ung
), zweiter Absatz, der
sen: „Laut Indikatoren-
ltigkeitsstrategie liegen
r Landwirtschaft immer
ektar.“
gilt: Wenn jeder an sich
.
INKE]: Ach nee!)
sung, dass eine Gesell-
lich ist, wenn nicht der
nzelnen übernimmt, son-
der Verantwortung über-
die Freiwilligendienste
SU und der FDP)
h viel zu tun. Aber mein
Vizepräsidentin Katrin G
Ich schließe die Aussprache
Interfraktionell wird Überw
den Drucksachen 17/3436 und
gesordnung aufgeführten A
Sind Sie damit einverstanden?
ist die Überweisung so beschlo
Damit sind wir am Schlus
ordnung.
Ich berufe die nächste Sitzu
tages auf Mittwoch, den 10. N
ein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7509
(A) )
)(B)
Dr. Merkel, Angela CDU/CSU 29.10.2010
alle ermöglichen
ten
– Antrag: Konsequenzen aus dem Berufsbil-
dungsbericht ziehen – Ehrliche Ausbil-
dungsstatistik vorlegen, gute Ausbildung für
Leidig, Sabine DIE LINKE 29.10.2010
Maurer, Ulrich DIE LINKE 29.10.2010
Anlage 1
Liste der entschuldigte
A
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Aigner, Ilse CDU/CSU 29.10.2010
Bär, Dorothee CDU/CSU 29.10.2010
Bätzing-Lichtenthäler,
Sabine
SPD 29.10.2010
Beck (Bremen),
Marieluise
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
29.10.2010
Binder, Karin DIE LINKE 29.10.2010
Bockhahn, Steffen DIE LINKE 29.10.2010
Dağdelen, Sevim DIE LINKE 29.10.2010
Dautzenberg, Leo CDU/CSU 29.10.2010
Friedhoff, Paul K. FDP 29.10.2010
Gloser, Günter SPD 29.10.2010
Golze, Diana DIE LINKE 29.10.2010
Dr. Guttenberg, Karl-
Theodor Freiherr zu
CDU/CSU 29.10.2010
Hänsel, Heike DIE LINKE 29.10.2010
Heinen-Esser, Ursula CDU/CSU 29.10.2010
Höfken, Ulrike BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
29.10.2010
Holmeier, Karl CDU/CSU 29.10.2010
Kauder (Villingen-
Schwenningen),
Siegfried
CDU/CSU 29.10.2010
Klöckner, Julia CDU/CSU 29.10.2010
Krichbaum, Gunther CDU/CSU 29.10.2010
Laurischk, Sibylle FDP 29.10.2010
N
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Anlagen zum Stenografischen Bericht
n Abgeordneten
nlage 2
Nachträglich zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung der Beschlussempfehlung und des
Berichts zu:
– Antrag: Qualitätsoffensive in der Berufsaus-
bildung
– Antrag: Berufliche Bildung als Garant zur
Sicherung der Teilhabechancen junger Men-
schen und des Fachkräftebedarfs von mor-
gen stärken
– Antrag: Verordnungsermächtigung in § 43
Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entfris-
ietan, Dietmar SPD 29.10.2010
swald, Eduard CDU/CSU 29.10.2010
aus, Lisa BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
29.10.2010
r. Reimann, Carola SPD 29.10.2010
chlecht, Michael DIE LINKE 29.10.2010
chreiner, Ottmar SPD 29.10.2010
r. Schwanholz,
Martin
SPD 29.10.2010
chwarzelühr-Sutter,
Rita
SPD 29.10.2010
enger-Schäfer,
Kathrin
DIE LINKE 29.10.2010
ogel (Kleinsaara),
Volkmar
CDU/CSU 29.10.2010
r. Wiefelspütz, Dieter SPD 29.10.2010
öhrl, Dagmar CDU/CSU 29.10.2010
immermann, Sabine DIE LINKE 29.10.2010
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
7510 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
(A) )
)(B)
– Antrag: Mehr Jugendlichen bessere Ausbil-
dungschancen geben – DualPlus unverzüg-
lich umsetzen
– Unterrichtung: Berufsbildungsbericht 2010
(68. Sitzung, Tagesordnungspunkt 8)
Willi Brase (SPD): Die aktuellen Zahlen zur Ausbil-
dungsplatzsituation sind heute veröffentlicht worden: Es
hat sich eine Besserung eingestellt. Allerdings, so
schreibt zu Recht auch die Bertelsmann-Stiftung, gibt es
berechtigte Zweifel an der offiziellen Statistik. Dort tau-
chen Ausbildungsplatzsuchende nicht auf, die eine Maß-
nahme im sogenannten Übergangssystem absolvieren,
obwohl sie auf diese Weise keinen Berufsabschluss er-
langen können. So blieben, wie die Bertelsmann-Stif-
tung es ausdrückt, mehrere Hunderttausend Jugendliche
ohne Ausbildungsplatz außen vor. Diese Analyse ist
richtig. Wenn man die Altbewerber und die verbliebenen
Jugendlichen hinzurechnet, ist die Ausbildungsbilanz in
der Tat etwas geschönt.
Als Antwort auf die Verbesserung der Ausbildungs-
platzsituation wurde der Ausbildungspakt eingeführt. Er
ist dieser Tage verlängert worden. Wie wir der Presse
entnehmen konnten, haben sich die Gewerkschaften und
der DGB geweigert, diesem Pakt beizutreten. Warum?
Der DGB verlangt eine ehrliche Bilanz: Kürzere, zwei-
jährige Ausbildungsordnungen dürften nur im Konsens
entschieden werden, es darf keine Aufweichung des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes geben, verbindliche Ziele
müssen gesteckt werden, und es muss einen neuen Titel
geben. Wir unterstützen den DGB ausdrücklich in seiner
Position, da auch die jetzige Bilanz keine ehrliche ist.
Eine weitere Zulassung zweijähriger Ausbildungen
ist nicht zielführend. Die Antwort müssen vollqualifizie-
rende Ausbildungsplätze sein, und dazu müssen sich
endlich auch die Unternehmen verpflichten. Wir wollen
keine Aufweichung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Dies hätte nur zur Folge, dass jüngere Leute noch früher
und noch später arbeiten und das in Bereichen, wo häu-
fig schon jetzt prekäre Beschäftigungsverhältnisse an
oberster Stelle stehen. Das kann man besonders im
Gastronomie- und Tourismusbereich beobachten. Dies
hilft nicht den Jugendlichen, sondern nur den Unterneh-
men. Ebenfalls ist es wichtig, verbindliche Ziele in ei-
nem Ausbildungspakt festzuschreiben. Das bedeutet,
dass die tatsächlich notwendigen Ausbildungsplätze
auch zur Verfügung gestellt werden.
