Protokoll:
3066

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 3

  • date_rangeSitzungsnummer: 66

  • date_rangeDatum: 18. März 1959

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 15:01 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 17:50 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 66. Sitzung Bonn, den 18. März 1959 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Fritz Heinrich Präsident D. Dr, Gerstenmaier . . . 3517 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wagner, Glahn, Dr. Baron Manteuffel-Szoege, Frau Döhring, Frau Dr. h. c. Weber . . . . . . . . . . . 3517 B Zur Tagesordnung: Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3518 B Horn (CDU/CSU) . . . . . . . . 3518 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 3519 A Fragestunde (Drucksache 930) Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Dauer der Ermittlungen der Justizbehörden im Falle Strack Schäffer, Bundesminister 3519 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Institut für Meeresforschung in Bremerhaven Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 3519 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Düsseldorfer Wohnheimplan des Deutschen Studentenwerkes e. V. Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3520 A Frage 4, Abg. Dr. Bucher: Auslegung des § 35 des AVAVG Blank, Bundesminister . . . . . . 3520 B Frage 5, Abg. Pohle: Wochen-Aufbewahrungskarte für Fahrräder auf dem Bahnhof Gettorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3520 D Frage 6, Abg. Pohle: Anschlußmöglichkeit von Hamburg-Altona nach Kiel an Sonnabenden Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3521 A Frage 7, Abg. Dr. Arndt: Auswertungsmöglichkeit der Akten des sogenannten „Volksgerichtshofes" beim Document Centre in Berlin durch die Kommission zur Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen Schäffer, Bundesminister . . . 3521 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) 3521 C, D Frage 8, Abg. Logemann: Postzustellung auf dem Lande Stücklen, Bundesminister 3522 A Frage 9, Abg. Wittrock: Ausstattung der Krankentransportwagen mit Funkapparaten und mit Atmungskreislaufgeräten Dr. Anders, Staatssekretär . . . 3522 C, D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3522 D Frage 10, Abg. Dr. Brecht: Verbesserung der Gesetzessprache Hartmann, Staatssekretär . . . . 3523 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 Frage 11, Abg. Frau Strobel: Gespräche des Bundesernährungsministers mit deutschen Agrarpolitikern des Europäischen Parlaments Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 3523 B, C Frau Strobel (SPD) 3523 C Frage 12, Abg. Dr. Czaja: Regelung der Berechnung der Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen der Südostdeutschen Hartmann, Staatssekretär . 3523 D, 3524 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3524 B Frage 13, Abg. Dr. Arndt: Veröffentlichung der sogenannten „KU"-Urteile des Bundesfinanzhofs Hartmann, Staatssekretär 3524 C, 3525 A, B Jahn (Marburg) (SPD) 3525 A Frage 14, Abg. Dr. Dittrich: Genehmigung der Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3525 B Frage 15, Abg. Wehr: Entschädigung der HochseefischereiReedereien für Kriegs- und Nachkriegsverluste an Fischdampfern Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 3525 D, 3527 A Wehr (SPD) 3526D, 3527 A Frage 16, Abg. Dr. Schäfer: Leibesvisitationen durch Zollbeamte Hartmann, Staatssekretär 3527 B, D, 3528 A Dr. Schäfer (SPD) 3527 C, D Frage 17, Abg. Dr. Brecht: Einheitliches Bürgschaftssystem zur Förderung des Wohnungsbaues Lücke, Bundesminister 3528 A, C Dr. Brecht (SPD) 3528 B, C Frage 18, Abg. Bading: Ausbau der Bundesstraße 254 zwischen Niedermöllrich und Homberg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3528 D Frage 19, Abg. Dr. Mommer: Veröffentlichung von Beschlüssen aller Parteien durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Von Eckhardt, Staatssekretär . . 3529 A, B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 3529 B Frage 20, Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Vereinigung für Freiheitliche Politik von Eckhardt, Staatssekretär . . . 3529 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 3529 C Frage 21, Abg. Dr. Rutschke: Bau eines Rasthauses bei der Autobahnraststätte Pforzheim Ost Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3529 D, 3530 C, D Dr. Rutschke (FDP) 3530 C, D Frage 22, Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Bestellung eines fachlich vorgebildeten . Referenten für kaufmännische Berufsausbildung im Bundeswirtschaftsministerium Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . 3530 D, 3531 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 3531 A Frage 23, Abg. Wehr: „Grundsätze" des Verwaltungsrates für den seemännischen Stellennachweis Blank, Bundesminister 3531 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 935) — Erste Beratung — Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 878) — Dritte Beratung — Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3533 A, 3535 D Wagner (SPD) . . . . . . . . . 3533 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3535 C Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit; in Verbindung mit Sammelübersicht 10 des Petitionsausschusses (Drucksache 921) Funk (CDU/CSU) . . . . . . . 3536 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung mit der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Art. 3 des NordatlantikVertrages) (Drucksache 857); Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 914) — Zweite und dritte Beratung — Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . . 3538 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 III Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 885) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 939) — Erste Beratung — Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 3539 B Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 349) ; Schriftlicher Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses (Drucksache 680) — Zweite und dritte Beratung — Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 3539 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 3541 C Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) (Drucksache 762) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 899) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3542 A Entwurf eines Gesetzes über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) (Drucksache 770); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 929) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 908 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — 3542 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie (Drucksache 599); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache 901) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 3542 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) (Drucksache 600) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache 902) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . 3542 D Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 818) — Erste Beratung — . . 3543 A Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3543 A Entwurf eines Gesetzes zu dem mehrseitigen Abkommen vom 30. April 1956 über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa (Drucksache 853) — Erste Beratung — . . . . 3543 B Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts (Drucksache 855) — Erste Beratung — . . . . 3543 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. April 1958 mit dem Kaiserreich Äthiopien über den Luftverkehr (Drucksache 861) — Erste Beratung — . . 3543 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1958 mit Portugal über den Luftverkehr (Drucksache 862) — Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (FDP) (Drucksache 865) — Erste Beratung — . 3543 C Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll vom 8. März 1958 zu dem Handelsabkommen vom 7. Mai 1926 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien (Drucksache 910) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3543 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 mit der Italienischen Republik (Drucksache 911) - Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 mit der Dominikanischen Republik (Drucksache 912) - Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen (Drucksache 919) — Erste Beratung — 3544 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens mit dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen (Drucksache 920) —Erste Beratung — 3544 A IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Änderungsgesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 934) — Erste Beratung — 3544 B Entwurf einer Neunzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 796, 880) 3544 B Antrag des Bundesfinanzministers betr. Veräußerung der ehemaligen Luftwaffengerätesammelstelle in Lübeck-Kaninchenborn (Drucksache 864) 3544 B Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1958; hier: Einzelplan 12 Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr; Mündlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 847, Umdruck 136, Drucksachen 300 Anlage, 463, 490) 3544 C Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel der Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksachen 834, 931) 3544 C Entwurf der Verordnung Nr. 3 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Art und des Umfanges der in Art. 79 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen und Entwurf einer Verordnung des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Konzentrierungen der in Art. 197 Nr. 4 des Vertrages erwähnten Erze (Drucksache 923) . . . . . . . 3544 D Nächste Fragestunde 3544 D Nächste Sitzung 3544 D Anlagen 3545 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3517 66. Sitzung Bonn, den 18. März 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 19. 3. Frau Albertz 4, 4. Altmaier 20. 4. Dr. Baade 10. 4. Dr. Bärsch 28. 3. Dr. Barzel 20. 3. Dr. Becker (Hersfeld) 18. 4. Behrisch 20. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 20. 3. Birkelbach 18. 3. Dr. Birrenbach 20. 3. Fürst von Bismarck 20. 3. Blachstein 21. 3. von Bodelschwingh 4. 4. Börner 27. 3. Diel (Horressen) 18.3. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 20. 3. Frehsee 18. 3. Glüsing (Dithmarschen) 18. 3. Graaff 18. 3. Dr. Greve 11.4. Dr. Gülich 31. 3. Hauffe 20. 3. Hermsdorf 31. 3. Dr. Höck (Salzgitter) 4. 4. Hoogen 21. 3. Illerhaus 20. 3. Jacobs 31. 3. Dr. Jaeger 20. 3. Jahn (Frankfurt) 31. 3. Josten 21.3. Kalbitzer 20. 3. Frau Kalinke 20. 3. Kemmer 18. 3. Frau Kipp-Kaule 20. 3. Kramel 20. 3. Dr. Kreyssig 20. 3. Kunst 21.3. Lange (Essen) 18. 3. Lenze (Attendorn) 12. 4. Dr. Lindenberg 18. 3. Lohmar 5. 4. Lücker (München) 20. 3. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 4. Margulies 21. 3. Matthes 23. 3. Odenthal 1. 5. Pernoll 20. 3. Pütz 18. 3. Rasner 21.3. Rehs 20. 3. Riedel (Frankfurt) 19. 3. Frau Rösch 10. 5. Scheel 21.3. Schlee 20. 3. Schmücker 20. 3. Schneider (Bremerhaven) 18. 3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Schneider (Lollar) 20. 3. Schröder (Osterode) 31. 3. Schwarz 2. 4. Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 3. Dr. Serres 20. 3. Spitzmüller 18. 3. Stahl 23. 3. Dr. Starke 18. 3. Struve 20. 3. Dr. Toussaint 18. 3. b) Urlaubsanträge Dr. Friedensburg 12. 4. Frau Geisendörfer 1. 5. Dr. Görgen 7. 5. Heiland 28. 3. Jaksch 30. 4. Lenz (Trossingen) 6. 4. Dr. Leverkuehn 4. 4. Rademacher 4. 4. Dr. Zimmermann 4. 4. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. 2. 1959, Drucksache 854 Frage 5) : Weiche Vorschriften sind zur Zeit für das Meldewesen maßgeblich, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Ausländer in einem deutschen Hotel übernachtet? In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 18. Februar 1959 hatte ich Ihre Zusatzfrage, wie Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in einem Hotel übernachten, melderechtlich behandelt werden, dahin beantwortet, daß sie meines Wissens wie Bewohner des Bundesgebietes behandelt würden. Entsprechend meiner Zusage bestätige ich Ihnen, daß nach der derzeitigen Rechtslage die Bewohner beider Teile Deutschlands gleich behandelt werden. In Vertretung von Lex Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 13) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die neuen französischen Währungsmaßnahmen zu einer weiteren starken Entwertung des Lohnes der Saarpendler geführt haben, sich dadurch für mehr als 2(1000 Arbeitnehmer die Frage stellt, ob eine weitere Beschältigung an den bisherigen Arbeitsplätzen, insbesondere angesichts der langen Anmarschwege, noch sinnvoll ist und somit in diesem ohnehin industriearmen Raum eine spürbare Arbeitslosigkeit droht? Im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesressorts darf ich die während der Fragestunde der 61. Sitzung des Bundestages an die Bundesregie- 3546 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 rung gerichteten Zusatzfragen wie folgt beantworten: 1. Eine größere Arbeitslosigkeit ist infolge der 2. Verbesserung der Agrarstruktur in den an das Saarland angrenzenden Landkreisen nicht zu erwarten. Die in Betracht kommenden Stadt- und Landkreise des sog. Saargrenzgürtels nehmen bereits an den regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes teil. Zu den Zielen der Bundeshilfe gehört vor allem die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze. Für die Errichtung neuer und den Ausbau vorhandener Betriebe werden Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen gewährt. Über die Bewilligung der Mittel entscheidet der beim Bundeswirtschaftsministerium gebildete Interministerielle Ausschuß für Not- standsgebietsfragen auf Grund der Verwendungsvorschläge der Länder. 3. Es trifft zu, daß die Pendler aus den wirtschaftlich weniger entwickelten Gebieten wegen langer Anmarschwege zu den Arbeitsstätten oder 4. wegen ungünstiger Verkehrsverhältnisse vielfach lange unterwegs sind. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zum Saarland möglich ist, wird z. Z. geprüft. Sobald mir die Stellungnahme des Herrn Bundesministers für Verkehr vorliegt, werde ich Sie unterrichten. Blank Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Kempfler (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 42) : Beabsichtigt die Bundesregierung aus der Tatsache der allgemeinen Zinssenkung auch Konsequenzen für den Zinssatz der Darlehen aus dem Regionalen Förderungsprogramm und Industrialisierungsprogramm 1958 zu ziehen? Erwägt sie insbesondere die Höhe des Zinses (6 v. H. für Darlehen allgemeiner Art und von 3 1/2 v. H. für Neuansiedlungskredite) in einem Maße zu senken, daß in der Darlehnsgewahrung noch ein echter Anreiz für Investitionen bzw. Neuansiedlungen in den in Frage kommenden Gebieten liegt? Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, die Zinsen für Neuansiedlungskredite in den Sanierungsgebieten im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt zu senken. Diese Kredite kosten zur Zeit bei einer Laufzeit von 15 Jahren den Letztkreditnehmer 31/2 °/o Zinsen p. a. und sind damit auch im Hinblick auf die heutigen allgemeinen Zinssätze durchaus noch attraktiv. Ob der Zinssatz von 6 % p. a., der zur Zeit für gewerbliche Darlehen, die nicht der Neuansiedlung von Betrieben, sondern der Rationalisierung bzw. Erweiterung bereits bestehender Betriebe dienen, gesenkt werden kann, ist noch offen. Der Interministerielle Ausschuß für Notstandsgebietsfragen (IMNOS) prüft zur Zeit, ob für die Erweiterung von Betrieben — soweit diese mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden ist — der Zinssatz ebenfalls auf 3 1/2 % p. a. gesenkt werden kann. Sollte dies möglich sein, so wären nur noch die Rationalisierungskredite für gewerbliche Unternehmen mit einem Zinssatz von 6 % belastet. Auch über die Konditionen dieser Kredite werden zur Zeit Beratungen geführt. Dabei wird besonders die Frage geprüft, ob es möglich ist, die Rationalisierungsmaßnahmen in bereits bestehenden Betrieben aus dem Geld- und Kapitalmarkt ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln zu finanzieren. Die Erfahrungen der letzten Monate berechtigen zu der Hoffnung, daß dies möglich sein wird. Sollte die eingehende Prüfung, die zur Zeit mit den Ländern gemeinsam durchgeführt wird, jedoch zu dem Ergebnis führen, daß infolge der besonderen Situation in den Sanierungsgebieten auch die Rationalisierungskredite — zum Teil wenigstens — aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssen, so wird der IMNOS selbstverständlich auch für diese Kredite eine Zinssenkung in Erwägung ziehen müssen. Diese Frage muß auch im Zusammenhang gesehen werden mit den Zinszuschüssen, die für Rationalisierungsmaßnahmen in den Zonenrandgebieten gewährt werden. Die Überlegungen über diesen gesamten Fragenkomplex werden so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß bis zum Beginn des Regionalen Förderungsprogramms 1959 der gegenwärtigen Situation am Geld- und Kapitalmarkt Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, daß für die zukünftige Ausgestaltung der regionalen Hilfsmaßnahmen in gewissen Fällen die Bestimmungen des Vertrages über die europäische Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung seinkönnen. In Vertretung Westrick Anlage 5 Schreiben des Abgeordneten Dr. Dittrich an den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages: Ich bitte um Nachsicht, daß ich bei der Beantwortung meiner Frage 14 der Fragestunde nicht zugegen war. Ich war durch eine Besuchergruppe aus Passau abgehalten. Hochachtungsvoll Dr. Dittrich Anlage 6 Umdruck 227 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Arndt, Hoogen, Deringer, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 787, 878). Der Bundestag wolle beschließen: § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung: Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3547 „6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;". Bonn, den 17. März 1959 Dr. Arndt Hoogen Deringer Dr. Bucher Bauer (Würzburg) Dr. Böhm Jahn (Marburg) Dr. Kanka Dr. Krone Dr. Leiske Ollenhauer Seidl (Dorfen) Wagner Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi Anlage 7 Umdruck 236 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 349, 680). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgenden Absatz 3: „ (3) Über Art und Maß der Leistungen ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden," 2. § 19 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Worte „für diejenigen Kosten der Heilbehandlung und der Eingliederungsmaßnahmen, für die" ersetzt durch die Worte „zum Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehandlung und für die Eingliederungsmaßnahmen, soweit". 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 Buchst. a erhält . folgende Fassung: 1. a) Hinter § 1244 der Reichsversicherungsordnung wird folgender § 1244a eingefügt: „§ 1244a (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften. (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 1246 Abs. 3 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre. (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 1235 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 1239 Satz 2 bis 4 unberührt. (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung. (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen. (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4, b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre, c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden. Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 1236 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlung, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 1239 übernommen hat. (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bun- desversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für 3548 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 diejenigen Personen, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 versicherungsfrei oder gemäß §§ 1230, 1231 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom . . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3. (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung. (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können." b) Nr. 2 Buchst. a) erhält folgende Fassung: 2. a) Hinter § 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 13 bis 21 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften. (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 23 Abs. 3 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht- versicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre. (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 16 Satz 2 bis 4 unberührt. (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung. (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen. (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4, b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre, c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden. Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlungsolange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 16 übernommen hat. (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für diejenigen Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 versicherungsfrei oder gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3. (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung. (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können." c) Nr. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung: 3. a) Hinter § 43 des Reichsknappschaftsgesetzes wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 43 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften. (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre. (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 38 Satz 2 bis 4 unberührt. (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung. (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen. (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4, b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre, c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden. Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlung, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 38 übernommen hat. (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für diejenigen Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom Bundesgesetzbl. I S. . . . ) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3. (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung. 3550 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können." 4. § 36 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erkrankten" ersetzt durch das Wort „Kranken". 5. § 38 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft". Bonn, den 17. März 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Dr. Preiß und Fraktion Anlage 8 Umdruck 239 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Reith und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 349, 680). Der Bundestag wolle beschließen: In § 8 Abs. 4 werden die Worte „durch einen amtlich bestellten Arzt" gestrichen. Bonn, den 17. März 1959 Dr. Reith Dr. Bärsch Frau Blohm Dürr Jahn (Stuttgart) Kroll Dr. Martin Frau Dr. Pannhoff Dr. Rüdel (Kiel) Spitzmüller Dr. Stammberger Frau Dr. Steinbiß Anlage 9 Umdruck 242 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Wagner, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 228 wird folgender § 228a eingefügt: „§ 228a Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitze eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt." Bonn, den 18. März 1959 Dr. Weber (Koblenz) Wagner Dr. Bucher Dr. Besold Gontrum Frau Hamelbeck Dr. Harm Jahn (Marburg) Dr. Kanka Dr. Kempfler Dr. Kopf Dr. Kroll Frau Dr. Kuchtner Maier (Freiburg) Dr. Schröter (Berlin) Dr. Schwörer Dr. Winter Anlage 10 Umdruck 244 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten." b) § 240 Abs. 7 wird gestrichen. 2. In § 116 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Ehrengericht angehören. Für die Enthebung vom Amte ist § 108 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist." 3. § 158 erhält folgende Fassung: „§ 158 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Ehrengerichtshof Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Ehrengerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem 'Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist." Bonn, den 18. März 1959 Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Jahn (Marburg) Dr. Bucher Frau Pitz-Savelsberg Dr. Zimmer Dr. Böhm Dr. Winter Höfler Dr. Aigner Benda Dr. Schwörer Deringer Weinkamm Dr. Kopf Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3551 Anlage 11 Umdruck 245 Änderungsantrag der Abgeordneten Seidl (Dorfen), Dr. Weber (Koblenz), Dr. Winter, Frau Dr. Schwarzhaupt, Dr. Kanka und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 37 Abs. 2 wird gestrichen. 2. § 240 Abs. 8 wird gestrichen. Bonn, den 18. März 1959 Seidl (Dorfen) Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Dr. Winter Demmelmeier Höfler Dr. Schwörer Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Frau Dr. Kuchtner Benda Dr. Kopf Frau Hamelbeck Dr. Aigner Deringer Dr. Böhm Anlage 12 Umdruck 246 Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878) Der Bundestag wolle beschließen: § 240 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) In den Bezirken der Landgerichte, in denen Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzeitig bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen sind oder die Befugnis zur Vertretung vor diesem Oberlandesgericht haben, kann Rechtsanwälten, die bei diesen Landgerichten zugelassen sind, bis zum 30. Juni 1964 auf ihren Antrag die gleichzeitige Zulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht oder die Befugnis zur Vertretung vor diesem Gericht nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt werden. In dem Land Bayern gilt dies auch für die Bezirke der Landgerichte, in denen Rechtsanwälte bisher nicht gleichzeitig bei den übergeordneten Oberlandesgerichten zugelassen werden konnten; in diesem Land können auch Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei nicht am Sitz des Oberlandesgerichts haben, gleichzeitig bei diesem Gericht zugelassen werden. Die Rechtsanwälte behalten ihre gleichzeitige Zulassung oder Befugnis auch über den 30. Juni 1964 hinaus." Bonn, den 18. März 1959 Höcherl Dr. Bucher Lang (München) Wieninger Wacher Vogt Frau Dr. Probst Demmelmeier Dr. Knorr Seidl (Dorfen) Unertl Dr. Winter Wittmann Dr. Kempfler Funk Finckh Lermer Freiherr zu Guttenberg Anlage 13 Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Brück zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1958; hier: Einzelplan 12, Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr (Drucksache 847, Umdruck 136, Drucksachen 300 Anlage, 463, 490). In der 40. Sitzung des 3. Deutschen Bundestages am 4. Juli 1958 wurde bei der dritten Lesung des Haushaltsgesetzes 1958 der Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 136 an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen überwiesen. Der Antrag hat folgenden Inhalt: Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß der von der Deutschen Bundesbahn für das Rechnungsjahr 1958 aufgestellte Wirtschaftsplan restlos finanziert wird, insbesondere a) zu veranlassen, daß die Finanzierungslücke aus den bereits vergebenen Aufträgen in Höhe von rund 400 000 000 DM geschlossen wird, b) darauf hinzuwirken, daß die bisher zurückgestellten Aufträge in Höhe von rund 295 000 000 DM in ihrer Finanzierung sichergestellt werden. Dieser Antrag ist wiederholt Gegenstand von Verhandlungen im Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen gewesen, da die Einnahmen der Deutschen Bundesbahn nach der Tariferhöhung wie auch die gesamte Finanzsituation der Bundesbahn eine erhebliche Rolle spielten. Vergleicht man einmal die Einnahmen des Jahres 1957 vom 1. 1. bis 30. 9. mit denen des Jahres 1958 vom 1. 1. bis 30. 9., so ergibt sich im Personenverkehr für den Vergleichszeitraum eine Einnahme von 1589,9 Millionen DM im Jahre 1958 gegen 1407,9 Millionen DM im Jahre 1957, das ist ein Mehr von 182 Millionen DM gleich 12,9 %. Im Güterverkehr betragen die Einnahmen 3031,7 Millionen DM gegenüber 3005,5 Millionen DM, das ist ein Mehr von 26,2 Millionen DM, gleich 0,9 %. Die übrigen Einnahmen betragen im Vergleichszeitraum 323 Millionen DM gegenüber 317 Millionen DM, das ist ein Mehr von 6 Millionen DM, gleich 1,9 %. Das Soll des Wirtschaftsplanes, dessen Berechnung in Anlehnung an die amtlichen Prognosen über den voraussichtlichen Konjunkturverlauf 1958 auf der Erwartung eines Verkehrszuwachses von 3 % und einer weiteren Steigerung der Einnahmen gegenüber 1957 um 11,8 % aus der Tariferhöhung beruhte, wurde schon in den ersten 9 Monaten des Jahres 1958 um insgesamt etwa 485 Millionen DM unterschritten. Es kann damit gerechnet werden, daß die Jahreseinnahmen 1958 um 650 Millionen DM hinter den Ansätzen im Wirtschaftsplan zurückbleiben. 3552 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 Das im Wirtschaftsplan vorgesehene technische Auftragsvolumen von 1995 Millionen DM mußte deshalb um 295 Millionen DM auf 1700 Millionen DM gekürzt werden. Aber auch der Ansatz von 1700 Millionen DM hat sich tatsächlich als zu hoch erwiesen. Die Bundesbahn hatte mit einem höheren Zuschuß aus dem Bundeshaushalt gerechnet, etwa in der Größenordnung wie im Jahre 1957. So ist eine Finanzierungslücke von 400 Millionen DM entstanden. Es taucht zwangsläufig die Frage auf, ob in einer solchen Situation der Kreditweg beschritten werden kann. Die Fremdverbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn betragen insgesamt 4774 Millionen DM, davon sind langfristig — d. h. mit einer Laufzeit über 7 Jahre — 3119 Millionen DM, mittelfristig 625 Millionen DM und kurzfristig 1030 Millionen DM. In den kurzfristigen Verbindlichkeiten ist die schwebende Schuld mit 286 Millionen DM — Stand Ende Oktober 1958 — enthalten. Für 1959 ist die Aufnahme neuer langfristiger Fremdmittel vorgesehen, damit einmal die Tilgung der im Juli fällig werdenden 500-Millionen-Anleihe aus dem Jahre 1949 und andererseits die Tilgung fälliger mittelfristiger Kredite vorgenommen werden können. Die Kreditwürdigkeit der Deutschen Bundesbahn hängt nicht allein vom Vermögen ab, welches 11,3 Milliarden DM — sofern man die Kredite des Bundes als Eigenkapital ansieht, sogar 13,8 Milliarden DM — beträgt und zur Fremdverschuldung von 4,8 Milliarden DM in einem angemessenen Verhältnis steht, sondern auch von der Ertragskraft, d. h. der Möglichkeit, die Zinsen zu verdienen. Die Bundesregierung hat ein 500-Millionen-Programm beschlossen, das in erster Linie zur Verbesserung der Lage auf dem Kohlen- und Stahlmarkt wie auch der Deutschen Bundesbahn dienen soll. Diese 500 Millionen DM sollen insbesondere für dringend notwendige Erneuerungen des Oberbaues, der seit 1935 stark vernachlässigt werden mußte, und zur Beschaffung von Spezialgüterwagen und Personenwagen benutzt werden. Von den Ausschußmitgliedern wurde das schlechte Wagenmaterial im Arbeiterberufsverkehr besonders angesprochen. Das 500-Millionen-Programm ist nicht in allen Punkten mit dem nicht in Auftrag gegangenen 295- Millionen-Programm des Umdruckes 136 Buchstabe b identisch. Trotzdem wurde Übereinstimmung dahin erzielt, daß damit Buchstabe b des Umdruckes 136 als erledigt angesehen werden kann. Die Finanzierungslücke aus 1958 wird durch das 500-Millionen-Programm nicht geschlossen. Die deshalb noch erforderlich gewesenen Verhandlungen der Deutschen Bundesbahn mit der Bundesregierung haben zu der Verpflichtung der Bundesregierung geführt: 1. hinsichtlich der für die Deutsche Bundesbahn vorgesehenen Ansätze auf die sechsprozentige Kürzung, welcher der ordentliche Haushalt unterliegt, zu verzichten, und mit diesen Mitteln — etwa 7,5 Millionen DM — die Liquidität der Deutschen Bundesbahn zu vergrößern, 2. einen Betrag von 34,6 Millionen DM aus Tilgungsbeträgen langfristig umzuschulden und einem Bundesdarlehen an die Deutsche Bundesbahn gleichzusetzen, 3. einen Betrag von 150 Millionen DM mit Zustimmung des Haushaltsausschusses der Deutschen Bundesbahn langfristig zur Verfügung zu stellen und 4. der Deutschen Bundesbahn aus dem für das Rechnungsjahr 1958 festgesetzten Betrag von 350 Millionen DM für die Abgeltung betriebsfremder Lasten die nicht ausgegebene Summe von 10 bis 15 Millionen DM ohne Rücksicht auf den Ausgabezweck zur Verfügung zu stellen. Insgesamt ergeben diese Maßnahmen einen Betrag von 200 bis 210 Millionen DM. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat erklärt, mit dieser zusätzlichen Hilfe die Finanzierungslücke aus der Abwicklung des Programmes 1958 schließen zu können, allerdings unter Inkaufnahme einer fortdauernd hohen kurzfristigen Verschuldung aus der Inanspruchnahme des Kreditplafonds bei der Deutschen Bundesbank. Aus den dargelegten Gründen darf ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen bitten, den Entschließungsantrag auf Umdruck 136 für erledigt zu erklären. Brück
Gesamtes Protokol
Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306600000
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, wir haben wieder einmal den Tod eines unserer Kollegen zu beklagen,

