Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10675
        (A) (C)
        (B)
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        (D)
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Amtsberg, Luise BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        17.06.2015
        Baerbock, Annalena BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        17.06.2015
        Baumann, Günter CDU/CSU 17.06.2015
        Beck (Bremen),
        Marieluise
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        17.06.2015
        Dinges-Dierig,
        Alexandra
        CDU/CSU 17.06.2015
        Dröge, Katharina BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        17.06.2015
        Dr. Gambke, Thomas BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        17.06.2015
        Groneberg, Gabriele SPD 17.06.2015
        Groß, Michael SPD 17.06.2015
        Hartmann (Wackernheim),
        Michael
        SPD 17.06.2015
        Hellmuth, Jörg CDU/CSU 17.06.2015
        Ilgen, Matthias SPD 17.06.2015
        Karawanskij, Susanna DIE LINKE 17.06.2015
        Kunert, Katrin DIE LINKE 17.06.2015
        Liebich, Stefan DIE LINKE 17.06.2015
        Müller (Chemnitz),
        Detlef
        SPD 17.06.2015
        Weinberg, Harald DIE LINKE 17.06.2015
        Anlage 2
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 1):
        Welche konkreten Maßnahmen und Projekte hat die Bun-
        desregierung zur Umsetzung der Berliner Erklärung „Ge-
        meinsam gegen Homophobie – für Vielfalt, Respekt und Ak-
        zeptanz im Sport“ vom 17. Juli 2013 auf den Weg gebracht
        bzw. unterstützt, und ist beabsichtigt, über dieses Themenfeld
        im nächsten Sportbericht ausführlich in einem eigenen Ab-
        schnitt zu informieren?
        Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen und
        Kampagnen, die sich gegen Homophobie und für Viel-
        falt und Akzeptanz im Sport starkmachen.
        So bildete die „Berliner Erklärung“ vom 17. Juli 2013
        den Auftakt für die Bildungs- und Forschungsinitiative
        „Fußball für Vielfalt – Fußball gegen Homophobie“. Im
        Mittelpunkt der Initiative steht die praktische Bildungs-
        arbeit in den Vereinen. Die Veranstaltungen richten sich
        an Spieler, Vereinsverantwortliche, Trainer und Schieds-
        richter. Dieses Projekt, das von der Antidiskriminie-
        rungsstelle des Bundes unterstützt wird, stellt einen
        Schwerpunkt innerhalb der Tätigkeit der Bundesstiftung
        Magnus Hirschfeld im Rahmen ihrer satzungsmäßigen
        Aufgaben dar. Herr Bundesminister der Justiz und für
        Verbraucherschutz, Heiko Maas, unterstützt die Stiftung
        in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Stiftungskura-
        toriums.
        Anlässlich des Diversity Days am 9. Juni 2015 hat das
        BMJV eine Podiumsdiskussion zum Thema „Sexuelle
        Diskriminierung im (Spitzen-)Sport“ ausgerichtet, an
        der Herr Bundesminister Maas gemeinsam mit der Leite-
        rin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine
        Lüders, der Degenfechterin Imke Duplitzer sowie dem
        ehemaligen Fußballnationalspieler Thomas Hitzlsperger
        teilgenommen hat.
        Im Rahmen des im Jahre 2015 gestarteten Bundespro-
        gramms „Demokratie leben!“ des Bundesministeriums
        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BMFSFJ,
        werden im Programmbereich D – Modellprojekte zu
        ausgewählten Phänomenen gruppenbezogener Men-
        schenfeindlichkeit – mit einer Laufzeit von fünf Jahren
        und mit maximal 130 000 Euro pro Jahr Maßnahmen ge-
        fördert, die zur Akzeptanz gleichgeschlechtlicher, trans-
        und intergeschlechtlicher Lebensweisen beitragen, Vor-
        urteile gegen diese Gruppen abbauen helfen und sich ge-
        gen Diskriminierung und Gewalt aufgrund von Ge-
        schlecht bzw. Gender, Geschlechtsidentität und sexueller
        Orientierung richten.
        Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens
        wurde das Projekt „Kicks and Gender – Geschlechter-
        reflektierende Sozialarbeit mit Fußballfans der Kompe-
        tenzgruppe ,Fankulturen und Sport bezogene soziale Ar-
        beit‘, KoFaS“ am Institut für Sportwissenschaft der
        Leibniz-Universität Hannover neben neun weiteren Pro-
        jekten gegen Homo- und Transphobie für eine Förde-
        rung aus dem Bundesprogramm ausgewählt.
        Der Fokus auf Homophobie und Transphobie im
        Sport in diesem Projekt dient als Ausgangspunkt, um
        einen weiterführenden Blick auf normierende Ge-
        schlechterbilder und Männlichkeitsideale in Fankulturen
        zu entwickeln und das Thema somit in gesellschaftlichen
        Geschlechterverhältnissen insgesamt zu verorten.
        Anlagen
        10676 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
        (A) (C)
        (D)(B)
        Schwerpunkte hier sind unter anderem: Hinterfragung
        „natürlicher“ Geschlechterrollen, Aufzeigen der Vielfalt
        von Geschlechteridentitäten jenseits heteronormativer
        Muster und Befähigung zur gewaltfreien Konflikt-
        lösung.
        Hauptzielgruppe sind Sozialpädagoginnen und So-
        zialpädagogen aus Fanprojekten. Das Projekt startet
        nach der Vorbereitungsphase am 1. Juli 2015 und läuft
        bis 2018.
        Zentrales Element der Arbeit der Koordinationsstelle
        Fanprojekte, KOS, die je zur Hälfte vom BMFSFJ und
        dem Deutschen Fußball-Bund, DFB, finanziert wird, ist
        die Förderung einer konstruktiven Debatte zu den The-
        menfeldern „Homophobie“ und „Sexismus“. In den letz-
        ten Jahren wurden zahlreiche Veranstaltungen – Diskus-
        sionen, Workshops, Lesungen – mit Expertinnen und
        Experten durchgeführt. Im Kontext dieser Thematik
        steht die KOS im Austausch unter anderem mit der Mag-
        nus-Hirschfeld-Stiftung und mit dem Bundesverband der
        schwul-lesbischen Fanclubs in Deutschland.
        Vor dem Hintergrund, dass ein gegenüber der eigenen
        sexuellen Orientierung feindliches Umfeld zu psychi-
        scher Belastung führen kann, ist die bestehende Koope-
        ration des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, BISp,
        mit der Initiative „Mental Gestärkt zur psychischen Ge-
        sundheit im Leistungssport“ der Robert-Enke-Stiftung,
        der Deutschen Sporthochschule gemeinsam mit der ge-
        setzlichen Unfallversicherung für den Profisport, VBG,
        und der Vereinigung der Vertragsfußballspieler VDV –
        Die Spielergewerkschaft als indirekte Unterstützungs-
        leistung gegen Homophobie im Sport einzustufen.
        Der Sportbericht der Bundesregierung stellt regelmä-
        ßig – über den Zeitraum einer Legislaturperiode – die für
        die Sportpolitik der Bundesregierung maßgeblichen
        Eckdaten zusammen und bildet die Sportförderpolitik
        des Bundes ab.
        Auch der nächste, dann 14. Sportbericht wird bezo-
        gen auf den Zeitraum 2014 bis 2017 die sportpolitische
        Entwicklung bilanzieren. Die Bundesregierung nimmt
        das Thema „Homophobie im Sport“ sehr ernst. Insofern
        werden Maßnahmen und Veranstaltungen zu diesem Be-
        reich im nächsten Sportbericht aufgeführt werden.
