Anlage 5
ung
3. Absatz, der letzte Satz
eide – und das lassen Sie
er FDP sagen – mit ihren
euersystemen den Druck
höhen, endlich selbst die
igen, gehört aus Sicht der
enten für diese Erweite-
e folgt zu lesen: „Das ist
, und alle Länder mit Bei-
nnen beispielsweise das
oatien nur dann aufneh-
raglichen Grundlagen der
- und Strukturpolitik der
ir uns zukünftige Beitritte
abzulehnen. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf
–
Röring
asan
koll genommen werden. Es
er Kolleginnen und Kolle-
U/CSU-Fraktion, Manfred
on, Dr. Christel Happach-
Dr. Kirsten Tackmann von
e Cornelia Behm von der
ie Grünen.1)
ung über den von der Frak-
rünen eingebrachten Ent-
zur Änderung des Wasser-
tion des BÜNDNISSES
Steuerberatung zukunf
– Drucksache 16/1886 –
Überweisungsvorschlag:
Finanzausschuss (f)
Rechtsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und
Auch hier sollen alle Reden
werden. Es handelt sich um die
und Kollegen Antje Tillmann v
tion, Dr. Hans-Ulrich Krüger
Dr. Volker Wissing von der FD
Höll von der Fraktion Die Lin
von der Fraktion des Bündnisse
Interfraktionell wird die Übe
Drucksache 16/1886 an die in
führten Ausschüsse vorgeschla
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6039
(A) )
(B) )
Bernd
Dr. Paech, Norman DIE LINKE 27.10.2006
Wolff (Wolmirstedt), SPD 27.10.2006
* für die Teilnahme an den Sitzungen der Parlamentarischen Ver-
sammlung der NATO
Otto (Frankfurt),
Hans-Joachim
FDP 27.10.2006
Waltraud
Anlage 1
Liste der entschuldigt
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Ackermann, Jens FDP 27.10.2006
Adam, Ulrich CDU/CSU 27.10.2006
Bülow, Marco SPD 27.10.2006
Burchardt, Ulla SPD 27.10.2006
Eichel, Hans SPD 27.10.2006
Eymer (Lübeck), Anke CDU/CSU 27.10.2006
Gabriel, Sigmar SPD 27.10.2006
Dr. Gerhardt, Wolfgang FDP 27.10.2006
Gerster, Martin SPD 27.10.2006
Göring-Eckardt, Katrin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.10.2006
Goldmann, Hans-
Michael
FDP 27.10.2006
Großmann, Achim SPD 27.10.2006
Höhn, Bärbel BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.10.2006
Hoff, Elke FDP 27.10.2006
Kasparick, Ulrich SPD 27.10.2006
Dr. Küster, Uwe SPD 27.10.2006
Lafontaine, Oskar DIE LINKE 27.10.2006
Leutheusser-
Schnarrenberger,
Sabine
FDP 27.10.2006
Maurer, Ulrich DIE LINKE 27.10.2006
Müller (Gera),
Bernward
CDU/CSU 27.10.2006
Neumann (Bremen), CDU/CSU 27.10.2006
P
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(C
(D
Anlagen zum Stenografischen Bericht
en Abgeordneten
ieper, Cornelia FDP 27.10.2006
amelow, Bodo DIE LINKE 27.10.2006
r. Rossmann, Ernst
Dieter
SPD 27.10.2006
r. Schmidt, Frank SPD 27.10.2006
chultz (Everswinkel),
Reinhard
SPD 27.10.2006
r. Schwanholz, Martin SPD 27.10.2006
eehofer, Horst CDU/CSU 27.10.2006
tiegler, Ludwig SPD 27.10.2006
r. Stinner, Rainer FDP 27.10.2006*
trobl (Heilbronn),
Thomas
CDU/CSU 27.10.2006
oncar, Florian FDP 27.10.2006
lrich, Alexander DIE LINKE 27.10.2006
aatz, Arnold CDU/CSU 27.10.2006
aitz, Christoph FDP 27.10.2006
egner, Kai CSU/CDU 27.10.2006
eisskirchen
(Wiesloch), Gert
SPD 27.10.2006
ieczorek-Zeul,
Heidemarie
SPD 27.10.2006
ieland, Wolfgang BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.10.2006
r. Wodarg, Wolfgang SPD 27.10.2006
olf (Frankfurt),
Margareta
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
27.10.2006
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
6040 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006
(A) )
(B) )
Anlage 2
Erklärung
des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN) zur Abstimmung über
Nummer II der Beschlussempfehlung des Aus-
schusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts
und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsände-
rungsgesetz – VÄndG) (Tagesordnungspunkt 22 e)
Ich erkläre im Namen der Fraktion des BÜNDNIS-
SES 90/DIE GRÜNEN, dass unser Votum „Ja“ lautet.
Anlage 3
Erklärung nach § 31 GO
der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Günter
Baumann, Veronika Bellmann, Klaus Brähmig,
Robert Hochbaum, Dr. Peter Jahr, Manfred
Kolbe, Michael Kretschmer, Andreas G.
Lämmel, Katharina Landgraf, Maria Michalk,
Henry Nitzsche, Arnold Vaatz und Marco
Wanderwitz (alle CDU/CSU) zur Abstimmung
über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG)
(Tagesordnungspunkt 22 e)
In einigen Regionen Deutschlands, insbesondere in
den neuen Bundesländern, besteht hinsichtlich der haus-
ärztlichen und fachärztlichen Versorgung ein Engpass.
Der Sicherstellungsauftrag ist hier in Gefahr. Deshalb
haben wir seit einiger Zeit in Abstimmung mit dem Frei-
staat Sachsen neben Maßnahmen zur vertragsärztlichen
Flexibilisierung weitere Instrumente zur Abmilderung
der regionalen Versorgungsprobleme gefordert. Mit dem
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz werden nunmehr eine
Reihe sehr sinnvoller Regelungen beschlossen. Das be-
grüßen wir ausdrücklich.
Allerdings ist im Gesetzgebungsverfahren im Vorgriff
auf die weiter gehende Gesundheitsreform das Problem
der Entschuldung der Krankenkassen aufgegriffen und
in einer Form geregelt worden, die dem besonderen wirt-
schaftlichen Handeln einiger Krankenkassen in Sachsen
nicht Rechnung trägt. Es handelt sich um den § 265 a
SGB V (Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen, zur
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschul-
dung). Dieser sieht vor, dass solvente Krankenkassen ei-
ner Kassenart künftig nicht mehr freiwillige, sondern
verpflichtende Finanzhilfen für verschuldete Kranken-
kassen derselben Kassenart aufbringen müssen. Die da-
für erforderliche Satzungsänderung soll nicht mehr mit
qualifizierter Mehrheit entsprechend der Größe einer
Krankenkasse, sondern mit einfacher Mehrheit beschlos-
sen werden. Die solventen Krankenkassen sollen ent-
sprechend ihrer Leistungsfähigkeit Zahlungen zugunsten
Not leidender Krankenkassen derselben Kassenart leis-
ten.
