Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28749
(A) (C)
(D)(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versamm-
lung des Europarates
** für die Teilnahme an der Jahreskonferenz der Interparlamentari-
schen Union
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 1):
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Finanzierung
und die Umsetzung einzelner Projekte des Waldklimafonds
aus dem Milliardenloch beim Energie- und Klimafonds, EKF,
und welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund beim Emissionshandel, um einerseits für
mehr Klimaschutz sorgen zu können und andererseits die
Finanzierung des EKF verlässlich abzusichern?
Eine öffentliche Bekanntmachung der Förderrichtli-
nie zum Waldklimafonds ist noch nicht erfolgt. Förder-
anträge liegen daher keine vor. Die Förderung von
Projekten durch den Waldklimafonds ist auch von der
künftigen Ausstattung des Energie- und Klimafonds,
EKF, abhängig.
Der EKF wird durch Erlöse aus dem Handel mit
Emissionszertifikaten gespeist. Mit dem Emissionshan-
del haben wir uns in Europa bewusst für ein flexibles,
marktbasiertes System entschieden, das es erlaubt, die
Klimaziele treffsicher und kosteneffizient zu erreichen.
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Bleser, Peter CDU/CSU 20.03.2013
Dr. Böhmer, Maria CDU/CSU 20.03.2013
Bosbach, Wolfgang CDU/CSU 20.03.2013
Canel, Sylvia FDP 20.03.2013
Gerster, Martin SPD 20.03.2013
Goldmann, Hans-
Michael
FDP 20.03.2013
Dr. Happach-Kasan,
Christel
FDP 20.03.2013
Höger, Inge DIE LINKE 20.03.2013
Hunko, Andrej DIE LINKE 20.03.2013*
Dr. Jochimsen, Lukrezia DIE LINKE 20.03.2013
Kekeritz, Uwe BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.03.2013
Krumwiede, Agnes BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.03.2013
Kühn, Stephan BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.03.2013
Mayer (Altötting),
Stephan
CDU/CSU 20.03.2013
Meinhardt, Patrick FDP 20.03.2013
Menzner, Dorothée DIE LINKE 20.03.2013
Möller, Kornelia DIE LINKE 20.03.2013
Nešković, Wolfgang fraktionslos 20.03.2013
Paus, Lisa BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.03.2013
Dr. Pfeiffer, Joachim CDU/CSU 20.03.2013
Rebmann, Stefan SPD 20.03.2013
Remmers, Ingrid DIE LINKE 20.03.2013
Schlecht, Michael DIE LINKE 20.03.2013
Schmidt (Eisleben),
Silvia
SPD 20.03.2013
Schreiner, Ottmar SPD 20.03.2013
Dr. Schwanholz, Martin SPD 20.03.2013
Simmling, Werner FDP 20.03.2013
Strothmann, Lena CDU/CSU 20.03.2013
Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 20.03.2013
Wagner (Schleswig),
Arfst
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.03.2013
Wellenreuther, Ingo CDU/CSU 20.03.2013
Winkler, Josef Philip BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.03.2013**
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Anlagen
28750 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Der derzeit niedrige CO2-Preis ist einerseits auf den
Nachfragerückgang nach Zertifikaten infolge der Fi-
nanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen. Darüber hi-
naus führte insbesondere die umfangreiche Nutzung von
Projektgutschriften aus CDM/JI-Projekten zu einer wei-
teren Erhöhung des Zertifikatangebotes am Markt.
Die Bundesregierung hat bisher keine gemeinsame
Position zum Reformbedarf des europäischen Emissions-
handels entwickelt.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Thomas Kossendey auf die
Frage der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 9):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bis-
herige Tätigkeit von AFISMA in Mali und die Kommando-
kette, nach der AFISMA Unterstützung durch französische
Streitkräfte anfordert und einsetzt?
Die African-led International Support Mission to
Mali, AFISMA, ist ein durch die westafrikanische Wirt-
schaftsgemeinschaft, ECOWAS, organisierter Militär-
einsatz zur Unterstützung Malis gegen islamistische Re-
bellen in Nordmali für zunächst ein Jahr auf Grundlage
der Sicherheitsratsresolution 2085 (2012) der Vereinten
Nationen vom 20. Dezember 2012.
Ursprüngliche Absicht war es, den Einsatz von
AFISMA im September 2013 zu beginnen. Aufgrund
des unerwarteten Vorstoßes islamistischer Rebellen er-
folgte jedoch ein Eingreifen seitens Frankreichs im Ja-
nuar 2013. Daraufhin beschloss ECOWAS am 17. Januar
2013 die sofortige Entsendung von Streitkräften.
Die AFISMA-Kräfte in Mali sind zurzeit an sechs
verschiedenen Orten eingesetzt. Das Hauptquartier be-
findet sich in Bamako. Eine Koordination zwischen
AFISMA und den französischen Streitkräften findet auf
der Ebene der Missionshauptquartiere statt.
Die Unterstützungsanforderungen seitens AFISMA
an die französischen Streitkräfte erfolgen über die in den
jeweiligen Stäben implementierten Verbindungselemente,
über die ein ständiger gegenseitiger Austausch erfolgt.
Ein Unterstützungsbedarf von AFISMA wird über diese
Verbindungselemente angemeldet, durch das französi-
sche Missionshauptquartier bewertet und entschieden.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die
Frage der Abgeordneten Christel Humme (SPD)
(Drucksache 17/12763, Frage 10):
Plant die Bundesregierung, das Projekt „Schulverweige-
rung – Die 2. Chance“ fortzuführen und, wenn ja, in welcher
Höhe?
Das Programm „Schulverweigerung – Die 2. Chance“
ist ein Teilprogramm der Initiative „Jugend stärken“ und
wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, ESF, bis
Ende 2013 gefördert. Die Laufzeit ist gekoppelt an die
aktuelle Förderperiode des ESF, 2007 bis 2013. An die
Konzeption der ESF-Programme ab 2014 sind neue Be-
dingungen geknüpft, sodass eine reine Weiterförderung
bestehender ESF-Programme in der bisherigen Form
grundsätzlich nicht möglich ist. Für die ESF- Periode
2014 bis 2020 ist jedoch bereits ein neues
Modellprogramm in Planung, das die erfolgreichen
Instrumente der bisherigen Programme der Initiative
J“Jugend stärken“ weiterentwickelt und in einen neuen
kommunalen Kontext einbettet.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die
Frage der Abgeordneten Christel Humme (SPD)
(Drucksache 17/12763, Frage 11):
Durch welche Mittel soll das Projekt finanziert werden?
Für die ESF-Periode 2014 bis 2020 ist ein neues
Modellprogramm in Planung. Da der mittelfristige
Finanzrahmen auf EU-Ebene noch nicht festgelegt
wurde, wird die Entscheidung über die Finanzmittel, die
dem BMFSFJ für ESF-Programme konkret zur Verfü-
gung stehen werden, erst am Ende des Jahres fallen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird sich auch zukünftig für sozial
benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge
Menschen am Übergang Schule/Beruf auf der Grundlage
des Sozialgesetzbuches VIII – § 13, Förderung der Ju-
gendsozialarbeit – einsetzen und die Kommunen bei der
Initiierung individueller Angebote für diese Zielgruppe
unterstützen. Die bisherigen Standorte können sich unter
kommunaler Federführung ab 2014 neu bewerben, so-
fern sie die Ausschreibungskriterien erfüllen.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Flach auf die Frage der
Abgeordneten Bärbel Bas (SPD) (Drucksache 17/12763,
Frage 12):
Wie hoch ist die in § 221 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch, SGB V, festgeschriebene Beteiligung des Bundes
zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Kranken-
kassen für versicherungsfremde Leistungen ab dem Jahr
2014, und aus welchem Grund wird diese Beteiligung er-
bracht?
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom
13. März 2013 über die Eckwerte für den Regierungsent-
wurf der Bundeshaushalte 2014 sowie für die Finanzpla-
nung bis zum Jahr 2017 wird der Bundeszuschuss zur
pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Kranken-
kassen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben im Jahr
2014 10,5 Milliarden Euro betragen. Ab dem Jahr 2015
wird der pauschale Bundeszuschuss wieder bei 14 Mil-
liarden Euro liegen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28751
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Flach auf die Frage der
Abgeordneten Bärbel Bas (SPD) (Drucksache 17/12763,
Frage 13):
In welchem Umfang werden versicherungsfremde Leis-
tungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erbracht?
Der Gesetzgeber hat von einer näheren Definition des
Begriffs „versicherungsfremde Leistungen“ bewusst
abgesehen. In der öffentlichen Diskussion werden im
Wesentlichen die familienbezogenen Leistungen dazu
gezählt.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Andreas Scheuer auf die
Frage des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 14):
Hält die Bundesregierung die Bearbeitungszeiten für die
Zulassung von Fahrzeugen durch das Eisenbahn-Bundesamt
für angemessen, und welche Möglichkeiten sieht sie, diese
Bearbeitungszeiten zu verkürzen, beispielsweise durch perso-
nelle Verstärkung oder organisatorische Maßnahmen?
Das Eisenbahn-Bundesamt als nationale Sicherheitsbe-
hörde entscheidet gemäß Maßgabe der Transeuropäischen-
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung, TEIV, über einen
Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vor-
lage der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen.
In der Regel werden die Bearbeitungszeiten von maxi-
mal vier Monaten jedoch deutlich unterschritten, wenn
die entsprechenden Nachweise durch die Antragsteller
vollständig und eindeutig vorgelegt werden. Verzögerun-
gen ergeben sich dann, wenn über die Eindeutigkeit und
Vollständigkeit der erforderlichen Nachweise unter-
schiedliche Auffassungen bestehen.
Durch die Verlagerung von Prüftätigkeiten auf unab-
hängige Bewertungsstellen, die bestimmte Anforderun-
gen erfüllen müssen, würden nach Auffassung der Bun-
desregierung die Genehmigungsverfahren für Fahrzeuge
und Infrastruktur beschleunigt werden können. Eine
unter der Federführung des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung einberufene Arbeits-
gruppe mit Beteiligung des Sektors und des Eisenbahn-
Bundesamtes erarbeitet zurzeit die notwendigen Schritte
hinsichtlich der hierfür erforderlichen organisatorischen
Maßnahmen sowie der Anpassung des Rechtsrahmens.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Andreas Scheuer auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 15):
Wie bewertet die Bundesregierung nach den bisherigen
Erfahrungen den Sinn des besonderen naturschutzfachlichen
Planungsauftrages für Projekte des Fernstraßenausbaugeset-
zes, und aus welchem Grund wurde dieses sogenannte Öko-
sternchen nicht im Entwurf zur Grundkonzeption des künfti-
gen Bundesverkehrswegeplanes berücksichtigt?
