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ID0101915600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. — 19. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Dezember 1949 529 19. Sitzung Erster Tag Bonn, Donnerstag, den 1. Dezember 1949. Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abgeordneten Sewald 530B Geschäftliche Mitteilungen 530C, 558A, 565B, 569C Eintritt des Abg. Dr. Pferdmenges in den Bundestag 530C Interpellation der Abg. Euler, Dr. Preusker, Dr. Becker, Meyer, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer und Gen. betr. Abschluß der Entnazifizierung (Drucksache Nr. 172) . . . 530D Einspruch des Abg. Dr. Schumacher gegen seinen Ausschluß (Drucksache Nr. 247) 530D Geschäftsordnungsmäßige Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität von Abgeordneten 530D Antrag des Justizministeriums Rheinland-Pfalz betr. Entscheidung über die Immunität des Abg. Stauch 531A Antrag des Niedersächsischen Justizministers betr. Entscheidung über die Immunität des Abg. Onnen 531A Abänderungsantrag der KPD-Fraktion zur Tagesordnung betr. Regierungserklärung zum Gesetz der Alliierten Hohen Kommission über „strafbare Handlungen gegen Besatzungsinteressen" 531B Fisch (KPD) 531C Euler (FDP) 532A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Initiativantrag der Abg. Strauss, Kemmer und Gen.) (Drucksache Nr. 180) 532A Strauss (CSU), Antragsteller 532A, 543A Frau Thiele (KPD) 535C Frau Dr. Ilk (FDP) 537A Dr. Etzel (BP) . . . . . . . . 537B Frau Keilhack (SPD) 538B Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 539A Ribbeheger (Z) 539B Strauss (CSU) 540A Dr. Kleindinst (CSU) . . . . . 541D Dr. Besold (BP) 542B Mündlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und Auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Maßnahmen für Deutsche, die in Auswirkung des Krieges im Ausland zurückgehalten werden (Drucksachen Nr. 165 und 60) . . . . . . . . 543D Dr. Gerstenmaier (CDU) Berichterstatter 543D, 547D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 545C Müller, Oskar (KPD) . . . . . . . 546A Mündlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und Auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der DP betr. . Bevölkerung Helgolands (Drucksachen Nr 166 und 41) 548B Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 548C Walter (DP) 551D Rademacher (FDP) . . . . . . 552A Mündliche Berichte des Ausschusses für das Besatzungsstatut und Auswärtige Angelegenheiten über die Anträge der Fraktion der BP betr. Verteilung der DPs (Drucksachen Nr. 196 und 85), betr. Inanspruchnahme der Quartierleistungen durch die Besatzungsmächte (Drucksachen Nr. 197 und 86 neu) und betr. Wohnraumbelegung durch verschleppte Personen (Drucksachen Nr. 198 und 87) 552D Dr. Gerstenmaier (CDU), Berichterstatter 553A, 557A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 553C Dr. Seelos (BP) . . . . . . . . 553D Dr. Pfeiffer, Staatsminister und Leiter der Bayerischen Staatskanzlei . . 554B Niebergall (KPD) . . . . . . . 554C Stahl (FDP) 556A von Thadden (NR) 556C Unterbrechung der Sitzung . . 557D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Antrag der Zentrumsfraktion betr. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenhilfe für Heimkehrer (Drucksachen Nr. 190 und 121) 558A Arndgen (CDU), Berichterstatter . 558A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. einheitliche Regelung der Heimkehrerbetreuung (Drucksachen Nr. 191 und 118) 558B Pohle (SPD), Berichterstatter . 558C, 564B Leddin (SPD) . . . . . . . . . 559C Sabel (CDU) . . . . . . . 560D, 564D Krause (Z) 561C Renner (KPD) . . . . . . . . 562A Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . . . . . 563B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 563C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Antrag der Abg. Renner und Gen. betr. Bundesbahn (Drucksachen Nr. 170 und 105) . . . . 565A Rademacher (FDP), Berichterstatter 565B Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an Ausschüsse (Drucksache Nr. 211) 565D Antrag der Fraktion der BP betr. § 103 der vorl. Geschäftsordnung (Drucksache Nr. 184) 566A Dr. Arndt (SPD) . . . . . . 566A Anträge der Fraktion der SPD betr. Gleichberechtigung der Frauen (Drucksache Nr. 176), der Abg. Renner u. Gen. betr. rechtliche Gleichstellung der Frauen (Drucksache Nr. 206) und der Fraktion der SPD betr. Frauen im öffentlichen Dienst bei der Bundesverwaltung (Drucksache Nr. 177) 566B Frau Nadig (SPD), Antragstellerin . 566B Frau Thiele (KPD), Antragstellerin . 567A Frau Korspeter (SPD), Antragstellerin 568A Unterbrechung der Sitzung 565B, 569D Die Sitzung wird um 10 Uhr 17 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist damit geschlossen. Der Entwurf wird an den Haushaltsausschuß verwiesen.

