Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18103
(A) )
(B) )
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Westeuropäischen UnionDr. Hoyer, Werner FDP 20.06.2008
Hörster, Joachim CDU/CSU 20.06.2008
Hoff, Elke FDP 20.06.2008
Weisskirchen
(Wiesloch), Gert
SPD 20.06.2008
Anlage 1
Liste der entschuldigt
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Dr. Akgün, Lale SPD 20.06.2008
Andres, Gerd SPD 20.06.2008
Annen, Niels SPD 20.06.2008
Becker, Dirk SPD 20.06.2008
Beckmeyer, Uwe SPD 20.06.2008
Dr. Bergner, Christoph CDU/CSU 20.06.2008
Dr. Bisky, Lothar DIE LINKE 20.06.2008
Dr. Bunge, Martina DIE LINKE 20.06.2008
Dörmann, Martin SPD 20.06.2008
Dött, Marie-Luise CDU/CSU 20.06.2008
Freitag, Dagmar SPD 20.06.2008
Gabriel, Sigmar SPD 20.06.2008
Dr. Gerhardt, Wolfgang FDP 20.06.2008
Gerster, Martin SPD 20.06.2008
Gloser, Günter SPD 20.06.2008
Golze, Diana DIE LINKE 20.06.2008
Griefahn, Monika SPD 20.06.2008
Griese, Kerstin SPD 20.06.2008
Gruß, Miriam FDP 20.06.2008
Hänsel, Heike DIE LINKE 20.06.2008
Hartenbach, Alfred SPD 20.06.2008
Haßelmann, Britta BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.06.2008
Hauer, Nina SPD 20.06.2008
Heinen, Ursula CDU/CSU 20.06.2008
Herrmann, Jürgen CDU/CSU 20.06.2008*
Höfken, Ulrike BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.06.2008
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Anlagen zum Stenografischen Bericht
en Abgeordneten
lug, Astrid SPD 20.06.2008
r. Kofler, Bärbel SPD 20.06.2008
orte, Jan DIE LINKE 20.06.2008
ünast, Renate BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
20.06.2008
r. Küster, Uwe SPD 20.06.2008
r. Lammert, Norbert CDU/CSU 20.06.2008
eutheusser-
Schnarrenberger,
Sabine
FDP 20.06.2008
intner, Eduard CDU/CSU 20.06.2008*
eckel, Markus SPD 20.06.2008
r. Merkel, Angela CDU/CSU 20.06.2008
erten, Ulrike SPD 20.06.2008
erz, Friedrich CDU/CSU 20.06.2008
ogg, Ursula SPD 20.06.2008
aumann, Kersten DIE LINKE 20.06.2008
aidel, Hans CDU/CSU 20.06.2008
amelow, Bodo DIE LINKE 20.06.2008
eichel, Maik SPD 20.06.2008
chily, Otto SPD 20.06.2008
chmidt (Aachen), Ulla SPD 20.06.2008
eehofer, Horst CDU/CSU 20.06.2008
eib, Marion CDU/CSU 20.06.2008
r. Solms, Hermann
Otto
FDP 20.06.2008
töckel, Rolf SPD 20.06.2008
ächter, Gerhard CDU/CSU 20.06.2008
eis, Petra SPD 20.06.2008
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
18104 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
(A) )
(B) )
Anlage 2
Zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung der Anträge:
– Internationalen Klimaschutz sichern – Inte-
grität und Wirksamkeit der CDM-Projekte
weiter verbessern
– Unterlaufen von Klimaschutzzielen durch
CDM-Projekte beenden
(169. Sitzung, Zusatztagesordnungspunkte 7
und 8)
Frank Schwabe (SPD): Klimaschutz ist eine Auf-
gabe, der sich der gesamte Deutsche Bundestag stellen
muss – in der jeweiligen Verantwortung von Koalition
und Opposition, aber auch dort gemeinsam, wo es ein
hohes Maß an Übereinstimmung gibt. Das ist beim heute
vorliegenden Antrag der Fall, dem in der vorliegenden
Fassung sicherlich alle Fraktionen des Hauses, CDU/
CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen,
zustimmen können.
Klimaschutz muss national betrieben werden. Er führt
letztlich zu Innovationen und Effizienzverbesserungen
im Inland. Wir bekennen uns ausdrücklich zur Notwen-
digkeit einer Vorreiterrolle, um zu beweisen, dass hoher
Wohlstand, Schonung von Rohstoffen und Klimaschutz
zusammengehen können. Am Ende geht es jedoch um
eine gemeinsame, weltweite Kraftanstrengung.
Ein Mechanismus einer Verkoppelung der notwendi-
gen nationalen Anstrengungen mit internationalen Maß-
nahmen im Emissionshandel bilden die sogenannten fle-
xiblen Mechanismen des Kioto-Protokolls. In diesem
Haus gibt es unterschiedliche Vorstellungen darüber, in
welchem Maße internationale Maßnahmen auf nationale
Klimaschutzanstrengungen angerechnet werden dürfen.
Ich gehöre dabei eher zu denen, die zurückhaltend mit
diesem Mechanismus umgehen wollen. Über die Sinn-
haftigkeit des sogenannten Clean Development Mecha-
nism, also der Möglichkeit, CO2-Zertifikate über inter-
nationale Maßnahmen zum Klimaschutz zu generieren,
gibt es jedoch keinen Zweifel.
Von großer Bedeutung ist dabei, dass bei diesen Pro-
jekten die ökologische, soziale und ökonomische Nach-
haltigkeit berücksichtigt wird. Wir brauchen keine wei-
teren Projekte in Entwicklungsländern, von denen vor
allem der Investor profitiert und die Menschen vor Ort
nichts haben. Von großer Relevanz ist auch, dass die
Projekte nachweisbar zu Treibhausgaseinsparungen füh-
ren, die andernfalls nicht erzielt worden wären. Das
Prinzip der Zusätzlichkeit muss erfüllt sein. Ansonsten
wäre das Instrument unwirksam und würde in der
Summe sogar zu einem höheren CO2-Ausstoß führen.
Es gibt allerdings die gemeinsame große Sorge, dass
diese Integrität des CDM in Zweifel steht. Soll heißen:
Sind wirklich alle Maßnahmen zusätzlich, helfen sie
nachhaltig und beachten sie auch die sozialen Randbe-
dingungen des Projekts?
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Untersuchungen in den letzten Monaten haben uns als
limapolitiker deutlich gezeigt, dass es bei den Kriterien
er Zusätzlichkeit und der Nachhaltigkeit Verbesse-
ungsbedarf gibt. Einige Studien sprechen sogar davon,
ass bis zu 40 Prozent der CDM-Projekte die Kriterien
icht erfüllen. Vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung
ieser Projekte in den nächsten Jahren gewaltig zuneh-
en wird, muss schnell gehandelt werden.
Dazu gehört zum Beispiel die Verhinderung von Mit-
ahmeeffekten durch den Einsatz im Bereich von Kälte-
itteln wie HFKW-23. Dazu gehören transparente Kri-
erien für die Anerkennung von Projekten. Dazu gehört
ie Überprüfbarkeit und Anfechtbarkeit von Entschei-
ungen. Und es gehört dazu ein Ausbau der Möglichkei-
en des Exekutivrats. Das bedeutet auch ein höheres
udget.
In den Verhandlungen zu einem Nachfolgeabkommen
es Kioto-Protokolls müssen diese Dinge eine Rolle
pielen. Die Bundesregierung hat dabei eine führende
olle übernommen. Sie drängt auf Maßnahmen, die die
otwendige Integrität erhöhen. Der Deutsche Bundestag
nterstützt die Bundesregierung dabei nachhaltig. Wir
rmuntern sie zu einer konsequenten Verhandlung bei
iesem Thema. Das ist die gemeinsame Botschaft des
eutigen Antrages.
nlage 3
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung:
– Entwurf eines Gesetzes zu dem Fakultativ-
protokoll vom 25. Mai 2000 zum Über-
einkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderporno-
graphie
– Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates der Europäi-
schen Union zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kin-
derpornographie
– Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkom-
men des Europarats vom 23. November 2001
über Computerkriminalität
(Tagesordnungspunkt 34 a bis c)
Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) (CDU/
SU): Bündnis 90/Die Grünen rufen im Gleichklang mit
en Linken zum Boykott gegen den Rahmenbeschluss
es Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der
exuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpor-
ografie auf. Es blieb dem Kollegen Montag vorbehal-
en, im Rechtsausschuss dafür zu werben, den Rahmen-
eschluss nicht in deutsches Recht umzusetzen, weil er
as gewachsene und geschlossene System des deutschen
exualstrafrechts auf den Kopf stelle. Nun mag es genü-
en, sich aus der Opposition heraus bei Gesetzgebungs-
orhaben zu verweigern. Geradezu paradox muss aber
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18105
(A) )
(B) )
anmuten, dass Bündnis 90/Die Grünen sich vom Acker
stehlen, obwohl gerade sie es waren, die unter rot-grüner
Regierungsverantwortung am 22. Dezember 2003 in
Brüssel diesem Rahmenbeschluss zugestimmt haben,
den es im Bereich der Kinderpornografie jetzt in deut-
sches Recht umzusetzen gilt.
Kinderpornografie ist ein internationales Problem,
das durch die unzähligen Verbreitungs- und Austausch-
möglichkeiten des Internets eine zusätzliche Dimension
gewonnen hat. Dies spiegelt sich auch in den Zahlen der
Strafverfolgungsstatistik wieder. Kam es im Jahr 2002
zu insgesamt 467 Verurteilungen wegen des Besitzes
kinderpornografischer Schriften – § 184 Abs. 5 StGB
a. F. –, so waren es im Jahr 2003 bereits 739 und im Jahr
darauf 938. Nach der Einführung des jetzigen § 184 b
StGB, der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
grafischer Schriften unter Strafe stellt, schnellte die Zahl
der Verurteilten im Jahr 2005 auf 1 410 hoch, um im
Jahr 2006 auf 1 580 Verurteilte zu steigen. Es überrascht
daher nicht, dass sich die Staaten auf europäischer und
internationaler Ebene diesem grenzüberschreitenden
Phänomen annehmen.
So kam es auch zur Verabschiedung des bereits ge-
nannten Rahmenbeschlusses, nach dem die Mitglied-
staaten der Europäischen Union gehalten sind, folgende
Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen: Gemäß Art. 2
des Rahmenbeschlusses die Vornahme sexueller Hand-
lungen mit einem Kind – wonach ausweislich der Be-
griffsbestimmung in Art. 1 Buchstabe a des Rahmenbe-
schlusses ein Kind jede Person unter 18 Jahren ist –,
soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleis-
tungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an se-
xuellen Handlungen beteiligt, sowie nach Art. 3 Abs. 1
des Rahmenbeschlusses die Herstellung, Vertrieb, Ver-
breitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugäng-
lichmachen sowie den Erwerb oder Besitz von Kin-
derpornografie.
Um es vorab klarzustellen: Wir Abgeordnete der Re-
gierungskoalition fühlen uns bei der Übernahme des
Rahmenbeschlusses zur Kinderpornografie normativ
frei. Wir wissen, dass und welchen Spielraum wir im na-
tionalen Recht bei der Umsetzung eines Rahmenbe-
schlusses haben, und wir wissen auch, dass wir – wo wir
es rechtspolitisch für geboten halten – über die Vorgaben
des europäischen Rechts hinausgehen dürfen. Auch da-
von machen wir in diesem Gesetzentwurf Gebrauch.
