Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4013
(A) (C)
(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
(D)
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Aken, Jan van DIE LINKE 27.06.2014
Alpers, Agnes DIE LINKE 27.06.2014
Bätzing-Lichtenthäler,
Sabine
SPD 27.06.2014
Beermann, Maik CDU/CSU 27.06.2014
Bluhm, Heidrun DIE LINKE 27.06.2014
Brand, Michael CDU/CSU 27.06.2014
Brugger, Agnieszka BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.06.2014
Dağdelen, Sevim DIE LINKE 27.06.2014
Dr. De Ridder, Daniela SPD 27.06.2014
Dr. Fabritius, Bernd CDU/CSU 27.06.2014
Dr. Felgentreu, Fritz SPD 27.06.2014
Flosbach, Klaus-Peter CDU/CSU 27.06.2014
Dr. Gauweiler, Peter CDU/CSU 27.06.2014
Gohlke, Nicole DIE LINKE 27.06.2014
Gröhe, Hermann CDU/CSU 27.06.2014
Groneberg, Gabriele SPD 27.06.2014
Höger, Inge DIE LINKE 27.06.2014
Krellmann, Jutta DIE LINKE 27.06.2014
Kühn (Tübingen),
Christian
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.06.2014
Kunert, Katrin DIE LINKE 27.06.2014
Lach, Günter CDU/CSU 27.06.2014
Leutert, Michael DIE LINKE 27.06.2014
Maag, Karin CDU/CSU 27.06.2014
Dr. Merkel, Angela CDU/CSU 27.06.2014
Nietan, Dietmar SPD 27.06.2014
Radomski, Kerstin CDU/CSU 27.06.2014
Scharfenberg, Elisabeth BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.06.2014
Schavan, Annette CDU/CSU 27.06.2014
Schieder, Marianne SPD 27.06.2014
Schindler, Norbert CDU/CSU 27.06.2014
Dr. Schröder, Ole CDU/CSU 27.06.2014
Dr. Sieling, Carsten SPD 27.06.2014
Straubinger, Max CDU/CSU 27.06.2014
Dr. Sütterlin-Waack,
Sabine
CDU/CSU 27.06.2014
Thönnes, Franz SPD 27.06.2014
Weinberg, Harald DIE LINKE 27.06.2014
Werner, Katrin DIE LINKE 27.06.2014
Zdebel, Hubertus DIE LINKE 27.06.2014
Zimmermann, Pia DIE LINKE 27.06.2014
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Gitta Connemann (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung stimme ich nach reiflicher Abwägung des Für und
Wider in der geänderten Form zu.
Unbestritten besteht Handlungsbedarf. Mit einem An-
teil von derzeit 25 Prozent an der Stromerzeugung ist
Strom aus erneuerbaren Energien schon heute kein Ni-
schenprodukt mehr, sondern ein bedeutsamer Teil der
Stromversorgung. Dies ist ein großer Erfolg der unions-
geführten Koalitionen der letzten Jahre. Zur Wahrheit
gehört aber auch, dass die steigenden Energiekosten die
gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende zuneh-
mend gefährden.
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Anlagen
4014 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
Am 30. Juni 2011 hatte ich gegen die damalige Be-
schleunigung der Energiewende gestimmt, da ich unter
anderem höhere Kosten für Betriebe und Verbraucher
befürchtete als beziffert. Leider hat sich diese Befürch-
tung realisiert. Bereits jetzt belasten die Strompreise un-
sere Betriebe und Familien. Die Verbraucher zahlen in-
zwischen jedes Jahr rund 24 Milliarden Euro allein für
die Förderung der erneuerbaren Energien. Eine beson-
dere Belastung stellt dies für die Verbraucherinnen und
Verbraucher dar, die nicht zu den Gewinnern der Ener-
giewende gehören.
Deshalb hat sich die Koalition darauf verständigt,
eine schnelle und grundlegende Reform der erneuerba-
ren Energien auf den Weg zu bringen. Ziel dieser Re-
form ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien in
den nächsten Jahren zu gewährleisten, die Ausbaukosten
zu begrenzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeits-
plätze in der energieintensiven Industrie zu halten und so
die Akzeptanz der Energiewende zu sichern. Diese Ziele
trage ich uneingeschränkt mit.
Allerdings wäre es aus meiner Sicht erforderlich ge-
wesen, mehr Raum und Zeit für die Beratungen der Än-
derungsanträge zu haben. Erst am Dienstagnachmittag
lagen uns die abschließenden Hinweise der EU und die
Synopse der angedachten Änderungen vor. Die Erfah-
rung zeigt, dass Geschwindigkeit immer auf Kosten von
Sorgfalt geht. Wir wären deshalb trotz aller Drohszena-
rien der EU gut beraten gewesen, uns mehr Zeit für eine
Entscheidung zu lassen.
Zudem bezweifle ich, dass durch diese Reform alle
Kostentreiber beim weiteren Ausbau der erneuerbaren
Energien beseitigt worden sind. So bleibt trotz anders-
lautender Anträge insbesondere unserer Agrarpolitiker
aus der Union die Förderung von Photovoltaikanlagen
auf Autobahnen und Bahnrandstreifen erhalten. Leider
waren der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und
Energie Sigmar Gabriel und die SPD-Bundestagsfrak-
tion nicht zu einer Streichung dieser Regelung bereit,
obwohl dadurch Kosten und Flächenverbrauch hätten
eingedämmt werden können.
Im Übrigen bedaure ich, dass die Nutzung der Bio-
masse im EEG nach dem Willen von Herrn Bundes-
minister Gabriel zukünftig kaum mehr eine Perspektive
hat. Zwar ist es uns gelungen, Nachbesserungen im
Sinne des Bestands- und Vertrauensschutzes zu erhan-
deln. Dennoch wird die bisherige technologische Ent-
wicklung in diesem Bereich nahezu zum Erliegen ge-
bracht. Darunter leiden nicht nur Anlagenbetreiber und
Hersteller. Vielmehr wird damit das Potenzial der Bio-
masse als einziger regenerativ erzeugter Energie, die
speicherfähig ist, vergeben. Ich empfinde dieses Vorge-
hen unseres Koalitionspartners auch als Missachtung des
ländlichen Raums.
Dennoch stimme ich dem Gesetzentwurf nach reifli-
cher Überlegung zu. Denn zum einen wird mit diesem
Änderungsgesetz der dringend notwendige Systemwech-
sel bei der Förderung der erneuerbaren Energien einge-
leitet. Spätestens ab 2017 soll diese Förderung über Aus-
schreibungen ermittelt werden. Damit legt dann nicht
mehr die Politik, sondern der Markt den Maßstab fest.
Zum anderen werden mit der Neuregelung der besonde-
ren Ausgleichsregelung im EEG die Entlastungen für die
stromintensiven Industrien „europafest“ gemacht. Diese
Entlastungen sind unumgänglich für den Erhalt des In-
dustriestandorts und Hunderttausender Arbeitsplätze in
Deutschland. Diese schaffen Planungssicherheit für die
meisten mittelständischen Betriebe in diesen Branchen.
Schließlich soll durch diese Reform die Kostendyna-
mik beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien
gebremst werden. Das Ziel ist löblich. Es bleibt abzu-
warten, ob dieses auch tatsächlich erreicht werden wird.
Auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte konnten in
diesem Gesetzgebungsvorhaben nicht abschließend ge-
regelt werden. Ich vertraue deshalb auf die Zusage, dass
Fehlentwicklungen wie zum Beispiel bei der Biomasse
gegebenenfalls zügig nachjustiert und zeitnah die offe-
nen Punkte geregelt werden.
Anlage 3
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Thomas Dörflinger (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Der Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung wei-
terer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts ent-
hält neben einigen richtigen Neuregelungen auch
schwerwiegende Mängel – aus diesem Grund stimme ich
mit Nein.
Das Ziel dieses Gesetzes, den Ausbau der erneuerba-
ren Energien besser zu steuern, die Ausbaukosten zu
begrenzen und so die Akzeptanz der Energiewende zu
sichern, ist zwar grundsätzlich richtig. Die dafür vor-
gesehenen Regelungen sind aber unausgewogen: Der
Ausbau der Windenergie wird zu stark gefördert. Die
Förderung von Photovoltaik auf Autobahn- und Bahn-
randstreifen wird beibehalten, obwohl durch Streichung
dieser Regelung Kosten und Flächenverbrauch einge-
dämmt werden könnten. Der Strom- und Wärmegewin-
nung aus Biomasse wird hingegen die Zukunftsperspek-
tive genommen – zum Schaden der ländlichen Räume.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zubaudeckel für
Biomasseanlagen von 100 Megawatt ist sehr restriktiv,
aber auch nachvollziehbar, um die Zielsetzung des Ge-
setzes zu erreichen. Nicht sinnvoll ist es, die Vergütung
für Strom aus Biomasse so gering anzusetzen, dass künf-
tig neue Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben
werden können und deshalb nicht gebaut werden.
Deutschland braucht weiterhin einen Markt für Biomas-
seanlagen, damit die Hersteller Innovationen voranbrin-
gen und ihre hervorragenden Exportchancen nutzen
können. Infolge des Gesetzes sind nun bei den mittel-
ständischen Anlagenherstellern sowohl Arbeitsplätze als
auch ihre Technologieführerschaft bedroht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4015
(A) (C)
(D)(B)
Auch für die ländlichen Räume sind die Neuregelun-
gen bei der Biomasse keine gute Nachricht: Investitio-
nen in neue Anlagen und in Nahwärmenetze werden un-
terbleiben. Dadurch wird nicht nur auf Wertschöpfung
verzichtet, auch das Engagement der Bürgerinnen und
Bürger, Kommunen, landwirtschaftlichen Betriebe und
Energiegenossenschaften für eine dezentrale Strom- und
Wärmeerzeugung wird ausgebremst. Dies ist für die Ak-
zeptanz der Energiewende im ländlichen Raum nicht
förderlich.
In den parlamentarischen Beratungen wurden von un-
terschiedlichen Seiten vernünftige Vorschläge unterbrei-
tet, wie bei Einhaltung des Zubaudeckels zu vertretbaren
Kosten die Biomasse ausgebaut werden kann. Die nun
beabsichtigte Schlechterstellung von Biomasse wird der
Bedeutung dieses Energieträgers für die Energiewende
nicht gerecht: Unser Energiesystem braucht die dezen-
trale und flexible Produktion von Regel- und Spitzen-
strom aus Biomasse, um die Produktionsschwankungen
bei Wind- und Sonnenstrom ausgleichen zu können.
Dass zum Ausgleich dieser Produktionsschwankungen
fossile Kraftwerke in Bereitschaft stehen müssen, ist un-
ter klimapolitischen Gesichtspunkten der falsche Weg.
Ebenso ist bedenklich, dass infolge dieses Gesetzes be-
achtliche Mengen an Reststoffen aus der Tierhaltung und
dem Ackerbau weiterhin unvergoren bleiben – damit
wird Potenzial für die CO2-Senkung nicht genutzt.
Leider wurden die Belange des ländlichen Raumes
und des Klimaschutzes in den Gesetzesberatungen nicht
ausreichend berücksichtigt. Dies wird daran deutlich,
dass dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
nicht genügend Zeit eingeräumt wurde, die Änderungen
am Gesetzentwurf zu prüfen und zu beraten.
Zweifellos ist bezahlbare Energie für alle Verbraucher
von großer Bedeutung. Um die Energiewende zum Er-
folg zu führen, darf sie aber nicht ausschließlich aus dem
Blickwinkel der Wirtschaftspolitik gestaltet werden.
Anlage 4
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Hermann Färber (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Ich lehne den Gesetzentwurf ab, weil er neben vielen
richtigen Neuregelungen schwerwiegende Mängel in für
mich sehr wichtigen Bereichen enthält.
Zwar ist es richtig, insgesamt die Ausbaukostenkos-
ten bei den erneuerbaren Energien zu begrenzen, die
Verteilung der Lasten auf die verschiedenen Energiear-
ten ist aber unausgewogen. So werden Wind- und Son-
nenenergie weiter überdurchschnittlich gefördert. Die
weitere Förderung von Sonnenenergie auf Autobahn-
und Bahnrandstreifen treibt nicht nur die Kosten in die
Höhe, es droht auch erhöhter Verbrauch landwirtschaft-
lich nutzbarer Fläche. Dem kann ich nicht zustimmen.
Dagegen wird der Strom- und Wärmeerzeugung aus
Biomasse die Zukunftsperspektive genommen. Die Aus-
baubegrenzung auf 100 Megawatt trage ich mit. Die
Ausgestaltung der Vergütungsätze macht aber faktisch
jeden weiteren Ausbau der Biomasseanlagen unwirt-
schaftlich. Damit wird den Maschinen- und Anlagenbau-
ern, die gerade an der Schwelle zum erfolgreichen
Export stehen, die Möglichkeit genommen, weitere
Innovationen auf dem Heimatmarkt voranzubringen.
Das gefährdet bei den mittelständischen Anlagenherstel-
lern sowohl Arbeitsplätze als auch die Technologiefüh-
rerschaft.
Die Schlechterstellung der Biomasse berücksichtigt
nicht die technologischen Vorteile der Bioenergie für die
Energiewende. Wind- und Sonnenstrom können nicht
immer erzeugt werden. Deshalb brauchen sie die Ergän-
zung durch Energieträger, die dezentral und flexibel
Strom erzeugen können, um konventionelle Kraftwerke
wirklich ersetzen zu können. Das ist die wichtige Rolle
der Biomasse bei der Energiewende.
Dazu kommt, dass Bioenergie hauptsächlich durch
Abfall- und Reststoffe aus Land- und Forstwirtschaft er-
zeugt wird. Werden diese Stoffe nicht mehr genutzt, wird
ein beträchtliches Potenzial zur CO2-Senkung ver-
schenkt.