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Die Vorschrift verfolgt das Ziel, alle Krankenkassen
iner Kassenart bis zum 31. Dezember 2007 zu entschul-
en. In Ausnahmefällen sollen verschuldete Kranken-
assen ein Jahr länger Zeit bekommen, ihre Finanzen zu
rdnen. Spätestens Ende 2008 müssen sie schuldenfrei
ein. Durch den kurzfristigen Entschuldungsdruck wer-
en auch solvente Krankenkassen dazu veranlasst, im
ahr 2007 bzw. 2008 ihre Beitragssätze in einem weit
öheren Maße als bislang geplant zu erhöhen.
Mit dieser Vorschrift werden Zentralisierungstenden-
en innerhalb der Kassenlandschaft gestärkt. Ferner han-
elt es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in die
eitragsautonomie der gesetzlichen Krankenkassen.
icht zuletzt wird mit dem von uns kritisierten Paragra-
en die Aushebelung des Wettbewerbs der Kassen zulas-
en der bisher wirtschaftlich agierenden Krankenkassen
orangetrieben.
Deshalb können wir der Beschlussempfehlung des
usschusses für Gesundheit, Drucksache 16/3157, zum
esetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer
esetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG),
rucksache 16/2474 nicht zustimmen.
nlage 4
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Zweiten Ge-
setzes zur Änderung des Wasserverbandsgeset-
zes (Tagesordnungspunkt 27)
Dr. Peter Jahr (CDU/CSU): Die letzten Redner in
iner parlamentarischen Sitzungswoche haben stets ei-
en sehr undankbaren Auftrag: Einerseits verhindern sie
en rechtzeitigen Start in die Annehmlichkeiten des Po-
itikerwochenendes, andererseits müssen die Redebei-
räge auch noch das Ohr der aufmerksamen Öffentlich-
eit erreichen.
Ich hatte eigentlich vor, den Standpunkt unserer Frak-
ion einfach nur mit zwei Sätzen zusammenzufassen:
ie Antragsteller beabsichtigen, die Wasser- und Boden-
erbände – immerhin per Bundesgesetz – zu verpflich-
en, bei der Bemessung der Beiträge der Verbandsmit-
lieder die Nutzung der betroffenen Grundstücke und
ie dadurch bedingten Unterschiede des Wasserabflusses
u berücksichtigen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion
ehnt den Entwurf des von der Fraktion von Bündnis 90/
ie Grünen eingebrachten Zweiten Gesetzes zur Ände-
ung des Wasserverbandsgesetzes, entsprechend der
eschlussempfehlung des Ausschusses Ernährung,
andwirtschaft und Verbraucherschutz auf Druck-
ache 16/2806, ab. Punkt aus und Basta! Unsere Debatte
äre dann hiermit – fast – beendet.
Als gut erzogener Demokrat muss ich jedoch noch ei-
ige Sätze mehr auf dieses Thema verwenden, um mir
icht dem Vorwurf der Arroganz der Mehrheit anhören
u müssen. Bei jeder gesetzgeberischen Initiative sollte
an sich immer vorher fragen: Erstens. Ist das Anliegen
innvoll? Zweitens. Ist dazu ein Gesetz notwendig?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6041
(A) )
(B) )
Zur Sinnhaftigkeit wäre Folgendes festzuhalten: Es
kann regional durchaus sinnvoll sein, bei der Bemessung
der Abwasserbeiträge die unterschiedliche Nutzung der
Grundstücke zu berücksichtigen. Unterschiedliche Grund-
stücke sind gleich unterschiedliche Wasserabflussmen-
gen und unterschiedliche Wasserabflussmengen sind
gleich unterschiedlich hohe Beiträge, weil es natürlich
einen Unterschied macht, ob ein Grundstück beispiels-
weise stark versiegelt oder voll wasseraufnahmefähig
ist.
Ist dazu ein Gesetz nötig? Hier muss ich eindeutig mit
Nein antworten. All das, was Sie regeln wollen, ist heute
schon regelbar, wenn die Akteure vor Ort es für nötig
halten, das heißt man kann heute schon, wenn man muss
und will. Sie wollen daraus ein Müssen ohne Können
und Wollen machen, das ist schlicht und ergreifend
falsch, und genau das ist auch der Hauptablehnungs-
grund. Die vorgeschlagene Änderung ist überflüssig und
unnötig. Die Änderungsvorschläge würden zusätzliche
Bürokratie produzieren und in die Rechte und Pflichten
der Selbstverwaltungsorgane eingreifen.
Bemerkenswert ist auch, dass Sie gleich zwei Anträge
ins parlamentarische Rennen schickten. Als aufmerksa-
mer Leser habe ich einmal beide Anträge der Bündnis-
grünen, die in weiten Passagen ja wortgleich sind, ver-
glichen. Die Drucksache 16/681 vom 15. Februar 2006
wurde Ende Mai zurückgezogen und durch 16/1642 er-
setzt. Warum? Zunächst hatte ich den Eindruck, die Her-
ren in der Fraktion haben sich – endlich! – durchgesetzt,
denn alle „Eigentümerinnen und Eigentümer“ des alten
Antrages sind im neuen Antrag zu „Eigentümer-Schräg-
strich-Eigentümerinnen“ mutiert. Ein schöner Erfolg,
wage ich als Mann zu sagen! Es mag ja auch wegen sta-
tistischer Gründe so sein. Ich vermute nämlich, dass es
in Deutschland weitaus mehr Eigentümer gibt als Eigen-
tümerinnen. Aber das war es wohl nicht, was einen
neuen Antrag gerechtfertigt hätte.
Der eigentliche Pferdefuß im Vergleich Altantrag zu
Neuantrag findet sich dann aber auf Seite 3, im Vor-
schlag für den konkreten Gesetzestext. Hieß es in der zu-
rückgezogenen Version 16/681 noch:
Dabei muss der Beitragsmaßstab zwingend Unter-
schiede des Wasserabflusses angemessen berück-
sichtigen.
wird daraus in der heute zu beratenden Neufassung in
16/1642:
Bei der Feststellung sind die Nutzung der betroffe-
nen Grundstücke und die dadurch bedingten Unter-
schiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen.
Damit präsentiert uns der vorliegende Änderungsan-
trag von Bündnis 90/Die Grünen allen Ernstes ein wahr-
haft kompliziertes und bürokratiegeladenes Monster!
Das geltende Bundesrecht bietet mit dem Wasserver-
bandsgesetz bereits jetzt die Möglichkeit, die Beiträge
der Verbandsmitglieder an die jeweilige Nutzung der
Flächen oder an die für die einzelnen Grundstücke tat-
sächlich entstehenden Kosten zu knüpfen. Die Länder
können dazu differenzierte Regelungen treffen. Im Bun-
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esland Sachsen ist das zum Beispiel nicht der Fall.
rotzdem steht es den Verbänden völlig frei, auf der
rundlage des Wasserverbandsgesetzes entsprechende
egelungen zu treffen.
