Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24213
(A) (C)
(D)(B)
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
* für die Teilnahme an der 127. Jahreskonferenz der Interparlamenta-
rischen Union
Anlage 2
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Hermann E. Ott (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 7):
Wie agiert die Bundesregierung aktuell in Brüssel hin-
sichtlich einer notwendigen Stärkung/Reform des Emissions-
handels, und welche Initiativen hat sie diesbezüglich ergrif-
fen?
Die Bundesregierung befindet sich derzeit in einer
Diskussion über die von der EU-Kommission vorgeleg-
ten Vorschläge zu einer teilweisen Verschiebung von
Auktionierungsmengen, sogenanntes Backloading, so-
wie die Notwendigkeit und die möglichen Auswirkun-
gen des Backloading und weitergehender, dauerhafter
Maßnahmen.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung
noch keine weitergehenden Initiativen ergriffen.
Anlage 3
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Hermann E. Ott (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 8):
Ist die Bundesregierung in Sachen Erhöhung des europäi-
schen Klimaziels auf 30 Prozent aktiv und, wenn ja, wie, und
inwieweit betrachtet die Bundesregierung dies als zentral für
eine klimapolitische Vorreiterrolle der EU?
Die EU verpflichtete sich bereits 2007/2008 auf die
Initiative „20-20-20“: Bis zum Jahr 2020 sollen die
Treibhausgasemissionen um 20 Prozent, gegebenenfalls
30 Prozent, so die ER-Beschlüsse, gesenkt, der Anteil
erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch auf
20 Prozent und die Energieeffizienz um 20 Prozent ge-
steigert werden. Eine Anhebung des EU-Klimaziels auf
30 Prozent trägt die Bundesregierung auf Basis des na-
tionalen 40-Prozent-Ziels dann mit, wenn keine darüber
hinausgehenden Emissionsminderungen von Deutsch-
land verlangt werden und alle EU-Mitgliedstaaten einen
fairen Beitrag leisten.
Die Bundesregierung setzt sich nach wir vor dafür
ein, dass die sogenannten Meilensteine des von der EU-
Kommission im März 2011 vorgelegten „Fahrplans für
eine kohlenstoffarme Wirtschaft 2050“ von der EU aner-
kannt werden und die Komission gebeten wird, Vor-
schläge zur Operationalisierung vorzulegen. Die in dem
Fahrplan vorgelegten Meilensteine sehen neben einer
EU-internen Reduktion von 25 Prozent bis 2020 eine
EU-interne Reduktion von 40 Prozent bis 2030, 60 Pro-
zent bis 2040 und 80 Prozent bis 2050 vor. Berücksich-
tigt man die Möglichkeiten des Imports von Gutschriften
aus Emissionsminderungen in Drittstaaten, Clean Deve-
lopment Mechanism, CDM, und Joint Implementation,
JI, entspricht eine EU-interne Minderung von 25 Prozent
in etwa einem Minderungsziel von 30 Prozent.
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.10.2012
Bär, Dorothee CDU/CSU 24.10.2012
Beck (Reutlingen),
Ernst-Reinhard
CDU/CSU 24.10.2012
Becker, Dirk SPD 24.10.2012
Bleser, Peter CDU/CSU 24.10.2012
Brugger, Agnes BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.10.2012
Burgbacher, Ernst FDP 24.10.2012
Funk, Alexander CDU/CSU 24.10.2012
Gabriel, Sigmar SPD 24.10.2012
Heinen-Esser, Ursula CDU/CSU 24.10.2012
Höger, Inge DIE LINKE 24.10.2012
Kumpf, Ute SPD 24.10.2012
Nahles, Andrea SPD 24.10.2012
Nink, Manfred SPD 24.10.2012
Dr. Ratjen-Damerau,
Christiane
FDP 24.10.2012
Remmers, Ingrid DIE LINKE 24.10.2012
Scharfenberg,
Elisabeth
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.10.2012
Schmidt (Eisleben),
Silvia
SPD 24.10.2012
Silberhorn, Thomas CDU/CSU 24.10.2012*
Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 24.10.2012
Winkler, Josef Philip BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
24.10.2012
Ziegler, Dagmar SPD 24.10.2012
Anlagen
24214 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
Konkret befindet sich die Bundesregierung in einem
konstruktiven klima- und energiepolitischen Dialog mit
Polen über Strategien zum Übergang in eine wettbe-
werbsfähige, CO2-arme Wirtschaft. Ob es dabei auch ge-
lingt, die Bedenken Polens zur Mitteilung der Europäi-
schen Kommission „Fahrplan für den Übergang zu einer
wettbewerbsfähigen, CO2-armen Wirtschaft bis 2050“
auszuräumen, hängt von weiteren Gesprächen ab und
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.
Zum zweiten Teil der Frage:
Die Bundesregierung und die EU legen großen Wert
auf Klimadiplomatie, um Fortschritte in den internatio-
nalen Klimaverhandlungen zu erreichen. Der Erfolg des
Klimagipfels in Durban hat gezeigt, wie schlagkräftig
eine Allianz der EU und anderer engagierter Industrie-
länder mit proaktiven Entwicklungsländern wirken
kann. Diese Allianz wollen wir auch in Zukunft nutzen,
um ein Momentum für ein neues, globales Klimaschutz-
abkommen, das alle Staaten zu Minderungen bzw. der
Begrenzung von Treibhausgasemissionen verpflichtet,
aufzubauen. Eine anspruchvolle Klimapolitik, auf natio-
naler wie EU-Ebene, ist ein wichtiges Element für
unsere Bemühungen, politische Unterstützung für ein
hohes internationales Anspruchsniveau und schnelle
Fortschritte in den Verhandlungen zu erreichen.
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 9):
Welche Position nimmt die Bundesregierung zum Vor-
schlag der Europäischen Kommission ein, zur Entlastung des
europäischen CO2-Marktes die Versteigerung von Emissions-
zertifikaten nach hinten zu verschieben – sogenanntes Back-
loading?
Die Bundesregierung diskutiert gegenwärtig die Vor-
schläge der EU-Kommission zu einer Verschiebung von
Auktionierungsmengen, sogenanntes Backloading.
Hierzu erwartet die Bundesregierung die Veröffentli-
chung eines Berichts der EU-Kommission zu strukturel-
len Maßnahmen sowie einer umfassenden Bewertung ih-
res Backloading-Vorschlags, den die Bundesregierung
bei ihrer Positionierung berücksichtigen wird.
Anlage 5
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Fra-
gen der Abgeordneten Ute Vogt (SPD) (Drucksache
17/11094, Frage 16):
Wie kann aus Sicht der Bundesregierung Strom aus erneu-
erbaren Energien zeitnah und mit den geringsten finanziellen
Belastungen für die Stromverbraucherinnen und Stromver-
braucher technisch in das Stromversorgungssystem integriert
werden, wo sie im Hinblick auf eine angestrebte Vollversor-
gung mit Grünstrom unter anderem spezifische Netzdienst-
leistungen erbringen und gesicherte Leistung bereitstellen und
damit die technische Grundlage für einen zukünftigen Strom-
markt legen, und welche konkreten Schritte plant die Bundes-
regierung dazu?
Im ersten Halbjahr 2012 trugen die erneuerbaren
Energien bereits 25 Prozent zur Stromerzeugung bei. Die
Integration dieser beachtlichen Mengen erneuerbarer
Energien funktioniert heute unter Wahrung der System-
stabilität und der Versorgungssicherheit, indem die be-
stehenden Flexibilitäten im Stromsystem, insbesondere
Stromtransport und flexible Fahrweise der Kraftwerke,
ausgenutzt werden.
Um zukünftig weiter steigende Anteile erneuerbarer
Energien sicher in das Stromsystem zu integrieren, gibt
es verschiedene Möglichkeiten. Der jüngst veröffent-
lichte TAB-Bericht „Regenerative Energieträger zur Si-
cherung der Grundlast in der Stromversorgung“, Druck-
sache 17/10579, weist auf die Bedeutung hin, die im
Gesamtsystem vorhandenen erheblichen Flexibilitätspo-
tenziale auf der Angebots- und der Nachfrageseite zu er-
schließen. Dazu gehören insbesondere der Ausbau der
Übertragungs- und der Verteilnetze, die bedarfsgerechte
Stromerzeugung, Speicher sowie die Flexibilisierung des
Stromverbrauchs (Lastmanagement).
Dabei werden perspektivisch auch Erneuerbare-Ener-
gien-Anlagen Beiträge zur Systemsicherheit durch Er-
bringung von Systemdienstleistungen liefern. Biomasse-
anlagen nehmen zum Beispiel schon heute an den
Regelleistungsmärkten teil. Die Bundesnetzagentur ar-
beitet an der Weiterentwicklung der Märkte für Regel-
energie, auch um dort den Zugang für erneuerbare Ener-
gien zu erleichtern.
Erneuerbare-Energien-Anlagen sollen aber nur dann
Systemdienstleistungen bereitstellen, wenn dies effizient
ist. Denn Blind- und Kurzschlussleistung können auch in
zunehmendem Maße durch sogenannte Netzbetriebsmit-
tel anlagenunabhängig erbracht werden. Ziel muss es
sein, möglichst viele technische Optionen zu erschlie-
ßen, um Systemsicherheit effizient zu gewährleisten.
Es ist Ziel der Bundesregierung, die weitere System-
integration der erneuerbaren Energien durch einen kos-
teneffizienten Mix der oben genannten Maßnahmen
sicherzustellen. Insofern gilt es, die vorhandenen Flexi-
bilitätsoptionen und die zu ihrer Erschließung erforderli-
chen Maßnahmen weiter zu untersuchen. Dazu werden
sowohl die Plattform Erneuerbare Energien als auch das
Kraftwerksforum und die Netzplattform ihren Beitrag
leisten.
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
der Abgeordneten Ute Vogt (SPD) (Drucksache 17/11094,
Frage 17):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Wahrung des in
§ 40 EEG festgelegten Grundsatzes, wonach weder die „Ziele
des Gesetzes“ gefährdet noch die „Interessen der Gesamtheit
der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher“ verletzt
werden dürfen, im Hinblick auf die real zu erwartenden Be-
günstigungen für Unternehmen nach den §§ 41 und 42 EEG
und die daraus resultierende Erhöhung der EEG-Umlage 2013
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24215
(A) (C)
(D)(B)
um mindestens 0,33 Cent pro Kilowattstunde auf nunmehr
1,29 Cent pro Kilowattstunde (BEE-Hintergrundpapier zur
EEG-Umlage aus September 2012)?
Durch die EEG-Novelle im Sommer 2011 wurde die
Sonderregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage strom-
intensiver Unternehmen ausgeweitet. Dadurch werden
2013 voraussichtlich etwa zweieinhalbmal so viele Un-
ternehmen wie bisher profitieren können. Dennoch stieg
die privilegierte Strommenge nur um gut 10 Prozent
bzw. rund 10 Terawattstunden, denn die neu hinzuge-
kommenen Unternehmen sind im Durchschnitt viel klei-
ner und haben einen deutlich geringeren Stromverbrauch
als die bisher begünstigten Unternehmen. Im Ergebnis
werden die durch die Ausweitung der Besonderen Aus-
gleichsregelung neu bzw. erstmals begünstigten Unter-
nehmen die EEG-Umlage mit weniger als 0,1 Cent pro
Kilowattstunde belasten. Dies entspricht den Schätzun-
gen, die die Bundesregierung dem Gesetzentwurf als Be-
gründung beigefügt hat. Im Übrigen ist die steigende
Entlastung im Wesentlichen die Kehrseite des steigen-
den Fördervolumens und kein Zeichen für eine mit den
Zielen des Gesetzes oder den Interessen der Stromver-
braucher unvereinbare Steigerung der Ausnahmerege-
lungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass vor dem
Hintergrund des Willens des Gesetzgebers, diese Aus-
weitung vorzunehmen, weder die „Ziele des Gesetzes“
gefährdet noch „die Interessen der Gesamtheit der
Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher“ verletzt
werden.
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
des Abgeordneten Marco Bülow (SPD) (Drucksache
17/11094, Frage 18):
Was versteht die Bundesregierung unter der im Verfah-
rensvorschlag zur Neuregelung des EEG formulierten Forde-
rung nach einer „grundlegenden Reform des EEG, die über die
bisherigen Korrekturen und Anpassungen hinausgeht“, und
wann ist mit einer solchen frühestens zu rechnen?
Die Bundesregierung sieht grundsätzlichen Reform-
bedarf beim EEG, das marktwirtschaftliche Prinzipien
und die Koordinierung des EE-Ausbaus bisher unzu-
reichend berücksichtigt. Neben Maßnahmen zur ver-
stärkten Marktintegration geht es auch um die Prüfung
möglicher Reformmodelle, einschließlich Quoten- und
Ausschreibungsmodellen.
