Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2683
(A) (C)
(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
(D)
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Albsteiger, Katrin CDU/CSU 07.05.2014
Alpers, Agnes DIE LINKE 07.05.2014
Bätzing-Lichtenthäler,
Sabine
SPD 07.05.2014
Beyer, Peter CDU/CSU 07.05.2014
Binder, Karin DIE LINKE 07.05.2014
Dağdelen, Sevim DIE LINKE 07.05.2014
Dittmar, Sabine SPD 07.05.2014
Freese, Ulrich SPD 07.05.2014
Gohlke, Nicole DIE LINKE 07.05.2014
Groß, Michael SPD 07.05.2014
Kühn (Tübingen),
Christian
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
07.05.2014
Dr. Hofreiter, Anton BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
07.05.2014
Nowak, Helmut CDU/CSU 07.05.2014
Strässer, Christoph SPD 07.05.2014
Trittin, Jürgen BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
07.05.2014
Wagner, Doris BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
07.05.2014
Anlage 2
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
(Drucksache 18/1293, Frage 1):
Welche Qualitätsstandards definiert die Bundesregierung
für die stationäre und mobile Pflege von Patienten angesichts
der frei zwischen den Trägern der Pflege und den Krankenver-
sicherungen auszuhandelnden Stundenpflegesätze?
Wesentliche Aussagen zu Qualitätsmaßstäben und zu
Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-
nagement, das auf eine stetige Sicherung und Weiterent-
wicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist, werden in
den „Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Wei-
terentwicklung der Pflegequalität in der ambulanten und
stationären Pflege“ gemäß § 113 Elftes Buch Sozialge-
setzbuch, SGB XI, von den Vertragsparteien – Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen, Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände und Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände
der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen sowie unabhängiger Sachverständiger – ver-
einbart.
Darüber hinaus sollen Expertenstandards in der
Pflege den allgemein anerkannten Stand der medizi-
nisch-pflegerischen Erkenntnisse zu bestimmten The-
men konkretisieren und den professionell Pflegenden
Unterstützung, Sicherheit und praktische Expertise im
Pflegealltag geben. Bis 2008 wurden mit finanzieller
Förderung durch das BMG mehrere Expertenstandards,
unter anderem zu den Themen „Dekubitusprophylaxe“,
„Entlassungsmanagement“, „Sturzprophylaxe“ , „Konti-
nenzförderung“ erarbeitet. Mit dem Pflege-Weiterent-
wicklungsgesetz 2008 wurden die Entwicklung und
Aktualisierung von Expertenstandards in den institutio-
nellen Rahmen und den rechtlichen Zusammenhang des
SGB XI gestellt. Zurzeit wird auf dieser Grundlage
(§ 113 a SGB XI) durch das Deutsche Netzwerk für
Qualitätsentwicklung in der Pflege, DNQP, als bundes-
weitem Zusammenschluss von Fachexperten aus Pflege-
wissenschaft und Pflegepraxis der Expertenstandard
„Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege“
entwickelt.
Hinsichtlich der für die häusliche Krankenpflege gel-
tenden Qualitätsstandards gilt Ähnliches: Nach § 132 a
Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V, ist es
Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen, mit den für die Wahrnehmung der Interessen von
Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinie
„häusliche Krankenpflege“ des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses Rahmenempfehlungen über die einheitliche
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben. In
diesen Rahmenempfehlungen sind auch Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen zu vereinbaren. Entsprechende Verein-
barungen wurden bislang zu Vorgaben zur Anerkennung
verantwortlicher Pflegefachkräfte getroffen. Weitere
Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen noch vereinbart
werden.
Soweit in der Rahmenempfehlungen (noch) keine
Vorgaben enthalten sind, haben die Krankenkassen mit
den Pflegediensten in den Verträgen nach § 132 a Abs. 2
SGB V Vorgaben zur Qualitätssicherung zu vereinbaren.
Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien
nicht zustande, kann der Vertragsinhalt durch eine von
den Parteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt
Anlagen
2684 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
werden. In Bezug auf den Inhalt und die Qualität der
Krankenpflege haben die Krankenkassen insbesondere
sicherzustellen, dass eine den Bedürfnissen der Versi-
cherten gerecht werdende, qualifizierte Behandlungs-
pflege gewährleistet ist.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 2):
Unter welchen Bedingungen kann die Europäische Kom-
mission, die nach Aussage der Bundesregierung weiterhin
kein unmittelbares „Vetorecht ... bei der Einführung von lärm-
bedingten Betriebsbeschränkungen“ (Ausschussdrucksache
18(15)29 des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur des Deutschen Bundestages) an Flughäfen haben wird,
mittels eines Vertragsverletzungsverfahrens lärmbedingte Be-
triebsbeschränkungen monieren und gegebenenfalls aufhe-
ben?
Nach der EU-Betriebsbeschränkungsverordnung be-
sitzt die Europäische Kommission lediglich ein Prüfrecht
bezüglich des Verfahrens, welches der Einführung einer
lärmbedingten Betriebsbeschränkung zugrunde gelegt
wird. Werden durch die Kommission Verfahrensfehler
festgestellt, kann sie eine Stellungnahme abgeben. Eine
lärmbedingte Betriebsbeschränkung kann von der Kom-
mission nicht aufgehoben werden.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
des Abgeordneten Peter Meiwald (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 3):
Sieht die Bundesregierung aufgrund der Daten des Um-
weltbundesamtes eine Zunahme von Feinstaub, vor allem in
Ballungsräumen, und was sind nach Kenntnis der Bundesre-
gierung die Hauptquellen für die Belastung?
Die Bundesregierung sieht aufgrund der Daten des
Umweltbundesamtes keine Zunahme von Feinstaub. Die
Feinstaubjahresmittelwerte weisen nach Auswertungen
des Umweltbundesamtes über den Beobachtungszeit-
raum 2000 bis 2013 eine leichte Abnahme auf. Der euro-
parechtlich vorgegebene Feinstaubjahresmittelgrenzwert
wurde im Jahr 2013 deutschlandweit eingehalten, in den
vorhergehenden Jahren traten nur vereinzelte Grenz-
wertüberschreitungen an besonders verkehrsbelasteten
Messstationen auf.
Auf Grundlage der aktuellen Daten der Länder auf
der Homepage des Umweltbundesamtes geht die Bun-
desregierung davon aus, dass im Jahr 2014 absehbar
mehr Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwerts auf-
treten werden als in den Vorjahren. Zurückzuführen ist
dies darauf, dass das Frühjahr 2014 durch eine meteoro-
logisch auffällig lang anhaltende trockene, sonnige und
windstille Episode charakterisiert war, die die Anreiche-
rung von Feinstaub in den belasteten Gebieten begüns-
tigt hat.
Bund und Länder haben in der Vergangenheit um-
fangreiche Maßnahmen ergriffen, um die Partikelemis-
sionen zu verringern. Damit der Feinstaubtagesmittel-
grenzwert nicht nur bei meteorologisch unauffälligen
Situationen in der Regel eingehalten wird, sollten die
Partikelemissionen durch ein Bündel von Maßnahmen
weiter verringert werden.
Hohe lokale Feinstaubkonzentrationen entstehen in
erster Linie durch die Emissionen des Verkehrs. Zuneh-
mend an Bedeutung gewinnen zudem mit Festbrenn-
stoffen betriebene Kleinfeuerungsanlagen. Diese Quell-
gruppe emittiert, ähnlich wie der Verkehrsbereich, in
niedriger Höhe und trägt damit unmittelbar zur lokalen
Immissionsbelastung bei.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
des Abgeordneten Peter Meiwald (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 4):
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der An-
teil an Feinstaub aus Kohlekraftwerken in Polen, und welche
Gebiete waren die Ursache für die Überschreitung der Grenz-
werte (bitte mit Datumsangaben; Artikel: „Warum die Fein-
staub-Belastung jetzt schon groß ist“, Die Welt, 15. April
2014)?
