Volker Beck (Köln)
(A) (C)
(B) (D)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15453
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Albsteiger, Katrin CDU/CSU 24.02.2016
Beckmeyer, Uwe SPD 24.02.2016
Bilger, Steffen CDU/CSU 24.02.2016
Binder, Karin DIE LINKE 24.02.2016
De Ridder, Dr. Daniela SPD 24.02.2016
Dörmann, Martin SPD 24.02.2016
Eberl, Iris CDU/CSU 24.02.2016
Ebner, Harald BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.02.2016
Engelmeier, Michaela SPD 24.02.2016
Fabritius, Dr. Bernd CDU/CSU 24.02.2016
Gleicke, Iris SPD 24.02.2016
Gohlke, Nicole DIE LINKE 24.02.2016
Gröhe, Hermann CDU/CSU 24.02.2016
Holzenkamp, Franz-
Josef
CDU/CSU 24.02.2016
Jüttner, Dr. Egon CDU/CSU 24.02.2016
Kaczmarek, Oliver SPD 24.02.2016
Karawanskij, Susanna DIE LINKE 24.02.2016
Klare, Arno SPD 24.02.2016
Maisch, Nicole BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.02.2016
Nouripour, Omid BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.02.2016
Rüffer, Corinna BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.02.2016
Scheer, Dr. Nina SPD 24.02.2016
Schröder (Wiesbaden),
Dr. Kristina
CDU/CSU 24.02.2016
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Sitte, Dr. Petra DIE LINKE 24.02.2016
Steffel, Dr. Frank CDU/CSU 24.02.2016
Steinbach, Erika CDU/CSU 24.02.2016
Tank, Azize DIE LINKE 24.02.2016
Veit, Rüdiger SPD 24.02.2016
Wagenknecht, Dr. Sahra DIE LINKE 24.02.2016
Wicklein, Andrea SPD 24.02.2016
Zimmermann
(Zwickau), Sabine
DIE LINKE 24.02.2016
Anlage 2
Neudruck: Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung
(156. Sitzung, Anlage 2)
Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Janu-
ar 2016 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/
EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. November 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenar-
beit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys-
tems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich ge-
regelte Heilberufe und andere Berufe
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ge-
meinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass
das Binnenmarkt-Informationssystem neben der Un-
terrichtung der zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum und der Schweiz auch die
Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden der
anderen Länder umfasst.
Begründung:
Das Gesetz sieht lediglich eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie
vor. Eine Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems ist
deshalb nur vorgesehen, wenn ein EU-Bezug gegeben ist. Der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615454
(A) (C)
(B) (D)
gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden
ist nicht erfasst. Dies führt dazu, dass ausländische Behörden
gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein
(teilweises) Berufsverbot informiert werden. Diese Schieflage
kann nicht hingenommen werden. Es ist daher notwendig, dass
der Vorwarnmechanismus ausgedehnt wird.
– Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des
Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtli-
chen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsge-
setz)
– Erstes Gesetz zu Änderung des Wissenschaftszeit-
vertragsgesetzes
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alterna-
tive Streitbeilegung in Verbraucherangelegenhei-
ten und zur Durchführung der Verordnung über
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegen-
heiten
– Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen
Durchsetzung von verbraucherschützenden Vor-
schriften des Datenschutzrechts
– … Gesetz zur Änderung des Einkommensteuerge-
setzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in
der Seeschifffahrt
Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie
gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von
einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen
absehen:
Haushaltsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2015
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
planmäßige Ausgabe bei Kapitel 10 01 Titel 636 01
– Zuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte –
bis zur Höhe von 9,6 Mio. Euro
Drucksachen 18/6984, 18/7116 Nr. 6
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2015
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
planmäßige Ausgabe bei Kapitel 16 06 Titel 893 01
– Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämienge-
setz –
Drucksachen 18/7029, 18/7116 Nr. 7
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Jahresgutachten 2015/2016 des Sachverständigen-
rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung
Drucksache 18/6740
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Jahreswirtschaftsbericht 2016 der Bundesregie-
rung
Drucksache 18/7380
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
Beratung abgesehen hat.
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Drucksache 18/419 Nr. A.48
Ratsdokument 16749/13
Drucksache 18/419 Nr. C.3
Ratsdokument 6580/12
Drucksache 18/419 Nr. C.7
Ratsdokument 7708/13
Drucksache 18/419 Nr. C.8
Ratsdokument 7710/13
Drucksache 18/419 Nr. C.14
Ratsdokument 8638/13
Drucksache 18/419 Nr. C.27
Ratsdokument 17876/12
Drucksache 18/419 Nr. C.28
Ratsdokument 17883/12
Drucksache 18/1393 Nr. A.25
Ratsdokument 7859/14
Drucksache 18/5982 Nr. A.13
Ratsdokument 9969/15
Drucksache 18/5982 Nr. A.14
Ratsdokument 9975/15
Drucksache 18/6711 Nr. A.4
Ratsdokument 13106/15
Drucksache 18/7286 Nr. A.10
Ratsdokument 15264/15
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 18/419 Nr. C.40
Ratsdokument 7452/13
Drucksache 18/4857 Nr. A.7
Ratsdokument 7682/15
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit
Drucksache 18/6607 Nr. A.24
Ratsdokument 12683/15
Drucksache 18/7127 Nr. A.5
Ratsdokument 14337/15
In der Amtlichen Mitteilung ohne Verlesung, 150. Sit-
zung, Seite 14831 (C), ist „Ratsdokument 12683/15“ zu
streichen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15455
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Elke Ferner auf die Frage der
Abgeordneten Erika Steinbach (CDU/CSU) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 1):
Welche Mittel sind in den letzten zwölf Jahren aus dem
Bundeshaushalt oder mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt ge-
koppelt jeweils für den Bereich „Gender“ investiert worden?
Gender-Mainstreaming ist eine Querschnittsaufgabe,
die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun-
desministerien (GGO) durch Kabinettsbeschluss vom
26. Juli 2000 festgeschrieben ist.
Nach § 2 GGO haben alle Ressorts der Bundesregie-
rung das Leitprinzip der Geschlechtergerechtigkeit bei
allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maß-
nahmen der Bundesregierung zu berücksichtigen. So ist
zum Beispiel in § 4 Absatz 1 BGleiG Gender-Mainstrea-
ming als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgaben-
bereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie
bei der Zusammenarbeit der Dienststellen verankert oder
im KJHG: Bei der Aufgabenerfüllung im Bereich der
Kinder- und Jugendhilfe sind „die unterschiedlichen Le-
benslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen,
Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechti-
gung von Mädchen und Jungen zu fördern“ (§ 9 Num-
mer 3 SGB VIII).
Da Gender-Mainstreaming somit ein immanent zu be-
achtendes Prinzip ist, ist es nicht möglich, es auf einzelne
Haushaltstitel herunterzubrechen.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 4):
Wie wurde die Entscheidung des Bundes herbeigeführt
(bitte nach federführendem Ministerium, Abstimmungsvor-
gang mit den anderen Ministerien inklusive Datum und Form
der Entscheidung aufschlüsseln), dass die Toll Collect GmbH
ohne Ausschreibung mit der Ausweitung des Mautsystems auf
alle Bundesstraßen beauftragt wird, und wie sollen die Aus-
fälle der Lkw-Maut (bitte unter Angabe der veranschlagten
Höhe) im Haushalt kompensiert werden?
