Deutscher Bundestag
            66. Sitzung
            Bonn, den 18. März 1959
            Inhalt:
            Nachruf auf den Abg. Fritz Heinrich
            Präsident D. Dr, Gerstenmaier . . . 3517 A
            Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wagner, Glahn, Dr. Baron Manteuffel-Szoege, Frau Döhring, Frau Dr. h. c. Weber . . . . . . . . . . . 3517 B
            Zur Tagesordnung:
            Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3518 B Horn (CDU/CSU) . . . . . . . . 3518 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 3519 A
            Fragestunde (Drucksache 930)
            Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) :
            Dauer der Ermittlungen der Justizbehörden im Falle Strack
            Schäffer, Bundesminister 3519 C
            Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) :
            Institut für Meeresforschung in Bremerhaven
            Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 3519 D
            Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) :
            Düsseldorfer Wohnheimplan des Deutschen Studentenwerkes e. V.
            Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3520 A Frage 4, Abg. Dr. Bucher:
            Auslegung des § 35 des AVAVG
            Blank, Bundesminister . . . . . . 3520 B
            Frage 5, Abg. Pohle:
            Wochen-Aufbewahrungskarte für Fahrräder auf dem Bahnhof Gettorf
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3520 D Frage 6, Abg. Pohle:
            Anschlußmöglichkeit von Hamburg-Altona nach Kiel an Sonnabenden
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3521 A Frage 7, Abg. Dr. Arndt:
            Auswertungsmöglichkeit der Akten des sogenannten „Volksgerichtshofes" beim Document Centre in Berlin durch die Kommission zur Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen
            Schäffer, Bundesminister . . . 3521 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) 3521 C, D
            Frage 8, Abg. Logemann:
            Postzustellung auf dem Lande
            Stücklen, Bundesminister 3522 A
            Frage 9, Abg. Wittrock:
            Ausstattung der Krankentransportwagen mit Funkapparaten und mit Atmungskreislaufgeräten
            Dr. Anders, Staatssekretär . . . 3522 C, D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3522 D Frage 10, Abg. Dr. Brecht:
            Verbesserung der Gesetzessprache
            Hartmann, Staatssekretär . . . . 3523 A
            II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
            Frage 11, Abg. Frau Strobel:
            Gespräche des Bundesernährungsministers mit deutschen Agrarpolitikern des Europäischen Parlaments
            Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 3523 B, C Frau Strobel (SPD) 3523 C
            Frage 12, Abg. Dr. Czaja:
            Regelung der Berechnung der Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen der Südostdeutschen
            Hartmann, Staatssekretär . 3523 D, 3524 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3524 B
            Frage 13, Abg. Dr. Arndt:
            Veröffentlichung der sogenannten „KU"-Urteile des Bundesfinanzhofs
            Hartmann, Staatssekretär 3524 C, 3525 A, B Jahn (Marburg) (SPD) 3525 A
            Frage 14, Abg. Dr. Dittrich:
            Genehmigung der Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3525 B Frage 15, Abg. Wehr:
            Entschädigung der HochseefischereiReedereien für Kriegs- und Nachkriegsverluste an Fischdampfern
            Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 3525 D,
            3527 A
            Wehr (SPD) 3526D, 3527 A
            Frage 16, Abg. Dr. Schäfer:
            Leibesvisitationen durch Zollbeamte
            Hartmann, Staatssekretär 3527 B, D, 3528 A Dr. Schäfer (SPD) 3527 C, D
            Frage 17, Abg. Dr. Brecht:
            Einheitliches Bürgschaftssystem zur Förderung des Wohnungsbaues
            Lücke, Bundesminister 3528 A, C
            Dr. Brecht (SPD) 3528 B, C
            Frage 18, Abg. Bading:
            Ausbau der Bundesstraße 254 zwischen Niedermöllrich und Homberg
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3528 D
            Frage 19, Abg. Dr. Mommer:
            Veröffentlichung von Beschlüssen aller Parteien durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
            Von Eckhardt, Staatssekretär . . 3529 A, B
            Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 3529 B
            Frage 20, Abg. Schmitt (Vockenhausen) :
            Vereinigung für Freiheitliche Politik
            von Eckhardt, Staatssekretär . . . 3529 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 3529 C Frage 21, Abg. Dr. Rutschke:
            Bau eines Rasthauses bei der Autobahnraststätte Pforzheim Ost
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3529 D,
            3530 C, D
            Dr. Rutschke (FDP) 3530 C, D
            Frage 22, Abg. Schmitt (Vockenhausen) :
            Bestellung eines fachlich vorgebildeten . Referenten für kaufmännische Berufsausbildung im Bundeswirtschaftsministerium
            Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister . 3530 D,
            3531 A
            Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 3531 A Frage 23, Abg. Wehr:
            „Grundsätze" des Verwaltungsrates für den seemännischen Stellennachweis
            Blank, Bundesminister 3531 B
            Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 935) — Erste Beratung —
            Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 878) — Dritte Beratung —
            Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3533 A,
            3535 D
            Wagner (SPD) . . . . . . . . . 3533 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3535 C
            Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit; in Verbindung mit
            Sammelübersicht 10 des Petitionsausschusses (Drucksache 921)
            Funk (CDU/CSU) . . . . . . . 3536 B
            Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung mit der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Art. 3 des NordatlantikVertrages) (Drucksache 857); Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 914) — Zweite und dritte Beratung —
            Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . . 3538 B
            Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 III
            Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 885) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem
            Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 939) — Erste Beratung —
            Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 3539 B
            Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksache 349) ; Schriftlicher Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses (Drucksache 680) — Zweite und dritte Beratung —
            Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 3539 D
            Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 3541 C
            Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) (Drucksache 762) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 899) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3542 A
            Entwurf eines Gesetzes über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) (Drucksache 770); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 929) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 908 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — 3542 B
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie (Drucksache 599); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache 901) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 3542 C
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) (Drucksache 600) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache 902) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . 3542 D
            Entwurf eines Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 818) — Erste Beratung — . . 3543 A
            Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3543 A
            Entwurf eines Gesetzes zu dem mehrseitigen Abkommen vom 30. April 1956 über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa (Drucksache 853) — Erste Beratung — . . . . 3543 B
            Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts (Drucksache 855) — Erste Beratung — . . . . 3543 B
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. April 1958 mit dem Kaiserreich Äthiopien über den Luftverkehr (Drucksache 861) — Erste Beratung — . . 3543 B
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1958 mit Portugal über den Luftverkehr (Drucksache 862)
            — Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 C
            Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (FDP) (Drucksache 865) — Erste Beratung — . 3543 C
            Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll vom 8. März 1958 zu dem Handelsabkommen vom 7. Mai 1926 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien (Drucksache 910) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3543 D
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 mit der Italienischen Republik (Drucksache 911) - Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 D
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 mit der Dominikanischen Republik (Drucksache 912) - Erste Beratung — . . . . . . . . 3543 D
            Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen (Drucksache 919) — Erste Beratung — 3544 A
            Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens mit dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen (Drucksache 920) —Erste Beratung — 3544 A
            IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
            Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Änderungsgesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 934) — Erste Beratung — 3544 B
            Entwurf einer Neunzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 796, 880) 3544 B
            Antrag des Bundesfinanzministers betr. Veräußerung der ehemaligen Luftwaffengerätesammelstelle in Lübeck-Kaninchenborn (Drucksache 864) 3544 B
            Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1958; hier: Einzelplan 12 Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr; Mündlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 847, Umdruck 136, Drucksachen 300 Anlage, 463, 490) 3544 C
            Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel der Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksachen 834, 931) 3544 C
            Entwurf der Verordnung Nr. 3 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Art und des Umfanges der in Art. 79 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen und Entwurf einer Verordnung des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft zur Bestimmung der Konzentrierungen der in Art. 197 Nr. 4 des Vertrages erwähnten Erze (Drucksache 923) . . . . . . . 3544 D
            Nächste Fragestunde 3544 D
            Nächste Sitzung 3544 D
            Anlagen 3545
            Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3517
            66. Sitzung
            Bonn, den 18. März 1959
            Stenographischer Bericht
            Beginn: 15.01 Uhr
        
        
        
          
          
        Anlage 1
        Liste der beurlaubten Abgeordneten
        Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
        a) Beurlaubungen
        Frau Ackermann 19. 3.
        Frau Albertz 4, 4.
        Altmaier 20. 4.
        Dr. Baade 10. 4.
        Dr. Bärsch 28. 3.
