Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 953
        (A) (C)
        (B)
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        (D)
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Alpers, Agnes DIE LINKE 12.02.2014
        Bätzing-Lichtenthäler,
        Sabine
        SPD 12.02.2014
        Berghegger, Dr. André CDU/CSU 12.02.2014
        Durz, Hansjörg CDU/CSU 12.02.2014
        Fischer (Hamburg), Dirk CDU/CSU 12.02.2014
        Golze, Diana DIE LINKE 12.02.2014
        Heller, Uda CDU/CSU 12.02.2014
        Irlstorfer, Erich CDU/CSU 12.02.2014
        Kaufmann, Dr. Stefan CDU/CSU 12.02.2014
        Kipping, Katja DIE LINKE 12.02.2014
        Korte, Jan DIE LINKE 12.02.2014
        Lischka, Burkhard SPD 12.02.2014
        Maisch, Nicole BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        12.02.2014
        Rabanus, Martin SPD 12.02.2014
        Rüthrich, Susann SPD 12.02.2014
        Schmidt (Fürth),
        Christian
        CDU/CSU 12.02.2014
        Schmidt (Wetzlar),
        Dagmar
        SPD 12.02.2014
        Schmidt, Dr. Frithjof BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        12.02.2014
        Schröder (Wiesbaden),
        Dr. Kristina
        CDU/CSU 12.02.2014
        Stritzl, Thomas CDU/CSU 12.02.2014
        Terpe, Dr. Harald BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        12.02.2014
        Walter-Rosenheimer,
        Beate
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        12.02.2014
        Weber, Gabi SPD 12.02.2014
        Zdebel, Hubertus DIE LINKE 12.02.2014
        Zimmermann, Pia DIE LINKE 12.02.2014
        Zypries, Brigitte SPD 12.02.2014
        Anlage 2
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Caren Marks (SPD) zur na-
        mentlichen Abstimmung über die Beschluss-
        empfehlung des Ausschusses für Ernährung
        und Landwirtschaft zu dem Antrag der Abge-
        ordneten Harald Ebner, Bärbel Höhn, Renate
        Künast, weiterer Abgeordneter und der Frak-
        tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Vor-
        schlag für einen Beschluss des Rates über das
        Inverkehrbringen eines genetisch veränderten,
        gegen bestimmte Lepidopteren resistenten
        Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den
        Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des
        Europäischen Parlaments und des Rates
        KOM(2013) 758 endg.; Ratsdok. 16120/13,
        hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregie-
        rung gemäß Art. 23 Abs. 3 des Grundgesetzes
        Keine Zulassung der gentechnisch veränderten
        Maislinie 1507 für den Anbau in der EU
        (11. Sitzung, Tagesordnungspunkt 6 b, Anlage 3)
        Als Sozialdemokratin lehne ich den Anbau und Ein-
        satz von gentechnisch veränderten Pflanzen ab, da er
        nicht kontrollierbar ist, ein Verunreinigungsrisiko für
        Umwelt und gentechnikfreie Lebensmittelwirtschaft dar-
        stellt und von der Bevölkerung nicht akzeptiert wird.
        Viele Bürgerinnen und Bürger sehen keinen Nutzen,
        aber viele Nachteile, Unsicherheiten oder gar Gefahren.
        Die große Mehrheit will genveränderte Pflanzen weder
        auf dem Acker noch im Essen.
        Auch für eine Vielzahl deutscher Unternehmen in der
        Lebensmittelwirtschaft ist der Verzicht auf den Einsatz
        gentechnisch veränderter Pflanzen ein Qualitätsmerkmal
        und existenzieller Wettbewerbsvorteil. Der internatio-
        nale Markt für gentechnikfreie Lebensmittel aus Europa,
        an welchem mittlerweile Hunderttausende von Arbeits-
        plätzen hängen, wächst stetig.
        Aktuell hat am 16. Januar 2014 auch das Europäische
        Parlament mit breiter Mehrheit quer durch alle Fraktio-
        nen eine Entschließung gegen grüne Gentechnik und die
        Zulassung des GVO-Mais 1507 verabschiedet.
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Anlagen
        954 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die grüne Gentechnik darf den Menschen nicht auf-
        gezwungen werden. Deshalb haben wir Sozialdemokra-
        tinnen und Sozialdemokraten uns immer wieder in Ini-
        tiativen und Anträgen – zum Beispiel auf dem Parteitag
        am letzten Wochenende – gegen Zulassung, Anbau und
        Einsatz von gentechnisch veränderten Pflanzen positio-
        niert.
        Wir Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten leh-
        nen auch die Zulassung des GVO-Mais 1507 ab. Wenn
        ich heute den Antrag der Grünen nicht unterstütze, dann
        tue ich dies aus Gründen der Koalitionsräson. Ich tue
        dies aber auch im Vertrauen darauf, dass diese Bundesre-
        gierung sich an den Koalitionsvertrag hält. Darin wurde
        vereinbart, die Vorbehalte der Bevölkerung gegenüber
        der grünen Gentechnik anzuerkennen.
        Zwei aktuelle Untersuchungen aus Dezember 2013
        und Januar 2014 zeigen erneut die großen Vorbehalte der
        Bevölkerung gegenüber der grünen Gentechnik: Laut
        Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung – im
        Auftrag von Greenpeace – lehnen 88 Prozent die grüne
        Gentechnik ab, und laut Umfrage des Meinungsfor-
        schungsinstituts EMNID – im Auftrag des Bundesland-
        wirtschaftsministeriums – wollen 83 Prozent keine Gen-
        technik in der Landwirtschaft.
        Ich erwarte – und ich vertraue darauf –, dass die Bun-
        desregierung die Koalitionsvereinbarung konsequent
        umsetzt, die Vorbehalte der Bevölkerung anerkennt und
        in Brüssel gegen die Zulassung des GVO-Mais 1507
        stimmt.
        Anlage 3
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dorothee Bär auf die Frage des
        Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 5):
        Auf welche sieben Gutachten bezog sich der Staatssekre-
        tär Rainer Bomba, zu denen er im Tagesspiegel vom 3. De-
        zember 2013 zitiert wird, obwohl in der Antwort der Bundes-
        regierung zu Frage 38 der Kleinen Anfrage der Fraktion
        Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestagsdrucksache 18/118
        vom 2. Dezember 2013 nur eine Studie des Umweltbundes-
        amtes vom April 2010 genannt wird, und welchen Inhalt ha-
        ben diese sieben Gutachten?
        Die Frage 38 in der Kleinen Anfrage, Drucksache 18/50
        vom 2. November 2013, bezog sich auf die Studien, die
        im Auftrag der Bundesregierung erstellt wurden.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 13):
        Was ist vonseiten der Bundesregierung derzeit konkret in
        Planung, um das von der Bundesministerin für Umwelt, Na-
        turschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks,
        in ihrer Rede vor dem Deutschen Bundestag am 31. Januar
        2014 angekündigte ressortübergreifende Sofortprogramm für
        Klimaschutz umzusetzen, und wann ist damit spätestens zu
        rechnen, nachdem die Bundesministerin in der genannten
        Rede angekündigt hat, sich umgehend darum kümmern zu
        wollen?
        Das von Bundesumweltministerin Dr. Barbara
        Hendricks in der 12. Plenarsitzung des Bundestages er-
        wähnte ressortübergreifende Sofortprogramm für Klima-
        schutz soll bis Herbst 2014 beschlossen und dann in die-
        ser Legislaturperiode umgesetzt werden. Ziel ist es, den
        Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase in Deutschland
        schneller zu drosseln.
        Konkret wird derzeit auf Arbeitsebene ein Fahrplan
        zur Erarbeitung des Programms erstellt. Wie im Koali-
        tionsvertrag vereinbart, werden wir unsere Klimaschutz-
        ziele in einem breiten Dialogprozess mit Maßnahmen
        unterlegen.
        Anlage 5
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 14):
        Was wird die Bundesregierung konkret unternehmen, um
        die von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks gegen-
        über der Stuttgarter Zeitung vom 4. Februar 2014 geäußerte
        Forderung, wonach „insgesamt … zwei Milliarden Emis-
        sionszertifikate dauerhaft aus dem Markt verschwinden“ müs-
        sen (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.interview-mit-umwelt-
        ministerin-hendricks-in-dieser-koalition-drueckt-keiner-den-
        anderen-an-die-wand-page1.770a2cd3-3ef3-4368-bf65-57247
        48119b4.html), umzusetzen, und bis wann sollen nach Vor-
        stellung der Bundesregierung diese überschüssigen Zertifikate
        aus dem Markt genommen werden?
        Die neue Bundesregierung hat kurz nach ihrer Amts-
        übernahme vereinbart, das von der EU-Kommission als
        Sofortmaßnahme vorgeschlagene „Backloading“ zu un-
        terstützen. Des Weiteren begrüßt die Bundesregierung
        grundsätzlich den Legislativvorschlag der EU-Kommis-
        sion zur Einrichtung einer Marktstabilitätsreserve. Eine
        weitergehende Positionierung bereitet die Bundesregie-
        rung derzeit im Rahmen der Ressortabstimmung vor.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Florian Pronold auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 15):
        Welche standortunabhängigen Prüfungen werden konkret
        und im Detail bei dem dem Bundesamt für Strahlenschutz
        vorliegenden, auf das Zwischenlager Gorleben bezogenen
        Antrag für die fünf Behälter mit verglasten radioaktiven Ab-
        fällen aus der Wiederaufarbeitungsanlage La Hague fortge-
        setzt (bitte zu allen Prüfungen eine ausführlichere Erläuterung
        als in der Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche
        Frage 108 auf Bundestagsdrucksache 18/459 angeben), und
        mit schätzungsweise welchem Aufwand und Zeitbedarf ist für
        die in der genannten Antwort angeführte Fertigungsbeglei-
        tung bei der Behälterherstellung zu rechnen (bitte zur besse-
        ren Nachvollziehbarkeit möglichst auch mit vergleichbaren
        früheren Erfahrungswerten erläutern)?
        Im Bundesamt für Strahlenschutz, BfS, werden fol-
        gende standortunabhängige Prüfungen, die sich auf den
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 955
        (A) (C)
        (D)(B)
        Antrag der Gesellschaft für Nuklear-Service mbH, GNS,
        für das Zwischenlager Gorleben bezüglich der Behälter
        mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung be-
        ziehen, fortgesetzt:
        Erstens. Der vorliegende Entwurf des Gutachtens
        über inventarspezifische Aspekte zur Aufbewahrung von
        verglasten mittelradioaktiven Abfällen aus Frankreich
        befindet sich derzeit in der Abnahme. Mit der Fertigstel-
        lung des Gutachtens wird in den nächsten drei Monaten
        gerechnet.
        Zweitens. Hinsichtlich der Deckungsvorsorge erfolgt
        derzeit die Ermittlung der in den Glaskokillen enthalte-
        nen Massen an Kernbrennstoffen sowie Aktivitäten zum
        Zweck der Berücksichtigung bei der Berechnung der Re-
        geldeckungssumme nach der Verordnung über die De-
        ckungsvorsorge nach dem Atomgesetz. Der Abschluss
        der Arbeiten ist im Februar 2014 geplant.
        Drittens. Im Rahmen der Fertigungsbegleitung wer-
        den für das Bundesamt für Strahlenschutz Sachverstän-
        dige bei den einzelnen Herstellungsprozessen auf der
        Grundlage festgelegter Prüfschritte tätig. Der Zeitpunkt,
        zu dem die Sachverständigen hinzuzuziehen sind, und
        der jeweils zu leistende Prüfungsumfang hängt von den
        betrieblichen Abläufen in der Fertigung ab. Die gutacht-
        liche Abnahme der Behälter verläuft parallel zur Behäl-
        terherstellung bis zur abschließenden Bewertung. Die
        Fertigungsbegleitung schafft die Voraussetzung, dass die
        Behälter zur Aufbewahrung auch in anderen Zwischen-
        lagern eingesetzt werden können und ist nur im Rahmen
        eines laufenden Genehmigungsverfahrens oder im Rah-
        men der atomrechtlichen Aufsicht bei einer bestehenden
        Genehmigung möglich. Damit werden die Voraussetzun-
        gen geschaffen, dass in weiteren Genehmigungsverfah-
        ren, für die noch die entsprechenden Anträge zu stellen
        sind, eine zügige Abwicklung erfolgen kann.
