Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013 32669
(A) )
)(B)
Anlagen
offiziellen Zahlen sechs Arbeitsuchende. Nimmt man die Wicklein, Andrea SPD 03.09.2013
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
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Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Alpers, Agnes DIE LINKE 03.09.2013
Buchholz, Christine DIE LINKE 03.09.2013
Bülow, Marco SPD 03.09.2013
Dr. Dehm, Diether DIE LINKE 03.09.2013
Granold, Ute CDU/CSU 03.09.2013
Gunkel, Wolfgang SPD 03.09.2013
Hänsel, Heike DIE LINKE 03.09.2013
Dr. Happach-Kasan,
Christel
FDP 03.09.2013
Hinz (Essen), Petra SPD 03.09.2013
Hoff, Elke FDP 03.09.2013
Mast, Katja SPD 03.09.2013
Menzner, Dorothée DIE LINKE 03.09.2013
Müller (Köln), Kerstin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.09.2013
Ploetz, Yvonne DIE LINKE 03.09.2013
Pothmer, Brigitte BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.09.2013
Rawert, Mechthild SPD 03.09.2013
Schäffler, Frank FDP 03.09.2013
Schlecht, Michael DIE LINKE 03.09.2013
Stüber, Sabine DIE LINKE 03.09.2013
Dr. Strengmann-Kuhn,
Wolfgang
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.09.2013
Walter-Rosenheimer,
Beate
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.09.2013
(C
(D
Anlagen zum Stenografischen Bericht
nlage 2
Erklärung
nach § 31 GO der Abgeordneten Katja Kipping
(DIE LINKE) zur Abstimmung über die Be-
schlussempfehlung: Sammelübersicht 633 zu
Petitionen (Zusatztagesordnungspunkt 1)
Ich lehne die Beschlussempfehlung des Petitionsaus-
chusses ab, das Petitionsverfahren zu Pet 4-16-11-
1503-058166 abzuschließen, weil damit dem grundsätz-
chen Anliegen des Petenten und der gesellschaftlichen
edeutung der Abschaffung der grundrechtswidrigen
anktionen bei Hartz IV nicht Rechnung getragen wird.
Ralph Boes fordert, die Sanktionen bei Hartz IV ab-
uschaffen, damals bei Einreichung der Petition alle
och im § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ge-
gelt. Begründet wird diese Forderung wie folgt: „§ 31
GB II verletzt die Menschenwürde und die Freiheit zur
ntfaltung der Persönlichkeit und wandelt die gebotenen
ilfestellungen des Staates zu Zwangsmaßnahmen um.“
Dem ist zuzustimmen: Sanktionen und Leistungsein-
chränkungen verletzen das Grundrecht auf ein soziokul-
relles Existenzminimum. Dieses ist, wie das Bundes-
erfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
eutlich klarstellte, „unverfügbar“ und „muss eingelöst
erden“. In den Leitsätzen des Urteils steht:
„1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines men-
chenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
bs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen
ateriellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
xistenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesell-
chaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerläss-
ch sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als
ewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20
bs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus
rt. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzel-
en eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach
nverfügbar und muss eingelöst werden […].“
Wer an den Sanktionen im Zweiten Buch Sozialge-
etzbuch, also bei Hartz IV, und an den Leistungsein-
chränkungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt fest-
ält, begeht eine systematische Grundrechtsverletzung.
iese fand im traurigen „Rekord“jahr 2012 bei Hartz IV
024 621-mal statt.
Für die Betroffenen heißt das: existenzielle Not und
oziale Ausgrenzung. Bei der Veröffentlichung der
anktionszahlen für das erste Quartal 2013 wurde ge-
agt: Sanktionen gehen zurück. Aber die Zahlen für das
rste Quartal 2013 sind deutlich höher als die von 2011
nd den Jahren davor. Es gibt also keine Entwarnung.
So mancher behauptet, wer suchet, der findet. Ein
ärchen, denn auf eine offene Stelle kommen nach den
32670 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013
(A) )
)(B)
ungeschönte Statistik, sind es sogar acht. Egal, wie sich
der Einzelne bemüht: Von den acht gehen sieben leer
aus. Darüber hinaus: Ein Drittel der offenen Stellen sind
Leiharbeitsstellen – also von fragwürdiger Qualität.