Anlage 8
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Josef Fell (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 19):
Ist das Ausbauziel, den Anteil der erneuerbaren Energien
bis 2020 auf 40 Prozent zu steigern, welches Bundesumwelt-
minister Peter Altmaier in seinem Verfahrensvorschlag ge-
nannt hat, ein Mindestziel oder ein Maximalziel?
Es handelt sich um einen Vorschlag von Bundes-
umweltminister Altmaier, der noch nicht innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt ist. Er soll Teil der Diskus-
sion innerhalb der Bundesregierung sowie mit Ländern
und weiteren Akteuren sein.
Anlage 9
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Katherina Reiche auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Josef Fell (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 20):
Ist der Begriff „Ausbaukorridor“, den die Bundesregie-
rung in ihrer Antwort auf meine mündliche Frage 9, verglei-
che Plenarprotokoll 17/197, für erneuerbare Energien für
2020 verwendet, so zu verstehen, dass es sich dabei um einen
Richtwert handelt, den die Bundesregierung für sinnvoll hält,
oder sieht die Bundesregierung hierin feste Maximalwerte,
deren Überschreiten die Bundesregierung verhindern will?
Der in diesem Zusammenhang genannte Ausbaukor-
ridor bezog sich auf einen jährlichen, gleichmäßigen
Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor bis
2020, wobei statt des im EEG verankerten Anteils von
mindestens 35 Prozent erneuerbare Energien am Strom-
verbrauch im Jahr 2020 ein Anteil von 40 Prozent sowie
eine unterschiedliche Stromeffizienz angenommen wur-
den. Es handelt sich bei diesem Ausbaukorridor weder
um einen Richtwert noch um einen Maximalwert der
Bundesregierung.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
des Abgeordneten Klaus Hagemann (SPD) (Drucksa-
che 17/11094, Frage 21):
Welche forschungspolitischen Zielsetzungen sollen mit
der Helmholtz-Alberta-Initiative – www. helmholtzalberta.ca;
unter Angabe der Laufzeit, des rechtlichen Rahmens, der Pro-
jektschwerpunkte, der Zahl der beteiligten Forscher, der Höhe
der bisher dafür verausgabten Mittel, der im laufenden Jahr
aus Bundes- und institutionellen Mitteln der Helmholtz-
Gemeinschaft dafür vorgesehenen Gelder, der weiteren
Finanzplanung, der gegebenenfalls bislang bereits erzielten
Zwischenergebnisse sowie des der Kooperation zugrunde lie-
genden Auswahlprozesses – erreicht werden, und inwieweit
wurde der Deutsche Bundestag bzw. wurden seine Aus-
schüsse bislang über diese Initiative unterrichtet?
Die Helmholtz-Alberta-Initiative, HAI, bündelt als
internationale Forschungskooperation die naturwissen-
schaftlich-technischen Expertisen der Helmholtz-Ge-
meinschaft und der University of Alberta, Kanada. Das
Ziel dieser Zusammenarbeit besteht darin, Wissen, inno-
vative Technologien und Systemlösungen für eine mög-
lichst umweltschonende und energieeffiziente Erschlie-
ßung und Nutzung global relevanter fossiler und auch
erneuerbarer Energieressourcen bereitzustellen. Dies ge-
schieht durch den sukzessiven Aufbau von thematisch
fokussierten Kooperationsprojekten, zum Beispiel in den
Helmholtz-Forschungsbereichen Gesundheit, Umwelt und
Energie. Die Forschungskooperation verbindet grundla-
24216 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
gen- und anwendungsorientierte Forschung und setzt be-
sonders auf die wissenschaftliche Nachwuchsförderung.
Im Rahmen der HAI kooperiert die University of Al-
berta seit Frühjahr 2010 mit vier Helmholtz-Zentren,
Forschungszentrum Jülich FZJ, Helmholtz-Zentrum
Potsdam – Deutsches GeoForschungsZentrum GFZ,
Karlsruher Institut für Technologie KIT, Helmholtz-Zen-
trum für Umweltforschung UFZ, im Bereich der Um-
welt- und Energieforschung.
Zu den derzeit bearbeiteten Forschungsthemen gehö-
ren die energieeffizientere, umweltschonende Aufberei-
tung fossiler Energieträger, unter anderem am Beispiel
der Ölsande, die Abscheidung von CO2 im Verbren-
nungsprozess und die geologische CO2-Speicherung, die
Nutzung der tiefen Geothermie als erneuerbare Energie-
quelle, die umweltgerechte Aufbereitung von Abwäs-
sern sowie die Wiederherstellung von Landschaften
nach bergbaulichen Eingriffen und die damit verbundene
Forschung zu grundlegenden Prozessen der Boden- und
Landschaftsgenese.
Derzeit kooperieren im Rahmen der Helmholtz-Al-
berta-Initiative auf deutscher und kanadischer Seite circa
150 Wissenschaftler, davon circa 40 Doktoranden. Auf
deutscher Seite sind circa 20 Doktoranden, 10 Postdocs
sowie 10 betreuende Wissenschaftler beteiligt. Die ein-
zelnen Kooperationsprojekte werden in Eigenverantwor-
tung der Helmholtz-Gemeinschaft und der beteiligten
Forschungszentren durchgeführt.
Im September 2009 wurde eine Absichtserklärung,
Memorandum of Understanding, zwischen der Helm-
holtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, HGF,
und der University of Alberta unterzeichnet. Im April
2011 wurde zwischen der University of Alberta und den
im Bereich der Energie- und Umweltforschung beteilig-
ten Helmholtz-Zentren auf dieser Grundlage ein entspre-
chender Konsortialvertrag abgeschlossen, der insbeson-
dere die Anforderung an die Nachhaltigkeit im Rahmen
der von beiden Seiten gemeinsam durchgeführten Ko-
operationsprojekte verbindlich regelt.
Seit Beginn der Fördermaßnahme im Frühjahr 2010
wurden 1,57 Millionen Euro verausgabt. Die Mittel wer-
den ausschließlich zur Finanzierung der auf deutscher
Seite anfallenden Sach- und Personalmittel verwendet.
Die kanadische Seite finanziert ihre eigenen Projekte.
Die Bundesregierung stellt für die Projekte der HAI
keine zusätzlichen Projektfördermittel zur Verfügung;
vielmehr stammen die Gelder je zur Hälfte aus dem Im-
puls- und Vernetzungsfonds der HGF und aus Eigenmit-
teln der beteiligten Zentren.
Die im Rahmen der Kooperation erzielten For-
schungsergebnisse werden im HAI-Jahresbericht publi-
ziert.
Auf Hinweis des BMBF durchlaufen alle Forschungs-
aktivitäten der HAI vor ihrem Beginn ein unabhängiges
Begutachtungsverfahren, das die Nachhaltigkeitsaspekte
der Projekte gesondert prüft. Im Rahmen dieses Evaluie-
rungsverfahrens wird die Konformität der auf diese Be-
reiche anwendbaren Nachhaltigkeitsgrundsätze anhand
eines vorher festgelegten Kriterienkatalogs von unabhän-
gigen Gutachtern überprüft. Mit diesem Verfahren soll si-
chergestellt werden, dass die Kriterien der Nachhaltigkeit
eingehalten werden und durch die Forschung im Rahmen
von HAI ein maßgeblicher Beitrag zur Verbesserung der
Nachhaltigkeitsbilanz geleistet wird. Die Voraussetzun-
gen und der Leitfaden für die Nachhaltigkeitskriterien
sind unter dem Link www.helmholtz.de/hai veröffent-
licht.
Im Januar 2012 unterrichtete die Bundesregierung
den Bundestag im Rahmen der Antwort auf die Kleine
Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/8621) der Partei
Bündnis 90/Die Grünen über die HAI.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Helge Braun auf die Frage
des Abgeordneten Klaus Hagemann (SPD) (Druck-
sache 17/11094, Frage 22):
Inwieweit sind Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
– dapd vom 17. Oktober 2012; unter Angabe der genauen An-
zahl der positiv beantworteten Anträge, der Anzahl der An-
träge mit Auflagen wie beispielsweise Nachqualifikation so-
wie der abgelehnten Anträge – zutreffend, wonach bislang
weniger als 100 Anerkennungsverfahren für ausländische
Berufsabschlüsse nach dem neuen Anerkennungsgesetz ab-
geschlossen sind, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung – insbesondere im Hinblick auf die von der
Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette
Schavan, geweckten Erwartungen – „Schavan verspricht
Fachkräfte-Wunder“, Spiegel Online vom 18. Oktober 2010 –
daraus?
Die in der dapd-Meldung vom 16. Oktober 2012
zitierte Zahl abgeschlossener Anerkennungsverfahren
unter dem Bundesgesetz entbehrt jeglicher Grundlage.
Eine erste Vollerhebung zum Vollzug des Gesetzes wird
von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Län-
der Anfang 2013 durchgeführt. Eine Stellungnahme der
Bundesagentur für Arbeit zur Herkunft der in der dapd-
Meldung vom 16. Oktober 2012 zitierten Zahlenangabe
war nicht zu erhalten.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Fra-
gen der Abgeordneten Woltraud Wolff (Wolmirstedt)
(SPD) (Drucksache 17/11094, Fragen 23 und 24):
Wie wird die Bundesregierung die Empfehlungen des Gut-
achtens des Umweltbundesamtes „Umweltauswirkungen von
Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus
unkonventionellen Lagerstätten“ vom August 2012, Erdgas-
Fracking in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten zu
verbieten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzu-
schreiben, umsetzen, und wird dies auch für bereits beste-
hende Projekte wie zum Beispiel die Erlaubnis für die Aufsu-
chung von Erdgas im Feld „Harz-Börde“ gelten?
Wie wird die Bundesregierung die Empfehlung des Um-
weltbundesamtes, Fracking derzeit nicht großflächig zur Er-
schließung unkonventioneller Erdgasvorkommen in Deutsch-
land einzusetzen, umsetzen, und werden diese Empfehlungen
auch auf bereits bestehende Projekte wie zum Beispiel die Er-
laubnis für die Aufsuchung von Erdgas im Feld „Harz-Börde“
mit einer Fläche von rund 3 400 Quadratkilometer die sich
über die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Börde, Harz, Salzland
und Magdeburg erstreckt, angewandt?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24217
(A) (C)
(D)(B)
Zu Frage 23:
Die Ergebnisse dieses Gutachtens sowie der Studie
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
„Abschätzung des Erdgaspotenzials aus dichten Tonge-
steinen (Schiefergas) in Deutschland“ werden derzeit
ausgewertet. Nach Abschluss dieser Prüfung werden die
weiteren Schritte mit den Betroffenen zu erörtern sein.
Zu Frage 24:
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die
Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 25):
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Experten
(unter anderem Öko-Institut e. V., LBD-Beratungsgesellschaft
mbH, Raue LLP), dass ein fokussierter Kapazitätsmarkt für
die Verbraucher günstiger wäre als das derzeit geplante Kraft-
werksstilllegungsverbot der Bundesregierung, welches am
17. Oktober 2012 im Bundeskabinett verabschiedet wurde,
und, falls nein, warum nicht (bitte unter Angabe der Berech-
nungsgrundlage in diesem Fall)?
Ob ein fokussierter Kapazitätsmarkt für die Verbrau-
cher günstiger wäre als das derzeit geplante Kraftwerks-
stilllegungsverbot, lässt sich abstrakt nicht beurteilen.
Insoweit ist alles von der aktuellen Marktsituation und
den konkreten Ausschreibungsbedingungen abhängig.
Bei der Vergütung im Rahmen des vom Fragesteller so-
genannten Kraftwerksstilllegungsverbots geht es demge-
genüber nicht um eine marktliche Preisbildung, sondern
um Kostenerstattung. Angesichts der weitreichenden
Folgen einer umfassenden Änderung des Marktdesigns
soll die – im Rahmen des Kraftwerksforums bereits lau-
fende – fachliche Diskussion mit ausreichend Zeit weiter
vertieft werden. Die in den am 17. Oktober vom Kabi-
nett beschlossenen Formulierungshilfen enthaltenen
Maßnahmen bieten eine ausreichende und kostengüns-
tige Brückenlösung.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Fra-
gen des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 26):
Wann ist nach derzeitigem Stand mit einem Beschluss und
einem Inkrafttreten der Lastabschalt-Verordnung zu rechnen,
und welche weiteren Maßnahmen zur Erschließung der Poten-
ziale von Lastverschiebungen beim Stromverbrauch plant die
Bundesregierung?
