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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 66. Sitzung Bonn, den 18. März 1959 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Fritz Heinrich Präsident D. Dr, Gerstenmaier . . . 3517 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wagner, Glahn, Dr. Baron Manteuffel-Szoege, Frau Döhring, Frau Dr. h. c. Weber . . . . . . . . . . . 3517 B Zur Tagesordnung: Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3518 B Horn (CDU/CSU) . . . . . . . . 3518 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 3519 A Fragestunde (Drucksache 930) Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Dauer der Ermittlungen der Justizbehörden im Falle Strack Schäffer, Bundesminister 3519 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Institut für Meeresforschung in Bremerhaven Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 3519 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Düsseldorfer Wohnheimplan des Deutschen Studentenwerkes e. V. Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3520 A Frage 4, Abg. Dr. Bucher: Auslegung des § 35 des AVAVG Blank, Bundesminister . . . . . . 3520 B Frage 5, Abg. Pohle: Wochen-Aufbewahrungskarte für Fahrräder auf dem Bahnhof Gettorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3520 D Frage 6, Abg. Pohle: Anschlußmöglichkeit von Hamburg-Altona nach Kiel an Sonnabenden Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3521 A Frage 7, Abg. Dr. Arndt: Auswertungsmöglichkeit der Akten des sogenannten „Volksgerichtshofes" beim Document Centre in Berlin durch die Kommission zur Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen Schäffer, Bundesminister . . . 3521 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) 3521 C, D Frage 8, Abg. Logemann: Postzustellung auf dem Lande Stücklen, Bundesminister 3522 A Frage 9, Abg. Wittrock: Ausstattung der Krankentransportwagen mit Funkapparaten und mit Atmungskreislaufgeräten Dr. Anders, Staatssekretär . . . 3522 C, D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3522 D Frage 10, Abg. Dr. Brecht: Verbesserung der Gesetzessprache Hartmann, Staatssekretär . . . . 3523 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 Frage 11, Abg. Frau Strobel: Gespräche des Bundesernährungsministers mit deutschen Agrarpolitikern des Europäischen Parlaments Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 3523 B, C Frau Strobel (SPD) 3523 C Frage 12, Abg. Dr. Czaja: Regelung der Berechnung der Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen der Südostdeutschen Hartmann, Staatssekretär . 3523 D, 3524 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3524 B Frage 13, Abg. Dr. Arndt: Veröffentlichung der sogenannten „KU"-Urteile des Bundesfinanzhofs Hartmann, Staatssekretär 3524 C, 3525 A, B Jahn (Marburg) (SPD) 3525 A Frage 14, Abg. Dr. Dittrich: Genehmigung der Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3525 B Frage 15, Abg. Wehr: Entschädigung der HochseefischereiReedereien für Kriegs- und Nachkriegsverluste an Fischdampfern Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 3525 D, 3527 A Wehr (SPD) 3526D, 3527 A Frage 16, Abg. Dr. Schäfer: Leibesvisitationen durch Zollbeamte Hartmann, Staatssekretär 3527 B, D, 3528 A Dr. Schäfer (SPD) 3527 C, D Frage 17, Abg. Dr. Brecht: Einheitliches Bürgschaftssystem zur Förderung des Wohnungsbaues Lücke, Bundesminister 3528 A, C Dr. Brecht (SPD) 3528 B, C Frage 18, Abg. Bading: Ausbau der Bundesstraße 254 zwischen Niedermöllrich und Homberg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3528 D Frage 19, Abg. Dr. Mommer: Veröffentlichung von Beschlüssen aller Parteien durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Von Eckhardt, Staatssekretär . . 3529 A, B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 3529 B Frage 20, Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Vereinigung für Freiheitliche Politik von Eckhardt, Staatssekretär . . . 3529 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 3529 C Frage 21, Abg. Dr. Rutschke: Bau eines Rasthauses bei der Autobahnraststätte Pforzheim Ost Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3529 D, 3530 C, D Dr. Rutschke (FDP) 3530 C, D Frage 22, Abg. Schmitt (Vockenhausen) : Bestellung eines fachlich vorgebildeten . Referenten für kaufmännische Berufsausbildung im Bundeswirtschaftsministerium Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . 3530 D, 3531 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 3531 A Frage 23, Abg. Wehr: „Grundsätze" des Verwaltungsrates für den seemännischen Stellennachweis Blank, Bundesminister 3531 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 935) — Erste Beratung — Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 878) — Dritte Beratung — Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3533 A, 3535 D Wagner (SPD) . . . . . . . . . 3533 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3535 C Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit; in Verbindung mit Sammelübersicht 10 des Petitionsausschusses (Drucksache 921) Funk (CDU/CSU) . . . . . . . 3536 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung mit der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Art. 3 des NordatlantikVertrages) (Drucksache 857); Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 914) — Zweite und dritte Beratung — Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . . 