Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8805
        (A) )
        )(B)
        sammlung des EuroparatesKlöckner, Julia CDU/CSU 03.12.2010
        ** für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen Union
        * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        Hörster, Joachim CDU/CSU 03.12.2010**
        Kiesewetter, Roderich CDU/CSU 03.12.2010
        Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 03.12.2010
        Anlage 1
        Liste der entschuldigt
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Aigner, Ilse CDU/CSU 03.12.2010
        Bätzing-Lichtenthäler,
        Sabine
        SPD 03.12.2010
        Beckmeyer, Uwe SPD 03.12.2010
        Bellmann, Veronika CDU/CSU 03.12.2010
        Binding (Heidelberg),
        Lothar
        SPD 03.12.2010
        Bleser, Peter CDU/CSU 03.12.2010
        Brunkhorst, Angelika FDP 03.12.2010
        Bülow, Marco SPD 03.12.2010
        Burchardt, Ulla SPD 03.12.2010
        Crone, Petra SPD 03.12.2010
        Dr. Dehm, Diether DIE LINKE 03.12.2010
        Dr. Djir-Sarai, Bijan FDP 03.12.2010
        Frankenhauser,
        Herbert
        CDU/CSU 03.12.2010
        Freitag, Dagmar SPD 03.12.2010
        Friedhoff, Paul K. FDP 03.12.2010
        Gehrcke, Wolfgang DIE LINKE 03.12.2010
        Gerdes, Michael SPD 03.12.2010
        Gerster, Martin SPD 03.12.2010
        Gloser, Günter SPD 03.12.2010
        Groth, Annette DIE LINKE 03.12.2010*
        Gruß, Miriam FDP 03.12.2010
        Dr. Hendricks,
        Barbara
        SPD 03.12.2010
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        en Abgeordneten
        otting-Uhl, Sylvia BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        03.12.2010
        restel, Holger FDP 03.12.2010
        unert, Katrin DIE LINKE 03.12.2010
        r. Lauterbach, Karl SPD 03.12.2010
        ay, Caren DIE LINKE 03.12.2010
        eutheusser-
        Schnarrenberger,
        Sabine
        FDP 03.12.2010
        ötzer, Ulla DIE LINKE 03.12.2010
        aisch, Nicole BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        03.12.2010
        öller, Kornelia DIE LINKE 03.12.2010
        estle, Ingrid BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        03.12.2010
        ietan, Dietmar SPD 03.12.2010
        ord, Thomas DIE LINKE 03.12.2010
        swald, Eduard CDU/CSU 03.12.2010
        etermann, Jens DIE LINKE 03.12.2010
        r. Ratjen-Damerau,
        Christiane
        FDP 03.12.2010
        r. Schavan, Annette CDU/CSU 03.12.2010
        cholz, Olaf SPD 03.12.2010
        chreiner, Ottmar SPD 03.12.2010
        harma, Raju DIE LINKE 03.12.2010
        teinke, Kersten DIE LINKE 03.12.2010
        trothmann, Lena CDU/CSU 03.12.2010
        bgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        8806 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
        (A) )
        )(B)
        Anlage 2
        Erklärungen nach § 31 GO
        zur namentlichen Abstimmung über den Ent-
        wurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regel-
        bedarfen und zur Änderung des Zweiten und
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Tagesord-
        nungspunkt 30 a)
        Thomas Dörflinger (CDU/CSU): Ich werde dem
        von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen
        eingebrachten Gesetzentwurf heute unter Zurückstellung
        von Bedenken meine Zustimmung erteilen. Dies ge-
        schieht in erster Linie aus Respekt vor dem Bundesver-
        fassungsgericht, das in seinem Urteil vom 9. Februar
        2010 die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem
        SGB II angemahnt hatte; mit meiner Zustimmung trage
        ich zu einer fristgerechten Umsetzung des Urteils bei,
        obwohl der Gesetzentwurf folgende Mängel aufweist:
        Erstens. Die meines Erachtens im Gesetzentwurf vor-
        genommene, nicht geeignete Interpretation des Karlsru-
        her Urteils führt zu einer Reihe von schweren ordnungs-
        politischen Fehlern. Wiewohl die Gewährleistung der
        Lernmittelfreiheit, die Teilhabe an schulischen Veran-
        staltungen, die Schülerbeförderung und die Möglichkeit
        eines Mittagessens für Ganztagsschüler in ihrer Notwen-
        digkeit unbestritten sind, fallen diese Aufgaben unzwei-
        felhaft nicht in die Zuständigkeit des Bundesgesetzge-
        bers, sondern in die Zuständigkeit der Bundesländer
        bzw. der Schulträger. Der Bundesgesetzgeber zieht hier
        Kompetenzen an sich, deren finanzielle Folgen schon
        mittelfristig nicht absehbar sind. Mit den Vorgaben der
        Föderalismuskommission II ist dies zudem inkompati-
        bel. Die Begründung, weshalb sich der Bund zwar bei
        Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II für diese
        Aufgaben für zuständig hält, bei allen anderen Schülern
        aber nicht, dürfte schwerfallen. Dies provoziert die Dis-
        kussion um einen dauerhaften Übergang dieser Aufga-
        ben in die Zuständigkeit des Bundes – mit deutlichen
        Folgen für die Bundeshaushalte der Zukunft.
        Zweitens. Die Umsetzung der sogenannten Bildungs-
        chipkarte wird nur mit erheblichem Verwaltungsauf-
        wand für alle im Verfahren Beteiligten möglich sein.
        Dieser Verwaltungsaufwand rechtfertigt die inhaltlich ei-
        gentlich nicht zu beanstandenden Ziele nicht, zumal eine
        ausreichende technische Abgrenzung respektive die Re-
        gelung zur Zusammenarbeit zwischen den Zuständigkei-
        ten der Jobcenter, der Sozialdezernate sowie der Träger
        von Kinder- und Jugendhilfe im Gesetzentwurf meines
        Erachtens nicht ausreichend dargestellt ist.
        Drittens. Es bestehen deutliche Zweifel, ob die Um-
        setzung der sogenannten Bildungschipkarte tatsächlich
        diskriminierungsfrei geschehen kann. Idealiter wäre dies
        flächendeckend nur dann gegeben, wenn für alle Kinder
        und Jugendlichen, nicht nur jene im SGB-II-Bezug, ei-
        nerseits bestehende kommunale Angebote zur Förderung
        von Kindern und Jugendlichen sowohl inhaltlich wie
        technisch an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers an-
        geglichen und andererseits neu zu schaffende kommu-
        nale Angebote sich ebenfalls an den Vorgaben des
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        GB II orientieren würden. Da mit Blick auf die kom-
        unale Selbstverwaltung eine rechtliche Verpflichtung
        eder zur Angleichung der Systeme noch zur Schaffung
        erselben überhaupt ausgesprochen werden kann, er-
        cheint eine diskriminierungsfreie Umsetzung bundes-
        eit mehr als zweifelhaft.
        Viertens. Die Gewährung von Sachleistungen zuguns-
        en von Kindern und Jugendlichen anstelle der Bargeld-
        ahlung an die Eltern ist mit Blick auf problematische
        amilienverhältnisse im Prinzip richtig. Die Annahme,
        ltern oder Elternteile im Leistungsbezug nach dem
        GB II seien generell in der Wahrnehmung der erziehe-
        ischen Aufgabe für ihre Kinder beeinträchtigt, geht al-
        erdings an der Realität deutlich vorbei. Dies bedeutete
        a im Umkehrschluss, dass Eltern mit einer bisher sozial-
        ersicherungsplichtigen oder selbstständigen Beschäfti-
        ung, die bisher ihrer erzieherischen Verantwortung ge-
        echt wurden, durch den möglicherweise temporär
        uftretenden Leistungsbezug nach dem SGB II diese
        ompetenz einbüßen. Dies kann nicht richtig sein. Es
        äre stattdessen angezeigt, die Umstellung von Bargeld-
        uf Sachleistung auf jene Familien zu konzentrieren, wo
        n der Wahrnehmung erzieherischer Verantwortung inso-
        ern nachweisbare Mängel bestehen, als sich die Kinder-
        nd Jugendhilfe zu Maßnahmen nach dem SGB VIII ge-
        wungen sieht.
        Kai Wegner (CDU/CSU): Zu meinem Stimmverhal-
        en in der Abstimmung zum TOP 30 a in der 79. Sitzung
        es 17. Deutschen Bundestages am 3. Dezember 2010,
        ./3. Lesung des von den Fraktionen CDU/CSU und
        DP sowie der Bundesregierung eingebrachten Entwur-
        es eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
        nd zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches So-
        ialgesetzbuch, gebe ich gemäß § 31 Abs. 1 GO-BT fol-
        ende Erklärung zu Protokoll:
        Ich stimme dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbe-
        arfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu-
        hes Sozialgesetzbuch zu, mit dem in erster Linie das
        rteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
        010 umgesetzt wird.
