(D)
        Berichtigung
        19. Sitzung, Seite 1497 D, Tabelle 1 ist wie folgt zu
        lesen:
        Antibiotikaklassen 2011 2012
        3. Generation
        Cephalosporine
        2,057
        (0,1 Prozent)
        2,346
        (0,1 Prozent)
        4. Generation
        Cephalosporine
        1,427
        (0,1 Prozent)
        1,399
        (0,1 Prozent)
        Fluorchinolone 8,247
        (0,5 Prozent)
        10,382
        (0,6 Prozent)
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1729
        (A) (C)
        (B)
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        (D)
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Alpers, Agnes DIE LINKE 19.03.2014
        Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        19.03.2014
        Bär, Dorothee CDU/CSU 19.03.2014
        Bätzing-Lichtenthäler,
        Sabine
        SPD 19.03.2014
        Dağdelen, Sevim DIE LINKE 19.03.2014
        Ernstberger, Petra SPD 19.03.2014
        Evers-Meyer, Karin SPD 19.03.2014
        Dr. Gauweiler,
        Peter
        CDU/CSU 19.03.2014
        Dr. Gebhart,
        Thomas
        CDU/CSU 19.03.2014
        Gohlke, Nicole DIE LINKE 19.03.2014
        Hampel, Ulrich SPD 19.03.2014
        Krichbaum, Gunther CDU/CSU 19.03.2014
        Lanzinger, Barbara CDU/CSU 19.03.2014
        Maisch, Nicole BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        19.03.2014
        Noll, Michaela CDU/CSU 19.03.2014
        Rößner, Tabea BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        19.03.2014
        Rupprecht, Albert CDU/CSU 19.03.2014
        Rüthrich, Susann SPD 19.03.2014
        Schlecht, Michael DIE LINKE 19.03.2014
        Schummer, Uwe CDU/CSU 19.03.2014
        Stritzl, Thomas CDU/CSU 19.03.2014
        Dr. Terpe, Harald BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        19.03.2014
        Anlage 2
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 2):
        Wie ist der Zeitplan für die im Koalitionsvertrag zwischen
        CDU, CSU und SPD angekündigte Novelle des Bundesberg-
        gesetzes, und welche konkreten inhaltlichen Änderungen sol-
        len im Gesetz vorgenommen werden (insbesondere im Hin-
        blick auf Gewässerschutz und unterirdische Raumplanung)?
        Derzeit bereitet die Bundesregierung eine Änderung
        der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
        bergbaulicher Vorhaben vor, nach der die Genehmigung
        zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas oder Erdöl
        mit der Fracking-Technologie zwingend die Durchfüh-
        rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt.
        Bei dieser Prüfung stehen die Aspekte des Gewässer-
        und Trinkwasserschutzes im Vordergrund. Im Hinblick
        auf die unterirdische Raumplanung strebt die Bundes-
        regierung in Bezug auf die Berücksichtigung verschiede-
        ner Nutzungskonkurrenzen eine Verbesserung der Da-
        tengrundlagen an.
        Anlage 3
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 3):
        Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Analysten
        Marc Maes vom Seattle to Brussels Network (http://eu-secret
        deals.info/upload/2014/03/S2B-Marc-Maes-CETA-Investment_
        Response-to-DG-Trade-claims-March-7-2014_v2.pdf; Seite 4
        Nr. 2), dass die im CETA-Investmentkapitel enthaltene Most
        Favoured Nations Clause so angewendet werden kann, dass
        Investoren sich bei möglichen Klagen künftig auf jeglichen
        bilateralen Investitionsschutzvertrag beziehen können, also
        denjenigen „aussuchen“ können, bei dem das Unternehmen
        die größten Chancen auf Erfolg der Klage sieht, und wenn ja,
        welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus?
        Die Verhandlungen zum Investitionskapitel sind noch
        nicht abgeschlossen. Eine Aussage zu den Auswirkun-
        gen der Meistbegünstigungsklauseln ist daher derzeit
        nicht möglich.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        des Abgeordneten Klaus Ernst (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/814, Frage 4):
        Gibt es innerhalb der Bundesregierung Pläne, eigene bila-
        terale Investitionsschutzverträge abzuändern oder aufzu-
        kündigen, angesichts ihrer kritischen Haltung (vergleiche
        Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 32
        der Abgeordneten Johanna Voß auf Bundestagsdrucksache
        17/14439) zu einem Investor-Staat-Schiedsverfahren inner-
        halb des Transatlantischen Freihandelsabkommens TTIP und
        nachdem bereits einige Staaten wie Südafrika, Ecuador und
        Anlagen
        1730 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Bolivien entsprechende Entscheidungen getroffen haben (ver-
        gleiche www.sierraclub.ca/en/main-page/multiple-countries-
        rejecting-investor-state-dispute-settlement; bitte begründen)?
        Nein. Die bilateralen Investitionsschutzverträge der
        Bundesrepublik Deutschland haben sich nach der Auf-
        fassung der Bundesregierung bewährt. Investor-Staat-
        Schiedsverfahren haben dazu beigetragen, dass deutsche
        Investoren die Beachtung der Schutzstandards durch das
        Anlageland geltend machen konnten. Südafrika und Bo-
        livien haben zwar die bilateralen Investitionsschutzver-
        träge mit Deutschland gekündigt. Andere Länder wie
        China streben dagegen den Abschluss weiterer Investi-
        tionsabkommen mit Investor-Staat-Schiedsverfahren an.
        Anlage 5
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        des Abgeordneten Klaus Ernst (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/814, Frage 5):
        Haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur solche EU-
        Staaten bereits ein Investitionsschutzabkommen einschließ-
        lich des Investor-Staat-Schiedsverfahrens mit den USA, die
        zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in der
        OECD waren (bitte die einzelnen Staaten auflisten), und in-
        wiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung vor diesem
        Hintergrund falsch, von bereits existierenden „Präzedenzfäl-
        len innerhalb der EU“ zu sprechen, wie es Rupert Schlegel-
        milch, Direktor der Direktion B der Generaldirektion Handel
        der Europäischen Kommission, beim Besuch des Ausschusses
        für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am
        10. Februar 2014 getan hat?
        Der Bundesregierung ist bekannt, dass mehrere EU-
        Mitgliedstaaten bilaterale Investitionsverträge mit den
        USA geschlossen haben, unter anderem Bulgarien (un-
        terzeichnet am 23. September 1992), Estland (unter-
        zeichnet am 19. April 1994), Kroatien (unterzeichnet am
        13. Juli 1996), Lettland (unterzeichnet am 13. April
        1995), Litauen (unterzeichnet am 14. Januar 1998), Po-
        len (unterzeichnet am 21. März 1990), Slowakei (unter-
        zeichnet am 22. Oktober 1991), Rumänien (unterzeich-
        net am 28. Mai 1992) und Tschechien (unterzeichnet am
        10. Dezember 2003). Über den Inhalt dieser Verträge lie-
        gen der Bundesregierung aber keine Informationen vor.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 6):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
        Umstände, unter denen P-99-Pistolen des Ulmer Waffenunter-
        nehmens Walther ohne Ausfuhrgenehmigung nach Kolum-
        bien gelangt sind, und was unternimmt sie, um diesen Fall
        aufzuklären (vergleiche Deutsche Welle vom 27. Februar
        2014)?
        Der Bundesregierung sind die entsprechenden Presse-
        meldungen bekannt. Sie geht den erhobenen Vorwürfen
        mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach.
        Anlage 7
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
        geordneten Agnieszka Brugger (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 7):
        Welche Gesamtstrategie verfolgt die Bundesregierung im
        Hinblick auf das Konfliktgeschehen in Somalia, und welche
        diplomatischen, zivilen und entwicklungspolitischen Maßnah-
        men werden vonseiten der Bundesregierung ergriffen, um die
        Konfliktursachen zu bearbeiten (bitte einzeln aufschlüsseln)?
        In dem komplexen Konfliktgeschehen in der Bundes-
        republik Somalia überschneiden sich Auseinanderset-
        zungen zwischen Akteuren auf der zentralstaatlichen
        Ebene mit denen auf regionaler oder lokaler Ebene so-
        wie Konflikte zwischen Angehörigen verschiedener
        Clans und Subclans. Hinzu kommen militant-kriminelle
        Aktivitäten diverser nicht ideologischer Akteure sowie
        der Kampf zwischen der radikalislamistischen Terror-
        gruppe al-Shabaab und vergleichsweise „säkularen“ und
        moderaten Kräften.
        Es besteht jedoch in Somalia sowie international Ei-
        nigkeit darüber, dass fehlende Sicherheit und der weit-
        gehende Zerfall staatlicher Institutionen die wohl wich-
        tigsten Konfliktursachen darstellen. Diese behindern
        maßgeblich ein Eindämmen der Konflikte.
        Entsprechend sind die Bemühungen der internationa-
        len Gemeinschaft, unter anderem der Vereinten Natio-
        nen, der Europäischen Union und der Afrikanischen
        Union, vor allem darauf gerichtet, zur Herstellung grund-
        legender Sicherheit und funktionierender staatlicher
        Strukturen in Somalia beizutragen. In diese Bemühun-
        gen reihen sich die Beiträge der Bundesregierung ein.
        Die Bundesregierung engagiert sich in erster Linie im
        Verbund mit ihren EU-Partnern. Leitlinie hierbei ist der
        „Strategische Rahmen für das Horn von Afrika“, den die
        EU sich 2011 gegeben hat. Die EU ist in diesem Rahmen
        nicht nur im Bereich des somalischen Institutionenauf-
        baus aktiv, unter anderem im Sicherheitsbereich durch
        die Ausbildungs- und Beratungsmission der Europäi-
        schen Union für Somalia, EUTM Somalia, die erhebli-
        chen finanziellen Beiträge zur Mission der Afrikani-
        schen Union in Somalia, AMISOM, sowie durch
        Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Die EU ist
        vielmehr auch wichtigster Geber im Bereich der Ent-
        wicklungszusammenarbeit mit Somalia. Für entwick-
        lungspolitische Aktivitäten vor allem in den Bereichen
        gute Regierungsführung – unter anderem Rechtsstaat-
        lichkeit, Förderung zivilgesellschaftlicher Organisatio-
        nen –, wirtschaftliche Entwicklung – unter anderem
        Dürreresilienzmaßnahmen, Bewässerung – und Bildung
        wurden im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungs-
        fonds im Zeitraum 2008 bis 2013 rund 521 Millionen
        Euro bereitgestellt.
        Auch Deutschland ist neben seinem Engagement im
        Sicherheitsbereich auf entwicklungspolitischem und hu-
        manitärem Gebiet – unter anderem Minenräumung – so-
        wie im Hinblick auf die Wahlen 2016 im Bereich der
        Demokratieförderung aktiv. So hat die Bundesregierung
        bei der Brüsseler Somalia-Konferenz im September
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1731
        (A) (C)
        (D)(B)
        2013 EZ-Maßnahmen in Höhe von circa 90 Millionen
        Euro zugesagt. Darüber hinaus wird mithilfe deutscher
        Einzahlungen von rund 2,5 Millionen Euro in den
        AMISOM Trust Fund derzeit unter anderem die Ent-
        wicklung des somalischen Mediensektors unterstützt.
        Dabei liegt der Fokus der Maßnahmen besonders auf der
        Einrichtung und Professionalisierung des VN-Radiosen-
        ders Bar Kulan sowie der Beratung für den Kapazitäts-
        aufbau somalischer Medien im Rechts- und Verwal-
        tungsbereich. 2013 hat die Bundesregierung am Horn
        von Afrika humanitäre Projekte mit einem Volumen von
        rund 20 Millionen Euro gefördert, einschließlich ent-
        wicklungsfördernder und strukturbildender Übergangs-
        hilfe.
        Das Engagement Deutschlands und der EU im Si-
        cherheitsbereich ist somit eingebettet in einen umfassen-
        den Ansatz zur Stärkung der staatlichen und zivilgesell-
        schaftlichen Strukturen Somalias, zur wirtschaftlichen
        Entwicklung sowie zur humanitären Hilfe für die soma-
        lische Bevölkerung.
        Anlage 8
        Antwort
        des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Ab-
        geordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache
        18/814, Frage 10):
        Ist die derzeitige De-facto-Regierung in der Ukraine nach
        Ansicht der Bundesregierung verfassungsgemäß zustande ge-
        kommen?
        Am 27. Februar 2014 wählte das Parlament der Ukraine
        einen neuen Premierminister und bestätigte eine neue
        Regierung. Beide Beschlüsse wurden mit breiter Mehr-
        heit gefasst. Die Bundesregierung sieht keinen Grund, an
        der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschlüsse zu zwei-
        feln.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 11):
        Wie viele Feststellungen des Verlusts der deutschen
        Staatsangehörigkeit waren zuletzt im Register der Entschei-
        dungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eingetragen
        (bitte so genau wie möglich nach dem Grund bzw. der jeweili-
        gen Rechtsgrundlage unterscheiden sowie nach den fünf
        wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
        Eine Erfassung von Fällen des Verlustes der deut-
        schen Staatsangehörigkeit ist erst seit Einführung des
        Registers der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entschei-
        dungen, EStA, nach § 33 des Staatsangehörigkeitsgeset-
        zes, StAG, vorgesehen, der am 28. August 2007 in Kraft
        getreten ist. Seither werden alle Entscheidungen zu
        Staatsangehörigkeitsurkunden, § 33 Abs. 1 Nr. 1 StAG,
        und zum gesetzlichen Verlust der Staatsangehörigkeit,
        § 33 Abs. 2 Nr. 2 StAG, im Register EStA erfasst. Das
        Register EStA enthält aber auch Entscheidungen, die
        nach dem 31. Dezember 1960 getroffen worden sind,
        § 33 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Hierbei ist zu berücksichtigen,
        dass die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar
        gemäß § 33 Abs. 3 StAG verpflichtet sind, die jeweili-
        gen Entscheidungen unverzüglich an das Register EStA
        zu melden, eine tagesaktuelle Meldung jedoch nicht in
        allen Fällen erfolgt.
        Im Register EStA waren zum Stichtag 16. März 2014
        insgesamt 2 849 Entscheidungen zum Verlust der deut-
        schen Staatsangehörigkeit eingetragen. Diese teilen sich
        wie folgt auf: 2 237 Verlustfälle nach § 25 StAG – An-
        nahme einer anderen Staatsangehörigkeit –, 7 Verlust-
        fälle nach § 26 StAG – Verzicht –, 8 Verlustfälle nach
        §§ 18 bis 24 StAG – Entlassung auf Antrag –, 14 Ver-
        lustfälle nach § 27 StAG – Annahme als Kind durch
        einen Ausländer –, 19 Verlustfälle nach § 28 StAG
        – Wehrdienst in fremden Streitkräften –, 13 Verlustfälle
        nach § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. i. V. m. Art. 16 des Grund-
        gesetzes – Legitimation durch einen Ausländer, bis
        31. Dezember 1974 –, 17 Verlustfälle nach § 17 Nr. 6
        RuStAG a. F. i. V. m. Art. 16 des Grundgesetzes – Ehe-
        schließung mit einem Ausländer, bis 31. März 1953 –,
        268 Verlustfälle nach § 29 StAG – Optionspflicht –,
        266 Verlustfälle aus sonstigen Verlustgründen.
        Eine Differenzierung der Verlustfälle nach ausländi-
        schen Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht.
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 13):
        Welche Kenntnis hat die Bundesregierung bezüglich des
        mehrfach vorbestraften Neonazis M. D. v. D., den das Bun-
        desamt für Verfassungsschutz, BfV, von 1994 bis 2003 als V-
        Mann, VM, „Tarif“ führte, dessen Akte sein mutmaßlicher
        VM-Führer „Lingen“ 2011 weisungswidrig schreddern ließ
        und den das BfV nach dem NSU-Trio in Niedersachsen for-
        schen ließ (Bundestagsdrucksache 17/14600, Seiten 759, 761,
        773, 777), vor allem, dass dessen VM-Führer „Alex“ 1998 an-
        gebotene Hinweise zum Versteck des NSU-Trios bei D. expli-
        zit abgelehnt habe (vergleiche den Spiegel vom 24. Februar
        und 1. März 2014) und der D. dem BfV zwecks Billigung so-
        wie Finanzierung antisemitische Hetzschriften vor deren Pro-
        duktion vorlegte, derentwegen der niedersächsische Amts-
        richter Dr. Wilfried Kraft den D. im Herbst 2000 wegen
        Volksverhetzung zu Haft verurteilte, und bleibt die Bundes-
        regierung weiter bei der Aussage, das BfV habe weder V-
        Leute im direkten Umfeld des NSU-Trios geführt noch die
        Akten zum VM „Tarif“ deshalb schreddern lassen, um heikle
        Details über dessen Tun geheim zu halten, etwa wenn das BfV
        dem D. noch nach dieser Verurteilung bis mindestens 2003
        weiteren Lohn sowie Auslagen bezahlte, außer für die oben
        genannten Hetzschriften auch dafür, dass D. als NPD-Kandi-
        dat am 20. April 2002 zu „Führers Geburtstag“ Nazis zu ei-
        nem Drohmarsch vor das Haus jenes Richters aufrief unter der
        Parole „Weg mit Richter Dr. Kraft“, weshalb jener nebst Fa-
        milie lange Polizeischutz erhielt (Weser-Kurier vom 3. März
        2014, „Richter zweifelt am Rechtsstaat“: „Das macht mich
        fassungslos“)?
