Berichtigung
212 . Sitzung, Seite 21271, dritte Spalte: Bei den Ja-
stimmen der Fraktion der SPD ist der Name „Susann
Rüthrich“ durch den Namen „Gerold Reichenbach“ zu
ersetzen .
Klaus Barthel
(A) (C)
(B) (D)
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21409
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20 .01 .2017
Bellmann, Veronika CDU/CSU 20 .01 .2017
Bleser, Peter CDU/CSU 20 .01 .2017
Bluhm, Heidrun DIE LINKE 20 .01 .2017
Brähmig, Klaus CDU/CSU 20 .01 .2017
Dinges-Dierig,
Alexandra
CDU/CSU 20 .01 .2017
Gambke, Dr . Thomas BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20 .01 .2017
Gerster, Martin SPD 20 .01 .2017
Gohlke, Nicole DIE LINKE 20 .01 .2017
Heinrich, Gabriela SPD 20 .01 .2017
Hellmuth, Jörg CDU/CSU 20 .01 .2017
Höger, Inge DIE LINKE 20 .01 .2017
Ilgen, Matthias SPD 20 .01 .2017
Jarzombek, Thomas CDU/CSU 20 .01 .2017
Jung, Andreas CDU/CSU 20 .01 .2017
Kermer, Marina SPD 20 .01 .2017
Kindler, Sven-Christian BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20 .01 .2017
Korte, Jan DIE LINKE 20 .01 .2017
Krüger, Dr . Hans-Ulrich SPD 20 .01 .2017
Lerchenfeld, Philipp
Graf
CDU/CSU 20 .01 .2017
Liebich, Stefan DIE LINKE 20 .01 .2017
Malecha-Nissen, Dr .
Birgit
SPD 20 .01 .2017
Mast, Katja SPD 20 .01 .2017
Michelbach, Dr . h . c .
Hans
CDU/CSU 20 .01 .2017
Müller (Potsdam),
Norbert
DIE LINKE 20 .01 .2017
Müntefering, Michelle SPD 20 .01 .2017
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Pilger, Detlev SPD 20 .01 .2017
Poschmann, Sabine SPD 20 .01 .2017
Pronold, Florian SPD 20 .01 .2017
Rüthrich, Susann * SPD 20 .01 .2017
Scharfenberg, Elisabeth BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20 .01 .2017
Schäuble, Dr . Wolfgang CDU/CSU 20 .01 .2017
Scheuer, Andreas CDU/CSU 20 .01 .2017
Schlecht, Michael DIE LINKE 20 .01 .2017
Schmidt (Fürth),
Christian
CDU/CSU 20 .01 .2017
Schwartze, Stefan SPD 20 .01 .2017
Spinrath, Norbert SPD 20 .01 .2017
Stein, Peter CDU/CSU 20 .01 .2017
Steinmeier, Dr . Frank-
Walter
SPD 20 .01 .2017
Stritzl, Thomas CDU/CSU 20 .01 .2017
Strothmann, Lena CDU/CSU 20 .01 .2017
Terpe, Dr . Harald BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20 .01 .2017
Troost, Dr . Axel DIE LINKE 20 .01 .2017
Ulrich, Alexander DIE LINKE 20 .01 .2017
Veit, Rüdiger SPD 20 .01 .2017
Walter-Rosenheimer,
Beate
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20 .01 .2017
Wawzyniak, Halina DIE LINKE 20 .01 .2017
Winkelmeier-Becker,
Elisabeth
CDU/CSU 20 .01 .2017
Zeulner, Emmi * CDU/CSU 20 .01 .2017
Zimmermann
(Zwickau), Sabine
DIE LINKE 20 .01 .2017
Zimmermann, Pia DIE LINKE 20 .01 .2017
Zypries, Brigitte SPD 20 .01 .2017
*aufgrund gesetzlichen Mutterschutzes
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721410
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Elfi Scho-Antwerpes (SPD) zu
der namentlichen Abstimmung über die Beschluss-
empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozia-
les zu dem Antrag der Abgeordneten Roland Claus,
Matthias W. Birkwald, Caren Lay, weiterer Abge-
ordneter und der Fraktion DIE LINKE: Keine Al-
tersarmut von Ost-Krankenschwestern – Gerechte
Renten für Beschäftigte im DDR-Gesundheits- und
Sozialwesen schaffen (Tagesordnungspunkt 6 b,
212. Sitzung, 19. Januar 2017)
In der Ergebnisliste zur namentlichen Abstimmung
über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ar-
beit und Soziales zu dem Antrag der Fraktion Die Linke
„Keine Altersarmut von Ost-Krankenschwestern – Ge-
rechte Renten für Beschäftigte im DDR-Gesundheits-
und Sozialwesen schaffen“ (Tagesordnungspunkt 6 b) ist
meine Abstimmung nicht enthalten . Mein Votum lautet:
Ja .
Anlage 3
Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung
Der Bundesrat hat in seiner 952 . Sitzung am 16 . De-
zember 2016 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
zuzustimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts-
plans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsge-
setz 2017)
– Gesetz zur Stärkung der teilhabe und Selbstbe-
stimmung von Menschen mit Behinderungen (Bun-
desteilhabegesetz – BTHG)
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz zur Stärkung
der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) hin-
sichtlich der finanzpolitischen Forderungen des Bundes-
rates nachgebessert wurde .
Die Einführung einer Erstattungsregelung des Barbe-
trags durch den Bund für den Anteil an den Ausgaben
der Länder und Kommunen für den notwendigen Le-
bensunterhalt in stationären Einrichtungen wird die zu
erwartenden Mehrkosten von Ländern und Kommunen
reduzieren . Dies wird ebenso begrüßt wie die Regelung,
dass die bisherige Definition des Begriffs für Menschen
mit Behinderung bis 2022 fortbesteht, um zunächst zu
erproben, welche Auswirkungen der geplante Reforman-
satz hat .
Gleichwohl wird die Zusage des Bundes, dass aus
dem Bundesteilhabegesetz keine zusätzlichen Ausgaben
für Länder und Kommunen erwachsen dürfen und die
Reform einen Beitrag dazu leistet, die bestehende Aus-
gabendynamik in der Eingliederungshilfe zu stoppen, mit
dem vorliegenden Gesetz klar verfehlt . Die vom Bundes-
rat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefor-
derte gesetzliche Kostenübernahmeregelung des Bundes
bezüglich der durch das Bundesteilhabegesetz für die
Kommunen und Länder entstehenden Mehrkosten fehlt
nach wie vor .
Länder und Kommunen sehen vor diesem Hinter-
grund nach wie vor große Risiken im Hinblick auf die
finanziellen Auswirkungen der geplanten Neuregelungen
im Bundesteilhabegesetz für ihre Haushalte insbesondere
auch vor dem Hintergrund von zusätzlichen Leistungser-
weiterungen . Hierdurch wären die Ziele des Bundesteil-
habegesetzes, die 2012 zwischen Bund und Ländern im
Rahmen des Fiskalpaktes vereinbart wurden, erheblich
gefährdet . Daher begrüßt der Bundesrat die Aufnahme
einer Evaluation der Einnahmen- und Ausgabenentwick-
lung in den Jahren 2017 bis 2021 für die zentralen neuen
Leistungen im Bundesteilhabegesetz . Diese sind:
– verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnung,
– Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen
Leistungsanbieter,
– neue Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und
die Teilhabe an Bildung,
– Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe
von den Leistungen zum Lebensunterhalt,
– Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplan-
verfahrens sowie
– Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstät-
ten für behinderte Menschen .
Dies war eine zentrale Forderung des Bundesra-
tes in seiner Stellungnahme vom 23 . September 2016
( BR-Drs . 428/16 (Beschluss)) .
