Vizepräsidentin Claudia Roth
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Barthle, Norbert CDU/CSU 01 .12 .2016
        Beck (Bremen),
        Marieluise
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        01 .12 .2016
        Bülow, Marco SPD 01 .12 .2016
        Dobrindt, Alexander CDU/CSU 01 .12 .2016
        Dörner, Katja BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        01 .12 .2016
        Ernst, Klaus DIE LINKE 01 .12 .2016
        Ernstberger, Petra SPD 01 .12 .2016
        Fabritius, Dr . Bernd CDU/CSU 01 .12 .2016
        Ferner, Elke SPD 01 .12 .2016
        Gehrcke, Wolfgang DIE LINKE 01 .12 .2016
        Groth, Annette DIE LINKE 01 .12 .2016
        Hendricks, Dr . Barbara SPD 01 .12 .2016
        Högl, Dr . Eva SPD 01 .12 .2016
        Jung, Andreas CDU/CSU 01 .12 .2016
        Kunert, Katrin DIE LINKE 01 .12 .2016
        Lerchenfeld, Philipp
        Graf
        CDU/CSU 01 .12 .2016
        Möhring, Cornelia DIE LINKE 01 .12 .2016
        Müller, Dr . Gerd CDU/CSU 01 .12 .2016
        Nouripour, Omid BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        01 .12 .2016
        Pilger, Detlev SPD 01 .12 .2016
        Scharfenberg, Elisabeth BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        01 .12 .2016
        Schlecht, Michael DIE LINKE 01 .12 .2016
        Schulze, Dr. Klaus-Peter CDU/CSU 01 .12 .2016
        Schwartze, Stefan SPD 01 .12 .2016
        Silberhorn, Thomas CDU/CSU 01 .12 .2016
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Strebl, Matthäus CDU/CSU 01 .12 .2016
        Tank, Azize DIE LINKE 01 .12 .2016
        Thönnes, Franz SPD 01 .12 .2016
        Wawzyniak, Halina DIE LINKE 01 .12 .2016
        Zeulner, Emmi * CDU/CSU 01 .12 .2016
        Zypries, Brigitte SPD 01 .12 .2016
        *aufgrund gesetzlichen Mutterschutzes
        Anlage 2
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin
        Andreae, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Harald
        Ebner, Kai Gehring, Bärbel Höhn, Katja Keul,
        Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink,
        Sylvia Kotting-Uhl, Monika Lazar, Dr. Tobias
        Lindner, Peter Meiwald, Beate Müller-Gemmeke,
        Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Wolfgang
        Strengmann-Kuhn, Dr. Julia Verlinden und Beate
        Walter-Rosenheimer (alle BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) zu der Abstimmung über den von der
        Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
        Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbst-
        bestimmung von Menschen mit Behinderungen
        (Bundesteilhabegesetz – BTHG) (Tagesordnungs-
        punkt 3 a)
        Seit bekannt wurde, welche Neuregelungen die Große
        Koalition mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) treffen
        möchte, protestierten Menschen mit und ohne Behinde-
        rungen: Sie haben sich vor dem Reichstag ans Ufer der
        Spree gekettet, wochenlang vor dem Bundesministerium
        für Arbeit und Soziales protestiert, für die erfolgreichs-
        te ihrer zahlreichen Petitionen mehr als 330 000 Un-
        terzeichnende gefunden und zu Tausenden im ganzen
        Land protestiert. Sie haben damit ihren Protest gegen
        ein Gesetz zum Ausdruck gebracht, das die Teilhabe von
        Menschen mit Behinderungen nur in wenigen Bereichen
        stärkt und mit dem viele behinderte Menschen nicht wie
        versprochen besser, sondern teils sogar schlechter daste-
        hen als bisher .
        Dabei wäre es höchste Zeit für einen weiteren Schritt
        in diese Richtung . Schon im letzten Jahr hatte der zustän-
        dige Fachausschuss der Vereinten Nationen ein harsches
        Urteil zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonven-
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        tion in Deutschland gefällt: Behinderte Menschen kön-
        nen in Deutschland ihre Menschenrechte nicht im vollen
        Umfang wahrnehmen . Die Expertinnen und Experten
        der Vereinten Nationen sahen erheblichen Handlungsbe-
        darf und äußerten für einige Bereiche sogar große Sorge .
        Kritisch sahen sie unter anderem die hohe Zahl der be-
        hinderten Menschen, die in Wohnheimen lebt und den
        Mangel an alternativen Wohnmöglichkeiten . Auch die
        Tatsache, dass behinderte Menschen Teilhabeleistungen
        selbst mitfinanzieren müssen, hob der Fachausschuss ne-
        gativ hervor .
        Auch mit dem Teilhabegesetz bleibt es möglich, dass
        die Leistungsträger behinderte Menschen zum Wohnen
        in einem Wohnheim zwingen, indem sie andere Unter-
        stützungsleistungen verweigern . Es ist zwar anzuerken-
        nen, dass die Freibeträge für den Einsatz von Einkommen
        und Vermögen angehoben und Partnerinnen und Partner
        freigestellt werden . Der Grundsatz, dass behinderte Men-
        schen selbst für den Ausgleich ihrer gesellschaftlichen
        Ausgrenzung zahlen müssen, bleibt aber bestehen .
        Mit der neuen unabhängigen Beratung oder der bun-
        desweiten Einführung des Budgets für Arbeit sind an
        einigen Stellen positive Regelungen zu finden. Im Lich-
        te der Herausforderung, die mit der Umsetzung der Be-
        hindertenrechtskonvention verbunden ist, wirkt das aber
        kleinlich .
        Das Bundesteilhabegesetz ist das wichtigste behinder-
        tenpolitische Vorhaben, seit vor 15 Jahren mit dem Neun-
        ten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe
        behinderter Menschen – (SGB IX) von der damaligen
        rot-grünen Koalition erste Schritte unternommen wur-
        den, die Rechte behinderter Menschen und ihren An-
        spruch auf Teilhabe in den Vordergrund zu stellen . Das
        Teilhabegesetz wird dem selbstgesteckten Anspruch der
        Koalition, einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung
        der UN-Behindertenkonvention zu leisten, nicht gerecht .
        Trotz allem erkennen wir an, dass die Fraktionen von
        SPD und Union in letzter Minute einige der Forderungen
        behinderter Menschen und ihrer Verbände aufgenommen
        haben .
        Wir sind dankbar für das Engagement und den Elan,
        den behinderte Menschen und ihre Unterstützer im Ab-
        wehrkampf gegen einen katastrophalen Entwurf aufge-
        bracht haben . Das hat zu einigen Verbesserungen am
        Entwurf geführt . Trotzdem können wir diesem Gesetz-
        entwurf nicht zustimmen . Wir sehen ihn im Gegenteil als
        Auftrag, nach der Bundestagswahl mit neuem Schwung
        die Aufgabe anzugehen, vor die uns die Behinderten-
        rechtskonvention stellt .
        Anlage 3
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Ulla Schmidt (Aachen) (SPD)
        zu der Abstimmung über den von der Bundesre-
        gierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Ge-
        setzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
        und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes
        Pflegestärkungsgesetz – PSG III) (Tagesordnungs-
        punkt 4 a)
        Heute stehen die Regelungen des Pflegestärkungs-
        gesetzes III auf der Tagesordnung, die in Verbindung
        mit dem Bundesteilhabegesetz das größte sozialpoliti-
        sche Vorhaben der Koalition sind. Im Pflegestärkungs-
        gesetz III finden sich neben den Regelungen zur kom-
        munalen Verankerung der Pflege wichtige Regelungen
        zur Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflege für
        Menschen mit Behinderung . Ich habe mich sehr dafür
        eingesetzt, die Regelung des § 43a SGB XI abzuschaffen
        oder zumindest auslaufen zu lassen . Völlig inakzeptabel
        ist die nun beabsichtigte Ausweitung dieser Regelung –
        auch wenn diese Ausweitung größtenteils zurückgenom-
        men wurde .
        Die Abgeltung von individuell erworbenen Pflegever-
        sicherungsansprüchen über einen Pauschalbetrag ent-
        spricht nicht mehr der Lebenswirklichkeit in den statio-
        nären Einrichtungen und sollte beendet werden .
        Angesichts der weiteren Änderungen im Pflegestär-
        kungsgesetz III, die den Gleichrang der Pflege beibehal-
        ten und insoweit eine bedarfsgerechte Versorgung von
        Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf möglich
        machen, werde ich dem Gesetz dennoch zustimmen . Ich
        gehe davon aus, dass wir in Zukunft erneut über die Re-
        gelung des § 43a SGB XI diskutieren werden .
        Anlage 4
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung der Beschlussempfehlung und des
        Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Ener-
        gie (9. Ausschuss) zu der Verordnung der Bundes-
        netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
        kation, Post und Eisenbahnen: Verordnung zur
        Förderung der Transparenz auf dem Telekommu-
        nikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung –
        TKTransparenzV) (Tagesordnungspunkt 15)
        Hansjörg Durz (CDU/CSU): Heute ist ein guter
        Tag für den Nutzer von Telekommunikationsdiensten
        in Deutschland . Mit der Verabschiedung der TK-Trans-
        parenzverordnung geben wir dem Verbraucher endlich
        ein rechtssicheres Instrumentarium in die Hand, das ihm
        Transparenz über die von ihm in Anspruch genommene
        Telekommunikationsleistung bietet .
        Die heute von uns zu verabschiedende Regelung hat
        ihren Ursprung in mehreren, in den vergangenen Jahren
        festgestellten Defiziten:
        Erstens . Messstudien zur Dienstqualität breitbandi-
        ger Internetzugänge haben ergeben, dass im Verhältnis
        von vertraglich vereinbarten Datenübertragungsraten zu
        tatsächlich gelieferten Datenübertragungsraten über alle
        Technologien, Produkte und Anbieter zum Teil erhebli-
        che Diskrepanzen existieren . Einfach ausgedrückt: Beim
        Kunden kommt weniger an als vertraglich vereinbart .
        Zweitens . Analysen von Telekommunikationsverträ-
        gen haben ergeben, dass viele Anbieter dazu gar keine
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20647
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        oder nur wenig belastbare Aussagen zur realisierbaren
        Datenübertragungsrate tätigen . Einfach gesagt: Der Kun-
        de weiß gar nicht, mit welcher Leistung er konkret rech-
        nen darf .
        Drittens. kam es in der Vergangenheit häufig zu Ver-
        braucherbeschwerden insbesondere im Telekommunika-
        tionsbereich, beispielsweise in Bezug auf Kündigungs-
        termine und verbrauchte Datenvolumina .
        Auf diese Missstände nimmt die Verordnung direkt
        Bezug:
        Erstens. Die Verordnung sieht die Verpflichtung zur
        Bereitstellung eines anbieterübergreifend einheitlich
        gestalteten Produktinformationsblattes vor, und zwar
        vor Vertragsschluss . Damit sollen Endkunden in die
        Lage versetzt werden, sich vorab über wesentliche Ver-
        tragsbestandteile zu informieren. Dies schafft für den
        Endkunden ein hohes Maß an Übersichtlichkeit und
        Vergleichbarkeit bereits vor Vertragsschluss. Das Pro-
        duktinformationsblatt ist – auch auf Wunsch der Ver-
        braucherschutzverbände – bewusst schlank gehalten und
        erfasst nur die wesentlichen Vertragsinhalte . Dazu zäh-
        len der Preis, die Vertragslaufzeit sowie die Angabe der
        minimalen, der normalerweise zur Verfügung stehenden
        und der maximalen Datenübertragungsrate . Die Bestand-
        teile des Musterinformationsblatts, das zukünftig als
        Grundlage für eine einheitliche Vermittlung gegenüber
        den Kunden dienen soll, wurde in enger Abstimmung
        zwischen Bundesnetzagentur und der TK-Branche erar-
        beitet . Wir haben dabei darauf geachtet, dass die in der
        Telekommunikationsbranche tätigen Unternehmen nicht
        über Gebühr belastet werden, ohne das Niveau der Ver-
        braucherinformation zu verwässern . Die Anbieter dürfen
        nicht weniger, aber auch nicht mehr in das Produktinfor-
        mationsblatt schreiben, als es § 1 der TK-Transparenz-
        verordnung vorgibt. Ziel ist es, eine Informationsüberflu-
        tung des Verbrauchers zu vermeiden .
        Zweitens . Durch die Transparenzverordnung wird
        die Bereitstellung eines Messsystems festgeschrieben,
        welches es dem Endkunden nach erfolgter Anschluss-
        schaltung ermöglicht, vertraglich vereinbarte Daten-
        übertragungsraten auch zu überprüfen . Dabei kann der
        TK-Anbieter entweder auf das Messangebot der Bundes-
        netzagentur (www .breitbandmessung .de) zurückgreifen
        oder ein eigenes implementieren .
        Die Messergebnisse müssen für den Kunden speicher-
        bar sein und im Online-Kundencenter hinterlegt werden
        können . So versetzen wir den Kunden in die Lage, ohne
        größeren Aufwand Messreihen zu bilden, diese zu doku-
        mentieren und somit leichter als bisher Leistungsmängel
        gegenüber seinem Anbieter zu beanstanden . Zudem sind
        die TK-Anbieter ausdrücklich dazu verpflichtet, ihre
        Kunden über die Möglichkeit zur Nutzung eines Mess-
        systems zu informieren .
        Drittens. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Ver-
        pflichtung für den Anbieter, zukünftig auf der Monats-
        rechnung für den Verbraucher relevante Vertragsdaten
        abzudrucken . Dazu zählt das aktuelle Kündigungsdatum
        genauso wie im Bereich des Mobilfunks das monatlich
        verbrauchte Datenvolumen .
        Das Ende der Mindestvertragslaufzeit war bislang in
        vielen Fällen für die Endnutzer nur schwer zu ermitteln .
        Durch die neue Regelung wird eine zuverlässige und für
        den Verbraucher praktikable Informationsmöglichkeit
        geschaffen. Die Kenntnis des verbrauchten Datenvolu-
        mens versetzt den Verbraucher wiederum in die Lage,
        seinen Vertrag nach seinen Bedürfnissen anzupassen .
        Viertens . Gleichzeitig legt die Verordnung Bußgel-
        der fest, die dann erhoben werden, wenn die geforderten
        Maßnahmen nicht rechtzeitig, vollständig oder zufrie-
        denstellend umgesetzt werden .
        Die genannten Elemente erreichen genau das Ziel der
        Transparenzverordnung, nämlich Transparenz für die
        Verbraucher zu schaffen.
        Im parlamentarischen Verfahren drehte sich hingegen
        vieles um die Frage, ob sektorspezifische Schadenser-
        satz- oder Kündigungsregelungen für den TK-Bereich
        durch die Verordnung implementiert werden können .
        Schon bereits aufgrund einer mangelnden Rechtsgrund-
        lage durch das TKG ist dies zu verneinen . Dies wurde in
        der öffentlichen Anhörung mehrfach bestätigt. Aber auch
        aus rein praktischen Erwägungen scheidet eine derartige
        Implementierung aus . Vor dem Hintergrund des bereits
        geltenden Zivilrechts sind Telekommunikationsdienst-
        verträge als Dauerschuldverhältnisse im BGB geregelt .
        Damit existieren bereits heute grundsätzlich Schadens-
        ersatz- und Kündigungsrechte, sofern vertragskonforme
        Leistungen nicht bereitgestellt werden . Und diese An-
        sprüche kann der Kunde auf dem Zivilrechtsweg verfol-
        gen und damit vor ordentlichen Gerichten durchsetzen .
        Das intendierte Ziel der Transparenzverordnung ist
        der informierte Verbraucher . Dieser erhält zukünftig
        transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuel-
        le Informationen auf Basis einer klaren, verständlichen
        und leicht zugänglichen Form . Das ist der Mehrwert der
        Transparenzverordnung, den wir durch Produktinforma-
        tionsblatt, Messtool, Abdruck der Vertragslaufzeit und
        Kontrolle bei ungewöhnlich hohem Datenverbrauch be-
        fördern. Wir schaffen dadurch die Voraussetzungen für
        einen echten Qualitätswettbewerb, bei dem die Kunden
        wissen, was sie bei den einzelnen Anbietern erhalten und
        dementsprechend dann auch ihren Anbieter auswählen
        können . Wettbewerb durch Transparenz!
        Lassen Sie mich zum Abschluss noch einen Ausblick
        geben. Seit April 2016 findet europaweit die sogenannte
        TSM-Verordnung unmittelbare Anwendung, mit der die
        Bereiche Netzneutralität und Roaming adressiert werden .
        Gewissermaßen das Herzstück der Verordnung in Sachen
        Mindestqualität stellt dabei der Artikel 4 der TSM-Ver-
        ordnung dar . Dieser gibt TK-Anbietern unter anderem
        vor, in ihren Verträgen klar und verständlich zu erläutern,
        „wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfü-
        gung stehende, die maximale und die beworbene Down-
        load- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangs-
        diensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und
        die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit
        von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und
        wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen
        beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit
        auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer . . . auswirken
        http://www.breitbandmessung.de
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620648
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        könnten .“ Damit die Bundesnetzagentur etwaige Verstö-
        ße gegen diese Transparenzvorschriften sanktionieren
        kann, benötigt sie entsprechende Sanktionsmechanismen
        wie Buß- und Zwangsgelder . Diese Sanktionsmechanis-
        men sollen mit dem 3. TKG-Änderungsgesetz geschaffen
        werden . Der Gesetzentwurf wird, wie Sie wissen, derzeit
        im Wirtschaftsausschuss beraten .
        Dieses Grundkonzept der europäischen Verordnung
        mit Transparenz in Kombination mit Sanktionsmöglich-
        keiten durch die Bundesnetzagentur, wenn es zu Verstö-
        ßen kommt, halte ich für überzeugend . Man muss beides
        in Zusammenhang sehen: die Vorgaben der TSM-Ver-
        ordnung in Kombination mit der Transparenz durch die
        Transparenzverordnung . Wenn der Kunde weiß, was ihm
        zusteht, und er nachprüfen kann, was er bekommt, ist der
        Weg zu einem echten Qualitätswettbewerb geebnet .
        Heute geht es um Transparenz. Und diese schaffen wir
        in einem ersten Schritt durch die Verabschiedung dieser
        gelungenen Verordnung .
        Klaus Barthel (SPD): Gleich am Anfang der vorlie-
        genden Verordnung zur Förderung der Transparenz auf
        dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzver-
        ordnung) steht unter „Problem und Ziel“ völlig zutref-
        fend:
        „Die Bundesnetzagentur hat seit Inkrafttreten der
        TKG-Novelle im Endkundenmarkt insbesondere unter-
        sucht, welche Informationen Anbieter zu stationären und
        mobilen Breitbandanschlüssen geben . Dabei stand das
        Verhältnis der vertraglich vereinbarten Datenübertra-
        gungsrate und der tatsächlich gelieferten Datenübertra-
        gungsrate im Fokus .
        Eine Messstudie zur Dienstqualität breitbandiger In-
        ternetzugänge hat ergeben, dass es in dieser Hinsicht
        über alle Technologien, Produkte und Anbieter hinweg
        eine deutliche Diskrepanz gibt . Gleichzeitig hat die Stu-
        die deutlich gemacht, dass Transparenz bei der Leis-
        tungserbringung einen großen Einfluss auf die Kunden-
        zufriedenheit hat .“
        Das Problem ist also schon lange bekannt und belegt.
        In seiner Sitzung vom 24 . Juni 2013 hat der Beirat bei der
        Bundesnetzagentur festgehalten:
        „Der Beirat stellt fest, dass die Messstudie ‚Diens-
        tequalität bei Breitbandzugängen‘ und die Auswertung
        der Vertragsbedingungen eine deutliche Diskrepanz
        zwischen vermarkteter und tatsächlich erreichter Da-
        tenübertragungsrate aufzeigen . Der Beirat begrüßt, dass
        die Bundesnetzagentur einen Eckpunkteentwurf vor-
        gelegt hat, um die Transparenz im Endkundenmarkt zu
        fördern . Vorrangiges Ziel muss es dabei sein, dem End-
        kunden Transparenz darüber zu verschaffen, welche Da-
        tenübertragungsrate (Mindestbandbreite) mit ihm vom
        TK-Unternehmen vereinbart wird und wie er in tech-
        nisch einfacher Form kontrollieren kann, ob diese Rate
        auch tatsächlich zur Verfügung steht . Zugleich müssen
        Sanktionsmechanismen für den Fall einer Abweichung
        entwickelt werden . Insofern bittet der Beirat die Bundes-
        netzagentur, von ihren Befugnissen nach § 41a Absatz 2
        TKG sowie § 43a Absatz 1 Nr . 2 und Absatz 2 Nr . 3 TKG
        Gebrauch zu machen . Das Bundesministerium für Wirt-
        schaft und Technologie wird gebeten, zu prüfen, ob die-
        ses Vorgehen der Bundesnetzagentur durch Erlass einer
        Verordnung gemäß § 45n TKG unterstützt werden kann .“
        Diese Verordnung liegt nun – immerhin drei Jahre
        später – endlich vor .
        Schon 2013 war völlig klar: Der Endkunde braucht
        Transparenz, welche Datenübertragungsrate vertraglich
        vereinbart wurde und wie er in technisch einfacher Form
        kontrollieren kann, ob diese Rate auch tatsächlich zur
        Verfügung steht .
        Die jetzt vorliegende Verordnung ist ausdrücklich zu
        begrüßen:
        Wenn in Zukunft auf jeder Monatsrechnung der Ab-
        lauf der Mindestvertragslaufzeit erscheint, hilft dies dem
        Kunden bzw . Endnutzer, den Überblick zu bewahren .
        Ebenso dient es der Transparenz, wenn der Verbrau-
        cher bzw . Endnutzer eine transparente Informations-
        möglichkeit eingeräumt bekommt im Hinblick auf sein
        bislang verbrauchtes Datenvolumen – auf mindestens
        tagesaktueller Basis und nach Ende des vereinbarten Ab-
        rechnungszeitraumes im Wege einer Gegenüberstellung
        des vertraglich vereinbarten und des tatsächlich ver-
        brauchten Datenvolumens .
        Besonders hervorzuheben ist hier aber das Produkt-
        informationsblatt, das die Anbieter dem Verbraucher
        bzw . Endnutzer in Zukunft vor Vertragsschluss zur
        Verfügung stellen müssen . Es muss die wesentlichen
        Vertragsbestandteile aufzeigen: Vertragslaufzeiten; mi-
        nimale, normalerweise zur Verfügung stehende und ma-
        ximale Datenübertragungsrate; Rahmenbedingungen zu
        einer etwaigen Reduzierung der Datenübertragungsrate
        („Drosselung“) . Diese Angaben sind auch in den indivi-
        duellen Verträgen deutlich hervorzuheben . Vor allem die
        Angaben zur minimalen, normalerweise zur Verfügung
        stehenden und zur maximalen Datenübertagungsrate sol-
        len dabei helfen, dass in Zukunft die erheblichen Abwei-
        chungen zwischen der in der Werbung versprochenen,
        der vertraglich zugesagten und der tatsächlichen Daten-
        übertragungsrate ermittelt und nachgewiesen werden
        können .
        Dafür ist es unerlässlich, dass der Verbraucher bzw .
        Endnutzer einen Rechtsanspruch auf Information zur ak-
        tuellen Datenübertragungsrate seines Mobilfunk- bzw .
        Festnetzanschlusses erhält – so, wie es die Verordnung
        vorsieht . Die Anbieter können eine eigene Messung an-
        bieten oder auf das zukünftige Messtool der Bundesnetz-
        agentur verweisen . Zur Überprüfbarkeit und Vergleich-
        barkeit müssen für den Verbraucher bzw . Endnutzer „auf
        einen Blick“ die vertraglich vereinbarte minimale und
        maximale Datenübertragungsrate und die tatsächlich ge-
        messene Datenübertragungsrate dargestellt werden . Die
        Messergebnisse müssen abgespeichert und online zu-
        gänglich sein . So kann der Verbraucher ohne größeren
        Aufwand mehrere Messungen durchführen und seinem
        Anbieter etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher
        und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate mit-
        teilen .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20649
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        Das von der Bundesnetzagentur in Zukunft auf der
        Webseite www .breitbandmessung .de angebotene Mess-
        tool spielt hier eine ganz zentrale Rolle . Wichtig und
        gut ist auch, dass die Bundesnetzagentur von der durch
        die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (TSM-Verord-
        nung, Telecom Single Market/TSM-VO – Verordnung
        [EU] 2015/2120) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
        macht, einen solchen zertifizierten Überwachungs-
        mechanismus nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Verord-
        nung anzubieten . Auch das Gremium Europäischer
        Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
        (GEREK – Body of European Regulators for Electronic
        Communication/BEREC) erkennt das Messtool als zerti-
        fizierten Überwachungsmechanismus an.
        Aber genau hier beginnt das Problem bzw. endet die
        Transparenz für den Endverbraucher . Denn Artikel 4 Ab-
        satz 4 der TSM-Verordnung lautet:
        „Jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig
        wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit
        oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen
        der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste
        und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste ge-
        mäß Absatz 1 Buchstabe a bis d angegebenen Leistung
        gilt – sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen
        von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten
        Überwachungsmechanismus festgestellt wurden – für
        die Auslösung Bestimmung der Rechtsbehelfe, die dem
        Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht
        vertragskonforme Leistung .“
        Laut Auffassung der Bundesnetzagentur können die
        Messungen der Anbieter oder über das Messtool der
        Bundesnetzagentur Abweichungen bei den Übertra-
        gungsraten zwar ermitteln . Bei der Frage aber, ob es sich
        dabei um eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmä-
        ßig wiederkehrende Abweichung handelt“, die nach der
        TSM-Verordnung als nicht vertragskonforme Leistung
        gilt, wird der Verbraucher bisher völlig alleine gelassen
        und – auf der Grundlage unbestimmter Rechtsbegriffe –
        den tiefen Niederungen des Leistungsstörungsrechts im
        BGB und einer erst noch zu entwickelnden Rechtspre-
        chung überlassen .
        Nun haben wir unter anderem in der Anhörung zur
        Transparenzverordnung gelernt, dass dieses Defizit nicht
        der Transparenzverordnung anzulasten ist . Mangels
        Ermächtigungsgrundlage können innerhalb der Trans-
        parenzverordnung keine Mindestqualitäten für Inter-
        netzugänge festgelegt werden . Ebenso wenig kann die
        Bundesnetzagentur mangels Rechtsgrundlage im Rah-
        men der Transparenzverordnung Regelungen zum Scha-
        densersatz schaffen, Bußgelder vorsehen oder ein Son-
        derkündigungsrecht bei erheblichen Abweichungen der
        Datenübertragungsrate .
        Genau das ist aber der Grund, weshalb die Transpa-
        renzverordnung heute verabschiedet werden kann und
        muss . Alles, was sie regelt und regeln kann, bedeutet ei-
        nen großen Fortschritt für die Kundinnen und Kunden .
        Die Anbieter können sich darauf einstellen, dass es in
        Zukunft ein verständliches und übersichtliches Produkt-
        informationsblatt geben muss, was auf der monatlichen
        Rechnung stehen muss, dass und wie die Datenübertra-
        gungsraten gemessen werden können . Alles das kann und
        soll jetzt auf den Weg gebracht werden .
        Und das, was aus auch unserer Sicht fehlt, nämlich
        Klarheit über die Rechtsfolgen bei Abweichung der
        Datenübertragungsraten, muss und kann nicht hier und
        heute, sondern allenfalls über die ohnehin anstehende
        Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
        gelöst werden . Aber das TKG steht heute noch nicht zur
        Debatte . Die Koalition sieht hier noch Beratungsbedarf .
        Insoweit bietet der Entschließungsantrag der Fraktion
        Bündnis 90/Die Grünen auf Drucksache 18/10525 ei-
        nen durchaus richtigen Ansatz – nur leider nicht für die
        Transparenzverordnung. Auch wir vertreten die Auffas-
        sung, dass Mindeststandards für die Qualität von Inter-
        netzugängen festgelegt werden müssen – im Interesse der
        Verbraucher . Es dürfen nicht erst noch zeitlich und mate-
        riell aufwendige Rechtsstreite ausgefochten werden müs-
        sen, bevor klar ist, was eine erhebliche, kontinuierliche
        oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung der Da-
        tenübertragungsrate ist, die nach der TSM-Verordnung
        unmittelbar als nicht vertragskonforme Leistung gilt . Es
        liegt nicht nur nahe, sondern es ist rechtlich geboten, dies
        in Einklang mit den GEREK-Leitlinien zur Netzneutra-
        lität (BoR [16] 127) zu tun, die auf der Grundlage von
        Artikel 55 Absatz 3 TSM-Verordnung und im Interesse
        einer einheitlichen Anwendung der TSM-Verordnung in
        der EU herausgegeben wurden . Es bleibt zu klären, wel-
        che Möglichkeiten dafür im TKG bestehen und wie dies
        europarechtskonform umgesetzt werden kann .
        Tatsache ist, dass die Bundesnetzagentur über Arti-
        kel 5 Absatz 1 Satz 2 TSM-Verordnung ermächtigt ist,
        „Mindestanforderungen an die Dienstequalität“ vorzu-
        schreiben . Sie kann Anforderungen an die verschiedenen
        Geschwindigkeitsarten aufstellen (so zum Beispiel an die
        minimale, normalerweise verfügbare und maximale Ge-
        schwindigkeit) . Bisher vertreten Bundesnetzagentur und
        Bundeswirtschaftsministerium die Auffassung, allenfalls
        auf der Grundlage der derzeit im ersten Betriebsjahr
        der Breitbandmessung erhobenen Daten könne sich ein
        Handlungsbedarf zur Festlegung von Mindestqualitäten
        ergeben . Dies ignoriert, dass die Erhebungen 2012 und
        2013 längst belegt haben, in welch erheblichem Umfang
        die Datenübertragungsraten über alle Technologien, Pro-
        dukte und Anbieter hinweg deutlich von den beworbenen
        und vertraglich zugesagten Raten abweichen . Es gibt kei-
        nen Grund, diese Daten nicht als Beleg dafür zu nehmen,
        dass längst Handlungsbedarf besteht . Allein die Vielzahl
        der Beschwerden von Kundinnen und Kunden und unse-
        re Alltagserfahrungen reichen längst aus, Handlungsbe-
        darf festzustellen .
        Die TSM-Verordnung ist seit November 2015 in Kraft
        getreten und schreibt vor, dass die nationalen Regulie-
        rungsbehörden genau überwachen und sicherstellen, dass
        die Transparenzvorgaben eingehalten werden . Insoweit
        sind wir mehr als skeptisch, es bei der bloßen Ermächti-
        gung aus der TSM-Verordnung zu belassen und darauf zu
        vertrauen, dass die Regulierungsbehörde nach Vorliegen
        neuerer Daten endlich Handlungsbedarf sieht und dann
        auch hinreichend konkrete Vorgaben zu den Datenüber-
        tragungsraten macht .
        http://www.breitbandmessung.de
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620650
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        Es kann weder im Interesse der Verbraucher noch
        der Bundesnetzagentur liegen, dass hier weiter so gro-
        ße Rechtsunsicherheit über die Frage herrscht, was ist in
        dem Bereich eine nicht vertragskonforme Leistung ist,
        wie sie zweifelsfrei festgestellt werden kann und welche
        Rechtsfolgen sich daraus ergeben . Diese Rechtsunsicher-
        heit dient allein den Anbietern . Auch im Straßenverkehr
        ist es nicht unbedingt übliche Verwaltungspraxis, zu-
        nächst einmal zu ermitteln, wie schnell die Autofahrer
        auf einer Straße tatsächlich fahren, um dann erst anhand
        dieser Erhebungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit
        festzulegen .
        Aber zurück zur Transparenzverordnung: Das Mess-
        tool der Bundesnetzagentur ist ein richtiger erster Schritt .
        Es wird zu mehr Transparenz auf dem Markt führen und
        hoffentlich den Druck auf die Anbieter erhöhen, auch
        nur solche Übertragungsraten anzubieten, die tatsäch-
        lich beim Nutzer ankommen . Die Breitbandmessung
        der Bundesnetzagentur und die beabsichtige Veröffent-
        lichung von Jahresberichten und statistische Analysen
        zur Dienstequalität von breitbandigen Internetzugän-
        gen werden das Ihre dazu beitragen . Aus unserer Sicht
        muss aber zusätzlich gewährleistet sein, dass der Nutzer
        schnell und eindeutig erkennen kann, dass und wie er/sie
        sich bei erheblicher Unterschreitung der Übertragungs-
        raten ganz praktisch wehren kann . Dabei ist das von der
        SPD-Fraktion und von Verbraucherorganisationen seit
        langem geforderte Sonderkündigungsrecht nur ein denk-
        bares In strument von mehreren . Schon mit Beschluss des
        Beirates bei der Bundesnetzagentur vom 24 . Juni 2013
        wurde die Bundesnetzagentur aufgefordert, Sanktions-
        mechanismen für den Fall einer Abweichung zu entwi-
        ckeln .
        Wir appellieren an die Bundesnetzagentur, möglichst
        bald den Ergebnisbericht über das erste Betriebsjahr ihrer
        Breitbandmessung vorzulegen, um auf dieser Grundlage
        fundiert darüber beraten zu können, ob und welche wei-
        teren Regelungen im Interesse der Verbraucher ins TKG
        aufgenommen werden müssen . Damit Netzbetreiber
        Kunden nicht mehr mit vagen Angeboten locken können,
        die Internetgeschwindigkeiten von „bis zu …“ verspre-
        chen. Damit die beworbenen Produkte von den tatsächli-
        chen nicht weiter derart stark abweichen wie bisher .
        Die Auswertung brauchen wir noch aus einem ande-
        ren Grund . Man darf gespannt sein, was die realen Mes-
        sungen ergeben – mit Blick auf die Breitbandstrategie
        der Bundesregierung, wonach in einem ersten Schritt bis
        Ende 2018 allen Haushalten in Deutschland mindestens
        50 Mbit/s im Download zur Verfügung stehen sollen .
        Denn die „Aktuelle Breitbandverfügbarkeit in Deutsch-
        land (Stand 2016)“, erhoben vom TÜV Rheinland im
        Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
        tale Infrastruktur, besagt zwar, dass für 71,2 Prozent der
        bundesdeutschen Haushalte Bandbreiten von mindestens
        50 Mbit/s im Download verfügbar sind . Allerdings: Die
        Ergebnisse basieren ausschließlich auf den freiwilligen
        Datenlieferungen von circa 350 Breitbandanbietern,
        nicht Kunden . Ein Schelm, wer Böses dabei denkt .
        Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns heu-
        te die Transparenzverordnung auf den Weg bringen und
        möglichst bald über das TKG dafür sorgen, dass das
        Messtool der Bundesnetzagentur kein stumpfes Schwert
        bleibt. Wichtig ist uns dabei auch die Perspektive, ausrei-
        chend Druck auszuüben, um tatsächlich über den Wett-
        bewerb die Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregie-
        rung vielleicht doch noch zu erreichen .
        Thomas Lutze (DIE LINKE): Mit der Verordnung
        für mehr Transparenz in der Telekommunikation bleibt
        die Bundesregierung einmal mehr hinter dem Möglichen
        zurück und bedient die Interessen der Telekommunika-
        tionsunternehmen statt die der Verbraucherinnen und
        Verbraucher . Zwar folgt die Telekommunikations-Trans-
        parenzverordnung in einigen Punkten den umfangrei-
        chen Transparenzvorgaben der Telekommunikation-Bin-
        nenmarkt-Verordnung, und das begrüßen wir . Dennoch
        fehlen wichtige Umsetzungsmaßnahmen . Beispielsweise
        sind nach den europäischen Vorgaben von den Telekom-
        munikationsanbietern auch Informationen darüber zu
        leisten, wie sich die von einem Anbieter angewandten
        Verkehrsmanagementmaßnahmen auf die Qualität des
        Internetzugangsdienstes, die Privatsphäre der Endnutzer
        und den Schutz personenbezogener Daten auswirken .
        Ähnliches gilt für priorisierte Spezialdienste . Hier fehlen
        die konkretisierenden Bestimmungen in Form verständ-
        licher Erläuterungen für die Endnutzer, wie sich solch
        priorisierte Spezialdienste in der Praxis auf ihren Inter-
        netzugang auswirken können .
        Neben diesem völligen Fehlen von Transparenzvor-
        gaben für das Verkehrsmanagement sowie für Spezial-
        dienste im Internet wurde auch die Chance verpasst, die
        erstellten Transparenzvorschläge des Gremiums Euro-
        päischer Regulierungsstellen für elektronische Kommu-
        nikation, GEREK, für den mobilen Internetzugang auf-
        zugreifen . Damit die Verbraucherinnen und Verbraucher
        sich ein realistisches Bild über die geschätzten maxima-
        len Datenübertragungsraten je nach Ort und Nutzungsbe-
        dingungen machen können, wurde von dieser Seite vor-
        geschlagen, sollten die TK-Anbieter in digitalen Karten
        über die Netzabdeckung und die geschätzten sowie ge-
        messenen maximalen Datenübertragungsraten informie-
        ren . Das sind nur einige ausgewählte Kritikpunkte; sie
        zeigen aber, dass Bundesregierung und Bundesnetzagen-
        tur es erneut verpasst haben, eine verbraucherfreundliche
        TK-Politik zu formulieren.
        Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ein
        großer Telekommunikationsanbieter bewirbt sein An-
        gebot mit einer Geschwindigkeit von 16 Mbit/s . Wer
        wissen will, wie viel der Anbieter davon auch tatsäch-
        lich liefert, muss das Kleingedruckte lesen . Ich habe das
        gemacht: Gerade einmal 6 304 Kbit/s . müssen geliefert
        werden, um den Vertrag zu erfüllen, das sind nicht mal
        40 Prozent der 16 Mbit/s. Da sind die Verbraucherinnen
        und Verbraucher die Gelackmeierten, und das wird auch
        durch diese Transparenzverordnung nicht geändert!
        Nur 15,9 Prozent der Nutzer erreichen überhaupt die
        volle Bandbreite . Das hat der letzte Test der Bundes-
        netzagentur 2013 ergeben . Die EU hat zuletzt im Okto-
        ber 2014 eine Qualitätsstudie veröffentlicht. Im europä-
        ischen Durchschnitt werden gerade einmal 75,9 Prozent
        der versprochenen Bandbreiten erreicht . Übersetzt heißt
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20651
        (A) (C)
        (B) (D)
        das: statt 50 Mbit/s nur knapp 38 Mbit/s . Und Deutsch-
        land lag sogar noch unter diesem Durchschnitt .
        Die Antwort auf diesen Missstand ist die vorliegen-
        de Transparenzverordnung . Seit 2014, also nunmehr seit
        zwei Jahren, ist sie in der Mache . Dafür ist das Ergebnis
        ganz schön mau . Die Internetanbieter sollen in Zukunft
        auf einem standardisierten Produktinformationsblatt die
        maximale Downloadbandbreite, die minimale und die
        normalerweise verfügbare Surfgeschwindigkeit nennen .
        Der Berg kreißte und gebar ein Informationsblatt .
        Glauben Sie wirklich, dass das etwas nützt? Ich habe
        nichts gegen Transparenz, im Gegenteil . Aber Transpa-
        renz allein reicht nicht . Transparenz ist kein Ersatz für
        verbriefte Rechte, auf die man sich berufen kann . Trans-
        parenz ist kein Ersatz für Mindeststandards, die von allen
        Marktteilnehmern eingehalten werden müssen .
        Seit August liegen die Leitlinien von GEREK vor, der
        Dachorganisation der europäischen Aufsichtsbehörden .
        Diesen Leitlinien zufolge kann man für die minimale, die
        maximale und die normalerweise zur Verfügung stehen-
        de Bandbreite Mindestanforderungen definieren.
        Genau das schlagen wir in unserem Entschließungsan-
        trag vor . Wir möchten erreichen, dass die normalerweise
        zur Verfügung stehende Geschwindigkeit mindestens für
        95 Prozent eines Tages zur Verfügung stehen muss, und
        dass zu keinem Zeitpunkt weniger als 70 Prozent der ver-
        sprochenen „Bis zu“-Bandbreiten geliefert werden dür-
        fen . Das wären verbraucherfreundliche Vorgaben, die Sie
        sich nicht getraut haben .
        Und das ist noch nicht alles . Bald wird hier die Re-
        form des Telekommunikationsgesetzes auf der Tagesord-
        nung stehen . Dann geht es unter anderem darum, welche
        Sanktionen zur Verfügung stehen, wenn die Anbieter die
        Mindestqualitätsanforderungen nicht erfüllen . Das euro-
        päische Recht hat hier kürzlich vielfältige Möglichkeiten
        geschaffen. Verbraucherinnen und Verbraucher können
        einen pauschalierten Schadensersatzanspruch bekom-
        men, wenn die Anbieter dauerhaft nicht die vertraglich
        vereinbarte Leistung liefern . Denkbar sind auch Bußgel-
        der, etwa in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom
        Jahresumsatz der Unternehmen .
        All dies setzt aber voraus, dass überhaupt erst einmal
        die Möglichkeit geschaffen wird, solche Vertragsverstö-
        ße festzustellen. Solange die Anbieter nicht verpflichtet
        sind, bestimmte Mindeststandards einzuhalten, kann
        man natürlich auch keine Sanktionen für Verstöße dage-
        gen festlegen – und genau das ist das Problem mit dieser
        Transparenzverordnung!
        Deshalb appelliere ich an Sie, liebe Kolleginnen und
        Kollegen: Stimmen Sie unserem Antrag zu . Machen Sie
        nicht nur Transparenzgedöns, sondern geben Sie Min-
        destqualitätsstandards vor, die nicht unterschritten wer-
        den dürfen. Schaffen Sie die Grundlage dafür, den Ver-
        braucherinnen und Verbrauchern durchsetzbare Rechte
        an die Hand zu geben . Zeigen Sie, dass Sie im Bereich
        der Telekommunikation nicht nur die Interessen der Un-
        ternehmen, sondern auch die der Verbraucherinnen und
        Verbraucher im Blick haben .
        Anlage 5
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung:
        – der Beschlussempfehlung und des Berichts des
        Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
        (6. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeord-
        neten Tom Koenigs, Omid Nouripour, Luise
        Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der
        Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Keine
        Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen – Völker-
        strafprozesse in Deutschland voranbringen
        – des von der Bundesregierung eingebrachten
        Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Völ-
        kerstrafgesetzbuches
        (Tagesordnungspunkt 16 a und b)
        Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU): Heute finden die
        zweite und dritte Lesung zum Entwurf des Gesetzes zur
        Änderung des Völkerstrafgesetzbuches statt . Dieser Ge-
        setzentwurf dient der Ratifizierung der Vereinbarungen,
        die auf der Konferenz in Kampala getroffen wurden, und
        stellt einen großen Schritt zu einer Ächtung von Kriegs-
        verbrechen dar .
        Das Verbrechen der Aggression ist ein Straftatbe-
        stand im Völkerstrafrecht und umfasst eine offenkundige
        Verletzung der Charta der Vereinten Nationen . Der Ge-
        setzentwurf dient als Schutz des friedlichen Zusammen-
        lebens der Völker und gleichzeitig zum Schutz der frei-
        heitlichen demokratischen Grundordnung, die auch ein
        Leben in Frieden umfasst . Aus diesem Grund ist es umso
        wichtiger, diese Werte auch in deutsches Recht einzubau-
        en, um einen Beitrag zu einer friedlicheren und sicheren
        Welt zu leisten und Kriegsverbrechen zu bestrafen . Dies
        markiert einen wichtigen Schritt beim Kampf gegen die
        Straflosigkeit schwerster Verbrechen, welche die inter-
        nationale Gemeinschaft als Ganze betreffen, indem es
        der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das
        Verbrechen der Aggression den Weg eröffnet. Die Eini-
        gung in Kampala ist das Ergebnis eines langwierigen und
        mühevollen Ringens um einen Kompromiss, an welchem
        die Bundesrepublik Deutschland wesentlich beteiligt
        war . Dieser Gesetzentwurf verfolgt diesen Weg weiter .
        Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt mithin eine
        Möglichkeit vor, mit der es gelingen kann, den Tatbestand
        des Verbrechens der Aggression in das deutsche Recht zu
        implementieren . Bislang regelten § 80 StGB – Vorberei-
        tung eines Angriffskrieges – und § 80a StGB – Aufsta-
        cheln zum Angriffskrieg – die Strafbarkeitstatbestände
        im Zusammenhang mit einem Angriffskrieg in Deutsch-
        land . Diese Vorschriften sollen nun durch einen neuen,
        eigenständigen Straftatbestand des Verbrechens der Ag-
        gression, der in das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein-
        gefügt wird, ergänzt werden . Es wird mithin ein neuer
        § 13 VStGB „Verbrechen der Aggression“ geschaffen.
