Kerstin Radomski
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(B) (D)
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 2016 18681
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Annen, Niels SPD 09 .09 .2016
Bartke, Dr . Matthias SPD 09 .09 .2016
Beyer, Peter CDU/CSU 09 .09 .2016
Bülow, Marco SPD 09 .09 .2016
Burkert, Martin SPD 09 .09 .2016
Dehm, Dr . Diether DIE LINKE 09 .09 .2016
Dinges-Dierig,
Alexandra
CDU/CSU 09 .09 .2016
Drobinski-Weiß, Elvira SPD 09 .09 .2016
Erler, Dr . h . c . Gernot SPD 09 .09 .2016
Fischer (Karlsru-
he-Land), Axel E .
CDU/CSU 09 .09 .2016
Freitag, Dagmar SPD 09 .09 .2016
Gabriel, Sigmar SPD 09 .09 .2016
Gerster, Martin SPD 09 .09 .2016
Held, Marcus SPD 09 .09 .2016
Hellmich, Wolfgang SPD 09 .09 .2016
Hintze, Peter CDU/CSU 09 .09 .2016
Högl, Dr . Eva SPD 09 .09 .2016
Irlstorfer, Erich CDU/CSU 09 .09 .2016
Jung, Xaver CDU/CSU 09 .09 .2016
Jüttner, Dr . Egon CDU/CSU 09 .09 .2016
Kolbe, Daniela SPD 09 .09 .2016
Krellmann, Jutta DIE LINKE 09 .09 .2016
Lerchenfeld, Philipp
Graf
CDU/CSU 09 .09 .2016
Leyen, Dr . Ursula von
der
CDU/CSU 09 .09 .2016
Lösekrug-Möller,
Gabriele
SPD 09 .09 .2016
Lücking-Michel, Dr .
Claudia
CDU/CSU 09 .09 .2016
Maizière, Dr . Thomas de CDU/CSU 09 .09 .2016
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Marwitz, Hans-Georg
von der
CDU/CSU 09 .09 .2016
Müller, Dr . Gerd CDU/CSU 09 .09 .2016
Neu, Dr . Alexander S . DIE LINKE 09 .09 .2016
Özoğuz, Aydan SPD 09 .09 .2016
Pilger, Detlev SPD 09 .09 .2016
Röring, Johannes CDU/CSU 09 .09 .2016
Rosemann, Dr . Martin SPD 09 .09 .2016
Schäuble, Dr . Wolfgang CDU/CSU 09 .09 .2016
Schlecht, Michael DIE LINKE 09 .09 .2016
Schmelzle, Heiko CDU/CSU 09 .09 .2016
Schmidt (Fürth),
Christian
CDU/CSU 09 .09 .2016
Schmidt (Ühlingen),
Gabriele
CDU/CSU 09 .09 .2016
Schuster (Weil am
Rhein), Armin
CDU/CSU 09 .09 .2016
Stadler, Svenja SPD 09 .09 .2016
Steffen, Sonja SPD 09 .09 .2016
Steinbach, Erika CDU/CSU 09 .09 .2016
Steinbrück, Peer SPD 09 .09 .2016
Steinmeier, Dr . Frank-
Walter
SPD 09 .09 .2016
Thönnes, Franz SPD 09 .09 .2016
Vaatz, Arnold CDU/CSU 09 .09 .2016
Weinberg (Hamburg),
Marcus
CDU/CSU 09 .09 .2016
Weinberg, Harald DIE LINKE 09 .09 .2016
Weisgerber, Dr . Anja CDU/CSU 09 .09 .2016
Wellenreuther, Ingo CDU/CSU 09 .09 .2016
Zimmermann
(Zwickau), Sabine
DIE LINKE 09 .09 .2016
Zimmermann, Pia DIE LINKE 09 .09 .2016
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Anlage 2
Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung
Der Bundesrat hat in seiner 947 . Sitzung am 8 . Juli
2016 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung
und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosen-
versicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-
und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
Zu Artikel 2a (§ 71 Absatz 3 und § 232a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V)
Nach Artikel 2a des Gesetzes sollen auch Änderun-
gen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen
werden . Der Bundesrat kann die gesetzgeberische Inten-
tion nachvollziehen, Folgeänderungen zu den am 1 . Ja-
nuar 2016 in Kraft getretenen Rechtsvereinfachungen zur
Versicherungspflicht der Beziehenden von Arbeitslosen-
geld II (ALG II) in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (GKV) vorzunehmen .
