Berichtigung
        2. Sitzung, Seite 65 (B), letzter Absatz, zweiter Satz ist
        wie folgt zu lesen: „Diese jetzt auf Eis zu legen, wie dies
        einige fordern, wäre die falsche Reaktion, ein Reflex, der
        gegen unsere eigenen Interessen gerichtet wäre.“
        (D)
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 207
        (A) (C)
        (B)
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        (D)
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Agnes Alpers DIE LINKE 28.11.2013
        Sybille Benning CDU/CSU 28.11.2013
        Karin Binder DIE LINKE 28.11.2013
        Dr. Franziska Brantner BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        28.11.2013
        Marco Bülow SPD 28.11.2013
        Martin Burkert SPD 28.11.2013
        Christian Flisek SPD 28.11.2013
        Wolfgang Gunkel SPD 28.11.2013
        Uda Heller CDU/CSU 28.11.2013
        Priska Hinz (Herborn) BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        28.11.2013
        Lars Klingbeil SPD 28.11.2013
        Bettina Kudla CDU/CSU 28.11.2013
        Dr. Karl A. Lamers CDU/CSU 28.11.2013
        Stephan Mayer
        (Altötting)
        CDU/CSU 28.11.2013
        Omid Nouripour BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        28.11.2013
        Thomas Rachel CDU/CSU 28.11.2013
        Dr. Andreas Scheuer CDU/CSU 28.11.2013
        Dr. Dorothee Schlegel SPD 28.11.2013
        Kordula Schulz-Asche BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        28.11.2013
        Dr. Hans-Peter Uhl CDU/CSU 28.11.2013
        Alexander Ulrich DIE LINKE 28.11.2013
        Waltraud Wolff
        (Wolmirstedt)
        SPD 28.11.2013
        Gudrun Zollner CDU/CSU 28.11.2013
        Anlage 2
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Petra
        Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel,
        Stefan Liebich, Jörn Wunderlich, Kathrin
        Vogler, Cornelia Möhring und Harald Petzold
        (Havelland) (alle DIE LINKE) zur Abstimmung
        über den Antrag der Fraktionen CDU/CSU und
        SPD: Einsetzung eines Hauptausschusses (Ta-
        gesordnungspunkt 1)
        Wir haben der Einsetzung des Hauptausschusses nicht
        zugestimmt, weil wir erhebliche verfassungsrechtliche
        Bedenken gegen seine Einsetzung haben. Der Hauptaus-
        schuss stellt eine Entmündigung des Parlaments dar.
        Erstens. Die Einsetzung des Hauptausschusses ent-
        behrt einer Rechtsgrundlage in der Geschäftsordnung
        des Bundestages, GO-BT. Nach dieser setzt der Bundes-
        tag zur Vorbereitung der Verhandlung ständige Aus-
        schüsse ein (§ 54 Abs. 1 GO-BT). Ein Hauptausschuss
        ist ein Ausschuss und nicht „Ausschüsse“. Darüber hi-
        naus ist der Hauptausschuss nach dem Einsetzungsbe-
        schluss kein ständiger Ausschuss. Im Einsetzungsbe-
        schluss heißt es: „Mit der Konstituierung der ständigen
        Ausschüsse des Deutschen Bundestages ist der Haupt-
        ausschuss aufgelöst …“
        Der Hauptausschuss ist auch kein Sonderausschuss
        nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GO-BT. Ein Sonderausschuss ist
        ausweislich dieser Regelung ein Ausschuss „für einzelne
        Angelegenheiten“. Nach dem Einsetzungsbeschluss
        werden die Zuständigkeiten des Hauptausschusses aber
        unspezifisch allein durch Überweisung des Plenums des
        Deutschen Bundestages begründet. Bereits die Tagesord-
        nung der heutigen Sitzung zeigt, dass dies für sämtliche
        Gesetzesvorlagen, die das Plenum behandelt, geschehen
        soll. Damit bezieht sich die Zuständigkeit des „Haupt-
        ausschusses“ nicht auf „einzelne Angelegenheiten“ – bei
        Lichte besehen ist genau das Gegenteil der Fall.
        Zweitens. Der Hauptausschuss verstößt gegen die Ga-
        rantie freien Mandats durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz
        (GG). Im den Art. 38 Abs. 1 GG konkretisierenden
        „Wüppesahl-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts
        (BVerfG, 13.06.1989 – 2 BvE 1/88) heißt es:
        Alle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des
        Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten
        teilzunehmen. Dies folgt vor allem daraus, daß die
        Repräsentation des Volkes vom Parlament als gan-
        zem, das heißt in der Gesamtheit seiner Mitglieder
        als Repräsentanten, bewirkt wird. Dies setzt die
        gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten
        voraus.
        Weiter heißt es dort:
        Alle Mitglieder des Bundestages haben dabei glei-
        che Rechte und Pflichten. Dies folgt vor allem da-
        raus, daß die Repräsentation des Volkes sich im
        Parlament darstellt, daher nicht von einzelnen oder
        Anlagen
        208 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        einer Gruppe von Abgeordneten, auch nicht von der
        parlamentarischen Mehrheit, sondern vom Parla-
        ment als Ganzem, das heißt in der Gesamtheit sei-
        ner Mitglieder als Repräsentanten, bewirkt wird.
        Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller
        voraus.
        Der Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG ist nach dem
        Einsetzungsbeschluss evident. Nach dem Einsetzungs-
        beschluss soll der Hauptausschuss aus 47 Mitgliedern
        und 47 stellvertretenden Mitgliedern bestehen. Mithin
        sind lediglich 94 Abgeordnete von 631 Abgeordneten
        Mitglieder eines Ausschusses. Dies sind gerade einmal
        knapp 15 Prozent. Der Hauptausschuss führt also dazu,
        dass über 85 Prozent der Abgeordneten von der Mitwir-
        kung in Ausschüssen ausgeschlossen sind.
        Dem Bundestag lag mit dem Antrag der Fraktion Die
        Linke (Bundestagsdrucksache 18/54), welcher die Ein-
        setzung der im Grundgesetz vorgesehenen Ausschüsse
        und des Haushalts-, Innen-, Rechts- und Finanzaus-
        schusses vorsah, eine Alternative vor. Zusammen mit
        dem Antrag der Fraktion Die Linke zur Bestimmung des
        Verfahrens für die Berechnung der Anzahl der Sitze der
        Fraktionen (Bundestagsdrucksache 18/53) würde da-
        durch deutlich geringer in Art. 38 GG eingegriffen. Nach
        diesen Anträgen könnten unter Einbeziehung von Stell-
        vertreter- und Stellvertreterinnenregelungen 592 Abge-
        ordnete in Ausschüssen arbeiten.
        Drittens. Der Hauptausschuss verstößt gegen Art. 45,
        Art. 45 a Abs. 1, Art. 45 c Abs. 1 GG.
        Das Grundgesetz sieht in Art. 45 vor, dass der Bun-
        destag einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Eu-
        ropäischen Union bestellt. In Art. 45 Abs. 1 GG formu-
        liert das Grundgesetz, dass der Bundestag einen
        Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten und einen
        Ausschuss für Verteidigung bestellt. Art. 45 c Abs. 1 GG
        schreibt die Bestellung eines Petitionsausschusses durch
        den Bundestag vor. Diese Ausschüsse sind unabhängig
        vom Ressortzuschnitt einer Regierung zu bilden.
        Ausweislich des Einsetzungsbeschlusses soll der
        Hauptausschuss die Aufgaben der im Grundgesetz vor-
        gesehenen Ausschüsse und die des Haushaltsausschus-
        ses für Finanzvorlagen nach § 96 Abs. 2 GO-BT über-
        nehmen.
        Mithin unterläuft der Hauptausschuss die zitierten
        Regelungen des Grundgesetzes und der GO-BT, die ex-
        plizit Ausschüsse vorschreiben.
        Viertens. Der Hauptausschuss belebt einen Vorschlag
        aus dem Unterausschuss III des Herrenchiemsee-Kon-
        vents zum Entwurf eines Grundgesetzes aus dem Jahr
        1948 (Stenografisches Protokoll der 1. Sitzung des Un-
        terausschusses III des Verfassungsausschusses der Mi-
        nisterpräsidenten-Konferenz der Westlichen Besatzungs-
        zonen am 13.08.1948, Seite 12), der indes von der
        Mehrheit abgelehnt wurde. Angeregt wurde damals, das
        Notverordnungsrecht an die Zustimmung eines „zur
        Wahrung der Rechte der Volksvertretung und zur Be-
        handlung dringender Angelegenheiten für die Zeit zwi-
        schen zwei Tagungen oder nach der Auflösung bis zum
        Zusammentreten des neuen Bundestages“ (Art. 44 des
        Entwurfs laut Bericht des Unterausschusses III, in: Der
        Parlamentarische Rat: 1948-1949; Akten und Protokolle,
        hrsg. vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv
        unter der Leitung von Kurt Georg Wernicke und Hans
        Booms, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herren-
        chiemsee, S. 314; vgl. dazu auch ebd. S. 281 mit Fn. 7
        und S. 291 mit Fn. 39) eingesetzten Haupt- bzw. „ständi-
        gen Ausschusses“ des Bundestages zu binden (Bericht
        über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom
        10. bis 23. August 1948, Seite 48; vergleiche dazu
        Dreier, GG, Bd. II, Art. 53 a, Rdn. 2).
        Der Hauptausschuss war also bereits seiner Konzep-
        tion nach als ein Krisenzeiten vorbehaltenes Konstrukt
        gedacht, welches gerade keinen Eingang in das Grund-
        gesetz gefunden hat. Die Einrichtung eines Hauptaus-
        schusses widerspricht damit auch dem erkennbaren Wil-
        len des historischen Verfassungsgebers.
        Anlage 3
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Ernst Burgbacher auf die Frage
        des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 6):
        Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen,
        damit Firmen bzw. deren Tochterfirmen, die mutmaßlich an
        Menschenrechtsverletzungen im In- und Ausland beteiligt
        waren (Beispiel: Entführung und Rückführung des deutschen
        Staatsbürgers Khaled el-Masri) oder rechtswidrig Daten deut-
        scher Staatsbürger an ausländische Dienste übermittelt haben,
        künftig von öffentlichen Aufträgen in Deutschland ausge-
        schlossen werden?
        Nach geltendem Vergaberecht werden öffentliche
        Aufträge nur an gesetzestreue und zuverlässige Unter-
        nehmen vergeben. Ein Unternehmen ist bei rechtskräfti-
        ger Verurteilung einer Person, dessen Verhalten dem
        Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straf-
        taten zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
        Darüber hinaus kann ein Bewerber ausgeschlossen wer-
        den, der nachweislich eine schwere Verfehlung began-
        gen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber infrage
        stellt. Bei bestimmten sensiblen Aufträgen (zum Bei-
        spiel im Sicherheits- und Verteidigungsbereich oder bei
        Wachdiensten) können zudem schärfere Anforderungen
        an die Zuverlässigkeit gestellt werden. Ob die Vorausset-
        zungen für einen Ausschluss vorliegen, muss vom
        öffentlichen Auftraggeber im Einzelfall geprüft und ent-
        schieden werden.
        Anlage 4
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Dr. Frithjof Schmidt (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 7):
        Beabsichtigt die Bundesregierung, die Beteiligung der
        Bundeswehr an der Operation Active Endeavour über den
        31. Dezember 2013 hinaus fortzusetzen?
        Der Deutsche Bundestag hat den deutschen Einsatz
        im Rahmen der NATO-geführten Operation Active
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 209
        (A) (C)
        (D)(B)
        Endeavour, OAE, bis zum 31. Dezember 2013 manda-
        tiert. Was die Zeit nach dem 31. Dezember angeht, so
        kann ich nur um Verständnis bitten, dass ich hierzu keine
        Aussage treffen kann. Die Abstimmungen hierzu dauern
        an.
        Anlage 5
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Dr. Frithjof Schmidt (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 8):
        Wenn ja, bis wann wird die Bundesregierung einen Antrag
        auf parlamentarische Zustimmung zur Fortsetzung einer deut-
        schen Beteiligung vorlegen, und sieht die Bundesregierung
        die Voraussetzungen für die Beibehaltung des NATO-Bünd-
        nisfalls (Art. 5 des NATO-Vertrages) als völkerrechtliche Be-
        gründung für das Bundeswehrmandat auch gegenwärtig noch
        als gegeben an?
        Die Abstimmungen zur deutschen Beteiligung an der
        NATO-geführten Operation Active Endeavour, OAE,
        dauern an. Ich bitte um Verständnis, dass ich diesen nicht
        vorgreifen kann.
        Grundsätzlich gilt, dass der Nordatlantikrat am
        12. September und 4. Oktober 2001 festgestellt hat, dass
        die terroristischen Angriffe auf die Vereinigten Staaten
        von Amerika als Angriff auf alle Bündnispartner der
        NATO im Sinne des Art. 5 des Nordatlantikvertrages an-
        zusehen seien. Diese Beschlüsse gelten weiterhin. Dies
        impliziert jedoch nicht, dass die mit ihnen verbundenen
        möglichen Befugnisse in Anspruch genommen werden.
        Ebenso wenig gibt es hierbei einen Automatismus in Be-
        zug auf die Anwendung militärischer Gewalt.
        Anlage 6
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 18/87, Frage 9):
        Hat sich der Operationsplan der NATO-geführten Opera-
        tion Active Endeavour, OAE, geändert, oder ist eine Ände-
        rung für die Fortsetzung der Operation nach dem 31. Dezem-
        ber 2013 geplant, insbesondere bezüglich der Möglichkeit der
        Anwendung militärischer Gewalt?
        Der Operationsplan zur NATO-geführten Operation
        Active Endeavour, kurz OAE, unterlag in der Vergan-
        genheit Änderungen. Änderungen erfordern einen im
        Konsens gefassten Beschluss des Nordatlantikrates.
        Der Operationsplan sowie die Einsatzregeln sind Ver-
        traulich eingestuft, sodass ich an dieser Stelle nicht in
        Details gehen kann.
        Die aktuell gültigen Einsatzregeln zu OAE sehen
        keine Eingriffsbefugnisse oder die Anwendung militäri-
        scher Gewalt zur Durchsetzung des Auftrages von OAE
        vor.
        Anlage 7
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 10):
        Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass
        laut Medienberichten (siehe unter anderem Süddeutsche
        Zeitung, 19. November 2013, „Frankfurt, Hauptstadt der US-
        Spione“) der US-amerikanische Nachrichtendienst CIA in
        Frankfurt am Main eine Logistikzentrale unterhält, die soge-
        nannte Rendition Flights organisiert und verwaltet sowie
        Geheimgefängnisse in Europa betrieben haben soll, und was
        unternimmt die Bundesregierung konkret, um die Vorwürfe
        aufzuklären?
        Nach Kenntnis der Bundesregierung betrifft die ge-
        nannte Medienberichterstattung Vorgänge aus der Zeit
        vor dem Amtsantritt von US-Präsident Barack Obama.
        Auf den Bericht der Bundesregierung für das Parlamen-
        tarische Kontrollgremium vom 20. Februar 2006 auf
        Bundestagsdrucksache 16/800 sowie den Abschlussbe-
        richt des sogenannten Kurnaz-Untersuchungsausschus-
        ses auf Bundestagsdrucksache 16/13400 wird diesbezüg-
        lich verwiesen.
        Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
        hat sich über ihre Botschaft in Berlin in einer Stellung-
        nahme vom 15. November 2013 von Folter und Entfüh-
        rungen distanziert. Präsident Obama unterschrieb in
        den ersten Tagen seiner ersten Amtszeit (am 21. Januar
        2009) eine Verfügung, dass die CIA alle „Geheimge-
        fängnisse“ schließen und Folterpraktiken beenden
        müsse.
        Die Bundesregierung sieht daher derzeit keinen An-
        lass, dieses Thema erneut mit der US-amerikanischen
        Regierung aufzunehmen.