        Die Koalition hat gut gearbeitet, und ich werde im
        Folgenden einige Änderungen an der vorgeschlagenen
        Formulierung darstellen .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620652
        (A) (C)
        (B) (D)
        Im parlamentarischen Verfahren wurden vor allem
        zwei Punkte diskutiert. Dies ist erstens die Änderung des
        § 13 Absatz 5 VStGB, welcher sich nun nur noch auf
        § 13 Absatz 2 VStGB bezieht und nicht mehr auf Ab-
        satz 1 . Zweitens wird der Wortlaut in § 80a StGB von
        „Aufstacheln zum Angriffskrieg“ zu „Aufstacheln zum
        Verbrechen der Aggression“ geändert .
        In § 13 Absatz 5 VStGB wird nun der minder schwere
        Fall geregelt . Zwar sind zahlreiche Situationen denkbar,
        in denen von sehr unterschiedlicher Tatschwere ausge-
        gangen werden kann . Der vorliegende Gesetzentwurf
        bezieht sich aber auf den Wortlaut des IStGH-Status . Im
        IStGH-Statut selbst wird nicht zwischen einer völker-
        rechtswidrigen Angriffshandlung und dem Verbrechen
        der Aggression unterschieden . Es wäre somit also auch
        darstellbar, jede einschlägige Handlung, die unter § 13
        VStGB subsumiert werden kann, auch gemäß einem
        „normalen“ Fall zu bestrafen . Aus diesem Grund bedarf
        es keiner Sonderregelung zu einem minder schweren
        Fall . Daraus erschließt sich, dass § 13 Absatz 5 VStGB
        sich im Änderungsvorschlag nur noch auf Absatz 2 be-
        zieht und der Bezug auf Absatz 1 komplett wegfällt . Dies
        ist eine kluge Anpassung des Regierungsentwurfs in den
        parlamentarischen Beratungen .
        Durch die vorgeschlagene Streichung des § 80a StGB
        würden in Zukunft alle Fälle, in denen ein Aufstacheln
        zum Angriffskrieg vorliegt, unter § 111 StGB geprüft
        werden müssen . § 111 StGB normiert aber die Strafbar-
        keit des „Aufforderns“ und nicht des „Aufstachelns“. Es
        würde mithin Unterschiede bei der Subsumtion geben,
        und dies könnte dazu führen, dass bisher strafbares Ver-
        halten „Aufstacheln“ in Zukunft straflos „Auffordern“
        würde . Aus diesem Grund wird § 80a beibehalten und
        lediglich der Wortlaut zu „Aufstacheln zum Verbrechen
        der Aggression“ geändert .
        In der bereits angesprochenen Stellungnahme des
        Bundesministeriums des Innern wird ausgeführt: Durch
        § 13 Absatz 3 VStGB werden im Einklang mit dem Völ-
        kerrecht nur Angriffshandlungen erfasst, die einem Staat
        nach den Regeln des Völkerrechts zugerechnet werden
        können . Der nationale Gesetzgeber kann im Rahmen
        seiner Jurisdiktion aber weitergehen, als dies die völ-
        kerrechtliche Umsetzungspflicht verlangt. Es besteht ein
        rechtspolitisches Interesse daran, auch nichtstaatliche
        Akteure – wie zum Beispiel Terrormilizen – in den An-
        wendungsbereich von § 13 VStGB mit einzubeziehen .
        Dies gilt zumindest, sofern deren Handlungen mit Ag-
        gressionshandlungen vergleichbar sind . Rechtstechnisch
        wäre eine Erweiterung des § 13 VStGB um Handlungen
        bewaffneter nichtstaatlicher Terrorgruppen, die Anschlä-
        ge in Deutschland verüben bzw . solche Handlungen pla-
        nen, denkbar gewesen . Alternativ hätten §§ 129a, b StGB
        um einen solchen Tatbestand ergänzt werden können .
        Eine entsprechende Regelung würde allerdings nicht
        in § 13 VStGB eingefügt . Dies ist auch nachvollziehbar .
        Vielmehr hätte ich mir gewünscht, dass die §§ 129a, b
        StGB ergänzt werden . Bei einer Erweiterung des § 13
        VStGB auf nichtstaatliche Akteure könnte man nach
        einem Terroranschlag im Innern zu der Auffassung ge-
        langen, dass bereits ein Angriffskrieg vorliegt, und die-
        sen dann dem Staat, von dem die Terroristen kommen,
        zurechnen . Dies würde zu einer nicht hinnehmbaren
        völkerrechtlichen Gefahr für den Frieden führen und
        muss deshalb abgelehnt werden . Eine Verschärfung der
        §§ 129a, b StGB wäre aber begrüßungswert, um terroris-
        tische Angriffe gezielter verfolgen zu können. Mitunter
        sollte in Zukunft auch vor dem Hintergrund hybrider Ge-
        fahren hierbei nachgedacht werden .
        Der nun vorliegende Gesetzentwurf enthält viele be-
        grüßenswerte Regelungen, die einen wichtigen Beitrag
        zur Schließung der Lücke der völkerrechtlichen Strafbar-
        keit leisten . Ich würde mich aus diesem Grund freuen,
        wenn alle Fraktionen diesem Entwurf nun zustimmen
        könnten .
        Dr. Volker Ullrich (CDU/CSU): Völkermord, Kriegs-
        verbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und
        das Verbrechen der Aggression . Für diese schweren
        Verbrechen wurde mit dem Römischen Statut des In-
        ternationalen Strafgerichtshofs eine Gerichtsbarkeit
        für eine Aburteilung geschaffen. Diese Statuten bilden
        seit Inkrafttreten am 1. Juli 2002 elementare Pfeiler im
        weltweiten Völkerrecht . Für die Aburteilung der Völker-
        rechtsverbrechen ist seit 2002 der Internationale Strafge-
        richtshof berufen .
        Es ist mit Sorge zu beobachten, dass das Völkerstraf-
        recht mit dem Internationalen Strafgerichtshof eine Legi-
        timationskrise zu durchlaufen scheint . Weiterhin lehnen
        einige wichtige Länder, so zum Beispiel die Vereinigten
        Staaten von Amerika, den Internationalen Strafgerichts-
        hof ab . Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit
        Mitgliedsländern des IStGH versuchen die USA, eine
        Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH
        vorsorglich auszuschließen . Zudem haben Südafrika und
        Burundi den Austritt aus dem IStGH im Oktober 2016
        bekanntgegeben . In Namibia und Kenia gibt es eben-
        falls Erwägungen zum Austritt . Mit dem Rückzug der
        Unterschrift Russlands hat sich ein weiteres Land vom
        Internationalen Strafgerichtshof entfernt . Seien die Hin-
        tergründe für die Entscheidung zur Abkehr der einzelnen
        Länder auch noch so tiefgreifend und spezifisch, ist diese
        Entwicklung eine Tendenz in die falsche Richtung .
        Entgegen der Tatsache, dass sich die Gerichtsbarkeit
        nur auf Verbrechen erstreckt, welche nach dem Inkraft-
        treten des Römischen Statuts begangen wurden, wurde
        doch in bisher 23 Fällen für Gerechtigkeit und juristische
        Aufarbeitung gesorgt . Der Internationale Strafgerichts-
        hof stellt somit eine tragende Säule der internationalen
        Rechtsprechung dar .
        Um eine gerechte und einheitliche Grundlage auf in-
        ternationaler Ebene und im Interesse aller teilnehmenden
        Staaten zu schaffen, haben sich die Mitgliedstaaten auf
        der Überprüfungskonferenz in Kampala im Jahr 2010 auf
        weitere Punkte einigen können. Konnte man sich bisher
        nicht auf eine Definition des Verbrechens der Aggression
        einigen, so gelang 2010 eben dies . Auch der Streit über
        die Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bei
        der Entscheidung, ob ein Akt der Aggression vorliegt,
        konnte beigelegt werden. So muss nun eine offenkundige
        Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vorliegen .
        Als konkretes Beispiel wird ein Angriffskrieg genannt.
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20653
        (A) (C)
        (B) (D)
        Deutschland hat neben 27 anderen Staaten die Änderun-
        gen ratifiziert.
        Die Vorbereitung eines Angriffskriegs ist derzeit nach
        § 80 StGB strafbar und setzt die verfassungsrechtlichen
        Vorgaben aus Artikel 26 GG um . Mit der Verlagerung in
        das VStGB verschiebt sich der Charakter der Aggression
        von einem Staatsschutz- hin zu einem Weltfriedensde-
        likt . Dies entspricht einer völkerrechtsfreundlichen Um-
        setzung . Das Verbrechen der Aggression wendet sich als
        Führungsverbrechen gegen Personen eines Staates, die
        tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militäri-
        sche Handeln zu kontrollieren und zu lenken .
        Im Zuge der Verfolgungszuständigkeit gilt dennoch
        unabdingbar der Grundsatz der Komplementarität . Dies
        bedeutet, dass der Internationale Strafgerichtshof nur
        dann aktiv wird und die Strafverfolgung ausübt, wenn
        die nationalen Behörden und Gerichte hierzu nicht in der
        Lage sind . Dies wird vor allem in labilen Staaten ohne
        eine unabhängige Justiz der Fall sein . Wir können mit
        Stolz sagen, dass wir in Deutschland nicht betroffen sind.
        Wir haben einen funktionierenden Rechtsstaat mit un-
        abhängigen Gerichten zur Aburteilung von Völkerrechts-
        verbrechen . Die Ergebnisse der Konferenz von Kampala
        finden sich als neuer Straftatbestand des Verbrechens der
        Aggression im Binnenrecht umgesetzt . Das Völkerstraf-
        recht erfährt seine Vervollständigung . Der richtige Ort
        ist das Völkerstrafgesetzbuch. Dort finden sich auch die
        anderen aufgezählten völkerrechtlichen Kernverbrechen .
        Damit kommt das Verbrechen der Aggression als schwe-
        re Völkerstraftat zur Geltung . In diesem Zusammenhang
        findet sich der erwähnte Straftatbestand der Vorbereitung
        eines Angriffskrieges nun auch in der Definition des Ver-
        brechens der Aggression im Völkerstrafgesetzbuch wie-
        der .
        Gleichwohl können wir uns glücklich schätzen, dass
        der bisherige Tatbestand der Vorbereitung eines Angriffs-
        krieges nur wenig praktische Relevanz hat . Anzeigevor-
        gänge führten regelmäßig schon zu keiner Einleitung
        eines Ermittlungsverfahrens . Dies zeigt, dass die Bun-
        desrepublik Deutschland sich derzeit keinen Gefahren
        durch solche Straftaten ausgesetzt sieht .
        Dirk Wiese (SPD): Die schrecklichen Bilder, die uns
        diese Tage wieder aus der Welt, insbesondere aus Aleppo
        erreichen, sind an Grausamkeit kaum zu überbieten . Sie
        laufen täglich über unsere Bildschirme, sie begleiten uns
        auf dem Handy, in den Nachrichten, in den Zeitungen . So
        traurig das klingen mag, sie gehören derzeit zu unserem
        Alltag . Wir dürfen aber trotzdem nicht abstumpfen, die
        Bilder relativieren oder als gegeben hinnehmen . Denn
        das Grauen vor Ort ist real .
        Der Kollege Achim Post hat die Gefühlslage vieler
        von uns in Bezug auf Syrien auf den Punkt gebracht, als
        er in einer der vergangenen Aktuellen Stunden davon
        sprach, dass wir seit Jahr und Tag zwischen Hoffnung
        und Verzweiflung, zwischen kleinen diplomatischen
        Fortschritten und Ohnmachtsgefühlen, zwischen Mög-
        lichkeiten und Misserfolg schwanken .
        Auch wenn derzeit keine diplomatische Lösung in
        Sicht ist und die Verhandlungen um einen Frieden derzeit
        schwerer denn je sind, muss die Weltgemeinschaft aber
        zusammenstehen und eines klar machen: Wer sein eige-
        nes Volk tötet, foltert, aushungert und vertreibt, begeht
        systematische Verbrechen gegen die Menschlichkeit .
        Wer Frauen und Kinder bombardiert, wer Krieg gegen
        die eigene Zivilbevölkerung führt, dem gebührt nur eins:
        ein Platz auf der Anklagebank des Internationalen Straf-
        gerichtshofs in Den Haag .
        Für die Weltgemeinschaft muss feststehen, dass solche
        Taten nicht ungesühnt bleiben dürfen . Wir dürfen nicht
        zulassen, dass die abscheulichsten Verbrechen ungestraft
        bleiben . Das Recht darf vor Verbrechen nicht kapitulie-
        ren, auch wenn diese von historischem Ausmaß sind .
        Das ist der Grundgedanke, der uns von den Nürnberger
        Prozessen, dem Ursprung, sozusagen der Stunde null des
        Völkerstrafrechtes, über die Strafprozesse der Internati-
        onalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien
        und für Ruanda und schließlich durch die Verabschie-
        dung des Römischen Statuts zu dem Internationale Straf-
        gerichtshof in Den Haag führte . Ein Grundgedanke, der
        in diesen Zeiten, in denen das Grauen des Krieges wieder
        so präsent ist, wichtiger denn je ist und an dem festzuhal-
        ten unsere oberste Pflicht ist. Deshalb ist es auch an uns,
        das Instrument des Internationalen Strafgerichtshofs wei-
        ter zu stärken und der übergeordneten Gerechtigkeit im
        Sinne von Gustav Radbruch zur rechtsstaatlichen Durch-
        setzung auf multilateraler Ebene zu verhelfen . Oder um
        es mit den Worten Willy Brandts zu sagen: „Wo immer
        schweres Leid über die Menschen gebracht wird, geht es
        uns alle an . Vergesst nicht: Wer Unrecht lange geschehen
        lässt, bahnt dem nächsten den Weg .“
        Der völkerrechtliche Grundsatz der Komplementarität
        verlangt, dass die in die Zuständigkeit des IStGH fallen-
        den Verbrechen auch durch nationale Behörden verfolgt
        werden können . Dieser Anforderung kommen wir heute
        nach, indem wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
        die Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz von Kam-
        pala im Jahr 2010 umsetzen . Dadurch kann der IStGH ab
        dem 1. Januar 2017 völkerrechtswidrige Angriffskriege
        bestrafen, ein wichtiger Schritt; denn das „Verbrechen
        der Aggression“ war schon in den Nürnberger Kriegs-
        verbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg als
        schwerstes internationales Verbrechen angesehen wor-
        den, bislang aber leider nicht kodifiziert.
        Lassen Sie mich kurz ein paar Worte zur Kritik sagen,
        die gestern im Rechtsausschuss vonseiten der Opposition
        geäußert wurde . Es ging darum, dass die Strafverfolgung
        bezüglich des Verbrechens der Aggression nicht dem
        Weltrechtsprinzip unterstellt wird . Unabhängig davon,
        dass eine solche Regelung unsere Staatsanwaltschaften
        überlasten würde, da sie solche Fälle detaillierten Prü-
        fungsverfahren unterziehen müsste, sind wir uns doch
        alle einig, dass solche Fälle schon allein wegen ihrer au-
        ßenpolitischen Dimension vor ein internationales Gericht
        gehören . Deshalb haben wir uns für diesen Fall auch be-
        wusst gegen das Weltrechtsprinzip entschieden . Im Üb-
        rigen hat das auch eine positive Wirkung auf den IStGH .
        Denn durch den eingeschränkten Geltungsbereich des
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620654
        (A) (C)
        (B) (D)
        nationalen Strafrechts wird hier die Zuständigkeit und
        damit die Bedeutung des IStGH gestärkt werden .
        Sie sehen, mit dem Gesetzentwurf komplementieren
        wir die Werkzeuge des IStGH . Das ist richtig und wich-
        tig!
        Zum Schluss möchte ich noch einmal auf meine Ein-
        gangssätze zurückkommen . Ich möchte diejenigen, die
        meinen, sie könnten heute walten und schalten, wie sie
        wollen, und im rechtsfreien Raum ungestraft Verbrechen
        begehen, an Artikel 29 des Römischen Statuts des IStGH
        erinnern, der da lautet: „Die der Gerichtsbarkeit des Ge-
        richtshofs unterliegenden Verbrechen verjähren nicht .“
        Wir haben Zeit . Wir vergessen nicht . Wir werden An-
        klage erheben .
        Ulla Jelpke (DIE LINKE): In der heutigen Debatte
        geht es darum, den Straftatbestand der Aggression im
        Völkerstrafgesetzbuch zu verankern . Vereinfacht gesagt:
        Wer einen Angriffskrieg führt, soll angeklagt und bestraft
        werden .
        Bislang ist ja im deutschen Strafrecht nur die Vorbe-
        reitung eines Angriffskrieges, nicht aber seine Führung
        mit Strafe bedroht . Mit diesem Hinweis hat sich die
        Bundesanwaltschaft geweigert, Ermittlungen wegen der
        deutschen Teilhabe am Irakkrieg aufzunehmen: „Nach
        dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vor-
        bereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffs-
        krieg selbst strafbar“, erklärte die Bundesanwaltschaft
        damals . Dieser Zustand verlangt natürlich dringend nach
        einer Korrektur . Nur: Was die Koalition hier vorlegt, ist
        eine Verschlimmbesserung, der wir unsere Zustimmung
        versagen .
        Es sind zwei Punkte, die aus Sicht der Linken beson-
        ders kritisch sind: zum einen der Verzicht auf das soge-
        nannte Weltrechtsprinzip, zum anderen die pauschale
        Herausnahme sogenannter humanitärer Einsätze aus der
        Strafbarkeit .
        Zum ersten Punkt: „Weltrechtsprinzip“ meint, dass
        Straftaten gegen das Völkerrecht, zum Beispiel Geno-
        zid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, überall
        auf der Welt juristisch verfolgt werden können . Auch die
        deutsche Justiz darf einen Täter belangen, selbst wenn
        er nicht Deutscher ist und die Tat nicht in Deutschland
        begangen hat . Es soll keine sicheren Häfen für Kriegs-
        verbrecher geben .
        Von diesem Prinzip weicht die Bundesregierung hier
        ab: Das Führen und Vorbereiten eines Angriffskrieges
        soll in Deutschland nur strafbar sein, wenn der Täter ent-
        weder Deutscher ist oder es sich um einen Angriffskrieg
        gegen Deutschland handelt .
        Der Sachverständige Robert Frau hat in der Anhörung
        zurecht darauf hingewiesen, dass unser Grundgesetz
        „Handlungen … insbesondere die Führung eines An-
        griffskrieges“ verbietet, und nicht lediglich „Handlungen
        von Deutschen“ oder „Angriffskriege durch Deutsche“.
        Es stellt sich also schon die Frage, warum gerade an die-
        sem Punkt vom Weltrechtsprinzip abgewichen wird.
        Die Gesetzesbegründung gibt darauf den Hinweis auf
        die „außenpolitische Relevanz“ . Im Klartext heißt das:
        Die Bundesregierung will ihre Verbündeten aus EU und
        NATO schützen . Denn gerade die USA unternehmen ja
        ganz gerne mal einen Angriffskrieg – im Falle des Luft-
        waffenstützpunktes Rammstein auch gerne mal von deut-
        schem Boden aus . Und die Bundesregierung will verhin-
        dern, dass hohe US-Militärs oder Politiker deswegen in
        Deutschland angeklagt werden . Eine Krähe hackt der
        anderen kein Auge aus, um nichts anderes geht es hier .
        Der andere Punkt dreht sich um die Frage, was ei-
        gentlich ein Angriffskrieg bzw. das Verbrechen der Ag-
        gression ausmacht . Da liefert der Gesetzestext ja eini-
        ge Hinweise, die wir durchaus unterschreiben würden:
        Angriffshandlungen seien, heißt es da, eine „gegen die
        Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die
        politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete An-
        wendung von Waffengewalt“. Das Gesetz enthält eine
        sogenannte Erheblichkeitsschwelle, um nur „offenkun-
        dige Verletzungen“ des Völkerrechts und nicht kleinere
        Grenzscharmützel zu treffen.
        Doch die Art und Weise, wie die Bundesregierung die
        „Offenkundigkeit“ von Völkerrechtsverletzungen inter-
        pretiert, geht dabei eindeutig zu weit . Das zeigt sich in
        der Begründung, in der es heißt: „Rechtlich umstrittene
        Einsätze, wie im Rahmen humanitärer Interventionen …
        sollen davon gerade nicht erfasst werden und damit nicht
        als Aggressionsverbrechen strafbar sein .“
        Damit wird eine ganze Kategorie von Kriegen aus
        dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen .
        Denn es gibt doch heute keinen Krieg mehr, der nicht als
        humanitäre Intervention verharmlost wird . Noch der ge-
        meinste Diktator behauptet, mit Bomben und Gewehren
        Gutes zu tun . Für die westlichen Militärbündnisse gilt
        das genauso .
        Nehmen wir nur den Überfall der NATO auf Jugosla-
        wien im Jahr 1999 . Es gab kein UN-Mandat . Der Krieg
        war eine gegen die Souveränität und politische Unab-
        hängigkeit Jugoslawiens gerichtete Anwendung von
        Waffengewalt, um noch einmal den Gesetzeswortlaut zu
        zitieren . Die Linke würde es sehr begrüßen, wenn solch
        ein Verhalten künftig eine Gefängnisstrafe für die verant-
        wortlichen Politiker nach sich ziehen würde.
        Nur: Das ist gar nicht beabsichtigt . Denn schon
        SPD-Kanzler Gerhard Schröder und Grünen-Außen-
        minister Joseph Fischer haben damals den Etiketten-
        schwindel vom humanitären Einsatz benutzt, um eine
        von eiskalten politischen Interessen geleitete bewaffnete
        Aggression zu legitimieren .
        Anderes Beispiel: Der Irakkrieg 2003, den der dama-
        lige US-Präsident Bush mit der verlogenen Behauptung,
        Saddam Hussein besitze Massenvernichtungswaffen,
        vom Zaun gebrochen und damit den gesamten Mittleren
        Osten bis heute in Flammen gesetzt hat .
        Deutschland leistete Beihilfe mit Überflugrechten für
        das US-Militär . Obwohl das Bundesverwaltungsgericht
        diesen Krieg als völkerrechtswidrig bezeichnete, beschö-
        nigt ihn die Bundesregierung in einer windigen Argu-
        mentation als lediglich fragwürdig oder umstritten .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20655
        (A) (C)
        (B) (D)
        Was muss denn noch passieren, bevor die Bundes-
        regierung einen Krieg als „offenkundigen“ Bruch der
        UN-Charta bezeichnet?
        Nehmen wir den Krieg gegen Libyen im Jahr 2011 .
        Die UN hatte lediglich eine Flugverbotszone beschlos-
        sen, aber die NATO verübte massive Bombardierungen
        des Landes, um die Aufständischen zu unterstützen .
        Auch das wurde mit der Generalfloskel vom „humanitä-
        ren Einsatz“ verteidigt .
        Ich fasse zusammen: Die Linke ist unbedingt dafür,
        das Verbrechen des Angriffskrieges zu ahnden. Wir wür-
        den diesem Gesetzentwurf sofort zustimmen, wenn es
        Aussichten dafür gäbe, auch das aggressive Verhalten
        der NATO-Staaten, inklusive der Bundesrepublik selbst,
        zum Fall für die Gerichte zu machen . Aber darum geht es
        hier gar nicht .
        Denn die Behauptung von Justizminister Heiko Maas,
        der Gesetzentwurf stelle Angriffskriege „umfassend“
        unter Strafe, ist gelogen . Die Bundesregierung will viel-
        mehr einen pauschalen Freibrief für all jene Kriege, die
        sie selbst unternimmt, ob im Rahmen der NATO, der EU
        oder einer anderen Konstellation .
        Letzten Endes geht es damit um nicht weniger als da-
        rum, die kriegerische Politik der imperialistischen Staa-
        ten zu legalisieren . Dem wird sich Die Linke entschieden
        widersetzen .
        Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Im
        Oktober haben Burundi, Südafrika und Gambia ihren
        Rücktritt vom Römischen Statut verkündet . Erstmals
        in der Geschichte des Internationalen Strafgerichtsho-
        fes sind damit drei der 124 Mitgliedstaaten ausgetreten .
        Auch Russland, welches allerdings nie Mitglied des
        ICC war, hat seine Zustimmung zum Römischen Statut
        zurückgezogen . Anders als in manchen Medien kolpor-
        tiert, bedeutet dies nicht gleich den Anfang vom Ende
        des Internationalen Strafgerichtshofes . Es muss uns aber
        eine Mahnung sein, die strukturellen, politischen und
        rechtlichen Probleme, mit denen sich der Internationale
        Strafgerichtshof in der Praxis konfrontiert sieht, ernst zu
        nehmen .
        Mit Blick auf die drei ständigen Sicherheitsratsmit-
        glieder USA, Russland und China, die nicht Mitglied
        des Internationalen Strafgerichtshofes sind, bemerkte
        Kofi Annan vor einigen Tagen ganz richtig in der Süd-
        deutschen Zeitung: „Diejenigen, die eine globale Füh-
        rungsrolle für sich beanspruchen, sollten auch beim ICC
        beispielhaft vorangehen . Zudem wurde die Qualität der
        Ermittlungen des Strafgerichtshofs infrage gestellt, wie
        auch die langwierigen Verhandlungen, die er führt, sowie
        seine Fähigkeit, Zeugen zu beschützen . Diese Unzuläng-
        lichkeiten müssen angegangen werden . Sie müssen aber
        Gründe dafür sein, den Gerichtshof bei seinen Anstren-
        gungen, sie zu beseitigen, zu unterstützen – und nicht da-
        für, ihn zu verlassen . Immerhin ist der Gerichtshof eine
        der bedeutendsten Errungenschaften der internationalen
        Gemeinschaft seit dem Ende des Kalten Krieges .“ Ja, es
        ist und bleibt eine große Errungenschaft, dass der Inter-
        nationale Strafgerichtshof über Täterinnen und Täter von
        Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
        und Kriegsverbrechen richtet . Diese Menschen, die an-
        deren so viel Leid zugefügt haben, sollen nirgends mehr
        sicher sein – vor Strafverfolgung .
        Diesem Zweck dient auch das deutsche Völkerstraf-
        gesetzbuch . Auch dieses gibt es wie den Internationalen
        Strafgerichtshof erst seit 2002 . Das Völkerstrafgesetz-
        buch hat seinen Praxistest bestanden. Das hat der erste
        Prozess auf seiner Grundlage gezeigt, der letztes Jahr
        (erstinstanzlich) zu Ende gegangen ist .
        Doch Völkerstrafprozesse sehen sich nicht nur in-
        ternational, sondern auch in Deutschland prozessualen
        Problemen gegenüber. Die adäquate Einbindung von Ne-
        benklägerinnen und Nebenklägern, die Frage der Anony-
        misierung von Zeugenaussagen, die Anwendbarkeit des
        § 244 Absatz 5 Satz 2 Strafprozessordnung und die Er-
        stellung eines Wortprotokolls sind einige Beispiele . Ein
        Völkerstrafprozess, bei dem der Tatort oft Tausende von
        Kilometern entfernt ist, dessen politische und histori-
        sche Kontexte kompliziert und Sprache und Kultur ganz
        fremd sind, ist eine komplexe Sache . Da müssen neben
        den angesprochenen prozessualen Parametern auch die
        strukturellen Rahmenbedingungen stimmen .
        Lassen Sie mich ein praktisches Beispiel geben: Im
        Jahr 2013 hat die Zentralstelle für die Bekämpfung von
        Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völ-
        kerstrafgesetzbuch (ZBKV) 25 Hinweise auf Straftaten
        nach dem Völkerstrafgesetzbuch erhalten . Zwei Jahre
        später waren es 2 149 . Diese enorme Zunahme von Hin-
        weisen ist natürlich auf die gestiegene Zahl von Geflüch-
        teten zurückzuführen . Mehr Hinweise bedeuten mehr Be-
        weismittel und letztlich weniger Straflosigkeit. Sie sind
        also sehr zu begrüßen . Um all diese Hinweise bearbeiten
        und die eingeleiteten Ermittlungsverfahren schnell und
        effektiv durchführen zu können, müssen aber auch die
        personellen und finanziellen Kapazitäten der ZBKV und
        des Völkerstrafrechtsreferats beim Generalbundesan-
        walt aufwachsen. Darüber waren sich in der öffentlichen
        Anhörung zu unserem Antrag „Keine Straflosigkeit bei
        Kriegsverbrechen – Völkerstrafprozesse in Deutschland
        voranbringen“ (Drucksache 18/6341) auch alle Fraktio-
        nen und Experten einig .
        Auch unser Vorschlag, eine interdisziplinäre Arbeits-
        gruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Strafrechts-
        lehre und -praxis sowie aus der Zivilgesellschaft ein-
        zusetzen, die sich mit der Lösung der angesprochenen
        prozessualen Probleme befassen, fand große Zustim-
        mung. Der Sachverständige Professor Werle gab dem
        Kind auch gleich einen Namen: „Arbeitsgruppe Völker-
        strafrechtspraxis“ .
        Doch so groß die Zustimmung während der Anhö-
        rung über Fraktionsgrenzen hinweg war, so sehr hat die
        Union unsere Versuche, einen interfraktionellen Antrag
        dazu hinzubekommen, verschleppt und letztlich schei-
        tern lassen – sowohl im Rechts- wie auch im Menschen-
        rechtsausschuss . Das ist sehr schade, und ich vermute,
        irgendetwas wird den Kolleginnen und Kollegen von der
        Koalition auch heute einfallen, um unseren Antrag abzu-
        lehnen . Gleichzeitig werden wir hier Lamenti über die
        Austritte aus dem ICC hören .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620656
        (A) (C)
        (B) (D)
        Doch hier, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben Sie
        heute die Gelegenheit, ganz konkret etwas für die Lösung
        der prozessualen und strukturellen Probleme von Völ-
        kerstrafprozessen in Deutschland zu tun, einen Beitrag
        für mehr und bessere Völkerstrafprozesse in Deutsch-
        land zu leisten – das wäre mehr wert als Klagen über den
        Status quo oder abstrakte Bekenntnisse zum Völkerstraf-
        recht .
        Anlage 6
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung:
        – des von der Bundesregierung eingebrachten
        Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Än-
        derungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
        weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen
        und -verlagerungen
        – zu dem Antrag der Abgeordneten
        Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae,
        Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter
        und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN: Mit Transparenz Steuervermeidung
        multinationaler Unternehmen eindämmen –
        Country-by-Country-Reporting einführen
        – zu dem Antrag der Abgeordneten
        Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae,
        Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter
        und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN: Steuerschlupflöcher schließen – Ge-
        winnverlagerung durch Lizenzzahlungen
        einschränken
        (Tagesordnungspunkt 17 a und b)
        Markus Koob (CDU/CSU): Ich will gleich zu Be-
        ginn anmerken, dass mein Themenbereich – steuerli-
        cher Familienleistungsausgleich – nur begrenzt was mit
        Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerun-
        gen zu tun hat . Deswegen werde ich mich nur auf den
        Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beziehen, der
        die Anpassungen beim Kinderfreibetrag, Kindergeld,
        Arbeitnehmer-Grundfreibetrag und Kinderzuschlag zum
        Gegenstand hat .
        Der unbeteiligte Zuhörer wird sich sicherlich fragen,
        wie das miteinander zusammenhängt? Was hat der Kin-
        derfreibetrag mit Steuergestaltung multinationaler Un-
        ternehmen zu tun? Und welche Konsequenzen soll die
        Pflicht zu Country-by-Country-Reports auf meine Steu-
        ererklärung als Arbeitnehmer haben?
        Die Erklärung ist viel einfacher und pragmatischer:
        Wir haben diesen Änderungsantrag zu den Anpassungen
        steuerlicher Freibeträge vor allem aus umsetzungsprakti-
        schen Gründen in dieses Verfahren integriert, damit wir
        eine rechtzeitige und praxisgerechte Umsetzung ermögli-
        chen . Denn der Gesetzgeber hat nicht nur für die theore-
        tische Normierung, sondern auch für die Auswirkungen
        in der Praxis eine Verantwortung. Wenn uns Wirtschaft,
        Steuerbehörden aber auch die Arbeitnehmer schon oft
        erklärt haben, dass rückwirkende und unterjährige An-
        passungen im Steuerrecht immer einen immensen admi-
        nistrativen Mehraufwand bedeuten, den man durch vo-
        rausschauendes Handeln vermeiden sollte, sind wir gut
        beraten, darauf einzugehen .
        Daher ist uns daran gelegen, das Verfahren noch
        in diesem Jahr abzuschließen, damit pünktlich ab dem
        1 . Januar 2017 auf einer sicheren Rechtsgrundlage mit
        den neuen Freibeträgen operiert werden kann – in den
        Steuerverwaltungen, in den Personalbüros aber auch in
        den Privathaushalten. Das betrifft schließlich jeden Ar-
        beitnehmer, der sich um seinen Lohnsteuerfreibetrag im
        neuen Jahr 2017 kümmern muss und dann bereits pünkt-
        lich zu Jahresbeginn mehr Netto vom Brutto einplanen
        kann .
        In der Sache geht es um die verfassungsrechtlich ge-
        botene Anhebung der steuerlichen Freibeträge – also
        sowohl des Grundfreibetrages wie auch des Kinderfrei-
        betrages – für die Jahre 2017 und 2018 . In zwei Etap-
        pen möchten wir bis 2018 den Kinderfreibetrag auf
        4 788 Euro und den Grundfreibetrag auf 9 000 Euro
        anheben . Bei den Familien, bei denen sich der Kinder-
        freibetrag nicht auswirkt, werden wir im selben Verhält-
        nis das Kindergeld anpassen . Auch der Kinderzuschlag
        wird um monatlich 10 Euro auf 170 Euro erhöht . Die-
        ser Kinderzuschlag wird denjenigen Eltern gewährt, die
        mit ihrem Erwerbseinkommen zwar den eigenen Bedarf
        nach dem Sozialgesetzbuch II decken können, bei denen
        dieses Erwerbseinkommen aber nicht ausreicht, um den
        Bedarf ihrer Kinder hinreichend zu decken .
        Neben diesen Anpassungen werden wir die kalte Pro-
        gression abmildern, die von den Arbeitnehmerinnen und
        Arbeitnehmern zu Recht als Gerechtigkeitsfrage wahr-
        genommen wird . Wenn die komplexen Wechselwirkun-
        gen von Inflation und Lohnerhöhung im Kontext eines
        progressiven Steuertarifs zu unerwünschten Ergebnissen
        führen, müssen kluge Gesetzgeber darauf reagieren . Und
        da an der Klugheit und Schaffenskraft dieser Koalition ja
        nun wirklich kein Zweifel besteht, ist es gut, dass wir un-
        sere Steuertarife zugunsten der arbeitenden Bevölkerung
        für die nächsten beiden Jahre anpassen . Das sind wir den
        Menschen, die morgens aufstehen, ihrer Beschäftigung
        nachgehen und damit zum Wohlstand und zur Wohlfahrt
        unseres Landes beitragen, auch schuldig .
        Ich sage aber auch klar: Man muss immer das Ganze
        sehen, und die familienpolitische Gesamtbilanz dieser
        Wahlperiode kann sich sehen lassen . Erst letzte Woche
        haben wir beschlossen, den Etat des Familienministeri-
        ums für das Jahr 2017 mit 9,5 Milliarden Euro auszustat-
        ten . Das sind zwei Milliarden Euro mehr als zu Beginn
        der Wahlperiode . Das zeigt auch, welch hohen Stellen-
        wert die Familien in diesem Land für uns haben .
        Wir haben hier also ein Paket, das eine Einzelmaß-
        nahme unter vielen darstellt und das Familien, Arbeit-
        nehmerinnen und Arbeitnehmern, Steuerzahlerinnen und
        Steuerzahlern weitere Milliarden Entlastungen bringt –
        ab 2018 beträgt die Jahreswirkung der steuerlichen Ent-
        lastung 6,3 Milliarden Euro . Das tun wir, ohne im Wider-
        spruch zum übergeordneten Ziel der schwarzen Null zu
        stehen . Das zeigt einmal mehr, dass eine kluge Finanz-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20657
        (A) (C)
        (B) (D)
        politik öffentliche Investitionen, Entlastung der Bürger
        und Augenmaß bei Ausgaben gut miteinander verbinden
        kann . Dieser Maßnahme können und sollen – wenn es
        nach meiner Partei geht – auch weitere, notwendige steu-
        erliche Entlastungen für die Steuerzahlerinnen und Steu-
        erzahler folgen . Über Letzteres werden wir uns sicherlich
        im Wahlkampf auseinandersetzen, für heute erbitte ich
        Ihre Zustimmung zu unserem Änderungsantrag .
        Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU): Erstens . Es
        bleibt dabei: Mit der Vereinbarung des internationalen
        Informationsaustausches von Steuer- und Unternehmens-
        daten hat die Staatengemeinschaft auf die Beobachtung
        der vergangenen Jahre reagiert, wonach Großkonzerne
        wie Facebook, Google und Starbucks durch Ausnutzung
        unterschiedlicher Steuersysteme ihre Steuerlast auf ein
        Minimum senken konnten . Verantwortlich für diesen
        Missstand waren vor allem unzureichende Informati-
        onen der Steuerbehörden über Auslandssachverhalte .
        Der Informationsaustausch ist deshalb zentraler Teil des
        Programmes gegen „Die Aushöhlung von Steuerbemes-
        sungsgrundlagen und Gewinnverlagerung“ (Base Ero-
        sion and Profit Shifting – kurz BEPS), das Bundesfinanz-
        minister Wolfgang Schäuble bereits im Jahr 2012 auf
        Ebene der G 20 und der OECD mitinitiiert hatte .
        Aktionspunkt 13 des BEPS-Programmes sieht die
        Einführung eines verpflichtenden automatischen Infor-
        mationsaustauschs der Steuerbehörden über länderbezo-
        gene Berichte von Unternehmen, das sogenannte Coun-
        try-by-Country Reporting vor . Die Steuerverwaltungen
        sollen damit Informationen über die globale Aufteilung
        der Erträge und die entrichteten Steuern sowie über wei-
        tere Indikatoren der Wirtschaftstätigkeit von international
        tätigen Unternehmen erhalten . Mit dem heute vorliegen-
        den Gesetz setzen wir Aktionspunkt 13 und die entspre-
        chende EU-Richtlinie nun in nationales Recht um .
        Bezugnehmend auf den hier ebenfalls vorliegenden
        Antrag der Grünen möchte ich auf einen ganz zentralen
        Bestandteil des Informationsaustausches eingehen:
        Die Daten werden nach diesem Gesetz nur den Steu-
        erbehörden übermittelt und nicht veröffentlicht. Die G 20
        und OECD haben dabei aus wohlerwogenen Gründen auf
        ein öffentliches Country-by-Country Reporting verzich-
        tet .
        Auf europäischer Ebene hat die Kommission nun aber
        einen weiteren Regelungsvorschlag für die Umsetzung
        des Country-by-Country Reportings vorgelegt, mit dem
        eine Publizität des Country-by-Country Reportings ge-
        genüber der allgemeinen Öffentlichkeit erreicht werden
        soll . Gleiches fordern nun auch die Grünen .
        Die EU-Kommission hat dafür einen Regelungsweg
        gewählt, mit dem wohl das für Ertragssteuerfragen not-
        wendige Einstimmigkeitserfordernis im Rat umgangen
        werden soll . Die Wahl der Rechtsgrundlage wurde jüngst
        auch vom juristischen Dienst des Rates bemängelt . Es
        handelt sich danach um ein steuerliches Vorhaben, bei
        dem Einstimmigkeit gelten müsste .
        Die Einflussmöglichkeiten von Deutschland sind da-
        mit bei den Beratungen erheblich gemindert . Hier ap-
        pelliere ich ausdrücklich an das Rechtsverständnis des
        Bundesjustizministers: Das Rügen der Rechtsgrundlage
        im Rat sollte nicht davon abhängig gemacht werden, wie
        man politisch zu dem Vorhaben steht .
        Gegen den Vorschlag der Kommission sprechen aber
        nicht nur rechtliche Bedenken . Auch politisch ist er un-
        geeignet zur Erreichung des erklärten Ziels „Herstel-
        lung von Steuergerechtigkeit“. Ein öffentliches Coun-
        try-by-Country Reporting in Europa könnte sogar den
        Erfolg des gesamten BEPS-Projektes gefährden. Bei
        einem öffentlichen Country-by-Country Reporting gäbe
        es für Drittstaaten keinen Grund mehr, den europäischen
        Staaten ihrerseits entsprechende Daten zu übermitteln .
        Das Pfand, mit dem man die Kooperation anderer Staaten
        erreichen könnte, würde leichtfertig ohne Gegenleistung
        aus der Hand gegeben . Ziel des Handelns auf europäi-
        scher Ebene muss deshalb die inhaltlich gleiche Umset-
        zung der OECD/G-20-BEPS-Empfehlungen sein.
        Die öffentliche Berichterstattung dürfte außerdem
        schützenswerte Interessen der betroffenen Unternehmen
        verletzen . Im Besonderen ist der Schutz von Geschäfts-
        geheimnissen nicht hinreichend gewahrt, da durch die
        Veröffentlichungen Rückschlüsse auf Unternehmens-
        strukturen und Margen möglich wären .
        Vor allem die Grünen haben bemängelt, dass interna-
        tional noch kein effektiver Streitbeilegungsmechanismus
        ausgehandelt sei. Genau das aber ist das Problem, wenn
        man jetzt ein öffentliches Country-by-Country Reporting
        fordert, bei dem es absehbar zu einer noch größeren Zahl
        an Streitigkeiten zwischen Finanzbehörden kommen
        wird . Die Unternehmen werden dann absehbar in zahl-
        reiche Fälle der Doppelbesteuerung laufen, ohne dass wir
        dafür praktikable und zuverlässige Lösungen hätten .
        Ich würde eher vorschlagen: Informationen ja, aber
        wenn wir im Gegenzug auch Informationen bekommen
        und am besten noch eine gegenseitige Vereinbarung über
        effiziente Streitbeilegung.
        Insgesamt würde ein öffentliches Country-by-Country
        Reporting mehr schaden als nutzen . Zur Durchsetzung
        des maßgeblichen Ziels, Eindämmung von Steuerver-
        meidungspraktiken, ist es ausreichend und zielgerichte-
        ter, nicht wahllos die Öffentlichkeit, sondern die Steuer-
        verwaltungen derjenigen Staaten, die sich am Austausch
        beteiligen, zu informieren .
        Zweitens . Mit dem vorliegenden Gesetz zur Umset-
        zung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie führen
        wir nicht nur das Country-by-Country Reporting ein,
        sondern es werden auch verschiedene Vorschriften des
        deutschen Steuerrechts geändert, um diese an aktuelle
        Entwicklungen anzupassen .
        Hervorzuheben ist hier die Nachjustierung bei der
        Wegzugsbesteuerung in § 50i EStG, womit wir die über-
        schießende Tendenz der Regelung korrigieren .
        Mit § 4i EStG soll der doppelte Betriebsausgabenab-
        zug bei Personengesellschaften durch Sonderbetriebs-
        vermögen vermieden werden . Hier sind wir auf die
        Forderung des Bundesrates eingegangen . Die Bund-Län-
        der-Arbeitsgruppe wird aber im Einklang mit dem
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620658
        (A) (C)
        (B) (D)
        BEPS-Programm weiterhin an einer noch umfassenderen
        Lösung des Problems hybride Gestaltungen arbeiten.
        Die Regelung des § 1 AStG haben wir nicht ins
        Gesetz aufgenommen . Danach sollten ausschließlich
        die deutschen gesetzlichen Regelungen für die Ausle-
        gung des Fremdvergleichsmaßstabs nach Artikel 9 des
        OECD-Musterabkommens maßgeblich sein . Damit ließ
        der Wortlaut darauf schließen, dass es sich um einen
        schlichten treaty override handelt . Es bestand die Gefahr,
        dass bei unseren DBA-Vertragspartnern der Eindruck
        entsteht, Deutschland wolle sich einseitig vom interna-
        tionalen Verständnis des Fremdvergleichsgrundsatzes
        abwenden . Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss
        sich der Fremdvergleichsgrundsatz aber nach den jeweils
        aktuellsten internationalen Vereinbarungen richten .
        Lothar Binding (Heidelberg) (SPD): Dieser zur
        Nachtzeit behandelte bzw . abgestimmte Gesetzentwurf
        beinhaltet drei wichtige steuerpolitische Themenberei-
        che, von denen jeder ein eigenes Gesetz – zur Tagzeit
        debattiert und beschlossen – verdient hätte:
        Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverla-
        gerungen
        Entlastung der Einkommensteuerzahler und insbesonde-
        re der Familien
        Ausgleich, ja Überkompensation der kalten Progression
        Die Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshil-
        ferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Ge-
        winnkürzungen und Gewinnverlagerungen ist eine der
        wichtigsten steuerpolitischen Maßnahmen dieser Legis-
        laturperiode. Wir nennen Sie kurz Anti-BEPS-Projekt.
