ung
        ), zweiter Absatz, der
        sen: „Laut Indikatoren-
        ltigkeitsstrategie liegen
        r Landwirtschaft immer
        ektar.“
        gilt: Wenn jeder an sich
        .
        INKE]: Ach nee!)
        sung, dass eine Gesell-
        lich ist, wenn nicht der
        nzelnen übernimmt, son-
        der Verantwortung über-
        die Freiwilligendienste
        SU und der FDP)
        h viel zu tun. Aber mein
        Vizepräsidentin Katrin G
        Ich schließe die Aussprache
        Interfraktionell wird Überw
        den Drucksachen 17/3436 und
        gesordnung aufgeführten A
        Sind Sie damit einverstanden?
        ist die Überweisung so beschlo
        Damit sind wir am Schlus
        ordnung.
        Ich berufe die nächste Sitzu
        tages auf Mittwoch, den 10. N
        ein.
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7509
        (A) )
        )(B)
        Dr. Merkel, Angela CDU/CSU 29.10.2010
        alle ermöglichen
        ten
        – Antrag: Konsequenzen aus dem Berufsbil-
        dungsbericht ziehen – Ehrliche Ausbil-
        dungsstatistik vorlegen, gute Ausbildung für
        Leidig, Sabine DIE LINKE 29.10.2010
        Maurer, Ulrich DIE LINKE 29.10.2010
        Anlage 1
        Liste der entschuldigte
        A
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Aigner, Ilse CDU/CSU 29.10.2010
        Bär, Dorothee CDU/CSU 29.10.2010
        Bätzing-Lichtenthäler,
        Sabine
        SPD 29.10.2010
        Beck (Bremen),
        Marieluise
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        29.10.2010
        Binder, Karin DIE LINKE 29.10.2010
        Bockhahn, Steffen DIE LINKE 29.10.2010
        Dağdelen, Sevim DIE LINKE 29.10.2010
        Dautzenberg, Leo CDU/CSU 29.10.2010
        Friedhoff, Paul K. FDP 29.10.2010
        Gloser, Günter SPD 29.10.2010
        Golze, Diana DIE LINKE 29.10.2010
        Dr. Guttenberg, Karl-
        Theodor Freiherr zu
        CDU/CSU 29.10.2010
        Hänsel, Heike DIE LINKE 29.10.2010
        Heinen-Esser, Ursula CDU/CSU 29.10.2010
        Höfken, Ulrike BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        29.10.2010
        Holmeier, Karl CDU/CSU 29.10.2010
        Kauder (Villingen-
        Schwenningen),
        Siegfried
        CDU/CSU 29.10.2010
        Klöckner, Julia CDU/CSU 29.10.2010
        Krichbaum, Gunther CDU/CSU 29.10.2010
        Laurischk, Sibylle FDP 29.10.2010
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        n Abgeordneten
        nlage 2
        Nachträglich zu Protokoll gegebene Rede
        zur Beratung der Beschlussempfehlung und des
        Berichts zu:
        – Antrag: Qualitätsoffensive in der Berufsaus-
        bildung
        – Antrag: Berufliche Bildung als Garant zur
        Sicherung der Teilhabechancen junger Men-
        schen und des Fachkräftebedarfs von mor-
        gen stärken
        – Antrag: Verordnungsermächtigung in § 43
        Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entfris-
        ietan, Dietmar SPD 29.10.2010
        swald, Eduard CDU/CSU 29.10.2010
        aus, Lisa BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        29.10.2010
        r. Reimann, Carola SPD 29.10.2010
        chlecht, Michael DIE LINKE 29.10.2010
        chreiner, Ottmar SPD 29.10.2010
        r. Schwanholz,
        Martin
        SPD 29.10.2010
        chwarzelühr-Sutter,
        Rita
        SPD 29.10.2010
        enger-Schäfer,
        Kathrin
        DIE LINKE 29.10.2010
        ogel (Kleinsaara),
        Volkmar
        CDU/CSU 29.10.2010
        r. Wiefelspütz, Dieter SPD 29.10.2010
        öhrl, Dagmar CDU/CSU 29.10.2010
        immermann, Sabine DIE LINKE 29.10.2010
        bgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        7510 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
        (A) )
        )(B)
        – Antrag: Mehr Jugendlichen bessere Ausbil-
        dungschancen geben – DualPlus unverzüg-
        lich umsetzen
        – Unterrichtung: Berufsbildungsbericht 2010
        (68. Sitzung, Tagesordnungspunkt 8)
        Willi Brase (SPD): Die aktuellen Zahlen zur Ausbil-
        dungsplatzsituation sind heute veröffentlicht worden: Es
        hat sich eine Besserung eingestellt. Allerdings, so
        schreibt zu Recht auch die Bertelsmann-Stiftung, gibt es
        berechtigte Zweifel an der offiziellen Statistik. Dort tau-
        chen Ausbildungsplatzsuchende nicht auf, die eine Maß-
        nahme im sogenannten Übergangssystem absolvieren,
        obwohl sie auf diese Weise keinen Berufsabschluss er-
        langen können. So blieben, wie die Bertelsmann-Stif-
        tung es ausdrückt, mehrere Hunderttausend Jugendliche
        ohne Ausbildungsplatz außen vor. Diese Analyse ist
        richtig. Wenn man die Altbewerber und die verbliebenen
        Jugendlichen hinzurechnet, ist die Ausbildungsbilanz in
        der Tat etwas geschönt.
        Als Antwort auf die Verbesserung der Ausbildungs-
        platzsituation wurde der Ausbildungspakt eingeführt. Er
        ist dieser Tage verlängert worden. Wie wir der Presse
        entnehmen konnten, haben sich die Gewerkschaften und
        der DGB geweigert, diesem Pakt beizutreten. Warum?
        Der DGB verlangt eine ehrliche Bilanz: Kürzere, zwei-
        jährige Ausbildungsordnungen dürften nur im Konsens
        entschieden werden, es darf keine Aufweichung des Ju-
        gendarbeitsschutzgesetzes geben, verbindliche Ziele
        müssen gesteckt werden, und es muss einen neuen Titel
        geben. Wir unterstützen den DGB ausdrücklich in seiner
        Position, da auch die jetzige Bilanz keine ehrliche ist.
        Eine weitere Zulassung zweijähriger Ausbildungen
        ist nicht zielführend. Die Antwort müssen vollqualifizie-
        rende Ausbildungsplätze sein, und dazu müssen sich
        endlich auch die Unternehmen verpflichten. Wir wollen
        keine Aufweichung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
        Dies hätte nur zur Folge, dass jüngere Leute noch früher
        und noch später arbeiten und das in Bereichen, wo häu-
        fig schon jetzt prekäre Beschäftigungsverhältnisse an
        oberster Stelle stehen. Das kann man besonders im
        Gastronomie- und Tourismusbereich beobachten. Dies
        hilft nicht den Jugendlichen, sondern nur den Unterneh-
        men. Ebenfalls ist es wichtig, verbindliche Ziele in ei-
        nem Ausbildungspakt festzuschreiben. Das bedeutet,
        dass die tatsächlich notwendigen Ausbildungsplätze
        auch zur Verfügung gestellt werden.