        Anlage 3
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 2):
        Welche verschiedenen auf europäischer Ebene begleitend
        zum Mittelmeerlagezentrum JOT Mare bei Europol durch die
        Agentur Frontex initiierten Projekte, die eine Überwachung
        des Handels mit und der Nutzung von verdächtigen Schiffen
        zum Inhalt haben, sind auf Bundestagsdrucksache 18/5048
        angesprochen – bitte Inhalt und Teilnehmende jeweils kurz
        skizzieren –, und welche Angaben kann die Bundesregierung
        dazu machen, inwiefern von ihr an Frontex ausgeliehene „De-
        briefer“ bzw. bei Europol an „speziell geschulte(n) Überwa-
        chungs- und Vernehmungsgruppen“ (Ratsdokument 9345/15)
        teilnehmende deutsche Polizisten vor den Befragungen bzw.
        Verhören Geflüchteter diesen gegenüber ausreichend deutlich
        machen, dass jede Aussage über Fluchtrouten, Transportmit-
        tel, bezahlte Gelder oder beteiligte Fluchthelfer verweigert
        werden kann, ohne dass den Befragten bzw. Verhörten im
        Asylverfahren Nachteile entstehen?
        Begleitend zum Joint Operation Team, JOT, Mare hat
        Frontex folgende Projekte initiiert, die unter anderem
        eine Überwachung des Handels mit und der Nutzung
        von verdächtigen Schiffen zum Inhalt haben:
        Der geplante Einsatz eines Frontex-Verbindungsbe-
        amten in der Türkei.
        Aufgabe des Verbindungsbeamten soll es sein, Infor-
        mationen sowohl mit türkischen Behörden als auch mit
        nationalen Verbindungsbeamten auszutauschen. Diese
        Informationen sollen ausgewertet werden und in Fron-
        tex-Analysen einfließen.
        Eine Überwachung verdächtiger Schiffe und Schiffs-
        bewegungen.
        Ziel dieses Projekts ist die Überwachung verdächtiger
        Schiffe, die Identifizierung von Schiffen und die opti-
        sche Überwachung bestimmter Seegebiete. Das Projekt
        wird im Rahmen des europäischen Informationsnetz-
        werks EuroSUR geführt.
        Aufgabe der zu Frontex abgeordneten „Debriefer“ ist
        es, Migranten zu ihrem Reiseverlauf zu befragen, um In-
        formationen über Schleusungen zu gewinnen. Hierzu
        wird jedoch nur ein Bruchteil der festgestellten Migranten
        befragt und nur sofern sie sich bereit erklären, freiwillig
        an einer solchen Befragung teilzunehmen. Aus den Befra-
        gungen ergeben sich keine Rechtsfolgen für das Asyl-
        verfahren. Dies wird den Personen im Vorfeld mitgeteilt.
        Bei den im Ratsdokument 9345/15 genannten „spe-
        ziell geschulte[n] Überwachungs- und Vernehmungs-
        gruppen“ handelt es sich bislang lediglich um konzeptio-
        nelle Überlegungen.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 3):
        Wie viele ausgeschiedene Beamte des Direktoriums der
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, sind
        in den letzten zehn Jahren ihrer Anzeigepflicht nach § 105 des
        Bundesbeamtengesetzes, BBG, (seit 2009) bzw. § 69 a BBG
        (vor 2009) nachgekommen, indem sie neue Tätigkeiten ge-
        meldet haben, weil diese mit ihrer bisherigen dienstlichen Tä-
        tigkeit im Zusammenhang stehen, und bei wie vielen der ge-
        nannten Personen wurde nach § 105 BBG bzw. § 69 a BBG
        eine Erwerbstätigkeit oder anderweitige Beschäftigung unter-
        sagt (bitte jahrweise angeben)?
        Es liegen keine Erkenntnisse über derartige Fälle vor.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10677
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 5
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 4):
        Wie viele ausgeschiedene Beamte des Direktoriums der
        BaFin sind in den letzten zehn Jahren unter Verzicht auf Ver-
        sorgungsansprüche und -bezüge aus dem Dienst ausgeschie-
        den – ausschließlich der nach § 105 BBG erwähnten Ruhe-
        standsbeamten und ausschließlich der Beamten mit Anspruch
        auf Altersgeld und ausschließlich der Beamten mit anderen
        beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen – und haben sich
        in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern lassen
        (bitte jahrweise angeben)?
        Der Bundesregierung sind in den letzten zehn Jahren
        keine Fälle bekannt geworden, in denen Beamte des Di-
        rektoriums der BaFin unter Verzicht auf Versorgungsan-
        sprüche und -bezüge aus dem Dienst ausgeschieden sind
        und sich in der gesetzlichen Rentenversicherung nach-
        versichern haben lassen.
        Anlage 6
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 5):
        Wie viele Menschen starben nach Kenntnis der Bundes-
        regierung in Deutschland in den Jahren 2010, 2011, 2012,
        2013 und 2014 jeweils an den Folgen ihres Asbestkontakts
        bzw. ihrer Asbestexposition, und welche Erkenntnisse hat die
        Bundesregierung über ungewollte bzw. nichtwissentliche Ex-
        positionen von Privatleuten oder Handwerkern heute im Rah-
        men von Renovierungsarbeiten (wenn möglich, mit Daten zur
        Anzahl der betroffenen Personen aus den letzten Jahren)?
        Zu asbestbedingten Todesfällen nach abgeschlosse-
        nen Berufskrankheitenverfahren liegen für die Jahre
        2010 bis 2013 Daten aus den Berichten der Bundesregie-
        rung zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
        SUGA, vor. Der Bericht für 2014 liegt noch nicht vor.
        Die entsprechenden Zahlen für Todesfälle in Folge von
        berufsbedingten Asbestexpositionen für die Jahre 2010
        bis 2013 benenne ich wie in der unten stehenden Tabelle.
        Diese Zahlen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf
        das Ausmaß aktuell immer noch vorhandener Asbest-
        expositionen zu, da zwischen Exposition und Auftreten
        asbestbedingter Erkrankungen in der Regel sehr lange
        Zeiträume, zum Teil bis zu 40 Jahre, liegen.
        Die Bundesregierung befasst sich derzeit intensiv mit
        bislang weniger bekannten Asbestexpositionen bei Ar-
        beiten in bestehenden Gebäuden. Dies betrifft vor allem
        die Verwendung von Asbest als Zusatzstoff zu Putzen,
        Klebern, Ausgleichsmassen, Beschichtungen und Dicht-
        stoffen bis zum Wirksamwerden des Asbestverbotes in
        Deutschland im Jahr 1992. Nach ersten Schätzungen
        sind bis zu 30 Prozent der vor 1993 errichteten Gebäude
        mit asbesthaltigen Baustoffen belastet.
        Eine akute Gefährdung von Mensch und Umwelt geht
        hiervon jedoch in der Regel nur bei unsachgemäßer Be-
        arbeitung aus, bei der asbesthaltige Stäube freigesetzt
        werden können.
        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt
        derzeit Praxishilfen für Bauherren und Handwerksbe-
        triebe erstellen, die über Art und Umfang der Asbest-
        belastungen, die daraus resultierenden Gefährdungen
        und notwendigen Schutzmaßnahmen aufklären.
        Aktuelle Zahlen zu Erkrankungen und Todesfällen
        aufgrund der vorgenannten weniger bekannten Asbest-
        belastungen liegen jedoch nicht vor.
        Jahr
        Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit
        Asbestose Lungen-/Kehlkopf-krebs, Asbest Mesotheliom, Asbest Gesamt
        2010 101 497 695 1 293
        2011 130 582 762 1 474
        2012 114 589 833 1 536
        2013 159 559 734 1 452
        10678 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 7
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann
        (Zwickau) (DIE LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 6):
        Inwiefern ist die Deutsche Post AG in dem derzeit stattfin-
        denden Streik ihrer Streikanzeigepflicht bei der Agentur für
        Arbeit nach § 320 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
        buch, SGB III, nachgekommen – bitte wenn möglich, Mel-
        dungen nach Gesamtzahl und Anzahl nach Bundesländern
        aufgliedern –, und wie stellt die Bundesagentur für Arbeit si-
        cher, dass Erwerbslose beim derzeitigen Poststreik nicht als
        Streikbrecher eingesetzt werden?
        Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf statt-
        findet, haben gemäß § 320 Absatz 5 Drittes Buch Sozial-
        gesetzbuch, SGB III, bei dessen Ausbruch und Beendi-
        gung der jeweils örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
        unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht
        hat die Funktion, die Agentur für Arbeit über den Ar-
        beitskampf zu informieren, und dient damit der Sicher-
        stellung der Neutralität der Arbeitsverwaltung.
        Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass
        die Deutsche Post AG ihrer gesetzlichen Verpflichtung
        nach § 320 Absatz 5 SGB III ordnungsgemäß nach-
        kommt.
        In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war al-
        lerdings eine sehr aufwendige flächendeckende Abfrage
        bei allen Agenturen für Arbeit nicht möglich. Eine ex-
        emplarische Rückfrage bei der Agentur für Arbeit in
        Bonn ergab, dass die Deutsche Post AG Niederlassung
        Brief in Bonn seit April circa 20 Streikanzeigen einge-
        reicht hat.
        Die Anzeigen werden in der Agentur für Arbeit unter
        anderem an den Vermittlungsbereich und an das für die
        Bearbeitung von Anträgen zur Kurzarbeit zuständige
        Team weitergeleitet. Durch die Weiterleitung an den Ver-
        mittlungsbereich wird sichergestellt, dass die Bundes-
        agentur für Arbeit ihrer bei Arbeitskämpfen bestehenden
        Pflicht zur Neutralität nachkommt.
        Anlage 8
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann
        (Zwickau) (DIE LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 7):
        Vermittelt die Bundesagentur für Arbeit – Agenturen bzw.
        Jobcenter – während des Poststreiks Arbeitskräfte an die
        Deutsche Post AG – wenn ja, bitte beantworten, in welcher
        Form und in welchem Ausmaß, inklusive der Zentralen Aus-
        lands- und Fachvermittlung – oder ist sie indirekt an einer
        Vermittlung – etwa im Rahmen ihrer Einrichtungen und Auf-
        sicht zur Arbeitnehmerüberlassung – beteiligt – national wie
        international?
        Die Vermittlungen in einzelne Betriebe werden statis-
        tisch nicht zentral erfasst. So wäre auch hier zur Beant-
        wortung der Frage eine sehr aufwendige flächende-
        ckende Abfrage bei allen Agenturen für Arbeit und
        Jobcentern erforderlich. Dies war in Kürze der zur Ver-
        fügung stehenden Zeit nicht möglich.
        Grundsätzlich gilt: Die Agenturen für Arbeit und die
        Jobcenter dürfen in einen durch einen Arbeitskampf un-
        mittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn
        der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines
        Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen, so geregelt
        in § 36 Absatz 3 SGB III. Liegt eine Anzeige über einen
        Arbeitskampf vor, sind Arbeitsuchende vor Erteilung
        eines Vermittlungsvorschlages von der Tatsache des
        Arbeitskampfes in Kenntnis zu setzen. Die Arbeit-
        suchenden können die Vermittlung in diesem Fall ab-
        lehnen. Der Arbeitgeber ist zu informieren, dass
        Vermittlungsvorschläge nur erteilt werden, wenn die Ar-
        beitsuchenden zustimmen. Das heißt, eine Vermittlung
        erfolgt nur, wenn beide Partner dies verlangen. Die Be-
        mühungen, sie zusammenzuführen, sind einzustellen,
        wenn einer der beiden die Vermittlung ablehnt. Vermitt-
        lungsbemühungen in nicht unmittelbar vom Arbeits-
        kampf betroffene Bereiche eines Arbeitgebers sind nicht
        ausgeschlossen. Ist noch keine Anzeige eingegangen,
        der Vermittlungsfachkraft jedoch bereits bekannt gewor-
        den, dass ein Arbeitskampf geführt wird, sind der Ar-
        beitgeber und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitneh-
        mer auf den Arbeitskampf hinzuweisen.
        Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass
        diese Vermittlungsgrundsätze flächendeckend eingehal-
        ten werden.
        Würde ein Unternehmen, das eine Erlaubnis zur
        Arbeitnehmerüberlassung besitzt, in ein bestreiktes
        Unternehmen – Entleiher – Arbeitnehmerinnen und Ar-
        beitnehmer überlassen, wäre Folgendes zu beachten: Die
        Leiharbeitnehmerin bzw. der Leiharbeitnehmer ist nicht
        verpflichtet, beim Entleiher tätig zu sein, soweit dieser
        durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.
        Nach § 11 Absatz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
        muss der Verleiher seine Leiharbeitnehmerin bzw.
        seinen Leiharbeitnehmer auf sein entsprechendes Leis-
        tungsverweigerungsrecht hinweisen. Nach der gesetzli-
        chen Regelung ist damit nicht generell ausgeschlossen,
        dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer trotz
        Hinweis auf das Leistungsverweigerungsrecht im be-
        streikten Unternehmen tätig werden. In Tarifverträgen
        sind teilweise weiter gehende Regelungen vorgesehen.
        Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist
        vereinbart, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dahin
        gehend zu ändern, dass grundsätzlich kein Einsatz von
        Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als
        Streikbrecher stattfinden darf.
        Anlage 9
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 8):
        Kann die Bundesregierung Bezug nehmend auf die Ant-
        wort auf meine schriftliche Frage 57 auf Bundestagsdrucksa-
        che 18/5040 Auskunft geben, welche die zuständige Behörde
        ist, an die sich ein Krankenhaus wenden muss, um die Kosten
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10679
        (A) (C)
        (D)(B)
        der Behandlung eines illegal eingereisten und in Deutschland
        sich illegal aufhaltenden Flüchtlings erstattet zu bekommen,
        wenn die Identität des Flüchtlings unbekannt ist und im vita-
        len Interesse des Flüchtlings auch besser unbekannt bleibt?
        Mit Wirkung zum 1. März 2015 ist ein Aufwendungs-
        ersatzanspruch des Nothelfers im Asylbewerberleistungs-
        gesetz, AsylbLG, geregelt worden. Nach dieser Vorschrift
        können Ärzte und Krankenhäuser ihre Behandlungskos-
        ten unmittelbar vom Leistungsträger verlangen, wenn sie
        in medizinischen Eilfällen Nothilfe an Leistungsberech-
        tigten nach dem AsylbLG leisten.
        Der Erstattungsantrag ist dabei an den sachlich und
        örtlich zuständigen Träger der Leistungen nach dem
        AsylbLG zu richten, der bei rechtzeitiger Kenntnis vom
        Notfall Leistungen erbracht hätte.
        Um seinen Erstattungsanspruch bei der zuständigen
        Behörde geltend machen zu können, ist der Nothelfer
        aber darauf angewiesen, dass der Hilfebedürftige Anga-
        ben zu seiner Identität macht. Denn der Erstattungsan-
        spruch des Nothelfers setzt – ebenso wie der originäre
        Leistungsanspruch des Flüchtlings – voraus, dass die
        materiellen Leistungsvoraussetzungen der §§ 4 und 6
        AsylbLG dem Grunde nach vorliegen. Ohne Identitäts-
        nachweis können diese Voraussetzungen, insbesondere
        die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG und die
        Hilfebedürftigkeit, nicht geprüft werden.
        Darüber hinaus hat die Behörde ohne Identitätsan-
        gabe keine Möglichkeit, eine mögliche vorrangige Leis-
        tungsverpflichtung anderer Träger zu prüfen.
        Insofern kann ohne Identitätsangabe weder der grund-
        sätzliche Leistungsanspruch geprüft noch die zuständige
        Behörde ermittelt werden.