Bei abschaltbaren Lasten wird der Stromverbrauch
zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems auf Anforderung
des Betreibers von Übertragungsnetzen unterbrochen
und nicht verschoben. An einem Arbeitsentwurf für eine
Verordnung zu abschaltbaren Lasten nach § 13 Abs. 4 a
des Energiewirtschaftsgesetzes arbeitet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie zusammen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, der dann Grundlage für die
weitere Ressortabstimmung sein soll. Lastmanagement-
potenziale werden eine Verordnung nach § 14 a EnWG
und Erleichterungen für variable Tarife durch Änderun-
gen der Stromnetzzugangsverordnungen erschließen;
Entwürfe sollen hier im 1. und 2. Quartal 2013 zur Dis-
kussion gestellt werden.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die
Frage des Abgeordneten Manuel Sarrazin (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 27):
Welche genauen Maßnahmen beabsichtigt oder vollzieht
die Bundesregierung zur Umsetzung der interfraktionellen
Vereinbarung, dass „noch nicht abgerufene Mittel aus den
Strukturfonds der laufenden Finanzperiode ... rasch und ge-
zielt für wachstums- und beschäftigungsfördernde Investitio-
nen zu verwenden“ sind, und wie viel Prozent bzw. wie viele
Milliarden Euro, bitte je Mitgliedstaat, des laufenden mehr-
jährigen Finanzrahmens soll dies betreffen?
Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der
Europäischen Kommission, in den Mitgliedstaaten, die
in besonderem Maße von der Krise betroffen sind, die
noch nicht abgerufenen Finanzmittel effektiv und zügig
einzusetzen und sie gegebenenfalls neu auszurichten.
Ziel ist die nachhaltige Stärkung von Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit in diesen Staaten. Die EU hat
hierzu die folgenden wichtigen Maßnahmen ergriffen:
– Erhöhung der EU-Kofinanzierung, da viele „Krisen-
staaten“ derzeit kaum in der Lage sind, die nationale
Kofinanzierung für europäische Förderprojekte auf-
zubringen.
– Absicherung von Darlehen: Es wurden sogenannte
Risikoteilungsinstrumente beschlossen, die es der Eu-
ropäischen Investitionsbank, EIB, oder anderen ver-
gleichbaren Banken auch weiterhin ermöglichen, trotz
hoher Ausfallrisiken Kredite an KMU und private In-
vestoren auszureichen.
– Strategische Neuausrichtung: Die zur Förderung vor-
gesehenen Projekte werden genau auf ihre Wachs-
tumsorientierung hin untersucht und – soweit erfor-
derlich – angepasst.
– Verbesserung der Verwaltungskapazitäten: Die oft-
mals unzureichenden Verwaltungskapazitäten in den
Krisenländern werden wo möglich durch externe
Sachverständige unterstützt, zum Beispiel durch die
„Task Force Griechenland“.
– Weitere Maßnahmen: Erhöhung der Vorschüsse für
Strukturfondsprogramme und Verbesserung der Be-
dingungen für Investitionen in KMU, einschließlich
eines Garantiefonds der EIB für KMU mit 500 Mil-
lionen Euro.
In Deutschland besteht nach Einschätzung der Bun-
desregierung keine Notwendigkeit einer – aufwendi-
24218 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
gen – Änderung der operationellen Programme von
Bund und Ländern.
Die europaweit noch nicht konkreten Projekten zuge-
ordneten Mittel – Stichtag: 31.Dezember 2011 – aus den
Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds wurden von
Kommissionspräsident Barroso beim Europäischen Rat
am 30. Januar 2012 auf 82,3 Milliarden Euro beziffert.
Dies entspricht 24 Prozent der Gesamtmittel der För-
derperiode 2007 bis 2013. Eine genauere Aufschlüsse-
lung – auch nach dem Umsetzungsstand in den einzel-
nen Mitgliedstaaten – kann schriftlich übermittelt
werden.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Otto auf die Fra-
gen der Abgeordneten Priska Hinz (Herborn) (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Fragen
28 und 29):
Entspricht die vom Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie, Dr. Philipp Rösler, in den aktuellen Haushalts-
beratungen geäußerte Ansicht, mittelständische Unternehmen
ließen sich weniger anhand von Kennzahlen definieren, der
Haltung der Bundesregierung, und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung daraus für ihre Politik?
Falls die vom Bundesminister für Wirtschaft und Techno-
logie, Dr. Philipp Rösler, in den aktuellen Haushaltsberatun-
gen geäußerte Ansicht, mittelständische Unternehmen ließen
sich weniger anhand von Kennzahlen definieren, nicht der
Haltung der Bundesregierung entspricht, anhand welcher
Kennzahlen definiert die Bundesregierung mittelständische
Unternehmen, und an welcher Stelle ihrer Politik – Qualifika-
tion für Förderprogramme, diverse Rechte, Leistungen und
Pflichten etc.; bitte nach Ressortzuständigkeit auflisten –
weicht die Bundesregierung von dieser Definition ab?
Kennzahlen und Definitionen mittelständischer
Unternehmen spielen in wirtschaftlichen Zusammenhän-
gen eine Rolle. So definiert zum Beispiel die Europäi-
sche Union kleine und mittlere Unternehmen, KMU, als
solche unabhängigen Unternehmen, die weniger als
250 Beschäftigte haben und zudem entweder weniger als
50 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder eine Jah-
resbilanzsumme vorweisen, die unter 43 Millionen Euro
liegt. Diese Definition ist in Bezug auf das EU-Beihilfe-
recht verbindlich. Das Institut für Mittelstandsforschung
Bonn wendet für seine Forschungen in Deutschland bei
gleichem Umsatzkriterium einen Schwellenwert von 500
bei der Mitarbeiterzahl an.
Der Begriff Mittelstand und die damit verbundene
verantwortungsvolle Haltung zum Unternehmertum lässt
sich aber nicht allein durch Zahlen fassen. Vielmehr
sehen sich gerade Familienunternehmen auch dann
durchaus als mittelständisch an, wenn ihre Größenkenn-
zahlen über den genannten KMU-Definitionsgrenzen
liegen. Das hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie, Dr. Philipp Rösler, durch seine Äußerun-
gen in den aktuellen Haushaltsberatungen zum Ausdruck
gebracht. Der anerkennende Blick aus dem Ausland auf
das Erfolgsmodell „German Mittelstand“ wird oft auf
Unternehmen gerichtet, die die quantitativen Defini-
tionskriterien überschreiten.
Auch für diese Unternehmen setzt sich die Bundes-
regierung ein.
Anlage 17
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/11094, Frage 30):
Welche Ziele versucht die Bundesregierung durchzuset-
zen, wenn sie, wie im Aktionsplan des im Juni 2012 im Rat
beschlossenen Strategischen Rahmens für Demokratie und
Menschenrechte festgelegt, gemeinsam mit ihren EU-Partnern
Kriterien für die Anwendung der Menschenrechtsklausel in
Verträgen der EU mit Drittstaaten erarbeitet, und welches
Bundesministerium ist in diesem Prozess federführend?
Die Bundesregierung strebt im Hinblick auf die Erar-
beitung von Kriterien für die Anwendung von Men-
schenrechtsklauseln in Verträgen der EU mit Drittstaaten
zwei entscheidende Punkte an:
Erstens. Eine gründliche Vorbereitung und Aufberei-
tung des Themas durch den Europäischen Auswärtigen
Dienst unter voller Beteiligung des Sonderbeauftragen
der EU für Menschenrechte und in Abstimmung mit den
Ratsarbeitsgruppen.
Zweitens. Ergebnisse, die bis zum Zieldatum 2014
eine von den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten
gemeinsam getragene Grundlage für die kohärente An-
wendung der Menschenrechtsklausel bilden können.
Die Beratungen über die Umsetzung des Strategi-
schen Rahmens haben innerhalb der EU-Institutionen
und in der Ratsarbeitsgruppe COHOM begonnen. Dabei
stehen die Maßnahmen im Vordergrund, für die ein kurz-
fristiges Zeitziel gesetzt wurde. Hinsichtlich der Frage
der Kriterien für Menschenrechtsklauseln besteht ein
Zeitziel bis 2014.
Innerhalb der Bundesregierung ist das Auswärtige
Amt federführend.
Anlage 18
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Fragen des
Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/11094, Fragen 31):
Inwiefern teilt die Bundesregierung die während der offe-
nen Debatte „Peace and Justice with a Special Focus on the
Role of the International Criminal Court“ am 17. Oktober
2012 im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen geäußerte Auf-
fassung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Sicherheits-
rat und dem Internationalen Strafgerichtshof, IStGH, über die
Überweisung von spezifischen Fällen an den IStGH durch den
Sicherheitsrat hinaus, gestärkt werden sollte, und welche kon-
kreten Vorschläge hat die Bundesregierung diesbezüglich?
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der In-
ternationale Strafgerichtshof, IStGH, sind durch ihre je-
weiligen Mandate eng verbunden. Die erstmalige offene
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24219
(A) (C)
(D)(B)
Debatte im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
17. Oktober 2012 zum Verhältnis zwischen Sicherheits-
rat und Internationalem Strafgerichtshof hat die gewach-
sene und ausbaufähige Beziehung sowie die Komple-
mentarität beider Organe im Kontext von Frieden und
Gerechtigkeit verdeutlicht. Zahlreiche Sicherheitsrats-
mitglieder und andere Staaten haben zu aktiver Nutzung
der dem VN-Sicherheitsrat gegebenen Möglichkeit, Si-
tuationen an den IStGH zu überweisen, aufgerufen. Zu-
dem haben die deutsche Delegation und weitere Mitglie-
der des VN-Sicherheitsrates die Notwendigkeit betont,
dass dieser die Situation auch nach seiner Verweisung
verfolgt.
Die Bundesregierung hat sich für regelmäßige, zum
Beispiel jährliche Debatten des Rates zu seiner Zusam-
menarbeit mit dem IStGH ausgesprochen.
Für die Bundesregierung ist wichtig, dass der VN-Si-
cherheitsrat sich regelmäßig mit Themen von unmittel-
barer Relevanz für den IStGH befasst, wie zum Beispiel
auch bei der offenen VN-Sicherheitsratsdebatte unter
unserem Vorsitz zu Kindern und bewaffneten Konflikten
am 19. September 2012.
Anlage 19
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
che 17/11094, Frage 32):
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Einzelhei-
ten, Ablauf und Beteiligten zur Beendigung einer friedlichen
Protestaktion am 15. Oktober 2012 in der nigerianischen Bot-
schaft in Berlin, für die nach Kenntnis des Fragestellers vom ni-
gerianischen Botschafter beim Auswärtigen Amt polizeiliche
Amtshilfe zur Räumung der Demonstranten beantragt wurde,
und inwieweit wird die Bundesregierung hierzu dem Fragestel-
ler mündlich zugetragenen Berichten über brutale Übergriffe
durch Sicherheitspersonal in der Botschaft – unter anderem mit
einem Baseballschläger – sowie mehrfache rassistische Belei-
digungen, Schläge und von Gruppen von Polizisten ausgeübte
Misshandlungen im Berliner Polizeigewahrsam – Gefangenen-
sammelstelle Tempelhofer Damm – nachgehen und sich so für
eine Aufklärung der im Zusammenhang mit ihrer diplomati-
schen Aktivität vorgefallenen unverhältnismäßigen Gewalt
einsetzen?
Nach Erkenntnis der Bundesregierung fand am
15. Oktober 2012 eine widerrechtliche Besetzung der
Botschaft Nigerias durch 14 Personen statt. Auf Ersu-
chen der Botschaft unmittelbar bei der Berliner Polizei
ist nach etwa einer Stunde die Besetzung durch Räu-
mung des Missionsgebäudes beendet worden. Dabei
habe es weder Sachbeschädigungen noch verletzte Per-
sonen gegeben. Dies wurde auch seitens der Botschaft
bestätigt.
Gegen die widerrechtlichen Besetzer wurde seitens
der Botschaft Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs
erstattet.
Informationen, wonach es bei der Beendigung der Be-
setzung zu brutalen Übergriffen durch Sicherheitsperso-
nal in der Botschaft gegen Demonstranten bzw. bei den
anschließenden Polizeimaßnahmen zu Misshandlungen
im Polizeigewahrsam gekommen sein soll, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Voraussetzung für die Überprüfung solcher Vorwürfe
wären Strafanzeigen der Betroffenen, die bislang nicht
erstattet wurden.