        Die mündliche Frage knüpft im Wesentlichen an die
        Berichterstattung des Spiegel vom 23. Februar diesen
        Jahres (Der Spiegel 9/2014, S. 40 ff.) an. Der ehemalige
        VM „Tarif“ hat gegenüber dem Spiegel angegeben, von
        einer Person aus dem Umfeld des Trios gefragt worden
        1732 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        zu sein, ob er die drei nach deren Untertauchen verste-
        cken könnte. Hiervon soll der VM „Tarif“ seinerzeit sei-
        nen V-Mann-Führer beim Bundesamt für Verfassungs-
        schutz, BfV, unterrichtet haben, der ihm jedoch eine
        Absage erteilt hätte. Damit ist die Frage laut geworden,
        ob das BfV eine Chance verstreichen ließ, das Trio vor
        Beginn der Mordserie dingfest zu machen. Da die Akte
        des VM auch zu den am 11. November 2011 im BfV
        vernichteten VM-Akten gehört, ist daraufhin die Mut-
        maßung wieder laut geworden, die Vernichtung der Ak-
        ten sei doch – entgegen der Bewertung der Bundes-
        regierung – zum Zweck der Vertuschung unliebsamer
        Wahrheiten erfolgt.
        Die Bundesregierung ist diesen Vorwürfen selbstver-
        ständlich umgehend nachgegangen. Die fraglichen ge-
        schredderten Akten zum VM „Tarif“ konnten schon für
        den NSU-Untersuchungsausschuss weitestgehend wie-
        derhergestellt werden und wurden diesem vollumfäng-
        lich zugänglich gemacht. Aus diesen ergeben sich keine
        Hinweise, die die Behauptungen des VM „Tarif“ stützen
        würden. Auch die beteiligten Personen im BfV haben
        die Behauptungen auf Befragung hin deutlich zurückge-
        wiesen.
        Die in der Frage benannten, vom VM „Tarif“ erhobe-
        nen Vorwürfe sind derzeit aber auch Gegenstand laufen-
        der Ermittlungen des Generalbundesanwaltes, GBA. So
        hat insbesondere zu dem in der Frage geschilderten
        Sachverhalt am 10. März 2014 eine Vernehmung des
        ehemaligen VM durch die Bundesanwaltschaft stattge-
        funden. Wir sind uns sicherlich einig darin, dass man die
        Vorwürfe jetzt gründlich ausermitteln und den Erfolg
        dieser Ermittlungen auch nicht gefährden sollte. Deshalb
        möchte die Bundesregierung von weiteren Stellungnah-
        men zum Sachverhalt an dieser Stelle absehen. Dies
        muss auch trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtli-
        chen Pflicht der Bundesregierung geschehen, Informa-
        tionsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen.
        In diesem Fall tritt nach konkreter Abwägung der betrof-
        fenen Belange das Informationsinteresse des Parlamen-
        tes hinter das verfassungsrechtliche Gebot zurück, das
        strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden.
        Eine weitergehende Auskunft könnte gegebenenfalls
        Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln,
        weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt,
        dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemein-
        heit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
        Strafrechtspflege und Strafverfolgung, vergleiche dazu
        BVerfGE 51, 324 (343 f.), Vorrang vor dem parlamenta-
        rischen Informationsinteresse hat.
        Zudem wird dem BfV in der genannten Medienbe-
        richterstattung vorgeworfen, „Tarif“ bei der Herausgabe
        einer neonazistischen Zeitschrift, dem „Sonnenbanner“,
        unterstützt und finanziert zu haben. Was nähere Details
        der Zusammenarbeit mit dem BfV betrifft – hierzu ge-
        hört auch der Umgang mit Publikationen des VM „Ta-
        rif“–, kann in einer öffentlichen Fragestunde des Bun-
        destages keine Auskunft gegeben werden. Die Antwort
        auf die Frage ließe Rückschlüsse auf den operativen
        Kernbereich der Nachrichtendienste zu. Bitte haben Sie
        Verständnis dafür, dass die Bundesregierung sich zu sol-
        chen Fragen ausschließlich im dafür zuständigen Parla-
        mentarischen Kontrollgremium äußert.
        Im Übrigen bleibt die Bundesregierung weiterhin bei
        ihren in der Frage wiedergegebenen Aussagen.
        Anlage 11
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/814, Frage 14):
        Für wie viele syrische Flüchtlinge wurde nach Kenntnis
        der Bundesregierung im Rahmen der Aufnahmeprogramme
        der Länder die Aufnahme bei Verwandten angemeldet – bitte
        nach Bundesländern und Aufnahme über Länderanordnun-
        gen/Regelung nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes differenzie-
        ren –, und in wie vielen Fällen wurde eine Aufenthaltserlaub-
        nis erteilt?
        Eine Abfrage bei den Ländern hat folgendes Ergebnis
        erbracht:
        Im Rahmen der Bundesländeraufnahmeprogramme
        sind zum 28. Februar 2014 2 272 Visa erteilt worden.
        Landesaufnahmeprogramme
        Anträge
        (Anzahl der
        Personen)
        Vorab-
        zustimmung
        der Auslän-
        derbehörde
        Aufenthalts-
        erlaubnis
        nach
        § 23 Abs. 1
        AufenthG
        BW k. A. 600 k. A.
        BY - - -
        BE k. A. 215 k. A.
        BB k. A. 13 k. A.
        HB k. A. 30 k. A.
        HH 266 134 k. A.
        HE 229 147 19
        MV 9 5 k. A.
        NI k. A. 951 204
        NW 27.800 „Inte-
        ressenbe-
        kundungen“
        über eine Te-
        lefonhotline
        k. A. k. A.
        RP 250 k.A. k. A.
        SL 162 k. A. k. A.
        ST 77 k. A. k. A.
        SH k. A. 131 k. A.
        SN k. A. 141 k. A.
        TH k. A. 88 9
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1733
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 12
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/814, Frage 15):
        Inwieweit wird sich die Bundesregierung für eine unbe-
        grenzte Aufnahme von syrischen Flüchtlingen bei ihren hier
        lebenden Verwandten einsetzen, und welche konkreten
        Schritte für eine weitere Aufnahme syrischer Flüchtlinge bei
        hier lebenden Verwandten oder aus humanitären Gründen sind
        derzeit geplant?
        Der Schwerpunkt der Hilfe Deutschlands für syrische
        Flüchtlinge wird in der Krisenregion geleistet. Die Un-
        terstützung Deutschlands seit dem Jahr 2012 beträgt
        rund 483 Millionen Euro, davon 252,7 Millionen Euro
        humanitäre Hilfe, 163,9 Millionen Euro strukturbildende
        Übergangshilfe/bilaterale Unterstützung – Bundesminis-
        terium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
        wicklung – und 66,4 Millionen Euro Krisenbewältigung.
        Das Technische Hilfswerk leistet vor Ort, insbeson-
        dere in Flüchtlingslagern in Jordanien und Nordirak/Er-
        bil, Hilfe durch die Bereitstellung der Wasserversor-
        gung. Durch die Hilfe vor Ort erreicht man weitaus mehr
        Menschen, als dies durch Flüchtlingsaufnahme möglich
        ist.
        Deutschland nimmt bereits jetzt allein im Rahmen der
        humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes circa
        zwei Drittel aller syrischen Flüchtlinge weltweit außer-
        halb der Krisenregion auf, die im Zuge von humanitären
        Aufnahmeprogrammen Schutz finden. Der Bund hat im
        Rahmen seiner humanitären Aufnahmeprogramme be-
        wusst auf die Voraussetzung der Lebensunterhaltssiche-
        rung verzichtet, um auch besonders schutzbedürftigen
        Syrern, die keine – wohlhabenden – Verwandten in
        Deutschland haben, die Teilnahme am Programm zu er-
        möglichen.
        Ergänzend haben 15 Bundesländer Landesaufnahme-
        programme für Syrer mit Verwandten in Deutschland
        aufgelegt. Bayern hat kein Landesaufnahmeprogramm.
        Unter der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung
        durch einen Verpflichtungsgeber in Deutschland erhalten
        so weitere Tausende von Syrern die Möglichkeit, in
        Deutschland Schutz zu finden.
        Diese Landesanordnungen wurden bereits verlängert.
        Kontingente sind derzeit nur von Baden-Württemberg
        und dem Saarland festgelegt worden. Der Bund hat die
        Verwandtenaufnahme durch die Länder begrüßt und sein
        Einvernehmen dazu erteilt. Bund und Länder erörtern
        derzeit, unter welchen Voraussetzungen weitere syrische
        Flüchtlinge aufgenommen werden können, wenn die bis-
        herigen Kontingente der Bundesaufnahmeprogramme
        erfüllt sind.
        Anlage 13
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Fragen
        der Abgeordneten Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fragen 17 und 18):
        Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form wird die Bun-
        desregierung wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
        und SPD vereinbart „rechtliche Hemmnisse bei der Aus-
        übung des Wahlrechts für Analphabeten und Betreute ab-
        bauen“?
        Welche Alternativen zu einer ersatzlosen Streichung des in
        § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Ausschlusstat-
        bestandes sieht die Bundesregierung, um den automatischen
        Wahlrechtsausschluss von Personen zu beenden, für die eine
        Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wurde, und
        wann wird sie die entsprechende Streichung vorschlagen, falls
        sie keine Alternativen sieht?
        Fragen des Wahlrechts sind nach langjähriger Staats-
        praxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesre-
        gierung bringt hierzu üblicherweise keine Initiativen ein.
        Ihre Fragen betreffen die Wahlrechtsausschlüsse nach
        § 13 Bundeswahlgesetz. Nach dieser Vorschrift sind un-
        ter anderem Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen,
        für die durch richterliche Entscheidung im Einzelfall zur
        Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft ein Betreuer
        bestellt werden musste, sowie Personen, die sich auf-
        grund richterlicher Anordnung in einem psychiatrischen
        Krankenhaus befinden, weil sie im Zustand der Schuld-
        unfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben und
        von ihnen infolge ihres Zustands erhebliche rechtswi-
        drige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die All-
        gemeinheit gefährlich sind.
        Betroffen sind von diesen Regelungen also nicht etwa
        alle Menschen, für die eine Betreuung besteht, und
        schon gar nicht alle Menschen mit Behinderungen oder
        Analphabeten, die selbstverständlich wählen können und
        für die in der Bundeswahlordnung bereits Hilfestellun-
        gen bei der Stimmabgabe vorgesehen sind.
        Der Bundesregierung ist die Diskussion über die
        Wahlrechtsausschlüsse bekannt. Diese Diskussion hat al-
        lerdings aufgezeigt, dass es über den betroffenen Perso-
        nenkreis viele Vermutungen und kaum belastbare Fakten
        gibt. Es ist zum Beispiel unbekannt, wie viele Personen
        überhaupt von den Wahlrechtsausschlüssen betroffen
        sind. Deshalb hat die Bundesregierung im Nationalen
        Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
        konvention beschlossen, eine Studie in Auftrag zu ge-
        ben, in der die tatsächliche Situation behinderter Men-
        schen bei der Ausübung des aktiven und passiven
        Wahlrechts untersucht und Handlungsempfehlungen für
        eine verbesserte Partizipation von Menschen mit Behin-
        derungen entwickelt werden.
        Nach einem europaweiten Vergabeverfahren hat die
        Bundesregierung diese Studie im Dezember 2013 an ein
        interdisziplinär besetztes Team von Wissenschaftlern
        vergeben. Die Studie soll der Bundesregierung und dem
        Deutschen Bundestag als wissenschaftliche Grundlage
        für die Beantwortung der Frage dienen, ob es vor dem
        Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention mit
        Blick auf die Ausübung des aktiven und passiven Wahl-
        rechts bei bestimmten Gruppen von Menschen mit Be-
        hinderungen Handlungsbedarf gibt. Daher wird die Stu-
        die auch ihren Blick auf Unterstützungsmaßnahmen
        richten, die Menschen mit Behinderungen bei der Aus-
        übung ihres Wahlrechts helfen können. Gegebenenfalls
        können sich hieraus auch Hinweise auf geeignete Unter-
        stützungsmaßnahmen für die Gruppe der Analphabeten
        1734 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        ableiten lassen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser
        Studie, mit denen Ende 2015 zu rechnen ist, kann eine
        fundierte Entscheidung über gesetzliche Änderungen er-
        folgen.
        Anlage 14
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
        der Abgeordneten Ulle Schauws (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 19):
        Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um
        bei der Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie (Richtlinie
        2004/81/EG) die spezifischen Bedürfnisse von Gewaltopfern
        mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen?
        Für die Bundesregierung ist der Opferschutz im Straf-
        verfahren ein wichtiges Anliegen. Dabei muss auf Opfer
        von Gewalt und auf verletzte Personen mit Behinderun-
        gen besondere Rücksicht genommen werden.
        Daher begrüßt die Bundesregierung es ausdrücklich,
        dass die Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU gerade auch
        die besondere Schutzbedürftigkeit von Gewaltopfern
        und Menschen mit Behinderungen im Blick hat. Bereits
        die Erwägungsgründe der Richtlinie mahnen die Rück-
        sichtnahme auf die besonderen Belange dieser Opfer-
        gruppe an. Zudem hält die Richtlinie die Mitgliedstaaten
        dazu an, Maßnahmen zur frühzeitigen Ermittlung und
        Berücksichtigung besonderer Schutzbedürfnisse von Op-
        fern zur Verfügung zu stellen. Hier wird besondere Auf-
        merksamkeit für die Belange von Opfern geschlechtsbe-
        zogener Gewalt, Gewalt in engen Beziehungen oder
        sexueller Gewalt sowie von Opfern mit Behinderungen
        gefordert.
        Die Bundesregierung wird diese Vorgaben bei der
        Umsetzung der Opferschutzrichtlinie umfassend berück-
        sichtigen. Ihr ist an einer zeitnahen und vollständigen
        Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht gelegen.
        Anlage 15
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Ulrich Kelber auf die Frage des
        Abgeordneten Herbert Behrens (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/814, Frage 22):
        Wie bewertet die Bundesregierung den vom EU-Minister-
        rat vorgelegten Gegenvorschlag zu dem vom Europaparla-
        ment verabschiedeten Kompromisspapier bezüglich des
        Verordnungsvorschlages KOM(2013) 130 hinsichtlich der
        dort vorgeschlagenen Regelung, Fluggesellschaften von der
        Entschädigungspflicht zu entbinden, sofern Verspätungen im
        Luftverkehr auf Herstellerfehler zurückzuführen sind, und wie
        wird sich die Bundesregierung in gegebenenfalls stattfinden-
        den Trilogverhandlungen hinsichtlich dieser Frage positionie-
        ren?
        Die EU-Kommission hat am 13. März 2013 einen
        Vorschlag zur Änderung der Fluggastrechteverordnun-
        gen (EG) Nr. 261/2004 und 2027/97 vorgelegt. Das
        Europäische Parlament hat am 5. Februar 2014 seine
        Stellungnahme zu diesem Vorschlag beschlossen. Die
        Beratungen des Rates der Europäischen Union zu dem
        Vorschlag der EU-Kommission dauern noch an. Sie wer-
        den mit der allgemeinen Ausrichtung abgeschlossen. Die
        griechische Ratspräsidentschaft strebt die allgemeine
        Ausrichtung für Juni 2014 an.
        In den Beratungen des Rates der Europäischen Union
        wird auch die Haftungsbefreiung der Luftfahrtunterneh-
        men im Fall außergewöhnlicher Umstände thematisiert,
        die bereits nach geltendem Recht gegenüber dem Aus-
        gleichsanspruch bei Annullierung und Verspätung von
        Flügen haftungsbefreiend wirken können. Zu diesen au-
        ßergewöhnlichen Umständen können bereits nach gel-
        tendem Recht in der Konkretisierung durch die Recht-
        sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
        bestimmte technische Probleme an dem Flugzeug zäh-
        len, wenn sie Grund für die Annullierung oder Verspä-
        tung waren. Auch die Beratungen zu dieser Thematik
        dauern im Rat der Europäischen Union noch an.
        Trilogverhandlungen werden nicht von den Mitglied-
        staaten, sondern von der EU-Ratspräsidentschaft, der
        EU-Kommission und dem Europäischen Parlament ge-
        führt. Ein Trilog kann erst nach der allgemeinen Aus-
        richtung des Rates der Europäischen Union erfolgen.
        Wie sich die Bundesregierung bei der Abstimmung der
        Ratsposition im Trilog positionieren wird, kann erst nach
        Vorliegen der allgemeinen Ausrichtung festgelegt wer-
        den.
        Anlage 16
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 23):
        Wie begründet die Bundesregierung die von ihr beabsich-
        tigte Verschiebung der Kindergelderhöhung (Süddeutsche
        Zeitung vom 11. März 2013) auf das Jahr 2016, und wie lässt
        sich diese Maßnahme mit dem Ziel vereinbaren, die Kinder-
        armut in Deutschland zu bekämpfen?
