Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013 28365
(A) (C)
(D)(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 1):
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der
Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof am 7. März
2013 bezüglich der verpflichtenden elektronischen Einzeltier-
kennzeichnung von Schafen oder Ziegen, und welche Aktivi-
täten wird sie ergreifen, um zu einer Bestandskennzeichnung
zurückzukehren?
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Bleser, Peter CDU/CSU 13.03.2013
Canel, Sylvia FDP 13.03.2013
Dr. Dehm, Diether DIE LINKE 13.03.2013
Dyckmans, Mechthild FDP 13.03.2013
Dr. Enkelmann, Dagmar DIE LINKE 13.03.2013
Gabriel, Sigmar SPD 13.03.2013
Gerdes, Michael SPD 13.03.2013
Dr. Gerhardt, Wolfgang FDP 13.03.2013
Groß, Michael SPD 13.03.2013
Herlitzius, Bettina BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Hörster, Joachim CDU/CSU 13.03.2013
Hoff, Elke FDP 13.03.2013
Dr. Jochimsen, Lukrezia DIE LINKE 13.03.2013
Kolbe, Manfred CDU/CSU 13.03.2013
Krumwiede, Agnes BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Kühn, Stephan BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Lanfermann, Heinz FDP 13.03.2013
Luksic, Oliver FDP 13.03.2013
Dr. Luther, Michael CDU/CSU 13.03.2013
Mast, Katja SPD 13.03.2013
Mayer (Altötting),
Stephan
CDU/CSU 13.03.2013
Möller, Kornelia DIE LINKE 13.03.2013
Montag, Jerzy BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Müller (Köln), Kerstin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Nahles, Andrea SPD 13.03.2013
Nešković, Wolfgang fraktionslos 13.03.2013
Nouripour, Omid BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Paus, Lisa BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Dr. Pfeiffer, Joachim CDU/CSU 13.03.2013
Ploetz, Yvonne DIE LINKE 13.03.2013
Pronold, Florian SPD 13.03.2013
Rawert, Mechthild SPD 13.03.2013
Reinhold, Hagen FDP 13.03.2013
Remmers, Ingrid DIE LINKE 13.03.2013
Schieder, Werner SPD 13.03.2013
Schlecht, Michael DIE LINKE 13.03.2013
Schmidt (Eisleben),
Silvia
SPD 13.03.2013
Dr. Schmidt, Frithjof BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
13.03.2013
Schreiner, Ottmar SPD 13.03.2013
Strothmann, Lena CDU/CSU 13.03.2013
Dr. Troost, Axel DIE LINKE 13.03.2013
Zimmermann, Sabine DIE LINKE 13.03.2013
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Anlagen
28366 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Für die Bundesregierung gelten die Vorgaben der Ver-
ordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember
2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung
und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie
der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG. Mit der
EG-Verordnung wurde die Kennzeichnung von Schafen
und Ziegen nach dem Maul- und Klauenseuchezug im
Vereinigten Königreich im Jahr 2001 auf eine neue
Rechtsgrundlage gestellt. Das System zur Kennzeich-
nung und Registrierung von Schafen und Ziegen besteht
seither aus dem Kennzeichen zur Identifikation jedes
Tieres, einem zu führenden Bestandsregister, Begleitdo-
kumenten und einer elektronischen Datenbank.
Solange die Regelung dieser unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat geltenden Verordnung bezüglich elektroni-
scher Einzeltierkennzeichnung nicht aufgehoben wird,
wird die Bundesregierung daran festhalten.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 2):
Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Vorschlag
des Agrarausschusses des Bundesrates vom 4. März 2013,
eine verpflichtende Kennzeichnung der Herkunft von Eiern
und Eiprodukten in verarbeiteten Lebensmitteln einzuführen?
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält einen
umfassenden Prüfauftrag an die Europäische Kommis-
sion betreffend die Herkunftskennzeichnung von Le-
bensmitteln. Dieser Prüfauftrag der EU-Kommission,
der von der Bundesregierung begrüßt wird, steht in ei-
nem gewissen Zusammenhang mit der Kennzeichnung
von Eiern in verarbeiteten Produkten; denn er umfasst
auch die Herkunftskennzeichnung von Erzeugnissen aus
einer Zutat sowie von Zutaten, die über 50 Prozent eines
Lebensmittels ausmachen. Das würde auch verarbeitete
Produkte betreffen, die aus Ei hergestellt worden sind
bzw. Ei enthalten.
Der Kommissionsbericht muss bis zum 13. Dezember
2014 vorgelegt werden. Die Kommission hat die Arbei-
ten dazu bereits aufgenommen und für die Folgenab-
schätzungen Studien in Auftrag gegeben. Dieser Kom-
missionsbericht sollte abgewartet werden. Ebenso
bleiben in Bezug auf die Kennzeichnung von verarbeite-
ten Eiern in sogenannter loser Ware, zum Beispiel in zu-
bereiteten Speisen in Restaurants, zunächst die Ergeb-
nisse dieses Berichts abzuwarten.
Die schwierigen Beratungen zur Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbrau-
cher über Lebensmittel haben sich über dreieinhalb Jahre
erstreckt. Der Unionsgesetzgeber hat während der ge-
samten Verhandlungsdauer keine Notwendigkeit einer
Pflichtkennzeichnung der Haltungsform der Legehennen
auf den Verpackungen von Lebensmitteln, die Eier als
Zutaten enthalten, gesehen. Auch aus dem Kreis der
Länder wurde eine solche Forderung seinerzeit nicht an
die Bundesregierung herangetragen.
Vor dem EU-rechtlichen Hintergrund sieht die Bun-
desregierung im Binnenmarkt eine nationale Sonder-
regelung für die Kennzeichnung der Haltungsarten der
Legehennen als nicht erforderlich an.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Frage 4):
Worin bestand die Unterstützung an AFISMA durch die
von deutschen Streitkräften in der Luft betankten französi-
schen Flugzeuge, und standen diese unter französischem
Kommando oder dem von AFISMA?
Die von den deutschen A310 MRTT betankten fran-
zösischen Luftfahrzeuge leisten ihre Unterstützung für
AFISMA durch Bereitstellen der Fähigkeit zur Luftauf-
klärung oder Luftunterstützung für Operationen zuguns-
ten von AFISMA. Die französischen Flugzeuge stehen
dabei unter nationalem Kommando und werden mit dem
Ziel eingesetzt, die afrikanisch geführte internationale
Unterstützungsmission in Mali nach Ziffer 14 des Be-
schlussteils der Resolution 2085 (2012) des Sicherheits-
rats der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2012
vorzubereiten und zu unterstützen. Zur Sicherstellung
einer Beschränkung auf Unterstützungsleistungen zu-
gunsten von AFISMA wurde ein deutsches Verbin-
dungselement bei der zuständigen französischen Kom-
mandobehörde, dem französischen Joint Force Air
Component Commander, in Form eines Stabsoffiziers
als nationaler „Red Card Holder“ etabliert.