Anlage 20
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksa-
che 17/11094, Frage 33):
Über welche mittlerweile erweiterten Erkenntnisse verfügt
die Bundesregierung zur finanziellen Unterstützung des Neu-
baus bzw. der Sanierung von griechischen Abschiebegefäng-
nissen oder anderen Aufnahmeeinrichtungen – auch für die
temporäre Unterbringung syrischer Flüchtlinge – durch die
Europäische Union, wozu sie im April 2012 in ihrer Antwort
auf meine schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
17/9307 bzw. meine mündliche Frage 63 (vergleiche Plenar-
protokoll 17/177) noch weitgehende Unkenntnis vortrug, und
Mittel aus welchen Fonds oder sonstigen Unterstützungsleis-
tungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten wurden bzw. werden
ab 2011 für Renovierungen, Umstrukturierungen und Neu-
bauten der Anstalten oder den damit verbundenen Aufbau
neuer Polizeieinheiten und Polizeistationen im gesamten Land
bereitgestellt oder genutzt?
Der Nationale Aktionsplan der griechischen Regie-
rung zur Reform des Asylsystems und des Migrations-
managements, der unter anderem auch den Aufbau von
Aufnahmeeinrichtungen vorsieht, wird von der EU-
Kommission finanziell mit 9,8 Millionen Euro aus Not-
fallmitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds unter-
stützt. Im Bereich der personellen und sachlichen Unter-
stützung begleitet die Europäische Union die Umsetzung
des Nationalen Aktionsplans durch das Europäische
Unterstützungsbüro für Asylfragen, EASO, und die
EU-Kommission. EASO entsendet zum Beispiel Asyl-
unterstützungsteams mit Beamten der EU-Mitgliedstaa-
ten. Die EU-Grenzschutzagentur Frontex unterstützt
Griechenland beim Grenzschutz.
Darüber hinaus stehen Griechenland unter anderem
Mittel aus dem EU-Außengrenzfonds und dem EU-
Rückkehrfonds zur Verfügung. Laut EU-Kommission,
die diese Fondsmittel verwaltet, liegt von griechischer
Seite noch keine vollständige Planung für alle geplanten
Einrichtungen vor, weshalb auch der finanzielle Beitrag
durch die EU noch nicht genau angegeben werden kann.
Bislang wurden von Griechenland nur EU-Fondsmit-
tel für einzelne Projekte beantragt, so unter anderem für
den Aufbau bzw. die Renovierung von Aufnahmezen-
tren in Filakio, Orestiada und Karoti über den EU-Au-
ßengrenzfonds bzw. für Hafteinrichtungen in Athen,
Elliniko und Aspropyros über den EU-Rückkehrfonds.
Deutschland wird in diesem Zusammenhang beim
Rat für Justiz und Inneres der Europäischen Union am
25./26. Oktober 2012 Vorschläge unterstützen, für wirt-
schaftlich in Schwierigkeiten geratene Mitgliedstaaten
wie Griechenland den Zugang zu Mitteln aus EU-Fonds
wie dem Außengrenzfonds und dem Rückkehrfonds
24220 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
durch Herabsetzung des erforderlichen Eigenfinanzie-
rungsanteils deutlich zu erleichtern.
Die Bundesregierung beteiligt sich darüber hinaus ak-
tiv an der Unterstützung von Griechenland im Rahmen
der von EASO koordinierten Hilfe der EU durch die
Entsendung von Experten des Bundesamtes für Migra-
tion und Flüchtlinge, BAMF, nach Athen sowie bilateral
durch Entsendung eines Verbindungsbeamten des
BAMF. Zudem werden sowohl im Rahmen von Frontex
als auch auf bilateraler Basis Beamte der Bundespolizei
entsandt und technische Unterstützung für die Grenz-
überwachung zur Verfügung gestellt.
Mit den Hilfeleistungen durch Deutschland bzw.
durch die oben genannten EU-Fonds ist eine Unterstüt-
zung für den Aufbau neuer Polizeieinheiten oder Polizei-
stationen als solchen nicht vorgesehen.
Anlage 21
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/11094, Frage 34):
Welche konkreten Vereinbarungen haben Deutschland und
Frankreich hinsichtlich eines Militäreinsatzes in Mali getrof-
fen, und inwiefern soll sich die Bundeswehr daran beteiligen?
Die internationale Gemeinschaft ist sehr besorgt über
die Lage in der Republik Mali. Die Bemühungen zu ei-
ner Lösung der Krise haben an Fahrt aufgenommen.
Deutschland und Frankreich sowie weitere Partner arbei-
ten im Rahmen der Vereinten Nationen und der Europäi-
schen Union auch zu diesem Thema eng und vertrauens-
voll zusammen. Gemeinsam verfolgen wir das Ziel einer
nachhaltigen Stabilisierung der Sahelregion.
In den Vereinten Nationen haben wir gemeinsam mit
Frankreich die Resolution 2071 (2012) mit eingebracht,
die am 12. Oktober 2012 durch den Sicherheitsrat verab-
schiedet wurde. Die Resolution fordert einen glaubwür-
digen Verhandlungsprozess zwischen der Übergangs-
regierung Malis und den verhandlungsbereiten
Rebellengruppen im Norden des Landes. Gleichzeitig
wird der Sicherheitsrat auf der Grundlage eines Berichts
des VN-Generalsekretärs prüfen, ob der Bitte der Über-
gangsregierung Malis zu einer internationalen Mission
zur Unterstützung der malischen Streitkräfte bei der
Rückgewinnung des Nordens entsprochen werden kann.
Dieser Bericht wird für den 26. November 2012 erwartet.
Am 19. Oktober 2012 hat die von der Afrikanischen
Union, AU, ins Leben gerufene „Gruppe der Unterstüt-
zer Malis“ („Follow-up and support group“) bei einem
Treffen in Bamako die Notwendigkeit von Gesprächen
mit Kräften im Norden Malis betont und konkrete Pla-
nungen für eine Operation der Westafrikanischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, ECOWAS, in Auftrag gegeben.
Bereits am 15. Oktober 2012 hatte der Außenrat der
Europäischen Union Schlussfolgerungen verabschiedet,
mit denen unter anderem die Nachbarländer Malis zur
Unterstützung der Vermittlungstätigkeit von ECOWAS,
VN und AU aufgefordert werden. Darüber hinaus wird
die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen-
und Sicherheitspolitik, Lady Catherine Ashton, darin
gebeten, ein Krisenbewältigungskonzept für eine nicht
exekutive militärische GSVP-Ausbildungsmission für
die malischen Streitkräfte vorzulegen. Dieses Konzept
wird die Bundesregierung im Rahmen unserer Möglich-
keiten mitgestalten, es wird möglicherweise bereits beim
EU-Außenrat am 19. November 2012 vorliegen.
Die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, hatte be-
reits am 22. Oktober 2012 geäußert, dass Deutschland
grundsätzlich bereit sei, sich an einer Unterstützungs-
mission für Mali zu beteiligen, wenn die Voraussetzun-
gen dafür geklärt und gegeben seien. Wie der Bundes-
minister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle,
klargestellt hat, geht es hierbei nicht um die Entsendung
von Kampftruppen. Gleiches gilt für Waffenlieferungen.
Neben Training und Ausbildung wird es daher eher um
technische, logistische und finanzielle Hilfeleistungen
gehen.
Anlage 22
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage des
Abgeordneten Niema Movassat (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/11094, Frage 35):
Wer vertrat die Europäische Union bei dem Strategietref-
fen in Bamako zur Lösung der Krise in Mali am 19. Oktober
2012, und welche Ergebnisse wurden auf dem Treffen erzielt?
Am 19. Oktober 2012 hat die von der Afrikanischen
Union, AU, initiierte „Gruppe der Unterstützer Malis“
bei einem Treffen in Bamako die Notwendigkeit von Ge-
sprächen mit Kräften im Norden Malis in den Vorder-
grund gestellt und parallele Planungen für eine mögliche
AU/ECOWAS-Operation befürwortet.
Diese Planungen und ein strategisches Konzept zur
Lösung der Mali-Krise sollen am 24. Oktober 2012 der
AU vorgelegt werden und dann in den durch VN-Sicher-
heitsratsresolution 2071 (2012) erbetenen Bericht des
VN-Generalsekretärs einfließen.
Für die EU ist der Generalsekretär des Europäischen
Auswärtigen Dienstes, Pierre Vimont, zum genannten
Treffen nach Bamako gereist.
Anlage 23
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Inge Höger (DIE LINKE) (Drucksache
17/11094, Frage 36):
Welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung zur
Beteiligung Deutschlands am bislang größten amerikanisch-
israelischen Manöver „Austere Challenge“, „Ernste Heraus-
forderung“, machen, das unter anderem die Abwehr von Gra-
naten- und Raketenangriffen auf Israel trainieren soll (bitte
insbesondere hinsichtlich eingebundener Kräfte, Ausrüstung
und Finanzen darstellen), und wie beurteilt die Bundesregie-
rung ihre Zusammenarbeit hinsichtlich eines laut zahlreichen
Medienberichten bevorstehenden Angriffs Israels auf den Iran
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24221
(A) (C)
(D)(B)
und der damit verbundenen mittelbaren oder unmittelbaren
Beteiligung Deutschlands an etwaigen Kriegsvorbereitungen
innerhalb des Manövers „Austere Challenge“ oder vergleich-
barer militärischer Handlungen?
Deutschland beteiligt sich nicht an der militärischen
Übung „Austere Challenge“ der US-amerikanischen und
der israelischen Streitkräfte. Die Bundesregierung kom-
mentiert bilaterale Übungen anderer Staaten nicht.
Die Bundesregierung setzt auf eine diplomatische Lö-
sung des Konflikts bezüglich des iranischen Nuklearpro-
gramms. An Spekulationen über eine militärische Ak-
tion beteiligt sie sich nicht.
Anlage 24
Antwort
der Staatsministerin Cornelia Pieper auf die Frage der
Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/11094, Frage 37):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von von an-
geblichen Anhängern des ehemaligen ivorischen Präsidenten
Laurent Gbagbo aus dem ghanaischen Exil organisierten Ver-
suchen, die Situation in der Côte d‘Ivoire zu destabilisieren,
und über mutmaßliche Verbindungen dieser Gruppierungen
nach Mali, wo die Europäische Union gegenwärtig einen Ein-
satz zur Unterstützung einer gemeinsamen Intervention der
Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft west-
afrikanischer Staaten, ECOWAS, vorbereitet?
Nach dem Machtverlust des ehemaligen ivorischen
Präsidenten Laurent Gbagbo im Mai 2011 sind zahlrei-
che Mitglieder seiner Administration nach Ghana ins
Exil gegangen. Von dort aus versuchen einige von ihnen,
weiterhin Einfluss auf die Situation in Côte d’Ivoire zu
nehmen. Belege hierfür finden sich unter anderem in den
Berichten der Expertengruppe des Sanktionsausschusses
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Côte
d’Ivoire. In dem am 15. Oktober 2012 veröffentlichten
Zwischenbericht der Gruppe werden neben aktiven Pla-
nungen von Exil-Ivorern zur Destabilisierung der ivori-
schen Regierung auch Treffen mit Vertretern der mali-
schen Putschisten sowie der malischen Rebellengruppe
Ansar-e Dine erwähnt.
Über den Bericht der Expertengruppe hinausgehende
Erkenntnisse zur Zusammenarbeit von Exil-Ivorern mit
malischen Kräften liegen der Bundesregierung derzeit
nicht vor.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE)
(Drucksache 17/11094, Frage 38):
Welche Rechtsänderungen sind nach Ansicht der Bundes-
regierung infolge des Rahman-Urteils des Europäischen
Gerichtshofs, EuGH, vom 5. September 2012 (C-83/11) erfor-
derlich, insbesondere weil demnach die betreffende Personen-
gruppe „in gewisser Weise bevorzugt“ gegenüber Drittstaats-
angehörigen behandelt werden und die Umsetzung der
Richtlinie praktisch wirksam sein müsse (vergleiche zum Bei-
spiel Randnummer 21 und 24 des Urteils), angesichts des der-
zeitigen Verweises auf § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
und der nach Kenntnis der Fragestellerin nur sehr wenigen
entsprechend erteilten Aufenthaltserlaubnisse, und warum
wurde das Urteil nicht im aktuellen Freizügigkeitsänderungs-
gesetz umgesetzt, obwohl die Bundesregierung im diesbezüg-
lich laufenden Vertragsverletzungsverfahren angekündigt
hatte, das genannte Urteil des EuGH abwarten und umsetzen
zu wollen (bitte ausführlich begründen)?