Ralph Boes hat immerhin mit seinem Sanktionshun-
gern erreicht, dass das zuständige Jobcenter einen Teil
der Sanktionen wegen formaler Fehler zurückgezogen
hat. Außerdem hat er mit Rechtsexpertinnen und -exper-
ten eine mögliche Richtervorlage erstellt, die das Thema
Sanktionen vor das Bundesverfassungsgericht bringen
könnte.
Die Linke streitet für die Abschaffung der Sanktio-
nen. Hartz IV muss durch eine sanktionsfreie Mindest-
sicherung von 1 050 Euro ersetzt werden.
Denn: Ein Grundrecht kürzt man nicht.
Anlage 3
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli
2013 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen bzw. einen Einspruch
gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht ein-
zulegen:
– Gesetz über die Förderung Deutscher Auslands-
schulen (Auslandsschulgesetz – ASchulG)
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die im Be-
schluss vom 3. Mai 2013 (Bundesratsdrucksache 213/13
(Beschluss)) bestätigten Eckpunkte mit dem zwischen
dem Auswärtigen Amt und den Ländern ausverhan-
delten Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung umge-
setzt werden. Er verknüpft damit die Erwartung, dass
diese Verwaltungsvereinbarung zeitnah zur Verab-
schiedung des Gesetzes abgeschlossen wird.
– Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbau-
gesetzes
– Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere
und zur Regelung der vertraulichen Geburt
– Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgeset-
zes und der Bundeshaushaltsordnung
– Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Not-
dienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsi-
cherstellungsgesetz – ANSG)
– Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtli-
cher und anderer Vorschriften
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
Zu Artikel 2a Nummer 1 – neu – (§ 35a Absatz 6a –
neu – SGB IV)
Der Bundesrat bezweifelt, dass mit der Regelung zum
Zustimmungsvorbehalt für Vorstandsdienstverträge
–
(C
(D
ein funktionierendes Verfahren geschaffen wird. Die
Verantwortung für die Einhaltung des Grundsatzes
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Vor-
standsdienstverträge der genannten Körperschaften
wird auf die jeweilige Aufsichtsbehörde verlagert.
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf
es weiterer Konkretisierungen im Gesetz. Die im Ge-
setz aufgeführten möglichen Entscheidungskriterien
sind zu unbestimmt, als dass sie Maßstab für eine
transparente, rechtssichere und objektive aufsichts-
rechtliche Bewertung sein können. Es ist absehbar,
dass es in Folge der Anwendung dieser Regelung zu
einer Vielzahl rechtlicher Auseinandersetzungen
kommen wird.
Um dies zu vermeiden, erwartet der Bundesrat von
der Bundesregierung eine rasche Konkretisierung in
einem kommenden Gesetzgebungsverfahren unter
Einbeziehung der Länder.
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderungen
bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz zur
Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitrags-
schulden in der Krankenversicherung auch Rege-
lungen zur Stabilisierung der Krankenhausfinan-
zierung getroffen werden.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzes-
beschluss des Deutschen Bundestages kurzfristig
eine Änderung in das Gesetz aufgenommen
wurde, nach der in strittigen Fragen bei Kranken-
hausabrechnungen vor der Klage über eine Ab-
rechnungsprüfung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen ein Schlichtungsver-
fahren durchgeführt werden soll. Alle strittigen
Abrechnungen von Krankenhäusern mit einem
Streitwert bis einschließlich 2 000 Euro sind zu-
nächst dort mit klageaufschiebender Wirkung zu
behandeln. Die Mehrzahl der Abrechnungsstrei-
tigkeiten soll demnach im Schlichtungsverfahren
gelöst werden.
3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einfüh-
rung von Konfliktlösungsinstrumentarien, die vor
der Anrufung der Sozialgerichte bei streitigen
Vergütungsforderungen zur Anwendung kom-
men. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass
die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses
nicht bindend sind und es abzuwarten bleibt, ob
eine tatsächliche Entlastung der Sozialgerichte
erfolgt und nicht lediglich eine Verzögerung ein-
tritt.
4. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgenommene
Änderung in § 17c Absatz 4b Satz 2 KHG die
Aufgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung in
den Ländern berührt. Mit der Einführung eines
verpflichtenden Schlichtungsverfahrens werden
in vielen Ländern unter anderem wegen der
Menge der strittigen Abrechnungsfälle und der
absehbaren Bürokratisierung des Schlichtungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013 32671
(A) )
)(B)
verfahrens erhebliche Umsetzungsprobleme er-
wartet.
