Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26289
        (A) )
        (B) )
        DIE GRÜNEN Zapf, Uta SPD 26.08.2009
        Koczy, Ute BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        26.08.2009
        Lührmann, Anna BÜNDNIS 90/ 26.08.2009
        Dr. Wiefelspütz,
        Dieter
        SPD 26.08.2009
        Anlage 1
        Liste der entschuldigt
        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Dr. Akgün, Lale SPD 26.08.2009
        Altmaier, Peter CDU/CSU 26.08.2009
        Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        26.08.2009
        Annen, Niels SPD 26.08.2009
        Aydin, Hüseyin-Kenan DIE LINKE 26.08.2009
        Barth, Uwe FDP 26.08.2009
        Dr. Berg, Axel SPD 26.08.2009
        Bluhm, Heidrun DIE LINKE 26.08.2009
        Blumentritt, Volker SPD 26.08.2009
        Bodewig, Kurt SPD 26.08.2009
        Burkert, Martin SPD 26.08.2009
        Claus, Roland DIE LINKE 26.08.2009
        Dreibus, Werner DIE LINKE 26.08.2009
        Edathy, Sebastian SPD 26.08.2009
        Faße, Annette SPD 26.08.2009
        Fell, Hans-Josef BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        26.08.2009
        Gradistanac, Renate SPD 26.08.2009
        Hänsel, Heike DIE LINKE 26.08.2009
        Hartenbach, Alfred SPD 26.08.2009
        Hauer, Nina SPD 26.08.2009
        Hempelmann, Rolf SPD 26.08.2009
        Hübinger, Anette CDU/CSU 26.08.2009
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        en Abgeordneten
        anzewski, Dirk SPD 26.08.2009
        attheis, Hilde SPD 26.08.2009
        r. Meister, Michael CDU/CSU 26.08.2009
        erz, Friedrich CDU/CSU 26.08.2009
        r. Müller, Gerd CDU/CSU 26.08.2009
        üller (Düsseldorf),
        Michael
        SPD 26.08.2009
        ulthaupt, Gesine SPD 26.08.2009
        ieper, Cornelia FDP 26.08.2009
        amelow, Bodo DIE LINKE 26.08.2009
        oth (Augsburg),
        Claudia
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        26.08.2009
        upprecht (Weiden),
        Albert
        CDU/CSU 26.08.2009
        charf, Hermann-Josef CDU/CSU 26.08.2009
        chauerte, Hartmut CDU/CSU 26.08.2009
        chieder, Marianne SPD 26.08.2009
        chmidbauer, Bernd CDU/CSU 26.08.2009
        chmidt (Nürnberg),
        Renate
        SPD 26.08.2009
        r. Schwanholz, Martin SPD 26.08.2009
        r. Sitte, Petra DIE LINKE 26.08.2009
        taffelt, Grietje BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        26.08.2009
        eit, Rüdiger SPD 26.08.2009
        ellenreuther, Ingo CDU/CSU 26.08.2009
        bgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        26290 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
        (A) )
        (B) )
        Anlage 2
        Erklärung
        des Abgeordneten Jörg van Essen (FDP) zur
        Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes
        zur Umsetzung der Verbraucherkreditricht-
        linie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-
        diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
        Vorschriften über das Widerrufs- und Rück-
        gaberecht (230. Sitzung, Tagesordnungs-
        punkt 77 b)
        Hiermit erkläre ich im Namen der Fraktion der FDP,
        dass unser Votum „Enthaltung“ lautet.