        Große Konzerne mit Milliardenumsätzen, hohen Gewin-
        nen und exorbitant dicken Managergehältern zahlen zum
        Teil lächerlich geringe Steuerbeträge . Endlich gehen wir
        erneut dagegen vor .
        Mit der Entlastung der Einkommensteuerzahler und
        insbesondere der Familien geht es in Richtung soziale
        Gerechtigkeit . Wir setzen damit den im aktuellen Exis-
        tenzminimumbericht und im Steuerprogressionsbericht
        ausgewiesenen Handlungsbedarf um . Auch wenn wir
        uns mehr hätten vorstellen können – hier helfen wir am
        unteren Ende der Einkommensskala .
        Abschließend, schon fast als Nebenbemerkung, wird
        eine erneute Angleichung der Tarifgrenzen bei der Ein-
        kommensteuer durchgeführt, um die sogenannte kalte
        Progression auszugleichen. Das machen wir über die
        Jahre zwar regelmäßig – mal vorauseilend, wie heute,
        oder auch nachlaufend –, aber leider wird immer wieder
        selbst jene kalte Progression angeprangert, deren Wir-
        kung es nicht gibt – weil bereits kompensiert .
        Die Bündelung dieser drei Komponenten in ein Ge-
        setz leuchtet rein fachlich, rein thematisch nicht ein, ist
        jedoch damit begründet, dass so die Verfahren und Zeit-
        abläufe einfacher und kürzer werden . Schließlich soll die
        Umsetzung noch in diesem Jahr erfolgen .
        In der globalisierten Welt spielen Staatsgrenzen für
        unternehmerische Aktivitäten eine immer kleiner wer-
        dende Rolle . Viele Konzerne sind multinational aufge-
        stellt, Manager denken weltumspannend, einige – wohl-
        gemerkt nicht alle – springen gedanklich von Steueroase
        zu Steueroase .
        Anders ist das bei Steuersystemen, hier spielt das
        staatliche Hoheitsgebiet natürlich eine Rolle . Steuer-
        systeme sind auf ihrem Staatsgebiet festgenagelt . Ein
        schwerwiegendes Problem ergibt sich dann, wenn auch
        das steuerpolitische Denken in den Staaten auf nationa-
        ler Ebene verharrt . Durch diese Diskrepanz haben sich
        multinationale Konzerne Möglichkeiten geschaffen, ihre
        Gewinne dorthin zu verlagern, wo der Steuersatz nied-
        rig und die Bemessungsgrundlage kurz ist oder verkürzt
        werden kann . Im Ergebnis werden viel weniger Steuern
        verlangt, als Umsatz und Ertrag erwarten ließen . Im Er-
        gebnis müssen alle anderen Bürgerinnen und Bürger und
        Unternehmen mehr Steuern bezahlen, denn die staatliche
        Infrastruktur ist für alle wichtig .
        Auf Englisch heißt das Base Erosion und Profit Shif-
        ting: BEPS. Also Erosion der Bemessungsgrundlage
        durch Verlagerung des Gewinns . Wie groß das Ausmaß
        der Gewinnverlagerung ist, zeigen unter anderem die
        vielen journalistischen Leaks der letzten Jahre . Leak
        heißt Loch oder Lücke, also die Lücke, durch die uns
        Daten bekannt werden, die das Ausmaß der Steuerumge-
        hung deutlich machen .
        Um dieser Herausforderung zu begegnen, haben die
        G20-Staaten 2013 die OECD damit beauftragt, konkrete
        Vorschläge gegen diese Formen der Steuergestaltung zu
        erarbeiten . Die OECD hat 2015 in Form des sogenann-
        ten BEPS-Aktionsplans geliefert. Ebenfalls geliefert hat
        die Europäische Union, indem sie daraus eine passende
        Amtshilferichtlinie abgeleitet hat . Unsere Aufgabe ist es
        nun, diese Richtlinie in nationales Recht zu überführen .
        Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf haben nun auch
        wir den ersten Teil der Umsetzung geliefert .
        Um mehr Transparenz bei der europäischen Unter-
        nehmensbesteuerung zu erreichen, werden drei zentra-
        le Elemente aus der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt .
        Zum einen wird eine dreiteilige Verrechnungspreisdoku-
        mentation eingeführt . Mit Verrechnungspreisen bewerten
        multinationale Konzerne Geschäftsvorfälle innerhalb der
        Konzernfamilie . Diese Verrechnungspreise müssen mit
        dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz überein-
        stimmen. Dies bedeutet, dass die Preise vergleichbar mit
        Marktpreisen sind, die das Unternehmen einem fremden
        Unternehmen berechnen würde . Keine familieninternen
        Spezialpreise! Die neugeregelte Dokumentation der Ver-
        rechnungspreise erlaubt es der Betriebsprüfung, dies bes-
        ser zu kontrollieren .
        Weiterhin werden multinational aktive Unternehmen
        künftig verpflichtet, den Finanzbehörden spezielle län-
        derbezogene Berichte zu liefern . Dies erfolgt im Rah-
        men des sogenannten Country-by-Country Reportings .
        Inhalt dieser Berichte sind unter anderem Angaben zu
        Umsatzerlösen, bereits gezahlten Ertragssteuern oder
        dem einbehaltenem Gewinn . Außerdem werden hier alle
        Betriebsstätten und Tochterunternehmen des Konzerns
        aufgelistet . Der Konzern muss dabei angeben, in wel-
        chen steuerlichen Hoheitsgebieten sich diese Einheiten
        befinden und welche Aktivitäten dort ablaufen. Nach der
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20659
        (A) (C)
        (B) (D)
        Lieferung der Berichte erfolgt deren automatischer Aus-
        tausch zwischen den Finanzbehörden der EU-Staaten .
        Mithilfe dieser Berichte werden die beteiligten Finanz-
        behörden in die Lage versetzt, Gewinnverlagerung eines
        Konzerns besser zu erkennen und das daraus resultieren-
        de Risiko einer Steuerverkürzung besser einzuschätzen .
        Diese Maßnahme ist das Herzstück des vorliegenden Ge-
        setzentwurfs .
        Das nächste Element bildet der automatisierte Aus-
        tausch sogenannter Tax-Rulings . Hierbei handelt es sich
        um Steuervorbescheide, die ein Staat einem einzelnen
        Unternehmen erteilt . Durch die Luxemburg-Leaks wis-
        sen wir, dass diese Tax-Rulings oftmals Ausnahmere-
        gelungen vom geltenden Steuerrecht beinhalten, das für
        die übrigen Unternehmen gilt . Dadurch entsteht eine
        unzulässige Wettbewerbsverzerrung und somit schädli-
        cher Steuerwettbewerb zulasten der übrigen Staaten . Das
        machen deutsche Finanzbehörden nicht . Sie können Un-
        ternehmen zwar eine verbindliche Auskunft erteilen, die
        im Englischen ebenfalls mit Tax-Ruling übersetzt wird,
        jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Ausnahme-
        reglung, die nur für das eine Unternehmen gilt . Andere
        Unternehmen mit gleichen Voraussetzungen erhalten den
        gleichen Vorbescheid . Mithilfe des automatischen Aus-
        tauschs der schädlichen Tax-Rulings, beispielsweise aus
        Luxemburg, können solche Praktiken künftig offengelegt
        werden .
        Die oben beschriebenen Maßnahmen schaffen eine
        verbesserte Transparenz über die Aktivitäten interna-
        tional agierender Unternehmen . Das begrüßen wir in
        der SPD-Fraktion. Gleichzeitig rufen wir aber auch die
        weiteren Ursachen für Gewinnverlagerungen und Ge-
        winnkürzungen der Konzerne in Erinnerung: fehlende
        Abstimmung der nationalen Steuersysteme und unfairen
        Steuerwettbewerb . Die Folge einer solchen unzureichen-
        den Abstimmung zwischen den Staaten ist zum Beispiel
        der doppelte Abzug von Betriebsausgaben bei Personen-
        gesellschaften . Hier macht der ausländische Gesellschaf-
        ter Aufwendungen in Deutschland als Sonderbetriebsaus-
        gaben geltend und zieht diese Aufwendung gleichzeitig
        im Ausland nochmals als Betriebsausgaben ab . Mit der
        Einführung des neuen § 4i im Einkommensteuergesetz
        können wir künftig gegen solche hybriden Gestaltungen
        vorgehen . Diese Regelung ist ein besonderes Anliegen
        des Bundesrates gewesen, für das wir uns sehr gern in
        den Beratungen stark gemacht haben . Ebenfalls wichtig
        ist ein Fortbestehen des § 50i EStG, der verhindert, dass
        sich vermögende Steuerpflichtige beim Umzug ins Aus-
        land der Besteuerung der in ihrem Vermögen enthaltenen
        stillen Reserven entziehen . Die Regelung wird kritisiert,
        da sie nicht nur Auslandsfälle, sondern auch Inlandsfälle
        betrifft, bei denen keine Steuerflucht zu befürchten wäre.
        Diese überschießende Wirkung wird nunmehr durch eine
        Beschränkung auf Auslandsfälle korrigiert . In den Bera-
        tungen haben wir Bedenken geäußert, ob es hier zu ei-
        ner EU-rechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung von
        EU-Ausländern kommen kann . Das Bundesministerium
        der Finanzen hat dies verneint . Die Erklärung des Mi-
        nisteriums ist unserer Meinung nach nicht vollständig,
        daher müssen wir die Entwicklung bei diesem Aspekt
        beobachten .
        Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Maß-
        nahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb . Wettbewerb
        an sich ist ein fundamentaler Bestandteil der Marktwirt-
        schaft . Der Wettbewerb muss aber fair sein . Steuerdum-
        ping höhlt die Einnahmebasis der Staaten aus . Für die
        Finanzierung der öffentlichen Güter benötigen Staaten
        Steuereinnahmen, und diese werden durch einen unfai-
        ren Steuerwettbewerb auf ein ineffizient niedriges Ni-
        veau reduziert . Daher ist es unsere Aufgabe, hier voraus-
        schauend zu handeln und gemeinschaftlich abgestimmte
        Maßnahmen zur Regulierung von Steuerwettbewerb zu
        unternehmen . Jeder Kommunalpolitiker kennt die For-
        mel „Race to the Bottom“ – vor lauter Konkurrenz der
        Nachbargemeinden um die Ansiedlung von Unterneh-
        men werden schließlich beide arm . Hier geht es um die
        gleiche Sache auf internationaler Ebene .
        Mit den genannten Maßnahmen machen wir einen ers-
        ten Schritt zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Ge-
        winnverlagerung durch multinationale Konzerne . Das ist
        ein Erfolg und gleichzeitig auch ein Beispiel für andere
        EU-Staaten, ebenfalls die Umsetzung der EU-Amtshilfe-
        richtlinie anzugehen . Es ist aber klar, dass einem ersten
        Schritt stets weitere Schritte folgen müssen, damit man
        das Ziel auch erreicht . Deshalb ist es unsere Aufgabe, in
        Zukunft weitere Punkte aus dem OECD-Aktionsplan des
        BEPS-Projektes umzusetzen, um die Transparenz weiter
        zu vergrößern, eine hinreichende Abstimmung mit den
        Steuersystemen der anderen EU-Staaten zu erreichen
        und endlich auch gegen den schädlichen Steuerwettbe-
        werb vorzugehen . Den letzten Schritt sollten wir mit der
        Realisierung einer einheitlichen Körperschaftsteuerbe-
        messungsgrundlage in der europäischen Union vorneh-
        men . Daran gilt es weiter zu arbeiten .
        Endlich ein Wort zu den Familien und jenen, die nicht
        in Konzernstrukturen und Kategorien der Steueroptimie-
        rung denken:
        In den Beratungen zu diesem Gesetz wurden auch
        wichtige Entlastungsmaßnahmen für die Steuerzahler
        und die Familien auf den Weg gebracht . Wir setzen dabei
        die aus dem Existenzminimumbericht und dem Steuer-
        progressionsbericht folgenden Anpassungsbedarfe um .
        Wir erhöhen den Grundfreibetrag – 2017 um 168 Euro
        und 2018 um 180 Euro – und den Kinderfreibetrag –
        2017 um 108 Euro und 2018 um 72 Euro . Es war für uns
        selbstverständlich, dass wir auch das Kindergeld entspre-
        chend anheben, damit auch Familien mit geringen und
        mittleren Einkommen eine spürbare Entlastung erfah-
        ren. Ein wichtiges Anliegen war der SPD darüber hinaus
        eine Erhöhung des Kinderzuschlags – 2017 um 10 Euro .
        Diese Erhöhung kommt besonders Familien mit kleinen
        Einkommen zugute . Niemand soll seiner Kinder wegen
        auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
        nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen
        sein . Deshalb wird der Zuschlag erhöht . Damit lassen
        sich keine Reichtümer schaffen – leider führen hier schon
        kleine Beträge zu großen Belastungen in den öffentlichen
        Haushalten –, aber mit diesen Maßnahmen tragen wir so
        gut wie heute möglich zur Verbesserung der finanziellen
        Situation von Familien bei .
        Auch der Gefahr einer Minderung des Realeinkom-
        mens durch die sogenannte kalte Progression wurde in
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620660
        (A) (C)
        (B) (D)
        diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen . Dafür wird
        eine Verschiebung der Tarifgrenzen – 2017 um 0,73 Pro-
        zent und 2018 um 1,65 Prozent – zugunsten der Bürge-
        rinnen und Bürger vorgenommen . Die genannten Än-
        derungen des Einkommensteuergesetzes zur Förderung
        von Familien und zur Verhinderung der Wirkung der
        sogenannten kalten Progression entlasten die Bürger
        in den nächsten beiden Jahren insgesamt um immerhin
        6,645 Milliarden Euro .
        Soweit sich hier die Schätzungen bestätigen, wird die
        kalte Progression – tatsächlich ja eine Folge der Inflati-
        on – mit diesem Gesetz etwas überkompensiert .
        Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu – gleichwohl ist
        es sehr ärgerlich, dass wir ein solch wichtiges Gesetz zur
        Nachtzeit behandeln, keine Debatte führen und die Re-
        den zu Protokoll geben.
        Richard Pitterle (DIE LINKE): Im Kampf gegen
        Steuervermeidung zählt jede Minute und jede noch so
        kleine Maßnahme . In jeder Minute, in der wir nicht han-
        deln, nutzen milliardenschwere internationale Konzerne
        die Schwächen des nationalen und internationalen Steu-
        errechts aus, um ihre Gewinne zu verschieben und Steu-
        ern in Milliardenhöhe einzusparen . Daher begrüßen wir
        den heute zur Verabschiedung stehenden Gesetzentwurf
        zur EU-Amtshilferichtlinie und zu weiteren Maßnahmen
        gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen als
        richtigen Schritt .
        Allerdings, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen
        der Regierungskoalition, sollten Sie sich nicht zu sehr
        auf die Schultern klopfen . Mit der Note „Eins“ lässt sich
        der Gesetzentwurf nicht bewerten . Eine hervorragende
        Leistung haben Sie damit nicht abgeliefert . Sie setzen
        ohne besonderen Eifer nur das um, was durch interna-
        tionale Empfehlungen sowie Vereinbarungen und durch
        europäisches Recht ohnehin vorgegeben ist .
        Die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen
        hängt jedoch nicht vom Gesetz selbst ab. Papier ist ge-
        duldig, und wo kein Kläger, da kein Richter . Mit der Ver-
        abschiedung von Gesetzen muss sichergestellt sein, dass
        die geschriebenen Pflichten auch befolgt werden. Alles
        andere ist Aktionismus, den wir uns im Kampf gegen
        Steuervermeidung im wahrsten Sinne des Wortes nicht
        leisten können!
        Leider strotzt Ihr Gesetz vor Vollzugsdefiziten, die es
        zu einem zahnlosen Tiger machen. Sie verpflichten mul-
        tinationale Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von
        mindestens 750 Millionen Euro zur Übermittlung länder-
        bezogener Berichte ihrer Geschäftstätigkeit . Und was,
        wenn nicht?, werden sich die Berater der Konzerne fra-
        gen . Dann sieht Ihr Gesetz vor, dass eine Geldbuße von
        10 000 Euro fällig wird . Aber auch ein Zwangsgeld von
        25 000 Euro wird bei einem Konzern wie Apple mit Bar-
        reserven in Höhe von 200 Milliarden Dollar vermutlich
        keine nächtliche Sondersitzung des Vorstandes auslösen .
        Wirksam und abschreckend, wie es die Amtshilferichtli-
        nie verlangt, ist das jedenfalls nicht .
        Natürlich lässt sich taktisch auch anders handeln . Sie
        wollen Informationen? Sie bekommen Informationen!
        Aber in einem Umfang, der die Suche nach steuerlich
        relevanten Umständen zur Suche nach der Nadel im
        Heuhaufen macht. Offenbar glaubt man im Bundesfi-
        nanzministerium trotz der heillosen Überforderung bei
        Cum/Ex-Geschäften noch immer daran, bei den perso-
        nellen und sachlichen Ressourcen auf Augenhöhe mit
        Finanzberatern zu agieren . Anders lässt sich jedenfalls
        die lapidare und an Realitätsverweigerung grenzende
        Anmerkung im Entwurf, die Prüfung der Berichte würde
        keine messbaren Auswirkungen auf die Verwaltung ha-
        ben, nicht verstehen .
        Hätte der Entwurf vielleicht noch ein „Ausreichend“
        erzielen können, wird er durch die kurzfristigen Ände-
        rungsanträge im Finanzausschuss endgültig mangelhaft .
        Das Sammelsurium an Änderungen im Steuerrecht, die
        in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Ziel des
        Entwurfes stehen und für gewöhnlich im eigenständigen
        Jahressteuergesetz zu finden sind, ist schlicht formell ver-
        fassungswidrig . Der Finanzausschuss des Bundestages,
        der diese Änderungen hier zur erstmaligen und zugleich
        letzten Beratung vorlegt, ist – wie alle Fachausschüsse –
        für Gesetzesvorhaben nicht initiativberechtigt .
        Zu diesen Ergänzungen zählt im Übrigen auch die
        großspurig angekündigte Entlastung von Familien mit
        Kindern . Jetzt wird es endlich amtlich: Mit der Erhöhung
        des Kindergeldes um 2 Euro gibt es vielleicht im nächs-
        ten Sommer die eine oder andere Kugel Eis mehr .
        Dr. Thomas Gambke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Seit mehreren Jahren beschäftigten wir uns im
        Deutschen Bundestag mit der Gewinnverlagerung und
        Steuervermeidung von grenzüberschreitend tätigen Un-
        ternehmen . Vor dem Hintergrund nationaler – und teil-
        weise auch individuell den Unternehmen eingeräumter –
        steuerlicher Präferenzregime können Unternehmen im
        Einzelfall ihre Gewinne fast komplett steuerfrei behal-
        ten . Die EU-Kommission schätzt, dass die europäischen
        Staaten allein durch die aggressive Steuervermeidung der
        großen Konzerne insgesamt 50 Milliarden bis 70 Milliar-
        den Euro jedes Jahr an Steuereinnahmen verlieren . Das
        hat nicht nur zu einem starken Protest der Bürgerinnen
        und Bürger geführt, sondern ist darüber hinaus eine Ur-
        sache für den Widerstand gegen die fortschreitende Glo-
        balisierung .
        Umso bedeutsamer war die Initiative vieler Länder im
        Rahmen der OECD, gemeinsam Empfehlungen zu ent-
        wickeln, um diese Entwicklung zu stoppen . Diese Emp-
        fehlungen wurden dann zunächst auf der Ebene der EU
        beschlossen und sollen jetzt national umgesetzt werden .
        Im Kampf um einen fairen Wettbewerb, die Verhinde-
        rung von Steuerdumping und gegen nationalen Egoismus
        hat diese Initiative eine entscheidende Bedeutung .
        Deshalb muss zunächst angemerkt werden: Die Be-
        handlung dieses Themas in einer halben Stunde am
        späten Abend zeigt, dass die Koalitionsfraktionen offen-
        sichtlich nicht begriffen haben, wie wichtig ein solches
        Gesetz ist, um dem wachsenden Misstrauen der Bürge-
        rinnen und Bürger gegenüber der Globalisierung zu be-
        gegnen . Denn worauf beruht denn dieses Misstrauen, ja
        die Ablehnung der Globalisierung? Die Menschen sind
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20661
        (A) (C)
        (B) (D)
        jeden Tag mit Problemen konfrontiert: Jobunsicherheit,
        Schwierigkeiten, eine bezahlbare Wohnung zu bekom-
        men, und Schulen, bei denen das Geld für eine dringende
        Sanierung fehlt . Und auf der anderen Seite stehen inter-
        nationale Unternehmen, die offenbar kaum oder gar nicht
        für die öffentliche Daseinsvorsorge zahlen.
        Der vorliegende Gesetzentwurf darf nicht als Detailre-
        gelung sehr komplexer internationaler Steuerregelungen
        begriffen werden, sondern als ein wesentlicher Baustein,
        um mehr Gleichmäßigkeit für die Steuerabgaben interna-
        tionaler Unternehmen herzustellen . Deshalb wäre es so
        wichtig gewesen, diese politisch so bedeutsame Zielset-
        zung aufzugreifen und umzusetzen .
        Das heute zu beschließende sogenannte BEPS-Um-
        setzungsgesetz wird diesem hehren Anspruch nicht ge-
        recht . Es wäre so wichtig gewesen, zwei wichtige In-
        strumente für einen fairen Wettbewerb in das Gesetz mit
        aufzunehmen: zum einen mit länderbezogenen Offenle-
        gungspflichten endlich Transparenz über wirtschaftliche
        Aktivitäten und aggressive Steuervermeidungsaktivitä-
        ten großer multinationaler Unternehmen herzustellen;
        denn nur mit Transparenz können Ängste bekämpft wer-
        den . Zum anderen muss die Bundesregierung aber auch
        klarmachen, dass sie das Steuerdumping anderer Staaten
        nicht einfach hinnehmen will . Eine nationale Lizenz-
        schranke kann Steuerdumping effektiv verhindern.
        Es ist bitter, dass die progressiven Kräfte vor allem
        in der SPD sich bei beiden Themen in der Koalition
        nicht haben durchsetzen können, obwohl die SPD diese
        Vorschläge der Grünen in der letzten Legislaturperiode
        mit unterstützt hat. Zu nahe steht man offensichtlich den
        Industrieverbänden, die bei fehlendem Gespür für das
        gesellschaftliche und politische Umfeld eine Verhinde-
        rungsstrategie betreiben, die am Ende in Brexit und nati-
        onalen Alleingängen enden und damit Wohlstandsverlus-
        te für Deutschland befürchten lassen . Deutschland muss
        seiner Führungsverantwortung gerade in der Wirtschafts-
        und Finanzpolitik gerecht werden und diese auch durch
        eigene Maßnahmen unterstreichen .
        Und zu allem Überfluss wurden dem Gesetz ver-
        schiedenste sonstige Steuerrechtsänderungen angehängt .
        Dabei hätten auch diese einer sorgfältigen Behandlung
        bedurft. Wie oft wurde das Thema „kalte Progression“
        angesprochen, und wie wichtig wäre es gewesen, über
        dieses Thema ordentlich und in angemessener Weise eine
        Debatte im Parlament zu führen. Denn in Zeiten einer
        fast Null-Inflation stellt sich das Thema „kalte Progres-
        sion“ nicht, aber es stellt sich das Thema der Entlastung
        unterer und mittlere Einkommen . Und auch hier versucht
        sich die Koalition der sorgfältigen Debatte zu entziehen
        und am späten Abend schnell eine Entscheidung durch-
        zuwinken .
        Dieses Verfahren zeigt die Führungsschwäche einer
        Kanzlerin und einer Koalition, die die notwendigen Maß-
        nahmen gegenüber den aktuellen Herausforderungen bit-
        ter vermissen lässt . In der eigentlichen Sache, dem Kampf
        gegen Gewinnverlagerung und Steuervermeidung, zeigt
        sich die ganze Unentschlossenheit der Bundesregierung .
        Lassen Sie mich die beiden Vorschläge, die die Grünen
        in die Debatte eingebracht haben, nochmals erläutern . Da
        sind zunächst die länderbezogenen Offenlegungspflich-
        ten für große multinationale Unternehmen: ein geeigne-
        tes Instrument, um durch Transparenz über wirtschaftli-
        che Aktivitäten aggressive Steuervermeidungsaktivitäten
        zu hemmen . Denn nur wenn für jeden nachvollziehbar
        ist, wie sich in multinationalen Konzernen die Erträge
        und gezahlten Steuern auf einzelne Volkswirtschaften
        verteilen, kann ein öffentlicher Druck entstehen, der dazu
        führt, dass Steuern auch wirklich dort gezahlt werden,
        wo Wertschöpfung stattfindet. Ohne ein Mindestmaß an
        Öffentlichkeit wird sich die Steuerplanung multinatio-
        naler Unternehmen weiterhin nicht an ethischen, d . h .
        gemeinwohlorientierten, Maßstäben orientieren, sondern
        am Shareholder-Value oder auch am nationalen Interes-
        se einzelner Staaten . Denn ob die Nichtausübung des
        Anrechnungsverfahrens in den USA oder die doppelte
        Steuersitzangehörigkeit in Irland („double-irish“) oder
        die Lizenzbox in den Niederlanden („dutch sandwich“):
        Es sind vor allem die Egoismen einzelner Staaten, die
        die Steuergestaltung der international tätigen Unterneh-
        men erst möglich machen. Dass diese die weit offenen, ja
        bewusst eingeräumten Schlupflöcher nutzen, kann ihnen
        gar nicht übel genommen werden . Dies gilt allerdings
        nicht, und das muss mit aller Klarheit gesagt werden, für
        Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wie zum Beispiel
        bei den Karussellgeschäften mit Energiezertifikaten oder
        Cum/Ex-Geschäften .
        Die Entscheidung der EU-Kommission im August
        dieses Jahres, die irischen Steuerregelungen, von denen
        insbesondere Apple profitiert, als unzulässige Beihilfe
        einzustufen, war ein Zeichen im Kampf gegen den un-
        zulässigen und schädlichen Steuerwettbewerb von Mit-
        gliedstaaten . Es war auch ein starkes Signal für den freien
        Markt: Multinationale Konzerne dürfen steuerlich nicht
        bessergestellt werden als mittelständische Unternehmen .
        Mitgliedstaaten, deren steuerrechtliche Regelungen die
        Gewinnverschiebung von multinationalen Konzernen
        begünstigen, handeln nicht solidarisch, sondern auf Kos-
        ten der anderen Mitgliedstaaten .
        Damit komme ich zu dem zweiten Aktionspunkt, den
        wir Grünen vorgeschlagen haben . Besonders niedrige
        Steuersätze zum Beispiel auf Lizenzen können nur als
        Steuerdumping bezeichnet werden sie haben mit Steu-
        erwettbewerb in Europa nichts zu tun . Diese niedrigen
        Steuersätze führen dazu, dass multinationale Konzerne
        effektiv im Durchschnitt eine geringere Steuerbelastung
        aufweisen als mittelständische Unternehmen . Diese
        Wettbewerbsverzerrung zulasten des Mittelstandes führt
        letztlich dazu, dass Innovation und Marktentwicklung
        gehemmt werden . Die Einsicht, dass die konzerninterne
        Verschiebung von Gewinnen mittels Lizenzzahlungen,
        vor allem in Ländern mit sogenannten Patent-Box-Re-
        gimen, effektiv nur durch eine nationale Lizenzschran-
        ke verhindert werden kann, hat sich bei vielen Experten
        durchgesetzt . Auch hier wäre es so wichtig, dass die Bun-
        desregierung ein klares Signal setzt, dass sie weiterem
        Steuerdumping nicht weiter zuschauen will .
        Es wird deshalb sehr schnell ein zweites BEPS-Umset-
        zungsgesetz geben müssen . Darin muss dann auch eine
        Anzeigepflicht für Steuergestaltung stehen. Die Grenze
        zwischen legaler Steuergestaltung und illegaler Steuer-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620662
        (A) (C)
        (B) (D)
        hinterziehung muss transparenter werden . Seit Jahren
        schon fordern wir, die steuerberatende Branche mit einer
        Anzeigepflicht für steuermindernde Gestaltungen für ihre
        Kunden zu belegen . Einige andere Staaten haben damit
        gute Erfahrungen gemacht: Steuergestaltungsangebote
        gingen deutlich zurück, schwarze Schafe bei Banken und
        Steuerberatern konnten identifiziert werden, Verwaltung
        und Politik waren in der Lage, frühzeitig auf Risiken zu
        reagieren, und Kunden wurden vor windigen Steuerge-
        staltungsangeboten geschützt . Das dazu jüngst vorgeleg-
        te Gutachten des Max-Planck-Instituts zeigt, dass eine
        Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle rechtlich
        auch in Deutschland möglich und ökonomisch sinnvoll
        ist . Dieses Instrument ist ein scharfes Schwert gegenüber
        Steuervermeidungsstrategien . Bei der Aggressivität, mit
        der manche Unternehmen Steuervermeidung betreiben,
        muss der Gesetzgeber solche Instrumente einsetzen, um
        Steuervermeidung zu bekämpfen . Die Bundesregierung,
        die sich dem Thema bisher verweigert hat, muss jetzt
        schnellstmöglich einen Gesetzentwurf liefern .
        Auch die von der Koalition kurzfristig wieder abge-
        setzte Anpassung des deutschen Außensteuerrechts zur
        Verhinderung von Verrechnungspreisgestaltungen muss
        dann angegangen werden . Es ist nicht nachvollziehbar,
        warum bei einer deutlichen Problemanzeige aus dem
        Kreis der steuerberatenden Branche die Bundesregierung
        zu dieser Sache noch nicht liefern konnte und eine zu-
        nächst als wichtig erachtete Präzisierung nicht umgesetzt
        hat . Notwendig wäre eine rechtliche Handhabe für die Fi-
        nanzverwaltungen, eine Gewinnberichtigung tatsächlich
        vornehmen zu können, wenn festgestellt wird, dass eine
        Transaktionsstruktur allein aus Steuervermeidungsgrün-
        den gewählt wurde . Bisher ist dies nicht möglich . Recht-
        lich möglich, so der BFH, ist allenfalls eine Anpassung
        der Verrechnungspreise .
        Der Fremdvergleichsgrundsatz ist also Teil des Steu-
        ervermeidungsproblems . Der Fremdvergleichsgrundsatz
        in seiner bisherigen, in das nationale Recht transformier-
        ten Form verhindert es gerade nicht, vertragliche Abre-
        den mit funktionsarmen verbundenen Unternehmen der
        Verrechnungspreisermittlung zugrunde zu legen, wo-
        durch riesige Gewinne willkürlich im Konzern verscho-
        ben werden können . Dieser legalen Steuergestaltung,
        die der BEPS-Abschlussbericht eindämmen sollte, wird
        durch das BEPS-Umsetzungsgesetz kein Riegel vorge-
        schoben . Um die Finanzverwaltung in die Lage zu ver-
        setzen, derartigen Steuergestaltungen effektiv entgegen-
        zuwirken und die erforderliche Besteuerung im Einklang
        mit tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität zu erreichen,
        müssen sie von vertraglichen Vereinbarungen abweichen
        können, wenn diese nicht Ausdruck tatsächlicher wirt-
        schaftlicher Aktivität sind . Die politische Antwort auf die
        Herausforderungen der globalisierten Wirtschafts- und
        Finanzwelt muss eine mutige – und keine verzagte – sein .
        Ein Wort noch zum Vorhaben der Koalition, die kal-
        te Progression im Einkommensteuertarif zu korrigieren.
        Eine Korrektur der sogenannten kalten Progression ist
        verfassungsrechtlich nicht notwendig . Und man rennt ei-
        ner Sache hinterher, die aufgrund der aktuellen und der in
        den kommenden zwei Jahren zu erwartenden Inflations-
        rate schlicht nicht aktuell ist .
        Die politischen Prioritäten werden im Gesetzentwurf
        der Koalition falsch gesetzt, weil durch eine Korrektur
        der kalten Progression, wie jetzt im Gesetz geregelt, die
        höheren Einkommen am meisten profitieren. Dabei wäre
        es so wichtig, gerade die unteren und mittleren Einkom-
        men zu entlasten . So beträgt die Entlastung der wenigen
        Steuerpflichtigen, die dem Spitzen- oder Reichensteuer-
        satz unterliegen, ein Vielfaches der Entlastung unterer
        Einkommensgruppen . Auch hier hätte eine Lösung auf
        der Hand gelegen: die stärkere Anhebung des Grundfrei-
        betrages .
        Der von uns vorgelegte Änderungsantrag zum Ge-
        setz sieht aus diesen Gründen vor, das infrage stehende
        Finanzvolumen von etwa 2,4 Milliarden Euro für eine
        stärkere Anhebung des Grundfreibetrags zu verwenden .
        Diese Maßnahme bewirkt, dass Steuerpflichtige mit
        niedrigen Einkommen im Vergleich zum Gesetzentwurf
        verstärkt profitieren, aber insgesamt alle Steuerpflichti-
        gen einheitlich entlastet werden . Denn eine Anhebung
        des Grundfreibetrags führt dazu, dass die Steuersenkung
        nicht mit dem Einkommen ansteigt, sondern für alle Ein-
        kommensgruppen gleich hoch ist . Der regressive Vertei-
        lungseffekt eines „Tarifs auf Rädern“ wird somit vermie-
        den .
        Selten war ich so enttäuscht von einem Gesetzesent-
        wurf . Wenn wir ihn dennoch nicht ablehnen, sondern uns
        enthalten, dann deshalb, weil die im Gesetz vorgesehe-
        nen Anti-BEPS-Maßnahmen in die richtige Richtung
        weisen, auch wenn sie viel zu kurz gefasst sind . Und weil
        wir einer steuerlichen Entlastung, auch wenn sie nicht
        ausgewogen ist, nicht widersprechen wollen .
        Anlage 7
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Antrags der Abgeordneten Nicole
        Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, wei-
        terer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE:
        Inklusive Bildung für alle – Ausbau inklusiver
        Hochschulen fördern (Tagesordnungspunkt 18)
        Xaver Jung (CDU/CSU): „Und täglich grüßt das
        Murmeltier“ . – Wieder einmal diskutieren wir einen der
        Anträge „Inklusive Bildung für alle“ – und mir hat sich
        immer noch nicht erschlossen, wieso wir vier verschie-
        dene Anträge diskutieren, wenn doch ein ganzheitliches
        Konzept gefordert ist; denn Inklusion ist eine gesamt-
        gesellschaftliche Aufgabe quer durch alle Bildungsbe-
        reiche . Fließende Übergänge und der Erhalt von Erfah-
        rungen müssen unsere Ziele sein . Mit vier verschiedenen
        Anträgen senden Sie also schon allein symbolisch ein
        völlig falsches Signal .
        Aber auch inhaltlich zeigt sich, dass Sie die Prozesse
        einer fortschreitenden inklusiven Bildung nicht richtig
        erfassen:
        So wird mit dem vorgelegten Antrag die Bundesregie-
        rung unter anderem aufgefordert, mit dem Bundesrat und
        der Kultusministerkonferenz verbindliche Handlungs-
        empfehlungen und Empfehlungen für personelle Stan-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20663
        (A) (C)
        (B) (D)
        dards und Garantien zu verfassen . Hier sind die Länder
        aber schon weiter: Alle haben bereits Aktionspläne zur
        Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im
        Bereich Hochschule verabschiedet!
        In dem Antrag wird zudem gefordert, den Studieren-
        den mit Beeinträchtigung BAföG über die Regelstudi-
        enzeit hinaus zu gewährleisten . Auch dies geschieht be-
        reits! So heißt es in § 15 Absatz 3 des Gesetzes: „Über
        die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine ange-
        messene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
        Nummer 5 infolge einer Behinderung … überschritten
        worden ist .“
        Zudem schlagen Sie einen „Inklusionspakt“ vor, der
        unter anderem ein Investitionsprogramm im Umfang
        von mindestens 2 Milliarden Euro umfassen soll . Da-
        bei entlastet der Bund die Länder schon um 1,2 Milliar-
        den Euro, und zwar jährlich, durch die Übernahme der
        BAföG-Kosten . Zudem werden wir bis 2023 mit dem
        Hochschulpakt weitere 20 Milliarden Euro investiert ha-
        ben . Und ab 2020 kommen noch einmal 3,5 Milliarden
        Euro für die kommunale Bildungsinfrastruktur finanz-
        schwacher Kommunen hinzu .
        Der Bund finanziert somit schon kräftig mit, nun sind
        endlich die Länder am Zug, das Geld gemäß der Verein-
        barungen bedarfsgerecht einzusetzen .
        Ein weiterer Bestandteil des Inklusionspaktes sind
        Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogramme. Auch
        hier ist der Bund schon aktiv . Auch für uns ist die Frage,
        wie eine heterogene Schülerschaft am besten gefördert
        werden kann und wie das wiederum zu vermitteln ist,
        zentral . So investiert das BMBF einerseits in Forschung
        in diesem Bereich . Andererseits werden im Rahmen der
        „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ Projekte gefördert,
        die inklusive Bildung in der Lehrerbildung an Hochschu-
        len erforschen und erproben . Diese Förderung an Hoch-
        schulen ist ein wichtiger Baustein für eine gelingende
        Inklusion .
        Grundsätzliche Kompetenzen im Umgang mit einer
        heterogenen Schülerschaft erlernen die Lehrerinnen und
        Lehrer zudem in ihrem Studium . Denn im Rahmen der
        aktualisierten Standards für Lehrerbildung ist ein Basis-
        modul für alle angehenden Lehrerinnen und Lehrer vor-
        gesehen . Entsprechend haben alle Bundesländer schon
        im Januar 2015 angefangen, Maßnahmen der Lehreraus-,
        -fort- und -weiterbildung zu realisieren .
        In der letzten Debatte bemerkten Sie, Frau Hein, dass
        unser System zusätzliche Hürden für Benachteiligte
        aufbauen würden: so könnten individuelle Situationen
        nicht berücksichtigt werden, wenn sie in den Sozialge-
        setzbüchern nicht vorkommen würden . Zudem müssten
        Hilfeleistungen erst kompliziert beantragt werden . Dies
        sind Probleme der Umsetzung – denn mit Beratungsstel-
        len, die individuell auf die Belange der Schülerinnen und
        Schüler und ihr Umfeld eingehen können, kann viel auf-
        gefangen werden . Die Studentenwerke haben bereits eine
        entsprechende Anlaufstelle eingerichtet . Sie zu stärken
        und angemessen auszustatten, obliegt nun den Ländern .
        Doch keine Frage: Inklusion oder, allgemeiner, die
        Beschulung einer heterogenen Schülerschaft ist eine der
        großen, wenn nicht sogar die größte Herausforderung un-
        seres Bildungssystems . Doch mit übereilten Forderungen
        und dem Verkennen erfolgreicher Ansätze kommen wir
        nicht voran .
        Inklusion beginnt im Kopf, im Kopf eines jeden,
        und so müssen wir gesellschaftliche Akzeptanz durch
        wohlüberlegte Forderungen und zielgerichtete Ansätze
        schaffen. Eine Überforderung der Beteiligten durch eine
        sogenannte „kalte Inklusion“ oder übereifriger Reform-
        wille bei einem historisch gewachsenen, gut funktionie-
        ren mehrgliedrigen System mit Sonderschulen sind da
        nicht hilfreich .
        Uwe Schummer (CDU/CSU): Bildung ist ein we-
        sentlicher Schlüssel zur Teilhabe am Leben mit all seinen
        Facetten . Das gilt für Menschen mit und ohne Behinde-
        rungen gleichermaßen . Wer gut ausgebildet ist, hat bes-
        sere Chancen auf dem Arbeitsmarkt .
        Menschen mit Behinderungen sind vielfach gut
        ausgebildet und teilweise sogar besser qualifiziert als
        Menschen ohne Schwerbehinderung . Dennoch sind sie
        häufiger arbeitslos. Gute Bildung und Ausbildung sind
        wichtig, doch gleichzeitig braucht es aufgeschlosse-
        ne Arbeitgeber, um diesen Menschen den Einstieg ins
        Berufsleben zu ermöglichen . Über 30 000 Betriebe be-
        schäftigen heute keinen einzigen schwerbehinderten
        Menschen . Neben besseren Bildungschancen brauchen
        wir gleichzeitig mehr Beschäftigungsmöglichkeiten auf
        dem ersten Arbeitsmarkt. Das kann Politik alleine nicht
        stemmen .
        Die Koalition hat in den vergangen Jahren daran ge-
        arbeitet, für Menschen mit Behinderungen mehr Optio-
        nen zur Teilhabe an Bildung, Arbeit zu schaffen. Unser
        Ziel ist, die geltende UN-Behindertenrechtskonvention
        prozesshaft weiter umzusetzen . Dazu haben wir die as-
        sistierte Ausbildung eingeführt, die Inklusionsbetriebe
        ausgebaut und im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes
        die Leistungen zur Teilhabe an Bildung klargestellt und
        erweitert . Als Behindertenbeauftragter meiner Fraktion
        habe ich mich bei der Kultusministerkonferenz dafür
        starkgemacht, dass neben Hamburg, Berlin und Bran-
        denburg weitere Länder die Gebärdensprache als Unter-
        richtsfach in Regelschulen einführen . Für gehörlose und
        schwerhörige Menschen würden hemmende Kommuni-
        kationsbarrieren ausgeräumt werden, wenn immer mehr
        die Deutsche Gebärdensprache beherrschen . Die Rück-
        meldung der KMK war positiv . Jetzt müssen weitere
        Länder nachlegen .
        Als 2009 die UN-BRK geltendes Recht wurde, hat
        die Hochschulrektorenkonferenz gleich reagiert und sich
        dazu verpflichtet, eine „Hochschule für alle“ zu realisie-
        ren . Damit war ein wichtiges Signal gesetzt . Die Umset-
        zung ist ein Prozess, der noch viele Jahre in Anspruch
        nehmen wird .
        Immer mehr Hochschulen setzten die Verpflichtung
        zur Inklusion in die Praxis um und schaffen Angebote
        für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Er-
        krankung. Es gibt an nahezu jeder Uni qualifizierte An-
        laufstellen, in denen schwerbehinderte Studierende oder
        Studieninteressierte umfassend beraten und unterstützt
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620664
        (A) (C)
        (B) (D)
        werden . Die Beauftragten für die Belange behinderter
        und chronisch kranker Studierender an den Universitä-
        ten als auch die Studentenwerke und Teile der verfassten
        Studierendenschaft vertreten die Interessen von Studen-
        ten mit Beeinträchtigungen . Sie alle arbeiten gemeinsam
        daran, die Studienbedingungen für Menschen mit Handi-
        cap zu optimieren .
        Studierende mit Behinderung können ihr Studium in-
        dividuell planen und dabei auf „angemessene Vorkehrun-
        gen“ zurückgreifen: Sie können phasenweise in Teilzeit
        studieren, sie können Prüfungstermine individuell planen
        oder besondere Regelungen für Exkursionen sowie Prak-
        tika verhandeln .
        Wer mit einer Beeinträchtigung die für sich passende
        Uni sucht, kann schon heute aus mehreren Hochschulen
        auswählen . Die Uni Hamburg hat zum Beispiel eine Ser-
        vicestelle für gehörlose und hörgeschädigte Studierende
        etabliert, die bei der Organisation des Studiums unter-
        stützt. Die Uni Potsdam schult ihre Erstsemester-Tutoren
        zu den Themen Barrierefreiheit und Teilhabemöglichkei-
        ten von Studierenden mit Behinderung . Denn vor allem
        innerhalb der Studierendenschaft ist es wichtig, für die
        Belange behinderter Kommilitonen zu sensibilisieren .
        Wenn dann im Studienalltag Barrieren auftauchen, lassen
        sich diese durch gegenseitige Hilfe auch mal unkompli-
        ziert überwinden .
        Menschen mit Behinderungen haben heute Anspruch
        auf individuelle Nachteilsausgleiche während des Studi-
        ums . Dafür sind verschiedene Kostenträger zuständig,
        wie BAföG-Ämter, die örtlichen und überörtlichen Sozi-
        alhilfeträger, die Träger der Grundsicherung für Arbeits-
        suchende und die Kranken- und Pflegekassen.
        Ab dem 1 . Januar 2017 tritt das neue Bundesteilhabe-
        gesetz in Kraft . Erstmals werden dann Hilfen zur Teilha-
        be an Bildung in der Eingliederungshilfe als eigene Leis-
        tung festgeschrieben . Damit stellen wir sicher, dass die
        notwendigen Assistenzleistungen von der Grundschule
        über die weiterführende Schule bis hin zur Universi-
        tät für ein Bachelor- und Master-Studium bereitstehen .