    (Abg. Dr. Dr. Höpker-Aschoff: An den Haushaltsausschuß oder an den Ausschuß für Finanzen und Steuern?)

    - An den Haushaltsausschuß.
    Ich rufe nunmehr auf Punkt 4 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplanes und über die vorläufige Rechnungsprüfung sowie über die vorläufige Haushaltsführung im Rechnungsjahr 1949 (Drucksache Nr. 223).
    Das Wort hat der Herr Bundesfinanzminister.


Rede von Fritz Schäffer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Artikel 120 des Grundgesetzes sieht vor, daß mit einem durch Gesetz zu bestimmenden Tage die großen Ausgaben für Kriegslasten und Kriegsfolgelasten auf den Bund übergehen und daß die großen Einnahmen des Bundes gleichzeitig und am gleichen Tage auf den Bund übergehen. Es ist Ihnen bekannt, daß in der Zeit der Geburtsstunde der deutschen Bundesrepublik die Vereinbarung getroffen wurde,


(Bundesfinanzminister Schiffer)

daß für das laufende Haushaltsjahr die Länder noch die Lasten, aber auch die Einnahmen behalten. Erst mit dem Schluß des laufenden Haushaltsjahres, also mit dem 1. April 1950, sollen die Lasten sowohl wie die Einnahmen auf den Bund übergehen. Dadurch entsteht eine Übergangszeit. Diese Übergangszeit entsteht auch nach der formalrechtlichen Seite insofern, als zur Zeit eine gesetzliche Grundlage für die Haushaltsführung des Bundes und die Haushaltsgestaltung praktisch noch nicht gegeben ist. Deswegen hat die Ministerpräsidentenkonferenz von sich aus einen Vorschlag für einen Gesetzentwurf über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans und die vorläufige Rechnungsprüfung sowie die vorläufige Haushaltsführung im Jahre 1949 gemacht. Dieser Gesetzentwurf ist in seinem wesentlichen Inhalt von der Bundesregierung übernommen worden und liegt Ihnen vor.
Für die Regelung, die dieser Gesetzentwurf trifft, ist zum Verständnis folgendes zu bemerken. Für einen großen Teil der Bundesverwaltung, nämlich für die Verwaltungen, die aus der Zeit des Vereinigten Wirtschaftsgebieles übernommen worden sind und deren Aufgaben als Bundesaufgaben ohne Änderung im organisatorischen Aufbau fortgeführt werden, sind bereits verwertbare Haushaltsgrundlagen in dem erst im Juli 1949 vom Wirtschaftsrat verabschiedeten Haushaltsplan 1949 vorhanden. Bei den neuen Bundesorganen und Bundesverwaltungen ist die Entwicklung, ihr Aufbau und ihr Aufgabengebiet noch völlig im Fluß und war noch nicht genau zu übersehen, als der Gesetzentwurf Ihnen vorgelegt worden ist. Deshalb ist in diesem Entwurf vorgeschlagen, Verfügungssummen auszuwerfen, um sich der Entwicklung anzupassen und gleichzeitig durch Bewilligungen etwaiger Verfügungssummen nicht eine Präjudizierung auch der gesetzgebenden Körperschaften für die Zukunft eintreten zu lassen.
Was die Aufstellung des Haushalts betrifft, so ist es unmöglich, für das Rumpfrechnungsjahr 1949 einen Haushaltsplan in der üblichen Form aufzustellen und Ihnen vorzulegen. Die Ausarbeitung eines solchen Haushaltsplanes würde soviel Zeit beanspruchen, daß Ihnen vermutlich der Gesetzentwurf erst nach Abschluß des Rumpfrechnungsjahres vorgelegt werden könnte. Auch hier muß den Übergangsschwierigkeiten Rechnung getragen werden. Das Hauptgewicht der jungen Finanzverwaltung muß darauf gelegt werden, den Haushaltsentwurf 1950/51, der für lange Jahre richtunggebend sein wird, möglichst exakt auszuarbeiten, damit er wirklich als Unterlage dienen kann. So ist der vorliegende Gesetzentwurf entstanden. Er besteht seinem doppelten Zweck nach inhaltlich aus zwei Teilen, nämlich aus einer vorläufigen Haushaltsordnung und einem vorläufigen Haushaltsgesetz. Nur aus Vereinfachungsgrinden sind diese beiden Teile in einem Gesetzentwurf zusammengefaßt.