        Anlage 3
        Amtliche Mitteilungen
        Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli
        2009 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
        stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
        des Grundgesetzes nicht zu stellen:
        – … Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
        kel 45d)
        – Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentari-
        schen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bun-
        des
        – Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
        kel 87d)
        – Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher
        Vorschriften
        – Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsam-
        tes für Flugsicherung und zur Änderung und An-
        passung weiterer Vorschriften
        – Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettie-
        rungsgesetzes und des Düngegesetzes
        – Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
        – Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-
        gesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungs-
        ausgleichskasse und zur Änderung anderer Ge-
        setze
        – Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksich-
        tigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerent-
        lastungsgesetz Krankenversicherung)
        – Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher
        Vorschriften
        – Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
        im Krankenhaus
        – Gesetz zur diamorphingestützten Substitutions-
        behandlung
        – Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes
        (Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz – TSG-
        ÄndG)
        –
        –
        –
        –
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        –
        (C
        (D
        Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates
        2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
        grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbe-
        sondere zur Bekämpfung des Terrorismus und
        der grenzüberschreitenden Kriminalität
        ... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches –
        Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präven-
        tionshilfe (... StrÄndG)
        Gesetz zur Regelung der Verständigung im Straf-
        verfahren
        Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von
        schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
        Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
        die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-
        men
        Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaft-
        rechts
        Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung
        des Patentrechts
        Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechts-
        verkehrs und der elektronischen Akte im Grund-
        buchverfahren sowie zur Änderung weiterer
        grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-
        schriften (ERVGBG)
        Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999
        (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom
        6. November 1925 über die internationale Eintra-
        gung gewerblicher Muster und Modelle
        Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmus-
        tergesetzes
        Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
        Zwangsvollstreckung
        Gesetz über die Internetversteigerung in der
        Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer
        Gesetze
        Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergü-
        tung (VorstAG)
        Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungs-
        rechts
        Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Natur-
        schutzes und der Landschaftspflege
        Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtioni-
        sierender Strahlung
        Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
        Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Ge-
        schäftsbereich des Bundesministeriums für Um-
        welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechts-
        bereinigungsgesetz Umwelt – RGU)
        Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtli-
        cher Vorschriften
        Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie
        in Kommunikationsnetzen
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26291
        (A) )
        (B) )
        – Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtli-
        nie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvor-
        schriften
        – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Siche-
        rung der Bauforderungen
        – Gesetz zu der Änderung des Übereinkommens
        vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informa-
        tionen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei-
        dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
        Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Ände-
        rungs-Übereinkommen)
        – Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des
        Europol- Auslegungsprotokollgesetzes und des
        Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November
        2003 zur Änderung des Europol-Übereinkom-
        mens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
        – Gesetz zu den Beschlüssen vom 24. September
        2004 zur Änderung des Rotterdamer Überein-
        kommens vom 10. September 1998 über das Ver-
        fahren der vorherigen Zustimmung nach In-
        kenntnissetzung für bestimmte gefährliche
        Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schäd-
        lingsbekämpfungsmittel im internationalen Han-
        del
        – Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008
        zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
        dem Königreich Dänemark über eine Feste Feh-
        marnbeltquerung
        – Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
        tionen und der Direktzahlungen
        – Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
        Errichtung einer Bundesanstalt für den Digital-
        funk der Behörden und Organisationen mit
        Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
        – Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Re-
        gelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der
        Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
        – Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nach-
        trags zum Bundeshaushaltsplan für das Haus-
        haltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz
        2009)
        – Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der
        Versicherungsaufsicht
        – Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
        (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
        – Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktsta-
        bilisierung
        – Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrund-
        sätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisie-
        rungsgesetz – HGrGMoG)
        – Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vor-
        schriften
        – Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen
        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
        –
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        –
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        (D
        und der Regierung der Vereinigten Staaten von
        Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertie-
        fung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung
        und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
        Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-
        richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-
        diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vor-
        schriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
        Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
        bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissio-
        nen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von
        Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
        Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten
        und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsre-
        formgesetz)
        Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenver-
        kehrsgesetzes
        Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vor-
        schriften des Heimgesetzes nach der Föderalis-
        musreform
        Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
        ung gefasst:
        Der Bundesrat fordert den Bundestag auf, im Jahres-
        teuergesetz 2010 die Aufwandsentschädigung der
        hrenamtlichen Betreuer nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 in
        erbindung mit § 1835a BGB entsprechend der soge-
        annten „Übungsleiterpauschale“ in Höhe von jährlich
        100 Euro von der Einkommensteuerpflicht zu befreien.
        Der Bundesrat hat dieses Anliegen bereits mehrfach
        n den Bundestag herangetragen, zuletzt in seinen Stel-
        ungnahmen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
        ür ein Jahressteuergesetz 2008 (Bundesratsdrucksa-
        he 544/07) und zu dem Gesetz zur Änderung des Erb-
        nd Verjährungsrechts (Bundesratsdrucksache 96/08,
        eite 9 ff.). Das dahinter stehende Problem wird unter-
        essen immer größer: Die Betreuungszahlen steigen und
        leichzeitig geht der Anteil der ehrenamtlich geführten
        etreuungen – die nach dem Betreuungsrecht eigentlich
        er Regelfall sein sollen – zurück. Immer höhere Ausga-
        en für Berufsbetreuer belasten damit die Haushalte der
        änder.
        Ein Hemmnis für die Übernahme von mehr als zwei
        hrenamtlichen Betreuungen ist die für die Betreuer
        icht nachvollziehbare Besteuerung ihrer jährlichen
        ufwandspauschale (323 Euro je Betreuungsfall), wenn
        ie dem Finanzamt die mit der Betreuung verbundenen
        ufwendungen nicht konkret nachweisen. Dabei ist
        iese Pauschale eigens vorgesehen, um den ehrenamt-
        ichen Betreuern die Dokumentation und den Gerichten
        ie Überprüfung des mit der Betreuung verbundenen
        ufwands (z. B. Fahrt- und Telefonkosten) zu ersparen.
