Rede von
Dr.
Günter
Krings
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Lieber Kollege Ströbele, dass einem Whistleblower
einmal ein Bauernhof geschenkt worden ist, das war mir
bisher in der Tat nicht bekannt. – Von mir aus können
Sie sich gerne hinsetzen, aber üblich ist es, sich die Ant-
wort im Stehen anzuhören; das ist also schon in Ord-
nung. – Das ist eine neue Information für mich und eine
ganz nette Arabeske.
Die Möglichkeiten der Strafprozessordnung sind mir
sehr wohl bekannt. Es geht aber hier nicht um den Straf-
anspruch des deutschen Staates, auch nicht um Steuer-
straftaten; darüber können wir lange sprechen. Wir als
Union hatten ganz andere und rechtsstaatskonformere
Dinge vorgeschlagen. Hier geht es um den Strafanspruch
der Vereinigten Staaten von Amerika.
Ich habe es eben verglichen: Man könnte sich auch den
Fall vorstellen, dass es um den Strafanspruch unseres
Landes gegenüber einem Spion oder vielleicht einem
Mitarbeiter geht, der in ein anderes Land gegangen ist.
Übrigens hat dieser Edward Snowden nicht nur inte-
ressante Schriftstücke zur Ausspähung mitgenommen,
sondern er hat, wie man ebenfalls hört, auch Listen mit
Namen von Geheimagenten mit ihren Klarnamen mitge-
nommen. Ob das alles so wenig sicherheitsrelevant ist,
das möchte ich wirklich sehr bezweifeln. Also, die Figur
Edward Snowden ist wahrscheinlich etwas vielschichti-
ger, bei allem respektablen Mut, den man ihm zuspre-
chen kann.
Hier gilt der Strafanspruch der Vereinigten Staaten.
Es gilt das Auslieferungsabkommen, das wir geschlos-
sen haben und das wir umgekehrt übrigens auch ange-
wandt sehen wollten. Man mag an irgendeiner Stelle ein
Schlupfloch für diesen Fall finden. Aber ich finde, das
kann nicht der Stil sein, in dem Rechtsstaaten miteinan-
der umgehen sollten. Wenn das andere Staaten so ma-
chen, hindert das uns nicht daran, rechtsstaatlich mit gu-
tem Beispiel voranzugehen.
Die Zukunft – lassen Sie mich diesen einen Satz noch
sagen und damit zum Ende kommen – des deutsch-ame-
rikanischen Verhältnisses darf nicht im wechselseitigen
Rechtsbruch liegen, sondern sie liegt in der wechselseiti-
gen Vertrags- und Rechtstreue.
Danke schön.