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ID1821302100

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    Plenarprotokoll 18/213 Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht 213. Sitzung Berlin, Freitag, den 20. Januar 2017 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abgeord- neten Dr. Hans-Joachim Schabedoth . . . . . . 21347 A Tagesordnungspunkt 21: Vereinbarte Debatte: zum Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2017 Dr . Katarina Barley (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . 21347 B Dr . Gregor Gysi (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . 21348 B Ursula Groden-Kranich (CDU/CSU) . . . . . . . 21350 C Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21352 A Axel Schäfer (Bochum) (SPD) . . . . . . . . . . . . 21353 B Dr . Wolfgang Strengmann-Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . 21354 C Uwe Feiler (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 21355 C Joachim Poß (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21357 B Iris Eberl (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21358 B Tagesordnungspunkt 22: Antrag der Bundesregierung: Fortsetzung und Erweiterung der Beteiligung bewaff- neter deutscher Streitkräfte an der Mul- tidimensionalen Integrierten Stabilisie- rungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) auf Grundlage der Re- solutionen 2100 (2013), 2164 (2014), 2227 (2015) und 2295 (2016) des Sicherheitsra- tes der Vereinten Nationen vom 25. April 2013, 25. Juni 2014, 29. Juni 2015 und 29. Juni 2016 Drucksache 18/10819 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21359 D Dr . Ursula von der Leyen, Bundesministerin BMVg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21359 D Christine Buchholz (DIE LINKE) . . . . . . . . . 21361 B Rainer Arnold (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21362 B Dr . Frithjof Schmidt (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21363 D Jürgen Hardt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 21364 D Jürgen Coße (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21365 C Florian Hahn (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 21366 B Tagesordnungspunkt 23: Antrag der Bundesregierung: Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streit- kräfte zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streit- kräfte Drucksache 18/10820 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21367 C Dr . Ursula von der Leyen, Bundesministerin BMVg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21367 C Jan van Aken (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . 21368 D Michael Roth, Staatsminister AA . . . . . . . . . . 21370 A Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21372 A Dr . Johann Wadephul (CDU/CSU) . . . . . . . . . 21373 A Florian Hahn (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 21374 A Tagesordnungspunkt 24: Antrag der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Dr . Axel Troost, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017II LINKE: Zulassungspflicht für Finanzpro- dukte schaffen – Finanz-TÜV einführen Drucksache 18/9709 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21374 D Susanna Karawanskij (DIE LINKE) . . . . . . . . 21374 D Dr. Frank Steffel (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 21376 B Susanna Karawanskij (DIE LINKE) . . . . . . . . 21378 B Dr. Frank Steffel (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 21378 C Dr . Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21378 D Sarah Ryglewski (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . 21380 A Dr . Volker Ullrich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . 21381 B Christian Petry (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21382 C Tagesordnungspunkt 25: Beschlussempfehlung und Bericht des Ver- teidigungsausschusses zu der Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten: Jahresbe- richt 2015 (57. Bericht) Drucksachen 18/7250, 18/9768 . . . . . . . . . . . 21383 C Dr . Hans-Peter Bartels, Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . . . 21383 C Dr . Ursula von der Leyen, Bundesministerin BMVg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21385 A Christine Buchholz (DIE LINKE) . . . . . . . . . 21387 A Henning Otte (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . 21388 A Heidtrud Henn (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21388 C Doris Wagner (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21390 A Gisela Manderla (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 21391 B Dr . Reinhard Brandl (CDU/CSU) . . . . . . . . . . 21392 A Tagesordnungspunkt 26: Beschlussempfehlung und Bericht des Aus- schusses für Bildung, Forschung und Technik- folgenabschätzung zu dem Antrag der Frakti- onen der CDU/CSU und SPD: Dem Frieden verpflichtet – Friedens- und Konfliktfor- schung stärken Drucksachen 18/10239, 18/10849 . . . . . . . . . 21393 A Dr . Claudia Lücking-Michel (CDU/CSU) . . . 21393 B Ralph Lenkert (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . 21394 D René Röspel (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21395 D Kai Gehring (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21397 A Dr . Philipp Lengsfeld (CDU/CSU) . . . . . . . . . 21398 A Dr . Daniela De Ridder (SPD) . . . . . . . . . . . . . 21399 C Tagesordnungspunkt 27: Antrag der Abgeordneten Beate Müller- Gemmeke, Kerstin Andreae, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterneh- mensmitbestimmung stärken – Grauzonen schließen Drucksache 18/10253 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21400 D Beate Müller-Gemmeke (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21400 D Uwe Lagosky (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 21402 A Jutta Krellmann (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . 21403 D Bernd Rützel (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21404 D Tobias Zech (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 21405 C Klaus Barthel (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21407 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21408 C Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21408 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . . . . . 21409 A Anlage 2 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Elfi  Scho-Antwerpes (SPD) zu der namentlichen Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Antrag der Abgeordneten Roland Claus, Matthias W . Birkwald, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Keine Altersarmut von Ost-Krankenschwes- tern – Gerechte Renten für Beschäftigte im DDR-Gesundheits- und Sozialwesen schaffen (Tagesordnungspunkt 6 b, 212 . Sitzung, 19 . Ja- nuar 2017) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21410 A Anlage 3 Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21410 A (A) (C) (B) (D) Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21347 213. Sitzung Berlin, Freitag, den 20. Januar 2017 Beginn: 9 .02 Uhr
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    Berichtigung 212 . Sitzung, Seite 21271, dritte Spalte: Bei den Ja- stimmen der Fraktion der SPD ist der Name „Susann Rüthrich“ durch den Namen „Gerold Reichenbach“ zu ersetzen . Klaus Barthel (A) (C) (B) (D) Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21409 Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 20 .01 .2017 Bellmann, Veronika CDU/CSU 20 .01 .2017 Bleser, Peter CDU/CSU 20 .01 .2017 Bluhm, Heidrun DIE LINKE 20 .01 .2017 Brähmig, Klaus CDU/CSU 20 .01 .2017 Dinges-Dierig, Alexandra CDU/CSU 20 .01 .2017 Gambke, Dr . Thomas BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 20 .01 .2017 Gerster, Martin SPD 20 .01 .2017 Gohlke, Nicole DIE LINKE 20 .01 .2017 Heinrich, Gabriela SPD 20 .01 .2017 Hellmuth, Jörg CDU/CSU 20 .01 .2017 Höger, Inge DIE LINKE 20 .01 .2017 Ilgen, Matthias SPD 20 .01 .2017 Jarzombek, Thomas CDU/CSU 20 .01 .2017 Jung, Andreas CDU/CSU 20 .01 .2017 Kermer, Marina SPD 20 .01 .2017 Kindler, Sven-Christian BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 20 .01 .2017 Korte, Jan DIE LINKE 20 .01 .2017 Krüger, Dr . Hans-Ulrich SPD 20 .01 .2017 Lerchenfeld, Philipp Graf CDU/CSU 20 .01 .2017 Liebich, Stefan DIE LINKE 20 .01 .2017 Malecha-Nissen, Dr . Birgit SPD 20 .01 .2017 Mast, Katja SPD 20 .01 .2017 Michelbach, Dr . h . c . Hans CDU/CSU 20 .01 .2017 Müller (Potsdam), Norbert DIE LINKE 20 .01 .2017 Müntefering, Michelle SPD 20 .01 .2017 Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Pilger, Detlev SPD 20 .01 .2017 Poschmann, Sabine SPD 20 .01 .2017 Pronold, Florian SPD 20 .01 .2017 Rüthrich, Susann * SPD 20 .01 .2017 Scharfenberg, Elisabeth BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 20 .01 .2017 Schäuble, Dr . Wolfgang CDU/CSU 20 .01 .2017 Scheuer, Andreas CDU/CSU 20 .01 .2017 Schlecht, Michael DIE LINKE 20 .01 .2017 Schmidt (Fürth), Christian CDU/CSU 20 .01 .2017 Schwartze, Stefan SPD 20 .01 .2017 Spinrath, Norbert SPD 20 .01 .2017 Stein, Peter CDU/CSU 20 .01 .2017 Steinmeier, Dr . Frank- Walter SPD 20 .01 .2017 Stritzl, Thomas CDU/CSU 20 .01 .2017 Strothmann, Lena CDU/CSU 20 .01 .2017 Terpe, Dr . Harald BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 20 .01 .2017 Troost, Dr . Axel DIE LINKE 20 .01 .2017 Ulrich, Alexander DIE LINKE 20 .01 .2017 Veit, Rüdiger SPD 20 .01 .2017 Walter-Rosenheimer, Beate BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 20 .01 .2017 Wawzyniak, Halina DIE LINKE 20 .01 .2017 Winkelmeier-Becker, Elisabeth CDU/CSU 20 .01 .2017 Zeulner, Emmi * CDU/CSU 20 .01 .2017 Zimmermann (Zwickau), Sabine DIE LINKE 20 .01 .2017 Zimmermann, Pia DIE LINKE 20 .01 .2017 Zypries, Brigitte SPD 20 .01 .2017 *aufgrund gesetzlichen Mutterschutzes Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721410 (A) (C) (B) (D) Anlage 2 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Elfi Scho-Antwerpes (SPD) zu der namentlichen Abstimmung über die Beschluss- empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozia- les zu dem Antrag der Abgeordneten Roland Claus, Matthias W. Birkwald, Caren Lay, weiterer Abge- ordneter und der Fraktion DIE LINKE: Keine Al- tersarmut von Ost-Krankenschwestern – Gerechte Renten für Beschäftigte im DDR-Gesundheits- und Sozialwesen schaffen (Tagesordnungspunkt 6 b, 212. Sitzung, 19. Januar 2017) In der Ergebnisliste zur namentlichen Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ar- beit und Soziales zu dem Antrag der Fraktion Die Linke „Keine Altersarmut von Ost-Krankenschwestern – Ge- rechte Renten für Beschäftigte im DDR-Gesundheits- und Sozialwesen schaffen“ (Tagesordnungspunkt 6 b) ist  meine Abstimmung nicht enthalten . Mein Votum lautet: Ja . Anlage 3 Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung Der Bundesrat hat in seiner 952 . Sitzung am 16 . De- zember 2016 