        Anlage 7
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 16):
        Welche neuen Entwicklungen haben sich bezüglich den
        Verkaufsabsichten der Urenco-Gruppe ergeben, und wann
        genau gab bzw. gibt es Treffen des Gemeinsamen Ausschus-
        ses der sogenannten Trilogstaaten des Vertrags von Al-
        melo – Deutschland, Großbritannien und die Niederlande –
        zwischen dem dritten Quartal 2013 und dem zweiten Quartal
        2014 (bitte mit genauer Angabe des aktuellen Sachstands so-
        wie der Tagesordnungspunkte und Protokolle der gemeinsa-
        men Sitzungen)?
        Die Bundesregierung steht zum Thema möglicher
        Anteilsveräußerungen bei Urenco in regelmäßigen Kon-
        takt mit Vertretern der Regierungen des Vereinigten
        Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Kö-
        nigreichs der Niederlande sowie mit den deutschen An-
        teilseigner RWE AG und Eon SE. Zweck der Gespräche
        ist es, auch in Zukunft zu gewährleisten, dass die drei
        Regierungen selbst bei einem Wechsel der Anteilseigner
        von Urenco in der Lage sind, die Regelungen des völker-
        rechtlichen Vertrages von Almelo auch weiterhin in
        rechtssicherer Weise gegenüber dem Unternehmen und
        deren Anteilseignern durchzusetzen. Nach dem aktuel-
        len Informationsstand der Bundesregierung sind sowohl
        die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-
        nien und Nordirland als auch die Regierung des König-
        reichs der Niederlande und die deutschen Anteilseigner
        RWE AG und Eon SE weiterhin daran interessiert, ihre
        Anteile an Urenco zu veräußern.
        Auch im Rahmen des auf der Grundlage des 1970 von
        der Bundesrepublik Deutschland, dem Vereinigten Kö-
        nigreich Großbritannien und Nordirland und dem König-
        reich der Niederlande unterzeichneten völkerrechtlichen
        Vertrages von Almelo eingesetzten Regierungskontroll-
        gremiums für Urenco, des sogenannten Gemeinsamen
        Ausschusses, erfolgt ein kontinuierlicher Austausch zwi-
        schen den drei Regierungen.
        Die letzte ordentliche Sitzung des Gemeinsamen Aus-
        schusses der drei Regierungen hat am 16. Oktober 2013
        in Großbritannien stattgefunden. Die nächste ordentliche
        Sitzung ist für den 1. April 2014 in den Niederlanden
        vorgesehen. Die Beratungen des Ausschusses sind ver-
        traulich.
        Anlage 8
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 21):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der
        Forderung des bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer
        nach einem Moratorium für den Ausbau der Höchstspan-
        nungsleitungen (siehe Meldung der Süddeutschen Zeitung
        „Energiewende in Bayern – Kabinett zieht den Stecker“ vom
        4. Februar 2014), und auf welcher rechtlichen Grundlage kön-
        nen Landesregierungen nach Auffassung der Bundesregie-
        rung ein Moratorium für den Ausbau der Höchstspannungs-
        leistungen aussprechen?
        Nach wie vor ist die Grundlage für den Netzausbau
        der Bundesbedarfsplan, der vom Gesetzgeber verab-
        schiedet und am 27. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Die
        geplanten Änderungen des Ausbaupfades für erneuer-
        bare Energien stellen weder die Dringlichkeit des Netz-
        ausbaus noch die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die
        vordringlichen Vorhaben des Bundesbedarfsplans in-
        frage. Davon zu unterscheiden ist die im Gesetz vorge-
        sehene jährliche Fortschreibung von Szenariorahmen
        und Netzentwicklungsplan durch die Übertragungsnetz-
        betreiber. Diese prüfen derzeit etwaigen Anpassungsbe-
        darf.
        Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange stehen
        im Verfahren der Bundesfachplanung und der anschlie-
        ßenden Planfeststellung gesetzliche Beteiligungsrechte
        nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz, NABEG,
        zu. Die Bundesländer, die von dem Ausbauvorhaben be-
        troffen sind, können eigene Vorschläge für Trassenkor-
        ridore machen und nach Abschluss der Bundesfach-
        planung Einwendungen gegen die Entscheidung der
        Bundesnetzagentur erheben. Diese gesetzlichen Bestim-
        mungen enthalten keine Ermächtigung für Landesregie-
        rungen, Moratorien für den Ausbau von Höchstspan-
        956 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        nungsleitungen auszusprechen. Darüber hinaus kann die
        Verzögerung laufender Planungsverfahren dazu führen,
        dass weiterhin wichtige Projekte nicht zeitgerecht umge-
        setzt werden können.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 22):
        Hält die Bundesregierung an den Zielen des Energiekon-
        zeptes aus dem Jahr 2010, also den Zielen zur Reduktion der
        Treibhausgasemissionen, zur Energieeffizienz und Energie-
        einsparung, bei der Reduktion des Wärmebedarfs und der Sa-
        nierungsrate im Gebäudebestand, bei der Reduktion des Ener-
        giebedarfs im Verkehrsbereich und der Umstellung auf
        Elektrofahrzeuge sowie beim Ausbau der erneuerbaren Ener-
        gien, fest, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen
        sollen diese Ziele erreicht werden?
        Die Bundesregierung bekennt sich klar zur Energie-
        wende und führt den eingeleiteten Umbau der Energiever-
        sorgung konsequent fort. Dabei gilt das Energiekonzept
        weiterhin. Der Koalitionsvertrag bekräftigt bestimmte
        Ziele des Energiekonzepts nochmals ausdrücklich, ins-
        besondere die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Ener-
        gien und zur Treibhausgasreduktion. Die Effizienz als
        zweite Säule einer nachhaltigen Energiewende soll mehr
        Gewicht erhalten. Jetzt geht es darum, die Beschlüsse
        der Energiewende durch konkrete Schritte und Maßnah-
        men in den Sektoren Energieversorgung, Gebäude und
        Verkehr umzusetzen.
        In der 18. Legislaturperiode stehen entsprechend dem
        Koalitionsvertrag viele energiepolitische Vorhaben auf
        der Agenda, zum Beispiel die grundlegende Reform des
        Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Erstellung ei-
        nes nationalen Aktionsplans Energieeffizienz.
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Uwe Beckmeyer auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 23):
        Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor,
        ob das verpflichtende EU-Ausbauziel Deutschlands für erneu-
        erbare Energien bis zum Jahr 2020 noch erreicht werden kann,
        wenn die Eckdaten des Koalitionsvertrages zwischen CDU,
        CSU und SPD zugrunde gelegt werden, und falls ja, ist die
        Bundesregierung dazu bereit, diese Berechnungen den Abge-
        ordneten des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stel-
        len?
        Die europäischen Ziele für den Ausbau der erneuerba-
        ren Energien und die nationalen Vereinbarungen stehen
        nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich gegenseitig.
        Bisher liegt Deutschland auf dem Zielerfüllungspfad für
        das verbindliche Ausbauziel für erneuerbare Energien
        im Jahr 2020 gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtli-
        nie 2009/28/EG. Dies hat die EU-Kommission in ihrem
        Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energien“ vom 27.
        März 2013 festgestellt. Demnach lag der Anteil erneuer-
        barer Energien am Bruttoendenergieverbrauch in
        Deutschland insgesamt im Jahr 2012 bei 12,4 Prozent.
        Damit lag Deutschland über dem Zielpfad, den die Bun-
        desregierung in dem Nationalen Aktionsplan, NREAP,
        aus dem Jahr 2010 nach Brüssel gemeldet hat. Der
        NREAP sieht für 2012 einen Erneuerbaren-Anteil von
        11,4 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch vor.
        Deutschland lag zudem deutlich über dem indikativen
        Zielpfad nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
        2009/28/EG, der für Deutschland einen Erneuerbaren-
        Anteil von 8,2 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch in
        2012 vorsieht.
        Derzeit ist im Rahmen der EEG-Novelle die Umset-
        zung eines Ausbaukorridors von 40 bis 45 Prozent An-
        teil erneuerbarer Energien im Strombereich für das Jahr
        2025 in der Diskussion, und dessen Umsetzung wird in-
        tensiv diskutiert. Neben dem kontinuierlichen Ausbau
        der erneuerbaren Energien im Strombereich ist die EU-
        Zielerfüllung auch von der Entwicklung der Erneuerba-
        ren im Wärme- und Verkehrssektor und vor allem von
        der Entwicklung der Energieeffizienz abhängig. Hierzu
        wird die Bundesregierung einen Nationalen Aktionsplan
        Energieeffizienz vorlegen. Sollten sich aus der Entwick-
        lung in den anderen Sektoren insgesamt ein Bedarf für
        Anpassungen mit Blick auf die Erreichung des EU-Er-
        neuerbaren-Ziels ergeben, wird die Bundesregierung
        rechtzeitig einen neuen Nationalen Aktionsplan gemäß
        der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG vorle-
        gen.
        Anlage 11
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage des
        Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/458, Frage 26):
        Warum unterstützt die Bundesregierung die geplanten
        Hilfszahlungen der Europäischen Union an die Ukraine unab-
        hängig von einer Vereinbarung mit dem Internationalen Wäh-
        rungsfonds, IWF, im Falle einer Beteiligung der Opposition
        an einer neuen Regierung mit der Begründung, man müsse
        dafür sorgen, „dass der schwierige Weg am Ende nicht in ei-
        nem wirtschaftlichen Desaster endet“ (www.zeit.de/news/
        2014-02/03/deutschland-europaeische-union-und-usa-arbeiten-
        an-hilfspaket-fuer-ukraine-03095008; www.handelsblatt.com/
        politik/international/marshall-plan-eu-und-usa-bereiten-finanz
        spritze-fuer-ukraine-vor/9427138.html), während sie vor dem
        geplanten Assoziierungsabkommen mit der Ukraine zu keiner
        EU-Unterstützung bereit war, obwohl die Regierung von
        Nikolai Asarow zuvor deutlich gemacht hatte, dass sie einen
        ökonomischen und sozialen Kollaps befürchtet, der „den Kurs
        der europäischen Integration diskreditiert hätte“, wenn sie die
        IWF-Kreditbedingungen erfüllt und das Assoziierungsabkom-
        men unterzeichnet hätte (www.kmu.gov.ua/control/en/pub
        lish/article?art_id=246879282), und inwiefern kann die Bun-
        desregierung die Behauptung von Nikolai Asarow bestätigen,
        dass die EU-Partner keinen Versuch unternommen haben,
        Einfluss auf die Position des IWF zu nehmen, um akzepta-
        blere Kreditkonditionen für die Ukraine zu erreichen?
        Eine nachhaltige Lösung der politischen Krise in der
        Ukraine setzt auch eine wirtschaftliche Stabilisierung
        des Landes voraus. Daher gibt es derzeit Überlegungen
        für Maßnahmen im Wirtschafts- und Finanzbereich, mit
        denen eine neue, auch von der Opposition getragene
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 957
        (A) (C)
        (D)(B)
        Regierung unterstützt werden kann. Unverzichtbare Vo-
        raussetzung dafür ist aber die Bereitschaft einer neuen
        ukrainischen Regierung, dringend notwendige Struktur-
        reformen durchzuführen. Die denkbaren Unterstützungs-
        maßnahmen im Rahmen der Europäischen Union sind
        dabei stets mit Bedingungen verbunden und nie unkon-
        ditioniert. Einige Instrumente – wie etwa die EU-Makro-
        finanzhilfe – setzen sogar zwingend ein neues Programm
        des Internationalen Währungsfonds voraus.
        Die Bundesregierung hat sich auch vor der geplanten
        Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens mit
        der Ukraine beim Gipfel der Östlichen Partnerschaft in
        Vilnius am 28./29. November 2013 dafür ausgespro-
        chen, den Reformweg der Ukraine durch Einsatz geeig-
        neter EU-Instrumente zu unterstützen. Die Einschät-
        zung, wonach dieser Reformweg, das heißt ein neuer
        IWF-Kredit und die Unterzeichnung des EU-Assoziie-
        rungsabkommens, zu einem ökonomischen und sozialen
        Kollaps geführt hätte, teilt die Bundesregierung nicht.