Über den Beitrag aus polnischen Kohlekraftwerken
an der Feinstaubbelastung liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor. Der Transport aus entfernten
Emissionsquellen trägt grundsätzlich zur Immissionsbe-
lastung bei, wobei die Höhe im Einzelnen von den meteo-
rologischen Bedingungen bestimmt ist. Episoden mit ho-
her Feinstaubkonzentration werden jedoch ebenso wie
die Feinstaubjahresmittelkonzentrationen zu einem ho-
hen Anteil durch nationale Emissionen verursacht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit Aus-
nahme der Station Stuttgart Neckartor mit Stand 30. April
2014 für das Jahr 2014 aufgrund der erlaubten 35 Über-
schreitungstage noch keine Grenzwertüberschreitung
beim Tagesmittelgrenzwert vorliegt.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
der Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 5):
Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung
über den Standort des zu gründenden Bundesamts für kern-
technische Entsorgung, und welche Anforderungen hat sie an
die Bewerber gestellt?
Über Anforderungen an den Standort für das Bundes-
amt für kerntechnische Entsorgung wurde von der Bun-
desregierung nicht entschieden. Insofern wurden auch
keine Anforderungen an Gemeinden, die sich in Eigen-
initiative um den Standort beworben haben, mitgeteilt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2685
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 12):
Inwieweit wurden aus Sicht der Bundesregierung die mit
dem – vom Bund geförderten – Tag des Barrierefreien Touris-
mus auf der Internationalen Tourismusbörse, ITB, am 7. März
2014 verbundenen Ziele erreicht, und welche Planungen bzw.
Schlussfolgerungen gibt es seitens der Bundesregierung für
einen Tag des Barrierefreien Tourismus auf der ITB 2015?
Der Tag des Barrierefreien Tourismus fand in diesem
Jahr zum dritten Mal auf der ITB statt und wurde auf Be-
schluss des Deutschen Bundestages von der Deutschen
Zentrale für Tourismus, DZT, erfolgreich durchgeführt.
Die Parlamentarische Staatssekretärin Iris Gleicke hielt
ein mit viel Beachtung aufgenommenes Grußwort. Die
Ziele der Veranstaltung wurden erreicht.
Für die ITB 2015 ist erneut ein Tag des Barrierefreien
Tourismus vorgesehen. Entsprechende Mittel sind im
Entwurf des Bundeshaushalts für 2015 eingeplant.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 13):
Welche Energieeinsparmaßnahmen hat die Bundesregie-
rung im Rahmen des Dritten Nationalen Energieeffizienz-Ak-
tionsplans – 3. NEEAP – am 30. April 2014 nach Brüssel ge-
meldet, und welche Energieeinsparungen in Megajoule
erwartet die Bundesregierung durch diese Maßnahmen – bitte
Aufschlüsselung der einzelnen Maßnahmen und der jeweili-
gen erwarteten Energieeinsparungen?
Der Entwurf des Dritten Nationalen Energieeffizienz-
Aktionsplans, 3. NEEAP, wird derzeit intern geprüft und
soll anschließend zeitnah ressortabgestimmt werden.
Entsprechend § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Energie-
dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnah-
men, EDL-Gesetz, soll der 3. NEEAP vor der Sommer-
pause vom Kabinett beschlossen, an die Europäische
Kommission übermittelt und veröffentlicht werden.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 14):
Wie bewertet die Bundesregierung den Austritt einer gro-
ßen Menge Öl im Umfeld von Kavernenspeichern in Gronau-
Epe (siehe unter anderem www.rp-online.de/nrw/oelaustritt-
in-gronau-kaverne-unter-verdacht-aid-1.4204871), und in wel-
cher Weise ist dieses Ereignis Anlass für die Bundesregierung,
vorhandene Öl- und Gaskavernenspeicher generell auf ihre
Sicherheit hin zu überprüfen?
Die Genehmigung und Überwachung von Unter-
grundspeichern ist eigenständige Aufgabe der Länder.
Für die Untergrundspeicher in Gronau-Epe ist demnach
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zuständig.
Nach Auskunft der Landesregierung wird die Ursache
des Ölaustritts derzeit untersucht, und es liegen noch
keine abschließenden Erkenntnisse vor. Daher kann auch
vor Abschluss der Untersuchungen und Klärung der Ur-
sache des Ölaustritts keine Aussage zur Notwendigkeit
einer zusätzliche Überprüfung der Sicherheit von Unter-
grundspeichern getroffen werden.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 15):
Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass in
dem geplanten Transatlantischen Freihandelsabkommen zwi-
schen der Europäischen Union und den USA die Handelsbe-
schränkungen durch die EU-Antifolterliste etwa für Pharma-
zeutika, die zu Hinrichtungszwecken verwendet werden
können, aufgehoben werden, und wird sie sich gegebenenfalls
dafür einsetzen, dass diese Handelsbeschränkungen auch wei-
terhin in Kraft bleiben?
Grundsätzlich werden die in der EU geltenden Re-
geln von den Verhandlungen zwischen der EU und den
USA nicht berührt, so auch die Bestimmungen der An-
tifolterverordnung (EG) Nr. 1236/2005. Der Bundesre-
gierung ist nicht bekannt, dass die Verbote und Geneh-
migungspflichten dieser Verordnung Gegenstand des
TTIP-Freihandelsabkommens sein werden. Falls das
Thema von US-Seite als „Handelshemmnis“ für die
Agenda vorgeschlagen würde, würde sich die Bundesre-
gierung dagegen aussprechen. Sie wird sich für die Fort-
geltung der Antifolterverordnung einsetzen, auch gegen-
über den USA.
Anlage 11
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
geordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksache
18/1293, Fragen 16 und 17):
Wie erklärt die Bundesregierung die widersprüchlichen
Aussagen – einerseits antwortete ein US-Militärsprecher nach
einem Treffen hochrangiger deutscher und amerikanischer
Militärs im US-Afrikakommando, AFRICOM, in Stuttgart-
Möhringen laut Stuttgarter Zeitung vom 30. April 2014 auf
die Frage, ob über die US-Kampfdrohnen gesprochen worden
sei, man koordiniere Einsätze eng mit den Verbündeten und
den afrikanischen Partnern, andererseits behauptete die Bun-
desregierung in früheren Antworten auf mündliche und
schriftliche Anfragen (Bundestagsdrucksache 17/14401 und
andere) stets bezüglich der im AFRICOM koordinierten US-
Drohneneinsätze, sie verfüge über keine eigenen Erkenntnisse
über diese Drohneneinsätze –, und welche Aktivitäten und
Aufgabenbereiche der Bundeswehr und Nachrichtendienste
umfasst konkret die Koordination solcher Einsätze?
Welche Sicherheitsmissionen im Rahmen des Antiterror-
kampfes unterstützt AFRICOM (siehe Stuttgarter Zeitung
vom 30. April 2014), und um welche amerikanisch-deutschen
Vereinbarungen handelt es sich – bitte vollständiges Doku-
ment anfügen, mit denen die AFRICOM-Aktivitäten in
Deutschland und Afrika in voller Übereinstimmung sind?
2686 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Zu Frage 16:
Ziel der Stabsgespräche der Abteilung Strategie und
Einsatz des Bundesministeriums der Verteidigung mit
dem United States Africa Command, US-AFRICOM,
am 29. April 2014 war es, ein wechselseitiges Verständ-
nis des jeweiligen Engagements in Afrika zu erzielen
und Koordinationsbedarf bzw. mögliche Kooperations-
felder zu identifizieren. Einsätze amerikanischer unbe-
mannter Luftfahrzeuge in Afrika waren nicht Thema der
Gespräche.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika Einsätze unbemannter Luftfahr-
zeuge in Afrika keineswegs mit Deutschland koordinie-
ren und es keine Aktivitäten der Bundeswehr gibt, die ei-
ner Koordinierung derartiger Einsätze dienten.