Die rechtliche Zulässigkeit eines Verhandlungsverfah-
rens ohne Teilnahmewettbewerb mit Toll Collect wurde
durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur ergebnisoffen geprüft und vorab durch ein
Gutachten einer auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei
bestätigt. Das BMVI hat Toll Collect daraufhin aufge-
fordert, ein Angebot für die technische Aufrüstung des
bestehenden Systems einzureichen. Eine Gefährdung
bestehender und zukünftiger Mauteinnahmen besteht aus
Sicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur nicht.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 5):
Wie soll der vom Bundesminister für Verkehr und digitale
Infrastruktur, Alexander Dobrindt, angekündigte „Dopingtest“
für Autos konkret aussehen (bitte unter Angabe des Zeitplans
zur Einführung, der Kosten und zuständigen Behörde), und
welche (Zwischen-)Ergebnisse hat die Untersuchungskom-
mission zur Aufklärung des Abgasskandals bisher erzielt (bitte
unter Angabe der Treffen und Gesprächsinhalte sowie der un-
tersuchten Autos samt Ergebnis)?
Die Ergebnisse der Untersuchungskommission wer-
den in einem Gesamtbericht detailliert veröffentlicht.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Fra-
ge der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 9):
Inwiefern gibt es einen Personalmangel im Schleusen-
dienst, und wie gedenkt die Bundesregierung zukünftig den
Bedarf an Nautikerinnen und Nautikern sowie Schichtleiterin-
nen und Schichtleitern zu decken?
Grundsätzlich bestehen in der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes Probleme bei der Be-
setzung von Dienstposten. Die Entscheidung über die
Wiederbesetzungen von Dienstposten liegt daher bei der
Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt.
Durch diese zentrale Steuerung und eine hohe Prio-
risierung dieser Aufgabe soll die Besetzung von Dienst-
posten in Leitzentralen und Schleusenbetriebsstellen
zeitnah sichergestellt werden.
Anlage 71)
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Fra-
ge des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 18/7603, Frage 10):
Sieht sich die Bundesregierung als Gesellschafterin der
Flughafen Berlin Brandenburg GmbH veranlasst, aufgrund
der Feststellungen bezüglich des Verfahrens der Prüfung der
Organhaftung (Abschnitt F) in der Mitteilung des Landesrech-
nungshofes Brandenburg über die „Prüfung der Betätigung
des Landes Brandenburg als Gesellschafter der FBB GmbH
im Zusammenhang mit den Kostensteigerungen und Verzöge-
rungen beim Bau des Flughafens BER“ eine erneute Prüfung
der Organhaftung vorzunehmen, und wird sie diesbezüglich
gegenüber den Mitgesellschaftern, den Ländern Berlin und
Brandenburg, Initiative ergreifen?
Die Bundesregierung sieht sich nicht zu einer erneuten
Prüfung der Organhaftung veranlasst. Die an der Flugha-
fen Berlin Brandenburg GmbH beteiligten Gebietskör-
perschaften unterliegen jeweils einer eigenen Finanzkon-
trolle durch ihre Rechnungshöfe. Für die Finanzkontrolle
1) Siehe Neudruck, 158. Sitzung, Anlage 19, Seite 15662 C
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615456
(A) (C)
(B) (D)
der Bundesregierung ist der Bundesrechnungshof zustän-
dig. Der Bundesrechnungshof hat die Haftungsprüfung
Anlage 81)
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf
die Frage des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LIN-
KE) (Drucksache 18/7603, Frage 13):
Welche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem 30. Jah-
restag der atomaren Katastrophe von Tschernobyl finden im
Jahr 2016 unter Mitwirkung oder Unterstützung der Bundes-
regierung statt (bitte die einzelnen Aktivitäten und das jeweils
zuständige Bundesministerium nennen), und welche weiteren
Aktivitäten mit deutscher Beteiligung sind der Bundesregie-
rung darüber hinaus bekannt?
In Zusammenhang mit dem 30. Jahrestag der Reaktor-
katastrophe von Tschernobyl plant das Bundesministeri-
um für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
im Jahr 2016 folgende Aktivitäten, die sich in das 30-jäh-
rige Jubiläum des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit einreihen:
– Reise der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit nach Tschernobyl vom
20. bis zum 22. März 2016,
– Öffentliche Fachkonferenz „Den Atomausstieg vollen-
den – 30 Jahre nach Tschernobyl“ am 6. April 2016,
– Magazin „30 Jahre nach Tschernobyl“, Veröffentli-
chung als Zeitungsbeilage im April des Jahres 2016.
nicht beanstandet.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stefan Müller auf die Frage der
Abgeordneten Erika Steinbach (CDU/CSU) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 15):
Wie viele Lehrstühle existieren nach Kenntnis der Bundes-
regierung in der Bundesrepublik Deutschland jeweils für die
Aufgabenbereiche „Gender“ und „demografischer Wandel“?
In Deutschland gibt es aktuell 196 Professuren an
Universitäten und Fachhochschulen für Frauen- und Ge-
schlechterforschung/Gender Studies. Sie verteilen sich
auf über 30 Fachdisziplinen. Diese reichen von Sozial-
und Erziehungswissenschaften, Architektur, Kulturwis-
senschaften, Gesundheitswissenschaften, Ingenieur- und
Technikwissenschaften, Islamwissenschaften, Kogniti-
onswissenschaften bis hin zur Wirtschaftswissenschaft.
Zur Anzahl der Lehrstühle für den Aufgabenbereich
„demografischer Wandel“ liegen keine Informationen
vor, da in der amtlichen Statistik dieses Aufgabengebiet
dem Fachgebiet „Bevölkerungswissenschaft“ zugeord-
net und nicht gesondert ausgewiesen wird.
1) Siehe Neudruck, 158. Sitzung, Anlage 20, Seite 15662 D
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Fra-
ge des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 16):
Inwieweit entspricht die Arbeit des für Flüchtlinge zu-
ständigen EU-Kommissars für Migration, Inneres und Bür-
gerschaft, Dimitris Avramopoulos, nicht den Vorstellungen
vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, Dr. Gerd Müller, der wiederholt die Schaffung
des Postens eines EU-Flüchtlingskommissars forderte (www.
br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminis-
ter-gerd-mueller-100.html), und welche Initiativen hat der
Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller bislang unter-
nommen, um seine Forderung nach einem Flüchtlingskom-
missar auf EU-Ebene voranzutreiben?
In der Zuständigkeit von EU-Kommissar Avramopoulos
liegen Grenzschutz und Grenzmanagement, Europäische
Migrationspolitik, Europäisches Asylsystem, irreguläre
Migration, Bekämpfung von Terrorismus und Radikali-
sierung, Kriminalitätsbekämpfung und das Europa der
Bürger. Die Flüchtlingskrise betrifft jedoch noch we-
sentlich mehr Politikfelder, insbesondere außerhalb der
EU-Schengen-Grenzen, die nicht in die Zuständigkei-
ten von Kommissar Avramopoulos fallen. Bundesent-
wicklungsminister Gerd Müller hat daher wiederholt
bei Treffen der EU-Entwicklungsminister (26. Oktober
2015, 2. Februar 2016), in bilateralen Gesprächen sowie
öffentlich in Interviews einen EU-Sonderbeauftragten
für Flüchtlinge gefordert, der der Problematik in all ih-
ren Facetten Stimme und Gesicht verleiht und ein öf-
fentliches Bewusstsein für die Dimension der Aufgabe
schafft. Außerdem soll dieser Beauftragte alle betroffe-
nen Politikbereiche zusammenführen und die Umsetzung
von Beschlüssen nachhalten. Das umfasst unter anderem
auch die humanitäre Hilfe, entwicklungspolitische Maß-
nahmen und die Unterstützung aufnehmender Gemein-
den entlang der Flüchtlingsroute, auch innerhalb der EU.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Fra-
ge des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 17):
Ist die Aussage von Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd
Müller, dass nicht überall in Afghanistan Terror herrsche, so zu
verstehen, dass der Bundesminister der Meinung ist, dass Men-
schen nach Afghanistan abgeschoben werden können (bitte
begründen; www.rp-online.de/poIitik/gerd-mueller-csu-sofor-
tiger-waffenstillstand-fuer-syrien-aid-1.5762561), und plant
die Bundesregierung, wie von Bundesentwicklungsminister
Dr. Gerd Müller angekündigt, Menschen in vermeintlich si-
chere Regionen im Nordirak zurückzuführen (bitte begründen;
www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2663822/Brau-
chen-Marshall-Plan-fuer-Syrien?bc=kua884718)?