Die Länder erwarten, dass der Bund im Lichte der Er-
gebnisse der Evaluation etwaige bei den Ländern oder
auf kommunaler Ebene anfallende Kostensteigerungen
durch das Bundesteilhabegesetz vollständig und damit
auch rückwirkend sowie dauerhaft übernimmt .
– Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie
zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
Der Bundesrat stellt fest, dass die Stellungnahme des
Bundesrates vom 4 . November 2016 im weiteren Gesetz-
gebungsverfahren ganz überwiegend nicht berücksich-
tigt wurde (BR-Drucksache 541/16 (Beschluss)) . Der
Bundesrat bekräftigt seine Forderungen und bittet die
Bundesregierung um zeitnahe Berücksichtigung insbe-
sondere folgender Punkte:
1 . Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe muss
nach aktueller Rechtslage bei Teilnahme an einer
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in allen
Rechtskreisen – Zweites und Zwölftes Buch Sozialge-
setzbuch, Asylbewerberleistungsgesetz und Bundes-
kindergeldgesetz – ein Eigenanteil für ersparte Ver-
brauchsausgaben für Ernährung in Höhe von einem
Euro je Mittagessen berücksichtigt werden . Da insbe-
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21411
(A) (C)
(B) (D)
sondere im Schulbereich die tatsächliche Teilnahme
am Mittagessen an einer unterschiedlichen Anzahl von
Schultagen erfolgt, entsteht bei der getrennten Rech-
nungslegung durch den Essensanbieter sowie bei der
Erstattung der nach § 34 Absatz 6 Satz 1 SGB XII und
§ 28 Absatz 6 Satz 1 SGB II entstandenen Mehrauf-
wendungen durch die Schulämter monatlich ein erheb-
licher Verwaltungsaufwand . Die Geltendmachung und
Einziehung dieses geringen Betrages steht in keinem
Verhältnis zu dem dafür entstehenden Verwaltungsauf-
wand .
2 . Personen, die in stationären Einrichtungen leben, er-
halten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe 3 . In der
Eingliederungshilfe wird es ab dem Jahr 2020 rechtlich
die Unterscheidung von stationären und ambulanten
Wohnformen nicht mehr geben . In anderen Bereichen
des Sozialgesetzbuches bleibt sie aber bestehen . Für
Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab
dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle
der Regelbedarfsstufe 3 treten . Hiermit ist im Ergeb-
nis nicht – wie zu vermuten ist – eine Besserstellung,
sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da die-
se Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung
des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen
Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich
eines Barbetrages und einer monatlichen Bekleidungs-
pauschale erhalten . Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab
dem Jahr 2017 laut Gesetz aber nur 368,00 Euro . Aus
Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht
zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell ge-
währten Leistungen kommen .
3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Gesetz
für Sehhilfen, die als therapeutische Mittel und Ge-
räte im Sinne der Abteilung 6 der Einkommens- und
Verbraucherstichprobe (EVS) 2013 – Gesundheitspfle-
ge – klassifiziert sind, Leistungen in einer Höhe fest-
legt, die eine Deckung der (Anschaffungs##) Kosten
für eine Sehhilfe aus dem jeweiligen Regelsatz nahezu
ausschließt und bei Weitem nicht auskömmlich sind .
Um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, sind die
gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Berück-
sichtigung von Ausgaben für Sehhilfen als einmalige
Bedarfe ermöglichen . Hierzu bedarf es einer Auswei-
tung der Anwendungsbereiche von § 24 Absatz 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 31 Num-
mer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .
4 . Die EVS 2013 weist für Herd, Kühlschrank und
Waschmaschine nur geringfügige Beträge auf, mit de-
nen diese erst nach jahrelanger Ansparung finanziert
werden können . Um eine Bedarfsunterdeckung zu
vermeiden und den Vorgaben des BVerfG gerecht zu
werden, sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen,
die eine Berücksichtigung als zusätzliche Leistungen
ermöglichen .
5 . Eine Erhöhung des Schulbedarfspakets ist erfor-
derlich, da ohne eine hinreichende Deckung der
Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten
hilfebedürftigen Kindern nach Feststellung des Bun-
desverfassungsgerichts der Ausschluss von Leben-
schancen droht . Seit 2009 wird die Leistung für die
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in pauscha-
lierter Form mit einem Bedarf von 100 Euro im Jahr
berücksichtigt . Die damalige Ermittlung des Pauschal-
betrags beruhte lediglich auf Erfahrungswerten aus
der Praxis und wurde weder im Rahmen des RBEG im
Jahr 2011 noch bei dem aktuellen Gesetzgebungsver-
fahren auf eine mögliche Unterdeckung des Bedarfs
hin überprüft . Eine Evaluation der bundesweiten In-
anspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für
Bildung und Teilhabe des Soziologischen Forschungs-
instituts Göttingen e . V . (SOFI) kommt zu dem Ergeb-
nis, dass die Summe von 100 Euro pro Schuljahr in
der Regel nicht ausreichend sei, um die Kosten für den
Schulbedarf zu decken . Von daher wird empfohlen, die
Leistungshöhe für den Schulbedarf nach oben an die
tatsächlichen Bedarfe anzupassen .
– Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer
Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch
– Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrs-
gesetzes
– Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktord-
nungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergeset-
zes)
Der Bundesrat stellt fest, dass gegen die in Artikel 3
dieses Gesetzes vorgesehene Regelung einer dreijährigen
Gewinnglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft Bedenken in Bezug auf die horizontale Lasten-
gleichheit und die Folgerichtigkeit der geplanten Steu-
ervergünstigung bestehen . Zweifel bestehen ebenfalls an
dem Nutzen und an der Zielgenauigkeit dieser Steuerver-
günstigung . Kritisch zu beurteilen ist auch der unverhält-
nismäßige Bürokratieaufwand .
Die aufgeführten Bedenken machen deutlich, wie
wichtig eine reguläre sorgfältige Prüfung und Beratung
dieser Regelungen gewesen wäre . Das im vorliegenden
Fall gewählte Verfahren, insbesondere die Verbindung
der einkommensteuerrechtlichen Regelungen mit den
marktordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die Ein-
bringung als Fraktionsinitiative haben verhindert, dass
eine sorgfältige Prüfung der aufgezeigten Probleme im
Bundesratsverfahren durchgeführt werden konnte .
Der Bundesrat erwartet, dass bei zukünftigen Gesetz-
gebungsvorhaben im Bereich des Steuerrechts stets eine
reguläre Beratung unter Teilnahme des Bundesrates si-
chergestellt wird .
Der Bundesrat sieht eine inhaltliche Diskrepanz zwi-
schen dem von der Bundesregierung angeführten Geset-
zeszweck und der vorgesehenen zeitlichen Befristung
der Regelungen . Er weist auf das Risiko einer Perpetu-
ierung der geplanten Regelungen und einer Verstetigung
der entstehenden Steuermindereinnahmen über das Jahr
2022 hinaus hin .
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721412
(A) (C)
(B) (D)
Begründung:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Erlass und zur Än-
derung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur
Änderung des Einkommensteuergesetzes soll eine drei-
jährige Gewinnglättung für feste Betrachtungszeiträume
eingeführt werden, um die Wirkungen aus der Progressi-
on im Einkommensteuertarif zu verringern . Für das letz-
te Jahr des Betrachtungszeitraums soll hinsichtlich der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine gesonderte
Steuerberechnung der tariflichen Einkommensteuer er-
folgen, die sich aus einer Vergleichsrechnung durch den
Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne dreijährige
Gewinnglättung ergibt . Nach dem neuen § 32c Absatz 1
Sätze 2 und 3 EStG vermindert oder erhöht sich die Steu-
er des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungs-
zeitraum entsprechend .