Die Kennzeichnungen von Projekten im Bundesver-
kehrswegeplan und im Bedarfsplan für die Bundesfern-
straßen mit dem sogenannten Ökostern sind Hinweis für
den besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag.
Damit wurden materiell und verfahrensmäßig keine
neuen Anforderungen an die Planung gestellt. Alle na-
turschutzfachlichen Probleme müssen im Rahmen der
Zulassungsverfahren bis zum Vorliegen des Baurechts
rechtlich umfassend abgearbeitet sein. Insoweit hatte die
Kennzeichnung der Projekte mit dem Ökostern keine un-
mittelbaren Folgen für die weiteren Planungen.
Bei der Aufstellung des für 2015 geplanten Bundes-
verkehrswegeplans werden wesentlich weitergehende
Anforderungen an die Anmeldung und Wertung der Pro-
jekte gestellt. Bereits mit der Anmeldung der Projekte
sind alle erkennbaren naturschutzfachlichen Konflikte
der erwogenen Trassierung der Bundesfernstraße umfas-
send zu berücksichtigen und entsprechend in die Kosten-
ermittlungen einzubeziehen. Die Anmeldung wird durch
externe Gutachter überprüft, und gegebenenfalls wird
eine Änderung der Anmeldung gefordert.
Diese Vorgehensweise wird zu einer wesentlich wirk-
lichkeitsnäheren Kostenermittlung und damit auch zu ei-
nem realistischeren Nutzen-Kosten-Verhältnis führen.
Für jedes bewertete Projekt wird ein Dossier erstellt,
in dem unter anderem die Ergebnisse der Strategischen
Umweltprüfung auf der Einzelprojektebene dargestellt
werden. Diese Dossiers werden im Internet veröffent-
licht. Darüber hinaus kann eine Übersicht der Projekte
mit einer besonders hohen Umweltbetroffenheit erstellt
werden.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Andreas Scheuer auf die
Frage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 16):
Was hat die Bundesregierung bisher zur Umsetzung der
Forderungen 3 bis 5 aus dem Entschließungsantrag zum Ent-
wurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungs-
rechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/10859
vom 26. September 2012) getan, und welche Ergebnisse wur-
den dabei erzielt?
Die Bundesregierung prüft zurzeit, einen Vorschlag
zur Änderung der „UN ECE-Regelung Nr. 107 über ein-
heitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahr-
zeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allge-
meinen Baumerkmale“ bei der UN-Wirtschaftskommission
für Europa einzureichen, nach dem für im Fernbuslinien-
verkehr eingesetzte Reisebusse die Vorschriften des An-
hangs 8, Vorschriften für technische Einrichtungen für
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, zwingend vor-
geschrieben werden sollen. Eine Änderung der entspre-
chenden EG-Regelung, Richtlinie 2001/85/EG, ist nicht
mehr möglich, da sie durch die vorgenannte ECE-Re-
gelung ersetzt wird. Daneben wird geprüft, ob alternativ
oder ergänzend eine Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
28752 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraft-
verkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2009 geboten ist.
Die Bundesregierung wird, wie im Entschließungsan-
trag erbeten, bis zum 26. September 2014 einen Bericht
vorlegen.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Andreas Scheuer auf die
Frage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 17):
Inwieweit erhöht sich das Gesamtgewicht von Reisebus-
sen infolge der Ausrüstung mit barrierefreien Einstiegen, und
welche diesbezüglichen Überlegungen gibt es in der Bundes-
regierung zur Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes von
Bussen in Deutschland?
Die Ausrüstung mit Hubvorrichtungen (Liften) zum
barrierefreien Zugang von Rollstuhlnutzern führt zu ei-
ner Erhöhung der Leermasse der Kraftomnibusse, die
circa 200 Kilogramm je nach Konstruktion, Anordnung
usw. pro Bus betragen kann.
Eine nationale Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse
von Reisebussen ist zurzeit nicht vorgesehen; im Übri-
gen können für diese Verkehre statt zweiachsiger Busse
auch dreiachsige Reisebusse eingesetzt werden.
Anlage 12
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
(Drucksache 17/12763, Frage 19):
Welche Auswirkungen hat die Verordnung zur Änderung
der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das tele-
kommunikationsrechtliche Nachweisverfahren auf bereits ge-
nehmigte Anlagen für den auf TETRA-Standard basierenden
BOS-Digitalfunk insbesondere für die Landkreise im Freistaat
Sachsen?
Die derzeitige Verordnung über elektromagnetische
Felder, 26. BImSchV, gilt lediglich für Errichtung und
Betrieb von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-
wendung finden. Es ist beabsichtigt, mit der Novelle der
26. BImSchV, der der Deutsche Bundestag in seiner
228. Sitzung zugestimmt hat, diese Beschränkung des
Anwendungsbereichs zu streichen. Die Anforderungen
der 26. BImSchV gelten damit künftig auch für die Ba-
sisstationen des Digitalfunks der Behörden und Organi-
sationen mit Sicherheitsaufgaben im gesamten Bundes-
gebiet.
Auf bereits in Betrieb befindliche Basisstationen wird
sich diese Änderung faktisch nicht auswirken. Denn die
im August 2002 in Kraft getretene Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder, BEMFV, erfasst bereits auch alle nicht gewerb-
lich errichteten und ortsfest betriebenen Funkanlagen,
also auch die Basisstationen des Digitalfunks der Behör-
den und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Da-
nach bedürfen auch diese ortsfesten Anlagen einer
Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur, welche
insbesondere im Freistaat Sachsen für jeden Standort
vorliegt. In der Standortbescheinigung legt die Bundes-
netzagentur unter Berücksichtigung der nach der
26. BImSchV geltenden Grenzwerte fest, welche Sicher-
heitsabstände zu Bereichen einzuhalten sind, in denen
sich Menschen dauerhaft aufhalten können.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
des Abgeordneten Arfst Wagner (Schleswig) (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 22):
Wird im Zuge der geplanten Bündelung von Qualifizie-
rungsprogrammen im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und des Auslaufens des bisher über das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung finanzierten Pro-
gramms AQUA, Akademikerinnen und Akademiker qualifi-
zieren sich für den Arbeitsmarkt, zum 30. September 2013
(vergleiche Antwort auf meine mündlichen Fragen 20 und 21,
Plenarprotokoll 17/227, Anlage 11), sichergestellt, dass die
sogenannten Studienergänzungen als wesentliches Element
von AQUA, die derzeit als Weiterbildung an 25 Hochschulen
erfolgreich durchgeführt werden, erhalten bleiben, und aus
welchen Mitteln wird die Finanzierung gesichert?
Ausgewählte Elemente des Förderschwerpunkts von
AQUA, Akademikerinnen und Akademiker qualifizie-
ren sich für den Arbeitsmarkt, sollen in ein vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, BMAS, geplantes
und federführend verantwortetes Qualifizierungspro-
gramm für Migrantinnen und Migranten im Kontext des
Anerkennungsgesetzes übernommen werden, welches
durch den Europäischen Sozialfonds, ESF, kofinanziert
wird. Die detaillierte Ausgestaltung des Programms wird
im BMAS derzeit erarbeitet.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
des Abgeordneten Arfst Wagner (Schleswig) (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 23):
Wie bewertet die Bundesregierung, dass das Programm
AQUA künftig einem Programm zum Thema Weiterbildung
für Migrantinnen und Migranten zugeordnet werden soll (ver-
gleiche Antwort auf meine mündlichen Fragen 20 und 21,
Plenarprotokoll 17/227, Anlage 11), obwohl sich im Besonde-
ren die interkulturelle Zusammensetzung und bedarfs-
orientierte Förderung in gemeinsam von inländischen und
ausländischen Fachkräften besuchten Weiterbildungen als
sinnvoll und erfolgreich erwiesen haben, wie an der hohen
Vermittlungsquote von rund 50 bis 60 Prozent sechs Monate
nach Beendigung der Studienergänzungen abzulesen ist (siehe
zum Beispiel Broschüre der Otto-Benecke-Stiftung e. V. „Per-
spektive Arbeitsmarkt!“ vom Dezember 2009)?
Die Programmentwicklung der Bundesregierung
dient dem Ziel, für alle betroffenen Personengruppen
und Problemlagen geeignete Instrumente und Angebote
zur Verfügung zu stellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28753
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 15
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gudrun Kopp auf die Frage des
Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/12763, Frage 24):
Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung
unter anderem von UNICEF, UN Women und der VN-Son-
derberichterstatterin zum Menschenrecht auf sauberes Trink-
wasser und Sanitärversorgung, explizit das Ziel der Nicht-
diskriminierung und Gleichheit in die Post-2015-
Entwicklungsagenda zu integrieren?
Nichtdiskriminierung und Gleichheit sind wichtige
Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben, für
die wir uns im Rahmen der deutschen Entwicklungszu-
sammenarbeit ausdrücklich einsetzen. Die Bundesregie-
rung wird sich daher auch im Rahmen der Post-2015-
Entwicklungsagenda für eine angemessene Berücksich-
tigung dieses Themas aussprechen.
Anlage 16
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Gudrun Kopp auf die Fragen
des Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Fragen 27 und 28):
Ist die Feststellung im „Sachstand Sonderinitiative Ver-
söhnung“ des BMZ vom 5. März 2013 (der Parlamentarier-
gruppe der SADC-Staaten des Deutschen Bundestages zuge-
leitet), dass „verschiedene Vertreter der Herero, insbesondere
Chief Kuaima Riruako, einen Anspruch auf Entschädigungs-
zahlungen“ aufrechterhalten, so zu verstehen, dass die
Bundesregierung die besagte Sonderinitiative der bilateralen
finanziellen Entwicklungszusammenarbeit als eine Art Ersatz
für wie auch immer geartete Entschädigungszahlungen für
durch die deutsche koloniale „Schutztruppe“ im Rahmen ihres
„Vernichtungsfeldzugs“ gegen Herero und Nama verübte Ver-
brechen verstanden wissen will, und welche Anstrengungen
wurden seitens der Bundesregierung unternommen, alle rele-
vanten Stakeholder, insbesondere die Chiefs und die etablier-
ten Opferverbände der Herero und Nama – OGF, OCD-1904,
Nama Technical Committee – in Planung, Management und
Durchführung der Maßnahmen der Sonderinitiative ab dem
frühestmöglichen Stadium mit einzubeziehen, um das größt-
mögliche Maß an Ownership zu gewährleisten?
