Volker Beck (Köln)
        (A) (C)
        (B) (D)
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15453
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Albsteiger, Katrin CDU/CSU 24.02.2016
        Beckmeyer, Uwe SPD 24.02.2016
        Bilger, Steffen CDU/CSU 24.02.2016
        Binder, Karin DIE LINKE 24.02.2016
        De Ridder, Dr. Daniela SPD 24.02.2016
        Dörmann, Martin SPD 24.02.2016
        Eberl, Iris CDU/CSU 24.02.2016
        Ebner, Harald BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        24.02.2016
        Engelmeier, Michaela SPD 24.02.2016
        Fabritius, Dr. Bernd CDU/CSU 24.02.2016
        Gleicke, Iris SPD 24.02.2016
        Gohlke, Nicole DIE LINKE 24.02.2016
        Gröhe, Hermann CDU/CSU 24.02.2016
        Holzenkamp, Franz-
        Josef
        CDU/CSU 24.02.2016
        Jüttner, Dr. Egon CDU/CSU 24.02.2016
        Kaczmarek, Oliver SPD 24.02.2016
        Karawanskij, Susanna DIE LINKE 24.02.2016
        Klare, Arno SPD 24.02.2016
        Maisch, Nicole BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        24.02.2016
        Nouripour, Omid BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        24.02.2016
        Rüffer, Corinna BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        24.02.2016
        Scheer, Dr. Nina SPD 24.02.2016
        Schröder (Wiesbaden),
        Dr. Kristina
        CDU/CSU 24.02.2016
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Sitte, Dr. Petra DIE LINKE 24.02.2016
        Steffel, Dr. Frank CDU/CSU 24.02.2016
        Steinbach, Erika CDU/CSU 24.02.2016
        Tank, Azize DIE LINKE 24.02.2016
        Veit, Rüdiger SPD 24.02.2016
        Wagenknecht, Dr. Sahra DIE LINKE 24.02.2016
        Wicklein, Andrea SPD 24.02.2016
        Zimmermann
        (Zwickau), Sabine
        DIE LINKE 24.02.2016
        Anlage 2
        Neudruck: Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung
        (156. Sitzung, Anlage 2)
        Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Janu-
        ar 2016 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
        stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
        des Grundgesetzes nicht zu stellen:
        – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/
        EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
        tes vom 20. November 2013 zur Änderung der
        Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
        Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU)
        Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenar-
        beit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys-
        tems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich ge-
        regelte Heilberufe und andere Berufe
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        fasst:
        Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ge-
        meinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass
        das Binnenmarkt-Informationssystem neben der Un-
        terrichtung der zuständigen Behörden der anderen
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der ande-
        ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
        päischen Wirtschaftsraum und der Schweiz auch die
        Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden der
        anderen Länder umfasst.
        Begründung:
        Das Gesetz sieht lediglich eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie
        vor. Eine Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems ist
        deshalb nur vorgesehen, wenn ein EU-Bezug gegeben ist. Der
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615454
        (A) (C)
        (B) (D)
        gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden
        ist nicht erfasst. Dies führt dazu, dass ausländische Behörden
        gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein
        (teilweises) Berufsverbot informiert werden. Diese Schieflage
        kann nicht hingenommen werden. Es ist daher notwendig, dass
        der Vorwarnmechanismus ausgedehnt wird.
        – Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des
        Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtli-
        chen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsge-
        setz)
        – Erstes Gesetz zu Änderung des Wissenschaftszeit-
        vertragsgesetzes
        – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alterna-
        tive Streitbeilegung in Verbraucherangelegenhei-
        ten und zur Durchführung der Verordnung über
        Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegen-
        heiten
        – Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen
        Durchsetzung von verbraucherschützenden Vor-
        schriften des Datenschutzrechts
        – … Gesetz zur Änderung des Einkommensteuerge-
        setzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in
        der Seeschifffahrt
        Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie
        gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von
        einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen
        absehen:
        Haushaltsausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Haushaltsführung 2015
        Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
        haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
        planmäßige Ausgabe bei Kapitel 10 01 Titel 636 01
        – Zuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte –
        bis zur Höhe von 9,6 Mio. Euro
        Drucksachen 18/6984, 18/7116 Nr. 6
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Haushaltsführung 2015
        Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaus-
        haltsordnung über die Einwilligung in eine über-
        planmäßige Ausgabe bei Kapitel 16 06 Titel 893 01
        – Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämienge-
        setz –
        Drucksachen 18/7029, 18/7116 Nr. 7
        Ausschuss für Wirtschaft und Energie
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Jahresgutachten 2015/2016 des Sachverständigen-
        rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
        Entwicklung
        Drucksache 18/6740
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Jahreswirtschaftsbericht 2016 der Bundesregie-
        rung
        Drucksache 18/7380
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
        onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
        Beratung abgesehen hat.
        Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
        Drucksache 18/419 Nr. A.48
        Ratsdokument 16749/13
        Drucksache 18/419 Nr. C.3
        Ratsdokument 6580/12
        Drucksache 18/419 Nr. C.7
        Ratsdokument 7708/13
        Drucksache 18/419 Nr. C.8
        Ratsdokument 7710/13
        Drucksache 18/419 Nr. C.14
        Ratsdokument 8638/13
        Drucksache 18/419 Nr. C.27
        Ratsdokument 17876/12
        Drucksache 18/419 Nr. C.28
        Ratsdokument 17883/12
        Drucksache 18/1393 Nr. A.25
        Ratsdokument 7859/14
        Drucksache 18/5982 Nr. A.13
        Ratsdokument 9969/15
        Drucksache 18/5982 Nr. A.14
        Ratsdokument 9975/15
        Drucksache 18/6711 Nr. A.4
        Ratsdokument 13106/15
        Drucksache 18/7286 Nr. A.10
        Ratsdokument 15264/15
        Ausschuss für Gesundheit
        Drucksache 18/419 Nr. C.40
        Ratsdokument 7452/13
        Drucksache 18/4857 Nr. A.7
        Ratsdokument 7682/15
        Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
        cherheit
        Drucksache 18/6607 Nr. A.24
        Ratsdokument 12683/15
        Drucksache 18/7127 Nr. A.5
        Ratsdokument 14337/15
        In der Amtlichen Mitteilung ohne Verlesung, 150. Sit-
        zung, Seite 14831 (C), ist „Ratsdokument 12683/15“ zu
        streichen.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15455
        (A) (C)
        (B) (D)
        Anlage 3
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Elke Ferner auf die Frage der
        Abgeordneten Erika Steinbach (CDU/CSU) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 1):
        Welche Mittel sind in den letzten zwölf Jahren aus dem
        Bundeshaushalt oder mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt ge-
        koppelt jeweils für den Bereich „Gender“ investiert worden?
        Gender-Mainstreaming ist eine Querschnittsaufgabe,
        die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun-
        desministerien (GGO) durch Kabinettsbeschluss vom
        26. Juli 2000 festgeschrieben ist.
        Nach § 2 GGO haben alle Ressorts der Bundesregie-
        rung das Leitprinzip der Geschlechtergerechtigkeit bei
        allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maß-
        nahmen der Bundesregierung zu berücksichtigen. So ist
        zum Beispiel in § 4 Absatz 1 BGleiG Gender-Mainstrea-
        ming als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgaben-
        bereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie
        bei der Zusammenarbeit der Dienststellen verankert oder
        im KJHG: Bei der Aufgabenerfüllung im Bereich der
        Kinder- und Jugendhilfe sind „die unterschiedlichen Le-
        benslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen,
        Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechti-
        gung von Mädchen und Jungen zu fördern“ (§ 9 Num-
        mer 3 SGB VIII).
        Da Gender-Mainstreaming somit ein immanent zu be-
        achtendes Prinzip ist, ist es nicht möglich, es auf einzelne
        Haushaltstitel herunterzubrechen.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 4):
        Wie wurde die Entscheidung des Bundes herbeigeführt
        (bitte nach federführendem Ministerium, Abstimmungsvor-
        gang mit den anderen Ministerien inklusive Datum und Form
        der Entscheidung aufschlüsseln), dass die Toll Collect GmbH
        ohne Ausschreibung mit der Ausweitung des Mautsystems auf
        alle Bundesstraßen beauftragt wird, und wie sollen die Aus-
        fälle der Lkw-Maut (bitte unter Angabe der veranschlagten
        Höhe) im Haushalt kompensiert werden?