Mit dem geltenden gesetzlichen Rahmen kann man
lso sowohl die Vorteile der Grundstückseigentümer und
utznießer betrachten, die diese vom Wasserverband ha-
en, als auch die etwaigen Nachteile, die der Wasserver-
and von den betreffenden Grundstücksnutzern erleidet.
as wird durch eine Einzelfallprüfung ermöglicht. Wenn
ie Grundstückseigentümer – und natürlich auch die -ei-
entümerinnen! – keinen Vorteil von der Aufgabe des
asserverbandes haben und auf der anderen Seite der
erband durch das betreffende Grundstück auch keinen
achteil bzw. Kostennachteil erleidet, dann erfolgt auch
ach geltendem Recht eine interessengerechte Beitrags-
emessung. Neben der Dialektik von Vor- und Nachtei-
en noch ein weiteres Kriterium, nämlich das der Nut-
ungsart, einzufügen, heißt, die Beitragsbemessung zu
erkomplizieren und selbst dort, wo kein ernsthafter
andlungsbedarf ist, einen künstlichen Aktionismus zu
rzeugen, der wieder bei der Einzelfallprüfung landet,
iesmal aber völlig unnötig.
Wieso sollten wir heute die geltende Praxis ohne jede
ot ändern? Übereinstimmend bescheinigen uns Länder
nd Verbände, damit also auch die Mitgliederinnen und
itglieder, dass keinerlei Handlungsbedarf vorliegt.
nd falls das doch einmal der Fall sein sollte, kann die
ültige Gesetzeslage jederzeit Abhilfe schaffen.
Offensichtlich hat dieser Vorschlag die Mitregie-
ungszeit von Bündnis 90/Die Grünen überdauert. Ich
abe den Eindruck, dass dieses Gesetzgebungsvorhaben
nter Rot-Grün niemals umzusetzen gewesen wäre. Die
eue Bundesregierung sieht keinerlei Veranlassung, in
iesem Punkt anders zu handeln.
Bevor ich schließe, erlaube ich mir noch, auf die erste
nderung des Wasserverbandsgesetzes im Jahr 2001
ufmerksam zu machen. Diese einstimmig verabschie-
ete Änderung betraf nur ein einziges Wort: Ich zitiere
us Drucksache 14/8223, Seite 5:
In § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes
vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wird das
Wort „späterer“ durch das Wort „anderer“ ersetzt.
Dementsprechend kurz war die Beratungszeit.
Ich schließe in der Hoffnung, dass die anderen Redner
ns bitte nicht einen noch späteren Wochenendbeginn
escheren mögen.
Manfred Zöllmer (SPD): Wie heißt es so schön im
erbespruch der Berliner Mineralwasserfirma Spree-
uell: „Volle Pulle Leben“. Der Mensch, aber auch Tier
nd Umwelt brauchen Wasser zum Leben. Wasser be-
eutet Leben, deshalb wird auch auf dem Mars ständig
anach gesucht. Biologisch betrachtet benötigt der
ensch drei bis vier Liter Trinkwasser täglich zum
berleben. Die Weltgesundheitsorganisation geht von
inem Bedarf von 20 Litern pro Tag für Trinkwasser,
ygiene, Waschen und Kochen aus. Wasser ist ein
rundbedürfnis und eine Voraussetzung für die mensch-
iche Entwicklung.
6042 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006
(A) )
(B) )
Aufgrund dieser Erkenntnis haben wir die Verpflich-
tung, mit dem Gut Wasser sorgsam umzugehen und poli-
tische Entscheidungen zu treffen, die in diesem Sinne
förderlich sind. Dies betrifft insbesondere den Umgang
mit unseren Gewässern. Das Wasserhaushaltsgesetz gibt
uns in seinem Grundsatz in § 1a hier zunächst eine hin-
reichende „Gebrauchsanleitung“. Dort heißt es zutref-
fend:
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaus-
halts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem
Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm
auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen
und der direkt von ihnen abhängenden Landökosys-
teme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt
eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutz-
gut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Be-
rücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschut-
zes, ist zu gewährleisten.
Auch die EU-Wasserrichtlinie stellt zu Recht fest,
dass Wasser keine Handelsware darstellt, sondern ein er-
erbtes Gut ist, welches geschützt, verteidigt und entspre-
chend behandelt werden muss. In Deutschland kommt
dieser Anspruch in der Vorstellung zum Ausdruck, dass
der Staat die Wasserbewirtschaftung als wichtigen Teil
der Daseinsvorsorge ansieht. Dies beinhaltet zum Bei-
spiel, Trinkwasser in gleichbleibend hoher Qualität, flä-
chendeckend und zuverlässig allen Verbraucherinnen
und Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Dabei zielt
die Bewirtschaftung auf eine nachhaltige Sicherung der
Lebensgrundlagen für alle Bürgerinnen und Bürger und
gewährleistet so die Einhaltung hoher Standards der Hy-
giene des Gesundheits- und Umweltschutzes. Diese Da-
seinsvorsorge ist organisatorisch indes nicht zentralis-
tisch in der Hand des Bundesumweltministeriums oder
etwa einer Bundeswasserbehörde, sondern stellt in erster
Linie eine Länderangelegenheit dar.
Gesetzestechnisch bewegen wir uns hier auf dem Feld
der konkurrierenden Gesetzgebung. In den Ländern fin-
den sich mithin eigene gesetzliche Regelungen, wie etwa
im Landeswassergesetz in Nordrhein-Westfalen. Organi-
satorisch ist der Gewässerschutz in den Ländern über-
wiegend in die Hände der Wasserverbände, die Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sind, gelegt worden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den
Bereich der Wasserverbände wird mit dem Wasserver-
bandsgesetz ausgeübt. Den Ländern wird in diesem Ge-
setz jedoch ein Selbstverwaltungsmodell zur Verfügung
gestellt. Die Inanspruchnahme dieses Instruments durch
die Länder variiert zugegebenermaßen sehr stark. Es ist
jedoch die Aufgabe der Länder, Details zu regeln, bzw.
es obliegt den Satzungen der jeweiligen Wasserver-
bände.
In meinem Wahlkreis Wuppertal kümmert sich bei-
spielsweise seit 1930 der Wupperverband um die Was-
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erwirtschaft. Als einer der großen Wasserverbände in
ordrhein-Westfalen tritt er für einen nachhaltigen und
ntegralen Umweltschutz ein. Durch Beiträge seiner Mit-
lieder werden die Aufgaben des Verbandes finanziert.
inzelheiten werden in der Satzung des Wupperverban-
es geregelt. So finden sich zum Beispiel in den §§ 26 ff.
er Satzung differenzierte Regelungen zur Beitragserhe-
ung.
