Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26151
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Liste der entschuldigten Abgeordneten
        Anlage 2
        Erklärungen nach § 31 GO
        zu den namentlichen Abstimmungen:
        – Gesetzentwurf der Abg. Marlene Rupprecht
        (Tuchenbach) u. a.: Entwurf eines Gesetzes
        über den Umfang der Personensorge bei
        einer Beschneidung des männlichen Kin-
        des (Drucksachen 17/11430, 17/11800 und
        17/11814)
        – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Ent-
        wurf eines Gesetzes über den Umfang der
        Personensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814)
        – Änderungsantrag der Abg. Burkhard Lischka
        u. a. zum Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung (Drucksachen 17/11295, 17/11800,
        17/11814 und 17/11815)
        – Änderungsantrag der Abg. Jerzy Montag
        u. a. zum Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung (Drucksachen 17/11295, 17/11800,
        17/11814 und 17/11816)
        – Änderungsantrag der Abg. Dr. Carola
        Reimann u. a. zum Gesetzentwurf der
        Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11835)
        (Tagesordnungspunkt 1)
        Christine Buchholz (DIE LINKE): Ich habe heute
        für den Gesetzentwurf der Regierung gestimmt, weil er
        die Beschneidung minderjähriger Jungen, wie bisher üb-
        lich, durch ausgebildete Beschneider und Ärzte erlaubt.
        Das Gesetz ist nötig geworden, weil das Kölner Urteil
        die für Juden und Muslime identitätsstiftende Praxis
        nicht nur infrage, sondern auch potenziell unter Strafe
        stellt.
        Der alternative Gesetzentwurf aus den Reihen der
        Opposition, der Beschneidung erst ab 14 Jahren erlauben
        will, gibt keine Antwort auf die Frage, wie eine Strafe
        durchgesetzt werden soll. Er ignoriert die Folgen für das
        Zusammenleben in einer multikulturellen, multireligiö-
        sen Gesellschaft. Ich befürchte, sollte er eine Mehrheit
        bekommen, würde er ein Klima der Denunziation und
        der Verunsicherung schaffen. Das Kindeswohl von jüdi-
        schen und muslimischen Jungen wird durch ein Verbot
        nicht verbessert. Im Gegenteil: Sie würden in einem
        Klima der Diskriminierung und Strafverfolgung auf-
        wachsen.
        Ein Verbot würde die Situation von Juden und Musli-
        men in Deutschland verschlechtern, die bereits vor dem
        Kölner Urteil in ihrem Alltag mit Antisemitismus und
        wachsendem antimuslimischen Rassismus konfrontiert
        waren.
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Binder, Karin DIE LINKE 12.12.2012
        Bluhm, Heidrun DIE LINKE 12.12.2012
        Djir-Sarai, Bijan FDP 12.12.2012
        Fischer (Göttingen),
        Hartwig
        CDU/CSU 12.12.2012
        Frankenhauser, Herbert CDU/CSU 12.12.2012
        Gabriel, Sigmar SPD 12.12.2012
        Dr. Gauweiler, Peter CDU/CSU 12.12.2012
        Göppel, Josef CDU/CSU 12.12.2012
        Gottschalck, Ulrike SPD 12.12.2012
        Grindel, Reinhard CDU/CSU 12.12.2012
        Kramme, Anette SPD 12.12.2012
        Dr. Lamers (Heidelberg),
        Karl A.
        CDU/CSU 12.12.2012
        Dr. Luther, Michael CDU/CSU 12.12.2012
        Nink, Manfred SPD 12.12.2012
        Ortel, Holger SPD 12.12.2012
        Dr. Ratjen-Damerau,
        Christiane
        FDP 12.12.2012
        Schlecht, Michael DIE LINKE 12.12.2012
        Dr. Schmidt, Frithjof BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        12.12.2012
        Thönnes, Franz SPD 12.12.2012
        Dr. Wadephul, Johann CDU/CSU 12.12.2012
        Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 12.12.2012
        Werner, Katrin DIE LINKE 12.12.2012
        Dr. Westerwelle, Guido FDP 12.12.2012
        Zapf, Uta SPD 12.12.2012
        Anlagen
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        Ich möchte eine offene, vielfältige und solidarische
        Gesellschaft. Der Kampf gegen Rassismus und das Ein-
        treten für Minderheitenrechte und Religionsfreiheit ist
        für mich Kern eines linken Selbstverständnisses.
        Nicht zuletzt läuft ein Verbot innerjüdischen und in-
        nermuslimischen Reformprozessen zuwider. Ich teile die
        Einschätzung des Generalsekretärs des Zentralrats der
        Juden, Stephan Kramer; „Ja wir müssen über vieles re-
        den. (…) Aber wir kommen ja gar nicht dazu, darüber in
        Ruhe miteinander zu diskutieren, auch in der jüdischen
        Gemeinde, weil ständig Leute mit dem Finger auf uns
        zeigen und uns schulmeisterlich als Kinderschänder be-
        schimpfen oder die Beschneidung mit Folter und Ver-
        stümmelung gleichsetzen und von blutigen Ritualen
        schwadronieren, was mit der geübten Beschneidungs-
        praxis nichts zu tun hat.“
        Aus all diesen Gründen habe ich heute für den Ge-
        setzentwurf der Bundesregierung gestimmt, der die Reli-
        gionsfreiheit von religiösen Minderheiten in Deutsch-
        land bekräftigt.
        Sylvia Canel (FDP): Das Landgericht Köln hat
        durch sein Urteil vom 7. Mai 2012 die Beschneidung
        minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen als
        rechtswidrige Körperverletzung eingestuft und damit
        eine grundsätzliche öffentliche Diskussion ausgelöst.
        Die Bundesregierung kündigte daraufhin an, rituelle
        Beschneidungen nach jüdischer und islamischer Tradi-
        tion durch ein Gesetz legitimieren zu wollen.
        Der jetzt vorgelegte Antrag beinhaltet wegweisende
        Kompromisse, die jedoch die Belange der UN-Kinder-
        rechtskonvention nicht ausreichend berücksichtigen.
        Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit
        und damit die Freiheit des Einzelnen, über sich selbst
        und seinen Körper bestimmen zu können, sollte über den
        konkurrierenden Rechtsgütern wie dem Recht der Eltern
        auf Religionsfreiheit und Erziehungsfreiheit stehen.
        Grundsätzlich sollte sich jede Bürgerin und jeder Bür-
        ger selbst entscheiden können, welcher Religion sie oder
        er sich anschließen möchte, und grundsätzlich gehört die
        Teilnahme an religiösen Ritualen zum Selbstbestim-
        mungsrecht des Einzelnen. Es ist jedoch darauf hinzu-
        wirken, dass eine Beschneidung erst in einem Alter er-
        folgen darf, in dem der Betroffene seine Zustimmung
        selbst geben und die Irreversibilität seiner Entscheidung
        verstehen kann.
        Meiner Meinung nach sollten die Unantastbarkeit der
        Würde des Menschen, das Recht auf körperliche Unver-
        sehrtheit und die Religionsfreiheit des Individuums dazu
        führen, dass die Gesellschaft keine religiös motivierten
        Körperverletzungen an Kindern erlaubt. Kinderrechte
        dürfen nicht da aufhören, wo Religion anfängt. Ich
        stimme daher dem eingebrachten Gesetzentwurf der
        Bundesregierung nicht zu.
        Zielführender wäre eine zeitlich befristete Ausset-
        zung von Strafverfolgung unter bestimmten medizinisch
        indizierten Bedingungen, ähnlich wie beim § 218 StGB
        verfahren wurde. Viele religiös motivierten Rituale ha-
        ben sich im Laufe der Zeit durch Aufklärung geändert
        und heute symbolischen Charakter angenommen. Es
        wäre wünschenswert, wenn die Regierung Anstrengun-
        gen unternehmen und durch eine Aufklärungskampagne
        eine Entwicklung zur Symbolisierung der religiösen Be-
        schneidungen unterstützen würde.
        Viola von Cramon-Taubadel (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN): Heute haben wir über einen Gesetzentwurf
        über den Umfang der Personensorge bei einer Beschnei-
        dung des männlichen Kindes zu entscheiden. Ich habe
        mich mit einer Entscheidung, wie ich mich zu dieser
        Frage verhalten soll, extrem schwergetan.
        Im Sommer hatte ich mich deshalb zum übereilten
        Antrag der Regierungsfraktionen – Bundestagsdrucksache
        17/10331 – enthalten, in dem ein Gesetzentwurf zur recht-
        lichen Zulässigkeit von fachgerechten Beschneidungen
        von Jungen in medizinisch nicht indizierten Fällen gefor-
        dert wurde. Meine Hauptbegründung war, dass aufgrund
        der Eile, in der der Antrag entstanden ist, keine Zeit war,
        diese komplexe Thematik ausreichend zu erörtern.
        Nach ausführlichen Diskussionen im Bundestag, in
        der Bundestagsfraktion mit externen Referentinnen und
        Referenten, in der Partei, aber auch mit muslimischen
        und jüdischen Gemeindevertretern und Gemeindevertre-
        terinnen möchte ich eine Straffreiheit für Familien, die
        ihre Jungen beschneiden lassen möchten, sicherstellen.
        Die Frage, ob das religiöse Ritual der Jungenbe-
        schneidung noch zeitgemäß ist und notwendigerweise
        zur jüdischen oder muslimischen Identität gehört, kann
        ich nicht beantworten. Diese Frage sollte meines Erach-
        tens jedoch auch nicht von der Mehrheitsgesellschaft be-
        ziehungsweise durch staatliche Intervention oder gar
        Kriminalisierung beantwortet werden. Aus meiner Sicht
        muss die Debatte in den betroffenen Religionsgemein-
        schaften selbst geführt werden. Und dort wird sie – wie
        auch die Anhörung der Bundestagsfraktion von Bünd-
        nis 90/Die Grünen gezeigt hat – auf individueller Ebene
        geführt und höchst unterschiedlich beantwortet.
        Die gesellschaftliche Diskussion über Beschneidung
        war in den letzten Monaten allerdings neben der wichti-
        gen Sorge um das Kindeswohl bedauerlicherweise auch
        von Hysterie und althergebrachten Vorurteilen über „ar-
        chaische Rituale“ geprägt.
        Nach langer Überlegung stimme ich somit dem vor-
        liegenden Gesetzentwurf zu, da er wichtige, dem Kin-
        deswohl dienende Kriterien für die religiös motivierte
        Beschneidung von Jungen formuliert. Ohne die Mög-
        lichkeit einer rechtmäßigen Beschneidung würde dage-
        gen aus meiner Sicht für viele Juden und Muslime ein
        religiöses Leben in Deutschland erheblich erschwert.
        Bei einem Verbot der religiös motivierten Beschneidung
        von Jungen müssten Beschneidungen strafrechtlich ver-
        folgt werden. Das bedeutet in der Praxis für Familien
        und Ärzte, die an einer Beschneidung beteiligt wären,
        dass sie anschließend mit dem Jugendamt oder gar ei-
        nem Strafbefehl rechnen müssten. Dasselbe würde auch
        für Familien gelten, die eine Beschneidung im Ausland
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        vornehmen ließen und anschließend nach Deutschland
        zurückkehrten.
        Eine solche Wahl der Mittel kann und möchte ich kei-
        neswegs unterstützen und ist mit meinen Vorstellungen
        einer modernen Einwanderungs- und Integrationspolitik
        sowie einer pluralistischen Gesellschaft unvereinbar.
        Ich habe auch dem Änderungsantrag meines Frak-
        tionskollegen Jerzy Montag und anderer zugestimmt, der
        eine Sondernorm des Familienrechts vorsieht, nach der
        der Kindeswillen bei älteren Kindern berücksichtigt wer-
        den soll, die – wenn auch noch nicht im Rechtssinne ein-
        willigungsfähig – doch eine klare Vorstellung davon ha-
        ben, was mit ihnen geschehen soll, und die sich deutlich
        gegen eine Beschneidung wenden.
        Zudem habe ich der Forderung des Änderungsantrags
        des Kollegen Montag nach einer Begrenzung der Frist
        der Sonderreglung der Beschneidung durch Nichtärzte
        von sechs Monaten auf zwei Wochen zugestimmt, da
        diese Frist für die Bedürfnisse des jüdischen Bekenntnis-
        ses ausreicht.
        Des Weiteren habe ich einem Teil des Änderungsan-
        trags des Kollegen Burkhard Lischka und der Kollegin
        Christine Lambrecht – und anderer – zugestimmt, die
        eine Evaluierung der Regelungen des Gesetzes innerhalb
        von fünf Jahren durch das Bundesministerium der Justiz
        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
        sundheit fordern.
        Ekin Deligöz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich
        stimme dem von der Bundesregierung vorgelegten Ge-
        setzentwurf der Bundesregierung zur Regelung der Be-
        schneidung zu. Trotz anderer Auffassung in einzelnen
        Punkten ist es aus meiner Sicht nach dem viel zitierten
        Urteil des Landgerichts Köln und der sich anschließen-
        den vielfältigen – und teils hochemotionalen – Debatten
        unausweichlich, zu einer konkreten gesetzlichen Rege-
        lung zu gelangen. Nach reiflicher Abwägung der betrof-
        fenen Rechtsgüter, vor allem aber nach dezidierter Prü-
        fung des Sachverhalts bezogen auf das Kindeswohl halte
        ich die rechtliche Zulässigkeit von nicht medizinisch in-
        dizierten Beschneidungen für richtig. Daraus resultiert
        auch meine Zustimmung zum Gesetzentwurf.
        Nichtsdestotrotz erscheinen Änderungen am vorge-
        legten Gesetzentwurf der Bundesregierung fachlich ge-
        boten. Dies betrifft vor allem die Berücksichtigung des
        Kindeswillens sowie die Fristsetzung für die Durchfüh-
        rung der Beschneidung durch eine Person ohne ärztliche
        Ausbildung. Diese aus meiner Sicht erforderlichen Re-
        gelungen sind in einem Änderungsantrag (Bundestags-
        drucksache 17/11816) dargelegt, der jedoch im federfüh-
        renden Ausschuss leider nicht die erforderliche Mehrheit
        erhalten hat. Ich gehe davon aus, dass es durch eine
        weitere gesellschaftliche und auch wissenschaftliche
        Auseinandersetzung mit dem Thema auch zu Modifika-
        tionen in der genannten Weise der Gesetzesregelung
        kommen kann.
        Trotz der ausgeführten Schwächen sehe ich in dem
        Gesetzentwurf eine tragfähige Regelung. Ganz unstreitig
        ist die Beschneidung, wie jede Operation, ein Eingriff in
        die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Demgegen-
        über steht jedoch das Recht des Kindes auf eine gute
        Förderung seiner Entwicklung, zuvörderst verantwortet
        und erbracht durch die Eltern. Diese Förderung umfasst
        eben auch weltanschauliche Aspekte, wozu in vielen
        Fällen zwingend die Zugehörigkeit zu einer Religionsge-
        meinschaft gehört. Diese – identitätsstiftende – Zugehö-
        rigkeit nicht zu ermöglichen, stellte nicht nur für die El-
        tern, sondern auch für das betroffene Kind eine nicht zu
        unterschätzende Einschränkung dar. In der jüdischen
        und den muslimischen Glaubensgemeinschaften ist die
        Beschneidung ein absolut essenzielles Element.
        Diese beiden Ebenen gilt es innerhalb einer „Kindes-
        wohlprüfung“ abzuwägen. Ich komme dabei zu dem
        Schluss, dass die Beschneidung als Zeichen der religiö-
        sen Zugehörigkeit zulässig sein soll, sofern sie fachge-
        recht durchgeführt wird. Es ist richtig, dass die Eltern
        stellvertretend für ihr Kind in diesen vergleichsweise ge-
        ringfügigen Eingriff einwilligen können. Es gibt etliche,
        ungleich schwerwiegendere erzieherische Entscheidun-
        gen und Maßnahmen, die ebenfalls mit gutem Grund
        kein staatliches Eingreifen nach sich ziehen. Die im Ge-
        setz formulierten und für die Umsetzung vorgesehenen
        Kriterien für eine rechtmäßige Beschneidung sollten zu-
        dem dazu beitragen, dass der Eingriff mit geringstmögli-
        chen Belastungen für das Kind einhergeht. Dies wäre bei
        einer Nichtregelung oder gar einem Verbot nicht zu er-
        warten, weil dann gewiss eine Vielzahl von Beschnei-
        dungen im Verborgenen und nicht fachgerecht durchge-
        führt würde. Überdies ist es oftmals hochproblematisch,
        strittige Fragen zu religiösen Symbolen und Handlungen
        mittels strafbewehrter Gesetzesnormen klären zu wollen.
        Die bisweilen schablonenhafte Einordnung der Be-
        schneidung als Kindeswohlgefährdung droht die – abso-
        lut richtige! – Ächtung und Verfolgung von Tatbestän-
        den wie Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder
        sexualisierter Gewalt, aber auch gewaltsamer Erziehung
        in der öffentlichen Wahrnehmung aufzuweichen. Dies
        würde die gerade in den letzten Jahren sehr konstruktiv
        verlaufende Kinderschutzdebatte belasten. Damit soll je-
        doch nicht impliziert werden, dass kritische Haltungen
        zur Beschneidung illegitim wären, im Gegenteil. Diese
        Diskussionen sollen jetzt und auch weiterhin geführt
        werden und zur kritischen Reflexion auf allen Seiten,
        das heißt auch in den Religionsgemeinschaften, beitra-
        gen. Das kann aber nur sinnvoll in gesellschaftlichen
        Diskursen erfolgen. Dabei sollte die Grenze zu den mas-
        siven Kindeswohlgefährdungen im Blick behalten wer-
        den.
        Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Die in
        den letzten Monaten zunehmend emotionaler und teil-
        weise aggressiver werdende Debatte um eine gesetzliche
        Regelung der Beschneidung hat mich zu der Entschei-
        dung gebracht, keinem der beiden vorgelegten Gesetz-
        entwürfe zuzustimmen. Ich habe mich sogar entschlos-
        sen, beide abzulehnen, weil ich eine Entscheidung am
        heutigen Tage für falsch halte. Beide Gesetzentwürfe
        schaffen nicht die gesellschaftlich tragfähige Grundlage,
        um die mit der Problematik der Beschneidung von ein-
        willigungsunfähigen Jungen aufgeworfenen Fragen
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        achtsam zu lösen. Stattdessen plädiere ich eindringlich
        für den Vorschlag eines Moratoriums zur Klärung der
        gesetzlichen Regelung der Jungenbeschneidung sowie
        die Einsetzung eines Runden Tisches.
        Die Plötzlichkeit, mit der das Kölner Urteil eine De-
        batte über die Jungenbeschneidung ausgelöst hat, und
        die heftigen Reaktionen sind ein Warnsignal. Sie sind
        auch Ausdruck einer ungeklärten Situation, ebenso von
        Ängsten und Aggressionen innerhalb unserer Gesell-
        schaft, die nicht durch eine übereilte Gesetzesänderung
        ausbalanciert werden können, sondern durch eine Rege-
        lung im Hauruckverfahren sogar noch verschärft zu wer-
        den drohen.
        In einer unzureichend reflektierten Ermöglichung
        – „Freigabe“? – der Beschneidung von Jungen sehe ich
        große Gefahren für unser Rechtssystem, weil dadurch
        das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unver-
        sehrtheit von Kindern gefährdet werden. Die Beschnei-
        dung selbst ist kein harmloser Eingriff. Gleichzeitig ist
        eine traditionelle Praxis, die seit Jahrtausenden gepflegt
        wird, nicht durch eine schnelle Gesetzesentscheidung zu
        regeln. Viele Mitglieder des Bundestages haben in den
        vergangenen Monaten in ihren Beiträgen erkennen las-
        sen, dass sie sich nach eigener Auffassung mit den kom-
        plexen medizinischen, juristischen, religiösen und kultu-
        rellen Dimensionen dieser Frage noch nicht mit der
        gebotenen Ausführlichkeit befassen konnten. Auch den
        jüdischen und muslimischen Gemeinden in Deutschland
        ist mit einer Regelung nicht gedient, die auf keiner um-
        fassenden politischen Debatte ruht. Mir ist ausdrücklich
        daran gelegen, mit den jüdischen und muslimischen Ge-
        meinden in einen intensiven Dialog zu treten und ge-
        meinsam nach einer guten und vor allem gut begründe-
        ten Lösung zu suchen.
        Der Deutsche Bundestag hat gute Erfahrungen damit
        gemacht, sich bei wichtigen Entscheidungen prinzipiel-
        ler Art Zeit zu lassen. Dafür trete ich auch in dieser
        Frage ein.
        Petra Ernstberger (SPD): Im Respekt vor religiö-
        sen Traditionen und Ritualen wünsche ich mir eine
        Rechtslage in Deutschland, die die Beschneidung von
        Jungen aus religiösen Gründen erlaubt.
        Leider sehe ich in keinem der vorliegenden Rege-
        lungspfade eine angemessene Lösung. Ich habe erhebli-
        che Bedenken, dass die Beschneidung durch eine Person
        ohne Approbation toleriert werden soll. Zweifelsfrei
        handelt es sich um einen chirurgischen Eingriff. Zwei-
        felsfrei verursacht er Schmerzen. In Respekt vor dem
        Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit ist es
        nach meiner Auffassung geboten, dieses Ritual mit den
        ansonsten in Deutschland üblichen medizinischen Stan-
        dards bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu
        verbinden.
        Den Gesetzentwurf, der eine Beschneidung aus reli-
        giösen Gründen erst ab einem Lebensalter von 14 Jahren
        erlaubt, lehne ich ab. Auch der Gesetzentwurf der Bun-
        desregierung ist für mich in seiner Ursprungsversion
        nicht zustimmungsfähig. Die Änderungsanträge der
        SPD-Fraktion zum Entwurf der Bundesregierung sind
        notwendige und sinnvolle Verbesserungen. Dies gilt ins-
        besondere für den Antrag, der eine Fristverkürzung auf
        zwei Monate für einen derartigen Eingriff durch eine
        nicht approbierte Person vorsieht.
        Ich bedauere sehr, dass es vonseiten der die Regie-
        rung tragenden Fraktionen kein Interesse an einem inter-
        fraktionellen Dialog gegeben hat, der eine von einer
        äußerst breiten Mehrheit getragene Entscheidung ermög-
        licht hätte.
        Da heute keine Lösung zur Abstimmung steht, der ich
        umfänglich zustimmen kann, werde ich mich der
        Stimme enthalten. Zugleich fühle ich mich verpflichtet,
        mich in der gesellschaftlichen Debatte weiter für Be-
        schneidung aus religiösen Gründen durch approbierte
        Personen einzusetzen.
        Dr. Thomas Gambke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Eltern haben gerade in den ersten Lebensjahren
        eine große Verantwortung für das Wohl ihrer Kinder. Sie
        müssen nicht nur täglich dafür sorgen, dass ihre Kinder
        mit allem Notwendigen versorgt werden und mit liebe-
        voller Zuwendung aufwachsen, sondern sie müssen wei-
        tere Entscheidungen für die Entwicklung des Kindes
        treffen. Dazu gehören auch Entscheidungen, ob und in
        welchem Maß ein Kind nach religiösen Werten erzogen
        wird. Die religiös begründete Entscheidung von Eltern
        zur Beschneidung von Jungen ist getragen vom Wunsch
        der Eltern, eine möglichst gute Entwicklung des Kindes
        nach den Werten der eigenen Religion zu ermöglichen.
        Sie wollen das Beste für ihr Kind und folgen damit den
        Vorgaben ihrer Religion, die ihnen in ihrem Leben Halt
        und Orientierung gibt.
        Als Vater habe ich persönlich Entscheidungen zum
        Wohl meiner Kinder getroffen. Dabei wäre eine Ent-
        scheidung zu einer Beschneidung undenkbar gewesen.
        Diesen irreversiblen Eingriff bewerte ich als einen er-
        heblichen Eingriff in das spätere Selbstbestimmungs-
        recht des Kindes. Ungeachtet dessen respektiere ich die
        Religiosität anderer Menschen. Und ich nehme wahr,
        dass andere Menschen aus ihrem Glauben heraus zu an-
        deren Entscheidungen kommen, auch und gerade wenn
        es um das Wohl ihrer Kinder geht. Bei meiner Entschei-
        dungsfindung zum Gesetzentwurf zur Beschneidung
        habe ich abgewogen, welche Auswirkungen eine Be-
        schneidung auf die Entwicklung von Jungen hat. Und
        ich habe meine Entscheidung in Kenntnis der Tatsache
        getroffen, dass in keinem Land dieser Welt eine Be-
        schneidung von Jungen unter Strafe gestellt ist. Deshalb
        habe ich mich entschieden, dem Antrag der Bundesre-
        gierung zuzustimmen, der im Kern die strafrechtliche
        Freiheit der Beschneidung zusichert, sofern sie fachge-
        recht durchgeführt wird.
        Mit dieser Entscheidung ist keinesfalls eine Zustim-
        mung zur Beschneidung verbunden. Es ist nur die Frage,
        wie ich und unsere Gesellschaft eine jahrhundertealte
        Tradition der Beschneidung brechen kann. Und da ist
        mir im Zuge der Debatte klar geworden, dass das Mittel
        des Strafrechtes der falsche Weg ist. Die Debatte um die
        Beschneidung hat mir zusätzlich Motivation und Antrieb
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26155
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        gegeben, die repressionsfreie Erziehung und Anleitung
        von Kindern zu verantwortungsvollen, selbstbestimmten
        Menschen als zentrales Ziel zu beachten und mich im
        Gespräch und der Auseinandersetzung insbesondere
        auch mit Religionsgemeinschaften dafür einzusetzen.
        Michael Groß (SPD): Durch das Urteil des Kölner
        Landgerichts vom 7. Mai 2012 ist die religiöse Be-
        schneidung als rechtswidrige Körperverletzung gewertet
        worden. Für den Bundestag bedeutet das Urteil, mit ei-
        nem entsprechenden Gesetz die notwendige Grundlage
        zur Rechtssicherheit zu schaffen.
        1990 wurde erstmalig der Vorrang des Kindeswohls
        in einer UN-Menschenrechtskonvention verankert. Die
        UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Unterzeich-
        nerstaaten, überlieferte Traditionen abzuschaffen, die für
        die Gesundheit der Kinder schädlich sind. Dies war auch
        die Grundlage des Gesetzes zur gewaltfreien Kinder-
        erziehung im Jahre 2000 durch die damalige rot-grüne
        Bundesregierung.
        Unsere demokratische Gesellschaft beruht auf unserer
        Verfassung und den darin für jede Bürgerin und jeden
        Bürger verankerten Grundrechten. Mit der heutigen Ent-
        scheidung müssen verschiedene grundrechtlich ver-
        bürgte Positionen gegeneinander abgewogen werden:
        das Recht auf die freie Persönlichkeitsentfaltung, das
        Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Re-
        ligionsfreiheit und das Recht der Eltern auf Pflege und
        Erziehung ihrer Kinder.
        Ich habe mir in meinem Wahlkreis in persönlichen
        Gesprächen sowohl mit Vertretern der jüdischen Ge-
        meinschaft als auch mit Vertretern muslimischer Reli-
        gionsgemeinschaften zum Thema „Beschneidung des
        männlichen Kindes“ ein Bild von den grundlegenden
        Positionen machen können. Insbesondere die religiöse
        Bedeutung der Beschneidung, der Zeitpunkt der Be-
        schneidung und die Frage, wer Beschneidungen durch-
        führen sollte, waren wichtige Gesprächspunkte. Die Be-
        schneidung männlicher Kinder hat in der jüdischen und
        muslimischen Religion eine lange Tradition, ist aber un-
        terschiedlich ritualisiert. Eine Beschneidung muss aber
        aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und Konstituie-
        rung für den Glauben erlaubt sein.
        Dabei steht für mich das Wohl des Kindes im Mittel-
        punkt, ohne die Religionsfreiheit und die zentrale Be-
        deutung für viele Menschen infrage stellen oder abwer-
        ten zu wollen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
        der Kinder bis zur eigenen freien Mitentscheidung ist
        aus meiner Sicht als höchstes Gut vorrangig zu betrach-
        ten. Eine Einsichtsfähigkeit des Kindes sollte gewähr-
        leistet sein, und seine Wünsche sollten Berücksichtigung
        finden. Selbstverständlich ist die Beschneidung unter
        fachmedizinischer Kontrolle durchzuführen.
        Da die vorliegenden Gesetzentwürfe weder dem Kin-
        deswohl in vollem Umfang noch der Frage der Reli-
        gionsfreiheit zufriedenstellend gerecht werden und aus
        meiner Sicht in zu kurzer und nicht umfassender Bera-
        tung erstellt wurden und keiner meine vollumfängliche
        Zustimmung findet, werde ich mich bei den Abstimmun-
        gen enthalten. Die vorliegende Gesetzentwürfe werden
        aus meiner Sicht die aufgeworfenen Fragen nicht lösen.
        Das in unserem Land gelebte verfassungsgemäße Ver-
        ständnis von Demokratie sieht die Kinder zuerst als
        schutzbedürftige Individuen. Dieses Grundrecht wird
        mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ge-
        schwächt. Aus meiner Sicht ist ein Moratorium nötig
        und ein Runder Tisch mit Sachverständigen, Vertretern
        aller Religionsgemeinschaften und Fachleuten einzuset-
        zen, um wissenschaftlich, juristisch und religiös fundiert
        zur Erarbeitung einer Regelung mit breiter Akzeptanz zu
        diskutieren.
        Rudolf Henke (CDU/CSU): In der öffentlichen
        Anhörung des Rechtsausschusses am 26. November
        2012 zur Beschneidung über die Bundestagsdrucksachen
        17/11295 und 17/11430 hat der Sachverständige Profes-
        sor Dr. med. Hans Kristof Graf wörtlich ausgeführt: „Ich
        möchte hiermit zum Ausdruck bringen, dass wir den
        Entwurf der Regierung unterstützen. Einschränkend
        möchte ich aber auch sagen, dass wir den Zeitraum sechs
        Monate nicht unbedingt für plausibel halten, was den
        ersten Absatz angeht. Wir können durchaus auch mit der
        Einschränkung auf 14 Tage, entsprechend dem Antrag
        von Herrn Montag, gut leben.“ Einschränkend hat er
        hinzugefügt, dass 14 Tage auch sehr kurz gegriffen
        seien, wenn man zum Beispiel Neugeborene mit einer
        Gelbsucht nehme, die durchaus auch einen größeren
        Zeitraum benötigen.