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ulrike Flach auf die Frage der
Abgeordneten Dr. Martina Bunge (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 7):
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung derzeit möglich,
durch entsprechende Wahltarife oder andere Angebote der
gesetzlichen Krankenkassen die Versicherungsstruktur zu
optimieren – also durch Anlocken von Versicherten, für die
weniger Ausgaben als Einnahmen zu erwarten sind – und so
einen höheren Überschuss zu erzielen, und findet eine solche
Optimierung durch Wahltarife derzeit statt?
Durch die in § 53 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, SGB V, vorgesehene Berechtigung und teilweise
Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, Wahl-
tarife einzuführen, sollen die gesetzlichen Krankenkas-
sen Spielräume erhalten, um spezifischen Nachfrage-
interessen ihrer Versicherten – bzw. von Versicherten,
die sie im Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Kran-
kenversicherung gewinnen wollen – gerecht zu werden,
indem sie differenzierte Leistungsstandards innerhalb
des GKV-Leistungskatalogs anbieten und so neue Wahl-
möglichkeiten für die Versicherten schaffen.
Durch den morbiditätsorientierten Risikostrukturaus-
gleich, Morbi-RSA, in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung wird berücksichtigt, dass Krankenkassen eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013 28367
(A) (C)
(D)(B)
ungleiche Versichertenstruktur aufweisen. Der Morbi-
RSA soll sicherstellen, dass Krankenkassen mit einem
überdurchschnittlich hohen Anteil an Versicherten mit
hohem Versorgungsbedarf keine Wettbewerbsnachteile
befürchten müssen. Unterschiede in den beitragspflichti-
gen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen wer-
den zudem durch den Gesundheitsfonds ausgeglichen.
Insoweit erscheinen etwaige Strategien zur Optimierung
der Versichertenstruktur im Sinne der oben genannten
Frage wenig Erfolg versprechend.
Unabhängig davon enthält § 53 Abs. 9 SGB V die Vor-
gabe, dass Aufwendungen für jeden Wahltarif jeweils aus
Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus
diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden müssen.
Diese Regelung zielt darauf, eine Quersubventionierung
von Wahltarifen aus den allgemeinen Haushalten der
Krankenkassen zu verhindern.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage des Ab-
geordneten Gustav Herzog (SPD) (Drucksache 17/12647,
Frage 8):
Wie ist der Stand der Entwicklung des IT-Projekts „ASS-
Online“ zur internetgestützten Fahrtanmeldung, -verfolgung
und -abrechnung für die Binnenschifffahrt, und wann beab-
sichtigt die Bundesregierung die Einführung der elektroni-
schen Abgabenerhebung in der Binnenschifffahrt, um das laut
Betroffenen sowohl für die Schifffahrt wie auch für die Ver-
waltung derzeit sehr aufwendige Abfertigungssystem abzulö-
sen?
Das IT-Projekt „ASS-Online“ wird von der Bundes-
regierung nicht weiter verfolgt.
Die Einführung der elektronischen Abgabenerhe-
bung erfolgt im Zuge der Strukturreform des Gebühren-
rechtes durch das Bundesgebührengesetz und den dann
folgenden allgemeinen und besonderen Gebührenver-
ordnungen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage des
Abgeordneten Gustav Herzog (SPD) (Drucksache
17/12647, Frage 9):
Wann hält die Bundesregierung das Verfahren zur varian-
tenunabhängigen Untersuchung zum Ausbau der Donau zwi-
schen Straubing und Vilshofen für abgeschlossen, und wann
kommt die Bundesregierung zu einer abschließenden Ent-
scheidung, wie dieser Flussabschnitt ausgebaut werden soll?
Die unter der Leitung der Wasser- und Schifffahrts-
direktion Süd in Würzburg durchgeführten variantenun-
abhängigen Untersuchungen sind abgeschlossen, die
Abschlussberichte wurden bis auf den endgültigen
Bericht der Monitoringgruppe am 15. Januar 2013 der
TEN-T Exekutivagentur übersandt.
Die Entscheidung über die Art des Ausbaus der
Donau ist einvernehmlich mit dem Freistaat Bayern zu
treffen. Dieser hat zum weiteren Vorgehen bereits Ende
Februar dieses Jahres einen Kabinettsbeschluss gefasst.
Wir werden die Vorschläge prüfen, sowie sie uns von der
Bayerischen Staatsregierung übermittelt wurden.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage des
Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Frage 14):
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Forderungen
nach Rückerstattung von Mautbeiträgen ein, die vor dem Hin-
tergrund der Ungültigkeit der Mauthöheverordnung zwischen
2003 und 2007 entsprechend dem Gerichtsurteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. Oktober 2012 zu erwarten sind, und aus welchen Titeln
des Bundeshaushaltes beabsichtigt die Bundesregierung diese
zu decken?
Infolge des Gerichtsurteils des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom
25. Oktober 2012 (Az.: 9 A 2054/07) sind beim Bundes-
amt für Güterverkehr nunmehr insgesamt etwa 6 000 An-
träge auf Rückerstattung von Maut eingegangen, die sich
entweder unmittelbar auf das vorgenannte Urteil berufen
oder auf die in dem Urteil angenommene Unzulänglich-
keit der Achsklasseneinteilung. Zudem sind derzeit 27 Er-
stattungsklagen rechtshängig. Der Umfang der von den
Antragstellern geltend gemachten Ansprüche könnte
sich nach überschlägigen Hochrechnungen des Bundes-
amts für Güterverkehr auf Basis der eingereichten Kla-
geforderungen auf bis zu jährlich 1,75 Milliarden Euro
belaufen. Nach Auffassung des Bundes sind die Ansprü-
che nicht begründet.
Der Bund hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht
Münster hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die
Verfahrensakten Ende Januar 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht in Leipzig zur Entscheidung gesandt.
Sollte der Fall eintreten, dass Rückforderungsansprü-
che rechtskräftig zugesprochen werden, müssten diese
aus dem Haushaltstitel für die Mauteinnahmen beglichen
werden.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage des
Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Frage 15):
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung für Fragen der Beteiligungsverwaltung bzw.
Bundesbeteiligung im Verkehrssektor tätig, und wie schlüsselt
sich diese Mitarbeiterzahl auf die einzelnen Beteiligungen
auf?
Das Beteiligungsreferat im Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung besteht derzeit aus
16 Mitarbeitern. Eine Aufstockung um zwei weitere
28368 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Mitarbeiter wird zeitnah erfolgen. Es ist arbeitsteilig bei
Bedarf auch mit Unterstützung der Fachabteilungen tä-
tig.
Anlage 10
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ursula Heinen-Esser auf die
Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Frage 16):
Für welche zulässigen Nichtverfügbarkeiten und Instand-
setzungen eines der beiden Notkühlsysteme im Kernkraftwerk
Gundremmingen, die gegen das Bemessungserdbeben ausge-
legt sind, ist im Betriebshandbuch festgelegt, dass die Anlage
nicht vorher abgefahren werden muss – also im Unterschied
zu solchen, die die Bundesregierung im vorletzten Satz ihrer
Antwort auf die mündliche Frage 56 im Plenarprotokoll 17/224,
Anlage 31 nennt, bei denen die Anlage vorher abgefahren
werden muss –, und insbesondere welche konkreten zeitlichen
Bedingungen und Dauern regelt das Betriebshandbuch für
diese Fälle?
