Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8805
(A) )
)(B)
sammlung des EuroparatesKlöckner, Julia CDU/CSU 03.12.2010
** für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen Union
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
Hörster, Joachim CDU/CSU 03.12.2010**
Kiesewetter, Roderich CDU/CSU 03.12.2010
Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 03.12.2010
Anlage 1
Liste der entschuldigt
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Aigner, Ilse CDU/CSU 03.12.2010
Bätzing-Lichtenthäler,
Sabine
SPD 03.12.2010
Beckmeyer, Uwe SPD 03.12.2010
Bellmann, Veronika CDU/CSU 03.12.2010
Binding (Heidelberg),
Lothar
SPD 03.12.2010
Bleser, Peter CDU/CSU 03.12.2010
Brunkhorst, Angelika FDP 03.12.2010
Bülow, Marco SPD 03.12.2010
Burchardt, Ulla SPD 03.12.2010
Crone, Petra SPD 03.12.2010
Dr. Dehm, Diether DIE LINKE 03.12.2010
Dr. Djir-Sarai, Bijan FDP 03.12.2010
Frankenhauser,
Herbert
CDU/CSU 03.12.2010
Freitag, Dagmar SPD 03.12.2010
Friedhoff, Paul K. FDP 03.12.2010
Gehrcke, Wolfgang DIE LINKE 03.12.2010
Gerdes, Michael SPD 03.12.2010
Gerster, Martin SPD 03.12.2010
Gloser, Günter SPD 03.12.2010
Groth, Annette DIE LINKE 03.12.2010*
Gruß, Miriam FDP 03.12.2010
Dr. Hendricks,
Barbara
SPD 03.12.2010
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Anlagen zum Stenografischen Bericht
en Abgeordneten
otting-Uhl, Sylvia BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.12.2010
restel, Holger FDP 03.12.2010
unert, Katrin DIE LINKE 03.12.2010
r. Lauterbach, Karl SPD 03.12.2010
ay, Caren DIE LINKE 03.12.2010
eutheusser-
Schnarrenberger,
Sabine
FDP 03.12.2010
ötzer, Ulla DIE LINKE 03.12.2010
aisch, Nicole BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.12.2010
öller, Kornelia DIE LINKE 03.12.2010
estle, Ingrid BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
03.12.2010
ietan, Dietmar SPD 03.12.2010
ord, Thomas DIE LINKE 03.12.2010
swald, Eduard CDU/CSU 03.12.2010
etermann, Jens DIE LINKE 03.12.2010
r. Ratjen-Damerau,
Christiane
FDP 03.12.2010
r. Schavan, Annette CDU/CSU 03.12.2010
cholz, Olaf SPD 03.12.2010
chreiner, Ottmar SPD 03.12.2010
harma, Raju DIE LINKE 03.12.2010
teinke, Kersten DIE LINKE 03.12.2010
trothmann, Lena CDU/CSU 03.12.2010
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
8806 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
(A) )
)(B)
Anlage 2
Erklärungen nach § 31 GO
zur namentlichen Abstimmung über den Ent-
wurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regel-
bedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Tagesord-
nungspunkt 30 a)
Thomas Dörflinger (CDU/CSU): Ich werde dem
von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen
eingebrachten Gesetzentwurf heute unter Zurückstellung
von Bedenken meine Zustimmung erteilen. Dies ge-
schieht in erster Linie aus Respekt vor dem Bundesver-
fassungsgericht, das in seinem Urteil vom 9. Februar
2010 die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem
SGB II angemahnt hatte; mit meiner Zustimmung trage
ich zu einer fristgerechten Umsetzung des Urteils bei,
obwohl der Gesetzentwurf folgende Mängel aufweist:
Erstens. Die meines Erachtens im Gesetzentwurf vor-
genommene, nicht geeignete Interpretation des Karlsru-
her Urteils führt zu einer Reihe von schweren ordnungs-
politischen Fehlern. Wiewohl die Gewährleistung der
Lernmittelfreiheit, die Teilhabe an schulischen Veran-
staltungen, die Schülerbeförderung und die Möglichkeit
eines Mittagessens für Ganztagsschüler in ihrer Notwen-
digkeit unbestritten sind, fallen diese Aufgaben unzwei-
felhaft nicht in die Zuständigkeit des Bundesgesetzge-
bers, sondern in die Zuständigkeit der Bundesländer
bzw. der Schulträger. Der Bundesgesetzgeber zieht hier
Kompetenzen an sich, deren finanzielle Folgen schon
mittelfristig nicht absehbar sind. Mit den Vorgaben der
Föderalismuskommission II ist dies zudem inkompati-
bel. Die Begründung, weshalb sich der Bund zwar bei
Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II für diese
Aufgaben für zuständig hält, bei allen anderen Schülern
aber nicht, dürfte schwerfallen. Dies provoziert die Dis-
kussion um einen dauerhaften Übergang dieser Aufga-
ben in die Zuständigkeit des Bundes – mit deutlichen
Folgen für die Bundeshaushalte der Zukunft.
Zweitens. Die Umsetzung der sogenannten Bildungs-
chipkarte wird nur mit erheblichem Verwaltungsauf-
wand für alle im Verfahren Beteiligten möglich sein.
Dieser Verwaltungsaufwand rechtfertigt die inhaltlich ei-
gentlich nicht zu beanstandenden Ziele nicht, zumal eine
ausreichende technische Abgrenzung respektive die Re-
gelung zur Zusammenarbeit zwischen den Zuständigkei-
ten der Jobcenter, der Sozialdezernate sowie der Träger
von Kinder- und Jugendhilfe im Gesetzentwurf meines
Erachtens nicht ausreichend dargestellt ist.
Drittens. Es bestehen deutliche Zweifel, ob die Um-
setzung der sogenannten Bildungschipkarte tatsächlich
diskriminierungsfrei geschehen kann. Idealiter wäre dies
flächendeckend nur dann gegeben, wenn für alle Kinder
und Jugendlichen, nicht nur jene im SGB-II-Bezug, ei-
nerseits bestehende kommunale Angebote zur Förderung
von Kindern und Jugendlichen sowohl inhaltlich wie
technisch an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers an-
geglichen und andererseits neu zu schaffende kommu-
nale Angebote sich ebenfalls an den Vorgaben des
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GB II orientieren würden. Da mit Blick auf die kom-
unale Selbstverwaltung eine rechtliche Verpflichtung
eder zur Angleichung der Systeme noch zur Schaffung
erselben überhaupt ausgesprochen werden kann, er-
cheint eine diskriminierungsfreie Umsetzung bundes-
eit mehr als zweifelhaft.
Viertens. Die Gewährung von Sachleistungen zuguns-
en von Kindern und Jugendlichen anstelle der Bargeld-
ahlung an die Eltern ist mit Blick auf problematische
amilienverhältnisse im Prinzip richtig. Die Annahme,
ltern oder Elternteile im Leistungsbezug nach dem
GB II seien generell in der Wahrnehmung der erziehe-
ischen Aufgabe für ihre Kinder beeinträchtigt, geht al-
erdings an der Realität deutlich vorbei. Dies bedeutete
a im Umkehrschluss, dass Eltern mit einer bisher sozial-
ersicherungsplichtigen oder selbstständigen Beschäfti-
ung, die bisher ihrer erzieherischen Verantwortung ge-
echt wurden, durch den möglicherweise temporär
uftretenden Leistungsbezug nach dem SGB II diese
ompetenz einbüßen. Dies kann nicht richtig sein. Es
äre stattdessen angezeigt, die Umstellung von Bargeld-
uf Sachleistung auf jene Familien zu konzentrieren, wo
n der Wahrnehmung erzieherischer Verantwortung inso-
ern nachweisbare Mängel bestehen, als sich die Kinder-
nd Jugendhilfe zu Maßnahmen nach dem SGB VIII ge-
wungen sieht.
