Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2683
        (A) (C)
        (B)
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        (D)
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Albsteiger, Katrin CDU/CSU 07.05.2014
        Alpers, Agnes DIE LINKE 07.05.2014
        Bätzing-Lichtenthäler,
        Sabine
        SPD 07.05.2014
        Beyer, Peter CDU/CSU 07.05.2014
        Binder, Karin DIE LINKE 07.05.2014
        Dağdelen, Sevim DIE LINKE 07.05.2014
        Dittmar, Sabine SPD 07.05.2014
        Freese, Ulrich SPD 07.05.2014
        Gohlke, Nicole DIE LINKE 07.05.2014
        Groß, Michael SPD 07.05.2014
        Kühn (Tübingen),
        Christian
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        07.05.2014
        Dr. Hofreiter, Anton BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        07.05.2014
        Nowak, Helmut CDU/CSU 07.05.2014
        Strässer, Christoph SPD 07.05.2014
        Trittin, Jürgen BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        07.05.2014
        Wagner, Doris BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        07.05.2014
        Anlage 2
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
        (Drucksache 18/1293, Frage 1):
        Welche Qualitätsstandards definiert die Bundesregierung
        für die stationäre und mobile Pflege von Patienten angesichts
        der frei zwischen den Trägern der Pflege und den Krankenver-
        sicherungen auszuhandelnden Stundenpflegesätze?
        Wesentliche Aussagen zu Qualitätsmaßstäben und zu
        Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-
        nagement, das auf eine stetige Sicherung und Weiterent-
        wicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist, werden in
        den „Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Wei-
        terentwicklung der Pflegequalität in der ambulanten und
        stationären Pflege“ gemäß § 113 Elftes Buch Sozialge-
        setzbuch, SGB XI, von den Vertragsparteien – Spitzenver-
        band Bund der Pflegekassen, Bundesarbeitsgemeinschaft
        der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Bundesvereini-
        gung der kommunalen Spitzenverbände und Vereinigun-
        gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
        unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spit-
        zenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes
        der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände
        der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen
        Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
        der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
        Menschen sowie unabhängiger Sachverständiger – ver-
        einbart.
        Darüber hinaus sollen Expertenstandards in der
        Pflege den allgemein anerkannten Stand der medizi-
        nisch-pflegerischen Erkenntnisse zu bestimmten The-
        men konkretisieren und den professionell Pflegenden
        Unterstützung, Sicherheit und praktische Expertise im
        Pflegealltag geben. Bis 2008 wurden mit finanzieller
        Förderung durch das BMG mehrere Expertenstandards,
        unter anderem zu den Themen „Dekubitusprophylaxe“,
        „Entlassungsmanagement“, „Sturzprophylaxe“ , „Konti-
        nenzförderung“ erarbeitet. Mit dem Pflege-Weiterent-
        wicklungsgesetz 2008 wurden die Entwicklung und
        Aktualisierung von Expertenstandards in den institutio-
        nellen Rahmen und den rechtlichen Zusammenhang des
        SGB XI gestellt. Zurzeit wird auf dieser Grundlage
        (§ 113 a SGB XI) durch das Deutsche Netzwerk für
        Qualitätsentwicklung in der Pflege, DNQP, als bundes-
        weitem Zusammenschluss von Fachexperten aus Pflege-
        wissenschaft und Pflegepraxis der Expertenstandard
        „Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege“
        entwickelt.
        Hinsichtlich der für die häusliche Krankenpflege gel-
        tenden Qualitätsstandards gilt Ähnliches: Nach § 132 a
        Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V, ist es
        Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
        sen, mit den für die Wahrnehmung der Interessen von
        Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
        Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinie
        „häusliche Krankenpflege“ des Gemeinsamen Bundes-
        ausschusses Rahmenempfehlungen über die einheitliche
        Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben. In
        diesen Rahmenempfehlungen sind auch Qualitätssiche-
        rungsmaßnahmen zu vereinbaren. Entsprechende Verein-
        barungen wurden bislang zu Vorgaben zur Anerkennung
        verantwortlicher Pflegefachkräfte getroffen. Weitere
        Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen noch vereinbart
        werden.
        Soweit in der Rahmenempfehlungen (noch) keine
        Vorgaben enthalten sind, haben die Krankenkassen mit
        den Pflegediensten in den Verträgen nach § 132 a Abs. 2
        SGB V Vorgaben zur Qualitätssicherung zu vereinbaren.
        Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien
        nicht zustande, kann der Vertragsinhalt durch eine von
        den Parteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt
        Anlagen
        2684 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        werden. In Bezug auf den Inhalt und die Qualität der
        Krankenpflege haben die Krankenkassen insbesondere
        sicherzustellen, dass eine den Bedürfnissen der Versi-
        cherten gerecht werdende, qualifizierte Behandlungs-
        pflege gewährleistet ist.
        Anlage 3
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        des Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 2):
        Unter welchen Bedingungen kann die Europäische Kom-
        mission, die nach Aussage der Bundesregierung weiterhin
        kein unmittelbares „Vetorecht ... bei der Einführung von lärm-
        bedingten Betriebsbeschränkungen“ (Ausschussdrucksache
        18(15)29 des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruk-
        tur des Deutschen Bundestages) an Flughäfen haben wird,
        mittels eines Vertragsverletzungsverfahrens lärmbedingte Be-
        triebsbeschränkungen monieren und gegebenenfalls aufhe-
        ben?
        Nach der EU-Betriebsbeschränkungsverordnung be-
        sitzt die Europäische Kommission lediglich ein Prüfrecht
        bezüglich des Verfahrens, welches der Einführung einer
        lärmbedingten Betriebsbeschränkung zugrunde gelegt
        wird. Werden durch die Kommission Verfahrensfehler
        festgestellt, kann sie eine Stellungnahme abgeben. Eine
        lärmbedingte Betriebsbeschränkung kann von der Kom-
        mission nicht aufgehoben werden.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        des Abgeordneten Peter Meiwald (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 3):
        Sieht die Bundesregierung aufgrund der Daten des Um-
        weltbundesamtes eine Zunahme von Feinstaub, vor allem in
        Ballungsräumen, und was sind nach Kenntnis der Bundesre-
        gierung die Hauptquellen für die Belastung?
        Die Bundesregierung sieht aufgrund der Daten des
        Umweltbundesamtes keine Zunahme von Feinstaub. Die
        Feinstaubjahresmittelwerte weisen nach Auswertungen
        des Umweltbundesamtes über den Beobachtungszeit-
        raum 2000 bis 2013 eine leichte Abnahme auf. Der euro-
        parechtlich vorgegebene Feinstaubjahresmittelgrenzwert
        wurde im Jahr 2013 deutschlandweit eingehalten, in den
        vorhergehenden Jahren traten nur vereinzelte Grenz-
        wertüberschreitungen an besonders verkehrsbelasteten
        Messstationen auf.
        Auf Grundlage der aktuellen Daten der Länder auf
        der Homepage des Umweltbundesamtes geht die Bun-
        desregierung davon aus, dass im Jahr 2014 absehbar
        mehr Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwerts auf-
        treten werden als in den Vorjahren. Zurückzuführen ist
        dies darauf, dass das Frühjahr 2014 durch eine meteoro-
        logisch auffällig lang anhaltende trockene, sonnige und
        windstille Episode charakterisiert war, die die Anreiche-
        rung von Feinstaub in den belasteten Gebieten begüns-
        tigt hat.
        Bund und Länder haben in der Vergangenheit um-
        fangreiche Maßnahmen ergriffen, um die Partikelemis-
        sionen zu verringern. Damit der Feinstaubtagesmittel-
        grenzwert nicht nur bei meteorologisch unauffälligen
        Situationen in der Regel eingehalten wird, sollten die
        Partikelemissionen durch ein Bündel von Maßnahmen
        weiter verringert werden.
        Hohe lokale Feinstaubkonzentrationen entstehen in
        erster Linie durch die Emissionen des Verkehrs. Zuneh-
        mend an Bedeutung gewinnen zudem mit Festbrenn-
        stoffen betriebene Kleinfeuerungsanlagen. Diese Quell-
        gruppe emittiert, ähnlich wie der Verkehrsbereich, in
        niedriger Höhe und trägt damit unmittelbar zur lokalen
        Immissionsbelastung bei.
