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ID0102213000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 22. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Dezember 1949 649 22. Sitzung Bonn, Freitag, den 9. Dezember 1949. Geschäftliche Mitteilungen . 650B, 698D, 713C Anfrage Nr. 8 der Fraktion der SPD betr. Lohn- und Gehaltserhöhung anläßlich der Einkellerung von Kartoffeln und Brennstoffen (Drucksachen Nr. 189 u. 273) . . 650C Anfrage Nr. 7 der Fraktion der FDP betr. Umquartierung im Raum Köln (Drucksache Nr. 188) 650C Antrag der Abg. Renner und Gen. betr. Erklärung des Bundeskanzlers zu seinem Interview in Fragen der Remilitarisierung (Drucksache Nr. 269) 650D Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) 650D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache Nr. 270) . . . . 651D Dr. Oellers (FDP), Berichterstatter 651D Dr. Kopf (CDU) . . . . . . . . 655A Dr. Etzel (BP) . . . . . . . . 657C Loritz (WAV) 657D Ewers (DP) . . . . . . . 659B, 661D Schoettle (SPD) (zur Geschäftsordnung) 662A Dr. Kleindinst (CSU) 662B Dr. Richter (NR) . . . . . . . 662C Dr. Reismann (Z) . . . . . . . 664A Leibbrand (KPD) . . .. . . . . 664D Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 666A Arndgen (CDU) (zur Geschäftsordnung) . . . . . . . . . . . 666D Zweite und dritte Beratung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache Nr. 271) 667A Dr. Krone (CDU), Berichterstatter . . . . . . . 667A, 676A Rische (KPD) 667D Rümmele (CDU) 669B, 672B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 669D, 671D Dr. Fink (BP) . . . . . . . . 670B Seuffert (SPD) . . . . . . . 671B Dr. Reif (FDP) 672A Renner (KPD) . . . . . . . . 672C Neumann (SPD) . . . . . . . 673C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erstreckung der bei den Annahmestellen Darmstadt und Berlin eingereichten Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau (Drucksachen Nr. 152 und 272) . . . . . . . . . . . 676C Dr. Wellhausen (FDP), Berichterstatter 676C Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Drucksache Nr. 241 neu) . . . . . . . . . 276D Antrag der Fraktion der BP betr. Streichung der Absätze 2 und 3 des § 103 der vorläufigen Geschäftsordnung (Drucksache Nr. 184) 677A Dr. Seelos (BP), Antragsteller 677A, 687C Dr. Etzel (BP) 678B Dr. Arndt (SPD) . . . . . 679D, 686A Frau Dr. Weber (CDU) 681D Loritz (WAV) 682B, 686D Renner (KPD) 683A Dr. von Brentano (CDU) . . . . 685A Dr. Oellers (FDP) (zur Geschäftsordnung) 687B Antrag der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines Ausschusses für den Erwerb von Ausstattungs- und Kunstgegenständen im Raume der vorläufigen Bundeshauptstadt (Drucksache Nr. 199) 687D Erler (SPD) Antragsteller . . 633A, 691C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 690B Dr. Decker (BP) . . . . . . 690C Dr. Wellhausen (FDP) 690D Dr. Bertram (Z) 691A Kiesinger (CDU) . . . . . . 691B Antrag der Abg. Renner und Gen. betr: Stellungnahme des Vizekanzlers zu dem behaupteten Wegfall von Subventionen (Drucksache Nr. 207) . . . . . . . . 6928 Rische (KPD), Antragsteller . . . . 692C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 695A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Maßnahmen gegen Preiserhöhung (Drucksachen Nr. 225 und 228) 696A Etzel (CDU), Berichterstatter . 696A Rische (KPD) 697A Schoettle (SPD) 698C Antrag der Abgeordneten Renner und Genossen betr. Wahrung der Pressefreiheit gegenüber Zeitungsverboten der britischen Dienststellen (Drucksache Nr. 208) . . . 699A Agatz (KPD), Antragsteller 699A Cramer (SPD) . . . . . . . . . 699D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Fraktion der BP betr. Biersteuergesetzgebung (Drucksachen Nr. 212 und 91); in Verbindung mit dem Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag der Abgeordneten Dr. Solleder, Dr. Horlacher, Dr. Laforet und Genossen betr. Biersteuer (Drucksachen Nr. 213 und 162) 701B Seuffert (SPD), Berichterstatter 701B, 709A Dr. Besold (BP) 702A, 710B Dr. Baumgartner (BP) 704A Dr. Solleder (CSU) 706B Dr. Wellhausen (FDP) . . . 707D, 713A Dr. Bertram (Z) 708D Wilhelm Schmidt (WAV) . . . . 709D Strauss (CDU) (zur Geschäftsordnung) 712C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen betr. einheitliche Regelung der Heimkehrerbetreuung (Drucksache Nr. 224) . . . 711B Arndgen (CDU), Berichterstatter . 711B Krause (Z) 711D Persönliche Bemerkung: Dr. Arndt (SPD) 712A Nächste Sitzungen 713C Die Sitzung wird um 9 Uhr 43 Minuten durch Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Johann Cramer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag Renner und Genossen berührt ein Problem, das alle Verleger und Journalisten betrifft, gleichgültig, ob sie der sogenannten überparteilichen Presse oder der Parteipresse, ob sie der Lizenzpresse oder der nach Aufhebung der Lizenzierungspflicht entstandenen neuen Presseart angehören. Die Presse führt seit jeher einen Kampf um die Meinungsfreiheit durch Wort und Bild. Leider haben wir heute in der Bundesrepublik Deutschland noch kein einheitliches Bundespressegesetz. Wir haben das Fehlen eines solchen Gesetzes in den letzten Jahren sehr oft als Mangel empfunden. Ich kann nur von den Verhältnissen in der britischen Zone sprechen. Dort wurde das sogenannte Weisungsrecht für die Presse von den britischen Presseoffizieren ausgeübt. Ich muß allerdings sagen, daß sie von diesem Recht der Weisung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen und in sehr vorsichtiger Form Gebrauch gemacht haben.

