Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10675
(A) (C)
(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
(D)
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Amtsberg, Luise BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
17.06.2015
Baerbock, Annalena BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
17.06.2015
Baumann, Günter CDU/CSU 17.06.2015
Beck (Bremen),
Marieluise
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
17.06.2015
Dinges-Dierig,
Alexandra
CDU/CSU 17.06.2015
Dröge, Katharina BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
17.06.2015
Dr. Gambke, Thomas BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
17.06.2015
Groneberg, Gabriele SPD 17.06.2015
Groß, Michael SPD 17.06.2015
Hartmann (Wackernheim),
Michael
SPD 17.06.2015
Hellmuth, Jörg CDU/CSU 17.06.2015
Ilgen, Matthias SPD 17.06.2015
Karawanskij, Susanna DIE LINKE 17.06.2015
Kunert, Katrin DIE LINKE 17.06.2015
Liebich, Stefan DIE LINKE 17.06.2015
Müller (Chemnitz),
Detlef
SPD 17.06.2015
Weinberg, Harald DIE LINKE 17.06.2015
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 1):
Welche konkreten Maßnahmen und Projekte hat die Bun-
desregierung zur Umsetzung der Berliner Erklärung „Ge-
meinsam gegen Homophobie – für Vielfalt, Respekt und Ak-
zeptanz im Sport“ vom 17. Juli 2013 auf den Weg gebracht
bzw. unterstützt, und ist beabsichtigt, über dieses Themenfeld
im nächsten Sportbericht ausführlich in einem eigenen Ab-
schnitt zu informieren?
Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen und
Kampagnen, die sich gegen Homophobie und für Viel-
falt und Akzeptanz im Sport starkmachen.
So bildete die „Berliner Erklärung“ vom 17. Juli 2013
den Auftakt für die Bildungs- und Forschungsinitiative
„Fußball für Vielfalt – Fußball gegen Homophobie“. Im
Mittelpunkt der Initiative steht die praktische Bildungs-
arbeit in den Vereinen. Die Veranstaltungen richten sich
an Spieler, Vereinsverantwortliche, Trainer und Schieds-
richter. Dieses Projekt, das von der Antidiskriminie-
rungsstelle des Bundes unterstützt wird, stellt einen
Schwerpunkt innerhalb der Tätigkeit der Bundesstiftung
Magnus Hirschfeld im Rahmen ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben dar. Herr Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, Heiko Maas, unterstützt die Stiftung
in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Stiftungskura-
toriums.
Anlässlich des Diversity Days am 9. Juni 2015 hat das
BMJV eine Podiumsdiskussion zum Thema „Sexuelle
Diskriminierung im (Spitzen-)Sport“ ausgerichtet, an
der Herr Bundesminister Maas gemeinsam mit der Leite-
rin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine
Lüders, der Degenfechterin Imke Duplitzer sowie dem
ehemaligen Fußballnationalspieler Thomas Hitzlsperger
teilgenommen hat.
Im Rahmen des im Jahre 2015 gestarteten Bundespro-
gramms „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BMFSFJ,
werden im Programmbereich D – Modellprojekte zu
ausgewählten Phänomenen gruppenbezogener Men-
schenfeindlichkeit – mit einer Laufzeit von fünf Jahren
und mit maximal 130 000 Euro pro Jahr Maßnahmen ge-
fördert, die zur Akzeptanz gleichgeschlechtlicher, trans-
und intergeschlechtlicher Lebensweisen beitragen, Vor-
urteile gegen diese Gruppen abbauen helfen und sich ge-
gen Diskriminierung und Gewalt aufgrund von Ge-
schlecht bzw. Gender, Geschlechtsidentität und sexueller
Orientierung richten.
Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens
wurde das Projekt „Kicks and Gender – Geschlechter-
reflektierende Sozialarbeit mit Fußballfans der Kompe-
tenzgruppe ,Fankulturen und Sport bezogene soziale Ar-
beit‘, KoFaS“ am Institut für Sportwissenschaft der
Leibniz-Universität Hannover neben neun weiteren Pro-
jekten gegen Homo- und Transphobie für eine Förde-
rung aus dem Bundesprogramm ausgewählt.
Der Fokus auf Homophobie und Transphobie im
Sport in diesem Projekt dient als Ausgangspunkt, um
einen weiterführenden Blick auf normierende Ge-
schlechterbilder und Männlichkeitsideale in Fankulturen
zu entwickeln und das Thema somit in gesellschaftlichen
Geschlechterverhältnissen insgesamt zu verorten.
Anlagen
10676 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
(A) (C)
(D)(B)
Schwerpunkte hier sind unter anderem: Hinterfragung
„natürlicher“ Geschlechterrollen, Aufzeigen der Vielfalt
von Geschlechteridentitäten jenseits heteronormativer
Muster und Befähigung zur gewaltfreien Konflikt-
lösung.
Hauptzielgruppe sind Sozialpädagoginnen und So-
zialpädagogen aus Fanprojekten. Das Projekt startet
nach der Vorbereitungsphase am 1. Juli 2015 und läuft
bis 2018.
Zentrales Element der Arbeit der Koordinationsstelle
Fanprojekte, KOS, die je zur Hälfte vom BMFSFJ und
dem Deutschen Fußball-Bund, DFB, finanziert wird, ist
die Förderung einer konstruktiven Debatte zu den The-
menfeldern „Homophobie“ und „Sexismus“. In den letz-
ten Jahren wurden zahlreiche Veranstaltungen – Diskus-
sionen, Workshops, Lesungen – mit Expertinnen und
Experten durchgeführt. Im Kontext dieser Thematik
steht die KOS im Austausch unter anderem mit der Mag-
nus-Hirschfeld-Stiftung und mit dem Bundesverband der
schwul-lesbischen Fanclubs in Deutschland.
Vor dem Hintergrund, dass ein gegenüber der eigenen
sexuellen Orientierung feindliches Umfeld zu psychi-
scher Belastung führen kann, ist die bestehende Koope-
ration des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, BISp,
mit der Initiative „Mental Gestärkt zur psychischen Ge-
sundheit im Leistungssport“ der Robert-Enke-Stiftung,
der Deutschen Sporthochschule gemeinsam mit der ge-
setzlichen Unfallversicherung für den Profisport, VBG,
und der Vereinigung der Vertragsfußballspieler VDV –
Die Spielergewerkschaft als indirekte Unterstützungs-
leistung gegen Homophobie im Sport einzustufen.
Der Sportbericht der Bundesregierung stellt regelmä-
ßig – über den Zeitraum einer Legislaturperiode – die für
die Sportpolitik der Bundesregierung maßgeblichen
Eckdaten zusammen und bildet die Sportförderpolitik
des Bundes ab.
Auch der nächste, dann 14. Sportbericht wird bezo-
gen auf den Zeitraum 2014 bis 2017 die sportpolitische
Entwicklung bilanzieren. Die Bundesregierung nimmt
das Thema „Homophobie im Sport“ sehr ernst. Insofern
werden Maßnahmen und Veranstaltungen zu diesem Be-
reich im nächsten Sportbericht aufgeführt werden.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 2):
Welche verschiedenen auf europäischer Ebene begleitend
zum Mittelmeerlagezentrum JOT Mare bei Europol durch die
Agentur Frontex initiierten Projekte, die eine Überwachung
des Handels mit und der Nutzung von verdächtigen Schiffen
zum Inhalt haben, sind auf Bundestagsdrucksache 18/5048
angesprochen – bitte Inhalt und Teilnehmende jeweils kurz
skizzieren –, und welche Angaben kann die Bundesregierung
dazu machen, inwiefern von ihr an Frontex ausgeliehene „De-
briefer“ bzw. bei Europol an „speziell geschulte(n) Überwa-
chungs- und Vernehmungsgruppen“ (Ratsdokument 9345/15)
teilnehmende deutsche Polizisten vor den Befragungen bzw.
