Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18171
        (A) )
        (B) )
        Welche Bundeseinrichtungen wurden in der laufenden
        Wahlperiode in den östlichen Bundesländern neu angesiedelt,Seib, Marion CDU/CSU 25.06.2008
        des Parl. Staatssekretärs Peter Altmaier auf die Frage des
        Abgeordneten Manfred Kolbe (CDU/CSU) (Drucksa-
        che 16/9683, Frage 3):
        Schily, Otto SPD 25.06.2008
        Dr. Schui, Herbert DIE LINKE 25.06.2008
        Anlage 1
        Liste der entschuldigt
        *
        A
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        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Aigner, Ilse CDU/CSU 25.06.2008
        Andres, Gerd SPD 25.06.2008
        Barnett, Doris SPD 25.06.2008*
        Bodewig, Kurt SPD 25.06.2008
        Brüning, Monika CDU/CSU 25.06.2008
        Deittert, Hubert CDU/CSU 25.06.2008*
        Dörmann, Martin SPD 25.06.2008
        Fischer (Karlsruhe-
        Land), Axel E.
        CDU/CSU 25.06.2008*
        Gerster, Martin SPD 25.06.2008
        Golze, Diana DIE LINKE 25.06.2008
        Hänsel, Heike DIE LINKE 25.06.2008
        Haibach, Holger CDU/CSU 25.06.2008*
        Hintze, Peter CDU/CSU 25.06.2008
        Dr. Höll, Barbara DIE LINKE 25.06.2008
        Hörster, Joachim CDU/CSU 25.06.2008*
        Ibrügger, Lothar SPD 25.06.2008
        Dr. Keskin, Hakki DIE LINKE 25.06.2008*
        Korte, Jan DIE LINKE 25.06.2008
        Lips, Patricia CDU/CSU 25.06.2008
        Merz, Friedrich CDU/CSU 25.06.2008
        Müntefering, Franz SPD 25.06.2008
        Nitzsche, Henry fraktionslos 25.06.2008
        Ramelow, Bodo DIE LINKE 25.06.2008
        Roth (Augsburg),
        Claudia
        BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        25.06.2008
        Dr. Scheer, Hermann SPD 25.06.2008
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        en Abgeordneten
        für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
        sammlung des Europarates
        nlage 2
        Antwort
        es Staatsministers Günter Gloser auf die Fragen des
        bgeordneten Wolfgang Gehrcke (DIE LINKE)
        Drucksache 16/9683, Fragen 1 und 2):
        Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Erklä-
        rung des US-Präsidenten George W. Bush während seines Be-
        suches in Deutschland in Bezug auf ein militärisches Vorge-
        hen gegen den Iran: „alle Optionen liegen auf dem Tisch“
        (Spiegel Online vom 11. Juni 2008)?
        Hat die Bundeskanzlerin diesen Vorstellungen des US-
        Präsidenten widersprochen oder akzeptiert die Bundesregie-
        rung, dass die Konzeption der US-Administration auch ein
        militärisches Vorgehen gegen den Iran einschließt?
        u Frage 1:
        Die Bundesregierung setzt sich weiterhin für eine po-
        itische Lösung der Auseinandersetzung um das irani-
        che Atomprogramm ein.
        Auch die Regierungen unserer Partner in den soge-
        annten E3/EU+3 – einschließlich der USA – verfolgen
        ieses Ziel.
        Während seines Besuchs in Deutschland hat US-Prä-
        ident George W. Bush dieses Ziel bekräftigt.
        u Frage 2:
        Die Bundesregierung kann keine vernünftige Alterna-
        ive zu einer politischen Lösung des Atomstreits mit Iran
        rkennen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
        erwiesen.
        nlage 3
        Antwort
        töckel, Rolf SPD 25.06.2008
        r. Tabillion, Rainer SPD 25.06.2008
        r. Tackmann, Kirsten DIE LINKE 25.06.2008
        bgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        18172 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        und welche Ansiedlungen sind noch geplant, wie es gemäß
        dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom Novem-
        ber 2005 in Kapitel III Nr. 10 vorgesehen ist, wonach „neue
        Bundeseinrichtungen in den neuen Bundesländern angesiedelt
        werden sollen“?
        Für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri-
        ums des Innern (BMI) ist anzumerken: Im Zuge der
        Neuorganisation der Bundespolizei werden keine neuen
        Behörden oder Einrichtungen gegründet, sondern bereits
        bestehende – zum Teil unter neuen Behördenbezeich-
        nungen – zusammengefasst. Das neue Bundespolizeiprä-
        sidium mit derzeitigem Sitz in Potsdam vereinigt die bis-
        herigen fünf Bundespolizeipräsidien und die bisherige
        Bundespolizeidirektion; zugleich werden die heutigen
        19 Bundespolizeiämter in zehn Bundespolizeidirektio-
        nen aufgehen. Zur Frage der endgültigen Unterbringung
        des Bundespolizeipräsidiums hat der Haushaltsaus-
        schuss des Deutschen Bundestages in seiner 70. Sitzung
        am 4. Juni 2008 die Erweiterung der Standortsuche auf
        das „Umland von Berlin“ beschlossen.
        Durch Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom
        22. November 2005 wurde mit Beginn der 16. Legisla-
        turperiode das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
        les (BMAS) errichtet; ihm wurden Aufgaben des ehema-
        ligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
        sowie des ehemaligen Bundesministeriums für Gesund-
        heit und Soziale Sicherung übertragen. Das BMAS hat
        seinen ersten Dienstsitz in Berlin und seinen zweiten
        Dienstsitz in Bonn.
        Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernäh-
        rung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
        wurden in der laufenden Legislaturperiode keine Ein-
        richtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung neu er-
        richtet. Es wurde lediglich mit der „Deutschen Biomas-
        seforschungszentrum gemeinnützigen GmbH“ ein neuer
        Zuwendungsempfänger mit Sitz in Leipzig etabliert.
        Die Errichtung weiterer eigenständiger Bundesein-
        richtungen ist darüber hinaus nicht geplant. Es soll aber
        das Bundesinstitut für Risikobewertung – mit Hauptsitz
        in Berlin – in Neuruppin eine neue Abteilung „Sicherheit
        von verbrauchernahen Produkten“ aufbauen; ob der Ein-
        zug in neue Gebäude allerdings noch in dieser Legisla-
        turperiode möglich sein wird, steht noch nicht fest.
        Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wurde
        die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Bun-
        desstiftung Baukultur“ in Potsdam angesiedelt. Das zu
        Grunde liegende „Gesetz zur Errichtung einer Bundes-
        stiftung Baukultur“ ist am 22. Dezember 2006 in Kraft
        getreten.
        Anlage 4
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Peter Altmaier auf die Frage des
        Abgeordneten Manfred Kolbe (CDU/CSU) (Drucksa-
        che 16/9683, Frage 4):
        Welche Bundeseinrichtungen wurden in der laufenden
        Wahlperiode in den westlichen Bundesländern neu angesie-
        delt, und welche Ansiedlungen sind noch geplant?
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        Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
        es Innern (BMI) hat am 2. April 2007 die – per zu-
        runde liegendem Gesetz vom 28. August 2006 errich-
        ete – „Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden
        nd Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (BDBOS)
        hre Tätigkeit in Berlin aufgenommen.
        Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
        er Justiz (BMJ) ist am 1. Januar 2007 das „Bundesamt
        ür Justiz“ (BfJ) gemäß dem vom Deutschen Bundestag
        m 20. Oktober 2006 verabschiedeten „Gesetz zur Er-
        ichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundes-
        mts für Justiz“ in Bonn gegründet worden. Das BfJ hat
        ls Kernbestandteil sämtliche Aufgaben der Dienststelle
        undeszentralregister des Generalbundesanwalts beim
        undesgerichtshof übernommen, die seit dem Regie-
        ungsumzug 1999 ihren Sitz in Bonn hatte. Weiterhin
        ind Aufgaben der Dienststelle Bonn des Bundesminis-
        eriums der Justiz, die nicht ministerieller Natur waren,
        orthin verlagert worden. Das BfJ nimmt also ganz über-
        iegend Aufgaben wahr, die bereits bisher am Standort
        onn angesiedelt waren. Ein Bezug zu der Vereinbarung
        n Punkt III, Nr. 10 des Koalitionsvertrages von CDU,
        SU und SPD vom November 2005 besteht somit nicht.
        Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
        er Finanzen (BMF) ist am 7. März 2006 das „Zollamt
        heinfelden-Autobahn“ errichtet worden.
        Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
        ür Arbeit und Soziales (BMAS) wird auf der Grundlage
        es „Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der land-
        irtschaftlichen Sozialversicherung“ zum 1. Januar 2009
        er „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
        icherung“ als bundesunmittelbare Körperschaft des
        ffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Der
        itz des Spitzenverbandes ist durch die Satzung zu be-
        timmen. Die bisherigen drei Spitzenverbände (Bundes-
        erband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
        undesverband der landwirtschaftlichen Alterskassen,
        undesverband der landwirtschaftlichen Krankenkas-
        en) mit Sitz in Kassel (Hessen) werden durch diese Re-
        elung zu einem einheitlichen Spitzenverband zusam-
        engeschlossen.
        Für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri-
        ms für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
        ind folgende Planungen zu nennen:
        Die Ansiedlung einer Eisenbahnunfalluntersuchungs-
        behörde (EUB) als rechtlich verselbstständigtem Teil
        des heutigen Eisenbahnbundesamtes (EBA) in
        Bonn;
        die Ansiedlung des Bundesaufsichtsamtes für Flug-
        sicherung in Langen/Hessen.
        nlage 5
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage
        er Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
        Drucksache 16/9683, Frage 5):
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18173
        (A) )
        (B) )
        Wie wird die Bundesregierung die Möglichkeiten der
        „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung den Lebensmittelprodu-
        zenten bekannt machen, und welche Haushaltsmittel sollen
        dafür konkret eingesetzt werden?
        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
        schaft und Verbraucherschutz hat anlässlich der Verab-
        schiedung der Vierten Novelle zum Gentechnikgesetz
        den Flyer Das neue Gentechnikrecht 2008 aufgelegt. Er
        informiert in leicht verständlicher Form über die Kern-
        punkte der Gesetzesänderungen, darunter auch die „Ohne-
        Gentechnik“-Kennzeichnung. Darüber hinaus sind auf
        der Internetseite weiterführende Informationen verfüg-
        bar, die fortlaufend aktualisiert werden. Gezielte fachli-
        che Fragen beantwortet das Bundesamt für Verbraucher-
        schutz und Lebensmittelsicherheit.
        Weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Rich-
        tung der Lebensmittelproduzenten sind zwar nicht in
        Form einer Informations„kampagne“, geplant, sie werden
        aber in die allgemeine Informationsarbeit des Ministe-
        riums eingebunden. Es kann im Übrigen davon ausgegan-
        gen werden, dass die Lebensmittelhersteller über die
        Sachlage informiert sind.
        Anlage 6
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Dr. Gerd Müller auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE)
        (Drucksache 16/9683, Frage 6):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
        Aufkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Ener-
        gie- bzw. Saatgutkonzerne in den vergangenen fünf Jahren?