        Anlage 8
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Dr. Franziska Brantner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 13):
        Wie begegnet die Bundesregierung dem möglichen Wider-
        spruch, dass sie offensichtlich einerseits die Mitwirkung ame-
        rikanischer Behörden an völkerrechtlich und menschenrecht-
        lich höchst fragwürdigen Aktivitäten von deutschem
        Staatsgebiet aus – etwa extralegalen, gezielten Tötungen – zu-
        lässt, wie sie vom NDR und von der Süddeutschen Zeitung
        dokumentiert werden (www.geheimerkrieg.de), andererseits
        aber in Libyen, Tunesien oder Ägypten für sich in Anspruch
        nimmt, als ehrlicher Makler bei der Förderung von Demokra-
        tie und Menschenrechten aufzutreten?
        Zwischen dem Eintreten der Bundesregierung zur
        Förderung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit
        in den von Ihnen genannten Ländern wie auch weltweit
        und den Aktivitäten der amerikanischen Streitkräfte in
        Deutschland besteht kein Widerspruch. Die Angehöri-
        gen der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland sind
        verpflichtet, deutsches Recht zu achten. Die Bundesre-
        gierung wird auch weiterhin auf die Einhaltung dieser
        rechtlichen Rahmenbedingungen achten.
        210 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 9
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Dr. Franziska Brantner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 14):
        Mit welcher Begründung war die Bundesregierung bereit,
        dem Hauptquartier AFRICOM in Stuttgart zuzustimmen (ver-
        gleiche sueddeutsche.de vom 20. März 2011), obwohl alle
        afrikanischen Staaten – mit Ausnahme Liberias – die Beher-
        bergung von AFRICOM mit der Begründung ablehnten, nicht
        in den Antiterrorkrieg der USA hineingezogen zu werden?
        Bis zur Einrichtung des regionalen US-amerikani-
        schen Afrikakommandos, AFRICOM, im Jahr 2007 war
        das ebenfalls in Stuttgart angesiedelte amerikanische
        Europäische Kommando, EUCOM, in der damaligen
        amerikanischen Streitkräftestruktur auch für Afrika zu-
        ständig. Die amerikanische Regierung hat die Bundes-
        regierung am 15. Januar 2007 über ihre organisatorische
        Maßnahme unterrichtet, diese Zuständigkeit aus
        EUCOM herauszulösen, ein neues, für Afrika zuständi-
        ges regionales Militärkommando, AFRICOM, zu schaf-
        fen und bis auf weiteres ebenfalls in Stuttgart anzusie-
        deln. Für Stuttgart sprach aus amerikanischer Sicht vor
        allem, dass so vorhandene Infrastruktur genutzt werden
        konnte. Die damalige Bundesregierung (Auswärtiges
        Amt und Bundesministerium der Verteidigung) sah im
        Januar 2007 keinen Anlass, die Zustimmung zur Ein-
        richtung von AFRICOM auf dieser Grundlage zu ver-
        weigern. Verschiedene afrikanische Staaten sind von den
        Vereinigten Staaten von Amerika im Zeitablauf erst nach
        der Zustimmung Deutschlands zur vorübergehenden
        Einrichtung angefragt worden. Diesbezügliche Entschei-
        dungen anderer Staaten kommentiert die Bundesregie-
        rung nicht.
        Anlage 10
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/87, Frage 17):
        Wie viele Diplomatinnen und Diplomaten der „Five-Eyes-
        Staaten“ Großbritannien, USA, Neuseeland, Australien und
        Kanada wurden in den letzten zehn Jahren wegen vermuteter
        bzw. bewiesener Spionage oder sonstiger unerwünschter Akti-
        vitäten mittels einer „Stillen Ausweisung“ des Landes verwie-
        sen (Süddeutsche Zeitung, 19. November 2013), und wie stellt
        sich diese Zahl im Verhältnis zu anderen Ländern, insbeson-
        dere Russland und China, dar?
        Die Bundesregierung führt keine Statistiken über
        Persona-non-grata-Erklärungen. Zuletzt wurde im Juni
        2012 ein Diplomat ausgewiesen.
        „Stille Ausweisungen“ sind im Wiener Übereinkom-
        men über Diplomatische Beziehungen nicht vorgesehen.
        Sie betreffen Absprachen zwischen Nachrichtendiens-
        ten, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht öffentlich
        gemacht werden können. Auskünfte dieser Art werden
        in dem dafür vorgesehenen parlamentarischen Gremium
        gegeben.
        Anlage 11
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/87, Frage 18):
        Woran scheitert nach Kenntnis der Bundesregierung die
        internationale Suche nach einem Staat, der die syrischen Gift-
        gasvorräte aufnehmen und vernichten soll (vergleiche
        www.tagesschau.de/ausland/syrienkrieg100.html), und inwie-
        fern hat sich die Bundesregierung an der Suche beteiligt und
        ihre eigene Unterstützung angeboten?
        Die Suche nach einem Standort zur Zerstörung der
        syrischen Chemiewaffen ist eine gewaltige Herausforde-
        rung für die OVCW und die internationale Staatenge-
        meinschaft.
        Während das Chemiewaffenübereinkommen eine
        Verantwortung der Zerstörung durch den Besitzerstaat
        vorsieht, haben im Fall der syrischen Chemiewaffen auf-
        grund der Bürgerkriegssituation vor Ort die Vereinten
        Nationen und die OVCW gemeinsam beschlossen, dass
        eine Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb
        Syriens stattfinden soll.
        Der Exekutivrat der OVCW hat am 15. November
        2013 einen Plan zur Vernichtung der syrischen Chemie-
        waffen angenommen, der unter anderem die Aufforde-
        rung an den Generaldirektor der OVCW, Achmed
        Üzümcü, enthält, Anlagen zu identifizieren, die für eine
        Zerstörung von chemischen Substanzen des syrischen
        Chemiewaffenprogramms geeignet sind.
        Die bisherige Suche nach Standorten zur Vernichtung
        der Chemiewaffen hat noch zu keinem Ergebnis geführt.
        Zuletzt hatte die neue albanische Regierung nach einge-
        hender Prüfung die Vernichtung abgelehnt, nachdem es
        dort zu erheblichem Protest der Zivilgesellschaft gegen
        eine Vernichtung auf albanischem Staatsgebiet gekom-
        men war. Auch das Königreich Norwegen, das König-
        reich Belgien und die Französische Republik haben eine
        Vernichtung abgelehnt.
        Deutschland ist bereit, die Vernichtung der syrischen
        Chemiewaffen mit erheblichen Finanzmitteln sowie mit
        Expertise zu unterstützen. Die deutsche Unterstützung
        ordnet sich in die Bemühungen der internationalen Ge-
        meinschaft unter der Führung der Vereinten Nationen
        und der OPCW ein. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
        hat jedoch bereits klargestellt, dass in Deutschland keine
        syrischen Chemiewaffen vernichtet werden.
        Anlage 12
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Fragen des
        Abgeordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/87, Fragen 20 und 21):
        Welche Gründe haben die Bundesregierung zu der Ent-
        scheidung bewogen, das vom außenpolitischen Berater der
        Bundesregierung Christoph Heusgen am 19. November 2013
        in Aussicht gestellte Angebot zur Vernichtung der syrischen
        Chemiewaffen in Deutschland de facto zurückzuziehen (ver-
        gleiche www.bundeskanzlerin.de vom 20. November 2013)
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 211
        (A) (C)
        (D)(B)
        und eine Zerstörung der aus Syrien stammenden C-Waffen auf
        deutschem Boden auszuschließen?
        Wie gedenkt die Bundesregierung nach der von der Öf-
        fentlichkeit als Kurswechsel wahrgenommenen Absage an
        eine Zerstörung syrischer Chemiewaffen in Deutschland ihrer
        weithin bekundeten Verantwortung nachzukommen und sich
        künftig für die schnelle Vernichtung der C-Waffen aus Syrien
        einzusetzen und somit ein positives Signal für das Zustande-
        kommen der geplanten Genfer Konferenz zu senden?
        Zu Frage 20:
        Die Bundesregierung hat in der Angelegenheit der
        Zerstörung der syrischen Chemiewaffen weder einen
        Kurswechsel vollzogen noch dergleichen in Aussicht ge-
        stellt.
        Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat am 20. No-
        vember 2013 klargestellt, dass syrische Chemiewaffen
        nicht in Deutschland vernichtet werden; Deutschland
        werde sich hier in den internationalen Verbund einord-
        nen. Deutschland ist jedoch bereit, sich mit weiteren, er-
        heblichen Finanzmitteln sowie Expertise zu beteiligen.
        Zu Frage 21:
        Deutschland ist bereit, die Vernichtung der syrischen
        Chemiewaffen mit erheblichen Finanzmitteln sowie mit
        Expertise zu unterstützen. Die deutsche Unterstützung
        ordnet sich in die Bemühungen der internationalen Ge-
        meinschaft unter der Führung der Vereinten Nationen
        und der Organisation für das Verbot von chemischen
        Waffen, OVCW, ein.
        Deutschland nimmt bei der Vernichtung der syrischen
        Chemiewaffen bereits jetzt eine aktive Rolle ein. Bereits
        am 19. September 2013 hat das Auswärtige Amt der Or-
        ganisation für das Verbot von chemischen Waffen,
        OVCW, eine freiwillige Soforthilfe von 2 Millionen
        Euro für Aktivitäten zur Beseitigung des syrischen Che-
        miewaffenprogramms zur Verfügung gestellt.
        Im Oktober 2013 haben Inspektoren der OVCW zwei
        Sicherheitstrainings im VN-Trainingszentrum der Bun-
        deswehrschule in Hammelburg absolviert. Die beiden
        Trainingseinheiten dienten dazu, die Inspektoren auf ih-
        ren Einsatz im bürgerkriegsgeschüttelten Syrien vorzu-
        bereiten.
        Ferner hat das Technische Hilfswerk Hin- und Rück-
        flüge für die OVCW-Inspektoren sowie deren Ausrüs-
        tungsgegenstände organisiert. Es ist unter anderem die-
        ser schnellen logistischen Unterstützung zu verdanken
        gewesen, dass die OVCW zeitgerecht mit der Inspektion
        der verschiedenen Anlagen des syrischen Chemiewaf-
        fenprogramms beginnen konnte.
        Zusätzlich hat die Bundesregierung einen Verbin-
        dungsoffizier zur OVCW nach Den Haag entsandt und
        unterstützt mit diesem aktiv die laufende Joint-OVCW-
        VN-Mission mit Planungs- und Fachkompetenz.
        Deutschland steht bereit, sich auch in Zukunft aktiv
        an der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen zu be-
        teiligen. Die Bundesregierung ist willens, weitere techni-
        sche und finanzielle Unterstützung für diese wichtige ab-
        rüstungspolitische Initiative zu leisten.
        Anlage 13
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Manuel Sarrazin (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 22):
        Welche Position bezieht die Bundesregierung aktuell zu
        der Empfehlung der Europäischen Kommission, der Republik
        Albanien den Status eines Beitrittskandidaten zur Europäi-
        schen Union zu verleihen?
        Aus Sicht der Bundesregierung ist für die Verleihung
        des Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen
        Union für die Republik Albanien eine ausreichende Er-
        folgsbilanz bei der Umsetzung von Reformvorhaben
        notwendig – beispielsweise in den Bereichen Kampf ge-
        gen Korruption und organisierte Kriminalität.
        Ob der Republik Albanien der Status eines Beitritts-
        kandidaten verliehen wird, entscheidet der Rat im De-
        zember.
        Die Europäische Kommission hat angekündigt, bis
        Anfang Dezember in einem Brief über die Fortschritte
        der albanischen Regierung bei der Umsetzung von Re-
        formen vor allem im Bereich Kampf gegen Korruption
        und organisierte Kriminalität zu berichten.
        Die Ausführungen der Europäischen Kommission
        werden wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des
        Rates haben. Eine abschließende Positionierung der
        Bundesregierung zur Frage des Kandidatenstatus wird
        auch erst nach Vorliegen des Briefs der Kommission
        vorgenommen.
        Anlage 14
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        des Abgeordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 25):
        Inwiefern wurden von deutschen Nachrichtendiensten wie
        dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfas-
        sungsschutz oder dem Militärischen Abschirmdienst Aufträge
        an das US-amerikanische Unternehmen Computer Sciences
        Corporation, CSC, vergeben, und welchen Gegenstand hatten
        diese jeweils?
        Der Bundesnachrichtendienst und der Militärische
        Abschirmdienst haben das US-amerikanische Unterneh-
        men CSC in der Vergangenheit weder mit Dienst- noch
        mit Sachleistungen beauftragt. Das BfV hat keine unmit-
        telbaren Aufträge an CSC vergeben. Über das BMI
        wurde aber ein Rahmenvertrag über die Erbringung von
        IT-Dienstleistungen geschlossen. Dabei ist die CSC le-
        diglich mit einem projektbegleitenden externen Control-
        ling beauftragt.
        Die Auftragsvergabe an Computer Sciences Corpora-
        tion, CSC, bzw. die in Deutschland tätigen Tochterfirmen
        (CSC Deutschland Consulting GmbH, CSC Deutschland
        Services GmbH, CSC Deutschland Solutions GmbH,
        CSC Technologies Deutschland GmbH, CSC Ploenzke
        AG) ist bereits wiederholt Gegenstand parlamentarischer
        212 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anfragen gewesen. Dabei handelt es sich in erster Linie
        um IT-Unterstützungsleistungen.
        Sie finden umfassende Informationen in folgenden
        Bundestagsdrucksachen: Drucksache 17/10305, schrift-
        liche Frage Nr. 91 (Seite 61), Drucksache 17/10352,
        schriftliche Frage Nr. 31 (Seiten 32 bis 35), Drucksache
        17/14530, schriftliche Frage Nr. 10 (Seiten 7 bis 8),
        Drucksache 17/14530, schriftliche Frage Nr. 21 (Sei-
        ten 14 bis 22).
        Anlage 15
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        des Abgeordneten Jan Korte (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/87, Frage 27):
        Wer entschied jeweils, dass die US-Beraterfirma CSC mit
        ihren deutschen Tochtergesellschaften Bundesaufträge im
        Rahmen der IT-Vorhaben De-Mail, nPa, ePa, Quellcodeprü-
        fung Staatstrojaner, Nationales Waffenregister, E-Govern-
        ment, E-Gerichtsakte und E-Strafregister erhielt, und wie
        wurde jeweils sichergestellt, dass der Auftragnehmer bei der
        Vertragserfüllung zur Kenntnis erlangte vertrauliche Daten
        nicht an Dritte weiterleitet?
        Die Aufträge wurden jeweils aufgrund von Rahmen-
        verträgen durch die fachlich für die jeweiligen Vorhaben
        zuständigen Bedarfsträger (Behörden des Bundes) er-
        teilt. Die Rahmenverträge wiederum wurden aufgrund
        von Vergabeverfahren nach den hierfür geltenden
        Rechtsvorschriften abgeschlossen. Der Umgang mit sen-
        siblen, vertraulichen Daten ist im Rahmenvertrag gere-
        gelt.
        Der Sicherstellung der Vertraulichkeit beim Einsatz
        externer Dienstleister dienen im Wesentlichen vier Maß-
        nahmen:
        Erstens. Mitarbeiter der Firma CSC, die in sicher-
        heitsrelevanten Bereichen tätig sind oder mit sicherheits-
        relevanten Aufgaben betraut werden, müssen sich, wie
        auch Mitarbeiter aller anderen Firmen, vor dem Einsatz
        Überprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsge-
        setz, SÜG, unterziehen.
        Zweitens. Firmen, welche im Rahmen ihrer Aufträge
        mit sicherheitsrelevanten Informationen umgehen, müs-
        sen unter der Geheimschutzbetreuung des Bundesminis-
        teriums für Wirtschaft und Technologie stehen.
        Drittens. Bestandteil der Vertragsbeziehungen sind
        entsprechende Nutzungs- und Übermittlungsverbote für
        die erlangten Informationen außerhalb des Vertragsge-
        genstandes.