Die Bundesregierung hat wieder einmal eine Chance
vertan, im Sinne des Zusammenarbeitens mehr für junge
Leute zu tun. Sie hat es nicht geschafft, die Unterneh-
mensverbände zurückzudrängen, sondern sie haben sich
durchgesetzt. Man kann sagen, die Bundesregierung ist
vor den Unternehmensverbänden eingeknickt. Das
beweist nur, was sie schon seit einem Jahr macht: Klien-
telpolitik. Dies nutzt nur den Arbeitgebern und Unter-
nehmen, ist aber zum Schaden der betroffenen Jugendli-
chen.
Es war ein hohes Gut, im Rahmen der dualen Ausbil-
dung die Ausbildungsordnungen im Konsens auf den
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eg zu bringen. Wir verlangen, dass dies zukünftig wie-
er Merkmal wird. Der Konsens in der dualen Ausbil-
ung hat die Facharbeiterausbildung stark gemacht, weil
lle Beteiligten im Verfahren dabei waren.
Das größte Problem packt aber weder der Ausbil-
ungspakt noch die Bundesregierung an. Es sind über
,4 Millionen junge Leute zwischen 20 und 29 Jahren,
ie keinen Berufsabschluss bzw. keine Berufsausbildung
aben und die nicht wissen, wie ihre Perspektive aus-
ieht. Hier hätte der Pakt – ein neuer Pakt mit den Ge-
erkschaften zusammen – eine gute Antwort geben kön-
en. Auch diese Chance wurde vertan.
Ein großes Problem – ich will durchaus gestehen, dies
ird im Pakt angesprochen – ist das Übergangssystem.
ieses System hat eine große Vielfalt und Unübersicht-
chkeit. Das System ist komplex und ist durch eine feh-
nde Transparenz und Ineffizienz gekennzeichnet. Das
T schätzt jährliche Kosten von 7 Milliarden Euro für
ie mittlerweile über 300 000 betroffenen jungen Leute.
s wird endlich Zeit, dass die Bundesregierung gemein-
am mit den Ländern, die jetzt ja auch dem Pakt auf der
bene der Kultusminister beigetreten sind, dieses Pro-
lem in Angriff nimmt und weniger Maßnahmen, die
ber effektiv, finanziell günstiger und zielgerichteter
ind, auf den Weg bringt.
Häufig erleben wir, dass Unternehmensvertreter, so-
enannte Spitzenfunktionäre, über mangelnde Ausbil-
ungsreife der Jugendlichen klagen. Sind es vielleicht
ie Leistungsanforderungen, die immer wieder höher ge-
chraubt werden? Ist nicht eine differenzierte Begriff-
chkeit notwendig? Was ist Ausbildungsreife: soziale,
ulturelle, intellektuelle Fähigkeiten? Die Auswahlsitua-
on ist nicht deckungsgleich mit der Ausbildungswirk-
chkeit. Häufig erleben wir, dass junge Leute im Theo-
tischen nicht immer so stark sind, aber dann während
nd bei der Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden
ilfen zu einem guten, manchmal sehr guten Abschluss
ommen. Wir sind der Meinung: Das Thema „Ausbil-
ungsreife“ wird immer dann genutzt, wenn es den Un-
rnehmen und ihren Spitzenfunktionären nutzt, aber
eniger, um der tatsächlichen Lage der jungen Leute zu
ntsprechen.
Mit unserem Antrag wollen und geben wir Antworten
uf die derzeitige Lage am Ausbildungsmarkt. Uns als
PD ist es ganz wichtig, dass die jungen Leute einen
echtsanspruch auf Berufsausbildung erhalten. Es geht
icht mehr an, dass eine so große Bugwelle von jungen
euten, die keine Ausbildung haben, vor uns hergescho-
en wird und gleichzeitig schon einige wieder anfangen,
ach ausgebildeten Kräften aus dem Ausland zu rufen.
as ist nicht akzeptabel, solange wir so viele junge
eute haben, die endlich vernünftig ausgebildet werden
üssen.
Auch der Ausbildungsbonus sollte weitergeführt wer-
en. Gerade kleinere Unternehmen in der Betriebsgröße
wischen 5 und 50 Beschäftigten haben durch den Aus-
ildungsbonus den Schritt in die Ausbildung begonnen.
a, sie erhalten zu Beginn eine finanzielle Unterstützung,
nd wir sind sicher, dass über diesen Weg die Zahl der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7511
(A) )
)(B)
ausbildenden Betriebe erheblich erweitert werden
könnte.
Die Berufseinstiegsbegleitung, die von der alten Ko-
alition auf den Weg gebracht wurde, wird in der Praxis
als sehr positiv angesehen, und wir freuen uns, dass die
Regierungsfraktionen dieses Instrument jetzt aufgreifen
und mit dem Pakt ausweiten. Es ist wichtig, schon ab der
siebten, achten Klasse die betroffenen Jugendlichen zu
begleiten, sie zu unterstützen und zielgerichtet in Ausbil-
dung zu führen.
Die Bundesregierung will mit dem Pakt auch das In-
strument der Ausbildungsbausteine weiter ausweiten.
Eine der letzten Veranstaltungen zum Thema „Ausbil-
dungsbausteine“ lässt aber einen erheblichen Zweifel
aufkommen, ob dieses Instrument tatsächlich entspre-
chend greift. Immerhin werden seit 2008 und dann bis
2015 insgesamt 60 Millionen Euro in 40 Bausteinpro-
jekte gesteckt. 1 200 Förderfälle sollen damit erreicht
werden; das macht pro Kopf die enorme Fördersumme
von 50 000 Euro. So üppig war selten eine öffentliche
Förderung. An der Umsetzung scheint es aber zu hapern.
Viele Unternehmensvertreter bei dieser Tagung waren
wenig entzückt und verließen den Tagungsort mit dem
Hinweis: nichts Neues. Auch die dargestellten Beispiele
lassen nicht vermuten, dass dieses Projekt ein großer
Renner wird. Es wäre besser, dieses Geld zu nehmen und
für vernünftige Maßnahmen und vollqualifizierende
Ausbildung einzusetzen, damit die Jugendlichen auch
eine tatsächliche Chance erhalten. Ob wir wollen oder
nicht: Auf dem Ausbildungsmarkt und in der Versorgung
der jungen Leute ist noch eine Menge auf den Weg zu
bringen.