        Das Meinungsbild über mögliche und denkbare zu-
        künftige Gestaltungen hinsichtlich des Kinderfreibetrags
        und des Kindergeldes ist innerhalb der Bundesregierung
        noch nicht abgeschlossen. Derzeit sind das Bundesfami-
        lienministerium und das Bundesfinanzministerium über
        Veränderungen der Familienleistungen im konstruktiven
        Gespräch.
        Anlage 17
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 24):
        Hält es die Bundesregierung für verfassungsrechtlich zu-
        lässig, den im zuletzt vorgelegten Neunten Existenzmininum-
        bericht festgestellten Anpassungsbedarf beim Kinderfreibe-
        trag ab dem Veranlagungsjahr 2014 nicht im Jahr 2014,
        sondern in einem späteren Jahr umzusetzen (vergleiche dpa-
        Meldung vom 12. März 2014, „Schäuble: Prüfen spätere An-
        hebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag“), und ist es zu-
        treffend, dass die Bundesregierung in den Jahren 2014 und
        2015 keine Erhöhung des Kindergeldes vornehmen wird?
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1735
        (A) (C)
        (D)(B)
        Das Meinungsbild über mögliche und denkbare zu-
        künftige Gestaltungen hinsichtlich des Kinderfreibetrags
        und des Kindergeldes ist innerhalb der Bundesregierung
        noch nicht abgeschlossen. Derzeit sind das Bundesfami-
        lienministerium und das Bundesfinanzministerium über
        Veränderungen der Familienleistungen im konstruktiven
        Gespräch.
        Anlage 18
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 24):
        Aus welchem Grund erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 des Kaffee-
        steuergesetzes lediglich eine Besteuerung von Röstkaffee und
        löslichem Kaffee, jedoch keine Besteuerung von rohen Kaf-
        feebohnen, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung
        ergriffen, um die Besteuerung des grenzüberschreitenden
        Handels mit Kaffee insbesondere in Form von Tabs im On-
        linegeschäft sicherzustellen?
        Die Kaffeesteuer knüpft als besondere Verbrauch-
        steuer an den Verbrauch von Kaffee an. Sie ist in ihrem
        Wesen auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuer-
        schuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt.
        Rohkaffee wird in der Regel nicht an diesen Personen-
        kreis abgegeben. Er dient vielmehr als Vorprodukt für
        die Herstellung von Röstkaffee, löslichem Kaffee oder
        kaffeehaltigen Waren, die wiederum nach den Bestim-
        mungen des Kaffeesteuergesetzes der Kaffeesteuer un-
        terliegen. Diese Waren stehen – im Gegensatz zu Roh-
        kaffee – dem End- oder Letztverbraucher grundsätzlich
        zur Verfügung.
        Die gewerbsmäßige Beförderung von gemahlenem
        Röstkaffee in Form von Kaffeetabs, -pads bzw. -kapseln
        in das Steuergebiet unterliegt der Kaffeesteuer. Wer Kaf-
        fee aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen
        im Steuergebiet liefert, hat dies vorher dem zuständigen
        Hauptzollamt anzuzeigen und eine im Steuergebiet an-
        sässige Person als Beauftragten zu benennen. Darüber
        hinaus sind im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens Si-
        cherheit für die im Steuergebiet entstehende Steuer zu
        leisten sowie über die Warenbewegungen Aufzeichnun-
        gen zu führen.
        Anlage 19
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 26):
        Wie viele Millionen Euro Versicherungsteuer hätte die
        Bundesregierung geschätzt zugunsten des Bundeshaushalts
        vom ADAC e. V. erhalten müssen, seit dieser entsprechend
        steuerpflichtige Versicherungsleistungen – wie Unfall/Pan-
        nenhilfe, Rechtsschutz/Krankenversicherung, Luftrettung
        etc. – vor Jahrzehnten anzubieten begann, und was unternahm
        die Bundesregierung seither sowie vor allem seit bayerische
        Betriebsprüfer sie explizit auf diesbezügliche „Anhaltspunkte
        für Steuerhinterziehung“ der ADAC-Verantwortlichen hinge-
        wiesen hatten (vergleiche den Spiegel vom 9. März 2014), um
        eine Strafverfolgung Letzterer sowie die vollständige rasche
        Beitreibung der offenen Versicherungsteuer zugunsten des
        Bundeshaushalts sicherzustellen?
        Antwort zum ersten Teil der Frage: Ob eine Versiche-
        rungsteuerpflicht überhaupt besteht, lässt sich nur an-
        hand konkreter Sachverhalte bestimmen. Das Eingehen
        auf Einzelfälle verbietet allerdings das Steuergeheimnis.
        Antwort zum zweiten Teil der Frage: Das Bundeszen-
        tralamt für Steuern – BZSt – ist die für die Verwaltung
        der Versicherungsteuer zuständige Finanzbehörde. Dies
        beinhaltet unter anderem die Durchführung von Außen-
        prüfungen einschließlich der Auswahl der zu Prüfenden.
        Das BZSt ist auch die sachlich zuständige Behörde für
        die Ermittlung von Steuerstraftaten, soweit die Versiche-
        rungsteuer betroffen ist. Das BMF übt insoweit nur die
        Rechts- und Fachaufsicht aus.
        Anlage 20
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/814, Frage 27):
        Wie viele Personen haben in den letzten zehn Jahren je-
        weils Behindertenpauschbeträge nach § 33 b des Einkommen-
        steuergesetzes (EStG) und Außergewöhnliche Belastungen
        durch behinderungsbedingte Ausgaben nach § 33 EStG gel-
        tend gemacht, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bun-
        desregierung daraus hinsichtlich der Angemessenheit der
        Pauschbeträge?
        Nach den jährlichen Einkommensteuerstatistiken
        2004 bis 2009 haben in diesen Jahren jeweils zwischen
        3,5 bis 3,8 Millionen Steuerpflichtige einen Behinder-
        tenpauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG in Anspruch
        genommen.
        Neuere statistische Daten liegen noch nicht vor.
        In wie vielen Fällen über den Behindertenpauschbe-
        trag hinaus bzw. an dessen Stelle eine behinderungsbe-
        dingte außergewöhnliche Belastung gegen Einzelnach-
        weis gemäß § 33 EStG geltend gemacht wurde, geht aus
        der amtlichen Statistik nicht hervor.
        Richtig ist, dass die Pauschbeträge für Menschen mit
        Behinderungen seit 1975 der Höhe nach zwar unverän-
        dert geblieben sind. Parallel sind seither aber viele an-
        dere Verbesserungen und Erleichterungen eingetreten,
        die die Pauschbeträge im genannten Kontext nicht als
        unangemessen erscheinen lassen. Während bis ein-
        schließlich 2007 der Steuerpflichtige bei allen behinde-
        rungsbedingten Krankheitskosten wählen musste, ob er
        seine Aufwendungen durch Einzelnachweise und unter
        Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung
        nach § 33 EStG geltend macht oder aber den Pauschbe-
        trag nach § 33 b EStG in Anspruch nimmt, werden ab
        2008 durch die Pauschbeträge nur noch die behinde-
        rungsbedingten Mehraufwendungen abgegolten. Dies
        sind Aufwendungen, die für die Hilfe bei den gewöhnli-
        chen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
        des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen er-
        höhten Wäschebedarf anfallen. Alle übrigen Krankheits-
        kosten können neben dem Behindertenpauschbetrag zu-
        1736 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        sätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht werden, auch
        wenn sie behinderungsbedingt entstanden sind.
        Bei den Pauschbeträgen für behinderte Menschen
        handelt es sich also nur um eine Vereinfachungsregel,
        die den Einzelnachweis bestimmter Aufwendungen ent-
        behrlich werden lässt; der Nachweis höherer tatsächli-
        cher Kosten ist aber jedem Steuerpflichtigen möglich.
        Damit berücksichtigt die Regelung auch Kostensteige-
        rungen ausreichend flexibel.
        Anlage 21
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Susanna Karawanskij (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/814, Fragen 28 und 29):
        Inwieweit ist die in Medien (vergleiche Süddeutsche Zei-
        tung vom 10. März 2014, „Bundesregierung will Lebensversi-
        cherer unterstützen“) zu vernehmende Meldung zutreffend,
        dass bei dem Reformpaket für Lebensversicherungen der Tag
        der Verabschiedung im Kabinett als Stichtag genommen wer-
        den soll, wodurch die Versicherten dann keine Chance mehr
        hätten, ihre Verträge vorzeitig zu kündigen, um die bislang
        geltende hälftige Beteiligung an den Bewertungsreserven zu
        retten, und nach welchen Kriterien könnte im Detail eine
        potenzielle Regelung ausgestaltet sein, nach der in einer soge-
        nannten Niedrigzinsphase die Beteiligung der Versicherten an
        den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren
        gekürzt oder ausgeschlossen wird und bei steigenden Zinsen
        „automatisch wieder die aktuelle Regelung“ mit der 50-pro-
        zentigen Beteiligung an den Bewertungsreserven greifen soll
        (vergleiche A. Erdland, Präsident des Gesamtverbandes der
        Deutschen Versicherungswirtschaft, in: boerse-online.de vom
        10. März 2014, „Bundesregierung plant Reformpaket für Le-
        bensversicherung“)?
        Vorausgesetzt, die Beteiligung der Versicherungsgemein-
        schaft an den Bewertungsreserven wird gekürzt oder ganz ab-
        geschafft, wie bewertet die Bundesregierung zum derzeitigen
        Stand die in der Debatte befindlichen potenziellen Gegenleis-
        tungen der Versicherungsbranche im Einzelnen (vergleiche
        Süddeutsche Zeitung vom 10. März 2014, „Bundesregierung
        will Lebensversicherer unterstützen“, speziell im Abschnitt
        „Politik fordert Gegenleistungen der Versicherer“), und wie
        positioniert sich die Bundesregierung zur Kritik an der poten-
        ziellen Regelung, wonach es zu einer Ausschüttungssperre an
        Aktionärinnen und Aktionäre kommen soll, sobald ein Versi-
        cherungsunternehmen seine Garantiezusagen an die Kundin-
        nen und Kunden nicht einhalten kann, was aber insofern pro-
        blematisch sei, weil ein Unternehmen, das sich in einer solch
        dramatischen Schieflage befindet, in der es keine Garantiezu-
        sagen mehr erfüllen kann, ohnehin vom Markt gehen muss,
        wodurch es sowieso keine Dividenden mehr an Aktionärinnen
        und Aktionäre auszahlen darf (vergleiche Deutschlandfunk
        vom 12. März 2014, „Geschenk an die Lobby“)?
        Zu Frage 28:
        Die Bundesregierung beabsichtigt, einen Gesetzent-
        wurf vorzulegen, der Lösungsvorschläge zum Umgang
        mit den Folgen des langanhaltenden Niedrigzinsumfeldes
        für die Lebensversicherung enthält und generationenge-
        recht im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft
        geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähig-
        keit und Stabilität der Lebensversicherungen vorsieht.
        Ein entsprechender Auftrag ist bereits im Koalitionsver-
        trag enthalten.
        Welche Maßnahmen im Einzelnen konkret geeignet
        und notwendig sind, wird augenblicklich von der Bun-
        desregierung geprüft. Bis dahin steht sein Inhalt noch
        nicht fest.
        Das gilt auch für die Frage, ob der Entwurf eine Stich-
        tagsregelung vorsehen wird. Ich verweise in diesem Zu-
        sammenhang auf die bekannte Tatsache, dass bei einer
        vorzeitigen Kündigung einer Versicherung in der Regel
        Abzüge erfolgen.
        Zu Frage 29:
        Im augenblicklichen Zinsumfeld muss darauf geachtet
        werden, dass ökonomisch ungerechtfertigte Mittelab-
        flüsse bei Versicherern im erforderlichen Umfang verhin-
        dert werden. Das betrifft insbesondere Ausschüttungen an
        Investoren, die Überschussbeteiligung der Versicherten
        und die Abschluss- und Verwaltungskosten der Versiche-
        rer. Notwendig ist daher ein ausgewogenes Maßnahmen-
        paket, das Beiträge der Versicherer, des Versicherungs-
        vertriebs und der Versichertengenerationen einfordert.
        Welcher Art die jeweiligen Beiträge konkret sein wer-
        den, steht, wie bereits in meiner Antwort zu Ihrer vorhe-
        rigen Frage ausgeführt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt
        noch nicht fest.
        Betonen muss ich aber, dass von einer „dramatischen
        Schieflage“ der Lebensversicherung nicht die Rede sein
        kann. Zum einen besitzen die Versicherer aus der Ver-
        gangenheit noch genügend höher verzinste Kapitalanla-
        gen und zum anderen nimmt der Anteil der Verträge mit
        hohen garantierten Leistungen kontinuierlich ab. Es ist
        aber auch offensichtlich, dass eine Situation, in der ein
        Lebensversicherungsunternehmen eine höhere Mindest-
        verzinsung garantiert hat, als es selbst durch neue Kapi-
        talanlagen erzielen kann, auf Dauer nicht tragbar ist. Es
        besteht aus meiner Sicht kein Zweifel, dass die Versiche-
        rer diese Lage bewältigen können, wenn sie sich verant-
        wortungsbewusst verhalten. Der Gesetzgeber ist zum
        Handeln aufgerufen, um die Unternehmen hierzu anzu-
        halten und um zu gewährleisten, dass die berechtigten
        Erwartungen der Versichertengemeinschaft nicht ent-
        täuscht werden.
        Anlage 22
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 30):
        Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Landesregierun-
        gen, dass der Behinderungsbegriff im Neunten Buch Sozial-
        gesetzbuch vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechts-
        konvention überarbeitet werden muss (vergleiche 90. ASMK-
        Protokoll), und zu welchem Zeitpunkt wird sie in diesem Fall
        einen Überarbeitungsvorschlag vorlegen?
        Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Be-
        hinderungsbegriff in § 2 des Neunten Buches Sozialge-
        setzbuch, SGB IX, der wortgleich mit § 3 Behinderten-
        gleichstellungsgesetz, BGG, ist, den Anforderungen der
        UN-Behindertenrechtskonvention entspricht.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1737
        (A) (C)
        (D)(B)
        Er lautet wie folgt:
        Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
        Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesund-
        heit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
        Monate von dem für das Lebensalter typischen Zu-
        stand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben
        in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von
        Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung
        zu erwarten ist.
        Derzeit überprüft das Bundesministerium für Arbeit
        und Soziales im Rahmen einer wissenschaftlichen Eva-
        luation des Behindertengleichstellungsgesetzes, ob der
        Behinderungsbegriff gleichwohl einer Anpassung be-
        darf. Sollte sich Änderungsbedarf ergeben, wird dieser
        in Gesetzgebungsverfahren der laufenden Legislatur-
        periode einfließen.
        Anlage 23
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage des Abgeordneten Peter Meiwald (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 32):
        Über welche existenzsichernden Leistungen können Stu-
        dierende mit Behinderungen behinderungsbedingt höhere
        Aufwendungen des Lebensunterhalts decken, und sieht die
        Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
        Auch Menschen mit Behinderungen haben grundsätz-
        lich ein uneingeschränktes Anrecht darauf, bei entspre-
        chender Befähigung ein Studium ihrer Wahl, auch zur
        beruflichen Weiterbildung, aufnehmen und absolvieren
        zu können und im Bedarfsfall die hierzu notwendigen
        behinderungsspezifischen Unterstützungsleistungen wie
        persönliche Assistenz oder technische Hilfsmittel zu er-
        halten.
        Hierfür sind die für die Hochschulbildung verant-
        wortlichen Kultusverwaltungen der Länder und Hoch-
        schulen in der vorrangigen Pflicht. Sie haben in Bedarfs-
        fällen die individuell erforderlichen studienbegleitenden
        Hilfen an Studierende mit Behinderungen zu leisten und
        sind die richtigen Adressaten für eine Verbesserung der
        Situation behinderter Studierender.
        Durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
        BAföG, wird der typische ausbildungsbedingte Lebens-
        unterhalt finanziert. Behinderungsbedingte Mehrkosten
        werden jedoch nicht durch das Bundesausbildungsförde-
        rungsgesetz abgedeckt. Kosten für studienbezogene
        Hilfsmittel, Kommunikations- und Studienassistenzen
        sowie Unterstützungen der Mobilität werden gegebenen-
        falls über die Eingliederungshilfe nach dem Zwölften
        Buch Sozialgesetzbuch übernommen.
        Die Eingliederungshilfe übernimmt jedoch nicht die
        Finanzierung behinderungsbedingt anfallender Mehrbe-
        darfe zum Lebensunterhalt, weshalb Studierende mit Be-
        hinderungen auf anderweitige Sozialleistungen angewie-
        sen sind, wie zum Beispiel auf Grundsicherung für
        Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
        buch oder auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch So-
        zialgesetzbuch.
        Auch vor dem Hintergrund dieses komplexen Zusam-
        menwirkens verschiedener Sozialleistungen wurde im
        Koalitionsvertrag vereinbart, die Schnittstellen der ver-
        schiedenen Sozialgesetzbücher zueinander sowie dieje-
        nigen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz syste-
        matisch aufzuarbeiten und besser miteinander zu
        verzahnen.