        Das geltende Recht behandelt ehrenamtliche Betreuer
        amit auch grundlos schlechter als andere ehrenamtlich
        ätige. Warum das von § 3 Nummer 26 EStG privile-
        ierte Engagement in einem Sportverein einen höheren
        26292 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
        (A) )
        (B) )
        Freibetrag rechtfertigt als die von ehrenamtlichen Be-
        treuern übernommene Rechtsfürsorge für Alte, Kranke
        und Behinderte, ist nicht einzusehen.
        Die Erstreckung der „Übungsleiterpauschale“ auf die
        ehrenamtlichen Betreuer wirkt nicht nur den steigen-
        den Ausgaben für Berufsbetreuungen entgegen und
        baut Bürokratie ab, sondern setzt auch ein klares Sig-
        nal, wie wichtig dem Gesetzgeber das bürgerschaftli-
        che Engagement für die Schwachen in unserer Gesell-
        schaft ist.
        – Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
        Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschlie-
        ßung gefasst:
        Der Bundesrat begrüßt den Gesetzesbeschluss zur
        Änderung des Energiesteuergesetzes, mit dem der
        350 Euro-Selbstbehalt und die Verbrauchsobergrenze
        von 10 000 Litern für zwei Jahre ausgesetzt werden, als
        wichtigen Beitrag zur Linderung der auch die Land- und
        Forstwirtschaft massiv treffenden negativen Auswirkun-
        gen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
        Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alles daran
        zu setzen, dass die landwirtschaftlichen Betriebe bald-
        möglichst Nutzen aus der Gesetzesänderung ziehen kön-
        nen. Eine erste Auszahlung soll noch im laufenden Jahr
        auf der Basis des Agrardieselverbrauchs des Jahres 2008
        erfolgen. Die damit verbundene, dringend erforderliche
        Verbesserung der Liquidität kann wesentlich dazu beitra-
        gen, die landwirtschaftlichen Betriebe und damit Ar-
        beitsplätze im ländlichen Raum zu sichern. Der Bundes-
        rat sieht damit auch die von der EU im Rahmen des
        Genehmigungsverfahrens geforderte Anreizwirkung der
        Maßnahme als gegeben.
        Im Hinblick auf das Ziel einer dauerhaften Verbesse-
        rung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Land-
        wirtschaft gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten be-
        züglich der Energiebesteuerung ist der Bundesrat der
        Auffassung, dass die jetzt im Gesetz vorgesehene Befris-
        tung auf zwei Jahre nicht sachgerecht ist. Der Bundesrat
        spricht sich daher für eine Rücknahme von Selbstbehalt
        und Höchstgrenze beim Agrardiesel aus, solange eine
        europäische Harmonisierung in diesem Bereich nicht er-
        folgt ist.
        In diesem Zusammenhang bekräftigt der Bundesrat
        seine mit der Änderung der Richtlinie 2003/96/EG erho-
        bene Bitte an die Bundesregierung (Bundesratsdruck-
        sache 196/07 – Beschluss – Ziffer 5), auch für den
        Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Forst-
        wirtschaft und der Fischzucht auf eine Harmonisierung
        der Besteuerung von Gasöl auf EU-Ebene hinzuwirken
        und so die nicht binnenmarktkonformen Wettbewerbs-
        verzerrungen abzubauen. In einem ersten Schritt ist ver-
        stärkt auf den von der Kommission ursprünglich bereits
        2008 vorzulegenden Bericht zu den Agrardieselvergüns-
        tigungen zu drängen.
        –
        f
        a
        b
        c
        (C
        (D
        Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
        anderer Vorschriften
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        asst:
        ) Der Bundesrat hat bereits mehrfach seiner Sorge
        Ausdruck verliehen, dass sich im Zusammenhang
        mit der Gesetzgebung des Bundes im Bereich der So-
        zialversicherung zunehmend Tendenzen manifestie-
        ren, den föderalen Aufbau der Bundesrepublik
        Deutschland durch zentralistische Strukturen deut-
        lich zu schwächen.