Bei Unverfügbarkeit eines der drei Notkühlstränge
beträgt die zulässige Zeit für Instandsetzungen unabhän-
gig von der Erdbebenauslegung sieben Tage, bei zwei
unverfügbaren Notkühlsträngen zehn Stunden. Gelingt
die Instandsetzung in diesen Zeiten nicht, muss die
Anlage abgefahren werden. Ist das Zusätzliche Nach-
wärmeabfuhr- und Einspeisesystem, ZUNA, bei Instand-
setzungen eines Notkühlstranges nicht verfügbar, muss
die Funktionsfähigkeit der intakten Nachkühlstränge
nachgewiesen werden.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Fragen
des Abgeordneten Arfst Wagner (Schleswig) (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Fragen
20 und 21):
Wurde das vom Bundesministerium für Bildung und For-
schung finanzierte Programm AQUA („Akademikerinnen und
Akademiker qualifizieren sich für den Arbeitsmarkt“) der
Otto-Benecke-Stiftung e. V., welches Weiterbildungskurse für
inländische und ausländische arbeitslose und arbeitsuchende
Akademikerinnen und Akademiker anbietet, zu Mitte Februar
2013 eingestellt und, wenn ja, aus welchen Gründen?
Welche konkreten Fördermaßnahmen wird die Bundes-
regierung einleiten, um zu gewährleisten, dass – trotz der Be-
endigung des Programmes AQUA – im Ausland qualifizierte
Akademikerinnen und Akademiker, die auf die finanzielle
Förderung angewiesen sind, weiterhin an nachqualifizieren-
den Maßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung ihres Berufs-
abschlusses in Deutschland teilnehmen können, und welche
konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Kenntnisprü-
fung für Ärzte mit Drittstaatsqualifikationen, die bisher über
AQUA liefen, werden künftig alternativ angeboten?
Zu Frage 20:
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
beabsichtigt, die mit dem bisherigen Programm AQUA
verbundenen Ziele und Förderschwerpunkte in einen
größeren Programmkontext zu überführen. Hierzu wer-
den Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, BMAS, geführt. Vor diesem Hintergrund
soll das bisherige Programm AQUA zum 30. September
2013 auslaufen.
Aus Sicht der Bundesregierung wird dem Anliegen
der betreffenden Zielgruppen deutlich besser Rechnung
getragen, wenn entsprechende Maßnahmen an einer
Stelle gebündelt werden und damit sichtbarer und effek-
tiver sein können. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales plant, ein umfassendes Programm zum
Thema „Weiterbildung für Migranten“ aufzulegen.
Zu Frage 21:
Das BMAS plant derzeit in Vorbereitung der nächsten
ESF-Förderperiode ein Bundesprogramm zur Qualifizie-
rung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des
Anerkennungsgesetzes. Im Vordergrund sollen dabei
folgende Programmelemente stehen: Anpassungsqualifi-
zierungen/-lehrgänge in reglementierten Berufen, Vor-
bereitung auf die Kenntnis- oder Eignungsprüfung in
reglementierten Berufen, Anpassungsqualifizierungen
im Bereich der dualen Berufsausbildung – nicht regle-
mentierte Ausbildungsberufe – und Brückenmaßnahmen
für Akademikerinnen und Akademiker im nicht regle-
mentierten akademischen Bereich, Externenprüfung bei
negativem Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfah-
rens.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Ernst Burgbacher auf die Frage
des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Frage 22):
Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregie-
rung aus den jüngsten Entscheidungen zur Befreiung der
Industrie von den Netzentgelten nach § 19 der Stromnetzent-
geltverordnung, StromNEV – Entscheidung des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 6. März 2013 und die am gleichen
Tag erfolgte Einleitung eines Beihilfeverfahrens durch die Eu-
ropäische Kommission –, und welche konkreten Änderungen
plant die Bundesregierung an der StromNEV vorzunehmen?
Die Bundesregierung nimmt die Entscheidungen zur
Kenntnis und prüft weitere Schritte. Am 5. März 2013
wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie die Ressortabstimmung über eine Änderung
der Stromnetzentgeltverordnung eingeleitet, mit der
auch für stromintensive Letztverbraucher Regelungen zu
individuellen Netzentgelten eingeführt werden sollen.
Die Diskussionen mit den Ressorts über diesen Vor-
schlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
nologie dauern noch an.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Ernst Burgbacher auf die Frage
des Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 23):
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013 28369
(A) (C)
(D)(B)
Wie steht die Bundesregierung zu möglichen Maßnahmen
im Rahmen des geplanten Freihandelsabkommens zwischen
der Europäischen Union und Thailand, die über die Schutz-
standards des TRIPS-Abkommens der Welthandelsorganisa-
tion hinausgehen und den Handel und bezahlbaren Zugang zu
Medikamenten, insbesondere Generika, gefährden können,
und wie bewertet sie die mögliche Aufnahme sogenannter In-
vestor-State Dispute Provisions in das geplante Freihandels-
abkommen bezüglich deren einschränkenden Auswirkungen
auf den legitimen Generikahandel?
Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen
zwischen der EU und Thailand sind erst am 5. März
2013 offiziell eröffnet worden. Daher lassen sich derzeit
keine Aussagen über seine nähere inhaltliche Ausgestal-
tung treffen. Die Bundesregierung geht aber davon aus,
dass die EU in dem Freihandelsabkommen mit Thailand
keine Regelungen anstreben wird, die das Recht Thai-
lands auf Nutzung der sogenannten TRIPS-Flexibilitäten
zur Sicherung des Zugangs zu Arzneimitteln einschrän-
ken.
Im Übrigen sehen die Verhandlungsleitlinien für die
Europäische Kommission derzeit nicht vor, ein Investi-
tionsschutzkapitel mit Thailand zu vereinbaren. Ob dies
zu einem späteren Zeitpunkt geschehen wird, ist offen.
Daher können auch noch keine Aussagen über ein mög-
liches Investitionsschutzkapitel getroffen werden.
Bei den sogenannten TRIPS-Flexibilitäten handelt es
sich um längere Umsetzungsfristen für Entwicklungs-
länder und am wenigsten entwickelte Länder, so etwa
Art. 65 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2, Art. 65 Abs. 4 und Art. 66
Abs. 1, sowie Normen über technische Unterstützung
durch Industrieländer, Art. 67. Darüber hinaus bekräftigt
die Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und
öffentlichen Gesundheitswesen die grundsätzliche Zu-
lässigkeit von Zwangslizenzen, Art. 31. Auf der Grund-
lage von Ziffer 6 dieser Erklärung und einer Entschei-
dung des Allgemeinen Rates vom 30. August 2003 ist
– unter bestimmten Voraussetzungen – die Erteilung von
Zwangslizenzen auch für den Export lebenswichtiger
Medikamente in Entwicklungsländer zulässig, die über
keine hinreichenden Produktionskapazitäten zur Herstel-
lung von Generika verfügen. Diese Erweiterung der
TRIPS-Flexibiläten hat die EU längst ratifiziert.