        Die Bundesregierung hat ein neues IWF-Programm
        für die Ukraine als wichtiges Instrument für eine nachhal-
        tige Transformation der ukrainischen Volkswirtschaft, ins-
        besondere einen dauerhaften Abbau des Zwillingsdefizits
        in Leistungsbilanz und Haushalt, stets befürwortet. Die
        vom IWF als Voraussetzung für ein neues Programm ge-
        nannten Kriterien, so unter anderem die Reduzierung der
        Gaspreissubventionen und die Anpassung des Wechsel-
        kurses, sind notwendige Schritte auf diesem wirtschaftli-
        chen Reformweg. Die Verhandlung der konkreten Be-
        dingungen und Konditionen eines IWF-Programms ist
        Aufgabe der ukrainischen Regierung.
        Anlage 12
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/458, Frage 27):
        Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass
        der Aufruf des ukrainischen Oppositionspolitikers Vitali
        Klitschko „Bildet Bürgerwehren in jedem Hof, in jedem Be-
        zirk, in jedem Haus … Alle demokratischen Kräfte müssen
        den Protest vor die Gebietsverwaltungen tragen“, den dieser
        einen Tag nach seiner Rückkehr von der 50. Münchner Si-
        cherheitskonferenz in Kiew am 2. Februar 2014 gegenüber
        den Demonstranten getätigt hat (www.fr-online.de/politik/
        vitali-klitschko- -klitschko-fordert-buergerwehr,1472596,260
        66596.html), und inwieweit widerspricht dieser Aufruf dem
        Anliegen, es dürfe keine gewaltsame Lösung geben, wie sie
        der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter
        Steinmeier, auf der 50. Münchner Sicherheitskonferenz for-
        muliert hat (www.tagesspiegel.de/politik/muenchner-sicher
        heitskonferenz-roettgen-fordert-neuwahlen-in-der-ukraine/94
        18034.html)?
        Die Bundesregierung hat mehrfach deutlich gemacht,
        dass die innenpolitische Krise in der Ukraine nur gewalt-
        frei und im Rahmen eines politischen Dialogs beendet
        werden kann. Dies hat der Bundesminister des Auswärti-
        gen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, auch bei seinen zahl-
        reichen Gesprächen mit Vertretern der ukrainischen Re-
        gierung und der Opposition immer wieder betont.
        Der Aufruf, von Gewalt Abstand zu nehmen und be-
        ruhigend auf die aufgeheizte Debatte einzuwirken, gilt in
        der aktuellen Krise für alle Seiten. Unsere Solidarität gilt
        all jenen in der Ukraine, die sich friedlich für ihre
        Grundrechte einsetzen.
        Anlage 13
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/458, Frage 28):
        Inwieweit sieht sich die Bundesregierung durch den Bun-
        despräsidenten Joachim Gauck in ihrer Richtlinienkompetenz
        in Sachen Außenpolitik eingeschränkt angesichts der Eröff-
        nungsrede des Bundespräsidenten auf der 50. Münchner Si-
        cherheitskonferenz, in der er eine stärkere Rolle Deutschlands
        in der Europäischen Union und Nato gefordert hatte sowie
        dass man bei Militäreinsätzen nicht nur Nein sagen dürfe
        (www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/muenchner-sicherheits
        konferenz-gauck-rede-deutsche-aussenpolitik), und inwie-
        weit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesprä-
        sidenten, dass die Bundesrepublik Deutschland auf dem Weg
        sei „zu einer Form von Verantwortung, die wir noch wenig
        eingeübt haben“?
        Bundespräsident Joachim Gauck hat in seiner Eröff-
        nungsrede zur Münchner Sicherheitskonferenz die um-
        fassenden Beiträge Deutschlands zur internationalen Si-
        cherheit gewürdigt. Der Bundespräsident hat darüber
        hinaus Fragen zum künftigen deutschen Engagement,
        unter anderem bei der Stabilisierung unserer Nachbar-
        schaft und beim Umgang mit globalen Herausforderun-
        gen, gestellt und damit eine wichtige gesellschaftliche
        Debatte angeregt – einschließlich der damit verbundenen
        ethischen Dimension.
        Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-
        Walter Steinmeier, hat in seiner am Tag darauf gehalte-
        nen Rede bereits einige Thesen des Bundespräsidenten
        aufgegriffen und seine Vorstellungen von einer „tätigen
        Außenpolitik“, die die Bearbeitung von Konflikten „frü-
        her, entschiedener und substanzieller“ angeht und sich
        „nicht in Empörungsrhetorik oder der bloßen Benotung
        von Bemühungen und Aktivitäten anderer erschöpft“,
        erläutert.
        Anlage 14
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Fragen
        des Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Fragen 34 und 35):
        Welche Hilfsmittel stellt die Bundesregierung derzeit be-
        reit, um der sich in Mali ausweitenden Hungersnot zu begeg-
        nen, und inwiefern hat sich die Bundesregierung seit dem ers-
        ten Alarm seitens des Welternährungsprogramms im Juli 2013
        mit Hilfsmitteln daran beteiligt, um die aktuelle Hungersnot
        im Vorfeld präventiv zu verhindern (bitte die Hilfsmittel auf-
        schlüsseln in Geld- und Sachmittel sowie Maßnahmen)?
        Welche spezifischen Hilfsmittel stellt die Bundesregierung
        derzeit bereit, um der sich in Südsudan ausweitenden Hun-
        gersnot zu begegnen, und welche weiteren krisenbedingten
        humanitären Hilfsmaßnahmen, beispielsweise um die Flücht-
        linge und Binnenvertriebenen zu versorgen, hat die Bundesre-
        gierung beschlossen (bitte die Hilfsmittel aufschlüsseln in
        Geld- und Sachmittel sowie Maßnahmen)?
        958 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 34:
        Die humanitäre Lage in der Republik Mali seit den
        bewaffneten Auseinandersetzungen ist nicht einheitlich.
        Auf der einen Seite stabilisiert sich die Lage im Süden
        des Landes, auf der anderen Seite sind vor allem im Nor-
        den noch militante Gruppen aktiv. Insgesamt sind aktuell
        283 000 Menschen intern im Land vertrieben, weitere
        169 000 befinden sich in den Nachbarländern. Die Lage
        der Flüchtlinge wird dadurch verschärft, dass die Ernte
        der Anbausaison 2013 sehr schlecht ausfiel.
        Die deutsche humanitäre Hilfe setzt an zwei Punkten
        an: der Nahrungsmittelhilfe sowie der Verbesserung der
        Rückkehrsituation in den Norden Malis. Insgesamt hat
        das Auswärtige Amt Nichtregierungsorganisationen und
        internationalen Organisationen seit 2013 Mittel in Höhe
        von rund 9,3 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
        Hierdurch wurden und werden unter anderem Wasser-,
        Sanitär- und Hygienemaßnahmen, Cash-for-Work-Maß-
        nahmen, Nahrungsmittelhilfen und Saatgutverteilungen
        gefördert.
        Seit Juli 2013 hat das Auswärtige Amt zum Beispiel
        Projekte im Bereich Wasser-, Sanitär- und Hygienemaß-
        nahmen und Nahrungsmittelhilfe mit insgesamt
        1,75 Millionen Euro unterstützt. Aufgrund der Ein-
        schränkungen der vorläufigen Haushaltsführung sind die
        Fördermöglichkeiten für neue Projekte aktuell be-
        schränkt. Weiteres humanitäres Engagement ist möglich,
        sobald im Haushaltsverfahren zusätzliche Mittel bereit-
        gestellt werden.
        Zur Prävention können zudem weite Teile der bilate-
        ralen Entwicklungszusammenarbeit des Bundesministe-
        riums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
        lung in den Schwerpunkten nachhaltige und produktive
        Landwirtschaft und Wasser/Abwasser gezählt werden.
        Seit mehreren Jahren laufen Maßnahmen, die Basis für
        eine größere Resilienz gegenüber Ernährungskrisen
        sind. Im Bereich Landwirtschaft handelt es sich um
        Maßnahmen der klein- und großflächigen Bewässerung
        durch technische und finanzielle Zusammenarbeit, die
        mit 35,5 Millionen Euro im Bereich der finanziellen Zu-
        sammenarbeit und mit 15,4 Millionen Euro im Bereich
        der technischen Zusammenarbeit gefördert werden. Ab
        2014 werden außerdem Maßnahmen der Kleinbewässe-
        rung umgesetzt. Diese werden mit 9 Millionen Euro im
        Bereich der finanziellen Zusammenarbeit und 7,6 Mil-
        lionen Euro im Bereich der technischen Zusammenarbeit
        gefördert. Im Bereich Wasserversorgung laufen Maß-
        nahmen der kleinstädtischen Wasserversorgung mit einer
        finanziellen Förderung in Höhe von 32,4 Millionen
        Euro.
        Zu Frage 35:
        Die Bundesregierung leistet in der Republik Südsu-
        dan seit vielen Jahren humanitäre Hilfe durch finanzielle
        Förderung von Hilfsprojekten der humanitären Organi-
        sationen der Vereinten Nationen, deutscher Nichtregie-
        rungsorganisationen und der Organisationen der Rot-
        kreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
        Im laufenden Jahr 2014 fördert das Auswärtige Amt
        in Südsudan bisher neun Projekte der humanitären Hilfe
        in Höhe von 4,7 Millionen Euro. Dabei handelt es sich
        zum einen um fünf bereits im Vorjahr begonnene Pro-
        jekte, die in Höhe von 1,3 Millionen Euro weiter geför-
        dert werden. Diese Hilfsmaßnahmen werden von Nicht-
        regierungsorganisationen in den Bereichen Wasser-/
        Sanitär-/Hygieneversorgung, Kapazitätsaufbau für Not-
        und Übergangshilfe, Gesundheitsversorgung, Katastro-
        phenvorsorge und Nahrungsmittelnothilfe durchgeführt.
        Zielgruppen sind Rückkehrer und die lokale Bevölke-
        rung.
        Angesichts der akuten, krisenbedingten humanitären
        Notlage wurden im Jahr 2014 Mittel in Höhe von
        3,4 Millionen Euro für bisher vier weitere humanitäre
        Hilfsmaßnahmen in Südsudan zur Verfügung gestellt.
        Damit werden Nothilfeprojekte deutscher Nichtregie-
        rungsorganisationen und der internationalen humanitä-
        ren Hilfe der Vereinten Nationen sowie eine Einzahlung
        in den South Sudan Common Humanitarian Fund der
        Vereinten Nationen finanziert. Es handelt sich um Pro-
        jekte, deren Zielgruppen Flüchtlinge, Binnenvertriebene
        und die konfliktbetroffene Bevölkerung sind. Die Hilfs-
        maßnahmen erfolgen in den Bereichen Flüchtlingshilfe,
        Wasser-/Sanitär-/Hygieneversorgung, Notunterkünfte und
        lebensnotwendige Bedarfsgegenstände. Darüber hinaus
        wird momentan die Förderung von drei Hilfsprojekten
        für aus Südsudan in die Republik Uganda geflohene
        Menschen in Höhe von voraussichtlich 715 000 Euro
        vorbereitet.
        Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
        menarbeit und Entwicklung finanziert mit 1,4 Millionen
        Euro im Rahmen der entwicklungsfördernden und struk-
        turbildenden Übergangshilfe ein Vorhaben in Südsudan
        zur Anpassung landwirtschaftlicher Anbaumethoden an
        den Klimawandel und Stabilisierung der Lebensgrundla-
        gen. Darüber hinaus werden im Rahmen des Sonderpro-
        gramms „Flüchtlingsproblematik und Bekämpfung von
        Fluchtursachen“ kurzfristig Maßnahmen geplant, um die
        Nahrungsmittelproduktion in Gebieten Südsudans, die
        nicht von den Kämpfen betroffen sind, zu steigern und
        so die Versorgung der Flüchtlinge zu sichern. Über die
        finanzielle Ausstattung zur Umsetzung dieser Maßnah-
        men wurde noch nicht abschließend entschieden.