Wie erklärt sich die Bundesregierung die große Diskre-
panz zwischen der eigenen Aussage, über einen „community
driven approach“ die Beteiligung der von der Sonderinitiative
der bilateralen finanziellen Entwicklungszusammenarbeit mit
Namibia betroffenen Gemeinden sichergestellt zu haben
(siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion Die Linke zu Frage 16 a auf Bundestagsdruck-
sache 17/10481 und „Sachstand Sonderinitiative Versöhnung“
vom 5. März 2013), gegenüber dem über das gesamte letzte
Jahr und auch schon davor wiederholt öffentlich geäußerten
Protest von nicht unwesentlichen organisierten Teilen dieser
betroffenen Gemeinschaften, sie seien zu keinem Zeitpunkt
effektiv an Entscheidungen der Sonderinitiative beteiligt
worden – weder auf der niedrigsten Partizipationsebene einer
Befragung noch auf der für eine größtmögliche Wirksamkeit
eigentlich notwendigen Ebene des Managements oder der
Durchführung in Form von Beratern, lokalen Mitarbeitern,
örtlich vorhandenen Ingenieuren und örtlich vorhandenem
oder schulbarem technischem und administrativem Sachver-
stand innerhalb der betroffenen Gemeinden –, und welche
Schritte wurden unternommen, um diese Proteste ernst zu
nehmen und sie in etwaige Korrekturen der Sonderinitiative
einfließen zu lassen?
Zu Frage 27:
Die Bundesregierung bekennt sich zu ihrer besonde-
ren historischen Verantwortung für Namibia, wie in den
Bundestagsentschließungen von 1989 und 2004 zum
Ausdruck gebracht. Die verstärkte Entwicklungszusam-
menarbeit mit Namibia, auch im Rahmen der Sonder-
initiative, ist Ausdruck dieser historischen Verantwor-
tung. Die Bundesregierung sieht jedoch keine rechtliche
Grundlage für Entschädigungsforderungen. Die Sonder-
initiative setzt deshalb ausdrücklich auf einen in die
Zukunft gerichteten Entwicklungsprozess.
Bei der Sonderinitiative handelt es sich um ein ländli-
ches Entwicklungsprogramm mit einem partizipativen,
zielgruppenorientierten Ansatz. Die Planung und Umset-
zung der Maßnahmen erfolgt zwischen der namibischen
Nationalen Planungskommission, die das Projekt imple-
mentiert, und den jeweils geförderten Gemeinden. Die
genannten Interessenverbände sind keine Vertreter der
geförderten Gemeinden. Die Maßnahmen der Sonderini-
tiative sollen zudem allen Menschen zugute kommen,
die in einer geförderten Gemeinde leben, unabhängig
von ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
Zu Frage 28:
Die Bundesregierung stellt die Einbeziehung der
betroffenen Gemeinden und Gemeinschaften bei der
Planung und Durchführung von Maßnahmen der Son-
derinitiative durch einen in besonderem Maße partizipa-
tiven, zielgruppenorientierten Ansatz sicher, commu-
nity-driven approach. Besondere Bedeutung für diesen
Ansatz hatten die Konsultationen, welche die namibi-
sche Regierung 2006 unter der Leitung der damaligen
stellvertretenden Premierministerin mit den betroffenen
Gemeinden zur Eruierung ihrer Erwartungen an die
Initiative durchführte. Die einzelnen Maßnahmen der
Sonderinitiative werden in enger Zusammenarbeit mit
den betroffenen Gemeinden durch die federführende
namibische Nationale Planungskommission geplant und
umgesetzt. Dabei nutzt die Nationale Planungskommis-
sion in hohem Maße lokale Berater, lokale Ingenieure,
lokale Unternehmen und die in den Gemeinden beste-
hende Umsetzungskapazität. Aus Sicht der Bundesregie-
rung ist die Einbeziehung der betroffenen Gemeinschaf-
ten gewährleistet.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die
Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 30):
Anhand welcher konkreten Evaluierungs- und Entschei-
dungsmethoden und -kriterien wird bzw. will die Bundes-
regierung im Falle eines konkret anstehenden Verkaufs der
deutschen Anteile am Urananreicherungsunternehmen
Urenco prüfen und entscheiden, ob auch weiterhin nukleare
Nichtverbreitung, Sicherung der Technologie und wirtschaft-
liche Solidität bei Urenco sichergestellt sind oder nicht, und
von welchen Bundesbehörden neben dem federführenden
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
dem Auswärtigen Amt hängt dabei die Entscheidung über die
zentrale Frage der nuklearen Nichtverbreitung und Sicherung
der Technologie noch ab (bitte vollständige Angabe differen-
ziert nach zustimmungspflichtig und beratend)?
28754 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Die Bundesregierung wird möglichen Änderungen an
der Anteilsstruktur von URENCO nur dann zustimmen,
wenn vorher durch einen entsprechenden Rechtsrahmen
für die künftige Struktur von URENCO klargestellt ist,
dass auch weiterhin nukleare Nichtverbreitung, Siche-
rung der Technologie und wirtschaftliche Solidität bei
URENCO sichergestellt sind. Entscheidender Maßstab
ist dabei für die Bundesregierung der 1970 von der
Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Nie-
derlande und dem Vereinigten Königreich Großbritan-
nien und Nordirland unterzeichnete völkerrechtliche
Vertrag von Almelo, „Übereinkommen vom 4. März
1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem
Königreich der Niederlande und dem Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland über die Zusam-
menarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gas-
zentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten
Urans“. Auf der Grundlage dieses Vertrags arbeitet die
Bundesregierung seit mehr als vierzig Jahren erfolgreich
mit den beiden anderen Regierungen zusammen und übt
gemeinsam die Aufsicht über das trinationale britisch-
niederländisch-deutsche Urananreicherungsunternehmen
URENCO aus.
Für URENCO ist in der Bundesregierung das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie fe-
derführend zuständig. Insbesondere mit Blick auf die nu-
klearen nichtverbreitungspolitischen Aspekte ist das
Auswärtige Amt beteiligt. Weitere Bundesressorts kön-
nen – je nach konkretem Thema – fachlich betroffen
sein. Dabei kommen etwa das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder das
Bundesministerium des Innern in Betracht.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die
Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 31):
Welche Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung an
der Markscheider-Bergverordnung vorzunehmen, und sieht
die Bundesregierung die Notwendigkeit, das geltende Recht
(Bundesberggesetz bzw. Markscheider-Bergverordnung) da-
hin gehend zu ändern, dass Markscheider ihre Tätigkeit in Zu-
kunft unabhängig von Bergbaukonzernen ausüben müssen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie prüft derzeit den Änderungsbedarf bei der Mark-
scheider-Bergverordnung auf der Basis der vom Länder-
ausschuss Bergbau am 21. September 2012 empfohlenen
Novellierungsvorschläge des Obmanns für Markschei-
dewesen.
Anlage 19
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/12763, Frage 32):
Unterstützt die Bundesregierung das im April 2012 einge-
richtete lateinamerikanische Netzwerk zur Prävention von
Völkermord und Massenverbrechen und das am 19. Februar
2013 gegründete afrikanische Netzwerk zur Prävention
schwerster Menschenrechtsverletzungen?
Bei dem von Ihnen genannten Lateinamerikanischen
und dem Afrikanischen Netzwerk zur Prävention von
Völkermord und Massenverbrechen handelt es sich um
Aktivitäten der in New York ansässigen Nichtregie-
rungsorganisation „Auschwitz Institute for Peace and
Reconciliation“. Bei dem Afrikanischen Netzwerk ist
die Afrikanische Union Projektpartner.
Grundsätzlich unterstützt die Bundesregierung Pro-
jekte in den Bereichen Menschenrechte und Konfliktprä-
vention nach dem Antragsverfahren. Für die beiden
Netzwerkprojekte wurden bisher keine Unterstützungs-
anträge gestellt. Die Bundesregierung hat in der Vergan-
genheit jedoch andere Projekte des Auschwitz Institutes
unterstützt.
Die Deutsche Botschaft in Addis Abeba hat in den
vergangenen Wochen Gespräche mit dem Auschwitz In-
stitute geführt. Dies ist auch im Hinblick auf das Vorha-
ben der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zu-
sammenarbeit zur Unterstützung des Afrikanischen
Menschenrechtsgerichtshofs geschehen.
Anlage 20
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/12763, Frage 33):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Funktion von Hauptmann Amadou Sanogo in seiner Funktion
als Vorsitzender des Komitees für die Reform der malischen
Streitkräfte, Le Comité de Suivi de la Réforme de l‘Armée,
und die Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen von
EUTM Mali und diesem Komitee?
Der ehemalige Anführer der Putschisten, Hauptmann
Amadou Sanogo, ist Vorsitzender der Kommission für
die Überwachung der Streitkräftereform. Er ist in diesem
Amt nicht Teil der Kommandostruktur der malischen
Armee. Die Kommission verfügt weder über ein Budget
noch über Entscheidungsbefugnisse.
Die Europäische Union leistet mit der EU-Trainings-
mission, EUTM, Mali einen Beitrag zur Ausbildung der
malischen Streitkräfte, soweit diese unter der Kontrolle
der rechtmäßigen malischen Regierung stehen. Die Ziele
der Mission sind im Ratsbeschluss 2013/34/GASP vom
17. Januar 2013 festgelegt. Die Streitkräfte sollen in die
Lage versetzt werden, die territoriale Unversehrtheit
Malis wiederherzustellen und der Bedrohung durch ter-
roristische Gruppen entgegenzutreten. EUTM Mali be-
teiligt sich nicht an Kampfeinsätzen. Die Mission soll
ihre Ziele erreichen durch Ausbildung und Beratung der
Streitkräfteführung, bei Logistik und Personal und durch
Ausbildung auf den Gebieten humanitäres Völkerrecht,
Schutz der Zivilbevölkerung und Menschenrechte. Über
die Einzelheiten der Durchführung von EUTM Mali ent-
scheidet der Missionskommandeur, Brigadegeneral
François Lecointre, in enger Zusammenarbeit mit den
malischen Behörden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28755
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 21
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksa-
che 17/12763, Frage 34):
Inwiefern verspricht sich die Bundesregierung Aussichten
auf eine politische Lösung, wie von dem UN-Sondergesand-
ten für Syrien, Lakhdar Brahimi, angestrebt, wenn sie nun mit
Frankreich und Großbritannien erwägt, das UN-Waffenembargo
zu unterlaufen und Waffen an die bewaffnete Opposition zu
liefern (siehe tagesschau.de, 15. März 2013)?
Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen des
gemeinsamen Sondergesandten der Vereinten Nationen
und der Arabischen Liga, Lakhdar Brahimi, ausdrück-
lich und unterstützt seine Mission finanziell mit rund
1,5 Millionen Euro. Zudem setzt sich die Bundesregie-
rung in ihren Kontakten mit internationalen und syri-
schen Partnern nachdrücklich dafür ein, dass alle Seiten
Dialogbereitschaft demonstrieren. Die Opposition unter
Sheikh Moaz al-Khatib hat sich mehrfach ausdrücklich
und glaubhaft zu einem Dialog bekannt. Derzeit ist es in
erster Linie das Regime, das sich einem ernstzunehmen-
den politischen Dialog verweigert.
Ein Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen die
Arabische Republik Syrien besteht nicht. Die Bundes-
regierung hat sich in ihrer Zeit im VN-Sicherheitsrat
mehrfach für ein solches eingesetzt. Insbesondere die
Russische Föderation hat ihre Vetomacht dazu genutzt,
Zwangsmaßnahmen gegen das syrische Regime zu ver-
hindern. Dementsprechend gehört auch Russland neben
der Islamischen Republik Iran und der libanesischen
Hisbollah zu den Hauptunterstützern und Waffenliefe-
ranten des syrischen Regimes.
Wir haben innerhalb der Europäischen Union frühzeitig
ein umfassendes Sanktionsregime gegen Syrien ver-
hängt, einschließlich eines Waffenembargos. Dieses Sank-
tionsregime muss immer wieder auf seine Wirksamkeit
überprüft werden.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
irland und die Französische Republik haben einen weite-
ren Vorstoß unternommen, das Waffenembargo derge-
stalt zu lockern, dass die Nationale Koalition und die ihr
zugeordneten bewaffneten Kräfte unterstützt werden
können. Die Bundesregierung hat sich bereit erklärt, im
europäischen Rahmen über diese Frage zu diskutieren.
Gleichzeitig ist klar, dass wir alles vermeiden müssen,
was zu einer weiteren Verschärfung der Lage führen
würde.
Ich möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass sich
auch unsere französischen und britischen Partner aus-
drücklich zum Ziel eines politischen Dialogs und einer
Verhandlungslösung wie von Brahimi vorgeschlagen be-
kennen. Die angestrebte Stärkung der gemäßigten Kräfte
innerhalb der Opposition dient erklärtermaßen dem Ziel,
die Verhandlungsbereitschaft innerhalb der Opposition
zu erhalten und durch eine Verschiebung der Kräftever-
hältnisse in Syrien auch das Regime von der Notwendig-
keit eines Verhandlungsprozesses zu überzeugen.
Anlage 22
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/12763, Frage 35):
Welche Informationen, besonders auch geheimdienstliche,
liegen der Bundesregierung unter anderem im Zusammen-
hang mit der Beteiligung der Bundeswehr am UNIFIL-
Einsatz, der Waffenschmuggel unterbinden soll, über den
Umfang an Waffen und bewaffneten Kämpfern vor, die in den
vergangenen Wochen die Grenze zwischen dem Libanon und
Syrien passiert haben, und welche Auffassung hat die Bundes-
regierung bezüglich der Bemühungen der libanesischen
Regierung, diesen Transit zu unterbinden, auch vor dem
Hintergrund ihrer diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen?
Der Bundesregierung liegt seit kurzem der jüngste
Umsetzungsbericht des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen zur Resolution 1701 (2006) des Sicherheits-
rates der Vereinten Nationen zur Lage im Libanon vor.
Dieser deckt den Zeitraum vom 30. Oktober 2012 bis
zum 28. Februar 2013 ab.
Die Frage des Umfangs an Waffen und bewaffneten
Kämpfern, die in den vergangenen Wochen die Grenze
zwischen der Libanesischen Republik und der Arabi-
schen Republik Syrien passiert haben sollen, wird in die-
sem Bericht angesprochen. Jedoch sieht sich die Interims-
truppe der Vereinten Nationen im Libanon, UNIFIL,
nicht in der Lage, unabhängige Einschätzungen hierzu
zu treffen oder entsprechende Hinweise zu verifizieren.
Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der
libanesischen Regierung, den illegalen Transfer von
Waffen oder Personal zu unterbinden.
Anlage 23
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/12763, Frage 36):
Welche konkreten Anstrengungen bzw. sonstigen vorbe-
reitenden oder begleitenden politischen und organisatorischen
Maßnahmen – bitte ebenfalls konkretisieren – unternehmen
die Europäische Union und die Bundesregierung 2013 hin-
sichtlich der Umsetzung einer sogenannten Sicherheitssektor-
reform in Tunesien, und welche vermeintlichen „Schwächen“
oder „Defizite“ wurden von der Europäischen Union oder der
Bundesregierung hierzu bereits festgestellt?
Die Europäische Union hat mit der Tunesischen
Republik vereinbart, das Land bei einer Sicherheitssek-
torreform zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird die
EU eine Gruppe von Experten nach Tunesien entsenden,
um eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Erst wenn die
Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme vorliegen, kann
über konkrete Maßnahmen beraten werden.
Die Bundesregierung hat mit Tunesien eine Transfor-
mationspartnerschaft zur Unterstützung des Demokrati-
sierungsprozesses vereinbart. Die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich ist ein Bestandteil davon.
28756 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Das Bundesministerium des Innern hat Absprachen
mit dem tunesischen Innenministerium getroffen, um
Unterstützung in mehreren Bereichen zu leisten. Im Jahr
2013 sind vorgesehen: Ausbildungsmaßnahmen der
Bundespolizei im Bereich Flughäfen und maritime Si-
cherheit, Lehrgänge des Bundeskriminalamtes zu Tatort-
arbeit, zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und
für Personenschutz sowie Lehrgänge und Workshops des
Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Terrorismus-
abwehr.
Seit Frühjahr 2012 besteht auf tunesische Anfrage hin
ein Kooperationsprojekt in Form eines Rechtsdialogs
zum Thema „Nachrichtendienste im demokratischen
Rechtsstaat“. Dieses wird durchgeführt von der Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unter
Einbindung des Bundesnachrichtendienstes. In diesem
Rahmen haben im Frühjahr 2012 und Dezember 2012
Vortragsreisen nach Tunesien stattgefunden. Für Mai
2013 ist ein deutsch-tunesischer Workshop in Tunis
geplant, in dessen Rahmen der tunesischen Seite eine
entsprechende Rechtsreformberatung angeboten werden
soll.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 37):
Welche Informationen haben Behörden der Bundesregie-
rung und Belgiens im Vorfeld diesjähriger Proteste gegen das
Krisenmanagement der Europäischen Union insbesondere
zum Aktionstag am 13. März 2013 und zu den für den
14. März 2013 geplanten und teilweise verbotenen Demon-
strationen in Brüssel ausgetauscht (bitte die jeweils beteilig-
ten Behörden Belgiens und Deutschlands nennen und, sofern
der Bundesregierung bekannt, auch für Landesbehörden ange-
ben), und in welchen Fällen hat das Bundeskriminalamt bzw.
haben andere Behörden der Bundesregierung in den letzten
fünf Jahren über das Netzwerk bzw. die Kontaktstelle der Po-
lice Working Group on Terrorism, PWGT, mit Belgien nicht
nur Informationen zu „Terrorismus“, sondern auch zu „Krimi-
nalität“ oder „Extremismus“ ausgetauscht (sofern hierüber
keine Statistiken geführt werden, bitte, soweit bei den zustän-
digen Stellen erinnerlich, angeben)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich bei
den in der Frage genannten „diesjährigen Protesten ge-
gen das Krisenmanagement der Europäischen Union“
um die Aktionstage im Vorfeld des Europäischen Rates
in Brüssel am 14. und 15. März 2013 handelt, zu denen
laut Medienberichten unter anderem vom Europäischen
Gewerkschaftsbund unter dem Motto „For a European
spring“ aufgerufen wurde.
Zu den in Rede stehenden Aktionstagen wurden keine
Erkenntnisse zwischen dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz und belgischen Stellen oder dem Bundeskriminal-
amt und den belgischen Behörden über die Police Working
Group on Terrorism, PWGT, ausgetauscht. Der Bundes-
regierung ist nicht bekannt, inwiefern Behörden der Län-
der in diesem Zusammenhang Informationen mit belgi-
schen Stellen ausgetauscht haben.
Ob es in den vergangenen fünf Jahren mittels PWGT
mit Belgien fallbezogen auch einen Austausch des Bun-
deskriminalamts zu „Kriminalität“ oder „Extremismus“
gab, kann in der Kürze der Zeit nicht beantwortet wer-
den, da die angefragten Sachverhalte beim BKA nicht
zentral bzw. automatisiert vorliegen.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 38):
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der vom
Sachverständigen Martin Jungnickel in der Anhörung des In-
nenausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. März
2013 vorgetragenen Prognose, wonach im Regierungspräsi-
dium Darmstadt, das für etwa 10 Prozent aller bundesweiten
Einbürgerungen stehe, im Jahr 2013 voraussichtlich etwa
100 Menschen ihre deutsche Staatsangehörigkeit infolge der
Optionsregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren
werden, und inwieweit hält sie dies für verantwortbar, weil
dies dazu führen könnte, dass ab dem Jahr 2018 aufgrund
zehnmal größerer Fallzahlen bundesweit jährlich etwa
10 000 Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit infolge
der Optionsregelung verlieren würden?
Die Optionsregelung wurde insbesondere im Hinblick
auf die hohen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 des
Grundgesetzes so ausgestaltet, dass ein Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit nur eintritt, wenn er dem er-
klärten Willen des Betroffenen entspricht oder Handlun-
gen zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
unterlassen werden, obwohl sie möglich und zumutbar
wären. Die Optionspflichtigen werden umfassend und in
der Regel mehrfach über ihre Mitwirkungspflichten im
Optionsverfahren informiert. Das Optionsverfahren wird
dabei von den Ländern nach den Art. 83 und 84 des
Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausgeführt. So-
fern ein Betroffener ungewollt seine deutsche Staatsan-
gehörigkeit nach § 29 Abs. 3 des Staatsangehörigkeits-
gesetzes, StAG, verliert, kann er in der Regel bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen schnell
und unproblematisch wieder eingebürgert werden.