Eine kurze Bemerkung zur vorläufigen Haushaltsordnung. Diese umfaßt die Ordnung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Rechnungsprüfung. Auf längere Sicht gesehen wäre wohl zu erwägen, ob das gesamte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für die Bundesverwaltung neu zu ordnen ist. Eine solche Neuordnung erfordert aber gründliche Vorarbeit und längere Zeit. Sie kann nicht abgewartet werden, da die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesverwaltung sofort in geordnete Bahnen
gelenkt werden muß. Sie wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden.
Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung und die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen haben sich bewährt. Sie sind deshalb von der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bisher entsprechend angewandt worden. Nach ihren Grundsätzen wird auch in den Ländern der Westzone verfahren. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, daß diese Vorschriften und Bestimmungen auch für die Aufstellung des Bundeshaushaltsplans grundsätzlich gelten sollen. Die Reichshaushaltsordnung enthält neben den Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans, über seine Ausführung, über die Kassen- und Buchführung und über die Rechnungslegung auch Vorschriften über die Rechnungsprüfung und über den Rechnungshof. Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über die Rechnungsprüfung und über den Rechnungshof sind in ihrem wesentlichen und grundsätzlichen Teil seit ihrer Schaffung im Jahre 1922 in Kraft. Der Rechnungshof ist danach eine unabhängige. nur dem Gesetz unterworfene Behörde, die in kollegialer Besetzung entscheidet. Die seit 1933 vorgenommenen Änderungen haben den kollegialen Charakter des Rechnungshofs nicht berührt. Für die Zwecke der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes waren die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über den Rechnungshof und seinen Präsidenten den veränderten Verhältnissen durch das Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofs für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 3. November 1948 angepaßt worden. Dieses Gesetz ist, von einigen geringfügigen Einschränkungen abgesehen, geeignet, dem bisherigen Rechnungshof als vorläufige Grundlage auch für seine Arbeit im Bereiche der Bundesverwaltung zu dienen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Regelung vor. Er bestimmt dazu, daß der durch das vorgenannte Gesetz errichtete bizonale Rechnungshof zunächst die Aufgaben des Bundesrechnungshofs übernimmt. Er stellt weiter klar, daß der Rechnungshof die Rechnungsprüfung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu Ende zu führen hat.
Diese Bestimmungen über den Rechnungshof sollen nur solange in Kraft bleiben, bis ein Gesetz über die Errichtung eines Bundesrechnungshofs verabschiedet sein wird, das im Hinblick auf Artikel 114 des Grundgesetzes notwendig erscheint und für das ein Referentenentwurf bereits vorliegt. Der Referentenentwurf liegt zur Zeit den Länderverwaltungen zur Stellungnahme vor. Ich hoffe, daß der Entwurf bald, vielleicht noch im Dezember, den gesetzgebenden Körperschaften
zugehen kann.
Ich hatte bezüglich des vorläufigen Haushaltsgesetzes bereits ausgeführt, daß es aus technischen und sachlichen Gründen nicht durchführbar ist, für die Übergangszeit des Rumpfrechnungsjahres einen Haushaltsplan in der sonst üblichen Form aufzustellen. Ich hatte darauf hingewiesen, daß für einen großen Teil der im Aufbau befindlichen neuen Bundesorgane und Bundesverwaltungen die funktionellen und organisatorischen Grundlagen noch nicht so weit geklärt sind, daß die Vorarbeiten hierfür bis zum Gesetzentwurf hätten abgeschlossen werden können. Auf der anderen Seite hatte ich daran erinnert, daß für diejenigen Bundesverwaltungen, die ohne größere Verschiebungen in dem organisatorischen Aufbau die bisherigen bizonalen Aufgaben weiterführen, im bizona-


