Rede von
Matthias
Hoogen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Auf Seite 3 der Anlage.
Absatz 4 hebt die sogenannte Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung zum 31. Dezember dieses Jahres auf. Es war nötig, das ausdrücklich im Gesetz auszusprechen, weil an sich diese Verordnung bis zum Auslaufen des Bewirtschaftungsnotgesetzes fortgedauert hätte.
§ la ist in den Gesetzentwurf auf Anregung des Bundesrats eingefügt worden. Die Regierung und auch die Mehrheit des Ausschusses haben dieser Anregung zugestimmt.
§ 2 Absatz 1 des Regierungsentwurfs sah vor daß die auf Grund der eben genannten Gesetze und Verordnungen zu erlassenden Anordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen sollten. Hiergegen hat der Bundesrat mit Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen dés Grundgesetzes Einwendungen erhoben. Auf der andern Seite würde die Streichung dieser Vorschrift, wie sie der Bundesrat angeregt hat, bedeuteri, daß alle Anordnungen der Regierung, auch die geringfügigster Art, der Zustimmung des Bundesrats bedürfen würden, weil es so das Grundgesetz verlangt. Deswegen hat der Ausschuß Ihnen, meine -Damen und Herren, einen Kompromißvorschlag unterbreitet, der die vom Bundesrat geforderte Mitwirkung genügend berücksichtigt. Die von der Mehrheit des Ausschusses vorgeschlagene Fassung sieht nämlich die Zustimmung des Bundesrats darin vor, wenn die Anordnung die Bewirtschaftung von Rohstoffen und Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Hauptnahrungsmitteln betrifft, oder wenn sie eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere für die Lebenshaltung hat. Die Mehr-
heit des Ausschusses glaubte, daß diese Fassung
die Zustimmung des Bundesrats finden könnte.
Absatz 2 wurde vom Ausschuß gestrichen. Das hat zur Folge, daß es sich nicht mehr um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz im Sinne des Artikel 84 Absatz 5 des Grundgesetzes handelt.
§ 3 des Gesetzentwurfs konnte fortfallen, nachdem der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen beschlossen haben.
§ 4 enthält die notwendige Ermächtigung, die zur Bekanntmachung der Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Diese Bekanntmachung ist insbesondere deswegen nötig, weil dieses Gesetz doch jetzt in den Ländern der französischen Zone eingeführt wird und dort bekanntgemacht werden muß. Auch in diesem Paragraphen fehlt — jedenfalls in dem mir vorliegenden Exemplar — in Zeile 2 die Erwähnung des Absatz 3. Es muß heißen: § 4. Der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, die in § 1 Absatz 2 und 3 . . . ." Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, auch das insoweit zu ergänzen.
§ 5, wie ihn die Mehrheit des Ausschusses Ihnen zur Annahme empfiehlt, enthält eine nicht unwichtige Änderung. Es muß nämlich mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß dieses Verlängerungsgesetz nicht mehr vor dem Auslaufen des Bewirtschaftungsnotgesetzes, nicht mehr vor dem 31. Dezember dieses Jahres im Gesetzblatt verkündet werden kann. Der Verfahrensgang unserer Gesetzgebung könnte eine Verzögerung verursachen. _Infolgedessen mußte mit Rücksicht darauf, daß das Bewirtschaftungsnotgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen materielles Strafrecht enthalten, aber nach deutscher Rechtsauffassung Strafrecht keine rückwirkende Kraft haben kann, erklärt werden, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft tritt, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst am Tage nach seiner Verkündung. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten also mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft. Für die strafrechtlichen Bestimmungen gilt das in dem Falle nicht, daß das Gesetz nach dem 1. Januar 1950 verkündet werden sollte.
Meine Damen und Herren, das ist die Fassung des Gesetzes, die Ihnen der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorlegt und der Ihre Zustimmung zu geben er Sie durch mich bittet.