        Über den Ankauf land- und forstwirtschaftlicher Flä-
        chen durch Energie- bzw. Saatgutkonzerne in den ver-
        gangenen fünf Jahren liegen der Bundesregierung keine
        statistischen Erkenntnisse vor. Personenbezogene Daten
        über die berufliche Qualifikation, die wirtschaftliche Be-
        tätigung oder die mit dem Grundstückserwerb verfolgten
        Absichten des Erwerbers werden schon aus Rechtsgrün-
        den nicht statistisch erfasst und veröffentlicht.
        Im Bereich der Privatisierung der ehemaligen Treu-
        handflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwal-
        tungs GmbH (BVVG) haben in den vergangenen fünf
        Jahren Veräußerungen von Flächen an Energie bzw.
        Saatgutkonzerne nicht in nennenswertem Umfang statt-
        gefunden.
        Anlage 7
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Andreas Storm auf die Frage
        der Abgeordneten Cornelia Hirsch (DIE LINKE)
        (Drucksache 16/9683, Frage 7):
        Welche Schritte zur Stärkung des zweiten und dritten Bil-
        dungsweges plant die Bundesregierung in der noch verblei-
        benden Legislaturperiode?
        Die Einrichtung von Möglichkeiten des sogenannten
        zweiten und dritten Bildungsweges, über die Nichtschü-
        ler die mittlere Reife oder das Abitur nachholen können
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        zw. über die ohne formale Hochschulzugangsberechti-
        ung ein Studium aufgenommen werden kann, fällt in
        ie Zuständigkeit der Länder.
        Nichtschülerprüfungen und der Hochschulzugang für
        eruflich Qualifizierte sind Kernelemente einer Bil-
        ungspolitik, welche darauf gerichtet ist, durch Bildung
        ie persönliche Entwicklung und den beruflichen Auf-
        tieg zu fördern und Barrieren an den Schnittstellen un-
        eres Bildungssystems abzubauen.
        Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG),
        em sogenannten Meister-BAföG, fördert die Bundesre-
        ierung den Aufstieg von Absolventen einer Berufsaus-
        ildung hin zum Meister oder zu vergleichbaren Fort-
        ildungsabschlüssen. Wir wollen dieses Instrument
        trukturell weiterentwickeln und den Kreis jener, die an-
        pruchsberechtigt sind, erweitern.
        Die Bundesregierung wird darüber hinaus Aufstiegs-
        tipendien einrichten, um finanzielle Anreize für diejeni-
        en zu setzen, die ihre Berufsausbildung erfolgreich ab-
        eschlossen haben und nun ein Hochschulstudium
        ntreten.
        Die Bundesregierung hält es für erforderlich, darüber
        inaus den Weg ins Studium für beruflich Qualifizierte
        eutlich zu erleichtern. Der Innovationskreis Berufliche
        ildung hat für transparentere Regelungen zur Hoch-
        chulzugangsberechtigung bereits einen wichtigen An-
        toß gegeben. Hinzukommen muss aber die Anrechnung
        eruflich erworbener Kompetenzen auf ein einschlägi-
        es Hochschulstudium. Durch die vom Bundesministe-
        ium für Bildung und Forschung geförderten regionalen
        ntwicklungsprojekte sind hierfür wichtige Grundlagen
        eschaffen worden.
        Beide Themen, die Hochschulzugangberechtigung für
        eruflich Qualifizierte und die Anrechnung vorhandener
        ompetenzen, werden auf dem für den Herbst geplanten
        ipfeltreffen der Regierungschefs von Bund und Län-
        ern einen hohen Stellenwert einnehmen.
        nlage 8
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Andreas Storm auf die Frage
        er Abgeordneten Cornelia Hirsch (DIE LINKE)
        Drucksache 16/9683, Frage 8):
        Inwieweit hält es die Bundesregierung für rechtlich mög-
        lich und für politisch erforderlich, nicht nur den Rechtsan-
        spruch auf einen Hauptschulabschluss wie zurzeit öffentlich
        diskutiert, sondern angesichts der schlechten Chancen von
        Hauptschülerinnen und Hauptschülern auf einen qualifizierten
        Ausbildungsplatz mindestens den Rechtsanspruch auf einen
        mittleren Schulabschluss über die Arbeitsmarktpolitik bun-
        desweit zu verankern?
        Die Bundesregierung hält einen Rechtsanspruch auf
        inen Schulabschluss weder für rechtlich möglich noch
        ür bildungspolitisch richtig (vergleiche auch die Ant-
        ort der Bundesregierung auf Ihre Kleine Anfrage zu
        Planungen der Bundesregierung zur Verankerung des
        echtsanspruchs auf einen Hauptschulabschluss in der
        rbeitsmarktpolitik“ vom 21. Mai 2008). Diese Aussage
        18174 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        bezieht sich generell auf einen Schulabschluss, also so-
        wohl auf einen Hauptschulabschluss wie auch einen
        Realschulabschluss. Ein Schulabschluss muss durch die
        Erfüllung bestimmter Anforderungen erworben werden.
        Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Vergabe von
        Schulabschlüssen in der Zuständigkeit der Bundeslän-
        der.
        Für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsge-
        setz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbil-
        dungsberufen wird nach geltendem Recht kein bestimm-
        ter Schulabschluss vorausgesetzt. Heute werden circa
        ein Viertel aller Ausbildungsverträge mit Absolventen
        von Hauptschulen geschlossen. Jugendliche mit diesem
        Schulabschluss haben offenbar bei vielen ausbildenden
        Betrieben eine gute Chance. Ein mittlerer Schulab-
        schluss ist deshalb keineswegs erforderlich für eine qua-
        lifizierte Berufsausbildung.
        Anlage 9
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage
        des Abgeordneten Jürgen Trittin (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 9):
        Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorgang, dass das
        Landesbergamt Niedersachsen seit 1997 wusste, dass im For-
        schungsendlager Asse Radioaktivität in die Salzlauge ein-
        dringt und diese von dem Helmholtz-Zentrum als Betreiber
        abgepumpt wurde, und was gedenkt die Bundesregierung an-
        gesichts dieser Information zu tun?
        In der Schachtanlage Asse werden seit 1988 Laugen-
        zutrittstellen auf der 750-m-Sohle auf Radioaktivität be-
        probt. Diese Beprobungen und die dabei gemessenen
        Überschreitungen der Freigrenzen wurden der Genehmi-
        gungsbehörde, dem niedersächsischen Landesamt für
        Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) durch den Be-
        treiber mitgeteilt. Gleiches gilt für die Verbringung der
        Laugen ab 2005 in den sogenannten Tiefenaufschluss.
        Diese Verbringung war aus Sicht des Betreibers erfor-
        derlich, um aus Gründen des Strahlenschutzes eine poten-
        zielle Gefährdung der Bergleute in der Schachtanlage
        auszuschließen. Nach den Erkenntnissen der Bundesre-
        gierung hat es das LBEG versäumt, das niedersächsische
        Umweltministerium (NMU) als Aufsichtsbehörde recht-
        zeitig zu informieren und eine ausreichende strahlen-
        schutzrechtliche Genehmigungsgrundlage für die Ver-
        bringung der Laugen in den Tiefenaufschluss sicher zu
        stellen. Das BMU hat das niedersächsische Umweltmi-
        nisterium in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde
        dazu aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die ent-
        sprechenden strahlenschutzrechtlichen Grundlagen für
        den Betrieb der Asse geschaffen werden.
        Anlage 10
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage
        des Abgeordneten Jürgen Trittin (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 10):
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        Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Lan-
        desumweltamt – das seit September 2007 von der Pumppraxis
        wusste – nicht in der Lage ist, den Betreiber zu kontrollieren,
        und wird nun die Ankündigung des Bundesministers für Um-
        welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Sigmar Gabriel, um-
        gesetzt, dass nach dem Atomgesetz die Bundesaufsicht einge-
        schaltet wird?
        Am 19. Juni 2008 hat ein bundesaufsichtliches Ge-
        präch zwischen dem niedersächsischen Umweltministe-
        ium und dem Bundesumweltministerium unter Beteili-
        ung des Landesbergamtes und in Anwesenheit eines
        ertreters des Bundesministeriums für Bildung und For-
        chung zur Aufklärung der aktuellen fachlichen und
        uristischen Sachverhalte stattgefunden. Es bestand
        inigkeit darüber, dass die strahlenschutzrechtliche Ge-
        ehmigungslage für die Asse nicht ausreichend ist.
        Darüber hinaus wurde als Ergebnis des bundesauf-
        ichtlichen Gespräches festgelegt, dass das niedersächsi-
        che Umweltministerium zur lückenlosen Aufklärung al-
        er Sachverhalte einen Bericht erstellen wird. Ausgehend
        on der Feststellung des in die Schachtanlage Asse II
        ingelagerten radioaktiven Inventars wird dieser Bericht
        uch sämtliche derzeit bestehende rechtliche Grundlagen
        es Betriebes in der Anlage erfassen und bewerten sowie
        en Umgang mit radioaktiven Stoffen im Grubenge-
        äude dokumentieren.
        Die Bundesregierung und insbesondere das Bundesum-
        eltministerium in seiner Eigenschaft als atomrechtliche
        ufsichtsbehörde werden diese Sachverhaltsaufklärung
        nd die sich daraus ergebenden Konsequenzen intensiv
        egleiten und prüfen und gegebenenfalls entsprechende
        chritte und Maßnahmen ableiten, welche auch die Ge-
        ehmigung durch das LBEG und die Aufsicht des NMU
        etreffen können.
        Mittlerweile hat das NMU den sofortigen Stopp des
        erbringens der kontaminierten Salzlösungen sowie die
        bstimmung aller Entscheidungen des LBEG bezüglich
        er Asse beim NMU angeordnet. Darüber hinaus hat das
        MU die Optimierung der Fachaufsicht durch Einfüh-
        ung eines Qualitätsmanagements beim LBEG zugesagt.
        nlage 11
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage
        er Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        IE GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 11):
        Wie beurteilt die Bundesregierung die Genehmigung
        durch das Bergamt Clausthal-Zellerfeld, wonach das Verbrin-
        gen der eintretenden und zum Teil kontaminierten Lauge auf
        die unterste Ebene des Bergwerks Asse II zugelassen wurde?
        Die Bundesregierung sieht in dem geschilderten
        achverhalt einen Verstoß gegen das Strahlenschutz-
        echt, da mit radioaktiven Stoffen umgegangen wurde,
        hne dass entsprechende strahlenschutzrechtliche Ge-
        ehmigungen vorlagen. BMU hat NMU im Rahmen des
        undesaufsichtlichen Gesprächs am 19. Juni 2008 dazu
        ufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die entspre-
        henden strahlenschutzrechtlichen Grundlagen für den
        etrieb der Asse geschaffen werden.
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18175
        (A) )
        (B) )
        Anlage 12
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage
        der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 12):
        Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das ver-
        strahlte Material ungeschützt im Bergwerk Asse II verbleiben
        soll, oder kann es von dort wieder geborgen werden?
        Die Bundesregierung prüft im Rahmen des Optionen-
        vergleichs derzeit die Möglichkeit der Rückholung der
        Abfälle – insbesondere der mittelradioaktiven Abfälle.
        Oberste Priorität haben dabei die Sicherheit sowohl für
        das Betriebspersonal als auch für Mensch und Umwelt in
        der Umgebung der Schachtanlage.