Verhören Geflüchteter diesen gegenüber ausreichend deutlich
machen, dass jede Aussage über Fluchtrouten, Transportmit-
tel, bezahlte Gelder oder beteiligte Fluchthelfer verweigert
werden kann, ohne dass den Befragten bzw. Verhörten im
Asylverfahren Nachteile entstehen?
Begleitend zum Joint Operation Team, JOT, Mare hat
Frontex folgende Projekte initiiert, die unter anderem
eine Überwachung des Handels mit und der Nutzung
von verdächtigen Schiffen zum Inhalt haben:
Der geplante Einsatz eines Frontex-Verbindungsbe-
amten in der Türkei.
Aufgabe des Verbindungsbeamten soll es sein, Infor-
mationen sowohl mit türkischen Behörden als auch mit
nationalen Verbindungsbeamten auszutauschen. Diese
Informationen sollen ausgewertet werden und in Fron-
tex-Analysen einfließen.
Eine Überwachung verdächtiger Schiffe und Schiffs-
bewegungen.
Ziel dieses Projekts ist die Überwachung verdächtiger
Schiffe, die Identifizierung von Schiffen und die opti-
sche Überwachung bestimmter Seegebiete. Das Projekt
wird im Rahmen des europäischen Informationsnetz-
werks EuroSUR geführt.
Aufgabe der zu Frontex abgeordneten „Debriefer“ ist
es, Migranten zu ihrem Reiseverlauf zu befragen, um In-
formationen über Schleusungen zu gewinnen. Hierzu
wird jedoch nur ein Bruchteil der festgestellten Migranten
befragt und nur sofern sie sich bereit erklären, freiwillig
an einer solchen Befragung teilzunehmen. Aus den Befra-
gungen ergeben sich keine Rechtsfolgen für das Asyl-
verfahren. Dies wird den Personen im Vorfeld mitgeteilt.
Bei den im Ratsdokument 9345/15 genannten „spe-
ziell geschulte[n] Überwachungs- und Vernehmungs-
gruppen“ handelt es sich bislang lediglich um konzeptio-
nelle Überlegungen.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 3):
Wie viele ausgeschiedene Beamte des Direktoriums der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, sind
in den letzten zehn Jahren ihrer Anzeigepflicht nach § 105 des
Bundesbeamtengesetzes, BBG, (seit 2009) bzw. § 69 a BBG
(vor 2009) nachgekommen, indem sie neue Tätigkeiten ge-
meldet haben, weil diese mit ihrer bisherigen dienstlichen Tä-
tigkeit im Zusammenhang stehen, und bei wie vielen der ge-
nannten Personen wurde nach § 105 BBG bzw. § 69 a BBG
eine Erwerbstätigkeit oder anderweitige Beschäftigung unter-
sagt (bitte jahrweise angeben)?
Es liegen keine Erkenntnisse über derartige Fälle vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10677
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 4):
Wie viele ausgeschiedene Beamte des Direktoriums der
BaFin sind in den letzten zehn Jahren unter Verzicht auf Ver-
sorgungsansprüche und -bezüge aus dem Dienst ausgeschie-
den – ausschließlich der nach § 105 BBG erwähnten Ruhe-
standsbeamten und ausschließlich der Beamten mit Anspruch
auf Altersgeld und ausschließlich der Beamten mit anderen
beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen – und haben sich
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern lassen
(bitte jahrweise angeben)?
Der Bundesregierung sind in den letzten zehn Jahren
keine Fälle bekannt geworden, in denen Beamte des Di-
rektoriums der BaFin unter Verzicht auf Versorgungsan-
sprüche und -bezüge aus dem Dienst ausgeschieden sind
und sich in der gesetzlichen Rentenversicherung nach-
versichern haben lassen.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 5):
Wie viele Menschen starben nach Kenntnis der Bundes-
regierung in Deutschland in den Jahren 2010, 2011, 2012,
2013 und 2014 jeweils an den Folgen ihres Asbestkontakts
bzw. ihrer Asbestexposition, und welche Erkenntnisse hat die
Bundesregierung über ungewollte bzw. nichtwissentliche Ex-
positionen von Privatleuten oder Handwerkern heute im Rah-
men von Renovierungsarbeiten (wenn möglich, mit Daten zur
Anzahl der betroffenen Personen aus den letzten Jahren)?
Zu asbestbedingten Todesfällen nach abgeschlosse-
nen Berufskrankheitenverfahren liegen für die Jahre
2010 bis 2013 Daten aus den Berichten der Bundesregie-
rung zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
SUGA, vor. Der Bericht für 2014 liegt noch nicht vor.
Die entsprechenden Zahlen für Todesfälle in Folge von
berufsbedingten Asbestexpositionen für die Jahre 2010
bis 2013 benenne ich wie in der unten stehenden Tabelle.
Diese Zahlen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf
das Ausmaß aktuell immer noch vorhandener Asbest-
expositionen zu, da zwischen Exposition und Auftreten
asbestbedingter Erkrankungen in der Regel sehr lange
Zeiträume, zum Teil bis zu 40 Jahre, liegen.
Die Bundesregierung befasst sich derzeit intensiv mit
bislang weniger bekannten Asbestexpositionen bei Ar-
beiten in bestehenden Gebäuden. Dies betrifft vor allem
die Verwendung von Asbest als Zusatzstoff zu Putzen,
Klebern, Ausgleichsmassen, Beschichtungen und Dicht-
stoffen bis zum Wirksamwerden des Asbestverbotes in
Deutschland im Jahr 1992. Nach ersten Schätzungen
sind bis zu 30 Prozent der vor 1993 errichteten Gebäude
mit asbesthaltigen Baustoffen belastet.
Eine akute Gefährdung von Mensch und Umwelt geht
hiervon jedoch in der Regel nur bei unsachgemäßer Be-
arbeitung aus, bei der asbesthaltige Stäube freigesetzt
werden können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt
derzeit Praxishilfen für Bauherren und Handwerksbe-
triebe erstellen, die über Art und Umfang der Asbest-
belastungen, die daraus resultierenden Gefährdungen
und notwendigen Schutzmaßnahmen aufklären.
Aktuelle Zahlen zu Erkrankungen und Todesfällen
aufgrund der vorgenannten weniger bekannten Asbest-
belastungen liegen jedoch nicht vor.
Jahr
Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit
Asbestose Lungen-/Kehlkopf-krebs, Asbest Mesotheliom, Asbest Gesamt
2010 101 497 695 1 293
2011 130 582 762 1 474
2012 114 589 833 1 536
2013 159 559 734 1 452
10678 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann
(Zwickau) (DIE LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 6):
Inwiefern ist die Deutsche Post AG in dem derzeit stattfin-
denden Streik ihrer Streikanzeigepflicht bei der Agentur für
Arbeit nach § 320 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch, SGB III, nachgekommen – bitte wenn möglich, Mel-
dungen nach Gesamtzahl und Anzahl nach Bundesländern
aufgliedern –, und wie stellt die Bundesagentur für Arbeit si-
cher, dass Erwerbslose beim derzeitigen Poststreik nicht als
Streikbrecher eingesetzt werden?
Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf statt-
findet, haben gemäß § 320 Absatz 5 Drittes Buch Sozial-
gesetzbuch, SGB III, bei dessen Ausbruch und Beendi-
gung der jeweils örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht
hat die Funktion, die Agentur für Arbeit über den Ar-
beitskampf zu informieren, und dient damit der Sicher-
stellung der Neutralität der Arbeitsverwaltung.
Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass
die Deutsche Post AG ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nach § 320 Absatz 5 SGB III ordnungsgemäß nach-
kommt.
In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war al-
lerdings eine sehr aufwendige flächendeckende Abfrage
bei allen Agenturen für Arbeit nicht möglich. Eine ex-
emplarische Rückfrage bei der Agentur für Arbeit in
Bonn ergab, dass die Deutsche Post AG Niederlassung
Brief in Bonn seit April circa 20 Streikanzeigen einge-
reicht hat.
Die Anzeigen werden in der Agentur für Arbeit unter
anderem an den Vermittlungsbereich und an das für die
Bearbeitung von Anträgen zur Kurzarbeit zuständige
Team weitergeleitet. Durch die Weiterleitung an den Ver-
mittlungsbereich wird sichergestellt, dass die Bundes-
agentur für Arbeit ihrer bei Arbeitskämpfen bestehenden
Pflicht zur Neutralität nachkommt.
Anlage 8
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann
(Zwickau) (DIE LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 7):
Vermittelt die Bundesagentur für Arbeit – Agenturen bzw.
Jobcenter – während des Poststreiks Arbeitskräfte an die
Deutsche Post AG – wenn ja, bitte beantworten, in welcher
Form und in welchem Ausmaß, inklusive der Zentralen Aus-
lands- und Fachvermittlung – oder ist sie indirekt an einer
Vermittlung – etwa im Rahmen ihrer Einrichtungen und Auf-
sicht zur Arbeitnehmerüberlassung – beteiligt – national wie
international?
Die Vermittlungen in einzelne Betriebe werden statis-
tisch nicht zentral erfasst. So wäre auch hier zur Beant-
wortung der Frage eine sehr aufwendige flächende-
ckende Abfrage bei allen Agenturen für Arbeit und
Jobcentern erforderlich. Dies war in Kürze der zur Ver-
fügung stehenden Zeit nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Die Agenturen für Arbeit und die
Jobcenter dürfen in einen durch einen Arbeitskampf un-
mittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn
der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines
Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen, so geregelt
in § 36 Absatz 3 SGB III. Liegt eine Anzeige über einen
Arbeitskampf vor, sind Arbeitsuchende vor Erteilung
eines Vermittlungsvorschlages von der Tatsache des
Arbeitskampfes in Kenntnis zu setzen. Die Arbeit-
suchenden können die Vermittlung in diesem Fall ab-
lehnen. Der Arbeitgeber ist zu informieren, dass
Vermittlungsvorschläge nur erteilt werden, wenn die Ar-
beitsuchenden zustimmen. Das heißt, eine Vermittlung
erfolgt nur, wenn beide Partner dies verlangen. Die Be-
mühungen, sie zusammenzuführen, sind einzustellen,
wenn einer der beiden die Vermittlung ablehnt. Vermitt-
lungsbemühungen in nicht unmittelbar vom Arbeits-
kampf betroffene Bereiche eines Arbeitgebers sind nicht
ausgeschlossen. Ist noch keine Anzeige eingegangen,
der Vermittlungsfachkraft jedoch bereits bekannt gewor-
den, dass ein Arbeitskampf geführt wird, sind der Ar-
beitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitneh-
mer auf den Arbeitskampf hinzuweisen.
Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass
diese Vermittlungsgrundsätze flächendeckend eingehal-
ten werden.
Würde ein Unternehmen, das eine Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung besitzt, in ein bestreiktes
Unternehmen – Entleiher – Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer überlassen, wäre Folgendes zu beachten: Die
Leiharbeitnehmerin bzw. der Leiharbeitnehmer ist nicht
verpflichtet, beim Entleiher tätig zu sein, soweit dieser
durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.
Nach § 11 Absatz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
muss der Verleiher seine Leiharbeitnehmerin bzw.
seinen Leiharbeitnehmer auf sein entsprechendes Leis-
tungsverweigerungsrecht hinweisen. Nach der gesetzli-
chen Regelung ist damit nicht generell ausgeschlossen,
dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer trotz
Hinweis auf das Leistungsverweigerungsrecht im be-
streikten Unternehmen tätig werden. In Tarifverträgen
sind teilweise weiter gehende Regelungen vorgesehen.
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist
vereinbart, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dahin
gehend zu ändern, dass grundsätzlich kein Einsatz von
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als
Streikbrecher stattfinden darf.
Anlage 9
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE
LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 8):
Kann die Bundesregierung Bezug nehmend auf die Ant-
wort auf meine schriftliche Frage 57 auf Bundestagsdrucksa-
che 18/5040 Auskunft geben, welche die zuständige Behörde
ist, an die sich ein Krankenhaus wenden muss, um die Kosten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10679
(A) (C)
(D)(B)
der Behandlung eines illegal eingereisten und in Deutschland
sich illegal aufhaltenden Flüchtlings erstattet zu bekommen,
wenn die Identität des Flüchtlings unbekannt ist und im vita-
len Interesse des Flüchtlings auch besser unbekannt bleibt?
Mit Wirkung zum 1. März 2015 ist ein Aufwendungs-
ersatzanspruch des Nothelfers im Asylbewerberleistungs-
gesetz, AsylbLG, geregelt worden. Nach dieser Vorschrift
können Ärzte und Krankenhäuser ihre Behandlungskos-
ten unmittelbar vom Leistungsträger verlangen, wenn sie
in medizinischen Eilfällen Nothilfe an Leistungsberech-
tigten nach dem AsylbLG leisten.
Der Erstattungsantrag ist dabei an den sachlich und
örtlich zuständigen Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG zu richten, der bei rechtzeitiger Kenntnis vom
Notfall Leistungen erbracht hätte.
Um seinen Erstattungsanspruch bei der zuständigen
Behörde geltend machen zu können, ist der Nothelfer
aber darauf angewiesen, dass der Hilfebedürftige Anga-
ben zu seiner Identität macht. Denn der Erstattungsan-
spruch des Nothelfers setzt – ebenso wie der originäre
Leistungsanspruch des Flüchtlings – voraus, dass die
materiellen Leistungsvoraussetzungen der §§ 4 und 6
AsylbLG dem Grunde nach vorliegen. Ohne Identitäts-
nachweis können diese Voraussetzungen, insbesondere
die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG und die
Hilfebedürftigkeit, nicht geprüft werden.
Darüber hinaus hat die Behörde ohne Identitätsan-
gabe keine Möglichkeit, eine mögliche vorrangige Leis-
tungsverpflichtung anderer Träger zu prüfen.
Insofern kann ohne Identitätsangabe weder der grund-
sätzliche Leistungsanspruch geprüft noch die zuständige
Behörde ermittelt werden.