        Der Sachverständige Professor Dr. Oliver Hakenberg
        hat ausgeführt: „Die Deutsche Gesellschaft für Urologie
        begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung.“ Zu
        den Änderungsanträgen: „Auch wir sind der Meinung,
        dass diese sechsmonatige Zeitspanne zu weit gefasst ist,
        und sehen dafür keinen vernünftigen Grund.“
        Die Sachverständige Dr. med. Antje Yael Deusel hat
        unter anderem ausgeführt: „Die Beschneidung findet in
        der Regel am achten Lebenstag des männlichen Säug-
        lings statt; außer wenn medizinische gesundheitliche
        Einschränkungen bestehen. Hier ist die U2 von besonde-
        rer Wichtigkeit, auch die Familienanamnese und eventu-
        elle Zusatzuntersuchungen. Eine ärztliche Beratung der
        Eltern ist in diesem Zusammenhang erforderlich, und
        hierbei sollte dann auch gleich die angehende Opera-
        tionsaufklärung beider Elternteile über die Beschnei-
        dung und die Komplikationsmöglichkeiten erfolgen.“
        Der Sachverständige Prof. Siegfried Willutzki hat
        ausgeführt: „Bei der Sechsmonatsfrist, wie sie im Gesetz
        für den nichtärztlichen Beschneider vorgesehen ist, habe
        ich ähnliche Bedenken, wie sie auch von Herrn Graf an-
        geführt worden sind. Ich denke, dass der Vorschlag in
        dem Gruppenantrag von Herrn Montag und anderen eine
        durchaus sinnvolle Lösung darstellen könnte.“
        Der Sachverständige Professor Dr. Hans Michael
        Heinig hat unter anderem ausgeführt: „Zum Änderungs-
        antrag Jerzy Montag und andere möchte ich Folgendes
        anmerken ... Die für § 1631 d Abs. 2 BGB vorgeschla-
        gene Fristverkürzung reflektiert den Umstand, dass eine
        lege artis durchgeführte Beschneidung einer schmerz-
        therapeutischen Begleitung bedarf. Und die kann aus
        26156 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
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        arznei- und betäubungsmittelrechtlichen Gründen zu-
        mindest ab einem gewissen Alter nur von einem Arzt
        vorgenommen werden. Gegenwärtig dominieren nach
        meiner Wahrnehmung die Stimmen, die in den ersten
        Wochen die seitens der Mohalim in Deutschland ange-
        wendete schmerztherapeutische Behandlung für fachge-
        recht halten. Darüber lässt es sich trefflich diskutieren,
        und wo genau zwischen 14 Tagen und 6 Monaten die
        Grenze zu ziehen ist, das genau ist eine Frage der ärztli-
        chen Kunst. Und bei der Festlegung solcher ärztlichen
        Fachstandards pflegt sich der Gesetzgeber sonst mit
        guten Gründen zurückzuhalten, gerade auch, um der
        Dynamik wissenschaftlicher Entwicklungen bestmög-
        lich Rechnung zu tragen.“
        Der Sachverständige Aiman A. Mazyek hat ausge-
        führt: „Für uns ist die Herabsetzung von sechs Monaten
        auf zwei Wochen oder eine andere Zeit nicht von Be-
        lang, und wir haben dazu keine Vorbehalte.“
        Auf Nachfrage hat der Sachverständige Professor
        Dr. med. Hans Kristof Graf aus dem Jüdischen Kranken-
        haus Berlin geschildert: „Es ist Usus in unserer Klinik,
        bis einschließlich zur zweiten Lebenswoche mit Emla-
        Creme vorzugehen. Danach – das ist einfach ein Ab-
        kommen, was wir mit unseren Anästhesisten und mit
        den Chirurgen geschlossen haben – führen wir eine Voll-
        narkose durch.“
        Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen habe ich
        in der CDU/CSU-Fraktion den Antrag gestellt, die Frist
        von sechs Monaten im Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung auf zwei Wochen zu verkürzen, und dafür etliche
        Unterstützung, jedoch keine Mehrheit erreicht. Da ich
        eine Frist von sechs Monaten für zu lang halte, um die
        eigentliche Beschneidung durch einen nichtärztlichen
        Mohel durchzuführen zu lassen, stimme ich in der na-
        mentlichen Abstimmung des Deutschen Bundestages für
        den von Herrn Montag vorgelegten Antrag zur Verkür-
        zung der Frist von sechs Monaten auf 14 Tage. Sollte
        dieser Änderungsantrag nicht angenommen werden,
        stimme ich danach für den Änderungsantrag der Kolle-
        ginnen Reimann und Griese zur Verkürzung der Frist
        von sechs Monaten auf zwei Monate. Aus Gründen des
        religiösen Friedens in Deutschland stimme ich auf jeden
        Fall für den aus der Abstimmung der Änderungsanträge
        hervorgehenden Gesetzentwurf der Bundesregierung.
        Ingrid Hönlinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In
        der Folge des Urteils des Kölner Landgerichts vom
        7. Mai 2012, in dem die Beschneidung eines Jungen als
        rechtswidrige Körperverletzung gewertet wurde, kam es
        zu großen Verunsicherungen, zum einen bei jüdischen
        und muslimischen Religionsgemeinschaften, zum ande-
        ren bei Ärztinnen und Ärzten. Dem Urteil kommt weit
        über die Religionsgemeinschaften und Fachkreise hinaus
        große Aufmerksamkeit zu. Dies geschieht aus gutem
        Grund, denn betroffen sind mehrere grundrechtssensible
        Bereiche.
        Der Staat muss auf diese Verunsicherungen reagieren
        und Rechtssicherheit schaffen. Dabei hat er die schwie-
        rige und verantwortungsvolle Aufgabe, sowohl die kör-
        perliche Unversehrtheit jedes Einzelnen zu schützen als
        auch die Religionsfreiheit zu gewährleisten und außer-
        dem das Elternrecht auf Erziehung zu berücksichtigen.
        Muslimisches und jüdisches religiöses Leben müssen
        in Deutschland weiterhin möglich sein. Gleichzeitig
        müssen wir sicherstellen, dass Eingriffe in die körperli-
        che Unversehrtheit nur in begründeten Fällen zulässig
        sind und vor allem medizinisch korrekt und ohne unnö-
        tige Schmerzen durchgeführt werden.
        Vor einigen Monaten hatte ich dafür plädiert, eine in-
        tensive, vielschichtige und facettenreiche Diskussion zu
        führen und nicht vorschnell zulasten des einen oder an-
        deren Grundrechtes zu entscheiden. Mir war es wichtig,
        das Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Reli-
        gionsgemeinschaften, Medizinerinnen und Medizinern
        und anderen Fachleuten zu suchen, alle Argumente ab-
        zuwägen und auszuwerten, alle möglichen Blickwinkel
        einzunehmen und auch die Konsequenzen zu berück-
        sichtigen, die die verschiedenen Möglichkeiten mit sich
        bringen. In den vergangenen Monaten habe ich gemein-
        sam mit meinen Kolleginnen und Kollegen im Bundes-
        tag auf verschiedenen Ebenen diese Gespräche gesucht
        und geführt. In einem Fachgespräch der grünen Bundes-
        tagsfraktion und in verschiedenen Einzelgesprächen
        habe ich mich umfassend informiert.
        Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf vor-
        gelegt, der aus meiner Sicht in die richtige Richtung
        geht. Ich finde es richtig, eine Regelung im Familien-
        recht zu treffen und nicht im Strafrecht.
        Hinsichtlich der Beachtung des Kindeswillens gibt es
        allerdings Verbesserungsmöglichkeiten. Ich meine, dass
        einsichts- und urteilsfähige Jungen selbst in die Be-
        schneidung einwilligen müssen. Voraussetzung für die
        Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist, dass der be-
        troffene Junge vor der Beschneidung umfassend durch
        denjenigen über den Eingriff aufgeklärt wird, der den
        Eingriff vornimmt. Äußert sich der Junge ablehnend
        gegenüber dem bevorstehenden Eingriff, darf die Be-
        schneidung nicht durchgeführt werden. Damit das Kin-
        deswohl optimale Berücksichtigung finden kann, ist
        weiterhin erforderlich, dass auch ein Junge, der noch
        nicht im Rechtssinne einsichts- und urteilsfähig ist, seine
        Beschneidung ablehnen kann.
        Vor allem aber halte ich den im Regierungsentwurf
        vorgesehenen Ausnahmezeitraum, wonach in den ersten
        sechs Monaten nach der Geburt auch nichtärztliche Be-
        schneiderinnen und Beschneider eine Beschneidung
        durchführen dürfen, für zu lang. Diese dürfen, anders als
        Ärztinnen oder Ärzte, keine Narkosemittel einsetzen. Sie
        arbeiten mit schmerzlindernden Salben und Zäpfchen.
        Das Narkoserisiko ist nach ärztlicher Auskunft gerade in
        den ersten 14 Tagen nach der Geburt eines Kindes sehr
        hoch, sodass bei der Beschneidung in dieser Zeit grund-
        sätzlich keine Narkosen erfolgen. Nach Ablauf von vier-
        zehn Tagen kann nur noch ein Arzt oder eine Ärztin die
        Abwägung zwischen Narkose- und Schmerzrisiko vor-
        nehmen. Deshalb halte ich es für richtig, die Frist für die
        Tätigkeit nichtärztlicher Beschneiderinnen und Be-
        schneider auf vierzehn Tage nach der Geburt des Kindes
        zu begrenzen.
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        Ich stimme deshalb dem Änderungsantrag Nr. 17/11816
        zu und enthalte mich bei der Abstimmung über den Ge-
        setzentwurf der Bundesregierung.
        Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU): Nach reiflicher
        Überlegung und sorgfältiger Abwägung aller Argumente
        für und gegen die oben angegebene gesetzliche Rege-
        lung der Beschneidung des männlichen Kindes habe ich
        mich entschieden, den Gesetzentwurf abzulehnen.
        Ausschlaggebend für meine Entscheidung ist die Tat-
        sache, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit ei-
        nes Kindes höher zu werten ist als Religionsfreiheit oder
        Elternrecht. Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form
        ordnet jedoch das Kindesrecht sowohl dem Elternrecht
        als auch der Religionsfreiheit unter.
        Die Beschneidung von Jungen erfolgt meist ohne medi-
        zinische Indikation und ist deshalb als Körperverletzung
        zu werten. Durch die Schmerzforschung ist bewiesen,
        dass Kinder bereits ab der 24. Schwangerschaftswoche
        Schmerzen empfinden und dass diese umso nachhalti-
        gere Auswirkungen haben, je jünger die Kinder sind.
        Von einer Allgemeinanästhesie bei Neugeborenen raten
        Experten aufgrund der physischen Unreife ab. Kinder
        unter drei Jahren sind besonders gefährdet, Anästhesie-
        komplikationen zu erleiden. Die im Begründungstext
        des Gesetzes aufgestellte Behauptung, mit der männli-
        chen Beschneidung sei „nur eine geringfügige Beein-
        trächtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden“,
        entspricht nicht der Realität. Nach der aktuellen For-
        schungslage handelt es sich bei der männlichen Vorhaut
        nicht um ein unnützes Gewebe, sondern um ein Organ.
        Dieses besitzt eine den Lippen oder Fingerspitzen ver-
        gleichbare Empfindlichkeit.
        Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit
        wiegt in meinen Augen mehr als Religionsfreiheit oder
        Elternrecht.
        Ulrich Kelber (SPD): Die Entscheidung über die
        durch das Kölner Gerichtsurteil notwendig gewordene
        gesetzliche Regelung medizinisch nicht notwendiger
        Genitalbeschneidung von Jungen ist eine schwierige Ab-
        wägung zwischen Grundrechten der Kinder, Elternrech-
        ten, gesellschaftlichen Debatten und der Frage der prak-
        tischen Auswirkungen eines Gesetzes. Um zu einer
        Entscheidung zu kommen, habe ich in den letzten Mona-
        ten über ein Dutzend ausführliche Gespräche mit Kin-
        derschutzorganisationen, Ärzten, Religionsgemeinschaf-
        ten, Juristen und Einzelpersonen geführt.
        Ich unterstütze mit meinem Votum die gesetzliche Er-
        laubnis der Beschneidung unter folgenden Standards:
        eine verpflichtende ärztliche Aufklärung der Eltern, eine
        altersgerechte Einbeziehung des Kinderwillens, eine der
        ärztlichen Kunst entsprechende örtliche Betäubung und
        Behandlung des Kindes sowie eine medizinisch abgesi-
        cherte Ausbildung der die Beschneidung durchführen-
        den Personen.
        Die Ausgestaltung dieser Standards ist durch den Ge-
        setzentwurf der Bundesregierung alleine nicht ausrei-
        chend gewährleistet. Daher habe ich den Änderungsan-
        trag Lambrecht/Lischka und andere unterstützt, der diese
        Bedingungen enthält. Es ist sehr bedauerlich, dass CDU/
        CSU und FDP ihre Abgeordneten unter Fraktionszwang
        gesetzt und diesen Änderungsantrag abgelehnt haben.
        Was sind nun die „Regeln der ärztlichen Kunst“? CDU/
        CSU und FDP haben unnötig erneut Rechtsunsicherheit
        für Kinder, Eltern und Ärzte geschaffen.
        Den Ausschlag für meine Zustimmung zu einer ge-
        setzlichen Grundlage, die die Beschneidung unter Ein-
        haltung dieser Standards erlaubt, hat – neben anderen
        Überlegungen – vor allem die Befürchtung gegeben,
        dass ein Verbot die Beschneidungen nur in Hinterhöfe
        und ins Ausland verdrängt, wo eventuell schlechtere Be-
        dingungen herrschen und damit dem Kindeswohl ge-
        schadet würde. In der Abwägung allein zwischen den
        Grundrechten des Kindes – Selbstbestimmung, körperli-
        che Unversehrtheit – und den Rechten der Eltern – Aus-
        übung der Religion, Recht auf religiöse Erziehung und
        Einbeziehung der Kinder – hätten die Grundrechte des
        Kindes ansonsten überwogen.
        Im Einzelnen:
        Kinder haben Grundrechte von Geburt an. Ich gehöre
        der Gruppe von Bundestagsabgeordneten an, die die
        Kinderrechte sogar explizit im Grundgesetz, unserer
        Verfassung, verankern will. Das Recht des Kindes auf
        körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Selbstbe-
        stimmung lassen sich aus Art. 2 des Grundgesetzes un-
        mittelbar ableiten. Diese Grundrechte des Kindes setzen
        den Elternrechten Grenzen.
        In der Abwägung überwiegen diese Grundrechte auch
        bei dem medizinisch – trotz neuerer Erkenntnisse über
        das Neuronalgewebe in der Vorhaut – eher kleinen Ein-
        griff der Beschneidung aus meiner Sicht das Recht der
        Eltern auf freie Ausübung ihrer Religion und auf die
        Erziehung ihrer Kinder. Dabei habe ich durchaus be-
        rücksichtigt, dass zur Ausübung des Elternrechts auf
        Erziehung ihrer Kinder selbstverständlich auch die Ein-
        beziehung der Kinder in die eigenen religiösen Vorstel-
        lungen gehört.
        Neben die Abwägung von Rechten gehört auch die
        Berücksichtigung der gesellschaftlichen Auswirkungen
        einer gesetzlichen Regelung. Das Verbot der Beschnei-
        dung würde von vielen Angehörigen der großen religiö-
        sen Minderheit der Muslime in Deutschland als Zurück-
        weisung und Missachtung ihrer Religion empfunden.
        Die jüdische Gemeinde in Deutschland wiederum ist
        schon angesichts der Möglichkeit, dass gerade Deutsch-
        land mit seiner schrecklichen Vergangenheit der organi-
        sierten Verfolgung und Ermordung der Juden Europas
        als einziges Land die Beschneidung als Grundlage der
        vollen Religionszugehörigkeit männlicher Juden verbie-
        ten oder beschränken könnte, zu Recht alarmiert. Diese
        gewichtigen Gründe, die für das Beibehalten der Erlaub-
        nis der Beschneidung sprechen, haben für meine Ent-
        scheidung eine große Rolle gespielt.
        Was letztendlich für mich den Ausschlag gegeben hat,
        eine gesetzliche Regelung zu unterstützen, die die Be-
        schneidung unter bestimmten Bedingungen erlaubt, ist
        vor allem die praktische Seite eines möglichen gesetzli-
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        chen Verbotes in Deutschland: Wegen der Bedeutung der
        Beschneidung in der muslimischen und jüdischen Reli-
        gion wäre davon auszugehen, dass selbst ein Verbot oder
        die Beschränkung der medizinisch nicht notwendigen
        Beschneidung nicht zu einem Ende dieser religiösen Pra-
        xis führen würde. Erstens würde der Streit in die Arzt-
        praxen und Krankenhäuser verschoben, die dann über
        die medizinische Notwendigkeit entscheiden müssten.
        Bei 95 Prozent der männlichen Neugeborenen liegt eine
        Phimose vor, die sich in den meisten Fällen bis zum
        Schulalter löst. Wie sollte aber dann die Entscheidung
        bei Kleinkindern getroffen werden? Zweitens drohte
        eine Durchführung der Beschneidung dann außerhalb
        von Arztpraxen und Krankenhäusern – wo heute zum
        Beispiel über 70 Prozent der Beschneidungen muslimi-
        scher Jungen stattfinden – in Hinterhöfen und im be-
        nachbarten Ausland. Schlechtere hygienische Bedingun-
        gen und der zusätzliche Stress einer Reise schadeten
        allerdings dem Kindeswohl erheblich. Deswegen lehne
        ich ein Verbot der Beschneidung im Interesse der Kinder
        selbst ab!
        Als Fazit bleibt: Eine Debatte über die Notwendigkeit
        der Beschneidung von Jungen schon in einem Alter, wo
        der eigene Wille nicht ausreichend zum Ausdruck ge-
        bracht werden kann, muss innerhalb der muslimischen
        und jüdischen Religionsgemeinschaft selbst geführt wer-
        den und kann nicht von außen durch eine gesetzliche Re-
        gelung erzwungen bzw. ersetzt werden. Eine rechtliche
        Regelung der Beschneidung mit einer Gewährleistung
        der Einhaltung hoher ärztlicher Standards erscheint mir
        als die beste Lösung im Sinne des Kindeswohls.
        Eine weitere persönliche Anmerkung: Dass CDU/
        CSU und FDP die Debatte über die Beschneidung zu ei-
        ner parteipolitischen Machtdemonstration im Deutschen
        Bundestag genutzt haben, ist nur schwer erträglich. Kin-
        deswohl und die Rolle unserer Religionsgemeinschaften
        sollten nicht für Zwecke der Parteitaktik missbraucht
        werden.
        Ute Koczy (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich kann
        beiden Gesetzentwürfen nicht zustimmen. Ich habe mich
        sogar entschlossen, beide abzulehnen, weil ich eine Ent-
        scheidung am heutigen Tage für falsch halte. Beide Ge-
        setzentwürfe schaffen nicht die gesellschaftlich tragfä-
        hige Grundlage, um die mit der Problematik der
        Beschneidung von einwilligungsunfähigen Jungen auf-
        geworfenen Fragen achtsam zu lösen. Stattdessen plä-
        diere ich eindringlich für den Vorschlag eines Moratori-
        ums zur Klärung der gesetzlichen Regelung der
        Jungenbeschneidung sowie die Einsetzung eines runden
        Tisches.
        Die Plötzlichkeit, mit der das Kölner Urteil eine De-
        batte über die Jungenbeschneidung ausgelöst hat und die
        heftigen Reaktionen sind ein Warnsignal. Sie sind auch
        Ausdruck einer ungeklärten Situation, ebenso von Ängs-
        ten und Aggressionen innerhalb unserer Gesellschaft,
        die nicht durch eine übereilte Gesetzesänderung ausba-
        lanciert werden können.
        In der Ermöglichung der Beschneidung der Jungen
        sehe ich allerdings große Gefahren für unser Rechtssys-
        tem, weil dadurch das Selbstbestimmungsrecht und die
        körperliche Unversehrtheit von Kindern gefährdet wer-
        den. Die Beschneidung selbst ist kein harmloser Ein-
        griff. Gleichzeitig ist eine traditionelle Praxis, die über
        Jahrtausende gepflegt wird, nicht durch eine schnelle
        Gesetzesentscheidung zu regeln. Mir ist ausdrücklich
        daran gelegen, mit den jüdischen und muslimischen Ge-
        meinden in den Dialog zu treten und zu einer guten Lö-
        sung beizutragen.
        Der Deutsche Bundestag hat gute Erfahrungen damit
        gemacht, sich bei wichtigen Entscheidungen prinzipiel-
        ler Art Zeit zu lassen. Dafür trete ich auch in dieser
        Frage ein.
        Undine Kurth (Quedlinburg) (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN): Die bei Muslimen und Juden aus religiösen
        Gründen vorgenommene Beschneidung von Jungen
        – Zirkumzision – erfüllt nach deutschem Recht den
        Straftatbestand der Körperverletzung gemäß §§ 223 bis
        231 StGB. Mögliche Rechtfertigungsgründe wie Not-
        wehr, Nothilfe oder Notstand greifen hier nicht. Hinsicht-
        lich der vom Gesetzgeber im Bereich der Körperverlet-
        zung geschaffenen Möglichkeit der Einwilligung – § 228
        StGB – bleibt offen, ob diese auch die Einwilligung der
        Eltern zur Beschneidung eines eine Woche alten Jungen
        einschließt.
        Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit trifft in
        der Debatte um die Beschneidung männlicher Kinder auf
        das Grundrecht der Religionsfreiheit, das durch Grundge-
        setz, aber auch durch die Charta der Grundrechte der Eu-
        ropäischen Union und die Europäische Menschenrechts-
        konvention gewährleistet wird. Anspruch auf Schutz
        haben sowohl Religionen als auch Weltanschauungen.
        Der Grundrechtsberechtigte hat dabei die Freiheit, eine
        religiöse oder weltanschauliche Handlung vorzunehmen,
        während es andererseits dem Staat verboten ist, die Bür-
        gerinnen und Bürger zu einer religiösen oder weltan-
        schaulichen Handlung zu verpflichten.
        Im Falle der Beschneidung betrifft die Religionsfrei-
        heit sowohl die des betroffenen Kindes als auch die der
        Eltern bzw. der jeweiligen religiösen Gemeinschaft. Die
        Beschneidung von Jungen ist im Islam und im Judentum
        ein jahrtausendealter Bestandteil ihres religiösen Le-
        bens, dessen Respektierung bislang nie infrage stand.
        Doch gibt es zunehmend ein Bewusstsein dafür, dass
        die Beschneidung einen erheblichen Eingriff in den
        Körper des männlichen Kindes darstellt und gravierende
        medizinische Folgen für die Betroffenen hat bzw. haben
        kann. Die Bagatellisierung dieser Folgen ist unangemes-
        sen.
        Das Strafrecht gerät hier in ein grundsätzliches Di-
        lemma, es ist als Ultima Ratio zur Lösung des gesell-
        schaftlichen Konfliktes meines Erachtens nicht geeignet.
        Gebraucht wird ein gesellschaftlicher Konsens über die
        Reichweite elterlicher Rechte, der Religionsfreiheit und
        des uneingeschränkten Rechtes jedes Menschen auf kör-
        perliche Unversehrtheit. Die Klärung dieser Fragen be-
        darf einer längeren und breiteren Debatte. Die Fragen
        heute abschließend zu entscheiden, ist nach meinem
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        Dafürhalten verfrüht. Es fehlt für ein gesicherteres ethi-
        sches und juristisches Urteil eine solide Grundlage medi-
        zinischer Daten. Wir haben zahlreiche Studien, wir ha-
        ben viele Empfehlungen. Ein abschließendes Urteil ist
        aber noch nicht möglich.
        Ein neues Gesetz, gleich, ob es die Zirkumzision ver-
        bietet oder erlaubt, wird zum derzeitigen Zeitpunkt der
        öffentlichen Diskussion nur unzureichend gerecht. Not-
        wendig ist ein transparenter Dialog in Form eines Run-
        den Tisches, an dem alle betroffenen Gruppierungen in
        einem zweijährigen Verfahren eine für alle Beteiligten
        weitgehend akzeptable Lösung erarbeiten.
        Ich bin davon überzeugt: Eine endgültige Entschei-
        dung sollte nicht von oben herab oder ungeachtet der Be-
        denken und Gesichtspunkte der jeweils anderen Seite ge-
        troffen werden. Der Runde Tisch sollte daher auch nicht
        hinter verschlossenen Türen, sondern öffentlich tagen.
        Eine zweijährige Befristung eines Runden Tisches zum
        Thema „Beschneidung von männlichen Kindern“ nimmt
        sich die für die Entscheidungsfindung notwendige Zeit,
        ohne deren notwendigen Abschluss aus den Augen zu
        verlieren.
        Aus diesen Erwägungen heraus werde ich mich in der
        heutigen Abstimmung der vorliegenden Gesetzentwürfe
        und Änderungsanträge zum Thema „Beschneidung des
        männlichen Kindes“ der Stimme enthalten.
        Gabriele Lösekrug-Möller (SPD): Im Respekt vor
        religiösen Traditionen und Ritualen wünsche ich mir
        eine Rechtslage in Deutschland, die die Beschneidung
        von Jungen aus religiösen Gründen erlaubt.
        Leider sehe ich in keinem der vorliegenden Rege-
        lungspfade eine angemessene Lösung. Ich habe erhebli-
        che Bedenken, dass die Beschneidung durch eine Person
        ohne Approbation toleriert werden soll. Zweifelsfrei
        handelt es sich um einen chirurgischen Eingriff. Zwei-
        felsfrei verursacht er Schmerzen. In Respekt vor dem
        Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit ist es
        nach meiner Auffassung geboten, dieses Ritual mit den
        ansonsten in Deutschland üblichen medizinischen Stan-
        dards bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu
        verbinden.
        Den Gesetzentwurf, der eine Beschneidung aus reli-
        giösen Gründen erst ab einem Lebensalter von 14 Jahren
        erlaubt, lehne ich ab. Auch der Gesetzentwurf der Bun-
        desregierung ist für mich in seiner Ursprungsversion
        nicht zustimmungsfähig. Die Änderungsanträge der
        SPD-Fraktion zum Entwurf der Bundesregierung sind
        notwendige und sinnvolle Verbesserungen. Dies gilt ins-
        besondere für den Antrag, der eine Fristverkürzung auf
        zwei Monate für einen derartigen Eingriff durch eine
        nicht approbierte Person vorsieht.
        Ich bedauere sehr, dass es vonseiten der die Regie-
        rung tragenden Fraktionen kein Interesse an einem inter-
        fraktionellen Dialog gegeben hat, der eine von einer
        äußerst breiten Mehrheit getragene Entscheidung ermög-
        licht hätte.
        Da heute keine Lösung zur Abstimmung steht, der ich
        umfänglich zustimmen kann, werde ich mich der
        Stimme enthalten. Zugleich fühle ich mich verpflichtet,
        mich in der gesellschaftlichen Debatte weiter für Be-
        schneidung aus religiösen Gründen durch approbierte
        Personen einzusetzen.
        Kirsten Lühmann (SPD): In der Frage nach einer
        gesetzlichen Regelung der religiösen Beschneidung von
        Jungen sind verschiedene Grundrechte gegeneinander
        abzuwägen: das Recht des Kindes auf körperliche Un-
        versehrtheit und das Recht auf freie Religionsausübung.
        Das Kind als individuelles Rechtssubjekt steht den El-
        tern als Erziehungsberechtigte gegenüber. Die Abwä-
        gung der verschiedenen Rechtsgüter, von denen jedes für
        unseren Rechtsstaat fundamentale Bedeutung hat, die
        aber in diesem Fall einander entgegenstehen, ist keine
        einfache Frage, und es gibt darauf keine einfache Ant-
        wort. Im Gegenteil, sie erfordert eine grundsätzliche
        Diskussion, für die ich mir mehr Zeit gewünscht hätte,
        als wir sie jetzt hatten. Sinnvoll wäre aus meiner Sicht
        ein Moratorium von zwei Jahren gewesen, in dem auf
        eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet worden wäre
        und das Raum für eine intensive sachbezogene Aus-
        einandersetzung mit allen Argumenten und allen Betrof-
        fenen gegeben hätte.
        Für mich steht fest, dass jüdisches und muslimisches
        Leben und Kultur feste Bestandteile der Gesellschaft in
        Deutschland sind. Das Grundgesetz garantiert das Recht
        auf freie Religionsausübung und macht keinen Unter-
        schied zwischen den Glaubensgemeinschaften. Allerdings
        muss sich die Ausübung der Religionsfreiheit im Rah-
        men der geltenden Gesetze bewegen. Jede Regelung hat
        dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit den Stel-
        lenwert einzuräumen, den unser Grundgesetz zum Aus-
        druck bringt.
        Wir haben in den vergangenen Monaten zahlreiche
        Gespräche mit Fachleuten geführt, bei denen Befürwor-
        ter wie Gegner zu Wort gekommen sind, die die Be-
        schneidung aus medizinischer, religiöser und rechtlicher
        Sicht bewertet haben. Die Tatsachen, dass der Eingriff
        irreversibel ist, schwerwiegende Folgen haben kann und
        ein unbeschnittenes Kind in Deutschland kaum Diskri-
        minierung ausgesetzt ist, haben mich zu der Überzeu-
        gung geführt, dass die Beschneidung von Jungen aus re-
        ligiösen Gründen erst mit Erreichen der Religionsreife,
        also mit 14 Jahren, und nur mit der Einwilligung des Be-
        troffenen durchgeführt werden sollte.
        Dr. Matthias Miersch (SPD): Mit Respekt vor reli-
        giösen Traditionen und Ritualen wünsche ich mir eine
        Rechtslage in Deutschland, die die Beschneidung von
        Jungen aus religiösen Gründen erlaubt.
        Leider sehe ich in keinem der vorliegenden Rege-
        lungspfade eine angemessene Lösung. Ich habe erhebli-
        che Bedenken, dass die Beschneidung durch eine Person
        ohne Approbation toleriert werden soll. Zweifelsfrei
        handelt es sich um einen chirurgischen Eingriff. Zwei-
        felsfrei verursacht er Schmerzen. In Respekt vor dem
        Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit ist es
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        nach meiner Auffassung geboten, dieses Ritual mit den
        ansonsten in Deutschland üblichen medizinischen Stan-
        dards bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu
        verbinden.
        Den Gesetzentwurf, der eine Beschneidung aus reli-
        giösen Gründen erst ab einem Lebensalter von 14 Jahren
        erlaubt, lehne ich ab. Auch der Gesetzentwurf der Bun-
        desregierung ist für mich in seiner Ursprungsversion
        nicht zustimmungsfähig. Die Änderungsanträge der
        SPD-Fraktion zum Entwurf der Bundesregierung sind
        notwendige und sinnvolle Verbesserungen.
        Ich bedauere sehr, dass es vonseiten der Regierungs-
        fraktionen kein Interesse an einem interfraktionellen
        Dialog gegeben hat, der eine von einer äußerst breiten
        Mehrheit getragene Entscheidung ermöglicht hätte.
        Da heute keine Lösung zur Abstimmung steht, der ich
        umfänglich zustimmen kann, werde ich mich der
        Stimme enthalten. Zugleich fühle ich mich verpflichtet,
        mich in der gesellschaftlichen Debatte weiter für die Be-
        schneidung aus religiösen Gründen durch approbierte
        Personen einzusetzen.