Der Bundesrat bedauert aber, dass er hierzu nur einge-
schränkt beteiligt worden ist . Vor dem Hintergrund einer
immer noch unzureichenden Finanzierung der GKV-Bei-
träge von ALG II-Beziehern durch den Bund sowie des
Anstiegs des ALG II-Bezugs durch Flüchtlinge wäre eine
ausführlichere Diskussion in einem regulären Bundes-
ratsverfahren geboten gewesen .
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf,
bei der Umsetzung von § 232a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 SGB V transparent und zeitnah die Leistungsaus-
gaben der Krankenkassen und die geleisteten Beiträge
für ALG II-Bezieher zu evaluieren .
Der Bundesrat bittet ferner die Bundesregierung, bei
einer zunehmenden Belastung der Solidargemeinschaft
der Beitragszahler der GKV durch unzureichende Bei-
träge für ALG II-Bezieher in einem weiteren Gesetzge-
bungsverfahren geeignete Abhilfe zu schaffen .
Begründung:
Seit 1 . Januar 2016 zahlt der Bund entsprechend
§ 232a Absatz l Satz 2 SGB V für jeden ALG II-Emp-
fänger einen wegen des Wegfalls der Familienversiche-
rung reduzierten Krankenkassenbeitrag in Höhe von
90,36 Euro pro Monat . Die Änderung des § 232a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sieht vor, dass der Fak-
tor auf Basis aktuell verfügbarer Daten des Jahres 2015
von „0,2060“ auf „0,2155“ angehoben wird . Der vom
Bund zu tragende Beitrag soll damit um 4,17 Euro auf
94,53 Euro erhöht werden .
An der Revisionsklausel nach § 232a Absatz 1a
SGB V, wonach die Zuweisungshöhe erst im Jahr 2018
evaluiert und gegebenenfalls zum 1 . Januar 2018 ange-
passt werden soll, soll festgehalten werden .
Die vorgesehene Korrektur ist im bestehenden rechtli-
chen Rahmen nachvollziehbar, erscheint jedoch im Ergebnis
nicht ausreichend: Bis Ende 2015 erhielten die Krankenkas-
sen als Zuweisung vom Bund für jeden ALG II-Empfänger
und alle über ihn familienversicherten Personen noch rund
140 Euro . Den um 4,17 Euro auf 94,53 Euro angehobenen
Zuweisungen des Bundes stehen noch immer wesentlich
höhere Leistungsausgaben gegenüber . Die durchschnittli-
chen Leistungsausgaben der GKV je Versicherten/Monat
betragen laut Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt
234,49 Euro in 2015 beziehungsweise 245,49 Euro in 2016 .
Es gibt daher keinen Anhalt, dass den Leistungsausgaben
der Krankenkassen für ALG II-Empfänger kostendeckende
Beiträge gegenüberstehen .
Eine konkrete Gesetzesfolgenabschätzung der Kosten
für die GKV durch die Änderung des § 232a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V fehlt . Ferner ist eine Evaluation
der Finanzwirkung in der GKV durch die seit 1 . Januar
2016 umgesetzte Rechtsänderung des GKV-Finanzstruk-
tur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-
FQWG) insgesamt erforderlich .
Soweit die Gesetzesbegründung auf eine finanziel-
le Neutralität der mit dem GKV-FQWG eingeführten
Rechtsänderungen abstellt, bezieht sich diese auf den
Stand vor dem 1 . Januar 2016 . Der GKV-Spitzenverband
hat bereits in der Vergangenheit auf nicht kostendecken-
de Kassenbeiträge für ALG II-Empfänger hingewiesen .
