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ID1707903200

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    Vokabeln: 1
    1. Ja.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 17/79 rung des Zweiten und Zwölften Bu- ches Sozialgesetzbuch (Drucksachen 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4095) . . . . . . . . . . . . . . . . – Bericht des Haushaltsausschusses ge- mäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 17/4058) . . . . . . . . . . . . . b) Beschlussempfehlung und Bericht des Aus- schusses für Arbeit und Soziales – zu dem Antrag der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme, Elke Ferner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Das Urteil des Bundesverfas- sungsgerichtes durch eine transparente Bemessung der Regelsätze und eine Förderung der Teilhabe von Kindern umsetzen gesetzbuch (Drucksachen 17/3631, 17/3683, 17/4033, 17/4094) . . . . . . . . . . . . . . . – Bericht des Haushaltsausschusses ge- mäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 17/4059) . . . . . . . . . . . . . d) Beschlussempfehlung und Bericht des Aus- schusses für Arbeit und Soziales zu dem An- trag der Abgeordneten Britta Haßelmann, Markus Kurth, Alexander Bonde, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN: Leistungskürzun- gen bei den Unterkunftskosten im Arbeitslosengeld II verhindern – Ver- mittlungsverfahren mit den Ländern unverzüglich aufnehmen (Drucksachen 17/3058, 17/4033, 17/4094) 8739 B 8739 C 8740 A 8740 A 8740 A Deutscher B Stenografisch 79. Sitz Berlin, Freitag, den 3 I n h a l Abwicklung der Tagesordnung . . . . . . . . . . . Absetzung der Tagesordnungspunkte 32 und 33 Tagesordnungspunkt 30: a) – Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP eingebrachten Entwurfs eines Ge- setzes zur Ermittlung von Regelbe- darfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetz- buch (Drucksache 17/3404) . . . . . . . . . . . . . – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Ent- wurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände- c 8739 A 0000 A 8739 B – zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, undestag er Bericht ung . Dezember 2010 t : Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Maß- nahmen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums – zu dem Antrag der Abgeordneten Fritz Kuhn, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Menschenwürdiges Dasein und Teil- habe für alle gewährleisten (Drucksachen 17/3648, 17/2934, 17/3435, 17/4032, 17/4095) . . . . . . . . . . . . . . . . . . ) – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Ent- wurfs eines Siebten Gesetzes zur Än- derung des Zweiten Buches Sozial- 8739 D Karl Schiewerling (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . Elke Ferner (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8740 C 8742 A II Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 Pascal Kober (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Gregor Gysi (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . Markus Kurth (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Ursula von der Leyen, Bundesministerin BMAS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hubertus Heil (Peine) (SPD) . . . . . . . . . . . . . Dr. Ursula von der Leyen, Bundesministerin BMAS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anette Kramme (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) . . . . . . . . . . . . . . Katja Kipping (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Carsten Linnemann (CDU/CSU) . . . . . . . Katja Kipping (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . Gabriele Hiller-Ohm (SPD) . . . . . . . . . . . . . . Gabriele Molitor (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . Gabriele Lösekrug-Möller (SPD) . . . . . . . . . . Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . Gabriele Molitor (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . Sigmar Gabriel (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Ursula von der Leyen (CDU/CSU) . . . . . Paul Lehrieder (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . Sigmar Gabriel (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) . . . . . . . . . . . . . . Dr. Gregor Gysi (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . Renate Künast (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Namentliche Abstimmungen . . . . . . . . . . . . . Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tagesordnungspunkt 35: Antrag der Abgeordneten Michael Schlecht, Karin Binder, Annette Groth, weiterer Abge- ordneter und der Fraktion DIE LINKE: Stutt- gart 21 – Bau- und Vergabestopp (Drucksache 17/3992) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Namentliche Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T E R w B E r ( R E C M C D D N H N T a b N A L A E A z Ä S T K 8743 B 8744 B 8746 B 8747 C 8749 C 8750 B 8751 A 8752 A 8753 A 8753 D 8754 C 0000 A8755 C 8756 B 8757 A 8757 C 8758 A 8758 B 8758 C 8759 C 8761 B 8762 C 8764 B 8765 A 8765 C 8766 D, 8775 A 8775 B 8767 D, 8770 A 8772 B, 8778 C 8780 B 8776 A 8776 B 8783 A agesordnungspunkt 31: rste Beratung des von den Abgeordneten enate Künast, Ekin Deligöz, Monika Lazar, eiteren Abgeordneten und der Fraktion ÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten ntwurfs eines Gesetzes zur geschlechterge- echten Besetzung von Aufsichtsräten Drucksache 17/3296) . . . . . . . . . . . . . . . . . . enate Künast (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . lisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU) . . hristel Humme (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . arco Buschmann (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . ornelia Möhring (DIE LINKE) . . . . . . . . . . Monika Lazar (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . r. Stephan Harbarth (CDU/CSU) . . . . . . . . . r. Eva Högl (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . icole Bracht-Bendt (FDP) . . . . . . . . . . . . . . ubertus Heil (Peine) (SPD) . . . . . . . . . . . . . adine Schön (St. Wendel) (CDU/CSU) . . . . agesordnungspunkt 34: ) Erste Beratung des von der Bundesregie- rung eingebrachten Entwurfs eines Geset- zes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) (Drucksache 17/3355) . . . . . . . . . . . . . . . ) Erste Beratung des von den Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tabea Rößner, Kai Gehring, weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein- gebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Presse- freiheit im Straf- und Strafprozessrecht (Drucksache 17/3989) . . . . . . . . . . . . . . . ächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nlage 1 iste der entschuldigten Abgeordneten . . . . . nlage 2 rklärungen nach § 31 GO zur namentlichen bstimmung über den Entwurf eines Geset- es zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur nderung des Zweiten und Zwölften Buches ozialgesetzbuch (Tagesordnungspunkt 30 a) homas Dörflinger (CDU/CSU) . . . . . . . . . . ai Wegner (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . 8776 B 8776 C 8785 B 8788 A 8789 C 8791 B 8792 D 8793 D 8795 D 8797 C 8798 C 8800 A 8802 C 8802 D 8803 A 8805 A 8806 A 8806 C Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 III Anlage 3 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Stefanie Vogelsang, Dr. Jan-Marco Luczak und Marco Wanderwitz (alle CDU/CSU) zur namentlichen Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbe- darfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Tages- ordnungspunkt 30 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 4 Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Dirk Becker (SPD) zur namentlichen Abstim- mung über den Antrag: Stuttgart 21 – Bau- und Vergabestopp (Tagesordnungspunkt 35) . Anlage 5 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Florian Pronold, Rainer Arnold, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Martin Burkert, Elvira Drobinski-Weiß, Dr. h. c. Gernot Erler, Peter Friedrich, Ulrike Gottschalck, Michael Groß, Gustav Herzog, Josip Juratovic, Nicolette Kressl, Christian Lange (Backnang), Gabriele Lösekrug-Möller, Caren Marks, Katja Mast, Karin Roth (Esslingen), Rita Schwarzelühr- Sutter und Ute Vogt (alle SPD) zur namentli- chen Abstimmung über den Antrag: Stutt- gart 21 – Bau- und Vergabestopp (Tagesord- nungspunkt 35) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 6 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung: – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozess- recht (PrStG) – Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (Tagesordnungspunkt 34 a und b) Ansgar Heveling (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Christine Lambrecht (SPD) . . . . . . . . . . . . . . Halina Wawzyniak (DIE LINKE) . . . . . . . . . . Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär BMJ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 7 Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8807 A 8807 C 8808 A 8808 D 8809 D 8811 A 8811 D 8813 B 8814 A Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8739 (A) ) )(B) 79. Sitz Berlin, Freitag, den 3 Beginn: 9.0