        Beate Müller-Gemmeke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN): Am 7. Mai 2012 hat eine kleine Strafkammer des
        Landgerichts Köln entschieden, die Beschneidung eines
        Jungen habe nicht dem Kindeswohl gedient. Die Zustim-
        mung der Eltern sei daher unbeachtlich und der Eingriff
        selbst eine rechtswidrige Körperverletzung. Obwohl dies
        nicht unmittelbar für vergleichbare Fälle gilt, ist eine
        erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden. Seit dieser
        Entscheidung diskutieren wir daher das Thema Be-
        schneidung und die möglichen Konsequenzen einer ge-
        setzlichen Regelung.
        Es ist eine der schwersten Entscheidungen, die ich in
        meiner bisherigen Tätigkeit als Abgeordnete zu treffen
        habe – auch wenn ich die Zeit genutzt habe, um alle As-
        pekte gründlich zu bedenken.
        Bei der Frage, ob die Beschneidung von Jungen aus
        religiösen Gründen straffrei bleiben soll oder nicht, geht
        es im Grundsatz um die Abwägung dreier Anliegen: um
        das Recht auf freie Religionsausübung, um das Recht
        des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und um die
        Ausübung des elterlichen Sorgerechtes und dessen Gren-
        zen. Alle drei Anliegen haben – je für sich genommen –
        einleuchtende und überzeugende Argumente, die bei der
        Frage der Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Jun-
        gen unversöhnlich und unvereinbar aufeinandertreffen.
        Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des
        Kindes steht außer Frage. Zu Recht wird darauf hinge-
        wiesen, dass das Entfernen der Vorhaut bei minderjähri-
        gen Jungen ein unwiderruflicher körperlicher Eingriff
        ist. Auf der anderen Seite steht das Grundrecht auf die
        freie Ausübung der Religion. Ebenfalls zu Recht wird
        argumentiert, dass es sich bei der Beschneidung um ein
        zentrales religiöses Ritual handelt, das für die Angehöri-
        gen muslimischen Glaubens sehr wichtig, für gläubige
        Juden sogar unverzichtbar ist. Daraus folgt, dass es bei
        dieser Entscheidung keinen Kompromiss und auch kei-
        nen Mittelweg gibt, der die widerstreitenden Positionen
        abschließend in Einklang bringt. Denn die Problematik
        lässt sich nicht allein durch die Forderung lösen, dass die
        Beschneidung erst erfolgen darf, wenn die betroffenen
        Kinder 14 Jahre alt und einwilligungsfähig sind und so-
        mit selbst entscheiden können – wie im Gesetzentwurf
        17/11430 zur Abstimmung steht. Für die religiöse Über-
        zeugung vieler Eltern, insbesondere jüdischen Glaubens,
        ist dieser Zeitpunkt schlicht zu spät. Die Thora schreibt
        die Knabenbeschneidung am achten Tag nach der Geburt
        definitiv vor. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen
        aufgrund der Gesundheit des Säuglings möglich.
        Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit
        nehme ich sehr ernst. Aber als Nichtgläubige habe ich
        großen Respekt vor dem Glauben anderer. Deshalb kann
        ich mich nicht dazu durchringen, einem Gesetzentwurf
        zuzustimmen, der den religiösen Brauch der Beschnei-
        dung unter Strafe stellt. Dabei ist es für mich zweitran-
        gig, ob das Verbot der Beschneidung zu strafrechtlichen
        Maßnahmen führen würde oder nicht. Denn unabhängig
        davon werden sich die jüdischen und muslimischen
        Eltern kriminalisiert fühlen. Zudem sehe ich die Gefahr,
        dass viele Eltern, die die Beschneidung ihrer Söhne aus
        religiösen Gründen für unverzichtbar halten, ihre Kinder
        entweder heimlich oder im Ausland beschneiden lassen
        würden. Das hieße, dass für einen Eingriff nach den Re-
        geln der ärztlichen Kunst keine Garantie mehr bestünde.
        Das wäre erst recht nicht im Sinne des Kindeswohls.
        Den Status quo beizubehalten, ist ebenfalls keine Op-
        tion. Denn ohne eine explizite gesetzliche Klarstellung,
        dass die Beschneidung von Jungen zulässig sein kann,
        wäre sie automatisch eine Körperverletzung. Deshalb
        kommt eine Enthaltung für mich nicht infrage.
        Ich werde von daher dem Gesetzentwurf zur Rege-
        lung der Beschneidung, den die Bundesregierung vorge-
        legt hat, zustimmen.
        Allerdings kommt es auch auf die Umstände der Be-
        schneidung an. Ich unterstütze ausdrücklich zwei Ände-
        rungsanträge meines Fraktionskollegen Jerzy Montag.
        So soll die Ausnahmeregelung, wonach die Beschnei-
        dung auch von Nichtärzten mit entsprechender Qualifi-
        kation – zum Beispiel von jüdischen Beschneidern, den
        Mohalim – vorgenommen werden kann, von 6 Monaten
        auf 14 Tage begrenzt werden. Der Gesetzentwurf ermög-
        licht bisher Beschneidungen durch Nichtärzte – und das
        heißt notwendigerweise ohne Narkose – bis zum sechs-
        ten Lebensmonat. Eine Begründung dafür ist nicht er-
        sichtlich und für Beschneidungen nach jüdischem Ritus
        ist diese Frist nicht nötig. Die Regeln der ärztlichen
        Kunst lassen körperliche Eingriffe ohne Narkose nur für
        die ersten 14 Lebenstage zu. Weiter brauchen wir als Ge-
        setzgeber nicht zu gehen und sollten dies auch nicht tun.
        Darüber hinaus soll eine „Berücksichtigung des Willens
        des Kindes“ ins Gesetz aufgenommen werden. Vor allem
        für ältere Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht
        erreicht haben, aber ihre mögliche Ablehnung des
        Beschneidungsrituals bereits deutlich in Gesten oder
        Worten zum Ausdruck bringen können, muss der Kin-
        deswillen im Gesetz stärker berücksichtigt werden.
        Meine Positionierung bedeutet nicht, dass ich die
        Beschneidung aus religiösen Gründen befürworte – im
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26161
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        Gegenteil. Ich hoffe darauf, dass die jüdischen und die
        muslimischen Religionsgemeinschaften eine offene
        Diskussion über den alten Brauch der Beschneidung füh-
        ren und ihre Traditionen kritisch reflektieren. Denn auch
        Religionen und deren Ausübung ändern sich kontinuier-
        lich. Einen solchen Wandel kann man den Religions-
        gemeinschaften aber nicht „von außen“ aufzwingen,
        schon gar nicht durch das Strafrecht. Gerade wenn es um
        Glaubensfragen geht, müssen sich Veränderungen inner-
        halb der Religionsgemeinschaften entwickeln. Die De-
        batte in der Gesellschaft und im Deutschen Bundestag
        zur Beschneidung kann die Diskussion innerhalb der
        Religionsgemeinschaften nicht ersetzen, aber anstoßen.
        Burkhardt Müller-Sönksen (FDP): Der Gesetzent-
        wurf, ebenso wie die vorgelegten Gruppenanträge, fin-
        den nicht meine Zustimmung.
        Die Sachlichkeit der öffentlichen Debatte, auch der
        im Bundestag, sowohl im Plenum als auch in den
        Ausschüssen, begrüße ich sehr. Mein Dank gilt den Red-
        nerinnen und Rednern aller Fraktionen, unabhängig von
        ihrer jeweiligen inhaltlichen Position, für den Respekt,
        den sie für die unterschiedlichen Anschauungen ihrer
        Kollegen zum Ausdruck gebracht haben.
        Das Landgericht Köln hat mit seinem Urteil vom
        7. Mai 2012 die Beschneidung minderjähriger Jungen
        aus religiösen Gründen als rechtswidrige Körperverlet-
        zung gewertet. Grundsätzlich entfaltet die Entscheidung
        über den konkreten Einzelfall hinaus keine rechtliche
        Bindung, dennoch zeigte das Urteil, dass eine grundsätz-
        liche öffentliche Diskussion und Bewertung der religiö-
        sen Beschneidungen geboten ist.
        Ich halte die Form, in der die gesetzliche Regelung
        zustande gekommen ist, der Komplexität der Thematik
        für nicht angemessen.
        Aus meiner Sicht hätte die Debatte über religiöse
        Beschneidungen ohne Präjudiz und Vorfestlegung, wie
        sie der interfraktionelle Antrag vom 19. Juli 2012 vorge-
        nommen hat, erfolgen sollen.
        Grundsätzlich erkenne ich die Beschneidung als kon-
        stitutives Element des jüdischen und muslimischen
        Glaubens an. Aus meiner Sicht ist es jedoch auch weiter-
        hin geboten, zu prüfen, ob die Beschneidung nicht auch
        in einem Alter erfolgen kann, in dem das Kind selbst in
        der Lage ist, seine Zustimmung zu geben. Ein solcher
        Gedanke ist im Antrag 17/11430 der Gruppe um die Ab-
        geordneten Rupprecht, Dörner, Golze unter andere wie-
        dergegeben. Eine Regelung, deren Kern die Zustimmung
        des Kindes im religionsmündigen Alter darstellt, ist zu
        begrüßen.
        Eine adäquate Auseinandersetzung mit der religiösen
        Beschneidung bedarf aus meiner Sicht neben den Bera-
        tungen in den zuständigen Ausschüssen des Bundes-
        tages, wie sie stattgefunden hat, auch einer Einbeziehung
        des Ethikrates.
        Die Einsetzung einer Enquete-Kommission wäre aus
        meiner Sicht das geeignete Instrument gewesen, um der
        Komplexität des Themas gerecht zu werden. Durch ein
        solches breit angelegtes Verfahren wären die Mitglieder
        des Bundestages in die Lage versetzt worden, auch zu
        einer Meinungsbildung über weitere Grenzfälle zwi-
        schen religiöser Praxis und rechtsstaatlichen Erforder-
        nissen, wie dem Umgang mit dem rituellen Schlachten
        – Schächten –, zu kommen.
        Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Be-
        schneidung kleiner Jungen ist eine sehr schwierige, denn
        sie berührt mehrere Grundrechte: die Freiheit der Reli-
        gion und das Erziehungsrecht der Eltern auf der einen
        Seite, das Recht auf körperliche Unversehrtheit auf der
        anderen.
        Grundsätzlich bin ich fest davon überzeugt, dass man
        es Religionsgemeinschaften in unserem Rechtsstaat
        nicht erlauben sollte, in andere Grundrechte einzugrei-
        fen, dass ihnen aber eine aktive und gegebenenfalls auch
        institutionelle Rolle im öffentlichen Leben zukommt.
        Wenn Religion, die für viele Menschen eine zentrale
        Rolle in ihrem Leben spielt, Teil der politischen Debatte
        wird, dann werden auch religiöse Traditionen mit Ge-
        genmeinungen konfrontiert, dann müssen sie sich mit
        der Realität der Gegenwart auseinandersetzen. Das hat
        zum Beispiel dazu geführt, dass sich katholische Organi-
        sationen am Verfahren der Schwangerschaftskonfliktbe-
        ratung beteiligen.
        Diese Diskussion im Hinblick auf die Beschneidung
        von Jungen ist auch in den jüdischen und muslimischen
        Religionsgemeinschaften im Gange. Dennoch – das zei-
        gen auch die öffentlichen Meinungsäußerungen der letz-
        ten Monate – ist für die große Mehrheit der betroffenen
        Gläubigen die Beschneidung noch immer ein essenziel-
        les Element ihrer religiösen Identität. Sie zu verbieten,
        würde für viele Jüdinnen und Juden, Muslimas und Mus-
        lime eine Ausübung ihrer religiösen Identität in diesem
        Land deutlich erschweren oder verunmöglichen. Es be-
        stünde zudem die Gefahr, dass der Eingriff in die sprich-
        wörtlichen Hinterzimmer verlagert würde, wo das Kin-
        deswohl in deutlich größerer Gefahr ist, als das bei der
        gegenwärtigen Praxis der Fall ist.
        Auch die medizinischen Folgen sind handhabbar: Für
        einige Regionen der Welt – wenn auch nicht für unsere –
        wird die Beschneidung gegenwärtig sogar noch von der
        Weltgesundheitsorganisation als Standardeingriff indi-
        ziert und aus medizinischen Gründen auch hierzulande
        regelmäßig durchgeführt.
        Deswegen ist es geboten, jetzt rechtliche Klarheit zu
        schaffen und den Eingriff – unter Berücksichtigung des
        größtmöglichen Schutzes der Kinder – zu regeln und zu
        erlauben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
        der Bundestagsdrucksache 17/11295 kommt dieser Vor-
        stellung am nächsten. Damit erhalten wir eine Grundlage
        für die lebendige religiöse Vielfalt in diesem Land.
        Dr. Michael Paul (CDU/CSU): Zur Abstimmung des
        unter Tagesordnungspunkt 1 der heutigen Plenardebatte
        aufgerufenen Gesetzes über den Umfang der Personensorge
        bei einer Beschneidung des männlichen Kindes in der Fas-
        sung der Bundestagsdrucksache 17/11295 erkläre ich:
        26162 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai
        2012 (Aktenzeichen 151 Ns 169/11) hat es in der Öffent-
        lichkeit eine intensiv geführte Diskussion um die aus
        religiösen Gründen durchgeführte Beschneidung Min-
        derjähriger gegeben. Am 9. Oktober 2012 hat das Bun-
        deskabinett einen Vorschlag zur rechtlichen Regelung
        beschlossen, die heute in zweiter bzw. dritter Lesung als
        Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer
        Beschneidung des männlichen Kindes (Bundestags-
        drucksache 17/11295) beschlossen werden soll. Danach
        obliegt es der elterlichen Sorge, aus religiösen Gründen
        eine Beschneidung durchführen zu lassen, vorausgesetzt,
        sie erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst ein-
        schließlich einer Schmerzbehandlung (Betäubung).
        Die Regelung hat in der vorliegenden Fassung sowohl
        bei zahlreichen Bürgern meines Wahlkreises als auch bei
        mir aufgrund der im Ergebnis pauschalen Zulassung der
        Beschneidung eine erhebliche Zahl an offenen Fragen
        aufgeworfen. Meine Position zu dieser Frage möchte ich
        nachfolgend wie folgt darstellen und begründen:
        Sowohl im Judentum als auch im Islam gilt die Be-
        schneidung als symbolischer Akt mindestens zur Festi-
        gung oder auch zur Begründung der Zugehörigkeit zur
        Glaubensgemeinschaft. Jedoch zeigen sich schon zwi-
        schen diesen beiden Religionen bedeutende Unter-
        schiede. Das zeigt, wie komplex das Thema ist und welche
        unterschiedlichen Ansätze es gibt, mit diesem religiös
        bzw. sozialintegrativ bedeutungsvollen Ritual umzuge-
        hen.
        Im Islam, in dem sich der Akt der Beschneidung nicht
        direkt aus dem Koran ergibt, sondern aus den überliefer-
        ten Berichten des Propheten Mohammed („hadithe“) ab-
        geleitet wird und als sogenannte sunna ausgestaltete
        nachzuahmende Gewohnheit in der Glaubensgemein-
        schaft verankert ist, ist ein einheitlicher Zeitpunkt zur
        Beschneidung nicht festgelegt. Daher findet die Be-
        schneidung, auch als Akt der Glaubensbestätigung und
        je nach den Vorgaben der unterschiedlichen religiösen
        Rechtsschulen, von sieben Tagen nach der Geburt bis
        zur Pubertät statt.
        In der jüdischen Religion wird die Tradition der Be-
        schneidung beim Mann auf die Bibelverse 10 bis 14 des
        17. Kapitels im 1. Buch Mose (Genesis) gestützt, in de-
        nen die Prozedur ausdrücklich als symbolischer Akt des
        Bundes Abrahams mit Gott beschrieben ist, der bei Kna-
        ben am achten Tag nach der Geburt vorgenommen wer-
        den soll. Der Vorgang gilt daher als Initiationsakt beim
        Mann, mit dem eine gefestigte Bindung des Menschen
        zu Gott eingegangen wird. Deshalb findet im Judentum
        auch die Namensgebung für das Kind gleichzeitig mit
        der Beschneidung statt.
        Die Tradition des jüdischen Glaubens zeigt daher aus
        meiner Sicht, sowohl anhand der zeitlichen Nähe zur
        Geburt des Kindes als auch anhand der zeitgleichen Na-
        mensgebung, Parallelen zur initiierenden christlichen
        Taufe. Die islamische Tradition einer Beschneidung im
        Kindes- oder Jugendlichenalter weist hingegen eher Pa-
        rallelen zur christlichen Tradition der Kommunion oder
        Konfirmation auf, die als Bestätigung der Zugehörigkeit
        zur Religionsgemeinschaft gesehen werden kann.
        Sowohl der Akt der Aufnahme des Kindes in die
        Glaubensgemeinschaft als auch der Akt der Bestätigung
        der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind
        für alle Religionen grundlegende und wichtige Rituale,
        die es zu respektieren gilt. Die Aufnahme in eine Reli-
        gionsgemeinschaft und die aktive Ausübung der Reli-
        gion sind daher richtigerweise als Grundrecht durch
        Art. 4 des Grundgesetzes unter einen hohen Schutz ge-
        stellt.
        Ein mindestens ebenso hoher Schutz kommt jedoch
        dem Grundrecht eines jeden Menschen auf körperliche
        Unversehrtheit zu. Dieses Recht leitet sich aus dem
        Recht auf Leben ab und gehört damit zu den höchsten
        Schutzgütern unserer gesellschaftlichen Grundordnung.
        Von den Religionsgemeinschaften wird vorgetragen,
        das Kind spüre, insbesondere bei den im Judentum im
        Alter von acht Tagen vorgenommenen Beschneidungen,
        den Schmerz kaum und die Beschneidung leiste zudem
        einen wichtigen Beitrag für die Hygiene des Mannes so-
        wie im Schutz vor Geschlechtserkrankungen.
        Beide Argumente sind mindestens umstritten. Nach
        neuesten psychologischen Erkenntnissen führen Schmerz-
        erfahrungen von Säuglingen und Kleinstkindern zu psy-
        chotraumatischen Reaktionen, die das Kind in seiner
        Entwicklung schädigen können. Ebenso sind unter den
        heutigen Hygienestandards in Deutschland Beschnei-
        dungen in ihrer medizinischen Wirkung weitestgehend
        überflüssig.
        Fest steht aber, dass das Risiko einer Entzündung
        nach einer Beschneidung, die unter Umständen lebens-
        lange Probleme – etwa beim Wasserlassen – nach sich
        zieht, stets gegeben und nicht auszuschließen ist.
        Viele Muslime oder Juden empfinden oder – je nach
        Alter – beschreiben den Eingriff nicht nur als extrem
        schmerzhaft, sondern, sofern er unter dem Eindruck der
        religiösen Gemeinschaft oder der Eltern erfolgt, als Ein-
        griff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch
        das Recht auf eine „von vorzeitigen sexuellen Erlebnis-
        sen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes“ (Be-
        gründung zum 4. Strafrechtsänderungsgesetz, in Kraft
        getreten am 23. November 1973, BGBl. I 1973, S. 1725;
        Bundestagsdrucksache 6/3521), die sich für Kinder in
        besonderer Weise aus dem Recht auf sexuelle Selbstbe-
        stimmung ableitet, muss bei einem irreversiblen Eingriff
        im Genitalbereich hinterfragt werden.
        Juristisch gesehen stellt die Beschneidung nach ak-
        tuell geltender Rechtslage eine vorsätzlich herbeige-
        führte Verletzung der körperlichen Integrität mit der
        Folge eines krankhaften Zustands, also mindestens eine
        Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB, dar. Eine
        Rechtfertigung dieses Tatbestands ist nicht gegeben, da
        eine Einwilligung durch einen Minderjährigen weitest-
        gehend ausgeschlossen ist und auch die Eltern, nach
        überwiegender Meinung, zurzeit nicht zum Nachteil des
        Kindes über dessen körperliche Unversehrtheit verfügen
        dürfen. Eine medizinische Notwendigkeit kommt als
        Rechtfertigung ebenfalls nicht in Betracht. Daher ist das
        Urteil des Landgerichts Köln zu der aus religiösen Grün-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26163
        (A) (C)
        (D)(B)
        den durchgeführten Beschneidung, auch aus meiner
        Sicht als Jurist, einwandfrei hergeleitet.
        Ob der vorliegende Gesetzentwurf einer verfassungs-
        rechtlichen Überprüfung standhielte, bezweifle ich ange-
        sichts des hohen Rangs der körperlichen Unversehrtheit
        in unserer Verfassungsordnung.
        Nach meiner Meinung muss es aber nicht nur juristi-
        scher, sondern auch gesamtgesellschaftlicher Konsens
        sein, dass die Beschneidung – zumindest in Bezug auf
        die Durchführung – den Anforderungen unserer Grund-
        rechte genügt. Mindestens eine unnötige Schmerzerfah-
        rung des Kindes muss daher ausgeschlossen sein. Hier
        stellt sich das Problem, dass eine Narkose für einen acht
        Tage alten Säugling ein hohes medizinisches Risiko
        birgt, eine Beschneidung ohne Narkose aber erst recht
        eindeutig gegen das in Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes
        normierte Recht auf körperliche Unversehrtheit verstößt.
        Daher sind aus meiner Sicht die Religionsgemein-
        schaften gefordert, den Staat und die Gesellschaft bei der
        Lösung dieses Konflikts zu unterstützen und an einer
        Fortentwicklung der Religionsausübung hin zu einer Art
        und Weise derselben mitzuwirken, die im Einklang mit
        der Verfassung und den Grundrechten des Landes steht,
        das sich die Gläubigen selbst als Lebensraum ausge-
        wählt haben. Denn der deutsche Staat hat zwar einerseits
        mit Blick auf die Religionsfreiheit eine – auch historisch
        bedingt – größere Verantwortung als andere Staaten. Im
        Wege der gelebten Integration darf es hier aber anderer-
        seits auch keine Denkverbote geben, die jeden Versuch
        der Veränderung polemisierend als Verbot der Religions-
        ausübung – womöglich mit Hinweis auf die deutsche
        Vergangenheit – bewusst fehlinterpretieren. Vielmehr
        darf auch der Gedanke nicht tabuisiert werden, dass die
        Ausübung des Islam bzw. des Judentums in Deutschland
        an die Werteordnung unseres Staates angepasst werden
        kann und muss, um die Interessen des Staates an der
        Einhaltung der Grundrechte einerseits und die der Reli-
        gionsgemeinschaft an einer ungestörten Religionsaus-
        übung andererseits in Einklang zu bringen. Das Argu-
        ment, die Glaubensausübung müsse in allen Staaten der
        Welt gleich sein, kann hier schon deswegen nicht über-
        zeugen, weil sich insbesondere im Hinblick auf die Tra-
        dition der Beschneidung weder religionsübergreifend
        noch innerhalb der einzelnen Religionsgemeinschaften
        eine weltweit einheitliche Anwendung erkennen lässt.
        Problematischste Komponente in der Debatte ist zu-
        dem die fehlende Möglichkeit zur Einwilligung des Be-
        troffenen in einen Vorgang, der irreversible körperliche
        Folgen hat. Aus meiner Sicht wäre ein pragmatischer
        Kompromiss zwischen den beiden Maximalforderungen,
        einerseits die religiös veranlasste Beschneidung bedin-
        gungslos zuzulassen und andererseits das Mindestalter
        für eine Einwilligung zur Beschneidung auf 18 Jahre an-
        zuheben, sinnvoll. Eine solche Kompromisslösung
        könnte darin liegen, das Alter für den Eintritt in die
        Glaubensgemeinschaft an das Bekenntnisalter in ande-
        ren Religionen anzupassen. Denkbar wäre hier ein Min-
        destalter von 14 Jahren, in dem sich etwa auch evangeli-
        sche christliche Kinder mit der Konfirmation für oder
        gegen den Verbleib in der Religionsgemeinschaft ent-
        scheiden, in dem Kindern ein Rechts- bzw. Unrechtsbe-
        wusstsein im Wege der Straffähigkeit zugetraut wird und
        ab dem den Kindern auch gesetzlich gemäß § 5 Satz 1
        des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
        (RelKErzG) die Entscheidung darüber zusteht, zu wel-
        chem religiösen Bekenntnis sie sich halten wollen.
        Fest steht, dass weder das bedingungslose sofortige
        Verbot noch die bedingungslose Zulassung der religiös
        bedingten Beschneidung den persönlichen Grundrechten
        gerecht wird. Ebenso ist klar, dass eine Regelung dieser
        Frage nicht einseitig durch die Justiz, die Politik oder die
        Religionsgemeinschaften geschaffen werden kann. Viel-
        mehr ist es richtig und wichtig, dass auf einer breiten Ba-
        sis von Medizinern, Glaubensgemeinschaften, Politik,
        Kinder- und Jugendschützern und Elternvertretern an ei-
        ner konsensualen Lösung gearbeitet wird.
        Auch damit die Beschneidung nicht in den illegalen
        und damit unkontrollierbaren Bereich abgedrängt wird,
        halte ich ein sofortiges Verbot der Beschneidung nicht
        für das richtige Mittel. So gesehen ist der vorgelegte Ge-
        setzentwurf der Bundesregierung für mich eine gute
        Grundlage, für eine bestimmte Zeit dieses Problem zu
        lösen.
        Da es sich bei einer religiös bedingten Beschneidung
        aber um einen schweren Eingriff in die körperliche Un-
        versehrtheit handelt, der meiner Meinung nach auf Dauer
        nicht in unserer Gesellschaft geduldet werden sollte, halte
        ich die vorgeschlagene Regelung nur für eine Übergangs-
        zeit für vertretbar. Vielmehr halte ich es für richtig, ein
        festes Datum festzulegen, bis zu dem sich die Vertreter
        der Religionsgemeinschaften über ihre Vorstellung von
        der Ausübung ihres Glaubens in den für alle Bürger
        gleichsam geltenden Regelungen unseres Staates erklären
        müssen, bevor in letzter Konsequenz der Staat für die
        Einhaltungen dieser Regelungen sorgen muss. Deshalb
        bin ich für die Schaffung einer Übergangsfrist von zum
        Beispiel fünf Jahren, in der religiös bedingte Beschnei-
        dungen zum Beispiel auf Grundlage des jetzt vorgeschla-
        genen erweiterten Sorgerechts der Eltern noch legal
        durchgeführt werden dürfen, bevor sie – wenn keine an-
        dere rechtskonforme Lösung erarbeitet werden konnte –
        danach verboten sind. Mir ist klar, dass diese Forderung
        einen komplizierten Prozess mit vielen schwierigen Dis-
        kussionen erzeugt und sich auf dem Weg zu einer Lösung
        viele Unwägbarkeiten ergeben werden. Dennoch ist aus
        meiner Sicht keiner der beiden anderen Wege – bedin-
        gungsloses Verbot oder bedingungslose Zulassung der
        Beschneidung – in gleicher Weise geeignet, einen verfas-
        sungskonformen Zustand herzustellen, der sowohl der
        Tradition und der Überzeugung der Religionsgemein-
        schaften als auch den Grundrechten der Kinder gerecht
        wird.
        Eine konkrete zeitliche Begrenzung für den Inhalt der
        hier vorliegenden – allenfalls als Übergangslösung taug-
        lichen – gesetzlichen Regelung, ist nach wie vor in dem
        Gesetzentwurf nicht enthalten. Solange für die Lösung
        des beschriebenen Konflikts zwischen den Interessen der
        Beteiligten nicht ein konkreter zeitlicher Horizont vorge-
        geben ist, wird der Gesetzentwurf trotz der erheblichen
        rechtlichen Bedenken, die durch das Urteil des Landge-
        26164 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        richts Köln zum Ausdruck kommen, die Beschneidung
        in der derzeitigen Form unverändert zulassen. Ein ange-
        messener Ausgleich der angesprochenen Rechtspositio-
        nen wird damit dauerhaft verstellt. Daher werde ich dem
        Gesetz in der hier vorliegenden Fassung nicht zustim-
        men.
        Tabea Rößner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Heute befasst sich der Deutsche Bundestag mit verschie-
        denen Gesetzentwürfen und Änderungsanträgen zum
        Thema „Beschneidung des männlichen Kindes“. Seit
        dem Urteil des Landgerichts Köln vom Juni 2012 wird
        das Thema öffentlich und sehr kontrovers diskutiert. Die
        Zeit war aber meines Erachtens noch nicht ausreichend,
        um sich bei diesem schwierigen Sachverhalt ein ange-
        messenes Urteil zu bilden, das sowohl der Ausübung der
        Religionsfreiheit auf der einen Seite und dem Wohl des
        Kindes und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit
        auf der anderen Seite gleichermaßen gerecht wird.
        Im Vorfeld zu dieser Entscheidung habe ich das Ge-
        spräch mit Verbänden, Betroffenen, religiösen Vertrete-
        rinnen und Vertretern, Medizinerinnen und Medizinern,
        Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gesucht. Die
        Erfahrungen und Einschätzungen waren höchst unter-
        schiedlich. Es erreichten mich in den vergangenen Wo-
        chen auch viele Schreiben von Bürgerinnen und Bür-
        gern. Meine Beobachtung ist, dass in dieser Frage viele
        Menschen ähnlich zerrissen sind, wie ich es selbst bin.
        In den vergangenen Jahren, sowohl während meines
        beruflichen als auch während meines politischen Enga-
        gements, war mir die Beachtung und Durchsetzung von
        Kinderrechten immer ein wichtiges Anliegen. Die kör-
        perliche Unversehrtheit insbesondere von Kindern hat
        für mich daher höchste Priorität. Da Risiken und nega-
        tive Folgen, körperlich wie psychisch, bei der Beschnei-
        dung von Jungen nicht ausgeschlossen werden können,
        kann ich dem Regierungsentwurf nicht zustimmen. Laut
        dieses Gesetzentwurfes dürfen nichtärztliche Beschnei-
        der die Zirkumzision aus religiösen Gründen durchfüh-
        ren. Dies birgt weiterhin erhebliche Risiken.
        Gleichzeitig ist die freie Glaubensausübung ein wich-
        tiger Bestandteil unseres Grundgesetzes, und die Be-
        schneidung stellt in Judentum und Islam einen wichtigen
        rituellen Akt dar. Ich kann daher auch dem alternativen
        Gesetzentwurf nicht zustimmen; denn er will die bishe-
        rige Praxis der beiden Glaubensgemeinschaften stark
        einschränken.
        Dennoch dürfen religiöse Gebote und Traditionen
        meines Erachtens keinen Freifahrtschein für eine Kör-
        perverletzung darstellen. Auch Religion muss sich den
        heutigen Rechts- und Wertevorstellungen anpassen, und
        umstrittene religiöse Handlungen sollten nicht unreflek-
        tiert fortgeführt werden.