Mit Ihrem Gesetzesvorschlag wollen Sie eine Ände-
ung des Wasserverbandsgesetzes des Bundes erreichen.
ie streben eine Modifizierung des § 30 Wasserver-
andsgesetz an, in dem grundsätzlich der Maßstab für
ie Verbandsbeiträge geregelt ist. In der Sache selbst
eht es Ihnen darum, die Bemessung der Beiträge der
erbandsmitglieder so zu gestalten bzw. bundesgesetz-
ich festzulegen, dass die Nutzung der betroffenen
rundstücke und die dadurch bedingten Unterschiede
es Wasserabflusses Berücksichtigung finden. Nicht zu
nrecht weisen Sie auf die Unterschiede hin, die es in
ezug auf den Wasserabfluss zwischen Wald- und Na-
urschutzflächen oder Flächen der landwirtschaftlichen
utzung auf der einen Seite und bebauten oder unbebau-
en Flächen auf der anderen Seite gibt. Dies wollen Sie
ei der Beitragsbemessung berücksichtigt wissen.
Fraglich ist jedoch, ob der von Ihnen zusätzlich einzu-
ügende Satz in Abs. 1 des § 30 Wasserverbandsgesetzes
irklich weiterhelfen würde. Das geltende Bundesrecht
ietet in § 30 des Wasserverbandsgesetzes bereits jetzt
ie Möglichkeit, die Beiträge der Verbandsmitglieder an
ie jeweilige Nutzung der Flächen oder an die für ein-
elne Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten zu
nüpfen. Eine Reihe von Ländern haben das auch ent-
prechend geregelt. Es obliegt aber eben den Ländern,
ie für die Durchführung der Gewässerunterhaltungs-
aßnahmen zuständig sind und den erwähnten Wasser-
erbänden, im Rahmen ihrer Verbandsatzungen diese
esetzliche Vorgabe zu nutzen bzw. auszugestalten. Wir
einen, dass die bundesrechtlich vorgegebenen Krite-
ien für die Bemessung der Verbandsbeiträge hinrei-
hend ausgewogen formuliert sind. Eine allen Beitrags-
flichtigen gerecht werdende Veranlagung kann so ohne
eiteres erreicht werden, ohne dass es einer bundesge-
etzlichen Änderung des Gesetzes bedarf.
Zudem: Wir haben hier das Subsidiaritätsprinzip aus
rt. 23 Grundgesetz zu achten. Sowohl die Länder als
uch die Wasserverbände als kleinere Untereinheiten
ind in der Lage, die Aufgabe der Wasserbewirtschaf-
ung als eigene Angelegenheit zu erledigen. Hieraus ent-
teht deren Handlungsvorrang und damit auch der Vor-
ang eigener gesetzlicher Regelungen bzw. Regelungen
m Rahmen der Satzungen dieser öffentlich-rechtlichen
örperschaften. Der unterstützenden Pflicht des Bundes
ur Erledigung der Gesamtaufgabe Wasserbewirtschaf-
ung ist mit dem geltenden Wasserverbandsgesetz Ge-
üge getan. Dies gilt auch für die Normen und die darin
iedergeschriebenen Freiräume bei der Beitragsgestal-
ung. Das Subsidiaritätsprinzip hat diese Freiräume der
ntereinheiten im Blick, deren sich im Rahmen unserer
öderalen Struktur die Länder und die Wasserverbände
erechtigt bedienen. Wenn hier etwas im Hinblick auf
ie Beiträge im Argen liegen sollte, muss dies eben dort
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6043
(A) )
(B) )
geregelt werden. Wir meinen, dass es einer bundesge-
setzlichen Neuregelung nicht bedarf, und lehnen daher
Ihren Gesetzentwurf und den damit verbundenen Antrag
entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ab.
Dr. Christel Happach-Kasan (FDP): Der von den
Grünen vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des
Wasserverbandsgesetzes greift ein Problem auf, das seit
langem bekannt ist.
In einigen Bundesländern wie zum Beispiel dem Bun-
desland Brandenburg werden an den Kosten für die Ge-
wässerunterhaltung alle Grundeigentümer in gleicher
Weise beteiligt, unabhängig davon, ob und in welchem
Umfang sie die Dienstleistungen des jeweiligen Wasser-
und Bodenverbandes beanspruchen. Es wird nicht diffe-
renziert zwischen der Nutzung des Landes und der je-
weiligen Notwendigkeit für Maßnahmen der Gewässer-
unterhaltung.
Für die Nutzung von Flächen der Landwirtschaft wie
auch für bebaute Flächen sind deutlich höhere Aufwen-
dungen für die Gewässerunterhaltung erforderlich als für
Waldflächen oder insbesondere Naturschutzflächen.
Dieser erhöhte Aufwand verursacht auch erhöhte Kos-
ten.
Diese erhöhten Kosten auf alle Landeigentümer um-
zulegen, so wie dies zum Beispiel in Brandenburg ge-
schieht, ist in zweifacher Weise ungerecht. Zum einen
sollte nach dem Verursacherprinzip derjenige zahlen, der
die Kosten verursacht. Zum anderen ist festzustellen,
dass Waldflächen einen deutlich geringeren Gewinn er-
möglichen als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Na-
turschutzflächen werden zumeist in keiner Weise ge-
nutzt, erwirtschaften keine Gewinne. Im Übrigen
widersprechen häufig die Maßnahmen der Gewässerun-
terhaltung den Schutzzielen der Naturschutzgebiete.
Diese Umstände sollten die Gesetze der Länder be-
rücksichtigen und in ihren jeweiligen Landesgesetzen
für die Landeigentümer nach der Nutzung des Landes
differenzierte Beiträge für die Wasser- und Bodenver-
bände festsetzen.
In den meisten Ländern ist dies auch der Fall. Eine
unrühmliche Ausnahme ist Brandenburg. In Sachsen-
Anhalt wurde das entsprechende Gesetz erst kürzlich in
diesem Sinn geändert.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Lösung wider-
spricht jedoch der föderalen Struktur der Bundesrepublik
Deutschland. Es ist nicht Aufgabe des Bundestages, in
einzelnen Bundesländern gegebene Fehlentwicklungen
in der Landesgesetzgebung durch Bundesgesetze zu kor-
rigieren. Der Deutsche Bundestag ist nicht Korrekturbe-
hörde für Fehlentwicklungen auf der Ebene einzelner
Länder.
Es muss im Land Brandenburg selbst eine Gesetzes-
änderung herbeigeführt werden, um diesen Missstand zu
ändern. Die Landesregierung aus SPD und CDU hat of-
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ensichtlich nicht die Kraft, einen solchen offensichtli-
hen Missstand zu beheben. Das ist ein Armutszeugnis.
Die Landesregierung kann sich nicht damit herausre-
en, dass ihr der Missstand nicht bekannt sei. Er ist auf
ehr vielen öffentlichen Veranstaltungen in den letzten
ahren in aller Deutlichkeit thematisiert worden. Im Inte-
esse des Naturschutzes und des Waldbesitzes muss zü-
ig eine gerechtere Lösung herbeigeführt werden.