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab- satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen: – Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts- plans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsge- setz 2017) – Gesetz zur Stärkung der teilhabe und Selbstbe- stimmung von Menschen mit Behinderungen (Bun- desteilhabegesetz – BTHG) Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) hin- sichtlich der finanzpolitischen Forderungen des Bundes- rates nachgebessert wurde . Die Einführung einer Erstattungsregelung des Barbe- trags durch den Bund für den Anteil an den Ausgaben der Länder und Kommunen für den notwendigen Le- bensunterhalt in stationären Einrichtungen wird die zu erwartenden Mehrkosten von Ländern und Kommunen reduzieren . Dies wird ebenso begrüßt wie die Regelung, dass die bisherige Definition des Begriffs für Menschen  mit Behinderung bis 2022 fortbesteht, um zunächst zu erproben, welche Auswirkungen der geplante Reforman- satz hat . Gleichwohl wird die Zusage des Bundes, dass aus dem Bundesteilhabegesetz keine zusätzlichen Ausgaben für Länder und Kommunen erwachsen dürfen und die Reform einen Beitrag dazu leistet, die bestehende Aus- gabendynamik in der Eingliederungshilfe zu stoppen, mit dem vorliegenden Gesetz klar verfehlt . Die vom Bundes- rat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefor- derte gesetzliche Kostenübernahmeregelung des Bundes bezüglich der durch das Bundesteilhabegesetz für die Kommunen und Länder entstehenden Mehrkosten fehlt nach wie vor . Länder und Kommunen sehen vor diesem Hinter- grund nach wie vor große Risiken im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen der geplanten Neuregelungen  im Bundesteilhabegesetz für ihre Haushalte insbesondere auch vor dem Hintergrund von zusätzlichen Leistungser- weiterungen . Hierdurch wären die Ziele des Bundesteil- habegesetzes, die 2012 zwischen Bund und Ländern im Rahmen des Fiskalpaktes vereinbart wurden, erheblich gefährdet . Daher begrüßt der Bundesrat die Aufnahme einer Evaluation der Einnahmen- und Ausgabenentwick- lung in den Jahren 2017 bis 2021 für die zentralen neuen Leistungen im Bundesteilhabegesetz . Diese sind: – verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnung, – Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter, – neue Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung, – Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt, – Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplan- verfahrens sowie – Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstät- ten für behinderte Menschen . Dies war eine zentrale Forderung des Bundesra- tes in seiner Stellungnahme vom 23 . September 2016 ( BR-Drs . 428/16 (Beschluss)) . Die Länder erwarten, dass der Bund im Lichte der Er- gebnisse der Evaluation etwaige bei den Ländern oder auf kommunaler Ebene anfallende Kostensteigerungen durch das Bundesteilhabegesetz vollständig und damit auch rückwirkend sowie dauerhaft übernimmt . – Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Bu- ches Sozialgesetzbuch Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: Der Bundesrat stellt fest, dass die Stellungnahme des Bundesrates vom 4 . November 2016 im weiteren Gesetz- gebungsverfahren ganz überwiegend nicht berücksich- tigt wurde (BR-Drucksache 541/16 (Beschluss)) . Der Bundesrat bekräftigt seine Forderungen und bittet die Bundesregierung um zeitnahe Berücksichtigung insbe- sondere folgender Punkte: 1 . Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe muss nach aktueller Rechtslage bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen  Mittagsverpflegung  in  allen  Rechtskreisen – Zweites und Zwölftes Buch Sozialge- setzbuch, Asylbewerberleistungsgesetz und Bundes- kindergeldgesetz – ein Eigenanteil für ersparte Ver- brauchsausgaben für Ernährung in Höhe von einem Euro je Mittagessen berücksichtigt werden . Da insbe- Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21411 (A) (C) (B) (D) sondere im Schulbereich die tatsächliche Teilnahme am Mittagessen an einer unterschiedlichen Anzahl von Schultagen erfolgt, entsteht bei der getrennten Rech- nungslegung durch den Essensanbieter sowie bei der Erstattung der nach § 34 Absatz 6 Satz 1 SGB XII und § 28 Absatz 6 Satz 1 SGB II entstandenen Mehrauf- wendungen durch die Schulämter monatlich ein erheb- licher Verwaltungsaufwand . Die Geltendmachung und Einziehung dieses geringen Betrages steht in keinem Verhältnis zu dem dafür entstehenden Verwaltungsauf- wand . 2 . Personen, die in stationären Einrichtungen leben, er- halten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe 3 . In der Eingliederungshilfe wird es ab dem Jahr 2020 rechtlich die Unterscheidung von stationären und ambulanten Wohnformen nicht mehr geben . In anderen Bereichen des Sozialgesetzbuches bleibt sie aber bestehen . Für Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe soll ab dem Jahr 2020 die Regelbedarfsstufe 2 an die Stelle der Regelbedarfsstufe 3 treten . Hiermit ist im Ergeb- nis nicht – wie zu vermuten ist – eine Besserstellung, sondern eine Schlechterstellung zu befürchten, da die- se Leistungsberechtigten derzeit zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 zuzüglich eines Barbetrages und einer monatlichen Bekleidungs- pauschale erhalten . Die Regelbedarfsstufe 2 beträgt ab dem Jahr 2017 laut Gesetz aber nur 368,00 Euro . Aus Sicht der Länder darf es für diesen Personenkreis nicht zu Verschlechterungen im Vergleich zu den aktuell ge- währten Leistungen kommen . 3. Der  Bundesrat  ist  der  Auffassung,  dass  das  Gesetz  für Sehhilfen, die als therapeutische Mittel und Ge- räte im Sinne der Abteilung 6 der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) 2013 – Gesundheitspfle- ge – klassifiziert sind, Leistungen in einer Höhe fest- legt, die eine Deckung der  (Anschaffungs##) Kosten  für eine Sehhilfe aus dem jeweiligen Regelsatz nahezu ausschließt und bei Weitem nicht auskömmlich sind . Um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Berück- sichtigung von Ausgaben für Sehhilfen als einmalige Bedarfe ermöglichen . Hierzu bedarf es einer Auswei- tung der Anwendungsbereiche von § 24 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 31 Num- mer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch . 4 . Die EVS 2013 weist für Herd, Kühlschrank und Waschmaschine nur geringfügige Beträge auf, mit de- nen diese  erst  nach  jahrelanger Ansparung finanziert  werden können . Um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden und den Vorgaben des BVerfG gerecht zu werden, sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen,  die eine Berücksichtigung als zusätzliche Leistungen ermöglichen . 5 . Eine Erhöhung des Schulbedarfspakets ist erfor- derlich, da ohne eine hinreichende Deckung der Aufwendungen  zur  Erfüllung  schulischer  Pflichten  hilfebedürftigen Kindern nach Feststellung des Bun- desverfassungsgerichts der Ausschluss von Leben- schancen droht . Seit 2009 wird die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in pauscha- lierter Form mit einem Bedarf von 100 Euro im Jahr berücksichtigt . Die damalige Ermittlung des Pauschal- betrags beruhte lediglich auf Erfahrungswerten aus der Praxis und wurde weder im Rahmen des RBEG im Jahr 2011 noch bei dem aktuellen Gesetzgebungsver- fahren auf eine mögliche Unterdeckung des Bedarfs hin überprüft . Eine Evaluation der bundesweiten In- anspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe des Soziologischen Forschungs- instituts Göttingen e . V . (SOFI) kommt zu dem Ergeb- nis, dass die Summe von 100 Euro pro Schuljahr in der Regel nicht ausreichend sei, um die Kosten für den Schulbedarf zu decken . Von daher wird empfohlen, die Leistungshöhe für den Schulbedarf nach oben an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen . – Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchen- de nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozial- gesetzbuch – Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrs- gesetzes – Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktord- nungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergeset- zes) Der Bundesrat stellt fest, dass gegen die in Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehene Regelung einer dreijährigen Gewinnglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirt- schaft Bedenken in Bezug auf die horizontale Lasten- gleichheit und die Folgerichtigkeit der geplanten Steu- ervergünstigung bestehen . Zweifel bestehen ebenfalls an dem Nutzen und an der Zielgenauigkeit dieser Steuerver- günstigung . Kritisch zu beurteilen ist auch der unverhält- nismäßige Bürokratieaufwand . Die aufgeführten Bedenken machen deutlich, wie wichtig eine reguläre sorgfältige Prüfung und Beratung dieser Regelungen gewesen wäre . Das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren, insbesondere die Verbindung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen mit den marktordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die Ein- bringung als Fraktionsinitiative haben verhindert, dass eine sorgfältige Prüfung der aufgezeigten Probleme im Bundesratsverfahren durchgeführt werden konnte . Der Bundesrat erwartet, dass bei zukünftigen Gesetz- gebungsvorhaben im Bereich des Steuerrechts stets eine reguläre Beratung unter Teilnahme des Bundesrates si- chergestellt wird . Der Bundesrat sieht eine inhaltliche Diskrepanz zwi- schen dem von der Bundesregierung angeführten Geset- zeszweck und der vorgesehenen zeitlichen Befristung der Regelungen . Er weist auf das Risiko einer Perpetu- ierung der geplanten Regelungen und einer Verstetigung der entstehenden Steuermindereinnahmen über das Jahr 2022 hinaus hin . Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721412 (A) (C) (B) (D) Begründung: Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Erlass und zur Än- derung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes soll eine drei- jährige Gewinnglättung für feste Betrachtungszeiträume eingeführt werden, um die Wirkungen aus der Progressi- on im Einkommensteuertarif zu verringern . Für das letz- te Jahr des Betrachtungszeitraums soll hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine gesonderte Steuerberechnung  der  tariflichen  Einkommensteuer  er- folgen, die sich aus einer Vergleichsrechnung durch den Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne dreijährige Gewinnglättung ergibt . Nach dem neuen § 32c Absatz 1 Sätze 2 und 3 EStG vermindert oder erhöht sich die Steu- er des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungs- zeitraum entsprechend . Die unterschiedliche Progression bei stark schwan- kenden  Einkünften  betrifft  jedoch  nicht  nur  landwirt- schaftliche Betriebe, sondern auch Gewerbetreibende und Freiberufler. Anders als bei diesen wird bereits nach geltendem Recht bei Land- und Forstwirten der Gewinn eines Wirt- schaftsjahres auf die Kalenderjahre, auf die er entfällt, zeitanteilig aufgeteilt und hierdurch bei schwankenden Gewinnen die Progressionswirkung der Einkommen- steuer zusätzlich abgemildert . Dies ist anderen Steuer- pflichtigen verwehrt.  