Zu Spekulationen über mögliche Verlustzahlen nimmt
die Bundesregierung keine Stellung. Belastbare Zahlen
zum ersten Optionsjahrgang werden erst mit Ablauf des
Jahres 2013 vorliegen. Das Bundesministerium des In-
nern hat die Länder insoweit gebeten, die dort vorhande-
nen Daten zum Entscheidungsverhalten der Options-
pflichtigen zu übermitteln. Im Übrigen wird der erste
Optionsjahrgang, der nicht mehr unter die Übergangsre-
gelung des § 40 b StAG fällt, erst im Laufe des Jahres
2023 das 23. Lebensjahr vollenden.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Rolf Mützenich (SPD) (Drucksa-
che 17/12763, Frage 39):
Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der am
14. März 2013 von EU-Kommissar Stefan Füle geäußerten
Befürchtung („Betr.: 3230. Tagung des Rates für Außenbezie-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28757
(A) (C)
(D)(B)
hungen am 11. März 2013 in Brüssel, hier: Südliche Nachbar-
schaft – einschl. Ägypten, Libyen, Tunesien“) einer Destabili-
sierung der Nachbarstaaten Syriens durch die immer stärker
anschwellenden Flüchtlingsströme bereit, sich über die bereits
geleisteten finanziellen und humanitären Hilfsmaßnahmen hi-
naus zum einen auf EU-Ebene für eine koordinierte Auf-
nahme von Flüchtlingskontingenten aktiv einzusetzen, und ist
sie ferner bereit, gleichzeitig und unverzüglich eine Initiative
zu starten mit dem Ziel, in enger Abstimmung mit den Län-
dern die Aufnahme von Flüchtlingen in einem noch zu be-
stimmenden Umfang gemäß humanitären Kriterien in die
Wege zu leiten?
Die Bundesregierung bereitet derzeit in Fortentwick-
lung ihrer bisherigen Linie auf nationaler Ebene die Auf-
nahme einer größeren Zahl syrischer Flüchtlinge aus den
Aufnahmelagern, denen in Deutschland vorübergehen-
der Schutz gewährt werden soll, vor. Diese humanitäre
Aufnahme wird in enger Abstimmung mit den Ländern
erfolgen. Die Hilfe vor Ort wird weiter fortgeführt.
Gleichzeitig wirbt die Bundesregierung auf EU-
Ebene für ein gesamteuropäisches Vorgehen in der
Flüchtlingsfrage und für eine koordinierte Aufnahmeak-
tion der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines Pledging-
Verfahrens.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Fragen
des Abgeordneten Gustav Herzog (SPD) (Drucksa-
che 17/12763, Fragen 40 und 41):
Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung
für die Binnen- und Seeschifffahrt, die aus der Novellierung
des Bundesgebührengesetzes erwachsen können, und wie be-
absichtigt die Bundesregierung die anzulastenden Vollkosten
auf die jeweiligen Nutzer der Wasserstraße nach dem Verursa-
cherprinzip gerecht zu übertragen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung die potenzielle Ge-
bührenanlastung für die Nutzung der Bundeswasserstraßen zu
gestalten, dass der intermodale Wettbewerb nicht beeinträch-
tigt wird, und wie wird die Bundesregierung ihre gesetzten
Klimaschutzziele erreichen, wenn der Verkehrsträger Binnen-
schiff im Wettbewerb schlechter gestellt wird und zu befürch-
ten ist, dass es zu einer Verkehrsverlagerung vom Binnen-
schiff auf die Straße kommt?
Das Bundesgebührengesetz hat keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren für die Bin-
nen- und Seeschifffahrt. Mit dem Bundesgebührengesetz
werden die Grundlagen für eine umfassende Gebühren-
reform gelegt. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt
durch eine Allgemeine und mehrere Besondere Gebüh-
renverordnungen. Im Bereich der Gebühren für die Bin-
nen- und Seeschifffahrt wird die Reform in einem Zeit-
raum von spätestens fünf Jahren nach Inkrafttreten der
Strukturreform des Gebührenrechts durch eine Beson-
dere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BMVBS, umge-
setzt.
Die Bundesregierung wird bei der Konzipierung der
Verordnungen auf die ausgewogene Entwicklung der Ge-
bühren achten. Der Entwurf des Bundesgebührengesetzes
enthält vielfältige Möglichkeiten zu Gebührenermäßigun-
gen und sogar Gebührenbefreiungen, die weitreichende
Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip zulassen. Dies
erlaubt es, fachrechtliche Regelungsziele adäquat bei der
Gebührenbestimmung durch die Besondere Gebühren-
verordnung des BMVBS zu berücksichtigen.
Zu den fachrechtlichen Regelungszielen, die Gebüh-
renbefreiungen und ermäßigungen nach dem Bundes-
gebührengesetz zulassen, zählen auch wirtschafts- und
ordnungspolitische Ziele; dies kann beispielsweise auch
die Förderung des intermodalen Wettbewerbs sein. Des
Weiteren können sich Gebührenbefreiungen oder -ermä-
ßigungen auch aus den Zielsetzungen des Klimaschutzes
ergeben. In diesem Sinn kann beispielsweise ein Anreiz
zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf das
Binnenschiff gesetzt werden.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Fragen
des Abgeordneten Memet Kilic (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Fragen 42 und 43):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Legislativvor-
schläge der Europäischen Kommission für ein Einreise-/Aus-
reisesystem, EES, und ein Registrierprogramm für Reisende,
RTP, im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
und den EU-Grundrechten, insbesondere im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorrats-
datenspeicherung?
Unterstützt die Bundesregierung den geplanten Zugriff der
Polizei auf die bei EES und RTP gesammelten Daten von EU-
Ausländern?
Das von der Europäischen Kommission am 28. Fe-
bruar 2013 vorgelegte Smart Borders Paket enthält drei
Verordnungsentwürfe mit umfangreichen Regelungsvor-
schlägen, die gegenwärtig auch unter verfassungs- und
datenschutzrechtlichen Aspekten von der Bundesregie-
rung geprüft werden. Dem Ergebnis dieser Prüfung
möchte ich nicht vorgreifen.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Lars Klingbeil (SPD) (Drucksache
17/12763, Frage 44):
Welche Auswirkungen hat die geplante Novellierung des
§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes, BBesG, auf die Beamten
im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehr, und welche Maß-
nahmen werden unternommen, um die signifikante Erhöhung
der Stundenzahlen auszugleichen?
§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes ist eine neue
Vorschrift, die im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Neu-
regelung der Professorenbesoldung und zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in das Besol-
dungsrecht aufgenommen werden soll. Mit der Vor-
schrift soll eine besondere Vergütung für Feuerwehrbe-
amte der Bundeswehr geschaffen werden, die sich bereit
erklärt haben oder bereit erklären, über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus bis zur Höhe der maximal zulässigen
Arbeitszeit, dies bedeutet: einschließlich Bereitschafts-
dienst bis zu 54 Wochenstunden, Dienst zu leisten. Eine
Erhöhung der geleisteten Stundenzahl ist mit der Maß-
28758 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
nahme nicht verbunden, allerdings steht sie im Zusam-
menhang mit einer Neubestimmung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass in den
Feuerwehren der Bundeswehr die regelmäßige wöchent-
liche Arbeitszeit bisher auf 41 Wochenstunden festgelegt
ist. Wegen der erheblichen Bereitschaftsdienstanteile
sind stattdessen 48 Wochenstunden anzusetzen. So wird
es auch in allen Feuerwehren von Ländern und Kommu-
nen gehandhabt. Folge der bisherigen fehlerhaften Fest-
legung ist, dass die Feuerwehrbeamten der Bundeswehr
für die über 41 Stunden hinausgehende Arbeitszeit
Mehrarbeitsvergütung erhalten, obwohl die rechtlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit der arbeitszeit-
rechtlich gebotenen Festlegung auf 48 Wochenstunden
einschließlich Bereitschaftsdienst entfällt der Anspruch
auf Mehrarbeitsvergütung ab der 42. Wochenstunde. Um
die Bereitschaft der Beamten zu erhalten, bei dienstli-
cher Notwendigkeit bis zu maximal 54 Wochenstunden
Dienst zu leisten, soll im Gegenzug der neue Besol-
dungsbestandteil eingeführt werden. Die für Feuerwehr-
beamte der Bundeswehr erzielbare Vergütung liegt mit
ihm über dem für Feuerwehrbeamte in den Ländern oder
in den Kommunen geltenden Betrag.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 45):
Welche Innenministerinnen und Innenminister bzw. -sena-
toren der Länder sind vor dem Beschluss der Innenminister-
konferenz vom 7. Dezember 2012 zur Beantragung eines
NPD-Verbotsverfahrens der Bitte des Bundesministers des
Innern nachgekommen, die V-Leute-Freiheit des für das Ver-
botsverfahren gelieferten Materials schriftlich und mit eigener
Unterschrift zu bestätigen, und welche Innenministerinnen
und Innenminister haben diese Unterschrift wieder zurück-
gezogen?
In ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2012 haben alle
Innenminister und -senatoren der Länder sowie der Bun-
desminister des Innern festgehalten, dass das vorgelegte
Material quellenfrei ist.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Fra-
ge 46):
Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass
die für ein NPD-Verbotsverfahren erstellte Materialsammlung
auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts der 50er-Jahre gefasst wurde und sich die Zusammen-
stellung des Beweismaterials nicht an den aus der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ableitbaren Kriterien für ein erfolgreiches Parteienverbot
orientiert?
Dies trifft nicht zu. Die Materialsammlung wurde
nach Maßgabe eines Kriterienkatalogs erstellt, der von
einer Ende 2011 eigens eingesetzten Bund-Länder-Ar-
beitsgruppe erarbeitet wurde. Die Kriterien beruhen auf
einer umfassenden Auswertung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Fra-
ge 47):
Welche Angaben macht die Bundesregierung, ob und mit
welchem Ergebnis von Stellen des Bundes oder der Bun-
desländer die Materialsammlung der Bund-Länder-Arbeits-
gruppe zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-
Verbotsverfahrens vom November 2012 an die örtlich zustän-
digen Staatsanwaltschaften übermittelt wurde, zur Prüfung
der Frage, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter ande-
rem wegen Volksverhetzung, Aufforderung zu oder Billigung
von Straftaten gegen NPD-Mitglieder (siehe vor allem die
Seiten 909 ff. und 986 ff. der genannten Materialsammlung)
einzuleiten sind, und – falls dies noch nicht geschehen ist –
wann wird die Bundesregierung im Hinblick auf ihre immer
neuen Bekundungen der Entschlossenheit im Kampf gegen NPD
und Rechtsradikale und angesichts des sich aus der Sammlung
ergebenden Verdachts der Begehung von Straftaten im Zuge
der Übersendung des Materials Strafanzeige erstatten?