In seinem Urteil vom 5. September 2012 in der
Rechtssache C-83/11, Rahman, hat der Europäische
Gerichtshof, EuGH, entschieden, inwieweit die EU-
Mitgliedstaaten durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/
38/EG zum Erlass von Rechtsvorschriften zur Erleichte-
rung von Einreise und Aufenthalt von weiteren Famili-
enangehörigen von Unionsbürgern über die Kernfamilie
hinaus (im Einzelnen Tanten, Onkel, Nichten, Schwager
usw.) in bestimmten, von Art. 3 Abs. 2 näher bezeichne-
ten Fällen verpflichtet sind, etwa wenn der Unionsbürger
mit dem Familienangehörigen im Herkunftsland in häus-
licher Gemeinschaft gelebt hat.
In weiten Teilen steht das Urteil in Übereinstimmung
mit der Rechtsauffassung der Bundesregierung:
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, weiteren
Familienangehörigen in jedem Fall ein Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt zuzuerkennen.
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 umfasst insbe-
sondere prozedurale Ansprüche des Betroffenen. Bereits
nach geltendem deutschen Recht stehen dem Betroffe-
nen umfangreiche prozedurale Rechte zu.
Ausdrücklich hat der EuGH darauf hingewiesen, dass
die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum
bei der Umsetzung dieser Vorschrift haben.
Der EuGH fordert auch, dass die nationalen Rechts-
vorschriften Kriterien enthalten müssen, welche eine Er-
leichterung von Einreise und Aufenthalt von weiteren
Familienangehörigen in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 und
eine gewisse Bevorzugung gegenüber (vergleichbaren)
Anträgen von anderen Drittstaatsangehörigen bewirken.
Derzeit wird geprüft, inwieweit sich gegebenenfalls
Rechtsänderungsbedarf aus dem EuGH-Urteil in der
Rechtssache Rahman ergibt.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Druck-
sache 17/11094, Frage 39):
Über welche Maßnahmen der von deutschen Polizistinnen
und Polizisten durchgeführten internationalen Polizeikoopera-
tionen haben das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei oder
das Bundesministerium des Innern im Jahr 2012 Abschluss-
bzw. Evaluierungsberichte erstellt bzw. vorgelegt bekommen,
und was sind die wesentlichen Aussagen dieser Berichte?
Abschluss- oder Evaluierungsberichte des BKA wer-
den in der Regel zum Ende mehrjähriger und bedeuten-
der Langzeitprojekte gefertigt und beinhalten Informa-
tionen zur Ausgangslage, den konkret durchgeführten
Maßnahmen, möglichen Erfolgsaussichten sowie weite-
ren nachhaltigen Fördermöglichkeiten. Im Rahmen von
EU-finanzierten Projekten werden regelmäßig Ab-
24222 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
schluss- bzw. Evaluierungsberichte an die verantwortli-
chen EU-Gremien übermittelt. So wurden im Jahr 2012
vom BKA zu folgenden Langzeitmaßnahmen Evaluie-
rungsberichte erstellt, welche lediglich Angaben zur
Projektlaufzeit, den Projektmaßnahmen sowie den er-
folgreichen Projektabschluss beinhalten:
Erstens. Projekt „Development of guidelines and
security concepts for Government-to-Business commu-
nication processes involving a service-oriented architec-
ture and using the Interpol stolen vehicle data base,
Interpol Invex/FADA, as an example“ (Erarbeiten von
Richtlinien zur Kommunikation von IT-Systemen von
Behörden und Privatwirtschaft am Beispiel der Interpol-
Datenbank für gestohlene Fahrzeuge).
Das Projekt wurde zugunsten des BKA durchgeführt.
Partner waren die Zentraldirektion der Kriminalpolizei
Italiens, die Hauptkommandantur Polens und das Inter-
pol-Generalsekretariat in Frankreich.
Zweitens. Projekt des Europäischen Netzwerkes für
Forensische Institute, ENFSI, mit dem Titel Establish-
ment of the „ENFSI Proficiency Test on Identification of
Gunshot Residues“ on an annual basis and development
of a collaborative exercise on the uniform assessment of
forensic findings in GSR investigation“ (Etablierung des
ENFSI-Ringversuchs zur Identifizierung von Schmauch-
partikeln – Rückstände des Mündungsfeuers einer
Schusswaffe – auf jährlicher Basis und Entwicklung ei-
ner Ringversuchsvorstudie zur einheitlichen Bewertung
von Befunden aus Schmauchuntersuchungen.)
Das Projekt wurde zugunsten des BKA durchgeführt.
Partner waren die Zentrale Kriminalpolizei Finnlands,
das Forensische Institut aus Polen, das Technologische
Institut in Dänemark und das staatliche Labor für Che-
mie/Forensik in Großbritannien.
Drittens. Projekt „International Study on Validation
and Harmonisation on the Forensic Determination of
Shooting Distances in Firearms Related Cases – Deve-
lopment and Performance of a European Proficiency
Test“ (Internationale Studie zur Validierung und Harmo-
nisierung der forensischen Schussentfernungsbestim-
mung bei Schusswaffendelikten – Entwicklung und
Durchführung eines europäischen Ringversuchs).
Das Projekt wurde zugunsten des BKA durchgeführt.
Partner waren das Justizministerium der Niederlande,
das staatliche Forensische Institut und das Nationale In-
stitut für Kriminalistik und Kriminologie der Nieder-
lande sowie die Gesellschaft für Qualitätsmanagement
und Statistik, Quo Data GmbH, aus Deutschland.
Das Bundespolizeipräsidium hat bislang keine Ab-
schluss- bzw. Evaluationsberichte zu den 2012 durchge-
führten Maßnahmen der bilateralen internationalen Poli-
zeikooperation erstellt.
Das Bundesministerium des Innern hat in 2012 einen
Evaluationsbericht zum deutschen Projekt der Beratung
des Libanon in Fragen der Grenzsicherheit erstellt. Die
wesentlichen Aussagen sind, dass die Projektziele bis-
lang erreicht wurden. Außerdem wurden Möglichkeiten
für eine deutsche (grenz)polizeiliche Unterstützung des
Libanon bei der Verbesserung des Grenzmanagements
beschrieben.
Für die polizeiliche Ausbildungshilfe zugunsten der
Ukraine wurde durch den Inspekteur der Bereitschafts-
polizeien der Länder in Abstimmung mit NRW und
Bayern ein Zwischenbericht zur Einsatzbewältigung im
Zusammenhang mit (Sport-)Großveranstaltungen an-
lässlich der Vorbereitung und Durchführung der UEFA
Euro 2012 in der Ukraine gefertigt. Der Bericht enthält
Angaben zum bisherigen Verlauf der Zusammenarbeit,
insbesondere die durchgeführten Maßnahmen, die ver-
mittelten Inhalte sowie die beteiligten Organisationsein-
heiten.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE) (Drucksa-
che 17/11094, Frage 40):
Kann die Bundesregierung Informationen der Fragestelle-
rin bestätigen, dass deutsche Polizisten derzeit im Emirat Ka-
tar tätig sind, und, wenn ja, welche Angaben kann sie zu den
Umständen dieses Einsatzes machen?
Die Bundesregierung kann bestätigen, dass derzeit ein
Polizeibeamter der Bundespolizei im Emirat Katar tätig
ist. Der Beamte ist als Dokumenten- und Visumberater
auf der Grundlage einer entsprechenden Ressortvereinba-
rung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-
ministerium des Innern eingesetzt und berät die Visastelle
der deutschen Auslandsvertretung sowie Luftfahrtunter-
nehmen im Rahmen der Vorverlagerungsstrategie der
Bundespolizei zur Eindämmung der illegalen Migration
nach Deutschland und in den Schengen-Raum. Ein
Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Echtheitsüberprüfung
vorgelegter Dokumente im Rahmen der Visaantragstel-
lung. Die Verwendung des Beamten erfolgt im Rahmen
einer EU-finanzierten Gemeinschaftsmaßnahme gemein-
sam mit den Niederlanden und mit Österreich.
Aktuell befinden sich keine Polizeivollzugsbeamten
des Bundeskriminalamtes im Emirat Katar im Einsatz.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Ole Schröder auf die Frage
des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 41):
Sind der Bundesregierung weitere dramatische Zustände
in Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern bekannt, wie sie derzeit aus der Erstauf-
nahmeeinrichtung Zirndorf berichtet werden (vergleiche
www.br.de), und inwieweit kann sich die Bundesregierung
vorstellen, geeignete und derzeit leerstehende Immobilien im
Bundesbesitz – ehemalige oder teils geräumte Bundeswehr-
kasernen, zum Beispiel in Roth oder Düsseldorf; vergleiche
http://nachrichten.rp-online.de – zur Linderung der akuten
Raumnot zur Verfügung zu stellen?
Nicht nur die beiden bayerischen Aufnahmeeinrich-
tungen sind mittlerweile überbelegt. Bundesweit ergibt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24223
(A) (C)
(D)(B)
sich kein anderes Bild. In fast allen Bundesländern sind
die Unterbringungskapazitäten nahezu vollständig aus-
geschöpft. Dies ist unmittelbare Folge der gegenüber
dem Vorjahr stark gestiegenen Zahl von Erstanträgen im
Asylbereich, insbesondere durch serbische und mazedo-
nische Staatsangehörige. Dies verursacht hohe Kosten
und erhebliche Belastungen für Bund, Länder und Kom-
munen.
Wir sind angesichts der unerwartet hohen Zahlen im
Bundesgebiet mit dem Technischen Hilfswerk, THW, im
Einsatz, um Unterkünfte für Asylbewerber einzurichten.
Darüber hinaus haben wir für die Beschleunigung der
Asylverfahren mehr Personal eingesetzt. So unterstützen
wir das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
BAMF, mit Angehörigen der Bundespolizei bei der Be-
wältigung der Antragsflut.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA,
ist grundsätzlich bereit, eine Nutzung geeigneter Liegen-
schaften für die Erstaufnahme von Asylbewerberinnen
und Asylbewerbern zu ermöglichen, um auf diesem
Wege unkompliziert die um Hilfe nachsuchenden Bun-
desländer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt-
zen.
Geeignet sind aus Sicht der BImA insbesondere die
Mannschaftsunterkünfte ehemals genutzter Kasernen,
wobei für eine Bereitstellung der Liegenschaft im We-
sentlichen der bauliche Zustand der betreffenden Ge-
bäude und die technische Funktionsfähigkeit der jeweili-
gen Anlagen entscheidend sind. Dies gilt insbesondere
für die Heizungsanlagen und den Sanitärbereich.
Vor diesem Hintergrund untersucht die BImA derzeit
bundesweit die Eignung von leerstehenden Liegenschaf-
ten für die Notunterbringung von Asylbewerberinnen
und Asylbewerbern. Die Modalitäten der Vermietung ei-
ner als geeignet betrachteten Liegenschaft richten sich
dann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen
der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Fragen
42 und 43):
Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass durch den
Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr zukünftig Auftraggeber die im Gesetz ge-
nannten Zahlungsfristen von mehr als 60 bzw. 30 Tagen in
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehmen und
dadurch Auftragnehmer deutlich länger als unter der bisheri-
gen Gesetzeslage auf ihr Geld warten müssten?
Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass durch die
im Gesetzentwurf vorgesehene Abnahmefrist – 30 Tage nach
Empfang der Gegenleistung – Auftragnehmer in die Lage
geraten könnten, auch nach Fertigstellung des Werkes bis zu
30 Tage warten zu müssen, und sich somit unter Berücksichti-
gung von Abnahme- und Zahlungsfristen für die Auftragneh-
mer Zahlungsziele von mindestens 90 Tagen sowohl bei
Abschlags- als auch bei Schlusszahlungen ergeben würden?
Zu Frage 42:
Durch die Regelungen in dem Gesetzentwurf werden
die Auftragnehmer nicht länger als unter der bisherigen
Gesetzeslage auf ihr Geld warten müssen. Ganz im
Gegenteil: Die nach der bisherigen Rechtslage nahezu
uneingeschränkt mögliche Vereinbarung von Zahlungs-
fristen von auch mehr als 60 Tagen wird stärker als
bisher begrenzt und für Verträge mit öffentlichen Auf-
traggebern gänzlich ausgeschlossen. Nach dem Gesetz-
entwurf darf eine zwischen Unternehmern vertraglich
festgelegte Zahlungsfrist nur dann noch mehr als
60 Tage betragen, wenn die Vereinbarung ausdrücklich
getroffen wird und für den Gläubiger, also den Auftrag-
nehmer, nicht grob nachteilig ist. Bei Geschäften mit öf-
fentlichen Auftraggebern darf die vereinbarte Zahlungs-
frist grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage betragen.