Ich erkenne viele Verbesserungen an, die im Verlauf
des Gesetzgebungsprozesses erreicht wurden, insbeson-
dere was den Bestandschutz bestehender Anlagen be-
trifft. Der Schwerpunkt meiner politischen Arbeit im
Deutschen Bundestag ist und bleibt aber die Vertretung
des ländlichen Raums. Dessen Interessen werden in die-
sem Gesetzentwurf nicht hinreichend gewahrt, und des-
halb muss ich den Entwurf trotz vieler sonst sinnvoller
Einzelbestimmungen insgesamt ablehnen.
Anlage 5
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Ich lehne die Novelle des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes, EEG, ab. Für falsch halte ich unter anderem die
Belastung des selbst produzierten und verbrauchten
Stroms mit anteiliger EEG-Umlage. Bereits im Januar
hatte ich unter anderem in einem Brief an Minister
Gabriel erklärt, dass ich dieses Vorhaben aus grundsätz-
lichen Überlegungen nur schwer nachvollziehen kann.
Der Staat greift damit zu weitgehend ein. Zudem werden
falsche Anreize gesetzt. Gravierend ist in diesem Zu-
sammenhang auch, dass nun wieder Unsicherheit mit
Blick auf Bestandsanlagen eingetreten ist. Hier geht es
um Planungssicherheit, Verlässlichkeit und Vertrauen in
staatliches Handeln.
4016 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
Einer der weiteren Punkte, die ich nach den Erfahrun-
gen im Oberrheingraben sehr kritisch sehe, sind die Re-
gelungen zur Geothermie. Es ist zu befürchten, dass
nach den neuen EEG-Bestimmungen Anreize und zu-
sätzlicher Druck entstehen werden, noch in den nächsten
beiden Jahren Zulassungen nach dem Berggesetz zu er-
langen, um die alten garantierten Einspeisevergütungen
zu sichern.
Anlage 6
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Alois Gerig (CDU/CSU) zur
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Der Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung wei-
terer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts ent-
hält nach meiner Überzeugung neben einigen richtigen
Neuregelungen auch schwerwiegende Mängel – aus die-
sem Grund stimme ich mit „Nein“.
Das Ziel dieses Gesetzes, den Ausbau der erneuerba-
ren Energien besser zu steuern, die Ausbaukosten zu be-
grenzen und so die Akzeptanz der Energiewende zu
sichern, ist zwar grundsätzlich richtig. Die dafür vorgese-
henen Regelungen sind aber unausgewogen: Der Ausbau
der Windenergie wird zu stark gefördert. Die Förderung
von Photovoltaik auf Autobahn- und Bahnrandstreifen
wird beibehalten, obwohl durch Streichung dieser Rege-
lung Kosten und Flächenverbrauch eingedämmt werden
könnten. Der Strom- und Wärmegewinnung aus Bio-
masse wird hingegen die Zukunftsperspektive genom-
men – zum Schaden der ländlichen Räume.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zubaudeckel für
Biomasseanlagen von 100 Megawatt ist sehr restriktiv,
aber auch nachvollziehbar, um die Zielsetzung des Ge-
setzes zu erreichen. Nicht sinnvoll ist, die Vergütung für
Strom aus Biomasse so gering anzusetzen, dass künftig
neue Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben wer-
den können und deshalb nicht gebaut werden. Deutsch-
land braucht weiterhin einen Markt für Biomasseanla-
gen, damit die Hersteller Innovationen voranbringen und
ihre hervorragenden Exportchancen nutzen können. In-
folge des Gesetzes sind nun bei den mittelständischen
Anlagenherstellern sowohl Arbeitsplätze als auch ihre
Technologieführerschaft bedroht.
Auch für die ländlichen Räume sind die Neuregelun-
gen bei der Biomasse keine gute Nachricht: Investitio-
nen in neue Anlagen und in Nahwärmenetze werden un-
terbleiben. Dadurch wird nicht nur auf Wertschöpfung
verzichtet, auch das Engagement der Bürgerinnen und
Bürger, Kommunen, landwirtschaftlichen Betriebe und
Energiegenossenschaften für eine dezentrale Strom- und
Wärmeerzeugung wird ausgebremst. Dies ist für die Ak-
zeptanz der Energiewende im ländlichen Raum nicht
förderlich.
In den parlamentarischen Beratungen wurden von un-
terschiedlichen Seiten vernünftige Vorschläge unterbrei-
tet, wie bei Einhaltung des Zubaudeckels zu vertretbaren
Kosten die Biomasse ausgebaut werden kann. Die nun
beabsichtigte Schlechterstellung von Biomasse wird der
Bedeutung dieses Energieträgers für die Energiewende
nicht gerecht: Unser Energiesystem braucht die dezen-
trale und flexible Produktion von Regel- und Spitzen-
strom aus Biomasse, um die Produktionsschwankungen
bei Wind- und Sonnenstrom ausgleichen zu können.
Dass zum Ausgleich dieser Produktionsschwankungen
fossile Kraftwerke in Bereitschaft stehen müssen, ist un-
ter klimapolitischen Gesichtspunkten der falsche Weg.
Ebenso ist bedenklich, dass infolge dieses Gesetzes be-
achtliche Mengen an Reststoffen aus der Tierhaltung und
dem Ackerbau weiterhin unvergoren bleiben – damit
wird Potenzial für die CO2-Senkung nicht genutzt.
Leider wurden die Belange des ländlichen Raumes
und auch des Klimaschutzes in den Gesetzesberatungen
nicht ausreichend berücksichtigt. Dies wird auch daran
deutlich, dass dem Ausschuss für Ernährung und Land-
wirtschaft nicht genügend Zeit eingeräumt wurde, die
Änderungen am Gesetzentwurf zu prüfen und zu bera-
ten. Zweifellos ist bezahlbare Energie für alle Verbrau-
cher von großer Bedeutung. Um die Energiewende zum
Erfolg zu führen, darf sie aber nicht ausschließlich aus
dem Blickwinkel der Wirtschaftspolitik gestaltet wer-
den. Ich setze große Hoffnungen darauf, dass dies bei
künftigen Novellierungen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes besser gelingt und das Heranführen der Erneu-
erbaren an den Markt bis dahin gut vorankommt.
Anlage 7
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Josef Göppel (CDU/CSU) zur
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Die Energiewende ist für die große Koalition ein zen-
trales politisches Projekt. Sie sichert unserem Land eine
technologische Spitzenstellung und öffnet deutschen
Unternehmen attraktive Exportchancen in zahlreiche
Länder der Erde. Gesellschaftspolitisch ermöglichen die
erneuerbaren Energien die aktive Teilhabe breiter Bevöl-
kerungsschichten. Die EEG-Reform 2014 erfüllt diesen
Anspruch in vier zentralen Punkten nicht:
Erstens. Das Problem des überlaufenden Spotmarkts
für Strom wird nicht gelöst. Auch mit der Einführung
der sogenannten verpflichtenden Direktvermarktung ge-
langt faktisch der gesamte Strom aus erneuerbaren Ener-
gien an die Börse. Die rund 900 regionalen Stromver-
triebe als zentrale Akteure zwischen Erzeugern und
Verbrauchern werden nicht aktiv in die Vermarktung er-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4017
(A) (C)
(D)(B)
neuerbaren Stroms einbezogen. Nur so käme aber der
ständige Abgleich von Angebot und Nachfrage vor Ort
in Gang.
Zweitens. Ausschreibungen erschweren den Zugang
für Kleininvestoren und schwächen die Bürgerbeteili-
gung an der Energiewende. Erfahrungen in anderen
Staaten belegen, dass Ausschreibungsmodelle anonyme
Großinvestoren begünstigen und letztlich mehr kosten
als direkte Einspeisevergütungen.
Drittens. Der Eigenverbrauch von dezentral erzeug-
tem Strom glättet Lastspitzen und stabilisiert das Netz,
wenn er mit Speichern verknüpft ist. Besonders Bürger-
energieanlagen haben daran ein hohes Interesse. Die
jetzt beschlossene Belastung des Eigenverbrauchs wird
den kleinteiligen und dezentralen Ausbau der erneuerba-
ren Energien behindern und zentrale Einheiten, die an
die Börse liefern, bevorzugen. Dazu kommt noch die Be-
vorzugung industriellen Eigenverbrauchs, der nur mit
15 Prozent der EEG-Umlage belastet wird. Gewerbe,
Handel, Landwirtschaft und Privatleute müssen dagegen
40 Prozent zahlen.
Viertens. Das EEG wurde als Klimaschutzinstrument
gegründet. Bisher trug es zur Senkung des Methanaus-
stoßes bei, der in der Atmosphäre fünfundzwanzigmal so
aktiv ist wie CO2. Das neue EEG schneidet diesen Bei-
trag durch eine radikal gekürzte Vergütung von Biogas
ab. Vor allem pflanzliche und tierische Reststoffe der
Landwirtschaft können damit nicht mehr energetisch ge-
nutzt werden.
Das EEG 2014 sichert die Begünstigung der ener-
gieintensiven Industrie europarechtlich ab, aber einen
Beitrag zur Stärkung der Energiewende, zu technischen
Innovationen und zur Aktivierung von Bürgern leistet es
nicht. Stagnation droht. Diesem Gesetz kann ich nicht
zustimmen.
Anlage 8
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Roderich Kiesewetter (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Da ich mir bewusst bin, welche Verantwortung ich
mit meinem Abstimmungsverhalten in unserer Koalition
habe, werde ich dem Gesetzentwurf zustimmen. Zu-
gleich teile ich mit, dass der Ausbau der Erneuerbaren
Energien, EE, ein zentrales Ziel meiner politischen Ar-
beit ist, beispielsweise habe ich einen Stiftungslehrstuhl
für EE an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten in Aalen gegründet, mit zurzeit 71 Studierenden.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält positive Maß-
nahmen, es besteht aber dennoch mittelfristiger Nach-
besserungsbedarf. Positiv ist der Grundansatz, eine
Verminderung des Kostenanstiegs von Strom aus Erneu-
erbaren Energien zu erreichen und gleichzeitig den wei-
teren Ausbau der EE zu sichern. Der Entwurf wird je-
doch nicht der Aufgabe gerecht, die Dezentralität und
Vielfalt der Energieversorgung zu stärken und gleichzei-
tig langfristig die Energieversorgungssicherheit zu ge-
währleisten. Mir ist bewusst, dass aufgrund des kontro-
versen politischen Diskurses zu diesem Thema nur
Kompromisslösungen möglich sind. Deshalb sollte auch
über eine Abschaffung des EEG bezüglich Wind- und
Solarstromerzeugung nachgedacht werden und eine Fo-
kussierung auf die insbesondere in Süddeutschland be-
heimatete Energieerzeugung aus Biogas – einer Branche,
bei der Deutschland noch eine Marktführerschaft besitzt,
die mit diesem Gesetzentwurf bedroht ist.
Kritisch sehe ich vor allem eine Änderung, die nicht
zu Kostensenkungen, sondern eher zur Kostenerhöhung
für die Endverbraucher führen wird. Die Einführung der
EEG-Umlage auf Eigenerzeugung ab 2015 mit einem
einheitlichen Satz von 40 Prozent oder 2,5 Cent je Kilo-
wattstunde sowie die generelle Streichung der Bagatell-
grenze für Kleinanlagen sehe ich mit Sorge. Bei einem
Wegfall der Bagatellgrenze werden die Verwaltungskos-
ten bei Kleinanlagen die Einnahmen übersteigen und die
Kosten folgerichtig an die Endverbraucher weitergege-
ben. Vor allem lokale Stadtwerke sind betroffen.
Ein weiterer kritischer Punkt sind ausreichende Über-
gangsregelungen für Biogasanlagen. In Baden-Württem-
berg sind derzeit circa 800 Biogasanlagen am Netz. Die
Betreiber klagen, dass für Ausbaumaßnahmen bestehen-
der Anlagen bereits zugesagte Förderung gekappt wird.
Hier sollte es einen stärkeren Vertrauensschutz für be-
reits getätigte Investitionen geben. Ferner ist bei der Di-
rektvermarktung festgehalten, dass das Risiko die Ver-
braucher tragen, hier wäre es wesentlich sinnvoller, die
Erzeuger einzubeziehen.
Darüber hinaus wird der Gesetzentwurf die Strom-
erzeugung durch einheimische Braunkohle bevorteilen,
die vielmehr der langfristigen strategischen Rohstoff-
sicherung unseres Landes dienen sollte. Die „Kohle-
orientierung“ ist derzeit nur tragfähig, weil die Preise für
CO2-Zertifikate mangels Marktorientierung künstlich
niedrig gehalten werden (5 Euro statt circa 70 Euro). Bei
einem Anstieg der Preise wäre diese Ausrichtung gefähr-
det.
Hinsichtlich des Netzausbaus wäre es besser, die letz-
ten Kilowattstunden abzuregeln als die Netze für Last-
spitzen der EE – besonders PV und Wind – weiter auszu-
bauen. Die Abregulierung durch die Netzbetreiber sollte
deshalb gestrichen werden. Im Bereich der Energie-
erzeugung aus Biogas wäre es sinnvoller, die Restver-
wertung zu fördern und gesetzliche Rahmenbedingun-
gen für sogenannte Gärreste schaffen.
Sicherlich wird es in Zukunft weiteren Reformbedarf
geben müssen. Ich hoffe, dass meine Anregungen Reso-
nanz finden.
4018 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 9
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Katharina Landgraf (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung stimme ich nach reiflicher Abwägung des Für und
Wider unter Vorbehalt zu.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass Strom aus den er-
neuerbaren Energien mit einem Anteil von derzeit
25 Prozent an der Stromerzeugung kein Nischenprodukt
mehr ist. Dies ist ein großer Erfolg der unionsgeführten
Koalitionen der letzten Jahre. Andererseits sind die stän-
dig und ungebremst steigenden Energiekosten eine kaum
zu akzeptierende Belastung aller Verbraucher. Dass die
gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende zuneh-
mend gefährdet ist, ist eine logische Folge dieses Prozes-
ses.