        Anlage 5
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        des Abgeordneten Peter Meiwald (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 4):
        Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der An-
        teil an Feinstaub aus Kohlekraftwerken in Polen, und welche
        Gebiete waren die Ursache für die Überschreitung der Grenz-
        werte (bitte mit Datumsangaben; Artikel: „Warum die Fein-
        staub-Belastung jetzt schon groß ist“, Die Welt, 15. April
        2014)?
        Über den Beitrag aus polnischen Kohlekraftwerken
        an der Feinstaubbelastung liegen der Bundesregierung
        keine Informationen vor. Der Transport aus entfernten
        Emissionsquellen trägt grundsätzlich zur Immissionsbe-
        lastung bei, wobei die Höhe im Einzelnen von den meteo-
        rologischen Bedingungen bestimmt ist. Episoden mit ho-
        her Feinstaubkonzentration werden jedoch ebenso wie
        die Feinstaubjahresmittelkonzentrationen zu einem ho-
        hen Anteil durch nationale Emissionen verursacht.
        Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit Aus-
        nahme der Station Stuttgart Neckartor mit Stand 30. April
        2014 für das Jahr 2014 aufgrund der erlaubten 35 Über-
        schreitungstage noch keine Grenzwertüberschreitung
        beim Tagesmittelgrenzwert vorliegt.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        der Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 5):
        Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung
        über den Standort des zu gründenden Bundesamts für kern-
        technische Entsorgung, und welche Anforderungen hat sie an
        die Bewerber gestellt?
        Über Anforderungen an den Standort für das Bundes-
        amt für kerntechnische Entsorgung wurde von der Bun-
        desregierung nicht entschieden. Insofern wurden auch
        keine Anforderungen an Gemeinden, die sich in Eigen-
        initiative um den Standort beworben haben, mitgeteilt.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2685
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 7
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 12):
        Inwieweit wurden aus Sicht der Bundesregierung die mit
        dem – vom Bund geförderten – Tag des Barrierefreien Touris-
        mus auf der Internationalen Tourismusbörse, ITB, am 7. März
        2014 verbundenen Ziele erreicht, und welche Planungen bzw.
        Schlussfolgerungen gibt es seitens der Bundesregierung für
        einen Tag des Barrierefreien Tourismus auf der ITB 2015?
        Der Tag des Barrierefreien Tourismus fand in diesem
        Jahr zum dritten Mal auf der ITB statt und wurde auf Be-
        schluss des Deutschen Bundestages von der Deutschen
        Zentrale für Tourismus, DZT, erfolgreich durchgeführt.
        Die Parlamentarische Staatssekretärin Iris Gleicke hielt
        ein mit viel Beachtung aufgenommenes Grußwort. Die
        Ziele der Veranstaltung wurden erreicht.
        Für die ITB 2015 ist erneut ein Tag des Barrierefreien
        Tourismus vorgesehen. Entsprechende Mittel sind im
        Entwurf des Bundeshaushalts für 2015 eingeplant.
        Anlage 8
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 13):
        Welche Energieeinsparmaßnahmen hat die Bundesregie-
        rung im Rahmen des Dritten Nationalen Energieeffizienz-Ak-
        tionsplans – 3. NEEAP – am 30. April 2014 nach Brüssel ge-
        meldet, und welche Energieeinsparungen in Megajoule
        erwartet die Bundesregierung durch diese Maßnahmen – bitte
        Aufschlüsselung der einzelnen Maßnahmen und der jeweili-
        gen erwarteten Energieeinsparungen?
        Der Entwurf des Dritten Nationalen Energieeffizienz-
        Aktionsplans, 3. NEEAP, wird derzeit intern geprüft und
        soll anschließend zeitnah ressortabgestimmt werden.
        Entsprechend § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Energie-
        dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnah-
        men, EDL-Gesetz, soll der 3. NEEAP vor der Sommer-
        pause vom Kabinett beschlossen, an die Europäische
        Kommission übermittelt und veröffentlicht werden.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 14):
        Wie bewertet die Bundesregierung den Austritt einer gro-
        ßen Menge Öl im Umfeld von Kavernenspeichern in Gronau-
        Epe (siehe unter anderem www.rp-online.de/nrw/oelaustritt-
        in-gronau-kaverne-unter-verdacht-aid-1.4204871), und in wel-
        cher Weise ist dieses Ereignis Anlass für die Bundesregierung,
        vorhandene Öl- und Gaskavernenspeicher generell auf ihre
        Sicherheit hin zu überprüfen?
        Die Genehmigung und Überwachung von Unter-
        grundspeichern ist eigenständige Aufgabe der Länder.
        Für die Untergrundspeicher in Gronau-Epe ist demnach
        die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zuständig.
        Nach Auskunft der Landesregierung wird die Ursache
        des Ölaustritts derzeit untersucht, und es liegen noch
        keine abschließenden Erkenntnisse vor. Daher kann auch
        vor Abschluss der Untersuchungen und Klärung der Ur-
        sache des Ölaustritts keine Aussage zur Notwendigkeit
        einer zusätzliche Überprüfung der Sicherheit von Unter-
        grundspeichern getroffen werden.
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 15):
        Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass in
        dem geplanten Transatlantischen Freihandelsabkommen zwi-
        schen der Europäischen Union und den USA die Handelsbe-
        schränkungen durch die EU-Antifolterliste etwa für Pharma-
        zeutika, die zu Hinrichtungszwecken verwendet werden
        können, aufgehoben werden, und wird sie sich gegebenenfalls
        dafür einsetzen, dass diese Handelsbeschränkungen auch wei-
        terhin in Kraft bleiben?
        Grundsätzlich werden die in der EU geltenden Re-
        geln von den Verhandlungen zwischen der EU und den
        USA nicht berührt, so auch die Bestimmungen der An-
        tifolterverordnung (EG) Nr. 1236/2005. Der Bundesre-
        gierung ist nicht bekannt, dass die Verbote und Geneh-
        migungspflichten dieser Verordnung Gegenstand des
        TTIP-Freihandelsabkommens sein werden. Falls das
        Thema von US-Seite als „Handelshemmnis“ für die
        Agenda vorgeschlagen würde, würde sich die Bundesre-
        gierung dagegen aussprechen. Sie wird sich für die Fort-
        geltung der Antifolterverordnung einsetzen, auch gegen-
        über den USA.
        Anlage 11
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
        geordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksache
        18/1293, Fragen 16 und 17):
        Wie erklärt die Bundesregierung die widersprüchlichen
        Aussagen – einerseits antwortete ein US-Militärsprecher nach
        einem Treffen hochrangiger deutscher und amerikanischer
        Militärs im US-Afrikakommando, AFRICOM, in Stuttgart-
        Möhringen laut Stuttgarter Zeitung vom 30. April 2014 auf
        die Frage, ob über die US-Kampfdrohnen gesprochen worden
        sei, man koordiniere Einsätze eng mit den Verbündeten und
        den afrikanischen Partnern, andererseits behauptete die Bun-
        desregierung in früheren Antworten auf mündliche und
        schriftliche Anfragen (Bundestagsdrucksache 17/14401 und
        andere) stets bezüglich der im AFRICOM koordinierten US-
        Drohneneinsätze, sie verfüge über keine eigenen Erkenntnisse
        über diese Drohneneinsätze –, und welche Aktivitäten und
        Aufgabenbereiche der Bundeswehr und Nachrichtendienste
        umfasst konkret die Koordination solcher Einsätze?
        Welche Sicherheitsmissionen im Rahmen des Antiterror-
        kampfes unterstützt AFRICOM (siehe Stuttgarter Zeitung
        vom 30. April 2014), und um welche amerikanisch-deutschen
        Vereinbarungen handelt es sich – bitte vollständiges Doku-
        ment anfügen, mit denen die AFRICOM-Aktivitäten in
        Deutschland und Afrika in voller Übereinstimmung sind?
        2686 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 16:
        Ziel der Stabsgespräche der Abteilung Strategie und
        Einsatz des Bundesministeriums der Verteidigung mit
        dem United States Africa Command, US-AFRICOM,
        am 29. April 2014 war es, ein wechselseitiges Verständ-
        nis des jeweiligen Engagements in Afrika zu erzielen
        und Koordinationsbedarf bzw. mögliche Kooperations-
        felder zu identifizieren. Einsätze amerikanischer unbe-
        mannter Luftfahrzeuge in Afrika waren nicht Thema der
        Gespräche.
        Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vereinigten
        Staaten von Amerika Einsätze unbemannter Luftfahr-
        zeuge in Afrika keineswegs mit Deutschland koordinie-
        ren und es keine Aktivitäten der Bundeswehr gibt, die ei-
        ner Koordinierung derartiger Einsätze dienten.
        Zu Frage 17:
        AFRICOM unterstützt die Sicherheitskräfte einzel-
        ner afrikanischer Staaten bei der Bekämpfung bewaffne-
        ter Gruppierungen. Beispiele sind die AFRICOM-Mis-
        sionen in der Republik Uganda, der Republik Südsudan,
        der Demokratischen Republik Kongo, Libyen, der Tune-
        sischen Republik, der Bundesrepublik Somalia, der Sa-
        helregion und der Zentralafrikanischen Republik.
        Im Rahmen der Gespräche am 29. April 2014 wurde
        ein Überblick über die oben genannten Operationen ge-
        geben. Eine Zuordnung bestimmter Missionen/Operatio-
        nen zur Bekämpfung des Terrorismus erfolgte dabei
        nicht. Der Schwerpunkt der Arbeit von US-AFRICOM
        liegt im Ansatz der Ertüchtigung nationaler und regiona-
        ler Sicherheitskräfte und -strukturen, den sowohl
        Deutschland als auch die USA für erfolgversprechend
        halten.
        Bei den amerikanisch-deutschen Vereinbarungen han-
        delt es sich um das NATO-Truppenstatut und das Zusatz-
        abkommen zum NATO-Truppenstatut. Danach richten
        sich die Rechtsstellung und damit die Befugnisse der in
        der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streit-
        kräfte. Gemäß Art. II des NATO-Truppenstatuts haben
        Streitkräfte aus NATO-Staaten insbesondere das Recht
        des Aufnahmestaats zu beachten und sich jeder mit dem
        Geiste des NATO-Truppenstatuts nicht zu vereinbaren-
        den Tätigkeit zu enthalten. Zusätzlich müssen militäri-
        sche Operationen dem Recht des handelnden Staats
        sowie seinen internationalen Verpflichtungen entspre-
        chen. Darüber hinaus gilt – auch aus verfassungsrechtli-
        cher Sicht – der Grundsatz, dass von deutschem Staats-
        gebiet aus keine völkerrechtswidrigen militärischen
        Einsätze ausgehen dürfen.
        Anlage 12
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
        geordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 18):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
        Angriff auf politische Gefangene im Evin-Gefängnis durch
        die iranischen Sicherheitskräfte, und welche Maßnahmen hat
        sie in diesem Zusammenhang ergriffen?
        Die Bundesregierung geht Berichten nach, wonach
        am 17. April 2014 aufgrund von Übergriffen von staatli-
        cher Seite mehrere Gefangene im Trakt 350 des Tehera-
        ner Evin-Gefängnisses ernsthaft und zum Teil schwer
        verletzt worden sein sollen. Berichten zufolge fanden
        die Misshandlungen offenbar im Zusammenhang mit
        einer Durchsuchung und einer anschließenden Verle-
        gung in Einzelhaft von circa 30 Gefangenen – darunter
        auch der Träger des Nürnberger Menschenrechtspreises
        Abdolfattah Soltani – statt. Aus Protest traten Soltani
        und 30 weitere Häftlinge in einen mehrtägigen Hunger-
        streik.
        Die Deutsche Botschaft in Teheran hat im iranischen
        Außenministerium démarchiert und die Islamische Re-
        publik Iran zur Einhaltung ihrer internationalen Ver-
        pflichtungen zum Schutz von Inhaftierten und einer um-
        fassenden Aufklärung der Vorfälle aufgefordert.
        Anlage 13
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Ab-
        geordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 19):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
        von der US-amerikanischen Regierung gestützten Indizien
        über die Unterstützung der ostukrainischen Separatisten durch
        Russland?
        Die Berichte über die genannten Indizien sind der
        Bundesregierung bekannt.
        Generell gilt: Das koordinierte Vorgehen und die Aus-
        rüstung bewaffneter Kräfte in der Ostukraine weisen deut-
        lich auf eine Unterstützung durch staatliche russische
        Stellen hin. Dabei kann eine Unterstützung in verschie-
        denen Formen geleistet werden, so durch logistische Hil-
        feleistung oder die Schaffung eines begünstigenden Um-
        felds.
        Diese Bewertung gründet sich auf verschiedene Quel-
        len einschließlich der Berichte der OSZE-Beobachter-
        mission sowie Informationen unserer Partner.
        Die eskalatorische Rhetorik offizieller russischer Stel-
        len zur Lage in der Ostukraine und die fortgesetzte Prä-
        senz russischer Truppen an der russischen Westgrenze tra-
        gen maßgeblich zu den Spannungen in der Region bei.
        Die EU, die G 7 und die Bundesregierung haben die
        Russische Föderation daher wiederholt dazu aufgerufen,
        sich von den gewaltsamen Aktionen der Separatisten zu
        distanzieren und zur Stabilisierung der Lage beizutragen.
        Anlage 14
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
        geordneten Marieluise Beck (Bremen) (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 20):
        Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der militäri-
        sche Anführer der prorussischen Aufständischen in der östli-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2687
        (A) (C)
        (D)(B)
        chen Ukraine, Igor Strelkow, der sich selbst als Kommandie-
        render der Donbass-Streitkräfte ausgibt (dpa, 28. April 2014)
        und angibt, mit seiner auf der Krim rekrutierten „Einheit“
        nach Slawjansk gekommen zu sein (Die Welt, „Die seltsame
        Show der Separatisten“, 28. April 2014), ein Offizier des rus-
        sischen Auslandsgeheimdienstes GRU ist (Die Welt, 28. April
        2014), und, falls ja, was unternimmt die Bundesregierung ge-
        genüber der russischen Regierung für die Freilassung der ge-
        gebenenfalls unter Befehlsgewalt eines russischen Geheim-
        dienstoffiziers in Slawjansk gefangen gehaltenen Mitglieder
        der OSZE-Mission – OSZE: Organisation für Sicherheit und
        Zusammenarbeit in Europa?
        Die Bundesregierung war in intensivem Kontakt mit
        der russischen Regierung, damit diese ihren Einfluss zur
        Freilassung der Militärbeobachter der Organisation für
        Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE,
        geltend machte. Dazu haben auch Bundeskanzlerin
        Dr. Angela Merkel mit Präsident Putin und der Bundes-
        minister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier,
        mit seinem Amtskollegen Lawrow telefoniert. Wir sind
        froh und erleichtert, dass die Beobachter inzwischen
        freigekommen sind.
        Zu dem Fall Igor Strelkow verfügt die Bundesregie-
        rung nicht über ausreichend belastbare Informationen,
        um hierzu eine Aussage treffen zu können.
        Anlage 15
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
        geordneten Christine Buchholz (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/1293, Fragen 21 und 22):
        Welche Bestandteile der ukrainischen Streitkräfte sollte
        die derzeit im ostukrainischen Slawjansk festgehaltene OSZE-
        Mission inspizieren – bitte aufschlüsseln nach Einheit, Ort,
        geplantem Inspektionszeitpunkt –, bevor sie von separatisti-
        schen Kräften festgenommen wurde?
        Hat die Bundesregierung oder die Bundeswehr vor der
        Entscheidung, Bundeswehrangehörige in die Ostukraine zu
        entsenden, eine Risikoeinschätzung getroffen, und welche
        Schlussfolgerungen hat sie daraus bezüglich der Gefährdung
        für Leib und Leben der Inspektoren gezogen?
        Zu Frage 21:
        Auftrag von Inspektionen gemäß dem Wiener Doku-
        ment der Organisation für Sicherheit und Zusammenar-
        beit in Europa, OSZE, ist, festzustellen, ob es im bezeich-
        neten Gebiet der Inspektionsmaßnahme ungewöhnliche
        militärische Aktivitäten gibt. Dies schließt sowohl ukrai-
        nische als auch mögliche andere militärisch relevante
        Aktivitäten im bezeichneten Gebiet ein.
        Eine Inspektion spezieller Truppenteile der ukraini-
        schen Streitkräfte war am fraglichen Tag nicht geplant.