        ) Auch im vorliegenden Gesetz sind Regelungen ent-
        halten, die diesen Trend bestätigen. So sehen sich die
        landesunmittelbaren Krankenkassen zukünftig auf
        Grund der Vorgaben des neuen § 273 SGB V neben
        Prüfungen durch die Landesprüfungsämter und den
        Bundesrechnungshof auch Vor-Ort-Prüfungen durch
        das Bundesversicherungsamt ausgesetzt. Wurden in
        der Vergangenheit Auffälligkeiten im Zusammen-
        hang mit der Durchführung des Risikostrukturaus-
        gleichs durch Prüfungen der Landesprüfungsämter
        „im Auftrag“ des Bundesversicherungsamtes auf-
        geklärt, soll nunmehr dem Bundesversicherungsamt
        ein originäres Prüfrecht zustehen. Überzeugende
        Gründe, die den damit verbundenen Eingriff in die
        föderale Grundordnung rechtfertigen könnten, sind
        nicht ersichtlich.
        ) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund noch-
        mals in aller Deutlichkeit, zukünftig den bundespoli-
        tischen Bestrebungen zum Zentralismus Einhalt zu
        gebieten und dem föderalen Staatsaufbau sowie den
        berechtigten Interessen der Länder umfassend Rech-
        nung zu tragen.
        Begründung:
        Die Regelung in § 273 Absatz 3 Satz 5 SGB V – neu –
        ist nicht erforderlich. Soweit zur Aufklärung von
        Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durch-
        führung des Risikostrukturausgleichs Vor-Ort-Prü-
        fungen bei landesunmittelbaren Krankenkassen er-
        forderlich sind, können diese von den mit der
        Prüfung nach § 274 befassten Stellen durchgeführt
        werden. Eine entsprechende Systematik gilt heute
        bereits im Rahmen des § 15a der Risikostruktur-Aus-
        gleichsverordnung.
        Demgegenüber ist die Befugnis des Bundesversiche-
        rungsamtes zur Vor-Ort-Prüfung landesunmittelba-
        rer Krankenkassen mit der für die Sozialversicherun-
        gen geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen
        Bund und Ländern nicht vereinbar und widerspricht
        dem im Grundgesetz als Ausfluss des föderalen
        Staatsaufbaus verankerten Grundsatz, dass Länder
        die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausfüh-
        ren (Artikel 83 des Grundgesetzes).
        Damit stellt die Regelung einen weiteren Schritt in
        Richtung Zentralisierung der gesetzlichen Kranken-
        versicherung dar. Das ist entschieden zu missbilli-
        gen.
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26293
        (A) )
        (B) )
        – Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffge-
        setzes
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        fasst:
        1. Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Novellie-
        rung des Sprengstoffgesetzes Artikel 2 Nummer 9
        (§§ 6 und 6a 1. SprengV) durch eine Ausnahme da-
        hin gehend zu ändern, dass für pyrotechnische Ge-
        genstände für Fahrzeuge (z. B. Gasgeneratoren für
        Airbags) die Anzeigepflicht mit Zuteilung einer
        Identifikationsnummer entfällt.
        Begründung:
        Gemäß Artikel 2 Nummer 9 zur Änderung der Ersten
        Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Explosiv-
        stoffe und pyrotechnische Gegenstände vor der erst-
        maligen Verwendung im Geltungsbereich des Ge-
        setzes der Bundesanstalt für Materialforschung und
        -prüfung (Bundesanstalt) anzuzeigen. Darüber hi-
        naus ist eine Anleitung nach Anhang I Nummer 3
        Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG (Pyrotech-
        nik-Richtlinie) beizufügen. Die Bundesanstalt ver-
        gibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikations-
        nummer.
        Für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z. B.
        Gasgeneratoren für Airbags) sind eine Anzeige-
        pflicht, die Zuteilung einer Identifikationsnummer
        und die Aufnahme in eine Anleitung nicht konform
        mit der Richtlinie 2007/23/EG.
        Ziel der Richtlinie 2007/23/EG sind die Harmonisie-
        rung bisheriger nationaler Zulassungs- und Registrie-
        rungsverfahren und die Einführung eines EU-
        gültigen CE-Konformitätsbewertungsverfahrens. Im
        Rahmen dieses Verfahrens sieht die Pyrotechnik-
        Richtlinie vor, dass pyrotechnischen Gegenständen
        für Fahrzeuge nach entsprechenden Prüfungen EU-
        anerkannte CE-Registrierungsnummern zugewiesen
        werden.
        Die Richtlinie sieht keine zusätzliche nationale An-
        zeigepflicht vor.
        Damit ginge die vorgesehene Regelung für pyrotech-
        nische Gegenstände für Fahrzeuge über eine 1:1 Um-
        setzung hinaus.