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    Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8805 (A) ) )(B) sammlung des EuroparatesKlöckner, Julia CDU/CSU 03.12.2010 ** für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen Union * für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver- Hörster, Joachim CDU/CSU 03.12.2010** Kiesewetter, Roderich CDU/CSU 03.12.2010 Wagenknecht, Sahra DIE LINKE 03.12.2010 Anlage 1 Liste der entschuldigt Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Aigner, Ilse CDU/CSU 03.12.2010 Bätzing-Lichtenthäler, Sabine SPD 03.12.2010 Beckmeyer, Uwe SPD 03.12.2010 Bellmann, Veronika CDU/CSU 03.12.2010 Binding (Heidelberg), Lothar SPD 03.12.2010 Bleser, Peter CDU/CSU 03.12.2010 Brunkhorst, Angelika FDP 03.12.2010 Bülow, Marco SPD 03.12.2010 Burchardt, Ulla SPD 03.12.2010 Crone, Petra SPD 03.12.2010 Dr. Dehm, Diether DIE LINKE 03.12.2010 Dr. Djir-Sarai, Bijan FDP 03.12.2010 Frankenhauser, Herbert CDU/CSU 03.12.2010 Freitag, Dagmar SPD 03.12.2010 Friedhoff, Paul K. FDP 03.12.2010 Gehrcke, Wolfgang DIE LINKE 03.12.2010 Gerdes, Michael SPD 03.12.2010 Gerster, Martin SPD 03.12.2010 Gloser, Günter SPD 03.12.2010 Groth, Annette DIE LINKE 03.12.2010* Gruß, Miriam FDP 03.12.2010 Dr. Hendricks, Barbara SPD 03.12.2010 K K K D L L L M M N N N O P D D S S S S S A (C (D Anlagen zum Stenografischen Bericht en Abgeordneten otting-Uhl, Sylvia BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 03.12.2010 restel, Holger FDP 03.12.2010 unert, Katrin DIE LINKE 03.12.2010 r. Lauterbach, Karl SPD 03.12.2010 ay, Caren DIE LINKE 03.12.2010 eutheusser- Schnarrenberger, Sabine FDP 03.12.2010 ötzer, Ulla DIE LINKE 03.12.2010 aisch, Nicole BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 03.12.2010 öller, Kornelia DIE LINKE 03.12.2010 estle, Ingrid BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 03.12.2010 ietan, Dietmar SPD 03.12.2010 ord, Thomas DIE LINKE 03.12.2010 swald, Eduard CDU/CSU 03.12.2010 etermann, Jens DIE LINKE 03.12.2010 r. Ratjen-Damerau, Christiane FDP 03.12.2010 r. Schavan, Annette CDU/CSU 03.12.2010 cholz, Olaf SPD 03.12.2010 chreiner, Ottmar SPD 03.12.2010 harma, Raju DIE LINKE 03.12.2010 teinke, Kersten DIE LINKE 03.12.2010 trothmann, Lena CDU/CSU 03.12.2010 bgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich 8806 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 (A) ) )(B) Anlage 2 Erklärungen nach § 31 GO zur namentlichen Abstimmung über den Ent- wurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regel- bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Tagesord- nungspunkt 30 a) Thomas Dörflinger (CDU/CSU): Ich werde dem von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf heute unter Zurückstellung von Bedenken meine Zustimmung erteilen. Dies ge- schieht in erster Linie aus Respekt vor dem Bundesver- fassungsgericht, das in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem SGB II angemahnt hatte; mit meiner Zustimmung trage ich zu einer fristgerechten Umsetzung des Urteils bei, obwohl der Gesetzentwurf folgende Mängel aufweist: Erstens. Die meines Erachtens im Gesetzentwurf vor- genommene, nicht geeignete Interpretation des Karlsru- her Urteils führt zu einer Reihe von schweren ordnungs- politischen Fehlern. Wiewohl die Gewährleistung der Lernmittelfreiheit, die Teilhabe an schulischen Veran- staltungen, die Schülerbeförderung und die Möglichkeit eines Mittagessens für Ganztagsschüler in ihrer Notwen- digkeit unbestritten sind, fallen diese Aufgaben unzwei- felhaft nicht in die Zuständigkeit des Bundesgesetzge- bers, sondern in die Zuständigkeit der Bundesländer bzw. der Schulträger. Der Bundesgesetzgeber zieht hier Kompetenzen an sich, deren finanzielle Folgen schon mittelfristig nicht absehbar sind. Mit den Vorgaben der Föderalismuskommission II ist dies zudem inkompati- bel. Die Begründung, weshalb sich der Bund zwar bei Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II für diese Aufgaben für zuständig hält, bei allen anderen Schülern aber nicht, dürfte schwerfallen. Dies provoziert die Dis- kussion um einen dauerhaften Übergang dieser Aufga- ben in die Zuständigkeit des Bundes – mit deutlichen Folgen für die Bundeshaushalte der Zukunft. Zweitens. Die Umsetzung der sogenannten Bildungs- chipkarte wird nur mit erheblichem Verwaltungsauf- wand für alle im Verfahren Beteiligten möglich sein. Dieser Verwaltungsaufwand rechtfertigt die inhaltlich ei- gentlich nicht zu beanstandenden Ziele nicht, zumal eine ausreichende technische Abgrenzung respektive die Re- gelung zur Zusammenarbeit zwischen den Zuständigkei- ten der Jobcenter, der Sozialdezernate sowie der Träger von Kinder- und Jugendhilfe im Gesetzentwurf meines Erachtens nicht ausreichend dargestellt ist. Drittens. Es bestehen deutliche Zweifel, ob die Um- setzung der sogenannten Bildungschipkarte tatsächlich diskriminierungsfrei geschehen kann. Idealiter wäre dies flächendeckend nur dann gegeben, wenn für alle Kinder und Jugendlichen, nicht nur jene im SGB-II-Bezug, ei- nerseits bestehende kommunale Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowohl inhaltlich wie technisch an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers an- geglichen und andererseits neu zu schaffende kommu- nale Angebote sich ebenfalls an den Vorgaben des S m w d s w t z F E S r l j v g r a K w a i f u z t d 2 F f u z g d c U 2 s z n ü v d t T k z h T z g g z d (C (D GB II orientieren würden. Da mit Blick auf die kom- unale Selbstverwaltung eine rechtliche Verpflichtung eder zur Angleichung der Systeme noch zur Schaffung erselben überhaupt ausgesprochen werden kann, er- cheint eine diskriminierungsfreie Umsetzung bundes- eit mehr als zweifelhaft. Viertens. Die Gewährung von Sachleistungen zuguns- en von Kindern und Jugendlichen anstelle der Bargeld- ahlung an die Eltern ist mit Blick auf problematische amilienverhältnisse im Prinzip richtig. Die Annahme, ltern oder Elternteile im Leistungsbezug nach dem GB II seien generell in der Wahrnehmung der erziehe- ischen Aufgabe für ihre Kinder beeinträchtigt, geht al- erdings an der Realität deutlich vorbei. Dies bedeutete a im Umkehrschluss, dass Eltern mit einer bisher sozial- ersicherungsplichtigen oder selbstständigen Beschäfti- ung, die bisher ihrer erzieherischen Verantwortung ge- echt wurden, durch den möglicherweise temporär uftretenden Leistungsbezug nach dem SGB II diese ompetenz einbüßen. Dies kann nicht richtig sein. Es äre stattdessen angezeigt, die Umstellung von Bargeld- uf Sachleistung auf jene Familien zu konzentrieren, wo n der Wahrnehmung erzieherischer Verantwortung inso- ern nachweisbare Mängel bestehen, als sich die Kinder- nd Jugendhilfe zu Maßnahmen nach dem SGB VIII ge- wungen sieht. Kai Wegner (CDU/CSU): Zu meinem Stimmverhal- en in der Abstimmung zum TOP 30 a in der 79. Sitzung es 17. Deutschen Bundestages am 3. Dezember 2010, ./3. Lesung des von den Fraktionen CDU/CSU und DP sowie der Bundesregierung eingebrachten Entwur- es eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen nd zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches So- ialgesetzbuch, gebe ich gemäß § 31 Abs. 1 GO-BT fol- ende Erklärung zu Protokoll: Ich stimme dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbe- arfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu- hes Sozialgesetzbuch zu, mit dem in erster Linie das rteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 010 umgesetzt wird. Gleichwohl bedaure ich sehr, dass es im Rahmen die- er Gesetzesänderung nicht gelungen ist, eine Regelung u schaffen, die es ermöglicht, dass Behörden bei Ver- achlässigung der Erziehungspflicht von Eltern gegen- ber ihren grundschulpflichtigen Kindern Sanktionen ornehmen können. Wir dürfen es nicht akzeptieren, ass vor allem schulpflichtige Kinder im Grundschulal- er durch fehlende Erziehungsleistung ihrer Eltern im ransferbezug durch Fernbleiben von der Schule erst gar eine Chance bekommen, den Aufstieg durch Bildung u schaffen. Diese Eltern verursachen durch ihr Fehlver- alten mit großer Wahrscheinlichkeit den dauerhaften ransferbezug ihrer Kinder. Dies geschieht nicht nur um Schaden der Kinder, sondern auch zulasten der All- emeinheit. Ich hoffe sehr, dass es in den kommenden Monaten elingt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu er- ielen. Dies ist vor allem auch deshalb erforderlich, da as bisherige Bußgeldverfahren in den einzelnen Bun- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8807 (A) ) )(B) desländern ein stumpfes Schwert ist: Bei Eltern im ALG-II-Bezug kann