Kai Wegner (CDU/CSU): Zu meinem Stimmverhal-
en in der Abstimmung zum TOP 30 a in der 79. Sitzung
es 17. Deutschen Bundestages am 3. Dezember 2010,
./3. Lesung des von den Fraktionen CDU/CSU und
DP sowie der Bundesregierung eingebrachten Entwur-
es eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
nd zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches So-
ialgesetzbuch, gebe ich gemäß § 31 Abs. 1 GO-BT fol-
ende Erklärung zu Protokoll:
Ich stimme dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbe-
arfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu-
hes Sozialgesetzbuch zu, mit dem in erster Linie das
rteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
010 umgesetzt wird.
Gleichwohl bedaure ich sehr, dass es im Rahmen die-
er Gesetzesänderung nicht gelungen ist, eine Regelung
u schaffen, die es ermöglicht, dass Behörden bei Ver-
achlässigung der Erziehungspflicht von Eltern gegen-
ber ihren grundschulpflichtigen Kindern Sanktionen
ornehmen können. Wir dürfen es nicht akzeptieren,
ass vor allem schulpflichtige Kinder im Grundschulal-
er durch fehlende Erziehungsleistung ihrer Eltern im
ransferbezug durch Fernbleiben von der Schule erst gar
eine Chance bekommen, den Aufstieg durch Bildung
u schaffen. Diese Eltern verursachen durch ihr Fehlver-
alten mit großer Wahrscheinlichkeit den dauerhaften
ransferbezug ihrer Kinder. Dies geschieht nicht nur
um Schaden der Kinder, sondern auch zulasten der All-
emeinheit.
Ich hoffe sehr, dass es in den kommenden Monaten
elingt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu er-
ielen. Dies ist vor allem auch deshalb erforderlich, da
as bisherige Bußgeldverfahren in den einzelnen Bun-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8807
(A) )
)(B)
desländern ein stumpfes Schwert ist: Bei Eltern im
ALG-II-Bezug kann dieses in den meisten Fällen ohne-
hin nicht eingezogen werden.
Ich bin jedoch der Überzeugung, dass wir nicht ein
einziges Kind in Deutschland aufgeben dürfen. Deshalb
muss der Staat seinem Wächteramt nach Art. 6 des
Grundgesetzes auf diese Weise schnell und wirkungsvoll
im Interesse der Kinder nachkommen können. Bei El-
tern, die keinen Rechtsanspruch auf Transferleistungen
haben, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass gemäß der
Schulgesetze der Bundesländer verhängte Bußgelder
eingetrieben werden können. Eine Kumulation von Buß-
geld und Sanktion muss ausgeschlossen werden, die
Sanktion muss Vorrang haben. Eine entsprechende Än-
derung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist laut verschiede-
ner Gutachten in jeder Hinsicht verfassungskonform.
Anlage 3
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Stefanie Vogelsang, Dr. Jan-
Marco Luczak und Marco Wanderwitz (alle
CDU/CSU) zur namentlichen Abstimmung
über den Entwurf eines Gesetzes zur Ermitt-
lung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Tagesordnungspunkt 30 a)
Zu unserem Stimmverhalten in der Abstimmung zum
TOP 30 a in der 79. Sitzung des 17. Deutschen Bundes-
tages am 3. Dezember 2010, 2./3. Lesung des von den
Fraktionen CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregie-
rung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur Ermitt-
lung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geben wir ge-
mäß § 31 Abs. 1 GO-BT folgende Erklärung zu Proto-
koll:
Wir stimmen dem Gesetz zur Ermittlung von Regel-
bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zu, mit dem in erster Linie das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010 umgesetzt wird.
Gleichwohl bedauern wir sehr, dass es im Rahmen
dieser Gesetzesänderung nicht gelungen ist, eine Rege-
lung zu schaffen, die es ermöglicht, dass Behörden bei
Vernachlässigung der Erziehungspflicht von Eltern ge-
genüber ihren grundschulpflichtigen Kindern Sanktio-
nen vornehmen können. Wir dürfen es nicht akzeptieren,
dass vor allem schulpflichtige Kinder im Grundschulal-
ter durch fehlende Erziehungsleistung ihrer Eltern im
Transferbezug durch Fernbleiben von der Schule erst gar
keine Chance bekommen, den Aufstieg durch Bildung
zu schaffen. Diese Eltern verursachen durch ihr Fehlver-
halten mit großer Wahrscheinlichkeit den dauerhaften
Transferbezug ihrer Kinder. Dies geschieht nicht nur
zum Schaden der Kinder, sondern auch zulasten der All-
gemeinheit.
Wir hoffen sehr, dass es in den kommenden Monaten
gelingt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu er-
zielen. Dies ist vor allem auch deshalb erforderlich, da
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as bisherige Bußgeldverfahren in den einzelnen Bun-
esländern ein stumpfes Schwert ist: Bei Eltern im
LG-II-Bezug kann ein Bußgeld in den meisten Fällen
hnehin nicht eingezogen werden.
Wir sind jedoch der felsenfesten Überzeugung, dass
ir nicht ein einziges Kind in Deutschland aufgeben
ürfen. Deshalb muss der Staat seinem Wächteramt nach
rt. 6 GG auf diese Weise schnell und wirkungsvoll im
nteresse der Kinder nachkommen können. Bei Eltern,
ie keinen Rechtsanspruch auf Transferleistungen ha-
en, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass gemäß den
chulgesetzen der Bundesländer verhängte Bußgelder
ingetrieben werden können. Eine Kumulation von Buß-
eld und Sanktion muss ausgeschlossen werden, die
anktion muss Vorrang haben. Eine entsprechende Än-
erung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist laut verschiede-
en Gutachten in jeder Hinsicht verfassungskonform.
Des Weiteren bedauern wir es ausdrücklich, dass es
icht gelungen ist, eine Regelung bezogen auf die De-
kung der Beitragsfinanzierunglücke von im Basistarif
er PKV krankenversicherten Beziehern von ALG II zu
inden. Da diese Regelung etliche Bürger stark belastet,
ehen wir davon aus, dass die Bundesregierung hier zü-
ig eine entsprechende Regelung vorlegt.
nlage 4
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Dirk Becker (SPD) zur na-
mentlichen Abstimmung über den Antrag:
Stuttgart 21 – Bau- und Vergabestopp (Tages-
ordnungspunkt 35)
Hiermit erkläre ich, gemäß § 31 Abs. 2 unserer Ge-
chäftsordnung, an der Abstimmung zum oben genann-
en Tagesordnungspunkt nicht teilzunehmen.
Der Antrag der Linken zum Baustopp für Stuttgart 21
reift eine politische Diskussion der letzten Monate auf.
Mir ist wichtig festzustellen, dass Pro und Kontra
um Bahnhof in Stuttgart über Jahre abgewogen und
uch politisch entschieden wurden. Wie so oft regt sich
ber erst Widerstand, wenn es an die Umsetzung eines
uch planungsrechtlich abgeschlossenen Verfahrens
eht. Es ist keine neue Erkenntnis, dass dieses immer
äufiger der Fall ist.
Auch ich hege Bedenken, ob Ausmaß und Kosten des
rojekts angemessen und erforderlich sind. Jedoch sind
ie politischen Entscheidungen gefallen, ein einzigarti-
es Schlichtungsverfahren hat stattgefunden.
Doch selbst ein Beschluss des Bundestages für einen
austopp hätte diesen nicht zur Folge, da der Bundestag
icht mehr Herr des Verfahrens ist und keine entspre-
hende Entscheidungskompetenz besitzt. Die Bahn AG
ls Bauträger und das Land Baden-Württemberg sind die
ntscheidenden Akteure.
Warum nun die heutige Abstimmung? Es geht den
inken mit ihrem Antrag, der faktisch gar keinen Bau-
topp erzwingen kann, um politische Profilierung durch
lamauk mit Blick auf die anstehende Landtagswahl.
aran werde ich mich nicht beteiligen.
8808 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
(A) )
)(B)
Was bleibt, ist der Wunsch, dass die Bahn AG und das
Land Baden-Württemberg mit den Kritikern im Ge-
spräch bleiben und sie so weit wie möglich im weiteren
Verfahren beteiligen.