Im Opferinteresse ist es sinnvoll, die im deutschen
Recht bestehenden Schutzaltersgrenzen bei sexuellem
Missbrauch und im Bereich der Pornografie internatio-
nalen Standards anzugleichen. Während im deutschen
Sexualstrafrecht Kind eine Person unter 14 Jahren ist
– Legaldefinition in § 176 Abs. 1 StGB –, ist dies nach
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes jeder
Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Demgemäß werden wir beim sexuellen Missbrauch von
Jugendlichen, § 182 StGB, das Schutzalter von derzeit
unter 16 Jahren auf unter 18 Jahre anheben.
In der Tatbestandsvariante des Ausnutzens einer
Zwangslage haben wir die Beschränkung des Täteralters
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uf den über 18-Jährigen aufgehoben, obwohl europäi-
che Vorgaben das nicht gebieten. Auch ein Jugendli-
her, der die Zwangslage einer unter 18-Jährigen zu se-
uellen Handlungen missbraucht, verwirklicht unseres
rachtens strafwürdiges Unrecht, § 182 Abs. 1 StGB
eue Fassung. So verstehen wir effektiven Opferschutz.
In der zweiten Tatbestandsvariante des § 182 StGB,
182 Abs. 2 StGB neue Fassung, macht sich nur der
trafbar, der als über 18-Jähriger einer unter 18 Jahre al-
en Person für sexuelle Handlungen ein Entgelt, § 11
bs. 1 Ziffer 9 StGB, anbietet. Damit wollen wir sexu-
lle Annäherungen Minderjähriger, auch wenn ein Ent-
elt fließt, straffrei halten – dies auch deshalb, weil der
ntgeltbegriff des § 11 Abs. 1 Ziffer 9 StGB weit gefasst
st und eine Wertuntergrenze nicht enthält. Der oft zi-
ierte Fall, dass ein 16-Jähriger eine 17-Jährige gegen
eren Zusage, sexuelle Handlungen zuzulassen, ins Kino
inlädt, ist demnach straffrei.
Obwohl ebenfalls europarechtlich nicht vorgesehen,
tellen wir den Versuch des sexuellen Missbrauchs von
ugendlichen in § 182 Abs. 4 StGB unter Strafe, um ei-
en Wertungswiderspruch auszugleichen. Beim sexuel-
en Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ist nach
eltendem Recht der Versuch strafbar, § 179 Abs. 4
tGB. Warum soll dann der Versuch des sexuellen Miss-
rauchs von Jugendlichen straflos bleiben? Die Forde-
ung der Opposition, bei § 182 StGB die Versuchsstraf-
arkeit auf die Fälle der Duldung oder Vornahme einer
exuellen Handlung gegen Entgelt zu beschränken, löst
iesen Wertungswiderspruch nicht. Im Bereich der Por-
ografie unterscheiden wir jetzt zwischen kinderporno-
rafischen Schriften, § 184b StGB, die das Alter der
kteure mit bis zu unter 14 Jahren umfassen, und ju-
endpornografischen Schriften, § 184c StGB, die das
lter der Akteure von 14 bis 18 Jahren umfassen. Dabei
oll – wie bei allen anderen Pornografiestraftatbestän-
en – nicht nur die bildliche Darstellung unter Strafe ge-
tellt werden, sondern jede verbotene pornografische
chrift im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB.
Festzuhalten bleibt, dass der Besitz solcher pornogra-
ischer Schriften straflos bleibt, die mit Einwilligung ei-
es Jugendlichen durch einen Jugendlichen hergestellt
urden und sich im Besitz des Herstellers befinden. Au-
erdem bereinigen wir eine durch die Entscheidung des
undesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05 –
ntstandene Gesetzeslücke, indem wir in § 176 Abs. 4
r. 2 StGB klarstellen, dass auch derjenige strafbar ist,
er ein Kind zu aufreizendem und geschlechtsbetontem
osing bestimmt.
Der zur Abstimmung vorgelegte Gesetzentwurf füllt
aßvoll den EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der
exuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpor-
ografie aus. Wo es unter Opfergesichtspunkten oder zur
eseitigung von Wertungswidersprüchen geboten er-
cheint, geht der Entwurf bewusst über die Vorgaben des
ahmenbeschlusses hinaus.
Wer dem Gesetzentwurf nicht zustimmt, möge auch
olgendes bedenken: Mit der Anpassung des deutschen
echts an europarechtliche und internationale Standards
chaffen wir die Grundlage dafür, dass Deutschland das
18106 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
(A) )
(B) )
Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention und das
Europarat-Übereinkommen zur Computerkriminalität,
die sogenannte Cybercrime-Konvention, ratifizieren
kann. Mit den beiden Zustimmungsgesetzen, die heute
ebenfalls zur abschließenden Beratung und Abstimmung
auf der Tagesordnung stehen, schafft der Deutsche Bun-
destag die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Rati-
fizierung. Auch insoweit verweigert sich die Opposition.
Sie setzt damit ein falsches Signal. Man kann nicht
ernsthaft gegen Kinderschutz sein!
Geben Sie den Gesetzentwürfen Ihre Stimme. Sie
schützen damit Kinder und Jugendliche zum Beispiel
vor der Mitwirkung an der Herstellung von Kinder- bzw.
Jugendpornografie ohne das sexuelle Selbstbestim-
mungsrecht von Jugendlichen zu beschränken.
Helga Lopez (SPD): Wir setzen heute den Rahmen-
beschluss der EU zur Bekämpfung der sexuellen Aus-
beutung von Kindern und der Kinderpornografie in na-
tionales Recht um. Kurz zusammengefasst geht es dabei
darum, den strafrechtlichen Schutz vor sexuellem Miss-
brauch von Jugendlichen zu erweitern durch Einbezie-
hung der 16- und 17-Jährigen. Außerdem wird der
Anwendungsbereich der Strafvorschriften über porno-
grafische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an
oder vor Kindern zum Gegenstand haben, auf Jugendli-
che zwischen 14 und 18 Jahren erweitert.
Im neugefassten § 182 Abs. 1 StGB geht es um den
sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Zwangs-
lage. Zusätzlich zur Erweiterung der Schutzvorschrift
auf Jugendliche bis 18 Jahren haben wir hier die Alters-
grenze auf Täterseite aufgehoben; denn es ist für das Op-
fer vollkommen unerheblich, ob die tatausführende Per-
son unter oder über 18 Jahre alt ist.
Ein zweites Beispiel: Wir stellen in Zukunft alle por-
nografischen Schriften, die sexuelle Handlungen von, an
oder vor Personen unter 18 Jahren zum Gegenstand ha-
ben, unter Strafe. Auch diese Maßnahme halte ich für
geboten. Durch die technischen Möglichkeiten – ich
spreche hier nicht nur vom Internet, sondern auch vom
Mobiltelefon – ist es heute sehr einfach, Bilder und Vi-
deos zu verbreiten. Die Täter missbrauchen das Opfer
nicht nur, sondern verhöhnen es zusätzlich durch das
Weiterverbreiten von Bildern und Videos im Internet
oder über das Handy. Hier war höchste Zeit, zu handeln.
Wir schließen auch die Strafbarkeitslücken beim so-
genannten Posing, dem aufreizenden und geschlechtsbe-
tonten Zur-Schau-Stellen von Kindern. Damit wird dem
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006
Rechnung getragen. Das Posing fällt mit der Neurege-
lung unter die Straftat der Kinderpornografie. Verbrei-
tung, Erwerb und Besitz aller jugendpornografischen
Schriften, nicht nur bildlicher Darstellungen, werden
über die kinderpornografischen Schriften hinaus unter
Strafe gestellt. Allerdings soll der Besitz jugendporno-
grafischer Schriften weniger umfassend unter Strafe ge-
stellt werden als der Besitz kinderpornografischer
Schriften.
Lassen Sie mich auch noch einen Satz zu den soge-
nannten Scheinjugendlichen sagen. Die Verbreitung von
Pornografie, deren Darsteller Erwachsene mit jugendli-
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hem Erscheinungsbild, also Scheinjugendliche sind,
ird ebenfalls unter Strafe gestellt. Auch diese Vorgabe
es Rahmenbeschlusses halte ich für richtig und wichtig.
Zum Schluss will ich noch auf die Kritik aus den Rei-
en der Opposition eingehen.
Ich hätte niemals vermutet, dass diesem Gesetz Ein-
chränkung der sexuellen Selbstbestimmung von Ju-
endlichen unterstellt werden könnte, so wie es einige
ppositionskollegen tun. Das Gegenteil ist der Fall. Was
at Pornografie mit freier sexueller Entfaltung von Ju-
endlichen zu tun? Was hat das Ausnutzen einer Not-
age, eine Nötigung, mit freier sexueller Entfaltung zu
un? Und dabei, mit Verlaub, ist es vollkommen egal,
ie alt die Person ist, die bedrängt, nötigt und ausnutzt.
Viele Verbände, unter anderem UNICEF und ECPAT,
aben lange auf die deutsche Umsetzung des Rahmenbe-
chlusses gewartet. Beim dritten Weltkongress zum
chutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung in Brasilien
m November dieses Jahres können wir nun endlich
ollzug melden. Es wäre gut, wenn dann auch die von
eutschland bereits gezeichnete Konvention des Euro-
arates zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung
uch ratifiziert wäre.
Wir – das sage ich insbesondere auch im Auftrag mei-
er sozialdemokratischen Kolleginnen und Kollegen im
usschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend –
egrüßen dieses Gesetz ausdrücklich.
Jörg van Essen (FDP): 1994 hat der Deutsche Bun-
estag in der Rechtspolitik Großes geleistet. Mit der
trafrechtsreform zur Änderung des Sexualstrafrechts
aben wir die Schutznormen vereinheitlicht, Widersprü-
he aufgehoben und Diskriminierungen beseitigt. Es ist
elungen, für diese Reform eine breite Mehrheit im
eutschen Bundestag zu finden. Neben den damaligen
oalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP hat auch
ie SPD der Reform zugestimmt.
Ich bin mehr denn je davon überzeugt, dass die Wei-
henstellungen, die wir damals getroffen haben, die
ichtigen waren. Wir haben uns auf ein einheitliches
chutzalter von 16 Jahren geeinigt. Übereinstimmend
ar der Bundestag auch der Auffassung, dass die Erpro-
ung der Sexualität für die Jugendlichen unbelastet von
er Befürchtung, in Strafverfahren verwickelt zu wer-
en, stattfinden muss. Daher wurde bewusst eine Vor-
chrift geschaffen, die jugendtypische, einvernehmliche
eziehungen nicht erfassen soll.