        Anlage 10
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/5160, Frage 9):
        Weshalb legt man die Zuständigkeit für illegal in Deutsch-
        land lebende Flüchtlinge in den Bereich des Sozialamtes, wo
        sich der Wohnort des Flüchtlings befindet, sodass letztlich der
        Leistungserbringer meist die Kosten abschreiben muss, und
        nicht in den des Sozialamtes, wo sich der Leistungserbringer
        befindet, sodass es zu diesen Zuständigkeitsschwierigkeiten
        überhaupt nicht kommen kann?
        Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in Einrich-
        tungen, die der Krankenbehandlung dienen, ist in § 10 a
        Asylbewerberleistungsgesetz, AsylbLG, geregelt. Dem-
        nach ist im Regelfall die Behörde örtlich zuständig, in
        deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnli-
        chen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in
        den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
        Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt dabei der Ort, an den
        jemand verteilt oder zugewiesen wurde. Nur wenn eine
        Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung fehlt, ist es
        der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält,
        die erkennen lassen, dass der Leistungsberechtigte dort
        nicht nur vorübergehend verweilt.
        Diese gesetzliche Regelung über die örtliche Zustän-
        digkeit steht im direkten Zusammenhang mit der Kosten-
        tragungspflicht für die Hilfen nach dem AsylbLG. Denn
        die sachlich und örtlich zuständige Behörde trägt im
        AsylbLG immer auch die Kosten der Hilfen. Daher
        knüpft die örtliche Zuständigkeitsregelung im AsylbLG
        auch an die asylverfahrensrechtliche Verteilungs- und
        Zuweisungsentscheidung an. Denn diese gewährleisten,
        dass die Lasten des Asylbewerberleistungsgesetzes unter
        den Bundesländern und innerhalb der Bundesländer un-
        ter den Trägern angemessen verteilt werden.
        Nicht maßgeblich kann für die örtliche Zuständigkeit
        daher der Behandlungsort, oder – wie in der Frage for-
        muliert – der Ort des Leistungserbringers, sein. Denn
        eine solche Regelung würde die Träger der Einrich-
        tungsorte von stationären Hilfen, so zum Beispiel Träger
        an Standorten von Unikliniken, gegenüber anderen Trä-
        gern vergleichsweise stärker belasten.
        Anlage 11
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
        Frage der Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 11):
        Welche zusätzlichen Krankheitsbilder wird die Bundesre-
        gierung als Konsequenz aus ihrem durchgeführten Fachsym-
        posium vom 9. bis 11. Februar 2015 in den Entschädigungs-
        verfahren für die Radarstrahlengeschädigten der Bundeswehr
        und ehemaligen Nationalen Volksarmee der DDR zukünftig
        mit berücksichtigen?
        Die Ergebnisse des unter Leitung von Herrn Professor
        Dr. Meineke, Abteilungsleiter der Fachabteilung F Me-
        dizinischer ABC-Schutz der Sanitätsakademie der Bun-
        deswehr und Vorsitzender des Vergabeausschusses der
        „Härtefall-Stiftung“, durchgeführten Fachsymposiums
        liegen bisher noch nicht vor. Aus diesem Grund kann
        auch noch keine Aussage dazu getroffen werden, inwie-
        weit zusätzliche Krankheitsbilder im Rahmen der Ver-
        sorgungsverfahren zu berücksichtigen sind.
        Anlage 12
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
        Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160,
        Frage 12):
        Welche Mitglieder der Bundesregierung und gegebenen-
        falls Mitarbeiter nachgeordneter Behörden nehmen – wie die
        Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen,
        und deren Staatssekretärin Dr. Katrin Suder – an der gehei-
        men Bilderberg-Konferenz vom 11. bis 14. Juni 2015 in Tirol
        (Telepolis vom 9. Juni 2015) teil, und mit welchen dienst-
        lichen Notwendigkeiten rechtfertigt die Bundesregierung sol-
        che Ausgaben in Zeiten von Sparzwängen wegen knapper
        öffentlicher Mittel?
        Frau Bundesministerin Dr. von der Leyen nahm als
        einziges Mitglied der Bundesregierung und Frau Staats-
        sekretärin Dr. Suder als einzige Mitarbeiterin des
        Bundesministeriums der Verteidigung, BMVg, an der
        10680 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
        (A) (C)
        (D)(B)
        Bilderberg-Konferenz 2015 teil. Es haben keine Mitar-
        beiter nachgeordneter Behörden an der Konferenz teilge-
        nommen.
        Die Konferenz hatte in diesem Jahr einen klaren si-
        cherheits- und verteidigungspolitischen Bezug. So wur-
        den unter anderem die Themen NATO, Mittlerer Osten,
        Iran, Russland sowie die europäische und amerikanische
        Sicherheitsstrategie behandelt. In diesem Rahmen hat
        Frau Bundesministerin unter anderem einen Vortrag zur
        europäischen Sicherheitsstrategie gehalten und an einer
        Paneldiskussion teilgenommen.
        Frau Staatssekretärin ist im Übrigen weder ein Mit-
        glied der Bundesregierung noch eine Mitarbeiterin einer
        nachgeordneten Behörde. Die Mitglieder der Bundesre-
        gierung sind in Artikel 62 Grundgesetz abschließend
        aufgeführt. Das BMVg ist keine nachgeordnete Behörde.
        Anlage 13
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 17):
        Welche Kosten sind inzwischen für die beiden Schiedsver-
        fahren zwischen Bund und Toll Collect GmbH entstanden,
        und inwiefern ist ein Ende der Schiedsverfahren absehbar?
        Bis einschließlich März 2015 sind dem Bund für die
        Führung der beiden Schiedsverfahren Kosten in Höhe
        von rund 144 Millionen Euro entstanden. Ein Termin zur
        Beendigung der Verfahren kann derzeit nicht genannt
        werden. Der Bund ist jedoch an einem baldigen Ab-
        schluss der Verfahren interessiert.
        Anlage 14
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 18):
        Welche Verhandlungen für die beiden Schiedsverfahren
        zwischen Bund und Toll Collect GmbH haben seit Oktober
        2014 stattgefunden – bitte mit Angabe von Ergebnissen –, und
        von wie vielen weiteren Verhandlungen geht die Bundesregie-
        rung bis zum Abschluss der Schiedsverfahren noch aus?
        Im Dezember 2014 fand ein Termin des Gerichts mit
        den Parteien sowie Gutachtern – Wirtschaftsprüfern – im
        Schiedsverfahren II – Toll Collect GmbH gegen den
        Bund wegen Betreibervergütung – statt. Der Termin
        diente zur Vorbereitung eines Prüfungskonzepts der Gut-
        achter sowie eines darauf aufbauenden Beweisbeschlus-
        ses des Gerichts, die inzwischen beide vorliegen. Wie
        viele weitere solcher Verhandlungen bis zum Abschluss
        der Verfahren noch erforderlich sein werden, kann der-
        zeit nicht eingeschätzt werden.
        Anlage 15
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 19):
        Mit welcher Begründung hält es die Bundesregierung für
        zielführend, den ehemaligen Fliegerhorst Friedrichsfeld,
        Landkreis Friesland, dessen überwiegender Teil vom Nieder-
        sächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und
        Naturschutz, NLWKN, als schutzwürdig eingestuft worden
        ist, „umzubauen“, um im Rahmen einer vorgezogenen Aus-
        gleichsmaßnahme Ausgleichsflächen für geschützte Vogel-
        und Pflanzenarten, die beim Bau der A 20 zerstört würden,
        nachweisen zu können (http://wp.a22-nie.de/wp-content/up-
        loads/2015/04/Waterkant_2015-01_Auszug_A20-absurde-
        Ausgleichsmassnahmen.pdf)?
        Das Entwicklungskonzept Friedrichsfeld dient als
        Kompensationsmaßnahme für den ersten Abschnitt
        – Westerstede, A 28, bis Jaderberg, A 29 – der Küsten-
        autobahn A 20. Für Beeinträchtigungen von Wiesen-
        vögeln durch den Bau und späteren Betrieb sollen damit
        aus artenschutzrechtlichen Gründen geeignete Ersatz-
        reviere für die betroffenen Brutvögel geschaffen werden.