        Die Bundesregierung hat wieder einmal eine Chance
        vertan, im Sinne des Zusammenarbeitens mehr für junge
        Leute zu tun. Sie hat es nicht geschafft, die Unterneh-
        mensverbände zurückzudrängen, sondern sie haben sich
        durchgesetzt. Man kann sagen, die Bundesregierung ist
        vor den Unternehmensverbänden eingeknickt. Das
        beweist nur, was sie schon seit einem Jahr macht: Klien-
        telpolitik. Dies nutzt nur den Arbeitgebern und Unter-
        nehmen, ist aber zum Schaden der betroffenen Jugendli-
        chen.
        Es war ein hohes Gut, im Rahmen der dualen Ausbil-
        dung die Ausbildungsordnungen im Konsens auf den
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        eg zu bringen. Wir verlangen, dass dies zukünftig wie-
        er Merkmal wird. Der Konsens in der dualen Ausbil-
        ung hat die Facharbeiterausbildung stark gemacht, weil
        lle Beteiligten im Verfahren dabei waren.
        Das größte Problem packt aber weder der Ausbil-
        ungspakt noch die Bundesregierung an. Es sind über
        ,4 Millionen junge Leute zwischen 20 und 29 Jahren,
        ie keinen Berufsabschluss bzw. keine Berufsausbildung
        aben und die nicht wissen, wie ihre Perspektive aus-
        ieht. Hier hätte der Pakt – ein neuer Pakt mit den Ge-
        erkschaften zusammen – eine gute Antwort geben kön-
        en. Auch diese Chance wurde vertan.
        Ein großes Problem – ich will durchaus gestehen, dies
        ird im Pakt angesprochen – ist das Übergangssystem.
        ieses System hat eine große Vielfalt und Unübersicht-
        chkeit. Das System ist komplex und ist durch eine feh-
        nde Transparenz und Ineffizienz gekennzeichnet. Das
        T schätzt jährliche Kosten von 7 Milliarden Euro für
        ie mittlerweile über 300 000 betroffenen jungen Leute.
        s wird endlich Zeit, dass die Bundesregierung gemein-
        am mit den Ländern, die jetzt ja auch dem Pakt auf der
        bene der Kultusminister beigetreten sind, dieses Pro-
        lem in Angriff nimmt und weniger Maßnahmen, die
        ber effektiv, finanziell günstiger und zielgerichteter
        ind, auf den Weg bringt.
        Häufig erleben wir, dass Unternehmensvertreter, so-
        enannte Spitzenfunktionäre, über mangelnde Ausbil-
        ungsreife der Jugendlichen klagen. Sind es vielleicht
        ie Leistungsanforderungen, die immer wieder höher ge-
        chraubt werden? Ist nicht eine differenzierte Begriff-
        chkeit notwendig? Was ist Ausbildungsreife: soziale,
        ulturelle, intellektuelle Fähigkeiten? Die Auswahlsitua-
        on ist nicht deckungsgleich mit der Ausbildungswirk-
        chkeit. Häufig erleben wir, dass junge Leute im Theo-
        tischen nicht immer so stark sind, aber dann während
        nd bei der Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden
        ilfen zu einem guten, manchmal sehr guten Abschluss
        ommen. Wir sind der Meinung: Das Thema „Ausbil-
        ungsreife“ wird immer dann genutzt, wenn es den Un-
        rnehmen und ihren Spitzenfunktionären nutzt, aber
        eniger, um der tatsächlichen Lage der jungen Leute zu
        ntsprechen.
        Mit unserem Antrag wollen und geben wir Antworten
        uf die derzeitige Lage am Ausbildungsmarkt. Uns als
        PD ist es ganz wichtig, dass die jungen Leute einen
        echtsanspruch auf Berufsausbildung erhalten. Es geht
        icht mehr an, dass eine so große Bugwelle von jungen
        euten, die keine Ausbildung haben, vor uns hergescho-
        en wird und gleichzeitig schon einige wieder anfangen,
        ach ausgebildeten Kräften aus dem Ausland zu rufen.
        as ist nicht akzeptabel, solange wir so viele junge
        eute haben, die endlich vernünftig ausgebildet werden
        üssen.
        Auch der Ausbildungsbonus sollte weitergeführt wer-
        en. Gerade kleinere Unternehmen in der Betriebsgröße
        wischen 5 und 50 Beschäftigten haben durch den Aus-
        ildungsbonus den Schritt in die Ausbildung begonnen.
        a, sie erhalten zu Beginn eine finanzielle Unterstützung,
        nd wir sind sicher, dass über diesen Weg die Zahl der
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7511
        (A) )
        )(B)
        ausbildenden Betriebe erheblich erweitert werden
        könnte.
        Die Berufseinstiegsbegleitung, die von der alten Ko-
        alition auf den Weg gebracht wurde, wird in der Praxis
        als sehr positiv angesehen, und wir freuen uns, dass die
        Regierungsfraktionen dieses Instrument jetzt aufgreifen
        und mit dem Pakt ausweiten. Es ist wichtig, schon ab der
        siebten, achten Klasse die betroffenen Jugendlichen zu
        begleiten, sie zu unterstützen und zielgerichtet in Ausbil-
        dung zu führen.
        Die Bundesregierung will mit dem Pakt auch das In-
        strument der Ausbildungsbausteine weiter ausweiten.
        Eine der letzten Veranstaltungen zum Thema „Ausbil-
        dungsbausteine“ lässt aber einen erheblichen Zweifel
        aufkommen, ob dieses Instrument tatsächlich entspre-
        chend greift. Immerhin werden seit 2008 und dann bis
        2015 insgesamt 60 Millionen Euro in 40 Bausteinpro-
        jekte gesteckt. 1 200 Förderfälle sollen damit erreicht
        werden; das macht pro Kopf die enorme Fördersumme
        von 50 000 Euro. So üppig war selten eine öffentliche
        Förderung. An der Umsetzung scheint es aber zu hapern.
        Viele Unternehmensvertreter bei dieser Tagung waren
        wenig entzückt und verließen den Tagungsort mit dem
        Hinweis: nichts Neues. Auch die dargestellten Beispiele
        lassen nicht vermuten, dass dieses Projekt ein großer
        Renner wird. Es wäre besser, dieses Geld zu nehmen und
        für vernünftige Maßnahmen und vollqualifizierende
        Ausbildung einzusetzen, damit die Jugendlichen auch
        eine tatsächliche Chance erhalten. Ob wir wollen oder
        nicht: Auf dem Ausbildungsmarkt und in der Versorgung
        der jungen Leute ist noch eine Menge auf den Weg zu
        bringen.