    (Abg. Rische: Da haben Sie Glück gehabt!)

    Sie haben sich auch nur in sehr wenigen Ausnahmefällen das Recht vorbehalten, sogenannte
    Auflagenachrichten an die Presse zu geben und uns


    (Cramer)

    dann noch das Recht zugestanden, diese Auflagenachrichten sofort zu kommentieren.

    (Zuruf von der KPD: Nicht überall!)

    Ich kenne in Niedersachsen nur einen Fall, wo man eine Zeitung wegen ihrer Schreibweise verboten hat; das war allerdings in diesem Fall auch eine kommunistische Zeitung.

    (Abg. Rische: Und im Ruhrgebiet?!)

    Meine Damen und Herren, es ist auch in der Presse so, daß es ganz darauf ankommt, wie man etwas tut und wie man etwas sagt. Die kommunistische Presse ist deswegen verboten worden, weil sie einen Aufruf gegen die Demontagen veröffentlicht hat. Damit ist nicht gesagt, meine Damen und Herren, daß nicht auch die anderen Zeitungen gegen die Demontagen protestiert hätten; sie haben das ebenso getan, vielleicht noch in wirksamerer Form. Aber es kommt auf das Wie an, und das Wie war wahrscheinlich so, daß in den Fällen, wo es sich um die kommunistische Presse handelte, das Maß des Zulässigen überschritten worden ist.
    Ich weiß, das Verbot einer Zeitung trifft einen Verlag an seinem Lebensnerv. Ein längeres Verbot kann eine Zeitung ruinieren. Deshalb hat jeder verantwortliche Redakteur die Pflicht, darauf zu achten, mit den bestehenden Gesetzen nicht in Konflikt zu kommen.

    (Zuruf von der KPD: Sie können doch nicht leisetreten!)