5. Der Bundesrat stellt fest, dass aufgrund der vor-
genommenen Änderung eine Rechtslücke ent-
steht und eine Übergangsregelung fehlt. Bis zur
Einigung der Selbstverwaltungspartner auf Lan-
desebene über das Verfahren des Schlichtungs-
ausschusses wäre die Durchsetzung von Rechts-
ansprüchen im Klageweg vor den Sozialgerichten
wegen der vorgeschalteten Schlichtung nicht zu-
lässig.
6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus Sicht
der Länderkammer Zweifel an der Praktikabilität
der von der Regierungskoalition nun vorgenom-
menen Änderung bestehen. Der Bundesrat regt
vor diesem Hintergrund an
– zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Übergangsre-
gelung ins Gesetz aufzunehmen,
– die Effektivität des Schlichtungsverfahrens nach
zwei Jahren zu evaluieren.
– Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlge-
setzes
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
Der Bundesrat stellt fest, dass die Anrufung des Ver-
mittlungsausschusses den Abschluss des Gesetzge-
bungsverfahrens in dieser Legislaturperiode und da-
mit die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2011/
95/EU gefährden kann. Deshalb stimmt er dem vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Um-
setzung der Richtlinie 2011/95/EU zu, obwohl seinen
Änderungsanträgen zum Aufenthaltsgesetz nicht ent-
sprochen wurde. Der Bundesrat hält an seiner Forde-
rung fest, die Zuständigkeit für Entscheidungen über
das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsver-
bote nach nationalem Recht (§ 60 Absatz 5 und 7
AufenthG) unabhängig von einem Asylverfahren auf
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bun-
desamt) zu übertragen.
Als für die Durchführung der Asylverfahren zustän-
dige Behörde verfügt das Bundesamt über die erfor-
derliche Kompetenz zur Beurteilung aller zielstaatsbe-
zogenen Abschiebungsverbote. Durch eine Bündelung
der Zuständigkeit beim Bundesamt können zudem Ab-
grenzungsschwierigkeiten und negative Kompetenz-
konflikte mit den Ausländerbehörden vermieden wer-
den.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei dem
nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Aufent-
halts- bzw. Asylverfahrensgesetzes die Übertragung
der vollständigen Zuständigkeit für die Entscheidung
über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungs-
verbote außerhalb eines Asylverfahrens vorzusehen.
Bei der Neuregelung kann den formellen Bedenken
der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/13392) erforderlichenfalls
–
–
–
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(C
(D
durch ergänzende Regelungen Rechnung getragen
werden.
… Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenen-
gesetzes
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungs-
gesetzes
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesell-
schaft mit beschränkter Berufshaftung und zur
Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprü-
fer
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie
und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsge-
richtsgesetzes
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechts-
verkehrs mit den Gerichten
Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreu-
ungsbehörde
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregister-
gesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschrif-
ten zum Zweck der Zulassung der elektronischen
Antragstellung bei Erteilung einer Registeraus-
kunft
Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Solda-
tengleichstellungsgesetzes
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinsti-
tute auf die Europäische Zentralbank
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
1. Die mit dem Verordnungsvorschlag vorgesehene
Schaffung einer einheitlichen europäischen Ban-
kenaufsicht ist nach Auffassung des Bundesrates
ein notwendiger Schritt hin zur Schaffung einer
Bankenunion. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass
nationale Zuständigkeiten bei der Bankenaufsicht
ein länderübergreifendes, koordiniertes und ent-
schlossenes Vorgehen bei der Restrukturierung
von Banken verhindern können.
2. Mit der Verordnung sollen die bislang nationalen
Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht auf die
Europäische Zentralbank (EZB) übertragen wer-
den. Der Bundesrat erneuert seine Bedenken, dass
die EZB nur unter bestimmten Voraussetzungen
eine durchsetzungsfähige Aufsicht ausüben kann.
Hierzu gehört die Schaffung eines europäischen
Restrukturierungs- und Abwicklungsregimes, das
es ermöglicht, Banken im Ernstfall tatsächlich ab-
wickeln zu können. Der Bundesrat stellt fest, dass
die Bundesregierung einen solchen einheitlichen
Abwicklungsmechanismus in Europa bislang blo-
ckiert. Zu den Voraussetzungen für eine funktio-
nierende Bankenunion gehört ferner die Einrich-
32672 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013
(A) )
)(B)
tung eines europäischen Restrukturierungs- und
Abwicklungsfonds, der über eine Bankenabgabe
gespeist wird (Bundesratsdrucksache 408/13 (Be-
schluss)). Nur so lässt sich nach Auffassung des
Bundesrates verhindern, dass weiter der Steuer-
zahler für die Stabilisierung notleidender Banken
aufkommen muss.