Bleibende Lehre ist es einerseits, künftig noch früh-
zeitiger und umfassender Bürgerinnen und Bürger einzu-
beziehen, andererseits aber auch die Erwartung, dass
Bürgerinnen und Bürger sich rechtzeitig zu politischen
Projekten äußern, ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen,
Anregungen und Kritik rechtzeitig einbringen und nicht
erst wach werden, wenn bereits die Bagger rollen.
Anlage 5
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Florian Pronold, Rainer
Arnold, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Martin
Burkert, Elvira Drobinski-Weiß, Dr. h. c.
Gernot Erler, Peter Friedrich, Ulrike
Gottschalck, Michael Groß, Gustav Herzog,
Josip Juratovic, Nicolette Kressl, Christian
Lange (Backnang), Gabriele Lösekrug-Möller,
Caren Marks, Katja Mast, Karin Roth (Esslin-
gen), Rita Schwarzelühr-Sutter und Ute Vogt
(alle SPD) zur namentlichen Abstimmung über
den Antrag: Stuttgart 21 – Bau- und Vergabe-
stopp (Tagesordnungspunkt 35)
Die Bundestagsfraktion Die Linke legt heute einen
Antrag mit dem Titel „Stuttgart 21 – Bau- und Vergabe-
stopp“ vor, in dem die Bundesregierung aufgefordert
wird, auf die Deutsche Bahn AG einzuwirken, alle Bau-,
Abriss- und Vergabemaßnahmen bis zur Wahl des Land-
tags in Baden-Württemberg am 27. März 2011 einzustel-
len.
Das Schienenprojekt Stuttgart 21 und die Neubaustre-
cke Wendlingen–Ulm hat für die Region Stuttgart und
deren Anbindung an das europäische Schienennetz eine
hervorragende Bedeutung. Der neue Bahnhof bedeutet
für die städtebauliche Entwicklung der Landeshauptstadt
Stuttgart eine besondere Chance.
Die Bevölkerung in Stuttgart und im Land Baden-
Württemberg ist in ihrer Bewertung des Neubauprojekt,
tief gespalten. Seit Monaten stehen sich Befürworter und
Gegner unversöhnlich gegenüber und streiten über die
Umsetzung des Schienenprojekts Stuttgart 21.
Am 30. September 2010 ist der Protest gegen das Pro-
jekt Stuttgart 21 eskaliert. Durch einen unverhältnismä-
ßigen Polizeieinsatz gegen die Demonstranten, veran-
lasst durch die Landesregierung des Landes Baden-
Württemberg unter der Führung des Ministerpräsidenten
Mappus, kam es zu vielen Verletzten. Das war politisch
unverantwortlich und muss im Untersuchungsausschuss
des Landtags von Baden-Württemberg lückenlos aufge-
klärt werden.
Nach unserer Auffassung lässt sich der Konflikt nur
durch eine landesweite Volksabstimmung lösen, in der
die Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-
Württemberg selbst über die Zukunft von Stuttgart 21
abstimmen. Im Antrag „Kein Weiterbau von Stuttgart 21
bis zur Volksabstimmung“ – Drucksache 17/2933 – hat
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ie SPD-Bundestagsfraktion daher ein sofortiges Ruhen
er Bau-und Abrissarbeiten bis zur Durchführung einer
olksabstimmung gefordert.
Wir begrüßen, dass nach anfänglichem Widerstand
er DB AG und der Landesregierung von Baden-
ürttemberg während der Schlichtungsgespräche unter
er Leitung des Schlichters Heiner Geißler seit dem
5. Oktober 2010 die Arbeiten an der Baustelle von
tuttgart 21 ruhen.
Der am 30. November 2010 erfolgte Schlichterspruch
on Herrn Geißler hat Vorschläge wie unter anderem die
rweiterung des Baus um ein neuntes und zehntes Gleis
emacht, unter welchen Bedingungen nach seiner Sicht
as Projekt Stuttgart 21 plus umgesetzt und gebaut wer-
en sollte. Darüber hinaus wird ein Stresstest durch ei-
en unabhängigen Gutachter vorgeschlagen, der die
eistungsfähigkeit des Projekts Stuttgart 21 untersuchen
oll. Ziel ist es, herauszufinden, ob und wie der geplante
ahnknoten Stuttgart 21 einen „Fahrplan mit 30 Prozent
eistungszuwachs in der Spitzenstunde mit guter Be-
riebsqualität“ gewährleisten kann.
Wir sind der Meinung, dass die Schlichtung zur Ver-
achlichung der Debatte zwischen Befürwortern und
egnern des Projekts Stuttgart 21 geführt hat. Der
rundsätzliche Konflikt um die Umsetzung des neuen
iefbahnhofs ist damit jedoch nicht gelöst. Nur eine
olksabstimmung der Menschen in Baden-Württem-
erg kann die notwendige Legitimation schaffen. Einen
echtlich möglichen Weg auf der Grundlage der Landes-
erfassung haben renommierte Rechtsgutachter aufge-
eigt.
Da die aktuelle Mehrheit von CDU und FDP im
andtag von Baden-Württemberg eine Volksabstim-
ung verhindert, wird die Landtagswahl am 27. März
011 darüber entscheiden, ob die Bürgerinnen und Bür-
er des Landes Baden-Württemberg in einer Volksab-
timmung über die Zukunft von Stuttgart 21 abstimmen
ürfen.
In diesem Verständnis halten wir an der Forderung in
nserem weitergehenden Antrag – Drucksache 17/2933 –
ach einem Ruhen der Bau-und Abrissarbeiten bis zur
olksabstimmung, die nach aktuellem Stand erst nach
em 27. März 2011 zustande kommen wird, fest und
timmen für den Antrag der Fraktion die Linke „Stutt-
art 21 – Bau- und Vergabestopp“.
nlage 6
Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung:
– Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Pressefreiheit im Straf- und Strafprozess-
recht (PrStG)
– Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von
Journalisten und der Pressefreiheit im Straf-
und Strafprozessrecht
(Tagesordnungspunkt 34 a und b)
Ansgar Heveling (CDU/CSU): Uns liegt ein Gesetz-
ntwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur „Stär-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8809
(A) )
)(B)
kung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht,
PrStG“ vor, der in erster Lesung heute beraten wird.
Gleichzeitig hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ei-
nen eigenen Gesetzentwurf zu dieser Thematik auf
Drucksache 17/3989 eingebracht, der heute ebenfalls mit
beraten wird.
Zunächst einmal: Die Pressefreiheit in Deutschland
ist stark. In der Bundesrepublik können Medienangehö-
rige ihrer wichtigen Aufgabe ungehindert nachkommen.
Die Presse ist frei und jedermann hat die Chance, die un-
terschiedlichste veröffentlichte Meinung in den ver-
schiedensten Medien ohne jegliche Repression wahrzu-
nehmen. Das ist nicht in jedem Land so.
Richtigerweise kommt der Pressefreiheit eine
schlechterdings konstituierende Wirkung für die demo-
kratische Gesellschaft zu. Dies wird insbesondere von
der Verfassungsrechtsprechung anerkannt und in unse-
rem demokratischen Verfassungsstaat täglich gelebt. Al-
lerdings ist auch klar, dass die Pressefreiheit in einem
Spannungsverhältnis zu anderen Rechten steht. Dazu ge-
hört auch das Interesse des Staates an einer wirksamen
Strafverfolgung. Und hier gibt es keinen Automatismus,
der Medienangehörige generell und grundsätzlich außer-
halb des Geltungsbereichs strafrechtlicher und strafpro-
zessualer Normen stellt.
Zu Recht wird in der Begründung des Gesetzentwurfs
darauf hingewiesen – ich zitiere –: „Dass das Straf-
verfolgungsinteresse grundsätzlich hinter das Recher-
cheinteresse der Medien zurückzutreten hat, lässt sich
verfassungsrechtlich nicht begründen. Es ist zudem zu
beachten, dass das Interesse an einer wirksamen Straf-
verfolgung durch verfahrensrechtliche Vorschriften, die
die Ermittlung der Wahrheit beschränken, empfindlich
berührt werden kann. Solche Beschränkungen können
auch den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruch
des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren beein-
trächtigen, weil Gegenstände, auf die sich Zeugnisver-
weigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote beziehen,
grundsätzlich nicht nur der Anklage, sondern auch der
Verteidigung entzogen sind.“
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen
nun nicht nur Verfahrensrechte geregelt werden, es soll
vielmehr gesetzlich geregelt werden, dass Beihilfehand-
lungen zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB
zukünftig nicht einmal mehr rechtswidrig sein sollen.