Deshalb hat sich die Koalition darauf verständigt eine
schnelle und grundlegende Reform der erneuerbaren
Energien auf den Weg zu bringen. Ziel dieser Reform ist
es, den Ausbau der erneuerbaren Energien in den nächs-
ten Jahren zu gewährleisten, die Ausbaukosten zu be-
grenzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in
der energieintensiven Industrie zu halten und so die Ak-
zeptanz der Energiewende zu sichern. Diese Ziele trage
ich uneingeschränkt mit.
Außerordentlich kritisch merke ich jedoch an, dass
der notwendige und übliche Prozess der parlamentari-
schen Bearbeitung der Änderungsanträge nicht in gebüh-
rendem Umfange Raum und Zeit erfahren hat und nur
sehr wenig oder gar keine Zeit für die Beratungen der
Anträge zur Verfügung stand.
So bleibt die Gefahr bestehen, dass durch diese Re-
form nicht alle Kostentreiber beim weiteren Ausbau der
erneuerbaren Energien beseitigt worden sind. Im Übri-
gen bedaure ich, dass die Nutzung der Biomasse im EEG
zukünftig kaum mehr eine Perspektive hat. Es ist uns ge-
lungen, Nachbesserungen im Sinne des Bestands- und
Vertrauensschutzes einzubringen, dennoch wird die bis-
herige technologische Entwicklung in diesem Bereich
nahezu zum Erliegen gebracht. Darunter leiden nicht nur
Anlagenbetreiber und Hersteller. Das Potenzial der Bio-
masse, die als einziger regenerativ erzeugter Energieträ-
ger speicherfähig ist, wird somit nicht ausgeschöpft. Das
ist in meinen Augen eine Missachtung des ländlichen
Raumes.
Abschließend darf ich unterstreichen, dass bei allen
Reformvorhaben eine Schlechterstellung der heimischen
Braunkohle vermieden werden muss. Die Braunkohle ist
die billigste Energiequelle im gegenwärtigen Strommix.
Sie sichert heimische Arbeitsplätze insbesondere in den
neuen Bundesländern und verringert die Abhängigkeit
von Energieimporten. Auch die zukünftige stoffliche
Nutzung darf nicht ausgeschlossen und nicht behindert
werden. Die heimische Braunkohle ist nach wie vor der
beste und zuverlässigste Partner für die erneuerbaren
Energien, weil sie deren Defizite bei der Bereitstellung
jeweils perfekt und flexibel ausgleicht und somit zuver-
lässig die Versorgungssicherheit mit gewährleistet.
Anlage 10
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Hans-Georg von der
Marwitz (CDU/CSU) zur namentlichen Abstim-
mung über den von der Bundesregierung einge-
brachten Entwurf eines Gesetzes zur grundle-
genden Reform des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestim-
mungen des Energiewirtschaftsrechts (Tages-
ordnungspunkt V a)
Das EEG ist der Eckpfeiler der Energiewende in
Deutschland. Mit dem EEG entscheiden wir über die Zu-
kunft der erneuerbaren Energien. Gleichzeitig stellen wir
wichtige Weichen für die Strompreisentwicklung und
die Industriepolitik in unserem Land. Das EEG enthält
einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Re-
gelungen, die Aspekte der Energie-, Wirtschafts-, Um-
weltpolitik und des Verbraucherschutzes berühren. Lei-
der bleibt der Gesetzentwurf bei entscheidenden Fragen
hinter den Erwartungen zurück.
Im Vorfeld haben die Verhandlungsführer über eine
Beteiligung von Braun- und Steinkohlekraftwerken an
den EEG-Kosten diskutiert. Aus ökologischen Gründen
und um Wettbewerbsbedingungen zwischen fossilen und
regenerativen Energieträgern auszugleichen, sollten die
Großemittenten ebenfalls eine EEG-Umlage für den ei-
genen Stromverbrauch bezahlen. Dieser Vorschlag findet
sich im jetzigen Gesetzentwurf nicht wieder. Stattdessen
müssen Betreiber von Solaranlagen zukünftig einen Teil
der EEG-Umlage für den Eigenverbauch zahlen. Wenn
wir die unflexible, ineffektive und umweltbelastende
Kohlekraft in das EEG-System einbeziehen würden, hät-
ten wir für die Zukunft zusätzliche Anreize für eine sau-
bere Energieproduktion schaffen können.
Die Arbeitsgruppe Landwirtschaft hat zudem ihr Au-
genmerk vor allem auf die Folgen der Reform für den
ländlichen Raum gerichtet. Insbesondere im Bereich der
Biomasse liegen zusätzliche Potenziale für eine dezen-
trale, speicherbare Energieproduktion und für eine um-
weltschonende Verarbeitung von Reststoffen. Hier wird
bei der Novelle überverhältnismäßig stark gebremst, ge-
rade im Vergleich zur Windkraft.
Ebenso kritisch sehe ich aus Sicht der Landwirtschaft,
die nicht selten in Konkurrenz zur Energiewirtschaft
steht, den Bau von Solaranlagen auf landwirtschaftli-
chen Nutzflächen. So bleibt im EEG eine Regelung be-
stehen, wonach längs von Autobahnen oder Schienen-
wegen in einer Entfernung bis zu 110 Metern
Solaranlagen gebaut werden dürfen (§ 49 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe c). Diese Regelung ist nicht nur unsin-
nig, sondern geradezu kontraproduktiv, wenn es darum
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4019
(A) (C)
(D)(B)
geht, den Flächenverbrauch und die Versiegelung von
landwirtschaftlichen Böden in Deutschland einzuschrän-
ken. Jeden Tag gehen in Deutschland mehr als 70 Hektar
(2011) Flächen durch Siedlungsbau, Infrastruktur und
Kompensationsmaßnahmen verloren. Wir Agrarpolitiker
haben diesen Missstand wiederholt angeprangert, leider
ohne Erfolg. Mit dem EEG hätten wir die Möglichkeit
gehabt, hier gegenzusteuern.
Leider korrigiert die heute vorgelegte Novelle die
Fehlentwicklungen im EEG sehr einseitig. Deshalb
werde ich dem Gesetz in dieser Form nicht zustimmen.
Anlage 11
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Dr. Andreas Nick (CDU/
CSU) zur namentlichen Abstimmung über den
von der Bundesregierung eingebrachten Ent-
wurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energie-
wirtschaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält positive Maß-
nahmen und stellt in der Gesamtabwägung eine Verbes-
serung gegenüber dem Status quo dar. Daher werde ich
dem Gesetzentwurf auch angesichts der Verantwortung
mit meinem Abstimmungsverhalten innerhalb unserer
Koalition zustimmen.
Kritisch sehe ich weiterhin insbesondere die folgen-
den Aspekte:
– den nicht ausreichenden Abbau der Überförderung im
Bereich der Windenergie, insbesondere an technisch
und wirtschaftlich nicht tragfähigen Standorten,
– die aus meiner Sicht ordnungspolitisch problemati-
sche Erhebung von EEG-Umlage auf Eigenerzeugung
und
– die Einschränkung der Förderung bei Biogas als einer
grundlastfähigen erneuerbaren Energie.
Sicherlich wird es in Zukunft weitere Anpassungen
des EEG geben müssen. In den weiteren Beratungen
werde ich meine Positionen entsprechend einbringen.
Anlage 12
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Josef Rief (CDU/CSU) zur
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Ich muss darauf hinweisen, dass das Gesetz nach mei-
ner Überzeugung neben vielen richtigen Neuregelungen
auch schwerwiegende Fehlsteuerungen enthält.
Auch in Zukunft ist eine flächenverbrauchende För-
derung von Photovoltaik auf Autobahn- und Bahnrand-
streifen weiterhin möglich. Hier hätten zudem Kosten
gespart werden können.
Durch den Gesetzentwurf wird der Nutzung der Bio-
masse im ländlichen Raum jegliche Zukunftsperspektive
genommen. Strom- und Wärmegewinnung aus Biomasse
als grundlastfähige und speicherbare Energieerzeugung,
in der wir in Deutschland die Technologieführerschaft
haben, wird damit nicht so gefördert, wie es notwendig
wäre.
Es ist uns zwar gelungen, Verbesserungen beim Be-
stands- und Vertrauensschutz hineinzuverhandeln, den-
noch bedeutet der vorliegende Gesetzentwurf Einbußen
für den gesamten ländlichen Raum sowie Hersteller und
Installationsbetriebe im Biomassebereich.
Ich trete dafür ein, und dafür konnten Zusagen er-
reicht werden, dass Fehlsteuerungen des Gesetzes bei
der Biomasse sowie weiter offengebliebene Punkte zeit-
nah nachjustiert werden können.
Deshalb stimme ich dem Gesetzentwurf nach reifli-
cher Überlegung zu. Denn mit diesem Änderungsgesetz
wird der dringend notwendige Systemwechsel bei der
Förderung der erneuerbaren Energien eingeleitet. Spä-
testens ab 2017 soll diese Förderung über Ausschreibun-
gen ermittelt werden. Damit legt dann nicht mehr die
Politik, sondern der Markt den Maßstab fest.
Auch muss die Kostendynamik beim weiteren Aus-
bau der Erneuerbaren abgebremst werden. Ich hoffe,
dass dieses Ziel mit der EEG-Novelle auch erreicht wer-
den kann.
Anlage 13
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Carola Stauche (CDU/CSU)
zur namentlichen Abstimmung über den von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf ei-
nes Gesetzes zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Ände-
rung weiterer Bestimmungen des Energiewirt-
schaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Der Zweck des Gesetzentwurfes zur grundlegenden
Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Än-
derung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts ist es, „insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Ener-
gieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen
Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbezie-
hung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile
Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwick-
lung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus er-
neuerbaren Energien zu fördern.“
Ich bin der Überzeugung, dass der vorliegende Ge-
setzentwurf zwar einige richtige Neuregelungen, aller-
4020 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
dings auch schwerwiegende Mängel enthält. Aus diesem
Grund stimme ich dem Entwurf nicht zu.
Das Gesetz soll den Ausbau der erneuerbaren Ener-
gien besser steuern, die Ausbaukosten begrenzen und so
die Akzeptanz der Energiewende sichern. Diesem
Grundgedanken stimme ich zwar zu, die dafür vorgese-
henen Regelungen sind aber unausgewogen: Der Ausbau
der Windenergie wird zu stark gefördert. Die Förderung
von Photovoltaik auf Autobahn- und Bahnrandstreifen
wird beibehalten, obwohl durch Streichung dieser Rege-
lung Kosten und Flächenverbrauch eingedämmt werden
könnten. Der Strom- und Wärmegewinnung aus Bio-
masse wird hingegen die Zukunftsperspektive genom-
men. Das ist ein Widerspruch zum erklärten Zweck, „die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“ und
geht zulasten der ländlichen Räume.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zubaudeckel für
Biomasseanlagen von 100 Megawatt ist sehr restriktiv,
aber auch nachvollziehbar, um die Zielsetzung des Ge-
setzes zu erreichen. Nicht sinnvoll ist, die Vergütung für
Strom aus Biomasse so gering anzusetzen, dass künftig
neue Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben wer-
den können und deshalb nicht gebaut werden. Der De-
ckel von 100 Megawatt hat also nur noch symbolischen
Charakter. Deutschland braucht jedoch weiterhin einen
Markt für Biomasseanlagen, damit die Hersteller Inno-
vationen voranbringen und ihre hervorragenden Export-
chancen nutzen können. Infolge des Gesetzes sind nun
bei den mittelständischen Anlagenherstellern sowohl
Arbeitsplätze als auch ihre Technologieführerschaft be-
droht.
Auch für die ländlichen Räume sind die Neuregelun-
gen bei der Biomasse keine gute Nachricht: Investitio-
nen in neue Anlagen und in Nahwärmenetze werden un-
terbleiben. Dadurch wird nicht nur auf Wertschöpfung
verzichtet, auch das Engagement der Bürgerinnen und
Bürger, Kommunen, landwirtschaftlichen Betriebe und
Energiegenossenschaften für eine dezentrale Strom- und
Wärmeerzeugung wird ausgebremst. Dies ist für die Ak-
zeptanz der Energiewende im ländlichen Raum nicht
förderlich.
In den parlamentarischen Beratungen wurden von un-
terschiedlichen Seiten vernünftige Vorschläge unterbrei-
tet, wie bei Einhaltung des Zubaudeckels zu vertretbaren
Kosten die Biomasse ausgebaut werden kann. Die nun
beabsichtigte Schlechterstellung von Biomasse wird der
Bedeutung dieses Energieträgers für die Energiewende
nicht gerecht: Unser Energiesystem braucht die dezen-
trale und flexible Produktion von Regel- und Spitzen-
strom aus Biomasse, um die Produktionsschwankungen
bei Wind- und Sonnenstrom ausgleichen zu können.
Zum Ausgleich dieser Produktionsschwankungen müs-
sen fossile Kraftwerke in Bereitschaft stehen; das ist un-
ter klimapolitischen Gesichtspunkten der falsche Weg.
Ebenso ist bedenklich, dass infolge dieses Gesetzes be-
achtliche Mengen an Reststoffen aus der Tierhaltung und
dem Ackerbau weiterhin unvergoren bleiben – damit
wird Potenzial für die Senkung des CO2-Ausstoßes nicht
genutzt.
Leider wurden die Belange des ländlichen Raumes
und auch des Klimaschutzes in den Gesetzesberatungen
nicht ausreichend berücksichtigt. Dies wird auch daran
deutlich, dass dem Ausschuss für Ernährung und Land-
wirtschaft nicht genügend Zeit eingeräumt wurde, die
Änderungen am Gesetzentwurf zu prüfen und zu bera-
ten. Zweifellos ist bezahlbare Energie für alle Verbrau-
cher von großer Bedeutung. Um die Energiewende zum
Erfolg zu führen, darf sie aber nicht ausschließlich aus
dem Blickwinkel der Wirtschaftspolitik gestaltet wer-
den. Ich setze große Hoffnungen darauf, dass dies bei
künftigen Novellierungen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes besser gelingt und das Heranführen der Erneu-
erbaren an den Markt bis dahin gut vorankommt.