        Anlage 24
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage des Abgeordneten Peter Meiwald (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 33):
        Ist der Bundesregierung bekannt, ob Verbände behinderter
        Menschen, die Beratung zu Rechtsansprüchen behinderter
        und chronisch erkrankter Menschen nach dem Peer-Prinzip
        anbieten und damit sowohl eine Beratung gewährleisten, die
        unabhängig von Interessen der Leistungsträger und -anbieter
        ist, als auch einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Selbst-
        bewusstseins und Selbstbestimmungsrechts behinderter Men-
        schen leisten, vor teilweise existenziellen Finanzierungspro-
        blemen stehen und daher beständig mit der Situation
        konfrontiert sind, ihre Arbeit nicht aufrechterhalten zu kön-
        nen, und wenn ja, welche Möglichkeiten sieht die Bundesre-
        gierung, hier Verbesserungen herbeizuführen?
        Die Bundesregierung ist sich der Situation von Ver-
        bänden der Selbsthilfe behinderter und chronisch kran-
        ker Menschen durchaus bewusst. Es liegt nahe, dass es
        bei der Verbandsarbeit vielfach auf das persönliche
        – und in der Regel ehrenamtliche – Engagement der Ver-
        bandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowohl bei
        der politischen Teilhabe als auch bei den Leistungen und
        Angeboten bei Beratung, Aufklärung und Information
        ihrer Mitglieder ankommt. Die hierfür zur Verfügung
        stehenden Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und
        anderen Zuwendungen sind in der Regel sehr knapp be-
        messen.
        Zur Stärkung der finanziellen Situation der Verbände
        stehen der Bundesregierung jedoch nur eingeschränkte
        Möglichkeiten zur Verfügung. So werden beispielsweise
        mit den Mitteln aus der Ausgleichsabgabe, die im Aus-
        gleichsfonds nach § 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch,
        SGB IX, vom Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
        les verwaltet werden, überregionale Modellvorhaben zur
        Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwer-
        behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert. Die
        Verbände können sich hier als Projektnehmer engagieren
        oder sich an Projekten von Forschungsinstituten, Uni-
        versitäten und anderen Institutionen beteiligen.
        Weitere Ressorts, wie das Bundesministerium für Ge-
        sundheit, BMG, oder das Bundesministerium für Fami-
        lie, Senioren, Frauen und Jugend, BMFSFJ, können im
        Rahmen ihrer Zuständigkeit ebenfalls Projekte der Ver-
        bände fördern.
        1738 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 25
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Kerstin Andreae (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 38):
        Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Men-
        schen mit Behinderung besser in den Arbeitsmarkt zu inte-
        grieren, und wie sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden,
        um unnötige Bürokratie zu vermeiden?
        Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, für Men-
        schen mit Behinderungen mehr Beschäftigungschancen
        auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Dazu
        wurden im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur
        Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention insbe-
        sondere folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht:
        Zentrales beschäftigungspolitisches Element des Na-
        tionalen Aktionsplans ist die „Initiative Inklusion“, mit
        der mit insgesamt 140 Millionen Euro aus dem Aus-
        gleichsfonds die berufliche Orientierung von schwerbe-
        hinderten Jugendlichen, die Ausbildung junger und die
        Beschäftigung älterer schwerbehinderter Menschen so-
        wie die Inklusionskompetenz der Kammern der Wirt-
        schaft gefördert werden.
        In Ergänzung dazu wurde im Oktober 2013 mit den
        maßgeblichen Arbeitsmarktakteuren die Inklusionsiniti-
        ative für Ausbildung und Beschäftigung vereinbart. Sie
        umfasst ein Bündel an verschiedenen Maßnahmen und
        Kampagnen, die eigenverantwortlich, aber auch in Ko-
        operation durchgeführt werden. Neben den Spitzenver-
        bänden der Wirtschaft BDA, DIHK und ZDH, dem
        DGB, der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen
        sind auch die Integrationsämter der Länder und die Ver-
        bände behinderter Menschen daran beteiligt.
        Im Mittelpunkt dieser Initiative steht die verstärkte
        Sensibilisierung von Betrieben und Unternehmen für das
        Arbeitskräftepotenzial und die Leistungsfähigkeit von
        Menschen mit Behinderung. Mit vielen Aktivitäten sol-
        len Arbeitgeber verstärkt davon überzeugt werden, dass
        die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ein
        Gewinn für das Unternehmen ist.
        Einen weiteren Schwerpunkt der Inklusionsinitiative
        für Ausbildung und Beschäftigung bildet das Programm
        zur intensivierten Eingliederung und Beratung von
        schwerbehinderten Menschen mit einem finanziellen
        Volumen von 50 Millionen Euro, das sich an die Agentu-
        ren für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen und die
        zugelassenen kommunalen Träger richtet. Damit werden
        Konzepte mit fortschrittlichen und strategisch sinnvollen
        Ansätzen für eine existenzsichernde und nachhaltige be-
        rufliche Integration von schwerbehinderten Menschen
        gefördert.
        Das Programm ergänzt das bestehende umfangreiche
        Instrumentarium, das der Bundesagentur für Arbeit zur
        Förderung der Integration von Menschen mit Behin-
        derungen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
        Arbeitgeber können zum Beispiel Ausbildungs-, Ein-
        gliederungszuschüsse oder Zuschüsse zur behinderten-
        gerechten Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeits-
        plätzen erhalten. Menschen mit Behinderung können
        unter anderem mit ausbildungsbegleitenden Hilfen, Aus-
        und Weiterbildungen gefördert und mit dem Gründungs-
        zuschuss bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätig-
        keit oder durch eine Kraftfahrzeughilfe unterstützt wer-
        den. Die Förderung orientiert sich dabei an dem
        Grundsatz: So viel Allgemeines wie möglich, so viel
        Spezielles wie nötig.
        Anlage 26
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Fragen des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-
        Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache
        18/814, Fragen 43 und 44):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
        Vorschlägen der Bundesvereinigung der Landesarbeitsge-
        meinschaften der Werkstatträte e. V., BVWR, zur Weiterent-
        wicklung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (verglei-
        che Positionspapier vom Juni 2012), und wann wird sie die
        Verordnung in Zusammenarbeit mit der BVWR im Sinne der
        Stärkung der Mitwirkungsrechte der Werkstatträte und einer
        rechtlichen und finanziellen Sicherung der überregionalen
        Werkstattratsvertretungen weiterentwickeln?
        Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung mit
        Blick auf die Tatsache, dass Werkstätten für behinderte Men-
        schen nur denjenigen behinderten Menschen offen stehen, von
        denen erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teil-
        nahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens
        ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
        erbringen werden (§ 136 Abs. 2 SGB IX), insbesondere vor
        dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang auftretenden
        sozialversicherungsrechtlichen Schlechterstellung des ausge-
        schlossenen Personenkreises, und wann wird sie diesbezüg-
        lich tätig werden?
        Zu Frage 43:
        Die Bundesregierung hat im Nationalen Aktionsplan
        zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
        angekündigt, mit den Werkstatträten in einen Dialog
        über die Erfahrungen mit der am 1. Juli 2001 in Kraft ge-
        tretenen Werkstätten-Mitwirkungsverordnung zu treten.
        Vor diesem Hintergrund haben in 2012 und 2013 insge-
        samt drei Veranstaltungen mit der Bundesvereinigung
        der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte als
        der überregionalen Interessenvertretung der Werkstatt-
        räte und der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für
        behinderte Menschen stattgefunden.
        Bei den Diskussionen haben sich Themenschwer-
        punkte für eine mögliche Weiterentwicklung der Werk-
        stätten-Mitwirkungsverordnung herausgestellt.
        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
        diese Punkte in naher Zukunft mit den Ländern und mit
        den Verbänden besprechen. Auf der Grundlage der Er-
        gebnisse dieser Gespräche wird dann über die notwendi-
        gen Änderungen in der Werkstätten-Mitwirkungsverord-
        nung zu entscheiden sein.
        Zu Frage 44:
        Die Bundesregierung wird dieses Anliegen im Zu-
        sammenhang mit der Erarbeitung eines Bundesteilhabe-
        gesetzes für Menschen mit Behinderungen in der laufen-
        den Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
        prüfen.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1739
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 27
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Fragen der Abgeordneten Sabine Zimmermann
        (Zwickau) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksa-
        che 18/814, Fragen 45 und 46):
        Welche konkreten zentralen Schritte, Maßnahmen, Gipfel
        etc. plant die Bundesregierung in den kommenden zwei Jah-
        ren, um die im Fortschrittsbericht 2013 zum Fachkräftekonzept
        der Bundesregierung angekündigten Ziele bzw. Pfade umzu-
        setzen – bitte entsprechende Terminierung benennen –, und
        inwieweit sollen daraus gesetzgeberische Initiativen folgen
        (diese bitte konkret benennen)?
        Inwiefern sieht die Bundesregierung die Wirtschaft in der
        Pflicht, durch bessere Arbeits- und Entlohnungsbedingungen
        die Attraktivität bestimmter Berufsgruppen zu erhöhen, und
        welches sind die 20 Berufsgruppen, bei denen nach Ansicht
        der Bundesregierung am stärksten Handlungsbedarf besteht?
        Zu Frage 45:
        Die Bundesregierung hat 2011 das Fachkräftekonzept
        beschlossen, das mit seinen fünf Sicherungspfaden die
        Fachkräftebasis langfristig sichern soll. Es enthält Indi-
        katoren und Zielmarken, deren Erreichung durch einen
        jährlichen Fortschrittsbericht überprüft wird. Der Fort-
        schrittsbericht 2013 weist auf respektable Fortschritte
        hin und identifiziert weiteren Handlungsbedarf. Die er-
        griffenen Maßnahmen der Bundesregierung, um die
        Fachkräftesicherung weiter voranzutreiben, werden
        ebenfalls im Fortschrittsbericht für jeden einzelnen Si-
        cherungspfad aufgezeigt.
        Hierzu gehören neben dem zielgerichteten Einsatz ge-
        setzlicher Instrumentarien unter anderem die folgenden
        Maßnahmen: der Ausbau der Kindertagesbetreuung für
        unter Dreijährige, für den der Bund bis 2014 insgesamt
        5,4 Milliarden Euro und anschließend jährlich 845 Mil-
        lionen Euro Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung
        stellt; der Nationale Pakt für Ausbildung und Fachkräf-
        tenachwuchs; der Hochschulpakt, für den zur Aufnahme
        zusätzlicher Studienanfänger insgesamt über 10 Milliar-
        den Euro Bundesmittel zur Finanzierung der ersten bei-
        den Programmphasen bereitstehen; die im Februar 2013
        gestartete Initiative „AusBILDUNG wird was – Spät-
        starter gesucht“, die für drei Jahre angesetzt ist; das BA-
        Programm WeGebAU – Weiterbildung Geringqualifi-
        zierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unter-
        nehmen –, für das im Jahr 2014 rund 280 Millionen Euro
        bereitstehen; die BA-Initiative IFlaS – Initiative zur
        Flankierung des Strukturwandels –, für die im Jahr 2014
        rund 400 Millionen Euro zur Verfügung stehen; die Ini-
        tiative „Inklusion“, die bis zum Jahr 2018 umgesetzt
        wird und für die rund 140 Millionen Euro aus dem Aus-
        gleichsfonds zur Verfügung stehen; die im Juni 2012 ge-
        startete Fachkräfteoffensive mit dem Inlandsportal
        www.fachkräfte-offensive.de und dem Willkommen-
        sportal www.Make-it-in-Germany.com, die für das
        Thema Fachkräftesicherung sensibilisiert und für unter-
        schiedliche Zielgruppen – Arbeitgeber und Beschäftigte –
        spezifische Informationen bündelt und auch 2014 fortge-
        setzt wird; das Innovationsbüro „Fachkräfte für die Re-
        gion“, das die regionalen Netzwerke zur Fachkräftesi-
        cherung identifiziert, berät und unterstützt und in 2014
        fortgeführt wird; die Initiative „Neue Qualität der Ar-
        beit“, die sich zusammen mit Sozialpartnern, Kammern,
        Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Wissenschaft
        und Gesellschaft für eine höhere Qualität der Arbeit und
        Verbesserung der Arbeitsbedingungen engagiert und
        auch in 2014 weiterläuft; das Kompetenzzentrum Fach-
        kräftesicherung; die auf das Ausbildungs-, Berufs- und
        Beschäftigungsfeld der Altenpflege fokussierte „Ausbil-
        dungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege“, Lauf-
        zeit 2012 bis 2015; das ESF-Programm „unternehmens-
        Wert: Mensch“, das auch in der neuen ESF-
        Förderperiode ab 2015 im gesamten Bundesgebiet fort-
        gesetzt werden soll; die Berufseinstiegsbegleitung, für
        die ab der ESF-Förderperiode 2014 die Kofinanzierung
        im Rahmen verfügbarer ESF-Mittel des Bundes geplant
        ist und bei der neben den bisherigen Modellschulen ab
        2015 auch die Modellschulen der BMBF-Bildungsket-
        teninitiative einbezogen werden; die „Offensive Frühe
        Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“,
        mit der in sprachpädagogischer Bildungsarbeit qualifi-
        zierte Fachkräfte gefördert werden und die bis 2014
        läuft; das Projekt „JUGEND STÄRKEN: 1.000 Chan-
        cen“, das in 2014 und 2015 fortgeführt wird; das Förder-
        programm „Integration durch Qualifizierung“, das 2014
        fortgesetzt und um ein mit ESF-Mitteln kofinanziertes
        Qualifizierungsprogramm im Kontext des Anerken-
        nungsgesetzes ab 2015 ausgebaut werden soll; das Son-
        derprogramm MobiPro-EU – Förderung der beruflichen
        Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen
        und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa –, für
        das – vorbehaltlich des parlamentarischen Verfahrens –
        der Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2018 auf insge-
        samt 359 Millionen Euro ausgeweitet werden soll; die
        Fortsetzung der Förderung des Berufsqualifizierungs-
        portals bis Ende 2015; das Unternehmensprogramm „Er-
        folgsfaktor Familie“, das auch in 2014 weiterläuft; die
        Initiative „Ressourcen stärken – Zukunft sichern: Er-
        werbsperspektiven für Mütter mit Migrationshinter-
        grund“, die 2014 als ESF-Programm weiterentwickelt
        werden soll; das ESF-Modellprogramm „Perspektive
        Wiedereinstieg“, das auch in 2014 mit neuen Schwer-
        punkten fortgeführt wird; das Programm „Haus der klei-
        nen Forscher“, das auch 2014 fortgesetzt wird, das Pro-
        gramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ für
        außerschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung,
        für das ab 2013 insgesamt rund 230 Millionen Euro zur
        Verfügung stehen; das Programm „Passgenaue Vermitt-
        lung Auszubildender an ausbildungswillige Unterneh-
        men“, das auch 2014 fortgesetzt wird.
        CDU, CSU und SPD haben sich zudem im Koali-
        tionsvertrag auf eine Weiterentwicklung des Teilzeit-
        rechts verständigt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
        nehmer, die sich zum Beispiel wegen Kindererziehung
        oder Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befriste-
        ten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, soll sicher-
        gestellt werden, dass sie wieder zur früheren Arbeitszeit
        zurückkehren können. Dazu wird ein Anspruch auf be-
        fristete Teilzeitarbeit geschaffen. Arbeitnehmerinnen
        und Arbeitnehmer können damit Erwerbsarbeit und Pri-
        vatleben besser vereinbaren. Unternehmen bleiben qua-
        lifizierte Fachkräfte erhalten.
        1740 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 46:
        Bei folgenden 20 Berufsgruppen zeigt sich nach der
        aktuellen Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur
        für Arbeit vom Dezember 2013 ein Fachkräftemangel:
        Ingenieure Metallbau und Schweißtechnik, Ingenieure
        Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe, Fachkräfte und
        Spezialisten Mechatronik und Automatisierungstechnik,
        Ingenieure Mechatronik und Automatisierungstechnik,
        Fachkräfte Energietechnik, Ingenieure Elektrotechnik,
        Ingenieure technische Forschung und Entwicklung, In-
        genieure Konstruktion und Gerätebau, Fachkräfte und
        Spezialisten Klempnerei, Sanitär, Heizung und Klima-
        technik, Ingenieure Ver- und Entsorgung, hochqualifi-
        zierte Experten im Bereich Informatik, hochqualifizierte
        Experten Softwareentwicklung, Spezialisten im techni-
        schen Eisenbahnbetrieb, Fachkräfte zur Überwachung
        und Wartung der Eisenbahninfrastruktur, Fachkräfte zur
        Überwachung und Steuerung des Eisenbahnverkehrsbe-
        triebs, Fahrzeugführer Eisenbahnverkehr, examinierte
        Fachkräfte und Spezialisten in der Gesundheits- und
        Krankenpflege, Humanmediziner, examinierte Fach-
        kräfte Altenpflege und Meister Orthopädie-, Rehatech-
        nik und Hörgeräteakustik
        Die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sind eine
        wichtige Stellschraube, um Fachkräfte zu gewinnen und
        zu halten. Beides sind wichtige Aufgaben der Tarifpart-
        ner. Es liegt daher im Interesse der von Engpässen be-
        troffenen Branchen und Betriebe, ihre Attraktivität als
        Arbeitgeber zu steigern.