        Auch für die berufliche Weiterbildung wird es künftig
        Leistungen aus der Eingliederungshilfe geben . Das ist
        ein enormer Fortschritt gegenüber geltendem Recht . Da-
        mit werden wir sicherlich mehr Menschen mit Behinde-
        rungen für die Aufnahme eines Studiums motivieren .
        Damit sich beruflicher Aufstieg und Leistung auch
        im Berufsleben lohnen, haben wir mit dem BTHG die
        Einkommens- und Vermögensfreigrenzen deutlich nach
        oben gesetzt . Auch Menschen mit Behinderungen mit As-
        sistenzbedarf müssen von ihrem Lohn gut leben können .
        Ab 2020 wird daher das Einkommen bis 30 000 Euro
        frei von Zuzahlungen für Assistenzleistungen sein . Wer
        mehr verdient, leistet einen prozentualen Eigenbeitrag
        zu seinen Fachleistungen . Das Vermögen wird von heu-
        te 2 600 Euro auf bis zu 50 000 Euro anrechnungsfrei
        bleiben . Hier hat die Union ein klares Zeichen gesetzt:
        Leistung muss sich lohnen .
        Der Bund schnürt aktuell ein 5-Milliarden-Paket zur
        Förderung von Schulen . Bis zum Jahr 2021 sollen bun-
        desweit alle 40 000 Schulen mit Computern und Internet-
        zugang ausgerüstet werden . Investitionen in Digitalisie-
        rung kommen allen Schülern zugute, vor allem Schülern
        mit Behinderung . Ein Beispiel: Schüler mit feinmotori-
        schen Einschränkungen können beispielsweise schneller
        über Tastaturen komplexe Texte verfassen oder Aufga-
        ben zügiger lösen, als sie es mit dem Stift könnten . Ich
        bin überzeugt, dass dieses neue Förderprogramm auch
        die Inklusion in der Bildung massiv voranbringen wird .
        Wir sind in Deutschland auf einem guten Weg, Lernen
        und lebenslanges Lernen für alle Menschen zu ermögli-
        chen. Inklusion ist ein Prozess, von dem alle profitieren
        müssen . Nur wenn wir eine breite gesellschaftliche Ak-
        zeptanz für diesen Prozess schaffen, kann er auch gelin-
        gen .
        Oliver Kaczmarek (SPD): Auf dem Weg zur inklu-
        siven Hochschule sind wir einen entscheidenden Schritt
        weitergekommen . Mit der Verabschiedung des Bun-
        desteilhabegesetzes heute Morgen wurden nicht nur zahl-
        reiche Leistungen für chronisch Kranke oder Studieren-
        de mit Behinderung ausgeweitet, sondern vielmehr die
        gesamte Logik bei der Inklusionsförderung vom Kopf
        auf die Füße gestellt . Mit dem neuen Gesetz stehen nicht
        mehr die Defizite von Menschen im Fokus, die es auf die
        eine oder andere Weise auszugleichen gälte, sondern die
        Verantwortung der Gesellschaft, Inklusion durch Teilha-
        bemöglichkeiten und Barrierefreiheit oder mindestens
        Barrierearmut sicherzustellen . Dazu wurde nicht nur ein
        verändertes Teilhabeplanverfahren beschlossen, sondern
        auch die unabhängige Beratung der Antragstellenden ver-
        ankert, die mit 60 Millionen Euro gefördert werden wird .
        Selbstbestimmtheit und Entscheidungsfreiheit stehen da-
        mit am Anfang der Unterstützungsleistung und nicht an
        ihrem Ende . Mein Dank gilt der zuständigen Ministerin
        Andrea Nahles und den Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
        tern im Ministerium sowie den Verhandlungsführern der
        Koalition, die viel Arbeit und Herzblut in die Erarbeitung
        des Gesetzes gesteckt haben .
        Der Verabschiedung des Gesetzes ist ein langer und
        intensiver Prozess von Debatte und Beteiligung voran-
        gegangen . Dafür möchte ich mich ausdrücklich bei allen
        beteiligten Personen, Gruppen und Verbänden bedanken.
        Im parlamentarischen Verfahren ist es gelungen, zahlrei-
        che Veränderungen und Verbesserungen aufzunehmen .
        Auch wenn es in den vergangenen Wochen und Monaten
        an der einen oder anderen Stelle zu Missverständnissen
        und Verstimmungen gekommen ist, möchte ich klarstel-
        len, dass wir im Parlament die Sorgen, Interessen und
        Verbesserungswünsche stets ernst genommen haben . Ich
        habe die Hoffnung, dass daraus neues Vertrauen entstan-
        den ist, das in Zukunft auch zu einer Versachlichung der
        Debatte beitragen wird .
        Für die Teilhabe an unserer Gesellschaft ist Bildung
        seit jeher von größter Bedeutung, unabhängig davon, ob
        es sich um behinderte oder nicht behinderte Menschen
        handelt . Deswegen fand schon im ursprünglichen Ge-
        setzentwurf das Thema Teilhabe an Bildung eine erste
        Wertschätzung . Erstmals wurden die unterschiedlichen
        Maßnahmen zusammengeführt und als klarer Anspruch
        formuliert . Im angesprochenen Dialog und dem parla-
        mentarischen Verfahren konnten noch zahlreiche Vor-
        schläge und Ideen aufgenommen werden . So wurde ge-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20665
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        ändert, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung nicht
        nur dann gewährt werden, wenn das Teilhabeziel erreicht
        werden kann . Das heißt beispielsweise im Fall der Hoch-
        schulen, dass Voraussetzung zum Hochschulstudium ist,
        ob eine Hochschulzugangsberechtigung vorliegt . Da-
        mit sind Menschen mit Behinderung an diesem Punkt
        gleichgestellt . Zusätzlich wurde klargestellt, dass auch
        der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durch
        den Besuch an weiterführenden Schulen im Sinne des
        Gesetzes förderungsfähig ist . Darüber hinaus muss der
        Teilhabeplan heilpädagogische und sonstige Maßnahmen
        enthalten, die den Leistungsberechtigten den Hochschul-
        besuch ermöglichen oder erleichtern . Wir haben in den
        Beratungen einen einfacheren Zugang zu Leistungen zur
        Teilhabe an Bildung durchgesetzt . Durch die Ausweitung
        von Leistungen machen wir deutlich: Inklusion im Bil-
        dungssystem ist zentral für uns, um von Anfang an den
        Weg zu einer inklusiven Gesellschaft zu eröffnen, an der
        alle teilhaben können .
        Zentral ist auch die Erprobung des neuen Zugangs zur
        Eingliederungshilfe . Es stand die Befürchtung im Raum,
        dass Menschen den Zugang zur Eingliederungshilfe
        verlieren, wenn die neue Regel „Einschränkung in fünf
        von neun Lebensbereichen“ angewendet wird . Genau-
        so wichtig ist aber auch das Versprechen gewesen, dass
        niemand aus der Förderung fallen soll . Deswegen wird
        es einen Modellversuch mit umfassender wissenschaft-
        licher Begleitung und Evaluation geben . Damit die Ver-
        änderungen absehbar werden, nehmen wir uns bis zum
        Jahr 2023 Zeit, um über einen neugeregelten Zugang zur
        Eingliederungshilfe zu entscheiden . Die Umstellung soll
        sanft und ohne Brüche erfolgen . Bis dahin ist für alle
        Menschen, die bereits in der Förderung sind, sicherge-
        stellt, dass sie auch weiter Leistungen erhalten . Dem Ver-
        sprechen, keine neuen Benachteiligungen durch das Bun-
        desteilhabegesetz zu schaffen, sind wir treu geblieben!
        Im Dialog der letzten Monate ist auch klar geworden,
        wie ein barrierefreies Studium in Zukunft aussehen muss .
        Erstens gilt es, eine barrierefreie soziale Infrastruktur zu
        schaffen. Das fängt bei der Beratung von Studierenden mit
        Behinderung an, geht über Angebote für die Begleitung
        und reicht bis zur Schaffung barrierefreier Wohnräume.
        Der Zugang zu Lernmitteln muss so gestaltet sein, dass
        sie für Studierende mit Behinderungen nutzbar sind . Wo
        nötig, muss der Umgang mit Hilfsmitteln geschult wer-
        den . Dazu müssen auch von den Hochschulen Angebote
        entwickelt werden, die mögliche Nachteile ausgleichen .
        Nicht zuletzt bietet die Digitalisierung für Studierende
        mit Behinderung große Chancen . Eine Entkoppelung von
        Lernen und Präsenz vor Ort schafft gerade für Menschen
        mit eingeschränkter Mobilität neue Teilhabechancen an
        hochschulischen Angeboten . Die Hochschulen haben das
        bereits erkannt . Sie sind aber weiter gefordert, Angebote
        für inklusive Bildung zu entwickeln .
        Ich schließe damit, festzustellen: Heute ist ein guter
        Tag für die Inklusion an unseren Hochschulen . Vor uns
        liegen große Anstrengungen, um die im Gesetz veranker-
        ten Verbesserungen Realität werden zu lassen . Es kommt
        jetzt darauf an, dass wir gemeinsam in den Hochschulen,
        den Verwaltungen und bei den Trägern die beschlossenen
        Verbesserungen für eine stärkere Inklusion umsetzen .
        Dr. Ernst Dieter Rossmann (SPD): Professor
        Dr . Hase, Landesbeauftragter für Menschen mit Behin-
        derung, hat kürzlich zu Beginn einer großen Tagung für
        die barrierefreie Hochschule in Schleswig-Holstein in
        seiner Begrüßung darauf hingewiesen, dass er als hör-
        beeinträchtigter Jurastudent sein Studium gegenüber den
        Lehrenden an der Universität immer wieder rechtfertigen
        musste . Heute dagegen ist die Inklusion von Menschen
        mit Behinderung an den Hochschulen in der UN-Behin-
        dertenrechtskonvention rechtlich verankert . Damit die-
        ses international gültige Recht jetzt auch seine praktische
        Wirksamkeit entfaltet, braucht es mehr Debatten, mehr
        Initiativen in den Hochschulen, mehr Begleitung durch
        die Politik und vor allen Dingen mehr ganz konkrete ein-
        zelne Schritte .
        Dazu möchte ich positiv festhalten, dass natürlich
        auch der eingebrachte Antrag der Fraktion Die Linke
        einen solchen Anstoß für uns im Bundestag setzt, den
        wir unbedingt aufnehmen sollten, auch wenn wir von
        der SPD nicht in allen Punkten bei dem umfangreichen
        Forderungskatalog mit den Linken übereinstimmen müs-
        sen . Das Thema ist jedenfalls gesetzt . Wir werden es im
        Bildungsausschuss intensiv vertiefen können . Die detail-
        lierte Kommentierung und Bewertung der Forderungen
        der Linken soll deshalb auch der zweiten Lesung dieses
        Antrags vorbehalten sein . Der Tag der Einbringung die-
        ses Antrags passt auch; denn die Regierungskoalition
        hat auf Initiative unserer Bundessozialministerin Andrea
        Nahles heute ein wirklich wegweisendes Teilhabegesetz
        verabschieden können, bei dem insbesondere auch die
        Zugänge zu Bildung durch die ganze Bildungsbiografie
        hindurch deutlich gefördert werden . Der Kollege Oliver
        Kaczmarek macht in seinem Beitrag deutlich, was die-
        ses Teilhabegesetz im Einzelnen bedeutet und positiv in
        Gang setzt .
        Dass wir über das Teilhabegesetz hinaus weiterden-
        ken müssen, wenn wir eine inklusive Hochschule er-
        reichen wollen, macht insbesondere die Datenerhebung
        „beeinträchtigt studieren“ deutlich, die im Auftrag des
        Deutschen Studentenwerks im Sommersemester 2011
        mehr als 15 000 Studierende mit studienerschwerenden
        gesundheitlichen Beeinträchtigungen um detaillierte
        Auskunft über ihre beeinträchtigungsbedingten Belange
        bei Studienwahl, Studiendurchführung und Studienfinan-
        zierung befragt hat . Achim Meyer auf der Heide, Gene-
        ralsekretär des Deutschen Studentenwerks, hat auf der
        Grundlage der Ergebnisse fünf wichtige Handlungsfelder
        identifiziert, die auch für die weitere hochschulpolitische
        wie auch allgemeinpolitische Debatte bestimmend sein
        müssen:
        Erstens . Es gibt nicht den Studierenden oder die Stu-
        dierende mit Behinderung . Beeinträchtigungsbedingte
        Anforderungen an Studium, Hochschule und Studenten-
        werksangebote müssen deshalb auch sehr unterschied-
        lich ausfallen und hängen stark von der jeweiligen Art
        der Beeinträchtigung ab . Das werden viele von uns auch
        selbst erlebt haben, wenn sie an ihre eigene Studienzeit
        zurückdenken; denn tatsächlich waren die Belange von
        Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung die
        große Unbekannte. Wenn nur 6 Prozent der teilnehmen-
        den Studierenden an der Befragung angeben, dass ihre
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620666
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        gesundheitliche Beeinträchtigung auf Anhieb von Dritten
        wahrnehmbar ist, müssen wir eben Barrierefreiheit neu
        denken und neu verstehen. Nur 12 Prozent der befrag-
        ten Studierenden geben an, hauptsächlich aufgrund einer
        Bewegungs-, Seh- oder Hörbeeinträchtigung im Studium
        eingeschränkt zu sein . Zwei Drittel der studienrelevan-
        ten Beeinträchtigungen an den Hochschulen bleiben da-
        gegen unbemerkt, wenn Studierende nicht selbst darauf
        hinweisen .
        Deshalb braucht es eine klare Verankerung des Zie-
        les Barrierefreiheit in allen Prozessen und Entscheidun-
        gen der verantwortlichen Akteure an den Hochschulen,
        und das von vornherein und auch auf höchster Ebene
        der Hochschulleitungen . Auch die Beauftragten für die
        Belange von Studierenden mit Behinderung und chro-
        nischen Krankheiten können dabei eine wichtige Rolle
        übernehmen . Das setzt eine gesetzliche Verankerung in
        den Bundesländern voraus; die Arbeit der Beauftragten
        muss professionalisiert werden . Ohne mehr personelle,
        finanzielle und zeitliche Ressourcen und nötige Mitwir-
        kungsrechte wird es nicht gelingen, Barrierefreiheit neu
        zu erkennen und neu zu denken .
        Zweitens . Zeitliche und formale Vorgaben der Studi-
        en- und Prüfungsordnung werden für die Mehrheit der
        gesundheitlich beeinträchtigten Studierenden zu echten
        Barrieren . Annähernd zwei Drittel der Befragten haben
        nach eigenen Angaben Schwierigkeiten zum Beispiel mit
        der Prüfungsdichte, der starren Abfolge von Modulen
        oder Anwesenheitspflichten. Zwei von drei der betrof-
        fenen Studierenden kritisieren, dass ihre Lehrkräfte sich
        nicht auf ihre spezifischen Belange einstellen können.
        Nicht nur die Hochschulen, sondern auch wir als poli-
        tische Gestalter von Fördersystemen wie zum Beispiel
        beim BAföG oder beim Teilhabegesetz müssen deshalb
        verinnerlichen, dass Studierende mit Behinderung und
        chronischen Krankheiten mehr Gestaltungsspielräume
        bei der Organisation ihres Studiums brauchen . Auch
        wenn es mühselig sein wird, muss das Recht auf Nach-
        teilsausgleich zur intensiven Überprüfung von allen Ver-
        fahrensgrundsätzen führen, damit sie wirklich diskrimi-
        nierungsfrei gestaltet sind .
        Drittens . Die gute Absicht und die guten Bedingungen
        müssen noch lange nicht dazu führen, dass sie auch tat-
        sächlich in Anspruch genommen werden . Dieses Ergeb-
        nis aus der Befragung „beeinträchtigt studieren“ hat mich
        besonders betroffen gemacht. Lediglich ein gutes Drittel
        der befragten Studierenden hat bisher überhaupt jemals
        einen Antrag auf Nachteilsausgleich im Studium gestellt,
        obwohl immerhin 60 Prozent der befragten Studierenden
        starke oder sehr starke Studienbeeinträchtigungen ange-
        ben . Die Studierenden wissen nämlich nicht, dass es sol-
        che Möglichkeiten der Unterstützung gibt, oder sie haben
        Angst, sich zu outen, und wollen nicht, dass ihre Behin-
        derung oder ihre chronische Krankheit bekannt wird .
        Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote
        der Hochschulen und Studentenwerke werden deshalb
        umso wichtiger . Immerhin fördert aktuell auch schon die
        Bundesregierung eine zentrale Beratungseinrichtung des
        Deutschen Studentenwerkes für das Beratungswesen und
        die Unterstützung in den Hochschulen selbst . Hier wird
        über eine Ausweitung nachzudenken sein, wenn denn
        wirklich die Bewegung pro Inklusion in den Hochschu-
        len viel weiter Platz greift, was wir uns ja alle nur wün-
        schen können .
        Viertens . Beratung wird dabei vor allen Dingen in Be-
        zug auf die diskriminierungsfreie Studienfinanzierung
        notwendig sein . Denn mehr als zwei Drittel der befragten
        Studierenden haben beeinträchtigungsbedingte Zusatz-
        kosten, zum Beispiel für Arztbesuche, Psychotherapien,
        Medikamente etc . Mehr als jeder Siebte von ihnen hat
        massive Schwierigkeiten, seinen Lebensunterhalt samt
        diesen besonderen Studienzusatzkosten zu decken . Aber
        auch hier: Nur rund 2,5 Prozent der befragten Studieren-
        den nehmen zusätzliche staatliche Sozialleistungen jen-
        seits des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in An-
        spruch . Wir müssen überlegen, wie die Leistungen noch
        mehr auf die ganz konkreten Bedürfnisse von Studieren-
        den mit Behinderung oder einer chronischen Krankheit
        abgestimmt sein können . Wir müssen aber vor allem
        auch dafür mit sorgen, dass diese Hilfen auch praktisch
        angenommen werden können .
        Fünftens . Deshalb kommt der Generalsekretär des
        Deutschen Studentenwerkes in dem fünften Punkt seiner
        Auswertung zu der Situation von Studierenden an einer
        inklusiven Hochschule zu der für ihn wichtigsten und
        drängendsten Aufgabe überhaupt, nämlich der Sensibi-
        lisierung und Qualifizierung aller an Hochschulen und
        Studentenwerken Tätigen für dieses Thema . „Man ist
        nicht behindert, sondern man wird behindert“: Das muss
        auch von uns in der politischen Verantwortung verinner-
        licht werden .
        Tatsächlich gibt es hier auch gute Basisansätze in vie-
        len Bundesländern, an vielen Hochschulen und auch bei
        den Spitzenverbänden . Mich hat sehr beeindruckt, was
        zum Beispiel bei der eingangs von mir genannten Tagung
        zur barrierefreien Hochschule in Schleswig-Holstein an
        Ideen und auch konkreten Beispielen für dieses Bundes-
        land zusammengetragen worden ist . Der Staatssekretär
        fordert dazu auf, barrierefreie Hochschule zu einem Mar-
        kenzeichen für das Bildungssystem insgesamt zu ma-
        chen . Die Fachreferentin des Deutschen Studentenwerkes
        wirbt für den Perspektivwechsel von der individuellen
        zur institutionellen Verantwortung . Die Beauftragte für
        Studierende mit Behinderung der Fachhochschule er-
        munterte die Studierenden: „Kommen Sie und machen
        Sie sich sichtbar! Kommen Sie in die Beratungsstellen,
        aber machen Sie sich sichtbar auf dem Campus!“
        Das steht beispielhaft für viel Engagement im deut-
        schen Hochschulsystem, um das Leitbild einer Hoch-
        schule für alle mehr und mehr Wirklichkeit werden zu
        lassen .
        Als Student hat mich sehr das Buch „Sonja“ von
        Judith Offenbach beeindruckt, in dem das tragische Le-
        ben einer gelähmten Studentin an der Hamburger Uni-
        versität nachgezeichnet wird . Dieser nicht spektakuläre,
        aber sehr detaillierte Bericht über den Alltag einer behin-
        derten Studentin endet in Tragik und Melancholie . Das
        ist ganz nüchtern die große Aufgabe, die wir jetzt zusam-
        men mit neuem Mut angehen können: Diskriminierung,
        Tragik und Melancholie durch Gleichberechtigung, Teil-
        habe und Mut zu ersetzen .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20667
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        (B) (D)
        Nicole Gohlke (DIE LINKE): Die LINKE hat heu-
        te einen Antrag vorgelegt mit Vorschlägen, wie wir den
        Ausbau der Hochschulen im Sinne der Inklusion voran-
        bringen können .
        Seit 2009 hat sich Deutschland zur Inklusion ver-
        pflichtet, seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonven-
        tion in Kraft, und das bedeutet nichts weniger, als dass
        alle Menschen das gleiche Recht auf vollständige gesell-
        schaftliche Teilhabe haben, dass wir die Verschiedenheit,
        die Unterschiedlichkeit der Menschen endlich als Reich-
        tum und nicht als Hemmnis oder Problem begreifen. In
        der Bildung wie in jedem anderen gesellschaftlichen
        Bereich muss es einen uneingeschränkten, einen gleich-
        berechtigten Zugang für alle Menschen geben . Für alle
        Menschen, also weder die soziale Zugehörigkeit noch
        der ökonomische Hintergrund, weder individuell ver-
        schiedene Voraussetzungen noch Handicaps, weder das
        Geschlecht oder die sexuelle Orientierung noch Religi-
        on oder Herkunft dürfen ein Hindernis für Partizipation
        darstellen .
        Alle meint einfach alle . Für dieses Umdenken ist es
        wirklich höchste Zeit! An vielen Hochschulen werden
        Anstrengungen unternommen, um die Barrierefreiheit
        voranzubringen, mit Rampen und Aufzügen für Roll-
        stuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen oder mit barrie-
        refreien Web-Auftritten . Aber es ist bei diesem Thema
        genauso wie bei den meisten anderen wichtigen Heraus-
        forderungen in der Bildung: Eine angemessen schnelle
        und flächendeckende Umstellung wird nur gelingen,
        wenn es dafür eine gezielte Unterstützung von Bund und
        Ländern gibt, und deshalb wirbt die Linke für ein Inves-
        titionsprogramm für inklusive Bildung, zusammen mit
        einem Inklusionspakt für die Hochschulen, um nicht nur
        bauliche Maßnahmen voranzubringen, sondern auch die
        Lehr- und Lernmittel inklusiv auszurichten, oder um das
        Betreuungsverhältnis von Studierenden und Lehrenden
        zu verbessern .
        Aber statt sich darüber Gedanken zu machen, wie die
        Bundesregierung helfen kann, Hürden zu beseitigen,
        baut sie selber neue auf . Das neue Bundesteilhabege-
        setz, das heute verabschiedet wurde – und zwar gegen
        die Stimmen der Fraktion Die Linke –, bedeutet, auch
        nach den nun vorgenommenen Änderungen, deutliche
        Verschlechterungen für Studierende mit Beeinträchti-
        gungen. Fakt ist, dass die Pläne der Bundesregierung das
        Recht auf freie Berufswahl einschränken werden, und es
        ist eigentlich unglaublich, dass wir uns heute, statt über
        die nächsten Schritte in Richtung Inklusion zu reden, uns
        über die Verhinderung von neuer Diskriminierung unter-
        halten müssen .
        Statt das Leben einfacher zu machen für diejenigen,
        die auf persönliche Assistenz angewiesen sind, schrän-
        ken sie ihre Rechte im Vergleich mit Studierenden ohne
        Behinderung ein . Der Erhalt von Eingliederungshilfe für
        eine schulische oder hochschulische berufliche Weiter-
        bildung soll an zeitliche und inhaltliche Vorgaben ge-
        bunden sein, und Leistungen für ein Promotionsstudium
        werden im Bundeteilhabegesetz nicht einmal aufgeführt .
        All das sind massive Benachteiligungen für Studieren-
        de und Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftle-
        rinnen mit Behinderungen, es ist das Gegenteil von dem,
        was die UN-Behindertenrechtskonvention will . Und das
        ist nicht hinzunehmen . Und für die allermeisten Studie-
        renden mit Beeinträchtigung ist der notwendige finan-
        zielle Mehrbedarf für das Studium ein echtes Problem.
        Und es kann doch nicht sein, dass erhöhte Bedarfe we-
        gen einer Behinderung im BAföG grundsätzlich nicht be-
        rücksichtigt werden . Dieser Zustand ist unzumutbar für
        die Betroffenen.
        Deswegen wollen wir das BAföG zukünftig in eine
        der Beeinträchtigung angemessene Förderung umwan-
        deln und über die Regelstudienzeit hinaus zahlen – nur
        so kann verhindert werden, dass Studierende mit Behin-
        derung nicht vielleicht zum Studienabbruch gezwungen
        sind .
        Die Beseitigung von Barrieren, das ist nicht nur rele-
        vant für Menschen mit Beeinträchtigungen, sondern für
        uns alle, weil jede und jeder von uns immer wieder da-
        rauf angewiesen ist, dass uns Hürden aus dem Weg ge-
        räumt werden . Dieses Verständnis von Inklusion wollen
        wir voranbringen .
        Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inklusi-
        on ist ein Menschenrecht . Sie beruht auf der Wertschät-
        zung menschlicher Vielfalt und der Unterschiedlichkeit
        von Menschen als das, was sie ist: Normalität . In einer
        inklusiven Gesellschaft leben alle Menschen als einzig-
        artig, besonders und gleichberechtigt miteinander, unab-
        hängig von ihrer Herkunft, Weltanschauung, sexuellen
        oder geschlechtlichen Identität, ihren Fähigkeiten oder
        Bedürfnissen .
        Inklusion bedeutet lebenslange volle, gleichberech-
        tigte und wirksame Teilhabe aller Menschen . Sie erfor-
        dert, die gesellschaftlichen Strukturen so zu verändern
        und zu gestalten, dass sie der Vielfalt der menschlichen
        Lebenslagen von Anfang an Rechnung tragen und allen
        Menschen gleichermaßen zugänglich sind . Dies gilt für
        das gesamte gesellschaftliche Leben: vom Besuch der
        gemeinsamen Kindertagesstätte, von der Schule, Berufs-
        oder Hochschule, der Information und Kommunikation
        bis hin zum Wohnen, Arbeiten, zu der Freizeitgestaltung
        und Selbstbestimmung bis ins hohe Alter .
        Seit Jahrzehnten kämpfen Menschen mit Behinderung
        für ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte
        Teilhabe am sozialen, kulturellen und politischen Leben .
        Trotzdem leiden sie noch heute unter mangelnder Inklu-
        sion . Der Leitspruch der Bewegung hat damals wie heute
        Gültigkeit: „Der Mensch ist nicht behindert, er wird be-
        hindert!“
        Dem Grundanliegen des Antrags „Inklusive Bildung
        für alle – Ausbau inklusiver Hochschulen fördern“, den
        die Fraktion Die Linke hier heute vorlegt, können wir zu-
        stimmen: Inklusive Bildung bedeutet, auch Hochschulen
        zu „enthindern“ . Die Hochschulrektorenkonferenz hat
        bereits 2009 in ihrer Empfehlung „Eine Hochschule für
        Alle“ zentrale Probleme angesprochen, die im Zuge des
        Ausbaus einer inklusiven Hochschullandschaft gelöst
        werden müssen: Die Spannbreite reicht von der Studien-
        orientierung, -beratung und -zulassung über die Gestal-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620668
        (A) (C)
        (B) (D)
        tung der Lehre und Prüfungen bis zu Fragen der Barrie-
        refreiheit und Studienfinanzierung.
        Laut Erhebung des Deutschen Studentenwerks zur Si-
        tuation von Studierenden mit Behinderung und chroni-
        scher Krankheit („beeinträchtigt studieren“) erleben noch
        immer 60 Prozent der Befragten starke bzw. sehr starke
        beeinträchtigungsbedingte Studienerschwernisse . Auch
        wenn es an vielen Hochschulen bereits gute individuel-
        le Lösungen für einzelne Studierende mit Behinderung
        gibt, ist es noch ein weiter Weg zur flächendeckenden
        inklusiven Hochschule . Die baulichen, kommunikati-
        ven, aber auch die finanziellen und rechtlichen Barrieren
        müssen weg, die bisher Menschen mit Behinderungen
        zusätzlich den Weg an die Hochschule erschweren . In-
        klusion zu gestalten, ist eine gemeinsame Aufgabe von
        Bund und Ländern .
        Die Verantwortung für die Finanzierung von Maß-
        nahmen, die behinderten Menschen ein Studium ermög-
        lichen, ist zwischen Hochschule und Sozialhilfeträger
        nicht klar genug geregelt. In den Programmen, mit denen
        Hochschulen der Vielfalt in der Studierendenschaft ge-
        recht werden und sie fördern wollen, spielen Menschen
        mit Behinderung noch zu oft eine Nebenrolle . Es gibt
        bisher kaum Lehrende, die Kenntnisse barrierefreier
        Hochschuldidaktik haben, obwohl davon nicht nur be-
        hinderte Studierende profitieren würden.
        Ein Feld, wo die Regierungsfraktionen auf den letz-
        ten Drücker ein paar Verbesserungen im Bildungsbereich
        erkannt haben, ist das Bundesteilhabegesetz . Wir sind
        der Auffassung: Leistungen zur Teilhabe müssen in je-
        der Phase allgemeiner, beruflicher und hochschulischer
        Bildung gewährt werden . Es muss sichergestellt sein,
        dass Menschen mit Unterstützungsbedarf die vielfältigen
        Bildungsgänge und -wege gleichberechtigt wahrnehmen
        können . Dies gilt insbesondere auch für eine freiwillige
        berufliche Neuorientierung.
        Trotz dieser kleinen Verbesserungen bringt das Bun-
        desteilhabegesetz von Union und SPD insgesamt schlech-
        tere Bedingungen für behinderte Studierende . Künftig gilt
        der Grundsatz, dass der Staat nur für einen Ausbildungs-
        gang die behinderungsbedingten Kosten – zum Beispiel
        Assistenz oder Gebärdendolmetscher – finanziert. Davon
        soll nur abgewichen werden, wenn zwischen den beiden
        Ausbildungsgängen ein inhaltlicher Zusammenhang be-
        steht und höchstens zwei Jahre Abstand liegen. Praktika
        und Auslandssemester sind nur möglich, wenn sie vorge-
        schrieben sind . All das ist schlecht – und all das ist vor
        allem keine Inklusion .
        Der Antrag der Linksfraktion zur inklusiven Hoch-
        schule fokussiert auf Menschen mit Behinderung, die
        an einer öffentlichen Hochschule ihrer Wahl zusammen
        mit anderen studieren oder promovieren wollen . Gerade
        in Zeiten wie diesen ist es leider notwendig, deutlich zu
        sagen, dass weder les-bi-schwul-trans*-Menschen noch
        Behinderte „Minderheiten“ sind, denen sich irgendwer
        „zu viel widmen“ könnte . Aus falscher Angst vor lauten
        Pöblern so zu tun, als seien alle Menschen gleich, nützt
        nur denen, die sich zum Maßstab machen und zur Mehr-
        heit erklären, ohne es zu sein . Ein liberaler Verfassungs-
        staat zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er keine
        Diskriminierungen zulässt . So ein Staat fällt keine Wert-
        urteile, wer es „wert“ ist, studieren zu dürfen, oder bei
        wem es „zu viel des Guten“ ist, weil es halt Steuermittel
        kostet, eine exklusiv geplante und gebaute Hochschule
        endlich auch für Blinde, Gehbehinderte oder Autistinnen
        und Autisten zu öffnen.
        Wir sind schlauer als früher; denn es gab auch eine
        Zeit, in der diskutiert wurde, dass Frauen nicht an Schu-
        len oder Hochschulen dürften, weil man dann dort ja wei-
        tere Toiletten einbauen müsste . Dieser Gedanke erscheint
        uns heute absurd; wir haben uns weiterentwickelt . Aber
        dann müssen wir auch die Konsequenzen daraus ziehen
        und die öffentlichen Einrichtungen öffnen, die Hinder-
        nisse wegnehmen und einen neuen Standard setzen, der
        Inklusion heißt .
        Anlage 8
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von der Bundesregierung einge-
        brachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
        der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungs-
        rechten zur leitungsgebundenen Energieversor-
        gung (Tagesordnungspunkt 20)
        Ingbert Liebing (CDU/CSU): Heute schließen wir
        die Beratungen über einen Gesetzentwurf ab, der auf den
        ersten Blick nur eine Kleinigkeit sein mag, es handelt
        sich um die Änderung eines einzelnen Paragraphen, § 46
        im Energiewirtschaftsgesetz. Aber es ist ein Paragraph
        mit großer Wirkung, und deshalb ist das Gesetz, das wir
        heute beschließen, wichtig .
        Über Jahre hinweg hatten wir massive Rechtsunsi-
        cherheiten bei Ausschreibungen für Leitungskonzessio-
        nen in Kommunen gehabt . Rechtsstreitigkeiten vor Ge-
        richt, viel Ärger, viel Aufwand und hohe Kosten bei allen
        Beteiligten: bei den Kommunen, die für die Ausschrei-
        bungen zuständig sind, bei den Altkonzessionären, die
        ihre Konzessionen in der Ausschreibung verloren haben,
        und bei den Neukonzessionären, die die Ausschreibun-
        gen gewonnen haben . Deshalb war es unser Ziel als Ko-
        alition, in diesem Thema endlich mehr Rechtssicherheit
        zu schaffen und damit zur Befriedung dieser Konflikte
        beizutragen .
        Mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten – das hatten
        wir uns mit dem Koalitionsvertrag vorgenommen, und
        das setzen wir jetzt um. Wir schaffen Klarheit für die
        Kommunen, welche Auskunftsrechte sie bekommen . Das
        ist für sie wichtig, damit sie ihre Ausschreibung rechts-
        sicher gestalten können. Wir schaffen Klarheit über den
        Kaufpreis für die Netze . Wir haben uns verständigt auf
        den Vorschlag des objektivierten Ertragswerts . Darüber
        haben wir auch in den Beratungen intensiv diskutiert und
        den Vorschlag geprüft . Er ist angemessen, weil wir damit
        der Rechtsprechung Rechnung tragen . Indem wir dies
        jetzt auch im Gesetz selbst regeln, schaffen wir auch hier
        Rechtssicherheit und Klarheit .
        Wir schaffen auch Klarheit, dass Verfahrensmängel
        zügig gerügt werden müssen . Wir hatten es doch erlebt,
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20669
        (A) (C)
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        dass teilweise zwei Jahre nach Abschluss eines Verfah-
        rens noch der Rechtsweg eingeleitet wurde . Wir setzen
        jetzt eine enge Frist von wenigen Wochen, innerhalb der
        eine Vergabe gerügt werden kann . Danach gilt eine Ent-
        scheidung. Auch das schafft Rechtssicherheit, das schafft
        Klarheit .
        Für die Kommunen ist auch wichtig, dass die Konzes-
        sionsabgabe zwingend fortzuzahlen ist, auch wenn über
        eine Vergabe noch vor Gericht gestritten wird . Die Kom-
        munen dürfen nicht die Leidtragenden eines Rechtsstrei-
        tes zwischen Alt- und Neukonzessionär sein .
        Intensive Beratungen hatten wir über die Vorschrift,
        dass die Kommunen neben den Kriterien, die § 1 des
        Energiewirtschaftsgesetzes als Vergabekriterien aufgibt,
        auch örtliche Belange als Vergabekriterium einbeziehen
        können . Ich halte dies für richtig, weil die Kommen so
        mehr Gestaltungsmöglichkeiten in die Hand bekom-
        men . Aber wir stellen auch klar, dass damit kommunale
        Unternehmen selbst nicht bevorzugt werden dürfen . Im
        Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens mit einem dis-
        kriminierungsfreien Wettbewerb müssen die Auswahl-
        kriterien so gewählt werden, dass jeder Bewerber diese
        Kriterien erfüllen kann, der private Bewerber genauso
        wie der kommunale Bewerber .
        Das gilt auch für Angelegenheiten der örtlichen Ge-
        meinschaft . Sie können durch einen kommunalen Bewer-
        ber genauso wie durch einen privaten Bewerber erfüllt
        werden . Entscheidend ist, dass wir hier einen diskrimi-
        nierungsfreien Wettbewerb herbeiführen um die besten
        Lösungen im Interesse der örtlichen Gemeinschaft .
        In den Detailberatungen haben wir uns auch mit den
        Vorschlägen befasst, die der Bundesrat in das Verfahren
        eingebracht hat . So übernehmen wir einen Vorschlag für
        eine Übergangsregelung bei laufenden Verfahren . Auch
        dies dient der Rechtssicherheit und der Klarheit .
        Wir haben uns darüber hinaus über eine andere wich-
        tige Änderung verständigt . Der Streitwert für den Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Überprü-
        fung von Konzessionsverfahren wird vereinheitlicht und
        auf höchstens 100 000 Euro begrenzt . Damit soll verhin-
        dert werden, dass überhöhte Gerichtskosten die beteilig-
        ten Unternehmen davon abhalten, zügig Rechtsschutz zu
        suchen . Auch diese Regelung dient der Rechtssicherheit
        und der Klarheit .
        Ich will aber auch gerne auf einen Punkt hinweisen,
        den wir ausdrücklich nicht regeln . Die Vorschläge der
        Fraktion der Linken für Inhouse-Vergabe und Rekommu-
        nalisierung haben wir ausdrücklich nicht aufgenommen,
        und zwar aus gutem Grund, denn es geht hier nicht um das
        Ziel Rekommunalisierung, sondern um das Ziel Rechts-
        sicherheit in einem Wettbewerbsverfahren . Wettbewerb
        um die Netzrechte ist gut, er dient auch den Kommunen,
        weil sie mit den jetzt rechtssicher festgelegten Kriterien
        einen Wettbewerb auslösen können, wer am ehesten und
        wer am besten die Netze in der Gemeinde betreibt . Dies
        kann ein Stadtwerk sein, aber es kann auch ein privates
        Unternehmen sein .
        Wir wollen den Wettbewerb, in dem kommunale Un-
        ternehmen genauso wie private Unternehmen gewinnen
        können .
        Entscheidend ist, dass dieser Wettbewerb fair stattfin-
        det, und dass der Rechtsrahmen sicher ist . Dafür leisten
        wir mit dem Gesetz, das wir heute beschließen, einen
        wichtigen Beitrag, und deshalb ist dieses Gesetz zur
        Änderung von § 46 Energiewirtschaftsgesetz ein gutes
        Stück Arbeit der Koalition .
        Johann Saathoff (SPD): In rund 10 Monaten ist
        Bundestagswahl, und deshalb hat man nicht mehr viel
        Zeit, Dinge umzusetzen, die man sich vorgenommen hat .
        Und – zugegeben – es hat recht lange gedauert, bis wir
        nun endlich das umsetzen, was wir im Koalitionsvertrag
        zu den Konzessionsvergabeverfahren vereinbart haben .
        Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf immerhin
        schon im Februar dieses Jahres beschlossen . „Dor fallt
        keen Boom up de eerste Slag“ würde man da in Ostfries-
        land sagen, was so viel heißt wie „Erfolg braucht Aus-
        dauer“ .
        Aber das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen .
        Vor allem steht dieses Gesetz im Lichte der Rechts-
        klarheit für die Kommunen bei der Durchsetzung ihres
        Rechtes, Energienetze in ihrer Gemeinde wieder in die
        eigene Hoheit und eigene Verwaltung zu übernehmen .
        Die bisherige Rechtsunsicherheit war ein großer Hemm-
        schuh für die Kommunen, die allesamt die originären
        Konzessionsträger für Energienetze verkörpern . Folg-
        lich ist das Betreiben von Energienetzen ein Akt der öf-
        fentlichen Daseinsvorsorge und obliegt zu allererst den
        Kommunen . Trotzdem sollen Kommunen natürlich auch
        im Rahmen der Vergabeverfahren zu der Entscheidung
        gelangen, die Energienetze in private Hände zu geben .
        Allerdings sollen die Kommunen unserer Meinung nach
        nicht durch vorhandene Rechtsunsicherheiten dazu ge-
        zwungen werden .
        Der Kabinettsbeschluss vom 3 . Februar 2016 sah die
        Einführung des „objektivierten Ertragswerts” vor, um
        das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe der Konzes-
        sionen für Verteilnetze anders als bisher zu regeln . Wir
        haben diesen Wert von Anfang an als den richtigen Wert
        angesehen .
        Denn mit dem bislang angewendeten Sachzeitwert
        wurde das Besitzverhältnis unsachgemäß abgebildet,
        denn das Netz verbleibt ja, vereinfacht gesprochen, bei
        der Kommune . In der Vergangenheit war der Netzkauf-
        preis einer der großen Streitpunkte . Der Altkonzessionär
        wollte möglichst viel Geld haben, der Neukonzessionär
        möglichst wenig Geld zahlen – absolut verständlich .
        Für den Konzessionär kann es aber lediglich darum
        gehen, welche Einnahmen in den 20 Jahren der Konzes-
        sion er erzielen kann, und darum, das Netz zu verkaufen .
        Wir begrüßen also die Klarstellung und sind davon über-
        zeugt, dass damit ein fairer Interessenausgleich zwischen
        Alt- und Neukonzessionär gegeben ist .
        Darüber hinaus ist uns die Neuregelung zum Aus-
        kunftsanspruch der Kommunen gegenüber dem Altkon-
        zessionär ein wichtiges Anliegen . Der bisherige Zustand,
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620670
        (A) (C)
        (B) (D)
        in dem sich der Altkonzessionär weigern konnte, dem
        Auskunftsersuchen der zu Neuvergabe willigen Kom-
        mune nachzukommen, macht die Notwendigkeit dieser
        Regelung deutlich . Dadurch war der Altkonzessionär
        allein durch die Verweigerung der Auskunft dazu in der
        Lage, eine Neuvergabe mindestens zu behindern und
        seine eigenen Chancen im Verfahren deutlich zu erhö-
        hen . Wettbewerbsgleichheit war das sicher nicht, deshalb
        ist es gut, dass wir es nun zurechtrücken . Das mag sich
        zunächst banal anhören, aber die notwendigen Leitungs-
        längen im Verhältnis beispielsweise zu den Straßenkilo-
        metern einer Gemeinde können drastisch abweichen . Das
        ist zum Beispiel in Fehndörfern der Fall, wo die Sied-
        lungsstruktur üblicherweise so gestaltet ist, dass es in der
        Mitte einen Kanal gibt und an beiden Seiten des Kanals
        jeweils eine Straße mit jeweils den Energieversorgungs-
        leitungen. Fehnorte können also bis zu 100 Prozent mehr
        Leitungen im Boden vergraben haben (und damit zu ver-
        walten haben) als zum Beispiel Warftendörfer, die übli-
        cherweise im Rund angelegt wurden . Da wie beschrieben
        die Leitungslängen enorm voneinander abweichen kön-
        nen, je nach Siedlungsstruktur, kann eine Gemeinde die
        Leitungslängen nicht einfach schätzen, sondern ist darauf
        angewiesen, dass der Altkonzessionär ihr die notwendi-
        gen Daten zur Verfügung stellt, damit die Gemeinde in
        einem fairen Bieterverfahren sich gegebenenfalls an ei-
        ner Ausschreibung beteiligen kann .
        Darüber hinaus haben wir eine uneingeschränkte Fort-
        zahlungspflicht der Konzessionsabgabe eingeführt, denn
        unwillige Altkonzessionäre konnten bislang nicht nur das
        Verfahren anfechten und dadurch das Verfahren hinaus-
        zögern, sie konnten zusätzlich auch den Druck auf die
        Kommune dadurch erhöhen, dass sie nach einem Jahr die
        Zahlung der Konzessionsabgabe einstellten .
        Auch das wird für mehr Rechtssicherheit sorgen, ge-
        nauso wie das neue Rüge- und Präklusionsregime mit
        den gestaffelten Rügeobliegenheiten. Diese sehen vor,
        dass Parteien im Verfahren Rechtsverletzungen bis zu
        einem bestimmten Zeitpunkt rügen müssen, da der An-
        spruch auf Abhilfe sonst verfällt . Es ist vorgesehen, dass
        Verstöße im Rahmen der Aufstellung und Gewichtung
        von Kriterien innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang
        der entsprechenden Mitteilung zu rügen sind . Nach Aus-
        wahlentscheidung haben unterlegene Parteien 30 Tage
        Zeit, dagegen ihre Bedenken vorzubringen .
