Dr. Volker Ullrich
        (A) (C)
        (B) (D)
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 14827
        Anlage 2
        Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung
        Der Bundesrat hat in seiner 940 . Sitzung am 18 . De-
        zember 2015 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
        zuzustimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab-
        satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen:
        – Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts-
        plans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsge-
        setz 2016)
        – Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
        – Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozial-
        gesetzbuch und weiterer Vorschriften
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Aken, Jan van DIE LINKE 15 .01 . 2016
        Albsteiger, Katrin CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Brugger, Agnieszka BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        15 .01 . 2016
        Daldrup, Bernhard SPD 15 .01 . 2016
        Dittmar, Sabine SPD 15 .01 . 2016
        Fabritius, Dr . Bernd CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Fischbach, Ingrid CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Fuchs, Dr . Michael CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Gottschalck, Ulrike SPD 15 .01 . 2016
        Gysi, Dr . Gregor DIE LINKE 15 .01 . 2016
        Harbarth, Dr . Stephan CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Hardt, Jürgen CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Held, Marcus SPD 15 .01 . 2016
        Ilgen, Matthias SPD 15 .01 . 2016
        Janecek, Dieter BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        15 .01 . 2016
        Jantz, Christina SPD 15 .01 . 2016
        Kapschack, Ralf SPD 15 .01 . 2016
        Kauder, Volker CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Kotting-Uhl, Sylvia BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        15 .01 . 2016
        Kühn (Tübingen),
        Christian
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        15 .01 . 2016
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Malecha-Nissen, Dr .
        Birgit
        SPD 15 .01 . 2016
        Nahles, Andrea SPD 15 .01 . 2016
        Poschmann, Sabine SPD 15 .01 . 2016
        Post (Minden), Achim SPD 15 .01 . 2016
        Rehberg, Eckhardt CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Röring, Johannes CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Sarrazin, Manuel BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        15 .01 . 2016
        Schäuble, Dr . Wolfgang CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Scheer, Dr . Nina SPD 15 .01 . 2016
        Schmidt (Fürth),
        Christian
        CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Spinrath, Norbert SPD 15 .01 . 2016
        Steffen, Sonja SPD 15 .01 . 2016
        Steinbach, Erika CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Tank, Azize DIE LINKE 15 .01 . 2016
        Veit, Rüdiger SPD 15 .01 . 2016
        Veith, Oswin CDU/CSU 15 .01 . 2016
        Vogler, Kathrin DIE LINKE 15 .01 . 2016
        Wagenknecht, Dr . Sahra DIE LINKE 15 .01 . 2016
        Wagner, Doris BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        15 .01 . 2016
        Wicklein, Andrea SPD 15 .01 . 2016
        Zdebel, Hubertus DIE LINKE 15 .01 . 2016
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 201614828
        (A) (C)
        (B) (D)
        – Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgeset-
        zes
        – Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspe-
        zialitätengesetzes
        – Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
        29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Be-
        hörden über den automatischen Austausch von
        Informationen über Finanzkonten
        – Gesetz zum automatischen Austausch von Infor-
        mationen über Finanzkonten in Steuersachen und
        zur Änderung weiterer Gesetze
        – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
        Bausparkassen
        – Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
        Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschrif-
        ten (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II)
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        fasst:
        1 . Der Bundesrat stellt fest: Das vorliegende Gesetz ent-
        hält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die einen
        Beitrag zur Gewährleistung der pflegerischen Versor-
        gung leisten können .
        So begrüßt der Bundesrat ausdrücklich die seit lan-
        gem von den Ländern geforderte Einführung des
        neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des damit ver-
        bundenen neuen Begutachtungsverfahrens. Einem
        dringenden sozial- und pflegepolitischen Anliegen
        wird dadurch Rechnung getragen. Pflegebedürftigkeit
        wird künftig auf der Grundlage des Grades der Selb-
        ständigkeit der Betroffenen weit mehr Lebensberei-
        che als bisher erfassen. Damit geht notwendigerweise
        auch die Erweiterung des Leistungskatalogs der Pfle-
        geversicherung um pflegerische Betreuungsmaßnah-
        men, die nun gleichberechtigt neben den bisherigen
        herkömmlichen Pflegeleistungen stehen, einher.