3. Die einheitliche Bankenaufsicht stellt laut der
Bundesregierung eine Voraussetzung für die di-
rekte Bankenrekapitalisierung durch den Europäi-
schen Stabilitätsmechanismus (ESM), das heißt
durch den europäischen Steuerzahler, dar. Der
Bundesrat weist darauf hin, dass der ESM ur-
sprünglich dazu eingerichtet wurde, Staaten der
Euro-Zone bei Zahlungsschwierigkeiten finan-
ziell zu unterstützen. Der Bundesrat fordert, dass
der ESM im Ergebnis nicht dazu dienen darf, mit
einer direkten Rekapitalisierung von Banken eine
staatliche Haftung für Verluste des Bankensektors
auf europäischer Ebene festzuschreiben.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter
mit Nachdruck dazu auf, sich in den europäischen
Gremien dafür einzusetzen, dass das gesamte, für
die Schaffung einer europäischen Bankenunion
erforderliche Instrumentarium schnellstmöglich
zusammen mit der europäischen Bankenaufsicht
einsatzbereit ist.
– Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 8. November 2001 zum Schutz des audiovi-
suellen Erbes und zu dem Protokoll vom 8. No-
vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des audiovisuellen Erbes betreffend
den Schutz von Fernsehproduktionen
– Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar
2013 über die Vorrechte und Immunitäten der In-
ternationalen Organisation für erneuerbare Ener-
gien
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende
Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei
den laufenden und künftigen Verhandlungen von Ver-
trägen im Bereich der inter- und supranationalen Or-
ganisationen sicherzustellen, dass den Bediensteten
die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht
ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird. Sollte
die Bundesregierung im Rahmen der Vertragsver-
handlungen dennoch beabsichtigen, auf den Progres-
sionsvorbehalt zu verzichten, wird sie gebeten, die
Länder über das Bundesfinanzministerium auf Fach-
ebene zu unterrichten und deren Zustimmung hierzu
einzuholen.
Begründung:
§ 32b Absatz 1 Nummer 4 EStG verlangt für die Ein-
beziehung von Einkünften, die nach einem sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind,
in die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen
Einkünfte (Progressionsvorbehalt), dass diese Steuer-
freiheit ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ein-
–
–
–
–
–
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(C
(D
beziehung dieser Einkünfte in die Berechnung des
Steuersatzes steht. Enthält ein zwischenstaatliches
Übereinkommen keine Aussage zur Einbeziehung der
Bezüge in die Berechnung des Steuersatzes, ist inso-
weit ein Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Da-
mit ist es Deutschland verwehrt, diese Bezüge bei der
Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte
des Bediensteten oder die Einkünfte seines Ehegatten
mit zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Bundesrates erläutert, dass sie be-
wusst aus gesamtstaatlichem Interesse heraus auf die
Vereinbarung eines Progressionsvorbehalts verzich-
tet hat, um eine erfolgreiche Bewerbung der Bundes-
republik Deutschland um den Sitz der IRENA zu er-
reichen. Die Bundesrepublik sei einer der wichtigsten
Initiatoren von IRENA.
Vor diesem Hintergrund stimmt der Bundesrat trotz
seiner Bedenken wegen der Ungleichbehandlung mit
den Bediensteten anderer internationaler Organisatio-
nen diesem Abkommen zu. Die Bundesregierung wird
aber aufgefordert, im Rahmen der nächsten Abkom-
mensverhandlungen grundsätzlich nicht mehr auf die
Vereinbarung eines Progressionsvorbehalts zu ver-
zichten, da die Einbeziehung von steuerfreien Ein-
künften der Bediensteten in den Progressionsvorbehalt
im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der
Besteuerung nach seiner Leistungsfähigkeit geboten
ist.
Der Bundesrat erkennt jedoch an, dass es im Einzelfall
im gesamtstaatlichen Interesse liegen kann, auf den
Progressionsvorbehalt zu verzichten. Die Länder wün-
schen aber, in diese Entscheidung eingebunden zu wer-
den. Geeignet ist insoweit eine Einbindung der Länder
auf Fachebene über das Bundesfinanzministerium.