        Gleichwohl bedaure ich sehr, dass es im Rahmen die-
        er Gesetzesänderung nicht gelungen ist, eine Regelung
        u schaffen, die es ermöglicht, dass Behörden bei Ver-
        achlässigung der Erziehungspflicht von Eltern gegen-
        ber ihren grundschulpflichtigen Kindern Sanktionen
        ornehmen können. Wir dürfen es nicht akzeptieren,
        ass vor allem schulpflichtige Kinder im Grundschulal-
        er durch fehlende Erziehungsleistung ihrer Eltern im
        ransferbezug durch Fernbleiben von der Schule erst gar
        eine Chance bekommen, den Aufstieg durch Bildung
        u schaffen. Diese Eltern verursachen durch ihr Fehlver-
        alten mit großer Wahrscheinlichkeit den dauerhaften
        ransferbezug ihrer Kinder. Dies geschieht nicht nur
        um Schaden der Kinder, sondern auch zulasten der All-
        emeinheit.
        Ich hoffe sehr, dass es in den kommenden Monaten
        elingt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu er-
        ielen. Dies ist vor allem auch deshalb erforderlich, da
        as bisherige Bußgeldverfahren in den einzelnen Bun-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8807
        (A) )
        )(B)
        desländern ein stumpfes Schwert ist: Bei Eltern im
        ALG-II-Bezug kann dieses in den meisten Fällen ohne-
        hin nicht eingezogen werden.
        Ich bin jedoch der Überzeugung, dass wir nicht ein
        einziges Kind in Deutschland aufgeben dürfen. Deshalb
        muss der Staat seinem Wächteramt nach Art. 6 des
        Grundgesetzes auf diese Weise schnell und wirkungsvoll
        im Interesse der Kinder nachkommen können. Bei El-
        tern, die keinen Rechtsanspruch auf Transferleistungen
        haben, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass gemäß der
        Schulgesetze der Bundesländer verhängte Bußgelder
        eingetrieben werden können. Eine Kumulation von Buß-
        geld und Sanktion muss ausgeschlossen werden, die
        Sanktion muss Vorrang haben. Eine entsprechende Än-
        derung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist laut verschiede-
        ner Gutachten in jeder Hinsicht verfassungskonform.
        Anlage 3
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Stefanie Vogelsang, Dr. Jan-
        Marco Luczak und Marco Wanderwitz (alle
        CDU/CSU) zur namentlichen Abstimmung
        über den Entwurf eines Gesetzes zur Ermitt-
        lung von Regelbedarfen und zur Änderung des
        Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
        (Tagesordnungspunkt 30 a)
        Zu unserem Stimmverhalten in der Abstimmung zum
        TOP 30 a in der 79. Sitzung des 17. Deutschen Bundes-
        tages am 3. Dezember 2010, 2./3. Lesung des von den
        Fraktionen CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregie-
        rung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur Ermitt-
        lung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
        und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geben wir ge-
        mäß § 31 Abs. 1 GO-BT folgende Erklärung zu Proto-
        koll:
        Wir stimmen dem Gesetz zur Ermittlung von Regel-
        bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
        Buches Sozialgesetzbuch zu, mit dem in erster Linie das
        Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
        2010 umgesetzt wird.
        Gleichwohl bedauern wir sehr, dass es im Rahmen
        dieser Gesetzesänderung nicht gelungen ist, eine Rege-
        lung zu schaffen, die es ermöglicht, dass Behörden bei
        Vernachlässigung der Erziehungspflicht von Eltern ge-
        genüber ihren grundschulpflichtigen Kindern Sanktio-
        nen vornehmen können. Wir dürfen es nicht akzeptieren,
        dass vor allem schulpflichtige Kinder im Grundschulal-
        ter durch fehlende Erziehungsleistung ihrer Eltern im
        Transferbezug durch Fernbleiben von der Schule erst gar
        keine Chance bekommen, den Aufstieg durch Bildung
        zu schaffen. Diese Eltern verursachen durch ihr Fehlver-
        halten mit großer Wahrscheinlichkeit den dauerhaften
        Transferbezug ihrer Kinder. Dies geschieht nicht nur
        zum Schaden der Kinder, sondern auch zulasten der All-
        gemeinheit.
        Wir hoffen sehr, dass es in den kommenden Monaten
        gelingt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu er-
        zielen. Dies ist vor allem auch deshalb erforderlich, da
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        as bisherige Bußgeldverfahren in den einzelnen Bun-
        esländern ein stumpfes Schwert ist: Bei Eltern im
        LG-II-Bezug kann ein Bußgeld in den meisten Fällen
        hnehin nicht eingezogen werden.
        Wir sind jedoch der felsenfesten Überzeugung, dass
        ir nicht ein einziges Kind in Deutschland aufgeben
        ürfen. Deshalb muss der Staat seinem Wächteramt nach
        rt. 6 GG auf diese Weise schnell und wirkungsvoll im
        nteresse der Kinder nachkommen können. Bei Eltern,
        ie keinen Rechtsanspruch auf Transferleistungen ha-
        en, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass gemäß den
        chulgesetzen der Bundesländer verhängte Bußgelder
        ingetrieben werden können. Eine Kumulation von Buß-
        eld und Sanktion muss ausgeschlossen werden, die
        anktion muss Vorrang haben. Eine entsprechende Än-
        erung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist laut verschiede-
        en Gutachten in jeder Hinsicht verfassungskonform.
        Des Weiteren bedauern wir es ausdrücklich, dass es
        icht gelungen ist, eine Regelung bezogen auf die De-
        kung der Beitragsfinanzierunglücke von im Basistarif
        er PKV krankenversicherten Beziehern von ALG II zu
        inden. Da diese Regelung etliche Bürger stark belastet,
        ehen wir davon aus, dass die Bundesregierung hier zü-
        ig eine entsprechende Regelung vorlegt.
        nlage 4
        Erklärung nach § 31 GO
        des Abgeordneten Dirk Becker (SPD) zur na-
        mentlichen Abstimmung über den Antrag:
        Stuttgart 21 – Bau- und Vergabestopp (Tages-
        ordnungspunkt 35)
        Hiermit erkläre ich, gemäß § 31 Abs. 2 unserer Ge-
        chäftsordnung, an der Abstimmung zum oben genann-
        en Tagesordnungspunkt nicht teilzunehmen.
        Der Antrag der Linken zum Baustopp für Stuttgart 21
        reift eine politische Diskussion der letzten Monate auf.
        Mir ist wichtig festzustellen, dass Pro und Kontra
        um Bahnhof in Stuttgart über Jahre abgewogen und
        uch politisch entschieden wurden. Wie so oft regt sich
        ber erst Widerstand, wenn es an die Umsetzung eines
        uch planungsrechtlich abgeschlossenen Verfahrens
        eht. Es ist keine neue Erkenntnis, dass dieses immer
        äufiger der Fall ist.
        Auch ich hege Bedenken, ob Ausmaß und Kosten des
        rojekts angemessen und erforderlich sind. Jedoch sind
        ie politischen Entscheidungen gefallen, ein einzigarti-
        es Schlichtungsverfahren hat stattgefunden.
        Doch selbst ein Beschluss des Bundestages für einen
        austopp hätte diesen nicht zur Folge, da der Bundestag
        icht mehr Herr des Verfahrens ist und keine entspre-
        hende Entscheidungskompetenz besitzt. Die Bahn AG
        ls Bauträger und das Land Baden-Württemberg sind die
        ntscheidenden Akteure.
        Warum nun die heutige Abstimmung? Es geht den
        inken mit ihrem Antrag, der faktisch gar keinen Bau-
        topp erzwingen kann, um politische Profilierung durch
        lamauk mit Blick auf die anstehende Landtagswahl.
        aran werde ich mich nicht beteiligen.
        8808 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
        (A) )
        )(B)
        Was bleibt, ist der Wunsch, dass die Bahn AG und das
        Land Baden-Württemberg mit den Kritikern im Ge-
        spräch bleiben und sie so weit wie möglich im weiteren
        Verfahren beteiligen.