Ich war daher fassungslos, als die Bundesregierung
006 einen Gesetzentwurf verabschiedet hat, der den
onsens im Sexualstrafrecht aufkündigt und uns gesell-
chaftspolitisch zurückwirft in die 50er-Jahre. Der Ge-
etzentwurf setzt einen Rahmenbeschluss der EU um.
iesem Rahmenbeschluss hat die Bundesregierung in
ot-grüner Regierungszeit zugestimmt. Dass gerade Rot-
rün einen solchen Rechtsakt in Europa befördert hat,
st ein bemerkenswerter Vorgang. Die Koalition von
DU/CSU und SPD hat sich jedoch nicht darauf be-
chränkt, den Rahmenbeschluss eng auszulegen und von
en zahlreichen Ausnahmetatbeständen Gebrauch zu
achen. Sie hat vielmehr die Vorschläge des Rahmenbe-
chlusses weiter verschärft und ist erheblich über den
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18107
(A) )
(B) )
Regelungsgehalt hinausgegangen. Während der Rah-
menbeschluss keinerlei Aussage über das Täteralter
trifft, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor,
auf jegliches Täteralter zu verzichten. Mit gutem Grund
hat sich der Bundestag in den 90er-Jahren dafür ent-
schieden, ein Täteralter von mindestens 18 Jahren vorzu-
sehen. Die Bundesregierung verabschiedet sich damit
von wesentlichen Grundprinzipien des Sexualstraf-
rechts, wonach grundsätzlich von einem Erfahrungs-
und Machtgefälle zwischen Täter und Opfer aufgrund
des Altersunterschieds auszugehen ist. Auch bei der ge-
nerellen Anhebung des Schutzalters geht der Gesetzent-
wurf deutlich über den Rahmenbeschluss hinaus. Wäh-
rend die Anhebung auf 18 Jahre nur für den Missbrauch
gegen Entgelt gefordert ist, erweitert die Bundesregie-
rung die Regelung auch bei den Fällen unter Ausnutzung
einer Zwangslage. Auch im Bereich der Kinder- und
Jugendpornografie führen die Regelungen der Bundes-
regierung zu Wertungswidersprüchen. Es ist anzuerken-
nen, dass die Koalition in letzter Minute noch Änderun-
gen an ihrem Ursprungsentwurf vorgenommen hat. Ich
nenne hier die Differenzierung zwischen Kinder- und Ju-
gendpornografie, die nun endlich die Unterschiede im
Unrechtsgehalt anerkennt. Es ist bis heute völlig unklar,
von welcher Motivation sich die Bundesregierung trei-
ben lässt. Es wird nicht gelingen, in der Justiz einen
Kronzeugen zu finden, der bestätigt, das geltende
Sexualstrafrecht habe sich nicht bewährt, enthalte Lü-
cken und müsse daher geändert werden.
In einem Punkt sind wir uns alle einig: Sexueller
Missbrauch von Kindern und die Verbreitung von Kin-
derpornografie sind Verbrechen an der Seele von Kin-
dern. Hier muss das Strafrecht mit aller Härte reagieren.
Wahr ist aber auch, dass 17-jährige Jungen und Mädchen
keine Kinder sind. Es zeugt von völliger Unkenntnis des
Entwicklungsprozesses von Jugendlichen, wenn sie
strafrechtlich mit 6-jährigen Kindern gleichgesetzt wer-
den. Das zu schützende Rechtsgut im Sexualstrafrecht
ist die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit der
Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betä-
tigung frei zu entscheiden. Es ist jedoch nicht die Auf-
gabe des Strafrechts, die sexuelle Autonomie aufgrund
von moralischen Anschauungen einzuschränken. Auf-
gabe des Strafrechts ist es, Unrecht zu sanktionieren. Die
Moral als Leitschnur für das, was Recht und Unrecht ist,
zeugt von vergangenen Zeiten, von denen ich geglaubt
habe, sie seien längst vergessen.
Es ist schier unfassbar, dass erst der große öffentliche
Druck die Koalition zum Einlenken bewegt hat. Die Än-
derungen in der Beschlussempfehlung gehen in die rich-
tige Richtung, sind aber bei Weitem nicht ausreichend,
um den Gesetzentwurf zustimmungsfähig zu machen.
Bis zuletzt hatte ich gehofft, dass die Koalitionsfraktio-
nen sich den Argumenten aus Praxis und Wissenschaft
öffnen und weitere Änderungen vornehmen. Es hat sich
jedoch gezeigt, dass die Bundesregierung nicht bereit
war, sich zu bewegen. Auf nachvollziehbare Argumente,
warum sich CDU/CSU und SPD entschieden haben, wie
sie sich entschieden haben, warten wir bis heute verge-
bens. Das Erfreuliche an der Rechtspolitik ist, dass viele
Gesetzesvorhaben mit einer breiten Mehrheit des Parla-
ments verabschiedet werden. Dieser Konsens ist von der
Koalition beim Sexualstrafrecht bewusst nicht gesucht
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orden. Die FDP-Bundestagsfraktion kann dem Gesetz-
ntwurf daher nicht zustimmen.
Wolfgang Nešković (DIE LINKE): Die Streitfrage
um vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung
ar nie, ob Kinder und Jugendliche Schutz vor sexueller
usbeutung benötigen. Zu dieser wichtigen Zielstellung
ind wir uns hier im Haus hoffentlich alle einig. Die ent-
cheidende Frage ist, ob es diesem Ziel dient, zukünftig
lle Menschen in Deutschland unter 18 Jahren als Kinder
u behandeln. Denn so sieht es der Marschbefehl aus
rüssel vor, der dem aktuellen Gesetzentwurf zugrunde
iegt.
Bevor uns dieser Marschbefehl aus Brüssel ereilte,
erfügten wir in Deutschland über ein unangezweifeltes
nd bewährtes System der Schutzaltersgrenzen. Das
ystem beruhte auf der überzeugenden Idee, dass zwi-
chen Kindern und Jugendlichen für deren strafbewehr-
en Schutz unterschieden werden muss. Für Jugendliche
st nun einmal typisch, dass diese ihre Sexualität gerade
ntdecken und entwickeln. Sie dürfen erwarten, dabei
chutz vom Staat zu erhalten. Sie erwarten gleichzeitig,
abei vom Staat in Ruhe gelassen zu werden. Die Lö-
ung dieses Widerspruchs liegt auf der Hand: Sie besteht
ür den Gesetzgeber in der Wahl des richtigen Verhält-
isses zwischen dem geleisteten Schutz vor ungewollter
exualität und der gewährten Freiheit für gewollte
exualität. Für Kinder dagegen – also für Personen unter
4 Jahren – verbieten sich solche Differenzierungen völ-
ig; Kinder verdienen den absoluten Schutz des Strafge-
etzgebers. Genau deshalb käme niemand in der Bevöl-
erung auf den Einfall, für das Sexualstrafrecht ein
ünfjähriges Kind mit einem siebzehnjährigen Jugendli-
hen gleichzusetzen. Es wäre auch niemand in diesem
ause auf einen solchen Einfall gekommen – hätte es
einen Marschbefehl aus Brüssel mit ganz zweifelhafter
echtsgrundlage gegeben.
Wegen dieses Marschbefehls sah man sich im Bun-
esministerium der Justiz zum Systembruch gezwun-
en. Man hebelte das fein austarierte deutsche Sexual-
trafrecht weitgehend aus. Ich zitiere aus einem
chreiben des Staatssekretärs vom 2. Juni dieses Jahres:
eutschland ist in der jetzigen Situation verpflichtet, den
ahmenbeschluss umzusetzen. – Das ist schlicht und
infach falsch. Ich zitiere wieder, diesmal das Bundes-
erfassungsgericht. In seinen Ausführungen im Urteil
um Europäischen Haftbefehl heißt es:
Das Europäische Parlament, eigenständige Legiti-
mationsquelle des europäischen Rechts, wird in
dem Rechtsetzungsprozess lediglich angehört (vgl.
Art. 39 Abs. 1 EU), was im Bereich der „dritten
Säule“ den Anforderungen des Demokratieprinzips
entspricht, weil die mitgliedstaatlichen Legislativ-
organe die politische Gestaltungsmacht im Rahmen
der Umsetzung, notfalls auch durch die Verweige-
rung der Umsetzung, behalten.
Wenn man dann aber doch – entgegen der ausdrückli-
hen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes –
en Rahmenbeschluss des Rates vom 22. Dezember
003 für umsetzungsbedürftig hielte, so wäre es dennoch
arauf angekommen, eine juristisch anspruchsvolle Um-
etzung zu meistern, die sich in das deutsche System der
18108 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
(A) )
(B) )
Schutzaltersgrenzen einfügt und dabei umfassend von
den Ausnahmebestimmungen des Rahmenbeschlusses
Gebrauch macht. Für das Justizministerium aber wurden
die Vorgaben des Rahmenbeschlusses gleichsam zu Soll-
bruchstellen.
Weil es das System der Schutzaltergrenzen missach-
tete, legte das Ministerium dem Bundestag einen ersten
Entwurf vor, der sehr viel antiquierte Moral und sehr
wenig modernes Recht zu bieten hatte. Dazu zwei
Beispiele: Der Entwurf schloss eine Bestrafung von
16- oder 17-jährigen Jugendlichen nicht aus, wenn diese
einvernehmlich und zur eigenen Verwendung von sich
selbst erotische Fotos oder Filme anfertigen. Für die
Strafbarkeit pornografischer Schriften sollte es auch gar
nicht auf das wirkliche Alter der Darsteller ankommen,
sondern auf das scheinbare Alter. Die Strafbarkeit des
Besitzes pornografischer Schriften, deren Darsteller
nachweislich erwachsen waren, sollte sich gleichsam im
Auge des beliebigen Betrachters entscheiden. Der erste
Entwurf traf wegen solcher und anderer Seltsamkeiten
auf den einhelligen Widerstand der Opposition und der
Öffentlichkeit. Es ist einigermaßen begrüßenswert, dass
man daraufhin im Justizministerium und aufseiten der
Koalition wenigstens ein Mindestmaß an Einsehen hatte.
Die gerade geschilderten Merkwürdigkeiten wurden je-
denfalls gestrichen.
Doch auch die aktuelle Fassung weist weiter ernste
Mängel auf. Diese beruhen nicht länger auf der fälschli-
chen Annahme einer Umsetzungspflicht. Sie sind poli-
tisch gewollt. Deswegen geht man auch erheblich über
das vom Rahmenbeschluss Geforderte hinaus. Auch
dazu zwei Beispiele:
Erstens. Der Rahmenbeschluss fordert lediglich, die
bildliche Darstellung von jugendpornografischem Mate-
rial unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe zu
stellen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erfasst
jedoch darüber hinaus zum Beispiel auch Literatur und
Lieder. Was Sie mit dieser Kunstzensur bezwecken und
wie sie es mit Art. 5 GG vereinbaren wollen, Nabokov,
Gide und die Punkband „Die Ärzte“ in die Nähe des
Strafrechts zu rücken, darüber verlieren sie wohlweislich
kein Wort.
Zweitens. Nach unserem Strafrecht darf eine 18-jäh-
rige junge Frau mit einem 17-jährigen jungen Mann je-
den Spaß haben, den die beiden wollen. Das wollen Sie
glücklicherweise nicht ändern; denn was einvernehmlich
in deutschen Jugendschlafzimmern geschieht, das geht
schließlich den Staatsanwalt nichts an. Nach dem Ent-
wurf soll es den Staatsanwalt aber doch etwas angehen,
wenn die junge Frau von dem jungen Mann beim einver-
nehmlichen Spaß Fotos schießt oder nur davon ein Bild
malt, auch wenn dies nur zum persönlichen Gebrauch
dient. Die beiden dürfen also alles machen aber nichts
abbilden. Das ist unsinnig und widersprüchlich. Allein
dass in diesem Bereich Ermittlungen möglich sind, be-
lastet bereits das natürliche Bedürfnis von Jugendlichen,
ihre Sexualität unbehelligt von staatlicher Gängelung zu
entdecken und zu entwickeln. Wenn diese möglichen Er-
mittlungen dann tatsächlich geführt werden, tritt weite-
rer Schaden hinzu: Es ist leider die typische Folge un-
sinniger Kriminalisierungen, dass sie den so zusätzlich
und nutzlos befassten Ermittlungsbehörden die Zeit rau-
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en, ernsten Straftaten nachzugehen, etwa wenn es um
älle sexuellen Missbrauchs geht oder um Kinderporno-
rafie.
Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich
öchte zu Beginn meiner Rede eines vorab deutlich be-
onen: Wir Grünen unterstützen alle Anstrengungen, die
elfen, Kinder umfassend und wirksam vor sexueller
usbeutung zu schützen. Kinderprostitution und Kin-
erpornografie gilt es entschieden zu bekämpfen. Doch
em Gesetzentwurf der Bundesregierung, der heute in
weiter und dritter Lesung beraten wird, zielt – insoweit
st sein Titel irreführend – auf weit mehr als nur auf die
ekämpfung sexueller Ausbeutung von Kindern. Er zielt
uf eine erhebliche Kriminalisierung einvernehmlicher
exualkontakte Jugendlicher. Daran ändert auch nichts,
ass die Koalition – nachdem die Öffentlichkeit dank
uter Oppositionsarbeit von den Plänen erfuhr und sich
rheblicher Widerstand gegen die ursprünglichen Pläne
ormierte – nun einen zweimal entschärften Vorschlag
ur Abstimmung stellt. Ich will nicht verhehlen: Die von
er Koalition vorgenommenen Änderungen gehen in die
ichtige Richtung, sie sind jedoch nach wie vor nicht
eitgehend genug.
Bislang sah das Sexualstrafrecht ein nach dem Alter
er Betroffenen abstufendes, differenzierendes Schutz-
onzept vor. Es stellte so einen sachgerechten Ausgleich
er zwischen dem Recht junger Menschen, vor nicht ge-
ünschten sexuellen Handlungen geschützt zu werden
inerseits, und dem Recht von Jugendlichen, ihr Recht
uf sexuelle Selbstbestimmung auch selbstbestimmt aus-
eben zu können andererseits. Dieses gestufte Schutz-
onzept wird mit den vorgesehenen Änderungen infrage
estellt. So soll der bewährte § 182 StGB mit seinem ge-
tuften Schutzkonzept nivelliert und damit die Strafbar-
eit jugendlicher Sexualkontakte erheblich ausgeweitet
erden. Ich möchte betonen: in § 182 StGB geht es um
invernehmliche Sexualkontakte von Jugendlichen. Des-
alb forderte die bisherige Strafnorm, neben dem Han-
eln gegen Entgelt oder in Ausnutzungssituationen zu-
ätzlich eine altersbedingte Überlegenheit des Täters
egenüber dem Opfer. Denn diese Altersüberlegenheit
rägt den Unwert des Handelns ganz entscheidend mit
nd wird deshalb zu Recht vorausgesetzt.
Die Regelung hat sich seit vielen Jahren in der Praxis
ewährt. Es ist mir schlicht unverständlich, warum die
oalition hier nun – ohne Not – umfangreiche Strafver-
chärfungen vornimmt. Sie will das Altersgefälle eineb-
en; in einigen Fällen soll gar ein umgekehrtes Altersge-
älle möglich sein: Da wird dann der 14-jährige Jüngling
trafbar, wenn er seine angehimmelte 17-Jährige in
exuellen Absichten zu sich einlädt, weil sie – wegen
tress zu Hause – für die Nacht ein Bett sucht. Denn ge-
au diese Fälle fallen bereits unter die weite Tathandlung
Ausnutzen einer Zwangslage“ in § 182 StGB. Sie hat
it Gewalt oder Zwang eben nichts zu tun, allenfalls mit
isslichen Situationen. Gerade wegen der Weite der
trafnorm ist es aber auch notwendig, den Altersunter-
chied zwischen älterem Täter und jüngerem Opfer bei-
ubehalten, um Überkriminalisierung zu vermeiden.
leiches gilt für die Tathandlung „gegen Entgelt“. Da
Entgelt“ jeden geldwerten Vorteil – also auch schon
ine geschenkte Kinokarte – umfasst, ist wegen der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18109
(A) )
(B) )
Weite der Fälle auch hier ein deutliches Altersgefälle
zwischen Opfer und Täter als unrechtsbestimmendes
Moment unverzichtbar.
Nur für die Tathandlung „gegen Geld“ halten wir die
von der Regierung vorgeschlagene Heraufsetzung des
Opferalters von 16 auf 18 Jahre, unter Beibehaltung des
Täteralters von 18 Jahren, für diskussionswürdig, um
dem Abgleiten Jugendlicher in die Prostitution entge-
genzuwirken.
Zu weitgehend ist auch die neu eingeführte Versuchs-
strafbarkeit in § 182 StGB. Lehnt das 17-jährige – ver-
meintliche – Opfer zum Beispiel in einer Zwangslage se-
xuelle Avancen nach § 182 StGB ab, so zeigt sich darin
doch gerade seine sexuelle Selbstbestimmung; der straf-
rechtliche Schutz ist hier also gerade nicht erforderlich.
Auch die strafrechtlichen Ausweitungen im Bereich der
Jugendpornografie halten wir Grünen – nach wie vor – für
zu weitgehend. Die Neuregelung sieht vor, erstmals die
pornografische Darstellung Jugendlicher in einem neuen
§ 184 c StGB unter Strafe zu stellen, und geht dabei so-
gar deutlich über die Vorgaben des EU-Rahmenbe-
schlusses hinaus. So soll sich zum Beispiel auch strafbar
machen, wer pornografische Aufnahmen Erwachsener
verbreitet, die minderjährig erscheinen. Auch der einver-
nehmliche Tausch aufreizender Fotos jugendlicher Pär-
chen innerhalb ihrer Peergroup soll bestraft werden. Wa-
rum hier ein Sanktionsbedürfnis bestehen soll, diese
Antwort bleibt die Koalition leider schuldig.
Mit unserem grünen Änderungsantrag, den wir auch
hier im Plenum zur Diskussion und Abstimmung stellen,
zeigen wir Alternativen. Unser Entwurf hält an dem al-
tersgestuften System des Sexualstrafrechts fest und be-
schränkt sich auf die nach europarechtlichen Vorgaben
zwingend notwendigen Änderungen: In § 182 StGB
wollen wir nur hinsichtlich des „Handelns gegen Geld“
das Schutzalter auf 18 Jahre anheben; bei den übrigen
Tathandlungen, also dem Handeln gegen sonstiges Ent-
gelt oder unter Ausnutzen einer Zwangslage, bleibt es
beim bisherigen Recht, insbesondere also beim erforder-
lichen Altersunterschied zwischen Täter und Opfer. Die
Versuchsstrafbarkeit wird allein auf die Alternative
„Handeln gegen Geld“ erstreckt. Zusätzlich wird die
Norm als relatives Antragsdelikt ausgestaltet und eine
Strafabsehensmöglichkeit geschaffen, um Fälle geringen
Unrechts ausschließen zu können.
Im Bereich Jugendpornografie werden nur die wirk-
lich strafwürdigen Fälle erfasst, indem erstens nur die
Verbreitungsalternativen unter Strafe gestellt werden
und zweitens die Norm auf kommerzielle Kontexte be-
schränkt wird. Privataufnahmen Jugendlicher, ausge-
tauscht in der Peergroup, gehören nicht unter das scharfe
Schwert des Strafrechts. Auch eine Besitzstrafbarkeit ist
hier nicht sachgerecht, weil bei Jugendpornografie – an-
ders als bei Kinderpornografie – der Abbildung eben ge-
rade kein sexueller Missbrauch vorausgegangen ist.
Auch nicht tatsächliche Geschehen, also virtuelle Dar-
stellungen Jugendlicher und Darstellungen von nur
scheinbar Jugendlichen, real aber Volljährigen, klam-
mern wir – anders als der Koalitionsvorschlag – aus der
Strafnorm aus.
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Es ist fahrlässig und unverantwortlich von der Großen
oalition, auf die von ihr beabsichtigten unglaublichen
usweitungen des Sexualstrafrechts nicht hinzuweisen,
ondern sie schlicht zu beschönigen und zu vernebeln.
ir Grünen fordern die Koalition auf, die überbordene
riminalisierung sexueller Handlungen Jugendlicher zu-
ückzunehmen. Die Regierung ist in der Pflicht, sich
uch auf internationaler Ebene für Regelungen einzuset-
en, die nach Alter der Kinder und Jugendlichen diffe-
enzierende Schutzkonzepte im Sexualstrafrecht ermög-
ichen.
Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz: Die
rei Gesetzentwürfe, die jetzt zur Abstimmung stehen,
ehandeln ein trauriges Thema. Es geht um die sexuelle
usbeutung von Kindern und Jugendlichen durch Prosti-
ution und Pornoindustrie. Traurig ist aber nicht nur das
chicksal der Opfer. Traurig ist auch das politische Ni-
eau, auf dem dieses Thema diskutiert wird.
Die Opposition wollte diesen Gesetzentwurf offenbar
ewusst missverstehen. Sie hat in der Öffentlichkeit die
issverständnisse darüber gezielt geschürt. Es ist der
indruck erweckt worden, wir wollten hier eine über-
olte Sexualmoral gesetzlich verordnen und das Liebes-
eben von Teenagern kriminalisieren. Um es ganz deut-
ich zu sagen: Das alles ist grober Unfug. Dies will
iemand und das werden wir auch nicht tun. Es geht um
en Schutz der sexuellen Selbststimmung von jungen
enschen und nicht um deren Einschränkung.
Was werden wir jetzt genau beschließen? Wir erhö-
en zunächst das Schutzalter beim sexuellen Missbrauch
on Jugendlichen von 16 auf 18 Jahre. Ich meine, es ist
ichtig, dass alte Männer, die minderjährige Mädchen für
ex bezahlen, künftig nicht mehr straflos bleiben. Mir ist
s unverständlich, wie man angesichts der Schicksale
on minderjährigen Prostituierten behaupten kann, wir
ollten hier Teenager kriminalisieren, die ihre Freundin
ns Kino einladen. Auch zukünftig macht sich niemand
it einer solchen Einladung strafbar, und zwar selbst
ann nicht, wenn er darauf hofft, es werde dort oder spä-
er zu Zärtlichkeiten kommen. Strafbar macht sich nur,
er Jugendliche für sexuelle Handlungen in irgendeiner
eise „bezahlt“, und dies auch nur dann, wenn der Täter
elbst über 18 Jahre alt ist.
Der zweite Punkt, über den vehement diskutiert wor-
en ist, ist die Strafbarkeit von Jugendpornografie. In
ukunft soll nicht nur Kinder-, sondern auch Jugend-
ornografie verboten sein. Das ist richtig, denn wir soll-
en alle Minderjährigen vor der Ausbeutung durch die
ornoindustrie schützen.