        Anlage 15
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/458, Frage 36):
        Kann die Bundesregierung die Zahlen der Sendung aus-
        landsjournal, die am 15. Januar 2014 vom ZDF ausgestrahlt
        wurde, wonach fast ein Drittel (mehr als 3 Millionen) der
        Griechinnen und Griechen keine Krankenversicherung mehr
        haben, bestätigen oder korrigieren, und welche Einschätzung
        hat die Bundesregierung über die genauen Ursachen, dass so
        viele Menschen nicht krankenversichert sind, vor dem Hinter-
        grund der durch die Bundesregierung unterstützten Austeri-
        tätspolitik in Griechenland?
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 959
        (A) (C)
        (D)(B)
        Der Bundesregierung liegen keine Zahlen vor, die
        Aufschluss darüber geben, wie viele Menschen in der
        Hellenischen Republik krankenversichert sind. Ihr sind
        jedoch Schätzungen bekannt, die darauf hindeuten, dass
        der Anteil der Menschen ohne Krankenversicherung in
        Griechenland sehr hoch ist. In Griechenland herrscht
        keine allgemeine Krankenversicherungspflicht, jedoch
        wird die hohe Arbeitslosigkeit von 27,3 Prozent dazu
        beitragen, dass sich viele Menschen derzeit keine Kran-
        kenversicherung leisten können.
        Bereits vor der Staatsschuldenkrise bestanden struktu-
        relle Defizite im griechischen Gesundheitssystem, zu de-
        nen auch eine geringe Kosteneffizienz gehörte. Darauf
        hat die griechische Regierung wiederholt hingewiesen
        und daher umfassende Reformen eingeleitet. Das Ziel
        der griechischen Regierung ist, ein kosteneffizientes und
        leistungsstarkes Gesundheitssystem aufzubauen, das
        eine Gesundheitsversorgung für alle Bürgerinnen und
        Bürger sicherstellt.
        Die Bundesregierung unterstützt die griechische Re-
        gierung bei diesem Vorhaben. Sie berät die griechische
        Regierung beispielsweise bei der Novellierung der Arz-
        neimittelpreisgestaltung, der Verbesserung des Kranken-
        hausmanagements und der Einführung eines flächende-
        ckenden Abrechnungssystems im Krankenhausbereich.
        Dazu steht das Bundesministerium für Gesundheit be-
        reits seit dem Jahr 2012 in intensivem Kontakt mit den
        griechischen Behörden.
        Im Dezember 2013 hat die griechische Regierung mit
        der Umsetzungsphase des umfangreichen Reformpro-
        gramms „Health in Action“ begonnen, dessen Maßnah-
        men maßgeblich aus der Kooperation zwischen deut-
        schen und griechischen Experten hervorgegangen sind.
        Anlage 16
        Antwort
        der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf die Frage der
        Abgeordneten Pia Zimmermann (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/458, Frage 37):
        Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, wel-
        che Veranstaltungen sie in Griechenland ausrichtet oder mit
        unterstützt, um Fachkräfte aus dem dortigen Gesundheits- und
        Pflegebereich für das deutsche Gesundheitssystem abzuwer-
        ben?
        Die Bundesregierung richtet keine Veranstaltungen in
        der Hellenischen Republik aus, die darauf ausgerichtet
        sind, Fachkräfte aus dem dortigen Gesundheits- und
        Pflegebereich für das deutsche Gesundheitssystem abzu-
        werben, und unterstützt solche Veranstaltungen auch
        nicht.
        Die zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bun-
        desagentur für Arbeit nimmt regelmäßig im Rahmen des
        Netzwerkes EURES, EURopean Employment Services,
        an Informations- und Beratungsveranstaltungen, zum
        Beispiel Jobmessen, teil. Dabei stimmt sie sich mit den
        jeweiligen EURES-Partnern in den Mitgliedstaaten der
        Europäischen Union ab. Die Informations- und Bera-
        tungsveranstaltungen dienen der Umsetzung des Rechts
        auf Arbeitnehmerfreizügigkeit.
        Personen, die innerhalb der EU arbeitslos sind, kön-
        nen eine Förderung im Rahmen des Sonderprogramms
        der Bundesregierung zur Förderung der beruflichen Mo-
        bilität junger Menschen in der EU, MobiPro-EU, erhal-
        ten.
        Anlage 17
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Halina Wawzyniak (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Frage 38):
        Wird die Bundesregierung in Konsequenz aus der Ab-
        mahnung der Website www.fragdenstaat.de durch das Bun-
        desministerium des Innern, mit der Begründung, dass die
        Veröffentlichung einer internen Stellungnahme eine Urheber-
        rechtsverletzung darstelle, künftig Dokumente der Bundes-
        regierung unter Creative-Commons-Lizenz stellen, um deren
        Veröffentlichung zu ermöglichen (bitte begründen)?
        Nach § 5 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes, UrhG, ge-
        nießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Be-
        kanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich
        verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheber-
        rechtlichen Schutz. Sofern die Verwaltung nach § 5
        Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke „im amtlichen Inte-
        resse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“,
        können diese von jedermann genutzt werden, solange
        die Quelle angegeben und der Text nicht verändert wird.
        Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang
        zwischen den lizenzrechtlichen Bedingungen, unter de-
        nen veröffentlichte amtliche Dokumente genutzt werden
        können, und der unberechtigten Veröffentlichung von in-
        ternen Dokumenten im Falle von fragdenstaat.de. Bei
        den letztgenannten handelt es sich gerade nicht um ver-
        öffentlichte amtliche Dokumente, sondern um nach dem
        Informationsfreiheitsgesetz, IFG, an individuelle Antrag-
        steller herausgegebene interne Dokumente.
        Das Bundesministerium des Innern, BMI, hat die
        mehreren Antragstellern zugänglich gemachte Leitungs-
        vorlage vom 16. November 2011 zur Sperrklausel im
        Europawahlgesetz nicht veröffentlicht. In der Heraus-
        gabe nach dem IFG sieht das BMI keine Veröffentli-
        chung „im öffentlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-
        nisnahme“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.
        Anlage 18
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        der Abgeordneten Halina Wawzyniak (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Frage 39):
        Wie will die Bundesregierung die bundeseinheitliche
        Durchführung von Bundestagswahlen sichern, soweit sie der
        Ansicht ist, dass die Auslegung und Anwendung der Normen
        der §§ 8 und 13 der Bundeswahlordnung den Gemeindebe-
        hörden obliegt?
        960 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die eigenverantwortliche Auslegung und Anwendung
        der Gesetze und Verordnungen durch die zuständigen
        Verwaltungsbehörden der Länder und der Kommunen
        stellt in der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgeset-
        zes, GG, in der die Ausführung der Bundesgesetze durch
        die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG, der
        Regelfall ist, die bundeseinheitliche Durchführung der
        Gesetze nicht infrage. Dass dadurch im Verwaltungs-
        vollzug die konkreten Verhältnisse vor Ort berücksich-
        tigt werden können, ist eine erwünschte Folge und
        Stärke der bundesstaatlichen Ordnung. Das erforderliche
        Maß an Einheitlichkeit im Verwaltungsvollzug wird im
        kooperativen Bundesstaat durch horizontale und verti-
        kale Koordinierung der Fachbehörden und vereinheitli-
        chende Entscheidungen der Gerichte hergestellt.
        Das gilt auch im Wahlrechtsbereich, der durch den
        Erfahrungsaustausch der Wahlbehörden und der Wahl-
        organe des Bundes und der Länder sowie die Entschei-
        dungen des Deutschen Bundestages und des Bundesver-
        fassungsgerichts im Rahmen der Wahlprüfung geprägt
        ist. Dass über die Bildung von beweglichen Wahlvor-
        ständen und Sonderwahlbezirken die Gemeindebehör-
        den nach den Verhältnissen und Bedürfnissen vor Ort
        entscheiden, stellt die bundeseinheitliche Durchführung
        der Bundestagswahlen nicht infrage, sondern ist sachge-
        recht.
        Anlage 19
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 40):
        Welche Verschärfungen des deutschen Waffenrechts hält
        die Bundesregierung nach den wissenschaftlichen For-
        schungserkenntnissen (zuletzt der University of California
        aufgrund von 15 Einzelstudien, vergleiche Süddeutsche.de
        vom 21. Januar 2014) für notwendig, wonach allein die reine
        Verfügbarkeit von Schusswaffen in Haushalten die Gefahr ei-
        nes gewaltsamen Todes des jeweiligen Besitzers verdoppelt,
        dessen weiblichen Umfelds verdreifacht sowie die Suizidrate
        verdrei- bis vervierfacht, und wird die Bundesregierung als
        Konsequenz daraus einen Gesetzentwurf vorlegen, um die
        bisherige Möglichkeit zur Aufbewahrung von Schusswaffen
        sowie von Munition in Privathaushalten durch die Pflicht zu
        gesicherter externer Aufbewahrung zu ersetzen?
        Die Studie war der Bundesregierung bislang nicht be-
        kannt. Es wird davon ausgegangen, dass dieser überwie-
        gend Untersuchungen aus den USA zugrunde liegen.
        Dort besteht eine von der in Deutschland gänzlich ver-
        schiedene Ausgangssituation. Deutschland verfügt über
        eines der strengsten Waffengesetze Europas. Insbeson-
        dere wird der Kreis der Personen, denen der Umgang mit
        Waffen erlaubt wird, einer genauen Prüfung unterzogen.
        Zudem gelten hierzulande strenge Regelungen für die
        Aufbewahrung von Waffen. Die Bundesregierung be-
        zweifelt vor diesem Hintergrund, dass die Ergebnisse der
        Studie auf Deutschland übertragen werden können. Sie
        sieht insoweit keinen Bedarf einer Verschärfung des
        Waffenrechts, überprüft aber selbstverständlich fortlau-
        fend die relevanten Entwicklungen.
        Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Pflicht
        zur zentralen Aufbewahrung von Waffen einzuführen.
        Sie ist der Auffassung, dass eine sichere dezentrale Auf-
        bewahrung – wie sie derzeit gesetzlich geregelt ist – vor-
        zugswürdig ist. Mit einer zentralen Lagerung wäre kein
        wesentlicher Sicherheitszuwachs verbunden. Denn die
        Aufbewahrung großer Mengen von Waffen an einem Ort
        schafft Anreize für Kriminelle, die dort ein ganzes Waf-
        fenarsenal erbeuten könnten. Zudem wären Personen,
        die Waffen in einem Lager abgeben oder abholen, als
        Waffenbesitzer und somit als lohnendes Ziel für krimi-
        nelle Waffenbeschaffer zu erkennen. Aus diesen Grün-
        den wären der mit einer zentralen Lagerung verbundene
        Mehraufwand für die Sicherung von Aufbewahrungs-
        stätten und die Belastungen für die Waffenbesitzer aus
        Sicht der Bundesregierung unangemessen.
        Anlage 20
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Fragen 43
        und 44):
        Was machen die Bundeswehr, das Auswärtige Amt und
        das Bundesministerium des Innern proaktiv, um afghanischen
        Ortskräften die Möglichkeit des Aufnahmeverfahrens bei Ge-
        fährdung zu vermitteln, und wie wird die Fürsorgepflicht
        Deutschlands nach Abzug der ISAF-Truppen weiter gewähr-
        leistet werden?
        Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung gefähr-
        dete afghanische Ortskräfte der Bundeswehr, des Auswärtigen
        Amts und des Bundesministeriums des Innern unterstützt, de-
        ren Ausreise sich aufgrund finanzieller Engpässe bei der Fi-
        nanzierung der Flugkosten verzögert?
        Zu Frage 43:
        Die in Afghanistan tätigen Ressorts sind sich der Für-
        sorgepflicht gegenüber ihren afghanischen Mitarbeitern
        bewusst. Dies gilt insbesondere für all diejenigen, deren
        Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Reduzierung der
        deutschen Präsenz in Afghanistan endet. Alle Ortskräfte,
        die sich gefährdet fühlen, können sich jederzeit an ihre
        Beschäftigungsstelle, insbesondere den hierfür eigens
        bestellten Ortskräftebeauftragten der jeweiligen Ressorts
        („Ressortbeauftragte“), oder an die Deutsche Botschaft
        wenden. Dieses Verfahren ist unter den Ortskräften gut
        bekannt, unter anderem durch ein Informationsblatt für
        Ortskräfte, das in den gebräuchlichen Landessprachen
        über das Verfahren und die Anlaufstellen für gefährdete
        Ortskräfte informiert.