Gerade angesichts einer zunehmenden Zahl von Flücht-
lingen, die nach Abschluss der jeweiligen Asylverfahren
mit ALG II-Bezug zu Mitgliedern der GKV werden, ist
nicht zu erwarten, dass die Änderung des § 232a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB V finanzneutral für die Beitrags-
zahler der Solidargemeinschaft ist .
– Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Rechtvereinfachung – sowie zur
Vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzan-
tragspflicht
– Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenproduk-
te-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
– Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (In-
vestmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz eine Reihe
von Steuerschlupflöchern schließt und unerwünschte
Gestaltungen unterbindet, für die das Investmentsteu-
errecht aufgrund seiner Komplexität besonders anfäl-
lig war . Er begrüßt insbesondere, dass Gestaltungen
zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung durch
Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Dividenden-
stichtag – so genannte Cum/Cum-Geschäfte – durch
die Einführung einer Mindesthaltefrist für die Aktien
und den tatsächlichen Übergang des Kursänderungs-
risikos künftig weitgehend eingegrenzt werden .
2 . Allerdings zeichnen sich bereits jetzt zu den ab 2018
in Kraft tretenden Regelungen zur Besteuerung der
Anleger von Publikums-Investmentfonds notwendi-
ge Folgeänderungen ab . Vor allem im Bereich des
Außensteuergesetzes sind Änderungen notwendig,
um inländisches Steuersubstrat im Fall des Wegzugs
von Anlegern wirksam zu schützen .
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 2016 18683
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3 . Die Diskussion zu den Cum/Cum-Gestaltungen im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat erneut
deutlich gemacht, dass eine ungleiche Besteuerung
von laufenden Erträgen aus Kapitalgesellschaften
(z . B . Dividenden) einerseits und außerordentlichen
Erträgen (z . B . Veräußerungsgewinnen) anderer-
seits – wie sie auch bei der derzeitigen Besteuerung
von Streubesitzanteilen gegeben ist – ein Einfallstor
für Steuergestaltungen ist . Nationale Regelungen,
um diesen Umgehungen Einhalt zu gebieten, sind
wichtig und müssen unverzüglich weiterentwickelt
werden .
4 . Der Bundesrat bittet darüber hinaus zu prüfen, in-
wieweit langfristig ein international abgestimmter
Lösungsansatz zielführend sein könnte, bei dem die
Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsge-
winnen einheitlichen Prinzipien folgt . Denn dann
wären Umgehungen der regelmäßig dem Sitzstaat
zustehenden Quellensteuerrechte auf Dividenden
wirksam und endgültig ausgeschlossen .
5 . Die konkrete Ausgestaltung des § 36a des Einkom-
mensteuergesetzes lässt weiterhin Spielraum für
eine Umgehung der Dividendenbesteuerung . Insbe-
sondere die Fälle, in denen das Tragen des Mindest-
wertänderungsrisikos maßgebend ist, erscheinen in
der Praxis schwer umsetzbar . Es ist nicht klar, wie
die Berechnung des geforderten prozentualen Wert-
änderungsrisikos erfolgen kann . Daher sieht der
Bundesrat die nun beschlossene Regelung als ersten
Schritt, der in einem weiteren Gesetzgebungsver-
fahren nachgebessert werden muss .
6 . Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Cum/
Cum-Gestaltungen noch zielgenauer unterbunden
werden müssen . Aus Sicht des Bundesrates sollte
deshalb in einem der nächsten steuerlichen Gesetz-
gebungsvorhaben eine mit Dividenden gleichge-
stellte Besteuerung von Kompensationszahlungen
aus Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensions-
geschäften eingeführt werden, um Cum/Cum-Ge-
schäften mittels einer Wertpapierleihe endgültig die
Grundlage entziehen .
7 . Aus Sicht des Bundesrates ist auch die Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzantei-
len notwendig, um die gegenwärtig unterschied-
liche Behandlung von Streubesitzdividenden und
Veräußerungsgewinnen und damit einhergehendes
Gestaltungspotenzial zu beseitigen . Daher bedauert
der Bundesrat, dass keine entsprechende Regelung
Aufnahme in das Gesetz zur Reform der Invest-
mentbesteuerung gefunden hat .
