Dr. Volker Ullrich
(A) (C)
(B) (D)
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 14827
Anlage 2
Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung
Der Bundesrat hat in seiner 940 . Sitzung am 18 . De-
zember 2015 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
zuzustimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts-
plans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsge-
setz 2016)
– Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
– Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch und weiterer Vorschriften
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Aken, Jan van DIE LINKE 15 .01 . 2016
Albsteiger, Katrin CDU/CSU 15 .01 . 2016
Brugger, Agnieszka BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
15 .01 . 2016
Daldrup, Bernhard SPD 15 .01 . 2016
Dittmar, Sabine SPD 15 .01 . 2016
Fabritius, Dr . Bernd CDU/CSU 15 .01 . 2016
Fischbach, Ingrid CDU/CSU 15 .01 . 2016
Fuchs, Dr . Michael CDU/CSU 15 .01 . 2016
Gottschalck, Ulrike SPD 15 .01 . 2016
Gysi, Dr . Gregor DIE LINKE 15 .01 . 2016
Harbarth, Dr . Stephan CDU/CSU 15 .01 . 2016
Hardt, Jürgen CDU/CSU 15 .01 . 2016
Held, Marcus SPD 15 .01 . 2016
Ilgen, Matthias SPD 15 .01 . 2016
Janecek, Dieter BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
15 .01 . 2016
Jantz, Christina SPD 15 .01 . 2016
Kapschack, Ralf SPD 15 .01 . 2016
Kauder, Volker CDU/CSU 15 .01 . 2016
Kotting-Uhl, Sylvia BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
15 .01 . 2016
Kühn (Tübingen),
Christian
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
15 .01 . 2016
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Malecha-Nissen, Dr .
Birgit
SPD 15 .01 . 2016
Nahles, Andrea SPD 15 .01 . 2016
Poschmann, Sabine SPD 15 .01 . 2016
Post (Minden), Achim SPD 15 .01 . 2016
Rehberg, Eckhardt CDU/CSU 15 .01 . 2016
Röring, Johannes CDU/CSU 15 .01 . 2016
Sarrazin, Manuel BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
15 .01 . 2016
Schäuble, Dr . Wolfgang CDU/CSU 15 .01 . 2016
Scheer, Dr . Nina SPD 15 .01 . 2016
Schmidt (Fürth),
Christian
CDU/CSU 15 .01 . 2016
Spinrath, Norbert SPD 15 .01 . 2016
Steffen, Sonja SPD 15 .01 . 2016
Steinbach, Erika CDU/CSU 15 .01 . 2016
Tank, Azize DIE LINKE 15 .01 . 2016
Veit, Rüdiger SPD 15 .01 . 2016
Veith, Oswin CDU/CSU 15 .01 . 2016
Vogler, Kathrin DIE LINKE 15 .01 . 2016
Wagenknecht, Dr . Sahra DIE LINKE 15 .01 . 2016
Wagner, Doris BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
15 .01 . 2016
Wicklein, Andrea SPD 15 .01 . 2016
Zdebel, Hubertus DIE LINKE 15 .01 . 2016
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 201614828
(A) (C)
(B) (D)
– Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgeset-
zes
– Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspe-
zialitätengesetzes
– Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Be-
hörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten
– Gesetz zum automatischen Austausch von Infor-
mationen über Finanzkonten in Steuersachen und
zur Änderung weiterer Gesetze
– Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Bausparkassen
– Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschrif-
ten (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II)
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat stellt fest: Das vorliegende Gesetz ent-
hält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die einen
Beitrag zur Gewährleistung der pflegerischen Versor-
gung leisten können .
So begrüßt der Bundesrat ausdrücklich die seit lan-
gem von den Ländern geforderte Einführung des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des damit ver-
bundenen neuen Begutachtungsverfahrens. Einem
dringenden sozial- und pflegepolitischen Anliegen
wird dadurch Rechnung getragen. Pflegebedürftigkeit
wird künftig auf der Grundlage des Grades der Selb-
ständigkeit der Betroffenen weit mehr Lebensberei-
che als bisher erfassen. Damit geht notwendigerweise
auch die Erweiterung des Leistungskatalogs der Pfle-
geversicherung um pflegerische Betreuungsmaßnah-
men, die nun gleichberechtigt neben den bisherigen
herkömmlichen Pflegeleistungen stehen, einher.