        Die grundsätzliche Eignung der Flächen zur Schaffung
        von Lebensräumen für die Wiesenvögel ist durch die
        vom Land Niedersachsen eingeschalteten Fachbiologen
        bestätigt; die zuständige Naturschutzbehörde wurde bei
        der Erstellung des Konzeptes beteiligt und stimmt die-
        sem Vorgehen zu. Alternativstandorte stehen nicht zur
        Verfügung, da sie entweder flächenmäßig zu klein bzw.
        durchweg bewaldet sind oder keinen Anschluss an einen
        bestehenden Lebensraumverbund wertvoller Offenland-
        lebensräume haben.
        Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-
        rastruktur stimmte dem Konzept durch Gesehenvermerk
        vom 11. September 2014 mit Maßgaben zu. Danach sind
        bei der Umsetzung der Maßnahme bereits bestehende
        wertvolle Lebensräume zu schonen. Erhebliche Beein-
        trächtigungen auf vorhandene Lebensräume oder Arten
        durch die Kompensationsmaßnahme und Maßnahmen
        mit unverhältnismäßig hohem Herstellungsaufwand
        werden vom Bundesministerium für Verkehr und digi-
        tale Infrastruktur abgelehnt.
        Kompensationsmaßnahmen auf bundeseigenen Flä-
        chen wie zum Beispiel dem ehemaligen Fliegerhorst
        Friedrichsfeld sind auch vor dem Hintergrund zuneh-
        mend knapper Flächenverfügbarkeit sinnvoll, um den
        Druck auf landwirtschaftliche Flächen zu mindern.
        Anlage 16
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 20):
        Mit welchem Ergebnis hat sich die Bundesregierung mit
        der Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen – CEF: Continuous
        Ecological Functionality – befasst, deren Wirksamkeit in ei-
        ner Untersuchung entsprechender Maßnahmen in Nordrhein-
        Westfalen (Michael Gerhard et al.: „Europäischer Artenschutz
        im Blindflug“, Naturschutz und Landschaftsplanung 46 [11],
        2014, Seiten 329–335) stark bezweifelt worden ist?
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10681
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die Idee der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
        basiert auf einer Handreichung der Europäischen Kom-
        mission. Mit diesem Instrument können Spielräume des
        Naturschutzrechts frühzeitig genutzt werden, die zu ei-
        ner Beschleunigung des Verfahrens und zur Erhöhung
        der Rechtssicherheit von Straßenbauvorhaben führen.
        In der Fachwelt ist anerkannt, dass die Realisierung
        von CEF-Maßnahmen unter Einhaltung bestimmter Rah-
        menbedingungen Vorteile sowohl für den Vorhabenträ-
        ger als auch den Naturschutz bringt.
        Das Bundesamt für Naturschutz hat in dem For-
        schungsvorhaben „Rahmenbedingungen für die Wirk-
        samkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infra-
        strukturvorhaben“ – Forschungskennziffer 3507 82 080 –
        untersucht, welche fachlichen Anforderungen an vorge-
        zogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind und wel-
        che Möglichkeiten und Grenzen für die Realisierung
        derartiger Maßnahmen bestehen. Zahlreiche Maßnah-
        mentypen wurden einer Prüfung unterzogen. Dabei wur-
        den im Ergebnis die mit CEF-Maßnahmen verbundenen
        Vorteile weitgehend hervorgehoben.
        Anlage 17
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 21):
        Wie ist der aktuelle Stand des von der Bundesministerin
        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
        Dr. Barbara Hendricks, Ende Februar 2015 angekündigten
        Konzepts zur Verteilung der insgesamt 26 ausstehenden Cas-
        toren mit verglasten radioaktiven Wiederaufarbeitungsabfäl-
        len aus La Hague und Sellafield auf verschiedene standort-
        nahe Zwischenlager an hiesigen Atomkraftwerken – bitte
        auch mit Angabe des geschätzten weiteren Zeitbedarfs für
        Konzeptfinalisierung und politische Verständigung mit den
        betreffenden Bundesländern; zur Ankündigung siehe
        beispielsweise den Gastkommentar von Bundesministerin
        Dr. Barbara Hendricks im Tagesspiegel vom 22. Februar 2015 –,
        und insbesondere welche Standorte werden dabei vom Bun-
        desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
        cherheit konkret ins Auge gefasst?
        Die Arbeiten an dem von Frau Bundesministerin
        Dr. Hendricks angekündigten Konzept für die Rückfüh-
        rung der verglasten Wiederaufarbeitungsabfälle sind
        weit fortgeschritten und sollen in Kürze abgeschlossen
        werden. Das Konzept soll eine Verteilung der in Frank-
        reich und dem Vereinigten Königreich befindlichen
        radioaktiven Abfälle auf verschiedene Standorte in ei-
        nem bundesweit ausgewogenen Verhältnis vorsehen.
        Das bedeutet, dass die in voraussichtlich vier Transport-
        kampagnen zurückzuführenden radioaktiven Abfälle auf
        Zwischenlager in verschiedenen Bundesländern verteilt
        werden sollen. Grundsätzlich kommen alle Standortzwi-
        schenlager in Betracht.
        Das Konzept soll den kernkraftwerksbetreibenden
        Energieversorgungsunternehmen als Richtschnur für
        ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Rückführung und
        Aufbewahrung der verglasten Abfälle und damit auch
        für die Entscheidung über die Antragstellung für kon-
        krete Standorte dienen.
        Anlage 18
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 22):
        Konkret welche offenen Fragen zum Atomkraftwerk
        Gundremmingen haben die beiden vom Bundesministerium
        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauf-
        tragten Sachverständigenorganisationen Gesellschaft für An-
        lagen- und Reaktorsicherheit, GRS gGmbH, und Physiker-
        büro Bremen in den drei Themenbereichen „geführte
        Nachweise zur Beherrschung des Bemessungserdbebens“,
        „Prüfkonzept des Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und Ein-
        speisesystems“ und „Vorgaben im Betriebshandbuch“ (bitte
        vollständige Angabe der konkreten Fragen bzw. Unklarheiten,
        nicht nur Benennung der Themenbereiche; vergleiche hierzu
        die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der
        Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
        sicherheit, Rita Schwarzelühr-Sutter, auf meine mündliche
        Frage 23, Plenarprotokoll 18/108, Seite 10349, vom 10. Juni
        2015)?
        Die Informationen zu den in Ihrer Frage genannten
        Themenbereichen werden von den Sachverständigen des
        Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
        Reaktorsicherheit benötigt, um die Wirksamkeit und
        Zuverlässigkeit der sicherheitstechnisch wichtigen
        Systeme im Kernkraftwerk Gundremmingen, wie bei-
        spielsweise des Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und
        Einspeisesystems, hinsichtlich der bei einem Bemes-
        sungserdbeben nach dem kerntechnischen Regelwerk zu
        unterstellenden Randbedingungen nachvollziehen und
        bewerten zu können. Auch das Prüfkonzept oder Vorga-
        ben im Betriebshandbuch haben einen Einfluss auf die
        Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit sicherheitstechnisch
        wichtiger Systeme bei einem Bemessungserdbeben.
        Zur Einordnung obiger Thematik möchte ich Ihnen
        folgende Erläuterung geben.