        Zahlreiche Ortskräfte der Bundeswehr werden vo-
        raussichtlich im Rahmen der ISAF-Nachfolgemission
        „Resolute Support“ weiterbeschäftigt werden und kön-
        nen somit den Status quo beibehalten.
        Zu Frage 44:
        Die Ortskräfte erhalten bei der Beendigung des Be-
        schäftigungsverhältnisses eine großzügige Abfindung,
        von der die Kosten der Ausreise für gewöhnlich bestrit-
        ten werden können. Sollte die Abfindung ausnahms-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 961
        (A) (C)
        (D)(B)
        weise nicht ausreichen, um die Ausreise zu finanzieren,
        und die Ortskraft auch sonst über keine ausreichenden
        Mittel verfügen, trägt derzeit das zuständige Ressort die
        Reisekosten.
        Anlage 21
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 47):
        Inwiefern teilt die Bundesregierung meine Annahme, dass
        die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgaben-
        ordnung aufgrund der ihr inneliegenden Minimierung des Ri-
        sikos einer Bestrafung für begangene Steuerstraftaten bei
        Vorliegen der Voraussetzungen dazu beitrage, das Risiko ei-
        ner Steuerstraftat überhaupt erst einzugehen (bitte begrün-
        den)?
        Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die in der
        Frage implizierte Aussage zutrifft, dass die strafbefrei-
        ende Selbstanzeige überhaupt erst zu dem Entschluss
        führt, das Risiko einer Steuerstraftat überhaupt einzuge-
        hen.
        Anlage 22
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Thomas Gambke (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 48):
        Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Nut-
        zung der strafbefreienden Selbstanzeige für Steuerhinterzie-
        her nicht dazu führen kann, dass Hinterzieher bessergestellt
        werden als steuerehrliche Bürgerinnen und Bürger?
        Hinterzieher werden durch die Abgabe einer Selbst-
        anzeige nicht bessergestellt als steuerehrliche Bürgerin-
        nen und Bürger.
        Steuerhinterzieher haben die hinterzogenen Steuern
        nach § 371 Abgabenordnung vollständig zu erklären und
        nachzuentrichten.
        Bei einer Steuerhinterziehung von einem Betrag über
        50 000 Euro tritt an die Stelle der Straffreiheit nach
        § 371 Abgabenordnung ein Absehen von Strafverfol-
        gung (§ 398 a Abgabenordnung). Dies gilt aber nur,
        wenn in diesen Fällen zusätzlich zu den hinterzogenen
        Steuern weitere 5 Prozent der Hinterziehungssumme ge-
        zahlt werden. Damit steht der Steuerhinterzieher
        schlechter als der Steuerehrliche.
        Zusätzlich sind die Steuern mit 6 Prozent zu verzin-
        sen (§ 235 Abgabenordnung). Die Verzinsung beginnt
        grundsätzlich bereits mit Eintritt der Steuerverkürzung.
        Anlage 23
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Thomas Gambke (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 49):
        Inwiefern zieht die Bundesregierung die Abschaffung des
        steuerlichen Bankgeheimnisses in Deutschland zur Bekämp-
        fung von Steuerhinterziehung in Betracht, und inwiefern ver-
        folgt die Bundesregierung bei Verhandlungen über ein neues
        Steuerabkommen mit der Schweiz diesmal die Strategie, das
        System des automatischen Informationsaustausches hier um-
        zusetzen?
        Das zivilrechtliche Bankgeheimnis gilt in Deutsch-
        land nicht gegenüber den Finanzbehörden. Nach § 93
        Abgabenordnung sind auch Banken gegenüber Finanz-
        behörden zur Auskunft verpflichtet. Zur Überprüfung
        der Angaben der Steuerpflichtigen steht den Finanz-
        behörden im Übrigen noch das Instrument des Kon-
        tenabrufs zur Verfügung. Im Ergebnis können die Fi-
        nanzbehörden in Deutschland angelegte Kapitalerträge,
        soweit sie steuererheblich sind, verifizieren.
        Die Frage der zukünftigen Besteuerung von Kapital-
        erträgen deutscher Steuerpflichtiger, die in der Schweiz
        zufließen, ist Gegenstand der im Januar 2014 aufge-
        nommenen Verhandlungen der EU mit der Schweiz zur
        Anpassung des geltenden gemeinsamen Zinsbesteue-
        rungsabkommens. Bilaterale Verhandlungen über ein
        neues Steuerabkommen zwischen Deutschland und der
        Schweiz gibt es derzeit nicht.
        Die Europäische Kommission führt Verhandlungen
        mit der Schweiz über die Revision des Zinsbesteue-
        rungsabkommens mit der EU. Ziel ist es, dieses Abkom-
        men an den künftigen Anwendungsbereich der Zins-
        richtline anzupassen. In die Verhandlungen werden auch
        die Entwicklungen auf Ebene der OECD und EU hin-
        sichtlich der Schaffung eines neuen Standards für einen
        umfassenden steuerlichen Informationsaustausch einbe-
        zogen. Die Schweiz hat bereits ihre grundsätzliche Ge-
        sprächsbereitschaft hierzu signalisiert. Ziel der Bundes-
        regierung ist es, auch die europäischen Drittstaaten zu
        einem umfassenden automatischen steuerlichen Infor-
        mationsaustausch zu bewegen.
        Anlage 24
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458,
        Frage 50):
        Will die Bundesregierung – den früheren Gesetzentwurf
        der SPD-Fraktion (Bundestagsdrucksache 17/1411) aufgrei-
        fend – die Möglichkeit strafbefreiender Selbstanzeige nach
        Steuerhinterziehung (§ 371 der Abgabenordnung) nun kom-
        plett abschaffen oder nur, sofern die Finanzministerkonferenz
        anders als binnen bisher achtmonatiger Prüfung „hierfür
        Handlungsbedarf“ aufzeigt (so der Koalitionsvertrag zwi-
        schen CDU, CSU und SPD, Seite 92), und gegen wie viele
        Leitungspersonen von Bundesministerien und nachgeordne-
        ten Dienststellen, die während der letzten fünf Jahre mögli-
        cherweise wegen Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung straf-
        verfolgt wurden oder nur wegen einer Selbstanzeige nicht, hat
        die Bundesregierung daraufhin kein Disziplinarverfahren (etwa
        wegen Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltens-
        pflicht, § 61 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) einge-
        leitet bzw. einleiten lassen, so wie solches Unterlassen am Bei-
        spielsfall gegenüber dem Berliner Kulturstaatssekretär André
        Schmitz gerade der Bundesminister für Wirtschaft und Ener-
        gie, Sigmar Gabriel, guthieß (Spiegel Online vom 6. Februar
        2014: „Kein Fall Wowereit“)?
        962 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, den ge-
        nannten Gesetzentwurf aus dem Jahre 2010 aufzugrei-
        fen. Dies ergibt sich bereits aus der von Ihnen selbst zi-
        tierten Passage des Koalitionsvertrages.
        Im Anwendungsbereich des Bundesdisziplinargeset-
        zes, BDG, sind die Dienstvorgesetzten grundsätzlich ver-
        pflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zu-
        reichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht
        eines – inner- oder außerdienstlichen – Dienstvergehens
        gegen einen Beamten oder eine Beamtin rechtfertigen,
        vergleiche § 17 Abs. 1 BDG. Nur wenn zu erwarten ist,
        dass nach § 14 und 15 BDG eine Disziplinarmaßnahme
        nicht in Betracht kommt, ist gemäß § 17 Abs. 2 BDG
        von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzuse-
        hen.
        Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
        richts ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche
        Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen
        der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbe-
        sondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterzie-
        hungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des
        jeweiligen Falles festzulegen; so hat es das Bundesver-
        waltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juli 2011,
        2 C 16/10, entschieden.
        Anlage 25
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Frage 51):
        Warum ist es laut der Antwort der Bundesregierung auf
        meine schriftliche Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 18/459
        nicht möglich, das steuerliche Mehraufkommen, welches
        durch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 des
        Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen er-
        zielt wurde, jeweils für die Jahre 2008 bis 2010 zu beziffern,
        und warum war im Gegensatz dazu die Bezifferung dieses
        Mehraufkommens für die Jahre 2003 bis 2007 noch möglich,
        wie es in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 54 auf
        die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestags-
        drucksache 17/4653 vom 3. Februar 2011 erfolgt ist?
        Die Daten, die ich Ihnen in meiner Antwort auf Ihre
        schriftliche Frage mitgeteilt habe, werden durch statisti-
        sche Anschreibungen der Finanzämter ermittelt, weil es
        für die Durchführung der erweitert beschränkten Steuer-
        pflicht nach § 2 Außensteuergesetz, AStG, wegen der be-
        grenzten Anzahl der Fälle kein maschinelles Veranla-
        gungsverfahren gibt. Auf Wunsch der Bundesländer ist
        im Jahr 2005 mit Wirkung ab 2008 das System der sta-
        tistischen Anschreibungen neu geordnet worden. Die
        Anschreibungen für die Finanzämter sollten weniger
        aufwendig, dafür aber aussagekräftiger werden. Aus die-
        sen Gründen werden die aus Sicht der obersten Finanz-
        behörden des Bundes und der Länder aussagekräftigeren
        Beträge der Einkommenshöhe, die der erweitert be-
        schränkten Steuerpflicht unterliegen, erfasst und nicht
        mehr die der Mehrsteuern.
        Anlage 26
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Frage 52):
        Inwieweit sind Aufwendungen für Hoteleinkäufe durch
        Reiseveranstalter bei den gewerblichen Hinzurechnungen zu
        berücksichtigen, und inwieweit sieht die Bundesregierung
        eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung in diesen Fällen als
        sachgemäß an?
        Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz
        müssen Gewerbetreibende bei der Ermittlung ihres Ge-
        werbeertrags die zunächst in voller Höhe als Betriebs-
        ausgaben abgezogenen Miet- und Pachtzinsen für die
        Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des An-
        lagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
        dem Gewinn im Ergebnis zu 12,5 Prozent wieder hinzu-
        rechnen.
        Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in ei-
        nem gleichlautenden Ländererlass zu Anwendungsfra-
        gen zu dieser seit 2008 geltenden Regelung Stellung
        genommen. Sie gehen davon aus, dass auch Reiseveran-
        stalter unter diese Regelung fallen. Die Hinzurechnung
        wird bei Reiseveranstaltern allerdings nicht aus sämtli-
        chen an einen Hotelbetreiber zu entrichtenden Aufwen-
        dungen berechnet. In die Bemessungsgrundlage fließen
        nur die eng mit der Raumnutzung verbundenen Aufwen-
        dungen ein. Auch Aufwendungen, die aus der bloßen
        Reservierung von Zimmerkontingenten entstehen, fal-
        len komplett aus der Hinzurechnung.
        Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Ge-
        setzesauslegung auch bei Reiseveranstaltern der gelten-
        den Rechtsalge entspricht.
        Anlage 27
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Frage 53):
        Hält die Bundesregierung angesichts der neuen Rechtspre-
        chung des Bundesfinanzhofs (vergleiche Urteil vom 16. Okto-
        ber 2013, VI R 52/11) zur Pauschalierung von Sachzuwen-
        dungen nach § 37 b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
        weiterhin an der Verwaltungsauffassung der Steuerfreiheit
        von Vorteilen aus einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5
        Satz 1 Nr. 2 EStG gemäß R 4.7 Abs. 3 der Einkommensteuer-
        Richtlinien fest, und welche Erkenntnisse hat die Bundesre-
        gierung über Fallzahlen von Steuerpflichtigen, die die Rege-
        lung des § 37 b EStG in Anspruch nehmen?