        Viertens. Es wird für jeden Einzelfall festgelegt, ob
        die jeweilige Dienstleistung am Firmensitz erbracht wer-
        den kann oder ob aus Sicherheitsgründen die Dienstleis-
        tung nur in den Räumen des Auftraggebers und gegebe-
        nenfalls auch nur im Beisein von Mitarbeitern des
        Auftraggebers erbracht werden kann.
        Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür,
        dass die Firma CSC Deutschland in irgendeiner Weise
        gegen Sicherheits- oder Vertraulichkeitsauflagen versto-
        ßen hat. Es bestehen insbesondere auch keinerlei An-
        haltspunkte dafür, dass CSC Deutschland als selbststän-
        dige Gesellschaft vertrauliche Informationen an die
        amerikanische CSC weitergegeben hat, die von dort aus
        in andere Hände gelangt sein können.
        Anlage 16
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        des Abgeordneten Jan Korte (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 18/87, Frage 28):
        Kann die Bundesregierung den Bericht der Süddeutschen
        Zeitung vom 20. November 2013 über die Hauptstelle für Be-
        fragungswesen, HBW, die dem Bundeskanzleramt untersteht
        und dem Bundesnachrichtendienst zugeordnet ist, bestätigen,
        wonach Bundesnachrichtendienst, US- und britische Geheim-
        dienste ein gemeinsames Programm betreiben, bei dem durch
        die beteiligten Dienste im Rahmen der Arbeit der HBW heute
        jährlich 500 bis 1 000 Vorgespräche und anschließend 50 bis
        100 Intensivgespräche mit Flüchtlingen, darunter manche
        durch britische oder amerikanische Geheimdienstleute sogar
        allein, ohne deutsche Begleiter, durchgeführt würden, und
        wenn ja, wie kann sie ausschließen, dass die so gewonnenen
        Erkenntnisse beim Einsatz von Kampfdrohnen durch das US-
        Militär Verwendung finden?
        Die Hauptstelle für Befragungswesen, HBW, ist eine
        dem Bundesnachrichtendienst, BND, zugeordnete
        Dienststelle. Sie ist keine neue Einrichtung, sondern
        existiert bereits seit 1958. Die HBW führt Befragungen
        durch, um Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
        Deutschland zu wahren. Dies entspricht dem Auftrag des
        BND (§ 1 Abs. 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes,
        BNDG), Erkenntnisse über das Ausland zu gewinnen,
        die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
        sind.
        Es ist das legitime Recht eines jeden souveränen Staa-
        tes, Personen sicherheitlich zu befragen, die in diesem
        Land einen Aufenthalt begehren. Solche Befragungen,
        die allesamt auf freiwilliger Basis erfolgen, entsprechen
        auch dem Grundsatz nach § 2 Abs. 4 BNDG, wonach der
        BND von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu
        wählen hat, die den Betroffenen voraussichtlich am we-
        nigsten beeinträchtigt. Dazu gehört auch, dass die Befra-
        gungen stets unter der Legende HBW stattfinden.
        Im Durchschnitt der vergangenen zwei bis drei Jahre
        fanden pro Jahr 500 bis 800 Vorgespräche statt. Im Er-
        gebnis wurden im Anschluss etwa 200 bis 300 Personen
        befragt.
        Seit dem Bestehen der HBW sind an den Befragun-
        gen alliierte Partnerdienste beteiligt. Es handelt sich da-
        bei um ein koordiniertes Befragungssystem auf der
        Grundlage des BND-Gesetzes und entsprechender bila-
        teraler Vereinbarungen, die der BND mit dem jeweiligen
        Partnerdienst getroffen hat. Aufgrund des über Jahr-
        zehnte praktizierten koordinierten Befragungssystems
        fanden auch Befragungen durch Befrager der alliierten
        Partnerdienste ohne deutsche Begleiter statt. Die alliier-
        ten Befrager unterstehen dabei fachlich dem deutschen
        Dienststellenleiter; das heißt, solche Befragungen er-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 213
        (A) (C)
        (D)(B)
        folgten unter organisatorischer und inhaltlicher Aufsicht
        des BND im Vor- und Nachgang.
        Die Befragungsergebnisse der alliierten Befrager wer-
        den im Meldungssystem des BND erfasst und dort einer
        Freigabeprüfung unterzogen. Erst nach der Freigabe er-
        folgt die Übermittlung nach § 9 Abs. 2 BND-Gesetz an
        den alliierten Partnerdienst.
        Die an die Partner weiterzugebenden Meldungen wer-
        den bei Bedarf bereinigt (im Hinblick auf Datenschutz-
        gründe, Nichtweitergabe möglicher militärisch nutzbarer
        Daten). Es gelangen circa 60 Prozent der im Befragungs-
        wesen erhobenen Meldungen im Weitergabeverbund an
        die Partnerdienste. Ein hoher Prozentsatz der Befra-Mel-
        dungen sind auf Dokumentenmeldungen zurückzuführen
        (zum Beispiel von ausländischen Pässen, Urkunden
        usw.), die aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben
        werden. Ferner können Sperren im nationalen Interesse
        oder Sperrvermerke der Auswertung Anlass bieten, von
        einer Weiterleitung an die Partnerdienste abzusehen.
        Zielsetzung der Befragungen war und ist zu keiner
        Zeit die Gewinnung von Informationen zur Vorbereitung
        von Drohneneinsätzen. Vielmehr sollen Erkenntnisse
        über wirtschaftliche, politische und militärische Struktu-
        ren der Herkunftsregionen gewonnen werden, die von
        außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind und
        daher dem Aufklärungsauftrag des BND Rechnung tra-
        gen. Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen wer-
        den, dass solche Informationen auch zum militärischen
        Lagebild der alliierten Partnerdienste beitragen können.
        Diese grundsätzliche Thematik ist bereits seit längerem
        mehrfach hier im Parlament Gegenstand ausführlicher
        Diskussionen gewesen. Ich darf an dieser Stelle daher
        auf die Beantwortung zahlreicher parlamentarischer An-
        fragen und die Beratungen im Parlamentarischen Kon-
        trollgremium verweisen, wonach die Weitergabe von
        GSM-Mobilfunkdaten für eine konkrete Zielerfassung
        nicht hinreichend präzise ist. Der Generalbundesanwalt
        hat auf entsprechende Strafanzeigen gegen den Präsiden-
        ten des Bundeskriminalamtes wegen der Weitergabe von
        GSM-Mobilfunkdaten seinerzeit einen Anfangsverdacht
        verneint.
        Der GBA hat das Verfahren wegen des militärischen
        Drohnenangriffs am 4. Oktober 2010 in Mir Ali, Pakis-
        tan, bei dem der deutsche Staatsangehörige Bünyamin E.
        getötet wurde, mangels eines für eine Anklageerhebung
        hinreichenden Verdachts für das Vorliegen einer Straftat
        eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden hat die
        Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vor-
        wurfs der Beihilfe zum Mord am 27. Januar 2011 abge-
        lehnt.
        Lassen Sie mich zu guter Letzt darauf hinweisen, dass
        die HBW vom BND bereits seit längerem einer Effi-
        zienzkontrolle unterzogen wurde, in deren Rahmen die
        personelle Ausstattung der HBW schrittweise reduziert
        wurde und wird. Angestrebt wird dabei die organisatori-
        sche Auflösung der HBW mit dem Ziel, die Befragun-
        gen direkt in den Krisenregionen im Ausland zu intensi-
        vieren.
        Ergänzend zu den mir hier möglichen Ausführungen
        werde ich mit Rücksicht auf die schutzbedürftige nach-
        richtendienstliche Tätigkeit noch weitergehende Erläute-
        rungen zur HBW in der Geheimschutzstelle des Deut-
        schen Bundestages zu Ihrer Einsichtnahme hinterlegen
        lassen.
        Anlage 17
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Fragen
        des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 29 und 30):
        Wie werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber bei
        den von Süddeutscher Zeitung und vom NDR berichteten
        Befragungen durch britische und amerikanische Geheim-
        dienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in der Hauptstelle für
        Befragungswesen über die Identität, den Auftrag und die
        Absichten dieser Geheimdienstmitarbeiterinnen und -mitar-
        beiter aufgeklärt, und wie wird gewährleistet, dass den befrag-
        ten Personen und ihren Angehörigen in den Herkunftsstaaten
        keine Nachteile aus den preisgegebenen Informationen
        erwachsen?
        Welche ausländischen Geheimdienste befragen Asyl-
        bewerberinnen und Asylbewerber in der Hauptstelle für
        Befragungswesen (bitte rechtliche Grundlage nennen), und
        welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob
        diese Informationen auch in das Zielerfassungssystem der
        ausländischen Dienste einfließen?
        Zu Frage 29:
        Die Befragungen der Hauptstelle für Befragungswe-
        sen, HBW, finden stets unter der Legende HBW statt.
        Dies dient nicht zuletzt dem Schutz der Befragten, damit
        ihnen aus der Befragung keine Nachteile durch Repres-
        salien aus den Herkunftsstaaten entstehen.
        Zu Frage 30:
        Seit Gründung der Hauptstelle für Befragungswesen,
        HBW, werden Befragungen zusammen mit alliierten
        Partnerdiensten durchgeführt. Es handelt sich dabei um
        ein koordiniertes Befragungssystem auf der Grundlage
        des Bundesnachrichtendienstgesetzes und entsprechen-
        der, zwischen dem Bundesnachrichtendienst, BND, und
        dem jeweiligen Partnerdienst getroffener bilateraler Ver-
        einbarungen. Da das koordinierte Befragungssystem
        über Jahrzehnte praktiziert wurde, fanden in der Vergan-
        genheit auch Befragungen der alliierten Partnerdienste
        ohne deutsche Begleiter statt. Die alliierten Befrager
        unterstehen dabei fachlich dem deutschen Dienststellen-
        leiter; das heißt, derartige Befragungen erfolgten im Vor-
        hinein sowie im Nachgang unter organisatorischer und
        inhaltlicher Aufsicht des BND.
        Grundlagen der Befragungen der HBW im Rahmen
        des koordinierten Befragungssystems sind das BND-
        Gesetz und bilaterale Vereinbarungen des BND mit den
        alliierten Partnerdiensten. Zur behaupteten Verwendung
        der Informationen zur Zielerfassung habe ich ebenfalls
        vorhin Stellung genommen. Zielsetzung der Befragun-
        gen war und ist zu keiner Zeit die Gewinnung von
        Informationen zur Vorbereitung von Drohneneinsätzen.
        Vielmehr sollen Erkenntnisse über wirtschaftliche, poli-
        214 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        tische und militärische Strukturen der Herkunftsregionen
        gewonnen werden, die von außen- und sicherheitspoliti-
        scher Bedeutung sind und daher dem Aufklärungsauf-
        trag des BND Rechnung tragen. Selbstverständlich kann
        nicht ausgeschlossen werden, dass solche Informationen
        auch zum militärischen Lagebild der alliierten Partner-
        dienste beitragen können. Diese grundsätzliche Thema-
        tik ist bereits seit längerem mehrfach hier im Parlament
        Gegenstand ausführlicher Diskussionen gewesen. Ich
        darf an dieser Stelle daher auf die Beantwortung zahlrei-
        cher parlamentarischer Anfragen und die Beratungen im
        Parlamentarischen Kontrollgremium verweisen, wo-
        nach die Weitergabe von GSM-Mobilfunkdaten für eine
        konkrete Zielerfassung nicht hinreichend präzise ist. Die
        in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe sind
        reine Spekulationen ohne jeglichen Beleg. An diesen
        Spekulationen möchte ich mich nicht beteiligen.
        Anlage 18
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Fragen
        der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 31 und 32):
        Wie gelangt die Hauptstelle für Befragungswesen, HBW,
        an die Personal- und Kontaktdaten der befragten Asylbewer-
        berinnen und Asylbewerber, und in welcher Form erklären
        von der HBW Befragte ihre Bereitwilligkeit, für eine Befra-
        gung zur Verfügung zu stehen (siehe Süddeutsche Zeitung
        vom 20. November 2013)?
        Geschieht diese Erklärung im Rahmen von Gesprächen,
        welche die Befragten als relevant ansehen für die Entschei-
        dung über ihr Asylgesuch?
        Zu Frage 31:
        Personendaten aus dem Asylverfahren werden durch
        das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF,
        an die Hauptstelle für Befragungswesen, HBW, übermit-
        telt. Die Zusammenarbeit ist konkretisiert in der Dienst-
        anweisung „Asyl“ des BAMF (hier: Punkt 2, Zusam-
        menarbeit mit Sicherheitsbehörden im Geschäftsbereich
        des Bundeskanzleramtes). Die Datenübermittlung er-
        folgt auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und 3 Bundes-
        nachrichtendienstgesetz. Bei jeder Befragung werden
        die Personen darüber belehrt, dass das Gespräch mit der
        HBW a) auf freiwilliger Basis stattfindet, b) keine Vor-
        oder Nachteile bei einer Gesprächsteilnahme bzw. deren
        Verweigerung mit sich bringt und c) ohne Relevanz für
        die Asylentscheidung ist, da dies in der Zuständigkeit
        des BAMF liegt. Diese Belehrung ist vorgeschrieben
        und wird in jedem Einzelfall dokumentiert.
        Zu Frage 32:
        Nein. Gegenüber den Befragten wird ausdrücklich
        klargestellt, dass das Gespräch mit der Hauptstelle für
        Befragungswesen, HBW, ohne Relevanz für die eigentli-
        che Asylentscheidung ist. Im Übrigen werden vorwie-
        gend Personen kontaktiert, deren Asylentscheidungspro-
        gnose positiv ist oder die bereits Asyl erhalten haben,
        oder solche, die als anerkannte Flüchtlinge ohnehin ei-
        nen Aufenthaltstitel haben. Der Schaffung von asylrecht-
        lichen Nachfluchtgründen wird damit entgegengewirkt.
        Anlage 19
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 33):
        Sind bei den Befragungen von Asylbewerberinnen und
        Asylbewerbern durch ausländische Dienste in Deutschland
        permanent auch deutsche Beamtinnen und Beamte anwesend,
        und sind die deutschen Beamtinnen und Beamten gehalten,
        bei der Befragung bzw. im Hinblick auf die mögliche Weiter-
        verwertung der hierbei gewonnenen Informationen auf die
        Einhaltung deutschen Rechts zu achten?
        Selbstverständlich sind die deutschen Beamten gehal-
        ten, auf die Einhaltung deutschen Rechts zu achten. In
        der Beantwortung der Frage des Kollegen Korte hatte
        ich hierzu bereits darauf hingewiesen, dass die Fachauf-
        sicht im koordinierten Befragungssystem dem deutschen
        Dienststellenleiter obliegt. Ich darf hierzu noch einmal
        wiederholen, dass die Befragungen unter organisatori-
        scher und inhaltlicher Aufsicht des Bundesnachrichten-
        dienstes im Vor- und Nachgang erfolgen.
        Anlage 20
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 34):
        Hält die Bundesregierung es für rechtlich zulässig, dass
        Drittstaaten Informationen, die sie aus einer nachrichten-
        dienstlichen Befragung von Asylbewerberinnen und Asylbe-
        werbern in Deutschland gewonnen haben, später möglicher-
        weise gezielt für Tötungsbefehle nutzen?
        Ich darf nochmals auf die ausführliche parlamentari-
        sche Behandlung dieser Thematik verweisen. Schon Ihre
        Fragestellung ist offensichtlich rein spekulativ. Ich vermag
        nicht zu erkennen, dass ein konkreter Zusammenhang zwi-
        schen im koordinierten Befragungssystem gewonnenen
        Erkenntnissen und behaupteten Drohneneinsätzen be-
        steht.
        Anlage 21
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 35):
        Auf welcher Tatsachen- und Rechtsgrundlage erfolgte die
        in der Antwort der Bundesregierung vom 10. Juli 2008 auf die
        schriftliche Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 16/10006 be-
        schriebene Befragung des Esten A. S. durch die Bundespoli-
        zei bis zum Eintreffen der Anordnung der Festnahme der Ge-
        neralstaatsanwaltschaft?
        Der estnische Staatsangehörige A. S. beabsichtigte,
        am 3. März 2008 nach seiner Einreise – aus Tallinn, Est-
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 215
        (A) (C)
        (D)(B)
        land kommend – am Flughafen Frankfurt am Main nach
        Singapur weiterzureisen.
