Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. Mai 2015 10323
(A) (C)
(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
(D)
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
van Aken, Jan DIE LINKE 22.05.2015
Amtsberg, Luise BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
22.05.2015
Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
22.05.2015
Baerbock, Annalena BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
22.05.2015
Bartol, Sören SPD 22.05.2015
Dr. Bergner, Christoph CDU/CSU 22.05.2015
Bülow, Marco SPD 22.05.2015
Dröge, Katharina BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
22.05.2015
Ferner, Elke SPD 22.05.2015
Gleicke, Iris SPD 22.05.2015
Groneberg, Gabriele SPD 22.05.2015
Grundmann, Oliver CDU/CSU 22.05.2015
Hartmann
(Wackernheim),
Michael
SPD 22.05.2015
Dr. Hendricks, Barbara SPD 22.05.2015
Hintze, Peter CDU/CSU 22.05.2015
Jarzombek, Thomas CDU/CSU 22.05.2015
Kindler, Sven-Christian BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
22.05.2015
Lach, Günter CDU/CSU 22.05.2015
Dr. Lamers, Karl A. CDU/CSU 22.05.2015
Dr. Merkel, Angela CDU/CSU 22.05.2015
Dr. h. c. Michelbach,
Hans
CDU/CSU 22.05.2015
Mißfelder, Philipp CDU/CSU 22.05.2015
Pflugradt, Jeannine SPD 22.05.2015
Rohde, Dennis SPD 22.05.2015
Schlecht, Michael DIE LINKE 22.05.2015
Schwabe, Frank SPD 22.05.2015
Schwarzelühr-Sutter,
Rita
SPD 22.05.2015
Spiering, Rainer SPD 22.05.2015
Stockhofe, Rita CDU/CSU 22.05.2015
Dr. Sütterlin-Waack,
Sabine
CDU/CSU 22.05.2015
Ulrich, Alexander DIE LINKE 22.05.2015
Veith, Oswin CDU/CSU 22.05.2015
Dr. Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 22.05.2015
Werner, Katrin DIE LINKE 22.05.2015
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Anja
Hajduk, Dieter Janecek, Kordula Schulz-Asche
und Dr. Valerie Wilms (alle BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) zu der namentlichen Abstimmung
über den von der Bundesregierung eingebrach-
ten Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Ta-
gesordnungspunkt 27 a)
Bei der namentlichen Abstimmung über das Tarif-
einheitsgesetz der Bundesregierung lautet unser Votum
Enthaltung. Wir erachten das Prinzip der Tarifeinheit
als hohes Gut und als wichtige Voraussetzung für eine
solidarische Tarifpolitik. Die Zersplitterung der Tarif-
landschaft beobachten wir hingegen mit Sorge. Wir sehen
darin die Gefahr, dass mobilisierungsstarke Berufsgrup-
pen versuchen, ihre Partikularinteressen durchzusetzen –
auf Kosten ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie der
Allgemeinheit.
Große Branchengewerkschaften müssen in ihren For-
derungen stets eine Balance zwischen den berechtigten
Lohninteressen ihrer Mitglieder und der Frage herstel-
len, was der Branche oder dem Betrieb zuzumuten ist,
ohne dass etwa Arbeitsplätze in Gefahr geraten. Das gilt
insbesondere, da sie durch die hohe Zahl ihrer Mitglie-
der schon bei relativ kleinen Lohnsteigerungen die Ver-
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Anlagen
10324 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. Mai 2015
(A) (C)
(D)(B)
teilung großer Geldsummen auslösen. Solche Abwägun-
gen, die letztlich das Wohl der gesamten Belegschaft
zum Ziel haben, müssen kleine, aber streikmächtige Be-
rufsgewerkschaften nicht in gleichem Maße treffen. Sie
können für die von ihnen vertretene Berufssparte oft
auch sehr hohe Lohnforderungen durchsetzen. Da der zu
verteilende Kuchen aber gleich bleibt, geht dies im
Zweifel zulasten anderer Berufsgruppen der betreffen-
den Branche. Die in Tarifverhandlungen zur Verfügung
stehende Verteilungsmasse wurde aber von allen Be-
schäftigten gemeinsam erarbeitet und sollte auch mög-
lichst gerecht unter allen Kolleginnen und Kollegen auf-
geteilt werden.
Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen begrüßen
wir das erklärte Ziel der Bundesregierung, das Prinzip
der Tarifeinheit zu sichern. Trotzdem können wir dem
vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmen, da er in
seiner konkreten Ausgestaltung nach unserer Auffassung
keine verfassungskonforme Lösung für das angestrebte
Ziel darstellt.
Anlage 3
Erklärungen nach § 31 GO
zu der namentlichen Abstimmung über den von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Tarifeinheit (Tagesordnungs-
punkt 27 a)
Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU): Als Mitglied des
Rechtsausschusses fühle ich mich persönlich in besonde-
rer Weise in der Verantwortung, die Verfassungsmäßig-
keit von Gesetzen bei meinen Entscheidungen zu be-
rücksichtigen.