        Reformen sind in den meisten Religionen nötig. Diese
        Reformen dürfen allerdings nicht von oben aufgezwun-
        gen sein, sondern müssen von den Glaubensgemein-
        schaften selbst ausgehen. Im Fall der Beschneidung im
        Judentum gab es hier bereits im 19. Jahrhundert erste
        Initiatoren, unter anderem Theodor Herzl, die sich gegen
        die Beschneidung ausgesprochen haben. Hier sind die
        Glaubensgemeinschaften aufgefordert, ihre Religionsri-
        ten selbst zu überdenken und sich die Frage zu stellen,
        ob in einer aufgeklärten Gesellschaft nicht auf gewisse
        Handlungen verzichtet werden könnte. Diese Debatte
        können und wollen wir nicht forcieren, sie braucht aber
        Zeit.
        Der Zeitdruck, der durch das Urteil des Kölner Land-
        gerichts entstanden ist, und die damit verbundene
        Rechtsunsicherheit ist bei dieser Auseinandersetzung
        nicht hilfreich. Vielmehr wäre es wichtig, sich die Zeit
        zu nehmen, einen breiten und gesamtgesellschaftlichen
        Dialog zu diesem schwierigen Thema zu führen. In die-
        ser Debatte sollte auch die Möglichkeit eines Runden Ti-
        sches mit allen beteiligten Parteien und Bevölkerungs-
        gruppen genutzt werden.
        Da die Gesetzentwürfe meiner Ansicht nach der Ab-
        wägung dieser wichtigen verfassungsrechtlichen Güter
        nicht ausreichend gerecht werden und es darüber hinaus
        zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend notwendig ist, eine
        gesetzliche Regelung vorzulegen, bin ich zu dem Ent-
        schluss gekommen, mich bei den Abstimmungen der
        Gesetzentwürfe zu enthalten. Enthaltung wird zwar oft
        als das schwächste Abstimmungsverhalten betrachtet. In
        diesem Fall sehe ich aber gute Gründe für eine Enthal-
        tung und wünsche mir eine weitere intensive Debatte zu
        diesem Thema.
        Ulla Schmidt (Aachen) (SPD): Im Respekt vor reli-
        giösen Traditionen und Ritualen wünsche ich mir eine
        Rechtslage in Deutschland, die die Beschneidung von
        Jungen aus religiösen Gründen erlaubt. Ich finde es
        wichtig, eine gesetzliche Änderung herbeizuführen, da
        sonst der Straftatbestand im Raum stehen würde.
        Leider sehe ich in keinem der vorliegenden Rege-
        lungspfade eine angemessene Lösung. Ich habe erhebli-
        che Bedenken, dass die Beschneidung durch eine Person
        ohne Approbation toleriert werden soll. Zweifelsfrei
        handelt es sich um einen chirurgischen Eingriff. Zwei-
        felsfrei verursacht er Schmerzen. In Respekt vor dem
        Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit ist es
        nach meiner Auffassung geboten, dieses Ritual mit den
        ansonsten in Deutschland üblichen medizinischen Stan-
        dards bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu
        verbinden. Dies beinhaltet für mich zwingend die
        Durchführung durch einen Arzt, da es sich um einen me-
        dizinischen Eingriff handelt.
        Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist für mich
        in seiner Ursprungsversion nicht zustimmungsfähig.
        Ich bedauere sehr, dass es vonseiten der die Regie-
        rung tragenden Fraktionen kein Interesse an einem inter-
        fraktionellen Dialog gegeben hat, der eine von einer
        äußerst breiten Mehrheit getragene Entscheidung ermög-
        licht hätte.
        Da heute kein Gesetzentwurf zur Abstimmung vor-
        liegt, der von Anfang an eine ärztliche Hinzuziehung
        oder eine Zusammenarbeit des Mohel mit einem Arzt
        vorsieht, werde ich die Gesetzentwürfe ablehnen. Zu-
        gleich fühle ich mich verpflichtet, mich in der gesell-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26165
        (A) (C)
        (D)(B)
        schaftlichen Debatte weiter für eine Beschneidung aus
        religiösen Gründen durch approbierte Personen einzuset-
        zen.
        Frank Schwabe (SPD): Ich habe Respekt vor reli-
        giösen Traditionen. Und es ist ein großes Glück für
        Deutschland, dass es jüdisches Leben in Deutschland
        gibt. Dass Muslime in Deutschland leben, empfinde ich
        ebenso als Bereicherung. Beides muss so bleiben kön-
        nen. Ich habe eine Meinung zu bestimmten religiösen
        Traditionen und Ritualen, die in die körperliche oder
        auch seelische Unversehrtheit eingreifen. Ich würde mir
        wünschen, dass manche Traditionen und Rituale deshalb
        überdacht und verändert werden. Ich nehme zustimmend
        zur Kenntnis, dass es in den Religionen solche Diskus-
        sionen gibt. Ich würde mir wünschen, dass die jetzige
        Debatte des Deutschen Bundestages nicht missverstan-
        den wird, sondern einen hilfreichen Beitrag zu einer sol-
        chen Debatte leistet.
        Aber der Deutsche Bundestag kann am Ende eine sol-
        che Religionsdebatte nicht entscheiden. Er muss abwä-
        gen zwischen dem Recht des Kindes auf Unverletztlich-
        keit und der Möglichkeit der Religionsausübung in
        Deutschland. Ich fände eine Regelung sinnvoll, die den
        Kindern bzw. Jugendlichen eine Entscheidung über die
        Beschneidung zu einem Zeitpunkt ermöglichen würde,
        zu dem sie zu einer eigenen Entscheidung in der Lage
        sind. Ich nehme aber zur Kenntnis, dass eine deutliche
        Mehrheit der Religionsgelehrten eine solche für die jüdi-
        sche Religion zurzeit nicht für möglich hält.
        Deshalb kann ich mich der Notwendigkeit der Er-
        möglichung von Beschneidungen nicht entziehen. Mir
        ist klar, dass sie erfolgen werden, und ich will, dass sie
        geregelt unter höchstmöglichen Schutzmaßnahmen für
        die Kinder stattfinden. Mir ist ganz wichtig, dass solche
        Eingriffe unter einwandfreien medizinischen Umständen
        stattfinden und dass entsprechende Vorkehrungen zur
        wirklich effektiven Schmerzlinderung getroffen werden.
        Wenn es um spätere Beschneidungen geht, muss zwei-
        felsfrei geklärt sein, dass eine Ablehnung durch das
        Kind eine solche Beschneidung unmöglich macht.
        Leider sehe ich in keinem der vorliegenden Rege-
        lungsentwürfe eine angemessene Lösung. Ich habe er-
        hebliche Bedenken, dass die Beschneidung durch eine
        Person ohne ausreichende ärztliche Ausbildung toleriert
        werden soll. Zweifelsfrei handelt es sich um einen chi-
        rurgischen Eingriff. Zweifelsfrei verursacht er erhebli-
        che Schmerzen, auch im frühesten Babyalter. In Respekt
        vor dem Grundrecht der Ausübung der Religionsfreiheit
        ist es nach meiner Auffassung geboten, dieses Ritual mit
        den ansonsten in Deutschland üblichen medizinischen
        Standards bei Eingriffen in die körperliche Unversehrt-
        heit zu verbinden.
        Den Gesetzentwurf, der eine Beschneidung aus reli-
        giösen Gründen erst ab einem Lebensalter ab 14 Jahren
        erlaubt, lehne ich ab. Auch der Gesetzentwurf der Bun-
        desregierung ist für mich in seiner Ursprungsversion
        nicht zustimmungsfähig. Die Änderungsanträge der
        SPD-Fraktion zum Entwurf der Bundesregierung sind
        notwendige und sinnvolle Verbesserungen. Dies gilt so-
        wohl für den Antrag, der eine Fristverkürzung auf zwei
        Monate für einen derartigen Eingriff durch eine nicht ap-
        probierte Person vorsieht, als auch für den Antrag, zu
        klaren Regelungen zur Durchführung von Beschneidun-
        gen zu kommen.
        Ich bedauere sehr, dass es vonseiten der die Regie-
        rung tragenden Fraktionen kein Interesse an einem inter-
        fraktionellen Dialog gegeben hat, der eine von einer
        äußerst breiten Mehrheit getragene Entscheidung ermög-
        licht hätte.
        Da heute keine Lösung zur Abstimmung steht, der ich
        umfänglich zustimmen kann, werde ich mich zur Regie-
        rungsvorlage der Stimme enthalten. Zugleich fühle ich
        mich verpflichtet, mich in der gesellschaftlichen Debatte
        weiter für die Ermöglichung der Beschneidung aus reli-
        giösen Gründen durch medizinisch geeignete Personen
        einzusetzen. Das gilt so lange, bis sich aus den innerreli-
        giösen Debatten selbst eine andere Möglichkeit abzeich-
        net.
        Raju Sharma (DIE LINKE): Der Bundestag hatte
        heute über zwei Gesetzentwürfe zur Regelung von Be-
        schneidungen an männlichen Kindern abzustimmen.
        Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetz-
        entwurf sollen Eltern zukünftig wirksam in die Be-
        schneidung ihrer minderjährigen Jungen einwilligen
        können, sofern sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst
        vorgenommen wird und das Kindeswohl nicht gefährdet
        ist. Dabei soll es zukünftig erlaubt sein, dass zumindest
        Beschneidungen von unter sechs Monate alten Säug-
        lingen auch von medizinischen Laien durchgeführt wer-
        den.
        Ich lehne den Gesetzentwurf der Bundesregierung un-
        ter anderem aus folgenden Gründen ab:
        Das Kölner Landgericht hat in seinem Urteil vom
        7. Mai 2012 auf der Grundlage der bestehenden Gesetze
        für Recht erkannt, dass eine rein religiös motivierte Be-
        schneidung eines vierjährigen Jungen rechtswidrig war.
        Weil es wegen dieser Einzelfallentscheidung öffentliche
        Proteste gab, hat sich eine Mehrheit des Bundestages im
        Rahmen einer Sondersitzung dafür ausgesprochen, die
        bestehenden Gesetze zu ändern, um die religiös moti-
        vierte Beschneidung zukünftig zu erlauben.
        Die Verunsicherung, die das Urteil des Landgerichts
        Köln ausgelöst hat, ist aus meiner Sicht verständlich, zu-
        mal die Beschneidung minderjähriger Jungen sowohl im
        Judentum als auch im Islam eine lange Tradition hat, die
        auch in Deutschland über viele Jahre offen und öffent-
        lich praktiziert worden ist, ohne dass ihre rechtliche Zu-
        lässigkeit bisher in Zweifel gezogen wurde.
        Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es in den
        vergangenen Jahrzehnten eine am Kindeswohl ausge-
        richtete Fortentwicklung des Rechts durch Gesetze und
        internationale Vereinbarungen gab, zu deren Einhaltung
        sich auch Deutschland verpflichtet hat.
        Über lange Zeit herrschte in Deutschland eine exten-
        sive Auslegung des Elternrechts, die den Eltern eine sehr
        weitgehende Entscheidungsfreiheit in allen Angelegen-
        heiten des Kindes einräumte und zum Beispiel auch das
        26166 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
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        Recht auf körperliche Züchtigung umfasste, das ledig-
        lich in Fällen schwerer Kindesmisshandlungen eine
        Grenze fand. Vor diesem Hintergrund stand auch das
        Recht von Eltern, im Namen des Kindes in eine Be-
        schneidung einzuwilligen, rechtlich nie in Zweifel. Mitt-
        lerweile hat sich jedoch ein anderes Rechtsverständnis
        durchgesetzt, das Kinder als eigenständige Träger von
        Rechten begreift.
        Verankert wurde dieses Verständnis weltweit in der
        UN-Kinderrechtskonvention von 1989 und in Deutsch-
        land unter anderem konkretisiert mit der im Jahr 2000
        – von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PDS ge-
        gen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion – durchgesetz-
        ten Einfügung eines „Rechts auf gewaltfreie Erziehung“
        in § 1631 Abs. 2 BGB.
        Das Dilemma, vor dem die Glaubensgemeinschaften
        und der staatliche Gesetzgeber stehen, ergibt sich somit
        durch eine Kollision irdischer Gesetze mit – in diesem
        Fall von den betroffenen Glaubensgemeinschaften als
        zentral betrachteten – religiösen Geboten.
        Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass der religiöse
        Glaube des mündigen Menschen zu respektieren und zu
        schützen ist. Doch für die Religionsfreiheit gilt, was für
        alle Freiheiten in einem demokratischen Rechtsstaat gilt:
        Sie ist nicht unbeschränkt. Der Staat hat nicht die Auf-
        gabe, die Religionsausübung zu gestalten. Er hat aber die
        Aufgabe, Interessen der unterschiedlichen Beteiligten
        abzuwägen und einen Rahmen vorzugeben, in dem sich
        alle in dieser Gesellschaft bewegen müssen. Innerhalb
        dieses Rahmens liegt es in der Eigenverantwortung und
        in der Gestaltungshoheit jeder Glaubensgemeinschaft,
        Wege zu finden, die Ausübung ihrer jeweiligen religiö-
        sen Gebote mit der staatlichen Rechtsordnung in Ein-
        klang zu bringen.
        Die Beschneidung von Jungen mag bei entsprechen-
        der medizinischer Indikation dem Kindeswohl entspre-
        chen; ein derartiger nicht umkehrbarer Eingriff in die
        körperliche Unversehrtheit und in das Selbstbestim-
        mungsrecht eines jungen Menschen kann jedoch nicht
        allein mit den auf religiösen Traditionen begründeten
        Wünschen der Eltern gerechtfertigt werden.
        Gemeinsam mit 65 weiteren Abgeordneten der Frak-
        tionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Linken
        habe ich einen alternativen Gesetzentwurf zur Beschnei-
        dung minderjähriger Jungen eingebracht, der die unter-
        schiedlichen Interessen meines Erachtens angemessen
        berücksichtigt. Nach diesem Gesetzentwurf ist eine Be-
        schneidung nicht zulässig bei einem Kind unter 14 Jah-
        ren. Danach muss der – einsichts- und urteilsfähige –
        Jugendliche selbst in den Eingriff einwilligen. Die Be-
        schneidung muss von einem Facharzt oder einer Fach-
        ärztin vorgenommen werden, und das Kindeswohl muss
        berücksichtigt werden. Dass die in dem Gesetzentwurf
        vorgesehene Altersgrenze nicht an die Volljährigkeit
        – 18 Jahre –, sondern an die Religionsmündigkeit
        – 14 Jahre – anknüpft, ist ein Kompromiss, den ich im
        Hinblick auf die weiteren Anforderungen für die Zuläs-
        sigkeit einer Beschneidung für vertretbar halte.
        Ich stimme für diesen alternativen Gesetzentwurf.
        Den Gesetzentwurf der Bundesregierung lehne ich ab.
        Jürgen Trittin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Vor
        rund einem halben Jahr haben wir in unserer Fraktion in-
        tensiv darüber diskutiert, ob wir die Bundesregierung
        auffordern sollen, einen Gesetzentwurf zur rechtlichen
        Regelung der Beschneidung vorzulegen. Die Situation
        war eigentlich unzumutbar: Mitten in der Sommerpause
        sollte das Parlament überstürzt und ohne viel Bedenkzeit
        eine Entscheidung in einer hochsensiblen Angelegenheit
        fällen, für die ein langer und gut organisierter Debatten-
        prozess notwendig gewesen wäre. Deshalb habe ich im
        Sommer dem Antrag an die Bundesregierung, einen Ge-
        setzentwurf vorzulegen, nicht zugestimmt. Heute sehe
        ich, gerade im Lichte des vorliegenden Entwurfs und der
        Diskussion darüber, dass dies eine richtige Entscheidung
        war.
        Ich kann heute keinem der beiden heute vorliegenden
        Gesetzentwürfe zustimmen. Ich bin nach wie vor der
        Meinung, dass keine gesetzliche Lösung der Beschnei-
        dungsfrage die beste Lösung ist. Es ist ein ungewöhnli-
        cher Vorgang, dass das Urteil eines Landgerichts eine
        hektische Gesetzgebung auslöst. Das Kölner Urteil vom
        7. Mai 2012 blieb zunächst ohne Folgen – es endete mit
        Freispruch, hätte zukünftig kein anderes deutsches Ge-
        richt gebunden, jedoch von anderen Gerichten korrigiert
        werden können. Bis zu dem Zeitpunkt lehnte kein ande-
        res Gericht in Deutschland in Zivil-, Sozial- oder Straf-
        rechtsverfahren die Beschneidung von Jungen ab. Das
        Urteil brauchte ganze sechs Wochen, bis es mediale Auf-
        merksamkeit erlangte. Es hat auch keine spürbare Ver-
        folgung durch weitere Strafverfahren ausgelöst.
        Aber es hat zweifellos unter den Jüdinnen und Juden
        genau wie unter den Musliminnen und Muslimen Verun-
        sicherung ausgelöst. Allein, es gibt Zweifel daran, ob
        dieser Verunsicherung durch hektische Gesetzgebung
        begegnet werden kann. Im Gegenteil schaffen die vorge-
        legten Gesetzentwürfe – insbesondere der der Bundere-
        gierung – neue Unsicherheiten.
        Dieser Gesetzentwurf schafft mehr Probleme, als er
        vorgibt zu lösen. Er schützt das Recht auf körperliche
        Unversehrtheit der Jungen ungenügend und entfernt sich
        damit von Entscheidungen, die wir beispielsweise mit
        dem Recht auf gewaltfreie Erziehung in der Vergangen-
        heit getroffen haben. Er schafft juristische Grauzonen –
        übrigens auch in der Abgrenzung gegenüber bestimmten
        Formen der weiblichen Genitalverstümmelung. Er defi-
        niert Straftatbestände gegenüber Eltern und Ärzten,
        wenn die im Gesetz genannten Bedingungen nicht einge-
        halten werden. Dieser Gesetzentwurf wird vermutlich
        nicht dazu führen, dass es weniger Beschneidungen ge-
        ben wird als zuvor. Bei der ohne medizinische Indikation
        vorgenommenen Beschneidung von nicht religionsmün-
        digen Jungen handelt es sich um eine nicht reversible le-
        benslange Veränderung ihres sexuellen Empfindens.
        Mit dem Gesetzentwurf wird von den Religionsge-
        meinschaften der Druck genommen, sich mit alternati-
        ven Riten auseinanderzusetzen. In den Monaten der Dis-
        kussion um die Rechtmäßigkeit der Beschneidung hat
        die Frage der Alternativen insbesondere zur jüdischen
        Beschneidung nur am Rande eine Rolle gespielt. Dabei
        höre ich auch aus jüdischen Gemeinden in Deutschland,
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26167
        (A) (C)
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        dass über symbolische Beschneidungen diskutiert wird.
        Dabei wird am achten Tag nur eine Aufnahmezeremonie
        – Brit Shalom – durchgeführt, ähnlich wie bei jüdischen
        Mädchen. In Israel entscheiden sich schätzungsweise
        3 Prozent der Eltern für eine symbolische Beschneidung,
        Tendenz steigend; fast 30 Prozent der Eltern sehen die
        Beschneidung kritisch. Hier findet eine Entwicklung
        statt, die sicherlich auch in Deutschland eine Chance
        hätte. Doch sie muss aus den Gemeinden selbst kom-
        men, sie kann nicht durch Strafrecht erzwungen werden.
        Hier sehe ich auch das große Manko des Gesetzent-
        wurfs von Marlene Rupprecht und weiteren Kolleginnen
        und Kollegen. Seine Stärke ist, dass er die Frage des
        Kindswohls und den Schutz der körperlichen Unver-
        sehrtheit in den Mittelpunkt stellt und besser löst als der
        Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er konfrontiert die
        Religionsgemeinschaften jedoch zu schnell und zu radi-
        kal mit einer neuen Rechtslage, ohne ihnen Zeit einzu-
        räumen, einen Diskurs über alternative Riten zu führen
        und diese zu entwickeln. Der Gesetzentwurf stellt die
        Gläubigen vor vollendete Tatsachen, statt einer Entwick-
        lung von innen heraus eine Chance zu geben. Das Signal
        an die jüdische und muslimische Religionsgemeinschaft
        ist deshalb eines, das ich nicht senden möchte.
        Mir scheint ein Aussetzen des Gesetzentwurfs und
        eine weitere Beratung mit und vor allen Dingen in den
        betroffenen Religionsgemeinschaften die beste Lösung
        zu sein. Die Religionsgemeinschaften, aber auch wir als
        Gesellschaft insgesamt brauchen mehr Zeit und einen
        stärkeren Austausch über Alternativen. Eine übereilte
        gesetzliche Regelung ist weder nötig noch der sensiblen
        Frage angemessen. Deshalb kann ich beiden Gesetzent-
        würfen nicht zustimmen.
        Was spricht eigentlich dagegen, mit jenem ungeregel-
        ten Rechtszustand weiter zu leben, mit dem wir über
        Jahrzehnte gelebt haben, der prägend für fast alle Staaten
        Europas ist – und an dem auch das Urteil des Landge-
        richts Köln in der Praxis nichts geändert hat?
        Dr. Marlies Volkmer (SPD): Wir müssen mit der ge-
        setzlichen Regelung eine Abwägung vornehmen zwi-
        schen Kindeswohl, Elternrecht und Religionsfreiheit. In
        dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung
        wird dem Kindeswohl zu wenig Geltung verschafft. Lei-
        der wurden die Änderungsanträge zum Gesetzentwurf
        abgelehnt, die zu einer stärkeren Verankerung des Kin-
        deswohls geführt hätten. Das betrifft die verkürzte Frist,
        in der ein nichtärztlicher Beschneider die Beschneidung
        durchführen darf, Standards für nichtärztliche Beschnei-
        der, die zwingende ärztliche Untersuchung und ärztliche
        Aufklärung der Eltern vor dem Eingriff und die gesetzli-
        che Festlegung, dass eine Beschneidung nicht durchge-
        führt werden darf, wenn das Kind einen entgegenstehen-
        den Willen zum Ausdruck bringt. Aus diesem Grund
        kann ich dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht
        zustimmen.
        Daniela Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich
        stimme dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über den
        Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Bundestagsdrucksache 17/111295)
        zu. Dieser Gesetzentwurf garantiert die Straffreiheit der
        Beschneidungen minderjähriger Jungen. Meine Ent-
        scheidung begründe ich wie folgt:
        Nur aufgrund der – unter Verfassungsrechtlern iso-
        lierten – Rechtsauffassung einer kleinen Strafkammer
        des Kölner Landgerichts wurde es notwendig, die gän-
        gige Praxis der Beschneidung von Jungen gesetzlich zu
        regeln, da das Kölner Urteil und die anschließende De-
        batte zu tiefgreifender Verunsicherung bei Ärzten und
        jüdischen und muslimischen Eltern geführt haben. Jüdi-
        sches und muslimisches Leben in Deutschland darf nicht
        kriminalisiert werden. Die 4 000 Jahre alte Praxis der
        Aufnahme in die religiöse Gemeinschaft mittels der
        männlichen Beschneidung ist ein zentrales Gebot im Ju-
        dentum und auch im Islam wichtig. Es ist daher von der
        Religionsausübungsfreiheit der Kinder geschützt.
        Die religiöse Beschneidung im Judentum und Islam
        berührt den Kern abrahamitischer Religionen. Sie stellt
        für viele Gläubige den Schritt zur vollwertigen Mitglied-
        schaft in der Religionsgemeinschaft dar, daher ist die
        Entscheidung der Eltern zweifelsohne im Sinne des Kin-
        deswohls. Denn selbstverständlich gilt für die Beschnei-
        dung von Jungen der gleiche Grundsatz, der auch in al-
        len anderen Fällen dem deutschen Kindschaftsrecht
        zugrunde liegt: niemand ist mehr am Wohl des Kindes
        interessiert als die Eltern. Und genau aus diesem Grund
        darf das Elternrecht nur im Falle einer Kindeswohlge-
        fährdung begrenzt werden. Diese liegt bei einer fachlich
        korrekt und unter medizinischen Standards durchgeführ-
        ten Beschneidung nicht vor. Des Weiteren umfasst die
        Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht,
        bei Einhaltung medizinischer und hygienischer Stan-
        dards in eine nichtmedizinisch indizierte Beschneidung
        ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzu-
        willigen.
        In beiden Religionsgemeinschaften findet dieser Ein-
        griff in Europa in der Regel durch fachkundiges Personal
        statt. Deshalb begrüße ich die im Gesetz vorgesehene
        Regelung, dass in der frühesten Lebensphase der Jungen
        auch eine von den Religionsgemeinschaften dafür spe-
        ziell ausgebildete Person für die Durchführung befähigt
        wird. Häufig handelt es sich hier um Ärztinnen und
        Ärzte mit einer Zusatzausbildung. Der Gesetzentwurf
        geht in die richtige Richtung, wobei es nach meiner An-
        sicht noch Verbesserungspotenzial gegeben hätte. Aus
        meiner Sicht ist die sechsmonatige Frist nach der Ge-
        burt, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, für eine nicht
        medizinisch notwendige Beschneidung ohne Narkose zu
        lang. Deshalb habe ich auch einem Änderungsantrag
        (Bundestagsdrucksache 17/11816), diese Ausnahmefrist
        auf 14 Tage zu verkürzen, zugestimmt. Zudem möchte
        ich das Recht des Kindes stärken. Das Kind muss, soweit
        es dazu schon in der Lage ist, auch schon vor dem
        14. Lebensjahr von ärztlicher Seite über den Eingriff
        aufgeklärt werden. Selbstverständlich muss der Junge
        dann auch die Möglichkeit zum Widerspruch haben,
        wenn er den Eingriff nicht wünscht.
        Den alternativen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksa-
        che 17/11430) lehne ich ab. Würde er beschlossen,
        26168 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        könnten Eltern nicht mehr in eine Beschneidung ihrer
        Söhne einwilligen, wenn diese das 14. Lebensjahr noch
        nicht vollendet haben. Damit würden insbesondere die
        religiös motivierten Beschneidungen jüdischer und
        muslimischer Jungen unterbunden. Die Konsequenz
        wäre entweder, dass jüdisches und muslimisches Leben
        in Deutschland stark eingeschränkt oder sogar unmög-
        lich gemacht würde, oder dass Eltern, die ihre Söhne
        dennoch beschneiden lassen – sei es im In- oder Aus-
        land – strafrechtliche und familienrechtliche Konse-
        quenzen zu spüren bekämen. Dies käme einer Krimina-
        lisierung der religiös motivierten Beschneidung im
        Kindesalter gleich.
        Jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutsch-
        land auch in Zukunft möglich sein. Ich halte es deshalb
        für richtig, dass durch diese Gesetzesänderung ausdrück-
        lich klargestellt wird, dass ich mich zu einer demokrati-
        schen und multikulturellen Gesellschaft bekenne, in der
        ich die neue Entstehung jüdischen Lebens in Deutsch-
        land unterstütze und Muslimas und Muslime willkom-
        men heiße.
        Persönlich sehe ich die medizinisch nicht notwendige
        Beschneidung eines gesunden Jungen sehr kritisch, es
        steht mir aber auch nicht zu, Juden und Muslimen hin-
        sichtlich religiöser Fragen Ratschläge zu erteilen. Für
        vielleicht wünschenswerte Reformen religiöser Traditio-
        nen sind die Religionsgemeinschaften selbst verantwort-
        lich und diese nicht von außen zu oktroyieren. Dies
        stünde den Schutzrechten religiöser Minderheiten dia-
        metral entgegen.
        Allerdings ist die Abstimmung dieses Tagesordnungs-
        punktes als namentliche Abstimmung aufgerufen wor-
        den. Das halte ich für falsch und dem Anlass nicht ange-
        messen. Eine namentliche Abstimmung dient in der
        Regel der Demonstration einer politischen Haltung und
        ihres Nachweises. Ein so schwieriges, weil stark mit reli-
        giösen Bräuchen und Gefühlen verbundenes, ja befrach-
        tetes Thema wie die Beschneidung ist meines Erachtens
        der politischen Haltungsdemonstration und dem damit
        einhergehenden Bekenntnisdrang kaum zugänglich. Jede
        Sicht auf dieses Thema hat im Zweifel ihre Berechtigung
        und sollte gleichermaßen respektiert werden. Der
        „Nachweis der richtigen Gesinnung“ qua namentliche
        Abstimmung ist meines Erachtens hier völlig unange-
        bracht.
        Anlage 3
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Heike Hänsel und Andrej
        Hunko (beide DIE LINKE) zu den namentli-
        chen Abstimmungen:
        – Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene
        Rupprecht (Tuchenbach) u. a.: Entwurf
        eines Gesetzes über den Umfang der Per-
        sonensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11430,
        17/11800 und 17/11814)
        – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Ent-
        wurf eines Gesetzes über den Umfang der
        Personensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Burkhard Lischka u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11815)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy
        Montag u. a. zum Gesetzentwurf der Bundes-
        regierung (Drucksachen 17/11295, 17/11800,
        17/11814 und 17/11816)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Dr. Carola Reimann u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11835)
        (Tagesordnungspunkt 1)
        Wir haben aus folgenden Gründen den alternativen
        Gesetzentwurf der kinderpolitischen Sprecherinnen von
        SPD, Linken und Grünen mitunterzeichnet und gegen
        den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt:
        Erstens. Die Beschneidung ist ein schmerzvoller und
        mit Risiken behafteter chirurgischer Eingriff. Die irre-
        versible Entfernung des hochsensiblen, erogenen und
        funktional wichtigen Körperteils kann dauerhafte physi-
        sche, psychische und sexuelle Auswirkungen haben. Ein
        derart schwerwiegender Eingriff in die körperliche
        Unversehrtheit des Kindes darf nur mit dessen ausdrück-
        licher Einwilligung vorgenommen werden. Die Alters-
        grenze von 14 Jahren – Religionsmündigkeit – ist ein
        schlüssiges Alter für diese Einwilligung.
        Zweitens. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
        des Kindes muss mit dem Recht auf Religionsfreiheit
        abgewogen werden. Das Recht auf Religionsfreiheit
        beinhaltet sowohl das Recht der verschiedenen Reli-
        gionsgemeinschaften, ihre religiöse Praxis leben zu kön-
        nen, als auch das Recht des Kindes, seine Religion frei
        zu wählen oder keine Religion zu wählen. Unter Abwä-
        gung der verschiedenen Rechtsgüter kommen wir zur
        Auffassung, dass diese Abwägung in dem alternativen
        Gesetzentwurf besser gelöst ist. Wir sind nicht der Mei-
        nung, dass mit dem Gesetzentwurf die religiöse Praxis
        etwa von Muslimen oder Juden in Deutschland verun-
        möglicht würde. Verunmöglicht würde lediglich die Irre-
        versibilität bestimmte religiöser Riten. Die Geschichte
        der Religionen zeigt, dass religiöse Riten sich verändert
        haben, ohne den religiösen Kern zu berühren.