Allerdings muss dabei eines ganz klar sein: Egal ob
ugendlicher oder Erwachsener: Nicht jedes Nacktfoto
st Pornografie. Andernfalls wäre der Playboy nicht an
edem Kiosk öffentlich erhältlich. Ein harmloses Nackt-
oto, das ein Jugendlicher von seiner ersten Freundin
acht, ist daher keine Pornografie und hier gar nicht er-
asst. Aber selbst wenn es sich um Pornografie handeln
ollte, bleiben Jugendliche straffrei. Nämlich dann, wenn
ie die Aufnahmen mit Einwilligung der dargestellten
ugendlichen selbst hergestellt haben. Dies gilt auch für
en Fall, dass die Jugendlichen erwachsen werden. Kein
18110 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
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17-Jähriger muss also befürchten, dass die Videoaufnah-
men mit seiner Freundin am Tag seiner Volljährigkeit
strafbar werden. Ich denke, mit der Form, die der Ge-
setzentwurf nun hat, sind die Irritationen gründlich aus-
geräumt. Mein Dank gilt auch dem Rechtsausschuss, der
viel dafür getan hat, den Gesetzentwurf so zu formulie-
ren, dass nun wirklich keine Missverständnisse mehr
aufkommen können.
Wir halten uns mit diesem Gesetz eng an den Rah-
menbeschluss der EU, zu dessen Umsetzung wir selbst-
verständlich verpflichtet sind. Wer Verpflichtungen ein-
geht, muss sie auch erfüllen, so ist das nun einmal in
einem Rechtsstaat. Es spielt dabei für mich keine Rolle,
dass erst der Lissabon-Vertrag Sanktionen für die Nicht-
umsetzung von Rahmenbeschlüssen einführen wird. Das
Ziel der europäischen Vorgaben und unseres Gesetzes ist
nämlich völlig richtig: Wir wollen den Schutz von Ju-
gendlichen vor sexueller Ausbeutung durch Prostitution
und Pornografie verbessern, und genau das tun wir auch.
Anlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Antrags: Verbraucherschutz
beim Telefonmarketing verbessern – Callcenter
erhalten (Tagesordnungspunkt 33)
Dr. Günter Krings (CDU/CSU): „Bei Anruf: Wer-
bung.“ So titelte vor kurzem eine Tageszeitung und
spielte dabei auf den bekannten Hitchcock-Film „Bei
Anruf: Mord“ an. Nun hat mit Sicherheit die Telefon-
werbung nicht dieselben Folgen, wie es der Anruf im
Hitchcock-Film hat. Aber eines gilt bestimmt auch für
die Telefonwerbung: Sie ist nervtötend.
Aus der eigenen Erfahrung und aus dem eigenen Be-
kanntenkreis kennt man zur Genüge Beispiele für uner-
laubte Telefonwerbung, und meistens erreicht sie einen
natürlich zu den unmöglichsten Zeiten und den unmög-
lichsten Gelegenheiten. Und so überrascht es auch nicht
weiter, dass bei einer Umfrage des Forsa-Instituts aus
dem Jahre 2007 86 Prozent der Befragten angaben, sich
von Telefonwerbung belästigt zu fühlen.
Die bestehenden Regelungen greifen nur unzurei-
chend, selbst wenn der Fall Tele2 aus dem letzten Jahr
eine andere Deutung zulassen würde. Gegen Tele2
wurde zweimal eine Unterlassungsverfügung gerichtlich
angeordnet. Da Tele2 jedoch immer noch kein Einsehen
hatte und einfach weiter telefonisch auf Kundenfang
ging, zog das Landgericht Düsseldorf die Notbremse
und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt
200 000 Euro. Die Firma Tele2 legte in einem Fall Be-
schwerde ein und einigte sich außergerichtlich auf
240 000 Euro.
Dieser Sachverhalt darf aber nicht über eine landläu-
fige Ineffizienz bei den bestehenden Regelungen hin-
wegtäuschen. Nicht nur die FDP hat dies erkannt, son-
dern auch die Koalitionsfraktionen. In Ihrem Antrag
sprechen Sie die Problematik der untergeschobenen Ver-
träge an. Als ich Ihren Antrag gelesen habe, kam mir
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erselbe Gedanke. Denn die meisten Punkte, die Sie in
hrem Antrag ansprechen, sind auch von der Koalition
ereits angedacht und intern bereits besprochen worden.
hren Antrag damit einem Gesetzentwurf der Koalition
nterzuschieben, ist ein netter Versuch, aber leider zum
cheitern verurteilt. Das Thema steht seit einiger Zeit
uf der politischen Tagesordnung der Koalition, und die
espräche dazu gestalten sich so weit fortgeschritten,
ass in allernächster Zeit mit einem Gesetzentwurf zu
echnen ist.
Ich will gerne die Punkte benennen, die uns als Union
esonders am Herzen liegen und möchte mich als Erstes
on den untergeschobenen Anträgen wieder hin zu den
ntergeschobenen Verträgen bewegen. Denn die Vorge-
ensweise bei den untergeschobenen Verträgen ist
esonders perfide. Hier existiert ein Dreipersonenver-
älnis: bisheriger Telekommunikationsanbieter, Ver-
raucher und neuer Telekommunikationsanbieter. Der
eue Telefonanbieter legt dem alten Telefonanbieter eine
ngebliche Kündigung vom Verbraucher vor. Der alte
elefonanbieter entlässt so häufig einen Verbraucher aus
iner Kundenbeziehung, die dieser eigentlich gar nicht
eenden will. Um diese Unsitte einzudämmen, ist der
inzig richtige Weg für die Kündigung des Verbrauchers
inen schriftlichen Nachweis zu fordern. Daher sind wir
n dieser Stelle konform mit dem FDP-Antrag: Kein
achweis, kein neuer Vertrag.
Die Ausweitung des Widerrufs- und Rückgaberechts
uf Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeit-
chriften und Illustrierten und bei Verträgen zur Erbrin-
ung von Wett- und Lotteriedienstleistungen findet
benfalls unsere Zustimmung. Sie deckt sich auch mit
er Forsa-Untersuchung von 2007. Jeder zweite hat da-
ach einen Anruf erhalten, der in die Kategorie „Wett-
nd Lotteriedienstleistungen“ fällt. Jeder vierte hat im-
erhin noch einen Anruf zur Bewerbung einer Zeitung
der Zeitschrift erhalten. Ursächlich für diese hohen
ahlen ist sicherlich der Umstand, das beide Kategorien
us dem Fernabsatzgesetz mit seinen Widerrufsmöglich-
eiten herausgenommen sind. Dass sich dies nun ändern
oll, begrüßen wir ausdrücklich.
Im Fernabsatzgesetz halten wir einen weiteren Punkt
ür unbedingt regelungsbedürftig. Es handelt sich dabei
m die Problematik des untergeschobenen Tarifwech-
els. Insbesondere ältere Menschen klagen hier häufig
arüber, dass sie von den Telekommunkationsunterneh-
en übervorteilt werden. Ein neuer Tarif muss keines-
alls günstiger sein, wie es der Anrufer meistens
uggeriert, und häufig merkt man erst später – wenn
berhaupt –, dass man sich einen neuen Tarif eingefan-
en hat.
Diese Praxis wollen wir unterbinden. Daher schlagen
ir ein Widerrufsrecht des Verbrauchers noch bis zur
ollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspar-
eien vor, wenn das Unternehmen den Verbraucher nicht
rdnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Das bedeutet im Klartext: Ist der Verbraucher nicht
ber sein Widerrufsrecht belehrt worden, dann braucht
r auch nichts zu bezahlen. Er kann sogar im Falle eines
iderrufs erfolgte Leistungen ohne Wertersatz einbehal-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18111
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ten. Der Sumpf der unerlaubt vorgenommenen Tarif-
wechsel dürfte so wirksam ausgetrocknet werden.
Ebenfalls herrscht Einigkeit mit der FDP in Sachen
Rufnummernunterdrückung. Es ist immer wieder ein Är-
gernis, bei einem unerlaubten Werbeanruf die Nummer
des Anrufenden nicht angezeigt zu bekommen. Eine
Rückverfolgbarkeit des Anrufers wird so erfolgreich
verhindert. Der Zwang zur Anzeige der Rufnummer
sollte auch im Interesse der Callcenter-Branche sein, da
dies ein Weg ist, Transparenz gegenüber den Verbrau-
chern zu zeigen.
Gleichzeitig sollte man aber, und hier beginnen dann
die Unterschiede zur FDP, eine Rufnummernunterdrü-
ckung als Ordnungswidrigkeit einstufen. Die Einführung
eines Bußgeldes ist eh eine alte Unionsforderung und
sollte sich nicht nur auf die Rufnummernunterdrückung
beziehen, sondern auch auf die unzumutbare Belästi-
gung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Im Fall Tele2 ist es au-
genscheinlich geworden: Zivilrechtliche Verfahren ha-
ben nicht die Durchschlagskraft, die wir uns vorgestellt
haben. Ein effektiver Verbraucherschutz wird sich daher
nur einstellen, wenn ein Bußgeld gegen den Telefonwer-
bungssünder verhängt werden kann. Die Menschen in
unserem Land erwarten, dass wir sie vor der Plage un-
erlaubter Telefonwerbung schützen, und da heißt es nun:
Daumenschrauben anziehen.
Daher halte ich auch nichts von der Forderung der
FDP, die Branche solle einen Ehrenkodex erarbeiten und
verabschieden, um damit das Prinzip der Eigenverant-
wortung der Wirtschaft herauszustreichen. An diesen
Ehrenkodex werden sich eh nur die seriösen Callcenter
beteiligen, die sich schon jetzt an die gesetzlichen Be-
stimmungen halten. Ich bin dagegen, weiße Schafe noch
weißer zu machen, weil es nicht daran ändert, dass die
schwarzen Schafe schwarz bleiben. Mit unseren Maß-
nahmen wollen wir gerade die unseriösen Unternehmen
erreichen, die die unerlaubte Telefonwerbung im Mi-
nutentakt durchführen und nicht diejenigen, die nach
Recht und Gesetz handeln.
Die Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung ist
uns ein wichtiges Anliegen, was wir auch schon ver-
schiedentlich zum Ausdruck gebracht haben. Daher gibt
es zurzeit intensive Gespräche innerhalb der Koalition
wie gesetzliche Veränderungen in diesem Bereich ausse-
hen können. Ich bin recht zuversichtlich, dass das BMJ
schon bald einen abgestimmten Entwurf ins Kabinett
einbringen kann. Der durch unerlaubte Telefonwerbung
belästigte Verbraucher hat es sich verdient.
Dirk Manzewski (SPD): Wir debattieren hier heute
über einen Antrag der FDP zum Thema unerwünschte
Telefonwerbung. Die Problematik ist bekannt und wurde
zuletzt von uns im Zusammenhang mit einem Antrag
von Bündniss 90/Die Grünen hier im Plenum behandelt.
Leider ist es offenbar nicht nur so, dass unerwünschte
Telefonwerbung sich in letzter Zeit zu einer für die Ver-
braucher immer schlimmer werdenden Belästigung ent-
wickelt hat, sondern insbesondere die in diesem Zusam-
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enhang untergeschobenen Verträge haben dramatisch
ugenommen.
Es ist daher völlig richtig, dass wir uns immer wieder
it dieser Problematik befassen, zumal uns auch das
undesjustizministerium in Kürze einen eigenen Vor-
chlag zur Bekämpfung des Problems vorlegen wird.
Wir dürfen allerdings nicht vergessen, dass es schon
eute eine Vielzahl von Sanktionsmöglichkeiten gibt,
ie aber offensichtlich nicht dazu geführt haben, uner-
ünschte Telefonanrufe tatsächlich einzudämmen.