Anlage 14
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/12647, Frage 24):
Wie bewertet die Bundesregierung den jüngsten Beschluss
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in dem dieser un-
ter anderem beschloss, die humanitäre Hilfe der internationa-
len Gemeinschaft in Somalia in die dortigen militärischen
Strukturen zu integrieren und das Embargo auf den Export
von Handfeuerwaffen nach Somalia zu lockern, und welche
Haltung nimmt die Bundesregierung in diesem Zusammen-
hang gegenüber der durch Ärzte ohne Grenzen geäußerten
Kritik an einer derartigen Verzahnung dahin gehend ein, dass
dadurch die „humanitären Organisationen“ zu „Erfüllungsge-
hilfen zur Bekämpfung von Aufständen oder zur militärischen
Stabilisierung zwangsverpflichtet werden“ und hierdurch im
Weiteren die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
von internationalen Hilfsorganisationen massiv gefährdet
wird (Pressemitteilung von Ärzte ohne Grenzen e. V., 28. Fe-
bruar 2013, www.aerzte-ohne-grenzen.de/presse/pressemittei-
lungen/2013/pm-2013-02-28)?
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am
6. März 2013 einstimmig die von Großbritannien,
Frankreich, Togo und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika eingebrachte Resolution 2093 (2013) zu Somalia
verabschiedet. Mit der Resolution 2093 (2013) wird die
Mission der Afrikanischen Union in Somalia, AMISOM,
bis zum 28. Februar 2014 verlängert. Ferner wird die
Einrichtung einer neuen integrierten Mission der Verein-
ten Nationen in Somalia für Anfang Juni 2013 angekün-
digt.
Das in Somalia aktive Länderteam der Vereinten Na-
tionen, zu dem auch die humanitären Strukturen der Ver-
einten Nationen gehören, soll erst zum 1. Januar 2014 in
die neue Mission integriert werden. Zuständig für die
Umsetzung humanitärer Hilfsmaßnahmen der VN bleibt
auch hier ein „Humanitärer Koordinator“. Dieser unter-
steht der VN-Nothilfekoordinatorin und ist der Einhal-
tung humanitärer Prinzipien verpflichtet. In Resolution
2093 (2013) heißt es hierzu ausdrücklich, dass die Neu-
tralität und Unabhängigkeit der humanitären Hilfe ge-
wahrt bleiben soll.
Mit der Integration aller Strukturen der Vereinten Na-
tionen wird der neuen Mission mehr Gewicht im Koordi-
nierungsprozess übertragen. Dabei geht es nicht darum,
die humanitäre Hilfe der internationalen Gemeinschaft
in militärische Strukturen zu integrieren – zumal die Prä-
senz der Vereinten Nationen in Somalia keine mili-
tärische Komponente umfasst. Durch die mittelfristig
vorgesehene strukturelle Integration des bisherigen Län-
derteams der Vereinten Nationen in die Mission sollen
vielmehr Kohärenz und Effizienz der von den VN über-
nommenen Aufgaben verbessert werden. Dies entspricht
dem von der Bundesregierung unterstützten Ziel der Ver-
einten Nationen, Hilfe und Unterstützung aus einer Hand
zu leisten.
Die Suspendierung des Embargos für leichte Waffen,
die ebenfalls von der Resolution 2093 (2013) vorgenom-
men wird, betrifft lediglich die Lieferung an die somali-
schen Sicherheitskräfte sowie Kräfte, die an der AMISOM-
Mission beteiligt sind oder mit AMISOM kooperieren.
Es ist weiterhin eine Unterrichtungspflicht gegenüber
dem Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates vorge-
sehen. Die Lockerung des Waffenembargos hat zum
Ziel, den weiteren Aufbau der somalischen Sicherheits-
kräfte und ihre Ausstattung zu unterstützen. Dafür hat
sich neben der neuen somalischen Regierung, die von
der internationalen Gemeinschaft einhellig unterstützt
wird, auch die Afrikanische Union ausgesprochen. Der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat diesem Anlie-
gen durch Resolution 2093 (2013) Rechnung getragen
und gleichzeitig festgelegt, dass darüber nach einem Jahr
auf der Grundlage der Berichterstattung im Rahmen des
Sanktionsregimes sowie angesichts der Lage vor Ort er-
neut befunden wird.
28370 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 15
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Frage 25):
Welche Bundesbehörden wurden von der britischen Bot-
schaft am 26. Oktober 2010 über das britische Atomkraft-
werksvorhaben Hinkley Point C unterrichtet – bitte vollstän-
dige Angabe, falls mehrere; vergleiche hierzu Antwort der
Bundesregierung auf meine mündliche Frage 78, Plenarproto-
koll 17/224, Anlage 50 –, und welche Bundesbehörden haben
nach dieser Unterrichtung am 26. Oktober 2010 gemeinsam
oder jeweils für sich darüber entschieden, ob die Bundesregie-
rung Großbritannien um eine entsprechende Notifizierung
bzw. grenzüberschreitende Beteiligung bittet oder nicht – bitte
jeweils mit Angabe des Entscheidungsergebnisses?
Das Auswärtige Amt wurde von der hiesigen Bot-
schaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland in einer Informations-E-Mail unter anderem
auch über den Standort Hinkley Point unterrichtet. Diese
E-Mail geht inhaltlich nicht über bereits öffentlich be-
kannte Informationen zur britischen Energiepolitik und
zu in der Diskussion befindlichen potenziellen Standor-
ten für neue Kernkraftwerke in Großbritannien hinaus.
Weitere Details enthielt die E-Mail nicht. Es wurde
darauf hingewiesen, dass noch keine Festlegung auf
einen bestimmten Reaktortyp für die jeweiligen in der
Diskussion befindlichen Standorte stattgefunden habe
und lediglich der Reaktortyp AP1000 der Firma
Toshiba-Westinghouse sowie der Europäische Druck-
wasserreaktor, EPR, der Firma Areva die generische
Designzulassung erhalten haben.
Eine Unterrichtung weiterer Bundesbehörden durch
die Bundesregierung hat aufgrund des geschilderten
Charakters der E-Mail nicht stattgefunden.
Anlage 16
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/12647, Frage 26):
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die For-
mulierung neuer Ausnahmen in den Sanktionen gegenüber
Syrien, die es ermöglichen sollen, der bewaffneten Opposition
militärische Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, letztlich mit
der Begründung erfolgt, dies diene dem „Schutz der Zivil-
bevölkerung“, und welche Maßnahmen wurden von der EU
beschlossen, um – gerade vor dem Hintergrund der Entfüh-
rung von UN-Kräften und der aus den Reihen der Opposition
verübten terroristischen Anschläge – sicherzustellen, dass die
gelieferten Güter allein „für die Zwecke des Schutzes der Zi-
vilbevölkerung“ (Beschluss 2013/109/GASP des Rates) ver-
wendet werden?
Die Bundesregierung ist überzeugt, dass der Konflikt
in Syrien nur über eine Verhandlungslösung beendet
werden kann. Ein Dialog zwischen den Konfliktparteien
ist prioritäres Ziel der internationalen Gemeinschaft.
Die begrenzte Lockerung der Sanktionen dient der
Unterstützung der Nationalen Koalition ausschließlich
mit nicht tödlichen Gütern.
Die bestimmungsgemäße Verwendung internationaler
Hilfen liegt in der Verantwortung der Staaten, die im
Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung Hilfe zur Verfü-
gung stellen.