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes postuliert eine
Koalitionsfreiheit, die nur durch gleichwertige Verfas-
sungsgüter eingeschränkt werden kann. Koalitionsfrei-
heit heißt dabei aber nicht nur, kollektiv seine Arbeitsbe-
dingungen auszuhandeln, sondern gerade auch frei
entscheiden zu können, wer dies für einen tut – und wer
gerade nicht. Auch bedeutet Artikel 9 Absatz 3 Grund-
gesetz nicht nur, sich zu entsprechenden Koalitionen zu-
sammenschließen zu können, sondern auch gerade in
Koalitionen, die nicht nur theoretisch, sondern auch
praktisch in der Lage sind, für die Wahrung und Förde-
rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einzutre-
ten!
Beide diese wesentlichen Bestandteile von Artikel 9
Absatz 3 Grundgesetz werden durch das Tarifeinheitsge-
setz aber konterkariert. Sollte in einem Betrieb mehr als
eine Gewerkschaft Tarifverträge – natürlich jeweils nur
für ihre Mitglieder – ausgehandelt haben, die sich vom
Inhalt her „überlappen“, so soll dies nach § 4 a TVG-neu
dazu führen, dass lediglich die – überlappenden – Nor-
men anwendbar sind, die von der „Mehrheitsgewerk-
schaft“ ausgehandelt wurden. Damit sind in diesem Be-
reich Verhandlungen über solche Gegenstände für die
„Minderheitsgewerkschaft“ tabu: Bei einem umfassen-
den Tarifvertrag der „Mehrheitsgewerkschaft“ ergibt
sich überhaupt kein weiteres Betätigungsfeld. Der „Min-
derheitsgewerkschaft“ bleibt nach § 4 a Absatz 4 TVG-
neu lediglich die Möglichkeit, die überlappenden Nor-
men des „Mehrheitstarifvertrags“ nachzuzeichnen – und
damit zu akzeptieren, was sie selbst nicht ausgehandelt
hat. Damit ist faktisch das erste der oben genannten Ele-
mente der Koalitionsfreiheit ausgeschaltet.
Möchte man als einzelner Arbeitnehmer noch Ein-
fluss auf seine Arbeitsbedingungen nehmen – was fak-
tisch in großen Betrieben nur über die Einflussnahme auf
den Tarifvertrag möglich ist –, bleibt lediglich die Mit-
gliedschaft in der „Mehrheitsgewerkschaft“. Somit ist
auch die Wahl der Gewerkschaft faktisch für den Einzel-
nen nicht mehr frei, kann doch über die „Minderheitsge-
werkschaft“ nicht mehr auf die Arbeits- und Wirtschafts-
bedingungen effektiv eingewirkt werden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der vorge-
legte Entwurf gerade nicht den Status quo ante – zum
Beispiel BAG vom 20. März 1991 – 4 AZR 455/90 –
wiederherstellen möchte, der von einem Spezialitäts-
prinzip getragen war und nur einen Tarifvertrag pro Be-
rufsgruppe vorsah. Vielmehr schränkt das Tarifeinheits-
gesetz den Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz noch stärker
als diese früher geltende und für verfassungsgemäß ge-
haltene Rechtsprechung ein. Mir ist dabei natürlich be-
wusst, dass die künftige Judikatur des Bundesverfas-
sungsgerichts nicht vorhersehbar ist. Zu berücksichtigen
ist natürlich, dass sich auch Rechtsprechung entwickelt
und somit nicht leicht aus heutigen Entscheidungen auf
zukünftige geschlossen werden kann. Aber sowohl die
Arbeits- wie auch die Verfassungsgerichtsbarkeit hat in
den letzten Jahren und Jahrzehnten im Rahmen eines
langfristigen Prozesses den Individualfreiheiten kontinu-
ierlich ein größeres Gewicht beigemessen. Dass die in
der Tat unvorhersehbare Judikatur des Bundesverfas-
sungsgerichts zu einem Grundrechtsverständnis der 50er-
Jahre des letzten Jahrhunderts zurückkehren könnte, er-
scheint somit wenig wahrscheinlich.
Diese Beurteilung des Gesetzentwurfs als verfas-
sungswidrig steht in einem Spannungsverhältnis dazu,
dass es nach unserer Einschätzung in der Tat Maßnah-
men gegeben hätte, die in verfassungsgemäßer Weise
das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel hätten errei-
chen können. Zu nennen sind – wie in zahlreichen
anderen europäischen Ländern – insbesondere Ankün-
digungsfristen, Schlichtungsverfahren oder die Koordi-
nation von Streikzeiten. Dies kann bei der Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung, die bei der Einschränkung von
Grundrechten vorzunehmen ist, nicht unberücksichtigt
bleiben.