        Anlage 13
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Fragen
        der Abgeordneten Dr. Thea Dückert (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Fragen 13 und 14):
        Kann die Bundesregierung ausschließen, dass mit dem
        Bau von Strömungsbarrieren Fakten geschaffen werden, die
        eine Rückholung der radioaktiven Fässer erschweren oder gar
        unmöglich machen?
        Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag von Mit-
        gliedern des niedersächsischen Landtages, einen Baustopp in
        der Asse zu verfügen, um die Möglichkeit zur Rückholung
        der Atommüllfässer nicht zu verbauen?
        Zu Frage 13:
        Die Bundesregierung kann aus heutiger Sicht aus-
        schließen, dass mit dem Bau von Strömungsbarrieren
        Fakten geschaffen werden, die eine Rückholung der ra-
        dioaktiven Fässer erschweren oder eine Umsetzung al-
        ternativer Schließungskonzepte unmöglich machen, da
        ein Rückbau der Strömungsbarrieren jederzeit möglich
        ist.
        Zu Frage 14:
        Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die
        Verfügung eines Baustopps eine zielführende Maß-
        nahme ist. Solange keine geprüften und bewerteten Al-
        ternativen zu dem derzeitigen Schließungskonzept vor-
        liegen, müssen alle Voraussetzungen geschaffen werden,
        damit dieses Konzept noch rechtzeitig umgesetzt werden
        kann, bevor die Standsicherheit des Grubengebäudes ge-
        gebenenfalls nicht mehr gegeben ist.
        Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 13.
        Anlage 14
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Frage
        der Abgeordneten Nicole Maisch (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 15):
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        Zieht die Bundesregierung in Betracht, dass Einzugsge-
        biete von Wasserwerken im Großraum Braunschweig bei der
        Durchführung des Flutungskonzepts von Asse II von radio-
        aktiver Verseuchung bedroht sind, und welche Wasserwerke
        könnte dieses Szenario umfassen?
        Das vom Betreiber der Schachtanlage Asse (Helmholtz-
        entrum München) vorgelegte Schließungskonzept ist
        ur genehmigungsfähig, wenn Kontaminationen des
        rundwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge-
        chlossen werden können. Das LBEG prüft derzeit in
        usammenarbeit mit dem NMU, ob das vom Betreiber
        orgelegte Schließungskonzept diese Anforderung er-
        üllt. Durch die Umgebungsüberwachung ist aber nach-
        ewiesen, dass in der Umgebung der Asse bislang keine
        ontaminationen aufgetreten sind. Hierzu wurden und
        erden Proben von Boden und Grundwasser entnom-
        en sowie die Abluft der Schachtanlage überwacht. Vor
        iesem Hintergrund geht die Bundesregierung derzeit
        icht davon aus, dass eine Gefährdung der Wasserwerke
        m Großraum Braunschweig besteht.
        nlage 15
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Fragen
        er Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE
        RÜNEN) (Drucksache 16/9683, Fragen 16 und 17):
        Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der
        Betreiber des Forschungsendlagers Asse II bei Wolfenbüttel
        – entgegen seiner mehrfachen öffentlichen Verlautbarungen –
        keine Alternativen zum Flutungskonzept tiefergehend geprüft
        hat?
        Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass hier für ei-
        nen Optionenvergleich eine vertiefende Untersuchung zur
        Rückholung aller radioaktiven Abfälle mit den radiologischen
        Konsequenzen verschiedener Varianten einschließlich einer
        maschinellen und ferngesteuerten Variante anzustellen ist?
        u Frage 16:
        Der Betreiber hat Alternativen zum Konzept der ab-
        chließenden Verfüllung der Schachtanlage mit Schutz-
        luid geprüft und diese in einem Herleitungsbericht dar-
        elegt. Dennoch hat die Bundesregierung es für
        rforderlich gehalten, weitergehende und tiefere Prüfun-
        en von Optionen durchzuführen Eine Bewertung des
        erleitungsberichtes und der darin geprüften Alterna-
        iven wird deshalb durch unabhängige Experten in der
        urch BMBF und BMU eingerichteten Arbeitsgruppe
        ptionenvergleich vorgenommen. Ein abschließender
        ericht dieser Arbeitsgruppe zur umfassenden Bewer-
        ung alternativer Schließungskonzepte wird voraussicht-
        ich Ende Oktober vorliegen.
        u Frage 17:
        Die Rückholung insbesondere der mittelradioaktiven
        bfälle ist Gegenstand der Arbeiten der AG Optionen-
        ergleich. Derzeit wird im Auftrag des Bundesamtes für
        trahlenschutz eine entsprechende Studie erstellt, die
        icht nur die Rückholung im Allgemeinen, sondern auch
        nterschiedliche Varianten hierfür prüft.
        18176 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        Anlage 16
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Thomas Rachel auf die Fragen
        des Abgeordneten Winfried Hermann (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Fragen 18 und 19):
        Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der
        Betreiber des Forschungsendlagers Asse II weder die Öffent-
        lichkeit noch das niedersächsische Umweltministerium infor-
        miert hat, dass er bei der Beprobung der Laugenzuflüsse
        mehrfach stark erhöhte Strahlenwerte festgestellt hat?
        Wie beurteilt die Bundesregierung die Zuverlässigkeit des
        Betreibers des Forschungsendlagers Asse II im Angesicht der
        Verbringung radioaktiver Substanzen ohne Transportgeneh-
        migung durch das Bundesamt für Strahlenschutz?
        Zu Frage 18:
        In der Schachtanlage Asse werden seit 1988 Laugen-
        zutrittstellen auf der 750-m-Sohle auf Radioaktivität be-
        probt. Diese Beprobungen und die dabei gemessenen
        Überschreitungen der Freigrenzen wurden der Genehmi-
        gungsbehörde, dem niedersächsischen Landesamt für
        Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) durch den Be-
        treiber mitgeteilt. Es wäre Aufgabe des LBEG gewesen,
        die zuständige Aufsichtsbehörde – das NMU – hierüber
        in Kenntnis zu setzen, da das NMU nicht unmittelbarer
        Ansprechpartner des Betreibers ist. Allerdings ist einzu-
        räumen, dass der Betreiber im Sinne der Schaffung von
        Transparenz und Glaubwürdigkeit sowohl die Öffent-
        lichkeit als auch die Aufsichtsbehörde hätte informieren
        können.
        Zu Frage 19:
        Im Rahmen des bundesaufsichtlichen Gesprächs am
        19. Juni 2008 wurde vereinbart, dass das NMU einen
        Bericht zur lückenlosen Aufklärung der aktuellen Sach-
        verhalte vorlegen wird. Dabei wird auch die Zuverläs-
        sigkeit des Betreibers eine Rolle spielen.
        Anlage 17
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Fragen
        des Abgeordneten Jürgen Koppelin (FDP) (Drucksache
        16/9683, Fragen 24 und 25):
        Welche Gründe hatte die Bundesregierung, auf meine
        schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 16/9554 vom
        30. Mai 2008 in ihrer Antwort überhaupt nicht einzugehen,
        und warum gibt es weiterhin auch keinen Bezug der Antwort
        auf meine Frage?
        Welche finanziellen Einlagen von Institutionen des Bun-
        des (mit mittelbaren und unmittelbaren Bundesbeteiligungen)
        in jedweder Rechtsform gab es in den Jahren 2006, 2007 und
        2008 bei der IKB Deutsche Industriebank AG?
        Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die von
        Ihnen erfragten Informationen aus rechtlichen Gründen
        nicht durch die Bundesregierung bekannt gemacht wer-
        den können. Es obliegt den Unternehmen, gegebenen-
        falls etwaige Angaben publik zu machen, da nur diese
        umfassend einschätzen können, inwiefern das Recht des
        Unternehmens auf Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
        geheimnissen sowie Rechte Dritter einer Veröffentli-
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        hung entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Unterrich-
        ung des Deutschen Bundestages über alle Fragen des
        chuldenwesens im parlamentarischen Gremium nach
        3 BSchuWG.
        nlage 18
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Frage
        es Abgeordneten Carl-Ludwig (FDP) (Drucksache
        6/9683, Frage 28):
        Ist es zutreffend, dass die Bundesrepublik Deutschland –
        Finanzagentur GmbH am Montag, dem 30. Juni 2007, nach
        dem Schnüren des ersten „Rettungspaketes“ für die IKB die
        bestehende Kreditlinie für die IKB nicht nur verlängert, son-
        dern auch auf 500 Millionen Euro erhöht hat?
        Das ist nicht zutreffend. Das angesprochene Limit für
        nbesicherte Geldanlagen der Finanzagentur bei der IKB
        nicht „Kreditlinie“ – wurde von der Finanzagentur zu-
        etzt im Monat Mai 2007 mit Wirkung ab Juni 2007 neu
        erechnet bzw. erhöht. Es ist am 30. Juli 2007 nicht ver-
        ndert worden.
        nlage 19
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Frage
        es Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele (FDP) (Druck-
        ache 16/9683, Frage 29):
        War sichergestellt, und wenn ja, wodurch, dass diese Kre-
        ditlinie über die gesamte Laufzeit zu 100 Prozent abgesichert
        war?
        Das Limit für unbesicherte Geldanlagen der Finanz-
        gentur bei der IKB – nicht „Kreditlinie“ – galt für unbe-
        icherte Geldmarktgeschäfte. Geldmarktgeschäfte, für
        ie Sicherheiten (Bundeswertpapiere, Pfandbriefe und
        hnliches) gestellt werden, fallen nicht unter dieses Li-
        it.
        Das Limit für unbesicherte Geldanlagen der Finanz-
        gentur bei der IKB wurde unter anderem mit Blick auf
        ie Mitgliedschaft des Instituts im Einlagensicherungs-
        onds des Bundesverbandes deutscher Banken bestimmt.
        er Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
        eutscher Banken sichert „Verbindlichkeiten gegenüber
        unden“ und damit auch Forderungen der öffentlichen
        and.
        nlage 20
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Frage
        es Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/
        IE GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 30):
        War der Kredit über 500 Millionen Euro, den die Finanz-
        agentur GmbH der IKB gewährte, vollständig oder teilweise
        besichert?
        Bei der von Ihnen genannten Transaktion handelt es
        ich um ein unbesichertes Geldmarktgeschäft. Geld-
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18177
        (A) )
        (B) )
        marktgeschäfte, für die Sicherheiten (Bundeswertpa-
        piere, Pfandbriefe und Ähnliches) gestellt werden, fallen
        nicht unter die Kontrahentenlimite der Finanzagentur.
        Das Limit für unbesicherte Geldanlagen der Finanz-
        agentur bei der IKB wurde unter anderem mit Blick auf
        die Mitgliedschaft des Instituts im Einlagensicherungs-
        fonds des Bundesverbandes deutscher Banken bestimmt.
        Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deut-
        scher Banken sichert „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-
        den“ und damit auch Forderungen der öffentlichen
        Hand.
        Anlage 21
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Frage
        der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
        (Drucksache 16/9683, Frage 31):
        In welchen Bereichen gibt es Aufzeichnungen über die
        Höhe der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, und warum gibt
        es diese in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei den
        Mehrwertsteuereinnahmen auf Kraftstoffe) nicht?