Die Aussage von Minister Müller bezog sich auf die
vorangegangene Interviewfrage, ob Afghanistan ein si-
cheres Herkunftsland sei. Sie basiert auf der Einschät-
zung der Bundesregierung, dass die Sicherheitslage in
Afghanistan zwar volatil ist, aber erhebliche regionale
Unterschiede aufweist.
http://www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminister-gerd-mueller-100.html
http://www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminister-gerd-mueller-100.html
http://www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminister-gerd-mueller-100.html
http://www.rp-online.de/poIitik/gerd-mueller-csu-sofortiger-waffenstillstand-fuer-syrien-aid-1.5762561
http://www.rp-online.de/poIitik/gerd-mueller-csu-sofortiger-waffenstillstand-fuer-syrien-aid-1.5762561
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2663822/Brauchen-Marshall-Plan-fuer-Syrien?bc=kua884718
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2663822/Brauchen-Marshall-Plan-fuer-Syrien?bc=kua884718
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15457
(A) (C)
(B) (D)
Das BMZ fördert nur freiwillige Rückkehr in die Her-
kunftsländer. Darauf bezieht sich BM Müller auch bei der
Aussage zum Irak. Ziel des BMZ ist es, in den Regionen,
in die Menschen perspektivisch freiwillig zurückkehren
wollen, Stabilisierungs- und Aufbaumaßnahmen umzu-
setzen. BM Müller hat in dem Interview auf Gespräche
im Rahmen seiner Reise in den Nordirak mit jesidischen
Flüchtlingen Bezug genommen, die in ihre Heimatregi-
onen zurückkehren wollen, sobald ihre Sicherheit dort
gewährleistet ist. Von unfreiwilliger Rückführung aus
Deutschland war in keinem der beiden genannten Fälle
die Rede.
Anlage 12
Antwort
der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 18):
Welche Möglichkeiten gibt es über die Rundfunkräte der
öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten hinaus, zu kontrollieren,
ob der im Rundfunkstaatsvertrag verankerte Programmauftrag
erfüllt wird?
Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Rund-
funkfreiheit, die die Programmfreiheit mit einschließt,
sind die Rundfunkanstalten in der Gestaltung ihres Pro-
gramms grundsätzlich frei. Das Programm muss dabei
im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgen
und darf nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
Die Rundfunkgesetze der Länder und die Staatsver-
träge der Länder zu den einzelnen Rundfunkanstalten
sehen aufgrund des Gebotes der Staatsferne nur eine
beschränkte staatliche Rechtsaufsicht vor. Eine Fachauf-
sicht ist nicht zulässig.
Neben den Aufsichtsgremien (in der Regel Rund-
funk- und Verwaltungsrat) obliegt dem Intendanten, als
Leitung und oberstem Exekutivorgan der jeweiligen
Rundfunkanstalt, die Verantwortung für den Betrieb der
Anstalt und die Programmgestaltung.
Anlage 13
Antwort
der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 19):
Gibt es für politische Institutionen (Parlamente, Ministeri-
en) Möglichkeiten, auf die Verteuerung der Fernsehrechte zu
reagieren, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aus-
strahlung von Großereignissen (zum Beispiel im Bereich des
Sports) zu ermöglichen?
Das Rundfunkwesen, einschließlich der Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, fällt nach dem
Grundgesetz in die Zuständigkeit und Gesetzgebungs-
kompetenz der Länder. Zur Ermittlung des Finanzbedarfs
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde von
den Ländern die unabhängige Kommission zur Über-
prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rund-
funkanstalten (KEF) geschaffen. Das damit verbundene
System soll sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche
Rundfunk seinem Grundversorgungsauftrag nachkom-
men kann.
Darüber hinaus bestimmt § 4 Rundfunkstaatsvertrag
(RStV) für bestimmte Ereignisse von erheblicher gesell-
schaftlicher Bedeutung (Großereignisse), dass die in Ab-
satz 2 genannten Veranstaltungen (zum Beispiel Olym-
pische Sommer- und Winterspiele) nur dann von einem
Bezahlfernsehsender ausgestrahlt werden dürfen, wenn
sie grundsätzlich zeitgleich und zu angemessenen Be-
dingungen auch von einem frei empfangbaren Anbieter
übertragen werden können. Den nach der Kompetenzver-
teilung des Grundgesetzes hierfür zuständigen Ländern
obliegt es, die Liste des § 4 Absatz 2 RStV im Einklang
mit Artikel 14 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Me-
diendienste und den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu
erweitern.
Anlage 14
Antwort
der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 18/7603, Frage 20):
Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Bun-
desarchiv, Abteilung Filmarchiv, darauf eingerichtet, weiter-
hin Filmkopien auf Zelluloid zu archivieren und dafür gege-
benenfalls vom Zerfall bedrohte Filmkopien auf Zelluloid
umzukopieren?
Vorbemerkung: Zelluloidfilm ist der umgangssprachli-
che Name für Filme mit einem Trägermaterial auf Nitrat-
basis (Nitrozellulose). Obwohl bereits seit Jahrzehnten
wegen der explosiven Entzündlichkeit des Materials kei-
ne Filme auf Nitrozellulose mehr hergestellt werden, hält
sich die Bezeichnung „Zelluloidfilm“ umgangssprach-
lich als Bezeichnung für analoge Rollfilme allgemein,
auch wenn diese zwischenzeitlich mit einem Azetat-Trä-
germaterial oder seit einigen Jahren mit einem Polyester-
trägermaterial hergestellt werden. Nitrozellulose ist ein
vom Zerfall bedrohtes Trägermaterial, das sich auch bei
guter archivischer Lagerung selbst zersetzt. Gleiches gilt
übrigens für die nachfolgende Generation von Filmen auf
Azetatbasis (Essigsäure- oder Vinegar-Syndrom). Dieser
Zerfall kann in gekühlten Filmmagazinen nur verlang-
samt, nicht aber gänzlich gestoppt werden.
Inhaltlich ist auf der Grundlage einer Stellungnahme
des Bundesarchivs die gestellte Frage wie folgt zu be-
antworten: Das Bundesarchiv übernahm und übernimmt
selbstverständlich Nitrofilme, wenn diese archivwürdig
sind. Auf der Grundlage der geltenden Sprengstoffver-
ordnung ist das Bundesarchiv jedoch gehalten, Nitrofil-
me auf nichtbrennbare Materialien umzukopieren und
die Ausgangsmaterialien anschließend zu vernichten.
Hierfür wurde und wird das Bundesarchiv immer wie-
der in der Öffentlichkeit heftig kritisiert; die bestehende
Rechtslage lässt hier jedoch keinen Spielraum. In Aus-
legung der Vorschriften verzichtet das Bundesarchiv bei
kultur- und filmhistorisch besonders bedeutenden Film-
werken bis auf Weiteres auf die tatsächliche Vernichtung,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615458
(A) (C)
(B) (D)
um gegebenenfalls unter Nutzung innovativer Technik
bessere Kopien herstellen zu können. Grundsätzlich be-
wahrt das Bundesarchiv die Ausgangsmaterialien – vor-
behaltlich der rechtlich gebotenen Vernichtung umko-
pierter Nitrofilme – im Original auf. Diese werden erst
dann entsorgt, wenn ihr Materialzustand sich im Zuge
der Materialzersetzung so weit verschlechtert hat, dass
sie selbst auf Spezialgeräten nicht mehr abgespielt wer-
den können. Zu Staub zerfallene Nitrofilme oder zersetz-
te Azetatfilme weiter aufbewahren zu wollen, ist sinnlos.