Bedenklich und sehr kritisch muss gesehen werden,
dass die Jugendlichen nach der Ausbildung, wenn sie
fertig werden, nur knapp zur Hälfte in sozialversiche-
rungspflichtige Beschäftigung übernommen werden.
Der andere Teil geht in prekäre Beschäftigungsverhält-
nisse, in Leiharbeit zu schlechten Bedingungen und
niedrigen Löhnen und Gehältern, geht in mehrfach be-
fristete Arbeitsverhältnisse, macht teilweise Praktika-
phasen durch oder – wenn die jungen Menschen ganz
großes Pech haben – bekommt nur einen Minijob. Wer
so mit der Jugend umgeht und zulässt, dass sich diese
prekären Beschäftigungsverhältnisse weiter ausweiten,
hat die Zukunftschancen der Jugendlichen nicht im
Blick, sondern verletzt sie, vernichtet sie und betrachtet
die jungen Leute allzu häufig nur als industrielle Reser-
vearmee. Dies werden wir als SPD nicht mitmachen.
Wir weisen das auf entschiedene Weise zurück. Gerade
heute ist es wichtig, den jungen Leuten eine vernünftige
Perspektive zu geben.
Die Regierung lässt sich für arbeitsmarktpolitische
Erfolge feiern, doch die Kommentatoren im Fernsehen
und in den Medien sprechen eine deutliche Sprache. Es
war Rot-Grün und es war die große Koalition, die mit
Konjunkturpaketen, mit der Abwrackprämie und Olaf
Scholz mit der Kurzarbeitergeldregel den Grundstein
und Grundstock für diesen Aufschwung gelegt haben.
Die FDP war damals nicht dabei. Sie versucht sich heute
als Trittbrettfahrer auf den Pfad der Konjunktur zu
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chwingen. Das ist peinlich und nicht einer realistischen
nd klaren politischen Betrachtungsweise würdig.
Es bleibt festzuhalten, die Chance für einen guten ver-
ünftigen Pakt wurde leichtfertig vertan, die Regierung
t mal wieder eingeknickt, treibt Klientelpolitik; das
achsehen haben die jungen Leute.
nlage 3
Nachträglich zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung:
– Antrag: Bundesrechtliche Konsequenzen
aus der Rücknahme des deutschen Vorbe-
halts gegen die UN-Kinderrechtskonvention
ziehen
– Beschlussempfehlung und Bericht zu den
Anträgen:
– Kinderrechte stärken – Erklärung zur
UN-Kinderrechtskonvention zurückneh-
men
– UN-Kinderrechtskonvention umfassend
umsetzen
– UN-Kinderrechtskonvention unverzüg-
lich vollständig umsetzen
(68. Sitzung, Tagesordnungspunkt 24 a und b)
Miriam Gruß (FDP): Kinder sind vollwertige Mit-
lieder unserer Gesellschaft. Als solche müssen ihnen
ewisse Grundrechte garantiert werden. Die UN-Kinder-
chtskonvention gewährt ihnen diese Grundrechte: Das
echt auf Überleben, das Recht auf Bildung, das Recht
uf Schutz vor Missbrauch und Gewalt, ebenso das
echt auf einen eigenen Namen, auf Information und
eteiligung am gesellschaftlichen Leben.
Es ist dieser christlich-liberalen Koalition gelungen,
as bei der jetzigen Opposition jahrelang brach lag: Mit
er Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegenüber der
N-Kinderrechtskonvention haben wir nun allen Kin-
ern in Deutschland diese Grundrechte vollständig ein-
eräumt.
Vor beinahe 20 Jahren trat für die Bundesrepublik
eutschland das „Übereinkommen über die Rechte des
indes“ vom 20. November 1989 in Kraft. Eine im Zuge
er Ratifizierung abgegebene Erklärung enthielt jedoch
ne Vorbehalte, die sich insbesondere auf das elterliche
orgerecht, die Anwaltsvertretung sowie weitere Rechte
on Kindern im Strafverfahren, sowie in Vorbehalt IV
uf die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern so-
ie die Bedingungen ihres Aufenthalts und Unter-
chiede zwischen In- und Ausländern beziehen.
Die Rücknahme der Vorbehalte wurde seit langem in
arlamentarischen Initiativen und auch seitens der Kin-
erkommission immer wieder gefordert. Ich selbst habe
ich seit Jahren dafür eingesetzt und freue mich sehr,
ass wir dies nun erreicht haben.
7512 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
(A) )
)(B)
Neben der Bundesregierung haben sich auch die Bun-
desländer positioniert. In einer Bundesratsentschließung
vom 26. März 2010 hat sich die Mehrheit für die Rück-
nahme ausgesprochen. Dies ist ein wichtiges Signal, da
die Vorbehalte im Wesentlichen auf den Wunsch der
Länder zurückgingen. Sie befürchteten in den in der Vor-
behaltserklärung genannten Bereichen eine Fehl- oder
Überinterpretation.
Mit der Entscheidung der Bundesregierung, die Vor-
behalte zurückzunehmen, haben die Länder nun die
Möglichkeit, ihre legislative Praxis und die Gesetzes-
anwendung zu überprüfen. Vor allem die Zeit, die min-
derjährige Flüchtlinge in Abschiebehaft sitzen, muss auf
die kürzest mögliche Zeit reduziert werden. Denn Kin-
der und minderjährige Jugendliche und Flüchtlinge brau-
chen einen ganz besonderen Schutz.
Mit der Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegen-
über der UN-Kinderrechtskonvention ist uns ein wesent-
licher Schritt gelungen. Jetzt gilt es, sich gemeinsam mit
den Ländern für ein kinderfreundlicheres Deutschland
einzusetzen.
Die Rücknahme der Vorbehaltserklärung war auch
deshalb seit langem geboten. Wir haben damit national
wie international deutlich gemacht, wie wichtig uns ein
kinderfreundliches Deutschland ist und den Willen der
Bundesregierung unterstrichen, das Kindeswohl in den
Mittelpunkt zu stellen. Die Entscheidung stärkt die Posi-
tion der Bundesrepublik Deutschland in der Frage des
internationalen Menschenrechtsschutzes und hilft, inner-
halb und außerhalb Deutschland Irritationen zu vermei-
den.
Ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Kin-
derrechte auf internationaler Ebene wäre die Schaffung
einer Individualbeschwerde. Denn ein solches Verfah-
ren, wie es etwa im Rahmen des „Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte“, des „Überein-
kommens gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ und
anderen Menschenrechtsverträgen vorgesehen ist, gibt es
bei der Kinderrechtskonvention bislang nicht.