        Im Urteil vom 16. Oktober 2013 hat der Bundes-
        finanzhof ausschließlich über die Bemessungsgrundlage
        bei der Pauschalbesteuerung nach § 37 b Einkommen-
        steuergesetz, EStG, entschieden. Wie Vorteile aus einer
        geschäftlich veranlassten Bewirtung bei der bewirteten
        Person zu behandeln sind, war nicht Streitgegenstand
        dieses Urteils. Für eine Änderung der R 4.7 Abs. 3 Ein-
        kommensteuer-Richtlinien, EStR, besteht keine Veran-
        lassung.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 963
        (A) (C)
        (D)(B)
        Es ist nicht richtig, dass Vorteile aus einer geschäftlich
        veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1
        Nr. 2 EStG „steuerfrei“ sind. Richtig ist, dass bei einer
        Bewirtung aus geschäftlichem Anlass der bewirteten
        Person ein Vorteil zufließt, der grundsätzlich im ersten
        Schritt als Be-triebseinnahme zu erfassen wäre. Dieser
        Betriebseinnahme stehen aber im zweiten Schritt gleich
        hohe Betriebsausgaben gegenüber, da die bewirtete Per-
        son ihrerseits aus betrieblichem Anlass an der Bewirtung
        teilnimmt. Da sich Einnahme und Ausgabe im Ergebnis
        komplett neutralisieren, wird aus Vereinfachungsgrün-
        den auf die Erfassung des Vorteils als Betriebseinnahme
        bei gleichzeitiger gleich hoher Betriebsausgabe bei einer
        geschäftlich veranlassten Bewirtung verzichtet.
        Der Bundesregierung liegen keine Fallzahlen vor von
        Steuerpflichtigen, die die Regelung des § 37 b EStG in
        Anspruch nehmen.
        Anlage 28
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die
        Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/458, Frage 53):
        Haben Stellen oder Behörden des Bundes gefragt oder un-
        gefragt Erkenntnisse an die Commerzbank AG übermittelt,
        die zur Kündigung des Kontos einer Kundin in München führ-
        ten (www.stern.de/wirtschaft/geld/sohn-ist-kommunist-com
        merzbank-kuendigt-rentnerin-das-konto-2086766.html), und
        sind der Bundesregierung auch angesichts der Tatsache, dass
        der Bund größter Anteilseigner der Commerzbank AG ist die
        Gründe für die Kündigung bekannt, die nach Angaben der be-
        troffenen Kundin mit „Erkenntnisse(Nachhaltigkeit) über Ih-
        ren Sohn“ begründet wurde, die der Bank übermittelt worden
        seien?
        Der Umgang mit Kundenbeziehungen fällt unter die
        unternehmerische Eigenverantwortung der Commerz-
        bank AG und liegt außerhalb des Zuständigkeits- und
        Verantwortungsbereiches der Bundesregierung.
        Anlage 29
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage
        der Abgeordneten Brigitte Pothmer (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 55):
        Wie viele weitere Fälle misslungener Vermittlung in ein
        Praktikum oder ein Ausbildungsverhältnis von EU-Bürgern
        wie der von jungen Spanierinnen und Spaniern nach Thürin-
        gen (vergleiche zum Beispiel www.thueringer-allgemeine.de/
        web/zgt/leben/detail/-/specific/63-junge-Spanier-sind-noch-
        ohne-Praktikum-oder-Lehrvertrag-802832783) sind der Bun-
        desregierung aus dem gesamten Bundesgebiet bekannt (auch
        im Rahmen des Programms MobiPro-EU), und welche Kon-
        sequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Erfahrungen,
        beispielsweise hinsichtlich der Standards für die europäische
        Arbeitsvermittlung?
        Im Oktober 2013 sind 128 junge Spanierinnen und
        Spaniern über eine private Arbeitsvermittlerin nach Thü-
        ringen gekommen. An dieser Vermittlung waren weder
        die Bundesagentur für Arbeit bzw. ihre Zentrale Aus-
        lands- und Fachvermittlung beteiligt noch fand die Ver-
        mittlung im Rahmen von MobiPro-EU statt.
        Trotzdem wurde schnell auf die prekäre Lage der jun-
        gen Menschen reagiert und unter der Leitung des Thü-
        ringer Wirtschaftsministers eine Taskforce und ein Här-
        tefonds eingerichtet, um schnellstmöglich Lösungen für
        diese jungen Menschen zu finden. In Abstimmung mit
        dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden
        die meisten Spanierinnen und Spanier aus dieser miss-
        glückten privaten Vermittlung nachträglich im Rahmen
        einer Härtefallregelung in die Förderung von MobiPro-
        EU aufgenommen. Zurzeit befinden sich noch 119 Be-
        troffene in Betreuung des Welcome Center Thüringen,
        einer Einrichtung des Thüringer Ministeriums für Ar-
        beit, Wirtschaft und Technologie. Von den 119 Spanie-
        rinnen und Spaniern haben zwischenzeitlich 71 eine Be-
        rufsausbildung aufgenommen, 27 befinden sich noch im
        Praktikum, und 17 haben einen Arbeitsvertrag erhalten
        und sind somit nicht mehr in der Programmförderung.
        Lediglich 4 sind weiterhin unversorgt. Weitere Fälle wie
        in Thüringen sind dem Bundesministerium für Arbeit
        und Soziales im Rahmen von MobiPro-EU nicht be-
        kannt.
        Konsequenzen hinsichtlich der Standards für die eu-
        ropäische Arbeitsvermittlung ergeben sich aus diesem
        Fall nicht, da die Spanierinnen und Spanier lediglich von
        ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb
        der Europäischen Union Gebrauch gemacht haben und
        hierzu die Dienstleistung einer privaten Arbeitsvermitt-
        lung in Anspruch genommen haben. Es war weder eine
        staatliche Arbeitsagentur noch das EuroES-Netzwerk an
        der Arbeitsvermittlung beteiligt.
        Anlage 30
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage der Abgeordneten Renate Künast (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 57):
        Mit welchen übergeordneten Gründen erklärt die Bundes-
        regierung ihre laut dem Regierungssprecher Steffen Seibert
        (Zeit Online, 5. Februar 2014) – trotz der klaren Ablehnung
        des federführenden Bundesministeriums für Ernährung und
        Landwirtschaft (BMEL), des Bundesministeriums für Wirt-
        schaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt,
        Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Spiegel Online,
        31. Januar 2014) – angekündigte Enthaltung bei der Abstim-
        mung über die Zulassung der gentechnisch veränderten Mais-
        linie 1507 am 11. Februar 2014 im Rat der Europäischen
        Union, und wie rechtfertigt sie ihre Position vor dem Hinter-
        grund einer Ablehnung von über 80 Prozent in der Bevölke-
        rung (Umfragen im Auftrag des BMEL und von Greenpeace,
        Dezember 2013), der Aussage im Koalitionsvertrag (An-
        erkennung der „Vorbehalte des Großteils der Bevölkerung“)
        und des Einflusses, den die deutsche Positionierung auf das
        Abstimmungsverhalten der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
        päischen Union hat (siehe Reuters UK, 5. Februar 2013)?
        Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, sich
        bei der Abstimmung über die Zulassung der gentech-
        nisch veränderten Maislinie 1507 der Stimme zu enthal-
        ten. Dies entspricht dem üblichen Verfahren, falls zu
        einem Kommissionsvorschlag innerhalb der betroffenen
        Ressorts unterschiedliche Meinungen bestehen. Dies
        964 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        sieht die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundes-
        regierung so vor.
        Im Übrigen hatte die Europäische Behörde für Le-
        bensmittelsicherheit, EFSA, insgesamt sechs befürwor-
        tende Stellungnahmen zu diesem Antrag abgegeben. Die
        letzte konsolidierte Stellungnahme am 18. Oktober 2012
        enthält auch Empfehlungen zum Risikomanagement zur
        Vermeidung einer möglichen Entwicklung von Resisten-
        zen in den Zielorganismen. In ihrer Stellungnahmen
        stellt die EFSA fest, dass die gentechnisch veränderte
        Maissorte 1507 nach den Maßgaben der Freisetzungs-
        richtlinie 2001/18/EG so sicher ist wie herkömmlicher
        Mais und es unwahrscheinlich ist, dass diese Sorte nega-
        tive Auswirkungen auf die menschliche oder tierische
        Gesundheit oder die Umwelt haben werde. Auch die na-
        tionale Zentrale Kommission für biologische Sicherheit,
        ZKBS, kam in ihrer Bewertung im Jahr 2003 zu dem Er-
        gebnis, dass nach damaligem Kenntnisstand keine
        schädlichen Auswirkungen auf Leben und Gesundheit
        von Menschen, Tieren und Pflanzen zu erwarten seien.
        Anlage 31
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 59):
        Befürwortet die Bundesregierung nach wie vor den Vor-
        schlag der Europäischen Kommission zur Änderung der
        Honigrichtlinie mit der Konsequenz, dass Verbraucher auf-
        grund fehlender Kennzeichnung nicht erkennen können, ob
        Honig ganz oder teilweise auf Grundlage gentechnisch verän-
        derter Pflanzen erzeugt wurde, was selbst für den Fall gelten
        würde, dass es sich um sortenreinen Rapshonig aus Nordame-
        rika handelt, wo dieser standardmäßig auf Grundlage von
        gentechnisch verändertem Raps erzeugt wird, und welche
        Konsequenzen zieht die Bundesregierung vor diesem Hinter-
        grund aus der Aussage der EU-Kommissare Tonio Borg und
        Dacian Ciolos in einem Antwortbrief an Foodwatch (laut dpa-
        Meldung vom 4. Februar 2014), die EU-Kommission
        betrachte „es als notwendig, die Verbraucher exakt über das
        Vorhandensein zugelassener genveränderter Organismen in
        Lebensmittel und Tierfutter zu informieren, um ihnen sach-
        kundige Kaufentscheidungen zu ermöglichen“?
        Die Bundesregierung befürwortet den Vorschlag der
        Kommission zur Änderung der Honigrichtlinie, mit dem
        klargestellt wird, dass der Pollen ein natürlicher Be-
        standteil des Honigs und keine Zutat ist. Die wesentli-
        chen Gründe:
        Die Kommission hat eine Änderung der Honigrichtli-
        nie vorgeschlagen, die klarstellt, dass der Pollen ein na-
        türlicher Bestandteil des Honigs und keine Zutat ist. Da-
        mit wird sichergestellt, dass zum einen die gegenwärtige
        Praxis in allen EU-Mitgliedstaaten, wonach Pollen nicht
        als Zutat gekennzeichnet wird, fortbestehen kann, und
        zum anderen der Honig keine Nährwertkennzeichnung
        braucht. Folglich werden nicht nur zusätzliche Kenn-
        zeichnungspflichten, sondern zudem hohe Analysekos-
        ten und bürokratischer Kontrollaufwand auch für die Im-
        ker vermieden.
        Der Verzicht auf eine Kennzeichnung ist weiterhin im
        Hinblick darauf sachgerecht, dass minimale Spuren an
        zugelassenem gentechnisch veränderten Material auch in
        Lebensmitteln mit dem Fair-Trade- und dem Ökosiegel
        sowie in Lebensmitteln mit dem Ohne-Gentechnik-Sie-
        gel enthalten sein können und ebenfalls nicht gekenn-
        zeichnet werden. Der Anteil des Pollens im Honig be-
        trägt im Normalfall nur ungefähr 0,03 Gramm je
        Kilogramm Honig. Zum Vergleich: Bei konventionellen
        Fair-Trade- und bei Ökoprodukten beträgt der Kenn-
        zeichnungsschwellenwert, bei dessen Überschreiten in
        jedem Fall gentechnisch verändertes Material zu kenn-
        zeichnen ist, 9 Gramm je Kilogramm, bei der Ohne-
        Gentechnik-Kennzeichnung 1 Gramm je Kilogramm.
        Schließlich gibt es für die Bestimmung der sehr gerin-
        gen Anteile des gentechnisch veränderten Pollens am
        Gesamtpollen im Honig keine verlässliche Analyseme-
        thode. Das hat eine schriftliche Abfrage des Bundes-
        ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bei den
        Bundesländern bestätigt.
        Anlage 32
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 60):
        Wie gedenkt die Bundesregierung, das Ziel im Koalitions-
        vertrag zwischen CDU, CSU und SPD, in Brüssel „für eine
        EU-Kennzeichnungspflicht für Produkte von Tieren, die mit
        genveränderten Pflanzen gefüttert wurden“ einzutreten, kon-
        kret umzusetzen, und wie begründet die Bundesregierung vor
        dem Hintergrund dieser Vereinbarung und der Tatsache, dass
        in oben genannten Produkten allenfalls gentechnisch verän-
        derte Genfragmente, in Pollen dagegen das gesamte Genom
        einschließlich sämtlicher gentechnischer Veränderungen ent-
        halten ist, ihre Positionierung bezüglich der Änderung der
        Honigrichtlinie?