Anlage 17
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/12647, Frage 27):
Ist die Bundesregierung (Auswärtiges Amt) bereit, der
Fragestellerin den Runderlass vom 6. Dezember 2012 an die
Auslandsvertretungen zur Umsetzung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts 10 C 12.12 als Ablichtung zur Verfügung
zu stellen, bitte begründen, und stimmt sie mir zu, dass die
entsprechende Weisung für eine korrekte Umsetzung des Ur-
teils enthalten muss, dass von Sprachnachweisen von vorn-
herein abgesehen werden muss, wenn sie absehbar aufgrund
der persönlichen oder allgemeinen Umstände nicht innerhalb
eines Jahres in zumutbarer Weise erworben werden können
(Randnummer 28 des Urteils: „… in diesem Fall braucht die
Jahresfrist nicht abgewartet zu werden“), sodass es fehlerhaft
wäre, in jedem Fall Nachweise über einen vergeblichen min-
destens einjährigen zumutbaren Spracherwerb zu verlangen,
bitte begründen?
Der Runderlass, mit dem die Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts 10 C 12.12 vom 4. September
2012 umgesetzt wird, weist ausdrücklich darauf hin,
dass gemäß dem Urteil dem ausländischen Ehepartner
eines Deutschen grundsätzlich nur zumutbare Bemühun-
gen zum Spracherwerb abverlangt werden dürfen und
dass hierzu ein zeitlicher Rahmen von einem Jahr nicht
überschritten werden darf.
Entscheidend ist, dass ernsthafte und nachhaltige
Lernanstrengungen plausibel und nachvollziehbar darge-
legt werden. Sind entsprechend zumutbare Bemühungen
im Herkunftsstaat im Einzelfall nicht möglich, muss die
Jahresfrist nicht abgewartet werden.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die
Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre
Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände, zum Bei-
spiel Krankheit oder anderweitige Unabkömmlichkeit,
zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lern-
angeboten entgegenstehen können.
Anlage 18
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/12647, Frage 28):
Welche Schlussfolgerungen oder Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der jüngsten Entscheidung der Schwei-
zer Regierung, ein geplantes Rüstungsgeschäft über Waffen-
bauteile zwischen einem Schweizer Unternehmen und Saudi-
Arabien nicht zu genehmigen, und hält die Bundesregierung
die Begründung, dass mit den Waffen Menschenrechtsverlet-
zungen begangen werden können, für zutreffend?
Die Bundesregierung kommentiert die Entscheidun-
gen anderer Regierungen zu Rüstungsexporten nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013 28371
(A) (C)
(D)(B)
Über Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregie-
rung nach Maßgabe der Politischen Grundsätze der Bundes-
regierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 und des Gemeinsa-
men Standpunktes 2008/944/GASP des Rates der Euro-
päischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend ge-
meinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern.
Bei jedem Antrag prüft die Bundesregierung sehr
gründlich insbesondere die Bedeutung der beantragten
Ausfuhr für die Achtung der Menschenrechte, Krite-
rium 2 des Gemeinsamen Standpunkts, sowie die Ein-
satzmöglichkeiten der zu liefernden Rüstungsgüter im
Empfängerland.
Anlage 19
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE) (Drucksache
17/12647, Frage 29):
Wie begründet die Bundesregierung die Einladung des pa-
raguayischen Außenministers der De-facto-Regierung Para-
guays angesichts der Tatsache, dass Vertreter der De-facto-
Regierung bisher von keinem anderen Land eingeladen wor-
den sind bzw. beim Iberoamerika-Gipfel 2012 von Cadiz/
Spanien als unerwünscht ausgeladen und von Mercosur (Ge-
meinsamer Markt Südamerikas) und UNASUR (Union Süd-
amerikanischer Nationen) bis zur Wiederherstellung der De-
mokratie ausgeschlossen worden sind?
Deutschland unterhält mit der Republik Paraguay
langjährige und freundschaftliche Beziehungen.
Die Regierung von Frederico Franco ist seit dem
Amtsenthebungsverfahren gegen Ex-Präsident Lugo am
22. Juni 2012 im Amt. Die Regierung ist nach Einschät-
zung der Bunderegierung handlungsfähig und wird vom
paraguayischen Volk akzeptiert. Präsident Franco hat un-
mittelbar nach der Amtsübernahme die Wahrung der
Menschenrechte und die turnusmäßige Durchführung
demokratischer Wahlen am 21. April 2013 zugesagt. Er
selbst hat eine eigene Kandidatur bei diesen Wahlen aus-
geschlossen. Die Bundesregierung bestärkt Paraguay in
diesem Vorgehen.
Außenminister Fernández Estigarribia wird auf der
von Ihnen angesprochenen Reise Gespräche in Deutsch-
land und Großbritannien führen, unter anderem mit dem
Bundesminister des Auswärtigen Dr. Guido Westerwelle
sowie dem britischen Außenminister William Hague.
Zu der Entscheidung über die Suspendierung der
Mitgliedsrechte in UNASUR und Mercosur, sowie die
Nichteinladung Paraguays zum Iberoamerika-Gipfel
nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Es sei aber
darauf hingewiesen, dass die lateinamerikanischen Re-
gionalorganisationen sehr unterschiedlich auf das Amts-
enthebungsverfahren gegen Expräsident Lugo reagiert
haben. So wurden die Mitgliedsrechte Paraguays zum
Beispiel in der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen
und Karibischen Staaten, CELAC und der Organisation
Amerikanischer Staaten, OAS, nicht suspendiert.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/12647, Frage 30):
Welche Aufgaben werden den afghanischen Polizeikräf-
ten, inklusive afghanischer lokaler Polizei und gegebenenfalls
Milizen, für die zukünftige Operationsführung in Afghanistan
im Einzelnen zugedacht, unter besonderer Berücksichtigung
des Operationsplanes, der laut Unterrichtung durch die Bun-
desregierung ab 21. März 2013 in Kraft treten soll, und wel-
che veränderten Aufgaben kommen in diesem Zusammen-
hang auf die im Rahmen von EUPOL Afghanistan oder dem
bilateralen Polizeiprojektteam eingesetzten deutschen Polizis-
tinnen und Polizisten zu?
Der afghanische Operationsplan wird derzeit durch
das Einsatzführungskommando der Bundeswehr aus-
gewertet. Eine grundlegende Aufgabenänderung für die
eingesetzten deutschen Polizistinnen und Polizisten ist
nicht beabsichtigt. Die deutsche Polizei wird auch zu-
künftig nicht operativ tätig sein, sondern sich auf das
Training und Mentoring der afghanischen Polizei kon-
zentrieren.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
che 17/12647, Frage 31):
Was genau hat sich in den vergangenen neun Monaten an
der Lageeinschätzung der Bundesregierung in Bezug auf Ru-
mänien und Bulgarien zum Negativen verändert, sodass sich
Deutschland auf EU-Ebene nicht mehr aktiv, wie noch Mitte
letzten Jahres, für einen stufenweisen Schengen-Vollbeitritt
der beiden Länder einsetzt, und was genau liegt der Bundesre-
gierung an belastbaren Informationen zu angeblichen Män-
geln bzw. Korruption im Bereich der Grenzkontrollen und Vi-
sumerteilung in beiden Ländern vor?