Die unterschiedliche Progression bei stark schwan-
kenden Einkünften betrifft jedoch nicht nur landwirt-
schaftliche Betriebe, sondern auch Gewerbetreibende
und Freiberufler.
Anders als bei diesen wird bereits nach geltendem
Recht bei Land- und Forstwirten der Gewinn eines Wirt-
schaftsjahres auf die Kalenderjahre, auf die er entfällt,
zeitanteilig aufgeteilt und hierdurch bei schwankenden
Gewinnen die Progressionswirkung der Einkommen-
steuer zusätzlich abgemildert . Dies ist anderen Steuer-
pflichtigen verwehrt.
Die Wirkung der Vorschrift ist stark von der Zusam-
mensetzung der Einkünfte abhängig . Kommen andere
Einkünfte des Landwirts oder seines Ehegatten hinzu, so
kann die Steuerermäßigung gegenüber einer ausschließ-
lichen Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte stark ab-
weichen . Aus steuertechnischer Sicht geht die Vorschrift
gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben mit mehrjäh-
rigen Verlusten und sofern im letzten Jahr des Betrach-
tungszeitraums keine oder nur eine geringe Einkommen-
steuer festzusetzen ist, ins Leere .
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Milchpreise
gegenwärtig eine steigende Tendenz aufweisen und die
Molkereien die Auszahlungspreise für die Landwirte er-
höhen . Insofern ist bereits die Erforderlichkeit der Rege-
lung infrage zu stellen .
Auf Grund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle ist
mit einem höheren Verwaltungs- und Personalaufwand
in der Finanzverwaltung zu rechnen .
Der vorgesehene erste Betrachtungszeitraum von
2014 bis 2016 ist darüber hinaus bereits fast abgelaufen .
Sollte es hier in der Praxis auf Grund der Anwendung
des neuen § 32c EStG tatsächlich zu einer höheren Steu-
erfestsetzung kommen, wird sich wegen der Anknüpfung
an bereits abgeschlossene Sachverhalte die verfassungs-
rechtliche Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkung
stellen .
– Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigeset-
zes
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
Der Bundesrat begrüßt das vorliegende Gesetz zur
Änderung des Seefischereigesetzes. Er bittet die Bun-
desregierung jedoch, bei nächster Gelegenheit eine Er-
mächtigung in das Gesetz einzufügen, die es ermöglicht,
Verstöße der Freizeitfischerei gegen die im Jahr 2017
erstmals geltenden Tagesfangbeschränkungen für Dorsch
in der westlichen Ostsee über die Seefischerei-Bußgeld-
verordnung zu sanktionieren . Mit dem Gesetz in seiner
vorliegenden Form ist eine Ahndung von bei Freizeitfi-
schern festgestellten Verstößen nicht möglich .
Begründung:
Mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom
28 . Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkei-
ten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
der Ostsee für 2017 hat die Europäische Union erstmals
Fangbeschränkungen für die Freizeitfischerei (Angler,
Hobbyfischer) auf Dorsch in der westlichen Ostsee ein-
geführt . So dürfen in den Monaten Februar und März nur
drei, im übrigen Jahr fünf Dorsche je Freizeitfischer und
Tag entnommen werden . Nach den Untersuchungen des
Instituts für Ostseefischerei werden von der deutschen
Freizeitfischerei/Angelfischerei inzwischen genauso vie-
le Dorsche gefangen wie von der kommerziellen Fische-
rei . Allein 163 000 Angler gehen auf der Ostsee diesem
Hobby nach . Die Ergänzung ist erforderlich, um eine Er-
mächtigung für die Schaffung entsprechender Ahndungs-
möglichkeiten über die Seefischerei-Bußgeldverordnung
zu schaffen. Derzeit ist eine Ahndung von bei Freizeitfi-
schern festgestellten Verstößen nicht möglich .
– Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der
EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnah-
men gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . a) Durch die Steuervermeidung internationaler Kon-
zerne gehen den Staaten beträchtliche Steuereinnah-
men verloren . Ihre Strategien sind mit der Zeit immer
ausgefeilter geworden . Sie beruhen in der Regel auf
der grenzüberschreitenden Verlagerung von Gewin-
nen in Niedrigsteuerländer . Es werden dabei die Un-
stimmigkeiten und Lücken zwischen den einzelnen
Steuersystemen der Staaten ausgenutzt . Die Steuer-
vermeidung wird aber auch durch den schädlichen
Steuerwettbewerb zwischen den Staaten begünstigt .
b) Steuerflucht und Steuerhinterziehung erschweren
die Finanzierung öffentlicher Güter und enthalten dem
Staat zulasten aller ehrlichen Steuerzahler die Mittel
für notwendige Investitionen etwa in Bildung und
Infrastruktur vor . Um eine faire Finanzierung der öf-
fentlichen Haushalte und die Funktionsfähigkeit des
Gemeinwesens zu sichern, müssen die Staaten auch in
abgestimmter Weise gegen die grenzüberschreitende
Steuervermeidung vorgehen .
c) Im Rahmen des Aktionsplans gegen Gewinnver-
kürzungen und Gewinnverlagerungen (BEPS = Base
Erosion and Profit Shifting) hat die Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) im Oktober 2015 einen Katalog von Rege-
lungen gegen Steuergestaltungspraktiken multinati-
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21413
(A) (C)
(B) (D)
onaler Unternehmen vorgelegt . Aus Sicht des Bun-
desrates bietet der BEPS-Aktionsplan eine geeignete
Grundlage für die Überarbeitung und Erweiterung der
internationalen steuerlichen Standards gegen Gewinn-
verkürzungen und Gewinnverlagerungen . Die von der
OECD aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen den
Steuersystemen und die Schlupflöcher und Lücken
innerhalb der nationalen Steuersysteme müssen ge-
schlossen werden .
d) Das vorliegende Gesetz enthält erste Maßnahmen
zur Umsetzung des BEPS-Aktionsplans mit Blick
auf den Informationsaustausch von Tax-Rulings und
das Country-by-Country-Reporting . Es stellt einen
ersten notwendigen Schritt für die Umsetzung der
BEPS-Maßnahmen in Deutschland dar . Über das vor-
liegende Gesetz hinaus hält der Bundesrat weitere Ini-
tiativen für dringend erforderlich, die verschiedenen,
teilweise abstrakt formulierten Einzelvorhaben im
Rahmen des BEPS-Aktionsplans in konkrete Geset-
zesvorhaben zu überführen und im nationalen Steuer-
recht umzusetzen . Der Bundesrat fordert die Bundes-
regierung daher auf, die begonnenen Arbeiten zügig
fortzusetzen und in enger fachlicher Abstimmung mit
den Ländern mit der Erarbeitung von Regelungen zur
Umsetzung auch der übrigen BEPS-Aktionspunkte
im deutschen Steuerrecht zu beginnen, damit entspre-
chende Neuregelungen schnellstmöglich in Kraft tre-
ten können .
e) Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung an ihre
Zusage, bereits bis Herbst 2015 gemeinsam mit den
Ländern die Kriterien für schädlichen Steuerwettbe-
werb zu überarbeiten sowie ergänzende Vorschriften
zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu
erarbeiten . Die mittlerweile im ECOFIN beschlossene
Richtlinie des Rates vom 12 . Juli 2016 (sog . Anti-Tax
Avoidance Directive – ATAD) bietet hierfür den ge-
eigneten Rahmen, um die entsprechenden nationalen
Regelungen anzupassen .
f) In diesem Zusammenhang sollten auch die nach der
Aufforderung des Bundesrats vom Mai 2014 mittler-
weile aufgenommenen Arbeiten zur Implementierung
einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltun-
gen zügig zum Abschluss gebracht werden . Der Bun-
desrat spricht sich dafür aus, noch in dieser Legislatur-
periode die Regelungen für eine effiziente gesetzliche
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu verabschie-
den. Eine solche Anzeigepflicht leistet einen wesent-
lichen präventiven Beitrag zur Bekämpfung von Steu-
ervermeidungspraktiken, weil sie den Gesetzgeber
frühzeitig in die Lage versetzt, effektiv auf Steuerge-
staltungen zu reagieren .
g) Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum
Entwurf für das vorliegende Gesetz festgestellt, dass
das Gesetz der Ergänzung um Maßnahmen zur Verhin-
derung des Doppelabzugs von Betriebsausgaben bei
Personengesellschaften bedarf . Derartige Gestaltun-
gen werden in einer Vielzahl von Fällen zur Erzielung
von Steuervorteilen in erheblichem Ausmaß genutzt .
