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ID1619028500

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    Vokabeln: 1
    1. \n: 4
  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 16/190 (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Volker Wissing (FDP) . . . . . . . . . . . . . Carl-Ludwig Thiele (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . Albert Rupprecht (Weiden) (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Carl-Ludwig Thiele (FDP) . . . . . . . . . . . . . Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) . . . . . . . . Carl-Ludwig Thiele (FDP) . . . . . . . . . . . . . Florian Pronold (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Barbara Hendricks (SPD) . . . . . . . . . . Dr. Barbara Höll (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . Christine Scheel (BÜNDNIS 90/ Otto Bernhardt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . Namentliche Abstimmungen . . . . . . . . . . . . . Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tagesordnungspunkt II (Fortsetzung): a) Zweite Beratung des von der Bundesregie- rung eingebrachten Entwurfs eines Geset- zes über die Feststellung des Bundes- haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) (Drucksachen 16/9900, 16/9902) . . . . . . . b) Beschlussempfehlung des Haushaltsaus- schusses zu der Unterrichtung durch die 20440 C 20442 D 20443 B 20445 C 20446 C 20446 D 20447 D 20448 B 20448 C 20450 A 20465 C 20465 D, 20466 A 20467 D, 20470 A 20466 B Deutscher B Stenografisch 190. Sitz Berlin, Donnerstag, den I n h a l Nachträgliche Ausschussüberweisungen . . . . Tagesordnungspunkt IV: – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Erbschaft- steuer- und Bewertungsrechts (Erb- schaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) (Drucksachen 16/7918, 16/8547, 16/11075, 16/11107) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 16/11085) . . . . . . . . . . . . . . . Florian Pronold (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. h. c. Hans Michelbach P D D D F D O D 20439 A 20439 B 20439 B 20439 D DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) . . . . . . . . 20452 A 20454 B undestag er Bericht ung 27. November 2008 t : eer Steinbrück, Bundesminister BMF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Karl-Georg Wellmann (CDU/CSU) . . . . . r. Hermann Otto Solms (FDP) . . . . . . . . . . . r. Peter Ramsauer (CDU/CSU) . . . . . . . . . . r. Hermann Otto Solms (FDP) . . . . . . . . . . . lorian Pronold (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . r. Hermann Otto Solms (FDP) . . . . . . . . . . . tto Bernhardt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dirk Niebel (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . irk Niebel (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20455 A 20457 C 20458 C 20459 D 20460 C 20461 A 20461 C 20462 A 20462 C 20463 A 20465 A Bundesregierung: Finanzplan des Bun- des 2008 bis 2012 (Drucksachen 16/9901, 16/9902, 16/10426) 20466 C II Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 12 Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und So- ziales (Drucksachen 16/10411, 16/10423) . . . . . Dr. Claudia Winterstein (FDP) . . . . . . . . . . . . Olaf Scholz, Bundesminister BMAS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Katja Kipping (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . Hans-Joachim Fuchtel (CDU/CSU) . . . . . . . . Brigitte Pothmer (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andrea Nahles (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brigitte Pothmer (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andrea Nahles (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) . . . . . . . . . . . . . . Max Straubinger (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Olaf Scholz (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) . . . . . . . . . . . . . . Elke Reinke (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . . Wolfgang Meckelburg (CDU/CSU) . . . . . . . . Namentliche Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Einzelplan 17 Bundesministerium für Familie, Senio- ren, Frauen und Jugend (Drucksachen 16/10416, 16/10423) . . . . . Ina Lenke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Ole Schröder (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Diana Golze (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . . Ina Lenke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Petra Hinz (Essen) (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Ursula von der Leyen, Bundes- ministerin BMFSFJ . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . Otto Fricke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wolfgang Spanier (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . Kai Gehring (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Johannes Singhammer (CDU/CSU) . . . . . . . . Miriam Gruß (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sönke Rix (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N E T a b Z A J g D m m ( T a b c 20466 C 20466 D 20472 B 20475 B 20476 B 20478 B 20480 D 20482 A 20482 B 20482 D 20484 A 20485 C 20485 D 20486 B 20487 C 20488 D 20489 C 20491 B 20491 D 20493 A 20494 C 20496 A 20497 A 20498 D 20500 A 20501 A 20502 B 20503 D 20505 D 20506 D 20507 C 20508 B amentliche Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . rgebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . agesordnungspunkt VII: ) Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN: Humanitäre Entschädigungslö- sung für mit HCV infizierte Hämophi- lieerkrankte schaffen (Drucksache 16/10879) . . . . . . . . . . . . . . ) Bericht des Ausschusses für Bildung, For- schung und Technikfolgenabschätzung ge- mäß § 56 a der Geschäftsordnung: Tech- nikfolgenabschätzung (TA) Energiespeicher – Stand und Perspektiven Sachstandsbericht zum Monitoring „Nachhaltige Energieversorgung“ (Drucksache 16/10176) . . . . . . . . . . . . . . usatztagesordnungspunkt 3: ntrag der Abgeordneten Bärbel Höhn, Hans- osef Fell, Sylvia Kotting-Uhl, weiterer Ab- eordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ IE GRÜNEN: Neuer Schwung für die Kli- averhandlungen – Poznan zum Erfolg achen Drucksache 16/11024) . . . . . . . . . . . . . . . . . agesordnungspunkt VIII: ) Zweite und dritte Beratung des vom Bun- desrat eingebrachten Entwurfs eines Ge- setzes zur Änderung des Haushalts- grundsätzegesetzes (HGrGÄndG) (Drucksachen 16/7252, 16/10690) . . . . . . ) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe- werb (Drucksachen 16/10145, 16/11070) . . . . . ) Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Link (Heil- bronn), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP: Das Instrument der Wahlbeobachtungen durch die OSZE darf nicht geschwächt werden – ODIHR muss handlungsfähig und un- abhängig bleiben (Drucksachen 16/7001, 16/10919) . . . . . . 20509 C 20509 D 20512 A 20512 A 20512 B 20512 C 20512 D 20513 A Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 III d) Antrag der Abgeordneten Dorothée Menzner, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Bahnchef Mehdorn ablösen – Bundesminister Tiefensee ent- lassen – Börsengang der Deutschen Bahn AG endgültig absagen (Drucksache 16/10848) . . . . . . . . . . . . . . . e)–o) Beschlussempfehlungen des Petitionsaus- schusses: Sammelübersichten 474, 475, 476, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483 und 384 zu Petitionen (Drucksachen 16/10856, 16/10857, 16/10858, 16/10859, 16/10860, 16/10861, 16/10862, 16/10863, 16/10864, 16/10865, 16/10866) 14 Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Drucksachen 16/10412, 16/10423) . . . . . Dr. Claudia Winterstein (FDP) . . . . . . . . . . . . Dr. Frank Schmidt (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . Roland Claus (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . Bartholomäus Kalb (CDU/CSU) . . . . . . . . . . Anna Lührmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wolfgang Tiefensee, Bundesminister BMVBS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wolfgang Tiefensee, Bundesminister BMVBS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jan Mücke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Norbert Barthle (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . Dorothée Menzner (DIE LINKE) . . . . . . . . . . Winfried Hermann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klaus Hofbauer (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . Joachim Günther (Plauen) (FDP) . . . . . . . Uwe Beckmeyer (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . Arnold Vaatz (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . 15 Einzelplan 10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Drucksachen 16/10423, 16/10424) . . . . . Jürgen Koppelin (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . Georg Schirmbeck (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . Roland Claus (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . E N I H U K C D P W 1 D U D N B E H W F D J A N E 1 20513 B 20513 C 20514 C 20514 D 20515 D 20517 C 20518 C 20519 D 20520 D 20522 B 20522 C 20523 A 20524 A 20525 B 20526 B 20527 B 20527 D 20528 D 20530 A 20531 B 20531 C 20533 A 20535 A rnst Bahr (Neuruppin) (SPD) . . . . . . . . . . . . icole Maisch (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . lse Aigner, Bundesministerin BMELV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ans-Michael Goldmann (FDP) . . . . . . . . . . lrich Kelber (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . arin Binder (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . ornelia Behm (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . r. Wilhelm Priesmeier (SPD) . . . . . . . . . . . . eter Bleser (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . altraud Wolff (Wolmirstedt) (SPD) . . . . . . 6 Einzelplan 15 Bundesministerium für Gesundheit (Drucksachen 16/10414, 16/10423) . . . . . r. Claudia Winterstein (FDP) . . . . . . . . . . . . lla Schmidt, Bundesministerin BMG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . r. Martina Bunge (DIE LINKE) . . . . . . . . . orbert Barthle (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . irgitt Bender (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wald Schurer (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . einz Lanfermann (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . olfgang Zöller (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Heinz Lanfermann (FDP) . . . . . . . . . . . . . Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . rank Spieth (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . Dr. Rolf Koschorrek (CDU/CSU) . . . . . . . Dr. Wolfgang Wodarg (SPD) . . . . . . . . . . . r. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ella Teuchner (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nnette Widmann-Mauz (CDU/CSU) . . . . . . amentliche Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . rgebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 a) Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz (Drucksachen 16/10407, 16/10423) . . in Verbindung mit 20536 A 20537 C 20538 D 20540 D 20542 A 20543 B 20544 A 20545 A 20546 B 20547 C 20548 C 20548 D 20549 D 20551 D 20552 D 20554 A 20555 B 20557 A 20558 A 20558 B 20559 B 20560 B 20560 C 20561 C 20562 A 20563 A 20564 B 20565 C 20565 D 20567 D IV Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 b) Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht (Drucksachen 16/10423, 16/10424) . . Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) . Joachim Stünker (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . Lothar Binding (Heidelberg) (SPD) . . . . . . . . Roland Claus (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . Dr. Peter Gauweiler (CDU/CSU) . . . . . . . . . Robert Hochbaum (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . Volker Kröning (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU) . . . . . Dr. h. c. Hans Michelbach (CDU/CSU) . . . . . Stefan Müller (Erlangen) (CDU/CSU) . . . . . 20568 A 20568 B 20569 C 20570 A 20571 C 20588 A 20589 D 20590 D 20590 C 20591 D 20592 D Dr. Ole Schröder (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brigitte Zypries, Bundesministerin BMJ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Otto Fricke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . Wolfgang Nešković (DIE LINKE) . . . . . . . . . Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . . . . Anlage 2 Erklärung nach § 31 GO zu den namentlichen Abstimmungen: – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) – Entschließungsantrag zu dem Entwurf ei- nes Gesetzes zur Reform des Erbschaft- steuer- und Bewertungsrechts (Erbschaft- steuerreformgesetz – ErbStRG) (Tagesordnungspunkt IV) Dorothee Bär (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . Veronika Bellmann (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . Renate Blank (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . Gitta Connemann (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Alexander Dobrindt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . Maria Eichhorn (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . Dr. Stephan Eisel (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Hans-Joachim Fuchtel (CDU/CSU) . . . . . . . . D B O M A E K H C g – – ( A Z – – ( D J 20572 C 20574 B 20576 A 20577 D 20579 A 20581 A 20582 D 20583 A 20583 D 20584 B 20584 D 20584 D 20586 B 20586 C 20587 B 20587 D r. Georg Nüßlein (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . eatrix Philipp (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . tto Schily (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . arion Seib (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . nlage 3 rklärung nach § 31 GO der Abgeordneten laus Brähmig, Dr. Michael Fuchs, Ernst insken und Franz-Josef Holzenkamp (alle DU/CSU) zu den namentlichen Abstimmun- en: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) Entschließungsantrag zu dem Entwurf ei- nes Gesetzes zur Reform des Erbschaft- steuer- und Bewertungsrechts (Erbschaft- steuerreformgesetz – ErbStRG) Tagesordnungspunkt IV) . . . . . . . . . . . . . . . nlage 4 u Protokoll gegebene Reden zur Beratung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststel- lung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) Beschlussempfehlung: Finanzplan des Bundes 2008 bis 2012 – hier: Einzelplan 07 Bundesministerium der Justiz – hier:Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht Tagesordnungspunkt II.17 a und b) aniela Raab (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . oachim Stünker (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . 20593 B 20594 A 20594 A 20594 B 20594 C 20596 B 20597 C Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20439 (A) ) (B) ) 190. Sitz Berlin, Donnerstag, den Beginn: 9.0
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    Anlage 4 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20583 (A) ) (B) ) Laurischk, Sibylle FDP 27.11.2008 10/02) entschieden, dass das derzeit (noch) gültige Erb- (Tagesordnungspunkt IV) Dorothee Bär (CDU/CSU): Das Bundesverfassungs- gericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL Knoche, Monika DIE LINKE 27.11.2008 Krichbaum, Gunther CDU/CSU 27.11.2008 Anlage 1 Liste der entschuldigt A Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Ahrendt, Christian FDP 27.11.2008 Bätzing, Sabine SPD 27.11.2008 Bareiß, Thomas CDU/CSU 27.11.2008 Beck (Bremen), Marieluise BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 27.11.2008 Dr. Bergner, Christoph CDU/CSU 27.11.2008 Dr. Bisky, Lothar DIE LINKE 27.11.2008 Blank, Renate CDU/CSU 27.11.2008 Bluhm, Heidrun DIE LINKE 27.11.2008 Bollen, Clemens SPD 27.11.2008 Bonde, Alexander BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 27.11.2008 Brunkhorst, Angelika FDP 27.11.2008 Fischer (Hamburg), Dirk CDU/CSU 27.11.2008 Friedhoff, Paul K. FDP 27.11.2008 Dr. Geisen, Edmund Peter FDP 27.11.2008 Göppel, Josef CDU/CSU 27.11.2008 Gradistanac, Renate SPD 27.11.2008 Hänsel, Heike DIE LINKE 27.11.2008 Dr. Happach-Kasan, Christel FDP 27.11.2008 Hill, Hans-Kurt DIE LINKE 27.11.2008 Höfken, Ulrike BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 27.11.2008 Hörster, Joachim CDU/CSU 27.11.2008 Jaffke-Witt, Susanne CDU/CSU 27.11.2008 L L N D R R S D S S D S D Z A (C (D Anlagen zum Stenografischen Bericht en Abgeordneten nlage 2 Erklärungen nach § 31 GO zu den namentlichen Abstimmungen: – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erb- schaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erb- schaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) – Entschließungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerre- formgesetz – ErbStRG) (Drucksache 16/11112) ehn, Waltraud SPD 27.11.2008 opez, Helga SPD 27.11.2008 oll, Michaela CDU/CSU 27.11.2008 r. Paech, Norman DIE LINKE 27.11.2008 eiche (Potsdam), Katherina CDU/CSU 27.11.2008 upprecht (Tuchenbach), Marlene SPD 27.11.2008 chäfer (Bochum), Axel SPD 27.11.2008 r. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 27.11.2008 charfenberg, Elisabeth BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 27.11.2008 chily, Otto SPD 27.11.2008 r. Schui, Herbert DIE LINKE 27.11.2008 taffelt, Grietje BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 27.11.2008 r. h. c. Thierse, Wolfgang SPD 27.11.2008 immermann, Sabine DIE LINKE 27.11.2008 bgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich 20584 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) schaftsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da es den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht ge- nügt. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts hat sich dabei auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage des vorlegenden Bundesfinanzhofs beschränkt, ob die Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsgemäß sind. Ein den verfassungsrechtlichen Geboten entsprechen- des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht müsste die vererbten Gegenstände wirklichkeits- und realitätsge- recht bemessen und dürfte Verschonungen nur dann ge- währen, wenn sie Lenkungszwecken dienen und „zielge- nau und normenklar“ ausgestaltet sind. Die aus diesem Urteil ebenfalls abzuleitende Mög- lichkeit, die Erbschaftsteuer gänzlich auslaufen zu las- sen, lässt sich unter den gegebenen politischen Mehrhei- ten im Deutschen Bundestag leider nicht verwirklichen. Die Zielsetzung, ein bürgernahes Gesetz zu verabschie- den, das dem Grundsatz des Schutzes von Eigentum und dem Respekt vor Leistung gerecht wird, konnte in vielen Teilen erreicht werden – leider nicht in allen. Eine SPD, die mehrfach betont hat, dass Erben als leistungsloser Erwerb“ betrachtet wird, und daraus eine hohe Besteue- rung von Vermögen einfordert, hat dadurch in hohem Maße auftretende Ungerechtigkeiten in diesem Gesetz zu verantworten. Ich sehe es als politisches Ziel, diese Ungerechtigkei- ten, die im Besonderen auch die Kernfamilie mit Ge- schwistern und Neffen und Nichten betreffen, in einem weiteren Gesetzesverfahren unter anderen politischen Mehrheitsverhältnissen im Deutschen Bundestag zu kor- rigieren. Die Regionalisierung der Erbschaftsteuer, da- mit die Länder autonom und eigenständig über die Erb- schaftsteuer entscheiden können, muss von einer neuen bürgerlichen Regierung im nächsten Deutschen Bundes- tag erreicht werden. Nur unter der Erklärung starker inhaltlicher Bedenken und dem Wissen, dass ein Scheitern des Gesetzes eine deutliche Verschlechterung für die betroffenen Men- schen und Unternehmen aufgrund der politischen Mehr- heitsverhältnisse zur Folge hätte, stimme ich diesem Ge- setzentwurf zu. Veronika Bellmann (CDU/CSU): Unter den gegebe- nen Umständen der Großen Koalition war eine mittel- standsfreundlichere unbürokratischere Regelung der Erb- schaftsteuer offenbar nicht möglich. Ich verkenne nicht die enormen Verbesserungen gegenüber dem Gesetzent- wurf der Regierung, die hauptsächlich durch die Verhand- lungen der Unionsfraktion zustande gekommen sind. Dennoch werde ich mich bei der Abstimmung der Stimme enthalten. Zunächst ist festzuhalten, dass wir in Deutschland, wie in einigen anderen europäischen Nachbarländern auch, ohne eine Erbschaftsteuer leben könnten. Des Wei- teren wäre eine von den Bundesländern gestaltete Steuer- erhebung, wenn sie denn schon sein muss, auch eine Lö- sung gewesen. Diese hätte, insbesondere für den Osten, Standortvorteile und Steuerwettbewerb bedeutet. Der vorliegenden Gesetzesvorlage kann ich deshalb nicht zu- s B s e U b z E d D n d n 2 r p s l e m S v v z ü u S g s t h A d g s k d g m s k d s z m C d h z 8 (C (D timmen, weil ich grundsätzlich verfassungsrechtliche edenken habe. Diese liegen in der sogenannten Ver- chonungsregel, die die Steuerentlastung für Immobili- nvererbung an ein bestimmtes Wohnverhalten und für nternehmensvererbung an bestimmte Haltefristen und estimmte Lohnsummen knüpft. Diese Kopplung stellt meines Erachtens eine Verlet- ung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit, der igentümerfreiheit und der Unternehmerfreiheit dar. Eine weitere Kritik betrifft die Bürokratiekosten, die urch die Neuregelung der Erbschaftsteuer entstehen. er Normenkontrollrat bezweifelte in seiner Stellung- ahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf die Angaben er Regierung zu den Bürokratiekosten von 4,8 Millio- en Euro. Er bezifferte sie auf eine Summe von 2 Millionen Euro. Nach den umfangreichen Verände- ungen des Regierungsentwurfs mit gefundenen Kom- romissen und den integrierten Verordnungen dürften ich die Bürokratiekosten nahezu verdoppeln. Vermut- ich ist das auch der Grund, warum der Finanzausschuss ine erneute Prüfung durch den Normenkontrollrat nicht ehr beantragt hat. Im Übrigen sind die im Brief des Finanzministers teinbrück an die SPD-Fraktion bezifferten Einnahmen on 800 Millionen Euro über der eigentlichen Zielmarke on 4 Milliarden Euro ein weiteres deutliches Indiz für usätzliche Belastungen und Verschlechterungen gegen- ber bisherigen Regelungen. Renate Blank (CDU/CSU): Ich stimme dem Gesetz nter anderem deshalb nicht zu, da künftig Bruder/ chwester und Nichte/Neffe nicht mehr zur Kernfamilie ehören und damit gegenüber eingetragenen gleichge- chlechtlichen Lebenspartnerschaften im Erbfall benach- eiligt sein werden. Zudem sehe ich bei diesem „Bürokratiemonster“ ohe Bürokratiekosten, erhebliches Streitpotenzial und bgrenzungsprobleme. Gitta Connemann (CDU/CSU): Durch ein Urteil es Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber auf- egeben worden, bis Ende 2008 das bestehende Erb- chaftsteuerrecht auf der Grundlage eines höheren Ver- ehrswertansatzes zu reformieren. Für mich war bei ieser Reform die Erleichterung des Generationenüber- angs für unsere mittelständischen Familienunterneh- en, Handwerksbetriebe, freiberuflichen Praxen, Selbst- tändigen von überragender Bedeutung. Denn nur so ann ihre Existenz gesichert werden – und damit auch ie Arbeits- und Ausbildungsplätze von Millionen Be- chäftigten. Es war und ist wichtig, auch im bestehenden System u mittelstandstauglichen Lösungen zu kommen. In ühseligen und langwierigen Verhandlungen konnten DU und CSU trotz ideologiegetriebenen Widerstandes er SPD in den vergangenen Wochen und Monaten er- ebliche Verbesserungen am Kabinettsentwurf durchset- en. Firmenerben werden künftig im Regelfall zu 5 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20585 (A) ) (B) ) Unternehmen unter weitgehendem Erhalt der Arbeits- plätze mindestens sieben Jahre lang fortgeführt wird und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent ausmacht. Wichtige Korrekturen an den ursprünglichen Plänen sind erreicht worden. So wurde die Regelhaltefrist von vormals 15 Jahren mehr als halbiert. Das ermöglicht zu- sammen mit einer verbesserten Reinvestitionsklausel die notwendige unternehmerische Anpassung an den be- schleunigten Strukturwandel im modernen Wirtschafts- leben und mildert das Problem von Kettenbindungen in großen Familiengesellschaften deutlich ab. Der Gleich- lauf der Fristen für Lohnsumme und Vermögenserhalt vermeidet unnötige zusätzliche Bürokratie. Anstelle ei- nes „Fallbeils“ kommt es beim Verstoß gegen Verscho- nungsauflagen jetzt nur zu einer anteiligen Nachver- steuerung. Bei der Lohnsummenbindung wird auf eine Dynami- sierung verzichtet. Zusammen mit der Ex-post-Betrach- tung schafft dies mehr Flexibilität für Unternehmen im Betriebsübergang, um auch auf konjunkturelle Schwan- kungen reagieren zu können. Die Anwendbarkeit branchenüblicher Bewertungs- verfahren zum Beispiel auch für freie Berufe und die Aufnahme wesentlicher Bewertungsgrundsätze ins Ge- setz selbst, die