Es gibt also noch viel zu tun. Wir haben mit unserer
Politik für ein Stück mehr Kinderfreundlichkeit in
Deutschland gesorgt. Diesen Weg werden wir weiter
fortsetzen.
Anlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Zweiten Ge-
setzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht-
ehelicher Kinder (Tagesordnungspunkt 31)
Ute Granold (CDU/CSU): Wir beraten heute einen
Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die nicht-
ehelichen Kinder auch im Bereich des Erbrechts gleich-
gestellt werden sollen.
Auch wenn es heute kaum noch vorstellbar ist, hatten
nichteheliche Kinder bis zum Jahr 1970 keinerlei Erb-
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cht nach ihrem Vater, weil sie mit diesem nicht als ver-
andt galten. Dieser Ungleichbehandlung von ehelichen
nd nichtehelichen Kindern lag ganz offensichtlich eine
ntsprechende gesellschaftliche Vorstellung zugrunde,
ie zum Teil noch bis in die heutige Zeit fortwirkt und
ie rechtspolitischen Diskussionen mitbestimmt.
Der Gesetzgeber hat die Rechtsposition der betroffe-
en Kinder erst im Jahr 1969 mit dem sogenannten Ge-
etz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kin-
er verbessert und damit den nichtehelichen Kindern für
rbfälle, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr
970 ereignet haben bzw. noch ereignen, ein Erb- und
flichtteilsrecht zuerkannt. Dabei handelte es sich aber
icht um eine umfassende Neuregelung. Von der Gleich-
tellung waren nämlich explizit jene Kinder ausgenom-
en, die vor dem 1. Juli 1949 geboren und bei Inkraft-
eten des Gesetzes älter als 21 Jahre waren.
Eine Änderung dieser Stichtagsregelung wurde in
ergangenheit immer wieder diskutiert, im Ergebnis
ber mit Verweis auf das vermeintliche Vertrauen der vä-
rlichen Familie in den Fortbestand der bisherigen
echtslage abgelehnt. Diese Auffassung wurde auch
om Bundesverfassungsgericht, das die geltende Stich-
gsregelung in verschiedenen Entscheidungen für ver-
ssungskonform erklärt hat, bestätigt.
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof für Men-
chenrechte mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009
stgestellt, dass die geltende Stichtagsregelung gegen
ie Europäische Menschenrechtskonvention verstößt,
eil den vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen
indern nach geltendem deutschen Recht kein Erbrecht
ach ihrem Vater zusteht und dies eine unzulässige Dis-
riminierung darstellt. Deutschland ist verpflichtet, seine
esetze mit der Europäischen Menschenrechtskonven-
on in Einklang zu bringen. Der heute zur Beratung an-
tehende Gesetzentwurf sieht daher richtigerweise vor,
ie bestehende Stichtagsregelung aufzuheben.
Auch jene nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli
949 geboren wurden und die mangels rechtlich aner-
annter Verwandtschaft bisher nicht gesetzliche Erben
res Vaters und seiner Verwandten waren, sollen nun-
ehr den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Dazu
oll der Stichtag 1. Juli 1949 rückwirkend für Erbfälle,
ie nach dem 28. Mai 2009, also dem Tag der Entschei-
ung des Europäischen Gerichtshofs eingetreten sind,
ufgehoben werden.
Die Neuregelung ist somit im Hinblick auf künftige
rbfälle klar: Es findet eine komplette Gleichstellung
tatt – und zwar ohne Einschränkung. Nach dem Willen
er Bundesregierung wären dann alle Kinder auch ge-
etzliche Erben ihres leiblichen Vaters unabhängig da-
on, ob sie ehelich sind und wann sie geboren wurden.
eitere Folge der Gleichstellung ist, dass umgekehrt
uch ein Erbrecht des Vaters im Verhältnis zu seinem
ichtehelichen Kind entsteht.
Selbstverständlich steht es aber dem Vater auch in
iesen Fällen frei, durch entsprechende Verfügungen
on Todes wegen eine abweichende Regelung zu treffen
nd sein Kind auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verwei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7513
(A) )
)(B)
sen. Ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen der Erblas-
ser und ihrer schon heute erbberechtigten Familienange-
hörigen besteht somit nicht.
Während die erbrechtliche Gleichstellung für die Zu-
kunft grundsätzlich unproblematisch ist, muss aber bei
Erbfällen, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereig-
net haben, differenziert werden. In diesen Fällen ist das
Vermögen der Erblasser bereits auf die Erben überge-
gangen. Eine Entziehung dergestalt, dass jetzt weitere
Erben hinzutreten, stellt somit einen rückwirkenden Ein-
griff dar, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf
und nur in engen Grenzen zulässig ist.
Der Regierungsentwurf unterscheidet in diesem Zu-
sammenhang zwischen Erbfällen, die sich vor oder nach
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte am 28. Mai 2009 ereignet haben. Zu
Recht geht die Bundesregierung davon aus, dass für die
Zeit nach der Entscheidung keine Schutzbedürftigkeit
mehr bestanden hat, da ab diesem Zeitpunkt kein Erbe
mehr darauf vertrauen durfte, dass es bei der bisherigen
Rechtslage bleiben würde.
Anders sieht es hingegen bei den Erbfällen vor dem
28. Mai 2009 aus. Die betroffenen Erben durften berech-
tigter Weise davon ausgehen, dass es keine Neuregelung
geben würde und sie entsprechend uneingeschränkt über
ihr Vermögen verfügen dürfen. Unstreitig besteht hier
also ein schutzwürdiges Vertrauen. Nach dem Willen der
Bundesregierung soll es daher in diesen Fällen bei der
alten Rechtslage bleiben. Im Klartext heißt das: Nicht-
eheliche Kinder, deren Väter vor dem 28. Mai 2009 ge-
storben sind, werden nicht rückwirkend Erbe.
Die Bundesregierung hat diese Frage sorgfältig abge-
wogen und auch alternative Lösungsansätze in Erwä-
gung gezogen. Ein früherer Entwurf sah beispielsweise
für die Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 eine sogenannte
Härtefallregelung vor, nach der die nichtehelichen Kin-
der im Verhältnis zur Ehefrau des Vaters Nacherbe sein
sollten. Zahlreiche Verbände und Experten, die bereits
im Vorfeld von der Bundesregierung konsultiert worden
waren, haben von einer solchen Lösung jedoch abgera-
ten, da diese nach ihrer Auffassung zu kompliziert und
streitträchtig sei. Diesen Aspekt sollten wir – so meine
ich – in den anstehenden Ausschussberatungen noch ein-
mal sorgfältig prüfen und diskutieren.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass der
vorliegende Gesetzentwurf eine Vorgabe des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte umsetzt und da-
mit eine längst überfällige Gleichstellung von ehelichen
und nichtehelichen Kindern vollzieht. Die zeitliche An-
knüpfung an die Entscheidung macht durchaus Sinn, ist
aber im Einzelnen noch diskussionswürdig.