        Dr. Barzel 20. 3.
        Dr. Becker (Hersfeld) 18. 4.
        Behrisch 20. 3.
        Frau Beyer (Frankfurt) 20. 3.
        Birkelbach 18. 3.
        Dr. Birrenbach 20. 3.
        Fürst von Bismarck 20. 3.
        Blachstein 21. 3.
        von Bodelschwingh 4. 4.
        Börner 27. 3.
        Diel (Horressen) 18.3.
        Frau Dr. Diemer-Nicolaus 20. 3.
        Frehsee 18. 3.
        Glüsing (Dithmarschen) 18. 3.
        Graaff 18. 3.
        Dr. Greve 11.4.
        Dr. Gülich 31. 3.
        Hauffe 20. 3.
        Hermsdorf 31. 3.
        Dr. Höck (Salzgitter) 4. 4.
        Hoogen 21. 3.
        Illerhaus 20. 3.
        Jacobs 31. 3.
        Dr. Jaeger 20. 3.
        Jahn (Frankfurt) 31. 3.
        Josten 21.3.
        Kalbitzer 20. 3.
        Frau Kalinke 20. 3.
        Kemmer 18. 3.
        Frau Kipp-Kaule 20. 3.
        Kramel 20. 3.
        Dr. Kreyssig 20. 3.
        Kunst 21.3.
        Lange (Essen) 18. 3.
        Lenze (Attendorn) 12. 4.
        Dr. Lindenberg 18. 3.
        Lohmar 5. 4.
        Lücker (München) 20. 3.
        Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 4.
        Margulies 21. 3.
        Matthes 23. 3.
        Odenthal 1. 5.
        Pernoll 20. 3.
        Pütz 18. 3.
        Rasner 21.3.
        Rehs 20. 3.
        Riedel (Frankfurt) 19. 3.
        Frau Rösch 10. 5.
        Scheel 21.3.
        Schlee 20. 3.
        Schmücker 20. 3.
        Schneider (Bremerhaven) 18. 3.
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Dr. Schneider (Lollar) 20. 3.
        Schröder (Osterode) 31. 3.
        Schwarz 2. 4.
        Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 3.
        Dr. Serres 20. 3.
        Spitzmüller 18. 3.
        Stahl 23. 3.
        Dr. Starke 18. 3.
        Struve 20. 3.
        Dr. Toussaint 18. 3.
        b) Urlaubsanträge
        Dr. Friedensburg 12. 4.
        Frau Geisendörfer 1. 5.
        Dr. Görgen 7. 5.
        Heiland 28. 3.
        Jaksch 30. 4.
        Lenz (Trossingen) 6. 4.
        Dr. Leverkuehn 4. 4.
        Rademacher 4. 4.
        Dr. Zimmermann 4. 4.
        Anlage 2
        Schriftliche Antwort
        des Bundesministers des Innern auf die Mündliche
        Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der
        61. Sitzung vom 18. 2. 1959, Drucksache 854 Frage 5) :
        Weiche Vorschriften sind zur Zeit für das Meldewesen maßgeblich, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Ausländer in einem deutschen Hotel übernachtet?
        In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 18. Februar 1959 hatte ich Ihre Zusatzfrage, wie Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in einem Hotel übernachten, melderechtlich behandelt werden, dahin beantwortet, daß sie meines Wissens wie Bewohner des Bundesgebietes behandelt würden. Entsprechend meiner Zusage bestätige ich Ihnen, daß nach der derzeitigen Rechtslage die Bewohner beider Teile Deutschlands gleich behandelt werden.
        In Vertretung
        von Lex
        Anlage 3
        Schriftliche Antwort
        des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 13) :
        Ist der Bundesregierung bekannt, daß die neuen französischen Währungsmaßnahmen zu einer weiteren starken Entwertung des Lohnes der Saarpendler geführt haben, sich dadurch für mehr als 2(1000 Arbeitnehmer die Frage stellt, ob eine weitere Beschältigung an den bisherigen Arbeitsplätzen, insbesondere angesichts der langen Anmarschwege, noch sinnvoll ist und somit in diesem ohnehin industriearmen Raum eine spürbare Arbeitslosigkeit droht?