Anlage 10
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE
LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 9):
Weshalb legt man die Zuständigkeit für illegal in Deutsch-
land lebende Flüchtlinge in den Bereich des Sozialamtes, wo
sich der Wohnort des Flüchtlings befindet, sodass letztlich der
Leistungserbringer meist die Kosten abschreiben muss, und
nicht in den des Sozialamtes, wo sich der Leistungserbringer
befindet, sodass es zu diesen Zuständigkeitsschwierigkeiten
überhaupt nicht kommen kann?
Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in Einrich-
tungen, die der Krankenbehandlung dienen, ist in § 10 a
Asylbewerberleistungsgesetz, AsylbLG, geregelt. Dem-
nach ist im Regelfall die Behörde örtlich zuständig, in
deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in
den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt dabei der Ort, an den
jemand verteilt oder zugewiesen wurde. Nur wenn eine
Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung fehlt, ist es
der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass der Leistungsberechtigte dort
nicht nur vorübergehend verweilt.
Diese gesetzliche Regelung über die örtliche Zustän-
digkeit steht im direkten Zusammenhang mit der Kosten-
tragungspflicht für die Hilfen nach dem AsylbLG. Denn
die sachlich und örtlich zuständige Behörde trägt im
AsylbLG immer auch die Kosten der Hilfen. Daher
knüpft die örtliche Zuständigkeitsregelung im AsylbLG
auch an die asylverfahrensrechtliche Verteilungs- und
Zuweisungsentscheidung an. Denn diese gewährleisten,
dass die Lasten des Asylbewerberleistungsgesetzes unter
den Bundesländern und innerhalb der Bundesländer un-
ter den Trägern angemessen verteilt werden.
Nicht maßgeblich kann für die örtliche Zuständigkeit
daher der Behandlungsort, oder – wie in der Frage for-
muliert – der Ort des Leistungserbringers, sein. Denn
eine solche Regelung würde die Träger der Einrich-
tungsorte von stationären Hilfen, so zum Beispiel Träger
an Standorten von Unikliniken, gegenüber anderen Trä-
gern vergleichsweise stärker belasten.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage der Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 11):
Welche zusätzlichen Krankheitsbilder wird die Bundesre-
gierung als Konsequenz aus ihrem durchgeführten Fachsym-
posium vom 9. bis 11. Februar 2015 in den Entschädigungs-
verfahren für die Radarstrahlengeschädigten der Bundeswehr
und ehemaligen Nationalen Volksarmee der DDR zukünftig
mit berücksichtigen?
Die Ergebnisse des unter Leitung von Herrn Professor
Dr. Meineke, Abteilungsleiter der Fachabteilung F Me-
dizinischer ABC-Schutz der Sanitätsakademie der Bun-
deswehr und Vorsitzender des Vergabeausschusses der
„Härtefall-Stiftung“, durchgeführten Fachsymposiums
liegen bisher noch nicht vor. Aus diesem Grund kann
auch noch keine Aussage dazu getroffen werden, inwie-
weit zusätzliche Krankheitsbilder im Rahmen der Ver-
sorgungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160,
Frage 12):
Welche Mitglieder der Bundesregierung und gegebenen-
falls Mitarbeiter nachgeordneter Behörden nehmen – wie die
Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen,
und deren Staatssekretärin Dr. Katrin Suder – an der gehei-
men Bilderberg-Konferenz vom 11. bis 14. Juni 2015 in Tirol
(Telepolis vom 9. Juni 2015) teil, und mit welchen dienst-
lichen Notwendigkeiten rechtfertigt die Bundesregierung sol-
che Ausgaben in Zeiten von Sparzwängen wegen knapper
öffentlicher Mittel?
Frau Bundesministerin Dr. von der Leyen nahm als
einziges Mitglied der Bundesregierung und Frau Staats-
sekretärin Dr. Suder als einzige Mitarbeiterin des
Bundesministeriums der Verteidigung, BMVg, an der
10680 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
(A) (C)
(D)(B)
Bilderberg-Konferenz 2015 teil. Es haben keine Mitar-
beiter nachgeordneter Behörden an der Konferenz teilge-
nommen.
Die Konferenz hatte in diesem Jahr einen klaren si-
cherheits- und verteidigungspolitischen Bezug. So wur-
den unter anderem die Themen NATO, Mittlerer Osten,
Iran, Russland sowie die europäische und amerikanische
Sicherheitsstrategie behandelt. In diesem Rahmen hat
Frau Bundesministerin unter anderem einen Vortrag zur
europäischen Sicherheitsstrategie gehalten und an einer
Paneldiskussion teilgenommen.
Frau Staatssekretärin ist im Übrigen weder ein Mit-
glied der Bundesregierung noch eine Mitarbeiterin einer
nachgeordneten Behörde. Die Mitglieder der Bundesre-
gierung sind in Artikel 62 Grundgesetz abschließend
aufgeführt. Das BMVg ist keine nachgeordnete Behörde.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 17):
Welche Kosten sind inzwischen für die beiden Schiedsver-
fahren zwischen Bund und Toll Collect GmbH entstanden,
und inwiefern ist ein Ende der Schiedsverfahren absehbar?
Bis einschließlich März 2015 sind dem Bund für die
Führung der beiden Schiedsverfahren Kosten in Höhe
von rund 144 Millionen Euro entstanden. Ein Termin zur
Beendigung der Verfahren kann derzeit nicht genannt
werden. Der Bund ist jedoch an einem baldigen Ab-
schluss der Verfahren interessiert.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 18):
Welche Verhandlungen für die beiden Schiedsverfahren
zwischen Bund und Toll Collect GmbH haben seit Oktober
2014 stattgefunden – bitte mit Angabe von Ergebnissen –, und
von wie vielen weiteren Verhandlungen geht die Bundesregie-
rung bis zum Abschluss der Schiedsverfahren noch aus?
Im Dezember 2014 fand ein Termin des Gerichts mit
den Parteien sowie Gutachtern – Wirtschaftsprüfern – im
Schiedsverfahren II – Toll Collect GmbH gegen den
Bund wegen Betreibervergütung – statt. Der Termin
diente zur Vorbereitung eines Prüfungskonzepts der Gut-
achter sowie eines darauf aufbauenden Beweisbeschlus-
ses des Gerichts, die inzwischen beide vorliegen. Wie
viele weitere solcher Verhandlungen bis zum Abschluss
der Verfahren noch erforderlich sein werden, kann der-
zeit nicht eingeschätzt werden.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 19):
Mit welcher Begründung hält es die Bundesregierung für
zielführend, den ehemaligen Fliegerhorst Friedrichsfeld,
Landkreis Friesland, dessen überwiegender Teil vom Nieder-
sächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz, NLWKN, als schutzwürdig eingestuft worden
ist, „umzubauen“, um im Rahmen einer vorgezogenen Aus-
gleichsmaßnahme Ausgleichsflächen für geschützte Vogel-
und Pflanzenarten, die beim Bau der A 20 zerstört würden,
nachweisen zu können (http://wp.a22-nie.de/wp-content/up-
loads/2015/04/Waterkant_2015-01_Auszug_A20-absurde-
Ausgleichsmassnahmen.pdf)?