    Nun frage ich Sie: ist das überhaupt möglich? Sind die Gesetze nicht so, daß er unbedingt in Konflikt kommen muß? Wir haben ein Bundespressegesetz noch nicht. Allerdings sind in einzelnen Ländern Vorbereitungen getroffen, um Länderpressegesetze zu machen. Nordrhein-Westfalen hat seines bereits veröffentlicht, und in anderen Ländern ist man dabei, die Arbeiten zum Abschluß zu bringen.
    Wegen des Fehlens eines solchen Pressegesetzes, und auch um ihre eigenen Interessen zu schützen, haben die alliierten Hohen Kommissare ein eigenes Gesetz für Presse, Rundfunk und Film herausgegeben. In diesem Gesetz — Gesetz Nr. 5 — heißt es in Artikel 1:
    Die Freiheit der deutschen Presse, des deutschen Rundfunks und anderer deutscher Mittel der Berichterstattung sind gewährleistet wie im Grundgesetz vorgesehen. Die alliierte Hohe Kommission behält sich das Recht vor, jede von der Regierung auf politischem, verwaltungsmäßigem oder finanziellem Gebiet getroffene Maßnahme, die diese Freiheit bedrohen könnte, für ungültig zu erklären oder aufzuheben.
    Wenn man diesen Artikel wörtlich nimmt, drängt sich einem die Frage auf, ob sich dann nach diesem Gesetz das Verbot einer Zeitung überhaupt rechtfertigen läßt.

    (Zurufe von der KPD: Das ist Gummi! — Weitere Zurufe von der KPD.)

    Meine Damen und Herren, „Freiheit der Presse" — ein schwieriges Kapitel. Uneingeschränkte Freiheit bedeutet, daß auch Lüge, Verleumdung und Verdrehung geduldet werden müssen, was sicherlich dem allgemeinen Rechtsgefühl und dem rechtverstandenen Freiheitsempfinden widerspricht. Beides sind Dinge, die ohne Verantwortungsgefühl einfach nicht denkbar sind. Wir haben — das muß ich auch an dieser Stelle zugeben — in Deutschland und wahrscheinlich auch in vielen anderen Ländern nicht die Presse, die in allen ihren Teilen solchen Anforderungen genügt, daß man ihr keine
    Bindungen oder Einschränkungen aufzuerlegen braucht. Gegenüber Übergriffen einzelner unverantwortlicher Journalisten soll und muß die Öffentlichkeit und muß jeder einzelne geschützt werden.
    Es liegt nun selbstverständlich in jeder Art von Pressegesetzgebung eine gewisse Gefahr. Wir alle kennen die unheilvollen Auswirkungen jeglicher Art der Pressezensur, die sich um so unheilvoller auswirken muß, wenn die einzelnen Fälle, gegen die vorgegangen wird, über den Begriff der klaren Wahrheitsfälschung hinausgehen.
    Die Hohen Kommissare haben sich bemüßigt gefühlt, zum Schutze der Sicherheit und des Ansehens des alliierten Personals im Gesetz Nr. 5 eine weitere Vorschrift zu schaffen, die folgendermaßen lautet:
    Jedem Unternehmen und jeder Person, die an einem Unternehmen beteiligt ist oder dessen Einrichtungen benutzt, ist es verboten, so zu handeln, daß das Ansehen und die Sicherheit des alliierten Personals gefährdet wird oder gefährdet werden könnte.
    Meine Damen und Herren, jeder Redakteur läuft danach täglich Gefahr, mit diesem Artikel in Konflikt zu kommen. Das Recht, sich gegen Angriffe auf die Sicherheit des alliierten Personals, zu schützen, steht selbstverständlich jeder Besatzungsmacht zu. Was heißt aber in diesem Zusammenhang „das Ansehen gefährden"? Man kann das Ansehen einer Besatzungsmacht dadurch gefährden, daß man Lügen über sie verbreitet. Man kann das Ansehen der Besatzungsmacht aber selbstverständlich auch dadurch gefährden, daß man die Wahrheit schreibt. Ich weiß, daß es jeder Besatzungsmacht unangenehm ist, wenn beispielsweise Übergriffe ihrer Angehörigen durch die Presse publikgemacht werden. Dagegen möchte sich selbstverständlich die Besatzungsmacht schützen. Wie sollen wir uns als Journalisten aber in solchen Fällen verhalten? Wird uns der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches auch dann zugebilligt, wenn es sich um Fälle der Strafverfolgung durch die Besatzungsmacht handelt? Kann man überhaupt einen Journalisten verurteilen, weil er die Wahrheit gesagt hat? Wir wissen es ja aus der Erfahrung vom Heimtückegesetz her, daß die Wahrheit sehr wohl verboten werden kann. Völlig unsicher wird aber das Recht des Journalisten, wenn es in diesem Artikel heißt, daß ein Verbot auch dann erlassen werden kann, wenn die Betreffenden im Begriffe sind, den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderzuhandeln.
    Meine Damen und Herren, uns fehlt die nach Ziffer 3 dieses Gesetzes noch einzurichtende Beschwerdestelle, um die Journalisten und die Verleger vor ungerechtfertigten Verboten zu schützen. Ziffer 3 dieses Artikels 2 besagt nämlich:
    Wird ein derartiges Verbot über ein Unternehmen für länger als drei Monate oder über
    eine Person für länger als einen Monat verhängt, so können die Betroffenen gegen diese
    Entscheidung bei einer zu diesem Zweck noch
    einzurichtenden Stelle Einspruch einlegen.
    Eine solche Stelle haben wir in Deutschland nicht.
    Das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Gesetz vom 17. November vorgeschrieben, daß eine
    solche Beschwerdestelle, ein sogenannter beratender Ausschuß für das Pressewesen gebildet werden
    soll, der sich aus vier Journalisten, vier Verlegern
    und aus vier dem Pressewesen nicht angehörenden
    Vertretern der Öffentlichkeit zusammensetzt. Es