Völlig unberücksichtigt geblieben sind die schuld-
rechtlichen Beziehungen – Verträge bzw. öffentlich-
rechtliche Schuldverhältnisse – zu Drittbetroffenen, die
durch Streiks mittelbar beeinträchtigt werden. Während
es hier im Fernverkehr der Eisenbahnen und im Luftver-
kehr klare Regelwerke gibt, herrscht im Bereich der
– vor allem öffentlich-rechtlich organisierten – kommu-
nalen Daseinsvorsorge ein unüberschaubarer Flickentep-
pich vor, der Dritte in zahlreichen Fällen – Kindergärten,
ÖPNV, Frachtverkehr – einseitig belastet, andererseits
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. Mai 2015 10325
(A) (C)
(D)(B)
aber in die von den Arbeitsgerichten vorgenommene
Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks bisher nicht
sicher einbezogen wird.
Xaver Jung (CDU/CSU): Ich stimme dem vom
Ministerium für Arbeit und Soziales eingebrachten Ge-
setzentwurf zur Tarifeinheit zu. Allerdings bin ich davon
überzeugt, dass bei dem jetzigen Entwurf das hohe Gut
des Betriebsfriedens und der Koalitionsfreiheit im Kon-
flikt stehen. Zudem erachte ich es als verfassungsrecht-
lich nur schwer umsetzbar, das Streikrecht von Gewerk-
schaften, gerade auch von kleinen Gewerkschaften, zu
beschneiden. Ich bin mir nicht sicher, dass die vorsich-
tige Formulierung ausreichend ist, um den verfassungs-
rechtlich engen Grenzen von Artikel 9 Absatz 3 Grund-
gesetz gerecht zu werden.
Zudem gelingt es meiner Meinung nach diesem Ge-
setz nicht, für den Bereich der öffentlichen Daseinsvor-
sorge mehr Klarheit und Sicherheit zu schaffen. Hier
wäre die Einführung eines gesetzlichen Schlichtungsver-
fahrens im Bahn- und Luftverkehr wünschenswert gewe-
sen.
Durch die intensiven Beratungen zur Tarifeinheit
konnten meine Zweifel nicht vollständig beseitigt wer-
den. Nach eingehender, persönlicher Abwägung kann
ich heute aus diesem Grund nur unter größtem Beden-
ken, aber aus Solidarität zu meiner Fraktion diesem Ge-
setz zustimmen.
Dr. Andreas Lenz (CDU/CSU): Ich bin der Mei-
nung, dass es höchst fraglich ist, ob dieses Gesetz verfas-
sungskonform ist. Außerdem bezweifle ich, dass die ur-
sprüngliche Intention der Gesetzesinitiative durch das
vorliegende Gesetz erfüllt wird.
Andrea Lindholz (CDU/CSU): Nach einer intensi-
ven Beratung des Gesetzentwurfs zur Tarifeinheit und
einer sorgfältigen Abwägung aller Aspekte bin ich für
mich persönlich zu dem Schluss gekommen, dass ich
dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht
zustimmen kann. Da ich das Grundanliegen des Geset-
zesvorhabens aber für berechtigt halte, werde ich mich
meiner Stimme enthalten.
In zahlreichen Diskussionen innerhalb und außerhalb
des Parlaments konnten meine Bedenken gegenüber dem
Gesetzentwurf nicht vollständig ausgeräumt werden. Es
ist mir daher ein Anliegen, die beiden zentralen Gründe
für meine Enthaltung kurz zu erläutern.
Erstens teile ich die Auffassung zahlreicher Rechts-
wissenschaftler, die erhebliche Zweifel an der Verfas-
sungskonformität des vorliegenden Gesetzentwurfes im
Hinblick auf das in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz ge-
währleistete Grundrecht der Koalitionsfreiheit geäußert
haben. Durch das im Entwurf vorgesehene betriebsbezo-
gene Mehrheitsprinzip wird in verfassungsrechtlich be-
denklicher Weise in die grundgesetzlich gewährleistete
kollektive Koalitionsfreiheit eingegriffen. Diese Ge-
währleistung soll einen „von staatlicher Rechtssetzung
freien Raum“ sicherstellen. Der vorliegende Gesetzent-
wurf widerspricht dieser Zielsetzung. Durch das Mehr-
heitsprinzip wird einer „Minderheitsgewerkschaft“ ihr
eigentlicher Daseinszweck, der eigenständige Kampf für
einen Tarifvertrag, genommen; sie besäße nur noch die
Möglichkeit, den von der „Mehrheitsgewerkschaft“ aus-
gehandelten Tarifvertrag nachzuzeichnen. Ihr grundrecht-
lich abgesichertes Arbeitskampfrecht verliert seine Be-
deutung.