        Die rechtliche Zulässigkeit eines Verhandlungsverfah-
        rens ohne Teilnahmewettbewerb mit Toll Collect wurde
        durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
        Infrastruktur ergebnisoffen geprüft und vorab durch ein
        Gutachten einer auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei
        bestätigt. Das BMVI hat Toll Collect daraufhin aufge-
        fordert, ein Angebot für die technische Aufrüstung des
        bestehenden Systems einzureichen. Eine Gefährdung
        bestehender und zukünftiger Mauteinnahmen besteht aus
        Sicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
        Infrastruktur nicht.
        Anlage 5
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 5):
        Wie soll der vom Bundesminister für Verkehr und digitale
        Infrastruktur, Alexander Dobrindt, angekündigte „Dopingtest“
        für Autos konkret aussehen (bitte unter Angabe des Zeitplans
        zur Einführung, der Kosten und zuständigen Behörde), und
        welche (Zwischen-)Ergebnisse hat die Untersuchungskom-
        mission zur Aufklärung des Abgasskandals bisher erzielt (bitte
        unter Angabe der Treffen und Gesprächsinhalte sowie der un-
        tersuchten Autos samt Ergebnis)?
        Die Ergebnisse der Untersuchungskommission wer-
        den in einem Gesamtbericht detailliert veröffentlicht.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Fra-
        ge der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 9):
        Inwiefern gibt es einen Personalmangel im Schleusen-
        dienst, und wie gedenkt die Bundesregierung zukünftig den
        Bedarf an Nautikerinnen und Nautikern sowie Schichtleiterin-
        nen und Schichtleitern zu decken?
        Grundsätzlich bestehen in der Wasser- und Schiff-
        fahrtsverwaltung des Bundes Probleme bei der Be-
        setzung von Dienstposten. Die Entscheidung über die
        Wiederbesetzungen von Dienstposten liegt daher bei der
        Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt.
        Durch diese zentrale Steuerung und eine hohe Prio-
        risierung dieser Aufgabe soll die Besetzung von Dienst-
        posten in Leitzentralen und Schleusenbetriebsstellen
        zeitnah sichergestellt werden.
        Anlage 71)
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Fra-
        ge des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/7603, Frage 10):
        Sieht sich die Bundesregierung als Gesellschafterin der
        Flughafen Berlin Brandenburg GmbH veranlasst, aufgrund
        der Feststellungen bezüglich des Verfahrens der Prüfung der
        Organhaftung (Abschnitt F) in der Mitteilung des Landesrech-
        nungshofes Brandenburg über die „Prüfung der Betätigung
        des Landes Brandenburg als Gesellschafter der FBB GmbH
        im Zusammenhang mit den Kostensteigerungen und Verzöge-
        rungen beim Bau des Flughafens BER“ eine erneute Prüfung
        der Organhaftung vorzunehmen, und wird sie diesbezüglich
        gegenüber den Mitgesellschaftern, den Ländern Berlin und
        Brandenburg, Initiative ergreifen?
        Die Bundesregierung sieht sich nicht zu einer erneuten
        Prüfung der Organhaftung veranlasst. Die an der Flugha-
        fen Berlin Brandenburg GmbH beteiligten Gebietskör-
        perschaften unterliegen jeweils einer eigenen Finanzkon-
        trolle durch ihre Rechnungshöfe. Für die Finanzkontrolle
        1) Siehe Neudruck, 158. Sitzung, Anlage 19, Seite 15662 C
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615456
        (A) (C)
        (B) (D)
        der Bundesregierung ist der Bundesrechnungshof zustän-
        dig. Der Bundesrechnungshof hat die Haftungsprüfung
        Anlage 81)
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf
        die Frage des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LIN-
        KE) (Drucksache 18/7603, Frage 13):
        Welche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem 30. Jah-
        restag der atomaren Katastrophe von Tschernobyl finden im
        Jahr 2016 unter Mitwirkung oder Unterstützung der Bundes-
        regierung statt (bitte die einzelnen Aktivitäten und das jeweils
        zuständige Bundesministerium nennen), und welche weiteren
        Aktivitäten mit deutscher Beteiligung sind der Bundesregie-
        rung darüber hinaus bekannt?
        In Zusammenhang mit dem 30. Jahrestag der Reaktor-
        katastrophe von Tschernobyl plant das Bundesministeri-
        um für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
        im Jahr 2016 folgende Aktivitäten, die sich in das 30-jäh-
        rige Jubiläum des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
        turschutz, Bau und Reaktorsicherheit einreihen:
        – Reise der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
        Bau und Reaktorsicherheit nach Tschernobyl vom
        20. bis zum 22. März 2016,
        – Öffentliche Fachkonferenz „Den Atomausstieg vollen-
        den – 30 Jahre nach Tschernobyl“ am 6. April 2016,
        – Magazin „30 Jahre nach Tschernobyl“, Veröffentli-
        chung als Zeitungsbeilage im April des Jahres 2016.
        nicht beanstandet.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stefan Müller auf die Frage der
        Abgeordneten Erika Steinbach (CDU/CSU) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 15):
        Wie viele Lehrstühle existieren nach Kenntnis der Bundes-
        regierung in der Bundesrepublik Deutschland jeweils für die
        Aufgabenbereiche „Gender“ und „demografischer Wandel“?
        In Deutschland gibt es aktuell 196 Professuren an
        Universitäten und Fachhochschulen für Frauen- und Ge-
        schlechterforschung/Gender Studies. Sie verteilen sich
        auf über 30 Fachdisziplinen. Diese reichen von Sozial-
        und Erziehungswissenschaften, Architektur, Kulturwis-
        senschaften, Gesundheitswissenschaften, Ingenieur- und
        Technikwissenschaften, Islamwissenschaften, Kogniti-
        onswissenschaften bis hin zur Wirtschaftswissenschaft.
        Zur Anzahl der Lehrstühle für den Aufgabenbereich
        „demografischer Wandel“ liegen keine Informationen
        vor, da in der amtlichen Statistik dieses Aufgabengebiet
        dem Fachgebiet „Bevölkerungswissenschaft“ zugeord-
        net und nicht gesondert ausgewiesen wird.
        1) Siehe Neudruck, 158. Sitzung, Anlage 20, Seite 15662 D
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Fra-
        ge des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 16):
        Inwieweit entspricht die Arbeit des für Flüchtlinge zu-
        ständigen EU-Kommissars für Migration, Inneres und Bür-
        gerschaft, Dimitris Avramopoulos, nicht den Vorstellungen
        vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
        Entwicklung, Dr. Gerd Müller, der wiederholt die Schaffung
        des Postens eines EU-Flüchtlingskommissars forderte (www.
        br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminis-
        ter-gerd-mueller-100.html), und welche Initiativen hat der
        Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller bislang unter-
        nommen, um seine Forderung nach einem Flüchtlingskom-
        missar auf EU-Ebene voranzutreiben?
        In der Zuständigkeit von EU-Kommissar Avramopoulos
        liegen Grenzschutz und Grenzmanagement, Europäische
        Migrationspolitik, Europäisches Asylsystem, irreguläre
        Migration, Bekämpfung von Terrorismus und Radikali-
        sierung, Kriminalitätsbekämpfung und das Europa der
        Bürger. Die Flüchtlingskrise betrifft jedoch noch we-
        sentlich mehr Politikfelder, insbesondere außerhalb der
        EU-Schengen-Grenzen, die nicht in die Zuständigkei-
        ten von Kommissar Avramopoulos fallen. Bundesent-
        wicklungsminister Gerd Müller hat daher wiederholt
        bei Treffen der EU-Entwicklungsminister (26. Oktober
        2015, 2. Februar 2016), in bilateralen Gesprächen sowie
        öffentlich in Interviews einen EU-Sonderbeauftragten
        für Flüchtlinge gefordert, der der Problematik in all ih-
        ren Facetten Stimme und Gesicht verleiht und ein öf-
        fentliches Bewusstsein für die Dimension der Aufgabe
        schafft. Außerdem soll dieser Beauftragte alle betroffe-
        nen Politikbereiche zusammenführen und die Umsetzung
        von Beschlüssen nachhalten. Das umfasst unter anderem
        auch die humanitäre Hilfe, entwicklungspolitische Maß-
        nahmen und die Unterstützung aufnehmender Gemein-
        den entlang der Flüchtlingsroute, auch innerhalb der EU.