(die Abgeordneten erheben sich)

den Tod eines unserer jüngsten Kollegen, Fritz Heinrichs, der am 7. März nach langer schwerer Krankheit gestorben ist.
Fritz Heinrich wurde am 8. Februar 1921 in Feu-dingen Kreis Wittgenstein geboren. Nach der Ausbildung als Maschinenschlosser wurde er Soldat. 1943 wurde er im Osten schwer verwundet, später kam er in Kriegsgefangenschaft. Nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft hat er hauptamtlich im Deutschen Gewerkschaftsbund mitgearbeitet. Im Juni 1957 wurde er Vorsitzender und Geschäftsführer des Kreisausschusses Siegen/Wittgenstein des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Seit 1946 war Fritz Heinrich Mitglied der Stadtvertretung von Laasphe und später Vorsitzender der sozialdemokratischen Fraktion des Stadtrats in Laasphe. Er gehörte dem Bundestag in der zweiten und dritten Wahlperiode an und war Mitglied des Ausschusses für Arbeit.
Er war einer unserer jungen Kollegen, der sich von der Pike an heraufgearbeitet hat, um hier in der obersten Vertretung des deutschen Volkes einen ehrenvollen Platz einzunehmen. Ich spreche der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und den Angehörigen des verstorbenen Kollegen unser herzliches Beileid aus. Der Deutsche Bundestag bewahrt ihm ein dankbares und ehrendes Gedenken. Sie haben sich zu seinen Ehren erhoben. Ich danke Ihnen.
Ehe ich Herrn Kollegen Bucher das Wort zur Geschäftsordnung gebe, möchte ich noch Glückwünsche aussprechen. Am 28. Februar hat der Herr Abgeordnete Wagner seinen 65. Geburtstag gefeiert,

(Beifall)

am 5. März der Herr Kollege Glahn den 60. Geburtstag,

(Beifall)

am 7. März unser seit geraumer Zeit leider sehr erkrankter Kollege Dr. Baron Manteuffel-Szoege den 70. Geburtstag,

(Beifall)

am 13. März die Frau Kollegin Döhring ihren Geburtstag — galanterweise sage ich hier nicht, den wievielten —(Beifall)

und am 17. März die Frau Abgeordnete Dr. honoris causa Helene Weber — auch hier sage ich nicht, den wievielten —.

(Beifall)

Ich spreche den Damen und Herren Kollegen die herzlichen Glückwünsche des Hauses aus.
Die folgenden amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Februar 1959 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht gestellt:
Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetz zu dem Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein
Gesetz zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
Gesetz zu der Fünften Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
Gesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz)

In seiner Sitzung am 27. Februar 1959 hat der Bundesrat zum
Gesetz über eine Betriebszählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählung 1959)

verlangt, daß der Vermittlungsausschuß einberufen wird. Sein Schreiben ist als Drucksache 904 verteilt.
In der gleichen Sitzung hat der Bundesrat dem
Gesetz zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften
nicht zugestimmt. Sein Schreiben ist als Drucksache 916 verteilt. Gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes hat die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt. Ihr Schreiben ist als Drucksache 924 verteilt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 24. Februar 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Förderung des Baues von Studentenwohnheimen (Drucksache 801) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 897 verteilt.



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 27. Februar 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der DP betr. Forderungen deutscher Personen oder Firmen an die früheren Besatzungsmächte (Drucksache 746) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 903 verteilt.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 28. Februar 1959 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hubert, Dr. Leverkuehn und Genossen betr. Ratifizierung der Konvention des Europarates (Drucksache 843) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 909 verteilt.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem 5. März 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP betr. Unterhaltungskosten für Bahnanlagen und Straßen (Drucksache 728) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 915 verteilt.
Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat unter dem 4. März 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 870) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 917 verteilt.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem 5. März 1959 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bauer (Würzburg), Seidel (Fürth), Frau Strobel und Genossen betr. Weiterer Ausbau der Groflschiffahrtsstralle Rhein-Main-Donau (Drucksache 871) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 922 verteilt.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem 6. März 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP betr. Schiffbarmachung der Mosel (Drucksache 892) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 925 verteilt.
Der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat unter dem 6. März 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der DP betr. Mühlenstillegung (Drucksache 877) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 926 verteilt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 9. März 1959 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Rehling, Kühn (Köln) und Genossen betr. Gemeinsame Förderung der Wissenschaft und Forschung in den Ländern des Europarates und der OEEC (Drucksache 719) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 928 verteilt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 12. März 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz (Drucksache 890) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 932 verteilt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 25. Februar 1959 die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP betr. Besteuerung von Gratisaktien (Drucksache 682) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 900 verteilt.
Der Herr Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat unter dem 13. Februar 1959 ein Gutachten über die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Instituts für Angewandte Geodäsie in Frankfurt am Main mit Außenstelle Berlin erstattet, das im Archiv zur Einsichtnahme ausliegt.
Das Bundesversicherungsamt hat mit Schreiben vom 9. März 1959 die Abrechnung über die Rentenzahlungen und über die Beitragszahlungen für die Rentnerkrankenversicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Kalenderjahr 1956 übersandt. Sie liegt im Archiv zur Einsichtnahme aus.
Der Abgeordnete Gleisner (Unna) hat mit Wirkung vom 17. März 1959 sein Mandat niedergelegt.
Das Wort zur Geschäftsordnung hat Herr Abgeordneter Bucher.

Dr. Ewald Bucher (FDP):
Rede ID: ID0306600100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der FDP beantragt, ihren Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Handwerker — Drucksache 634 — auf die heutige Tagesordnung zu setzen und ihn zusammen mit Punkt 13 zu beraten. Ich darf dazu bemerken, daß dieser Entwurf bereits am 7. November 1958 eingebracht worden ist und daß wir ihn schon ein- oder zweimal auf den Wunsch der CDU/CSU-Fraktion hin zurückgestellt haben, die einen eigenen Antrag zu dieser Materie vorzulegen in Aussicht stellte. Der Entwurf ist aber bis heute nicht vorgelegt worden.
Man hatte ursprünglich vorgesehen und uns zugesagt, daß die Vorlage heute behandelt werde. Als Begründung dafür, daß es auch heute nicht dazu kommt, wurde von der CDU/CSU-Fraktion gesagt: erstens, der Kollege Schmücker sei krank, zweitens, der eigene Entwurf liege doch noch nicht vor. Zum ersten Teil der Begründung müssen wir
unser Erstaunen darüber ausdrücken, daß Herr Kollege Schmücker gestern in der Lage war, um 16.30 Uhr im Hause eine Besprechung abzuhalten. Zum andern kann man es uns nicht übelnehmen, wenn wir darauf bestehen, daß unser Entwurf in den Geschäftsgang kommt.
Aus der Sache heraus ist das dringend notwendig. Dies zeigt schon der Antrag unter Punkt 13 der Tagesordnung, den die SPD-Fraktion vorgelegt hat. Auch kann man es uns nicht übelnehmen, wenn wir Wert darauf legen, festzustellen, daß der Entwurf von der FDP vorgelegt worden ist, besonders nachdem — ich weiß nicht, durch wen veranlaßt — in der Presse gemeldet wurde, auf Grund einer Einigung zwischen der CDU/CSU-Fraktion und dem Bundesarbeitsministerium könne die Handwerkerversicherung nunmehr geregelt werden. Offenbar ist diese Einigung noch gar nicht perfekt. Wir legen also Wert darauf, unsere Urheberschaft klarzustellen. Außerdem erfordert es, wie gesagt, die Sache, daß die Handwerkerversicherung endgültig geregelt wird.
Wir haben interfraktionell vereinbart, daß die Abstimmung über diesen Antrag zur Tagesordnung erst morgen, 15 Uhr, erfolgen soll. Denn wir hatten ursprünglich infolge irrtümlicher Auslegung der Tagesordnung geglaubt, daß wir diesen Antrag zur Tagesordnung erst morgen zu stellen brauchten. Da wir niemanden im Hause durch Zufallsmehrheit überfahren wollen, haben wir vereinbart, daß die Abstimmung morgen, 15 Uhr, stattfindet.

(Beifall bei der FDP.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306600200
Herr Abgeordneter Horn zur Geschäftsordnung!

Peter Horn (CDU):
Rede ID: ID0306600300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist richtig, daß über diese Gesetzesvorlage schon sehr lange und — jedenfalls in unserer Fraktion — sehr gründlich gesprochen wird. Wir waren, wie ich bei dieser Gelegenheit hinzufügen darf, seinerzeit sehr erstaunt darüber, daß der Antrag, der uns zur Erörterung vorlag, eines Tages plötzlich als FDP-Antrag hier im Hause erschien.

(Zurufe von der FDP.)

Darüber wollen wir nicht weiter diskutieren; man könnte das mit sehr bezeichnenden Formulierungen belegen.
Unser Kollege Schmücker, Herr Kollege Bucher, ist gestern nicht hier im Hause gewesen, sondern die Besprechung lief nur unter seinem Namen. Der Kollege Schmücker ist seit der vorigen Woche erkrankt. Er hat als einer derjenigen, die an dieser Materie seit langem maßgeblich mitgearbeitet haben, natürlich das dringende Interesse, auch bei der Einbringung und ersten Lesung dieser Vorlage dabeizusein, abgesehen davon, daß bei der Vorlage auch noch gewisse Abstimmungen und Klärungen mit ihm vorgenommen werden müssen.
Es erscheint mir deshalb nicht sinnvoll, daß wir heute bzw. morgen eine erste Beratung über den



Horn
FDP-Antrag haben und unmittelbar nach Ostern eventuell eine Debatte über den Antrag der CDU/ CSU-Fraktion. Aus diesem Grunde muß ich dem Antrag der FDP-Fraktion widersprechen. Wir können ihm heute und auch morgen nicht stattgeben, erklären aber, daß unser Antrag dem Hause unmittelbar nach Ostern vorliegen wird. Dann können beide Gesetzentwürfe zu gleicher Zeit beraten werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306600400
Zur Geschäftsordnung Herr Dr. Mommer!

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0306600500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zunächst für die SPD-Fraktion dem Antrag der FDP-Fraktion zustimmen. Es ist keine gute Sache in diesem Hause — in diesem Falle und in vielen anderen —, daß Anträge, die von der Minderheit eingebracht werden, monatelang nur deswegen nicht behandelt werden, weil die Bundesregierung und die Mehrheitsfraktion mit den Problemen in ihrem Innern nicht fertig werden.

(Beifall bei der SPD und bei der FDP.)

Das ist eine schlechte Praxis, und wir werden uns darüber auch unterhalten müssen, wenn wir eine neue Geschäftsordnung machen.
Ich darf damit, Herr Präsident, den Antrag verbinden, den Punkt 10 der Tagesordnung — zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — von der Tagesordnung dieser Woche abzusetzen. Wir halten es nach reiflicher Überlegung für richtiger, daß über diese Grundgesetzergänzung im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Atomgesetzes beraten wird. Es tritt keinerlei Schwierigkeit im Ablauf der Dinge ein. Von Bedeutung wird diese Ergänzung des Grundgesetzes erst, wenn das Atomgesetz in Kraft treten. soll. Es erleidet also niemand Schaden, wenn wir heute von der Beratung absehen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306600600
Ich frage zunächst, ob das Haus damit einverstanden ist, daß Punkt 10 abgesetzt wird. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ist das Haus damit etnverstanden, daß über den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Bucher morgen abgestimmt wird? — Das Haus ist damit einverstanden. Es wird also morgen über Ihren Geschäftsordnungsantrag abgestimmt, Herr Abgeordneter Dr. Bucher.
Ich rufe Punkt 1 der Tagesordnung auf:
Fragestunde (Drucksache 930).
Frage 1 — des Herrn Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) — betrifft die Dauer der Ermittlungen der Justizbehörden im Falle Strack:
Ich bitte den Herrn Bundesjustizminister um Auskunft darüber, wie es möglich war, daß es fünfjähriger Vorbereitungen der zuständigen Justizbehörden bedurfte, um das Verfahren im Falle Strack eröffnen zu können.
Ist der Herr Bundesjustizminister nicht auch der Meinung, daß es einem Staatsbürger nicht zugemutet werden kann, so lange auf die Möglichkeit zur persönlichen Rehabilitierung warten zu müssen?
Zur Beantwortung hat der Herr Bundesminister
der Justiz das Wort.

Fritz Schäffer (CSU):
Rede ID: ID0306600700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eine Beantwortung der Frage, weshalb das Hauptverfahren in dem — mißverständlich so genannten — „Fall Strack" erst nahezu fünf Jahre nach der Anzeigenerstattung eröffnet worden ist, würde zunächst die Kenntnis der jetzt kaum verfügbaren Prozeßakten sowie der Handakten des Staatsanwalts voraussetzen. Hiervon abgesehen, kann ich den Herrn Justizminister der Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft und das Landgericht in Bonn zusteht, schon deshalb nicht um eine entsprechende Auskunft bitten, weil dann notwendigerweise geprüft werden müßte, ob für die Dauer des Verfahrens etwa die Art der Sachbearbeitung ursächlich war. Eine dahingehende Bitte käme einer Einmischung in die allein der Landesjustizverwaltung zustehende Dienstaufsicht so nahe, daß es mir unmöglich ist, sie zu äußern.
Ich bin selbstverständlich im übrigen der Meinung, daß es niemandem zugemutet werden kann, länger als notwendig auf die Wiederherstellung seines guten Rufes zu warten, wenn dieser zu Unrecht verletzt worden ist. In dem hier erörterten Fall ergibt sich aber aus den Antworten, die der Herr Bundesminister des Auswärtigen auf entsprechende Kleine Anfragen wiederholt erteilt hat, daß ein Vorwurf nicht rechtzeitiger oder nicht ausreichender Rehabilitierung des Verletzten durch Organe des Bundes nicht begründet ist.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306600800
Keime Zusatzfrage. Frage 2 — des Herrn Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) — betreffend das Institut für Meeresforschung in Bremerhaven:
Beabsichtigt die Bundesregierung, das Institut für Meeresforschung in Bremerhaven zu einer Bundesanstalt zu machen, und welche Pläne hat die Bundesregierung für diesen Fall in bezug auf die künftige Arbeit des Instituts?
Zur Beantwortung hat der Herr Staatssekretär des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Wort.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306600900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung beabsichtigt nicht — und hat auch nicht beabsichtigt —, das Institut für Meeresforschung in Bremerhaven, das ein staatliches Institut des Landes Bremen ist, .auf den Bund zu übernehmen, um es zu einer selbständigen Bundesanstalt zu machen. Zwischen dem Bremer Senat und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben vor einigen Jahren aus Gründen der Koordinierung der Forschung Gespräche über eine etwaige Einbeziehung dieses Instituts in die dem Bundesministerium nachgeordnete Bundesforschungsanstalt für Fischerei stattgefunden. Eine derartige Eingliederung hätte zu einer sinnvollen Ergänzung der in der Bundesforschungsanstalt betriebenen Arbeiten führen können.