dieses in den meisten Fällen ohne- hin nicht eingezogen werden. Ich bin jedoch der Überzeugung, dass wir nicht ein einziges Kind in Deutschland aufgeben dürfen. Deshalb muss der Staat seinem Wächteramt nach Art. 6 des Grundgesetzes auf diese Weise schnell und wirkungsvoll im Interesse der Kinder nachkommen können. Bei El- tern, die keinen Rechtsanspruch auf Transferleistungen haben, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass gemäß der Schulgesetze der Bundesländer verhängte Bußgelder eingetrieben werden können. Eine Kumulation von Buß- geld und Sanktion muss ausgeschlossen werden, die Sanktion muss Vorrang haben. Eine entsprechende Än- derung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist laut verschiede- ner Gutachten in jeder Hinsicht verfassungskonform. Anlage 3 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Stefanie Vogelsang, Dr. Jan- Marco Luczak und Marco Wanderwitz (alle CDU/CSU) zur namentlichen Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ermitt- lung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Tagesordnungspunkt 30 a) Zu unserem Stimmverhalten in der Abstimmung zum TOP 30 a in der 79. Sitzung des 17. Deutschen Bundes- tages am 3. Dezember 2010, 2./3. Lesung des von den Fraktionen CDU/CSU und FDP sowie der Bundesregie- rung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur Ermitt- lung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geben wir ge- mäß § 31 Abs. 1 GO-BT folgende Erklärung zu Proto- koll: Wir stimmen dem Gesetz zur Ermittlung von Regel- bedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu, mit dem in erster Linie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 umgesetzt wird. Gleichwohl bedauern wir sehr, dass es im Rahmen dieser Gesetzesänderung nicht gelungen ist, eine Rege- lung zu schaffen, die es ermöglicht, dass Behörden bei Vernachlässigung der Erziehungspflicht von Eltern ge- genüber ihren grundschulpflichtigen Kindern Sanktio- nen vornehmen können. Wir dürfen es nicht akzeptieren, dass vor allem schulpflichtige Kinder im Grundschulal- ter durch fehlende Erziehungsleistung ihrer Eltern im Transferbezug durch Fernbleiben von der Schule erst gar keine Chance bekommen, den Aufstieg durch Bildung zu schaffen. Diese Eltern verursachen durch ihr Fehlver- halten mit großer Wahrscheinlichkeit den dauerhaften Transferbezug ihrer Kinder. Dies geschieht nicht nur zum Schaden der Kinder, sondern auch zulasten der All- gemeinheit. Wir hoffen sehr, dass es in den kommenden Monaten gelingt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu er- zielen. Dies ist vor allem auch deshalb erforderlich, da d d A o w d A I d b S e g S d n n c d f g g A s t g z a a a g h P d g B n c a e L s K D (C (D as bisherige Bußgeldverfahren in den einzelnen Bun- esländern ein stumpfes Schwert ist: Bei Eltern im LG-II-Bezug kann ein Bußgeld in den meisten Fällen hnehin nicht eingezogen werden. Wir sind jedoch der felsenfesten Überzeugung, dass ir nicht ein einziges Kind in Deutschland aufgeben ürfen. Deshalb muss der Staat seinem Wächteramt nach rt. 6 GG auf diese Weise schnell und wirkungsvoll im nteresse der Kinder nachkommen können. Bei Eltern, ie keinen Rechtsanspruch auf Transferleistungen ha- en, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass gemäß den chulgesetzen der Bundesländer verhängte Bußgelder ingetrieben werden können. Eine Kumulation von Buß- eld und Sanktion muss ausgeschlossen werden, die anktion muss Vorrang haben. Eine entsprechende Än- erung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist laut verschiede- en Gutachten in jeder Hinsicht verfassungskonform. Des Weiteren bedauern wir es ausdrücklich, dass es icht gelungen ist, eine Regelung bezogen auf die De- kung der Beitragsfinanzierunglücke von im Basistarif er PKV krankenversicherten Beziehern von ALG II zu inden. Da diese Regelung etliche Bürger stark belastet, ehen wir davon aus, dass die Bundesregierung hier zü- ig eine entsprechende Regelung vorlegt. nlage 4 Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Dirk Becker (SPD) zur na- mentlichen Abstimmung über den Antrag: Stuttgart 21 – Bau- und Vergabestopp (Tages- ordnungspunkt 35) Hiermit erkläre ich, gemäß § 31 Abs. 2 unserer Ge- chäftsordnung, an der Abstimmung zum oben genann- en Tagesordnungspunkt nicht teilzunehmen. Der Antrag der Linken zum Baustopp für Stuttgart 21 reift eine politische Diskussion der letzten Monate auf. Mir ist wichtig festzustellen, dass Pro und Kontra um Bahnhof in Stuttgart über Jahre abgewogen und uch politisch entschieden wurden. Wie so oft regt sich ber erst Widerstand, wenn es an die Umsetzung eines uch planungsrechtlich abgeschlossenen Verfahrens eht. Es ist keine neue Erkenntnis, dass dieses immer äufiger der Fall ist. Auch ich hege Bedenken, ob Ausmaß und Kosten des rojekts angemessen und erforderlich sind. Jedoch sind ie politischen Entscheidungen gefallen, ein einzigarti- es Schlichtungsverfahren hat stattgefunden. Doch selbst ein Beschluss des Bundestages für einen austopp hätte diesen nicht zur Folge, da der Bundestag icht mehr Herr des Verfahrens ist und keine entspre- hende Entscheidungskompetenz besitzt. Die Bahn AG ls Bauträger und das Land Baden-Württemberg sind die ntscheidenden Akteure. Warum nun die heutige Abstimmung? Es geht den inken mit ihrem Antrag, der faktisch gar keinen Bau- topp erzwingen kann, um politische Profilierung durch lamauk mit Blick auf die anstehende Landtagswahl. aran werde ich mich nicht beteiligen. 8808 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 (A) ) )(B) Was bleibt, ist der Wunsch, dass die Bahn AG und das Land Baden-Württemberg mit den Kritikern im Ge- spräch bleiben und sie so weit wie möglich im weiteren Verfahren beteiligen. Bleibende Lehre ist es einerseits, künftig noch früh- zeitiger und umfassender Bürgerinnen und Bürger einzu- beziehen, andererseits aber auch die Erwartung, dass Bürgerinnen und Bürger sich rechtzeitig zu politischen Projekten äußern, ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen, Anregungen und Kritik rechtzeitig einbringen und nicht erst wach werden, wenn bereits die Bagger rollen. Anlage 5 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Florian Pronold, Rainer Arnold, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Martin Burkert, Elvira Drobinski-Weiß, Dr. h. c. Gernot Erler, Peter Friedrich, Ulrike Gottschalck, Michael Groß, Gustav Herzog, Josip Juratovic, Nicolette Kressl, Christian Lange (Backnang), Gabriele Lösekrug-Möller, Caren Marks, Katja Mast, Karin Roth (Esslin- gen), Rita Schwarzelühr-Sutter und Ute Vogt (alle SPD) zur namentlichen Abstimmung über den Antrag: Stuttgart 21 – Bau- und Vergabe- stopp (Tagesordnungspunkt 35) Die Bundestagsfraktion Die Linke legt heute einen Antrag mit dem Titel „Stuttgart 21 – Bau- und Vergabe- stopp“ vor, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, auf die Deutsche Bahn AG einzuwirken, alle Bau-, Abriss- und Vergabemaßnahmen bis zur Wahl des Land- tags in Baden-Württemberg am 27. März 2011 einzustel- len. Das Schienenprojekt Stuttgart 21 und die Neubaustre- cke Wendlingen–Ulm hat für die Region Stuttgart und deren Anbindung an das europäische Schienennetz eine hervorragende Bedeutung. Der neue Bahnhof bedeutet für die städtebauliche Entwicklung der Landeshauptstadt Stuttgart eine besondere Chance. Die Bevölkerung in Stuttgart und im Land Baden- Württemberg ist in ihrer Bewertung des Neubauprojekt, tief gespalten. Seit Monaten stehen sich Befürworter und Gegner unversöhnlich gegenüber und streiten über die Umsetzung des Schienenprojekts Stuttgart 21. Am 30. September 2010 ist der Protest gegen das Pro- jekt Stuttgart 21 eskaliert. Durch einen unverhältnismä- ßigen Polizeieinsatz gegen die Demonstranten, veran- lasst durch die Landesregierung des Landes Baden- Württemberg unter der Führung des Ministerpräsidenten Mappus, kam es zu vielen Verletzten. Das war politisch unverantwortlich und muss im Untersuchungsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg lückenlos aufge- klärt werden. Nach unserer Auffassung lässt sich der Konflikt nur durch eine landesweite Volksabstimmung lösen, in der die Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden- Württemberg selbst über die Zukunft von Stuttgart 21 abstimmen. Im Antrag „Kein Weiterbau von Stuttgart 21 bis zur Volksabstimmung“ – Drucksache 17/2933 – hat d d V d W d 1 S v E g d d n L s B L t s G g T V b r v z L m 2 g s d u n V d s g A e (C (D ie SPD-Bundestagsfraktion daher ein sofortiges Ruhen er Bau-und Abrissarbeiten bis zur Durchführung einer olksabstimmung gefordert. Wir begrüßen, dass nach anfänglichem Widerstand er DB AG und der Landesregierung von Baden- ürttemberg während der Schlichtungsgespräche unter er Leitung des Schlichters Heiner Geißler seit dem 5. Oktober 2010 die Arbeiten an der Baustelle von tuttgart 21 ruhen. Der am 30. November 