        Anlage 11
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Fra-
        ge des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 17):
        Ist die Aussage von Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd
        Müller, dass nicht überall in Afghanistan Terror herrsche, so zu
        verstehen, dass der Bundesminister der Meinung ist, dass Men-
        schen nach Afghanistan abgeschoben werden können (bitte
        begründen; www.rp-online.de/poIitik/gerd-mueller-csu-sofor-
        tiger-waffenstillstand-fuer-syrien-aid-1.5762561), und plant
        die Bundesregierung, wie von Bundesentwicklungsminister
        Dr. Gerd Müller angekündigt, Menschen in vermeintlich si-
        chere Regionen im Nordirak zurückzuführen (bitte begründen;
        www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2663822/Brau-
        chen-Marshall-Plan-fuer-Syrien?bc=kua884718)?
        Die Aussage von Minister Müller bezog sich auf die
        vorangegangene Interviewfrage, ob Afghanistan ein si-
        cheres Herkunftsland sei. Sie basiert auf der Einschät-
        zung der Bundesregierung, dass die Sicherheitslage in
        Afghanistan zwar volatil ist, aber erhebliche regionale
        Unterschiede aufweist.
        http://www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminister-gerd-mueller-100.html
        http://www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminister-gerd-mueller-100.html
        http://www.br.de/radio/bayern2/politik/radiowelt/entwicklungsminister-gerd-mueller-100.html
        http://www.rp-online.de/poIitik/gerd-mueller-csu-sofortiger-waffenstillstand-fuer-syrien-aid-1.5762561
        http://www.rp-online.de/poIitik/gerd-mueller-csu-sofortiger-waffenstillstand-fuer-syrien-aid-1.5762561
        http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2663822/Brauchen-Marshall-Plan-fuer-Syrien?bc=kua884718
        http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2663822/Brauchen-Marshall-Plan-fuer-Syrien?bc=kua884718
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15457
        (A) (C)
        (B) (D)
        Das BMZ fördert nur freiwillige Rückkehr in die Her-
        kunftsländer. Darauf bezieht sich BM Müller auch bei der
        Aussage zum Irak. Ziel des BMZ ist es, in den Regionen,
        in die Menschen perspektivisch freiwillig zurückkehren
        wollen, Stabilisierungs- und Aufbaumaßnahmen umzu-
        setzen. BM Müller hat in dem Interview auf Gespräche
        im Rahmen seiner Reise in den Nordirak mit jesidischen
        Flüchtlingen Bezug genommen, die in ihre Heimatregi-
        onen zurückkehren wollen, sobald ihre Sicherheit dort
        gewährleistet ist. Von unfreiwilliger Rückführung aus
        Deutschland war in keinem der beiden genannten Fälle
        die Rede.
        Anlage 12
        Antwort
        der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
        Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 18):
        Welche Möglichkeiten gibt es über die Rundfunkräte der
        öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten hinaus, zu kontrollieren,
        ob der im Rundfunkstaatsvertrag verankerte Programmauftrag
        erfüllt wird?
        Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Rund-
        funkfreiheit, die die Programmfreiheit mit einschließt,
        sind die Rundfunkanstalten in der Gestaltung ihres Pro-
        gramms grundsätzlich frei. Das Programm muss dabei
        im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgen
        und darf nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
        Die Rundfunkgesetze der Länder und die Staatsver-
        träge der Länder zu den einzelnen Rundfunkanstalten
        sehen aufgrund des Gebotes der Staatsferne nur eine
        beschränkte staatliche Rechtsaufsicht vor. Eine Fachauf-
        sicht ist nicht zulässig.
        Neben den Aufsichtsgremien (in der Regel Rund-
        funk- und Verwaltungsrat) obliegt dem Intendanten, als
        Leitung und oberstem Exekutivorgan der jeweiligen
        Rundfunkanstalt, die Verantwortung für den Betrieb der
        Anstalt und die Programmgestaltung.
        Anlage 13
        Antwort
        der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
        Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 19):
        Gibt es für politische Institutionen (Parlamente, Ministeri-
        en) Möglichkeiten, auf die Verteuerung der Fernsehrechte zu
        reagieren, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aus-
        strahlung von Großereignissen (zum Beispiel im Bereich des
        Sports) zu ermöglichen?
        Das Rundfunkwesen, einschließlich der Finanzierung
        des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, fällt nach dem
        Grundgesetz in die Zuständigkeit und Gesetzgebungs-
        kompetenz der Länder. Zur Ermittlung des Finanzbedarfs
        der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde von
        den Ländern die unabhängige Kommission zur Über-
        prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rund-
        funkanstalten (KEF) geschaffen. Das damit verbundene
        System soll sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche
        Rundfunk seinem Grundversorgungsauftrag nachkom-
        men kann.
        Darüber hinaus bestimmt § 4 Rundfunkstaatsvertrag
        (RStV) für bestimmte Ereignisse von erheblicher gesell-
        schaftlicher Bedeutung (Großereignisse), dass die in Ab-
        satz 2 genannten Veranstaltungen (zum Beispiel Olym-
        pische Sommer- und Winterspiele) nur dann von einem
        Bezahlfernsehsender ausgestrahlt werden dürfen, wenn
        sie grundsätzlich zeitgleich und zu angemessenen Be-
        dingungen auch von einem frei empfangbaren Anbieter
        übertragen werden können. Den nach der Kompetenzver-
        teilung des Grundgesetzes hierfür zuständigen Ländern
        obliegt es, die Liste des § 4 Absatz 2 RStV im Einklang
        mit Artikel 14 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Me-
        diendienste und den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu
        erweitern.
        Anlage 14
        Antwort
        der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
        Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/7603, Frage 20):
        Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Bun-
        desarchiv, Abteilung Filmarchiv, darauf eingerichtet, weiter-
        hin Filmkopien auf Zelluloid zu archivieren und dafür gege-
        benenfalls vom Zerfall bedrohte Filmkopien auf Zelluloid
        umzukopieren?
        Vorbemerkung: Zelluloidfilm ist der umgangssprachli-
        che Name für Filme mit einem Trägermaterial auf Nitrat-
        basis (Nitrozellulose). Obwohl bereits seit Jahrzehnten
        wegen der explosiven Entzündlichkeit des Materials kei-
        ne Filme auf Nitrozellulose mehr hergestellt werden, hält
        sich die Bezeichnung „Zelluloidfilm“ umgangssprach-
        lich als Bezeichnung für analoge Rollfilme allgemein,
        auch wenn diese zwischenzeitlich mit einem Azetat-Trä-
        germaterial oder seit einigen Jahren mit einem Polyester-
        trägermaterial hergestellt werden. Nitrozellulose ist ein
        vom Zerfall bedrohtes Trägermaterial, das sich auch bei
        guter archivischer Lagerung selbst zersetzt. Gleiches gilt
        übrigens für die nachfolgende Generation von Filmen auf
        Azetatbasis (Essigsäure- oder Vinegar-Syndrom). Dieser
        Zerfall kann in gekühlten Filmmagazinen nur verlang-
        samt, nicht aber gänzlich gestoppt werden.
        Inhaltlich ist auf der Grundlage einer Stellungnahme
        des Bundesarchivs die gestellte Frage wie folgt zu be-
        antworten: Das Bundesarchiv übernahm und übernimmt
        selbstverständlich Nitrofilme, wenn diese archivwürdig
        sind. Auf der Grundlage der geltenden Sprengstoffver-
        ordnung ist das Bundesarchiv jedoch gehalten, Nitrofil-
        me auf nichtbrennbare Materialien umzukopieren und
        die Ausgangsmaterialien anschließend zu vernichten.
        Hierfür wurde und wird das Bundesarchiv immer wie-
        der in der Öffentlichkeit heftig kritisiert; die bestehende
        Rechtslage lässt hier jedoch keinen Spielraum. In Aus-
        legung der Vorschriften verzichtet das Bundesarchiv bei
        kultur- und filmhistorisch besonders bedeutenden Film-
        werken bis auf Weiteres auf die tatsächliche Vernichtung,
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615458
        (A) (C)
        (B) (D)
        um gegebenenfalls unter Nutzung innovativer Technik
        bessere Kopien herstellen zu können. Grundsätzlich be-
        wahrt das Bundesarchiv die Ausgangsmaterialien – vor-
        behaltlich der rechtlich gebotenen Vernichtung umko-
        pierter Nitrofilme – im Original auf. Diese werden erst
        dann entsorgt, wenn ihr Materialzustand sich im Zuge
        der Materialzersetzung so weit verschlechtert hat, dass
        sie selbst auf Spezialgeräten nicht mehr abgespielt wer-
        den können. Zu Staub zerfallene Nitrofilme oder zersetz-
        te Azetatfilme weiter aufbewahren zu wollen, ist sinnlos.