        Bleibende Lehre ist es einerseits, künftig noch früh-
        zeitiger und umfassender Bürgerinnen und Bürger einzu-
        beziehen, andererseits aber auch die Erwartung, dass
        Bürgerinnen und Bürger sich rechtzeitig zu politischen
        Projekten äußern, ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen,
        Anregungen und Kritik rechtzeitig einbringen und nicht
        erst wach werden, wenn bereits die Bagger rollen.
        Anlage 5
        Erklärung nach § 31 GO
        der Abgeordneten Florian Pronold, Rainer
        Arnold, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Martin
        Burkert, Elvira Drobinski-Weiß, Dr. h. c.
        Gernot Erler, Peter Friedrich, Ulrike
        Gottschalck, Michael Groß, Gustav Herzog,
        Josip Juratovic, Nicolette Kressl, Christian
        Lange (Backnang), Gabriele Lösekrug-Möller,
        Caren Marks, Katja Mast, Karin Roth (Esslin-
        gen), Rita Schwarzelühr-Sutter und Ute Vogt
        (alle SPD) zur namentlichen Abstimmung über
        den Antrag: Stuttgart 21 – Bau- und Vergabe-
        stopp (Tagesordnungspunkt 35)
        Die Bundestagsfraktion Die Linke legt heute einen
        Antrag mit dem Titel „Stuttgart 21 – Bau- und Vergabe-
        stopp“ vor, in dem die Bundesregierung aufgefordert
        wird, auf die Deutsche Bahn AG einzuwirken, alle Bau-,
        Abriss- und Vergabemaßnahmen bis zur Wahl des Land-
        tags in Baden-Württemberg am 27. März 2011 einzustel-
        len.
        Das Schienenprojekt Stuttgart 21 und die Neubaustre-
        cke Wendlingen–Ulm hat für die Region Stuttgart und
        deren Anbindung an das europäische Schienennetz eine
        hervorragende Bedeutung. Der neue Bahnhof bedeutet
        für die städtebauliche Entwicklung der Landeshauptstadt
        Stuttgart eine besondere Chance.
        Die Bevölkerung in Stuttgart und im Land Baden-
        Württemberg ist in ihrer Bewertung des Neubauprojekt,
        tief gespalten. Seit Monaten stehen sich Befürworter und
        Gegner unversöhnlich gegenüber und streiten über die
        Umsetzung des Schienenprojekts Stuttgart 21.
        Am 30. September 2010 ist der Protest gegen das Pro-
        jekt Stuttgart 21 eskaliert. Durch einen unverhältnismä-
        ßigen Polizeieinsatz gegen die Demonstranten, veran-
        lasst durch die Landesregierung des Landes Baden-
        Württemberg unter der Führung des Ministerpräsidenten
        Mappus, kam es zu vielen Verletzten. Das war politisch
        unverantwortlich und muss im Untersuchungsausschuss
        des Landtags von Baden-Württemberg lückenlos aufge-
        klärt werden.
        Nach unserer Auffassung lässt sich der Konflikt nur
        durch eine landesweite Volksabstimmung lösen, in der
        die Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-
        Württemberg selbst über die Zukunft von Stuttgart 21
        abstimmen. Im Antrag „Kein Weiterbau von Stuttgart 21
        bis zur Volksabstimmung“ – Drucksache 17/2933 – hat
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        ie SPD-Bundestagsfraktion daher ein sofortiges Ruhen
        er Bau-und Abrissarbeiten bis zur Durchführung einer
        olksabstimmung gefordert.
        Wir begrüßen, dass nach anfänglichem Widerstand
        er DB AG und der Landesregierung von Baden-
        ürttemberg während der Schlichtungsgespräche unter
        er Leitung des Schlichters Heiner Geißler seit dem
        5. Oktober 2010 die Arbeiten an der Baustelle von
        tuttgart 21 ruhen.
        Der am 30. November 2010 erfolgte Schlichterspruch
        on Herrn Geißler hat Vorschläge wie unter anderem die
        rweiterung des Baus um ein neuntes und zehntes Gleis
        emacht, unter welchen Bedingungen nach seiner Sicht
        as Projekt Stuttgart 21 plus umgesetzt und gebaut wer-
        en sollte. Darüber hinaus wird ein Stresstest durch ei-
        en unabhängigen Gutachter vorgeschlagen, der die
        eistungsfähigkeit des Projekts Stuttgart 21 untersuchen
        oll. Ziel ist es, herauszufinden, ob und wie der geplante
        ahnknoten Stuttgart 21 einen „Fahrplan mit 30 Prozent
        eistungszuwachs in der Spitzenstunde mit guter Be-
        riebsqualität“ gewährleisten kann.
        Wir sind der Meinung, dass die Schlichtung zur Ver-
        achlichung der Debatte zwischen Befürwortern und
        egnern des Projekts Stuttgart 21 geführt hat. Der
        rundsätzliche Konflikt um die Umsetzung des neuen
        iefbahnhofs ist damit jedoch nicht gelöst. Nur eine
        olksabstimmung der Menschen in Baden-Württem-
        erg kann die notwendige Legitimation schaffen. Einen
        echtlich möglichen Weg auf der Grundlage der Landes-
        erfassung haben renommierte Rechtsgutachter aufge-
        eigt.
        Da die aktuelle Mehrheit von CDU und FDP im
        andtag von Baden-Württemberg eine Volksabstim-
        ung verhindert, wird die Landtagswahl am 27. März
        011 darüber entscheiden, ob die Bürgerinnen und Bür-
        er des Landes Baden-Württemberg in einer Volksab-
        timmung über die Zukunft von Stuttgart 21 abstimmen
        ürfen.
        In diesem Verständnis halten wir an der Forderung in
        nserem weitergehenden Antrag – Drucksache 17/2933 –
        ach einem Ruhen der Bau-und Abrissarbeiten bis zur
        olksabstimmung, die nach aktuellem Stand erst nach
        em 27. März 2011 zustande kommen wird, fest und
        timmen für den Antrag der Fraktion die Linke „Stutt-
        art 21 – Bau- und Vergabestopp“.
        nlage 6
        Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung:
        – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
        Pressefreiheit im Straf- und Strafprozess-
        recht (PrStG)
        – Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von
        Journalisten und der Pressefreiheit im Straf-
        und Strafprozessrecht
        (Tagesordnungspunkt 34 a und b)
        Ansgar Heveling (CDU/CSU): Uns liegt ein Gesetz-
        ntwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur „Stär-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8809
        (A) )
        )(B)
        kung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht,
        PrStG“ vor, der in erster Lesung heute beraten wird.
        Gleichzeitig hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ei-
        nen eigenen Gesetzentwurf zu dieser Thematik auf
        Drucksache 17/3989 eingebracht, der heute ebenfalls mit
        beraten wird.
        Zunächst einmal: Die Pressefreiheit in Deutschland
        ist stark. In der Bundesrepublik können Medienangehö-
        rige ihrer wichtigen Aufgabe ungehindert nachkommen.
        Die Presse ist frei und jedermann hat die Chance, die un-
        terschiedlichste veröffentlichte Meinung in den ver-
        schiedensten Medien ohne jegliche Repression wahrzu-
        nehmen. Das ist nicht in jedem Land so.
        Richtigerweise kommt der Pressefreiheit eine
        schlechterdings konstituierende Wirkung für die demo-
        kratische Gesellschaft zu. Dies wird insbesondere von
        der Verfassungsrechtsprechung anerkannt und in unse-
        rem demokratischen Verfassungsstaat täglich gelebt. Al-
        lerdings ist auch klar, dass die Pressefreiheit in einem
        Spannungsverhältnis zu anderen Rechten steht. Dazu ge-
        hört auch das Interesse des Staates an einer wirksamen
        Strafverfolgung. Und hier gibt es keinen Automatismus,
        der Medienangehörige generell und grundsätzlich außer-
        halb des Geltungsbereichs strafrechtlicher und strafpro-
        zessualer Normen stellt.
        Zu Recht wird in der Begründung des Gesetzentwurfs
        darauf hingewiesen – ich zitiere –: „Dass das Straf-
        verfolgungsinteresse grundsätzlich hinter das Recher-
        cheinteresse der Medien zurückzutreten hat, lässt sich
        verfassungsrechtlich nicht begründen. Es ist zudem zu
        beachten, dass das Interesse an einer wirksamen Straf-
        verfolgung durch verfahrensrechtliche Vorschriften, die
        die Ermittlung der Wahrheit beschränken, empfindlich
        berührt werden kann. Solche Beschränkungen können
        auch den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruch
        des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren beein-
        trächtigen, weil Gegenstände, auf die sich Zeugnisver-
        weigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote beziehen,
        grundsätzlich nicht nur der Anklage, sondern auch der
        Verteidigung entzogen sind.“
        Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen
        nun nicht nur Verfahrensrechte geregelt werden, es soll
        vielmehr gesetzlich geregelt werden, dass Beihilfehand-
        lungen zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
        besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB
        zukünftig nicht einmal mehr rechtswidrig sein sollen.