Zu Frage 17:
AFRICOM unterstützt die Sicherheitskräfte einzel-
ner afrikanischer Staaten bei der Bekämpfung bewaffne-
ter Gruppierungen. Beispiele sind die AFRICOM-Mis-
sionen in der Republik Uganda, der Republik Südsudan,
der Demokratischen Republik Kongo, Libyen, der Tune-
sischen Republik, der Bundesrepublik Somalia, der Sa-
helregion und der Zentralafrikanischen Republik.
Im Rahmen der Gespräche am 29. April 2014 wurde
ein Überblick über die oben genannten Operationen ge-
geben. Eine Zuordnung bestimmter Missionen/Operatio-
nen zur Bekämpfung des Terrorismus erfolgte dabei
nicht. Der Schwerpunkt der Arbeit von US-AFRICOM
liegt im Ansatz der Ertüchtigung nationaler und regiona-
ler Sicherheitskräfte und -strukturen, den sowohl
Deutschland als auch die USA für erfolgversprechend
halten.
Bei den amerikanisch-deutschen Vereinbarungen han-
delt es sich um das NATO-Truppenstatut und das Zusatz-
abkommen zum NATO-Truppenstatut. Danach richten
sich die Rechtsstellung und damit die Befugnisse der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streit-
kräfte. Gemäß Art. II des NATO-Truppenstatuts haben
Streitkräfte aus NATO-Staaten insbesondere das Recht
des Aufnahmestaats zu beachten und sich jeder mit dem
Geiste des NATO-Truppenstatuts nicht zu vereinbaren-
den Tätigkeit zu enthalten. Zusätzlich müssen militäri-
sche Operationen dem Recht des handelnden Staats
sowie seinen internationalen Verpflichtungen entspre-
chen. Darüber hinaus gilt – auch aus verfassungsrechtli-
cher Sicht – der Grundsatz, dass von deutschem Staats-
gebiet aus keine völkerrechtswidrigen militärischen
Einsätze ausgehen dürfen.
Anlage 12
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 18):
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
Angriff auf politische Gefangene im Evin-Gefängnis durch
die iranischen Sicherheitskräfte, und welche Maßnahmen hat
sie in diesem Zusammenhang ergriffen?
Die Bundesregierung geht Berichten nach, wonach
am 17. April 2014 aufgrund von Übergriffen von staatli-
cher Seite mehrere Gefangene im Trakt 350 des Tehera-
ner Evin-Gefängnisses ernsthaft und zum Teil schwer
verletzt worden sein sollen. Berichten zufolge fanden
die Misshandlungen offenbar im Zusammenhang mit
einer Durchsuchung und einer anschließenden Verle-
gung in Einzelhaft von circa 30 Gefangenen – darunter
auch der Träger des Nürnberger Menschenrechtspreises
Abdolfattah Soltani – statt. Aus Protest traten Soltani
und 30 weitere Häftlinge in einen mehrtägigen Hunger-
streik.
Die Deutsche Botschaft in Teheran hat im iranischen
Außenministerium démarchiert und die Islamische Re-
publik Iran zur Einhaltung ihrer internationalen Ver-
pflichtungen zum Schutz von Inhaftierten und einer um-
fassenden Aufklärung der Vorfälle aufgefordert.
Anlage 13
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
geordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 19):
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
von der US-amerikanischen Regierung gestützten Indizien
über die Unterstützung der ostukrainischen Separatisten durch
Russland?
Die Berichte über die genannten Indizien sind der
Bundesregierung bekannt.
Generell gilt: Das koordinierte Vorgehen und die Aus-
rüstung bewaffneter Kräfte in der Ostukraine weisen deut-
lich auf eine Unterstützung durch staatliche russische
Stellen hin. Dabei kann eine Unterstützung in verschie-
denen Formen geleistet werden, so durch logistische Hil-
feleistung oder die Schaffung eines begünstigenden Um-
felds.
Diese Bewertung gründet sich auf verschiedene Quel-
len einschließlich der Berichte der OSZE-Beobachter-
mission sowie Informationen unserer Partner.
Die eskalatorische Rhetorik offizieller russischer Stel-
len zur Lage in der Ostukraine und die fortgesetzte Prä-
senz russischer Truppen an der russischen Westgrenze tra-
gen maßgeblich zu den Spannungen in der Region bei.
Die EU, die G 7 und die Bundesregierung haben die
Russische Föderation daher wiederholt dazu aufgerufen,
sich von den gewaltsamen Aktionen der Separatisten zu
distanzieren und zur Stabilisierung der Lage beizutragen.
Anlage 14
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Marieluise Beck (Bremen) (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 20):
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der militäri-
sche Anführer der prorussischen Aufständischen in der östli-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2687
(A) (C)
(D)(B)
chen Ukraine, Igor Strelkow, der sich selbst als Kommandie-
render der Donbass-Streitkräfte ausgibt (dpa, 28. April 2014)
und angibt, mit seiner auf der Krim rekrutierten „Einheit“
nach Slawjansk gekommen zu sein (Die Welt, „Die seltsame
Show der Separatisten“, 28. April 2014), ein Offizier des rus-
sischen Auslandsgeheimdienstes GRU ist (Die Welt, 28. April
2014), und, falls ja, was unternimmt die Bundesregierung ge-
genüber der russischen Regierung für die Freilassung der ge-
gebenenfalls unter Befehlsgewalt eines russischen Geheim-
dienstoffiziers in Slawjansk gefangen gehaltenen Mitglieder
der OSZE-Mission – OSZE: Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa?
Die Bundesregierung war in intensivem Kontakt mit
der russischen Regierung, damit diese ihren Einfluss zur
Freilassung der Militärbeobachter der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE,
geltend machte. Dazu haben auch Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel mit Präsident Putin und der Bundes-
minister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier,
mit seinem Amtskollegen Lawrow telefoniert. Wir sind
froh und erleichtert, dass die Beobachter inzwischen
freigekommen sind.
Zu dem Fall Igor Strelkow verfügt die Bundesregie-
rung nicht über ausreichend belastbare Informationen,
um hierzu eine Aussage treffen zu können.
Anlage 15
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
geordneten Christine Buchholz (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1293, Fragen 21 und 22):
Welche Bestandteile der ukrainischen Streitkräfte sollte
die derzeit im ostukrainischen Slawjansk festgehaltene OSZE-
Mission inspizieren – bitte aufschlüsseln nach Einheit, Ort,
geplantem Inspektionszeitpunkt –, bevor sie von separatisti-
schen Kräften festgenommen wurde?
Hat die Bundesregierung oder die Bundeswehr vor der
Entscheidung, Bundeswehrangehörige in die Ostukraine zu
entsenden, eine Risikoeinschätzung getroffen, und welche
Schlussfolgerungen hat sie daraus bezüglich der Gefährdung
für Leib und Leben der Inspektoren gezogen?
Zu Frage 21:
Auftrag von Inspektionen gemäß dem Wiener Doku-
ment der Organisation für Sicherheit und Zusammenar-
beit in Europa, OSZE, ist, festzustellen, ob es im bezeich-
neten Gebiet der Inspektionsmaßnahme ungewöhnliche
militärische Aktivitäten gibt. Dies schließt sowohl ukrai-
nische als auch mögliche andere militärisch relevante
Aktivitäten im bezeichneten Gebiet ein.
Eine Inspektion spezieller Truppenteile der ukraini-
schen Streitkräfte war am fraglichen Tag nicht geplant.
Zu Frage 22:
Bei der Entscheidung der Bundesregierung über eine
deutsche Inspektion in der Ukraine wurden die vorlie-
genden Informationen über die Sicherheitslage für die
Risikoabschätzung berücksichtigt. Dabei wurden ver-
fügbare Erkenntnisse aus vorangegangenen internationa-
len Inspektionen in der Ukraine einbezogen.