        Das Bundesarchiv lagert Nitrozellulosefilme ausschließ-
        lich in Hoppegarten, da es nur hier eine Betriebsgeneh-
        migung der seinerzeit zuständigen brandenburgischen
        Landesbehörde für Nitromagazine hat. Diese Betriebs-
        genehmigung steht unter dem Vorbehalt der ständigen
        Reduzierung der Nitrobestände.
        Anlage 15
        Antwort
        der Staatsministerin Monika Grütters auf die Frage der
        Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/7603, Frage 21):
        Bis wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Bun-
        desarchiv für die Archivierung von Filmkopien auf Zelluloid
        ein analoges Kopierwerk betrieben, und plant es, künftig eines
        zu betreiben, um Filme analog zu archivieren?
        Bislang unterhält das Bundesarchiv zwei Kopier-
        werke in Koblenz und Berlin, allerdings mit der Per-
        spektive, beide mittelfristig zu schließen. Im Laufe der
        vergangenen Jahre hat sich die Filmlandschaft grundle-
        gend verändert. Der analoge Filmsektor ist im Begriff,
        auszusterben, da Filme mittlerweile fast ausschließlich
        digital produziert und gespeichert werden und daher die
        Produktion von analogem Rohfilm auslaufen wird. Auch
        die Produktion von Projektoren und Bearbeitungsgeräten
        wird in absehbarer Zeit eingestellt werden. Viele Dienst-
        leister im Bereich der Filmkopierung haben ihr analoges
        Geschäft bereits eingestellt, zuletzt im Dezember 2015
        die Firma Arri, München. Aus diesem Grund wird das
        Bundesarchiv die Sicherung von Filmen in näherer Zu-
        kunft vollständig auf die digitale Technik umstellen.
        Die bereits erworbenen Bestände an Rohfilm werden in
        nächster Zeit noch verarbeitet. Danach werden die schon
        seit langem unwirtschaftlichen Kopierwerke geschlossen
        bzw. mit digitaler Technik weiterbetrieben. Dies ist in-
        sofern sachgerecht, als die Kopierung von Filmen schon
        heute ausschließlich auf digitalem Wege erfolgt: Filme
        werden gescannt, das Digitalisat wird gegebenenfalls
        bearbeitet und anschließend auf Rollfilm ausbelichtet.
        Das Bundesarchiv wird künftig die bei der Abtastung der
        Originalfilme entstehenden Dateien in seinem digitalen
        Magazin sichern und „lediglich“ auf die Ausbelichtung
        auf Rollfilm verzichten. Das entspricht auch dem Nutze-
        rinteresse, da Nutzer des Bundesarchivs schon seit lan-
        gem keine analogen Filmrollen mehr anfordern, sondern
        selbstverständlich erwarten, einen digitalen Datenträger
        zu erhalten.
        Anlage 16
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
        der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 22):
        Sieht die Bundesregierung die klima- und industriepoliti-
        schen Ziele (20 Prozent CO2-Einsparung und 20 Prozent In-
        dustrieanteil in Europa bis zum Jahr 2020) zwangsläufig in
        Konkurrenz, und wenn nicht, was hält sie angesichts der Be-
        schlüsse der Pariser Klimakonferenz für eine geeignete Aus-
        richtung der europäischen Industriepolitik?
        Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch zwi-
        schen den genannten Zielen. Sie ist zudem der Auffas-
        sung, dass sowohl das 20-Prozent-Industrieziel als auch
        das 20-Prozent-Klimaziel mit Nachdruck umgesetzt wer-
        den müssen.
        Für die Umsetzung der Beschlüsse der Pariser Klima-
        konferenz ist eine moderne, wettbewerbsfähige und ener-
        gieeffiziente Industrieproduktion in Europa eine wichtige
        Voraussetzung. Es ist klimapolitisch zielführend, die In-
        dustrieproduktion gerade in den Ländern zu erhalten und
        zu stärken, in denen besonders klimaschonend produziert
        wird, und nicht dem Export von Treibhausgasemissionen
        aus den Vorreiterstaaten in Länder mit weniger ambiti-
        onierten Klimaschutzbemühungen Vorschub zu leisten
        (sogenannte Carbon-Leakage). Die EU und die Mitglied-
        staaten müssen sich deshalb dafür einsetzen, dass die
        Klimabeschlüsse von Paris weltweit umgesetzt werden.
        Anlage 17
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Fra-
        ge des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/7603, Frage 23):
        Inwieweit hält die Bundesregierung das mit der Unter-
        stützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
        entwickelte bundesweit einheitliche Kennzeichnungssystem
        „Reisen für Alle“ auch für eine einheitliche, verlässliche,
        detaillierte und geprüfte Erhebung und Kennzeichnung von
        anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden (zum Beispiel
        Bundesbehörden, Rathäuser, Wahllokale und Sportstätten) für
        geeignet, und welche diesbezüglichen Aktivitäten gibt es sei-
        tens der Bundesregierung schon?
        Das Kennzeichnungs- und Informationssystem „Rei-
        sen für Alle“ ist mit dem Ziel entwickelt worden, Men-
        schen mit Mobilitätseinschränkungen, insbesondere
        Menschen mit Behinderungen, die Teilhabe am Reisen
        zu erleichtern. Dabei beschränkt sich der Anwendungs-
        bereich keineswegs nur auf Hotels und Restaurants.
        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
        bei seiner Förderung des Projekts vielmehr das gesamte
        Spektrum touristischer Aktivitäten, zum Beispiel auch
        Wanderwege, Freizeitparks, Museen und vieles mehr, im
        Blick.
        Grundsätzlich ist das Kennzeichnungs- und Infor-
        mationssystem offen angelegt, sodass auch andere als
        touristisch genutzte Einrichtungen oder Gebäude erfasst
        werden könnten. Dies ist derzeit jedoch nicht Projektbe-
        standteil.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15459
        (A) (C)
        (B) (D)
        Anlage 18
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
        Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 24):
        Wie sind die Einsatzregeln (bitte Wortlaut) und wie lautet
        die Regelung im internationalen Seerecht für die vier Kriegs-
        schiffe der Deutschen Marine des in der Ägäis eingesetzten
        NATO-Marineverbands (SNMG II) für den Fall, dass sie auf
        Flüchtlingsboote aus der Türkei gen Griechenland treffen,
        wenn diese sich weigern, der Aufforderung nachzukommen,
        zur Türkei zurückzukehren (zum Beispiel diese abzudrän-
        gen, zu entern und Flüchtlinge an Bord zu nehmen und nach
        „Schleppern“ unter ihnen zu befragen oder aber die Flücht-
        lingsboote gewaltsam aufzuhalten, bis Frontex- bzw. Grenz-
        schutzschiffe der Türkei sie zwangsweise in einen türkischen
        Hafen abschleppen), und wie sollen die NATO-Schiffe im
        letzteren Falle vorgehen, wenn es zu Havarie- oder anderen
        Seenotfällen kommt (zum Beispiel durch plötzliche Lecks der
        Boote und Person-über-Bord-Situationen), um den betroffenen
        Flüchtlingen gemäß Artikel 98 Absatz 1 des Seerechtsüberein-
        kommens pflichtgemäß „zu Hilfe zu eilen“ bzw. ihnen „Hilfe
        zu leisten“, gerade auch, wenn sie sich weigern, an Bord zu
        kommen, um in die Türkei zurückgebracht zu werden?
        Es liegen bislang keine Einsatzregeln für die
        NATO-Maßnahme in der Ägäis vor.
        Der Auftrag der in der Ägäis eingesetzten Schif-
        fe besteht in der Erstellung eines Lagebilds und Da-
        tenaustausch (unter anderem mit Frontex). Exekutive
        Zwangsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Daher wer-
        den Flüchtlingsboote aus der Türkei weder aufgefordert,
        zurückzukehren, noch gestoppt, abgedrängt, durchsucht
        oder Personen zwangsweise an Bord genommen.
        Vor diesem Hintergrund werden auch keine exekuti-
        ven Einsatzregeln für die NATO-Maßnahme in der Ägäis
        erarbeitet.
        Gleichwohl muss die abschließende Prüfung durch die
        politischen und militärischen Gremien der Allianz abge-
        wartet werden.
        Wenn Flüchtlingsboote in Seenot geraten, sind die
        NATO-Schiffe gemäß dem Seerechtsübereinkommen der
        Vereinten Nationen (Artikel 98) verpflichtet, Personen,
        die in Seenot geraten sind, Hilfe zu leisten.