        Auf einen Hinweis von Vertretern des US-General-
        konsulats Frankfurt am Main, wonach gegen Herrn A. S.
        ein US-Fahndungsersuchen (US-Haftbefehl wegen des
        Verdachts des Computer-/Kreditkartenbetrugs) vorliege,
        hatten Bedienstete der Bundespolizei Herrn A. S. zur
        Prüfung dieses Straftatverdachts im Abflugbereich ange-
        sprochen. Diese Maßnahme erfolgte im zeitlichen Zu-
        sammenhang mit seiner grenzpolizeilichen Ausreisekon-
        trolle nach Singapur, die aufgrund der dargestellten
        Erkenntnislage angezeigt war.
        Anlage 22
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 36):
        Sieht die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung
        der Süddeutschen Zeitung und des NDR zum Thema „Gehei-
        mer Krieg – Wie von Deutschland aus der Kampf gegen den
        Terror gesteuert wird“ Bedarf für eine Evaluierung bzw. Über-
        prüfung der Rechtsgrundlagen bei der Zusammenarbeit US-
        amerikanischer und deutscher Sicherheitsbehörden auf bun-
        desrepublikanischem Hoheitsgebiet?
        Die Berichte, die die Süddeutsche Zeitung und der
        NDR unter der Themenbezeichnung „Geheimer Krieg“
        publiziert haben, enthalten zur Zusammenarbeit US-
        amerikanischer und deutscher Sicherheitsbehörden keine
        neuen Erkenntnisse.
        Eine Überprüfung bzw. Evaluierung der rechtlichen
        Zusammenarbeitsgrundlagen ist nicht veranlasst. In § 19
        Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist genau
        geregelt, unter welchen Umständen das Bundesamt für
        Verfassungsschutz, BfV, im Einzelfall an ausländische
        öffentliche Stellen Informationen weitergeben kann:
        Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
        nenbezogene Daten an ausländische öffentliche
        Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stel-
        len übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfül-
        lung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher
        Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich
        ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige
        Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
        überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
        fenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist akten-
        kundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzu-
        weisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
        Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm
        übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfas-
        sungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die
        vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
        Übermittlungsverbote finden sich in § 23 des Bundes-
        verfassungsschutzgesetzes.
        Das heißt, dass eine Übermittlung nur nach Maßgabe
        dieser Vorschriften in jeweils konkret zu prüfenden Ein-
        zelfällen erfolgt. Die aktuelle Berichterstattung von Süd-
        deutscher Zeitung und NDR führt daher nicht dazu, dass
        diese Normen des Bundesverfassungsschutzgesetzes
        überprüft bzw. evaluiert werden müssen.
        Unabhängig davon ist die Gesetzesfolgenbeobach-
        tung generell ein die Gesetzesdurchführung begleitender
        Prozess. Änderungsbedarf zum Rechtsrahmen ergibt
        sich daraus aktuell nicht.
        Anlage 23
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Agnieszka Brugger (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 37):
        Inwiefern trifft es zu, dass an deutschen Grenzen – verglei-
        che Süddeutsche Zeitung vom 15. November 2013, „Deutsch-
        land – der Freund und Helfer“, Seite 6, und Fuchs/Goetz
        Geheimer Krieg, Seite 217 – Reisende von amerikanischen
        Polizistinnen/Polizisten und Spezialagentinnen/-agenten durch-
        sucht, befragt und festgehalten werden, und auf welcher
        Rechtsgrundlage geschieht dies auf deutschem Hoheitsgebiet?
        Der Bundesregierung liegen zu Durchsuchungen und
        Festnahmen durch Bedienstete von US-Behörden an den
        deutschen Flug- und Seehäfen keine Erkenntnisse vor.
        Sofern Reisende auf etwaige Fragen von Bediensteten
        von US-Behörden Auskunft über ihre Reiseabsichten in
        die USA geben, kann dies nur auf freiwilliger Basis er-
        folgen, zumal diese nicht zur Ausübung hoheitlicher
        Maßnahmen im Bundesgebiet befugt sind.
        Anlage 24
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Fragen
        des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 38
        und 39):
        Wie erklärt sich die Bundesregierung die erheblichen
        Abweichungen hinsichtlich der ihr offiziell gemeldeten Be-
        schäftigtenzahlen des US-Generalkonsulats (521, siehe
        Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
        Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Bundestagsdrucksache
        17/14739 vom 12. September 2013) gegenüber den Zahlen
        der Süddeutschen Zeitung vom 19. November 2013 (900 Mit-
        arbeiter), und welche konkrete Informationslage hatte die
        Bundesregierung bzw. den Geheimdienstkoordinator veran-
        lasst, in der letzten Augustwoche 2013 (Bericht der Frankfur-
        ter Rundschau vom 9. September 2013) einen Hubschrauber-
        überflug über das Gelände des Generalkonsulats mit Kräften
        des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu veranlassen?
        Was hat die Bundesregierung nach Bekanntwerden des
        Betreibens von mutmaßlichen Abhöranlagen auf den Dächern
        der Botschaften der USA, Großbritanniens und Russlands
        zwischenzeitlich veranlasst, um die von diesen Anlagen aus-
        gehenden Gefahren für die nationale Sicherheit sowie bundes-
        deutsche Interessen konkret zu beheben, und seit wann wusste
        die Bundesregierung bzw. der Geheimdienstkoordinator kon-
        kret von diesen Anlagen (Zeit Online vom 19. November
        2013)?
        216 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 38:
        In der Antwort auf die Kleine Anfrage in Bundestags-
        drucksache 17/14739 hat die Bundesregierung die ihr
        vorliegenden Zahlen – 521 Mitarbeiter – zutreffend mit-
        geteilt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse
        über die Informationsgrundlage und die Zählweise der
        Süddeutschen Zeitung vor.
        Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages der Spionage-
        abwehr werden einzelne Liegenschaften bestimmter aus-
        ländischer Staaten vom BfV bereits seit längerem rou-
        tinemäßig oder anlassbezogen aus der Luft begutachtet.
        Zu dem von Ihnen angesprochenen Sachverhalt hat die
        Bundesregierung in der gebotenen Form das Parlamenta-
        rische Kontrollgremium unterrichtet.
        Zu Frage 39:
        Auf die sich aus der Natur der Sache ergebende er-
        höhte Gefahr einer Ausspähung mobiler Kommunika-
        tion im Regierungsviertel Berlins haben die Sicherheits-
        behörden regelmäßig sensibilisierend hingewiesen.
        Dementsprechend werden einzelne Liegenschaften
        bestimmter ausländischer Staaten vom Bundesamt für
        Verfassungsschutz, BfV, im Rahmen des gesetzlichen
        Auftrages der Spionageabwehr bereits seit längerem rou-
        tinemäßig oder anlassbezogen aus der Luft begutachtet.
        Die im Rahmen derartiger Flüge festgestellten verdeck-
        ten Aufbauten lassen jedoch nicht zwangsläufig auf das
        Vorhandensein von SIGINT-Technik schließen.
        Die Bundesregierung nimmt die aktuell gegen die
        USA und Großbritannien gerichteten Spionagevorwürfe
        sehr ernst und prüft intensiv die im Raum stehenden Be-
        hauptungen. Die Aktivitäten der Nachrichtendienste der
        verbündeten Staaten unterlagen bislang keiner systema-
        tischen, sondern ausschließlich einer anlassbezogenen
        Beobachtung bzw. Bearbeitung in begründeten Einzel-
        fällen. Wenn sich Anhaltspunkte für eine Spionagetätig-
        keit befreundeter Staaten ergeben, gehen die Verfas-
        sungsschutzbehörden diesen mit den zur Verfügung
        stehenden Mitteln nach.
        Die Spionageabwehr dient der nationalen Souveräni-
        tät. Sie muss stärker als bisher auch vermehrt Antworten
        auf den grundlegenden Wandel durch Globalisierung
        und geopolitische Änderungen geben. Hierfür werden
        im BfV auch im Lichte der aktuell gegen befreundete
        Nachrichtendienste im Raum stehenden Vorwürfe alle
        bisherigen Schwerpunkte überprüft. Die Spionageab-
        wehr wird sich auf diese neuen Herausforderungen ein-
        stellen – dies nicht nur in personeller, finanzieller und
        organisatorischer Hinsicht, sondern gerade auch im Hin-
        blick auf eine notwendige weitere Ertüchtigung, um mit
        den technischen Möglichkeiten Schritt halten zu können.
        Dies gilt insbesondere auch für die Verstärkung der
        Cyberspionageabwehr.
        Die Bundesregierung steht zudem in engem Kontakt
        mit ihren Partnern, um die gegen US-amerikanische und
        britische Nachrichtendienste erhobenen Vorwürfe einzu-
        ordnen und aufzuklären. Das für die Kontrolle der Nach-
        richtendienste zuständige Parlamentarische Gremium
        wird hierüber regelmäßig unterrichtet.
        Anlage 25
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/87, Fragen 40):
        Bestätigt die Bundesregierung Berichte von NDR und
        Süddeutscher Zeitung vom 14. November 2013, wonach deut-
        sche Sicherheitsbehörden, Geheimdienste oder die Bundes-
        wehr Personendaten erfasst und weitergegeben haben, die zu
        gezielten Tötungen von Personen durch US-Drohnen verwen-
        det wurden und werden?
        Der Austausch von Daten der Sicherheitsbehörden
        des Bundes mit internationalen Partnern erfolgt nach den
        hierfür vorgesehenen Übermittlungsbestimmungen. So-
        weit die Bundessicherheitsbehörden im Rahmen ihrer
        Aufgabenwahrnehmung Informationen an ausländische
        Partnerbehörden weitergeben, werden diese stets – den
        datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragend –
        mit dem Hinweis versehen, dass diese Informationen nur
        zu polizeilichen bzw. nachrichtendienstlichen Zwecken
        übermittelt werden. Hierzu ist das Bundeskriminalamt,
        BKA, gemäß § 14 Abs. 7 Satz 3 des Bundeskriminal-
        amtgesetzes, BKAG, und das Bundesamt für Verfas-
        sungsschutz, BfV, gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 des Bundes-
        verfassungsschutzgesetzes, BVerfSchG, verpflichtet.
        Entsprechendes gilt für den Bundesnachrichtendienst,
        BND, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnachrichten-
        dienstgesetzes, BNDG, und den Militärischen Abschirm-
        dienst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den
        Militärischen Abschirmdienst, MADG. Diese Normen
        schreiben den jeweiligen Behörden vor, den Empfänger
        der Informationen darauf hinzuweisen, dass die übermit-
        telten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dür-
        fen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
        Die Sicherheitsbehörden des Bundes geben grund-
        sätzlich keine Informationen weiter, die unmittelbar für
        eine zielgenaue Lokalisierung benutzt werden können.
        Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung,
        insbesondere Speicherung und Übermittlung, sowie die
        Nutzung biometrischer Daten durch die Bundeswehr in
        Afghanistan und damit für die Teilnahme am ISAF Bio-
        metrics Program ist – wie für den gesamten Auslands-
        einsatz – Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes, GG, in Ver-
        bindung mit dem entsprechenden völkerrechtlichen
        Mandat und dem Mandat des Deutschen Bundestages. In
        diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Bun-
        desregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die
        Linke in der Bundestagsdrucksache 17/6862 vom
        26. August 2011 verwiesen.
        Hinsichtlich der Erhebung und Übermittlung perso-
        nenbezogener Daten im Rahmen der Beteiligung be-
        waffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten
        Operation Atalanta wird auf die Festlegungen des Bun-
        destagsmandats (Bundestagsdrucksache 17/13111) vom
        17. April 2013 verwiesen.
        Das Thema „Drohneneinsätze fremder Staaten in
        Krisenregionen“ war darüber hinaus bereits Gegenstand
        einer Vielzahl von parlamentarischen Unterrichtungen,
        so unter anderem bei den Antworten der Bundesregie-
        rung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion Die Linke in
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 217
        (A) (C)
        (D)(B)
        den Bundestagsdrucksachen 17/13381 vom 6. Mai 2013
        und 17/8088 vom 7. Dezember 2011.
        Vorwürfe, durch die Übermittlung von entsprechen-
        den Daten an der Tötung durch Drohnenangriffe mitge-
        wirkt zu haben, waren auch Gegenstand staatsanwalt-
        schaftlicher Prüfungen, die zu dem Ergebnis kamen, von
        der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen
        bzw. ein Ermittlungsverfahren einzustellen.
        Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren wegen
        des militärischen Drohnenangriffs am 4. Oktober 2010
        in Mir Ali, Pakistan, bei dem der deutsche Staatsangehö-
        rige Bünyamin E. getötet wurde, mangels eines für eine
        Anklageerhebung hinreichenden Verdachts für das Vor-
        liegen einer Straftat eingestellt. Die Staatsanwaltschaft
        Wiesbaden hat die Einleitung eines Ermittlungsverfah-
        rens wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord abge-
        lehnt.
        Anlage 26
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Petra Pau (DIE LINKE) (Drucksache
        18/87, Frage 41):
        Welche der zahlreichen Empfehlungen aus dem vor zwei
        Jahren vorgelegten Bericht „Antisemitismus in Deutschland –
        Erscheinungsformen, Bedingungen, Präventionsansätze“
        (Bundestagsdrucksache 17/7700) des unabhängigen Exper-
        tenkreises Antisemitismus hat die Bundesregierung mittler-
        weile aufgegriffen, und welche Fortschritte hat die Bundesre-
        gierung bei der Umsetzung nach zwei Jahren erreicht?
        Der Deutsche Bundestag hat im Zuge seiner Debatten
        im Oktober 2012 und Juni 2013 über den vor zwei Jah-
        ren dem Parlament vorgelegten Bericht und die darin
        enthaltenen Empfehlungen am 13. Juni 2013 überfrak-
        tionell beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern,
        unter anderem unabhängige Sachverständige aus Wis-
        senschaft und Praxis zu Beginn der Legislaturperiode in
        Abstimmung mit allen im Deutschen Bundestag vertre-
        ten Fraktionen zu bestellen und darüber hinaus die im
        Bericht des ersten unabhängigen Expertenkreises enthal-
        tenen Empfehlungen eingehend zu prüfen.
        Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusam-
        menhang die Empfehlung des ersten Expertenkreises
        Antisemitismus, fortgesetzt einmal in der Legislaturpe-
        riode Erkenntnisse zum Antisemitismus dem Deutschen
        Bundestag zu berichten, und wird dem genannten Be-
        schluss des Parlaments nachkommen.
        Die amtierende Bundesregierung geht davon aus, dass
        die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen vor dem
        Hintergrund des vom Deutschen Bundestag am 13. Juni
        2013 gefassten Beschlusses auch von der künftigen Bun-
        desregierung bewertet und unter Berücksichtigung der
        jüngsten parlamentarischen Befassungen mit dem Be-
        richt auf ihre Umsetzbarkeit und Zielführung hin sorg-
        fältig geprüft werden.
        Anlage 27
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        der Abgeordneten Petra Pau (DIE LINKE) (Drucksache
        18/87, Frage 42):
        Sieht die Bundesregierung bei der Kontrolle der Nachrich-
        tendienste, ähnlich wie der Bundesdatenschutzbeauftragte,
        „gravierende Defizite, die … zu kontrollfreien Räumen füh-
        ren“, sowie akuten gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur
        Optimierung der Kontrollstrukturen, und wenn ja, wo sieht sie
        konkreten Verbesserungsbedarf?
        Die fachaufsichtliche Kontrolle der Nachrichten-
        dienste des Bundes ist durch die jeweiligen obersten
        Bundesbehörden umfassend gesichert.
        Es ist eine eigene Angelegenheit des Parlaments, In-
        halt und Umfang der parlamentarischen Kontrolle fest-
        zulegen. Für die Bundesregierung sind hier gravierende
        Defizite nicht erkennbar.