        Die Länder haben in der Vergangenheit wiederholt
        deutlich gemacht, dass mit der Neuausrichtung des
        Leistungsrechts in der weiterhin als Teilzuschuss
        ausgestalteten Pflegeversicherung gleichzeitig und
        untrennbar die Notwendigkeit zur Anpassung der
        sozialhilferechtlichen Regelungen im Zwölften Buch
        Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit der Klärung der
        Schnittstellen, insbesondere zur Hilfe zur Pflege und
        zur Eingliederungshilfe, verbunden ist. Dies ist so-
        wohl rechtssystematisch als auch sozialpolitisch un-
        abdingbar, denn zum einen verweisen die Vorschrif-
        ten im SGB XII umfänglich auf Regelungen im Elften
        Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), und zum anderen
        ist eine faktische Rückverengung des künftig breiter
        gefassten Verständnisses von Pflegebedürftigkeit in
        der Sozialhilfe nicht begründbar.
        Die Länder haben deshalb immer darauf hingewie-
        sen, dass vor allem in Bezug auf die rechtlichen und
        finanziellen Folgen die Wechselwirkungen der beiden
        Systeme SGB XI und SGB XII genau analysiert und
        bewertet werden müssen.
        Das vorliegende Gesetz entkoppelt die Umsetzung
        eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, der in zwei
        Sozialgesetzbüchern – dem SGB XI als „Teilleistungs-
        system“ und dem SGB XII als ergänzendes, bedarfs-
        deckendes System  – geregelt ist. Das Gesetz enthält
        zudem einseitig Berechnungen zur Entlastung der
        Sozialhilfe.
        2 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:
        Zur Sicherstellung des nahtlosen Übergangs in das
        neue Leistungsrecht und zur Definition des Leis-
        tungsspektrums der Sozialhilfe und deren Abgren-
        zung zum SGB XI sind die zum 1.  Januar 2017 zu-
        gesagten gesetzlichen Änderungen zeitnah in einem
        Gesetzentwurf vorzulegen, um die rechtzeitige Ein-
        bindung der Länder zu gewährleisten. Dabei sind die
        folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
        a) Die Umsetzung der grundlegenden Änderungen
        durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz im Be-
        reich des SGB XII ist umgehend und verbindlich
        bundesgesetzlich zu normieren . Eine Schlechter-
        stellung pflegebedürftiger Menschen, die Sozial-
        hilfe beziehen, ist dabei sozialrechtlich und sozi-
        alpolitisch nicht zu vertreten .
        b) Vor allem die Schnittstellen zwischen Leistungen
        der Pflegeversicherung, Leistungen der Hilfe zur
        Pflege und der Eingliederungshilfe beziehungs-
        weise des angekündigten Bundesteilhabegeset-
        zes sind eindeutig zu bestimmen . Das bedingt
        klare Regelungen, welche Leistungen vorrangig
        oder nachrangig zu gewähren sind . Eine Vorfest-
        legung zulasten der Träger der Sozialhilfe darf
        nicht erfolgen .
        c) Die Grenze der finanziellen Belastbarkeit der
        Kommunen und Länder als Träger der Sozial-
        hilfe ist unter anderem bereits durch die bisheri-
        gen Auswirkungen des demografischen Wandels
        erreicht . Kommunen und Ländern dürfen keine
        Mehrkosten entstehen . Soweit eine notwendig
        durchzuführende Ermittlung der Gesamtkosten
        eine Mehrbelastung der Träger der Sozialhilfe er-
        gibt, ist zur Sicherstellung dieser Kostenneutrali-
        tät eine Bundesbeteiligung an den entsprechen-
        den Kosten vorzusehen oder auf anderem Wege
        ein Ausgleich herzustellen .
        d) Im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung der
        Evaluationsklausel sind die Auswirkungen für
        die Betroffenen sowie die örtlichen und überört-
        lichen Träger der Sozialhilfe zu überprüfen und
        bei Bedarf zu korrigieren .