Der Bundesrat begrüßt, dass die vorgeschlagene Rege-
lung im weiteren Verfahren in das Gesetz aufgenom-
men worden ist .
h) Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Übrigen
bereits im Mai 2013 dazu aufgefordert, sich auf euro-
päischer Ebene intensiv dafür einzusetzen, die Mög-
lichkeit zur doppelten Nichtbesteuerung von Einkünf-
ten (so genannte „weiße Einkünfte“) zu beenden und
den doppelten Abzug von Betriebsausgaben („Double
Dip“) unmöglich zu machen . Die Bundesregierung hat
im Dezember 2014 dem Bundesrat zugesagt, in Ab-
stimmung mit den Ländern rasch einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der insbesondere Maßnahmen zur Verhin-
derung hybrider Gestaltungen umfasst . Ein solcher
Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt bis heute
nicht vor . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung
vor diesem Hintergrund mit besonderem Nachdruck
dazu auf, gemeinsam mit den Ländern umfassende
gesetzgeberische Maßnahmen zur möglichst vollstän-
digen Beseitigung unversteuerter Einkünfte bzw . eines
doppelten Betriebsausgabenabzugs durch hybride Ge-
staltungen vorzubereiten .
i) Ein zentraler Bereich der Steuergestaltung liegt bei
immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patenten und
Lizenzen . Sondersteuerregime für Einkünfte aus Pa-
tenten und Lizenzen gehören zu den besonders schäd-
lichen Steuerpraktiken und haben in besonders star-
kem Umfang zur Verlagerung von Gewinnen mit dem
Ziel der Steuervermeidung geführt . Es ist ein Gebot
der Steuergerechtigkeit, dieser Entwicklung entge-
genzutreten. Nach Auffassung des Bundesrates sollte
die Vorzugsbesteuerung bei Patent- und Lizenzboxen
international langfristig abgeschafft werden. Die in-
ternationale Einigung auf den sog . Nexus-Approach,
der die steuerliche Begünstigung an eine Forschungs-
tätigkeit im betreffenden Staat knüpft, ist ein Zwi-
schenschritt auf dem Weg zu einer fairen Besteuerung
dieser Einkünfte . Wegen der langen Übergangsfristen
bis zum Jahr 2021 und berechtigter Zweifel, ob tat-
sächlich alle Staaten ihre Lizenzboxen auf den Ne-
xus-Ansatz beschränken, hält es der Bundesrat für
erforderlich, nationale Abwehrmaßnahmen zur Si-
cherung des Steuersubstrats zu ergreifen, die sowohl
verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen als auch
EU-rechtskonform sind . Auch hier sollten die aufge-
nommenen Arbeiten auf Bund-Länder-Ebene zügig
fortgesetzt werden, um noch in dieser Legislaturperio-
de zu einem beschlussfähigen Ergebnis als Grundlage
für gesetzgeberische Maßnahmen zu gelangen . Zudem
sollte die Bundesregierung weiter konsequent auf eine
Änderung der Zins- und Lizenzrichtlinie hinwirken,
um eine Erhebung der Quellensteuer bei grenzüber-
schreitenden Lizenzzahlungen zu ermöglichen, wenn
der (Letzt-)Empfänger keiner oder einer nur niedrigen
Besteuerung unterliegt .
2 . a) Das Gesetz enthält weitreichende Ergänzungen,
die über die Stellungnahme des Bundesrates zum
Gesetzentwurf hinausgehen . Die vom Deutschen
Bundestag beschlossene Fassung stellt nunmehr ins-
besondere auch die verfassungsrechtlich gebotene
steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzmini-
mums entsprechend den Vorgaben des 11 . Existenzmi-
nimumberichts sicher . Zu diesem Zweck werden der
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer und der
Kinderfreibetrag in zwei Schritten jeweils zum 1 . Ja-
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721414
(A) (C)
(B) (D)
nuar 2017 und 1 . Januar 2018 erhöht . Gleichzeitig
wird die Anhebung des Kinderfreibetrags durch eine
Erhöhung des Kindergelds um zwei Euro im Jahr 2017
und durch weitere zwei Euro ab dem Jahr 2018 nach-
vollzogen . Nach den Angaben der Bundesregierung
werden die öffentlichen Haushalte durch die genann-
ten Maßnahmen ab dem Jahr 2018 in Höhe von rund
3,8 Mrd Euro in der vollen Jahreswirkung belastet,
wovon ein Betrag in Höhe von rund 2,1 Mrd Euro und
damit mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Län-
dern und Kommunen entfällt .
b) Neben diesen verfassungsrechtlich gebotenen Maß-
nahmen sieht das Gesetz eine Rechtsverschiebung
aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in
zwei Schritten um 0,73 Prozent im Jahr 2017 und um
weitere 1,65 Prozent ab dem Jahr 2018 vor, um der
sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken .
Die Tarifentlastung führt zu zusätzlichen steuerlichen
Mindereinnahmen von jährlich rund 2,4 Mrd Euro ab
dem Jahr 2018, wovon jeweils rund 1,3 Mrd Euro von
den Haushalten von Ländern und Kommunen zu tra-
gen sind . Im Unterschied zu früheren Initiativen der
Bundesregierung mit dem Ziel eines Abbaus der kalten
Progression ist im vorliegenden Gesetz keine Kom-
pensation der Steuerausfälle bei Ländern und Kom-
munen durch den Bund vorgesehen . Der Bundesrat ist
der Auffassung, dass der Abbau der kalten Progressi-
on eine solide Finanzierung durch eine entsprechende
Kompensation von Ländern und Kommunen durch
den Bund voraussetzt .
– Gesetz zu der Neuordnung der Aufgaben der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FM-
SA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)
– Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen
Verlustverrechnung bei Körperschaften
– Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtli-
cher und anderer Vorschriften
– Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Ver-
sorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat würdigt ausdrücklich die umfassendste
Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung seit ihrer
Einführung . Diese Reform wurde in Expertengremien
gründlich vorbereitet, seit 2014 in drei Schritten aus-
gestaltet und wird nun mit dem PSG III gesetzgebe-
risch abgeschlossen . Die Reform setzt eine zeitgemäße
Definition von Pflegebedürftigkeit um, die neben kör-
perlichen auch kognitive oder psychische Beeinträch-
tigungen berücksichtigt .
Der Bundesrat begrüßt, dass die pflegerischen Bedarfe
von Menschen, die gesundheitlich bedingte Belastun-
gen oder Anforderungen nicht selbständig kompen-
sieren oder bewältigen können, durch die Einführung
eines teilhabeorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs
künftig besser berücksichtigt werden .