Anlage 14
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Ulrike Gottschalck (SPD)
zur namentlichen Abstimmung über den von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Ände-
rung weiterer Bestimmungen des Energiewirt-
schaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Bei der Abstimmung zur Novelle des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, EEG, enthalte ich mich, da ich den
Gesetzentwurf insbesondere bei dem Punkt Eigenver-
brauch kritisch sehe.
Eine Umlage auf den Eigenverbrauch kann zwar so-
wohl aus Gründen der Finanzierungsgerechtigkeit als
auch der Systemoptimierung sinnvoll sein. In Ausgestal-
tung des Gesamtrahmens darf sie allerdings nicht den
Solarenergieausbau behindern. Weitgehend unberück-
sichtigt blieb in den vergangenen eineinhalb Jahren, dass
der Photovoltaik-Ausbau zunehmend auf den versteck-
ten Vorteilen des Eigenverbrauchs beruhte, hingegen die
Vergütungssätze des EEG schon längst unter den Strom-
entstehungskosten liegen (Unterförderung). Folglich
müsste zeitgleich mit der Einführung einer Eigenver-
brauchsumlage eine Anpassung der Systematik des so-
genannten atmenden Deckels erfolgen, der bislang zu
spät auf ein Absinken des Zubaus unter die gesetzten
Zielwerte reagiert. Der nun vorgesehene Ausgleich über-
sieht die strukturellen Defizite des atmenden Deckels
und gleicht die skizzierte Unterförderung nicht hinrei-
chend aus.
Ich teile die Auffassung des Bundeswirtschaftsminis-
ters, dass die Summe der Einzelinteressen nicht dem Ge-
meinwohl dient, gleichwohl sehe ich in der Gesamtschau
die Photovoltaik-Unternehmen benachteiligt. Dankbar
bin ich unseren Fachpolitikerinnen und -politikern, dass
sie wieder eine Bagatellgrenze von 10 Kilowatt in den
Gesetzentwurf verhandelt haben, denn der Wegfall hätte
die Lage weiter verschärft.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4021
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 15
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Bettina Hagedorn (SPD) zur
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Ich stimme der EEG-Novelle zu, auch wenn der Ge-
setzentwurf teilweise an aus meiner Sicht wichtigen
Stellen Abweichungen vom Koalitionsvertrag enthält,
die meiner Überzeugung nach mit dem sozialdemokrati-
schen Verständnis für den Ausbau erneuerbarer Energien
nicht übereinstimmen:
Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, stellt die
EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förder-
höhe erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Aus-
schreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung be-
deutet dies eine fundamentale Abkehr vom bislang
erfolgreichen Finanzierungsrahmen in Form des EEG.
Im Koalitionsvertrag wurde auf Drängen der Sozialde-
mokraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vorfeld
zuerst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im Fall
einer positiv ausfallenden Evaluierung wären Ausschrei-
bungen auf alle erneuerbaren Energien auszuweiten. Da-
bei müssten sich Ausschreibungen in Fragen der Kosten-
effizienz und des Erreichens der Ausbauziele gegenüber
Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen erweisen.
Europäische und internationale Erfahrungen mit Aus-
schreibungsmodellen für erneuerbare Energien zeigten
bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschriebenen
Mengen realisiert wurde und diese dann auch überteuert
vergütet wurden. Verbreitet wird vor einem hohen admi-
nistrativen Aufwand von Ausschreibungen gewarnt. Es
gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei einem Aus-
schreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt der
Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.
Mit der Novelle wird noch kein gesetzlicher Automa-
tismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorgenom-
men. Während des parlamentarischen Prozesses wurde
ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle erklärte
Umstellung auf Ausschreibungen auch von der Evaluie-
rung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-Novelle
mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne belast-
baren Grund eine politische Tendenz, die weder durch
den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische Union
so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob das
EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher Seite zu
Recht verneint wird – ist festzustellen, dass die EU-Bei-
hilfeleitlinien den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur
Abweichung einräumen und auch für Ausschreibungen
Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das EEG
nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Beihilfe
ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die Ver-
bindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestaltung
von Rechts- und Förderrahmen für erneuerbare Energien
infrage zu stellen.
Dies betrifft auch die verpflichtende Direktvermark-
tung, mit der Anlagebetreiber – zumeist unter Einschal-
tung eines Händlers – ihren Strom direkt vermarkten
müssen. Die hierbei entstehenden Vermarktungsrisiken
führen zu Risikoaufschlägen, die sich auch auf die Fi-
nanzierung auswirken und letztlich zu höheren Kosten
für die Stromverbraucher führen. Die Einführung der
verpflichtenden Direktvermarkung leistet außerdem
kaum einen Beitrag zu einer besseren System- und Netz-
integration erneuerbarer Energien. Um die Mehrkosten
in Grenzen zu halten, wurde im Koalitionsvertrag ein
Stufenmodell für den schrittweisen Übergang in die ver-
pflichtende Direktvermarktung vereinbart. Die Stufen
hätten ermöglicht, den Einführungsprozess mit Blick auf
die Kostenentwicklung kritisch zu begleiten. Die mit der
EEG-Novelle eingeführte verpflichtende Direktvermark-
tung geht – zeitlich und dem Umfang nach – aus meiner
Sicht über die EU-Beihilfeleitlinien hinaus, die höhere
Bagatellgrenzen zugestehen.
Anlage 16
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Daniela Kolbe (SPD) zur na-
mentlichen Abstimmung über den von der Bun-
desregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Ich stimme dem heute hier vorgelegten Gesetz zur
Reform des EEG zu, da es wichtige Schritte enthält,
auch zukünftig den Ausbau erneuerbarer Energien vo-
ranzutreiben. Es gibt jedoch Aspekte innerhalb des Ge-
setzes, denen ich sehr skeptisch gegenüberstehe. Dies
tue ich auch aus meiner Erfahrung als Vorsitzende der
Enquete-Kommission „Wachstum, Wohlstand, Lebens-
qualität“, deren zweijährige Arbeit mir und den anderen
Mitgliedern deutlich vor Augen geführt hat, wie drama-
tisch die Herausforderungen sind, unsere Art des Wirt-
schaftens so zu gestalten, dass wir unseren Planeten
nicht weiter massiv übernutzen. Zu meinen Kritikpunk-
ten gehört insbesondere die Frage der Ausschreibung
von Förderhöhen.
Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, stellt die
EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förder-
höhe erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Aus-
schreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung be-
deutet dies eine Abkehr vom bislang erfolgreichen
Finanzierungsrahmen in Form des EEG. Im Koalitions-
vertrag wurde auf Drängen der Sozialdemokratinnen und
-demokraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vor-
feld zunächst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im
Fall einer positiv ausfallenden Evaluierung wären Aus-
schreibungen auf alle erneuerbaren Energien auszuwei-
ten. Dabei müssten sich Ausschreibungen in Fragen der
Kosteneffizienz und dem Erreichen der Ausbauziele ge-
genüber Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen
erweisen. Europäische und internationale Erfahrungen
mit Ausschreibungsmodellen für erneuerbare Energien
4022 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
zeigen bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschrie-
benen Mengen realisiert wurde und diese dann auch
überteuert vergütet wurden. Auch der hohe administra-
tive Aufwand von Ausschreibungen wird bemängelt. Es
gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei einem Aus-
schreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt der
Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.
Mit der Novelle wird zwar noch kein gesetzlicher Au-
tomatismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorge-
nommen. Während des parlamentarischen Prozesses
wurde ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle er-
klärte Umstellung auf Ausschreibungen auch von der
Evaluierung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-
Novelle mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne
belastbaren Grund eine politische Tendenz, die weder
durch den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische
Union so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage,
ob das EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher
Seite zu Recht verneint wird –, ist festzustellen, dass die
EU-Beihilfeleitlinien den Mitgliedstaaten die Möglich-
keit zur Abweichung einräumen und auch für Ausschrei-
bungen Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das
EEG nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Bei-
hilfe ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die
Verbindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestal-
tung von Rechts- und Förderrahmen für erneuerbare
Energien infrage zu stellen. Das kann es ermöglichen,
das bewährte Fördersystem weiter zu erhalten, das einen
verlässlichen weiteren Ausbau der erneuerbaren Ener-
gien zulässt.
Ein zweiter Kritikpunkt ist die verpflichtende Direkt-
vermarktung, mit der Anlagebetreiber – zumeist unter
Einschaltung eines Händlers – ihren Strom direkt ver-
markten müssen. Die hierbei entstehenden Vermark-
tungsrisiken führen zu Risikoaufschlägen, die sich auch
auf die Finanzierung von neuen Anlagen auswirken und
letztlich zu höheren Kosten für die Stromverbraucherin-
nen und -verbraucher führen können. Die Einführung
der verpflichtenden Direktvermarkung leistet außerdem
kaum einen Beitrag zu einer besseren System- und Netz-
integration erneuerbarer Energien. Um die Mehrkosten
in Grenzen zu halten, wurde im Koalitionsvertrag ein
Stufenmodell für den schrittweisen Übergang in die ver-
pflichtende Direktvermarktung vereinbart. Die Stufen
hätten ermöglicht, den Einführungsprozess mit Blick auf
die Kostenentwicklung kritisch zu begleiten. Die mit der
EEG-Novelle eingeführte verpflichtende Direktvermark-
tung geht – zeitlich und dem Umfang nach – über die
EU-Beihilfeleitlinien hinaus, die höhere Bagatellgrenzen
zugestehen.
Ich freue mich, dass alles für eine rechtssichere Aus-
gestaltung der besonderen Ausgleichsregelung für han-
dels- und energieintensive Unternehmen in Abstimmung
mit der Europäischen Kommission getan wurde. Orien-
tierungen an Vorgaben der Europäischen Kommission
sollten dabei in Bezug auf die Fördersystematik für er-
neuerbare Energien grundsätzlich keine Handlungs-
zwänge auslösen, die mit den Energiewendezielen und
einer souveränen parlamentarischen Gestaltungshoheit
nicht vereinbar wären.
Anlage 17
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Ulli Nissen (SPD) zur na-
mentlichen Abstimmung über den von der Bun-
desregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Bei der Abstimmung zur Novelle des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, EEG, stimme ich zu, obwohl der Ge-
setzentwurf an einigen grundlegenden Stellen Abwei-
chungen vom Koalitionsvertrag enthält, die meiner
Überzeugung nach mit zielführenden sozialdemokrati-
schen Gestaltungsvorgaben für den Ausbau erneuerbarer
Energien nicht übereinstimmen:
Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, stellt die
EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förder-
höhe erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Aus-
schreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung be-
deutet dies eine fundamentale Abkehr vom bislang
erfolgreichen Finanzierungsrahmen in Form des EEG.
Im Koalitionsvertrag wurde auf Drängen der Sozialde-
mokraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vorfeld
zuerst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im Fall ei-
ner positiv ausfallenden Evaluierung wären Ausschrei-
bungen auf alle erneuerbaren Energien auszuweiten.
Dabei müssten sich Ausschreibungen in Fragen der Kos-
teneffizienz und des Erreichens der Ausbauziele gegen-
über Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen er-
weisen. Europäische und internationale Erfahrungen mit
Ausschreibungsmodellen für erneuerbare Energien zeig-
ten bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschriebenen
Mengen realisiert wurde und diese dann auch überteuert
vergütet wurden. Verbreitet wird vor einem hohen admi-
nistrativen Aufwand von Ausschreibungen gewarnt. Es
gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei einem Aus-
schreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt der
Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.
Mit der Novelle wird noch kein gesetzlicher Automa-
tismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorgenom-
men. Während des parlamentarischen Prozesses wurde
ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle erklärte
Umstellung auf Ausschreibungen auch von der Evaluie-
rung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-Novelle
mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne belast-
baren Grund eine politische Tendenz, die weder durch
den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische Union
so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob das
EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher Seite zu
Recht verneint wird –, ist festzustellen, dass die EU-Bei-
hilfeleitlinien den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur
Abweichung einräumen und auch für Ausschreibungen
Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das EEG
nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Beihilfe
ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die Ver-
bindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestaltung
von Rechts- und Förderrahmen für erneuerbare Energien
infrage zu stellen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4023
(A) (C)
(D)(B)
Dies betrifft auch die verpflichtende Direktvermark-
tung, mit der Anlagenbetreiber – zumeist unter Einschal-
tung eines Händlers – ihren Strom direkt vermarkten
müssen. Die hierbei entstehenden Vermarktungsrisiken
führen zu Risikoaufschlägen, die sich auch auf die
Finanzierung auswirken und letztlich zu höheren Kosten
für die Stromverbraucher führen. Die Einführung der
verpflichtenden Direktvermarkung leistet außerdem
kaum einen Beitrag zu einer besseren System- und Netz-
integration erneuerbarer Energien. Um die Mehrkosten
in Grenzen zu halten, wurde im Koalitionsvertrag ein
Stufenmodell für den schrittweisen Übergang in die ver-
pflichtende Direktvermarktung vereinbart. Die Stufen
hätten ermöglicht, den Einführungsprozess mit Blick auf
die Kostenentwicklung kritisch zu begleiten. Die mit der
EEG-Novelle eingeführte verpflichtende Direktvermark-
tung geht – zeitlich und dem Umfang nach – über die
EU-Beihilfeleitlinien hinaus, die höhere Bagatellgrenzen
zugestehen.
Eine Umlage auf den Eigenverbrauch kann sowohl
aus Gründen der Finanzierungsgerechtigkeit als auch der
Systemoptimierung sinnvoll sein. Als solche ist sie mit
dem Koalitionsvertrag vorgesehen. In Ausgestaltung des
Gesamtrahmens darf sie allerdings nicht den Solarener-
gieausbau ausbremsen. Weitgehend unberücksichtigt
blieb in den vergangenen eineinhalb Jahren, dass der
Photovoltaikausbau zunehmend auf den versteckten Vor-
teilen des Eigenverbrauchs beruhte, hingegen die Vergü-
tungssätze des EEG schon längst unter den Stromgeste-
hungskosten liegen (Unterförderung). Folglich müsste
zeitgleich mit der Einführung einer Eigenverbrauchsum-
lage eine Anpassung der Systematik des atmenden De-
ckels erfolgen, der bislang zu spät auf ein Absinken des
Zubaus unter die gesetzten Zielwerte reagiert. Der nun
vorgesehene Ausgleich übersieht die strukturellen Defi-
zite des atmenden Deckels und gleicht die skizzierte Un-
terförderung nicht hinreichend aus.