        Namentlich die im Kontrollgremiumsgesetz geregel-
        ten Befugnisse sind bereits heute umfänglich und weit-
        gehend ausgestaltet. Sie ermöglichen es, Einsicht in alle
        relevanten Unterlagen zu nehmen, schriftliche Aus-
        künfte einzuholen und mit der nachrichtendienstlichen
        Materie betraute Personen zu befragen.
        Die Bundesregierung steht einer Stärkung der parla-
        mentarischen Kontrolle in den vorhandenen Strukturen,
        etwa durch verbesserte Organisation und Ausstattung
        des Unterbaus des Parlamentarischen Kontrollgre-
        miums, positiv gegenüber.
        Anlage 28
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
        des Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/87, Frage 43):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
        Vorwürfen, die Partnerschaft des Bundeskriminalamts mit der
        Folterpolizei ATPU in Kenia betreffend, dass die mit deut-
        schen Geldern ausgestattete Polizeieinheit seit 2007 an außer-
        gerichtlichen Tötungen, Misshandlungen und Folter in zahl-
        reichen Fällen beteiligt sein soll (siehe Süddeutsche Zeitung
        vom 21. November 2013, „Freunde der Folterpolizei“), und
        erwägt sie daher, die Kooperation aus menschenrechtlichen
        und rechtsstaatlichen Erwägungen bis zur Aufklärung der
        Vorwürfe zu beenden (bitte begründen)?
        Die Bundesregierung unterstützt die Umsetzung der
        im Jahre 2010 neu angenommenen kenianischen Verfas-
        sung, die mit ihren detaillierten Bestimmungen, auch zu
        Struktur und Kontrolle der Institutionen des Sicherheits-
        sektors, zu einem verbesserten Menschenrechtsschutz
        führt. Die durch die neue Verfassung vorgegebene Poli-
        zeireform dient der Verbesserung der demokratischen
        Legitimität und Kontrolle der kenianischen Polizei. Die
        Police Service Commission und andere Kontrollgre-
        mien, die die Polizeireform umsetzen, haben ihre Arbeit
        aufgenommen. Kenia hat in den vergangenen Jahren
        sichtbare Anstrengungen unternommen, das Polizeisys-
        tem zu reformieren.
        218 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Das Bundeskriminalamt unterstützt seit 2008 die ke-
        nianischen Sicherheitsbehörden in ihren Reformbemü-
        hungen mit polizeilicher Ausbildungs- und Ausstat-
        tungshilfe.
        Die Unterstützungsleistungen des BKA stehen dabei
        im Einklang mit den zahlreichen Aktivitäten der interna-
        tionalen Gemeinschaft (USA, Schweden, Großbritan-
        nien, den Niederlanden oder des UN Programms „Uni-
        ted Nations Office on Drugs and Crime“, UNODC).
        Vorrangiges Ziel der polizeilichen Aufbauhilfe ist die
        Unterstützung von Drittstatten auf ihrem Weg hin zu ei-
        ner Polizei, die sich demokratischen und rechtsstaatli-
        chen Grundsätzen verpflichtet. Aus Sicht der Bundesre-
        gierung sollte die Kooperation, die Kenia auch beim
        Aufbau rechtstaatlicher und demokratischer Strukturen
        im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung un-
        terstützt, fortgesetzt werden, um das Bewusstsein für
        menschenrechtliche Standards und rechtsstaatliche Prin-
        zipien innerhalb der kenianischen Polizei weiter zu stär-
        ken. Die Unterstützungsmaßnahmen unterliegen dabei
        der Evaluierung, und es gehört insbesondere zu den Auf-
        gaben des BKA-Verbindungsbeamten, fortlaufend zu
        prüfen, ob vermitteltes Wissen oder im Rahmen der Aus-
        stattungshilfe zur Verfügung gestellte Technik im Emp-
        fängerland bestimmungsgerecht und rechtstaatlichen
        Maßstäben entsprechend eingesetzt wird.
        Anlage 29
        Antwort
        der Bundesministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
        auf die Frage der Abgeordneten Katja Keul (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 44):
        Welche Normen des (Völker-)Strafgesetzbuchs könnten
        nach Auffassung der Bundesregierung durch vermutlich von
        Deutschland aus vorbereitete und überwachte tödliche Droh-
        neneinsätze des US-Afrikakommandos AFRICOM (verglei-
        che Darstellung von Christian Fuchs und John Goetz in Ge-
        heimer Krieg, erschienen im November 2013, auf Seite 27 ff.)
        verletzt worden sein?
        Naturgemäß ist es erst möglich, eine rechtliche Ein-
        ordung vorzunehmen, wenn der Sachverhalt ermittelt ist.
        Generell kann nur gesagt werden, dass es auf unter-
        schiedliche Merkmale ankommt, ob überhaupt deutsches
        Strafrecht zur Anwendung kommt und ob eine Einord-
        nung unter die Vorschriften des Strafgesetzbuches oder
        des Völkerstrafgesetzbuches näherliegt.
        Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
        und Gerichten, in jedem Einzelfall auf der Grundlage
        konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob
        ein Straftatbestand erfüllt ist. Auf die Tatsache, dass der
        Generalbundesanwalt wegen der erhobenen Vorwürfe ei-
        nen Beobachtungsvorgang angelegt hat, hat die Bundes-
        regierung bereits hingewiesen; vergleiche die Antwort
        der Bundesregierung auf Frage 28 der Kleinen Anfrage
        der Abgeordneten Dr. Gregor Gysi, Jan van Aken, Paul
        Schäfer (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
        Die Linke zur Rolle des in Deutschland stationierten
        United States Africa Command bei gezielten Tötungen
        durch US-Streitkräfte in Afrika (Bundestagsdrucksache
        17/14401, Seite 10 f.). Ferner nehme ich Bezug auf die
        Antworten auf Ihre schriftlichen Fragen Nr. 10/169 und
        Nr. 10/170 vom 31. Oktober 2013.
        Anlage 30
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 45 und 46):
        Wann wurde das Berliner Bundesamt für zentrale Dienste
        und offene Vermögensfragen, wann das Bundesfinanzministe-
        rium und wann der Staatsminister für Kultur und Medien über
        den Kunstfund in München-Schwabing telefonisch und wann
        schriftlich durch die bayerischen Behörden informiert?
        In welcher Form und ab welchem Zeitpunkt waren Mitar-
        beiter des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver-
        mögensfragen an Besprechungen mit den bayerischen Behör-
        den zum Kunstfund in München-Schwabing beteiligt?
        Zu Frage 45:
        Im März 2012 hat sich die Staatsanwaltschaft Augs-
        burg auf Arbeitsebene telefonisch und per E-Mail an den
        Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Me-
        dien gewandt. Sie erbat fachliche Auskünfte sowie die
        Benennung geeigneter Experten hinsichtlich der Identifi-
        zierung von Kunstwerken, die bei der Verfolgung eines
        Zollvergehens in München sichergestellt worden waren
        und einen Bezug zur Zeit des Nationalsozialismus ver-
        muten ließen.
        Das Bundesministerium der Finanzen wurde bis zum
        Erscheinen der ersten Presseberichte seitens der bayeri-
        schen Behörden über den Schwabinger Kunstfund weder
        telefonisch noch schriftlich informiert.
        Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
        mögensfragen, BADV, ist durch bayerische Behörden
        nicht schriftlich informiert worden. Die Leitung des
        BADV ist auch nicht telefonisch von der bayerischen
        Behörde kontaktiert worden.
        Allerdings hat das BADV am 21. November 2013
        durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz von
        einem Telefongespräch erfahren, das der ermittelnde
        Staatsanwalt anscheinend am 2. März 2012 mit einem
        Mitarbeiter des BADV geführt hat. Der Mitarbeiter des
        BADV kann sich an dieses Telefongespräch nicht erin-
        nern.
        Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums
        der Justiz habe der Staatsanwalt den Mitarbeiter des
        BADV über den Kunstfund in Kenntnis gesetzt. Der
        Mitarbeiter des BADV habe den Staatsanwalt in dem
        Gespräch auf die Möglichkeit von Herausgabeansprü-
        chen und die komplizierte Eigentumsproblematik bei
        verfolgungsbedingt entzogenen Kunstgegenständen hin-
        gewiesen. Er habe dem Staatsanwalt empfohlen, in die-
        ser Sache mit dem Beauftragten für Kultur und Medien
        Kontakt aufzunehmen.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 219
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 46:
        Am 29. November 2012 hat ein Mitarbeiter des
        BADV auf Einladung der Forschungsstelle „Entartete
        Kunst“ an einer Besprechung in der FU Berlin teilge-
        nommen. Der Mitarbeiter des BADV ist von der For-
        schungsstelle um allgemeine Auskünfte über den rechtli-
        chen Hintergrund der nationalsozialistischen Entziehung
        von Kunstwerken im Rahmen der Aktion „Entartete
        Kunst“ gebeten worden. An diesem Gespräch nahm
        auch ein Vertreter der Staatsanwaltschaft Augsburg teil.
        Anlage 31
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Fra-
        gen des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 47
        und 48):
        Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand bezüglich der
        Übertragung der BVVG-Flächen (BVVG: Bodenverwer-
        tungs- und verwaltungs GmbH) vom Bund auf die Länder,
        bzw. welche Position vertreten die Bundesregierung und die
        beteiligten Länder darin?
        Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu
        treffen, um den Verkauf von BVVG-Flächen an außerland-
        wirtschaftliche Investoren zu reduzieren und die Position bäu-
        erlicher Betriebe bei der Vergabe von BVVG-Flächen zu ver-
        bessern?
        Zu Frage 47:
        Die Bundesregierung hat seit 2004 zunächst nur mit
        dem Land Mecklenburg-Vorpommern und in den Jahren
        2009/2010 mit dem Land Sachsen-Anhalt Gespräche
        über einen möglichen Verkauf der in diesen Ländern ge-
        legenen BVVG-Flächen geführt. Diese Gespräche sind
        in der Vergangenheit ergebnislos verlaufen. Wegen der
        unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen und der man-
        gelnden Bereitschaft der beiden Länder zur Übernahme
        sämtlicher Aufgaben der BVVG (einschließlich der
        Alteigentümerthematik) sowie der BVVG-Mitarbeiter
        wurden seinerzeit keine Kaufvertragsverhandlungen er-
        öffnet.
        Zu Beginn dieses Jahres haben das Land Mecklen-
        burg-Vorpommern und das Land Sachsen-Anhalt ihr In-
        teresse bekundet, die Gespräche mit der Bundesregie-
        rung über einen möglichen Verkauf von BVVG-Flächen
        wieder aufzunehmen. Diesem Wunsch ist die Bundesre-
        gierung nachgekommen. Die Gespräche dauern an.
        Zu Frage 48:
        Die Flächen der BVVG werden überwiegend von
        ortsansässigen Landwirten erworben. Außerlandwirt-
        schaftliche Investoren treten in der Regel nicht als Käu-
        fer bei der BVVG auf, da sie an der Übernahme größerer
        Flächen, als die BVVG sie in Ausschreibungen anbietet,
        interessiert sind.
        Die Bundesregierung hat bereits eine Reihe von Maß-
        nahmen veranlasst, die von der BVVG seit längerem
        umgesetzt werden:
        Die von der BVVG zur Ausschreibung vorgesehenen
        Lose waren in den letzten Jahren auf maximal 50 Hektar
        begrenzt. Anfang 2013 wurde gemeinsam mit den ost-
        deutschen Ländern vereinbart, die zur Ausschreibung
        vorgesehenen Lose nach Möglichkeit auf maximal
        25 Hektar zu beschränken.
        Ausschreibungen werden räumlich und zeitlich ge-
        steuert, sodass es in aller Regel zu keinem Sammeler-
        werb mehrerer Lose durch einen Käufer kommen kann.
        Außerdem sahen die Privatisierungsgrundsätze der
        BVVG (PG 2010) bereits bisher beschränkte Ausschrei-
        bungen für arbeitsintensive Betriebe bis zu 5 000 Hektar
        pro Jahr vor. Im Mai 2013 wurde zusätzlich eine Besser-
        stellung von Junglandwirten vereinbart. Um deren Erst-
        niederlassung sowie die strukturelle Anpassung ihrer
        Betriebe nach deren Gründung bzw. Übernahme zu un-
        terstützen, können sie sich ebenfalls an den beschränkten
        Ausschreibungen beteiligen. Das vorgesehene Volumen
        von 5 000 Hektar pro Jahr für beschränkte Ausschrei-
        bungen wurde im Zusammenhang mit der Unterstützung
        für Junglandwirte ab 2013 auf 7 500 Hektar pro Jahr er-
        höht.
        Anlage 32
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Manuel Sarrazin (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 49):
        Welche konkrete Ausgestaltung steckt hinter dem Vor-
        schlag der Bundesregierung, auf europäischer Ebene soge-
        nannte vertragliche Vereinbarungen und Solidaritätsmecha-
        nismen einzuführen, und mit welcher diesbezüglichen
        Position ist die Bundesregierung in die entsprechenden Ver-
        handlungen mit den europäischen Partnern (beispielsweise
        auf dem sogenannten Sherpa-Treffen am 26. November 2013)
        gegangen?
        Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinie-
        rung in der WWU unter Einschluss von vertraglichen
        Vereinbarungen und Solidarmechanismen entspricht
        europäischer Beschlusslage und wurde bereits auf den
        Europäischen Räten im Dezember 2012, im Juni 2013
        und zuletzt im Oktober 2013 behandelt. Die Arbeiten
        sollen mit dem Ziel vorangetrieben werden, dass im De-
        zember Entscheidungen über wichtige Merkmale der
        vertraglichen Vereinbarungen und der damit verbunde-
        nen Solidarmechanismen getroffen werden.
        Die grundsätzlichen Überlegungen der Bundesregie-
        rung zur Weiterentwicklung der WWU sind seit längerer
        Zeit bekannt. Die Bundeskanzlerin hat sich wiederholt
        dazu öffentlich geäußert, unter anderem in den Regie-
        rungserklärungen im Deutschen Bundestag vor den
        Europäischen Räten im Dezember 2012 und im Juni
        2013. Ihre Überlegungen sind darüber hinaus im ge-
        meinsamen Papier mit dem französischen Staatspräsi-
        denten vom 30. Mai 2013 enthalten. Das gemeinsame
        Papier mit dem französischen Staatspräsidenten wurde
        dem Deutschen Bundestag am 30. Mai 2013 übermittelt
        und von einer mündlichen Unterrichtung der Obleute des
        EU-Ausschusses begleitet.
        220 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 33
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die Fra-
        gen des Abgeordneten Markus Kurth (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 50 und 51):
        Wie hoch ist aktuell die Inanspruchnahme der Leistungen
        des Bildungs- und Teilhabepakets, und welche Verbesserungs-
        möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um den Zugang für
        alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Leis-
        tungen des Bildungspakets zu verbessern?
        Welche Vorschläge der im Jahr 2013 gegründeten Bund-
        Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im Zweiten
        Buch Sozialgesetzbuch, SGB II, sieht die Bundesregierung als
        besonders geeignet an, das Leistungs- und Verfahrensrecht
        der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vereinfachen und
        effektiver auszugestalten?
        Zu Frage 50:
        Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
        sind Kommunen und Länder verantwortlich. Die Kom-
        munen sind verpflichtet, Daten zur Inanspruchnahme der
        Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu erheben
        und der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, die
        Träger der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsu-
        chende ist, zu übermitteln. Eine Statistik hierzu befindet
        sich derzeit im Aufbau. Der Bundesregierung liegen da-
        her bisher keine Erkenntnisse aus amtlichen Statistiken
        vor.
        Jedoch lassen sich Rückschlüsse über die Art und den
        Umfang der Inanspruchnahme aus anderen Quellen zie-
        hen. Nach den Ergebnissen einer Repräsentativbefra-
        gung des Instituts für Sozialforschung und Gesell-
        schaftspolitik, ISG, im Auftrag des Bundesministeriums
        für Arbeit und Soziales Anfang 2013 haben zwei Jahre
        nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets
        73 Prozent der leistungsberechtigten Kinder, Jugendli-
        chen und jungen Erwachsenen Leistungen des Bildungs-
        und Teilhabepakets in Anspruch genommen.
        Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
        Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, das zum 1. Au-
        gust 2013 in Kraft getreten ist, wurde ein Beitrag zur
        Vereinfachung und Optimierung des Verwaltungsvoll-
        zugs geleistet. Die konkrete Umsetzung der gesetzlichen
        Regelungen des Bildungs- und Teilhabepakets ein-
        schließlich ihrer Auslegung obliegt den kommunalen
        Trägern und gegebenenfalls den Ländern im Rahmen ih-
        rer jeweiligen Aufsicht. Nach der verfassungsrechtlichen
        Kompetenzordnung stehen dem Bund insoweit keine
        Eingriffs- oder Weisungsbefugnisse zu.
        Zu Frage 51:
        Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Sena-
        torinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales, ASMK,
        hat im November 2012 die Einrichtung einer Bund-Län-
        der-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leis-
        tungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im
        SGB II beschlossen. Diese Bund-Länder-Arbeitsgruppe
        hat mehr als 120 Rechtsänderungsvorschläge gesam-
        melt. Alle Vorschläge werden sorgfältig geprüft. Auf-
        grund dieser Prüfung geben die Beteiligten fachliche Vo-
        ten zu den einzelnen Vorschlägen ab. Abschließende
        Entscheidungen der Bundesregierung über Einzelvor-
        schläge sind einem gegebenenfalls noch durchzuführen-
        den Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
        Anlage 34
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
        Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/87, Frage 52):
        Zu welchen Schlussfolgerungen ist die Bundesregierung
        seit Beantwortung meiner mündlichen Frage 49 vom 5. Juni
        2013 (vergleiche Plenarprotokoll 17/242) zur Problematik der
        Gettorenten gekommen, und welche Lösungsalternativen hat
        sie erwogen bzw. in die Wege geleitet?
        Der 17. Deutsche Bundestag hat in der Frage der
        Nachzahlung der Gettorenten eine Sachverständigenan-
        hörung durchgeführt. Nach dieser Sachverständigenan-
        hörung haben sich im 17. Deutschen Bundestag keine
        Mehrheiten für eine vom geltenden Recht abweichende
        Regelung zur Nachzahlung von Gettorenten ergeben.
        Die Bundesregierung war in der vergangenen Legisla-
        turperiode der Auffassung, dass die Frage der Nachzah-
        lung von Gettorenten im Konsens mit den Regierungs-
        fraktionen der letzten Legislaturperiode behandelt
        werden sollte.
        In ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturpe-
        riode haben sich die Vertreter von CDU, CSU und SPD
        auf folgende Erklärung verständigt: „Wir sind uns der
        historischen Verantwortung für die Überlebenden des
        Holocaust, die in der NS-Zeit unsägliches Leid erlebt ha-
        ben, bewusst. Wir wollen daher, dass den berechtigten
        Interessen der Holocaust-Überlebenden nach einer ange-
        messenen Entschädigung für die in einem Ghetto geleis-
        tete Arbeit Rechnung getragen wird.“ Die auf der
        Grundlage dieser Vereinbarung zu treffenden Entschei-
        dungen bleiben der künftigen Bundesregierung bzw.
        dem Gesetzgeber vorbehalten.
        Anlage 35
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Tobias Lindner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 53):
        Welchem Zeitplan (unter anderem Beginn, Ende, etwaige
        Unterbrechungen) folgte das Verfahren zur Abgabe von
        Angeboten bzw. der Teilnahmewettbewerb für das MG5, der
        in der 25-Millionen-Euro Vorlage an den Haushaltsausschuss
        des Deutschen Bundestages vom 30. Mai 2013 (Ausschuss-
        drucksache 17(8)6022) mündete?
        Das Vergabeverfahren MG5 wurde erstmals mit der
        Entscheidung Vergabeart vom 9. November 2012 einge-
        leitet. Am selben Tag erfolgte die Vergabebekanntma-
        chung. Im Anschluss an die Vergabebekanntmachung
        musste das Vergabeverfahren aufgehoben werden, da es
        eine wesentliche Änderung bei der Bereitstellung der
        Haushaltsmittel gab.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 221
        (A) (C)
        (D)(B)
        Am 20. November 2012 wurde das Vergabeverfahren
        MG5 erneut eingeleitet und bekannt gemacht. Insgesamt
        haben lediglich zwei Firmen einen Teilnahmeantrag ab-
        gegeben. Beide Firmen gaben fristgerecht ein Angebot
        ab. Eines der beiden Angebote konnte nicht berücksich-
        tigt werden, da unter anderem eine sicherheitstechnische
        Forderung nicht erfüllt wurde.
        Mit der verbliebenen Firma wurden von der 2. bis zur
        13. Kalenderwoche 2013 Vertragsverhandlungen erfolg-
        reich durchgeführt. Mit Vorlage Bundesministerium der
        Finanzen vom 30. Mai 2013 wurde dem Haushaltsaus-
        schuss des Deutschen Bundestages die 25-Millionen-
        Euro-Vorlage übersandt.
        Der Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages
        hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2013 gebilligt. Die Un-
        terzeichnung der Verträge erfolgte am 10. Juli 2013.
        Anlage 36
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/87, Fragen 54 und 55):
        Welche Fluggenehmigungen für Drohnen des US-Militärs
        an und im Umfeld der Armeestützpunkte Grafenwöhr, Hohen-
        fels, Vilseck, Bamberg, Ansbach-Katterbach und Illesheim
        hat die Bundesregierung für welchen räumlichen Geltungsbe-
        reich erteilt?
        Welche Anträge auf Genehmigung weiterer Flugkorridore
        bzw. -gebiete für Drohneneinsätze seitens des US-Militärs lie-
        gen der Bundesregierung mit welchem Verfahrens(Bearbei-
        tungs-)stand derzeit vor?
        Zu Frage 54:
        Derzeit befinden sich 57 unbemannte Luftfahrzeuge
        der US-Streitkräfte in Deutschland, für die Fluggeneh-
        migungen durch das Bundesministerium der Verteidi-
        gung erteilt wurden. Dabei handelt es sich um unbe-
        mannte Luftfahrzeuge der Typen Hunter, Raven und
        Shadow. Das unbemannte Luftfahrzeug Hunter wird
        ausschließlich durch die US-Streitkräfte in den Flugbe-
        schränkungsgebieten der Truppenübungsplätze Grafen-
        wöhr und Hohenfels betrieben. Die unbemannten Luft-
        fahrzeuge vom Typ Raven und Shadow werden neben
        den bereits genannten Übungsräumen auch in für den zi-
        vilen Flugverkehr gesperrten Lufträumen der Truppen-
        übungsplätze der Standorte Bamberg, Vilseck und Illes-
        heim (Oberdachstetten) eingesetzt.
        Zu Frage 55:
        Das Bundesministerium der Verteidigung wurde
        durch die US-Streitkräfte um Prüfung einer Einrichtung
        eines Verbindungskorridors für das unbemannte Luft-
        fahrzeug Hunter zwischen den Truppenübungsplätzen
        Hohenfels und Grafenwöhr gebeten. In Abstimmung mit
        der zivilen Flugsicherung wurden zwei Korridore inner-
        halb eines schon bestehenden militärischen Übungsluft-
        raums eingerichtet. Die Einrichtung der Korridore wurde
        am 25. Juli 2013 abgeschlossen. Eine Genehmigung zur
        Nutzung der genannten Korridore wurde bisher noch
        nicht erteilt. Eine Nutzung der Korridore ist noch nicht
        erfolgt. Weitere Anträge liegen der Bundesregierung
        nicht vor.
        Anlage 37
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die
        Frage der Abgeordneten Katja Dörner (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 56):
        Hält die Bundesregierung die vorhandenen finanziellen
        Mittel im Fonds für die Heimkinder West für ausreichend, und
        unterstützt die Bundesregierung Vorschläge, dass die mögli-
        cherweise nicht abgerufenen Mittel aus dem Fonds „Heimerzie-
        hung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis
        1975“ nicht an die Fondseinzahler zurückfließen, sondern bei-
        spielsweise für Maßnahmen für ein „selbstbestimmtes Leben
        ehemaliger Heimkinder im Alter und bei Pflegebedürftigkeit“
        und für eine Ausweitung des bisher gesetzten Antragsberechti-
        gungszeitraums über 1975 hinaus beispielsweise für Opfer von
        Heimerziehung bis 1989 verwendet werden sowie für die Ein-
        beziehung von Opfern aus Psychiatrie und Behindertenhilfe
        und für die Zahlung von Entschädigungsrentenleistungen an
        ehemalige Heimkinder, die im Alter von unter 14 Jahren arbei-
        ten mussten?
        Auf der Grundlage der Empfehlungen des „Runden
        Tischs Heimerziehung in den 50er- und 60er-Jahren“ so-
        wie den darauf aufbauenden Beschlüssen der Jugendmi-
        nisterinnen und -minister vom 27. Mai 2011 und des
        Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 (Bundestags-
        drucksache 17/6143 und 17/6500) wurde der gemeinnüt-
        zige Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik
        Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ vom Bund,
        den westdeutschen Bundesländern und den Kirchen er-
        richtet und gemäß den Vorschlägen des Runden Tischs
        mit einem Vermögen von 120 Millionen Euro ausgestat-
        tet. Die Leistungen, die Betroffene der Heimerziehung in
        der Bundesrepublik Deutschland aus dem Fonds erhalten
        können, leiten sich aus den Empfehlungen des Runden
        Tischs ab und sind in Form der Leistungsleitlinien um-
        gesetzt, die mit den Betroffenen abgestimmt wurden.
        Die Laufzeit des Fonds (fünf Jahre, wobei drei Jahre An-
        tragsfrist – 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 – vor-
        gesehen sind) folgt dabei ebenfalls den Vorschlägen des
        Runden Tischs.
        Zum Stand der Umsetzung verweise ich auf die Un-
        terrichtung der Bundesregierung „Bericht zum Stand der
        Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Heim-
        erziehung sowie der Empfehlungen zur Prävention und
        Zukunftsgestaltung“ (Bundestagsdrucksache 17/13671).
        Ergänzend wird darauf verwiesen, dass aktuell rund ein
        Drittel des Fondsvermögens, also Hilfeleistungen im
        Umfang von rund 40 Millionen Euro, an die Betroffenen
        ausgezahlt wurde.
        Die aktuelle Entwicklung in den örtlichen Anlauf-
        und Beratungsstellen gibt Anlass zu der Einschätzung,
        dass die finanzielle Ausstattung des Fonds ausreichen
        wird, allen Betroffenen, die sich bis zum 31. Dezember
        2014 mit dem Wunsch um Unterstützung an den Fonds
        wenden, die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. So-
        fern tatsächlich Restmittel verfügbar sein werden, legt
        222 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        die Satzung des Fonds fest, eventuell vorhandenes Rest-
        vermögen den Errichtern zu übertragen. Eine davon ab-
        weichende Regelung (die auch den Verwendungszweck
        der Restmittel zu spezifizieren hätte) müsste von allen
        Errichtern im Bedarfsfall beschlossen werden.
        Anlage 38
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Frage der Abgeordneten Katja Dörner (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 57):
        Wie haben sich die Zahlen der Bewilligungen bei Mutter-/
        Vater-Kind-Kuren seit der Verabschiedung der neuen Richt-
        linien entwickelt (absolut und prozentual), und welche
        Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem An-
        teil erfolgreicher Widersprüche gegen eine (zunächst erfolgte)
        Ablehnung der beantragten Kur?
        Die Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabili-
        tation ist zur Verbesserung der Bewilligungspraxis der
        Krankenkassen bei Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen durch
        den GKV-Spitzenverband und den Medizinischen Dienst
        des GKV-Spitzenverbandes zu Beginn des Jahres 2012
        überarbeitet worden. Im Jahr 2012 wurden 120 929 Mut-
        ter-/Vater-Kind-Kuren genehmigt und 19 744 Mutter-/
        Vater-Kind-Kuren abgelehnt. Das entspricht einer Be-
        willigungsquote von 83 Prozent.
        Bei den aus sonstigen Gründen abgelehnten Anträgen
        handelt es sich um mangelnde Mitwirkung der Antrag-
        stellerin bzw. des Antragsstellers, beispielsweise um den
        wiederholten Nichtantritt einer Begutachtung. Unter
        „sonstige Erledigung“ fallen die Fälle, bei denen der An-
        trag zurückgenommen wurde oder die Antragstellerin
        bzw. der Antragsteller die Krankenkasse gewechselt hat
        oder verstorben ist.
        Der Anteil abgeholfener Widersprüche einschließlich
        derer, die mit anderer Leistung bewilligt wurden, lag
        2012 bei 7 770 Fällen. 3 023 Fälle wurden erneut abge-
        wiesen. Damit ergibt sich eine Quote bei den abgeholfe-
        nen Widersprüchen von 68 Prozent. Aus der Statistik er-
        geben sich keine Hinweise darauf, welche Gründe im
        Antragsstatistik 2012
        Anträge neu 144 583
        Anträge unerledigt aus Vorjahren 8 350
        Aus medizinischen Gründen abgelehnt 18 158
        Aus sonstigen Gründen abgelehnt 1 586
        Leistung nach Antrag genehmigt 118 402
        Mit anderer Leistung genehmigt 2 527
        Sonstige Erledigung 4 994
        Anteil genehmigter Maßnahmen 83,02 Prozent
        Einzelfall für die abhelfende Entscheidung im Wider-
        spruchsverfahren maßgebend waren.
        Anlage 39
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Frage der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE
        LINKE) (Drucksache 18/87, Frage 58):
        Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in § 19 Abs. 2
        des Bundesmantelvertrags – Ärzte, BMV-Ä, explizit geregelt
        ist, dass gesetzlich Versicherte bei einem Arztbesuch zum
        Nachweis der Anspruchsberechtigung die (alte) Krankenver-
        sichertenkarte gemäß § 291 Abs. 2 des Fünften Buches So-
        zialgesetzbuch vorzulegen haben, solange die elektronische
        Gesundheitskarte noch nicht an sie ausgegeben worden ist,
        und dass in Anhang 1 Nr. 2.1 zur Anlage 4 a BMV-Ä verein-
        bart ist, dass von dem Vertragsarzt eine Privatvergütung für
        die Behandlung nicht verlangt werden darf, wenn die Versi-
        cherten anstelle einer elektronischen Gesundheitskarte inner-
        halb von zehn Tagen einen entsprechenden Versicherungs-
        nachweis, gegebenenfalls auch in Papierform, erbringen, bzw.
        eine schon geleistete Privatvergütung zurückzuzahlen ist,
        wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt
        der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versi-
        cherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen
        wird?
        Die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelver-
        trag – Ärzte, BMV-Ä, lautet folgendermaßen: „Solange
        die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den
        Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte
        verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung
        die Krankenversichertenkarte gemäß § 291 Abs. 2 Fünf-
        tes Buch Sozialgesetzbuch vorzulegen.“ Diese Regelung
        steht aber im Zusammenhang mit § 4 der Anlage 4 a
        zum BMV-Ä zum Ende der Gültigkeit der Krankenversi-
        chertenkarte, der wie folgt lautet: „Ab 01.01.2014 gilt
        grundsätzlich gemäß § 19 BMV-Ä die elektronische Ge-
        sundheitskarte als Nachweis für die Berechtigung zur In-
        anspruchnahme von Leistungen. Die Krankenversicher-
        tenkarte verliert damit zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit.“
        Hinsichtlich dieser Regelungen zum Ende der Gültig-
        keit der Krankenversichertenkarte gibt es missverständ-
        liche Darstellungen seitens der Kassenärztlichen Bun-
        desvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der
        Krankenkassen. Um für die Zukunft Irritationen zu ver-
        Widersprüche zu Anträgen nach §§ 23 und 24
        sowie 40 und 41 SGB V
        Widersprüche neu 10 090
        Widersprüche unerledigt aus Vorjahren 2 163
        Abgeholfene Widersprüche 7 544
        Mit anderer Leistung bewilligt 226
        Abgewiesen aus medizinischen Grün-
        den
        2 386
        Abgewiesen aus sonstigen Gründen 637
        Sonstige Erledigung 594
        Anteil abgeholfener Widersprüche 68,24 Prozent
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 223
        (A) (C)
        (D)(B)
        meiden, sind diese daher durch das Bundesministerium
        für Gesundheit um eine abgestimmte Darstellung gebe-
        ten worden.
