Berichtigung
        121 . Sitzung, Seite 11781 C, zweiter Absatz, zweiter Satz,
        ist wie folgt zu lesen: „Dadurch hätten Sie die Chance, auch
        Migrantenkindern und Flüchtlingskindern eine Integration zu
        ermöglichen .“
        Carsten Körber
        (A) (C)
        (B) (D)
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 11877
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Amtsberg, Luise BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Beck (Bremen),
        Marieluise
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Becker, Dirk SPD 11 .09 .2015
        Buchholz, Christine DIE LINKE 11 .09 .2015
        De Ridder, Dr . Daniela SPD 11 .09 .2015
        Dröge, Katharina BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Flachsbarth, Dr . Maria CDU/CSU 11 .09 .2015
        Freitag, Dagmar SPD 11 .09 .2015
        Gohlke, Nicole DIE LINKE 11 .09 .2015
        Grindel, Reinhard CDU/CSU 11 .09 .2015
        Groth, Annette DIE LINKE 11 .09 .2015
        Hartmann (Wackern-
        heim), Michael
        SPD 11 .09 .2015
        Held, Marcus SPD 11 .09 .2015
        Hübinger, Anette CDU/CSU 11 .09 .2015
        Irlstorfer, Erich CDU/CSU 11 .09 .2015
        Karawanskij, Susanna DIE LINKE 11 .09 .2015
        Kiziltepe, Cansel SPD 11 .09 .2015
        Klein-Schmeink, Maria BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Kolbe, Daniela SPD 11 .09 .2015
        Lenkert, Ralph DIE LINKE 11 .09 .2015
        Leyen, Dr . Ursula von
        der
        CDU/CSU 11 .09 .2015
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Maizière, Dr . Thomas
        de
        CDU/CSU 11 .09 .2015
        Mihalic, Irene BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Mortler, Marlene CDU/CSU 11 .09 .2015
        Movassat, Niema DIE LINKE 11 .09 .2015
        Müller, Dr . Gerd CDU/CSU 11 .09 .2015
        Nahles, Andrea SPD 11 .09 .2015
        Pfeiffer, Sibylle CDU/CSU 11 .09 .2015
        Pilger, Detlev SPD 11 .09 .2015
        Rawert, Mechthild SPD 11 .09 .2015
        Renner, Martina DIE LINKE 11 .09 .2015
        Röspel, René SPD 11 .09 .2015
        Sarrazin, Manuel BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Schmelzle, Heiko CDU/CSU 11 .09 .2015
        Schwarzelühr-Sutter,
        Rita
        SPD 11 .09 .2015
        Steinmeier, Dr . Frank-
        Walter
        SPD 11 .09 .2015
        Thönnes, Franz SPD 11 .09 .2015
        Tressel, Markus BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        11 .09 .2015
        Vries, Kees de CDU/CSU 11 .09 .2015
        Wagenknecht, Dr . Sahra DIE LINKE 11 .09 .2015
        Weinberg, Harald DIE LINKE 11 .09 .2015
        Werner, Katrin DIE LINKE 11 .09 .2015
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 201511878
        (A) (C)
        (B) (D)
        Anlage 2
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 935 . Sitzung am 10 . Juli
        2015 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
        stimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
        des Grundgesetzes nicht zu stellen:
        – Gesetz zu Anhebung des Grundfreibetrags, des
        Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kin
        derzuschlags
        Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung ge-
        fasst:
        a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfas-
        sungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung
        des sächlichen Existenzminimums entsprechend
        den Vorgaben des 10 . Existenzminimumberichts
        sichergestellt . Schon durch die im Gesetzentwurf
        der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen
        werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von
        3,745 Mrd . Euro jährlich belastet, wovon ein Be-
        trag in Höhe von rund 1,970 Mrd . Euro auf die
        Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt .
        Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag be-
        schlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzent-
        wurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige
        Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf,
        sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der
        so genannten kalten Progression zusätzlich eine
        Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte
        um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jah-
        re 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor .
        Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die
        verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus . Die Rege-
        lung führt zu zusätzlichen steuerlichen Minder-
        einnahmen von jährlich 1,365 Mrd . Euro bei der
        Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio . Euro auf
        die Haushalte von Ländern und Kommunen ent-
        fallen . Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des
        früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progres-
        sion (BR-Drs . 847/11) ist im vorliegenden Gesetz
        keine Kompensation der entsprechenden Steu-
        erausfälle der Länder und Gemeinden durch den
        Bund vorgesehen .
        b) Die im Gesetz nunmehr vorgesehene weitere Ta-
        rifentlastung zum Abbau der kalten Progression
        ist aus Sicht des Bundesrates zwar dem Grundsatz
        nach zu begrüßen . Der Bundesrat weist allerdings
        darauf hin, dass die zusätzliche Belastung für die
        Haushalte von Ländern und Kommunen in der
        derzeitigen Situation nur mit Mühe tragbar sein
        wird . Der Verzicht auf Steuereinnahmen in der
        genannten Höhe erschwert die notwendige Kon-
        solidierung der Länder- und Kommunalhaushalte .
        Ab dem Jahr 2020 greift die Schuldenbremse für
        die Länder . Die Ausgestaltung der Schuldenbrem-
        se für die Länder ist strenger als die für den Bund
        geltende neue Schuldenregel; die Vorgaben sind
        für die Länder deutlich schwerer zu erreichen als
        für den Bund . Auch erhalten fünf Länder derzeit
        – bis zum Jahr 2019 – Konsolidierungshilfen zur
        Einhaltung der Vorgaben der neuen Schuldenre-
        gel, die von Bund und Ländergemeinschaft ge-
        meinsam finanziert werden.
        c) Der Bundesrat weist darüber hinaus auf den enor-
        men Finanzierungsbedarf in den Haushalten von
        Ländern und Kommunen in den Bereichen Infra-
        struktur, Bildung und Sicherheit sowie infolge der
        in den vergangenen Monaten deutlich gestiegenen
        Flüchtlingszahlen hin . Die Finanzierung der not-
        wendigen Bereitstellung öffentlicher Leistungen
        wird durch die entstehenden Ausfälle erschwert
        – und zwar in gesellschaftlich wichtigen Berei-
        chen wie Bildung und Forschung und nicht zuletzt
        auch im Bereich der Infrastruktur, wo bestehen-
        de Investitionsdefizite dringend abgebaut werden
        müssen .
        d) Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der
        Abbau der kalten Progression eine solide Finan-
        zierung durch eine entsprechende Kompensation
        von Ländern und Kommunen durch den Bund vo-
        raussetzt .
        e) Nach dem vorliegenden Gesetz ergeben sich
        im Jahr 2015 aus der Kindergelderhöhung um
        48 Euro je Kind Steuermindereinnahmen in Höhe
        von 820 Mio . Euro und ab dem Jahr 2016 aus der
        weiteren Kindergelderhöhung um 24 Euro je Kind
        weitere Steuerausfälle in Höhe von 420 Mio . Euro
        pro Jahr, von denen auf die Länder (einschl . Kom-
        munen) jeweils 57,5 Prozent entfallen . Aufgrund
        der Regelungen in Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des
        Grundgesetzes und § 1 Satz 7 des Gesetzes über
        den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
        ist eine Lastentragung von 74 Prozent durch den
        Bund und von 26 Prozent durch die Länder (ein-
        schl . Kommunen) sicherzustellen . Daher ergeben
        sich in Bezug auf die vorgesehenen Erhöhungen
        des Kindergelds Ausgleichsansprüche der Länder
        im Jahr 2015 in Höhe von 258 Mio . Euro und ab
        dem Jahr 2016 kumulativ in Höhe von 387 Mio .
        Euro . Diese Ausgleichsansprüche sind in dem
        vorliegenden Gesetz nicht berücksichtigt .
        – Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung
        und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)
        Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung ge-
        fasst:
        Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ge-
        meinsam mit den Ländern im Rahmen des Verfah-
        rens zur Benehmensherstellung nach § 20d Absatz 3
        SGB V darauf hinzuwirken, dass die Vertragspartner
        in den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen be-
        rücksichtigen, dass die Aufwendungen der Kranken-
        kassen für Leistungen nach § 20a SGB V sich insbe-
        sondere an deren Versichertenzahl im jeweiligen Land
        orientieren .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 11879
        (A) (C)
        (B) (D)
        Begründung:
        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kran-
        kenkassen, die über ein Land hinaus geöffnet sind,
        die Verteilung ihrer Leistungen nach § 20a SGB V
        nicht entsprechend der Zahl der in den einzelnen
        Ländern bei ihnen Versicherten vornehmen wer-
        den . Neben Sachgründen könnten dabei auch Wett-
        bewerbsaspekte eine Rolle spielen . Letzteres wür-
        de der Intention des Gesetzes nicht gerecht werden .