        Die Einnahmen aus der Umsatzsteuer – auch Mehr-
        wertsteuer – werden im Rahmen einer seit 1996 jährlich
        durchgeführten Bundesstatistik nach der Klassifikation
        der Wirtschaftszweige veröffentlicht. Diese Umsatzsteuer-
        statistik weist die Höhe ausgeführter Lieferungen und
        sonstiger Leistungen gegliedert nach den Gewerbekenn-
        ziffern des leistenden Unternehmers aus. Eine Differen-
        zierung nach einzelnen Lieferungen oder Produkten und
        sonstigen Leistungen bzw. eine Zuordnung von leisten-
        dem Unternehmer zu erbrachter Leistung ist aufgrund
        der bei den Unternehmern erhobenen Daten nicht mög-
        lich. Somit ist eine verlässliche Einzeldarstellung des
        Steueraufkommens für bestimmte Umsätze mit Gegen-
        ständen und sonstigen Leistungen nicht möglich. Davon
        betroffen sind unter anderem auch die Umsatzsteuerein-
        nahmen auf Kraftstoffe. Die Angaben zum Umsatz der
        Tankstellen beinhalten unter anderem auch deren Um-
        sätze mit Nahrungsmitteln, Getränken, Tabakwaren, fes-
        ten Brennstoffe, Büchern, Zeitschriften, Zeitungen,
        Schreibwaren und Bürobedarf.
        Für Quantifizierungen im Umsatzsteuerbereich wer-
        den weitere statistische Materialien wie zum Beispiel die
        Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, die Einkommens-
        und Verbrauchsstichprobe bis hin zu Verbandsangaben
        der Interessenvertretungen bestimmter Wirtschaftsberei-
        che hinzugezogen. Damit basieren tiefergehende Aussa-
        gen zu Steuereinnahmen auf sachkundigen Schätzungen.
        Anlage 22
        Antwort
        der Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Fragen
        der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
        (Drucksache 16/9683, Fragen 32 und 33):
        Wie haben sich Anzahl der Streitfälle und Umfang des Ver-
        waltungsaufwandes bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit
        für das häusliche Arbeitszimmer nach dessen Einschränkung
        durch das Steueränderungsgesetz 2007 und insbesondere durch
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        die Handhabungsvorschriften des Bundesministeriums der
        Finanzen im Vergleich zu vorher entwickelt, und wie zielfüh-
        rend hat sich diese Einschränkung hinsichtlich der Verwal-
        tungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
        erwiesen?
        Wie sieht die Bundesregierung das objektive Nettoprinzip
        bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit für das häusliche Ar-
        beitszimmer bei der geltenden Regelung gewahrt, wenn der
        Arbeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liegt und
        trotzdem zugleich der Betrieb eines Arbeitszimmers eine vom
        Berufsverband und/oder von anderen Sachverständigen aner-
        kannte sachliche Notwendigkeit für die Sicherung des Ge-
        schäftsablaufes bzw. zur Ausübung des Berufs darstellt?
        u Frage 32:
        Die Gesetzesänderung hat zu einer erheblichen Ver-
        infachung des Besteuerungsverfahrens geführt, denn
        ie bisher notwendige Abgrenzung zwischen dem häus-
        ichen Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt und der
        ur beschränkten betrieblichen oder beruflichen Abgren-
        ung ist entfallen. Statistische Angaben über die Anzahl
        er Streitfälle können schon deswegen nicht vorliegen,
        eil die Veranlagungen für den Veranlagungszeitraum
        007 noch nicht abgeschlossen sind.
        u Frage 33:
        Das objektive Nettoprinzip wird durch die Abzugsbe-
        chränkung nicht verletzt, denn bei den Aufwendungen
        ür das häusliche Arbeitszimmer handelt es sich um Auf-
        endungen, die die private Lebensführung berühren,
        eil das häusliche Arbeitszimmer begriffsnotwendig in
        ie eigengenutzte Wohnung des Steuerpflichtigen inte-
        riert ist. Verfassungsrechtliche Zweifel hieran hat das
        inanzgericht Brandenburg verneint (Beschluss vom
        . November 2007, 13 V 13146/07).
        nlage 23
        Antwort
        er Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl auf die Frage
        er Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch (DIE LINKE)
        Drucksache 16/9683, Frage 34):
        Wie haben sich die Gehälter der Vorstände der zehn größ-
        ten Unternehmen (bezogen auf die Höhe des Nennkapitals),
        an denen der Bund unmittelbar beteiligt ist, in den letzten fünf
        Jahren entwickelt (bitte Angaben in absoluten Zahlen)?
        Die zehn größten Unternehmen, an denen der Bund
        nmittelbar beteiligt ist, sind – bezogen auf das Nennka-
        ital zum 31. Dezember 2006 – die Deutsche Telekom
        G, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
        ahn AG, die Flughafen München GmbH, die DFS Deut-
        che Flugsicherung GmbH, die TLG IMMOBILIEN
        mbH, die Internationale Mosel-Gesellschaft mbH, die
        uisburger Hafen AG, die Deutsche Gesellschaft für
        echnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH und die BWI
        nformationstechnik GmbH.
        Die Entwicklung der Gehälter und Bonuszahlungen
        er Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaften
        zw. der Geschäftsführer der Gesellschaften mit be-
        chränkter Haftung kann überwiegend den Geschäftsbe-
        ichten bzw. dem Beteiligungsbericht entnommen wer-
        en.
        18178 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        In einzelnen Fällen wird unter Bezugnahme auf § 286
        Abs. 4 HGB auf die Angabe der Gesamtbezüge verzich-
        tet, so aktuell bei der Duisburger Hafen AG.
        Anlage 24
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hartmut Schauerte auf die
        Frage der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann (DIE
        LINKE) (Drucksache 16/9683, Frage 36):
        Wie bewertet die Bundesregierung die Schließung des na-
        hezu gesamten eigenen Filialnetzes der Deutschen Post AG
        sowie dessen Umwandlung in private Agenturen hinsichtlich
        der gesetzlich vorgeschriebenen Angebotsdichte von Post-
        dienstleistungen, des Service und des Erhalts sozialversiche-
        rungspflichtiger Beschäftigung?
        Der Gewährleistungsauftrag nach Art. 87 f Grundge-
        setz zur Sicherstellung einer postalischen Grundversor-
        gung besteht unabhängig von der Postmarktöffnung zum
        l. Januar 2008 und der ausgelaufenen Universaldienstver-
        pflichtung der Deutschen Post AG fort. So auch die
        konkreten Regelungen der Post-Universaldienstleis-
        tungsverordnung (PUDLV). Danach müssen zum Bei-
        spiel weiterhin bundesweit mindestens 12 000 Poststellen
        nach entfernungs-, flächen- und einwohneranzahlbezoge-
        nen Kriterien bereitgestellt werden.
        Ausgelaufen ist lediglich die in der PUDLV bis zum
        31. Dezember 2007 befristete und an den Monopolzeit-
        raum gekoppelte Regelung, wonach mindestens 5 000 der
        12 000 bereitzustellenden Poststellen mit unternehmens-
        eigenem Personal zu betreiben waren. Die Postdienstun-
        ternehmen sind nunmehr in der Wahl der Vertriebsform
        einer Poststelle frei. Die in der PUDLV definierten Uni-
        versaldienstleistungen und Qualitätsmerkmale müssen
        jedoch weiterhin vollständig sowohl in den eigen- wie
        auch partnerbetriebenen Poststellen angeboten bzw. ein-
        gehalten werden.
        Eine Einschränkung des Dienstleistungsumfangs und
        des Service im Sinne der PUDLV wird es also trotz der
        betrieblichen Umwandlungsmaßnahmen im Filialnetz
        der Deutschen Post AG nicht geben.
        Die Einhaltung der postalischen Mindestvorgaben
        wird weiterhin durch die Bundesnetzagentur für Elektri-
        zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
        überprüft. Bei Feststellung etwaiger Defizite im Sinne
        der PUDLV hat die Behörde nach dem Postgesetz be-
        stimmte Eingriffsmöglichkeiten. Die Deutsche Post AG
        hat jedoch mehrmals öffentlich und auch direkt gegen-
        über dem Bund versichert, die bisherige Größenordnung
        ihres Filialnetzes beibehalten und den Universaldienst
        vollumfänglich erbringen zu wollen.
        Zu den von den betrieblichen Umstrukturierungsmaß-
        nahmen betroffenen Beschäftigten hat die Deutsche Post
        AG mitgeteilt, dass diese zwar nicht mehr in den bisheri-
        gen Filialen, jedoch weiterhin gemäß Tarifvertrag und
        damit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeits-
        verhältnis im Konzern weiterbeschäftigt werden. Die
        Weiterbeschäftigung solle vorrangig im Briefbereich er-
        folgen, daneben werde die Möglichkeit auf Tätigkeiten
        in Postbank-Finanzcentern und für andere freie Stellen
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        röffnet. Betriebsbedingte Kündigungen seien auch mit
        lick auf den bis 2011 verlängerten Beschäftigungspakt
        usgeschlossen.
        nlage 25
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Hartmut Schauerte auf die Fra-
        en der Abgeordneten Sabine Zimmermann (DIE
        INKE) (Drucksache 16/9683, Fragen 37 und 38):
        Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
        Entwicklung der Arbeitsplätze im Bereich der 12 000 statio-
        nären Einrichtungen, in denen Verträge über Briefbeförde-
        rungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden kön-
        nen und müssen, hinsichtlich Anzahl, tariflicher Entlohnung,
        Arbeitszeit infolge der Schließung der Filialen der Deutschen
        Post AG und der Übertragung der Erbringung entsprechender
        Dienstleistungen auf private Agenturen bzw. Partnerfilialen,
        und wäre es nicht notwendig, in der Post-Universaldienstleis-
        tungsverordnung neben einer Mindestzahl der stationären
        Einrichtungen auch soziale Mindestkriterien für die dort vor-
        handenen Beschäftigungsverhältnisse festzuschreiben?
        Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den im
        Zusammenhang mit der Auslagerung von Filialen der Deut-
        schen Post AG geäußerten Bedenken des Deutschen Verban-
        des für Post, Informationstechnologie und Telekommunika-
        tion e. V. (DVPT), dass die Mitarbeiter in privaten Filialen nur
        unzureichend angelernt würden, es dort weniger Schalter
        gäbe, außerdem viele der neu gegründeten sogenannten Post-
        Points nur ein eingeschränktes Angebot an Dienstleistungen
        bereitstellen und sich der Service und die Beratung für die
        Postkunden durch die Auslagerung also verschlechtern
        würde, und wäre eine Aufnahme von zusätzlichen Qualitäts-
        kriterien – neben dem Umfang der anzubietenden Leistungen –
        in den Universaldienst vor diesem Hintergrund aus Sicht der
        Bundesregierung sinnvoll?
        u Frage 37:
        Wie bereits in der Antwort zur mündlichen Frage
        r. 36 (25. Juni 2008) der Kollegin Dr. Dagmar
        nkelmann mitgeteilt, werden nach Kenntnislage der
        undesregierung die von den betrieblichen Umstrukturie-
        ungsmaßnahmen im Filialnetz der Deutschen Post AG
        etroffenen Mitarbeiter weiterhin gemäß dem geltenden
        arifvertrag im Konzern weiterbeschäftigt. Die Post-
        niversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) konkreti-
        iert den staatlichen Infrastrukturauftrag nach Art. 87 f
        rundgesetz in Verbindung mit dem Postgesetz zur Si-
        herstellung einer flächendeckenden Grundversorgung
        it Postdienstleistungen. Regelungszweck der PUDLV
        st die Festlegung von qualitativen und quantitativen
        indestkriterien für den postalischen Universaldienst,
        icht jedoch für arbeits- und sozialrechtliche Gesichts-
        unkte.
        u Frage 38:
        Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür,
        ass die postalischen Universaldienstleistungen in part-
        erbetriebenen Einrichtungen in einer schlechteren Qua-
        ität angeboten werden, als in den sogenannten eigenbe-
        riebenen Filialen. Einzelfälle von Kundenbeschwerden
        insichtlich der Beratungsqualität hat es in der Vergan-
        enheit sowohl in eigenbetriebenen Filialen wie auch in
        ereits vorhandenen Postagenturen gegeben und können
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18179
        (A) )
        (B) )
        in einer Dienstleistungsbranche niemals völlig ausge-
        schlossen werden. Nach Auskunft der Deutschen Post
        AG werden die Agenturmitarbeiter umfangreich ge-
        schult und können bei auftretenden Problemen auch
        während des Betriebes schnell mit speziellen Ansprech-
        partnern in Kontakt treten. Auch könne die Qualität der
        Dienstleistungsbereitstellung nicht an der Anzahl von
        Schaltern festgemacht werden. Vielfach werden partner-
        betriebene Poststellen zum Beispiel aufgrund von länge-
        ren Öffnungszeiten von den Kunden durchaus positiv
        wahrgenommen. Die angeführten „Post-Points“ sind im
        Übrigen ein zusätzliches Dienstleistungsangebot der
        Deutschen Post AG über die 12 600 Standorte mit einem
        PUDLV-Angebot hinaus. Das Unternehmen hat versi-
        chert, den Universaldienst weiterhin vollumfänglich und
        mit der Größenordnung des bisherigen Filialnetzes er-
        bringen zu wollen. Ein Erfordernis zur Anpassung der
        PUDLV aufgrund der Dienstleistungsbereitstellung über
        Agenturen sieht die Bundesregierung nicht. Vielmehr
        entspricht es der grundlegenden Systematik des Postge-
        setzes, dass mit dem Auslaufen des Restmonopols und
        der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post AG
        zum 31. Dezember 2007 der Universaldienst nunmehr in
        einem Mehrbetreiberumfeld erbracht wird und die Deut-
        sche Post AG wie auch die Wettbewerber in der Wahl
        der Vertriebsform einer postalischen Einrichtung frei
        sind. Maßgeblich ist, dass die Kriterien und Merkmale
        der PUDLV eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur
        wird weiterhin die Einhaltung der PUDLV-Vorgaben im
        Interesse der Kunden überwachen. Etwaige Erkenntnisse
        über die Lage und Entwicklung auf dem Gebiet des Post-
        wesens teilt sie den gesetzgebenden Körperschaften alle
        zwei Jahre in ihrem Tätigkeitsbericht mit.
        Anlage 26
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Hartmut Schauerte auf die Fra-
        gen des Abgeordneten Alexander Ulrich (DIE LINKE)
        (Drucksache 16/9683, Fragen 39 und 40):
        Welche Haltung nimmt die Bundesregierung bezüglich der
        in der gemeinsamen Erklärung der Regierungen der EU-Mit-
        gliedstaaten Belgien, Zypern, Griechenland, Spanien und Un-
        garn geäußerten Kritik ein, dass die notwendige Balance zwi-
        schen dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
        sowie einer flexiblen Arbeitsorganisation durch die EU-Ar-
        beitszeitrichtlinie nicht gelungen sei, kein signifikanter Fort-
        schritt hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitsschutzes
        bzw. der Sicherheit am Arbeitsplatz erzielt wurde, die Rege-
        lungen zum Opt-Out eine Ausweitung der durchschnittlichen
        wöchentlichen Arbeitszeiten über 65 Stunden hinaus ermögli-
        chen, sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezüg-
        lich der Wertung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit
        nicht mit einer Ausweitung der Arbeitszeiten beantwortet
        werden sollte (bitte einzeln begründen)?
        Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zur Ankündi-
        gung Frankreichs ein, Ruhezeiten weiterhin als aktive Ar-
        beitszeiten zu werten und sie nicht auf die Erholungsphasen
        der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzurechnen, und
        weshalb beabsichtigt die Bundesregierung keine vergleich-
        bare Regelung im nationalen Arbeitsrecht?
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        u Frage 39:
        Die Bundesregierung teilt die von 5 der 27 Mitglied-
        taaten zu Protokoll (Ratsdokument: 10583/08) gege-
        ene Kritik an der Arbeitszeitrichtlinie nicht. Die Richt-
        inie zur Arbeitszeit enthält Mindeststandards für die
        rbeitszeitgestaltung in allen EU-Mitgliedstaaten. Der
        rzielte Kompromiss gewährleistet ein europaweites
        chutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten umsetzbar ist.
        ie Regelungen versetzen viele Mitgliedstaaten in die
        age, auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
        ichtshofes (EuGH) zum Bereitschaftsdienst zu reagie-
        en. Die Arbeitszeitrichtlinie sieht nach wie vor eine
        öchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich
        8 Stunden pro Woche vor. Die Bundesregierung be-
        rüßt, dass die Möglichkeiten für die Beschäftigung von
        rbeitnehmern über durchschnittlich 48 Stunden pro
        oche hinaus (Opt-out) erhalten bleibt. Das Instrument
        ird in Deutschland bei Bereitschaftsdienst und Arbeits-
        ereitschaft genutzt. Künftig wird das Opt-out aber aus-
        rücklich als Ausnahme gekennzeichnet und in seiner
        utzung eingeschränkt. Bisher ist nach der Richtlinie
        it Einverständnis des Arbeitnehmers eine Beschäfti-
        ung bis zu 78 Stunden möglich. In Zukunft wird die Ar-
        eitszeit beim Opt-out auf 60 Stunden im 3-Monats-
        eitraum begrenzt. Wird beim Bereitschaftsdienst die
        naktive Zeit als Arbeitszeit gewertet, so soll die Höchst-
        rbeitsgrenze 65 Stunden betragen. Die Tarifvertragspar-
        eien haben in beiden Fällen die Möglichkeit, abwei-
        hende Regelungen zu vereinbaren.
        Eine Aussage, dass „das EuGH-Urteil bzgl. der Wer-
        ung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit nicht mit
        usweitung der Arbeitszeiten beantwortet werden
        ollte“, ist in der Erklärung der fünf Mitgliedstaaten
        icht enthalten.
        u Frage 40:
        Die Bundesregierung kann der französischen Proto-
        ollerklärung (Ratsdokument: 10583/08) die vom Frage-
        teller angegebene Aussage nicht entnehmen. Frankreich
        at lediglich erklärt, dass es nicht beabsichtigt, die inak-
        ive Zeit während des Bereitschaftsdienstes auf die tägli-
        he und die wöchentliche Ruhezeit anzurechnen. Die
        undesregierung beabsichtigt keine Änderung im Sinne
        er Frage. Dies ist auch nicht erforderlich, weil in
        eutschland das Arbeitszeitgesetz bereits seit dem 1. Ja-
        uar 2004 regelt, dass Bereitschaftsdienst in vollem Um-
        ang Arbeitszeit ist.
        nlage 27
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Klaus Brandner auf die Frage
        es Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE)
        Drucksache 16/9683, Frage 41):
        Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des
        bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus, Siegfried
        Schneider, welcher in einem Brief an die Beauftragte der Bun-
        desregierung für die Belange behinderter Menschen und die
        behindertenpolitischen Sprecherinnen und Sprecher der fünf
        Bundestagsfraktionen am 29. Mai 2008 folgende Interpreta-
        tionserklärung bei der Ratifizierung der UN-Konvention über
        18180 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        die Rechte der Menschen mit Behinderungen vorschlägt: „Die
        Förderung von Menschen mit Behinderungen an besonderen
        Förderschulen als integrativer Teil des allgemeinen Bildungs-
        systems ist im Sinne des Art. 24 Ziff. 2 Buchst. e) eine wirk-
        same und individuell ausgerichtete Unterstützungsmaßnahme
        mit dem Ziel der vollständigen Einbindung in die Gesellschaft
        in einem Umfeld, das die größtmögliche schulische und sozia-
        le Entwicklung gestattet, und erfüllt somit das Recht auf Bil-
        dung im Sinne des Art. 24“?
        Die Interpretationserklärung wurde vom bayerischen
        Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Abstim-
        mungsverfahren für die Unterzeichnung des Überein-
        kommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
        Menschen mit Behinderungen für eine spätere Ratifika-
        tion vorgeschlagen. Im Verfahren der Abstimmung für
        die Ratifikation ist dieser Vorschlag vom Land Bayern
        nicht wieder aufgegriffen worden. Auch die Kultusmi-
        nisterkonferenz hat in ihrer Stellungnahme keine Inter-
        pretationserklärung gefordert. Im Übrigen strebt die
        Bundesregierung eine Ratifikation ohne Interpretations-
        erklärung zu Art. 24 an.
        Anlage 28
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Klaus Brandner auf die Frage
        des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE)
        (Drucksache 16/9683, Frage 42):
        Was hat die Bundesregierung seit Übergabe der Ergeb-
        nisse der ForseA-Kampagne „Ich muss ins Krankenhaus …
        und nun?“ an die Beauftragte der Bundesregierung für die Be-
        lange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer, auf einer öf-
        fentlichen Veranstaltung im Kleisthaus am 27. September
        2007 getan, um die laut ForseA „katastrophale“ Versorgung
        von Schwerbehinderten während ihres Krankenhausaufent-
        haltes zu ändern (bitte die Aktivitäten und Maßnahmen sowie
        die jeweiligen Akteure einzeln nennen)?
        Die Bundesregierung hat bereits anlässlich der Beant-
        wortung der Fragen 22 und 23 in der Fragestunde am
        18. Juni 2008 zugesagt, sich in kurzfristig zu führenden
        Gesprächen mit allen Beteiligten dafür einzusetzen, dass
        bestehende Defizite bei der umfassenden Versorgung
        schwerbehinderter Krankenhauspatienten identifiziert
        und überwunden werden. Weitergehende Aussagen zu
        Aktivitäten und Maßnahmen sind der Bundesregierung
        erst nach Abschluss der Gespräche möglich.
        Anlage 29
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Klaus Brandner auf die Frage
        der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann (DIE LINKE)
        (Drucksache 16/9683, Frage 43):
        Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass – vor allem an-
        gesichts der Inflation und enormer Preissteigerungen insbe-
        sondere bei Energiekosten – in Deutschland ein Einkommen
        von 781 Euro reicht, um „über den Grundbedarf hinaus auch
        die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen“,
        wie der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister
        für Wirtschaft und Technologie, Hartmut Schauerte, in seiner
        Antwort auf eine Frage in der Fragestunde des Bundestages
        am 18. Juni 2008 erklärte?
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        Ja. Die genannten 781 Euro Nettoeinkommen pro Mo-
        at bilden die sogenannte Armutsrisikoschwelle für eine
        lleinlebende Person in Deutschland und beziehen sich
        uf das Jahr 2005. Unterhalb dieses Wertes besteht defi-
        itionsgemäß das Risiko der Armut.