        Bedenklich und sehr kritisch muss gesehen werden,
        dass die Jugendlichen nach der Ausbildung, wenn sie
        fertig werden, nur knapp zur Hälfte in sozialversiche-
        rungspflichtige Beschäftigung übernommen werden.
        Der andere Teil geht in prekäre Beschäftigungsverhält-
        nisse, in Leiharbeit zu schlechten Bedingungen und
        niedrigen Löhnen und Gehältern, geht in mehrfach be-
        fristete Arbeitsverhältnisse, macht teilweise Praktika-
        phasen durch oder – wenn die jungen Menschen ganz
        großes Pech haben – bekommt nur einen Minijob. Wer
        so mit der Jugend umgeht und zulässt, dass sich diese
        prekären Beschäftigungsverhältnisse weiter ausweiten,
        hat die Zukunftschancen der Jugendlichen nicht im
        Blick, sondern verletzt sie, vernichtet sie und betrachtet
        die jungen Leute allzu häufig nur als industrielle Reser-
        vearmee. Dies werden wir als SPD nicht mitmachen.
        Wir weisen das auf entschiedene Weise zurück. Gerade
        heute ist es wichtig, den jungen Leuten eine vernünftige
        Perspektive zu geben.
        Die Regierung lässt sich für arbeitsmarktpolitische
        Erfolge feiern, doch die Kommentatoren im Fernsehen
        und in den Medien sprechen eine deutliche Sprache. Es
        war Rot-Grün und es war die große Koalition, die mit
        Konjunkturpaketen, mit der Abwrackprämie und Olaf
        Scholz mit der Kurzarbeitergeldregel den Grundstein
        und Grundstock für diesen Aufschwung gelegt haben.
        Die FDP war damals nicht dabei. Sie versucht sich heute
        als Trittbrettfahrer auf den Pfad der Konjunktur zu
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        chwingen. Das ist peinlich und nicht einer realistischen
        nd klaren politischen Betrachtungsweise würdig.
        Es bleibt festzuhalten, die Chance für einen guten ver-
        ünftigen Pakt wurde leichtfertig vertan, die Regierung
        t mal wieder eingeknickt, treibt Klientelpolitik; das
        achsehen haben die jungen Leute.
        nlage 3
        Nachträglich zu Protokoll gegebene Rede
        zur Beratung:
        – Antrag: Bundesrechtliche Konsequenzen
        aus der Rücknahme des deutschen Vorbe-
        halts gegen die UN-Kinderrechtskonvention
        ziehen
        – Beschlussempfehlung und Bericht zu den
        Anträgen:
        – Kinderrechte stärken – Erklärung zur
        UN-Kinderrechtskonvention zurückneh-
        men
        – UN-Kinderrechtskonvention umfassend
        umsetzen
        – UN-Kinderrechtskonvention unverzüg-
        lich vollständig umsetzen
        (68. Sitzung, Tagesordnungspunkt 24 a und b)
        Miriam Gruß (FDP): Kinder sind vollwertige Mit-
        lieder unserer Gesellschaft. Als solche müssen ihnen
        ewisse Grundrechte garantiert werden. Die UN-Kinder-
        chtskonvention gewährt ihnen diese Grundrechte: Das
        echt auf Überleben, das Recht auf Bildung, das Recht
        uf Schutz vor Missbrauch und Gewalt, ebenso das
        echt auf einen eigenen Namen, auf Information und
        eteiligung am gesellschaftlichen Leben.
        Es ist dieser christlich-liberalen Koalition gelungen,
        as bei der jetzigen Opposition jahrelang brach lag: Mit
        er Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegenüber der
        N-Kinderrechtskonvention haben wir nun allen Kin-
        ern in Deutschland diese Grundrechte vollständig ein-
        eräumt.
        Vor beinahe 20 Jahren trat für die Bundesrepublik
        eutschland das „Übereinkommen über die Rechte des
        indes“ vom 20. November 1989 in Kraft. Eine im Zuge
        er Ratifizierung abgegebene Erklärung enthielt jedoch
        ne Vorbehalte, die sich insbesondere auf das elterliche
        orgerecht, die Anwaltsvertretung sowie weitere Rechte
        on Kindern im Strafverfahren, sowie in Vorbehalt IV
        uf die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern so-
        ie die Bedingungen ihres Aufenthalts und Unter-
        chiede zwischen In- und Ausländern beziehen.
        Die Rücknahme der Vorbehalte wurde seit langem in
        arlamentarischen Initiativen und auch seitens der Kin-
        erkommission immer wieder gefordert. Ich selbst habe
        ich seit Jahren dafür eingesetzt und freue mich sehr,
        ass wir dies nun erreicht haben.
        7512 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
        (A) )
        )(B)
        Neben der Bundesregierung haben sich auch die Bun-
        desländer positioniert. In einer Bundesratsentschließung
        vom 26. März 2010 hat sich die Mehrheit für die Rück-
        nahme ausgesprochen. Dies ist ein wichtiges Signal, da
        die Vorbehalte im Wesentlichen auf den Wunsch der
        Länder zurückgingen. Sie befürchteten in den in der Vor-
        behaltserklärung genannten Bereichen eine Fehl- oder
        Überinterpretation.
        Mit der Entscheidung der Bundesregierung, die Vor-
        behalte zurückzunehmen, haben die Länder nun die
        Möglichkeit, ihre legislative Praxis und die Gesetzes-
        anwendung zu überprüfen. Vor allem die Zeit, die min-
        derjährige Flüchtlinge in Abschiebehaft sitzen, muss auf
        die kürzest mögliche Zeit reduziert werden. Denn Kin-
        der und minderjährige Jugendliche und Flüchtlinge brau-
        chen einen ganz besonderen Schutz.
        Mit der Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegen-
        über der UN-Kinderrechtskonvention ist uns ein wesent-
        licher Schritt gelungen. Jetzt gilt es, sich gemeinsam mit
        den Ländern für ein kinderfreundlicheres Deutschland
        einzusetzen.
        Die Rücknahme der Vorbehaltserklärung war auch
        deshalb seit langem geboten. Wir haben damit national
        wie international deutlich gemacht, wie wichtig uns ein
        kinderfreundliches Deutschland ist und den Willen der
        Bundesregierung unterstrichen, das Kindeswohl in den
        Mittelpunkt zu stellen. Die Entscheidung stärkt die Posi-
        tion der Bundesrepublik Deutschland in der Frage des
        internationalen Menschenrechtsschutzes und hilft, inner-
        halb und außerhalb Deutschland Irritationen zu vermei-
        den.
        Ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Kin-
        derrechte auf internationaler Ebene wäre die Schaffung
        einer Individualbeschwerde. Denn ein solches Verfah-
        ren, wie es etwa im Rahmen des „Internationalen Paktes
        über bürgerliche und politische Rechte“, des „Überein-
        kommens gegen Folter und andere grausame, unmensch-
        liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ und
        anderen Menschenrechtsverträgen vorgesehen ist, gibt es
        bei der Kinderrechtskonvention bislang nicht.