Bündnis 90/Die Grünen wollen sogar noch weiter da-
rüber hinausgehen und auch die Anstiftung für nicht
rechtswidrig erklären.
Damit ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber eine bis-
her durch die Rechtsprechung und die Literatur gefes-
tigte Position aktiv korrigiert. Rechtsprechung und Lite-
ratur sind nämlich der Auffassung, dass durch die
Möglichkeit einer Beihilfe am vollendeten, aber unbeen-
deten Delikt die Strafbarkeit auch von Nichtgeheimnis-
trägern aufrechterhalten worden ist.
Natürlich kann der Gesetzgeber durch ein legislatives
Diktum eine durch die Rechtsprechung geprägte Posi-
tion verändern. Dazu hat er nicht nur die Befugnis. Es ist
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ogar ganz klar seine Aufgabe, das Spannungsverhältnis
wischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des
rundgesetzes und den Bedürfnissen einer wirksamen
trafrechtspflege, in diesem Falle in Bezug auf die Ge-
eimhaltungsinteressen des Staates, auszutarieren und
urch Regelungen festzulegen. Dazu bedarf es indessen
iner sorgfältigen Abwägung. Nicht zuletzt die aktuellen
rfahrungen mit den sogenannten Enthüllungen von
ikiLeaks zeigen, dass es auch tatsächlich notwendig
st, ganz genau hinzuschauen und die Wirkungen, Aus-
irkungen und Wechselwirkungen im Detail zu beden-
en.
So liegt etwa folgende Überlegung nicht gänzlich
ern: So nachvollziehbar auf der einen Seite das Inte-
esse ist, Medienangehörige von der Rechtswidrigkeit
ei Beihilfehandlungen im Zusammenhang mit der Ver-
etzung von Dienstgeheimnissen freizustellen, so genau
uss man sich überlegen, was damit im Hinblick auf die
otivation des Haupttäters verbunden sein kann. Dies
lles muss man zumindest bedenken. Dies gilt umso
ehr für das Ansinnen von Bündnis 90/Die Grünen, so-
ar die Anstiftung von einer Rechtswidrigkeit auszuneh-
en. Ein solches Anliegen können und werden wir kei-
esfalls mittragen. Damit wird der Verletzung von
ienstgeheimnissen in jedem Falle Vorschub geleistet.
Sie sehen: Das Spannungsfeld ist sensibel, und wir
üssen sehr genau überlegen, was wir mit dem Gesetz
rreichen. Die Bundesregierung hat uns einen Entwurf
orgelegt. Das gibt uns die Möglichkeit, die notwendi-
en Überlegungen miteinander zu diskutieren. Wir wer-
en dies gerne im Verlauf der weiteren Beratung tun.
Christine Lambrecht (SPD): Die Pressefreiheit ist
in hohes und für die Demokratie unverzichtbares Gut.
arüber sind wir uns sicher alle einig. Die Freiheit der
edien ist konstituierend für die freiheitlich-demokrati-
che Grundordnung und von besonderer Bedeutung für
en freiheitlichen Staat.
Selbstverständlich gehört zur Pressefreiheit auch ein
ewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen
resse und privaten Informanten. Denn die Presse kann
uf private Mitteilungen nicht verzichten. Und je siche-
er der Informant sein kann, dass der Journalist die Her-
unft seiner Informationen nicht preisgibt, desto ergiebi-
er ist er als Informationsquelle.
Andererseits besteht ein Spannungsverhältnis zwi-
chen der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem
taatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung
owie der Sicherung des Rechtsfriedens durch das Straf-
echt auf der anderen Seite.
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Berücksichti-
ung der Belange einer funktionstüchtigen Straf-
echtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
urchbruch verholfen werden kann. Dies ist in einen an-
emessenen Ausgleich zu bringen. Das ist in erster Linie
ufgabe des Gesetzgebers.
Für diesen Ausgleich, und zwar zugunsten der Presse-
reiheit, haben wir in den vergangenen Legislatur-
erioden gesetzgeberisch viel getan: Wir haben durch
8810 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
(A) )
)(B)
Änderungen die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfol-
gungsbehörden gegen Medienangehörige einge-
schränkt.
Ich halte es an dieser Stelle für wichtig, noch einmal
herauszustellen, was wir bereits geleistet haben, um die
Pressefreiheit in unserer Prozessordnung umfassend zu
schützen. Im Zuge der Neuregelung der Telekommuni-
kationsüberwachung – das Gesetz ist am 1. Januar 2008
in Kraft getreten – haben wir wichtige Veränderungen im
Interesse der Presse- und Rundfunkfreiheit in die Straf-
prozessordnung eingearbeitet: Wir haben mit dem sei-
nerzeit neu eingeführten § 160 a StPO dafür gesorgt,
dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
die Betroffenheit eines Medienangehörigen durch beab-
sichtigte Ermittlungsmaßnahmen besonders zu berück-
sichtigen ist, wenn voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
dürfte.
Wir haben festgeschrieben, dass im Regelfall nicht
von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses
auszugehen ist, wenn das Verfahren keine Straftat von
erheblicher Bedeutung betrifft. Soweit geboten, ist die
Maßnahme zu unterlassen oder – wenn möglich – jeden-
falls zu beschränken. Diese Regelung ist auch bei der
Frage zu berücksichtigen, inwieweit erlangte Erkennt-
nisse im Strafverfahren verwertet werden dürfen, wenn
ein Medienangehöriger betroffen war.
Wir haben in § 160 a StPO des Weiteren festgeschrie-
ben, dass Ermittlungen zwar ohne die eben beschriebe-
nen Einschränkungen zulässig sind, wenn die zeugnis-
verweigerungsberechtigte Person aufgrund bestimmter
Tatsachen verdächtig ist, selbst an der Tat oder an einer
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt
zu sein. Jedoch gilt dies für zeugnisverweigerungsbe-
rechtigte Medienangehörige nur, sobald und soweit ein
erforderlicher Strafantrag gestellt oder eine notwendige
Ermächtigung erteilt ist.
Außerdem haben wir die Regelung über das Be-
schlagnahmeverbot in § 97 StPO verschärft, genauer ge-
sagt, die Verbotsausnahme, der auch Medienangehörige
unterliegen, enger gefasst: Es geht um den Fall der Be-
teiligung an den Straftaten der Begünstigung, der Straf-
vereitelung oder der Hehlerei. Bis zur Neufassung
reichte ein einfacher Verdacht der Beteiligung aus. Seit
unserer Neufassung müssen nun bestimmte Tatsachen
für einen Verstrickungsverdacht vorliegen; bloße Vermu-
tung reicht für einen Verstrickungsverdacht somit nicht.
Darüber hinaus ist eine Beschlagnahme selbst bei
Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ausgeschlos-
sen, wenn und soweit nicht der erforderliche Strafantrag
gestellt oder die notwendige Ermächtigung erteilt ist.
Nicht zuletzt haben wir mit § 108 Abs. 3 StPO eine
spezielle strafprozessuale Regelung zu sogenannten Zu-
fallsfunden bei Medienangehörigen geschaffen und so
für eine weitere und wesentliche Verbesserung beim In-
formantenschutz gesorgt. Die Vorschrift verbietet eine
beweismäßige Verwertung von Zufallsfunden bei Me-
dienmitarbeitern. Das Verbot betrifft solches Material,
das bei einem Medienmitarbeiter zufällig gefunden wird,
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as zwar auf eine Straftat hindeutet, das aber nichts mit
er Untersuchung zu tun hat, derentwegen die Durchsu-
hung angeordnet wurde. Diese Zufallsfunde bei Me-
ienmitarbeitern dürfen dann nicht als Beweise verwer-
et werden, wenn es um ein Strafverfahren wegen einer
at geht, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren
reiheitsstrafe bewehrt ist. Ausdrücklich ausgeschlossen
st zudem die beweismäßige Verwertung bei Straftaten
ach § 353 b Strafgesetzbuch, also bei Verletzung des
ienstgeheimnisses und besonderer Geheimhaltungs-
flicht.