Die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist muss
ausdrücklich erfolgen und bedarf einer besonderen sach-
lichen Rechtfertigung. Die Vereinbarung einer Zah-
lungsfrist von mehr als 60 Tagen ist unwirksam. Die
Vorgaben gelten sowohl für Individualvereinbarungen
als auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die In-
haltskontrolle der in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen bestimmten Fristen nach § 242 BGB und § 307 BGB
bleibt vom Gesetzentwurf unberührt. Vor diesem Hinter-
grund hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss
für Bauleistungen bereits eine Verkürzung der Zahlungs-
und Verzugsfristen in § 16 Abs. 3 und 5 der VOB/B
– Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen – beschlossen. Damit wird die
Rechtsstellung der Bauunternehmer gestärkt.
Zu Frage 43:
Der Gesetzentwurf schreibt eine Abnahmefrist von
30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nicht vor.
Vielmehr wird auch insoweit lediglich eine Höchstfrist
vorgegeben, die nur unter engen Voraussetzungen über-
schritten werden darf. Damit wird die bisher nahezu un-
beschränkt bestehende Möglichkeit, beliebige Überprü-
fungs- oder Abnahmefristen zu vereinbaren, stärker als
bisher begrenzt.
Im Übrigen folgt aus dem Gesetzentwurf nicht, dass
die gesetzlich vorgesehenen Höchstfristen für die Zah-
lung und für die Überprüfung oder Abnahme zu addieren
sind. Die in § 271 a Abs. 3 des Gesetzentwurfs enthal-
tene Regelung über vertraglich vereinbarte Überprü-
fungs- oder Abnahmefristen dient vielmehr dem Schutz
des Gläubigers. Denn sie soll sicherstellen, dass die Re-
gelung in § 271 a Abs. 1 und 2 des Entwurfs über ver-
traglich vereinbarte Zahlungsfristen nicht dadurch um-
gangen wird, dass die Vertragsparteien anstelle von
Zahlungsfristen Überprüfungs- oder Abnahmefristen
vereinbaren, die es dem Auftraggeber ermöglichen,
seine Zahlungsverpflichtung unangemessen lang hinaus-
zuzögern.
24224 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 44):
In welchen Haushaltstiteln, etwa den Einzelplänen 05, 06
und 14, sind nach den Planungen der Bundesregierung im
Jahr 2013 jeweils in welcher Höhe militärische und/oder poli-
zeiliche Aus- bzw. Fortbildungshilfen oder Ausstattungshilfen
– bitte jeweils einschließlich etwaiger „Sonderfonds“ und
ähnlich zusammenfassender Umschreibungen vollständig auf-
schlüsseln – vorgesehen?
Für das Haushaltjahr 2013 sind im Regierungsent-
wurf des Bundeshaushalts Ausgaben für militärische
und/oder polizeiliche Aus- bzw. Fortbildungshilfen oder
Ausstattungshilfen in Höhe von rund 155 Millionen
Euro veranschlagt. Die Ausgaben betreffen die Einzel-
pläne 05 – Auswärtiges Amt –, 06 – Bundesministerium
des Inneren –, 14 – Bundesministerium der Verteidi-
gung. Hinzu treten Ausgaben der Titelgruppe 08 bei Ka-
pitel 1403 – Maßnahmen der Bundeswehr im Zusam-
menhang mit internationalen Einsätzen; Ansatz RegE
2013 insgesamt 900 Millionen Euro –, die nicht beziffert
werden können.
Im Einzelnen:
Kapitel/Titel Zweckbestimmung Ansatz 2013– in TEuro –
0502 687 74 Unterstützung von internationalen Maßnahmen auf den Gebieten Krisenprä-
vention, Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung durch das Auswärtige
Amt
44
0502 687 71 Transformationspartnerschaften Nordafrika/Naher Osten 1.103
0502 687 73 Demokratisierungs- und Ausstattungshilfe, Maßnahmen zur Förderung der
Menschenrechte
9.513
0502 687 79 Leistungen im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan der Bundesregie-
rung
77.000
Summe Epl. 05 87.660
0602 687 89 Unterstützung der Grenzschutzbehörden der mittel- und osteuropäischen
Staaten sowie der polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe
3.000
0610 687 01 Unterstützungsmaßnahmen für ausländische Polizeien zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus Ausland
1.324
0625 532 01 Verwendung, Einsätze und Maßnahmen der Bundespolizei außerhalb des
Bundesgebiets
18.000
davon:
mandatierte polizeiliche Friedensmissionen und bilaterale polizeiliche Aus-
landseinsätze in internationalen Krisengebieten 15.100
spezielle Ausrüstung für Auslandsmissionen 2.900
Summe Epl. 06 22.324
1402 533 01 Ausbildung von Angehörigen ausländischer Streitkräfte 3.000
1402 687 02 Unterstützung des Aufbaus afghanischer Sicherheitskräfte durch die NATO 40.000
1422 68501 Beitrag zu den Kosten für den gemeinsamen Betrieb des George C. Marshall
Center
2.168
1403 Titelgruppe 08 Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit internationalen Einsät-
zen
keine Angaben
Summe Epl. 14 45.168
Gesamt 155.152
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24225
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Fragen
der Abgeordneten Cornelia Behm (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Fragen 45 und 46):
Inwieweit setzen die Bundesanstalt für Immobilienaufga-
ben und die DBU Naturerbe GmbH bei Kalkulationen und
Angeboten für die Ausführung von Ersatz- und Ausgleichs-
maßnahmen nach den §§ 15 bis 17 des Bundesnaturschutzge-
setzes Flächen- und Verwaltungskosten an, und wie sollten sie
diese gegebenenfalls zukünftig bei Angeboten berücksichti-
gen, um eine Subventionierung von Vorhabensträgern und
eine Marktverzerrung gegenüber anderen Anbietern zu ver-
meiden?
Wie gewährleisten die Bundesanstalt für Immobilienauf-
gaben und die DBU Naturerbe GmbH bei Angeboten für die
Ausführung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, die im
Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt werden
sollen, dass diese Maßnahmen entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes ohne rechtliche Verpflichtung
durchgeführt werden und gemäß Nr. 3 keine öffentlichen För-
dermittel in Anspruch genommen werden?
Zu Frage 45:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben setzt Lie-
genschaften für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
gemäß dem gesetzlichen Auftrag grundsätzlich für Bun-
deszwecke ein. So wird beispielsweise für die entgelt-
liche Bereitstellung von BImA-eigenen Flächen ein jähr-
liches Nutzungsentgelt in Höhe von 3 Prozent des
Ausgangsverkehrswertes für Ackerland oder intensiv ge-
nutztes Grünland angesetzt. Für Grundstücke mit gerin-
geren Bodenwerten – zum Beispiel Ödland, Wald –
beträgt das Nutzungsentgelt 2 Prozent des Ausgangsver-
kehrswertes.
Eine 2-prozentige Verzinsung des Ausgangsverkehrs-
wertes entspricht 50 Prozent des Ausgangsverkehrswertes,
eine 3-prozentige Verzinsung des Ausgangsverkehrswertes
entspricht 75 Prozent des Ausgangsverkehrswertes bei
ewiger Zweckbindung.
Das jährliche Nutzungsentgelt wird zu Vertragsbe-
ginn kapitalisiert über die Vertragsdauer – nachschüssige
gleichbleibende Rente, mit 4 Prozent – und in einem Be-
trag gezahlt. Die Nebenkostenpauschale von zurzeit
30 Euro pro Jahr pro Hektar beträgt 750 Euro bei ewiger
Zweckbindung. Darin enthalten sind die Grundstücksab-
gaben – Grundsteuer, Abgaben an Boden- und Wasser-
verbände und anderes – und die Verwaltungskosten für
die Immobilienbewirtschaftung.
Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt Naturerbe
GmbH gibt keine Angebote für Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen ab. Sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men durchgeführt werden, gehen diese auf Anfragen von
Unteren Naturschutzbehörden oder von Ausgleichspflich-
tigen zurück. Für die Bereitstellung der Flächen für eine
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme wird nach einem Be-
rechnungsschlüssel der Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben ein Entgelt gefordert. Die Kosten für die Maß-
nahmen werden dem Ausgleichspflichtigen vollständig
in Rechnung gestellt.
Eine Subventionierung von Vorhabenträgern erfolgt
ebenso wenig wie eine Marktverzerrung.
Zu Frage 46:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verfügt
über Kompensationsflächenpools, bei denen im Vorgriff
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen exis-
tieren keine rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 16
Abs. 1, Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Öffentliche För-
dermittel gemäß § 16 Abs. 1, Nr. 3 Bundesnaturschutz-
gesetz nimmt die Bundesanstalt nicht in Anspruch.
Die DBU Naturerbe GmbH gibt keine Angebote für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ab – ich verweise
auf meine Antwort zu vorhergehenden Frage. Sofern
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt wer-
den, ist dieses vom Rahmenvertrag, § 3 Abs. 2, der die
Durchführung der Maßnahmen ausdrücklich erlaubt, ge-
deckt.
Öffentliche Mittel werden für die Maßnahmen nicht
eingesetzt. Der Ausgleichspflichtige hat unmittelbar die
in Rechnung gestellten Maßnahmen finanziell auszuglei-
chen.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
(Drucksache 17/11094, Frage 47):
Hat die Bundesregierung aufgrund einer Meldung an das
Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von der Offerte einer
Steuerdaten-CD an das Bundesland Rheinland-Pfalz, und
sieht die Bundesregierung weiterhin keine Notwendigkeit,
derartige Ankäufe zu befürworten?
Der zuständige Finanzminister des Landes Rhein-
land-Pfalz Carsten Kühl will nach Medienlage die Prü-
fung eines Angebotes weder bestätigen noch dementie-
ren. Der Umgang mit Informationen zur Aufdeckung
unbekannter Steuerfälle ist Teil der Steuerfahndung und
der Justiz und damit vorrangig Ländersache.
Das Bundesministerium der Finanzen wird daher die
Berichterstattung zu diesem Sachverhalt nicht kommen-
tieren.
Soweit aufgrund völkerrechtlicher Verträge die
gleichmäßige Durchsetzung deutscher Steueransprüche
auch in anderen Staaten gewährleistet werden kann,
sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit mehr für
den Erwerb von Daten gegen Bezahlung.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
(Drucksache 17/11094, Frage 48):
Welche datenschutzrechtlichen Bedenken ergeben sich bei
einer Ausweitung der Meldung von Informationen an die je-
24226 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
weiligen Finanzbehörden – Ausweitung auf die Tatsache des
Abrufs eines Sperrvermerks – im Falle eines gesetzten Sperr-
vermerks bei der Erhebung der Kirchensteuer gemäß dem
Vorschlag der Länder auf Bundestagsdrucksache 17/10604
Nr. 28, und welche Institutionen könnten dann zukünftig beim
Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Kirchensteuer-
erhebung entsprechende Daten abrufen?
Ist jemand Mitglied einer kirchensteuererhebenden
Religionsgemeinschaft, dann ist er gesetzlich verpflich-
tet, dort seine Kirchensteuer zu entrichten. Die Länder
sind für eine ordnungsgemäße Erhebung und Verwaltung
der Kirchensteuer zuständig. Sie müssen prüfen, ob die
Angaben der Steuerpflichtigen der Wahrheit entspre-
chen. Wenn jemand seine Kirchensteuer nicht automa-
tisch von einem Kreditinstitut abführen lassen will, dann
muss er sich vor dem Finanzamt erklären. Das Finanz-
amt muss diese Angaben prüfen. Das wird dann schnell
und effizient möglich sein, wenn das Finanzamt die rich-
tigen Fragen stellen kann.
Dazu soll das Bundeszentralamt für Steuern der
Landesfinanzverwaltung Name und Anschrift der Kre-
ditinstitute mitteilen, die eine Abfrage zur Religion ihres
Kunden vorgenommen haben. Das betrifft aber nur die
Kunden, bei denen das Kreditinstitut aufgrund der vom
Kunden eingelegten Sperre keine Information zur Reli-
gion zurückübermittelt bekommt.
Bei der Veranlagung zur Kirchensteuer kann das
Finanzamt dann gezielt prüfen, ob der Steuerbürger, der
dem automatischen Abzug widersprochen hat, für alle
Kreditinstitute eine Steuerbescheinigung vorgelegt hat.
Diese im Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Daten zu den Abzugsverpflichteten – das sind der Name
und die Anschrift zum Beispiel des Kreditinstituts – kön-
nen nicht abgerufen werden. Die Information wird den
zuständigen Steuerverwaltungen der Länder vom Bun-
deszentralamt für Steuern mitgeteilt.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
des Abgeordneten Manuel Sarrazin (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 49):
Welche Rolle würde nach Ansicht der Bundesregierung
bzw. des Bundesministers der Finanzen das Europäische Par-
lament bei der vorgeschlagenen Aufwertung des EU-Wäh-
rungskommissars im Rahmen der Prüfung nationaler Haus-
haltspläne spielen?