        Es gibt also noch viel zu tun. Wir haben mit unserer
        Politik für ein Stück mehr Kinderfreundlichkeit in
        Deutschland gesorgt. Diesen Weg werden wir weiter
        fortsetzen.
        Anlage 4
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Entwurfs eines Zweiten Ge-
        setzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht-
        ehelicher Kinder (Tagesordnungspunkt 31)
        Ute Granold (CDU/CSU): Wir beraten heute einen
        Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die nicht-
        ehelichen Kinder auch im Bereich des Erbrechts gleich-
        gestellt werden sollen.
        Auch wenn es heute kaum noch vorstellbar ist, hatten
        nichteheliche Kinder bis zum Jahr 1970 keinerlei Erb-
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        cht nach ihrem Vater, weil sie mit diesem nicht als ver-
        andt galten. Dieser Ungleichbehandlung von ehelichen
        nd nichtehelichen Kindern lag ganz offensichtlich eine
        ntsprechende gesellschaftliche Vorstellung zugrunde,
        ie zum Teil noch bis in die heutige Zeit fortwirkt und
        ie rechtspolitischen Diskussionen mitbestimmt.
        Der Gesetzgeber hat die Rechtsposition der betroffe-
        en Kinder erst im Jahr 1969 mit dem sogenannten Ge-
        etz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kin-
        er verbessert und damit den nichtehelichen Kindern für
        rbfälle, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr
        970 ereignet haben bzw. noch ereignen, ein Erb- und
        flichtteilsrecht zuerkannt. Dabei handelte es sich aber
        icht um eine umfassende Neuregelung. Von der Gleich-
        tellung waren nämlich explizit jene Kinder ausgenom-
        en, die vor dem 1. Juli 1949 geboren und bei Inkraft-
        eten des Gesetzes älter als 21 Jahre waren.
        Eine Änderung dieser Stichtagsregelung wurde in
        ergangenheit immer wieder diskutiert, im Ergebnis
        ber mit Verweis auf das vermeintliche Vertrauen der vä-
        rlichen Familie in den Fortbestand der bisherigen
        echtslage abgelehnt. Diese Auffassung wurde auch
        om Bundesverfassungsgericht, das die geltende Stich-
        gsregelung in verschiedenen Entscheidungen für ver-
        ssungskonform erklärt hat, bestätigt.
        Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof für Men-
        chenrechte mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009
        stgestellt, dass die geltende Stichtagsregelung gegen
        ie Europäische Menschenrechtskonvention verstößt,
        eil den vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen
        indern nach geltendem deutschen Recht kein Erbrecht
        ach ihrem Vater zusteht und dies eine unzulässige Dis-
        riminierung darstellt. Deutschland ist verpflichtet, seine
        esetze mit der Europäischen Menschenrechtskonven-
        on in Einklang zu bringen. Der heute zur Beratung an-
        tehende Gesetzentwurf sieht daher richtigerweise vor,
        ie bestehende Stichtagsregelung aufzuheben.
        Auch jene nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli
        949 geboren wurden und die mangels rechtlich aner-
        annter Verwandtschaft bisher nicht gesetzliche Erben
        res Vaters und seiner Verwandten waren, sollen nun-
        ehr den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Dazu
        oll der Stichtag 1. Juli 1949 rückwirkend für Erbfälle,
        ie nach dem 28. Mai 2009, also dem Tag der Entschei-
        ung des Europäischen Gerichtshofs eingetreten sind,
        ufgehoben werden.
        Die Neuregelung ist somit im Hinblick auf künftige
        rbfälle klar: Es findet eine komplette Gleichstellung
        tatt – und zwar ohne Einschränkung. Nach dem Willen
        er Bundesregierung wären dann alle Kinder auch ge-
        etzliche Erben ihres leiblichen Vaters unabhängig da-
        on, ob sie ehelich sind und wann sie geboren wurden.
        eitere Folge der Gleichstellung ist, dass umgekehrt
        uch ein Erbrecht des Vaters im Verhältnis zu seinem
        ichtehelichen Kind entsteht.
        Selbstverständlich steht es aber dem Vater auch in
        iesen Fällen frei, durch entsprechende Verfügungen
        on Todes wegen eine abweichende Regelung zu treffen
        nd sein Kind auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verwei-
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7513
        (A) )
        )(B)
        sen. Ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen der Erblas-
        ser und ihrer schon heute erbberechtigten Familienange-
        hörigen besteht somit nicht.
        Während die erbrechtliche Gleichstellung für die Zu-
        kunft grundsätzlich unproblematisch ist, muss aber bei
        Erbfällen, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereig-
        net haben, differenziert werden. In diesen Fällen ist das
        Vermögen der Erblasser bereits auf die Erben überge-
        gangen. Eine Entziehung dergestalt, dass jetzt weitere
        Erben hinzutreten, stellt somit einen rückwirkenden Ein-
        griff dar, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf
        und nur in engen Grenzen zulässig ist.
        Der Regierungsentwurf unterscheidet in diesem Zu-
        sammenhang zwischen Erbfällen, die sich vor oder nach
        der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
        Menschenrechte am 28. Mai 2009 ereignet haben. Zu
        Recht geht die Bundesregierung davon aus, dass für die
        Zeit nach der Entscheidung keine Schutzbedürftigkeit
        mehr bestanden hat, da ab diesem Zeitpunkt kein Erbe
        mehr darauf vertrauen durfte, dass es bei der bisherigen
        Rechtslage bleiben würde.
        Anders sieht es hingegen bei den Erbfällen vor dem
        28. Mai 2009 aus. Die betroffenen Erben durften berech-
        tigter Weise davon ausgehen, dass es keine Neuregelung
        geben würde und sie entsprechend uneingeschränkt über
        ihr Vermögen verfügen dürfen. Unstreitig besteht hier
        also ein schutzwürdiges Vertrauen. Nach dem Willen der
        Bundesregierung soll es daher in diesen Fällen bei der
        alten Rechtslage bleiben. Im Klartext heißt das: Nicht-
        eheliche Kinder, deren Väter vor dem 28. Mai 2009 ge-
        storben sind, werden nicht rückwirkend Erbe.
        Die Bundesregierung hat diese Frage sorgfältig abge-
        wogen und auch alternative Lösungsansätze in Erwä-
        gung gezogen. Ein früherer Entwurf sah beispielsweise
        für die Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 eine sogenannte
        Härtefallregelung vor, nach der die nichtehelichen Kin-
        der im Verhältnis zur Ehefrau des Vaters Nacherbe sein
        sollten. Zahlreiche Verbände und Experten, die bereits
        im Vorfeld von der Bundesregierung konsultiert worden
        waren, haben von einer solchen Lösung jedoch abgera-
        ten, da diese nach ihrer Auffassung zu kompliziert und
        streitträchtig sei. Diesen Aspekt sollten wir – so meine
        ich – in den anstehenden Ausschussberatungen noch ein-
        mal sorgfältig prüfen und diskutieren.
        Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass der
        vorliegende Gesetzentwurf eine Vorgabe des Europäi-
        schen Gerichtshofs für Menschenrechte umsetzt und da-
        mit eine längst überfällige Gleichstellung von ehelichen
        und nichtehelichen Kindern vollzieht. Die zeitliche An-
        knüpfung an die Entscheidung macht durchaus Sinn, ist
        aber im Einzelnen noch diskussionswürdig.
        Der jetzige Gesetzentwurf fügt sich in eine Reihe von
        Gesetzen und Initiativen ein, mit denen jetzt die Gleich-
        stellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern kom-
        plettiert wird. Nach der Kindschaftsrechtsreform im Jahr
        1998 und der Unterhaltsrechtsreform in der letzten Le-
        gislaturperiode, in deren Folge die nichtehelichen Kin-
        der hinsichtlich des Ranges des Unterhaltsanspruchs der
        Mutter bei Mangelfällen sowie bei der Dauer des Betreu-
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        ngsunterhalts mit den ehelichen Kindern gleichgestellt
        urden, wird nun auch die letzte Ungleichbehandlung
        Erbrecht beseitigt. Darüber hinaus werden wir in der
        oalition in Kürze einen Gesetzentwurf zur Neurege-
        ng des gemeinsamen Sorgerechts nichtehelicher Kin-
        er vorlegen und damit auch im Bereich des Kind-
        chaftsrechts die letzte Baustelle angehen. Das zeigt,
        ass wir rechtspolitisch auf einem sehr guten Weg sind.
        Insgesamt ist der Entwurf eine sehr gute Grundlage
        r die weiteren Beratungen. Als Union freuen wir uns
        uf offene und konstruktive Beratungen.
        Sonja Steffen (SPD): Bislang gilt in Deutschland die
        ngerechte Regelung, die nichteheliche Kinder, die vor
        em 1. Juli 1949 geboren wurden, vom Erbrecht nach ih-
        n Vätern ausschließt. Sie gelten bis heute mit ihren Vä-
        rn als nicht verwandt, haben daher auch bis heute kein
        esetzliches Erbrecht. Nur die nichtehelichen Kinder, die
        päter geboren wurden, erhalten seit 1970 ein gesetzli-
        hes Erbrecht. Nach einer Entscheidung des Europäi-
        chen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR, vom
        8. Mai 2009 verstößt diese Regelung gegen das Diskri-
        inierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskon-
        ention. Durch die Entscheidung wird Deutschland zu
        ntschädigungszahlungen an die betroffenen nichteheli-
        hen Kinder verpflichtet.
        Das Bundesjustizministerium hat nun einen Gesetz-
        ntwurf auf den Weg gebracht, der die Überschrift „Ge-
        etz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher
        inder“ trägt. Jedoch zielt der Entwurf in seiner derzeiti-
        en Fassung noch nicht darauf ab, die vor dem 1. Juli
        949 geborenen Kinder wirklich vollständig gleichzu-
        tellen.
        Hier ist zunächst zu begrüßen, dass der Regierungs-
        ntwurf auf die Nacherbfolgeregelung verzichtet, die
        och in dem Referentenentwurf enthalten war; denn da-
        ach wären die nichtehelichen Kinder nur Nacherben
        berlebender Ehefrauen oder Lebenspartner geworden.
        ies hätte keine unterschiedslose Gleichstellung der
        ichtehelichen Kinder bedeutet.
        Es gibt jedoch in dem nun vorliegenden Entwurf eine
        estimmung, die unbedingt zu überdenken ist. Für künf-
        ge, also ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretende
        terbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen
        ichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt.
        ie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Für die
        rbfälle, die sich vor der Geltung des Gesetzes ereignet
        aben, sieht der Entwurf eine Differenzierung vor: Erb-
        lle, die sich nach der Entscheidung des EGMR am
        8. Mai 2009 ereignet haben, sollen rückwirkend so be-
        andelt werden, als ob sie sich nach dem Inkrafttreten
        es geplanten Gesetzes ereignet hätten, also Gleichstel-
        ng nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen
        indern.
        Für Erbfälle, die sich jedoch vor der Entscheidung des
        GMR, also vor dem 28. Mai 2009, ereignet haben, soll
        s bei der früheren Regelung verbleiben. Die Kinder die-
        er Väter gelten also nach wie vor als mit dem Vater
        icht verwandt.
        7514 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
        (A) )
        )(B)
        Ich befürchte, dass diese Regelung den Anforderun-
        gen der Entscheidung des EGMR nicht gerecht wird und
        daher Schadensersatzzahlungen der Bundesrepublik
        Deutschland auslösen wird. Denn der Europäische Ge-
        richtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der
        Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie
        dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und
        ehelicher Kinder unterzuordnen ist. Zur Begründung ver-
        weist er darauf, dass der rechtliche Status nichtehelicher
        Kinder heute demjenigen der ehelichen Kinder ent-
        spricht. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland spä-
        testens mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsge-
        setzes am 1. April 1998 der Fall. Ich rege daher dringend
        an, zu prüfen, ob die Benachteiligung der vor dem 1. Juli
        1949 geborenen nichtehelichen Kinder nicht schon rück-
        wirkend zum 1. April 1998 gemindert werden kann.
        Denkbar wäre die Einführung eines Anspruchs in Höhe
        des Pflichtteilsanspruchs gegen die Erben, beschränkt
        auf den Wert des noch vorhandenen Nachlasses. Eine be-
        trächtliche Mehrbelastung der Gerichte ist damit nicht zu
        befürchten, da die Nachlassgerichte nach dem Gesetzent-
        wurf bei der Einziehung der Erbscheine nicht von Amts
        wegen, sondern nur auf Antrag tätig werden sollen.
        Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf
        schon in seiner derzeitigen Fassung einen Ersatzan-
        spruch aller vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder sta-
        tuiert, wenn der Fiskus Erbe geworden ist.
        Stephan Thomae (FDP): Mit dem vorliegenden
        Gesetzentwurf verbessert die christlich-liberale Koali-
        tion die Gleichbehandlung von ehelichen und nichteheli-
        chen Kindern.
        Dieser Gesetzesentwurf sieht die Streichung der
        Stichtagsregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung
        der nichtehelichen Kinder, das 1970 eingeführt wurde,
        vor. Dies und die Kindschaftsrechtsreform von 1998
        sind wesentliche Schritte zur Gleichstellung von eheli-
        chen und nichtehelichen Kindern. Damit beheben wir
        nicht nur den vom Europäischen Gerichtshof für Men-
        schenrechte in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009
        kritisierten Verstoß gegen Art. 8 und 14 der Europäi-
        schen Menschenrechtskonvention. Wir kommen auch
        dem verfassungsrechtlich gegebenen Auftrag aus Art. 6
        Abs. 5 des Grundgesetzes nach.