Die Wirkung der Vorschrift ist stark von der Zusam- mensetzung der Einkünfte abhängig . Kommen andere Einkünfte des Landwirts oder seines Ehegatten hinzu, so kann die Steuerermäßigung gegenüber einer ausschließ- lichen Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte stark ab- weichen . Aus steuertechnischer Sicht geht die Vorschrift gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben mit mehrjäh- rigen Verlusten und sofern im letzten Jahr des Betrach- tungszeitraums keine oder nur eine geringe Einkommen- steuer festzusetzen ist, ins Leere . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Milchpreise gegenwärtig eine steigende Tendenz aufweisen und die Molkereien die Auszahlungspreise für die Landwirte er- höhen . Insofern ist bereits die Erforderlichkeit der Rege- lung infrage zu stellen . Auf Grund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle ist mit einem höheren Verwaltungs- und Personalaufwand in der Finanzverwaltung zu rechnen . Der vorgesehene erste Betrachtungszeitraum von 2014 bis 2016 ist darüber hinaus bereits fast abgelaufen . Sollte es hier in der Praxis auf Grund der Anwendung des neuen § 32c EStG tatsächlich zu einer höheren Steu- erfestsetzung kommen, wird sich wegen der Anknüpfung an bereits abgeschlossene Sachverhalte die verfassungs- rechtliche Frage der Zulässigkeit einer Rückwirkung stellen . – Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigeset- zes Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: Der Bundesrat begrüßt das vorliegende Gesetz zur Änderung  des  Seefischereigesetzes.  Er  bittet  die  Bun- desregierung jedoch, bei nächster Gelegenheit eine Er- mächtigung in das Gesetz einzufügen, die es ermöglicht, Verstöße  der  Freizeitfischerei  gegen  die  im  Jahr  2017  erstmals geltenden Tagesfangbeschränkungen für Dorsch in der westlichen Ostsee über die Seefischerei-Bußgeld- verordnung zu sanktionieren . Mit dem Gesetz in seiner vorliegenden Form ist eine Ahndung von bei Freizeitfi- schern festgestellten Verstößen nicht möglich . Begründung: Mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28 . Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkei- ten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 hat die Europäische Union erstmals Fangbeschränkungen  für  die  Freizeitfischerei  (Angler,  Hobbyfischer) auf Dorsch in der westlichen Ostsee ein- geführt . So dürfen in den Monaten Februar und März nur drei, im übrigen Jahr fünf Dorsche je Freizeitfischer und  Tag entnommen werden . Nach den Untersuchungen des Instituts  für  Ostseefischerei  werden  von  der  deutschen  Freizeitfischerei/Angelfischerei inzwischen genauso vie- le Dorsche gefangen wie von der kommerziellen Fische- rei . Allein 163 000 Angler gehen auf der Ostsee diesem Hobby nach . Die Ergänzung ist erforderlich, um eine Er- mächtigung für die Schaffung entsprechender Ahndungs- möglichkeiten über die Seefischerei-Bußgeldverordnung  zu schaffen. Derzeit ist eine Ahndung von bei Freizeitfi- schern festgestellten Verstößen nicht möglich . – Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnah- men gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: 1 . a) Durch die Steuervermeidung internationaler Kon- zerne gehen den Staaten beträchtliche Steuereinnah- men verloren . Ihre Strategien sind mit der Zeit immer ausgefeilter geworden . Sie beruhen in der Regel auf der grenzüberschreitenden Verlagerung von Gewin- nen in Niedrigsteuerländer . Es werden dabei die Un- stimmigkeiten und Lücken zwischen den einzelnen Steuersystemen der Staaten ausgenutzt . Die Steuer- vermeidung wird aber auch durch den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten begünstigt . b)  Steuerflucht  und  Steuerhinterziehung  erschweren  die Finanzierung öffentlicher Güter und enthalten dem  Staat zulasten aller ehrlichen Steuerzahler die Mittel für notwendige Investitionen etwa in Bildung und Infrastruktur vor . Um eine faire Finanzierung der öf- fentlichen Haushalte und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens zu sichern, müssen die Staaten auch in abgestimmter Weise gegen die grenzüberschreitende Steuervermeidung vorgehen . c) Im Rahmen des Aktionsplans gegen Gewinnver- kürzungen und Gewinnverlagerungen (BEPS = Base Erosion  and Profit Shifting) hat die Organisation  für  wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Oktober 2015 einen Katalog von Rege- lungen gegen Steuergestaltungspraktiken multinati- Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21413 (A) (C) (B) (D) onaler Unternehmen vorgelegt . Aus Sicht des Bun- desrates bietet der BEPS-Aktionsplan eine geeignete Grundlage für die Überarbeitung und Erweiterung der internationalen steuerlichen Standards gegen Gewinn- verkürzungen und Gewinnverlagerungen . Die von der OECD aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen den Steuersystemen  und  die  Schlupflöcher  und  Lücken  innerhalb der nationalen Steuersysteme müssen ge- schlossen werden . d) Das vorliegende Gesetz enthält erste Maßnahmen zur Umsetzung des BEPS-Aktionsplans mit Blick auf den Informationsaustausch von Tax-Rulings und das Country-by-Country-Reporting . Es stellt einen ersten notwendigen Schritt für die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in Deutschland dar . Über das vor- liegende Gesetz hinaus hält der Bundesrat weitere Ini- tiativen für dringend erforderlich, die verschiedenen, teilweise abstrakt formulierten Einzelvorhaben im Rahmen des BEPS-Aktionsplans in konkrete Geset- zesvorhaben zu überführen und im nationalen Steuer- recht umzusetzen . Der Bundesrat fordert die Bundes- regierung daher auf, die begonnenen Arbeiten zügig fortzusetzen und in enger fachlicher Abstimmung mit den Ländern mit der Erarbeitung von Regelungen zur Umsetzung auch der übrigen BEPS-Aktionspunkte im deutschen Steuerrecht zu beginnen, damit entspre- chende Neuregelungen schnellstmöglich in Kraft tre- ten können . e) Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung an ihre Zusage, bereits bis Herbst 2015 gemeinsam mit den Ländern die Kriterien für schädlichen Steuerwettbe- werb zu überarbeiten sowie ergänzende Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu erarbeiten . Die mittlerweile im ECOFIN beschlossene Richtlinie des Rates vom 12 . Juli 2016 (sog . Anti-Tax Avoidance Directive – ATAD) bietet hierfür den ge- eigneten Rahmen, um die entsprechenden nationalen Regelungen anzupassen . f) In diesem Zusammenhang sollten auch die nach der Aufforderung des Bundesrats vom Mai 2014 mittler- weile aufgenommenen Arbeiten zur Implementierung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltun- gen zügig zum Abschluss gebracht werden . Der Bun- desrat spricht sich dafür aus, noch in dieser Legislatur- periode die Regelungen für eine effiziente gesetzliche  Anzeigepflicht  für Steuergestaltungen  zu verabschie- den. Eine solche Anzeigepflicht  leistet einen wesent- lichen präventiven Beitrag zur Bekämpfung von Steu- ervermeidungspraktiken, weil sie den Gesetzgeber frühzeitig in die Lage versetzt, effektiv auf Steuerge- staltungen zu reagieren . g) Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf für das vorliegende Gesetz festgestellt, dass das Gesetz der Ergänzung um Maßnahmen zur Verhin- derung des Doppelabzugs von Betriebsausgaben bei Personengesellschaften bedarf . Derartige Gestaltun- gen werden in einer Vielzahl von Fällen zur Erzielung von Steuervorteilen in erheblichem Ausmaß genutzt . Der Bundesrat begrüßt, dass die vorgeschlagene Rege- lung im weiteren Verfahren in das Gesetz aufgenom- men worden ist . h) Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Übrigen bereits im Mai 2013 dazu aufgefordert, sich auf euro- päischer Ebene intensiv dafür einzusetzen, die Mög- lichkeit zur doppelten Nichtbesteuerung von Einkünf- ten (so genannte „weiße Einkünfte“) zu beenden und den doppelten Abzug von Betriebsausgaben („Double Dip“) unmöglich zu machen . Die Bundesregierung hat im Dezember 2014 dem Bundesrat zugesagt, in Ab- stimmung mit den Ländern rasch einen Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere Maßnahmen zur Verhin- derung hybrider Gestaltungen umfasst . Ein solcher Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt bis heute nicht vor . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund mit besonderem Nachdruck dazu auf, gemeinsam mit den Ländern umfassende gesetzgeberische Maßnahmen zur möglichst vollstän- digen Beseitigung unversteuerter Einkünfte bzw . eines doppelten Betriebsausgabenabzugs durch hybride Ge- staltungen vorzubereiten . i) Ein zentraler Bereich der Steuergestaltung liegt bei immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patenten und Lizenzen . Sondersteuerregime für Einkünfte aus Pa- tenten und Lizenzen gehören zu den besonders schäd- lichen Steuerpraktiken und haben in besonders star- kem Umfang zur Verlagerung von Gewinnen mit dem Ziel der Steuervermeidung geführt . Es ist ein Gebot der Steuergerechtigkeit, dieser Entwicklung entge- genzutreten. Nach Auffassung des Bundesrates sollte  die Vorzugsbesteuerung bei Patent- und Lizenzboxen international  langfristig  abgeschafft  werden.  Die  in- ternationale Einigung auf den sog . Nexus-Approach, der die steuerliche Begünstigung an eine Forschungs- tätigkeit  im  betreffenden  Staat  knüpft,  ist  ein  Zwi- schenschritt auf dem Weg zu einer fairen Besteuerung dieser Einkünfte . Wegen der langen Übergangsfristen bis zum Jahr 2021 und berechtigter Zweifel, ob tat- sächlich alle Staaten ihre Lizenzboxen auf den Ne- xus-Ansatz beschränken, hält es der Bundesrat für erforderlich, nationale Abwehrmaßnahmen zur Si- cherung des Steuersubstrats zu ergreifen, die sowohl verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen als auch EU-rechtskonform sind . Auch hier sollten die aufge- nommenen Arbeiten auf Bund-Länder-Ebene zügig fortgesetzt werden, um noch in dieser Legislaturperio- de zu einem beschlussfähigen Ergebnis als Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen zu gelangen . Zudem sollte die Bundesregierung weiter konsequent auf eine Änderung der Zins- und Lizenzrichtlinie hinwirken, um eine Erhebung der Quellensteuer bei grenzüber- schreitenden Lizenzzahlungen zu ermöglichen, wenn der (Letzt-)Empfänger keiner oder einer nur niedrigen Besteuerung unterliegt . 2 . a) Das Gesetz enthält weitreichende Ergänzungen, die über die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf hinausgehen . Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Fassung stellt nunmehr ins- besondere auch die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzmini- mums entsprechend den Vorgaben des 11 . Existenzmi- nimumberichts sicher . Zu diesem Zweck werden der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer und der Kinderfreibetrag in zwei Schritten jeweils zum 1 . Ja- Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721414 (A) (C) (B) (D) nuar 2017 und 1 . Januar 2018 erhöht . Gleichzeitig wird die Anhebung des Kinderfreibetrags durch eine Erhöhung des Kindergelds um zwei Euro im Jahr 2017 und durch weitere zwei Euro ab dem Jahr 2018 nach- vollzogen . Nach den Angaben der Bundesregierung werden die öffentlichen Haushalte durch die genann- ten Maßnahmen ab dem Jahr 2018 in Höhe von rund 3,8 Mrd Euro in der vollen Jahreswirkung belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 2,1 Mrd Euro und damit mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Län- dern und Kommunen entfällt . b) Neben diesen verfassungsrechtlich gebotenen Maß- nahmen sieht das Gesetz eine Rechtsverschiebung aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten um 0,73 Prozent im Jahr 2017 und um weitere 1,65 Prozent ab dem Jahr 2018 vor, um der sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken . Die Tarifentlastung führt zu zusätzlichen steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich rund 2,4 Mrd Euro ab dem Jahr 2018, wovon jeweils rund 1,3 Mrd Euro von den Haushalten von Ländern und Kommunen zu tra- gen sind . Im Unterschied zu früheren Initiativen der Bundesregierung mit dem Ziel eines Abbaus der kalten Progression ist im vorliegenden Gesetz keine Kom- pensation der Steuerausfälle bei Ländern und Kom- munen durch den Bund vorgesehen . Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Abbau der kalten Progressi- on eine solide Finanzierung durch eine entsprechende Kompensation von Ländern und Kommunen durch den Bund voraussetzt . – Gesetz zu der Neuordnung der Aufgaben der Bun- desanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FM- SA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG) – Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften – Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtli- cher und anderer Vorschriften – Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Ver- sorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: 1 . Der Bundesrat würdigt ausdrücklich die umfassendste Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung seit ihrer  Einführung . Diese Reform wurde in Expertengremien gründlich vorbereitet, seit 2014 in drei Schritten aus- gestaltet und wird nun mit dem PSG III gesetzgebe- risch abgeschlossen . Die Reform setzt eine zeitgemäße Definition von Pflegebedürftigkeit um, die neben kör- perlichen auch kognitive oder psychische Beeinträch- tigungen berücksichtigt . Der Bundesrat begrüßt, dass die pflegerischen Bedarfe  von Menschen, die gesundheitlich bedingte Belastun- gen oder Anforderungen nicht selbständig kompen- sieren oder bewältigen können, durch die Einführung eines  teilhabeorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs  künftig besser berücksichtigt werden . Der Bundesrat bedauert allerdings, dass es das PSG III versäumt, in einem ausreichenden Maße die Rolle der Kommunen in der Pflege zu stärken. Für ältere Men- schen, Pflegebedürftige und Menschen mit einer Be- hinderung und ihre Familien leisten sie umfangreiche Unterstützung, zum Beispiel im Rahmen von Altenhil- fe, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für behinder- te Menschen, Beratungs- und Koordinierungsstellen, familienentlastenden und familienunterstützenden Hilfen, Förderung bürgerschaftlichen Engagements, rechtlicher Betreuung sowie Maßnahmen zum Wohn- umfeld und zur Nutzbarkeit des öffentlichen Personen- nahverkehrs. Dem stehen im Bereich der pflegerischen  Versorgungsstrukturen nur begrenzte Gestaltungs- möglichkeiten in Planung, Beratung und Steuerung gegenüber . Der Bundesrat erinnert daran, dass sich die Bund-Län- der-Arbeitsgruppe „Stärkung der Rolle der Kommu- nen in der Pflege“ (Bund-Länder-AG) einig war, dass  nur im engen Zusammenwirken von Bund, Ländern, Kommunen,  Pflegekassen  und  Pflegeeinrichtungen  das Ziel erreicht werden kann, so lange wie möglich den Verbleib in der gewohnten häuslichen und familiä- ren Umgebung zu unterstützen und ein selbstbestimm- tes Leben im vertrauten Quartier beziehungsweise Sozialraum zu gewährleisten . Eine zukunftsfähige, ortsnahe  und  aufeinander  abgestimmte  pflegerische  Versorgung der Bevölkerung benötigt als Basis einen Sozialraum, in dem Unterstützungsbedarfe der Pflege- bedürftigen und ihrer Angehörigen so weit wie mög- lich von bestehenden Institutionen (zum Beispiel Ver- einen, Wohnungswirtschaft, Mittagstischen et cetera), bürgerschaftlichem Engagement, Nachbarschaftshilfe und ambulanten Diensten aufgefangen werden . Der Bundesrat bekräftigt ausdrücklich das Erforder- nis, praktikable und kommunalnahe „Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer  Angehörigen“ zu implementieren . Diese Implemen- tierung  folgt  einer Verpflichtung des Bundes  aus der  Bund-Länder-AG, bundesweit 60 „Modellkommunen Pflege“  zuzulassen,  in  denen  ein  ganzheitlicher  und  sozialräumlicher Beratungsansatz erprobt wird, um eine Weiterentwicklung der Beratungsstrukturen in der Pflege zu erreichen.  Die im PSG III in den §§ 123, 124 SGB XI getroffenen  Regelungen sind nicht geeignet, den sozialräumlichen Beratungsansatz, den die Bund-Länder-AG mit den „Modellkommunen  Pflege“  verfolgte,  in  der  Praxis  zu realisieren . Eine Zielsetzung der Bund-Länder-AG war, die Bündelung von Beratungsstrukturen mit ei- nem ganzheitlichen Beratungsansatz unter Federfüh- rung  der  „Modellkommune  Pflege“  zu  ermöglichen.  Die Beratung im engeren Pflegekontext soll dabei um  weitere Elemente aus dem Bereich der kommunalen Infrastruktur, des breiten kommunalen Aufgaben- portfolios und der Daseinsvorsorge ergänzt werden . Bestehende gut funktionierende Beratungsstrukturen vor Ort,  auch  solche  der  Pflegekassen,  sollen  in  die  „Modellkommune Pflege“  integriert werden. Es geht  darum, einen anderen integrativen Beratungsansatz im sozialräumlichen Kontext zu erproben und nicht da- Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21415 (A) (C) (B) (D) rum festzustellen, ob Kassen oder Kommunen eine be- stimmte Aufgabe besser wahrnehmen . Hierfür müssen die Kommunen aufgrund ihrer lokalen, sozialraum- orientierten Verantwortung für die Bürgerinnen und Bürger die Federführung übernehmen . Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 23 . September 2016 zum Entwurf eines Dritten Geset- zes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur  Änderung  weiterer  Vorschriften  (Drittes  Pflegestär- kungsgesetz – PSG III) (vgl . BR-Drucksache 410/16 (Beschluss)) eine alternative Fassung der §§ 123, 124 SGB XI vorgeschlagen, die den Ergebnissen der Bund-Länder-AG entspricht . Hierzu hat die Bundes- regierung in ihrer Gegenäußerung vom 12 . Oktober 2016 (vgl . BT-Drucksache 18/9959) ausgeführt, den Vorschlag einer Neufassung der §§ 123 und 124 SGB XI zu prüfen, soweit die Regelungen mit den Empfeh- lungen der Bund-Länder-AG vereinbar sind . Der Deutsche Bundestag hat am 1 . Dezember 2016 das PSG III beschlossen . Dieses sieht allerdings kei- ne wesentlichen Änderungen und Anpassungen an die Beschlüsse der Bund-Länder-AG vor . Stattdessen wurden eher redaktionelle Änderungen in die §§ 123, 124 SGB XI aufgenommen, die nicht geeignet sind, eine praxistaugliche Regelungsgrundlage für die Mo- dellvorhaben zu bieten . Die nunmehrigen Regelungen lassen anstelle des in der Bund-Länder-AG vereinbarten ganzheitlichen Be- ratungsansatzes lediglich ein Konstrukt der Aufgaben- übernahme durch die Kommunen zu, das eine künst- liche Konkurrenzsituation zwischen Pflegekassen und  Kommunen schafft und jegliche Kooperation von Be- ratungsinstitutionen ausschließt . 2 . Der Bundesrat stellt seine Bedenken zugunsten einer Verabschiedung der leistungs- und vertragsrechtlichen Vorschriften des PSG III zunächst zurück . Er fordert aber die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen weiteren Gesetzentwurf vorzulegen, der die vom Bun- desrat in seiner Stellungnahme vom 23 . September 2016 vorgeschlagene Formulierung der §§ 123, 124 SGB XI übernimmt . Insbesondere folgende Aspekte sind zu berücksichtigen: a) Anstelle der bislang in § 123 Absatz 1 Satz 3 SGB XI vorgesehen Regelung, wonach die Kom- munen die Aufgaben mit eigenen Beratungsstel- len übernehmen müssen, womit zugleich jede Art von Kooperation mit vorhandenen funktionieren- den Beratungsangeboten ausgeschlossen wird, muss eine Regelung dergestalt getroffen werden,  dass die Modellvorhaben insbesondere folgende Aufgaben umfassen können: die Beratung der Altenhilfe nach § 71 Absatz 2 Nummer 3 und 4 SGB XII, die Beratung nach §§ 34 und 106 SGB IX,  die Beratung  des  öffentlichen Gesundheits- dienstes, die Beratung im Bereich rechtlicher Be- treuung, die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis  7c SGB XI, die Beratung in der eigenen Häus- lichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI und die Pfle- gekurse nach § 45 SGB XI . In den Modellvor- haben soll insbesondere die Zusammenarbeit mit behindertengerechten Wohnangeboten, mit dem öffentlichen Nahverkehr und mit der Förderung  des bürgerschaftlichen Engagements sicherge- stellt werden . b) Die Stadtstaatenregelung in § 123 Absatz 1 SGB XI ist zu streichen, da sie den Stadtstaaten – an- ders als allen anderen Großstädten – verwehrt, den Modellversuch in der gesamten Stadt durch- führen können . c) Anstelle der bislang in § 123 Absatz 3 Satz 4 SGB XI vorgesehenen Regelung, wonach die Länder insgesamt bei der Genehmigung sicher- stellen sollen, dass die Hälfte aller bewilligten Modellvorhaben durch Antragsteller nach § 123 Absatz 1 SGB XI durchgeführt wird, die keine mehrjährigen Erfahrungen in strukturierter Zu- sammenarbeit in der Beratung aufweisen, ist eine Regelung dergestalt aufzunehmen, dass die Län- der darauf hinwirken, dass unterschiedliche An- sätze erprobt werden und über die Genehmigung im Benehmen mit den kommunalen Spitzenver- bänden auf Landesebene und den Landesverbän- den der Pflegekassen entscheiden. d) Anstelle der bislang in § 123 Absatz 4 Satz 1 SGB XI vorgesehenen Regelung, wonach der GKV-Spitzenverband Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben beschließen soll, ist eine Regelung dergestalt aufzunehmen, dass das Nähere zu den konkreten Voraussetzun- gen, Zielen, dem Inhalt und der Durchführung der Modellvorhaben sowie zum Antragsverfah- ren und zum Widerruf einer Genehmigung durch landesrechtliche Vorschriften zu regeln ist . e) Anstelle der Vorschrift nach § 123 Absatz 5 Satz 2 SGB XI, wonach die Beiträge der Pflegekassen  zu den Modellversuchen auf deren Ausgabenvo- lumen vor dem Modellversuch begrenzt werden, ist eine Regelung aufzunehmen, die sicherstellt, dass  demografisch  bedingte  Steigerungen  und  Zunahmen der Beratungsnachfrage nicht zu ein- seitigen Belastungen der Modellkommune füh- ren . f)  Die  vorgesehene  Nachweispflicht  der  Kommu- nen in § 123 Absatz 7 SGB XI entspricht nicht den Absprachen in der Bund-Länder-AG . Sie wäre auch in der Praxis nicht umsetzbar, da die Nachweisführung über die eingebrachten Mittel vor und nach Beginn der Modellvorhaben auf Grundlage der Haushaltsaufstellung nicht hin- reichend gelingen könnte . Da gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen ohnehin eine  Nachweis-  und  Berichtspflicht  besteht  (§  123  Absatz 5 Nummer 3 SGB XI), kann auf weiter- gehende Vorgaben verzichtet werden; die betref- fende Regelung ist zu streichen . g) Anstelle der Vorschrift in § 124 Absatz 2 SGB XI, wonach die Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens zu widerrufen ist, wenn die in § 123 Absatz 1 Satz 5 SGB XI genannten Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721416 (A) (C) (B) (D) Aufgaben oder die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 SGB XI vereinbarten oder die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 SGB XI festgelegten An- forderungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt werden, ist eine Ermessensregelung auf- zunehmen, damit die zuständigen obersten Lan- desbehörden bei geringfügigen „Verstößen“ die Verhältnismäßigkeit wahren können . 