Im Zuge der weiteren Beratungen zur Zukunft der
Wirtschafts- und Währungsunion wird über diese Frage
mit allen Beteiligten, einschließlich des Europäischen
Parlaments, zu beraten sein. Entscheidungen dazu wer-
den im Anschluss daran zu treffen sein.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Fra-
gen des Abgeordneten Manfred Kolbe (CDU/CSU)
(Drucksache 17/11094, Fragen 50 und 51):
Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den Tat-
sachen, dass der Präsident der Europäischen Zentralbank,
EZB, Mario Draghi, neben seinen Bezügen als EZB-Präsident
noch eine jährliche Rente von knapp 200 000 Euro aus Italien
bezieht, da sein früheres Gehalt als italienischer Zentralbank-
präsident fast das Doppelte seines jetzigen Gehaltes als EZB-
Präsident betragen haben soll?
Hält die Bundesregierung, wenn zutreffend, diese zusätzli-
che Rente für vertretbar gegenüber den europäischen Steuer-
zahlern?
Zu Frage 50:
Hinsichtlich des Einkommens des italienischen Zen-
tralbankpräsidenten wird in den Geschäftsberichten der
Banca d’Italia für 2011 ein Jahresgehalt in Höhe von
rund 757 000 Euro ausgewiesen. Das Grundgehalt des
EZB-Präsidenten beträgt rund 371 000 Euro. Der Bun-
desregierung ist jedoch nicht bekannt, ob und wenn ja, in
welcher Höhe der EZB-Präsident Draghi zusätzlich zu
seinem Gehalt als EZB-Präsident Versorgungsbezüge
aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Präsident der ita-
lienischen Zentralbank bezieht. Etwaige Versorgungsbe-
züge richten sich nach italienischem Recht. Hierzu kann
die Bundesregierung keine Aussagen treffen oder eine
Bewertung abgeben.
Was die Beschäftigungsregelungen der EZB betrifft,
so ist die EZB nach Art. 282 Abs. 3 AEUV in der Aus-
übung ihrer Befugnisse sowie der Verwaltung ihrer Mit-
tel unabhängig. Im Rahmen ihrer Unabhängigkeit er-
lässt die EZB auch die für die Besoldung maßgeblichen
Regelungen. Die Beschäftigungsbedingungen für die
Mitglieder des Direktoriums, einschließlich des Präsi-
denten, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter
sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind
Gegenstand von Verträgen mit der EZB und werden
vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festge-
legt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat er-
nannten Mitgliedern besteht (Art. 11.3 der Satzung des
ESZB und der EZB). Die Mitglieder des Direktoriums
haben hierbei kein Stimmrecht. Die Bundesregierung
kann auf diesen Prozess keinen Einfluss nehmen. Der
Inhalt der Verträge ist der Bundesregierung auch nicht
bekannt.
Nach deutschem Recht würde sich ein vergleichbarer
Fall wie folgt darstellen: Wird ein Mitglied des Vor-
stands der Deutschen Bundesbank in das Direktorium
der Europäischen Zentralbank berufen, so enden die ak-
tiven Bezüge mit Ausscheiden aus dem Amt. Zudem
wäre das aus dem neuen Amt bezogene Einkommen in
entsprechender Anwendung der Regelungen des Beam-
tenversorgungsgesetzes auf den bei der Bundesbank be-
stehenden Ruhegehaltsanspruch anzurechnen.
Zu Frage 51:
Da die Bundesregierung keine Aussage hinsichtlich
etwaiger Versorgungsbezüge des EZB-Präsidenten tref-
fen kann, kann sie auch keine Bewertung hierzu abge-
ben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24227
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Lisa Paus (DIE LINKE) (Drucksache
17/11094, Frage 52):
Wie viel Prozent des Euro-Zonen-Bruttoinlandsprodukts
soll der von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am
18. Oktober 2012 im Plenum des Deutschen Bundestages be-
schriebene Solidaritätsfonds ausmachen, und welcher prozen-
tuale Anteil der gegenwärtigen konjunkturellen Schocks soll
der Fonds mindern können?
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
vom 18./19. Oktober 2012 ist hierzu festgelegt, dass
weitere Mechanismen eines integrierten Haushaltsrah-
mens, einschließlich einer angemessenen Fiskalkapazi-
tät, für das Euro-Währungsgebiet sondiert werden.
Darüber hinaus sind noch keine inhaltlichen Festle-
gungen getroffen worden.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hartmut Koschyk auf die Frage
der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/11094, Frage 53):
Welche fiskalischen Multiplikatoren sind genau Grund-
lage der Konjunkturprognosen der aktuellen Programme (bitte
als Zahl je Land, das Hilfen erhält), deren Einhaltung von der
Bundesregierung unverändert eingefordert wird, und von wel-
chen Werten geht die Bundesregierung unter Einbeziehung al-
ler ihr vorliegenden Informationen – wie zum Beispiel dem
World Economic Outlook, October 2012 des Internationalen
Währungsfonds – heute aus (bitte als Zahl je Land, das Hilfen
erhält)?
Nach KOM-Einschätzung (jüngster Quartalsbericht
zum Euro-Raum) liegen für europäische Länder die ku-
mulativen Multiplikatoren der öffentlichen Ausgaben für
das erste Jahr in der Regel nahe eins. Für steuerbasierte
Konsolidierungen gelten in der Regel etwas niedrigere
Multiplikatoren als für ausgabenbasierte Konsolidie-
rungsmaßnahmen. Multiplikatoren, die sich auf eine aus-
gewogene Konsolidierung, die gleichermaßen auf Aus-
gaben und Einnahmen beruht, beziehen, belaufen sich
für die Euro-Zone in normalen wirtschaftlichen Zeiten
auf rund 0,4 bis 0,7 und in Krisensituationen auf 0,7 bis
rund 1,2. Die Glaubwürdigkeit des Konsolidierungspro-
gramms kann ferner dämpfend auf die Höhe der Multi-
plikatoren wirken.
Welche Multiplikatoren die Troika für die Programm-
länder den jeweiligen Projektionen zugrunde legt, ist
fallspezifisch vom Zuschnitt eines Programms abhängig
und der Bundesregierung nicht im Einzelnen bekannt.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage
der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 54):
Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchen Gründen
die amerikanische U. S. Food and Drug Administration die
Zulassung bestimmter Fluorchinolon-Präparate für die Geflü-
gelbehandlung zurückgenommen hat, und wie unterscheidet
sich die deutsche Risikobewertung, nach der weiterhin Gaben
über das Tränkwasser vorgenommen werden dürfen?
Die amerikanische Food and Drug Administration,
FDA, hat die Gründe, aus denen sie die Zulassung eines
bestimmten Fluorchinolon-Präparates für die Geflügel-
behandlung zurückgenommen hat, auf ihrer Homepage
eingestellt. Nach Einschätzung der FDA hat die Anwen-
dung von Enrofloxacin, das nicht verschreibungspflich-
tig war, beim Geflügel in den USA die Ressistenzent-
wicklung gegenüber Fluorchinolonen gefördert. Aus der
Sicht der FDA gibt es für die Therapie mit Fluorchinolo-
nen bei Campylobacterinfektionen des Menschen keine
Alternative. Die Nutzen-Risiko-Abwägung der FDA kam
daher zu dem Schluss, dass Enrofloxacin für den Einsatz
beim Geflügel nicht notwendig ist.
Die Fluorchinolon-Präparate in Deutschland wurden
in der Regel auf europäischer Ebene zugelassen; somit
liegt eine europäische Risikobewertung vor.
In Europa werden – im Gegensatz zu den USA – bei
einer Campylobacterinfektion des Menschen zunächst
Makrolide und erst als „Second Line“ Fluorchinolone
eingesetzt.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Fra-
gen des Abgeordneten Gustav Herzog (SPD) (Drucksa-
che 17/11094, Fragen 55 und 56):
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2012
jeweils Ausnahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung laut
§ 3 Abs. 2 UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung – beantragt, und in wie vielen der jeweils bewilligten
Fälle wurde das Einvernehmen mit dem BMU hergestellt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Erteilung einer
Ausnahme nach § 3 Abs. 2 UVPG ohne Grundlage einer
Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Verteidi-
gung und ohne zuvor ein Einvernehmen mit dem BMU herge-
stellt zu haben, und wie hält die Bundesregierung einen sol-
chen Vorgang mit der geltenden Rechtslage für vereinbar?
Zu Frage 55:
In dem genannten Zeitraum ist das Bauvorhaben des
US-Klinikums Weilerbach der einzige beantragte und
bewilligte Fall.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG, sieht keine Be-
teiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit durch das Bundesministe-
rium der Verteidigung bei der Erstellung einer
Ausnahmegenehmigung vor. Das Gesetz sieht lediglich
eine jährliche Berichterstattung an das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
über die Anwendung der Bestimmung vor.
24228 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
Zu Frage 56:
Das Bundesministerium der Verteidigung stützt die
Entscheidung über die Befreiung des Vorhabens von An-
forderungen des UVPG auf eine gesetzliche Ermächti-
gungsgrundlage. Dem steht nicht entgegen, dass § 3
Abs. 2 UVPG in der derzeit gültigen Fassung als Er-
mächtigungsgrundlage den Erlass einer Rechtsverord-
nung vorsieht, die bislang noch nicht erlassen worden
ist. Denn bis zum Erlass einer Rechtsverordnung er-
mächtigt das UVPG (§ 25 Abs. 11 Satz 3) die Fortgel-
tung des § 3 Abs. 2 UVPG in seiner vor dem 15. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung. Danach kommt die im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegte „Richt-
linie für die Durchführung von § 3 Abs. 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bundes-
wehr“ vom 28. Februar 2003 zur Anwendung. Diese gilt
nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
auch für Infrastrukturvorhaben der NATO-Gaststreit-
kräfte.
Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz lediglich eine
jährliche Berichterstattung an das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die
Anwendung der Bestimmung vor.
Die Entscheidung über die erteilte Ausnahmegeneh-
migung durch das Bundesministerium der Verteidigung
entspricht der geltenden Rechtslage.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Schmidt auf die Frage
des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 57):
Inwieweit trifft es zu, dass das Bundeswehr-Kommando
Spezialkräfte, KSK, bei Abrichtung seiner Diensthunde an de-
ren Halsbändern quälende Teletakt-Elektroreizgeräte einsetzt,
obwohl § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes dies generell verbie-
tet (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Fe-
bruar 2006 – 3 C 14.05, NJW 2006, 2134 mit weiteren Nach-
weisen; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15. März
2007 – 4 K 2339/05) und der größte deutsche Dachverband
für Hundezucht und Hundesport, der Verband für das Deut-
sche Hundewesen e. V., VDH, dies auf seinen Hundeplätzen
seit 2004 untersagt hat, und wird die Bundesregierung den
Einsatz solcher Elektroreizgeräte beim KSK nun rasch unter-
binden, zumal dies in § 17 des Tierschutzgesetzes mit Buß-
geld oder Freiheitsstrafe bedroht ist?
Der Einsatz von Elektroimpulsgeräten zur Hundeaus-
bildung ist gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz in Ver-
bindung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
3 C 14.05 vom 23. Februar 2006 verboten.
Dieses Verbot ist den Diensthundeführern der Bun-
deswehr bekannt, da es Gegenstand ihrer Ausbildung ist.
Darüber hinaus wurde das Verbot dem unterstellten
Bereich des Heeresführungskommandos per Befehl zur
Kenntnis gegeben bzw. der Einsatz von Elektroimpuls-
geräten jeder Art ausnahmslos untersagt.
Im Bereich des Kommandos Spezialkräfte liegt der
Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung im Zusam-
menhang mit dem Einsatz von Elektroimpulsgeräten vor.
Im konkreten Fall wird ein Soldat des Hundezugs be-
schuldigt, pflichtwidrig ein Elektroimpulsgerät einge-
setzt zu haben, obwohl dieser Einsatz in der Bundeswehr
untersagt ist.
Das pflichtwidrige Verhalten wurde am 2. Mai 2012
disziplinarisch geahndet. Der Beschuldigte bestreitet die
Vorwürfe und hat am 3. Mai 2012 Beschwerde eingelegt.
In zwei weiteren Fällen sind die Ermittlungen aufgrund
von regelmäßigen Abwesenheiten des Personals des
Kommandos Spezialkräfte noch nicht abgeschlossen.