        In Art. 6 Abs. 5 GG wird dem Gesetzgeber aufgetra-
        gen, für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen
        Bedingungen im Hinblick auf ihre leibliche und seeli-
        sche Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft
        zu schaffen. Außereheliche Kinder, die vor dem 1. Juli
        1949 geboren wurden, werden künftig im Erbrecht wie
        eheliche Kinder behandelt. Diese Neuerung stellt keinen
        Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers dar. Ihm
        bleibt es weiterhin unbenommen, seine Kinder, ob ehe-
        lich oder unehelich, durch ein Testament vom Erbe aus-
        zuschließen. Aber: Das außerehelich geborene Kind hat
        zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wir stel-
        len damit klar, dass es für erbrechtliche Ansprüche, die
        aus einem Verwandtschaftsverhältnis resultieren, nur auf
        dieses Verwandtschaftsverhältnis ankommt und nicht auf
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        ie gesellschaftliche Frage, ob der Vater eines Kindes
        it der Mutter desselben verheiratet war oder ist.
        Bei der Umsetzung dieses gesetzgeberischen Anlie-
        ens müssen auch die Interessen der betroffenen Mit-
        rben berücksichtigen werden. Daher können wir keine
        mfassende Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder
        chaffen.
        In Fällen, in denen das außerehelich geborene Kind
        or dem 1. Juli 1949 geboren wurde und der Erblasser
        ereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, muss die
        lte Rechtslage weiterhin Bestand haben. Das erscheint
        uf den ersten Blick ungerecht, ist aber aus Gründen des
        ertrauensschutzes der anderen Erben geboten. Lassen
        ie mich erklären, warum: In Fällen wie solchen ist das
        ermögen des Erblassers bereits im Wege der Gesamt-
        chtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Würde
        an diese Rechtsposition nun wieder entziehen, wäre
        ies eine echte Rückwirkung. Gesetzesrückwirkungen
        ind von der Verfassung aber nur unter engen Vorausset-
        ungen zulässig, die hier nicht vorliegen. Für solche
        älle, in denen der Erblasser vor dem 29. Mai 2009 ver-
        torben und der Staat in Ermangelung anderer Erben
        neben dem vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichteheli-
        hen Kind, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht erb-
        erechtigt war – Erbe geworden ist, sieht der Gesetzent-
        urf einen Ausgleichsanspruch in Höhe des Erbwertes
        r das vor dem 1. Juli 1949 geborene uneheliche Kind
        or. Dies ist angemessen und trägt ebenfalls zur Gleich-
        tellung nichtehelicher Kinder bei.
        Die FDP-Bundestagsfraktion wird dem Gesetzent-
        urf daher aus den genannten Gründen zustimmen.
        Jens Petermann (DIE LINKE): Der Europäische
        erichtshof für Menschenrechte, EGMR, hat vor knapp
        nderthalb Jahren in einem Individualbeschwerdeverfah-
        n festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht
        orgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und
        ichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 gebo-
        n wurden, im Widerspruch zur Europäischen Men-
        chenrechtskonvention steht. Nach dem vorgesehenen
        euen Gesetzesentwurf soll dies entsprechend korrigiert
        erden. Alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichteheli-
        hen Kinder werden künftig auch gesetzliche Erben ihrer
        äter.
        Bisher war es so: Nichteheliche Kinder, die vor dem
        . Juli 1949 geboren sind, hatten nach der bislang gülti-
        en Rechtslage grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem
        ater und dessen Verwandten. Umgekehrt war es ge-
        auso: Auch der Vater des verstorbenen nichtehelichen
        indes konnte nicht dessen Erbe sein. Beide galten als
        nicht verwandt“; siehe dazu Art. 12 § 10 Nichteheli-
        hengesetz.
        Hiervon gab es nur zwei Ausnahmen, von denen eine
        risant ist: „Der Vater des nichtehelichen Kindes hatte
        m 2. Oktober 1990 (24 Uhr) seinen gewöhnlichen Auf-
        nthalt im Gebiet der ehemaligen DDR. Dann ist auch
        uf einen späteren Erbfall das Erbrecht der DDR anzu-
        enden, wonach das nichteheliche Kind und der Vater
        egenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt sind (Art. 235
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7515
        (A) )
        )(B)
        § 1 EGBGB; § 365, 367, 396 DDR-ZGB). Der Aufent-
        halt des Kindes ist dabei nicht maßgeblich.“
        Die geplante Neuregelung kann auch auf die Todes-
        fälle erweitert werden, die sich erst nach der Entschei-
        dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
        rechte am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der
        Entscheidung des EGMR können die nach altem Recht
        berufenen Erben jedenfalls nicht mehr auf ihr Erbe ver-
        trauen. Der sogenannte Vertrauensschutz entfällt.
        Als problematisch kann sich die Formulierung erwei-
        sen, dass entsprechend dem neuen § 10 Abs. 2 die alten
        Vorschriften weiter gelten sollen, wenn alle Beteiligten,
        also sowohl Vater als auch Mutter als auch Kind, gestor-
        ben sind. Daraus kann sich der Umkehrschluss ergeben,
        dass das neue Recht immer dann gilt, wenn auch nur ei-
        ner der Beteiligten noch lebt.
        Davon können Erbrechtsfälle von Enkeln als Erbbe-
        rechtigten des Kindes möglicherweise nicht erfasst sein.
        Ein Beispiel: Das Kind stirbt vor dem 29. Mai 2009, der
        Vater erst am 24. Dezember 2009. Sind dann die even-
        tuell vorhandenen Enkel die Erbberechtigten? Oder der
        Vater ist 1950 gestorben, das Kind lebt aber noch. Dies
        würde dann dem im Gesetz genannten Vertrauensschutz
        zuwiderlaufen, wenn bereits andere Erben vorhanden
        sind.
        Fraglich bleibt auch, ob es nicht – wie der Deutsche
        Richterbund formuliert hat – in der Praxis zu Missver-
        ständnissen kommen kann, wenn der § 10 Abs. 1 „Für
        die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erb-
        lasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben
        ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das
        Gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes
        gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt“
        unverändert so bestehen bleibt.
        Die Änderung des Art. 235 § 1 EGBGB ist eine Folge-
        regelung; die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kin-
        der aus der Deutschen Demokratischen Republik zum
        Zeitpunkt des Beitritts bleibt unberührt, da durch den
        Wegfall der Stichtagsregelung alle künftigen Fälle von
        nichtehelichen und ehelichen Kindern in der Erbfolge
        gleichgestellt sind. Aufgrund des Vertrauensschutzes
        dürften sich auch nachträgliche mögliche Verschlechte-
        rungen nicht ergeben.
        Ich denke, die Beratungen im Ausschuss werden noch
        zeigen, ob Änderungen erforderlich sind, um alle denk-
        baren Fallvarianten erschöpfend zu erfassen und für
        rechtliche Klarstellung zu sorgen, um die Gleichstellung
        der nichtehelichen Kinder, wie sie der Europäische Ge-
        richtshof für Menschenrechte fordert, sicherzustellen.