        Um die Verbrauchertransparenz zu verbessern, ist die
        Bundesregierung während der 17. Legislaturperiode für
        eine umfassende Positivkennzeichnung (Prozesskenn-
        zeichnung) auf europäischer Ebene eingetreten. Diese
        Prozesskennzeichnung sollte die verpflichtende Kenn-
        zeichnung von Lebensmitteln, die im Laufe ihres Pro-
        duktionsprozesses mit Gentechnik in Berührung gekom-
        men sind, umfassen.
        Für das deutsche Anliegen einer umfassenden Pro-
        zesskennzeichnung gab es jedoch keine ausreichende
        Unterstützung seitens der EU-Kommission und anderer
        Mitgliedstaaten. Daher wurde im Koalitionsvertrag eine
        im Vergleich zu der umfassenden Prozesskennzeichnung
        eingeschränkte EU-Kennzeichnungspflicht für Produkte
        von Tieren, die mit genveränderten Pflanzen gefüttert
        wurden, festgelegt.
        Diese angestrebte Prozesskennzeichnung trägt dem
        Umstand Rechnung, dass an Nutztiere in Deutschland
        und in der EU große Mengen gentechnisch verändertes
        Futtermittel verfüttert werden.
        Bei den gentechnisch veränderten Pollen im Honig
        handelt es sich dagegen um kleinste Anteile. So beträgt
        der Anteil des Pollens im Honig lediglich ungefähr
        0,01 bis 0,5 Gramm je Kilogramm Honig und im Nor-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 965
        (A) (C)
        (D)(B)
        malfall ungefähr 0,03 Gramm je Kilogramm Honig.
        Würde man gentechnisch veränderten Pollen als Zutat
        einstufen und den Gesamtpollengehalt im Honig als
        Bezugsgröße heranziehen, wäre demnach der gentech-
        nisch veränderte Pollen ab einer Menge von circa
        0,00027 Gramm je Kilogramm Honig zu kennzeichnen.
        Zum Vergleich: bei konventionellen, Fair-Trade- und
        Ökoprodukten beträgt der Kennzeichnungsschwellen-
        wert, bei dessen Überschreiten in jedem Fall gentech-
        nisch verändertes Material zu kennzeichnen ist,
        9 Gramm je Kilogramm, eine Menge, die also in be-
        stimmten Fällen (zum Beispiel Tofuprodukte aus Soja)
        über 30 000-mal höher liegen würde.
        Anlage 33
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 61):
        Wie begründet die Bundesregierung ihre unter anderem in
        der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft
        und Verbraucherschutz am 17. April 2013 anlässlich der Dis-
        kussion des Antrags auf Bundestagsdrucksache 17/12839 vor-
        getragene Auffassung, der Eintrag von Pollen gentechnisch
        veränderter Pflanzen in Honig sei „technisch nicht zu vermei-
        den“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Kenn-
        zeichnungsverordnung), und warum sieht sie eine technische
        Vermeidbarkeit nicht dadurch gegeben, dass ausreichende
        Mindestabstände zwischen Bienenstöcken und Feldern mit
        gentechnisch veränderten Pflanzen definiert werden?
        Nach Art. 12 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1829/
        2003 ist ein Lebensmittel von Kennzeichnungsanforde-
        rungen ausgenommen, wenn der Anteil des gentechnisch
        veränderten Materials in dem Lebensmittel nicht höher
        als 0,9 Prozent liegt und das Vorhandensein des gentech-
        nisch veränderten Materials zufällig oder technisch un-
        vermeidbar ist.
        Nach Art. 12 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 1829/
        2003 ist es Sache der Unternehmer, im vorliegenden Fall
        also der Imker, nachzuweisen, dass sie geeignete Schritte
        unternommen haben, um das Vorhandensein der gen-
        technisch veränderten Pollen zu vermeiden.
        Der Schwellenwert von 0,9 Prozent wird bei Pollen
        als natürlicher Bestandteil im Honig nicht erreicht, weil
        der Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen, zu denen auch
        Pollen gehören, gemäß der Honigrichtlinie maximal
        0,1 Prozent (bei Presshonig 0,5 Prozent) betragen darf.
        Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob gen-
        technisch veränderter Pollen im Honig zufällig oder
        technisch unvermeidbar ist. Hierzu führt der Juristische
        Dienst des Rates in seinem Gutachten vom 27. März
        2013 aus, dass das Vorhandensein von gentechnisch ver-
        ändertem Pollen in Honig als zufällig betrachtet werden
        kann. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichts-
        hofs sei Pollen ein „normaler Bestandteil (des Honigs),
        der nach dem Willen des Unionsgesetzgebers grundsätz-
        lich nicht entzogen werden darf, auch wenn die Regel-
        mäßigkeit seiner Aufnahme und die Mengen, in denen er
        im Honig vorhanden ist, von einigen Unwägbarkeiten
        während der Erzeugung abhängen“; somit sei die Bedin-
        gung der Verordnung Nr. 1829/2003, was das zufällige
        Vorhandensein des gentechnisch veränderten Materials
        betreffe, erfüllt.
        Anlage 34
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth auf die
        Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/458, Frage 62):
        Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
        Bundesregierung aus Bedenken des Rechtsdienstes des Rates
        (13957/12 - COM(2012) 530 final) im Hinblick auf die Ver-
        einbarkeit der vorgesehenen Änderung der EU-Honigricht-
        linie mit dem „Honigurteil“ des Europäischen Gerichtshofs
        (C-442/09), und in welcher Weise sieht die Bundesregierung
        diese Bedenken durch die im Rahmen des EU-Trilogs disku-
        tierten Änderungen berücksichtigt?
        Der Juristische Dienst des Rates hatte in seinem Gut-
        achten vom 27. März 2013 zunächst Bedenken geäußert,
        weil die Einstufung des Pollens als natürlicher Bestand-
        teil des Honigs nicht ausreichend begründet sei. Diesen
        Bedenken konnte im Laufe der Verhandlungen insbeson-
        dere durch eine Anpassung der Erwägungsgründe Rech-
        nung getragen werden. Der Juristische Dienst hat deswe-
        gen seine Bedenken nicht mehr aufrechterhalten.
        Anlage 35
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage
        des Abgeordneten Harald Petzold (Havelland) (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/458, Frage 63):
        In welchen Schritten und zu welchen Zeitpunkten plant
        die Bundesregierung die Umsetzung des Vorhabens aus dem
        Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „dass be-
        stehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Le-
        benspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexu-
        ellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet
        werden“?
        Im Rahmen ihrer Zuständigkeit verfolgt die Bundes-
        regierung in erster Linie durch gesetzgeberische Maß-
        nahmen das Ziel, Diskriminierungen abzubauen bzw. zu
        beenden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ant-
        wort der Bundesregierung zur schriftlichen Frage 27 in
        der Woche vom 9. Dezember 2013 (Bundestagsdruck-
        sache 18/166) verwiesen.
        Mit seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 hat
        das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufge-
        geben, eine verfassungsgemäße Regelung zur Sukzes-
        sivadoption durch Lebenspartner bis zum 30. Juni 2014
        zu treffen. Der entsprechende Referentenentwurf wurde
        bereits auf den Weg gebracht und ist auf der Homepage
        des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-
        schutz einsehbar.
        Die Beendigung von Diskriminierungen ist eine ge-
        samtgesellschaftliche Aufgabe, an der sich alle gesell-
        schaftlichen Gruppen beteiligen müssen und die auch
        Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar durch Maßnah-
        men der Bundesregierung beeinflussbar sind. Hier wirkt
        966 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (D)(B)
        die Bundesregierung deshalb, wie im Koalitionsvertrag
        vereinbart, durch vielfältige Maßnahmen darauf hin,
        dass Diskriminierungen abgebaut werden.
        Diese sind zum Beispiel:
        Seit Dezember 2013 führt das Deutsche Jugendinsti-
        tut, DJI, eine Studie mit dem Titel „Coming-out – und
        dann…?! – Coming-Out Verläufe und Diskriminierungs-
        erfahrungen von lesbischen, schwulen, bisexuellen und
        transsexuellen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
        Deutschland“ durch.
        Die seit 1990 bestehende Förderung des bundesweit
        agierenden Jugendnetzwerks Lambda e. V. wird aus Mit-
        teln des Kinder- und Jugendplans, KJP, fortgesetzt. Das
        Jugendnetzwerk richtet sich vor allem an junge homo-,
        bisexuelle und Transgender-Menschen.
        Die seit nunmehr über zehn Jahren andauernde Zu-
        sammenarbeit unter anderem mit dem Familien- und So-
        zialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in
        Deutschland, LSVD, e. V., die im Kern auf die Beseiti-
        gung bestehender Diskriminierungen zielt, welche
        gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und Men-
        schen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung erfahren,
        soll fortgesetzt werden.
        Anlage 36
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Frage der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/458, Frage 64):
        Dürfen Krankenhäuser im Rahmen der Begutachtung von
        Krankenhausabrechnungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 des Fünf-
        ten Buches Sozialgesetzbuch in der Regel von einer Übermitt-
        lung der Daten an den Medizinischen Dienst der Krankenver-
        sicherung, MDK, in speicher- oder vervielfältigbarer Form
        absehen, wenn ihnen stattdessen Verfahren zur Verfügung ste-
        hen, dem MDK die Daten in einem verschlüsselten Format zu
        übersenden, das zwar das Lesen für einen eingeschränkten
        Zeitraum erlaubt, jedoch Speichern, Drucken oder Vervielfäl-
        tigen ausschließt (vor dem Hintergrund, dass keine gesetzli-
        che Vorgabe für die Form der Übermittlung oder für eine Min-
        destdauer besteht und der MDK Sozialdaten, die ihm in
        diesem Zusammenhang bekannt wurden, im Sinne des Spar-
        samkeitsprinzips zum Schutz von Sozialdaten ausschließlich
        für diesen Zweck verarbeiten oder nutzen darf – vergleiche
        die Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche
        Frage 90 auf Bundestagsdrucksache 18/459)?
        Die Krankenhäuser sind nach § 276 Abs. 2 Satz 1
        zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
        SGB V, verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des
        Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu über-
        mitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme
        und Prüfung erforderlich ist. Dies beinhaltet, dass die
        Sozialdaten nicht nur in dem für die gutachtliche Stel-
        lungnahme und Prüfung erforderlichen Umfang, sondern
        auch für den für die gutachtliche Stellungnahme und
        Prüfung erforderlichen Zeitraum zu übermitteln sind.
        Eine Übermittlung der Daten in einem Format mit zeit-
        lich eingeschränkter Lesbarkeit könnte dazu führen, dass
        der MDK die Daten erneut anfordern müsste, sofern er
        sie für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung noch
        benötigt, und das Krankenhaus verpflichtet wäre, sie er-
        neut zu übermitteln. Die gesetzliche Vorgabe trägt dem
        Grundsatz der Datensparsamkeit bereits durch die aus-
        drückliche Zweckbindung Rechnung. Zu den genannten
        Zwecken darf der Medizinische Dienst die Sozialdaten
        verarbeiten und nutzen, also auch speichern. Für das
        Speichern gelten weitere gesetzliche Vorgaben, die den
        Schutz der Sozialdaten beim Medizinischen Dienst si-
        cherstellen.
        Anlage 37
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Frage der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/458, Frage 65):
        Hat die Bundesregierung inzwischen die Bewertung des
        zuständigen Sachverständigenausschusses für Verschrei-
        bungspflicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
        zinprodukte geprüft, der zufolge es keine medizinischen Ar-
        gumente gibt, die zwingend gegen eine Entlassung der Pille
        danach aus der Rezeptpflicht sprechen, und beabsichtigt die
        Bundesregierung, dieser Empfehlung folgend, zeitnah eine
        entsprechende Verordnung zu erlassen, die den betroffenen
        Frauen im Notfall einen schnellen Zugang zu diesem Medika-
        ment bietet?
        Die nach dem Votum des Sachverständigenausschus-
        ses für Verschreibungspflicht begonnene Prüfung der
        Frage der Entlassung von Notfallkontrazeptiva mit dem
        Wirkstoff Levonorgestrel aus der Verschreibungspflicht
        erfolgt unter Einbeziehung aller Aspekte und in einem
        angemessenen Zeitrahmen.