        Drittens. Jede Form der Kriminalisierung von Juden
        oder Muslimen in Deutschland aufgrund ihrer religiösen
        Riten lehnen wir ab. Wir begrüßen es, dass die Regelung
        zur Beschneidung im alternativen Gesetzentwurf ins
        Recht der elterlichen Sorge eingeordnet wird und expli-
        zit nicht ins Strafrecht. Wir verstehen das so, dass weder
        eine staatsanwaltliche Verfolgung aus eigener Initiative
        noch die Anzeige Dritter ermöglicht werden soll.
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26169
        (A) (C)
        (D)(B)
        Aufgrund der unnötig kurzen Beratungsfrist konnte für
        uns juristisch nicht ausreichend geklärt werden, ob für
        dieses Ziel auch strafrechtliche Aspekte geregelt werden
        müssten.
        Viertens. Wir bedauern es zutiefst, dass von der Bun-
        desregierung die gesetzliche Regelung zur Beschnei-
        dung im Eiltempo durch den Bundestag gebracht wurde.
        Unseres Erachtens wäre eine umfassende gesellschaftli-
        che Debatte etwa in einem Zeitraum von zwei Jahren
        notwendig gewesen. Wir kritisieren ferner, dass bei der
        interfraktionellen Anhörung keine Betroffenen gehört
        wurden, wie es bei der Anhörung der Linksfraktion der
        Fall war.
        Anlage 4
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Thilo Hoppe und
        Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn (beide BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) zu den namentlichen
        Abstimmungen:
        – Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene
        Rupprecht (Tuchenbach) u. a.: Entwurf ei-
        nes Gesetzes über den Umfang der Personen-
        sorge bei einer Beschneidung des männlichen
        Kindes (Drucksachen 17/11430, 17/11800 und
        17/11814)
        – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Ent-
        wurf eines Gesetzes über den Umfang der
        Personensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Burkhard Lischka u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11815)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy
        Montag u. a. zum Gesetzentwurf der Bundes-
        regierung (Drucksachen 17/11295, 17/11800,
        17/11814 und 17/11816)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Dr. Carola Reimann u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11835)
        (Tagesordnungspunkt 1)
        Wir halten beide heute zur Abstimmung vorgelegten
        Gesetzentwürfe bezüglich der Beschneidung von Jungen
        für ungeeignet, dem komplexen Thema und den darin in-
        newohnenden Zielkonflikten gerecht zu werden.
        Unserer Meinung nach wäre eine Art Moratorium
        besser gewesen, um mehr Zeit zu haben, um mit allen
        Beteiligten eine Vorgehensweise zu suchen, die das
        Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und das
        Recht auf freie Religionsausübung besser ausbalanciert.
        Die Zirkumzision ist kein „kleiner Eingriff“. Sie ver-
        ursacht bei Nichtbetäubung erhebliche Schmerzen und
        führt zum unwiderruflichen Verlust eines zwar kleinen
        Teils des Körpers, der jedoch mit zu den erogensten Zo-
        nen zählt.
        Andererseits kann einer Jahrtausende alten Tradition,
        die für zwei Weltreligionen – Judentum und Islam –
        identitätsstiftend ist, nicht mit Mitteln des Strafrechts be-
        gegnet werden. Ein gesetzliches Verbot der Beschnei-
        dung von Jungen vor dem 14. Lebensjahr würden viele
        jüdische und muslimische Mitbürgerinnen und Mitbür-
        ger als diskriminierend und Angriff auf ihr Recht auf Re-
        ligionsausübung auffassen. Außerdem wäre zu befürch-
        ten, dass Beschneidungen dann im Ausland oder unter
        bedenklichen Bedingungen im Verborgenen stattfänden.
        Wir werden deshalb den Gesetzentwurf, der ein Be-
        schneidungsverbot für unter 14-jährige Jungen vorsieht,
        ablehnen.
        Der Gesetzentwurf der Bundesregierung versucht
        zwar, aufgrund der Verunsicherung, die durch das „Köl-
        ner Urteil“ ausgelöst wurde, Rechtssicherheit herzustel-
        len. Er birgt aber die Gefahr, dass hinterfragungswürdige
        Praktiken der Beschneidung als staatlich akzeptiert fest-
        geschrieben werden.
        Werden die Änderungsanträge zu diesem Gesetzent-
        wurf, die eine Tolerierung der Beschneidung an die Ein-
        haltung weiterer Bedingungen knüpfen und eine Über-
        prüfung des Gesetzes nach einer gewissen Frist
        einfordern und damit die Vorläufigkeit dieser Regelung
        betonen, nicht angenommen, werden wir auch diesem
        Gesetzentwurf nicht zustimmen, sondern uns der
        Stimme enthalten.
        Anlage 5
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Memet Kilic und Arfst
        Wagner (Schleswig) (beide BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) zu den namentlichen Abstimmun-
        gen:
        – Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene
        Rupprecht (Tuchenbach) u. a.: Entwurf
        eines Gesetzes über den Umfang der Per-
        sonensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11430,
        17/11800 und 17/11814)
        – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Ent-
        wurf eines Gesetzes über den Umfang der
        Personensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Burkhard Lischka u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11815)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy
        Montag u. a. zum Gesetzentwurf der
        Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11816)
        26170 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Dr. Carola Reimann u. a. zum Gesetzent-
        wurf der Bundesregierung (Drucksachen
        17/11295, 17/11800, 17/11814 und 17/11835)
        (Tagesordnungspunkt 1)
        Wir stimmen dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung über den Umfang der Personensorge bei einer Be-
        schneidung des männlichen Kindes – Bundestagsdruck-
        sache 17/11295 – zu. Dieser Gesetzentwurf garantiert die
        Straffreiheit der Beschneidungen minderjähriger Jungen.
        Unsere Entscheidung begründen wir wie folgt:
        Nur aufgrund der – unter Verfassungsrechtlern isolier-
        ten – Rechtsauffassung einer kleinen Strafkammer des Köl-
        ner Landgerichts wurde es notwendig, die gängige Pra-
        xis der Beschneidung von Jungen gesetzlich zu regeln,
        da das Kölner Urteil und die anschließende Debatte zu
        tiefgreifender Verunsicherung bei Ärzten und jüdischen
        und muslimischen Eltern geführt haben. Jüdisches und
        muslimisches Leben in Deutschland darf nicht kriminali-
        siert werden. Die 4 000 Jahre alte Praxis der Aufnahme
        in die religiöse Gemeinschaft mittels der männlichen Be-
        schneidung ist ein zentrales Gebot im Judentum und
        auch im Islam wichtig. Es ist daher von der Religions-
        ausübungsfreiheit der Kinder geschützt.
        Die religiöse Beschneidung im Judentum und Islam
        berührt den Kern abrahamitischer Religionen. Sie stellt
        für viele Gläubige den Schritt zur vollwertigen Mitglied-
        schaft in der Religionsgemeinschaft dar, daher ist die
        Entscheidung der Eltern zweifelsohne im Sinne des Kin-
        deswohls. Denn selbstverständlich gilt für die Beschnei-
        dung von Jungen der gleiche Grundsatz, der auch in al-
        len anderen Fällen dem deutschen Kindschaftsrecht
        zugrunde liegt: Niemand ist mehr am Wohl des Kindes
        interessiert als die Eltern. Genau aus diesem Grund darf
        das Elternrecht nur im Falle einer Kindeswohlgefähr-
        dung begrenzt werden. Diese liegt bei einer fachlich kor-
        rekt und unter medizinischen Standards durchgeführten
        Beschneidung nicht vor. Des Weiteren umfasst die Per-
        sonensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht, bei
        Einhaltung medizinischer und hygienischer Standards in
        eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres
        nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen.
        In beiden Religionsgemeinschaften findet dieser Ein-
        griff in Europa in der Regel durch fachkundiges Personal
        statt. Deshalb begrüßen wir die im Gesetz vorgesehene
        Regelung, dass in der frühesten Lebensphase der Jungen
        auch eine von den Religionsgemeinschaften dafür spe-
        ziell ausgebildete Person für die Durchführung befähigt
        wird. Häufig handelt es sich hier um Ärztinnen und
        Ärzte mit einer Zusatzausbildung. Der Gesetzentwurf
        geht in die richtige Richtung, wobei es nach unserer An-
        sicht noch Verbesserungspotenzial gegeben hätte. Aus
        unserer Sicht ist die sechsmonatige Frist nach der Ge-
        burt, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, für eine nicht
        medizinisch notwendige Beschneidung ohne Narkose zu
        lang. Deshalb haben wir auch einem Änderungsantrag
        – Bundestagsdrucksache 17/11816 –, diese Ausnahme-
        frist auf 14 Tage zu verkürzen, zugestimmt. Zudem
        möchten wir das Recht des Kindes stärken. Das Kind
        muss, soweit es dazu schon in der Lage ist, auch schon
        vor dem 14. Lebensjahr von ärztlicher Seite über den
        Eingriff aufgeklärt werden. Selbstverständlich muss der
        Junge dann auch die Möglichkeit zum Widerspruch ha-
        ben, wenn er den Eingriff nicht wünscht.
        Den alternativen Gesetzentwurf – Bundestagsdruck-
        sache 17/11430 – lehnen wir ab. Würde er beschlossen,
        könnten Eltern nicht mehr in eine Beschneidung ihrer
        Söhne einwilligen, wenn diese das 14. Lebensjahr noch
        nicht vollendet haben. Damit würden insbesondere die
        religiös motivierten Beschneidungen jüdischer und mus-
        limischer Jungen unterbunden. Die Konsequenz wäre
        entweder, dass jüdisches und muslimisches Leben in
        Deutschland stark eingeschränkt oder sogar unmöglich
        gemacht würde oder dass Eltern, die ihre Söhne dennoch
        beschneiden lassen – sei es im In- oder Ausland – straf-
        rechtliche und familienrechtliche Konsequenzen zu spü-
        ren bekämen. Dies käme einer Kriminalisierung der reli-
        giös motivierten Beschneidung im Kindesalter gleich.
        Jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutsch-
        land auch in Zukunft möglich sein. Wir halten es deshalb
        für richtig, dass durch diese Gesetzesänderung ausdrück-
        lich klargestellt wird, dass wir uns zu einer demokrati-
        schen und multikulturellen Gesellschaft bekennen, in der
        wir die neue Entstehung jüdischen Lebens in Deutsch-
        land unterstützen und Muslimas und Muslime willkom-
        men heißen.
        Persönlich sehen wir die medizinisch nicht notwen-
        dige Beschneidung eines gesunden Jungen sehr kritisch,
        es steht uns aber auch nicht zu, Juden und Muslimen hin-
        sichtlich religiöser Fragen Ratschläge zu erteilen. Für
        vielleicht wünschenswerte Reformen religiöser Traditio-
        nen sind die Religionsgemeinschaften selbst verantwort-
        lich; sie sind diesen nicht von außen zu oktroyieren. Dies
        stünde den Schutzrechten religiöser Minderheiten dia-
        metral entgegen.
        Allerdings ist die Abstimmung dieses Tagesordnungs-
        punktes als namentliche Abstimmung aufgerufen worden.
        Das halten wir für falsch und dem Anlass unangemessen.
        Eine namentliche Abstimmung dient in der Regel der De-
        monstration einer politischen Haltung und ihres Nachwei-
        ses. Ein so schwieriges, weil stark mit religiösen Bräu-
        chen und Gefühlen verbundenes, ja befrachtetes Thema
        wie die Beschneidung ist unseres Erachtens der politi-
        schen Haltungsdemonstration und dem damit einherge-
        henden Bekenntnisdrang kaum zugänglich. Jede Sicht auf
        dieses Thema hat im Zweifel ihre Berechtigung und sollte
        gleichermaßen respektiert werden. Der „Nachweis der
        richtigen Gesinnung“ qua namentlicher Abstimmung ist
        unseres Erachtens hier völlig unangebracht.
        Anlage 6
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Kerstin Andreae, Cornelia
        Behm, Volker Beck (Köln), Claudia Roth (Augs-
        burg), Marieluise Beck (Bremen), Katrin
        Göring-Eckardt, Sven-Christian Kindler, Tom
        Koenigs, Kerstin Müller (Köln), Dr. Konstantin
        von Notz, Lisa Paus, Dr. Hermann E. Ott und
        Josef Philip Winkler (alle BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) zu den namentlichen Abstimmun-
        gen:
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26171
        (A) (C)
        (D)(B)
        – Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene
        Rupprecht (Tuchenbach) u. a.: Entwurf ei-
        nes Gesetzes über den Umfang der Personen-
        sorge bei einer Beschneidung des männlichen
        Kindes (Drucksachen 17/11430, 17/11800 und
        17/11814)
        – Gesetzentwurf der Bundesregierung: Ent-
        wurf eines Gesetzes über den Umfang der
        Personensorge bei einer Beschneidung des
        männlichen Kindes (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Burkhard Lischka u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11815)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy
        Montag u. a. zum Gesetzentwurf der Bundes-
        regierung (Drucksachen 17/11295, 17/11800,
        17/11814 und 17/11816)
        – Änderungsantrag der Abgeordneten
        Dr. Carola Reimann u. a. zum Gesetzentwurf
        der Bundesregierung (Drucksachen 17/11295,
        17/11800, 17/11814 und 17/11835)
        (Tagesordnungspunkt 1)
        Wir stimmen dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung über den Umfang der Personensorge bei einer
        Beschneidung des männlichen Kindes (Bundestagsdruck-
        sache 17/11295) zu, der die Straffreiheit der Beschneidun-
        gen minderjähriger Jungen garantiert. Die Personensorge
        der Eltern umfasst grundsätzlich auch das Recht, bei Ein-
        haltung medizinischer und hygienischer Standards in eine
        nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht ein-
        sichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen.
        Nur aufgrund der – unter Verfassungsrechtlern iso-
        lierten – Rechtsauffassung einer kleinen Strafkammer
        des Kölner Landgerichts wurde es notwendig, die gän-
        gige Praxis der Beschneidung von Jungen gesetzlich zu
        regeln, da das Kölner Urteil und die anschließende De-
        batte zu tiefgreifender Verunsicherung bei Ärzten und
        jüdischen und muslimischen Eltern geführt haben. Wir
        sind uns einig, dass jüdisches und muslimisches Leben
        in Deutschland nicht kriminalisiert werden darf. Die
        4 000 Jahre alte Praxis der Aufnahme in die religiöse
        Gemeinschaft mittels der männlichen Beschneidung ist
        ein zentrales Gebot im Judentum und auch im Islam
        wichtig. Es ist daher von der Religionsausübungsfreiheit
        der Kinder geschützt. Die religiöse Beschneidung im Ju-
        dentum und Islam berühren den Kern abrahamitischer
        Religionen. Sie stellt für viele Gläubige den Schritt zur
        vollwertigen Mitgliedschaft in der Religionsgemein-
        schaft dar, daher ist die Entscheidung der Eltern zwei-
        felsohne im Sinne des Kindeswohls. Denn selbstver-
        ständlich gilt für die Beschneidung von Jungen der
        gleiche Grundsatz, der auch in allen anderen Fällen dem
        deutschen Kindschaftsrecht zugrunde liegt: Niemand ist
        mehr am Wohl des Kindes interessiert als die Eltern.
        Und genau aus diesem Grund darf das Elternrecht nur im
        Falle einer Kindeswohlgefährdung begrenzt werden.
        Diese liegt bei einer fachlich korrekt und unter medizini-
        schen Standards durchgeführten Beschneidung nicht vor.
        In beiden Religionsgemeinschaften findet dieser Ein-
        griff in Europa in der Regel durch fachkundiges Personal
        statt. Deshalb begrüßen wir die im Gesetz vorgesehene
        Regelung, dass in der frühesten Lebensphase der Jungen
        auch eine von den Religionsgemeinschaften dafür spe-
        ziell ausgebildete Person für die Durchführung befähigt
        wird. Häufig handelt es sich hier um Ärztinnen und
        Ärzte mit einer Zusatzausbildung. Der Gesetzentwurf
        geht in die richtige Richtung, wobei es nach unserer An-
        sicht noch Verbesserungspotenzial gegeben hätte. Aus
        unserer Sicht ist die sechsmonatige Frist nach der Ge-
        burt, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, für eine nicht
        medizinisch notwendige Beschneidung ohne Narkose zu
        lang. Deshalb haben wir auch einem Änderungsantrag,
        diese Ausnahmefrist auf 14 Tage zu verkürzen, zuge-
        stimmt. Zudem möchten wir das Recht des Kindes stär-
        ken. Das Kind muss, soweit es dazu schon in der Lage
        ist, auch schon vor dem 14. Lebensjahr von ärztlicher
        Seite über den Eingriff aufgeklärt werden. Selbstver-
        ständlich muss der Junge dann auch die Möglichkeit
        zum Widerspruch haben, wenn er den Eingriff nicht
        wünscht.
        Den alternativen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache
        17/11430) lehnen wir ab. Würde er beschlossen, könnten
        Eltern nicht mehr in eine Beschneidung ihrer Söhne ein-
        willigen, wenn diese das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
        endet haben. Damit würden insbesondere die religiös mo-
        tivierten Beschneidungen jüdischer und muslimischer
        Jungen unterbunden. Die Konsequenz wäre entweder,
        dass jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland
        stark eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht würde
        oder dass Eltern, die ihre Söhne dennoch beschneiden las-
        sen – sei es im In- oder Ausland – strafrechtliche und fa-
        milienrechtliche Konsequenzen zu spüren bekämen. Dies
        käme einer Kriminalisierung der religiös motivierten Be-
        schneidung im Kindesalter gleich.
        Jüdisches und muslimisches Leben muss in Deutsch-
        land auch in Zukunft möglich sein. Wir halten es deshalb
        für richtig, dass durch diese Gesetzesänderung ausdrück-
        lich klargestellt wird, dass wir uns zu einer demokrati-
        schen und multikulturellen Gesellschaft bekennen, in der
        wir die neue Entstehung jüdischen Lebens in Deutsch-
        land unterstützen und Muslimas und Muslime willkom-
        men heißen.
        Die teilweise oder vollständige Entfernung der Penis-
        vorhaut greift zweifelsohne in die körperliche Integrität
        des zu Beschneidenden ein. Rechtswidrig wird sie je-
        doch nur, wenn bei minderjährigen Jungen keine Einwil-
        ligung der Eltern vorliegt oder diese gegen die guten Sit-
        ten verstößt. Grundsätzlich üben die Eltern die elterliche
        Sorge für ihre Kinder eigenverantwortlich und einver-
        nehmlich aus. Damit ist die freie Entscheidung der El-
        tern die Regel. Zu diesem Schluss kommt auch der
        Ethikrat. Dieser Argumentation folgend ist der körperli-
        che Eingriff einer Vorhautbeschneidung bei Jungen mit
        Einwilligung und vorliegender Einvernehmlichkeit der
        Eltern bei Einhaltung hygienischer und medizinisch-
        fachlicher Standards keine Straftat. Die weibliche Geni-
        talverstümmelung dagegen ist eine schwere, nicht zu
        rechtfertigende Körperverletzung, von der Art und der
        Begründung des Eingriffs mit der Beschneidung von
        Jungen nicht zu vergleichen, und ist daher in jedem Fall
        strafbar.
        26172 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        Bei der Beschneidung von Jungen handelt es sich um
        einen klassischen Grundrechtskonflikt, der im Wege der
        praktischen Konkordanz auszugleichen ist, wobei jede
        Grundrechtsposition optimal zu verwirklichen ist. Das
        Kindeswohl und die anderen verfassungsrechtlich ge-
        schützten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit,
        elterlichen Sorge und Religionsfreiheit sind in der Pro-
        blemlösung einander so zuzuordnen, dass jedes von ih-
        nen Wirklichkeit gewinnt. Der vorgelegte Gesetzentwurf
        erfüllt diesen Anspruch.
        Anlage 7
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 1):
        Welche Initiativen unternimmt oder beabsichtigt die Bun-
        desregierung gegenüber der Deutschen Bahn AG, um die
        Fahrradmitnahme im ICE zu ermöglichen, und ab wann
        könnte frühestens die Fahrradmitnahme im ICE aus Sicht der
        Bundesregierung möglich sein?
        Im Nationalen Radverkehrsplan 2020 hat die Bundes-
        regierung die Verknüpfung des Fahrrads mit anderen
        Verkehrsmitteln als eigenständiges Handlungsfeld be-
        nannt. Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Weiter-
        entwicklung der Intermodalität von Rad- und Eisenbahn-
        verkehr ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Sie
        erkennt an, dass die Mitnahme von Fahrrädern in Zügen
        des Fernverkehrs der unternehmerischen Verantwortung
        und betriebswirtschaftlichen Bewertung der Eisenbahn-
        verkehrsunternehmen unterliegt. Der Bund hat aber im
        Nationalen Radverkehrsplan 2020 seine Erwartung zum
        Ausdruck gebracht, dass die Eisenbahnunternehmen für
        die Kundinnen und Kunden des Fernverkehrs in eigener
        Verantwortung attraktive Angebote für die Fahrradmit-
        nahme bereitstellen.
        Die Bundesregierung begrüßt in diesem Zusammen-
        hang die Ende Oktober 2011 zwischen DB AG und
        ADFC beschlossene Mobilitätspartnerschaft, um den
        Umweltverbund zwischen Fahrrad und Bahn weiter zu
        verbessern.
        Die Einführung der Mitnahme von Fahrrädern im ICE
        hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Fahrzeuge ab.
        Hierzu wird auf die unternehmerische Verantwortung
        der DB Fernverkehr AG gemäß Antwort auf Frage 58
        der Kleinen Anfrage auf Drucksache 17/9506 und die
        Antwort auf Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Drucksa-
        che 17/8929 verwiesen.
        Anlage 8
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 2):
        In welcher Menge wurde in welchen Bundesländern in
        den Wintern 2011/2012 nach Kenntnis der Bundesregierung
        Tausalz auf Fernstraßen des Bundes aufgebracht?
        Gemäß Angabe der Straßenbauverwaltungen der Län-
        der wurden im Winter 2011/2012 auf Bundesfernstraßen
        folgende Mengen Tausalz eingesetzt:
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Joachim Hacker (SPD)
        (Drucksache 17/11786, Frage 9):
        Warum hat Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer
        den Auftrag des Koalitionsvertrags, die Gewinnabführungsver-
        träge zwischen der Holding und den Infrastruktursparten der
        Deutschen Bahn AG zu kappen, trotz öffentlicher Zusicherung
        nicht umgesetzt, und stimmt die Bundesregierung zu, dass dies
        in dieser Legislaturperiode nicht mehr erfolgen wird?
        Das angesprochene Thema ist Teil des Prüfauftrags in
        der Koalitionsvereinbarung im Hinblick auf die Finan-
        zierung der Bahn und die Stärkung der Unabhängigkeit
        des Netzes. Der Bund und die DB AG haben sich ver-
        ständigt, zur Verbesserung der Finanzierung der Bahn
        die Dividendenausschüttung zu erhöhen und im Rahmen
        des „Finanzierungskreislaufs Schiene“ zusätzliche Mit-
        tel für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur bereit-
        zustellen.
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Ulrike Gottschalck (SPD) (Drucksa-
        che 17/11786, Frage 18):
        Warum hat Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer
        den Auftrag des Koalitionsvertrags, zeitnah über die Frage zu
        entscheiden, ob der Bund den Ländern auch nach dem Jahr
        2013 weiterhin zweckgebundene Mittel zur Finanzierung von
        Länder BAB BStr.
        t t
        BW 32 013 54 788
        BY 68 383 46 956
        BE 1 878 179
        BB 11 859 6 567
        HB 891 350
        HH 2 602 496
        HE 19 781 17 353
        MV 7 812 7 962
        NI 19 667 21 092
        NW 26 702 18 909
        RP 20 841 20 719
        SL 6 381 2 179
        SN 17 755 17 280
        ST 10 983 15 972
        SH 6 301 5 647
        TH 17 488 13 919
        Summe: 271 336 250 367
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26173
        (A) (C)
        (D)(B)
        Maßnahmen der Wohnraumförderung zur Verfügung stellt,
        trotz öffentlicher Zusage nicht umgesetzt (vergleiche Koali-
        tionsvertrag, Seite 42)?
        Sowohl Grundgesetz als auch Koalitionsvereinbarung
        enthalten einen Prüfauftrag zur Fortführung der Kom-
        pensationszahlungen an die Länder von 2014 bis 2019.
        Die Federführung liegt beim Bundesministerium der Fi-
        nanzen.
        Im Zuge der Beratungen zur innerstaatlichen Umset-
        zung des Fiskalvertrags haben Bund und Länder verein-
        bart, dass eine Entscheidung über die Höhe der vom
        Bund für den Zeitraum 2014 bis 2019 zur Aufgabener-
        füllung der Länder zu zahlenden Kompensationen nach
        Art. 143 c des Grundgesetzes („Entflechtungsmittel“) im
        Herbst dieses Jahres erfolgt. Der Bund hat in verschiede-
        nen Gesprächen seine Bereitschaft zu einer Verständi-
        gung signalisiert. Eine Einigung mit den Ländern ist
        noch nicht erfolgt. Die Gespräche werden fortgesetzt.
        Bundesminister Dr. Peter Ramsauer ist nach wie vor
        zuversichtlich, dass sich Bund und Länder zügig auf ein
        für alle Seiten akzeptables Ergebnis einigen werden.
        Anlage 11
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Ulrike Gottschalk (SPD) (Drucksa-
        che 17/11786, Frage 19):
        Warum hat Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer
        den Auftrag des Koalitionsvertrags, den Wohnraum alten- und
        generationsgerecht zu gestalten, trotz öffentlicher Zusage
        nicht umgesetzt, und wie ist in diesem Zusammenhang das
        Auslaufen der Mittel für das Bundesprogramm der KfW Ban-
        kengruppe „Altersgerecht Umbauen“ zu bewerten (vergleiche
        Koalitionsvertrag, Seite 73)?
        Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, Wohnraum
        alters- und generationengerecht zu gestalten, wird von
        der Bundesregierung durch verschiedene Maßnahmen
        umgesetzt.
        Im Rahmen des Konjunkturpakets I hat die Bundesre-
        gierung befristet für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils rund
        80 bis 100 Millionen Euro für die Zinsverbilligung von
        Darlehen und für Investitionszuschüsse für das KfW-
        Programm „Altersgerecht Umbauen“ bereitgestellt. Da-
        mit wurden Investitionsanreize für alters- und behinder-
        tengerechte Anpassung von Wohnungsbestand und
        Wohnumfeld gesetzt. Das Programm stand selbst nut-
        zenden Wohnungseigentümern, privaten Vermietern und
        Mietern sowie Wohnungsunternehmen und -genossen-
        schaften zur Verfügung. Seit Programmbeginn im April
        2009 wurden hiermit bis Ende 2011 insgesamt rund
        82 500 Wohneinheiten altersgerecht saniert und Investi-
        tionen von rund 1,4 Milliarden Euro angestoßen.
        Die KfW setzt seit dem 1. Januar 2012 das Programm
        „Altersgerecht Umbauen“ in der Darlehensvariante in
        modifizierter Form als Eigenmittelprogramm fort. Die
        Förderung des altersgerechten, das heißt barrierefreien/
        barrierearmen Umbaus ist außerdem in den Entwurf des
        gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindli-
        chen Altersvorsorgeverbesserungsgesetzes aufgenom-
        men worden (sogenanntes Wohnriestern). Damit erhal-
        ten förderberechtigte Eigentümer die Möglichkeit, die
        Riester-Förderung auch für die rechtzeitige bauliche
        Vorsorge im Alter einzusetzen.
        Schwerpunkte der Wohnungs- und Stadtentwick-
        lungspolitik der Bundesregierung im Bereich „Alters-
        gerechtes Bauen und Wohnen“ werden die weitere
        Sensibilisierung und Beratung der Eigentümer von
        Wohngebäuden sowie der bauplanenden und bauausfüh-
        renden Berufe für den Abbau von Barrieren bleiben.
        Dazu tragen auch Modellvorhaben zum altersgerechten
        Umbau von Wohnungsbestand und Infrastruktur des
        BMVBS bei. Sie wurden 2010 gestartet und erproben
        die Rahmenbedingungen für die praktische Umsetzbar-
        keit des Barriereabbaus. Die Ergebnisse der Ende 2012
        abgeschlossenen Modellvorhaben sollen zur Weiterent-
        wicklung des Förderinstrumentariums und zur Netz-
        werkbildung genutzt werden.
        Ferner unterstützt das BMFSFJ mit Modellvorhaben
        zum selbstständigen Wohnen älterer Menschen unter an-
        derem mit Maßnahmen im unmittelbaren Wohnumfeld,
        zum Beispiel durch Förderung von Nachbarschaftshilfe,
        Dienstleistungen und ehrenamtlichem Engagement.
        Anlage 12
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Joachim Hacker (SPD)
        (Drucksache 17/11786, Frage 20):
        Warum hat Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer
        den Auftrag des Koalitionsvertrags, eine Neuregelung der so-
        genannten Altschuldenhilfe für ostdeutsche Wohnungsunter-
        nehmen vorzulegen, trotz öffentlicher Zusicherung nicht um-
        gesetzt, und stimmt die Bundesregierung zu, dass eine
        Umsetzung in dieser Legislaturperiode nicht mehr erfolgen
        wird (vergleiche Koalitionsvertrag, Seite 41)?
        Hinsichtlich der städtebaulichen Bedeutung einer An-
        schlussregelung für die Ende 2013 auslaufende Altschul-
        denhilfe nach § 6 a Altschuldenhilfegesetz hat das Bun-
        desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
        2010 ein Gutachten „Altschuldenhilfe und Stadtumbau“
        in Auftrag gegeben, mit dem auch ein in der Koalitions-
        vereinbarung enthaltener Prüfauftrag umgesetzt wurde.
        Der Gutachter sieht keine Notwendigkeit für weitere
        Altschuldenhilfe.
        Um die künftige Entwicklung einzubeziehen, lässt
        das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
        wicklung das Gutachten aktualisieren.
        Die Bundesregierung sieht wie der Gutachter die
        Priorität in der Städtebau- und Wohnraumförderung.
        Anlage 13
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage der
        Abgeordneten Ute Kumpf (SPD) (Drucksache 17/11786,
        Frage 21):
        Wie setzt die Bundesregierung ihre Aussagen aus dem Ko-
        alitionsvertrag „Wir wollen Deutschland zu einem Leitmarkt
        26174 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        für Elektromobilität machen und dabei bis zum Jahr 2020 eine
        Million Elektrofahrzeuge auf die Straßen bringen“ um ange-
        sichts des aktuellen Bestands von 47 000 Hybrid- und 4 500
        reinen Elektroautos bei 43 Millionen Pkw und angesichts der
        Kritik der Expertenkommission Forschung und Innovation,
        EFI, im Gutachten zu Forschung, Innovation und technologi-
        scher Leistungsfähigkeit Deutschlands 2012, dass nicht in
        Deutschland ein Leitmarkt Elektromobilität entsteht, sondern
        China Vorreiter sein wird?