Zweitens wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
das Problem des übermäßigen Arbeitskampfes in Berei-
chen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der
Belange Dritter nicht gelöst. Vor dem Hintergrund des
aktuellen Tarifstreites der Deutschen Bahn mit der Lok-
führergewerkschaft GDL halte ich diesen Punkt aber für
entscheidend.
Das Grundanliegen des Gesetzgebungsvorhabens, die
Schaffung von Rechtssicherheit im Falle von Tarifkolli-
sionen innerhalb eines Betriebs, halte ich aber für rich-
tig. Aber eine solche Regelung muss verfassungsrecht-
lich unbedenklich ausgestaltet sein.
Dr. Carsten Linnemann (CDU/CSU): Ich begrüße
die Intention des vorliegenden Gesetzes, den Grundsatz
„ein Betrieb, ein Tarifvertrag“, der knapp 60 Jahre lang
erfolgreich praktiziert wurde, wiederherzustellen. Denn
während bis vor einigen Jahren Kollisionen konkurrie-
render Tarifverträge nach dem Grundsatz der Spezialität
gerichtlich aufgelöst wurden, gilt seit dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts, BAG, vom 7. Juli 2010 nahezu
vollständiger Koalitions- und Tarifpluralismus. Der Ge-
setzgeber ist meiner Überzeugung nach angehalten, die-
sen Pluralismus in geordnete Bahnen zu lenken.
Dennoch greift der Gesetzentwurf zu kurz, da er die
Rechte Dritter außen vor lässt, die aber von den Folgen
der Streiks massiv getroffen und in ihrer alltäglichen
Lebensführung über Gebühr beeinträchtigt werden. Um
hier eine Balance herzustellen, braucht es rechtlich fest-
gelegte Verfahrensregelungen in bestimmten Bereichen
der Daseinsvorsorge und der kritischen Infrastruktur.
Dazu zählt eine mehrtägige Ankündigungspflicht, die
Sicherstellung einer Grund- und Notversorgung sowie
die Pflicht zu einem Schlichtungsversuch vor dem
Streik.
Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU): Dem Ge-
setzentwurf stimme ich trotz erheblicher Bedenken zu.
Meine Vorbehalte sind verfassungsrechtlicher und prak-
tischer Art in Hinblick auf den Vollzug.
1. Verfassungsrechtlicher Aspekt:
Der vom Gesetzentwurf intendierte Eingriff in die
durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gewährleistete
kollektive Koalitionsfreiheit durch das im Entwurf vor-
gesehene betriebsbezogene Mehrheitsprinzip ist meines
Erachtens nur schwer zu rechtfertigen.
Zu beachten ist, dass diese Gewährleistung einen
„von staatlicher Rechtssetzung freien Raum“ sicherstel-
len soll – so das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung. Sehr fraglich ist, ob der vorliegende
Gesetzentwurf dieser Zielsetzung entspricht. Durch das
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(D)(B)
im Gesetzentwurf verankerte Mehrheitsprinzip wird ei-
ner „Minderheitsgewerkschaft“ ihre ureigene Aufgabe,
der eigenständige Kampf für einen Tarifvertrag, genom-
men; sie könnte lediglich den von der „Mehrheitsge-
werkschaft“ ausgehandelten Tarifvertrag nachzeichnen;
ihr grundrechtlich abgesichertes Arbeitskampfrecht wäre
nur noch eine inhaltsleere Hülse.
Die grundsätzlich mögliche Ausgestaltung der grund-
rechtlich garantierten Koalitionsfreiheit unterlässt der
Gesetzentwurf, denn eine – generell denkbare – gesetzli-
che Regelung zur Gewährleistung kollidierender Verfas-
sungsrechte wird nicht vorgenommen. Der vorgelegte
Gesetzentwurf dient ausweislich seiner Begründung ge-
rade nicht diesem Ziel, sondern ausdrücklich anderen
Zwecken.
Vor diesem Hintergrund ist das verfassungsprozess-
rechtliche Risiko nicht unbeträchtlich.
2. Praktischer Aspekt:
Darüber hinaus sind erhebliche praktische Widrigkei-
ten beim Gesetzesvollzug zu erwarten. Die entschei-
dende Frage nach der Erfassung eines „Betriebes“ im
Sinne des Arbeitskampfrechts muss praktisch handhab-
bar beantwortet werden. Zudem bleibt offen, wie die Be-
stimmung der Mehrheit einer Gewerkschaft rechtsfehler-
frei zweifelsfrei festgestellt werden soll vor dem
Hintergrund, dass es keinerlei rechtliche Verpflichtung
gibt, eine etwaige Gewerkschaftsmitgliedschaft zu of-
fenbaren. Darüber hinaus kann sich die Zahl der Mitglie-
der einer Gewerkschaft täglich ändern.