        Die Berechnung folgt der EU-weiten Definition des
        rmutsrisikos. Danach gilt ein Bürger als armutsgefähr-
        et, wenn er weniger als 60 Prozent des durchschnittli-
        hen äquivalenzgewichteten nationalen Nettoeinkom-
        ens zur Verfügung hat, wobei als Durchschnitt das
        ogenannte Medianeinkommen verwendet wird, das ge-
        au in der Mitte der nach Einkommenshöhe gestaffelten
        inkommen der Bevölkerung liegt.
        Dem Risiko der Einkommensarmut unterliegt dem-
        ach, wer ein Einkommen unterhalb eines bestimmten
        indestabstands zum Mittelwert der Gesellschaft hat.
        aße relativer Einkommensarmut sagen daher vor allem
        twas über die Einkommensverteilung aus. Sie sind je-
        och kein Maß für die Ermittlung des soziokulturellen
        xistenzminimums.
        nlage 30
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Klaus Brandner auf die Frage
        es Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken)
        DIE LINKE) (Drucksache 16/9683, Frage 44):
        Teilt die Bundesregierung die vom Parlamentarischen
        Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Tech-
        nologie Hartmut Schauerte in der Fragestunde am 18. Juni 2008
        vertretene Auffassung, dass ein Einkommen von 781 Euro
        über den Grundbedarf hinaus auch die Teilhabe am gesell-
        schaftlichen Leben ermöglicht, und gilt dies bereits für den
        Regelsatz von 351 Euro, bzw. welchen Grenzwert hält die
        Bundesregierung für die Ermittlung von Armut für angemes-
        sen?
        Ja.
        Ich habe bereits in der Antwort auf die Frage 43 von
        dB Enkelmann deutlich gemacht, dass es sich bei den
        enannten 781 Euro nicht um die Höhe des soziokultu-
        ellen Existenzminimums handelt, sondern um 60 Pro-
        ent des durchschnittlichen Nettoäquivalenzeinkommens
        n Deutschland im Jahr 2005. Die Berechnung dieses
        ertes folgt EU-weit einheitlichen Regeln. Es handelt
        ich hierbei um einen Verteilungsindikator und nicht um
        in Maß für das soziokulturelle Existenzminimum.
        Das soziokulturelle Existenzminimum wird in
        eutschland vielmehr durch die Leistungen von SGB II
        nd XII definiert. Die in der Frage genannten 351 Euro
        ind der monatliche Eckregelsatz im SGB XII ab dem
        . Juli 2008. Außerdem werden noch die Miet- und
        eizkosten gezahlt. Zudem sind die Leistungsempfänger
        rankenversichert bzw. erhalten Krankenhilfe.
        Nach Berechnungen des Instituts für Sozialforschung
        nd Gesellschaftspolitik (ISG) kommt man auf Basis des
        is 30. Juni 2008 geltenden Eckregelsatzes von 347 Euro
        ohne Krankenversicherung – auf einen rechnerischen
        urchschnittlichen Bruttobedarf für einen Alleinstehen-
        en von 681 Euro pro Monat.
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18181
        (A) )
        (B) )
        Anlage 31
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Achim Großmann auf die Frage
        des Abgeordneten Rainder Steenblock (BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Frage 46):
        Wann wird die Bundesregierung den Staatsvertrag zwi-
        schen Deutschland und Dänemark über Bau und Betrieb einer
        festen Fehmarnbelt-Querung unterzeichnen und dem Deut-
        schen Bundestag zuleiten, nachdem der Entwurf des Staats-
        vertrags nach Äußerungen des schleswig-holsteinischen Mi-
        nisterpräsidenten Peter Harry Carstensen nun vorliegt?
        Ein Unterzeichnungstermin für den Staatsvertrag ist
        abhängig von den noch laufenden Abstimmungen und
        formalen Prüfungen. Im Lichte der bisherigen Abstim-
        mungen wird eine Unterzeichnung noch im Laufe des
        Sommers angestrebt. Die Bundesregierung ist an einer
        baldigen Unterzeichnung des Staatsvertrages sowie des-
        sen Ratifizierung interessiert.
        Anlage 32
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Achim Großmann auf die Fra-
        gen des Abgeordneten Peter Hettlich (BÜNDNIS 90/DIE
        GRÜNEN) (Drucksache 16/9683, Fragen 47 und 48):
        Wie bewertet die Bundesregierung als Gesellschafter der
        Deutschen Bahn AG (DB AG) die aktuelle Kenntnislage, dass
        ein Planungsfehler zum Absturz eines Querriegels am Berli-
        ner Hauptbahnhof am 18. Januar 2007 geführt hat, auf den die
        DB ProjektBau GmbH bereits am 24. April 2006 hingewiesen
        wurde (vergleiche Berliner Zeitung vom 6. Juni 2008), und
        welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in Betracht?
        Seit wann ist der Bundesregierung das Sachverständigen-
        gutachten zum Beweissicherungsverfahren bekannt, und wel-
        che Schritte hat sie bislang zur Aufklärung der Verantwort-
        lichkeiten unternommen?
        Zu Frage 47:
        Die Frage betrifft einen Sachverhalt, der in die allei-
        nige unternehmerische Zuständigkeit der Deutschen
        Bahn AG fällt. Dieser Sachverhalt ist deshalb vor dem
        Hintergrund der Umsetzung des Beschlusses des Aus-
        schusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
        nung des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1996
        (Anlage 1 zu Bundestagsdrucksache 13/6149) von der
        Bundesregierung nicht zu bewerten.
        Zu Frage 48:
        Der Bundesregierung liegt das Sachverständigengut-
        achten zum Beweissicherungsverfahren nicht vor, da die
        Zuständigkeit hinsichtlich der Bauaufsicht für die
        „Bügelbauten“ ausschließlich beim Land Berlin liegt.
        Anlage 33
        Antwort
        des Parl. Staatssekretärs Achim Großmann auf die Frage
        der Abgeordneten Veronika Bellmann (CDU/CSU)
        (Drucksache 16/9683, Frage 50):
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        Auf Grundlage welcher Zuarbeiten der entsprechenden
        Stellen wird die TEN-Connect-Studie erstellt, und welche Er-
        gebnisse hat diese Studie?
        Die „TEN-Connect-Studie“ ist eine Studie im Auftrag
        er Europäischen Kommission zur Vorbereitung des
        rünbuchs der Europäischen Kommission zur Revision
        er Leitlinien des transeuropäischen Netzes. Mehrere
        änder der Europäischen Union, unter anderem Deutsch-
        nd, haben hierzu die Ergebnisse ihre aktuellsten Ver-
        ehrsprognosen zur Verfügung gestellt. Die Studie ist
        och nicht abgeschlossen.
        nlage 34
        Antwort
        es Parl. Staatssekretärs Ulrich Kasparick auf die Frage
        es Abgeordneten Lutz Heilmann (DIE LINKE)
        Drucksache 16/9683, Frage 51):
        Bei welchen Flughäfen werden Planungsverfahren da-
        durch behindert oder verzögert, dass das untergesetzliche Re-
        gelwerk zum Fluglärmgesetz nicht verabschiedet ist, und wel-
        che weiteren rechtlichen Folgen hat es, dass dieses Regelwerk
        bislang noch nicht verabschiedet ist?
        Nach der Novellierung des Fluglärmgesetzes sind
        wei Planfeststellungsbeschlüsse ergangen. Der eine
        lanfeststellungsbeschluss betrifft den Ausbau des Flug-
        latzes Kassel-Calden, der andere den Ausbau des
        lughafens Frankfurt am Main. In beiden Planfeststel-
        ungsbeschlüssen hat die Planfeststellungsbehörde im
        inblick auf den passiven Schallschutz und die sonsti-
        en Regelungsbereiche des Fluglärmgesetzes auf das
        ovellierte Gesetz verwiesen. Die Zulässigkeit des Ver-
        eises auf die neuen gesetzlichen Regelungen wurde
        om Verwaltungsgerichtshof nicht dadurch infrage ge-
        tellt, dass die Durchführungsverordnungen noch nicht
        rlassen worden sind. Die Bundesregierung hat – auch
        m Hinblick auf die passiven Schallschutzmaßnahmen
        nd die Außenwohnbereichsentschädigungen – starkes
        nteresse daran, dass die Durchführungsverordnungen
        chnellstmöglich verabschiedet werden.
        nlage 35
        Neuabdruck einer zu Protokoll gegebenen Rede
        zur Beratung des Berichts zu dem Antrag: Er-
        arbeitung einer nationalen Strategie für den
        Erhalt der Gewässerbiodiversität und zur Flan-
        kierung der Umsetzung der EG-Wasserrah-
        menrichtlinie in den Bundesländern (169. Sit-
        zung, Tagesordnungspunkt 12)
        Ulrich Petzold (CDU/CSU): Man ist fast versucht
        Guten Morgen“ zu sagen. Verehrte Kollegen von der
        rünen-Fraktion, haben Sie registriert, dass seit dem
        9. November vergangenen Jahres ein Vorentwurf eines
        mweltgesetzbuches mit einem Teil II – Wasserwirt-
        chaft – im Internet steht?
        18182 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        Haben Sie registriert, dass es seit dem 20. Mai eine
        überarbeitete Fassung dieses Gesetzentwurfes gibt?
        Am 28. Mai, also acht Tage nach der 2. Fassung des
        UGB-Referentenentwurfes, dann mit einem Antrag zu
        kommen, der durch das Buch II des UGB vorwegge-
        nommen ist, zeugt nicht von großer Nähe am Ball, um
        am heutigen Spieltage der EM beim Fußballjargon zu
        bleiben.
        In einer Situation, in der der Opposition Konkretes
        vorliegt, zeugt der Antrag nicht gerade davon, dass man
        sich mit dieser Vorlage beschäftigt hat.
        Im Gegensatz zu dem vorliegenden Antrag, der wohl
        kaum einen Eindruck von Stringenz hinterlässt, fährt die
        Bundesregierung einen klaren, in sich geschlossenen
        Kurs in der Wasserpolitik.
        Mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz wur-
        den die schadstoffbezogenen Vorgaben der Wasserrahmen-
        richtlinie fristgerecht umgesetzt. Gemeinsam mit den
        Bundesländern wurde im Anschluss daran eine Muster-
        verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V, die
        die Bewertungskriterien für den guten Gewässerzustand
        enthalten, erarbeitet. Diese Musterverordnung wurde
        von allen, ich betone hier „von allen“, Bundesländern als
        Grundlage für den Erlass von Landesverordnungen ver-
        wendet.
        Wie Sie richtig in der Begründung ihres Antrages be-
        merken, kann der Bund infolge der von uns durchgeführten
        Föderalismusreform bei den stofflich und anlagenbezo-
        genen Regelungen des Wasserrechts jetzt Vollregelungen
        abweichungsfest beschließen. Genau diesen von Ihnen
        geforderten Ansatz verfolgen wir mit dem Teil II des
        UGB. Wir haben und werden dabei grossen Augenmerk
        auf EG-Rechtskonformität legen. Das gilt insbesondere
        auch für die auf dem UGB fußenden Rechtsverordnun-
        gen zur Gewässerbewirtschaftung, wie sie im § 16 Teil II
        des UGB-Entwurfes aufgeführt sind. Selbstverständlich
        bindet sich die Bundesrepublik auch im europäischen
        Rahmen in den Umsetzungsprozess der Wasserrahmen-
        richtlinie ein, in dem sie an allen relevanten CIS-Leitli-
        nien mitarbeitet.