Den in der Materialsammlung auf den Seiten 986 ff.
unter der Überschrift „Strafbares Verhalten von Funk-
tionären und ausgewählten Mitgliedern der NPD“ dar-
gestellten Sachverhalten liegen Strafurteile oder Straf-
befehle zugrunde. Sie wurden daher bereits einer
strafrechtlichen Würdigung durch die zuständigen
Staatsanwaltschaften unterzogen.
Die Fundstelle auf den Seiten 909 ff. dürfte sich auf
die Rede von Udo Pastörs beim Politischen Aschermitt-
woch der NPD Saarland am 25. Februar 2009 beziehen.
Auch diese Rede war bereits mehrfach Gegenstand straf-
gerichtlicher Entscheidungen.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Frage 48):
Wird die Bundesregierung noch vor der Bundestagswahl
die Forderung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zur ge-
setzlichen Deckelung von Managergehältern umsetzen (ver-
gleiche Freie Presse und Spiegel Online vom 13. März 2013),
indem sie nach Schweizer Vorbild durch Änderung des Ak-
tienrechts die Aktionäre auf AG-Hauptversammlungen da-
rüber entscheiden lässt, oder teilt die Bundesregierung meine
Auffassung, dass auch dann die Banken mit ihren großen
Stimmpaketen weiterhin zu hohe Gehälter bewilligen würden,
sodass diese nur wirksam gedeckelt werden können, indem
das Gesetz selbst die Höchstgrenzen vorgibt (wie zum Bei-
spiel § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung auf 500 000 Euro)?
Zunächst muss ich die dem ersten Teil Ihrer Frage zu-
grunde gelegte Ausgangslage richtigstellen, was die Äu-
ßerungen der Bundeskanzlerin betrifft:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28759
(A) (C)
(D)(B)
Wie Spiegel Online am 13. März 2013 berichtete, hat
die Bundeskanzlerin erklärt, dass Maßlosigkeit in einer
freien und sozialen Gesellschaft nicht sein dürfe und
dass sie sehr gut verstehe, wenn Menschen über manche
Gehälter, die völlig aus dem Rahmen fallen, nur noch
den Kopf schütteln können. Sie hat ferner erklärt, dass
sie es sehr gut finde, dass die EU nun einen Vorschlag
erarbeitet, wie nicht mehr alleine die Aufsichtsräte, son-
dern auch die Aktionärshauptversammlungen die Spit-
zengehälter festlegen können.
Die Kommission hat in ihrem Aktionsplan Gesell-
schaftsrecht und Corporate Governance Überlegungen
angestellt, die Hauptversammlung bei der Entscheidung
über die Vergütungspolitik stärker einzubeziehen. Wir
haben in Deutschland mit dem sogenannten say-on-pay
schon eine in diese Richtung gehende Regelung. Wenn
man sich unser Aktienrecht ansieht, dann ist es gegen-
über dem Schweizer Recht in der Frage der Vergütung
ohnehin schon differenzierter geregelt.
Auch ich halte eine stärkere Einbeziehung der Haupt-
versammlung für sehr bedenkenswert. Eine Verstärkung
des derzeitigen nicht verbindlichen say-on-pay des § 120
Abs. 4 Aktiengesetz halte ich in diesem Zusammenhang
für diskutierbar.
Ich teile dabei Ihre Auffassung nicht, dass „dann die
Banken mit ihren großen Stimmpaketen weiterhin zu
hohe Gehälter bewilligen würden“. Nach der allseits be-
kannten Auflösung der sogenannten Deutschland AG in
den 90er-Jahren des letzen Jahrhunderts ist zunächst ein-
mal zu fragen, welche großen Aktienpakete der Banken
Sie hier meinen. Eigene Industriebeteiligungen gibt es
kaum noch. Möglicherweise spielen Sie an auf das soge-
nannte Depotstimmrecht der Banken. Das sind aller-
dings keine eigenen Stimmpakete, sondern das sind Ver-
tretungsstimmen, die die Banken nur ausüben können,
wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Dieses Depotstimm-
recht ist in seiner Bedeutung zurückgegangen; auch lässt
es nicht erkennen, inwiefern gerade von großen Anle-
gern intern bindende Weisungen erteilt worden waren.
Wie dem auch sei, es ist für mich keine Frage, dass
der Gesetzgeber den Eigentümern nicht gesetzliche Ver-
gütungshöchstgrenzen vorzuschreiben hat. Dies würde
die enormen Unterschiede zwischen den einzelnen Un-
ternehmen, zwischen Größe, Umsatz, Erfolg oder Miss-
erfolg, Komplexität und Verantwortung der Personen
überhaupt nicht berücksichtigen. Vor allem aber berück-
sichtigt eine solche Regelung nicht, dass es einer sehr
guten Begründung bedürfte, den Eigentümern des Unter-
nehmens vorzuschreiben, wie viel sie ihren Managern
zahlen dürfen.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 49):
Hält die Bundesregierung die aktuelle Erteilungspraxis
des Europäischen Patentamts für angemessen angesichts des
noch ausstehenden Grundsatzurteils der Großen Beschwerde-
kammer über ein Patent auf Tomaten (G2/12), und welche
Rückschlüsse zieht sie aus dem am 13. März 2013 veröffent-
lichten Bericht zu Biopatenten von „no patents on seeds“?
Der genannte Bericht der Gruppe „Keine Patente auf
Saatgut“ vom 13. März 2013 ist der Bundesregierung
von den Herausgebern nicht zugeleitet worden. Die im
Internet verfügbare Fassung listet mehrere Anmeldun-
gen von Patenten auf Pflanzen und Saatgut auf, deren
Erteilung laut Statusangabe im Europäischen Patent-
register vorgesehen ist. Drei Patente wurden mittler-
weile erteilt.
Die Überprüfung vom Europäischen Patentamt erteil-
ter Patente ist Aufgabe der Einspruchsabteilungen und
der Beschwerdekammern. Jedermann steht das Recht zu,
innerhalb von neun Monaten Einspruch einzulegen. Ge-
gen die Entscheidungen der Einspruchsabteilung können
die Verfahrensbeteiligten die Beschwerdekammer anru-
fen. Einspruchsabteilung und Beschwerdekammer haben
die Grundsatzentscheidungen der Großen Beschwerde-
kammer zu beachten.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage
des Abgeordneten Manfred Kolbe (CDU/CSU) (Druck-
sache 17/12763, Frage 50):
Warum konnten bisher keine postalischen bzw. sonstigen
Zustellungen und Vorladungen im Auftrag des Sächsischen
Landtages, der Staatsanwaltschaft Dresden sowie sächsischer
Gerichte gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der
Sächsischen Landesbank Michael Weiss, der heute im griechi-
schen Teil Zyperns lebt, zur Klärung von dessen Verantwort-
lichkeit vorgenommen werden, obwohl dieser vermutlich der
Hauptschuldige für dubiose Geschäfte der ehemaligen Sächsi-
schen Landesbank ist, für die der Freistaat Sachsen heute in
Höhe von 2,75 Milliarden Euro haftet?
Die justizielle Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
Deutschland und der Republik Zypern findet nach Maß-
gabe des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union statt. In dessen Art. 5 wird fest-
gelegt, dass die Zustellung von Verfahrensurkunden im
unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den beteiligten
Justizbehörden stattfindet.
Der Bundesregierung liegen daher keine Informatio-
nen zu einem von der sächsischen Landesjustiz geführ-
ten Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Herrn
Michael Weiss vor. Dies umfasst auch Teilaspekte des
Verfahrens zu fehlgeschlagenen Zustellungen, wie Sie
von Ihnen angesprochen werden.
Für die grenzüberschreitende Zustellung von gericht-
lichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil-
oder Handelssachen zwischen Mitgliedstaaten gilt die
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November 2007,
EuZVO. Das angerufene deutsche Gericht entscheidet,
ob es die Zustellung eines Schriftstücks im Postweg,
Einschreiben mit internationalem Rückschein, die nach
dieser Verordnung grundsätzlich möglich ist, für ausrei-
chend zuverlässig hält, oder ob es den auch eröffneten
Weg einer Zustellung über Justizbehörden im Absende-
oder Empfangsstaat wählt. In beiden Fällen veranlasst
das Gericht die Zustellung und ist das Bundesministe-
28760 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
rium der Justiz nicht eingeschaltet. Deshalb ist hier
weder ein Zivilverfahren gegen Herrn Michael Weiss
bekannt noch gibt es Informationen darüber, warum in
einem solchen Verfahren für die Zustellung nicht der
Postweg hätte gewählt werden können.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Manfred Kolbe (CDU/CSU) (Druck-
sache 17/12763, Frage 51):
Hält die Bundesregierung diesen Zustand mit der Gewäh-
rung eines Hilfspakets für Zypern in zweistelliger Milliarden-
Euro-Höhe für vereinbar?
Nach Art. 3 des ESM-Vertrags können Finanzhilfen
des ESM gewährt werden: „… wenn dies zur Wahrung
der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insge-
samt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist.“
Nach Art. 13 Abs. 1 des ESM-Vertrags obliegt es zu-
nächst der Troika, als Entscheidungsgrundlage für die
Beschlüsse der ESM-Gremien über die Gewährung von
Finanzhilfen eine Bewertung dieser Voraussetzung
vorzunehmen. Die Bundesregierung erwartet deshalb
von der Troika, dass diese die Voraussetzungen für
Finanzhilfen aus dem ESM nachweist. Damit muss die
Troika auch die Unabdingbarkeit der Hilfe zur Wahrung
der Finanzstabilität des Euro-Raums und seiner Mit-
gliedstaaten nachweisen.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Manfred Zöllmer (SPD) (Drucksa-
che 17/12763, Frage 52):
Wie schätzt die Bundesregierung die Situation in Irland,
insbesondere hinsichtlich seines Bankensektors, derzeit ein?
Irland ist auf einem guten Weg, sein Programm Ende
dieses Jahres planmäßig zu beenden. Die Troika beschei-
nigte in ihrer Abschlusserklärung zum neunten Prüf-
besuch am 7. Februar 2013 erneut, dass Irland die Vor-
gaben aus seinem Anpassungsprogramm umfassend
umsetzt, was eine wesentliche Verbesserung des Markt-
zugangs und der Finanzierungsbedingungen sowohl des
Staats als auch der Banken zur Folge hat. Sie bestätigt Ir-
land insgesamt gute Fortschritte bei der Stabilisierung
seines Bankensektors. Die tendenziell schwache Ren-
tabilität irischer Banken dürfte sich bei Auslaufen der
– von den Banken zu vergütenden – Staatsgarantie für
deren Kreditaufnahme – Eligible Liabilities Guarantee
Scheme, ELG – verbessern. Die notwendige Bereini-
gung der Bankbilanzen von notleidenden Krediten sollte
mithilfe des neuen Privatinsolvenzregimes sowie der
jüngst von der Regierung angekündigten Maßnahmen
zur Umstrukturierung untragbarer Hypothekenlasten be-
schleunigt werden.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Manfred Zöllmer (SPD) (Drucksa-
che 17/12763, Frage 53):
Welche möglichen Kosten oder Risiken ergeben sich für
den Bundeshaushalt bei den von der Troika analysierten Op-
tionen, um die eigenständige Refinanzierung Irlands über den
Kapitalmarkt nach Auslaufen des Hilfsprogramms von unter
anderem Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität, EFSF,
Europäischem Finanzstabilisierungsmechanismus, EFSM, und
Internationalem Währungsfonds, IWF, ab Dezember 2013 zu
unterstützen (vergleiche Pressemitteilung des Rates „Wirt-
schaft und Finanzen“ vom 5. März 2013)?