So gibt es einen Unterlassungs-, einen Schadenersatz-
owie einen Gewinnabschöpfungsanspruch. Es bestehen
nfechtungsansprüche und – da es hier um Fernabsatz-
erträge geht – umfassende Widerrufs- und Rückgabe-
echte. Wir sollten uns daher langsam zweimal überle-
en, welche Vorschläge wirklich Sinn machen, um die
ogenannten Cold-Call-Anrufe wirksam zu unterbinden.
Wenn die FDP nun auch die Verpflichtung zur Ruf-
ummernanzeige vorschlägt, dann mag dieses helfen,
m den Initiator des Anrufs zu identifizieren. Ich be-
ürchte allerdings, dass die Angerufenen gleichwohl
icht die Verbraucherschutzverbände informieren wer-
en, da dies – bei allem Ärger über den Anruf – mit wei-
erem Aufwand für sie verbunden ist. Im Übrigen kann
ine Rufnummeranzeige manipuliert werden und wird
icht besonders weiterhelfen, wenn sich der Anrufer im
usland aufhält – und das wird verstärkt eintreten –,
iebe Kolleginnen und Kollegen.
Geradezu abenteuerlich finde ich in diesem Zusam-
enhang den Vorschlag, dass nicht die Nummer des
allcenters, sondern dessen Auftraggebers im Display
rscheinen sollte. Abgesehen davon, dass es den Ver-
raucherschutzverbänden oder Mitbewerbern nicht zu-
umuten ist, dann den Streit darüber auszutragen, ob
enn nun tatsächlich die Beauftragung eines Callcenters
rfolgte oder nicht, will ich nicht die Callcenter aus der
erantwortung entlassen, mit dem Auftraggeber vorab
bzuklären, ob es sich hierbei um Cold-Call-Anrufe han-
elt; denn es sind letztendlich ja die Callcenter, die die
elästigenden Anrufe tätigen.
Interessanter ist da schon der Vorschlag einer einheit-
ichen Vorwahlnummer für alle Werber und Verkäufer
er Telefon. Zwar ist die Belästigung bereits eingetreten,
enn ich beim Ablesen des Telefondisplays feststelle,
ass mich ein Telefonwerber sprechen möchte; denn ich
in ja zumindest schon zum Telefon geeilt und werde
as Telefon kaum ewig klingeln lassen. Ich könnte aber
iese einheitliche Vorwahlnummer dann bei meinem Te-
efonanbieter sperren lassen, sodass diese Anrufe erst
ar nicht an mich weitergeleitet werden, und das wäre
umindest prüf- und überlegenswert.
Dass das bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht
ach Auffassung der FDP nunmehr auch auf Verträge
ur Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie
um Erbringen von Lottodienstleistungen ausgeweitet
erden soll, finde ich richtig, zumal dies auch dem Vor-
chlag des Bundesjustizministeriums entsprechen wird.
Zu Recht wird auch auf das besondere Problem unter-
eschobener Telefonverträge hingewiesen. Der Schutz
18112 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
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des Telefonkunden soll dort verstärkt werden, wo der
neue Anbieter aufgrund einer angeblichen Bevollmächti-
gung den bisherigen Vertrag kündigt und den Anschluss
über sich freischaltet. Dies soll nach Auffassung der
FDP dadurch geschehen, dass bei diesem Massenmiss-
brauch der vermeintlich neue Telefonanbieter dem bis-
herigen Telefonanbieter den Nachweis einer entspre-
chenden Kündigung vorlegt. Abgesehen davon, dass
dies auch dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums
entsprechen wird – die Kontakte der FDP dorthin schei-
nen immer noch hervorragend zu sein –, macht dieser
Vorschlag das eigentliche Dilemma deutlich.
Die Vorschläge der FDP werden meiner persönlichen
Auffassung nach nämlich ebenso wie die schon gelten-
den Sanktionsmöglichkeiten nur partiell weiterhelfen.
Die Unseriösen werden Wege finden, diese zu umgehen.
Helfen wird meiner Meinung nach nur eine Art Bestäti-
gungslösung. Worum geht es dem Telefonwerber denn
letztendlich? Natürlich um den Abschluss eines Vertra-
ges. Setzen wir bei dessen Wirksamkeit an, werden wir
sehr schnell sehen, wie uninteressant diese Werbeanrufe
werden.
Abgesehen davon, dass schon nicht einzusehen ist,
warum der Verbraucher derjenige sein soll, der hinter
dem ihm aufgezwungenen oder untergeschobenen Ver-
trag herzulaufen hat, setzen die Telefonwerber doch ge-
rade darauf, dass nur ein Bruchteil der Betroffenen die
ihnen zustehenden Rechte kennt und auch einsetzt. Ge-
nau das wird doch von vornherein mit einkalkuliert.
Wenn die FDP dies in ihrem Antrag grundsätzlich ab-
lehnt, muss sie sich von mir den Hinweis der Wider-
sprüchlichkeit gefallen lassen. Denn wenn man im Zu-
sammenhang mit dem Wechsel eines Telefonanbieters
einen Nachweis für die Kündigung des alten Vertrages
verlangt, dann ist dies nichts anderes als eine Bestäti-
gung des Willens des Kunden.
Ich möchte in diesem Zusammenhang allerdings da-
rauf hinweisen, dass dies bislang nur meiner persönli-
chen Meinung entspricht. Wir sollten aber zumindest in
den nun folgenden Wochen auch über diesen Lösungsan-
satz ernsthaft diskutieren.
Ich freue mich jedenfalls schon auf die anstehenden
Beratungen.
Hans-Michael Goldmann (FDP): Vor kurzem er-
hielt ich eine Zuschrift eines spürbar genervten Bürgers.
Ich zitiere mal aus dieser Mail: „Am Montag erhielt ich
den ersten Anruf, ich habe mir erlaubt, einfach aufzule-
gen! Ich wurde am selben Tag ein zweites Mal und ein
drittes Mal angerufen – ich habe wieder einfach aufge-
legt!“ Beim vierten Anruf ging der Schreiber dann ran
und musste sich seiner Aussage nach nun eine Reihe von
Vorwürfen anhören. Sein Brief an mich endet recht kühl
und unmissverständlich: „Ich machte den Anrufer darauf
aufmerksam, dass ich ein freier Mensch bin und ent-
scheiden kann, mit wem ich wann reden will, und dass
ich von dem Unternehmen keinerlei Telefonanrufe mehr
wünsche und sie mich aus ihrer Telefonliste streichen
sollen.“
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Ich kann diesen Bürger verstehen und finde, er hat
ichtig gehandelt. Aber das ist doch kein brauchbarer
chutz, nur noch den Hörer aufzuknallen und am Abend
en Netzstecker zu ziehen! Der Unmut dieses Bürgers
ührt zu einer Frage und zwar: Wie viele solcher Anrufe,
ie viele solcher Schreiben müssen noch ins Land
ehen, bis die Bundesregierung endlich wirksame In-
trumente vorlegt, die die sogenannten Cold Calls, die
nerlaubten Werbeanrufe, eindämmt? „Bei Anruf Ver-
raucherschutz“ schreibt Ministerin Zypries auf ihrer
omepage mit Datum 11. März 2008 – bislang hat die
undesregierung da aber nur eine ganz lange Leitung
ewiesen. Vielmehr ist es höchste Zeit, dass die Bundes-
egierung endlich ihr lang angekündigtes Maßnahme-
aket hier in den Bundestag einbringt. Darauf warten wir
nd die Bürgerinnen und Bürger inzwischen schon viel
u lange. Und um es deutlich zu sagen: Durch die zöger-
iche Haltung ist die Bundesregierung mitverantwortlich
ür Hunderttausende von Belästigungen – einschließlich
er nachteiligen Verträge, die Bürger als Folge unerlaub-
er Werbeanrufe abgeschlossen haben.
Die FDP-Bundestagsfraktion hat dagegen einen eige-
en Antrag abgestimmt und bereits am 12. März 2008
ingebracht. Unser Antrag wird hier und heute debat-
iert, und er enthält klare Forderungen an die Bundes-
egierung.
Wenn ich auf die Ausgangslage schaue, ist klar: Nach
em geltenden Recht sind solche Anrufe verboten. Doch
nseriöse Callcenter kümmern sich um dieses Verbot
icht. Und darunter leiden sowohl die Bürgerinnen und
ürger – aber auch in erheblichem Maße die die Call-
enter, die für uns alle Aufträge wie etwa Buchungen
der Stornierungen entgegennehmen oder Rückfragen
bwickeln.
Unser Antrag verbessert den Schutz der Verbraucher
n drei zentralen Punkten. Vorrangig verbessert unser
ntrag die Durchsetzbarkeit des geltenden Rechts. Zu-
em gibt er dem Konsumenten die Freiheit, das Ausmaß
n Werbung zu bestimmen, dass er in seinen eigenen
ier Wänden akzeptieren möchte.
Wenn das Telefon klingelt und ich auf dem Display
ine unterdrückte Rufnummer sehe, dann beginne ich
ittlerweile generell zu zögern, ob ich den Anruf noch
nnehme. Das kann aber nicht im Sinne einer reibungs-
osen Kommunikation sein, in der wir rasch erkennen
nd entscheiden müssen. Wir fordern daher, dass die
ürgerinnen und Bürger frühzeitig in die Lage versetzt
erden müssen, zu sehen, wer sie gerade anruft.
Alle Unternehmen, die Werbeanrufe praktizieren,
ollten verpflichtet werden, sich einer einheitlichen Vor-
ahlnummer zu bedienen. Jeder Werbeanruf würde dann
um Beispiel mit der Nummer 0500 beginnen. Der Ver-
raucher hat dann die Option: Nehme ich den Anruf an
der nicht? Darüber hinaus kann er den Telefonanbieter
nweisen, gar keine Telefonate mit der entsprechenden
orwahlnummer durchzustellen. Damit ist er in ver-
leichbarer Weise vor Werbung geschützt wie gegen Re-
lame im Briefkasten.
Mithilfe der Nummer könnte der belästigte Verbrau-
her auch das Unternehmen identifizieren. Viele unse-
iöse Callcenter vereiteln die Schutzmöglichkeiten des
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18113
(A) )
(B) )
Verbrauchers durch eine Unterdrückung der Rufnum-
mer. Die Bundesregierung denkt lediglich über ein Ver-
bot der Rufnummernunterdrückung nach. Mehr bringt
nach unserer Auffassung, nicht nur die Telefonnummer
des ausführenden Callcenters, sondern die Telefonnum-
mer des Auftraggebers anzeigen zu lassen. Dann gehen
die Beschwerden unmittelbar bei den Unternehmen ein,
für die die Werbung letztlich gemacht wird. Davon ver-
sprechen wir uns eine erhebliche präventive Wirkung.
Ein weiterer wichtiger Fortschritt ist die Ausdehnung
und Vereinheitlichung des Widerrufsrechts für den Käu-
fer. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind im heutigen
Fernabsatzrecht Verträge über die Lieferung von Zeitun-
gen, Zeitschriften sowie die Erbringung von Wett- und
Lotteriedienstleistungen. Gerade diese Bereiche sind
aber in vielen Fällen Gegenstand unerlaubter Telefon-
werbung. Der Schutz des Verbrauchers durch ein umfas-
sendes Widerrufsrecht erfordert daher die Abschaffung
solcher Ausnahmebereiche.