Das Bundesarchiv lagert Nitrozellulosefilme ausschließ-
lich in Hoppegarten, da es nur hier eine Betriebsgeneh-
migung der seinerzeit zuständigen brandenburgischen
Landesbehörde für Nitromagazine hat. Diese Betriebs-
genehmigung steht unter dem Vorbehalt der ständigen
Reduzierung der Nitrobestände.
Anlage 15
Antwort
der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 18/7603, Frage 21):
Bis wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Bun-
desarchiv für die Archivierung von Filmkopien auf Zelluloid
ein analoges Kopierwerk betrieben, und plant es, künftig eines
zu betreiben, um Filme analog zu archivieren?
Bislang unterhält das Bundesarchiv zwei Kopier-
werke in Koblenz und Berlin, allerdings mit der Per-
spektive, beide mittelfristig zu schließen. Im Laufe der
vergangenen Jahre hat sich die Filmlandschaft grundle-
gend verändert. Der analoge Filmsektor ist im Begriff,
auszusterben, da Filme mittlerweile fast ausschließlich
digital produziert und gespeichert werden und daher die
Produktion von analogem Rohfilm auslaufen wird. Auch
die Produktion von Projektoren und Bearbeitungsgeräten
wird in absehbarer Zeit eingestellt werden. Viele Dienst-
leister im Bereich der Filmkopierung haben ihr analoges
Geschäft bereits eingestellt, zuletzt im Dezember 2015
die Firma Arri, München. Aus diesem Grund wird das
Bundesarchiv die Sicherung von Filmen in näherer Zu-
kunft vollständig auf die digitale Technik umstellen.
Die bereits erworbenen Bestände an Rohfilm werden in
nächster Zeit noch verarbeitet. Danach werden die schon
seit langem unwirtschaftlichen Kopierwerke geschlossen
bzw. mit digitaler Technik weiterbetrieben. Dies ist in-
sofern sachgerecht, als die Kopierung von Filmen schon
heute ausschließlich auf digitalem Wege erfolgt: Filme
werden gescannt, das Digitalisat wird gegebenenfalls
bearbeitet und anschließend auf Rollfilm ausbelichtet.
Das Bundesarchiv wird künftig die bei der Abtastung der
Originalfilme entstehenden Dateien in seinem digitalen
Magazin sichern und „lediglich“ auf die Ausbelichtung
auf Rollfilm verzichten. Das entspricht auch dem Nutze-
rinteresse, da Nutzer des Bundesarchivs schon seit lan-
gem keine analogen Filmrollen mehr anfordern, sondern
selbstverständlich erwarten, einen digitalen Datenträger
zu erhalten.
Anlage 16
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 22):
Sieht die Bundesregierung die klima- und industriepoliti-
schen Ziele (20 Prozent CO2-Einsparung und 20 Prozent In-
dustrieanteil in Europa bis zum Jahr 2020) zwangsläufig in
Konkurrenz, und wenn nicht, was hält sie angesichts der Be-
schlüsse der Pariser Klimakonferenz für eine geeignete Aus-
richtung der europäischen Industriepolitik?
Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch zwi-
schen den genannten Zielen. Sie ist zudem der Auffas-
sung, dass sowohl das 20-Prozent-Industrieziel als auch
das 20-Prozent-Klimaziel mit Nachdruck umgesetzt wer-
den müssen.
Für die Umsetzung der Beschlüsse der Pariser Klima-
konferenz ist eine moderne, wettbewerbsfähige und ener-
gieeffiziente Industrieproduktion in Europa eine wichtige
Voraussetzung. Es ist klimapolitisch zielführend, die In-
dustrieproduktion gerade in den Ländern zu erhalten und
zu stärken, in denen besonders klimaschonend produziert
wird, und nicht dem Export von Treibhausgasemissionen
aus den Vorreiterstaaten in Länder mit weniger ambiti-
onierten Klimaschutzbemühungen Vorschub zu leisten
(sogenannte Carbon-Leakage). Die EU und die Mitglied-
staaten müssen sich deshalb dafür einsetzen, dass die
Klimabeschlüsse von Paris weltweit umgesetzt werden.
Anlage 17
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Fra-
ge des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE)
(Drucksache 18/7603, Frage 23):
Inwieweit hält die Bundesregierung das mit der Unter-
stützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
entwickelte bundesweit einheitliche Kennzeichnungssystem
„Reisen für Alle“ auch für eine einheitliche, verlässliche,
detaillierte und geprüfte Erhebung und Kennzeichnung von
anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden (zum Beispiel
Bundesbehörden, Rathäuser, Wahllokale und Sportstätten) für
geeignet, und welche diesbezüglichen Aktivitäten gibt es sei-
tens der Bundesregierung schon?
Das Kennzeichnungs- und Informationssystem „Rei-
sen für Alle“ ist mit dem Ziel entwickelt worden, Men-
schen mit Mobilitätseinschränkungen, insbesondere
Menschen mit Behinderungen, die Teilhabe am Reisen
zu erleichtern. Dabei beschränkt sich der Anwendungs-
bereich keineswegs nur auf Hotels und Restaurants.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
bei seiner Förderung des Projekts vielmehr das gesamte
Spektrum touristischer Aktivitäten, zum Beispiel auch
Wanderwege, Freizeitparks, Museen und vieles mehr, im
Blick.
Grundsätzlich ist das Kennzeichnungs- und Infor-
mationssystem offen angelegt, sodass auch andere als
touristisch genutzte Einrichtungen oder Gebäude erfasst
werden könnten. Dies ist derzeit jedoch nicht Projektbe-
standteil.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15459
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 18
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 24):
Wie sind die Einsatzregeln (bitte Wortlaut) und wie lautet
die Regelung im internationalen Seerecht für die vier Kriegs-
schiffe der Deutschen Marine des in der Ägäis eingesetzten
NATO-Marineverbands (SNMG II) für den Fall, dass sie auf
Flüchtlingsboote aus der Türkei gen Griechenland treffen,
wenn diese sich weigern, der Aufforderung nachzukommen,
zur Türkei zurückzukehren (zum Beispiel diese abzudrän-
gen, zu entern und Flüchtlinge an Bord zu nehmen und nach
„Schleppern“ unter ihnen zu befragen oder aber die Flücht-
lingsboote gewaltsam aufzuhalten, bis Frontex- bzw. Grenz-
schutzschiffe der Türkei sie zwangsweise in einen türkischen
Hafen abschleppen), und wie sollen die NATO-Schiffe im
letzteren Falle vorgehen, wenn es zu Havarie- oder anderen
Seenotfällen kommt (zum Beispiel durch plötzliche Lecks der
Boote und Person-über-Bord-Situationen), um den betroffenen
Flüchtlingen gemäß Artikel 98 Absatz 1 des Seerechtsüberein-
kommens pflichtgemäß „zu Hilfe zu eilen“ bzw. ihnen „Hilfe
zu leisten“, gerade auch, wenn sie sich weigern, an Bord zu
kommen, um in die Türkei zurückgebracht zu werden?
Es liegen bislang keine Einsatzregeln für die
NATO-Maßnahme in der Ägäis vor.
Der Auftrag der in der Ägäis eingesetzten Schif-
fe besteht in der Erstellung eines Lagebilds und Da-
tenaustausch (unter anderem mit Frontex). Exekutive
Zwangsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Daher wer-
den Flüchtlingsboote aus der Türkei weder aufgefordert,
zurückzukehren, noch gestoppt, abgedrängt, durchsucht
oder Personen zwangsweise an Bord genommen.
Vor diesem Hintergrund werden auch keine exekuti-
ven Einsatzregeln für die NATO-Maßnahme in der Ägäis
erarbeitet.
Gleichwohl muss die abschließende Prüfung durch die
politischen und militärischen Gremien der Allianz abge-
wartet werden.