Unschädlichkeit von Umwandlungen so- wie eine vereinfachte Kleinstbetriebsüberwachung, die teilweise Vermeidung von Doppelbelastung durch Erb- schaft- und Ertragsteuern bei der Aufdeckung von stillen Reserven, der Ausschluss einer unverschuldeten Nach- verhaftung des Schenkers sowie zusätzliche Klarstellun- gen beim Verwaltungsvermögen stellen weitere Verbes- serungen dar. So ist unter anderem nach Aussage der zuständigen Finanzpolitiker sichergestellt, dass die Ver- pachtung landwirtschaftlichen Vermögens kein Verwal- tungsvermögen darstellt. Mit diesem insgesamt noch tragfähigen Kompromiss kann trotz höherem Verkehrswertansatz aufgrund des Karlsruher Urteils auch dank größerer Freibeträge eine Zusatzbelastung des Mittelstands in den allermeisten Fällen vermieden werden. Gerade Kleinunternehmen und Handwerksbetriebe können so in der Regel steuer- frei an die nächste Generation übergeben werden. Dies ist mir von den zuständigen Kammern im Bereich von Industrie und Handel, Handwerk und Landwirtschaft be- stätigt worden. Deshalb werde ich diesem Gesetz zu- stimmen. So konnte Schlimmeres verhindert werden. Es blei- ben allerdings viele Probleme ungelöst. Der nunmehr gefundene Kompromiss erscheint mir in vielen Berei- chen verfassungsrechtlich bedenklich. Aber ich vertraue auf die Aussage sowohl des Bundesministeriums der Justiz als auch des Bundesministeriums des Inneren, dass meine Bedenken verfassungsrechtlich nicht begrün- det seien. Die Regelungen sind zum Teil sehr kompliziert und damit für Steuerpflichtige, Berater und Verwaltung schwer verständlich und administrierbar. Es ist davon auszugehen, dass die anhaltende Diskussion unter Fach- l n w s U c d b ü E s m k a E V m l B g z m n p n z a j V s g t B g s l g l n e r z a D t n v V d o h s v m t z (C (D euten in den kommenden Monaten einige jetzt noch icht aufgedeckte weitere problematische Aspekte auf- erfen wird. Die so wichtige Rechts- und Planungs- icherheit sowie Praxistauglichkeit für die betroffenen nternehmen im Mittelstand kann deshalb bedauerli- herweise nicht im erforderlichen Umfang erreicht wer- en. Die Verkürzung der Regelverschonungsfrist auf sie- en Jahre mildert das Problem von Kettenbindungen in berschaubaren Familiengesellschaften zwar deutlich ab. ine erbschaftsteuerliche Dauerblockade durch fortge- etzte Lohnsummen- und Betriebsvermögensverhaftung it jeweils unterschiedlichen Ausgangslohnsummen ann bei großen, traditionsreichen Familienunternehmen ber weiterhin nicht vollends ausgeschlossen werden. ine praxistaugliche Berücksichtigung wertmindernder erfügungsbeschränkungen erweist sich leider kaum als öglich. Die neu geschaffene zehnjährige „Nulloption“ äuft wegen der deutlich schärferen und realitätsfremden edingungen bei Lohnsumme und Verwaltungsvermö- en für die allermeisten Unternehmen de facto ins Leere, umal für diese zu Beginn unwiderruflich optiert werden uss. Trotz partieller Verbesserungen bei Wohnungsunter- ehmen, Hotel- und Gaststättengewerbe, Betriebsver- achtungen im Ganzen, Grundstücksverpachtungen in- erhalb eines Konzerns sowie Betriebsaufspaltungen ist u befürchten, dass viele „produktive“ Unternehmen ufgrund branchenüblicher Fallkonstellationen durch die etzige Definition des Verwaltungsvermögens von der erschonung ausgeschlossen werden. So fallen etwa Ge- ellschafter-Geschäftsführer mit 25-prozentiger Beteili- ung ohne Poolbildungsmöglichkeit unter das Verwal- ungsvermögen, Kommanditisten mit einprozentiger eteiligung hingegen nicht. Sinnvolle Zwischennutzun- en oder Wertpapierbesitz zur Finanzierung von Pen- ionsansprüchen der Mitarbeiter werden steuerlich be- astet. Es wäre deshalb zielführend gewesen, wenn ewerblich genutztes Verwaltungsvermögen grundsätz- ich und branchenunabhängig vollständig in die Verscho- ung einbezogen worden wäre. Missbrauch hätte durch ine längere Vorbesitzzeit von beispielsweise fünf Jah- en begegnet werden können. In jedem Fall müsste aber ur Bestimmung der Verwaltungsvermögensgrenze ein nderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegt werden. ie jetzt vorgesehene Brutto-Netto-Berechnungsme- hode diskriminiert vor allem ertragsschwache Unter- ehmen und bewirkt beispielsweise, dass zur Sicherung on Krediten eingelegte Grundstücke als schädliches ermögen gelten. Weitere deutliche Verbesserungen bei er Verwaltungsvermögensregelung hätte auch die Null- ption für einen größeren Kreis von Unternehmen über- aupt erst ermöglichen können. Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertrag- teuem soll nur bei Übertragungen von Todes wegen ermieden werden können. Die vorgesehene Regelung uss aber in jedem Fall auch auf Schenkungsfälle erwei- ert werden. Die vorgesehene enge Befristung eines Sechsmonats- eitraums bei der Reinvestitionsklausel bedarf einer 20586 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) deutlichen Verlängerung. Auch ist nicht einsehbar, dass Reinvestitionen nur in derselben und nicht in jeder der begünstigten Vermögensarten erfolgen können. Zwar führen der Wegfall des „Fallbeils“ und der Lohnsummenindexierung sowie die Ex-Post-Betrach- tung der Lohnsumme mit anteiliger Nachversteuerung nur im Umfang des Unterschreitens zu mehr Flexibilität. Allerdings enthalten die Lohnsummengrenzen auch bei der siebenjährigen Regelverschonung kaum einen Puffer für Anpassungen an technische Neuerungen (zum Bei- spiel Automatisierung) bzw. insbesondere für Krisenent- wicklungen (zum Beispiel Reduzierung der Lohnsumme durch Kurzarbeit, mehrjährige Rezessionsphasen, hö- here Gewalt). Umso wichtiger wäre die Aufnahme einer expliziten gesetzlichen Härtefallregelung gewesen, Un- verschuldete Verstöße gegen die Verschonungsauflagen dürfen nicht sanktioniert werden Ich bedauere, dass die Fraktion der SPD nicht bereit war, sich während der parlamentarischen Endberatungen in den vorgenannten Punkten einer noch besseren Recht- setzung zu öffnen. Zudem ist eine abermalige Befassung des Normenkontrollrates, um dessen Expertise zur Ver- meidung unnötig bürokratischer Regelungen noch vor der Gesetzesverabschiedung zu nutzen, unterblieben. Umso wichtiger bleibt es, mögliche negative Auswir- kungen im Hinblick auf bürokratische Belastungen, Rechtssicherheit, den Eigentumsschutz und die Erleich- terung der Unternehmensnachfolge gerade im familien- geführten Mittelstand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes genau zu beobachten und erforderlichenfalls schnellst- möglich zu korrigieren. Unter Zurückstellung großer persönlicher Bedenken stimme ich deshalb heute diesem Gesetzentwurf zu. Alexander Dobrindt (CDU/CSU): Das Bundesver- fassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) entschieden, dass das derzeit (noch) gültige Erbschaftsteuergesetz mit dem Grundgesetz un- vereinbar ist, da es den Anforderungen des Gleichheits- satzes nicht genügt. Die Prüfung des Bundesverfassungs- gerichts hat sich dabei auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Frage des vorlegenden Bundesfinanz- hofs beschränkt, ob die Bewertungsunterschiede zwi- schen den einzelnen Vermögensarten verfassungsgemäß sind. Ein den verfassungsrechtlichen Geboten entsprechen- des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht müsste die vererbten Gegenstände wirklichkeits- und realitätsge- recht bemessen und dürfte Verschonungen nur dann ge- währen, wenn sie Lenkungszwecken dienen und „zielge- nau und normenklar“ ausgestaltet sind. Die aus diesem Urteil ebenfalls abzuleitende Mög- lichkeit, die Erbschaftsteuer gänzlich auslaufen zu las- sen, lässt sich unter den gegebenen politischen Mehrhei- ten im Deutschen Bundestag leider nicht verwirklichen. Die Zielsetzung, ein bürgernahes Gesetz zu verabschie- den, das dem Grundsatz des Schutzes von Eigentum und dem Respekt vor Leistung gerecht wird, konnte in vielen Teilen erreicht werden – leider nicht in allen. Eine SPD, d E r M z t s w M r m s b t u d s h s G F r r a s s n j d E v m g m d d s v K w w h d z s v d w s W d (C (D ie mehrfach betont hat, dass Erben als „leistungsloser rwerb“ betrachtet wird und daraus eine hohe Besteue- ung von Vermögen einfordert, hat dadurch in hohem aße auftretende Ungerechtigkeiten in diesem Gesetz u verantworten. Ich sehe es als politisches Ziel, diese Ungerechtigkei- en, die im Besonderen auch die Kernfamilie mit Ge- chwistern und Neffen und Nichten betreffen, in einem eiteren Gesetzesverfahren unter anderen politischen ehrheitsverhältnissen im Deutschen Bundestag zu kor- igieren. Die Regionalisierung der Erbschaftsteuer, da- it die Länder autonom und eigenständig über die Erb- chaftsteuer entscheiden können, muss von einer neuen ürgerlichen Regierung im nächsten Deutschen Bundes- ag erreicht werden. Nur unter der Erklärung starker inhaltlicher Bedenken nd dem Wissen, dass ein Scheitern des Gesetzes eine eutliche Verschlechterung für die betroffenen Men- chen und Unternehmen aufgrund der politischen Mehr- eitsverhältnisse zur Folge hätte, stimme ich diesem Ge- etzentwurf zu. Maria Eichhorn (CDU/CSU): Bei dem vorliegenden esetzentwurf sind durch die Änderungsanträge der raktionen CDU/CSU und SPD wesentliche Verbesse- ungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregie- ung erreicht worden. Dennoch kann ich insbesondere us folgenden Gründen dem Gesetzentwurf nicht zu- timmen: 1. Regelung zur Vererbung von Eigenheimen Die dazu festgelegten Verschonungsvoraussetzungen ind realitätsfremd. Wenn Geschwister zusammenwoh- en, müssen diese befürchten, dass sie im Todesfall ihre ahrzehntelange Wohnheimat verlieren. Zwar ist eine Stun- ung der Steuer bis zu zehn Jahren nach § 28 Abs. 3 rbStG möglich, wenn kein ausreichendes Vermögen orhanden ist und das Haus deshalb verkauft werden üsste, um die Steuer zu bezahlen. Diese Stundungsre- elung lässt allerdings viele Fragen offen. Die Erfahrung it der bereits bisher in § 28 ErbStG enthaltenen Stun- ungsregelung zeigt, dass Nachweise dieser Art, welche ie Finanzämter auch akzeptieren, kaum zu erbringen ind, sofern der Steuerschuldner nicht kurz vor der Insol- enz steht. Die Finanzverwaltung verlangt, dass erst ein redit auf das Haus aufgenommen werden muss. Nur enn dies wegen hoher Vorbelastung nicht möglich ist, ird Stundung gewährt. Auch stellt sich die Frage, wo- er der Erbe bei Kreditaufnahme die Mittel nimmt, um ie monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen erbringen u können. Auch in Steuerklasse l sind die Verschonungsvoraus- etzungen realitätsfremd. Die Witwe, die ihren Mann erliert und nur noch 60 Prozent Witwenrente erhält, arf nicht untervermieten, da sonst Erbschaftsteuer fällig ird. Ebenfalls muss der Ehepartner, der beruflich ver- etzt wird, bis zum Ablauf der zehn Jahre mindestens am ochenende bei seiner Familie sein, da sonst ebenfalls ie Erbschaftsteuer fällig wird. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20587 (A) ) (B) ) Ganz besonders problematisch ist die vorgesehene „Fallbeillösung“, das heißt, ein Kind, das nach neun Jah- ren – freiwillig oder unfreiwillig – auszieht, muss nicht ein Zehntel der Erbschaftsteuer nachzahlen, sondern 100 Prozent. 2. Steuerklassen, Steuersätze, Freibeträge Das Konstrukt der „Kernfamilie“, womit Geschwister, Neffen und Nichten aus der „Familie“ ausgegrenzt wer- den und gleichgeschlechtliche Lebenspartner an deren Stelle in die „Familie“ integriert werden, ist nicht nur we- der mit dem Grundgesetz noch mit der bayerischen Ver- fassung vereinbar, sondern auch nicht vermittelbar. Es nicht vertretbar, dass die Betroffenen der Steuerklasse II, zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen, steuer- rechtlich genauso behandelt werden sollen wie Nichtver- wandte (Steuerklasse III). Damit widerspricht der Gesetz- entwurf dem Schutz der Familie. 