        Die Koordinierung von Seenotrettungsmaßnahmen
        liegt grundsätzlich bei den regionalen (das heißt den grie-
        chischen und türkischen) Rescue Coordination Centres.
        Nach den einschlägigen völkerrechtlichen Bestim-
        mungen, die auch in diesem Fall Anwendung finden, sind
        aus Seenot Gerettete so schnell wie möglich in einen si-
        cheren Hafen („place of safety“) zu verbringen.
        Anlage 19
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 30):
        Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die türkische
        Armee auf der Grundlage von Aufklärungsdaten deutscher
        Tornado-Flugzeuge oder AWACS-Aufklärungsflugzeuge kur-
        dische Stellungen in Syrien angreift, und auf welche Daten
        beider genannter Quellen hat die Türkei Zugriff?
        Zur Gewährleistung der Mandatskonformität des
        Einsatzes deutscher Tornados im Rahmen der Operati-
        on Inherent Resolve (OIR) der Anti-IS-Koalition ist ein
        deutscher Stabsoffizier („Red Card Holder“) im Haupt-
        quartier in al-Udeid, Katar, eingesetzt. Dieser stellt be-
        reits im Vorfeld und während der Planung der Flugein-
        satzbefehle (Air Tasking Order) sicher, dass diese im
        Einklang mit dem Auftrag des Bundestagsmandats er-
        folgen: Aufklärung von IS-Zielen zur Bekämpfung und
        Schutz von ziviler Infrastruktur.
        Im Anschluss prüft ein deutscher Stabsoffizier („Re-
        leasing Officer“) die erflogenen und analysierten Auf-
        klärungsergebnisse nochmals auf ihre mandatskonforme
        Verwendungsmöglichkeit. Erst nach erfolgter Freigabe
        werden die Aufklärungsprodukte den an OIR beteiligten
        Nationen zur Verfügung gestellt.
        Hierzu gehören neben Deutschland weitere 19 Natio-
        nen, darunter auch der NATO-Partner Türkei.
        Die bewerteten deutschen Aufklärungsprodukte wer-
        den mit dem Freigabevermerk „For Anti-DAESH Opera-
        tion only“ versehen, um den politischen Willen, wie im
        Mandat manifestiert, auszudrücken.
        Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zu die-
        sem Zweck gesammelten Aufklärungsergebnisse auch
        ausschließlich dafür verwendet werden.
        Die AWACS verfügen über keine Möglichkeit zur
        Darstellung von Bodenzielen. Sie werden über der Tür-
        kei im Rahmen der NATO-Rückversicherung eingesetzt,
        um zur Erstellung eines Luftlagebildes beizutragen; Auf-
        klärung bzw. Identifikation von Bodenzielen ist nicht
        möglich.
        Die AWACS-Daten werden im Rahmen der Integrier-
        ten NATO-Luftverteidigung verwendet. Eine Nutzung
        der Daten, um kurdische Stellungen in Syrien anzugrei-
        fen, ist vom NATO-Mandat nicht abgedeckt. Die Ergeb-
        nisse werden der NATO/den Alliierten im Rahmen der
        regulären Integrierten Luftverteidigung zur Verfügung
        gestellt.
        Anlage 20
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/7603, Frage 31):
        Welche Zielgruppen werden für eine Studie des Bundesam-
        tes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes
        über eine mutmaßliche russische mediale Einflussnahme in
        der Bundesrepublik Deutschland beobachtet, und werden da-
        bei auch in Deutschland ansässige Medien observiert?
        Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der
        Bundesnachrichtendienst (BND) beobachten schon seit
        Beginn der Ukraine-Krise eine erhebliche Zunahme an
        Aktivitäten russischer Stellen im Hinblick auf eine Be-
        einflussung bzw. Desinformation verschiedener Adres-
        satengruppen in Deutschland durch entsprechende russ-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615460
        (A) (C)
        (B) (D)
        landfreundliche Propaganda. Dies haben uns auch die
        russischen Verlautbarungen im Fall „Lisa“ vor Augen
        geführt.
        Russische Stellen bedienen sich hierbei insbesondere
        auch deutschsprachiger Plattformen regierungsnaher rus-
        sischer Medien. Hinweisen auf solche Aktivitäten gehen
        BfV und BND im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen
        Befugnisse in gegenseitiger Abstimmung und mit Nach-
        druck nach.
        Anlage 21
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 32):
        Inwieweit trifft es zu, dass die Regierung der Türkei drei
        von dort im Jahr 2015 nach Deutschland geflohene Staats-
        anwälte (Zekeriya Öz, Celal Kara und Mehmet Yüzgec)
        mit internationalem Haftbefehl suchen lässt sowie von der
        Bundesregierung deren Auslieferung verlangt hat, die in Ba-
        den-Württemberg Asyl beantragt haben, wegen Ermordungs-
        gefahr polizeilichen Personenschutz erhalten haben und deren
        Asylanträge durch das Bundesamt für Migration und Flücht-
        linge (BAMF) derzeit noch nicht rechtskräftig beschieden
        sind (vergleiche taz. die tageszeitung 16. August 2015; AFP
        26. August 2015; Sabah 15. August 2015), und welche Anga-
        ben macht die Bundesregierung zu Meldungen, aus der Türkei
        seien Personen unterwegs, um die drei genannten Personen zu
        töten, zu etwaiger Befassung durch Nachrichtendienste des
        Bundes mit diesen und von ihnen mitgebrachten Informati-
        onen sowie über die etwaige Thematisierung des türkischen
        Auslieferungsgesuches im Zusammenhang mit den aktuellen
        Verhandlungen Deutschlands sowie der Europäischen Union
        über mehr türkische Aktivitäten bezüglich Flüchtlingen?
        Zu etwaigen Fahndungs- und Auslieferungsersuchen
        ausländischer Staaten und damit auch ihrer etwaigen
        Erörterung im Rahmen internationaler Verhandlungen
        nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stel-
        lung.
        Die Bundesregierung äußert sich aus Gründen des
        Schutzes der Persönlichkeitsrechte Betroffener, insbe-
        sondere des Rechts auf informationelle Selbstbestim-
        mung, auch nicht zu etwaigen einzelnen Asylverfahren
        oder dem Bestehen von Asylverfahren. Nach Maßgabe
        von Artikel 30 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU
        sind Asylanträge vertraulich zu behandeln; dem würde
        eine öffentlich zugängliche Äußerung zu gestellten Asyl-
        anträgen widersprechen.
        Zum Aufenthaltsort und zu einer geplanten Tötung der
        in der Frage genannten Personen liegen der Bundesre-
        gierung keine Erkenntnisse vor. Über die Durchführung
        von Personenschutzmaßnahmen durch deutsche Polizei-
        behörden liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Er-
        kenntnisse vor.
        Den Nachrichtendiensten des Bundes liegen zu den
        drei Personen keine Erkenntnisse vor.
        Anlage 22
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 33):
        Inwieweit berücksichtigt – nach Kenntnis der Bundesre-
        gierung – die nach Presseberichten (www.stern.de/news2/
        griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-dritt-
        staat-6694674.html) in Griechenland verabschiedete oder
        geplante Einstufung der Türkei als sicheren Drittstaat die
        Anforderungen nach Artikel 38 der Asylverfahrensrichtli-
        nie 2013/32/EU, wonach es individuelle Prüfungen geben
        muss, ob der betreffende Drittstaat für die konkret Betroffenen
        tatsächlich als sicher betrachtet werden kann, und inwieweit
        wird dies auch auf NATO-Schiffen geprüft, wenn diese in der
        Ägäis aus Seenot gerettete Schutzsuchende in die Türkei zu-
        rückbringen, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung
        in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
        auf Bundesdrucksache 18/7323 zu Frage 28 erklärte, dass die
        Türkei „für eine Einstufung als sicherer europäischer Dritt-
        staat aus formellen Gründen aufgrund des in der Fragestellung
        angesprochenen geografischen Vorbehalts nicht in Betracht“
        komme?
        Der Bundesregierung ist bekannt, dass die griechische
        Regierung derzeit die Einstufung der Türkei als sicheren
        Drittstaat prüft. Die Anwendung des Konzepts des siche-
        ren Drittstaats im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU
        erfolgt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung der
        Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
        Die Verteidigungsminister der NATO haben am
        11. Februar 2016 beschlossen, einem gemeinsamen Vor-
        schlag Griechenlands, der Türkei und Deutschlands für
        eine Rolle der NATO bei der Bekämpfung der Schleu-
        sungskriminalität nachzukommen. Die Planungen für
        eine Marineaktivität der NATO zur Seeüberwachung in
        der Ägäis sind noch nicht endgültig abgeschlossen.