        Im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesressorts darf ich die während der Fragestunde der 61. Sitzung des Bundestages an die Bundesregie-
        3546 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
        rung gerichteten Zusatzfragen wie folgt beantworten:
        1. Eine größere Arbeitslosigkeit ist infolge der
        2. Verbesserung der Agrarstruktur in den an das Saarland angrenzenden Landkreisen nicht zu erwarten. Die in Betracht kommenden Stadt- und Landkreise des sog. Saargrenzgürtels nehmen bereits an den regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes teil. Zu den Zielen der Bundeshilfe gehört vor allem die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze. Für die Errichtung neuer und den Ausbau vorhandener Betriebe werden Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen gewährt. Über die Bewilligung der Mittel entscheidet der beim Bundeswirtschaftsministerium gebildete Interministerielle Ausschuß für Not- standsgebietsfragen auf Grund der Verwendungsvorschläge der Länder.
        3. Es trifft zu, daß die Pendler aus den wirtschaftlich weniger entwickelten Gebieten wegen langer Anmarschwege zu den Arbeitsstätten oder
        4. wegen ungünstiger Verkehrsverhältnisse vielfach lange unterwegs sind. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zum Saarland möglich ist, wird z. Z. geprüft. Sobald mir die Stellungnahme des Herrn Bundesministers für Verkehr vorliegt, werde ich Sie unterrichten.
        Blank
        Anlage 4
        Schriftliche Antwort
        des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Kempfler (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 42) :
        Beabsichtigt die Bundesregierung aus der Tatsache der allgemeinen Zinssenkung auch Konsequenzen für den Zinssatz der Darlehen aus dem Regionalen Förderungsprogramm und Industrialisierungsprogramm 1958 zu ziehen?
        Erwägt sie insbesondere die Höhe des Zinses (6 v. H. für Darlehen allgemeiner Art und von 3 1/2 v. H. für Neuansiedlungskredite) in einem Maße zu senken, daß in der Darlehnsgewahrung noch ein echter Anreiz für Investitionen bzw. Neuansiedlungen in den in Frage kommenden Gebieten liegt?
        Die Bundesregierung hält es nicht für erforderlich, die Zinsen für Neuansiedlungskredite in den Sanierungsgebieten im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt zu senken. Diese Kredite kosten zur Zeit bei einer Laufzeit von 15 Jahren den Letztkreditnehmer 31/2 °/o Zinsen p. a. und sind damit auch im Hinblick auf die heutigen allgemeinen Zinssätze durchaus noch attraktiv.
        Ob der Zinssatz von 6 % p. a., der zur Zeit für gewerbliche Darlehen, die nicht der Neuansiedlung von Betrieben, sondern der Rationalisierung bzw. Erweiterung bereits bestehender Betriebe dienen, gesenkt werden kann, ist noch offen. Der Interministerielle Ausschuß für Notstandsgebietsfragen (IMNOS) prüft zur Zeit, ob für die Erweiterung von Betrieben — soweit diese mit der Schaffung neuer
        Arbeitsplätze verbunden ist — der Zinssatz ebenfalls auf 3 1/2 % p. a. gesenkt werden kann.
        Sollte dies möglich sein, so wären nur noch die Rationalisierungskredite für gewerbliche Unternehmen mit einem Zinssatz von 6 % belastet. Auch über die Konditionen dieser Kredite werden zur Zeit Beratungen geführt. Dabei wird besonders die Frage geprüft, ob es möglich ist, die Rationalisierungsmaßnahmen in bereits bestehenden Betrieben aus dem Geld- und Kapitalmarkt ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln zu finanzieren. Die Erfahrungen der letzten Monate berechtigen zu der Hoffnung, daß dies möglich sein wird. Sollte die eingehende Prüfung, die zur Zeit mit den Ländern gemeinsam durchgeführt wird, jedoch zu dem Ergebnis führen, daß infolge der besonderen Situation in den Sanierungsgebieten auch die Rationalisierungskredite — zum Teil wenigstens — aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssen, so wird der IMNOS selbstverständlich auch für diese Kredite eine Zinssenkung in Erwägung ziehen müssen. Diese Frage muß auch im Zusammenhang gesehen werden mit den Zinszuschüssen, die für Rationalisierungsmaßnahmen in den Zonenrandgebieten gewährt werden.