        Bündnis 90/Die Grünen wollen sogar noch weiter da-
        rüber hinausgehen und auch die Anstiftung für nicht
        rechtswidrig erklären.
        Damit ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber eine bis-
        her durch die Rechtsprechung und die Literatur gefes-
        tigte Position aktiv korrigiert. Rechtsprechung und Lite-
        ratur sind nämlich der Auffassung, dass durch die
        Möglichkeit einer Beihilfe am vollendeten, aber unbeen-
        deten Delikt die Strafbarkeit auch von Nichtgeheimnis-
        trägern aufrechterhalten worden ist.
        Natürlich kann der Gesetzgeber durch ein legislatives
        Diktum eine durch die Rechtsprechung geprägte Posi-
        tion verändern. Dazu hat er nicht nur die Befugnis. Es ist
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        ogar ganz klar seine Aufgabe, das Spannungsverhältnis
        wischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des
        rundgesetzes und den Bedürfnissen einer wirksamen
        trafrechtspflege, in diesem Falle in Bezug auf die Ge-
        eimhaltungsinteressen des Staates, auszutarieren und
        urch Regelungen festzulegen. Dazu bedarf es indessen
        iner sorgfältigen Abwägung. Nicht zuletzt die aktuellen
        rfahrungen mit den sogenannten Enthüllungen von
        ikiLeaks zeigen, dass es auch tatsächlich notwendig
        st, ganz genau hinzuschauen und die Wirkungen, Aus-
        irkungen und Wechselwirkungen im Detail zu beden-
        en.
        So liegt etwa folgende Überlegung nicht gänzlich
        ern: So nachvollziehbar auf der einen Seite das Inte-
        esse ist, Medienangehörige von der Rechtswidrigkeit
        ei Beihilfehandlungen im Zusammenhang mit der Ver-
        etzung von Dienstgeheimnissen freizustellen, so genau
        uss man sich überlegen, was damit im Hinblick auf die
        otivation des Haupttäters verbunden sein kann. Dies
        lles muss man zumindest bedenken. Dies gilt umso
        ehr für das Ansinnen von Bündnis 90/Die Grünen, so-
        ar die Anstiftung von einer Rechtswidrigkeit auszuneh-
        en. Ein solches Anliegen können und werden wir kei-
        esfalls mittragen. Damit wird der Verletzung von
        ienstgeheimnissen in jedem Falle Vorschub geleistet.
        Sie sehen: Das Spannungsfeld ist sensibel, und wir
        üssen sehr genau überlegen, was wir mit dem Gesetz
        rreichen. Die Bundesregierung hat uns einen Entwurf
        orgelegt. Das gibt uns die Möglichkeit, die notwendi-
        en Überlegungen miteinander zu diskutieren. Wir wer-
        en dies gerne im Verlauf der weiteren Beratung tun.
        Christine Lambrecht (SPD): Die Pressefreiheit ist
        in hohes und für die Demokratie unverzichtbares Gut.
        arüber sind wir uns sicher alle einig. Die Freiheit der
        edien ist konstituierend für die freiheitlich-demokrati-
        che Grundordnung und von besonderer Bedeutung für
        en freiheitlichen Staat.
        Selbstverständlich gehört zur Pressefreiheit auch ein
        ewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen
        resse und privaten Informanten. Denn die Presse kann
        uf private Mitteilungen nicht verzichten. Und je siche-
        er der Informant sein kann, dass der Journalist die Her-
        unft seiner Informationen nicht preisgibt, desto ergiebi-
        er ist er als Informationsquelle.
        Andererseits besteht ein Spannungsverhältnis zwi-
        chen der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem
        taatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung
        owie der Sicherung des Rechtsfriedens durch das Straf-
        echt auf der anderen Seite.
        Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Berücksichti-
        ung der Belange einer funktionstüchtigen Straf-
        echtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
        urchbruch verholfen werden kann. Dies ist in einen an-
        emessenen Ausgleich zu bringen. Das ist in erster Linie
        ufgabe des Gesetzgebers.
        Für diesen Ausgleich, und zwar zugunsten der Presse-
        reiheit, haben wir in den vergangenen Legislatur-
        erioden gesetzgeberisch viel getan: Wir haben durch
        8810 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
        (A) )
        )(B)
        Änderungen die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfol-
        gungsbehörden gegen Medienangehörige einge-
        schränkt.
        Ich halte es an dieser Stelle für wichtig, noch einmal
        herauszustellen, was wir bereits geleistet haben, um die
        Pressefreiheit in unserer Prozessordnung umfassend zu
        schützen. Im Zuge der Neuregelung der Telekommuni-
        kationsüberwachung – das Gesetz ist am 1. Januar 2008
        in Kraft getreten – haben wir wichtige Veränderungen im
        Interesse der Presse- und Rundfunkfreiheit in die Straf-
        prozessordnung eingearbeitet: Wir haben mit dem sei-
        nerzeit neu eingeführten § 160 a StPO dafür gesorgt,
        dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
        die Betroffenheit eines Medienangehörigen durch beab-
        sichtigte Ermittlungsmaßnahmen besonders zu berück-
        sichtigen ist, wenn voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
        würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
        dürfte.
        Wir haben festgeschrieben, dass im Regelfall nicht
        von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses
        auszugehen ist, wenn das Verfahren keine Straftat von
        erheblicher Bedeutung betrifft. Soweit geboten, ist die
        Maßnahme zu unterlassen oder – wenn möglich – jeden-
        falls zu beschränken. Diese Regelung ist auch bei der
        Frage zu berücksichtigen, inwieweit erlangte Erkennt-
        nisse im Strafverfahren verwertet werden dürfen, wenn
        ein Medienangehöriger betroffen war.
        Wir haben in § 160 a StPO des Weiteren festgeschrie-
        ben, dass Ermittlungen zwar ohne die eben beschriebe-
        nen Einschränkungen zulässig sind, wenn die zeugnis-
        verweigerungsberechtigte Person aufgrund bestimmter
        Tatsachen verdächtig ist, selbst an der Tat oder an einer
        Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt
        zu sein. Jedoch gilt dies für zeugnisverweigerungsbe-
        rechtigte Medienangehörige nur, sobald und soweit ein
        erforderlicher Strafantrag gestellt oder eine notwendige
        Ermächtigung erteilt ist.
        Außerdem haben wir die Regelung über das Be-
        schlagnahmeverbot in § 97 StPO verschärft, genauer ge-
        sagt, die Verbotsausnahme, der auch Medienangehörige
        unterliegen, enger gefasst: Es geht um den Fall der Be-
        teiligung an den Straftaten der Begünstigung, der Straf-
        vereitelung oder der Hehlerei. Bis zur Neufassung
        reichte ein einfacher Verdacht der Beteiligung aus. Seit
        unserer Neufassung müssen nun bestimmte Tatsachen
        für einen Verstrickungsverdacht vorliegen; bloße Vermu-
        tung reicht für einen Verstrickungsverdacht somit nicht.
        Darüber hinaus ist eine Beschlagnahme selbst bei
        Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ausgeschlos-
        sen, wenn und soweit nicht der erforderliche Strafantrag
        gestellt oder die notwendige Ermächtigung erteilt ist.
        Nicht zuletzt haben wir mit § 108 Abs. 3 StPO eine
        spezielle strafprozessuale Regelung zu sogenannten Zu-
        fallsfunden bei Medienangehörigen geschaffen und so
        für eine weitere und wesentliche Verbesserung beim In-
        formantenschutz gesorgt. Die Vorschrift verbietet eine
        beweismäßige Verwertung von Zufallsfunden bei Me-
        dienmitarbeitern. Das Verbot betrifft solches Material,
        das bei einem Medienmitarbeiter zufällig gefunden wird,
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        as zwar auf eine Straftat hindeutet, das aber nichts mit
        er Untersuchung zu tun hat, derentwegen die Durchsu-
        hung angeordnet wurde. Diese Zufallsfunde bei Me-
        ienmitarbeitern dürfen dann nicht als Beweise verwer-
        et werden, wenn es um ein Strafverfahren wegen einer
        at geht, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren
        reiheitsstrafe bewehrt ist. Ausdrücklich ausgeschlossen
        st zudem die beweismäßige Verwertung bei Straftaten
        ach § 353 b Strafgesetzbuch, also bei Verletzung des
        ienstgeheimnisses und besonderer Geheimhaltungs-
        flicht.