Die Frage nach möglichen Maßnahmen zur Unterstüt-
zung der vollständigen Marktrückkehr Irlands ist nicht
abschließend diskutiert. Die Euro-Gruppe hat auf ihrer
Sitzung am 15./16. März 2013 im Rahmen der mög-
lichen Auswirkungen eines Zypern-Programms auch
andere Programmländer diskutiert und dabei erneut
unterstrichen, Irland genauso wie Portugal bei der Wie-
dererlangung des vollständigen Zugangs zu den Kapital-
märkten und der Beendigung der erfolgreichen Pro-
gramme zu unterstützen. Die Euro-Gruppe kam darin
überein, die Laufzeiten der Kredite der Europäischen Fi-
nanzstabilisierungsfazilität, EFSF, anzupassen, um die
Refinanzierungsprofile des jeweiligen Landes zu glätten.
Die Troika und die EFSF sind beauftragt, die techni-
schen Details einer solchen Anpassung zu erarbeiten.
Bezüglich der Laufzeit von EFSM-Krediten muss der
Rat für Wirtschaft und Finanzen, ECOFIN, befasst wer-
den, der auf seiner Sitzung am 5. März 2013 die Frage
erörtert und die Troika beauftragt hat, zielgerichtete Vor-
schläge für die beiden Länder zur Glättung von Refinan-
zierungsspitzen durch Anpassung von Laufzeiten zu er-
arbeiten. Erst auf Basis der Vorschläge der Troika bzw.
EFSF können informierte Entscheidungen getroffen
werden.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die
Fragen des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Fra-
gen 54 und 55):
Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf, Irlands ei-
genständige Refinanzierung über den Kapitalmarkt nach Aus-
laufen des Hilfsprogramms von unter anderem EFSF, EFSM
und IWF ab Dezember 2013 beispielsweise durch eine Stre-
ckung von Rückzahlungsfristen für gewährte Kredite zu un-
terstützen?
Ist die Bundesregierung bereit, Irlands eigenständige Refi-
nanzierung über den Kapitalmarkt nach Auslaufen des Hilfs-
programms von unter anderem EFSF, EFSM und IWF ab De-
zember 2013 beispielsweise durch eine Streckung von
Rückzahlungsfristen für gewährte Kredite zu unterstützen
(vergleiche insbesondere FAZ vom 6. März 2013, „Finanz-
minister stellen Irland und Portugal Unterstützung in Aus-
sicht“), und, wenn ja, zielt die etwaige Unterstützungsbereit-
schaft der Bundesregierung vor allem auf eine Änderung der
Kreditkonditionen von mittels EFSM gewährten Darlehen,
um eine Befassung des Deutschen Bundestages zu umgehen
(vergleiche Handelsblatt vom 11. März 2013, „Rettungskre-
dite – Hilfe mit Tricks“)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28761
(A) (C)
(D)(B)
Zu Frage 54:
Irland ist auf einem guten Weg, sein Programm Ende
dieses Jahres planmäßig zu beenden.
Die Bundesregierung wird die von der Euro-Gruppe
bzw. den EU-Finanzministern in Auftrag gegebenen
Vorschläge der Troika bzw. der Europäischen Finanzsta-
bilisierungsfazilität, EFSF, zur Anpassung der Laufzei-
ten von Krediten der EFSF und der EFSM an Irland und
Portugal mit dem Ziel der Glättung von Refinanzie-
rungsspitzen ergebnisoffen prüfen.
Zu Frage 55:
Die Frage nach möglichen Maßnahmen zur Unterstüt-
zung der vollständigen Marktrückkehr Irlands ist nicht
abschließend diskutiert. Die Euro-Gruppe hat auf ihrer
Sitzung am 15./16. März 2013 erneut unterstrichen,
Irland und Portugal bei der Wiedererlangung des voll-
ständigen Zugangs zu den Kapitalmärkten und der Been-
digung der erfolgreichen Programme zu unterstützen.
Die Euro-Gruppe kam darin überein, die Laufzeiten der
EFSF-Kredite anzupassen, um die Refinanzierungspro-
file beider Länder zu glätten. Die Troika und die EFSF
sind beauftragt, die technischen Details einer solchen
Anpassung zu erarbeiten. Bezüglich der Laufzeit von
EFSM-Krediten muss der Rat Wirtschaft und Finanzen,
ECOFIN, befasst werden, der auf seiner Sitzung am
5. März 2013 die Frage erörtert und die Troika beauf-
tragt hat, zielgerichtete Vorschläge für die beiden Länder
zur Glättung von Refinanzierungsspitzen durch Anpas-
sung von Laufzeiten zu erarbeiten. Erst auf Basis der
Vorschläge der Troika bzw. EFSF können informierte
Entscheidungen getroffen werden. In den bisherigen Be-
ratungen wurde deutlich, dass die überwiegende Mehr-
heit eine Parallelität beim Vorgehen in Bezug auf EFSF-
und EFSM-Kredite der Länder wünscht. Ein alleiniges
Vorgehen beim EFSM stößt auf Widerstand der Länder,
die nicht Mitglied des Euro-Währungsgebiets sind.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 56):
Können sich Steuerpflichtige direkt auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 2013,
C-168/11) bezüglich der Anrechnung ausländischer Steuern
beziehen und abweichend von § 34 c Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes den Höchstbetrag durch eine Verhältnisrech-
nung mit Bezug zum versteuernden Einkommen anstatt wie
bisher zur Summe der Einkünfte ansetzen, und welche Ände-
rungen des nationalen Einkommensteuerrechts in Bezug auf
das Urteil erwägt die Bundesregierung?
Urteile des Europäischen Gerichtshofs dienen, soweit
sie wie im vorliegenden Fall im Wege eines Vorabent-
scheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, ergangen
sind, zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Ge-
richt die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu
ermöglichen. Grundsätzlich bindet die Entscheidung da-
her nur das anfragende Gericht, das die Auslegung des
Gerichtshofs nun bei seinem Urteil in diesem Einzelfall
berücksichtigen muss.
In Anbetracht dieses Urteils sieht die Bundesregie-
rung es als geboten, § 34 c Abs. 1 Satz 2 Einkommen-
steuergesetz an die EU-rechtlichen Anforderungen nach
den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs anzupas-
sen. Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet an ei-
nem Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschrift.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 57):
Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben sind der Bundes-
regierung bekannt, die bei einer Einführung eines Familien-
splittings hinsichtlich Steuerfreistellung des Existenzmini-
mums der Familienmitglieder, Familienleistungsausgleich
und steuerlicher Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen
der Familienmitglieder untereinander zu beachten sind, und
welche Fehlanreize sieht die Bundesregierung im derzeitigen
Ehegattensplitting hinsichtlich der Förderung von Familie und
Kindern?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts entspricht das Ehegattensplitting den Vorgaben der
Verfassung. Das Ehegattensplitting knüpft Zitat: „an die
wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe
an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit
zwischen den Partnern stattfindet“, so das Zitat: „zusam-
menlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs
und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den
Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich je-
weils zur Hälfte teilhat“ (BVerfGE 61, 319 [345, 346]
m. w. N.).
Für das Steuerrecht ist zudem im Hinblick auf die
Gleichheit der Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes eine Ausrichtung an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit notwendig. Der existenznotwendige
Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze
für den Zugriff durch die Einkommensteuer; laut Bun-
desverfassungsgericht muss der Gesetzgeber auch dem
Einkommensbezieher und dessen Familie von dessen
Erwerbseinkünften mindestens das belassen, was er dem
Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendi-
gen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln als Sozialhilfe zur
Verfügung stellt (BVerfGE 99, 246 [260]). Er hat weiter
sicherzustellen, dass die von Verfassungs wegen zu
berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen
in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Ein-
kommensteuer freigestellt werden (BVerfGE 99, 246,
[260]; 82, 198 [207]). Dementsprechend darf bei der
Besteuerung von Eltern, unabhängig von deren Fami-
lienstand, ein Einkommensbetrag in der Höhe des
kindbedingten Existenzminmimus nicht besteuert wer-
den, da die Leistungsfähigkeit der Eltern insoweit ge-
mindert ist. Dies wird aktuell durch den Familienleis-
tungsausgleich mit einer Kombination aus Kindergeld
und Kinderfreibeträgen erreicht.
28762 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben müssen
sich alle Überlegungen zur Besteuerung von Ehe und
Familie messen lassen.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 58):
Sieht die Bundesregierung bei der erbschaftsteuerlichen
Begünstigung sogenannter Cash-GmbHs Nachbesserungsbe-
darf hinsichtlich ungewollter Steuervermeidungsstrategien,
und wird die Bundesregierung diesbezüglich in dieser Legis-
laturperiode noch einen Gesetzentwurf einbringen?
Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen, soge-
nannte Cash-GmbHs von der erbschaftsteuerrechtlichen
Verschonung nach §§ 13 a und b Erbschaftsteuergesetz
auszunehmen. Sie hat dies bereits in der Gegenäußerung
zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2013 deutlich gesagt (Bundestags-
drucksache 17/10604, Seite 49).
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 59):
Teilt die Bundesregierung die Meinung der Bundesländer
auf Bundesratsdrucksache 95/1/13, wonach § 15 b des Ein-
kommensteuergesetzes, EStG, zu erweitern ist, um Steuerstun-
dungsmodelle mit dem Handel von wertvollen Wirtschaftsgütern
im Umlaufvermögen unter Anwendung einer Einnahme-
Überschuss-Rechnung zu unterbinden, und können nach An-
sicht der Bundesregierung diesbezüglich die Einschränkungen
der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4
EStG (vergleichbare nicht verbriefte Forderungen) auch auf
den Handel mit Gold angewendet werden?