8 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen ro-
buste und – in Abstimmung mit der EU-Kommis-
sion – unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche
Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für
die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finan-
zierung junger innovativer Unternehmen keine neue
Belastung entsteht .
– Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei
der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
– Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
– Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes,
des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter im-
missionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschrif-
ten
– Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur
im Bereich der Endlagerung
– Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
– Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und
wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Off-
shore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten
– Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat nimmt das vorliegende Gesetz zur
Kenntnis . Er bedauert, dass sowohl die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung als auch der
Deutsche Bundestag mit seinem Gesetzesbeschluss
den verbraucherschützenden Anregungen in der
Stellungnahme des Bundesrates nicht gefolgt sind
(BRDrs . 543/15 – Beschluss –) . Der Bundesrat un-
terstreicht insbesondere seine Forderung, mit dem
vorliegenden Gesetz dem privaten Letztverbrau-
cher ein Mitspracherecht beim Einbau intelligenter
Messsysteme oder der Einbindung in ein Kommuni-
kationsnetz einzuräumen .
2 . Die nun beschlossene Regelung, die Messstellenbe-
treiber dazu ermächtigt, private Haushalte mit einem
Verbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden pro
Jahr Jahresverbrauch mit Inkrafttreten des Gesetzes
und alle anderen Haushalte mit einem Verbrauch
unter 6 000 Kilowattstunden pro Jahr ab 2020 mit
einem intelligenten Messsystem auszustatten, hält
der Bundesrat für unverhältnismäßig . Mit der nun
getroffenen Regelung werden berechtigte Verbrau-
cher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung
nicht berücksichtigt .
3 . Der Bundesrat begrüßt, dass es keinen Roll Out um
jeden Preis geben darf und Kosten und Nutzen in
einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen . Die
Letztverbraucher und Erzeuger dürfen nicht mit un-
verhältnismäßigen Kosten belastet und die grundzu-
ständigen Messstellenbetreiber bzw . Netzbetreiber
nicht zu einer betriebswirtschaftlich unverhältnis-
mäßigen Einbaumaßnahme verpflichtet werden.
4 . Der Bundesrat betont, dass die privaten Endverbrau-
cher keinen Vorteil erlangen. Eine mögliche finanzi-
elle Ersparnis wird ihnen durch die Auferlegung der
Betriebskosten von bis zu 100 Euro pro Jahr gleich
wieder genommen . Dabei geht die Bundesregierung
davon aus, dass überhaupt ein Einsparpotenzial
besteht und zwingt private Endverbraucher, es im
Voraus zu bezahlen . Gelingt es Verbrauchern nicht,
durch das intelligente Messsystem Einsparungen
vorzunehmen, tragen sie allein die Mehrkosten .
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 201618684
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5 . Aus datenschutzrechtlicher Sicht hat der Bundesrat
Bedenken, dass durch die Erfassung der Energiever-
brauchsdaten eines privaten Endverbrauchers Rück-
schlüsse auf die private Lebensführung ermöglicht
werden .
6 . Aus den vorgenannten Gründen hält der Bundesrat
es für erforderlich, dass der Einbau von intelligen-
ten Messsystemen bei privaten Letztverbrauchern
unter 6 000 Kilowattstunden pro Jahr von der Zu-
stimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher
abhängig gemacht wird . Privaten Endverbrauchern
mit einem Verbrauch über 6 000 Kilowattstunden
pro Jahr sollte bezüglich des Einbaus der Geräte ein
Widerspruchsrecht eingeräumt werden . Unabhängig
von der individuellen Verbrauchshöhe sollten priva-
te Letztverbraucher in jedem Fall ein Widerspruchs-
recht gegen die Einbindung eines Messsystems in
ein Kommunikationsnetz erhalten .