3 . Mit dem vom Deutschen Bundestag beschlosse- nen PSG III vollzieht die Bundesregierung nun zum letztmöglichen Zeitpunkt einen weiteren Schritt der Pflege reform  und  führt  den  neuen  Pflegebedürftig- keitsbegriff und das neue Begutachtungssystem auch  in die Sozialhilfe ein . Damit verbunden sind weitrei- chende Veränderungen im Sozialhilferecht, die auch eine Neuausrichtung des Leistungsrechts der Hilfe zur Pflege mit Leistungsausweitungen und neuen Leistun- gen beinhalten . Der Bundesrat hat bereits mit seinen Beschlüssen vom 25 . September und 18 . Dezember 2015 (vgl . BR-Drucksache 354/15 und 567/15) zum Zweiten Ge- setz  zur  Stärkung  der  pflegerischen Versorgung  und  zur Änderung weiterer Vorschriften  (Zweites Pflege- stärkungsgesetz – PSG II) deutlich zum Ausdruck ge- bracht, dass die seit dem Jahr 2009 von den Ländern geforderte Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs  und  das  damit  verbundene  neue  Begutach- tungsverfahren ausdrücklich begrüßt werden . Insbe- sondere haben die Länder aber bereits im Rahmen des  Zweiten  Pflegestärkungsgesetzes  auch  ihr  Un- verständnis in Bezug auf die rechtssystematisch und sozialpolitisch nicht nachvollziehbare Entkoppelung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hingewiesen, der in zwei Sozialgesetzbüchern – dem SGB XI als „Teilleistungssystem“ und dem SGB XII als ergänzen- des, „bedarfsdeckendes System“ geregelt ist und durch zwei getrennte Gesetzgebungsverfahren (PSG II und PSG III) geändert werden soll . Zur Sicherstellung des nahtlosen Übergangs in das neue Leistungsrecht und zur Definition des Leistungsspektrums der Sozialhil- fe einschließlich Abgrenzung zum SGB XI haben sie daher eine umgehende zeitnahe Umsetzung der grund- legenden pflegerechtlichen Änderungen auch im Sozi- alhilferecht gefordert . Die Länder begrüßen ausdrücklich, dass der eingeleite- te Perspektiven- und Paradigmenwechsel mit der Teil- habeorientierung  in der Pflege nun auch  in der Sozi- alhilfe Eingang findet und pflegebedürftige Menschen  mit Einschränkungen in der Alltagskompetenz ein- bezogen werden . Damit wird auch einem dringenden sozialpolitischen Anliegen der Länder Rechnung ge- tragen, pflegebedürftige Menschen im Leistungsbezug  der Sozialhilfe gegenüber dem neuen Leistungsrecht der Pflegeversicherung nicht schlechter zu stellen. Die  Länder bezweifeln allerdings die von der Bundesre- gierung prognostizierte Entlastung der Träger der So- zialhilfe . Eine solche Entlastung wird derzeit nicht als belegt und gesichert angesehen . Im Gegenteil ist zu befürchten, dass die Umsetzung des zweiten Artikels des PSG III mit der Gefahr von Mehrausgaben für die Träger der Sozialhilfe, das heißt insbesondere für die Kommunen verbunden ist . Die  finanziellen  Gesamtfolgen  des  neuen  Pflegebe- dürftigkeitsbegriffs  und  des  neuen  Leistungsspek- trums bedürfen daher einer genauen Analyse und der nachvollziehbaren, auf valider Grundlage beruhenden Bezifferung und Begründung. Aus diesem Grund müs- sen die Auswirkungen auf die Sozialhilfe ab dem Jahr 2017 evaluiert werden . Die Evaluationsklausel des § 18c SGB XI ist für die Feststellung der Kostenfolgen und der Ausgabenent- wicklung  in der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII  nicht ausreichend, weil hiernach nicht zwingend auch die Auswirkungen auf das SGB XII untersucht wer- den müssen und Kostenfolgen für die Sozialhilfe über- haupt keinen Untersuchungsgegenstand darstellen . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, unter Beteiligung der Länder eine begleitende wissen- schaftliche Evaluation zu beauftragen und dem Deut- schen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergeb- nisse dieser Untersuchung zu berichten . Im Rahmen der Evaluation sind insbesondere Auswirkungen hin- sichtlich der folgenden Aspekte zu untersuchen: a) Brutto- und Nettoausgaben der Träger der Sozial- hilfe für erbrachte Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII im Vergleich zu den jewei- ligen Ausgaben des Jahres 2016; b) Verwaltungsausgaben der Träger der Sozialhilfe im Rahmen des Siebten Kapitels des SGB XII im Vergleich zu den Ausgaben des Jahres 2016; c) Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtig- ten im Rahmen des Siebten Kapitels des SGB XII nach Pflegegraden, Leistungsart und -umfang so- wie Versichertenstatus; d) Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtig- ten, die sowohl Leistungen der Eingliederungs- hilfe nach dem Sechsten Kapitel als auch Leis- tungen  der  Hilfe  zur  Pflege  nach  dem  Siebten  Kapitel des SGB XII erhalten; e) Auswirkungen der Regelungen im SGB XI und SGB XII zur Abgrenzung der Leistungen der So- zialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch  sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten und  Siebten Kapitel des Zwölften Buches . Die Bundesregierung wird gebeten, einen Beirat zur Begleitung der Evaluation einzurichten, dem Vertrete- rinnen und Vertreter der Kommunalen Spitzenverbän- de, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Länder, der Wissenschaft, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bun- desministeriums für Arbeit und Soziales angehören . Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluation für die Jahre 2017 bis 2021 ist aus Sicht der Länder bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen und zu veröffentlichen. Für die Bundesregierung besteht hinsichtlich der ge- forderten Evaluation kein Risiko, da sie – von der Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21417 (A) (C) (B) (D) Richtigkeit ihrer Berechnungen überzeugt – sogar unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährli- chen Ausgabensteigerungen in der Hilfe zur Pflege im  Ergebnis mit erheblichen Entlastungen der Träger der Sozialhilfe rechnet . Bei einem gegenteiligen Ergebnis der Evaluation erwarten die Länder, dass in weiteren Gesetzgebungsverfahren die im Rahmen der Umset- zung des PSG III von der Bundesregierung vorherge- sagte Entlastung zugunsten der Träger der Sozialhilfe umgesetzt wird . 4 . Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung der im Rahmen des Verfahrens beim Deutschen Bun- destag vorgenommen Ergänzungen, insbesondere der §§ 84 und 89 SGB XI, die einen Gleichklang der leis- tungsgerechten Bezahlung zwischen tarifgebundenen und  nicht-tarifgebundenen  Pflegeeinrichtungen  zum  Ziel haben . Allerdings ist der Bundesrat der Auffassung, dass die- se Regelungen tief in das Vergütungsrecht des SGB XI eingreifen und deren Umsetzung derzeit noch nicht absehbare Konsequenzen bei den Vergütungen in der stationären und ambulanten Pflege und der Verhand- lung dieser Vergütungen zwischen Kostenträgern und Leistungsanbietern nach sich zieht . Insbesondere die Auswirkungen der Neuregelung des § 84 Absatz 2 Satz 6 SGB XI hinsichtlich der über Ta- rifvertrag hinausgehenden Vergütungen sind derzeit nicht abschätzbar . Unklar ist, wie die nicht-tarifgebun- denen Einrichtungen diese Möglichkeit in der Praxis umsetzen und sich die Regelungen auf das Tarifsystem und den zwischen den Leistungserbringern bestehen- den Wettbewerb auswirken . Der Bundesrat betont, dass die Regelung nicht dazu führen darf, dass die eigentliche Intention unterlaufen wird, einen Anreiz für tarifgerechte Entlohnung zu schaffen,  sondern vielmehr genutzt wird,  einer Wett- bewerbsverzerrung zu Lasten tarifgebundener Einrich- tungen Vorschub zu leisten, indem die Möglichkeit der Anerkennung  übertariflicher  Bezahlung  selektiv  ge- nutzt wird und der „Abwerbung“ von Pflegefachkräf- ten dient, ohne das Durchschnittsniveau der Gehälter für Beschäftigte zu verbessern . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Neuausrichtung der Vergütungsverfahren auf der Grundlage der oben genannten Änderungen zu evalu- ieren und bis 31 . Dezember 2019 einen Evaluationsbe- richt vorzulegen . Schwerpunkte der Evaluation sollten – die Entwicklung der Vergütungen und der Perso- nalstruktur, differenziert nach nicht-tarifgebunden  und tarifgebunden Einrichtungen, sowie die –  Auswirkungen auf die jeweiligen Pflegevergütun- gen und die Finanzierungsanteile insbesondere der Betroffenen, ihrer Angehörigen und der Sozialhilfe sein . Begründung zu Ziffer 4: Die Regelung zur tarifentsprechenden Bezahlung des Personals in nicht tarifgebundenen Einrichtungen ist grundsätzlich begrüßenswert . Allerdings werfen die jetzt gewählten Formulierungen Fragen hinsichtlich ih- rer praktischen Umsetzung und der daraus resultierenden Auswirkungen auf . Fraglich ist insbesondere, wie sich die Regelungen auf das Tarifvertragsgefüge auswirken, wie die grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit übertariflicher Bezahlung von  nicht-tarifgebunden Einrichtungen genutzt wird und ob diesen hierdurch ein Vorteil gegenüber tarifgebunden Einrichtungen entsteht . Es ist nicht auszuschließen, dass nicht-tarifgebundene Einrichtungen ihre Gesamtperso- nalkonzeption darauf ausrichten werden, die Möglichkeit der Anerkennung einer über tarifliche Vergleichsentgelte  hinausgehenden Vergütung nur für spezielle Fachkräfte zu nutzen . So könnte das Durchschnittsniveau der Gehäl- ter für das Gros der Beschäftigen unverändert (gering) bleiben,  um  übertarifliche  Gehälter  für  Fachkräfte  mit  „Leitungsverantwortung oder Übernahme besonderer Aufgaben“ (vgl . Begründung zu §§ 84 und 89 Absatz 1 SGB XI in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Gesundheitsausschusses des Deut- schen Bundestages, BT-Drucksache 18/10510, hinsicht- lich der Frage des Vorliegens eines „sachlichen Grundes“ für eine über Tarifniveau hinausgehende Vergütung) zu finanzieren und damit  ihre