    (Cramer)

    wird Sache der Bundesregierung sein, alles Erforderliche in die Wege zu leiten, damit wir auch den im Gesetz vorgesehenen Beschwerdeausschuß für Verbote durch die Besatzungsmacht bekommen.
    Was die heute zur Debatte stehenden Fälle betrifft, so wird es nicht möglich sein, sie hier im einzelnen zu prüfen. Ich sagte eben schon: alle Zeitungen haben gegen die Demontage protestiert und haben wahrscheinlich auch Aufrufe der Parteien veröffentlicht. Es kommt aber bei der Prüfung der Frage, ob ein Verbot gerechtfertigt ist, darauf an, auch die Frage zu prüfen, wie diese Proteste vor sich gegangen sind und ob das Maß des Erlaubten dabei überschritten worden ist. Ich zweifle nicht daran, daß auch die Zeitungen, um die es sich hier handelt — eigentlich handelt es sich nur noch um die „Niedersächsische Volksstimme" —, Wert darauf legen, daß in einem eingehenden Prüfungsverfahren ihre Unschuld bewiesen wird, damit dann die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten kann. Ich bin der Auffassung ,daß eine solche eingehende Prüfung nur im Ausschuß möglich ist. Ich beantrage deshalb namens meiner Fraktion, diesen Antrag Drucksache Nr. 208 dem Ausschuß für Presse, Rundfunk und Film zur weiteren Behandlung zu übergeben.