Staatssekretär Dr. Sonnemann
Inzwischen hat das Land Bremen für das Institut von der Ländergemeinschaft übergebietliche Mittel erhalten. Auch soll das Land, soweit mir bekanntgeworden ist, nunmehr beabsichtigen, die Aufgaben des Instituts zu erweitern. Damit dürften sich weitere Verhandlungen mit dem Land Bremen erübrigen, weil es ,an einer Eingliederung des Instituts in die Bundesforschungsanstalt für Fischerei nicht mehr interessiert zu sein scheint.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306601000
Keine Zusatzfrage. Frage 3 — des Herrn Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) — betreffend den sogenannten Düsseldorfer Wohnheimplan:
Wie beurteilt die Bundesregierung den sogenannten Düsseldorfer Wohnheimplan des Deutschen Studentenwerkes e. V.
Zur Beantwortung Herr Staatssekretär Anders.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306601100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage des Herrn Abgeordneten Schneider deckt sich in wesentlichen mit Ziffer 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD vom 21. Januar 1959 — Drucksache 801 —. Ich darf auf deren am 24. Februar 1959 erfolgte Beantwortung — Drucksache 897 — verweisen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306601200
Keine Zusatzfrage.
Frage 4 — des Herrn Abgeordneten Dr. Bucher — betreffend Auslegung des § 35 des AVAVG. — Ein Deutsch ist das! Herr Abgeordneter Bucher, ich weiß nicht, was AVAVG ist. Vielleicht könnten Sie es sagen?

(Abg. Dr. Bucher: Der Herr Minister weiß es!)

Zur Beantwortung der Frage 4:
Hält es die Bundesregierung für richtig, daß § 35 des AVAVG in der Weise schrankenlos angewendet wird, daß die gewerbliche Vermittlung auch von Betriebsleitern oder sonstigen Spitzenkräften verboten ist, und hält die Bundesregierung die genannte Bestimmung in dieser weitgehenden Interpretation mit Artikel 12 GG für vereinbar?
hat der Bundesminister für Arbeit das Wort.

Theodor Blank (CDU):
Rede ID: ID0306601300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Bucher wie folgt beantworten: Der Grundsatz des § 35 AVAVG, daß Arbeitsvermittlung abgesehen von gelegentlichen und unentgeltlichen Empfehlungen von Arbeitskräften in Einzelfällen nur von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung betrieben werden darf, gilt für alle Arbeitnehmergruppen, auch für die Vermittlung von Betriebsleitungs- und sonstigen Spitzenkräften. Ich darf darauf hinweisen, daß es der Bundestag bei der zweiten Beratung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG in seiner Sitzung vom 14. November 1956 mit großer Mehrheit abgelehnt hat, die Vermittlung der leitenden Angestellten von dieser Bestimmung auszunehmen.
Der Gedanke, daß Arbeitsvermittlung durch eine öffentliche Arbeitsverwaltung durchzuführen ist
und die gewerbsmäßige Stellenvermittlung aufhören muß, hat sich in Deutschland seit mehr als 30 Jahren durchgesetzt. Die internationale Entwicklung ist ebenso verlaufen und hat ihren Niederschlag in den Übereinkommen Nr. 88 und Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsverwaltung und über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung gefunden. Diese Übereinkommen sind von einer großen Zahl europäischer Staaten, darunter auch von der Bundesrepublik, ratifiziert worden.
Nach den zur Zeit geltenden Vorschriften ist eine auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung lediglich für Konzert-, Bühnen-, Filmkünstler und Artisten im Auftrag der Bundesanstalt zugelassen, da auf diese noch nicht verzichtet werden kann.
Um den Interessen der Beteiligten bei Anwendung des § 35 AVAVG an Führungskräften der Wirtschaft gerecht zu werden, wurden von der Bundesanstalt mit den in der Arbeitsgemeinschaft beratender freier Berufe zusammengeschlossenen Organisationen Grundsätze zur Abgrenzung von Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft vereinbart. Hiernach dürfen im Rahmen der Personalberatung von freiberuflich tätigen Beratern Anzeigen, die von Unternehmungen in Zeitungen und Zeitschriften aufgegeben werden, den Hinweis enthalten, daß ein namentlich benannter freiberuflich tätiger Berater bei der Auswahl der gesuchten Führungskräfte mitwirkt und die Bewerbungen auch unmittelbar an diesen gerichtet werden können. Eigene Anzeigen freiberuflich tätiger Berater, mit denen Führungskräfte der Wirtschaft gesucht werden, stehen mit dem Gesetz in Widerspruch.
Diesen Grundzügen habe ich zugestimmt. Die genannte Arbeitsgemeinschaft ist mit diesen Grundsätzen zufriedengestellt. Die Bundesregierung ist der Meinung, daß der in dritter Lesung am 15. November 1956 vom Bundestag beschlossene Wortlaut des § 35 AVAVG mit Art. 12 des Grundgesetzes nicht im Widerspruch steht.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306601400
Keine Zusatzfrage.
Frage 5 — des Herrn Abgeordneten Pohle — betreffend Wochenaufbewahrungskarten für Fahrräder auf dem Bahnhof Get'torf:
Ist der Herr Bundesverkehrsminister bereit, auf die Deutsche Bundesbahn dahingehend einzuwirken, daß die Inhaber einer Zeitkarte auch auf dem Bahnhof Gettorf eine WochenAufbewahrungskarte für Fahrräder erhalten können?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verkehr!

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306601500
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich kann die Deutsche Bundesbahn nicht anweisen, auf dem Bahnhof Gettorf in Holstein an Zeitkarteninhaber Wochenkarten für die Aufbewahrung von Fahrrädern auszugeben, denn die Deutsche Bundesbahn ist nach dem Gesetz nur bei bestimmten Maßnahmen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung an meine Zustimmung oder Weisung ge-



Bundesverkehrsminister Dr.-Ing. Seebohm
bunden. Im übrigen führt sie ihren Betrieb selbständig. Ich bin aber gern bereit, Ihr Anliegen, sehr geehrter Herr Kollege Pohle, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn zu übermitteln und sie um eine wohlwollende Prüfung zu bitten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306601600
Keine Zusatzfrage.
Frage 6 — des Herrn Abgeordneten Pohle — betreffend Anschlußmöglichkeiten von HamburgAltona nach Kiel an Sonnabenden:
Können die Fernfahrer an Sonnabenden, die den F 33 ab Bonn 14.22 Uhr nach Kiel besteigen, auf die Unterstützung des Herrn Bundesverkehrsministers in ihrem Anliegen an die Deutsche Bundesbahn rechnen, in Hamburg-Altona eine günstigere Anschlußmöglichkeit zu erhalten, um nicht erst mit einem Personenzug um 22.54 Uhr, sonst 21.50 Uhr, in Kiel einzutreffen, da der F 33 an Sonnabenden nicht bis Kiel durchfährt?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verkehr!

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306601700
Die Frage wird mit Ja beantwortet, denn ab Fahrplanwechsel Mai 1959 wird der F-Zug 33 täglich Kurswagen nach Kiel führen. Er trifft 19.51 Uhr in Hamburg-Altona ein. Die Kurswagen verlassen Hamburg-Altona mit D 333 um 20.04 Uhr und treffen bereits um 21.23 Uhr, also 27 Minuten früher als bisher, in Kiel ein. Die Fernfahrer nach Kiel werden also ab Mai 59 täglich einen D-Zug-Anschluß an F 33 ab Hamburg haben, ohne umsteigen zu müssen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306601800
Keine Zusatzfrage.
Frage 7 — Herr Abgeordneter Dr. Arndt wird vertreten — betreffend Auswertung der Akten des sogenannten „Volksgerichtshofes" beim Document Centre in Berlin:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß 32 000 Akten des sogenannten „Volksgerichtshofes" beim Document Centre in Berlin verwahrt werden?
Was wird die Bundesregierung tun, um der von den Ländern eingesetzten Kommission zur Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen Zugang zu diesen Akten zu verschafften?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister der Justiz!

Fritz Schäffer (CSU):
Rede ID: ID0306601900
Soviel die Bundesregierung weiß, verwahrt die amerikanische Dokumentenzentrale in Berlin auch Schriftgut, das in Verfahren oder im Hinblick auf Verfahren des sogenannten Volksgerichtshofs oder der Reichsanwaltschaft bei diesem Gericht entstanden ist. Es handelt sich dabei aber wohl nicht um eigentliche Sachakten, sondern anscheinend vor allem um Anklageschriften und Urteilsabschriften, also wahrscheinlich um Handakten. Die Zahl dieser „Akten", die vielleicht sogar von anderen Behörden stammen, beträgt allerdings möglicherweise nur etwa 15 000 und nicht 36 000.
Die Bundesregierung wird selbstverständlich versuchen, auch dieses Material zu erlangen. Erst kürzlich hat das Bundesarchiv einen Teil der Bestände der Dokumentenzentrale erhalten. Die Bundesregierung bemüht sich bekanntlich seit Jahren, wie ich
als bekannt voraussetze, um die Rückgabe deutscher Akten, die nach dem Kriege in westlichen Gewahrsam gelangt waren.
Bei der Inanspruchnahme der Dokumentenzentrale durch deutsche Behörden scheinen sich bisher keine Schwierigkeiten ergeben zu haben. Wenn es sich als notwendig erweisen sollte, wird die Bundesregierung sich mit Nachdruck dafür einsetzen, daß auch der Zentralstelle, die sich im Auftrage der Landesjustizverwaltungen mit der Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen befaßt, das Material der Dokumentenzentrale zur Verfügung gestellt wird. Ich habe das der Zentralstelle bereits zugesagt und habe sie -gebeten, in einem Falle, in dem sie solche Akten wünscht und nicht erhält, mich sofort zu verständigen. Es ist bis heute noch keine Bitte an mich ergangen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306602000
Eine Zusatzfrage?

Gerhard Jahn (SPD):
Rede ID: ID0306602100
Welche Bemühungen sind in der Vergangenheit gemacht worden, Herr Minister, diese Akten deutschen Dienststellen insbesondere den Justizbehörden zugänglich zu machen?

Fritz Schäffer (CSU):
Rede ID: ID0306602200
Ich darf voraussetzen, daß diese Akten größtenteils gar nicht in das Gebiet der Justizverwaltung gehören; der größere Teil wird wahrscheinlich in andere Gebiete gehören. In den letzten Jahren ist versucht worden, sie zu erhalten. Wie ich mitgeteilt habe, sind Teile dieser Akten bereits gewissen Stellen, insbesondere dem Bundesarchiv, übergeben worden. Aber ich bin gern bereit, mich wegen des Restes der Akten jederzeit mit den Amerikanern ins Benehmen zu setzen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306602300
Eine zweite Zusatzfrage?

Gerhard Jahn (SPD):
Rede ID: ID0306602400
Sie haben soeben selber gesagt, Herr Minister, daß es sich dabei zu einem großen Teil um Urteilsausfertigungen, Handakten der Staatsanwaltschaften usw. handelt. Sind Sie nicht der Meinung, daß gerade diese Akten zu einem wesentlichen Teil unter Umständen bedeutsame Unterlagen für die Arbeit dieser Justizbehörde der Länder sein können?

Fritz Schäffer (CSU):
Rede ID: ID0306602500
Ich glaube, Sie können das Vertrauen auch in die Justizverwaltung setzen, daß sie sich ernsthaft bemüht, alle Unterlagen irgendwelcher Art, die in solchen Verfahren zur Aufklärung dienen können, zu erhalten. Die Bundesjustizverwaltung wird dieses Bemühen auch fortsetzen. Ich muß aber auch mit den amerikanischen Behörden rechnen. Frühere Bemühungen, von den amerikanischen Behörden solche Aktenbestände im Ganzen zu erhalten, sind gescheitert. Die Amerikaner haben immer erklärt, sie würden bei einer Einzelanfrage wegen eines einzelnen Namens die einzelnen Unterlagen zur Verfügung stellen,
3522 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode t— 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
Bundesjustizminister Schäffer
aber nicht die gesamten Aktenbestände. Ich muß infolgedessen abwarten, bis ich die notwendigen Unterlagen für die Einholung der Akten bei den amerikanischen Stellen erhalte.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306602600
Frage 8 — des Herrn Abgeordneten Logemann — betreffend Postzustellung auf dem Lande:
Da der „Rheinische Merkur", Köln, eine Mitteilung veröffentlichte, nach der die Postzustellung auf dem Lande auf zwei oder drei Tage in der Woche eingeschränkt werden und dabei für die betroffenen Landbezirke geplant sein soll, im Wege sogenannter Ausweichmöglichkeiten nicht nachzuweisende Postsendungen bei leicht erreichbaren Nachbargehöften niederzulegen, also Personen mitzugeben, die ohnehin denselben Weg haben, frage ich, ob solche oder ähnliche Maßnahmen seitens der Deutschen Bundespost geplant sind, und wenn ja, oh die Bundesregierung eine derartige Regelung für vereinbar hält mit der Unantastbarkeit des Postmonopols, die sie bisher vertreten hat, und mit einer zuverlässigen und geregelten Postzustellung auf dem Lande.
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.

Richard Stücklen (CSU):
Rede ID: ID0306602700
Die Frage des Herrn Abgeordneten. Logemann beantworte ich wie folgt.
Nach § 38 Abs. 3 der Postordnung vom 30. Januar 1929 kann die Post die Verpflichtung zur Zustellung aus besonderen Gründen beschränken. Hierzu rechnet z. B. ein hoher Aufwand an Kosten für die Zustellung, der in einem starken Mißverhältnis zu dem erreichbaren Zweck steht. Entsprechende Vorschriften enthielten auch bereits die Postordnungen vom 22. Dezember 1921 und vom 20. März 1900.
Derartige seit nunmehr fast 60 Jahren zulässige und übliche Beschränkungen kommen besonders für die Zustellung nach abgelegenen, nur auf Umwegen erreichbaren Wohnstätten mit nur geringer Bewohnerzahl in Betracht. In diesen Fällen wird vielfach die Post nur an drei Tagen in der Woche unmittelbar zugestellt, an den übrigen Tagen aber im Einvernehmen mit den Bewohnern der Einzelgehöfte, Abbauten usw. günstig gelegenen Abgabestellen zur Abholung zugeführt. Hiervon sind selbstverständlich, soweit keine besondere Postvollmacht vorliegt, alle gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigenden Postsendungen, Nachnahmesendungen, Eilsendungen, Telegramme usw. ausgeschlossen. Dieses Verfahren wird aber nur in Einzelfällen angewandt und auch nur dort, wo es bei Berücksichtigung der Belange der Postbenutzer vertretbar ist. Eine Verletzung des Postmonopols vermag ich in diesem Verfahren nicht zu erkennen.
Im übrigen darf ich hinzufügen, daß ich nicht daran denke, die Postzustellung auf dem flachen Land einzuschränken. Im Gegenteil, ich werde, soweit es meine finanziellen Möglichkeiten erlauben, die Postzustellung auf dem Lande verbessern. Ich habe auch auf dem Gebiete des Fernsprechwesens gerade in den ländlichen Gebieten die Automatisierung durchgeführt. Ich hoffe, daß ich 1960 sämtliche Handvermittlungsämter, die insbesondere auf dem flachen Land noch vorhanden sind, beseitigt haben werde.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306602800
Eine Zusatzfrage? — Keine Zusatzfrage.
Frage 9 — des Herrn Abgeordneten Wittrock — betreffend Ausstattung mit Krankentransportwagen:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Karlsruhe als erste Stadt der Bundesrepublik zehn Krankentransportwagen umgestaltet hat, um so eine wirkungsvolle und oft lebenserhaltende schnelle Behandlung Verkehrsverletzter am Unfallort zu ermöglichen?
Ist die Bundesregierung bereit, die Umgestaltung von Krankentransportwagen mit dem Ziel zu fördern, daß eine möglichst große Zahl dieser Fahrzeuge mit Funksprechapparaten und mit Atmungskreislaufgeräten ausgestattet wird?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Bund esinnenministeriums.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306602900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Antwort lautet:
Bei den in Absatz 1 der Frage erwähnten 10 Krankentransportwagen handelt es sich um Fahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes, deren Modernisierung von der Stadt Karlsruhe finanziert worden ist.
Die Bundesregierung hält die Ausrüstung zumindest eines Teiles der zur Zeit von den verschiedensten Stellen betriebenen Krankentransportwagen mit Beatmungsgeräten und Funksprechapparaten für dringend erforderlich, damit Unfallverletzten schnelle Hilfe gebracht werden kann. Obwohl der Bund keine Zuständigkeiten auf dem Gebiet des allgemeinen Krankentransportwesens besitzt, hat er im Rahmen des sogenannten Katastrophenschutzes bereits seit Jahren durch Bereitstellung von Mitteln an das Deutsche Pote Kreuz erheblich zur Förderung des Krankentransportwesens beigetragen. So konnte eine größere Anzahl moderner Krankentransportwagen angeschafft werden, die durchweg mit Beatmungsgeräten und zum Teil auch mit Funksprechapparaten ausgestattet sind. Auch vorhandene ältere Fahrzeuge werden zur Zeit modernisiert und entsprechend ausgestattet. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Fahrzeuge wird laufend für gewöhnliche Krankentransporte eingesetzt.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306603000
Eine Zusatzfrage!

Karl Wittrock (SPD):
Rede ID: ID0306603100
Herr Staatssekretär, ist der Herr Bundesminister des Innern bereit, angesichts der Bedeutung dieses Problems alle verfassungsrechtlich zuständigen Stellen, also etwa die Landesinnenminister oder auch die Gemeinden, in Ausübung einer gewissen Publizitätspflicht darauf hinzuweisen, daß hier geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen? Ist der Herr Bundesminister des Innern zur Erfüllung einer derartigen Publizitätspflicht insbesondere auch im Hinblick darauf bereit, daß neuere Berichte zeigen, eine wie starke Bedeutung zur Erhaltung von Leben die Verbesserung dieser Krankentransportwagen hat?
Dr. Anders, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern. Ich kann erklären, daß wir bereit



Staatssekretär Dr. Anders
sind, diese Frage den Ländern und Gemeinden näherzubringen, damit auf diesem Gebiet alles geschieht, was geschehen kann.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306603200
Frage 10 — des Herrn Abgeordneten Dr. Brecht — betreffend Verbesserung der Gesetzessprache:
Kann die Bundesregierung in der sprachlichen Formulierung der Gesetze und Verordnungen nicht darauf achten, daß solche, das Sprachgefühl verletzende Verbindungen mehrerer Worte in einer Gesetzesbezeichnung unterbleiben, wie sie kürzlich bei der Benennung der 23. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (BGBl. I S. 27) in der kaum aussprechbaren Wortprozession „Erste Hypothekengewinnabgabevorrechts-Durchführungsverordnung" vorgekommen sind?
Ist die Bundesregierung nicht der Meinung, daß einfache und klare Sachverhalte, die mit derartigen Verordnungen geregelt werden, auch in der Gesetzessprache einfach, klar und zutreffend bezeichnet werden können und sollen?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306603300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die von dem Herrn Abgeordneten Dr. Brecht zitierte „23. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz" hat entsprechend der seit Jahren geübten Praxis die Kurzbezeichnung „23. AbgabenDV-LA" erhalten. Die zweite, den wesentlichen Inhalt der Verordnung andeutende Kurzbezeichnung „1. HGA-
VorrechtsDV" wurde lediglich hinzugefügt, um der Praxis das Auffinden und Zitieren der Verordnung zu erleichtern.
Aus diesen beiden Kurzbezeichnungen für den schriftlichen Verkehr können aber nicht neue Bezeichnungen für die mündliche Zitierung entwickelt werden. Die eigentliche Bezeichnung der Verordnung ist vielmehr nur „23. Verordnunng über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz".
Ich darf .bemerken, daß die Bundesregierung selbstverständlich bemüht ist, auch bei den Bezeichnungen der Gesetze und Verordnungen dem gesunden Sprachgefühl Rechnung zu tragen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306603400
Frage 11 — der Frau Abgeordneten Strobel — betreffend Gespräche des Bundesernährungsministers mit deutschen Agrarpolitikern des Europäischen Parlaments:
Ist die Pressemeldung richtig, daß der Herr Bundesernährungsminister laufend Gespräche mit den deutschen Agrarpolitikern des Europäischen Parlaments führt?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306603500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat laufend Kontakt mit deutschen Agrarpolitikern. Unter seinen Gesprächspartnern sind auch deutsche Agrarpolitiker, die dem Europäischen Parlament 'angehören. Der Herr Bundesminister ist jederzeit bereit, mit jedem deutschen Mitglied des Europäischen Parlaments über Fragen
der deutschen und europäischen Agrarpolitik eine Aussprache zu führen, soweit eine solche gewünscht wird.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306603600
Eine Zusatzfrage?