Attraktivität  als Arbeitgeber  zu steigern, ohne ihr Einrichtungspreisniveau wesentlich zu verändern . Es ist nicht auszuschließen, dass damit aus den ta- rifgebundenen Einrichtungen Fachkräfte abgeworben werden . Eine Splittung der Gehälter birgt gegebenen- falls sogar die Gefahr der Verschlechterung der finanzi- ellen Situation eines großen Teils der Beschäftigten in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen in sich . Um dies zu vermeiden, fehlt – zur Wahrung der Gleichbehandlung der Einrichtungen – in den jetzt geänderten Vorschriften eine konkrete Vorgabe, die bestimmt, dass für den Fall ei- ner Orientierung am Tarifniveau diese für alle Beschäfti- gen in nicht-tarifgebundenen Einrichtungen gelten muss . – Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsge- setzes – Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagege- setzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften – Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deut- schen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) – … Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen – Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches – Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ein- führung der Zivilprozessordnung – Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenaus- baugesetzes – Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschienen- wegeausbaugesetzes – Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengeset- zes Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721418 (A) (C) (B) (D) – Gesetz zu dem Abkommen vom 22. März 2016 zwi- schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land und der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich – Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwi- schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich – Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 2014 zwi- schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land und der Regierung von Georgien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organi- sierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung – Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ – Gesetz zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezem- ber 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997 – Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgeset- zes – Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digita- len Grundaufzeichnungen – Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des An- spruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung – Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung – Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung – Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge- fasst: 1 . Der Bundesrat sieht in dem Gesetz einen wichtigen Schritt zur Sicherstellung der Finanzierung der Stillle- gung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle . Er begrüßt, dass dabei im Bereich der kerntechnischen Entsorgung die Handlungsverantwortung mit der Pflicht zur Finanzie- rungssicherung grundsätzlich zusammengeführt wor- den ist . 2 . Das Gesetz begrenzt seinen gegenständlichen An- wendungsbereich jedoch bislang auf die in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen  Erzeugung von Elektrizität . Es weicht insoweit vom atomrechtlichen Verursachungsprinzip, das alle Ak- teure und Stadien des Brennstoffkreislaufs erfasst, ab.  Um  den  gesamten  Brennstoffkreislauf  zu  erfassen,  sollte daher nach einer dreijährigen Anwendungsphase das Gesetz im Lichte der zwischenzeitlichen Erfah- rungen daraufhin überprüft werden, ob es einer Ergän- zung des gegenständlichen Anwendungsbereichs be- darf . Dabei ist zu evaluieren, ob es zweckmäßig oder sogar notwendig ist, Forschungsanlagen (wie z . B . den THTR 300) oder gewerbliche Anlagen der Brennstoff- versorgung, in denen radioaktive Abfälle angefallen sind oder künftig noch anfallen werden, unter Anwen- dung des Verursacherprinzips ebenfalls zu erfassen . Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mitge- teilt, dass sie den Antrag Mehr Frauen auf allen Füh- rungsebenen auf Drucksache 18/773 zurückzieht . Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit- geteilt, dass sie den Antrag Radargeschädigte der Bun- deswehr und der ehemaligen NVA zügig entschädigen auf Drucksache 18/6649 zurückzieht . Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absehen: Auswärtiger Ausschuss – Unterrichtung durch die Bundesregierung Vierter Bericht der Bundesregierung über die Um- setzung des Aktionsplans „Zivile Krisenpräventi- on, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung“ (Berichtszeitraum: Juni 2010 bis Mai 2014) Drucksache 18/3213 Haushaltsausschuss – Unterrichtung durch die Bundesregierung Haushaltsführung 2016 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus- haltsordnung über die Einwilligung in eine über- planmäßige Ausgabe bei Kapitel 08 01 Titel 687 31 – Sonstige Leistungen im Rahmen der Wieder- gutmachung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – bis zu einer Höhe von 17 Mio. Euro Drucksachen 18/10011, 18/10307 Nr. 3 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Haushaltsführung 2016 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus- haltsordnung über die Einwilligung in eine über- planmäßige Ausgabe bei Kapitel 11 02 Titel 636 12 – Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der Überfüh- rung von Zusatzversorgungssystemen in die RV – bis zu einer Höhe von 14 Mio. Euro Drucksachen 18/10194, 18/10307 Nr. 10 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Haushaltsführung 2016 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus- haltsordnung über die Einwilligung in eine über- Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 2017 21419 (A) (C) (B) (D) planmäßige Ausgabe bei Kapitel 11 02 Titel 636 85 – Zuschüsse zu den Beiträgen zur Rentenversi- cherung der in Werkstätten und Integrationspro- jekten beschäftigten behinderten Menschen – bis zu einer Höhe von 27 Mio. Euro Drucksachen 18/10195, 18/10307 Nr. 11 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Haushaltsführung 2016 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus- haltsordnung über die Einwilligung in eine über- planmäßige Ausgabe bei Kapitel 0813 Titel 688 04 – Zahlungen an die EU für abzuführende Zölle, soweit diese nicht eingenommen worden sind, ein- schließlich der Zinsen gemäß Artikel 11 der Rats- verordnung 1150/2000 – bis zur Höhe von 23,629 Mio. Euro Drucksachen 18/10693, 18/10924 Nr. 1.8 Ausschuss für Wirtschaft und Energie – Unterrichtung durch die Bundesregierung Tätigkeitsbericht 2014/2015 der Bundesnetzagen- tur – Telekommunikation mit Sondergutachten der Monopolkommission – Telekommunikation 2015: Märkte im Wandel Drucksachen 18/7010, 18/7276 Nr. 2 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Tätigkeitsbericht 2014/2015 der Bundesnetzagen- tur – Post mit Sondergutachten der Monopolkommission – Post 2015: Postwendende Reform – Jetzt! Drucksachen 18/7011, 18/7276 Nr. 3 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Tätigkeitsberichte 2014/2015 der Bundesnetzagen- tur – Telekommunikation und Post mit den Sondergutachten der Monopolkommission Telekommunikation 2015: Märkte im Wandel und Post 2015: Postwendende Reform – Jetzt! Drucksachen 18/7010 und 18/7011 hier: Stellungnahme der Bundesregierung Drucksachen 18/10040, 10307 Nr. 5 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht nach § 3 des Energieleitungsausbaugeset- zes Drucksachen 18/9855, 18/10102 Nr. 4 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Stand und Bewertung der Exportinitiative Erneu- erbare Energien für die Jahre 2012 bis 2014 Drucksachen 18/10000, 18/10307 Nr. 2 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur – Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht über Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfall- verhütung im Straßenverkehr 2014 und 2015 (Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr 2014/15) Drucksachen 18/9640, 18/9879 Nr. 1 – Unterrichtung durch die Bundesregierung Regierungsprogramm Wasserstoff- und Brenn- stoffzellentechnologie 2016 bis 2026 – von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Pro- dukten Drucksachen 18/9910, 18/10102 Nr. 9 Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak- torsicherheit – Unterrichtung durch die Bundesregierung Hauptgutachten 2016 des Wissenschaftlichen Bei- rats der Bundesregierung Globale Umweltverände- rungen Der Umzug der Menschheit: Die transformative Kraft der Städte Drucksachen 18/9590, 18/9733 Nr. 1.3 Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni- onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer Beratung abgesehen hat . Auswärtiger Ausschuss Drucksache 18/10706 Nr . A .1 EU-Dok 496/2016 Drucksache 18/10706 Nr . A .2 Ratsdokument 14392/16 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Drucksache 18/7286 Nr . A .9 Ratsdokument 15261/15 Haushaltsausschuss Drucksache 18/9605 Nr . A .36 KOM(2016)300 endg . Drucksache 18/10116 Nr . A .18 Ratsdokument 12186/16 Drucksache 18/10116 Nr . A .19 Ratsdokument 12873/16 Drucksache 18/10311 Nr . A .12 Ratsdokument 12741/16 Drucksache 18/10311 Nr . A .13 Ratsdokument 12769/16 Drucksache 18/10311 Nr . A .14 Ratsdokument 13373/16 Drucksache 18/10449 Nr . A .12 Ratsdokument 13147/16 Drucksache 18/10449 Nr . A .13 Ratsdokument 13377/16 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 213 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 20 . Januar 201721420 (A) (C) (B) (D) Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de Ausschuss für Wirtschaft und Energie Drucksache 18/9605 Nr . A .50 Ratsdokument 10587/16 Drucksache 18/10449 Nr . A .14 Ratsdokument 13500/16 Drucksache 18/10706 Nr . A .8 Ratsdokument 14261/16 Ausschuss für Gesundheit Drucksache 18/9746 Nr . A .7 Ratsdokument 11520/16 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Drucksache 18/8936 Nr . A .24 ERH 8/2016 Drucksache 18/10116 Nr . A .23 EP P8_TA-PROV(2016)0322 Drucksache 18/10116 Nr . A .24 Ratsdokument 12279/16 Drucksache 18/10311 Nr . A .25 Ratsdokument 12259/16 Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Drucksache 18/10116 Nr . A .25 Ratsdokument 12574/16 Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe Drucksache 18/9605 Nr . A .65 Ratsdokument 10800/16 213. Sitzung Inhaltsverzeichnis TOP 21 Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2017 TOP 22 Bundeswehreinsatz in Mali (MINUSMA) TOP 23 Ausbildungsunterstützung der Bundeswehr im Irak TOP 24 Zulassungspflicht für Finanzprodukte TOP 25 Jahresbericht 2015 des Wehrbeauftragten TOP 26 Friedens- und Konfliktforschung TOP 27 Unternehmensmitbestimmung Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Christine Buchholz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DIE LINKE.)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DIE LINKE.)


