13384 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) (C)
(B) (D)
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms
Berichtigungen
126. Sitzung, Seite 13145 (B), Änderung des endgülti-
gen Ergebnisses der namentlichen Abstimmung:
Abgegebene Stimmen: 572;
davon
ja: 517
nein: 41
enthalten: 14
126. Sitzung, Seite 13147 (C), in der Abstimmungsliste
ist nach dem Namen „Wolfgang Nešković“ der Name
„Norman Paech“ einzufügen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13385
(A) )
(B) )
gönne, zustimmen.Leutert, Michael DIE LINKE 16.11.2007
Sabine Bätzing (SPD): Ich werde dem Gesetzent-
wurf aus Gründen der Fraktionsdisziplin und, weil ich
die Erhöhung der Abgeordnetendiäten niemandem miss-
DIE GRÜNEN
Dr. Lammert, Norbert CDU/CSU 16.11.2007
Anlage 1
Liste der entschuldigt
A
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Amann, Gregor SPD 16.11.2007
Beckmeyer, Uwe SPD 16.11.2007
Binninger, Clemens CDU/CSU 16.11.2007
von Bismarck, Carl-
Eduard
CDU/CSU 16.11.2007
Bodewig, Kurt SPD 16.11.2007
Bülow, Marco SPD 16.11.2007
Burgbacher, Ernst FDP 16.11.2007
Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
16.11.2007
Erler, Gernot SPD 16.11.2007
Ernst, Klaus DIE LINKE 16.11.2007
Faße, Annette SPD 16.11.2007
Fuchtel, Hans-Joachim CDU/CSU 16.11.2007
Dr. Gerhardt, Wolfgang FDP 16.11.2007
Göbel, Ralf CDU/CSU 16.11.2007
Golze, Diana DIE LINKE 16.11.2007
Großmann, Achim SPD 16.11.2007
Hinsken, Ernst CDU/CSU 16.11.2007
Homburger, Birgit FDP 16.11.2007
Hübner, Klaas SPD 16.11.2007
Jaffke, Susanne CDU/CSU 16.11.2007
Kleiminger, Christian SPD 16.11.2007
Knoche, Monika DIE LINKE 16.11.2007
Königshaus, Hellmut FDP 16.11.2007
Kotting-Uhl, Sylvia BÜNDNIS 90/ 16.11.2007
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Anlagen zum Stenografischen Bericht
en Abgeordneten
nlage 2
Erklärungen nach § 31 GO
zur namentlichen Abstimmung über den Ent-
wurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes (Zusatzta-
gesordnungspunkt 7)
ortler, Marlene CDU/CSU 16.11.2007
üller (Gera), Bernward CDU/CSU 16.11.2007
üller (Düsseldorf),
Michael
SPD 16.11.2007
üller-Sönksen,
Burkhardt
FDP 16.11.2007
üntefering, Franz SPD 16.11.2007
au, Petra DIE LINKE 16.11.2007
aula, Heinz SPD 16.11.2007
etzold, Ulrich CDU/CSU 16.11.2007
aidel, Hans CDU/CSU 16.11.2007
eichel, Maik SPD 16.11.2007
r. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 16.11.2007
r. Scheer, Hermann SPD 16.11.2007
teinbach, Erika CDU/CSU 16.11.2007
trothmann, Lena CDU/CSU 16.11.2007
eigel, Andreas SPD 16.11.2007
ellmann, Karl-Georg CDU/CSU 16.11.2007
öhrl, Dagmar CDU/CSU 16.11.2007
olf (Frankfurt),
Margareta
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
16.11.2007
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
13386 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
Ich halte die Erhöhung jedoch für einen Fehler. Es
geht nicht darum, dass gute Arbeit nicht gut entlohnt
werden soll. Ich bin der Überzeugung, dass wir hier weit
überwiegend sehr gute und sehr zeitintensive Arbeit leis-
ten. Auch ist es richtig, die Diäten an der Bedeutung der
Tätigkeit zu messen. Ich habe daher kein Problem mit
der Argumentation, dass die Diätenerhöhung durch die
Leistung verdient sei.
Für mich ist allerdings ausschlaggebend, dass weite
Teile der Bevölkerung, die ebenfalls sehr gute, wichtige
und zeitintensive Arbeit leisten und ebenfalls eine ent-
sprechende Erhöhung verdient haben, diese in den letz-
ten Jahren nicht erhalten haben und auch – noch – nicht
in diesem Maße von dem wirtschaftlichen Aufschwung
profitiert haben. Solange uns als politisch Verantwortli-
chen die Aufgabe nicht gelungen ist, der Bevölkerung
entsprechende Steigerungen des Einkommens zu ver-
schaffen, halte ich eine Diätenerhöhung in der vorge-
schlagenen Höhe für falsch. Ich werde daher, sollte das
Gesetz in dieser Form beschlossen werden, die Erhö-
hung nicht für mich behalten, sondern für meinen Wahl-
kreis verwenden. Über die Art der Verwendung werde
ich die Öffentlichkeit informieren.
Für richtig an dem Gesetzentwurf halte ich die Ab-
senkung der Altersentschädigung. Ich setze mich jedoch
dafür ein, dass in Zukunft ein System geschaffen wird,
bei dem die Abgeordneten Beiträge in eine Versorgungs-
einrichtung, sei es die gesetzliche Rentenversicherung
oder ein Versorgungswerk, leisten und dafür einen ent-
sprechenden Anspruch auf Altersversorgung erwerben.
In diesem Falle halte ich auch eine entsprechende Erhö-
hung der Diäten für richtig.
Veronika Bellmann (CDU/CSU): Die „Diäten“ bzw.
deren Erhöhungen sind ein in der Öffentlichkeit sehr
sensibel wahrgenommenes Thema, unabhängig davon,
ob es sich um die Landes- oder die Bundesebene han-
delt. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
der des Deutschen Bundestages – Abgeordnetengesetz –
vom 18. Februar 1977, zuletzt geändert zum 18. Oktober
2005, regelt in § 11, dass sich die Höhe der Bezüge von
Bundestagsabgeordneten an den Bezügen von Richtern
an oberen Bundesgerichten oder an der Besoldung von
direkt gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern in mit-
telgroßen Städten orientieren soll. Jedoch stößt die ge-
setzliche Notwendigkeit, dass der Bundestag selbst da-
rüber zu entscheiden hat, wie hoch die Bezüge der
Abgeordneten sein sollen, auf Unverständnis in der Be-
völkerung. Diese Stimmung in der Bevölkerung hat un-
ter anderem dazu beigetragen, dass der Deutsche Bun-
destag die Diäten der Bundestagsabgeordneten seit dem
1. Januar 2003 nicht mehr erhöht hat. Damit bleibt die
Gehaltsentwicklung eines Bundestagsabgeordneten hin-
ter der gesetzlichen Festlegung und der allgemeinen Ein-
kommensentwicklung zurück.
Das Thema Abgeordnetendiäten ist seit jeher in der
Öffentlichkeit mit Vorurteilen behaftet. Der Grund dafür
liegt in dem unglücklichen Verfahren. Wenn der Deut-
sche Bundestag für seine Mitglieder selbst beschließen
muss, wie und in welcher Höhe sich die Bezüge entwi-
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keln sollen bzw. ob und wann sie angepasst werden,
ann hat dies allein durch das Verfahren immer den Ver-
acht der Selbstbedienung gegen sich, selbst wenn dies
n dem „Diätenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts
om 5. November 1975 mit der Maßgabe „vor den Au-
en der Öffentlichkeit durch Gesetz“ festgeschrieben
urde.
Diesen Selbstbedienungsverdacht der Bürgerinnen
nd Bürger müssen wir Volksvertreter wahrnehmen, ihm
ber auch dementsprechend sensibel gegenübertreten,
m ein gewisses Verständnis für die Besoldung und Al-
ersvorsorge der Volksvertreter zu erzeugen. Es ist unbe-
tritten: Demokratie hat ihren Preis. Doch der Preis muss
achvollziehbar und transparent sein. Das Ansehen der
olitiker bei den Wählerinnen und Wählern steht auch
m Zusammenhang mit dem Komplex „Diäten“.
Mit kleinen und zum Teil unübersichtlichen Änderun-
en im System der Abgeordnetendiäten, der Altersvor-
orge, des Zulagenwesens und der Aufwandspauschalen
önnen wir das notwendige Vertrauen bei den Bürgerin-
en und Bürgern nicht erzeugen. Wir müssen die Men-
chen bei all unseren Entscheidungen mitnehmen, auch
ei unserer Besoldung. Dies tun wir nicht, wenn wir eine
eform des Gesamtsystems der Abgeordnetenbesoldung
n Trippelschritten begehen und immer wieder die glei-
hen Diskussionen führen müssen. Was wir Abgeordnete
es Deutschen Bundestages benötigen, ist eine umfas-
ende Reform unserer Bezüge, Zulagen und Alterssiche-
ung. Länderparlamente wie das in Nordrhein-Westfalen
aben dem Deutschen Bundestag vorgemacht, wie eine
olche Reform angegangen werden kann.
Ich halte die geplante Erhöhung der Abgeordneten-
iäten für unberechtigt, weil sie wieder nicht mit einer
atsächlichen und umfassenden Reform verbunden ist,
ie das gesamte System des Zulagenwesens, der Auf-
andspauschalen sowie der Altersversorgung einbezieht
nd kann dem Siebenundzwanzigsten Gesetz zur Ände-
ung des Abgeordnetengesetzes daher nicht zustimmen.
Swen Schulz (Spandau) (SPD): Den in dem Gesetz-
ntwurf enthaltenen Grundsatz halte ich für richtig: eine
n einem nachvollziehbaren Maßstab orientierte Ent-
chädigung der Abgeordneten in ihrer aktiven Zeit bei
leichzeitiger Absenkung der Altersentschädigung aus-
eschiedener Abgeordneter. Deshalb werde ich der Än-
erung des Abgeordnetengesetzes zustimmen.
Allerdings halte ich die in dem Gesetzentwurf vorge-
chlagenen Änderungen bei der Altersentschädigung für
icht ausreichend. Ich trete für eine strukturelle Ände-
ung ein, wonach die Abgeordneten selbst vorsorgen
ürden oder, besser noch, in die gesetzliche Rentenver-
icherung einzuzahlen hätten. Diese Position ist im
eutschen Bundestag derzeit nicht mehrheitsfähig.
Doch selbst bei Beibehaltung des bisherigen Systems
er Altersentschädigung hätte es über die Absenkung hi-
aus noch einige Änderungen geben sollen. Vor allem
ie Möglichkeit des vorzeitigen und abschlagsfreien Er-
alts der Altersentschädigung bereits im Alter von
7 Jahren – abhängig von der Dauer der Zugehörigkeit
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13387
(A) )
(B) )
zum Deutschen Bundestag – ist eine nicht nachvollzieh-
bare Privilegierung.
Nach Abwägung der Argumente stimme ich dem Ge-
setz gleichwohl zu, weil ich dem im Grundsatz richtigen
Weg Unterstützung geben möchte und nicht durch eine
Ablehnung denjenigen Unterstützung signalisieren möchte,
die in pauschaler und unsachlicher Art und Weise Politik
und Politiker angreifen.
Ich werde mich auch in Zukunft für weitergehende
Reformschritte bei der Entschädigung von Abgeordne-
ten einsetzen.
Anlage 3
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Matthias Miersch,
Garrelt Duin, Marco Bülow, Gerold Reichenbach,
Clemens Bollen und Steffen Reiche (Cottbus)
(alle SPD) zur namentlichen Abstimmung über
den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Ge-
setzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
(Zusatztagesordnungspunkt 7)
Wir werden der Änderung des Abgeordnetengesetzes
nicht zustimmen, weil wir die Änderungen nicht für zeit-
gemäß und auch nicht für sachgerecht erachten. Gleich-
zeitig möchten wir nicht die teilweise populistischen
Stimmen unterstützen, die in pauschaler und ebenso un-
sachlicher Art und Weise Politik und Politiker angreifen.
Deshalb werden wir uns der Stimme enthalten.
Vor einer Änderung des Abgeordnetengesetzes hätte
eine breite Diskussion über die Alternativen der Diäten-
bemessung und der Altersentschädigung geführt werden
müssen. Gerade die Reform der Altersversorgung war
ein erklärtes Ziel, welches nun nur unzureichend erreicht
wird.
Wir verkennen nicht, dass die Altersgrenze für die Al-
tersentschädigung auf das 67. Lebensjahr angehoben
wird, der Altersversorgungsanspruch von 3 auf 2,5 Pro-
zent pro Jahr gesenkt wird und ein dauerhafter Orientie-
rungsmaßstab für die Entschädigung durch die Anpas-
sung an die Vergütung der Bürgermeister von Städten
und Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern er-
reicht werden soll. Auf der anderen Seite entsteht nun-
mehr ein Anspruch auf Altersentschädigung nach einem
Jahr. Vor allem bleibt es aber weiter dabei, dass die Ab-
geordneten nicht selbst für die Altersversorgung auf-
kommen müssen und das Leitbild der Beamtenversor-
gung weiterhin gilt.
In einem breit angelegten Diskurs hätte geklärt wer-
den müssen, welches Modell am besten geeignet gewe-
sen wäre, eine gute Grundlage für das schwierige Amt
des Abgeordneten zu bilden. Dabei wäre zum Beispiel
auch zu erörtern gewesen, wie ein breiter Querschnitt
der Bevölkerung im Parlament abgebildet werden kann,
wie Unabhängigkeit und Qualifikation gesichert werden
können.
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Leider ist auch die Opposition nicht bereit gewesen,
m Rahmen einer Anhörung diese grundsätzlichen Fra-
en aufzuklären. Ohne zeitlichen Druck hätte durchaus
ine externe Sachverständigenkommission gebildet wer-
en können. Die Beschlussfassung hätte dann mögli-
herweise in einer Zeit erfolgen können, in der die posi-
ive wirtschaftliche Entwicklung auch für einen größeren
nteil der Bevölkerung spürbar ist, was die Akzeptanz
ür eine entsprechende Regelung sicher erhöht hätte.
nlage 4
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Katja Mast, Kerstin Griese
und Dr. Carola Reimann (alle SPD) zur na-
mentlichen Abstimmung über den Entwurf
eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes (Zusatzta-
gesordnungspunkt 7)
Wir stimmen der Änderung des Abgeordnetengeset-
es zu, weil wir wissen, dass die SPD-Bundestagsfrak-
ion sich engagiert dafür eingesetzt hat, wesentliche
eränderung bei den Abgeordnetendiäten, der Altersver-
orgung und der Transparenz über die Nebeneinkünfte
erbeizuführen.
Als Erfolg werten wir, dass es uns bereits unter der
ot-grünen Bundesregierung gelungen ist, die Offenle-
ung der Nebeneinkünfte von Abgeordneten zu be-
chließen. Dieser Beschluss konnte wegen Klagen vor
em Bundesverfassungsgericht erst in diesem Jahr um-
esetzt werden. Wir finden, die Bürgerinnen und Bürger
aben ein Recht darauf zu wissen, woher etwaige finan-
ielle Zuwendungen an ihre Abgeordnete kommen.