Die Regelung in Brandenburg führt zu erheblichen
ehlentwicklungen in der Entwicklung des ländlichen
aumes.
Wir Liberale teilen die Einschätzung, dass die unge-
echte Belastung von Grundeigentümern mit Beiträgen
u den Wasser- und Bodenverbänden geändert werden
ollte. Nach unserer Auffassung muss dies durch die Än-
erung der Landesgesetzes herbeigeführt werden und
icht durch die Änderung des Bundesgesetzes. Schließ-
ich zeigen die meisten Bundesländer, dass sie mit dem
om Bundesgesetz gegebenen Rahmen angemessen um-
ehen können.
Deshalb enthalten wir uns.
Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE): Der von den
rünen eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des
asserverbandsgesetzes hat ein gerecht klingendes An-
iegen. Bei der Bemessung des Beitrages der Mitglieder
nd Nutznießer von Wasser- und Bodenverbänden soll
un die Nutzungsart berücksichtigt werden. Das bedeu-
et in der Konsequenz unterschiedliche Beiträge für
ald- und Naturschutzflächen bzw. für landwirtschaftli-
he und bebaute Flächen.
Eine „einheitliche Bemessung“ sei „nicht gerechtfer-
igt“, so die Antragsteller. Wenn es so wäre, wäre diesem
atz zuzustimmen. Denn differenzierte Beiträge sind
uch aus unserer Sicht sinnvoll.
Nur: Wer sich die Mühe macht und in das Wasserver-
andsgesetz aus dem Jahr 1991 hineinschaut, staunt. In
er Gesetzesbegründung auf Drucksache 12/6764 hat
er Bundesgesetzgeber die Vielgestaltigkeit der Verhält-
isse in den einzelnen Verbänden durchaus eingeräumt,
ber darauf verwiesen, dass vor Ort gerechte Regelun-
en nur mit dem Satzungsrecht erfolgen können. Um das
u sichern, wurden dem Satzungsrecht drei differenzie-
ende Beitragsbemessungskriterien an die Hand zu ge-
en.
Laut gültigem Wasserverbandsgesetz soll sich die Be-
essung der Verbandsbeiträge nach folgenden Kriterien
ichten:
Erstens. Vorteilsgerechtigkeit, das heißt nach dem
orteil des Beitragsschuldners aus der Aufgabenerfül-
ung durch den Verband. Der Gesetzgeber anerkannte
amit, dass der Vorteil der Eigentümerinnen und Eigen-
ümer sehr unterschiedlich sein kann. Wenn zum Bei-
piel die Abführung des Niederschlagwassers in nieder-
chlagsarmen Waldregionen schädlich ist, müsste nach
em Gesetz dieser Nachteil beitragsmindernd wirken.
enn das nicht der Fall ist, wäre die betreffende Satzung
der ihre Anwendung fehlerhaft, nicht das Gesetz.
6044 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006
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Zweitens. Kostengerechtigkeit. Das heißt, höhere
Kosten des Verbandes für Grundstücke sollen zu höhe-
ren Beiträgen führen, wobei die Verbände die Kosten nur
annähernd ermitteln müssen. Eine von den Kosten ab-
weichende Beitragsbemessung darf nur ausnahmsweise
und bei ganz bestimmten Maßnahmen vorgenommen
werden.
Drittens. Verursachergerechtigkeit. Nachteilige Ein-
wirkungen von Grundstücken, denen mit Verbandsmaß-
nahmen begegnet werden muss, sollen zu höheren Bei-
trägen führen.
Daraus folgt: Mit den Kriterien der Vorteils-, Kosten-
und Verursachergerechtigkeit regelt das gültige Wasser-
verbandsgesetz keinesfalls einen undifferenzierten Flä-
chenmaßstab, wie der vorliegende Antrag unterstellt.
Sollten trotzdem Beiträge nach undifferenzierten Flä-
chenmaßstäben in der Praxis erhoben werden oder die
Differenzierungen nicht den durch das Gesetz vorgege-
benen Kriterien entsprechen, ist das ein Problem der
Rechtsanwendung, nicht der Gesetzgebung.
Es ist aber eine berechtigte Frage, ob solche Probleme
der Rechtsanwendung durch neue bundesgesetzliche Re-
gelungen vermieden oder verhindert werden können.
Überlegenswert wäre aus unserer Sicht auch ein zu-
sätzliches Kriterium: das Solidarprinzip unter den Mit-
gliedern. Stärkere Schultern können ja auch größere Las-
ten der Beitragsfinanzierung tragen.
Fazit: Einen dringenden Bedarf für eine Änderung
des Wasserverbandsgesetzes auf Bundesebene sehen wir
nicht. Die Länder und die Satzungsgeber können die Re-
gelung vor Ort oft passgenauer treffen und aushandeln.
Das Problem der Kosten der Gewässerunterhaltung ist
ohnehin nicht durch Umverteilung – einer zahlt mehr,
der andere weniger – lösbar. Entscheidend für gerechte,
bezahlbare und letztlich auch akzeptierte Beitrage ist die
Einbeziehung aller betroffenen Grundstücksnutzer in die
Maßnahmeplanung und die Sicherung der demokrati-
schen Mitwirkung.
Hinsichtlich der Beitragsbemessung gibt es in einigen
Regionen, wie zum Beispiel in Brandenburg, deutliche
Defizite, die aber nicht durch die vorgeschlagenen Ände-
rungen des Bundsgesetzes gelöst werden können. Ge-
braucht wird ein differenzierter, transparenter und ge-
rechter Umlagemaßstab nach eindeutig abgrenzbaren
Kriterien.
Dieses Anliegen des Antrags teilen wir, er ist aber
nicht die Lösung des Problems, deshalb werden wir uns
enthalten.
Cornelia Behm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Es
ist meines Erachtens nicht klug, wenn der Bund darauf
verzichtet, etwas zu regeln, wo einheitliches Bundes-
recht möglich und – wie im Falle der Gewässerunterhal-
tung – auch sinnvoller ist als unterschiedliche Landesre-
geln. In einigen Bundesländern müssen sich Eigentümer
von Wäldern und Naturschutzflächen nach wie vor in
gleichem Maße an den Kosten für die Gewässerunterhal-
tung beteiligen wie Eigentümer landwirtschaftlicher und
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ebauter Grundstücke. Dort gilt für die Gewässerunter-
altungsbeiträge ein einheitlicher Flächenmaßstab. Mit
nserem Gesetz wollen wir das ändern. Wir wollen dazu
as bundesweit gültige Wasserverbandsgesetz so ändern,
ass die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet
erden, die Gewässerunterhaltungsbeiträge zukünftig in
llen Bundesländern nach Flächennutzung zu differen-
ieren.