In der Gesamtschau haben wir mit diesen Maßnah-
en den Informantenschutz wesentlich verbessert und
ie Pressefreiheit gestärkt.
Wir haben uns seinerzeit übrigens bewusst dafür ent-
chieden, Verbesserungen im Prozessrecht anzusiedeln.
on der Schaffung von Ausnahmen speziell nur für eine
erufsgruppe im materiellen Recht, also strafrechtlichen
usnahmen nur für Journalisten im Strafgesetzbuch, ha-
en wir bewusst abgesehen, weil sie rechtssystematisch
nd verfassungsrechtlich kaum zu begründen sind.
Schon allein deswegen hege ich gegenüber den Vorla-
en der schwarz-gelben Regierung als auch der Grünen-
raktion durchaus Skepsis. Denn beide Vorschläge set-
en im materiellen Recht an.
Um aber kein Missverständnis aufkommen zu lassen,
ill ich ausdrücklich erklären, dass ich das Anliegen,
as hinter den heute zu beratenden Entwürfen steht, gut
erstehe: Es geht um den Fall Cicero und ähnlich gela-
erte Fälle. Es sind die Fälle, in denen ein Journalist an
nterne Geheimdienstunterlagen oder andere dienstliche
nterna und Verschlussachen gelangt und diese Informa-
ionen dann veröffentlicht.
Da der Informant unbekannt ist, ermittelt die Staats-
nwaltschaft wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
emäß § 353 b StGB gegen Unbekannt. Da aber klar ist,
ass der Journalist den Informanten kennt, liegt es nahe,
ass die Staatsanwaltschaft Mittel und Wege sucht, um
ber den Journalisten die undichten Stellen im Staatsap-
arat aufspüren zu können.
Allerdings sind schon jetzt Medienmitarbeiter nach
er verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung straflos zu
tellen, wenn sich ihre Beteiligung an dem Geheimnis-
errat auf den Verdacht der Veröffentlichung beschränkt,
nd es sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen in ei-
em Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige ver-
assungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich
der vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des In-
ormanten zu ermitteln.
Auch dann, wenn der Geheimnisträger dem Journalis-
en nur Hintergrundinformationen liefern will und es
ann abredewidrig zur Veröffentlichung kommt, ist die
at des Geheimnisträgers mit der Offenbarung des Ge-
eimnisses nicht nur vollendet, sondern auch bereits be-
ndet und eine Beihilfe durch die nachfolgende Veröf-
entlichung nicht mehr möglich.
Das Problemfeld reduziert sich somit auf die Fälle, in
enen eine Beihilfe konstruiert wird, und zwar wie folgt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8811
(A) )
)(B)
Die Tat des Amtsträgers wird dann, wenn es ihm um die
Veröffentlichung des Geheimnisses geht, mit der Offen-
barung an den Journalisten als lediglich vollendete Tat
gewertet; beendet wäre sie erst mit der – plangemäßen –
Veröffentlichung. Nach den Vertretern dieser Teilnahme-
lehre kann zwischen Vollendung und Beendigung durch
den Journalisten eine sogenannte sukzessive Beihilfe ge-
leistet werden. Die Strafbarkeit einer solchen sukzessi-
ven Beihilfe ist umstritten und über ihre Anwendbarkeit
speziell auf den Fall einer Veröffentlichung eines Dienst-
geheimnisses durch Journalisten höchstrichterlich noch
nicht entschieden worden.
Hier werden wir bei den Ausschussberatungen ganz
genau hinschauen müssen und sollten wir unter Einbe-
ziehung von Expertenwissen sauber prüfen, ob die jetzt
vorliegenden Gesetzentwürfe erforderlich und geeignet
sind, in diesem Problemfeld in rechtlich und verfas-
sungsrechtlich einwandfreier Weise Abhilfe zu schaffen.
Wie die schwarz-gelbe Koalition allerdings den Wi-
derspruch auflösen will zwischen dem vorliegenden Vor-
haben, das eindeutig die Handschrift der FDP trägt, und
den Äußerungen des Rechtsausschussvorsitzenden
Siegfried Kauder, CDU, der bei der Weitergabe und Ver-
öffentlichung von als geheim eingestuften Informationen
zur Not auch die Pressefreiheit einschränken will, wer-
den wir gespannt beobachten.
Halina Wawzyniak (DIE LINKE): Pressefreiheit:
Zumutung und Versprechen. – Journalistinnen und Jour-
nalisten sollen zukünftig nicht mehr befürchten müssen,
von der Staatsanwaltschaft behelligt zu werden, wenn
sie Informationen veröffentlichen, die als Dienstgeheim-
nis eingestuft sind. Der Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung, der eine Ergänzung des § 353 b des Strafgesetz-
buchs vorsieht, geht in die richtige Richtung, greift aber
viel zu kurz. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf
auch nicht zustimmen.
Der Gesetzentwurf der Grünen hingegen ergänzt den
Entwurf der Bundesregierung so umfassend, dass man
diesem zustimmen muss.
Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die geheime Infor-
mationen verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren gedroht. Mit dem ergänzenden Absatz will die
Bundesregierung nun ausschließen, dass Journalistinnen
und Journalisten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat
belangt werden können, wenn sie Material bekannt ma-
chen, das ihnen zugespielt wurde.
Dieser längst überfällige Gesetzentwurf der Bundes-
regierung setzt nun endlich die Vorgaben des Bundesver-
fassungsgerichts zum sogenannten Cicero-Urteil von
2007 um. Die Richterinnen und Richter entschieden vor
drei Jahren, dass eine Razzia bei der Zeitschrift Cicero
vor fünf Jahren gegen das Grundgesetz verstoßen hatte.
Im Jahre 2005 hatte die Potsdamer Staatsanwaltschaft
die Redaktionsräume der Monatszeitschrift sowie das
Wohnhaus des Journalisten Bruno Schirra durchsucht.
Anlass war ein Cicero-Artikel, in dem Schirra aus einem
vertraulichen BKA-Papier über den Terroristen Mussab
al-Sarkawi zitiert hatte.
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Das Verfassungsgericht hatte zwar seinerzeit klar und
eutlich entschieden, dass Durchsuchungs- und Be-
chlagnahmeaktionen verfassungswidrig sind, wenn sie
llein dem Zweck dienen, die undichte Stelle etwa in ei-
er Behörde zu finden, über die vertrauliche Informatio-
en an die Medien gelangt sind. Doch auch nach dem
icero-Urteil waren die Staatsanwaltschaften nicht we-
iger zimperlich geworden, im Gegenteil! Immer wieder
aren sie gegen Journalisten vorgegangen, die der Ge-
eimhaltung unterliegendes Material an die Öffentlich-
eit gebracht hatten. Erst vor zwei Jahren war es zu „Er-
ittlungen“ gegen siebzehn Journalisten von Spiegel,
tern, Die Zeit und Süddeutscher Zeitung gekommen,
ie Informationen aus dem BND-Untersuchungsaus-
chuss zum Fall Murat Kurnaz veröffentlicht hatten. Hö-
epunkt war die Verurteilung zweier Journalisten, wel-
he im sogenannten „Sachsensumpf“ recherchierten.
Wieder und wieder hatten Politiker und Medienver-
reter die staatsanwaltliche Praxis als Angriff auf die
ressefreiheit verurteilt. Beispielsweise der Deutsche
ournalistenverband hat seit Ende der 80er-Jahre über
00 Verstöße gegen die Pressefreiheit durch staatliche
tellen in der Bundesrepublik dokumentiert.
Das Grundgesetz schützt die Pressefreiheit, da sie für
inen demokratischen Rechtsstaat konstituierend ist.
icht umsonst bezeichnet man die Medien gern auch als
ierte Gewalt. Pressefreiheit ist für eine lebendige De-
okratie unverzichtbar. Dass heißt, Eingriffe in die Pres-
efreiheit und Angriffe auf Journalistinnen und Journa-
isten sind Eingriffe in die Demokratie, sind Angriffe auf
ie Demokratie. Zum Schutz der Pressefreiheit gehört
nter anderem, dass Journalistinnen und Journalisten das
echt haben, ihre Quellen und Informantinnen und In-
ormanten zu schützen.