        Die Bundesregierung hält an dem ambitionierten Ziel,
        Deutschland als Leitmarkt zu etablieren und bis 2020
        eine Million Elektrofahrzeuge auf die Straßen zu brin-
        gen, nach wie vor fest. Die deutsche Industrie soll durch
        technologische Innovationen zu einem Leitanbieter für
        Elektromobilität werden.
        Die Bundesregierung ist der Überzeugung, diese
        Ziele in einer gemeinsamen Anstrengung mit Industrie,
        Wissenschaft und gesellschaftlichen Organisationen er-
        reichen zu können.
        Es ist erforderlich, gemeinsam Prozesse zu gestalten
        und zu optimieren. Über die zielführenden Wege und
        Maßnahmen befinden sich alle Beteiligten in einem kon-
        tinuierlichen und konstruktiven Austausch.
        Der in der Nationalen Plattform Elektromobilität,
        NPE, realisierte Schulterschluss zwischen allen maßgeb-
        lichen Interessengruppen ist weltweit beispielgebend.
        Die Unterstützung der Bundesregierung für For-
        schung und Entwicklung von über 1 Milliarde Euro wird
        sich in der technologischen Attraktivität deutscher Elek-
        trofahrzeuge in Zukunft auszahlen.
        Im Rahmen der NPE haben die deutschen Autoher-
        steller angekündigt, dass in den Jahren 2013 und 2014
        die Serienproduktion ausgereifter Elektrofahrzeuge an-
        laufen soll. Die Gesamtheit der verfügbaren Fahrzeuge
        wird somit schon bald die Wahrnehmbarkeit der Elektro-
        mobilität und die Nutzerakzeptanz deutlich erhöhen und
        somit eine breitere Marktdurchdringung einleiten.
        Anlage 14
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Stephan Kühn (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 24):
        Wie ist das weitere Vorgehen der Bundesregierung in Be-
        zug auf den Elbe-Saale-Kanal (Saale-Seitenkanal), und wird
        die Bundesregierung auf Basis des Gutachtens der Firma
        Planco Consulting GmbH vom Juli 2012 die weitere Planung
        für den Kanal einstellen (bitte Begründung angeben)?
        Die planfestgestellte Maßnahme „B 6 Ausbau west-
        lich Cossebaude“ beinhaltet den grundhaften Ausbau mit
        Regelquerschnitt der Bundesstraße westlich der Ortslage
        Cossebaude. Die genehmigten Gesamtkosten betragen
        9,8 Millionen Euro, davon entfallen 7,7 Millionen Euro
        auf den Bund, 0,2 Millionen Euro auf die Stadt Dresden,
        1,5 Millionen Euro auf die DB AG und 0,4 Millionen
        Euro auf unterschiedliche Medienträger.
        Die Eisenbahnkreuzungsvereinbarung wird aktuell
        verhandelt. Sperrpausen für den dringend erforderlichen
        Ersatzneubau der Straßenüberführung werden seitens
        der DB AG frühestens ab 2015 in Aussicht gestellt, da
        die unterführte Bahnstrecke derzeit als Umleitungs-
        strecke genutzt wird.
        Für die ebenfalls in Verhandlung stehende Vereinba-
        rung mit Vattenfall (Rohrbahnbrücke am Pumpspeicher-
        werk Niederwartha) wird derzeit eine geänderte techni-
        sche Lösung erarbeitet.
        Das Land Sachsen, hier das zuständige Landesamt für
        Straßenbau und Verkehr, beabsichtigt ab Herbst 2013
        mit bauvorbereitenden Maßnahmen (Baumfällungen,
        Baufeldfreimachungen) zu beginnen.
        Anlage 15
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        des Abgeordneten Stephan Kühn (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 25):
        Wann soll mit der Realisierung des planfestgestellten
        zweistreifigen Neubaus der B 6 begonnen werden, und wie
        werden die Kosten im Einzelnen verteilt?
        Die begrenzten Investitionsmittel, die dem Bund für
        Infrastrukturmaßnahmen an Bundeswasserstraßen zur
        Verfügung stehen, zwingen zur Priorisierung von Maß-
        nahmen und zur Konzentration der Investitionsmittel auf
        dringende Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen.
        Der für Ausbaumaßnahmen verfügbare Anteil ist
        durch die laufenden Maßnahmen bereits so weit ausge-
        schöpft, dass bei der aktuell gültigen Investitionslinie für
        Wasserstraßeninfrastrukturmaßnahmen auf absehbare
        Zeit praktisch keine Spielräume für den Beginn neuer
        Maßnahmen bestehen. Dies betrifft auch den Ausbau der
        Saale-Mündungsstrecke.
        Anlage 16
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Agnes Brugger (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 26):
        Inwiefern stellt die Bundesregierung sicher, dass für die
        Finanzierung des vierstreifigen Neubaus der B 30 über die im
        Infrastrukturbeschleunigungsprogramm II vorgesehenen 1 Mil-
        lion Euro in 2013 und 2 Millionen Euro in 2014 hinaus in den
        kommenden Jahren ausreichende finanzielle Mittel zur Verfü-
        gung stehen und das Projekt in absehbarer Zeit auch vollstän-
        dig umgesetzt werden kann?
        Durch die zusätzlichen Mittel des Infrastrukturbe-
        schleunigungsprogramms II kann die Finanzierungssitu-
        ation im Bundesfernstraßenbau im Jahr 2013 verbessert
        werden. Die Zusatzmittel sind dabei auf die Jahre 2013
        und 2014 beschränkt. Über die nach diesem Zeitraum im
        Detail bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten ist dann
        im Lichte der jeweils beschlossenen Haushalte zu ent-
        scheiden. Dies schließt auch die vorgeschlagene Neu-
        baumaßnahme im Zuge der B 30 ein.
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26175
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 17
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage
        der Abgeordneten Cornelia Behm (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 27):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem
        erfolgreichen Volksbegehren in Brandenburg, mit dem die
        Bürgerinnen und Bürger ihre Forderung nach einem Nacht-
        flugverbot von 22 bis 6 Uhr deutlich machten, und aus wel-
        chen Gründen verweigert sich die Bundesregierung bislang,
        das Nachtflugverbot bundesweit einheitlich zu regeln?
        Volksbegehren und ihre Auswirkungen liegen in der
        jeweiligen Zuständigkeit der Länder. Auch die Festle-
        gung von Betriebszeiten der Flughäfen erfolgt im Rah-
        men von luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs- und
        Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Länder-
        behörden. Mit der bestehenden Gesetzeslage kann loka-
        len Besonderheiten Rechnung getragen werden. Zudem
        haben die zuständigen Landesbehörden die höchstrich-
        terliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des
        Nachtfluges zu berücksichtigen.
        Anlage 18
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Dr. Bärbel Kofler (SPD) (Druck-
        sache 17/11786, Fragen 30 und 31):
        Welche Auswirkungen auf die Einnahmen des Energie-
        und Klimafonds hätte es nach Ansicht der Bundesregierung,
        wenn die Änderung der Auktionierungsverordnung – soge-
        nanntes Backloading – nicht erfolgen würde und somit nicht
        900 Millionen Zertifikate vom Markt zurückgehalten würden?
        Stimmt die Bundesregierung mit vielen Marktteilnehmern
        überein, dass ein positives Abstimmungsergebnis zum Vor-
        schlag zur Änderung der Auktionierungsverordnung – Back-
        loading – noch in diesem Jahr einen stützenden Effekt auf den
        CO2-Preis haben würde?
        Zu Frage 30:
        Die Bundesregierung hat zu der Möglichkeit, dass die
        von der EU-Kommission vorgeschlagene Verschiebung
        von Auktionsmengen nicht beschlossen werden sollte,
        bereits vor zwei Wochen im Zuge einer Kleinen An-
        frage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksa-
        che 17/11454) geantwortet. Diese Antwort gilt im Hin-
        blick auf die obenstehende Frage nach wie vor.
        Danach erstellt die Bundesregierung keine eigenen
        Prognosen zur Entwicklung des CO2-Preises. Die Euro-
        päische Kommission hat mit dem sogenannten Back-
        loading-Vorschlag vom 12. November 2012 eine Fol-
        genabschätzung, Impact Assessment, vorgelegt und
        dabei Prognosen von Marktanalysten zur Entwicklung
        des CO2-Preises für den Fall wiedergegeben, dass kurz-
        fristig keine Maßnahmen ergriffen werden. Für die drei
        kommenden Jahre bewegen sich diese Preiserwartungen
        der Marktanalysten zwischen 4,50 Euro und 8 Euro pro
        Zertifikat.
        Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass es bei den
        Einnahmen des EKF aus dem Emissionshandel zu
        Schwankungen kommen kann. Vor diesem Hintergrund
        sieht § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung des Sonder-
        vermögens „Energie- und Klimafonds“, EKFG, vor, dass
        der EKF zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits ein
        Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt erhalten
        kann. Von dieser Ermächtigung wird die Bundesregie-
        rung im Bedarfsfall Gebrauch machen und den Haus-
        haltsausschuss des Deutschen Bundestages vorab unter-
        richten.
        Zu Frage 31:
        Die EU-Kommission wird die vorgeschlagene Ände-
        rung der EU-Auktionsverordnung in diesem Jahr nicht
        mehr zur Abstimmung im zuständigen Komitologieaus-
        schuss stellen.
        Anlage 19
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Hermann E. Ott (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 32):
        Welche Initiativen hat die Bundesregierung mit Blick auf
        die Ergebnisse der Weltklimakonferenz in Doha für den vom
        Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
        heit, Peter Altmaier, propagierten Klub der Energiewende-
        staaten auf den Weg gebracht, und was soll das Plus eines sol-
        chen Klubs gegenüber bestehenden Initiativen sein?
        Die erneuerbaren Energien haben in den letzten Jah-
        ren ein beeindruckendes Wachstum verzeichnet, beglei-
        tet von großem technologischem Fortschritt und verbun-
        den mit drastischen Kostensenkungen. Der Ausbau
        erneuerbarer Energien ist eines der wichtigsten Instru-
        mente zur Reduzierung von Treibhausgasen.
        Immer mehr Staaten betrachten den Ausbau erneuer-
        barer Energien in Verbindung mit der Steigerung der
        Energieeffizienz als eine zentrale Säule einer modernen
        Energieversorgung, die Versorgungssicherheit gewähr-
        leistet und von der Impulse für eine erfolgreiche wirt-
        schaftliche Entwicklung und ein klimaverträgliches
        Wachstum ausgehen.
        Während der Klimakonferenz in Doha hat Bundes-
        minister Altmaier seine Idee, einen Renewables Club zu
        gründen, vorgestellt und verschiedene Gespräche mit
        progressiven Vorreiterstaaten des Ausbaus erneuerbarer
        Energien geführt, die sich interessiert an der Idee zeig-
        ten. Diese Gespräche werden in den nächsten Wochen
        weitergeführt.
        Was ist das Plus eines solchen Klubs?
        Deutschland war eines der Vorreiterländer beim Aus-
        bau und bei der Förderung der erneuerbaren Energien.
        Gegenwärtig greifen immer mehr Staaten erneuerbare
        Energien auf und diskutieren die Neuausrichtung ihrer
        Energiepolitik.
        Dies ist ein idealer Zeitpunkt für Deutschland, um ge-
        rade mit weiteren progressiven Vorreiterstaaten den
        Schulterschluss zu suchen und neues internationales
        politisches Momentum für einen weiteren Ausbau der
        Erneuerbaren zu schaffen.
        26176 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die Bundesregierung möchte mit einem solchen Klub
        aus Vorreiterstaaten aus diesem Grund auf internationa-
        ler Ebene neue politische Akzente setzen und die Chan-
        cen einer zukünftigen modernen und klimaverträglichen
        Energieversorgung, die zu einem wachsenden Anteil auf
        erneuerbaren Energien beruht, aufzeigen und internatio-
        nal diskutieren.
        Der Renewables Club soll die Funktion erfüllen, an-
        dere Staaten weltweit davon zu überzeugen, dass ver-
        stärkte Investitionen in erneuerbare Energien wirksamen
        Klimaschutz, wirtschaftliches Wachstum und damit ge-
        samtgesellschaftlichen Nutzen mit sich bringt.
        Anlage 20
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Hermann Ott (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 33):
        Welche Position wird die Bundesregierung zur Stärkung
        des europäischen Emissionshandels im Zusammenhang mit
        den entsprechenden Vorschlägen der Europäischen Kommis-
        sion im nächsten Climate Change Committee auf europäi-
        scher Ebene einnehmen, und was wird dort ihr vorrangiges
        Anliegen sein?
        Die EU-Kommission wird die vorgeschlagene Ände-
        rung der EU-Auktionsverordnung in diesem Jahr nicht
        mehr zur Abstimmung im zuständigen Komitologieaus-
        schuss stellen.
        Anlage 21
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Fragen 34 und 35):
        Auf der Grundlage welcher Annahmen und Daten, unter
        anderem zu Zertifikatspreisen und zur Anzahl von Flügen, hat
        die Bundesregierung geschätzt, dass die Einnahmen durch die
        Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten für
        den Luftverkehr voraussichtlich 35 Millionen Euro nicht
        übersteigen werden (siehe Bundestagsdrucksache 17/11387),
        und welcher Teilbetrag der 35 Millionen Euro entfällt nach
        den Schätzungen der Bundesregierung dabei auf die Verstei-
        gerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten für Lang-
        streckenflüge?
        Rechnet die Bundesregierung damit, aufgrund der An-
        kündigung der EU-Kommissarin für Klimapolitik, Connie
        Hedegaard, die Versteigerung von Treibhausgasemissionszer-
        tifikaten für Flüge mit Start oder Ziel außerhalb der Europäi-
        schen Union auszusetzen, die erwarteten Einnahmen aus der
        Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den
        Luftverkehr korrigieren zu müssen?
        Zu Frage 34:
        Die Europäische Kommission hat bisher noch keine
        offizielle Schätzung über die Versteigerungsmengen im
        Luftverkehr je Mitgliedstaat veröffentlicht. Diese richten
        sich gemäß Art. 3 d (3) der Richtlinie 2003/87/EG nach
        den dem Mitgliedstaat zuzuordnenden Luftverkehrs-
        emissionen des Jahres 2010. Daher stützte sich die Bun-
        desregierung bei ihren Berechnungen auf grobe Schät-
        zungen auf Basis vorhergehender Jahre. Demnach belief
        sich die erwartete deutsche Versteigerungsmenge für das
        Jahr 2012 auf rund 6 Millionen Luftverkehrsemissions-
        berechtigungen, die mit dem damaligen Marktpreis für
        Emissionsberechtigungen des Jahres 2012 von etwas
        über 7 Euro je Tonne CO2 und unter Berücksichtigung
        eines im Markt bestehenden Abschlages für die Luft-
        verkehrsemissionsberechtigungen multipliziert wurde.
        Konservativ geschätzt ergeben sich so die in der Bundes-
        tagsdrucksache genannten Einnahmen. Eine Schätzung
        über den Anteil der außereuropäischen Flüge an der
        oben genannten groben Schätzung der gesamten Menge
        an Luftverkehrsemissionsberechtigungen liegt der Bun-
        desregierung nicht vor, siehe dazu auch die Antwort zur
        nächsten Frage.
        Zu Frage 35:
        Der Vorschlag der Kommission sieht vor, die Durch-
        setzung der Pflichten für im Jahr 2012 durchgeführte
        außereuropäische Flüge auszusetzen. Entsprechend soll
        die Versteigerungsmenge angepasst werden, sodass wei-
        terhin 15 Prozent der im Umlauf befindlichen Gesamt-
        menge an Luftverkehrsemissionsberechtigungen verstei-
        gert wird. Hierzu hat die Kommission noch keine Zahlen
        vorgelegt. Sie hat angekündigt, zunächst die Versteige-
        rungsmenge je Mitgliedstaat zu ermitteln, die sich auf
        die Emissionen der innereuropäischen Flüge des Jahres
        2012 bezieht. Je nach Menge der zuzuordnenden Emis-
        sionen dieser Flüge auf die Mitgliedstaaten ergibt sich so
        die Mindestversteigerungsmenge je Mitgliedstaat. In
        dem Maße, wie Luftverkehrsbetreiber auch die Pflichten
        für außereuropäische Flüge erfüllen und nicht durch
        Rückgabe der kostenlosen Zuteilung den Verzicht auf
        die Sanktionierung nutzen, kann sich diese Menge noch
        erhöhen. Die endgültige Auktionsmenge kann daher erst
        nach Ablauf der Abgabefrist für die Luftverkehrsberech-
        tigungen am 30. April 2013 ermittelt werden. Die Bun-
        desregierung erwartet, dass die deutsche Versteigerungs-
        menge im Luftverkehr für das Jahr 2012 um über zwei
        Drittel geringer ausfallen wird als ursprünglich erwartet.
        Anlage 22
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 38):
        Wann werden im Jahr 2013 die Beratungskommissionen
        des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-
        torsicherheit, also die Reaktor-Sicherheitskommission, die
        Strahlenschutzkommission und die Entsorgungskommission
        und ihre jeweiligen Fachausschüsse, tagen (bitte mit Angabe
        des genauen Datums und vollständiger Angabe aller bis dato
        geplanten Termine; bitte entsprechend wie meine mündliche
        Frage 1, Plenarprotokoll 17/186, Anlage 3 beantworten)?
        Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
        Reaktorsicherheit übergibt eine Liste der Termine der
        Reaktor-Sicherheitskommission, RSK, der Strahlen-
        schutzkommission, SSK, und der Entsorgungskommis-
        sion, ESK, sowie der Ausschüsse im Jahre 2013. Für die
        SSK ist für 2013 bisher nur der erste Sitzungstermin
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26177
        (A) (C)
        (D)(B)
        festgelegt, da gegenwärtig die Mitglieder neu berufen
        werden und erst danach weitere Terminfestlegungen ge-
        troffen werden können. Demgemäß stehen auch die Ter-
        mine der Ausschüsse noch nicht fest.
        Anlage 23
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 39):
        Um welche „vorliegenden Unterlagen“ handelt es sich
        konkret in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der
        Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf
        Bundestagsdrucksache 17/11788 (bitte Datumsangabe), und
        welche Unterlagen, Untersuchungsergebnisse etc. wurden
        dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
        torsicherheit vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt
        und Gesundheit seit dem 25. Mai 2011 zu dem auf Bundes-
        tagsdrucksache 17/11600 thematisierten Grafenrheinfeld-Be-
        fund übermittelt (bitte ebenfalls mit Datumsangabe; siehe
        hierzu Antwort zu den Fragen 33 bis 35 auf Bundestagsdruck-
        sache 17/11788)?
        Unter „vorliegenden Unterlagen“ zu Frage 22 sind die
        Akten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
        und Reaktorsicherheit, BMU, zu verstehen. In diesen be-
        finden sich keine Dokumente, die Ihre Frage betreffen.
        Bei den in der Antwort zu Bundestagsdrucksache
        17/11600 Frage 33 genannten Unterlagen handelt es
        sich um ein Gutachten des TÜV Süd zu von der Firma
        AREVA durchgeführten Bruchzähigkeitsmessungen und
        Zugversuchen am ausgebauten Stutzenanschlussstück
        der Volumenausgleichsleitung, VAL, im Rahmen der
        Schadensanalyse. Dieses Gutachten wurde dem BMU
        vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Ge-
        sundheit mit Schreiben vom 9. August 2012 zuge-
        schickt. Das Gutachten enthält die Bewertung der im
        Rahmen der Untersuchungen ermittelten Werkstoffkenn-
        daten im Vergleich zu den bei der Befundbewertung und
        Berechnung angenommenen Werten.
        Anlage 24
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Fragen
        der Abgeordneten Marianne Schieder (Schwandorf)
        (SPD) (Drucksache 17/11786, Fragen 40 und 41):
        Kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung,
        BMBF, für jeden der seit April 2012 versandten Projektsteck-
        briefe eine individuelle Informationsanfrage des jeweiligen
        Mitglieds des Bundestages dokumentieren, und ist das BMBF
        bereit, eine entsprechende Übersicht mit der Anzahl der Fra-
        gesteller dem Deutschen Bundestag zur Verfügung zu stellen?
        Wie wurde durch die Leitung des BMBF die Veränderung
        der Praxis der Versendung der Projektsteckbriefe, wie im
        Schreiben der Bundesministerin Dr. Annette Schavan an Bun-
        destagspräsident Dr. Norbert Lammert vom 21. März 2012
        angekündigt, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
        BMBF bekannt gemacht?
        Zu Frage 40:
        Zu Zeiten der Großen Koalition wurde von den dama-
        ligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD der
        Wunsch gegenüber dem Bundesministerium für Bildung
        und Forschung, BMBF, geäußert, über Vorhaben der
        Projektförderung in den jeweiligen Wahlkreisen infor-
        miert zu werden. Mit der Einführung der sogenannten
        Projektsteckbriefe im Frühjahr 2009 wurde dieser Bitte
        entsprochen. Nach Bildung der christlich-liberalen Ko-
        alition haben die Regierungsfraktionen von CDU/CSU
        und FDP den Wunsch geäußert, auch weiterhin auf diese
        Weise informiert zu werden.
        Mit Schreiben an Herrn Bundestagspräsident
        Dr. Norbert Lammert vom 21. März 2012 hat Frau Bun-
        desministerin Dr. Annette Schavan darauf hingewiesen,
        dass das BMBF auf Wunsch gerne bereit ist, jeden Ab-
        geordneten des Deutschen Bundestages schriftlich über
        neue Projekte in seinem Wahlkreis zu informieren. Da-
        raufhin haben sich mehrere Kollegen aus der SPD-Frak-
        tion (insgesamt 5), der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
        (3) und der Fraktion Die Linke (1) schriftlich, telefo-
        nisch oder per E-Mail an das BMBF gewandt und um re-
        gelmäßige Information gebeten. Die Mitarbeiterinnen
        und Mitarbeiter sind entsprechend informiert worden.
        Zu Frage 41:
        Die für die Bearbeitung der Projektsteckbriefe zustän-
        dige Arbeitseinheit im BMBF, das Referat Kabinett und
        Parlament, war über das Schreiben der Bundesministerin
        Dr. Annette Schavan an Herrn Bundestagspräsident
        Dr. Norbert Lammert informiert.
        Anlage 25
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Kaczmarek (SPD) (Drucksa-
        che 17/11786, Frage 42):
        Wie viele Mitglieder des Bundestages haben seit April
        2012 – aufgeschlüsselt nach Fraktionszugehörigkeit – um die
        Übersendung von Projektsteckbriefen durch das BMBF gebe-
        ten?
        Zu Zeiten der Großen Koalition wurde von den dama-
        ligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD der
        Wunsch gegenüber dem Bundesministerium für Bildung
        und Forschung, BMBF, geäußert, über Vorhaben der
        Projektförderung in den jeweiligen Wahlkreisen infor-
        miert zu werden. Mit der Einführung der sogenannten
        Projektsteckbriefe im Frühjahr 2009 wurde dieser Bitte
        entsprochen. Nach Bildung der christlich-liberalen Ko-
        alition haben die Regierungsfraktionen von CDU/CSU
        und FDP den Wunsch geäußert, auch weiterhin auf diese
        Weise informiert zu werden.
        Frau Bundesministerin Dr. Annette Schavan hat
        Herrn Bundestagspräsident Dr. Lammert mit Schreiben
        vom 21. März 2012 mitgeteilt, dass das BMBF gerne be-
        reit ist, alle Abgeordneten über besondere neue Projekte
        in ihren Wahlkreisen zu informieren, wenn der Wunsch
        besteht. Daraufhin haben sich fünf Kollegen der SPD-
        26178 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        Fraktion, drei Kollegen der Fraktion Bündnis 90/Die
        Grünen und eine Kollegin der Fraktion Die Linke im
        BMBF gemeldet und um Unterrichtung gebeten. Dieser
        Bitte wird gerne entsprochen.
        Anlage 26
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Fragen
        des Abgeordneten Swen Schulz (Spandau) (SPD)
        (Drucksache 17/11786, Fragen 43 und 44):
        Wie verteilen sich die rund 11 000 Deutschlandstipendien
        hinsichtlich der sozialen Herkunft der Stipendiaten (sozio-
        ökonomischer Status, soziale Herkunftsgruppe, Bildungsstand
        der Eltern)?
        Wie viele der rund 11 000 Deutschlandstipendien sind auf
        der Grundlage besonderer sozialer, familiärer oder persönli-
        cher Umstände vergeben worden, die sich beispielsweise aus
        der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund er-
        geben haben (§ 3 des Stipendienprogramm-Gesetzes)?
        Zu Frage 43:
        Ausweislich der aktuellen Bundesstatistik zum
        Deutschlandstipendium für das Jahr 2011 liegt der An-
        teil der BAföG-Empfängerinnen und -empfänger bei den
        Deutschland-Stipendiatinnen und -stipendiaten mit etwa
        24 Prozent in der gleichen Größenordnung wie in der
        Studierendenschaft insgesamt. Die Stipendiatinnen und
        Stipendiaten entsprechen somit in sozialer Hinsicht dem
        Querschnitt der Studierenden in Deutschland. Das
        spricht für die soziale Sensibilität der Auswahlverfahren
        an den Hochschulen. Die Bundesstatistik für das Jahr
        2012 wird voraussichtlich Ende Mai 2013 veröffentlicht
        werden.
        Zu Frage 44:
        Laut Gesetz ist neben dem Leistungskriterium die Be-
        rücksichtigung des persönlichen Hintergrunds, das heißt
        besonderer sozialer, familiärer oder persönlicher Um-
        stände, die sich zum Beispiel aus der familiären Her-
        kunft oder einem Migrationshintergrund ergeben, ebenso
        wie die Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Enga-
        gements der Bewerberinnen und Bewerber bei der Aus-
        wahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten als Regelfall
        vorgeschrieben (§ 3 Satz 2 des Stipendienprogramm-
        Gesetzes – StipG).
        Anlage 27
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die
        Frage der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann (DIE
        LINKE) (Drucksache 17/11786, Frage 45):
        Welche Kompensationen plant die Bundesregierung ange-
        sichts der Anfang 2013 in Kraft tretenden massiven Strom-
        preiserhöhungen für private Haushalte ähnlich den für das
        Jahr 2013 durch die Bundesregierung gewährten Kompensa-
        tionen der Belastungen durch Stromkosten für energieinten-
        sive Unternehmen?
        Generell ist bezahlbare Energie für alle Haushalte und
        Unternehmen eines der zentralen Ziele im Energiekon-
        zept der Bundesregierung und damit Leitfaden für ihre
        Energiepolitik. Die Bundesregierung hat allerdings stets
        auch darauf hingewiesen, dass die mit der Energiewende
        verfolgten Ziele nicht zum Nulltarif zu erreichen sein
        werden.
        Um zusätzlichen Kostenbelastungen zu begegnen,
        stehen den privaten Haushalten verschiedene Möglich-
        keiten offen. Zum einen können sie die Möglichkeiten
        des Wettbewerbs nutzen. Sie können prüfen, welche
        Potenziale für Einsparungen sich aus einem Lieferanten-
        wechsel ergeben. Grundsätzlich gibt es hier noch nen-
        nenswerte Potentiale. Zum Beispiel werden nach dem
        aktuellen Monitoringbericht 2012 von Bundesnetzagen-
        tur und Bundeskartellamt immer noch knapp 40 Prozent
        der Haushaltskunden im Rahmen von Grundversor-
        gungsverträgen beliefert. Zum Zweiten können die Pri-
        vatverbraucher prüfen, welche Energieeinsparpotenziale
        bestehen, um auf diese Weise höhere Preise für die gelie-
        ferte Kilowattstunde durch einen niedrigeren Verbrauch
        zu kompensieren. Dazu kann das bestehende Angebot
        der unabhängigen Energieberatung für private Haushalte
        genutzt werden, um Menschen konkret und unmittelbar
        zu helfen. Die Bundesregierung fördert seit Ende der
        70er-Jahre die Energieberatung über die Verbraucher-
        zentralen.
        Ergänzend weise ich auf bestehende sozialrechtliche
        Möglichkeiten einschließlich der regelmäßigen Anpas-
        sung der Regelbedarfe hin.
        Anlage 28
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Fra-
        gen der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Fragen 46 und 47):
        Wie viele Haushalte sind nach Informationen der Bundes-
        regierung von fehlerhaften – zum Beispiel zu spät verschick-
        ten – Strompreiserhöhungsbescheiden betroffen, und bei
        welchen Anbietern häufen sich nach Kenntnis der Bundes-
        regierung die Verbraucherbeschwerden?
        Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum
        Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einem
        systematischen Vorgehen der Versorger, durch zeitliche
        Diskrepanzen zwischen dem Datum des Poststempels und der
        Datierung des Erhöhungsbescheids die Frist für Widersprüche
        zu verkürzen?
        Zu Frage 46:
        Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden
        Angaben vor. Ob privatrechtliche Erklärungen eines
        Stromlieferanten, die auf eine Preiserhöhung im Rahmen
        eines laufenden Stromliefervertrags zielen, in dem er-
        fragten Sinne „fehlerhaft“ sind, ist zudem eine Rechts-
        frage, zu deren Beantwortung die rechtsanwendenden
        Behörden bzw. die Gerichte berufen sind.
        Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die
        Tätigkeit der rechtsanwendenden Behörden und der
        2011 auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
        eingerichteten Schlichtungsstelle Energie. Sofern sich
        hieraus nachlaufend statistische Erkenntnisse ergeben,
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26179
        (A) (C)
        (D)(B)
        gehe ich davon aus, dass diese zu gegebener Zeit und in
        geeigneter Form verfügbar sein werden.
        Zu Frage 47:
        Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf ein
        solches systematisches Vorgehen vor.
        Grundsätzlich können die Verbraucherinnen und
        Verbraucher ihre Interessen schon heute auf verschie-
        dene Weise wahrnehmen. Ihnen steht neben allgemeinen
        zivilrechtlichen Instrumentarien seit 2011 insbesondere
        der Weg zur Schlichtungsstelle Energie offen, die wir
        auf Grundlage der Vorschriften des Energiewirtschafts-
        gesetzes neu geschaffen haben.
        Ein Bedarf für weitergehende Maßnahmen ist derzeit
        nicht erkennbar.
        Anlage 29
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 48):
        Welche konkreten Regelungen will die Bundesregierung
        bis zum Januar 2013 bei den Befreiungstatbeständen nach
        § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vornehmen, von
        der die FAZ (4. Dezember 2012, „Netzagentur will ein Drittel
        weniger Betriebe befreien“) berichtet, und mit welchem Ent-
        lastungsvolumen dadurch rechnet die Bundesregierung für die
        übrigen Stromendkunden bei den Netzentgelten?
        Die Bundesregierung prüft derzeit die Regelung des
        § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vor dem
        Hintergrund der auf nationaler und europäischer Ebene
        geäußerten Kritik darauf, ob sie in ihrer jetzigen Fassung
        sachgerecht ist.
        Anlage 30
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Frage
        des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 49):
        Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung an
        den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Fra-
        cking-Technologie als Ergebnis der Fachtagung des Bundes-
        ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        sowie des Umweltbundesamtes „Internationale Tagung zu
        Fracking“ am 3. Dezember 2012 in Berlin und warum?