Der Bundesrat bedauert allerdings, dass es das PSG III
versäumt, in einem ausreichenden Maße die Rolle der
Kommunen in der Pflege zu stärken. Für ältere Men-
schen, Pflegebedürftige und Menschen mit einer Be-
hinderung und ihre Familien leisten sie umfangreiche
Unterstützung, zum Beispiel im Rahmen von Altenhil-
fe, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für behinder-
te Menschen, Beratungs- und Koordinierungsstellen,
familienentlastenden und familienunterstützenden
Hilfen, Förderung bürgerschaftlichen Engagements,
rechtlicher Betreuung sowie Maßnahmen zum Wohn-
umfeld und zur Nutzbarkeit des öffentlichen Personen-
nahverkehrs. Dem stehen im Bereich der pflegerischen
Versorgungsstrukturen nur begrenzte Gestaltungs-
möglichkeiten in Planung, Beratung und Steuerung
gegenüber .
Der Bundesrat erinnert daran, dass sich die Bund-Län-
der-Arbeitsgruppe „Stärkung der Rolle der Kommu-
nen in der Pflege“ (Bund-Länder-AG) einig war, dass
nur im engen Zusammenwirken von Bund, Ländern,
Kommunen, Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen
das Ziel erreicht werden kann, so lange wie möglich
den Verbleib in der gewohnten häuslichen und familiä-
ren Umgebung zu unterstützen und ein selbstbestimm-
tes Leben im vertrauten Quartier beziehungsweise
Sozialraum zu gewährleisten . Eine zukunftsfähige,
ortsnahe und aufeinander abgestimmte pflegerische
Versorgung der Bevölkerung benötigt als Basis einen
Sozialraum, in dem Unterstützungsbedarfe der Pflege-
bedürftigen und ihrer Angehörigen so weit wie mög-
lich von bestehenden Institutionen (zum Beispiel Ver-
einen, Wohnungswirtschaft, Mittagstischen et cetera),
bürgerschaftlichem Engagement, Nachbarschaftshilfe
und ambulanten Diensten aufgefangen werden .
Der Bundesrat bekräftigt ausdrücklich das Erforder-
nis, praktikable und kommunalnahe „Modellvorhaben
zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer
Angehörigen“ zu implementieren . Diese Implemen-
tierung folgt einer Verpflichtung des Bundes aus der
Bund-Länder-AG, bundesweit 60 „Modellkommunen
Pflege“ zuzulassen, in denen ein ganzheitlicher und
sozialräumlicher Beratungsansatz erprobt wird, um
eine Weiterentwicklung der Beratungsstrukturen in der
Pflege zu erreichen.
Die im PSG III in den §§ 123, 124 SGB XI getroffenen
Regelungen sind nicht geeignet, den sozialräumlichen
Beratungsansatz, den die Bund-Länder-AG mit den
„Modellkommunen Pflege“ verfolgte, in der Praxis
zu realisieren . Eine Zielsetzung der Bund-Länder-AG
war, die Bündelung von Beratungsstrukturen mit ei-
nem ganzheitlichen Beratungsansatz unter Federfüh-
rung der „Modellkommune Pflege“ zu ermöglichen.
Die Beratung im engeren Pflegekontext soll dabei um
weitere Elemente aus dem Bereich der kommunalen
Infrastruktur, des breiten kommunalen Aufgaben-
portfolios und der Daseinsvorsorge ergänzt werden .
Bestehende gut funktionierende Beratungsstrukturen
vor Ort, auch solche der Pflegekassen, sollen in die
„Modellkommune Pflege“ integriert werden. Es geht
darum, einen anderen integrativen Beratungsansatz im
sozialräumlichen Kontext zu erproben und nicht da-
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21415
(A) (C)
(B) (D)
rum festzustellen, ob Kassen oder Kommunen eine be-
stimmte Aufgabe besser wahrnehmen . Hierfür müssen
die Kommunen aufgrund ihrer lokalen, sozialraum-
orientierten Verantwortung für die Bürgerinnen und
Bürger die Federführung übernehmen .
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom
23 . September 2016 zum Entwurf eines Dritten Geset-
zes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestär-
kungsgesetz – PSG III) (vgl . BR-Drucksache 410/16
(Beschluss)) eine alternative Fassung der §§ 123,
124 SGB XI vorgeschlagen, die den Ergebnissen der
Bund-Länder-AG entspricht . Hierzu hat die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung vom 12 . Oktober
2016 (vgl . BT-Drucksache 18/9959) ausgeführt, den
Vorschlag einer Neufassung der §§ 123 und 124 SGB
XI zu prüfen, soweit die Regelungen mit den Empfeh-
lungen der Bund-Länder-AG vereinbar sind .
Der Deutsche Bundestag hat am 1 . Dezember 2016
das PSG III beschlossen . Dieses sieht allerdings kei-
ne wesentlichen Änderungen und Anpassungen an
die Beschlüsse der Bund-Länder-AG vor . Stattdessen
wurden eher redaktionelle Änderungen in die §§ 123,
124 SGB XI aufgenommen, die nicht geeignet sind,
eine praxistaugliche Regelungsgrundlage für die Mo-
dellvorhaben zu bieten .
Die nunmehrigen Regelungen lassen anstelle des in
der Bund-Länder-AG vereinbarten ganzheitlichen Be-
ratungsansatzes lediglich ein Konstrukt der Aufgaben-
übernahme durch die Kommunen zu, das eine künst-
liche Konkurrenzsituation zwischen Pflegekassen und
Kommunen schafft und jegliche Kooperation von Be-
ratungsinstitutionen ausschließt .
2 . Der Bundesrat stellt seine Bedenken zugunsten einer
Verabschiedung der leistungs- und vertragsrechtlichen
Vorschriften des PSG III zunächst zurück . Er fordert
aber die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen
weiteren Gesetzentwurf vorzulegen, der die vom Bun-
desrat in seiner Stellungnahme vom 23 . September
2016 vorgeschlagene Formulierung der §§ 123, 124
SGB XI übernimmt . Insbesondere folgende Aspekte
sind zu berücksichtigen:
a) Anstelle der bislang in § 123 Absatz 1 Satz 3
SGB XI vorgesehen Regelung, wonach die Kom-
munen die Aufgaben mit eigenen Beratungsstel-
len übernehmen müssen, womit zugleich jede Art
von Kooperation mit vorhandenen funktionieren-
den Beratungsangeboten ausgeschlossen wird,
muss eine Regelung dergestalt getroffen werden,
dass die Modellvorhaben insbesondere folgende
Aufgaben umfassen können: die Beratung der
Altenhilfe nach § 71 Absatz 2 Nummer 3 und 4
SGB XII, die Beratung nach §§ 34 und 106 SGB
IX, die Beratung des öffentlichen Gesundheits-
dienstes, die Beratung im Bereich rechtlicher Be-
treuung, die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis
7c SGB XI, die Beratung in der eigenen Häus-
lichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI und die Pfle-
gekurse nach § 45 SGB XI . In den Modellvor-
haben soll insbesondere die Zusammenarbeit mit
behindertengerechten Wohnangeboten, mit dem
öffentlichen Nahverkehr und mit der Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements sicherge-
stellt werden .
b) Die Stadtstaatenregelung in § 123 Absatz 1 SGB
XI ist zu streichen, da sie den Stadtstaaten – an-
ders als allen anderen Großstädten – verwehrt,
den Modellversuch in der gesamten Stadt durch-
führen können .