    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bun-

    desregierung will die Beteiligung der Bundeswehr an der
    UN-Mission MINUSMA in Mali von 650 auf 1 000 Sol-
    daten erhöhen . Damit wird der Einsatz in Mali der größte
    deutsche Militäreinsatz .


    (Florian Hahn [CDU/CSU]: Sehr gut!)


    Aber nicht nur das: Erstmalig werden auf der Grundla-
    ge dieses Mandats deutsche Kampfhubschrauber in den
    Norden Malis verlegt .


    (Florian Hahn [CDU/CSU]: Noch besser!)


    Mit diesem Mandat verstrickt die Bundesregierung die
    Bundeswehr potenziell in einen Krieg mit den Aufständi-
    schen im gefährlichen Norden Malis . Das erinnert mich
    verdammt an die frühe Phase des Afghanistan-Kriegs .
    Die Regierung will die Bundeswehr in der Sahelzone zu
    einer militärischen Größe machen, die wie Frankreich in
    der Lage  ist,  in dieser  rohstoffreichen Region Krieg zu 
    führen . Die Linke wird diesem Mandat selbstverständ-
    lich nicht zustimmen .


    (Beifall bei der LINKEN – Ingo Gädechens [CDU/CSU]: Das ist ja überraschend! Haben Sie überhaupt schon einmal einem Mandat zugestimmt?)


    Auf dem Papier soll MINUSMA den Frieden sichern .
    Erst  vorgestern  wurden  in  Gao  bei  einem Angriff  von 
    Aufständischen über 70 Soldaten der neuen gemeinsa-
    men Einheiten der malischen Armee getötet .


    (Zuruf vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

    Von wem denn?)

    Das ist schrecklich, und unser Mitgefühl gilt den Ange-
    hörigen . Es ist aber auch wichtig, zu sehen: Das Camp, in
    dem sich die Bundeswehr aufhält, ist keine 2 Kilometer
    davon entfernt . Unmittelbar vor dem Bundeswehrcamp
    sprengte sich am 29 . November ein Selbstmordattentä-
    ter in die Luft . Glücklicherweise wurde niemand ernst-
    haft verletzt . Den Frieden, den MINUSMA sichern soll,
    gibt es nicht . Weil das so ist, droht die Mission selbst zur
    Konfliktpartei zu werden. Das muss hier ehrlich gesagt 
    werden .


    (Beifall bei der LINKEN)


    Vier Rettungs- und vier Kampfhubschrauber der Bun-
    deswehr sollen nach Mali verlegt werden, nach Gao .
    Frau von der Leyen spricht vor allem von den Rettungs-
    hubschraubern. Das kommt  in der Öffentlichkeit natür-
    lich besser an . Aber ich sage: Wieder einmal wollen Sie
    der Bevölkerung Sand in die Augen streuen . Das machen
    wir nicht mit .


    (Beifall bei der LINKEN)


    Mit der Fähigkeit, Rettungsaktionen durchzuführen,
    vergrößert sich der Aktionsradius der Bundeswehr und
    damit auch das Risiko, selbst Zielscheibe von Angriffen 
    zu werden . Genau das bestätigte mir ein Soldat im per-
    sönlichen Gespräch, als ich im Dezember letzten Jahres
    für meine Fraktion die Ministerin nach Mali begleite-
    te . Im Mandatstext selbst ist neuerdings vom „aktiven
    Schutz des Mandats durch das Bekämpfen asymmetri-
    scher Angriffe“ die Rede. Das heißt, dass die Kampfhub-
    schrauber zur Bekämpfung militärischer Ziele eingesetzt
    werden können . Aus Afghanistan wissen wir, wie die
    Bundeswehr  Stück  für  Stück  in  eine  offensive Kampf-
    operation hineingeführt wurde . Frau von der Leyen, mit
    der jetzigen Aufstockung sorgen Sie möglicherweise für
    eine Eskalation des Konflikts. Auf jeden Fall setzen Sie 

    Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen






    (A) (C)



    (B) (D)


    die Bundeswehrsoldaten einem erhöhten Risiko aus . Bei-
    des halten wir für verantwortungslos .


    (Beifall bei der LINKEN – Kordula SchulzAsche [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Was ist denn die Alternative?)


    Es gibt eine weitere Ähnlichkeit zu Afghanistan .
    MINUSMA hat in Mali die Unterstützung der Regierung,
    aber nicht der Bevölkerung . Ich habe in Mali die Rede
    des Gouverneurs von Gao gehört . Der Eindruck entstand,
    die gesamte Bevölkerung Gaos stehe hinter MINUSMA .
    Was er nicht erwähnte, war: In Gao gab es vor einem hal-
    ben Jahr wütende Demonstrationen, weil sich viele junge
    Menschen bei der Umsetzung des Friedensabkommens
    benachteiligt sehen . Die malische Armee hat Demons-
    tranten auf offener Straße erschossen. Das ist leider kein 
    Einzelfall .