Ein weiterer Erfolg ist, dass der Deutsche Bundestag
um ersten Mal in seiner Geschichte die Abgeordneten-
ntschädigung dauerhaft an einen Orientierungsmaßstab
indet. Dieser Orientierungsmaßstab ist die Besoldung
ines einfachen Richters an einem obersten Gerichtshof
es Bundes und jene von Bürgermeistern mittlerer
tädte und Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwoh-
ern. Der Deutsche Bundestag verpflichtet sich mit sei-
er heutigen Entscheidung selbst, die seit 2003 nicht
ehr erhöhten Diäten in zwei Schritten auf dieses Besol-
ungsniveau anzuheben. Künftige Anhebungen werden
anach nur noch vorgenommen, wenn sich der Orientie-
ungsmaßstab ebenfalls ändert.
Weniger Zustimmung erhält der Koalitionskompro-
iss aus unserer Sicht bei der Absenkung der Altersvor-
orge von 3 Prozent auf 2,5 Prozent der Entschädi-
ungshöhe pro Jahr als Abgeordneter. Wir wollten einen
eutlicheren Schritt an dieser Stelle, nämlich mindestens
ine Absenkung auf 2 Prozent. Wir begrüßen die Einfüh-
ung der Rente ab 67 für Abgeordnete.
Wir stimmen dennoch zu, da wir es als Erfolg werten,
ass die Bürgerinnen und Bürger mit der heutigen Ent-
cheidung endlich Klarheit haben, unter welchen Bedin-
ungen Erhöhungen der Entschädigungen stattfinden.
13388 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
Die heutige Entscheidung wird erneut zu mehr Transpa-
renz bei den Abgeordnetenentschädigungen führen.
Anlage 5
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung:
– Beschlussempfehlung und Bericht: Energie-
und Entwicklungspolitik stärker verzahnen –
Synergieeffekte für die weltweite Energie-
und Entwicklungsförderung besser nutzen
– Beschlussempfehlung und Bericht: Klima-
wandel global und effizient eindämmen – Kli-
maschutz und Anpassungsmaßnahmen in Ent-
wicklungsländern entschieden voranbringen
(Tagesordnungspunkt 37 a und b)
Michael Kauch (FDP): Umwelt- und Klimaschutz
bedeutet, gemeinsam Verantwortung für die Erde zu
übernehmen.
In vielen Ländern der Welt ist ein dynamisches Wirt-
schaftswachstum zu verzeichnen. Das ist erfreulich.
Denn damit besteht die Hoffnung, dass sich die Lebens-
bedingungen vieler Menschen in den Schwellen- und
Entwicklungsländern verbessern werden. Eine positive
wirtschaftliche Entwicklung wird den Menschen helfen,
wenn es die politischen Bedingungen ihrer Heimatländer
erlauben.
Doch mit der wirtschaftlichen Entwicklung steigt der
Bedarf nach Rohstoffen und Energie. Entwicklungslän-
der sind also nicht nur von den Folgen des Klimawandels
betroffen, sondern tragen zunehmend zu den globalen
Treibhausgasemissionen bei. Auf diese klimapolitischen
Herausforderungen müssen wir in Kooperation zwischen
Industrieländern und den sich entwickelnden Ländern
eine Antwort haben. Aber nur der Weg wird erfolgreich
und für die Entwicklungsländer annehmbar sein, der ihre
wirtschaftliche Entwicklung nicht behindert, aber zu-
gleich entscheidende Impulse für den globalen Kampf
zur Eindämmung des Klimawandels gibt. Die Lösung
muss aus Sicht der FDP vor allem Technologietransfer
heißen.
Damit stellt sich die Kernfrage: Wie gelingt es uns,
Kapital und technisches Know-how durch Investitionen
in die Länder zu bringen, in denen der Einsatz klima-
schonender Technik am effektivsten und am effizientes-
ten ist? Das gilt allen voran für die erneuerbaren Ener-
gien. Der Einsatz von Solaranlagen ist hier zu nennen.
Klimaschonende Erzeugung von Energie in sonnenrei-
chen Ländern braucht dabei auch Visionen. Eine Zu-
kunftsvision ist ein Stromverbund zwischen Europa, den
nordafrikanischen Staaten und dem Mittleren und Nahen
Osten. Das DESERTREC-Projekt „Strom für Europa aus
der Wüste Afrikas“ könnte zukunftsweisend sein.
Aufgrund der Kohlevorkommen in China, aber auch
bestimmten Regionen Afrikas ist es wichtig, dass wir auf
mehr Energieeffizienz und auf CO2-Abscheidung bei
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ohlekraftwerken setzen. Denn diese Maßnahmen ha-
en aus globaler Sicht die größten Klimaschutzpotenzi-
le. Der Anteil fossil befeuerter Kraftwerke liegt zum
eispiel in Afrika bei über 70 Prozent. Wir brauchen ein
nnovationspaket für moderne Technologien der Ener-
ieeffizienz, der erneuerbaren Energien und CO2-redu-
ierter Kohleverstromung, in dessen Rahmen Modell-
artnerschaften möglichst Deutschlands mit ausgewähl-
en Ländern auf den Weg gebracht werden sollten. Statt
echnologietransfer mit der Gießkanne zu machen, soll-
en wir Leuchttürme für saubere Energie in den Entwick-
ungsländern entwickeln.
Doch bereits kurz- und mittelfristig muss es gelingen,
ie Investitionen in klimafreundliche Technik zu verstär-
en. Ein zentraler Anreiz bieten die flexiblen Instrumente
es Kioto-Protokolls, allen voran „Clean Development
echansim“ – CDM. Durch CDM-Projekte können
reibhausgasemissionen verringert werden, wo dies zu
en geringsten Kosten geschehen kann. Indem er Unter-
ehmen und Staaten einen Anreiz zur Senkung ihrer
reibhausgasemissionen gibt, kommt CDM eine Schlüs-
elfunktion im internationalen Klimaschutz zu. CDM ist
ine herausragende Anwendung des Marktprinzips auf
nternationaler Ebene. Er muss daher national wie inter-
ational politisch gestützt und strukturell für mehr Klima-
chutz weiterentwickelt werden. CDM sollte ein wesent-
icher Eckpfeiler eines Klimaschutz-Abkommens für die
eit nach Ablauf des Kioto-Protokolls im Jahr 2012 sein.
ür die FDP ist klar, dass wir mehr CDM-Projekte brau-
hen und nicht weniger, wie es einige politische Kräfte
ollen. CDM braucht bei allem Optimierungsbedarf zu
llererst politische Unterstützung und keinen Gegenwind.
Der internationale Emissionshandel muss durch den
usbau von Klimaschutzprojekten in Entwicklungslän-
ern auf eine breitere Grundlage gestellt werden. Eine
echnologieorientierte Klimaschutzpolitik ist von zentra-
er Bedeutung.
Zu den Anträgen der Großen Koalition: Die FDP-
raktion wird den Antrag 16/5740 ablehnen und sich
eim Antrag 16/4045 enthalten.
Der Antrag 16/5740 wird von uns aus entwicklungs-
olititischen Gründen abgelehnt, weil die Forderung
ach innovativen, ODA-relevanten Förderinstrumenten
on uns nicht unterstützt werden kann. Außerdem haben
ir ordnungspolitische Bedenken, da keine wirkliche
ieltransparenz beim Verhältnis entwicklungs- und um-
eltpolitischer Maßnahmen geschaffen wird.
Der Antrag 16/4045 spricht zwar den richtigen As-
ekt einer Verzahnung von Energie- und Entwicklungs-
olitik an. Er hinterlässt aber im Ergebnis mehr Fragen
ls Antworten. Zudem gibt es Punkte, die wir nicht un-
erstützen können. Dazu gehört die Forderung nach Ein-
ichtung eines globalen Dachfonds für erneuerbare Ener-
ien durch die Europäische Kommission. Die schlechten
rfahrungen mit dem Europäischen Entwicklungsfonds
estätigen uns. Dagegen hat die FDP Alternativvor-
chläge zur Förderung der erneuerbaren Energien in den
ntwicklungsländern gemacht, die auf marktbasierte In-
trumente aufbauen. Das ist der richtige Weg!
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13389
(A) )
(B) )
Die FDP-Bundestagsfraktion hat in ihrem Antrag „Um-
weltschutz in Afrika“ (Bundestagsdrucksache 16/5132)
wesentlich weitreichendere Konzepte für Technologie-
kooperationen für saubere Energie, aber auch die Ver-
knüpfung der Klimapolitik mit Biodiversität aufgezeigt,
als die Große Koalition vorgelegt hat. Schon deshalb
werden wir den Anträgen der Regierungfraktionen nicht
zustimmen.
Heike Hänsel (DIE LINKE): Jeder Mensch hat das-
selbe Recht auf Nutzung der Atmosphäre. Dieser Ge-
danke muss für die Debatte um Klimaschutz und Ener-
giewende grundlegend sein. Er wirkt zunächst ganz
selbstverständlich – aber er hat weitreichende Konse-
quenzen. Wir brauchen eine gerechte Klimapolitik, in
der die Entwicklungsrechte des Südens anerkannt wer-
den. Das heißt: Regelungen zum Klimaschutz dürfen
nicht die bestehende Ungerechtigkeit in der Nutzung der
Atmosphäre fortschreiben oder Entwicklungspotenziale
der Länder des Südens beschneiden. Wir brauchen statt-
dessen einen Ansatz, der Emissionsrechte global in ei-
nem gerechten und transparenten Verfahren zuweist. Das
heißt aber auch, dass wir – die Gesellschaften des Nor-
dens – zuallererst unsere Emissionen drastisch absenken
müssen.
Die Linke hat in ihrem Antrag „Nationales Sofortpro-
gramm und verbindliche Ziele für den Klimaschutz fest-
legen“ (Bundestagsdrucksache 16/5129) weitgehende
Klimaziele für die Bundesrepublik aufgestellt und ein
sehr konkretes Klimaschutzprogramm formuliert. Ein
solches Maß an Konkretisierung lassen die Koalitions-
fraktionen vermissen, wenn es um die Energiewende in
Deutschland und Europa geht. Wir fordern die Bundes-
regierung auf, sich in Bali für eine verbindliche Minde-
rungspflicht für Industrieländer in der Größenordnung
von minus 30 Prozent bis 2020 einzusetzen.
Die ersten Opfer des Klimawandels sind die Menschen
in den Ländern des Südens – das beschreiben Sie ja in Ih-
ren Anträgen. Die Hauptverantwortlichen für den Klima-
wandel jedoch sind wir – die Industriegesellschaften des
Nordens. Daraus erwächst die Verpflichtung, Kompensa-
tionsmechanismen zur Unterstützung der Menschen bei
der Bewältigung der Klimawandelfolgen besser und zu-
verlässiger als bislang auszustatten. Ich begrüße sehr,
dass Frau Wieczorek-Zeul vorgestern im Ausschuss an-
gekündigt hat, die deutschen Beiträge zu den entspre-
chenden Fonds aufzustocken. Entscheidend wäre aber,
dass langfristige Finanzierungsabkommen geschlossen
werden, damit die Unterstützung verbindlich gesichert
werden kann.
Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung
Globaler Umweltschutz (WBGU) empfiehlt der Bundes-
regierung außerdem, den Zentralen Nothilfefonds der
VN „durch angemessene Zahlungen zu unterstützen und
sich für ein verbindliches Finanzierungsschema des
Fonds einzusetzen“. Auf die Peinlichkeit, dass die Bun-
desregierung diesen Fonds – im Gegensatz zu etlichen
Entwicklungsländern! – so gut wie gar nicht finanziell
unterstützt, hat Die Linke schon mehrmals hingewiesen.
Die Koalition bezieht sich ständig positiv auf den Be-
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icht des WBGU, scheut aber vor dessen Empfehlungen
n entscheidenden Punkten zurück! Der WBGU fordert
uch, neue Finanzierungsmechanismen zu erschließen,
nd nennt ganz konkret „die Einführung emissionsab-
ängiger Nutzungsentgelte für den Luft- und Seever-
ehr“. Im Antrag der Koalition wurde daraus ein sehr
nverbindlicher Prüfauftrag. Genau hier muss aber ange-
etzt werden: Die gesellschaftlichen Kosten, die der stei-
ende Verkehr zu Luft, zu Wasser und auf der Straße mit
ich gebracht hat, müssen wieder auf ihre Verursacher
urückgeführt werden.
An diesem Punkt ist auch die internationale Handels-
olitik angesprochen. Der liberalisierte Handel verur-
acht ein zunehmendes Güterverkehrsaufkommen und
ntsprechend steigende CO2-Emissionen. Zugleich un-
erlaufen international tätige Konzerne soziale und öko-
ogische Standards, indem sie Standorte und Länder ge-
eneinander ausspielen. Eine Neuausrichtung der
andelspolitik ist daher zentrale Voraussetzung für den
rfolg der Energiewende auf globaler Ebene. Die Bun-
esregierung tut leider genau das Gegenteil davon.
In Bali wird es auch um den Clean Development Me-
hanism (CDM) gehen. Die Koalitionsfraktionen for-
ern den Ausbau dieses Instruments. Eine Expertenan-
örung unserer Fraktion Anfang September hat jedoch
rgeben, dass 30 bis 50 Prozent der gegenwärtigen
DM-Projekte nicht wirklich zusätzliche Emissionsmin-
erungen in Entwicklungsländern bringen, dass sie im
egenteil zu einem Netto-Mehrausstoß führen. Dazu
ommt, dass die eigentlich geforderte Nachhaltigkeit der
DM-Projekte in vielen Fällen nicht gegeben ist, zum
eispiel bei Staudammprojekten oder Aufforstungspro-
ekten in Monokulturen. Wir fordern daher ein Morato-
ium für die Genehmigung neuer CDM-Projekte durch
ie UN und für die Ausstellung der CDM-Emissions-
echte/-zertifikate für bereits laufende Projekte, bis Ver-
ahren etabliert sind, die diesen Missbrauch unterbinden.
Abschließend möchte ich noch einen entscheidenden
unkt ansprechen, den ich an dieser Stelle schon oft be-
lagt habe: Ich begreife nicht, warum die Vergabepolitik
er multilateralen Banken, in denen die Bundesregie-
ung Sitz und Stimme hat, von Ihnen gar nicht angespro-
hen wird. Genau an dieser Stelle wird doch die von
hnen ständig angeführte Verzahnung von Energie-,
lima- und Entwicklungspolitik ganz konkret. Die Welt-
ank finanziert immer noch und sogar im steigenden
aße groß dimensionierte Erdöl-, Erdgas-, Staudamm-
nd Industrieprojekte und subventioniert damit die gro-
en Öl- und Energiekonzerne, während die Förderung
rneuerbarer Energien stagniert. Gerade mal 4 Prozent
hres gesamten Portfolios für Energie hat die Weltbank
006 in die Förderung erneuerbarer Energien gesteckt.
ugleich verdoppelten sich die Zusagen der Weltbank-
ruppe für fossile Energieträger 2006 auf fast 900 Millio-
en US-Dollar, die Weltbank engagiert sich in etlichen
öchst zweifelhaften Energieprojekten, Stichwort:
schad-Pipeline.