Die Länder haben in der Vergangenheit wiederholt
deutlich gemacht, dass mit der Neuausrichtung des
Leistungsrechts in der weiterhin als Teilzuschuss
ausgestalteten Pflegeversicherung gleichzeitig und
untrennbar die Notwendigkeit zur Anpassung der
sozialhilferechtlichen Regelungen im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit der Klärung der
Schnittstellen, insbesondere zur Hilfe zur Pflege und
zur Eingliederungshilfe, verbunden ist. Dies ist so-
wohl rechtssystematisch als auch sozialpolitisch un-
abdingbar, denn zum einen verweisen die Vorschrif-
ten im SGB XII umfänglich auf Regelungen im Elften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), und zum anderen
ist eine faktische Rückverengung des künftig breiter
gefassten Verständnisses von Pflegebedürftigkeit in
der Sozialhilfe nicht begründbar.
Die Länder haben deshalb immer darauf hingewie-
sen, dass vor allem in Bezug auf die rechtlichen und
finanziellen Folgen die Wechselwirkungen der beiden
Systeme SGB XI und SGB XII genau analysiert und
bewertet werden müssen.
Das vorliegende Gesetz entkoppelt die Umsetzung
eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, der in zwei
Sozialgesetzbüchern – dem SGB XI als „Teilleistungs-
system“ und dem SGB XII als ergänzendes, bedarfs-
deckendes System – geregelt ist. Das Gesetz enthält
zudem einseitig Berechnungen zur Entlastung der
Sozialhilfe.
2 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:
Zur Sicherstellung des nahtlosen Übergangs in das
neue Leistungsrecht und zur Definition des Leis-
tungsspektrums der Sozialhilfe und deren Abgren-
zung zum SGB XI sind die zum 1. Januar 2017 zu-
gesagten gesetzlichen Änderungen zeitnah in einem
Gesetzentwurf vorzulegen, um die rechtzeitige Ein-
bindung der Länder zu gewährleisten. Dabei sind die
folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
a) Die Umsetzung der grundlegenden Änderungen
durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz im Be-
reich des SGB XII ist umgehend und verbindlich
bundesgesetzlich zu normieren . Eine Schlechter-
stellung pflegebedürftiger Menschen, die Sozial-
hilfe beziehen, ist dabei sozialrechtlich und sozi-
alpolitisch nicht zu vertreten .
b) Vor allem die Schnittstellen zwischen Leistungen
der Pflegeversicherung, Leistungen der Hilfe zur
Pflege und der Eingliederungshilfe beziehungs-
weise des angekündigten Bundesteilhabegeset-
zes sind eindeutig zu bestimmen . Das bedingt
klare Regelungen, welche Leistungen vorrangig
oder nachrangig zu gewähren sind . Eine Vorfest-
legung zulasten der Träger der Sozialhilfe darf
nicht erfolgen .
c) Die Grenze der finanziellen Belastbarkeit der
Kommunen und Länder als Träger der Sozial-
hilfe ist unter anderem bereits durch die bisheri-
gen Auswirkungen des demografischen Wandels
erreicht . Kommunen und Ländern dürfen keine
Mehrkosten entstehen . Soweit eine notwendig
durchzuführende Ermittlung der Gesamtkosten
eine Mehrbelastung der Träger der Sozialhilfe er-
gibt, ist zur Sicherstellung dieser Kostenneutrali-
tät eine Bundesbeteiligung an den entsprechen-
den Kosten vorzusehen oder auf anderem Wege
ein Ausgleich herzustellen .
d) Im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung der
Evaluationsklausel sind die Auswirkungen für
die Betroffenen sowie die örtlichen und überört-
lichen Träger der Sozialhilfe zu überprüfen und
bei Bedarf zu korrigieren .
Die Länder bieten dem Bund beim Folgegesetz Un-
terstützung an .
– Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur
Änderung weiterer Gesetze
– … Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
– Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 14829
(A) (C)
(B) (D)
– Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktien-
rechtsnovelle 2016)
– Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafver-
fahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
– Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikus-
anwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsord-
nung
– Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfra-
strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Der Bundesrat erkennt das Bemühen des Bundes um
ein einheitliches Buchungssystem für die Ausgaben
zur Finanzierung der Bundesfernstraßen an .