        Es ist daher notwendig, dass in den Rahmenemp-
        fehlungen nach § 20d Absatz 3 SGB V eine Rege-
        lung enthalten ist, die eine weitgehend länderbe-
        zogen versichertenorientierte Verteilung der Mittel
        der Krankenkassen für Leistungen zur Gesund-
        heitsförderung und Prävention sicherstellt .
        – Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der ge
        setzlichen Krankenversicherung
        (GKVVersorgungsstärkungsgesetz – GKVVSG)
        Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
        1 . Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Ge-
        setz eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen enthält,
        die in Fortsetzung des GKV-Versorgungsstruktur-
        gesetzes einen weiteren Beitrag zur Stärkung der
        medizinischen Versorgung auch in ländlichen und
        strukturschwachen Gebieten leisten können .
        2 . Der Bundesrat begrüßt, dass letztlich eine Rei-
        he sachlich begründeter Änderungswünsche des
        Bundesrates vom Deutschen Bundestag aufge-
        griffen wurden . Beispielhaft wird auf die Rege-
        lungen zur Beschlussfassung bei den Kassenärzt-
        lichen Vereinigungen, die Zusammensetzung des
        Verwaltungsrates der Medizinischen Dienste und
        auf den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesaus-
        schuss zur Überprüfung der Bedarfsplanung un-
        ter Berücksichtigung weiterer bedarfsorientierter
        Kriterien verwiesen .
        3 . Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Be-
        schlüsse des Bundesrates zur Mitwirkung der
        Länder im geplanten Innovationsausschuss und
        vor der Entscheidung über konkrete Förderanträ-
        ge nicht berücksichtigt worden sind . Die Länder
        haben über den Bundesrat und die Gesundheits-
        ministerkonferenz in der Vergangenheit wieder-
        holt eine stärkere Beteiligung bei der Gestaltung
        der Versorgung auf der regionalen Ebene einge-
        fordert . Die Beteiligung der Länder bei Fragen
        der ambulanten Bedarfsplanung im Gemeinsa-
        men Bundesausschuss ist hierfür ein Beispiel, das
        sich in der Praxis bewährt hat . Gerade die jetzt
        geplante Förderung von neuen Versorgungsfor-
        men zur Weiterentwicklung der Versorgung und
        von Versorgungsforschung hat in der Regel einen
        engen regionalen Bezug und muss mit regionalen
        Konzepten und Beschlüssen des Gemeinsam Lan-
        desgremiums nach § 90a SGB V kompatibel sein .
        4 . Der Bundesrat hält weiterhin die im Gesetz – im
        Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf
        – vorgesehene Zurückführung nicht verausgabter
        Haushaltsmittel des Innovationsfonds an den Ge-
        sundheitsfonds und die Krankenkassen für nicht
        zielführend . Er sieht darin die Gefahr, dass Mittel
        entweder ohne umfassende Bewertung aller vorlie-
        genden Anträge vergeben werden, oder dass Mittel
        verfallen und damit nicht mehr für Versorgungs-
        (forschungs)zwecke zur Verfügung stehen .
        5 . Der Bundesrat fordert daher die Bundesregie-
        rung auf, sowohl die Mitwirkungsmöglichkeiten
        der Länder im Zusammenhang mit der geplanten
        Förderung von innovativen Versorgungskonzep-
        ten über den Innovationsausschuss als auch eine
        Übertragbarkeit unverbrauchter Haushaltsmittel
        des Innovationsfonds im Rahmen weiterer Ge-
        setzgebungsverfahren zeitnah zu regeln .
        – Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informations
        technischer Systeme (ITSicherheitsgesetz)
        – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/
        EU des Europäischen Parlaments und des Ra
        tes vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
        den konsolidierten Abschluss und damit ver
        bundene Berichte von Unternehmen bestimmter
        Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
        2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
        des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
        78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
        (BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz – BilRUG)
        – Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des
        Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
        – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die inter
        nationale Rechtshilfe in Strafsachen
        – Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten
        auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und
        über die Anerkennung von Abwesenheitsentschei
        dungen in der Rechtshilfe
        – Gesetz zur Verbesserung der internationalen
        Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsent
        ziehenden Sanktionen und bei der Überwachung
        von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung
        des JugoslawienStrafgerichtshofGesetzes und des
        RuandaStrafgerichtshofGesetzes
        – Gesetz zu der Vereinbarung vom 1. April 2015 über
        die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfül
        lung der Verpflichtungen der Europäischen Union,
        ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Ver
        pflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum
        Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
        über Klimaänderungen (Vereinbarung zur gemein
        samen KyotoIIErfüllung mit Island)
        – Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Septem
        ber 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepu
        blik Deutschland und der Regierung der Vereinig
        ten Republik Tansania über den Fluglinienverkehr
        – Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
        – Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und
        der Aufenthaltsbeendigung
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 201511880
        (A) (C)
        (B) (D)
        Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
        1 . Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Schaffung
        einer alters- und stichtagsunabhängigen Bleibe-
        rechtsregelung für langjährig geduldete Auslände-
        rinnen und Ausländer im Aufenthaltsgesetz . Dies
        stellt einen wichtigen integrationspolitischen Schritt
        dar und trägt dem beim Deutschen Bundestag ein-
        gebrachten Gesetzentwurf des Bundesrates vom
        22 . März 2013 (vgl . BR-Drucksache 505/12 (Be-
        schluss)) Rechnung .
        2 . Der Bundesrat bedauert jedoch, dass seinen wei-
        tergehenden Forderungen aus seiner Stellungnah-
        me zum Gesetzentwurf vom 6 . Februar 2015 (vgl .
        BR-Drucksache 642/14 (Beschluss)) nicht ausrei-
        chend Rechnung getragen wurde .
        3 . Der Bundesrat bedauert, dass im Aufenthaltsgesetz
        nicht – wie in BR-Drucksache 642/14 (Beschluss),
        Ziffer 17 vorgeschlagen (etwa als neuer § 25c Auf-
        enthG) –, ein Aufenthaltsrecht für jugendliche oder
        heranwachsende Duldungsinhaber geschaffen wur-
        de, die in der Bundesrepublik Deutschland eine
        Ausbildungsstelle gefunden haben .
        4 . Der Bundesrat hält aus den bereits in seiner Stel-
        lungnahme vom 6 . Februar 2015 ausführlich dar-
        gestellten Gründen an der Forderung nach Ab-
        schaffung des so genannten Sprachnachweises vor
        Einreise beim Ehegattennachzug fest . Es ist auch
        aus integrationspolitischer Sicht sinnvoll, die deut-
        sche Sprache dort zu erlernen, wo sie auch im All-
        tagsleben verwendet wird .
        5 . Er betont die große Bedeutung, die der Erwerb von
        Deutschkenntnissen für die Integration in die hiesi-
        gen Lebensverhältnisse hat . Vor diesem Hintergrund
        sind die Angebote für den Erwerb von Sprachkennt-
        nissen weiter zu öffnen und auszubauen . Der Bun-
        desrat hält daher – aber auch im Hinblick auf die
        derzeitige Arbeitsmarktsituation und eine Verbes-
        serung der Zugangschancen für Migrantinnen und
        Migranten – an der Forderung nach Öffnung der
        Integrationskurse für weitere Personengruppen fest .
        Er verweist auf seinen entsprechenden Gesetzent-
        wurf vom 19 . Dezember 2013 (vgl . BR-Drucksache
        756/13 (Beschluss)) .
        6 . Der Bundesrat spricht sich zudem vor dem Hinter-
        grund vielfältiger praktischer Erfahrungen weiterhin
        dafür aus, im Bereich der Aufenthaltsbeendigung
        nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu neh-
        men, sondern insbesondere auch das Instrument der
        freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung
        und -beratung zu stärken . Die Anordnung von Ab-
        schiebungshaft muss bereits nach dem europäischen
        Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchset-
        zung einer unmittelbar bevorstehenden Abschie-
        bung angeordnet werden . In den Fällen, in denen
        auf eine Abschiebungshaft als letztes Mittel nicht
        verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz
        wie möglich gehalten werden . Der bisherige Re-
        gelungsansatz im Aufenthaltsgesetz soll insbeson-
        dere um Instrumente der Haftvermeidung ergänzt
        und mildere Mittel, wie zum Beispiel die Stellung
        einer Kaution, gesetzlich vorgesehen werden . Die
        Höchstdauer der Abschiebungshaft von 18 Mona-
        ten soll auf sechs Monate reduziert werden .
        – Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes
        und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
        Parlamentarischen Staatssekretäre
        – Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inver
        kehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträg
        liche Entsorgung von Elektro und Elektronikgeräten
        Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
        Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem Gesetz
        die von ihm geforderte Änderung in Artikel 1 § 20 Ab-
        satz 2 Satz 2 ElektroG nicht umgesetzt worden ist . Der
        Bundesrat hatte in Ziffer 16 seiner Stellungnahme vom
        8 . Mai 2015 (BR-Drs . 127/15 – Beschluss –) gefordert,
        das Wort „Erstbehandlung“ durch das Wort „Behand-
        lung“ zu ersetzen . Die Bundesregierung hatte diesen
        Vorschlag in ihrer Gegenäußerung als sachgerecht be-
        zeichnet und zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht
        alle der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Schritte in
        einer Erstbehandlungsanlage ausgeführt werden kön-
        nen oder zwingend müssen .
        Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Än-
        derung bei nächster Gelegenheit vorzunehmen und auf
        diese Weise eine entsprechende Klarstellung zur Rolle
        der Erstbehandlung bei der Entsorgung von Elektroalt-
        geräten auf den Weg zu bringen . Das bisherige weite
        Verständnis der Erstbehandlung dient u .a . dazu, Do-
        kumentationspflichten nach § 22 Absatz 3 und Nach-
        weispflichten bereits frühzeitig beginnen zu lassen,
        um insbesondere die Gefahr illegaler Abfallexporte
        zu minimieren . In diesem Rahmen bittet der Bun-
        desrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die
        Regelungen der § 3 Nummer 24, § 20 Absatz 2, § 21
        Absatz 3 und § 22 Absatz 3 einer präziseren Formu-
        lierung bedürfen, um die umweltgerechte Entsorgung
        von Elektroaltgeräten effektiv zu gewährleisten .
        – Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelstän
        dischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieent
        lastungsgesetz)
        Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
        1 . Der Bundesrat begrüßt das Ziel, Bürokratiebelastun-
        gen zu vermeiden . Das Regelungsvorhaben stellt ei-
        nen Schritt zur Umsetzung dieses Ziels dar, wobei es
        sich überwiegend mit Informationspflichten befasst.
        2 . Der Bundesrat sieht über die Regelungen des Geset-
        zes hinaus zusätzlichen Handlungsbedarf, insbeson-
        dere die Möglichkeit für weitere Vereinfachungen,
        und bittet die Bundesregierung, weitere Vorschläge
        zur Bürokratieentlastung zeitnah vorzulegen .
        3 . Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbe-
        sondere um Prüfung, inwieweit weitere Vereinfa-
        chungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgü-
        tern umgesetzt werden können .
        Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 11881
        (A) (C)
        (B) (D)
        – Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Janu
        ar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steu
        ersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010
        zur Änderung des Übereinkommens über
        die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
        Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat
        mitgeteilt, dass sie den Antrag Für mehr Transpa
        renz in der internationalen AtomenergieOrga
        nisation auf Drucksache 18/772 zurückzieht .
        Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
        folgenabschätzung hat mitgeteilt, dass er gemäß § 80
        Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Bericht-
        erstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Zwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbil
        dungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der
        Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze
        und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2
        Drucksache 18/460
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Berufsbildungsbericht 2015
        Drucksache 18/4680
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
        onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
        Beratung abgesehen hat .
        Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
        Drucksache 18/4857 Nr . A 3
        Ratsdokument 7678/15
        Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
        Drucksache 18/419 Nr . A 124
        Ratsdokument 13555/13
        Drucksache 18/2533 Nr . A 54
        Ratsdokument 13562/13
        Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
        Reaktorsicherheit
        Drucksache 18/822 Nr . A 29
        Ratsdokument 5706/14
        Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
        Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
        Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
        122. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        Epl 12 Verkehr und digitale Infrastruktur
        Epl 16 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
        TOP 1 Schlussrunde Haushaltsgesetz 2016
        Anlagen
        Anlage 1
        Anlage 2