c) Anstelle der bislang in § 123 Absatz 3 Satz 4
SGB XI vorgesehenen Regelung, wonach die
Länder insgesamt bei der Genehmigung sicher-
stellen sollen, dass die Hälfte aller bewilligten
Modellvorhaben durch Antragsteller nach § 123
Absatz 1 SGB XI durchgeführt wird, die keine
mehrjährigen Erfahrungen in strukturierter Zu-
sammenarbeit in der Beratung aufweisen, ist eine
Regelung dergestalt aufzunehmen, dass die Län-
der darauf hinwirken, dass unterschiedliche An-
sätze erprobt werden und über die Genehmigung
im Benehmen mit den kommunalen Spitzenver-
bänden auf Landesebene und den Landesverbän-
den der Pflegekassen entscheiden.
d) Anstelle der bislang in § 123 Absatz 4 Satz 1
SGB XI vorgesehenen Regelung, wonach der
GKV-Spitzenverband Empfehlungen über die
konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und
Durchführung der Modellvorhaben beschließen
soll, ist eine Regelung dergestalt aufzunehmen,
dass das Nähere zu den konkreten Voraussetzun-
gen, Zielen, dem Inhalt und der Durchführung
der Modellvorhaben sowie zum Antragsverfah-
ren und zum Widerruf einer Genehmigung durch
landesrechtliche Vorschriften zu regeln ist .
e) Anstelle der Vorschrift nach § 123 Absatz 5 Satz
2 SGB XI, wonach die Beiträge der Pflegekassen
zu den Modellversuchen auf deren Ausgabenvo-
lumen vor dem Modellversuch begrenzt werden,
ist eine Regelung aufzunehmen, die sicherstellt,
dass demografisch bedingte Steigerungen und
Zunahmen der Beratungsnachfrage nicht zu ein-
seitigen Belastungen der Modellkommune füh-
ren .
f) Die vorgesehene Nachweispflicht der Kommu-
nen in § 123 Absatz 7 SGB XI entspricht nicht
den Absprachen in der Bund-Länder-AG . Sie
wäre auch in der Praxis nicht umsetzbar, da die
Nachweisführung über die eingebrachten Mittel
vor und nach Beginn der Modellvorhaben auf
Grundlage der Haushaltsaufstellung nicht hin-
reichend gelingen könnte . Da gegenüber den
Landesverbänden der Pflegekassen ohnehin eine
Nachweis- und Berichtspflicht besteht (§ 123
Absatz 5 Nummer 3 SGB XI), kann auf weiter-
gehende Vorgaben verzichtet werden; die betref-
fende Regelung ist zu streichen .
g) Anstelle der Vorschrift in § 124 Absatz 2 SGB
XI, wonach die Genehmigung zur Durchführung
eines Modellvorhabens zu widerrufen ist, wenn
die in § 123 Absatz 1 Satz 5 SGB XI genannten
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721416
(A) (C)
(B) (D)
Aufgaben oder die nach § 123 Absatz 5 Satz 1
SGB XI vereinbarten oder die in § 123 Absatz 5
Satz 2 oder Absatz 7 SGB XI festgelegten An-
forderungen nicht oder nicht in vollem Umfang
erfüllt werden, ist eine Ermessensregelung auf-
zunehmen, damit die zuständigen obersten Lan-
desbehörden bei geringfügigen „Verstößen“ die
Verhältnismäßigkeit wahren können .
3 . Mit dem vom Deutschen Bundestag beschlosse-
nen PSG III vollzieht die Bundesregierung nun zum
letztmöglichen Zeitpunkt einen weiteren Schritt der
Pflege reform und führt den neuen Pflegebedürftig-
keitsbegriff und das neue Begutachtungssystem auch
in die Sozialhilfe ein . Damit verbunden sind weitrei-
chende Veränderungen im Sozialhilferecht, die auch
eine Neuausrichtung des Leistungsrechts der Hilfe zur
Pflege mit Leistungsausweitungen und neuen Leistun-
gen beinhalten .
Der Bundesrat hat bereits mit seinen Beschlüssen
vom 25 . September und 18 . Dezember 2015 (vgl .
BR-Drucksache 354/15 und 567/15) zum Zweiten Ge-
setz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und
zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflege-
stärkungsgesetz – PSG II) deutlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass die seit dem Jahr 2009 von den Ländern
geforderte Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits-
begriffs und das damit verbundene neue Begutach-
tungsverfahren ausdrücklich begrüßt werden . Insbe-
sondere haben die Länder aber bereits im Rahmen
des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes auch ihr Un-
verständnis in Bezug auf die rechtssystematisch und
sozialpolitisch nicht nachvollziehbare Entkoppelung
eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hingewiesen,
der in zwei Sozialgesetzbüchern – dem SGB XI als
„Teilleistungssystem“ und dem SGB XII als ergänzen-
des, „bedarfsdeckendes System“ geregelt ist und durch
zwei getrennte Gesetzgebungsverfahren (PSG II und
PSG III) geändert werden soll . Zur Sicherstellung des
nahtlosen Übergangs in das neue Leistungsrecht und
zur Definition des Leistungsspektrums der Sozialhil-
fe einschließlich Abgrenzung zum SGB XI haben sie
daher eine umgehende zeitnahe Umsetzung der grund-
legenden pflegerechtlichen Änderungen auch im Sozi-
alhilferecht gefordert .
Die Länder begrüßen ausdrücklich, dass der eingeleite-
te Perspektiven- und Paradigmenwechsel mit der Teil-
habeorientierung in der Pflege nun auch in der Sozi-
alhilfe Eingang findet und pflegebedürftige Menschen
mit Einschränkungen in der Alltagskompetenz ein-
bezogen werden . Damit wird auch einem dringenden
sozialpolitischen Anliegen der Länder Rechnung ge-
tragen, pflegebedürftige Menschen im Leistungsbezug
der Sozialhilfe gegenüber dem neuen Leistungsrecht
der Pflegeversicherung nicht schlechter zu stellen. Die
Länder bezweifeln allerdings die von der Bundesre-
gierung prognostizierte Entlastung der Träger der So-
zialhilfe . Eine solche Entlastung wird derzeit nicht als
belegt und gesichert angesehen . Im Gegenteil ist zu
befürchten, dass die Umsetzung des zweiten Artikels
des PSG III mit der Gefahr von Mehrausgaben für die
Träger der Sozialhilfe, das heißt insbesondere für die
Kommunen verbunden ist .
Die finanziellen Gesamtfolgen des neuen Pflegebe-
dürftigkeitsbegriffs und des neuen Leistungsspek-
trums bedürfen daher einer genauen Analyse und der
nachvollziehbaren, auf valider Grundlage beruhenden
Bezifferung und Begründung. Aus diesem Grund müs-
sen die Auswirkungen auf die Sozialhilfe ab dem Jahr
2017 evaluiert werden .
Die Evaluationsklausel des § 18c SGB XI ist für die
Feststellung der Kostenfolgen und der Ausgabenent-
wicklung in der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
nicht ausreichend, weil hiernach nicht zwingend auch
die Auswirkungen auf das SGB XII untersucht wer-
den müssen und Kostenfolgen für die Sozialhilfe über-
haupt keinen Untersuchungsgegenstand darstellen .
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
unter Beteiligung der Länder eine begleitende wissen-
schaftliche Evaluation zu beauftragen und dem Deut-
schen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergeb-
nisse dieser Untersuchung zu berichten . Im Rahmen
der Evaluation sind insbesondere Auswirkungen hin-
sichtlich der folgenden Aspekte zu untersuchen:
a) Brutto- und Nettoausgaben der Träger der Sozial-
hilfe für erbrachte Leistungen nach dem Siebten
Kapitel des SGB XII im Vergleich zu den jewei-
ligen Ausgaben des Jahres 2016;
b) Verwaltungsausgaben der Träger der Sozialhilfe
im Rahmen des Siebten Kapitels des SGB XII im
Vergleich zu den Ausgaben des Jahres 2016;
c) Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtig-
ten im Rahmen des Siebten Kapitels des SGB XII
nach Pflegegraden, Leistungsart und -umfang so-
wie Versichertenstatus;
d) Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtig-
ten, die sowohl Leistungen der Eingliederungs-
hilfe nach dem Sechsten Kapitel als auch Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten
Kapitel des SGB XII erhalten;
e) Auswirkungen der Regelungen im SGB XI und
SGB XII zur Abgrenzung der Leistungen der So-
zialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe
und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten und
Siebten Kapitel des Zwölften Buches .
