(D)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2981
(A) (C)
(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
(D)
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Alpers, Agnes DIE LINKE 21.05.2014
Bätzing-Lichtenthäler,
Sabine
SPD 21.05.2014
Dağdelen, Sevim DIE LINKE 21.05.2014
Dr. Dehm, Diether DIE LINKE 21.05.2014
Dobrindt, Alexander CDU/CSU 21.05.2014
Dr. Gauweiler, Peter CDU/CSU 21.05.2014
Gohlke, Nicole DIE LINKE 21.05.2014
Göring-Eckardt, Katrin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
21.05.2014
Groß, Michael SPD 21.05.2014
Held, Marcus SPD 21.05.2014
Ilgen, Matthias SPD 21.05.2014
Kampeter, Steffen CDU/CSU 21.05.2014
Kudla, Bettina CDU/CSU 21.05.2014
Kunert, Katrin DIE LINKE 21.05.2014
Liebich, Stefan DIE LINKE 21.05.2014
Dr. de Maizière,
Thomas
CDU/CSU 21.05.2014
Dr. Mützenich, Rolf SPD 21.05.2014
Post (Minden), Achim SPD 21.05.2014
Reiche (Potsdam),
Katherina
CDU/CSU 21.05.2014
Dr. Schmidt, Frithjof BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
21.05.2014
Schummer, Uwe CDU/CSU 21.05.2014
Schwarz, Andreas SPD 21.05.2014
Silberhorn, Thomas CDU/CSU 21.05.2014
Dr. Steffel, Frank CDU/CSU 21.05.2014
Thönnes, Franz SPD 21.05.2014
Ziegler, Dagmar SPD 21.05.2014
Anlage 2
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
der Abgeordneten Birgit Wöllert (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1433, Frage 2):
Welche Maßnahmen zur gesundheitlichen Aufklärung
plant die Bundesregierung, um die Öffentlichkeit vor „Kon-
versions- und Reparationstherapien“ zu warnen und auf da-
raus resultierende Gefahren hinzuweisen, da es nachweisbar
schädliche Folgen für die Betroffenen hat, einem solchen Ver-
fahren ausgesetzt zu sein (vergleiche Prof. Dr. Frank Ulrich
Montgomery, Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom
22. Oktober 2013), und welche Maßnahmen plant die Bundes-
regierung, um Menschen darin zu unterstützen, ihre sexuelle
Identität frei entfalten zu können und sie vor Diskriminierung
und Stigmatisierung zu schützen, damit so Erkrankungen vor-
gebeugt werden kann, die aus Diskriminierungs- und Stigma-
tisierungserfahrungen entstehen können, und auf diesem
Wege die Gesundheit der Betroffenen gefördert wird?
Angesichts der Tatsache, dass Homosexualität keine
Krankheit ist, sind auf „Konversion“ der Homosexualität
ausgerichtete Therapien bereits im Grundsatz fragwür-
dig. Das Berufsrecht verpflichtet Ärzte und Psychothera-
peuten, eine den fachlichen Standards entsprechende Be-
handlung zu erbringen.
Die Bundesregierung setzt beim Schutz homosexuel-
ler Menschen vor unangemessenen und gegebenenfalls
für sie schädlichen Therapie- und Beratungsangeboten
insbesondere auf die frühzeitige sachgerechte Aufklä-
rung und Information. Die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung, BZgA, unterstützt dies im Auftrag
der Bundesregierung durch die Bereitstellung verschie-
denster Informationen, die homosexuelle Menschen in
ihrem Selbstwertgefühl und in der Entwicklung ihrer se-
xuellen Identität stärken. Dabei geht sie davon aus, dass
Sexualität integraler Bestandteil von körperlicher und
seelischer Gesundheit ist. Die Medien und Maßnahmen
der BZgA sind nicht direktiv, sondern betonen die Stär-
kung der eigenen Kompetenz. Die BZgA motiviert unter
anderem zur Akzeptanz und Toleranz unterschiedlicher
Lebensstile, Lebensentwürfe und sexueller Orientierun-
gen. In der Entwicklung und Umsetzung von Medien
und Maßnahmen in der Sexualaufklärung und Familien-
planung behandelt die BZgA daher sexuelle Identität als
Querschnittsthema.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend hat die Neuauflage und Verbreitung des Be-
ratungsführers für lesbische Mütter, schwule Väter und
familienbezogenes Fachpersonal unterstützt. Damit ste-
hen aktuelle Informationen zur Verfügung. Die Ergebnisse
des Modellprojektes „Homosexualität und Familien –
eine Herausforderung für familienbezogenes Fachperso-
nal“ werden derzeit im Hinblick auf weitere Maßnahmen
ausgewertet. Das Jugendnetzwerk Lambda e. V., das sich
an junge homo-, bisexuelle und transidente Menschen
richtet, wird seit 1990 laufend gefördert. Lambda e. V.
stellt jungen Menschen unter anderem die zur Förderung
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugend-
arbeit zur Verfügung. Dazu zählt auch außerschulische
Anlagen
2982 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, ge-
sundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und techni-
scher Bildung.
Eine breit angelegte Onlinebefragung homo-, bisexuel-
ler und transidienter Jugendlicher und junger Erwachse-
ner wird Ende 2015 abgeschlossen sein. Daraus sollen
unter anderem Handlungsbedarfe auf pädagogischer und
gesellschaftlicher Ebene abgeleitet werden.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 5):
Welche Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen und
jungen Erwachsenen erwägt die Bundesregierung, um diese
Gruppe vor psychischen und physischen Schädigungen durch
„Konversionstherapien“ bei Homosexualität zu schützen
(vergleiche Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom
22. Oktober 2013)?
Homosexualität wird seit langem von fast allen Wis-
senschaftlern und Praktikern aus Medizin und Psycholo-
gie nicht als Erkrankung angesehen. Die Bundesregie-
rung vertritt weder die Auffassung, dass Homosexualität
einer Therapie bedarf, noch, dass sie einer Therapie zu-
gänglich wäre.
Das Berufsrecht verpflichtet Ärzte und Psychothera-
peuten zu einer qualifizierten Behandlungsleistung. Wenn
einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die in Rede ste-
henden Therapien anbieten, ist dies grundsätzlich frag-
würdig.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht der wirk-
samste Schutz homosexueller junger Menschen vor un-
angemessenen und für sie schädlichen Therapie- und
Beratungsangeboten in der frühzeitigen sachgerechten
Aufklärung und Information junger Menschen. Denn die
Entscheidung für oder gegen eine angebotene Behand-
lung wird demjenigen Betroffenen leichterfallen, der über
sachliche Informationen zum Thema sexuelle Orientie-
rung und sexuelle Vielfalt verfügt. Daher gibt die Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Auftrag
der Bundesregierung vielfältige Informationen heraus,
die homosexuelle junge Menschen in ihrem Selbstwert-
gefühl und in der Entwicklung ihrer sexuellen Identität
stärken.
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 6):
Bleibt der Bundesminister für Gesundheit, Hermann
Gröhe, bei seiner Auffassung, es müsse die Bettenauslastung
der Krankenhäuser durch den Abbau von Betten gesteigert
werden (vergleiche www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/
berufspolitik/article/858658/dkg-empfang-groehe-will-kliniken-
gesund-schrumpfen.html), obwohl die Bettenauslastung in
Deutschland – durchschnittlich 77 Prozent, an Werktagen hö-
her – im OECD-Durchschnitt liegt (vergleiche OECD 2013,
Health at a Glance 2013, Seite 89) und obwohl eine Studie
zeigt, dass kalendertägliche Auslastungen über 92,5 Prozent
zu einer 14,4 Prozent höheren Sterblichkeit an diesen Tagen
führen (vergleiche Kuntz et al. 2014, „Stress on the Ward:
Evidence of Safety Tipping Points in Hospitals“)?
Die angeführte Studie prüft die Auswirkungen von
unerwarteten, nicht planbaren, vorübergehenden Belas-
tungssteigerungen in Krankenhäusern und diskutiert
Möglichkeiten flexibler Personaleinsatzplanung, da für
die festgestellte leicht erhöhte Mortalitätswahrschein-
lichkeit ab einer Auslastungsquote von 92,5 Prozent
nicht der Auslastungsgrad, sondern der Mangel an Per-
sonal verantwortlich gemacht wird. Fragen dauerhaft op-
timaler Auslastungsquoten von Krankenhäusern oder
Fragen nach den erforderlichen Vorhaltekapazitäten wer-
den in der Studie nicht untersucht.
In der gleichfalls angeführten Ansprache hat der Bun-
desminister für Gesundheit die Frage aufgeworfen, ob
die hohe Bettenzahl in Deutschland wirklich erforderlich
ist, um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Hinter-
grund dieser Frage sind überdurchschnittlich hohe statio-
näre Kapazitäten in Deutschland auf der einen Seite bei
gleichzeitig kontinuierlich sinkenden durchschnittlichen
Verweildauern und ebenfalls sinkenden Auslastungsquo-
ten der Kliniken auf der anderen Seite. Anzumerken ist
in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständigenrat
zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswe-
sen bereits in seinem Sondergutachten des Jahres 2007
darauf hingewiesen hat, dass angesichts der im interna-
tionalen Vergleich überdurchschnittlichen Bettendichte
und Verweildauer bei gleichzeitig niedriger Bettenaus-
lastung von Überkapazitäten auszugehen ist.