        Die Überlegungen über diesen gesamten Fragenkomplex werden so rechtzeitig abgeschlossen sein, daß bis zum Beginn des Regionalen Förderungsprogramms 1959 der gegenwärtigen Situation am Geld- und Kapitalmarkt Rechnung getragen werden kann. In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, daß für die zukünftige Ausgestaltung der regionalen Hilfsmaßnahmen in gewissen Fällen die Bestimmungen des Vertrages über die europäische Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung seinkönnen.
        In Vertretung
        Westrick
        Anlage 5
        Schreiben
        des Abgeordneten Dr. Dittrich an den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages:
        Ich bitte um Nachsicht, daß ich bei der Beantwortung meiner Frage 14 der Fragestunde nicht zugegen war. Ich war durch eine Besuchergruppe aus Passau abgehalten.
        Hochachtungsvoll
        Dr. Dittrich
        Anlage 6 Umdruck 227
        Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Arndt, Hoogen, Deringer, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 787, 878).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
        Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3547
        „6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;".
        Bonn, den 17. März 1959
        Dr. Arndt
        Hoogen
        Deringer
        Dr. Bucher
        Bauer (Würzburg) Dr. Böhm
        Jahn (Marburg) Dr. Kanka
        Dr. Krone
        Dr. Leiske Ollenhauer
        Seidl (Dorfen) Wagner
        Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi
        Anlage 7 Umdruck 236
        Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 349, 680).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. § 1 erhält folgenden Absatz 3:
        „ (3) Über Art und Maß der Leistungen ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden,"
        2. § 19 wird wie folgt geändert:
        In Absatz 2 werden die Worte „für diejenigen Kosten der Heilbehandlung und der Eingliederungsmaßnahmen, für die" ersetzt durch die Worte „zum Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehandlung und für die Eingliederungsmaßnahmen, soweit".
        3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 Buchst. a erhält . folgende Fassung:
        1. a) Hinter § 1244 der Reichsversicherungsordnung wird folgender § 1244a eingefügt:
        „§ 1244a
        (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften.
        (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 1246 Abs. 3 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre.
        (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 1235 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 1239 Satz 2 bis 4 unberührt.
        (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung.
        (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen.
        (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld
        a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4,
        b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3
        nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre,
        c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden.
        Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 1236 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlung, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 1239 übernommen hat.
        (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bun- desversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für
        3548 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
        diejenigen Personen, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 versicherungsfrei oder gemäß §§ 1230, 1231 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom . . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3.
        (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.
        (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können."
        b) Nr. 2 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
        2. a) Hinter § 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird folgender § 21a eingefügt:
        „§ 21a
        (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 13 bis 21 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften.
        (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 23 Abs. 3 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht- versicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre.
        (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung
        nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 16 Satz 2 bis 4 unberührt.
        (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung.
        (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen.
        (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld
        a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4,
        b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre,
        c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden.
        Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlungsolange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 16 übernommen hat.
        (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für diejenigen Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 versicherungsfrei oder gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom
        (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3.
        (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.
        (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können."
        c) Nr. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
        3. a) Hinter § 43 des Reichsknappschaftsgesetzes wird folgender § 43a eingefügt:
        „§ 43a
        (1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehegatten oder ihre Kinder an aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so haben Versicherte und Rentner für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Anspruch auf die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 43 wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe folgender Vorschriften.
        (2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, für den in den der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für wenigstens sechs Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hat. Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte oder der Rentner ihn überwiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kinder, für die Kinderzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug zu gewähren wäre.
        (3) Versicherte und Rentner erhalten für sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder Heilbehandlung, auch wenn die in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Krankenpflege oder Familienkrankenpflege gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung bleibt § 38 Satz 2 bis 4 unberührt.
        (4) Versicherte und Rentner erhalten für ihre Person bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres Berufsförderung und nachgehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen der Erkrankung.
        (5) Über Art und Maß der Leistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtmäßigem Ermessen.
        (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erhalten Übergangsgeld
        a) für die Dauer ihrer stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 und ihrer Berufsförderung nach Absatz 4,
        b) für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung nach Absatz 3 oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nach Absatz 3
        nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre,
        c) für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3 zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse, soweit diese nicht durch Sachleistungen befriedigt werden.