Das Entwicklungskonzept Friedrichsfeld dient als
Kompensationsmaßnahme für den ersten Abschnitt
– Westerstede, A 28, bis Jaderberg, A 29 – der Küsten-
autobahn A 20. Für Beeinträchtigungen von Wiesen-
vögeln durch den Bau und späteren Betrieb sollen damit
aus artenschutzrechtlichen Gründen geeignete Ersatz-
reviere für die betroffenen Brutvögel geschaffen werden.
Die grundsätzliche Eignung der Flächen zur Schaffung
von Lebensräumen für die Wiesenvögel ist durch die
vom Land Niedersachsen eingeschalteten Fachbiologen
bestätigt; die zuständige Naturschutzbehörde wurde bei
der Erstellung des Konzeptes beteiligt und stimmt die-
sem Vorgehen zu. Alternativstandorte stehen nicht zur
Verfügung, da sie entweder flächenmäßig zu klein bzw.
durchweg bewaldet sind oder keinen Anschluss an einen
bestehenden Lebensraumverbund wertvoller Offenland-
lebensräume haben.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur stimmte dem Konzept durch Gesehenvermerk
vom 11. September 2014 mit Maßgaben zu. Danach sind
bei der Umsetzung der Maßnahme bereits bestehende
wertvolle Lebensräume zu schonen. Erhebliche Beein-
trächtigungen auf vorhandene Lebensräume oder Arten
durch die Kompensationsmaßnahme und Maßnahmen
mit unverhältnismäßig hohem Herstellungsaufwand
werden vom Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur abgelehnt.
Kompensationsmaßnahmen auf bundeseigenen Flä-
chen wie zum Beispiel dem ehemaligen Fliegerhorst
Friedrichsfeld sind auch vor dem Hintergrund zuneh-
mend knapper Flächenverfügbarkeit sinnvoll, um den
Druck auf landwirtschaftliche Flächen zu mindern.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 20):
Mit welchem Ergebnis hat sich die Bundesregierung mit
der Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen – CEF: Continuous
Ecological Functionality – befasst, deren Wirksamkeit in ei-
ner Untersuchung entsprechender Maßnahmen in Nordrhein-
Westfalen (Michael Gerhard et al.: „Europäischer Artenschutz
im Blindflug“, Naturschutz und Landschaftsplanung 46 [11],
2014, Seiten 329–335) stark bezweifelt worden ist?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10681
(A) (C)
(D)(B)
Die Idee der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
basiert auf einer Handreichung der Europäischen Kom-
mission. Mit diesem Instrument können Spielräume des
Naturschutzrechts frühzeitig genutzt werden, die zu ei-
ner Beschleunigung des Verfahrens und zur Erhöhung
der Rechtssicherheit von Straßenbauvorhaben führen.
In der Fachwelt ist anerkannt, dass die Realisierung
von CEF-Maßnahmen unter Einhaltung bestimmter Rah-
menbedingungen Vorteile sowohl für den Vorhabenträ-
ger als auch den Naturschutz bringt.
Das Bundesamt für Naturschutz hat in dem For-
schungsvorhaben „Rahmenbedingungen für die Wirk-
samkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infra-
strukturvorhaben“ – Forschungskennziffer 3507 82 080 –
untersucht, welche fachlichen Anforderungen an vorge-
zogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind und wel-
che Möglichkeiten und Grenzen für die Realisierung
derartiger Maßnahmen bestehen. Zahlreiche Maßnah-
mentypen wurden einer Prüfung unterzogen. Dabei wur-
den im Ergebnis die mit CEF-Maßnahmen verbundenen
Vorteile weitgehend hervorgehoben.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 21):
Wie ist der aktuelle Stand des von der Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Dr. Barbara Hendricks, Ende Februar 2015 angekündigten
Konzepts zur Verteilung der insgesamt 26 ausstehenden Cas-
toren mit verglasten radioaktiven Wiederaufarbeitungsabfäl-
len aus La Hague und Sellafield auf verschiedene standort-
nahe Zwischenlager an hiesigen Atomkraftwerken – bitte
auch mit Angabe des geschätzten weiteren Zeitbedarfs für
Konzeptfinalisierung und politische Verständigung mit den
betreffenden Bundesländern; zur Ankündigung siehe
beispielsweise den Gastkommentar von Bundesministerin
Dr. Barbara Hendricks im Tagesspiegel vom 22. Februar 2015 –,
und insbesondere welche Standorte werden dabei vom Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit konkret ins Auge gefasst?
Die Arbeiten an dem von Frau Bundesministerin
Dr. Hendricks angekündigten Konzept für die Rückfüh-
rung der verglasten Wiederaufarbeitungsabfälle sind
weit fortgeschritten und sollen in Kürze abgeschlossen
werden. Das Konzept soll eine Verteilung der in Frank-
reich und dem Vereinigten Königreich befindlichen
radioaktiven Abfälle auf verschiedene Standorte in ei-
nem bundesweit ausgewogenen Verhältnis vorsehen.
Das bedeutet, dass die in voraussichtlich vier Transport-
kampagnen zurückzuführenden radioaktiven Abfälle auf
Zwischenlager in verschiedenen Bundesländern verteilt
werden sollen. Grundsätzlich kommen alle Standortzwi-
schenlager in Betracht.
Das Konzept soll den kernkraftwerksbetreibenden
Energieversorgungsunternehmen als Richtschnur für
ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Rückführung und
Aufbewahrung der verglasten Abfälle und damit auch
für die Entscheidung über die Antragstellung für kon-
krete Standorte dienen.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 22):
Konkret welche offenen Fragen zum Atomkraftwerk
Gundremmingen haben die beiden vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauf-
tragten Sachverständigenorganisationen Gesellschaft für An-
lagen- und Reaktorsicherheit, GRS gGmbH, und Physiker-
büro Bremen in den drei Themenbereichen „geführte
Nachweise zur Beherrschung des Bemessungserdbebens“,
„Prüfkonzept des Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und Ein-
speisesystems“ und „Vorgaben im Betriebshandbuch“ (bitte
vollständige Angabe der konkreten Fragen bzw. Unklarheiten,
nicht nur Benennung der Themenbereiche; vergleiche hierzu
die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit, Rita Schwarzelühr-Sutter, auf meine mündliche
Frage 23, Plenarprotokoll 18/108, Seite 10349, vom 10. Juni
2015)?
Die Informationen zu den in Ihrer Frage genannten
Themenbereichen werden von den Sachverständigen des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit benötigt, um die Wirksamkeit und
Zuverlässigkeit der sicherheitstechnisch wichtigen
Systeme im Kernkraftwerk Gundremmingen, wie bei-
spielsweise des Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und
Einspeisesystems, hinsichtlich der bei einem Bemes-
sungserdbeben nach dem kerntechnischen Regelwerk zu
unterstellenden Randbedingungen nachvollziehen und
bewerten zu können. Auch das Prüfkonzept oder Vorga-
ben im Betriebshandbuch haben einen Einfluss auf die
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit sicherheitstechnisch
wichtiger Systeme bei einem Bemessungserdbeben.
Zur Einordnung obiger Thematik möchte ich Ihnen
folgende Erläuterung geben.