Dr. Andreas Nick (CDU/CSU): Bei der namentli-
chen Abstimmung über den von der Bunderegierung ein-
gebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit
werde ich mich enthalten, da meine grundsätzlichen Be-
denken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ge-
setzentwurfes nicht hinreichend ausgeräumt sind.
Ulli Nissen (SPD): Ich stimme bei der Abstimmung
über das Gesetz zur Tarifeinheit mit Enthaltung, weil ich
befürchte, dass das Gesetz das Streikrecht beschränken
wird.
Mit dem Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen,
dass Arbeitsgerichte künftig einen Streik als „unverhält-
nismäßig“ untersagen können. Denn der Kern des Geset-
zes wird sein, dass im Falle rivalisierender Gewerk-
schaften in einem Betrieb nur noch der Tarifvertrag
derjenigen Gewerkschaft gelten soll, die dort die meisten
Mitglieder hat. Als „unverhältnismäßig“ gilt in der Recht-
sprechung ein Streik unter anderem dann, wenn er auf
ein Ziel gerichtet ist, das mit ihm gar nicht erreicht wer-
den kann.
In meinem bisherigen Abstimmungsverhalten habe
ich stets die Große Koalition unterstützt, in diesem Fall
aber weicht mein Abstimmungsverhalten ab, weil ich
das Streikrecht für eine wichtige demokratische Errun-
genschaft halte, die nicht eingeschränkt werden darf.
Tankred Schipanski (CDU/CSU): Ich stimme dem
Gesetz zu, da ich das Prinzip „Ein Betrieb – ein Tarifver-
trag“ für bedeutsam für den sozialen Frieden und den
fairen Ausgleich der Interessen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern halte. Insbesondere erscheint mir das
Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Arbeitsniederlegun-
gen nicht mehr gewahrt, wenn eine große Zahl von Drit-
ten durch Streiks geschädigt werden, die weniger die
Entlohnung und Arbeitsbedingungen als solche als den
Konkurrenzkampf mehrerer Gewerkschaften zum Ge-
genstand haben.
Als Abgeordneter und Jurist habe ich allerdings
ernste Bedenken, was die Verfassungsmäßigkeit des vor-
gelegten Gesetzes angeht.
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes postuliert eine
Koalitionsfreiheit, die nur durch gleichwertige Verfas-
sungsgüter eingeschränkt werden kann. Koalitionsfrei-
heit heißt dabei aber nicht nur, kollektiv seine Arbeitsbe-
dingungen auszuhandeln, sondern gerade auch frei
entscheiden zu können, wer dies für einen tut – und wer
gerade nicht. Auch bedeutet Artikel 9 Absatz 3 Grund-
gesetz nicht nur, sich zu entsprechenden Koalitionen zu-
sammenschließen zu können, sondern auch gerade in
Koalitionen, die nicht nur theoretisch, sondern auch
praktisch in der Lage sind, für die Wahrung und Förde-
rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einzutre-
ten.
Beide diese wesentlichen Bestandteile von Artikel 9
Absatz 3 Grundgesetz werden durch das Tarifeinheitsge-
setz meines Erachtens nicht ausreichend gewürdigt.
Sollte in einem Betrieb mehr als eine Gewerkschaft Ta-
rifverträge – natürlich jeweils nur für ihre Mitglieder –
ausgehandelt haben, die sich vom Inhalt her „überlap-
pen“, so soll dies nach § 4 a TVG-neu dazu führen, dass
lediglich die – überlappenden – Normen anwendbar
sind, die von der „Mehrheitsgewerkschaft“ ausgehandelt
wurden. Damit sind in diesem Bereich Verhandlungen
über solche Gegenstände für die „Minderheitsgewerk-
schaft“ wenig sinnvoll: Bei einem umfassenden Tarif-
vertrag der „Mehrheitsgewerkschaft“ ergäbe sich kaum
ein weiteres Betätigungsfeld.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der vorge-
legte Entwurf gerade nicht den Status quo ante – zum
Beispiel BAG vom 20. März 1991 – 4 AZR 455/90 –
wiederherstellen möchte, der von einem Spezialitäts-
prinzip getragen war und nur einen Tarifvertrag pro Be-
rufsgruppe vorsah. Vielmehr schränkt das Tarifeinheits-
gesetz den Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz noch stärker
als diese früher geltende und für verfassungsgemäß ge-
haltene Rechtsprechung ein.
Ich hätte es daher vorgezogen, wenn man sich auf
Maßnahmen beschränkt hätte, deren Verfassungsmäßig-
keit außerhalb begründbaren Zweifels stehen. Zu nennen
sind – wie in zahlreichen anderen europäischen Ländern –
insbesondere Ankündigungsfristen, Schlichtungsverfah-
ren oder die Koordination von Streikzeiten.