        Anlage 28
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Azize Tank (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 47):
        Welche konkreten rechtlichen und politischen Sachver-
        halte sind die Ursache für den seit mehreren Jahren andauern-
        den und bis heute nicht abgeschlossenen Prüfungsprozess der
        Bundesregierung (vergleiche zuletzt auch die Antworten der
        Bundesregierung auf meine mündlichen Fragen 77 und 78,
        Plenarprotokoll 18/19, Anlagen 45 und 46), die ein Hindernis
        bei der Umsetzung sozialer Menschenrechte durch eine sofor-
        tige Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozial-
        pakt darstellen, und wann gedenkt die Bundesregierung, ihren
        Prüfungsprozess abzuschließen?
        Die zukünftige Spruchpraxis des UN-Ausschusses für
        wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist nach
        wie vor nur eingeschränkt einzuschätzen. Darüber hi-
        naus fehlen immer noch allgemeine Bemerkungen zu ei-
        nigen Artikeln des UN-Sozialpakts. Diese sind jedoch
        grundlegend für die rechtliche Prüfung der Wirkung
        möglicher Individualbeschwerden, die im Fakultativpro-
        tokoll vorgesehen sind. Jene allgemeinen Bemerkungen
        werden voraussichtlich in diesem Jahr vom UN-Aus-
        schuss verabschiedet und sind dann von der Bundes-
        regierung zunächst zu bewerten. Eine konkrete Aussage
        zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsprozesses
        ist daher derzeit nicht möglich.
        Anlage 29
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller auf
        die Frage der Abgeordneten Azize Tank (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 48):
        Welche konkreten rechtlichen und politischen Maßnah-
        men will die Bundesregierung ergreifen, um die durch den
        Europäischen Ausschuss für soziale Rechte in seinen im Ja-
        nuar 2014 veröffentlichten Schlussfolgerungen – Conclusions
        XX-2 (2013) – festgestellte Unvereinbarkeit der deutschen
        Staatenpraxis bezüglich der Gewährleistung der darin enthal-
        tenen Rechte auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen
        aus Art. 3 § 1 – Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften be-
        treffend selbstständig Beschäftigte – sowie des Rechts auf so-
        ziale Sicherheit aus Art. 12 § 4 b – Gleichbehandlung ver-
        schiedener Staatsbürger hinsichtlich der Ansprüche aus der
        sozialen Sicherheit – zügig zu beheben?
        Die Bundesregierung kann aus einem laufenden und
        noch nicht abgeschlossenen Berichtsverfahren derzeit
        keine Folgerungen über zu ergreifende Maßnahmen zie-
        hen.
        Die Bundesregierung hat im Dezember 2012 ihren
        30. Bericht zur Anwendung der Europäischen Sozial-
        charta an den Sachverständigenausschuss des Europarats
        übersandt. Dieser hat seine aus dem 30. Bericht gezoge-
        nen Schlussfolgerungen am 29. Januar 2013 veröffent-
        licht und den Vertragsstaaten erstmals bekanntgegeben.
        Damit wird das weitere Verfahren zu den Staatenberich-
        ten eröffnet, bei dem den Vertragsstaaten wiederum die
        Gelegenheit eingeräumt wird, zu den Schlussfolgerun-
        gen mündlich und schriftlich Stellung zu nehmen und
        möglicherweise durch den Sachverständigenausschuss
        erhobenen Vorwürfen zu begegnen.
        Die nächste Sitzung des Sachverständigenausschus-
        ses wird voraussichtlich vom 19. bis 23. Mai 2014 statt-
        finden. Allerdings liegt für diese Sitzung noch keine Ta-
        gesordnung vor, sodass die Erörterungen zu Deutschland
        eventuell auch erst im Herbst 2014 stattfinden können.
        Damit hat sich für Deutschland bisher keine Gelegenheit
        ergeben, zu den Schlussfolgerungen des Sachverständi-
        genausschusses Stellung zu nehmen. Das weitere Ver-
        fahren bleibt abzuwarten.
        Anlage 30
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Peter Bleser auf die Frage der
        Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/814, Frage 49):
        Wie bewertet die Bundesregierung angesichts des erheb-
        lich niedrigeren Erzeugerpreisniveaus (www.misereor.de/ file
        admin/redaktion/Studie_System_billiges_Schweinefleisch.pdf;
        Tabelle Seite 15 unten) die Einräumung von 81 000 Tonnen
        zollfreier Quote für den Import von kanadischem Schweine-
        fleisch im CETA (www.actionplan.gc.ca/en/page/ceta-aecq/
        technical-summary), und in welchem Ausmaß wird der da-
        durch steigende Preis- und Wettbewerbsdruck aus Sicht der
        Bundesregierung zu einer weiteren Beschleunigung des Höfe-
        sterbens von bäuerlichen Familienbetrieben in Deutschland
        führen?
        Bezüglich der Auswirkungen eines Handelsabkom-
        mens im Agrarbereich liegen Berechnungen des Thünen-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1741
        (A) (C)
        (D)(B)
        Instituts vor, die allerdings eine vollständige Liberalisie-
        rung des Handels zwischen der EU und Kanada, auch für
        Schweinefleisch, unterstellen. Auf dieser Basis werden
        für die Land- und Ernährungswirtschaft in der EU-27
        aufgrund sehr geringer Produktionswertänderungen für
        primäre Agrarprodukte (-0,3 Prozent) und verarbeitete
        Nahrungsmittel (+0,5 Prozent) keine nennenswerten
        wirtschaftlichen Auswirkungen erwartet. Für den Be-
        reich Schweine- und Geflügelfleisch ist nach der Be-
        rechnung auch bei voller Liberalisierung in der EU nur
        mit einer marginalen Produktionsreduzierung in Höhe
        von 0,1 Prozent zu rechnen.
        Da Geflügelfleisch in dem vorliegenden Vertragsent-
        wurf vollständig von der gegenseitigen Marktöffnung
        ausgenommen ist und für Schweinefleisch nur ein quo-
        tierter Zugang eröffnet ist, dürften die tatsächlichen Ef-
        fekte jedoch noch niedriger ausfallen.
        Auf dieser Basis rechnet die Bundesregierung durch
        CETA nicht mit einem steigenden Preis- und Wettbe-
        werbsdruck im Bereich Schweinefleisch und auch nicht
        mit messbaren Auswirkungen auf die bäuerliche Be-
        triebsstruktur.
        Anlage 31
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Peter Bleser auf die Fragen der
        Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Fragen 50 und 51):
        Warum hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum
        Direktzahlungen-Durchführungsgesetz in Art. 15, Dauergrün-
        land in bestimmten Gebieten, das in Natura-2000-Gebieten
        befindliche Dauergrünland zu 100 Prozent als „umweltsen-
        sibles Dauergrünland“ ausgewiesen, und wie begründet sie
        diese vollumfassende Ausschöpfung der von der Europäi-
        schen Kommission (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) vorge-
        schlagenen Gebietskulisse?
        Welche ökonomischen Folgen für die in diesen Gebieten
        wirtschaftenden Agrarbetriebe hätte diese 100-prozentige
        Ausweisung als „umweltsensibles Dauergrünland“, und wel-
        che ökologischen Folgen würden damit einhergehen?
        Zu Frage 50:
        In der Direktzahlungsverordnung wird erläutert, dass
        eines der Ziele der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik,
        GAP, in der Verbesserung ihrer Umweltleistung besteht,
        indem die Direktzahlungen eine obligatorische „Ökolo-
        gisierungskomponente“ erhalten, durch die dem Klima-
        und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-
        methoden unionsweit unterstützt werden. Zu diesem
        Zweck müssen die Mitgliedstaaten 30 Prozent der Mittel
        im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzah-
        lungen dazu verwenden, dass den Betriebsinhabern zu-
        sätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung für
        verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden
        gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch um-
        weltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaf-
        tungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine,
        nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die
        über die Cross Compliance hinausgehen und die mit der
        Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbau-
        diversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und der
        Errichtung von Flächen im Umweltinteresse. Im Inte-
        resse des Umweltnutzens von Dauergrünland und insbe-
        sondere der Bindung von Kohlenstoff sollten Vorkehrun-
        gen zum Erhalt von Dauergrünland getroffen werden. In
        diesem Zusammenhang sehen die EU-Vorschriften zum
        Dauergrünlanderhalt vor, dass die Mitgliedstaaten in Ge-
        bieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG, FFH-Richtli-
        nie, oder die Richtlinie 2009/147/EG, Vogelschutzrichtli-
        nie, fallen, also in den Natura-2000-Gebieten,
        umweltsensible Gebiete festlegen müssen, die auch
        Moore und Feuchtgebiete zu umfassen haben. In diesen
        Gebieten sind die Umwandlung sowie das Pflügen von
        Dauergrünland verboten.
        Insgesamt hat Dauergrünland im Vergleich zu Acker-
        land grundsätzlich erhebliche Vorteile für den Natur-,
        Wasser-, Klima-, Boden- und Landschaftsschutz. Ein ge-
        nereller Schutz des Dauergrünlandes in ökologisch wert-
        vollen Gebieten, wie dies Natura-2000-Gebiete darstel-
        len, ist daher sowohl aus naturschutzfachlicher Sicht als
        auch aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sinn-
        voll.
        Auch der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung
        spricht für diese Vorgehensweise. Denn die Einführung
        einer enger abgegrenzten Kulisse wäre mit einem zusätz-
        lichen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den
        Bundesländern abgelehnt wird. Zudem hat sich bei der
        Anhörung zum Gesetzentwurf kein Bundesland für eine
        alternative Lösung ausgesprochen.
        Zu Frage 51:
        Das „umweltsensible Dauergrünland“ in Natura-2000-
        Gebieten unterliegt einem Umwandlungs- und einem
        Pflugverbot. Dies bedeutet für die hiervon betroffenen
        landwirtschaftlichen Betriebe eine Einschränkung ihrer
        betrieblichen Flexibilität. So hat das Umwandlungsver-
        bot zur Folge, dass ein innerbetrieblicher Nutzungs-
        wechsel von Dauergrünland zu Ackerland auch dann
        nicht möglich ist, wenn in demselben Umfang Dauer-
        grünland neu angelegt würde. Ferner werden die Mög-
        lichkeiten zur Grünlanderneuerung eingeschränkt. Ein
        Pflügen von Dauergrünland mit anschließender Wieder-
        ansaat wird auf den betroffenen Flächen nicht mehr zu-
        lässig sein. Eine Grünlanderneuerung ist aber dennoch
        möglich (zum Beispiel bei einer flachen Bodenbearbei-
        tung mit anschließender Direktsaat). Wie bereits in der
        Antwort zu Ihrer ersten Frage erläutert, sind die positi-
        ven ökologischen Folgen erheblich.
        Anlage 32
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Peter Bleser auf die Frage des
        Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/814, Frage 52):
        Welche Gespräche haben in den vergangenen zwölf Mo-
        naten zwischen der Ebene der Staatssekretäre sowie Leitun-
        gen von Bundesministeriumsabteilungen bzw. -referaten
        einerseits und Vertretern von Herstellern gentechnisch verän-
        derter Pflanzen (DuPont-Pioneer, Bayer, BASF, KWS, Mon-
        santo etc.) sowie Vertretern von Verbänden oder Organisatio-
        1742 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        nen, welche als Interessenvertretungen für die Branche der
        Grünen Gentechnik fungieren, andererseits über die Situation
        der Grünen Gentechnik in der EU inklusive der Frage anste-
        hender Anbauzulassungen für gentechnisch veränderte Pflan-
        zen stattgefunden, und welche Fragen bzw. Themen wurden
        in diesen Gesprächen behandelt?
        Mit der vorliegenden Frage knüpfen Sie an Ihre Frage
        aus der Fragestunde am 19. Februar 2014 an, in der Sie
        sich nach den Gesprächen der Bundeskanzlerin und der
        Bundesminister mit Herstellern von gentechnisch verän-
        derten Pflanzen und deren Interessenvertretern erkundig-
        ten. Sie bitten nunmehr um dezidierte Angaben zu weite-
        ren Gesprächen von Vertretern der Bundesregierung.
        Eine Liste der Gespräche, die auf Ebene der Staats-
        sekretärinnen und Staatsekretäre mit Vertreterinnen und
        Vertretern der angesprochenen Kreise geführt wurde,
        war wegen der notwendigen Ressortbefragung und des
        Regierungswechsels in der Kürze der vorgegebenen Zeit
        nicht rechtzeitig zu erstellen und wird daher nachgelie-
        fert.
        Darüber hinaus pflegt die Ebene der Leiter und Leite-
        rinnen der Abteilungen und der Referate der Bundes-
        ministerien aufgabenbedingt mit einer Vielzahl von Ak-
        teuren grundsätzlich in allen Politikbereichen Kontakt.
        Eine lückenlose Aufstellung aller in dem angefragten
        Zeitraum stattgefundenen Gespräche im Zusammenhang
        mit der Grünen Gentechnik ist insofern nicht möglich.
        Der angesprochene Personenkreis steht grundsätzlich
        mit allen Vertretern mit berechtigtem Interesse im Aus-
        tausch. Darunter fallen persönliche Gespräche sowie Te-
        lefonate mit Vertretern unter anderem von Verbänden,
        Unternehmen, Forschungsinstitutionen und Bürgerinitia-
        tiven. Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender
        Daten – zum Beispiel Erfassung sämtlicher Veranstal-
        tungen, Sitzungen und Gesprächstermine – besteht nicht,
        und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch
        nicht durchgeführt.
        Anlage 33
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Peter Bleser auf die Frage des
        Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/814, Frage 53):
        Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
        Bundesregierung aus dem Scheitern des bisherigen Entwurfs
        der EU-Saatgutverordnung für ihre zukünftige Politik in
        diesem Bereich, und welche Initiativen wird die Bundesregie-
        rung bei der Neugestaltung eines Verordnungsentwurfs ergrei-
        fen, um die Vermarktungsmöglichkeiten alter oder nicht-
        homogener Sorten bzw. von Erhaltungssorten zu verbessern
        sowie Einschränkungen von Landwirte- und Züchterprivile-
        gien zu verhindern?
        Für die Bundesregierung ist das Scheitern des ur-
        sprünglichen Entwurfs nachvollziehbar. Dieser Entwurf
        wurde aber zwischenzeitlich von den Fachexperten der
        Mitgliedstaaten in der zuständigen Arbeitsgruppe des
        Rates der EU intensiv diskutiert. Die dabei bislang un-
        terbreiteten Änderungsvorschläge berücksichtigen nach
        Auffassung der Bundesregierung viele der vom Europäi-
        schen Parlament, EP, kritisch angemerkten Punkte. Aus
        Sicht der Bundesregierung wäre es deshalb gut, wenn
        sich EP und Rat noch auf einen gemeinsamen Text eini-
        gen könnten. Eine Neugestaltung des ursprünglichen
        Entwurfs im Hinblick auf die Verbesserung der Ver-
        marktungsmöglichkeiten alter und nicht homogener Sor-
        ten bzw. Erhaltungssorten scheint anhand der in der
        Rats-AG eingebrachten Änderungen erreichbar.
        Vom vorliegenden, zum Bereich des Saatgutrechts ge-
        hörenden Vorschlag sind übrigens Einschränkungen von
        Landwirte- und Züchterprivilegien nicht zu befürchten.
        Landwirte- und Züchterprivilegien sind Gegenstand des
        gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts. Die EU-Kom-
        mission plant, dazu frühestens Ende 2015 einen Ände-
        rungsvorschlag zu unterbreiten.
        Anlage 34
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
        Frage des Abgeordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 54):
        Wie häufig sind seit der Erweiterung des Atalanta-Man-
        dats, das seit dem Jahr 2012 auch Einsätze an Land umfasst,
        Kräfte der Mission an Land gegen Piraten vorgegangen, und
        mit welchem Ziel geschah das jeweils?
        Die Erweiterung des Atalanta-Mandats im Jahr 2012
        beinhaltete in Ergänzung zu den bereits bestehenden Op-
        tionen das „Wirken gegen Piraterielogistik am Strand
        (Disruption of Pirate Logistic Dumps)“.
        Diese Operationsart zielt darauf ab, den Piraten durch
        Zerstörung ihrer Ausrüstung das Gefühl des „sicheren
        Rückzugsraums“ am Strand zu nehmen und ihnen die
        Vorbereitungen für Piraterieüberfälle zu erschweren.
        Diese Einsatzform unterliegt allerdings sehr hohen Auf-
        lagen, um den Schutz Unbeteiligter zu gewährleisten.
        Bislang wurde dieses Vorgehen durch Kräfte der Opera-
        tion Atalanta einmalig angewandt und führte im Mai
        2012 zur Zerstörung mehrerer Piratenboote und Außen-
        bordmotoren. Als bedeutsam ist hierbei vor allem die
        abschreckende Wirkung dieser Maßnahme durch den
        Verlust des Sicherheitsgefühls der Piraten am Strand he-
        rauszustellen.