        Es ist richtig, dass in Anhang 1 Nr. 2.1 der Anlage 4 a
        zum BMV-Ä geregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn im
        Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht be-
        stätigt werden oder eine gültige elektronische Gesund-
        heitskarte nicht vorgelegt werden kann. Danach kann der
        Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung
        für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzah-
        len ist, wenn dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behand-
        lung gültige elektronische Gesundheitskarte bis zum En-
        des des Quartals vorgelegt wird oder wenn dem Arzt bis
        zum Endes des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behand-
        lung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten
        von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird.
        Anlage 40
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage des
        Abgeordneten Gustav Herzog (SPD) (Drucksache 18/87,
        Frage 59):
        In welcher Höhe wurden die in den Bundeshaushalt 2013
        für die Bundeswasserstraßen eingestellten Mittel bisher aus-
        geschöpft – bitte unterscheiden in jeweilige Soll- und Istanga-
        ben für Um-, Aus- und Neubaumaßnahmen, Erhaltung und
        Verwaltungskosten –, und wird die Bundesregierung die bud-
        getierten Maßnahmen bis Ende des Jahres 2013 vollständig
        umsetzen?
        Die Ausgaben für Bau und Betrieb der Bundeswasser-
        straßen sind im Kapitel 1203 Titelgruppe 01 veranschlagt.
        Die Sollansätze 2013 und die aktuellen Istausgaben,
        Stand 25. November 2013, sind in der nachstehenden
        Tabelle dargestellt:
        Zu den Istausgaben kann derzeit keine konkrete Aus-
        sage getroffen werden.
        Anlage 41
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage der
        Abgeordneten Inge Höger (DIE LINKE) (Drucksache
        18/87, Frage 60):
        Bau und Betrieb der Bundeswasserstraßen
        (Tausend Euro)
        Zweckbestimmung Sollansatz
        2013
        – Personal-, Sach- und Betriebsaus-
        gaben
        678,406
        – Betriebliche und verkehrliche Er-
        haltung
        258,296
        – Um-, Aus- und Neubau 600,000
        Summe 1 536,702
        Welche Konsequenzen – zum Beispiel umfassende Offen-
        legung aller militärischen Planungen in der Region – zieht die
        Bundesregierung angesichts massiver planungsrechtlicher
        Probleme, die sich aus der kumulativen Belastung des euro-
        päischen Schutzgebietes Flora-Fauna-Habitat und des Vogel-
        schutzgebietes Colbitz-Letzlinger Heide durch den Ausbau
        der A 14 (Nordverlängerung) in Kombination mit dem militä-
        rischen Übungsbetrieb in der Altmark, inklusive Tiefflug-
        übungen, und dem Ausbau der Übungsstadt Schnöggersburg
        ergeben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass einerseits
        die Europäische Kommission Bedenken bezüglich der Nicht-
        anwendung der EU-Vogelschutzrichtlinien bei der Genehmi-
        gung der Militärstadt angemeldet hat und hier mit einem
        EU-Verfahren gerechnet werden muss und nun zudem das
        Bundesverwaltungsgericht Leipzig klarstellte, dass beim Ge-
        nehmigungsverfahren der A 14 die zusätzliche Belastung der
        Region durch den militärischen Übungsbetrieb offengelegt
        und berücksichtigt werden müsse, und erwägt die Bundesre-
        gierung oder nach ihrer Kenntnis der künftige Betreiber
        Rheinmetall AG angesichts dieser rechtlichen Lage einen
        Ausstieg aus dem Projekt „Schnöggersburg“?
        Das Bundesverwaltungsgericht hat im Klageverfah-
        ren zum Abschnitt der A 14 zwischen Colbitz und der
        Anschlussstelle Dolle die Planfeststellungsbehörde des
        Landes um Unterlagen gebeten, die nachweisen, dass
        durch den Bau der A 14 zusammen mit dem Bau, der
        Anlage oder dem Betrieb des Urbanen Ballungsraums
        (Schnöggersburg) als Teil des Gefechtsübungszentrums
        Heer – Abkürzung: GefÜbZH – in Letzlingen in dem
        Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger-Heide und dem
        FFH-Gebiet Colbitz-Letzlinger-Heide und den militäri-
        schen Tiefflügen über den zuvor genannten Schutzgebie-
        ten keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhal-
        tungsziele ausgelöst werden und ob solche kumulativen
        Wirkungen ausgeschlossen werden können.
        Die Planfeststellungsbehörde hat daraufhin dem Ge-
        richt Unterlagen übersandt, durch die sie sich in ihrer bei
        der Planfeststellung getroffenen Abschätzung bestätigt
        sieht, dass Bau, Anlage oder Betrieb der A 14 zusammen
        mit den Auswirkungen des Vorhabens Urbaner Bal-
        lungsraum offenkundig nicht zu erheblichen Beeinträch-
        tigungen von Erhaltungszielen sowohl des FFH-Gebie-
        tes als auch des Vogelschutzgebietes Colbitz-Letzlinger-
        Heide führen werden.
        Zur Frage der Tiefflüge auf dem Gebiet der Colbitz-
        Letzlinger-Heide bzw. des Truppenübungsplatzes Alt-
        mark hat sich ergeben, dass die Bundeswehr einstweilen
        keine Tiefflugübungen mit Projektcharakter durchführt
        und für den Fall der Wiederaufnahme solcher Projekte
        die naturschutzrechtlich vorgesehenen Prüf- und Verfah-
        rensschritte vornehmen will. Das Gericht hat hierzu an-
        gemerkt, dass grundsätzlich abzuschätzen sei, ob der
        Bau der A 14 zusammen mit der Grundentscheidung der
        Bundeswehr, „das Gebiet der Colbitz-Letzlinger-Heide
        wegen des dort angesiedelten Truppenübungsplatzes in
        bestimmter Regelmäßigkeit und Intensität für Tiefflüge
        zu nutzen“, erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz-
        gebiete auslösen kann.
        Das Land Sachsen-Anhalt prüft derzeit die Mög-
        lichkeit, eine solche Abschätzung vorzunehmen. Die
        Bundeswehr wird dem Land Sachsen-Anhalt alle ihr
        vorliegenden Erkenntnisse und Angaben für diese Un-
        tersuchung zur Verfügung stellen.
        224 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Für den 11. Dezember 2013 ist eine mündliche Ver-
        handlung in dem Klageverfahren vor dem Bundesver-
        waltungsgericht anberaumt. Die Entscheidung des Ge-
        richts bleibt abzuwarten.
        Das Bauvorhaben Urbaner Ballungsraum befindet
        sich derzeit in der Realisierung.
        Anlage 42
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Fragen des
        Abgeordneten Dr. André Hahn (DIE LINKE) (Druck-
        sache 18/87, Fragen 61 und 62):
        Wie unterstützt die Bundesregierung mit Blick auf die der-
        zeitige und absehbar künftige Belastung der Bahnstrecke im
        Oberen Elbtal das Vorhaben, zwischen Heidenau und Usti nad
        Labem eine neue hochgeschwindigkeitstaugliche Bahnstrecke
        zu errichten?
        Welche Ergebnisse brachte die Nutzen-Kosten-Untersu-
        chung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
        entwicklung, und inwieweit sind neben den wirtschaftlichen
        auch die ökologischen Wirkungen des Vorhabens untersucht
        worden?
        Zu Frage 61:
        Die Bundesregierung hat im Jahre 2010 auf Wunsch
        der Tschechischen Republik sowie des Freistaats Sach-
        sen eine gemeinsame Untersuchung für einen weiterge-
        henden Ausbau der Verbindung Dresden–Prag durchge-
        führt. Für eine Neubaustrecke Heidenau–deutsch-
        tschechische Grenze–Lovosice durch das Erzgebirge
        konnte die gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit knapp
        nachgewiesen werden. Der Bedarf dieser allein auf deut-
        schem Gebiet circa 1,1 Milliarden Euro teuren Strecke
        ist allenfalls langfristig (nach 2025) vorstellbar. Dies ist
        allen Beteiligten der Untersuchung klar.
        Im Jahre 2012 haben der Freistaat Sachsen und das
        tschechische Infrastrukturministerium eine neue Stre-
        ckenführung auf tschechischem Gebiet mit einer An-
        knüpfung an die bestehende Strecke in Ústí nad Labem
        statt in Lovosice vorgeschlagen. Dies hätte auf die
        Länge und die Kosten des deutschen Abschnitts keine
        maßgeblichen Auswirkungen.
        Die Bundesregierung wird die Maßnahme bei der der-
        zeit laufenden Aufstellung eines neuen Bundesverkehrs-
        wegeplans, BVWP, erneut untersuchen. Soweit die ge-
        samtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit bestehen bleibt,
        wird die Maßnahme in den neuen BVWP aufgenommen.
        Anschließend hat der Deutsche Bundestag die Möglich-
        keit, mit einem Beschluss über einen neuen Bedarfsplan
        für die Bundesschienenwege diese Maßnahme in den
        Bedarfsplan aufzunehmen.
        Zu Frage 62:
        Das Nutzen-Kosten-Verhältnis der gesamtwirtschaft-
        lichen Untersuchung betrug 1,3. Das bedeutet, der ge-
        samtwirtschaftliche Nutzen übersteigt die Investition in
        diese Maßnahme nur knapp. Die gesamtwirtschaftliche
        Untersuchung als allererster Schritt für die Entschei-
        dung, ob eine Schienenwegeneu- oder -ausbaumaß-
        nahme aus volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich mit
        Bundesmitteln finanziert werden kann, umfasst noch
        keine tieferen Untersuchungen zu Auswirkungen auf die
        Umwelt. Allerdings enthält die Bewertungsmethodik der
        Bundesverkehrswegeplanung Nutzenkomponenten, die
        ökologische Wirkungen, wie CO2-Emissionen, oder
        auch Unfallfolgekosten berücksichtigen. Auch Lärm-
        emissionen werden berücksichtigt, soweit durch eine
        Maßnahme eine Änderung eintritt.
        Anlage 43
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 63 und 64):
        Ist die Herabstufung Deutschlands im Klimaschutz-Index
        von Germanwatch von Platz 8 auf Platz 19 (www.tages
        schau.de/ausland/klimaindex102.html) für die geschäftsfüh-
        rende Bundesregierung nachvollziehbar, und wie beurteilt sie
        die Situation, dass Deutschland in 2013 erneut seinen CO2-
        Ausstoß steigert (vergleiche www.faz.net/aktuell/wirtschaft/
        wirtschaftspolitik/treibhausgas-deutsche-co2-emissionen-stei-
        gen-auch-2013-12655296.html)?
        Wie wird die geschäftsführende Bundesregierung ange-
        sichts des auch nach der Entscheidung über Backloading sta-
        bil niedrig liegenden CO2-Preises die Mittel für ihre Zusagen
        im Rahmen des Grünen Klimafonds aufbringen, und welche
        Auswirkungen haben die Einnahmeausfälle auf weitere finan-
        zielle Zusagen Deutschlands, welche auf dem Weg zu einem
        Abkommen in Paris erbracht werden müssten?
        Zu Frage 63:
        Die Bewertung verschiedener Länder durch den Kli-
        maschutz-Index von Germanwatch basiert auf Daten zu
        den Treibhausgasemissionen, der jüngsten Entwicklung
        der Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz, erneuer-
        baren Energien und Expertenbewertungen zur nationalen
        und internationalen Klimaschutzpolitik des betreffenden
        Landes.
        Deutschland ist im Vergleich zu anderen Industrie-
        staaten führend bei der Minderung von Treibhausgas-
        emissionen. Das Kioto-Ziel einer Minderung um
        21 Prozent im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber 1990
        wurde nach den vorliegenden Berechnungen mit durch-
        schnittlich etwa 25 Prozent Minderung im gleichen Zeit-
        raum deutlich übererfüllt. Darüber hinaus hat sich die
        Bundesregierung das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemis-
        sionen bis zum Jahr 2020 um 40 Prozent und bis 2050
        um 80 bis 95 Prozent gegenüber 1990 zu senken.
        Der Bundesregierung liegen noch keine Hochrech-
        nungen für die Treibhausgasemissionen des Jahres 2013
        vor. Erste Schätzungen zur Entwicklung der Emissionen
        in 2013 werden im Februar 2014 erwartet.
        Zu Frage 64:
        Die geschäftsführende Bundesregierung bekennt sich
        zur Verantwortung Deutschlands im Zusammenhang mit
        den im UN-Prozess beschlossenen Zusagen. Deutsch-
        land ist seit langem einer der größten Geber für den Kli-
        maschutz in Entwicklungs- und Schwellenländern und
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 225
        (A) (C)
        (D)(B)
        wird auch vor diesem Hintergrund künftig einen ange-
        messenen Beitrag zur internationalen Klimafinanzierung
        leisten.
        Die Bundesregierung hat wegen der Einnahmesitua-
        tion im Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“,
        EKF, bereits im Juli 2013 für den Bereich „Internationa-
        ler Klima- und Umweltschutz“ Vorsorge getroffen, ins-
        besondere für eine für möglich gehaltene Erstkapitalisie-
        rung des Grünen Klimafonds bereits im Haushaltsjahr
        2013. Zusagen für eine Erstauffüllung des Grünen Kli-
        mafonds sind jedoch im Jahr 2013 wegen ausstehender
        Entscheidungen im Verwaltungsrat des Fonds noch nicht
        möglich.
        Die Verzögerungen bei der Erstauffüllung werden im
        weiteren Verfahren der Aufstellung des Bundeshaushalts
        2014 zu berücksichtigen sein. Im ersten Regierungsent-
        wurf für das Haushaltsjahr 2014 bzw. den aktuellen Fi-
        nanzplan bis 2017 war vorgesehen, die Haushaltsmittel
        für den internationalen Klima- und Umweltschutz aus
        dem EKF in den Einzelplänen des Bundesministeriums
        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des
        Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenar-
        beit zu etatisieren.
        Anlage 44
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die
        Fragen der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 65
        und 66):
        Für welche neuen klimapolitischen Impulse und ambitio-
        nierteren Reduktionsziele jenseits des Backloadings wird sich
        die Bundesregierung, auch angesichts des auf der COP 19
        durch verschiedene Entwicklungsländer und des deutschen
        Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
        heit formulierten Appells für mehr Ambitionen im Klima-
        schutz, in Vorbereitung des EU-Frühjahrsgipfels und mit
        Blick auf den sogenannten Ban-Ki-moon-Gipfel im Septem-
        ber 2014 einsetzen?
        Wird die Bundesregierung den in den deutschen Koali-
        tionsverhandlungen avisierten Ausbaukorridor für erneuer-
        bare Energien korrigieren und sich für deutlich höhere Aus-
        bauziele bei den erneuerbaren Energien einsetzen angesichts
        dessen, dass die Weltklimakonferenz in Warschau gezeigt hat,
        dass erneuerbare Energien vor Ort inzwischen eine echte Al-
        ternative sind, von denen eine Reihe positiver wirtschaftlicher
        Impulse ausgehen?
        Zu Frage 65:
        Es ist zu erwarten, dass die neue Bundesregierung wie
        schon die geschäftsführende, noch im Amt befindliche
        sich EU-weit dafür einsetzt, dass die Europäische Union
        einen ambitionierten Beitrag zu einem künftigen Klima-
        schutzabkommen im September 2014 auf dem soge-
        nannten Ban-Ki-moon-Gipfel ankündigen kann.
        Zu Frage 66:
        Koalitionsverhandlungen werden von politischen Par-
        teien geführt und nicht von der Bundesregierung.