        Im Übrigen verweise ich auf die Antwort des Parla-
        mentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der
        Verteidigung Dr. Ralf Brauksiepe zur mündlichen Fra-
        ge 27 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele in der
        Fragestunde vom 17. Februar 2016, nachzulesen im Ple-
        narprotokoll 18/154 auf Seite 15172 B.
        Anlage 23
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/7603, Frage 34):
        Inwieweit wird sich die Bundesregierung in der politischen
        Debatte um die Einführung einer sogenannten Obergrenze
        auf die Ansicht der Europäischen Kommission stützen, eine
        solche (im Konkreten die österreichische) Obergrenze ver-
        stoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die
        Genfer Flüchtlingskonvention und Artikel 18 der Charta der
        Grundrechte der Europäischen Union (vergleiche zum Bei-
        spiel Süddeutsche Zeitung vom 19. Februar 2016, Seite 1),
        und inwieweit teilt sie diese rechtliche Bewertung (bitte nach
        den Rechtsbereichen Europäische Menschenrechtskonventi-
        on, Genfer Flüchtlingskonvention und EU-Grundrechtecharta
        differenziert antworten), die bereits vom Wissenschaftlichen
        Dienst des Deutschen Bundestages im Detail ausgearbeitet
        und begründet wurde (vergleiche www.ulla-jelpke.de/wp-con-
        http://www.stern.de/news2/griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-6694674.html
        http://www.stern.de/news2/griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-6694674.html
        http://www.stern.de/news2/griechenland-prueft-einstufung-der-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-6694674.html
        http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnahme-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15461
        (A) (C)
        (B) (D)
        tent/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnah-
        me-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf)?
        Für die Bundesregierung ist selbstverständlich, dass
        jede Maßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen
        Union mit geltendem EU- und Völkerrecht vereinbar
        sein muss.
        Anlage 24
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/7603, Fragen 35 und 36):
        Zu welchen der nachfolgenden durch den Generalbundes-
        anwalt beim Bundesgerichtshof der Mitgliedschaft bzw. Un-
        terstützung der rechtsterroristischen Gruppierung NSU (Nati-
        onalsozialistischer Untergrund) Beschuldigten Beate Zschäpe,
        Ralf Wohlleben, Holger Gerlach, André Eminger, Carsten
        Schultze, Matthias Rolf Dienelt, Max-Florian Burkhardt,
        Susann Sabine Eminger, Mandy Struck, Jan Werner, Thomas
        Starke, Pierre Jahn, Hermann Schneider, André Kapke führten
        die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder nach dem
        4. November 2011 jeweils wann Schutz- bzw. Betreuungs-
        maßnahmen durch?
        Zu welchem Zweck und durch welche Behörden wurden
        diese Schutz- und Betreuungsmaßnahmen jeweils beantragt
        und durchgeführt (bitte unter Benennung der Rechtsgrundla-
        ge)?
        Die Fragen werden aufgrund ihres Sachzusammen-
        hangs zusammen beantwortet.
        Zu den Schutzmaßnahmen des Bundeskriminalamtes
        für die Beschuldigten Carsten S. und Holger G. hat die
        Bundesregierung im Rahmen diverser parlamentarischer
        Anfragen Stellung genommen. Ich verweise insbesonde-
        re auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine
        Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksa-
        che 18/682 vom 28. Februar 2014 und zur Kleinen Anfra-
        ge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestags-
        drucksache 18/932 vom 26. März 2014.
        Eine darüber hinausgehende Bekanntgabe von Einze-
        laspekten der im Rahmen der NSU-Ermittlungen getrof-
        fenen Zeugenschutzmaßnahmen, insbesondere auch zum
        Zeitraum der jeweiligen Maßnahmen sowie der dahinter
        stehenden Erwägungen wäre geeignet, die Zeugen, ihre
        Angehörigen oder die beteiligten Zeugenschützer zu ge-
        fährden, unter anderem dadurch, dass die Arbeitsweise
        des Zeugenschutzes offengelegt würde. Hierdurch wür-
        den wichtige Rechtsgüter der geschützten Zeugen wie
        das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
        (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) für
        entsprechende Gefährder angreifbar, da diese aus ent-
        sprechenden Informationen auf Schutzmaßnahmen rück-
        schließen könnten.
        Die Preisgabe zeugentaktischer Informationen kann
        nicht nur die an diesen Verfahren beteiligten Personen,
        sondern gegebenenfalls auch künftige Zeugen und Zeu-
        genschutzmaßnahmen gefährden. Sobald Zeugen jedoch
        auf die Effektivität des Zeugenschutzes nicht mehr ver-
        trauen, hinterfragen sie ihre Aussagebereitschaft. Ihre
        Entscheidung treffen sie hierbei alleine aufgrund ihrer
        subjektiven Wahrnehmung. Es ist daher für Strafverfol-
        gungsbehörden und die Fachaufsicht führenden Ressorts
        ein überragendes Ziel, alles zu tun, um Zweifel an der Ef-
        fektivität und Integrität des polizeilichen Zeugenschutzes
        zu vermeiden. Zweifel können insbesondere dann ent-
        stehen, wenn in der öffentlichen Diskussion kontrovers
        über die Kapazitäten und die Schlagkraft polizeilicher
        Zeugenschutzdienststellen diskutiert wird oder wenn
        Einzelaspekte, Strategien oder zeugenschutztaktische
        Maßnahmen öffentlich gemacht werden.
        Das Bundeskriminalamt trifft Zeugenschutzmaßnah-
        men auf der Grundlage des Gesetzes zur Harmonisierung
        des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmo-
        nisierungsgesetz – ZSHG) in enger Abstimmung mit den
        zuständigen Staatsanwaltschaften. In dem Strafverfahren
        gegen mutmaßliche Angehörige und Unterstützer des
        NSU vor dem Oberlandesgericht München ist dies die
        Bundesanwaltschaft.
        Anlage 25
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Jens Spahn auf die Frage des Ab-
        geordneten Christian Kühn (Tübingen) (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 37):
        Wie viele Verbilligungen für Sozialwohnungen wurden
        durch die Verbilligungsrichtlinie der Bundesanstalt für Immo-
        bilienaufgaben – BImA – (BMF-V 137/15, Ausschussdruck-
        sache 18(8)2559) bei Verkäufen berücksichtigt, und wie viele
        Einheiten hat die BImA in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten
        der Verbilligungsrichtlinie insgesamt verkauft?
        In dem kurzen Zeitraum seit dem Beschluss des
        Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am
        11. November 2015 sind für Zwecke des sozialen Woh-
        nungsbaus bisher keine Verkäufe mit entsprechenden
        Verbilligungen erfolgt.
        Anlage 26
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Kerstin Andreae (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 38):
        Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung,
        um Arbeitnehmern mehr zeitliche Autonomie zu ermöglichen,
        und welche Rolle spielt hierbei das Recht auf Homeoffice, wie
        es die Niederlande letztes Jahr eingeführt hat (Spiegel Online
        vom 14. April 2015)?
        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
        im Jahr 2015 den Dialogprozess „Arbeiten 4.0“ eröffnet.
        Nach einer Auftaktveranstaltung am 22. April 2015 unter
        dem Motto „Arbeit weiter denken!“ wurde der Dialog-
        prozess auch im Rahmen eines Fachdialogs geführt, der
        als Workshop-Reihe unter Beteiligung von Expertinnen
        und Experten aus Wissenschaft und Praxis konzipiert ist.
        Im ersten Workshop dieser Reihe am 12. Juni 2015
        wurden unter dem Motto „Arbeit oder individueller Le-
        bensrhythmus – Wer gibt den Takt vor?“ unterschiedliche
        Verständnisse von „Flexibilisierung“, unterschiedliche
        http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnahme-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf
        http://www.ulla-jelpke.de/wp-content/uploads/2016/01/153-15_Obergrenzen-bei-der-Aufnahme-von-schutzbedürftigen-Personen_endg.pdf
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615462
        (A) (C)
        (B) (D)
        Interessen der Arbeitszeitgestaltung und geeignete Ge-
        staltungsoptionen erörtert.