        Wenn der Antrag also fordert, dass die Bundesregie-
        rung ihren Teil der Verantwortung übernimmt und den
        Ländern die Basis für eine Umsetzung der WRRL
        schafft, kann man nur konstatieren, dass dieses auf bes-
        tem Wege ist. Die 9. Naturschutzkonferenz hat ja gerade
        bestätigt, dass wir eine Einheit von Biodiversitätsstrate-
        gie und Gewässerstrategie fahren. Solche Elemente aus
        unserer Biodiversitätsstrategie, wie die Entwicklung von
        Bewertungskriterien für Grundwasserhabitate oder auch
        das Reduktionsprogramm für Pflanzenschutz, unterstüt-
        zen mit ihrer konsequenten Umsetzung die Erreichung
        der Ziele der WRRL.
        Das Gleiche gilt auch beim Schutz der Meeresum-
        welt. Hier ist die Bundesregierung im erheblichen Maße
        eingebunden in die Erfassung und Charakterisierung von
        Stoffen, die für die Meeresumwelt eine Gefährdung dar-
        stellen können; die Erfassung von Gefahrstoffquellen
        und die Erarbeitung von Reduzierungsmaßnahmen.
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        Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, im Rah-
        en des Gewässerschutzes stärker Einfluss auf die Län-
        er zu nehmen. Wie Sie selbst wissen, arbeiten Bund
        nd Länder im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Wasser
        nd deren Gremien aber auch in den nationalen und in-
        ernationalen Flussgebietsgremien eng zusammen.
        Sie müssen aber auch den föderalen Aufbau der Bun-
        esrepublik zur Kenntnis nehmen. Wir sind im Gegen-
        atz zu anderen Staaten der EU nicht zentralistisch orga-
        isiert, mit allen Nachteilen, aber auch unbestreitbaren
        orteilen. Die von dieser Bundesregierung erfolgreich
        mgesetzte Föderalismusreform schafft uns gerade auch
        uf dem Gebiet der Wasserwirtschaft neue Bewegungs-
        öglichkeiten, die wir nutzen. Erlauben Sie mir aber
        itte schon die Frage: – was haben Sie in den Jahren Ihrer
        egierungsverantwortung auf diesem Gebiet getan? Ich
        ann mich schon noch gut an den Dauerstreit Ihres Bun-
        esministers Trittin mit Frau Umweltministerin Conrad
        us Rheinland-Pfalz erinnern, weswegen sich jahrelang
        eim Hochwasserschutzgesetz nichts bewegte. Frau
        onrad hatte übrigens Recht, als sie mit ihren Interven-
        ionen einiges vom Kopf auf die Füße stellte.
        Wie Sie mit der Realität umgehen, zeigt sich übrigens
        uch in Ihrer Forderung aus dem Bereich Gemein-
        chaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und
        es Küstenschutzes.
        Wenn Sie kritisieren, dass Maßnahmen des Deich-
        nd Dammbaus mit 80 Prozent gefördert werden, wissen
        ie, dass diese achtzigprozentige Förderung nur auf die
        eiche an Nord- und Ostsee zutreffen. Sie suggerieren
        edoch mit Ihrer Formulierung, in dem Sie es in einem
        temzug mit Flüssen und Auen benennen, dass dieses
        uch für Bundeswasserstraßen gelten würde. Sicherlich
        ürde eine solche Förderhöhe für Deichbauten an Bun-
        eswasserstraßen einige Bundesländer freuen. Aber
        enn Sie diese Förderung des Deichbaus so einfach ab-
        ehnen – wäre eine solche Förderung nicht vielleicht
        uch bei Deichrückverlegungen hilfreich?
        Sie wissen, bzw. Sie sollten es wissen, dass wir das in
        achsen-Anhalt an der Elbe genutzt haben. Die durchge-
        ührten und noch durchzuführenden Deichrückverlegun-
        en sind für ein nicht so furchtbar reiches Land nur mit
        er Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe finanzier-
        ar.
        Es bleibt übrig: Sie sind gegen den Deichbau an
        ord- und Ostsee. Mein Kollege Ingbert Liebing wird
        ich über solch eine Aussage freuen.
        Ihre grundsätzliche Kritik an einer weiteren Verbau-
        ng von Fließgewässern steht natürlich gegen eine wei-
        ere CO2-neutrale Energiegewinnung durch Wasser-
        raft. Wir glauben hier mit den gefundenen Regelungen
        m Teil II des UGB einen ausgewogenen Lösungsansatz
        u verfolgen.
        Genau so ist ihre Behauptung der Gewässerverunrei-
        igung durch wassergekühlte Kohlekraftwerke außer-
        rdentlich grenzwertig. Einer Gegendruckkondensa-
        ionsturbine, die einer Kühlung bedarf, ist es egal ob sie
        n einem Kernkraftwerk, einem Kohlekraftwerk oder
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18183
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        einem Gaskraftwerk eingesetzt ist. Eine Gegendruck-
        kondensationsturbine bleibt immer eine Gegendruck-
        kondensationsturbine, und sie ist immer mit einer Kühl-
        wasserinanspruchnahme verbunden. Die Behauptung
        einer gesonderten Wasserverschmutzung durch wasser-
        gekühlte Kohlekraftwerke ist, mit Verlaub gesagt, haar-
        sträubender Unsinn. Ein bisschen sollte man im Physik-
        unterricht aufgepasst haben, wenn man solch einen
        Antrag formuliert, wie sie es hier tun.
        Wir setzen, wie wir es in der letzten Sitzungswoche
        mit der Novelle des EEG auch zum Ausdruck gebracht
        haben, zukünftig verstärkt auf die Förderung der Kraft-
        Wärme-Kopplung und tragen auch damit zum Gewäs-
        serschutz bei.
        Die von Ihnen im Antrag behauptete mangelhafte Öf-
        fentlichkeitsbeteiligung und Information muss auch in
        das Reich der Fabel zurückverwiesen werden. Zum Vor-
        kommen von Stoffen in den Gewässern informieren ne-
        ben dem Umweltbundesamt, die Flussgebietsgemein-
        schaften und die Bundesländer. Hier ist in der Regel ein
        zeitnaher Online-Zugriff auf die Daten möglich. Es
        schürt nur das Misstrauen der Bürger, wenn die Behaup-
        tung aufgestellt wird, dem Bürger würden vorhandene
        Informationen vorenthalten werden. Ich hoffe, sie legen
        es nicht darauf an.
        In der ersten Forderung ihres Antrages verlangen sie,
        dass die Bundesregierung wirksamer dazu beitragen
        muss, dass Deutschland den Anforderungen der EU-
        Wasserrahmenrichtlinie vollständig und fristgerecht ent-
        spricht. Seit der ersten Bestandsaufnahme im Zusam-
        menhang mit der Umsetzung der WRRL wissen wir,
        dass es für 52 Prozent aller Grundwasserkörper unwahr-
        scheinlich oder unsicher ist, ob der von der WRRL ge-
        forderte gute chemische Zustand von diesen Grundwas-
        serkörpern erreicht wird. Diese Bestandsaufnahme
        erfolgte im Jahr 2004. Im Jahr 2004 war dafür noch ein
        Umweltminister Trittin zuständig. Daher sollte schon die
        Frage erlaubt sein, welche nationale Strategie für den Er-
        halt der Biodiversität hat dieser Umweltminister auf den
        Weg gebracht?
        Ich bin mir mit meiner Fraktion sicher, dass der Weg,
        den wir im Gewässer- und Biodiversitätsschutz gemein-
        sam mit den Bundesländern eingeschlagen haben, wirk-
        lich zielführend ist.
        Das Tor war längst gefallen, bevor die Opposition mit
        ihrem Antrag auf das Spielfeld auflief.
        Mit der Verantwortungsübernahme im Rahmen der
        Föderalismusreform, der Ausgestaltung des Wasser-
        rechts und der Umsetzung der WRRL im Rahmen der
        Schaffung eines Umweltgesetzbuches und den Rechts-
        verordnungen zur Gewässerbewirtschaftung gehen wir
        einen Weg Zug um Zug und ich finde es gut, wenn ver-
        antwortungsvolle Kollegen aus den Reihen der Opposi-
        tion sich kritisch aber offen mit dem Entwurf des Was-
        serrechtes im UGB auseinandersetzen und mit uns
        diesen Weg gemeinsam gehen.
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        Neuabdruck einer zu Protokoll gegebenen Rede
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
        Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche
        und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-
        bekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)
        (169. Sitzung, Tagesordnungspunkt 15)
        Frank Hofmann (Volkach) (SPD): Mit dem vorlie-
        enden Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz set-
        en wir, wie so oft im Bereich der Innenpolitik, eine EG-
        ichtlinie um. So sollen die Vorgaben der sogenannten
        ritten EG-Geldwäscherichtline, Richtlinie 2005/60/EG
        es Europäischen Parlaments und des Rates vom
        6. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Fi-
        anzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Ter-
        orismusfinanzierung, und eine hierzu von der EG-Kom-
        ission erlassene Durchführungsrichtlinie, Richtlinie
        006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006, in
        ationales Recht umgesetzt werden. Durch die Dritte
        G-Geldwäscherichtlinie sind die EU-rechtlichen Vor-
        aben für die nationalen Geldwäschegesetzgebungen
        rundlegend umstrukturiert und erweitert worden. Des-
        alb ist es nötig gewesen, mit diesem Gesetz auch das
        eutsche Geldwäscherecht vollständig neu zu fassen. Es
        eschränkt sich zu über 90 Prozent darauf, die europa-
        echtlichen Vorgaben eins zu eins umzusetzen. In dieser
        uroparechtlichen Überlagerung besteht ein wesentlicher
        ritikpunkt allgemeiner Natur: Es ist sehr unbefriedi-
        end, wenn der nationale Gesetzgeber, also der Deutsche
        undestag, keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat,
        ondern auf die Rolle eines Notars herabsinkt, der die
        orgaben aus Brüssel in nationales Recht umsetzen soll.
        ies ist eine prinzipielle Durchbrechung der Gewalten-
        eilung. Es erfolgt keine materielle, parlamentarische
        esetzgebung, weder durch das Europaparlament noch
        urch den Deutschen Bundestag, sondern nur durch die
        ationalen Regierungen im Europäischen Rat. Die mit-
        elbare Legitimation durch die Umsetzung in nationales
        echt halte ich, insbesondere in sensiblen, grundrechts-
        ntensiven Regelungsbereichen, für problematisch. So-
        eit zur Kritik an dieser Verfahrensart.