3. Regelungen zur Vererbung von Betrieben Die vorgesehenen Regelungen sind unpraktikabel. Unwiderruflich müssen sich Unternehmenserben ab 2009 entscheiden, ob sie die siebenjährige Regelverschonung mit einem Steuerabschlag von 85 Prozent oder die zehn- jährige Verschonungsoption mit einem 100-prozentigen Abschlag wählen. Dabei ist für sie nicht nur entschei- dend, wie hoch ihr sogenanntes Verwaltungsvermögen ist, sondern auch, wie sich ihre Lohnsumme in dieser Zeit entwickeln wird. Die Lohnsummenentwicklung ist wie- derum zwangsläufig abhängig von der Umsatzentwick- lung! Wer kann diese voraussagen? Von der richtigen Entscheidung kann die Existenz des Unternehmens mit all seinen Ausbildungs- und Arbeits- plätzen abhängen. Aus den genannten Gründen kann ich diesem Gesetz- entwurf nicht zustimmen. Dr. Stephan Eisel (CDU/CSU): Dem genannten Ge- setzentwurf kann ich aus folgenden grundsätzlichen Er- wägungen nicht zustimmen: Generell halte ich es, erstens, für ein falsches gesell- schaftspolitisches Signal, bereits versteuertes Vermögen dann erneut zu besteuern, wenn es nicht konsumiert, sondern an die nächste Generation weitergegeben wird. Die im Grundgesetz vorgegebene Sozialverpflichtung des Eigentums könnte besser durch einen steuerlichen Tarifaufschlag für hohe Einkommen umgesetzt werden. Zweitens ist der vorgelegte Gesetzentwurf das genaue Gegenteil unseres angestrebten Weges zur Steuerverein- fachung, die ich für dringend geboten halte. Im Bemü- hen, jeden Einzelfall zu lösen, ist ein überaus kompli- ziertes Gesetzeswerk entstanden, das kein Bürger ohne die Hilfe ausgewiesener Experten verstehen kann. Es ist sowohl eine grundlegende Frage des Umgangs des Staa- tes mit den Bürgern, als auch der sozialen Gerechtigkeit, gerade in der Steuergesetzgebung der Verständlichkeit und Transparenz höchste Priorität einzuräumen. Drittens habe ich erhebliche Zweifel daran, ob der vor- liegende Gesetzentwurf gerade im Mittelstand und Hand- w m w 2 d m „ t b d r m z s m f g h a m d e z b s s s a d v d d 2 g d G m g A s f N d s t B e s z d n (C (D erk die Sicherheit der Arbeitsplätze gewährleistet, die it dem Betriebsvermögen an die nächste Generation eitergegeben werden. In seiner Entscheidung vom 2. Juli 1995 betont das Bundesverfassungsgericht, dass as Unternehmensvermögen „in besonderer Weise ge- einwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet“ ist: Die Verfügbarkeit über den Betrieb und einzelne be- riebliche Wirtschaftsgüter ist beschränkter als bei etrieblich ungebundenem Vermögen.“ Diese „vermin- erte finanzielle Leistungsfähigkeit“ sei erbschaftsteuer- echtlich zu berücksichtigen. Dem vorliegenden Gesetzentwurf liegt aber nicht ehr diese Sozialpflichtigkeit des Vermögensbestandes ugrunde, sondern die andersartige Frage, wie der Erbe ein Vermögen bewirtschaftet. Dabei kann es dazu kom- en, dass die Steuer auch dann anfällt, wenn der Betrieb ür den Erhalt von Arbeitsplätzen durch Modernisierun- en und Marktanpassungen besonderen Kapitalbedarf at. Die vorgesehenen Bindungsfristen engen meines Er- chtens die im Grundgesetz geschützte Berufs-, Eigentü- er- und Unternehmerfreiheit unzulässig ein. Insbeson- ere mit Blick auf Familienunternehmen geht es hier um inen Grundpfeiler unserer sozialen Marktwirtschaft. Viertens kann ich dem Gesetz auch deswegen nicht ustimmen, weil darin Geschwister wie Nichtverwandte ehandelt werden. Trotz der dafür vorgebrachten rechts- ystematischen Gründe steht dies im diametralen Wider- pruch zu dem Familienbild, von dem die Stabilität un- erer Gesellschaft entscheidend abhängt. Fünftens schreibt Bundesfinanzminister Steinbrück m 24. November 2008 an die SPD-Bundestagsfraktion, ass durch das neue Erbschaftsteuergesetz „nicht nur das on uns als Ziel vorgegebene Aufkommen von 4 Milliar- en Euro erreicht werden, sondern das Aufkommen an er Erbschaftsteuer weiter wachsen (Steuerschätzung für 009: 4,78 Milliarden Euro)“ wird. Ich halte es aus rundsätzlichen Erwägungen für falsch, eine vom Bun- esverfassungsgericht aus anderen Gründen veranlasste esetzesänderung zur Erhöhung von staatlichen Einnah- en zu nutzen. Zusammengenommen begründen diese Überzeugun- en mein von der Mehrheit der Fraktion abweichendes bstimmungsverhalten. Hans-Joachim Fuchtel (CDU/CSU): Dem Gesetz timme ich nicht zu. Mehrmals hat sich das Bundesver- assungsgericht schon mit der Materie befassen müssen. ach gründlicher juristischer Prüfung komme ich zu em Ergebnis, dass mehrere Regelungen nicht verfas- ungsgemäß sind. Insbesondere stimme ich der Bewer- ung von Prof. Dr. Paul Kirchhof zu. Privatpersonen und Unternehmen müssen sich auf die eständigkeit von Regelungen verlassen können, denn s geht um ihr Hab und Gut. Ständige Veränderungen chwächen das Vertrauen in den Rechtsstaat und führen u Verunsicherungen, was in diesem Staat beendet wer- en muss. Die jetzt gefundene Regelung versucht in anerken- enswerter Weise Einzelfallgerechtigkeit zu entwickeln. 20588 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) Die Folge ist eine große Bürokratielawine mit erhebli- chen Umsetzungsschwierigkeiten. Wir wollen aber Bü- rokratie reduzieren, das ist hier verständlicherweise nicht gelungen. Ich bin sehr wohl dafür, dass hohe Vermögen und Einkommen, gleich welcher Art, in Größenordnungen von über 500 000 Euro pro Jahr stärker in die Steuer- pflicht genommen werden. Daher wäre eine Regelung über einen Steueraufschlag auf bestimmte Einnahmen weitaus vernünftiger und einfacher zu gestalten. Ein weiterer Punkt ist, dass der Bundesfinanzminister den Auftrag hatte, eine Steuereinnahme von 4 Milliarden Euro durch die Ausgestaltung der Reform sicherzustel- len. In einem Brief an die Mitglieder der SPD-Fraktion wird aber von 4,8 Milliarden Euro Einnahmeerwartung gesprochen. Damit verletzt der Bundesminister auch die getroffenen Vereinbarungen, und das wird mit meiner Stimme schon gar nicht unterstützt! Dr. Peter Gauweiler (CDU/CSU): Das Bundesver- fassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) entschieden, dass das derzeit – noch – gültige Erbschaftsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da es den Anforderungen des Gleich- heitssatzes nicht genügt. Die Prüfung des Bundesver- fassungsgerichts hat sich dabei auf die verfassungsrecht- liche Beurteilung der Frage des vorlegenden Bundesfinanzhofs beschränkt, ob die Bewertungsunter- schiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfas- sungsgemäß sind. Ein den verfassungsrechtlichen Geboten entsprechen- des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht müsste die vererbten Gegenstände wirklichkeits- und realitätsge- recht bemessen und dürfte Verschonungen nur dann ge- währen, wenn sie Lenkungszwecken dienen und „zielge- nau und normenklar“ ausgestaltet sind. Dass diese Ausgestaltungen ihrerseits nicht wieder anderen verfas- sungsrechtlichen Vorgaben widersprechen dürfen, ver- steht sich von selbst. Der vorliegende Gesetzentwurf verstößt nicht nur nach Auffassung renommiertester Verfassungsrechtler, sondern auch des Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs in vielfältiger Weise gegen das Grundgesetz und mögli- cherweise auch gegen EU-Recht. Eine dringend gebo- tene umfassende und gründliche Prüfung dieser Rechts- fragen durch den Gesetzgeber ist bislang nicht erfolgt. Ich kann aus folgenden Gründen weder dem Gesetz- entwurf noch den Begleitgesetzen hierzu zustimmen: I. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken 1) Professor Dr. Paul Kirchhof und Professor Dr. Dietrich Murswiek halten den Gesetzentwurf zur Re- form des Erbschaftsteuerrechts für nicht mit dem Grund- gesetz vereinbar. Die Professoren Kirchhof (Universität Heidelberg) und Murswiek (Universität Freiburg) haben ein gemein- sames Thesenpapier zu Familienunternehmen und Erb- schaftsteuer erstellt. v s g d s w v s w m A s m S E w s n l w d g h l k s r M G s V d r s g l d s (C (D Ihr Fazit lautet: Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- rechts ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er schwächt das Verantwortungseigentum und das Fa- miliengut, wirkt strukturell familiärer Bindung und unternehmerischer Initiative entgegen. Professor Kirchhof hat mit Schreiben vom 20. No- ember 2008 zu der letzten vorliegenden Gesetzesfas- ung nochmals aus verfassungsrechtlicher Sicht Stellung enommen. Er bescheinigt dem neuen Entwurf generell, ass dieser an einer „verfassungsrechtlichen Bruch- telle“ leidet, was „deshalb besonders erheblich (ist), eil sie einem ausdrücklichen Postulat des Bundes- erfassungsgerichts in der neueren Erbschaftsteuerent- cheidung widerspricht“. In Einzelregelungen sieht er eiterhin Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG (Unterneh- erfreiheit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 bs. 1 GG (Eigentümerfreiheit). 2) Professor Dr. Joachim Lang hält zahlreiche Be- timmungen für verfassungswidrig. Professor Lang (Universität Köln) hat ein Gutachten it dem Titel „Gutachten zum verfassungsrechtlichen cheitern der Erbschaft- und Schenkungsteuer“ erstellt. r kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Gesetzent- urf gegen folgende verfassungsrechtliche Normen ver- tößt: a) Gleichbehandlung, b) Erbrechtsgarantie und c) Übermaßverbot Mit Schreiben vom 12. November 2008 nimmt er ochmals zur Einigung von CDU/CSU und SPD Stel- ung, durch welche „die verfassungsrechtlichen Ein- ände … nicht beseitigt worden (sind)“. Danach verstößt er Gesetzentwurf weiterhin gegen den Gleichheits- rundsatz, schränkt die unternehmerische Handlungsfrei- eit verfassungswidrig ein, verletzt die verfassungsrecht- iche Erbrechtsgarantie und kann verfassungswidrige onfiskatorische Steuerbelastungen bewirken. 3) Professor Dr. Ulrich von Suntum hält die – verfas- ungsrechtlich gebotene – Gleichmäßigkeit der Besteue- ung ebenso für verletzt wie das Willkürverbot und den inderheitenschutz Professor von Suntum (Universität Münster) hat ein utachten mit dem Titel „Pro und Contra Erbschaft- teuer – Argumente und Erfahrungen im internationalen ergleich“ erstellt. Er kommt darin zu dem Ergebnis, ass der Gesetzentwurf gegen folgende verfassungs- echtliche Normen verstößt: Gleichmäßigkeit der Be- teuerung, Willkürverbot und Minderheitenschutz 4) Professor Dr. Wolfgang Rüfner ist in einem Kurz- utachten zu der Frage der Bundeskompetenz zur Rege- ung der Erbschaftsteuer zu dem Ergebnis gelangt, dass em Bund keine Gesetzgebungskompetenz (mehr) zu- teht. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20589 (A) ) (B) ) Bereits mit Kurzgutachten vom 3. Dezember 2007 hat Professor Rüfner (Universität Trier) darauf hingewiesen, dass nach Art. 72 Abs. 2 GG n. F. der Bund keine Kom- petenz zur Neuregelung der Erbschaftsteuer mehr be- sitzt. 5) Auch Professor Dr. Rainer Wernsmann (Universi- tät Passau) kommt in seinem Gutachten vom 19. Sep- tember 2008 zu dem Ergebnis, dass das Erbschaftsteuer- reformgesetz aus den im Wesentlichen gleichen Gründen, wie sie die anderen Gutachter auch nennen, in vielerlei Punkten verfassungswidrig ist. 6) Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses vom 5. März 2008 In der Sachverständigenanhörung sind zahlreiche weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen zahlrei- che Regelungen vorgetragen worden. Allen diesen Be- denken trägt der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf in keiner Weise Rechnung. II. Regelungen zur Vererbung von Betrieben Die vorgesehenen Regelungen sind unpraktikabel und extrem streitanfällig. Sie führen zu – mindestens – ver- doppelten Tarifen und wesentlich erhöhten Bewertungs- maßstäben. Damit stehen sie zur derzeitigen konjunktu- rellen Lage in krassem Widerspruch. In dieser Woche wurde über die neueste OECD-Kon- junkturprognose für Deutschland berichtet. Die OECD erwartet darin, wegen der Exportabhängigkeit der deut- schen Wirtschaft, einen stetigen Anstieg der Arbeitslo- senquote bis Ende 2010 und ein real schrumpfendes Bruttoinlandsprodukt. Es ist völlig ungeklärt, wie vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund die vorgeschriebe- nen Lohnsummen gehalten und realistische Ertragswerte für – nicht börsennotierte – Unternehmen ermittelt wer- den sollen. Die Forderung der CSU auf erbschaftsteuerliche Ver- schonung von weitergeführten Betrieben bis 100 Prozent wird durch die Anordnung einer Obergrenze für einen zehnprozentigen Anteil von „schädlichem Verwaltungs- vermögen“ als Voraussetzung für eine solche Befreiung konterkariert und unmöglich gemacht: Nach den Fest- stellungen des Bundesministers für Finanzen ist eine derartige Voraussetzung faktisch kaum bzw. überhaupt nicht erreichbar. Das beste Konjunkturprogramm für deutsche Fami- lienunternehmen wäre die Abschaffung der Erbschaft- steuer, wie – erst vor kurzer Zeit – in Österreich von der dort regierenden großen Koalition geregelt. III. Regelungen zur Vererbung von Eigenheimen Auch diese Verschonungsvoraussetzungen sind in Be- zug auf Ehegatten und Kinder weltfremd und zum Teil auch äußerst ungerecht. Wenn Geschwister – die in Zu- kunft erbschaftsteuerrechtlich wie nichtverwandte „Dritte“ behandelt werden – zusammenwohnen, müssen diese sogar befürchten, dass sie im Todesfall ihre jahr- zehntelange Wohnheimat verlieren, wie reale Beispiels- fälle in der Presse zeigen. Auch in Steuerklasse I sind die V d w m d s G d u M h E g s s e f G s v n n N r k t n D t l „ g g s r u r z B v z s s f u f 2 e d g (C (D erschonungsvoraussetzungen weltfremd. Die Ehefrau, ie ihren Mann verliert und nur noch 60 Prozent Wit- enrente erhält, darf nicht untervermieten, der Ehe- ann, der beruflich versetzt wird, muss bis zum Ablauf er zehn Jahre „Wochenendgast“ bei seiner Familie sein – onst droht die Erbschaftsteuer. Die 200-Quadratmeter- renze benachteiligt vor allem kinderreiche Familien, ie zwangsläufig einen höheren Flächenbedarf haben, nd ist familienpolitisch kontraproduktiv. In höchstem aße unbillig ist die vorgesehene „Fallbeillösung“, das eißt Söhne und Töchter, die erst neun Jahre nach dem rbfall – freiwillig oder gezwungen (zum Beispiel we- en Vermögensverfall) – das ererbte Elternhaus verlas- en, müssen nicht 1/10 der Erbschaftsteuer nachzahlen, ondern 100 Prozent. Eine solche Fallbeilregelung stellt ine übermäßige Besteuerung dar und erhärtet die ver- assungsrechtlichen Einwände gegen den vorliegenden esetzentwurf. IV. Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge Die Regelung des vorliegenden Gesetzentwurfes und einer Begründung bezüglich einer erbschaftsteuerrele- anten „Kernfamilie“, der neben Ehegatten und Kindern ur noch eingetragene Lebenspartner angehören dürfen, icht aber Schwestern und Brüder oder gar Neffen und ichten, ist nicht mehr mit dem verfassungsrechtlich ga- antierten Verwandtenerbrecht vereinbar. V. Erhebungskosten In dem Gesetzentwurf wird unter Abschnitt „F. Büro- ratiekosten“ ausgeführt, dass die erwarteten Mehrkos- en für bis zu 90 000 in Deutschland betroffene Unter- ehmen lediglich 3,5 Millionen Euro betragen werden. ies entspricht pro Unternehmen 38,89 Euro. Der Na- ionale Normenkontrollrat hält diese Schätzung für völ- ig untertrieben (Drucksache 16/7918), und unter D. 2. Vollzugsaufwand“ wird von einer „geringfügi- en“ Erhöhung des Vollzugsaufwands gesprochen. Dem- egenüber geht schon die Deutsche Steuer-Gewerk- chaft in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2008 von und 500 zusätzlichen Beschäftigten im höheren Dienst nd Sachverständigen aus. Wissenschaftler gehen in ih- en Schätzungen der jährlichen Erhebungskosten von bis u über einer Milliarde Euro aus. Robert Hochbaum (CDU/CSU): In abschließender eratung wird heute das Erbschaftsteuerreformgesetz erabschiedet. Ich werde diesem Gesetz grundsätzlich ustimmen, halte jedoch den Sachverhalt, dass Ge- chwister und andere entfernte Verwandte bei Vererbung elbstgenutzten Wohneigentums schlechter gestellt sind, ür sehr bedenklich. Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen nd Nichten sind die Opfer dieser Erbschaftsteuerre- orm. Zwar erhalten sie einen erhöhten Freibetrag von 0 000 Euro, müssen aber jetzt beim Erben von Wohn- igentum einen wesentlich höheren Steuersatz von min- estens 30 Prozent in Kauf nehmen. Vor dem Hintergrund, dass gleichgeschlechtlich ein- etragene Lebensgemeinschaften selbstgenutztes Wohn- 20590 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) eigentum steuerfrei erhalten, sehe ich die angestrebte Regelung für Blutsverwandte, wie Geschwister, als Be- nachteiligung dieser. Dennoch werde ich dem Gesetz zustimmen. Erstens macht sich eine Novellierung aufgrund des Bundesver- fassungsgerichtsurteils notwendig. Zweitens konnten in den Beratungen Verbesserungen gegenüber dem Kabi- nettsentwurf erzielt werden. Für Unternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbe- triebe wurden zumindest teilweise akzeptable Lösungen erarbeitet. Es ist nun ein tragfähiger Kompromiss ent- standen, der eine Zusatzbelastung der Wirtschaft in den meisten Fällen vermeidet. Volker Kröning (SPD): Ich kann der Beschlussemp- fehlung zur Änderung der Erbschaftsteuer nur unter Be- denken zustimmen. Meine Bedenken gegen die Neuregelung der Erb- schaftsteuer werden im Wesentlichen von drei Teilas- pekten geleitet: zum einen dem angeblichen Entgegen- kommen gegenüber den Ländern, denen die Erträge aus der Erbschaftsteuer zustehen; zum zweiten von dem Ver- hältnis von Aufwand und Ertrag im Rahmen des vorlie- genden Kompromisses und schließlich von der grund- sätzlichen Frage, wie ein System der Erbschaftsteuer grundsätzlich gestaltet werden müsste bzw. warum es ei- ner Erbschaftsteuer überhaupt bedarf. Zur Frage der föderalen Verteilung des Erbschaftsteu- eraufkommens merke ich an, dass der Widerstand eini- ger Länder im eklatanten Widerspruch zu deren Anteilen an dem Ertrag steht. Das jährliche Aufkommen aus der Erbschaftsteuer in Höhe von mindestens 4 Milliarden Euro ist keineswegs gleich verteilt über das Bundesge- biet, sondern steht zum größten Teil vier Flächenstaaten – und zu einem kleinem, wenngleich pro Kopf durchaus bedeutenden Teil den Stadtstaaten Bremen und Hamburg – zu. Eben jene Länder standen einer Lösung aber derart vehement im Wege bzw. haben die Regelung derart stark verkompliziert, dass die These, der Kompromiss sei ein Entgegenkommen gegenüber den Ländern, kaum haltbar ist. Vor dem Hintergrund der Verkomplizierung des Ver- fahrens und der Sache lässt sich ein weiterer wichtiger Kritikpunkt ins Feld führen, nämlich das Verhältnis von Aufwand der Steuererhebung und Ertrag aus der Steuer. Diese Frage ist mit Blick auf das Gemeinwohl sehr be- deutend und lässt sich auch so formulieren: Wäre den Staatsbürgern, die in ihrer Mehrheit durchaus bereit sind, einen Teil des ererbten Vermögens – nach Ausnutzung großzügiger Freibeträge – zu versteuern und somit nicht selbst erarbeitetes Vermögen der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen, angesichts des nun gefundenen Kompromisses nicht besser geholfen, hätte man ein transparentes, einfaches und eher pauschalierendes Mo- dell zur Erbschaftsbesteuerung gefunden? Dieses hätte das Steueraufkommen auf eine breite, nachvollziehba- rere Basis gestellt und gleichzeitig gerade dem Mittel- stand größere Planungssicherheit gegeben. Für mich lau- tet die Antwort: Die Trennung von Gesetzgebungs- und E m A f E t d b s k z g E h s d i w m c s d h t d l u g u t l E g h f g S b s w m s n d h b s k z g d (C (D rtragskompetenz hat sich nicht bewährt; eine Zusam- enführung der Kompetenzen und ein entsprechendes usführungsrecht wäre nicht schlechter, sondern besser ür die Steuerbürger. Auch die grundsatzliche Frage, ob es überhaupt einer rbschaftsteuer bedarf, ist keineswegs symbolischer Na- ur. Im Gegenteil: Wenn nach der Lebenszyklustheorie es Ökonomen Franco Modigliani der einzelne Staats- ürger bis zu seinem Lebensabend eigentlich sein ge- amtes erspartes Vermögen konsumieren müsste, gäbe es eine Erklärung für die Vererbung von Vermögen. Doch ugleich lehrt uns die hohe Sparquote gerade älterer Bür- er, dass Theorie und Praxis weit auseinanderklaffen. ine bestimmte Erbschaftsbesteuerung beizubehalten, at daher den vorlaufenden Effekt, große Vermögen innvoll einzusetzen – Stiftungen, Innovationen oder urchaus Konsum. Wenn und soweit dies nicht passiert, st der Staat legitimiert, für die Allgemeinheit einen ge- issen Teil nicht selbstständig erarbeiteter, ererbter Ver- ögen einzuziehen. Auch wenn Steuern allgemeine De- kungsmittel sind: Gerade das Maß dieser Einnahme ollte Richtwert für die Stärkung der Leistungsfähigkeit er Gemeinschaft sein. Die Entscheidung ist keine Frage des Gewissens; des- alb halte ich mich an die Grundlinie des Koalitionsver- rages. Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU): Ich sehe urch die Regelungen zur Erbschaftsteuerreform erheb- iche Ungerechtigkeiten und Eingriffe in zentrale Werte nserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft wie Ei- entum und Familie. Insbesondere mahne ich folgende Punkte an: Die Doppelbesteuerung mit Anfallen von Erbschaft- nd Schenkungsteuer halte ich für äußerst problema- isch. § 35 b EStG betreffend Steuerermäßigung bei Be- astung mit Erbschaftsteuer ist ausschließlich auf rbfälle beschränkt. Der Schenkungsfall ist nicht be- ünstigt. Die Regelung entspricht vollinhaltlich dem frü- eren § 35 EStG. Die alte Regelung im EStG wurde ein- ach unreflektiert übernommen, ohne sie mit dem eplanten ErbStRG abzustimmen. Das Gesetz differenziert nicht zwischen den teuerklassen II und III. Die Bayerische Verfassung ge- ietet in Art. 123 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich zur Ausge- taltung einer Erbschaftsteuer: „Sie ist nach dem Ver- andtschaftsverhältnis zu staffeln.“ Es ist für mich der it weitem Abstand problematischste Aspekt, dass Ge- chwister, Neffen und Nichten beim Erbe steuerlich icht besser gestellt werden als Nichtverwandte und le- iglich einen steuerlichen Freibetrag von 20 000 Euro er- alten und der Eingangssteuersatz in der Steuerklasse II ereits 30 Prozent beträgt. Das wird dazu führen, dass ich für viele „entfernte Verwandte“ nach der Steuer- lasse II, die für mich jedoch durchaus zur Kernfamilie ählen, eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht er- ibt, die das Drei- bis Vierfache dessen beträgt, was nach er bisherigen Rechtslage zu zahlen wäre. Völlig absurd Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20591 (A) ) (B) ) ist, dass Geschwister, die im selben Haus leben, im Fall des Versterbens eines Geschwisterteils des Haus veräu- ßern müssten, wenn die zu zahlende Erbschaftsteuer nicht aufgebracht werden kann. Außerordentlich beden- kenswert ist für mich, dass die Schenkung- und Erb- schaftsteuer hinsichtlich des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag aus Sicht des Fiskus allen Aussagen nach die ineffizienteste Steuerart ist. Den Betroffenen werden enorme bürokratische Hür- den auferlegt, die unnötige Kosten verursachen, da vier verschiedene Bewertungsverfahren gelten. Dass der An- satz des „gemeinen Wertes“ nach den Vorgaben des Bun- desverfassungsgerichts nur bei der Erbschaftsteuer um- gesetzt wird, ist nicht befriedigend. Ein weiteres Defizit besteht darin, dass nicht begüns- tigtes Verwaltungsvermögen nach wie vor bei nicht zu Wohnzwecken genutzten fremdvermieteten Immobilien- beständen vorliegt, selbst wenn diese einen wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb bilden. Diese Ungleichbehand- lung mit der Vermietung von Wohnungen ist nicht gerechtfertigt, da auch die Überlassung gewerblich ge- nutzter Immobilien auf Vermieterseite häufig mit Ar- beitsplätzen verbunden ist, zum Beispiel Beschäftigung von Architekten, Hausverwaltern usw. § 14 AO trennt auch nicht zwischen Vermietung von Wohnungen und der Vermietung von Gewerbeimmobilien. Nach wie vor sind Anteile an Kapitalgesellschaften schädliches Verwaltungsvermögen, wenn die unmittel- bare Beteiligung an Nennkapital dieser Gesellschaft 25 Prozent oder weniger beträgt. Die von verschiedens- ten Sachverständigen gegen diese Beteiligungsgrenzen vorgebrachten Bedenken, beispielsweise die von Herrn Müller-Gattermann aus dem Bundesministerium der Fi- nanzen, wurden leider nicht aufgegriffen. Die Aufnahme eines weiteren Ausnahmefalls in Form von Versiche- rungsunternehmen zeigt doch, dass Beteiligungen von 25 Prozent und weniger im Interesse von Unternehmen sein können und nicht ganz allgemein als schädliches Verwaltungsvermögen typisiert werden können. Dennoch werde ich nach langem Abwägen der Argu- mente der Erbschaftsteuerreform zustimmen. Nach mehr als zwei Jahren intensiver Verhandlungen müssen wir den Vorgaben aus dem Urteil des Bundes- verfassungsgerichts vom 7. November 2006 endlich nachkommen. Ich stehe nach intensiven Überlegungen zu dem insbesondere auch von unserem bayerischen Mi- nisterpräsidenten Horst Seehofer ausgehandelten Kom- promiss, in dem viele Forderungen umgesetzt sind, für die wir lange gekämpft haben. Dem unnachgiebigen und hartnäckigen Verhandlun- gen der CSU-Vertreter ist es zu verdanken, dass selbst- genutztes Wohneigentum im Erbfall steuerfrei bleibt. Dies gilt bei Ehegatten unbegrenzt, bei Kindern besteht eine Wohnflächengrenze von 200 m². Zusätzlich gibt es Freibeträge für das übrige Vermögen. Bei Betrieben, die zehn Jahre fortgeführt werden, entfällt die Erbschaft- steuer, wenn die Lohnsumme 1 000 Prozent erreicht und die Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht ü J 6 b m k U g r r d c d h l t d i