        Die Gewährung von Übergangsgeld ist für die Dauer der stationären Heilbehandlung und der ambulanten Heilbehandlung oder Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung nicht von den in § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen abhängig. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht während ambulanter Behandlung, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht, es sei denn, daß der Rentenversicherungsträger die Heilbehandlung nach § 38 übernommen hat.
        (7) Beruht die Erkrankung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für diejenigen Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom Bundesgesetzbl. I S. . . . ) entfällt der Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3.
        (8) Die in Absatz 1 genannten Personen haben keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ergänzung von Hausrat, Bekleidung und Heizung, auf besondere Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.
        3550 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
        (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften besteht nur, soweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert werden können oder nachgehende Maßnahmen unmittelbar erhalten können."
        4. § 36 wird wie folgt geändert:
        In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erkrankten" ersetzt durch das Wort „Kranken".
        5. § 38 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        „(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft".
        Bonn, den 17. März 1959
        Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Dr. Preiß und Fraktion
        Anlage 8 Umdruck 239
        Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Reith und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (Drucksachen 349, 680).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        In § 8 Abs. 4 werden die Worte „durch einen amtlich bestellten Arzt" gestrichen.
        Bonn, den 17. März 1959
        Dr. Reith
        Dr. Bärsch
        Frau Blohm Dürr
        Jahn (Stuttgart) Kroll
        Dr. Martin
        Frau Dr. Pannhoff Dr. Rüdel (Kiel) Spitzmüller
        Dr. Stammberger Frau Dr. Steinbiß
        Anlage 9 Umdruck 242
        Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Wagner, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Nach § 228 wird folgender § 228a eingefügt:
        „§ 228a
        Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitze eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit
        nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt."
        Bonn, den 18. März 1959
        Dr. Weber (Koblenz) Wagner
        Dr. Bucher Dr. Besold Gontrum Frau Hamelbeck
        Dr. Harm
        Jahn (Marburg)
        Dr. Kanka
        Dr. Kempfler
        Dr. Kopf Dr. Kroll Frau Dr. Kuchtner
        Maier (Freiburg)
        Dr. Schröter (Berlin)
        Dr. Schwörer
        Dr. Winter
        Anlage 10 Umdruck 244
        Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Jahn (Marburg), Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878). Der Bundestag wolle beschließen:
        1. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten."
        b) § 240 Abs. 7 wird gestrichen.
        2. In § 116 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
        „Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Ehrengericht angehören. Für die Enthebung vom Amte ist § 108 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist."
        3. § 158 erhält folgende Fassung:
        „§ 158
        Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
        vor dem Ehrengerichtshof
        Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Ehrengerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem 'Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist."
        Bonn, den 18. März 1959
        Dr. Kanka
        Frau Dr. Kuchtner Jahn (Marburg)
        Dr. Bucher
        Frau Pitz-Savelsberg Dr. Zimmer
        Dr. Böhm Dr. Winter
        Höfler
        Dr. Aigner Benda
        Dr. Schwörer
        Deringer Weinkamm
        Dr. Kopf
        Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959 3551
        Anlage 11 Umdruck 245
        Änderungsantrag der Abgeordneten Seidl (Dorfen), Dr. Weber (Koblenz), Dr. Winter, Frau Dr. Schwarzhaupt, Dr. Kanka und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. § 37 Abs. 2 wird gestrichen.
        2. § 240 Abs. 8 wird gestrichen. Bonn, den 18. März 1959
        Seidl (Dorfen)
        Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka
        Dr. Winter Demmelmeier Höfler
        Dr. Schwörer
        Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Frau Dr. Kuchtner
        Benda
        Dr. Kopf
        Frau Hamelbeck
        Dr. Aigner Deringer Dr. Böhm
        Anlage 12 Umdruck 246
        Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Dr. Bucher und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, 878)
        Der Bundestag wolle beschließen:
        § 240 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
        „ (2) In den Bezirken der Landgerichte, in denen Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzeitig bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen sind oder die Befugnis zur Vertretung vor diesem Oberlandesgericht haben, kann Rechtsanwälten, die bei diesen Landgerichten zugelassen sind, bis zum 30. Juni 1964 auf ihren Antrag die gleichzeitige Zulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht oder die Befugnis zur Vertretung vor diesem Gericht nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt werden. In dem Land Bayern gilt dies auch für die Bezirke der Landgerichte, in denen Rechtsanwälte bisher nicht gleichzeitig bei den übergeordneten Oberlandesgerichten zugelassen werden konnten; in diesem Land können auch Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei nicht am Sitz des Oberlandesgerichts haben, gleichzeitig bei diesem Gericht zugelassen werden. Die Rechtsanwälte behalten ihre gleichzeitige Zulassung oder Befugnis auch über den 30. Juni 1964 hinaus."