Eine einheitliche Bemessung der Beiträge unabhän-
ig von der Art der Flächennutzung ist nicht gerechtfer-
igt. Bei Wald- und Naturschutzflächen ist es in der
egel gar nicht erforderlich, einen hohen Grundwasser-
tand zu vermeiden. Dies ist bei bebauten Flächen oder
uch bei landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere
en Äckern, zumeist anders. Bebaute Flächen müssen
or einem zu hohen Grundwasserstand und vor Hoch-
asser geschützt werden. Auch landwirtschaftliche
utzflächen werden im Interesse von höheren Erträgen
ährend der Vegetationsperiode vor zu hohem Grund-
asserstand bewahrt. Dementsprechend haben die Eig-
er von bebauten Grundstücken und von Äckern ein In-
eresse daran, dass überschüssiges Wasser abgeführt
ird, Eigner von Wäldern und Naturschutzflächen aber
icht. Dennoch müssen sie genauso viel für die Gewäs-
erunterhaltung bezahlen. Das ist weder umweltpolitisch
ernünftig noch wirtschaftspolitisch gerechtfertigt.
Damit aber nicht genug. In vielen Regionen haben
nsbesondere Waldbesitzer nicht nur keinen Nutzen, son-
ern sogar einen ökonomischen Schaden durch die Ge-
ässerunterhaltung. Denn insbesondere in nieder-
chlagsarmen Regionen fehlt den Wäldern in den
rockenperioden das Wasser, wenn es in den nieder-
chlagsreicheren Zeiten schnell abgeführt wird. Dies
ührt zu einem verminderten Wachstum der Bäume, zu-
eilen sogar zu Waldbränden und Totalausfall. Oftmals
önnen die Erträge aus den eher ertragsarmen Wald- und
aturschutzflächen die Kosten für die Unterhaltungsbei-
räge – in der Regel mehrere Euro pro Hektar – nicht de-
ken. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist auf diesen Flächen
icht mehr möglich. Dies betrifft vor allem die trockene-
en und ertragsschwächeren Standorte bzw. Regionen in
er Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel den
ordosten.
Gewässerunterhaltungsbeiträge, die nach Nutzungsart
ifferenzieren, führen zu einer betriebswirtschaftlich ge-
echteren Beitragsbelastung zwischen den Grundstücks-
igentümern. Außerdem schaffen sie einen Anreiz, Ver-
iegelungen zu vermeiden. In Regionen mit Gewässern,
n deren Einzugsgebiet viel Wald und viele Naturschutz-
lächen liegen, wird dann nur noch der unabdingbar not-
endige Gewässerunterhaltungsaufwand betrieben. Dies
st gut für den Landschaftswasserhaushalt – insbeson-
ere in den trockeneren Regionen Deutschlands, die
äufig unter Wassermangel leiden. Bei der Gewässerun-
erhaltung muss endlich umgedacht werden. Es ist nicht
ehr angebracht, das Wasser so schnell wie möglich aus
er Landschaft abzuleiten. Im Interesse des Hochwasser-
chutzes und zur Vermeidung von Dürresituationen ist es
otwendig, den Aufwand und somit auch die Beiträge
ür die Gewässerunterhaltung in denjenigen Gebieten zu
erringern, in denen ein schneller Wasserabfluss nicht
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6045
(A) )
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erforderlich ist, also zum Beispiel in den meisten Wäl-
dern sowie in Naturschutzgebieten.
Eine nutzungsdifferenzierte Bemessung der Beiträge
zur Gewässerunterhaltung ist aus diesen Gründen also
ökologisch und ökonomisch geboten. Es ist längst über-
fällig, dass sie in restlos allen Bundesländern eingeführt
werden. Etliche Bundesländer haben dem in ihren Lan-
deswassergesetzen bereits Rechnung getragen. Andere
hingegen, wie beispielsweise das Land Brandenburg, ha-
ben sich bisher dagegen gestemmt, entsprechende Kon-
sequenzen zu ziehen – obwohl gerade Brandenburg mas-
sive Probleme mit dem Landschaftswasserhaushalt hat.
Aufgrund des Klimawandels werden sich diese Pro-
bleme zukünftig bundesweit verschärfen.
Die große Koalition hat sich in den Ausschussbera-
tungen mit unserem Gesetzentwurf inhaltlich gar nicht
auseinander gesetzt, sondern einfach nur darauf verwie-
sen, die Regelung dieser Frage solle den Bundesländern
überlassen bleiben. Mit dieser Argumentation liefern Sie
ein ziemlich schwaches Bild. Natürlich ist der Bundes-
gesetzgeber in der Lage und berechtigt, dies zu regeln,
wenn er es denn für wichtig erachtet. Mit Ihrem Verweis
auf die Länderhoheit zeigen Sie nur, dass Ihnen an der
Lösung der Fragen des Landschaftswasserhaushaltes
und der wirtschaftlichen Nöte der betroffenen Waldbe-
sitzer und Eigentümer von Naturschutzflächen in keiner
Weise gelegen ist.
Anlage 5
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Antrags: Steuerberatung zu-
kunftsfähig machen (Tagesordnungspunkt 29)
Antje Tillmann (CDU/CSU): Die Fraktion Bünd-
nis 90/Die Grünen hat am 20. Juni den Antrag mit dem
Titel „Steuerberatung zukunftsfähig machen“ einge-
bracht. Viele Punkte des grünen Antrags sind identisch
mit dem Ursprungsentwurf aus der 15. Legislaturperi-
ode, der damals im parlamentarischen Verfahren stecken
blieb. Am 13. Juli hat das BMF den Entwurf eines 8. Ge-
setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes veröf-
fentlicht und es ist festzustellen, dass dieser wie erwartet
vieles von dem aufgreift, was schon seit Jahren disku-
tiert wird. Schnellschüsse sind nun aber hinsichtlich des
sich bewährten Berufsrechts nicht sinnvoll. Die Geset-
zesarbeiten im BMF sollten durch den vorliegenden An-
trag nicht „unter Druck“ gesetzt werden.
Viele Betroffene haben in den letzten Wochen bereits
zum BMF-Entwurf Stellung genommen. Es wäre deswe-
gen wünschenswert gewesen, die Debatte über den An-
trag mit der über das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz
zu kombinieren.
Die Grünen sind der Meinung, dass das Steuerbera-
tungsgesetz die Berufsfreiheit von Selbstständigen im
Steuer- und Buchhaltungswesen zu sehr einschränke. Sie
sagt auch, dass bis ins Kleinste gesetzlich normierte
Rechte und Pflichten das Berufsrecht mit Bürokratie
überladen würden und praxisfern wären.
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Als Mitglied des Finanzausschusses weiß ich, wie
ochkomplex das Steuerrecht ist, vor allem auch deswe-
en, da es permanenter Entwicklung unterworfen ist.
ies gilt im besonderen Maße auch für das Umsatzsteu-
rrecht, das auf den ersten Blick zwar überschaubar
cheint, seine Tücken aber erst im Detail offenbart. Die
msatzsteuervoranmeldung ist nämlich nicht nur ein
ebenprodukt der Buchhaltung, sondern erfordert
ründliches Fachwissen.