Die Bundesrepublik gehört zu den ganz wenigen
taaten, die einen eigenen Vertreter im Exekutivdirekto-
ium der Weltbank sitzen haben. Frau Wieczorek-Zeul,
13390 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
nutzen Sie diesen Einfluss endlich für die längstens
überfällige Wende in der Energiefinanzierung!
Anlage 6
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Antrags: GKV-eigene Tarife
durch Kooperation von GKV und PKV beim
Wahltarif zur Kostenerstattung ersetzen (Ta-
gesordnungspunkt 40)
Dr. Hans Georg Faust (CDU/CSU): Dem Antrag
der FDP-Bundestagsfraktion „GKV-eigene Tarife durch
Kooperation von GKV und PKV beim Wahltarif zur
Kostenerstattung ersetzen“ kann die CDU/CSU-Bundes-
tagsfraktion nicht zustimmen.
Die Union kann diesem Antrag – obwohl er von der
Richtung her auf dem richtigen Weg ist – nicht zustim-
men, weil er leider über das Ziel hinausschießt. Denn
eine komplette Streichung des § 53 Abs. 4 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch, SGB V, hätte zur Folge, dass eine
Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Kranken-
versicherung, GKV, so gut wie unmöglich wäre. Dies
wollen wir als Union nicht und dies kann die FDP-Bun-
destagsfraktion auch nicht wirklich ernsthaft wollen. In
diesem Zusammenhang muss ich Sie leider auch an Ihr
früheres Regierungshandeln erinnern.
Sie können die komplette Streichung des Kostener-
stattungsprinzips nicht wirklich ernsthaft wollen, weil
Sie, als Sie noch gemeinsam mit der Union Regierungs-
verantwortung trugen – vor Ihrer Zeit, Herr Bahr –, be-
reits den Gesetzlichen Krankenkassen mit dem 2. GKV-
Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 verschiedene
Möglichkeiten an die Hand gegeben hatten, um durch
Wahltarife ihre Leistungsangebote stärker differenzieren
zu können. Auch erinnere ich mich noch sehr gut an die
Aussagen der FDP-Bundestagsfraktion hier im Hohen
Hause, als Rot-Grün nur wenige Wochen nach dem Re-
gierungswechsel 1998 mit dem sogenannten GKV-Soli-
daritätsstärkungsgesetz die von Union und Liberalen
gemeinsam beschlossenen Bestimmungen zu den Wahl-
tarifen in der Gesetzlichen Krankenversicherung wieder
aufgehoben hatte.
Und ich erinnere mich im Zusammenhang mit Ihrem
aktuellen Antrag auch noch gut an Ihre zustimmenden
– es waren ja nicht wirklich viele – Äußerungen zum
GKV-Modernisierungsgesetz, GMG. Denn mit dem
GKV-Modernisierungsgesetz wurden erst wieder die
Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung ein-
geführt und damit den gesetzlichen Krankenkassen und
deren Versicherten möglich gemacht.
Dass der Weg, den Union und Sozialdemokraten mit
dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG, vor-
gegeben haben, ein zielführender und richtiger Weg ist,
bestätigen nicht nur die ersten positiven Entwicklungen
bei den Mutter-Vater-Kind-Kuren und den Schutzimp-
fungen sowie bei der guten Einigung zwischen den Ge-
setzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zur Fortentwicklung der ambulanten
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rztlichen Vergütung, sondern auch sachkundige Äuße-
ungen von Medizinrechtlern, wie zum Beispiel dem
ünchner Fachanwalt für Medizinrecht, Herr Professor
lexander Ehlers, zum GKV-Wettbewerbsstärkungsge-
etz.
So äußert sich Herr Professor Ehlers in der Ärzte-Zei-
ng vom 24. Oktober 2007 wie folgt zu den Wahltarifen
n der gesetzlichen Krankenversicherung: „Die Wahlta-
ife werden zu mehr Wettbewerb zwischen den Kassen
nd zu mehr Freiheiten für die Versicherten führen und
it der jüngsten Gesundheitsreform wurden weitere
ettbewerbliche Elemente im Gesundheitswesen etab-
iert und das System ein Stück weit liberalisiert.“
Ich kann daraus schließen, dass Union und Sozialde-
okraten mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
rundsätzlich auf dem richtigen und zielführenden Weg
ind, um den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen
rankenkassen zu stärken und den Versicherten mehr
reiheiten zu geben. Hier bieten gerade die neuen Wahl-
arife – mit Selbstbehalten, Beitragsrückerstattung oder
ostenerstattung – den gesetzlichen Krankenkassen eine
hance, ihr Leistungsspektrum aktiver als bisher zu ge-
talten und sich dadurch im Wettbewerb noch besser zu
ositionieren.
Was aber weder politisch gewollt war, noch so dem
KV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zu entnehmen ist,
ind Fehlentwicklungen, wie sie derzeit unter anderem
ei der AOK-Rheinland/Hamburg festzustellen sind. Die
OK-Rheinland/Hamburg bietet nun selbst Zusatzversi-
herungen für Auslandsreisen, die Unterbringung im
in- oder Zweibettzimmer bei einer Krankenhausbe-
andlung oder für die Mehrkosten bei Zahnersatz an und
ringt damit offensiv in den Markt der privaten Kran-
enversicherer, PKV, ein.
Mit diesem Geschäftsgebaren geht die Kasse weit
ber das Angebot der sogenannten Wahltarife hinaus, die
esetzliche Krankenkassen ihren Versicherten seit dem
. April anbieten dürfen, wie etwa die zuvor erwähnten
arife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung. Die
einen Zusatzversicherungen, die Leistungen abdecken,
ie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kran-
enkassen gehören, durften bisher ausschließlich die pri-
ate Krankenversicherung, PKV, anbieten.
Der Gesetzgeber hat zwar mit dem GKV-Modernisie-
ungsgesetz aus dem Jahre 2004 Kooperationen zwi-
chen gesetzlicher und privater Krankenversicherung auf
iesem Gebiet möglich gemacht. Die gesetzlichen Kran-
enkassen sind dabei aber ausdrücklich auf die Rolle des
ermittlers beschränkt worden. Versicherer sollten aus-
chließlich die privaten Krankenversicherer sein. Hier ist
ie gesetzliche Grundlage doch nun wirklich eindeutig.
Nur zur Verdeutlichung: Für Zusatzversicherungen
ieser Art steht eindeutig der § 194 Abs. 1 a SGBV, und
ier ist Folgendes nachzulesen: „Die Satzung kann eine
estimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den
bschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwi-
chen ihren Versicherten und privaten Krankenversiche-
ungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser
erträge können insbesondere die Wahlarztbehandlung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13391
(A) )
(B) )
im Krankenhaus, der Ein- oder Zweibettzuschlag im
Krankenhaus sowie eine Auslandsreisekrankenversiche-
rung sein.“
Ich empfehle daher auch noch einmal den Blick in die
Begründung zu Abs. 1 a des § 194 SGB V, der Folgen-
des zu entnehmen ist: „Gegenstand der Kooperation sei
die Vermittlung insbesondere der in Satz 2 aufgeführten
Zusatzversicherungsverträge“ – also die Vermittlung von
Verträgen zur Wahlarztbehandlung, Ein- oder Zweibett-
zimmer sowie Auslandsreisekrankenversicherung –
„zwischen den Versicherten der gesetzlichen Kranken-
kasse und den Versicherungsunternehmen. Hierdurch
solle dem Wunsch der Versicherten Rechnung getragen
werden, bestimmte Versicherungen, die ihren gesetzli-
chen Krankenversicherungsschutz ergänzen, über ihre
gesetzliche Krankenversicherung abschließen zu kön-
nen. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung könnten von einer solchen Vermittlung eines Versi-
cherungsvertrages insbesondere dann profitieren, wenn
die gesetzliche Krankenversicherung für sie günstige
Gruppentarife ausgehandelt habe.“
Auch der Blick ins Krankenhausentgeltgesetz,
KHEntgG, hier insbesondere in den fünften Abschnitt
„Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistun-
gen“, hilft dem sachkundigen Betrachter weiter und ver-
schafft die notwendige Klarheit. In § 17 Kranken-
hausentgeltgesetz ist ebenso eindeutig wie klar festge-
legt, dass „… andere als die allgemeinen Krankenhaus-
leistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet wer-
den dürfen.“ Allgemeine Krankenhausleistungen sind im
gleichen Gesetz, § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz,
als „… im Einzelfall nach Art und Schwere der Krank-
heit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung des Patienten notwendig …“ definiert.
Zweckmäßig und ausreichend ist nicht mit Chefarztbe-
handlung und Zweibettzimmer gleichzusetzen. Denn für
diese Leistungen sieht § 17 Krankenhausentgeltgesetz
ausschließlich Regelungen zwischen der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, DKG, und dem Verband der
privaten Krankenversicherungen vor.
Der Antrag der FDP-Bundestagsfraktion ist somit
nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine Klarstellung
die verdeutlicht, dass insbesondere Chefarztbehandlung
sowie Ein- und Zweibettzimmer keine Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, die über
Kostenerstattung refinanzierbar sind. Die Kostenerstat-
tung ist grundsätzlich immer auf die Leistungen be-
schränkt, die auch im Rahmen der gesetzlichen Kran-
kenversicherung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit,
die im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geschaffen
wurde, die Höhe der Kostenerstattung zu variieren, hatte
zum Ziel, die Versicherten vor unkalkulierbaren Kosten
zu schützen, die im Rahmen der Kostenerstattung anfal-
len können. Die Regelung beinhaltet keine Möglichkeit,
über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken-
versicherung hinauszugehen, was mit den genannten
Verträgen getan wird. Für eine Klarstellung wird sich die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion einsetzen.
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Dr. Karl Lauterbach (SPD): Der Antrag der FDP-
raktion, den wir heute hier verhandeln, ist ein typisches
eispiel für die einseitige Lobbypolitik, die diese Partei
eileibe nicht nur im Gesundheitsbereich prägt. Ob nun
ie 21 000 Apotheker oder die 120 000 niedergelassenen
rzte – ausgerechnet die in Wirtschaftsfragen vermeint-
ich liberale FDP findet immer noch eine Interessen-
ruppe, die vor einem fairen Wettbewerb bewahrt wer-
en muss. Im vorliegenden Fall sollen die Unternehmen
er Privatassekuranz vor dem wenigen Wettbewerb ge-
chützt werden, den unser Koalitionspartner überhaupt
ugelassen hat.
Leider konnte hier auch die letzte Gesundheitsreform
einen fairen Wettbewerb zwischen GKV und PKV
chaffen. Die Zweiklassenmedizin besteht weiterhin.
atsächlich ist es sogar so, dass durch die Wahltarife für
hefarztbehandlung auch in der GKV die Zweiklassen-
edizin sogar verschärft wird. Während Zusatztarife für
otelleistungen im Krankenhaus, wie Ein- oder Zwei-
ettzimmer, aus ethischer Sicht kein Problem darstellen
nd ich es ausdrücklich für die Verbraucher begrüße,
ass auch die gesetzliche Krankenversicherung endlich
olche Tarife anbieten darf, lehne ich jede Form von un-
leicher Bezahlung für gleiche medizinische Leistungen
chärfstens ab. Die unterschiedliche Honorierung der
rzte je nach Versichertenstatus – ob gesetzlich oder pri-
at – ist der gravierendste Systemfehler unseres Gesund-
eitswesens, wobei ich hinzufüge: Unterschiedliche Ho-
orare sind sehr wohl erwünscht. Aber die Unterschiede
üssen durch die Qualität der Leistung und die Schwere
es Falles begründet werden, nicht dadurch, dass der Pri-
atversicherte ein höheres Honorar bezahlen kann.
Es ist doch so: Ein gesetzlich Versicherter mit einem
öchstbeitrag von 550 Euro im Monat zahlt davon circa
50 Euro für die Krankenversicherung der Einkommens-
chwachen. Wechselt er in die private Krankenversiche-
ung, muss er dies nicht mehr bezahlen, weil die private
rankenversicherung am Finanzausgleich der Kranken-
assen zwischen Geringverdienenden und Gutverdie-
enden nicht teilnimmt. Nur aus diesem Grunde können
ie privaten Krankenversicherungen trotz höherer Hono-
are für die Ärzte und mehr als doppelt so hohen Verwal-
ungsausgaben billiger als die gesetzlichen Kassen sein.
er bei hohem Einkommen gesetzlich versichert bleibt,
ahlt nicht nur mehr, sondern muss dazu beim Arztbe-
uch warten, bis der Privatversicherte behandelt wurde,
eistet dann die Praxisgebühr und zahlt selbst für ein
rzneimittel im Wert von 10 Euro 5 Euro beim Apothe-
er dazu. Über die Jahrzehnte zahlt er mehrere 100 000
uro Beitrag. Wird er dann krank, steht ihm die Privat-
prechstunde eines Universitätsprofessors nicht zu, der
agegen den privatversicherten Studenten empfängt.
Ärzte denken wirtschaftlich, sie behandeln nicht je-
en Patienten gleich. Sie bevorzugen solche Patienten,
ie ihnen mehr Geld einbringen – das sind die Privatver-
icherten. Das Einkommen, das ein Patient dem Arzt ge-
eriert, entscheidet über die Qualität der Behandlung.
as Schlimme ist, dass die kleine Gruppe der Privile-
ierten diese Zweiteilung der Gesellschaft für richtig
ält. In der Partei der Besserversicherten, der FDP, ha-
en sie auch ihre parlamentarische Vertretung, die diese
13392 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
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Privilegien mit Klauen und Zähnen verteidigt. Das
wahre Problem unseres Gesundheitssystems ist aber
nicht, wie die Privatversicherten vor längeren Wartezei-
ten geschützt werden können, wenn es jetzt auch gesetz-
lich Versicherte gibt, die es sich leisten können, beim
Arzt mehr zu bezahlen. Das wahre Problem ist, dass die-
jenigen, die sich dies nicht leisten können, oft zu spät
und dann auch noch falsch behandelt werden, weil sie
keinen oder viel zu späten Zugang zum Spezialisten ha-
ben, der sich um die Bagatellerkrankungen der Privat-
versicherten kümmert. Dadurch verlieren sie nicht nur
an Lebensqualität, sondern sterben auch unnötig früh,
verursachen aber gleichzeitig hohe Kosten für die Allge-
meinheit. Tatsächlich bekommen zum Beispiel Patienten
mit Prostatakrebs häufig eine falsche Therapie, weil sie
nicht zum Fachmann gehen können. Die falsche und un-
nötige Behandlung kostet viel Geld; denn je weiter fort-
geschritten eine Krankheit ist, desto teurer wird sie.
Unser Gesundheitssystem würde wirtschaftlicher und
besser werden, wenn alle Patienten, die einen Spezialis-
ten benötigen, auch von einem Spezialisten behandelt
werden würden. Daher sind unterschiedliche Honorare
für gleiche Leistungen – ob nun in der PKV oder in der
GKV – der falsche Weg. Ziel einer vernünftigen, nicht
an Lobbyinteressen ausgerichteten Politik muss es sein,
dass derjenige die beste medizinische Behandlung be-
kommt, der sie braucht, und nicht derjenige, der mehr
bezahlt.