        Bonn, den 18. März 1959
        Höcherl Dr. Bucher
        Lang (München) Wieninger Wacher
        Vogt
        Frau Dr. Probst Demmelmeier Dr. Knorr
        Seidl (Dorfen)
        Unertl
        Dr. Winter
        Wittmann
        Dr. Kempfler
        Funk
        Finckh Lermer Freiherr zu Guttenberg
        Anlage 13
        Schriftlicher Bericht
        des Abgeordneten Brück zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1958; hier: Einzelplan 12, Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr (Drucksache 847, Umdruck 136, Drucksachen 300 Anlage, 463, 490).
        In der 40. Sitzung des 3. Deutschen Bundestages am 4. Juli 1958 wurde bei der dritten Lesung des Haushaltsgesetzes 1958 der Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 136 an den Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen überwiesen. Der Antrag hat folgenden Inhalt:
        Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
        dafür Sorge zu tragen, daß der von der Deutschen Bundesbahn für das Rechnungsjahr 1958 aufgestellte Wirtschaftsplan restlos finanziert wird, insbesondere
        a) zu veranlassen, daß
        die Finanzierungslücke aus den bereits vergebenen Aufträgen in Höhe von rund 400 000 000 DM geschlossen wird,
        b) darauf hinzuwirken, daß die bisher zurückgestellten Aufträge in Höhe von rund 295 000 000 DM in ihrer Finanzierung sichergestellt werden.
        Dieser Antrag ist wiederholt Gegenstand von Verhandlungen im Ausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen gewesen, da die Einnahmen der Deutschen Bundesbahn nach der Tariferhöhung wie auch die gesamte Finanzsituation der Bundesbahn eine erhebliche Rolle spielten. Vergleicht man einmal die Einnahmen des Jahres 1957 vom 1. 1. bis 30. 9. mit denen des Jahres 1958 vom 1. 1. bis 30. 9., so ergibt sich im Personenverkehr für den Vergleichszeitraum eine Einnahme von 1589,9 Millionen DM im Jahre 1958 gegen 1407,9 Millionen DM im Jahre 1957, das ist ein Mehr von 182 Millionen DM gleich 12,9 %. Im Güterverkehr betragen die Einnahmen 3031,7 Millionen DM gegenüber 3005,5 Millionen DM, das ist ein Mehr von 26,2 Millionen DM, gleich 0,9 %. Die übrigen Einnahmen betragen im Vergleichszeitraum 323 Millionen DM gegenüber 317 Millionen DM, das ist ein Mehr von 6 Millionen DM, gleich 1,9 %.
        Das Soll des Wirtschaftsplanes, dessen Berechnung in Anlehnung an die amtlichen Prognosen über den voraussichtlichen Konjunkturverlauf 1958 auf der Erwartung eines Verkehrszuwachses von 3 % und einer weiteren Steigerung der Einnahmen gegenüber 1957 um 11,8 % aus der Tariferhöhung beruhte, wurde schon in den ersten 9 Monaten des Jahres 1958 um insgesamt etwa 485 Millionen DM unterschritten. Es kann damit gerechnet werden, daß die Jahreseinnahmen 1958 um 650 Millionen DM hinter den Ansätzen im Wirtschaftsplan zurückbleiben.
        3552 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 66. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. März 1959
        Das im Wirtschaftsplan vorgesehene technische Auftragsvolumen von 1995 Millionen DM mußte deshalb um 295 Millionen DM auf 1700 Millionen DM gekürzt werden. Aber auch der Ansatz von 1700 Millionen DM hat sich tatsächlich als zu hoch erwiesen. Die Bundesbahn hatte mit einem höheren Zuschuß aus dem Bundeshaushalt gerechnet, etwa in der Größenordnung wie im Jahre 1957. So ist eine Finanzierungslücke von 400 Millionen DM entstanden.