Bei der unendlichen Vielzahl von Telekommunika-
tionstarifen tritt vermehrt das Problem auf, dass nach
dem unerlaubten Werbeanruf sofort die Umstellung des
neuen Tarifs eingeleitet wird. Im Gesetz muss klarge-
stellt werden, dass dadurch ein Widerrufsrecht nicht er-
lischt.
Wir halten es nicht für sinnvoll, darüber hinaus auch
noch die Wirksamkeit von telefonisch geschlossenen
Verträgen von einer schriftlichen Bestätigung des Ver-
brauchers abhängig zu machen. Damit schaffen wir für
den Verbraucher nur Verwirrung. Denn der Verbraucher
müsste zwischen erlaubten Werbeanrufen per Telefon
entscheiden, die zu wirksamen Verträgen führen, aber
widerrufbar sind, und unerlaubten Anrufen, bei denen
Verträge erst wirksam werden, wenn er sie schriftlich be-
stätigt. Niemand kann sich aber so ganz sicher sein, ob
er gelegentlich bei einer Teilnahme an Gewinnspielen
nicht doch durch eine im Kleingedruckten verborgene
Einwilligung zu Anrufen zugestimmt hat.
Ein weiteres wettbewerbrechtswidriges Verhalten, ge-
gen das der Verbraucherschutz ausgebaut werden muss,
sind die sogenannten untergeschobenen Verträge. Ver-
braucherinnen und Verbraucher werden mit angeblich
bestellten Telekommunikationsdienstleistungen, vor al-
lem mit DSL-Anschlüssen, konfrontiert, obwohl sie
diese Anschlüsse gar nicht in Auftrag gegeben haben.
Bürger finden sich plötzlich bei einem neuen Telefon-
anbieter wieder oder in einem neuen Tarif ihres bisheri-
gen Anbieters, obwohl sie ihre alten Verträge gar nicht
bewusst gekündigt haben. In Zukunft sollte daher der
Nachweis einer solchen Kündigungserklärung ausdrück-
lich verlangt werden.
Während die Bundesregierung dafür die Textform
verlangt, schlägt die FDP vor, für die Verbraucher eine
mündliche und am Telefon aufgezeichnete Erklärung
ausreichen zu lassen. Das wäre unbürokratisch und
würde den gewollten Wechsel des Telefon- oder Handy-
tarifs per Telefon nicht verhindern.
Kein Bedarf besteht für eine Anhebung des Bußgelds
auf bis zu 50 000 Euro. Verbraucherzentralen können
eine Abmahnung mit strafbewehrten Unterlassungs-
erklärungen versehen, die die Gerichte befähigen im
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alle einer Nichtbeachtung Ordnungsgelder bis zu
50 000 Euro je Verstoß zu verhängen.
Wir debattieren derzeit im Verbraucherschutz eine
eihe von Themen, bei denen wir feststellen, dass das
ötige Wissen und Können bei den Bürgerinnen und
ürgern in Alltagsfragen deutlich mehr trainiert und
estützt werden muss. Kurz gesagt: Notwendig ist Ver-
raucheraufklärung. Es muss jedem klargemacht wer-
en, dass er unerlaubte Werbeanrufe nicht dulden muss.
ch möchte die Verbraucherinnen und Verbraucher an
ieser Stelle auch wachrütteln, eine höhere Sensibilität
m Umgang mit den persönlichen Daten zu haben.
treuen Sie nicht wahllos Ihre Rufnummern und Mail-
dressen! Jeder Verbraucher muss sich hier auch seiner
igenverantwortung bewusst sein – aber auch seine
echte kennen und wissen, wie und mit wessen Unter-
tützung – beispielsweise der Verbraucherzentralen – er
ie durchsetzen kann.
Ich fordere die Bundesregierung daher auf: Nehmen
ie diesen Antrag ernst, und setzen Sie zügig ein starkes
ignal, um dieses von vielen als Landplage des 21. Jahr-
underts beschriebene Vorgehen wirksam einzudämmen.
Karin Binder (DIE LINKE): Obwohl in den Fach-
usschüssen das Thema schon mehrfach diskutiert und
ösungen versprochen wurden, ist eine Vorlage der Bun-
esregierung zu diesem Thema seit Monaten überfällig.
er Antrag der FDP auf Drucksache 16/8544 mahnt jetzt
zu Recht – die Behandlung an. Ob wir deshalb gleich
ie Callcenter als eine zu schützende Spezies ausweisen
üssen, das halte ich für überflüssig. Mir hat die gute
lte Kundenbetreuung eines Herstellers oder Dienstleis-
ungsunternehmens mit den eigenen sachkundigen und
n der Regel ordentlich bezahlten Mitarbeiterinnen und
itarbeiter bisher in der Regel besser und schneller ge-
olfen als ein ausgelagertes Callcenter, dessen Mitarbei-
erinnen und Mitarbeiter zu dem Produkt, das sie an den
ann und an die Frau bringen sollen, keinerlei Bezie-
ung haben. Das sind zwar meistens gut geschulte, aber
n der Regel deutlich unterbezahlte Spezialistinnen in
achen Gesprächsführung; aber in der Sache selbst be-
omme ich häufig nicht die gewünschte Auskunft. Klar,
iese Kolleginnen und Kollegen können ja auch nicht
infach mal kurz beim sachkundigen Kollegen in einer
achabteilung nachfragen.
Aber der Antrag enthält auch unterstützenswerte
deen. Wir teilen die Forderungen nach einer ver-
flichtenden Rufnummernanzeige zur Identifikation des
nrufenden Unternehmens und einer einheitlichen Vor-
ahlnummer für Callcenter, um den Angerufenen den
ewerblichen Zweck des Anrufenden sofort erkennen zu
eben. Wir teilen auch die Forderung nach Ausweitung
es Widerrufs- und Rückgaberechts. Aber warum nur für
erträge für Zeitungen und Zeitschriften oder Lotterie-
piele? Auch die geforderten Maßnahmen zum Wider-
ufsrecht gegen sogenannte untergeschobene Verträge
nd die Maßnahmen gegen gesetzliche Lücken und Un-
larheiten bei Verträgen mit Telekommunikationsunter-
ehmen halten wir für hilfreich.
Aber wäre es nicht für alle Menschen viel einfacher,
achvollziehbarer und vor allem sicherer, insbesondere
ei längerfristigen dauerhaften Leistungen einen schrift-
18114 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
(A) )
(B) )
lichen Vertrag in Händen zu halten, der erst gilt, wenn
sie ihn mit ihrer Unterschrift bestätigt und zurückgesandt
haben? Wir meinen, das wäre eindeutig die bessere, weil
sichere, Lösung. Wir meinen damit ausdrücklich nicht
eine schriftliche Vertragsbestätigung für die telefonische
Pizzabestellung. Diese wird nämlich in der Regel nicht
vom Pizzabäcker telefonisch eingeworben, sondern ak-
tiv per Anruf von dem Kunden, der Kundin beauftragt,
was doch einen deutlichen Unterschied im Sinne des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb machen
müsste. Auch Aufklärung und Informationskampagnen
sind gut. Wenn es allerdings um Imagewerbung für Call-
center gehen soll, dann sollen das bitte auch die Callcenter
zahlen. Deshalb halte ich auch die Einführung eines Eh-
renkodexes, um die „Eigenverantwortung“ der Callcenter-
Branche zu stärken, für ein ehrenwertes Ansinnen – mehr
aber auch nicht. Die Einführung einer unabhängigen
– ich betone unabhängigen – zentralen Beschwerdestelle
halte ich dagegen für eine gute Idee.
Was mich nicht wundert, was ich allerdings sehr be-
daure, ist die Tatsache, dass die FDP sich wieder einmal
mehr vor den Karren der Unternehmen spannen lässt. So
heißt es, die Callcenter-Branche sei an einer vom Ge-
setzgeber unterstützten „Selbstreinigung“ interessiert.
Gleichzeitig sprechen Sie sich in Ihrem Antrag gegen je-
des Quäntchen mehr an staatlichen Sanktionierungen der
Unternehmen aus: keine höheren Bußgelder und keine
Gewinnabschöpfung bei fahrlässigen Verstößen gegen
das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Sie lehnen höhere Bußgelder gegen die Verursacher
ab, da die Behörden nicht über die erforderlichen Perso-
nalkapazitäten für die Verfolgung der Verstöße verfügen
würden. Dabei gehören Bußgelder zu den wenigen Mög-
lichkeiten, die Unternehmen wegen unlauterer Telefon-
werbung zu maßregeln. Das bestärkt unsere Auffassung,
dass die Behörden personell besser ausgestattet werden
müssen.
Sie wollen weiterhin, dass das Sanktionsinstrument
der Gewinnabschöpfung nur in Ausnahmefällen, bei
nachgewiesenem Vorsatz, zum Tragen kommt. Sie wis-
sen, wie schwierig es für die Verbraucherverbände ist,
diesen Nachweis zu führen. Dabei ist die Abschöpfung
von rechtswidrig erlangten Unternehmensgewinnen die
einzig wirksame Waffe gegen unerlaubte Telefonwer-
bung, weil allein sie den Unternehmen wirklich weh tut
und damit zu einer Disziplinierung beiträgt.
Nicole Maisch (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das
eigentliche Thema der Debatte ist doch nicht der Erhalt
von Callcentern, sondern es geht um Verbraucherschutz,
und zwar um vorsorgenden Verbraucherschutz. Ganz
konkret bedeutet das: Wie können wir die Verbrauche-
rinnen und Verbraucher in Deutschland endlich wirksam
vor unerlaubter Telefonwerbung schützen? Ihren Antrag,
liebe Kolleginnen und Kollegen von der FDP, nehmen
wir wohlwollend zur Kenntnis, aber ausreichend ist er
nicht. Fakt ist, dass gegen das Verbot von unerlaubter
Telefonwerbung täglich tausendfach verstoßen wird. Das
Ergebnis dieser Werbeanrufe sind nicht nur total
genervte Menschen, sondern – und das ist noch viel
schlimmer – Verbraucherinnen und Verbraucher, die
durch unerlaubte Telefonwerbung abgezockt werden,
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eil sie nach einem solchen Anruf einen ungewollten
ertrag am Hals haben, wie zum Beispiel eine Versiche-
ung, ein Zeitungsabonnement oder einen neuen Tele-
onvertrag. Besonders betroffen von dieser Form der
bzocke sind ältere Menschen, die ganz gezielt angeru-
en werden.
Wir Grünen haben deshalb bereits im Januar 2007 den
ntrag „Verbot von Telefonwerbung zum Schutz der
erbraucherinnen und Verbraucher wirksam durchset-
en“ in den Deutschen Bundestag eingebracht, mit dem
ir unter anderem Nachbesserungen bei der Gewinnab-
chöpfung und die Einflussnahme der Bundesregierung
n bundeseigenen Unternehmen und Aufsichtsräten ge-
ordert haben. Daraufhin hat auch die Bundesregierung
emerkt, dass bei unerlaubter Telefonwerbung Hand-
ungsbedarf besteht. Seit Herbst 2007 kündigen nun Frau
ypries und Herr Seehofer einen Gesetzesentwurf an,
er unter anderem vorsieht, dass unerlaubte Telefonwer-
ung und Rufnummernunterdrückung mit einem Buß-
eld belegt wird. Aber bislang wurde uns noch immer
ein tauglicher Gesetzesvorschlag vorgelegt. Vielmehr
leibt es bei den wöchentlichen Willensbekundungen
eitens der Bundesregierung. Aber vollmundige Ankün-
igungen zum Weltverbrauchertag sowie Pressemit-
eilungen reichen nicht aus und schützen die Verbrau-
herinnen und Verbraucher vor allem nicht vor Abzocke
urch Werbeanrufe.