Käte Strobel (SPD):
Rede ID: ID0306603700
Herr Staatssekretär, heißt das, daß diese Gespräche nicht auf Initiative des Bundesministers zustande gekommen sind?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306603800
Ich bin sicher, daß der Herr Bundesminister gerne bereit ist, für das Zustandekommen solcher Gespräche die Initiative zu ergreifen.

Käte Strobel (SPD):
Rede ID: ID0306603900
Das ist eigentlich keine Beantwortung meiner Frage.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306604000
Das ist aber das einzige, was ich in Abwesenheit des Herrn Bundesministers sagen kann. Ihre Frage streift nach meinem Empfinden den persönlichen Bereich. Ich kann hier nur erklären, daß mein Herr Minister in jeder Hinsicht und in jeder Lage bereit ist, mit jedem Abgeordneten Gespräche zu führen, soweit die Damen und Herren des Parlaments es für erforderlich halten.

Käte Strobel (SPD):
Rede ID: ID0306604100
Danke schön.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306604200
Frage 12 — des Herrn Abgeordneten Dr. Czaja — betreffend Regelung der Berechnung der Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen der Südostdeutschen:
Bis zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Bundesregierung gemäß § 43 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) die Rechtsverordnung über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen der Südostdeutschen (§ 12 Abs. 2 Feststellungsgesetz) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen?
Ist sichergestellt, daß zwecks gerechter Entschädigung dieser Vertreibungsschäden die vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und das bereits vor dem Kriege veröffentlichte statistische und wissenschaftliche Material über die Erträge in einzelnen Heimatgebieten dieser Vertriebenen als Grundlage der Rechtsverordnung benutzt werden bzw. daß sich die mit der Vorbereitung der Rechtsverordnung beauftragten Sachbearbeiter mit den vorliegenden Gutachten in sachgerechter und nicht in wiederholt wechselnder Begründung auseinandersetzen?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306604300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorarbeiten für eine Rechtsverordnung über die Ersatzeinheitswerte für landwirtschaftliches Vermögen im südosteuropäischen Raum sind vom Bundesministerium der Finanzen bereits seit längerer Zeit abgeschlossen. Es kommt bei der Festlegung der Hektarsätze im Rahmen der Ersatzeinheitsbewertung darauf an, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten die Hektarsätze nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung, die durch das Gesetz vor-



Staatssekretär Hartmann
geschrieben sind, zu ermitteln. Hierbei ergeben sich zwangsläufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten infolge des Umstandes, daß für einen großen Teil der Vertreibungsgebiete Unterlagen nur in beschränktem Umfange vorhanden sind.
Gegen die vorn Bundesfinanzministerium für den südosteuropäischen Raum — insbesondere also für Batschka, Banat, Syrmien usw. — ermittelten Hektarsätze sind seitens eines Teils der Vertriebenenverbände Bedenken erhoben worden, dia sie höhere Sätze für gerechtfertigt halten. Das Bundesfinanzministerium, das in ständiger Verbindung mit den interessierten Vertriebenenkreisen stand und steht, hat daraufhin eine nochmalige eingehende Überprüfung zugesagt. In Verfolg dessen hat am 13. und 14. Februar 1959 eine umfassende Besprechung mit Vertretern von Vertriebenen aus dem südosteuropäischen Raum unter Beteiligung namhafter Sachverständiger, darunter zweier Hochschulprofessoren, stattgefunden.
Diese Aussprache hat zu dem Ergebnis geführt, daß zunächst durch die Sachverständigen auf Grund des bereits vorliegenden und des von seiten der Vertriebenen noch beigebrachten Materials ein Repräsentativgutachten über die Ertragswerthöhe erstellt werden soll. Dieses Gutachten ist von den Sachverständigen für die nächsten Wochen in Aussicht gestellt worden.
Den Vertretern der Vertriebenenverbände ist seitens des Bundesfinanzministeriums zugesagt worden, daß unmittelbar nach Vorliegen dieses Gutachtens .eine nochmalige abschließende Besprechung mit den Vertriebenenverbänden und den aus ihren Kreisen benannten Sachverständigen stattfinden soll, an die sich die unverzügliche Vorlage der Rechtsverordnung an das Bundeskabinett anschließen wird. Schon durch diese Zusage an die Vertriebenenverbände ist eine sachgerechte abschließende Auswertung des dann vorliegenden Materials gewährleistet. Ein genauer Zeitpunkt für die Vorlage der Rechtsverordnung kann wegen des noch ausstehenden Gutachtens heute nicht angegeben werden. Es ist aber damit zu rechnen, daß die Rechtsverordnung im Sommer dieses Jahres vom Bundeskabinett verabschiedet wird. Das Bundesfinanzministerium ist bemüht, mit allen Mitteln jede Verzögerung zu vermeiden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306604400
Eine Zusatzfrage?

Dr. Herbert Czaja (CDU):
Rede ID: ID0306604500
Herr Staatssekretär, ist sichergestellt, daß in dem Gutachten die Ertragswerte berücksichtigt werden, die in wissenschaftlichen Zeitschriften des Südostens aus der Zeit des letzten Feststellungszeitpunkts vor der Vertreibung veröffentlicht wurden? Ich stelle diese Frage im Hinblick auf § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306604600
Herr Abgeordneter, das Gutachten wird nicht vom Bundesfinanzministerium erstattet, sondern von den von mir soeben genannten
Vertriebenenverbänden. Ich kann daher keine Garantie dafür übernehmen, daß dieses Gutachten die von Ihnen genannten Zahlen berücksichtigen wird. Das Bundesfinanzministerium wird selbstverständlich jedes erreichbare und zuverlässige Material berücksichtigen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306604700
Frage 13 — des Herrn Abgeordneten Dr. Arndt, vertreten durch den Herrn Abgeordneten Jahn — betreffend Veröffentlichung der sogenannten KU-Urteile des Bundesfinanzhofs:
Bestehen Weisungen, die es den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit und den Beamten der Finanzverwaltung verbieten, bestimmte Urteile des Bundesfinanzhofs (sogenannte „KU"-Urteile) in der sonst üblichen Form (z. B. ohne Namensnennung) zu veröffentlichen?
Wer ist für diese Weisungen verantwortlich?
Auf welches Gesetz gründen sie sich?
Zur Beantwortung der Staatssekretär des Bundesfinanzministeriums.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306604800
Herr Abgeordneter, das Bundesfinanzministerium hat auf die Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs keinerlei Einfluß. Auch von dem Herrn Präsidenten des Bundesfinanzhofs sind keine Weisungen ergangen, die es den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit oder den Beamten der Finanzverwaltung verbieten, bestimmte Urteile des Bundesfinanzhofs zu veröffentlichen. Wie mir der Herr Präsident des Bundesfinanzhofs mitgeteilt hat, pflegen allerdings die Richter des Bundesfinanzhofs, ohne daß eine besondere Weisung hierfür besteht, Urteile, die der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs als „nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt" bezeichnet hat — dafür gibt es die Abkürzung „KU-Urteile" —, auch privat nicht zu veröffentlichen oder zu besprechen. Das ergibt sich aus dem von den Richtern des Bundesfinanzhofs anerkannten Zweck der amtlichen Veröffentlichung, die Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu unterrichten, soweit diese von besonderer rechtlicher Bedeutung und somit für breitere Kreise der Öffentlichkeit von Interesse ist. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung einer größeren Zahl weiterer Urteile des Bundesfinanzhofs, ohne hierbei ihre rechtliche Bedeutung zu unterscheiden, würde der Öffentlichkeit wohl auch den Überblick über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erschweren.
Wie mir der Herr Präsident des Bundesfinanzhofs vor einigen Jahren aus anderem Anlaß mitgeteilt hat, pflegen die erkennenden Senate des Bundesfinanzhofs von der amtlichen Veröffentlichung bei solchen Urteilen abzusehen, die lediglich Rechtsgründe früher amtlich veröffentlichter Entscheidungen wiederholen oder sich auf die Abweisung der Rechtsbeschwerde aus rein prozessualen Gründen beschränken oder die nicht mehr gültige gesetzliche Vorschriften behandeln. In verschiedenen Fällen hat der Bundesfinanzhof die Veröffentlichung auf besonderen Wunsch noch nachträglich angeordnet. Im übrigen wird eine Reihe von KU-Urteilen in Fachzeitschriften laufend auch von privater Seite veröffentlicht.

Staatssekretär Hartmann
Inwieweit die Herren Finanzminister der Länder Weisungen der fraglichen Art für ihren Bereich erlassen haben, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe aber die Herren Finanzminister der Länder gebeten, mich hierüber zu unterrichten, und werde mir erlauben, Sie von dem Ergebnis zu unterrichten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306604900
Eine Zusatzfrage.

Gerhard Jahn (SPD):
Rede ID: ID0306605000
Sind Sie der Auffassung, daß die Nichtaufnahme in die amtliche Sammlung, gegen die im Einzelfall nichts einzuwenden sein mag, es von vornherein ausschließt, daß solche Urteile den Parteien oder sonstigen Prozeßbeteiligten auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306605100
Herr Abgeordneter, ich habe mir erlaubt, einleitend zu sagen, daß das Bundesfinanzministerium auf die Veröffentlichung der Urteile keinen Einfluß nimmt. Es liegt lediglich beim Senat, zu entscheiden, inwieweit im Einzelfall derartige Urteile mitgeteilt werden können.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306605200
Eine zweite Zusatzfrage?

Gerhard Jahn (SPD):
Rede ID: ID0306605300
Ja. Sind Sie bereit, in einem Gespräch mit dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs diese Frage noch einmal zur Sprache zu bringen und zu klären, insbesondere auch die Frage, ob nicht veröffentlichte Urteile dritten Personen auf Anfordern zugänglich gemacht werden können?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306605400
Herr Abgeordneter, ich würde bitten, mir Ihren Wunsch schriftlich zuzuleiten. Ich bin dann gern bereit, ihn an den Herrn Präsidenten des Bundesfinanzhofs zur Erledigung weiterzuleiten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306605500
Frage 14 — des Abgeordneten Dr. Dittrich — betrifft die Genehmigung der Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien:
Läßt sich das Verfahren der Genehmigung der Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn nicht einfacher gestalten?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verkehr.

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306605600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien kann nach Auffassung der Deutschen Bundesbahn wie bei jeder anderen antragsgebundenen Vergünstigung auf den Nachweis, daß die Tarifbedingungen erfüllt sind, leider nicht verzichtet werden. Das Verfahren dazu ist seinerzeit mit den beteiligten Bundesministerien des Innern und für Familien- und Jugendfragen abgestimmt worden und erfordert wirklich wenig Mühe. Der Haushaltungsvorstand trägt die Angaben über Familienstand und Geburtsdaten der Kinder in den Antrag ein. Dazu wird lediglich gefordert, daß die Meldebehörde diese Angaben bescheinigt und die Lichtbilder der Berechtigten abstempelt. Die Geltungsdauer der Bescheinigungen für antragsberechtigte Kinder ist von vornherein auf ein volles Jahr befristet, während bei anderen Fahrpreisermäßigungen die Bescheinigungen schon nach einem halben Jahr ungültig werden. Die Bundesbahn kann angesichts der hohen Ermäßigung, nämlich 50 °/o des Preises für einfache Fahrt, für Rückfahrkarten und für Sonntagsrückfahrkarten, einschließlich der Zuschläge für schnellfahrende Züge, auf dieses so geforderte Mindestmaß an Kontrolle nicht verzichten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306605700
Zusatzfrage? — Der Fragesteller ist nicht da. Ich beobachte hin und wieder, daß die Fragesteller bei der Beantwortung ihrer Frage nicht anwesend sind. Ich halte das für unhöflich und muß das bemängeln. Wenn wir von der Regierung verlangen, daß sie auf jeden Fall Antwort steht, dann muß auch der Fragesteller anwesend sein oder sich mindestens um eine Vertretung bemühen.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Herr Abgeordneter Dr. Arndt hat sich um eine Vertretung bemüht, und Herr Abgeordneter Jahn hat für ihn gesprochen. Aber hier fehlt die Vertretung. Ich muß das beanstanden.

(Zustimmung in der Mitte.)

Frage 15 — des Abgeordneten Wehr — betreffend Hochseefischerei-Reedereien und Kriegs- und Nachkriegsverluste an Fischdampfern:
Trifft es zu, daß deutschen Hochseefischerei-Reedereien durch Zuweisung von Fischdampfern, die von den Westalliierten aus deren Kriegsbeute für die Versorgung der deutschen Bevölkerung mit Fischen zur Verfügung gestellt worden waren, ein Ausgleich ihrer Kriegs- und Nachkriegsverluste an Fischdampfern durch Maßnahmen des Bundes und seiner Rechtsvorgänger ermöglicht wurde?
Ist es richtig, daß diesen Reedereien durch diese Maßnahmen unter Einschluß der ihnen nach dem Kriege verbliebenen, nicht beschlagnahmten Schiffe 40 bis 70 v. H. ihrer Vorkriegsflotte verblieben waren?
Trifft es zu, daß die früher der Kriegsmarine gehörenden Schiffe des OMGUS-Komplexes den Reedereien, die sie von der im Auftrage der USA handelnden „Fischdampfer-Treuhand GmbH" gechartert hatten, zum Zwecke des Ausgleichs ihrer anderweitig nicht entschädigten Kriegs- und Nachkriegsverluste z. T. zu einem erheblich unter dem normalen Wert liegenden Preise verkauft worden sind?
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um den nicht oder nicht in gleichem Maße berücksichtigten Reedereien einen Ausgleich zu verschaffen?
Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306605800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage des Herrn Abgeordneten Wehr erlaube ich mir wie folgt zu beantworten.
1. Die auf Grund des Potsdamer Abkommens als Beuteschiffe in Anspruch genommenen Fischereifahrzeuge wurden bereits im Jahre 1946 im Charterwege für einen Einsatz in der deutschen Seefischerei wieder zur Verfügung gestellt. Es handelte sich daher zunächst nicht um einen Ausgleich von Kriegs- und Nachkriegsverlusten.



Staatssekretär Dr. Sonnemann
Bei der Verteilung der Schiffe wurden allerdings die Kriegs- und Nachkriegsverluste berücksichtigt. Der Verteilung der Fischdampfer lag ein Schlüssel zugrunde, den der Verband der deutschen Hochseefischereien aufgestellt und der die einstimmige Billigung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gefunden hatte. Die Verteilung der Kriegsfischkutter oblag einer Kutterkommission, die sich aus Vertretern der Küstenländer und des Deutschen Fischerei-Verbandes zusammensetzte.
Bei der Verteilung war zwischen solchen Schiffen zu unterscheiden, die aus Privatbesitz zum Kriegshilfsdienst herangezogen worden waren, und solchen, die sich im Besitz des ehemaligen Deutschen Reiches (Kriegsmarine) befunden hatten.
Die Schiffe aus Privatbesitz wurden den früheren Eignern zugeteilt. Alle übrigen Schiffe erhielten Reedereien, die besonders von Kriegsverlusten betroffen waren. Bei der Zuteilung beider Kategorien wurde aber der Verteilungsschlüssel des Verbandes der deutschen Hochseefischereien gleichmäßig angewandt.
Bei der Zuteilung von Kriegsfischkuttern wurden Flüchtlingsfischer aus Ostpreußen und Pommern besonders berücksichtigt.
Die Verwaltung der von den Besatzungsmächten vercharterten Schiffe oblag für die USA-Kriegsbeute der Fischdampfer-Treuhand-GmbH in Bremerhaven und für die Kriegsbeute von Großbritannien einer englischen Besatzungsdienststelle in Hamburg.
2. Die Fischdampferflotte umfaßte 1938 373 Schiffe mit 123 300 BRT. Im Juni 1945 waren rund 85 Schiffe vorhanden, die langsam wieder in Fahrt gesetzt wurden. Ende 1946 standen 142 Schiffe mit 43 900 BRT und Ende 1947 160 Schiffe mit 50 800 BRT zur Verfügung. Anfang 1948 standen somit erst wieder rund 40 °/o der Vorkriegstonnage bereit.
3. Am 20. August 1953 wurde zwischen der Regierung der USA und der Bundesregierung ein Abkommen über die Rückgabe von 382 Beuteschiffen abgeschlossen. Hierunter befanden sich u. a. 123 Fischereifahrzeuge mit insgesamt 18 163 BRT. Soweit diese Schiffe sich im Privatbesitz befunden hatten, wurden sie von der Bundesregierung an ihre früheren Eigentümer zurückgegeben. Die ehemaligen reichseigenen Schiffe wurden nach den üblichen Bewertungsgrundsätzen taxiert und an die bisherigen Charterer verkauft. In den Charterverträgen, die die Fischdampfer-Treuhand-GmbH in Bremerhaven namens der Besatzungsmacht abgeschlossen hatte, war den Charterern das Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Von dem Vorkaufsrecht haben alle Charterer von Fischdampfern Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung hatte daher keine Möglichkeit eines anderweitigen Verkaufs.
Auch die britische Regierung erklärte sich 1953 bereit, die ihr als Beuteschiffe zugeteilten und bisher vercharterten Fischereifahrzeuge zurückzugeben. Sie bestand allerdings auf einem Verkauf. Infolgedessen mußten auch die Schiffe, die sich ursprünglich in Privatbesitz befanden und die ihre früheren Eigner inzwischen gechartert hatten, regelrecht gekauft werden. Das gleiche galt für Logger und
Kriegsfischkutter. Die Verkaufsverhandlungen wurden von einer britischen Dienststelle unmittelbar geführt. Die Bundesregierung hat sich aber eingeschaltet, um eine Herabsetzung der Kaufpreise zu erreichen. Bei dem Verkauf der Kriegsfischkutter hat die Bundesregierung eine Zwischenfinanzierung vorgenommen.
Durch die verschiedene Handhabung der Rückgabe der Beuteschiffe von amerikanischer und britischer Seite hat sich leider eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Reeder nicht vermeiden lassen, soweit es sich um Schiffe handelte, die sich bei Ausbruch des Krieges in Privatbesitz befanden. Alle ehemaligen reichseigenen Schiffe, gleichgültig ob es sich um amerikanische oder britische Kriegsbeute handelte, sind vor dem Verkauf nach gleichen Grundsätzen taxiert worden. Während die US-Beuteschiffe zum Taxwert verkauft wurden, war bei den britischen Beuteschiffen der Taxwert lediglich eine Grundlage für die Verhandlungen zwischen der mit dem Verkauf beauftragten Besatzungsdienststelle und den Reedern.
4. Die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden der Seefischerei an Schiffen können im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 in der Fassung der seither ergangenen Änderungsgesetze und im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 geltend gemacht werden.
Eine Berücksichtigung dieser Schäden im Rahmen des Lastenausgleichs ist möglich als Kriegssachschaden oder als Vertreibungsschaden.
Als Kriegssachschaden kann ein solcher Schaden geltend gemacht werden, wenn er im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden ist oder, sofern er außerhalb dieser Gebiete entstanden ist, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte.
Eine Geltendmachung als Vertreibungsschaden setzt voraus, daß der Geschädigte Vertriebener ist und daß das Schiff im Schiffsregister seines Vertreibungsgebietes eingetragen ist.
Soweit die Schäden als Reparations- oder Restitutionsschäden anzusehen sind, können sie nur im Rahmen des Vierten Teils — Härteregelung — oder im Rahmen des Fünften Teils — Wirtschaftsfördernde Maßnahmen — des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes geltend gemacht werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306605900
Eine Zusatzfrage!

Philipp Wehr (SPD):
Rede ID: ID0306606000
Herr Staatssekretär, Sie erwähnten, daß die Verteilung der Schiffe auf Grund eines von dem Verband der deutschen Hochseefischereien aufgestellten Verteilungsschlüsses erfolgt sei. Ist dieser Verteilungsschlüssel auf alle Fälle innegehalten worden, oder ist Ihnen bekanntgeworden, daß von



Wehr
diesem Schlüssel auch abgewichen wurde? Gegebenenfalls: warum?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306606100
Solche Fälle sind uns nicht bekanntgeworden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306606200
Eine zweite Zusatzfrage!