7 . Aus energiewirtschaftlicher Perspektive kann der
Bundesrat nicht nachvollziehen, dass der grund-
zuständige Messstellenbetreiber ab dem Jahr 2018
neue Energieerzeugungsanlagen mit einer installier-
ten Leistung über einem bis einschließlich sieben
Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten
kann, ohne dass diese Ausstattung abgelehnt wer-
den kann . Der Bundesrat weist darauf hin, dass die-
se Regelung zu einer weiteren Verschlechterung der
wirtschaftlichen Situation von kleinen PV-Anlagen
führt . Auch mögliche Systemvorteile beim Einbau
von Smart Metern bei Kleinanlagen stehen in kei-
nem Verhältnis zu den entstehenden Kosten für den
Betreiber . Aus diesen Gründen hält der Bundesrat
die Einbeziehung von Kleinerzeugungsanlagen
mit einer installierten Leistung über einem bis ein-
schließlich sieben Kilowatt in den optionalen Roll-
out für nicht sinnvoll und erwartet negative Auswir-
kungen auf den weiteren PV-Ausbau und damit auf
die bereits unter Druck stehende PV-Branche .
8 . Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, die
gesetzlichen Vorgaben in regelmäßigen Abständen
zu überprüfen . Die Kosten-Nutzen-Analyse geht
von einem Einsparpotenzial bei privaten Haushal-
ten aus, das bislang nur hypothetisch angenommen
wird . Der Einbau intelligenter Messsysteme führt
per se noch nicht zu einer Energieeinsparung . De
facto bedarf es dazu sowohl des Angebots lastvaria-
bler Tarife und anderer finanzieller Anreize als auch
einer Verhaltensveränderung der Verbraucher .
– Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 2015
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und be-
stimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung
der Steuerverkürzung und -umgehung
– Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2015 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kosovo über
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
– Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September
2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ru-
anda über den Luftverkehr
– Integrationsgesetz
– Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutz-
rechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur
Risikominimierung bei den Verfahren der Fra-
cking-Technologie
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung
gefasst:
1 . Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundes-
tag nach mehr als einem Jahr seit der Einbringung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung den Be-
schluss zum Gesetz zur Änderung wasser- und na-
turschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung
und zur Risikominimierung bei den Verfahren der
Fracking-Technologie gefasst hat .
2 . Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bun-
destag in einigen wesentlichen Punkten der Stel-
lungnahme des Bundesrates (BR-Drs . 143/15 –
Beschluss –) aus dem letzten Jahr gefolgt ist .
Insbesondere wurden die Streichung der 3 000-Me-
ter-Grenze, die Ausweitung der Gebiete, in denen
jegliches Fracking zur Aufsuchung und Förderung
von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Ein-
satz von umwelttoxischen Substanzen verboten ist,
die Ausweitung des Verbotes auch auf Fracking zur
Erdölgewinnung sowie die veränderte Rolle der Ex-
pertenkommission aus den Forderungen des Bun-
desrates übernommen .
Er begrüßt ebenfalls in diesem Zusammenhang,
dass zukünftig „unkonventionelles Fracking“ nicht
ohne Zustimmung der jeweiligen Landesregierung
möglich ist .
– Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung
auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat stellt fest, dass von Bergschä-
den betroffene Anwohner im Bereich der Tage-
baue zur Braunkohlegewinnung, die insbesondere
durch großflächige Grundwasserabsenkungen und
auch durch tagebauinduzierte Erderschütterungen
schadenswirksame Bodenbewegungen an der Ta-
gesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen
können, beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen
Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals kom-
plexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare
Grenzen stoßen . Daher ist es erforderlich, die Berg-
schadensvermutung gemäß § 120 Bundesberggesetz
(Beweislastumkehr) auch auf diese bergbaulichen
Tätigkeiten anzuwenden .
2 . Der Bundesrat bittet, die Bergschadensvermutung
gemäß § 120 Bundesberggesetz (Beweislastum-
kehr) auf Braunkohletagebaubetriebe, die insbeson-
dere durch großflächige Grundwasserabsenkungen
oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbe-
wegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der
Betriebe verursachen können, zu erweitern .
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 2016 18685
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(B) (D)
3 . Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch
eine weitere Neufassung der Bergverordnung über
Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs- Berg-
verordnung – EinwirkungsBergV) zu definieren,
auf welche Bereiche an der Tagesoberfläche Braun-
kohletagebaubetriebe, die insbesondere durch groß
flächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütte-
rungen schadenswirksame Bodenbewegungen an
der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verur-
sachen können, einwirken können .