        Ingrid Hönlinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        Heute beraten wir den Gesetzentwurf der Bundesregie-
        rung zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher
        Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind. Wir Grü-
        nen befürworten prinzipiell die Gleichstellung von
        nichtehelichen und ehelichen Kindern. Bereits seit Jah-
        ren ist uns die umfassende Gleichstellung nichtehelicher
        und ehelicher Kinder ein zentrales Anliegen.
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        Es wird Zeit, dass dieses Thema auf die Tagesord-
        ung des Bundestages kommt. Leider hat die Bundes-
        gierung es erst nach dem Urteil des Europäischen
        erichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 auf-
        egriffen. In diesem Urteil wurde festgestellt, wie Sie
        issen, dass im deutschen Erbrecht die Ungleichbehand-
        ng von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor
        em 1. Juli 1949 geboren sind, im Widerspruch zur
        uropäischen Menschenrechtskonvention steht. Hier be-
        teht eine Gleichstellungslücke, die dringend geschlos-
        en werden muss.
        Richtig ist, dass bei der Gleichstellung der Kinder im
        rbrecht bereits viel geschehen ist. Mit ihrem Gesetz-
        ntwurf fügt die Bundesregierung hier eine weitere Re-
        elung hinzu. Sie beinhaltet eine Gleichstellung für
        rbfälle, die nach dem Urteil des Europäischen Ge-
        chtshofes für Menschenrechte am 28. Mai 2009 einge-
        eten sind und eintreten werden.
        Was ist aber mit den Erbfällen, die davor eingetreten
        ind? Für diese Erbfälle sieht die Bundesregierung keine
        euregelung vor. Hier soll es bei der bisherigen Situa-
        on bleiben, also bei erbrechtlichen Unterschieden für
        helich und nichtehelich geborene Kinder. Zur Begrün-
        ung für die Beibehaltung dieser Ungleichbehandlung
        hrt die Regierung an, dass für den Erblasser und seine
        amilie Vertrauensschutz bestehe.
        Das ist fraglich. Zunächst einmal ist festzuhalten: Das
        rteil des Europäischen Gerichtshofs basiert gerade auf
        inem Fall, in dem der Erblasser bereits im Jahre 1998
        erstarb, also schon zehn Jahre vor dem Urteil des Euro-
        äischen Gerichtshofs. Hinzu kommt: Der Europäische
        erichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass der
        esichtspunkt des „Vertrauens“ des Erblassers und sei-
        er Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehe-
        cher und ehelicher Kinder unterzuordnen ist.
        Das bedeutet aus unserer Sicht, dass die Menschen-
        chtskonvention von 1953 unter Berücksichtigung der
        uslegung durch den Europäischen Gerichtshof für
        enschenrechte eine weitergehende Regelung erfor-
        ern könnte.
        Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
        Jahr 1979 in einem Fall aus Belgien, im Marckx-Ur-
        il, die Ungleichbehandlung nichtehelicher und eheli-
        her Kinder beanstandet. Diese Entscheidung bezieht
        ich auch auf erbrechtliche Fragen. Bereits seit 1979
        teht damit fest, dass auch im Erbrecht eine Regelung
        efunden werden muss, die eheliche und nichteheliche
        inder möglichst weitgehend gleichstellt.
        Für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung
        der jetzigen Bundesrepublik wäre das auch nichts
        eues. In den Gebieten, die jetzt die Bundesländer Bran-
        enburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
        nhalt und Thüringen umfassen, wurde bereits 1976 die
        olle erbrechtliche Gleichstellung für eheliche und
        ichteheliche Kinder implementiert.
        Wenn wir uns also fragen, ab wann und wie wir die
        rbrechtliche Gleichstellung für Kinder, die vor dem
        . Juli 1949 nichtehelich geboren sind, vornehmen müs-
        en, dann ergeben sich dafür mehrere Möglicheiten:
        7516 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
        (A) )
        )(B)
        Das könnte der Tag des Inkrafttretens der Europäischen
        Menschenrechtskonvention, der 3. September 1953 sein.
        Darin ist geregelt, dass eheliche und nichteheliche Kin-
        der gleich zu behandeln sind.
        Das könnte auch der Tag sein, nach dem der Gerichts-
        hof in seinem Urteil gegen Belgien die Ungleichbehand-
        lung nichtehelicher und ehelicher Kinder beanstandet
        hat, also der 14. Juni 1979. Spätestens zu diesem Zeit-
        punkt war klar, dass die Ungleichbehandlung gegen die
        Menschenrechtskonvention verstößt.
        Das könnte der Tag sein, den nun die Bundesregie-
        rung in ihrem Entwurf gewählt hat, also der 29. Septem-
        ber 2009.
        Die letzte Alternative erscheint uns nicht ausreichend.
        Deshalb können wir dem Gesetzentwurf in der jetzigen
        Form nicht zustimmen. Wir sollten in den kommenden
        Beratungen noch einmal intensiv darüber diskutieren, ab
        welchem Tag wir die Neuregelung eintreten lassen und
        welche Form wir hierfür wählen.
        Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bun-
        desministerin der Justiz: Im Erbrecht sind alle Kinder
        gleich, egal ob ehelich oder nichtehelich. So sollte es
        sein, und davon gehen viele Bürgerinnen und Bürger ei-
        gentlich heute schon aus. Dieser Grundsatz gilt aber
        noch nicht für alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen
        nichtehelichen Kinder.
        Diese Ungleichbehandlung wollen wir mit dem vor-
        gelegten Gesetzentwurf beseitigen. Damit setzen wir
        auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
        für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 um, der in einem
        entsprechenden Fall Deutschland zu einer Entschädi-
        gungszahlung an eine Betroffene verurteilt hat.
        Alle bislang nicht gesetzlich erbberechtigten vor dem
        1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden künf-
        tig mit den ehelichen Kindern gleichgestellt. Diese Gleich-
        stellung wird für alle Erbfälle gelten, die ab dem 29. Mai
        2009, dem Tag nach der Entscheidung des Europäischen
        Gerichtshofs für Menschenrechte, eingetreten sind.
        Für Erbfälle, die sich vor diesem Stichtag ereignet ha-
        ben und in denen der Staat anstelle eines vor dem 1. Juli
        1949 geborenen nichtehelichen Kindes gesetzlicher Erbe
        geworden ist, wird der Staat verpflichtet, dem nichteheli-
        chen Kind den Wert des Nachlasses herauszugeben.
        Mit der Anknüpfung an den 29. Mai 2009 schlagen
        wir eine geringfügige Rückwirkung vor. Diese erscheint
        zulässig und sogar geboten, weil seit der Entscheidung
        des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar
        ist, dass nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben zu
        behandeln sind. Damit dies so rasch wie möglich auch
        aus dem Bundesgesetzblatt ablesbar wird, bitte ich Sie
        herzlich um eine zügige Beratung.