        Mit dem neuen § 47 wird nun also zur Stärkung von
        Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eine Präklusions-
        vorschrift im Gesetz verankert. Durch diese Pflicht der
        beteiligten Unternehmen, auch im laufenden Verfahren
        aktiv auf die Vermeidung und Ausräumung von Rechts-
        fehlern hinzuwirken, erhöhen sich die Qualität und die
        Rechtssicherheit von Vergabeverfahren zum Vorteil aller
        Beteiligten .
        Sowohl die Gemeinde als auch ein neuer Netzbetrei-
        ber profitieren von einer zügig eintretenden Rechtssi-
        cherheit .
        Ich bin auch froh, dass wir im parlamentarischen Ver-
        fahren noch einen weiteren Punkt hinzugefügt haben, der
        die eben genannten ergänzt . Damit meine ich die Begren-
        zung des Streitwertes auf 100 000 Euro . Damit befreien
        wir nämlich vor allem die Kommunen von einem weite-
        ren Damoklesschwert .
        Das sind die Punkte, die wir verbessert haben. Ich
        kann aber auch nicht verhehlen, dass es Punkt gab, wo
        wir – damit meine ich die Sozialdemokraten – uns noch
        weitere Regelungen hätten vorstellen können .
        Wir begrüßen auch die grundsätzliche Absicht des Ge-
        setzes, dass Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
        als zulässiges Kriterium im Rahmen der Auswahlent-
        scheidung Berücksichtigung finden können. Wir sahen
        und sehen auch weiterhin bei den Kriterien noch weite-
        ren Konkretisierungsbedarf, vor allem bei der Auswahl,
        Gewichtung und Beurteilung dieser Kriterien . Und um
        eine Fehlgewichtung mit Blick auf die im Koalitions-
        vertrag genannten Ziele zu vermeiden, war mir wichtig,
        darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass im parlamentari-
        schen Verfahren beim Zustandekommen dieses Gesetzes
        sich die Koalition einig ist, dass alle Kriterien gleich ge-
        wichtet werden und keines der Kriterien bei der Vergabe
        einen Schwerpunkt darstellt .
        Zur Klarstellung sollte ursprünglich unserer Meinung
        nach die Hervorhebung „insbesondere der Versorgungs-
        sicherheit und der Kosteneffizienz“ gestrichen werden,
        da ansonsten die in § 1 EnWG ebenfalls genannten Zie-
        le ohne Grund schlechter gestellt werden könnten . Da-
        mit konnten wir Sozialdemokraten uns aber leider nicht
        durchsetzen .
        Wir konnten nun mal nicht alle unsere Wünsche im
        Gesetz unterbringen . Trotzdem bin ich davon überzeugt,
        dass diese Novelle für mehr Rechtssicherheit sorgen
        wird . Nichtsdestotrotz werden wir die weitere Rechtspre-
        chung im Auge behalten und weiteren Nachsteuerungs-
        bedarf prüfen .
        Eva Bulling-Schröter (DIE LINKE): Bundesweit
        wollen immer mehr Städte und Gemeinden ihre Ener-
        gienetze wieder selbst betreiben . Der Trend zur Re-
        kommunalisierung hält in diesem Bereich unverändert
        an . Die Kommunen stoßen dabei immer wieder auf den
        Widerstand der Energiekonzerne, die sich die derzeit
        widersprüchliche und umstrittene Gesetzeslage zunut-
        ze machen . Rekommunalisierungsvorhaben werden auf
        diese Weise hintertrieben und verhindert . Insbesondere
        wurde durch eine 2011 durch einen Handstreich von der
        damaligen Koalition erfolgte Änderung des Energiewirt-
        schaftsgesetz (EnWG) die Inhousevergabe an kommuna-
        le Betriebe auf rechtlich schwankenden Boden gestellt,
        gleichwohl sie europarechtlich zulässig ist .
        Sie wissen, die Linke hat in mehreren Anträgen zum
        Thema gefordert, das zurückzunehmen . Kommunen
        müssen im Rahmen ihrer grundgesetzlich garantierten
        Selbstverwaltung eigenständig entscheiden können, ob
        sie die Versorgungsnetze selbst übernehmen wollen oder
        ob sie sie die Konzessionen dafür ausschreiben . Daher
        sollte das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) so klarge-
        stellt werden, dass die Kommunen die Netzkonzession
        im Rahmen einer europarechtlich zulässigen Inhouse-
        vergabe an ein kommunales Unternehmen auch ohne
        Ausschreibung vergeben können . Genau dies aber ist
        mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht passiert . Die
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20671
        (A) (C)
        (B) (D)
        Bundesregierung schreibt ja selbst im Gesetzentwurf, ich
        zitiere:
        Nicht aufgegriffen wird die von kommunaler Seite
        und zuletzt von der Fraktion DIE LINKE (Bundes-
        tagsdrucksache 18/3745) vorgebrachte Forderung,
        von einem vergabeähnlichen Verfahren gänzlich
        absehen zu können und eine direkte In-House-Ver-
        gabe von der Gemeinde an ein kommunales Unter-
        nehmen zuzulassen . Der in § 46 EnWG angelegte
        „Wettbewerb um das Netz“ ist zwingend aufrecht zu
        erhalten . Dieser ist kein Selbstzweck, er dient dazu,
        die in § 1 Absatz 1 EnWG normierten Ziele, die im
        Interesse des Allgemeinwohls liegen, zu erreichen .
        In der Anhörung zum Gesetzentwurf Energie und zu
        unseren Anträgen im Ausschuss für Wirtschaft hat Herr
        Professor Kupfer, der die Gemeinde Titisee-Neustadt in
        dieser Sache vor dem Bundesverfassungsgericht vertre-
        ten hat, eindrücklich argumentiert . Die geltende und nun
        wohl auch kommende Regelung des Energiewirtschafts-
        gesetzes stelle einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die
        verfassungsmäßig geschützte kommunale Selbstverwal-
        tung dar .
        Nun wird die Koalition jetzt sicherlich argumentie-
        ren: Tja, die Gemeinde Titisee hat ja mit dem Profes-
        sor Kupfer im Sommer vor dem Bundesverfassungsge-
        richt verloren! – Dazu möchte ich sagen, dass sich das
        Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
        22 . August mit keinem Satz inhaltlich zu der Kommu-
        nalverfassungsbeschwerde der Stadt Titisee-Neustadt
        geäußert hat . Es hat lediglich dargelegt, dass die beklag-
        ten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom De-
        zember 2013 die Praxis der Konzessionsvergabe nicht in
        einem Ausmaß prägen würden, dass jene mit einer Kom-
        munalverfassungsbeschwerde angreifbar seien .
        Die Bundesverfassungsrichter haben sogar ausdrück-
        lich darauf verwiesen, im Fall der Novellierung des
        EnWG dieses dann vom Bundesverfassungsgericht über-
        prüfen zu lassen . Und das wird passieren . Denn im Kern
        stellt das neu geregelte EnWG mit § 46 Absatz 4 Satz 2
        weiterhin das Prinzip „Kosteneffizienz“ höher als jenes
        Prinzip, nach dem Kommunen Angelegenheiten der ört-
        lichen Gemeinschaft selbst regeln können . Das wird ja
        noch einmal mit der Protokollnotiz von CDU/CSU und
        SPD in der letzten Ausschusssitzung untermauert. Die
        eingefügten Spielräume, Kriterien für kommunale An-
        gelegenheiten in die Ausschreibungen mit aufzunehmen,
        sind nicht das Papier wert, auf dem sie stehen. Ich zitiere:
        „Insbesondere dürfen die aufgestellten Kriterien kom-
        munale Bewerber gegenüber sonstigen Bewerbern nicht
        bevorzugen . Dies gilt auch für die Angelegenheiten der
        örtlichen Gemeinschaft im Sinne der neu geschaffenen
        Vorschrift .“
        Ich wundere mich über Herrn Saathoff, der hier von
        einem „vernünftigen Kompromiss“ spricht . Gibt es we-
        nigstens noch jemanden in der SPD, der die Interessen
        der Kommunen im Blick hat oder die einer zukunftsfä-
        higen Energiewende? Denn der Ansatz dieser Novelle
        ist ja nicht nur ein Angriff gegen die kommunale Selbst-
        verwaltung . Er verkennt auch die besondere Rolle, die
        Stadtwerke in der Energiewende einnehmen können .
        Denn die Rekommunalisierung von Energienetzen hat
        viele Vorteile: Sie erleichtert die Umsetzung örtlicher in-
        tegrierter Klimaschutzkonzepte und steigert die örtlichen
        und regionalen Wertschöpfungspotenziale . Von Versor-
        gungsnetzen in kommunaler Hand würden auch insbe-
        sondere der dringend notwendige Ausbau von Anlagen
        zur Kraft-Wärme-Kopplung und ihr systemdienlicher
        Einsatz profitieren. Denn die Verbindung von Strom-
        und Wärmemarkt wird gerade auf kommunaler Ebe-
        ne ein zentrales Element des künftigen Stromsystems .
        Mit ihr kann flexibel ein Ausgleich zur schwankenden
        Einspeisung von Ökostrom geschaffen werden. Zudem
        wird das Verteilnetz zunehmend Träger moderner Kom-
        munikation zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und
        Nachfrage (Smart Grids) . Ferner ist damit zu rechnen,
        dass im nächsten Jahrzehnt auch Power-to-Gas-Anlagen
        Bestandteil des Energiesystems sind, die überschüssigen
        Ökostrom zu brennbaren Gasen verwandeln . Alles Infra-
        struktur und Geschäfte, die gut innerhalb eines Gemein-
        degebiets gemanagt werden können . Dort, wo die Netze
        in einer Hand liegen, werden folglich erhebliche Syner-
        gien eintreten . Diese werden sich für die Energiewende
        wie für die Wirtschaftlichkeit von Klimaschutzmaßnah-
        men gleichermaßen auszahlen .
        Die Linke sieht in der Rückeroberung der Netze des-
        halb einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer inno-
        vativen Form von Stadtwerk . Wir denken an ein Stadt-
        werk, das sich neben dem Betrieb des Netzes für den
        Ausbau der Erneuerbaren engagiert, das die Kraft-Wär-
        me-Kopplung voran treibt, das Sozialtarife möglich
        macht und ins Energieeinspargeschäft einsteigt . Dieser
        Weg könnte aber durch das Verbot der Inhouseverga-
        be künftig weitgehend verbaut sein – zum Nutzen von
        Energiekonzernen, die sich gerade neue Geschäftsfelder
        suchen .
        Die vielfältigen Möglichkeiten für Verteilnetze in
        kommunaler Hand und Stadtwerke – das alles will die
        Koalition offensichtlich verhindern. Dies ist ein Trauer-
        spiel und steht auch in einem deutlichen Spannungsver-
        hältnis zur sonstigen Rechtsprechung des Bundesverfas-
        sungsgerichts . Das hat nämlich mehrfach – grundlegend
        in der sogenannten Rastede-Entscheidung – ausgeführt,
        dass das Kostenargument zugunsten einer Beschneidung
        der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie allenfalls in
        Fällen eines unverhältnismäßigen Kostenanstiegs in Be-
        tracht kommen kann, nicht aber ganz pauschal und ganz
        allgemein, wie es jetzt weiterhin sein soll .
        Ich bin gespannt, wie das Bundesverfassungsgericht
        eine neue Klage, nunmehr gegen das novellierte EnWG –
        etwa über den Weg einer erneuten Kommunalverfas-
        sungsbeschwerde oder aber auch im Rahmen einer abs-
        trakten Normenkontrolle – entscheiden wird .
        Klar ist aber jetzt schon eins: Mit dieser Novelle öffnen
        Sie den Weg für eine unendliche Serie neuer Gerichts-
        verfahren . Das Ziel, für die Kommunen mehr Rechtssi-
        cherheit zu schaffen, haben sie grandios verfehlt. Das ist
        nicht nur politisch bedenklich, es ist auch stümperhaftes
        Handwerk .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620672
        (A) (C)
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        Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Der
        Betrieb von Strom- und Gasnetzen ist aus unserer Sicht
        kommunale Daseinsvorsorge . Deshalb wollen wir, dass
        Kommunen eine weitgehende Entscheidungsfreiheit
        bekommen, wer Netze betreibt . Wenn die Kommune es
        zum Beispiel mit ihrem Stadtwerk nicht selbst betreiben
        will, soll es bei der Neuvergabe einen Wettbewerb um
        das Netz geben . Der Netzbetrieb ist natürliches Monopol,
        stark reguliert und darüber ist sichergestellt, dass alles
        effizient läuft. Fast 900 – oft kommunale – Netzbetrei-
        ber in Deutschland belegen einen effizienten Netzbetrieb.
        Deshalb haben wir Grüne kein Verständnis, warum Kom-
        munen mit Gesetz gezwungen werden, eine Vergabeent-
        scheidung an die allgemeinen und unbestimmten Ziele
        des Energiewirtschaftsgesetzes zu knüpfen, die sowieso
        eingehalten werden müssen .
        Wir haben kein Verständnis, warum in der Gesetzes-
        novelle nicht die Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe
        geschaffen wird. Das ist in anderen Bereichen mögliche
        und sinnvolle Praxis. Warum nicht hier?
        Ich habe bei den vielen Debatten keine wirkliche Be-
        gründung von Ihnen, liebe Kollegen von Union und SPD,
        gehört . Es gibt nur eine Erklärung: Sie misstrauen den
        Kommunen, und das finde ich, ehrlich gesagt, unerhört
        angesichts der Tatsache, dass Hunderte Kommunen jeden
        Tag unter Beweis stellen, dass sie Netzbetrieb können .
        Nun hatten Sie sich in Ihrem Koalitionsvertrag vor-
        genommen, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wenn
        Kommunen Netzbetreiber wechseln wollen . Das ist auch
        bitter nötig, denn Schwarz-Gelb hat 2010 eine katastro-
        phale Rechtslage geschaffen. Die allermeisten Netzüber-
        nahmen führen zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten . Die
        bisherige Formulierung des § 46 EnWG ist ein Arbeits-
        beschaffungsprogramm für Rechtsanwälte, Berater und
        Gerichte . Es ist ein Beispiel für richtig miese Gesetzge-
        bung . Das produziert die absurde Situation einer Vielzahl
        sich widersprechender Gerichtsurteile und potenziert
        Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten .
        Eigentlich wollten Sie das Problem gleich zu Beginn
        der Legislatur lösen . Gebraucht haben Sie, meine Damen
        und Herren von der Großen Koalition, aber die gesamte
        Wahlperiode für die lächerliche Neufassung von einein-
        halb Paragrafen. Das allein ist schon ein Armutszeugnis.
        Noch schlimmer ist aber das, was herausgekommen
        ist . Sie lösen die bisherige Rechtsunsicherheit nicht
        wirklich, sondern schaffen sogar noch neue: Sie führen
        weitere unbestimmte Rechtsbegriffe ein, wie „Netzwirt-
        schaftliche Anforderungen“ und „Angelegenheiten der
        örtlichen Gemeinschaft“ – klingt schön, aber jeder ver-
        steht etwas anderes darunter . Wir konnten uns ja alle im
        Ausschuss schon ein Bild davon machen, dass die CDU/
        CSU etwas völlig anders darunter versteht als die SPD,
        und in der Anhörung haben die Sachverständigen in aller
        Klarheit darauf hingewiesen .
        Die Große Koalition hat nun fast vier Jahre über die-
        ses Gesetz gebrütet . Und deshalb ist Ihnen klar, was Sie
        tun . Es ist gewollte Rechtsunsicherheit, und das ist nicht
        nur ein Armutszeugnis – das ist ein Skandal .
        Das daraus folgende Arbeitsbeschaffungsprogramm
        für Berater, Anwälte und Gericht ist noch das geringste
        Problem. Für diese von Ihnen gewollte Rechtsunsicher-
        heit kann es nur eine Erklärung geben: Sie wollen Kom-
        munen dem Risiko jahrelanger Gerichtsauseinander-
        setzungen aussetzen und so davon abhalten, Netze von
        Konzernen wie RWE, Eon oder EnBW selbst zu über-
        nehmen oder an andere zu übertragen .
        Wahrscheinlich geht es Ihnen darum, was der Präsi-
        dent der Bundesnetzagentur Homann offen fordert: Er
        will britische Verhältnisse, also die Zahl der Netzbetrei-
        ber auf eine Handvoll reduzieren . Und Ihr Gesetz soll
        Netzübernahmen durch Kommunen verhindern .
        Da machen wir nicht mit! Diese Gesetzesnovelle ist
        kommunalfeindlich und läuft Zielen der dezentralen
        Energiewende zuwider . Sie dient ausschließlich den In-
        teressen der Energiekonzerne und ihren großen Verteil-
        netzbetreibern . Wir wollen dagegen die Kommunen stär-
        ken . In einer Welt, in der die Stromerzeugung aus Wind
        und Sonne die zentrale Säule bildet und von Millionen
        Erzeugungsanlagen und Flexibilität bestimmt wird, ist
        Dezentralität eine Stärke . Das scheinen Sie immer noch
        verstanden zu haben .
        Anlage 9
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von der Bundesregierung ein-
        gebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur
        Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Tagesord-
        nungspunkt 22)
        Anita Schäfer (Saalstadt) (CDU/CSU): In zweiter
        und dritter Lesung beraten wir heute über die Novelle
        zum Luftsicherheitsgesetz . Mit den darin vorgesehenen
        Änderungen setzen wir – längst überfällig – europäisches
        Recht um, verbessern die Sicherheit der zivilen Luftfahrt
        und schaffen einen rechtssicheren Rahmen für Passagiere
        und Unternehmen . Dank der zukünftig zur Verfügung ste-
        henden Instrumente können wir schneller und effizienter
        auf mögliche Gefährdungslagen im Bereich der Luftfahrt
        reagieren . Zudem sind mit dem heutigen Beschluss Maß-
        nahmen vorgesehen, mit denen die Sicherheitskontrollen
        zusätzlich verbessert werden, etwa im Bereich der siche-
        ren Lieferketten in der Luftfracht .
        Auf einige aus meiner Sicht wichtige Punkte möchte
        ich gerne näher eingehen .
        Ein wesentlicher Punkt der Gesetzesänderungen be-
        trifft die schon angesprochene sichere Lieferkette. Ge-
        nauer gesagt geht es um die in diesem Bereich tätigen
        Angestellten und zukünftige Veränderungen ihrer Si-
        cherheitsüberprüfung . In diesem Zusammenhang sahen
        die Wirtschaftsverbände massive Probleme – gerade in
        Bezug auf die nötige Flexibilität beim Einsatz von Perso-
        nal in der zeitkritischen Luftfracht . Aufgrund der bisher
        fehlenden Umsetzung der relevanten EU-Richtlinie in
        deutsches Recht wird diese Richtlinie in Deutschland ge-
        genwärtig direkt angewendet . Danach kann die Überprü-
        fung von Mitarbeitern im Bereich der sicheren Lieferket-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20673
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        te – ohne Tätigkeit am Flughafen – im Schnellverfahren
        durchgeführt werden . Kernelement dieser Schnellüber-
        prüfung ist eine Selbstauskunft der Arbeitnehmer, ohne
        dass die Firmen die Möglichkeit haben, die gemachten
        Angaben genauer zu überprüfen . Diese Option wird zu-
        künftig gestrichen .
        Mit den heute zu beschließenden Änderungen wer-
        den die in der sicheren Lieferkette tätigen Mitarbeiter
        EU-rechtskonform einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
        unterzogen, die von staatlicher Seite vorgenommen wird .
        Es dürfte klar sein, dass die bisherige Lösung, die bei
        Lichte betrachtet nur auf Treu und Glauben beruht, nicht
        sicher sein kann . Selbst wenn die Firmen, die diese Über-
        prüfung intern für ihre Mitarbeiter bisher durchgeführt
        haben, Teil der sicheren Lieferkette und entsprechend
        zertifiziert sind. Nur eine staatliche Überprüfung, bei der
        die Möglichkeit besteht, den Hintergrund des Antrag-
        stellers genauestens zu durchleuchten, bietet die Gewähr
        dafür, dass nur wirklich zuverlässige Personen in einem
        sensiblen Bereich der sicheren Lieferkette der Luftfracht
        tätig sind .
        Anmerken möchte ich in diesem Zusammenhang
        noch, dass es Rückmeldungen vonseiten der Sicher-
        heitsbeauftragten aus den betroffenen Firmen gab, die
        die bisherige Schnellüberprüfung aus Haftungsgründen
        ablehnen . Zukünftig wird es also die Zuverlässigkeits-
        überprüfung analog zu den Beschäftigten an Flughäfen
        geben . Für einen reibungslosen Übergang zum neuen
        Überprüfungssystem ist eine Übergangsfrist von zwölf
        Monaten vorgesehen. Dies findet so auch Zustimmung
        beim BDI .
        Auch in einem weiteren Bereich spielt die Zuverläs-
        sigkeitsüberprüfung eine wichtige Rolle . Nach aktueller
        Gesetzeslage (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 Luftsicherheits-
        gesetz) müssen sich auch Piloten einer solchen Überprü-
        fung unterziehen . Daran wird sich auch zukünftig nichts
        ändern . Zwar hatte der Bundesrat, unterstützt von den
        Fachverbänden, hier eine Streichung angeregt und dies
        unter anderem damit begründet, dass diese Überprüfung
        nicht EU-rechtskonform sei . Dieser Vorstoß ist aber aus
        Sicherheitsgründen abzulehnen . Aus meiner Sicht wäre
        es nach den bisherigen Erfahrungen mit internationalem
        Terrorismus seit dem 11 . September fahrlässig, wenn wir
        es zuließen, dass sich Interessierte problemlos zu Pilo-
        ten ausbilden lassen können und dann mit Flugzeugen
        möglicherweise großen Schaden anrichten . Auch auf
        EU-Ebene sollte es hier zu einer Änderung der Rechts-
        lage kommen .
        Ein weiterer Punkt bei den Beratungen war das Thema
        Beleihung von privaten Sicherheitskräften . Hier sah der
        von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf in
        § 5 Absatz 1 eine Ausweitung des Einsatzes – verbunden
        mit der notwendigen Beleihung – von privaten bewaffne-
        ten Sicherheitskräfte im Kontrollbereich der Flughäfen
        vor . Die in der Anhörung zu diesem Gesetz vorgetragene
        Kritik der Sachverständigen hat die Koalition aufgegrif-
        fen und diese angedachte Möglichkeit gestrichen .
        Und schließlich werden mit der vorliegenden Geset-
        zesnovelle die Zuständigkeiten für die Verhängung von
        Ein- und Überflugverboten für den deutschen Luftraum
        zwischen dem Innen- und Verkehrsministerium genauer
        gefasst . Zusätzlich besteht künftig auch die Möglichkeit
        gegenüber deutschen Fluggesellschaften, ein Flugverbot
        für Krisengebiete weltweit zu verhängen . Dies ist unter
        anderem die Lehre aus dem Abschuss der malaysischen
        Zivilmaschine MH17 über der Ukraine .
        Im Ergebnis liegt uns heute ein Gesetzentwurf vor,
        dem wir aus meiner Sicht guten Gewissens zustimmen
        können . Wir sollten nun nicht länger zögern und das Ge-
        setzgebungsvorhaben am heutigen Abend abschließen
        und EU-Recht umsetzen . Dies ist gerade für die Luftver-
        kehrswirtschaft wichtig, damit diese endlich Rechtssi-
        cherheit hat und Sicherheitslücken geschlossen werden .
        Peter Wichtel (CDU/CSU): Am 29 . September die-
        ses Jahres wurde das Erste Gesetz zur Änderung des
        Luftsicherheitsgesetzes mit der ersten Lesung in den
        Bundestag eingebracht . In den vergangenen Wochen ha-
        ben wir uns im Verlauf der parlamentarischen Beratun-
        gen intensiv mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzen
        können, auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung.
        Mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
        konnten wir den Entwurf des Bundesinnenministeriums
        an einigen Stellen noch verbessern, sodass wir mit einer
        Verabschiedung heute einen überaus wichtigen Beitrag
        dazu leisten, das Sicherheitsniveau im Luftverkehr wei-
        ter zu erhöhen .
        Für mich als Verkehrspolitiker ist besonders wichtig,
        dass nicht nur Flugverbote für Einflüge, Überflüge, Starts
        oder Frachtbeförderung im Inland verhängt werden kön-
        nen . Die Bundesregierung erhält mit der Änderung des
        Luftsicherheitsgesetzes zukünftig auch eine gesetzliche
        Grundlage für den Erlass von Flugverboten über aus-
        ländischen Kriegs- oder Krisengebieten . Bisher war es
        gängige Praxis, dass alleine die Luftfahrtunternehmen
        und Luftfahrzeugführer darüber entscheiden, welche
        Flugrouten sie wählen . Der Abschuss des Malaysia-Air-
        lines-Fluges MH17 im Jahr 2014 hat allerdings verdeut-
        licht, dass ein Flugzeug über Kriegs- oder Krisengebie-
        ten auch in großer Höhe abgeschossen werden kann . Mit
        dem neuen § 26a, welcher der Zuständigkeit halber im
        Luftverkehrsgesetz ergänzt wird, gibt es zukünftig eine
        klare Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Flug-
        verboten für deutsche Luftfahrzeuge über ausländischen
        Kriegs- oder Krisengebieten . Ein solches Verbot außer-
        halb des deutschen Hoheitsgebietes kann sowohl den
        Ein- und Überflug als auch Start oder Landung umfassen.
        Als ebenso begrüßenswert erachte ich, dass der An-
        wendungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes auf alle
        Flughäfen und auf alle Luftfahrtunternehmen ausgewei-
        tet wird. Bisher waren nur Verkehrsflughäfen und Un-
        ternehmen mit Luftfahrzeugen über 5,7 Tonnen Höchst-
        gewicht erfasst . Hier gilt es allerdings zu beachten, dass
        sich durch diese Änderung keine Nachteile, beispielswei-
        se für das Luftrettungssystem, ergeben dürfen . Wir haben
        daher bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen der Flug-
        platzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen Ausnahme-
        möglichkeiten im Gesetzentwurf installiert, von welchen
        die zuständigen Luftsicherheitsbehörden mit Blick auf
        die einsatzbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620674
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        Einsätzen sowie Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen
        Gebrauch machen können .
        Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Gesetzesän-
        derung ist die Ausweitung der Zuverlässigkeitsüberprü-
        fung, mit der insbesondere das Sicherheitsniveau im
        Bereich der Luftfracht erhöht werden soll . So werden
        zukünftig auch Arbeitnehmer, für die bisher die soge-
        nannte beschäftigungsbezogene Überprüfung durch den
        Arbeitgeber ausgereicht hat, der behördlichen Zuverläs-
        sigkeitsüberprüfung unterzogen. Diese Änderung betrifft
        insbesondere das im Bereich der sicheren Lieferkette ein-
        gesetzte Personal, das beispielsweise bei Versandagen-
        turen, Speditionen, Logistikanbietern oder integrierten
        Lager- und Transportdienstleistungsunternehmen im un-
        mittelbaren Umfeld der Luftfracht arbeitet . Es ist überaus
        wichtig, diese sensible und störanfällige Transportkette
        so sicher wie möglich zu gestalten .
        Dass insbesondere die Erhöhung des Sicherheitsni-
        veaus im Bereich der Luftfracht mit finanziellen Mehr-
        ausgaben für die Logistikbranche verbunden sein wird,
        kann nicht bestritten werden . Das ist vor dem Hinter-
        grund der Sensibilität des Luftfrachtverkehrs und des
        Schutzes vor möglichen Innentätern unserer Ansicht
        nach aber unumgänglich . Darüber hinaus sind die Ver-
        kehrspolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nach
        den Gesprächen mit dem zuständigen Bundesinnenmi-
        nisterium aber davon überzeugt, dass die Luftfahrtbran-
        che durch das Änderungsgesetz nicht mit zusätzlichen
        Kosten belastet wird .
        Abschließend betrachtet freue ich mich darüber, dass
        wir nach der gemeinsamen parlamentarischen Beratung
        mit den beteiligten Arbeitsgruppen und unserem Koali-
        tionspartner heute einem Gesetzentwurf zustimmen kön-
        nen, der die Sicherheit des gesamten Luftverkehrs wei-
        ter spürbar stärken wird . Allen Beteiligten gilt daher ein
        herzlicher Dank .
        Susanne Mittag (SPD): Mit der Änderung des Luft-
        sicherheitsgesetzes, die heute hier zu beschließen ist,
        vollziehen wir eine europarechtliche Veränderung und
        erhöhen damit die Sicherheit im Flugverkehr .
        Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 beschrieben . Ich zi-
        tiere: „Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf
        die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flug-
        zeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen
        Anschlägen .“
        Das heißt bei den Änderungen konkret, wir verbessern
        damit künftig besonders die Sicherheit in der sogenann-
        ten Luftseite, die bislang eher vernachlässigt worden war .
        Das Gesetz wird viele Millionen Menschen in unse-
        rem Land betreffen. Mehr als 250 Millionen Passagiere
        werden in diesem Jahr über deutsche Flughäfen abge-
        fertigt . Dabei spielt das Thema Sicherheit eine heraus-
        ragende Rolle, besonders nach den Anschlägen auf die
        Flughäfen in Brüssel und Istanbul .
        Die größte Veränderung wird es bei der Sicherheits-
        überprüfung geben . Durch viele Gespräche und auch
        Briefe weiß ich, dass diese Regelung für die Beteiligten
        der sicheren Lieferkette oder auch für die Privat- und
        Geschäftsfliegerei eine Entscheidung ist, die keine Be-
        geisterung hervorgerufen hat . In Zukunft reicht die soge-
        nannte beschäftigungsbezogene Überprüfung nicht mehr
        aus . Vielmehr muss eine behördliche Zuverlässigkeits-
        überprüfung eingeholt werden, bevor Mitarbeiter oder
        auch Piloten von Geschäfts- oder Privatflugzeugen in
        einem sicherheitssensiblen Bereich arbeiten oder landen
        können .
        Diese Regelung ist überfällig, denn die bisherige Pra-
        xis wird den neuen Sicherheitsanforderungen schon lan-
        ge nicht mehr gerecht . Bislang war es eher so, dass man
        sich nur auf die Aussagen eines Bewerbers verlassen hat .
        Jetzt werden die Sicherheitsbehörden zwingend mit ein-
        bezogen . Das sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit
        sein, erstaunlich, warum erst jetzt . Und das nicht nur bei
        der Einstellung eines Bewerbers in einem Bundesland,
        sondern auch informell bundeslandübergreifend . Da sind
        wir den Anregungen des Bundesrates gefolgt, und ich
        denke, damit erreichen wir erheblich mehr Sicherheit .
        Natürlich haben wir uns im Beratungsprozess auch
        mit weiteren Bedenken der Branche auseinandergesetzt:
        Wir haben eine 12-monatige Übergangszeit verabre-
        det, bevor alle Beschäftigten die Zuverlässigkeitsüber-
        prüfung vorweisen müssen . Das gibt sowohl Unter-
        nehmen und Beschäftigten als auch den Behörden den
        nötigen zeitlichen Spielraum, um Zuverlässigkeitsüber-
        prüfungen beantragen und bearbeiten zu können .
        Auch Krankenhäuser und die Luftrettung hatten Be-
        denken geäußert, die wir aufgegriffen haben. Deren Sorge
        war, dass der Betrieb von Hubschrauberlandeplätzen an
        Krankenhäusern durch zu straffe Sicherungsmaßnahmen
        gefährdet werden könne . Deshalb haben wir jetzt im Än-
        derungsantrag festgeschrieben, dass die Luftsicherheits-
        behörden nach einer Risikoanalyse bei abgegrenzten Be-
        reichen von Flugplätzen Ausnahmen gestatten können .
        Dabei soll den einsatz- und betriebsbezogenen Notwen-
        digkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Rettungs-
        flügen Rechnung getragen werden.
        Das war allen in der Großen Koalition wichtig, denn
        wir wollen gerade das hervorragende System der Luftret-
        tung in Deutschland nicht einschränken oder mit büro-
        kratischen Hemmnissen unnötig belasten .
        Für alle, die auf schnelle Hilfe aus der Luft angewie-
        sen sind, ist das einzige Rettungsmittel der Hubschrau-
        ber, der in kürzester Zeit vor Ort sein kann und Schwerst-
        verletzte in weiter entfernte Spezialkliniken fliegen kann.
        Bei den Verhandlungen haben wir einige Runden zum
        Thema Luftsicherheitsgebühren gedreht . Der neue § 17a
        sieht nun ganz klar auch die Gemeinkosten der Rechts-
        und Fachaufsicht in der Gebühr eingeschlossen . Das war
        bisher nicht so explizit der Fall .
        Meinem Kollegen Arno Klare aus dem Verkehrsaus-
        schuss möchte ich da ganz besonders für seinen Einsatz
        danken . Da in absehbarer Zeit weder das zuständige Mi-
        nisterium noch die Bundespolizei absolut gerichtsfest die
        zur Gebührenerhebung notwendige Aufschlüsselung der
        anteiligen Kosten vornehmen kann, fehlt es weiterhin an
        der genauen Zuordnung der übernommenen Aufgaben .
        Solange es also kein verbessertes Erfassungs- und Un-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20675
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        terscheidungssystem gibt, werden etwaige Kosten auch
        nicht in Rechnung gestellt . Damit soll es also in abseh-
        barer Zeit und unter Bezug auf die mehrfach bestätigten
        Angaben des Verkehrsministeriums keine Steigerungen
        der Luftsicherheitsgebühren durch dieses Gesetz geben .
        Wir werden das Thema weiter begleiten .
        In den Haushaltsberatungen der vergangenen Woche
        wurden auch bereits Entlastungen bei den Flugsiche-
        rungsgebühren beschlossen . Das ist nötig, denn der Wett-
        bewerbsdruck auf die deutschen Flughäfen ist enorm .
        Deshalb dürfen wir trotz der gestiegenen Sicherheits-
        anforderungen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
        Luftfahrtbranche nicht aufs Spiel setzten . Hier sind in die
        Zukunft reichende Planungen erforderlich, die wir von
        der SPD vorantreiben werden.
        In der Anhörung zum Luftsicherheitsgesetz hat die
        Mehrheit der Sachverständigen ebenso wie die SPD
        kritisiert, dass das Sicherheitspersonal Waffen bei Flug-
        gastkontrollen tragen solle . Die Bundespolizei ist für die
        Sicherheit an den Flughäfen zuständig . Sie kann durch
        Sicherheitsfirmen ergänzt werden, die dann für die Kon-
        trollen von Personen und Gepäck zuständig sind. Das ist
        mit dem gesetzlichen Begriff der Beleihung gemeint.
        Im Gesetz wird nun festgeschrieben, dass die Aus-
        bildung der Mitarbeiter der Sicherheitsfirmen weiter
        verbessert werden muss und diese immer wieder an die
        aktuellen Sicherheitsstandards angepasst wird . Die in
        diesem Zusammenhang geplante Bewaffnung des Si-
        cherheitspersonals im Bereich der Personenkontrollen
        wird nicht zugelassen . Das ist und bleibt hoheitliche po-
        lizeiliche Aufgabe und darf nicht in die Hände von pri-
        vaten Anbietern vergeben werden . Das widerspricht dem
        Grundgesetz und auch jeglicher Sicherheitskonzeption .
        Damit stellen wir keinesfalls die 20 000 Mitarbeiter
        der privaten Sicherheitsunternehmen unter Generalver-
        dacht . Nein, sie leisten gute Arbeit, und das in einem
        sehr schwierigen Umfeld: Sie sollen möglichst schnell,
        möglichst gründlich und dabei auch noch ausgesprochen
        höflich ihren Kontrollaufgaben nachkommen. Und das
        tun sie auch zum allergrößten Teil .
        Doch was wir in dem Entwurf der Bundesregierung
        als SPD nicht akzeptieren konnten, war die Ausweitung
        der Beleihungsregelungen für Bewaffnete. Das geht mit
        uns nicht . Diesem Einstieg in die Billigpolizei konnten
        wir nicht zustimmen . Hoheitliche Aufgaben, die das Ge-
        waltmonopol des Staates betreffen, dürfen nicht in die
        Hände von Privaten vergeben werden, vor allem nicht,
        wenn das Ganze auch noch im öffentlichen Raum wie
        einem Flughafen stattfinden soll.
        Ich bin froh, dass wir diesen Punkt gemeinsam mit der
        Union aus dem Entwurf gestrichen haben .
        Die Sicherheit des Luftverkehrs ist eben eine komple-
        xe ganzheitliche Aufgabe, wo wir eventuell Fehlerquel-
        len frühzeitig erkennen und dann gegensteuern müssen .
        Terroristische Anschläge, Cyberangriffe oder Amokläufe
        können nicht ausgeschlossen werden . Sie werden kon-
        zeptionell in die Sicherheitskonzepte der Polizei aufge-
        nommen . Wir dürfen dabei auch nicht vergessen, dass
        sich die Sicherheitsansprüche weiterentwickeln ebenso
        wie die Gefährdungsaspekte . Es ist ein Sicherheitsbe-
        reich, der sehr großflächig ist, von dem mit einem Mal
        sehr viele Menschen gleichzeitig massiv betroffen sein
        können, von wo sich Gefahrenlagen sehr schnell aus-
        breiten können – eben durch Flugzeuge – und immer
        neuartige Bedrohungen entstehen können . Kriminalität
        und Terror entwickeln sich außerordentlich schnell . Die
        Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im In- und
        Ausland ist gut, und sie wird massiv ausgebaut . Das alles
        sind Gründe, weshalb die Sicherheit unserer Flughäfen
        ausgeweitet und weiterentwickelt werden, aber in staatli-
        cher Hand bleiben muss .
        Ulla Jelpke (DIE LINKE): Angesichts von knapp
        220 Millionen Passagieren, die im vorigen Jahr an deut-
        schen Flughäfen abgefertigt wurden, ist der Bereich der
        Luftsicherheit in seiner Bedeutung kaum zu überschät-
        zen . Jeder möchte gesund an seinem Ziel ankommen,
        und deswegen möchte niemand, dass bei der Sicherheit
        im Luftverkehr geschludert wird . Der Gesetzentwurf der
        Bundesregierung zur Änderung des Luftsicherheitsgeset-
        zes wird diesem Ziel aber nicht gerecht .
        Um mit einem Punkt zu beginnen, dem wir teilweise
        zustimmen: Die sogenannte Zuverlässigkeitsprüfung der
        Mitarbeiter im Flughafenbereich wird ausgeweitet . Das
        ist insofern zu begrüßen, als keiner wollen kann, dass ter-
        roristische Strukturen ihre Leute in sensible Sicherheits-
        bereiche einschleusen . Fragwürdig ist aber schon, dass
        der Verfassungsschutz an dieser Überprüfung teilhat . Der
        hat sich ja in der Vergangenheit häufig genug als Unter-
        stützer terroristischer Organisationen erwiesen .
        Das größte Manko bei der Ausweitung der Zuver-
        lässigkeitsprüfungen besteht aus Sicht der Linken aber
        darin, dass die Rechte der Kontrollierten nicht ebenso
        ausgeweitet werden . Es ist ja keine Bagatellfrage, ob
        jemandem das Recht auf einen Arbeitsplatz verweigert
        wird oder nicht. Wer bei der Prüfung durchfliegt, der
        muss doch mindestens das Recht haben, dagegen gericht-
        lich vorzugehen, und dann darf es nicht sein, dass der
        Geheimdienst einfach mauert und Unterlagen, die angeb-
        lich eine Sicherheitsgefährdung durch den Betroffenen
        beweisen sollen, für sich behält . Also: Sicherheitsüber-
        prüfungen auf der einen Seite müssen einhergehen mit
        vollem Rechtsschutz auf der anderen Seite . Das verwei-
        gert die Bundesregierung, so wie sie ja immer einseitig
        auf Kontrolle und Repression statt auf die Wahrung von
        Bürgerrechten hinarbeitet .
        Noch weit bedenklicher ist das Vorhaben, die Privati-
        sierung von Aufgaben der öffentlichen Sicherheit zu er-
        weitern . Denn die Bundesregierung will künftig privaten
        Firmen erlauben, bewaffnete Kräfte einzusetzen, die ge-
        genüber den Menschen am Flughafen auch Zwangsmaß-
        nahmen durchführen sollen . Das ist wirklich ein Novum,
        das in der Anhörung von den Sachverständigen auch mas-
        siv kritisiert worden ist . Wir kennen das zwar schon, dass
        bewaffnete Privatfirmen zum Beispiel Atomkraftwerke
        oder Bundeswehrkasernen bewachen . Aber da kommen
        sie ja in der Regel nicht mit einem zivilen Publikum in
        Kontakt, weil das keine öffentlichen Bereiche sind. Ganz
        anders ist das bei Flughäfen, die selbstverständlich öf-
        fentliche Anlagen sind, in denen sich, wie erwähnt, Milli-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620676
        (A) (C)
        (B) (D)
        onen von Menschen im Jahr aufhalten . Und da kann man
        nicht einfach sagen: Die lassen wir jetzt mal von bewaff-
        neten Hilfssheriffs bewachen, die ihren Anordnungen zur
        Not mit Schusswaffen Nachdruck verleihen.
        Denn hier handelt es sich ganz klar um eine Maßnah-
        me, zu der nur staatliche Behörden befugt sind, sprich: die
        Bundespolizei . Die haben schließlich eine lange Ausbil-
        dung, um zu lernen, mit zivilem Publikum deeskalierend
        umzugehen. Bei Privaten ist die Ausbildung deutlich we-
        niger intensiv, deswegen sehen wir in ihrer Bewaffnung
        eher eine Gefährdung als einen Vorteil für die Sicherheit .
        Der Gesetzentwurf enthält noch weitere Privatisie-
        rungsvorhaben. Private Luftfrachtunternehmen sollen
        künftig von anderen privaten Unternehmen zertifiziert
        werden . Anstatt das Luftfahrtbundesamt mit dem not-
        wendigen Personal auszustatten, werden seine Aufgaben
        privatisiert, und es führt am Ende nur noch Aufsicht über
        die Zertifizierer, aber nicht mehr über die Frachtunter-
        nehmen selbst .
        Da kann man sich leicht denken, was passiert, wenn
        mal etwas gründlich schiefgeht und es zu ernsthaften
        Zwischenfällen kommt: Dann werden sich alle Beteilig-
        ten gegenseitig die Verantwortung zuweisen, und keiner
        will es am Ende gewesen sein. Denn je mehr Privatun-
        ternehmen im Sicherheitsbereich agieren, desto weniger
        ist eine öffentliche Kontrolle gewährleistet bzw. desto
        größer wird der Koordinationsaufwand . Das ist doch ein
        himmelschreiender Widerspruch, einerseits Sicherheits-
        überprüfungen zu verschärfen, um mehr Kontrolle über
        das Personal an den Flughäfen zu erhalten, und dann an-
        dererseits immer weiter zu privatisieren und letzten En-
        des so genau das Gegenteil zu bewirken .
        Dabei gibt es ja Alternativen . Die hat vor allem die
        Gewerkschaft der Polizei aufgezeigt, indem sie eine
        Bündelung aller Sicherheitsaufgaben in einer Hand vor-
        geschlagen hat. Die GdP regt an, zu diesem Zweck eine
        Anstalt des öffentlichen Rechts zu gründen. Ob Sicher-
        heitskontrollen im Vorfeld, im öffentlichen Bereich, bei
        Passagieren, Fracht oder auf dem Rollfeld – alles wäre in
        einer Hand . Damit wären die Verantwortlichkeiten klar
        geregelt . Auch für die Beschäftigten wäre dies von Vor-
        teil, weil sie dann Angestellte eines öffentlichen Unter-
        nehmens wären und abhängig von ihrer Ausbildung auch
        in anderen Bereichen der Luftsicherheit eingesetzt wer-
        den könnten. Damit ließe sich dem Problem von Priva-
        ten entgegenwirken, das von hoher Fluktuation, geringer
        Mitarbeiterbindung, schlechten Arbeitsbedingungen und
        daraus resultierend leider häufig auch geringer Qualifika-
        tion und Motivation gekennzeichnet ist .
        Wer also wirklich mehr Sicherheit im öffentlichen Be-
        reich will, darf es nicht zu einem Wildwuchs an privaten
        Sicherheitsfirmen kommen lassen, die sich selbst zertifi-
        zieren und kontrollieren . Die Sicherheit zu garantieren,
        ist die wichtigste Aufgabe des Staates . Das heißt nicht,
        dass jeder Flughafenangestellte, der das Handgepäck
        kontrolliert, ein Beamter sein muss, aber der Staat muss
        die Kontrolle über den Sicherheitsbereich behalten und
        darf sie nicht auslagern . Deshalb bedauert Die Linke,
        dass dem Vorschlag der GdP nicht gefolgt wurde. Den
        Gesetzentwurf sehen wir als Verlust an Sicherheit und
        lehnen ihn deswegen ab .
        Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das
        Sicherheitsniveau der zivilen Luftfahrt ist das Ergeb-
        nis des ständigen Zusammenwirkens einer Vielzahl von
        unterschiedlichen Maßnahmen und Faktoren . Ein gutes
        oder sehr gutes Sicherheitsniveau zu halten, erfordert da-
        bei kontinuierliche Bemühungen, relevante Entwicklun-
        gen möglichst frühzeitig zu erkennen und angemessen
        darauf zu reagieren .
        Das schließt auch uns hier im Bundestag mit ein, und
        die parlamentarische Befassung mit möglichen oder be-
        stehenden Sicherheitsproblemen ist daher gerade Aus-
        druck eines hohen Sicherheitsniveaus und nicht das Ge-
        genteil .
        Dass wir den vorliegenden Gesetzentwurf heute in
        erster Linie vor dem Hintergrund der zahlreichen schwe-
        ren Vorfälle der letzten Jahre, vor allem aber vor dem
        Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage diskutieren, ist
        völlig klar .
        Ich habe aber große Zweifel, ob der vorliegende Ge-
        setzentwurf allen Anforderungen gerecht wird, die an ihn
        zu stellen sind . Nicht zuletzt die Expertenanhörung im
        Innenausschuss hat große Schwächen der vorgeschlage-
        nen gesetzlichen Regelungen deutlich gemacht, die auch
        der Änderungsantrag, der uns jetzt vorgelegt wurde, nur
        teilweise beheben kann .
        So begrüße ich natürlich, dass die im Gesetzentwurf
        ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, Aufgaben an be-
        waffnete private Sicherheitskräfte zu übertragen, wieder
        gestrichen wurde . Dadurch wurde aber nur ein besonders
        eklatanter Bruch mit der Verfassung abgewendet . Andere
        verfassungsrechtliche Bedenken bestehen fort .
        Die im Zusammenhang mit der Übertragung von
        Aufgaben an private Dienstleister bestehende staatliche
        Gewährleistungsverantwortung beispielsweise hat zur
        Folge, dass die Aufsichtsbehörde auch über die notwe-
        nigen Informations- und Durchsetzungsbefugnisse ver-
        fügen muss, um die Aufsicht effektiv führen zu können.
        Klarstellende Regelungen dazu wären daher nicht nur
        wünschenswert gewesen, sie hätten auch geholfen, für
        Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen .
        Mehr Rechtsklarheit hätten auch Krankenhäuser,
        Notärzte und die Betreiber von Landeplätzen für Ret-
        tungshubschrauber verdient, für die nun im Einzelfall
        geklärt werden muss, welche konkreten Sicherheitsan-
        forderungen gelten sollen .
        Eine Einzelfallprüfung steht auch allen Beschäftigten
        bevor, die nun in das Verfahren der behördlichen Zuver-
        lässigkeitsprüfung einbezogen werden . Ein Schritt der
        sicherheitspolitisch begründet ist . Versäumt wurde aber
        auch hier, die Verfahren so anzupassen, dass gleichzeitig
        auch die Rechte der Betroffenen geschützt und die gege-
        benenfalls daraus folgenden Konsequenzen für die Be-
        rufsausübung angemessen berücksichtigt werden .
        Dazu hätte am besten das gesamte Verfahren der Zu-
        verlässigkeitsüberprüfung überarbeitet, jedenfalls aber
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20677
        (A) (C)
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        die gerichtliche Überprüfbarkeit verbessert werden müs-
        sen .
        Anlage 10
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von der Bundesregierung einge-
        brachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung
        der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarkt-
        stabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSA-
        NeuOG) (Tagesordnungspunkt 25)
        Dr. André Berghegger (CDU/CSU): Der vorlie-
        gende Gesetzentwurf weist eine längere Entstehungsge-
        schichte auf . Am 20 . Juli 2016 hat das Bundeskabinett
        den Regierungsentwurf beschlossen . Dieser Entwurf ist
        parallel beim Bundestag und Bundesrat eingebracht wor-
        den . Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am
        22 . September 2016 in erster Lesung darüber beraten .
        Einen Tag später, am 23 . September 2016, hat der Bun-
        desrat mehrere Änderungen gegenüber dem Regierungs-
        entwurf vorgeschlagen .
        Nach intensiven Diskussionen zwischen Bund und
        Ländern ist inzwischen eine Verständigung erzielt wor-
        den . Am 30 . November 2016 haben wir daher im fe-
        derführenden Haushaltsausschuss entsprechend diverse
        Änderungen eingebracht und beraten, die diese Verstän-
        digung mit den Ländern aufgreifen . So können wir am
        heutigen Tage nun abschließend im Plenum des Deut-
        schen Bundestages über den Gesetzentwurf in geänderter
        Fassung beraten .
        Im Kern geht es bei dem vorliegenden Gesetzentwurf
        darum, die bislang bestehenden beiden Aufgabenberei-
        che der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
        (FMSA) ab dem Jahr 2018 neu aufzustellen .
        Zum einen wird gemäß § 3 des Sanierungs- und Ab-
        wicklungsgesetzes (SAG) die Aufgabe der Nationalen
        Abwicklungsbehörde (NAB) auf die Bundesanstalt für
        Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen . Durch
        die Integration als eigenständiger Geschäftsbereich wer-
        den Entscheidungswege in Krisensituationen unter einem
        Dach zusammengeführt . Dies gewährleistet eine einheit-
        liche sachgerechte Abwägung und zügige Entscheidun-
        gen innerhalb der Allfinanzaufsicht.
        Zum anderen wird der verbleibende Teil der FMSA,
        der die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds
        (FMS) zum Gegenstand hat, in die Finanzagentur inte-
        griert, die bislang schon die Refinanzierung des Fonds
        für den Bund umsetzt .
        Die Aufgaben der FMSA werden auf diese Weise
        effizient in Strukturen größerer Einheiten überführt. Fi-
        nanzagentur und BaFin werden durch die gebündelte
        Sachkunde gestärkt, und den Mitarbeiterinnen und Mit-
        arbeitern der FMSA eröffnen sich durch die Überführung
        langfristige Perspektiven.
        Darüber hinaus enthält der vorliegende Gesetzentwurf
        weitere wichtige Regelungen . Es handelt sich um ein so-
        genanntes Mantelgesetz, mit dem auch Aspekte geregelt
        werden, die nicht mit der FMSA im unmittelbaren Zu-
        sammenhang stehen. Hierbei will ich zwei Punkte her-
        vorheben:
        Erstens übernimmt die BaFin die Aufsicht über die
        Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes
        und der Länder (VBL) im Wege der Organleihe für das
        Bundesministerium der Finanzen . Dadurch können Sy-
        nergieeffekte mit den sonstigen Aufsichtstätigkeiten der
        BaFin genutzt werden .
        Zweitens erfolgt eine Änderung der Vergütungsrege-
        lungen für Banken zur Umsetzung neuer Leitlinien der
        Europäischen Bankaufsichtsbehörde EBA .
        Im parlamentarischen Verfahren haben sich außerdem
        vor dem Hintergrund der Verständigung mit den Ländern
        diverse Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf
        ergeben .
        So ist als Erstes eine Neuorganisation der parlamen-
        tarischen Kontrolle des FMS vorgesehen . Das Finanz-
        marktgremium soll ab 2018 mit dem Bundesschulden-
        wesengremium zusammengelegt werden .
        Ferner ist als Zweites eine Anpassung der Umlagesys-
        tematik der NAB an das BaFin-System geplant . Diese
        soll bereits für die Endabrechnung der Umlage für 2016
        sowie die Vorauszahlung für 2018 gelten .
        Zudem sind als Drittes in den Änderungsanträgen
        Anpassungen der im Regierungsentwurf vorgesehenen
        Konkretisierungen zur Anwendbarkeit der Bundeshaus-
        haltsordnung auf die bundesrechtlichen Abwicklungsan-
        stalten enthalten .
        Als Viertes schaffen wir Optionen für einen Portfo-
        lioabbau im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch bei
        bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten .
        Schließlich sind als Fünftes zeitliche Verschiebungen
        von Änderungen bei der Millionenkreditverordnung so-
        wie Klarstellungen im Zusammenhang mit der Rückfor-
        derung von Boni – sogenanntes Clawback – vorgesehen .
        Als Haushaltspolitiker möchte ich abschließend noch
        betonen, dass der Gesetzentwurf keine negativen Aus-
        wirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben wird. Im
        Gegenteil: Die Belastung der Steuerzahler kann voraus-
        sichtlich sogar um einen dreistelligen Millionenbetrag
        verringert werden . Denn der FMS wird künftig allein
        zum Verlustausgleich verpflichtet sein, da der FMS die
        Refinanzierung der Abwicklungsanstalten übernimmt.
        Der Gesetzentwurf ist also insgesamt ein weiterer lo-
        gischer Schritt bei der Bewältigung der Finanzmarktkri-
        se . Die enthaltenen Regelungen sind sinnvoll und ziel-
        führend. Die CDU/CSU-Fraktion empfiehlt daher die
        Zustimmung .
        Klaus-Peter Flosbach (CDU/CSU): Die Finanzkri-
        se 2008 stellte Politik und Finanzmärkte vor große He-
        rausforderungen . Es drohten ungeahnte Folgen für die
        Wirtschaft, für die Unternehmen und entsprechenden
        Arbeitsplätze sowie für die Spareinlagen und die Alters-
        vorsorge aller Bürgerinnen und Bürger . Weltweit wurden
        daher umfassende Maßnahmen zur Stabilisierung und
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620678
        (A) (C)
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        zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems
        ergriffen. Der Bundestag beschloss, in kürzester Zeit
        400 Milliarden Euro in Form von Kapitalgarantien und
        80 Milliarden Euro als direkte Kapitalhilfen bereitzu-
        stellen . Dazu wurde der sogenannte Finanzmarktstabili-
        sierungsfonds eingerichtet . Finanzinstituten wurden die
        Hilfen aus diesem Fonds zur Verfügung gestellt, aller-
        dings unter strengen Auflagen und hohen Zinssätzen von
        bis zu 9 Prozent.
        Als weitere Folge der Finanzkrise wurden sogenannte
        Abwicklungsanstalten – oder auch Bad Banks – einge-
        richtet . In eine Abwicklungsanstalt kann eine Bank, die
        sich in einer problematischen Situation befindet, neben
        strukturierten Wertpapieren weitere Risikopositionen,
        wie beispielsweise ausfallgefährdete Kredite oder auch
        ganze Geschäftsbereiche, übertragen . Die Bank wird
        durch die Übertragung ihrer Risikopositionen sofort von
        Eigenkapitalanforderungen und Abschreibungsdruck
        entlastet. Damit wird ihr die Möglichkeit eröffnet, ihre
        kritischen Portfolios geordnet abzuwickeln und sich
        selbst für die Zukunft mit einem erfolgversprechenden
        Geschäftsmodell neu auszurichten . Momentan gibt es
        zwei bundesrechtliche Abwicklungsanstalten: In die
        „Erste Abwicklungsanstalt“ (EAA) wurden in mehreren
        Schritten strategisch nicht notwendige Geschäftsberei-
        che und Risikopositionen der ehemaligen Westdeutschen
        Landesbank übertragen . Weiterhin gibt es die „FMS
        Wertmanagement“ (FMS-WM), in der sich ehemalige
        Vermögenswerte der HRE-Gruppe befinden.
        Bis heute liegt die Verwaltung und die Überwachung
        des Finanzmarktstabilisierungsfonds und der beiden
        bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten in der Hand
        der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, kurz
        FMSA . Die parlamentarische Kontrolle über die Finanz-
        hilfen des Fonds liegt im Deutschen Bundestag beim Fi-
        nanzmarktgremium .
        Als weitere Aufgabe übernahm die FMSA die Erhe-
        bung einer nationalen Bankenabgabe, die dazu beitragen
        soll, dass zukünftig nicht der Steuerzahler, sondern die
        Banken selbst eine finanzielle Basis schaffen, aus denen
        die Kosten einer möglichen Abwicklung von Banken
        finanziert werden können. Damit hatte die FMSA auch
        die Funktion einer nationalen Abwicklungsbehörde für
        Finanzinstitute inne .
        Die FMSA hat in den letzten Jahren eine hervorragen-
        de Arbeit geleistet, die ich an dieser Stelle noch einmal
        ausdrücklich würdigen möchte . Da jedoch Ende 2015
        der Finanzmarktstabilisierungsfonds geschlossen wur-
        de, bereits etwa 50 bis 70 Prozent der Portfolien bei den
        Abwicklungsanstalten abgebaut werden konnten und
        zwischenzeitlich die europäische Bankenunion einge-
        führt wurde, wurde eine Neuordnung der FMSA not-
        wendig . Dazu werden künftig deren Aufgaben auf die
        Finanzagentur des Bundes und auf die Bundesanstalt
        für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgeteilt . Der
        Aufgabenbereich Überwachung und Abwicklung wird
        aus Effizienzgesichtspunkten und auch im Interesse der
        Personalstabilität an die Finanzagentur des Bundes über-
        tragen. Die Finanzagentur hatte bisher bereits die Refi-
        nanzierung des Finanzmarktstabilisierungsfonds über-
        nommen, sodass dies eine logische Folge ist .
        Die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde mit
        der Zuständigkeit für die Abwicklung der kleinen und
        mittelgroßen Banken fallen an die BaFin . Dort wird dazu
        eine eigenständige Organisationseinheit mit einem eige-
        nen Exekutivdirektor eingerichtet . Diese Organisations-
        einheit agiert unabhängig von der Aufsichtsfunktion der
        BaFin .
        Das FMSA-Neuordnungsgesetz regelt diesen Vor-
        gang . Der Gesetzentwurf beschreibt hauptsächlich die
        Aufgabenübertragung der entsprechenden Bereiche . Wir
        haben im Deutschen Bundestag aber noch einige Än-
        derungen am Entwurf beschlossen . Künftig wird nicht
        mehr das Finanzmarktgremium, sondern das sogenann-
        te Bundesfinanzierungsgremium die parlamentarische
        Kontrolle über die beiden Abwicklungsanstalten und die
        verbliebenden Beteiligungen des Bundes übernehmen .
        Des Weiteren haben wir in einem Umdruck die Mög-
        lichkeit einer Umwandlung von Abwicklungsanstalten
        eingebracht . Ausdrücklich sind neben Ausgliederungen
        auch Abspaltungen von Vermögensteilen möglich . Das
        entspricht dem praktischen Bedürfnis und den Flexibili-
        tätsanforderungen der Abwicklungsanstalten, Portfolios
        im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen .
        Die Abwicklungspraxis vergleichbarer Institutionen im
        Ausland zeigt einen beschleunigten Risikoabbau . Auf
        diese Weise sollen erhebliche Kosten- und Zeitersparnis-
        se gegenüber der Übertragung im Wege der Einzelrechts-
        nachfolge erreicht werden . Die Vermögensübertragung
        bietet schließlich eine effiziente und praktische Alterna-
        tive zu einem normalen Verkaufsvorgang . Sie verbindet
        die Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge, der Entbehrlich-
        keit einer Gläubigerbeteiligung für Übertragungen und
        der Möglichkeit, eine andere Gegenleistung als Anteile,
        namentlich Geld, zu bekommen .
        Abschließend möchte ich sagen, dass wir mit diesem
        Gesetz die Verwaltung und Kontrolle der Finanzstabili-
        sierungshilfen und der Abwicklungsanstalten auf einen
        guten Weg gebracht und zukunftsfest gemacht haben .
        Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD): Wie Sie wissen,
        wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Jahr 2008 der
        Finanzmarktstabilisierungsfonds errichtet, der über einen
        Handlungsrahmen von insgesamt 480 Milliarden Euro
        verfügte . Verwaltet wurde dieser Fonds von der Bundes-
        anstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), die auch
        die Befugnis erhielt, Abwicklungsanstalten, sogenannte
        „Bad Banks“, zu gründen . Im Rahmen dieses Modells
        konnten Risikopositionen sowie zur strategischen Aus-
        richtung der jeweiligen Bank nicht mehr notwendige Ge-
        schäftsbereiche übertragen werden . Die FMSA machte
        von dieser Möglichkeit zweimal Gebrauch . 2009 grün-
        dete sie die Erste Abwicklungsanstalt (EAA), die in
        mehreren Schritten in großem Umfang Risikopositionen
        der West LB übernahm . 2010 wurde darüber hinaus die
        FMS-Wertmanagement gegründet, die Risikopositionen
        der HRE-Gruppe übernahmen . Ab dem 1 . Januar 2015
        übernahm die FMSA zudem die Funktion der nationa-
        len Abwicklungsbehörde in Deutschland, um Banken in
        Schieflagen abwickeln zu können. Seit Beginn des Jah-
        res 2016 hat der neugeschaffene europäische einheitliche
        Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board) die
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20679
        (A) (C)
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        Aufgabe der Abwicklung und Restrukturierung von In-
        stituten übernommen .
        Nun ist es so, dass durch Rückzahlungen der Maß-
        nahmeempfänger sich das Volumen der Stabilisierungs-
        maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds bis
        zum Ende des Jahres 2015 sukzessive verringert hat mit
        der Folge, dass der FMS mit Auslauf des Jahres 2015 für
        neue Maßnahmen geschlossen und die Abwicklung des
        Fonds eingeleitet wurde . Die Aufgaben der FMSA be-
        schränken sich daher nur noch auf die Verwaltung der
        noch ausstehenden Maßnahmen . Dies umfasst zum einen
        die Verwaltung der bestehenden Minderheitsbeteiligun-
        gen des FMS an der Commerzbank und der pbb-Deut-
        sche Pfandbriefbank sowie der stillen Einlagen bei der
        Portigon AG und zum anderen die Aufsicht über die Ab-
        wicklungsanstalten EAA und FMS-Wertmanagement .
        Dies ist der Grund, warum wir heute in 2 ./3 . Lesung
        das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundes-
        anstalt für Finanzmarktstabilisierung verabschieden wer-
        den . Mit diesem Gesetz wird es eine Zweiteilung geben .
        So wird die nationale Abwicklungsbehörde (NAB) in die
        BaFin eingegliedert . Die restliche FMSA wird infolge
        der Ende 2015 erfolgten Schließung des FMS für neue
        Maßnahmen in die Bundesrepublik Deutschland – Fi-
        nanzagentur GmbH und damit in eine größere Einheit
        und Infrastruktur integriert .
        Es ist beabsichtigt, mit der Übertragung der Aufgaben
        der nationalen Abwicklungsbehörde auf die BaFin zwei
        Ziele zu verfolgen . So sollen die Einheiten der FMSA,
        die Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde wahr-
        nehmen, unter Beachtung der Vorgaben diverser europäi-
        scher Richtlinien als neuer Geschäftsbereich in die BaFin
        eingegliedert werden . Dieser wird von einer(m) eigenen
        Exekutivdirektorin/Exekutivdirektor geleitet, die oder
        der auch im Direktorium der BaFin vertreten sein wird .
        Des Weiteren soll die Effizienz der Aufgabenerledigung
        dahin gehend gesteigert werden, dass die bestehenden
        Strukturen und die vorhandene Sachkunde der BaFin als
        Allfinanzaufsicht auch für die Zwecke der Abwicklung
        genutzt werden können .
        Nun ist festzustellen, dass die Aufgaben der Bundes-
        anstalt für Finanzmarktstabilisierung im Bereich der Ab-
        wicklungsbehörde sehr schnell gewachsen sind, während
        auf der anderen Seite die Aufgaben im FMS-Bereich für
        neue Maßnahmen und Rückführung bestehender Maß-
        nahmen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen
        sind . Da die FMSA ohne den Abwicklungsbereich als
        kleine Behörde zurückbleiben würde, macht es Sinn, die
        FMSA in eine größere Einheit zu integrieren . Eine Ein-
        gliederung dieses Teils in die BaFin kommt dabei nicht
        infrage, da dies zu Interessenkonflikten zwischen Ban-
        kenaufsicht und Beteiligungsführung führen würde .
        Mit der Finanzagentur ist meines Erachtens hier auch
        der richtige Partner gefunden worden. Diese wird mit der
        Trägerschaft an der FMSA beliehen, führt deren Aufga-
        ben nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzentwurfes im
        Zuge der nun eingeleiteten Abwicklung und Auflösung
        des FMS fort und übernimmt – das erachte ich als be-
        sonders wichtig – die zuständigen Mitarbeiterinnen und
        Mitarbeiter von der FMSA . Damit ist klar: Eine wei-
        terhin effiziente Arbeit der FMSA wird ermöglicht und
        den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine langfristige
        Perspektive über ihre inzwischen auf Ablauf angelegten
        Tätigkeit im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabili-
        sierung und der FMS geboten .
        In den letzten Wochen haben wir uns intensiv mit den
        durch den Gesetzentwurf betroffenen Beteiligten aus-
        einandergesetzt . Vor allem die Ausgestaltung der §§ 8a
        und 8b des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt-
        stabilisierungsfonds, welche die bundesrechtlichen Ab-
        wicklungsanstalten beinhalten, war Gegenstand vieler
        Diskussionen . Grundsätzlich dienen die Anpassungen
        im § 8a FMStFG der Rechtssicherheit in Bezug auf die
        Tätigkeiten der bundesrechtlichen Abwicklungsanstal-
        ten, insbesondere in Bezug auf die Anwendbarkeit der
        Bundeshaushaltsordnung . Vor allem § 8a Absatz 6 trägt
        der speziellen Situation der Abwicklungsanstalten Rech-
        nung, die einerseits marktnah agieren sollen und anderer-
        seits öffentlich-rechtliche Anstalten mit einer staatlichen
        Verlustgarantie sind . In diesem Zusammenhang haben
        wir uns darauf geeinigt, dass wesentliche Teile der Bun-
        deshaushaltsordnung nicht auf die Abwicklungsanstalten
        anwendbar sind . Lediglich die §§ 55 und 109 (diese re-
        geln die öffentliche Ausschreibung und die Rechnungs-
        legung) sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
        Sparsamkeit bleiben anwendbar . Das ist auch richtig so,
        da die Abwicklungsanstalten mit Steuergeldern finanziert
        werden und die Risiken der Abwicklungsanstalten von
        der öffentlichen Hand getragen werden.
        Ich bin der festen Überzeugung, dass die Vorgaben die
        Abwicklungsanstalten nicht in ihrem Auftrag beeinträch-
        tigen, die abzuwickelnden Portfolios verlustmindernd
        zu veräußern . Der Grundsatz beeinträchtigt auch nicht
        Risikoentscheidungen auf Grundlage der Business Jud-
        gement Rule im Rahmen der Portfolioverwaltung. Nach
        wie vor haben die Abwicklungsanstalten ihre Geschäfte
        nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen
        zu führen . Dies gewährleistet der § 8a Finanzmarktsta-
        bilisierungsfondsgesetz (FMStFG) . Des Weiteren ha-
        ben wir den bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten
        die Möglichkeit eingeräumt, Portfolios im Wege der
        Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen . Auf diese Weise
        sollen erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse gegenüber
        der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge er-
        reicht werden . Die Regelung orientiert sich an § 8a Ab-
        satz 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der
        den Abwicklungsanstalten ermöglicht, als übernehmen-
        der Rechtsträger an einem Spaltungsvorgang beteiligt
        zu sein . Somit wird richtigerweise den Abwicklungsan-
        stalten die Möglichkeit eingeräumt, an Ausgliederungen
        und Abspaltungen im Sinne des Umwandlungsrechts als
        übertragender Rechtsträger beteiligt zu sein . Dies gilt
        jedoch nur für Übertragungsmöglichkeiten auf die Aus-
        gliederung und Abspaltung . Andere Arten der Spaltung
        werden nicht zugelassen .
        Lassen Sie mich zum Schluss noch auf eine Regelung
        hinweisen, die im Rahmen der Neuordnung der Aufgaben
        der FMSA neu gestaltet wurde . So wird mit diesem Ge-
        setzentwurf auch die Organisation der Parlamentarischen
        Kontrolle über den FMS neu geregelt . Die Aufgaben des
        Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsge-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620680
        (A) (C)
        (B) (D)
        setzes (Finanzmarktgremium) werden weiter abnehmen,
        da – wie bereits erwähnt – neue Maßnahmen seit 2016
        nicht mehr ergriffen werden können und die ausstehen-
        den Maßnahmen rückläufig sind. Es erscheint daher im
        Zuge der Tatsache, dass künftig die Finanzagentur für
        den FMS zuständig sein soll, sinnvoll, dass die Aufga-
        ben des Finanzmarktgremiums ab dem Jahre 2018 durch
        das für die Finanzagentur zuständige Bundesfinanzie-
        rungsgremium wahrgenommen werden . Auf diese Wei-
        se kann die parlamentarische Kontrolle beider Bereiche
        künftig aus einer Hand erfolgen, und die Geschäftsfüh-
        rung der Finanzagentur kann einem Gremium berichten .
        Das Bundesfinanzgremium besteht aus Mitgliedern des
        Haushaltsausschusses . Mitglieder des Finanzausschusses
        können, wie bisher, in das Gremium gewählt werden, so-
        fern sie stellvertretendes Mitglied im Haushaltsausschuss
        sind .
        Alles in allem beschließen wir heute mit dem Gesetz-
        entwurf eine sinnvolle Reform . Die juristische Konstruk-
        tion bei der FMSA ist zwar kompliziert, aber plausibel .
        Mit den beschlossenen Änderungen zum vorliegenden
        Gesetzentwurf werden wir auch allen Beteiligten gerecht .
        Roland Claus (DIE LINKE): Ich hatte in meiner
        Rede zur ersten Lesung des FMSA-Neuordnungsgeset-
        zes die wesentlichen Kritikpunkte am generellen Zustand
        der Bankenrettung bereits dezidiert aufgeführt, vor allem
        die Tatsache, dass der Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung die Logik von Koalition und Regierung zur staat-
        lichen Rettung von Banken mit Steuergeldern fortsetzt .
        Seit Bestehen des Sonderfonds für die Finanzmarkt-
        stabilisierung und der entsprechenden Bundesanstalt hat
        dieser Fonds auf Kosten der Steuerzahler 22,6 Milliar-
        den Euro Verlust angesammelt, nach veröffentlichten
        Informationen der FMSA . Man muss sich deutlich vor
        Augen halten, dass die ungelöste Bankenkrise trotz ih-
        rer Verdrängung aus den Tagesschlagzeilen immer noch
        eine Bedrohung der europäischen Staaten darstellt, weil
        das Gewicht der Finanzmärkte auch die Rettungsboje der
        Staatshaushalte unter Wasser drückt . Beschlossen hatte
        die Koalition eine Pseudo-Bankenabgabe, die nach oben
        gedeckelt ist und von der Vorstellung ausgeht, dass die
        nächste Finanzkrise schwach ausfallen und erst „in ei-
        nem halben Jahrhundert“ stattfinden wird. Eine solche
        Annahme ist nicht nur naiv, sondern bedient bewusst die
        Lobby-Interessen der Finanzbranche zulasten der Steuer-
        zahlerinnen und Steuerzahler . Außer gegen Euro-Staaten
        richten Banken und Hedgefonds ihre spekulativen An-
        griffe auch auf Rohstoffe und Nahrungsmittel. Das Leid
        der Opfer dieser Spekulationswellen wird von den Ak-
        teuren in Kauf genommen .
        Nun hat die Koalition in der Zwischenzeit noch eine
        Reihe von Änderungsanträgen eingebracht, von denen
        meine Fraktion zwei für zustimmungsfähig hält: Wir
        meinen, dass die Anpassung der Bemessungsgrundlage
        für die Umlage der Nationalen Abwicklungsbehörde,
        NAB, sinnvoll ist, da auf diese Weise eine Verschiebung
        von Lasten zuungunsten der kleinen Institute vermie-
        den wird und Förderbanken weiterhin privilegiert blei-
        ben . Darüber hinaus stimmen wir auch der Änderung
        bei landesrechtlichen Abwicklungsanstalten zu, da sie
        sicherstellt, dass für die landesrechtlichen Abwicklungs-
        anstalten dieselben Vorgaben für die Rechnungslegung
        und Bilanzierung gelten wie aktuell und künftig für die
        bundesrechtlichen . Bei allen weiteren Änderungsanträ-
        gen wird sich Die Linke enthalten .
        Im Grundsatz jedoch ist die vorgenommene Finanz-
        marktstabilisierung nach wie vor der falsche Weg . Schäd-
        liche Finanzinstrumente und Aktivitäten müssen verbo-
        ten werden, zum Beispiel Hedgefonds, Schattenbanken,
        ungedeckte Leerverkäufe und Wertpapiere auf Grundla-
        ge von Kreditausfallversicherungen ohne eigenen Kredit .
        Über eine Reregulierung der Finanzmärkte und die Stär-
        kung der Eigenkapitalanforderungen hinaus müssen spe-
        kulative Exzesse durch eine Finanztransaktionsteuer und
        einen „Finanz-TÜV“ eingedämmt werden . Der Banken-
        sektor muss auf seine Kernfunktionen Zahlungsverkehr,
        Ersparnisbildung und Finanzierung zurückgeführt und
        entsprechend geschrumpft werden, damit die Steuerzah-
        lerinnen und Steuerzahler nicht immer wieder aufs Neue
        erpresst werden . Diese Umstrukturierungen sind nicht
        nur politisch geboten, sondern auch verfahrenstechnisch
        machbar, wie wir uns bei einem Besuch einer Delegation
        von Abgeordneten über die Arbeitsweise der FMSA in
        Frankfurt/Main überzeugen konnten .
        Im Gesetzentwurf zur Neuordnung der FMSA und in
        den Änderungsanträgen werden nun die vorgesehenen
        strukturellen Veränderungen kodifiziert. Die parlamen-
        tarische Begleitung soll in dem ausschließlich geheim
        tagenden Bundesfinanzierungsgremium erfolgen. Auch
        dieses Geheimgremium hatte meine Fraktion seit 2008
        kritisiert .
        Die jetzt beabsichtigten Strukturänderungen sind
        weitgehend nachvollziehbar, aber sie folgen weiterhin
        der falschen Logik . Die Fraktion Die Linke wird deshalb
        den Gesetzentwurf ablehnen .
        Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Der SoFFin ist nun schon eine Weile für neue Maßnah-
        men geschlossen, und die Bad Banks schmelzen ihre
        Portfolios schneller ab als erwartet. Das ist eine gute
        Nachricht . Und deshalb sind wir heute hier und beschlie-
        ßen ein Gesetz, welches die aufgrund der Krise gegrün-
        deten Institutionen neu und effizienter organisieren soll.
        Die Neuordnung der FMSA und die Eingliederung in
        größere Strukturen sind, mit deren zunehmend schrump-
        fenden Aufgaben, sachgerecht . Dies ermöglicht es, die
        Infrastruktur und Sachkunde dieser Einheiten zu nutzen,
        und den Mitarbeitern innerhalb der FMSA eröffnen sich
        langfristige Perspektiven.
        Durch die Integration der Bad Banks in die Fi-
        nanzagentur kann deren Refinanzierung nun zu besseren
        Konditionen erfolgen . Dieses Einsparpotenzial haben wir
        der Bundesregierung seit 2012 regelmäßig aufgezeigt .
        Dies wurde aber erst als falsch abgetan . Dann, als die
        Richtigkeit unserer grünen Argumentation erkannt wur-
        de, wurde es aus politischen Gründen nicht umgesetzt . Es
        ist schön, zu sehen, dass gute Vorschläge auch von dieser
        Bundesregierung irgendwann aufgegriffen werden, wenn
        auch deutlich zu spät und ohne Beachtung des Copy-
        rights . Für die Millionen, die seit 2012 aus politischem
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20681
        (A) (C)
        (B) (D)
        Starrsinn verbrannt wurden, schuldet der Finanzminister
        dem Steuerzahler allerdings noch eine Erklärung .
        Mit dem Gesetz geben wir den Abwicklungsanstalten
        die Möglichkeit, durch Abspaltung und Umwandlung
        ihre Portfolios schneller und kostengünstiger abzubauen.
        Die Überwachung der Abwicklungsanstalten und der Be-
        teiligungen mittelfristig in das Bundesfinanzierungsgre-
        mium überzuführen und hierfür im Bundestag nicht wei-
        terhin ein eigenes Gremium zu beschäftigen, ist aufgrund
        der weniger komplexen Situation effizient.
        Die Eingliederung der Nationalen Abwicklungsbe-
        hörde in die BaFin wirft wichtige institutionelle Fragen
        auf . Besonders wichtig war uns im Beratungsprozess,
        sicherzustellen, dass die Nationale Abwicklungsbehörde
        wirklich unabhängig von der Aufsicht agieren kann . An-
        sonsten besteht die Gefahr, dass es zu einem Interessen-
        konflikt kommt, deshalb eine nötige Abwicklung zu spät
        erfolgt und diese somit unnötig verteuert wird . Ob die
        nötige Unabhängigkeit mit der jetzt gewählten Konstruk-
        tion gewährleistet ist, bezweifeln wir .
        Die Nationale Abwicklungsbehörde wird in Zukunft
        sowohl national als auch im Rahmen des Einheitlichen
        Abwicklungsmechanismus tätig sein . Hier war es uns be-
        sonders wichtig, dass keine Situation auftritt, in der we-
        der eine Kontrolle durch den Deutschen Bundestag noch
        über das Europäische Parlament erfolgt. Wir haben im
        Prozess dieses Problem mehrfach thematisiert und wer-
        den dies auch in der Praxis sehr genau beobachten.
        Mit dem Gesetz setzt die Bundesregierung einen un-
        serer Vorschläge um, der dem Steuerzahler Millionen
        einspart . Wir hätten es gerne gesehen, wenn unsere an-
        deren Initiativen in diesem Bereich ebenfalls aufgegrif-
        fen worden wären . Sowohl in den Beratungen zu diesem
        Gesetz als auch vorher haben wir uns für eine Verbesse-
        rung in der parlamentarischen und exekutiven Kontrolle
        bei gestützten Instituten eingesetzt . Angesichts der Höhe
        der hier bereitgestellten Gelder ist die bisher vorgenom-
        mene Kontrolle unzureichend . Auch die Regelungen zu
        den Managergehältern gestützter Banken bleiben unzu-
        reichend . Bei der Hypo Real Estate wurden die vorge-
        sehenen Gehaltdeckelungen durch die Gewährung von
        Luxusrenten umgangen . Wir haben die Bundesregierung
        bereits 2012 aufgefordert, dem einen Riegel vorzuschie-
        ben . Dies hätte man im Rahmen dieser Neuordnung um-
        setzen können . Leider ist dies nicht geschehen . Da aber
        die Vereinfachung und Verschlankung der Strukturen der
        Bankenabwicklung sachgerecht, ist stimmen wir dem
        Gesetz heute zu .
        Anlage 11
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von den Fraktionen der CDU/
        CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Ge-
        setzes zum Erlass und zur Änderung marktord-
        nungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung
        des Einkommensteuergesetzes (Tagesordnungs-
        punkt 26)
        Kees de Vries (CDU/CSU): Das nationale Liqui-
        ditätshilfeprogramm mit Angebotsdisziplin ist Teil des
        insgesamt rund 500 Millionen Euro schweren zwei-
        ten EU-Hilfspakets zur Milchkrise . Damit wurde das
        EU-Hilfspaket in eine nationale Verordnung umgesetzt .
        Die geplante Liquiditätshilfe wurde dazu mit einer Men-
        gendisziplin verknüpft . In Anbetracht der Absicht der
        EU, die Vorräte aus den Interventionsankäufen auf den
        Markt zu bringen, und des zu erwartenden Frühjahrsauf-
        schwungs in der Produktion, ist es eine sinnvolle Maß-
        nahme, die zur Stabilisierung der Preise beitragen wird.
        Da in der Land- und Forstwirtschaft die Ertrags- und
        Erlösschwankungen zwischen einzelnen Wirtschaftsjah-
        ren wegen der zunehmenden Wetterkapriolen und der Vo-
        latilität der Märkte besonders stark sind, sieht Artikel 3
        des Gesetzes darüber hinaus eine Änderung des Einkom-
        mensteuergesetzes vor mit dem Ziel, die natur- und sek-
        torbedingten Schwankungen der Gewinne in land- und
        forstwirtschaftlichen Betrieben zwischen aufeinanderfol-
        genden Wirtschaftsjahren steuerlich zu glätten .
        Durch einen neuen § 34e EStG werden Gewinn-
        schwankungen in der Land- und Forstwirtschaft rückwir-
        kend für drei Jahre durch eine individuelle Tarifglättung
        korrigiert . Diese Regelung soll nach der Einigung der
        Koalitionsfraktionen auf neun Jahre befristet sein, das
        heißt in 2014 beginnen und in 2022 enden . Ich gehe da-
        von aus, dass auch die Kommission dieser Maßnahme
        zustimmen wird . Durch die von der Koalition vorgeleg-
        ten Änderungsanträge zum steuerrechtlichen Teil werden
        die Modalitäten der Glättung – Einkommenssituation im
        jeweils dritten Jahr eines Betrachtungszeitraums, Mög-
        lichkeit einer Nachzahlung im Einzelfall – stimmiger .
        Die Gesetzesänderungen sowie der Verordnungsent-
        wurf zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für Milcher-
        zeuger und der Beschluss zum Haushalt 2017 sind die
        Grundlage, um die Liquiditätshilfen mit Angebotsdiszi-
        plin in Höhe von insgesamt 116 Millionen Euro – 58 Mil-
        lionen Euro EU-Mittel, zusätzlich dankenswerterweise
        58 Millionen Euro vom Bund – in 2017 an die Landwirte
        auszuzahlen . Die schwierige Marktlage ist trotz derzeit
        sich erholender Märkte nicht überwunden . Der Saison-
        aufschwung der Rohmilchlieferung im ersten Halb-
        jahr 2017 wird zeigen, ob die Preiserholung nachhaltig
        ist . Unsere Liquiditätshilfe mit Angebotsdisziplin wird
        dann angebotsdämpfend wirken .
        Damit dieser Zeitraum mit dem Kalendermonat Feb-
        ruar 2017 beginnen kann, muss die Ministerverordnung
        noch im Dezember in Kraft treten . Dazu brauchen wir
        jetzt eine Änderung des Marktorganisationsgesetzes, und
        ich bitte um Ihre Zustimmung dafür .
        Dr. Wilhelm Priesmeier (SPD): Die Milchkrise ist
        noch nicht vorbei, aber es gibt Licht am Horizont . Die
        Preise legen an den Spotmärkten und in den Supermärk-
        ten zu, aber die Landwirte verdienen trotzdem noch kein
        Geld .
        Bei etwa 7 bis 8 Milliarden Euro Einnahmeverluste
        seit Beginn der Krise hat jeder Betrieb durchschnittlich
        gut 112 000 Euro davon zu tragen . Dieses Geld fehlt nun
        den Betrieben und im ländlichen Raum!
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620682
        (A) (C)
        (B) (D)
        Die Krise hat viele Betriebe in die Knie gezwungen:
        Mittlerweile gibt es nur noch knapp 70 000 Milchviehbe-
        triebe. Das sind gut 5 Prozent weniger als im Vorjahr. Seit
        2010 haben wir sogar über 22 000 Betriebe bzw. 24 Pro-
        zent – trotz Milchquote – verloren .
        Dies hätte nicht so kommen müssen, wenn rechtzeitig
        gehandelt worden wäre . Ich nenne nur das Bürgschafts-
        programm, das ich schon im September 2015 gefordert
        habe und das nun endlich mit der Verabschiedung des
        Haushalts kommen wird . Hier hat der Bundeslandwirt-
        schaftsminister die Krise schlichtweg verschlafen . Auf
        die Fehler des ersten Entwurfs habe ich bereits bei der
        Einbringung des Gesetzentwurfes hingewiesen . Diese
        Fehler mussten dann mit einem Änderungsantrag korri-
        giert werden .
        Auch bei dem jetzt vorliegenden Entwurf hat die
        SPD-Fraktion erhebliche steuerfachliche und verfas-
        sungsrechtliche Bedenken . Das Einkommensteuerrecht
        ist sicherlich kein geeignetes Instrument der Krisenprä-
        vention bei volatilen Märkten . Die Einkommensteuer ist
        schlichtweg kein effizientes Instrument, um Landwirt-
        schaftsbetriebe wirksam zu unterstützen . Hier ist die eu-
        ropäische Agrarpolitik in Gänze gefordert .
        Die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Glät-
        tung der Gewinne aus land- und forstwirtschaftlichen
        Einkünften wird sowohl steuerfachlich als auch recht-
        lich problematisch angesehen . So sind im Gesetzentwurf
        sämtliche Land- und Forstwirte ohne Beschränkung be-
        günstigt . Und dies unabhängig davon, ob in den jeweili-
        gen Teilbereichen des Agrarsektors eine marktbedingte
        Einkommenskrise wie im Milchsektor vorliegt oder eben
        nicht . Außerdem ist die Zielgenauigkeit gegenüber den
        aktuellen Problemen in der Landwirtschaft zweifelhaft.
        Zudem profitieren aufgrund der Steuerprogressions-
        kurve überwiegend Betriebe mit höheren Einkommen
        von der neuen steuerlichen Regelung . In 2015 haben
        10 Prozent und in 2014 18 Prozent der Betriebe des Test-
        betriebsnetzes des BMEL Gewinne von 100 000 Euro
        ausgewiesen . Ein durchschnittlicher land- und forstwirt-
        schaftlicher Betrieb kann demnach nur mit einer sehr
        kleinen Steuererleichterung in der Größenordnung von
        wenigen Hundert Euro rechnen . Das ist der Mühe nicht
        wert .
        Die unterschiedliche Progression bei stark schwan-
        kenden Einkünften betrifft nicht nur landwirtschaftliche
        Betriebe, sondern auch andere Einkunftsarten . Gerade
        das Tourismusgewerbe ist auch witterungsabhängig . In-
        sofern ist die Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes
        nicht abschließend geklärt . Dies bestätigt auch ein Gut-
        achten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages .
        Auch bin ich der Überzeugung, dass der administra-
        tive Verwaltungsaufwand seitens der Finanzverwaltung
        erheblich ist und die ausgewiesenen 5,5 Millionen Euro
        Mehrkosten nicht ausreichen werden . In Bezug auf die
        vorgesehene fiktive Steuerberechnung ist die praktische
        Umsetzung fraglich . Zudem können bestandskräftige
        Veranlagungen im Bereich der Landwirtschaft über einen
        langen Zeitraum nicht durchgeführt werden .
        Wir brauchen eine europäische Lösung und keine nati-
        onalstaatliche über das Einkommensteuergesetz .
        Ich bin überzeugt, dass dies nicht die letzte
        Milchmarktkrise sein wird .
        Wichtige strukturelle Veränderungen, die der Branche
        langfristig geholfen hätten, sind nicht auf den Weg ge-
        bracht worden .
        Runde Tische und Branchenvereinbarungen lösen das
        Problem nicht.
        Landwirte haben ein Recht auf Verträge über
        Milchmenge, Laufzeit und Preis. Zum gegenwärtigen
        Zeitpunkt tragen sie allein das wirtschaftliche Risiko .
        Niemand sonst . Das war 2009 so . Das ist auch jetzt so .
        Die Chance für die notwendige Änderung im Wettbe-
        werbsrecht im § 28 ist leider verstrichen .
        Die Streichung der Andienpflicht im Agrarmarktstruk-
        turgesetz, also der garantierten Abnahme der Milch trotz
        Überproduktion, ist an den grünen und schwarzen Agrar-
        ministern gescheitert .
        Auch die Änderung des § 148 der Gemeinsamen
        Marktordnung zugunsten der Landwirte ist momentan
        nicht abzusehen, trotz Agrarministerkonferenzbeschluss .
        Der vorliegende Gesetzentwurf kommt zu spät und
        ist nichts weiter als weiße Salbe! Bringt nichts, tut nicht
        weh, und der Bauernverband hat offensichtlich erfolgrei-
        che Lobbypolitik betrieben! Die Milchmarktkrise wird
        zum Anlass genommen, um Land- und Forstbetrieben ein
        Steuergeschenk zu machen . Das ist nicht ausgewogen .
        Zum Glück haben wir den Freibetrag für Flächenver-
        äußerungen verhindern können . Dies hätte den Boden-
        markt nur weiter angeheizt .
        Letztendlich können wir dem Gesetz nur aus zwei
        Gründen zustimmen:
        Erstens. Wir wollen das EU-Programm für die Land-
        wirte ermöglichen . Dies können wir nur, wenn wir den
        Änderungen im Steuerrecht zustimmen .
        Zweitens . Das Bundesjustizministerium sieht der Ge-
        setzesänderung zwar nicht mit Freud entgegen, kann dem
        aber noch gerade so zustimmen, da wir als SPD eine Be-
        fristung der Gewinnglättung bis 2022 eingeführt haben .
        Damit retten wir letztendlich noch das Gesetz .