Bei der Entscheidung über die Schengen-Vollanwen-
dung von Bulgarien und Rumänien bedarf es einer Ge-
samtbetrachtung. Dabei spielen die nach wie vor beste-
henden Defizite in beiden Ländern bei der Reform des
Justizwesens und insbesondere bei der Bekämpfung von
Korruption und organisierter Kriminalität eine wesentli-
che Rolle. Die Europäische Kommission, KOM, führt
hierzu seit dem EU-Beitritt von Bulgarien und Rumä-
nien im Jahr 2007 ein Kooperations- und Kontrollver-
fahren durch, CVM – Mechanism for Cooperation and
Verification. Auf die Zusammenhänge mit einer beson-
deren Relevanz für das Schengen-System hat Deutsch-
land zusammen mit Frankreich schon Ende 2010 hinge-
wiesen. Die im Bereich des CVM festgestellten Mängel
in beiden Ländern geben nach wie vor Anlass zur Sorge.
Zwar hat die Kommission in den Jahresberichten Mitte
2012 festgestellt, dass die rechtlichen Rahmenbedingun-
gen in beiden Ländern weitgehend erfüllt sind. Probleme
bestehen aber insbesondere bei einer effizienten Imple-
mentierung. Die Kommission empfahl daher, für beide
Länder das CVM-Verfahren beizubehalten.
Eine Besonderheit des Berichts zu Rumänien war, das
die Kommission auf die Verfassungskrise, „Amtsenthe-
28372 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
bungsverfahren Staatspräsident Basescu“, und damit die
Sorge hinsichtlich der Missachtung demokratischer
Grundwerte und der Unabhängigkeit der Justiz deutlich
hingewiesen hat. Die Kommission sah durch diese Krise
in Rumänien die Nachhaltigkeit und die Unumkehrbar-
keit der bisher erreichten CVM-Fortschritte bedroht und
hat für Rumänien einen Sonderbericht angekündigt. In
diesem Sonderbericht vom Januar 2013 benennt die
Kommission zwar einige Fortschritte, verweist aber deut-
lich auf die nach wie vor bestehenden Defizite im Bereich
der Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung und
gibt der rumänischen Regierung mit neuen Empfehlun-
gen konkrete Handlungsanweisungen bis zum nächsten
Berichtszeitpunkt Ende 2013.
Der mündliche CVM-Bericht der Kommission zu
Bulgarien vom 4. Februar 2013 sieht ebenfalls noch er-
heblichen Handlungsbedarf angesichts zahlreicher Defi-
zite. Die Bundesregierung teilt diese Bedenken und hat
ihre Skepsis gegenüber einer insoweit verfrühten Schen-
gen-Vollanwendung wiederholt auf zurückliegenden Sit-
zungen des JI-Rates und in den Vorbereitungsgremien
des Rates dargelegt. Die Bundesregierung ist daher der
Auffassung, dass die Schengen-Vollanwendung in bei-
den Ländern derzeit nicht entscheidungsreif ist. Die re-
gulären CVM-Jahresberichte Ende 2013 sollen abgewar-
tet und in die Entscheidung einbezogen werden.
Auf dem JI-Rat am 7. März wurde diese Position von
anderen Mitgliedstaaten unterstützt. Der Ratsvorsitz hat
daraufhin festgestellt, dass der Rat Ende des Jahres auf
die Frage der Schengen-Vollanwendung auf Grundlage
des zweistufigen Verfahrens zurückkommen werde.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 32):
Wie ist der Stand der Verhandlungen über das Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, und hat sich
durch die Wahl von Enrique Pena Nieto zum Präsidenten et-
was an der Verhandlungsposition der mexikanischen Seite
verändert?
Die Verhandlungen zu einem Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich dauern an.
Die Verhandlungsposition der mexikanischen Seite hat
nach der Wahl von Präsident Nieto keine wesentliche
Veränderung erfahren.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 33):
Welche Kompromisse bzw. Positionsänderungen durch die
neue Regierung Zyperns oder die Troika waren die Gründe für
die Einigung in den Verhandlungen über Kredite aus dem Euro-
päischen Stabilitätsmechanismus im Zuge des Euro-Gruppen-
treffens am 4. März 2013, und welche Rolle hat in den Ver-
handlungen die Frage gespielt, ob und inwieweit staatliche
bzw. teilstaatliche zyprische Unternehmen privatisiert wer-
den?
Die Beratungen zum Hilfeantrag Zyperns dauern an.
Eine Einigung ist bisher nicht erfolgt.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Fra-
gen der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Fragen 34 und 35):
Welche Berechnungen bilden die Grundlage für die Be-
denken der Bundesregierung, die Finanztransaktionsteuer
führe zu zusätzlichen Belastungen für durchschnittliche Spa-
rerinnen und Sparer?
Teilt die Bundesregierung die Berechnungen und Schluss-
folgerungen von Professor Dr. Max Otte in seiner Stellung-
nahme zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages am 17. Mai 2010, denen zufolge die
Einführung der Finanztransaktionsteuer zu sinkenden Gebüh-
ren durch weniger Umschichtungen im Portfolio führe und
dadurch insgesamt geringere Belastungen für durchschnittli-
che Sparerinnen und Sparer entstünden – bitte ausführlich be-
gründen?
Zu Frage 34:
Die Europäische Kommission hat am 14. Februar
2013 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Umset-
zung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionsteuer vorgelegt und ihn am 21. Fe-
bruar 2013 den Mitgliedstaaten vorgestellt.
Deutschland hat den Richtlinienvorschlag ausdrück-
lich begrüßt. Er enthält eine breite Bemessungsgrund-
lage, wie es die Bundesregierung stets gefordert hat. Da-
mit entspricht der Vorschlag in diesem Punkt auch
unseren gemeinsamen Vereinbarungen im Pakt für nach-
haltiges Wachstum und Beschäftigung.
Im Pakt wurden allerdings weitere wichtige Anforde-
rungen niedergelegt, denen die Finanztransaktionsteuer
genügen soll. Die Steuer ist danach so auszugestalten,
dass negative Folgen auf Instrumente der Altersvor-
sorge, auf die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft ver-
mieden werden.
In den Beratungen über den Richtlinienvorschlag, die
gerade erst begonnen haben, werden diese Punkte einge-
bracht und genau zu erörtern sein.
Zu Frage 35:
Der Bundesregierung sind die Berechnungen und
Schlussfolgerungen von Herrn Professor Otte bekannt.
Wie zutreffend dargestellt, hat er seine Einschätzung im
Mai des Jahres 2010 vorgelegt.
Zu diesem Zeitpunkt waren weder der Richtlinienvor-
schlag der Europäischen Kommission vom 28. September
2011 für ein EU-weites Finanztransaktionsteuersystem
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013 28373
(A) (C)
(D)(B)
noch der Vorschlag für die verstärkte Zusammenarbeit
vom 14. Februar 2013 bekannt. Die Berechnungen von
Herrn Professor Otte aus dem Jahr 2010 konnten demge-
mäß die konkreten Vorschläge für die Ausgestaltung der
Finanztransaktionsteuer, die sich maßgeblich auf die
Steuerbelastung auswirken, nicht berücksichtigen.