Der jetzige Gesetzentwurf fügt sich in eine Reihe von
Gesetzen und Initiativen ein, mit denen jetzt die Gleich-
stellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern kom-
plettiert wird. Nach der Kindschaftsrechtsreform im Jahr
1998 und der Unterhaltsrechtsreform in der letzten Le-
gislaturperiode, in deren Folge die nichtehelichen Kin-
der hinsichtlich des Ranges des Unterhaltsanspruchs der
Mutter bei Mangelfällen sowie bei der Dauer des Betreu-
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ngsunterhalts mit den ehelichen Kindern gleichgestellt
urden, wird nun auch die letzte Ungleichbehandlung
Erbrecht beseitigt. Darüber hinaus werden wir in der
oalition in Kürze einen Gesetzentwurf zur Neurege-
ng des gemeinsamen Sorgerechts nichtehelicher Kin-
er vorlegen und damit auch im Bereich des Kind-
chaftsrechts die letzte Baustelle angehen. Das zeigt,
ass wir rechtspolitisch auf einem sehr guten Weg sind.
Insgesamt ist der Entwurf eine sehr gute Grundlage
r die weiteren Beratungen. Als Union freuen wir uns
uf offene und konstruktive Beratungen.
Sonja Steffen (SPD): Bislang gilt in Deutschland die
ngerechte Regelung, die nichteheliche Kinder, die vor
em 1. Juli 1949 geboren wurden, vom Erbrecht nach ih-
n Vätern ausschließt. Sie gelten bis heute mit ihren Vä-
rn als nicht verwandt, haben daher auch bis heute kein
esetzliches Erbrecht. Nur die nichtehelichen Kinder, die
päter geboren wurden, erhalten seit 1970 ein gesetzli-
hes Erbrecht. Nach einer Entscheidung des Europäi-
chen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR, vom
8. Mai 2009 verstößt diese Regelung gegen das Diskri-
inierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskon-
ention. Durch die Entscheidung wird Deutschland zu
ntschädigungszahlungen an die betroffenen nichteheli-
hen Kinder verpflichtet.
Das Bundesjustizministerium hat nun einen Gesetz-
ntwurf auf den Weg gebracht, der die Überschrift „Ge-
etz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher
inder“ trägt. Jedoch zielt der Entwurf in seiner derzeiti-
en Fassung noch nicht darauf ab, die vor dem 1. Juli
949 geborenen Kinder wirklich vollständig gleichzu-
tellen.
Hier ist zunächst zu begrüßen, dass der Regierungs-
ntwurf auf die Nacherbfolgeregelung verzichtet, die
och in dem Referentenentwurf enthalten war; denn da-
ach wären die nichtehelichen Kinder nur Nacherben
berlebender Ehefrauen oder Lebenspartner geworden.
ies hätte keine unterschiedslose Gleichstellung der
ichtehelichen Kinder bedeutet.
Es gibt jedoch in dem nun vorliegenden Entwurf eine
estimmung, die unbedingt zu überdenken ist. Für künf-
ge, also ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretende
terbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen
ichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt.
ie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Für die
rbfälle, die sich vor der Geltung des Gesetzes ereignet
aben, sieht der Entwurf eine Differenzierung vor: Erb-
lle, die sich nach der Entscheidung des EGMR am
8. Mai 2009 ereignet haben, sollen rückwirkend so be-
andelt werden, als ob sie sich nach dem Inkrafttreten
es geplanten Gesetzes ereignet hätten, also Gleichstel-
ng nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen
indern.
Für Erbfälle, die sich jedoch vor der Entscheidung des
GMR, also vor dem 28. Mai 2009, ereignet haben, soll
s bei der früheren Regelung verbleiben. Die Kinder die-
er Väter gelten also nach wie vor als mit dem Vater
icht verwandt.
7514 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
(A) )
)(B)
Ich befürchte, dass diese Regelung den Anforderun-
gen der Entscheidung des EGMR nicht gerecht wird und
daher Schadensersatzzahlungen der Bundesrepublik
Deutschland auslösen wird. Denn der Europäische Ge-
richtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der
Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie
dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und
ehelicher Kinder unterzuordnen ist. Zur Begründung ver-
weist er darauf, dass der rechtliche Status nichtehelicher
Kinder heute demjenigen der ehelichen Kinder ent-
spricht. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland spä-
testens mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsge-
setzes am 1. April 1998 der Fall. Ich rege daher dringend
an, zu prüfen, ob die Benachteiligung der vor dem 1. Juli
1949 geborenen nichtehelichen Kinder nicht schon rück-
wirkend zum 1. April 1998 gemindert werden kann.
Denkbar wäre die Einführung eines Anspruchs in Höhe
des Pflichtteilsanspruchs gegen die Erben, beschränkt
auf den Wert des noch vorhandenen Nachlasses. Eine be-
trächtliche Mehrbelastung der Gerichte ist damit nicht zu
befürchten, da die Nachlassgerichte nach dem Gesetzent-
wurf bei der Einziehung der Erbscheine nicht von Amts
wegen, sondern nur auf Antrag tätig werden sollen.
Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf
schon in seiner derzeitigen Fassung einen Ersatzan-
spruch aller vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder sta-
tuiert, wenn der Fiskus Erbe geworden ist.
Stephan Thomae (FDP): Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf verbessert die christlich-liberale Koali-
tion die Gleichbehandlung von ehelichen und nichteheli-
chen Kindern.
Dieser Gesetzesentwurf sieht die Streichung der
Stichtagsregelung im Gesetz über die rechtliche Stellung
der nichtehelichen Kinder, das 1970 eingeführt wurde,
vor. Dies und die Kindschaftsrechtsreform von 1998
sind wesentliche Schritte zur Gleichstellung von eheli-
chen und nichtehelichen Kindern. Damit beheben wir
nicht nur den vom Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009
kritisierten Verstoß gegen Art. 8 und 14 der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention. Wir kommen auch
dem verfassungsrechtlich gegebenen Auftrag aus Art. 6
Abs. 5 des Grundgesetzes nach.