        Bei der Genehmigung des Kernkraftwerks Gund-
        remmingen wurde festgestellt, dass auch im Hinblick auf
        die Beherrschung des Bemessungserdbebens die erfor-
        derliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist. Das
        aktuelle kerntechnische Regelwerk sieht andere Rand-
        bedingungen für die Nachweisführung bei der Beherr-
        schung des Bemessungserdbebens vor, als sie an das
        Kernkraftwerk Gundremmingen bei seiner Errichtung
        gestellt wurden. Am Kernkraftwerk Gundremmingen
        wurden im Laufe der Betriebszeit Nachrüstungen durch-
        geführt, beispielsweise durch den Bau des Zusätzlichen
        Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystems, ZUNA. Ob
        durch die Nachrüstungen beim Kernkraftwerk Gund-
        remmingen die Nachweise zur Beherrschung des Be-
        messungserdbebens auch nach dem aktuellen kern-
        technischen Regelwerk geführt sind oder welche
        sicherheitstechnische Bedeutung mögliche Abweichun-
        gen im Detail haben, ist Teil der Prüfung der Sachver-
        ständigen des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
        schutz, Bau und Reaktorsicherheit.
        Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
        Bau und Reaktorsicherheit wird seine Bewertung nach
        Abschluss der Stellungnahme von der Gesellschaft für
        Anlagen- und Reaktorsicherheit und dem Physikerbüro
        Bremen und nicht auf Basis eines vorläufigen Diskus-
        sionsstandes abschließen.
        10682 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 19
        Antwort
        des Staatsministers Dr. Helge Braun auf die Frage der
        Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksache
        18/5160, Frage 23):
        Auf welche – gegebenenfalls nur vorläufig geschätzten –
        Gesamtkosten aufseiten des Bundes belaufen sich die Ausga-
        ben in Zusammenhang mit dem G-7-Gipfel in Elmau
        – einschließlich etwaiger Zahlungen oder Rechnungsverzichte
        gegenüber dem Freistaat Bayern –, und wie verteilen sich
        diese Kosten auf die einzelnen Bundesministerien bzw. Bun-
        desbehörden?
        Der G-7-Gipfel in Schloss Elmau ist Teil der deut-
        schen G-7-Präsidentschaft, die am 31. Dezember 2015
        endet. Mittel zur Deckung der voraussichtlichen Ausga-
        ben im Rahmen der deutschen G-7-Präsidentschaft sind
        im Bundeshaushalt in den Einzelplänen der Ressorts ver-
        anschlagt. Die Inanspruchnahme der Mittel sowohl für
        den G-7-Gipfel in Schloss Elmau als auch für andere
        Veranstaltungen im Rahmen der deutschen G-7-Präsi-
        dentschaft lässt sich erst nach Kassenwirksamkeit ent-
        sprechender Ausgaben ermessen. In den Einzelplänen
        des Bundeshaushaltes der Jahre 2014 und 2015 sind in
        den Einzelplänen Ausgaben wie folgt veranschlagt:
        Einzelplan 04 (BK-Amt/BPA) 16,9 Millionen Euro,
        Einzelplan 05 (AA) 21,0 Millionen Euro und im Einzel-
        plan 06 (BMI) 23,1 Millionen Euro. Mittel zur Deckung
        von Ausgaben im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung
        des Bundes mit dem Land Bayern vom 13. Mai 2015
        sind im Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung)
        mit 40 Millionen Euro veranschlagt.
        Anlage 20
        Antwort
        des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 24):
        Welche Kosten für Bewirtung, Beherbergung und Fahrge-
        schäfte verausgabte der Bundesnachrichtendienst – auch für
        Gäste etwa anderer Nachrichtendienste – seit dem Jahr 2005
        jährlich anlässlich des Münchner Oktoberfests – bitte nach
        Jahren, Beträgen und Kostengruppen aufschlüsseln –, und mit
        welchen dienstlichen Notwendigkeiten rechtfertigt die Bun-
        desregierung solche Ausgaben in Zeiten von Sparzwängen
        wegen knapper öffentlicher Mittel?
        Im angefragten Zeitraum wurden mit Ausnahme des
        Jahres 2011 jährlich zentral organisierte Großveranstal-
        tungen mit Vertretern ausländischer Nachrichtendienste
        auf dem Münchner Oktoberfest durchgeführt. Darüber
        hinaus wurden in der Verantwortung einzelner Organisa-
        tionsbereiche des BND Vertreter ausländischer Nach-
        richtendienste zum Oktoberfest eingeladen.
        Der BND übernimmt bei solchen Veranstaltungen die
        Bewirtungskosten in Höhe von 40 bis 50 Euro pro Per-
        son. Da sämtliche Kosten für Kontakte mit ausländi-
        schen Nachrichtendiensten unter einem Kostentitel ge-
        bucht werden, ist eine Aufschlüsselung nach den in der
        Frage genannten Kriterien mit vertretbarem Verwal-
        tungsaufwand nicht leistbar.
        Diese Veranstaltungen dienen der Pflege von partner-
        schaftlichen Beziehungen, beruhen auf Gegenseitigkeit
        und unterstützen so die gesetzliche Auftragserfüllung.
        Die Termine werden mit Fachgesprächen verbunden,
        um einen direkten Nutzen für das dienstliche Interesse
        zu ziehen.
        Weitere Einzelheiten können in diesem Zusammen-
        hang nicht offen mitgeteilt werden. Eine öffentliche Be-
        kanntgabe von Details der Zusammenarbeit des BND
        mit ausländischen Nachrichtendiensten, insbesondere in
        Bezug auf einzelne, zeitlich konkretisierbare gemein-
        same Veranstaltungen, könnte sich nachteilig für die In-
        teressen der Bundesrepublik Deutschland auswirken.
        Zudem werden Ausgaben berührt, deren Bewirtschaf-
        tung der Gesetzgeber in § 10 a BHO geheim zu halten-
        den Wirtschaftsplänen zugewiesen hat. Weitere Aus-
        künfte werden daher als Verschlusssache gemäß der
        Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-
        riums des Innern zum materiellen und organisatorischen
        Schutz von Verschlusssachen, VS-Anweisung, VSA, mit
        dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft.
        Diese eingestuften Informationen habe ich bei der Ge-
        heimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegen
        lassen.
        Anlage 21
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
        der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 25):
        Wird die Bundesregierung an ihrer für den Annex II von
        CETA – Comprehensive Economic and Trade Agreement –
        angemeldeten Bereichsausnahme für Friedhofs- und Bestat-
        tungsdienstleistungen festhalten, und wie beurteilt die Bun-
        desregierung insgesamt den Versuch – nach mir vorliegenden
        Informationen – der Europäischen Kommission, auf die Mit-
        gliedstaaten der Europäischen Union hinzuwirken, damit
        diese bestimmte angemeldete Ausnahmen in den Annex I ver-
        schieben oder ganz fallen lassen und damit für die Privatisie-
        rung freigeben, obwohl sie dies ursprünglich nicht wollten?
        Die Bundesregierung wird an dem im CETA-Entwurf
        für Deutschland vorgesehenen Vorbehalt in Annex II für
        Friedhofs- und Bestattungsdienstleistungen festhalten.
        Es ist nicht geplant, diesen Vorbehalt nach Annex I zu
        verschieben. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaa-
        ten und der EU-Kommission über Inhalt und Reichweite
        von Vorbehalten ist Teil der üblichen Gespräche im Zuge
        der Verhandlungen.
        Anlage 22
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 26):
        Wird die Bundesregierung bei der geplanten Ausschrei-
        bung von Windenergieanlagen die in der maßgeblichen EU-
        Beihilferichtlinie verankerte De-minimis-Regelung – Unter-
        grenze, unterhalb derer keine Ausschreibung gefordert wird
        und eine Festvergütung gewährt werden kann – ausschöpfen
        und, wenn nein, warum nicht?