Völlig unberücksichtigt geblieben sind zudem die
schuldrechtlichen Beziehungen – Verträge bzw. öffent-
lich-rechtliche Schuldverhältnisse – zu Drittbetroffenen,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. Mai 2015 10327
(A) (C)
(D)(B)
die durch Streiks mittelbar beeinträchtigt werden. Wäh-
rend es hier im Fernverkehr der Eisenbahnen und im
Luftverkehr klare Regelwerke gibt, herrscht im Bereich
der – vor allem öffentlich-rechtlich organisierten – kom-
munalen Daseinsvorsorge ein unüberschaubarer Flicken-
teppich vor, der Dritte in zahlreichen Fällen – Kindergär-
ten, ÖPNV, Frachtverkehr – einseitig belastet,
andererseits aber in die von den Arbeitsgerichten vorge-
nommene Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks
bisher nicht sicher einbezogen wird.
Christel Voßbeck-Kayser (CDU/CSU): Dem von
der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf eines
„Gesetzes zur Tarifeinheit“ auf Bundestagsdrucksache
18/4062, über den am Freitag, dem 22. Mai 2015, abge-
stimmt werden wird, stimme ich zu, möchte aber folgen-
des dazu erklären:
Bei der Tarifautonomie handelt es sich um eine So-
zialpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-
mervertretern. Da diese im Gespräch stattfindet, halte
ich es für notwendig, dass der Gesetzgeber einen neuen
Verfahrensweg initiiert. In den Bereichen der Daseins-
fürsorge entspricht ein Schlichtungsverfahren den Rah-
menbedingungen der sich verändernden Tariflandschaft.
Deshalb würde ich mir folgenden Verfahrensablauf
wünschen:
1. Schlichtungsverfahren
2. zeitliche Vorankündigung
3. Streik
Die innerbetriebliche Kooperation ist ein hohes Kul-
turgut, welches auf diesem Wege gestärkt werden kann.
Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU): Dem
Gesetz über Tarifeinheit stimme ich nur mit Bedenken
zu.
Wie ich in diversen Gremien und Diskussionen inner-
halb meiner Fraktion dargelegt habe, sehe ich nicht uner-
hebliche (verfassungs-)rechtliche Risiken. Grundrechte
schützen die abweichende Meinung, die Minderheit ge-
genüber dem Staat und der Mehrheit. Es spricht deshalb
vieles dafür, dass es dem grundrechtlichen Schutz aus
Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht gerecht wird, wenn
die Mehrheitsgewerkschaft gegenüber der Konkurrenz
einer kleineren Gewerkschaft geschützt wird.
Gleichwohl sind Betriebsfrieden und Verteilungsge-
rechtigkeit grundsätzlich ebenfalls gewichtige Ziele.
Nach einer offenen Diskussion in meiner Fraktion, in
der ich meine Auffassung eingebracht habe, die aber
mehrheitlich zu einem anderen Ergebnis geführt hat,
trage ich bei der heutigen Abstimmung trotz meiner Be-
denken die gemeinsame Entscheidung mit.
Barbara Woltmann (CDU/CSU): Ich stimme dem
Gesetzentwurf zur Regelung der Tarifeinheit zu, habe
aber weiterhin erhebliche verfassungsrechtliche Beden-
ken.
Unter verfassungsrechtlichem Aspekt ist festzustel-
len, dass der vom Gesetzentwurf intendierte Eingriff in
die durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gewährleistete
kollektive Koalitionsfreiheit durch das im Entwurf vor-
gesehene betriebsbezogene Mehrheitsprinzip meines Er-
achtens nur schwer zu rechtfertigen ist. Ich halte ihn da-
her für sehr bedenklich.
Diese Gewährleistung soll einen „von staatlicher
Rechtssetzung freien Raum“ sicherstellen – so das Bun-
desverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung. Der
vorliegende Gesetzentwurf widerspricht dieser Zielset-
zung. Durch das Mehrheitsprinzip wird einer „Minder-
heitsgewerkschaft“ ihr eigentlicher Daseinszweck ge-
nommen: Ihr eigenständiger Kampf für einen
Tarifvertrag. Sie besäße nur noch die Möglichkeit, den
von der „Mehrheitsgewerkschaft“ ausgehandelten Tarif-
vertrag nachzuzeichnen. Dies konterkariert ihr grund-
rechtlich abgesichertes Arbeitskampfrecht.
Zudem liegt hier eine – grundsätzlich denkbare – ge-
setzliche Regelung zur Gewährleistung kollidierender
Verfassungsrechte Dritter nicht vor. Der vorgelegte Ge-
setzentwurf dient ausweislich seiner Begründung gerade
nicht diesem Ziel, sondern ausdrücklich anderen Zwe-
cken.
Vor diesem Hintergrund erachte ich das verfassungs-
prozessrechtliche Risiko als hoch.