        Die Bundesregierung prüft derzeit auf der Basis der
        Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und
        Rohstoffe – „Abschätzung des Erdgaspotenzials aus
        dichten Tongesteinen, Schiefergas, in Deutschland“ –
        und der Studie des Umweltbundesamtes – „Umweltaus-
        wirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewin-
        nung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten –
        Risikobewertung, Handlungsempfehlungen und Eva-
        luierung bestehender rechtlicher Regelungen und Ver-
        waltungsstrukturen“ – Anpassungen des rechtlichen
        Rahmens. In diese Prüfung werden auch die Beiträge aus
        der oben genannten Fachtagung einbezogen.
        Anlage 31
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die
        Frage der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 51):
        Plant die Bundesregierung, die Rüstungsexportrichtlinien
        zu ändern und innerhalb der NATO oder der EU auf soge-
        nannte weiße Listen für Rüstungsexporte hinzuwirken?
        Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hält die Bundes-
        regierung an den derzeit geltenden Rüstungsexportbe-
        stimmungen fest.
        Politische Diskussionen innerhalb der NATO über die
        Befähigung von NATO-Partnern zur Übernahme von
        mehr Verantwortung im Krisenmanagement lassen dabei
        bestehende nationale Regelungen zur Rüstungsexport-
        kontrolle sowie den Gemeinsamen Standpunkt des Rates
        betreffend die gemeinsamen Regeln für die Kontrolle
        der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
        vom 8. Dezember 2008 unberührt.
        Anlage 32
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 17/11786, Frage 52):
        Welche Rolle nimmt nach Auffassung der Bundesregie-
        rung Saudi-Arabien bei der „Stabilisierung“ des Nahen Os-
        tens ein, und welchen Beitrag können Leopard-2- und Boxer-
        Panzer zu dieser Stabilisierung leisten?
        Das Königreich Saudi-Arabien ist für die Bundes-
        regierung ein wichtiger Partner: politisch, wirtschaftlich
        sowie bei der Bekämpfung des internationalen Terroris-
        mus. Dies gründet sich unter anderem auf die gewichtige
        Stimme Riads in der arabischen Welt sowie darauf, dass
        Saudi-Arabien eine zentrale Rolle bei der Lösung regio-
        naler Konflikte spielt. Lassen Sie mich diesbezüglich
        drei Beispiele anführen:
        Erstens. Saudi-Arabien hat 2002 die sogenannte Ara-
        bische Friedensinitiative für den Nahen Osten initiiert.
        Sie legt die Bedingungen für eine Normalisierung der
        Beziehungen zwischen arabischen Staaten und Israel
        fest. Dies ist unseres Erachtens bis heute ein zentraler
        Baustein der Bemühungen um eine Lösung des Nahost-
        konfliktes.
        Zweitens. Saudi-Arabien hat eine zentrale Rolle bei
        den Bemühungen um einen friedlichen und geordneten
        Machtwechsel im Jemen gespielt. Die Tatsache, dass der
        ehemalige jemenitische Staatspräsident Ali Abdullah
        Saleh in einen Machtverzicht einwilligte und Jemen die
        Chance auf einen politischen Neuanfang hat, wäre ohne
        den politischen Druck und erhebliche finanzielle Bei-
        träge Saudi-Arabiens zur Stabilisierung Jemens nicht
        denkbar gewesen.
        Drittens. Die kritische Haltung Saudi-Arabiens ge-
        genüber dem Assad-Regime ist mitentscheidend für den
        klaren Kurs der Arabischen Liga. Frühzeitig hat sich
        Saudi-Arabien international dafür eingesetzt, dass politi-
        26180 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        scher Druck auf Syrien ausgeübt wird, um die dortigen
        Repressionen zu beenden.
        Anlage 33
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Fragen des
        Abgeordneten Dr. h. c. Jürgen Koppelin (FDP)
        (Drucksache 17/11786, Fragen 53 und 54):
        Hat die Bundesregierung Erkenntnisse und Informationen
        darüber, dass die Türkei für aus dem Iran importiertes Erdgas
        mit Gold bezahlt?
        Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Türkei
        mit der Bezahlung an den Iran durch Gold die gegen den Iran
        beschlossenen Sanktionen umgeht?
        Zu Frage 53:
        Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Türkei laut
        Angaben des türkischen Statistikamtes im Jahr 2011
        rund 18,7 Prozent und in den ersten neun Monaten des
        Jahres 2012 rund 18,4 Prozent ihres Bedarfs mit irani-
        schem Gas deckte.
        Der stellvertretende türkische Ministerpräsident Ali
        Babacan erklärte am 23. November 2012 bei einer Be-
        fragung im türkischen Parlament, diese Gaslieferungen
        würden in türkischer Lira abgerechnet. Iran habe hierfür
        in der Vergangenheit in der Türkei Gold erworben.
        Zu Frage 54:
        Die gegen Iran gerichteten Sanktionen des Sicher-
        heitsrats der Vereinten Nationen, VN, zuletzt VN-Si-
        cherheitsresolution 1929 vom 9. Juni 2010, sehen keine
        Verbote hinsichtlich des Imports von Gas aus Iran oder
        des Goldhandels mit Iran vor.
        Die Türkei hat sich nicht an die durch die EU ver-
        hängten restriktiven Maßnahmen angeschlossen.
        Die EU und insbesondere auch die Bundesregierung
        setzen sich dafür ein, dass die durch die EU verhängten
        restriktiven Maßnahmen gegen Iran auf eine möglichst
        breite internationale Basis gestellt werden und nicht
        durch Iran über Drittstaaten unterlaufen werden können.
        Hierzu stehen sowohl die EU als auch die Bundesregie-
        rung mit einer Vielzahl von Ländern, darunter auch der
        Türkei, in engem Kontakt.
        Die Türkei hat wiederholt erklärt, sich an die durch
        den VN-Sicherheitsrat verhängten Sanktionen gegen
        Iran zu halten. Sie hat darüber hinaus nach Kenntnis der
        Bundesregierung keine weitergehenden Sanktionsmaß-
        nahmen gegen Iran verhängt.
        Anlage 34
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Kerstin Müller (Köln) (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 56):
        In welcher Weise hat die Bundesregierung in den deutsch-
        israelischen Regierungsverhandlungen das Dilemma ange-
        sprochen, dass sie sich einerseits erklärtermaßen der Sicher-
        heit Israels verpflichtet sieht und andererseits diese Sicherheit
        durch den fortgesetzten Siedlungsausbau gefährdet ist?
        Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat auch in
        diesem Zusammenhang bekräftigt, dass die Sicherheit
        Israels Teil der deutschen Staatsräson ist. Leider gab es
        in den letzten Wochen wieder Anlass, dies noch einmal
        sehr deutlich zu machen, als Israel durch Raketen aus
        dem Gazastreifen angegriffen wurde.
        Der israelische Siedlungsbau in den besetzten Gebie-
        ten ist nach Ansicht der Bundesregierung und der Euro-
        päischen Union völkerrechtswidrig und ein Hindernis
        auf dem Weg zu einer Zwei-Staaten-Lösung. Die israeli-
        sche Siedlungspolitik entzieht dem Friedensprozess
        Glaubwürdigkeit und kann faktisch eine verhandelte
        Endstatuslösung deutlich erschweren. Dies gilt insbe-
        sondere für die Bebauung des El-Sektors. Diese Auf-
        fassung hat die Bundeskanzlerin auch im Rahmen ihrer
        Gespräche bei den deutsch-israelischen Regierungskon-
        sultationen deutlich gemacht.
        Anlage 35
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Kerstin Müller (Köln) (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 57):
        Wie hat die Bundesregierung darauf reagiert, dass die zu
        der Diskussion mit Wissenschaftlern aus beiden Staaten ein-
        geladene Leiterin des Minerva-Zentrums für Menschenrechte
        an der Hebräischen Universität Jerusalem, Professorin
        Dr. Rivka Feldhay, auf Druck des Büros von Ministerpräsi-
        dent Benjamin Netanjahu wegen ihrer politischen Positionen
        kurzfristig ausgeladen wurde?
        Die Einladung der Wissenschaftlerinnen und Wissen-
        schaftler erfolgte in Abstimmung mit der israelischen
        Regierung. Es ist richtig, dass die israelische Regierung
        gegenüber der Einladung von Frau Professor Feldhay
        Vorbehalte geltend gemacht hat.
        Die Wertschätzung der Bundesregierung für die
        Verdienste von Frau Professor Feldhay im Rahmen der
        deutsch-israelischen Wissenschaftskooperation steht
        außer Frage.
        Anlage 36
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
        Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        NEN) (Drucksache 17/11786, Frage 58):
        Wie hat sich die Bundesregierung zu den von Liechten-
        stein, Singapur, Malaysia, Slowenien, Spanien, Frankreich
        und der Schweiz am 26. November 2012 während der offenen
        Debatte über die Arbeitsweisen des Sicherheitsrates unterbrei-
        teten Vorschläge positioniert, dass die ständigen Sicherheits-
        ratsmitglieder in RtoP-Situationen – Gefahr von Völkermord,
        Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und
        ethnischen Säuberungen – von der Einlegung eines Vetos
        absehen oder dies begründen sollen, und wie hat sie ihre
        Haltung begründet?
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26181
        (A) (C)
        (D)(B)
        Die Gruppe der „Small 5“ – Costa Rica, Jordanien,
        Liechtenstein, Schweiz und Singapur – hat bereits im
        Jahr 2011 im Rahmen eines Entwurfs für eine Resolu-
        tion der Generalversammlung der Vereinten Nationen,
        VN, einen umfangreichen Katalog mit Vorschlägen zur
        Verbesserung der Arbeitsmethoden des VN-Sicherheits-
        rats vorgelegt. Darunter gab es unter anderem die Emp-
        fehlung, dass die ständigen Mitglieder des Sicherheits-
        rats darauf verzichten, von ihrem Vetorecht Gebrauch zu
        machen, wenn der Sicherheitsrat Maßnahmen zur Ver-
        hinderung oder Beendigung von Genoziden, Kriegsver-
        brechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu
        entscheiden hat. Deutschland hat die Vorschläge der S5
        in den laufenden Debatten zur Reform des Sicherheits-
        rats begrüßt.
        Die S5 haben ihren Entwurf vor der geplanten
        Abstimmung am 16. Mai 2012 nicht zuletzt wegen des
        heftigen Widerstands der ständigen Mitglieder des
        Sicherheitsrats zurückgezogen, sodass es zu keiner Ab-
        stimmung kam. Die Bundesregierung hat diesen Schritt
        auch öffentlich bedauert.
        Die Staaten der S5-Gruppe und zuletzt auch Frank-
        reich haben sich öffentlich für einen Verzicht der ständi-
        gen Mitglieder auf ihr Vetorecht in diesen spezifischen
        Fällen ausgesprochen.
        Bei der jährlichen Debatte des Sicherheitsrats zu sei-
        nen Arbeitsmethoden am 26. November 2012 standen
        jedoch weder der Vorschlag der S5 als solcher noch
        speziell die Vetofrage im Mittelpunkt. Grundlage der
        Debatte war ein Konzeptpapier der indischen Monats-
        präsidentschaft im Sicherheitsrat, das sich vor allen Din-
        gen auf die Verbesserung der Interaktivität des Sicher-
        heitsrats mit der Mitgliedschaft der Vereinten Nationen
        konzentrierte.
        Deutschland hat sich in der Debatte für eine offene
        und transparente Zusammenarbeit des Sicherheitsrats
        mit der breiten Mitgliedschaft der Vereinten Nationen
        ausgesprochen. Gleichzeitig hat der deutsche Vertreter
        erneut die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung
        bekräftigt, dass die Sicherheitsratsreform eine Paketent-
        scheidung erfordert, die sowohl die Strukturreform
        durch Erweiterung der Mitgliedschaft des Rates als auch
        die Reform seiner Arbeitsmethoden umfasst.
        Anlage 37
        Antwort
        der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
        Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
        sache 17/11786, Frage 59):
        Welche Positionen hat die Bundesregierung in den zustän-
        digen Gremien der Europäischen Union hinsichtlich der Frage
        eingenommen, ob vornehmlich die geplante EU-Mission
        selbst für ihren Schutz sorgen soll oder bei dieser Aufgabe vor
        allem die Sicherheitskräfte Malis und die Truppen der ECOWAS
        (Economic Community of West African States) eine Rolle
        spielen sollen, und welche Haltung haben hierzu die anderen
        EU-Staaten eingenommen?
        Die Bundesregierung beobachtet die Lage in der Re-
        publik Mali mit Sorge. Die aktuellen Ereignisse in Mali
        stellen einen Rückschritt und eine Gefahr für die Stabili-
        tät der gesamten Sahelregion dar. Die Bundesregierung
        verurteilt den erzwungenen Rücktritt des Premierminis-
        ters durch das Militär.
        Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido
        Westerwelle, hat gestern noch einmal klargestellt, dass
        unsere Hilfsangebote unter der Bedingung bestehen blei-
        ben, dass der Prozess zur Wiederherstellung der verfas-
        sungsmäßigen Ordnung in Mali glaubhaft durchgeführt
        wird.
        Nur mit einem geordneten politischen Prozess wird
        Mali aus dieser Krise herausfinden. Aus diesem Grund
        ist dieser politische Prozess für uns das entscheidende
        Kriterium für eine deutsche oder eine europäische Unter-
        stützung. Übergangspräsident Dioncounda Traoré, der
        neue Premierminister Diango Cissoko sowie alle politi-
        schen Führer des Landes müssen verantwortlich handeln
        und die Arbeit mit einer zivilen Übergangsregierung
        fortsetzen.
        Die politische Lage in Bamako muss sich zunächst
        stabilisieren. Im Licht der aktuellen Entwicklungen
        muss dann entschieden werden, welche Konsequenzen
        sich für die weiteren Planungen für eine mögliche
        GSVP-Ausbildungsmission der Europäischen Union in
        Mali ergeben.
        Bereits alle bisherigen Überlegungen innerhalb der
        EU zur Frage des Schutzes der Mission standen unter
        dem Vorbehalt einer Risikoanalyse, um belastbare Aus-
        sagen treffen zu können. Das gilt unverändert.
        Anlage 38
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786,
        Frage 60):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
        bislang bekannt gewordenen Absagen der für den Beirat der
        Stiftung Datenschutz in der Satzung ursprünglich vorgesehe-
        nen Mitglieder, und nach welchen Kriterien soll eine etwaige
        Neubenennung von Mitgliedern des Beirats erfolgen?
        Das Bundesministerium des Innern hat alle Vor-
        schlagsberechtigten gebeten, entsprechend der Satzung
        Mitglieder für den Beirat vorzuschlagen. Ob sie ihr Vor-
        schlagsrecht wahrnehmen, ist alleinige Entscheidung der
        Vorschlagsberechtigten. Konsequenzen sind damit für
        die Bundesregierung nicht verbunden.
        Anlage 39
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner auf die
        Frage der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786,
        Frage 61):
        Kann über eine Abweichung von der nach § 76 Abs. 2 der
        Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
        grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichung völkerrechtli-
        26182 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        cher Verträge auch von einem einzelnen Regierungsmitglied
        entschieden werden, und wie ist diese Abweichung im Fall
        der unmittelbaren Entsprechung des bei der Vertragsunter-
        zeichnung am 13. April 2010 vorgebrachten Wunsches des
        usbekischen Verteidigungsministers nach Vertraulichkeit des
        Inhalts des Abkommens über den Transit von Personal und
        von Gütern durch das Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan
        und die Nutzung des Verkehrsumschlagknotens am Flughafen
        Termes durch den Bundesminister der Verteidigung innerhalb
        der Bundesregierung abgestimmt und aktenkundig gemacht
        worden (vergleiche Antwort auf meine schriftliche Frage 2
        auf Bundestagsdrucksache 17/11283 und Antwort der Staats-
        ministerin im Auswärtigen Amt, Cornelia Pieper, vom
        28. November 2012 auf eine diesbezügliche Nachfrage)?
        Nach § 76 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsord-
        nung der Bundesministerien kann von einer Veröffentli-
        chung völkerrechtlicher Verträge mit Zustimmung des
        Auswärtigen Amtes ausnahmsweise abgesehen werden,
        wenn zwingende Gründe einer Veröffentlichung entge-
        genstehen. Bei der Entscheidung der Bundesregierung
        hierüber können auch Wünsche der Vertragsparteien be-
        rücksichtigt werden.
        Zu den Gründen für eine solche Entscheidung hat die
        Bundesregierung Ihnen bereits dargelegt – unter ande-
        rem in Schreiben der Staatsministerin im Auswärtigen
        Amt, Cornelia Pieper, vom 2. November, 22. November
        und 28. November des Jahres –, dass die usbekische
        Seite um eine vertrauliche Behandlung des Inhalts des
        infrage stehenden Abkommens gebeten hat. Diese Bitte
        wurde bei der Unterzeichnung des Abkommens am
        13. April 2010 in Taschkent in mündlicher Form vom
        Verteidigungsminister der Republik Usbekistan, Gene-
        ralmajor Kabul Raimovich Berdiyev, vorgetragen. Die
        Bundesregierung hat dem Wunsch nach Vertraulichkeit
        vor dem Hintergrund des Schutzes der bilateralen Bezie-
        hungen sowie dem deutschen Interesse an der vereinbar-
        ten Nutzung des Flughafens Termes im Rahmen der wei-
        teren Sicherheitsinteressen Deutschlands in der Region
        entsprochen.
        Anlage 40
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner auf die
        Fragen des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Fra-
        gen 62 und 63):
        Warum hat der Bundesminister des Innern angekündigt,
        das Material für das NPD-Verbotsverfahren nur in der Ge-
        heimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung
        zu stellen, obwohl es angeblich kein Material enthält, das mit
        geheimdienstlichen Mitteln erlangt wurde und alle V-Leute
        abgeschaltet sind, und warum hat der Bundesinnenminister
        öffentlich bislang nicht erklärt, ob er die Beweise für einen er-
        folgreichen Verbotsantrag für ausreichend hält oder nicht?
        Welche Beweise der Materialsammlung für das NPD-Ver-
        bot sind geeignet, den Anforderungen der Rechtsprechung des
        Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR, die
        verlangt, dass von der zu verbietenden Partei eine akute und
        konkrete Gefahr für die Demokratie ausgeht, zu genügen, und
        wie bewertet der Bundesinnenminister die Beweislage hin-
        sichtlich der Frage, ob sie den Anforderungen der Rechtspre-
        chung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR an Par-
        teienverbote genügen?
        Zu Frage 62:
        Die Innenministerkonferenz hat in ihrem Beschluss
        vom 22. März 2012 um die Erstellung einer Material-
        sammlung gebeten, in das neben Material ohne Quellen-
        relevanz auch das von den quellenführenden Stellen aus-
        gewählte Material mit möglicher Quellenrelevanz
        einfließt. Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
        ist in einer Vorfassung auch auf dieses quellenrelevante
        Material eingegangen und war daher in den Verschluss-
        sachengrad GEHEIM eingestuft. Durch die ausschließli-
        che Verwendung von quellenfreiem Material konnte die
        Endfassung des Berichts in den Verschlusssachengrad
        VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH herabgestuft
        werden. Es ist daher nicht mehr erforderlich, den Bericht
        nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundesta-
        ges zur Verfügung zu stellen.
        Dem Beschluss der Sitzung der Ständigen Konferenz
        der Innenminister und -senatoren der Länder vom 5. De-
        zember 2012 zufolge halten die Innenminister und -sena-
        toren der Länder sowie der Bundesminister des Innern
        das vorgelegte quellenfreie Material zwar für eine geeig-
        nete Grundlage, das NPD-Verbotsverfahren mit hinrei-
        chender Wahrscheinlichkeit erfolgreich abschließen zu
        können. Über die Erfolgsaussichten eines Parteiverbots-
        verfahrens gibt es im Hinblick auf die Rechtsprechung
        des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen
        Gerichtshofs für Menschenrechte aber nach Auffassung
        des Bundesministers des Innern nach wie vor erhebliche
        Risiken.
        Zu Frage 63:
        Den Fraktionsvorsitzenden aller im Deutschen Bun-
        destag vertretenen Parteien ist der Bericht der Bund-
        Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung der Erfolgsaussichten
        eines neuen NPD-Verbotsverfahrens mit Stand 9. No-
        vember 2012, VS-NfD, zur Verfügung gestellt worden.
        Der Bericht enthält auf den Seiten 111 ff. umfangreiche
        Ausführungen zu den Anforderungen an Parteiverbote
        nach der Europäischen Menschenrechtskonvention,
        EMRK, und der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
        richtshofs für Menschenrechte, EGMR. Zu prüfen sind
        aufgrund des vorliegenden Sachverhalts Art. 11 Abs. 2
        EMRK und insbesondere Art. 17 EMRK (Missbrauch
        der Konventionsrechte). Nach der EMRK ist ein Partei-
        verbot grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es einem drin-
        genden sozialen Bedürfnis entspricht und in einem ange-
        messenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.
        Anlage 41
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen
        des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
        (Drucksache 17/11786, Frage 64):
        Welche verschiedenen Instanzen bzw. deren Abteilungen
        müssen jeweils an den Rechtshilfeersuchen beteiligt werden,
        über die Ermittlungsbehörden aus den USA und Deutschland
        – Bund und Länder – Vorratsdaten aus der Telekommunika-
        tion austauschen, wie es das Magazin heise online am 6. Ok-
        tober 2012 unter anderem für einen „Elefantenpfad“ be-
        schreibt, wonach der Ablauf über Bundeskriminalamt,
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26183
        (A) (C)
        (D)(B)
        Auswärtiges Amt, State Department, Justice Department, FBI
        bis zu neun Monate dauere – bitte auch die zugrunde liegen-
        den Abkommen anführen und schildern, wenn der Prozess ju-
        ristisch oder diplomatisch abgekürzt werden kann –, und in-
        wiefern gelten diese Verfahren auch für die Herausgabe von
        Daten aus der Cloud, was nach Berichten von heise online
        europäische Schutzbestimmungen verletzt (6. Dezember 2012)?
        Bitte erlauben Sie, dass ich auf die Frage in gedankli-
        chen Abschnitten antworte.
        Erstens. Rechtsgrundlage für Rechtshilfeersuchen zur
        Übermittlung von Telekommunikationsdaten ist im We-
        sentlichen der Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen
        der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
        Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen
        in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April
        2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag. Solche Ersuchen
        zur Übermittlung von Daten aus der Telekommunikation
        richten sich im Einzelnen nach Art. 12 Nr. 1 dieses
        Rechtshilfevertrags vom 14. Oktober 2003.
        Zweitens. Im ersten Teil der Frage erkundigen Sie
        sich nach den beteiligten Instanzen an Rechtshilfeersu-
        chen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland.
        Hierzu gilt:
        Bei der Rechtshilfe in Strafsachen für Ersuchen um
        Übermittlung von Telekommunikationsdaten findet der
        justizministerielle Geschäftsweg Anwendung. Rechtshil-
        feersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz
        einerseits und dem US-amerikanischen Justizministe-
        rium andererseits übermittelt. In dringenden Fällen kön-
        nen Ersuchen zwischen den Justizministerien der Länder
        – Landesjustizverwaltungen – einerseits und dem US-
        amerikanischen Justizministerium andererseits übermit-
        telt werden. So sieht es der deutsch-amerikanische
        Rechtshilfevertrag in Art. 2 vor.
        Ersuchen um Datensicherung können in Eilfällen
        auch von den Kontaktstellen eines von den G8-Staaten
        initiierten 24/7-Netzwerkes übermittelt werden. Deut-
        sche Kontaktstelle ist das Bundeskriminalamt. Die He-
        rausgabe und Verwertung in diesem Verfahren gesicher-
        ter Daten setzt dann aber wiederum ein justizielles
        Rechtshilfeersuchen voraus.
        Diese Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf
        die Übermittlung von Telekommunikationsdaten. Eine
        sogenannte und von Ihnen in Ihrer Frage erwähnte Vor-
        ratsdatenspeicherung, das heißt eine Speicherung von
        Telekommunikationsverkehrsdaten von einem Anlass
        unabhängig und unabhängig von einem gerichtlichen
        Beschluss, findet in Deutschland nicht statt.
        Drittens. Der zweite Teil Ihrer Frage betrifft den Zu-
        gang der Ermittlungsbehörden zu Daten, die im Wege
        des Cloud Computing gespeichert wurden.
        Bei der Frage, auf welchem Weg auf Daten zugegrif-
        fen werden kann, die in der Cloud gespeichert sind, sind
        verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden: Aus-
        gangspunkt ist dabei, dass der Zugriff auf die Daten in
        dem Staat erfolgt, in dem sie lagern oder in dem der
        Cloud Provider seinen Sitz hat. Der Zugriff erfolgt nach
        den strafverfahrensrechtlichen Regelungen in diesem
        Staat. Dieser Staat ist, falls erforderlich, um Rechtshilfe
        zu ersuchen.
        In der ersten Phase sind die Daten schnell zu sichern.
        Anschließend muss die Herausgabe und Verwertung der
        Daten unter sorgfältiger Prüfung rechtsstaatlicher Stan-
        dards ermöglicht werden.
        Die Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Zu-
        sammenarbeit sind unterschiedlich, wenn der berechtigte
        Nutzer die Daten selbst und freiwillig auf seinen Rech-
        ner zurückholt, wenn er das Passwort bekannt gibt oder
        die Daten nicht gesichert sind, aber ein deutscher Ermitt-
        ler am ausländischen Standort hoheitlich tätig wird, oder
        wenn der berechtigte Nutzer nicht mit der Rückholung
        der Daten einverstanden ist.
        Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den
        USA erfolgt dabei auf der Grundlage des deutsch-ameri-
        kanischen Rechtshilfevertrages und des Übereinkom-
        mens des Europarates über Computerkriminalität, das
        die USA gezeichnet und in Kraft gesetzt haben.
        Danach ergibt sich Folgendes:
        Handelt der Nutzer selbst, ist weder für die Datensi-
        cherung noch für die Datenverwertung ein Rechtshil-
        feersuchen erforderlich.
        Handelt ein Polizeibeamter, ist für die Datensiche-
        rung dann kein Ersuchen erforderlich, wenn die Daten
        öffentlich zugänglich sind oder der Nutzer zustimmt,
        Art. 32 Buchstaben a und b des Übereinkommens des
        Europarates über Computerkriminalität. Handelt ein Po-
        lizeibeamter und stimmt der Nutzer nicht zu, ist für die
        Datensicherung nach allgemeinen Grundsätzen ein
        Rechtshilfeersuchen zu stellen, wobei der Geschäftsweg
        zwischen den Polizeibehörden stattfindet, Art. 29 des ge-
        nannten Übereinkommens.
        Handelt ein Polizeibeamter, ist für die anschließende
        justizielle Verwertung der Daten regelmäßig ein justi-
        zielles Rechtshilfeersuchen nach allgemeinen Grundsät-
        zen erforderlich, unabhängig davon, ob die Daten öffent-
        lich zugänglich sind, der Nutzer zustimmt oder nicht
        zustimmt.
        Anlage 42
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        des Abgeordneten Klaus Ernst (DIE LINKE) (Drucksa-
        che 17/11786, Frage 65):
        Wurde eine Trockenbau GbR in S. durch die Finanzkon-
        trolle Schwarzarbeit wegen des Verdachts auf Scheinselbst-
        ständigkeit sowie wegen diverser Verstöße gegen das Arbeit-
        nehmer-Entsendegesetz überprüft und, wenn ja, mit welchem
        Ergebnis?
        Die Bundesregierung kann aufgrund der allgemeinen
        Hinweise in der Fragestellung keine Auskunft erteilen,
        ob die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Trockenbau
        GbR in S. überprüft hat. Im Übrigen dürften Informatio-
        nen, die Rückschlüsse auf individualisierbare Personen
        und Unternehmen zulassen, aus Gründen des Daten-
        schutzes nicht weitergegeben werden. Soweit Ermitt-
        26184 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        lungshandlungen vorgenommen worden sein sollten,
        wäre die zuständige Staatsanwaltschaft als Herrin des
        Verfahrens alleine auskunftsberechtigt.
        Anlage 43
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Steffen Kampeter auf die Frage
        der Abgeordneten Cornelia Behm (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 66):
        Wie hoch ist nach Kenntnis bzw. Schätzung der Bundesre-
        gierung der Anteil der Anträge nach dem Ausgleichsleis-
        tungsgesetz an den gemäß der Statistik des Bundesamts für
        zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, BADV, zum
        31. Dezember 2011 offenen 23 544 Anträgen nach dem Ent-
        schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, EALG, und wie
        viele Alteigentümer, die noch keinen Ausgleichsleistungsbe-
        scheid erhalten haben, haben sich bei der Bodenverwertungs-
        und verwaltungs GmbH für einen nach dem EALG begünstig-
        ten Alteigentümererwerb vormerken lassen?
        Der Anteil der Anträge nach dem Ausgleichsleis-
        tungsgesetz an den gemäß der Statistik des Bundesamts
        für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
        BADV, noch insgesamt offenen Anträgen lässt sich nicht
        genau bestimmen, da bei der Antragserfassung nicht
        nach den Kriterien „Entschädigungsgesetz“ oder „Aus-
        gleichsleistungsgesetz“ differenziert wird. Schätzungs-
        weise dürften in den Ende 2011 noch offenen Anträgen
        zwischen 2 800 bis 3 000 Anträge nach dem Ausgleichs-
        leistungsgesetz enthalten gewesen sein.
        Per 30. November 2012 haben sich bei der Bodenver-
        wertungs- und -verwaltungs GmbH 263 Alteigentümer,
        die noch keinen Ausgleichsleistungsbescheid erhalten
        haben, vormerken lassen.
        Anlage 44
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
        Fragen des Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 67):
        Macht sich die Bundesregierung das von EU-Kommissar
        Laszlo Andor am 5. Dezember 2012 in Brüssel vorgestellte
        Jugendbeschäftigungspaket unter anderem mit dem Instru-
        ment einer „Jugendgarantie“ vollständig oder nur teilweise zu
        eigen, und für welche Finanzierungsinstrumente wird sich die
        Bundesregierung zur Umsetzung des Pakets auf EU-Ebene
        einsetzen?
        Die Europäische Kommission hat am 5. Dezember
        2012 ein Paket zur Förderung der Jugendbeschäftigung
        beschlossen.
        Die Bundesregierung begrüßt das Paket und die Aus-
        richtung auf die Vermittlung in reguläre Arbeit und Aus-
        bildung. Die darin enthaltenen Vorschläge gehen in die
        richtige Richtung.
        Zum einen enthält das Paket einen Vorschlag für eine
        Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendga-
        rantie.
        Zentral ist dabei der Ansatz sicherzustellen, dass allen
        jungen Menschen unter 25 Jahren binnen vier Monaten,
        nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlas-
        sen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungs-
        maßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw.
        Praktikumsplatz angeboten wird.