Bei der Genehmigung des Kernkraftwerks Gund-
remmingen wurde festgestellt, dass auch im Hinblick auf
die Beherrschung des Bemessungserdbebens die erfor-
derliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist. Das
aktuelle kerntechnische Regelwerk sieht andere Rand-
bedingungen für die Nachweisführung bei der Beherr-
schung des Bemessungserdbebens vor, als sie an das
Kernkraftwerk Gundremmingen bei seiner Errichtung
gestellt wurden. Am Kernkraftwerk Gundremmingen
wurden im Laufe der Betriebszeit Nachrüstungen durch-
geführt, beispielsweise durch den Bau des Zusätzlichen
Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystems, ZUNA. Ob
durch die Nachrüstungen beim Kernkraftwerk Gund-
remmingen die Nachweise zur Beherrschung des Be-
messungserdbebens auch nach dem aktuellen kern-
technischen Regelwerk geführt sind oder welche
sicherheitstechnische Bedeutung mögliche Abweichun-
gen im Detail haben, ist Teil der Prüfung der Sachver-
ständigen des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird seine Bewertung nach
Abschluss der Stellungnahme von der Gesellschaft für
Anlagen- und Reaktorsicherheit und dem Physikerbüro
Bremen und nicht auf Basis eines vorläufigen Diskus-
sionsstandes abschließen.
10682 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 19
Antwort
des Staatsministers Dr. Helge Braun auf die Frage der
Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksache
18/5160, Frage 23):
Auf welche – gegebenenfalls nur vorläufig geschätzten –
Gesamtkosten aufseiten des Bundes belaufen sich die Ausga-
ben in Zusammenhang mit dem G-7-Gipfel in Elmau
– einschließlich etwaiger Zahlungen oder Rechnungsverzichte
gegenüber dem Freistaat Bayern –, und wie verteilen sich
diese Kosten auf die einzelnen Bundesministerien bzw. Bun-
desbehörden?
Der G-7-Gipfel in Schloss Elmau ist Teil der deut-
schen G-7-Präsidentschaft, die am 31. Dezember 2015
endet. Mittel zur Deckung der voraussichtlichen Ausga-
ben im Rahmen der deutschen G-7-Präsidentschaft sind
im Bundeshaushalt in den Einzelplänen der Ressorts ver-
anschlagt. Die Inanspruchnahme der Mittel sowohl für
den G-7-Gipfel in Schloss Elmau als auch für andere
Veranstaltungen im Rahmen der deutschen G-7-Präsi-
dentschaft lässt sich erst nach Kassenwirksamkeit ent-
sprechender Ausgaben ermessen. In den Einzelplänen
des Bundeshaushaltes der Jahre 2014 und 2015 sind in
den Einzelplänen Ausgaben wie folgt veranschlagt:
Einzelplan 04 (BK-Amt/BPA) 16,9 Millionen Euro,
Einzelplan 05 (AA) 21,0 Millionen Euro und im Einzel-
plan 06 (BMI) 23,1 Millionen Euro. Mittel zur Deckung
von Ausgaben im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung
des Bundes mit dem Land Bayern vom 13. Mai 2015
sind im Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung)
mit 40 Millionen Euro veranschlagt.
Anlage 20
Antwort
des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 24):
Welche Kosten für Bewirtung, Beherbergung und Fahrge-
schäfte verausgabte der Bundesnachrichtendienst – auch für
Gäste etwa anderer Nachrichtendienste – seit dem Jahr 2005
jährlich anlässlich des Münchner Oktoberfests – bitte nach
Jahren, Beträgen und Kostengruppen aufschlüsseln –, und mit
welchen dienstlichen Notwendigkeiten rechtfertigt die Bun-
desregierung solche Ausgaben in Zeiten von Sparzwängen
wegen knapper öffentlicher Mittel?
Im angefragten Zeitraum wurden mit Ausnahme des
Jahres 2011 jährlich zentral organisierte Großveranstal-
tungen mit Vertretern ausländischer Nachrichtendienste
auf dem Münchner Oktoberfest durchgeführt. Darüber
hinaus wurden in der Verantwortung einzelner Organisa-
tionsbereiche des BND Vertreter ausländischer Nach-
richtendienste zum Oktoberfest eingeladen.
Der BND übernimmt bei solchen Veranstaltungen die
Bewirtungskosten in Höhe von 40 bis 50 Euro pro Per-
son. Da sämtliche Kosten für Kontakte mit ausländi-
schen Nachrichtendiensten unter einem Kostentitel ge-
bucht werden, ist eine Aufschlüsselung nach den in der
Frage genannten Kriterien mit vertretbarem Verwal-
tungsaufwand nicht leistbar.
Diese Veranstaltungen dienen der Pflege von partner-
schaftlichen Beziehungen, beruhen auf Gegenseitigkeit
und unterstützen so die gesetzliche Auftragserfüllung.
Die Termine werden mit Fachgesprächen verbunden,
um einen direkten Nutzen für das dienstliche Interesse
zu ziehen.
Weitere Einzelheiten können in diesem Zusammen-
hang nicht offen mitgeteilt werden. Eine öffentliche Be-
kanntgabe von Details der Zusammenarbeit des BND
mit ausländischen Nachrichtendiensten, insbesondere in
Bezug auf einzelne, zeitlich konkretisierbare gemein-
same Veranstaltungen, könnte sich nachteilig für die In-
teressen der Bundesrepublik Deutschland auswirken.
Zudem werden Ausgaben berührt, deren Bewirtschaf-
tung der Gesetzgeber in § 10 a BHO geheim zu halten-
den Wirtschaftsplänen zugewiesen hat. Weitere Aus-
künfte werden daher als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-
riums des Innern zum materiellen und organisatorischen
Schutz von Verschlusssachen, VS-Anweisung, VSA, mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft.
Diese eingestuften Informationen habe ich bei der Ge-
heimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen
lassen.
Anlage 21
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 25):
Wird die Bundesregierung an ihrer für den Annex II von
CETA – Comprehensive Economic and Trade Agreement –
angemeldeten Bereichsausnahme für Friedhofs- und Bestat-
tungsdienstleistungen festhalten, und wie beurteilt die Bun-
desregierung insgesamt den Versuch – nach mir vorliegenden
Informationen – der Europäischen Kommission, auf die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union hinzuwirken, damit
diese bestimmte angemeldete Ausnahmen in den Annex I ver-
schieben oder ganz fallen lassen und damit für die Privatisie-
rung freigeben, obwohl sie dies ursprünglich nicht wollten?
Die Bundesregierung wird an dem im CETA-Entwurf
für Deutschland vorgesehenen Vorbehalt in Annex II für
Friedhofs- und Bestattungsdienstleistungen festhalten.
Es ist nicht geplant, diesen Vorbehalt nach Annex I zu
verschieben. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaa-
ten und der EU-Kommission über Inhalt und Reichweite
von Vorbehalten ist Teil der üblichen Gespräche im Zuge
der Verhandlungen.
Anlage 22
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 26):
Wird die Bundesregierung bei der geplanten Ausschrei-
bung von Windenergieanlagen die in der maßgeblichen EU-
Beihilferichtlinie verankerte De-minimis-Regelung – Unter-
grenze, unterhalb derer keine Ausschreibung gefordert wird
und eine Festvergütung gewährt werden kann – ausschöpfen
und, wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10683
(A) (C)
(D)(B)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2014, berei-
tet den Weg für die Umstellung der Förderung für erneu-
erbare Energien auf Ausschreibungen. Es sieht vor, dass
die Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus er-
neuerbaren Energien spätestens 2017 durch Ausschrei-
bungen ermittelt wird statt wie bisher über gesetzlich
festgelegte Fördersätze. Eine Entscheidung der Bun-
desregierung über den Umgang mit der De-minimis-
Regelung in Randziffer 127 der Umweltschutz- und
Energiebeihilfeleitlinien liegt noch nicht vor. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie bereitet der-
zeit Eckpunkte für das zukünftige Ausschreibungsdesign
vor. In diesem Eckpunktepapier werden auch die Optio-
nen vorgestellt werden, wie mit der De-minimis-Rege-
lung der KOM im Rahmen der Ausschreibung für die
Windenergienutzung umgegangen werden soll. Die Eck-
punkte werden voraussichtlich in der ersten Julihälfte
2015 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Es ist
geplant, dass im Frühjahr 2016 der Kabinettsentwurf für
die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beschlos-
sen wird.