        Letztendlich haben die Länder das letzte Wort, und wir
        werden dann sehen, wo die Agrar- oder die Finanzminis-
        ter jeweils das letzte Wort haben werden . Das Ergebnis
        der Bundesratsverhandlungen ist offen. Ich gehe davon
        aus, dass zumindest einige Länder den Vermittlungsaus-
        schuss anrufen werden . Wenn das so kommt, dann greift
        das Gesetz dieses Jahr nicht mehr . Dies wäre dann das
        Ergebnis schlechter Arbeit des Bundeslandwirtschafts-
        ministeriums .
        Karin Binder (DIE LINKE): Wir alle hier im Hohen
        Hause wollen den in Not geratenen Milchbetrieben hel-
        fen . Doch von dem vorliegenden Gesetzentwurf wird
        die Milch sauer . Die dringend notwendige Unterstüt-
        zung der Milchbauern wird mit windigen Regelungen
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20683
        (A) (C)
        (B) (D)
        zur Einkommensteuer gepanscht . Bundesagrarminister
        Christian Schmidt hat die Bauern – und auch das Par-
        lament – viel zu lange auf eine gesetzliche Regelung
        warten lassen . Die Verteilung von Hilfen über Mittel der
        EU und des Bundes hätte schon lange organisiert werden
        müssen, wenn man vermeiden will, dass noch mehr Be-
        triebe aufgeben . Nach der langen Wartezeit müssen wir
        nun aber auch noch befürchten, dass der Gesetzentwurf
        der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD nicht
        verfassungsgemäß ist .
        Das würde für viele Milchbauern endgültig das Aus
        bedeuten . Sollte das Gesetz nämlich gekippt werden,
        weil die Regelungen zur Einkommensteuer unzulässig
        sind, müssen die Landwirte die Steuerersparnisse aus der
        Gewinnglättung wieder zurückzahlen .
        Das möchte ich Ihnen kurz erklären:
        Der Gesetzentwurf besteht aus mehreren Teilen . In
        den ersten beiden Artikeln werden die dringend erwar-
        teten Stützmaßnahmen der Europäischen Union gere-
        gelt . Aus Mitteln der EU stehen Deutschland 58 Milli-
        onen Euro für die Unterstützung der Milchbetriebe zur
        Verfügung, die durch die gleiche Summe vom Bund auf
        116 Millionen Euro aufgestockt werden .
        Der Artikel 3 des Gesetzes hat damit nichts zu tun .
        Dieser regelt, dass Gewinne über drei Jahre im Durch-
        schnitt gerechnet der Einkommensbesteuerung zugrunde
        gelegt werden. Dies soll nach Auffassung der Koalition
        kleinen Bauern helfen, die in dieser Milchmarktkrise ent-
        standenen Verluste besser zu verkraften .
        Begründet wird diese Maßnahme im Gesetzentwurf
        mit dem globalen Klimawandel, der bei den „Betrieben
        zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und da-
        raus resultierenden schwankenden Gewinnen“ führen
        würde . Das ist absurd .
        Zum einen wird die Möglichkeit zur Gewinnglättung
        auf neun Jahre begrenzt. Union und SPD gehen offenbar
        davon aus, dass der Klimawandel danach kein Thema
        mehr ist .
        Zum anderen werden einfach die Augen verschlossen
        vor den tatsächlichen Ursachen .
        Die Gewinneinbußen der Milchbetriebe sind die Folge
        eines Überangebotes mit dem damit verbundenen Preis-
        verfall auf globalisierten und unregulierten Märkten .
        Letztendlich ist das dem Wegfall der Milchquote inner-
        halb der EU geschuldet. Der damit verbundene Preisver-
        fall ist auch eine Folge der kartellartigen Einkaufsmacht
        der Supermarktketten in Deutschland . Dort haben die
        Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte nichts mehr zu
        melden. Entweder sie akzeptieren den niedrigen Preis,
        den Lidl und Co . ihnen noch zugestehen, oder sie wer-
        den ausgelistet . Das vergiftet das Klima – auf den Agrar-
        märkten . Das verdirbt die Milch .
        Deshalb fordert die Linke: Weg von einer einseitigen
        Exportorientierung, Stärkung regionaler Absatzmärkte
        und einen nachfrageorientierten Regulierungsmecha-
        nismus . Landwirtschaftliche Erzeuger brauchen Unter-
        stützung gegenüber dem Oligopol der deutschen Super-
        marktketten . Vertragliche Rahmenbedingungen müssen
        im Sinne der Landwirte neu geregelt und das Kartellrecht
        erweitert und gestärkt werden . Das wären dauerhafte Hil-
        fen für eine notleidende Landwirtschaft .
        Unabhängig davon aber bezweifelt der Wissenschaft-
        liche Dienst im Bundestag, dass eine Gewinnglättung
        über drei Jahre für die Einkommensteuerermittlung
        zulässig ist . Es sei auch nicht gesichert, dass die ge-
        wünschte Entlastung überhaupt eintritt . Die Experten
        machen darüber hinaus darauf aufmerksam, dass die
        Gewinnglättung über die Einkommensteuer nur einem
        Teil der Milchbetriebe nützt . Genossenschaften, land-
        wirtschaftliche GmbHs und Kapitalgesellschaften zahlen
        Körperschaftsteuer und werden daher von der Regelung
        nicht profitieren. Der zur Begründung herangezogene
        Klimawandel betrifft jedoch Genossenschaften genauso
        wie Familienbetriebe . Eine derartige Missachtung des
        Gleichbehandlungsgrundsatzes wird vom Bundesverfas-
        sungsgericht nicht hingenommen werden . Am Ende wird
        die absurde Regelung zur Gewinnglättung das Gesetz zu
        Fall bringen . Das hat dann zur Folge, dass Bauern auch
        noch Steuern nachzahlen müssen .
        Herr Minister Schmidt, werte Regierungskoalition:
        Erst handeln Sie zu spät und dann auch noch mit solchen
        handwerklichen Fehlern .
        Nun müssen wir retten, was noch zu retten ist: Ziehen
        Sie Artikel 3 des Gesetzentwurfes zurück . Wir können
        hier heute getrennt darüber abstimmen . Die Kolleginnen
        und Kollegen der SPD, die als Regierungspartner für die-
        ses unglückliche Gesetz mitverantwortlich sind, wissen
        um die Fehler in diesem Gesetz. Ich kann Sie nur auffor-
        dern, diesem Artikel 3 nicht zuzustimmen .
        Die Linke fordert schon seit langem: Führen Sie end-
        lich eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage für alle
        Betriebe ein . Auch der Bundesrat hat diese Forderung
        schon aufgestellt . Landwirtschaftliche Betriebe hätten
        zumindest eine Chance, in Zeiten von massivem Markt-
        versagen solch schwierige Phasen aus eigenen Kräften
        besser zu überstehen .
        Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Es gibt immer wieder Situationen, da wundert
        man sich über das mögliche Auseinanderfallen von ra-
        tionaler Erkenntnis und dem daraus folgenden Handeln .
        Liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD, eine sol-
        che Situation in Reinform haben wir am vergangenen
        Dienstag erlebt, als wir im Sonderagrarausschuss über
        die steuerliche Gewinnglättung für Landwirtschaftsbe-
        triebe debattiert haben .
        Lieber Wilhelm Priesmeier, ich folge voll und ganz
        deiner Einschätzung . Gegen die steuerliche Gewinnglät-
        tung liegen nach wie vor schwere verfassungsrechtliche
        Bedenken vor; hier werden neue steuerliche Sondertat-
        bestände geschaffen. Eine Ungleichbehandlung einzelner
        Berufsgruppen wird neu geschaffen. Hier ist also der ver-
        fassungsgemäße Gleichheitsgrundsatz betroffen.
        Merkwürdigerweise kommen wir beide, SPD und
        Grüne, aus dieser gleichen Einschätzung aber zu voll-
        kommen gegensätzlichen Ergebnissen . Da frage ich
        mich, wie kann das kommen?
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620684
        (A) (C)
        (B) (D)
        Wenn ich zu der Erkenntnis komme, ein Instrument,
        ein Handeln ist falsch – nicht zielführend, verfassungs-
        rechtlich womöglich sogar gar nicht zu begründen, dann
        muss ich mich einem solchem politischen Beschluss
        doch widersetzen und ihn ablehnen . Aber die Sozialde-
        mokraten haben einen Ruf als Umfaller zu verlieren . Da
        kann ich nur sagen: Diese Angst ist unbegründet, den
        Umfallerruf haben Sie in dieser Woche erneut verteidigt
        und entgegen Ihrer eigenen ablehnenden fachlichen Ein-
        schätzung der steuerlichen Gewinnglättung zugestimmt .
        Damit sind sie der Union auf den Leim gegangen .
        Dieses Missverhältnis zwischen politischer Einschät-
        zung und politischem Verhalten ist doch bezeichnend .
        Die Union verspricht den Bäuerinnen und Bauern wieder
        einmal das Blaue vom Himmel und verkauft die Gewinn-
        glättung als tatkräftige Hilfe für die notleidenden Milch-
        betriebe . Es nützt aber nicht den kleinen Milchbetrieben
        in Not, sondern alleine den großen Ackerbauern . Hier
        werden die Zuckerbarone quersubventioniert .
        Wir Grünen haben immer wieder deutlich gemacht,
        dass wir deutliche Unterstützung für die Milchbetriebe in
        Not brauchen . Allerdings nicht, indem wir Gelder wahl-
        los mit der Gießkanne über das Land verteilen, sondern
        indem wir die Ursachen der Milchmarktkrise angehen .
        Aber der Wahlkampf naht und die Union erliegt mal wie-
        der der Gießkannenverlockung .
        Seit dem Wegfall der Milchquote haben wir Grünen
        auf die Krise hingewiesen und auf die absehbaren Fol-
        gen für die Landwirtschaft . Wir haben immer gesagt: Wir
        müssen die Menge reduzieren . Wir haben Vorschläge
        vorgelegt, wie auf die Krise reagiert werden kann .
        Viel zu spät wird jetzt reagiert und mit halbem Ein-
        satz . Bitter bezahlt für diese späte Reaktion haben die
        Milchbetriebe .
        Immerhin, die Milchhilfen, die mit dem heutigen Ge-
        setz ermöglicht werden, sind an eine sogenannte „Men-
        gendisziplin“ gebunden. Das ist der Begriff, den Minister
        Schmidt gerne verwendet . Mit dem Gesetz wird die so-
        genannte „Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfeverord-
        nung“ kurz „MilchStVerBeihV“ ermöglicht . Wieder so
        ein Wortungetüm aus dem Hause Schmidt, dass deutlich
        zeigt, wie kompliziert dort gedacht wird . Nein, Herr Mi-
        nister Schmidt, noch mal: Mengenreduzierung, schlicht
        und einfach – nicht Steigerungsvermeidungsirgendwas .
        Mittlerweile steigen die Preise wieder. Ja, richtig.
        Aber die Preise sind noch immer nicht kostendeckend,
        auch wenn Sie steigen . Kollege Kees de Vries spricht
        zwar schon von fast kostendeckenden Preisen. Ist das ein
        Erfolg? Und kostendeckend für welche Betriebe?
        Die Betriebe, von denen Kollege de Vries spricht, sind
        die 300er-, 600er-, 1 200er-Betriebe . Die können zu sol-
        chen Preisen – fast – schon produzieren. Das sind die Zu-
        kunftsbetriebe der Union, das ist das landwirtschaftliche
        Leitbild der Union . Das sind aber nicht die Betriebe, von
        denen wir Grünen sprechen . Wir wollen Zukunft für die
        bäuerlichen Milchbetriebe . Wir wollen die Kuh auf der
        Weide und wir wollen eine Zukunft, vor allem auch für
        die Kleinen . Dafür kämpfen wir .
        Anlage 12
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von der Bundesregierung einge-
        brachten Entwurfs eines Energiestatistikgesetzes
        (EnStatG) (Tagesordnungspunkt 27)
        Thomas Bareiß (CDU/CSU): Der Energieverbrauch
        der Industrie ist gesunken . Im Jahr 2015 betrug der Ener-
        gieverbrauch in der Industrie 4 016 Petajoule und damit
        0,7 Prozent weniger als im Vorjahr. Solche Aussagen
        können wir nur treffen, wenn wir den Zugriff auf verläss-
        liche Daten und Statistiken haben .
        Aus diesem Grund beraten wir heute in erster Lesung
        den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
        zum Energiestatistikgesetz . Damit stoßen wir eine wich-
        tige Novellierung an, die die Grundlage für eine erfolg-
        reiche Umsetzung der Energiewende in Deutschland
        schafft und uns dem europäischen Energiebinnenmarkt
        einen großen Schritt näherbringt .
        Mit der Novellierung des Energiestatistikgesetzes
        schaffen wir die Datenbasis für den Aufbau einer mo-
        dernen Infrastruktur . Mithilfe der Statistiken kann die
        zunehmend dezentrale und vernetzte Energieversorgung
        besser gesteuert und analysiert werden . Die validen Da-
        ten schaffen die Grundlage für die Teilnahme an neuen
        Märkten . Sie ermöglicht uns, schneller und besser Infor-
        mationen auszutauschen und Güter sowie Dienstleistun-
        gen anzubieten .
        Der starke Zubau an erneuerbaren Energien stellt un-
        ser Energieversorgungssystem auf nationaler, europäi-
        scher und internationaler Ebene vor neue Herausforde-
        rungen . Er ist aber notwendig, um unsere Ziele, nämlich
        die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2050
        um 80 bis 95 Prozent, zu erreichen. Dazu gehören eben-
        falls die Halbierung des Primärenergieverbrauchs, die
        Reduzierung des Bruttostromverbrauchs und die Steige-
        rung des Anteils der erneuerbaren Energien auf 80 Pro-
        zent bis 2050 .
        Um diese Ziele nicht nur festzuschreiben, sondern
        auch zu erreichen, brauchen wir verlässliche Daten, um
        geeignete Szenarien, Wege und Instrumente für unser
        Energiesystem zu etablieren sowie zu analysieren . Die
        Datenerhebung für die nationalen und internationalen
        Berichtspflichten wird aufgrund von veränderten Markt-
        bedingungen, Informations- und Kommunikationsinf-
        rastrukturen immer anspruchsvoller . Das Energiestatis-
        tikgesetz aus dem Jahr 2003 kann diesem Anspruch nur
        unzureichend gerecht werden .
        Die Statistiken im aktuellen Energiestatistikgesetz bil-
        den die aktuellen Entwicklungen auf den Energiemärk-
        ten, insbesondere den Elektrizitäts- und Gasmärkten,
        ungenügend ab . Sie beziehen sich auf Wirtschaftsstruk-
        turen, Definitionen und Erhebungsmerkmale von vor der
        Liberalisierung der Energiemärkte. Das ist ein Problem.
        Das ist gefährlich; denn die Statistiken sind unter
        anderem die Grundlage für den Monitoringprozess zur
        Umsetzung und Zielerreichung der Energiewende . Gibt
        es hier ungenügende Datenbasen, kann das negative Aus-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20685
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        wirkungen auf unsere Energiepolitik haben . Das kostet
        viel Geld . Denn wir steuern dann dort nach, wo nicht
        nachgesteuert werden muss, und schaffen Instrumente
        dort, wo sie nicht nötig sind . Das belastet unsere Indus-
        trie und unseren Mittelstand .
        Deshalb passen wir mit dem aktuellen Entwurf zur
        Novellierung des Energiestatistikgesetzes völlig zu
        Recht die Merkmale, Begriffe, Zeiträume und Berichts-
        kreise an die aktuellen Entwicklungen und Gegebenhei-
        ten an . Das heißt aber nicht, dass bewährte Regelungen
        und Strukturen ohne Not aufgelöst werden sollen . Das
        Ziel der Novelle muss es sein, ein Gleichgewicht zwi-
        schen Kosten und Nutzen herzustellen . Dabei müssen die
        neuen Regelungen dazu beitragen, dass die Wirtschaft
        von Meldepflichten bestmöglich entlastet und von Büro-
        kratie befreit wird .
        Es muss also ein Gleichgewicht zwischen der Be-
        lastung der Wirtschaft und dem Nutzen durch die In-
        formationsqualität hergestellt werden . Der Entwurf des
        Energiestatistikgesetzes sieht hier eine Reduzierung der
        einzelnen Berichtspflichten vor und ersetzt diese in an-
        deren Bereichen, in welchen die Wirtschaft von zusätz-
        lichen Informationen, beispielsweise bei der Steigerung
        der Energieeffizienz, profitieren kann.
        Die Zielsetzung der Novelle ist somit klar: Der Er-
        füllungsaufwand der Wirtschaft muss minimal gehalten
        werden, und der „One in, one out“-Grundsatz der Bun-
        desregierung muss zum Tragen kommen . Insgesamt
        rechnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
        gie mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes für die
        Wirtschaft von 2,4 Millionen Euro auf 5,2 Millionen
        Euro pro Jahr . Zusätzlich wird mit einmaligen Umstel-
        lungskosten in Höhe von 5,4 Millionen Euro gerechnet .
        Das ist viel Geld und betrifft insbesondere unsere kleinen
        und mittelständischen Unternehmen .
        Ganz überwiegend sind diese Kosten dem EU-Recht
        geschuldet . Deshalb gilt es für uns umso mehr, zu prüfen,
        ob es in der aktuellen Novelle noch den einen oder ande-
        ren Hebel gibt, um Zusatzkosten für unseren Mittelstand
        und Doppelmeldungen zu verhindern .
        Deshalb führt der Vorschlag des Bundesrates, länder-
        spezifische Vollerhebungen nur für gewisse Bereiche
        durchzuführen, an dieser Stelle in die Irre . Die Länder
        verursachen damit einseitig mehr Bürokratie, Kosten und
        Aufwand für die Wirtschaft und die Landesstatistikämter .
        Hier stehen Kosten und Nutzen im Bezug der Datenerhe-
        bung grundlegend im Widerspruch .
        Mit der Novelle des Energiestatistikgesetzes schaffen
        wir die Voraussetzung, um eine effiziente, stabile und si-
        chere Energieerzeugung sowie -verteilung sicherzustel-
        len . Unstrittig ist dabei, dass diese Aufgabe langfristig
        nur mithilfe valider und korrekter Daten gelöst werden
        kann; denn in der Summe erhöhen sich die Anforderun-
        gen an die Mess- und Kommunikationstechnologie so-
        wie das Datenverarbeitungssystem . Mithilfe der Daten
        soll eine Überwachung und Optimierung der miteinander
        verbundenen Komponenten der Energiesysteme ermög-
        licht werden .
        Für den Industriestandort Deutschland ist die hohe
        Stromversorgungsqualität ein entscheidender Stand-
        ortvorteil . Da schließe ich im Übrigen ganz bewusst
        auch unsere kleinen und mittelständischen Betriebe mit
        ein . Ein Blackout würde nicht nur unmittelbar Kosten
        im mehrstelligen Milliardenbereich auslösen, sondern
        auch die Attraktivität des Wettbewerbsstandorts gefähr-
        den . Dies gilt es zu vermeiden . Das hat für die CDU/
        CSU-Fraktion oberste Priorität und kann nur verhindert
        werden, wenn wir wissen, was im System abläuft . Aus
        diesem Grund schafft der Gesetzesentwurf der Bundes-
        regierung die Voraussetzung, die rechtliche Anordnung
        von Statistiken zu vereinfachen, Möglichkeiten zu einer
        Flexibilisierung der Erhebungsprogramme zu eröffnen
        sowie Berichtskreise leichter anpassen zu können .
        Mit der Novellierung des Energiestatistikgesetzes
        wird der amtlichen Energiestatistik mehr Flexibilität ein-
        geräumt. Hindernisse, die auf langwierige Prozesse des
        Gesetzgebungsverfahrens, föderale Aspekte und Budget-
        beschränkungen zurückzuführen sind, werden mit dem
        Entwurf der Bundesregierung behoben .
        Damit kann schneller und besser als bisher auf Verän-
        derungen auf den Elektrizitäts-, Gas- und Wärmemärkten
        reagiert werden . Deshalb ist es nur konsequent, dass den
        zuständigen Fachressorts die Möglichkeit eingeräumt
        wird, für das Monitoring „Energie der Zukunft“ und
        aufgrund von inter- bzw. supranationalen Pflichten zum
        Beispiel Merkmale und Berichtskreise eigenständig fest-
        zulegen .
        Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Wirtschaft-
        lichkeit sind das Zieldreieck unserer Energiepolitik . Das
        wollen wir für unsere Bürger und Wirtschaft gewährleis-
        ten . Mit der vorliegenden Novelle leisten wir einen wei-
        teren Beitrag dazu .
        Mit dem Entwurf des Energiestatistikgesetzes sind
        wir auf dem richtigen Weg, die Energiewende erfolg-
        reich anzupacken und die dafür nötigen Daten zur Netz-
        stabilität, Flexibilität sowie Steuerung im Energiesystem
        zu gewährleisten . Lassen Sie uns den Weg konsequent
        gemeinsam weitergehen und die Datengrundlage für ein
        leistungsfähiges Energiesystem schaffen.
        Florian Post (SPD): Unsere Aufgabe ist es, die ge-
        setzlichen Rahmenbedingungen für eine moderne Ener-
        giepolitik zu schaffen. Ein Baustein dieser Rahmenbe-
        dingungen, der dieses Vorhaben nicht mehr ausreichend
        unterstützt, ist das Energiestatistikgesetz, EnStatG . 2003
        in Kraft getreten, bildet das Gesetz die nationale Rechts-
        grundlage für die amtliche Energiestatistik, soweit sie
        von den jeweiligen statistischen Ämtern der Länder und
        des Bundes durchgeführt wird .
        Diese Anordnung wurde jedoch vor der Liberali-
        sierung der Energiemärkte bestimmt, wodurch nun die
        enormen Veränderungen der energiewirtschaftlichen
        Rahmenbedingungen nicht mehr angemessen erfasst
        werden . Speziell bei der Abbildung der Entwicklungen
        auf den Elektrizitäts- und Gasmärkten kommt es deshalb
        zu Problemen. So sind hier, nach dem EnStatG, gewisse
        statistische Einheiten beispielsweise auskunftspflichtig,
        die aufgrund von energiewirtschaftlichen Veränderungen
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620686
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        heute nicht mehr existieren oder über die Unternehmen
        nicht mehr verfügen .
        Gleichzeitig ist das gegenwärtige Energiestatistikge-
        setz auch im Kontext der Energiewende veränderungs-
        bedürftig . So wurde zwar mit dem Monitoringprozess
        „Energie der Zukunft“ ein Werkzeug geschaffen, das
        sowohl den Fortschritt bei der Zielerreichung als auch
        bei der Umsetzung der Energiewende überprüft . Aller-
        dings bilden die Grundlage für diesen Monitoringbericht
        eben die Daten der Energiebilanz für Deutschland, wel-
        che sich wiederum auf die amtlichen Energiestatistiken,
        zusätzlichen Verbandsstatistiken und weitere Informati-
        onen stützt .
        Wir sind uns, glaube ich, an diesem Punkt einig, dass
        eine Novellierung des EnStatG deshalb geboten ist, da es
        dem Datenbedarf einer zeitgemäßen Energiepolitik heute
        nicht mehr gerecht wird . Der Entwurf, den uns die Bun-
        desregierung hierzu vorgelegt hat, ist darum zu begrüßen .
        So erfolgt jene Novellierung der gesetzlichen Grundlage
        sowohl durch eine Anpassung an die veränderten Markt-
        gegebenheiten als auch anhand einer Optimierung des
        notwendigen Bedarfs an Daten zur Erfüllung der natio-
        nalen und internationalen Berichtspflichten. Die Vorzüge
        der Novellierung des EnStatG liegen vor allem im hand-
        festen Bürokratieabbau .
        Zwar sind unter Beachtung der eingetretenen politi-
        schen und wirtschaftlichen Herausforderungen notwen-
        dige Ergänzungen vorzunehmen . Im Großen und Ganzen
        allerdings können einzelne Berichtspflichten und Erhe-
        bungselemente deutlich reduziert werden . Zum einen ge-
        lingt dies über die Nutzung von Verwaltungsdaten gemäß
        dem novellierten Bundesstatistikgesetz, zum anderen
        auch über die angestrebte Nutzung von bereits gewon-
        nenen energiestatistikrelevanten Daten . Dieser deutliche
        Bürokratieabbau und die daraus resultierende verbesser-
        te Energiestatistik erscheinen mir besonders deshalb so
        wichtig, da nicht zuletzt die Wirtschaft hiervon profitie-
        ren wird . Auf dieser Basis kann das Ziel, ein geeignetes
        Gleichgewicht zwischen den Belastungen der Wirtschaft
        und der Datenqualitätsverbesserung für Politik und Ge-
        sellschaft zu schaffen, mit dem vorliegenden Entwurf
        erreicht werden .
        Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass wir mit
        dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung
        eine gute Grundlage für die weiteren Beratungen haben,
        um das EnStatG als Baustein der energiepolitischen Rah-
        menbedingungen in einem angebrachten Maß anzupas-
        sen .
        Johann Saathoff (SPD): In unserer heutigen De-
        batte geht es um Statistiken, genauer gesagt um den
        Regierungsentwurf eines Energiestatistikgesetzes . Das
        hört sich für die meisten von uns vielleicht zunächst eher
        trocken an, aber bei genauerer Betrachtung sind wir uns
        sicher alle schnell einig, welch große Bedeutung Statis-
        tiken zuteilwird, insbesondere auch im politischen Ent-
        scheidungsprozess .
        Das bisherige Energiestatistikgesetz ist 2003 in Kraft
        getreten . Es regelt, welche Daten auf den nationalen und
        internationalen Energiemärkten erhoben werden . Damit
        ist das Energiestatistikgesetz die Rechtsgrundlage für die
        Arbeit des Statistischen Bundesamtes und der korrespon-
        dierenden Landesämter . Bei mir in Ostfriesland würde
        man sagen „All wat gaud woord fangt lütschet an“ .
        Ganz grundsätzlich geht es bei Statistiken immer da-
        rum, eine systematische Verbindung zwischen Erfahrun-
        gen und der Theorie herzustellen . Um diese Verbindung
        herstellen und vor allem auch die richtigen Schlüsse aus
        ihr ziehen zu können, müssen allerdings Datengrundlage
        und Theorie auch zusammenpassen . Beim Energiesta-
        tistikgesetz ist dieser Grundsatz nun jedoch nicht mehr
        erfüllt . Das bisherige Gesetz wird dem aktuellen Daten-
        bedarf schlicht nicht mehr gerecht und wird deshalb nun
        auch folgerichtig novelliert .
        Im Jahr 2003 befand sich die Energiewende noch in
        ihren Kinderschuhen . Seitdem hat sich so einiges getan .
        Dazu kommen noch weitere energiepolitische Grundsatz-
        entscheidungen . Allein in dieser Legislaturperiode hat es
        zwei Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ge-
        geben . Dazu haben wir weiter Grundsatzentscheidungen
        auf den Weg gebracht, wie das Strommarktgesetz und
        das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, die wir
        verabschiedet haben .
        Es herrschen damit heute deutlich veränderte Rah-
        menbedingungen auf den Energiemärkten . Insbesondere
        auf den Elektrizitäts- und Gasmärkten können die aktu-
        ellen Entwicklungen anhand der alten Datengrundlage
        nicht abgebildet werden . Den beschriebenen Verände-
        rungen wird nun im Gesetzentwurf auf unterschiedliche
        Weisen begegnet, unter anderem durch die Ausdehnung
        bestimmter Erhebungspflichten oder die Erhöhung von
        Datenerhebungsintervallen .
        Die zusätzlich erhobenen Daten werden dann bei-
        spielsweise für den Monitoringbericht nach § 98 EEG
        verwendet . In diesem Bericht übermittelt die Bundesre-
        gierung dem Bundestag jährlich Informationen über das
        Voranschreiten der Energiewende, unter anderem über
        den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und
        den Stand der Direktvermarktung von Strom aus erneuer-
        baren Energien . Es geht also um die Erhebung von Daten,
        anhand derer überprüft werden kann, inwieweit die Ziele
        der Energiewende erreicht werden . Damit dienen die Da-
        ten gleichzeitig und unmittelbar auch als Grundlage für
        die zukünftigen gesetzgeberischen Entscheidungen .
        Es ist heute schon klar, dass in den nächsten Jahren
        weitere grundlegende Neuerungen und Entwicklungen
        im Energiesektor erfolgen werden . Eines der größten
        Projekte ist dabei sicherlich die Sektorkopplung. Wich-
        tig für die Novellierung des Energiestatistikgesetzes ist
        daher auch, dass wir die notwendige Datengrundlage für
        ein aussagekräftiges Monitoring in den Teilbereichen der
        Wärme- und Verkehrsstatistik ermöglichen . Dafür wol-
        len wir uns im weiteren Verfahren einsetzen .
        Damit hilft das Energiestatistikgesetz mit der notwen-
        digen Datenerhebung, den Weg der Energiewende so gut
        wie möglich zu gestalten . Ich freue mich auf eine kon-
        struktive Beratung im Ausschuss .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20687
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        Eva Bulling-Schröter (DIE LINKE): Mit Zahlen
        wird Politik gemacht, auf ihrer Basis werden Entschei-
        dungen getroffen. Umso wichtiger ist, dass wir verläss-
        liche Zahlen haben, um die große Transformation im
        Energiebereich objektiv betrachten und schließlich auch
        bewerten zu können. Der Monitoring-Prozess „Energie
        der Zukunft“ besteht aus den jährlich erscheinenden
        Monitoring-Berichten, alle drei Jahre erscheinenden
        Fortschrittsberichten zur Energiewende und aus jeweils
        hierzu veröffentlichten Stellungnahmen einer Experten-
        kommission, die die Berichte bewertet . Die nationale
        Energiestatistik bildet für dieses Monitoring die Daten-
        grundlage .
        Die heutige Novelle des Energiestatistikgesetzes ist
        zwar ein Schritt in die richtige Richtung, weil Energie-
        daten als Grundlage für die Beurteilung der Transfor-
        mation des Energiemarktes von Bedeutung sind und die
        Erhebung der aktuellen Entwicklung angepasst wird .
        Energiedaten sollten verlässlich und aktuell erhoben und
        veröffentlicht werden. Der Bundesrat hat gefordert, die
        Erhebung mit Daten der Mineralölwirtschaft zu ergän-
        zen, was wir unterstützen . Zudem schließen wir uns der
        Forderung aus der Länderkammer an, die Erhebung von
        Energiedaten auf die Bereiche Wärme und Verkehr aus-
        zudehnen . Hier müsste zunächst geprüft werden, welche
        Daten genau von Belang sind . Die Anforderungen an
        eine Energiewirtschaft der Zukunft, im Zuge der Sektor-
        kopplung Stromflüsse auch im Wärme- und im Verkehrs-
        sektor zu erfassen, ist einleuchtend und geboten, damit
        eine bessere Planung und Prognose in diesen übergrei-
        fenden Bereichen der Energiewende möglich ist . Die von
        der Bundesregierung bevorzugten Schätzmodelle sind
        kein adäquater Ersatz .
        In die Energiestatistik sollten im Übrigen auch Erhe-
        bungen einfließen, die Grundlage für den Netzausbau
        sind . Die Linke fordert seit Jahren die Netzbetreiber auf,
        die Parameter für ihre Berechnungsmodelle der Bun-
        desnetzagentur und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
        stellen, damit die Grundlagen der Netzentwicklungsplä-
        ne transparent gemacht und überprüfbar werden . Dies ist
        eine Blackbox, denn die Übertragungsnetzbetreiber füh-
        ren an, dies seien Daten, die dem Betriebsgeheimnis un-
        terliegen . Damit sind aber die Berechnungen für den an-
        geblich erforderlichen Netzausbau nicht nachvollziehbar
        oder plausibel . Diese Datengrundlagen sind aber wichtig,
        um Einsparpotenziale beim Netzausbau zu ermitteln . Es
        handelt sich hier nicht um Daten, die von privater Sei-
        te zurückgehalten werden dürfen, denn das dürfen die
        Daten bei der Energieerzeugung schließlich auch nicht .
        Hier kann man sich auch nicht auf ein Betriebsgeheimnis
        berufen .
        Es wäre an der Zeit, dass bei einer Novelle des Ener-
        giestatistikgesetzes auch diese Daten für den Netzaus-
        bau Berücksichtigung finden. Denn aufgrund fehlender
        Transparenz im Bereich Netzausbau unterliegen die
        Übertragungsnetzbetreiber dem Verdacht, das Minimie-
        rungsgebot bei der Berechnung der Szenarien nicht aus-
        reichend einzuhalten . Der Gesetzgeber sollte hier endlich
        für die erforderliche Transparenz sorgen .
        Des Weiteren braucht es verlässliche Daten zu den
        tatsächlichen Kosten der Netzinfrastruktur . Immerhin
        handelt es sich bei den Netzentgelten um einen größeren
        Posten für die Stromkosten der Verbraucherinnen und
        Verbraucher als die immer wieder diskutierte EEG-Um-
        lage. Für die Entscheidungen im Politikbetrieb sowie für
        die Wahrung der Verbraucherrechte braucht es hier end-
        lich Datentransparenz . Zwar sind bestimmte Daten der
        knapp 900 Netzbetreiber bereits veröffentlichungspflich-
        tig, doch sollten diese auch an zentraler Stelle gesammelt
        und aufbereitet werden . Die Kosten der Verteilernetze
        und die Entwicklung der Kosten in den vergangenen
        Jahren sind nicht wirklich bekannt, obwohl es sich hier
        eigentlich um einen regulierten Bereich handelt . Bei der
        Transparenz der Netzdaten bzw ., welche regulierungsbe-
        zogenen Daten durch die Netzbetreiber und die Regulie-
        rungsbehörde zu veröffentlichen sind, könnten wir uns
        ein Beispiel an den Niederlanden oder Norwegen neh-
        men . Im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher
        sollte auch hierzulande endlich Transparenz hergestellt
        werden .
        Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Die Novellierung des Energiestatistikgesetzes von 2003
        ist richtig . In den letzten 13 Jahren ist energiepolitisch
        viel passiert . Höchste Zeit also, die Datengrundlagen zu
        erneuern .
        Wir brauchen aussagekräftige Statistiken, um zu be-
        werten, ob energiepolitische Maßnahmen wirken oder
        nicht . Wir müssen messen, ob wir Energie tatsächlich
        effizienter produzieren und nutzen sowie ob wir weniger
        Treibhausgase verursachen .
        Nur, wenn wir darüber im Bilde sind, können wir ver-
        lässlich sagen, ob wir auf dem richtigen Weg sind, um
        die Klimaziele und die weiteren Ziele der Energiewende
        einzuhalten .
        Ende des Jahres steht ja auch immer der Monitoring-
        bericht der Bundesregierung zur Energiewende an – und
        die Evaluation der von ihr beauftragten Expertenkom-
        mission . Es ist richtig, dass wir uns in den letzten beiden
        Jahren jeweils Zeit im Ausschuss genommen haben, da-
        rüber zu beraten .
        Denn die Ergebnisse solch eines Monitorings müs-
        sen unser Maßstab sein, um zu entscheiden, ob wir die
        richtigen politischen Instrumente in der Energie- und
        Klimapolitik einsetzen . Diese Woche erst hat der World
        Energy Outlook der Internationalen Energieagentur wie-
        der gezeigt: Der Weg hin zu einer Begrenzung der Erd-
        erwärmung auf 1,5 Grad erfordert eine ambitioniertere
        Politik. Wir werden unsere Anstrengungen weltweit er-
        heblich verstärken müssen, um die Paris-Ziele einzuhal-
        ten .
        Bis allerspätestens 2040 müssen wir weltweit weitge-
        hend auf Kohle verzichten; da ist es klug, wenn wir in
        Deutschland vorangehen .
        Die Internationale Energieagentur hält außerdem
        eine vollständige Elektrifizierung des Pkw- und leichten
        Güterverkehrs sowie eine vollständige Umstellung des
        Gebäudebestandes auf Nullemissionshäuser für erforder-
        lich . Um möglichst schnell bei der Treibhausgasredukti-
        on voranzukommen, müssen wir wissen, wo wir anset-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620688
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        zen sollten . Leider ist das oft nicht so klar . Besonders im
        Gebäudebereich fehlen uns gut aufbereitete Daten . Man
        könnte viel besser planen, wenn man ausreichend Statis-
        tiken zum Sanierungstand der Gebäude hätte, wenn man
        besser Bescheid wüsste, wie es um Heizanlagen bestellt
        ist und welche Anschlussmöglichkeiten es wo für erneu-
        erbar betriebene Nahwärmenetze gibt .
        Mit Ihrem Gesetzentwurf weiten Sie von der Bundes-
        regierung zwar die Statistiken über den Wärmemarkt ein
        Stück aus . Aber Sie könnten im Wärme- und Verkehrsbe-
        reich durchaus noch mehr tun . Das hat auch der Bundes-
        rat in seiner Stellungnahme angemerkt .
        Ich finde, wir sollten uns hier im Bundestag noch ein-
        mal genau anschauen, ob uns die Vorschläge der Länder
        beim Klimaschutz weiterbringen können . Das gilt auch
        für die Vorschläge zu den Mineralöldaten . Denn das
        ist immer noch der wichtigste Primärenergieträger in
        Deutschland . Wenn wir die Dekarbonisierung ernsthaft
        angehen wollen, muss der Mineralölverbrauch drastisch
        sinken . Dafür müssen wir übrigens auch endlich aufhö-
        ren, den Einbau von Ölheizungen durch Steuermittel zu
        fördern . Vor allem aber brauchen wir endlich auch eine
        Wende im Verkehrssektor .
        Wenn die Vorschläge der Länder dazu beitragen kön-
        nen, energiepolitische Maßnahmen wirkungsvoller zu
        evaluieren und dann besser gestalten zu können, sollten
        wir uns dem nicht verschließen .
        Anlage 13
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von der Bundesregierung einge-
        brachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vorberei-
        tung eines registergestützten Zensus einschließ-
        lich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021
        (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 – ZensVorbG
        2021) (Tagesordnungspunkt 28)
        Michael Frieser (CDU/CSU): In der vorweihnacht-
        lichen Zeit möchte ich zunächst daran erinnern, dass die
        frohe Botschaft damit begann, dass es sich aber zu der
        Zeit begab, dass ein Gebot von dem Kaiser Augustus aus-
        ging, dass alle Welt geschätzt würde .
        Die letzte Zählung, nicht der Welt, aber unseres Lan-
        des, fand in Form eines registergestützten Modells im
        Jahr 2011 statt . Nicht auf Geheiß des Kaisers, sondern
        nach EU-Vorgaben ist die Durchführung von Volks-, Ge-
        bäude- und Wohnungszählungen alle zehn Jahre vorge-
        sehen .
        Denn unsere Demokratie ist auf korrekte Daten ange-
        wiesen, damit wir die richtigen Entscheidungen treffen
        können. Politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche
        Entscheidungen, Planungen und Investitionen sind ohne
        verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit
        und zur Wohnsituation nicht möglich. Als Demografie-
        beauftragter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion interes-
        sieren mich besonders die Auswirkungen des demogra-
        fischen Wandels auf unsere Bevölkerungsstruktur. Aus
        den Daten ergeben sich Antworten auf Fragen wie: „Wie
        viele Altersheime und Kindergärten brauchen wir?“,
        „Wo besteht Wohnungsmangel?“ oder „Wo müssen wir
        die Infrastruktur anpassen?“ . Im Hinblick auf die bevor-
        stehenden Wahlen ist es wichtig, regelmäßig zu prüfen,
        ob die Bundestagswahlkreise noch die vorgeschriebene
        Größe haben .
        Die Datenerhebung soll wie bereits beim Zensus 2011
        durch ein registergestütztes Verfahren erfolgen . Wie vom
        Bundesverfassungsgericht gefordert, ist diese Methode
        im Vergleich zur traditionellen Vollerhebung kostengüns-
        tiger und für die Bevölkerung belastungsärmer . Das Ver-
        fahren für 2021 konnte durch die Ergebnisse von intensi-
        ven Evaluierungen des letzten Zensus optimiert werden .
        Es zeigte sich, dass Verwaltungsregister eine geeignete
        Grundlage für die Durchführung eines Zensus darstellen,
        jedoch einer gezielten Bereinigung und einer Ergänzung
        um nicht vorhandene Angaben bedürfen .
        Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die
        rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen und
        umfangreichen Zensusvorbereitungen geschaffen. Eine
        vollständige Erfassung der Bevölkerung setzt die Er-
        mittlung aller existierenden Gebäude mit Wohnraum ein-
        schließlich aller bewohnten Unterkünfte voraus . Da für
        die Gebäude- und Wohnungszählung keine geeigneten
        Verwaltungsdaten zur Verfügung stehen, ist die Durch-
        führung einer direkten Befragung der Auskunftspflich-
        tigen notwendig . Um eine gute Qualität der Daten zu
        gewährleisten, ist zum Beispiel der frühzeitige Aufbau
        eines anschriftenbezogenen Registers notwendig, das die
        verschiedenen Teile der Erhebung steuert .
        Der Gesetzentwurf legt auch die im Register zu spei-
        chernden Inhalte fest und regelt die erforderlichen Daten-
        übermittlungen durch die relevanten Verwaltungsstellen .
        Des Weiteren regelt das Gesetz die Verantwortlichkeit des
        Statistischen Bundesamtes für die IT-Entwicklung und
        die IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Infor-
        mationstechnikzentrum Bund . Auch wenn der Bundesrat
        sich für eine dezentrale IT-Aufgabenwahrnehmung ein-
        gesetzt hat, ist die Beibehaltung einer zentralen IT-Struk-
        tur aus Datenschutz-, Effizienz- und Kostengründen
        vorzuziehen . Weitere Vorschläge des Bundesrates zur
        Vereinfachung des Verfahrens wurden aufgegriffen.
        Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel des
        Gesetzentwurfes, die Grundlagen der Volkszählung 2021
        als gemeinsames Bund-Länder-Großprojekt zu schaffen.
        Damit die umfangreichen organisatorischen und tech-
        nischen Vorbereitungen des Zensus 2021 rechtzeitig be-
        ginnen können, ist der vorliegenden Gesetzentwurf un-
        erlässlich .
        Dr. Tim Ostermann (CDU/CSU): Heute beschäfti-
        gen wir uns in erster Lesung mit dem Gesetz zur Vor-
        bereitung des nächsten Zensus in 2021 . Auch für dieses
        Gesetz gilt, was ich in zurückliegenden Plenardebatten
        bereits mehrfach ausgeführt habe: Die Vorhaltung von
        Statistiken ist für einen modernen Staat unverzichtbar .
        Nur auf der Grundlage von guten Statistiken lässt sich
        gute Politik machen, die sowohl die gesellschaftlichen
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20689
        (A) (C)
        (B) (D)
        Entwicklungen als auch die Lebensumstände der Men-
        schen adäquat berücksichtigt .
        Für den Zensus kommt noch eine finanzielle Dimen-
        sion hinzu, denn dieser überprüft die tatsächliche Anzahl
        an Bürgern in den Kommunen zu einem bestimmten
        Stichtag . Hier geht es nämlich nicht nur um die Frage,
        wie sich die Mobilität der Bürger auf die Struktur unse-
        res Staates auswirkt . Für die Kommunen entscheidet die
        Zahl der dort lebenden Bürger über die Höhe der Finanz-
        zuweisungen, die sie etwa von den Ländern erhalten .
        Man sieht: Beim Zensus geht es auch ums Geld .
        Die Bundesregierung will nun mit dem vorliegenden
        Gesetzentwurf die Durchführung des nächsten Zensus in
        2021 vorbereiten. Aus meiner Sicht finden sich in dem
        Entwurf eine Reihe von vernünftigen Ansätzen, um die
        Durchführung effizienter und effektiver zu gestalten.
        So soll bei diesem Zensus der Betrieb der IT beim
        Statistischen Bundesamt gebündelt werden, um aufge-
        tretenen Synergieverlusten bei der vormals erforderli-
        chen Koordinierung zwischen mehreren Rechenzentren
        entgegenzutreten . Weiterhin soll auf die Abfrage von
        Daten der Bundesagentur für Arbeit verzichtet werden,
        denn hier hat der Nutzen die entstandenen Kosten nicht
        rechtfertigen können. Daneben finden sich noch weite-
        re Änderungen und Vorbereitungen technischer Art, die
        ich an dieser Stelle nicht im Detail wiedergeben möchte .
        Gegebenenfalls werden wir uns nun im weiteren Gesetz-
        gebungsverfahren und in der Beratung im Ausschuss mit
        weiteren Einzelheiten beschäftigen . Insgesamt meine ich
        jedoch, dass die Bundesregierung hier einen ordentlichen
        Gesetzentwurf zur Vorbereitung des nächsten Zensus
        vorgelegt hat .