Die ebenfalls zitierten internationalen Vergleiche zei-
gen, dass Deutschland mit 8,3 Betten pro 1 000 Einwoh-
ner weit über dem OECD-Durchschnitt von 4,8 liegt.
Wichtig ist die Frage angemessener stationärer Kapazi-
täten auch deshalb, weil die Unterschiede innerhalb
Deutschlands erheblich sind. So gibt es in Baden-Würt-
temberg je 1 000 Einwohner nur 5,4 Betten, in Bremen
sind es 7,9 und in Thüringen 7,5 Betten, wobei die Aus-
lastungsquoten in allen Fällen niedrig sind und teilweise
noch unterhalb des bundesdeutschen Durchschnittswer-
tes von circa 77 Prozent liegen.
Wenn im Zuge der anstehenden Krankenhausreform
über die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der flä-
chendeckenden Versorgung zu diskutieren sein wird, ist
es angezeigt, die genannten Kapazitätsunterschiede auch
mit Blick auf die von den Kliniken beklagten wirtschaft-
lichen Probleme zu erörtern. Solide Antworten sind hier
nicht zuletzt unter Gesichtspunkten der geplanten Stär-
kung der Qualitätsorientierung erforderlich. Zu berück-
sichtigen ist auch die Tatsache, dass heute immer mehr
Leistungen ambulant erbracht werden können, die früher
einen stationären Klinikaufenthalt erforderten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2983
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage der
Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 7):
Welche Regelungen wird die Bundesregierung zur Ver-
gabe der Fördermittel aus dem Innovationsfonds vorgeben,
und nach welchen Kriterien wird das Vergabeverfahren durch-
geführt – bitte unter Angabe der zuständigen Stelle?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass ein Innovations-
fonds geschaffen wird zur Förderung sektorenübergrei-
fender Versorgungsformen und für die Versorgungs-
forschung. Aus dem Innovationsfonds sollen gemäß
Koalitionsvertrag Mittel für Versorgungsleistungen, die
über die Regelversorgung hinausgehen, und für die Ver-
sorgungsforschung verwendet werden. Nach dem Koali-
tionsvertrag soll der Gemeinsame Bundesausschuss Kri-
terien für die Vergabe der Fördermittel festlegen und
diese Vergabe in einem jährlichen Ausschreibungsver-
fahren durchführen.
Das Bundesministerium für Gesundheit prüft derzeit,
wie diese Vorgaben in die Praxis umgesetzt werden kön-
nen und welche gesetzlichen Regelungen hierzu er-
forderlich sind. Im Rahmen dieser Prüfung und des
anschließenden Diskussionsprozesses innerhalb der Bun-
desregierung wird noch eine Reihe von Fragen zu klären
sein, bevor gesetzliche Festlegungen getroffen werden.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage der
Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 8):
Werden Projekte zur ortsnahen, sektorübergreifenden Ver-
sorgung psychisch kranker Menschen zukünftig mit Mitteln
aus dem Innovationsfonds gefördert werden können, und
wenn ja, wer wird hierzu antragsberechtigt sein?
Beim jetzigen Stand des Diskussionsprozesses inner-
halb des BMG und innerhalb der Bundesregierung kön-
nen keine einzelnen Projekte genannt werden, die für die
Förderungen aus dem Innovationsfonds infrage kom-
men. Ebenso werden Festlegungen zu potenziellen An-
tragsberechtigten erst noch zu treffen sein. Grundsätzlich
sollte die Förderung aus dem Innovationsfonds auf eine
konkrete Verbesserung der Versorgung der Patientinnen
und Patienten ausgerichtet sein.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 9):
Sind die jüngsten Aussagen des sächsischen Wirtschafts-
ministers Sven Morlok, FDP, bezüglich der Südumfahrung
Pirna der B 172 zutreffend, nach denen nicht der Freistaat
Sachsen, sondern der Bund dafür verantwortlich sei, dass das
in der Region dringend benötigte Bauvorhaben plötzlich nicht
mehr mit höchster Priorität im Bundesverkehrswegeplan ver-
ankert werden soll (siehe „Streit um Südumfahrung eskaliert“
in Sächsische Zeitung, Ausgabe Pirna vom 10. Mai 2014),
und welche Gründe gibt es für diese Entwicklung gerade zu
einem Zeitpunkt, wo die Herstellung des Baurechts unmittel-
bar bevorsteht?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur arbeitet momentan an der Aufstellung eines
neuen Bundesverkehrswegeplans, der bis 2015 vorgelegt
werden soll.
Für die Fortschreibung des Bundesverkehrswege-
plans war es erforderlich, dass die Straßenbauverwaltun-
gen der Länder erwogene neue Straßenbauvorhaben
bzw. Aktualisierungen der noch nicht begonnenen Maß-
nahmen des geltenden Bedarfsplans für eine erneute Be-
urteilung anzumelden hatten. So hat der Freistaat Sach-
sen auch die Maßnahme B 172, Ortsumgehung Pirna,
3. Bauabschnitt angemeldet.
Um eine Vergleichbarkeit der vorgeschlagenen Pro-
jekte herzustellen, sind im Rahmen der Aufstellung des
Bundesverkehrswegeplans 2015 die noch nicht realisier-
ten Projekte des Bundesverkehrswegeplans 2003 in die
neue Bewertung einzubeziehen. Ausgenommen und da-
mit nicht erneut bewertet werden nur einige wenige Vor-
haben, die als „laufend“ gelten. Dazu zählen Maßnah-
men, die bereits im Bau sind, bei denen zurzeit davon
ausgegangen wird, dass bis voraussichtlich Ende 2015
mit dem Bau begonnen wird, oder für die im Rahmen ei-
ner öffentlich-privaten Partnerschaft, ÖPP, ein Konzes-
sionsvertrag besteht bzw. voraussichtlich bis Ende 2015
bestehen wird.
Entsprechend den Festlegungen werden im Bundes-
verkehrswegeplan 2015 auch Projekte noch einmal be-
wertet, die schon sehr weit geplant, teilweise sogar
schon planfestgestellt sind. Die erneute Bewertung aller
noch nicht laufenden Projekte ist Grundvoraussetzung
für eine ergebnisoffene und bedarfsorientierte Priorisie-
rung. Jede Projektidee muss unabhängig vom Anmelder
oder dem Planungsstand beweisen, dass sie zur Lösung
der drängenden Probleme der Verkehrssysteme beitragen
kann und wirtschaftlich ist.
Die Arbeiten für die Aufstellung des neuen Bundes-
verkehrswegeplans sind weitgehend im Zeitplan. Ange-
strebt wird, den neuen Bundesverkehrswegeplan im Jahr
2015 vorzulegen. Er ist die Grundlage für den neuen Be-
darfsplan für die Bundesfernstraßen.
Die abschließende Entscheidung zur Einstufung eines
Vorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
und dessen Dringlichkeit obliegt dem Deutschen Bun-
destag mit der Verabschiedung des jeweiligen Fernstra-
ßenausbaugesetzes. Grundlage ist der Teil „Neu- und
Ausbau von Bundesfernstraßen des Bundesverkehrswe-
geplans“ der Bundesregierung.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Fragen
des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Fragen 10
und 11):
2984 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Welche Rechtsposition hat die Bundesregierung im Ver-
tragsverletzungsverfahren der Europäischen Union gegen die
Bundesrepublik Deutschland vom 30. Mai 2013 vertreten, die
bei der Festlegung von Flugrouten die Nichtbeachtung der
UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bemängelt, und bis wann wird
die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission
bemängelten Probleme beheben?
Wie soll das Luftverkehrsgesetz neben dem Schutzgut
Umwelt (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG) hin-
sichtlich der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) angepasst werden,
um für das Schutzgut Mensch eine Verbesserung der Situation
der Fluglärmbetroffenen zu erzielen?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzu-
sammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme die
Auffassung vertreten, dass nach geltendem deutschem
Recht den Anforderungen der beiden genannten EU-
Richtlinien – UVP- und FFH-Richtlinie – Rechnung ge-
tragen werden kann. Bereits im Planfeststellungsverfah-
ren für den Flughafen nach § 8 Luftverkehrsgesetz,
LuftVG, müssen im Rahmen der UVP und der FFH-Prü-
fung alle relevanten Umweltauswirkungen des Flugha-
fens ermittelt und geprüft werden. Das OVG Berlin-
Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht haben
in mehreren Entscheidungen zum Flughafen Berlin be-
stätigt, dass in diese Prüfungen alle Bereiche im Flug-
platzumland einbezogen werden müssen, die von künfti-
gen Flugverfahren für an- und abfliegende Flugzeuge
betroffen sein können. Durch dieses Vorgehen wird si-
chergestellt, dass im späteren Verfahren über die Festle-
gung von Flugverfahren nur Routen zum Zuge kommen,
die im vorangegangenen Zulassungsverfahren für den
Flughafen bereits einer UVP oder einer FFH-Verträg-
lichkeitsprüfung unterzogen worden sind. Außerdem
können bereits im Planfeststellungsverfahren für den
Flughafen mit Bindungswirkung für die spätere Festle-
gung von Flugrouten schutzwürdige Gebiete bestimmt
werden, die von Überflügen auszunehmen sind oder
über die Überflüge nur unter bestimmten Bedingungen
erfolgen dürfen.