Ich erkenne an, dass sich meine Fraktionskollegen für
eine rechtssichere Ausgestaltung der besonderen Aus-
gleichsregelung für handels- und energieintensive Unter-
nehmen in Abstimmung mit der Europäischen Kommis-
sion eingesetzt haben. Orientierungen an Vorgaben der
Europäischen Kommission sollten dabei in Bezug auf
die Fördersystematik für erneuerbare Energien grund-
sätzlich keine Handlungszwänge auslösen, die mit den
Energiewendezielen und einer souveränen parlamentari-
schen Gestaltungshoheit nicht vereinbar wären.
Anlage 18
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Nina Scheer (SPD) zur
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Bei der Abstimmung zur Novelle des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, EEG, enthalte ich mich, da der Ge-
setzentwurf an einigen grundlegenden Stellen Abwei-
chungen vom Koalitionsvertrag enthält, die meiner
Überzeugung nach mit zielführenden sozialdemokrati-
schen Gestaltungsvorgaben für den Ausbau erneuerbarer
Energien nicht übereinstimmen:
Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, stellt die
EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förder-
höhe erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Aus-
schreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung be-
deutet dies eine fundamentale Abkehr vom bislang
erfolgreichen Finanzierungsrahmen in Form des EEG.
Im Koalitionsvertrag wurde auf Drängen der Sozialde-
mokraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vorfeld
zuerst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im Fall ei-
ner positiv ausfallenden Evaluierung wären Ausschrei-
bungen auf alle erneuerbaren Energien auszuweiten. Da-
bei müssten sich Ausschreibungen in Fragen der
Kosteneffizienz und des Erreichens der Ausbauziele ge-
genüber Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen
erweisen. Europäische und internationale Erfahrungen
mit Ausschreibungsmodellen für erneuerbare Energien
zeigten bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschriebe-
nen Mengen realisiert wurde und diese dann auch über-
teuert vergütet wurden. Verbreitet wird vor einem hohen
administrativen Aufwand von Ausschreibungen ge-
warnt. Es gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei ei-
nem Ausschreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt
der Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.
Mit der Novelle wird noch kein gesetzlicher Automa-
tismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorgenom-
men. Während des parlamentarischen Prozesses wurde
ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle erklärte
Umstellung auf Ausschreibungen auch von der Evaluie-
rung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-Novelle
mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne belast-
baren Grund eine politische Tendenz, die weder durch
den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische Union
so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob das
EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher Seite zu
Recht verneint wird –, ist festzustellen, dass die EU-Bei-
hilfeleitlinien den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur
Abweichung einräumen und auch für Ausschreibungen
Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das EEG
nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Beihilfe
ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die Ver-
bindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestaltung
von Rechts- und Förderrahmen für erneuerbare Energien
infrage zu stellen.
Dies betrifft auch die verpflichtende Direktvermark-
tung, mit der Anlagenbetreiber – zumeist unter Einschal-
tung eines Händlers – ihren Strom direkt vermarkten
müssen. Die hierbei entstehenden Vermarktungsrisiken
führen zu Risikoaufschlägen, die sich auch auf die
Finanzierung auswirken und letztlich zu höheren Kosten
für die Stromverbraucher führen. Die Einführung der
verpflichtenden Direktvermarkung leistet außerdem
kaum einen Beitrag zu einer besseren System- und Netz-
integration erneuerbarer Energien. Um die Mehrkosten
in Grenzen zu halten, wurde im Koalitionsvertrag ein
Stufenmodell für den schrittweisen Übergang in die ver-
pflichtende Direktvermarktung vereinbart. Die Stufen
4024 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
hätten ermöglicht, den Einführungsprozess mit Blick auf
die Kostenentwicklung kritisch zu begleiten. Die mit der
EEG-Novelle eingeführte verpflichtende Direktvermark-
tung geht – zeitlich und dem Umfang nach – über die
EU-Beihilfeleitlinien hinaus, die höhere Bagatellgrenzen
zugestehen.
Eine Umlage auf den Eigenverbrauch kann sowohl
aus Gründen der Finanzierungsgerechtigkeit als auch der
Systemoptimierung sinnvoll sein. Als solche ist sie mit
dem Koalitionsvertrag vorgesehen. In Ausgestaltung des
Gesamtrahmens darf sie allerdings nicht den Solarener-
gieausbau ausbremsen. Weitgehend unberücksichtigt
blieb in den vergangenen eineinhalb Jahren, dass der
Photovoltaikausbau zunehmend auf den versteckten Vor-
teilen des Eigenverbrauchs beruhte, hingegen die Vergü-
tungssätze des EEG schon längst unter den Stromgeste-
hungskosten liegen (Unterförderung). Folglich müsste
zeitgleich mit der Einführung einer Eigenverbrauchsum-
lage eine Anpassung der Systematik des atmenden De-
ckels erfolgen, der bislang zu spät auf ein Absinken des
Zubaus unter die gesetzten Zielwerte reagiert. Der nun
vorgesehene Ausgleich übersieht die strukturellen Defi-
zite des atmenden Deckels und gleicht die skizzierte Un-
terförderung nicht hinreichend aus.
Ich erkenne an, dass sich meine Fraktionskollegen für
eine rechtssichere Ausgestaltung der besonderen Aus-
gleichsregelung für handels- und energieintensive Unter-
nehmen in Abstimmung mit der Europäischen Kommis-
sion eingesetzt haben. Orientierungen an Vorgaben der
Europäischen Kommission sollten dabei in Bezug auf
die Fördersystematik für erneuerbare Energien grund-
sätzlich keine Handlungszwänge auslösen, die mit den
Energiewendezielen und einer souveränen parlamentari-
schen Gestaltungshoheit nicht vereinbar wären.
Für weitergehende Erläuterungen verweise ich auf
Stellungnahmen unter www.nina-scheer.de
Anlage 19
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Kees de Vries (CDU/CSU)
zur namentlichen Abstimmung über den von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf ei-
nes Gesetzes zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Ände-
rung weiterer Bestimmungen des Energiewirt-
schaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
Der Gesetzentwurf enthält nach meiner Überzeugung
einige schwerwiegende Mängel – aus diesem Grund
stimme ich mit Nein.
Das Ziel dieses Gesetzes, die Abgabe für erneuerbare
Energien zu begrenzen, um damit die Akzeptanz der
Energiewende zu sichern, ist zwar grundsätzlich richtig.
Dieses Ziel kann aber so nicht erreicht werden:
Der Ausbau der Windenergie wird zu stark gefördert.
Die Besserstellung von Windkraftanlagen an windarmen
Standorten ist in dieser Hinsicht geradezu abstrus. Die
Förderung der Offshorewindparks in dieser Höhe ist
nicht zu begründen und wird zu einer schnell steigenden
EEG-Abgabe führen. Die Förderung von Photovoltaik
auf Autobahn- und Bahnrandstreifen wird beibehalten,
obwohl durch Streichung dieser Regelung Kosten und
Flächenverbrauch eingedämmt werden könnten. Der
Strom- und Wärmegewinnung aus Biomasse wird hinge-
gen die Zukunftsperspektive genommen. Aber nur mit
dieser als einziger speicherfähigen erneuerbaren Energie
kann die Energiewende gelingen: Unser Energiesystem
braucht die dezentrale und flexible Produktion von Re-
gel- und Spitzenstrom aus Biomasse, um die Produk-
tionsschwankungen bei Wind- und Sonnenstrom aus-
gleichen zu können. Dass zum Ausgleich dieser
Produktionsschwankungen fossile Kraftwerke in Bereit-
schaft stehen müssen, ist unter klimapolitischen Ge-
sichtspunkten der falsche Weg. Ebenso ist bedenklich,
dass infolge dieses Gesetzes beachtliche Mengen an
Reststoffen aus der Tierhaltung und dem Ackerbau wei-
terhin unvergoren bleiben – damit wird Potenzial für die
CO2-Senkung nicht genutzt.
Deutschland braucht weiterhin einen Markt für Bio-
masseanlagen, damit die Hersteller Innovationen voran-
bringen und ihre hervorragenden Exportchancen nutzen
können. Infolge des Gesetzes sind nun bei den mittel-
ständischen Anlagenherstellern sowohl Arbeitsplätze als
auch ihre Technologieführerschaft bedroht.
In den parlamentarischen Beratungen wurden von un-
terschiedlichen Seiten vernünftige Vorschläge unterbrei-
tet, wie bei Einhaltung des Zubaudeckels zu vertretbaren
Kosten die Biomasse ausgebaut werden kann. Leider
wurden die Belange des ländlichen Raumes und auch
des Klimaschutzes in den Gesetzesberatungen nicht aus-
reichend berücksichtigt. Zweifellos ist bezahlbare Ener-
gie für alle Verbraucher von großer Bedeutung. Um die
Energiewende zum Erfolg zu führen, darf sie aber nicht
ausschließlich aus dem Blickwinkel der Wirtschaftspoli-
tik gestaltet werden. Ich bin mir sicher, dass eine zeit-
nahe erneute Novellierung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes notwendig sein wird und wünsche mir, dass es
uns hier deutlich besser gelingt das Verhältnis von Wind-,
Sonne- und Biomasseanlagen zu strukturieren.
Anlage 20
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp
und Rita Stockhofe (beide CDU/CSU) zur na-
mentlichen Abstimmung über den von der Bun-
desregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung stimmen wir nach reiflicher Abwägung des Für und
Wider in der geänderten Form zu.
Unbestritten besteht Handlungsbedarf, weil die stei-
genden Energiekosten die gesellschaftliche Akzeptanz
der Energiewende zunehmend gefährden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4025
(A) (C)
(D)(B)
Deshalb hat sich die Koalition darauf verständigt,
eine schnelle und grundlegende Reform der erneuerba-
ren Energien auf den Weg zu bringen. Ziel dieser Re-
form ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien in
den nächsten Jahren zu gewährleisten, die Ausbaukosten
zu begrenzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Arbeits-
plätze in der energieintensiven Industrie zu halten und so
die Akzeptanz der Energiewende zu sichern. Diese Ziele
trage n wir uneingeschränkt mit.
Allerdings wäre es aus unserer Sicht erforderlich ge-
wesen, mehr Raum und Zeit für die Beratungen der Än-
derungsanträge zu haben. Erst am Dienstagnachmittag
lagen uns die abschließenden Hinweise der EU und die
Synopse der angedachten Änderungen vor. Die Erfah-
rung zeigt, dass Geschwindigkeit immer auf Kosten von
Sorgfalt geht. Wir wären deshalb trotz aller Drohszena-
rien der EU gut beraten gewesen, uns mehr Zeit für eine
Entscheidung zu lassen, um damit fehlerhafte Entwick-
lungen zu vermeiden.
Zudem bezweifln wir, dass durch diese Reform alle
Kostentreiber beim weiteren Ausbau der erneuerbaren
Energien beseitigt worden sind. So bleibt trotz anders-
lautender Anträge insbesondere unserer Agrarpolitiker
aus der Union die Förderung von Photovoltaikanlagen
an Autobahnen und Bahnrandstreifen erhalten. Leider
waren der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und
Energie Sigmar Gabriel und die SPD-Bundestagsfrak-
tion nicht zu einer Streichung dieser Regelung bereit,
obwohl dadurch Kosten und Flächenverbrauch hätten
eingedämmt werden können.
lm Übrigen bedauern wir, dass die Nutzung der Bio-
masse im EEG nach dem Willen von Herrn Bundes-
minister Gabriel zukünftig kaum mehr eine Perspektive
hat. Zwar ist es uns gelungen, Nachbesserungen im
Sinne des Bestands- und Vertrauensschutzes zu erhan-
deln. Dennoch wird die bisherige technologische Ent-
wicklung in diesem Bereich nahezu zum Erliegen ge-
bracht. Darunter leiden nicht nur Anlagenbetreiber und
Hersteller. Vielmehr wird damit das Potenzial der Bio-
masse als einziger regenerativ erzeugter Energie, die
speicherfähig ist, vergeben. Wir empfinden dieses Vor-
gehen unseres Koalitionspartners auch als Missachtung
des ländlichen Raums und unverhältnismäßig.
Dennoch stimmen wir dem Gesetzentwurf nach reifli-
cher Überlegung zu. Denn zum einen wird mit diesem
Änderungsgesetz der dringend notwendige Systemwech-
sel bei der Förderung der erneuerbaren Energien einge-
leitet. Spätestens ab 2017 soll diese Förderung über Aus-
schreibungen ermittelt werden. Damit legt dann nicht
mehr die Politik, sondern der Markt den Maßstab fest.
Zum anderen werden mit der Neuregelung der beson-
deren Ausgleichsregelung im EEG die Entlastungen für
die stromintensiven Industrien „europafest“ gemacht.
Diese Entlastungen sind unumgänglich für den Erhalt
des Industriestandorts und Hunderttausender Arbeits-
plätze in Deutschland. Diese schaffen Planungssicher-
heit für die meisten mittelständischen Betriebe in diesen
Branchen.
Schließlich soll durch diese Reform die Kostendyna-
mik beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien
gebremst werden. Das Ziel ist löblich. Es bleibt abzu-
warten, ob dieses auch tatsächlich erreicht werden wird.
Auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte konnten in
diesem Gesetzgebungsvorhaben nicht abschließend ge-
regelt werden. Wir vertrauen deshalb auf die Zusage,
dass Fehlentwicklungen wie zum Beispiel bei der Bio-
masse gegebenenfalls zügig nachjustiert und zeitnah die
offenen Punkte geregelt werden.
Anlage 21
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Kordula Kovac und Dieter
Stier (beide CDU/CSU) zur namentlichen Ab-
stimmung über den von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
grundlegenden Reform des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Be-
stimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Ta-
gesordnungspunkt V a)
Der Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung wei-
terer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts ent-
hält nach unserer Überzeugung neben einigen richtigen
Neuregelungen auch schwerwiegende Mängel – aus die-
sem Grund stimmen wir mit Nein.