        Im Empfehlungstext finden sich darüber hinaus Vor-
        schläge, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Ju-
        gendgarantie berücksichtigen sollen.
        Die Bundesregierung hat sich bereits im Vorfeld des
        Europäischen Rats am 28. Juni 2012 in Übereinstim-
        mung mit den Fraktionen von CDU/CSU, FDP, SPD und
        Bündnis 90/Die Grünen für eine Vereinbarung der Mit-
        gliedstaaten zur Einführung der sogenannten Jugendga-
        rantie mit den nun vorgelegten zentralen Eckpunkten
        eingesetzt.
        Der Ansatz der Jugendgarantie ist aus Sicht der Bun-
        desregierung besonders wichtig, um den Übergang von
        der Schule in die Ausbildung zu unterstützen und Ju-
        gendliche im Arbeitsmarkt zu halten. Er erfordert klare
        Zuständigkeiten und gute Koordinierung. Für den An-
        satz der frühen Aktivierung sind passgenaue Maßnah-
        men insbesondere durch funktionierende öffentliche Ar-
        beitsverwaltungen von großer Bedeutung.
        Mit dem ESF stehen Finanzierungsinstrumente zur
        Unterstützung der Maßnahmen auf EU-Ebene zur Verfü-
        gung.
        Wie der Ansatz der Jugendgarantie im Einzelnen um-
        gesetzt wird, liegt im Verantwortungsbereich der Mit-
        gliedstaaten. Die einzelnen Elemente des Empfehlungs-
        vorschlags werden zurzeit geprüft und können noch
        nicht weiter bewertet werden.
        Neben dem Vorschlag für Ratsempfehlungen enthält
        das Paket der Kommission insbesondere drei weitere Ini-
        tiativen:
        Die Kommission leitet die zweite Phase der Sozial-
        partnerkonsultation über einen Qualitätsrahmen für
        Praktika ein. Wenn die Sozialpartner keine Einigung er-
        zielen, wird die KOM im Jahr 2013 dem Rat einen eige-
        nen Vorschlag unterbreiten. Hier bleiben zunächst die
        Gespräche der Sozialpartner abzuwarten.
        Um den Ansatz der Dualen Ausbildung im Kreis der
        Mitgliedstaaten weiter zu verbreiten, will die Kommis-
        sion eine europäische Allianz für Ausbildung ins Leben
        rufen. Die Initiative ist zu begrüßen.
        Grundsätzlich positiv sieht die Bundesregierung auch
        die weiteren Ankündigungen der Kommission für Initia-
        tiven zur Stärkung der Mobilität auf dem Europäischen
        Arbeitsmarkt.
        Anlage 45
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
        Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE)
        (Drucksache 17/11786, Frage 68):
        Was wird die Bundesregierung im Europarat und in der
        Europäischen Union unternehmen, um den Verstoß gegen die
        Europäische Sozialcharta durch die von der Troika aus Euro-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26185
        (A) (C)
        (D)(B)
        päischer Zentralbank, Europäischer Kommission und Interna-
        tionalem Währungsfonds mit der griechischen Regierung ver-
        einbarten, arbeitsrechtlichen Regelungen zu beenden,
        nachdem der Europäische Ausschuss für soziale Rechte ent-
        schieden hat, dass zwei dieser Regelungen unmittelbar illegal
        sind, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass wei-
        tere Maßnahmen der von der Troika mit Griechenland festge-
        legten Memoranda of Understanding gegen die Europäische
        Menschenrechtskonvention bzw. die Europäische Sozial-
        charta verstoßen?
        Die in der Frage dargestellten Sachverhalte betreffen
        ausschließlich das Verhältnis zwischen Griechenland
        und dem Europarat. Vor diesem Hintergrund sieht die
        Bundesregierung derzeit keinen eigenen Handlungsbe-
        darf.
        Anlage 46
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
        Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (DIE
        LINKE) (Drucksache 17/11786, Frage 70):
        Wie gestaltet sich der Abfluss der Mittel für aktive Ar-
        beitsmarktpolitik im Jahr 2012 (bitte absolut und relativ nach
        dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch den aktuel-
        len Stand sowie voraussichtlich bis Jahresende 2012 ange-
        ben), und wie steht die Bundesregierung vor dem Hintergrund
        der sich abzeichnenden Krisentendenzen auf dem Arbeits-
        markt zu dem Vorschlag, die nicht abgeflossenen Mittel ins
        Folgejahr zu übertragen?
        Rechtskreis SGB III
        Für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem Drit-
        ten Buch Sozialgesetzbuch, SGB III, teilt die BA mit,
        dass sie mit Stand Ende November 2012 für Ermessens-
        und Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung ins-
        gesamt rund 8,3 Milliarden Euro ausgegeben hat. Bis
        zum Jahresende erwartet sie Ausgaben von rund 9,4 Mil-
        liarden Euro. Die Haushaltsansätze betragen insgesamt
        rund 11 Milliarden Euro.
        Die BA teilt mit, dass sie beruhend auf einem vor-
        gelagerten Planungsprozess in ihren Agenturen für das
        Haushaltsjahr 2013 auskömmliche Ansätze ermittelt
        hat. Diese sind unter Berücksichtigung der ökonomi-
        schen Eckwerte der Bundesregierung in den festge-
        stellten Haushalt der Bundesagentur für 2013 einge-
        flossen.
        Nach dem Haushaltsplan für das Jahr 2013 gilt die
        nach § 71 b Abs. 5 SGB IV in Verbindung mit § 71 c
        SGB IV zu bildende Eingliederungsrücklage als im
        Haushaltsansatz des Eingliederungstitels veranschlagt
        und ist in der Jahreszuteilung an die Agenturen für Ar-
        beit berücksichtigt.
        Rechtskreis SGB II
        Im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetz-
        buch, SGB II, wurden bis Ende November 2012 ins-
        gesamt rund 3,3 Milliarden Euro für Leistungen zur
        Eingliederung in Arbeit – einschließlich der Sonderpro-
        gramme des Bundes – verausgabt. Bezogen auf den
        Haushaltsansatz 2012 von 4,4 Milliarden Euro entspricht
        dies einem Mittelabfluss von etwas mehr als 74 Prozent.
        Bis zum Jahresende wird mit Ist-Ausgaben von etwa
        3,8 Milliarden Euro gerechnet. Damit würde die Aus-
        schöpfungsquote bei über 86 Prozent liegen. Es kann
        derzeit jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der
        Ansatz für die Verwaltungskosten SGB II im Rahmen
        der gegenseitigen Deckungsfähigkeit – beide Ansätze
        zusammen bilden ein sogenanntes Gesamtbudget – noch
        einen Betrag von bis zu 100 Millionen Euro zur Verstär-
        kung benötigen wird. Damit würde sich die Ausschöp-
        fung des Eingliederungsbudgets auf etwa 3,9 Milliarden
        Euro bzw. fast 90 Prozent erhöhen.
        Auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestim-
        mungen zu § 45 Bundeshaushaltsordnung wird das Bun-
        desministerium für Arbeit und Soziales – wie in den ver-
        gangenen Jahren – Anfang 2013 im Rahmen der
        Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2012 prüfen, ob
        und in welcher Höhe Ausgabenreste beim Titel 685 11
        – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit – gebildet wer-
        den können.
        Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der
        Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Die
        Einwilligung setzt allerdings voraus, dass zusätzliche
        Ausgabemittel innerhalb der folgenden drei Monate zur
        Erfüllung entsprechender Verpflichtungen erforderlich
        sind und eine kassenmäßige Einsparung innerhalb des
        Verfügungsrahmens des Einzelplans sichergestellt ist.
        Denn es werden keine Kassenmittel, sondern lediglich
        die Ermächtigung zur Leistung von zusätzlichen Ausga-
        ben übertragen.
        Anlage 47
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
        Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (DIE
        LINKE) (Drucksache 17/11786, Frage 71):
        Wie erfolgreich haben sich 2012 die Programme „Initia-
        tive zur Flankierung des Strukturwandels“ und „Weiterbil-
        dung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unter-
        nehmen“ gestaltet hinsichtlich des Mittelabflusses, der
        Teilnehmerzahlen sowie der Eingliederungsquote bzw. Ab-
        schlussquote (bitte jeweils absolute und relative Zahlen ge-
        genüber dem Vorjahr nennen), und wie bewertet die Bundes-
        regierung diese Zahlen?
        Die Bundesagentur für Arbeit teilte Folgendes mit:
        Für die Initiative zur Flankierung des Strukturwandels
        stehen im Jahr 2012 400 Millionen Euro zur Verfügung.
        Hiervon wurden bis November 2012 rund 247 Millionen
        Euro verausgabt. Damit fielen die Ausgaben 6,1 Prozent
        höher aus als im Vorjahr (November 2011: 232 Millio-
        nen Euro). Für das Programm WeGebAU stehen im Jahr
        2012 280 Millionen Euro bereit. Die Ausgaben belaufen
        sich bis November 2012 auf rund 105 Millionen Euro
        (2011: 199 Millionen Euro). Damit wurde 47,4 Prozent
        weniger verausgabt als im Vorjahr. Bis Oktober 2012
        waren 24 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in das
        Sonderprogramm IFlaS eingetreten (bis Oktober 2011:
        18 000). Dies sind 31 Prozent mehr als im Vorjahr. Bis
        26186 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        Oktober 2012 waren rund 11 400 Zugänge in das Son-
        derprogramm „WeGebAU“ zu verzeichnen (bis Oktober
        2011: rund 22 700 Zugänge). Dies sind 49,7 Prozent we-
        niger Eintritte als zum Vorjahreszeitpunkt.
        Die Eingliederungsquote für Teilnehmerinnen und
        Teilnehmer an geförderten Maßnahmen im Rahmen von
        IFlaS lag im Oktober 2012 bei 61,9 Prozent, im Oktober
        2011 bei 56,9 Prozent. Der Wirkungserfolg konnte damit
        gegenüber dem Vorjahr um 8,7 Prozent gesteigert wer-
        den. Im Jahr 2011 wurde in rund 70 Prozent der Förder-
        fälle mit Abschluss der Maßnahme ein anerkannter Be-
        rufsabschluss angestrebt. Letztlich kann aufgrund der
        Länge der Maßnahmen derzeit noch keine valide Aus-
        sage zur Wirkungsorientierung bzw. Arbeitsmarktwir-
        kung getroffen werden. Eine Auswertung der Abschluss-
        quote ist der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
        derzeit nicht möglich.
        Die Initiative zur Flankierung des Strukturwandels
        leistet einen wertvollen Beitrag zur Fachkräftesicherung:
        Mit der Förderung wird arbeitslosen oder von Arbeitslo-
        sigkeit bedrohten Geringqualifizierten ermöglicht, einen
        anerkannten Berufsabschluss bzw. berufsanschlussfä-
        hige Teilqualifikationen zu erwerben. Außerdem können
        arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen,
        die in den Beruf zurückkehren oder wieder einsteigen,
        eine berufliche Weiterbildungsförderung erhalten, wenn
        die Qualifizierung für ihre berufliche Integration in den
        Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Mittelvolumina für
        IFlaS wurden in den vergangenen Jahren kontinuierlich
        von 250 Millionen Euro im Jahr 2010 auf 400 Millionen
        Euro im Jahr 2012 erhöht. Die bis November 2012 ver-
        ausgabten Mittel entsprechen somit bereits dem Haus-
        haltsansatz aus dem Jahr 2010.
        Für das Sonderprogramm Weiterbildung Geringqua-
        lifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen
        – WeGebAU – stehen im Jahr 2012 30 Millionen Euro
        mehr zur Verfügung als im Jahr 2011. Die gegenüber
        dem Vorjahr rückläufigen Eintrittszahlen sind unter an-
        derem auf die nach wie vor gute Auftragslage der Unter-
        nehmen insbesondere in den produzierenden Branchen
        zurückzuführen. Zudem wurde das Programm stärker
        auf die Förderung Geringqualifizierter mit dem Ziel des
        Erwerbs eines Berufsabschlusses ausgerichtet. Infolge-
        dessen hat sich der Anteil längerer Maßnahmen – also
        solcher über 24 Monate – im Zeitraum Januar bis Sep-
        tember 2012 im Vergleich zum Vorjahr bereits von rund
        6 Prozent auf 14 Prozent erhöht.
        Die Agenturen für Arbeit treffen ihre Förderentschei-
        dungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
        zelfalls, der arbeitsmarktlichen Situation sowie unter Be-
        achtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und
        Sparsamkeit.
        Eine noch stärkere Inanspruchnahme der BA-Sonder-
        programme zur beruflichen Weiterbildungsförderung
        – insbesondere des Programms WeGebAU – wäre aus
        Sicht der Bundesregierung wünschenswert.
        Anlage 48
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
        Frage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE)
        (Drucksache 17/11786, Frage 72):
        Wie beurteilt die Bundesregierung im Lichte der UN-
        Behindertenrechtskonvention die Tatsache, dass die Zahl von
        Werkstattbeschäftigten im Zeitraum von 2006 (256 000) bis
        2011 (291 000) um 35 000 (plus 22 Prozent) anstieg und
        gleichzeitig die Zahl der Rehabilitanden in der beruflichen
        Wiedereingliederung von 2005 (326 000) bis 2011 (209 000)
        um 117 000 Rehabilitanden (minus 36 Prozent) sank, und
        welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dieser
        Tendenz entgegenzutreten?
        In den Werkstätten für behinderte Menschen waren
        im Jahr 2006 268 000 und im Jahr 2011 297 000 Men-
        schen mit Behinderungen beschäftigt. Dies ist eine Zu-
        nahme von 10,8 Prozent.
        Die Gründe für diesen Anstieg sind darin zu sehen,
        dass durch den medizinischen Fortschritt zunehmend
        auch Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten
        beschäftigt sind, länger arbeitsfähig bleiben. Die Zu-
        nahme ist nicht darauf zurückzuführen, dass vermehrt
        Menschen mit Behinderungen in Werkstätten aufgenom-
        men werden, denn die Zahl der Neueintritte in die
        Werkstätten ist seit längerem rückläufig: Während die
        Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2008 noch 16 411 Zu-
        gänge im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
        verzeichnet hat, waren es im Jahr 2011 nur noch 14 778.
        Die der Frage offenbar zugrunde liegende Vermutung,
        die steigende Zahl von Werkstattbeschäftigten stehe in
        Zusammenhang mit einem Rückgang von Rehabilita-
        tionsmaßnahmen, ist also nicht begründet.
        Anlage 49
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die
        Fragen der Abgeordneten Jutta Krellmann (DIE
        LINKE) (Drucksache 17/11786, Frage 73 und 74):
        Inwiefern war die Bundesagentur für Arbeit bzw. waren
        ihre Vermittlungsstellen daran beteiligt, seit dem Beginn des
        Streiks bei der Firma Neupack Verpackungen GmbH & Co. KG
        am 1. November 2012 Arbeitskräfte in das Unternehmen zu
        vermitteln (bitte sowohl für inländische und ausländische
        Arbeitskräfte beantworten und konkrete Fälle mit Anzahl und
        Einsatzdauer nennen), und inwiefern kann sie gegebenenfalls
        ausschließen, dass diese als Streikbrecher missbraucht
        werden?
        Wann hat die Neupack Verpackungen GmbH & Co. KG
        den Streik bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt, und,
        wenn nein, mit welchen Sanktionen hat das Unternehmen nun
        zu rechnen?
        Zu Frage 73:
        Während des Streiks wurden nach Angaben der Bun-
        desagentur für Arbeit von den Agenturen für Arbeit
        keine Bewerber an die Firma vermittelt. Grundsätzlich
        gilt, dass die Agentur für Arbeit in einen durch einen
        Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Betrieb nur dann
        vermitteln darf, wenn die Arbeitnehmerin oder der
        Arbeitnehmer dies verlangt (§ 36 Abs. 3 SGB III). Inso-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26187
        (A) (C)
        (D)(B)
        weit werden entsprechende Arbeitsangebote nur mit Zu-
        stimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
        (und des Arbeitgebers) unterbreitet.
        Zu Frage 74:
        Die genannte Firma hat die Agentur für Arbeit am
        9. November 2012 über einen Streik ab dem 1. Novem-
        ber 2012 informiert. Nach § 320 Abs. 5 SGB III haben
        Arbeitgeber bei Ausbruch und Beendigung eines
        Arbeitskampfes der Agentur für Arbeit unverzüglich
        Anzeige zu erstatten. Nach § 404 Abs. 2 Nr. 25 SGB III
        handelt ordnungswidrig, wer die Anzeige nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
        Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
        2 000 Euro geahndet werden (§ 404 Abs. 3 SGB III).
        Anlage 50
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
        der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
        (Drucksache 17/11786, Frage 75):
        Wie hat sich die Anzahl der Flugstunden bemannter und
        unbemannter Systeme der Luftwaffe und des Heeres in den
        letzten zehn Jahren in Deutschland und Afghanistan entwi-
        ckelt, und geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die
        Gesamtzahl der Flugstunden der Bundeswehr durch die An-
        schaffung weiterer unbemannter Systeme weiter erhöhen
        wird?
        Aufgrund der Kurzfristigkeit, der Differenziertheit
        der Fragestellung sowie des nachgefragten Zeitraumes
        von zehn Jahren kann die Anfrage nicht vollumfänglich
        beantwortet werden.
        Daher wird exemplarisch die Flugstundenentwick-
        lung der letzten Jahre, beginnend ab 2004, auf der
        Grundlage vorhandener Daten für die Bereiche strahlge-
        triebener Kampfflugzeuge und unbemannter Luftfahr-
        zeugsysteme aufgezeigt. Gleichwohl lässt sich anhand
        dieser Informationen eine Tendenz in Bezug auf die
        Flugstundenentwicklung erkennen.
        Die Bundeswehr wird in der Zielstruktur über 225
        strahlgetriebene Kampfflugzeuge vom Typ TORNADO
        und EUROFIGHTER verfügen. In der gegenwärtigen
        Übergangsphase wird auch noch das Waffensystem
        PHANTOM F-4F betrieben.
        In 2011 haben diese Luftfahrzeugtypen insgesamt
        21 391 Flugstunden erflogen. Dies entspricht im Ver-
        gleich zum Jahr 2004, in dem 46 944 erflogen wurden,
        einer Reduktion von mehr als 50 Prozent.
        Im Bereich der unbemannten Luftfahrzeugsysteme
        (Unmanned Aircraft Systems/UAS) ist ein Anstieg von
        etwa 1 800 Flugstunden in 2004 auf circa 8 400 in 2011
        zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist im Wesentlichen auf
        die Einsatzverpflichtungen der Streitkräfte zurückzufüh-
        ren.
        Insbesondere für die unbemannten Systeme der High
        und Medium Altitude Long Endurance, HALE/MALE,
        Kategorie – also die Systeme, die durch die Luftwaffe
        betrieben werden bzw. werden sollen – stellt die Ver-
        kehrszulassung nach europäischen und deutschen Stan-
        dards eine besondere Herausforderung dar, die es vor
        weiterführenden Entscheidungen hinsichtlich des Be-
        triebs außerhalb Afghanistans zu klären gilt.
        Die Bundeswehr steht hierzu in Kontakt mit der In-
        dustrie und durchläuft parallel zahlreiche, interne Ab-
        stimmungsprozesse hinsichtlich der Beschaffungsvorha-
        ben und dem Betrieb künftiger UAS. Ergebnisse werden
        nicht vor der ersten Jahreshälfte 2013 erwartet. Daher ist
        eine belastbare Aussage über die zukünftige Entwick-
        lung der zu erwartenden UAS-Flugstunden zum gegen-
        wärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
        Abschließend kann jedoch festgehalten werden, dass
        die Flugstundenabnahme im Bereich der bemannten
        Luftfahrzeuge seit 2004 deutlich größer wiegt als die Zu-
        nahme der Flugstunden durch unbemannte Luftfahr-
        zeugsysteme, was in der Gesamtbetrachtung zu einem
        deutlichen Rückgang der Gesamtflugstunden geführt
        hat.
        2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
        Flugstunden Kampfflugzeuge 46 944 44 056 45 703 39 982 38 435 34 265 31 250 21 391
        Flugstunden UAS – Lw 2 413 4 736
        davon Einsatz 2 413 4 736
        Flugstunden UAS – Heer 1 815 2 130 2 027 2 369 2 958 3 879 3 691 3 727
        davon Einsatz 1 400 1 630 1 245 1 549 1 698 2 485 2 213 1 695
        26188 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012
        (A) (C)
        (D)(B)
        Anlage 51
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
        der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel
        (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786,
        Frage 76):
        Mit welchen staatlichen bzw. privaten usbekischen bzw.
        nichtusbekischen Partnern im Logistikbereich (bitte gesondert
        namentlich auflisten) bestehen seitens der Bundesregierung
        Verträge im Zusammenhang mit dem Landtransport militäri-
        scher bzw. nichtmilitärischer Güter über usbekisches Hoheits-
        gebiet, und welche Beträge sind seit 2010 jährlich an diese
        Partner jeweils für die beiden Gütergruppen überwiesen wor-
        den (bitte einzeln auflisten)?
        Die Bundesregierung unterhält selbst keine Verträge
        mit staatlichen bzw. privaten usbekischen Partnern im Lo-
        gistikbereich im Zusammenhang mit dem Transport mili-
        tärischer bzw. nicht militärischer Güter über usbekisches
        Hoheitsgebiet. Für Landtransporte von Deutschland nach
        Usbekistan, Termez, oder Afghanistan und zurück wird
        sowohl für den Straßen- als auch den Schienentransport
        auf mit EUansässigen Unternehmen abgeschlossene Rah-
        menverträge zurückgegriffen. Es handelt sich dabei ak-
        tuell um die Firmen IMEX Speditions- und Handelsge-
        sellschaft mbH, Straßentransport, sowie DSV Air & Sea
        A/S, Schienentransport.
        Bei den durch Deutschland beauftragten Landtrans-
        porten wird gegenüber den Rahmenvertragspartnern
        nicht zwischen militärischen bzw. nichtmilitärischen
        Gütern unterschieden. Durch die bestehenden Transitab-
        kommen – insbesondere mit Usbekistan – ist der Trans-
        port bestimmter militärischer Güter, wie zum Beispiel
        geschützte Fahrzeuge, Waffen usw., eingeschränkt.
        Die für die Landtransporte zu zahlenden Beträge um-
        fassen grundsätzlich die Gesamtkosten für die logisti-
        sche Dienstleistung auf der gesamten Wegstrecke, also
        von Deutschland nach Usbekistan, Termes, bzw. Afgha-
        nistan und zurück („door-to-door-Vertrag“).
        Eine Rechnungslegung für Teilstrecken ist kein Be-
        standteil der Rahmenverträge und kann daher vom je-
        weiligen Rahmenvertragspartner nicht verlangt werden.
        Anlage 52
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Fra-
        ge 77):
        Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
        durch die Wehrtechnischen Dienststellen der Bundeswehr
        festgestellten, die persönliche Sicherheit der Soldaten gefähr-
        denden erheblichen Mängel an den in der Truppe verwendeten
        Waffen G 36 und P 8 je des Oberndorfer Herstellers Heckler
        & Koch GmbH (vergleiche ZDF, Frontal 21 am 27. Novem-
        ber 2012) hinsichtlich künftiger Beschaffungsaufträge an die-
        ses Unternehmen, und teilt die Bundesregierung meine Auf-
        fassung, dass keinerlei solche Aufträge mehr verantwortbar
        sind, auch weil schon bei vielen früheren Anlässen (verglei-
        che den Spiegel vom 14. August 2010 und 10. November
        2011) – wie etwa Waffenexporten in Spannungsgebiete – die
        gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Heckler & Koch
        GmbH fraglich war?
        Die fachtechnischen Prüfungen am Gewehr G 36 ha-
        ben die bisherige Bewertung des Bundesministeriums
        der Verteidigung, dass für die aufgetretenen Effekte phy-
        sikalische Gesetzmäßigkeiten ursächlich sind, bestätigt.
        Es wurde kein Mangel am Gewehr G 36 festgestellt.
        Die Bundeswehr hat aufgrund der Untersuchungsergeb-
        nisse keine Veranlassung, Mängel bzw. Abweichungen
        von den vertraglichen Vereinbarungen oder Gewährleis-
        tung geltend zu machen.
        Das Sturmgewehr G 36 ist zuverlässig und auch wei-
        terhin tauglich für die Erfordernisse der Bundeswehr im
        Ausbildungsbetrieb und in den laufenden Einsätzen.
        Die Pistole P 8 wurde 1994 in die Bundeswehr einge-
        führt und ist die Standardfaustfeuerwaffe der Bundes-
        wehr für die Selbstverteidigung der Soldatinnen und Sol-
        daten. Sie ist auf eine Nutzungsdauer von 10 000 Schuss
        spezifiziert.
        Ab 2006 wurden vereinzelt Rissbildungen an Ver-
        schlüssen, beginnend ab 2007 einzelne – im Verschluss
        liegende – gebrochene Schlagbolzen bei der Pistole P 8
        gemeldet. Dieses hat keine sicherheitsrelevanten Aus-
        wirkungen, eine Schützengefährdung liegt nicht vor. Als
        Konsequenz wurde in 2009 das Verschleißverhalten der
        Pistole P 8 untersucht. Für neu zu beschaffende Pistolen
        wurden Verbesserungen mit dem Konstruktionsstand A1
        festgelegt. Mit dem Konstruktionsstand A1 wird dem
        starken Nutzungsgrad der Waffe und der damit verbun-
        denen hohen Schussbelastung Rechnung getragen und
        das Nutzungspotenzial der Waffe über die spezifizierte
        Nutzungsdauer von 10 000 Schuss hinaus deutlich ver-
        bessert. Die Treffleistung gegenüber Pistolen im alten
        Konstruktionszustand ist unverändert, womit die Gleich-
        wertigkeit aller Varianten gegeben ist. Waffen, die ihre
        Verschleißgrenze erreichen, werden gegen Waffen mit
        dem Konstruktionsstand A1 ausgetauscht.
        Hiervon abgesehen werden Waffen im Rahmen der
        Technischen Materialprüfung regelmäßig durch die Waf-
        fenprüfer der Bundeswehr untersucht und falls erforder-
        lich instandgesetzt.
        Zur Zuverlässigkeit der Firma Heckler & Koch im
        vergaberechtlichen Sinne, also zur Eignung dieses Be-
        werbers/Bieters, bestehen nach Bewertung des Bundes-
        amtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung
        der Bundeswehr, BAAlNBw, keine Bedenken.
        Anlage 53
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
        des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
        NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11786, Frage 78):
        Bestätigt die Bundesregierung, dass sich die Spezialein-
        heit Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr nach Mitte
        September dieses Jahres in Jordanien etwa zu Übungen auf
        dem King Abdullah II Special Operations Training Center ge-
        meinsam mit US Special Forces aufgehalten hat und, gegebe-
        nenfalls, mit welchem Auftrag, etwa zur Vorbereitung eines
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 213. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 12. Dezember 2012 26189
        (A) (C)
        (D)(B)
        Einsatzes in Syrien für den Fall des Einsatzes von Chemie-
        waffen durch syrische Sicherheitskräfte (vergleiche den Spie-
        gel vom 4. Dezember 2012)?
        Das Kommando Spezialkräfte, KSK, hat bisher keine
        Übungen am King Abdullah II Special Operations Trai-
        ning Center in Jordanien durchgeführt. Personal des
        KSK hat sich vom 21. bis 25. Mai 2012 und vom 26. Au-
        gust bis 4. September 2012 zu Gesprächen über die Aus-
        bildungsmöglichkeiten in Jordanien aufgehalten. Von
        der Durchführung von Ausbildungsvorhaben des KSK in
        Jordanien wurde aufgrund der aktuellen Lage im Nahen
        Osten bis auf Weiteres Abstand genommen.
        Anlage 54
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf
        die Frage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE
        LINKE) (Drucksache 17/11786, Frage 79):
        Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichts-
        punkt, Behinderung nicht mit Krankheit gleichzusetzen, die
        Vorschläge der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in
        Deutschland e. V. vom 6. Dezember 2012, die ärztliche Ap-
        probationsordnung im Sinne der UN-Behindertenrechtskon-
        vention so zu ändern, dass Menschen mit chronischen Erkran-
        kungen und mit Behinderungen – auch durch die Einführung
        eines Prüfungsfaches „Medizin und Menschenrechte“ – in
        Ausbildung und Prüfung angehender Ärzte anders einbezogen
        werden (siehe www.kobinet-nachrichten.org vom 6. Dezem-
        ber 2012)?
        Die Bundesregierung anerkennt, dass die ärztliche
        Ausbildung auch auf die Belange von Menschen mit Be-
        hinderung ausgerichtet sein muss. Hierauf hatte zuletzt
        der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
        behinderter Menschen im Oktober 2011 anlässlich der
        Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsord-
        nung für Ärzte, ÄApprO, hingewiesen und konkrete Än-
        derungen der Approbationsordnung vorgeschlagen: In
        den Zielen der ärztlichen Ausbildung (§ 1 ÄAppO) soll-
        ten ausdrücklich die besonderen Belange von Menschen
        mit Behinderungen Erwähnung finden. Bei der Zulas-
        sung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
        (§ 27 ÄAppO) sollte deutlich gemacht werden, dass die
        Universitäten in ihren Studienordnungen zu den Anfor-
        derungen und zum Verfahren bei der Erbringung der
        Leistungsnachweise die besonderen Belange von Men-
        schen mit Behinderungen berücksichtigen müssen.
        Die konkreten ergänzenden Formulierungsvorschläge
        des Beauftragten wurden nicht aufgegriffen, weil sich die
        aktuell angestrebte Änderung der Approbationsordnung
        für Ärzte im Sinne der Sicherstellung einer flächende-
        ckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen Versor-
        gung der Bevölkerung im Wesentlichen auf Regelungen
        zur Stärkung der Allgemeinmedizin in der ärztlichen
        Ausbildung und zur gezielten Nachwuchsgewinnung und
        Förderung der Medizinstudierenden beschränkte. Um
        dieses gesundheitspolitisch wichtige Vorhaben möglichst
        zügig zu verabschieden, wurde auf Änderungen in ande-
        ren Bereichen verzichtet, insbesondere, wenn sich daraus
        zusätzliche Belastungen für die Universitäten hätten er-
        geben können.
        Diese Thematik soll aber bei der nächsten Änderung
        der Ausbildungsinhalte geprüft und in geeigneter Form
        aufgegriffen werden. Die Vorschläge zur Änderung der
        Approbationsordnung für Ärzte der Leben in Deutsch-
        land, ISL, e. V. vom 6. Dezember 2012 werden dabei
        einbezogen.
        213. Sitzung
        Inhaltsverzeichnis
        TOP 1 Gesetzliche Regelung der Beschneidung
        TOP 2 Bundeswehreinsatz (Türkei)
        TOP 3 Befragung der Bundesregierung
        TOP 4 Fragestunde
        ZP 1 Aktuelle Stunde zu Rüstungsexportentscheidungen derBundesregierung
        Anlagen