Rede von
Gerhard
Ribbeheger
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Meine Damen und Herren! Der in Drucksache Nr. 180 vorgelegte Antrag betreffend das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit stellt zweifelsohne insofern einen Fortschritt dar, als nämlich hier der Vorstoß unternommen worden ist, Unklarheiten, Unerträglichkeiten und Verschiedenartigkeiten hinsichtlich der Anwendung der Polizeiverordnung vom Juni 1943, wie sie seit 1945 so nachteilig für die Jugendarbeit zutage getreten sind, in einem Rahmengesetz auf der Bundesebene zu beseitigen. Dabei möchte ich von vornherein betonen, daß ein solches Gesetz zum Schutze der Jugend nur im Zusammenhang mit der Endlösung jedweder Jugendarbeit hinsichtlich der Jugendfürsorge und Jugendpflege stehen kann, nämlich in der Verankerung und Verwurzelung des jungen Menschen in Beruf, Familie, Heim, Volk und Staat. Dementsprechend kann und darf ein solches Gesetz sich nicht nur in Verboten oder Polizeimaßnahmen erschöpfen, sondern muß vielmehr aus natürlicher Aufgeschlossenheit, aus der Verantwortung und dem Wissen um die Bedeutung der Jugend als Lebensquell unseres Volkes gestaltet werden.
Der Referent dieses Antrages hat bereits zum Ausdruck gebracht, daß dieser Antrag einen Initiativantrag darstellt, der auf Grund von Beratungen und Konferenzen — und ich darf auch noch hinzufügen: auf Grund der Vorlagen, die die einzelnen Ministerien in den Ländern, zum Beispiel der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Länderrat der US-Zone eingebracht haben — entstanden und zusammengefaßt worden ist.
Für die Zentrumsfraktion darf ich erklären, daß wir bei der Beratung dieses Gesetzes Anträge im Ausschuß einbringen werden. Wir sind auch der Auffassung, daß manche Formulierung und manche Fassung der einzelnen Abschnitte nicht formgerecht sein kann. Wir möchten zum Beispiel darauf hinweisen, was meine Vorrednerin schon getan hat, daß es in § 8 nicht nur darauf ankommen kann, daß die Unternehmer Schilder aushängen, sondern daß sie auch die persönliche Verantwortung und Haftung für die Innehaltung solcher Maßnahmen tragen sollten.
Bei § 11 Absatz 2 sind wir der Auffassung — es heißt dort: die Beamten des Polizeidienstes haben die Person dieser Jugendlichen festzustellen —, daß es nicht nur Aufgabe der Polizei sein kann, sondern hier muß eine Verbindung zum Jugendamt hin geschaffen werden, und zwar in der Form, daß das Jugendamt bestimmte, führende Persönlichkeiten aus dem Jugendleben der einzelnen Gemeinden dazu beauftragt, in Verbindung mit der Polizei solche Maßnahmen zu treffen.
Ansonsten sind wir der Auffassung, daß dieses Gesetz, wie schon gesagt ist, eine Diskussionsunterlage für die weitere Behandlung dieses Antrages im Ausschuß für Jugendfürsorge und Jugendpflege werden kann.