Daniel Bahr (Münster) FDP): Die Gesundheitsre-
form ist gerade mal einige Monate her, und schon zeigen
sich erste Umsetzungsprobleme. Die Koalition hat mit
dem Gesetz unter anderem das Ziel verfolgt, dass gesetz-
liche Krankenkassen auch Wahltarife anbieten dürfen.
Das ist vom Grundsatz her richtig, wenn es gut gemacht
ist. Die schwarz-rote Koalition hat es aber schlecht ge-
macht, mit fatalen Folgen für die Versicherten und für
das Verhältnis von privater und gesetzlicher Krankenver-
sicherung. Die Gesundheitsreform von 2004 hatte einen
guten und praktikablen Weg ermöglicht. Gesetzliche
Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Zusatzleistun-
gen über Kooperationstarife mit einer Privatversiche-
rung anbieten. Uns ist bis heute kein Grund erkennbar,
warum dieser gute und erfolgreiche Weg durch die neue
schwarz-rote Gesundheitsreform konterkariert wird. Die
schwarz-rote Koalition verwischt die Grenzen zwischen
gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Immer
weniger Menschen werden nach der Gesundheitsreform
die Möglichkeit haben, eine private Krankenvollversi-
cherung abzuschließen. Auch Zusatzversicherungen bei
privaten Krankenversicherungen werden unattraktiver.
Die aktuelle Gesundheitsreform bewirkt eine Wettbe-
werbsverzerrung zulasten der Versicherten.
Nach Gesetzeslage sollen gesetzliche Krankenkassen
das anbieten, was den Umfang des Sozialgesetzbuchs V
umfasst. Das sind Leistungen, die dem Wirtschaftlich-
keitsgebot entsprechen und nicht der Eigenverantwor-
tung des Versicherten zugerechnet werden können. Sie
müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-
schreiten. Dafür war der Schutz der Körperschaft ge-
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echtfertigt. Wer aber mehr versichern möchte, muss
ies bei einer privaten Versicherung tun. Gesetzliche
rankenkassen und private Krankenversicherungen sind
ben völlig unterschiedlich.
Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Rege-
ung im Gesetz so weitgehend ausgelegt, wie sie von
indestens einer Koalitionspartei eigentlich nicht ge-
eint sein kann. Das Ministerium hat das Bundesversi-
herungsamt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
ahltarife zur Kostenerstattung auch Zusatzleistungen
ie Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer
nd Leistungen bei einer Auslandsreise erstattet werden
önnen. Das geht aber über den Leistungskatalog des
GB V hinaus, das sind Leistungen die über private Zu-
atzversicherungen abgedeckt werden sollten. Erste
rankenkassen bieten mittlerweile solche Tarife an.
rste Klagen sind die Folge, die den Körperschaftsstatus
uch aus europarechtlicher Sicht infrage stellen.
Die Wahltarife benachteiligen vor allem die Versi-
herten selbst. Im Gegensatz zur privaten Krankenversi-
herung unterliegen die gesetzlichen Krankenkassen
uch mit dem Wahltarif nicht den Bedingungen des Ver-
icherungsvertrags- und des Versicherungsaufsichtsge-
etzes. Die Versicherten haben also weniger Rechte, als
ie das bisher bei privaten Versicherungen gewohnt sind.
ine gesetzliche Krankenkasse hat jederzeit die Mög-
ichkeit, durch eine Änderung ihrer Satzung den Wahlta-
if wieder zu schließen. Damit verliert der Versicherte
einen entsprechenden Schutz. Versucht er dann, bei ei-
em anderen Anbieter die Versorgungslücke zu schlie-
en, wird er mit seinem aktuellen Lebensalter und sei-
em in der Zwischenzeit eventuell verschlechterten
esundheitszustand eingestuft. Das bedeutet, dass er je
ach Situation erheblich höhere Prämienzahlungen in
auf nehmen muss. Gesetzliche Krankenkassen müssen
nders als Privatversicherer diese Tarife nicht mit Eigen-
apital unterlegen. Es erfolgt keine Risikoprüfung, das
eißt, eine saubere Kalkulation ist kaum möglich. Ge-
etzliche und private Krankenversicherungen werden bi-
anziell und steuerlich anders behandelt. Beispielsweise
ällt bei einer Privatversicherung Versicherungssteuer
n, bei einer gesetzlichen Krankenkasse hingegen nicht.
as sind Wettbewerbsverzerrungen die einen fairen
ettbewerb zulasten der Versicherten verhindern. Bei
er gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Ge-
ahr, dass es zu Quersubventionierungen zwischen dieser
rt Kostenerstattungstarif und dem Bereich der Pflicht-
ersicherung kommt. Im Übrigen besteht ein unkalku-
ierbares Risiko, ob auf diesem Feld tätige Krankenkas-
en ihren Status als Sozialversicherung europarechtlich
berhaupt halten können.
Die Gesundheitsreform 2003, das Gesundheitsmoder-
isierungsgesetz, hatte für solche Mehrleistungen über
en GKV-Leistungskatalog hinaus, Kooperationen zwi-
chen privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen
orgesehen. Diese Kooperationen haben sich gut zum
ohle des Versicherten entwickelt. Mit der schwarz-ro-
en Regelung der Wahltarife macht die Bundesregierung
iese Kooperationen zunichte.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13393
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Wer Wettbewerb unter fairen Bedingungen will, der
muss sich der FDP anschließen und Krankenkassen zu
Versicherungen umwandeln. Diese sind dann keine Be-
hörden mit Körperschaftsstatus mehr sondern Unterneh-
men im Wettbewerb zueinander. Die FDP hat schon seit
Jahren einen stärkeren Wettbewerb zwischen Kranken-
versicherungen um günstigere und innovative Tarife für
die Versicherten gefordert. Die FDP-Bundestagsfraktion
tritt auch seit Jahren für die Kostenerstattung als Regel-
fall ein. Es ist bekannt, dass die FDP schon seit längerem
gesetzliche Krankenkassen in private Krankenversiche-
rungen umwandeln will. Dann könnten Krankenversi-
cherungen um bessere Leistungen, bessere Versorgung
und günstigere und innovative Tarife konkurrieren. Der
Versicherte könnte sich auf einem Markt das für ihn pas-
sende Versicherungspaket wählen. Das alles wäre ein
konsistenter Ordnungsrahmen mit fairen Wettbewerbs-
bedingungen.
Da die schwarz-rote Koalition diesen Weg nicht ge-
hen will, ist es besser hier eine klare Trennung zwischen
gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu zie-
hen. Es ist deshalb sinnvoll, es bei der bisherigen Rege-
lung im Sozialgesetzbuch V zu belassen. Auch zukünftig
sollen Zusatztarife über Leistungen, die nicht zum un-
mittelbaren Leistungsspektrum der gesetzlichen Kran-
kenversicherung gehören, in Kooperation mit privaten
Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden
können, nicht jedoch von der gesetzlichen Krankenkasse
selbst. Unabhängig davon, muss jeder GKV-Versicherte,
wie in § 13 festgeschrieben, auch weiterhin die Möglich-
keit haben, sich für die Kostenerstattung zu entscheiden.
Frank Spieth (DIE LINKE): Die FDP hat es beinahe
geschafft, mich mit ihrem Antrag aufs Glatteis zu füh-
ren. Ich habe mir verwundert die Augen gerieben und
mich gefragt: Will die FDP jetzt eine Stärkung der ge-
setzlichen Krankenversicherung? Erst beim Lesen der
Begründung ist mir aufgefallen, dass es nicht um die
Stärkung der gesetzlichen Krankenkassen und der Soli-
dargemeinschaft, sondern um eine Stärkung der Position
der privaten Krankenversicherung geht und damit um
die weitere Absicherung von Privilegien und Rendite-
erwartungen der Aktionäre. Um es vorweg zu sagen: Wir
werden deshalb diesen Antrag ablehnen. Ich will Ihnen
auch erläutern, warum.
Die Linke will eine solidarische Bürgerinnen- und
Bürgerversicherung, in die alle in Deutschland lebenden
Menschen einbezogen werden. In dieser sollen alle von
allen Einkommensarten ohne Obergrenze den gleichen
prozentualen Beitrag einzahlen. Über diese Bürgerinnen-
und Bürgerversicherung sollen alle die erforderlichen,
notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren Leistungen
erhalten. Die Solidargemeinschaft trägt gemeinsam die
Last des Einzelnen bei Krankenhausaufenthalt und bei
ärztlicher Behandlung, bei Rehabilitation und bei ande-
ren Heilmaßnahmen. Dabei muss der Grundsatz gelten,
dass die Kranken die bestmögliche Versorgung erhalten.
Der Weg, der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs-
gesetz eingeschlagen wurde, Wahltarife einzuführen,
zerstört diesen Grundsatz. Die Große Koalition hat mit
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ahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung
en Selbstbehalt eingeführt, also einen Teilkaskotarif für
esunde und daraus abgeleitet höhere Beiträge für
ranke. Zusätzlich hat die Koalition für Gesunde den
eitragsrückerstattungstarif ermöglicht. Für die Kranken
ird es damit teurer. Mit der Kostenerstattung bei Kran-
enhausaufenthalt und Arztbehandlung wird das System
er Solidargemeinschaft zusätzlich geschädigt und wer-
en die Betroffenen hinters Licht geführt. Denn damit
ird in letzter Konsequenz die Zweiklassenmedizin im
esundheitswesen zementiert und selbst in der gesetzli-
hen Krankenversicherung verankert.
Genau das wollen wir nicht! Es darf nicht zugelassen
erden, dass Menschen mit geringem Einkommen von
ochwertiger medizinischer Versorgung ausgeschlossen
erden und nur noch diejenigen mit Kostenerstattungs-
arifen oder entsprechenden privaten Zusatztarifen den
ugang zur bestmöglichen medizinischen Versorgung
rhalten. Aber genau auf diesem Weg ist das deutsche
esundheitswesen mittlerweile.
Mir wird von Ärzten aus Krankenhäusern und von
mbulant tätigen Medizinern berichtet, dass die Versor-
ung der Patienten immer mehr von der Einkommenssi-
uation abhängig ist und Privatversicherte bevorzugt
erden. Damit werden sozial Benachteiligte und ein-
ommensschwache Bevölkerungsgruppen von einer
ochwertigen Versorgung faktisch ausgeschlossen. Eine
LG-II-Bezieherin berichtete mir kürzlich in einem
rief, dass ihr von einem Arzt empfohlen wurde, für ihr
u früh geborenes Kind, Frühchen, eine private Zusatz-
ersicherung abzuschließen, um alle medizinisch erfor-
erlichen Leistungen zu erhalten. Ganz abgesehen da-
on, dass dies gesetzwidrig ist – die Frau hätte dies nur
it einer Versicherung abdecken können, die monatlich
0 Euro gekostet hätte. Wie soll eine ALG-II-Bezieherin
as bezahlen? Michael Moore und das amerikanische
esundheitssystem lassen grüßen.
Die Kommerzialisierung und Privatisierung des Ge-
undheitswesens lohnt sich nur für die Leistungserbrin-
er, aber nicht für die Leistungsbezieher, die Kranken.
ein, mit Wahl- und Kostenerstattungstarifen wird mit
em 130 Jahre alten Grundsatz in der gesetzlichen Kran-
enversicherung gebrochen: dass Junge für Alte, Ge-
unde für Kranke und Gutverdienende für Geringverdie-
ende einstehen.
Wir wollen eine moderne und soziale Krankenversi-
herung. Wir wollen deshalb die solidarische und soziale
ürgerinnen- und Bürgerversicherung. Dies alles will
ie FDP nicht, auch nicht mit dem hier vorliegenden An-
rag. Sie will das System der Privilegien und der Rosi-
enpickerei stärken. Dabei macht die Linke nicht mit.
eshalb werden wir gegen diesen Antrag stimmen.
Birgitt Bender (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das
ätte ich mir auch nicht träumen lassen: Die FDP
chwingt sich zur Retterin von Solidarprinzip und So-
ialversicherung auf. Die Krankenkassen würden durch
as Angebot von Wahltarifen ihren rechtlichen Status
efährden. Deshalb sollten sie dieses Geschäft lieber den
rivaten Krankenversicherungsunternehmen überlassen.
13394 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
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In der Sache ist das weitgehend an den Haaren herbei-
gezogen. Weder dem Grundgesetz noch dem europäi-
schen Gemeinschaftsrecht lässt sich entnehmen, dass
öffentliche Unternehmen grundsätzlich gegenüber priva-
ten Unternehmen zurückzustehen hätten. Gewährleistet
muss lediglich sein, dass das Beitragsaufkommen nur für
sozialversicherungsrechtliche Aufgaben verwendet wird.
Die von der FDP befürchteten Quersubventionierun-
gen sind also verboten, und dieses Verbot ist im SGB V
auch festgeschrieben. Aber darum geht es der FDP auch
gar nicht. Tatsächlich will sie den Schutzzaun um die
PKV wieder etwas höher machen. Dabei werden sie die
guten Wünsche einiger aus der Union begleiten. Die
dürften ganz erschrocken darüber sein, was sie der PKV
mit den Wahltarifen eingebrockt haben. Auf einmal
muss diese sich der Konkurrenz der gesetzlichen Kassen
erwehren. So hatten sie sich das nicht gedacht. Dabei
stehen die Patronageverhältnisse zwischen Union, FDP
und privater Assekuranz in einem seltsamen Gegensatz
zu dem Hohelied, das in diesen Parteien sonst auf die
PKV gesungen wird.
Wenn die PKV tatsächlich so beispielgebend und leis-
tungsfähig ist, wie das diese Politiker immer wieder be-
haupten, warum kann sie sich nicht selber wehren? Wa-
rum müssen schon wieder die Verbündeten in den
Parteien angebaggert und die Gutachter in Stellung ge-
bracht werden, statt den Versicherten attraktive und in-
telligente Angebote zu machen? Was ist das eigentlich
für ein System, das sofort Schnupfen bekommt, wenn es
dem Wind des Wettbewerbs ausgesetzt wird?
Die Wahltarife in der GKV sind weder Bein- noch
Systembruch. Sie können das Solidarsystem sogar stär-
ken, wenn sie bei denen, die weder auf Solidarität noch
auf Wahlfreiheit verzichten wollen, die Zustimmung zur
GKV festigen. Sie können sich auch finanziell für die
Versichertengemeinschaft rechnen. Den ängstlichen
Kolleginnen und Kollegen von der Linken sei da die
Auswertung des Modellprojekts zu Selbstbehalten emp-
fohlen, die die Techniker-Krankenkasse vor wenigen
Jahren durchgeführt hat. Damals überstiegen die Einspa-
rungen die ausgeschütteten Beitragsrabatte.
Allerdings zeigen die bisherigen Zahlen, dass der
Großteil der Versicherten nur ein geringes Interesse an
Wahltarifen hat. Die meisten Versicherten scheinen mit
dem vergleichsweise unkomplizierten Sachleistungssys-
tem der GKV vollauf zufrieden zu sein. Das Leben ist ja
auch sonst kompliziert genug. Insofern ist die Diskus-
sion über den Antrag der FDP auch nur von begrenzter
Bedeutung.