    (Beifall links.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wird das Wort weiter gewünscht? — Ich stelle fest, daß das nicht der Fall ist. Ich schließe die Aussprache zu Drucksache Nr. 208.
Sie haben den Antrag auf Überweisung der Drucksache Nr. 208 an den Ausschuß gehört. Wer für die Überweisung der Drucksache Nr. 208 an den Ausschuß für Presse, Rundfunk und Film ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich danke. Die Gegenprobe! — Der Antrag auf Überweisung ist mit zweifelsfreier Mehrheit angenommen.
Meine Damen und Herren, wir kommen zu den Punkten 10 und 11 der Tagesordnung, die gemeinsam behandelt werden sollen, weil sie thematisch übereinstimmen:
10. Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag
der Fraktion der BP betreffend Biersteuergesetzgebung (Drucksachen Nr. 212 und 91);
11. Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Antrag
der Abgeordneten Dr. Solleder, Dr. Horlacher, Dr. Laforet und Genossen betreffend
Biersteuer (Drucksachen Nr. 213 und 162).
An Stelle des verhinderten Berichterstatters Dr. Greve übernimmt der Herr Abgeordnete Seuffert die Berichterstattung. Ich erteile ihm hiermit das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Finanzausschuß lag zunächst der Antrag der Bayernpartei auf Drucksache Nr. 91 vor, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Biersteuer, die nach den Artikeln 105 und 106 des Grundgesetzes als konkurrierende Gesetzgebung gilt, nicht vom Bund in Anspruch genommen, sondern den einzelnen Ländern überlassen bleiben sollte.
    Bei der Beratung dieses Antrages ergaben sich folgende Gesichtspunkte. Es wurde zunächst dem Antrag entgegengehalten, daß er bedeute, eine im Grundgesetz als konkurrierende Gesetzgebungsmaterie festgelegte Materie aus diesem Bereich herausnehmen; er stelle mithin eine materielle Verfassungsänderung dar, welche ohne Änderung des Textes des Grundgesetzes nicht möglich sei. Es ergab sich weiter, daß die Antragsteller der Ansicht waren, das Biersteuergesetz, welches in einer geänderten Fassung zuletzt vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beschlossen worden ist, gelte nicht als Bundesrecht, und zwar deshalb, weil nach Artikel 125 des Grundgesetzes zwar die Gesetze, die im Vereinigten Wirtschaftsgebiet über Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung in Geltung gewesen waren, nunmehr als Bundesrecht weiter gelten, aber nach Meinung der Antragsteller hierbei auch die sogenannte Bedürfnisfrage des Artikel 72, das heißt das Bedürfnis einer Regelung auf einer höheren Ebene als der Länderebene zu prüfen sei. Wenn dieses Bedürfnis zu verneinen sei, was nach Meinung der Antragsteller der Fall war, so gelte ein solches Gesetz nicht als Bundesrecht.
    Aus den zuerst dargelegten Gründen und deswegen, weil diese Meinung der Antragsteller von dem Rest des Ausschusses nicht geteilt wurde, ist dieser Antrag gegen die Stimmen der Antragsteller im Ausschuß abgelehnt worden. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen deswegen auch hier die Ablehnung. Auf die Frage des Artikel 125 und des Artikel 72 des Grundgesetzes, zu der freilich noch einiges zu sagen wäre, möchte ich als Berichterstatter hier nicht eingehen.
    Dem Ausschuß lag ferner die Drucksache Nr. 162, der Antrag der CSU vor, ein Gesetz mit dem einzigen Paragraphen: „Die Gesetzgebung in der Biersteuer in Bayern bleibt dem Lande Bayern vorbehalten." zu beschließen. Es wurde zunächst festgestellt, daß dieser Antrag davon ausging, daß das Biersteuergesetz als Bundesrecht überall und auch in Bayern gelte. Das war ebenfalls die Meinung dieser Antragsteller, und der Gesetzesantrag hätte deswegen bedeutet, daß das Biersteuergesetz für das Land Bayern außer Kraft gesetzt würde. Dem wurde die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Regelung der Biersteuer wie aller Verbrauchssteuern entgegengehalten. Es wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, daß auch hier, wenn durch ein Gesetz wenigstens für das Land Bayern die Biersteuer aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen werde, eine materielle Verfassungsänderung ohne Änderung des Verfassungstextes vorliegen könnte. Diesen Bedenken gegenüber haben sich die Vertreter der Antragsteller entschlossen, ihren Antrag zurückzuziehen und in einer anderen Form einzubringen. Ich darf in der Drucksache Nr. 213 also insofern etwas richtigstellen,, als der Antrag Nr. 162 nicht abgelehnt, sondern zurückgezogen worden ist. Von den Antragstellern ist folgender Antrag eingebracht worden:
    Die Bundesregierung wird ersucht, in Verhandlungen mit den Ländern und den beteiligten Stellen einzutreten zum Zwecke der Prüfung der Frage, ob der Bund in Angelegenheiten der Biersteuer von der konkurrierenden Gesetzgebung in den Ländern Gebrauch machen soll oder in Änderung des gegenwärtigen Bundesrechts die Regelung der Biersteuer der Ländergesetzgebung überlassen werden soll.
    Dieser Antrag ist mit 14 zu 10 Stimmen im Ausschuß abgelehnt worden, weil die Mehrheit des Ausschusses derartige Verhandlungen nicht für notwendig hielt. Deswegen empfiehlt Ihnen der


    (Seuffert)

    Ausschuß die Ablehnung des ursprünglich tatsächlich im Ausschuß zurückgezogenen Antrages und auch des abgeänderten Antrages.
    Ich darf als Berichterstatter noch hinzufügen, daß während der Beratungen von der Regierung die Erklärung abgegeben wurde, daß bezüglich der materiellen Gestaltung der Biersteuer, also insbesondere einer Biersteuersenkung, um die es sich ja bei diesen beiden Anträgen nicht handelte, von der Regierung eine Vorlage vorbereitet wird, die alsbald eingebracht werden soll, und es wurde im Ausschuß festgestellt, daß eine derartige Regelung auf allen Seiten des Hauses begrüßt wird.