        In der Gesamtschau haben wir mit diesen Maßnah-
        en den Informantenschutz wesentlich verbessert und
        ie Pressefreiheit gestärkt.
        Wir haben uns seinerzeit übrigens bewusst dafür ent-
        chieden, Verbesserungen im Prozessrecht anzusiedeln.
        on der Schaffung von Ausnahmen speziell nur für eine
        erufsgruppe im materiellen Recht, also strafrechtlichen
        usnahmen nur für Journalisten im Strafgesetzbuch, ha-
        en wir bewusst abgesehen, weil sie rechtssystematisch
        nd verfassungsrechtlich kaum zu begründen sind.
        Schon allein deswegen hege ich gegenüber den Vorla-
        en der schwarz-gelben Regierung als auch der Grünen-
        raktion durchaus Skepsis. Denn beide Vorschläge set-
        en im materiellen Recht an.
        Um aber kein Missverständnis aufkommen zu lassen,
        ill ich ausdrücklich erklären, dass ich das Anliegen,
        as hinter den heute zu beratenden Entwürfen steht, gut
        erstehe: Es geht um den Fall Cicero und ähnlich gela-
        erte Fälle. Es sind die Fälle, in denen ein Journalist an
        nterne Geheimdienstunterlagen oder andere dienstliche
        nterna und Verschlussachen gelangt und diese Informa-
        ionen dann veröffentlicht.
        Da der Informant unbekannt ist, ermittelt die Staats-
        nwaltschaft wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
        emäß § 353 b StGB gegen Unbekannt. Da aber klar ist,
        ass der Journalist den Informanten kennt, liegt es nahe,
        ass die Staatsanwaltschaft Mittel und Wege sucht, um
        ber den Journalisten die undichten Stellen im Staatsap-
        arat aufspüren zu können.
        Allerdings sind schon jetzt Medienmitarbeiter nach
        er verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung straflos zu
        tellen, wenn sich ihre Beteiligung an dem Geheimnis-
        errat auf den Verdacht der Veröffentlichung beschränkt,
        nd es sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen in ei-
        em Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige ver-
        assungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich
        der vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des In-
        ormanten zu ermitteln.
        Auch dann, wenn der Geheimnisträger dem Journalis-
        en nur Hintergrundinformationen liefern will und es
        ann abredewidrig zur Veröffentlichung kommt, ist die
        at des Geheimnisträgers mit der Offenbarung des Ge-
        eimnisses nicht nur vollendet, sondern auch bereits be-
        ndet und eine Beihilfe durch die nachfolgende Veröf-
        entlichung nicht mehr möglich.
        Das Problemfeld reduziert sich somit auf die Fälle, in
        enen eine Beihilfe konstruiert wird, und zwar wie folgt:
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8811
        (A) )
        )(B)
        Die Tat des Amtsträgers wird dann, wenn es ihm um die
        Veröffentlichung des Geheimnisses geht, mit der Offen-
        barung an den Journalisten als lediglich vollendete Tat
        gewertet; beendet wäre sie erst mit der – plangemäßen –
        Veröffentlichung. Nach den Vertretern dieser Teilnahme-
        lehre kann zwischen Vollendung und Beendigung durch
        den Journalisten eine sogenannte sukzessive Beihilfe ge-
        leistet werden. Die Strafbarkeit einer solchen sukzessi-
        ven Beihilfe ist umstritten und über ihre Anwendbarkeit
        speziell auf den Fall einer Veröffentlichung eines Dienst-
        geheimnisses durch Journalisten höchstrichterlich noch
        nicht entschieden worden.
        Hier werden wir bei den Ausschussberatungen ganz
        genau hinschauen müssen und sollten wir unter Einbe-
        ziehung von Expertenwissen sauber prüfen, ob die jetzt
        vorliegenden Gesetzentwürfe erforderlich und geeignet
        sind, in diesem Problemfeld in rechtlich und verfas-
        sungsrechtlich einwandfreier Weise Abhilfe zu schaffen.
        Wie die schwarz-gelbe Koalition allerdings den Wi-
        derspruch auflösen will zwischen dem vorliegenden Vor-
        haben, das eindeutig die Handschrift der FDP trägt, und
        den Äußerungen des Rechtsausschussvorsitzenden
        Siegfried Kauder, CDU, der bei der Weitergabe und Ver-
        öffentlichung von als geheim eingestuften Informationen
        zur Not auch die Pressefreiheit einschränken will, wer-
        den wir gespannt beobachten.
        Halina Wawzyniak (DIE LINKE): Pressefreiheit:
        Zumutung und Versprechen. – Journalistinnen und Jour-
        nalisten sollen zukünftig nicht mehr befürchten müssen,
        von der Staatsanwaltschaft behelligt zu werden, wenn
        sie Informationen veröffentlichen, die als Dienstgeheim-
        nis eingestuft sind. Der Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung, der eine Ergänzung des § 353 b des Strafgesetz-
        buchs vorsieht, geht in die richtige Richtung, greift aber
        viel zu kurz. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf
        auch nicht zustimmen.
        Der Gesetzentwurf der Grünen hingegen ergänzt den
        Entwurf der Bundesregierung so umfassend, dass man
        diesem zustimmen muss.
        Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die geheime Infor-
        mationen verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
        Jahren gedroht. Mit dem ergänzenden Absatz will die
        Bundesregierung nun ausschließen, dass Journalistinnen
        und Journalisten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat
        belangt werden können, wenn sie Material bekannt ma-
        chen, das ihnen zugespielt wurde.
        Dieser längst überfällige Gesetzentwurf der Bundes-
        regierung setzt nun endlich die Vorgaben des Bundesver-
        fassungsgerichts zum sogenannten Cicero-Urteil von
        2007 um. Die Richterinnen und Richter entschieden vor
        drei Jahren, dass eine Razzia bei der Zeitschrift Cicero
        vor fünf Jahren gegen das Grundgesetz verstoßen hatte.
        Im Jahre 2005 hatte die Potsdamer Staatsanwaltschaft
        die Redaktionsräume der Monatszeitschrift sowie das
        Wohnhaus des Journalisten Bruno Schirra durchsucht.
        Anlass war ein Cicero-Artikel, in dem Schirra aus einem
        vertraulichen BKA-Papier über den Terroristen Mussab
        al-Sarkawi zitiert hatte.
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        Das Verfassungsgericht hatte zwar seinerzeit klar und
        eutlich entschieden, dass Durchsuchungs- und Be-
        chlagnahmeaktionen verfassungswidrig sind, wenn sie
        llein dem Zweck dienen, die undichte Stelle etwa in ei-
        er Behörde zu finden, über die vertrauliche Informatio-
        en an die Medien gelangt sind. Doch auch nach dem
        icero-Urteil waren die Staatsanwaltschaften nicht we-
        iger zimperlich geworden, im Gegenteil! Immer wieder
        aren sie gegen Journalisten vorgegangen, die der Ge-
        eimhaltung unterliegendes Material an die Öffentlich-
        eit gebracht hatten. Erst vor zwei Jahren war es zu „Er-
        ittlungen“ gegen siebzehn Journalisten von Spiegel,
        tern, Die Zeit und Süddeutscher Zeitung gekommen,
        ie Informationen aus dem BND-Untersuchungsaus-
        chuss zum Fall Murat Kurnaz veröffentlicht hatten. Hö-
        epunkt war die Verurteilung zweier Journalisten, wel-
        he im sogenannten „Sachsensumpf“ recherchierten.
        Wieder und wieder hatten Politiker und Medienver-
        reter die staatsanwaltliche Praxis als Angriff auf die
        ressefreiheit verurteilt. Beispielsweise der Deutsche
        ournalistenverband hat seit Ende der 80er-Jahre über
        00 Verstöße gegen die Pressefreiheit durch staatliche
        tellen in der Bundesrepublik dokumentiert.
        Das Grundgesetz schützt die Pressefreiheit, da sie für
        inen demokratischen Rechtsstaat konstituierend ist.
        icht umsonst bezeichnet man die Medien gern auch als
        ierte Gewalt. Pressefreiheit ist für eine lebendige De-
        okratie unverzichtbar. Dass heißt, Eingriffe in die Pres-
        efreiheit und Angriffe auf Journalistinnen und Journa-
        isten sind Eingriffe in die Demokratie, sind Angriffe auf
        ie Demokratie. Zum Schutz der Pressefreiheit gehört
        nter anderem, dass Journalistinnen und Journalisten das
        echt haben, ihre Quellen und Informantinnen und In-
        ormanten zu schützen.