Die Bundesregierung prüft derzeit den Antrag des
Bundesrates. Ich bitte deshalb um Verständnis, dass sich
die Bundesregierung hierzu inhaltlich erst im Rahmen
der Gegenäußerung zum AIFM-Steuer-Anpassungsge-
setz äußern kann.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Fra-
gen der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12763, Fragen 60 und 61):
Wie hoch sind nach Auffassung der Bundesregierung die
Umsätze aus Transaktionen mit Derivaten, die nach dem
Kommissionsvorschlag zur Einführung der Finanztransak-
tionsteuer in verstärkter Zusammenarbeit in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einfließen würden?
In welcher Höhe würden nach Auffassung der Bundesre-
gierung Steuereinnahmen auf der Basis des Kommissionsvor-
schlags zur Einführung der Finanztransaktionsteuer in ver-
stärkter Zusammenarbeit dem deutschen Fiskus zufließen?
Zu Frage 60:
Die Europäische Kommission hat am 14. Februar
2013 ihre Folgenabschätzung zu dem Richtlinienvor-
schlag vorgelegt und sie am 21. Februar 2013 den Mit-
gliedstaaten vorgestellt.
Darin geht die Kommission davon aus, dass die Be-
steuerung von Transaktionen mit Derivaten trotz eines
angenommenen Rückgangs des Handels um 75 Prozent
den elf Mitgliedstaaten Steuereinnahmen von insgesamt
21 Milliarden Euro bringt. Das entspricht rein rechne-
risch Transaktionen mit einem Gesamtnominalbetrag
von 105 Billionen Euro, wenn jeweils beide Transak-
tionsparteien steuerpflichtig sein sollten.
Zu Frage 61:
Die Kommission beziffert die Steuereinnahmen für
die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Folgenabschät-
zung zum Richtlinienvorschlag auf 11,75 Milliarden
Euro. Gleichzeitig schränkt sie die Aussagekraft der An-
gabe deutlich ein. Ausdrücklich weist die Kommission
darauf hin, dass es ihr derzeit kaum möglich ist, die Ein-
nahmen der einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb einer
akzeptablen Fehlerspanne zu prognostizieren.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die
Frage des Abgeordneten Klaus Ernst (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12763, Frage 62):
Wie viele zusätzliche Haushaltsmittel flossen in den Bun-
deshaushalt, indem Zuschüsse gesenkt, Beitragszahlungen ge-
mindert/eingestellt wurden oder der Beitragssatz zur gesetzli-
chen Rentenversicherung gesenkt wurde, einschließlich der
Steuermehreinnahmen durch Senkung des Rentenbeitrags so-
wie gegebenenfalls der Minderausgaben des Bundes für seine
rentenversicherungspflichtigen Angestellten (bitte aufschlüs-
seln für die Zeiträume Oktober 2005 bis September 2009 so-
wie Oktober 2009 bis einschließlich Februar 2013)?
Die Frage wird so verstanden, dass nach Entlastungen
für den Bundeshaushalt gefragt wird, die infolge von
Maßnahmen im Zusammenhang mit der gesetzlichen
Rentenversicherung eingetreten sind.
Zunächst ist richtigzustellen: Keine dieser Maßnah-
men führte dazu, dass zusätzliche Mittel in den Bundes-
haushalt geflossen sind. Die Maßnahmen führten jeweils
lediglich zu Minderausgaben des Bundes.
Für die vorherige Legislaturperiode betraf dies Maß-
nahmen aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 und dem
Beitragsgesetz 2007. Für die aktuell laufende Legislatur-
periode betrifft dies Maßnahmen nach den Haushalts-
begleitgesetzen 2011 und 2013 sowie nach der Beitrags-
satzverordnung 2012 und dem Beitragssatzgesetz 2013.
Die finanziellen Auswirkungen dieser einzelnen
Maßnahmen können folgenden einschlägigen Bundes-
tags- bzw. Bundesratsdrucksachen entnommen werden:
– Beitragssatzgesetz 2013 (Bundestagsdrucksache 17/10743
in der Fassung des Änderungsantrags vom 23. Ok-
tober 2012 [Bundestagsdrucksache 17(11)990]),
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013 28763
(A) (C)
(D)(B)
– Haushaltsbegleitgesetz 2013 (Bundestagsdrucksache
17/10588 vom 3. September 2012),
– Beitragssatzverordnung 2012 (Bundestagsdrucksache
731/11 vom 16. November 2011),
– Haushaltsbegleitgesetz 2011 (Bundestagsdrucksache
17/3030 vom 27. September 2010 und 17/3406 vom
26. Oktober 2010),
– Beitragssatzgesetz 2007 (Bundestagsdrucksache 16/3268
vom 7. November 2006),
– Haushaltsbegleitgesetz 2006 (Bundestagsdrucksache
16/752 vom 17. März 2006),
– Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch und anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache
16/99 vom 29. November 2005 und Beschlussemp-
fehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales [11. Ausschuss] 16/688).
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe auf die Fra-
gen des Abgeordneten Matthias W. Birkwald (DIE
LINKE) (Drucksache 17/12763, Fragen 63 und 64):
Wie hoch ist die anteilige Summe, die bei der Regel-
bedarfsermittlung auf die Anschaffung/Ersetzung einer Brille
entfällt, und wie lange muss eine/ein Grundsicherungsberech-
tigte/-berechtigter theoretisch diesen Betrag monatlich anspa-
ren, um die durchschnittlichen Kosten einer Brille finanzieren
zu können?
Ist es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung zutref-
fend, dass Brillen in der Grundsicherung als Mehrbedarf
finanziert werden, wie der Abgeordnete Karl Schiewerling in
einer öffentlichen Veranstaltung vorgetragen hat, und gedenkt
sie, die Forderung, dass die Anschaffung einer aus gesund-
heitlichen Gründen notwendigen Brille ein Tatbestand für ei-
nen Mehrbedarf sein sollte, aufzugreifen und noch in dieser
Legislaturperiode gesetzlich zu regeln?
Zu Frage 63:
Die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe wer-
den als pauschalierter Gesamtbetrag erbracht, dessen
Ermittlung auf statistischen Methoden – basierend auf
der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchs-
stichprobe – beruht. Daher ist ein einzelner, auf ein
bestimmtes Gut entfallender Betragsanteil des Regel-
bedarfs nicht zu benennen.
Gemäß § 33 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
SGB V, haben Versicherte bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres Anspruch auf die Versorgung mit Seh-
hilfen. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf-
grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend
der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen
Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchti-
gung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchti-
gung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Der Anspruch
auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten
des Brillengestells.
Soweit die Krankenkassen Kosten für eine Sehhilfe
nicht übernehmen, ist ein entsprechender Bedarf aus den
pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regel-
bedarfs zu bestreiten. Denn der Regelbedarf umfasst un-
ter anderem auch einen Anteil für Gesundheitspflege.
Die Verbrauchspositionen „pharmazeutische Erzeug-
nisse, andere medizinische Erzeugnisse und therapeuti-
sche Geräte und Ausrüstungen“ der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 sind in vollem Umfang be-
rücksichtigt worden, da nach dem Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung, SGB V, auch für Leistungsbe-
rechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
in der Sozialhilfe Zuzahlungen vorgesehen sind. Eigen-
leistungen bei der medizinischen Versorgung, die von
der Krankenversicherung nicht übernommen werden,
sind somit vom Regelbedarf abgedeckt.
Im Ergebnis wird leistungsberechtigten Personen ein
Konsumniveau gewährt, das Haushalten im unteren Ein-
kommensbereich entspricht, die ohne Fürsorgeleistun-
gen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das bedeutet, dass
auf dieser Grundlage sowohl regelmäßig anfallende Be-
darfe, zum Beispiel Nahrungsmittel und Getränke, als
auch unregelmäßig beziehungsweise in großen zeitli-
chen Abständen anfallende Bedarfe, zum Beispiel Kos-
ten für Brillenersatz, aus dem Regelbedarf zu bestreiten
sind. Da die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe
als pauschaler Gesamtbetrag gewährt werden, hat es das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Fe-
bruar 2010, zur Bemessung der Regelleistungen, als zu-
mutbar bewertet, einen höheren Bedarf in einem Lebens-
bereich durch geringere Ausgaben in einem anderen
auszugleichen. Über die Verwendung der Regelbedarfs-
leistungen entscheiden die Leistungsempfänger eigen-
verantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregel-
mäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen und
hierfür gegebenenfalls durch Ansparen vorzusorgen. Ein
bestimmter „Ansparbetrag“ für Brillen ist auch insoweit
aus den oben genannten Gründen nicht zu benennen.
Zu Frage 64:
Für Sehhilfen gelten besondere Regelungen. Seit dem
Jahr 2004 haben erwachsene Versicherte einen Anspruch
auf Versorgung mit Sehhilfen nur noch bei schwerer
Sehbeeinträchtigung sowie auf therapeutische Sehhilfen
zur Behandlung von Augenverletzungen und Augen-
erkrankungen. Nach § 33 Abs. 2 SGB V umfasst der An-
spruch auf Versorgung mit Sehhilfen nicht die Kosten
des Brillengestells. Diese sind stets Eigenleistung des
Versicherten.
Sollten die Eigenleistungen für Brillen ausnahms-
weise nicht aus den Leistungen zur Deckung des Regel-
bedarfs erbracht werden können und handelt es sich nach
den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf, kommt
hierfür gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen in Be-
tracht (vergleiche § 24 Abs. 1 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch – SGB II – und § 37 Absatz 1 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII).
28764 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 230. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 20. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Ob stattdessen gegebenenfalls ein Mehrbedarf anzu-
erkennen ist, haben die zuständigen Träger der Grundsi-
cherungsleistungen – zum Beispiel die Jobcenter – im
Einzelfall zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass es sich
um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmali-
gen besonderen Bedarf handelt. Der Mehrbedarf ist
unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwen-
dungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Ein-
sparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist
und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnitt-
lichen Bedarf abweicht. Gesetzliche Regelungen zur Be-
rücksichtigung von Mehrbedarfen sind bereits vorhan-
den (vergleiche unter anderem § 21 Abs. 6 SGB II).
Entsprechendes gilt für die Sozialhilfe nach dem
SGB XII. Danach hat der ausführende Träger nach dem
SGB XII den zu zahlenden Regelsatz abweichend von
der geltenden Regelbedarfsstufe festzusetzen, wenn der
individuelle Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach er-
heblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht –
abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27 a Abs. 4
Satz 1 SGB XII.
230. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Befragung der Bundesregierung
TOP 2 Fragestunde
ZP 1 Aktuelle Stunde zu Problemen beim Nord-Ostsee-Kanal
Anlagen