Wenn Flüchtlingsboote in Seenot geraten, sind die
NATO-Schiffe gemäß dem Seerechtsübereinkommen der
Vereinten Nationen (Artikel 98) verpflichtet, Personen,
die in Seenot geraten sind, Hilfe zu leisten.
Die Koordinierung von Seenotrettungsmaßnahmen
liegt grundsätzlich bei den regionalen (das heißt den grie-
chischen und türkischen) Rescue Coordination Centres.
Nach den einschlägigen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, die auch in diesem Fall Anwendung finden, sind
aus Seenot Gerettete so schnell wie möglich in einen si-
cheren Hafen („place of safety“) zu verbringen.
Anlage 19
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 30):
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die türkische
Armee auf der Grundlage von Aufklärungsdaten deutscher
Tornado-Flugzeuge oder AWACS-Aufklärungsflugzeuge kur-
dische Stellungen in Syrien angreift, und auf welche Daten
beider genannter Quellen hat die Türkei Zugriff?
Zur Gewährleistung der Mandatskonformität des
Einsatzes deutscher Tornados im Rahmen der Operati-
on Inherent Resolve (OIR) der Anti-IS-Koalition ist ein
deutscher Stabsoffizier („Red Card Holder“) im Haupt-
quartier in al-Udeid, Katar, eingesetzt. Dieser stellt be-
reits im Vorfeld und während der Planung der Flugein-
satzbefehle (Air Tasking Order) sicher, dass diese im
Einklang mit dem Auftrag des Bundestagsmandats er-
folgen: Aufklärung von IS-Zielen zur Bekämpfung und
Schutz von ziviler Infrastruktur.
Im Anschluss prüft ein deutscher Stabsoffizier („Re-
leasing Officer“) die erflogenen und analysierten Auf-
klärungsergebnisse nochmals auf ihre mandatskonforme
Verwendungsmöglichkeit. Erst nach erfolgter Freigabe
werden die Aufklärungsprodukte den an OIR beteiligten
Nationen zur Verfügung gestellt.
Hierzu gehören neben Deutschland weitere 19 Natio-
nen, darunter auch der NATO-Partner Türkei.
Die bewerteten deutschen Aufklärungsprodukte wer-
den mit dem Freigabevermerk „For Anti-DAESH Opera-
tion only“ versehen, um den politischen Willen, wie im
Mandat manifestiert, auszudrücken.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zu die-
sem Zweck gesammelten Aufklärungsergebnisse auch
ausschließlich dafür verwendet werden.
Die AWACS verfügen über keine Möglichkeit zur
Darstellung von Bodenzielen. Sie werden über der Tür-
kei im Rahmen der NATO-Rückversicherung eingesetzt,
um zur Erstellung eines Luftlagebildes beizutragen; Auf-
klärung bzw. Identifikation von Bodenzielen ist nicht
möglich.
Die AWACS-Daten werden im Rahmen der Integrier-
ten NATO-Luftverteidigung verwendet. Eine Nutzung
der Daten, um kurdische Stellungen in Syrien anzugrei-
fen, ist vom NATO-Mandat nicht abgedeckt. Die Ergeb-
nisse werden der NATO/den Alliierten im Rahmen der
regulären Integrierten Luftverteidigung zur Verfügung
gestellt.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/7603, Frage 31):
Welche Zielgruppen werden für eine Studie des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes
über eine mutmaßliche russische mediale Einflussnahme in
der Bundesrepublik Deutschland beobachtet, und werden da-
bei auch in Deutschland ansässige Medien observiert?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der
Bundesnachrichtendienst (BND) beobachten schon seit
Beginn der Ukraine-Krise eine erhebliche Zunahme an
Aktivitäten russischer Stellen im Hinblick auf eine Be-
einflussung bzw. Desinformation verschiedener Adres-
satengruppen in Deutschland durch entsprechende russ-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615460
(A) (C)
(B) (D)
landfreundliche Propaganda. Dies haben uns auch die
russischen Verlautbarungen im Fall „Lisa“ vor Augen
geführt.
Russische Stellen bedienen sich hierbei insbesondere
auch deutschsprachiger Plattformen regierungsnaher rus-
sischer Medien. Hinweisen auf solche Aktivitäten gehen
BfV und BND im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen
Befugnisse in gegenseitiger Abstimmung und mit Nach-
druck nach.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 32):
Inwieweit trifft es zu, dass die Regierung der Türkei drei
von dort im Jahr 2015 nach Deutschland geflohene Staats-
anwälte (Zekeriya Öz, Celal Kara und Mehmet Yüzgec)
mit internationalem Haftbefehl suchen lässt sowie von der
Bundesregierung deren Auslieferung verlangt hat, die in Ba-
den-Württemberg Asyl beantragt haben, wegen Ermordungs-
gefahr polizeilichen Personenschutz erhalten haben und deren
Asylanträge durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge (BAMF) derzeit noch nicht rechtskräftig beschieden
sind (vergleiche taz. die tageszeitung 16. August 2015; AFP
26. August 2015; Sabah 15. August 2015), und welche Anga-
ben macht die Bundesregierung zu Meldungen, aus der Türkei
seien Personen unterwegs, um die drei genannten Personen zu
töten, zu etwaiger Befassung durch Nachrichtendienste des
Bundes mit diesen und von ihnen mitgebrachten Informati-
onen sowie über die etwaige Thematisierung des türkischen
Auslieferungsgesuches im Zusammenhang mit den aktuellen
Verhandlungen Deutschlands sowie der Europäischen Union
über mehr türkische Aktivitäten bezüglich Flüchtlingen?
Zu etwaigen Fahndungs- und Auslieferungsersuchen
ausländischer Staaten und damit auch ihrer etwaigen
Erörterung im Rahmen internationaler Verhandlungen
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stel-
lung.
Die Bundesregierung äußert sich aus Gründen des
Schutzes der Persönlichkeitsrechte Betroffener, insbe-
sondere des Rechts auf informationelle Selbstbestim-
mung, auch nicht zu etwaigen einzelnen Asylverfahren
oder dem Bestehen von Asylverfahren. Nach Maßgabe
von Artikel 30 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU
sind Asylanträge vertraulich zu behandeln; dem würde
eine öffentlich zugängliche Äußerung zu gestellten Asyl-
anträgen widersprechen.
Zum Aufenthaltsort und zu einer geplanten Tötung der
in der Frage genannten Personen liegen der Bundesre-
gierung keine Erkenntnisse vor. Über die Durchführung
von Personenschutzmaßnahmen durch deutsche Polizei-
behörden liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Er-
kenntnisse vor.
Den Nachrichtendiensten des Bundes liegen zu den
drei Personen keine Erkenntnisse vor.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 33):
Inwieweit berücksichtigt – nach Kenntnis der Bundesre-
gierung – die nach Presseberichten (www.stern.de/news2/
griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-dritt-
staat-6694674.html) in Griechenland verabschiedete oder
geplante Einstufung der Türkei als sicheren Drittstaat die
Anforderungen nach Artikel 38 der Asylverfahrensrichtli-
nie 2013/32/EU, wonach es individuelle Prüfungen geben
muss, ob der betreffende Drittstaat für die konkret Betroffenen
tatsächlich als sicher betrachtet werden kann, und inwieweit
wird dies auch auf NATO-Schiffen geprüft, wenn diese in der
Ägäis aus Seenot gerettete Schutzsuchende in die Türkei zu-
rückbringen, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung
in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
auf Bundesdrucksache 18/7323 zu Frage 28 erklärte, dass die
Türkei „für eine Einstufung als sicherer europäischer Dritt-
staat aus formellen Gründen aufgrund des in der Fragestellung
angesprochenen geografischen Vorbehalts nicht in Betracht“
komme?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die griechische
Regierung derzeit die Einstufung der Türkei als sicheren
Drittstaat prüft. Die Anwendung des Konzepts des siche-
ren Drittstaats im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU
erfolgt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Verteidigungsminister der NATO haben am
11. Februar 2016 beschlossen, einem gemeinsamen Vor-
schlag Griechenlands, der Türkei und Deutschlands für
eine Rolle der NATO bei der Bekämpfung der Schleu-
sungskriminalität nachzukommen. Die Planungen für
eine Marineaktivität der NATO zur Seeüberwachung in
der Ägäis sind noch nicht endgültig abgeschlossen.