        Zu Frage 22:
        Bei der Entscheidung der Bundesregierung über eine
        deutsche Inspektion in der Ukraine wurden die vorlie-
        genden Informationen über die Sicherheitslage für die
        Risikoabschätzung berücksichtigt. Dabei wurden ver-
        fügbare Erkenntnisse aus vorangegangenen internationa-
        len Inspektionen in der Ukraine einbezogen.
        Eine Involvierung in gewaltsame Auseinandersetzungen
        oder eine Geiselnahme war zum Zeitpunkt der Entschei-
        dung und Planung nicht zu erwarten. Eine Bewertung
        der zu Beginn der Mission herrschenden tagesaktuellen
        Sicherheitsrisiken kann nicht vorweggenommen werden,
        insbesondere bei einer sich rasch wandelnden Lageent-
        wicklung vor Ort.
        Daher trifft der Leiter des Inspektionsteams nach
        Rücksprache mit dem Begleitteam des Gastlandes tages-
        aktuell notwendige weitere Entscheidungen. Diese ba-
        sieren auf den ihm zur Verfügung stehenden Informatio-
        nen und seiner Bewertung der Lage vor Ort.
        Anlage 16
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen der Ab-
        geordneten Katrin Kunert (DIE LINKE) (Drucksache
        18/1293, Fragen 23 und 24):
        Wurde seitens der Bundesregierung oder der ukrainischen
        Übergangsregierung gemäß Art. 93 des Wiener Dokuments
        der Versuch unternommen, das in der Besuchsregion vorhan-
        dene „andere bewaffnete Personal“ – prorussische Aufständi-
        sche – in angemessener Weise von der Anwesenheit der
        Inspekteure zu informieren, und falls nein, weshalb nicht?
        Hält die Bundesregierung insbesondere die Entsendung
        von nahezu ausschließlich NATO-Militärangehörigen für
        diese Inspektion für einen geeigneten Schritt, um die Situation
        in der Ukraine zu deeskalieren und Vertrauen zwischen den
        Konfliktparteien herzustellen?
        Zu Frage 23:
        Das deutsche Inspektionsersuchen an die Ukraine
        wurde gemäß den Bestimmungen des Wiener Doku-
        ments am 16. April 2014 über das Kommunikationsnetz
        der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
        Europa, OSZE, zeitgleich und unter Angabe der Koordi-
        naten des Inspektionsgebiets an alle 57 OSZE-Mitglied-
        staaten und Vertragsparteien des Wiener Dokuments no-
        tifiziert.
        Vor Ort ist der Gaststaat für die Gewährleistung der
        Sicherheit der Inspektoren im Sinne aller dazu einschlä-
        gigen Bestimmungen des Wiener Dokuments verant-
        wortlich. Über eine eventuelle Unterrichtung der Auf-
        ständischen durch ukrainische Behörden liegen der
        Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
        Die Bundesregierung selbst stand in keinem direkten
        Kontakt mit irregulären bewaffneten Kräften.
        Zu Frage 24:
        Die Zusammensetzung des multinationalen Inspek-
        tionsteams ist das Ergebnis eines internationalen Ab-
        stimmungsprozesses über die Abfolge und Zusammen-
        setzung einer Reihe von Inspektionen nach dem Wiener
        Dokument in der Ukraine – und nicht Ausdruck von
        Bündniszugehörigkeiten.
        Eine Inspektionsteilnahme setzt außerdem zunächst
        die Bereitschaft und Fähigkeit einzelner Staaten der
        Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
        Europa, OSZE, zur Entsendung von Inspektoren voraus.
        2688 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Jedem Teilnehmerstaat der OSZE und des Wiener Doku-
        ments stand es jederzeit frei, sich zur Teilnahme an einer
        solchen Inspektion zu melden.
        An der deutschen Inspektion nahm bekanntlich auch
        ein Gastinspektor aus dem Königreich Schweden als ei-
        ner von vier Gastinspektoren teil.
        Schweden gehört nicht der NATO an, ebenso wie zum
        Beispiel die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die
        Republik Finnland, die sich ebenfalls an Gebietsinspek-
        tionen auf der Grundlage des Wiener Dokuments betei-
        ligt haben.
        Für die Entsendung von Missionen auf der Grundlage
        des Wiener Dokuments in die Ukraine zur Beobachtung
        militärischer Aktivitäten unter dem Dach der OSZE be-
        stand seit Beginn der Krise breite Unterstützung im
        OSZE-Kreis. Bis zu 30 OSZE-Staaten haben sich auf
        Einladung der Ukraine gleich an der ersten Folge von In-
        spektionen nach dem Wiener Dokument in der Ukraine
        vom 5. bis 20. März 2014 beteiligt.
        Anlage 17
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen des Ab-
        geordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/1293, Fragen 25 und 26):
        Hat die Bundesregierung oder zumindest der Bundes-
        minister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, oder
        die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der
        Leyen, bei ihrer Entscheidung, Militärbeobachter im Rahmen
        einer vereinbarten Verifikationsmission der OSZE in die
        Ukraine zu entsenden, eine Abwägung zwischen der Gefähr-
        dung der vertraglich vereinbarten zivilen OSZE-Mission und
        der Bedeutung der möglicherweise gewonnenen Erkenntnisse
        vorgenommen?
        Welchen konkreten Auftrag haben die entsandten Militär-
        beobachter gehabt, und warum wurde der Deutsche Bundes-
        tag nicht vor der Entsendung der Delegation in die Entschei-
        dung einbezogen?
        Zu Frage 25:
        Die Special Monitoring Mission der OSZE in der
        Ukraine, die am 22. März 2014 ihre Arbeit aufgenom-
        men hat, und die Inspektionen nach dem Wiener Doku-
        ment der OSZE erbringen in ihren jeweiligen Aufgaben-
        gebieten Erkenntnisse zur Lage vor Ort und können
        einander komplementieren.
        Für beide Missionen gilt: Die Aufgabenerfüllung ist
        mit einer Bewertung von Sicherheitsrisiken abzuwägen.
        Das Gleiche gilt auch für die Wahlbeobachtermission
        der OSZE zur Beobachtung der für den 25. Mai 2014
        vorgesehenen Präsidentschaftswahlen in der Ukraine.
        Für die Sicherheit der WD-Inspektoren vor Ort ist das
        Gastland zuständig. Die abschließende Entscheidung
        zum Ablauf der Inspektion liegt beim Leiter des Inspek-
        tionsteams. Diese Entscheidung trifft er nach Rückspra-
        che mit dem Begleitteam des Gastlandes sowie den Gast-
        inspektoren der anderen Teilnehmerstaaten tagesaktuell
        auf der Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden In-
        formationen und seiner Bewertung der aktuellen Lage
        vor Ort. Dabei steht die Sicherheit der Inspektoren-
        gruppe an erster Stelle.
        Die jüngsten Erfahrungen der WD-Inspektoren wie
        auch der Missionsangehörigen der Special Monitoring
        Mission der OSZE haben leider gezeigt, dass angesichts
        der sich sehr rasch verändernden Lageentwicklung vor
        Ort ein Restrisiko nicht auszuschließen ist.
        Zu Frage 26:
        Gemäß dem Wiener Dokument der Organisation für
        Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE, ist
        Auftrag von Inspektionen, festzustellen, ob es im be-
        zeichneten Gebiet der Inspektionsmaßnahme ungewöhn-
        liche militärische Aktivitäten gibt. Dies schließt im kon-
        kreten Fall sowohl Streitkräfte der Ukraine als auch
        andere militärische Kräfte im bezeichneten Gebiet ein.
        Inspektionen nach dem politisch verbindlichen Wie-
        ner Dokument sind generell vertrauens- und sicherheits-
        bildende Maßnahmen aller 57 OSZE-Staaten. Sie sind
        seit Jahrzehnten routinemäßig erprobt und werden von
        allen Teilnehmerstaaten genutzt. Die Inspektoren sind
        grundsätzlich unbewaffnet und genießen gemäß dem
        Wiener Dokument diplomatischen Schutz und Immuni-
        tät.
        Derartige unbewaffnete militärische Inspektionen
        dienen der Rüstungskontrolle, Vertrauensbildung und
        Transparenz im Anwendungsgebiet des Wiener Doku-
        ments. Sie sind keine bewaffneten Einsätze und auch in
        keiner Weise mit bewaffneten Einsätzen vergleichbar.