3538 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 III Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 885) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 939) — Erste Beratung — Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 3539 B Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 349) ; Schriftlicher Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses (Drucksache 680) — Zweite und dritte Beratung — Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 3539 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 3541 C Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) (Drucksache 762) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 899) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3542 A Entwurf eines Gesetzes über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) (Drucksache 770); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 929) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 908 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — 3542 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie (Drucksache 599); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache 901) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 3542 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) (Drucksache 600) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache 902) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . 3542 D Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 818) — Erste Beratung — . . 3543 A Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3543 A Entwurf eines Gesetzes zu dem mehrseitigen Abkommen vom 30. April 1956 über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa (Drucksache 853) — Erste Beratung — . . . . 3543 B Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts (Drucksache 855) — Erste Beratung — . . . . 3543 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. April 1958 mit dem Kaiserreich Äthiopien über den Luftverkehr (Drucksache 861) — Erste Beratung — . . 3543 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1958 mit Portugal über den Luftverkehr (Drucksache 862) — Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (FDP) (Drucksache 865) — Erste Beratung — . 3543 C Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll vom 8. März 1958 zu dem Handelsabkommen vom 7. Mai 1926 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien (Drucksache 910) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3543 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 mit der Italienischen Republik (Drucksache 911) - Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 mit der Dominikanischen Republik (Drucksache 912) - Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen (Drucksache 919) — Erste Beratung — 3544 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens mit dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen (Drucksache 920) —Erste Beratung — 3544 A IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Änderungsgesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 934) — Erste Beratung — 3544 B Entwurf einer Neunzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 796, 880) 3544 B Antrag des Bundesfinanzministers betr. Veräußerung der ehemaligen Luftwaffengerätesammelstelle in Lübeck-Kaninchenborn (Drucksache 864) 3544 B Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1958; hier: Einzelplan 12 Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr; Mündlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 847, Umdruck 136, Drucksachen 300 Anlage, 463, 490) 3544 C Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel der Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksachen 834, 931) 3544 C Entwurf der Verordnung Nr. 3 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Art und des Umfanges der in Art. 79 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen und Entwurf einer Verordnung des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Konzentrierungen der in Art. 197 Nr. 4 des Vertrages erwähnten Erze (Drucksache 923) . . . . . . . 3544 D Nächste Fragestunde 3544 D Nächste Sitzung 3544 D Anlagen 3545 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3517 66. Sitzung Bonn, den 18. März 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 19. 3. Frau Albertz 4, 4. Altmaier 20. 4. Dr. Baade 10. 4. Dr. Bärsch 28. 3. Dr. Barzel 20. 3. Dr. Becker (Hersfeld) 18. 4. Behrisch 20. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 20. 3. Birkelbach 18. 3. Dr. Birrenbach 20. 3. Fürst von Bismarck 20. 3. Blachstein 21. 3. von Bodelschwingh 4. 4. Börner 27. 3. Diel (Horressen) 18.3. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 20. 3. Frehsee 18. 3. Glüsing (Dithmarschen) 18. 3. Graaff 18. 3. Dr. Greve 11.4. Dr. Gülich 31. 3. Hauffe 20. 3. Hermsdorf 31. 3. Dr. Höck (Salzgitter) 4. 4. Hoogen 21. 3. Illerhaus 20. 3. Jacobs 31. 3. Dr. Jaeger 20. 3. Jahn (Frankfurt) 31. 3. Josten 21.3. Kalbitzer 20. 3. Frau Kalinke 20. 3. Kemmer 18. 3. Frau Kipp-Kaule 20. 3. Kramel 20. 3. Dr. Kreyssig 20. 3. Kunst 21.3. Lange (Essen) 18. 3. Lenze (Attendorn) 12. 4. Dr. Lindenberg 18. 3. Lohmar 5. 4. Lücker (München) 20. 3. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 4. Margulies 21. 3. Matthes 23. 3. Odenthal 1. 5. Pernoll 20. 3. Pütz 18. 3. Rasner 21.3. Rehs 20. 3. Riedel (Frankfurt) 19. 3. Frau Rösch 10. 5. Scheel 21.3. Schlee 20. 3. Schmücker 20. 3. Schneider (Bremerhaven) 18. 3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Schneider (Lollar) 20. 3. Schröder (Osterode) 31. 3. Schwarz 2. 4. Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 3. Dr. Serres 20. 3. Spitzmüller 18. 3. Stahl 23. 3. Dr. Starke 18. 3. Struve 20. 