Daher sollten die Länder künftig bereits im Rahmen
der Abkommensverhandlungen über das Bundes-
finanzministerium auf Fachebene über einen beabsich-
tigten Verzicht auf den Progressionsvorbehalt unter-
richtet werden und hierüber auch abstimmen können.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem
OCCAR-Übereinkommen vom 9. September 1998
Gesetz zur Änderung des Abkommens vom
20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über die Er-
haltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen
Bundesfernstraßen und der polnischen Landes-
straßen an der deutsch-polnischen Grenze
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskal-
vertrags
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kosten-
rechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz –
2. KostRMoG)
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und
Beratungshilferechts
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013 32673
(A) )
)(B)
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende
Entschließung zu fassen:
1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Artikel
19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der
Kommission vom 6. Juni 2008 (Equidenkenn-
zeichnung) insoweit in nationales Recht umzuset-
zen, dass von den Sanktionen gemäß Artikel 24
im Falle falscher oder fehlender Eintragungen
von Arzneimittelbehandlungen in Equidenpässen
sowie im Falle der Schlachtung von Equiden
(z. B. Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung
von Transpondern) Gebrauch gemacht werden
kann.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach
Verabschiedung des 16. Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes das Ergebnis der Über-
prüfung des tierärztlichen Dispensierrechts, das
seit Jahrzehnten als Ausnahmeregelung zum so-
genannten Apothekenmonopol im Arzneimittel-
gesetz verankert ist, vorzulegen, damit beurteilt
werden kann, ob das tierärztliche Dispensierrecht
in der heutigen Form noch Bestand haben kann.
3. Zu Artikel 1 (§ 58d Absatz 3)
Artikel 1 § 58d Absatz 3 des Gesetzes ermächtigt
die zuständigen Behörden, Anordnungen gegen-
über dem Tierhalter zu treffen, die der wirksamen
Verringerung der Anwendung von Antibiotika
dienen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherhei-
ten für die betroffenen Landwirte und die zustän-
digen Behörden und eines uneinheitlichen Voll-
zugs in Deutschland wird die Bundesregierung
gebeten, zusammen mit den Ländern unter Einbe-
ziehung der Wissenschaft Verwaltungsvorschrif-
ten zur Konkretisierung von Artikel 1 § 58d Ab-
satz 3 des Gesetzes zu erarbeiten und zu erlassen.
Die Bundesregierung wird ferner gebeten, zur
Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zur
Verbesserung der Tiergesundheit in der Antibioti-
kaminimierungsstrategie die Berücksichtigung
geeigneter Tiergesundheitsparameter in der zen-
tralen amtlichen bundeseinheitlichen Datenbank
zu ermöglichen und entsprechende Grundlagen in
den betroffenen Rechtsbereichen außerhalb des
Arzneimittelgesetzes zu schaffen. Auswahl, Be-
wertung und Einbindung der Tiergesundheits-
parameter sollte gemeinsam von Bund, Ländern
und Wissenschaft erarbeitet werden.
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/…/EU
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstitu-
ten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des
Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. …/
2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kredit-
institute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umset-
zungsgesetz)
– Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kin-
der- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugenhilfever-
waltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG)
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–
–
–
(C
(D
Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes für
freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Be-
amte, Richter und Soldaten
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenver-
kehrsgesetzes und anderer Gesetze
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum
Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013
(Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe“ und zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz)
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergeset-
zes in Umsetzung der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt es grundsätzlich, dass die
Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf zur
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfas-
sungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vorlegen und
damit Schritte zur Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Steuer-
recht unternehmen wollen. Er bedauert es vor
dem Hintergrund der eindeutigen Rechtspre-
chungslinie zur Gleichstellung von homosexuel-
len mit heterosexuellen Partnerschaften, dass es
dazu erst einer erneuten Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts bedurfte.
2. Das vorliegende Gesetz beschränkt sich auf die
Umsetzung der Verfassungsgerichtsentscheidung
im Einkommensteuergesetz, weil nach Aussage
des Bundesministeriums der Finanzen die da-
rüber hinausgehende Anpassung weiterer steuer-
rechtlicher Vorschriften noch der umfassenden
steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prü-
fung bedarf.