Eine Involvierung in gewaltsame Auseinandersetzungen
oder eine Geiselnahme war zum Zeitpunkt der Entschei-
dung und Planung nicht zu erwarten. Eine Bewertung
der zu Beginn der Mission herrschenden tagesaktuellen
Sicherheitsrisiken kann nicht vorweggenommen werden,
insbesondere bei einer sich rasch wandelnden Lageent-
wicklung vor Ort.
Daher trifft der Leiter des Inspektionsteams nach
Rücksprache mit dem Begleitteam des Gastlandes tages-
aktuell notwendige weitere Entscheidungen. Diese ba-
sieren auf den ihm zur Verfügung stehenden Informatio-
nen und seiner Bewertung der Lage vor Ort.
Anlage 16
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
geordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksache
18/1293, Fragen 23 und 24):
Wurde seitens der Bundesregierung oder der ukrainischen
Übergangsregierung gemäß Art. 93 des Wiener Dokuments
der Versuch unternommen, das in der Besuchsregion vorhan-
dene „andere bewaffnete Personal“ – prorussische Aufständi-
sche – in angemessener Weise von der Anwesenheit der
Inspekteure zu informieren, und falls nein, weshalb nicht?
Hält die Bundesregierung insbesondere die Entsendung
von nahezu ausschließlich NATO-Militärangehörigen für
diese Inspektion für einen geeigneten Schritt, um die Situation
in der Ukraine zu deeskalieren und Vertrauen zwischen den
Konfliktparteien herzustellen?
Zu Frage 23:
Das deutsche Inspektionsersuchen an die Ukraine
wurde gemäß den Bestimmungen des Wiener Doku-
ments am 16. April 2014 über das Kommunikationsnetz
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa, OSZE, zeitgleich und unter Angabe der Koordi-
naten des Inspektionsgebiets an alle 57 OSZE-Mitglied-
staaten und Vertragsparteien des Wiener Dokuments no-
tifiziert.
Vor Ort ist der Gaststaat für die Gewährleistung der
Sicherheit der Inspektoren im Sinne aller dazu einschlä-
gigen Bestimmungen des Wiener Dokuments verant-
wortlich. Über eine eventuelle Unterrichtung der Auf-
ständischen durch ukrainische Behörden liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Bundesregierung selbst stand in keinem direkten
Kontakt mit irregulären bewaffneten Kräften.
Zu Frage 24:
Die Zusammensetzung des multinationalen Inspek-
tionsteams ist das Ergebnis eines internationalen Ab-
stimmungsprozesses über die Abfolge und Zusammen-
setzung einer Reihe von Inspektionen nach dem Wiener
Dokument in der Ukraine – und nicht Ausdruck von
Bündniszugehörigkeiten.
Eine Inspektionsteilnahme setzt außerdem zunächst
die Bereitschaft und Fähigkeit einzelner Staaten der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa, OSZE, zur Entsendung von Inspektoren voraus.
2688 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Jedem Teilnehmerstaat der OSZE und des Wiener Doku-
ments stand es jederzeit frei, sich zur Teilnahme an einer
solchen Inspektion zu melden.
An der deutschen Inspektion nahm bekanntlich auch
ein Gastinspektor aus dem Königreich Schweden als ei-
ner von vier Gastinspektoren teil.
Schweden gehört nicht der NATO an, ebenso wie zum
Beispiel die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die
Republik Finnland, die sich ebenfalls an Gebietsinspek-
tionen auf der Grundlage des Wiener Dokuments betei-
ligt haben.
Für die Entsendung von Missionen auf der Grundlage
des Wiener Dokuments in die Ukraine zur Beobachtung
militärischer Aktivitäten unter dem Dach der OSZE be-
stand seit Beginn der Krise breite Unterstützung im
OSZE-Kreis. Bis zu 30 OSZE-Staaten haben sich auf
Einladung der Ukraine gleich an der ersten Folge von In-
spektionen nach dem Wiener Dokument in der Ukraine
vom 5. bis 20. März 2014 beteiligt.
Anlage 17
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen des Ab-
geordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/1293, Fragen 25 und 26):
Hat die Bundesregierung oder zumindest der Bundes-
minister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, oder
die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der
Leyen, bei ihrer Entscheidung, Militärbeobachter im Rahmen
einer vereinbarten Verifikationsmission der OSZE in die
Ukraine zu entsenden, eine Abwägung zwischen der Gefähr-
dung der vertraglich vereinbarten zivilen OSZE-Mission und
der Bedeutung der möglicherweise gewonnenen Erkenntnisse
vorgenommen?
Welchen konkreten Auftrag haben die entsandten Militär-
beobachter gehabt, und warum wurde der Deutsche Bundes-
tag nicht vor der Entsendung der Delegation in die Entschei-
dung einbezogen?
Zu Frage 25:
Die Special Monitoring Mission der OSZE in der
Ukraine, die am 22. März 2014 ihre Arbeit aufgenom-
men hat, und die Inspektionen nach dem Wiener Doku-
ment der OSZE erbringen in ihren jeweiligen Aufgaben-
gebieten Erkenntnisse zur Lage vor Ort und können
einander komplementieren.
Für beide Missionen gilt: Die Aufgabenerfüllung ist
mit einer Bewertung von Sicherheitsrisiken abzuwägen.
Das Gleiche gilt auch für die Wahlbeobachtermission
der OSZE zur Beobachtung der für den 25. Mai 2014
vorgesehenen Präsidentschaftswahlen in der Ukraine.
Für die Sicherheit der WD-Inspektoren vor Ort ist das
Gastland zuständig. Die abschließende Entscheidung
zum Ablauf der Inspektion liegt beim Leiter des Inspek-
tionsteams. Diese Entscheidung trifft er nach Rückspra-
che mit dem Begleitteam des Gastlandes sowie den Gast-
inspektoren der anderen Teilnehmerstaaten tagesaktuell
auf der Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden In-
formationen und seiner Bewertung der aktuellen Lage
vor Ort. Dabei steht die Sicherheit der Inspektoren-
gruppe an erster Stelle.
Die jüngsten Erfahrungen der WD-Inspektoren wie
auch der Missionsangehörigen der Special Monitoring
Mission der OSZE haben leider gezeigt, dass angesichts
der sich sehr rasch verändernden Lageentwicklung vor
Ort ein Restrisiko nicht auszuschließen ist.
Zu Frage 26:
Gemäß dem Wiener Dokument der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE, ist
Auftrag von Inspektionen, festzustellen, ob es im be-
zeichneten Gebiet der Inspektionsmaßnahme ungewöhn-
liche militärische Aktivitäten gibt. Dies schließt im kon-
kreten Fall sowohl Streitkräfte der Ukraine als auch
andere militärische Kräfte im bezeichneten Gebiet ein.
Inspektionen nach dem politisch verbindlichen Wie-
ner Dokument sind generell vertrauens- und sicherheits-
bildende Maßnahmen aller 57 OSZE-Staaten. Sie sind
seit Jahrzehnten routinemäßig erprobt und werden von
allen Teilnehmerstaaten genutzt. Die Inspektoren sind
grundsätzlich unbewaffnet und genießen gemäß dem
Wiener Dokument diplomatischen Schutz und Immuni-
tät.
Derartige unbewaffnete militärische Inspektionen
dienen der Rüstungskontrolle, Vertrauensbildung und
Transparenz im Anwendungsgebiet des Wiener Doku-
ments. Sie sind keine bewaffneten Einsätze und auch in
keiner Weise mit bewaffneten Einsätzen vergleichbar.
Sie bedürfen daher keiner Befassung des Deutschen
Bundestages. Gleichwohl sind die betroffenen Aus-
schüsse bei verschiedenen Gelegenheiten über die Akti-
vitäten der OSZE informiert worden.