2 . Der Bundesrat betont, dass die im Gesetz enthaltene
Verfahrensänderung und die damit zusammenhän-
gende Übertragung weiterer Aufgaben und Zustän-
digkeiten an die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-
gesellschaft kein Präjudiz darstellen dürfen bezüglich
einer Gründung einer Bundesfernstraßengesellschaft
und damit einhergehenden Abschaffung der Auftrags-
verwaltung durch die Länder für die Bundesfernstra-
ßen .
3 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
Länder bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur
Optimierung der Bundesfernstraßenverwaltung eng
einzubeziehen und keine Vorfestlegungen zu tref-
fen, bevor die Kommission „Bau und Unterhaltung
des Verkehrsnetzes“, die sich unter anderem mit dem
Verhältnis von Bund und Ländern bei Planung, Bau
und Unterhaltung von Fernstraßen beschäftigt, ihre
Beratungen abgeschlossen hat .
– Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkenn-
zeichnungsgesetzes
– Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufs-
rechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU
sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorga-
ben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hin-
blick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferauf-
sichtsreformgesetz – APAReG)
– Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1 . Mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 80 Prozent
leisten KWK-Anlagen einen wichtigen Beitrag für
die hocheffiziente Nutzung der uns zur Verfügung
stehenden fossilen und regenerativen Energieträger .
Zum anderen tragen sie entscheidend zur notwendi-
gen Flexibilisierung unseres konventionellen Kraft-
werksparks bei und unterstützen so in kosteneffizien-
ter Weise die Integration der Erneuerbaren Energien
in unsere Energieversorgung . KWK-Anlagen stellen
zudem eine wichtige und notwendige Verknüpfung
von Strom-, Wärme- und Erdgasversorgung dar, die
eine effiziente Einbindung eines zunehmenden An-
teils an fluktuierender Stromerzeugung aus Winde-
nergie und Sonne in sichere Versorgungsstrukturen
volkswirtschaftlich vorteilhaft unterstützt .
2 . Der Bundesrat begrüßt den Beschluss des dringend
benötigten Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wär-
me-Kopplungsgesetzes . Der vorliegende Gesetzes-
beschluss ist nach Ansicht des Bundesrates dazu
geeignet, bestehende Verunsicherungen auf Seiten
von Investoren zu beseitigen, Planungssicherheit her-
zustellen und einen Zubau von auch klimapolitisch
gewünschten KWK-Anlagen anzureizen .
3 . Er begrüßt insbesondere die Einführung von Vorbe-
scheiden durch die BAFA, da hierdurch Investoren
bereits frühzeitig Sicherheit über die Förderfähigkeit
und Förderhöhe ihrer Projekte erhalten und so Finan-
zierungsentscheidungen auf einer sicheren Grundlage
gefällt werden können . Ebenso begrüßt er die vorge-
sehene Besserstellung von Energiedienstleistern und
Contractoren . Er verbindet damit die Erwartung, dass
insbesondere Projekte zur Nahwärmeversorgung und
Quartierslösungen zukünftig höhere Realisierungs-
chancen haben .
4 . Gleichzeitig muss der Bundesrat jedoch ebenfalls fest-
stellen, dass im Rahmen der Beratungen des Geset-
zes im Deutschen Bundestag die Stellungnahme des
Bundesrates vom 6 . November 2015 (BR-Drucksache
441/15 – Beschluss -) lediglich in Teilen berücksichtigt
wurde . Wichtige Punkte, die nach Ansicht des Bundes-
rates die Zubaudynamik deutlich verbessert hätten, ha-
ben keinen Eingang in den Gesetzesbeschluss gefun-
den .
5 . In diesem Zusammenhang hebt der Bundesrat insbe-
sondere die neue Zielsystematik des Gesetzes in § 1
hervor . Anders als bisher wird dort nun mit absolu-
ten Terawattstunden-Größen gearbeitet . So wird eine
Nettostromerzeugung von 110 Terawattstunden bis
zum Jahr 2020 und 120 Terawattstunden bis zum Jahr
2025 aus KWK-Anlagen angestrebt . Dies entspricht –
bei einer gleichbleibenden Nettostromerzeugung in
Höhe von ca . 592 Terawattstunden (2014) – einem
Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in
2025 . Dies stellt zwar eine Verbesserung gegenüber
dem ursprünglichen Gesetzentwurf dar, bleibt jedoch
deutlich hinter der Forderung des Bundesrates von
25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung bis
zum Jahr 2020 zurück, die einer Nettostromerzeu-
gung aus KWK-Anlagen von 148 Terawattstunden
entspricht .