(Bundesfinanzminister Schiffer)

len Haushaltsplan 1949 weitgehend verwertbare Haushaltsgrundlagen bereits vorhanden sind, die nicht erst neu erarbeitet zu werden brauchen.
Bei der Besonderheit der Lage sieht der Gesetzentwurf für das Rechnungsjahr 1949 auf vier verschiedenen Grundlagen eine Regelung vor, die zusammen den Haushaltsplan ergeben.
Für diejenigen Bundesverwaltungen, die an die Stelle entsprechender bisheriger Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes getreten sind, soll grundsätzlich die Übernahme des Haushalts- und Wirtschaftsplans 1949, der im Juli 1949 beschlossen worden ist, gelten. Ich muß betonen, daß bei diesen Verwaltungen die Einnahmen und Ausgaben vom 21. September 1949 ab geschieden werden und daß sie ohne Rücksicht auf den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, auf den Bund übergehen und für die Zeit vorher für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verrechnet werden.
Etwaigen Änderungen im organisatorischen Aufbau der Verwaltungen wird haushaltsplanmäßig bei einem begründeten zusätzlichen Ausgabebedarf durch Bereitstellung überplanmäßiger Mittel, bei Wegfall von Aufgaben oder von Voraussetzungen für Mittelbewilligungen durch entsprechende Sperrungen von Ausgabemitteln durch den Bundesminister der Finanzen Rechnung zu tragen sein.
Für diejenigen Organe und Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, deren Zwecke weggefallen sind oder völlig neu gestaltet werden, wie zum Beispiel Wirtschaftsrat, Länderrat, Direktorialkanzlei, Rechtsamt, Amt für Fragen der Heimatvertriebenen, Deutsches Obergericht und andere dürfen ab 21. September 1949 die im bizonalen Haushaltsplan 1949 bereitgestellten Mittel grundsätzlich nur noch insoweit in Anspruch genommen werden, als es für die Abwicklung dieser Stellen notwendig ist.
Für diejenigen Bundesorgane, die keinen Vorgänger in einer Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets haben, sollen nach dem Entwurf Verfügungssummen zur Bestreitung der Ausgaben bewilligt werden. Für eine solche Regelung war bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs bestimmend, daß sich für diese Bundesorgane der Ausgabebedarf im einzelnen erst näher wird feststellen lassen, nachdem Form und Umfang ihrer Organisation sowie ihr Aufgabenbereich sich klarer abzeichnen, als es damals der Fall gewesen ist. Ich bemerke: Wahrscheinlich werden sich, bis die Beratungen im Haushaltsausschuß beginnen, Form und Umfang der neuen Organe übersehen lassen, so daß ich hoffen kann, daß schon während der Beratungen des Haushaltsausschusses die Stellenpläne und die benötigten Mittel für diese neuen Bundesorgane bekanntgegeben und damit bereits auf dem ordentlichen Weg der Haushaltsberatung beschlossen werden können.
Darüber hinaus wird es notwendig werden, durch besonderes Gesetz Ergänzungen oder Änderungen zu den bisherigen Haushaltsbewilligungen zu beschließen. Die Bundesregierung wird sich genötigt sehen, für Lebensmittelsubventionen und für die Finanzhilfe für die Stadt Berlin die Bewilligung weiterer Mittel anzufordern. Der Entwurf eines entsprechenden Ergänzungsgesetzes wird den gesetzgebenden Körperschaften demnächst zugehen.
Das Ergebnis der Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesregelung, also die rechnerische Zusammenfassung der vier Grundlagen bildet den Gesamtplan für das Rumpfrechnungsjahr 1949, zu dessen Zusammenstellung und verbindlicher Bekanntgabe der Bundesminister der Finanzen ermächtigt werden soll, der aber dabei nur die Aufgabe der rechnerischen Zusammenstellung dessen hat, was sich an Ausgaben aus ihren Beschlüssen und aus der bestehenden Gesetzgebung ergibt.
Bei den Beratungen in den Ausschüssen wird es möglich sein, über das Zahlenbild des vorläufigen Haushaltsplans schon genauere Angaben zu machen. Das Etatvolumen wird sich ungefähr in einer Größenordnung von 950 Millionen D-Mark bewegen. Ich bemerke hierzu, daß das Etatvolumen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, für ein Jahr gerechnet, 1,3 Milliarden gewesen ist. Es würde also auf die neue Bundesverwaltung zunächst ein Halbjahr treffen plus, genau gerechnet, 10 Tage, also ein Betrag von über 650 Millionen D-Mark. Da aber, wie ich Ihnen bereits sagte, die Einnahmen und Ausgaben nicht nach dem Zeitpunkt berechnet werden, in dem sie anfallen, sondern automatisch mit dem 21. September 1949 abgeschnitten wird und Einkünfte und Ausgaben nach dem Zeitpunkt des Kasseneingangs und Kassenausgangs geschieden werden, fallen große Ausgaben, die wirtschaftlich auf das erste Halbjahr zu rechnen wären, also auf die Zeit des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, heute in den Etat des Bundes, nämlich in das zweite Halbjahr. Diese Beträge sind zum Beispiel:
1. rund 200 Millionen D-Mark Subventionsmittel für die Zeit vor dem 1. September 1949,
2. Beträge von ungefähr 60 Millionen D-Mark für die gleiche Zeit, die für den Kohlenbergbau, Bergarbeiterwohnungsbau usw. bestimmt sind, und
3. 32,7 Millionen D-Mark aus der Verwaltung
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Diese Beträge gehören wirtschaftlich in das erste Halbjahr, fallen aber kassenmäßig in das zweite Halbjahr und erhöhen infolgedessen dan Halbanteil in Höhe von 650 Millionen DM urn rund 300 Millionen. Daraus ergibt sich das Etatvolumen von 950 Millionen D-Mark. Die neuen Verwaltungen und die neuen Aufgaben, die die Bundesregierung zu übernehmen hat, stellen nur eine prozentual geringe Mehrung dar. Die genaue Ziffer wird Ihnen aus den Haushaltsunterlagen vorgelegt werden. Sie wird insgesamt ungefähr 20 Millionen D-Mark betragen.
Das wird der Haushaltsplan für das Rumpfrechnungsjahr sein, der Ihnen auf Grund dieses Gesetzentwurfs, wenn er beschlossen ist, vorgelegt werden kann, und zwar mit einem Ergänzungsgesetz für die außerordentlichen Ausgaben, die Ihnen schon bekannt sind, darunter insbesondere auch die Hilfe für die Stadt Berlin.
Gemäß Artikel 76 des Grundgesetzes ist der
Bundesrat zu dem Gesetzentwurf gehört worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. November wie folgt entsprechend der Empfehlung
seines Finanzausschusses Stellung genommen:
Der Bundesrat erkennt die dringende Notwendigkeit an, für den Bund klare haushaltsrechtliche Verhältnisse zu schaffen. Gleichwohl sieht er sich zur Zeit außerstande, zu dem nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes zugeleiteten Gesetzentwurf über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans usw. zustimmend Stellung zu nehmen.
Der Bundesrat beauftragt den Finanzausschuß des Bundesrats, in sofort aufzunehmen-