In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung der
Kommission mitgeteilt, dass sie die Aufnahme entspre-
chender klarstellender und konkretisierender Regelun-
gen in das LuftVG prüft. Die Kommission hat sich zu
dieser Antwort grundsätzlich positiv geäußert, eine ab-
schließende Bewertung jedoch von der Vorlage eines
konkreten Gesetzentwurfs abhängig gemacht.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 12):
Auf welcher Rechtsgrundlage – bitte auch untergesetzli-
che Regelwerke einbeziehen – werden seitens der Deutschen
Flugsicherung GmbH, DFS, Einzelfreigaben – directs – er-
teilt, welche es ermöglichen, unter bestimmten Umständen
bereits im Nahbereich von Flughäfen von festgelegten Ab-
flugverfahren abzuweichen, und nach welchen konkreten Kri-
terien entscheidet die DFS über die Notwendigkeit von Ein-
zelfreigaben – bitte am Beispiel des Flughafens Berlin-Tegel
darstellen und auch Dienstanweisungen einbeziehen?
Bei den festgelegten Flugverfahren handelt es sich
um Sicherheitsvorkehrungen für die Luftfahrzeugführer,
die zum einen im letzten Teil des Landeanfluges sowie
im ersten Teil der Startphase die notwendige Hindernis-
freiheit gewährleisten, und im Weiteren in Notfällen,
etwa Funkausfall, ein Standardverhalten für den Piloten
vorgeben. Diese Verfahren nach § 27 a Absatz 2 der
Luftverkehrs-Ordnung werden, soweit sie von besonde-
rer Bedeutung für den Schutz vor Fluglärm sind, nach
§ 32 Absatz 4 c des Luftverkehrsgesetzes im Benehmen
mit dem Umweltbundesamt und nach Beteiligung der
örtlichen Fluglärmkommission nach § 32 b des Luftver-
kehrsgesetzes festgelegt. Die festgelegten Flugverfah-
ren treten nach § 27 a Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung
zurück, wenn und soweit eine individuelle Bewegungs-
lenkung des Luftfahrzeugs durch den Fluglotsen nach
§ 26 Absatz 2 Satz 2 Luftverkehrs-Ordnung erfolgt. Bei
Abflügen dürfen Freigaben zum Abweichen von den
festgelegten Flugverfahren erst beim Erreichen bestimmter
Flughöhen erteilt werden. Maßgeblich ist es, die Auf-
rechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Flüssigkeit
des Luftverkehrs durch die Flugsicherung zu gewährleis-
ten (vergleiche § 27 c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz) und
dabei auch die Belange des Fluglärmschutzes zu beach-
ten.
Die von der Flugsicherung festgelegten Verfahrens-
richtlinien berücksichtigen die vorstehenden Grund-
sätze: Im Hinblick auf die besondere Lärmproblematik
dürfen von den Flugverfahren abweichende Flugver-
kehrskontrollfreigaben auch am Flughafen Tegel beim
Abflug grundsätzlich erst ab Erreichen einer Höhe von
5 000 Feet – 1 525 Meter – für Flugzeuge mit Strahl-
triebwerken und für die leiseren Propellermaschinen ab
Erreichen einer Höhe von 3 000 Feet – 915 Meter – er-
teilt werden. In Ausnahmefällen, aus technischen, mete-
orologischen – zum Beispiel Gewitter, Starkregen, Hagel
oder Turbulenzen – oder flugbetrieblichen Gründen,
kann der Fluglotse das Verlassen der festgelegten Flug-
verfahren aber auch schon in geringeren Höhen freige-
ben. Die Sicherheit hat stets Vorrang.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 13):
Plant die Bundesregierung, die seit dem 1. Januar 2003
gültigen „Bonuslisten“ (veröffentlicht in den NfL I – 83/03),
die von den Flughäfen zur lärmabhängigen Differenzierung
der Landegebühren im Rahmen des Listenverfahrens ange-
wendet werden können, zu überarbeiten – bitte begründen –,
und wenn ja, wann wird die Überarbeitung der „Bonuslisten“
voraussichtlich abgeschlossen sein?
Es wird derzeit geprüft, ob eine Überarbeitung der
Bonusliste für startende und landende Flugzeuge unter
Berücksichtigung des Vorschlags für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln
und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen
auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen
Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2985
(A) (C)
(D)(B)
des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich
ist. Da das Rechtssetzungsverfahren der genannten EU-
Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, kann zum jet-
zigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, wann die Prü-
fung abgeschlossen sein wird.
Anlage 11
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf
die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 17):
Ist aus Sicht des BMUB die Insolvenzfestigkeit der Rück-
stellungen der Atomkraftwerke betreibenden Energiekon-
zerne für Rückbau und Entsorgung der Atomkraftwerke und
des Atommülls ausreichend gegeben – bitte mit Begründung –,
und inwiefern hat sich die Sicht des BMUB auf diese Frage
der Insolvenzfestigkeit durch die in Medienberichten kolpor-
tierten Überlegungen der Energiekonzerne RWE, Eon und
EnBW zu einer Art Bad Bank für Atomkraftwerke und Atom-
müll verändert?
Für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit muss die unbedingte Umset-
zung des Verursacherprinzips, das heißt die Finanzie-
rung sämtlicher Kosten – und damit ist sowohl die Still-
legung bzw. der Rückbau der Kernkraftwerke als auch
die Entsorgung des radioaktiven Abfalls gemeint – durch
die Energieversorgungsunternehmen, gewährleistet sein.
Hierzu gehört, dass die erforderlichen finanziellen Mittel
im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Entsprechend dem
Koalitionsvertrag wird die Bundesregierung über die
Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtungen mit den
Energieversorgungsunternehmen Gespräche führen.
Anlage 12
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Frage der
Abgeordneten Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 18/1433, Frage 22):
Welche Gespräche des Bundeskanzleramtes mit hochran-
gigen Vertretern von Atomkraftwerke betreibenden Energie-
konzernen fanden in dieser Wahlperiode auf Leitungsebene
statt – bitte differenzierte Angaben machen wie in der Ant-
wort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestagsdrucksa-
che 17/11922 in Verbindung mit der Antwort der Bundesre-
gierung auf die schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Sylvia
Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 17/12042, also Da-
tum, Teilnehmer und Themen –, und in welchen dieser Ge-
spräche ging es auch um Aspekte des Rückbaus und der Ent-
sorgung der Atomkraftwerke bzw. des Atommülls dieser
Energiekonzerne?
Am 12. Februar 2014 fand ein Gespräch der Bundes-
kanzlerin mit Vorstandsvorsitzenden europäischer Ener-
giekonzerne zu Fragen der europäischen Energiepolitik
statt. An diesem Gespräch, bei dem seitens der Bundes-
regierung auch die Bundesminister Gabriel, Hendricks
und Altmaier anwesend waren, nahmen der Vorstands-
vorsitzende der RWE AG, Peter Terium, sowie der Vor-
standsvorsitzende der Eon SE, Dr. Johannes Teyssen,
teil.
Der Chef des Bundeskanzleramtes führte am 21. Fe-
bruar 2014 ein Gespräch mit Herrn Peter Terium und am
27. März 2014 ein Gespräch mit Herrn Dr. Johannes
Teyssen. In diesen beiden Gesprächen wurden vonseiten
der Energieversorgungsunternehmen in allgemeiner
Form und ohne Konkretisierungen auch Überlegungen
zur Gründung einer Stiftung für Kernkraftwerke unter
Beteiligung des Bundes angesprochen. Konkrete Pläne
sind allerdings nicht vorgestellt worden. Deshalb hat es
weder Verhandlungen der Bundesregierung mit Vertre-
tern der Energiekonzerne zu dieser Thematik gegeben,
noch gibt es dazu Beschlüsse innerhalb der Bundesregie-
rung.
Anlage 13
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Frage der
Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 18/1433, Frage 29):
Wie viele Verfahren hat das Bundeskartellamt in den ver-
gangenen zehn Jahren gegen im Lebensmittelsektor tätige Un-
ternehmen geführt und mit jeweils welchem Ausgang?
Das Bundeskartellamt hat in den vergangenen zehn
Jahren acht Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Kar-
tellabsprachen geführt und dabei Bußgelder in Höhe von
insgesamt rund 1 Milliarde Euro für beteiligte Unterneh-
men und rund 5 Millionen Euro für persönlich Betrof-
fene verhangen. Betroffene Branchen waren unter ande-
rem Kaffee, Schokolade, Bier, Zucker und Mehl.
Anlage 14
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Frage der
Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 18/1433, Frage 30):
Gegen wie viele Wursthersteller ermittelt das Bundeskar-
tellamt wegen illegaler Preisabsprachen (sogenanntes Wurst-
kartell), und auf welche Summe beläuft sich nach Einschät-
zungen des Bundeskartellamtes der Schaden für die
Verbraucherinnen und Verbraucher?
Derzeit läuft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ge-
gen Hersteller von Fleisch- und/oder Wurstwaren
– Schwein/Geflügel – wegen Preisabsprachen. Insgesamt
sind 26 Unternehmen und Unternehmensgruppen betei-
ligt. Die Bezifferung des Schadens für Verbraucher ist
schwierig, da Preiserhöhungen durch das Kartell auch
durch andere Faktoren wie zum Beispiel durch höhere
Rohstoffpreise verursacht waren und beispielsweise
auch andere Hersteller, die nicht dem Kartell angehör-
ten, von den Preiserhöhungen profitiert haben.