Jetzt ließ die Bundesregierung verlauten, dass sie noch
or der Sommerpause ein Maßnahmenpaket vorlegen
ill. Ich bin gespannt, ob den großen Ankündigungen
iesmal endlich Taten folgen werden. Leider kommt der
ntwurf in jedem Fall viel zu spät und ist zu kurz gesprun-
en; denn er wird Mängel aufweisen. So ist eine schriftli-
he Bestätigung von telefonisch abgeschlossenen Verträ-
en nach unlauteren Werbeanrufen noch immer nicht
orgesehen. Aber genau das brauchen wir, wenn wir die
enschen in Deutschland wirksam vor ungewollten Ver-
ägen nach Werbeanrufen schützen wollen.
Wohlgemerkt reden wir hier nicht davon, dass bei ei-
er telefonischen Pizzabestellung eine schriftliche Be-
tätigung zu erfolgen hat. Dieses immer wieder vorge-
rachte Beispiel ist Polemik; das hat nichts mit dem
roblem der unerlaubten Telefonwerbung zu tun. Aber
ir wollen sehr wohl, dass Verträge, die aufgrund von
erbotenen – ich wiederhole: verbotenen – Werbeanru-
en zustande kommen, eine schriftliche Bestätigung
rauchen, um überhaupt erst wirksam zu sein. Ein erwei-
ertes Widerrufsrecht, wie es die FDP in ihrem Antrag
ordert, reicht hier nämlich nicht aus. Warum sollten
erbraucherinnen und Verbraucher, die aufgrund unlau-
erer Anrufe Verträge untergejubelt bekommen, zum Wi-
erruf verpflichtet werden? Es kann nicht sein, dass sie
achher auch noch den juristischen Ärger haben, zumal
iele von ihnen kaum juristische Kenntnisse haben und
it einem Widerruf überfordert wären. Wir setzen uns
eshalb für die schriftliche Bestätigung und damit für ei-
en vorsorgenden Verbraucherschutz ein.
Offensichtlich haben die Länder dieses Problem eben-
alls längst erkannt. Denn, sehr verehrte Damen und
erren der Bundesregierung und der FDP, sie alle wer-
en durch die Länderinitiativen bereits von links und
echts überholt. Ich will ihnen drei Beispiele nennen:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008 18115
(A) )
(B) )
Am 23. Mai 2008 wurde ein entsprechender Gesetzent-
wurf aus Baden-Württemberg in den Bundesrat einge-
bracht. Dieser sagt ganz klar, dass aus unlauterer Werbung
hervorgegangene Verträge einer schriftlichen Bestäti-
gung bedürfen. Die Beweislast tragen die Unternehmen.
Außerdem gibt es einen Antrag aus Nordrhein-Westfa-
len, getragen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen
und sogar von der FDP, sowie einen gemeinsamen An-
trag aus Bremen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die
Grünen. Beide Anträge fordern genau wie der baden-
württembergische Gesetzentwurf die schriftliche Bestä-
tigung nach unlauteren Werbeanrufen.
Die Verbraucherminister der Länder und die Verbrau-
cherverbände sind allesamt auf dieser Linie. Deshalb
fordere ich Sie, liebe Frau Frau Zypries, lieber Herr
Seehofer und sehr geehrte Damen und Herren der FDP,
auf: Geben sie sich einen Ruck, und setzen auch Sie sich
für die zu Recht von den Bundesländern, Verbraucher-
verbänden und uns Grünen geforderte schriftliche Bestä-
tigung nach unerlaubter Telefonwerbung ein!
Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz: Ich
meine, wir sind uns über das Problem völlig einig: Uner-
laubte Telefonwerbung ist für viele Menschen eine mas-
sive Belästigung. Sie ist ein Eingriff in die Privatsphäre,
und sie zwingt vielen Verbrauchern Auseinandersetzun-
gen darüber auf, ob nun tatsächlich am Telefon Verträge
geschlossen worden sind oder nicht. Unerlaubte Telefon-
werbung ist daher ein Missstand und wir wollen und wir
werden dagegen etwas unternehmen.
Der vorliegende Antrag der FDP greift viele Ideen der
Bundesregierung auf. Wir haben sie vor kurzem in ei-
nem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der unerlaubten
Telefonwerbung vorgestellt. Wir planen vor allem fünf
wichtige Rechtsänderungen und ich will sie noch einmal
kurz zusammenfassen:
Erstens soll das bestehende Verbot der unerlaubten
Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb präzisiert werden. Bei Verstößen soll ein Buß-
geld bis zu 50 000 Euro verhängt werden können.
Zweitens wollen wir die Unterdrückung der Rufnum-
mern bei der Telefonwerbung verbieten. Dazu ändern
wir das Telekommunikationsgesetz und schaffen eben-
falls einen Bußgeldtatbestand.
Drittens erhalten Verbraucher die Möglichkeit, be-
stimmte telefonisch abgeschlossene Verträge zu widerru-
fen. Das gilt für die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten sowie bei Wett- und Lotteriedienstleis-
tungen. In diesen Bereichen wird telefonische Werbung
nämlich besonders häufig eingesetzt.
Viertens können Verbraucher künftig bei sämtlichen
Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleis-
tungen innerhalb der Widerrufsfrist die Verträge solange
widerrufen, bis der Vertrag vollständig erfüllt ist. Bis-
lang konnte man einen „untergeschobenen“ Vertrag dann
nicht mehr lösen, wenn der Unternehmer damit begon-
nen hatte, seine Leistung zu erbringen. Dies ist vor allem
für Tarifwechsel im Telekommunikationsbereich rele-
vant. Im Fall des Widerrufs soll der Verbraucher zudem
nur dann Wertersatz für die bereits in Anspruch genom-
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ene Leistung schulden, wenn er auf diese Rechtsfolge
ingewiesen worden ist und dennoch zugestimmt hat,
ass die Leistung vorzeitig erbracht wird. Die Unterneh-
en handeln daher zukünftig bei „untergeschobenen“
erträgen auf eigene Gefahr. Auf diese Weise machen
ir das Unterschieben von Verträgen wirtschaftlich un-
ttraktiv.
Fünftens und letztens schaffen wir eine Regelung, die
or allem beim Wechsel des Telefon- oder Energieanbie-
ers relevant ist: Eine Kündigung des alten Vertrages
der die Vollmacht hierzu bedarf in Zukunft der Text-
orm. Diese Regelung verhindert, dass der neue Anbieter
urch bloßen Zuruf eigenmächtig in das Vertragsverhält-
is des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter
ingreift, ohne dass der Verbraucher dies wünscht.
Alle diese fünf Maßnahmen werden wir in einem Ge-
etz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und
ur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonde-
en Vertriebsformen verankern. Ihren Entwurf wird die
undesregierung in diesem Sommer beschließen. Ich
öchte Sie schon jetzt auffordern, den Gesetzentwurf
ann im Bundestag zu unterstützen. Unerlaubte Telefon-
erbung ist ein Ärgernis und wir wollen die Verbraucher
avor noch besser schützen.
nlage 5
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 845. Sitzung am 13. Juni
008 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
timmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des
rundgesetzes nicht zu stellen:
Gesetz zur Rentenanpassung 2008
Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutz-
gesetzes
Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstif-
tungsgesetzes
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verant-
wortung und Zukunft“
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-
sorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz
2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009)
Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungs-
aufhebungsgesetzes
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mitgeteilt,
ass sie den Antrag Leben am Lebensende – Bessere
ahmenbedingungen für Schwerkranke und Ster-
ende schaffen auf Drucksache 16/5134 zurückzieht.
Der Vermittlungsausschuss hat in seiner 9. Sitzung
m 4. Juni 2008 folgenden Einigungsvorschlag be-
chlossen:
(A) )
(B) )
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 154. Sitzung
am 10. April 2008 beschlossene
Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und ande-
rer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz
2008 – WehrRÄndG 2008)
– Drucksachen 16/7955, 16/8640, 16/9289 –
wird bestätigt.
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2
der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
nachstehenden Vorlagen absieht:
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Zusammenarbeit zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen,
global agierenden, internationalen Organisationen und
Institutionen im Rahmen des VN-Systems
– Drucksache 16/5850 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Teilnahme der
Bundeswehr an der zivil-militärischen Unterstützungs-
aktion der Europäischen Union für die Mission der
Afrikanischen Union in Darfur (AMIS)
– Drucksachen 16/8851, 16/9196 –
Haushaltsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushalts- und Wirtschaftsführung 2006
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflich-
tungsermächtigungen im ersten und zweiten Vierteljahr
des Haushaltsjahres 2006
– Drucksachen 16/2488, 16/2548 Nr. 1.13 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushalts- und Wirtschaftsführung 2006
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflich-
tungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haus-
haltsjahres 2006
– Drucksachenn 16/3588, 16/3702 Nr. 1.1 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Haushalts- und Wirtschaftsführung 2006
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflich-
tungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haus-
haltsjahres 2006
– Drucksachen 16/4686, 16/4804 Nr. 1 –
Verteidigungsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung gemäß
§ 24 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgeset-
zes (Berichtszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2006)
– Drucksache 16/7920 –
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Ausschuss für Gesundheit
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Auswirkungen von Rabattvereinba-
rungen für Arzneimittel, insbesondere auf die Wirk-
samkeit der Festbetragsregelung
– Drucksache 16/9284 –
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Ergebnisse des PPP-Eignungstests zur
Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses/Bau des
Humboldt-Forums im Schlossareal
– Drucksachen 16/8638, 16/8964 Nr. 1 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden
nionsdokumente zur Kenntnis genommen oder von ei-
er Beratung abgesehen hat.
Haushaltsausschuss
Drucksache 16/8983 Nr. A.9
Ratsdokument 7683/08
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Drucksache 16/8815 Nr. A.17
Ratsdokument 7232/08
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Drucksache 16/8815 Nr. A.19
Ratsdokument 6717/08
Drucksache 16/9169 Nr. A.11
EuB-EP 1678; P6_TA-PROV(2008)0087
Drucksache 16/9169 Nr. A.12
Ratsdokument 7984/08
Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
Drucksache 16/6389 Nr. 1.3
EuB-EP 1512; P6_TA-PROV(2007)0218
Drucksache 16/8609 Nr. A.10
EuB-EP 1653; P6_TA-PROV(2008)0023
Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung
Drucksache 16/3897 Nr. 1.18
Ratsdokument 15478/06
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union
Drucksache 16/4105 Nr. 1.7
EuB-EP 1424
Drucksache 16/6389 Nr. 1.1
EuB-EP 1499; P6_TA-PROV(2007)0184
Drucksache 16/6389 Nr. 1.2
EuB-EP 1503; P6_TA-PROV(2007)0196
Drucksache 16/6715 Nr. 1.11
Ratsdokument 12594/07
Drucksache 16/7393 Nr. A.31
Ratsdokument 14631/07
18116 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 170. Sitzung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
91, 1
0, T
170. Sitzung
Berlin, Freitag, den 20. Juni 2008
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5