Anlage 23
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 27):
Welche Treffen gab es zwischen der Bundesregierung und
Branchenvertretern seit der Vorstellung des Eckpunktepapiers
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und deren
Vorstellung zur CO2-Minderung im Kraftwerkspark am
21. März 2015 – bitte unter Angabe des Verbandes bzw.
Unternehmens, Datum und Ausgang des Gesprächs –, und
wie sieht der weitere Zeitplan der Bundesregierung dies-
bezüglich aus?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
BMWi, hat im März 2015 ein Eckpunktepapier zum
Strommarkt veröffentlicht. Darin hat das BMWi unter
anderem vorgeschlagen, einen Klimabeitrag des Strom-
sektors einzuführen. Dieser Vorschlag wurde in der Öf-
fentlichkeit viel beachtet und intensiv diskutiert. Auch
hier im Deutschen Bundestag haben wir schon intensiv
darüber diskutiert.
Im Zusammenhang mit dem Vorschlag hat die Bun-
desregierung zahlreiche Gespräche mit allen beteiligten
Akteuren geführt, unter anderem mit den betroffenen
Unternehmen, mit Vertretern der Arbeitnehmer und mit
Umweltverbänden. Auf Basis dieser Gespräche prüft das
BMWi zurzeit Kompromissmöglichkeiten. Ich gehe
davon aus, dass in den nächsten Wochen ein Kompro-
missvorschlag vorgelegt werden kann.
Anlage 24
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 28):
Welche militärische Ausrüstung nach Teil I Abschnitt A
der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung –
wurde in die Ukraine exportiert – bitte entsprechend der Jahre
2014 und 2015 tabellarisch nach Wehrmaterial, Umfang und
Gesamtwarenwert auflisten –, und inwieweit wird die Ukraine
seitens der Bundesregierung als Spannungsherd eingestuft?
Im angegebenen Zeitraum wurden keine Kriegswaf-
fen in die Ukraine ausgeführt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zur Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion
Die Linke, Bundestagsdrucksache Nr. 18/4890, verwie-
sen.
Folgende Ausfuhrgenehmigungen wurden im angege-
benen Zeitraum erteilt:
Im Jahr 2014
– Jagd- und Sportgewehre, Munition für Jagd- und
Sportgewehre und jeweils Teile hierfür im Wert von
96 047 Euro,
– Rücklieferung von sondergeschützten Geländewagen
an die OSZE-Sondermission bzw. ein Wirtschafts-
unternehmen im Wert von 1 291 576 Euro,
– Teile für Geländewagen mit Sonderschutz im Wert
von 114 912 Euro,
– Helme, Schutzwesten und Teile hierfür im Wert von
23 900 000 Euro.
Im Jahr 2015 bis Ende Mai
– Geländewagen mit Sonderschutz an ein Wirtschafts-
unternehmen im Wert von 156 000 Euro,
– Helme und Schutzwesten im Wert von 55 932,
– Sensorplattform für Rettungsflugzeug im Wert von
949 000 Euro.
In der Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die
Linke, Bundestagdrucksache Nr. 18/4890, sind die Güter
im Einzelnen aufgelistet.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage:
Die Bundesregierung entscheidet über Rüstungs-
exporte jeweils im Einzelfall und auf Grundlage der
Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern,
des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944 GASP des
Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechno-
logie und Militärgütern sowie des Vertrags über den
Waffenhandel. Nach den Politischen Grundsätzen schei-
den Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äu-
ßeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr
für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, grundsätz-
lich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-
Charta vorliegt – Selbstverteidigung.
Die Bundesregierung hat daher Genehmigungen im
Wesentlichen nur für nichtletale und defensive Güter zu
Schutzzwecken erteilt.
10684 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 25
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/5160, Frage 29):
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Saudi-Arabien ein geeigneter Bündnispartner im Kampf ge-
gen den islamistischen Fundamentalismus bzw. Terrorismus
ist, wenn Saudi-Arabien nur jene „Menschenrechte unterstützt
und alle internationalen Konventionen respektiert“, „die in
Übereinstimmung mit der Scharia stehen“ (www.zeit.de/politik/
ausland/2015-06/saudi-arabien-strafe-raif-badawi-kritik-eu-
parlament-brief), was zum Beispiel nun der 31-jährige Blog-
ger Raif Badawi, der in seinem Onlineforum „Saudische Li-
berale“ erzkonservative Kleriker und das Treiben der Religi-
onspolizei kritisiert hatte, zu spüren bekommt, nachdem
Anfang der Woche das oberste Gericht des Königreiches das
drakonische Urteil von zehn Jahren Haft, 1 000 Stockschlägen
und umgerechnet 200 000 Euro Geldbuße für rechtskräftig er-
klärte (www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/raif-badawi-
saudi-arabien), und inwieweit ist nach Kenntnis der Bundes-
regierung dieses Verständnis von Menschenrechten die
Grundlage der Bildung an der saudi-arabischen Schule König
Fahad Akademie gGmbH in Bonn?
Der Kampf gegen die dschihadistische Ideologie und
die dieser Ideologie verpflichteten Terrororganisationen
ISIS und al-Qaida erfordert eine breite internationale Zu-
sammenarbeit unter Einbindung muslimischer Staaten.
In Saudi-Arabien wurden in diesem Jahr bei ISIS zu-
geschriebenen Anschlägen über 30 Menschen getötet.
Seit Sommer 2014 ist Saudi-Arabien elementarer Be-
standteil der Anti-ISIS-Koalition und unterstützt den
Kampf gegen dschihadistischen Terror auch auf anderem
Wege, so zum Beispiel durch seine Hilfe beim Aufbau
des UN-Anti-Terrorzentrums, für das Saudi-Arabien zu-
letzt mehr als 100 Millionen US-Dollar zur Verfügung
stellte.
Der gemeinsame Kampf gegen den Terrorismus
schließt nicht aus, dass wir zu den Menschenrechten sehr
unterschiedliche Auffassungen haben, und dies auch an-
sprechen.
Die Bundesregierung setzt sich sowohl bilateral als
auch in internationalen Gremien unverändert für eine
Verbesserung der Menschenrechtssituation in Saudi-
Arabien ein. Sie hat den Fall Badawi mehrfach in offi-
ziellen Gesprächen thematisiert und sich für ihn einge-
setzt. Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-
Walter Steinmeier, hat die Strafe für Raif Badawi als
grausam, ungerecht und völlig unverhältnismäßig aufs
Schärfste verurteilt.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über
die Vermittlung grundgesetz- oder menschenrechtswidri-
ger Lerninhalte an der König Fahad Akademie in Bonn
vor.
Die Schule unterliegt der Schulaufsicht der Bezirksre-
gierung Köln und damit des Landes Nordrhein-Westfa-
len.