3. Dr. Toussaint 18. 3. b) Urlaubsanträge Dr. Friedensburg 12. 4. Frau Geisendörfer 1. 5. Dr. Görgen 7. 5. Heiland 28. 3. Jaksch 30. 4. Lenz (Trossingen) 6. 4. Dr. Leverkuehn 4. 4. Rademacher 4. 4. Dr. Zimmermann 4. 4. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. 2. 1959, Drucksache 854 Frage 5) : Weiche Vorschriften sind zur Zeit für das Meldewesen maßgeblich, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Ausländer in einem deutschen Hotel übernachtet? In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 18. Februar 1959 hatte ich Ihre Zusatzfrage, wie Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in einem Hotel übernachten, melderechtlich behandelt werden, dahin beantwortet, daß sie meines Wissens wie Bewohner des Bundesgebietes behandelt würden. Entsprechend meiner Zusage bestätige ich Ihnen, daß nach der derzeitigen Rechtslage die Bewohner beider Teile Deutschlands gleich behandelt werden. In Vertretung von Lex Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 13) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die neuen französischen Währungsmaßnahmen zu einer weiteren starken Entwertung des Lohnes der Saarpendler geführt haben, sich dadurch für mehr als 2(1000 Arbeitnehmer die Frage stellt, ob eine weitere Beschältigung an den bisherigen Arbeitsplätzen, insbesondere angesichts der langen Anmarschwege, noch sinnvoll ist und somit in diesem ohnehin industriearmen Raum eine spürbare Arbeitslosigkeit droht? Im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesressorts darf ich die während der Fragestunde der 61. Sitzung des Bundestages an die Bundesregie- 3546 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 rung gerichteten Zusatzfragen wie folgt beantworten: 1. Eine größere Arbeitslosigkeit ist infolge der 2. Verbesserung der Agrarstruktur in den an das Saarland angrenzenden Landkreisen nicht zu erwarten. Die in Betracht kommenden Stadt- und Landkreise des sog. Saargrenzgürtels nehmen bereits an den regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes teil. Zu den Zielen der Bundeshilfe gehört vor allem die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze. Für die Errichtung neuer und den Ausbau vorhandener Betriebe werden Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen gewährt. Über die Bewilligung der Mittel entscheidet der beim Bundeswirtschaftsministerium gebildete Interministerielle Ausschuß für Not- standsgebietsfragen auf Grund der Verwendungsvorschläge der Länder. 3. Es trifft zu, daß die Pendler aus den wirtschaftlich weniger entwickelten Gebieten wegen langer Anmarschwege zu den Arbeitsstätten oder 4. wegen ungünstiger Verkehrsverhältnisse vielfach lange unterwegs sind. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zum Saarland möglich ist, wird z. Z. geprüft. Sobald mir die Stellungnahme des Herrn Bundesministers für Verkehr vorliegt, werde ich Sie unterrichten. Blank Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Kempfler (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 42) : Beabsichtigt die Bundesregierung aus der Tatsache der allgemeinen Zinssenkung auch Konsequenzen für den Zinssatz der Darlehen aus dem Regionalen Förderungsprogramm und Industrialisierungsprogramm 1958 zu ziehen? Erwägt sie insbesondere die Höhe des Zinses (6 v. H. für Darlehen allgemeiner Art und von 3 1/2 v. H. für Neuansiedlungskredite) in einem Maße zu senken, daß in der Darlehnsgewahrung noch ein echter Anreiz für Investitionen bzw. Neuansiedlungen in den in Frage kommenden Gebieten liegt? Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, die Zinsen für Neuansiedlungskredite in den Sanierungsgebieten im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt zu senken. Diese Kredite kosten zur Zeit bei einer Laufzeit von 15 Jahren den Letztkreditnehmer 31/2 °/o Zinsen p. a. und sind damit auch im Hinblick auf die heutigen allgemeinen Zinssätze durchaus noch attraktiv. Ob der Zinssatz von 6 % p. a., der zur Zeit für gewerbliche Darlehen, die nicht der Neuansiedlung von Betrieben, sondern der Rationalisierung bzw. Erweiterung bereits bestehender Betriebe dienen, gesenkt werden kann, ist noch offen. Der Interministerielle Ausschuß für Notstandsgebietsfragen (IMNOS) prüft zur Zeit, ob für die Erweiterung von Betrieben — soweit diese mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden ist — der Zinssatz ebenfalls auf 3 1/2 % p. a. gesenkt werden kann. Sollte dies möglich sein, so wären nur noch die Rationalisierungskredite für gewerbliche Unternehmen mit einem Zinssatz von 6 % belastet. Auch über die Konditionen dieser Kredite werden zur Zeit Beratungen geführt. Dabei wird besonders die Frage geprüft, ob es möglich ist, die Rationalisierungsmaßnahmen in bereits bestehenden Betrieben aus dem Geld- und Kapitalmarkt ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln zu finanzieren. Die Erfahrungen der letzten Monate berechtigen zu der Hoffnung, daß dies möglich sein wird. Sollte die eingehende Prüfung, die zur Zeit mit den Ländern gemeinsam durchgeführt wird, jedoch zu dem Ergebnis führen, daß infolge der besonderen Situation in den Sanierungsgebieten auch die Rationalisierungskredite — zum Teil wenigstens — aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssen, so wird der IMNOS selbstverständlich auch für diese Kredite eine Zinssenkung in Erwägung ziehen müssen. Diese Frage muß auch im Zusammenhang gesehen werden mit den Zinszuschüssen, die für Rationalisierungsmaßnahmen in den Zonenrandgebieten gewährt werden. Die Überlegungen über diesen gesamten Fragenkomplex werden