Philipp Wehr (SPD):
Rede ID: ID0306606300
Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, daß u. a. am 8. November 1954 eines dieser Schiffe, dessen Schätzwert bei 450 000 DM lag, verkauft worden ist und am gleichen Tage wieder den Eigentümer gewechselt hat? Der Käufer erwarb das Schiff in diesem Fall für 360 000 DM, um es am selben Tag für 450 000 DM weiterzuverkaufen.
Ist Ihnen weiter bekannt, Herr Staatssekretär, daß in einem ähnlichen Fall der Wechsel des Eigentümers nach einem halben Jahr den Preis von 200 000 DM auf 900 000 DM hinaufgetrieben hat, und was gedenken Sie zu tun, um dem Sachverhalt dieser Dinge nachzugehen bzw. diese Vorgänge zu erklären?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306606400
Ich darf um Ihr Verständnis bitten, Herr Abgeordneter, wenn ich sage, daß mir diese Einzelheiten, die ich hier zum erstenmal höre, natürlich nicht gegenwärtig sind. Ich darf Sie bitten, diese
B Ihnen offenbar bekanntgewordenen Einzelheiten meinem Ministerium mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage dann schriftlich beantworten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306606500
Frage 16 — des Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer — betreffend Leibesvisitation durch Zollbeamte:
Ist es mit der unantastbaren Würde des Menschen vereinbar, wenn Zollbeamte bei dem Verdacht von geringfügigen Zollübertretungen eine Leibesvisitation anordnen, wobei verlangt wird, die Kleider abzulegen?
Zur Beantwortung hat das Wort der Herr Staatssekretär des Bundesfinanzministeriums.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306606600
Herr Abgeordneter, körperliche Durchsuchungen sind von den deutschen Zollstellen nur noch in einer sehr geringen Anzahl von Fällen durchgeführt worden. Sie finden auch in allen Nachbarstaaten statt. Ein gänzlicher Verzicht auf körperliche Durchsuchungen würde Schmuggelmöglichkeiten eröffnen, deren Ausnutzung nicht nur das Zollaufkommen schmälern, sondern auch manchen Wirtschaftszweig beeinträchtigen könnte.
Da die körperliche Durchsuchung einen starken Eingriff in die Freiheit der Person bedeutet, sind die Zollstellen angewiesen, körperliche Durchsuchungen nur im Rahmen von eng begrenzten Richtlinien vorzunehmen. Diese besagen im wesentlichen folgendes.
Die Anordnung der Durchsuchung ist bestimmten qualifizierten Beamten vorbehalten. Die Durchsuchung darf grundsätzlich nur ,gegenüber Personen angeordnet werden, die sich des Schmuggels verdächtig gemacht haben. Besondere Zurückhaltung sollen die Zollstellen ,bei Reisenden im großen Reiseverkehr üben. Die Durchsuchung ist in schonendster Weise durchzuführen. Das Ablegen der Kleidungsstücke darf nur verlangt werden, soweit dies der Zweck der Durchsuchung fordert. Die Durchsuchung ist in der Regel auf Abtasten zu beschränken, wenn der Betroffene damit einverstanden ist.
Eine nach diesen Richtlinien durchgeführte körperliche Durchsuchung hält sich nach der Auffassung des Bundesfinanzministeriums im Rahmen des Grundgesetzes. Sie stellt ebensowenig eine Verletzung der Grundrechte dar wie z. B. die durch die Strafprozeßordnung zugelassenen Durchsuchungen.
Seit langer Zeit sind dem Bundesfinanzministerium in dieser Hinsicht keine Beschwerden zugegangen. Sollte Ihrer Anfrage ein praktischer Fall zugrunde liegen, so bin ich, falls Sie das wünschen, gerne bereit, einen solchen Fall nachprüfen zu lassen. Ich bitte, mir nähere Angaben zu machen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306606700
Zusatzfrage?

Dr. Friedrich Schäfer (SPD):
Rede ID: ID0306606800
Herr Staatssekretär, gelten Ihre Ausführungen gegenüber den Personen, die sich als im Bereich des kleinen Grenzverkehrs wohnend ausweisen, wo ja bekanntlich die Nachprüfung auch anders möglich ist?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306606900
Herr Abgeordneter, ich habe hier die außerordentlich einschränkenden Richtlinien dargestellt. Diese Richtlinien gelten generell für die gesamte Zollverwaltung.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306607000
Eine weitere Zusatzfrage!

Dr. Friedrich Schäfer (SPD):
Rede ID: ID0306607100
Vor zwei Minuten sagte mir ein Mitglied dieses Hauses, daß seine Frau vor acht Tagen von einem jungen Zollbeamten körperlich untersucht wurde.

(Abg. Hilbert: Ausgeschlossen! — Hört! Hört! bei der SPD.)

Was meinen Sie dazu?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306607200
Herr Abgeordneter, ich bitte dringend, mir einen solchen Fall so schnell wie möglich unter Nennung von Namen mitzuteilen, damit das Bundesfinanzministerium nach dem Rechten sehen kann.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306607300
Eine weitere Zusatzfrage!

Dr. Friedrich Schäfer (SPD):
Rede ID: ID0306607400
Herr Staatssekretär, was meinen Sie zu einem weiteren Fall: Eine Frau, die in der Nähe wohnt und mit ihren drei- und fünfjährigen Kindern über die Grenze gehen will, wird



Dr. Schäfer
durch einen Zollbeamten von den Kindern weggeholt, um untersucht zu werden?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306607500
Herr Abgeordneter, ich habe soeben gesagt, daß die Durchsuchung grundsätzlich nur angeordnet werden darf, wenn sich Personen des Schmuggels verdächtig gemacht haben. In allen anderen Fällen ist die Durchsuchung nach unserer Ansicht überhaupt unzulässig. Ich darf nochmals bitten, uns solche Fälle mitzuteilen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306607600
Keine Zusatzfrage mehr.
Frage 17 — des Herrn Abgeordneten Dr. Brecht — betreffend einheitliches Bürgschaftssystem zur Förderung des Wohnungsbaus:
Ist es nach der Erklärung des Herrn Bundeswohnungsbauministers in der letzten Fragestunde zu der Frage 6 wirklich völlig ausgeschlossen, daß wir noch einmal in Deutschland zu einem einheitlichen Bürgerschaftssystem zur Förderung des Wohnungsbaues kommen?
Ist es nicht möglich, die sehr unterschiedlichen und in der Höhe der Bürgschaft oft nicht ausreichenden, meist auch verfahrenstechnisch sehr komplizierten Bürgschaftsbestimmungen zu vereinheitlichen, gegebenenfalls auch mit Hilfe der angekündigten Rückbürgschaften des Bundes, sofern diese überhaupt nötig sind?
Zur Beantwortung der Frage der Herr Bundesminister für den Wohnungsbau.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306607700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die
Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Brecht darf ich wie folgt beantworten.
Nach dem Grundgesetz ist die Durchführung des Wohnungsbaus Sache der Länder. Dazu gehört auch die Übernahme der Landesbürgschaften nach den in den Ländern geltenden Bürgschaftsbestimmungen. Ein einheitliches Bürgschaftssystem ist also nur durch eine Koordinierung der Bürgschaftsbestimmungen der Länder erreichbar. Dieses Ziel wird mit Nachdruck angestrebt.
Das Wohnungsbau- und Familienheimgesetz hat im Gegensatz zum Ersten Wohnungsbaugesetz rechtliche Ansatzpunkte für bundesseitige Bemühungen um eine solche Koordinierung geschaffen. Gewisse Teilerfolge wurden erzielt.
Es bleibt weiterhin unverändert auch das Ziel, mit Hilfe der von den Ländern benötigten Bundesrückbürgschaften für Ausfälle aus Landesbürgschaften einer möglichst einheitlichen Bürgschaftspraxis in den Ländern nahezukommen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306607800
Zusatzfrage?

Dr. Julius Brecht (SPD):
Rede ID: ID0306607900
Herr Minister, ist Ihnen bekannt, daß die Bürgschaftsbestimmungen der Länder so sehr auseinandergehen, daß es angezeigt wäre, mit allem Nachdruck Verhandlungen mit den Ländern aufzunehmen, um zu einer Vereinheitlichung der Bürgschaftsbestimmungen zu kommen, und haben Sie Aussicht, eine solche Übereinkunft in absehbarer Zeit zu erzielen?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306608000
Ich habe gesagt, daß dies mein Ziel ist, daß das Wohnungsbau- und Familienheimgesetz einen Weg eröffnet hat und daß ich hoffe, im Laufe der Zeit zu dem angestrebten Ziel kommen zu können, einheitliche Bürgschaftsrichtlinien zu erhalten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306608100
Eine zweite Zusatzfrage!

Dr. Julius Brecht (SPD):
Rede ID: ID0306608200
Weshalb benötigen nach Ihrer Meinung die Länder für die Übernahme von Bürgschaften ihrerseits noch die Rückbürgschaft des Bundes?

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306608300
Es ist Aufgabe von Bund und Ländern, den Wohnungsbau zu fördern, und so sind die Bürgschaften auf Bund und Länder verteilt worden. Das war der Sinn des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306608400
Frage 18 — des Abgeordneten Bading — betreffend Ausbau der Bundesstraße 254:
Sind dem Herrn Bundesverkehsminister die unhaltbaren Zustände der Bundesstraße 254 zwischen Niedermöllrich Kr. Melsungen und Homberg Kr. Fritzlar-Homberg, insbesondere bei der Ortsdurchfahrt Wabern, bekannt, und wann ist damit zu rechnen, daß diese Strecke ausgebaut wird?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verkehr.

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306608500
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesstraße 254 ist nicht nur auf dem Albschnitt zwischen Homberg und Niedermöllrich, sondern auch auf der südlich anschließenden Strecke in ihrer Linienführung und ihrer Fahrbahnbeschaffenheit in erheblichem Ausmaß verbesserungsbedürftig.
Besonders zwischen Homberg und Ziegenhain sind die geologischen Verhältnisse sehr ungünstig. Sie geben jährlich zu umfangreichen Frostschäden Anlaß und haben erhebliche Verkehrsbehinderungen zur Folge. Es war daher zunächst vordringlich, den südlichen Abschnitt der Bundesstraße 254 frostsicher auszubauen. Für die Strecke Homberg—Frielendorf im Braunkohlengebiet mußten in den Jahren 1953 bis 1958 rund 61/2 Millionen DM aufgewendet werden, so daß es nicht möglich war, im Rahmen der verfügbaren Mittel gleichzeitig auch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zwischen Homberg und Niedermöllrich in Angriff zu nehmen.
Zur Zeit laufen Untersuchungen über die Umgestaltung des Streckennetzes im engeren Raum Niedermöllrich-Wabern. Im Hinblick auf die schwierigen Verhältnisse werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten untersucht und zwischen den beteiligten Stellen erörtert. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Verlegung der Nebenbahn Wabern—Bad Wildungen geprüft. Wegen der besonders schwierigen Verhältnisse, die insbesondere hinsichtlich des Grunderwerbs bestehen, ist mit der Ausführung des Projektes jedoch nicht vor 1961 zu rechnen. Dieser Zeitpunkt hängt natürlich auch von der Höhe der Bundeshaushaltsmittel ab, die in den nächsten Jah-



Bundesverkehrsminister Dr.-Ing. Seebohm
ren für die Bundesstraßen zur Verfügung gestellt werden können.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306608600
Zusatzfrage?
— Keine Zusatzfrage.
Frage 19 --- des Herrn Abgeordneten Dr. Mommer
— betreffend Veröffentlichung von Beschlüssen aller Parteien:
Ist das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung bereit, nach dem Muster der Meldung Nr. 186/59 vom 24. Februar 1959 alle wichtigen Beschlüsse aller Parteien zu veröffentlichen?
Zur Beantwortung der Leiter des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.

Dr. Walter Eckhardt (CSU):
Rede ID: ID0306608700
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ist nicht bereit, Beschlüsse von Parteien zu veröffentlichen. Zu der in der Frage erwähnten Bekanntmachung Nr. 186/59 vom 24. Februar 1959 hat ein Sprecher des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung auf der Pressekonferenz vom 25. Februar 1959 erklärt, daß es sich bei dem Vorgang um ein persönliches und technisches Versehen gehandelt hat. Selbstverständlich sei weder im Kanzleramt noch vom Bundespresseamt je beabsichtigt gewesen, diese telefonisch durchgegebene Information als Pressemitteilung herauszugeben. Der betreffende Herr des Presse- und Informationsamtes hat sich für dieses Versehen vor der Pressekonferenz persönlich entschuldigt.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306608800
Zusatzfrage?

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0306608900
Darf ich fragen, Herr Staatssekretär: W e r hatte telefonisch durchgegeben?

Dr. Walter Eckhardt (CSU):
Rede ID: ID0306609000
Es handelte sich dabei um eine Mitteilung des Chefs vom Dienst des Bundeskanzleramtes, die nur zur Information des Amtes selbst dienen sollte, aber durch ein technisches Versehen — in jener Nacht war ein ausgesprochen starker telefonischer Anrufbetrieb — zur Veröffentlichung abgezeichnet worden ist.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306609100
Zweite Zusatzfrage!

Dr. Karl Mommer (SPD):
Rede ID: ID0306609200
Handelte der Beamte im Bundeskanzleramt vielleicht auf Weisung eines Bundesministers?

Dr. Walter Eckhardt (CSU):
Rede ID: ID0306609300
Nein.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306609400
Frage 20 —des Herrn Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen) — betreffend Vereinigung für Freiheitliche Politik:
Was ist der Bunderegierung über die Vereinigung für Freiheitliche Politik bekannt, und aus welchen Haushaltstiteln des Bundeshaushalts erhält die Vereinigung Mittel?
Zur Beantwortung der Leiter des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.

Dr. Walter Eckhardt (CSU):
Rede ID: ID0306609500
Nach den vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung angestellten Ermittlungen ist die Vereinigung für Freiheitliche Politik ein nicht eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin. Die Vereinigung hat zur Zielsetzung die Abwehr autoritäreBestrebungen, insbesondere der kommunistischen Propaganda. Sie erhält keine Mittel aus Haushaltstiteln des Bundes.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306609600
Eine Zusatzfrage!

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0306609700
Ist es richtig, daß für 200 000 DM Plakate auf Verlangen des Bundeskanzlers eingestampft werden mußten, weil ihm der Plakatkopf Ulbrichts nicht gefiel?

Dr. Walter Eckhardt (CSU):
Rede ID: ID0306609800
Das ist bestimmt nicht richtig.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306609900
Eine weitere Zusatzfrage!

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0306610000
Ist es im Hinblick, auf die aufgetretenen Schwierigkeiten nicht besser, wenn das Bundespresseamt in Zukunft Begleitbroschüren für Pfarrämter und Polizeidienststellen mitliefert, damit solche Aktionen nicht schiefgehen?

(Heiterkeit bei der SPD.)


Dr. Walter Eckhardt (CSU):
Rede ID: ID0306610100
Ich glaube, daß sich die Antwort auf die Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten aus der Beantwortung einer späteren Frage ergeben wird.

(Abg. Wittrock: Sie wissen doch genau, daß jetzt Schluß ist!)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306610200
Nein, nein, es ist noch eine dritte Zusatzfrage möglich. Ich muß das Wort dazu geben, wenn der Fragesteller unbedingt darauf besteht. — Er besteht nicht darauf.
Frage 21 - Abgeordneter Dr. Rutschke — betreffend Bau eines Rasthauses bei der Autobahnraststätte Pforzheim-Ost:
Trifft die Feststellung der „Pforzheimer Zeitung" vom 14. Februar 1959 zu, wonach bei der Autobahnraststätte Pforzheim Ost ein großes Rasthaus errichtet und eine großzügige Straßenanlage gebaut werden sollen, damit das geplante Rasthaus aus beiden Fahrtrichtungen erreichbar ist?
Welche Gründe sind für das Vorhaben maßgebend, nachdem das Projekt 1953 abgelehnt worden war?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten? Sind diese vertretbar, obgleich vor knapp einem Jahr durch Privatinitiative 300 m entfernt mit einem Kostenaufwand von ca. 1,5 Millionen DM ein Rasthaus errichtet worden ist?
Hält es der Herr Bundesverkehrsminister mit den wirtschaftspolitischen Grundsätzen der Bundesregierung für vereinbar, daß durch den Bau besonderer Zufahrtswege zu dem geplanten Rasthaus dem Träger der privaten Initiative unter Ausnutzung der Monopolstellung der Bundesautobahnverwaltung wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird, obwohl dieser im Vertrauen auf die Erklärung gebaut hat, daß die Errichtung eines Rasthauses im Hinblick auf die Entscheidung von 1953 nicht in Frage komme?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verkehr.

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306610300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der



Bundesverkehrsminister Dr.-Ing. Seebohm
Bund ist nach § 15 des Fernstraßengesetzes gehalten, die zur Versorgung der Verkehrsteilnehmer an der Autobahn notwendigen Stützpunkte auszubauen und in einem Zustand zu erhalten, der der Verkehrssicherheit und Wirtschaftlichkeit angemessen ist.
Die Autobahntank- und Rastanlage Pforzheim-Ost, die 1950 mit sehr knappen Mitteln gebaut und 1953 nur behelfsmäßig erweitert worden ist, mußte ausgebaut werden, um dieser Verpflichtung zu genügen. Besonders die .straßenbaulichen Anlagen für das Parken und für das Ein- und Ausfahren waren unzureichend und führten zu häufigem verbotswidrigen Überqueren der Fahrbahn durch Verkehrsteilnehmer und damit zu Unfallgefahren.
Im Bundeshaushalt waren 1958 und 1959 je 600 000 DM eingesetzt, damit ausreichende Parkplätze und eine ausreichende Fahrverbindung hergestellt werden können. Diese Verbindung ist notwendig, weil auf der Südseite der Autobahnen zwischen den Nebenbetrieben Karlsruhe-Durlach und Stuttgart auf einer Länge von rund 90 km keine Versorgungsmöglichkeit besteht. Die Kosten dieser Verbindung betragen rund 50 000 DM.
Die hochbaulichen Anlagen der Tank- und Rastanlage Pforzheim-Ost sollen 1959 und 1960 in einen den heutigen Verkehrsanforderungen entsprechenden Zustand gebracht werden. Die zur Zeit als Raststätte benutzten Räumlichkeiten ,an der Tankstelle sollen künftig ganz für Zwecke der Tankstelle benutzt werden. Für die Raststätte soll ein neues Gebäude in unmittelbarer Nähe der neuen Parkplätze errichtet werden. Die Zahl der Sitzplätze der neuen Raststätte soll dabei nicht größer sein als die der bisher in den Räumlichkeiten an der Tankstelle vorhandenen behelfsmäßigen Sitzplätze für die Besucher. Das Gewerbeaufsichtsamt hat übrigens wiederholt die Unzulänglichkeit und Primitivität dieser Räumlichkeiten und der vorhandenen hygienischen Einrichtungen beanstandet.
Die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen hat am 15. Dezember 1958 in Anbetracht dieser Verhältnisse dem Neubau der Raststätte aus ihren Mitteln zugestimmt. Ein Hotelbetrieb ist nicht vorgesehen. Haushaltsmittel des Bundes werden nicht in Anspruch genommen. Die Nebenbetriebe werden bekanntlich vom Bund nicht selbst bewirtschaftet, sondern an private Unternehmer verpachtet. Dies ist auch bei der Autobahntank- und Rastanlage Pforzheim-Ost der Fall.
Trotz des geplanten Bauvorhabens wird nach wie vor an dieser Stelle ein nicht befriedigtes Bedürfnis der Autobahnbenutzer nach Übernachtungs- und Erfrischungsmöglichkeiten bestehenbleiben. Deshalb dürfte für den in der Anfrage genannten benachbarten Hotelbetrieb keine wirtschaftliche Einbuße gegenüber der bisherigen Situation entstehen. Im übrigen befindet sich dieses Hotel an der verkehrsreichen Bundesstraße 10 zwischen Pforzheim und Stuttgart und hat unabhängig von der Autobahn in den Benutzern dieser Straße einen eigenen Kundenkreis.
Da seit 1953 laufend an den Plänen zur Verbesserung und Neugestaltung der verkehrlichen und
betrieblichen Anlagen der Autobahntank- und Rastanlage Pforzheim-Ost gearbeitet wird, erscheint es wenig wahrscheinlich, daß dem Eigentümer des genannten Hotels von der zuständigen Landesbehörde amtlich erklärt worden ist, die Errichtung eines neuen Rasthauses werde nicht in Frage kommen. Eine solche Auskunft könnte sich höchstens auf die Errichtung von Übernachtungsmöglichkeiten beziehen, und die ist, wie gesagt, nicht beabsichtigt. Übernachtungsgäste werden daher wie bisher auch in Zukunft an dieses Hotel Decker bei Niefern verwiesen werden.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306610400
Eine Zusatzfrage?

Dr. Wolfgang Rutschke (FDP):
Rede ID: ID0306610500
Herr Bundesverkehrsminister, ist Ihnen bekannt, daß schon beim Bau der Autobahn bei Langensteinbach ein Projekt dieser Art vorgesehen worden ist? Haben Sie die Absicht, dieses Projekt zu prüfen und eventuell dort in Langensteinbach erstellen zu lassen, wenn auf diesem Streckenabschnitt ein neuer Bau notwendig sein sollte?

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306610600
Mir ist von einem Projekt bei Langensteinbach nichts bekannt.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306610700
Eine zweite Zusatzfrage!

Dr. Wolfgang Rutschke (FDP):
Rede ID: ID0306610800
Herr Bundesverkehrsminister, es liegen Pläne vor! Sind Sie bereit, diese Pläne anzufordern, um sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen?

Dr. Hans-Christoph Seebohm (CDU):
Rede ID: ID0306610900
Es ist in erster Linie eine Angelegenheit der Gesellschaft für Nebenbetriebe. Sie hat diese Pläne zunächst zu beurteilen und dann in ihrem Aufsichtsrat die Frage zu klären, ob eine solche Anlage errichtet werden soll oder nicht.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306611000
Frage 22 — des Herrn Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen) -
betrifft Bestellung eines Referenten für kaufmännische Berufsausbildung:
Glaubt der Herr Bundeswirtschaftsminister immer noch, auf die Bestellung eines fachlich vorgebildeten Referenten für kaufmännische Berufsausbildung im Bundeswirtschaftsministerium verzichten zu können?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Wirtschaft.

