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    Deutscher Bundestag. — 25. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Dezember 1949 757 25. Sitzung Bonn, Freitag, den 16. Dezember 1949. Antrag des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Hamburg betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Oellers . . . . 758A Interpellation der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines KB.-Leistungsgesetzes (Drucksache Nr. 344) und Antrag der Abg. Renner und Gen. betr. Überbriickungsmaßnahme für rentenberechtigte Kriegsopfer (Drucksache Nr. 340) 758A Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . 758B, 761D Renner (KPD) . . . . 759A, 762A, 764D Bazille (SPD) 760D, 763C Arndgen (CDU) 761B Dr. Wellhausen (FDP) 763A Frau Kalinke (DP) 764A Antrag der Landesregierung Schleswig-Holstein betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Hedler 765B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft (Drucksachen Nr. 323 und 294) 765C Lübke (CDU), Berichterstatter . . 765C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellengebührenordnung (Drucksachen Nr. 342 und 283) 765D Etzel (CDU), Berichterstatter . . 766A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Antrag des Abg. Renner u. Gen. betr. Verwendung der Mittel des Arbeitslosenstocks (Drucksachen Nr. 315 N und 204) 766D Sabel (CDU), Berichterstatter . . 766D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes (Drucksachen Nr. 338 und 284) 768A Hoogen (CDU), Berichterstatter . 768A Dr. Arndt (SPD) 769B Loritz (WAV) 770A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Jugendfürsorge über den Antrag des Abg. Ollenhauer u. Gen. betr. Jugendwohlfahrtsgesetz vom 9. 7. 1922 (Drucksachen Nr. 341 und 31) . . . . . . . ... . 770D Kemmer (CSU), Berichterstatter . . 770D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der WAV betr. Eierpreise (Drucksachen Nr. 326 und 215) 771B Dr. Müller (CDU), Berichterstatter . . . 771B, 772C Loritz (WAV) 771C, 772C Unterbrechung der Sitzung . . 773A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Antrag der Landesregierung Schleswig-Holstein über die Aufhebung der Immunität des Abg. Hedler 773A Gengler (CDU), Berichterstatter . 773A Dr. Miessner (NR) 774A Dr. Greve (SPD) 774B Kiesinger (CDU) 775B Renner (KPD) 775D Ewers (DP) 776C Dr. von Merkatz (DP) 777B Dr. Doris (Parteilos) 777C Weihnachts- und Neujahrswünsche des Präsidenten Dr. Köhler 778A Geschäftliche Mitteilungen 778C Nächste Sitzung 778C Die Sitzung wird um 16 Uhr 57 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Matthias Hoogen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich die Ehre, Ihnen das Ergebnis der Beratungen und der Beschlußfassung dieses Ausschusses vorzutragen.
    Das vom früheren Wirtschaftsrat am 30. Oktober 1947 beschlossene und später mehrfach geänderte und durch Durchführungsverordnungen ergänzte Bewirtschaftungsnotgesetz tritt nach seiner ausdrücklichen Bestimmung am 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft. Es gilt überdies nur in den Ländern der britischen und amerikanischen Besatzungzone. Sein Zweck ergibt sich aus seinem Namen. Seit Erlaß dieses Gesetzes ist die Bewirtschaftung auf zahlreichen Gebieten aufgehoben worden. Die Vorbereitung der. gesetzlichen Neuregelung der noch notwendigen Restbewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und gewerblicher Rohstoffe sowie Waren bedarf noch einer Abstimmung mit den Länderregierungen und mit den Vertretern aus der wirtschaftlichen Praxis. Das gleiche gilt von den Vorschriften des Preisgesetzes. Dies durfte ich Ihnen zur allgemeinen Bedeutung der in Rede stehenden Gesetzgebungsmatrie ausführen.
    Zu den einzelnen Vorschriften, die Sie in der Drucksache Nr. 338 finden darf ich Ihnen als. Ergebnis der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses folgendes berichten.
    In der der Drucksache beigefügten Zusammenstellung finden Sie links den Entwurf der Regierung und rechts die Beschlüsse des Ausschusses, wobei die abgeänderten Stellen unterstrichen sind.
    § 1 Absatz 1 erstreckt das Bewirtschaftungsnotgesetz mit seinen beiden Durchführungsverordnungen, das Preisgesetz sowie das Kostendekkungsgesetz für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren auf die Länder der französischen Besatzungszone. Ausgenommen hiervon ist nur § 33 Absatz 1 des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Das war nötig, denn dieser Paragraph bestimmt. daß die vor dem 10. 6. 1947 erlassenen -Bewirtschaftungsvorschrifter außer Kraft treten. Um in der Übergangszeit einen rechtlosen Zustand zu vermeiden, sollen in diesen Gebieten die alten Bestimmungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht automatisch außer Kraft treten; die Rechtsangleichung soll durch besondere Anordnungen erfolgen. Im Ausschuß sind zwar Bedenken gegen diese Erstreckung vorgetragen worden. Man hat
    geglaubt, sich deshalb dagegen wenden zu müssen, weil doch die Zeit der Verlängerung verhältnismäßig kurz ist. Diese Bedenken sind aber dann nicht weiter verfolgt, sondern zurückgestellt worden, weil ja doch das größere Ziel ist, die wirtschaftliche Einheit der Länder der französischen Besatzungszone mit den Ländern der amerikanischen und britischen Zone herbeizuführen.
    In Absatz 2 wird die Verlängerung des Bewirtschaftungsnotgesetzes mit seinen beiden Durchführungsverordnungen und des Preisgesetzes ausgesprochen, aber nicht, wie es der Regierungsentwurf vorsieht, bis zum 30. September 1950, sondern nur bis zum 30. Juni 1950. Die Mehrheit des Ausschusses war der Meinung, daß diese Frist genüge, um der Regierung die Möglichkeit und Zeit zur oben erwähnten Vorbereitung der gesetzlichen Neuregelung der Materie zu geben. Ein Antrag, die Verlängerung nur bis zum 31. März des kommenden Jahres auszusprechen, fand im Ausschuß keine Mehrheit.
    Im Absatz 3 ist die Verlängerung des sogenannten Kostendeckungsgesetzes nur bis zum 31. März 1950 vorgeschlagen, weil die Mehrheit des Ausschusses der Meinung war, daß diese Fristverlängerung genüge. Ich darf Sie jedoch, meine Damen und Herren, bitten, in diesem Absatz 3 des § 1 das Datum des -3. November „1949" umzuändern in das Jahr „1948", weil hier ein offensichtlicher Druckfehler vorliegt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Studium dieser Vorschrift; denn am 3. November 1949 existierte der Wirtschaftsrat ja nicht mehr, der dieses Gesetz beschlossen hat.