In Art. 6 Abs. 5 GG wird dem Gesetzgeber aufgetra-
gen, für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen
Bedingungen im Hinblick auf ihre leibliche und seeli-
sche Entwicklung sowie ihre Stellung in der Gesellschaft
zu schaffen. Außereheliche Kinder, die vor dem 1. Juli
1949 geboren wurden, werden künftig im Erbrecht wie
eheliche Kinder behandelt. Diese Neuerung stellt keinen
Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers dar. Ihm
bleibt es weiterhin unbenommen, seine Kinder, ob ehe-
lich oder unehelich, durch ein Testament vom Erbe aus-
zuschließen. Aber: Das außerehelich geborene Kind hat
zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wir stel-
len damit klar, dass es für erbrechtliche Ansprüche, die
aus einem Verwandtschaftsverhältnis resultieren, nur auf
dieses Verwandtschaftsverhältnis ankommt und nicht auf
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ie gesellschaftliche Frage, ob der Vater eines Kindes
it der Mutter desselben verheiratet war oder ist.
Bei der Umsetzung dieses gesetzgeberischen Anlie-
ens müssen auch die Interessen der betroffenen Mit-
rben berücksichtigen werden. Daher können wir keine
mfassende Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder
chaffen.
In Fällen, in denen das außerehelich geborene Kind
or dem 1. Juli 1949 geboren wurde und der Erblasser
ereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, muss die
lte Rechtslage weiterhin Bestand haben. Das erscheint
uf den ersten Blick ungerecht, ist aber aus Gründen des
ertrauensschutzes der anderen Erben geboten. Lassen
ie mich erklären, warum: In Fällen wie solchen ist das
ermögen des Erblassers bereits im Wege der Gesamt-
chtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Würde
an diese Rechtsposition nun wieder entziehen, wäre
ies eine echte Rückwirkung. Gesetzesrückwirkungen
ind von der Verfassung aber nur unter engen Vorausset-
ungen zulässig, die hier nicht vorliegen. Für solche
älle, in denen der Erblasser vor dem 29. Mai 2009 ver-
torben und der Staat in Ermangelung anderer Erben
neben dem vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichteheli-
hen Kind, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht erb-
erechtigt war – Erbe geworden ist, sieht der Gesetzent-
urf einen Ausgleichsanspruch in Höhe des Erbwertes
r das vor dem 1. Juli 1949 geborene uneheliche Kind
or. Dies ist angemessen und trägt ebenfalls zur Gleich-
tellung nichtehelicher Kinder bei.
Die FDP-Bundestagsfraktion wird dem Gesetzent-
urf daher aus den genannten Gründen zustimmen.
Jens Petermann (DIE LINKE): Der Europäische
erichtshof für Menschenrechte, EGMR, hat vor knapp
nderthalb Jahren in einem Individualbeschwerdeverfah-
n festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht
orgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und
ichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 gebo-
n wurden, im Widerspruch zur Europäischen Men-
chenrechtskonvention steht. Nach dem vorgesehenen
euen Gesetzesentwurf soll dies entsprechend korrigiert
erden. Alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichteheli-
hen Kinder werden künftig auch gesetzliche Erben ihrer
äter.
Bisher war es so: Nichteheliche Kinder, die vor dem
. Juli 1949 geboren sind, hatten nach der bislang gülti-
en Rechtslage grundsätzlich kein Erbrecht nach ihrem
ater und dessen Verwandten. Umgekehrt war es ge-
auso: Auch der Vater des verstorbenen nichtehelichen
indes konnte nicht dessen Erbe sein. Beide galten als
nicht verwandt“; siehe dazu Art. 12 § 10 Nichteheli-
hengesetz.
Hiervon gab es nur zwei Ausnahmen, von denen eine
risant ist: „Der Vater des nichtehelichen Kindes hatte
m 2. Oktober 1990 (24 Uhr) seinen gewöhnlichen Auf-
nthalt im Gebiet der ehemaligen DDR. Dann ist auch
uf einen späteren Erbfall das Erbrecht der DDR anzu-
enden, wonach das nichteheliche Kind und der Vater
egenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt sind (Art. 235
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7515
(A) )
)(B)
§ 1 EGBGB; § 365, 367, 396 DDR-ZGB). Der Aufent-
halt des Kindes ist dabei nicht maßgeblich.“
Die geplante Neuregelung kann auch auf die Todes-
fälle erweitert werden, die sich erst nach der Entschei-
dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der
Entscheidung des EGMR können die nach altem Recht
berufenen Erben jedenfalls nicht mehr auf ihr Erbe ver-
trauen. Der sogenannte Vertrauensschutz entfällt.
Als problematisch kann sich die Formulierung erwei-
sen, dass entsprechend dem neuen § 10 Abs. 2 die alten
Vorschriften weiter gelten sollen, wenn alle Beteiligten,
also sowohl Vater als auch Mutter als auch Kind, gestor-
ben sind. Daraus kann sich der Umkehrschluss ergeben,
dass das neue Recht immer dann gilt, wenn auch nur ei-
ner der Beteiligten noch lebt.
Davon können Erbrechtsfälle von Enkeln als Erbbe-
rechtigten des Kindes möglicherweise nicht erfasst sein.
Ein Beispiel: Das Kind stirbt vor dem 29. Mai 2009, der
Vater erst am 24. Dezember 2009. Sind dann die even-
tuell vorhandenen Enkel die Erbberechtigten? Oder der
Vater ist 1950 gestorben, das Kind lebt aber noch. Dies
würde dann dem im Gesetz genannten Vertrauensschutz
zuwiderlaufen, wenn bereits andere Erben vorhanden
sind.
Fraglich bleibt auch, ob es nicht – wie der Deutsche
Richterbund formuliert hat – in der Praxis zu Missver-
ständnissen kommen kann, wenn der § 10 Abs. 1 „Für
die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erb-
lasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben
ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das
Gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes
gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt“
unverändert so bestehen bleibt.
Die Änderung des Art. 235 § 1 EGBGB ist eine Folge-
regelung; die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kin-
der aus der Deutschen Demokratischen Republik zum
Zeitpunkt des Beitritts bleibt unberührt, da durch den
Wegfall der Stichtagsregelung alle künftigen Fälle von
nichtehelichen und ehelichen Kindern in der Erbfolge
gleichgestellt sind. Aufgrund des Vertrauensschutzes
dürften sich auch nachträgliche mögliche Verschlechte-
rungen nicht ergeben.