Begründung:
Durch den Betrieb von Braunkohletagebauen selbst
treten in der Regel keine Bergschäden auf . Jedoch ist für
einen sicheren Betrieb von tiefen Braunkohletagebauen
eine Absenkung des Grundwasserniveaus im Bereich
und Umfeld dieser übertägigen Gewinnungsbetriebe
erforderlich, die in besonderen Fällen zu schadenswirk-
samen Bodenbewegungen führen kann . Infolge dieser
Grundwasserabsenkung treten in einem begrenzten Be-
reich gleichmäßige Bodenbewegungen auf, die grund-
sätzlich kaum schadensrelevant sind . Im Bereich von
geologischen Anomalien (Auebereiche usw .) und hy-
draulisch wirksamen Störungen im Untergrund inner-
halb des Einflussbereiches der Grundwasserabsenkung
ist aber ein ungleichmäßiges Setzungsverhalten und da-
mit das Auftreten von zum Teil erheblichen Bergschä-
den möglich . Zudem führen in Einzelfällen die enor-
men Massenumlagerungen im Braunkohlentagebau zu
Spannungsumlagerungen im Untergrund, die ihrerseits
Erderschütterungen an der Erdoberfläche verursachen.
Die Bundesregierung selbst hat schon in Ihrer Unter-
richtung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksa-
che 18/4952) den Buchstabe a zugrunde liegenden
bergtechnischen Sachverhalt bestätigt (Gegenäußerung
zu a) aa) aaa) der Nummer 4 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 08 .05 .2015) . Bedauerlicherweise ist
sie jedoch einer praktikablen Lösung bislang nicht nä-
hergetreten .
– Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für
Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren
Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
– Gesetz zu Weiterentwicklung des Strommarktes
(Stromarktgesetz)
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat bekräftigt, dass ein zukunftsfähiges
Strommarktdesign ein zentraler Baustein für das
Gelingen der Energiewende ist .
2 . Aus Sicht des Bundesrates hat es sich bewährt, die
Länder frühzeitig in den Reformprozess zur Opti-
mierung des Strommarktdesigns einzubinden . Der
Bundesrat sieht daher die hohe Zahl an Verord-
nungsermächtigungen im Strommarktgesetz, die
nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, mit
Sorge und erwartet, dass die Bundesregierung die
erforderliche umfassende Beteiligung der Länder
auch zukünftig und bei Erlass der Verordnungen si-
cherstellt .
3 . Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung
mit dem Strommarktgesetz die Bedeutung der Fle-
xibilität für ein auf die Nutzung erneuerbarer Ener-
gien ausgerichtetes Stromversorgungssystem be-
tont . Ein wichtiger Baustein für die Stärkung der
Flexibilität ist die Absenkung des konventionellen
must-runs . Der konventionelle must-run bindet zu-
dem in nicht unerheblichem Maße die vorhandenen,
knappen Netzkapazitäten und trägt so dazu bei, dass
Netzbetreiber in zunehmendem Maße die Option für
Einspeisemanagementmaßnahmen nutzen müssen .
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung
auf, bei zukünftigen Maßnahmen stets Möglichkei-
ten zur Absenkung des konventionellen must-runs
zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen .
4 . Der Bundesrat bekräftigt die zentrale Bedeutung
von Speichern in einem auf erneuerbaren Energien
ausgerichteten Stromversorgungssystem und bedau-
ert, dass die sich mit dem Strommarktgesetz bieten-
den Chancen zur umfassenden Stärkung der Rolle
der Speicher weitgehend ungenutzt bleiben . Der
Bundesrat verweist diesbezüglich auch auf seinen
Beschluss vom 18 . Dezember 2015 (BR-Drucksa-
che 542/15 – Beschluss –) . Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, die wirtschaftliche Situation und
die aus energiepolitischer Sicht erforderliche Ent-
wicklung von Speichern weiterhin und kontinuier-
lich zu evaluieren und den hieraus sich ergebenden
Handlungsbedarf unter Einbindung der Länder un-
verzüglich umzusetzen . Zudem sollten die Potenzia-
le eines netzdienlichen Einsatzes von Speichern und
unter anderem Pumpspeicheranlagen durch eine
zeitnahe Neuregelung der entsprechenden gesetzli-
chen Regelungen erschlossen werden .
– Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisen-
bahnbereich
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung
gefasst: 1 . Der Bundesrat fordert die Bundesregie-
rung auf sicherzustellen, dass die in § 2 Absatz 9 Ei-
senbahnregulierungsgesetz vorgesehene Ausnahme-
regelung für Betreiber der Schienenwege von den
Vorgaben des § 37 nur im Einvernehmen mit den
betroffenen Ländern und Aufgabenträgern erfolgen
kann .
2 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf si-
cherzustellen, dass die im neuen Eisenbahnregu-
lierungsgesetz (insbesondere §§ 36 und 37) vor-
gesehenen Regelungen zur Höhe der Stations- und
Trassenpreise nicht zu negativen Auswirkungen auf
den Schienengüter- und den Schienenpersonenfern-
verkehr führen . Mit Blick auf den Schienenperso-
nenfernverkehr darf die Wachstumsstrategie der DB
AG, die bis zum Jahr 2030 die Wiederanbindung der
Fläche an den IC- und ICE-Verkehr vorsieht, nicht
in Frage gestellt werden .
Zudem hat der Bundesrat hat in seiner 947 . Sitzung
am 8 . Juli 2016 gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Grund-
gesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Gesetzes über
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 201618686
(A) (C)
(B) (D)
das Bundesverfassungsgericht Frau Prof . Dr . Christine
Langenfeld als Nachfolgerin für Bundesverfassungsrich-
ter Prof . Herbert Landau in den Zweiten Senat des Bun-
desverfassungsgerichts gewählt .
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
Beratung abgesehen hat .
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 18/3898 Nr . A .7
Ratsdokument 14476/14
Innenausschuss
Drucksache 18/7286 Nr . A .5
Ratsdokument 14910/15
Drucksache 18/7422 Nr . A .6
Ratsdokument 15208/15
Drucksache 18/7422 Nr . A .7
Ratsdokument 15210/15
Drucksache 18/7612 Nr . A .5
Ratsdokument 5240/16
Drucksache 18/7934 Nr . A .4
Ratsdokument 5615/16
Drucksache 18/7934 Nr . A .7
Ratsdokument 6056/16
Drucksache 18/8140 Nr . A .3
Ratsdokument 6798/16
Drucksache 18/8140 Nr . A .7
Ratsdokument 7331/16
Drucksache 18/8293 Nr . A .2
Ratsdokument 7180/16
Finanzausschuss
Drucksache 18/4749 Nr . A .28
Ratsdokument 7374/15
Drucksache 18/5004 Nr . A .9
Ratsdokument 7759/15
Drucksache 18/5004 Nr . A .10
Ratsdokument 7784/15
Drucksache 18/6146 Nr . A .6
Ratsdokument 11469/15
Drucksache 18/6146 Nr . A .7
Ratsdokument 11471/15
Drucksache 18/7733 Nr . A .10
Ratsdokument 5638/16
Drucksache 18/7733 Nr . A .11
Ratsdokument 5639/16
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit
Drucksache 18/8668 Nr . A .22
ERH 3/2016
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Drucksache 18/5982 Nr . A .49
Ratsdokument 11194/15
Drucksache 18/6146 Nr . A .12
Ratsdokument 11538/15
Drucksache 18/6146 Nr . A .13
Ratsdokument 11667/15
Drucksache 18/8140 Nr . A .22
EP P8_TA-PROV(2016)0066
Drucksache 18/8470 Nr . A .24
EP P8_TA-PROV(2016)0128
Drucksache 18/8470 Nr . A .25
EP P8_TA-PROV(2016)0129
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 188 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 9 . September 2016
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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188. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Schlussrunde Haushaltsgesetz 2017
Epl 12 Verkehr und digitale Infrastruktur
Epl 16 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2