        Pressefreiheit ist eine Zumutung; Zumutung, da Infor-
        ationen in die Öffentlichkeit gelangen, Informationen
        ie nicht immer schmeichelhaft sind für Akteure in der
        egierung oder in der Verwaltung.
        Pressefreiheit ist aber auch Versprechen; Versprechen,
        ass es engagierte Menschen gibt, die Skandale und
        issstände aufdecken. Damit erhöht sich der Druck auf
        ie Akteure in Wirtschaft und Politik, demokratisch zu
        gieren. Insofern begrüße ich die neusten Veröffentli-
        hungen von WikiLeaks.
        Zum Schluss möchte ich nochmals darauf hinweisen,
        ass es für die Pressefreiheit unerlässlich ist, Journalis-
        innen und Journalisten umfassend zu schützen: zu
        chützen vor den Begehrlichkeiten der Ermittlungsbe-
        örden, zu schützen vor den Begehrlichkeiten der Poli-
        ik.
        Deshalb wird die Linke auch nicht von der Forderung
        bstand nehmen, dass Journalistinnen und Journalisten
        enauso wie Abgeordnete den absoluten Schutz gemäß
        160 a Strafprozessordnung verdienen.
        Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        ine freie Presse ist ein Wesenselement des freiheitli-
        hen Staates und ist für die moderne Demokratie unent-
        ehrlich. Als Menschenrechtspolitiker weiß ich: Das
        8812 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
        (A) )
        )(B)
        Ausmaß der Pressefreiheit ist ein untrüglicher Indikator
        für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Frei-
        heit, die ein Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern ge-
        währt. Es ist die Aufgabe der Presse und der Medien ins-
        gesamt, umfassende Information zu ermöglichen, die
        Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und
        selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten.
        Dennoch kam es in jüngster Vergangenheit immer
        wieder zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden
        gegen Medienangehörige, die in ihrer Art und Weise ge-
        eignet waren und sind, die Pressefreiheit zu gefährden.
        Seien es Durchsuchungen und Beschlagnahmen, sei es
        die Mitnahme von Zufallsfunden, sei es die Überwa-
        chung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Dabei sind oft
        noch nicht einmal die Medienangehörigen, die Journalis-
        tinnen und Journalisten, das eigentliche Ziel der Ermitt-
        lungen, sondern – wie beim Geheimnisverrat – meist die
        Informantin oder der Informant im Verwaltungsapparat.
        So erging es dem Journalisten Bruno Schirra in dem be-
        kannt gewordenen sogenannten Cicero-Fall. Um Infor-
        mationslecks zu finden, werden über das Konstrukt der
        Beihilfe oder der Anstiftung zum Geheimnisverrat Ar-
        beits- und Privaträume von Journalistinnen und Journalis-
        ten durchsucht und vermeintliche Beweisstücke beschlag-
        nahmt. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird dadurch
        unterlaufen. Ein solcher Verdacht der Anstiftung oder
        Beihilfe zur Veröffentlichung eines Amtsgeheimnisses
        führt zu einer erheblichen Einschränkung des Quellen-
        und Informantenschutzes und damit der Pressefreiheit.
        Die Medienangehörigen können ihren journalistischen
        Aufgaben oft monatelang nicht nachgehen, weil ihre
        sämtlichen Arbeitsmaterialien nicht mehr verfügbar
        sind.
        Diesen grundrechtsfeindlichen Zustand wollen wir
        ändern. Wir haben deshalb bereits kurz nach der Cicero-
        Affäre 2006 einen Gesetzentwurf eingebracht, der die
        Pressefreiheit umfassend stärkt. Wir haben unseren da-
        maligen Gesetzentwurf von 2006 ausgebaut und stellen
        ihn nun erneut zur Debatte. Denn jetzt endlich hat auch
        die Bundesregierung nachgezogen und legt einen Ge-
        setzentwurf vor. Darin stellt sie die Beihilfe zum Ge-
        heimnisverrat straffrei und fordert einen dringenden Tat-
        verdacht bei Beschlagnahmen bei Medienangehörigen.
        Das reicht nicht aus – doch dazu gleich mehr.
        Denn an dieser Stelle muss gesagt werden, dass es
        schon äußerst merkwürdig ist und ein schräges Bild auf
        das Verständnis von Pressefreiheit bei einzelnen Abge-
        ordneten der Koalition wirft, wenn der Vorsitzende des
        Rechtsausschusses, CDU-Rechtspolitiker Siegfried
        Kauder, aufgrund der terroristischen Bedrohung vor-
        schlägt, die Pressefreiheit in Deutschland einzuschrän-
        ken. Ist es das, was im selbsternannten konservativ-bür-
        gerlichen Lager unter einer „Stärkung der Pressefreiheit“
        verstanden wird, so wie es im Titel des Gesetzentwurfs
        der Bundesregierung heißt? Ich habe die Bundesregie-
        rung in der Fragestunde vom 1. Dezember gefragt, wie
        sie diese These von Herrn Kauder bewertet. Und die
        Antwort war, sie verstehe die Äußerung als Appell an
        die Medien, den Sicherheitserfordernissen, die bei einer
        konkreten Gefährdungslage bestehen, in sachlich gebo-
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        ener Weise Rechnung zu tragen. Dies passt nicht im
        eringsten mit der angeblichen Intention des Gesetzent-
        urfes zusammen. Denn wer die Drohung, ein Wesens-
        lement des freiheitlichen Staates und der Demokratie
        inschränken zu wollen, als einen gut gemeinten Appell
        egreift, hat in unseren Augen ein grundrechtsdogmati-
        ches Defizit.
        Zurück zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die
        arin vorgeschlagenen Ideen zur Stärkung der Presse-
        reiheit reichen uns nicht aus. Wir Grünen meinen, dass
        ie Suche nach dem Amtsgeheimnisträger, der geheime
        nformationen herausgegeben hat, niemals auf Kosten
        er Pressefreiheit gehen und nicht auf dem Rücken von
        edienangehörigen stattfinden darf. Journalistinnen und
        ournalisten, die Informationen bekommen möchten, die
        achfragen und recherchieren, gehen ihrer Arbeit und
        amit ihrem grundgesetzlichen Auftrag nach. Während
        er Ermittlungen genau zu rekonstruieren, wie sie die In-
        ormation bekommen haben und ob sie möglicherweise
        en Wunsch des Amtsgeheimnisträgers, die vertrauliche
        nformation zu veröffentlichen, erst hervorgerufen ha-
        en, halten wir für schlicht nicht leistbar. Deshalb wollen
        ir nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Anstiftung
        um Geheimnisverrat straffrei stellen.
        Wir produzieren hierdurch keine Strafbarkeitslücke.
        enn wie bitte schön soll eine Anstiftung zum Geheim-
        isverrat durch Medienangehörige aussehen? Eine Jour-
        alistin ruft bei einem Beamten an, der vorher die Ver-
        chwiegenheit und Integrität in Person war und stachelt
        hn solange an, bis er endlich den Tatentschluss fasst,
        eheimnisse auszuplaudern? So liegen die Dinge doch
        icht. Wenn der Wille zur Weitergabe von Informationen
        icht bereits vorhanden ist, wird kein noch so renitenter
        ournalist einen Geheimnisträger anstacheln können.
        ber wenn der Tatentschluss zur Informationsweiter-
        abe bereits vor einem Gespräch mit dem Journalisten
        umindest latent vorhanden ist, dann kann dieser auch
        eine Anstiftung mehr leisten.
        Für ernsthaft recherchierende Medienangehörige
        ürfte die Anstiftung zum Geheimnisverrat, den die
        undesregierung weiterhin strafbar belassen möchte,
        ber trotzdem problematisch werden. Würde der etwa im
        all Cicero vorgeschobene Grund der Beihilfe zum Ge-
        eimnisverrat alleine straffrei gestellt, würden Durchsu-
        hungen und Beschlagnahmungen künftig einfach auf-
        rund des Vorwurfs der Anstiftung zum Geheimnisverrat
        ngeordnet. Denn bereits jede Bitte eines Journalisten
        m vertrauliches Material könnte als Anstiftung inter-
        retiert werden. Wir alle kennen den grundrechtlichen
        chutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Grundge-
        etz; geschützt werden alle wesensmäßig mit der Presse-
        rbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Be-
        chaffung der Information bis zur Verbreitung der
        achricht und Meinung. So hat es das Bundesverfas-
        ungsgericht mehrfach ausgedrückt. Das Nachfragen
        nd Nachbohren eines Medienangehörigen ist also nur
        ines: investigatives Recherchieren. Und dieses sollten
        ir nicht beschränken. Das ist es, was wir unter einer
        tärkung der Pressefreiheit verstehen, im Gegensatz zur
        undesregierung.