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0306611100
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits in der 63. Sitzung des 2. Bundestages am 17. Dezember 1954 habe ich eine gleiche Frage dahin beantwortet, daß es nicht möglich ist, für jede Sparte der gewerblichen Wirtschaft einen eigenen Fachreferenten für die Berufsausbildung einzusetzen.
Die Regelung der betrieblichen Berufsausbildung im einzelnen sowie die Aufstellung der Ordnungs-



Bundeswirtschaftsminister Dr. Dr. h. c. Erhard
mittel für die betriebliche Ausbildung — wie Berufsbild, Berufsbildungsplan und Prüfungsanforderungen — sind Aufgabe der Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft. Aufgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft ist es, diese Ausbildungsunterlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und die Lehr- und Anlernberufe anzuerkennen. Die Bedeutung der Ausbildung in den kaufmännischen Berufen wird vom Wirtschaftsministerium voll erkannt. Im Zusammenhang mit der zur Zeit vom Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung durchgeführten Organisations-und Wirtschaftlichkeitsprüfung wird geprüft, ob das dem Referat für seine Aufgaben zur Verfügung stehende Personal ausreicht.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306611200
Eine Zusatzfrage?

Dr. Hermann Schmitt (SPD):
Rede ID: ID0306611300
Herr Minister, Sie hatten in der damaligen Antwort eine positivere Stellungnahme im Hinblick auf die große Zahl der kaufmännischen Lehrlinge abgegeben. Es ist doch sicher berechtigt, daß diese Sparte mit vielen hunderttausend jungen Menschen für die Anerkennung ihrer Berufsbilder auch einen fachlich vorgebildeten Referenten erhält. Sollten Sie diese Frage nicht doch noch einmal, und zwar wohlwollender, prüfen?

Dr. Ludwig Erhard (CDU):
Rede ID: ID0306611400
Ich werde, sobald mir die Unterlagen der Prüfung vorliegen, Ihre Frage persönlich beantworten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306611500
Frage 23 — Herr Abgeordneter Wehr — betrifft die „Grundsätze" des Verwaltungsrates für den seemännischen Stellennachweis:
Billigt es die Bundesregierung, daß die Verwaltungsausschüsse der seemännischen Heuerstellen bei der Anwendung des § 15 der „Grundsätze für die Verfassung, Verwaltung und Geschäftsführung der seemännischen Heuerstellen" den Ausschluß von Seeleuten von der Vermittlung bei den Heuerstellen verfügen, ohne den betroffenen Seemann zu den erhobenen Anschuldigungen zu hören, ohne eine ordnungsmäßige Zustellung der Ausschlußverfügung zu gewährleisten und ohne die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß diese „Grundsätze" des Verwaltungsrates für den seemännischen Stellennachweis den heutigen Erfordernissen an Rechtsstaatlichkeit genügen?
Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um diese Grundsätze den heutigen Erfordernissen anzupassen? Wird die Bundesregierung dabei die Empfehlungen des Bremerhavener Seeamts aus dem Jahre 1952 berücksichtigen?
Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

Theodor Blank (CDU):
Rede ID: ID0306611600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Frage des Herrn Abgeordneten Wehr wie folgt beantworten.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß § 15 der Grundsätze des Verwaltungsrats der seemännischen Heuerstellen für die Verfassung, Verwaltung und Geschäftsführung der seemännischen Heuer-stellen mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nicht in Einklang steht. Sie
billigt daher nicht das in der Frage geschilderte Verhalten der Verwaltungsausschüsse der seemännischen Heuerstellen. Sie hat die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die die Aufsicht über die seemännischen Heuerstellen führt, wiederholt gebeten, für eine Änderung der Grundsätze, durch welche diese den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit angepaßt werden, seitens des Verwaltungsrats der seemännischen Heuerstellen Sorge zu tragen. Nach Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist mit einem baldigen Erlaß neuer Grundsätze zu rechnen. In dem Entwurf der neuen Grundsätze ist eine Bestimmung wie die des § 15 der geltenden Grundsätze nicht mehr enthalten.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306611700
Keine Zusatzfrage.
Meine Damen und Herren, ich muß abbrechen; die Fragestunde ist um. Die nicht beantworteten Fragen werden schriftlich beantwortet.
Ich schlage dem Hause vor, den Punkt 6 vorzuziehen. Das ist die
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Drucksache 935).
Ich muß so verfahren, weil es sich auf jeden Fall um eine Finanzvorlage handelt und der Haushaltsausschuß beraten muß, ehe wir in die zweite und dritte Beratung eintreten können, die morgen stattfinden sollen. — Das Haus ist damit einverstanden.
Ich frage, ob das Wort zur Einbringung gewünscht wird. — Darauf wird verzichtet.
Ich eröffne die Aussprache der ersten Lesung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Die Aussprache ist geschlossen. Die Vorlage muß an den Haushaltsausschuß überwiesen werden. — Das Haus ist damit einverstanden. Wir sehen die zweite und dritte Beratung für morgen vor.

(Abg. Dr. Mommer: Darf ich bitten, den Entwurf auch an den Gesamtdeutschen Ausschuß zu überweisen!)

— Sie wollen auch noch an den Gesamtdeutschen Ausschuß überweisen?

(Abg. Dr. Mommer: Es tritt dadurch keine Verzögerung ein!)

— Ich hätte keine Bedenken, immer unter der Voraussetzung, daß das Gesetz morgen verabschiedet werden kann. Das Haus ist einverstanden? — Das ist der Fall. Die Vorlage wird also zuerst an den Haushaltsausschuß, dann an den Ausschuß für gesamtdeutsche und Berliner Fragen überwiesen.

(Abg. Dr. Königswarter: Der Finanzausschuß muß auch gehört werden!)

— Auch der Finanz- und Steuerausschuß? Ich wünsche ja alles Gute; aber vor allem haben wir ein Interesse daran, daß die Sache morgen fertig wird.
— Herr Abgeordneter Seuffert, der Finanz- und



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Steuerausschuß ist ohnehin mit Beratungen über die Finanzen dieses Staates überlastet. Können Sie hier nicht darauf verzichten?

(Abg. Seuffert: Herr Präsident, es ist ein reines Steuergesetz. Der Finanzausschuß dürfte federführend sein. Der Haushaltsausschuß wird nach § 96 der Geschäftsordnung tätig!)

— Ich kann mich für versichert halten, daß die beteiligten Ausschüsse morgen fertig sind?

(Abg. Seuffert: Der Finanzausschuß ist schon fertig!)

— Was? Ist schon fertig? Das kann ich überhaupt nicht gehört haben. Der Finanz- und Steuerausschuß hat gar kein Initiativrecht! Was sind das für Zustände?

(Heiterkeit. — Abg. Dr. Mommer: Der Gesamtdeutsche Ausschuß ist auch schon fertig!)

— Meine Damen und Herren, wir überweisen also an folgende Ausschüsse: Gesamtdeutscher Ausschuß, Ausschuß für Finanzen und Steuern und vor allem Haushaltsausschuß und an sonst keinen. Morgen ist dann die zweite und dritte Beratung.
Es folgt Punkt 2 der Tagesordnung:
Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) ; Zusammenstellung der Beschlüsse des Bundestages in zweiter Beratung (Drucksache 878). (Erste Beratung 7. Sitzung, zweite Beratung 61./62. Sitzung)
Ich frage, ob das Wort zur allgemeinen Aussprache gewünscht wird. - Nicht.
Zu § 19 liegt ein Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Arndt, Hoogen, Deringer, Dr. Bucher und Genossen auf Umdruck 227 vor. Ich eröffne die Aussprache. Wünscht keiner der Antragsteller das Wort zur Begründung? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer diesem Änderungsantrag auf Umdruck 227 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Ist das ganze Haus damit einverstanden?

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Ist interfraktionell vereinbart. — Abg. Jahn [Marburg] : Es geschehen noch Zeichen und Wunder!)

— Das sehe ich noch gar nicht. Wer ist dagegen? -
— Enthaltungen? — Bei einer ganzen Anzahl von Enthaltungen ist der Änderungsantrag angenommen.
Wir stimmen nun über § 19 in der so geänderten Fassung ab. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthalturgen?
- Der geänderte § 19 ist angenommen.
Nun folgt ein Änderungsantrag zu § 37 auf Umdruck 245 Ziffer 1. Ich frage, ob dieser Änderungsantrag verteilt ist. — Liegt er Ihnen vor? Dann sind Sie glücklicher als ich; ich habe nur eine maschinenschriftliche Durchschrift. Es handelt sich um den Änderungsantrag der Abgeordneten Seidl (Dorfen), Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Schwarzhaupt, Dr. Kanka und Genossen. Wird dazu das
Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich lasse abstimmen über den Antrag auf Umdruck 245 Ziffer 1, § 37 Abs. 2 zu streichen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag Umdruck 245 Ziffer 1 ist angenommen; § 37 Abs. 2 wird gestrichen.
Wer dem so geänderten § 37 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! -Enthaltungen? — § 37 ist in der geänderten Fas sung angenommen.
Zu § 39 liegt ein Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner und Genossen auf Umdruck 244 Ziffer 1 a vor. Wird das Wort gewünscht zur Begründung oder zur Aussprache? - Das ist nicht der Fall.
Ich lasse abstimmen. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 244 Ziffer 1 a zu § 39 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! Enthaltungen? — Der Antrag ist einstimmig angenommen.
Wer dem so geänderten § 39 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! - - Enthaltungen? — Angenommen.
Zu § 116 liegt der Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher und Genossen auf Umdruck 244 Ziffer 2 vor. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich lasse abstimmen. Wer dem Antrag Umdruck 244 Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? -Der Antrag ist ebenfalls einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den so geänderten § 116. Wer § 116 in der geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Zu § 158 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 244 Ziffer 3 vor. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag Umdruck 244 Ziffer 3 ist angenommen.
Ich lasse über den § 158 in der nunmehr geänderten Fassung abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Zu § 228a liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 242 vor. Wird zu diesem Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Wagner, Dr. Bucher und Genossen das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Zu § 240 liegt der Änderungsantrag Umdruck 244 Ziffer 1 b vor, § 40 Abs. 7 zu streichen. Wird



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer dem Änderungsantrag Umdruck 244 Ziffer 1 b zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen.
Es folgt ein zweiter Änderungsantrag, der Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Dr. Bucher und Genossen auf Umdruck 246, dem § 240 Abs. 2 eine andere Fassung zu geben. Wird dazu das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Dr. Weber (Koblenz) hat das Wort.

Dr. Karl Weber (CDU):
Rede ID: ID0306611800
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen einer Reihe meiner Freunde bitte ich, den Antrag abzulehnen, da die Annahme eine nicht gerechtfertigte und meines Erachtens auch nicht vertretbare Durchlöcherung des in der Abstimmung über § 37 beschlossenen Prinzips bedeuten würde.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306611900
Wird weiter das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich lasse abstimmen. Wer dem Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Dr. Bucher und Genossen auf Umdruck 246 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Änderungsantrag ist abgelehnt.
Dann kommt noch ein Änderungsantrag zu § 240. Es ist der Antrag Umdruck 245 Ziffer 2, in diesem Paragraphen den Abs. 8 zu streichen. Wird dazu
,) das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Änderungsantrag Umdruck 245 Ziffer 2 ist angenommen.
Wer nunmehr dem § 240 in der mehrfach geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — § 240 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Meine Damen und Herren, das sind, soweit ich sehe, alle Änderungsanträge. Vor der Schlußabstimmung hat das Wort zu einer Erklärung Herr Abgeordneter Wagner.

Friedrich Wilhelm Wagner (SPD):
Rede ID: ID0306612000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, das Haus hat diese Abstimmung mit einer gewissen Erleichterung aufgenommen. Nach der etwas beunruhigenden Wirkung der zweiten Lesung kann man nicht umhin, seiner Befriedigung darüber Ausdruck zu verleihen, wie die dritte Lesung verlaufen ist. Gerade für uns, die wir mit der Rechtsanwaltsordnung schon seit vielen, vielen Jahren beschäftigt sind, ist das eine sehr angenehme Feststellung. Ich hoffe, daß wir, die wir beauftragt waren, an diesem Gesetz mitzuarbeiten, bei unseren übrigen Kollegen und Kolleginnen wieder eine bessere Note haben, als wir sie in der zweiten Lesung erhielten.
Der Gesetzentwurf hat in der dritten Lesung eine befriedigende Fassung bekommen. Diese Fassung
wird es der sozialdemokratischen Fraktion ermöglichen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
In dem Streit um die Simultanzulassung und die Singularzulassung wird dieses Gesetz — zum erstenmal in der deutschen Rechtsgeschichte — den Anfang für ein bundeseinheitliches Anwaltsrecht setzen. Keiner von uns verkennt, daß es sich dabei um eine schwierige und in ihren Folgen weittragende Entscheidung handelt. Es kann daher nicht erhofft werden, daß die in langjährigen und ernstlichen Beratungen gefundene Lösung jeden heute praktizierenden Anwalt voll befriedigt. Insbesondere im süddeutschen Raum und in den Hansestädten muß eine Tradition verlassen werden. Wir sind jedoch überzeugt, daß die Rechtseinheit den Vorrang verdient und daß diese Frage nicht in erster Linie aus dem Gesichtskreis der Anwälte, sondern in erster Linie aus dem Interesse der Rechtspflege gesehen werden muß.

(Beifall bei der SPD und der CDU/CSU.)

Von diesem Gesichtspunkt, von den Interessen der Rechtspflege haben wir Mitglieder des Rechtsausschusses und seiner verschiedenen Unterausschüsse uns in den letzten Jahren immer und immer wieder und ausschließlich leiten lassen.
Ich darf zum Abschluß dieser Diskussion noch einmal darauf hinweisen, daß eine Instanz, von der ich glaube sagen zu dürfen, daß sie eine sachverständige und objektive Instanz ist, nämlich die Oberlandesgerichtspräsidenten und der Präsident des Bundesgerichtshofes, sich dahin geäußert hat, daß allein das Prinzip der Singularzulassung den Interessen der Rechtspflege entspricht, weil ein Wechsel auch des Anwaltes mit dem Wechsel der gerichtlichen Instanz einen Fortschritt für die Gerichtsbarkeit bedeutet.
Nicht versäumen möchte ich, am Schlusse dieser Aussprache darauf aufmerksam zu machen, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung, die heute beschlossen werden wird, keine Berufsordnung und kein Standesrecht für Rechtsanwälte darstellt. Sie kann nicht Vorbild für andere Berufsgruppen sein, sondern sie ist ausschließlich ein Stück Rechtspflegeverfassung, zu der sie wie das künftige Gesetz über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte gehört.
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist eine freiberufliche Tätigkeit; aber sie unterscheidet sich von der aller übrigen freien Berufe dadurch, daß der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes zugleich als Organ der Rechtspflege handelt. In seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege steht der Rechtsanwalt nicht unter, sondern neben dem Gericht. In der Strafrechtspflege bilden erst Richter, Staatsanwalt und der Rechtsanwalt als Verteidiger zusammen die Organisation der Rechtspflege.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seine freie Wahl als Verteidiger oder als Prozeßbevollmächtigter sind ein wesentlicher Teil des im Grundgesetz verfassungskräftig verbürgten Rechts auf Gehör vor Gericht. Die Freiheit der Advokatur folgt daher zwingend und unmittelbar aus der Verfassung.



Wagner
Sie ist ein maßgebliches und unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates gegenüber autoritären und totalitären Herrschaftsformen.

(Beifall bei der SPD.)

Die Freiheit der Advokatur ist ein notwendiges Erfordernis für die Freiheitlichkeit der Rechtspflege und ein Unterpfand für die Freiheit des Staatsbürgers überhaupt. Ich sage deshalb, um diesen Gedankengang abzuschließen, das vorliegende Gesetz ist kein Gesetz, das Anwaltsinteressen verfolgt, sondenrn es ist ein Gesetz zum Schutze der Freiheit des Bürgers und zum Schutze der Recht suchenden.
Die Freiheit der Rechtsanwaltschaft entspricht ungefähr dem, was wir die Unabhängigkeit der Richter nennen. In der letzten Justizdebatte dieses Hauses wurden beunruhigende Beispiele von Übergriffen von Regierungen oder Verwaltungen auf die Unabhängigkeit der Richter angeführt. Es liegen auch in bezug auf die Anwälte Einzelfälle vor, die uns Veranlassung geben, vor Übergriffen der Verwaltungen und der Gerichte auf die Freiheit der Rechtsanwaltschaft auf der Wache zu sein. Gestatten Sie mir, daß ich dafür ein Beispiel anführe.
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof glaubten Rechtsanwälte als Verteidiger Anlaß zu haben, durch Verzicht auf ihr Schlußplädoyer zu dokumentieren, daß sie zu einem bestimmten Gericht kein Vertrauen haben.

(Abg. Rehs: Hört! Hört!)

Dem Vernehmen nach hat daraufhin der Staatsanwalt nach seiner Anklagerede zusätzlich eine Art Verteidigungsrede gehalten, gewissermaßen in Vertretung der schweigenden Verteidiger. Der Staatsanwalt war zu dieser Maßnahme sicherlich berechtigt; denn er ist nach dem Gesetz dazu berufen und verpflichtet, nicht nur das Belastende vorzutragen, sondern auch auf die entlastenden Gesichtspunkte hinzuweisen, die zugunsten eines Angeklagten sprechen.
Ich enthalte mich völlig eines Urteils darüber, ob für das Schweigen der Verteidiger ein stichhaltiger Grund bestand oder nicht. Wenn es keinen hinreichenden Grund dafür gab, bedeutete die Verteidigungsrede des Staatsanwalts eine zulässige Kritik, ja, möglicherweise sogar eine Art moralischer Ohrfeige. Es muß aber Bedenken erwecken, meine Damen und Herren — die Verabschiedung der Bundesrechtsanwaltsordnung scheint uns der richtige Anlaß zu sein, ihnen Ausdruck zu verleihen —, daß der Generalbundesanwalt das Schweigen der Verteidiger zum Anlaß nahm, in einem Schreiben an die zuständigen Generalstaatsanwälte eine ehrengerichtliche Verfolgung der Verteidiger wegen ihres Schweigens anzuregen.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Nach dem Geiste, den die Bundesrechtsanwaltsordnung ausstrahlt, muß betont werden, daß weder der Staatsanwalt noch das Gericht Vorgesetzte des Verteidigers sind.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Der Verteidiger handelt selbstverantwortlich und unabhängig nach seinem eigenen Gewissen und nach seinem eigenen Ermessen. Kommt es dabei zu einem Konflikt zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, so ist der Klient jederzeit befugt, dem Anwalt das Mandat zu entziehen, wenn er glaubt, daß seine Rechte nicht angemessen wahrgenommen werden. Kommt es aber zu einem Konflikt zwischen dem Verteidiger und dem Gericht oder dem Verteidiger und dem Staatsanwalt, so darf die Verteidigung nicht dadurch beschränkt werden, daß das Gericht oder der Staatsanwalt den Rechtsanwalt mit ehrengerichtlicher Verfolgung bedroht. Denn, meine Damen und Herren, auch ein Schweigen kann beredt sein. Der Rechtsanwalt muß als Verteidiger selber und unabhängig entscheiden, ob er sprechen oder schweigen will. Es gibt keine Berufspflicht, die den Rechtsanwalt in einem bestimmten Verfahren zum Vertrauen gegenüber einem Gericht zwingt.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Meine Damen und Herren, ich habe so etwa in den Jahren von 1924 bis 1933 in zahllosen politischen Prozessen vor Gerichten gestanden, denen gegenüber ich von größtem Mißtrauen erfüllt war. Wenn man dort Demokraten, Reichsbannerleute verteidigte, dann merkte man vom ersten Augenblick an: dieses Gericht steht den Angeklagten mit ausgesprochener Feindseligkeit gegenüber. Das war ja überhaupt einer der vielen Gründe des Zusammenbruchs der Weimarer Republik. Kein Mensch kann von dem Verteidiger verlangen, daß er solchen Gerichten besonderes Vertrauen entgegenbringt. Ich bemerke aber: wie er sich dem Gericht gegenüber verhält, das ist eine Frage des Taktes, und sein Verhalten kann in den verschiedenen Fällen völlig verschieden sein.
Der Rechtsausschuß hat sich mit der Frage eines Konflikts im Straf- oder Zivilprozeß beschäftigt. Ich halte es für nötig, das, was hierzu zu sagen ist, wörtlich zu verlesen.
Der Rechtsausschuß des Bundestages ist sich darüber einig, daß es gesetzlicher Regelung bedarf, ob und unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt im Einzelfall als Verteidiger im Strafprozeß ausnahmsweise zurückgewiesen werden darf. Hierbei wird gesetzlich festzulegen sein, welche Instanz für eine solche Entscheidung zuständig ist. Der Rechtsausschuß wird dieses Problem im Auge behalten und die Ergebnisse berücksichtigen, die in mehreren bereits schwebenden Verfahren von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten sind. Der Rechtsausschuß ist sich einstimmig dahin schlüssig geworden, daß, vom Strafprozeß abgesehen, im übrigen kein Gericht befugt ist, einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt aus welchem Grund auch immer zurückzuweisen. Es steht vielmehr in der eigenen Verantwortung eines Rechtsanwalts, selber zu entscheiden, ob er im Einzelfall nach Maßgabe des Gesetzes gehindert ist, seine Berufstätigkeit auszuüben. Ob der Rechtsanwalt hierbei seine Pflichten verletzt, kann nur nachträglich von den Ehrengerichten und notfalls von den zur Strafjustiz berufenen ordentlichen Gerichten überprüft werden.