        Sie bedürfen daher keiner Befassung des Deutschen
        Bundestages. Gleichwohl sind die betroffenen Aus-
        schüsse bei verschiedenen Gelegenheiten über die Akti-
        vitäten der OSZE informiert worden.
        Anlage 18
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des
        Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/1293, Frage 27):
        Was unternimmt die Bundesregierung, um die Vorausset-
        zungen für faire und freie Wahlen bei den Präsidentschafts-
        wahlen am 25. Mai 2014 in der Ukraine zu unterstützen, und
        unter welchen Umständen geht die Bundesregierung davon
        aus, dass die Durchführung der Wahl das Risiko birgt, zu einer
        Eskalation der Krise in der Ukraine beizutragen?
        Die Bundesregierung setzt sich in Abstimmung mit
        den Parteien dafür ein, dass die Voraussetzungen für
        faire und freie Präsidentschaftswahlen am 25. Mai 2014
        gegeben sind. Die zentrale politische Bemühung gilt der
        Wiederbelebung des Genfer Prozesses mit dem Ziel der
        konkreten Umsetzung der Beschlüsse der Genfer Erklä-
        rung.
        Ein weiterer Beitrag ist die Beobachtung der Wahlen
        durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenar-
        beit in Europa. Die Bundesregierung hat sich bereits im
        Vorfeld im Rahmen der EU für eine Verbesserung des
        Wahlgesetzes entsprechend den Empfehlungen des
        Büros für demokratische Institutionen und Menschen-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2689
        (A) (C)
        (D)(B)
        rechte, ODIHR, eingesetzt. Inzwischen ist das neue
        Wahlgesetz verabschiedet. ODIHR beurteilt die ukraini-
        schen Maßnahmen zur Vorbereitung der Wahlen insge-
        samt positiv.
        Die ODIHR-Wahlbeobachtungsmission wird von der
        Bundesregierung unterstützt. Sie wird insgesamt 100 Lang-
        zeitbeobachter und 900 Kurzzeitbeobachter umfassen.
        Deutschland wird bis zu 15 Prozent der Kurzzeitbe-
        obachter stellen und finanzieren. Der stellvertretende
        Leiter des Langzeitbeobachterteams ist von der Bundes-
        regierung sekundiert.
        Daneben ist die endgültige positive Bescheidung ei-
        nes Projektantrags zur Wahlbeobachtung durch eine
        anerkannte europäische Nichtregierungsorganisation, die
        seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig ist, in Vorbe-
        reitung.
        Die Wahl selbst ist nach Überzeugung der Bundes-
        regierung ein zentraler Schritt in Richtung auf eine poli-
        tische Stabilisierung der Ukraine. Jedoch teilen nicht alle
        Seiten diese Überzeugung zum jetzigen Zeitpunkt. Ge-
        rade deshalb setzt sich die Bundesregierung so nach-
        drücklich für eine Deeskalation und eine Umsetzung der
        Genfer Erklärung ein. Diese bietet eine Grundlage für
        die faire Berücksichtigung der Interessen aller Seiten
        und deren friedliche Durchsetzung.
        Anlage 19
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Fragen des
        Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Fragen 28 und 29):
        Welche Voraussetzungen müssen nach Maßgabe der Bun-
        desregierung erfüllt sein, um von „OSZE-Beobachtern“ (siehe
        Website des Auswärtigen Amts) zu sprechen, und bleibt die
        Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen,
        bei ihrer Darstellung vom 28. April 2014, dass die Zustim-
        mung aller OSZE-Länder zu diesem Einsatz erfolgte?
        Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Bundes-
        wehrangehörigen auch Erkenntnisse über die militärische Si-
        tuation der Aufständischen gewonnen haben, und aus wel-
        chem Grund wurden in den Karten der Inspektoren Standorte
        von prorussischen Einheiten und Checkpoints aufgezeichnet
        (vergleiche WirtschaftsWoche vom 27. April 2014, heise.de
        vom 28. April 2014)?
        Zu Frage 28:
        Das Wiener Dokument der Verhandlungen über ver-
        trauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen ist eine
        politisch verbindliche Vereinbarung aller OSZE-Teilneh-
        merstaaten. Es regelt militärische Aspekte von Vertrauen
        und Sicherheit. Seit Anfang der 1990er-Jahre ist es ein
        zentraler Pfeiler des rüstungskontrollpolitischen Acquis
        der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
        Europa, OSZE. Inspektionen auf der Grundlage des
        Wiener Dokuments sind damit Beobachtungen unter
        dem Dach der OSZE.
        Das deutsche Ersuchen um eine Beobachtungsmis-
        sion wurde am 16. April 2014 vertragsgemäß an die
        Ukraine sowie alle übrigen 56 OSZE-Staaten notifiziert.
        Die Note enthält Details zur Mission wie zum Beispiel
        dem Inspektionsgebiet, den Teilnehmern und der geplan-
        ten Inspektionsdauer. Kein OSZE-Staat – auch nicht die
        Russische Föderation – hat in den zuständigen Gremien
        in Wien, insbesondere dem Forum für Sicherheitskoope-
        ration, Bedenken gegen diese Mission geäußert.
        Missionen in der Ukraine auf der Grundlage des Wie-
        ner Dokuments wurden vielmehr sofort ab Beginn der
        Krise von einer breiten Mehrheit der OSZE-Staaten aus-
        drücklich begrüßt. Das belegt auch die Teilnahme von
        zeitweilig bis zu 50 Vertretern aus 30 OSZE-Staaten, die
        auf eine erste Einladung der Ukraine zu einer entspre-
        chenden Mission ab dem 5. März 2014 reagierten.
        Zu Frage 29:
        Es ist das Ziel von Inspektionen nach dem Wiener
        Dokument, mögliche militärische Aktivitäten in einem
        bestimmten Gebiet zu beobachten. Das Gebiet wird in
        der Notifikation geografisch bezeichnet. Die Inspektoren
        können sich im bezeichneten Gebiet ihrer Inspektion
        prinzipiell frei bewegen. Damit sind sie natürlich auch in
        der Lage, allgemeine Erkenntnisse zur Situation im Mis-
        sionsgebiet zu erlangen.
        Angesichts von Spannungen vor Ort ist es zudem ge-
        boten, dass das Team auch Hinweise auf Besonderheiten
        berücksichtigt, die auf die Sicherheit oder den Ablauf
        der Mission Einfluss haben können. Hierzu gehören zum
        Beispiel auch Hinweise auf paramilitärische Aktivitäten
        oder etwa Checkpoints. Ob derartige Checkpoints in
        Karten der Inspektoren aufgenommen wurden, lässt sich
        noch nicht beantworten. Entsprechende Karten der Mis-
        sion liegen noch nicht vor bzw. konnten noch nicht aus-
        gewertet werden.
        Anlage 20
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Abge-
        ordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksache 18/1293,
        Frage 30):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob
        ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nicht Teil
        der ukrainischen Sicherheitskräfte waren, aber womöglich Or-
        ganisationen der extremen Rechten angehörten, im Laufe des
        vergangenen oder Anfang dieses Jahres in EU-Staaten polizei-
        liche oder militärische Ausbildungen erhalten haben, und was
        kann sie über diese Ausbildungen mitteilen?
        Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden
        Erkenntnisse vor.
        Seitens der Bundesrepublik Deutschland werden ak-
        tuell keine polizeilichen oder militärischen Ausbildungs-
        maßnahmen mit der Ukraine durchgeführt.
        Anlage 21
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
        geordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache
        18/1293, Frage 31):
        Welche Person oder Institution hat konkret die Entsendung
        der drei Militärbeobachter der Bundeswehr in die Umgebung
        2690 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        der ostukrainischen Stadt Slawjansk (www.stuttgarter-nachrich
        ten.de/inhalt.ukraine-krise-verwirrung-um-den-beobachter-ein
        satz.4209e466-fa1b-4c9c-8a8e-22c0995d0fa8.html) veranlasst,
        und mit welchem genauen Auftrag wurden sie entsandt – bitte
        unter Angabe des Datums?
        Das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundes-
        wehr in Geilenkirchen, ZVBw, stellt grundsätzlich die Er-
        füllung von Rechten und Pflichten sicher, die Deutschland
        aus Verträgen und Abkommen der Rüstungskontrolle,
        Vertrauens- und Sicherheitsbildung, Abrüstung und
        Nichtverbreitung erwachsen. Dazu gehört auch die orga-
        nisatorische, logistische und inhaltliche Einsatzplanung
        und Durchführung von Missionen nach dem Wiener Do-
        kument und deren Nachbereitung.