Anlage 15
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1433, Frage 31):
2986 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Auf welcher rechtlichen bzw. vertraglichen Grundlage
verweigert die Bundesregierung mit dem Verweis, dass „Na-
men von Absender und Empfänger … nicht genannt werden
(können), da die Lieferbeziehung der deutschen Vertragspart-
ner ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis darstellt“ (vergleiche
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/1222),
die Auskunft darüber, welche deutschen Firmen die ukraini-
schen Waffen des Typs SKS Simonov in den Jahren 2008 bis
2012 gekauft haben, und wie erklärt sich die Bundesregie-
rung, dass sie keine Kenntnisse über den Verbleib der betref-
fenden Waffen hat?
Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtli-
chen Antwortpflicht im Rahmen von parlamentarischen
Antworten bewusst und weiß um das umfängliche Aus-
kunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Ab-
geordneten. Sie ist bei der Beantwortung von Fragen aus
dem Parlament jedoch auch verfassungsrechtlich ver-
pflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betrof-
fenen Grundrechtsträger zu wahren.
Im vorliegenden Fall ist der über Artikel 12 Grund-
gesetz vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem
Rang versehene Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen eines Unternehmens einschlägig.
Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind
auch Informationen zu Kundenbeziehungen, wenn sie
nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für
Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unter-
nehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nach-
teile drohen (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom
24. Januar 2003, 14 PS 1/02). Es kann im vorliegenden
Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerbs-
position des Unternehmens durch Nennung seines Na-
mens und kundenbezogener Informationen erheblich be-
einträchtigt wird.
Was den Verbleib der Waffen angeht, so wurde die
Ausfuhr der Waffen an Abnehmer in Nordamerika und
Europa genehmigt. Es liegen der Bundesregierung kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Waffen nicht an
die im Antragsverfahren genannten Empfänger in diesen
Ländern geliefert worden wären.
Anlage 16
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Frage 32):
Wie oft hat die Europäische Union gegen Separatisten im
Bereich und außerhalb der Europäischen Union – zum Bei-
spiel in Schottland, Norditalien, Katalonien oder in den ehe-
maligen jugoslawischen Teilrepubliken Slowenien und Kroa-
tien – Sanktionen verhängt, und welcher Art waren die
Sanktionen?
Es sind fünf Fälle zu nennen, in denen der Rat der Eu-
ropäischen Union Sanktionsrechtsakte beschlossen hat,
unter denen Personen oder Entitäten gelistet wurden, die
die territoriale Integrität eines Landes untergraben.
Im Jahr 2001 wurden Einreiseverbote gegenüber Per-
sonen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Ma-
zedonien beschlossen.
In einem zweiten Fall wurden Einreiseverbote gegen
Mitglieder der transnistrischen Führung in der Republik
Moldau beschlossen.
Drittens wurden 2008 Sanktionen gegen die illegale
Regierung von Anjouan in der Union der Komoren be-
schlossen. Dabei handelte es sich um Einreiseverbote
und Vermögenseinfrierungen.
Viertens besteht seit 2011 die Möglichkeit, gegen Per-
sonen und mit diesen verbundene Entitäten in Bosnien
und Herzegowina Einreisesperren und Vermögensein-
frierungen zu verhängen.
Der fünfte und aktuellste Fall sind die Einreiseverbote
und Vermögenseinfrierungen, die seit dem 17. März die-
ses Jahres gegen Personen und Entitäten verhängt wur-
den – angesichts von Handlungen, die die territoriale
Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der
Ukraine untergraben oder bedrohen.
Anlage 17
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Niema Movassat (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1433, Frage 34):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem drohenden Parteiverbot der Kiewer Übergangsregierung
gegen die Kommunistische Partei der Ukraine (siehe Neues
Deutschland, 14. Mai 2014, Seite 2), besonders vor dem Hin-
tergrund, dass in den letzten Monaten das Büro der Kom-
munistischen Partei mit Hakenkreuzen beschmiert wurde,
Mitglieder angegriffen, verprügelt und bedroht und viele
Kommunisten vom Rechten Sektor auf Todeslisten gesetzt
wurden?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem verbalen
Schlagabtausch zwischen dem ukrainischen Übergangs-
präsidenten, Oleksandr Turtschynow, und dem Frak-
tionsvorsitzenden der Kommunistischen Partei, Petro
Symonenko, im ukrainischen Parlament.
Es gibt nach Kenntnis der Bundesregierung keine An-
haltspunkte, dass ein baldiges Verbot der Kommunisti-
schen Partei bevorsteht.
Anlage 18
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Agnieszka Brugger (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 35):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Ein-
satz amerikanischer Söldner von Blackwater/Academi in der
Ukraine (vergleiche Neue Zürcher Zeitung vom 15. Mai
2014), und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Die in Medienberichten genannte private Sicherheits-
firma Academi hat eine Personalpräsenz in der Ukraine
strikt dementiert. Auch das Weiße Haus hat entspre-
chende Berichte zurückgewiesen.
Darüber hinaus möchte ich auf die eingestufte Unter-
lage zu der mündlichen Frage Nummer 37 der Abgeord-
neten Katja Keul hinweisen, die in der Geheimschutz-
stelle des Deutschen Bundestages hinterlegt wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2987
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 19
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Frage 36):
Teilt die Bundesregierung meine Bedenken in Bezug auf
die ukrainische Präsidentschaftswahl am 25. Mai 2014 wegen
der kurzfristigen Änderungen der Artikel 83 und 84 des Wahl-
gesetzes vom 13. März 2014, die verhindern, dass die Legiti-
mität der Wahl angezweifelt wird, auch wenn in mehreren
Bezirken faktisch keine Stimmabgabe erfolgen konnte
(www.kas.de/ukraine/de/publications/37676/), und wegen der
Tatsache, dass die Wahlbeobachtungsmissionen des Europa-
rates und der OSZE eine Wahlbeobachtung in den umstritte-
nen und von Angriffen des ukrainischen Militärs und der neu
geschaffenen Nationalgarde gegen proföderalistische Kräfte
betroffenen Gebieten im Süden und Osten des Landes gegenwär-
tig ausschließen (www.spiegel.de/politik/ausland/ostukraine-
separatisten-stellen-armeeeinheiten-ultimatum-a-969723.html),
und inwiefern hat sich die Bundesregierung für eine Wahl-
beobachtung im ganzen Land eingesetzt?
Die Bundesregierung hat sich von Beginn an dafür
eingesetzt, dass in der gesamten Ukraine freie und faire
Wahlen durchgeführt werden können, die internationalen
Standards entsprechen. Dies umfasst selbstverständlich
auch die geplanten Präsidentschaftswahlen am 25. Mai
2014. Für die Bewertung dieser Wahlen wird die Ein-
schätzung des Büros für Demokratische Institutionen
und Menschenrechte, ODIHR, der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ausschlagge-
bend sein.
Die Bundesregierung setzt sich intensiv für eine wei-
tere Deeskalation der Situation vor Ort durch alle Seiten
ein. Diese ist zentral für geordnete Wahlen in möglichst
allen Regionen. Durch die Einrichtung von nationalen
und regionalen runden Tischen konnte eine gewisse Be-
ruhigung erreicht werden. Bedeutsam ist insbesondere
auch eine konstruktive Haltung der Russischen Föde-
ration. Die Aktivitäten des erfahrenen Diplomaten
Wolfgang Ischinger zur Unterstützung der Komoderato-
ren bei den runden Tischen werden von allen Seiten als
sehr hilfreich empfunden.
Die Bundesregierung wird sich auch weiter für freie
und faire Wahlen nach internationalen Standards in der
Ukraine einsetzen – einschließlich einer Wahlbeobach-
tung im ganzen Land.
Anlage 20
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Drucksache 18/1433, Frage 37):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Tä-
tigkeit bewaffneter amerikanischer privater Sicherheitskräfte
in der Ukraine (vergleiche Bild am Sonntag vom 11. Mai
2014, Süddeutsche Zeitung vom 14. Mai 2014; bitte auf-
schlüsseln nach Arbeit- und Auftraggeber, Anzahl, Auftrag
sowie Beschäftigungsort), und welche Kenntnis hat die Bun-
desregierung, ob diese Sicherheitskräfte mit Billigung oder im
Auftrag der Regierung in Kiew vor Ort sind?
Die in Medienberichten genannte private Sicherheits-
firma Academi hat eine Personalpräsenz in der Ukraine
strikt dementiert. Auch das Weiße Haus hat entspre-
chende Berichte zurückgewiesen.
Die Bundesregierung hat zu Ihrer Frage eine einge-
stufte Unterlage in der Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages hinterlegt.
Anlage 21
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der
Abgeordneten Inge Höger (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Frage 38):
Welchen personellen und finanziellen Beitrag (inklusive
Ausstattungshilfe) beabsichtigt die Bundesregierung zu der
EU-GSVP-Mission in der Ukraine zu leisten, die nach dem
Ratsbeschluss vom 12. Mai 2014 derzeit vom Europäischen
Auswärtigen Dienst vorbereitet wird und voraussichtlich im
Juni 2014 in Kiew ihre Arbeit aufnehmen soll, und mit wel-
chen Einheiten der ukrainischen Sicherheitskräfte soll dabei
kooperiert werden?
Momentan plant der Europäische Auswärtige Dienst
ein vorbereitendes Krisenmanagementkonzept für eine
mögliche zivile GSVP-Mission in der Ukraine. Erst
wenn dieses vorliegt, kann die Bundesregierung kon-
krete Planungen für deutsche Beiträge einleiten.