Im Übrigen verweise ich auf die Antwort des Parla-
mentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der
Verteidigung Dr. Ralf Brauksiepe zur mündlichen Fra-
ge 27 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele in der
Fragestunde vom 17. Februar 2016, nachzulesen im Ple-
narprotokoll 18/154 auf Seite 15172 B.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/7603, Frage 34):
Inwieweit wird sich die Bundesregierung in der politischen
Debatte um die Einführung einer sogenannten Obergrenze
auf die Ansicht der Europäischen Kommission stützen, eine
solche (im Konkreten die österreichische) Obergrenze ver-
stoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die
Genfer Flüchtlingskonvention und Artikel 18 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (vergleiche zum Bei-
spiel Süddeutsche Zeitung vom 19. Februar 2016, Seite 1),
und inwieweit teilt sie diese rechtliche Bewertung (bitte nach
den Rechtsbereichen Europäische Menschenrechtskonventi-
on, Genfer Flüchtlingskonvention und EU-Grundrechtecharta
differenziert antworten), die bereits vom Wissenschaftlichen
Dienst des Deutschen Bundestages im Detail ausgearbeitet
und begründet wurde (vergleiche www.ulla-jelpke.de/wp-con-
http://www.stern.de/news2/griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-6694674.html
http://www.stern.de/news2/griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-6694674.html
http://www.stern.de/news2/griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-6694674.html
http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnahme-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15461
(A) (C)
(B) (D)
tent/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnah-
me-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf)?
Für die Bundesregierung ist selbstverständlich, dass
jede Maßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union mit geltendem EU- und Völkerrecht vereinbar
sein muss.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Fra-
gen der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE)
(Drucksache 18/7603, Fragen 35 und 36):
Zu welchen der nachfolgenden durch den Generalbundes-
anwalt beim Bundesgerichtshof der Mitgliedschaft bzw. Un-
terstützung der rechtsterroristischen Gruppierung NSU (Nati-
onalsozialistischer Untergrund) Beschuldigten Beate Zschäpe,
Ralf Wohlleben, Holger Gerlach, André Eminger, Carsten
Schultze, Matthias Rolf Dienelt, Max-Florian Burkhardt,
Susann Sabine Eminger, Mandy Struck, Jan Werner, Thomas
Starke, Pierre Jahn, Hermann Schneider, André Kapke führten
die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder nach dem
4. November 2011 jeweils wann Schutz- bzw. Betreuungs-
maßnahmen durch?
Zu welchem Zweck und durch welche Behörden wurden
diese Schutz- und Betreuungsmaßnahmen jeweils beantragt
und durchgeführt (bitte unter Benennung der Rechtsgrundla-
ge)?
Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammen-
hangs zusammen beantwortet.
Zu den Schutzmaßnahmen des Bundeskriminalamtes
für die Beschuldigten Carsten S. und Holger G. hat die
Bundesregierung im Rahmen diverser parlamentarischer
Anfragen Stellung genommen. Ich verweise insbesonde-
re auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksa-
che 18/682 vom 28. Februar 2014 und zur Kleinen Anfra-
ge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestags-
drucksache 18/932 vom 26. März 2014.
Eine darüber hinausgehende Bekanntgabe von Einze-
laspekten der im Rahmen der NSU-Ermittlungen getrof-
fenen Zeugenschutzmaßnahmen, insbesondere auch zum
Zeitraum der jeweiligen Maßnahmen sowie der dahinter
stehenden Erwägungen wäre geeignet, die Zeugen, ihre
Angehörigen oder die beteiligten Zeugenschützer zu ge-
fährden, unter anderem dadurch, dass die Arbeitsweise
des Zeugenschutzes offengelegt würde. Hierdurch wür-
den wichtige Rechtsgüter der geschützten Zeugen wie
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) für
entsprechende Gefährder angreifbar, da diese aus ent-
sprechenden Informationen auf Schutzmaßnahmen rück-
schließen könnten.
Die Preisgabe zeugentaktischer Informationen kann
nicht nur die an diesen Verfahren beteiligten Personen,
sondern gegebenenfalls auch künftige Zeugen und Zeu-
genschutzmaßnahmen gefährden. Sobald Zeugen jedoch
auf die Effektivität des Zeugenschutzes nicht mehr ver-
trauen, hinterfragen sie ihre Aussagebereitschaft. Ihre
Entscheidung treffen sie hierbei alleine aufgrund ihrer
subjektiven Wahrnehmung. Es ist daher für Strafverfol-
gungsbehörden und die Fachaufsicht führenden Ressorts
ein überragendes Ziel, alles zu tun, um Zweifel an der Ef-
fektivität und Integrität des polizeilichen Zeugenschutzes
zu vermeiden. Zweifel können insbesondere dann ent-
stehen, wenn in der öffentlichen Diskussion kontrovers
über die Kapazitäten und die Schlagkraft polizeilicher
Zeugenschutzdienststellen diskutiert wird oder wenn
Einzelaspekte, Strategien oder zeugenschutztaktische
Maßnahmen öffentlich gemacht werden.
Das Bundeskriminalamt trifft Zeugenschutzmaßnah-
men auf der Grundlage des Gesetzes zur Harmonisierung
des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmo-
nisierungsgesetz – ZSHG) in enger Abstimmung mit den
zuständigen Staatsanwaltschaften. In dem Strafverfahren
gegen mutmaßliche Angehörige und Unterstützer des
NSU vor dem Oberlandesgericht München ist dies die
Bundesanwaltschaft.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jens Spahn auf die Frage des Ab-
geordneten Christian Kühn (Tübingen) (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 37):
Wie viele Verbilligungen für Sozialwohnungen wurden
durch die Verbilligungsrichtlinie der Bundesanstalt für Immo-
bilienaufgaben – BImA – (BMF-V 137/15, Ausschussdruck-
sache 18(8)2559) bei Verkäufen berücksichtigt, und wie viele
Einheiten hat die BImA in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten
der Verbilligungsrichtlinie insgesamt verkauft?
In dem kurzen Zeitraum seit dem Beschluss des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am
11. November 2015 sind für Zwecke des sozialen Woh-
nungsbaus bisher keine Verkäufe mit entsprechenden
Verbilligungen erfolgt.
Anlage 26
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage der Abgeordneten Kerstin Andreae (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 38):
Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung,
um Arbeitnehmern mehr zeitliche Autonomie zu ermöglichen,
und welche Rolle spielt hierbei das Recht auf Homeoffice, wie
es die Niederlande letztes Jahr eingeführt hat (Spiegel Online
vom 14. April 2015)?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
im Jahr 2015 den Dialogprozess „Arbeiten 4.0“ eröffnet.
Nach einer Auftaktveranstaltung am 22. April 2015 unter
dem Motto „Arbeit weiter denken!“ wurde der Dialog-
prozess auch im Rahmen eines Fachdialogs geführt, der
als Workshop-Reihe unter Beteiligung von Expertinnen
und Experten aus Wissenschaft und Praxis konzipiert ist.
Im ersten Workshop dieser Reihe am 12. Juni 2015
wurden unter dem Motto „Arbeit oder individueller Le-
bensrhythmus – Wer gibt den Takt vor?“ unterschiedliche
Verständnisse von „Flexibilisierung“, unterschiedliche
http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnahme-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf
http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnahme-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615462
(A) (C)
(B) (D)
Interessen der Arbeitszeitgestaltung und geeignete Ge-
staltungsoptionen erörtert.