so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß bis zum Beginn des Regionalen Förderungsprogramms 1959 der gegenwärtigen Situation am Geld- und Kapitalmarkt Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, daß für die zukünftige Ausgestaltung der regionalen Hilfsmaßnahmen in gewissen Fällen die Bestimmungen des Vertrages über die europäische Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung seinkönnen. In Vertretung Westrick Anlage 5 Schreiben des Abgeordneten Dr. Dittrich an den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages: Ich bitte um Nachsicht, daß ich bei der Beantwortung meiner Frage 14 der Fragestunde nicht zugegen war. Ich war durch eine Besuchergruppe aus Passau abgehalten. Hochachtungsvoll Dr. Dittrich Anlage 6 Umdruck 227 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Arndt, Hoogen, Deringer, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 787, 878). Der Bundestag wolle beschließen: § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung: Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3547 „6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;". Bonn, den 17. März 1959 Dr. Arndt Hoogen Deringer Dr. Bucher Bauer (Würzburg) Dr. Böhm Jahn (Marburg) Dr. Kanka Dr. Krone Dr. Leiske Ollenhauer Seidl (Dorfen) Wagner Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi Anlage 7 Umdruck 236 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 349, 680). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 erhält folgenden Absatz 3: „ (3) Über Art und Maß der Leistungen ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden," 2. § 19 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Worte „für diejenigen Kosten der Heilbehandlung und der Eingliederungsmaßnahmen, für die" ersetzt durch die Worte „zum Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehandlung und für die Eingliederungsmaßnahmen, soweit". 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 Buchst. a erhält . folgende Fassung: 1. a) Hinter § 1244 der Reichsversicherungsordnung wird folgender § 1244a eingefügt: „§ 1244a (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften. (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 1246 Abs. 3 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre. (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 1235 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 1239 Satz 2 bis 4 unberührt. (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung. (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen. (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4, b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre, c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden. Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 1236 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlung, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 1239 übernommen hat. (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bun- desversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für 3548 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 diejenigen Personen, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 versicherungsfrei oder gemäß §§ 1230, 1231 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom . . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3. (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung. (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können." b) Nr. 2 Buchst. a) erhält folgende Fassung: 2. a) Hinter § 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 13 bis 21 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften. (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 23 Abs. 3 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht- versicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre. (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 16 Satz 2 bis 4 unberührt. (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung. (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen. (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4, b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre, c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden. Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlungsolange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 16 übernommen hat. (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für diejenigen Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 versicherungsfrei oder gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3. (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung. (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können." c) Nr. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung: 3. a) Hinter § 43 des Reichsknappschaftsgesetzes wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 43 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften. (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre. (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 38 Satz 2 bis 4 unberührt. (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung. (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen. (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4, b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre, c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden. Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlung, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 38 übernommen hat. (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für diejenigen Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom Bundesgesetzbl. I S. . . . ) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3. (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung. 3550 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können." 