        Die Länder bieten dem Bund beim Folgegesetz Un-
        terstützung an .
        – Gesetz für sichere digitale Kommunikation und
        Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur
        Änderung weiterer Gesetze
        – … Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
        – Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikations-
        feststellungsgesetzes und anderer Gesetze
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 14829
        (A) (C)
        (B) (D)
        – Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktien-
        rechtsnovelle 2016)
        – Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafver-
        fahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
        – Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikus-
        anwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsord-
        nung
        – Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfra-
        strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        fasst:
        1 . Der Bundesrat erkennt das Bemühen des Bundes um
        ein einheitliches Buchungssystem für die Ausgaben
        zur Finanzierung der Bundesfernstraßen an .
        2 . Der Bundesrat betont, dass die im Gesetz enthaltene
        Verfahrensänderung und die damit zusammenhän-
        gende Übertragung weiterer Aufgaben und Zustän-
        digkeiten an die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-
        gesellschaft kein Präjudiz darstellen dürfen bezüglich
        einer Gründung einer Bundesfernstraßengesellschaft
        und damit einhergehenden Abschaffung der Auftrags-
        verwaltung durch die Länder für die Bundesfernstra-
        ßen .
        3 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
        Länder bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur
        Optimierung der Bundesfernstraßenverwaltung eng
        einzubeziehen und keine Vorfestlegungen zu tref-
        fen, bevor die Kommission „Bau und Unterhaltung
        des Verkehrsnetzes“, die sich unter anderem mit dem
        Verhältnis von Bund und Ländern bei Planung, Bau
        und Unterhaltung von Fernstraßen beschäftigt, ihre
        Beratungen abgeschlossen hat .
        – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
        Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkenn-
        zeichnungsgesetzes
        – Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufs-
        rechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU
        sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorga-
        ben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hin-
        blick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen
        von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferauf-
        sichtsreformgesetz – APAReG)
        – Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopp-
        lungsgesetzes
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        fasst:
        1 . Mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 80 Prozent
        leisten KWK-Anlagen einen wichtigen Beitrag für
        die hocheffiziente Nutzung der uns zur Verfügung
        stehenden fossilen und regenerativen Energieträger .
        Zum anderen tragen sie entscheidend zur notwendi-
        gen Flexibilisierung unseres konventionellen Kraft-
        werksparks bei und unterstützen so in kosteneffizien-
        ter Weise die Integration der Erneuerbaren Energien
        in unsere Energieversorgung . KWK-Anlagen stellen
        zudem eine wichtige und notwendige Verknüpfung
        von Strom-, Wärme- und Erdgasversorgung dar, die
        eine effiziente Einbindung eines zunehmenden An-
        teils an fluktuierender Stromerzeugung aus Winde-
        nergie und Sonne in sichere Versorgungsstrukturen
        volkswirtschaftlich vorteilhaft unterstützt .
        2 . Der Bundesrat begrüßt den Beschluss des dringend
        benötigten Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wär-
        me-Kopplungsgesetzes . Der vorliegende Gesetzes-
        beschluss ist nach Ansicht des Bundesrates dazu
        geeignet, bestehende Verunsicherungen auf Seiten
        von Investoren zu beseitigen, Planungssicherheit her-
        zustellen und einen Zubau von auch klimapolitisch
        gewünschten KWK-Anlagen anzureizen .