Das Ziel dieses Gesetzes, den Ausbau der erneuerba-
ren Energien besser zu steuern, die Ausbaukosten zu be-
grenzen und so die Akzeptanz der Energiewende zu
sichern, ist zwar grundsätzlich richtig. Die dafür vorgese-
henen Regelungen sind aber unausgewogen: Der Ausbau
der Windenergie wird zu stark gefördert. Die Förderung
von Photovoltaik auf Autobahn- und Bahnrandstreifen
wird beibehalten, obwohl durch Streichung dieser Rege-
lung Kosten und Flächenverbrauch eingedämmt werden
könnten. Der Strom- und Wärmegewinnung aus Bio-
masse wird hingegen die Zukunftsperspektive genom-
men – zum Schaden der ländlichen Räume.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zubaudeckel für
Biomasseanlagen von 100 Megawatt ist sehr restriktiv,
aber auch nachvollziehbar, um die Zielsetzung des Ge-
setzes zu erreichen. Nicht sinnvoll ist, die Vergütung für
Strom aus Biomasse so gering anzusetzen, dass künftig
neue Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben wer-
den können und deshalb nicht gebaut werden.
Deutschland braucht weiterhin einen Markt für Bio-
masseanlagen, damit die Hersteller Innovationen voran-
bringen und ihre hervorragenden Exportchancen nutzen
können. Infolge des Gesetzes sind nun bei den mittel-
ständischen Anlagenherstellern sowohl Arbeitsplätze als
auch ihre Technologieführerschaft bedroht.
Auch für die ländlichen Räume sind die Neuregelun-
gen bei der Biomasse keine gute Nachricht: Investitio-
nen in neue Anlagen und in Nahwärmenetze werden un-
terbleiben. Dadurch wird nicht nur auf Wertschöpfung
verzichtet, auch das Engagement der Bürgerinnen und
4026 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
Bürger, Kommunen, landwirtschaftlichen Betriebe und
Energiegenossenschaften für eine dezentrale Strom- und
Wärmeerzeugung wird ausgebremst. Dies ist für die Ak-
zeptanz der Energiewende im ländlichen Raum nicht
förderlich.
In den parlamentarischen Beratungen wurden von un-
terschiedlichen Seiten vernünftige Vorschläge unterbrei-
tet, wie bei Einhaltung des Zubaudeckels zu vertretbaren
Kosten die Biomasse ausgebaut werden kann. Die nun
beabsichtigte Schlechterstellung von Biomasse wird der
Bedeutung dieses Energieträgers für die Energiewende
nicht gerecht: Unser Energiesystem braucht die dezen-
trale und flexible Produktion von Regel- und Spitzen-
strom aus Biomasse, um die Produktionsschwankungen
bei Wind- und Sonnenstrom ausgleichen zu können.
Dass zum Ausgleich dieser Produktionsschwankungen
fossile Kraftwerke in Bereitschaft stehen müssen, ist un-
ter klimapolitischen Gesichtspunkten der falsche Weg.
Ebenso ist bedenklich, dass infolge dieses Gesetzes be-
achtliche Mengen an Reststoffen aus der Tierhaltung und
dem Ackerbau weiterhin unvergoren bleiben – damit
wird Potenzial für die CO2-Senkung nicht genutzt.
Leider wurden die Belange des ländlichen Raumes
und auch des Klimaschutzes in den Gesetzesberatungen
nicht ausreichend berücksichtigt. Dies wird auch daran
deutlich, dass dem Ausschuss für Ernährung und Land-
wirtschaft nicht genügend Zeit eingeräumt wurde, die
Änderungen am Gesetzentwurf zu prüfen und zu bera-
ten. Zweifellos ist bezahlbare Energie für alle Verbrau-
cher von großer Bedeutung. Um die Energiewende zum
Erfolg zu führen, darf sie aber nicht ausschließlich aus
dem Blickwinkel der Wirtschaftspolitik gestaltet wer-
den. Wir setzen große Hoffnungen darauf, dass dies bei
künftigen Novellierungen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes besser gelingt und das Heranführen der Erneu-
erbaren an den Markt bis dahin gut vorankommt.
Anlage 22
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Lars Castellucci und
Dr. Martin Rosemann (beide SPD) zur nament-
lichen Abstimmung über den von der Bundesre-
gierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer
Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
(Tagesordnungspunkt V a)
Der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, EEG,
haben wir zugestimmt. Es handelt sich dabei in doppel-
tem Sinne um einen Kompromiss. Zum einen mit einem
Koalitionspartner, der in der Mehrheit eine fundamental
andere Zielstellung mit dem EEG verbindet als die SPD.
Zum anderen mit den Vorgaben der Europäischen Kom-
mission, die in Teilen einer sinnvollen Weiterentwick-
lung des EEG entgegenstehen.
Für unsere Zustimmung ist wesentlich, dass mit der
Novelle des EEG die Energiewende konsequent fort-
geführt wird, die bewährten Mechanismen des EEG er-
halten bleiben, die Marktintegration der erneuerbaren
Energien vorangetrieben wird, Überförderungstatbe-
stände abgebaut werden und industrielle Arbeitsplätze in
Deutschland gesichert werden. Zudem erkennen wir an,
dass es im Gesetzgebungsverfahren zu weiteren Verbes-
serungen im Sinne der Ziele der Energiewende gekom-
men ist. Dies betrifft in erster Linie die Ausgestaltung
des Ausbaukorridors bei Windenergie onshore und die
Regelungen für die Eigenerzeugung.
Allerdings bleiben aus unserer Sicht eine Reihe von
berechtigten Kritikpunkten an der EEG-Novelle beste-
hen:
Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, stellt die
EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förder-
höhe erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Aus-
schreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung
bedeutet dies eine fundamentale Abkehr vom bislang er-
folgreichen Finanzierungsrahmen in Form des EEG. Im
Koalitionsvertrag wurde auf Drängen der Sozialdemo-
kraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vorfeld zu-
erst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im Fall einer
positiv ausfallenden Evaluierung wären Ausschreibun-
gen auf alle erneuerbaren Energien auszuweiten. Dabei
müssten sich Ausschreibungen in Fragen der Kosteneffi-
zienz und des Erreichens der Ausbauziele gegenüber
Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen erweisen.
Europäische und internationale Erfahrungen mit Aus-
schreibungsmodellen für erneuerbare Energien zeigten
bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschriebenen
Mengen realisiert wurde und diese dann auch überteuert
vergütet wurden. Verbreitet wird vor einem hohen admi-
nistrativen Aufwand von Ausschreibungen gewarnt. Es
gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei einem Aus-
schreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt der
Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.
Mit der Novelle wird noch kein gesetzlicher Automa-
tismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorgenom-
men. Während des parlamentarischen Prozesses wurde
ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle erklärte
Umstellung auf Ausschreibungen auch von der Evaluie-
rung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-Novelle
mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne belast-
baren Grund eine politische Tendenz, die weder durch
den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische Union
so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob das
EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher Seite zu
Recht verneint wird –, ist festzustellen, dass die EU-Bei-
hilfeleitlinien den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur
Abweichung einräumen und auch für Ausschreibungen
Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das EEG
nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Beihilfe
ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die Ver-
bindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestaltung
von Rechts- und Förderrahmen für erneuerbare Energien
infrage zu stellen.
Eine Umlage auf den Eigenverbrauch kann sowohl
aus Gründen der Finanzierungsgerechtigkeit als auch der
Systemoptimierung sinnvoll sein. Als solche ist sie mit
dem Koalitionsvertrag vorgesehen. In Ausgestaltung des
Gesamtrahmens darf sie allerdings nicht den Solarener-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4027
(A) (C)
(D)(B)
gieausbau ausbremsen. Weitgehend unberücksichtigt
blieb in den vergangenen eineinhalb Jahren, dass der
Photovoltaikausbau zunehmend auf den versteckten Vor-
teilen des Eigenverbrauchs beruhte, hingegen die Vergü-
tungssätze des EEG schon längst unter den Stromgeste-
hungskosten liegen (Unterförderung). Folglich müsste
zeitgleich mit der Einführung einer Eigenverbrauchsum-
lage eine Anpassung der Systematik des atmenden De-
ckels erfolgen, der bislang zu spät auf ein Absinken des
Zubaus unter die gesetzten Zielwerte reagiert. Der nun
vorgesehene Ausgleich übersieht die strukturellen Defi-
zite des atmenden Deckels und gleicht die skizzierte Un-
terförderung nicht hinreichend aus.
Die vollständige Befreiung des Eigenverbrauchs von
Kraftwerken bei der Stromerzeugung von der EEG-Um-
lage halten wir für fragwürdig. Zum einen sehen wir da-
bei ein Abgrenzungsproblem in der Praxis. Zum anderen
befürchten wir dabei eine nicht gerechtfertigte Bevorzu-
gung von Kohlekraftwerken.
Schließlich bedauern wir, dass eine Verschiebung des
Stichtags am Widerstand von CDU/CSU gescheitert ist.
Für die Zukunft der Energiewende und einer zu-
kunftsfähigen, sicheren und bezahlbaren Energieversor-
gung in Deutschland ist die Novelle des EEG nur der
erste Baustein. Zentrale Weichenstellungen erwarten wir
von der Neugestaltung des Strommarktdesigns und einer
Wiederbelebung des CO2-Emissionshandels.
Anlage 23
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Ute Finckh-Krämer und
Klaus Mindrup (beide SPD) zur namentlichen
Abstimmung über den von der Bundesregie-
rung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
grundlegenden Reform des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Be-
stimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Ta-
gesordnungspunkt V a)
Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu, aber möchten ei-
nige Schwachstellen benennen, die wir kritisch sehen.
Einen Automatismus zu verpflichtenden Ausschrei-
bungen darf es nicht geben. Vielmehr ist eine ergebnis-
offene Prüfung der Modellprojekte erforderlich. Dies gilt
insbesondere, weil internationale Erfahrungen zeigen,
dass Ausschreibungen nicht zu Kosteneffizienz geführt
haben.
Die geplante Verordnungsermächtigung für ein Sys-
tem zur Grünstromvermarktung muss zügig umgesetzt
werden, da wir dringend einen Markt für grünen Zu-
kunftsstrom benötigen, der die effiziente Kraft-Wärme-
Kopplung miteinschließt. Außerdem müssen Quartiers-
lösungen berücksichtigt werden, die es Mieterinnen und
Mietern ermöglichen, vor Ort produzierten Strom zu
nutzen.
Wir benötigen ferner eine stärkere Verflechtung von
Effizienz und dem EEG, die zu einem wirksamen Klima-
schutz beiträgt.
Wir begrüßen es, dass die Bundesregierung den Kon-
flikt mit der EU-Kommission nicht scheut, da die Ener-
giewende ein deutsches Jahrhundertprojekt darstellt, das
Vorreiter für andere Länder werden kann und muss.
Aufgrund der Verbesserungen zum ursprünglichen
Referentenentwurf und der Hoffnung, dass wir in den
kommenden Monaten weitere wichtige Schritte machen,
die den Ausbau der erneuerbaren Energien sichern, wer-
den wir dem Gesetzentwurf zustimmen.
Gleichzeitig möchten wir uns bei den Kolleginnen
und Kollegen bedanken, die sich für diese Verbesserun-
gen stark gemacht haben.
Anlage 24
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Martina Stamm-Fibich und
Waltraud Wolff (Wolmirstedt) (beide SPD) zur
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts-
rechts (Tagesordnungspunkt V a)
Bei der Abstimmung zur Novelle des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, EEG, enthalten wir uns, da der Ge-
setzentwurf an einigen grundlegenden Stellen Abwei-
chungen vom Koalitionsvertrag enthält, die unserer
Überzeugung nach mit zielführenden sozialdemokrati-
schen Gestaltungsvorgaben für den Ausbau Erneuerba-
rer Energien nicht übereinstimmen:
Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, stellt die
EEG-Novelle zur Ermittlung der finanziellen Förder-
höhe erneuerbarer Energien bis spätestens 2017 Aus-
schreibungen in Aussicht. Im Falle der Umsetzung be-
deutet dies eine fundamentale Abkehr vom bislang
erfolgreichen Finanzierungsrahmen in Form des EEG.
Im Koalitionsvertrag wurde auf Drängen der Sozial-
demokraten vereinbart, dass Ausschreibungen im Vor-
feld zuerst erprobt werden. Erst ab 2018 und nur im Fall
einer positiv ausfallenden Evaluierung wären Ausschrei-
bungen auf alle erneuerbaren Energien auszuweiten.
Dabei müssten sich Ausschreibungen in Fragen der Kos-
teneffizienz und des Erreichens der Ausbauziele gegen-
über Einspeisetarifen bzw. dem EEG als überlegen er-
weisen. Europäische und internationale Erfahrungen mit
Ausschreibungsmodellen für erneuerbare Energien zeig-
ten bisher, dass nur ein Bruchteil der ausgeschriebenen
Mengen realisiert wurde und diese dann auch überteuert
vergütet wurden. Verbreitet wird vor einem hohen admi-
nistrativen Aufwand von Ausschreibungen gewarnt. Es
gibt keine Vorarbeiten dazu, ob und wie bei einem Aus-
schreibungsmodell die bisherige Akteursvielfalt der
Energiewende in Deutschland erhalten bleiben kann.
Mit der Novelle wird noch kein gesetzlicher Automa-
tismus zum Umstieg auf Ausschreibungen vorgenom-
men. Während des parlamentarischen Prozesses wurde
ferner betont, dass die mit der EEG-Novelle erklärte
Umstellung auf Ausschreibungen auch von der Evaluie-
4028 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
rung abhängen wird. Dennoch enthält die EEG-Novelle
mit ihren Aussagen über Ausschreibungen ohne belast-
baren Grund eine politische Tendenz, die weder durch
den Koalitionsvertrag noch durch die Europäische Union
so vorgegeben wird. Unabhängig von der Frage, ob das
EEG eine Beihilfe darstellt – was von deutscher Seite zu
Recht verneint wird –, ist festzustellen, dass die EU-Bei-
hilfeleitlinien den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur
Abweichung einräumen und auch für Ausschreibungen
Bagatellgrenzen zulassen. Die Tatsache, dass das EEG
nach vorherrschender Rechtsauffassung keine Beihilfe
ist, sollte uns zudem veranlassen, grundsätzlich die Ver-
bindlichkeit der Beihilfeleitlinien für die Ausgestaltung
von Rechts- und Förderrahmen für erneuerbare Energien
infrage zu stellen.