4. § 36 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erkrankten" ersetzt durch das Wort „Kranken". 5. § 38 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft". Bonn, den 17. März 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Dr. Preiß und Fraktion Anlage 8 Umdruck 239 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Reith und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 349, 680). Der Bundestag wolle beschließen: In § 8 Abs. 4 werden die Worte „durch einen amtlich bestellten Arzt" gestrichen. Bonn, den 17. März 1959 Dr. Reith Dr. Bärsch Frau Blohm Dürr Jahn (Stuttgart) Kroll Dr. Martin Frau Dr. Pannhoff Dr. Rüdel (Kiel) Spitzmüller Dr. Stammberger Frau Dr. Steinbiß Anlage 9 Umdruck 242 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Wagner, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 228 wird folgender § 228a eingefügt: „§ 228a Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitze eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt." Bonn, den 18. März 1959 Dr. Weber (Koblenz) Wagner Dr. Bucher Dr. Besold Gontrum Frau Hamelbeck Dr. Harm Jahn (Marburg) Dr. Kanka Dr. Kempfler Dr. Kopf Dr. Kroll Frau Dr. Kuchtner Maier (Freiburg) Dr. Schröter (Berlin) Dr. Schwörer Dr. Winter Anlage 10 Umdruck 244 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten." b) § 240 Abs. 7 wird gestrichen. 2. In § 116 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Ehrengericht angehören. Für die Enthebung vom Amte ist § 108 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist." 3. § 158 erhält folgende Fassung: „§ 158 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Ehrengerichtshof Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Ehrengerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem 'Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist." Bonn, den 18. März 1959 Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Jahn (Marburg) Dr. Bucher Frau Pitz-Savelsberg Dr. Zimmer Dr. Böhm Dr. Winter Höfler Dr. Aigner Benda Dr. Schwörer Deringer Weinkamm Dr. Kopf Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3551 Anlage 11 Umdruck 245 Änderungsantrag der Abgeordneten Seidl (Dorfen), Dr. Weber (Koblenz), Dr. Winter, Frau Dr. Schwarzhaupt, Dr. Kanka und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 37 Abs. 2 wird gestrichen. 2. § 240 Abs. 8 wird gestrichen. Bonn, den 18. März 1959 Seidl (Dorfen) Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Dr. Winter Demmelmeier Höfler Dr. Schwörer Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Frau Dr. Kuchtner Benda Dr. Kopf Frau Hamelbeck Dr. Aigner Deringer Dr. Böhm Anlage 12 Umdruck 246 Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878) Der Bundestag wolle beschließen: § 240 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) In den Bezirken der Landgerichte, in denen Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzeitig bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen sind oder die Befugnis zur Vertretung vor diesem Oberlandesgericht haben, kann Rechtsanwälten, die bei diesen Landgerichten zugelassen sind, bis zum 30. Juni 1964 auf ihren Antrag die gleichzeitige Zulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht oder die Befugnis zur Vertretung vor diesem Gericht nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt werden. In dem Land Bayern gilt dies auch für die Bezirke der Landgerichte, in denen Rechtsanwälte bisher nicht gleichzeitig bei den übergeordneten Oberlandesgerichten zugelassen werden konnten; in diesem Land können auch Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei nicht am Sitz des Oberlandesgerichts haben, gleichzeitig bei diesem Gericht zugelassen werden. Die Rechtsanwälte behalten ihre gleichzeitige Zulassung oder Befugnis auch über den 30. Juni 1964 hinaus." Bonn, den 18. März 1959 Höcherl Dr. Bucher Lang (München) Wieninger Wacher Vogt Frau Dr. Probst Demmelmeier Dr. Knorr Seidl (Dorfen) Unertl Dr. Winter Wittmann Dr. Kempfler Funk Finckh Lermer Freiherr zu Guttenberg Anlage 13 Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Brück zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1958; hier: Einzelplan 12, Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr (Drucksache 847, Umdruck 136, Drucksachen 300 Anlage, 463, 490). In der 40. Sitzung des 3. Deutschen Bundestages am 4. Juli 1958 wurde bei der dritten Lesung des Haushaltsgesetzes 1958 der Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 136 an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen überwiesen. Der Antrag hat folgenden Inhalt: Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß der von der Deutschen Bundesbahn für das Rechnungsjahr 1958 aufgestellte Wirtschaftsplan restlos finanziert wird, insbesondere a) zu veranlassen, daß die Finanzierungslücke aus den bereits vergebenen Aufträgen in Höhe von rund 400 000 000 DM geschlossen wird, b) darauf hinzuwirken, daß die bisher zurückgestellten Aufträge in Höhe von rund 295 000 000 DM in ihrer Finanzierung sichergestellt werden. Dieser Antrag ist wiederholt Gegenstand von Verhandlungen im Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen gewesen, da die Einnahmen der Deutschen Bundesbahn nach der Tariferhöhung wie auch die gesamte Finanzsituation der Bundesbahn eine erhebliche Rolle spielten. Vergleicht man einmal die Einnahmen des Jahres 1957 vom 1. 