        3 . Er begrüßt insbesondere die Einführung von Vorbe-
        scheiden durch die BAFA, da hierdurch Investoren
        bereits frühzeitig Sicherheit über die Förderfähigkeit
        und Förderhöhe ihrer Projekte erhalten und so Finan-
        zierungsentscheidungen auf einer sicheren Grundlage
        gefällt werden können . Ebenso begrüßt er die vorge-
        sehene Besserstellung von Energiedienstleistern und
        Contractoren . Er verbindet damit die Erwartung, dass
        insbesondere Projekte zur Nahwärmeversorgung und
        Quartierslösungen zukünftig höhere Realisierungs-
        chancen haben .
        4 . Gleichzeitig muss der Bundesrat jedoch ebenfalls fest-
        stellen, dass im Rahmen der Beratungen des Geset-
        zes im Deutschen Bundestag die Stellungnahme des
        Bundesrates vom 6 . November 2015 (BR-Drucksache
        441/15 – Beschluss -) lediglich in Teilen berücksichtigt
        wurde . Wichtige Punkte, die nach Ansicht des Bundes-
        rates die Zubaudynamik deutlich verbessert hätten, ha-
        ben keinen Eingang in den Gesetzesbeschluss gefun-
        den .
        5 . In diesem Zusammenhang hebt der Bundesrat insbe-
        sondere die neue Zielsystematik des Gesetzes in § 1
        hervor . Anders als bisher wird dort nun mit absolu-
        ten Terawattstunden-Größen gearbeitet . So wird eine
        Nettostromerzeugung von 110 Terawattstunden bis
        zum Jahr 2020 und 120 Terawattstunden bis zum Jahr
        2025 aus KWK-Anlagen angestrebt . Dies entspricht –
        bei einer gleichbleibenden Nettostromerzeugung in
        Höhe von ca . 592 Terawattstunden (2014) – einem
        Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in
        2025 . Dies stellt zwar eine Verbesserung gegenüber
        dem ursprünglichen Gesetzentwurf dar, bleibt jedoch
        deutlich hinter der Forderung des Bundesrates von
        25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung bis
        zum Jahr 2020 zurück, die einer Nettostromerzeu-
        gung aus KWK-Anlagen von 148 Terawattstunden
        entspricht .
        6 . Um den Ausbau der KWK nicht weiter abzubremsen,
        sollte der Bezug des Ausbauziels von 25 Prozent im
        Rahmen der Überprüfung der Zielerreichung des Ge-
        setzes wieder hergestellt werden, zumal mit einem
        wachsenden Anteil dargebotsabhängiger Erneuerba-
        rer Energien an der Stromerzeugung die Bezugsgröße
        der regelbaren Nettostromerzeugungsmenge zuneh-
        mend schrumpfen würde .
        7 . Unter grundsätzlichen Erwägungen von Vertrauens-
        schutz und Wettbewerbsgleichheit lehnt der Bundesrat
        die nach wie vor vorgesehene Ungleichbehandlung von
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 201614830
        (A) (C)
        (B) (D)
        bis zum 31 . Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegange-
        nen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anla-
        gen gegenüber solchen, die nach dem 1 . Januar 2016
        in Dauerbetrieb gehen, ab . Er hält es für erforderlich,
        dass frühzeitige Investitionsentscheidungen im Sinne
        von Energieeffizienz und Klimaschutz nicht schlech-
        ter gestellt werden . Auf Grund von gesunkenen Er-
        lösmöglichkeiten am Strommarkt droht hierdurch
        schlimmstenfalls ein Ausscheiden der betreffenden
        Anlagen aus dem Markt . Dies ist nicht im Sinne der
        Zielsetzung des Gesetzes .
        8 . Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz wird
        die Förderung für Neubau, Modernisierung und Nach-
        rüstung von KWK-Anlagen auf Anlagen beschränkt,
        die vor dem Jahr 2023 in Dauerbetrieb genommen
        werden . Diese zeitliche Beschränkung der Förderfä-
        higkeit von Einrichtungen unter dem KWKG spiegelt
        jedoch nicht die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zum
        KWK-Ausbau bis zum Jahr 2025 wider . Die Ausbau-
        ziele für 2020 und 2025 dürfen nicht als Schlusspunkt
        gesehen werden . Vielmehr müssen die gesetzlichen
        Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung
        so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2022 hi-
        naus der Anreiz zum Ausbau der Stromerzeugung in
        Kraft-Wärme-Kopplung erhalten bleibt, wobei das
        Ziel der langfristigen vollständigen Dekarbonisie-
        rung der Energieerzeugung nicht gefährdet werden
        darf .