Pressefreiheit ist eine Zumutung; Zumutung, da Infor-
ationen in die Öffentlichkeit gelangen, Informationen
ie nicht immer schmeichelhaft sind für Akteure in der
egierung oder in der Verwaltung.
Pressefreiheit ist aber auch Versprechen; Versprechen,
ass es engagierte Menschen gibt, die Skandale und
issstände aufdecken. Damit erhöht sich der Druck auf
ie Akteure in Wirtschaft und Politik, demokratisch zu
gieren. Insofern begrüße ich die neusten Veröffentli-
hungen von WikiLeaks.
Zum Schluss möchte ich nochmals darauf hinweisen,
ass es für die Pressefreiheit unerlässlich ist, Journalis-
innen und Journalisten umfassend zu schützen: zu
chützen vor den Begehrlichkeiten der Ermittlungsbe-
örden, zu schützen vor den Begehrlichkeiten der Poli-
ik.
Deshalb wird die Linke auch nicht von der Forderung
bstand nehmen, dass Journalistinnen und Journalisten
enauso wie Abgeordnete den absoluten Schutz gemäß
160 a Strafprozessordnung verdienen.
Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
ine freie Presse ist ein Wesenselement des freiheitli-
hen Staates und ist für die moderne Demokratie unent-
ehrlich. Als Menschenrechtspolitiker weiß ich: Das
8812 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
(A) )
)(B)
Ausmaß der Pressefreiheit ist ein untrüglicher Indikator
für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Frei-
heit, die ein Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern ge-
währt. Es ist die Aufgabe der Presse und der Medien ins-
gesamt, umfassende Information zu ermöglichen, die
Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und
selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten.
Dennoch kam es in jüngster Vergangenheit immer
wieder zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden
gegen Medienangehörige, die in ihrer Art und Weise ge-
eignet waren und sind, die Pressefreiheit zu gefährden.
Seien es Durchsuchungen und Beschlagnahmen, sei es
die Mitnahme von Zufallsfunden, sei es die Überwa-
chung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Dabei sind oft
noch nicht einmal die Medienangehörigen, die Journalis-
tinnen und Journalisten, das eigentliche Ziel der Ermitt-
lungen, sondern – wie beim Geheimnisverrat – meist die
Informantin oder der Informant im Verwaltungsapparat.
So erging es dem Journalisten Bruno Schirra in dem be-
kannt gewordenen sogenannten Cicero-Fall. Um Infor-
mationslecks zu finden, werden über das Konstrukt der
Beihilfe oder der Anstiftung zum Geheimnisverrat Ar-
beits- und Privaträume von Journalistinnen und Journalis-
ten durchsucht und vermeintliche Beweisstücke beschlag-
nahmt. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird dadurch
unterlaufen. Ein solcher Verdacht der Anstiftung oder
Beihilfe zur Veröffentlichung eines Amtsgeheimnisses
führt zu einer erheblichen Einschränkung des Quellen-
und Informantenschutzes und damit der Pressefreiheit.
Die Medienangehörigen können ihren journalistischen
Aufgaben oft monatelang nicht nachgehen, weil ihre
sämtlichen Arbeitsmaterialien nicht mehr verfügbar
sind.
Diesen grundrechtsfeindlichen Zustand wollen wir
ändern. Wir haben deshalb bereits kurz nach der Cicero-
Affäre 2006 einen Gesetzentwurf eingebracht, der die
Pressefreiheit umfassend stärkt. Wir haben unseren da-
maligen Gesetzentwurf von 2006 ausgebaut und stellen
ihn nun erneut zur Debatte. Denn jetzt endlich hat auch
die Bundesregierung nachgezogen und legt einen Ge-
setzentwurf vor. Darin stellt sie die Beihilfe zum Ge-
heimnisverrat straffrei und fordert einen dringenden Tat-
verdacht bei Beschlagnahmen bei Medienangehörigen.
Das reicht nicht aus – doch dazu gleich mehr.
Denn an dieser Stelle muss gesagt werden, dass es
schon äußerst merkwürdig ist und ein schräges Bild auf
das Verständnis von Pressefreiheit bei einzelnen Abge-
ordneten der Koalition wirft, wenn der Vorsitzende des
Rechtsausschusses, CDU-Rechtspolitiker Siegfried
Kauder, aufgrund der terroristischen Bedrohung vor-
schlägt, die Pressefreiheit in Deutschland einzuschrän-
ken. Ist es das, was im selbsternannten konservativ-bür-
gerlichen Lager unter einer „Stärkung der Pressefreiheit“
verstanden wird, so wie es im Titel des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung heißt? Ich habe die Bundesregie-
rung in der Fragestunde vom 1. Dezember gefragt, wie
sie diese These von Herrn Kauder bewertet. Und die
Antwort war, sie verstehe die Äußerung als Appell an
die Medien, den Sicherheitserfordernissen, die bei einer
konkreten Gefährdungslage bestehen, in sachlich gebo-
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ener Weise Rechnung zu tragen. Dies passt nicht im
eringsten mit der angeblichen Intention des Gesetzent-
urfes zusammen. Denn wer die Drohung, ein Wesens-
lement des freiheitlichen Staates und der Demokratie
inschränken zu wollen, als einen gut gemeinten Appell
egreift, hat in unseren Augen ein grundrechtsdogmati-
ches Defizit.
Zurück zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die
arin vorgeschlagenen Ideen zur Stärkung der Presse-
reiheit reichen uns nicht aus. Wir Grünen meinen, dass
ie Suche nach dem Amtsgeheimnisträger, der geheime
nformationen herausgegeben hat, niemals auf Kosten
er Pressefreiheit gehen und nicht auf dem Rücken von
edienangehörigen stattfinden darf. Journalistinnen und
ournalisten, die Informationen bekommen möchten, die
achfragen und recherchieren, gehen ihrer Arbeit und
amit ihrem grundgesetzlichen Auftrag nach. Während
er Ermittlungen genau zu rekonstruieren, wie sie die In-
ormation bekommen haben und ob sie möglicherweise
en Wunsch des Amtsgeheimnisträgers, die vertrauliche
nformation zu veröffentlichen, erst hervorgerufen ha-
en, halten wir für schlicht nicht leistbar. Deshalb wollen
ir nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Anstiftung
um Geheimnisverrat straffrei stellen.
Wir produzieren hierdurch keine Strafbarkeitslücke.
enn wie bitte schön soll eine Anstiftung zum Geheim-
isverrat durch Medienangehörige aussehen? Eine Jour-
alistin ruft bei einem Beamten an, der vorher die Ver-
chwiegenheit und Integrität in Person war und stachelt
hn solange an, bis er endlich den Tatentschluss fasst,
eheimnisse auszuplaudern? So liegen die Dinge doch
icht. Wenn der Wille zur Weitergabe von Informationen
icht bereits vorhanden ist, wird kein noch so renitenter
ournalist einen Geheimnisträger anstacheln können.
ber wenn der Tatentschluss zur Informationsweiter-
abe bereits vor einem Gespräch mit dem Journalisten
umindest latent vorhanden ist, dann kann dieser auch
eine Anstiftung mehr leisten.