Anlage 18
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des
Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1293, Frage 27):
Was unternimmt die Bundesregierung, um die Vorausset-
zungen für faire und freie Wahlen bei den Präsidentschafts-
wahlen am 25. Mai 2014 in der Ukraine zu unterstützen, und
unter welchen Umständen geht die Bundesregierung davon
aus, dass die Durchführung der Wahl das Risiko birgt, zu einer
Eskalation der Krise in der Ukraine beizutragen?
Die Bundesregierung setzt sich in Abstimmung mit
den Parteien dafür ein, dass die Voraussetzungen für
faire und freie Präsidentschaftswahlen am 25. Mai 2014
gegeben sind. Die zentrale politische Bemühung gilt der
Wiederbelebung des Genfer Prozesses mit dem Ziel der
konkreten Umsetzung der Beschlüsse der Genfer Erklä-
rung.
Ein weiterer Beitrag ist die Beobachtung der Wahlen
durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenar-
beit in Europa. Die Bundesregierung hat sich bereits im
Vorfeld im Rahmen der EU für eine Verbesserung des
Wahlgesetzes entsprechend den Empfehlungen des
Büros für demokratische Institutionen und Menschen-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2689
(A) (C)
(D)(B)
rechte, ODIHR, eingesetzt. Inzwischen ist das neue
Wahlgesetz verabschiedet. ODIHR beurteilt die ukraini-
schen Maßnahmen zur Vorbereitung der Wahlen insge-
samt positiv.
Die ODIHR-Wahlbeobachtungsmission wird von der
Bundesregierung unterstützt. Sie wird insgesamt 100 Lang-
zeitbeobachter und 900 Kurzzeitbeobachter umfassen.
Deutschland wird bis zu 15 Prozent der Kurzzeitbe-
obachter stellen und finanzieren. Der stellvertretende
Leiter des Langzeitbeobachterteams ist von der Bundes-
regierung sekundiert.
Daneben ist die endgültige positive Bescheidung ei-
nes Projektantrags zur Wahlbeobachtung durch eine
anerkannte europäische Nichtregierungsorganisation, die
seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig ist, in Vorbe-
reitung.
Die Wahl selbst ist nach Überzeugung der Bundes-
regierung ein zentraler Schritt in Richtung auf eine poli-
tische Stabilisierung der Ukraine. Jedoch teilen nicht alle
Seiten diese Überzeugung zum jetzigen Zeitpunkt. Ge-
rade deshalb setzt sich die Bundesregierung so nach-
drücklich für eine Deeskalation und eine Umsetzung der
Genfer Erklärung ein. Diese bietet eine Grundlage für
die faire Berücksichtigung der Interessen aller Seiten
und deren friedliche Durchsetzung.
Anlage 19
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen des
Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Fragen 28 und 29):
Welche Voraussetzungen müssen nach Maßgabe der Bun-
desregierung erfüllt sein, um von „OSZE-Beobachtern“ (siehe
Website des Auswärtigen Amts) zu sprechen, und bleibt die
Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen,
bei ihrer Darstellung vom 28. April 2014, dass die Zustim-
mung aller OSZE-Länder zu diesem Einsatz erfolgte?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Bundes-
wehrangehörigen auch Erkenntnisse über die militärische Si-
tuation der Aufständischen gewonnen haben, und aus wel-
chem Grund wurden in den Karten der Inspektoren Standorte
von prorussischen Einheiten und Checkpoints aufgezeichnet
(vergleiche WirtschaftsWoche vom 27. April 2014, heise.de
vom 28. April 2014)?
Zu Frage 28:
Das Wiener Dokument der Verhandlungen über ver-
trauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen ist eine
politisch verbindliche Vereinbarung aller OSZE-Teilneh-
merstaaten. Es regelt militärische Aspekte von Vertrauen
und Sicherheit. Seit Anfang der 1990er-Jahre ist es ein
zentraler Pfeiler des rüstungskontrollpolitischen Acquis
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa, OSZE. Inspektionen auf der Grundlage des
Wiener Dokuments sind damit Beobachtungen unter
dem Dach der OSZE.
Das deutsche Ersuchen um eine Beobachtungsmis-
sion wurde am 16. April 2014 vertragsgemäß an die
Ukraine sowie alle übrigen 56 OSZE-Staaten notifiziert.
Die Note enthält Details zur Mission wie zum Beispiel
dem Inspektionsgebiet, den Teilnehmern und der geplan-
ten Inspektionsdauer. Kein OSZE-Staat – auch nicht die
Russische Föderation – hat in den zuständigen Gremien
in Wien, insbesondere dem Forum für Sicherheitskoope-
ration, Bedenken gegen diese Mission geäußert.
Missionen in der Ukraine auf der Grundlage des Wie-
ner Dokuments wurden vielmehr sofort ab Beginn der
Krise von einer breiten Mehrheit der OSZE-Staaten aus-
drücklich begrüßt. Das belegt auch die Teilnahme von
zeitweilig bis zu 50 Vertretern aus 30 OSZE-Staaten, die
auf eine erste Einladung der Ukraine zu einer entspre-
chenden Mission ab dem 5. März 2014 reagierten.
Zu Frage 29:
Es ist das Ziel von Inspektionen nach dem Wiener
Dokument, mögliche militärische Aktivitäten in einem
bestimmten Gebiet zu beobachten. Das Gebiet wird in
der Notifikation geografisch bezeichnet. Die Inspektoren
können sich im bezeichneten Gebiet ihrer Inspektion
prinzipiell frei bewegen. Damit sind sie natürlich auch in
der Lage, allgemeine Erkenntnisse zur Situation im Mis-
sionsgebiet zu erlangen.
Angesichts von Spannungen vor Ort ist es zudem ge-
boten, dass das Team auch Hinweise auf Besonderheiten
berücksichtigt, die auf die Sicherheit oder den Ablauf
der Mission Einfluss haben können. Hierzu gehören zum
Beispiel auch Hinweise auf paramilitärische Aktivitäten
oder etwa Checkpoints. Ob derartige Checkpoints in
Karten der Inspektoren aufgenommen wurden, lässt sich
noch nicht beantworten. Entsprechende Karten der Mis-
sion liegen noch nicht vor bzw. konnten noch nicht aus-
gewertet werden.
Anlage 20
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Abge-
ordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksache 18/1293,
Frage 30):
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob
ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nicht Teil
der ukrainischen Sicherheitskräfte waren, aber womöglich Or-
ganisationen der extremen Rechten angehörten, im Laufe des
vergangenen oder Anfang dieses Jahres in EU-Staaten polizei-
liche oder militärische Ausbildungen erhalten haben, und was
kann sie über diese Ausbildungen mitteilen?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden
Erkenntnisse vor.
Seitens der Bundesrepublik Deutschland werden ak-
tuell keine polizeilichen oder militärischen Ausbildungs-
maßnahmen mit der Ukraine durchgeführt.
Anlage 21
Antwort
des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
geordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache
18/1293, Frage 31):
Welche Person oder Institution hat konkret die Entsendung
der drei Militärbeobachter der Bundeswehr in die Umgebung
2690 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
der ostukrainischen Stadt Slawjansk (www.stuttgarter-nachrich
ten.de/inhalt.ukraine-krise-verwirrung-um-den-beobachter-ein
satz.4209e466-fa1b-4c9c-8a8e-22c0995d0fa8.html) veranlasst,
und mit welchem genauen Auftrag wurden sie entsandt – bitte
unter Angabe des Datums?
Das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundes-
wehr in Geilenkirchen, ZVBw, stellt grundsätzlich die Er-
füllung von Rechten und Pflichten sicher, die Deutschland
aus Verträgen und Abkommen der Rüstungskontrolle,
Vertrauens- und Sicherheitsbildung, Abrüstung und
Nichtverbreitung erwachsen. Dazu gehört auch die orga-
nisatorische, logistische und inhaltliche Einsatzplanung
und Durchführung von Missionen nach dem Wiener Do-
kument und deren Nachbereitung.