        Das Thema des zweiten Workshops war „Mobiles und
        entgrenztes Arbeiten“. Ziel des Workshops war es, die
        Erfahrungen mit den unterschiedlichen Formen mobiler
        Arbeit vor dem Hintergrund der neuen technologischen
        Entwicklungen zu diskutieren, betriebliche Erfolgsfak-
        toren für gutes mobiles Arbeiten zu identifizieren, aber
        auch Hindernisse zu benennen, die einer breiteren Inan-
        spruchnahme gewünschter Flexibilitätsoptionen im Weg
        stehen. Ebenso sollten Handlungsbedarfe und Hand-
        lungsoptionen erörtert werden. Zehn Referentinnen und
        Referenten stellten in Kurzvorträgen ihre Forschungser-
        gebnisse und Erfahrungen aus Wissenschaft und betrieb-
        licher Praxis sowie rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
        zur Diskussion. Dabei wurde auch der genannte Ansatz
        aus den Niederlanden einbezogen.
        Die kurzen Zusammenfassungen der beiden Work-
        shops wurden auch im Internet veröffentlicht:
        https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/erste-work-
        shop-dokumentation-liegt-vor.html
        https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/zwei-
        te-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
        Am Ende des Dialogprozesses „Arbeiten 4.0“ ist eine
        Aufbereitung der Ergebnisse in einem Weißbuch geplant.
        Anlage 27
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 39):
        Ist der Bundesregierung bekannt, warum sich die Euro-
        päische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA und die
        Europäische Kommission gegen eine Weitergabe des Gly-
        phosat-Risikobewertungsberichts in seiner überarbeiteten
        Version vom 29. Januar 2015 an Dritte, darunter Industrie
        und NGOs, vor der allgemeinen Veröffentlichung auf der
        EFSA-Webseite entschieden haben („Please finally note that
        neither EFSA nor the European Commission gave access to
        the revised RAR to anybody, industry or NGOs“, www.askt-
        heeu.org/en/request/2234/response/8050/attach/6/EFSA%20
        Ref.14719357%20PAD%202015%2093%20Disclosure%20
        Your%20request%20of%2028%20August%202015.pdf), und
        gab es zwischen diesen EU-Institutionen und der Bundesre-
        gierung einschließlich der Ministerien und deren nachgeord-
        neten Behörden eine Kommunikation zu der Frage, wie und
        warum die Glyphosate Task Force in den Besitz der genannten
        Berichtsversion kommen konnte?
        Der Bundesregierung ist die Begründung der Europä-
        ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) be-
        kannt, die Sie in Ihrer Frage bereits zitieren. Der Brief
        der EFSA an die Antragsteller, die Zugang zu dem ge-
        nannten Dokument erbeten hatten, ist auf der zitierten
        Internetseite verfügbar.
        Es konnte weder innerhalb der Bundesregierung noch
        im Kontakt mit der Kommission geklärt werden, warum
        in einer Studie, die die Industrie beauftragt hatte, ein Be-
        richt zitiert wurde, der zum Zeitpunkt der Annahme der
        wissenschaftlichen Veröffentlichung nicht zur Verfügung
        stand.
        Anlage 28
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/7603, Frage 40):
        Warum hat die Bunderegierung in der Kommunikation mit
        mir wiederholt angegeben (siehe zum Beispiel Antwort der
        Bundesregierung vom 8. Februar 2016 auf meine schriftliche
        Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 18/7510), die Verordnung
        (EU) Nr. 844/2012 regele das Verfahren zur Zulassungserneu-
        erung von Glyphosat, obwohl tatsächlich die Verordnung (EU)
        Nr. 1141/2010 dieses Verfahren im Falle von Glyphosat regelt
        (siehe Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes vom
        15. Februar 2016, PE 6 – 3000 – 17/16 und die in der ersten
        Frage angegebenen Ausführungen der EFSA)?
        Zunächst möchte ich klarstellen, dass wir hier über
        das EU-Wiedergenehmigungsverfahren für den Pflan-
        zenschutzmittelwirkstoff Glyphosat reden und nicht über
        ein Zulassungsverfahren. Diese Begrifflichkeiten sind
        klar zu trennen.
        Die von Ihnen zitierte Ausarbeitung des Wissenschaft-
        lichen Dienstes – die übrigens als VS-NfD eingestuft
        ist – ist weniger strikt in der dargestellten Ansicht, als
        Sie, Herr Kollege, es hier ausführen.
        Das Verfahren der Erneuerung von EU-Wirkstoff-
        genehmigungen wird derzeit grundsätzlich durch die
        Verordnung (EU) Nr. 844/2012 (die sogenannte Erneu-
        erungsverordnung) geregelt. In Artikel 15 dieser Verord-
        nung wird als Übergangsbestimmung ausgeführt, dass
        die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 weiterhin gelten soll,
        unter anderem auch für den Wirkstoff Glyphosat. Inso-
        fern ist mit dem Zitat der Verordnung (EU) Nr. 844/2012
        auch die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 umfasst.
        Anlage 29
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Fritz Güntzler und Philipp Graf
        Lerchenfeld (beide CDU/CSU) zu der Abstimmung
        über den von der Bundesregierung eingebrachten
        Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohn-
        immobilienkreditrichtlinie (Neudruck Anlage 3,
        155. Sitzung, Tagesordnungspunkt 11 a)
        Der Bundestag beschließt heute mit der Verabschie-
        dung des Wohnimmobilienkreditrichtlinienumset-
        zungsgesetzes die Anpassung der handelsrechtlichen
        Vorschriften zur Abzinsung von Rückstellungen für Al-
        tersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Absatz 2 Satz 1
        und Absatz 6 HGB). Wir sind der Ansicht, dass die Än-
        derungen zwar in die richtige Richtung gehen, aber nicht
        weitgehend genug sind. Wir stimmen dem Gesetz heute
        aber dennoch zu, da es besser als der Status quo ist und
        den Unternehmen immerhin ein wenig hilft. Im Folgen-
        den möchten wir unseren Standpunkt genauer darstellen:
        https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/erste-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
        https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/erste-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
        https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/zweite-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
        https://www.arbeitenviernull.de/aktuelles/zweite-workshop-dokumentation-liegt-vor.html
        http://www.asktheeu.org/en/request/2234/response/8050/attach/6/EFSA%20Ref.14719357%20PAD%202015%2093%20Disclosure%20Your%20request%20of%2028%20August%202015.pdf
        http://www.asktheeu.org/en/request/2234/response/8050/attach/6/EFSA%20Ref.14719357%20PAD%202015%2093%20Disclosure%20Your%20request%20of%2028%20August%202015.pdf
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        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 2016 15463
        (A) (C)
        (B) (D)
        Für künftig wahrscheinlich eintretende Verbindlich-
        keiten müssen Unternehmen Rückstellungen bilden.
        Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als ei-
        nem Jahr sind dabei nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB
        mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnitt-
        lichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäfts-
        jahre abzuzinsen. Dies galt bisher auch für Altersversor-
        gungsverpflichtungen. Hintergrund der Abzinsung ist,
        dass mit künftig benötigten Mitteln bis zum Zeitpunkt
        ihrer Auszahlung regelmäßig Erträge erwirtschaftet wer-
        den.
        Das HGB stellt, anders als die IFRS, bewusst nicht
        auf einen Marktzins zum Stichtag, sondern auf einen
        durchschnittlichen Marktzinssatz ab, um starke Bewer-
        tungsvolatilitäten zu vermeiden. Der Gesetzgeber ging
        bei der Einführung dieser Regelung im Jahr 2009 durch
        das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) davon
        aus, dass ein siebenjähriger Betrachtungszeitraum für die
        Ermittlung des anwendbaren Zinssatzes eine ausreichend
        stabile Durchschnittsbetrachtung sichert.
        Diese Annahme hat sich aber aufgrund der derzeit
        anhaltenden Niedrigzinsphase nicht bestätigt. Die Un-
        ternehmen müssen für ihre Altersversorgungsverpflich-
        tungen zu hohe Rückstellungen bilden. Dadurch wird
        die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Unternehmen
        zu schlecht und damit auch unzutreffend dargestellt
        (vergleiche § 264 Absatz 2 Satz 1 HGB). Je weiter die
        Marktzinsen fallen, desto höher werden dabei die erfor-
        derlichen Rückstellungen. Dies schmälert die Gewinne
        der Unternehmen, belastet ihr bilanzielles Eigenkapital
        und erschwert ihre Finanzierung. Darunter leidet schließ-
        lich auch ihre Investitionsfähigkeit. Dies wird durch eine
        Studie des DIHK bestätigt.