6 . Um den Ausbau der KWK nicht weiter abzubremsen,
sollte der Bezug des Ausbauziels von 25 Prozent im
Rahmen der Überprüfung der Zielerreichung des Ge-
setzes wieder hergestellt werden, zumal mit einem
wachsenden Anteil dargebotsabhängiger Erneuerba-
rer Energien an der Stromerzeugung die Bezugsgröße
der regelbaren Nettostromerzeugungsmenge zuneh-
mend schrumpfen würde .
7 . Unter grundsätzlichen Erwägungen von Vertrauens-
schutz und Wettbewerbsgleichheit lehnt der Bundesrat
die nach wie vor vorgesehene Ungleichbehandlung von
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 201614830
(A) (C)
(B) (D)
bis zum 31 . Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegange-
nen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anla-
gen gegenüber solchen, die nach dem 1 . Januar 2016
in Dauerbetrieb gehen, ab . Er hält es für erforderlich,
dass frühzeitige Investitionsentscheidungen im Sinne
von Energieeffizienz und Klimaschutz nicht schlech-
ter gestellt werden . Auf Grund von gesunkenen Er-
lösmöglichkeiten am Strommarkt droht hierdurch
schlimmstenfalls ein Ausscheiden der betreffenden
Anlagen aus dem Markt . Dies ist nicht im Sinne der
Zielsetzung des Gesetzes .
8 . Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz wird
die Förderung für Neubau, Modernisierung und Nach-
rüstung von KWK-Anlagen auf Anlagen beschränkt,
die vor dem Jahr 2023 in Dauerbetrieb genommen
werden . Diese zeitliche Beschränkung der Förderfä-
higkeit von Einrichtungen unter dem KWKG spiegelt
jedoch nicht die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zum
KWK-Ausbau bis zum Jahr 2025 wider . Die Ausbau-
ziele für 2020 und 2025 dürfen nicht als Schlusspunkt
gesehen werden . Vielmehr müssen die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung
so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2022 hi-
naus der Anreiz zum Ausbau der Stromerzeugung in
Kraft-Wärme-Kopplung erhalten bleibt, wobei das
Ziel der langfristigen vollständigen Dekarbonisie-
rung der Energieerzeugung nicht gefährdet werden
darf .
9 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von
der vom Deutschen Bundestag neu eingefügten Ver-
ordnungsermächtigung in § 33 Absatz 2 Nummer 3
KWKG keinen Gebrauch zu machen . Die Bundes-
regierung hat nach Auffassung des Bundesrates zu
Recht in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf da-
rauf hingewiesen, dass die Unterstützung von neuen
oder modernisierten Kohle-KWK-Anlagen einen
Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der
Stromerzeugung darstellt . Nach Auffassung des
Bundesrates gilt diese Annahme umso mehr für alte
Kohle-KWK-Anlagen, die nicht modernisiert wur-
den .
10 . Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize
für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im
Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Ver-
ordnungsermächtigung beschlossen wurde für den
Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau
oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten er-
folgt . Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates
große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/
Kälte und damit große klimapolitische Potenziale . Er
bittet die Bundesregierung daher, von der genannten
Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Ge-
brauch zu machen und damit positive Marktsignale
auszusenden .
11 . Der Bundesrat ist der Ansicht, dass neben dem Aus-
bau der KWK im Leistungsbereich oberhalb von
2 Megawatt ebenfalls die Wettbewerbsfähigkeit und
die Zukunftsfähigkeit der bestehenden hocheffizien-
ten, regionalen Energieerzeugungs- und -versorgungs-
strukturen erhalten bleiben muss . Er bedauert, dass im
weiteren Gesetzgebungsverfahren seinem Vorschlag,
die Zuschlagsberechtigung von kleineren KWK-An-
lagen auch unterhalb einer elektrischen Leistung von
2 Megawatt wirksam werden zu lassen, nicht gefolgt
wurde .
12 . Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigen-
erzeugten und -verbrauchten Strom auf Anlagen mit
einer elektrischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt
sowie auf Anlagen in stromintensiven Unterneh-
men (§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 3 KWKG), die
über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid
der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird ab-
gelehnt . Gerade mit der Förderung des Baus, der
Modernisierung oder Nachrüstung industrieller
KWK-Anlagen für eigen erzeugten Strom sind wei-
tere Energieeffizienzstei gerungen in der Strom- und
Nutzwärmeerzeugung verbunden . Vor dem Hinter-
grund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in
KWK ist eine Schlechterstellung von eigenerzeug-
tem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvoll-
ziehbar .