        Nun zum Gesetzentwurf selbst. Das Gesetz ist wich-
        ig, um das Netz gegen Einschleusen von illegal erwor-
        enen Vermögenswerten, zum Beispiel aus organisierter
        riminalität, in den legalen Finanz- und Wirtschafts-
        reislauf europaweit noch enger zu flechten. Geldwä-
        che und die Finanzströme des internationalen Terroris-
        us werden in Deutschland in Zukunft mit dem neuen
        esetz noch effektiver bekämpft. Das zur Geldwäsche-
        ekämpfung entwickelte Instrumentarium wird nun auch
        uf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus-
        eweitet. In Zeiten des deutschen Terrorismus der
        0er-Jahre hätte die Geldwäschebekämpfung nicht gezo-
        en. Die RAF hat sich in erster Linie finanziert durch
        berfälle auf Banken und Geldboten und durch Geisel-
        ahmen. Der islamistische Terrorismus dagegen nutzt
        ie gesamte Bandbreite der bekannten Finanzierungs-
        öglichkeiten. Bis 2005 wurden weltweit mehr als
        50 Millionen Dollar, die als Terroristengelder identifi-
        18184 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        (A) )
        (B) )
        ziert wurden, aus dem Geldverkehr gezogen. Völlig neu
        ist die industrielle Geschäftsbasis bei der Finanzierung,
        wie sie für den Multimillionär Osama Bin Laden nach-
        weisbar ist, ebenso wie das „Sponsoring“ aus Drogen-
        geldern. Deshalb macht die Erweiterung auf die Terro-
        rismusfinanzierung Sinn. Bei der Prüfung, ob ein
        Geldwäscheverdacht vorliegt, wird grundsätzlich ein ri-
        sikoorientierter Ansatz verfolgt. Dieser verdeutlicht,
        dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismus-
        finanzierung nicht bei allen Transaktionen oder Geschäf-
        ten gleich hoch ist. Zentrales Anliegen des Gesetzent-
        wurfes ist daher die Ausbalancierung von vereinfachten
        und verstärkten Sorgfaltspflichten unter Berücksichti-
        gung des Umstands, dass die Verpflichteten den ihnen
        obliegenden Anforderungen risikoadäquat und praxisge-
        recht unter vernünftigem Aufwand nachkommen kön-
        nen. Weiterhin steht die flexiblere Normierung der den
        Verpflichteten auferlegten Sorgfaltspflichten gegenüber
        Kunden im Vordergrund. Grundlage soll dabei insbeson-
        dere die Risikoträchtigkeit der jeweiligen Transaktion
        oder Geschäftsbeziehung sein, nach der jeweils allge-
        meine, vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten
        gegenüber Vertragspartnern, Kunden und Mandanten zu
        beachten sind. Wo die Richtlinie es zuließ, erfolgte die
        Ausgestaltung des Gesetzes so, dass überflüssige Büro-
        kratiekosten vermieden wurden. Die häufige Kritik aus
        der Kreditwirtschaft an der übermäßigen Bürokratie des
        Gesetzes, zum Beispiel an § 1 Abs. 6 des Geldwäsche-
        gesetzes, wonach bei Gesellschaften der wirtschaftliche
        Eigentümer identifiziert werden muss, ist nicht gerecht-
        fertigt. Außerdem würde man, sollte man auf die ent-
        sprechende Verpflichtung verzichten, die Richtlinie nicht
        vollständig umsetzen und ein Vertragsverletzungsverfah-
        ren riskieren. Im Gesetzentwurf hat die Bundesregierung
        Verbesserungsvorschläge des Bundesrates aufgegriffen
        und so die Anwendung des Gesetzes praktikabler ge-
        macht. Die Aufzeichnungspflicht zur Identifizierung von
        juristischen Personen als Vertragspartner kann nun durch
        eine Kopie des Handelsregisterauszugs erfolgen und
        muss nicht manuell erfasst werden. Wird über Internet
        auf ein elektronisch geführtes Register zugegriffen,
        reicht die Anfertigung eines Ausdrucks aus, sodass
        ebenfalls auf eine manuelle Erfassung der Daten ver-
        zichtet werden kann. Die Einführung einer Bagatell-
        grenze von 2 500 Euro für die Identifikation bei Sorten-
        Bar-Geschäften, also beim Umtausch von Bargeld gegen
        Devisen, wurde eingeführt. Damit wird eine übermäßige
        Belastung von Banken in Grenzregionen verhindert. Zur
        dritten Beratung des Gesetzentwurfs hat die FDP kurz-
        fristig einen Entschließungsantrag vorgelegt, der ab-
        zulehnen ist. Die Kritik am Gesetzentwurf der Bundes-
        regierung kann ich nicht teilen. Die Regelung zur
        Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten stellt die
        Banken keineswegs vor unlösbare Probleme. Auch gibt
        es keinen Generalverdacht gegen die sogenannten poli-
        tisch exponierten Personen. Die FDP hat sich mit ihrem
        Antrag insbesondere die Kritik der Bankenverbände zu
        eigen gemacht, die uns nicht überzeugt. Insgesamt ist der
        vorliegende Gesetzentwurf kaum kritikwürdig, weil er
        sich ganz eng an die Richtlinie anlehnt, also dem Prinzip
        der Eins-zu-eins-Umsetzung folgt. Die Bekämpfung der
        Geldwäsche selbst hat sich grundsätzlich bewährt. Wenn
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        s auch sicher schwer ist, im Einzelnen die Effizienz und
        ie Wirksamkeit zu messen, so kann man dennoch sa-
        en, dass die Geldwäschevorschriften die Geldwäsche
        rschweren und somit auch die Terrorismusfinanzierung
        nd so einen Beitrag zur Bekämpfung von Kriminalität
        nd Terrorismus leisten.
        nlage 37
        Neuabdruck einer zu Protokoll gegebenen Rede
        zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu
        dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen
        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
        und der Regierung der Sozialistischen Republik
        Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Be-
        kämpfung von schwerwiegenden Straftaten und
        der Organisierten Kriminalität (169. Sitzung,
        Tagesordnungspunkt 23)
        Frank Hofmann (Volkach) (SPD): Die Regierung
        er Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung
        er Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen
        ber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von
        chwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kri-
        inalität – OK-Abkommen – unterzeichnet. Ziel des
        bkommens ist es, die Zusammenarbeit bei der Be-
        ämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und
        es Terrorismus zu verbessern und dadurch die innere
        icherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
        OK-Abkommen mit Deutschland im Rahmen bilate-
        aler Verträge sind in den 90er-Jahren entstanden. Es wa-
        en nach der Maueröffnung – als Ausgleich für die weg-
        allenden Grenzen – die mittel- und osteuropäischen
        taaten, mit denen die Bundesrepublik sogenannte OK-
        bkommen abschloss. Nach dem 11. September 2001
        at man diese OK-Abkommen auch für Zwecke der Ter-
        orismusbekämpfung geöffnet. Politische Kontroversen
        u diesen OK-Abkommen gab es bisher im Deutschen
        undestag nicht.
        Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Ab-
        ommen sind alle – also das Abkommen mit Vietnam –
        ach einem mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten ab-
        estimmten Muster eingefügt. Für die Polizei werden
        eine neuen Befugnisse geschaffen. Grundlage bleibt
        as innerstaatliche Recht insbesondere die §§ 14 und 15
        es BKA-Gesetzes.
        Nach Abs. 7 des § 14 wird das BKA veranlasst, da-
        auf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten
        ur zu dem Zwecke genutzt werden dürfen, zu dem sie
        bermittelt worden sind. Ferner ist der beim Bundeskri-
        inalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
        ie Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt,
        enn Grund zu der Annahme besteht, dass mit der Über-
        ittlung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes
        erstoßen wird. Die Übermittlung unterbleibt außerdem,
        enn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffe-
        en beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Emp-
        ängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht
        ewährleistet ist.
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008 18185
        (A) (C)
        (B) (D)
        Zweck von bilateralen Abkommen ist es, den Sicher-
        heitsbehörden bei der Zusammenarbeit Konturen zu ver-
        leihen, wie zum Beispiel Deliktfelder und den Rahmen
        der Zusammenarbeit festzulegen. Es wird quasi der Bo-
        den bereitet für eine gute bilaterale Zusammenarbeit.
        In den vergangenen Jahren wurden sogenannte OK-
        Abkommen geschlossen mit der Türkei – 2003 –, mit
        den Vereinigten Arabischen Emiraten – 2005 – und mit
        Kuwait – 2007. Daneben gibt es noch das hier zu behan-
        delnde Abkommen mit Vietnam – 2006. Es werden zur-
        zeit weitere Abkommen verhandelt, die jedoch noch
        nicht spruchreif sind.
        Seit Anfang der 90er-Jahre befindet sich die Wirt-
        schaft Vietnams in einem Übergangsprozess von einer
        Plan- zu einer Marktwirtschaft mit „sozialistischer Orien-
        tierung“. Diese schrittweise betriebene Erneuerungspoli-
        tik – „Doi Moi“ – hat in den ersten Jahren bemerkens-
        werte wirtschaftliche Erfolge erzielt, unter anderem
        hohe Wachstumsraten und enorme Exportsteigerungen.
        Vietnam ist ein Rising Star mit großer ökonomischer
        Entwicklung.
        Insgesamt nimmt Deutschland bei den Ausfuhren
        nach Vietnam nur Rang 14 ein – Platz 1 China, Platz 2
        Singapur, Platz 3 Taiwan –, bleibt innerhalb der EU aber
        größter Handelspartner Vietnams. Betrachtet man die
        vietnamesischen Exporte, nimmt Deutschland – hinter
        den USA, Japan, Australien und China – Rang fünf ein.
        Wichtigste vietnamesische Exportprodukte nach Deutsch-
        land sind Schuhe, Bekleidung, Kaffee, Fisch und Pfeffer.
        In umgekehrter Richtung spielt der Export von Maschi-
        nen die wichtigste Rolle.
        Im Juli 2006 wurde ein neues Unternehmens- und ein
        Investitionsgesetz verabschiedet. Die Rahmenbedingun-
        gen für ausländische Unternehmer und Investoren haben
        sich dadurch verbessert. Der am 7. Januar 2007 erfolgte
        Beitritt Vietnams zur Welthandelsorganisation – WTO –
        wird die Attraktivität des vietnamesischen Marktes wei-
        ter erhöhen, wenngleich die Liberalisierung aufgrund
        vereinbarter Übergangsfristen nicht in allen Sektoren
        gleich schnell voranschreiten wird.
        Es ist eine kriminalistische Erfahrung, dass mit der
        wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes und ihrer in-
        ternationalen Ausrichtung auch ein Mehr an internatio-
        naler Kriminalität einhergeht. Es ist richtig und vorsor-
        gend, dass sich Deutschland darauf einstellt. Gerade im
        Bereich der Bekämpfung besonders schwerer Straftaten
        kann uns dieses Abkommen mit Vietnam gute Dienste
        erweisen.
        171. Sitzung
        Berlin, Mittwoch, den 25. Juni 2008
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3
        Anlage 4
        Anlage 5
        Anlage 6
        Anlage 7
        Anlage 8
        Anlage 9
        Anlage 10
        Anlage 11
        Anlage 12
        Anlage 13
        Anlage 14
        Anlage 15
        Anlage 16
        Anlage 17
        Anlage 18
        Anlage 19
        Anlage 20
        Anlage 21
        Anlage 22
        Anlage 23
        Anlage 24
        Anlage 25
        Anlage 26
        Anlage 27
        Anlage 28
        Anlage 29
        Anlage 30
        Anlage 31
        Anlage 32
        Anlage 33
        Anlage 34
        Anlage 35
        Anlage 36
        Anlage 37