Das Thema des zweiten Workshops war „Mobiles und
entgrenztes Arbeiten“. Ziel des Workshops war es, die
Erfahrungen mit den unterschiedlichen Formen mobiler
Arbeit vor dem Hintergrund der neuen technologischen
Entwicklungen zu diskutieren, betriebliche Erfolgsfak-
toren für gutes mobiles Arbeiten zu identifizieren, aber
auch Hindernisse zu benennen, die einer breiteren Inan-
spruchnahme gewünschter Flexibilitätsoptionen im Weg
stehen. Ebenso sollten Handlungsbedarfe und Hand-
lungsoptionen erörtert werden. Zehn Referentinnen und
Referenten stellten in Kurzvorträgen ihre Forschungser-
gebnisse und Erfahrungen aus Wissenschaft und betrieb-
licher Praxis sowie rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
zur Diskussion. Dabei wurde auch der genannte Ansatz
aus den Niederlanden einbezogen.
Die kurzen Zusammenfassungen der beiden Work-
shops wurden auch im Internet veröffentlicht:
https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/erste-work-
shop-dokumentation-liegt-vor.html
https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/zwei-
te-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
Am Ende des Dialogprozesses „Arbeiten 4.0“ ist eine
Aufbereitung der Ergebnisse in einem Weißbuch geplant.
Anlage 27
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 39):
Ist der Bundesregierung bekannt, warum sich die Euro-
päische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA und die
Europäische Kommission gegen eine Weitergabe des Gly-
phosat-Risikobewertungsberichts in seiner überarbeiteten
Version vom 29. Januar 2015 an Dritte, darunter Industrie
und NGOs, vor der allgemeinen Veröffentlichung auf der
EFSA-Webseite entschieden haben („Please finally note that
neither EFSA nor the European Commission gave access to
the revised RAR to anybody, industry or NGOs“, www.askt-
heeu.org/en/request/2234/response/8050/attach/6/EFSA%20
Ref.14719357%20PAD%202015%2093%20Disclosure%20
Your%20request%20of%2028%20August%202015.pdf), und
gab es zwischen diesen EU-Institutionen und der Bundesre-
gierung einschließlich der Ministerien und deren nachgeord-
neten Behörden eine Kommunikation zu der Frage, wie und
warum die Glyphosate Task Force in den Besitz der genannten
Berichtsversion kommen konnte?
Der Bundesregierung ist die Begründung der Europä-
ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) be-
kannt, die Sie in Ihrer Frage bereits zitieren. Der Brief
der EFSA an die Antragsteller, die Zugang zu dem ge-
nannten Dokument erbeten hatten, ist auf der zitierten
Internetseite verfügbar.
Es konnte weder innerhalb der Bundesregierung noch
im Kontakt mit der Kommission geklärt werden, warum
in einer Studie, die die Industrie beauftragt hatte, ein Be-
richt zitiert wurde, der zum Zeitpunkt der Annahme der
wissenschaftlichen Veröffentlichung nicht zur Verfügung
stand.
Anlage 28
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 40):
Warum hat die Bunderegierung in der Kommunikation mit
mir wiederholt angegeben (siehe zum Beispiel Antwort der
Bundesregierung vom 8. Februar 2016 auf meine schriftliche
Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 18/7510), die Verordnung
(EU) Nr. 844/2012 regele das Verfahren zur Zulassungserneu-
erung von Glyphosat, obwohl tatsächlich die Verordnung (EU)
Nr. 1141/2010 dieses Verfahren im Falle von Glyphosat regelt
(siehe Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes vom
15. Februar 2016, PE 6 – 3000 – 17/16 und die in der ersten
Frage angegebenen Ausführungen der EFSA)?
Zunächst möchte ich klarstellen, dass wir hier über
das EU-Wiedergenehmigungsverfahren für den Pflan-
zenschutzmittelwirkstoff Glyphosat reden und nicht über
ein Zulassungsverfahren. Diese Begrifflichkeiten sind
klar zu trennen.
Die von Ihnen zitierte Ausarbeitung des Wissenschaft-
lichen Dienstes – die übrigens als VS-NfD eingestuft
ist – ist weniger strikt in der dargestellten Ansicht, als
Sie, Herr Kollege, es hier ausführen.
Das Verfahren der Erneuerung von EU-Wirkstoff-
genehmigungen wird derzeit grundsätzlich durch die
Verordnung (EU) Nr. 844/2012 (die sogenannte Erneu-
erungsverordnung) geregelt. In Artikel 15 dieser Verord-
nung wird als Übergangsbestimmung ausgeführt, dass
die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 weiterhin gelten soll,
unter anderem auch für den Wirkstoff Glyphosat. Inso-
fern ist mit dem Zitat der Verordnung (EU) Nr. 844/2012
auch die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 umfasst.
Anlage 29
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Fritz Güntzler und Philipp Graf
Lerchenfeld (beide CDU/CSU) zu der Abstimmung
über den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohn-
immobilienkreditrichtlinie (Neudruck Anlage 3,
155. Sitzung, Tagesordnungspunkt 11 a)
Der Bundestag beschließt heute mit der Verabschie-
dung des Wohnimmobilienkreditrichtlinienumset-
zungsgesetzes die Anpassung der handelsrechtlichen
Vorschriften zur Abzinsung von Rückstellungen für Al-
tersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 6 HGB). Wir sind der Ansicht, dass die Än-
derungen zwar in die richtige Richtung gehen, aber nicht
weitgehend genug sind. Wir stimmen dem Gesetz heute
aber dennoch zu, da es besser als der Status quo ist und
den Unternehmen immerhin ein wenig hilft. Im Folgen-
den möchten wir unseren Standpunkt genauer darstellen:
https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/erste-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/erste-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/zweite-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/zweite-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
http://www.asktheeu.org/en/request/2234/response/8050/attach/6/EFSA%20Ref.14719357%20PAD%202015%2093%20Disclosure%20Your%20request%20of%2028%20August%202015.pdf
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15463
(A) (C)
(B) (D)
Für künftig wahrscheinlich eintretende Verbindlich-
keiten müssen Unternehmen Rückstellungen bilden.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als ei-
nem Jahr sind dabei nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB
mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnitt-
lichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäfts-
jahre abzuzinsen. Dies galt bisher auch für Altersversor-
gungsverpflichtungen. Hintergrund der Abzinsung ist,
dass mit künftig benötigten Mitteln bis zum Zeitpunkt
ihrer Auszahlung regelmäßig Erträge erwirtschaftet wer-
den.
Das HGB stellt, anders als die IFRS, bewusst nicht
auf einen Marktzins zum Stichtag, sondern auf einen
durchschnittlichen Marktzinssatz ab, um starke Bewer-
tungsvolatilitäten zu vermeiden. Der Gesetzgeber ging
bei der Einführung dieser Regelung im Jahr 2009 durch
das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) davon
aus, dass ein siebenjähriger Betrachtungszeitraum für die
Ermittlung des anwendbaren Zinssatzes eine ausreichend
stabile Durchschnittsbetrachtung sichert.
Diese Annahme hat sich aber aufgrund der derzeit
anhaltenden Niedrigzinsphase nicht bestätigt. Die Un-
ternehmen müssen für ihre Altersversorgungsverpflich-
tungen zu hohe Rückstellungen bilden. Dadurch wird
die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Unternehmen
zu schlecht und damit auch unzutreffend dargestellt
(vergleiche § 264 Absatz 2 Satz 1 HGB). Je weiter die
Marktzinsen fallen, desto höher werden dabei die erfor-
derlichen Rückstellungen. Dies schmälert die Gewinne
der Unternehmen, belastet ihr bilanzielles Eigenkapital
und erschwert ihre Finanzierung. Darunter leidet schließ-
lich auch ihre Investitionsfähigkeit. Dies wird durch eine
Studie des DIHK bestätigt.