        Manche fragen nun, warum wir bei der Herstellung
        der Rechtsgleichheit nicht noch einen Schritt weiter ge-
        hen. Wäre es denn nicht angezeigt, auch jene Erbfälle zu
        erfassen, bei denen der nichteheliche Vater bereits vor
        dem 29. Mai 2009 verstorben ist?
        Bei allem Verständnis für die betroffenen nichterbbe-
        rechtigten nichtehelichen Kinder muss ich die Frage ver-
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        einen. Wir können Erbfälle, in denen der Vater des vor
        em 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes be-
        its vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, nicht rückab-
        ickeln. Bei der Frage, ob und inwieweit ein Gesetz
        uch auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangen-
        eit Anwendung finden kann, sind dem Gesetzgeber
        nge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Bei Erbfäl-
        n, die sich bereits in der Vergangenheit, also vor In-
        rafttreten des geplanten Gesetzes ereignet haben, sind
        ie gesetzlichen Erben unmittelbar mit dem Erbfall im
        ege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung
        es Erblassers eingetreten. Das damit erworbene Eigen-
        m ist grundrechtlich geschützt. Ein rückwirkender Ent-
        ug oder eine rückwirkende Schmälerung dieser Rechts-
        tellung greift in das bereits bestehende Eigentum ein,
        uf dessen Erwerb die Erben auch vertrauen durften.
        Freilich ist der 28. Mai 2009 der letzte Tag, für den
        ieses Vertrauen Schutz beanspruchen kann. Bei Erbfäl-
        n, die sich nach der oben genannten Entscheidung des
        uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ereignet
        aben, konnten die Erben nicht mehr darauf vertrauen,
        ass die Rechtslage, die den Ausschluss der nichteheli-
        hen Kinder vom Erbrecht festlegte, bestehen bleiben
        ürde. Für alle anderen zurückliegenden Fälle muss es
        doch – bei allem Verständnis für die hiervon betroffe-
        en nichterbberechtigten nichtehelichen Kinder – bei der
        isherigen Rechtslage bleiben.
        Ich denke, wir haben einen guten Weg im Interesse al-
        r Betroffenen gefunden. Gehen Sie nun diesen Weg mit
        ns zu Ende und lassen Sie uns zügig das Gesetz verab-
        chieden!
        nlage 5
        Amtliche Mitteilungen
        Der Vermittlungsausschuss hat in der 2. Fortsetzung
        einer 5. Sitzung am 14. Oktober 2010 folgenden Eini-
        ungsvorschlag beschlossen:
        Das vom Deutschen Bundestag in seiner 50. Sitzung
        m 18. Juni 2010 beschlossene
        Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bun-
        desausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföG-
        ÄndG)
        – Drucksachen 17/1551, 17/2196 (neu), 17/2210,
        17/2582 –
        wird bestätigt.
        Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Ok-
        ber 2010 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zu-
        ustimmen:
        Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
        Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföG-
        ÄndG)
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
        eteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2
        er Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
        achstehenden Vorlagen absieht:
        Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7517
        (A) )
        )(B)
        Auswärtiger Ausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit der
        Westeuropäischen Union für die Zeit vom 1. Januar bis
        31. Dezember 2009
        – Drucksachen 17/2739, 17/2971 Nr. 1.16 –
        Haushaltsausschuss
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Haushaltsführung 2010
        Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaushalts-
        ordnung über die Einwilligung in eine überplanmäßige
        Ausgabe bei Kapitel 05 02 Titel 687 60 – Beitrag an die
        Vereinten Nationen – in Höhe von 120,574 Mio. Euro
        – Drucksachen 17/3140, 17/3257 Nr. 2 –
        Ausschuss für Arbeit und Soziales
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Ausführung der
        Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch
        – Drucksachen 16/3983, 17/790 Nr. 22 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel nach
        § 6c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
        – Drucksachen 16/11488, 17/790 Nr. 23 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Sozialbericht 2009
        – Drucksachen 16/13830, 17/591 Nr. 1.20 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Elfter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen
        bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsge-
        setzes
        – Drucksache 17/464 –
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Unions-
        dokumente zur Kenntnis genommen oder von einer Be-
        ratung abgesehen hat.
        Auswärtiger Ausschuss
        Drucksache 17/2994 Nr. A.2
        EuB-BReg 102/2010
        Rechtsausschuss
        Drucksache 17/859 Nr. A.6
        Ratsdokument 5673/10
        Drucksache 17/1100 Nr. A.5
        Ratsdokument 8000/10
        Drucksache 17/2408 Nr. A.9
        Ratsdokument 10826/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.15
        Ratsdokument 11805/10
        Finanzausschuss
        Drucksache 17/2994 Nr. A.18
        EuB-EP 2061; P7_TA-PROV(2010)0276
        Drucksache 17/2994 Nr. A.20
        Ratsdokument 11807/10
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        Drucksache 17/2994 Nr. A.24
        Ratsdokument 12387/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.25
        Ratsdokument 12391/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.26
        Ratsdokument 12675/10
        Haushaltsausschuss
        Drucksache 17/2071 Nr. A.9
        Ratsdokument 9046/10
        Drucksache 17/2071 Nr. A.10
        Ratsdokument 9048/10
        Drucksache 17/2071 Nr. A.12
        Ratsdokument 9286/10
        Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
        Drucksache 17/2071 Nr. A.20
        Ratsdokument 9006/10
        Drucksache 17/2408 Nr. A.15
        Ratsdokument 10454/10
        Drucksache 17/2408 Nr. A.16
        Ratsdokument 10457/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.35
        Ratsdokument 11627/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.37
        Ratsdokument 11952/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.38
        Ratsdokument 11953/10
        Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
        Verbraucherschutz
        Drucksache 17/2994 Nr. A.41
        Ratsdokument 11619/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.42
        Ratsdokument 12371/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.43
        Ratsdokument 12380/10
        Ausschuss für Arbeit und Soziales
        Drucksache 17/2994 Nr. A.45
        EuB-EP 2068; P7_TA-PROV(2010)0262
        Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
        Drucksache 17/2071 Nr. A.29
        Ratsdokument 9435/1/10 REV 1
        Drucksache 17/2071 Nr. A.30
        Ratsdokument 9296/10
        Drucksache 17/2071 Nr. A.31
        Ratsdokument 9580/10
        Drucksache 17/2408 Nr. A.28
        Ratsdokument 10377/10
        Drucksache 17/2408 Nr. A.29
        Ratsdokument 10381/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.50
        Ratsdokument 12171/10
        Drucksache 17/2994 Nr. A.52
        Ratsdokument 12604/10
        Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
        Drucksache 17/2580 Nr. A.10
        EuB-EP 2051; P7_TA-PROV(2010)0194
        Drucksache 17/2994 Nr. A.54
        EuB-EP 2060; P7_TA-PROV(2010)0244
        Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
        Entwicklung
        Drucksache 17/2071 Nr. A.36
        Ratsdokument 9255/10
        Drucksache 17/2408 Nr. A.32
        Ratsdokument 10383/10
        69. Sitzung
        Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5