Zur Unterbindung des Einsatzes von Elektroimpuls-
geräten beim Kommando Spezialkräfte hat die nach dem
Tierschutzgesetz zuständige öffentlich-rechtliche Auf-
sichtsbehörde, das Sanitätskommando IV, diesen Einsatz
mit Verfügung vom 19. Juni 2012 explizit untersagt.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die
Frage der Abgeordneten Katja Dörner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 58):
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Statisti-
schen Bundesamtes und des Normenkontrollrats zu den Kos-
ten, die auf die Kommunen durch die Einführung des Betreu-
ungsgeldes zukommen, obwohl uns am 4. Juli 2012 vonseiten
der Bundesregierung keine Aussagen darüber gemacht
werden konnten, ob und in welcher Höhe überhaupt Kosten
anfallen werden?
Die Bundesregierung nimmt die Einschätzungen des
Statistischen Bundesamtes und des Normenkontrollrats
zu den Kosten, die auf die Kommunen durch die Einfüh-
rung des Betreuungsgeldes nach dem Gesetzentwurf zur
Einführung eines Betreuungsgeldes (Bundestagsdruck-
sache 17/9917) zukommen, zur Kenntnis.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die
Frage der Abgeordneten Katja Döner (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 59):
Warum beabsichtigt die Bundesregierung, den Ländern
erst im Jahr 2014 einmalig 37,5 Millionen Euro und ab 2015
dauerhaft jährlich 75 Millionen Euro zur Verfügung zu stel-
len, obwohl dies nicht den Vereinbarungen mit den Ländern
entspricht, und glaubt die Bundesregierung, dass zusätzliche
Betriebskosten für die neu geschaffenen Kitaplätze erst ein
Jahr nach dem Stichtag, an dem diese Plätze zur Verfügung
stehen sollen, anfallen, nämlich ab Mitte 2014?
Der Bund stellt den Ländern bereits nach dem Kin-
derförderungsgesetz 1,85 Milliarden Euro für den Be-
trieb bis 2013 zur Verfügung; danach jährlich 770 Mil-
lionen Euro. Entsprechend dem Ausbaufortschritt sind
auch in den letzten Jahren die Zahlungen für die Be-
triebskosten an die Länder angewachsen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012 24229
(A) (C)
(D)(B)
Der Bund hat den Ländern in den Verhandlungen zur
innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages unter
anderem zugesagt, ihnen entsprechend des Verteilungs-
maßstabs gemäß dem Kinderförderungsgesetz, KiföG,
für Betriebskosten jährlich 75 Millionen Euro aus dem
Umsatzsteueraufkommen zu überlassen. Wie schon im
KiföG ist die Gewährung von Zuschüssen zu den Be-
triebskosten für die ausbaubedingten zusätzlichen Be-
triebskosten an die Errichtung und Bereitstellung der neu
geschaffenen Plätze und damit an den Ausbaufortschritt
geknüpft; erst ab diesem Zeitpunkt fallen Betriebskosten
an. Folgerichtig und entsprechend der Regelung in Art. 2
KiföG regelt Art. 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs,
dass der Bund den Ländern über einen Festbetrag bei der
Umsatzsteuerverteilung im Jahr 2014 – ab 1. Januar 2014 –
einmalig 37,5 Millionen Euro und ab 2015 dauerhaft
jährlich 75 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Eine
Vereinbarung, wonach der Bund den Ländern den Betrag
von 75 Millionen Euro bereits ab 2013 in voller Höhe
zur Verfügung stellen soll, wurde nicht getroffen.
An Betriebskostenzuschüssen stehen den Ländern
also im Jahr 2014 insgesamt 807,5 Millionen Euro und
danach jährlich 845 Millionen Euro zur Verfügung.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die Frage
der Abgeordneten Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 60):
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
Kommunen bei dem vom Normenkontrollrat als nicht uner-
heblich bezifferten Erfüllungsaufwand bei einer möglichen
Einführung des Betreuungsgeldes einen finanziellen Aus-
gleich zu gewähren?
Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 GG legt fest,
dass derjenige, der nach der verfassungsrechtlichen Auf-
gabenverteilung die Verwaltung wahrzunehmen hat, die
sich daraus ergebenden Verwaltungskosten zu tragen hat.
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, in dem
nach dem Gesetzentwurf zur Einführung eines Betreu-
ungsgeldes das Betreuungsgeld geregelt werden soll,
wird nach Art. 104 a Abs. 3 Satz 2 GG von den Ländern
im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die Auftragsver-
waltung im Sinne des Art. 85 GG ist Landesverwaltung.
Die Aufteilung der Verwaltungszuständigkeiten zwi-
schen Bund und Ländern nach dem Grundgesetz ist
zwingendes Recht und steht nicht zur Disposition der
Beteiligten.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die Frage
der Abgeordneten Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Frage 61):
Wie will die Bundesregierung das erklärte Ziel der zusätz-
lichen Finanzhilfen des Bundes, nämlich die Ausbaudynamik
für die benötigten 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätze für
Kinder unter drei Jahren zu beschleunigen, erreichen, wenn
sie den Abfluss der Mittel an Bedingungen knüpft, die die
Länder gar nicht erfüllen können, zum Beispiel die rück-
wirkende Berichtspflicht der Länder?
Ziel der 580,5 Millionen zusätzlicher Finanzmittel für
Investitionen in den Kitaausbau ist es, ein bedarfsge-
rechtes Angebot an U3-Plätzen bis zum 1. August 2013
zur Verfügung zu stellen.
In der Ausgestaltung der „parallelen Gemeinschafts-
finanzierung“ in § 7 Abs. 3 ist die Bundesregierung den
Länderwünschen bereits weitestmöglich entgegenge-
kommen, indem Variante 1, die entsprechend der Logik
eines Investitionsprogramms nur auf Investitionen
abstellt, den Nachweis der Länderanteile nicht bezogen
auf jede Einzelinvestition, sondern zeitraumbezogen
zulässt.
Die von einigen Ländern gewünschte, im Rahmen
eines Investitionsprogramms ungewöhnliche Gesamt-
betrachtung aller Ausbaubeiträge auf Grundlage des
Kinderförderungsgesetzes unter Anrechnung der Be-
triebskostenanteile wird durch Variante 2 ermöglicht.
Die Länder haben ein Wahlrecht zwischen den Vari-
anten 1 und 2, das die unterschiedlichen Fördersysteme
und Förderschwerpunkte in den einzelnen Ländern be-
rücksichtigt.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Fragen
des Abgeordneten Florian Pronold (SPD) (Drucksache
17/11094, Fragen 62 und 63):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des bayerischen
Umweltministers Marcel Huber in Bezug auf die Studie „Das
bessere Donaukonzept“ zum Donauausbau zwischen
Straubing und Vilshofen: „Die Studie hat eindringlich heraus-
gearbeitet, dass dieser Ausbau einen so massiven Eingriff in
die Natur und Verschlechterungen für diesen Flussabschnitt
zur Folge hätte, dass meine Konsequenz daraus ist: Die soge-
nannte Ausbauvariante C 280 mit dem Seitenkanal und der
Staustufe an der Mühlhamer Schleife ist keine Option für
mich“ (Süddeutsche Zeitung vom 11. Oktober 2012)?
Ist die Bundesregierung bereit, ihre Haltung zum Donau-
ausbau zwischen Straubing und Vilshofen dahin gehend zu
verändern, dass sie einen weiteren Ausbau durch einen
Seitenkanal und Staustufen ausschließt?
Der Bundesregierung sind ein „Vorläufiger Zwischen-
bericht, Stand Oktober 2012 “ und ein „Zwischenbericht
zur umweltfachlichen Beurteilung der Varianten A und
C 280“ bekannt, die im Rahmen der von der Europäi-
schen Kommission geförderten Studie „Variantenun-
abhängige Untersuchungen zum Ausbau der Donau
zwischen Straubing und Vilshofen“ erarbeitet wurden.
Die Bundesregierung wird den Abschlussbericht und
nicht einen Zwischenbericht zur oben genannten Studie
als Grundlage für eine Ausbauentscheidung verwenden.
24230 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 200. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 24. Oktober 2012
(A) (C)
(D)(B)
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Fragen des
Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Fragen 64 und 65):
Wie definiert die Bundesregierung „Stau auf einer Bun-
desautobahn“, und welche unterschiedlichen Definitionen der
Bundesländer von „Stau auf einer Bundesautobahn“ sind der
Bundesregierung bekannt?
Wie erfasst die Bundesregierung Staus auf Autobahnen
statistisch angesichts der Aussage, dass „eine bundesweit ein-
heitliche Staubeschreibung und Stauerfassung“ bisher nicht
festgelegt sind (Bayern, Landtagsdrucksache 16/13434), und
inwiefern hält die Bundesregierung eine bundesweit einheitli-
che Definition von Stau für erforderlich?
Zu Frage 64:
Ein Stau lässt sich als eine Störung des Verkehrsab-
laufs definieren, bei der der Verkehrsfluss temporär zum
Erliegen kommt.
Unterschiedliche Definitionen der Bundesländer für
Staus auf Bundesautobahnen sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Zu Frage 65:
Die Wahrscheinlichkeit von Staus kann anhand der ei-
nem konkreten Straßenquerschnitt zuzuordnenden Kapa-
zität beurteilt werden. Die Leistungsfähigkeit eines
Querschnitts hängt ab von der Längsneigung, der Kur-
vigkeit, der gefahrenen Geschwindigkeit und dem
Schwerverkehrsanteil.
Als Gemeinschaftseinrichtung der Länder wird die
Nationale Meldestelle für den Verkehrswarndienst be-
trieben. Sie stellt den Verbund und den Datenaustausch
zwischen den Landesmeldestellen sicher.
Die Informationen über Staus werden durch Anlagen
der Verkehrslageerfassung oder durch Polizeidienststel-
len in das System eingespeist.
Die Bundesregierung sieht den Handlungsbedarf we-
niger in der begrifflichen Ausgestaltung des Staubegrif-
fes als vielmehr in der Erarbeitung einer Vermeidungs-
strategie und deren konsequente Umsetzung.
Hierzu wurde der Projektplan „Straßenverkehrstele-
matik 2015“ mit den Ländern abgestimmt und im No-
vember 2010 vom BMVBS veröffentlicht. Der Projekt-
plan hat als „Anti-Stau-Programm“ in den Medien und
in der Öffentlichkeit ein ausgesprochen positives Echo
hervorgerufen.
Ein weiterer wichtiger Baustein zur Verringerung von
Verkehrsstaus sind Maßnahmen zur Beschleunigung von
Autobahnbaustellen. Gemäß der aktuell gültigen Vor-
gabe des Bundes sind Baustellen längerer Dauer heute
grundsätzlich unter Ausnutzung des Tageslichts und Ein-
beziehung des Samstags zu planen, Bauarbeiten auf be-
sonders kritischen Streckenabschnitten auch unter Ein-
beziehung von Sonntags- und Nachtarbeit.
In diesem Kontext ist der sogenannte Bauzeitenkata-
log zu sehen, der für Baumaßnahmen an Bundesauto-
bahnen verbindliche Bauzeitvorgaben für Standard-
bauweisen bei Erhaltungsmaßnahmen im Straßen- und
Brückenbau enthält. Er wurde Anfang 2010 zunächst er-
folgreich probeweise angewandt und 2011 mit dem Leit-
faden Arbeitsstellenmanagement verbindlich eingeführt.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jan Mücke auf die Frage des
Abgeordneten Kai Gehring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) (Drucksache 17/11094, Frage 66):
Welche Organisationen und Interessengruppen auch von
studentischer Seite sollen zu dem vom Bundesminister für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer, vor-
geschlagenen Runden Tisch zur Bereitstellung von bezahlba-
rem Wohnraum für Studierende, der noch nicht terminiert ist,
eingeladen werden, und mit welchen eigenen Initiativen auch
finanzieller Art und Vorschlägen über bloße Appelle oder Vor-
würfe an die Adresse der Länder, sie seien für den Wohnungs-
markt zuständig, auf der Anklagebank sitze aber der „Bundes-
bauminister“ und nicht ein Landesminister (siehe „Ramsauer
will Studenten kasernieren“, erschienen in der Financial
Times Deutschland vom 17. Oktober 2012), hinaus werden
der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und die Bundesregierung den runden Tisch zur Bereitstellung
von bezahlbarem Wohnraum für Studierende zum Erfolg füh-
ren?
Das Gespräch wird in Kürze terminiert. Die Einzel-
heiten werden derzeit abgestimmt.
200. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
TOP 1 Befragung der Bundesregierung
TOP 2 Fragestunde
ZP 1 Aktuelle Stunde zur sozialen Situation der Kinder in Deutschland
Anlagen