Der Bundesrat verweist auf seinen bereits am
1. März 2013 beschlossenen Entwurf eines Ge-
setzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft
mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (Drucksa-
che 137/13 (Beschluss)), das – im Gegensatz zum
vorgelegten Gesetz – auch eine Anpassung derje-
nigen steuerlichen Vorschriften enthält, die in
direktem Zusammenhang mit der Einkommen-
steuer stehen und auf die sich die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes übertragen lässt.
Hierzu gehören die auch aus Sicht des Bundes-
rates – zumindest klarstellend – notwendigen An-
passungen insbesondere der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung, des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes, des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes und des Eigenheimzula-
gengesetzes.
Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung
mit dem vorliegenden Gesetz erneut nur dort eine
Änderung der steuerlichen Vorschriften vorneh-
men will, wo sie dazu ausdrücklich vom Bundes-
verfassungsgericht gezwungen wird. Er erwartet,
32674 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013
(A) )
)(B)
dass die gesetzliche Umsetzung der vollständigen
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaf-
ten im Steuerrecht in der kommenden Legislatur-
periode des Deutschen Bundestages umgehend
und unter enger Einbindung der Länder erfolgt.
3. Der Bundesrat sieht den vom Deutschen Bundes-
tag vorgeschlagenen Schritt insgesamt als zu kurz
gegriffen an, um die bestehenden Ungleichbe-
handlungen von eingetragenen Lebenspartner-
schaften nachhaltig und vollständig zu beenden.
4. Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2001 mit dem
Lebenspartnerschaftsgesetz eine Rechtsform ge-
schaffen, mit der gleichgeschlechtliche Paare erst-
mals rechtlich anerkannt und (schrittweise) mit
Eheleuten in vielen Rechtsbereichen gleichge-
stellt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat
wiederholt eine Ungleichbehandlung zwischen
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in ein-
zelnen Rechtsgebieten als verfassungswidrigen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz angesehen,
zum Beispiel im Beamtenrecht, in der Erbschaft-,
Schenkung- und Grunderwerbsteuer sowie jüngst
im Einkommensteuerrecht. Auch die Ungleichbe-
handlung hetero- und homosexueller Paare bei der
Sukzessivadoption wurde als verfassungswidrig
verworfen.
5. Nach wie vor hat der Bundesgesetzgeber wider
besseren Wissens die Gleichstellung in einer gan-
zen Reihe von gesetzlichen Regelungen nicht
vollzogen, sodass es weiterhin zu unbegründeten
Ungleichbehandlungen kommt. Hierunter fallen
auch Regelungen etwa
a) in der Zivilprozessordnung,
b) im Zwangsversteigerungsgesetz,
c) in der Insolvenzordnung,
d) im Schuldrechtsanpassungsgesetz,
e) bei der Übernahme eines Hofes,
f) im Heimarbeitsgesetz,
g) im Bundesvertriebenengesetz,
h) im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
i) im Bundeskindergeldgesetz und
j) im Sprengstoffgesetz.
6. Auch die abschließende rechtliche Gleichstellung
im Adoptionsrecht ist bisher nicht erfolgt. Aus
Sicht des Bundesrates sind homosexuelle Paare
keine schlechteren Eltern als heterosexuelle Paare.
Es liegen auch keine wissenschaftlichen Erkennt-
nisse vor, die die gegenteilige Annahme zu stützen
vermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat
dazu ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 19. Februar
2013, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09, Rn. 104):
„Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Aus-
gestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtferti-
gen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind
–
–
–
–
g
d
Q
g
m
(C
(D
beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer
angelegt und rechtlich verfestigt“. In zwei Ent-
scheidungen geht das Bundesverfassungsgericht
davon aus, dass Kinder in einer eingetragenen Le-
benspartnerschaft ebenso behütet aufwachsen
können wie in einer Ehe (BVerfG, Beschluss vom
19. Juli 2012, 2 BvR 1397/09, Rn. 76 und Urteil
vom 19. Februar 2013, a. a. O., Rn. 80). Daher
ist nicht nur die ausstehende gesetzgeberische
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Gleichstellung bei der Sukzes-
sivadoption angezeigt. Vielmehr muss das gesamte
Adoptionsrecht diskriminierungsfrei ausgestaltet
werden. Dabei muss stets das Kindeswohl im Mit-
telpunkt stehen.
7. Das Institut der eingetragenen Lebenspartner-
schaft bleibt letztlich immer eine Sonderform.