1. bis 30. 9. mit denen des Jahres 1958 vom 1. 1. bis 30. 9., so ergibt sich im Personenverkehr für den Vergleichszeitraum eine Einnahme von 1589,9 Millionen DM im Jahre 1958 gegen 1407,9 Millionen DM im Jahre 1957, das ist ein Mehr von 182 Millionen DM gleich 12,9 %. Im Güterverkehr betragen die Einnahmen 3031,7 Millionen DM gegenüber 3005,5 Millionen DM, das ist ein Mehr von 26,2 Millionen DM, gleich 0,9 %. Die übrigen Einnahmen betragen im Vergleichszeitraum 323 Millionen DM gegenüber 317 Millionen DM, das ist ein Mehr von 6 Millionen DM, gleich 1,9 %. Das Soll des Wirtschaftsplanes, dessen Berechnung in Anlehnung an die amtlichen Prognosen über den voraussichtlichen Konjunkturverlauf 1958 auf der Erwartung eines Verkehrszuwachses von 3 % und einer weiteren Steigerung der Einnahmen gegenüber 1957 um 11,8 % aus der Tariferhöhung beruhte, wurde schon in den ersten 9 Monaten des Jahres 1958 um insgesamt etwa 485 Millionen DM unterschritten. Es kann damit gerechnet werden, daß die Jahreseinnahmen 1958 um 650 Millionen DM hinter den Ansätzen im Wirtschaftsplan zurückbleiben. 3552 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 Das im Wirtschaftsplan vorgesehene technische Auftragsvolumen von 1995 Millionen DM mußte deshalb um 295 Millionen DM auf 1700 Millionen DM gekürzt werden. Aber auch der Ansatz von 1700 Millionen DM hat sich tatsächlich als zu hoch erwiesen. Die Bundesbahn hatte mit einem höheren Zuschuß aus dem Bundeshaushalt gerechnet, etwa in der Größenordnung wie im Jahre 1957. So ist eine Finanzierungslücke von 400 Millionen DM entstanden. Es taucht zwangsläufig die Frage auf, ob in einer solchen Situation der Kreditweg beschritten werden kann. Die Fremdverbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn betragen insgesamt 4774 Millionen DM, davon sind langfristig — d. h. mit einer Laufzeit über 7 Jahre — 3119 Millionen DM, mittelfristig 625 Millionen DM und kurzfristig 1030 Millionen DM. In den kurzfristigen Verbindlichkeiten ist die schwebende Schuld mit 286 Millionen DM — Stand Ende Oktober 1958 — enthalten. Für 1959 ist die Aufnahme neuer langfristiger Fremdmittel vorgesehen, damit einmal die Tilgung der im Juli fällig werdenden 500-Millionen-Anleihe aus dem Jahre 1949 und andererseits die Tilgung fälliger mittelfristiger Kredite vorgenommen werden können. Die Kreditwürdigkeit der Deutschen Bundesbahn hängt nicht allein vom Vermögen ab, welches 11,3 Milliarden DM — sofern man die Kredite des Bundes als Eigenkapital ansieht, sogar 13,8 Milliarden DM — beträgt und zur Fremdverschuldung von 4,8 Milliarden DM in einem angemessenen Verhältnis steht, sondern auch von der Ertragskraft, d. h. der Möglichkeit, die Zinsen zu verdienen. Die Bundesregierung hat ein 500-Millionen-Programm beschlossen, das in erster Linie zur Verbesserung der Lage auf dem Kohlen- und Stahlmarkt wie auch der Deutschen Bundesbahn dienen soll. Diese 500 Millionen DM sollen insbesondere für dringend notwendige Erneuerungen des Oberbaues, der seit 1935 stark vernachlässigt werden mußte, und zur Beschaffung von Spezialgüterwagen und Personenwagen benutzt werden. Von den Ausschußmitgliedern wurde das schlechte Wagenmaterial im Arbeiterberufsverkehr besonders angesprochen. Das 500-Millionen-Programm ist nicht in allen Punkten mit dem nicht in Auftrag gegangenen 295- Millionen-Programm des Umdruckes 136 Buchstabe b identisch. Trotzdem wurde Übereinstimmung dahin erzielt, daß damit Buchstabe b des Umdruckes 136 als erledigt angesehen werden kann. Die Finanzierungslücke aus 1958 wird durch das 500-Millionen-Programm nicht geschlossen. Die deshalb noch erforderlich gewesenen Verhandlungen der Deutschen Bundesbahn mit der Bundesregierung haben zu der Verpflichtung der Bundesregierung geführt: 1. hinsichtlich der für die Deutsche Bundesbahn vorgesehenen Ansätze auf die sechsprozentige Kürzung, welcher der ordentliche Haushalt unterliegt, zu verzichten, und mit diesen Mitteln — etwa 7,5 Millionen DM — die Liquidität der Deutschen Bundesbahn zu vergrößern, 2. einen Betrag von 34,6 Millionen DM aus Tilgungsbeträgen langfristig umzuschulden und einem Bundesdarlehen an die Deutsche Bundesbahn gleichzusetzen, 3. einen Betrag von 150 Millionen DM mit Zustimmung des Haushaltsausschusses der Deutschen Bundesbahn langfristig zur Verfügung zu stellen und 4. der Deutschen Bundesbahn aus dem für das Rechnungsjahr 1958 festgesetzten Betrag von 350 Millionen DM für die Abgeltung betriebsfremder Lasten die nicht ausgegebene Summe von 10 bis 15 Millionen DM ohne Rücksicht auf den Ausgabezweck zur Verfügung zu stellen. Insgesamt ergeben diese Maßnahmen einen Betrag von 200 bis 210 Millionen DM. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat erklärt, mit dieser zusätzlichen Hilfe die Finanzierungslücke aus der Abwicklung des Programmes 1958 schließen zu können, allerdings unter Inkaufnahme einer fortdauernd hohen kurzfristigen Verschuldung aus der Inanspruchnahme des Kreditplafonds bei der Deutschen Bundesbank. Aus den dargelegten Gründen darf ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen bitten, den Entschließungsantrag auf Umdruck 136 für erledigt zu erklären. Brück
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Maria Niggemeyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Erlauben Sie mir, kurz zu dem Änderungsantrag Umdruck 236 — einem Antrag sämtlicher Fraktionen — Stellung zu nehmen, weil die Änderung des § 1 in einem engen Zusammenhang mit dem Kernstück der Änderungen, nämlich mit dem § 32, steht. Ich darf mich also zunächst dem § 32 zuwenden.