        2. Der Bundesrat begrüßt die im vorliegenden Gesetz
        enthaltenen Änderungen des Waffengesetzes, die
        unter Mitwirkung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe
        Waffenrecht, des Bundesministerium des Innern und
        der Fraktionen CDU/CSU und SPD entstanden sind.
        Der Bundesrat hält es für erforderlich, über die beab-
        sichtigten Änderungen hinaus im Dialog mit den
        Schießsportverbänden zu prüfen, ob und inwieweit
        das sportliche Schießen mit großkalibrigen Kurzwaf-
        fen weiter eingeschränkt werden sollte. Insbesondere
        ist dabei zu prüfen,
        a) ob unter Berücksichtigung der Deliktsrelevanz
        von Schusswaffen, die für die Durchführung von
        schweren Gewalttaten besonders geeignet sind,
        eine Beschränkung hinsichtlich der Zulassung
        –
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        von Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nach
        Bauart und Kaliber der Waffe erforderlich ist; da-
        bei ist vor allem zu untersuchen
        – eine Begrenzung der Magazine auf fünf Pa-
        tronen,
        – eine Erschwerung und damit zeitliche Verzö-
        gerung des Magazinwechsels,
        – eine Begrenzung der Schussenergie von groß-
        kalibrigen Waffen;
        b) ob der Umgang mit großkalibrigen Kurzwaffen
        zum sportlichen Schießen nur zeitlich abgestuft,
        das heißt, erst nach einer ausreichenden Praxis
        mit kleinkalibrigen Sportwaffen, zugelassen wer-
        den sollte.
        Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang
        zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-
        Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst
        werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in
        diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt
        genehmigten Sportordnungen kritisch zu über-
        prüfen und die Genehmigung von Sportord-
        nungen der Schießsportverbände durch das
        Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Ein-
        vernehmen mit den Ländern zu erteilen.
        Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die
        Genehmigungen von Sportordnungen insoweit zu
        widerrufen, als sie IPSC-Schießen enthalten, da
        es sich dabei um Schießübungen mit einem
        kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur
        in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs
        trainiert werden.
        Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das im
        Bezug auf die Bitten unter Ziffer 2 und 3 Veran-
        lasste dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2009
        zu berichten.
        Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Infor-
        mationstechnik des Bundes
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        asst:
        Der Bundesrat begrüßt die Entschließung des Bun-
        estages in zu Bundesratsdrucksache 578/09. Der Bun-
        esrat erwartet, dass die zuständigen Stellen des Bundes
        ie zuständigen Behörden der Länder in den in Rede ste-
        enden Bereichen (Standardsetzung, technische Richtli-
        ien und Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten)
        echtzeitig informieren, an der Erarbeitung der einschlä-
        igen Regelungen beteiligen und nur mit dem Arbeits-
        reis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und
        ändern oder dessen jeweiliger Nachfolgeorganisation
        bgestimmte Entscheidungen treffen.
        Begründung:
        Der Bundesrat hatte am 6. März 2009 zu dem Ge-
        setzentwurf ausführlich Stellung genommen – Bun-
        desratsdrucksache 62/09 (Beschluss) – und u. a. um
        Einfügung zusätzlicher Regelungen in § 8 Absatz 4
        26294 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
        (A) )
        (B) )
        gebeten. Mit diesen zusätzlichen Regelungen sollte
        sichergestellt werden, dass die Länderinteressen ins-
        besondere bei Vorgaben und Festlegungen im Be-
        reich Standardisierung, die sich auf die Informati-
        onstechnik in der Verantwortung der Länder und
        Kommunen auswirken können, gewahrt bleiben.
        Der Bundesrat erkennt grundsätzlich das berechtigte
        Interesse des Bundes an, seine IT-Systeme durch ge-
        eignete Maßnahmen zu schützen, indem er techni-
        sche Vorgaben für die Sicherung der Informa-
        tionstechnik in der Bundesverwaltung festlegt und
        Maßnahmen ergreift, um Gefahren für die Sicherheit
        der Informationstechnik des Bundes abzuwehren. Er
        will das weitere Gesetzgebungsverfahren daher nicht
        verzögern. Andererseits muss den berechtigten Inter-
        essen der Länder Rechnung getragen werden.
        – Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkredi-
        tierungsstellengesetz – AkkStelleG)
        Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung ge-
        fasst:
        Der Bundesrat stellt fest, dass Begutachtungstätigkei-
        ten gemäß § 2 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengeset-
        zes (AkkStelleG) auch zukünftig unmittelbar in den
        Händen der bisher akkreditierenden staatlichen Aner-
        kennungsstellen bleiben, deren Begutachtungssysteme
        sich in der Vergangenheit etabliert und bewährt haben.