Jedoch lässt sich generell sagen, dass Wertpapierport-
folios, die ihren Bestand häufig umschlagen, höhere
Finanztransaktionsteuerzahlungen haben werden als
langfristig investierende Fonds mit geringen Umschlags-
häufigkeiten. Die Finanztransaktionsteuer könnte An-
reize setzen, die Umschlagshäufigkeiten zu verringern.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 36):
Stimmt die Bundesregierung mit der Sichtweise des Euro-
päischen Gerichtshofes (Urteil vom 28. Februar 2013, C-168/
11) überein, dass die Ermittlung des Anrechnungshöchst-
betrags nach § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
EStG, unter Bezugnahme auf den Quotienten aus ausländi-
schen Einkünften und der Summe der Einkünfte gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, und plant die
Bundesregierung diesbezüglich eine Änderung des § 34 c
Abs. 1 EStG?
In seinem Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechts-
sache C-168/11 hat der Europäische Gerichtshof auf-
grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfi-
nanzhofs entschieden, dass die in § 34 c Abs. 1 Satz 2
Einkommensteuergesetz vorgesehene Methode zur
Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung der
ausländischen Quellensteuer gegen die Kapitalverkehrs-
freiheit nach Art. 63 Arbeitsweise der Europäischen
Union verstößt, weil sie die Kosten der persönlichen
Lebensführung sowie der personen- und familienbezo-
genen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig
berücksichtigt.
Die Bundesregierung ist deshalb gehalten, das natio-
nale Einkommensteuerrecht in diesem Punkt entspre-
chend auszugestalten. Entsprechende Maßnahmen wer-
den zurzeit vorbereitet.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 37):
Aus welchem Grund erfolgt nach § 8 des Zerlegungsgeset-
zes lediglich eine Zerlegung der Kapitalertragsteuer nach § 43
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG und
nicht auch nach den übrigen Komponenten der Kapitalertrag-
steuer nach § 43 EStG, zum Beispiel Kapitalertragsteuer auf
Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, und in-
wieweit hält die Bundesregierung die derzeit praktizierte
Zerlegung sachgerecht für die regionale Zuordnung der Kapi-
talertragsteuer zwecks Aufteilung auf die Gebietskörperschaf-
ten?
Mit der Zerlegung der Kapitalertragsteuer nach § 43
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 Ein-
kommensteuergesetz, EStG – also insbesondere der Ka-
pitalertragsteuer auf Zinserträge –, wird berücksichtigt,
dass die Steuererträge der Gebietskörperschaft zufließen,
in der der Gläubiger der Kapitalerträge seinen Wohnsitz
oder Sitz hat. Diese Zuordnung war in der Vergangenheit
bei der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen
nicht möglich, da die Einbehaltung der Kapitalertrag-
steuer beim ausschüttenden Unternehmen erfolgte und
dieses regelmäßig den Wohnsitz oder Sitz der Gläubiger
der Kapitalerträge nicht kannte. So waren zum Beispiel
den DAX-Unternehmen nicht die einzelnen Daten ihrer
Aktionäre bekannt.
Auch bei Einführung der Abgeltungsteuer durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sah der Gesetz-
geber keine Notwendigkeit, diese Verfahrensweise zu
ändern. Entsprechendes gilt für das im Jahr 2011 ab-
geschlossene OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, bei dem die
Frage der Zerlegung gleichfalls relevant wurde. Da es
sich bei der vorliegenden Materie maßgeblich um Vertei-
lungsfragen zwischen den Ländern handelt und der Bun-
desrat in beiden Gesetzgebungsverfahren seine Zu-
stimmung erteilte, ohne eine Änderung der geltenden
Zerlegungssystematik zu beantragen, sieht die Bundes-
regierung keine Veranlassung für eine Änderung der
Rechtslage.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 38):
Welche rechtlichen Beschränkungen existieren bei grenz-
überschreitenden Organschaftstrukturen nach der Neurege-
lung durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekosten-
rechts, da üblicherweise nach ausländischem Recht keine Ge-
winnabführungsverträge abgeschlossen werden können, und
welche Pläne verfolgt die Bundesregierung bezüglich der Ein-
führung einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaft-
steuer-Bemessungsgrundlage auf EU-Ebene?
Die Frage besteht aus zwei eigenständigen Teilfragen,
die ich gerne wie folgt beantworte:
Erstens. Zur grenzüberschreitenden Organschaft:
Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft ist – wie bisher auch – der Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags notwendig. Entsprechend
§ 17 Körperschaftsteuergesetz ist dabei nicht erforder-
lich, dass der Gewinnabführungsvertrag direkt den
aktienrechtlichen Regelungen in §§ 291 ff. Aktiengesetz
unterliegt, sondern es muss sich um einen Vertrag han-
deln, der den Wirkungen eines Gewinnabführungsver-
trags nach dem deutschen Aktiengesetz entspricht.
Für die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen
Vertrags kommt es bei einer ausländischen Kapitalge-
sellschaft auch auf das ausländische Gesellschaftsrecht
an. Inwieweit ausländisches Gesellschaftsrecht den Ab-
schluss solcher Verträge ermöglicht, ist nicht bekannt.
28374 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013
(A) (C)
(D)(B)
Zweitens. Zur Gemeinsamen konsolidierten Körper-
schaftsteuer-Bemessungsgrundlage – GKKB:
Die Bundesregierung setzt sich in einem ersten
Schritt für die Erörterung der Vorschriften über eine
Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
– zunächst also ohne Konsolidierung und Aufteilung –
ein. Dies entspricht auch einem kürzlich unterbreiteten
Vorschlag der irischen Ratspräsidentschaft.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE)
(Drucksache 17/12647, Frage 39):
Welches Kriterium erachtet die Bundesregierung als öko-
nomisch zielführend, um bei Einkommenszuwächsen infolge
von Inflationsausgleichen die individuelle Steuermehrbelas-
tung zu quantifizieren, die auf die Effekte aus der kalten Pro-
gression entfallen, und mit welchem gesamtwirtschaftlichen
Steuermehraufkommen durch die kalte Progression rechnet
die Bundesregierung jeweils in den Jahren 2011 bis 2014?
Zum ersten Teil der Frage, den individuellen Steuer-
mehrbelastungen, nehme ich wie folgt Stellung:
Aufgrund der Progression im Einkommensteuertarif
steigt bei Einkommenszuwächsen die zu zahlende Steuer
prozentual stärker als das Einkommen an, das heißt der
Durchschnittssteuersatz steigt. Unter „kalter Progres-
sion“ wird ein Anstieg des Durchschnittssteuersatzes
verstanden, der bei einer Einkommenserhöhung zum
Ausgleich der Inflation auftritt.
Ökonomisches Kriterium zur Quantifizierung von
Steuermehrbelastungen durch die kalte Progression ist
daher der Anstieg des Durchschnittssteuersatzes. Die
Berechnung der individuellen Steuermehrbelastung er-
folgt somit durch einen Belastungsvergleich zwischen
den Durchschnittssteuersätzen vor und nach einer infla-
tionsausgleichenden Einkommenserhöhung.