        9 . Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von
        der vom Deutschen Bundestag neu eingefügten Ver-
        ordnungsermächtigung in § 33 Absatz 2 Nummer 3
        KWKG keinen Gebrauch zu machen . Die Bundes-
        regierung hat nach Auffassung des Bundesrates zu
        Recht in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf da-
        rauf hingewiesen, dass die Unterstützung von neuen
        oder modernisierten Kohle-KWK-Anlagen einen
        Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der
        Stromerzeugung darstellt . Nach Auffassung des
        Bundesrates gilt diese Annahme umso mehr für alte
        Kohle-KWK-Anlagen, die nicht modernisiert wur-
        den .
        10 . Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize
        für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im
        Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Ver-
        ordnungsermächtigung beschlossen wurde für den
        Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau
        oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten er-
        folgt . Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates
        große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/
        Kälte und damit große klimapolitische Potenziale . Er
        bittet die Bundesregierung daher, von der genannten
        Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Ge-
        brauch zu machen und damit positive Marktsignale
        auszusenden .
        11 . Der Bundesrat ist der Ansicht, dass neben dem Aus-
        bau der KWK im Leistungsbereich oberhalb von
        2 Megawatt ebenfalls die Wettbewerbsfähigkeit und
        die Zukunftsfähigkeit der bestehenden hocheffizien-
        ten, regionalen Energieerzeugungs- und -versorgungs-
        strukturen erhalten bleiben muss . Er bedauert, dass im
        weiteren Gesetzgebungsverfahren seinem Vorschlag,
        die Zuschlagsberechtigung von kleineren KWK-An-
        lagen auch unterhalb einer elektrischen Leistung von
        2 Megawatt wirksam werden zu lassen, nicht gefolgt
        wurde .
        12 . Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigen-
        erzeugten und -verbrauchten Strom auf Anlagen mit
        einer elektrischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt
        sowie auf Anlagen in stromintensiven Unterneh-
        men (§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 3 KWKG), die
        über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid
        der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird ab-
        gelehnt . Gerade mit der Förderung des Baus, der
        Modernisierung oder Nachrüstung industrieller
        KWK-Anlagen für eigen erzeugten Strom sind wei-
        tere Energieeffizienzstei gerungen in der Strom- und
        Nutzwärmeerzeugung verbunden . Vor dem Hinter-
        grund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in
        KWK ist eine Schlechterstellung von eigenerzeug-
        tem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvoll-
        ziehbar .
        13 . Der Bundesrat stellt fest, dass der der Gesetzesbe-
        schluss eine Reihe von Verordnungsermächtigun-
        gen enthält, die jedoch nicht die Zustimmungsbe-
        dürftigkeit durch den Bundesrat vorsehen . Gerade
        vor dem Hintergrund der regional diversifizierten
        KWK-Landschaft und der damit in den Ländern
        verankerten Kenntnis über die Situation der Anla-
        genbetreiber hätte der Bundesrat seine Beteiligung
        an den auf Grundlage der Ermächtigungsnormen zu
        erlassenen Verordnungen für sinnvoll erachtet .
        14 . Der Bundesrat verzichtet auf eine Anrufung des Ver-
        mittlungsausschusses, um ein Inkrafttreten des Geset-
        zes zum 1 . Januar 2016 nicht zu gefährden . Er bittet
        die Bundesregierung jedoch, im Rahmen der Über-
        prüfung der Zielerreichung gemäß § 34 KWKG mit
        den Ländern in den Dialog zu treten und frühzeitig
        eine Perspektive für die KWK-Technologie, langfris-
        tig auf Basis erneuerbarer Energien, auch über 2025
        hinaus zu erörtern .
        – Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des
        Rechts des Energieleitungsbaus
        – Gesetz zur Modernisierung des Vergabe-
        rechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz –
        VergRModG)
        – Gesetz zu dem Abkommen vom 28. März 2014
        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
        der Volksrepublik China zur Vermeidung der
        Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
        Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
        vom Einkommen und vom Vermögen
        Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie
        gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von
        einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen
        absehen:
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 150 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 15 . Januar 2016 14831
        (A) (C)
        (B) (D)
        Ausschuss für Wirtschaft und Energie
        – Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und
        Technikfolgenabschätzung (18 . Ausschuss) gemäß
        § 56a der Geschäftsordnung
        Technikfolgenabschätzung (TA)
        Moderne Stromnetze als Schlüsselelement einer
        nachhaltigen Stromversorgung
        Drucksache 18/5948
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Vierter Monitoring-Bericht „Energie der Zu-
        kunft“
        Drucksachen 18/6780, 18/6933 Nr. 1.2
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Änderung des Monitoring-Prozesses «Energie der
        Zukunft»
        Drucksachen 18/6781, 18/6933 Nr. 1.3
        Ausschuss für Kultur und Medien
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Maßnah-
        men zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96
        des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren
        2011 und 2012
        Drucksachen 17/13777, 18/770 Nr. 30
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Maßnah-
        men zur Förderung der Kulturarbeit gemäß § 96
        des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren
        2013 und 2014
        Drucksache 18/5598
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
        onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
        Beratung abgesehen hat .
        Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
        Drucksache 18/5982 Nr . A .12
        EP P8_TA-PROV(2015)0273
        Ausschuss für Wirtschaft und Energie
        Drucksache 18/5286 Nr . A .8
        EuB-BReg 37/2015
        Drucksache 18/6240 Nr . A .1
        KOM(2015)359 endg .
        Drucksache 18/6607 Nr . A .16
        Ratsdokument 12858/15
        Ausschuss für Gesundheit
        Drucksache 18/2935 Nr . A .4
        Ratsdokument 13558/14
        Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
        Drucksache 18/6855 Nr . A .7
        EP P8_TA-PROV(2015)0375
        Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
        Reaktorsicherheit
        Drucksache 18/6607 Nr . A .23
        Ratsdokument 12667/15
        Drucksache 18/6607 Nr . A .24
        Ratsdokument 12683/15
        Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
        Drucksache 18/6607 Nr . A .25
        EP P8_TA-PROV(2015)0345
        Drucksache 18/6607 Nr . A .26
        EP P8_TA-PROV(2015)0348
        Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
        Entwicklung
        Drucksache 18/5982 Nr . A .50
        EP P8_TA-PROV(2015)0265
        Drucksache 18/6607 Nr . A .27
        Ratsdokument 12797/15
        Ausschuss für die Angelegenheiten der
        Europäischen Union
        Drucksache 18/822 Nr . A .38
        Ratsdokument 5866/14
        Drucksache 18/822 Nr . A .39
        Ratsdokument 5867/14
        Drucksache 18/1707 Nr . A .9
        EP P7_TA-PROV(2014)0430
        Drucksache 18/2533 Nr . A .70
        Ratsdokument 12424/14
        Drucksache 18/5982 Nr . A .52
        Ratsdokument 10651/15
        Drucksache 18/5982 Nr . A .53
        Ratsdokument 10663/15
        Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
        Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
        Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
        150. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 17 Umsetzung der EU-Richtlinie zu Bankkonten
        TOP 18 Pestizide
        TOP 19 Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie
        TOP 20 Insolvenzanfechtungsrecht
        TOP 21 Aufenthalts- und asylrechtliche Strafvorschriften
        Anlagen
        Anlage 1
        Anlage 2