Dies betrifft auch die verpflichtende Direktvermark-
tung, mit der Anlagenbetreiber – zumeist unter Einschal-
tung eines Händlers – ihren Strom direkt vermarkten
müssen. Die hierbei entstehenden Vermarktungsrisiken
führen zu Risikoaufschlägen, die sich auch auf die Fi-
nanzierung auswirken und letztlich zu höheren Kosten
für die Stromverbraucher führen. Die Einführung der
verpflichtenden Direktvermarkung leistet außerdem
kaum einen Beitrag zu einer besseren System- und Netz-
integration erneuerbarer Energien. Um die Mehrkosten
in Grenzen zu halten, wurde im Koalitionsvertrag ein
Stufenmodell für den schrittweisen Übergang in die ver-
pflichtende Direktvermarktung vereinbart. Die Stufen
hätten ermöglicht, den Einführungsprozess mit Blick auf
die Kostenentwicklung kritisch zu begleiten. Die mit der
EEG-Novelle eingeführte verpflichtende Direktvermark-
tung geht – zeitlich und dem Umfang nach – über die
EU-Beihilfeleitlinien hinaus, die höhere Bagatellgrenzen
zugestehen.
Eine Umlage auf den Eigenverbrauch kann sowohl
aus Gründen der Finanzierungsgerechtigkeit als auch der
Systemoptimierung sinnvoll sein. Als solche ist sie mit
dem Koalitionsvertrag vorgesehen. In Ausgestaltung des
Gesamtrahmens darf sie allerdings nicht den Solarener-
gieausbau ausbremsen. Weitgehend unberücksichtigt
blieb in den vergangenen eineinhalb Jahren, dass der
Photovoltaikausbau zunehmend auf den versteckten Vor-
teilen des Eigenverbrauchs beruhte, hingegen die Vergü-
tungssätze des EEG schon längst unter den Stromgeste-
hungskosten liegen (Unterförderung). Folglich müsste
zeitgleich mit der Einführung einer Eigenverbrauchs-
umlage eine Anpassung der Systematik des atmenden
Deckels erfolgen, der bislang zu spät auf ein Absinken
des Zubaus unter die gesetzten Zielwerte reagiert. Der
nun vorgesehene Ausgleich übersieht die strukturellen
Defizite des atmenden Deckels und gleicht die skizzierte
Unterförderung nicht hinreichend aus.
Wir erkennen an, dass sich unsere Fraktionskollegen
für eine rechtssichere Ausgestaltung der besonderen
Ausgleichsregelung für handels- und energieintensive
Unternehmen in Abstimmung mit der Europäischen
Kommission eingesetzt haben. Orientierungen an Vorga-
ben der Europäischen Kommission sollten dabei in Be-
zug auf die Fördersystematik für erneuerbare Energien
grundsätzlich keine Handlungszwänge auslösen, die mit
den Energiewendezielen und einer souveränen parla-
mentarischen Gestaltungshoheit nicht vereinbar wären.
Anlage 25
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Marco Bülow (SPD) zu den
Abstimmungen über:
– den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden
Reform des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes und zur Änderung weiterer Bestimmun-
gen des Energiewirtschaftsrechts (Tagesord-
nungspunkt V a)
– den von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Reform der Besonderen Ausgleichsrege-
lung für stromkosten- und handelsintensive
Unternehmen
den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Be-
sonderen Ausgleichsregelung für stromkos-
ten- und handelsintensive Unternehmen
(Tagesordnungspunkt V b)
– die Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Wirtschaft und Energie zu dem Antrag
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter,
Caren Lay, Ralph Lenkert, weiterer Abge-
ordneter und der Fraktion DIE LINKE:
Ökostromförderung gerecht und bürgernah
(Tagesordnungspunkt V c)
– den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung ei-
ner Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von
Mindestabständen zwischen Windenergie-
anlagen und zulässigen Nutzungen (Tages-
ordnungspunkt V d)
Ich kann dieser Reform des EEG nicht zustimmen.
Seit Beginn meiner Abgeordnetentätigkeit setze ich
mich im Deutschen Bundestag für die Energiewende und
den Ausbau der erneuerbaren Energien ein. Die jetzt be-
schlossenen Änderungen am Erneuerbare-Energien-Ge-
setz werden den nötigen Umbau unseres Energieversor-
gungssystems nicht beschleunigen, sondern es droht ein
Ausbremsen der Dynamik bei den erneuerbaren Ener-
gien.
Das EEG war immer ein Parlamentsgesetz, es wurde
aus dem Parlament heraus entwickelt und verändert.
Diesmal ist es den Parlamentariern nicht mal gelungen,
entscheidende Änderungen an der Regierungsvorlage
durchzusetzen. Fundamentale Änderungen werden
höchstens auf Druck der EU-Kommission vorgenom-
men. Umwelt- und Energiepolitiker der SPD-Fraktion
haben versucht, die schlimmsten Punkte im Sinne der er-
neuerbaren Energien wenigstens zu entschärfen, doch
weil die Unionsverhandlungsgruppe die Position der Er-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4029
(A) (C)
(D)(B)
neuerbaren noch weiter verschlechtern wollte, ist es im
Wesentlichen beim Regierungsentwurf geblieben.
Zwar wird diese Reform nicht das Ende des EEG und
des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Folge haben,
sie ist aber der Einstieg in den Ausstieg. Nach bisheri-
gem Stand werden 2016/2017 Ausschreibungen festge-
legt, obwohl bisher alle Erfahrungen mit Ausschrei-
bungsmodellen in anderen Ländern negativ waren.
Damit werden in Deutschland bewusst viele Errungen-
schaften der bisherigen Energiewende zunichte gemacht.
Es scheint also große Kräfte in diesem Land zu geben,
die kein Interesse daran haben, dass die Dynamik des Er-
neuerbaren-Ausbaus beibehalten oder beschleunigt wird,
und denen die Akteursvielfalt ein Dorn im Auge ist. Dies
zeigt auch der Aufwand, mit dem in den letzten Jahren
Kampagnen gegen das EEG betrieben wurde.
Der eigentliche Vorteil des EEG – die enorme CO2-
Reduzierung – wird gar nicht mehr erwähnt, obwohl
gerade diesbezüglich das Gesetz eine riesige Erfolgs-
geschichte ist. Mittlerweile wird die Klimabilanz in
Deutschland allerdings wieder schlechter. Aber nicht nur
das Argument Klimaschutz spricht für ein anspruchsvol-
les EEG. Andere Argumente sind: Generationengerech-
tigkeit, Ressourcenschutz, technische Innovationen,
Schaffung von Arbeitsplätzen, eine verstärkte regionale
Energieversorgung, zunehmende Unabhängigkeit von
Energieimporten, Vermeidung von Gesundheits- und
Folgekosten in Milliardenhöhe, wie sie durch die fossile
und nukleare Industrie entstehen.
Alles hat sich zuletzt nur noch auf eine undifferen-
zierte Kostendiskussion, eine Problematisierung der er-
neuerbaren Energien konzentriert. Die wesentlichen Be-
gründungen für die jetzige EEG-Reform waren, die
Kosten zu senken und die Erneuerbaren besser in den
Markt zu integrieren. Beide „Probleme“ werden durch
die jetzigen Vorschläge nicht gelöst. Der Neubau von
Solar- und Windkraftanlagen macht nämlich nur noch ei-
nen geringen Teil der EEG-Umlage aus. Zu den größten
Faktoren beim Anstieg der EEG-Umlage in den letzten
Jahren gehören dagegen der auszugleichende sinkende
Börsenpreis für Strom sowie die Ausnahmeregelungen
für die Industrie. Letztere wurden jetzt aber doch nicht,
wie von vielen Experten gefordert, eingeschränkt, sodass
wirklich nur die Unternehmen profitieren, die im inter-
nationalen Wettbewerb stehen, sondern sogar eher
ausgeweitet. Nahezu alle Branchen können bei entspre-
chendem Anteil der Energiekosten an der Bruttowert-
schöpfung die Ausnahmeregelungen in Anspruch neh-
men. Die großzügigen Übergangsregelungen lassen
sogar befürchten, dass die Kosten für die übrigen Nor-
malverbraucher durch die besondere Ausgleichsregelung
sogar noch ansteigen. Man muss also das Kostenargu-
ment als Vorwand interpretieren, die Erneuerbaren zu
beschneiden, da man nur hier die Kostenschere ansetzt
und nicht bei der übrigen Industrie.
Auch eine bessere Integration in den Markt ist ledig-
lich so zu verstehen, dass sich die Erneuerbaren in dem
bestehenden Energiesystem ein- und somit unterordnen
sollen. Dieses ist aber für große fossile und nukleare
Kraftwerke konzipiert, denen nicht mehr die Zukunft ge-
hört. Es würde viel mehr Sinn machen, ein komplett
neues Marktdesign zu etablieren, das die erneuerbaren
Energien in den Mittelpunkt stellt. Das wäre zwar der
richtige Schritt, um das System frühzeitig zukunftssicher
zu machen, aber nicht im Interesse der großen Energie-
versorgungsunternehmen, die die Entwicklung verschla-
fen haben und mit ihrem veralteten Kraftwerkspark noch
so viel Geld wie möglich verdienen wollen.
Die jetzige EEG-Reform ist zwar sehr umfassend, da
sie einen grundsätzlichen Wandel in der Systematik bei
der Förderung der erneuerbaren Energien weg von festen
Vergütungssätzen hin zur verpflichtenden Direktver-
marktung und zu – aus meiner Sicht besonders proble-
matischen – Ausschreibungen bringt, aber sie ist nicht
der große Wurf, der nötig gewesen wäre, um die Ener-
giewende einen entscheidenden Schritt voranzubringen.
Hierzu hätte zum Beispiel, wie genannt, ein neues
Marktdesign gehört, die Frage der Verknüpfung und Re-
gelung der Erneuerbaren untereinander, mit Speichern
und die Integration in die Netze, der Einsatz erneuerba-
rer Technologien im Bereich der Wärme und Mobilität
usw. Ein ganzheitliches umfassendes Energiewendepa-
ket wäre sinnvoll gewesen. Der Hinweis, dafür fehle die
Zeit, weil die Kosten explodieren würden und die EU
Druck machen würde, ist nicht nachvollziehbar. Den An-
stieg der EEG-Umlage sehe ich zwar auch kritisch, aber
in anderen Bereichen, zum Beispiel Öl, sind zeitweise
die Preise viel stärker angestiegen als bei Strom, ohne
dass dies zu irgendeiner Form von Aktionismus geführt
hätte. Und auch das EU-Argument ist fadenscheinig,
weil Deutschland als – vor allem wirtschaftlich – größtes
EU-Land auch in vielen anderen Bereichen seinen Ein-
fluss geltend gemacht hat. Hier hat man sich dagegen
gerne treiben lassen.
Der enge Zeitplan wird nun auch als Vorwand genom-
men, dass man viele Kritikpunkte und Änderungsforde-
rungen nicht mehr berücksichtigen kann. Dabei gab es
trotz der viel zu geringen Beratungszeit viel Kritik nicht
nur vonseiten der Parlamentarier, sondern auch vonsei-
ten der Bundesländer, der Verbände, der Verbraucher
und vor allem auch von Energieexperten. Diese Kritik
von anerkannten Fachleuten, unter anderem geäußert
in öffentlichen Anhörungen der zuständigen Fachaus-
schüsse des Deutschen Bundestages, wurde in keiner
Weise berücksichtigt. Die Interessen der vier großen
Energieversorger und der Großindustrie finden sich al-
lerdings in dem jetzt zur Abstimmung stehenden Gesetz-
entwurf eindeutig wieder.
Zudem werden nun Maßnahmen beschlossen, die nur
aus populistischen Gründen und zu Wahlkampfzwecken
in bestimmten Bundesländern versprochen wurden, die
aber für die Energiewende völlig kontraproduktiv sind.
Die Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vor-
gabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanla-
gen und zulässigen Nutzungen wird von allen maßgebli-
chen Experten kritisiert. Auch diese Kritik hatte keinen
Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren, was ich aus-
drücklich kritisiere.
Ich befürchte, dass mit dieser EEG-Reform das Rad
in die falsche Richtung gedreht wird.
4030 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
Das EEG führte zu vielen Errungenschaften: einen
ungekannt schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien
mit all seinen klimaschonenden und volkswirtschaftlich
positiven Effekten, eine Dezentralisierung der Energie-
produktion und eine Akteursvielfalt, die es sonst im
Energiebereich nicht gibt. Über 50 Prozent der erneuer-
baren Energien befinden sich in der Hand von Bürgern
und Genossenschaften und nicht von vier großen Unter-
nehmen. All diese positiven Faktoren haben dazu ge-
führt, dass Deutschland international als Vorbild gesehen
wird und das EEG in so vielen Ländern kopiert wurde.
Viele Länder schauen auf Deutschland. Das Signal, das
der Bundestag mit der Zustimmung zu diesem fragwür-
digen Gesetzentwurf international aussendet, ist eindeu-
tig: „Der Ausbau der Erneuerbaren geht uns zu schnell.
Wir als eines der technologisch führenden Länder dieser
Erde sehen uns nicht in der Lage die Energiewende, so
wie es nötig wäre, zu bewerkstelligen. Wir kapitulieren
vor den Interessen einiger großer Unternehmen.“ Dieses
Signal ist fatal. Auch deswegen würde ich einem solchen
Gesetz niemals zustimmen.