        Des Weiteren wird es für Unternehmen zunehmend
        unattraktiv, den eigenen Arbeitnehmern betriebliche Al-
        tersvorsorge anzubieten. Aufgrund dieser Probleme war
        es geboten, die Regelungen zu den Pensionsrückstellun-
        gen zu verändern. Die Änderungen, die heute beschlos-
        sen werden, halten wir an den folgenden Stellen für un-
        zureichend bzw. falsch:
        Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssat-
        zes:
        Nach den Regelungen, die heute beschlossen wer-
        den, beträgt der Zeitraum für die Ermittlung des Durch-
        schnittszinssatzes für die Abzinsung der Pensionsrück-
        stellungen nunmehr zehn Jahre.
        Wir sind der Auffassung, dass dieser Zeitraum auf
        15 Jahre hätte ausgedehnt werden müssen. Dem liegt
        folgende Überlegung zugrunde: In der Zeit ihrer aktiven
        Betriebszugehörigkeit erdienen sich die Mitarbeiter ihre
        Pensionsansprüche. Bei wirtschaftlicher Betrachtung
        entspricht dies einer Darlehensgewährung der Arbeitneh-
        mer an ihren Arbeitgeber. Bei einer unterstellten Anspar-
        phase des einzelnen Mitarbeiters von 30 Jahren beträgt
        die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit der aktiven
        Mitarbeiter von Unternehmen somit 15 Jahre. Entspre-
        chend kann der Ermittlung des durchschnittlichen Zins-
        satzes, zu dem diese Darlehen gewährt werden, daher ein
        15-jähriger Betrachtungszeitraum zugrunde gelegt wer-
        den.
        Sollte es tatsächlich so sein, wie die Bundesbank dar-
        stellt, dass für einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren
        die Datengrundlage fehlt, hätte man jedenfalls hilfsweise
        einen Zeitraum von zwölf Jahren festschreiben können.
        Unseres Erachtens wäre es in der gegenwärtigen Situ-
        ation, in der abzusehen ist, dass die Zinsen lange auf ei-
        nem niedrigen Niveau verharren werden, auch vertretbar
        gewesen, einen festen Zinssatz vorzuschreiben und so
        für eine langfristige Lösung der Problematik zu sorgen.
        Wir hätten uns dabei beispielsweise einen Zinssatz von
        4,5 Prozent vorstellen können. Durch Veränderungen des
        Rechnungszinses verursachte Ergebnisschwankungen
        hätten sich dadurch vollständig ausschließen lassen, was
        auch dem Sinn und Zweck der durch das BilMoG getrof-
        fenen Regelungen entsprochen hätte. Diese Auffassung
        fand im Übrigen in den Beratungen bei den Wirtschafts-
        verbänden und dem Deutschen Gewerkschaftsbund gro-
        ße Unterstützung.
        Regelungsort der Ausschüttungssperre:
        Die Ausschüttungssperre wird in § 253 Absatz 6 HGB
        geregelt. Rechtssystematisch wäre eine Regelung in
        § 268 Absatz 8 HGB vorzugswürdig gewesen. Diese Vor-
        schrift enthält bereits Ausschüttungssperren. § 253 HGB
        befindet sich im Ersten Abschnitt des Dritten Buches, der
        Vorschriften für alle Kaufleute enthält. § 268 HGB steht
        im Zweiten Abschnitt des Dritten Buches, der ergänzen-
        de Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungs-
        beschränkte Personengesellschaften enthält.
        Die Neuregelung der Pensionsrückstellungen dient
        ausweislich der Gesetzesbegründung der Abmilderung
        der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das Vorsichtsprin-
        zip nach § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB oder die Fä-
        higkeit der Unternehmen, ihre Vorsorgeversprechen zu
        erfüllen, einzuschränken. Mit anderen Worten dient die
        Ausschüttungssperre dem Gläubigerschutz. Bei Ein-
        zelunternehmern und Personengesellschaften wird der
        Gläubigerschutz bereits durch die persönliche Haftung
        des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter erreicht.
        Bei ihnen macht eine Ausschüttungssperre daher schon
        gar keinen Sinn. Zudem gibt es bei Einzelunternehmern
        und Personengesellschaften keine Gewinnausschüttun-
        gen im technischen Sinne. Die Vorschrift muss also bei
        ihnen ins Leere laufen.
        Daher wäre es rechtssystematisch klarer gewesen, die
        Ausschüttungssperre in § 268 Absatz 8 HGB zu veran-
        kern und so ganz eindeutig klarzustellen, dass sie bei
        Einzelunternehmern und haftungsunbeschränkten Perso-
        nengesellschaften keine Anwendung finden kann.
        Dazu kommt, dass eine Verankerung der Ausschüt-
        tungssperre in § 268 Absatz 8 HGB die Ausschüttungs-
        sperre auch zu einer Abführungssperre gemäß § 301 AktG
        hätte werden lassen, was unseres Erachtens von der In-
        tention des Gesetzgebers gedeckt gewesen wäre.
        Ausgestaltung der Ausschüttungssperre:
        Die Regelungen, die heute beschlossen werden, se-
        hen vor, dass die Pensionsrückstellungen dauerhaft so-
        wohl mit dem Zinssatz, der sich beim siebenjährigen
        Betrachtungszeitraum ergibt, als auch mit dem Zinssatz,
        der sich beim zehnjährigen Betrachtungszeitraum ergibt,
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Februar 201615464
        (A) (C)
        (B) (D)
        berechnet werden müssen. Der sich durch den Wechsel
        des Betrachtungszeitraums ergebende Gewinn darf nicht
        ausgeschüttet werden.
        Diese Regelung erfordert ein zusätzliches Gutachten.
        So müssen manche Unternehmen nun zwei Gutachten für
        den HGB-Abschluss, ein Gutachten für die IFRS-Rech-
        nungslegung und eines für die Steuerbilanz, insgesamt
        also vier Gutachten, erstellen lassen. Auch müssen wei-
        tere Angaben im Anhang des Jahresabschlusses gemacht
        werden. Dies erhöht den bürokratischen Aufwand und
        verursacht unnötige Kosten für die Unternehmen.
        Es wäre ausreichend, die Bewertungsdifferenz nur bei
        der erstmaligen Anwendung der neuen Zinsberechnungs-
        methode zu ermitteln und den ausschüttungsgesperrten
        Betrag dann ratierlich über zehn Jahre abzubauen. Das
        Ziel des Gläubigerschutzes wäre damit auch gewährleis-
        tet gewesen.
        Übergangsvorschrift:
        Die Neuregelung ist auf Jahresabschlüsse für Ge-
        schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden,
        anzuwenden. Die Unternehmen haben aber das Recht,
        auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem
        31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar
        2016 enden, die neue Regelung anzuwenden. Dies be-
        grüßen wir ausdrücklich.
        Problematisch erscheint es aber für diejenigen Un-
        ternehmer, deren Wirtschaftsjahr vor dem Inkrafttreten
        des Gesetzes endet und die ihren Abschluss zwischen
        dem 1. Januar 2016 und dem Inkrafttreten des Gesetzes
        aufgestellt haben, haben prüfen lassen und festgestellt
        haben. Sie müssten bei Aufstellung und gegebenenfalls
        auch Feststellung ihres Jahresabschlusses eigentlich
        die dann geltende Rechtslage beachten und würden
        womöglich rückwirkend in eine fehlerhafte Bewertung
        ihrer Pensionsrückstellungen geraten. Auch bei Organ-
        gesellschaften könnte es rückwirkend zu einer fehler-
        haften Gewinnabführung kommen, die zu einer Nicht-
        anerkennung der Organschaft führt. Es hätte daher für
        diese Fälle eine entsprechende Regelung gefunden wer-
        den müssen.
        Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
        Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
        Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
        157. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        ZP 1 Vereinbarte Debatte zu den Ereignissen von Clausnitz und Bautzen
        TOP 1 Befragung der Bundesregierung
        TOP 2 Fragestunde
        Anlagen
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5
        Anlage 6
        Anlage 7
        Anlage 8
        Anlage 9
        Anlage 10
        Anlage 11
        Anlage 12
        Anlage 13
        Anlage 14
        Anlage 15
        Anlage 16
        Anlage 17
        Anlage 18
        Anlage 19
        Anlage 20
        Anlage 21
        Anlage 22
        Anlage 23
        Anlage 24
        Anlage 25
        Anlage 26
        Anlage 27
        Anlage 28
        Anlage 29