        Im Falle der Missionen in der Ukraine auf der Grund-
        lage des Wiener Dokuments hatte die ukrainische Regie-
        rung Anfang März eine entsprechende Einladung an alle
        OSZE-Staaten ausgesprochen.
        Die zuständigen Ressorts – AA und BMVg – haben
        daher – gemeinsam und in Abstimmung mit dem Bun-
        deskanzleramt – die Frage einer deutschen Beteiligung
        an derartigen Missionen grundsätzlich geprüft und poli-
        tisch übereinstimmend befürwortet.
        Die multinationale Inspektion unter deutscher Leitung
        ab dem 21. April 2014 erfolgte auf Basis einer bilatera-
        len Vereinbarung zwischen der Ukraine und Deutsch-
        land. Vereinbart wurde die Durchführung einer vertrau-
        ens- und sicherheitsbildenden Maßnahme gemäß Wiener
        Dokument 2011 Kapitel X auf dem Territorium der
        Ukraine.
        Inspektionsgebiet und Modalitäten der Inspektion
        wurden durch das ZVBw unter Berücksichtigung der
        Lage und in Abstimmung mit den ukrainischen Gastge-
        bern sowie unter Berücksichtigung aktueller Erfahrun-
        gen gleichartiger vorangegangener WD-Inspektionen
        anderer OSZE-Teilnehmerstaaten festgelegt.
        Das Bundesministerium der Verteidigung und das
        Auswärtige Amt haben das Vorhaben am 3. April 2014
        gebilligt.
        Einzelheiten zum Ablauf der Inspektion vor Ort, zum
        Beispiel Fahrtroute und tägliche Schwerpunkte der Be-
        obachtung, wurden mit den Gastinspektoren – je ein
        Gastinspektor aus der Republik Polen, dem Königreich
        Dänemark, dem Königreich Schweden und der Tsche-
        chischen Republik – und dem ukrainischen Begleitteam,
        das für die Sicherheit der Mission verantwortlich war,
        abgesprochen. Der Leiter der Inspektion entschied täg-
        lich auf Grundlage aller Informationen und seiner Be-
        wertung der Lage über den konkreten Ablauf.
        Anlage 22
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 32):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem
        Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom
        30. April 2014 in dem Verfahren Dogan (C138/13) des Euro-
        päischen Gerichtshofs, insbesondere in Hinblick auf einen
        möglichen Erlass zum Verzicht auf bislang geforderte Sprach-
        nachweise als Bedingung für den Ehegattennachzug bis zu
        einem Urteil des EuGH in dieser Sache, weil nach Ansicht
        des Generalanwalts die deutsche Regelung nicht mit dem
        EWG-Türkei-Assoziationsrecht und mit der EU-Familien-
        zusammenführungsrichtlinie vereinbar ist – bitte begründet
        ausführen –, und welche Konsequenzen zieht sie aus den
        Leitlinien der Europäischen Kommission vom 3. April 2014
        zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie
        (COM(2014)210 final), aus denen ebenfalls hervorgeht
        (Seite 17 ff.), dass die deutsche Regelung der Sprachanforde-
        rungen im Ausland mit EU-Recht unvereinbar ist, etwa hin-
        sichtlich der dort geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung in
        jedem Einzelfall – bitte ebenfalls begründet darlegen?
        Die Bundesregierung hat die Schlussanträge des Ge-
        neralanwaltes in der Rechtssache C-138/13 (Dogan) zur
        Kenntnis genommen. Sie hält an ihrer bekannten Auffas-
        sung zur Vereinbarkeit des geltenden Sprachnachweis-
        erfordernisses beim Ehegattennachzug mit dem Assozia-
        tionsrecht – insbesondere der Stillhalteklausel aus
        Art. 41 des Zusatzprotokolls – und dem Unionsrecht
        (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG) fest. Die Bun-
        desregierung wird nach dem Urteil des Europäischen
        Gerichtshofs sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sich ein
        entsprechender Umsetzungsbedarf im nationalen Recht
        ergibt.
        Die Bundesregierung hat die von der Kommission am
        3. April 2014 veröffentlichten Leitlinien zur Auslegung
        der Richtlinie 2003/86/EG gleichfalls zur Kenntnis ge-
        nommen. Die Leitlinien legen die Rechtsansichten der
        Kommission dar; eine verbindliche Auslegung der Richt-
        linie ist hingegen Aufgabe des Europäischen Gerichts-
        hofs.
        Anlage 23
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/1293, Frage 33):
        Inwieweit ist die Bundesregierung nach den Schlussanträ-
        gen des Generalanwalts Yves Bot vom 30. April 2014 in den
        EuGH-Rechtssachen C-473, C-474 und C-514/13 dazu bereit
        (vergleiche Antworten der Bundesregierung auf meine schrift-
        lichen Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 18/36),
        darauf hinzuwirken, dass alle bislang noch in gewöhnlichen
        Haftanstalten untergebrachten Abschiebungshäftlinge sofort
        entlassen werden, da angesichts der erheblichen und grundle-
        genden Zweifel an der Rechtsgrundlage solcher Inhaftierun-
        gen die Freiheitsrechte der Betroffenen überwiegen – bitte be-
        gründet darlegen –, und welche Angaben kann die
        Bundesregierung zu den diesbezüglichen Überlegungen, Posi-
        tionen und Maßnahmen der Bundesländer, die über keine spe-
        ziellen Einrichtungen für die Abschiebungshaft verfügen, ma-
        chen – bitte ausführen?
        Die vom Generalanwalt am 30. April 2014 veröffent-
        lichte Rechtsauffassung zur Unterbringung von Abschie-
        bungshäftlingen hat die Bundesregierung zur Kenntnis
        genommen. Sie hält die Regelung zur getrennten Unter-
        bringung in der normalen Justizvollzugsanstalt weiterhin
        nach der Rückführungsrichtlinie für zulässig.
        Die verbundenen Verfahren des Europäischen Gerichts-
        hofs sind mit den Schlussanträgen des Generalanwalts
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2691
        (A) (C)
        (D)(B)
        noch nicht abgeschlossen. Es bleibt die Entscheidung
        der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs ab-
        zuwarten. Die Bundesregierung wird nach dem Urteil
        des Europäischen Gerichtshofs sorgfältig prüfen, ob und
        gegebenenfalls inwieweit sich ein Änderungsbedarf im
        nationalen Recht ergibt.
        Die Durchführung des Aufenthaltsrechts einschließ-
        lich der Abschiebungshaft fällt in die Zuständigkeit der
        Länder. Zu Überlegungen der Bundesländer liegen der
        Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
        Anlage 24
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
        der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
        (Drucksache 18/1293, Frage 38):
        Welche Ansicht hat die Bundesregierung zur weiteren
        Aufrechterhaltung und Verhältnismäßigkeit der Einziehung
        einer „angemessenen“ Vergütung für die Kabelweitersendung
        bei als „Sendeunternehmen“ geltenden Antennengemein-
        schaften durch Verwertungsgesellschaften, wie die Gesell-
        schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver-
        vielfältigungsrechte, GEMA, oder die VG Media,
        Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungs-
        schutzrechte von Medienunternehmen mbH, auf der Grund-
        lage des § 20 b des Urheberrechtsgesetzes?
        Das in § 20 b des Urheberrechtsgesetzes definierte
        Recht der Kabelweitersendung ist als eigenständiges
        Verwertungsrecht nach den Vorgaben der europäischen
        Kabel- und Satellitenrichtlinie sowie der Richtlinie „Ur-
        heberrecht in der Informationsgesellschaft“ ausgestaltet.
        Der Gesetzgeber hat dem Urheber für dieses Verwer-
        tungsrecht durch § 20 b Abs. 2 des Urheberrechtsgeset-
        zes eine Vergütung gewährt. Aus diesen Gründen hat
        zum Beispiel auch eine Antennengemeinschaft, die eine
        Kabelweitersendung vornimmt, für die Nutzung die ent-
        sprechenden Rechte zu erwerben und Vergütungen an
        die Rechteinhaber zu zahlen. Das geltende deutsche
        UrhG gewährt im Übrigen dann keinen Vergütungsan-
        spruch, wenn die Kabelweitersendung im Rahmen eines
        nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses erfolgt.