Anlage 22
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der
Abgeordneten Inge Höger (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Frage 39):
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das
Aufgaben- und Einsatzgebiet der EU-Feldmission des Euro-
päischen Auswärtigen Dienstes, EAD, in der Ukraine vor dem
Hintergrund, dass laut dem Ausschreibungstext (www.cmc-
finland.fi) des EAD zu den dort eingesetzten Experten solche
mit Erfahrungen in „Riot Control“, Aufstandsbekämpfung,
und „Intelligence“, Aufklärung, gehören?
Am 17. April 2014 wurde eine Expertenmission des
Europäischen Auswärtigen Dienstes, EAD, nach Kiew
für einen zunächst vierwöchigen Einsatz entsandt. Ihre
Aufgabe war es, die EU-Delegation in Kiew zu verstär-
ken. Zudem sollte sie für die nun im EAD stattfindende
Planung für eine mögliche zivile GSVP-Mission Infor-
mationen über den Sicherheitssektor und mögliche Betä-
tigungsfelder sammeln. Zu diesem Zweck waren auch
Dienstreisen möglich.
Über die einzelnen Dienstreisen der Experten in der
EU-Feldmission liegt der Bundesregierung noch kein
Bericht vor.
2988 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 23
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
geordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Fragen 40 und 41):
Wann und wie wurde die Bundesregierung durch den Bun-
desnachrichtendienst, BND, informiert, dass die ukrainischen
Sicherheitskräfte bei ihrem Einsatz in der Ostukraine von
400 Academi-Elitesoldaten – ehemals Blackwater – unterstützt
werden (www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-krise-400-us-
soeldner-von-academi-kaempfen-gegen-separatisten-a-968745.
html), nachdem die Bundesregierung noch am 24. April 2014
in ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Frak-
tion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/1222 mitteilte,
dass sie „keine eigenen Kenntnisse darüber (hatte), ob Perso-
nal amerikanischer Sicherheitsunternehmen in der Ukraine
eingesetzt wird“?
Inwieweit hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, dass
diese US-Söldner im Auftrag der US-Regierung mit Zustim-
mung der ukrainischen De-facto-Regierung und Kooperation
der CIA in der Ukraine gegen die dortige Bevölkerung agie-
ren, obwohl gegen die Firma Blackwater als Vorgänger von
Academi Vorwürfe wegen verschiedenster strafbarer Aktivitä-
ten wie der Tötung von Zivilisten im Irak sowie illegale Waf-
fenexporte und Waffenhandel erhoben werden (www.faz.net/
aktuell/politik/ausland/laut-zeitungsbericht-amerikanische-soel
dner-sollen-in-der-ostukraine-kaempfen-12933968.html)?
Zu Frage 40:
Der Bundesnachrichtendienst hat die Bundesregie-
rung mit einem Schreiben am 29. April 2014 zu diesem
Themenkomplex informiert.
Zu Frage 41:
Zu diesem Sachverhalt liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
Anlage 24
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1433, Frage 42):
Aus welchen Gründen haben nach Kenntnis der Bundesre-
gierung Vertreter der ukrainischen Übergangsregierung den
deutschen Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter
Steinmeier, von einer Kranzniederlegung vor dem Gewerk-
schaftshaus in Odessa, in dem mindestens 46 Menschen er-
mordet wurden, abgeraten, und warum hat der Bundesaußen-
minister sich von dem geplanten Zeichen der Anteilnahme
abhalten lassen (www.welt.de/politik/deutschland/article127970
772/Turtschinow-schaut-Steinmeier-nicht-in-die-Augen.html)?
Die Bundesregierung hat ihr großes Bedauern über
die tragischen Vorfälle in Odessa sehr deutlich zum Aus-
druck gebracht.
Um der Opfer zu gedenken, ist der Bundesminister
des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier am
13. Mai 2014 nach Odessa gereist. Die Vorfälle waren
dort zentrales Thema seiner Gespräche, wenn auch die
konkrete Sicherheitslage am Gewerkschaftshaus in
Odessa zum Zeitpunkt der geplanten Kranzniederlegung
diese dann nicht ermöglichte.
Anlage 25
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1433, Frage 43):
Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die Teil-
nahme von Vertreterinnen und Vertretern der ostukrainischen
Aufständischen, die für eine Autonomie ihrer Gebiete eintre-
ten, Voraussetzung für das Zustandekommen eines runden
Tisches bzw. des sogenannten Nationalen Dialogs?
Entscheidend ist, dass mit dem „ersten allukraini-
schen Runden Tisch der nationalen Einheit“ am 14. Mai
2014 im ukrainischen Parlament in Kiew der von der Or-
ganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
unterstützte Prozess eines Nationalen Dialogs zunächst
angestoßen wurde und auch Vertreter aus der Ostukraine
teilgenommen haben.
Eine Verständigung über die künftige Zusammenset-
zung der runden Tische ist Teil des Dialogprozesses. Die
Bundesregierung wird diesen Prozess weiterhin nach
Kräften unterstützen.
Anlage 26
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Dr. Franziska Brantner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 44):
Finden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Media-
tions- und Versöhnungsmaßnahmen in der Ukraine statt, und,
wenn ja, in welchem finanziellen Umfang werden diese vom
Auswärtigen Amt unterstützt?
Derzeit finden nach Kenntnis der Bundesregierung
folgende Mediations- und Versöhnungsmaßnahmen in
der Ukraine statt: Sonderbeobachtungsmission der Orga-
nisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
runde Tische zur Förderung des nationalen Dialogs,
OSZE-Projekt „Nationaler Dialog“, Projekt „Evaluierung
der Menschenrechtssituation“ des OSZE-Büros für demo-
kratische Institutionen und Menschenrechte, ODIHR,
Projekt der Hohen Kommissarin für Nationale Minder-
heiten der OSZE, HKNM, zum Aufbau einer dauerhaf-
ten Präsenz, Projekt „Kiewer Gespräche 2013 bis 2014“
der Nichtregierungsorganisation „Europäischer Aus-
tausch“.
Das Auswärtige Amt unterstützt diese Maßnahmen ak-
tuell mit Mitteln in Höhe von rund 2 725 000 Euro.
Ferner stellt Deutschland mit Botschafter a. D. Wolfgang
Ischinger den OSZE-Sonderbeauftragten für den Natio-
nalen Dialog in der Ukraine. Er unterstützt die ukraini-
schen Moderatoren der runden Tische.
Die Bundesregierung prüft ferner, welche zusätzli-
chen Projekte und Programme aus den Bereichen Dia-
log, Versöhnung und Mediation innerhalb der Ukraine
im Rahmen dieses Dialogprozesses besonders gefördert
werden können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2989
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 27
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Dr. Franziska Brantner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 45):
Hält die Bundesregierung eine Weiterführung der EU-
Wahlbeobachtermission in Ägypten angesichts der Tatsache
für vertretbar, dass wesentliche Voraussetzungen für die Ent-
sendung und den Verbleib von EU-Wahlbeobachtern wie Mei-
nungs-, Versammlungs- und Betätigungsfreiheit für Kandida-
ten und Parteien, insbesondere die Möglichkeit zur Kritik an
der Regierung, seit längerem in Ägypten nicht erfüllt werden,
und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Weiter-
führung dieser Mission?
Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen
Union erfolgt auf Einladung der ägyptischen Übergangs-
regierung sowie auf der Grundlage des Berichts einer
Erkundungsmission der EU. Die Hohe Vertreterin der
Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
Lady Catherine Ashton, hat eine Wahlbeobachtungsmis-
sion trotz politischer Risiken als sinnvoll und durchführ-
bar eingeschätzt.
Die EU hat für die Durchführung der Mission Memo-
randa of Understanding mit dem ägyptischen Außen-
ministerium sowie der ägyptischen Wahlkommission ab-
geschlossen. Die Wahlbeobachter sind strikt den
Prinzipien der Neutralität und Unabhängigkeit verpflich-
tet.
In ihrem öffentlichen Bericht bewertet die Wahlbeob-
achtungsmission unter Leitung des Mitgliedes des Euro-
päischen Parlaments Mario David nicht nur den Ablauf
am Wahltag. Die Mission legt auch ihre Einschätzung
dar zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit und zur
Möglichkeit von Kandidaten und Parteien, einen freien
Wahlkampf zu führen, ebenso wie zur Stellung und
Funktion der Wahlkommission.
Deutschland hat zur Wahlbeobachtungsmission unter-
schiedliche Rückmeldungen aus der ägyptischen Opposi-
tion erhalten. Natürlich besteht Sorge, dass die ägyptische
Regierung die Mission zur innen- und außenpolitischen
Legitimierung der Wahlen nutzen könnte. Jedoch wurde
auch das Interesse an einer unabhängigen, glaubwürdi-
gen Dokumentation des Wahlprozesses und einer neutra-
len Bewertung geäußert. Über die EU-Delegation in
Kairo ist Deutschland eng eingebunden und wird auch
mit eigenem Botschaftspersonal als Kurzzeitbeobachter
vertreten sein.
Anlage 28
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Frage 46):
Wie ist der aktuelle Stand bei den Verhandlungen über den
Abschluss eines Assoziierungsabkommens der Europäischen
Union mit der Südkaukasus-Republik Georgien, und welche
konkreten Schritte gedenkt die Bundesregierung auf EU-
Ebene zu unternehmen, um in diesem Zusammenhang einer
ähnlichen Zuspitzung der Sicherheitslage wie in der Ukraine
vorzubeugen und sicherzustellen, dass die Östliche Partner-
schaft der EU einer engen wirtschaftlichen und politischen
Zusammenarbeit der Partnerländer mit der Russischen Föde-
ration nicht entgegensteht?