        Anlage 45
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Fragen 67
        und 68):
        Welche weiteren Schritte – wie insbesondere ein Be-
        schluss im Hauptausschuss der Strahlenschutzkommission,
        SSK, ein Beschluss der Innenministerkonferenz, IMK, und
        neue Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums für Um-
        welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BMU – stehen im
        Zusammenhang mit dem atomkraftwerkebezogenen Katastro-
        phenschutz aufgrund der neuen Empfehlungen der betreffen-
        den Ad-hoc-Arbeitsgruppe der SSK an – bei SSK und IMK
        bitte mit Angabe der hierfür nächsten beiden, also jeweils
        beiden, möglichen Sitzungstermine –, und welcher Mindest-
        zeitbedarf ist aufgrund früherer Erfahrungen für die Verab-
        schiedung neuer BMU-Rahmenempfehlungen als realistisch
        anzusetzen – ausgehend vom Zeitpunkt eines entsprechenden
        SSK-Beschlusses?
        Welche Konsequenzen wird das BMU aus dem online un-
        ter www.atommuell-lager.de frei verfügbaren, neuen Gutach-
        ten „Risiken des Betriebs des Kernkraftwerks Gundremmin-
        gen – unter besonderer Berücksichtigung der beantragten
        Leistungserhöhung“ ziehen, insbesondere für seine bundes-
        aufsichtliche Stellungnahme zu dem Genehmigungsentwurf
        der zuständigen Landesbehörde für die beantragte Leistungs-
        erhöhung des Atomkraftwerks Gundremmingen, und insbe-
        sondere welche Informationen, Unterlagen etc. wird das BMU
        aufgrund der im Gutachten aufgeworfenen offenen Fragen
        vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbrau-
        cherschutz verlangen?
        Zu Frage 67:
        Die Strahlenschutzkommission, SSK, hat in ihrer Sit-
        zung am 21. Oktober 2013 die von der in der Fragestel-
        lung genannten Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Kriterien-
        vorschläge für die Festlegung von Planungsgebieten
        eingehend diskutiert. Dieser Diskussionsprozess ist bis
        zu seinem Abschluss nach der Satzung der SSK vertrau-
        lich, sodass Einzelheiten nicht mitgeteilt werden können.
        Innerhalb der SSK ist verabredet, dass zunächst die
        Überarbeitung der radiologischen Grundlagen abge-
        schlossen sein muss, bevor der vorliegende Entwurf wei-
        ter diskutiert werden kann. Derzeit ist der Entwurf zu
        weiteren Beratungen in den Medizinausschuss der SSK
        gegeben worden.
        Die nächsten beiden Termine der SSK sind der 13.
        und 14. Februar 2014 und der 10. und 11. April 2014.
        Die Innenministerkonferenz tagt an den folgenden Ter-
        minen: 4. bis 6. Dezember 2013 und 11. bis 13. Juni
        2014.
        Hinsichtlich des „Mindestzeitbedarfs für die Verab-
        schiedung neuer BMU-Rahmenempfehlungen – ausge-
        hend vom Zeitpunkt eines entsprechenden SSK-Be-
        schlusses“ liegen von der letzten Überarbeitung der
        Rahmenempfehlungen folgende Erfahrungen vor:
        Von der ersten zustimmenden Kenntnisnahme des
        SSK (12/2006) bis zur Veröffentlichung im Gemeinsa-
        men Ministerialblatt (12/2008) sind zwei Jahre vergan-
        gen.
        226 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013
        (A) (C)
        (D)(B)
        Zu Frage 68:
        Das Gutachten des Instituts für Sicherheits- und Risi-
        kowissenschaften der Universität für Bodenkultur Wien
        wurde am 13. November 2013 auf der Internetseite des
        Auftraggebers, des Vereins Forum, Gemeinsam gegen
        das Zwischenlager und für eine verantwortbare Energie-
        politik e. V., veröffentlicht. Dem Bayerischen Staatsmi-
        nisterium für Umwelt und Verbraucherschutz als zustän-
        diger Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das
        Gutachten bekannt. Es wird dem BMU berichten, wenn
        sich daraus neue Erkenntnisse ergeben sollten.
        Unabhängig davon hat das Bundesumweltministe-
        rium die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicher-
        heit beauftragt, das Gutachten auf neue Gesichtspunkte
        durchzusehen. Es wird auch geprüft, ob und gegebenen-
        falls inwieweit sich neue Erkenntnisse für die beantragte
        Leistungserhöhung ergeben. Solche würden in der bun-
        desaufsichtlichen Stellungnahme in angemessener Form
        berücksichtigt.
        Anlage 46
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 18/87, Frage 69):
        Ist es richtig, dass der Bundesminister für Umwelt, Natur-
        schutz und Reaktorsicherheit dem Fraktionsvorsitzenden der
        CDU in Baden-Württemberg – entgegen den Ausführungen
        des Bundesamtes für Naturschutz – zugesagt hat, das nach
        § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Benehmen
        mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
        Reaktorsicherheit, BMU, werde bei dem zukünftigen Natio-
        nalpark Schwarzwald bezüglich der erforderlichen Flächen-
        ausdehnung auch bei Nichteinhaltung der einschlägigen und
        von der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, LANA, be-
        schlossenen Kriterien von EuroPARC Deutschland e. V., wie
        sie bei der Vorschlagsvariante der CDU Baden-Württemberg
        vorläge, erteilt, und wie begründet das BMU in diesem Fall
        die Abweichung von den konkreten Vorgaben der Weltnatur-
        schutzunion, IUCN, und des Schutzgebietsdachverbandes
        Europarc als auch von den 2008 verabschiedeten bundesweit
        gültigen Qualitätsnormen und -standards für Nationalparke in
        Deutschland, wonach für diese eine Mindestgröße von
        10 000 ha empfohlen bzw. festgelegt ist?
        Nein. Bundesumweltminister Peter Altmaier hat in ei-
        nem Telefonat mit dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion
        im Baden-Württembergischen Landtag lediglich erklärt,
        dass das Bundesnaturschutzgesetz bei der Ausweisung
        eines Nationalparks ein Benehmen des Bundes vorsieht,
        nicht jedoch ein Einvernehmen.
        Mit der Benehmensregelung des § 22 Abs. 5 Bundes-
        naturschutzgesetz, BNatschG, wird der Bundesregierung
        ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitentscheidungsrecht
        bei der Ausweisung von Nationalparken und Nationalen
        Naturmonumenten zugewiesen. Die Ausweisung von
        Schutzgebieten ist gemäß der Kompetenzordnung des
        Grundgesetzes mit Ausnahme der Ausschließlichen
        Wirtschaftszonen von Nord- und Ostsee allein den zu-
        ständigen Bundesländern vorbehalten.
        Die Benehmenserklärung wird entsprechend § 22
        Abs. 5 BNatschG zwischen Bundesumweltministerium
        und Bundesverkehrsministerium abgestimmt. Das Ver-
        fahren dient dazu, gesamtstaatliche Aspekte, die von der
        Schutzgebietsausweisung berührt sind bzw. sein könn-
        ten, in das Ausweisungsverfahren einzubeziehen und
        nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Das schließt so-
        wohl naturschutzfachliche als auch – wie im Falle des
        Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
        lung – nicht naturschutzbezogene Bundesinteressen ein.
        Ein Anspruch des Bundes auf Umsetzung der im Rah-
        men der Benehmenserklärung unterbreiteten Vorschläge
        bzw. Empfehlungen besteht nicht.
        Zu den naturschutzfachlichen Kriterien, die im Rah-
        men des Benehmensverfahrens vom Bundesumweltmi-
        nisterium geprüft werden, gehört gemäß § 24 BNatschG
        auch die Großräumigkeit. Grundlage für diese Prüfung
        sind die 2008 im Rahmen eines Forschungs- und Ent-
        wicklungsvorhabens von EuroPARC Deutschland ge-
        meinsam mit den Nationalparkverwaltungen und den
        Bundesländern erarbeiteten Qualitätskriterien und -stan-
        dards für deutsche Nationalparke, die auch von der Bund/
        Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschafts-
        pflege und Erholung, LANA, im März 2008 begrüßt wur-
        den. Darin ist festgehalten, dass ein Nationalpark in
        Deutschland eine Fläche von mindestens 10 000 Hektar
        umfassen sollte. Nur bei besonderer internationaler Be-
        deutung, zum Beispiel als Weltnaturerbe, kann auch ein
        kleineres Gebiet ausnahmsweise als Nationalpark ausge-
        wiesen werden.
        Anlage 47
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        des Abgeordneten Gustav Herzog (SPD) (Drucksache
        18/87, Frage 70):
        Wie beurteilt die Bundesregierung Fälle von Bromacilbe-
        lastungen in der Trinkwasserversorgung, die nach meinen In-
        formationen in selbstständigen Beweisverfahren auf jahre-
        lange Unkrautbekämpfungsmaßnahmen durch die Deutsche
        Bundesbahn zurückgeführt werden konnten, vor dem Hinter-
        grund des für die Wasserversorger entstandenen Aufwands
        zur Wasserreinigung in Millionenhöhe, und wer ist nach An-
        sicht der Bundesregierung für die Regulierung der entstande-
        nen Schäden zuständig, das Bundeseisenbahnvermögen, die
        Deutsche Bahn AG als Rechtsnachfolger der Deutschen Bun-
        desbahn oder Dritte?
        Belastungen der Trinkwasserversorgung durch Pflan-
        zenschutzmittel erfolgen durch Einträge in das für die
        Trinkwassergewinnung genutzte Rohwasser. Die Ein-
        tragspfade sind vielfältig und müssen im Einzelfall unter-
        sucht und bewertet werden. Sofern Einträge zweifelsfrei
        auch bei sachgerechter Anwendung und insbesondere
        unter Einhaltung der in der Zulassung festgesetzten, je-
        weils gültigen Anwendungsbestimmungen erfolgen, ist
        die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel zu überprü-
        fen, anzupassen und gegebenenfalls zurückzuziehen. Im
        Fall von Bromacil wäre zudem aufzuklären, wie und
        wann es zu den entsprechenden Belastungen des Trink-
        wassers gekommen ist, da Bromacil seit dem Jahr 2002
        in der EU nicht mehr als Wirkstoff in Pflanzenschutzmit-
        teln, zu denen die Unkrautbekämpfungsmittel gehören,
        zugelassen ist.
        Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. November 2013 227
        (A) (C)
        (D)(B)
        Entsteht Wasserversorgern aufgrund von Verunreini-
        gungen des Rohwassers durch Unkrautbekämpfungs-
        maßnahmen ein erhöhter Aufwand bei der Wasseraufbe-
        reitung, kommt ein Schadenersatzanspruch gegen den
        hierfür Verantwortlichen nach § 89 Abs. 1 oder Abs. 2
        des Wasserhaushaltsgesetzes in Betracht. Ob ein solcher
        Anspruch tatsächlich besteht und gegen wen er sich rich-
        tet, hängt von den jeweiligen Besonderheiten des Einzel-
        falls ab. Im Streitfall entscheiden hierüber die ordentli-
        chen Gerichte.
        Anlage 48
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
        des Abgeordneten Swen Schulz (Spandau) (SPD)
        (Drucksache 18/87, Frage 71):
        Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung aus
        Sicherheitsgründen problematisch, dass das Deutsche For-
        schungsnetz, DFN, nicht von deutschen Unternehmen betrie-
        ben wird, und inwieweit wäre eine Begrenzung der Aus-
        schreibung für das DFN auf deutsche Unternehmen möglich
        und sinnvoll?
        Das DFN e. V. ist bei Beschaffung und Vergabe von
        Aufträgen an das Vergaberecht gebunden. Auf diesem
        Weg mietet das DFN e. V. Glasfaserstrecken und be-
        schafft Kommunikationstechnik von unterschiedlichs-
        ten Anbietern. Die Begrenzung von Ausschreibungen
        auf spezielle Unternehmen ist unzulässig, solange a)
        mehrere Anbieter Produkte ohne eindeutiges Alleinstel-
        lungsmerkmal anbieten oder b) keine Belange militäri-
        scher oder nichtmilitärischer Sicherheit im Sinne der
        EU-Richtlinie 2009/81/EG betroffen sind.
        Generell sieht die Bundesregierung die zunehmende
        Abhängigkeit von außereuropäischen Herstellern im Be-
        reich der Übertragungstechnik kritisch und setzt sich für
        die Förderung national entwickelter IT-Sicherheitstech-
        nologien zur Wahrung der technologischen Souveränität
        ein.
        Anlage 49
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
        des Abgeordneten Swen Schulz (Spandau) (SPD)
        (Drucksache 18/87, Frage 72):
        Wie ist der aktuelle Ausbaustand des DFN – unter Angabe
        der weiteren Ausbauplanung und der jährlichen Aufwendun-
        gen für die IT-Sicherheit des DFN –, und in welchem Umfang
        gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils (erfolgrei-
        che) Cyberangriffe auf das DFN durch staatliche oder krimi-
        nelle Hacker?
        Das DFN e. V. plant das Netz nach den Bedarfen der
        Wissenschaft und baut Netzangebot und Dienste ständig
        aus. Der Verein betreibt seit Jahren eine eigene Public-
        Key-Infrastruktur zur Verwaltung von kryptografischen
        Schlüsseln. Derzeit wird an der Entwicklung von anwen-
        dungsbezogenen Fragen der Terabit-Übertragungstech-
        nik gearbeitet.
        Da die Bundesregierung das DFN weder verantwortet
        noch finanziert, kann bezüglich des Ausbaustandes nur
        auf die öffentlich zugängliche DFN-Mitteilung Nr. 83
        verwiesen werden.
        Das DFN e. V. betreibt ein eigenes Computer Emer-
        gency Response Team, CERT. Dieses wurde als eines
        der ersten CERT in Deutschland bereits vor Gründung
        des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-
        nik, BSI, etabliert. Das DFN e. V. arbeitet heute mit dem
        BSI eng zusammen. Das DFN-CERT beobachtet ständig
        die IT-Sicherheitslage und reagiert auf Sicherheitsvor-
        kommnisse.
        Nach Auskunft des DFN e. V. hat das DFN-CERT
        keine Angriffe festgestellt, die die Netzinfrastruktur des
        DFN zum Ziel hatten.
        Anlage 50
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
        der Abgeordneten Kathrin Vogler (DIE LINKE)
        (Drucksache 18/87, Frage 73):
        Kann die Bundesregierung die Berichterstattung unter an-
        derem der Süddeutschen Zeitung vom 25. November 2013 be-
        stätigen, wonach in den Jahren 2000 bis 2013 mindestens
        22 deutsche Hochschulen Forschungsaufträge des US-Vertei-
        digungsministeriums ausgeführt haben bzw. noch ausführen,
        und erläutern, welche gesetzgeberischen Möglichkeiten Bund
        und Länder haben, um derartige Rüstungsforschung an öffent-
        lichen Hochschulen auszuschließen?
        Die Bundesregierung hatte keine Kenntnis von den
        geschilderten Sachverhalten. Bei Forschungsprojekten
        an Hochschulen hat die Bundesregierung keinerlei Ein-
        fluss auf die von den Hochschulen akquirierten Drittmit-
        telaufträge und deren Ausgestaltung. Die Verantwortung
        für die Hochschulen liegt nach der grundsätzlichen
        Kompetenzordnung bei den Ländern.
        3. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 1, ZP 1 Einsetzung eines Hauptausschusses
        TOP 2 Bundeswehreinsatz in Südsudan (UNMISS)
        TOP 3 Finanzierung der Kinderbetreuung
        TOP 4 Rentenversicherungsbeitragssatz 2014
        TOP 5 Klimakonferenz in Warschau
        TOP 6 Fragestunde
        ZP 2 Vereinbarte Debatte zum Atomabkommen mit dem Iran
        TOP 7 Bundeswehreinsatz in Darfur (UNAMID)
        TOP 8 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
        ZP 4 Finanzierung der Kinderbetreuung (2./3. Lesung)
        TOP 9 Mindestlohngesetz
        TOP 10 Haftung bei Bankenschieflagen
        TOP 11 EU-Verordnung „Europa für Bürgerinnen und Bürger“
        TOP 12 Sachgrundlose Befristung in Arbeitsverträgen
        ZP 3 Zukunft der Operation Active Endeavour
        Anlagen