Der Ausschluss von der Eheschließung ist eine
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.
Dies würde selbst dann gelten, wenn die völlige
rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Le-
benspartnerschaft erfolgen würde. Um diese und
alle übrigen rechtlichen Ungleichbehandlungen
abzubauen, hat der Bundesrat mit Beschluss vom
22. März 2013 ein Gesetz zur Einführung des
Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
Geschlechts (Drucksache 196/13 (Beschluss))
vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf liegt dem
Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Der Bun-
desrat bittet den Deutschen Bundestag, die Bera-
tung der Vorlagen zeitnah aufzunehmen.
… Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Geni-
talien (… Strafrechtsänderungsgesetz – …
StrÄndG)
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vor-
schriften und anderer Gesetze des gewerblichen
Rechtsschutzes
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes
für ein Endlager für Wärme entwickelnde radio-
aktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze
(Standortauswahlgesetz – StandAG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Mai 2013 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung
der Steuerehrlichkeit bei Internationalen Sachver-
halten und hinsichtlich der als Gesetz über die
Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten be-
kannten US-amerikanischen Informations- und
Meldebestimmungen
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit-
eteilt, dass sie den Antrag Rechtsanspruch auf Bil-
ung, Erziehung und Betreuung zügig realisieren –
ualitätsoffensive in Kitas und Tagespflege in An-
riff nehmen auf Drucksache 17/13982 zurückzieht.
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Absatz 3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 253. Sitzung. Berlin, Dienstag, den 3. September 2013 32675
(A) (C)
)(B)
Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung
zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
Innenausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Anhebung der Alters-
grenzen für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach
den §§ 51 und 52 des Bundesbeamtengesetzes
– Drucksachen 17/11450, 17/11614 Nr. 1.6 –
Technikfolgenabschätzung (TA)
Politikbenchmarking: Nachfrageorientierte Innova-
tionspolitik
– Drucksachen 16/5064, 17/790 Nr. 1.43 –
– Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) ge-
mäß § 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
Forschungs- und wissensintensive Branchen – Optionen
zur Stärkung ihrer internationalen Wettbewerbsfähig-
keit (Innovationsreport)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und
die Leistungen und Bestrebungen der Kinder- und Ju-
gendhilfe in Deutschland
– 14. Kinder- und Jugendbericht –
und
Stellungnahme der Bundesregierung
– Drucksache 17/12200 –
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Hauptgutachten 2008 des Wissenschaftlichen Beirats
der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen
Welt im Wandel – Zukunftsfähige Bioenergie und nach-
haltige Landnutzung
– Drucksachen 17/2272, 17/2548 Nr. 1.2 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Treibhausgasminderung von Biokraftstoffen, über das
Biomassepotenzial sowie über die auf dem Kraftstoff-
markt befindlichen Biomethan-Mengen
– Drucksachen 17/9621, 17/10024 Nr. 1.2 –
Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung
– Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) ge-
mäß § 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
Politik-Benchmarking: Akademische Spin-Offs in Ost-
und Westdeutschland und ihre Erfolgsbedingungen
– Drucksachen 16/4669, 17/790 Nr. 1.42 –
– Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) ge-
mäß § 56a der Geschäftsordnung
(D
– Drucksachen 16/7310, 17/790 Nr. 1.44 –
– Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) ge-
mäß § 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
TA-Zukunftsreport: Arbeiten mit Zukunft – Strukturen
und Trends der Industriearbeit
– Drucksachen 16/7959, 17/790 Nr. 1.45 –
– Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) ge-
mäß § 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
Zukunftsreport
Individualisierte Medizin und Gesundheitssystem
– Drucksachen 16/12000, 17/591 Nr. 1.5 –
– Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) ge-
mäß § 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
Innovationsreport
Biomedizinische Innovationen und klinische Forschung
Wettbewerbs- und Regulierungsfragen
– Drucksachen 16/14146, 17/591 Nr. 1.38 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Bildung für eine
nachhaltige Entwicklung (Ergänzender Bericht)
– Drucksache 17/8099 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zukunftsprojekte der Hightech-Strategie (HTS-Ak-
tionsplan)
– Drucksache 17/9261 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2013
– Drucksache 17/13670 –
253. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
- Anträge auf Änderung der Tagesordnung
TOP 3 Vereinbarte Debatte zur Situation in Deutschland
ZP 1 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses
Anlagen