Rede von Dr. Erich Köhler
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    Rede von Matthias Hoogen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Auf Seite 3 der Anlage.
    Absatz 4 hebt die sogenannte Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung zum 31. Dezember dieses Jahres auf. Es war nötig, das ausdrücklich im Gesetz auszusprechen, weil an sich diese Verordnung bis zum Auslaufen des Bewirtschaftungsnotgesetzes fortgedauert hätte.
    § la ist in den Gesetzentwurf auf Anregung des Bundesrats eingefügt worden. Die Regierung und auch die Mehrheit des Ausschusses haben dieser Anregung zugestimmt.
    § 2 Absatz 1 des Regierungsentwurfs sah vor daß die auf Grund der eben genannten Gesetze und Verordnungen zu erlassenden Anordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen sollten. Hiergegen hat der Bundesrat mit Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen dés Grundgesetzes Einwendungen erhoben. Auf der andern Seite würde die Streichung dieser Vorschrift, wie sie der Bundesrat angeregt hat, bedeuteri, daß alle Anordnungen der Regierung, auch die geringfügigster Art, der Zustimmung des Bundesrats bedürfen würden, weil es so das Grundgesetz verlangt. Deswegen hat der Ausschuß Ihnen, meine -Damen und Herren, einen Kompromißvorschlag unterbreitet, der die vom Bundesrat geforderte Mitwirkung genügend berücksichtigt. Die von der Mehrheit des Ausschusses vorgeschlagene Fassung sieht nämlich die Zustimmung des Bundesrats darin vor, wenn die Anordnung die Bewirtschaftung von Rohstoffen und Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Hauptnahrungsmitteln betrifft, oder wenn sie eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere für die Lebenshaltung hat. Die Mehr-


    (Hoogen)

    heit des Ausschusses glaubte, daß diese Fassung
    die Zustimmung des Bundesrats finden könnte.
    Absatz 2 wurde vom Ausschuß gestrichen. Das hat zur Folge, daß es sich nicht mehr um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz im Sinne des Artikel 84 Absatz 5 des Grundgesetzes handelt.
    § 3 des Gesetzentwurfs konnte fortfallen, nachdem der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen beschlossen haben.
    § 4 enthält die notwendige Ermächtigung, die zur Bekanntmachung der Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Diese Bekanntmachung ist insbesondere deswegen nötig, weil dieses Gesetz doch jetzt in den Ländern der französischen Zone eingeführt wird und dort bekanntgemacht werden muß. Auch in diesem Paragraphen fehlt — jedenfalls in dem mir vorliegenden Exemplar — in Zeile 2 die Erwähnung des Absatz 3. Es muß heißen: § 4. Der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, die in § 1 Absatz 2 und 3 . . . ." Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, auch das insoweit zu ergänzen.
    § 5, wie ihn die Mehrheit des Ausschusses Ihnen zur Annahme empfiehlt, enthält eine nicht unwichtige Änderung. Es muß nämlich mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß dieses Verlängerungsgesetz nicht mehr vor dem Auslaufen des Bewirtschaftungsnotgesetzes, nicht mehr vor dem 31. Dezember dieses Jahres im Gesetzblatt verkündet werden kann. Der Verfahrensgang unserer Gesetzgebung könnte eine Verzögerung verursachen. _Infolgedessen mußte mit Rücksicht darauf, daß das Bewirtschaftungsnotgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsverordnungen materielles Strafrecht enthalten, aber nach deutscher Rechtsauffassung Strafrecht keine rückwirkende Kraft haben kann, erklärt werden, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft tritt, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst am Tage nach seiner Verkündung. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten also mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft. Für die strafrechtlichen Bestimmungen gilt das in dem Falle nicht, daß das Gesetz nach dem 1. Januar 1950 verkündet werden sollte.
    Meine Damen und Herren, das ist die Fassung des Gesetzes, die Ihnen der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorlegt und der Ihre Zustimmung zu geben er Sie durch mich bittet.

    (Bravo! in der Mitte.)