Im Falle der Missionen in der Ukraine auf der Grund-
lage des Wiener Dokuments hatte die ukrainische Regie-
rung Anfang März eine entsprechende Einladung an alle
OSZE-Staaten ausgesprochen.
Die zuständigen Ressorts – AA und BMVg – haben
daher – gemeinsam und in Abstimmung mit dem Bun-
deskanzleramt – die Frage einer deutschen Beteiligung
an derartigen Missionen grundsätzlich geprüft und poli-
tisch übereinstimmend befürwortet.
Die multinationale Inspektion unter deutscher Leitung
ab dem 21. April 2014 erfolgte auf Basis einer bilatera-
len Vereinbarung zwischen der Ukraine und Deutsch-
land. Vereinbart wurde die Durchführung einer vertrau-
ens- und sicherheitsbildenden Maßnahme gemäß Wiener
Dokument 2011 Kapitel X auf dem Territorium der
Ukraine.
Inspektionsgebiet und Modalitäten der Inspektion
wurden durch das ZVBw unter Berücksichtigung der
Lage und in Abstimmung mit den ukrainischen Gastge-
bern sowie unter Berücksichtigung aktueller Erfahrun-
gen gleichartiger vorangegangener WD-Inspektionen
anderer OSZE-Teilnehmerstaaten festgelegt.
Das Bundesministerium der Verteidigung und das
Auswärtige Amt haben das Vorhaben am 3. April 2014
gebilligt.
Einzelheiten zum Ablauf der Inspektion vor Ort, zum
Beispiel Fahrtroute und tägliche Schwerpunkte der Be-
obachtung, wurden mit den Gastinspektoren – je ein
Gastinspektor aus der Republik Polen, dem Königreich
Dänemark, dem Königreich Schweden und der Tsche-
chischen Republik – und dem ukrainischen Begleitteam,
das für die Sicherheit der Mission verantwortlich war,
abgesprochen. Der Leiter der Inspektion entschied täg-
lich auf Grundlage aller Informationen und seiner Be-
wertung der Lage über den konkreten Ablauf.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 32):
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem
Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom
30. April 2014 in dem Verfahren Dogan (C138/13) des Euro-
päischen Gerichtshofs, insbesondere in Hinblick auf einen
möglichen Erlass zum Verzicht auf bislang geforderte Sprach-
nachweise als Bedingung für den Ehegattennachzug bis zu
einem Urteil des EuGH in dieser Sache, weil nach Ansicht
des Generalanwalts die deutsche Regelung nicht mit dem
EWG-Türkei-Assoziationsrecht und mit der EU-Familien-
zusammenführungsrichtlinie vereinbar ist – bitte begründet
ausführen –, und welche Konsequenzen zieht sie aus den
Leitlinien der Europäischen Kommission vom 3. April 2014
zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie
(COM(2014)210 final), aus denen ebenfalls hervorgeht
(Seite 17 ff.), dass die deutsche Regelung der Sprachanforde-
rungen im Ausland mit EU-Recht unvereinbar ist, etwa hin-
sichtlich der dort geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung in
jedem Einzelfall – bitte ebenfalls begründet darlegen?
Die Bundesregierung hat die Schlussanträge des Ge-
neralanwaltes in der Rechtssache C-138/13 (Dogan) zur
Kenntnis genommen. Sie hält an ihrer bekannten Auffas-
sung zur Vereinbarkeit des geltenden Sprachnachweis-
erfordernisses beim Ehegattennachzug mit dem Assozia-
tionsrecht – insbesondere der Stillhalteklausel aus
Art. 41 des Zusatzprotokolls – und dem Unionsrecht
(Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG) fest. Die Bun-
desregierung wird nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sich ein
entsprechender Umsetzungsbedarf im nationalen Recht
ergibt.
Die Bundesregierung hat die von der Kommission am
3. April 2014 veröffentlichten Leitlinien zur Auslegung
der Richtlinie 2003/86/EG gleichfalls zur Kenntnis ge-
nommen. Die Leitlinien legen die Rechtsansichten der
Kommission dar; eine verbindliche Auslegung der Richt-
linie ist hingegen Aufgabe des Europäischen Gerichts-
hofs.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/1293, Frage 33):
Inwieweit ist die Bundesregierung nach den Schlussanträ-
gen des Generalanwalts Yves Bot vom 30. April 2014 in den
EuGH-Rechtssachen C-473, C-474 und C-514/13 dazu bereit
(vergleiche Antworten der Bundesregierung auf meine schrift-
lichen Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 18/36),
darauf hinzuwirken, dass alle bislang noch in gewöhnlichen
Haftanstalten untergebrachten Abschiebungshäftlinge sofort
entlassen werden, da angesichts der erheblichen und grundle-
genden Zweifel an der Rechtsgrundlage solcher Inhaftierun-
gen die Freiheitsrechte der Betroffenen überwiegen – bitte be-
gründet darlegen –, und welche Angaben kann die
Bundesregierung zu den diesbezüglichen Überlegungen, Posi-
tionen und Maßnahmen der Bundesländer, die über keine spe-
ziellen Einrichtungen für die Abschiebungshaft verfügen, ma-
chen – bitte ausführen?
Die vom Generalanwalt am 30. April 2014 veröffent-
lichte Rechtsauffassung zur Unterbringung von Abschie-
bungshäftlingen hat die Bundesregierung zur Kenntnis
genommen. Sie hält die Regelung zur getrennten Unter-
bringung in der normalen Justizvollzugsanstalt weiterhin
nach der Rückführungsrichtlinie für zulässig.
Die verbundenen Verfahren des Europäischen Gerichts-
hofs sind mit den Schlussanträgen des Generalanwalts
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2691
(A) (C)
(D)(B)
noch nicht abgeschlossen. Es bleibt die Entscheidung
der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs ab-
zuwarten. Die Bundesregierung wird nach dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs sorgfältig prüfen, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein Änderungsbedarf im
nationalen Recht ergibt.
Die Durchführung des Aufenthaltsrechts einschließ-
lich der Abschiebungshaft fällt in die Zuständigkeit der
Länder. Zu Überlegungen der Bundesländer liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
(Drucksache 18/1293, Frage 38):
Welche Ansicht hat die Bundesregierung zur weiteren
Aufrechterhaltung und Verhältnismäßigkeit der Einziehung
einer „angemessenen“ Vergütung für die Kabelweitersendung
bei als „Sendeunternehmen“ geltenden Antennengemein-
schaften durch Verwertungsgesellschaften, wie die Gesell-
schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver-
vielfältigungsrechte, GEMA, oder die VG Media,
Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungs-
schutzrechte von Medienunternehmen mbH, auf der Grund-
lage des § 20 b des Urheberrechtsgesetzes?
Das in § 20 b des Urheberrechtsgesetzes definierte
Recht der Kabelweitersendung ist als eigenständiges
Verwertungsrecht nach den Vorgaben der europäischen
Kabel- und Satellitenrichtlinie sowie der Richtlinie „Ur-
heberrecht in der Informationsgesellschaft“ ausgestaltet.
Der Gesetzgeber hat dem Urheber für dieses Verwer-
tungsrecht durch § 20 b Abs. 2 des Urheberrechtsgeset-
zes eine Vergütung gewährt. Aus diesen Gründen hat
zum Beispiel auch eine Antennengemeinschaft, die eine
Kabelweitersendung vornimmt, für die Nutzung die ent-
sprechenden Rechte zu erwerben und Vergütungen an
die Rechteinhaber zu zahlen. Das geltende deutsche
UrhG gewährt im Übrigen dann keinen Vergütungsan-
spruch, wenn die Kabelweitersendung im Rahmen eines
nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses erfolgt.