    Die deutschen Soldaten bewegen sich in Gao als Frem-
    de, abgeschottet von der Bevölkerung . Je unsicherer die
    Lage wird, desto mehr wird sich das deutsche Kontingent
    einigeln . Das Magazin des Reservistenverbandes Loyal
    berichtete jüngst, wie eine deutsche Patrouille in Gao
    nicht nur mit der extremen Hitze, sondern auch mit un-
    terkühlten Reaktionen der Bevölkerung zu kämpfen hat .
    Sogar ein Stein flog auf das geschützte und bewaffnete 
    Transportfahrzeug der Bundeswehr . Auf die Frage nach
    dem Sinn des Einsatzes zitierte das Blatt den Patrouil-
    lenführer: „Aber meinen Verwandten daheim kann ich
    nicht erklären, warum ich in Mali bin und was wir hier
    erreichen wollen .“

    Die Lage in Mali ist so unsicher, dass die Bundeswehr
    nun auch Kampfhubschrauber vor Ort stationieren soll .
    Doch gleichzeitig erklärt die EU mit deutscher Unterstüt-
    zung Mali als sicher genug, um dem Land ein Rückfüh-
    rungsabkommen für Flüchtlinge aufzuzwingen . Wenn es
    um die Rechtfertigung des Militäreinsatzes geht, dann
    führen Sie das Leid der Malier an . Doch wenn Malier in
    Europa Asyl beantragen, dann schieben Sie diese wieder
    in die Unsicherheit ab . Das ist heuchlerisch und zynisch .


    (Beifall bei der LINKEN)




Rede von Dr. Norbert Lammert
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

Für die SPD-Fraktion hat der Kollege Rainer Arnold

das Wort .


(Beifall bei der SPD)



  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Rainer Arnold


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)


    Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Jede Krise in der Welt ist eine eigene Herausforderung .
    Aber auf Mali zu schauen, lohnt sich schon aus grund-
    sätzlichen Erwägungen . In Mali zeigt sich ein Stück weit
    exemplarisch, wie die Verantwortung unseres Landes in
    der Welt in Zukunft eher aussehen könnte .

    Das Erste, was wir aufgrund der Situation in Mali
    feststellen können, ist: Die Welt darf nicht einfach zu-
    schauen – das hat sie auch nicht gemacht –, wie ein Land,
    das von seiner Lage her für uns sicherheitspolitisch ex-
    trem wichtig ist, zerfällt und Staatlichkeit zerbröselt .
    Man sieht aber auch, dass es meistens zu spät ist, bis die

    Staatengemeinschaft reagiert . Hätte Frankreich nicht auf
    einen Einsatz gedrungen, hätten Aufständische nicht nur
    die Mitte und den Norden des Landes unter Kontrolle
    gehabt, sondern wären auch auf die wichtige Hauptstadt
    Bamako zumarschiert, dann gäbe es einen weiteren zer-
    fallenden Staat, ein weiteres Somalia .

    Es gilt Lehren aus Mali zu ziehen . Die These von Frau
    Buchholz, der Einsatz in Mali werde dem in Afghanis-
    tan zunehmend ähnlicher, ist einfach falsch und an den
    Haaren herbeigezogen .


    (Beifall bei der SPD und der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)


    Die Vorgehensweise in Mali beruht auf den Lehren, die
    wir aus Afghanistan gezogen haben . In Bezug auf Afgha-
    nistan hat man geglaubt, man könne mit 130 000 Solda-
    ten in ein fremdes Land gehen, um dort Staatsaufbau –
    auch militärisch unterstützt – zu betreiben . Es hat in der
    Tat nicht funktioniert, von außen kommend Staatlichkeit
    mit Militär herzustellen .

    In Mali läuft es anders . Dort will man die örtliche Si-
    cherheitsstruktur so stärken, dass das Land eben selbst
    mit seinen Problemen umgehen kann . Deshalb wird es in
    Zukunft in die Richtung gehen, mehr Ausbildungs- und
    Ausstattungsmissionen in die Welt hinauszuschicken .
    Das sind Lehren, die gezogen wurden . Deshalb sollten
    Sie nicht derartige Vergleiche ziehen .

    Eine weitere Lehre ist: Die örtliche Politik muss stär-
    ker in die Pflicht genommen werden. Wir dürfen in Be-
    zug auf die Akteure in Mali und in anderen Ländern nicht
    zulassen, dass sich diese in gleichem Maße, wie es inter-
    nationales Engagement gibt, auf ebendieses Engagement
    verlassen . Das heißt, wir müssen dort schon deutliche Si-
    gnale senden und überprüfbare Schritte einfordern, damit
    die betroffenen Länder in der Lage sind, ihre Geschicke 
    in die eigene Hand zu nehmen. Was Mali anbetrifft, müs-
    sen wir dafür sorgen, dass die Reformen, die in diesem
    Land notwendig sind – insbesondere im Bereich der De-
    zentralisierung –, von der eigenen Regierung angegan-
    gen werden . Wir müssen in diesem Bereich schieben und
    drängen . Auch dies ist eine Lehre .


    (Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)


    Niemand glaubt – das gilt auch für Mali –, dass man
    mit Militär allein die Probleme beheben und die Struk-
    turen verändern kann . Es geht immer um den vernetzten
    Ansatz . Deutschland engagiert sich in Mali in ganz be-
    sonderer Weise beim zivilen Aufbau und auch im Bereich
    Beratung der Regierung . Das geschieht, damit endlich
    besser regiert werden kann .

    Und nicht zuletzt: Weil Militär allein die Probleme
    nicht überwinden kann, brauchen solche Gesellschaf-
    ten – auch das zeigt Mali – eben auch Versöhnungspro-
    zesse . Es war richtig und gut, dass die Nachbarstaaten
    ihrer Verantwortung in Mali ein Stück weit gerecht ge-
    worden sind und mitgeholfen haben, dass der Friedens-
    vertrag in Algerien ausverhandelt werden konnte . Auch
    dies zeigt, in welche Richtung es in Bezug auf solche
    Staaten zukünftig gehen muss .

    Christine Buchholz






    (A) (C)



    (B) (D)


    Die Soldaten und die acht Hubschrauber, die wir
    jetzt dorthin schicken, sind ja in erster Linie dort, um
    mitzuhelfen, dass der ausgehandelte Friedensvertrag
    implementiert wird . Sie haben nicht den Auftrag, dort
    mit militärischer Gewalt Sicherheit herzustellen . Dafür
    sind es übrigens auch viel zu wenige . Man kann nicht
    mit 12 000 UN-Soldaten und Polizisten ein Gebiet unter
    Kontrolle bringen, das dreimal so groß ist wie die Bun-
    desrepublik . Es geht also darum – das ist ganz klar –,
    dort, wo es notwendig ist, Menschen zu schützen und
    nicht wegzuschauen . In erster Linie geht es darum, da-
    für zu sorgen, dass der schwierige Weg hin zum Frieden
    möglich ist und der Friedensvertrag eingehalten wird .

    Mali zeigt exemplarisch auch die schwierigen und tra-
    gischen Seiten der zukünftigen Einsätze . Denn wir mer-
    ken, dass es sich nicht nur um einen Akteur als Gegner
    handelt . Vielmehr gibt es in solchen Staaten meist eine
    Verbindung zwischen fundamental-islamistischen Ter-
    roristen, schnöden kriminellen Banden und Verfechtern
    ethnischer Interessen . Dabei handelt es sich um temporä-
    re Verbindungen . Das macht die Aufgabe dort so schwie-
    rig .

    Wir sind – die Frau Ministerin hat es angesprochen –
    gerade auch in dieser Stunde in Gedanken bei all den
    Soldaten und Zivilbeschäftigten der Vereinten Nationen,
    die dort vor zwei Tagen bei diesem fürchterlichen und
    grausamen Anschlag ums Leben gekommen sind . Das
    stecken wir nicht einfach so weg . Wenn ausgerechnet die
    Menschen, die man zum ersten Mal – weil sie in der Ver-
    gangenheit Feinde waren – in einer Kaserne zusammen-
    geführt hat, damit sie gemeinsam den Frieden in Mali
    erreichen, Opfer von Anschlägen werden, geht uns das
    schon sehr nahe . Und das Camp der Deutschen ist nicht
    weit vom Anschlagsort – 1,3 Kilometer – entfernt .

    Frau Ministerin, ich sage es deutlich: Es ist extrem
    wichtig – das ist Ihre allerwichtigste Aufgabe –, dafür zu
    sorgen, dass der Einsatz der Soldaten aufgrund der damit
    verbundenen Risiken und Gefahren entsprechend gewür-
    digt wird . Das muss beim AVZ, also beim Auslandsver-
    wendungszuschlag, sichtbar werden . Es darf nicht Mona-
    te dauern, bis an dieser Stelle eine Verbesserung erreicht
    wird, sondern es müsste eigentlich schon gestern gesche-
    hen sein .


    (Beifall bei der SPD)


    Mali zeigt natürlich auch die Schwächen unserer ei-
    genen Streitkräfte . Die Finanzierung der Bundeswehr ist
    mit diesem zusätzlichen Engagement in vielen Bereichen
    noch mehr „auf Kante genäht“ . Es fehlen nun einmal
    Aufklärer, die Luftbilder der Drohnen auswerten können .
    Wir haben einen Mangel im medizinischen Bereich und
    auf vielen anderen Gebieten . Deshalb ist es richtig, dass
    dort ein Helikoptereinsatz auf Zeit zugesagt wurde .

    Wir Sozialdemokraten wünschen uns schon lange,
    dass wir und die westlichen Industriestaaten insgesamt
    mehr Verantwortung bei den 17 UN-Friedensmissionen
    übernehmen . Verantwortungsübernahme dort kann aber
    nicht bedeuten: Man geht dort erst einmal hinein und
    bleibt dann zehn Jahre dort . Dies kann die Bundeswehr
    nicht wirklich leisten, weil wir insbesondere in Osteuro-

    pa  eine  ganze Reihe  ähnlich wichtiger Verpflichtungen 
    haben .

    Insofern ist dieser Weg von vornherein gut . Wir statu-
    ieren ein Exempel und sagen: Wir führen diesen Einsatz
    für ein Jahr durch, und dann müssen andere leistungs-
    fähige Staaten ihn ergänzen . Das sollten wir in anderen
    Bereichen ähnlich handhaben .