Rede von
Stephan
Mayer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Sehr geehrter Herr Kollege von Notz, ich antworte
sehr gerne auf die beiden Fragen, die Sie mir gestellt ha-
ben.
Zur ersten Frage. Natürlich ist mit Besorgnis festzu-
stellen, dass die Zahl der Gewalttaten im Bereich des
Rechtsextremismus in Deutschland deutlich zugenom-
men hat. Aber es wäre natürlich perfide, jetzt so zu argu-
mentieren, wie Sie es machen, und zu sagen: Na ja, ihr
hattet ja bisher schon die Möglichkeit, V-Leute zum Ein-
satz zu bringen,
und trotzdem gibt es diese Gewalttaten. – Ich könnte an-
dersherum fragen: Was wäre der Fall, wenn es überhaupt
keine Möglichkeit des Einsatzes von V-Leuten im Be-
reich rechtsextremistischer Organisationen gäbe? Viel-
leicht wären dann die Gewalttaten noch weitaus größer.
Auch dies ist eine Hypothese, die man durchaus aufstel-
len kann.
Ich glaube, man kann es sich nicht so einfach machen
wie Sie, Herr Kollege von Notz, indem Sie sagen: Na ja,
es gibt hier eine deutliche Zunahme gewaltorientierter
Bestrebungen im Bereich des Rechtsextremismus, auch
mehr Gewalttaten, und dies zeigt ganz klar, dass der Ein-
satz von V-Leuten obsolet und untauglich ist.
Meines Erachtens – und das möchte ich deutlich un-
terstreichen – gibt es verschiedenste extremistische Be-
strebungen sowohl im Bereich des Islamismus als auch
im Bereich des Rechtsextremismus. Da kommt man mit
herkömmlichen Aufklärungsinstrumenten nicht zurecht.
Im Einzelfall ist der Einsatz von V-Leuten – das sind, zu-
gegebenermaßen, keine angenehmen Zeitgenossen – un-
verzichtbar.
Ich möchte noch einmal betonen: Mit diesem neuen
Gesetz werden die Qualität der Auswahl der V-Leute
und auch die Kontrolle ihrer Tätigkeit deutlich verbes-
sert. Mit diesem neuen Gesetz gehen wir einen großen
Schritt nach vorne, besonders was den Einsatz von V-Leu-
ten anbelangt.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage, Herr Kollege von Notz.
Sie haben das Thema „Syrienrückkehrer“ angesprochen.
Sie haben gefragt: Was ist mit einem Dschihadisten oder
mit jemandem aus dem rechtsextremistischen Bereich,
der sich der Brandstiftung schuldig gemacht hat? Um es
noch einmal klar zu sagen: Wer eine schwere Straftat be-
gangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe verbunden war,
die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde – und das ist
bei Brandstiftungsdelikten üblicherweise der Fall –, der
kommt kategorisch nicht als V-Mann in Betracht.
Eine Ausnahme wird nur im Einzelfall gemacht, und
zwar dann, wenn er zum einen werthaltige Informatio-
nen liefern kann – hier muss der Behördenleiter persön-
lich zustimmen – und zum anderen – das ist die zweite
Voraussetzung –, wenn sein Einsatz zur Aufklärung ex-
tremistischer Bestrebungen unerlässlich ist.
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein,
damit Ihr erwähnter Brandstifter im Einzelfall, als abso-
lute Ausnahme, als V-Mann überhaupt eingesetzt wer-
den kann.
Ich muss wirklich sagen: Ihre Vorwürfe und Zweifel ge-
hen völlig ins Leere.
Mit diesem Gesetz zur Stärkung unseres Verfassungs-
schutzes gehen wir einen erfreulichen Schritt nach
vorne. Ich darf Sie deshalb dringend um Zustimmung
bitten.
Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.