Rede von
Matthias
Hoogen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich die Ehre, Ihnen das Ergebnis der Beratungen und der Beschlußfassung dieses Ausschusses vorzutragen.
Das vom früheren Wirtschaftsrat am 30. Oktober 1947 beschlossene und später mehrfach geänderte und durch Durchführungsverordnungen ergänzte Bewirtschaftungsnotgesetz tritt nach seiner ausdrücklichen Bestimmung am 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft. Es gilt überdies nur in den Ländern der britischen und amerikanischen Besatzungzone. Sein Zweck ergibt sich aus seinem Namen. Seit Erlaß dieses Gesetzes ist die Bewirtschaftung auf zahlreichen Gebieten aufgehoben worden. Die Vorbereitung der. gesetzlichen Neuregelung der noch notwendigen Restbewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und gewerblicher Rohstoffe sowie Waren bedarf noch einer Abstimmung mit den Länderregierungen und mit den Vertretern aus der wirtschaftlichen Praxis. Das gleiche gilt von den Vorschriften des Preisgesetzes. Dies durfte ich Ihnen zur allgemeinen Bedeutung der in Rede stehenden Gesetzgebungsmatrie ausführen.
Zu den einzelnen Vorschriften, die Sie in der Drucksache Nr. 338 finden darf ich Ihnen als. Ergebnis der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses folgendes berichten.
In der der Drucksache beigefügten Zusammenstellung finden Sie links den Entwurf der Regierung und rechts die Beschlüsse des Ausschusses, wobei die abgeänderten Stellen unterstrichen sind.
§ 1 Absatz 1 erstreckt das Bewirtschaftungsnotgesetz mit seinen beiden Durchführungsverordnungen, das Preisgesetz sowie das Kostendekkungsgesetz für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren auf die Länder der französischen Besatzungszone. Ausgenommen hiervon ist nur § 33 Absatz 1 des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Das war nötig, denn dieser Paragraph bestimmt. daß die vor dem 10. 6. 1947 erlassenen -Bewirtschaftungsvorschrifter außer Kraft treten. Um in der Übergangszeit einen rechtlosen Zustand zu vermeiden, sollen in diesen Gebieten die alten Bestimmungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht automatisch außer Kraft treten; die Rechtsangleichung soll durch besondere Anordnungen erfolgen. Im Ausschuß sind zwar Bedenken gegen diese Erstreckung vorgetragen worden. Man hat
geglaubt, sich deshalb dagegen wenden zu müssen, weil doch die Zeit der Verlängerung verhältnismäßig kurz ist. Diese Bedenken sind aber dann nicht weiter verfolgt, sondern zurückgestellt worden, weil ja doch das größere Ziel ist, die wirtschaftliche Einheit der Länder der französischen Besatzungszone mit den Ländern der amerikanischen und britischen Zone herbeizuführen.
In Absatz 2 wird die Verlängerung des Bewirtschaftungsnotgesetzes mit seinen beiden Durchführungsverordnungen und des Preisgesetzes ausgesprochen, aber nicht, wie es der Regierungsentwurf vorsieht, bis zum 30. September 1950, sondern nur bis zum 30. Juni 1950. Die Mehrheit des Ausschusses war der Meinung, daß diese Frist genüge, um der Regierung die Möglichkeit und Zeit zur oben erwähnten Vorbereitung der gesetzlichen Neuregelung der Materie zu geben. Ein Antrag, die Verlängerung nur bis zum 31. März des kommenden Jahres auszusprechen, fand im Ausschuß keine Mehrheit.
Im Absatz 3 ist die Verlängerung des sogenannten Kostendeckungsgesetzes nur bis zum 31. März 1950 vorgeschlagen, weil die Mehrheit des Ausschusses der Meinung war, daß diese Fristverlängerung genüge. Ich darf Sie jedoch, meine Damen und Herren, bitten, in diesem Absatz 3 des § 1 das Datum des -3. November „1949" umzuändern in das Jahr „1948", weil hier ein offensichtlicher Druckfehler vorliegt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Studium dieser Vorschrift; denn am 3. November 1949 existierte der Wirtschaftsrat ja nicht mehr, der dieses Gesetz beschlossen hat.