        Anlage 38
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Fragen der Abgeordneten Sabine Zimmermann
        (Zwickau) (DIE LINKE) (Drucksache 18/458, Fra-
        gen 66 und 67):
        Welche Daten liegen der Bundesregierung zur Anzahl der
        jährlich an Dekubitus-Druckgeschwüren leidenden Men-
        schen und den damit verbundenen Kosten der nachträglichen
        Versorgung vor, und kann sie die in der ARD-Sendung plus-
        minus vom 5. Februar 2014 genannten Fallzahlen von jährlich
        mehr als 400 000 und Behandlungskosten in Höhe von
        2,5 Milliarden Euro bestätigen?
        Worin sieht die Bundesregierung die Ursachen, zum Bei-
        spiel eine zu geringe Personalausstattung im Pflegebereich,
        für diese nachträgliche Versorgung von Dekubitus-Fällen, und
        plant sie Initiativen, diesem Missstand Abhilfe zu verschaf-
        fen?
        Zu Frage 66:
        Auf der Grundlage der amtlichen Krankenhausstatis-
        tik lässt sich die genannte Fallzahl von Menschen, die an
        Dekubitusdruckgeschwüren leiden, nicht nachvollziehen.
        Zwar lag die summierte Zahl der kodierten Haupt- und
        Nebendiagnosen, die bei einzelnen Krankenhausfällen do-
        kumentiert werden, im Jahr 2012 bei 401 941 Nennungen.
        Diese Angaben enthalten jedoch Doppelzählungen
        (Haupt- und Nebendiagnosen). Im Jahr 2012 wurde le-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014 967
        (A) (C)
        (D)(B)
        diglich bei 12 957 Fällen die Hauptdiagnose Dekubital-
        geschwür und Druckzone verzeichnet.
        Die von der ARD-Sendung plusminus quantifizierten
        Behandlungskosten von 2,5 Milliarden Euro können für
        den Krankenhausbereich nicht bestätigt werden. Viel-
        mehr scheint es sich dabei um eine Schätzung zu han-
        deln, die nicht nur den Aufwand für die Versorgung von
        Menschen mit Dekubitus berücksichtigt, sondern in die
        auch die Kosten des eigentlichen Behandlungsanlasses,
        wie zum Beispiel Organtransplantationen, Beatmungs-
        patienten, intensivmedizinische Versorgung, einfließen.
        Angesichts des hohen Anteils, in dem Dekubitus nur als
        Nebendiagnose vorliegt, dürfte diese Schätzung den tat-
        sächlichen Aufwand für die Behandlung des Dekubitus
        überbewerten. Mangels klarer Abgrenzungsmöglichkei-
        ten zwischen den Kosten der Dekubitusbehandlung und
        den Kosten weiterer medizinischer Maßnahmen im Rah-
        men der Behandlung ist eine belastbare Quantifizierung
        der Kosten für die Dekubitusbehandlung spekulativ.
        Dies gilt in noch höherem Maße für die Schätzung von
        Kosten der „nachträglichen Versorgung“.
        Zu Frage 67:
        Eine angemessene Personalausstattung in Krankenhäu-
        sern gehört aus Sicht der Bundesregierung zu den Voraus-
        setzungen einer guten und qualitativ hochwertigen Ver-
        sorgung von Patientinnen und Patienten. Entscheidungen
        über die Personalausstattung liegen in der Eigenverant-
        wortung der Einrichtungen, weil ein angemessener Be-
        darf am besten vor Ort, unter Berücksichtigung des lokal
        unterschiedlichen Versorgungsaufwands, eingeschätzt
        werden kann. Die in der Fragestellung beispielhaft vor-
        genommene Verengung der Entstehung eines Dekubitus
        auf eine mutmaßlich zu geringe Personalausstattung sta-
        tionärer Einrichtungen ist nicht sachgerecht.
        Nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen
        kann ein Dekubitus Folge eines komplexen Krankheits-
        geschehens oder jahrelanger Pflegedauer bei zum Teil
        nahezu vollständig immobilen Patientinnen und Patien-
        ten sein und dürfte auch bei qualitativ hochwertiger und
        personalintensiver Pflege nicht in allen Fällen vermeid-
        bar sein. Im Rahmen des pauschalierenden Entgeltsys-
        tems im Krankenhaus fließen die Kosten für die Vermei-
        dung (Prophylaxe) oder Behandlung eines Dekubitus in
        die Entgeltkalkulation ein.
        Um einem nicht bedarfsgerechten Personalabbau ins-
        besondere in der Pflege entgegenzuwirken und poten-
        ziell negative Auswirkungen auf die Versorgung zu ver-
        hindern, hat die Bundesregierung in den vergangenen
        Jahren sowohl Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher
        Pflegestellen ergriffen als auch zusätzliche Finanzmittel
        zur Finanzierung von Pflegepersonal bereitgestellt.
        Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vorge-
        sehen, umfassende Maßnahmen zur Förderung der Qua-
        lität bei der Versorgung zu ergreifen. Hierbei werden
        auch Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Pflegesi-
        tuation eine Rolle spielen, die mit den Beteiligten und
        relevanten Organisationen im Einzelnen in den kom-
        menden Wochen und Monaten zu erörtern sind.
        Anlage 39
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Frage der Abgeordneten Birgit Wöllert (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/458, Frage 68):
        Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus dem
        Ergebnis der von Lina Jansen vom Deutschen Krebsfor-
        schungszentrum und anderen Wissenschaftlerinnen und Wis-
        senschaftlern veröffentlichen Studie, der zufolge Krebspatien-
        tinnen und Krebspatienten in den ärmsten Regionen
        Deutschlands schlechtere Überlebenschancen haben als in den
        anderen Regionen in Deutschland (http://onlinelibrary.wiley.
        com/doi/10.1002/ijc.28624/abstract;jsessionid=BA88AA108
        23B6887320CF263DB9145FB.f01t01)?
        Die Auswertung der Daten von circa einer Million
        Krebspatientinnen und -patienten für den Zeitraum 1997
        bis 2006 durch das Deutsche Krebsforschungszentrum
        ergab, dass in wirtschaftlich schwächeren Regionen an
        Krebs erkrankte Menschen schlechtere Überlebenschan-
        cen haben. Die Ursachen für regionale Unterschiede in
        der Gesundheit der Bevölkerung sind komplex. Sie kön-
        nen zum Beispiel im Zusammenhang mit der jeweiligen
        demografischen und sozioökonomischen Bevölkerungs-
        struktur und -dichte stehen sowie mit der bestehenden
        Versorgungsqualität und Versorgungsstruktur, die unter
        anderem durch die Arztpraxis- und Krankenhausdichte
        und Zugangsmöglichkeiten gekennzeichnet ist.
        Bei Krebserkrankungen ist die Klärung der Ursachen
        für regionale Unterschiede besonders schwierig, da
        Krebs zum einen ein heterogenes Spektrum an Krank-
        heitsbildern und -verläufen aufweist. Zum anderen sind
        Krebserkrankungen multifaktoriell bedingt. Neben gene-
        tischen Einflüssen spielt eine Vielzahl weiterer Faktoren
        bei der Krankheitsentstehung und dem Krankheitsverlauf
        eine Rolle. Hierzu zählen Umweltfaktoren, individuelles
        Gesundheitsverhalten, wie Rauchen, Alkoholkonsum
        und die Wahrnehmung von Krebsfrüherkennungsange-
        boten, sowie sozioökonomische Einflüsse, wie Bildung
        und Einkommen. In welchem Maße diese einzelnen Fak-
        toren, insbesondere der sozioökonomische Status, ins
        Gewicht fallen, ist bislang nicht hinreichend erklärbar.
        Die Ergebnisse der Studie des Deutschen Krebsfor-
        schungszentrums belegen die Komplexität des oben dar-
        gelegten Sachverhaltes. Sie erlauben jedoch keine ein-
        deutige Zuordnung von möglichen verursachenden
        Faktoren. Es bedarf weitergehender Untersuchungen,
        um belastbare Rückschlüsse für mögliche konkrete
        Handlungsempfehlungen ableiten zu können.
        Anlage 40
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Fragen des Abgeordneten Harald Weinberg (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/458, Fragen 69 und 70):
        Ist es richtig, dass der Anteil der Ausgaben für öffentlich
        finanzierte Leistungserbringung im griechischen Gesund-
        heitssystem nach den Vereinbarungen der Troika mit der grie-
        chischen Regierung seit Jahren sinkt, und welche Zahlen lie-
        gen der Bundesregierung hierzu vor?
        968 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Februar 2014
        (A) (C)
        (B)
        In welchem Maße hat die Bundesregierung angesichts
        dessen, dass das Bundesministerium für Gesundheit als
        „Domain Leader“ für Strukturreformen des griechischen Ge-
        sundheitssystems verantwortlich ist, ihre Ziele erreicht, die
        Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern und Un-
        gleichheiten in der Gesundheitsversorgung entgegenzuwir-
        ken, und wie hat sich beispielsweise die Zahl der Unversi-
        cherten in Griechenland seit Beginn der Aktivitäten der
        Bundesregierung entwickelt?
        Zu Frage 69:
        Der Bundesregierung liegen zur Entwicklung der Ge-
        sundheitsausgaben einschlägig bekannte und publizierte
        Daten, unter anderem der OECD, vor. Bereits vor der
        Staatsschuldenkrise bestanden strukturelle Defizite im
        Gesundheitsbereich, zu denen auch eine geringe Kosten-
        effizienz gehörte. Darauf hat die griechische Regierung
        wiederholt hingewiesen und daher umfassende Refor-
        men eingeleitet, um das Gesundheitssystem bezahlbar
        und zugleich leistungsfähig zu gestalten. Auf ihrem Weg
        dorthin wird die griechische Regierung durch die Bun-
        desregierung intensiv unterstützt.
        Zu Frage 70:
        Die Leistungsfähigkeit des griechischen Gesundheits-
        wesens kann angesichts der Notwendigkeit grundlegen-
        der struktureller Veränderungen nicht kurzfristig wirk-
        sam verbessert werden. Die griechische Regierung hat
        von sich aus wiederholt darauf hingewiesen, dass die
        bereits vor der Staatsschuldenkrise bestehenden struk-
        Offsetdruc
        sellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 K
        turellen Defizite nur durch ein umfassendes Reform-
        programm nachhaltig gelöst werden können. Dieses Re-
        formprogramm ist in enger Zusammenarbeit zwischen
        der griechischen Regierung, der Task Force für Grie-
        chenland der Europäischen Kommission, TFGR, und der
        Bundesregierung ausgearbeitet und im Dezember 2013
        vorgestellt worden. Die Umsetzung hat begonnen. Die
        Verabschiedung eines Gesetzentwurfs zur Umstrukturie-
        rung des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen,
        EOPPY, am 6. Februar 2014 ist ein Beispiel dafür. Bei
        der weiteren Umsetzung vereinbarter Reformschritte
        wird die griechische Regierung auch intensiv durch die
        Weltgesundheitsorganisation, WHO, und die Gesellschaft
        für Internationale Zusammenarbeit, GIZ, unterstützt, de-
        ren Expertinnen und Experten sich seit Dezember 2013
        längerfristig in Athen aufhalten. Die Finanzierung der
        Beratungsmaßnahmen ist zunächst bis 2015 aus griechi-
        schen EU-Strukturfondsmitteln gesichert. Die Planungen
        für weitere umfassende Strukturveränderungen, zu de-
        nen auch die Einführung einer obligatorischen Kranken-
        versicherung zählt, reichen bis 2020.
        Weder der Bundesregierung noch der griechischen
        Regierung oder der TFGR liegen valide Daten über die
        Zahl Nicht- oder Unterversicherter vor. Die griechische
        Regierung schätzt den Anteil der Menschen ohne Kran-
        kenversicherungsschutz auf circa 1,5 Millionen. Die
        griechische Regierung hat bereits angekündigt, diesem
        Problem zeitnah abhelfen zu wollen.
        (D)
        kerei, Bessemerstraße 83–91, 1
        öln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
        22
        13. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 1 Befragung der Bundesregierung
        TOP 2 Fragestunde
        ZP 1 Aktuelle Stunde zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        Anlagen