Emmi Zeulner (CDU/CSU): Ich bin der Meinung,
dass es höchst fraglich ist, dass dieses Gesetz verfas-
sungskonform ist.
Außerdem bezweifle ich, dass die ursprüngliche In-
tention der Gesetzesinitiative durch das vorliegende Ge-
setz erfüllt wird.
Dr. Matthias Zimmer (CDU/CSU): Roland Koch hat
häufig gesagt, die Politik solle keine Probleme lösen, die
die Menschen nicht haben. Genau das versucht aber das
Tarifeinheitsgesetz: Es will eine Regelung für eine Mög-
lichkeit herbeiführen, die bislang nur im Konjunktiv be-
steht. Selbst die Befürworter konzedieren: Für die au-
genblicklich das Land beschwerenden Streiks der GDL
bietet das Tarifeinheitsgesetz keine Lösung. Es regelt
aber Bereiche, die bislang auch ohne gesetzliche Inter-
vention funktioniert haben. Es gibt keinerlei Anzeichen
dafür, dass dies nicht auch in Zukunft funktionieren
sollte. Deshalb ist das Tarifeinheitsgesetz überflüssig. Es
spiegelt einen gesetzgeberischen Aktivismus, der den or-
ganisierten Interessen geschuldet ist, nicht aber der Er-
wägung des Gemeinwohls.
Mithilfe des Tarifeinheitsgesetzes wollen der BDA
und der DGB den Staat zum Instrument ihrer partikula-
ren Interessen machen. Der DGB verspricht sich von
dem Gesetz eine Vereinfachung des gewerkschaftlichen
Wettbewerbs. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, die ge-
werkschaftliche Pluralität durch das Recht der stärkeren
Gewerkschaft einzuschränken und auszuhebeln und an-
dere, nicht im DGB organisierte Gewerkschaften aus
dem Tarifgeschäft zu drängen. Es ist ein Gesetz zur Her-
stellung eines DGB-Monopols. Der BDA verspricht sich
10328 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. Mai 2015
(A) (C)
(D)(B)
von dem Gesetz eine Erleichterung der Tarifverhandlun-
gen; wenn der DGB eine Monopolstellung bekommt,
brauchen die Arbeitgeber nur mit einem Sozialpartner zu
verhandeln. Nicht nur aus diesem Grunde ist von vielen
Verfassungsrechtlern und auch in einem Gutachten des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
angezweifelt worden, dass dies Gesetz mit dem Grund-
gesetz vereinbar ist. Auch die Rechtspolitiker unserer
Fraktion haben zu einem überwiegenden Teil das Gesetz
als problematisch angesehen.
Darüber hinaus ist die nicht von der Hand zu wei-
sende Befürchtung geäußert worden, dass das Gesetz zu
einer Zunahme gewerkschaftlichen Wettbewerbs in je-
nen Betrieben führt, in denen die gewerkschaftlichen
Mehrheitsverhältnisse nicht eindeutig sind. Dies trägt
Konflikte in Betriebe – und auch in die Arbeit von Be-
triebsräten –, in denen bislang kooperative Verhältnisse
überwogen haben. Das Gesetz befriedet also nicht, son-
dern erreicht das genaue Gegenteil. Da überdies der Ar-
beitgeber über eine Änderung des Betriebsbegriffs auch
die Mehrheitsverhältnisse gewerkschaftlicher Repräsen-
tation beeinflussen kann, ist nicht auszuschließen, dass
das im Gesetzgebungsprozess manifeste kollusive Ver-
halten von DGB und BDA sich auch in der Umsetzung
in betrieblicher Praxis zulasten Dritter fortführt.
Schließlich sind in den Anhörungen eine Reihe gra-
vierender Umsetzungsprobleme benannt worden, die im
Gesetzgebungsverfahren nicht mehr angesprochen wor-
den sind. Eines betrifft die Frage des Spannungsverhält-
nisses von Datenschutz und der Auskunft über Mitglie-
derzahlen. Da dies nicht geklärt ist kann im Zweifel
nicht festgestellt werden, wer die stärkere Gewerkschaft
ist. Das führt zu weiterer Rechtsunsicherheit.
Die praktischen, rechtlichen und verfassungsrechtli-
chen Probleme sind im Gesetzgebungsverfahren nicht
adressiert worden. Ebenso wenig ist der Nachweis er-
bracht worden, dass das Gesetz der notwendige Lö-
sungsansatz zur Behebung eines aktuellen Problems ist.
Da alleine dies schon fehlt, gilt der alte Satz von
Montesquieu: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz
zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlas-
sen. Deswegen lehne ich das Tarifeinheitsgesetz ab.