        Diese Anerkennungsstellen sind derzeit u. a. AKS-Han-
        nover (Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover) und
        SAL (Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittel-
        überwachung). Sie sind Befugnis erteilende Behörden
        im Sinne des Gesetzes. In ihre Zuständigkeit fallen auch
        die Begutachtungen und Anerkennungen staatlicher
        Konformitätsbewertungsstellen (z. B. Untersuchungs-
        ämter), die eine Akkreditierung als Voraussetzung für ihr
        Tätigwerden im Rahmen bereits gegebener Zuständig-
        keiten benötigen.
        Der Vollzug des Rechts in den in § 1 Absatz 2
        AkkStelleG genannten sensiblen Bereichen ist grund-
        sätzlich Angelegenheit der Länder. Begutachtungs- und
        Übewachungstätigkeiten in diesen Bereichen sollen al-
        lein in staatlicher Hand bleiben. Dazu wird bekräftigt,
        dass die in den Ziffern 6 und 20 der Stellungnahme des
        Bundesrates vom 12. Juni 2009 (vgl. Bundesratsdrucksa-
        che 373/09 [Beschluss]) ausdrücklich genannten staatli-
        chen Stellen die Begutachtungen durchführen sollen und
        dass Anerkennungen staatlicher Konformitätsbewer-
        tungsstellen, wie sie z. B. durch die AKS-Hannover und
        die SAL erfolgen, vom Begriff „Befugniserteilung“ im
        Sinne des Gesetzes mit erfasst werden.
        – Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008
        zwischen der Regierung der Bundesrepublik
        Deutschland und der Regierung der Vereinigten
        Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zu-
        sammenarbeit bei der Verhinderung und Be-
        kämpfung schwerwiegender Kriminalität
        f
        1
        2
        (C
        (D
        Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
        asst:
        . Der Bundesrat begrüßt die Entschließung des Bun-
        destages. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesre-
        gierung bei der Durchführung des Abkommens auf
        die Einhaltung eines hohen Datenschutzniveaus hin-
        wirkt und die Aspekte, die der Bundesrat in seinem
        Beschluss zum Gesetzentwurf kritisch geltend ge-
        macht hat, bei künftigen Verhandlungen berücksich-
        tigt.
        . Die Bundesregierung wird gebeten, mit der Regie-
        rung der Vereinigten Staaten von Amerika Nachver-
        handlungen zu dem oben genannten Abkommen auf-
        zunehmen.
        In das Abkommen sollten verbindliche Definitionen
        der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und
        „terroristische Straftaten“ aufgenommen werden.
        Die Regelung in Artikel 12 betreffend besonders sen-
        sible Daten bedarf der Überarbeitung in Bezug auf
        die Voraussetzungen für eine Übermittlung be-
        sonders sensibler Daten sowie hinsichtlich der auf-
        gezählten Datenkategorien (insbesondere Daten
        betreffend die Gewerkschaftsmitgliedschaft, die Ge-
        sundheit oder das Sexualleben).
        Insgesamt bedarf es einer Verbesserung des Daten-
        schutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Ge-
        währleistung von Rechten der Betroffenen auf Aus-
        kunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer
        Daten.
        Begründung zu Ziffer 1:
        Der Bundesrat hat am 15. Mai 2009 zu dem Gesetz-
        entwurf ausführlich Stellung genommen (Bundes-
        ratsdrucksache 331/09 [Beschluss]) und darauf hin-
        gewiesen, dass der in dem Abkommen vom
        1. Oktober 2008 vorgesehene intensive Austausch
        personenbezogener Daten insbesondere eine umfas-
        sende Auseinandersetzung mit dem verfassungs-
        rechtlich geschützten Recht auf informationelle
        Selbstbestimmung voraussetzt. Er hatte dabei vor
        allem auf den problematischen Zuschnitt von Arti-
        kel 12 des Abkommens hingewiesen, mit dem an die
        Übermittlung von personenbezogenen Daten beson-
        derer Kategorien strengere Anforderungen geknüpft
        werden sollten, aber die Voraussetzungen nicht hin-
        reichend bestimmt worden waren. Er hat desweiteren
        darauf aufmerksam gemacht, dass das Abkommen
        keine verbindlichen Löschungs- bzw. Prüffristen
        festlegt und auch eine verbindliche Definition der
        schwerwiegenden Kriminalität sowie der terroristi-
        schen Straftaten fehlt.
        Der Bundesrat hat aber auch anerkannt, dass eine
        partnerschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepu-
        blik Deutschland mit anderen Staaten von wesentli-
        cher Bedeutung ist und will das Inkrafttreten des Ab-
        kommens nicht verzögern. Andererseits muss das
        Recht auf informationelle Selbstbestimmung ge-
        wahrt bleiben.