Gesamtwirtschaftliches Steuermehraufkommen: Das
im zweiten Teil Ihrer Frage angesprochene gesamtwirt-
schaftliche Steuermehraufkommen in den Jahren 2011
bis 2014 aufgrund des Effekts der kalten Progression
wird vom BMF auf jährlich knapp 3 Milliarden Euro be-
ziffert.
Dieses Resultat deckt sich mit der Faustregel des
Sachverständigenrates, der von „heimlichen Steuererhö-
hungen“ in Höhe von jährlich 3 Milliarden Euro ausgeht,
so auch in seinem Jahresgutachten 2011/2012 auf
Seite 211.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Fra-
gen der Abgeordneten Katja Dörner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/12647, Fragen 40 und
41):
Wann legt die Bundesregierung Eckpunkte für ein Famili-
ensplittingmodell vor – wie kürzlich von der Bundesministe-
rin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina
Schröder, und der Bundesministerin für Arbeit und Soziales,
Dr. Ursula von der Leyen, in Aussicht gestellt –, und mit
welchem zeitlichen Horizont plant die Bundesregierung die
Einführung?
Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für ein
Familiensplitting, und ab welchem Einkommen profitieren
beispielsweise Familien mit einem, zwei und drei Kindern im
Vergleich zu heute?
Zu Frage 40:
Im Zusammenhang mit der Diskussion über das Ehe-
gattensplitting wird auch erörtert, ob und wie Familien
mit Kindern steuerlich bessergestellt werden können.
Hierbei gibt es eine Reihe von Fragen zu bedenken, um
in der nächsten Legislaturperiode einen Weg zu finden.
Zu Frage 41:
Die Frage nach den Kosten für die Einführung eines
Familiensplittings lässt sich pauschal nicht beantworten.
Die Bezifferung hängt von der konkreten Ausgestaltung
des Modells ab. Auch die Frage, wann ein Familiensplit-
ting für eine Familie im Vergleich zur heute geltenden
Familienbesteuerung entlastend wirkt, lässt sich, da es
noch keine endgültige Entscheidung über ein Ob und
Wie eines Modells gibt, nicht beantworten.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge (DIE
LINKE) (Drucksache 17/12647, Frage 42):
Welche nationalen und internationalen Studien liegen der
Bundesregierung zu berufsbedingten Erkrankungen des Be-
wegungsapparates von Seeleuten, Hochsee, vor, und warum
gibt es bislang keinen Eintrag zu Seeleuten in der Berufs-
krankheiten-Verordnung?
Der Bundesregierung liegen weder nationale noch in-
ternationale Studien vor, die sich mit berufsbedingten
Erkrankungen des Bewegungsapparates von Seeleuten,
Hochsee, befassen.
Eine Berufskrankheit ist nach § 9 Abs. 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch, SGB VII, eine Krankheit,
welche die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-
Verordnung bezeichnet. Der Verordnungsgeber ist bei
der Bezeichnung nicht frei, sondern an die Vorausset-
zungen gebunden, dass die Krankheit nach den Erkennt-
nissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Perso-
nengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem
Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Die Berufsgruppe der Seeleute, Hochsee, ist in der
Berufskrankheiten-Verordnung nicht ausdrücklich ge-
nannt. Jedoch sind die in der Berufskrankheiten-Verord-
nung normierten Erkrankungen des Bewegungsappara-
tes hinsichtlich des Kreises der Versicherten offen
formuliert. Grundsätzlich kann also jede Berufsgruppe
betroffen sein, soweit sie der in der Verordnung bezeich-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 227. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 2013 28375
(A) (C)
(D)(B)
neten bzw. für die Berufskrankheit geforderten körperli-
chen Belastung während der versicherten Tätigkeit aus-
gesetzt war.
Demzufolge ist es nicht erforderlich, die Personen-
gruppe der Seeleute namentlich in der Berufskrankhei-
ten-Verordnung zu nennen, da auch bei ihnen eine Er-
krankung des Bewegungsapparates anerkannt werden
kann, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer in
der Verordnung aufgelisteten Berufskrankheit vorliegen.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
Fragen der Abgeordneten Anette Kramme (SPD)
(Drucksache 17/12647, Fragen 43 und 44):
Trifft es zu, dass die sogenannte Leitungsklausur des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales am 7./8. März 2013,
auf der die inhaltlichen Schwerpunkte für das Kalenderjahr
2013 diskutiert worden sind, von der Beratungsgesellschaft
McKinsey & Company, Inc. vorbereitet und durchgeführt
wurde, und welche besonderen Vorteile hat sich das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales durch die Nutzung der
Dienstleistungen von McKinsey & Company, Inc. verspro-
chen?
Welche genauen Dienstleistungen hat das Beratungsunter-
nehmen McKinsey & Company, Inc. bei der sogenannten Lei-
tungsklausur des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
am 7./8. März 2013 erbracht, und in welcher Höhe sind diese
vergütet worden?
Zu Frage 43:
Am 7. und 8. März 2013 wurde die Leitungsklausur
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch-
geführt. Die jährlichen Leitungsklausuren sind wesentli-
cher Bestandteil der seit 2010 im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales eingeführten Zielsteuerung, mit der
die politisch-strategische Schwerpunktbildung des Hau-
ses unterstützt wird. Die Vorbereitung und Nachberei-
tung der Leitungsklausuren obliegt dem Referat LS 3
„Zielplanung, Zielsteuerung“. Die Durchführungen der
Leitungsklausuren sind stets durch externe Moderation
begleitet worden. Es wurde bei jeweils drei Firmen we-
gen eines Angebots angefragt. In diesem Jahr wurde
McKinsey & Company beauftragt. Die Bearbeitung be-
steht aus einer Vorphase, der Begleitung während der
zweitägigen Klausur und einer Nachphase. In der Vor-
phase wird die Aufbereitung der Bilanz und der voraus-
schauenden Planung der Arbeit des Hauses mit Blick auf
die Leitungsklausur unterstützt. In der Nachphase erfolgt
die Sicherung der Ergebnisse der Leitungsklausur für die
weitere zielorientierte Arbeit des Hauses. Dieses Vorge-
hen trägt zum Erfolg der Arbeit bei. Die Methode der
Moderierung hat dazu den Vorteil, Fragestellung an die
Abteilungen von unabhängiger dritter Seite zu entwi-
ckeln und zur Bearbeitung vorzubereiten.
Zu Frage 44:
Leistungsgegenstand des Vertrages mit McKinsey &
Company war die Moderation, Gesprächsführung und
Dokumentation der Leitungsklausur – mit zwei Modera-
toren – sowie die Unterstützung des zuständigen Refera-
tes LS 3 „Zielplanung, Zielsteuerung“ im Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales bei der Vorbereitung und
Ergebnissicherung der Leitungsklausur. Die Vergütung
von McKinsey & Company beläuft sich auf einen Fest-
preis von 14 500 Euro ohne Mehrwertsteuer. Das Vorge-
hen erspart kontinuierliche Personalkosten für die Bear-
beitung. Ansonsten wäre dafür Personal in höherer
Besoldungsgruppe erforderlich. Im Ergebnis ist diese
Handhabung erheblich kostengünstiger.
227. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Befragung der Bundesregierung
TOP 2 Fragestunde
ZP 1 Aktuelle Stunde zum Verhalten von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundesrat beim Fiskalpakt
Anlagen