Wichtiger ist aber ein anderer Aspekt. Wenn es uns
nicht endlich gelingt, eine gemeinsame Wettbewerbsord-
nung für Krankenversicherer aller Rechtsformen zu
schaffen, werden wir solche und ähnliche Auseinander-
setzungen immer wieder erleben. Es gibt keinen guten
Grund dafür, zwei Krankenversicherungssysteme mit
völlig unterschiedlichen Spielregeln nebeneinander zu
betreiben. Das schadet der sozialen Gerechtigkeit, setzt
falsche Anreize für das Gesundheitswesen und verhin-
dert eben auch Wettbewerb. Das lässt sich auch nicht mit
einer „Sonderwirtschaftszone“ im Bereich der Wahl-
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arife beheben. Dafür wäre schon ein größerer Wurf er-
orderlich. Allerdings wird dafür auch etwas mehr Mut
ötig sein, als ihn diese Bundesregierung aufbringt.
nlage 7
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsver-
wahrung bei Verurteilungen nach Jugendstraf-
recht (Tagesordnungspunkt 39)
Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU): Mit dem vorliegen-
en Gesetzentwurf setzt die Große Koalition eine Verab-
edung aus dem Koalitionsvertrag vom 11. November
005 um. Dort heißt es wörtlich: „Die nachträgliche Si-
herungsverwahrung soll in besonders schweren Fällen
uch bei Straftätern verhängt werden können, die nach
ugendstrafrecht wegen schwerster Straftaten gegen das
eben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle
elbstbestimmung verurteilt wurden.“ Genau dies wer-
en wir jetzt tun.
Zur historischen Redlichkeit gehört es allerdings
uch, nicht nur einen Blick auf den Koalitionsvertrag zu
erfen, sondern nachdrücklich auch auf die langjährigen
emühungen der Unionsländer hinzuweisen, diese of-
enkundige Lücke in unserem System der Sicherungs-
erwahrung zu schließen. Ich empfinde es als überhaupt
icht ehrenrührig, auch von dieser Stelle einmal deutlich
uszusprechen, welch gewichtige Beiträge die Justizmi-
isterinnen und Justizminister der Länder in dieser De-
atte seit vielen Jahren beisteuern. Und wenn das Land
ayern im vergangenen Monat bei der Behandlung die-
es Gesetzentwurfes im Bundesrat zu Protokoll gab – ich
itiere wörtlich –: „Wir können daher mit Fug und Recht
ehaupten, gemeinsam den entscheidenden Anstoß dazu
egeben zu haben, dass diese Sicherheitslücke nun end-
ich geschlossen werden kann“, dann ist es völlig in Ord-
ung, dass dies einmal auch deutlich ausgesprochen
ird.
Die Debatten in der Vergangenheit haben gezeigt, und
s wird heute nicht anders sein, dass es sich bei dem In-
titut der Sicherungsverwahrung um ein bei vielen unge-
iebtes Kind handelt. Die Sicherungsverwahrung ist
nbestritten das schärfste Schwert, das unsere Rechts-
rdnung zur Verfügung stellt. Sie verhindert, dass ein
traftäter die Freiheit erlangt, obwohl er seine Strafe voll
erbüßt hat. Gleichwohl sind die bisherigen Regelungen
ur Sicherungsverwahrung wie auch die nun anstehende
euregelung gut, richtig und leider auch notwendig.
enn wir sollten uns immer wieder daran erinnern: Die
atio legis aller Regelungen zur Sicherungsverwahrung
st der Schutz unserer Mitbürger vor Straftätern, von de-
en mit einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterhin eine
rnst zu nehmende Gefahr für Leib und Leben anderer
enschen ausgeht. Diese Gruppe von gefährlichen
traftätern ist sicherlich überschaubar, aber es gibt sie.
ir können sie nicht einfach wegdiskutieren oder sonst
infach ausblenden, frei nach dem Motto: Was nicht sein
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13395
(A) )
(B) )
darf, das nicht sein kann. All dies wäre völlig unverant-
wortlich.
Für uns als Union zählt es zu den wichtigsten Anlie-
gen, entschlossen für die Sicherheit und körperliche Un-
versehrtheit unserer Mitbürger einzutreten. Und die best-
mögliche Erfüllung dieser Verpflichtungen ist für mich
auch keine Frage liberaler oder weniger liberaler Aus-
richtung der Rechtspolitik. Entscheidend ist vielmehr
das Bemühen, auf der Grundlage unserer demokrati-
schen Rechtskultur und mit allen Mitteln unseres wehr-
haften Rechtsstaates das Risiko für unsere Mitbürger,
das von dieser überschaubar kleinen Gruppe gefährlicher
Menschen ausgeht, so gering wie möglich zu halten.
Daher will ich an dieser Stelle nochmals deutlich da-
rauf hinweisen, dass es auch bei der anstehenden Erwei-
terung der Sicherungsverwahrung nicht um Strafe oder
Sühne geht und dass damit selbstverständlich auch nicht
gegen das Verbot der Doppelbestrafung oder der Rück-
wirkung verstoßen wird. All dies ist inzwischen
höchstrichterlich und abschließend verfassungsrechtlich
geklärt. Jegliche Sicherungsverwahrung dient allein dem
Schutz der Allgemeinheit vor dem nach wie vor gefährli-
chen Täter. Der Staat hat, dies ist meine felsenfeste
Überzeugung, eindeutig auch diesen Schutzauftrag ge-
genüber unseren Mitbürgern einzulösen. Als potenzielle
Opfer haben unsere Mitbürger ein Anrecht, den best-
möglichen Schutz zu erhalten, den eine Rechtsordnung
zur Verfügung stellen kann.
Ihr Recht auf Leben, ihr Recht auf körperliche und
seelische Unversehrtheit darf auch nicht haltmachen vor
Tätern, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden und
am Ende eines langjährigen Strafvollzugs weiterhin eine
Gefahr für ihre Mitbürger darstellen. Diese Lücke wol-
len und werden wir jetzt schließen. Nun wird diesem Lü-
ckenschluss vorgehalten, er sei mit dem Erziehungsge-
danken des Jugendstrafrechts unvereinbar. Ich halte
diesen Einwand für nicht stichhaltig, ja, ich empfinde
ihn geradezu als Schutzbehauptung. Sicherlich ist unser
Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken noch form-
barer junger Menschen getragen, und dies ist gut und
auch richtig so. Junge Täter sollen zunächst einmal im
Jugendstrafvollzug die Chance erhalten, ihre Reiferück-
stände durch die Entwicklung ihrer Persönlichkeit aus-
zugleichen. Und wir sind doch alle glücklich, wenn dies
gelingt.
Doch was geschieht, wenn dies misslingt? Wir ken-
nen doch die Berichte von Gutachtern und Therapeuten
über Täter, deren Sozialisierungs- und Erziehungsdefi-
zite im Jugendstrafvollzug nicht behoben werden konn-
ten, vielleicht, weil sie auch noch nie sozialisiert oder er-
zogen worden sind. Was geschieht also, wenn die
Erziehung gescheitert ist, aber vom Täter weiterhin er-
hebliche Gefahren für die Allgemeinheit drohen? Bedau-
erndes Achselzucken wie bisher, frei nach dem Motto:
Pech gehabt, damit muss man halt leben. Oder raffen wir
uns auf, ein reales Defizit im System der Sicherungsver-
wahrung endlich zu beheben, auch wenn es sich nur um
vermeintliche Einzelfälle handeln sollte?
Ich bin jedenfalls froh, dass die Koalition mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf, den wir heute in erster Le-
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ung beraten, sich für den letzteren und damit besseren
eg entschieden hat. Ich weiß, dass er nicht alle Vorstel-
ungen und Wünsche, die in der Diskussion sind, aufge-
riffen hat. Trotzdem bin ich zuversichtlich, dass dieser
ntwurf eine wohl fundierte Grundlage für unsere parla-
entarischen Beratungen darstellt, auf die ich mich
reue.
Joachim Stünker (SPD): Bislang ist die nachträgli-
he Sicherungsverwahrung nur bei Erwachsenen und
eranwachsenden möglich, die nach Erwachsenenstraf-
echt verurteilt werden. Leider gibt es aber auch nach
ugendstrafrecht verurteilte junge Täter, die trotz Verbü-
ung einer mehrjährigen Jugendstrafe weiterhin in ho-
em Maße für andere Menschen gefährlich sein können.
ir werden den Schutz der Bevölkerung vor solchen
ungen Schwerkriminellen verbessern. Gegen sie kann
ünftig die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
achträglich angeordnet werden. Die Maßnahme be-
irkt, dass ein junger Täter trotz Haftverbüßung nicht in
reiheit entlassen wird.
Allerdings ist möglicher lebenslanger Freiheitsent-
ug bei einem noch in der Entwicklung befindlichen jun-
en Menschen ein stärkerer Eingriff als bei einem Er-
achsenen. Deshalb legen wir die Messlatte für die
nordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
ehr hoch.
Sie wird nur Jugendliche und Heranwachsende be-
reffen, die wegen gravierender Verbrechen zu mindes-
ens sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt wurden. Die
ieben-Jahres-Schwelle stellt sicher, dass ein junger
traftäter zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ver-
ängung der Sicherungsverwahrung ein Erwachsener ist.
on der Richtigkeit dieser hohen Schwelle konnten wir
uch den Koalitionspartner überzeugen.
Gravierende Verbrechen sind solche gegen das Leben,
ie körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbst-
estimmung oder Fälle von Raub mit Todesfolge – auch
n Verbindung mit räuberischem Diebstahl oder Erpres-
ung. Der Katalog dieser sogenannten Anlasstaten für
ie nachträgliche Sicherungsverwahrung ist enger als
er des Erwachsenenstrafrechts.
Die Anlassstraftat muss außerdem zu einer schweren
eelischen oder körperlichen Schädigung des Opfers
der zur Gefahr einer solchen für das Opfer geführt ha-
en. Das Erfordernis schränkt die Anlasstaten zusätzlich
uf die schwerwiegendsten Verbrechensfälle ein. Im Er-
achsenenstrafrecht gibt es diese Beschränkung so
icht.
Zudem bedarf die nachträgliche Anordnung der Un-
erbringung in der Sicherungsverwahrung einer Gefähr-
ichkeitsprognose. Es müssen vor Ende des Jugendstraf-
ollzugs Tatsachen erkennbar sein, die mit hoher
ahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Verurteilte
rneut gravierende Verbrechen begehen wird. Das Ge-
icht muss nach Einholung von zwei Sachverständigen-
utachten aufgrund einer Gesamtwürdigung die Gefähr-
ichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
ür die Zukunft annehmen. Die Voraussetzungen für ei-
13396 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
nen weiteren Verbleib in der Sicherungsverwahrung sind
jährlich zu überprüfen. Bei Erwachsenen gilt eine Über-
prüfungsfrist von regelmäßig zwei Jahren.
Die Einführung der nachträglichen Sicherungsver-
wahrung für nach Jugendstrafrecht Verurteilte wird zwar
weiterhin nicht alle Straftaten verhindern. Aber es erhöht
die Sicherheit unserer Bevölkerung, wenn ein junger
Schwerkrimineller, der anderenfalls in kürzester Zeit
wieder rückfällig wird, in staatlichem Gewahrsam bleibt.
Jörg van Essen (FDP): Die Sicherungsverwahrung
gehört zu den Themen, mit denen sich der Bundestag in
jeder Wahlperiode erneut befasst. Aufgrund von aktuel-
len Ereignissen, die in besonderer Weise für Aufmerk-
samkeit in der Öffentlichkeit sorgten, sah sich der Ge-
setzgeber in den vergangenen Jahren mehrmals in der
Pflicht, Gesetze zu verabschieden, die das Instrument
der Sicherungsverwahrung für immer mehr Anwen-
dungsfälle geöffnet hat. Um es vorweg klar zu sagen:
Die Sicherungsverwahrung ist leider nach wie vor not-
wendig und daher als Maßregel der Besserung und Si-
cherung im Strafrecht unverzichtbar. Wenn ich Besuche
mache in Strafvollzugsanstalten in meinem Wahlkreis
und dort mit den Anstaltsleitern, aber auch mit meinen
Kollegen bei der Staatsanwaltschaft diskutiere, werden
immer wieder Fälle genannt von Straftätern, die seit vie-
len Jahren inhaftiert sind und bei denen jede neue Begut-
achtung die Prognose stützt, dass eine Freilassung des
Inhaftierten in keiner Weise zu verantworten wäre. Viele
Strafgefangene bleiben auch nach langjähriger Haft wei-
terhin brandgefährlich. Hier bietet die Sicherungsver-
wahrung eine letzte Möglichkeit, auf diese Fälle ange-
messen zu reagieren.
In der 14. Wahlperiode hat der Bundestag die nach-
trägliche Sicherungsverwahrung eingeführt. Die Rege-
lung, die damals auch mit den Stimmen der FDP verab-
schiedet wurde, sieht vor, dass die Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung auch dann erfol-
gen kann, wenn sich der Hang zu gefährlichen Straftaten
erst während des Vollzugs herausstellt und das erken-
nende Gericht die Anordnung bereits bei Verurteilung
des Täters im Urteil vorbehalten hat. Ich glaube nach
wie vor, dass wir damit eine verhältnismäßige und ak-
zeptable gesetzliche Lösung gefunden haben, die sowohl
den Bedürfnissen der Praxis als auch den Bedürfnissen
nach einer rechtsstaatlich einwandfreien Gesetzesgrund-
lage gerecht wird.
Die FDP-Bundestagsfraktion war der Auffassung,
dass diese Voraussetzungen bei der Anordnung der nach-
träglichen Sicherungsverwahrung dann nicht mehr gege-
ben sind, wenn die Anordnung nicht im Urteil vorbehal-
ten wird, sondern erst nachträglich erfolgt. Wir haben
dieser erneuten Erweiterung der Sicherungsverwahrung
in der vergangenen Wahlperiode daher nicht zuge-
stimmt. Grund für unsere Ablehnung war auch die mit
dem Gesetz eingeführte Möglichkeit der nachträglichen
Sicherungsverwahrung gegenüber Heranwachsenden.
Bereits damals wurde von vielen Sachverständigen da-
rauf hingewiesen, dass erhebliche Probleme im Hinblick
auf die Prognoseentscheidung zu erwarten sind.