2010 erfolgte Schlichterspruch on Herrn Geißler hat Vorschläge wie unter anderem die rweiterung des Baus um ein neuntes und zehntes Gleis emacht, unter welchen Bedingungen nach seiner Sicht as Projekt Stuttgart 21 plus umgesetzt und gebaut wer- en sollte. Darüber hinaus wird ein Stresstest durch ei- en unabhängigen Gutachter vorgeschlagen, der die eistungsfähigkeit des Projekts Stuttgart 21 untersuchen oll. Ziel ist es, herauszufinden, ob und wie der geplante ahnknoten Stuttgart 21 einen „Fahrplan mit 30 Prozent eistungszuwachs in der Spitzenstunde mit guter Be- riebsqualität“ gewährleisten kann. Wir sind der Meinung, dass die Schlichtung zur Ver- achlichung der Debatte zwischen Befürwortern und egnern des Projekts Stuttgart 21 geführt hat. Der rundsätzliche Konflikt um die Umsetzung des neuen iefbahnhofs ist damit jedoch nicht gelöst. Nur eine olksabstimmung der Menschen in Baden-Württem- erg kann die notwendige Legitimation schaffen. Einen echtlich möglichen Weg auf der Grundlage der Landes- erfassung haben renommierte Rechtsgutachter aufge- eigt. Da die aktuelle Mehrheit von CDU und FDP im andtag von Baden-Württemberg eine Volksabstim- ung verhindert, wird die Landtagswahl am 27. März 011 darüber entscheiden, ob die Bürgerinnen und Bür- er des Landes Baden-Württemberg in einer Volksab- timmung über die Zukunft von Stuttgart 21 abstimmen ürfen. In diesem Verständnis halten wir an der Forderung in nserem weitergehenden Antrag – Drucksache 17/2933 – ach einem Ruhen der Bau-und Abrissarbeiten bis zur olksabstimmung, die nach aktuellem Stand erst nach em 27. März 2011 zustande kommen wird, fest und timmen für den Antrag der Fraktion die Linke „Stutt- art 21 – Bau- und Vergabestopp“. nlage 6 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung: – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozess- recht (PrStG) – Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (Tagesordnungspunkt 34 a und b) Ansgar Heveling (CDU/CSU): Uns liegt ein Gesetz- ntwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur „Stär- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8809 (A) ) )(B) kung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht, PrStG“ vor, der in erster Lesung heute beraten wird. Gleichzeitig hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ei- nen eigenen Gesetzentwurf zu dieser Thematik auf Drucksache 17/3989 eingebracht, der heute ebenfalls mit beraten wird. Zunächst einmal: Die Pressefreiheit in Deutschland ist stark. In der Bundesrepublik können Medienangehö- rige ihrer wichtigen Aufgabe ungehindert nachkommen. Die Presse ist frei und jedermann hat die Chance, die un- terschiedlichste veröffentlichte Meinung in den ver- schiedensten Medien ohne jegliche Repression wahrzu- nehmen. Das ist nicht in jedem Land so. Richtigerweise kommt der Pressefreiheit eine schlechterdings konstituierende Wirkung für die demo- kratische Gesellschaft zu. Dies wird insbesondere von der Verfassungsrechtsprechung anerkannt und in unse- rem demokratischen Verfassungsstaat täglich gelebt. Al- lerdings ist auch klar, dass die Pressefreiheit in einem Spannungsverhältnis zu anderen Rechten steht. Dazu ge- hört auch das Interesse des Staates an einer wirksamen Strafverfolgung. Und hier gibt es keinen Automatismus, der Medienangehörige generell und grundsätzlich außer- halb des Geltungsbereichs strafrechtlicher und strafpro- zessualer Normen stellt. Zu Recht wird in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen – ich zitiere –: „Dass das Straf- verfolgungsinteresse grundsätzlich hinter das Recher- cheinteresse der Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen. Es ist zudem zu beachten, dass das Interesse an einer wirksamen Straf- verfolgung durch verfahrensrechtliche Vorschriften, die die Ermittlung der Wahrheit beschränken, empfindlich berührt werden kann. Solche Beschränkungen können auch den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren beein- trächtigen, weil Gegenstände, auf die sich Zeugnisver- weigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote beziehen, grundsätzlich nicht nur der Anklage, sondern auch der Verteidigung entzogen sind.“ Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen nun nicht nur Verfahrensrechte geregelt werden, es soll vielmehr gesetzlich geregelt werden, dass Beihilfehand- lungen zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353 b StGB zukünftig nicht einmal mehr rechtswidrig sein sollen. Bündnis 90/Die Grünen wollen sogar noch weiter da- rüber hinausgehen und auch die Anstiftung für nicht rechtswidrig erklären. Damit ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber eine bis- her durch die Rechtsprechung und die Literatur gefes- tigte Position aktiv korrigiert. Rechtsprechung und Lite- ratur sind nämlich der Auffassung, dass durch die Möglichkeit einer Beihilfe am vollendeten, aber unbeen- deten Delikt die Strafbarkeit auch von Nichtgeheimnis- trägern aufrechterhalten worden ist. Natürlich kann der Gesetzgeber durch ein legislatives Diktum eine durch die Rechtsprechung geprägte Posi- tion verändern. Dazu hat er nicht nur die Befugnis. Es ist s z G S h d e E W i w k f r b l m M a m g m n D m e v g d e D M s d g P a r k g s s s r g r D g A f p (C (D ogar ganz klar seine Aufgabe, das Spannungsverhältnis wischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des rundgesetzes und den Bedürfnissen einer wirksamen trafrechtspflege, in diesem Falle in Bezug auf die Ge- eimhaltungsinteressen des Staates, auszutarieren und urch Regelungen festzulegen. Dazu bedarf es indessen iner sorgfältigen Abwägung. Nicht zuletzt die aktuellen rfahrungen mit den sogenannten Enthüllungen von ikiLeaks zeigen, dass es auch tatsächlich notwendig st, ganz genau hinzuschauen und die Wirkungen, Aus- irkungen und Wechselwirkungen im Detail zu beden- en. So liegt etwa folgende Überlegung nicht gänzlich ern: So nachvollziehbar auf der einen Seite das Inte- esse ist, Medienangehörige von der Rechtswidrigkeit ei Beihilfehandlungen im Zusammenhang mit der Ver- etzung von Dienstgeheimnissen freizustellen, so genau uss man sich überlegen, was damit im Hinblick auf die otivation des Haupttäters verbunden sein kann. Dies lles muss man zumindest bedenken. Dies gilt umso ehr für das Ansinnen von Bündnis 90/Die Grünen, so- ar die Anstiftung von einer Rechtswidrigkeit auszuneh- en. Ein solches Anliegen können und werden wir kei- esfalls mittragen. Damit wird der Verletzung von ienstgeheimnissen in jedem Falle Vorschub geleistet. Sie sehen: Das Spannungsfeld ist sensibel, und wir üssen sehr genau überlegen, was wir mit dem Gesetz rreichen. Die Bundesregierung hat uns einen Entwurf orgelegt. Das gibt uns die Möglichkeit, die notwendi- en Überlegungen miteinander zu diskutieren. Wir wer- en dies gerne im Verlauf der weiteren Beratung tun. Christine Lambrecht (SPD): Die Pressefreiheit ist in hohes und für die Demokratie unverzichtbares Gut. arüber sind wir uns sicher alle einig. Die Freiheit der edien ist konstituierend für die freiheitlich-demokrati- che Grundordnung und von besonderer Bedeutung für en freiheitlichen Staat. Selbstverständlich gehört zur Pressefreiheit auch ein ewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen resse und privaten Informanten. Denn die Presse kann uf private Mitteilungen nicht verzichten. Und je siche- er der Informant sein kann, dass der Journalist die Her- unft seiner Informationen nicht preisgibt, desto ergiebi- er ist er als Informationsquelle. Andererseits besteht ein Spannungsverhältnis zwi- chen der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem taatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung owie der Sicherung des Rechtsfriedens durch das Straf- echt auf der anderen Seite. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Berücksichti- ung der Belange einer funktionstüchtigen Straf- echtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum urchbruch verholfen werden kann. Dies ist in einen an- emessenen Ausgleich zu bringen. Das ist in erster Linie ufgabe des Gesetzgebers. Für diesen Ausgleich, und zwar zugunsten der Presse- reiheit, haben wir in den vergangenen Legislatur- erioden gesetzgeberisch viel getan: Wir haben durch 8810 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 (A) ) )(B) Änderungen die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfol- gungsbehörden gegen Medienangehörige einge- schränkt. Ich halte es an dieser Stelle für wichtig, noch einmal herauszustellen, was wir bereits geleistet haben, um die Pressefreiheit in unserer Prozessordnung umfassend zu schützen. Im Zuge der Neuregelung der Telekommuni- kationsüberwachung – das Gesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten – haben wir wichtige Veränderungen im Interesse der Presse- und Rundfunkfreiheit in die Straf- prozessordnung eingearbeitet: Wir haben mit dem sei- nerzeit neu eingeführten § 160 a StPO dafür gesorgt, dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Betroffenheit eines Medienangehörigen durch beab- sichtigte Ermittlungsmaßnahmen besonders zu berück- sichtigen ist, wenn voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. Wir haben festgeschrieben, dass im Regelfall nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen ist, wenn das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder – wenn möglich – jeden- falls zu beschränken. Diese Regelung ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, inwieweit erlangte Erkennt- nisse im Strafverfahren verwertet werden dürfen, wenn ein Medienangehöriger betroffen war. Wir haben in § 160 a StPO des Weiteren festgeschrie- ben, dass Ermittlungen zwar ohne die eben beschriebe- nen Einschränkungen zulässig sind, wenn die zeugnis- verweigerungsberechtigte Person aufgrund bestimmter Tatsachen verdächtig ist, selbst an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt zu sein. Jedoch gilt dies für zeugnisverweigerungsbe- rechtigte Medienangehörige nur, sobald und soweit ein erforderlicher Strafantrag gestellt oder eine notwendige Ermächtigung erteilt ist. Außerdem haben wir die Regelung über das Be- schlagnahmeverbot in § 97 StPO verschärft, genauer ge- sagt, die Verbotsausnahme, der auch Medienangehörige unterliegen, enger gefasst: Es geht um den Fall der Be- teiligung an den Straftaten der Begünstigung, der Straf- vereitelung oder der Hehlerei. Bis zur Neufassung reichte ein einfacher Verdacht der Beteiligung aus. Seit unserer Neufassung müssen nun bestimmte Tatsachen für einen Verstrickungsverdacht vorliegen; bloße Vermu- tung reicht für einen Verstrickungsverdacht somit nicht. Darüber hinaus ist eine Beschlagnahme selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ausgeschlos- sen, wenn und soweit nicht der erforderliche Strafantrag gestellt oder die notwendige Ermächtigung erteilt ist. Nicht zuletzt haben wir mit § 108 Abs. 3 StPO eine spezielle strafprozessuale Regelung zu sogenannten Zu- fallsfunden bei Medienangehörigen geschaffen und so für eine weitere und wesentliche Verbesserung beim In- formantenschutz gesorgt. Die Vorschrift verbietet eine beweismäßige Verwertung von Zufallsfunden bei Me- dienmitarbeitern. Das Verbot betrifft solches Material, das bei einem Medienmitarbeiter zufällig gefunden wird, d d c d t T F i n D p m d s V B A b u g F z w d v g i I t a g d d ü p d s v u n f o f t d T h e f d (C (D as zwar auf eine Straftat hindeutet, das aber nichts mit er Untersuchung zu tun hat, derentwegen die Durchsu- hung angeordnet wurde. Diese Zufallsfunde bei Me- ienmitarbeitern dürfen dann nicht als Beweise verwer- et werden, wenn es um ein Strafverfahren wegen einer at geht, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren reiheitsstrafe bewehrt ist. Ausdrücklich ausgeschlossen st zudem die beweismäßige Verwertung bei Straftaten ach § 353 b Strafgesetzbuch, also bei Verletzung des ienstgeheimnisses und besonderer Geheimhaltungs- flicht. In der Gesamtschau haben wir mit diesen Maßnah- en den Informantenschutz wesentlich verbessert und ie Pressefreiheit gestärkt. Wir haben uns seinerzeit übrigens bewusst dafür ent- chieden, Verbesserungen im Prozessrecht anzusiedeln. on der Schaffung von Ausnahmen speziell nur für eine erufsgruppe im materiellen Recht, also strafrechtlichen usnahmen nur für Journalisten im Strafgesetzbuch, ha- en wir bewusst abgesehen, weil sie rechtssystematisch nd verfassungsrechtlich kaum zu begründen sind. Schon allein deswegen hege ich gegenüber den Vorla- en der schwarz-gelben Regierung als auch der Grünen- raktion durchaus Skepsis. Denn beide Vorschläge set- en im materiellen Recht an. Um aber kein Missverständnis aufkommen zu lassen, ill ich ausdrücklich erklären, dass ich das Anliegen, as hinter den heute zu beratenden Entwürfen steht, gut erstehe: Es geht um den Fall Cicero und ähnlich gela- erte Fälle. Es sind die Fälle, in denen ein Journalist an nterne Geheimdienstunterlagen oder andere dienstliche nterna und Verschlussachen gelangt und diese Informa- ionen dann veröffentlicht. Da der Informant unbekannt ist, ermittelt die Staats- nwaltschaft wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen emäß § 353 b StGB gegen Unbekannt. Da aber klar ist, ass der Journalist den Informanten kennt, liegt es nahe, ass die Staatsanwaltschaft Mittel und Wege sucht, um ber den Journalisten die undichten Stellen im Staatsap- arat aufspüren zu können. Allerdings sind schon jetzt Medienmitarbeiter nach er verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung straflos zu tellen, wenn sich ihre Beteiligung an dem Geheimnis- errat auf den Verdacht der Veröffentlichung beschränkt, nd es sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen in ei- em Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige ver- assungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich der vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des In- ormanten zu ermitteln. Auch dann, wenn der Geheimnisträger dem Journalis- en nur Hintergrundinformationen liefern will und es ann abredewidrig zur Veröffentlichung kommt, ist die at des Geheimnisträgers mit der Offenbarung des Ge- eimnisses nicht nur vollendet, sondern auch bereits be- ndet und eine Beihilfe durch die nachfolgende Veröf- entlichung nicht mehr möglich. Das Problemfeld reduziert sich somit auf die Fälle, in enen eine Beihilfe konstruiert wird, und zwar wie folgt: Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8811 (A) ) )(B) Die Tat des Amtsträgers wird dann, wenn es ihm um die Veröffentlichung des Geheimnisses geht, mit der Offen- barung an den Journalisten als lediglich vollendete Tat gewertet; beendet wäre sie erst mit der – plangemäßen – Veröffentlichung. Nach den Vertretern dieser Teilnahme- lehre kann zwischen Vollendung und Beendigung durch den Journalisten eine sogenannte sukzessive Beihilfe ge- leistet werden. Die Strafbarkeit einer solchen sukzessi- ven Beihilfe ist umstritten und über ihre Anwendbarkeit speziell auf den Fall einer Veröffentlichung eines Dienst- geheimnisses durch Journalisten höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Hier werden wir bei den Ausschussberatungen ganz genau hinschauen müssen und sollten wir unter Einbe- ziehung von Expertenwissen sauber prüfen, ob die jetzt vorliegenden Gesetzentwürfe erforderlich und geeignet sind, in diesem Problemfeld in rechtlich und verfas- sungsrechtlich einwandfreier Weise Abhilfe zu schaffen. Wie die schwarz-gelbe Koalition allerdings den Wi- derspruch auflösen will zwischen dem vorliegenden Vor- haben, das eindeutig die Handschrift der FDP trägt, und den Äußerungen des Rechtsausschussvorsitzenden Siegfried Kauder, CDU, der bei der Weitergabe und Ver- öffentlichung von als geheim eingestuften Informationen zur Not auch die Pressefreiheit einschränken will, wer- den wir gespannt beobachten. Halina Wawzyniak (DIE LINKE): Pressefreiheit: Zumutung und Versprechen. – Journalistinnen und Jour- nalisten sollen zukünftig nicht mehr befürchten müssen, von der Staatsanwaltschaft behelligt zu werden, wenn sie Informationen veröffentlichen, die als Dienstgeheim- nis eingestuft sind. Der Gesetzentwurf der Bundesregie- rung, der eine Ergänzung des § 353 b des Strafgesetz- buchs vorsieht, geht in die richtige Richtung, greift aber viel zu kurz. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf auch nicht zustimmen. Der Gesetzentwurf der Grünen hingegen ergänzt den Entwurf der Bundesregierung so umfassend, dass man diesem zustimmen muss. Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die geheime Infor- mationen verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gedroht. Mit dem ergänzenden Absatz will die Bundesregierung nun ausschließen, dass Journalistinnen und Journalisten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt werden können, wenn sie Material bekannt ma- chen, das ihnen zugespielt wurde. Dieser längst überfällige Gesetzentwurf der Bundes- regierung setzt nun endlich die Vorgaben des Bundesver- fassungsgerichts zum sogenannten Cicero-Urteil von 2007 um. Die Richterinnen und Richter entschieden vor drei Jahren, dass eine Razzia bei der Zeitschrift Cicero vor fünf Jahren gegen das Grundgesetz verstoßen hatte. Im Jahre 2005 hatte die Potsdamer Staatsanwaltschaft die Redaktionsräume der Monatszeitschrift sowie das Wohnhaus des Journalisten Bruno Schirra durchsucht. Anlass war ein Cicero-Artikel, in dem Schirra aus einem vertraulichen BKA-Papier über den Terroristen Mussab al-Sarkawi zitiert hatte. d s a n n C n w h k m S d s h c t P J 2 S e N v m s l d u R f m d R d M d a c d t s h t A g § E c b (C (D Das Verfassungsgericht hatte zwar seinerzeit klar und eutlich entschieden, dass Durchsuchungs- und Be- chlagnahmeaktionen verfassungswidrig sind, wenn sie llein dem Zweck dienen, die undichte Stelle etwa in ei- er Behörde zu finden, über die vertrauliche Informatio- en an die Medien gelangt sind. Doch auch nach dem icero-Urteil waren die Staatsanwaltschaften nicht we- iger zimperlich geworden, im Gegenteil! Immer wieder aren sie gegen Journalisten vorgegangen, die der Ge- eimhaltung unterliegendes Material an die Öffentlich- eit gebracht hatten. Erst vor zwei Jahren war es zu „Er- ittlungen“ gegen siebzehn Journalisten von Spiegel, tern, Die Zeit und Süddeutscher Zeitung gekommen, ie Informationen aus dem BND-Untersuchungsaus- chuss zum Fall Murat Kurnaz veröffentlicht hatten. Hö- epunkt war die Verurteilung zweier Journalisten, wel- he im sogenannten „Sachsensumpf“ recherchierten. Wieder und wieder hatten Politiker und Medienver- reter die staatsanwaltliche Praxis als Angriff auf die ressefreiheit verurteilt. Beispielsweise der Deutsche ournalistenverband hat seit Ende der 80er-Jahre über 00 Verstöße gegen die Pressefreiheit durch staatliche tellen in der Bundesrepublik dokumentiert. Das Grundgesetz schützt die Pressefreiheit, da sie für inen demokratischen Rechtsstaat konstituierend ist. icht umsonst bezeichnet man die Medien gern auch als ierte Gewalt. Pressefreiheit ist für eine lebendige De- okratie unverzichtbar. Dass heißt, Eingriffe in die Pres- efreiheit und Angriffe auf Journalistinnen und Journa- isten sind Eingriffe in die Demokratie, sind Angriffe auf ie Demokratie. Zum Schutz der Pressefreiheit gehört nter anderem, dass Journalistinnen und Journalisten das echt haben, ihre Quellen und Informantinnen und In- ormanten zu schützen. Pressefreiheit ist eine Zumutung; Zumutung, da Infor- ationen in die Öffentlichkeit gelangen, Informationen ie nicht immer schmeichelhaft sind für Akteure in der egierung oder in der Verwaltung. Pressefreiheit ist aber auch Versprechen; Versprechen, ass es engagierte Menschen gibt, die Skandale und issstände aufdecken. Damit erhöht sich der Druck auf ie Akteure in Wirtschaft und Politik, demokratisch zu gieren. Insofern begrüße ich die neusten Veröffentli- hungen von WikiLeaks. Zum Schluss möchte ich nochmals darauf hinweisen, ass es für die Pressefreiheit unerlässlich ist, Journalis- innen und Journalisten umfassend zu schützen: zu chützen vor den Begehrlichkeiten der Ermittlungsbe- örden, zu schützen vor den Begehrlichkeiten der Poli- ik. Deshalb wird die Linke auch nicht von der Forderung bstand nehmen, dass Journalistinnen und Journalisten enauso wie Abgeordnete den absoluten Schutz gemäß 160 a Strafprozessordnung verdienen. Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): ine freie Presse ist ein Wesenselement des freiheitli- hen Staates und ist für die moderne Demokratie unent- ehrlich. Als Menschenrechtspolitiker weiß ich: Das 8812 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 (A) ) )(B) Ausmaß der Pressefreiheit ist ein untrüglicher Indikator für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Frei- heit, die ein Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern ge- währt. Es ist die Aufgabe der Presse und der Medien ins- gesamt, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Dennoch kam es in jüngster Vergangenheit immer wieder zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen Medienangehörige, die in ihrer Art und Weise ge- eignet waren und sind, die Pressefreiheit zu gefährden. Seien es Durchsuchungen und Beschlagnahmen, sei es die Mitnahme von Zufallsfunden, sei es die Überwa- chung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Dabei sind oft noch nicht einmal die Medienangehörigen, die Journalis- tinnen und Journalisten, das eigentliche Ziel der Ermitt- lungen, sondern – wie beim Geheimnisverrat – meist die Informantin oder der Informant im Verwaltungsapparat. So erging es dem Journalisten Bruno Schirra in dem be- kannt gewordenen sogenannten Cicero-Fall. Um Infor- mationslecks zu finden, werden über das Konstrukt der Beihilfe oder der Anstiftung zum Geheimnisverrat Ar- beits- und Privaträume von Journalistinnen und Journalis- ten durchsucht und vermeintliche Beweisstücke beschlag- nahmt. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird dadurch unterlaufen. Ein solcher Verdacht der Anstiftung oder Beihilfe zur Veröffentlichung eines Amtsgeheimnisses führt zu einer erheblichen Einschränkung des Quellen- und Informantenschutzes und damit der Pressefreiheit. Die Medienangehörigen können ihren journalistischen Aufgaben oft monatelang nicht nachgehen, weil ihre sämtlichen Arbeitsmaterialien nicht mehr verfügbar sind. Diesen grundrechtsfeindlichen Zustand wollen wir ändern. Wir haben deshalb bereits kurz nach der Cicero- Affäre 2006 einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Pressefreiheit umfassend stärkt. Wir haben unseren da- maligen Gesetzentwurf von 2006 ausgebaut und stellen ihn nun erneut zur Debatte. Denn jetzt endlich hat auch die Bundesregierung nachgezogen und legt einen Ge- setzentwurf vor. Darin stellt sie die Beihilfe zum Ge- heimnisverrat straffrei und fordert einen dringenden Tat- verdacht bei Beschlagnahmen bei Medienangehörigen. Das reicht nicht aus – doch dazu gleich mehr. Denn an dieser Stelle muss gesagt werden, dass es schon äußerst merkwürdig ist und ein schräges Bild auf das Verständnis von Pressefreiheit bei einzelnen Abge- ordneten der Koalition wirft, wenn der Vorsitzende des Rechtsausschusses, CDU-Rechtspolitiker Siegfried Kauder, aufgrund der terroristischen Bedrohung vor- schlägt, die Pressefreiheit in Deutschland einzuschrän- ken. Ist es das, was im selbsternannten konservativ-bür- gerlichen Lager unter einer „Stärkung der Pressefreiheit“ verstanden wird, so wie es im Titel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt? Ich habe die Bundesregie- rung in der Fragestunde vom 1. Dezember gefragt, wie sie diese These von Herrn Kauder bewertet. Und die Antwort war, sie verstehe die Äußerung als Appell an die Medien, den Sicherheitserfordernissen, die bei einer konkreten Gefährdungslage bestehen, in sachlich gebo- t G w e e b s d f d I d M J n d d f d I b w z D n n s i G n n J A g z k d B a F h c g a u p S s a s N s u e w S B (C (D ener Weise Rechnung zu tragen. Dies passt nicht im eringsten mit der angeblichen Intention des Gesetzent- urfes zusammen. Denn wer die Drohung, ein Wesens- lement des freiheitlichen Staates und der Demokratie inschränken zu wollen, als einen gut gemeinten Appell egreift, hat in unseren Augen ein grundrechtsdogmati- ches Defizit. Zurück zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die arin vorgeschlagenen Ideen zur Stärkung der Presse- reiheit reichen uns nicht aus. Wir Grünen meinen, dass ie Suche nach dem Amtsgeheimnisträger, der geheime nformationen herausgegeben hat, niemals auf Kosten er Pressefreiheit gehen und nicht auf dem Rücken von edienangehörigen stattfinden darf. Journalistinnen und ournalisten, die Informationen bekommen möchten, die achfragen und recherchieren, gehen ihrer Arbeit und amit ihrem grundgesetzlichen Auftrag nach. Während er Ermittlungen genau zu rekonstruieren, wie sie die In- ormation bekommen haben und ob sie möglicherweise en Wunsch des Amtsgeheimnisträgers, die vertrauliche nformation zu veröffentlichen, erst hervorgerufen ha- en, halten wir für schlicht nicht leistbar. Deshalb wollen ir nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Anstiftung um Geheimnisverrat straffrei stellen. Wir produzieren hierdurch keine Strafbarkeitslücke. enn wie bitte schön soll eine Anstiftung zum Geheim- isverrat durch Medienangehörige aussehen? Eine Jour- alistin ruft bei einem Beamten an, der vorher die Ver- chwiegenheit und Integrität in Person war und stachelt hn solange an, bis er endlich den Tatentschluss fasst, eheimnisse auszuplaudern? So liegen die Dinge doch icht. Wenn der Wille zur Weitergabe von Informationen icht bereits vorhanden ist, wird kein noch so renitenter ournalist einen Geheimnisträger anstacheln können. ber wenn der Tatentschluss zur Informationsweiter- abe bereits vor einem Gespräch mit dem Journalisten umindest latent vorhanden ist, dann kann dieser auch eine Anstiftung mehr leisten. Für ernsthaft recherchierende Medienangehörige ürfte die Anstiftung zum Geheimnisverrat, den die undesregierung weiterhin strafbar belassen möchte, ber trotzdem problematisch werden. Würde der etwa im all Cicero vorgeschobene Grund der Beihilfe zum Ge- eimnisverrat alleine straffrei gestellt, würden Durchsu- hungen und Beschlagnahmungen künftig einfach auf- rund des Vorwurfs der Anstiftung zum Geheimnisverrat ngeordnet. Denn bereits jede Bitte eines Journalisten m vertrauliches Material könnte als Anstiftung inter- retiert werden. Wir alle kennen den grundrechtlichen chutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Grundge- etz; geschützt werden alle wesensmäßig mit der Presse- rbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Be- chaffung der Information bis zur Verbreitung der achricht und Meinung. So hat es das Bundesverfas- ungsgericht mehrfach ausgedrückt. Das Nachfragen nd Nachbohren eines Medienangehörigen ist also nur ines: investigatives Recherchieren. Und dieses sollten ir nicht beschränken. Das ist es, was wir unter einer tärkung der Pressefreiheit verstehen, im Gegensatz zur undesregierung. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8813 (A) ) )(B) Es ist ein glücklicher Zufall, dass ausgerechnet in je- ner Woche über die Pressefreiheit debattiert wird, in der das Onlineportal WikiLeaks geheime Informationen der US-Regierung veröffentlicht und weltweit zugänglich gemacht hat. Natürlich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von WikiLeaks und auch der Gründer der Plattform von der Pressefreiheit geschützt. Denn Träge- rinnen und Träger des Grundrechts der Pressefreiheit sind alle Personen, die geschützte Tätigkeiten ausüben, also Informationen beschaffen oder verbreiten. Natürlich sind vielerlei Informationen brisant und bringen biswei- len auch sicher geglaubte Geheimnisse ans Licht. Wer aber für den Geheimnisverrat anschließend die Medien oder nunmehr konkret WikiLeaks verantwortlich ma- chen möchte, der liegt vollends falsch und fällt auf das Rückzugsgefecht all jener herein, die die Fehler gemacht haben. Denn die Straftat haben diejenigen begangen, die mit der Geheimniswahrung beauftragt, sich aber nicht daran gehalten haben. Hätten die Medien anschließend nicht darüber berichten sollen? Doch! Diplomatie oder Geheimniswahrung ist nicht ihr Auftrag. Noch einmal: Ihr Auftrag ist die Nachrichtenverbreitung und die Mei- nungsbildung. Mit der enormen, der richtigen und wichtigen Freiheit der Presse und Medien geht ein hohes Maß an Verant- wortung Hand in Hand, so wie jede Freiheit Verantwor- tung mit sich bringt. Diese Verantwortung verpflichtet Journalistinnen und Journalisten etwa dazu, sauber zu recherchieren und niemanden zu diffamieren oder zu be- leidigen. Alle Medienangehörigen müssen sich vor der Veröffentlichung einer Information daher schon Gedan- ken darüber machen, ob sie damit jemandem schaden könnten oder ob die Verbreitung dieser Information eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zur Folge haben könnte. Denn wenn die Veröffentlichung eine Person ge- fährdet oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, gebietet es die Verantwortung, auf eine Veröf- fentlichung zu verzichten. Das ist der richtige Weg, mit Freiheit umzugehen. Den Medien aber quasistaatliche Verpflichtungen auferlegen zu wollen und sie zur Ver- schwiegenheit zu ermahnen, wenn es dem Staat ver- meintlich schaden könnte, wäre grundlegend falsch. Denn das Aufbrechen von Geheimräumen birgt nicht nur Gefahren, es fördert auch die Demokratie. Niemand kann sich hernach herausreden, man habe doch nichts gewusst. Fakten zu kennen und dadurch einbezogen zu werden, mag unbequem sein, befördert aber auch das Engagement aller. Mit unserem Gesetzentwurf setzen wir ein klares Zei- chen: Uns ist Pressefreiheit wichtiger als Strafverfol- gung um jeden Preis. Ohne eine freie und kritische Presse kann keine Demokratie bestehen. Dabei ist inves- tigativer Journalismus zur Aufdeckung von Missständen besonders wichtig. Wir wollen die Pressefreiheit deshalb effektiv schützen, wenn ihr Einschüchterung und Behin- derung seitens der Strafverfolgung drohen. Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bun- desministerin der Justiz: Das Bundesverfassungsgericht hat stets zu Recht die Pressefreiheit als essenziell für die Demokratie bezeichnet. Dies gilt auch für den investiga- tiven Journalismus. Man möchte meinen, dass die Be- deutung des kritischen Journalismus spätestens seit der S g M c G u K S g z g s v d h r w g s B n b s l h n ü m g B s S z I z s n v m m B R C N z D K D s (C (D piegel-Affäre in den 60er-Jahren geklärt sei. Aber Vor- änge wie die Durchsuchung der Redaktionsräume des agazins Cicero zeigen, dass ein noch besserer gesetzli- her Schutz der Pressefreiheit notwendig ist. Deshalb hat die Bundesregierung den vorliegenden esetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- nd Strafprozessrecht beschlossen. Damit setzen wir die oalitionsvereinbarung um und stärken die rechtliche tellung der investigativen Journalisten. In der Sache eht es dabei um zweierlei: um materielle und um pro- essuale Rechte. Wir stellen klar, dass sich Medienangehörige nicht we- en Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen, wenn ie lediglich geheimes Material besitzen, auswerten oder eröffentlichen, das ihnen zugespielt worden ist. Obwohl ie Medienangehörigen ja selbst keiner Pflicht zur Ge- eimhaltung unterliegen, gab es in den vergangenen Jah- en immer wieder Fälle, in denen gegen sie ermittelt urde. Jeder Praktiker weiß, dass dies für die Strafverfol- er vielfach nur ein Mittel zum Zweck war, um auf die- em Weg Erkenntnisse über undichte Stellen in den ehörden zu gewinnen. Diesen „Umweg“ über die Jour- alisten soll es in Zukunft nicht mehr geben. Allerdings leibt selbstverständlich der Geheimnisverrat als solcher trafbar, ebenso wie die Anstiftung hierzu. Sachgerecht ist es dagegen, den verfehlten Ermitt- ungsansatz über „Beihilfe“ zu beenden, zumal es ohne- in strafrechtsdogmatisch fragwürdig ist, ob man zu ei- er bereits vollendeten Haupttat – Geheimnisverrat – berhaupt noch nachträglich Beihilfe leisten kann. Durch unsere Klarstellung erreichen wir dreierlei: Erstens: Journalisten werden vor Ermittlungsmaßnah- en der Strafverfolgungsbehörden geschützt. Zweitens: Der Quellen- und Informantenschutz wird estärkt. Drittens: Die investigative Recherche und kritische erichterstattung wird gesichert. Mit dieser Neuregelung schaffen wir mehr Rechts- icherheit. Im Verfahrensrecht sehen wir einen besseren chutz vor Beschlagnahmen vor. Schon heute dürfen Poli- ei und Staatsanwaltschaft Material, das Journalisten von nformanten erhalten haben, nur unter engen Vorausset- ungen und nach einer strengen Abwägung mit der Pres- efreiheit beschlagnahmen. In Zukunft wird nicht mehr ur ein auf bestimmte Tatsachen gestützter einfacher Tat- erdacht gegen einen Journalisten ausreichen, sondern es uss ein dringender Tatverdacht vorliegen, das heißt, es uss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der etreffende an einer Straftat beteiligt ist. Mit dieser Gesetzgebung liegen wir auf der Linie der echtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall icero. Die Karlsruher Entscheidung macht aber die euregelung keineswegs überflüssig, sondern schafft usätzliche Klarheit im Interesse der freien Presse. All dies hat übrigens nichts zu tun mit der aktuellen ebatte um WikiLeaks. Das Recht auf vertrauliche ommunikation ist ein zentraler Wert. Die WikiLeaks- ebatte wird daher das Bewusstsein für besseren Daten- chutz befördern. 8814 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 (A) ) )(B) Bei dem heutigen Gesetz geht es nicht darum, Daten- schutz preiszugeben, sondern darum, dem Grundrecht aus Art. 5 Grundgesetz noch besser Geltung zu verschaf- fen. Am Ende sei daher an ein Zitat von Albert Camus er- innert, der einmal schrieb: „Eine freie Presse kann gut oder schlecht sein; aber eine Presse, die nicht frei ist, ist immer schlecht.“ Anlage 7 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. No- vember 2010 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab- satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen nicht einzule- gen: – Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zu- ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon – Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) – Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie- ßung gefasst: 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Ener- giesteuergesetz kurzfristig die steuerliche Entlastung von Fernwärme zugunsten einer klima- und umwelt- freundlichen Versorgung wiederherzustellen. Begründung: Die Regelungen zur steuerlichen Entlastung von Fernwärme in der Fassung des Regierungsentwurfes sollen wiederhergestellt werden. Die Fernwärme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossi- ler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenz- tes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hi- naus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärme- anlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bil- dung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqua- lität in städtischen Verdichtungsräumen bei. Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Ener- giesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK- Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden. Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger und notwendiger Bestandteil in den meisten Fern- wärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effi- 2 – – (C (D ziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau von Wärmenetzen. Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heiz- systeme unterliegen in der Regel dem Emissionshan- del und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissions- handel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt beste- hen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene steuerliche Entlastung hätte bestehende Wettbewerbsnachteile zugunsten der Fernwärme abgebaut. . Der Deutsche Bundestag hat auf Empfehlung des Haushaltsausschusses für die Inanspruchnahme des Elterngeldes eine weitere materielle Voraussetzung beschlossen. Elterngeld kann eine grundsätzlich be- rechtigte Person danach nur noch erhalten, wenn de- ren zu versteuerndes Einkommen im letzten abge- schlossenen Veranlagungszeitraum nicht mehr als 250 000 Euro betragen hat. Sofern auch eine andere Person berechtigt ist, gilt eine Grenze von 500 000 Euro für die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen. Diese Ausgestaltung als anspruchsausschließender Tatbestand hat zur Folge, dass die neu eingeführte Einkommensgrenze für die mit der Verwaltung des Elterngeldes beauftragten Stellen zu erheblichem zu- sätzlichen Verwaltungsaufwand führt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung viele Elterngeldbescheide unter dem Vorbehalt des Wider- rufs ergehen müssen, da zum Zeitpunkt der Antrag- stellung der maßgebende Einkommensteuerbescheid vielfach noch nicht vorliegen wird. Dies führt zu un- nötiger Rechtsunsicherheit. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die dargestellten Probleme in einem neuen Gesetzge- bungsverfahren sachgerecht im Sinne der Länderver- waltungen und der betroffenen Anspruchsberechtigten zu lösen und damit den erheblichen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. Dazu sollten praktikable Alternativen überlegt und geprüft werden. Ein gangbarer Weg könnte eine Mitteilungs- pflicht der Finanzbehörden der Länder sein. Der Bundesrat bittet, dass bereits im Vorfeld dieses Gesetzgebungsverfahrens auch die obersten Finanz- und Sozialbehörden der Länder beteiligt werden, da- mit auch deren Fachkenntnis in die gesetzliche Neu- regelung einfließen kann. Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Ab- wicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtli- chen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über lang- fristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsver- träge und Tauschsystemverträge Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79. Sitzung. Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 8815 (A) ) )(B) – Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes – Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes – Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) – Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie- ßung gefasst: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis zum 30. Juni 2012 eine Evaluierung der mittelbaren Auswirkungen der Einführung einer Kernbrennstoff- steuer auf die Haushalte der Länder und Gemeinden (z. B. durch die Abziehbarkeit der Kernbrennstoffsteuer als Betriebsausgabe im Rahmen der Ertragsteuern ent- stehenden Minderausgaben) durchzuführen. Der Bundesrat fordert zu diesem Zweck die Einset- zung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bundes- regierung und der Länderfinanzminister. Der Bundesrat fordert im Ergebnis dieser Evaluie- rung, eine Kompensation für die aus der Einführung des Gesetzes resultierenden Belastungen der Länder und Ge- meinden sowie eine angemessene Beteiligung der Län- der an den Einnahmen des Bundes aus der Kernbrenn- stoffsteuer zu prüfen. Begründung: Der Bund wird sich im Rahmen des Energiekonzep- tes durch die Kernbrennstoffsteuer eine neue Einnah- mequelle schaffen. Allerdings gelten die vom Bund für seinen Haushalt verfolgten Konsolidierungsziele ebenso für die Länder. Die Einführung der Kernbrennstoffsteuer erhöht nach derzeitigem Stand unmittelbar nur das Steuer- aufkommen des Bundes. Daher ist es erforderlich, dass der Bund die Länder an den zu erwartenden Ein- nahmen aus der Kernbrennstoffsteuer angemessen beteiligt. Mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Kommunen ergeben sich, weil diese neue Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann und so das Ertragsteueraufkommen, an dem auch die Länder und Gemeinden beteiligt sind, min- dert. Behauptungen, diese negativen Auswirkungen würden durch eine Laufzeitverlängerung egalisiert, sind so nicht haltbar: Zwar wird damit gerechnet, dass sich mit längeren Laufzeiten auf längere Sicht auch weitere Ertragsteuereinnahmen ergeben, an de- nen die Gebietskörperschaften entsprechend den all- gemeinen Verteilungsschlüsseln beteiligt sind; eine verlässliche Schätzung der zu erwartenden Steuer- mehreinnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich. Zudem wären diese Mehreinnahmen zeitlich inkongruent zu den Belastungswirkungen bei den Ländern und den Gemeinden. Die nach derzeitigem Stand in einer Höhe von 2,3 Milliarden Euro pro Jahr erwartete Kernbrenn- stoffsteuer soll von den Betreibern von Atomkraft- – – – N e L t c m U n (C (D werken entrichtet werden. Die Unternehmen würden die Steuer als Betriebsausgaben behandeln, die das Körperschaftsteuer- und Gewerbesteueraufkommen mindern. Unter der Voraussetzung, dass die Unter- nehmen die Belastung aus der Brennelementesteuer nicht auf ihre Kunden abwälzen können, ist bei den Ländern und Gemeinden mit Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 500 Millionen Euro (220 bzw. 280 Millionen Euro) zu rechnen. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Überwälzung auf den Strompreis nur in geringem Umfang möglich sein wird. Bei einer teilweisen Überwälzung würden die Steuermindereinnahmen zwar geringer ausfallen. Da auf der anderen Seite Länder und Kommunen selbst Stromkunden sind, würde eine Weitergabe der Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne bei ihnen eine Erhöhung der eigenen Ausgaben zur Folge haben. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die höheren Stromkosten bei einem Teil der Ver- braucher Betriebsausgaben darstellen und das Ertrag- steueraufkommen mindern würden. Wenn also Entlastungen für den Bund zu negativen Rückwirkungen auf die Finanzen der Länder und Kommunen führen, ist der Bund zum Ausgleich ver- pflichtet. Eine Konsolidierung des Bundes, die zu Lasten der Länder geht, kann weder im Interesse der Bundesregierung liegen noch entspricht sie dem So- lidargedanken eines föderalen Staates. Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgeset- zes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprü- ferordnung – Wahlrecht der Wirtschaftsprüfer- kammer Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- EN haben mitgeteilt, dass sie den Antrag Einsetzung iner Enquête-Kommission „Wachstum, Wohlstand, ebensqualität – Wege zu nachhaltigem Wirtschaf- en und gesellschaftlichem Fortschritt“ auf Drucksa- he 17/2950 zurückziehen. Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden nionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von ei- er Beratung abgesehen hat. Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Drucksache 17/3135 Nr. A.3 Ratsdokument 11457/10 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Drucksache 17/3135 Nr. A.4 Ratsdokument 12967/10 Drucksache 17/3324 Nr. A.2 Ratsdokument 13619/10 79. Sitzung Berlin, Freitag, den 3. Dezember 2010 Inhalt: Redetext Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Otto Solms


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


    Kollege Linnemann, erlauben Sie eine Zwischenfrage

    der Kollegin Kipping?



Rede von Dr. Carsten Linnemann
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

Ja.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Otto Solms


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


    Bitte schön, Frau Kipping.

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    (C (D Herr Linnemann, Sie haben soeben den Eindruck er eckt, dass sich Teile der Opposition überhaupt nicht m Menschen kümmern würden, die niedrige Löhne häten. Ich will Sie daran erinnern, dass wir uns seit Jahren ngagiert für einen gesetzlichen Mindestlohn einsetzen, er genau dafür sorgen würde, dass Menschen, die arbeien gehen, mit ihrem Einkommen wirklich oberhalb der rmutsgrenze liegen können. Sie haben jetzt gesagt, ass Ihnen diese Menschen besonders am Herzen liegen. ie haben allerdings anschließend daraus geschlussfolert, dass deshalb der Regelsatz besonders niedrig sein uss. Ich frage Sie, was die Verkäuferin, die zu einem umpinglohn arbeitet, davon hat, wenn es der Erwerbs osen noch schlechter geht. Ich frage Sie: Warum setzen ie sich nicht für einen gesetzlichen Mindestlohn ein, enn Ihnen die Geringverdiener so am Herzen liegen? (Beifall bei der LINKEN und der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)