Anlage 26
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Arnold Vaatz (CDU/CSU) zu
den Abstimmungen über:
– den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden
Reform des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes und zur Änderung weiterer Bestimmun-
gen des Energiewirtschaftsrechts (Tagesord-
nungspunkt V a)
– den von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes
zur Reform der Besonderen Ausgleichsrege-
lung für stromkosten- und handelsintensive
Unternehmen
den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Be-
sonderen Ausgleichsregelung für stromkos-
ten- und handelsintensive Unternehmen
(Tagesordnungspunkt V b)
– den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung ei-
ner Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von
Mindestabständen zwischen Windenergie-
anlagen und zulässigen Nutzungen (Tages-
ordnungspunkt V d)
Ich stimme den Gesetzentwürfen nur unter dem Ein-
druck der akuten Gefahr für die deutsche Wirtschaft zu.
Das EEG ist eine der größten Fehlkonstruktionen in
der deutschen Energiepolitik, weil es den ökonomischen
Grundsatz der Nachfrage als begrenzender Größe der
Bereitstellung von Anlagen zur Stromerzeugung elimi-
niert hat und somit grundlegende Prinzipien der Markt-
wirtschaft außer Kraft setzt. Es gefährdet auf Dauer die
Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland
mit Elektroenergie. Der Versuch, grundlastfähige Ver-
stromungstechnologien durch nicht grundlastfähige Ver-
stromungstechnologien zu ersetzen, wird scheitern und
enormen wirtschaftlichen Schaden hinterlassen. Es ist
ökologisch kontraproduktiv, ökonomisch widersinnig
und schafft in seiner sozialen Wirkung eine der unerträg-
lichsten Umverteilungen von Vermögen sozial Schwa-
cher zu sozial Starken.
Heute stimme ich den Gesetzesentwürfen entgegen
meinen Bedenken und Überzeugungen nur zu, um grö-
ßere Schäden von der deutschen Wirtschaft abzuwenden.
Anschließend fordere ich eine weitere Diskussion über
die Abschaffung des EEG für Neuanlagen und im Ergeb-
nis dieser einen entsprechenden Beschluss des Deut-
schen Bundestages.
Das parlamentarische Verfahren, das zu den vorgeleg-
ten Gesetzentwürfen geführt hat, muss ich kritisieren,
weil meiner Fraktion der heute zur Abstimmung vorge-
legte Gesetzeswortlaut nicht vorgelegt wurde und somit
nicht diskutiert werden konnte. Der endgültige Gesetzes-
text wurde quasi über Nacht geändert und ist erst in der
Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses
für Wirtschaft und Energie – Drucksache 18/1891 – vom
gestrigen Donnerstag, dem 26. Juni 2014, enthalten. Die-
ses Verfahren entspricht nicht den parlamentarischen
Gepflogenheiten, ist scharf zu kritisieren und nicht zu
wiederholen.
Anlage 27
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Josef Göppel (CDU/CSU) zu
der namentlichen Abstimmung über den von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
eines Gesetzes zur Einführung einer Länder-
öffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestab-
ständen zwischen Windenergieanlagen und zu-
lässigen Nutzungen (Tagesordnungspunkt V d)
In der öffentlichen Anhörung zur Länderöffnungs-
klausel wandten sich alle kommunalen Spitzenverbände
gegen dieses Vorhaben, ebenso Wirtschaftsverbände wie
der BDEW bis hin zum Deutschen Bauernverband und
sogar die großen Naturschutzverbände.
Alle Stellungnahmen warnen davor, das fein ausdiffe-
renzierte Instrumentarium der kommunalen Planungs-
hoheit durch pauschale Landesregeln zu vergröbern.
Betroffenen Anwohnern vermittelt das eine Schein-
sicherheit, die vor Gerichten nicht standhält.
Der Bundesgesetzgeber ist für bundesweit rechts-
sichere Rahmenbedingungen verantwortlich. Die Län-
deröffnungsklausel verstößt gegen den Grundsatz der
Rechtseinheit beim Bauen, der in der Föderalismusre-
form 2006 bewusst gestärkt wurde.
Die in Bayern und Sachsen vorgesehenen Mindestab-
stände schwächen den Ausbau der Windkraft so weit,
dass die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung
nicht mehr erreicht werden können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4031
(A) (C)
(D)(B)
Das Zugeständnis an die Gemeinden, mit Bebauungs-
plänen geringere Abstände festlegen zu können, offen-
bart die Widersprüchlichkeit des gesamten Vorhabens.
Einem solchen Gesetz kann ich nicht zustimmen.
Anlage 28
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Simone Raatz (SPD) zu
der namentlichen Abstimmung über den von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöff-
nungsklausel zur Vorgabe von Mindestabstän-
den zwischen Windenergieanlagen und zulässi-
gen Nutzungen (Tagesordnungspunkt V d)
Aus folgenden Gründen werde ich mich bei der Ab-
stimmung der Stimme enthalten:
Das bereits geltende Recht gibt den Ländern und ins-
besondere den Kommunen über baurechtliche und im-
missionsrechtliche Regelungen die Möglichkeit, im
Rahmen der Bauleitplanung angemessene Abstände zu
anderen baurechtlich zulässigen Nutzungen, insbeson-
dere zur Wohnbebauung, auch bei der Errichtung von
Windenergieanlagen festzulegen.
Die Länderöffnungsklausel wird deutliche Auswir-
kungen auf die Umsetzung der Energiewende in meinem
Wahlkreis Mittelsachsen haben. Mit dem Gesetz überlas-
sen wir der Sächsischen Staatsregierung (CDU und
FDP) die Entscheidung, wie die Windenergienutzung
vorangetrieben bzw. der Ausbau verhindert wird.
Die Sächsische Staatsregierung, insbesondere die
FDP, verhindert flächendeckend den weiteren Ausbau
der Windkraftanlagen, indem sie unrealistische Ab-
standsregelungen fordert. Um die Privilegierung der
Windenergie nicht zu unterlaufen, können zu hoch fest-
gesetzte Mindestabstände den notwendigen Ausbau der
Windenergienutzung unmöglich machen oder zumindest
einschränken.
Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe, die von allen Bundesländern gemeinsam be-
wältigt werden muss. Dafür sind möglichst einheitliche
Rahmenbedingungen erforderlich.
Anlage 29
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Nina Scheer (SPD) zu der
namentlichen Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungs-
klausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwi-
schen Windenergieanlagen und zulässigen Nut-
zungen (Tagesordnungspunkt V d)
Bereits während der Verhandlungen zum Energieka-
pitel des Koalitionsvertrages bestand der Koalitionspart-
ner auf der Einführung einer Länderöffnungsklausel zur
Vorgabe von Mindestabständen bei Windenergieanlagen.
Mit der Verankerung der Landeröffnungsklausel im Koali-
tionsvertrag wäre ein Abrücken von diesem Vorhaben nur
einvernehmlich möglich. Leider haben weder wirtschaft-
liche, energiesystematische, juristische, klimapolitische
noch naturschutzfachliche Argumente, die in Stellungnah-
men, Gesprächen und Anhörungen erklärt wurden, ein
dahin gehendes Einvernehmen erwirken können.
Ich stimme somit in Orientierung am Koalitionsver-
trag zu.
Anlage 30
Erklärung
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) zur Beratung des von
der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs
eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Ände-
rung weiterer Bestimmungen des Energiewirt-
schaftsrechts (Tagesordnungspunkt V a)
In einer persönlichen Intervention am Ende der EEG-
Debatte in der heutigen Sitzung des Bundestages unter-
stellte mir der Vize-Kanzler, Bundeswirtschaftsminister
und SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel unzutreffende
Aussagen über die Zahl der Stellen im Zuständigkeitsbe-
reich des Bundeswirtschaftsministeriums, die für die Be-
arbeitung von Anträgen von Ausnahmen bei der EEG-
Umlage zuständig sind. Beigefügte Antwort des Bundes-
wirtschaftsministeriums auf eine schriftliche Anfrage
bestätigt meine Aussage, dass 108 Stellen dafür vorgese-
hen sind. Davon sind 63 Stellen neu geschaffen worden
infolge der aktuellen EEG-Novelle und der damit deut-
lich gesteigerten Komplexizität der Besonderen Aus-
gleichsregelung. Ob die von den Antragstellern erhobe-
nen Gebühren kostendeckend sind und die Steuerzahler
nicht belastet werden, hat das Wirtschaftsministerium
nicht eindeutig beantwortet. Die ,,Verordnung über Ge-
bühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Be-
grenzung der EEG-Umlage“ (BaGebV) vom 5. März
2013 regelt darüber hinaus zwar über einen Gebühren-
schlüssel nach GWh die Kosten für die antragstellenden
Unternehmen, doch ist mit der Neuregelung der Beson-
deren Ausgleichsregelung (BesAR) ein weitaus höherer
bürokratischer Aufwand (Neuregelung Schwellenwerte,
Energieintensität, Branchenlösung etc.) für die Antrags-
bearbeiter zu erwarten. Weiterhin kann selbst die Ba-
GebV nicht klar beziffern (s. E. 3 Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung), ob die Gebühren ausreichen werden,
um die Planstellen zu decken.
Anlage 31
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni
2014 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz über Leistungsverbesserungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsver-
besserungsgesetz)
4032 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014
(A) (C)
(D)(B)
– Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rah-
men von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsge-
setz – DirektzahlDurchfG)
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, geeig-
nete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleis-
ten, dass ökologische Vorrangflächen in einem
räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen und
eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirt-
schaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache
Standorte verhindert wird.
2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung
der Bitte des Bundesrates nachkommen will und
bergbautreibende Betriebe in die Liste der Unter-
nehmen, denen nach Artikel 9 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 keine Direktzahlun-
gen gewährt werden, aufnehmen wird.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die
ökologischen, ökonomischen und sozialen Wir-
kungen der GAP-Reform und insbesondere den
ökologischen Erfolg des Greenings im Rahmen ei-
ner Halbzeitbewertung unabhängig evaluieren zu
lassen und bei Nichterfüllung der europäischen
Zielvorgaben entsprechende Konsequenzen einzu-
leiten.
– Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption
durch Lebenspartner
– Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vor-
schriften
– Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Ver-
ordnung (EU) Nr. …/2013 über ein Aktionspro-
gramm in den Bereichen Austausch, Unterstüt-
zung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen
Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf
die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner 923. Sit-
zung am 13. Juni 2014 gemäß § 5 Absatz 1 des Bundes-
rechnungshofgesetzes Herrn Kay Scheller zum Präsiden-
ten des Bundesrechnungshofes gewählt.
Der Innenausschuss hat mitgeteilt, dass er gemäß § 80
Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Bericht-
erstattung zu der nachstehenden Vorlage absieht:
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über den Stand der Ab-
wicklung des Fonds für Wiedergutmachungsleistungen
an jüdische Verfolgte
– Stand 30. Juni 2013 –
Drucksache 18/30
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
Unionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von ei-
ner Beratung abgesehen hat.
Innenausschuss
Drucksache 18/419 Nr. A.19
EP P7_TA-PROV(2013)0322
Drucksache 18/419 Nr. A.22
EP P7_TA-PROV(2013)0387
Drucksache 18/419 Nr. A.25
EP P7_TA-PROV(2013)0448
Drucksache 18/419 Nr. A.26
Ratsdokument 11302/13
Drucksache 18/419 Nr. A.27
Ratsdokument 12637/13
Drucksache 18/544 Nr. A.9
Ratsdokument 5451/14
Drucksache 18/544 Nr. A.11
Ratsdokument 17063/13
Drucksache 18/544 Nr. A.12
Ratsdokument 17064/13
Drucksache 18/544 Nr. A.13
Ratsdokument 17066/13
Drucksache 18/544 Nr. A.14
Ratsdokument 17067/13
Drucksache 18/544 Nr. A.15
Ratsdokument 17069/13
Drucksache 18/544 Nr. A.18
Ratsdokument 17398/13
Drucksache 18/544 Nr. A.19
Ratsdokument 17541/13
Drucksache 18/642 Nr. C.8
Ratsdokument 18124/12
Drucksache 18/1393 Nr. A.17
Ratsdokument 7844/14
Drucksache 18/1393 Nr. A.22
Ratsdokument 8703/14
Drucksache 18/1524 Nr. A.2
Ratsdokument 9201/14
Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
Drucksache 18/1393 Nr. A.33
Ratsdokument 8777/14
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit
Drucksache 18/419 Nr. A.144
Ratsdokument 18155/13
Drucksache 18/419 Nr. A.145
Ratsdokument 18165/13
Drucksache 18/419 Nr. A.146
Ratsdokument 18167/13
Drucksache 18/419 Nr. A.147
Ratsdokument 18170/13
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Drucksache 18/544 Nr. A.50
Ratsdokument 5455/14
Drucksache 18/544 Nr. A.51
Ratsdokument 17834/13
Drucksache 18/1393 Nr. A.40
EP P7_TA-PROV(2014)0250
Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union
Drucksache 18/419 Nr. A.179
EP P7_TA-PROV(2013)0315
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 44. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Juni 2014 4033
(A) (C)
(B)
Drucksache 18/419 Nr. A.189
Ratsdokument 14942/13
Drucksache 18/419 Nr. A.190
Ratsdokument 15521/13
Drucksache 18/419 Nr. C.44
Ratsdokument 13842/12
Drucksache 18/419 Nr. C.45
Ratsdokument 17469/12
Drucksache 18/822 Nr. A.36
Ratsdokument KOM(2014)12 endg.
Drucksache 18/822 Nr. C.5
Ratsdokument 7945/13
Drucksache 18/822 Nr. C.6
Ratsdokument 9297/13
(D)
44. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
Anträge auf Änderung der Tagesordnung
TOP V Erneuerbare-Energien-Gesetz, Ausgleichsregelung
Epl 12 Verkehr und digitale Infrastruktur
TOP VI Verkehrslärmschutzverordnung
Epl 32 Bundesschuld
Epl 60 Allgemeine Finanzverwaltung
TOP II Haushaltsgesetz 2014 Finanzplan 2013 – 2017
TOP VII Haushaltsgesetz 2014
Anlagen