        Trotzdem möchte ich mir an dieser Stelle den Hinweis
        erlauben, dass man aus meiner Sicht einmal grundsätz-
        lich über die Konzeption des Zensus nachdenken sollte .
        Damit möchte ich auch einen Vorschlag des Normenkon-
        trollrates aufgreifen, der sich in der Stellungnahme zum
        Gesetzentwurf findet. Wir müssen unbedingt über die
        Einrichtung eines bundesweiten Zentralregisters nach-
        denken . Es kann nicht der Anspruch einer modernen und
        auf digitale Weiterentwicklung bedachten Verwaltung
        sein, die Melderegister der einzelnen Kommunen zu-
        sammenzuziehen und anschließend mit Stichproben und
        statistischen Anpassungen zu bereinigen . Angesichts der
        technischen Möglichkeiten, die uns heute zur Verfügung
        stehen, steht der dabei zu betreibende Aufwand außer
        Verhältnis .
        Wenn man dies darüber hinaus mit einer entsprechen-
        den Erfassung von Wohnungs- und Gebäudeinforma-
        tionen kombiniert, dann würden wir nicht nur ein sehr
        aktuelles und ständig bereinigtes Register der Bürger in
        Deutschland erhalten . Ich bin mir sicher: Die Nutzungs-
        möglichkeiten von solchen statistischen Daten würden
        sehr schnell die Kosten einer Umstellung wettmachen .
        Dass dies funktionieren kann, haben uns wieder ein-
        mal Österreich und die Schweiz vorgemacht . Dort wur-
        den solche Nationalregister mit relativ wenig Aufwand
        und mit hohen Datenschutzstandards versehen umge-
        setzt . Ich meine, dass auch wir uns in Deutschland einen
        solchen Schritt überlegen sollten . Ansonsten werden wir
        auch 2021 einen Zensus erleben, bei dem eine Vielzahl
        an einzelnen Datensätzen aus allen Kommunen Deutsch-
        lands mit aufwendigen Überprüfungen und Stichproben
        für die Statistik nutzbar gemacht werden müssen .
        Nun wünsche ich uns jedoch erst einmal eine kon-
        struktive Befassung mit dem vorliegenden Gesetzent-
        wurf .
        Matthias Schmidt (Berlin) (SPD): Fragt man heute
        junge Leute, ob sie schon mal etwas von einem „Zensus“
        gehört haben, erntet man mitunter fragende Blicke . Im
        Zeitalter der Digitalisierung erscheint der Begriff ei-
        nes „registergestützten Zensus“ unmodern und staubig .
        Doch dieser Eindruck ist nicht richtig . Das Statistische
        Bundesamt bedient sich lange erprobter und weiterent-
        wickelter moderner Verfahren, und das möchte ich heute
        darstellen . Worüber sprechen wir heute?
        Wir sprechen über eine Erhebung, die in Deutsch-
        land gemeinhin unter dem Begriff der „Volkszählung“
        bekannt ist . 2011 fand diese Volkszählung unter dem
        Namen „Zensus 2011“ erstmals gemeinsam in allen
        EU-Mitgliedstaaten statt . Stichtag war der Europatag
        am 9 . Mai 2011 . Deutschland war hierzu europarechtlich
        verpflichtet. Vorausgegangen war diesem „Zensus 2011“
        ein Vorbereitungsgesetz, ähnlich, wie es uns heute vor-
        liegt. Was hier geregelt wird, betrifft vor allen Dingen das
        methodische und zeitliche Verfahren .
        Wichtig ist, dass das Verfahren, anders als die ganz
        frühen Volkszählungen „registergestützt“ stattfindet. Das
        heißt, die Menschen werden nicht mehr nur an der Haus-
        tür befragt, sondern es wird auf bereits vorhandene Daten
        zurückgegriffen. Die befinden sich in Registern verschie-
        dener Behörden, so zum Beispiel der Meldeämter . Das
        belastet die Bürgerinnen und Bürger in einem weitaus ge-
        ringeren Umfang . Direkte Haushaltsbefragungen werden
        nur noch stichprobenartig und ergänzend vorgenommen .
        So war es 2011, und so soll auch 2021 verfahren werden .
        Der Zensus gliedert sich grob gesprochen in eine Volks-,
        Gebäude- und Wohnungszählung . Bei der Gebäude- und
        Wohnungszählung kann dabei jedoch nicht auf Verwal-
        tungsdaten zurückgegriffen werden, womit hier direkte
        Befragungen wie auch 2011 notwendig sein werden . Ge-
        genüber 2011 soll es 2021 jedoch einige Verfahrensver-
        besserungen geben, die wir heute in erster Lesung mit
        dem vorliegenden Vorbereitungsgesetz anberaten .
        „So früh?“, mag man sich da fragen . Doch dafür gibt
        es gewichtige Gründe:
        Einen Zensus vorzubereiten, nimmt viel Zeit in An-
        spruch . Es müssen die technischen und organisatorischen
        Vorbereitungen getroffen werden, um einen reibungs-
        losen Ablauf zu sichern . Die methodische Vorbereitung
        und die Koordination liegen dabei nun in den Händen
        des Statistischen Bundesamtes, wo bereits jetzt die Vor-
        bereitungen für den Zensus 2021 laufen . Insbesondere
        der IT-Betrieb und die IT-Entwicklung liegen im Verant-
        wortungsbereich der dort vorhandenen Experten .
        Um ein gutes Ergebnis beim Zensus zu erreichen,
        muss die gesamte Bevölkerung erfasst sein. Ein flächen-
        deckendes Verzeichnis von Wohnräumen ist jedoch bis-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620690
        (A) (C)
        (B) (D)
        lang nicht vorhanden . Das Anschriftenregister nach dem
        Bundesstatistikgesetz kann eine Datengrundlage für die
        Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 bilden .
        Doch das reicht nicht . Die hier vorhandenen Angaben sind
        weder aktuell noch vollzählig . Daher muss zur Vorberei-
        tung des Zensus ein neuer, aktueller und vollständiger
        Anschriftenbestand aus weiteren Quellen zusammenge-
        tragen und aufgebaut werden . Hier soll ein Steuerungs-
        register ins Leben gerufen werden, das vom Statistischen
        Bundesamt erstellt und geführt wird . Die Länder werden
        bei dem Aufbau und der Pflege des Registers beteiligt.
        So müssen die Meldebehörden der Länder unter anderem
        die Daten des Melderegisters an das Hauptregister beim
        Statistischen Bundesamt liefern . Dieses Steuerungsre-
        gister besteht aus mehreren Teilen . Zum einen aus den
        Anschriften aller einzubeziehender Gebäude mit Wohn-
        raum und aller bewohnten Unterkünfte . Hierzu gehören
        auch geografische Koordinaten und sogenannte „geo-
        referenzierte Adressdaten“, die eine kleinräumige Aus-
        wertung der Daten möglich machen . Die Daten hierfür
        liefern Vermessungsbehörden, wie das Bundesamt für
        Kartografie und Geodäsie. Hinzu kommen Steuerungs-
        und Klassifizierungsmerkmale, worunter unter anderem
        Stichprobenkennzeichen, gebäude- und wohnungsbezo-
        gen Angaben sowie Sonderbereichskennzeichen zählen .
        Zu den Sonderbereichen gehören zum Beispiel Justiz-
        vollzugsanstalten . Hier kommen besondere Verfahren
        zum Zuge, da sie sich von „normalen“ Wohngebäuden
        unterscheiden . So kann nachvollzogen werden, dass in
        Justizvollzugsanstalten die Fluktuation der Menschen,
        die hier vorübergehend wohnen, hoch ist . Daher werden
        die Erhebungen hier über die Einrichtungsleitungen voll-
        zogen .
        Die statistischen Landesämter und das Statistische
        Bundesamt arbeiten bei der Erstellung des Zentralregis-
        ters somit eng zusammen, wobei die Hoheit des Verfah-
        rens beim Statistischen Bundesamt konzentriert ist . Das
        betrifft den IT-Betrieb und IT-Entwicklung und auch die
        Datenverwaltung für das Steuerungsregister . Damit ver-
        bunden ist Konfliktstoff, zu dem sich die Länder und der
        Normenkontrollrat auch bereits geäußert haben .
        Es herrscht zu dem heute vorliegenden Gesetzesvor-
        haben somit noch Bedarf zu eingehender Beratung . Die-
        se Zeit wollen wir uns nehmen und werden den Gesetz-
        entwurf, wie es üblich ist, in verschiedene Ausschüsse
        überweisen . Hier werden wir uns mit der Kritik der Län-
        der und den Anregungen des Normenkontrollrats ausei-
        nandersetzen . Ich freue mich auf die Beratung mit Ihnen
        zu diesem wichtigen Thema .
        Jan Korte (DIE LINKE): Heute behandeln wir mit
        dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 ein Gesetzesvor-
        haben der Bundesregierung von einiger Tragweite . Denn
        etwa 10 Prozent aller in Deutschland ansässigen Perso-
        nen sollen im Rahmen des Zensus 2021 zur Beantwor-
        tung umfangreicher Fragebögen gezwungen werden .
        Bei Nichtbefolgung werden die Behörden, wie beim
        letzten Zensus 2011, mit Buß- und Zwangsgeldern von
        300 bis zu 5000 Euro drohen . Darüber hinaus werden
        zahlreiche sensible persönliche Daten aus diversen an-
        deren Datensammlungen ohne die Einwilligung oder Be-
        nachrichtigung der Betroffenen zusammengeführt.
        Auch für 2021 – und dann alle zehn Jahre erneut –
        schreibt die EU-Richtlinie 763/2008 vor, umfassende
        Daten über die Bevölkerung und Wohnsituation vorzule-
        gen . Es war noch die vorangegangene Große Koalition,
        die mit ihrem Zensusgesetz 2009 allerdings weit über
        diese europäische Vorgabe hinausging und ähnlich wie
        beim Vorratsdatenspeicherungsgesetz die Gelegenheit
        nutzte, um möglichst viele Daten der Bürgerinnen und
        Bürger zu sammeln und zu speichern .
        Die beiden Säulen des Zensus – Registerzusammen-
        führung und „Stichproben“-Erhebung von immerhin
        10 Prozent der Bevölkerung – bilden mit den Daten
        der 18 Millionen Wohnungs- und Hauseigentümer und
        der Erfassung der Bewohner sensibler Sonderbereiche
        (Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen,
        Krankenhäuser, Behindertenwohnheime und Notunter-
        künfte für Wohnungslose, aber auch Kasernen und Stu-
        dentenwohnheime) die Informations- oder Datenbasis
        des Projekts, die zentral gespeichert wird.
        Schon beim letzten Zensus vor fünf Jahren kritisierte
        meine Fraktion eine derart teure und aufwendige Volks-
        zählung, die angesichts ausreichender Daten bei den
        Meldeämtern heutzutage nicht nötig ist . Immerhin kalku-
        lieren Sie diesmal bereits zu Beginn mit circa 331,7 Mil-
        lionen Euro . Beim letzten Mal gingen Sie im Gesetz-
        entwurf zum ZensVorbG 2011 vom 30 . Mai 2007 mit
        176 Millionen Euro nur von knapp der Hälfte aus . Am
        Ende kostete der Zensus 2011 nach Ihren Angaben dann
        allerdings insgesamt 667,4 Millionen Euro . Entweder
        sind Sie jetzt ein wenig vorsichtiger mit Ihren Prognosen
        geworden, oder wir müssen, wenn man den „normalen“
        Fehlerquotienten Ihrer Berechnungen zugrunde legt, mit
        Gesamtkosten von 1,26 Milliarden Euro rechnen .
        Das erscheint mir dann doch selbst für Ihre Verhältnis-
        se und angesichts der Einsparungen in vielen wichtigen
        Bereichen sowie des völlig zweifelhaften Nutzens der
        Volkszählung reichlich übertrieben und verantwortungs-
        los zu sein. Denn dass die Planungssicherheit, mit der
        Sie ja argumentieren, nach dem Zensus mitnichten so gut
        sein wird wie angenommen, zeigen doch in aller Deut-
        lichkeit die zahlreichen anhängigen Verfassungsklagen
        von rund 350 Kommunen sowie den Ländern Berlin und
        Hamburg aufgrund gravierender Mängel beim damals
        zugrundeliegenden Anschriftenregister und der verwen-
        deten Software . Die noch immer vor dem Bundesverfas-
        sungsgericht anhängigen Klagen sind übrigens „schuld“
        daran, dass die Löschung fast aller, hochsensibler und
        personenbezogener Datensätze aus dem Zensus 2011
        noch immer nicht erfolgt ist, obwohl sie laut ZensG 2011
        eigentlich schon vor Jahren hätte erfolgen müssen .
        Vielleicht haben Sie ja wie ich den sehr aufschlussrei-
        chen Artikel „Wo die Karteileichen wohnen” auf Spie-
        gel Online vom 11 . Oktober 2016 lesen können . Wenn
        nicht, empfehle ich Ihnen das ganz dringend . Denn die
        Recherchen der Journalisten ergeben nicht nur ein ziem-
        lich gutes Bild von etlichen der Probleme und Mängel
        des letzten Zensus; sie zeigen auch, dass die aufgetre-
        tenen Verzerrungen kein Einzelfall waren, sondern quer
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20691
        (A) (C)
        (B) (D)
        durch die Republik auftraten und so stark waren, dass die
        Zensusergebnisse nicht taugten, um auf ihrer Basis bis
        zum nächsten Zensus 2021 jährlich die Bevölkerungs-
        zahlen fortzuschreiben . Inzwischen habe deshalb das Sta-
        tistische Bundesamt unter anderem die Altersverteilung
        des Zensus komplett neuberechnet . Um ein ausgewoge-
        nes Geschlechterverhältnis hinzubekommen, benutzte es
        dazu die Zahlen aus den kommunalen Melderegistern .
        Es korrigierte den Zensus also mit genau den Daten, die
        angeblich so schlecht sind, dass sie eigentlich durch den
        Zensus korrigiert werden mussten . Das versteht doch
        kein Mensch .
        Ich finde es jedenfalls schon ziemlich erstaunlich, dass
        Sie nun meinen, ein tragfähiges und sicheres Konzept für
        den Zensus 2021 zu haben, obwohl es bis heute keine
        Evaluation des Zensus 2011 gegeben hat . Leider be-
        schleicht mich der Verdacht, dass hier wieder einmal et-
        was eiligst durchgezogen werden soll, ohne ausreichend
        durchdacht worden zu sein .
        Diese und etliche andere der genannten Fragen wollen
        wir im nun folgenden Gesetzgebungsverfahren geklärt
        wissen .
        Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Das Wissen darüber, wohin sich unsere Gesell-
        schaft entwickelt, auf solide empirische Daten zu stützen,
        ist ein Grundpfeiler eines rational agierenden demokrati-
        schen Staatswesens . Wir haben es nun alle drei Monate,
        zuletzt im Verfahren um den Mikrozensus, vorgetragen:
        Gegen die Arbeit der Statistikbehörden ist im Ansatz
        nichts einzuwenden . Ihre Arbeit ist vielmehr bedeutsam,
        grundlegend und verdienstvoll für die Unterstützung al-
        ler an Entscheidungsprozessen beteiligten öffentlichen
        Stellen . Auch der Bundestag verlässt sich auf dieses Wis-
        sen, um rationale gesetzgeberische Entscheidungen zu
        treffen.
        Worüber wir aber in einer konstruktiven Auseinander-
        setzung bleiben sollten, dazu halten uns das Grundgesetz
        und seine umfänglichen Vorgaben zum Schutz der Privat-
        heit der Bürgerinnen und Bürger an, das sind die Mittel
        und Wege, mit denen wir an die Informationen und Daten
        herankommen .
        Unsere Bedenken wegen des Kontextes der ständigen
        Ausweitung des Mikrozensus hatten wir bereits mehr-
        fach zum Ausdruck gebracht . Dieser wurde allerdings
        stets auch damit legitimiert, dass er die häufige Wieder-
        kehr großer Volkszählungen womöglich ersparen kön-
        ne . Das ist ersichtlich nicht mehr der Fall . Nach dem
        Zensus 2011 arbeiten wir nun bereits am Zensus 2021,
        ein Rhythmus von zehn Jahren scheint Usus zu werden .
        Gerade die Debatte um den Zensus 2011 hat gezeigt:
        Nicht mehr das Ob-überhaupt, wie zu Zeiten der Volks-
        zählung, sondern Umfang und Details der Ausführung
        führen zu Kontroversen . Das ist weiterhin alles andere
        als selbstverständlich, wenn die gesamte Bevölkerung
        durch staatliche Stellen flächendeckend erfasst und ka-
        talogisiert wird . Es kann auch in Zukunft nur funktio-
        nieren, wenn das amtliche Statistikwesen weiterhin ein
        so hohes Vertrauen in der Bevölkerung genießt wie das
        unsrige .
        Interessanterweise waren es dann letztlich nicht Da-
        tenschutzfragen, sondern die politische Auseinanderset-
        zung über die Auszählungsergebnisse kommunaler Ein-
        wohnerzahlen, die zum großen Streit führte . Angelastet
        wird dieser damalige, freilich auch fiskalischen Interes-
        sen geschuldete Konflikt der komplexen Zusammenar-
        beit zwischen Landesstatistikbehörden und Bund .
        Die Bundesregierung reagiert nun mit einer wesent-
        lichen Zentralisierung der IT-Verfahren beim Bund .
        Zentrale Datenhaltungen sollen die bisherigen Koordi-
        nierungsprobleme von vornherein ausschließen . Dieser
        Schritt scheint die neue Linie der Bundesregierung zu
        sein, die sich auch in der geplanten Grundgesetzände-
        rung zur Absicherung eines Datenportals des Bundes und
        der Länder abzeichnet .
        Ob es sich hier um einen sachgerechten Schritt in der
        Weiterentwicklung des E-Government handelt, können
        wir hier nur andiskutieren . Um es gleich vorneweg zu
        sagen: Es lassen sich gute Argumente sowohl für die eine
        als auch die andere Seite finden. Uns ist es wichtig, zu
        betonen, dass über die Fragen der verfassungsmäßigen
        Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Län-
        dern hinaus auch in der Verfassungsrechtsprechung ge-
        wichtige Gründe gegen zentralisierte Datenbestände zu
        finden sind, wenn diese personenbeziehbare Daten bein-
        halten .
        Dazu etwa hat das Bundesverfassungsgericht der da-
        maligen Bundesregierung im Vorratsdatenspeicherungs-
        urteil ins Stammbuch geschrieben, dass lediglich die
        dezentrale Vorhaltung der gehorteten Vorratsdaten bei
        den privaten Betreibern verhindere, dass das zugrunde
        liegende Gesetz bereits an mangelnder Datensicherheit
        scheitere . Zu groß sind die Risiken des Gehacktwerdens
        im Zeitalter des ständigen, online längst tobenden digi-
        talen Krieges, welches wir wohl bereits betreten haben .
        Aus den Anfängen der Datenschutzbewegung kennen wir
        den von Professor Simitis geprägten Begriff der informa-
        tionellen Gewaltenteilung, der auch aus grundlegenden
        überindividuellen Risikoerwägungen unter anderem de-
        mokratiepolitischer Art von zentralen Datenbeständen
        abgeraten hat .
        Andererseits kennen wir die Argumente der Befür-
        worter zentraler Datenhaltungen, wonach die Sicherung
        hoher Datensicherheitsstandards oftmals in zentralisier-
        ten Umfeldern besser, weil einheitlicher und effizienter
        gewährleistet werden kann . Zudem drohten im Kontext
        von Projekten, bei denen es gerade auf die ständige Über-
        mittlung großer Datenmengen ankommt, Risiken des
        Missbrauchs auf der Strecke, also bei der Übermittlung .
        Der Deutsche Bundestag muss zu all diesen Fragen noch
        zwingend ein angemessenes geeignetes Verfahren der
        sachverständigen Befassung finden.
        Wir begrüßen, dass einige der von den Ländern mit
        Blick auf die Datenqualität angeregten Erweiterungen
        der Datenerhebungen, insbesondere beim Merkmalsum-
        fang auf Klarnamen und deren Speicherung für mehrere
        Jahre, als auch die Anregungen zum Verstoß gegen das
        sogenannte Rückspieleverbot, wenn auch aus teils ande-
        ren Motiven als den unsrigen, von der Bundesregierung
        zurückgewiesen werden .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620692
        (A) (C)
        (B) (D)
        Darüber hinausgehend zweifeln wir an der Notwen-
        digkeit der vorgesehenen Begehungen im Rahmen der
        Gebäuderegisterstatistik und halten diese im Übrigen für
        ebenso verfahrensfremd wie andere mit dieser Begrün-
        dung von der Bundesregierung abgelehnte Vorschläge .
        Zusammenfassend mahnen wir die Große Koalition
        an dieser Stelle noch einmal zur zwingend gebotenen
        Sorgfalt. Als Parlament werden wir uns sehr eingehend
        mit diesem und anderen anstehenden IT-Großvorhaben
        beschäftigen müssen . Das regen wir hiermit noch einmal
        an . Die Erfahrungen bei beinahe allen IT-Vorhaben, die
        unter den letzten Regierungen auf die Schiene gesetzt
        wurden, sollten uns mahnen, diesmal mehr Sorgfalt an
        den Tag zu legen, damit die Verhältnismäßigkeit ge-
        wahrt, höchste Sicherheitsstandards implementiert und
        Vertrauen als Grundvoraussetzung entstehen kann . Das
        würde ich mir wünschen, und das sollte unser aller – ge-
        meinsames – Ziel sein .
        Anlage 14
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des von der Bundesregierung einge-
        brachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Än-
        derung des Sprengstoffgesetzes (Tagesordnungs-
        punkt 29)
        Oswin Veith (CDU/CSU): Zu dieser späten Stunde
        sprengen wir mal die Debatte mit dem Fünften Gesetz
        zur Änderung des Sprengstoffgesetzes in Deutschland.
        Insbesondere in den Tagen um Silvester spielt das heute
        besprochene Gesetz in der Praxis eine große Rolle.
        Denn wer, wann und wo Feuerwerkskörper oder – um-
        gangssprachlich Silvesterböller – verkaufen darf und wie
        diese Feuerwerkskörper beschaffen sein müssen, regeln
        das Sprengstoffgesetz und die dazugehörige Verordnung.
        Diese Regelungen sind sinnvoll und wichtig, denn sie
        tragen zur Sicherheit der Anwender bei .
        Bei Feuerwerkskörpern handelt es sich dem Gesetz
        nach um pyrotechnische Gegenstände und Stoffe. Dass
        von diesen erhebliche Gefahren ausgehen können, sehen
        wir jedes Jahr wieder, wenn die Notaufnahmen zahlrei-
        che Verletzungen aufgrund unsachgemäßen Umgangs
        mit Silvesterböllern zu verzeichnen haben . Als langjäh-
        riger Krankenhausdezernent meines Wahlkreises kenne
        ich die vollen Notaufnahmen aus unseren fünf Kliniken
        von meinen jährlichen Neujahrsbesuchen nur zu gut .
        Bundesweite Statistiken über Böllerverletzungen an Sil-
        vester gibt es leider nicht . Aber eine durchschnittliche
        Silvesternacht in einem Großstadt-Krankenhaus kann
        man sich ungefähr so vorstellen: 60 Verletzungen, bei
        denen es sich um abgetrennte Finger oder Fingerglieder
        handelt, und fünf bis zehn schwere Verletzungen, wie
        zum Beispiel eine zerstörte Hand . Die Silvesternacht ist
        die Hochsaison für Handchirurgen .
        Dabei birgt nicht nur der unsachgemäße Umgang mit
        so genannten China-Böllern, an denen vor allem Jugend-
        liche in der Silvesternacht ihre Freude haben, Gefahren .
        Regelmäßig kommt es auch zu Verbrennungen und Ver-
        letzungen, weil illegale oder selbstgebaute Silvesterböl-
        ler abgebrannt werden . Bei illegalen Feuerwerkskörpern
        handelt es sich in der Regel um Feuerwerkskörper, die
        mehr Sprengstoff enthalten, als erlaubt ist oder in de-
        nen Blitzknallsprengstoff verwendet wurde, der stärker
        reagiert und in Deutschland verboten ist . Ein weiteres
        Problem ergibt sich, wenn die Zusammensetzung des
        Sprengstoffes nicht offiziell überprüft wurde.
        Automatisch denkt jeder beim Thema illegale Feuer-
        werkskörper an Pyrotechnik aus Osteuropa – aber auch
        die Feuerwerkskörper aus der Schweiz, Österreich oder
        Italien haben eine erhebliche Sprengwirkung und sind
        bei uns ohne Zertifizierung nicht genehmigt.
        In vielen europäischen Ländern ist die Einfuhr von il-
        legalen Feuerwerkskörpern ein Problem. Der Schmuggel
        von Silvesterböllern greift jedes Jahr kurz vor dem Jah-
        reswechsel um sich, und alle Länder sind betroffen.
        Um den Schutz vor illegalen Feuerwerkskörpern zu er-
        höhen und auch den legalen Verkauf von Feuerwerkskör-
        pern sicherer zu gestalten, müssen wir das Sprengstoff-
        gesetz an europarechtliche Vorgaben anpassen . Natürlich
        ist das Schutzniveau in Deutschland, wenn es um Explo-
        sionsstoffe und alle damit in Verbindung stehenden ande-
        ren Stoffe geht, bereits jetzt sehr hoch. Dennoch müssen
        wir unsere Gesetze regelmäßig anpassen, um das Schutz-
        niveau zu halten .
        Kern des vorliegenden Gesetzentwurfes ist eine Neu-
        fassung des Sprengstoffrechts. Wie auch schon in den vor-
        herigen Gesetzesänderungen passen wir unser nationales
        Recht an neuere europäische gesetzliche Vorgaben den
        EU-Richtlinien an . Nachdem die Richtlinie 2007/23/ EG
        über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
        durch die Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung
        der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
        Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände abgelöst
        worden ist, müssen wir nun die Bestimmungen unseres
        nationalen Rechts zur Konformitätsbewertung sowie zur
        Marktüberwachung neu fassen und konkretisieren . Zur
        unionsrechtlichen Harmonisierung der Bestimmungen
        im Bereich des Sprengstoffrechtes zählt dabei unter an-
        derem auch die Errichtung eines Systems zur Rückver-
        folgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen .
        Weiterhin setzen wir die Durchführungsrichtli-
        nie 2014/58/EU über die Errichtung eines Systems zur
        Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen
        um . Im Zuge dessen führen wir eine Registrierungs-
        nummer für pyrotechnische Gegenstände ein . Mit der
        Registrierungsnummer wird sichergestellt und für jeden
        kenntlich gemacht, dass der pyrotechnische Gegenstand
        überprüft wurde . Er gilt damit und bei korrekter Anwen-
        dung als unbedenklich .
        Für Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure
        und Händler, ordnen wir bislang bestehende Pflichten im
        Rahmen der Produktverantwortung eindeutig zu. Vorteil
        dieser eindeutigen Zuordnung ist ein höheres Maß an
        Rechtssicherheit, denn jeder Akteur kann jetzt detailliert
        an einer Stelle erkennen, welche Pflichten er im Zusam-
        menhang mit der Bereitstellung von Explosionsstoffen
        und pyrotechnischen Gegenständen am Markt hat .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20693
        (A) (C)
        (B) (D)
        Diese Maßnahmen führen zu einem verbesserten Ver-
        braucherschutz innerhalb Europas und Deutschlands .
        Neben den Anpassungen im Sprengstoffgesetz be-
        reinigen wir die dazugehörige Erste Verordnung zum
        Sprengstoffgesetz. Über Jahrzehnte hinweg haben sich
        Regelungen zu Freistellungen von gesetzlichen Anfor-
        derungen oder zusätzlichen Bestimmungen zum Um-
        gang mit explosionsgefährlichen Stoffen entwickelt und
        bewährt . Waren diese Regelungen bislang in der Ersten
        Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt, führen wir
        diese nun ins Sprengstoffgesetz über.
        Mit all diesen Neuerungen vollziehen wir einen wei-
        teren Schritt zu einem immer stärker europarechtlich
        beeinflussten Sprengstoffgesetz. Da der europäischen
        Markt in Bezug auf Feuerwerkskörper stark verwoben
        ist, ist dies auch richtig und wichtig .
        Ich werbe daher auch wegen des zu erwartenden Si-
        cherheitsgewinns für eine breite Zustimmung zum Ge-
        setzentwurf .
        Gabriele Fograscher (SPD): Das Gesetz über ex-
        plosionsgefährliche Stoffe, kurz Sprengstoffgesetz, re-
        gelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und
        mit explosionsgefährlichen Stoffen.
        Im Jahr 2009 haben wir mit dem Vierten Gesetz zur
        Änderung des Sprengstoffgesetzes umfangreiche Ände-
        rungen am Sprengstoffrecht vorgenommen. Das Gesetz
        diente damals dazu, die Richtlinie 2007/23/EG des Eu-
        ropäischen Parlaments und des Rates vom Mai 2007
        über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstän-
        de und die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom
        April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von
        Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtli-
        nie 93/15/EWG umzusetzen .
        Inzwischen liegt die Richtlinie 2013/29/EU des Eu-
        ropäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2013 zur
        Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
        staaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegen-
        stände auf dem Markt vor . Diese löst die Richtlinie von
        2007 ab .
        Ebenso ersetzt die neue Richtlinie 2014/28/EU die
        Richtlinie 93/15/EWG . Diese regelt die Harmonisierung
        der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
        reitstellung auf dem Markt und Kontrolle von Explosiv-
        stoffen für zivile Zwecke neu.
        Die Umsetzung der beiden neuen Richtlinien vollzie-
        hen wir mit diesem Gesetz .
        Zusätzlich wird die Durchführungsrichtlinie 2014/58/
        EU vom April 2014 über die Errichtung eines Systems
        zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenstän-
        den in das Gesetz integriert . Mit der Durchführungsricht-
        linie werden eine Registrierungsnummer für pyrotechni-
        sche Gegenstände und das Führen eines Verzeichnisses
        durch den Hersteller eingeführt . Damit kann künftig je-
        der Wirtschaftsakteur genau erkennen, welche Pflichten
        er bei der Bereitstellung von Explosivstoffen und pyro-
        technischen Gegenständen im Binnenmarkt hat .
        Zusätzlich werden weitere Anpassungen vorgenom-
        men, so zum Beispiel die Aktualisierung der Rechts-
        grundlage für die Arbeit von im Rahmen der Konformi-
        tätsbewertungen tätigen benannten Stellen .
        Zudem werden viele Regelungen, die in der ers-
        ten Sprengstoffverordnung getroffen wurden, in das
        Sprengstoffgesetz überführt.
        Diese Maßnahmen sind zum einen zwingend umzu-
        setzen. Hinzu kommt, dass das Sprengstoffrecht immer
        mehr durch europäische Regelungen beeinflusst wird
        und eine Neuordnung der Vorschriften sinnvoll erscheint .
        In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden Strafta-
        ten gegen das Sprengstoffgesetz aufgeführt. Auch wenn
        die Zahl von 2014 zu 2015 leicht zurückgegangen ist, so
        liegt sie immer noch weit über 5 000 .
        Leider sind darunter nicht nur Bagatelltaten . Erwäh-
        nen möchte ich hier nur die Sprengstoffanschläge in
        Dresden in diesem Jahr vor der Einheitsfeier und zahl-
        reiche Sprengstoffanschläge auf Asylbewerberheime in
        Deutschland .
        Deshalb halte ich es für absolut richtig, dass es in die-
        sem Bereich eine weitere Harmonisierung innerhalb des
        europäischen Binnenmarktes gibt .
        Besonders begrüße ich, dass mit diesem Gesetz ein
        System zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Ge-
        genständen umgesetzt werden soll, mit der eine Regis-
        trierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände einge-
        führt wird .
        Es bleibt zu hoffen, dass es potenziellen Attentätern so
        erschwert wird, an explosive und pyrotechnische Gegen-
        stände zu kommen, um erheblichen Schaden anzurichten
        oder Menschen zu verletzten oder gar zu töten .
        Martina Renner (DIE LINKE): Um auch in Sachen
        Pyrotechnik, Feuerwerk und Sprengstoffen den euro-
        päischen Binnenmarkt zu verwirklichen, existieren eu-
        ropäische Richtlinien unter anderem über den Verkauf
        von Pyrotechnik, über die Harmonisierung der Rechts-
        vorschriften zum Umgang mit Sprengstoffen oder zur
        Einführung einer Registrierungsnummer für Pyrotech-
        nik . All diese Richtlinien sind schon 2014 überarbeitet
        worden, sodass ihre Umsetzung in nationales Recht über-
        fällig war . Begrüßenswert ist, dass die Bundesregierung
        nicht nur endlich diese Harmonisierung auf den Weg
        bringt, sondern zugleich durch die Übernahme von Rege-
        lungen aus der bisher geltenden Sprengstoffverordnung
        herauslöst und in das Gesetz selbst einfließen lässt.
        Aus rechtspolitischer Sicht ist insbesondere die zen-
        trale Zusammenführung aller relevanten Regelungen
        zu Explosivstoffen im Sprengstoffgesetz zu begrü-
        ßen . Insbesondere die Übernahmen aus der bisherigen
        Sprengstoffverordnung sind ein Gebot der Klarheit. Ob
        damit aber der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfas-
        sungsgerichts genüge getan wird, also alle wesentlichen
        Regelungen gesetzgeberisch zu verfügen und nicht auf
        den Verordnungsweg zu delegieren, oder ob man hier
        über das Ziel hinausgeschossen ist, sollen die Juristen
        bewerten .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 201620694
        (A) (C)
        (B) (D)
        Denn es stellt sich schon die Frage, ob es wirklich
        nötig ist, jedes einzelne Institut, das zum Umgang mit
        bestimmten Explosivstoffen befugt ist, im Gesetz zu nor-
        mieren . Änderungen bei der Aufgabenzuweisung müssen
        so auf dem langwierigen Weg der Gesetzesänderung ge-
        löst werden . Doch sei es drum: Solche gesetzgeberische
        Akribie, die ausnahmsweise einmal nicht von verfas-
        sungsgerichtlicher Rechtsprechung getrieben ist, würden
        wir uns vom Bundesministerium des Innern öfter und
        nicht nur in diesem wichtigen, nur scheinbar nebensäch-
        lichen Bereich wünschen .
        Kritikwürdig sind aus Sicht der Fraktion Die Linke
        die Verschärfungen der strafrechtlichen Nebenbestim-
        mungen . Bislang schon ist das Abbrennen von „illega-
        lem“, also nicht zugelassenem Feuerwerk eine Straftat .
        Das unerlaubte Abbrennen von „legalem“ Feuerwerk
        galt hingegen nur als Ordnungswidrigkeit . Da nun einige
        Feuerwerksstoffe aus dem militärischen Bereich, die eine
        ähnliche Wirkung wie Sprengstoff haben, unter die lega-
        len Explosivstoffe fallen, soll nun beides gleich als Straf-
        tat behandelt werden . Das leuchtet wegen der militärisch
        genutzten Pyrotechnik und den Großfeuerwerken auch
        ein, dass da nicht eigentlich Gleiches entweder ernsthaft
        bestraft bzw . nur mit einem Bußgeld belegt wird .
        Dennoch drängt sich die Frage auf, ob hier nicht doch
        eine genauere Differenzierung angezeigt ist, statt dass
        nun Dinge strafwürdig werden, die eben doch noch eher
        als Ordnungswidrigkeit zu bewerten sind . Darüber wird
        im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu reden sein .
        Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des
        Sprengstoffgesetzes kommt die Bundesregierung zwei
        wichtigen Forderungen nach: die Umsetzung der ein-
        schlägigen europäischen Richtlinien in nationales Recht
        und die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und
        Ehen im Sprengstoffgesetz. Beides ist wichtig und bei-
        des bleibt Stückwerk. Den Regelungsbetroffenen – aber
        auch der öffentlichen Sicherheit in diesem Land – wäre
        mit einem größeren Wurf besser gedient . Dazu wäre es
        jedoch nötig gewesen, weitere Regelungen in den Blick
        zu nehmen und Initiativen zu bündeln, statt jede für sich
        allein im Rahmen der engst möglichen fachlichen Zu-
        ständigkeit zu behandeln .
        Dann wäre Ihnen vielleicht auch gelungen, was für
        die Sicherheit von zentraler Bedeutung, für das Gleich-
        stellungsrecht aber auch eine sehr berechtigte Forderung
        ist, nämlich dass die Rechtsetzung die Rechtsanwendung
        entscheidend erleichtert und den beteiligten Akteuren
        eine klare Orientierung bietet . Im Bereich der Sicher-
        heitspolitik droht ein Rechtssetzungsakt anderenfalls
        in der Praxis sogar das genaue Gegenteil zu bewirken.
        Übersichtlichkeit ist daher kein Selbstzweck, sondern
        wesentlich für einen beabsichtigten Sicherheitsgewinn .
        Hier wäre mehr möglich gewesen .
        Ich erinnere nur daran, dass wichtige Ausgangsstoffe
        für besonders gefährliche Explosivstoffe, die unter das
        Sprengstoffgesetz fallen, nur als Übergangslösung bis
        2018 weiter durch die auch erst vor Wochen geänderte
        Chemikalien-Verbots-Verordnung reglementiert bleiben
        sollen . Da frage ich mich schon, ob es nicht sinnvoll
        gewesen wäre, diese Initiativen zu bündeln und so die
        Übersichtlichkeit und die Rechtsanwendung zu erleich-
        tern . Schließlich stellt die freie Verfügbarkeit dieser Aus-
        gangsstoffe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
        Sicherheit dar, wie schon allein die Zahl der Anschläge
        beweist, die in den letzten Jahren mit TATP begangen
        wurden .
        Insbesondere im Bereich rechts motivierter Taten
        werden auch immer wieder Sprengstoffe in erheblichen
        Mengen sichergestellt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
        aus Fundmunition stammen . Die entsprechenden Straf-
        tatbestände im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
        fen müssen daher sehr ernst genommen werden . Auch
        hier geht es um Informationen, die für die Rechtsanwen-
        dung entscheidend sind . Hier gibt es, jedenfalls was das
        Regelungsziel angeht, Parallelen.
        Ebenso kommt auch der Kennzeichnung von Pyro-
        technik nach dem hier vorliegenden Gesetz für die Ver-
        hütung schwerer Straftaten erhebliche Bedeutung zu .
        Dazu muss das System allerdings auch für die Anwender
        verständlich sein . Das gilt für die Abnehmer, die in die
        Lage versetzt werden sollen, legale und illegale Pyro-
        technik zu unterscheiden . Das gilt aber auch für die Si-
        cherheitsbehörden, die gegebenenfalls auch den Beweis
        zu führen haben, dass jemand, der mit illegaler Pyrotech-
        nik erwischt wurde, auch erkennen konnte, dass es sich
        dabei nicht um legale Angebote gehandelt hat . Und diese
        Unterscheidung ist auch wichtig, um entschieden gegen
        den Handel mit illegaler Pyrotechnik vorzugehen.
        Auch die Verfügbarkeit illegaler Pyrotechnik bedroht
        die öffentliche Sicherheit. Es ist nur Monate her, dass wir
        wieder erleben mussten, wie illegale Pyrotechnik für An-
        schläge und andere Straftaten verwendet wurde . Ich er-
        innere nur an die Rechtsterroristen, die solche Sprengla-
        dungen gegen Flüchtlingsheime und die dort lebenden
        Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt haben .
        Daher erscheint es mir dringend geboten, dass wir das
        nun laufende Gesetzgebungsverfahren nutzen, sorgfäl-
        tig zu prüfen, ob im Bereich der explosionsgefährlichen
        Stoffe gesetzgeberisch alle nötigen Voraussetzungen ge-
        schaffen wurden, damit Unglücksfälle und Anschläge
        verhindert werden und die Sicherheitsbehörden ihre Auf-
        gaben in diesem Bereich erfüllen können .
        Dr. Günter Krings, Parl . Staatssekretär beim Bun-
        desminister des Innern: Heute beraten wir in erster Le-
        sung den vom Bundesministerium des Innern vorgeleg-
        ten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
        Sprengstoffgesetzes. Ziel und Zweck des Gesetzentwurfs
        ist es, mehrere europäische Richtlinien umzusetzen, die
        sich mit dem Inverkehrbringen von pyrotechnischen Ge-
        genständen und Explosivstoffen für zivile Zwecke auf
        dem Gemeinschaftsmarkt befassen . Ergänzt wird diese
        Gesetzesnovelle durch die Zweite Verordnung zur Ände-
        rung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
        Das mag zunächst einmal unspektakulär klingen, aber:
        Die Anpassung an die europäischen Vorgaben und die da-
        mit verbundenen Konkretisierungen im Sprengstoffrecht
        sind für die in diesem Wirtschaftsbereich tätigen Unter-
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 206 . Sitzung . Berlin, Donnerstag, den 1 . Dezember 2016 20695
        (A) (C)
        (B) (D)
        nehmen und die für den Vollzug zuständigen Behörden
        der Länder von großer praktischer Bedeutung .
        Der schon bisher bestehende Grundsatz des Spreng-
        stoffrechts ist, dass Explosivstoffe und pyrotechnische
        Gegenstände nur dann auf dem Markt bereitgestellt wer-
        den dürfen, wenn der Hersteller einen sogenannten Kon-
        formitätsnachweis erbracht hat und die Produkte mit ei-
        ner CE-Kennzeichnung versehen sind . Die Zuständigkeit
        für die Durchführung des EU-Konformitätsverfahrens,
        eine Baumusterprüfung für Explosivstoffe und Pyro-
        technik, liegt in den Mitgliedstaaten bei den sogenann-
        ten benannten Stellen . In Deutschland ist dies die Bun-
        desanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) .
        Daran wird sich auch künftig nichts ändern . Die neuen
        europäischen Vorgaben machen es allerdings erforder-
        lich, die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Kon-
        formitätsbewertung sowie zur Marktüberwachung durch
        die zuständigen Stellen der Länder im Detail weiter zu
        konkretisieren .
        Der Gesetzentwurf verfolgt aber noch ein weiteres
        Ziel . Um die Verständlichkeit des Rechtstextes und die
        Anwendung der Bestimmungen in der Praxis zu er-
        leichtern, werden die schon jetzt bestehenden Pflichten
        der auf dem Markt tätigen Wirtschaftsakteure – also der
        Hersteller, Importeure und Händler von pyrotechnischen
        Gegenständen und Explosivstoffen – nun eindeutig zu-
        geordnet . Jeder Wirtschaftsakteur kann also künftig ein-
        fach und detailliert an einer Stelle des geltenden Rechts
        erkennen, welche Pflichten er im Zusammenhang mit der
        Bereitstellung von Explosivstoffen und pyrotechnischen
        Gegenständen am Gemeinschaftsmarkt zu erfüllen hat .
        Damit dient der Gesetzentwurf nicht nur unser aller Si-
        cherheit, sondern reduziert auch die Risiken für die un-
        terschiedlichen Wirtschaftsakteure .
        Ich bitte Sie daher, den Gesetzentwurf zu unterstützen .
        Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
        Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
        Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
        206. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 3 Bundesteilhabegesetz
        TOP 4 Drittes Pflegestärkungsgesetz
        TOP 5 Rentenniveau
        TOP 35, ZP 2 Überweisungen im vereinfachten Verfahren
        TOP 36 Abschließende Beratungen ohne Aussprache
        TOP 6, ZP 3 Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung
        TOP 7 Steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften
        ZP 4 Parteiensponsoring
        TOP 9 Ermittlung von Regelbedarfen
        TOP 10 Betriebliche Interessenvertretung
        TOP 32 Bundeswehreinsatz in Afghanistan
        TOP 12 Angehörigenschmerzensgeld
        TOP 13 Änderung des Seefischereigesetzes
        TOP 14 Türkei-Politik
        TOP 15 Telekommunikationsmarkt-Transparenzverordnung
        TOP 16 Völkerstrafprozesse in Deutschland
        TOP 17 Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und -verlagerung
        TOP 18 Ausbau inklusiver Hochschulen
        TOP 20 Wegenutzungsrechte zur Energieversorgung
        TOP 21 Grundsicherung für arbeitsuchende Ausländer
        TOP 22 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
        TOP 23 Änderung der Insolvenzordnung
        TOP 24 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
        TOP 25 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
        TOP 26 Marktordnungsrechtliche Vorschriften
        TOP 27 Energiestatistikgesetz
        TOP 28 Zensusvorbereitungsgesetz 2021
        TOP 29 Änderung des Sprengstoffgesetzes
        Anlagen
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5
        Anlage 6
        Anlage 7
        Anlage 8
        Anlage 9
        Anlage 10
        Anlage 11
        Anlage 12
        Anlage 13
        Anlage 14