Vor diesem Hintergrund stellt § 20 b UrhG nach Auffas-
sung der Bundesregierung ausgewogene gesetzliche Re-
gelung dar.
Es besteht bereits nach geltendem Recht kein Vergü-
tungsanspruch bei Gemeinschaftsantennenanlagen, bei
denen ein nachbarschaftliches Näheverhältnis besteht,
weil hier schon keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne
des UrhG stattfindet. Hier können Verwertungsgesell-
schaften schon jetzt überhaupt keine Vergütungen für die
Kabelweitersendung fordern. Umgekehrt müssen Ver-
wertungsgesellschaften aber im Interesse der Rechte-
inhaber, deren Treuhänder sie sind, Vergütungsansprü-
che dort geltend machen, wo ein solches Näheverhältnis
nicht besteht.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Fragen
des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Fragen 39 und 40):
Welche kriminalistischen und forensischen Effekte erhofft
sich die Bundesregierung von den unterschiedlichen „Grün-
den“ im Sinne des § 1 AGG, § 130 Abs. 1 Satz 1 des Strafge-
setzbuchs, StGB, und § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB (Entwurf), und
wie will die Bundesregierung dennoch bei bestimmten For-
men der Hasskriminalität – zum Beispiel antisemitische, is-
lamfeindliche, homosexuellenfeindliche etc. – zu einer ver-
stärkten Sensibilisierung bei Polizei und Justiz beitragen?
Welche rechtlichen und tatsächlichen Umstände begrün-
den eine Abweichung bei § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB (BMJ-Ent-
wurfsfassung; BMJ: Bundesministerium der Justiz), § 130
Abs. 1 Nummer 1 StGB von den Gründen des § 1 des Allge-
meinen Gleichbehandlungsgesetzes, AGG, und warum schlägt
die Bundesregierung hier keine Angleichung vor?
Die unterschiedlichen Formulierungen hängen mit
der unterschiedlichen systematischen Bedeutung der Re-
gelungen zusammen. Bei § 130 StGB handelt es sich um
strafbarkeitsbegründende objektive Tatbestandsmerk-
male einer Strafvorschrift, die aufgrund des Bestimmt-
heitsgrundsatzes konkret und abschließend aufgelistet
werden müssen. Im Rahmen der allgemeinen Strafzu-
messungsnorm des § 46 StGB sind hingegen im dortigen
Abs. 2 Satz 2 die bei der Strafzumessung zu berücksich-
tigenden Umstände nur „namentlich“ und damit bei-
spielhaft aufgezählt. Das AGG, mit dem verschiedene
europäische Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt
wurden, beansprucht entsprechend diesen europäischen
Vorgaben wiederum für verschiedene andere Rechtsbe-
reiche Gültigkeit.
Durch das im Referentenentwurf der Bundesregie-
rung vorgeschlagene Merkmal „oder sonstige menschen-
verachtende“ Beweggründe und Ziele des Täters werden
darüber hinaus auch weitere, bereits anerkannte Diskri-
minierungsverbote erfasst, so zum Beispiel hinsichtlich
der sexuellen Identität oder einer Behinderung. Dies
geht aus der Begründung des Referentenentwurfs aus-
drücklich hervor. Nichts anderes gilt für antisemitische
und islamfeindliche Motive. Daher erstrecken sich die
Wirkungen der geplanten Neuregelung auch auf diese
Bereiche.
Im Übrigen entspricht die vorgeschlagene Regelung
zu § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht nur den Ent-
würfen, wie sie bereits vom Bundesrat und aus der Mitte
des Bundestages in der letzten Legislaturperiode vorge-
legt wurden, sondern auch den internationalen Vorgaben,
die Deutschland eine diesbezügliche Regelung nahele-
gen. Auch dort geht es überwiegend um eine beispiel-
hafte Aufzählung, wobei im Schwerpunkt namentlich
rassistische Motive genannt werden.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
der Abgeordneten Cornelia Möhring (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 41):
Welchen weitergehenden Änderungsbedarf sieht die Bun-
desregierung hierzulande, damit in der Bundesrepublik
Deutschland ausreichende einklagbare Regelungen zum
Schutz vor Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen,
Geschlecht, Herkunft vorhanden sind und Gleichbehandlung
in der öffentlichen Debatte zur nachhaltigen Orientierung in
Beruf und Gesellschaft werden kann?
2692 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
(A) (C)
(D)(B)
Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz, AGG, regelt den Schutz vor
Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität. Das AGG dient der Umset-
zung der vier bestehenden europäischen Gleichbehand-
lungsrichtlinien. Die sich aus dem AGG ergebenden
Ansprüche, insbesondere Entschädigungs- und Scha-
densersatzansprüche im Falle unzulässiger Diskriminie-
rungen, können vor den jeweils zuständigen Gerichten
eingeklagt werden. Personen, die von Benachteiligung
betroffen sind, erfahren außerdem Unterstützung und in-
dividuelle Beratungsangebote durch die unabhängige
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, ADS.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Bekämpfung
von Diskriminierungen um eine Querschnittsaufgabe,
für die innerhalb der Bundesregierung eine Vielzahl un-
terschiedlicher Ressorts zuständig ist. Die entschiedene
Bekämpfung von Diskriminierungen in allen Bereichen
der Gesellschaft wird in jedem Fall auch weiterhin ein
wichtiges Anliegen der Bundesregierung bleiben.
Anlage 27
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage
der Abgeordneten Cornelia Möhring (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Frage 42):
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung für die Um-
setzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf EU-Ebene
ergreifen, und welche Schritte sind dazu im laufenden Jahr ge-
plant?
Da die Europäische Union mit Unterzeichnung des
Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen am 23. Dezember 2010 zum ersten Mal
in ihrer Geschichte selbst Vertragspartner eines interna-
tionalen Menschenrechtsübereinkommens geworden ist,
sind auch die europäischen Institutionen und hier in ers-
ter Linie die Europäische Kommission als Focal Point
nach Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention für
die Umsetzung verantwortlich. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales beteiligt sich aktiv beispielsweise
im Rahmen der Hochrangigen Gruppe zu Menschen mit
Behinderungen, High Level Group on Disability, an der
Umsetzung der Konvention auf EU-Ebene.
Des Weiteren hat die Bundesregierung im Nationalen
Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention im Handlungsfeld „Internationale Zusammen-
arbeit“ eigene Maßnahmen zur Umsetzung der Konven-
tion auf EU-Ebene ergriffen. Dazu gehört beispielsweise
der bilaterale Austausch mit verschiedenen europäischen
Staaten zur Umsetzung des Übereinkommens.
Anlage 28
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Fragen
der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE)
(Drucksache 18/1293, Fragen 43 und 44):
Mit welchen Aktivitäten unterstützt die Bundesregierung
die Forderung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses, EWSA, einen europäischen „Lenkungsausschuss
einzusetzen, um die Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention zu überwachen“?
Wie unterstützt die Bundesregierung die Position des Ra-
tes der Europäischen Union vom 29. Oktober 2012 über die
„Einsetzung eines unabhängigen Rahmens zum Schutz, zur
Förderung und zur Überwachung der Umsetzung der UN-Be-
hindertenrechtskonvention, bestehend aus dem Europäischen
Ombudsmann, dem Petitionsausschuss des Europäischen Par-
laments, der EU-Grundrechteagentur, dem Europäischen Be-
hindertenforum und der Europäischen Kommission“?