Für ernsthaft recherchierende Medienangehörige
ürfte die Anstiftung zum Geheimnisverrat, den die
undesregierung weiterhin strafbar belassen möchte,
ber trotzdem problematisch werden. Würde der etwa im
all Cicero vorgeschobene Grund der Beihilfe zum Ge-
eimnisverrat alleine straffrei gestellt, würden Durchsu-
hungen und Beschlagnahmungen künftig einfach auf-
rund des Vorwurfs der Anstiftung zum Geheimnisverrat
ngeordnet. Denn bereits jede Bitte eines Journalisten
m vertrauliches Material könnte als Anstiftung inter-
retiert werden. Wir alle kennen den grundrechtlichen
chutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Grundge-
etz; geschützt werden alle wesensmäßig mit der Presse-
rbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Be-
chaffung der Information bis zur Verbreitung der
achricht und Meinung. So hat es das Bundesverfas-
ungsgericht mehrfach ausgedrückt. Das Nachfragen
nd Nachbohren eines Medienangehörigen ist also nur
ines: investigatives Recherchieren. Und dieses sollten
ir nicht beschränken. Das ist es, was wir unter einer
tärkung der Pressefreiheit verstehen, im Gegensatz zur
undesregierung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8813
(A) )
)(B)
Es ist ein glücklicher Zufall, dass ausgerechnet in je-
ner Woche über die Pressefreiheit debattiert wird, in der
das Onlineportal WikiLeaks geheime Informationen der
US-Regierung veröffentlicht und weltweit zugänglich
gemacht hat. Natürlich sind die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von WikiLeaks und auch der Gründer der
Plattform von der Pressefreiheit geschützt. Denn Träge-
rinnen und Träger des Grundrechts der Pressefreiheit
sind alle Personen, die geschützte Tätigkeiten ausüben,
also Informationen beschaffen oder verbreiten. Natürlich
sind vielerlei Informationen brisant und bringen biswei-
len auch sicher geglaubte Geheimnisse ans Licht. Wer
aber für den Geheimnisverrat anschließend die Medien
oder nunmehr konkret WikiLeaks verantwortlich ma-
chen möchte, der liegt vollends falsch und fällt auf das
Rückzugsgefecht all jener herein, die die Fehler gemacht
haben. Denn die Straftat haben diejenigen begangen, die
mit der Geheimniswahrung beauftragt, sich aber nicht
daran gehalten haben. Hätten die Medien anschließend
nicht darüber berichten sollen? Doch! Diplomatie oder
Geheimniswahrung ist nicht ihr Auftrag. Noch einmal:
Ihr Auftrag ist die Nachrichtenverbreitung und die Mei-
nungsbildung.
Mit der enormen, der richtigen und wichtigen Freiheit
der Presse und Medien geht ein hohes Maß an Verant-
wortung Hand in Hand, so wie jede Freiheit Verantwor-
tung mit sich bringt. Diese Verantwortung verpflichtet
Journalistinnen und Journalisten etwa dazu, sauber zu
recherchieren und niemanden zu diffamieren oder zu be-
leidigen. Alle Medienangehörigen müssen sich vor der
Veröffentlichung einer Information daher schon Gedan-
ken darüber machen, ob sie damit jemandem schaden
könnten oder ob die Verbreitung dieser Information eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit zur Folge haben
könnte. Denn wenn die Veröffentlichung eine Person ge-
fährdet oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellt, gebietet es die Verantwortung, auf eine Veröf-
fentlichung zu verzichten. Das ist der richtige Weg, mit
Freiheit umzugehen. Den Medien aber quasistaatliche
Verpflichtungen auferlegen zu wollen und sie zur Ver-
schwiegenheit zu ermahnen, wenn es dem Staat ver-
meintlich schaden könnte, wäre grundlegend falsch.
Denn das Aufbrechen von Geheimräumen birgt nicht nur
Gefahren, es fördert auch die Demokratie. Niemand
kann sich hernach herausreden, man habe doch nichts
gewusst. Fakten zu kennen und dadurch einbezogen zu
werden, mag unbequem sein, befördert aber auch das
Engagement aller.
Mit unserem Gesetzentwurf setzen wir ein klares Zei-
chen: Uns ist Pressefreiheit wichtiger als Strafverfol-
gung um jeden Preis. Ohne eine freie und kritische
Presse kann keine Demokratie bestehen. Dabei ist inves-
tigativer Journalismus zur Aufdeckung von Missständen
besonders wichtig. Wir wollen die Pressefreiheit deshalb
effektiv schützen, wenn ihr Einschüchterung und Behin-
derung seitens der Strafverfolgung drohen.
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bun-
desministerin der Justiz: Das Bundesverfassungsgericht
hat stets zu Recht die Pressefreiheit als essenziell für die
Demokratie bezeichnet. Dies gilt auch für den investiga-
tiven Journalismus. Man möchte meinen, dass die Be-
deutung des kritischen Journalismus spätestens seit der
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piegel-Affäre in den 60er-Jahren geklärt sei. Aber Vor-
änge wie die Durchsuchung der Redaktionsräume des
agazins Cicero zeigen, dass ein noch besserer gesetzli-
her Schutz der Pressefreiheit notwendig ist.
Deshalb hat die Bundesregierung den vorliegenden
esetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf-
nd Strafprozessrecht beschlossen. Damit setzen wir die
oalitionsvereinbarung um und stärken die rechtliche
tellung der investigativen Journalisten. In der Sache
eht es dabei um zweierlei: um materielle und um pro-
essuale Rechte.
Wir stellen klar, dass sich Medienangehörige nicht we-
en Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen, wenn
ie lediglich geheimes Material besitzen, auswerten oder
eröffentlichen, das ihnen zugespielt worden ist. Obwohl
ie Medienangehörigen ja selbst keiner Pflicht zur Ge-
eimhaltung unterliegen, gab es in den vergangenen Jah-
en immer wieder Fälle, in denen gegen sie ermittelt
urde. Jeder Praktiker weiß, dass dies für die Strafverfol-
er vielfach nur ein Mittel zum Zweck war, um auf die-
em Weg Erkenntnisse über undichte Stellen in den
ehörden zu gewinnen. Diesen „Umweg“ über die Jour-
alisten soll es in Zukunft nicht mehr geben. Allerdings
leibt selbstverständlich der Geheimnisverrat als solcher
trafbar, ebenso wie die Anstiftung hierzu.
Sachgerecht ist es dagegen, den verfehlten Ermitt-
ungsansatz über „Beihilfe“ zu beenden, zumal es ohne-
in strafrechtsdogmatisch fragwürdig ist, ob man zu ei-
er bereits vollendeten Haupttat – Geheimnisverrat –
berhaupt noch nachträglich Beihilfe leisten kann.
Durch unsere Klarstellung erreichen wir dreierlei:
Erstens: Journalisten werden vor Ermittlungsmaßnah-
en der Strafverfolgungsbehörden geschützt.
Zweitens: Der Quellen- und Informantenschutz wird
estärkt.
Drittens: Die investigative Recherche und kritische
erichterstattung wird gesichert.
Mit dieser Neuregelung schaffen wir mehr Rechts-
icherheit. Im Verfahrensrecht sehen wir einen besseren
chutz vor Beschlagnahmen vor. Schon heute dürfen Poli-
ei und Staatsanwaltschaft Material, das Journalisten von
nformanten erhalten haben, nur unter engen Vorausset-
ungen und nach einer strengen Abwägung mit der Pres-
efreiheit beschlagnahmen. In Zukunft wird nicht mehr
ur ein auf bestimmte Tatsachen gestützter einfacher Tat-
erdacht gegen einen Journalisten ausreichen, sondern es
uss ein dringender Tatverdacht vorliegen, das heißt, es
uss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der
etreffende an einer Straftat beteiligt ist.
Mit dieser Gesetzgebung liegen wir auf der Linie der
echtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall
icero. Die Karlsruher Entscheidung macht aber die
euregelung keineswegs überflüssig, sondern schafft
usätzliche Klarheit im Interesse der freien Presse.
All dies hat übrigens nichts zu tun mit der aktuellen
ebatte um WikiLeaks. Das Recht auf vertrauliche
ommunikation ist ein zentraler Wert. Die WikiLeaks-
ebatte wird daher das Bewusstsein für besseren Daten-
chutz befördern.
8814 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
(A) )
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Bei dem heutigen Gesetz geht es nicht darum, Daten-
schutz preiszugeben, sondern darum, dem Grundrecht
aus Art. 5 Grundgesetz noch besser Geltung zu verschaf-
fen.