Ich denke, die Beratungen im Ausschuss werden noch
zeigen, ob Änderungen erforderlich sind, um alle denk-
baren Fallvarianten erschöpfend zu erfassen und für
rechtliche Klarstellung zu sorgen, um die Gleichstellung
der nichtehelichen Kinder, wie sie der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte fordert, sicherzustellen.
Ingrid Hönlinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Heute beraten wir den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher
Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind. Wir Grü-
nen befürworten prinzipiell die Gleichstellung von
nichtehelichen und ehelichen Kindern. Bereits seit Jah-
ren ist uns die umfassende Gleichstellung nichtehelicher
und ehelicher Kinder ein zentrales Anliegen.
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Es wird Zeit, dass dieses Thema auf die Tagesord-
ung des Bundestages kommt. Leider hat die Bundes-
gierung es erst nach dem Urteil des Europäischen
erichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 auf-
egriffen. In diesem Urteil wurde festgestellt, wie Sie
issen, dass im deutschen Erbrecht die Ungleichbehand-
ng von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor
em 1. Juli 1949 geboren sind, im Widerspruch zur
uropäischen Menschenrechtskonvention steht. Hier be-
teht eine Gleichstellungslücke, die dringend geschlos-
en werden muss.
Richtig ist, dass bei der Gleichstellung der Kinder im
rbrecht bereits viel geschehen ist. Mit ihrem Gesetz-
ntwurf fügt die Bundesregierung hier eine weitere Re-
elung hinzu. Sie beinhaltet eine Gleichstellung für
rbfälle, die nach dem Urteil des Europäischen Ge-
chtshofes für Menschenrechte am 28. Mai 2009 einge-
eten sind und eintreten werden.
Was ist aber mit den Erbfällen, die davor eingetreten
ind? Für diese Erbfälle sieht die Bundesregierung keine
euregelung vor. Hier soll es bei der bisherigen Situa-
on bleiben, also bei erbrechtlichen Unterschieden für
helich und nichtehelich geborene Kinder. Zur Begrün-
ung für die Beibehaltung dieser Ungleichbehandlung
hrt die Regierung an, dass für den Erblasser und seine
amilie Vertrauensschutz bestehe.
Das ist fraglich. Zunächst einmal ist festzuhalten: Das
rteil des Europäischen Gerichtshofs basiert gerade auf
inem Fall, in dem der Erblasser bereits im Jahre 1998
erstarb, also schon zehn Jahre vor dem Urteil des Euro-
äischen Gerichtshofs. Hinzu kommt: Der Europäische
erichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass der
esichtspunkt des „Vertrauens“ des Erblassers und sei-
er Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehe-
cher und ehelicher Kinder unterzuordnen ist.
Das bedeutet aus unserer Sicht, dass die Menschen-
chtskonvention von 1953 unter Berücksichtigung der
uslegung durch den Europäischen Gerichtshof für
enschenrechte eine weitergehende Regelung erfor-
ern könnte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
Jahr 1979 in einem Fall aus Belgien, im Marckx-Ur-
il, die Ungleichbehandlung nichtehelicher und eheli-
her Kinder beanstandet. Diese Entscheidung bezieht
ich auch auf erbrechtliche Fragen. Bereits seit 1979
teht damit fest, dass auch im Erbrecht eine Regelung
efunden werden muss, die eheliche und nichteheliche
inder möglichst weitgehend gleichstellt.
Für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung
der jetzigen Bundesrepublik wäre das auch nichts
eues. In den Gebieten, die jetzt die Bundesländer Bran-
enburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
nhalt und Thüringen umfassen, wurde bereits 1976 die
olle erbrechtliche Gleichstellung für eheliche und
ichteheliche Kinder implementiert.
Wenn wir uns also fragen, ab wann und wie wir die
rbrechtliche Gleichstellung für Kinder, die vor dem
. Juli 1949 nichtehelich geboren sind, vornehmen müs-
en, dann ergeben sich dafür mehrere Möglicheiten:
7516 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
(A) )
)(B)
Das könnte der Tag des Inkrafttretens der Europäischen
Menschenrechtskonvention, der 3. September 1953 sein.
Darin ist geregelt, dass eheliche und nichteheliche Kin-
der gleich zu behandeln sind.
Das könnte auch der Tag sein, nach dem der Gerichts-
hof in seinem Urteil gegen Belgien die Ungleichbehand-
lung nichtehelicher und ehelicher Kinder beanstandet
hat, also der 14. Juni 1979. Spätestens zu diesem Zeit-
punkt war klar, dass die Ungleichbehandlung gegen die
Menschenrechtskonvention verstößt.
Das könnte der Tag sein, den nun die Bundesregie-
rung in ihrem Entwurf gewählt hat, also der 29. Septem-
ber 2009.
Die letzte Alternative erscheint uns nicht ausreichend.
Deshalb können wir dem Gesetzentwurf in der jetzigen
Form nicht zustimmen. Wir sollten in den kommenden
Beratungen noch einmal intensiv darüber diskutieren, ab
welchem Tag wir die Neuregelung eintreten lassen und
welche Form wir hierfür wählen.
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bun-
desministerin der Justiz: Im Erbrecht sind alle Kinder
gleich, egal ob ehelich oder nichtehelich. So sollte es
sein, und davon gehen viele Bürgerinnen und Bürger ei-
gentlich heute schon aus. Dieser Grundsatz gilt aber
noch nicht für alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder.
Diese Ungleichbehandlung wollen wir mit dem vor-
gelegten Gesetzentwurf beseitigen. Damit setzen wir
auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 um, der in einem
entsprechenden Fall Deutschland zu einer Entschädi-
gungszahlung an eine Betroffene verurteilt hat.
Alle bislang nicht gesetzlich erbberechtigten vor dem
1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden künf-
tig mit den ehelichen Kindern gleichgestellt. Diese Gleich-
stellung wird für alle Erbfälle gelten, die ab dem 29. Mai
2009, dem Tag nach der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, eingetreten sind.
Für Erbfälle, die sich vor diesem Stichtag ereignet ha-
ben und in denen der Staat anstelle eines vor dem 1. Juli
1949 geborenen nichtehelichen Kindes gesetzlicher Erbe
geworden ist, wird der Staat verpflichtet, dem nichteheli-
chen Kind den Wert des Nachlasses herauszugeben.
Mit der Anknüpfung an den 29. Mai 2009 schlagen
wir eine geringfügige Rückwirkung vor. Diese erscheint
zulässig und sogar geboten, weil seit der Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar
ist, dass nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben zu
behandeln sind. Damit dies so rasch wie möglich auch
aus dem Bundesgesetzblatt ablesbar wird, bitte ich Sie
herzlich um eine zügige Beratung.