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Die damals vorgetragenen Argumente gelten für
eine Fraktion für den Gesetzentwurf, den wir heute be-
aten, in besonderer Weise. Die Bundesregierung möchte
ie nachträgliche Sicherungsverwahrung ausdehnen auf
unge Menschen, die nach Jugendstrafrecht verurteilt
urden. Wir reden daher über Verurteilte, die zum Zeit-
unkt der Tatbegehung 14 bis 17 Jahre alt oder 18 bis 20
ahre alt waren, soweit das Jugendstrafrecht zur Anwen-
ung kam. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, es
önne Fälle geben, in denen nach Einschätzung von Gut-
chtern und Justiz nach oder noch nach Verbüßung einer
ehrjährigen Jugendstrafe von einer entsprechenden ho-
en künftigen Gefährlichkeit auszugehen sei. Diese
chwammige Formulierung überzeugt mich in keiner
eise von der Notwendigkeit dieser Initiative. Dem ste-
en Aussagen von namhaften Kriminologen gegenüber,
ie überstimmend die Auffassung vertreten, dass ihnen
us ihrer Praxis kein Fall bekannt sei, der die Notwen-
igkeit für eine Erweiterung der nachträglichen Siche-
ungsverwahrung auf junge Menschen erfordert.
Der Widerstand aus den Kreisen der Wissenschaft ge-
en den Gesetzentwurf der Bundesregierung ist groß, zu
echt, wie ich meine. Eine Persönlichkeitsverfestigung
n Richtung eines Wiederholungshanges hat in jungen
ahren oftmals noch nicht stattfinden können. Bei jungen
traftätern kann aufgrund der viel kürzeren Delinquenz-
eschichte eine zuverlässige Aussage über künftige Ge-
ährlichkeit meist nicht zuverlässig getroffen werden.
ie Bundesregierung sieht dies ebenso. Die Gesetzesbe-
ründung spricht daher von der besonderen Unsicherheit
er notwendigen Gefährlichkeitsprognose bei jungen
enschen, die sich aus ihrer kürzeren Lebensgeschichte
nd Legalbiographie sowie ihrer noch nicht beendeten
ntwicklung ergibt.
Auch aus einem anderen Grund halte ich die Initiative
er Bundesregierung für bedenklich. In den vergangenen
ehn Jahren hat sich die Zahl der Menschen, die siche-
ungsverwahrt sind, verdoppelt. Damit verliert die Siche-
ungsverwahrung ihre Funktion als Ultima ratio. Der ehe-
alige Richter am Bundesgerichtshof Hartmuth
orstkotte ist in der FAZ am Sonntag wie folgt zitiert wor-
en: „Die ausufernde Maßregelgesetzgebung läuft Ge-
ahr, das Gerüst unseres Rechtsstaates zu unterspülen.“
as Bundesverfassungsgericht hat bisher die Verfas-
ungsgemäßheit der nachträglichen Sicherungsverwah-
ung mit der engen Begrenzung des Anwendungsbereichs
er Norm begründet. Das Gericht hat darauf hingewiesen,
ass die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-
ahrung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht
ommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt
leibt. Durch die ständige Erweiterung der Anordnungs-
öglichkeiten der nachträglichen Sicherungsverwahrung
erliert die Maßregel gerade ihren Ausnahmecharakter.
ch halte es für bedenklich, wenn der Gesetzgeber hier als
eaktion auf Einzelfälle versucht, jede denkbare Sicher-
eitslücke zu schließen. Der Blick in das Strafgesetzbuch
eigt, dass die Vielzahl der gesetzlichen Regelungen zur
nordnung der Sicherungsverwahrung mittlerweile
eine Systematik mehr erkennen lässt.
Ich halte die Ausweitung der nachträglichen Siche-
ungsverwahrung auch vor dem Hintergrund, dass es in
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13397
(A) )
(B) )
Deutschland nach wie vor an zuverlässigen Diagnose-
und Prognoseinstrumenten fehlt, für höchst bedenklich.
Es passt nicht zusammen, wenn der Bundesgesetzgeber
ständig die Anordnungvoraussetzungen erweitert und
die Länder aufgrund ihrer Personal- und Finanzknapp-
heit nicht in der Lage sind, die hohen Anforderungen an
die Prognoseentscheidungen und die Begutachtung zu
erfüllen. Es wird den Problemen in keiner Weise gerecht,
einzig und allein in der Sicherungsverwahrung die Lö-
sung für schwere Fälle von Straftätern zu sehen. Gerade
für junge Menschen müssen Alternativen gefunden wer-
den, ich denke da zum Beispiel an den Ausbau von am-
bulanten Maßnahmen. Nicht hinzunehmen sind auch die
Defizite, die seit vielen Jahren bestehen bei der Bereit-
stellung sexualtherapeutischer Angebote. Ich bin mir im
Klaren, dass diese therapeutischen Maßnahmen Geld
kosten. Wenn die Bereitstellung ausreichender therapeu-
tischer Maßnahmen jedoch geeignet ist, die Sicherheit
der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, dann
kann das Argument der leeren Kassen nicht gelten. Ich
sehe hier auch einen wichtigen Beitrag für den Opfer-
schutz.
Verantwortliche Rechtspolitik muss sicherstellen,
dass die Gewährleistung von Sicherheit verhältnismäßig
und mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgt. In diesem Rah-
men bieten sich Alternativen zur Sicherungsverwahrung,
gerade in Bezug auf junge Menschen, an. Ich würde
mich freuen, wenn wir die parlamentarischen Beratun-
gen auch dafür nutzen würden, uns mit diesen Alternati-
ven sachlich und unter Hinzuziehung von Sachverstand
aus Wissenschaft und Praxis auseinanderzusetzen.
Wolfgang Nešković (DIE LINKE): Mit dem vorlie-
genden Entwurf bezweckt die Bundesregierung, beson-
ders gefährliche, nach Jugendstrafrecht verurteilte Straf-
täter auch nach Ablauf ihrer Haftstrafen in Verwahrung
zu halten, um die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen.
Ich gehe davon aus, dass dieses Vorhaben in der Öffent-
lichkeit mehrheitlich auf Zustimmung treffen wird. Ich
verstehe sehr gut, dass sich die Menschen nach Sicher-
heit und Schutz sehnen. Ich meine weiterhin, dass meine
Fraktion keinen Blumentopf bei den Wählerinnen und
Wählern gewinnen wird, wenn wir uns heute gegen die-
sen Entwurf aussprechen. Wir tun uns mit unserem Wi-
derspruch also keinen Gefallen. Es geht jedoch nicht da-
rum, was gefällt – es geht darum, was richtig ist.
Richtig ist ein entscheidender Grundsatz des Straf-
rechts, der sich in der französischen Aufklärung heraus-
gebildet hat, seine Fortentwicklung im deutschen Ide-
alismus nahm und schließlich in das Preußische
Allgemeine Landrecht und später in das deutsche Straf-
gesetzbuch Eingang fand. Dieser alte und wertvolle
Grundsatz ist das Schuldprinzip. Es ist die richtige Idee,
dass die Strafe, also auch der Freiheitsentzug, seine Ur-
sache in der Schuld des Täters haben muss. Wenn eine
Haftzeit endet, dann bedeutet dies, dass eine Schuld ab-
gegolten wurde.
Ein weiterer Freiheitsentzug unter den bisherigen Be-
dingungen, der nunmehr unter dem Etikett der Sicherung
oder Besserung stattfindet, läuft auf eine Strafe für noch
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icht begangene Taten hinaus. Natürlich mag es in ei-
em rechtstaatlichen Gemeinwesen niemand recht über
ie Lippen bringen, dass es in Ordnung sei, einen Men-
chen für Taten zu bestrafen, die er noch gar nicht be-
angen hat.
Was daher sehr viel leichter über die Lippen geht und
eshalb für die Begründung bevorzugt wird, ist das Wort
on der Zweigleisigkeit des Strafrechtes. Demnach sei
ur ein Gleis für schuldadäquate Strafe zuständig; auf
em zweiten Gleis der Maßregel hätte der Freiheitsent-
ug schon keinen Strafcharakter. Auf diesem sei viel-
ehr der Schutz der Allgemeinheit angesprochen oder
ie Besserung des Täters.
Aber auf beiden Gleisen fährt ein Täter gleicherma-
en in den Knast. Für ihn macht es keinen Unterschied,
enn der identische Vollzug das eine Mal Strafe, das an-
ere Mal Maßregel heißt. Er verbringt seine Gefangen-
chaft hinter denselben Gittern unter denselben täglichen
mständen.
Er ist unschuldig – aber gefährlich. Doch die Abwehr
on Gefahr ist gerade keine Aufgabe des Strafvollzuges.
Dieses ernste Begründungsdefizit sorgte vermutlich
afür, dass man mit der Sicherungsverwahrung in der
achkriegszeit zunächst äußerst behutsam umging. Man
eschränkte die Sicherungsverwahrung damals auf
öchstens zehn Jahre für erheblich rückfallgefährdete
äter schwerster Straftaten nach der dritten Bestrafung.
s bestand auch kein Anlass, dieses Instrument weiter zu
erschärfen, weil die Gewalttaten über einen Zeitraum
on 30 Jahren objektiv nicht zunahmen.
Ich zitiere dazu aus dem gekürzten Zweiten Periodi-
chen Sicherheitsbericht der Bundesregierung vom
5. November 2006. Auf Seite 9 heißt es:
In den letzten drei Jahrzehnten hat, entgegen weit
verbreiteter Meinung, weder die Opfergefährdung
durch Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung noch
durch Mord oder Totschlag zugenommen; dies gilt
auch für Sexualmorde an Kindern.
Ohne echte Not brachen jedoch in den späten 90er-
ahren die rechtstaatlichen Dämme. Die Zehnjahresfrist
urde aufgehoben. Außerdem konnte die Sicherungs-
erwahrung nun bereits bei zweimaliger Tatbegehung
ngeordnet werden. 2002 konstruierte der Gesetzgeber
ann eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung, die
chon bei einer Erstverurteilung infrage kam. 2004
chließlich eröffnete das Bundesverfassungsgericht so-
ar den Weg für eine nachträgliche Sicherungsverwah-
ung, die ohne Vorbehalt noch nach Verbüßung der
trafe angeordnet werden konnte.
Während die schwere Kriminalität zurückging, mar-
chierte die Sicherungsverwahrung unaufhaltsam vor-
ärts. Was über viele Jahrzehnte einmal eine winzige,
chwer zu begründende Ausnahme zum Schuldprinzip
arstellte, rückte plötzlich in die Nähe einer Regel.
Wir sprechen heute über eine weitere Ausweitung auf
ie Gruppe der jugendlichen und heranwachsenden
traftäter, von denen völlig zu Recht angenommen wird,
ass sie noch sehr stark formbar sind. Anders als
13398 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
erwachsene Straftäter haben sie erst eine sehr kurze Le-
bensphase der Prägung durchlebt, auf die sie zudem
selbst kaum Einfluss hatten.
Diese Tätergruppe wird straffällig, bevor sie ihr Le-
ben überhaupt in die eigenen Hände nimmt. Sie tut ande-
ren Gewalt an, quält andere, vergewaltigt und mordet,
bevor es jemandem gelingt, ihnen Empathie nahezubrin-
gen oder eine Fühlung für den Wert des menschlichen
Lebens. Aber weil sie Menschen sind und weil sie jung
sind, sagen wir von ihnen im Besonderen: Die schreiben
wir trotzdem nicht ab.
Ihre Haftzeit ist eine Erziehungszeit, die ihnen oft
nicht etwa die Rückkehr in die Gesellschaft, sondern
erstmalig einen Einzug in die Gesellschaft ermöglichen
soll. Jeder Einzelne von Ihnen, der nach Ablauf der Haft
in die Freiheit entlassen wird, ist Träger von Chance und
Risiko zugleich. Es besteht das Risiko, dass sich alte
Verhaltensmuster wiederholen und Menschen wieder
missachtet, gequält oder gar getötet werden. Es besteht
jedoch auch die Chance, dass die Gemeinschaft einen
Menschen zurückgewinnt, der seinen Mitmenschen mit
Respekt und Verantwortung begegnet.
Der uns heute vorliegende Entwurf behandelt eben-
falls Chance und Risiko. Er trägt jedoch eine schlimme
Tendenz in sich. Er sieht zuallererst das Risiko und ver-
nachlässigt die Chancen. Eine freie Gesellschaft funktio-
niert umgekehrt. Sie erträgt eher Risiken, als dass sie
sich von ihren Chancen trennt.
Und schließlich: Wenn eine freie Gesellschaft nicht
umhinkommt, Risiken zu bewerten und zur Grundlage
der Gesetzgebung zu machen, dann lässt sie sich nur von
Fakten, nicht von Ängsten leiten. Ich zitiere deshalb
noch einmal aus dem Zweiten Periodischen Bericht der
Bundesregierung, diesmal aus der ungekürzten Fassung,
S. 47:
„Gefühlte“ Kriminalität, die maßgeblich auch durch
die nicht immer sachgerechte Aufbereitung dieses
Themas durch die in ihrer alltäglichen Bedeutung
stetig wachsenden Massenmedien gespeist wird,
kann auch kriminalpolitische Entscheidungen nach-
haltig beeinflussen und deren Optionen begrenzen.
Im Klartext wird hier zum Ausdruck gebracht: Weil
die Medien Ängste weiter schüren, soll der Gesetzgeber
weitere Gesetze machen. Überlegen Sie bitte sehr genau,
ob Sie das überzeugend finden.
Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Der
vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet die sechste Aus-
weitung der Sicherungsverwahrung binnen gerade ein-
mal zwölf Jahren. Die vermeintlichen Lücken wurden
von Mal zu Mal kleiner; die Vorschläge, um diese Lü-
cken noch zu schließen, mit jedem Mal ausgefeilter und
detaillistischer.
Ich denke, es ist der Zeitpunkt gekommen, einmal in-
nezuhalten und sich die Frage zu stellen: Wo geht sie
hin, die Entwicklung im Bereich der Sicherungsverwah-
rung?
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Im Jahr 1995 waren 183 Menschen in Sicherungsver-
ahrung. Bis März 2007 stieg diese Zahl kontinuierlich
n – auf jetzt 415 Personen. Das bedeutet eine Steige-
ung um mehr als das Doppelte in nur zwölf Jahren! Es
erden also immer mehr Menschen – tendenziell lebens-
änglich – prophylaktisch zur Sicherheit verwahrt, und
ies ganz im Gegensatz zu der tatsächlichen Kriminali-
ätsentwicklung in den für die Sicherungsverwahrung re-
evanten Kriminalitätsbereichen: Bei schweren und
chwersten Gewalt- und Sexualstraftaten sind die Krimi-
alitätszahlen in dem oben genannten Zeitraum gleich
eblieben oder sogar rückläufig.
Richtig ist, es gibt ganz wenige Menschen, die für
hre Mitmenschen sehr gefährlich bis lebensgefährlich
ind, manchmal für einen gewissen Zeitraum, manchmal
uch ein Leben lang. Doch es ist die Aufgabe der
echtspolitik, an dieser Stelle nicht nur die Sicherheit im
uge zu haben – dies ist selbstverständlich –, sondern
mmer auch die Rechte der Betroffenen im Blick zu be-
alten. Letzteres, mag es auch schwierig sein, ist und
leibt die Aufgabe, der wir Rechtspolitiker uns stellen
üssen.
Es gab in der Rechtspolitik unter denen, die sie befür-
orten, zur Sicherungsverwahrung einmal einen Mini-
alkonsens. Nur bei wiederholten und nur bei schwers-
en Straftaten, nur bei erwachsenen Menschen, deren
ersönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist,
nd nur auf sicherer psychologischer Prognosebasis
ollte Sicherungsverwahrung angeordnet werden kön-
en.