Wagner
Die Einigung, die hierüber im Rechtsausschuß erzielt worden ist, hat wesentlich dazu beigetragen, der sozialdemokratischen Fraktion die Zustimmung zum Gesetz zu ermöglichen. Wegen dieser Einigung konnte meine Fraktion davon absehen, ihren Antrag aus der zweiten' Lesung zu wiederholen, der darauf abzielte, das Problem schon jetzt in der, Rechtsanwaltsordnung zu regeln. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts . und der Umstand, daß er als Organ der Rechtspflege den gleichen Rang wie das Gericht einnimmt, erfordern es, daß er nicht der Jurisdiktion desjenigen Gerichts unterliegen kann, vor dem er in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Die neue Bundesrechtsanwaltsordnung verspricht die Unabhängigkeit des Anwalts in hohem Grade zu .verbürgen und die Rechtspflege zu fördern. Das Gesetz wird noch nicht in jeder Hinsicht als ideal angesehen werden können. Beispielsweise beruht die Entscheidung, in welchem Verhältnis in der Ehrengerichtsbarkeit Berufsrichter und Rechtsanwälte zusammen die Richterbank bilden, auf einem Kompromiß. Eine noch stärkere Beteiligung der Rechtsanwaltschaft an dieser Gerichtsbarkeit wäre wünschenswert und zulässig gewesen. Der Einwand, daß nach dem Grundgesetz die Staatlichkeit eines Gerichts nur gewahrt sei, wenn es mit einer Mehrheit von Berufsrichtern und mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem besetzt wird, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Immerhin ist man jetzt nicht mehr hinter dem Rechtsstand von 1878 zurückgeblieben. Die in der Ehrengerichtsbarkeit zur Mitwirkung berufenen Rechtsanwälte sind in diesem Amt mit vollem Rang und mit derselben Stimmbefugnis gleichberechtigte Richter. Im Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof sind diese von der Rechtsanwaltschaft vorgeschlagenen Mitglieder des Bundesgerichtshofes Bundesrichter. Zu Richtern am Bundesgerichtshof kann deshalb nicht der Bundesminister der Justiz allein, sondern nur der Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß die dafür benannten Rechtsanwälte berufen. Das ergibt sich nach unserer Meinung unmittelbar aus dem Grundgesetz, ohne daß es noch einer besonderen Vorschrift in der Bundesrechtsanwaltsordnung bedürfte.
Wir werden mit diesem Gesetz eine Grundlage geschaffen haben, auf der man eine gute Beratung für die Rechtsuchenden aufbauen kann, eine mutige und kraftvolle Verteidigung der Freiheit, der Ehre und der Würde der Menschen unseres Landes und eine saubere Vertretung der Interessen des einzelnen, gegen wen sie sich auch immer richten. Aber das Gesetz allein ist nur die Voraussetzung. Erforderlich ist Vor allem der Mensch, der gerade in diesem Beruf erfüllt sein muß von dem Geist der Gerechtigkeit für alle, von dem Willen zur Bekämpfung des Unrechts, wo und in welcher Form auch immer es sich zeigt.
Meine Damen und Herren! Die Rechtsanwälte werden zusammen mit dem Richter und im Strafprozeß zusammen mit dem Staatsanwalt als Garanten des rechtsstaatlichen Denkens in unserer staaatlichen Gemeinschaft tätig sein. Mögen die, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, sich jetzt
und in Zukunft dieser hohen Aufgabe gewachsen zeigen. Wir stimmen dem Gesetz zu.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt in der Mitte.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306612100
Ich sehe die Wortmeldungen einiger sehr gewichtiger juristischer Mitglieder des Hauses. Aber weil es sich urn Juristen und um eine so wichtige Materie handelt, möchte ich daran erinnern, daß ich als Nichtjurist über die Einhaltung der Verfahrensordnung dieses Hauses .zu wachen habe. Nach § 85 der Geschäftsordnung soll die allgemeine Beratung über die Grundzüge eines Gesetzentwurfs am Anfang der dritten Lesung .stehen.

(Beifall in der Mitte, rechts und links.)

Nach § 59 der Geschäftsordnung müssen Erklärungen zur Abstimmung kurz sein. — Verzeihen Sie, Herr Kollege, ich appelliere an das Ethos, an das Sie appelliert haben. § 36 der Geschäftsordnung sieht vor, daß Erklärungen außerhalb der Tagesordnung abgegeben werden können; aber das ist hier nicht gemeint. Ich bitte Sie deshalb, meine Damen und Herren, sich auf kurze Erklärungen zu beschränken.
Zunächst hat das Wort der Herr Abgeordnete Bucher.

Dr. Ewald Bucher (FDP):
Rede ID: ID0306612200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind mit der Fassung, die die Rechtsanwaltsordnung jetzt in dritter Lesung gefunden hat, bis auf einen Punkt einverstanden. Wir begrüßen insbesondere die neue Formulierung der politischen Klausel, die allen hier vom Standpunkt der Rechtsstaatlichkeit vorgetragenen Bedenken Rechnung trägt.
Nicht einverstanden sind wir nach wie vor lediglich mit dem Prinzip der Singularzulassung. Wir halten als Prinzip die Simultanzulassung für richtig, und zwar — das nehmen wir für uns in Anspruch — ebenfalls vom Standpunkt der Rechtspflege aus, nicht von einem Interessenstandpunkt aus. Wir hätten es begrüßt, wenn man zumindest auf die traditionell .gewachsene Entwicklung gerade der süddeutschen Länder und Hamburgs Rücksicht genommen hätte.
Andererseits halten wir diesen Punkt natürlich nicht für den Kern des Gesetzes, wenn er auch in der Debatte den größten Raum eingenommen hat. Deshalb stimmen wir der Rechtsanwaltsordnung zu.

Rede von: Unbekanntinfo_outline
Rede ID: ID0306612300
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Weber (Koblenz).

Dr. Karl Weber (CDU):
Rede ID: ID0306612400
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe bereits in der zweiten Lesung für meine Fraktion ausgeführt, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung eine leidvolle Geschichte hat. Bereits 1949/50 haben wir die Gesetze zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts verabschiedet. Diese sind seit 1. Oktober 1950 in Kraft. Der 1. Bundestag hat es aber ebensowenig
3536 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn,. Mittwoch, den 18. März 1959
Dr. Weber (Koblenz)

`1 wie der 2. Bundestag geschafft, eine einheitliche, zur Gerichtsverfassung gehörende Bundesrechtsanwaltsordnung und das ergänzende Gesetz über Änderungen auf dem Gebiete des Notarrechts zu verabschieden. Wir freuen uns, daß der 3. Bundestag nunmehr im Begriff ist, diese Aufgabe zu erfüllen.
Wir begrüßen vor allen Dingen, daß durch dieses Gesetz die Rechtseinheit für das Anwaltsrecht wiederhergestellt wird, die nach dein Jahre 1945 zerstört worden war, so daß eine Vielfalt von Rechtsanwaltsordnungen in der Bundesrepublik galt.
Wir begrüßen ferner, daß im Gesetz ausdrücklich anerkannt worden ist, daß der Anwalt als gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege neben die Richter und neben die Staatsanwaltschaft tritt.
Gewiß sind manche Wünsche, auch solche, die wir gehabt haben, unerfüllt geblieben. Mancher mag auch mit bestimmten Lösungen unzufrieden sein. Aber ich glaube, das große Gut, die Wiederherstellung der Rechtseinheit, und ferner die Tatsache, daß wir die freie Advokatur in die Zeit eines freiheitlichen Denkens und zum Schutze der Freiheit des einzeln hinübergerettet haben, sollten uns von kleinlichen Bedenken Abstand nehmen lassen. Die CDU-Fraktion wird infolgedessen dem Gesetz zustimmen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306612500
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung in der dritten Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich, zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? - Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist gegen wenige Stimmen angenommen.
Punkt 3 der Tagesordnung:
a) Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (2. Ausschuß) über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung;
b) Beratung der Sammelübersicht 10 des Ausschusses für Petitionen (2. Ausschuß) über
Anträge von Ausschüssen des Deutschen
Bundestages zu Petitionen (Drucksache 921).
Das Wort hat als Berichterstatter der Herr Abordnete Funk.
Funk (CDU/CSU) Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der folgende Bericht umfaßt den Zeitraum vom Beginn der Wahlperiode bis zum 2. Februar 1959. In dieser Zeit waren beim Büro für Petitionen insgesamt 19 235 Eingänge zu verzeichnen, darunter rund 10 000 Petitionen, 4400 Nachträge, 3100 Stellungnahmen und 1570 Schreiben von Behörden, Abgeordneten, Ministerien usw. Allein aus diesen Zahlen können Sie entnehmen, daß das lange Schweigen des Ausschusses nicht auf mangelnde Arbeit zurückzuführen ist. Organisatorische und technische Aufgaben, auch Terminschwierigkeiten sind der Grund dafür, daß ich Ihnen erst heute über die Tätigkeit des Ausschusses berichten kann.
Die gleichbleibend starke Inanspruchnahme des Ausschusses, seiner Mitglieder und seiner Verwaltungsangehörigen, wird durch . die dem Hohen Hause vorgelegte systematische Übersicht verdeutlicht. Gestatten Sie mir dazu einige ergänzende Bemerkungen.
Den in der Berichtszeit eingegangenen rund 10 000 Petitionen stehen 7100 abschließend behandelte Eingaben gegenüber. Die Zahl von 2980 zur Zeit noch nicht erledigten Petitionen werden Sie auf den ersten Blick möglicherweise als sehr hoch ansehen. Ich bitte jedoch zu bedenken, daß es sich hierbei vornehmlich um Petitionen handelt, die eine Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung oder der zuständigen Fachausschüsse erforderlich machten, daß eine endgültige Stellungnahme wegen der Überlastung der zuständigen Stellen auch auf Grund der ständig größer werdenden Zahl von Eingaben durchschnittlich zwei bis drei Monate erfordert, daß bis zur abschließenden Behandlung einer solchen Eingabe durchschnittlich fünf bis sechs Schreiben des Büros notwendig sind und daß das Petitionsverfahren bei diesen Eingaben mit Beratung und Beschlußfassung in den Ausschüssen und im Plenum bis zur Bescheiderteilung an den Petenten in der Regel vier bis fünf Monate in Anspruch nimmt. Rechnet man diese vier bis fünf Monate zurück, so ergibt sich, daß der damalige Stand der Petitionen der am 2. Februar 1959 erledigten Zahl der Eingaben in etwa entspricht.
In der Berichtszeit konnte auf Veranlassung des Ausschusses dem Anliegen von 293 Einsendern voll und ganz entsprochen werden. Diese Zahl mag Ihnen im Vergleich zur Gesamtzahl der erledigten Petitionen klein erscheinen. Bitte berücksichtigen Sie aber, meine . Damen und Herren, daß rund 58% der Eingaben zur Beratung im Bundestag ungeeignet oder nicht behandelbar waren, daß der Ausschuß also nur rund 42 % der Petitionen sachlich behandeln konnte. Wenn man das berücksichtigt. und außerdem die Tatsache in Rechnung stellt, daß hier nur Eingaben aufgeführt worden sind, deren Anliegen in vollem Umfang erfüllt wurde, erscheint die Zahl von 293 positiv erledigten Petitionen im Verhältnis zur Gesamtzahl der sachlich abschließend behandelten Eingaben — 2957 - mit rund einem Zehntel nicht mehr so klein. Man kann vielmehr von einer recht befriedigenden, ersprießlichen und erfolgreichen Arbeit des Ausschusses sprechen. Darüber hinaus konnte ein beachtlicher weiterer Teil der Eingaben den zuständigen Fachausschüssen als Gesetzesmaterial und der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme zugeleitet werden.
Bei der Aufgliederung der Petitionen ist interessant, daß der größte Teil der Bittsteller und Beschwerdeführer aus dem Land Nordrhein-Westfalen stammt — nämlich fast 29 % —, daß die Zahl der Eingaben aus dem Saargebiet und aus dem Ausland gegenüber dem entsprechenden Zeitabschnitt der 2. Wahlperiode um etwa 1 % zugenommen hat und daß sich etwa nur halb so viele Frauen wie Männer an den Ausschuß wandten. Das ist doch wohl ein Zeichen dafür, daß sich die Gleichberechtigung der Frau hier noch nicht ganz ausgewirkt hat!



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Die Aufgliederung nach Sachgebieten zeigt im Vergleich zur zweiten Wahlperiode keine wesentlichen Verschiebungen. Nach wie vor werden die meisten Petitionen aus den Gebieten der Sozialversicherung, des Lastenausgleichs und der Kriegsopferversorgung eingereicht, also mit anderen Worten von den sozial schwächeren Schichten.
Ich deutete schon an, daß der Ausschuß organisatorische und technische Aufgaben zu lösen hatte und daß er Überlegungen darüber anstellte, wie das Petitionsverfahren vom Eingang der Petition bis zur abschließenden Mitteilung an den Einsender angesichts der ständig wachsenden Zahl der Petitionen zu vereinfachen, abzukürzen und zu beschleunigen ist. Der Ausschuß hat in seiner 26. Sitzung das von einer Unterkommission erarbeitete und vorgeschlagene Verfahren gebilligt. Nach den §§ 112, 113 der Geschäftsordnung des Bundestages in Verbindung mit Art. 17 des Grundgesetzes werden die offensichtlich unzulässigen, insbesondere die zur Bearbeitung im Bundestag nicht geeigneten Eingaben vom Ausschuß nicht behandelt. Sie werden vom Büro für Petitionen im Auftrage des Präsidenten erledigt, und zwar auf folgende Weise:
Erstens. Beleidigende, erpresserische, herausfordende Eingaben und solche, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen, anonyme oder verworrene Zuschriften werden ohne weitere Behandlung und Mitteilung an die Einsender zu den Akten gelegt.
Zweitens. Zuschriften, die offensichtlich keine Petitionen im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes darstellen, wie Mitteilungen, Anfragen, Auskunftsersuchen, unklare Schreiben, sinnwidrige Schreiben, tadelnde Urteile, kritische Äußerungen oder sonstige Ausführungen ohne materielles Verlangen werden ebenfalls sachlich nicht behandelt und nach entsprechender Unterrichtung der Einsender zu den Akten des Büros genommen.
Drittens. Bei wiederholten Eingaben in gleicher Sache ohne neue Tatsachen oder Beweismittel und bei allen Eingaben, die ein schwebendes oder abgeschlossenes Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben oder für die der Bundestag auf Grund der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht zuständig ist oder bei denen der Rechtsweg, der Instanzenweg nicht betreten oder nicht erschöpft ist, werden die Einsender ohne sachliche Behandlung vom Büro im Auftrage des Präsidenten entsprechend benachrichtigt. Die wegen Unzuständigkeit des Bundestages nicht geeigneten Eingaben werden den Volksvertretungen der zuständigen Länder überwiesen.
Viertens. Alle Eingaben, bei denen zweifelhaft ist, ob sie im Rechtssinn „zulässig" sind oder eine Petition darstellen, werden dem Ausschußvorsitzenden oder einem Beauftragten, in schwierigen Fällen dem Ausschuß zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Alle übrigen Eingaben werden im Ausschuß nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesregierung, soweit eine Stellungnahme insbesondere bei
Beschwerden notwendig ist, beraten. Die gleich oder ähnlich gelagerten Fälle mit übereinstimmenden Anträgen der Berichterstatter werden hierbei in einem abgekürzten Verfahren behandelt.
Ich darf Ihnen berichten, daß die bisherigen Erfahrungen des Ausschusses und Büros mit dieser Art der Behandlung der Eingaben zufriedenstellend sind. Eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens und eine schnellere Bescheiderteilung an die Petenten ist daher zu erwarten.
Gestatten Sie mir nun, auf zwei Einzelfälle einzugehen, die Ihnen besser als Zahlen einen Einblick in die Arbeit des Ausschusses ermöglichen.
Zum Informationsrecht des Abgeordneten in Petitionssachen hatte Herr Abgeordneter Ritzel unter Berufung auf die Ansicht des Abgeordneten Dr. Arndt in der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift" die Meinung vertreten, daß das Petitionsrecht die Befugnis einschließt, sich an das Parlament und daher an jedes Mitglied dieses Parlaments zu wenden, und daß sich daraus das Recht des Parlaments und jedes Abgeordneten ergebe, sich — gegebenenfalls auf Grund Vollmacht — zu informieren; seiner Meinung nach könne dieses Recht nicht unter Hinweis auf das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz vom 13. Dezember 1935 eingeengt werden. Das Amtsgericht in Michelstadt/Odenwald hatte Herrn Kollegen Ritzel bei der Verfolgung eines Sprechstundenfalles auf das Gesetz hingewiesen und ihn gebeten, Personen, die in gerichtlichen Angelegenheiten oder in Rechtsfragen vorsprechen, an die Auskunftsstellen der Gerichte oder die zugelassenen Anwälte zu verweisen. Herr Kollege Ritzel hatte deshalb die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang er als Abgeordneter rechtsberatend tätig sein könne.
Das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz ist nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum als Ganzes fortgeltendes Recht. Lediglich einzelne Vorschriften gelten als aufgehoben.
Der Abgeordnete nimmt nach Auffassung des Ausschusses in Übereinstimmung mit der Meinung des Herrn Bundesministers der Justiz ein öffentliches Amt wahr. Zu seinem Aufgabenbereich gehören Rechtsberatung und Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn er in seiner Eigenschaft als Abgeordneter von jemandem auf Grund des Art. 17 des Grundgesetzes angegangen wird. Die Betreuung eines Ratsuchenden gehört dann zur Tätigkeit eines Abgeordneten, auf die sich das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz nicht bezieht. Nur wenn Rechtsberatung und Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht zum Aufgabenkreis des Abgeordneten gehören und wenn sie geschäftsmäßig ausgeübt werden, unterliegen sie dem Erlaubniszwang dieses Gesetzes.
Meine Damen und Herren, ich könnte Ihnen eine ganze Reihe von Fällen vortragen. Einen Teil mögen Sie selbst der Übersicht entnehmen.
Wie beliebt der Bundestag ist, möchte ich Ihnen an einem Beispiel zeigen. Eine alte Frau hat sich an den Ausschuß gewendet und dein „sehr geehrten



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Reichstag" ihre sehr wertvolle Angorakatzenzucht als Geschenk angeboten.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Was?)

— Sie hat uns ihre sehr wertvolle Angorakatzenzucht als Geschenk angeboten.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Wer hat denn die Angorazucht bekommen?)

— Es handelte sich um eine Petentin aus der Oberpfalz. Wohin sie die Katzen gebracht hat, weiß ich nicht. Da es hier keine Mäuse und keine Ratten gibt, konnten wir die Katzen hier auch nicht gebrauchen.
Dem Bericht mögen Sie, meine Damen und Herren, entnommen haben, wie segensreich sich die Tätigkeit des Ausschusses auswirken kann, wie vielseitig sie ist und wie sehr sie die Mitglieder trotz ihrer ständig großen Arbeitsbelastung befriedigt.
Abschließend bitte ich Sie im Namen des Ausschusses, die in der Ihnen vorliegenden Sammelübersicht 10 Drucksache 921 enthaltenen Anträge zu Petitionen anzunehmen.

(Beifall.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306612600
Mit dem Dank an den Herrn Berichterstatter verbinde ich den Dank an die Mitglieder des Petitionsausschusses, die sich einer in der Tat sehr wichtigen Aufgabe, deren Erfüllung zur Wahrung der Grundrechte dieses Staates nötig ist — Art. 17 des Grundgesetzes —, pflichtbewußt und gewissenhaft annehmen. Ich verbinde mit diesem Dank auch den Dank an die Mitarbeiter unseres Hauses, die Mitarbeiter im Büro.
Meine Damen und Herren, Sie haben den Antrag des Ausschusses gehört, die in der Sammelübersicht enthaltenen Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen anzunehmen. Ich unterstelle, daß das Haus damit einverstanden ist.
— Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 4 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) (Drucksache 857);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3. Ausschuß) (Drucksache 914).

(Erste Beratung 62. Sitzung)

Das Wort hat der Berichterstatter, Abgeordneter Graf Adelmann.