Sowohl der Staat als auch die Unternehmen müssen
ich auf eine hohe Qualität der Beratung verlassen kön-
en. Jährlich verliert der deutsche Fiskus 17 Milliarden
uro an Umsatzsteuereinnahmen. Hiervon stammen 3 Mil-
iarden Euro aus dem innergemeinschaftlichen Karus-
ellbetrug, 7 Milliarden Euro aus dem Vorsteuerbetrug
nd weitere 7 Milliarden Euro aus dem Bereich der
chwarzarbeit sowie dem eigentlichen Umsatzsteuer-
etrug, in dem die gesetzliche Steuer nicht abgeführt
ird. Diese 7 Milliarden Euro wachsen ab 2007 auf gut
0 Milliarden Euro an, weil der Umsatzsteuersatz auf
9 Prozent angehoben wird.
Vor diesem Hintergrund muss in der mit dem Steuerbe-
atungsänderungsgesetz beginnenden Debatte hinterfragt
erden, ob selbstständige Buchhalter, also Buchführungs-
elfer, die Befugnis haben sollen, Buchhaltungen einzu-
ichten, die Lohnbuchhaltung abzuschließen oder die Um-
atzsteuervoranmeldung zu erstellen.
Es muss sichergestellt sein, dass kein Experimentier-
eld zur ungesicherten Steuererhebung begründet wird.
önnten nicht stabile und gesicherte Strukturen in Ge-
ahr sein, wenn Buchführungen und Steueranmeldungen
assiv in den gewerblichen Bereich ausgelagert wer-
en? Im Moment ist es so, dass jede kaufmännische
usbildung plus drei Jahre Berufspraxis zur Ausübung
es Berufs Buchführungshelfer berechtigen. Da gibt es
lso Einzelhandelskaufleute, Sport- und Fitnesskaufleute
nd Werbekaufleute. Sicherlich hat jeder Kaufmanns-
ehilfe auch etwas über die Umsatzsteuer gehört, be-
riebliches Rechnungswesen steht ebenfalls auf dem
ehrplan aller Ausbildungsberufe. Aber lernt der ange-
ende Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirt-
chaft oder der Reiseverkehrskaufmann auch den Unter-
chied zwischen „steuerfrei“ und „nicht steuerbar“?
estenfalls kennt er sich sehr genau aus in den umsatz-
teuerlichen Fragen seiner Branche, für die umsatzsteu-
rrechtliche Behandlung anderer Themenfelder dürfte
ies aber nicht ausreichen.
Wir müssen dafür sorgen, die Qualität der Beratung
uf dem höchstmöglichen Niveau sicherzustellen. Der
ntwurf des BMF sieht vor, maximal Bilanzbuchhaltern
nd Steuerfachwirten nach entsprechender Zusatzprü-
ung zu gestatten, Umsatzsteuervoranmeldungen zu er-
tellen. Ich denke, dass dies das Mindestmaß ist, unter
as wir auf keinen Fall gehen sollten.
Das von Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene Ab-
icherungs- und Kontrollsystem, das für diese Berufs-
ruppe installiert werden soll, entspricht ja wohl kaum
er geforderten und allseits gewünschten Entbürokrati-
ierung. Da trifft es das BMF schon besser. Eine erfolg-
eich abgelegte Prüfung stellt für mich die beste Absi-
6046 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006
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cherung und Kontrolle dar, die es gibt. Abgesehen davon
verfügen die Industrie- und Handelskammern – wie die
rot-grüne Bundesregierung bereits 2002 festgestellt hatte –
nicht über „ein Überwachungsinstrumentarium, das dem
einer Berufskammer vergleichbar ist“ und sind demnach
nicht in der Lage, eine effektive Berufsaufsicht auszu-
üben.
Eine weitere große Gefahr, die sogar sozialen Spreng-
stoff in sich birgt, muss ebenfalls angesprochen werden:
Welcher Steuerberater wird denn noch Auszubildende
beschäftigen, wenn er befürchten muss, dass Mandanten
mit Standard-Fibus in Zukunft von selbstständigen
Buchhaltern abgeworben werden? Zurzeit werden bun-
desweit immerhin fast 18 000 junge Menschen zum
Steuerfachangestellten ausgebildet. Es besteht die Ge-
fahr, dass diese Ausbildungsplätze zu großen Teilen
wegfallen, denn die Steuerberater können die Azubis ja
nicht sofort Jahresabschlüsse für Kapitalgesellschaften
und andere mittelständische Mandanten machen lassen.
Und die selbstständigen Buchhalter haben keine Befug-
nis zur Ausbildung. Das bringt dann wiederum mit sich,
dass eventuell neu geschaffene Stellen bei den Buchhal-
tern lediglich weggefallene in den Steuerberaterkanz-
leien kompensieren.
Was den Verbraucherschutz angeht, mache ich noch
auf das Folgende aufmerksam: Früher oder später mer-
ken die so genannten leichten Mandanten doch, dass ih-
nen der Wechsel zum Buchhalter nur kurzfristig finanzi-
elle Vorteile bringt, denn der Jahresabschluss und die
Steuererklärung, also auch die Umsatzsteuererklärung,
müssen und sollen Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater
bleiben, die gegebenenfalls alles, was der Buchhalter im
Jahresverlauf verbucht hat, kontrollieren müssen.
Der Wandel der Zeit bringt auch mit sich, dass der
Gesamtbetrag der Einkünfte von vielen Steuerpflichti-
gen nicht nur aus selbstständiger Arbeit besteht. Die von
Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagene Reaktion in
Bezug auf die Lohnsteuerhilfevereine hierauf jedoch
verfehlt den ursprünglichen Zweck der Lohnsteuerhilfe-
vereine nahezu vollständig. Aufgabe der Lohnsteuerhil-
fevereine ist die Beratung von Arbeitnehmern im Zu-
sammenhang mit deren typischen Einkünften. Dazu
gehören Einkünfte aus selbstständiger Arbeit grundsätz-
lich nicht! Die vorgeschlagene Beratungsgrenze von
25 000 Euro, bis zu der die Lohnsteuerhilfevereine bei
anderen Einkunftsarten beraten dürfen, halte ich daher
auch für völlig überzogen. Denn in einem typischen Ar-
beitnehmerhaushalt werden Einnahmen aus sonstigen
Einkunftsarten wie Kapitalvermögen oder Vermietung
und Verpachtung in dieser Höhe die absolute Ausnahme
sein. Die zurzeit geltende Grenze von 9 000 Euro ist völ-
lig ausreichend und sollte unangetastet bleiben.