Das Assoziierungsabkommen der Europäischen
Union mit Georgien wurde auf dem Gipfel der Östlichen
Partnerschaft in Wilna am 29. November 2013 para-
phiert. Die Unterzeichnung soll am Rande des Europäi-
schen Rats am 27. Juni 2014 erfolgen. Nach seiner Un-
terzeichnung muss das Abkommen von der EU, den EU-
Mitgliedstaaten und Georgien ratifiziert werden.
Die Bundesregierung unterstützt die EU in ihrem mit
der russischen Seite vereinbarten Dialog mit der Rus-
sischen Föderation zu den Auswirkungen der Asso-
ziierungsabkommen. Sie hat zudem wiederholt auch
gegenüber ihren russischen Gesprächspartnern darauf
hingewiesen, dass die Östliche Partnerschaft nicht gegen
Russland gerichtet ist und Freihandel mit der EU enge
wirtschaftliche Beziehungen mit anderen Nachbarn nicht
ausschließt. Dies wird sie auch weiterhin tun.
Anlage 29
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Jan van Aken (DIE LINKE) (Drucksache
18/1433, Frage 47):
Inwieweit plant die Bundesregierung, in Kenntnis der kon-
kreten Namen der zuliefernden deutschen Firmen an das syri-
sche Chemiewaffenprogramm, diese Unternehmen an den
Kosten für die Beseitigung der hergestellten Massenvernich-
tungswaffen zu beteiligen, bzw. hat sie diesbezüglich Prüfun-
gen vornehmen lassen/weitere Schritte unternommen, und
wie hoch werden die gesamten Belastungen des Bundeshaus-
halts – inklusive des Einsatzes der Bundesmarine – für Unter-
suchung und Vernichtung des Chemiewaffenprogramms vo-
raussichtlich sein?
Es ist ein großer abrüstungspolitischer Erfolg der in-
ternationalen Gemeinschaft, dass Syrien dem Chemie-
waffenübereinkommen, CWÜ, beigetreten ist und bis
heute der größte Teil seiner Chemiewaffen aus dem
Land abtransportiert wurde.
Nach den Bestimmungen des Chemiewaffenüber-
einkommens ist der Besitzerstaat, das heißt Syrien, für
die Vernichtung seiner chemischen Waffen verantwort-
lich. Dies schließt auch alle Kosten ein, die beim Abrüs-
tungsprozess anfallen. Aufgrund der Sicherheitslage in
Syrien hat sich die internationale Gemeinschaft jedoch
dafür entschieden, zunächst einmal die nötigen Mittel
bereitzustellen, um die syrischen Chemiewaffen so schnell
wie möglich außer Landes zu bringen und damit dem
Zugriff der syrischen Regierung zu entziehen.
Für eine eventuelle Beteiligung deutscher Unterneh-
men an den Kosten für die Entsorgung der syrischen
Chemiewaffen gibt es aus Sicht der Bundesregierung
keine rechtliche Grundlage. Für die Untersuchung und
Vernichtung des syrischen Chemiewaffenprogramms
werden aus dem Bundeshaushalt nach heutiger Schät-
zung voraussichtlich circa 13 321 000 Euro finanziert,
teilweise aus dem Haushalt des Bundesministeriums der
Verteidigung und teilweise aus dem Haushalt des Aus-
wärtigen Amts.
2990 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 48):
Ist es zutreffend, dass im Bundesministerium des Innern
entschieden worden ist, die Förderung des Deutschen Schach-
bundes noch in diesem Jahr vollständig einzustellen, obwohl
im Deutschen Bundestag bislang weder der Haushaltsplan für
das Jahr 2014 beschlossen wurde noch die künftige Bezu-
schussung der einzelnen Sportarten in Deutschland im fach-
lich zuständigen Sportausschuss überhaupt diskutiert worden
ist, und wenn ja, welche Gründe gaben für die überraschende
Streichung der Zuschüsse den Ausschlag, nachdem auch der
Deutsche Olympische Sportbund noch auf seiner letzten Mit-
gliederversammlung am 7. Dezember 2013 bezüglich Schach
einstimmig für die Beibehaltung des Status als Sportart votiert
hatte?
Das Bundesministerium des Innern hat die Förderung
für den Deutschen Schachbund vollständig eingestellt.
Grundlage für die Streichung der Förderung sind die in
der neuen Fördersystematik des Deutschen Olympischen
Sportbundes, DOSB, für den nichtolympischen Spitzen-
sport 2014 bis 2017 niedergelegten Kriterien.
Die Fördersystematik wurde einstimmig durch den
DOSB auf seiner Mitgliederversammlung im Dezember
2013 beschlossen. Nach der Neuregelung dieser Förder-
systematik können nur noch solche nichtolympischen
Sportarten gefördert werden, die alle in dem verabschie-
deten Konzept aufgeführten Kriterien erfüllen.
Das Bundesministerium des Innern legt seinen För-
derentscheidungen die Kriterien der DOSB-Fördersyste-
matik zugrunde. Schach erfüllt danach nicht alle Krite-
rien. Insbesondere fehlt die „beim Denksport nicht
vorliegende eigenmotorische Aktivität“.
Der Wunsch des DOSB in seinem Votum auf seiner
Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2013, Schach
entgegen den Regelungen im zum gleichen Zeitpunkt
von ihm verabschiedeten Förderkonzept weiter für för-
derungswürdig zu erachten, stellt insbesondere unter Be-
achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller
Verbände keine hinreichende Grundlage für eine positive
Förderentscheidung durch das BMI dar.
Die Förderentscheidung des Bundesministeriums des
Innern ist unabhängig vom konkreten Beschluss zum
Haushalt 2014, da sie nicht die Höhe eventueller Förder-
mittel, sondern ausschließlich die grundsätzliche Auf-
nahme eines Verbandes in die Förderung betrifft.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die
Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433,
Frage 49):
Welche Angaben macht die Bundesregierung über Daten
und Zwecke, zu denen der Bundeskanzler/die Bundeskanzle-
rin oder Vertreter der Bundesregierung im Kanzleramt, wie
am 14. Februar 2005, oder anderswo den russischen Alumi-
nium-Oligarchen und Erbauer des Sotschi-Olympiadorfs,
Oleg Deripaska, empfing/empfingen bzw. traf/trafen, dem die
USA die Einreise wegen angeblicher Mafiaverbindungen ver-
boten (vergleiche Spiegel Online vom 4. Mai 2014), und was
ist der Bundesregierung über die Art der Tätigkeit des ehema-
ligen Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes und – bis
November 2009 – Staatssekretärs im Bundesministerium des
Innern, August Hanning, für Oleg Deripaska bekannt, insbe-
sondere ob Ersterer bei ihr als ehemaligen Dienstherrn eine
nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes nötige Genehmigung
für seine Zeugenaussage am 2. Mai/2. Juli 2012 vor dem Lon-
doner High Court zugunsten des Oleg Deripaska (vergleiche
Spiegel vom 10. Juni 2013) einholte?
Zur Teilfrage eines Empfangs des Herrn Oleg
Deripaska oder eines Treffens können keine Angaben
gemacht werden, da insofern keine Erkenntnisse vorlie-
gen.
Zur Teilfrage betreffend Herrn Staatssekretär a. D.
August Hanning ist festzustellen, dass § 37 des Beamten-
statusgesetzes im Hinblick auf die Aussagegenehmigung
keine Anwendung findet. Das Beamtenstatusgesetz re-
gelt nach dessen § 1 nur „das Statusrecht der Beamten der
Länder, Gemeinden und Gemeindevertreter sowie der
sonstigen, der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts“. Herr Staatssekretär a. D. Hanning war aber Bun-
desbeamter.
Für Bundesbeamte gilt in Bezug auf Aussagegenehmi-
gungen § 67 des Bundesbeamtengesetzes. Eine Aussage-
genehmigung nach dieser Vorschrift wurde seinerzeit
nicht erteilt. Der Sachverhalt war dem Bundesministe-
rium des Innern im Vorfeld nicht bekannt. Herr Staatsse-
kretär a. D. Hanning hatte auch nicht um die Erteilung
einer Aussagegenehmigung gebeten. Im Nachgang
wurde auch nicht geprüft, ob Herr Staatssekretär a. D.
Hanning einer Aussagegenehmigung für eine Zeugen-
aussage in einem ausländischen Zivilverfahren bedurft
hätte.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 50):
Hält die Bundesregierung es auch vor dem Hintergrund
der Erfahrungen mit den diversen Ermittlungsfehlern im Zu-
sammenhang mit dem Nationalsozialistischen Untergrund,
NSU, für erforderlich, die Stelle eines unabhängigen Polizei-
beauftragten vorzusehen, bei dem sowohl Bürgerinnen und
Bürger als auch Polizistinnen und Polizisten Kritik und Vor-
schläge gegebenenfalls anonym vorbringen können, und,
wenn nein, warum nicht?