13 . Der Bundesrat stellt fest, dass der der Gesetzesbe-
schluss eine Reihe von Verordnungsermächtigun-
gen enthält, die jedoch nicht die Zustimmungsbe-
dürftigkeit durch den Bundesrat vorsehen . Gerade
vor dem Hintergrund der regional diversifizierten
KWK-Landschaft und der damit in den Ländern
verankerten Kenntnis über die Situation der Anla-
genbetreiber hätte der Bundesrat seine Beteiligung
an den auf Grundlage der Ermächtigungsnormen zu
erlassenen Verordnungen für sinnvoll erachtet .
14 . Der Bundesrat verzichtet auf eine Anrufung des Ver-
mittlungsausschusses, um ein Inkrafttreten des Geset-
zes zum 1 . Januar 2016 nicht zu gefährden . Er bittet
die Bundesregierung jedoch, im Rahmen der Über-
prüfung der Zielerreichung gemäß § 34 KWKG mit
den Ländern in den Dialog zu treten und frühzeitig
eine Perspektive für die KWK-Technologie, langfris-
tig auf Basis erneuerbarer Energien, auch über 2025
hinaus zu erörtern .
– Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des
Rechts des Energieleitungsbaus
– Gesetz zur Modernisierung des Vergabe-
rechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz –
VergRModG)
– Gesetz zu dem Abkommen vom 28. März 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie
gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von
einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen
absehen:
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 14831
(A) (C)
(B) (D)
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
– Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung (18 . Ausschuss) gemäß
§ 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
Moderne Stromnetze als Schlüsselelement einer
nachhaltigen Stromversorgung
Drucksache 18/5948
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vierter Monitoring-Bericht „Energie der Zu-
kunft“
Drucksachen 18/6780, 18/6933 Nr. 1.2
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Änderung des Monitoring-Prozesses «Energie der
Zukunft»
Drucksachen 18/6781, 18/6933 Nr. 1.3
Ausschuss für Kultur und Medien
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Maßnah-
men zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96
des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren
2011 und 2012
Drucksachen 17/13777, 18/770 Nr. 30
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Maßnah-
men zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96
des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren
2013 und 2014
Drucksache 18/5598
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
Beratung abgesehen hat .
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Drucksache 18/5982 Nr . A .12
EP P8_TA-PROV(2015)0273
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Drucksache 18/5286 Nr . A .8
EuB-BReg 37/2015
Drucksache 18/6240 Nr . A .1
KOM(2015)359 endg .
Drucksache 18/6607 Nr . A .16
Ratsdokument 12858/15
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 18/2935 Nr . A .4
Ratsdokument 13558/14
Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
Drucksache 18/6855 Nr . A .7
EP P8_TA-PROV(2015)0375
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit
Drucksache 18/6607 Nr . A .23
Ratsdokument 12667/15
Drucksache 18/6607 Nr . A .24
Ratsdokument 12683/15
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Drucksache 18/6607 Nr . A .25
EP P8_TA-PROV(2015)0345
Drucksache 18/6607 Nr . A .26
EP P8_TA-PROV(2015)0348
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Drucksache 18/5982 Nr . A .50
EP P8_TA-PROV(2015)0265
Drucksache 18/6607 Nr . A .27
Ratsdokument 12797/15
Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union
Drucksache 18/822 Nr . A .38
Ratsdokument 5866/14
Drucksache 18/822 Nr . A .39
Ratsdokument 5867/14
Drucksache 18/1707 Nr . A .9
EP P7_TA-PROV(2014)0430
Drucksache 18/2533 Nr . A .70
Ratsdokument 12424/14
Drucksache 18/5982 Nr . A .52
Ratsdokument 10651/15
Drucksache 18/5982 Nr . A .53
Ratsdokument 10663/15
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
150. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 17 Umsetzung der EU-Richtlinie zu Bankkonten
TOP 18 Pestizide
TOP 19 Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie
TOP 20 Insolvenzanfechtungsrecht
TOP 21 Aufenthalts- und asylrechtliche Strafvorschriften
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2