Die Bundesregierung wird gebeten, einen Beirat zur
Begleitung der Evaluation einzurichten, dem Vertrete-
rinnen und Vertreter der Kommunalen Spitzenverbän-
de, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, der Länder, der Wissenschaft,
des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales angehören .
Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluation für die
Jahre 2017 bis 2021 ist aus Sicht der Länder bis zum
30. Juni 2022 vorzulegen und zu veröffentlichen.
Für die Bundesregierung besteht hinsichtlich der ge-
forderten Evaluation kein Risiko, da sie – von der
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21417
(A) (C)
(B) (D)
Richtigkeit ihrer Berechnungen überzeugt – sogar
unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährli-
chen Ausgabensteigerungen in der Hilfe zur Pflege im
Ergebnis mit erheblichen Entlastungen der Träger der
Sozialhilfe rechnet . Bei einem gegenteiligen Ergebnis
der Evaluation erwarten die Länder, dass in weiteren
Gesetzgebungsverfahren die im Rahmen der Umset-
zung des PSG III von der Bundesregierung vorherge-
sagte Entlastung zugunsten der Träger der Sozialhilfe
umgesetzt wird .
4 . Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung
der im Rahmen des Verfahrens beim Deutschen Bun-
destag vorgenommen Ergänzungen, insbesondere der
§§ 84 und 89 SGB XI, die einen Gleichklang der leis-
tungsgerechten Bezahlung zwischen tarifgebundenen
und nicht-tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zum
Ziel haben .
Allerdings ist der Bundesrat der Auffassung, dass die-
se Regelungen tief in das Vergütungsrecht des SGB XI
eingreifen und deren Umsetzung derzeit noch nicht
absehbare Konsequenzen bei den Vergütungen in der
stationären und ambulanten Pflege und der Verhand-
lung dieser Vergütungen zwischen Kostenträgern und
Leistungsanbietern nach sich zieht .
Insbesondere die Auswirkungen der Neuregelung des
§ 84 Absatz 2 Satz 6 SGB XI hinsichtlich der über Ta-
rifvertrag hinausgehenden Vergütungen sind derzeit
nicht abschätzbar . Unklar ist, wie die nicht-tarifgebun-
denen Einrichtungen diese Möglichkeit in der Praxis
umsetzen und sich die Regelungen auf das Tarifsystem
und den zwischen den Leistungserbringern bestehen-
den Wettbewerb auswirken .
Der Bundesrat betont, dass die Regelung nicht dazu
führen darf, dass die eigentliche Intention unterlaufen
wird, einen Anreiz für tarifgerechte Entlohnung zu
schaffen, sondern vielmehr genutzt wird, einer Wett-
bewerbsverzerrung zu Lasten tarifgebundener Einrich-
tungen Vorschub zu leisten, indem die Möglichkeit der
Anerkennung übertariflicher Bezahlung selektiv ge-
nutzt wird und der „Abwerbung“ von Pflegefachkräf-
ten dient, ohne das Durchschnittsniveau der Gehälter
für Beschäftigte zu verbessern .
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
die Neuausrichtung der Vergütungsverfahren auf der
Grundlage der oben genannten Änderungen zu evalu-
ieren und bis 31 . Dezember 2019 einen Evaluationsbe-
richt vorzulegen . Schwerpunkte der Evaluation sollten
– die Entwicklung der Vergütungen und der Perso-
nalstruktur, differenziert nach nicht-tarifgebunden
und tarifgebunden Einrichtungen, sowie die
– Auswirkungen auf die jeweiligen Pflegevergütun-
gen und die Finanzierungsanteile insbesondere der
Betroffenen, ihrer Angehörigen und der Sozialhilfe
sein .
Begründung zu Ziffer 4:
Die Regelung zur tarifentsprechenden Bezahlung
des Personals in nicht tarifgebundenen Einrichtungen
ist grundsätzlich begrüßenswert . Allerdings werfen die
jetzt gewählten Formulierungen Fragen hinsichtlich ih-
rer praktischen Umsetzung und der daraus resultierenden
Auswirkungen auf .
Fraglich ist insbesondere, wie sich die Regelungen auf
das Tarifvertragsgefüge auswirken, wie die grundsätzlich
eingeräumte Möglichkeit übertariflicher Bezahlung von
nicht-tarifgebunden Einrichtungen genutzt wird und ob
diesen hierdurch ein Vorteil gegenüber tarifgebunden
Einrichtungen entsteht . Es ist nicht auszuschließen, dass
nicht-tarifgebundene Einrichtungen ihre Gesamtperso-
nalkonzeption darauf ausrichten werden, die Möglichkeit
der Anerkennung einer über tarifliche Vergleichsentgelte
hinausgehenden Vergütung nur für spezielle Fachkräfte
zu nutzen . So könnte das Durchschnittsniveau der Gehäl-
ter für das Gros der Beschäftigen unverändert (gering)
bleiben, um übertarifliche Gehälter für Fachkräfte mit
„Leitungsverantwortung oder Übernahme besonderer
Aufgaben“ (vgl . Begründung zu §§ 84 und 89 Absatz 1
SGB XI in der Beschlussempfehlung und dem Bericht
des federführenden Gesundheitsausschusses des Deut-
schen Bundestages, BT-Drucksache 18/10510, hinsicht-
lich der Frage des Vorliegens eines „sachlichen Grundes“
für eine über Tarifniveau hinausgehende Vergütung) zu
finanzieren und damit ihre Attraktivität als Arbeitgeber
zu steigern, ohne ihr Einrichtungspreisniveau wesentlich
zu verändern .
Es ist nicht auszuschließen, dass damit aus den ta-
rifgebundenen Einrichtungen Fachkräfte abgeworben
werden . Eine Splittung der Gehälter birgt gegebenen-
falls sogar die Gefahr der Verschlechterung der finanzi-
ellen Situation eines großen Teils der Beschäftigten in
nicht-tarifgebundenen Einrichtungen in sich . Um dies zu
vermeiden, fehlt – zur Wahrung der Gleichbehandlung
der Einrichtungen – in den jetzt geänderten Vorschriften
eine konkrete Vorgabe, die bestimmt, dass für den Fall ei-
ner Orientierung am Tarifniveau diese für alle Beschäfti-
gen in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen gelten muss .
– Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsge-
setzes
– Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagege-
setzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
– Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deut-
schen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)
– … Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen
– Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
– Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ein-
führung der Zivilprozessordnung
– Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenaus-
baugesetzes
– Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschienen-
wegeausbaugesetzes
– Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen
und zur Änderung des Bundeswasserstraßengeset-
zes
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721418
(A) (C)
(B) (D)
– Gesetz zu dem Abkommen vom 22. März 2016 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Serbien über
die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
– Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerrat der Republik Albanien
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
– Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 2014 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Georgien über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organi-
sierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer
Straftaten von erheblicher Bedeutung
– Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur
Neufassung des Internationalen Übereinkommens
vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
– Gesetz zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über
den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum
Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den
verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der
Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997
– Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgeset-
zes
– Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digita-
len Grundaufzeichnungen
– Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des An-
spruchs der Urheber und ausübenden Künstler
auf angemessene Vergütung und zur Regelung von
Fragen der Verlegerbeteiligung
– Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Vergabe
von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen
Energieversorgung
– Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und
zur Eigenversorgung
– Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der
kerntechnischen Entsorgung
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat sieht in dem Gesetz einen wichtigen
Schritt zur Sicherstellung der Finanzierung der Stillle-
gung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der
Entsorgung der radioaktiven Abfälle . Er begrüßt, dass
dabei im Bereich der kerntechnischen Entsorgung die
Handlungsverantwortung mit der Pflicht zur Finanzie-
rungssicherung grundsätzlich zusammengeführt wor-
den ist .