Am Ende sei daher an ein Zitat von Albert Camus er-
innert, der einmal schrieb: „Eine freie Presse kann gut
oder schlecht sein; aber eine Presse, die nicht frei ist, ist
immer schlecht.“
Anlage 7
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. No-
vember 2010 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen nicht einzule-
gen:
– Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zu-
ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
– Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
– Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Ener-
giesteuergesetz kurzfristig die steuerliche Entlastung
von Fernwärme zugunsten einer klima- und umwelt-
freundlichen Versorgung wiederherzustellen.
Begründung:
Die Regelungen zur steuerlichen Entlastung von
Fernwärme in der Fassung des Regierungsentwurfes
sollen wiederhergestellt werden. Die Fernwärme
leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere
in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine
hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossi-
ler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer
Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenz-
tes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten
für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis
von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hi-
naus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärme-
anlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bil-
dung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen
und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqua-
lität in städtischen Verdichtungsräumen bei.
Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Ener-
giesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das
von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-
Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf
25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.
Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger
und notwendiger Bestandteil in den meisten Fern-
wärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effi-
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ziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch
den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau
von Wärmenetzen.
Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heiz-
systeme unterliegen in der Regel dem Emissionshan-
del und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz
mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissions-
handel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren
Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt beste-
hen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche
Entlastung hätte bestehende Wettbewerbsnachteile
zugunsten der Fernwärme abgebaut.
. Der Deutsche Bundestag hat auf Empfehlung des
Haushaltsausschusses für die Inanspruchnahme des
Elterngeldes eine weitere materielle Voraussetzung
beschlossen. Elterngeld kann eine grundsätzlich be-
rechtigte Person danach nur noch erhalten, wenn de-
ren zu versteuerndes Einkommen im letzten abge-
schlossenen Veranlagungszeitraum nicht mehr als
250 000 Euro betragen hat. Sofern auch eine andere
Person berechtigt ist, gilt eine Grenze von
500 000 Euro für die Summe des zu versteuernden
Einkommens beider Personen.
Diese Ausgestaltung als anspruchsausschließender
Tatbestand hat zur Folge, dass die neu eingeführte
Einkommensgrenze für die mit der Verwaltung des
Elterngeldes beauftragten Stellen zu erheblichem zu-
sätzlichen Verwaltungsaufwand führt. Außerdem ist
zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung viele
Elterngeldbescheide unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs ergehen müssen, da zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung der maßgebende Einkommensteuerbescheid
vielfach noch nicht vorliegen wird. Dies führt zu un-
nötiger Rechtsunsicherheit.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
dargestellten Probleme in einem neuen Gesetzge-
bungsverfahren sachgerecht im Sinne der Länderver-
waltungen und der betroffenen Anspruchsberechtigten
zu lösen und damit den erheblichen bürokratischen
Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. Dazu
sollten praktikable Alternativen überlegt und geprüft
werden. Ein gangbarer Weg könnte eine Mitteilungs-
pflicht der Finanzbehörden der Länder sein.
Der Bundesrat bittet, dass bereits im Vorfeld dieses
Gesetzgebungsverfahrens auch die obersten Finanz-
und Sozialbehörden der Länder beteiligt werden, da-
mit auch deren Fachkenntnis in die gesetzliche Neu-
regelung einfließen kann.
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Ab-
wicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur
Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtli-
chen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über lang-
fristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsver-
träge und Tauschsystemverträge
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8815
(A) )
)(B)
– Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
– Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
– Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ (EKFG)
– Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis
zum 30. Juni 2012 eine Evaluierung der mittelbaren
Auswirkungen der Einführung einer Kernbrennstoff-
steuer auf die Haushalte der Länder und Gemeinden
(z. B. durch die Abziehbarkeit der Kernbrennstoffsteuer
als Betriebsausgabe im Rahmen der Ertragsteuern ent-
stehenden Minderausgaben) durchzuführen.
Der Bundesrat fordert zu diesem Zweck die Einset-
zung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bundes-
regierung und der Länderfinanzminister.
Der Bundesrat fordert im Ergebnis dieser Evaluie-
rung, eine Kompensation für die aus der Einführung des
Gesetzes resultierenden Belastungen der Länder und Ge-
meinden sowie eine angemessene Beteiligung der Län-
der an den Einnahmen des Bundes aus der Kernbrenn-
stoffsteuer zu prüfen.
Begründung:
Der Bund wird sich im Rahmen des Energiekonzep-
tes durch die Kernbrennstoffsteuer eine neue Einnah-
mequelle schaffen. Allerdings gelten die vom Bund
für seinen Haushalt verfolgten Konsolidierungsziele
ebenso für die Länder.
Die Einführung der Kernbrennstoffsteuer erhöht
nach derzeitigem Stand unmittelbar nur das Steuer-
aufkommen des Bundes. Daher ist es erforderlich,
dass der Bund die Länder an den zu erwartenden Ein-
nahmen aus der Kernbrennstoffsteuer angemessen
beteiligt.
Mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von
Ländern und Kommunen ergeben sich, weil diese
neue Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden
kann und so das Ertragsteueraufkommen, an dem
auch die Länder und Gemeinden beteiligt sind, min-
dert. Behauptungen, diese negativen Auswirkungen
würden durch eine Laufzeitverlängerung egalisiert,
sind so nicht haltbar: Zwar wird damit gerechnet,
dass sich mit längeren Laufzeiten auf längere Sicht
auch weitere Ertragsteuereinnahmen ergeben, an de-
nen die Gebietskörperschaften entsprechend den all-
gemeinen Verteilungsschlüsseln beteiligt sind; eine
verlässliche Schätzung der zu erwartenden Steuer-
mehreinnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch
nicht möglich. Zudem wären diese Mehreinnahmen
zeitlich inkongruent zu den Belastungswirkungen bei
den Ländern und den Gemeinden.
Die nach derzeitigem Stand in einer Höhe von
2,3 Milliarden Euro pro Jahr erwartete Kernbrenn-
stoffsteuer soll von den Betreibern von Atomkraft-
–
–
–
N
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werken entrichtet werden. Die Unternehmen würden
die Steuer als Betriebsausgaben behandeln, die das
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteueraufkommen
mindern. Unter der Voraussetzung, dass die Unter-
nehmen die Belastung aus der Brennelementesteuer
nicht auf ihre Kunden abwälzen können, ist bei den
Ländern und Gemeinden mit Mindereinnahmen in
einer Größenordnung von rund 500 Millionen Euro
(220 bzw. 280 Millionen Euro) zu rechnen.
Das Gesetz geht davon aus, dass eine Überwälzung
auf den Strompreis nur in geringem Umfang möglich
sein wird. Bei einer teilweisen Überwälzung würden
die Steuermindereinnahmen zwar geringer ausfallen.
Da auf der anderen Seite Länder und Kommunen
selbst Stromkunden sind, würde eine Weitergabe der
Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne bei
ihnen eine Erhöhung der eigenen Ausgaben zur
Folge haben. Ferner muss berücksichtigt werden,
dass die höheren Stromkosten bei einem Teil der Ver-
braucher Betriebsausgaben darstellen und das Ertrag-
steueraufkommen mindern würden.
Wenn also Entlastungen für den Bund zu negativen
Rückwirkungen auf die Finanzen der Länder und
Kommunen führen, ist der Bund zum Ausgleich ver-
pflichtet. Eine Konsolidierung des Bundes, die zu
Lasten der Länder geht, kann weder im Interesse der
Bundesregierung liegen noch entspricht sie dem So-
lidargedanken eines föderalen Staates.
Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den
Rat des Anpassungsfonds
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgeset-
zes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprü-
ferordnung – Wahlrecht der Wirtschaftsprüfer-
kammer
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
EN haben mitgeteilt, dass sie den Antrag Einsetzung
iner Enquête-Kommission „Wachstum, Wohlstand,
ebensqualität – Wege zu nachhaltigem Wirtschaf-
en und gesellschaftlichem Fortschritt“ auf Drucksa-
he 17/2950 zurückziehen.
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
nionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von ei-
er Beratung abgesehen hat.
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Drucksache 17/3135 Nr. A.3
Ratsdokument 11457/10
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Drucksache 17/3135 Nr. A.4
Ratsdokument 12967/10
Drucksache 17/3324 Nr. A.2
Ratsdokument 13619/10
79. Sitzung
Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7