        Vor diesem Hintergrund stellt § 20 b UrhG nach Auffas-
        sung der Bundesregierung ausgewogene gesetzliche Re-
        gelung dar.
        Es besteht bereits nach geltendem Recht kein Vergü-
        tungsanspruch bei Gemeinschaftsantennenanlagen, bei
        denen ein nachbarschaftliches Näheverhältnis besteht,
        weil hier schon keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne
        des UrhG stattfindet. Hier können Verwertungsgesell-
        schaften schon jetzt überhaupt keine Vergütungen für die
        Kabelweitersendung fordern. Umgekehrt müssen Ver-
        wertungsgesellschaften aber im Interesse der Rechte-
        inhaber, deren Treuhänder sie sind, Vergütungsansprü-
        che dort geltend machen, wo ein solches Näheverhältnis
        nicht besteht.
        Anlage 25
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Fragen
        des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Fragen 39 und 40):
        Welche kriminalistischen und forensischen Effekte erhofft
        sich die Bundesregierung von den unterschiedlichen „Grün-
        den“ im Sinne des § 1 AGG, § 130 Abs. 1 Satz 1 des Strafge-
        setzbuchs, StGB, und § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB (Entwurf), und
        wie will die Bundesregierung dennoch bei bestimmten For-
        men der Hasskriminalität – zum Beispiel antisemitische, is-
        lamfeindliche, homosexuellenfeindliche etc. – zu einer ver-
        stärkten Sensibilisierung bei Polizei und Justiz beitragen?
        Welche rechtlichen und tatsächlichen Umstände begrün-
        den eine Abweichung bei § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB (BMJ-Ent-
        wurfsfassung; BMJ: Bundesministerium der Justiz), § 130
        Abs. 1 Nummer 1 StGB von den Gründen des § 1 des Allge-
        meinen Gleichbehandlungsgesetzes, AGG, und warum schlägt
        die Bundesregierung hier keine Angleichung vor?
        Die unterschiedlichen Formulierungen hängen mit
        der unterschiedlichen systematischen Bedeutung der Re-
        gelungen zusammen. Bei § 130 StGB handelt es sich um
        strafbarkeitsbegründende objektive Tatbestandsmerk-
        male einer Strafvorschrift, die aufgrund des Bestimmt-
        heitsgrundsatzes konkret und abschließend aufgelistet
        werden müssen. Im Rahmen der allgemeinen Strafzu-
        messungsnorm des § 46 StGB sind hingegen im dortigen
        Abs. 2 Satz 2 die bei der Strafzumessung zu berücksich-
        tigenden Umstände nur „namentlich“ und damit bei-
        spielhaft aufgezählt. Das AGG, mit dem verschiedene
        europäische Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt
        wurden, beansprucht entsprechend diesen europäischen
        Vorgaben wiederum für verschiedene andere Rechtsbe-
        reiche Gültigkeit.
        Durch das im Referentenentwurf der Bundesregie-
        rung vorgeschlagene Merkmal „oder sonstige menschen-
        verachtende“ Beweggründe und Ziele des Täters werden
        darüber hinaus auch weitere, bereits anerkannte Diskri-
        minierungsverbote erfasst, so zum Beispiel hinsichtlich
        der sexuellen Identität oder einer Behinderung. Dies
        geht aus der Begründung des Referentenentwurfs aus-
        drücklich hervor. Nichts anderes gilt für antisemitische
        und islamfeindliche Motive. Daher erstrecken sich die
        Wirkungen der geplanten Neuregelung auch auf diese
        Bereiche.
        Im Übrigen entspricht die vorgeschlagene Regelung
        zu § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht nur den Ent-
        würfen, wie sie bereits vom Bundesrat und aus der Mitte
        des Bundestages in der letzten Legislaturperiode vorge-
        legt wurden, sondern auch den internationalen Vorgaben,
        die Deutschland eine diesbezügliche Regelung nahele-
        gen. Auch dort geht es überwiegend um eine beispiel-
        hafte Aufzählung, wobei im Schwerpunkt namentlich
        rassistische Motive genannt werden.
        Anlage 26
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
        der Abgeordneten Cornelia Möhring (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 41):
        Welchen weitergehenden Änderungsbedarf sieht die Bun-
        desregierung hierzulande, damit in der Bundesrepublik
        Deutschland ausreichende einklagbare Regelungen zum
        Schutz vor Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen,
        Geschlecht, Herkunft vorhanden sind und Gleichbehandlung
        in der öffentlichen Debatte zur nachhaltigen Orientierung in
        Beruf und Gesellschaft werden kann?
        2692 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine
        Gleichbehandlungsgesetz, AGG, regelt den Schutz vor
        Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen
        der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
        oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
        oder der sexuellen Identität. Das AGG dient der Umset-
        zung der vier bestehenden europäischen Gleichbehand-
        lungsrichtlinien. Die sich aus dem AGG ergebenden
        Ansprüche, insbesondere Entschädigungs- und Scha-
        densersatzansprüche im Falle unzulässiger Diskriminie-
        rungen, können vor den jeweils zuständigen Gerichten
        eingeklagt werden. Personen, die von Benachteiligung
        betroffen sind, erfahren außerdem Unterstützung und in-
        dividuelle Beratungsangebote durch die unabhängige
        Antidiskriminierungsstelle des Bundes, ADS.
        Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Bekämpfung
        von Diskriminierungen um eine Querschnittsaufgabe,
        für die innerhalb der Bundesregierung eine Vielzahl un-
        terschiedlicher Ressorts zuständig ist. Die entschiedene
        Bekämpfung von Diskriminierungen in allen Bereichen
        der Gesellschaft wird in jedem Fall auch weiterhin ein
        wichtiges Anliegen der Bundesregierung bleiben.
        Anlage 27
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage
        der Abgeordneten Cornelia Möhring (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Frage 42):
        Welche Maßnahmen will die Bundesregierung für die Um-
        setzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf EU-Ebene
        ergreifen, und welche Schritte sind dazu im laufenden Jahr ge-
        plant?
        Da die Europäische Union mit Unterzeichnung des
        Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
        Behinderungen am 23. Dezember 2010 zum ersten Mal
        in ihrer Geschichte selbst Vertragspartner eines interna-
        tionalen Menschenrechtsübereinkommens geworden ist,
        sind auch die europäischen Institutionen und hier in ers-
        ter Linie die Europäische Kommission als Focal Point
        nach Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention für
        die Umsetzung verantwortlich. Das Bundesministerium
        für Arbeit und Soziales beteiligt sich aktiv beispielsweise
        im Rahmen der Hochrangigen Gruppe zu Menschen mit
        Behinderungen, High Level Group on Disability, an der
        Umsetzung der Konvention auf EU-Ebene.
        Des Weiteren hat die Bundesregierung im Nationalen
        Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
        konvention im Handlungsfeld „Internationale Zusammen-
        arbeit“ eigene Maßnahmen zur Umsetzung der Konven-
        tion auf EU-Ebene ergriffen. Dazu gehört beispielsweise
        der bilaterale Austausch mit verschiedenen europäischen
        Staaten zur Umsetzung des Übereinkommens.
        Anlage 28
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Fragen
        der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/1293, Fragen 43 und 44):
        Mit welchen Aktivitäten unterstützt die Bundesregierung
        die Forderung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialaus-
        schusses, EWSA, einen europäischen „Lenkungsausschuss
        einzusetzen, um die Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
        konvention zu überwachen“?
        Wie unterstützt die Bundesregierung die Position des Ra-
        tes der Europäischen Union vom 29. Oktober 2012 über die
        „Einsetzung eines unabhängigen Rahmens zum Schutz, zur
        Förderung und zur Überwachung der Umsetzung der UN-Be-
        hindertenrechtskonvention, bestehend aus dem Europäischen
        Ombudsmann, dem Petitionsausschuss des Europäischen Par-
        laments, der EU-Grundrechteagentur, dem Europäischen Be-
        hindertenforum und der Europäischen Kommission“?