Anlage 4
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai
2015 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischerei-
fonds-Informationen-Gesetzes und des Betäu-
bungsmittelgesetzes
– Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Verordnung
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(DGSD-Umsetzungsgesetz)
– Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts
der Beamtinnen und Beamten der früheren Deut-
schen Bundespost
– Gesetz zur Änderung des Personalausweisgeset-
zes zur Einführung eines Ersatz-Personalauswei-
ses und zur Änderung des Passgesetzes
– Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des
NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen
Bundestages
– Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbe-
reitung von schweren staatsgefährdenden Gewalt-
taten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)
– Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe
für die Benutzung von Bundesfernstraßen
– Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes und des Versicherungsteuerge-
setzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz –
2. VerkehrStÄndG)
– Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstra-
ßenmautgesetzes
– Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesfern-
straßengesetzes
– Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtli-
cher Vorschriften
– Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 26. Mai
2014 über das Eigenmittelsystem der Europäi-
schen Union
– Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom
21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-
nerseits und der Ukraine andererseits
– Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom
27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien ande-
rerseits
– Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom
27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Moldau andererseits
– Gesetz zur Neufassung der Anhänge F und G zum
Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Die folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass sie
gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von
einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen
absehen:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. Mai 2015 10329
(A) (C)
(D)(B)
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Eu-
roparats im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014
Drucksachen 18/4533, 18/4732 Nr. 3
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Eu-
roparats im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember
2014
Drucksachen 18/4534, 18/4732 Nr. 4
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 der Bundesnetzagentur –
Telekommunikation
mit Sondergutachten der Monopolkommission – Tele-
kommunikation 2013: Vielfalt auf den Märkten erhal-
ten
Drucksache 18/209
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Tätigkeitsbericht 2012/2013 der Bundesnetzagentur –
Post
mit Sondergutachten der Monopolkommission – Post
2013: Wettbewerbsschutz effektivieren
Drucksachen 18/210, 18/526 Nr. 1.1
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission
2012/2013
Drucksachen 18/2150, 18/2530 Nr. 7
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission
2012/2013
Drucksache 18/2150
hier: Stellungnahme der Bundesregierung
Drucksachen 18/4721, 18/4865 Nr. 4
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Jahresgutachten 2014/15 des Sachverständigenrates zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Drucksache 18/3265
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2015
Drucksachen 18/4549, 18/4732 Nr. 5
Ausschuss für Arbeit und Soziales
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Ren-
tenversicherungsbericht 2012 (Alterssicherungsbericht
2012) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenver-
sicherungsbericht 2012 und zum Alterssicherungsbe-
richt 2012
Drucksachen 17/11741, 18/641 Nr. 6
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Positionspapier der Bundesregierung zur Stärkung des
europäischen Arbeitsmarktes – Maßnahmen zur Förde-
rung der Jugendbeschäftigung in der Europäischen
Union
Drucksachen 17/14351, 18/641 Nr. 19
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Eingliederungsbericht 2012 der Bundesagentur für Ar-
beit
Drucksache 18/104
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Eingliederungsbericht 2013 der Bundesagentur für Ar-
beit
Drucksachen 18/3856, 18/3961 Nr. 2
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zwischenbericht des Runden Tisches „Sexueller Kin-
desmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnis-
sen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im
familiären Bereich“
Drucksachen 17/4265, 18/770 Nr. 19
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Abschlussbericht des Runden Tisches „Sexueller Kin-
desmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnis-
sen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im
familiären Bereich“
Drucksachen 17/8117, 18/770 Nr. 21
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
Unionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von ei-
ner Beratung abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 18/4749 Nr. A.1
Ratsdokument 6759/15
Drucksache 18/4749 Nr. A.2
Ratsdokument 7160/15
Drucksache 18/4749 Nr. A.3
Ratsdokument 7423/15
Drucksache 18/4749 Nr. A.4
Ratsdokument 7577/15
Drucksache 18/4857 Nr. A.1
EuB-BReg 23/2015
Drucksache 18/4857 Nr. A.2
Ratsdokument 7906/15
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Drucksache 18/1048 Nr. A.11
Ratsdokument 7701/14
Drucksache 18/1048 Nr. A.12
Ratsdokument 7704/14
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit
Drucksache 18/2533 Nr. A.57
Ratsdokument 11609/14
Drucksache 18/4504 Nr. A.12
Ratsdokument 6588/15
Drucksache 18/4749 Nr. A.34
Ratsdokument 7152/15
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Drucksache 18/3898 Nr. A.15
Ratsdokument 16855/14
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
107. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 27 Gesetz zur Tarifeinheit
TOP 28 Bekämpfung von Doping im Sport
TOP 29 Verbesserung der Transparenz beim Scoring
TOP 30 Wohngeldrecht und Wohnraumförderungsgesetz
TOP 31 Bericht über den Ausbau der Kindertagesbetreuung
TOP 32 Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit
ZP 7 Aktuelle Stunde zu Klimaschutzzielen im Bereich alter Kohlekraftwerke
Anlagen