(Bundesfinanzminister Schiffer)

der Verhandlung mit dem Herrn Bundesfinanzminister und gegebenenfalls mit dem entsprechenden Ausschuß des Bundestags seine Bedenken zu erörtern mit dem Ziele, eine Verständigung herbeizuführen.
Gemäß dem letzten Absatz dieses Beschlusses sind die zu dem Gesetzentwurf aufgeworfenen Fragen in der Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrats am 11. November 1949 in Bad Königstein mit den Vertretern meines Ministeriums erörtert worden. Es hat sich ergeben, daß der Bundesrat irgendeine Änderung am Wortlaut des Ihnen vorgelegten •Gesetzentwurfs nicht vorgeschlagen hat, sondern daß sich die Bedenken auf ein anderes Kapitel, nämlich auf den aufzustellenden Haushaltsplan bezogen haben, der auf Grund dieses Gesetzentwurfes für das Rumpfrechnungsjahr 1949 dem Bundesrat und Ihnen demnächst vorgelegt werden kann und der ungefähr das Etatvolumen umfassen wird, das ich Ihnen gezeigt habe.
Um die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Bereich der Bundesverwaltung sofort auch schon vor Verabschiedung des Gesetzentwurfs wenigstens nach der formalen Seite in eine gewisse Ordnung zu bringen und um auch vorbereitend die zur alsbaldigen Durchführung des Gesetzes erforderlichen Unterlagen in die Hand zu bekommen, habe ich durch Rundschreiben an die Organe und Verwaltungen des Bundes mit Zustimmung der Bundesregierung sichergestellt, daß bereits jetzt nach Grundsätzen verfahren wird, die sich mit den Grundgedanken des Gesetzentwurfs decken. Unter den von mir dargelegten Umständen hoffe ich, daß es Ihnen möglich sein wird, den vorliegenden Gesetzentwurf ohne längere Beratung zu verabschieden. Damit würde das von uns gemeinsam zu erstrebende Ziel erreicht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesverwaltung sobald als möglich auf geordnete Grundlagen zu stellen. Ich schließe daher mit der Bitte, den Gesetzentwurf recht bald dem Haushaltsausschuß zuzuleiten und der Beratung im Haushaltsausschuß zu unterstellen.

(Beifall.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Der Gesetzentwurf ist eingebracht und begründet. Ich eröffne die Aussprache.
    Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Leuchtgens.