Rede von
Walter
Seuffert
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Finanzausschuß lag zunächst der Antrag der Bayernpartei auf Drucksache Nr. 91 vor, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Biersteuer, die nach den Artikeln 105 und 106 des Grundgesetzes als konkurrierende Gesetzgebung gilt, nicht vom Bund in Anspruch genommen, sondern den einzelnen Ländern überlassen bleiben sollte.
Bei der Beratung dieses Antrages ergaben sich folgende Gesichtspunkte. Es wurde zunächst dem Antrag entgegengehalten, daß er bedeute, eine im Grundgesetz als konkurrierende Gesetzgebungsmaterie festgelegte Materie aus diesem Bereich herausnehmen; er stelle mithin eine materielle Verfassungsänderung dar, welche ohne Änderung des Textes des Grundgesetzes nicht möglich sei. Es ergab sich weiter, daß die Antragsteller der Ansicht waren, das Biersteuergesetz, welches in einer geänderten Fassung zuletzt vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beschlossen worden ist, gelte nicht als Bundesrecht, und zwar deshalb, weil nach Artikel 125 des Grundgesetzes zwar die Gesetze, die im Vereinigten Wirtschaftsgebiet über Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung in Geltung gewesen waren, nunmehr als Bundesrecht weiter gelten, aber nach Meinung der Antragsteller hierbei auch die sogenannte Bedürfnisfrage des Artikel 72, das heißt das Bedürfnis einer Regelung auf einer höheren Ebene als der Länderebene zu prüfen sei. Wenn dieses Bedürfnis zu verneinen sei, was nach Meinung der Antragsteller der Fall war, so gelte ein solches Gesetz nicht als Bundesrecht.
Aus den zuerst dargelegten Gründen und deswegen, weil diese Meinung der Antragsteller von dem Rest des Ausschusses nicht geteilt wurde, ist dieser Antrag gegen die Stimmen der Antragsteller im Ausschuß abgelehnt worden. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen deswegen auch hier die Ablehnung. Auf die Frage des Artikel 125 und des Artikel 72 des Grundgesetzes, zu der freilich noch einiges zu sagen wäre, möchte ich als Berichterstatter hier nicht eingehen.
Dem Ausschuß lag ferner die Drucksache Nr. 162, der Antrag der CSU vor, ein Gesetz mit dem einzigen Paragraphen: „Die Gesetzgebung in der Biersteuer in Bayern bleibt dem Lande Bayern vorbehalten." zu beschließen. Es wurde zunächst festgestellt, daß dieser Antrag davon ausging, daß das Biersteuergesetz als Bundesrecht überall und auch in Bayern gelte. Das war ebenfalls die Meinung dieser Antragsteller, und der Gesetzesantrag hätte deswegen bedeutet, daß das Biersteuergesetz für das Land Bayern außer Kraft gesetzt würde. Dem wurde die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Regelung der Biersteuer wie aller Verbrauchssteuern entgegengehalten. Es wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, daß auch hier, wenn durch ein Gesetz wenigstens für das Land Bayern die Biersteuer aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen werde, eine materielle Verfassungsänderung ohne Änderung des Verfassungstextes vorliegen könnte. Diesen Bedenken gegenüber haben sich die Vertreter der Antragsteller entschlossen, ihren Antrag zurückzuziehen und in einer anderen Form einzubringen. Ich darf in der Drucksache Nr. 213 also insofern etwas richtigstellen,, als der Antrag Nr. 162 nicht abgelehnt, sondern zurückgezogen worden ist. Von den Antragstellern ist folgender Antrag eingebracht worden:
Die Bundesregierung wird ersucht, in Verhandlungen mit den Ländern und den beteiligten Stellen einzutreten zum Zwecke der Prüfung der Frage, ob der Bund in Angelegenheiten der Biersteuer von der konkurrierenden Gesetzgebung in den Ländern Gebrauch machen soll oder in Änderung des gegenwärtigen Bundesrechts die Regelung der Biersteuer der Ländergesetzgebung überlassen werden soll.
Dieser Antrag ist mit 14 zu 10 Stimmen im Ausschuß abgelehnt worden, weil die Mehrheit des Ausschusses derartige Verhandlungen nicht für notwendig hielt. Deswegen empfiehlt Ihnen der
Ausschuß die Ablehnung des ursprünglich tatsächlich im Ausschuß zurückgezogenen Antrages und auch des abgeänderten Antrages.
Ich darf als Berichterstatter noch hinzufügen, daß während der Beratungen von der Regierung die Erklärung abgegeben wurde, daß bezüglich der materiellen Gestaltung der Biersteuer, also insbesondere einer Biersteuersenkung, um die es sich ja bei diesen beiden Anträgen nicht handelte, von der Regierung eine Vorlage vorbereitet wird, die alsbald eingebracht werden soll, und es wurde im Ausschuß festgestellt, daß eine derartige Regelung auf allen Seiten des Hauses begrüßt wird.