        Zu Frage 43:
        Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,
        EWSA, hat bereits mehrfach, zuletzt am 21. Ja-
        nuar 2014, die Einrichtung eines EU-internen Lenkungs-
        ausschusses zur Überwachung der Umsetzung der VN-
        Behindertenrechtskonvention in den EU-Institutionen
        gefordert. Die Europäische Union ist mit Unterzeich-
        nung des Übereinkommens über die Rechte von Men-
        schen mit Behinderungen am 23. Dezember 2010 zum
        ersten Mal in ihrer Geschichte selbst Vertragspartner ei-
        nes internationalen Menschenrechtsübereinkommens ge-
        worden. Da die Forderung des EWSA damit die interne
        Umsetzung auf europäischer Ebene betrifft, ist die Um-
        setzung der Konvention insoweit originäre Aufgabe der
        EU-Institutionen. Das Bundesministerium für Arbeit
        und Soziales beteiligt sich aber aktiv, beispielsweise im
        Rahmen der Hochrangigen Gruppe zu Menschen mit Be-
        hinderungen, High Level Group on Disability, an der
        Umsetzung der Konvention auf EU-Ebene.
        Zu Frage 44:
        Die Bundesregierung hat sich bereits im Vorfeld des
        Beschlusses des Rates der EU vom 29. Oktober 2012 ak-
        tiv im Rahmen der Hochrangigen Gruppe zu Menschen
        mit Behinderungen, High Level Group on Disability,
        und der Arbeitsgruppe Menschenrechte, COHOM, an
        der Erarbeitung des unabhängigen Rahmens der EU zur
        Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 der VN-Behinderten-
        rechtskonvention zur Förderung, zum Schutz und zur
        Überwachung des Übereinkommens beteiligt.
        Der Bundesregierung war es insbesondere wichtig,
        dass auch die europäische Vertretung der Menschen mit
        Behinderungen, EDF, in den Prozess zur Förderung, zum
        Schutz und zur Überwachung des Übereinkommens ein-
        bezogen ist und dass die Rolle der EU-Agentur für
        Grundrechte, FRAU, beim Monitoringprozess gestärkt
        wird, damit die von den Vereinten Nationen im Jahre
        1993 entwickelten internationalen Standards, „Pariser
        Prinzipien“, erfüllt sind.
        Anlage 29
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage
        der Abgeordneten Azize Tank (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/1293, Frage 45):
        Welche verbindlichen Zusagen bzw. Lösungsvorschläge
        hat die Bundesregierung – während ihrer Ende April 2014
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 32. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. Mai 2014 2693
        (A) (C)
        (D)(B)
        durchgeführten Gespräche – der polnischen Regierung unter-
        breitet, „um von der geltenden Rechtslage abweichende Lö-
        sungsmöglichkeiten“ (vergleiche Antwort der Bundesregie-
        rung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke
        auf Bundestagsdrucksache 18/1183) zu finden, damit jüdische
        Ghettoarbeiterinnen und -arbeiter mit Wohnsitz in Polen, die
        bislang von der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem
        Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen
        in einem Ghetto ausgenommen waren, mit anderen jüdischen
        Ghettoarbeiterinnen und -arbeitern gleichgestellt werden kön-
        nen und so von der Zahlbarmachung von Ghettorenten gleich-
        berechtigt mitumfasst sind?
        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
        am 30. April 2014 mit dem polnischen Arbeits- und So-
        zialministerium in Warschau erste Gespräche geführt,
        um auszuloten, ob und gegebenenfalls welche Mög-
        lichkeiten bestehen, Renten mit Zeiten nach dem
        ZRBG abweichend von den gegenwärtigen Regelungen
        des Abkommensrechts an in Polen lebende ehemalige
        Ghettobeschäftigte zu zahlen. Es wurde vereinbart, die
        Gespräche fortzusetzen.
        Anlage 30
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
        Frage der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 48):
        Welche Maßnahmen sollen vor dem Hintergrund der Kri-
        tik des Bundesrechnungshofes ergriffen werden, um eine rea-
        listische und im Haushalt nachvollziehbare Abbildung der
        Kosten für den Eurofighter – insbesondere bei den Lebens-
        wegkosten – vorzunehmen?
        Das Bundesministerium der Verteidigung, BMVg,
        teilt die Ausführungen des Bundesrechnungshofes be-
        züglich der Kosten für den Eurofighter nicht. Die bishe-
        rigen Ausgaben sind bekannt. Aussagen für die Zukunft
        sind bei einem derart komplexen Waffensystem wie dem
        Eurofighter mit einer Vielzahl von Unsicherheiten be-
        haftet. Gleichwohl überwacht das BMVg jederzeit die
        betreffenden Ausgaben und Ausgabenentwicklungen.
        Der Vergleich des Bundesrechnungshofes zwischen
        ursprünglich erwarteten und aktuellen Ausgaben ist im
        Übrigen so nicht zutreffend.
        Der Bundesrechnungshof beanstandet unter anderem,
        dass sich im Kern die vom BMVg im Jahre 1997 berech-
        neten Lebenswegkosten für Entwicklung, Beschaffung
        und Betrieb von 180 Eurofightern nach seinen Berech-
        nungen mehr als verdoppelt haben, und führt dies im
        Wesentlichen auf besonders stark gestiegene Betriebs-
        ausgaben zurück. In vielen Bereichen wurde bei der
        Entwicklung und Konzipierung des Waffensystems Eu-
        rofighter technologisches, operationelles, organisatori-
        sches und prozessuales Neuland betreten.
        Aus diesem Grund kann eine Abschätzung der Le-
        benswegkosten aus dem Jahr 1997 lediglich die damals
        bekannten Randbedingungen – zum Beispiel Preisstand,
        Konstruktionsstand, Nutzungskonzept, Ausstattung –
        berücksichtigen. Später hinzugekommene Parameter wie
        zum Beispiel Weiterentwicklungsmaßnahmen – hier
        sind vor allem die Rollenanpassung hin zur Mehrrollen-
        fähigkeit, die Entwicklung, Integration und Beschaffung
        des Luft-Luft-Lenkflugkörpers Meteor sowie die vorge-
        sehene Entwicklung und Integration des AESA-Radars
        zu nennen – oder äußere Einflüsse – zum Beispiel im
        Jahr 2007 die Umsatzsteuererhöhung – können in diese
        Berechnung nicht einfließen.
        Vor diesem Hintergrund wäre eine langfristig angelegte
        Lebensdauerbetrachtung, wie vom Bundesrechnungshof
        gefordert, zwar grundsätzlich möglich; aufgrund heute
        noch nicht bekannter, zukünftig notwendiger Maßnah-
        men und zudem der Kostenentwicklung bei Anteilen wie
        Treibstoff oder Personal und gegebenenfalls Einsatzkos-
        ten hätte diese aber eine sehr begrenzte Aussagekraft.
        Gegenüber dem Parlament werden Lage und Ent-
        wicklung im Projekt Eurofighter transparent dargestellt.
        Das BMVg berichtet dem Haushaltsausschuss des Deut-
        schen Bundestages seit dem Jahr 2005 regelmäßig zum
        Sachstand Eurofighter. Darüber hinaus wird der Haus-
        haltsausschuss im Rahmen neuer, vorlagerelevanter Pro-
        gramme umfassend über die Ausgabenentwicklung in-
        formiert.
        Anlage 31
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
        Frage der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/1293, Frage 49):
        Wurde bei den Gesprächen zwischen dem Bundesministe-
        rium der Verteidigung und dem US-Afrikakommando in
        Stuttgart am 29. April 2014 jenseits einer besseren Zusam-
        menarbeit zwischen Bundeswehr und US-Afrikakommando,
        AFRICOM, auch über das US-amerikanische Drohnenpro-
        gramm in Afrika gesprochen, und wenn ja, welche Position
        hat die Bundesregierung hierzu vertreten?
        Über mögliche Drohneneinsätze in Afrika wurde bei
        den Gesprächen am 29. April 2014 in Stuttgart nicht ge-
        sprochen.
        Anlage 32
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Elke Ferner auf die Frage der
        Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/1293, Frage 50):
        Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zum Vor-
        schlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes
        der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Welt-
        anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
        Ausrichtung (Ratsdok. 11531/08 – KOM(2008)426 endg.)?
        Innerhalb der Bundesregierung ist die Meinungsbil-
        dung zur Fünften Antidiskriminierungsrichtlinie noch
        nicht abgeschlossen.
        32. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 1 Befragung der Bundesregierung
        TOP 2 Fragestunde
        ZP 1 Aktuelle Stunde zur Lage in der Ukraine
        TOP 3 Friedliche Revolution in der DDR
        Anlagen