Dem Bundesministerium des Innern ist die Untersu-
chung von etwaigem polizeilichen Fehlverhalten ein
wichtiges Anliegen. Ein neuer und zusätzlicher Be-
schwerdeweg, etwa in Form einer unabhängigen Be-
schwerdestelle, ist hierfür jedoch nicht erforderlich bzw.
sachgerecht:
Sofern Fehlverhalten oder Misshandlungen durch
Polizeibeamte gerügt werden, bestehen innerbehördliche
und außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um die-
ses Verhalten in einem unabhängigen Verfahren rechtlich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2991
(A) (C)
(D)(B)
überprüfen zu lassen. Das im Strafrecht verankerte Legali-
tätsprinzip gewährleistet, dass bereits bei einem Anfangs-
verdacht für das Vorliegen einer Straftat staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Dabei haben
die Ermittlungen umfassend, effektiv und objektiv zu er-
folgen.
Neben dem Rechtsweg zu den Gerichten stehen je-
dem Bürger innerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten
gegen polizeiliches Fehlverhalten offen. Jedermann kann
eine ihn betreffende polizeiliche Maßnahme mit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde beanstanden, um die eigent-
liche Tätigkeit oder das persönliche Verhalten des Beam-
ten durch den Dienstvorgesetzten überprüfen zu lassen.
Der dezentrale, den Föderalismus widerspiegelnde Auf-
bau der Polizei in Deutschland sichert eine enge fachliche,
personelle und rechtliche Aufsicht durch vorgesetzte
Stellen, die zuletzt durch die zuständigen Innenministe-
rien wahrgenommen werden.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 51):
Wieso verschickt das Bundesministerium des Innern nach
mir vorliegenden Informationen den Entwurf eines Gesetzes
zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbe-
endigung am 7. Mai 2014 an Bundesländer und Verbände zur
Stellungnahme, wenn bereits im Anschreiben darauf hinge-
wiesen wird, dass die Ressortabstimmung zum vorliegenden
Gesetzentwurf noch nicht abgeschlossen ist und innerhalb der
Bundesregierung noch grundlegende Fragen unter anderem zu
den Haftregelungen, zur Änderung des Ausweisungsrechts,
zur Wiedereinreisesperre sowie zum Bleiberecht – somit also
die zentralen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs – noch
nicht abschließend geklärt sind?
Gemäß § 47 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäfts-
ordnung, GGO, der Bundesregierung soll ein Gesetzent-
wurf den Ländern und Verbänden möglichst frühzeitig
zugeleitet werden. Dies ist auch möglich, wenn in we-
sentlichen Punkten noch abweichende Meinungen in der
Bundesregierung bestehen, aber über die Zuleitung an
die Länder und Verbände Einvernehmen herrscht (§ 47
Absatz 1 Satz 2 GGO).
In Bezug auf den Gesetzentwurf zur Neubestimmung
des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde
eine möglichst frühzeitige Länder- und Verbändebeteili-
gung angestrebt, gerade auch um die im Rahmen der
Beteiligung geäußerten Stellungnahmen der Länder und
Verbände angemessen berücksichtigen zu können. Über
die Einleitung der Länder- und Verbändebeteiligung
herrschte auch im vorliegenden Fall Einvernehmen zwi-
schen den Ressorts, wenngleich noch kein ressortabge-
stimmter Entwurf vorliegt.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
des Abgeordneten Jan van Aken (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1433, Frage 52):
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der/
des Ermittlungsverfahren/s gegen deutsche Unternehmen im
Zusammenhang mit deren Zulieferungen an das syrische Che-
miewaffenprogramm (vergleiche Antwort der Bundesregie-
rung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bun-
destagsdrucksache 18/750 zu den Fragen 13 ff.), und mit
welchen Ergebnissen fanden die Konsultationen mit den zu-
ständigen Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang je-
weils statt – bitte einzeln auflisten?
Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof gibt es keine entsprechenden
Ermittlungsverfahren (vergleiche die Antwort der Bun-
desregierung zu Frage 13 der Bundestagsdrucksache
18/750). Die an den Generalbundesanwalt weitergeleite-
ten Informationen der Organisation für das Verbot che-
mischer Waffen, OVCW, haben zur Anlegung eines
Prüfvorgangs geführt, in dem zunächst das Zollkriminal-
amt um Auskünfte gebeten wurde. Eine abschließende
Stellungnahme des Zollkriminalamts an den General-
bundesanwalt steht noch aus. Die Prüfung (vergleiche
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Bun-
destagsdrucksache 18/750) ist noch nicht abgeschlossen.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Fra-
gen der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Fragen 53 und 54):
Wie beurteilt die Bundesregierung den Bürokratieaufwand
im Rahmen der Erhebung der Abgeltungsteuer, und wie
würde sich nach Ansicht der Bundesregierung dieser Bürokra-
tieaufwand verändern, wenn die abgeltende Wirkung der Ka-
pitalertragsteuer abgeschafft und Kapitalerträge wie Arbeits-
einkommen progressiv besteuert würden?
Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregie-
rung die anonyme Abgeltung der Kapitalertragsteuer auf die
Möglichkeiten der Finanzbehörden, Fälle von Steuerhinterzie-
hung der Kapitalertragsteuer aufzuklären?
Zu Frage 53:
Für mehrere Millionen Steuerpflichtige ist seit Ein-
führung der Abgeltungsteuer die Notwendigkeit entfal-
len, die komplexe Anlage KAP zur Einkommensteuer-
erklärung abzugeben. Dies hat zu einer Verringerung des
Bürokratieaufwands für Finanzverwaltung und Steuer-
pflichtige geführt.
Durch die Abschaffung der abgeltenden Wirkung der
Kapitalertragsteuer würde sich der Bürokratieaufwand
für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung erhöhen, da
eine generelle Pflicht zur Veranlagung der Kapitalein-
künfte die Folge wäre. Die Abschaffung der Abgeltung-
steuer würde für die Kreditwirtschaft nicht zu einer
nennenswerten Verringerung des Bürokratieaufwands
führen, da der Abzug der Kapitalertragsteuer auch bei
einer Veranlagung der Kapitaleinkünfte beibehalten
würde.
Zu Frage 54:
Die Möglichkeiten der Finanzbehörden, Fälle von
Hinterziehung der Kapitalertragsteuer aufzuklären, wer-
den durch die Abgeltungsteuer nicht beeinträchtigt.
2992 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Denn die Kreditinstitute unterliegen weiterhin einer Prü-
fungsmöglichkeit durch die Finanzämter. Ich weise
zudem darauf hin, dass Prüfungen der Kapitalertrag-
steuererhebung durch die Finanzverwaltung auch nach
Einführung der Abgeltungsteuer keine wesentlichen
Feststellungen ergaben, wonach die Abzugspflicht nicht
ordnungsgemäß erfüllt würde. Vielmehr hat sich die
Pflicht zum Steuereinbehalt durch die Kreditinstitute für
Rechnung des Steuerschuldners bewährt.
Ein wichtiges Element zur Verhinderung von Steuer-
hinterziehung ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer
bereits bei Bezug der Kapitaleinkünfte. Die Erhebung
der Kapitalertragsteuer ist aber unabhängig von der
Frage, ob die Steuer anonymisiert erhoben wird oder
nicht. Die Kapitalertragsteuer kann deshalb auch im An-
wendungsbereich der Abgeltungsteuer ihren Beitrag zur
Sicherung des Steueraufkommens leisten.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 55):
Mit welchen Aufkommenswirkungen für das Kassenjahr
2014 ist bei einer Streichung der Regelung zur Zinsschranke
gemäß § 4 h des Einkommensteuergesetzes und § 8 a des
Körperschaftsteuergesetzes zu rechnen – bitte differenzieren
nach Steuergläubigern und Steuerarten –, und inwieweit sieht
die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Einschränkungen
bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
gemäß den genannten Paragrafen auf Lizenzzahlungen auszu-
weiten?
Eine Aussetzung der gesetzlichen Regelung zur
Zinsschranke zum jetzigen Zeitpunkt dürfte für das
Kassenjahr 2014 zu Steuermindereinnahmen bei der
Gewerbesteuer von rund 420 Millionen Euro, bei der
Körperschaftsteuer von rund 455 Millionen Euro sowie
beim Solidaritätszuschlag von rund 25 Millionen Euro
führen. Zusammengenommen dürften also Steuermin-
dereinnahmen in einer Größenordnung von insgesamt
circa 900 Millionen Euro im Kassenjahr 2014 entstehen,
die zu 265 Millionen Euro auf den Bund, 285 Millionen
Euro auf die Länder und 350 Millionen Euro auf die Ge-
meinden entfallen. Bei dieser Einschätzung wird davon
ausgegangen, dass alle von der Zinsschranke direkt be-
troffenen Unternehmen noch in diesem Jahr ihre Voraus-
zahlungen zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer anpas-
sen würden.
Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen der Zins-
schranke, die unter anderem wirksam das deutsche Steu-
ersubstrat schützt, dürften erst ab dem Kassenjahr 2015
zu zusätzlichen – erheblichen – Steuermindereinnahmen
führen. Dann dürften die international verflochtenen Un-
ternehmen ihre Eigenkapital- und Binnenfinanzierungs-
strukturen neu ausgerichtet haben.