Seit dieser Konsens verlassen wurde, erodieren die
renzen im Bereich Sicherungsverwahrung immer
ehr. Um vermeintlicher Sicherheit willen wurden die
eliktschwellen abgesenkt, die Tatsachengrundlage aus-
edünnt, der Personenkreis ausgeweitet. Stets waren
chreckliche Einzelfälle Anlass, hier immer weiter zu
ehen. Wir Grünen haben hiergegen angekämpft, stop-
en konnten wir an dieser Stelle wenig. Aber wenigstens
onnten wir die verfahrensrechtlichen Sicherungen erhö-
en, um Fehlurteilen vorzubeugen.
Nun liegt erneut eine Ausweitung der Sicherungsver-
ahrung auf dem Tisch. Nach dem Willen der Koalition
oll nun Sicherungsverwahrung auch gegen minderjäh-
ige Straftäter verhängt werden können; sogar bei Ersttä-
ern und bis kurz vor Haftentlassung. Die für Heranwach-
ende geltenden besonderen Schutzregelungen werden
ür Jugendliche nicht übernommen. Fesseln, die aus gu-
en Gründen der Sicherungsverwahrung noch angelegt
ind, werden gesprengt. Es sind Türöffner für weitere
euregelungen – sprich Ausweitungen – die ich vonsei-
en der sicherheitspolitisch Nimmersatten auf uns zukom-
en sehe.
Lückenlose Sicherheit kann es in einem freiheitlichen
echtsstaat nicht geben. Übertragen auf das Recht der
icherungsverwahrung: Ein lückenloses Recht der Si-
herungsverwahrung kann es niemals geben. Daran will
ch an dieser Stelle ausdrücklich erinnern, bevor wir nun
n die Ausschussberatungen eintreten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13399
(A) )
(B) )
Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz: Die
Unterstützung des Projekts, das wir hier auf den Weg
bringen, wird nicht allen in der Koalition leichtfallen,
und das ist auch verständlich. Wir reden hier über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung von jungen Men-
schen, von Menschen, die zwar schwere Straftaten ver-
übt haben, die sich aber noch in der Entwicklung befin-
den und die ihre Strafe vollständig verbüßt haben.
Wir haben uns die Arbeit an diesem Gesetz alles an-
dere als leicht gemacht, aber ich meine, das Ergebnis
kann sich sehen lassen: Wir verbessern den Schutz der
Allgemeinheit, aber wir beschränken die Sicherungsver-
wahrung zugleich auf Extremfälle. Das ist eine vernünf-
tige und eine verfassungskonforme Lösung.
Es kann einzelne Fälle geben, in denen am Ende des
Vollzugs der Jugendstrafe die große Wahrscheinlichkeit
besteht, dass der Täter künftig hochgefährlich sein wird.
Mit diesem Gesetz schaffen wir die Rechtsgrundlage,
damit wir Betroffene weiterhin in staatlichem Gewahr-
sam behalten können. Das ist ein schwerer Eingriff, das
ist aber auch der wirksamste Schutz für die potenziellen
Opfer.
Das Grundgesetz verlangt, dass wir zu diesem Mittel
nur in besonders schwerwiegenden Fällen greifen. Das
ist vor allem eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Die Si-
cherungsverwahrung ist das schärfste Schwert, dass das
Strafrecht zu bieten hat. Für junge Menschen, die das
Leben noch vor sich haben, stellt sich die Sicherungsver-
wahrung zudem noch härter dar als für ältere Erwach-
sene. Bei ihnen ist es auch besonders schwierig, eine si-
chere Prognose über ihre Gefährlichkeit zu erstellen;
schließlich ist ihre Lebensgeschichte erst kurz und ihre
Persönlichkeitsentwicklung dauert noch an.
Wir haben diese Umstände in unserem Gesetzentwurf
berücksichtigt und daher strenge Voraussetzungen für die
nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgestellt. Vier
Bedingungen müssen erfüllt sein: Erstens. Der Betrof-
fene muss zu mindestens sieben Jahren Jugendstrafe ver-
urteilt sein.
Zweitens. Die Strafe muss verhängt worden sein we-
gen eines Verbrechens gegen das Leben, die sexuelle
Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit
oder wegen eines Raubverbrechens mit Todesfolge.
Drittens: Die Tat muss beim Opfer zu einer schweren
seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefähr-
dung geführt haben.
Viertens. Am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe
muss nach einer gründlichen Gesamtwürdigung die hohe
Wahrscheinlichkeit stehen, dass der Betroffene weitere
solche Straftaten begehen wird.
Dies sind Voraussetzungen, die den einen zu eng und
den anderen nicht eng genug waren. Es ging bei diesem
Gesetz aber nicht darum, einen Kompromiss zwischen
unterschiedlich hohen Forderungen kurzerhand auszu-
rechnen. Es ging dabei um viel mehr. Es ging darum, die
Besonderheiten des Jugendstrafrechts mit dem Erforder-
nis eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit in einen
sinnvollen und angemessenen Ausgleich zu bringen. Das
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ar keine leichte Aufgabe, denn schließlich geht es hier
uch um höchste Rechtsgüter unserer Verfassung. Trotz-
em ist es uns gelungen, eine gute Lösung zu finden,
nd ich hoffe auf eine breite Zustimmung hier im Haus.
nlage 8
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Antrags: Zugang zu Renten-
leistungen für ehemalige Ghetto-Insassen er-
leichtern (Tagesordnungspunkt 41)
Peter Weiß (Emmendingen) (CDU/CSU): Der Terror
es Naziregimes hat unendlich viel Leid über die Men-
chen in Europa und darüber hinaus gebracht. Dieses un-
rmessliche Leid kann durch menschliche Anstrengun-
en allein niemals wirklich wieder gutgemacht werden.
ennoch sollten und müssen wir alles Menschenmögli-
he versuchen, den Überlebenden dieser menschlichen
atastrophe ihr Leben zu erleichtern, den Schmerz – wo
s geht – auch durch finanzielle Leistungen zu lindern.
as ist Konsens in der deutschen Gesellschaft.
Das Versagen aller staatlichen und mitmenschlichen
nstrumente zum Aufhalten der Katastrophe der Nazi-
iktatur und der organisierten Vernichtung menschlichen
ebens müssen wir im Bewusstsein, auch der jungen
eneration, halten – damit solche Barbarei niemals wie-
er geschehen kann.
Zu den menschenverachtenden Verbrechen der Nazi-
iktatur gehört auch, dass Millionen von Menschen in
hettos zusammengepfercht wurden, erst in ihren eige-
en Städten, dann in großen, überregionalen Ghettos.
ür uns heute unvorstellbar lebten sie dort zusammenge-
fercht und in ständiger Todesangst. Warschau, Krakau,
heresienstadt sind Namen, die uns bis heute den Schre-
ken vor Augen halten!
Um der Selektion in die Vernichtungslager zu entge-
en oder um sich mit einer zusätzliche Mahlzeit vor dem
erhungern zu bewahren, bemühten sich viele, innerhalb
es Ghettos zu arbeiten.
Menschen, die unter unwürdigen Bedingungen in
hettos zusammengepfercht wurden und die mit der
offnung, dadurch ihr Leben retten zu können, eine Ar-
eit annahmen, müssen selbstverständlich von den Aus-
leichs- und Entschädigungszahlungen bedacht werden.
Im Jahr 2002 haben wir im Deutschen Bundestag
raktionsübergreifend das „Gesetz zur Zahlbarmachung
on Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ be-
chlossen. Doch von den 70 000 Anträgen konnten bis-
ang nur 8,72 Prozent positiv beschieden werden. Die
Prozent, die im Antrag genannt werden, entsprechen
icht den tatsächlichen Zahlen. Das ist zu wenig! Die ge-
etzliche Rentenversicherung kann nur dann einen Ren-
enantrag bewilligen, wenn zwei Bedingungen erfüllt
erden: die Beschäftigung erstens aus eigenem Willens-
ntschluss und zweitens gegen Entgelt. Im Zusammen-
ang mit der in Ghettos verrichteter Arbeit erscheint es
ehr als fraglich, ob diese Begriffe geeignet sind. Im
13400 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie je-
doch Voraussetzung für die Anerkennung einer Beitrags-
zeit.
Niemand will diesen Opfern des Naziregimes ihren
Anspruch auf finanzielle Entlastung ihrer derzeitigen
Lebenssituation versagen. Dies lässt sich aber nicht, wie
die Damen und Herren der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen vorschlagen, über eine Änderung der sozialver-
sicherungswirksamen Kriterien von geleisteter Arbeit er-
langen.
An die Adresse der Grünen gerichtet kann ich nur sa-
gen, dass es überaus bemerkenswert ist, mit welcher Ve-
hemenz Sie jetzt dieses Gesetz schlecht reden. Tatsache
aber ist: Für Sie als damaliger Koalitionspartner muss
doch absehbar gewesen sein, dass sie den wenigsten Op-
fern gerecht werden. Das nenne ich symbolische Politik!
Oder wollen Sie ernsthaft behaupten, dass 2002 keiner
der Experten in der damaligen rot-grünen Regierung da-
mit rechnete, dass durch dieses Gesetz nur wenige Be-
troffene in Form einer Rente entschädigt werden kön-
nen?
Wir können uns jetzt mit juristischen Spitzfindigkei-
ten über die gesetzliche Rentenversicherung aufhalten.
Wir können aber auch handeln! Und hier, meine Damen
und Herren, hat die Bundesregierung die Lage bereits er-
kannt und deshalb schnell und unkompliziert reagiert.
Am 1. Oktober dieses Jahres ist eine Richtlinie der Bun-
desregierung in Kraft getreten, die die Defizite der bishe-
rigen Entschädigungspraxis korrigiert. Es ist die „Richt-
linie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für
Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und
bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichti-
gung geblieben ist“. Mit einer einmaligen Entschädi-
gungszahlung von 2 000 Euro werden wir den Bedürf-
nissen der mittlerweile hochbetagten ehemaligen
Ghetto-Insassen eher gerecht als mit immer neuen Ände-
rungsanträgen zu dem 2002 beschlossenen Gesetz. Ich
stimme Ihnen zu, dass den Betroffenen lange Rechts-
streitigkeiten nicht zuzumuten sind. Genau deshalb er-
sparen wir ihnen diesen Weg durch die Instanzen.
Die Richtlinie ist noch druckfrisch, die Anträge eben
erst ausgegeben. Dennoch haben bereits über 1 000 Be-
troffene einen Antrag gestellt. Es ist also mit einer gan-
zen Reihe von Anträgen zu rechnen.
Die Wiedergutmachung ist eine gesamtgesellschaftli-
che Aufgabe! Deshalb ist es nur richtig und gut, dass
nicht nur die Gruppe der Rentenversicherten den finan-
ziellen Ausgleich der Ghetto-Arbeiter übernimmt, son-
dern dass wir dies als gesamtgesellschaftliche und damit
staatliche Aufgabe annehmen.
Ich sage: Bevor wir über langwierige, beitragspoliti-
sche Spitzfindigkeiten diskutieren und an der gesetzli-
chen Rentenversicherung herumdoktern, sollten wir han-
deln! Die Opfer des Naziregimes verdienen unsere volle
Solidarität und Hilfe – wie sie die Richtlinie der Bundes-
regierung schnell und unbürokratisch garantiert!
Klaus Brandner (SPD): Bei dem von der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Antrag handelt es
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ich um Vorschläge zur Änderung des Gesetzes zur
ahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in ei-
em Ghetto, kurz ZRBG.
Das ZRBG ist 2002 fraktionsübergreifend vom Deut-
chen Bundestag beschlossen worden. Ziel war es, ren-
enrechtliche Regelungen zu ergänzen, die aufgrund neu-
rer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
rbeit in einem Ghetto erforderlich geworden sind. Das
undessozialgericht hatte – im Gegensatz zu seiner frü-
eren Rechtsprechung – entschieden, dass eine in einem
etrieb des Ghettos Lodz aufgenommene Tätigkeit unter
mständen als „sozialversicherungsrechtlich relevante
eschäftigung“ eingestuft werden kann. Das wären dann
uch Beitragszeiten, die in der gesetzlichen Rentenversi-
herung zu berücksichtigen sind.
Diese Rechtsprechung zum Ghetto Lodz betrifft aus-
chließlich Tätigkeiten, die gerade nicht als Zwangsar-
eit anzusehen sind. Sie wurden im Rahmen einer relati-
en Freiwilligkeit, aus eigenem Willensentschluss und
egen Entgelt ausgeübt. Das Bundessozialgericht hat
largestellt, dass dann selbst in der Zwangssituation ei-
es Ghettolebens ein Beschäftigungsverhältnis möglich
st. Es hat damit die Freiwilligkeit als Grundvorausset-
ung für ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversiche-
ungsrechtlichen Sinne gerade nicht infrage gestellt. Das
undessozialgericht hat sich vielmehr im Rahmen des
estehenden Systems mit der Frage auseinandergesetzt,
elche Art und welcher Umfang staatlichen Zwangs
noch) mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses
m sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu vereinbaren
st. Dabei hat es ausdrücklich an der Unterscheidung
wischen Beschäftigungsverhältnis und Zwangsarbeit
estgehalten.
Durch das ZRBG, das sich eng an die Vorgaben des
undessozialgerichts anlehnt, wird die rentenrechtliche
ifferenzierung zwischen Zwangsarbeit und der Be-
chäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
icht aufgehoben, sondern fortgesetzt. Denn das ZRBG
erfolgt das Ziel, dass Rentenzahlungen aus den nach
er Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuer-
ennenden Beitragszeiten für Ghetto-Beschäftigungen
icht an anderen Besonderheiten unseres Rentenrechts
cheitern.
So war vor Inkrafttreten des ZRBG insbesondere für
erechtigte mit Wohnsitz im Ausland die Zahlung einer
ente aus diesen Beitragszeiten wegen der zu beachten-
en Regelungen über die Zahlung von Renten ins Aus-
and in den meisten Fällen nicht möglich. Was die Aner-
ennung einer Beitragszeit aus einer Beschäftigung in
inem Ghetto anbelangt, sind auch nach Inkrafttreten des
RBG – wie durch das Bundessozialgericht vorgegeben –
ie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit der Beschäftigung
umindest glaubhaft zu machen. Die Erfüllung weiterer
oraussetzungen für eine Rentenzahlung, wie zum Bei-
piel die Beachtung der Regelungen über die Zahlung
on Renten ins Ausland, ist dagegen nicht mehr erfor-
erlich.
Die in dem Antrag geforderten Erweiterungen des
RBG durch neue Definitionen des Begriffs „Beschäfti-
ung aus freiem Willensentschluss“ sowie des Begriffs
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13401
(A) )
(B) )
„Entgeltlichkeit sind nicht mit dem Begriff der Beschäf-
tigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verein-
baren. Es mag zwar fraglich erscheinen, ob die Begriffe
„Beschäftigung aus freiem Willensentschluss“ und „Ent-
geltlichkeit im Zusammenhang mit Arbeit im Ghetto den
Sachverhalt zutreffend beschreiben können. Für die ge-
setzliche Rentenversicherung müssen diese Merkmale
aber elementare Voraussetzung für die Anerkennung ei-
ner Ghetto-Beitragszeit bleiben. Denn ansonsten würden
der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zuge-
wiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung
und zur Versichertengemeinschaft haben, sondern als
reine Entschädigungsleistungen anzusehen wären.