Manche fragen nun, warum wir bei der Herstellung
der Rechtsgleichheit nicht noch einen Schritt weiter ge-
hen. Wäre es denn nicht angezeigt, auch jene Erbfälle zu
erfassen, bei denen der nichteheliche Vater bereits vor
dem 29. Mai 2009 verstorben ist?
Bei allem Verständnis für die betroffenen nichterbbe-
rechtigten nichtehelichen Kinder muss ich die Frage ver-
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einen. Wir können Erbfälle, in denen der Vater des vor
em 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes be-
its vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, nicht rückab-
ickeln. Bei der Frage, ob und inwieweit ein Gesetz
uch auf abgeschlossene Sachverhalte in der Vergangen-
eit Anwendung finden kann, sind dem Gesetzgeber
nge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Bei Erbfäl-
n, die sich bereits in der Vergangenheit, also vor In-
rafttreten des geplanten Gesetzes ereignet haben, sind
ie gesetzlichen Erben unmittelbar mit dem Erbfall im
ege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung
es Erblassers eingetreten. Das damit erworbene Eigen-
m ist grundrechtlich geschützt. Ein rückwirkender Ent-
ug oder eine rückwirkende Schmälerung dieser Rechts-
tellung greift in das bereits bestehende Eigentum ein,
uf dessen Erwerb die Erben auch vertrauen durften.
Freilich ist der 28. Mai 2009 der letzte Tag, für den
ieses Vertrauen Schutz beanspruchen kann. Bei Erbfäl-
n, die sich nach der oben genannten Entscheidung des
uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ereignet
aben, konnten die Erben nicht mehr darauf vertrauen,
ass die Rechtslage, die den Ausschluss der nichteheli-
hen Kinder vom Erbrecht festlegte, bestehen bleiben
ürde. Für alle anderen zurückliegenden Fälle muss es
doch – bei allem Verständnis für die hiervon betroffe-
en nichterbberechtigten nichtehelichen Kinder – bei der
isherigen Rechtslage bleiben.
Ich denke, wir haben einen guten Weg im Interesse al-
r Betroffenen gefunden. Gehen Sie nun diesen Weg mit
ns zu Ende und lassen Sie uns zügig das Gesetz verab-
chieden!
nlage 5
Amtliche Mitteilungen
Der Vermittlungsausschuss hat in der 2. Fortsetzung
einer 5. Sitzung am 14. Oktober 2010 folgenden Eini-
ungsvorschlag beschlossen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 50. Sitzung
m 18. Juni 2010 beschlossene
Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföG-
ÄndG)
– Drucksachen 17/1551, 17/2196 (neu), 17/2210,
17/2582 –
wird bestätigt.
Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Ok-
ber 2010 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zu-
ustimmen:
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföG-
ÄndG)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mit-
eteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2
er Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
achstehenden Vorlagen absieht:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010 7517
(A) )
)(B)
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit der
Westeuropäischen Union für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2009
– Drucksachen 17/2739, 17/2971 Nr. 1.16 –
Haushaltsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2010
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 der Bundeshaushalts-
ordnung über die Einwilligung in eine überplanmäßige
Ausgabe bei Kapitel 05 02 Titel 687 60 – Beitrag an die
Vereinten Nationen – in Höhe von 120,574 Mio. Euro
– Drucksachen 17/3140, 17/3257 Nr. 2 –
Ausschuss für Arbeit und Soziales
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Ausführung der
Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Drucksachen 16/3983, 17/790 Nr. 22 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel nach
§ 6c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Drucksachen 16/11488, 17/790 Nr. 23 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Sozialbericht 2009
– Drucksachen 16/13830, 17/591 Nr. 1.20 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Elfter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen
bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsge-
setzes
– Drucksache 17/464 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Unions-
dokumente zur Kenntnis genommen oder von einer Be-
ratung abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 17/2994 Nr. A.2
EuB-BReg 102/2010
Rechtsausschuss
Drucksache 17/859 Nr. A.6
Ratsdokument 5673/10
Drucksache 17/1100 Nr. A.5
Ratsdokument 8000/10
Drucksache 17/2408 Nr. A.9
Ratsdokument 10826/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.15
Ratsdokument 11805/10
Finanzausschuss
Drucksache 17/2994 Nr. A.18
EuB-EP 2061; P7_TA-PROV(2010)0276
Drucksache 17/2994 Nr. A.20
Ratsdokument 11807/10
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Drucksache 17/2994 Nr. A.24
Ratsdokument 12387/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.25
Ratsdokument 12391/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.26
Ratsdokument 12675/10
Haushaltsausschuss
Drucksache 17/2071 Nr. A.9
Ratsdokument 9046/10
Drucksache 17/2071 Nr. A.10
Ratsdokument 9048/10
Drucksache 17/2071 Nr. A.12
Ratsdokument 9286/10
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Drucksache 17/2071 Nr. A.20
Ratsdokument 9006/10
Drucksache 17/2408 Nr. A.15
Ratsdokument 10454/10
Drucksache 17/2408 Nr. A.16
Ratsdokument 10457/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.35
Ratsdokument 11627/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.37
Ratsdokument 11952/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.38
Ratsdokument 11953/10
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Drucksache 17/2994 Nr. A.41
Ratsdokument 11619/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.42
Ratsdokument 12371/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.43
Ratsdokument 12380/10
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Drucksache 17/2994 Nr. A.45
EuB-EP 2068; P7_TA-PROV(2010)0262
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Drucksache 17/2071 Nr. A.29
Ratsdokument 9435/1/10 REV 1
Drucksache 17/2071 Nr. A.30
Ratsdokument 9296/10
Drucksache 17/2071 Nr. A.31
Ratsdokument 9580/10
Drucksache 17/2408 Nr. A.28
Ratsdokument 10377/10
Drucksache 17/2408 Nr. A.29
Ratsdokument 10381/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.50
Ratsdokument 12171/10
Drucksache 17/2994 Nr. A.52
Ratsdokument 12604/10
Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
Drucksache 17/2580 Nr. A.10
EuB-EP 2051; P7_TA-PROV(2010)0194
Drucksache 17/2994 Nr. A.54
EuB-EP 2060; P7_TA-PROV(2010)0244
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Drucksache 17/2071 Nr. A.36
Ratsdokument 9255/10
Drucksache 17/2408 Nr. A.32
Ratsdokument 10383/10
69. Sitzung
Berlin, Freitag, den 29. Oktober 2010
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5