Ob und gegebenenfalls welche weiteren nationalen
Maßnahmen erforderlich werden, hängt insbesondere
auch vom Ausgang der Verhandlungen zum OECD-Pro-
jekt BEPS, Base Erosion and Profit Shifting, ab.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 56):
Inwieweit ist durch die Neufassung des Artikels 13 Ab-
satz 2 im Doppelbesteuerungsabkommen, DBA, mit Spanien
vom 3. Februar 2011, welche Spanien für den Verkauf von
Gesellschaftsanteilen ein Besteuerungsrecht einräumt, eine
Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gemäß § 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Außensteuergesetzes eingetre-
ten, und warum wurde im DBA für Einkünfte aus unbewegli-
chem Vermögen in Form von Mieten und Veräußerungsge-
winnen die Anrechnungs- und nicht die Freistellungsmethode
vereinbart?
Nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungs-
abkommen vom 5. Dezember 1966 stand Deutschland
das alleinige, uneingeschränkte Besteuerungsrecht für
die Einkünfte zu, die eine in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Person aus der Veräußerung von Antei-
len an einer spanischen Gesellschaft erzielte, unabhän-
gig davon, worauf der Wert dieser Anteile beruhte. Ab
dem 1. Januar 2013 ist ein neues Doppelbesteuerungs-
abkommen mit Spanien anzuwenden. Nach Artikel 13
Absatz 2 des Abkommens hat nunmehr auch Spanien ein
Besteuerungsrecht für Einkünfte, die eine in Deutsch-
land unbeschränkt steuerpflichtige Person aus der Veräu-
ßerung von Anteilen an einer Gesellschaft erzielt, deren
Wert überwiegend auf in Spanien belegenem Grundver-
mögen beruht. Die Regelung entspricht sowohl dem
OECD-Musterabkommen, OECD-MA, als auch der
deutschen Abkommenspolitik. Daher enthält auch die
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im
vergangenen Jahr vorgestellte deutsche Verhandlungs-
grundlage eine entsprechende Regelung.
Deutschland ist nach dem Doppelbesteuerungsab-
kommen verpflichtet, die in Spanien auf die von Ihnen
genannten Einkünfte erhobene Steuer auf die deutsche
Steuer anzurechnen; nach dem alten Doppelbesteue-
rungsabkommen besaß Deutschland das alleinige, unein-
geschränkte Besteuerungsrecht für solche Einkünfte.
Für die Einkünfte aus der Vermietung von in Spanien
gelegenen Grundstücken/Gebäuden gilt grundsätzlich
die Anrechnungsmethode. Das Gleiche gilt für unmittel-
bare Veräußerungen. Die Anrechnungsmethode greift
jetzt auch dann, wenn die Gewinne aus der Veräußerung
von Anteilen an Gesellschaften herrühren, deren Aktiv-
vermögen zu mindestens 50 Prozent aus unbeweglichem
Vermögen besteht. Hintergrund ist, dass die Besteuerung
auch dieser Einkünfte sichergestellt wird, wenn einer der
Staaten selber innerstaatlich eine Besteuerung nicht
mehr vorsehen sollte.
Anlage 38
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf die
Frage des Abgeordneten Markus Kurth (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 57):
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 21. Mai 2014 2993
(A) (C)
(D)(B)
Wie hoch ist die Zahl der von der geplanten Ausweitung
der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 gebo-
rene Kinder profitierenden Mütter und Väter, die eine Rente
aus einem Versorgungswerk erhalten, und wie viele Mütter
und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern erhalten trotz des
Erreichens der Regelaltersgrenze keine Altersrente, weil sie
die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nicht erreichen?
Der Bundesregierung liegen zu den erfragten Sach-
verhalten keine Zahlen vor. Die genannten Mütter und
Väter haben aber bereits jetzt die Möglichkeit, die allge-
meine Wartezeit – mindestens 60 Kalendermonate –
durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu erfüllen und eine
Rente zu erhalten.
Anlage 39
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
die Frage des Abgeordneten Markus Kurth (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 58):
Inwiefern teilt die Bundesregierung die gemeinsame Be-
wertung vom Bundesinnen-, Bundesjustiz- und Bundes-
arbeitsministerium vom März 2014 (Dortmunder RuhrNach-
richten vom 15. Mai 2014), dass bei der sogenannten
rollierenden Stichtagsregelung „verfassungsrechtliche Risi-
ken“ bestehen, „sofern nicht plausibel begründet werden
kann, dass es sich bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit zwei
Jahre vor Rentenbeginn in der Regel um eine verschuldete Ar-
beitslosigkeit handelt“, und welche arbeitsrechtlichen Kündi-
gungsgründe könnten nach Ansicht der Bundesregierung in
Betracht kommen, um einen Arbeitnehmer unverschuldet in
die Arbeitslosigkeit entlassen zu können?
In ihrer gemeinsamen Bewertung aus dem März 2014
haben Bundesinnen-, Bundesjustiz- und Bundesarbeits-
ministerium im Hinblick auf die seinerzeit untersuchte
Regelung für einen sogenannten rollierenden Stichtag
auf verfassungsrechtliche Fragen hingewiesen, die im
Falle der Umsetzung eine nähere Begründung des Ge-
setzgebers erfordern würden.
Ist ein Arbeitsverhältnis in seinem Bestand durch das
Kündigungsschutzgesetz geschützt, ist eine ordentliche
Kündigung durch den Arbeitgeber nur sozial gerechtfer-
tigt, wenn sie durch dringende betriebliche oder in der
Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende
Gründe bedingt ist.
Eine eindeutige Klassifizierung der Kündigungs-
gründe anhand des Maßstabs des Verschuldens lässt sich
nicht generalisierend vornehmen.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1433, Frage 59):
Mit welchem Ziel bzw. Zweck oder welcher Zweckbe-
schränkung wurde in Bayern das militärische Flugbeschrän-
kungsgebiet ED-R TRA 210 eingerichtet – bitte auch ange-
ben, wer dieses beantragt hatte bzw. die Initiative dazu ergriff,
um nachzuvollziehen, ob dies aufgrund eines Bedarfs der US-
Armee oder der Bundeswehr geschah – , und welche Drohnen
ausländischer Armeen haben nach Kenntnis der Bundesregie-
rung bereits Trainings, Testflüge oder Flugkampagnen auf den
Truppenübungsplätzen der US-Armee in Bayern absolviert,
wofür nach meiner Einschätzung eine Genehmigung zur Que-
rung des Flugbeschränkungsgebietes ED-R TRA 210 vonnö-
ten ist – bitte, soweit möglich, konkret angeben, wo die Flüge
abgehalten wurden, insbesondere, ob nach Kenntnis der Bun-
desregierung auch Bodenstationen involviert waren, die sich
nicht am Standort der Flüge befanden?
Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R TRA 210 wird
durch die Bundeswehr für Erprobungs- und Testflüge al-
ler Luftfahrzeuge sowie für den militärischen Übungs-
flugbetrieb genutzt. Es besteht seit dem Jahr 2000 und
resultiert aus einer Verlegung des damaligen Flugbe-
schränkungsgebietes TRA 209 (Altmühl).
Die Verlegung des Flugbeschränkungsgebietes wurde
durch eine Streckenverlagerung innerhalb der Bundes-
republik Deutschland im Rahmen der Luftraummaß-
nahme European Airspace Model 04, EAM 04, erforder-
lich. Diese Verlegung war Teil einer auf europäischer
Ebene initiierten allgemeinen Neuregelung der Flugstre-
cken im europäischen Luftraum.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über eine
Nutzung des Flugbeschränkungsgebietes ED-R TRA 210
durch ausländische unbemannte Luftfahrzeuge vor.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1433, Frage 60):
Warum wurde angesichts der Medienberichte über völker-
rechtswidrige Drohnenangriffe von US-Stützpunkten in
Deutschland bei den Gesprächen in Stuttgart am 29. April
2014 jenseits einer besseren Zusammenarbeit zwischen Bun-
deswehr und US-Afrikakommando AFRICOM nicht über das
US-amerikanische Drohnenprogramm in Afrika gesprochen,
und wann bzw. wie plant die Bundesregierung, wie von der
Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen,
angekündigt, Gespräche zu führen, um diesen Vorwürfen
nachzugehen (vergleiche Focus, 18. April 2014)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Kennt-
nisse zu von US-amerikanischen Stützpunkten in Deutsch-
land angeblich geplanten oder geführten Einsätzen von
bewaffneten, unbemannten Luftfahrzeugen vor.
Die Bundesregierung steht mit den US-amerikani-
schen Partnern in einem kontinuierlichen und vertrau-
ensvollen Dialog. Die US-amerikanischen Streitkräfte
haben gegenüber der Bundesregierung bestätigt, dass
von US-amerikanischen Einrichtungen in Deutschland
Einsätze bewaffneter, unbemannter Luftfahrzeuge weder
geflogen noch befehligt werden.
Die Gespräche am 29. April 2014 dienten dem Infor-
mationsaustausch über deutsche und US-amerikanische
Aktivitäten in Afrika und sollten den Grundstein für eine
verbesserte Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und
AFRICOM legen.
Die deutsche Delegation bei den Gesprächen am
29. April 2014 wurde durch die Abteilung Strategie und
Einsatz des Bundesministeriums der Verteidigung ge-
führt. Dieser obliegt es nicht, die Beachtung deutschen
oder Völkerrechts durch AFRICOM zu überprüfen.
Folglich war dieses Thema auch kein Bestandteil der
Gespräche.
35. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Befragung der Bundesregierung
TOP 2 Fragestunde
ZP 1 Gremienwahl Standortauswahlgesetz
ZP 2 Aktuelle Stunde zu den entführten Schulmädchen in Nigeria
Anlagen