    Frau Niggemeyer
    Wie schon in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses vermerkt worden ist, wird auch nach dem Änderungsvorschlag den Versicherten und Rentnern ein Rechtsanspruch auf Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung gewährt. Es wird klargestellt, daß Art und Höhe der Leistungen durch das pflichtgemäße Ermessen des Rentenversicherungsträgers bestimmt werden. Die allgemeinen Vorschriften im Änderungsvorschlag zu § 32 gelten, wenn die für den Rechtsanspruch normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das heißt, der Rentenversicherungsträger kann Regelleistungen nach §§ 1236 bis 1244 RVO oder Maßnahmen nach § 1305 RVO gewähren, wenn ein Tuberkulosekranker die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, also z. B. weniger als sechs Pflichtbeiträge in der im Gesetz vorgeschriebenen Zeit aufzuweisen hat, oder wenn er Leistungen benötigt, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, etwa die Hilfe zur Verbesserung der Wohnverhältnisse. Die Heilbehandlung ist vorgesehen für die Versicherten und die Rentner selbst, aber auch für ihre Ehegatten und ihre Kinder, und zwar ohne Rücksicht auf die in § 1236 Abs. 1 RVO erwähnten Besserungsaussichten.
    Die Berufsförderung soll nunmehr auch nur noch den Versicherten und den Rentnern selbst gewährt werden, und zwar bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Wegen der engen Beziehungen zwischen nachgehenden Maßnahmen und Berufsförderung ist aber auch für die Versicherten die gleiche Beschränkung vorgesehen. Auch Ehegatten und Kinder sollen während der stationären Behandlung ein Übergangsgeld erhalten, nämlich in Höhe eines Taschengeldes. Als Ehegatte soll hierbei nur derjenige gelten, der von dem Versicherten oder Rentner überwiegend unterhalten wird. Die Begriffe des Versicherten und des Kindes sollen gegenüber dem Ausschußbericht unverändert bleiben.
    Ein Teil der Versicherten und der Rentner hat neben dem neubegründeten Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger noch einen Anspruch gegen den Träger der Krankenversicherung. Entsprechend der zwischen beiden Gruppen der Sozialversicherungsträger abgesprochenen Regelung ruht der Anspruch auf Heilbehandlung gegen den Rentenversicherungsträger für die Dauer der ambulanten Behandlung. Dabei bleibt der Rentenversicherungsträger allerdings nach § 1238 RVO gegenüber dem Betreuten verantwortlich. Er kann auch die Behandlung übernehmen, wie sich aus den letzten Worten des Änderungsantrags zu § 32 Abs. 6 ergibt. Für die Dauer der stationären Behandlung ruht nach § 1239 RVO hingegen der Anspruch gegen den Krankenversicherungsträger auf Krankenpflege. Nach der gleichen Vorschrift hat der Träger der Rentenversicherung einen Ersatzanspruch gegen den Träger der Krankenversicherung in Höhe des Krankengeldes. Wenn bei ambulanter Behandlung der Anspruch des Kranken auf Krankengeld erschöpft ist, was im allgemeinen nach § 26 ff. der Fall ist, soll der Kranke, solange er arbeitsunfähig ist, den Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger unter der Voraussetzung haben, daß zuvor stationäre Behandlung gewährt worden
    ist. Durch diese Regelung wird erreicht, daß der Betreute während der gesamten Dauer des Heilverfahrens von einem Träger der Sozialversicherung Barleistungen für den Lebensunterhalt erhält, solange er arbeitsunfähig ist. Ist die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt, wird er entweder Arbeitsentgelt erhalten oder Arbeitslosengeld bzw. Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe beziehen.
    Aus der Vorschrift über den Ermessensrahmen der Rentenversicherungsträger ergibt sich die Notwendigkeit, ein Gleiches für den Ermessensrahmen der Träger der Tuberkulosehilfe zu bestimmen. Das bedingt die Änderung des § 1 des Gesetzes. Die Änderungsanträge zu §§ 2 und 4 haben rein redaktionelle Bedeutung. Der Änderungsantrag zu § 38 beinhaltet, daß die Frist für das Inkrafttreten des Gesetzes auf drei Monate nach Veröffentlichung festgesetzt wird.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Damit ist der Änderungsantrag Umdruck 236 insgesamt begründet.
Wird das Wort zum Änderungsantrag Umdruck 236 gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer dem Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wer § 1 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf die §§ 2 bis 7; soweit liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wer den §§ 2 bis 7 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen.
Ich höre, daß der Änderungsantrag Umdruck 239 zu § 8 zurückgezogen ist.

(Abg. Könen [Düsseldorf] : Von mir nicht! Das ist nicht mein Antrag! — Abg. Rösing: Der Antrag Umdruck 239 ist zurückgezogen!)

— Ich kann den Antrag in der zweiten Lesung nicht als zurückgezogen ansehen, wenn einer der Unterzeichner oder wenn jemand für die Unterzeichner widerspricht. Wenn keine Einmütigkeit darüber besteht, ob er zurückgezogen ist, muß ich abstimmen lassen.
Wer. dem Änderungsantrag Umdruck 239 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Für den Antrag hat sich niemand gefunden; der Antrag ist erledigt.
Zu den §§ 8 bis 18 liegen keine Änderungsanträge vor.

(Abg. Könen [Düsseldorf]: Bei § 11 bitte getrennte Abstimmung!)

Wird zu den §§ 8 bis 10 das Wort gewünscht? —Das ist nicht der Fall.
Wer den §§ 8 bis 10 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Bei § 11 stimmen wir über die einzelnen Ziffern getrennt ab.