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10683
        (A) (C)
        (D)(B)
        Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2014, berei-
        tet den Weg für die Umstellung der Förderung für erneu-
        erbare Energien auf Ausschreibungen. Es sieht vor, dass
        die Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus er-
        neuerbaren Energien spätestens 2017 durch Ausschrei-
        bungen ermittelt wird statt wie bisher über gesetzlich
        festgelegte Fördersätze. Eine Entscheidung der Bun-
        desregierung über den Umgang mit der De-minimis-
        Regelung in Randziffer 127 der Umweltschutz- und
        Energiebeihilfeleitlinien liegt noch nicht vor. Das Bun-
        desministerium für Wirtschaft und Energie bereitet der-
        zeit Eckpunkte für das zukünftige Ausschreibungsdesign
        vor. In diesem Eckpunktepapier werden auch die Optio-
        nen vorgestellt werden, wie mit der De-minimis-Rege-
        lung der KOM im Rahmen der Ausschreibung für die
        Windenergienutzung umgegangen werden soll. Die Eck-
        punkte werden voraussichtlich in der ersten Julihälfte
        2015 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Es ist
        geplant, dass im Frühjahr 2016 der Kabinettsentwurf für
        die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beschlos-
        sen wird.
        Anlage 23
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/5160, Frage 27):
        Welche Treffen gab es zwischen der Bundesregierung und
        Branchenvertretern seit der Vorstellung des Eckpunktepapiers
        des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und deren
        Vorstellung zur CO2-Minderung im Kraftwerkspark am
        21. März 2015 – bitte unter Angabe des Verbandes bzw.
        Unternehmens, Datum und Ausgang des Gesprächs –, und
        wie sieht der weitere Zeitplan der Bundesregierung dies-
        bezüglich aus?
        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
        BMWi, hat im März 2015 ein Eckpunktepapier zum
        Strommarkt veröffentlicht. Darin hat das BMWi unter
        anderem vorgeschlagen, einen Klimabeitrag des Strom-
        sektors einzuführen. Dieser Vorschlag wurde in der Öf-
        fentlichkeit viel beachtet und intensiv diskutiert. Auch
        hier im Deutschen Bundestag haben wir schon intensiv
        darüber diskutiert.
        Im Zusammenhang mit dem Vorschlag hat die Bun-
        desregierung zahlreiche Gespräche mit allen beteiligten
        Akteuren geführt, unter anderem mit den betroffenen
        Unternehmen, mit Vertretern der Arbeitnehmer und mit
        Umweltverbänden. Auf Basis dieser Gespräche prüft das
        BMWi zurzeit Kompromissmöglichkeiten. Ich gehe
        davon aus, dass in den nächsten Wochen ein Kompro-
        missvorschlag vorgelegt werden kann.
        Anlage 24
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die Frage
        der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 28):
        Welche militärische Ausrüstung nach Teil I Abschnitt A
        der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung –
        wurde in die Ukraine exportiert – bitte entsprechend der Jahre
        2014 und 2015 tabellarisch nach Wehrmaterial, Umfang und
        Gesamtwarenwert auflisten –, und inwieweit wird die Ukraine
        seitens der Bundesregierung als Spannungsherd eingestuft?
        Im angegebenen Zeitraum wurden keine Kriegswaf-
        fen in die Ukraine ausgeführt. Im Übrigen wird auf die
        Antwort zur Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion
        Die Linke, Bundestagsdrucksache Nr. 18/4890, verwie-
        sen.
        Folgende Ausfuhrgenehmigungen wurden im angege-
        benen Zeitraum erteilt:
        Im Jahr 2014
        – Jagd- und Sportgewehre, Munition für Jagd- und
        Sportgewehre und jeweils Teile hierfür im Wert von
        96 047 Euro,
        – Rücklieferung von sondergeschützten Geländewagen
        an die OSZE-Sondermission bzw. ein Wirtschafts-
        unternehmen im Wert von 1 291 576 Euro,
        – Teile für Geländewagen mit Sonderschutz im Wert
        von 114 912 Euro,
        – Helme, Schutzwesten und Teile hierfür im Wert von
        23 900 000 Euro.
        Im Jahr 2015 bis Ende Mai
        – Geländewagen mit Sonderschutz an ein Wirtschafts-
        unternehmen im Wert von 156 000 Euro,
        – Helme und Schutzwesten im Wert von 55 932,
        – Sensorplattform für Rettungsflugzeug im Wert von
        949 000 Euro.
        In der Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die
        Linke, Bundestagdrucksache Nr. 18/4890, sind die Güter
        im Einzelnen aufgelistet.
        Zum zweiten Teil Ihrer Frage:
        Die Bundesregierung entscheidet über Rüstungs-
        exporte jeweils im Einzelfall und auf Grundlage der
        Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
        Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern,
        des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944 GASP des
        Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
        Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechno-
        logie und Militärgütern sowie des Vertrags über den
        Waffenhandel. Nach den Politischen Grundsätzen schei-
        den Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äu-
        ßeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr
        für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, grundsätz-
        lich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-
        Charta vorliegt – Selbstverteidigung.
        Die Bundesregierung hat daher Genehmigungen im
        Wesentlichen nur für nichtletale und defensive Güter zu
        Schutzzwecken erteilt.
        10684 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 25
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/5160, Frage 29):
        Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
        Saudi-Arabien ein geeigneter Bündnispartner im Kampf ge-
        gen den islamistischen Fundamentalismus bzw. Terrorismus
        ist, wenn Saudi-Arabien nur jene „Menschenrechte unterstützt
        und alle internationalen Konventionen respektiert“, „die in
        Übereinstimmung mit der Scharia stehen“ (www.zeit.de/politik/
        ausland/2015-06/saudi-arabien-strafe-raif-badawi-kritik-eu-
        parlament-brief), was zum Beispiel nun der 31-jährige Blog-
        ger Raif Badawi, der in seinem Onlineforum „Saudische Li-
        berale“ erzkonservative Kleriker und das Treiben der Religi-
        onspolizei kritisiert hatte, zu spüren bekommt, nachdem
        Anfang der Woche das oberste Gericht des Königreiches das
        drakonische Urteil von zehn Jahren Haft, 1 000 Stockschlägen
        und umgerechnet 200 000 Euro Geldbuße für rechtskräftig er-
        klärte (www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/raif-badawi-
        saudi-arabien), und inwieweit ist nach Kenntnis der Bundes-
        regierung dieses Verständnis von Menschenrechten die
        Grundlage der Bildung an der saudi-arabischen Schule König
        Fahad Akademie gGmbH in Bonn?
        Der Kampf gegen die dschihadistische Ideologie und
        die dieser Ideologie verpflichteten Terrororganisationen
        ISIS und al-Qaida erfordert eine breite internationale Zu-
        sammenarbeit unter Einbindung muslimischer Staaten.
        In Saudi-Arabien wurden in diesem Jahr bei ISIS zu-
        geschriebenen Anschlägen über 30 Menschen getötet.
        Seit Sommer 2014 ist Saudi-Arabien elementarer Be-
        standteil der Anti-ISIS-Koalition und unterstützt den
        Kampf gegen dschihadistischen Terror auch auf anderem
        Wege, so zum Beispiel durch seine Hilfe beim Aufbau
        des UN-Anti-Terrorzentrums, für das Saudi-Arabien zu-
        letzt mehr als 100 Millionen US-Dollar zur Verfügung
        stellte.
        Der gemeinsame Kampf gegen den Terrorismus
        schließt nicht aus, dass wir zu den Menschenrechten sehr
        unterschiedliche Auffassungen haben, und dies auch an-
        sprechen.
        Die Bundesregierung setzt sich sowohl bilateral als
        auch in internationalen Gremien unverändert für eine
        Verbesserung der Menschenrechtssituation in Saudi-
        Arabien ein. Sie hat den Fall Badawi mehrfach in offi-
        ziellen Gesprächen thematisiert und sich für ihn einge-
        setzt. Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-
        Walter Steinmeier, hat die Strafe für Raif Badawi als
        grausam, ungerecht und völlig unverhältnismäßig aufs
        Schärfste verurteilt.
        Zum zweiten Teil Ihrer Frage:
        Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über
        die Vermittlung grundgesetz- oder menschenrechtswidri-
        ger Lerninhalte an der König Fahad Akademie in Bonn
        vor.