        Anlage 35
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Caren Marks auf die Frage der
        Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/814, Frage 55):
        Welche Bedingungen müssen aus Sicht der Bundesregie-
        rung erfüllt sein, damit die Zusammenführung von Leistungen
        zur Teilhabe für alle Kinder und Jugendlichen unter dem Dach
        des Achten Buches Sozialgesetzbuch – sogenannte große Lö-
        sung SGB VIII – zu einer Verbesserung der Situation behin-
        derter Kinder und Jugendlicher und ihrer Eltern führt, und in
        welcher Form wird die Bundesregierung die „große Lösung“
        weiter vorantreiben?
        Für die Bundesregierung ist wesentliche Bedingung,
        dass sich die Leistungen für Kinder und Jugendliche pri-
        mär an der Lebenslage „Kindheit und Jugend“ und den
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1743
        (A) (C)
        (D)(B)
        individuellen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen
        orientieren. Zudem müssen alle mit der Umsetzung der
        „großen Lösung im SGB VIII“ verbundenen Fragen ge-
        klärt sein.
        Die Bundesregierung prüft die im Abschlussbericht
        der von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und
        der Jugend- und Familienministerkonferenz eingesetzten
        Arbeitsgruppe „Inklusion von jungen Menschen mit Be-
        hinderungen“ offengebliebenen Fragen, um auf einer
        verlässlichen und qualifizierten Grundlage mit allen Be-
        teiligten über die Umsetzung der „großen Lösung im
        SGB VIII“ entscheiden zu können.
        Anlage 36
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 58):
        Welche Verantwortung tragen die Krankenversicherungs-
        träger im trägerübergreifenden Rehabilitationsprozess, und in
        welchem Umfang werden sie dieser nach Ansicht der Bundes-
        regierung gerecht?
        Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen Leistun-
        gen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die Leistun-
        gen medizinisch erforderlich sind und keine anderen
        Rehabilitationsträger wie etwa Träger der gesetzlichen
        Renten- oder Unfallversicherung vorrangig zuständig
        sind. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt
        Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um eine
        Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu
        beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlim-
        merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
        Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen
        oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist
        es wichtig, dass die erforderlichen Leistungen möglichst
        nahtlos ineinander greifen. Nach Durchführung einer
        medizinischen Rehabilitation können zum Beispiel wei-
        terführende Maßnahmen zur Sicherung des Rehabilita-
        tionserfolges wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-
        ben oder am Leben in der Gemeinschaft angezeigt sein,
        für die die Krankenkassen als Rehabilitationsträger nicht
        zuständig sind. Um ein nahtloses Ineinandergreifen zu
        ermöglichen, sieht das für die Rehabilitationsträger
        übergreifend geltende Recht, das Neunte Buch Sozialge-
        setzbuch, den Abschluss gemeinsamer Empfehlungen
        der Rehabilitationsträger der verschiedenen Sozialleis-
        tungsbereiche vor. Es soll eine Koordinierung und ein
        Zusammenwirken der Leistungen erreicht werden.
        Derzeit wird auf der Ebene der Bundesarbeitsgemein-
        schaft für Rehabilitation eine Gemeinsame Empfehlung
        zur Erkennung und Feststellung des Teilhabebedarfs, zur
        Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durch-
        führung von Leistungen zur Teilhabe überarbeitet. Die Ge-
        meinsame Empfehlung fasst die bisherigen Gemeinsamen
        Empfehlungen „Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit“, „Frühzei-
        tige Bedarfserkennung“, „Teilhabeplan“ und „Verbesse-
        rung der gegenseitigen Information und Kooperation“ zu-
        sammen.
        Die gesetzlichen Krankenkassen sind an dieser Über-
        arbeitung beteiligt und nehmen damit und durch die
        Anwendung der Empfehlungen wie auch die übrigen Re-
        habilitationsträger ihre Verantwortung im trägerüber-
        greifenden Rehabilitationsprozess wahr.
        Anlage 37
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 59):
        Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Pro-
        bleme bei der gesundheitlichen Versorgung von Menschen
        mit Behinderung, insbesondere hinsichtlich der Barrierefrei-
        heit und der Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten, zu behe-
        ben, und welche Maßnahmen wird sie dazu ergreifen?
        Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
        hat die Bundesregierung bereits in der letzten Legislatur-
        periode einen Nationalen Aktionsplan beschlossen. Die-
        ser sieht unter anderem vor, dass das Bundesministerium
        für Arbeit und Soziales gemeinsam mit dem Bundes-
        ministerium für Gesundheit, der Bundesärztekammer
        und den Verbänden behinderter Menschen ein Konzept
        zur Sensibilisierung des medizinischen Personals für die
        Belange behinderter Frauen und Männer erarbeitet und
        umsetzt. Außerdem sieht der Aktionsplan vor, dass die
        Bundesregierung gemeinsam mit der Ärzteschaft ein Ge-
        samtkonzept vorlegt, das dafür Sorge trägt, dass in den
        nächsten zehn Jahren weitere Artpraxen barrierefrei zu-
        gänglich werden.
        Derzeit prüft die Bundesregierung, welche Anreize
        gesetzt werden können, um die Anzahl barrierefreier
        Einrichtungen zu erhöhen. Infrage kommen günstige
        Kreditbedingungen oder andere Formen der Förderung.
        Die im Einzelnen zuständigen Fachressorts befinden
        sich hierzu im Dialog und werden zeitnah Ergebnisse
        vorlegen.
        Anlage 38
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 60):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
        Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonven-
        tion zur Vermeidung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen?
        Die UN-Behindertenkonvention enthält keine aus-
        drücklichen Vorgaben zur Vermeidung ärztlicher
        Zwangsmaßnahmen.
        In Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention ist
        die Verpflichtung vorgesehen, dass auch Menschen mit
        Behinderungen in eine Behandlung nach vorheriger Auf-
        klärung frei einwilligen sollen.
        Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
        richts zu Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug darf
        auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie
        einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich
        1744 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        nicht im Unklaren gelassen werden. Vor diesem Hinter-
        grund sieht § 630 e Abs. 5 BGB vor, dass auch der ein-
        willigungsunfähige Patient in das Behandlungsgesche-
        hen einzubeziehen ist. Ihm sind entsprechend seinem
        Verständnis die wesentlichen Umstände der vorgesehe-
        nen Maßnahme zu erläutern, soweit er aufgrund seines
        Entwicklungszustandes und seiner Verständnismöglich-
        keiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und
        soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.
        Darüber hinaus enthält Art. 14 „Freiheit und Sicher-
        heit der Person“ der UN-Behindertenkonvention Vorga-
        ben zum Freiheitsentzug von Menschen mit Behinderun-
        gen.
        Diese Vorgaben sind bundesrechtlich umgesetzt.
        Die zwangsweise Unterbringung in einer geschlosse-
        nen Anstalt gegen den Willen des Betroffenen greift in
        dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein. Sie
        stellt eine Freiheitsentziehung dar, über die grundsätz-
        lich ein Richter zu entscheiden hat. Erfolgt eine Unter-
        bringung im Eilfall ohne richterliche Anordnung, ist un-
        verzüglich eine richterliche Entscheidung über die
        weitere Freiheitsentziehung herbeizuführen (Art. 104
        Abs. 2 Satz 1, 2 GG).
        Als Möglichkeiten freiheitsentziehender Unterbrin-
        gung kommen insbesondere die zivilrechtliche und die
        öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht.
        Die zivilrechtliche Unterbringung des Betreuten
        durch den Betreuer, die mit einer Freiheitsentziehung
        verbunden ist, ist gemäß § 1906 Abs. 1 BGB nur unter
        engen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise bei Ei-
        gengefährdung. Sie bedarf darüber hinaus grundsätzlich
        der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906
        Abs. 2 BGB).
        Im Übrigen gilt, dass für die Durchführung der öffent-
        lich-rechtlichen Unterbringung ebenso wie für das Recht
        der ärztlichen Berufsübung die Länder zuständig sind.
        Anlage 39
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 61):
        Wann und wie wird die Bundesregierung die im Koali-
        tionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten
        medizinischen Zentren für erwachsene Menschen mit Behin-
        derung einführen?
        Es ist beabsichtigt, eine Gesetzesänderung für die im
        Koalitionsvertrag vorgesehene Regelung zu Behand-
        lungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung
        und schweren Mehrfachbehinderungen noch in diesem
        Jahr einzuleiten. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen,
        wird sich die geplante Regelung an der für sozialpädia-
        trische Zentren geltenden Vorschrift des § 119 Fünftes
        Buch Sozialgesetzbuch orientieren.
        Anlage 40
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 62):
        Was wird die Bundesregierung zur Stärkung der gemein-
        denahen Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinde-
        rungen unternehmen, oder aus welchen Gründen hält sie die
        bestehenden Vorschriften für ausreichend?
        Die medizinische Versorgung von Menschen mit Be-
        hinderungen ist ein wichtiges gesundheitspolitisches An-
        liegen. Zur weiteren Verbesserung der Versorgungslage
        werden die Vorschriften stetig weiterentwickelt. Daher
        sieht der Koalitionsvertrag für Erwachsene mit geistiger
        Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen
        vor, medizinische Behandlungszentren analog zu den so-
        zialpädiatrischen Zentren zur (zahn-)medizinischen Be-
        handlung (neuer § 119 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch –
        SGB V) zu schaffen. Dies wird das Versorgungsangebot
        für Menschen mit Behinderung weiter verbessern.
        Die kassenärztlichen Vereinigungen haben den Auf-
        trag zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Ver-
        sorgung. Hierzu gehört insbesondere auch die angemes-
        sene und zeitnahe Zurverfügungstellung fachärztlicher
        Versorgung, die auch den Belangen von Menschen mit
        Behinderung ausreichend Rechnung tragen muss. In die-
        sem Sinne schreibt auch die Bedarfsplanungsrichtlinie
        des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, dass zur Si-
        cherstellung der vertragsärztlichen Versorgung behinder-
        ter Menschen bei der Bedarfsplanung vor allem im Hin-
        blick auf Neuzulassungen die Barrierefreiheit besonders
        zu beachten ist (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 3 BPL-RL).
        Anlage 41
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 63):
        Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Zuge der
        Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes und der gleichzeiti-
        gen Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs keine
        neuen Verwerfungen zulasten der Leistungsbezieher entste-
        hen?
        Die Bundesregierung wird im Rahmen der regie-
        rungsinternen Abstimmung der angeführten Reformvor-
        haben dafür Sorge tragen, dass keine Verwerfungen zu-
        lasten der Leistungsbezieher entstehen.
        Anlage 42
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 64):
        Plant die Bundesregierung – wie von der Allianz der deut-
        schen Nichtregierungsorganisationen in ihrem Bericht zur
        Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutsch-
        land gefordert – eine Stärkung des Rechts auf gleichge-
        schlechtliche Pflege, oder aus welchen Gründen hält sie die
        bestehenden Vorschriften für ausreichend?
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1745
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die Belange geschlechtsspezifischer Unterschiede
        sind durch den Wortlaut des Elften Buches Sozialgesetz-
        buch, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, insbeson-
        dere durch die Regelungen in §§ 2 und 11 bereits ausrei-
        chend berücksichtigt. Danach haben die Wünsche der
        Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege,
        ob in der ambulanten oder stationären Pflege, nach Mög-
        lichkeit Berücksichtigung zu finden. Dort ist auch aus-
        drücklich verankert, dass den Pflegebedürftigen so zu
        helfen ist, dass sie trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst
        selbständiges Leben führen können, das der Würde des
        Menschen entspricht. Die Pflegeeinrichtungen haben si-
        cherzustellen, dass Inhalt und Organisation eine humane
        und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschen-
        würde gewährleisten. Die gesetzlichen Regelungen im
        SGB XI sind insgesamt geeignet, geschlechtsspezifi-
        schen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
        Anlage 43
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 65):
        Was plant die Bundesregierung zur Verbesserung der teil-
        habeorientierten Versorgung von Menschen mit Behinderung
        mit Heil- und Hilfsmitteln, oder aus welchen Gründen hält sie
        die bestehenden Vorschriften für ausreichend?
        Aufgrund der im Recht der gesetzlichen Krankenver-
        sicherung bestehenden Vorschriften haben Versicherte
        einen umfassenden Anspruch auf die Versorgung mit
        Heil- und Hilfsmitteln. Umfasst ist die Versorgung mit
        Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den
        Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohen-
        den Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung
        auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allge-
        meine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens an-
        zusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen
        sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Ände-
        rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfs-
        mitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch sowie die zur
        Vermeidung unvertretbarer gesundheitlicher Risiken er-
        forderlichen Wartungen und technischen Kontrollen.
        Auch die Versorgung mit Heilmitteln ist umfassend.
        Sie werden von der Krankenkasse geleistet, wenn Heil-
        mittel notwendig sind, um eine Krankheit zu heilen, ihre
        Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwer-
        den zu lindern, eine Schwächung der Gesundheit, die in
        absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit füh-
        ren würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesund-
        heitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
        oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Zu den Heilmit-
        teln gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie
        – zum Beispiel Krankengymnastik –, der Ergotherapie,
        der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der podo-
        logischen Therapie. Die Versorgung mit Heilmitteln
        muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
        und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
        Im Koalitionsvertrag ist für Arznei- und Heilmittel
        vorgesehen, dass die heutigen Wirtschaftlichkeitsprüfun-
        gen bis Ende 2014 durch regionale Vereinbarungen von
        Krankenkassen und kassenärztlicher Selbstverwaltung
        ersetzt werden. Unberechtigte Regressforderungen bei
        Retaxationen gegenüber Heilmittelerbringern sollen un-
        terbunden werden.
        Anlage 44
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 66):
        Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sie den Bei-
        tragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose erhöhen
        wird, um damit den geplanten Pflegevorsorgefonds aufzusto-
        cken bzw. um damit Finanzierungslücken der Pflegeversiche-
        rung zu füllen?
        Die Bundesregierung orientiert sich bei der anstehen-
        den Reform der Pflegeversicherung an den Vorgaben des
        Koalitionsvertrages, die eine Erhöhung des Beitragszu-
        schlags Kinderloser nicht vorsehen.
        Anlage 45
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/814, Frage 67):
        Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorstoß des Beauf-
        tragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
        und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege, Karl-Josef
        Laumann, im Bereich der häuslichen Pflege das ehrenamtli-
        che Engagement stärker als bisher einzubinden, wie er es am
        26. Februar 2014 in einem Interview mit der Zeitung Die Welt
        vorgeschlagen hat – insbesondere vor dem Hintergrund, dass
        schon jetzt viele Angehörige kaum Anerkennung und finan-
        zielle staatliche Unterstützung bei der Pflege ihrer Angehöri-
        gen im häuslichen Bereich erhalten, und welche konkreten
        Initiativen plant die Bundesregierung in diesem Zusammen-
        hang?
        Die Bundesregierung plant, auf der Grundlage des
        Koalitionsvertrages auch die häusliche Pflege und das
        ehrenamtliche Engagement zu stärken und in diesem Zu-
        sammenhang unter anderem niedrigschwellige Entlas-
        tungsangebote für Pflegebedürftige und deren pflegende
        Angehörige auszubauen. Das Ehrenamt in der Pflege
        wird dadurch weiter gestärkt und in seiner Bedeutung
        weiter aufgewertet.
        Anlage 46
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Ingrid Fischbach auf die Frage
        der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/814, Frage 68):
        Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf der euro-
        päischen Ebene Bestrebungen, Anwendungsbeobachtungen
        zu Arzneimitteln, die vorwiegend Marketingzwecken dienen,
        effektiver zu unterbinden, als dies derzeit in Deutschland
        durch die Vorgaben in § 67 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes
        geregelt ist?
        1746 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Nein, der Bundesregierung sind keine Initiativen be-
        kannt, mit denen im europäischen Recht die Anforderun-
        gen für Anwendungsbeobachtungen verschärft werden
        sollen.
        Anlage 47
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/814, Frage 69):
        Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass Pkw-Be-
        sitzerinnen und -Besitzer, die aufgrund einer Behinderung
        keine oder nur 50 Prozent Kraftfahrzeugsteuer bezahlen,
        durch die geplante Pkw-Maut nicht zusätzlich belastet wer-
        den?
        Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Kon-
        zept zur Einführung einer mit EU-Recht in Einklang
        stehenden Pkw-Maut nach der im Koalitionsvertrag fest-
        gelegten Maßgabe, dass kein Fahrzeughalter in Deutsch-
        land stärker belastet wird als heute. Diese Aussage gilt
        selbstverständlich auch für Menschen mit Behinderung.
        Über spezifische Ausgestaltungsmerkmale können der-
        zeit allerdings noch keine Aussagen gemacht werden.
        Anlage 48
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Fragen
        des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fragen 70 und 71):
        Wie wird die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag
        zwischen CDU, CSU und SPD formulierte Ziel, die Zahl der
        barrierefreien Bahnhöfe zu erhöhen, umsetzen, und wie lange
        wird es nach Einschätzung der Bundesregierung dauern, bis
        alle Bahnhöfe in Deutschland barrierefrei sind?
        Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen,
        um einheitliche Standards bei der Barrierefreiheit von Fern-
        bussen sicherzustellen, und wen sieht sie in der Pflicht, die
        Barrierefreiheit an Haltestellen herzustellen?