Wer § 11 Nr. 1 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; § 11 Nr. 1 ist angenommen.
§ 11 Nr. 2. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Nr. 3. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Auch einstimmig angenommen.
Nr. 4 ist unverändert. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Einstimmig angenommen. — § 11 ist angenommen.
§§ 12, — 13, — 14, — 15, — 16, — 17 und 18. — Keine Änderungsanträge. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 19. Der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 2 ist bereits begründet worden. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. -- Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Änderungsantrag ist angenommen.
Wer dem § 19 in der geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! -- Enthaltungen? — Angenommen.
§§ 20 bis 31. Keine Änderungsanträge. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den §§ 20 bis 31 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§ 32, dazu der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 3. Wird das Wort dazu gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen! — Dieser Änderungsantrag ist einstimmig angenommen.
Wer dem § 32 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? - Angenommen.
§§ 33 und 34.

(Abg. Könen [Düsseldorf]:: Bitte über § 33 gesondert abstimmen lassen!)

— Gut, stimmen wir zunächst über § 33 ab. Wer dem § 33 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Minderheit. § 33 ist in der vorliegenden Fassung angenommen.
§§ 34, 35; keine Änderungsanträge. Wortmeldungen? — Keine Wortmeldungen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Die Paragraphen sind angenommen.
§ 36. Hier ist eine redaktionelle Änderung beantragt, wenn ich recht verstanden habe. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 4 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Wer § 36 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
§§ 36 a und 37. Wortmeldungen? — Keine Wortmeldungen. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Angenommen.
§ 38, dazu der Änderungsantrag Umdruck 236 Ziffer 5. Wer dem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe!
— Enthaltungen? — Angenommen.
§ 38 in der so geänderten Fassung, Einleitung und Überschrift. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Dritte Lesung,
allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht?
— Bitte sehr, Herr Abgeordneter Könen, Sie haben das Wort zu einer Erklärung zur Schlußabstimmung.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Willy Könen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage meiner Fraktion habe ich zur Schlußabstimmung folgende Erklärung abzugeben.
    Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat seit Jahren ein Gesetz über die Tuberkulosehilfe gefordert. Sie begrüßt es deshalb, daß nunmehr dieses Gesetz verabschiedet werden kann.
    Wegen der schlechten Erfahrungen, die in der zweiten Wahlperiode des Deutschen Bundestages in bezug auf die Verabschiedung dieses dringend notwendigen und wichtigen Gesetzes gemacht werden mußten, sprechen wir die Erwartung aus, daß dieses Gesetz jetzt recht bald wirksam wird. Die SPD-Fraktion hat deshalb auch Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzentwurfs zurückgestellt. Die Beratungen des in der Vorbereitung befindlichen Sozialhilfegesetzes werden uns Gelegenheit geben, etwaige Änderungswünsche zum Tuberkulosehilfegesetz vorzubringen.
    Mit Bedauern muß festgestellt werden, daß die Schwierigkeiten bei der Beratung des Tuberkulosehilfegesetzes nicht zuletzt dadurch hervorgerufen wurden, daß die Bundesregierung nicht bereit war, aus diesem Gesetz erwachsende finanzielle Verpflichtungen in dem Umfange zu übernehmen, wie es von der Sache her gerechtfertigt ist. Die in dem Gesetz genannten Träger der Tuberkulosehilfe werden erhebliche Mittel einsetzen müssen, um die Hilfeleistungen für die Tuberkulosekranken durchführen zu können.
    Wir werden es als unsere Aufgabe ansehen, nach Vorliegen von Erfahrungen, die bei der Durchführung des Gesetzes gesammelt werden konnten, die Bundesregierung auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, und wir werden dann entsprechende Änderungen des Gesetzes fordern.

    (Beifall bei der SPD.)




    ,) Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Die Abgabe weiterer Erklärungen wird nicht gewünscht.
    Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen!
    Punkt 7 der Tagesordnung ist erledigt. Ich rufe Punkt 8 auf:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) (Drucksache 762),
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (15. Ausschuß) (Drucksache 899)

    (Erste Beratung 55. Sitzung.)

    Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort wünscht. — Er verweist auf den Schriftlichen Bericht; ich bedanke mich.
    Ich rufe in der zweiten Lesung die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — die Einleitung und die Überschrift auf. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht, Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung ist das Gesetz in zweiter Lesung angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Änderungsanträge sind nicht gestellt. Wer dem Gesetz in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Punkt 9 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) (Drucksache 770);
    a) Bericht des Haushaltsausschusses (13. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 929);
    b) Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (16. Ausschuß) (Drucksache 908 [neu]).

    (Erste Beratung 55. Sitzung)

    Ich frage, ob zur Berichterstattung das Wort gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall.
    Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 5a, — 6, — 7, — 8, — 9, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist in zweiter Lesung angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Es liegen keine Wortmeldungen vor. Wer dem Gesetz in dritter Lesung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. —

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Preusker.)