Graf Raban Adelmann (CDU):
Rede ID: ID0306612700
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über eine Devisenhilfe an Großbritannien gemäß Art. 3 des Nordatlantik-Vertrages — Drucksache 857 — liegt heute entsprechend Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Ratifizierung vor. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Februar 1959 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag hat den Entwurf in erster Lesung am 18. Februar 1959 dem Auswärtigen Ausschuß als federführendem Ausschuß überwiesen, der am 26. Februar 1959 mit Mehrheit beschloß, die unveränderte Annahme der Vorlage zu empfehlen. In gleicher Weise stimmten der mitberatende Haushalts- und der Verteidigungsausschuß zu.
Die am 3. Oktober 1958 unterzeichnete Vereinbarung sieht eine vom NATO-Sonderausschuß empfohlene Hilfe an Großbritannien zur Erleichterung der mit der Stationierung britischer Streitkräfte in der Bundesrepublik entstandenen Devisenschwierigkeiten vor. Grundlage der freiwillig übernommenen Verpflichtung ist der Art. 3 des Nordatlantik-Vertrages, der auch schon Vertragsformel für die Abmachungen mit verschiedenen verbündeten Regierungen im Jahre 1957 war und der besagt, daß die Vertragspartner zu gegenseitiger Hilfe im Interesse der Erhaltung und Fortentwicklung der gemeinsamen Widerstandskraft gegen einen möglichen Angriff angehalten werden.
Inhalt der Vereinbarung sind folgende Leistungen. In den Haushaltsjahren 1958, 1959 und 1960 werden jährlich 12 Millionen Pfund, also rund 141 Millionen DM, an die englische Regierung als Devisenhilfe entrichtet. Weiter hinterlegt die Bundesregierung 50 Millionen Pfund, also rund 600 Millionen DM, bei der englischen Regierung, die dann in den nächsten Jahren als Treuhänder aus diesem Guthaben Rechnungen britischer Firmen an das deutsche Verteidigungsressort bezahlen wird. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung bereit erklärt, drei Raten der Nachkriegsschulden, nämlich jährlich 7,5 Millionen Pfund, d. h. 22,5 Millionen Pfund gleich zirka 260 Millionen DM, die erst ,am 1. August 1962, 1963 und 1964 fällig geworden wären, vorzeitig zu tilgen.
Die der Vorlage angefügte Denkschrift erklärt im einzelnen Ursache und Inhalt der Vereinbarung.
In den Ausschußberatungen wurde mit Befriedigung festgestellt, daß die vorliegende Vereinbarung nicht allein nur einen Bruchteil der im Jahre 1957 noch an mehrere Verbündete konzedierten Zahlungen von 1,2 Milliarden DM beinhalte, sondern vor allem auch so rechtzeitig eingebracht worden sei, daß die mißliche Praxis der Vorausbewilligung von Leistungen vor vollzogener Ratifizierung diesesmal nicht notwendig geworden sei. Es wurde festgestellt, daß die Bundesrepublik gegenüber der NATO nicht planmäßig erfüllt habe; daraus folge, daß die Bundesrepublik sich angesichts des Zurückbleibens im Aufbau der Bundeswehr einer Ausgleichsleistung nicht entziehen könne. Begrüßt wurde die Tatsache, daß die Vereinbarung die lei-



Graf Adelmann
dige Kostenfrage für einen Zeitraum von drei Jahren geregelt und damit die zwischenstaatlichen Beziehungen beruhigt habe.
Seitens der sozialdemokratischen Opposition wurde zum Ausdruck gebracht, daß man zwar die Verabschiedung der Vorlage nicht verzögern wolle, ihr aber aus schon früher geäußerten Gründen die Zustimmung verweigern müsse. Die Militärausgaben der Bundesrepublik könnten mit denen Frankreichs und Englands nicht verglichen werden, da das eine Land Krieg in Algier führe und das andere ein großes Imperium zu betreuen habe.
Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt den Antrag, der Bundestag möge beschließen, den Gesetzentwurf Drucksache 857 unverändert nach der Vorlage anzunehmen.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306612800
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die zweite Lesung ein. Ich rufe auf Art. 1, — 2, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich lasse abstimmen. Wer den aufgerufenen Artikeln, sowie der Einleitung und Überschrift zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Anzahl Enthaltungen angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. —
Ich lasse abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Gegenprobe!
— 5 Gegenstimmen. Enthaltungen? — Einige Enthaltungen. Das Gesetz ist angenommen.
Punkt 5a der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (6. Ausschuß) (Drucksache 885)

(Erste Beratung 30. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Dr. Kempfler!

Dr. Friedrich Kempfler (CSU):
Rede ID: ID0306612900
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf im wesentlichen auf den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres Bezug nehmen und lediglich dessen Ziffer 6
— auf Seite 2 — dahin korrigieren, daß statt der Worte „sowohl im Jahre 1949 als auch 1957" zu setzen ist „im Jahre 1954".
Im übrigen empfiehlt Ihnen der Ausschuß für Inneres einmütig, den Gesetzentwurf in der aus der Drucksache 885, Seiten 3 und 4, ersichtlichen Fassung zur Annahme.

(Beifall.)


Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306613000
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die zweite Lesung ein. Ich rufe die §§ 1 bis 14, Einleitung und Überschrift auf. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? —Einstimmig angenommen.
Dritte Beratung.
Allgemeine Aussprache. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist angenommen.
Punkt 5 b der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (Drucksache 939).
Erste Lesung. — Allgemeine Aussprache. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
Vorgesehen ist Überweisung an den Ausschuß für Inneres und an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 der Geschäftsordnung, Finanzvorlage. Das Haus ist mit dieser Überweisung einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 6 wird in zweiter und dritter Beratung morgen weiterverhandelt.
Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 349) ;
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge (9. Ausschuß) (Drucksache 680).

(Erste Beratung 27. Sitzung)

Wünscht die Frau Berichterstatterin das Wort zur mündlichen Berichterstattung?

(Abg. Frau Niggemeyer: Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht!)

— Sie verweisen auf den Schriftlichen Bericht. Ich bedanke mich.
Ich rufe § 1 auf. Hierzu liegt der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 1 vor. Zur Begründung Frau Abgeordnete Niggemeyer!

Maria Niggemeyer (CDU):
Rede ID: ID0306613100
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Erlauben Sie mir, kurz zu dem Änderungsantrag Umdruck 236 — einem Antrag sämtlicher Fraktionen — Stellung zu nehmen, weil die Änderung des § 1 in einem engen Zusammenhang mit dem Kernstück der Änderungen, nämlich mit dem § 32, steht. Ich darf mich also zunächst dem § 32 zuwenden.



Frau Niggemeyer
Wie schon in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses vermerkt worden ist, wird auch nach dem Änderungsvorschlag den Versicherten und Rentnern ein Rechtsanspruch auf Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung gewährt. Es wird klargestellt, daß Art und Höhe der Leistungen durch das pflichtgemäße Ermessen des Rentenversicherungsträgers bestimmt werden. Die allgemeinen Vorschriften im Änderungsvorschlag zu § 32 gelten, wenn die für den Rechtsanspruch normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das heißt, der Rentenversicherungsträger kann Regelleistungen nach §§ 1236 bis 1244 RVO oder Maßnahmen nach § 1305 RVO gewähren, wenn ein Tuberkulosekranker die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, also z. B. weniger als sechs Pflichtbeiträge in der im Gesetz vorgeschriebenen Zeit aufzuweisen hat, oder wenn er Leistungen benötigt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, etwa die Hilfe zur Verbesserung der Wohnverhältnisse. Die Heilbehandlung ist vorgesehen für die Versicherten und die Rentner selbst, aber auch für ihre Ehegatten und ihre Kinder, und zwar ohne Rücksicht auf die in § 1236 Abs. 1 RVO erwähnten Besserungsaussichten.
Die Berufsförderung soll nunmehr auch nur noch den Versicherten und den Rentnern selbst gewährt werden, und zwar bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Wegen der engen Beziehungen zwischen nachgehenden Maßnahmen und Berufsförderung ist aber auch für die Versicherten die gleiche Beschränkung vorgesehen. Auch Ehegatten und Kinder sollen während der stationären Behandlung ein Übergangsgeld erhalten, nämlich in Höhe eines Taschengeldes. Als Ehegatte soll hierbei nur derjenige gelten, der von dem Versicherten oder Rentner überwiegend unterhalten wird. Die Begriffe des Versicherten und des Kindes sollen gegenüber dem Ausschußbericht unverändert bleiben.
Ein Teil der Versicherten und der Rentner hat neben dem neubegründeten Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger noch einen Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung. Entsprechend der zwischen beiden Gruppen der Sozialversicherungsträger abgesprochenen Regelung ruht der Anspruch auf Heilbehandlung gegen den Rentenversicherungsträger für die Dauer der ambulanten Behandlung. Dabei bleibt der Rentenversicherungsträger allerdings nach § 1238 RVO gegenüber dem Betreuten verantwortlich. Er kann auch die Behandlung übernehmen, wie sich aus den letzten Worten des Änderungsantrags zu § 32 Abs. 6 ergibt. Für die Dauer der stationären Behandlung ruht nach § 1239 RVO hingegen der Anspruch gegen den Krankenversicherungsträger auf Krankenpflege. Nach der gleichen Vorschrift hat der Träger der Rentenversicherung einen Ersatzanspruch gegen den Träger der Krankenversicherung in Höhe des Krankengeldes. Wenn bei ambulanter Behandlung der Anspruch des Kranken auf Krankengeld erschöpft ist, was im allgemeinen nach § 26 ff. der Fall ist, soll der Kranke, solange er arbeitsunfähig ist, den Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger unter der Voraussetzung haben, daß zuvor stationäre Behandlung gewährt worden
ist. Durch diese Regelung wird erreicht, daß der Betreute während der gesamten Dauer des Heilverfahrens von einem Träger der Sozialversicherung Barleistungen für den Lebensunterhalt erhält, solange er arbeitsunfähig ist. Ist die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt, wird er entweder Arbeitsentgelt erhalten oder Arbeitslosengeld bzw. Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe beziehen.
Aus der Vorschrift über den Ermessensrahmen der Rentenversicherungsträger ergibt sich die Notwendigkeit, ein Gleiches für den Ermessensrahmen der Träger der Tuberkulosehilfe zu bestimmen. Das bedingt die Änderung des § 1 des Gesetzes. Die Änderungsanträge zu §§ 2 und 4 haben rein redaktionelle Bedeutung. Der Änderungsantrag zu § 38 beinhaltet, daß die Frist für das Inkrafttreten des Gesetzes auf drei Monate nach Veröffentlichung festgesetzt wird.

Dr. Eugen Gerstenmaier (CDU):
Rede ID: ID0306613200
Damit ist der Änderungsantrag Umdruck 236 insgesamt begründet.
Wird das Wort zum Änderungsantrag Umdruck 236 gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer dem Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wer § 1 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf die §§ 2 bis 7; soweit liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer den §§ 2 bis 7 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Ich höre, daß der Änderungsantrag Umdruck 239 zu § 8 zurückgezogen ist.

(Abg. Könen [Düsseldorf] : Von mir nicht! Das ist nicht mein Antrag! — Abg. Rösing: Der Antrag Umdruck 239 ist zurückgezogen!)

— Ich kann den Antrag in der zweiten Lesung nicht als zurückgezogen ansehen, wenn einer der Unterzeichner oder wenn jemand für die Unterzeichner widerspricht. Wenn keine Einmütigkeit darüber besteht, ob er zurückgezogen ist, muß ich abstimmen lassen.
Wer. dem Änderungsantrag Umdruck 239 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Für den Antrag hat sich niemand gefunden; der Antrag ist erledigt.
Zu den §§ 8 bis 18 liegen keine Änderungsanträge vor.

(Abg. Könen [Düsseldorf]: Bei § 11 bitte getrennte Abstimmung!)

Wird zu den §§ 8 bis 10 das Wort gewünscht? —Das ist nicht der Fall.
Wer den §§ 8 bis 10 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Bei § 11 stimmen wir über die einzelnen Ziffern getrennt ab.
Wer § 11 Nr. 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; § 11 Nr. 1 ist angenommen.
§ 11 Nr. 2. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Nr. 3. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Auch einstimmig angenommen.
Nr. 4 ist unverändert. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Einstimmig angenommen. — § 11 ist angenommen.
§§ 12, — 13, — 14, — 15, — 16, — 17 und 18. — Keine Änderungsanträge. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 19. Der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 2 ist bereits begründet worden. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. -- Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Änderungsantrag ist angenommen.
Wer dem § 19 in der geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! -- Enthaltungen? — Angenommen.
§§ 20 bis 31. Keine Änderungsanträge. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den §§ 20 bis 31 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 32, dazu der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 3. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen! — Dieser Änderungsantrag ist einstimmig angenommen.
Wer dem § 32 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? - Angenommen.
§§ 33 und 34.

(Abg. Könen [Düsseldorf]:: Bitte über § 33 gesondert abstimmen lassen!)

— Gut, stimmen wir zunächst über § 33 ab. Wer dem § 33 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Minderheit. § 33 ist in der vorliegenden Fassung angenommen.
§§ 34, 35; keine Änderungsanträge. Wortmeldungen? — Keine Wortmeldungen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Die Paragraphen sind angenommen.
§ 36. Hier ist eine redaktionelle Änderung beantragt, wenn ich recht verstanden habe. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 4 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wer § 36 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§§ 36 a und 37. Wortmeldungen? — Keine Wortmeldungen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Angenommen.
§ 38, dazu der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 5. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
— Enthaltungen? — Angenommen.
§ 38 in der so geänderten Fassung, Einleitung und Überschrift. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Dritte Lesung,
allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht?
— Bitte sehr, Herr Abgeordneter Könen, Sie haben das Wort zu einer Erklärung zur Schlußabstimmung.

Willy Könen (SPD):
Rede ID: ID0306613300
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage meiner Fraktion habe ich zur Schlußabstimmung folgende Erklärung abzugeben.
Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat seit Jahren ein Gesetz über die Tuberkulosehilfe gefordert. Sie begrüßt es deshalb, daß nunmehr dieses Gesetz verabschiedet werden kann.
Wegen der schlechten Erfahrungen, die in der zweiten Wahlperiode des Deutschen Bundestages in bezug auf die Verabschiedung dieses dringend notwendigen und wichtigen Gesetzes gemacht werden mußten, sprechen wir die Erwartung aus, daß dieses Gesetz jetzt recht bald wirksam wird. Die SPD-Fraktion hat deshalb auch Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzentwurfs zurückgestellt. Die Beratungen des in der Vorbereitung befindlichen Sozialhilfegesetzes werden uns Gelegenheit geben, etwaige Änderungswünsche zum Tuberkulosehilfegesetz vorzubringen.
Mit Bedauern muß festgestellt werden, daß die Schwierigkeiten bei der Beratung des Tuberkulosehilfegesetzes nicht zuletzt dadurch hervorgerufen wurden, daß die Bundesregierung nicht bereit war, aus diesem Gesetz erwachsende finanzielle Verpflichtungen in dem Umfange zu übernehmen, wie es von der Sache her gerechtfertigt ist. Die in dem Gesetz genannten Träger der Tuberkulosehilfe werden erhebliche Mittel einsetzen müssen, um die Hilfeleistungen für die Tuberkulosekranken durchführen zu können.
Wir werden es als unsere Aufgabe ansehen, nach Vorliegen von Erfahrungen, die bei der Durchführung des Gesetzes gesammelt werden konnten, die Bundesregierung auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, und wir werden dann entsprechende Änderungen des Gesetzes fordern.

(Beifall bei der SPD.)




,) Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Die Abgabe weiterer Erklärungen wird nicht gewünscht.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen!
Punkt 7 der Tagesordnung ist erledigt. Ich rufe Punkt 8 auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) (Drucksache 762),
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (15. Ausschuß) (Drucksache 899)

(Erste Beratung 55. Sitzung.)

Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort wünscht. — Er verweist auf den Schriftlichen Bericht; ich bedanke mich.
Ich rufe in der zweiten Lesung die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — die Einleitung und die Überschrift auf. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht, Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung ist das Gesetz in zweiter Lesung angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Änderungsanträge sind nicht gestellt. Wer dem Gesetz in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Punkt 9 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) (Drucksache 770);
a) Bericht des Haushaltsausschusses (13. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 929);
b) Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (16. Ausschuß) (Drucksache 908 [neu]).

(Erste Beratung 55. Sitzung)

Ich frage, ob zur Berichterstattung das Wort gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall.
Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 5a, — 6, — 7, — 8, — 9, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist in zweiter Lesung angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Es liegen keine Wortmeldungen vor. Wer dem Gesetz in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. —

(Vorsitz: Vizepräsident Dr. Preusker.)


Dr. Victor-Emanuel Preusker (CDU):
Rede ID: ID0306613400
Das Gesetz ist angenommen.
Damit kommen wir, da der Punkt 10 abgesetzt ist, zu Punkt 11 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie (Drucksache 599);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (26. Ausschuß) (Drucksache 901).

(Erste Beratung 55. Sitzung)

Wird vom Berichterstatter das Wort gewünscht? -
Das ist nicht der Fall. Der Antrag des Ausschusses geht dahin, den Gesetzentwurf — Drucksache 599 — unverändert anzunehmen.
Ich rufe in zweiter Beratung auf: Art. 1, -

(1 Ich rufe die dritte Beratung auf. Wer dem Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich darf um die Gegenprobe bitten. — Enthaltungen? — Soweit ich sehe, einstimmig angenommen. Ich rufe Punkt 12 auf, über den nach der Vereinbarung keine Diskussion erfolgen soll: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem bereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft Der Antrag des Ausschusses geht dahin, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Ich rufe auf: Art. 1, — Art. 2, — Art. 3, Art. 4, — Einleitung und Überschrift. Wer in zweiter Beratung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Vizepräsident Dr. Preusker Enthaltungen? — Soweit ich sehe, in zweiter Beratung einstimmig angenommen. Ich rufe die dritte Beratung des Gesetzentwurfs auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Offenbar einstimmig in dritter Lesung angenommen. Ich rufe gemäß interfraktioneller Vereinbarung Punkt 20 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall, Es ist Überweisung an den Rechtsausschuß vorgesehen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Ich rufe Punkt 21 auf: Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Es ist die Überweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Nun rufe ich Punkt 22 auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem mehrseitigen Abkommen vom 30. April 1956 über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa Die Bundesregierung hat auf die mündliche Begründung verzichtet. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Verkehr, Postund Fernmeldewesen beantragt. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Es ist so beschlossen. Ich rufe auf Punkt 23: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts Die Bundesregierung hat auch hier auf Begründung verzichtet. Es ist Überweisung an den Rechtsausschuß vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Ich rufe auf Punkt 24: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über den Luftverkehr Auf Begründung wird ebenfalls verzichtet. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. Es ist so beschlossen. Ich rufe auf Punkt 25: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Portugal über den Luftverkehr Hier ist ebenfalls Überweisung an den Ausschuß für Verkehr, Postund Fernmeldewesen vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Punkt 26: Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes Die Antragsteller haben auf die Begründung verzichtet. Es ist Überweisung an den Finanzausschuß — federführend — und an den Ausschuß für Verkehr, Postund Fernmeldewesen — mitberatend —beantragt. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Punkt 27: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll vom 8. März 1958 zu dem Handelsabkommen vom 7. Mai 1926 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien Hier ist Überweisung an den Außenhandelsausschuß beantragt. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Punkt 28: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik Hier ist Überweisung an den Außenhandelsausschuß — federführend — und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten — mitberatend — beantragt. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Punkt 29: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik Vizepräsident Dr. Preusker Auch hier ist Überweisung an den Außenhandelsausschuß — federführend — und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten — mitberatend —vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Punkt 30: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen Hier ist Überweisung an den Rechtsausschuß vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Punkt 31: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen Auch hier ist Überweisung an den Rechtsausschuß vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Dann rufe ich auf Punkt 32: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Änderungsgesetzes über das Bundesverfassungsgericht Hier ist Überweisung an den Rechtsausschuß vorgeschlagen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist ebenfalls beschlossen. Ich rufe auf Punkt 33: Beratung des Schriftlichen Berichts des Außenhandelsausschusses Der Schriftliche Bericht liegt Ihnen vor. Der Antrag des Ausschusses lautet: Der Bundestag wolle beschließen, dem Verordnungsentwurf — Drucksache 796 — unverändert zuzustimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Danke. Der Antrag ist angenommen. Ich rufe auf Punkt 34: Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen Luftwaffengerätesammelstelle in Lübeck-Kaninchenborn an die Hansestadt Lübeck Es ist Überweisung an den Haushaltsausschuß beantragt. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist so beschlossen. Ich rufe auf Punkt 35: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehr, Postund Fernmeldewesen Der Antrag des Ausschusses geht dahin, den Entschließungsantrag Umdruck 136 für erledigt zu erklären. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Einstimmig beschlossen. Dann rufe ich auf Punkt 36: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten Der Antrag des Ausschusses geht dahin, die Verordnung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Wer 'D)


(Erste Beratung 55. Sitzung)







Ich rufe dann noch Punkt 37 auf:
Beratung des Entwurfs der Verordnung Nr. 3 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Art und des Umfanges der in Artikel 79 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen und des Entwurfs einer Verordnung des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Konzentrierungen der in Artikel 197 Nr. 4 des Vertrages erwähnten Erze (Drucksache 923)

Hier ist Überweisung an den Ausschuß für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft — federführend — und an den Außenhandelsausschuß — mitberatend — vorgeschlagen. Wer diesen Überweisungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Danke. Es ist so beschlossen.
Zum Schluß darf ich noch nachtragen, daß die nächste Fragestunde im Ältestenrat für Mittwoch, den 8. April, vereinbart worden ist. Die Sperrfrist für eingehende Fragen ist auf Donnerstag, den 2. April, 12 Uhr, festgesetzt worden.
Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung angekommen. Ich berufe die nächste Sitzung des Bundestages auf morgen, Donnerstag, den 19. März, 15 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.