Zu Frage 43:
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,
EWSA, hat bereits mehrfach, zuletzt am 21. Ja-
nuar 2014, die Einrichtung eines EU-internen Lenkungs-
ausschusses zur Überwachung der Umsetzung der VN-
Behindertenrechtskonvention in den EU-Institutionen
gefordert. Die Europäische Union ist mit Unterzeich-
nung des Übereinkommens über die Rechte von Men-
schen mit Behinderungen am 23. Dezember 2010 zum
ersten Mal in ihrer Geschichte selbst Vertragspartner ei-
nes internationalen Menschenrechtsübereinkommens ge-
worden. Da die Forderung des EWSA damit die interne
Umsetzung auf europäischer Ebene betrifft, ist die Um-
setzung der Konvention insoweit originäre Aufgabe der
EU-Institutionen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales beteiligt sich aber aktiv, beispielsweise im
Rahmen der Hochrangigen Gruppe zu Menschen mit Be-
hinderungen, High Level Group on Disability, an der
Umsetzung der Konvention auf EU-Ebene.
Zu Frage 44:
Die Bundesregierung hat sich bereits im Vorfeld des
Beschlusses des Rates der EU vom 29. Oktober 2012 ak-
tiv im Rahmen der Hochrangigen Gruppe zu Menschen
mit Behinderungen, High Level Group on Disability,
und der Arbeitsgruppe Menschenrechte, COHOM, an
der Erarbeitung des unabhängigen Rahmens der EU zur
Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 der VN-Behinderten-
rechtskonvention zur Förderung, zum Schutz und zur
Überwachung des Übereinkommens beteiligt.
Der Bundesregierung war es insbesondere wichtig,
dass auch die europäische Vertretung der Menschen mit
Behinderungen, EDF, in den Prozess zur Förderung, zum
Schutz und zur Überwachung des Übereinkommens ein-
bezogen ist und dass die Rolle der EU-Agentur für
Grundrechte, FRAU, beim Monitoringprozess gestärkt
wird, damit die von den Vereinten Nationen im Jahre
1993 entwickelten internationalen Standards, „Pariser
Prinzipien“, erfüllt sind.
Anlage 29
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage
der Abgeordneten Azize Tank (DIE LINKE) (Drucksa-
che 18/1293, Frage 45):
Welche verbindlichen Zusagen bzw. Lösungsvorschläge
hat die Bundesregierung – während ihrer Ende April 2014
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2693
(A) (C)
(D)(B)
durchgeführten Gespräche – der polnischen Regierung unter-
breitet, „um von der geltenden Rechtslage abweichende Lö-
sungsmöglichkeiten“ (vergleiche Antwort der Bundesregie-
rung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 18/1183) zu finden, damit jüdische
Ghettoarbeiterinnen und -arbeiter mit Wohnsitz in Polen, die
bislang von der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem
Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen
in einem Ghetto ausgenommen waren, mit anderen jüdischen
Ghettoarbeiterinnen und -arbeitern gleichgestellt werden kön-
nen und so von der Zahlbarmachung von Ghettorenten gleich-
berechtigt mitumfasst sind?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
am 30. April 2014 mit dem polnischen Arbeits- und So-
zialministerium in Warschau erste Gespräche geführt,
um auszuloten, ob und gegebenenfalls welche Mög-
lichkeiten bestehen, Renten mit Zeiten nach dem
ZRBG abweichend von den gegenwärtigen Regelungen
des Abkommensrechts an in Polen lebende ehemalige
Ghettobeschäftigte zu zahlen. Es wurde vereinbart, die
Gespräche fortzusetzen.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 48):
Welche Maßnahmen sollen vor dem Hintergrund der Kri-
tik des Bundesrechnungshofes ergriffen werden, um eine rea-
listische und im Haushalt nachvollziehbare Abbildung der
Kosten für den Eurofighter – insbesondere bei den Lebens-
wegkosten – vorzunehmen?
Das Bundesministerium der Verteidigung, BMVg,
teilt die Ausführungen des Bundesrechnungshofes be-
züglich der Kosten für den Eurofighter nicht. Die bishe-
rigen Ausgaben sind bekannt. Aussagen für die Zukunft
sind bei einem derart komplexen Waffensystem wie dem
Eurofighter mit einer Vielzahl von Unsicherheiten be-
haftet. Gleichwohl überwacht das BMVg jederzeit die
betreffenden Ausgaben und Ausgabenentwicklungen.
Der Vergleich des Bundesrechnungshofes zwischen
ursprünglich erwarteten und aktuellen Ausgaben ist im
Übrigen so nicht zutreffend.
Der Bundesrechnungshof beanstandet unter anderem,
dass sich im Kern die vom BMVg im Jahre 1997 berech-
neten Lebenswegkosten für Entwicklung, Beschaffung
und Betrieb von 180 Eurofightern nach seinen Berech-
nungen mehr als verdoppelt haben, und führt dies im
Wesentlichen auf besonders stark gestiegene Betriebs-
ausgaben zurück. In vielen Bereichen wurde bei der
Entwicklung und Konzipierung des Waffensystems Eu-
rofighter technologisches, operationelles, organisatori-
sches und prozessuales Neuland betreten.
Aus diesem Grund kann eine Abschätzung der Le-
benswegkosten aus dem Jahr 1997 lediglich die damals
bekannten Randbedingungen – zum Beispiel Preisstand,
Konstruktionsstand, Nutzungskonzept, Ausstattung –
berücksichtigen. Später hinzugekommene Parameter wie
zum Beispiel Weiterentwicklungsmaßnahmen – hier
sind vor allem die Rollenanpassung hin zur Mehrrollen-
fähigkeit, die Entwicklung, Integration und Beschaffung
des Luft-Luft-Lenkflugkörpers Meteor sowie die vorge-
sehene Entwicklung und Integration des AESA-Radars
zu nennen – oder äußere Einflüsse – zum Beispiel im
Jahr 2007 die Umsatzsteuererhöhung – können in diese
Berechnung nicht einfließen.
Vor diesem Hintergrund wäre eine langfristig angelegte
Lebensdauerbetrachtung, wie vom Bundesrechnungshof
gefordert, zwar grundsätzlich möglich; aufgrund heute
noch nicht bekannter, zukünftig notwendiger Maßnah-
men und zudem der Kostenentwicklung bei Anteilen wie
Treibstoff oder Personal und gegebenenfalls Einsatzkos-
ten hätte diese aber eine sehr begrenzte Aussagekraft.
Gegenüber dem Parlament werden Lage und Ent-
wicklung im Projekt Eurofighter transparent dargestellt.
Das BMVg berichtet dem Haushaltsausschuss des Deut-
schen Bundestages seit dem Jahr 2005 regelmäßig zum
Sachstand Eurofighter. Darüber hinaus wird der Haus-
haltsausschuss im Rahmen neuer, vorlagerelevanter Pro-
gramme umfassend über die Ausgabenentwicklung in-
formiert.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 49):
Wurde bei den Gesprächen zwischen dem Bundesministe-
rium der Verteidigung und dem US-Afrikakommando in
Stuttgart am 29. April 2014 jenseits einer besseren Zusam-
menarbeit zwischen Bundeswehr und US-Afrikakommando,
AFRICOM, auch über das US-amerikanische Drohnenpro-
gramm in Afrika gesprochen, und wenn ja, welche Position
hat die Bundesregierung hierzu vertreten?
Über mögliche Drohneneinsätze in Afrika wurde bei
den Gesprächen am 29. April 2014 in Stuttgart nicht ge-
sprochen.
Anlage 32
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Elke Ferner auf die Frage der
Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE) (Druck-
sache 18/1293, Frage 50):
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zum Vor-
schlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung (Ratsdok. 11531/08 – KOM(2008)426 endg.)?
Innerhalb der Bundesregierung ist die Meinungsbil-
dung zur Fünften Antidiskriminierungsrichtlinie noch
nicht abgeschlossen.
32. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Befragung der Bundesregierung
TOP 2 Fragestunde
ZP 1 Aktuelle Stunde zur Lage in der Ukraine
TOP 3 Friedliche Revolution in der DDR
Anlagen