2 . Das Gesetz begrenzt seinen gegenständlichen An-
wendungsbereich jedoch bislang auf die in Anhang 1
des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlagen
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität . Es weicht insoweit vom
atomrechtlichen Verursachungsprinzip, das alle Ak-
teure und Stadien des Brennstoffkreislaufs erfasst, ab.
Um den gesamten Brennstoffkreislauf zu erfassen,
sollte daher nach einer dreijährigen Anwendungsphase
das Gesetz im Lichte der zwischenzeitlichen Erfah-
rungen daraufhin überprüft werden, ob es einer Ergän-
zung des gegenständlichen Anwendungsbereichs be-
darf . Dabei ist zu evaluieren, ob es zweckmäßig oder
sogar notwendig ist, Forschungsanlagen (wie z . B . den
THTR 300) oder gewerbliche Anlagen der Brennstoff-
versorgung, in denen radioaktive Abfälle angefallen
sind oder künftig noch anfallen werden, unter Anwen-
dung des Verursacherprinzips ebenfalls zu erfassen .
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mitge-
teilt, dass sie den Antrag Mehr Frauen auf allen Füh-
rungsebenen auf Drucksache 18/773 zurückzieht .
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit-
geteilt, dass sie den Antrag Radargeschädigte der Bun-
deswehr und der ehemaligen NVA zügig entschädigen
auf Drucksache 18/6649 zurückzieht .
Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie
gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von
einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen
absehen:
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vierter Bericht der Bundesregierung über die Um-
setzung des Aktionsplans „Zivile Krisenpräventi-
on, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“
(Berichtszeitraum: Juni 2010 bis Mai 2014)
Drucksache 18/3213
Haushaltsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2016
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
planmäßige Ausgabe bei Kapitel 08 01 Titel 687
31 – Sonstige Leistungen im Rahmen der Wieder-
gutmachung an Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung – bis zu einer Höhe von 17 Mio. Euro
Drucksachen 18/10011, 18/10307 Nr. 3
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2016
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
planmäßige Ausgabe bei Kapitel 11 02 Titel 636
12 – Erstattung von Aufwendungen der Deutschen
Rentenversicherung Bund aufgrund der Überfüh-
rung von Zusatzversorgungssystemen in die RV –
bis zu einer Höhe von 14 Mio. Euro
Drucksachen 18/10194, 18/10307 Nr. 10
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2016
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21419
(A) (C)
(B) (D)
planmäßige Ausgabe bei Kapitel 11 02 Titel 636
85 – Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversi-
cherung der in Werkstätten und Integrationspro-
jekten beschäftigten behinderten Menschen – bis
zu einer Höhe von 27 Mio. Euro
Drucksachen 18/10195, 18/10307 Nr. 11
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2016
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
planmäßige Ausgabe bei Kapitel 0813 Titel 688
04 – Zahlungen an die EU für abzuführende Zölle,
soweit diese nicht eingenommen worden sind, ein-
schließlich der Zinsen gemäß Artikel 11 der Rats-
verordnung 1150/2000 – bis zur Höhe von 23,629
Mio. Euro
Drucksachen 18/10693, 18/10924 Nr. 1.8
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Tätigkeitsbericht 2014/2015 der Bundesnetzagen-
tur – Telekommunikation
mit Sondergutachten der Monopolkommission –
Telekommunikation 2015: Märkte im Wandel
Drucksachen 18/7010, 18/7276 Nr. 2
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Tätigkeitsbericht 2014/2015 der Bundesnetzagen-
tur – Post
mit Sondergutachten der Monopolkommission –
Post 2015: Postwendende Reform – Jetzt!
Drucksachen 18/7011, 18/7276 Nr. 3
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Tätigkeitsberichte 2014/2015 der Bundesnetzagen-
tur – Telekommunikation und Post
mit den Sondergutachten der Monopolkommission
Telekommunikation 2015: Märkte im Wandel
und
Post 2015: Postwendende Reform – Jetzt!
Drucksachen 18/7010 und 18/7011
hier: Stellungnahme der Bundesregierung
Drucksachen 18/10040, 10307 Nr. 5
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht nach § 3 des Energieleitungsausbaugeset-
zes
Drucksachen 18/9855, 18/10102 Nr. 4
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stand und Bewertung der Exportinitiative Erneu-
erbare Energien für die Jahre 2012 bis 2014
Drucksachen 18/10000, 18/10307 Nr. 2
Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfall-
verhütung im Straßenverkehr 2014 und 2015
(Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr 2014/15)
Drucksachen 18/9640, 18/9879 Nr. 1
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Regierungsprogramm Wasserstoff- und Brenn-
stoffzellentechnologie 2016 bis 2026 – von der
Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Pro-
dukten
Drucksachen 18/9910, 18/10102 Nr. 9
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Hauptgutachten 2016 des Wissenschaftlichen Bei-
rats der Bundesregierung Globale Umweltverände-
rungen
Der Umzug der Menschheit: Die transformative
Kraft der Städte
Drucksachen 18/9590, 18/9733 Nr. 1.3
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
Beratung abgesehen hat .
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 18/10706 Nr . A .1
EU-Dok 496/2016
Drucksache 18/10706 Nr . A .2
Ratsdokument 14392/16
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Drucksache 18/7286 Nr . A .9
Ratsdokument 15261/15
Haushaltsausschuss
Drucksache 18/9605 Nr . A .36
KOM(2016)300 endg .
Drucksache 18/10116 Nr . A .18
Ratsdokument 12186/16
Drucksache 18/10116 Nr . A .19
Ratsdokument 12873/16
Drucksache 18/10311 Nr . A .12
Ratsdokument 12741/16
Drucksache 18/10311 Nr . A .13
Ratsdokument 12769/16
Drucksache 18/10311 Nr . A .14
Ratsdokument 13373/16
Drucksache 18/10449 Nr . A .12
Ratsdokument 13147/16
Drucksache 18/10449 Nr . A .13
Ratsdokument 13377/16
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721420
(A) (C)
(B) (D)
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Drucksache 18/9605 Nr . A .50
Ratsdokument 10587/16
Drucksache 18/10449 Nr . A .14
Ratsdokument 13500/16
Drucksache 18/10706 Nr . A .8
Ratsdokument 14261/16
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 18/9746 Nr . A .7
Ratsdokument 11520/16
Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
Drucksache 18/8936 Nr . A .24
ERH 8/2016
Drucksache 18/10116 Nr . A .23
EP P8_TA-PROV(2016)0322
Drucksache 18/10116 Nr . A .24
Ratsdokument 12279/16
Drucksache 18/10311 Nr . A .25
Ratsdokument 12259/16
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Drucksache 18/10116 Nr . A .25
Ratsdokument 12574/16
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Drucksache 18/9605 Nr . A .65
Ratsdokument 10800/16
213. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 21 Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2017
TOP 22 Bundeswehreinsatz in Mali (MINUSMA)
TOP 23 Ausbildungsunterstützung der Bundeswehr im Irak
TOP 24 Zulassungspflicht für Finanzprodukte
TOP 25 Jahresbericht 2015 des Wehrbeauftragten
TOP 26 Friedens- und Konfliktforschung
TOP 27 Unternehmensmitbestimmung
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3