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8813
        (A) )
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        Es ist ein glücklicher Zufall, dass ausgerechnet in je-
        ner Woche über die Pressefreiheit debattiert wird, in der
        das Onlineportal WikiLeaks geheime Informationen der
        US-Regierung veröffentlicht und weltweit zugänglich
        gemacht hat. Natürlich sind die Mitarbeiterinnen und
        Mitarbeiter von WikiLeaks und auch der Gründer der
        Plattform von der Pressefreiheit geschützt. Denn Träge-
        rinnen und Träger des Grundrechts der Pressefreiheit
        sind alle Personen, die geschützte Tätigkeiten ausüben,
        also Informationen beschaffen oder verbreiten. Natürlich
        sind vielerlei Informationen brisant und bringen biswei-
        len auch sicher geglaubte Geheimnisse ans Licht. Wer
        aber für den Geheimnisverrat anschließend die Medien
        oder nunmehr konkret WikiLeaks verantwortlich ma-
        chen möchte, der liegt vollends falsch und fällt auf das
        Rückzugsgefecht all jener herein, die die Fehler gemacht
        haben. Denn die Straftat haben diejenigen begangen, die
        mit der Geheimniswahrung beauftragt, sich aber nicht
        daran gehalten haben. Hätten die Medien anschließend
        nicht darüber berichten sollen? Doch! Diplomatie oder
        Geheimniswahrung ist nicht ihr Auftrag. Noch einmal:
        Ihr Auftrag ist die Nachrichtenverbreitung und die Mei-
        nungsbildung.
        Mit der enormen, der richtigen und wichtigen Freiheit
        der Presse und Medien geht ein hohes Maß an Verant-
        wortung Hand in Hand, so wie jede Freiheit Verantwor-
        tung mit sich bringt. Diese Verantwortung verpflichtet
        Journalistinnen und Journalisten etwa dazu, sauber zu
        recherchieren und niemanden zu diffamieren oder zu be-
        leidigen. Alle Medienangehörigen müssen sich vor der
        Veröffentlichung einer Information daher schon Gedan-
        ken darüber machen, ob sie damit jemandem schaden
        könnten oder ob die Verbreitung dieser Information eine
        Gefahr für die öffentliche Sicherheit zur Folge haben
        könnte. Denn wenn die Veröffentlichung eine Person ge-
        fährdet oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
        darstellt, gebietet es die Verantwortung, auf eine Veröf-
        fentlichung zu verzichten. Das ist der richtige Weg, mit
        Freiheit umzugehen. Den Medien aber quasistaatliche
        Verpflichtungen auferlegen zu wollen und sie zur Ver-
        schwiegenheit zu ermahnen, wenn es dem Staat ver-
        meintlich schaden könnte, wäre grundlegend falsch.
        Denn das Aufbrechen von Geheimräumen birgt nicht nur
        Gefahren, es fördert auch die Demokratie. Niemand
        kann sich hernach herausreden, man habe doch nichts
        gewusst. Fakten zu kennen und dadurch einbezogen zu
        werden, mag unbequem sein, befördert aber auch das
        Engagement aller.
        Mit unserem Gesetzentwurf setzen wir ein klares Zei-
        chen: Uns ist Pressefreiheit wichtiger als Strafverfol-
        gung um jeden Preis. Ohne eine freie und kritische
        Presse kann keine Demokratie bestehen. Dabei ist inves-
        tigativer Journalismus zur Aufdeckung von Missständen
        besonders wichtig. Wir wollen die Pressefreiheit deshalb
        effektiv schützen, wenn ihr Einschüchterung und Behin-
        derung seitens der Strafverfolgung drohen.
        Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bun-
        desministerin der Justiz: Das Bundesverfassungsgericht
        hat stets zu Recht die Pressefreiheit als essenziell für die
        Demokratie bezeichnet. Dies gilt auch für den investiga-
        tiven Journalismus. Man möchte meinen, dass die Be-
        deutung des kritischen Journalismus spätestens seit der
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        piegel-Affäre in den 60er-Jahren geklärt sei. Aber Vor-
        änge wie die Durchsuchung der Redaktionsräume des
        agazins Cicero zeigen, dass ein noch besserer gesetzli-
        her Schutz der Pressefreiheit notwendig ist.
        Deshalb hat die Bundesregierung den vorliegenden
        esetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf-
        nd Strafprozessrecht beschlossen. Damit setzen wir die
        oalitionsvereinbarung um und stärken die rechtliche
        tellung der investigativen Journalisten. In der Sache
        eht es dabei um zweierlei: um materielle und um pro-
        essuale Rechte.
        Wir stellen klar, dass sich Medienangehörige nicht we-
        en Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen, wenn
        ie lediglich geheimes Material besitzen, auswerten oder
        eröffentlichen, das ihnen zugespielt worden ist. Obwohl
        ie Medienangehörigen ja selbst keiner Pflicht zur Ge-
        eimhaltung unterliegen, gab es in den vergangenen Jah-
        en immer wieder Fälle, in denen gegen sie ermittelt
        urde. Jeder Praktiker weiß, dass dies für die Strafverfol-
        er vielfach nur ein Mittel zum Zweck war, um auf die-
        em Weg Erkenntnisse über undichte Stellen in den
        ehörden zu gewinnen. Diesen „Umweg“ über die Jour-
        alisten soll es in Zukunft nicht mehr geben. Allerdings
        leibt selbstverständlich der Geheimnisverrat als solcher
        trafbar, ebenso wie die Anstiftung hierzu.
        Sachgerecht ist es dagegen, den verfehlten Ermitt-
        ungsansatz über „Beihilfe“ zu beenden, zumal es ohne-
        in strafrechtsdogmatisch fragwürdig ist, ob man zu ei-
        er bereits vollendeten Haupttat – Geheimnisverrat –
        berhaupt noch nachträglich Beihilfe leisten kann.
        Durch unsere Klarstellung erreichen wir dreierlei:
        Erstens: Journalisten werden vor Ermittlungsmaßnah-
        en der Strafverfolgungsbehörden geschützt.
        Zweitens: Der Quellen- und Informantenschutz wird
        estärkt.
        Drittens: Die investigative Recherche und kritische
        erichterstattung wird gesichert.
        Mit dieser Neuregelung schaffen wir mehr Rechts-
        icherheit. Im Verfahrensrecht sehen wir einen besseren
        chutz vor Beschlagnahmen vor. Schon heute dürfen Poli-
        ei und Staatsanwaltschaft Material, das Journalisten von
        nformanten erhalten haben, nur unter engen Vorausset-
        ungen und nach einer strengen Abwägung mit der Pres-
        efreiheit beschlagnahmen. In Zukunft wird nicht mehr
        ur ein auf bestimmte Tatsachen gestützter einfacher Tat-
        erdacht gegen einen Journalisten ausreichen, sondern es
        uss ein dringender Tatverdacht vorliegen, das heißt, es
        uss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der
        etreffende an einer Straftat beteiligt ist.
        Mit dieser Gesetzgebung liegen wir auf der Linie der
        echtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall
        icero. Die Karlsruher Entscheidung macht aber die
        euregelung keineswegs überflüssig, sondern schafft
        usätzliche Klarheit im Interesse der freien Presse.
        All dies hat übrigens nichts zu tun mit der aktuellen
        ebatte um WikiLeaks. Das Recht auf vertrauliche
        ommunikation ist ein zentraler Wert. Die WikiLeaks-
        ebatte wird daher das Bewusstsein für besseren Daten-
        chutz befördern.
        8814 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
        (A) )
        )(B)
        Bei dem heutigen Gesetz geht es nicht darum, Daten-
        schutz preiszugeben, sondern darum, dem Grundrecht
        aus Art. 5 Grundgesetz noch besser Geltung zu verschaf-
        fen.
        Am Ende sei daher an ein Zitat von Albert Camus er-
        innert, der einmal schrieb: „Eine freie Presse kann gut
        oder schlecht sein; aber eine Presse, die nicht frei ist, ist
        immer schlecht.“
        Anlage 7
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. No-
        vember 2010 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
        zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab-
        satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen nicht einzule-
        gen:
        – Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zu-
        ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
        Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
        schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
        – Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
        – Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
        Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
        ßung gefasst:
        1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Ener-
        giesteuergesetz kurzfristig die steuerliche Entlastung
        von Fernwärme zugunsten einer klima- und umwelt-
        freundlichen Versorgung wiederherzustellen.