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26295
        (A) )
        (B) )
        Begründung zu Ziffer 2:
        Die Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität und
        insbesondere des internationalen Terrorismus ist eine
        wichtige, nur in internationaler Zusammenarbeit zu
        bewältigende Aufgabe.
        Dennoch müssen hierbei die Grundrechte gewahrt
        bleiben. Das Abkommen mit den USA ermöglicht ei-
        nen weitreichenden Austausch von personenbezoge-
        nen Daten. Hierbei ist das Grundrecht auf informa-
        tionelle Selbstbestimmung zu beachten.
        In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen
        nicht den Anforderungen, die an einen grundrechts-
        konformen Umgang mit personenbezogenen Daten
        zu stellen sind. Es enthält zunächst keine Definition
        der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und
        „terroristische Straftaten“, die für Zweck und Zuläs-
        sigkeit der Datenübermittlung maßgebend sind. Dies
        widerspricht dem Bestimmtheitsgebot sowie der
        ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wonach der
        Zweck der Datenerhebung und -verwendung im Ge-
        setz hinreichend klar festgelegt sein muss.
        Artikel 12 des Abkommens regelt Anforderungen an
        die Übermittlung besonders sensibler Daten, darunter
        Angaben betreffend die Gewerkschaftszugehörig-
        keit, die Gesundheit und das Sexualleben. Da nicht
        erkennbar ist, welche Relevanz diese Angaben für
        die Verhinderung terroristischer Straftaten haben,
        sollte ihre Übermittlung generell ausgeschlossen
        werden. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine
        Übermittlung besonders sensibler Daten nicht hinrei-
        chend bestimmt geregelt. Weder ist der Übermitt-
        lungszweck gegenüber den „Zwecken dieses
        Abkommens“ begrenzt noch wird die als Übermitt-
        lungsvoraussetzung geforderte „besondere Rele-
        vanz“ der Daten näher definiert.
        Ferner enthält das Abkommen nur unzureichende
        Regelungen über den Schutz der übermittelten Da-
        ten. Insbesondere wird den Betroffenen selbst weder
        ein Auskunftsrecht noch ein Recht auf Berichtigung,
        Löschung oder Sperrung ihrer Daten eingeräumt.
        Auch fehlt es in den USA an einer den deutschen Da-
        tenschutzbeauftragten vergleichbaren unabhängigen
        Kontrollstelle für die Einhaltung datenschutzrechtli-
        cher Vorschriften. Vor diesem Hintergrund begegnet
        auch die Regelung in Artikel 13, die die Nutzung der
        übermittelten Daten zu anderen Zwecken als denen
        des Abkommens in weitem Umfang ermöglicht, Be-
        denken.
        Vor diesem Hintergrund sind Nachverhandlungen
        mit dem Ziel der Festlegung verbindlicher Begriffs-
        definitionen sowie der Verbesserung des Daten-
        schutzniveaus erforderlich.
        – Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenver-
        kehrsgesetzes
        Der Bundesrat hat ferner nachfolgende Entschließung
        gefasst:
        1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz weit hinter
        der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009
        2
        (C
        (D
        empfohlenen und am 5. Juni 2009 von den Innen-
        ministern und -senatoren der Länder befürworteten
        Lösung zurückbleibt. Der Bundesrat nimmt auch zur
        Kenntnis, dass für die vom Bundesrat empfohlene
        Lösung derzeit die erforderlichen Mehrheiten im
        Bundestag nicht zu erreichen sind. Der Bundesrat be-
        hält sich deshalb Vorstöße für eine Nachbesserung in
        der nächsten Legislaturperiode vor.
        . Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür
        einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-
        Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfs-
        organisationen, die nach Landesrecht anerkannten
        Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und
        sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Be-
        standteil des Katastrophenschutzes anerkennt und
        damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung
        freimacht.
        Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich ent-
        sprechend der Stellungnahme des Bundesrates (vgl.
        Bundesratsdrucksache 330/09 [Beschluss]) weiter
        dafür einzusetzen,
        – dass Einsatzkräfte der unter 1. genannten Organi-
        sationen, die im Besitz der Fahrerlaubnis B sind,
        die Berechtigung erhalten, Einsatzfahrzeuge mit
        einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu
        4,75 Tonnen zu führen. Dies soll auf der Basis ei-
        ner ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu er-
        teilenden Fahrberechtigung möglich sein.