Anlage 26
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 30):
Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die
Gründe für den Rückgang der Zustimmung zur NATO in
Deutschland von 73 Prozent im Jahr 2011 auf 55 Prozent im
Jahr 2015, wie Spiegel Online am 10. Juni 2015 berichtet
hatte?
Die Ergebnisse der auf Spiegel Online zitierten Studie
von Pew Research entsprechen nicht den Einschätzun-
gen der Bundesregierung und decken sich nicht mit an-
deren vorliegenden Umfrageergebnissen.
Laut einer Umfrage von Infratest Dimap – ARD
Deutschland Trend – von Februar 2015 halten 89 Pro-
zent der Deutschen die NATO für wichtig, um den Frie-
den in Europa zu sichern.
Für die derzeit laufenden Rückversicherungs- und
Anpassungsmaßnahmen der Allianz und die führende
Rolle Deutschlands in diesem Zusammenhang, unter
anderem bei der Aufstellung der besonders schnellen
Eingreiftruppe, stellen wir breiten Rückhalt in der Öf-
fentlichkeit fest.
Anlage 27
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE)
(Drucksache 18/5160, Frage 31):
Wird die Bundesregierung, um die derzeitige Mehrheits-
meinung der deutschen Bevölkerung in ihrer Politik abzubil-
den – laut gleicher Spiegel-Online-Quelle lehnen 53 Prozent
der Deutschen einen Beitritt der Ukraine in die NATO ab –,
auch in Zukunft eine Zustimmung für eine NATO-Mitglied-
schaft der Ukraine ausschließen?
Beim NATO-Gipfel in Bukarest 2008 hat die Ukraine
eine Zusage für eine NATO-Mitgliedschaft erhalten, die
nicht näher spezifiziert wurde.
Von 2010 bis 2014 hatte die Ukraine gesetzlich einen
Status als blockfreier Staat. Ende Dezember 2014 hat das
ukrainische Parlament ein Gesetz beschlossen, das den
blockfreien Status aufhebt.
Ein NATO-Beitritt der Ukraine steht aus Sicht der
Bundesregierung nicht auf der Tagesordnung. Dies
haben führende ukrainische Politiker, wie etwa der
Präsident Petro Poroschenko, mehrfach betont. Im Vor-
dergrund steht derzeit die Umsetzung von Reformen –
auch im Bereich Verteidigungs- und Sicherheitspolitik.
Anlage 28
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/5160, Frage 32):
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10685
(A) (C)
(D)(B)
Inwiefern hat die Bundesregierung eine Position zur von
der Ukraine erklärten Abweichung (http://iportal.rada.gov.ua/
en/news/page/news/News/110107.html) von Artikel 5 – Recht
auf Freiheit und Sicherheit –, Artikel 6 – Recht auf ein faires
Verfahren –, Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens – sowie Artikel 13 – Recht auf eine wirksame
Beschwerde – der Europäischen Menschenrechtskonvention,
EMRK, hinsichtlich der Frage, inwiefern die Bestimmungen
des Artikels 15 Absatz 1 EMRK erfüllt sind, der als Voraus-
setzung für die Abweichung eine Bedrohung durch Krieg oder
einen öffentlichen Notstand verlangt und festlegt, dass die
Abweichungen von den Verpflichtungen in der Lage unbe-
dingt erforderlich sein müssen, und inwiefern wird sie das
Problem der Abweichung von Verpflichtungen aus der EMRK
durch die Ukraine im Ministerkomitee des Europarates the-
matisieren?
Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Argumen-
tation der ukrainischen Regierung nachvollziehbar, nach
der die Lage im Osten der Ukraine die in Artikel 15 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, für
die Aussetzung von Verpflichtungen formulierte Anfor-
derung einer Notlage erfüllt.
Dabei ist festzuhalten, dass Personen, die ihre Rechte
aus den ausgesetzten Artikeln der Europäischen
Menschenrechtskonvention verletzt sehen, sich weiter-
hin uneingeschränkt an den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte wenden können, der dann im Ein-
zelfall entscheidet, ob die Aussetzung zulässig war.
Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass, die
Aussetzungserklärung im Ministerkomitee des Europa-
rates zu thematisieren.
Anlage 29
Antwort
der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksache
18/5160, Frage 33):
Wie lange sind derzeit die Wartezeiten für die Beantra-
gung eines Visums zur Familienzusammenführung zu in
Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen in den rele-
vanten deutschen Botschaften bzw. Visastellen in der Region
– Türkei, Libanon, Irak, Jordanien, Ägypten, Saudi-Arabien
usw. –, und mit welchen über die bisherigen Maßnahmen hi-
nausgehenden Initiativen will die Bundesregierung in diesen
Fällen möglichst rasche Familienzusammenführungen sicher-
stellen, auch zur Einhaltung der Vorgabe in Artikel 5 Absatz 4
der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003, die eine
mehr als neunmonatige Bearbeitungsdauer nur in Fällen einer
schwierigen Antragsprüfung, nicht aber aufgrund mangelnder
Arbeitskapazitäten zulässt (bitte ausführen)?
In den letzten drei Jahren hat die Bundesrepublik
Deutschland über 30 000 Flüchtlinge aus Syrien mit
Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Länder so-
wie über 90 000 Schutzberechtige in Asylverfahren auf-
genommen. Damit hat Deutschland weit mehr als jedes
andere Land außerhalb der Krisenregion geleistet, um
Menschen aus Syrien zu helfen.
Syrische Familien sind im Vergleich zum regulären
Familiennachzugsverfahren zu Ausländern privilegiert:
Vor allem müssen sie für den Familiennachzug keinen
gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
Derzeit suchen zusätzlich zu den Flüchtlingen, die be-
reits Schutz erhalten haben, monatlich 5 000 Syrer, meist
Einzelpersonen, Schutz in Deutschland. Dies führt zu
Anträgen auf Familiennachzug in bisher ungekannter
Größenordnung. Dies stellt vor allem eine humanitäre
Aufgabe dar.
Diese Situation kann man nicht an Normalmaßstäben
messen. Der starke Anstieg der Antragstellerzahlen hat
alle Auslandsvertretungen in der Region, und damit auch
unsere drei Auslandsvertretungen in der Türkei, zeitwei-
lig an die Grenze ihres Leistungsvermögens geführt.
Durch organisatorische Maßnahmen und personelle Auf-
stockung der Visastellen konnten die Wartezeiten für die
Terminvergabe im Bereich der Familienzusammenfüh-
rung seit Anfang 2015 jedoch wieder verringert werden.
Gleichwohl müssen wir weitere Anstrengungen unter-
nehmen, um der Flüchtlingswelle gerecht zu werden.
Das Auswärtige Amt verstärkt daher in der Region seit
drei Jahren massiv das Personal, die Visastellen arbeiten
teilweise im Schichtbetrieb und haben vereinfachte For-
mulare und erleichterte Nachweise eingeführt.
Nötig sind jetzt eine gemeinsame Anstrengung von
Bund und Ländern – insbesondere Globalzustimmungen
der Länder – und neue Ansätze für die Flüchtlings-
verfahren im Ausland.
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111. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Hospiz- und Palliativversorgung
TOP 2 Befragung der Bundesregierung
TOP 3 Fragestunde
TOP 4 17. Juni 1953 – Für Freiheit, Recht und Einheit
Anlagen