        Es taucht zwangsläufig die Frage auf, ob in einer solchen Situation der Kreditweg beschritten werden kann. Die Fremdverbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn betragen insgesamt 4774 Millionen DM, davon sind langfristig — d. h. mit einer Laufzeit über 7 Jahre — 3119 Millionen DM, mittelfristig 625 Millionen DM und kurzfristig 1030 Millionen DM. In den kurzfristigen Verbindlichkeiten ist die schwebende Schuld mit 286 Millionen DM — Stand Ende Oktober 1958 — enthalten.
        Für 1959 ist die Aufnahme neuer langfristiger Fremdmittel vorgesehen, damit einmal die Tilgung der im Juli fällig werdenden 500-Millionen-Anleihe aus dem Jahre 1949 und andererseits die Tilgung fälliger mittelfristiger Kredite vorgenommen werden können. Die Kreditwürdigkeit der Deutschen Bundesbahn hängt nicht allein vom Vermögen ab, welches 11,3 Milliarden DM — sofern man die Kredite des Bundes als Eigenkapital ansieht, sogar 13,8 Milliarden DM — beträgt und zur Fremdverschuldung von 4,8 Milliarden DM in einem angemessenen Verhältnis steht, sondern auch von der Ertragskraft, d. h. der Möglichkeit, die Zinsen zu verdienen.
        Die Bundesregierung hat ein 500-Millionen-Programm beschlossen, das in erster Linie zur Verbesserung der Lage auf dem Kohlen- und Stahlmarkt wie auch der Deutschen Bundesbahn dienen soll. Diese 500 Millionen DM sollen insbesondere für dringend notwendige Erneuerungen des Oberbaues, der seit 1935 stark vernachlässigt werden mußte, und zur Beschaffung von Spezialgüterwagen und Personenwagen benutzt werden. Von den Ausschußmitgliedern wurde das schlechte Wagenmaterial im Arbeiterberufsverkehr besonders angesprochen.
        Das 500-Millionen-Programm ist nicht in allen Punkten mit dem nicht in Auftrag gegangenen 295-
        Millionen-Programm des Umdruckes 136 Buchstabe b identisch. Trotzdem wurde Übereinstimmung dahin erzielt, daß damit Buchstabe b des Umdruckes 136 als erledigt angesehen werden kann.
        Die Finanzierungslücke aus 1958 wird durch das 500-Millionen-Programm nicht geschlossen. Die deshalb noch erforderlich gewesenen Verhandlungen der Deutschen Bundesbahn mit der Bundesregierung haben zu der Verpflichtung der Bundesregierung geführt:
        1. hinsichtlich der für die Deutsche Bundesbahn vorgesehenen Ansätze auf die sechsprozentige Kürzung, welcher der ordentliche Haushalt unterliegt, zu verzichten, und mit diesen Mitteln — etwa 7,5 Millionen DM — die Liquidität der Deutschen Bundesbahn zu vergrößern,
        2. einen Betrag von 34,6 Millionen DM aus Tilgungsbeträgen langfristig umzuschulden und einem Bundesdarlehen an die Deutsche Bundesbahn gleichzusetzen,
        3. einen Betrag von 150 Millionen DM mit Zustimmung des Haushaltsausschusses der Deutschen Bundesbahn langfristig zur Verfügung zu stellen und
        4. der Deutschen Bundesbahn aus dem für das Rechnungsjahr 1958 festgesetzten Betrag von 350 Millionen DM für die Abgeltung betriebsfremder Lasten die nicht ausgegebene Summe von 10 bis 15 Millionen DM ohne Rücksicht auf den Ausgabezweck zur Verfügung zu stellen.
        Insgesamt ergeben diese Maßnahmen einen Betrag von 200 bis 210 Millionen DM. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat erklärt, mit dieser zusätzlichen Hilfe die Finanzierungslücke aus der Abwicklung des Programmes 1958 schließen zu können, allerdings unter Inkaufnahme einer fortdauernd hohen kurzfristigen Verschuldung aus der Inanspruchnahme des Kreditplafonds bei der Deutschen Bundesbank.
        Aus den dargelegten Gründen darf ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen bitten, den Entschließungsantrag auf Umdruck 136 für erledigt zu erklären.
        Brück