        Begründung:
        Die Regelungen zur steuerlichen Entlastung von
        Fernwärme in der Fassung des Regierungsentwurfes
        sollen wiederhergestellt werden. Die Fernwärme
        leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
        Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere
        in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
        sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine
        hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossi-
        ler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer
        Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenz-
        tes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten
        für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis
        von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hi-
        naus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärme-
        anlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bil-
        dung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen
        und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqua-
        lität in städtischen Verdichtungsräumen bei.
        Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Ener-
        giesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das
        von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-
        Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf
        25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.
        Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger
        und notwendiger Bestandteil in den meisten Fern-
        wärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effi-
        2
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        ziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch
        den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau
        von Wärmenetzen.
        Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heiz-
        systeme unterliegen in der Regel dem Emissionshan-
        del und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz
        mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissions-
        handel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren
        Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt beste-
        hen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche
        Entlastung hätte bestehende Wettbewerbsnachteile
        zugunsten der Fernwärme abgebaut.
        . Der Deutsche Bundestag hat auf Empfehlung des
        Haushaltsausschusses für die Inanspruchnahme des
        Elterngeldes eine weitere materielle Voraussetzung
        beschlossen. Elterngeld kann eine grundsätzlich be-
        rechtigte Person danach nur noch erhalten, wenn de-
        ren zu versteuerndes Einkommen im letzten abge-
        schlossenen Veranlagungszeitraum nicht mehr als
        250 000 Euro betragen hat. Sofern auch eine andere
        Person berechtigt ist, gilt eine Grenze von
        500 000 Euro für die Summe des zu versteuernden
        Einkommens beider Personen.
        Diese Ausgestaltung als anspruchsausschließender
        Tatbestand hat zur Folge, dass die neu eingeführte
        Einkommensgrenze für die mit der Verwaltung des
        Elterngeldes beauftragten Stellen zu erheblichem zu-
        sätzlichen Verwaltungsaufwand führt. Außerdem ist
        zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung viele
        Elterngeldbescheide unter dem Vorbehalt des Wider-
        rufs ergehen müssen, da zum Zeitpunkt der Antrag-
        stellung der maßgebende Einkommensteuerbescheid
        vielfach noch nicht vorliegen wird. Dies führt zu un-
        nötiger Rechtsunsicherheit.
        Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
        dargestellten Probleme in einem neuen Gesetzge-
        bungsverfahren sachgerecht im Sinne der Länderver-
        waltungen und der betroffenen Anspruchsberechtigten
        zu lösen und damit den erheblichen bürokratischen
        Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. Dazu
        sollten praktikable Alternativen überlegt und geprüft
        werden. Ein gangbarer Weg könnte eine Mitteilungs-
        pflicht der Finanzbehörden der Länder sein.
        Der Bundesrat bittet, dass bereits im Vorfeld dieses
        Gesetzgebungsverfahrens auch die obersten Finanz-
        und Sozialbehörden der Länder beteiligt werden, da-
        mit auch deren Fachkenntnis in die gesetzliche Neu-
        regelung einfließen kann.
        Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Ab-
        wicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines
        Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur
        Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtli-
        chen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
        Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über
        Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über lang-
        fristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsver-
        träge und Tauschsystemverträge
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8815
        (A) )
        )(B)
        – Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
        – Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
        – Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
        „Energie- und Klimafonds“ (EKFG)
        – Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
        Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
        ßung gefasst:
        Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis
        zum 30. Juni 2012 eine Evaluierung der mittelbaren
        Auswirkungen der Einführung einer Kernbrennstoff-
        steuer auf die Haushalte der Länder und Gemeinden
        (z. B. durch die Abziehbarkeit der Kernbrennstoffsteuer
        als Betriebsausgabe im Rahmen der Ertragsteuern ent-
        stehenden Minderausgaben) durchzuführen.
        Der Bundesrat fordert zu diesem Zweck die Einset-
        zung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bundes-
        regierung und der Länderfinanzminister.
        Der Bundesrat fordert im Ergebnis dieser Evaluie-
        rung, eine Kompensation für die aus der Einführung des
        Gesetzes resultierenden Belastungen der Länder und Ge-
        meinden sowie eine angemessene Beteiligung der Län-
        der an den Einnahmen des Bundes aus der Kernbrenn-
        stoffsteuer zu prüfen.
        Begründung:
        Der Bund wird sich im Rahmen des Energiekonzep-
        tes durch die Kernbrennstoffsteuer eine neue Einnah-
        mequelle schaffen. Allerdings gelten die vom Bund
        für seinen Haushalt verfolgten Konsolidierungsziele
        ebenso für die Länder.
        Die Einführung der Kernbrennstoffsteuer erhöht
        nach derzeitigem Stand unmittelbar nur das Steuer-
        aufkommen des Bundes. Daher ist es erforderlich,
        dass der Bund die Länder an den zu erwartenden Ein-
        nahmen aus der Kernbrennstoffsteuer angemessen
        beteiligt.
        Mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von
        Ländern und Kommunen ergeben sich, weil diese
        neue Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden
        kann und so das Ertragsteueraufkommen, an dem
        auch die Länder und Gemeinden beteiligt sind, min-
        dert. Behauptungen, diese negativen Auswirkungen
        würden durch eine Laufzeitverlängerung egalisiert,
        sind so nicht haltbar: Zwar wird damit gerechnet,
        dass sich mit längeren Laufzeiten auf längere Sicht
        auch weitere Ertragsteuereinnahmen ergeben, an de-
        nen die Gebietskörperschaften entsprechend den all-
        gemeinen Verteilungsschlüsseln beteiligt sind; eine
        verlässliche Schätzung der zu erwartenden Steuer-
        mehreinnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch
        nicht möglich. Zudem wären diese Mehreinnahmen
        zeitlich inkongruent zu den Belastungswirkungen bei
        den Ländern und den Gemeinden.
        Die nach derzeitigem Stand in einer Höhe von
        2,3 Milliarden Euro pro Jahr erwartete Kernbrenn-
        stoffsteuer soll von den Betreibern von Atomkraft-
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        werken entrichtet werden. Die Unternehmen würden
        die Steuer als Betriebsausgaben behandeln, die das
        Körperschaftsteuer- und Gewerbesteueraufkommen
        mindern. Unter der Voraussetzung, dass die Unter-
        nehmen die Belastung aus der Brennelementesteuer
        nicht auf ihre Kunden abwälzen können, ist bei den
        Ländern und Gemeinden mit Mindereinnahmen in
        einer Größenordnung von rund 500 Millionen Euro
        (220 bzw. 280 Millionen Euro) zu rechnen.
        Das Gesetz geht davon aus, dass eine Überwälzung
        auf den Strompreis nur in geringem Umfang möglich
        sein wird. Bei einer teilweisen Überwälzung würden
        die Steuermindereinnahmen zwar geringer ausfallen.
        Da auf der anderen Seite Länder und Kommunen
        selbst Stromkunden sind, würde eine Weitergabe der
        Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne bei
        ihnen eine Erhöhung der eigenen Ausgaben zur
        Folge haben. Ferner muss berücksichtigt werden,
        dass die höheren Stromkosten bei einem Teil der Ver-
        braucher Betriebsausgaben darstellen und das Ertrag-
        steueraufkommen mindern würden.
        Wenn also Entlastungen für den Bund zu negativen
        Rückwirkungen auf die Finanzen der Länder und
        Kommunen führen, ist der Bund zum Ausgleich ver-
        pflichtet. Eine Konsolidierung des Bundes, die zu
        Lasten der Länder geht, kann weder im Interesse der
        Bundesregierung liegen noch entspricht sie dem So-
        lidargedanken eines föderalen Staates.
        Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den
        Rat des Anpassungsfonds
        Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgeset-
        zes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
        Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprü-
        ferordnung – Wahlrecht der Wirtschaftsprüfer-
        kammer
        Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
        EN haben mitgeteilt, dass sie den Antrag Einsetzung
        iner Enquête-Kommission „Wachstum, Wohlstand,
        ebensqualität – Wege zu nachhaltigem Wirtschaf-
        en und gesellschaftlichem Fortschritt“ auf Drucksa-
        he 17/2950 zurückziehen.
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
        nionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von ei-
        er Beratung abgesehen hat.
        Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
        Drucksache 17/3135 Nr. A.3
        Ratsdokument 11457/10
        Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
        Verbraucherschutz
        Drucksache 17/3135 Nr. A.4
        Ratsdokument 12967/10
        Drucksache 17/3324 Nr. A.2
        Ratsdokument 13619/10
        79. Sitzung
        Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5
        Anlage 6
        Anlage 7