Des Weiteren wird es für Unternehmen zunehmend
unattraktiv, den eigenen Arbeitnehmern betriebliche Al-
tersvorsorge anzubieten. Aufgrund dieser Probleme war
es geboten, die Regelungen zu den Pensionsrückstellun-
gen zu verändern. Die Änderungen, die heute beschlos-
sen werden, halten wir an den folgenden Stellen für un-
zureichend bzw. falsch:
Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssat-
zes:
Nach den Regelungen, die heute beschlossen wer-
den, beträgt der Zeitraum für die Ermittlung des Durch-
schnittszinssatzes für die Abzinsung der Pensionsrück-
stellungen nunmehr zehn Jahre.
Wir sind der Auffassung, dass dieser Zeitraum auf
15 Jahre hätte ausgedehnt werden müssen. Dem liegt
folgende Überlegung zugrunde: In der Zeit ihrer aktiven
Betriebszugehörigkeit erdienen sich die Mitarbeiter ihre
Pensionsansprüche. Bei wirtschaftlicher Betrachtung
entspricht dies einer Darlehensgewährung der Arbeitneh-
mer an ihren Arbeitgeber. Bei einer unterstellten Anspar-
phase des einzelnen Mitarbeiters von 30 Jahren beträgt
die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit der aktiven
Mitarbeiter von Unternehmen somit 15 Jahre. Entspre-
chend kann der Ermittlung des durchschnittlichen Zins-
satzes, zu dem diese Darlehen gewährt werden, daher ein
15-jähriger Betrachtungszeitraum zugrunde gelegt wer-
den.
Sollte es tatsächlich so sein, wie die Bundesbank dar-
stellt, dass für einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren
die Datengrundlage fehlt, hätte man jedenfalls hilfsweise
einen Zeitraum von zwölf Jahren festschreiben können.
Unseres Erachtens wäre es in der gegenwärtigen Situ-
ation, in der abzusehen ist, dass die Zinsen lange auf ei-
nem niedrigen Niveau verharren werden, auch vertretbar
gewesen, einen festen Zinssatz vorzuschreiben und so
für eine langfristige Lösung der Problematik zu sorgen.
Wir hätten uns dabei beispielsweise einen Zinssatz von
4,5 Prozent vorstellen können. Durch Veränderungen des
Rechnungszinses verursachte Ergebnisschwankungen
hätten sich dadurch vollständig ausschließen lassen, was
auch dem Sinn und Zweck der durch das BilMoG getrof-
fenen Regelungen entsprochen hätte. Diese Auffassung
fand im Übrigen in den Beratungen bei den Wirtschafts-
verbänden und dem Deutschen Gewerkschaftsbund gro-
ße Unterstützung.
Regelungsort der Ausschüttungssperre:
Die Ausschüttungssperre wird in § 253 Absatz 6 HGB
geregelt. Rechtssystematisch wäre eine Regelung in
§ 268 Absatz 8 HGB vorzugswürdig gewesen. Diese Vor-
schrift enthält bereits Ausschüttungssperren. § 253 HGB
befindet sich im Ersten Abschnitt des Dritten Buches, der
Vorschriften für alle Kaufleute enthält. § 268 HGB steht
im Zweiten Abschnitt des Dritten Buches, der ergänzen-
de Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungs-
beschränkte Personengesellschaften enthält.
Die Neuregelung der Pensionsrückstellungen dient
ausweislich der Gesetzesbegründung der Abmilderung
der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das Vorsichtsprin-
zip nach § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB oder die Fä-
higkeit der Unternehmen, ihre Vorsorgeversprechen zu
erfüllen, einzuschränken. Mit anderen Worten dient die
Ausschüttungssperre dem Gläubigerschutz. Bei Ein-
zelunternehmern und Personengesellschaften wird der
Gläubigerschutz bereits durch die persönliche Haftung
des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter erreicht.
Bei ihnen macht eine Ausschüttungssperre daher schon
gar keinen Sinn. Zudem gibt es bei Einzelunternehmern
und Personengesellschaften keine Gewinnausschüttun-
gen im technischen Sinne. Die Vorschrift muss also bei
ihnen ins Leere laufen.
Daher wäre es rechtssystematisch klarer gewesen, die
Ausschüttungssperre in § 268 Absatz 8 HGB zu veran-
kern und so ganz eindeutig klarzustellen, dass sie bei
Einzelunternehmern und haftungsunbeschränkten Perso-
nengesellschaften keine Anwendung finden kann.
Dazu kommt, dass eine Verankerung der Ausschüt-
tungssperre in § 268 Absatz 8 HGB die Ausschüttungs-
sperre auch zu einer Abführungssperre gemäß § 301 AktG
hätte werden lassen, was unseres Erachtens von der In-
tention des Gesetzgebers gedeckt gewesen wäre.
Ausgestaltung der Ausschüttungssperre:
Die Regelungen, die heute beschlossen werden, se-
hen vor, dass die Pensionsrückstellungen dauerhaft so-
wohl mit dem Zinssatz, der sich beim siebenjährigen
Betrachtungszeitraum ergibt, als auch mit dem Zinssatz,
der sich beim zehnjährigen Betrachtungszeitraum ergibt,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615464
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(B) (D)
berechnet werden müssen. Der sich durch den Wechsel
des Betrachtungszeitraums ergebende Gewinn darf nicht
ausgeschüttet werden.
Diese Regelung erfordert ein zusätzliches Gutachten.
So müssen manche Unternehmen nun zwei Gutachten für
den HGB-Abschluss, ein Gutachten für die IFRS-Rech-
nungslegung und eines für die Steuerbilanz, insgesamt
also vier Gutachten, erstellen lassen. Auch müssen wei-
tere Angaben im Anhang des Jahresabschlusses gemacht
werden. Dies erhöht den bürokratischen Aufwand und
verursacht unnötige Kosten für die Unternehmen.
Es wäre ausreichend, die Bewertungsdifferenz nur bei
der erstmaligen Anwendung der neuen Zinsberechnungs-
methode zu ermitteln und den ausschüttungsgesperrten
Betrag dann ratierlich über zehn Jahre abzubauen. Das
Ziel des Gläubigerschutzes wäre damit auch gewährleis-
tet gewesen.
Übergangsvorschrift:
Die Neuregelung ist auf Jahresabschlüsse für Ge-
schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden,
anzuwenden. Die Unternehmen haben aber das Recht,
auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar
2016 enden, die neue Regelung anzuwenden. Dies be-
grüßen wir ausdrücklich.
Problematisch erscheint es aber für diejenigen Un-
ternehmer, deren Wirtschaftsjahr vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes endet und die ihren Abschluss zwischen
dem 1. Januar 2016 und dem Inkrafttreten des Gesetzes
aufgestellt haben, haben prüfen lassen und festgestellt
haben. Sie müssten bei Aufstellung und gegebenenfalls
auch Feststellung ihres Jahresabschlusses eigentlich
die dann geltende Rechtslage beachten und würden
womöglich rückwirkend in eine fehlerhafte Bewertung
ihrer Pensionsrückstellungen geraten. Auch bei Organ-
gesellschaften könnte es rückwirkend zu einer fehler-
haften Gewinnabführung kommen, die zu einer Nicht-
anerkennung der Organschaft führt. Es hätte daher für
diese Fälle eine entsprechende Regelung gefunden wer-
den müssen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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157. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
ZP 1 Vereinbarte Debatte zu den Ereignissen von Clausnitz und Bautzen
TOP 1 Befragung der Bundesregierung
TOP 2 Fragestunde
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24
Anlage 25
Anlage 26
Anlage 27
Anlage 28
Anlage 29