        – für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässige
        Gesamtmasse nach einer praktischen Unterwei-
        sung, d. h. ohne Ausbildung und ohne Prüfung,
        eine Fahrberechtigung erteilt werden soll, sofern
        mindestens zwei Jahre eine Fahrerlaubnis der
        Klasse B vorhanden ist.
        Begründung:
        Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
        ist im Hinblick auf die gewünschten Erleichterungen
        für die ehrenamtlich Tätigen unzureichend. Er ist
        nicht geeignet, die Nachwuchsproblematik bei den
        Feuerwehren im Bereich der Fahrzeugführer zu be-
        wältigen. Durch das Gesetz werden unnötige büro-
        kratische Hürden aufgestellt, die durch Landesrecht
        nicht angemessen ergänzt werden können. Die Erhal-
        tung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisa-
        tionen wird durch die vorgesehene Regelung nicht
        ausreichend sichergestellt. Die Regelung stellt ledig-
        lich einen ersten Schritt dar und ist umgehend zu er-
        weitern.
        Eine umfassende und den Herausforderungen in die-
        sem Bereich angemessene Lösung ermöglicht hin-
        gegen der Vorschlag des Bundesrates in seiner
        Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (vgl. Bundesrats-
        drucksache 330/09 [Beschluss]), der auch durch die
        Innenminister und -senatoren der Länder entspre-
        chend unterstützt wird. Der Vorschlag bietet eine ein-
        fache und unbürokratische Lösung. Gleichzeitig ist
        dieser Vorschlag auch mit europäischem Recht ver-
        einbar. Dies wurde auch von der Kommission in ih-
        rem Schreiben vom 13. Mai 2009 grundsätzlich be-
        stätigt.
        26296 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
        (A) (C)
        (B) )
        Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom
        15. Mai 2009 genannten Organisationen mit ihrem
        beachtlichen personellen und sachlichen Potential
        sind integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes
        in Deutschland. Die Gewährleistung des Brandschut-
        zes und der Menschenrettung stellt ebenso wie der
        Schutz vor Naturkatastrophen etc. Fachaufgaben des
        Katastrophenschutzes dar.
        Der im europäischen Recht eröffnete Gestaltungs-
        spielraum sollte deshalb umfassend genutzt werden.
        Eine weitere Gesetzesänderung ist daher im Interesse
        der Einsatzfähigkeit der Organisationen alsbald er-
        forderlich.
        Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
        mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Absatz 3
        Ausschuss für Bildung, Forschung und
        Technikfolgenabschätzung
        – Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Strategie der Bundesregierung zur Internationalisie-
        rung von Wissenschaft und Forschung – Deutschlands
        Rolle in der globalen Wissensgesellschaft stärken
        – Drucksache 16/8338 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Nationaler Bildungsbericht 2008 – Bildung in Deutsch-
        land und Stellungnahme der Bundesregierung
        – Drucksache 16/10206 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Berufsbildungsbericht 2009
        – Drucksache 16/12640 –
        Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung
        zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
        Auswärtiger Ausschuss
        – Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Eu-
        roparats für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008
        – Drucksache 16/12858 –
        – Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Eu-
        roparats vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008
        – Drucksache 16/12859 –
        Innenausschuss
        – Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Da-
        tenschutz und die Informationsfreiheit
        Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre
        2006 und 2007
        – Drucksache 16/8500 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Zehnter Bericht der Bundesregierung über den Stand
        der Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen im Zu-
        sammenhang mit der Stiftung „Erinnerung, Verantwor-
        tung und Zukunft“
        – Drucksachen 16/12657, 16/12949 Nr. 3 –
        (D
        Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
        Union
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über ihre Bemühungen
        zur Stärkung der gesetzgeberischen Befugnisse des Eu-
        ropäischen Parlaments 2008
        – Drucksachen 16/11777, 16/11963 Nr. 3 –
        – Unterrichtung durch die Bundesregierung
        Bericht der Bundesregierung über den Stand der Un-
        terzeichnung und Ratifikation europäischer Abkom-
        men und Konventionen durch die Bundesrepublik
        Deutschland für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2009
        – Drucksachen 16/12272, 16/12524 Nr. 3 –
        – Unterrichtung durch die Delegation der Bundesrepublik
        Deutschland in der Ostseeparlamentarierkonferenz
        17. Jahrestagung der Ostseeparlamentarierkonferenz
        vom 31. August bis 2. September 2008 in Visby, Schwe-
        den
        – Drucksache 16/12399 –
        Ausschuss für Kultur und Medien
        – Bericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“
        Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in
        Deutschland“
        – Drucksache 16/7000 –
        91, 1
        0, T
        232. Sitzung
        Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3