Leistungen für Beschäftigungen in einem Ghetto, die
keine Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtli-
chen Sinn darstellen, können ausschließlich als steuerfi-
nanzierte Leistung auf der Grundlage einer eigenständi-
gen Entschädigungsregelung erbracht werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seit dem
vergangenen Jahr Gespräche mit Vertretern der Jewish
Claims Conference geführt, um eine Billigkeitslösung
außerhalb des ZRBG zu finden. Mit dem Beschluss des
Bundeskabinetts am 19. September 2007 zur „Richtlinie
der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an
Verfolgte für freiwillige Arbeit in einem Ghetto, die bis-
her ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichti-
gung geblieben ist,“ ist die von der Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen geforderte Alternativregelung zum ZRBG
schon längst konkretisiert worden. Die Richtlinie richtet
sich an Verfolgte, deren Tätigkeit in einem Ghetto nicht
alle Merkmale eines rentenrechtlichen Beschäftigungs-
verhältnisses erfüllt, und sieht die Zahlung einer einma-
ligen Leistung aus humanitären Gründen in Höhe von
2 000 Euro vor. Der Forderung von Bündnis 90/Die Grü-
nen nach einer Pauschalregelung ohne Differenzierung
zwischen freiwilliger Arbeit und Zwangsarbeit kann sich
die SPD-Fraktion jedoch nicht anschließen. Denn für
Zwangsarbeit ist bereits im Rahmen des Stiftungsgeset-
zes „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ eine Ent-
schädigung gezahlt worden.
Auch die im Antrag von Bündnis 90/Die Grünen ge-
nannte Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialge-
richts vom 14. Dezember 2006 führt zu keiner anderen
Erkenntnislage. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die
vom Senat entwickelte Definition von Freiwilligkeit zu
einem Leistungsanspruch in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung führen und durch die heutigen Beitragszahler
finanziert werden soll. Diese Zweifel werden offenbar
auch vom 4. Senat des Bundessozialgerichts geteilt.
Denn in seiner Entscheidung stellt auch der 4. Senat die
Frage, ob die Finanzierung einer Rente für eine Ghetto-
Beschäftigung, die nicht den Kriterien einer Beschäfti-
gung im Sinne der Sozialversicherung entspricht, aus
den Rentenversicherungsbeiträgen der heutigen Versi-
cherten verfassungskonform ist. Wegen der Zurückver-
weisung des Verfahrens an das zuständige Landessozial-
gericht zur weiteren Sachaufklärung musste der 4. Senat
die Verfassungsmäßigkeit nicht weiter prüfen.
Für die im Antrag geforderte Einsetzung einer Kom-
mission, die im Zusammenhang mit dem ZRBG histori-
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che Streitfragen klären soll, sehen wir keine Notwen-
igkeit. Sowohl die Rentenversicherungsträger als auch
ie Sozialgerichte haben die Möglichkeit, im Rahmen
er vorgeschriebenen Sachverhaltsaufklärung gutachter-
iche Stellungnahmen von Historikern erstellen zu las-
en. Davon wurde auch vielfach Gebrauch gemacht, zum
eispiel zu Ghettos in Ungarn, in Galizien, in Litauen
nd dem Generalgouvernement. Dabei hat sich gerade
uch herausgestellt, dass es nur wenige Ghettos gab, de-
en Zustände mit denen im Ghetto Lodz vergleichbar
aren.
Die Absicht, den Menschen zu helfen, die in den
hettos unter entsetzlichen Bedingungen leben und ar-
eiten mussten, ist zu begrüßen. Diesen Menschen mit
en Möglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung
u helfen, war auch die Intention des Gesetzgebers bei
er Schaffung des ZRBG. Er ist dabei durch die Schaf-
ung von mehreren Fiktionen in diesem Gesetz an die
renzen dessen gegangen, was in der gesetzlichen Ren-
enversicherung noch möglich und verfassungsrechtlich
ertretbar ist. Wenn es bei rund 70 000 Anträgen nur zu
und 5 900 Bewilligungen gekommen ist, dann liegt es
n den barbarischen Arbeitsbedingungen in den Ghettos.
an muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass
hne das ZRBG kaum ein verfolgter Ghetto-Insasse von
er Rechtsprechung des Bundessozialgerichts profitiert
ätte.
Den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, die Rege-
ungen des ZRBG im Ergebnis auch auf Zwangsarbeit
uszudehnen, lehnt die SPD-Fraktion ab.
Dr. Heinrich L. Kolb (FDP): Das Thema der heuti-
en Debatte ist ein wichtiges Thema, das einer kurzfris-
igen Lösung bedarf. Das will ich für meine Fraktion
chon zu Beginn meiner Rede hier sehr deutlich sagen.
s taugt aber nicht für die parteipolitische Auseinander-
etzung oder gar die parteipolitische Profilierung, so wie
ie Grünen das hier ganz offensichtlich versuchen.
Ich rate dazu, zu einem fraktionsübergreifenden Vor-
ehen zurückzukehren, und vor allen Dingen sich auch
och einmal sehr bewusst zu machen, warum das Gesetz
ur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in
inem Ghetto, ZRBG, das wir ja im Jahre 2002 hier in ei-
em breiten Konsens beschlossen haben, letztlich nicht
o gewirkt hat, wie wir alle es uns erhofft und gewünscht
atten. Das ZRBG war ein Versuch, die Problematik der
hemals in einem Ghetto Beschäftigten rentenrechtlich
u lösen. Der Gesetzgeber, also dieses Hohe Haus, hat
002 einstimmig diesen Ansatz gewählt, weil er sich da-
ei auf die vorangegangene Rechtsprechung des Bun-
essozialgerichts, BSG, stützte, die ihrerseits seit 1997
rstmals eine rentenrechtliche Lösung für ehemals in ei-
em Ghetto Beschäftigte vorgab.
Bis zum Urteil des BSG zum Ghetto Lodz vom
8. Juni 1997 – Az.: 5 RJ 66/95 = BSGE 80, 250 –
urde davon ausgegangen, dass Arbeit in Ghettos, die
on der deutschen Besatzung oder auf ihre Veranlassung
in eingerichtet wurden, als Zwangsarbeit auf Grundlage
ines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses geleis-
et wurde. Da damit keine rentenversicherungspflichtige
13402 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007
(A) )
(B) )
Beschäftigung vorlag, kamen Zahlungen aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung auch nicht in Betracht. Mit
dem Urteil des BSG wurde nun die Arbeit im Ghetto
Lodz als ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsver-
hältnis angesehen, das auf freiem Willensentschluss be-
ruhte und gegen Entgelt ausgeübt wurde.
Ergänzend zur damals bestehenden Rechtslage sollten
mit dem ZRBG Renten für Beschäftigungszeiten in ei-
nem Ghetto grundsätzlich auch im Ausland auszahlbar
gestellt werden. Bis dahin war das nicht in allen Fällen
gewährleistet. Schließlich sollten Rentenansprüche auch
dann entstehen, wenn eine Zugehörigkeit der Antragstel-
ler zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes oder des
deutschen Sprach- und Kulturkreises nicht gegeben sein
sollte. Das ZRBG sollte also den bestehenden renten-
rechtlichen Weg zur Lösung des Problems ausbauen.
Hier muss man, glaube ich, klipp und klar feststellen,
dass der Versuch, die Frage im Rahmen des Rentenrech-
tes zu lösen, sich als in der Praxis nicht gangbar erwie-
sen hat. Denn die rentenrechtliche Herangehensweise
hat – für uns alle unerwartete – Schwierigkeiten mit sich
gebracht. Die rentenrechtliche Lösung, für die Verhält-
nisse des Ghettos in Lodz passend, war nicht ohne Wei-
teres auf andere Ghettos übertragbar. Insbesondere der
Kern der rentenrechtlichen Lösung, also die Geltendma-
chung einer „aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommenen“ und „gegen Entgelt ausgeübten“ Tätig-
keit, war in der Antragspraxis für andere Ghettos nicht
ohne Weiteres nachweisbar. In seiner praktischen An-
wendung hat das ZRBG daher nicht zu befriedigenden
Ergebnissen geführt, sondern zu hohen Ablehnungsraten
und einer Klagewelle. Von den etwa 70 000 Anträgen
wurden bisher nur circa 5 Prozent positiv beschieden.
Dazu will ich aber für meine Fraktion sehr deutlich
sagen: Den Rentenversicherungsträgern, also den zu-
ständigen LVAs, kann das Scheitern der Umsetzung des
ZRBGs, anders als es die Grünen in ihrem Antrag tun
– „… haben viel zu hohe Hürden aufgebaut“ –, aber
nicht vorgeworfen werden. Sie haben nur nach der im
Gesetz geregelten rentenrechtlichen Logik gehandelt.
Nach alledem halte ich den von den Grünen vorgeschla-
genen Lösungsweg einer weicheren Formulierung der
rentenrechtlichen Kriterien nicht für richtig. Auch eine
Parallelität von Rentenrecht und Entschädigungsrecht
kann die Lösung nicht sein.
Ich meine, eine abschließende Entschädigungslösung
allein ist – vor dem Hintergrund der bei der Umsetzung
des rentenrechtlichen Ansatzes aufgetretenen Probleme –
der richtige und sinnvolle Weg. Die Bundesregierung ist
insoweit bereits auch in Gesprächen mit den Vertretern
der Opfer. Zentrales Ziel der Entschädigungsregelung
muss die Herstellung von Rechtsfrieden sein. Die Höhe
einer angemessenen Entschädigung wird meines Erach-
tens unter Gewichtung vieler Umstände erfolgen müssen.
Wir sollten das Ergebnis dieser Gespräche abwarten und
nicht – wie es bei Annahme des Antrages der Grünen der
Fall wäre – parallel dazu ein Signal aussenden, das eher
geeignet ist, Verwirrung zu stiften als Klarheit zu schaf-
fen.
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Da die FDP-Bundestagsfraktion aus den dargestellten
ründen den Ansatz der Fraktion der Grünen ablehnt,
ine entschädigungsrechtliche Lösung grundsätzlich aber
nterstützt, werden wir uns bei der Abstimmung über
en Antrag auf Drucksache 16/6437 enthalten.
nlage 9
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. No-
ember 2007 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
uzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2
es Grundgesetzes nicht zu stellen:
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungs-
rechts
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundes-
recht im Zuständigkeitsbereich des Bundesminis-
teriums der Justiz
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversiche-
rungsgesetzes und anderer versicherungsrechtli-
cher Vorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnatur-
schutzgesetzes
Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur
Änderung des Europäischen Übereinkommens
vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2
er Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
achstehenden Vorlagen absieht:
Haushaltsausschuss
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigun-
gen für die Jahre 2005 bis 2008 (21. Subventionsbe-
richt)
– Drucksachen 16/6275, 16/6487 Nr. 1.2 –
Ausschuss für Gesundheit
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung über
die Durchführung des Stammzellgesetzes (Erster
Stammzellbericht)
– Drucksache 15/3639 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung über
die Durchführung des Stammzellgesetzes (Zweiter
Stammzellbericht)
– Drucksache 16/4050 –
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127. Sitzung. Berlin, Freitag, den 16. November 2007 13403
(A) (C)
(B) )
Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationaler Bildungsbericht 2006 – Bildung in Deutsch-
land
und
Stellungnahme der Bundesregierung
– Drucksache 16/4100 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Drucksache 16/5681 Nr. 1.39
Drucksache 16/6041 Nr. 2.17
Drucksache 16/6389 Nr. 1.31
Drucksache 16/6389 Nr. 2.59
Drucksache 16/6389 Nr. 2.103
Drucksache 16/6389 Nr. 2.104
Drucksache 16/6389 Nr. 2.105
Drucksache 16/6389 Nr. 2.106
Drucksache 16/6389 Nr. 2.107
Drucksache 16/6389 Nr. 2.119
Drucksache 16/6389 Nr. 2.120
Bericht der unabhängigen Expertenkommission „Fi-
nanzierung Lebenslangen Lernens“ – Der Weg in die
Zukunft
– Drucksache 15/3636 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der
unabhängigen Expertenkommission „Finanzierung Le-
benslangen Lernens“ Der Weg in die Zukunft – Druck-
sache 15/3636 –
– Drucksache 15/5427 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Berufsbildungsbericht 2007
– Drucksache 16/5225 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutsch-
lands 2007
und
Stellungnahme der Bundesregierung
– Drucksache 16/5823 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-
Vorlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische
Parlament zur Kenntnis genommen oder von einer Bera-
tung abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 16/150 Nr. 1.37
Drucksache 16/5199 Nr. 1.35
Drucksache 16/5199 Nr. 2.34
Drucksache 16/5199 Nr. 2.36
Drucksache 16/5199 Nr. 2.37
Drucksache 16/5199 Nr. 2.38
Drucksache 16/5199 Nr. 2.39
Drucksache 16/5199 Nr. 2.40
Drucksache 16/5199 Nr. 2.41
Drucksache 16/5199 Nr. 2.42
Drucksache 16/5199 Nr. 2.43
Drucksache 16/5199 Nr. 2.44
Innenausschuss
Drucksache 16/4105 Nr. 2.35
Drucksache 16/5681 Nr. 1.38
(D
Drucksache 16/6389 Nr. 2.121
Drucksache 16/6389 Nr. 2.122
Finanzausschuss
Drucksache 16/6389 Nr. 2.73
Drucksache 16/6389 Nr. 2.115
Drucksache 16/6389 Nr. 2.117
Drucksache 16/6389 Nr. 2.124
Drucksache 16/6389 Nr. 2.138
Drucksache 16/6715 Nr. 2.19
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Drucksache 16/6041 Nr. 2.8
Drucksache 16/6389 Nr. 2.131
Drucksache 16/6715 Nr. 2.30
Drucksache 16/6715 Nr. 2.41
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Drucksache 16/6389 Nr. 2.67
Drucksache 16/6501 Nr. 2.6
Drucksache 16/6715 Nr. 2.21
Drucksache 16/6715 Nr. 2.22
Drucksache 16/6715 Nr. 2.28
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 16/6501 Nr. 1.11
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Drucksache 16/3382 Nr. 2.12
Drucksache 16/4105 Nr. 2.56
Drucksache 16/4501 Nr. 2.11
Drucksache 16/4501 Nr. 2.12
Drucksache 16/5199 Nr. 1.1
Drucksache 16/6389 Nr. 1.16
Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung
Drucksache 16/6041 Nr. 2.11
Drucksache 16/6041 Nr. 2.12
Drucksache 16/6715 Nr. 2.6
Drucksache 16/6389 Nr. 2.53
Drucksache 16/6389 Nr. 2.80
Drucksache 16/6389 Nr. 2.94
127. Sitzung
Berlin, Freitag, den 16. November 2007
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9