        Zu Frage 70:
        Eigentümerin und Bauherrin der Personenbahnhöfe
        und damit auch bei der Herstellung der Barrierefreiheit
        der Personenbahnhöfe ist die DB Station&Service AG,
        ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen
        Bahn AG, DB AG.
        Die DB AG hat gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Eisenbahn-
        Bau- und Betriebsordnung, EBO, in enger Zusammenar-
        beit mit den Verbänden der Behindertenselbsthilfe zwi-
        schenzeitlich das zweite Programm zur Herstellung von
        Barrierefreiheit aufgestellt.
        Das Programm wurde am 27. April 2012 vorgestellt.
        Es soll im Sinne eines umfassenden Ansatzes eine Viel-
        zahl von Maßnahmen für mobilitätseingeschränkte oder
        kleine Personen, Blinde oder sehbehinderte Personen so-
        wie hörbehinderte Personen umfassen. Einzelheiten
        dazu finden sich auf der Homepage der DB AG.
        Der Bund stellt den Eisenbahninfrastrukturunterneh-
        men, und so auch der DB Station&Service AG, im Rah-
        men der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung,
        LuFV, Mittel für Investitionen in das Bestandsnetz zur
        Verfügung. Auf dieser Basis ist die DB Station&Service
        AG ermächtigt, Bundesmittel auch zur Finanzierung von
        Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit der In-
        frastruktur einzusetzen.
        Zu Frage 71:
        Die technischen Anforderungen an Omnibusse sind
        europaweit in der Richtlinie 2001/85/EG festgelegt. Dies
        gilt auch für die Anforderungen an die Barrierefreiheit.
        Ein darüber hinausgehender Bedarf für einheitliche
        Standards ist derzeit nicht zu erkennen.
        Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leis-
        tungsfähigkeit die öffentlichen Straßen einschließlich
        der Haltestellen – unabhängig davon, ob sie von Fern-
        buslinien bedient werden – in einem dem regelmäßigen
        Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu un-
        terhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei
        haben sie die Belange behinderter und anderer Men-
        schen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel,
        möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen,
        zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich für
        den jeweiligen Straßenbaulastträger aus dem Bundes-
        fernstraßengesetz oder den Straßen- und Wegegesetzen
        der Länder.
        Für das Unternehmen, das Fernbuslinienverkehr be-
        treibt, ist derzeit eine solche Pflicht nicht ersichtlich. Es
        liegt allerdings im Interesse des Unternehmens, mit sei-
        nem eigenwirtschaftlichen Verkehrsangebot einen mög-
        lichst großen Kundenkreis anzusprechen. Dafür ist eine
        verkehrssichere und kundenfreundliche Gestaltung
        wichtig. Gerade angesichts der demografischen Ent-
        wicklung und der damit einhergehenden Zunahme mobi-
        litätseingeschränkter Personen sollte dabei auch eine
        weitreichende Barrierefreiheit angestrebt werden. Die
        Betreiber von Fernbuslinien sollten sich daher mit den
        zuständigen Baulastträgern in Verbindung setzen und
        hier gemeinsam Verbesserungen anstreben.
        Anlage 49
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Fragen
        des Abgeordneten Markus Tressel (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fragen 72 und 73):
        Inwiefern hält es die Bundesregierung für mit der Fahr-
        gastrechteverordnung der Europäischen Union vereinbar, dass
        Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nach meiner
        Kenntnis an vielen Bahnhöfen in Deutschland auch nach vor-
        heriger Anmeldung in den (frühen) Morgen- und (späten)
        Abendstunden sowie an einigen Bahnhöfen auch an Wochen-
        enden keine Unterstützung beim Ein-, Um- oder Ausstieg er-
        halten, und was wird sie tun, damit diese Personengruppe mit
        jedem Zug reisen kann, der am entsprechenden Bahnhof hält?
        Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen,
        um die Barrierefreiheit im Flug- und Schiffsverkehr zu erhö-
        hen?
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1747
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 72:
        Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte
        und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ver-
        langt, dass der Bahnhofsbetreiber einer Person mit einer
        Behinderung oder eingeschränkter Mobilität in einem
        mit Personal besetzten Bahnhof für kostenlose Hilfeleis-
        tung in einer Weise zu sorgen hat, dass die Person in den
        abfahrenden Verkehrsdienst einsteigen, zum Anschluss-
        verkehrsdienst umsteigen und aus dem ankommenden
        Verkehrsdienst aussteigen kann, für den sie eine Fahr-
        karte erworben hat.
        In einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof
        haben das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofs-
        betreiber sicherzustellen, dass leicht zugängliche Infor-
        mationen über die nächstgelegenen mit Personal aus-
        gestatteten Bahnhöfe und über direkt verfügbare
        Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder
        eingeschränkter Mobilität angezeigt werden.
        Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkar-
        tenverkäufer oder Reiseveranstalter haben alle erforder-
        lichen Maßnahmen zu ergreifen, um Meldungen des
        Hilfsbedarfs entgegennehmen zu können. Der Hilfsbe-
        darf ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazi-
        täten zu gewähren.
        Darüber hinaus sind Eisenbahnen nach § 2 Abs. 3
        Satz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, EBO,
        verpflichtet, Programme zur Gestaltung von Bahnanla-
        gen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine mög-
        lichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung
        zu erreichen. Sie sind weiterhin verpflichtet, diese Pro-
        gramme dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
        les, BMAS, mitzuteilen.
        Zu Frage 73:
        Barrierefreie Mobilität für ältere sowie für behinderte
        und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen hat für
        die Bundesregierung eine hohe Bedeutung, die vor dem
        Hintergrund des demografischen Wandels künftig noch
        wachsen wird.
        Seit dem 26. Juli 2008 haben in Deutschland mobili-
        tätseingeschränkte und behinderte Flugreisende durch
        die europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über
        die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugrei-
        senden mit eingeschränkter Mobilität umfangreiche und
        deutlich verbesserte Rechte. Flughäfen und Fluggesell-
        schaften sind zu weitreichenden Unterstützungs- und In-
        formationsleistungen verpflichtet, die die Vorbereitung
        und Durchführung einer Flugreise erleichtern. Zugleich
        wird in dieser Verordnung festgelegt, dass die Bedürf-
        nisse bei der Gestaltung von neuen Flughäfen und bei
        neuen und neu einzurichtenden Flugzeugen soweit wie
        möglich zu berücksichtigen sind.
        Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung der
        Barrierefreiheit ein dynamischer Prozess ist, der nur
        schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnis-
        mäßigkeitsgrundsatzes vollzogen werden kann. Auf-
        grund der langen Lebensdauer vorhandener und noch
        nicht barrierefrei konzipierter Infrastruktureinrichtungen
        und Flugzeugkabinen kann der Nachhohlbedarf nur
        schrittweise erfüllt werden. Bauliche und sonstige Anla-
        gen, Verkehrsmittel und Kommunikationseinrichtungen
        können nur sukzessive so gestaltet werden, dass sie für
        behinderte oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Flug-
        reisende ohne besondere Erschwernis nutzbar sind. Eine
        Ausstattung beispielsweise mit rollstuhlgerechten Toilet-
        ten ist bereits durch diverse Bauordnungen gewährleis-
        tet. Allerdings betreffen Fragen des Innendesigns von
        Flugzeugkabinen, wie zum Beispiel die Breite von Tü-
        ren und Gängen, Sitzabstände und die Zugänglichkeit
        von Bordtoiletten den Bereich der Erstellung und des Er-
        lasses von technischen Vorschriften für die Musterzulas-
        sung. Hier haben Deutschland und die übrigen europäi-
        schen Mitgliedstaaten seit April 2008 keine originäre
        Zuständigkeit mehr. Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/
        2008 wurde der europäischen Kommission die Zustän-
        digkeit übertragen, Durchführungsvorschriften für die
        Bereiche Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb, Lizenzierung und
        Sicherheit von Drittlandfluggerät zu erlassen.
        Für Binnenfahrgastschiffe auf dem Rhein gibt es seit
        2004 neue technische Anforderungen. Bei der Ausarbei-
        tung der Vorschriften bildete die Frage der Gestaltung
        von Bereichen für Personen mit eingeschränkter Mobi-
        lität einen wesentlichen Bestandteil. Alle seit dem 1. Ja-
        nuar 2006 neu gebauten Fahrgastschiffe müssen be-
        stimmte Voraussetzungen bei der Gestaltung ihrer
        Fahrgasträume erfüllen (zum Beispiel bei den Ausgän-
        gen, Türen, Treppen und Aufzügen, Decks, Toiletten).
        Bereits in Betrieb befindliche Schiffe müssen innerhalb
        bestimmter Zeiträume nachgerüstet werden. Mit Inkraft-
        treten der Neufassung der Binnenschiffsuntersuchungs-
        ordnung vom 6. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 wur-
        den in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie
        2006/87/EG die Vorschriften für Schiffsneubauten auf
        allen Bundeswasserstraßen ausgedehnt.
        Mit der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverord-
        nung gibt es schon seit 2003 auch im Seeschiffverkehr
        Bestimmungen zum barrierefreien Zugang zu Diensten,
        zur Nichtdiskriminierung und zur Unterstützung von
        Menschen mit Behinderungen. Entsprechend der Richt-
        linie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -nor-
        men für Fahrgastschiffe sind demnach geeignete Maß-
        nahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass für
        Personen mit eingeschränkter Mobilität ein sicherer Zu-
        gang zu Fahrgastschiffen und Fahrgasthochgeschwindig-
        keitsfahrzeugen gewährleistet ist.
        In Anlehnung an vergleichbare Regelungen im Luft-
        und Eisenbahnverkehr werden auch im Schiffsverkehr
        die Rechte von mobilitätseingeschränkten und behinder-
        ten Schiffsreisenden europaweit gestärkt. Die EU-Ver-
        ordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnen-
        schiffsverkehr zur Schifffahrt sieht unter anderem
        spezifische Rechte und Hilfeleistungen für diese Perso-
        nen vor. Zur Umsetzung wurden in Deutschland im
        Dezember 2012 insbesondere das EU-Fahrgastrechte-
        Schifffahrt-Gesetz, EU-FahrgRSchG, und die EU-Fahr-
        gastrechte-Schifffahrt-Verordnung, EU-FahrgRSchV,
        geschaffen. Zudem wurde als Anlaufstelle für eine frei-
        willige Schlichtung bei Beschwerden von Fahrgästen ge-
        genüber ihrem Vertragspartner die Schlichtungsstelle für
        den öffentlichen Personenverkehr, söp, mit Sitz in Berlin
        1748 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        zertifiziert. Das Eisenbahnbundesamt, EBA, wurde als
        Durchsetzungsstelle für Fälle von Verstößen gegen die
        Vorgaben der EU-Verordnung und der gesetzlichen Re-
        gelungen benannt, um die Einhaltung der Fahrgastrechte
        im Schiffsverkehr zu gewährleisten.
        Die Bundesregierung wird vor dem Hintergrund der
        UN-Behindertenrechtskonvention weiterhin den Dialog
        mit Unternehmen der Wirtschaft suchen, um das Quali-
        tätsmerkmal des universellen Designs weiter zu verbrei-
        ten und, wo erforderlich, die stärkere Berücksichtigung
        der Interessen behinderter Menschen ansprechen.
        Anlage 50
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Fragen
        des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fragen 74
        und 75):
        Ist die Frage von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
        auf Flughäfen Gegenstand der laufenden Verhandlungen zum
        Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP?
        Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Festle-
        gung von Nachtflugverboten und anderen Betriebsbeschrän-
        kungen durch den Abschluss der TTIP beeinflusst wird?
        Zu Frage 74:
        Die Frage von lärmbedingten Betriebsbeschränkun-
        gen auf Flughäfen ist nicht Gegenstand der laufenden
        Verhandlungen.
        Zu Frage 75:
        Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Fest-
        legung von Nachtflugverboten und anderen Betriebsbe-
        schränkungen durch den Abschluss der TTIP beeinflusst
        wird.
        Anlage 51
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden) (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 76):
        Wird die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschaf-
        ters Bund in der Gesellschafterversammlung der Flughafenge-
        sellschaft Berlin-Brandenburg, einen vom Gesellschafter
        Brandenburg eingebrachten Antrag auf Verlängerung des
        Nachtflugverbots am künftigen Hauptstadtflughafen BER für
        den Zeitraum 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mittragen, und wenn
        nein, wie begründet die Bundesregierung eine möglicher-
        weise ablehnende Haltung gegenüber der Ausweitung des
        Nachtflugverbots durch eine entsprechende Änderung der Be-
        triebsgenehmigung?
        Der Gesellschafter Bund übt sein Stimmrecht in der
        Gesellschafterversammlung der Flughafen Berlin Bran-
        denburg GmbH, FBB, aus. Beschlüsse der Gesellschafter-
        versammlung im Zusammenhang mit dem BER-Projekt
        bedürfen nach dem Gesellschaftsvertrag einer Mehrheit
        von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Zum Be-
        schlussantrag des Gesellschafters Land Brandenburg
        über eine Anweisung der Geschäftsführung der FBB zur
        Beantragung einer Änderung der Betriebsgenehmigung
        bei der zuständigen Genehmigungsbehörde über die vom
        Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nachtflugregelung
        des bestandskräftigen Planergänzungsbeschlusses „Lärm-
        schutzkonzept BB“ vom 20. Oktober 2009 hinaus ist
        noch keine Gesellschafterversammlung berufen worden.
        Anlage 52
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf
        die Frage der Abgeordneten Kerstin Andreae (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 77):
        Wie fördert die Bundesregierung bezahlbaren barriere-
        freien Wohnraum insbesondere in studentischen Großstädten,
        und welche Maßnahmen plant sie angesichts des immer grö-
        ßer werdenden Bedarfs an behinderten- und altersgerechtem
        Wohnraum?
        Infolge der Föderalismusreform I haben seit 2007 die
        Länder die ausschließliche Zuständigkeit für die Wohn-
        raumförderung. Der Bund zahlt den Ländern bis Ende
        2019 jährlich 518,2 Millionen Euro Kompensationsmit-
        tel. Die Verwendung der Kompensationsmittel ist nach
        dem Grundgesetz seit 2014 auf „investive Zwecke“ be-
        schränkt.
        Bis 2013 wurden die Mittel je nach politischer
        Schwerpunktsetzung von den Ländern auch für den bar-
        rierefreien Neubau preisgünstiger Wohnungen, die Mo-
        dernisierung des Bestands und den Bau von Altenhei-
        men eingesetzt. Diese Möglichkeit steht den Ländern
        aufgrund der Weitergewährung der Kompensationsmittel
        weiterhin offen. Dazu gehört auch der Bau von Studen-
        tenwohnraum.
        Die Schaffung von mehr bezahlbarem und generatio-
        nengerechtem Wohnraum wird von der Bundesregierung
        weiterhin unterstützt. Der Koalitionsvertrag sieht vor,
        dass zur Förderung des generationengerechten Umbaus
        ein neues Programm „Altersgerecht Umbauen“ aufge-
        legt wird. Es soll mit Investitionszuschüssen ausgestattet
        werden und das bestehende KfW-Darlehensprogramm
        ergänzen. Im CO2-Gebäudesanierungsprogramm soll bei
        zusätzlichen Maßnahmen zum Barriereabbau ein Förder-
        bonus verankert werden.
        Nach Auslaufen des im Rahmen des Konjunkturpa-
        kets I von vornherein bis zum 31. Dezember 2011 befris-
        teten Bundesprogramms „Altersgerecht Umbauen“ hat
        die Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW, seit dem 1. Ja-
        nuar 2012 in der Darlehensvariante ein zinsverbilligtes
        Eigenmittelprogramm „Altersgerecht Umbauen“ aufge-
        legt. Das Zuschussprogramm ist entfallen. Bis Ende
        2013 haben Bund und KfW zusammen den Umbau von
        insgesamt rund 121 000 altersgerechten Wohnungen ge-
        fördert. Davon entfallen auf die Laufzeit des Bundespro-
        gramms 82 500 Wohnungen.
        Auch für die Schaffung von bezahlbarem und ener-
        gieeffizientem Wohnraum für Studierende stehen die
        Programme der KfW zur Verfügung. Neben der demo-
        grafischen Entwicklung und dem Wohnen im Alter ist
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1749
        (A) (C)
        (D)(B)
        auch die Initiative zur Schaffung von studentischem
        Wohnraum in dieser Legislaturperiode ein wichtiges
        Handlungsfeld in dem geplanten „Bündnis für bezahlba-
        res Wohnen und Bauen“.
        Anlage 53
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf
        die Fragen des Abgeordneten Christian Kühn (Tübin-
        gen) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814,
        Fragen 78 und 79):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
        Ergebnissen des Forschungsprojekts „Wohnen im Alter“ des
        ehemaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
        entwicklung, die für Deutschland bis zum Jahr 2020 einen Be-
        darf an 3 Millionen barrierefreien bzw. barrierereduzierten
        Wohnungen prognostizieren, und in welcher Form koordiniert
        sich die Bundesregierung mit den Bundesländern, um den Be-
        stand solcher Wohnungen zu steigern?
        Wie viele Bundesmittel wurden in den letzten drei Jahren
        für das Programm der KfW Bankengruppe „Altersgerecht
        Umbauen“ bereitgestellt – bitte nach Kredit- und Zuschuss-
        linie und Jahren aufschlüsseln –, und wie hoch waren die ab-
        gerufenen Mittel – bitte nach Kredit- und Zuschusslinie und
        Jahren aufschlüsseln?