        Die Schule unterliegt der Schulaufsicht der Bezirksre-
        gierung Köln und damit des Landes Nordrhein-Westfa-
        len.
        Anlage 26
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
        Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 30):
        Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die
        Gründe für den Rückgang der Zustimmung zur NATO in
        Deutschland von 73 Prozent im Jahr 2011 auf 55 Prozent im
        Jahr 2015, wie Spiegel Online am 10. Juni 2015 berichtet
        hatte?
        Die Ergebnisse der auf Spiegel Online zitierten Studie
        von Pew Research entsprechen nicht den Einschätzun-
        gen der Bundesregierung und decken sich nicht mit an-
        deren vorliegenden Umfrageergebnissen.
        Laut einer Umfrage von Infratest Dimap – ARD
        Deutschland Trend – von Februar 2015 halten 89 Pro-
        zent der Deutschen die NATO für wichtig, um den Frie-
        den in Europa zu sichern.
        Für die derzeit laufenden Rückversicherungs- und
        Anpassungsmaßnahmen der Allianz und die führende
        Rolle Deutschlands in diesem Zusammenhang, unter
        anderem bei der Aufstellung der besonders schnellen
        Eingreiftruppe, stellen wir breiten Rückhalt in der Öf-
        fentlichkeit fest.
        Anlage 27
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
        Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/5160, Frage 31):
        Wird die Bundesregierung, um die derzeitige Mehrheits-
        meinung der deutschen Bevölkerung in ihrer Politik abzubil-
        den – laut gleicher Spiegel-Online-Quelle lehnen 53 Prozent
        der Deutschen einen Beitritt der Ukraine in die NATO ab –,
        auch in Zukunft eine Zustimmung für eine NATO-Mitglied-
        schaft der Ukraine ausschließen?
        Beim NATO-Gipfel in Bukarest 2008 hat die Ukraine
        eine Zusage für eine NATO-Mitgliedschaft erhalten, die
        nicht näher spezifiziert wurde.
        Von 2010 bis 2014 hatte die Ukraine gesetzlich einen
        Status als blockfreier Staat. Ende Dezember 2014 hat das
        ukrainische Parlament ein Gesetz beschlossen, das den
        blockfreien Status aufhebt.
        Ein NATO-Beitritt der Ukraine steht aus Sicht der
        Bundesregierung nicht auf der Tagesordnung. Dies
        haben führende ukrainische Politiker, wie etwa der
        Präsident Petro Poroschenko, mehrfach betont. Im Vor-
        dergrund steht derzeit die Umsetzung von Reformen –
        auch im Bereich Verteidigungs- und Sicherheitspolitik.
        Anlage 28
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
        Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/5160, Frage 32):
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 17. Juni 2015 10685
        (A) (C)
        (D)(B)
        Inwiefern hat die Bundesregierung eine Position zur von
        der Ukraine erklärten Abweichung (http://iportal.rada.gov.ua/
        en/news/page/news/News/110107.html) von Artikel 5 – Recht
        auf Freiheit und Sicherheit –, Artikel 6 – Recht auf ein faires
        Verfahren –, Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und
        Familienlebens – sowie Artikel 13 – Recht auf eine wirksame
        Beschwerde – der Europäischen Menschenrechtskonvention,
        EMRK, hinsichtlich der Frage, inwiefern die Bestimmungen
        des Artikels 15 Absatz 1 EMRK erfüllt sind, der als Voraus-
        setzung für die Abweichung eine Bedrohung durch Krieg oder
        einen öffentlichen Notstand verlangt und festlegt, dass die
        Abweichungen von den Verpflichtungen in der Lage unbe-
        dingt erforderlich sein müssen, und inwiefern wird sie das
        Problem der Abweichung von Verpflichtungen aus der EMRK
        durch die Ukraine im Ministerkomitee des Europarates the-
        matisieren?
        Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Argumen-
        tation der ukrainischen Regierung nachvollziehbar, nach
        der die Lage im Osten der Ukraine die in Artikel 15 der
        Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, für
        die Aussetzung von Verpflichtungen formulierte Anfor-
        derung einer Notlage erfüllt.
        Dabei ist festzuhalten, dass Personen, die ihre Rechte
        aus den ausgesetzten Artikeln der Europäischen
        Menschenrechtskonvention verletzt sehen, sich weiter-
        hin uneingeschränkt an den Europäischen Gerichtshof
        für Menschenrechte wenden können, der dann im Ein-
        zelfall entscheidet, ob die Aussetzung zulässig war.
        Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass, die
        Aussetzungserklärung im Ministerkomitee des Europa-
        rates zu thematisieren.
        Anlage 29
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksache
        18/5160, Frage 33):
        Wie lange sind derzeit die Wartezeiten für die Beantra-
        gung eines Visums zur Familienzusammenführung zu in
        Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen in den rele-
        vanten deutschen Botschaften bzw. Visastellen in der Region
        – Türkei, Libanon, Irak, Jordanien, Ägypten, Saudi-Arabien
        usw. –, und mit welchen über die bisherigen Maßnahmen hi-
        nausgehenden Initiativen will die Bundesregierung in diesen
        Fällen möglichst rasche Familienzusammenführungen sicher-
        stellen, auch zur Einhaltung der Vorgabe in Artikel 5 Absatz 4
        der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003, die eine
        mehr als neunmonatige Bearbeitungsdauer nur in Fällen einer
        schwierigen Antragsprüfung, nicht aber aufgrund mangelnder
        Arbeitskapazitäten zulässt (bitte ausführen)?
        In den letzten drei Jahren hat die Bundesrepublik
        Deutschland über 30 000 Flüchtlinge aus Syrien mit
        Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Länder so-
        wie über 90 000 Schutzberechtige in Asylverfahren auf-
        genommen. Damit hat Deutschland weit mehr als jedes
        andere Land außerhalb der Krisenregion geleistet, um
        Menschen aus Syrien zu helfen.
        Syrische Familien sind im Vergleich zum regulären
        Familiennachzugsverfahren zu Ausländern privilegiert:
        Vor allem müssen sie für den Familiennachzug keinen
        gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
        Derzeit suchen zusätzlich zu den Flüchtlingen, die be-
        reits Schutz erhalten haben, monatlich 5 000 Syrer, meist
        Einzelpersonen, Schutz in Deutschland. Dies führt zu
        Anträgen auf Familiennachzug in bisher ungekannter
        Größenordnung. Dies stellt vor allem eine humanitäre
        Aufgabe dar.
        Diese Situation kann man nicht an Normalmaßstäben
        messen. Der starke Anstieg der Antragstellerzahlen hat
        alle Auslandsvertretungen in der Region, und damit auch
        unsere drei Auslandsvertretungen in der Türkei, zeitwei-
        lig an die Grenze ihres Leistungsvermögens geführt.
        Durch organisatorische Maßnahmen und personelle Auf-
        stockung der Visastellen konnten die Wartezeiten für die
        Terminvergabe im Bereich der Familienzusammenfüh-
        rung seit Anfang 2015 jedoch wieder verringert werden.
        Gleichwohl müssen wir weitere Anstrengungen unter-
        nehmen, um der Flüchtlingswelle gerecht zu werden.
        Das Auswärtige Amt verstärkt daher in der Region seit
        drei Jahren massiv das Personal, die Visastellen arbeiten
        teilweise im Schichtbetrieb und haben vereinfachte For-
        mulare und erleichterte Nachweise eingeführt.
        Nötig sind jetzt eine gemeinsame Anstrengung von
        Bund und Ländern – insbesondere Globalzustimmungen
        der Länder – und neue Ansätze für die Flüchtlings-
        verfahren im Ausland.
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        111. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 1 Hospiz- und Palliativversorgung
        TOP 2 Befragung der Bundesregierung
        TOP 3 Fragestunde
        TOP 4 17. Juni 1953 – Für Freiheit, Recht und Einheit
        Anlagen