s b h b f r b n r B d v V c t s – m f t s p Ü i t V v f E t U e d d r (C (D berschritten wird. Bei einer Behaltensfrist von sieben ahren und einer reduzierten Lohnsumme von 50 Prozent bleiben 85 Prozent erbschaftsteuerfrei. In eiden Fällen gibt es keine „Fallbeilregelung“. Proble- atisch dürfte allerdings sein, dass es selbst nach Be- unden des Bundesministeriums der Finanzen kaum ein nternehmen geben wird, dessen Verwaltungsvermö- ensanteil unter 10 Prozent liegt. In der Landwirtschaft haben wir deutliche Verbesse- ungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregie- ung erreichen können. Kein Verwaltungsvermögen und amit keine Einbeziehung der Erwerbe verpachteter Flä- hen in die Verschonung, wenn am Bewertungsstichtag er Pachtvertrag eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren at. Das gilt unabhängig davon, ob es sich ertragsteuer- ich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt. Die Be- roffenen haben mit diesem Konzept die Möglichkeit, ie Verpachtungen im vorgegebenen zeitlichen Rahmen mmer wieder zu verlängern, ohne dass negative erb- chaftsteuerliche Konsequenzen drohen. Auch positiv zu ewerten ist, dass der Nachbewertungszeitraum von bis- er 20 auf 15 Jahre verkürzt wird und der bisher schon estehende Abschlag von 15 Prozent im neuen Recht ortgeführt wird. Mit der SPD-Bundestagsfraktion hätte es keine weite- en Zugeständnisse gegeben. Ich halte es für unabding- ar, so schnell wie möglich die Defizite der Reform achzubessern und insbesondere auch die Regionalisie- ung anzustreben. Deshalb stimme ich – wenn auch mit äußerst großen edenken – der Erbschaftsteuerreform zu. Dr. h. c. Hans Michelbach (CDU/CSU): Das Bun- esverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. No- ember 2006 ein neues Erbschaftsteuerreformgesetz mit erkehrswerten angemahnt. Aufgrund der unterschiedli- hen politischen Überzeugungen in der Großen Koali- ion war die Umsetzung äußerst schwierig. Der ursprüngliche Regierungsentwurf zur Erbschaft- teuer hätte für eine zu große Zahl von Betroffenen Unternehmerfamilien wie Eigenheimbesitzer – ökono- isch schwerwiegende Folgen gehabt. Die CSU hat sich ür den Eigentums- und Leistungsschutz in den Koali- ionsverhandlungen massiv eingesetzt. Für uns ist Erb- chaftsvermögen kein leistungsloser Erwerb. Der Res- ekt vor Leistung und Eigentum gebietet es, keine berforderung vorzunehmen. Die CDU/CSU-Fraktion m Deutschen Bundestag hat deshalb 49 Änderungsan- räge eingebracht. Der Koalitionspartner wollte in den erhandlungen sogar ein Erbschaftsteueraufkommen on 8 Milliarden Euro durchsetzen. Das haben wir er- olgreich verhindert. Ebenso haben wir die weitgehende rbschaftsteuerfreiheit für selbstgenutztes Wohneigen- um von Ehegatten und Kinder sowie für 75 Prozent der nternehmen erreicht. Dieses Verhandlungsergebnis ist ine verbesserte Generationenbrücke. Leider beinhaltet er Kompromiss nicht alle notwendigen Korrekturen, ie zu einer Einzelfallgerechtigkeit fuhren würden. Da- an ist in den Folgejahren weiter zu arbeiten und mit ei- 20592 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) ner bürgerlichen Mehrheit ist eine weitere politische Entscheidung mit der Regionalisierung oder Abschaf- fung der Erbschaftsteuer durchzusetzen. Dabei wird die Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU-Länder auch eine wichtige Überprüfung verlangen. Folgende Korrekturen sollten auf jeden Fall auf der politischen Tagesordnung bleiben: Verschonungsoption: Beide Varianten bleiben deut- lich unterhalb der bislang vorgesehen Verhaftungsfrist von 15 Jahren. Die Regelverschonung bleibt mit Fristen von 7 Jahren auch deutlich unterhalb von 10 Jahren. Auf die Anhebung des Sofortbesteuerungsanteils sowie die Absenkung der Verwaltungsvermögensgrenze wurde verzichtet. Die Regelverschonung ist insoweit akzepta- bel. Die Verschonungsoption sieht auf den ersten Blick verlockend aus. Wegen der deutlich schärferen Bedin- gungen bei Lohnsumme und Verwaltungsvermögen wird das Wahlrecht jedoch für die meisten Unternehmen de facto ins Leere laufen. Lediglich Betriebe mit einer Son- derreglung beim Verwaltungsvermögen, zum Beispiel Wohnungswirtschaft, werden diese Variante wählen kön- nen. Die Verschonungsoption ist daher inakzeptabel. Trotz der nunmehr gleichlaufenden Frist ergeben sich Unklarheiten bei der Frage der Nachversteuerung, da die Pro-rata-temporis-Regelung bei der Vermögensverhaf- tung die Erbschaftsteuer mit Ablauf eines Jahres anteilig entfallen lässt (bei der Regelverschonung in Höhe von 14,28 Prozent, bei der Verschonungsoption in Höhe von 10 Prozent), bei der Prüfung der Lohnsummenbindung aber erst nach Ablauf der gesamten Frist eine Ex-post- Betrachtung stattfindet. Lohnsummenbindung: Die Ex-post-Betrachtung bei der Lohnsumme bringt mehr Flexibilität. Allerdings ent- halten beide Varianten der Verschonung (7 Jahre/10 Jahre) kaum einen Puffer für Krisenentwicklungen bzw. Anpas- sungen an technische Neuerungen, zum Beispiel bei Au- tomatisierung. Der Verzicht auf die Indexierung ist posi- tiv, aber eine Härtefallklausel, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen hätte, fehlt vollstän- dig. Verwaltungsvermögen: Beim Verwaltungsvermögen erfolgten die Nachbesserungen im Immobilien-und Beher- bergungsbereich. Diese Nachbesserungen sind nicht aus- reichend. Es fehlen zum Beispiel eindeutige juristische Regelungen für Brauereien mit verpachteter Schankwirt- schaft. Auch andere Fallkonstellationen sind willkürlich und nicht nachvollziehbar: Brauereien mit verpachteten Schankwirtschaften, Gesellschafter-Geschäftsführer mit 25-Prozent-Beteiligung (nicht Kommanditist mit l-Pro- zent-Beteiligung) fallen unter das Verwaltungsvermögen, es sei denn, im Kreise der Gesellschafter ist eine Bünde- lung der Anteile auf über 25 Prozent möglich. Unterneh- men, die Eigenkapital schaffen und es nicht nutzlos liegen lassen sondern investieren, laufen sehr schnell Gefahr, die Grenzen der Definition des Verwaltungsvermögens zu überspringen. Während Bargeld unschädlich ist, wird es schwierig bei Weitpapieren etc., die gegebenenfalls zur F S D w d H e ß n D d – 5 f w g d N E s D w S S d F s s e S n s i u w r m l t i g d e e d d z k g b (C (D inanzierung von Pensionsansprüchen genutzt werden. innvolle Zwischennutzungen werden steuerlich belastet. as gilt insbesondere bei der Verschonungsoption. Reinvestitionsklausel: Die Reinvestitionsklausel ist er- eitert worden. Investitionen können auch in völlig an- ere Unternehmenszweige erfolgen, zum Beispiel bisher andelsunternehmen, neu Produktionsunternehmen. Die rweiterten Reinvestitionsmöglichkeiten schaffen grö- ere Flexibilität. Die Wirkung des vorgesehenen 6-Mo- ats-Zeitraums ist aber noch unklar. Steuersätze der Steuerklassen II und III: Es gibt keine ifferenzierung zwischen den Steuerklassen II und III, as heißt auch Geschwister, Nichten, Neffen etc. werden je nach Höhe des Erwerbs – mit 30 Prozent ist bzw. 0 Prozent besteuert; ebenso wie fremde Dritte. Eine Dif- erenzierung zwischen entfernt verwandten und nicht ver- andten Erben wäre gesellschaftspolitisch erforderlich ewesen. Problematisch ist jedoch vor dem Hintergrund er demografischen Entwicklung, dass das Vererben auf ichten und Neffen, das angesichts der demographischen ntwicklung zukünftig häufiger vorkommen wird, erb- chaftsteuerrechtlich wie die Übertragung auf fremde ritte behandelt wird. Auch wenn das Betriebsvermögen an entfernte Ver- andte/fremde Dritte im Rahmen der Verschonung in teuerklasse I versteuert wird, verschärfen die hohen teuersätze zudem das Risiko für Verwandte außerhalb es engsten Familienkreises bzw. für fremde Dritte, da im alle der Nachversteuerung von Betriebsvermögen – Ver- toß gegen Lohnsummen-Verhaftungsregeln – die Be- teuerung auf Basis der Steuersätze der günstigeren Steu- rklasse I rückwirkend entfällt und die höheren teuersätze der Klassen II und III greifen. Auch das ist icht akzeptabel. Verfassungsrecht: Der Kompromiss hat die verfas- ungsrechtlichen Bedenken nicht völlig beseitigt. Das gilt nsbesondere für Ungleichbehandlung von produktiven nd Verwaltungsvermögen: Hotelgewerbe, Wohnungs- irtschaft, Landwirtschaft, Gesellschafter-Geschäftfüh- er mit einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung von maxi- al 25 Prozent, Kommanditist mit KG-Beteiligung von Prozent, Brauereien mit verpachteten Schankwirtschaf- en, reine Brauereibetriebe. Nur unter Zurückstellung persönlicher Bedenken und n Anerkennung der vielfach erreichten Verbesserungen egenüber dem Regierungsentwurf stimme ich heute iesem Gesetzentwurf zu. Ich werde mich nach den Bundestagswahlen 2009 in iner Koalition mit einer bürgerlichen Mehrheit dafür insetzen, dass eine erneute Erbschaftsteuerreform auf ie politische Agenda kommt. Stefan Müller (Erlangen) (CDU/CSU): Ich stimme em vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ur Reform der Erbschaftsteuer trotz erheblicher Beden- en zu, weil dieser Entwurf eine Reihe von Verbesserun- en im Vergleich zur geltenden Rechtslage enthält. Er- en von Unternehmen werden durch die Reform Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20593 (A) ) (B) ) erstmals in die Lage versetzt, von der Erbschaftsteuer zu 100 Prozent befreit zu werden, wenn sie das Unterneh- men unter bestimmten Bedingungen zehn Jahre lang fortführen. Darüber hinaus werden private Erben durch großzügige Freibeträge von der Erbschaftsteuer befreit bzw. deutlich entlastet, und auch die Landwirte profitie- ren von den vorgeschlagenen Neuregelungen. Diese Ver- besserungen sind ein Verdienst der CSU, die sich in den Verhandlungen hartnäckig für Untemehmenserben und private Erben eingesetzt hat. Dennoch hätte es einen besseren Weg zu dem jetzt ge- fundenen Kompromiss geben können. Mit der Erb- schaftsteuer werden Vermögen belastet, die über Jahre und Jahrzehnte hinweg aus bereits mehrfach versteuer- tem Einkommen aufgebaut wurden. Die Erbschaftsteuer belastet zudem den Mittelstand und trägt nicht zur Gene- rationengerechtigkeit bei. Angesichts der finanziellen Belastungen, die die junge Generation im Hinblick auf ihre private Vorsorge und im Hinblick auf die Sicherung unserer Sozialsysteme und den immensen Schulden- dienst der Bundesrepublik zu tragen haben, wäre eine Abschaffung notwendig gewesen. Der zweite vorzugswürdige Weg wäre die Regionali- sierung der Erbschaftsteuer. Die Einnahmen kommen ausschließlich den Ländern zugute. Daher wäre es folge- richtig, ihnen auch die Steuerhoheit über die Erbschaft- steuer zu übertragen. Gerade Bundeslander mit Grenzen zu Drittstaaten, die keine bzw. eine deutlich geringere Erbschaftsteuerbelastung haben, sehen sich zunehmen- den Abwerbungsbemühungen von deutschen mittelstän- dischen Unternehmen in diese Länder ausgesetzt. Diese Bundesländer müssen die Möglichkeit erhalten, durch die Entscheidungshoheit über die Erbschaftsteuer hier entschlossen entgegensteuern zu können. Mit der SPD war diese Losung bedauerlicherweise nicht machbar. Dr. Georg Nüßlein (CDU/CSU): In der Landes- gruppe und in der Fraktionsversammlung der CDU/CSU habe ich gegen den vorliegenden Gesetzentwurf ge- stimmt. Aus Respekt vor den Mehrheitsbeschlüssen der Fraktion und den unbestreitbaren Verhandlungserfolgen der Landesgruppenführung werde ich dem Gesetz im Bundestag meine Stimme geben. Es war die CSU, die im parlamentarischen Verfahren das Schlimmste verhindert und den Sozialdemokraten und ihren unerträglichen Enteignungsideen die Stirn ge- boten hat. Der resultierende Kompromiss ist allenfalls akzepta- bel. Meine Zustimmung basiert auch auf dem Verspre- chen des CSU-Parteivorsitzenden, Horst Seehofer, das neue Gesetz lediglich als Gerüst zu betrachten und im Falle einer bürgerlichen Mehrheit insbesondere die Lohnsummenerfordernisse und die Steuersätze abzusen- ken, das zulässige Verwaltungsvermögen zu erhöhen und Geschwister, Neffen und Nichten nicht mit Nicht- verwandten gleichzustellen. Im parlamentarischen Verfahren musste ich zur Kenntnis nehmen, dass die Abschaffung der Steuer, wie v b n g s w 5 t t d S w e g G r m l g e f m p 1 w R o a n w v v a c e n i w g m s n U s A p g B h o b (C (D on mir favorisiert, sowie die Regionalisierung nicht nur ei der SPD, sondern auch bei den Ländervertretern icht mehrheitsfähig ist. Mir ist Folgendes wichtig: Erstens. Ich bin auch weiterhin der festen Überzeu- ung, dass Geschwister, Neffen und Nichten beim Erbe teuerlich bessergestellt sein müssten als Nichtver- andte. Die Steuersätze für Geschwister von bis zu 0 Prozent erachte ich als viel zu hoch und fordere wei- erhin, dass neben Geschwistern auch Neffen und Nich- en als Erben mit höheren Freibeträgen ausgestattet wer- en müssen. Die bayerische Verfassung gebietet in Art. 123 Abs. 3 atz 2 ausdrücklich, die Erbschaftsteuer nach dem Ver- andtschaftsgrad zu staffeln. Ich bin überzeugt, dass nur ine Besserstellung von Erwerbern der Steuerklasse II egenüber der Steuerklasse III unter familienpolitischen esichtspunkten vertretbar ist. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erfah- en in diesem Kontext in meinen Augen eine unange- essene Aufwertung, wenn ihnen dieselben Steuerprivi- egien eingeräumt werden wie Ehepartnern, während leichzeitig Geschwistern ein „Mehr“ an Erbschaftsteu- rschuld auferlegt wird. Zweitens. Den Kompromiss zur Unternehmensnach- olge halte ich unter anderem im Hinblick auf die im- ense Bürokratie, die mit der Bewertung und Über- rüfung einhergeht, für nachbesserungsbedürftig. Eine 00-prozentige Verschonung bei Betriebsfortführung ar laut Koalitionsvertrag unser Ziel. Nach der jetzigen egelung müssen sich Unternehmenserben entscheiden, b sie die 7-jährige Regelverschonung mit einem Steuer- bschlag von 85 Prozent oder die 10-jährige Verscho- ungsoption mit einem l00-prozentigen Abschlag ählen. Für Familienunternehmen, deren Verwaltungs- ermögen bei über 10 Prozent liegt, scheidet die Regel- erschonung von 100 Prozent allerdings von vornherein us. Alle Unternehmen, die zum Beispiel für die Beglei- hung von Risikopositionen in den Rückstellungen – Steu- rnachzahlungen, Pensionszusagen, etc. – eine kaufmän- isch vernünftige Vorsorge betreiben und liquide Mittel m Unternehmen behalten oder für später möglicher- eise erforderliche Betriebserweiterungen nicht selbst enutzte Grundstücke vorhalten, werden zwangsläufig it dieser 10-Prozent-Grenze in Konflikt geraten. Dies teht konträr zu unserer Absicht, für die Familienunter- ehmen Entlastungen durchzusetzen. Hier muss in der msetzung verhindert werden, dass der gesetzgeberi- che Wille einmal mehr bürokratisch konterkariert wird. ußerdem müssen die Grenzen in unserem Sinne ange- asst werden, sobald Mehrheiten dafür erreichbar sind. Familien und Familienunternehmen sind das Rück- rat unserer Gesellschaft und sind die unverzichtbare asis unserer Volkswirtschaft. Ich hätte mir gewünscht, eute einem wesentlich stärker an ihren Bedürfnissen rientierten Gesetzentwurf meine Zustimmung zu ge- en. Ich sehe aber auch, dass dies im Hinblick auf die 20594 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) bestehenden Mehrheitsverhältnisse die besterreichbare Lösung ist. Beatrix Philipp (CDU/CSU): Ich schließe mich der Erklärung von Herrn Dr. Peter Gauweiler, MdB, zur Ab- stimmung über das Gesetz zur Reform des Erbschaft- steuer- und Bewertungsrechts vom 27. November 2008, Drucksache 16/7918, gemäß § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages an. Otto Schily (SPD): Ich habe aus folgenden Gründen gegen die Erbschaftsteuerreform gestimmt: 1. Die Bestimmungen des Erbschaftsteuerreformge- setzes sind nach meiner Auffassung verfassungswidrig. 2. Die Erbschaftsteuer ist eine leistungsfeindliche Substanzbesteuerung. 3. Die Erbschaftsteuer ist ungerecht, weil sie bereits versteuertes Einkommen nochmals der Steuer unterwirft. 4. Die Erbschaftsteuer schadet der Eigenkapitalbil- dung in den Unternehmen, insbesondere bei den kleinen und mittleren Betrieben. 5. Die Erbschaftsteuer schwächt die Vermögens- und Eigentumsbildung in privater Hand und vergrößert damit die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen. 6. Die Erhebung der Erbschaftsteuer ist mit erhebli- chen, unverhältnismässigen Verwaltungskosten verbun- den, sie widerspricht allen Überlegungen zur Verwal- tungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau. 7. Die Erbschaftsteuer ist ein beachtlicher Nachteil im europäischen Standortwettbewerb. 8. Die Erbschaftsteuer gefährdet die Fortführung von wirtschaftlich gesunden Betrieben durch den Entzug li- quider Mittel. 9. Die Erbschaftsteuer zwingt im privaten Bereich zur Veräußerung von Vermögensgegenständen, die einen ne- gativen Ertragswert haben und deren Wert im Besitz des privaten Eigentümers nur immaterieller Natur ist Sie för- dert damit die Vermögenskonzentration und schadet ei- ner breiten Eigentumsstreuung. 10. Wirtschaftlich gesehen ist die Erbschaftsteuer eine Enteignung. 11. Die Erbschaftsteuer sollte aus den genannten Gründen entfallen. Marion Seib (CDU/CSU): Bei der Abstimmung zum Erbschaftsteuerreformgesetz am 27. November 2008 werde ich mit „Nein“ stimmen. Dies begründe ich wie folgt: Ein Erbschaftsteuergesetz, das mittels einer „Verwal- tungsvermögensgrenze“ von 10 vom Hundert die zu ver- erbenden mittelständischen inhabergeführten Betriebe exorbitant trifft, findet meine Zustimmung nicht. z g A m t u t d r I d M s s N C m s t D b S I C d h z 8 U p d a s v s n s l (C (D Dies gilt umso mehr, als die Erben zweiter Ordnung, um Beispiel Geschwister, schlechter gestellt werden als leichgeschlechtliche Lebenspartner. nlage 3 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Klaus Brähmig, Dr. Michael Fuchs, Ernst Hinsken und Franz-Josef Holzenkamp (alle CDU/CSU) zu den namentli- chen Abstimmungen: – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erb- schaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erb- schaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) – Entschließungsantrag zu dem Entwurf ei- nes Gesetzes zur Reform des Erbschaft- steuer- und Bewertungsrechts (Erbschaft- steuerreformgesetz – ErbStRG) (Tagesordnungspunkt IV) Zur Sicherstellung des Erhaltes Hunderttausender ittelständischer Familienunternehmen, Handwerksbe- riebe, freiberuflicher Praxen, selbstständiger Existenzen nd ihrer Arbeitsplätze ist die Erleichterung des Genera- ionenübergangs von überragender Bedeutung. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes war em Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Ende dieses Jah- es das bestehende Erbschaftsteuerrecht zu reformieren. ch bedauere sehr, dass leider zu keinem Zeitpunkt, we- er im Bund noch auf Ebene der Länder, eine politische ehrheit für die von mir präferierten Lösungen eines er- atzlosen Wegfalls der Erbschaftsteuer, ihrer Föderali- ierung oder deren radikaler Vereinfachung durch ein iedrigtarifkonzept bestand. Damit ist eine große hance vertan worden, eine Neid- und Bagatellsteuer it marginaler fiskalischer Bedeutung für das Gesamt- teueraufkommen, aber hohen Erhebungs- und Bürokra- iekosten abzuschaffen und den Unternehmensstandort eutschland im europäischen und internationalen Wett- ewerb zu stärken. Umso wichtiger war und ist es, auch im bestehenden ystem zu mittelstandstauglichen Lösungen zu kommen. n mühseligen und langwierigen Verhandlungen konnten DU und CSU trotz ideologiegetriebenem Widerstand er SPD in den vergangenen Wochen und Monaten er- ebliche Verbesserungen am Kabinettsentwurf durchset- en. Firmenerben werden künftig im Regelfall zu 5 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das nternehmen unter weitgehendem Erhalt der Arbeits- lätze mindestens sieben Jahre lang fortgeführt wird und as Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent usmacht. Wichtige Korrekturen an den ursprünglichen Plänen ind erreicht worden. So wurde die Regelhaltefrist von ormals 15 Jahren mehr als halbiert. Das ermöglicht zu- ammen mit einer verbesserten Reinvestitionsklausel die otwendige unternehmerische Anpassung an den be- chleunigten Strukturwandel im modernen Wirtschafts- eben und mildert das Problem von Kettenbindungen in Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20595 (A) ) (B) ) großen Familiengesellschaften deutlich ab. Der Gleich- lauf der Fristen für Lohnsumme und Vermögenserhalt vermeidet unnötige zusätzliche Bürokratie. Anstelle ei- nes „Fallbeils“ kommt es beim Verstoß gegen Verscho- nungsauflagen jetzt nur zu einer anteiligen Nachversteu- erung. Bei der Lohnsummenbindung wird auf eine Dynamisierung verzichtet. Zusammen mit der Ex-post- Betrachtung schafft dies mehr Flexibilität für Unterneh- men im Betriebsübergang, um auch auf konjunkturelle Schwankungen reagieren zu können. Die Anwendbarkeit branchenüblicher Bewertungs- verfahren zum Beispiel auch für freie Berufe und die Aufnahme wesentlicher Bewertungsgrundsätze ins Ge- setz selbst, die Unschädlichkeit von Umwandlungen so- wie eine vereinfachte Kleinstbetriebsüberwachung, die teilweise Vermeidung von Doppelbelastung durch Erb- schaft- und Ertragsteuern bei der Aufdeckung von stillen Reserven, der Ausschluss einer unverschuldeten Nach- verhaftung des Schenkers sowie zusätzliche Klarstellun- gen beim Verwaltungsvermögen stellen weitere Verbes- serungen dar. Mit diesem insgesamt noch tragfähigen Kompromiss kann trotz höherem Verkehrswertansatz aufgrund des Karlsruher Urteils auch dank größerer Freibeträge eine Zusatzbelastung des Mittelstands in den allermeisten Fällen vermieden werden. Gerade Kleinunternehmen und Handwerksbetriebe können so in der Regel steuer- frei an die nächste Generation übergeben werden. Damit konnte Schlimmeres verhindert werden. Es bleiben allerdings viele Probleme ungelöst. Der nun- mehr gefundene Kompromiss ist in vielen Bereichen verfassungsrechtlich bedenklich, sehr kompliziert und damit für Steuerpflichtige, Berater und Verwaltung schwer verständlich und administrierbar. Es ist davon auszugehen, dass die anhaltende Diskussion unter Fach- leuten in den kommenden Monaten einige jetzt noch nicht aufgedeckte weitere problematische Aspekte auf- werfen wird. Die so wichtige Rechts- und Planungs- sicherheit sowie Praxistauglichkeit für die betroffenen Unternehmen im Mittelstand kann deshalb bedauerli- cherweise nicht ansatzweise im erforderlichen Umfang erreicht werden. Die Verkürzung der Regelverschonungsfrist auf sieben Jahre mildert das Problem von Kettenbindungen in über- schaubaren Familiengesellschaften zwar deutlich ab. Eine erbschaftsteuerliche Dauerblockade durch fortgesetzte Lohnsummen- und Betriebsvermögensverhaftung mit jeweils unterschiedlichen Ausgangslohnsummen kann bei großen, traditionsreichen Familienunternehmen aber weiterhin nicht vollends ausgeschlossen werden. Eine praxistaugliche Berücksichtigung wertmindernder Ver- fügungsbeschränkungen erweist sich leider kaum als möglich. Die neu geschaffene zehnjährige „Null-Option“ läuft wegen der deutlich schärferen und realitätsfremden Be- dingungen bei Lohnsumme und Verwaltungsvermögen für die allermeisten Unternehmen de facto ins Leere, zu- mal für diese zu Beginn unwiderruflich optiert werden muss. n p n z a j V G t w B g s l g l n e r z a D t n v V d N ü e d a w Z d R b s L U d s A b s m w c s s w i b m E (C (D Trotz partieller Verbesserungen bei Wohnungsunter- ehmen, Hotel- und Gaststättengewerbe, Betriebsver- achtungen im Ganzen, Grundstücksverpachtungen in- erhalb eines Konzerns sowie Betriebsaufspaltungen ist u befürchten, dass viele „produktive“ Unternehmen ufgrund branchenüblicher Fallkonstellationen durch die etzige Definition des Verwaltungsvermögens von der erschonung ausgeschlossen werden. So fallen etwa esellschafter-Geschäftsführer mit 25-prozentiger Be- eiligung ohne Poolbildungsmöglichkeit unter das Ver- altungsvermögen, Kommanditisten mit 1-prozentiger eteiligung hingegen nicht. Sinnvolle Zwischennutzun- en oder Wertpapierbesitz zur Finanzierung von Pen- ionsansprüchen der Mitarbeiter werden steuerlich be- astet. Es wäre deshalb zielführend gewesen, wenn ewerblich genutztes Verwaltungsvermögen grundsätz- ich und branchenunabhängig vollständig in die Verscho- ung einbezogen worden wäre. Missbrauch hätte durch ine längere Vorbesitzzeit von beispielsweise fünf Jah- en begegnet werden können. In jedem Fall müsste aber ur Bestimmung der Verwaltungsvermögensgrenze ein nderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegt werden. ie jetzt vorgesehene Brutto-Netto-Berechnungsme- hode diskriminiert vor allem ertragsschwache Unter- ehmen und bewirkt beispielsweise, dass zur Sicherung on Krediten eingelegte Grundstücke als schädliches ermögen gelten. Weitere deutliche Verbesserungen bei er Verwaltungsvermögensregelung hätten auch die ull-Option für einen größeren Kreis von Unternehmen berhaupt erst ermöglichen können. Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteu- rn soll nur bei Übertragungen von Todes wegen vermie- en werden können. Die vorgesehene Regelung muss ber in jedem Fall auch auf Schenkungsfälle erweitert erden. Die vorgesehene enge Befristung eines 6-Monats- eitraums bei der Reinvestitionsklausel bedarf einer eutlichen Verlängerung. Auch ist nicht einsehbar, dass einvestitionen nur in derselben und nicht in jeder der egünstigten Vermögensarten erfolgen können. Zwar führen der Wegfall des Fallbeils und der Lohn- ummenindexierung sowie die Ex-post-Betrachtung der ohnsumme mit anteiliger Nachversteuerung nur im mfang des Unterschreitens zu mehr Flexibilität. Aller- ings enthalten die Lohnsummengrenzen auch bei der iebenjährigen Regelverschonung kaum einen Puffer für npassungen an technische Neuerungen, zum Beispiel zw. insbesondere für Krisenentwicklungen, zum Bei- piel Reduzierung der Lohnsumme durch Kurzarbeit, ehrjährige Rezessionsphasen, höhere Gewalt. Umso ichtiger wäre die Aufnahme einer expliziten gesetzli- hen Härtefallregelung gewesen. Unverschuldete Ver- töße gegen die Verschonungsauflagen dürfen nicht anktioniert werden. Ich bedauere, dass die Fraktion der SPD nicht bereit ar, sich während der parlamentarischen Endberatungen n den vorgenannten und weiteren Punkten einer noch esseren Rechtsetzung zu öffnen. Zudem ist eine aber- alige Befassung des Normenkontrollrates, um dessen xpertise zur Vermeidung unnötig bürokratischer Rege- 20596 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 (A) ) (B) ) lungen noch vor der Gesetzesverabschiedung zu nutzen, unterblieben. Umso wichtiger bleibt es, mögliche nega- tive Auswirkungen im Hinblick auf bürokratische Belas- tungen, Rechtssicherheit, den Eigentumsschutz und die Erleichterung der Unternehmensnachfolge gerade im fa- miliengeführten Mittelstand nach Inkrafttreten dieses Gesetzes genau zu beobachten und erforderlichenfalls schnellstmöglich zu korrigieren. Nur unter Zurückstellung größter persönlicher Beden- ken stimme ich deshalb heute diesem Gesetzentwurf zu. Anlage 4 Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung: – Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haus- haltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) – Beschlussempfehlung: Finanzplan des Bun- des 2008 bis 2012 hier: Einzelplan 07 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz hier: Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht (Tagesordnungspunkte II.17 a und b) Daniela Raab (CDU/CSU): Die Justiz in Deutsch- land wird oft angerufen, und unsere Bürger wollen sich auf die Judikative verlassen. Sie hoffen stets auf Gerech- tigkeit. Dafür schaffen wir die Grundlagen! Wir haben in dieser Legislaturperiode viel erreicht, aber einiges liegt auch noch vor uns. Erstens: Terrorcamp. Der Koalitionsvertrag verpflich- tet uns, Änderungen im Strafrecht für eine wirksamere Terrorismusbekämpfung zu prüfen. Die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus sind stets vorhan- den. Leider müssen wir dies aktuell in Indien wieder er- leben, mit verheerenden Folgen. Um die Vorbereitung von Terrorattentaten rechtzeitig wirksam unterbinden zu können, sollen daher auch bestimmte Vorbereitungs- handlungen für Terroranschläge unter Strafe gestellt werden. Wir fordern, dass nicht nur das Durchlaufen einer Ausbildung in der Absicht, eine terroristische Gewalttat zu begehen, strafbar sein soll, insbesondere das Sich-Un- terweisen-Lassen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen oder Sprengstoffen. Aus Sicht der Union sollte schon der Aufenthalt in einem Terrorcamp strafbar sein, weil die sogenannte Absicht ansonsten kaum nachweisbar ist. Darüber hinaus soll auch das Verbreiten oder das An- preisen von Informationen, die als Anleitungen zu einer Gewalttat geeignet sind, etwa die Veröffentlichung und Verbreitung von Bombenbauanleitungen im Internet, strafbar sein. Gleiches gilt dann auch für diejenigen, die d k s S a z e s v u g a g r g s f u v d d n s E u t V s g t I c g z S z t z g g a m w a t b V i s F a R t (C (D as Ganze finanzieren. Dies ist keine unnötige Härte und einesfalls Panikmache, wie uns oft vorgeworfen wird, ondern eine Maßnahme, die sich auszahlen wird – zum chutze von uns allen. Zweitens. Versorgungsausgleich. Der Versorgungs- usgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen wischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Scheitert ine Ehe, so erhält damit auch der Ehepartner, der bei- pielsweise wegen Kindererziehung auf Erwerbsarbeit erzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter nd bei Invalidität. Das Prinzip des Versorgungsausgleichs hat sich rundsätzlich bewährt, und nach wie vor profitieren vor llem die Frauen von ihm. Eine Reform des Versor- ungsausgleichs ist aber längst überfällig, weil die ge- echte Halbteilung der in der Ehe erworbener Versor- ungsanrechte häufig verfehlt wird und weil das Recht o kompliziert und unübersichtlich geworden ist, da es ür die große Mehrheit der Familienrichter, der Anwälte nd nicht zuletzt der betroffenen Eheleute kaum noch erständlich ist. Nach dem Konzept der Strukturreform soll künftig je- es Anrecht systemintern geteilt werden. Das bedeutet, ass, wenn zum Beispiel ein Ehepartner sowohl mit ei- er betrieblichen als auch mit einer privaten Altersvor- orge für die Rente vorsorgt auch der dann geschiedene hepartner künftig ein eigenes Anrecht auf betriebliche nd private Altersversicherung erhält. Außerdem erhal- en die Eheleute größere Möglichkeiten und Spielräume, ereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu chließen und damit diese Angelegenheiten auch ohne erichtliche Entscheidung zu regeln. Dabei handelt es sich nicht zuletzt auch um Bürokra- ieabbau. Die Reform berücksichtigt nämlich auch die nteressen der Versorgungsträger, die sie bei der öffentli- hen Anhörung hier im Hause nächsten Mittwoch darle- en können. Auf Bagatellausgleiche wird künftig ver- ichtet; zusätzliche Kosten entstehen ihnen nicht. chließlich werden die vereinfachten Rechtsvorschriften u einer Entlastung aller Beteiligten führen. Drittens. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Wir hat- en uns die Aufgabe gestellt, im europäischen Rechtset- ungsumfeld internationale einheitliche Rechnungsle- ungsstandards anzustreben. Dagegen war und ist rundsätzlich nichts einzuwenden. Aber wir mussten hier uch immer die Auswirkungen auf unsere kleinen und ittelständischen Unternehmen im Auge behalten, bevor ir Standards in nationales Recht übernehmen und sie für lle verpflichtend machten. Wir müssen also den funk- ionierenden Rahmen unseres Handelsgesetzbuches bei- ehalten und gerade für die kleineren Unternehmen für ereinfachungen im Bilanzwesen sorgen. Dies unterstütze ch ganz ausdrücklich. Das modernisierte Bilanzrecht entlastet also und tärkt den Mittelstand. Es sichert eine den International inancial Reporting Standards (IFRS) gleichwertige, ber kostengünstigere und einfachere handelsrechtliche echnungslegung. Was für mich besonders hohe Priori- ät hat, ist, dass die Funktion des handelsrechtlichen Jah- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 190. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 20597 (A) (C) (B) ) resabschlusses als Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung unberührt bleibt. Risiken durch Zweckgesellschaften werden durch die auf Ihrer Homepage zum Beispiel den Erzieher in Kin- dergärten, aber auch Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt. Mir stellt verschärfte Pflicht zur Aufstellung eines Konzernab- schlusses transparent. Dies ist besonders wichtig in Zei- ten der aktuellen, internationalen Finanzkrise. Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset- zes sieht erhebliche Erleichterungen für viele Unterneh- men vor. Einzelkaufleute, die mit ihrem Betrieb be- stimmte Schwellenwerte nicht übersteigen, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzie- rungspflicht sowie der Pflicht zur Aufstellung eines Jah- resabschlusses sogar ganz befreit. Dank der Anhebung der Schwellenwerte können künftig mehr kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften als bisher die größen- abhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung, Prü- fung und Offenlegung des Jahresabschlusses in An- spruch nehmen. Wieder treiben wir den Bürokratieabbau voran. Ich denke, wir und unsere Unternehmen können zufrieden mit dem Ergebnis sein. In einer Anhörung werden wir noch weitere Details klären können. Zum Schluss noch ein Thema, das Frau Ministerin Zypries anscheint so gut gefallen hat, dass sie es gleich von den Bayern übernommen hat und nun als eigene Idee einzubringen versucht: Fünftens: Eine Initiative zur Erweiterung des Füh- rungszeugnisses. Bayern hat bereits im März dieses Jah- res einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Nach diesem Entwurf sollen auch Verurteilungen wegen „leichterer“ Sexualdelikte, namentlich wegen Verbrei- tung, Erwerb, Besitz kinderpornografischer Schriften, § 184 b StGB, und wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, § 171 StGB, und Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 225 StGB, immer ins Führungs- zeugnis aufgenommen werden. Derzeit werden Verurtei- lungen wegen dieser Straftaten nur dann aufgenommen, wenn die Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Wochen er- folgt. Somit tauchen diese Verurteilungen nach gelten- dem Recht in den einem privaten Arbeitgeber von dem Betroffenen vorzulegenden Privatführungszeugnissen sowie in den einem öffentlicher Arbeitgeber zuzuleiten- den Behördenführungszeugnis nicht auf. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf Bayerns unver- ändert beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung, das BMJ, hat in ihrer Stellung- nahme den Ansatz des Bundesrats, Bayerns, kritisiert und eigene Vorschläge angekündigt. Einer Ihrer Kritik- punkte ist, dass der Bundesrat die obengenannten Verur- teilungen generell in alle Führungszeugnisse aufnehmen will, also auch für – aus Ihrer Sicht, Frau Ministerin – „nicht schutzwürdige Bereiche“. Stattdessen wollen Sie einen „zielgenauen“ Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen. Wenn es nach Ihnen geht, soll nur bei kinder- und jugendnahen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis ausge- schrieben werden. Sie nennen in Ihrer Pressemitteilung s h K d S ü b A v z K a B s w m l b (D ich die Frage: Wo fangen solche Tätigkeiten an, und wo ören sie auf? Was ist mit der Reinigungskraft, dem och, dem Gärtner oder dem Schülerlotsen? Muss man ie alle aufzählen? Was ist, wenn man einen vergisst? ollte man die Entscheidung nicht dem Arbeitgeber berlassen? Darüber wird noch zu reden sein. Joachim Stünker (SPD): Herausragende Gesetzge- ungsvorhaben in dieser Legislaturperiode: – Stalking – Unterhaltsrecht – Urheberrecht – Versicherungsvertragsrecht – GmbH-Recht – Novellierung des großen Lauschangriffes – Novellierung der Telefonüberwachung – Vorratsdatenspeicherung – Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens. Im Koalitionsvertrag vereinbart und mit Erfolg zum bschluss gebracht. Vor dem Abschluss stehende weitere Gesetzgebungs- orhaben: – Neuregelung des Versorgungsausgleichs – Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung und Verbesserung des Verbraucherschutzes – Modernisierung des Bilanzrechts – TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – Fahrgastrechte der Bahnkunden Auch diese Gesetzgebungsvorhaben werden wir bis um Frühjahr nächsten Jahres abgeschlossen haben. Die oalition hat damit in der Rechtspolitik überzeugend ge- rbeitet. Es bleiben unerledigt: – Regelungen zur Verständigung im Strafprozess (Deal) – Kronzeugenregelung Beide Regelungen scheitern leider am Widerstand des undesministers des Innern, der in dieser Frage offen- ichtlich nicht gut beraten ist. Denn mit dem Gesetzent- urf zu „Verständigung im Strafprozess“ schaffen wir ehr Rechtssicherheit und „ein Mehr“ an Rechtsstaat- ichkeit. Ich gebe nicht auf: „Der Minister sollte sich esserer Einsicht nicht länger verschließen.“ 190. Sitzung Berlin, Donnerstag, den 27. November 2008 Inhalt: Redetext Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4

Rede von Frank Spieth
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DIE LINKE.)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DIE LINKE.)

(Beifall bei der LINKEN)





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