        Zu Frage 78:
        Nach Auslaufen des im Rahmen des Konjunkturpa-
        kets I von vornherein bis zum 31. Dezember 2011 befris-
        teten Bundesprogramms „Altersgerecht Umbauen“ hat
        die Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW, seit dem 1. Ja-
        nuar 2012 in der Darlehensvariante ein zinsverbilligtes
        Eigenmittelprogramm „Altersgerecht Umbauen“ aufge-
        legt. Das Zuschussprogramm ist entfallen. Bis Ende 2013
        haben Bund und KfW zusammen den Umbau von insge-
        samt rund 121 000 altersgerechten Wohnungen ge-
        fördert. Davon entfallen auf das Bundesprogramm
        82 500 Wohnungen.
        Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des For-
        schungsprojekts „Wohnen im Alter“ wird die Bundes-
        regierung die Schaffung von mehr generationengerechtem
        Wohnraum weiterhin unterstützen. Der Koalitionsver-
        trag sieht vor, dass zur Förderung des generationenge-
        rechten Umbaus ein neues Programm „Altersgerecht
        Umbauen“ aufgelegt wird, das mit Investitionszuschüs-
        sen ausgestattet wird und das bestehende KfW-Darle-
        hensprogramm ergänzen soll. Im CO2-Gebäudesanie-
        rungsprogramm soll bei zusätzlichen Maßnahmen zum
        Barriereabbau ein Förderbonus verankert werden. Ge-
        meinschaftliche Wohnformen älterer Menschen sollen
        modellhaft gefördert werden.
        Die Förderung des altersgerechten Umbaus ist auch in
        das am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Altersvorsorge-
        Verbesserungsgesetz – sogenannter „Wohn-Riester“ –
        aufgenommen worden. Damit erhalten förderberech-
        tigte selbstnutzende Eigentümer die Möglichkeit, die
        Förderung für die bauliche Vorsorge im Alter einzuset-
        zen.
        Die Schaffung von altersgerechtem Wohnraum wird
        auch in der sozialen Wohnraumförderung der Länder un-
        terstützt. Infolge der Föderalismusreform I haben diese
        seit 2007 die ausschließliche Zuständigkeit für die so-
        ziale Wohnraumförderung. Der Bund stellt ihnen jedoch
        bis Ende 2019 hierfür Kompensationsmittel in Höhe von
        518,2 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Die Ver-
        wendung der Kompensationsmittel ist nach dem Grund-
        gesetz allerdings seit 2014 nur noch auf „investive Zwe-
        cke“ beschränkt; sie müssen seitdem nicht mehr für die
        soziale Wohnraumförderung eingesetzt werden. Im Ko-
        alitionsvertrag wird allerdings die Erwartung geäußert,
        dass die Länder diese Mittel weiterhin zweckgebunden
        für den Bau neuer Sozialwohnungen, neue Sozialbin-
        dungen sowie für die sozialverträgliche Sanierung des
        Wohnungsbestandes einsetzen.
        Die Mittel wurden bis 2013 je nach politischer
        Schwerpunktsetzung von den Ländern auch für den bar-
        rierefreien Neubau preisgünstiger Wohnungen, die Mo-
        dernisierung des Bestands und den Bau von Altenhei-
        men eingesetzt. Diese Möglichkeit steht den Ländern
        aufgrund der Weitergewährung der Kompensationsmittel
        weiterhin offen.
        Die demografische Entwicklung und Wohnen im Al-
        ter sind auch ein wichtiges Handlungsfeld für das ge-
        plante Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen.
        Zu Frage 79:
        Die Bundesregierung hat im Jahr 2011 bei Titel 661 08,
        Darlehensprogramm, Programmmittel in Höhe von
        80 Millionen Euro bereitgestellt; davon wurden 64 Mil-
        lionen Euro in Anspruch genommen. Bei Titel 891 02,
        Zuschuss, wurden 2011 Programmmittel in Höhe von
        20 Millionen Euro bereitgestellt; davon wurden
        13,635 Millionen Euro in Anspruch genommen.
        In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Pro-
        grammmittel bereitgestellt. Auf die Antwort zu Frage 78
        wird verwiesen.
        Anlage 54
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf
        die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814,
        Frage 80):
        Kann die Bundesregierung bestätigen, dass bei der
        104. und 112. Sitzung des Fachausschusses Druckführende
        Komponenten und Werkstoffe der Reaktor-Sicherheitskom-
        mission, RSK, sowie bei der 75. Sitzung des RSK-Fachaus-
        schusses Anlagen- und Systemtechnik jeweils zwei bzw. bei
        Letzterer sechs Betreiber-/Herstellervertreter zugegen waren,
        und jeweils wie viele Betreiber-/Herstellervertreter waren
        ähnlich wie bei den oben genannten drei RSK-Fachausschuss-
        sitzungen in der letzten Wahlperiode bei weiteren Sitzungen
        der RSK oder ihrer Fachausschüsse zugegen, die in der Ant-
        wort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage auf
        Bundestagsdrucksache 18/815 noch nicht genannt wurden?
        Die RSK-Geschäftsstelle bestätigt, dass die in der
        Frage genannte Anzahl von Betreiber-/Herstellervertre-
        tern in den genannten Sitzungen der Ausschüsse der Re-
        aktorsicherheitskommission, RSK, teilgenommen hat.
        Die Teilnahme fand im Rahmen einer Anhörung statt.
        1750 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Daher wurden diese Sitzungen in der Antwort auf Ihre
        schriftliche Frage auf Bundestagsdrucksache 18/815
        nicht aufgeführt, die sich ausdrücklich auf die Anwesen-
        heit bei Sitzungen „abgesehen von Anhörungen“ bezog.
        In der letzten Wahlperiode haben nach Angabe der
        RSK-Geschäftsstelle insgesamt 74 Sitzungen der RSK
        und ihrer Ausschüsse stattgefunden, in denen 225 Be-
        treiber-/Herstellervertreter zwecks Anhörung zugegen
        waren.
        Anlage 55
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Stefan Müller auf die Frage der
        Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Frage 81):
        Was waren jeweils die genauen Beweggründe für die drei
        in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf die Kleine
        Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestags-
        drucksache 18/668 genannten Kündigungen der bundeseige-
        nen Deutschen Bahn AG, des vom Bund getragenen
        Helmholtz-Zentrums München – Deutsches Forschungszen-
        trum für Gesundheit und Umwelt GmbH und der bundeseige-
        nen Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Ent-
        sorgungs-GmbH bei den in der genannten Drucksache jeweils
        genannten Vereinigungen, und wie hoch waren die in der ge-
        nannten Drucksache nicht aufgelisteten Mitgliedsbeiträge der
        bundeseigenen AVR GmbH Jülich im VGB PowerTech e. V.
        jeweils in den letzten zehn Jahren (zur Tatsache der Mitglied-
        schaft vergleiche Tätigkeitsberichte des VGB PowerTech e. V.)?
        Über die genauen Beweggründe für die auf Bundes-
        tagsdrucksache 18/668 genannten Kündigungen bei den
        dort genannten Vereinigungen durch die Deutsche Bahn
        AG, das Helmholtz-Zentrum München für Umwelt und
        Gesundheit und die Wiederaufarbeitungsanlage Karls-
        ruhe Rückbau- und Entsorgungs-GmbH sowie über die
        nicht aufgeführten Mitgliedsbeiträge der AVR Jülich
        GmbH im VGB Powertech e. V. liegen der Bundesregie-
        rung keine Informationen vor. Innerhalb der zur Beant-
        wortung einer mündlichen Frage zur Verfügung stehen-
        den Frist war es nicht möglich, die Vereinigungen
        einzeln abzufragen. Die gewünschten Informationen
        werden nach erfolgter Befassung der Vereinigungen
        nachgereicht.
        Anlage 56
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Fragen
        des Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fragen 82 und 83):
        Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, auch im Zu-
        sammenwirken mit den Ländern, die Erkenntnisse des Pro-
        jekts „Diskriminierungsfreie Hochschule. Mit Vielfalt Wissen
        schaffen“ in den Hochschulen zu verankern, und wie wird die
        Bundesregierung künftig die Hochschulrektorenkonferenz un-
        terstützen, um die Chancengleichheit für Studierende mit Be-
        hinderung zu sichern?
        Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung auf-
        grund der Ausführungen im zweiten Bundesbericht zur Förde-
        rung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Situation von
        Nachwuchswissenschaftlern mit Behinderungen, und wie be-
        absichtigt sie die darin aufgezeigten Erkenntnislücken zu
        schließen?
        Zu Frage 82:
        Das Bundesministerium für Bildung und Forschung,
        BMBF, unterstützt seit vielen Jahren insbesondere im
        Bereich Studium und Behinderung den bundesweiten
        Monitoring-Prozess aller Akteure im Hochschulbereich.
        Darüber hinaus trägt das BMBF im Rahmen der Ressort-
        forschung durch Studierendenbefragungen wie der So-
        zialerhebung, dem Studierendensurvey und der bundes-
        weiten Studie „beeinträchtigt studieren“ dazu bei, die
        Daten als Grundlage für künftig erforderliche Maßnah-
        men im Themenfeld „Diskriminierungsfreie Hochschu-
        len“ den zuständigen Akteuren zur Verfügung zu stellen.
        Für die Umsetzung von konkreten Maßnahmen, die
        dazu dienen, die teilweise noch vorhandenen strukturel-
        len und direkten Diskriminierungen an Hochschulen
        weiter abzubauen, sind entsprechend der verfassungs-
        rechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und
        Länder sowie der Eigenständigkeit der Hochschulen die
        Hochschulen vor Ort zuständig.
        Zu Frage 83:
        Die Bundesregierung ist sich der lückenhaften Daten-
        lage zur Situation von Nachwuchswissenschaftlern mit
        Behinderung bewusst. Bei Verfügbarkeit der dafür erfor-
        derlichen Haushaltsmittel plant die Bundesregierung die
        Datengewinnung zum wissenschaftlichen Nachwuchs
        deutlich zu verstärken. Dabei ist unter anderem vorgese-
        hen, die Situation von Nachwuchswissenschaftlern mit
        Behinderung zu untersuchen.
        Anlage 57
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Fra-
        gen des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fragen 84 und 85):
        Wie ermittelt die Bundesregierung mittlerweile angesichts
        der Ankündigung im Aktionsplan des Bundesministeriums für
        wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, einen ent-
        sprechenden Ansatz zu entwickeln, inwiefern Maßnahmen der
        Entwicklungszusammenarbeit inklusiv gestaltet sind, und wie
        hoch ist der Anteil der entwicklungspolitischen Maßnahmen,
        die inklusiv sind (bitte in Prozent und absolut angeben)?
        Inwiefern wird das Thema „Behinderung“ vonseiten der
        Bundesregierung in die Post-2015-Debatte eingebracht, und
        inwieweit werden Menschen mit Behinderung in den Ent-
        wicklungsländern als Akteure, zum Beispiel durch Selbstver-
        tretungsorganisationen, im Prozess berücksichtigt?
        Zu Frage 84:
        Die Bundesregierung hat durch die Verabschiedung
        des Aktionsplans zur Inklusion von Menschen mit Be-
        hinderungen verschiedene Prozesse in Gang gesetzt, um
        Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit inklusi-
        ver zu gestalten. Dies betrifft viele Sektoren und Länder,
        in denen die deutsche Entwicklungszusammenarbeit tä-
        tig ist.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 22. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 19. März 2014 1751
        (A) (C)
        (D)(B)
        Als Grundlage der Prüfung von Vorhaben dient das
        übersektorale Konzept „Menschenrechte in der deut-
        schen Entwicklungspolitik“, das auch die Inklusion von
        Menschen mit Behinderungen umfasst. In Bezug auf die
        Erfassung und Evaluierung von inklusiven Vorhaben
        werden Evaluierungsinstrumente entwickelt.
        Das BMZ verfolgt einen zweigleisigen Ansatz zur In-
        klusion von Menschen mit Behinderungen in der Ent-
        wicklungszusammenarbeit – spezifische und Quer-
        schnittsvorhaben – und förderte in den Jahren 2009 bis
        2013 spezifische Projekte mit einem Volumen von rund
        50 Millionen Euro zur Verbesserung der Lebenssituation
        von Menschen mit Behinderungen in Entwicklungslän-
        dern.
        Aktuelle Daten zu Vorhaben mit inklusiven Bestand-
        teilen können bei Bedarf ermittelt werden.
        Zu Frage 85:
        Die Bundesregierung setzt sich auf internationaler
        Ebene aktiv für die Inklusion von Menschen mit Behin-
        derungen ein, dies sowohl durch Vorhaben der Entwick-
        lungszusammenarbeit als auch in VN-Debatten und Pro-
        zessen.
        Dazu gehört unter anderem die konstruktive Mitarbeit
        bei den jährlichen Vertragsstaatenkonferenzen der Kon-
        vention über die Rechte von Menschen mit Behinderun-
        gen oder Sitzungen der Sozialentwicklungskommission.
        Die Bundesregierung hat eine auf Menschenrechten
        basierte und inklusive Zusammenarbeit beim Gipfeltref-
        fen der Vereinten Nationen zum Thema „Behinderung
        und Entwicklung“ 2013 unterstrichen. Sie setzt sich glei-
        chermaßen hierfür ein bei der laufenden Open Working
        Group on Sustainable Development Goals.
        Die deutsche Position zur Post-2015-Debatte verweist
        explizit auf die Nichtdiskriminierung von Menschen mit
        Behinderungen und finanziert bereits Forschungsaktivi-
        täten zur Inklusion – ein bislang unerforschtes Gebiet.
        Zudem fördert die Bundesregierung den Austausch mit
        und die Stärkung von Selbstvertretungsorganisationen
        und ihrer Netzwerke, zum Beispiel durch Dialogforen.
        Anlage 58
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Claudia Roth (Augsburg)
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/814, Fra-
        gen 86 und 87):
        Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Baumaßnah-
        men, die durch die deutsche Entwicklungszusammenarbeit
        gefördert werden, in den Partnerländern barrierefrei und in-
        klusiv ausgeführt werden?
        Inwiefern werden zivilgesellschaftliche Antragsteller bei
        durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
        arbeit und Entwicklung geförderten Projekten, etwa durch den
        Titel „Förderung der entwicklungspolitischen Bildung“, dazu
        aufgefordert, ihre Projekte inklusiv zu planen und umzuset-
        zen?
        Zu Frage 86:
        Das BMZ-Konzept „Menschenrechte in der deut-
        schen Entwicklungspolitik“ (2011) – verbindlich für alle
        Institutionen der deutschen staatlichen Entwicklungszu-
        sammenarbeit – umfasst den in den Menschenrechtskon-
        ventionen verankerten besonderen Schutz und die ge-
        zielte Förderung der Rechte benachteiligter bzw.
        diskriminierter Gruppen. Hierunter fallen Menschen mit
        Behinderungen.
        Einzelne Maßnahmen:
        Für die Erarbeitung der Länderstrategien des BMZ
        besteht eine entsprechende Arbeitshilfe zur Umsetzung
        des Menschenrechtsansatzes.
        Für die Erstellung von Programmvorschlägen durch
        die Durchführungsorganisationen – KfW, GiZ, PTB,
        BGR – ist die Prüfung der jeweils relevanten menschen-
        rechtlichen Risiken und Wirkungen im Vorfeld aller Vor-
        haben und für alle Module der deutschen staatlichen EZ
        verpflichtende Aufgabe.
        Hierzu erstellter BMZ-Leitfaden zur Berücksichti-
        gung von menschenrechtlichen Standards und Prinzi-
        pien, einschließlich Gender, bei der Erstellung von Pro-
        grammvorschlägen der deutschen staatlichen
        Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit berück-
        sichtigt Barrierefreiheit.
        Speziell GIZ und KfW: Inklusion und Barrierefreiheit
        werden bei Neubau, Erweiterung, Renovierung und Son-
        derbauten systematisch geprüft. Die Freigabe erfolgt nur
        nach vorheriger Prüfung von Konzept, Planung, Aus-
        schreibung und Bau der zuständigen Abteilungen. Die
        KfW berücksichtigt dies in den Finanzierungsvereinba-
        rungen, unter anderem durch Vorgaben für Gutachter
        und Guchtachterinnen.
        Zu Frage 87:
        Die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft unter
        Nutzung aller Kooperationsmöglichkeiten ist ein wichti-
        ges Handlungsfeld im Rahmen des BMZ-Aktionsplans
        zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
        Die für die Kooperation mit der Zivilgesellschaft ver-
        antwortliche Vorfeldinstitution Engagement Global setzt
        sich in verschiedenen Programmen in Kooperation mit
        zivilgesellschaftlichen Akteuren für die Inklusion von
        Jugendlichen und Erwachsenen ein. Die Organisation
        strebt die Verbesserung von Barrierefreiheit und Inklu-
        sion in den Programmabläufen an.
        22. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 1 Befragung der Bundesregierung
        TOP 2 Fragestunde
        ZP 1 Aktuelle Stunde zu Laufzeiten für Atomkraftwerke
        Anlagen