Ferner fordern Sie die Zulassung von Kooperationen
von Steuerberatern mit allen freien Berufen und sogar
den gewerblich tätigen Bilanzbuchhaltern, Buchfüh-
rungshelfern und Steuerfachwirten. Besteht hier wirklich
Regelbedarf? Seit Ende 2004 – § 7 BOStB – steht es je-
dem Steuerberater frei, mit freien Mitarbeitern zusam-
menzuarbeiten, solange diese unter Anleitung des Steu-
erberaters tätig sind. An eine bestimmte formale
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ualifikation ist dies nicht mehr gebunden, sodass auch
eute schon Buchführungshelfer, aber auch beratende
olks- oder Betriebswirte von dieser Möglichkeit der
ooperation Gebrauch machen können.
Die Einführung des Syndikussteuerberaters unterstüt-
en wir im Übrigen auch, allerdings mit zwei Einschrän-
ungen: Bei der Tätigkeit als Angestellter eines gewerb-
ichen Unternehmens besteht aufgrund der Weisungs-
bhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich
ie Gefahr einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit
es Steuerberaters. Eine solche Gefahr besteht erst recht,
enn es zu einer Vervielfältigung der Angestelltentätig-
eit kommt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn
er Syndikus im Rahmen mehrerer geringfügiger Be-
chäftigungsverhältnisse für mehrere Arbeitgeber tätig
erden würde und somit die Gefahr einer Interessenkol-
ission immer größer würde. Aus diesem Grunde ist eine
inschränkung der Syndikustätigkeit dahin gehend er-
orderlich, dass der Syndikus für das Unternehmen, bei
em er angestellt ist, hauptberuflich tätig sein muss.
Zweitens sollte der Anwendungsbereich der Syndi-
usregelung auf Angestellte von Unternehmen be-
chränkt bleiben und nicht auch auf Angestellte von Be-
ufs- und Wirtschaftsverbänden erstreckt werden. Im
egensatz zu Unternehmen beschränkt sich die steuerli-
he Tätigkeit der Verbände nicht auf die Erledigung ei-
ener Steuerangelegenheiten, sondern sie sind vielmehr
uch befugt, ihren eigenen Mitgliedern im Rahmen ihres
ufgabenbereichs Hilfe in Steuersachen zu leisten.
enn Steuerberater künftig als Syndikus auch bei einem
erband tätig sein dürften, bestünde die Gefahr, dass be-
tehende Befugnisgrenzen verletzt werden. So könnten
ie Verbände zum Beispiel über den angestellten Syndi-
ussteuerberater qualifizierte Steuerberatung erbringen,
hne an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden
u sein.
Zusammenfassend plädiere ich dafür, bewährte, qua-
itativ hochwertige Beratung nur dann für andere Berufs-
ruppen zu öffnen, wenn gute Argumente dafür sprechen
nd gleichzeitig sichergestellt ist, dass Strukturen, die
ie Höhe des Steueraufkommens gewährleisten, nicht
eichtfertig aufgegeben werden. Ob dies der Fall ist, wer-
en wir im Laufe des Verfahrens für das 8. Steuerbera-
ungsänderungsgesetz erörtern.
Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD): Der heutige Antrag
er Fraktion des Bündnisses 90/Die Grünen ist veraltet
nd differenziert zudem nicht zwischen den einzelnen
erufsgruppen. Im Gegenteil: Einerseits werfen Sie alle
erufsgruppen im Steuer- und Buchhaltungswesen
egal welcher Ausbildungshintergrund und Qualitäts-
achweis vorhanden ist – in einen Topf und meinen, alle
elbstständigen in diesen Berufszweigen müssten mehr
arktchancen eingeräumt bekommen, damit sie ihren
eruf weitgehend ungehindert ausüben können. Ande-
erseits fordern Sie: Die Verbraucher müssen sich auf die
ualität der angebotenen Leistung verlassen können und
ie müssen darauf vertrauen.
Dies ist doch ein Widerspruch. Wie soll ich als Ver-
raucher auf eine Leistung vertrauen können, von der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6047
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ich weiß, dass derjenige, der die Leistung erbringen will,
keinen bzw. nur einen mangelnden Qualitätsnachweis
vorzuweisen hat? Dies hat jedenfalls nichts mit Verbrau-
cherschutz zu tun, wie wir ihn verstehen und ernst neh-
men.
Ein wenig wundern muss ich mich über Ihren Antrag
auch. Wie Sie wissen, haben wir bereits in der 15. Legis-
laturperiode einen Anlauf unternommen, das Berufs-
recht des Steuerberaters zu liberalisieren. Im EU-Richt-
linienumsetzungsgesetz 2005 war seinerzeit die
Liberalisierung vorgesehen. Sie wissen, dass wir die ent-
sprechenden Passagen aus dem laufenden Gesetzge-
bungsverfahren damals herausgelöst haben mit dem
Ziel, die notwendigen Änderungen im Steuerberatungs-
recht in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren vorzu-
nehmen. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen kam es
dann letztendlich nicht mehr dazu. Sie jedenfalls haben
damals die vorgesehenen Änderungen im Steuerbera-
tungsänderungsgesetz mitgetragen, die bei weitem nicht
so pauschal und indifferenziert waren wie Ihr heutiger
Antrag.
Fakt ist, dass es seit Anfang August einen Referenten-
entwurf gibt, der hinsichtlich der einzelnen Berufsgrup-
pen im Steuer- und Buchhaltungswesen sehr ausführlich
und sehr genau differenziert. Einzelne Berufsgruppen er-
halten hiernach durchaus Kompetenzerweiterungen.
Dies erscheint grundsätzlich auch sachgemäß. Obwohl
der Referentenentwurf zum Steuerberatungsänderungs-
gesetz in den zuständigen Arbeitsgruppen und im Fach-
ausschuss noch gar nicht diskutiert wurde, möchte ich
ein wenig auf die einzelnen Punkte eingehen, um den
sehr geehrten Damen und Herren der Grünen klar zu ma-
chen, dass Ihr heutiger Antrag keine Chance hat, Mehr-
heiten zu erhalten, vor allem, wie bereits erwähnt, da
dies gegen einen qualifizierten Verbraucherschutz spre-
chen würde.
Schwerpunkt des neuen Gesetzgebungsverfahrens ist
in der Tat eine Befugniserweiterung für geprüfte Bilanz-
buchhalter und Steuerfachwirte hinsichtlich der Berech-
tigung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für
ihre Kunden sowie der Einrichtung der Buchführung.
Wichtigstes Kriterium – auch im Sinne eines guten Ver-
braucherschutzes – muss hierbei natürlich die fachliche
Qualifikation sein. Ziel sollte es sein, durch eine Ver-
schärfung der Prüfungsanforderungen, das fachliche Ni-
veau von Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhaltern
sowie von Steuerfachwirtinnen und Steuerfachwirten in
den angesprochenen Bereichen dem der Steuerberater
anzugleichen. Gleiches gilt für das Fertigen der Umsatz-
steuervoranmeldung. Auch hier muss durch eine geeig-
nete Prüfung sichergestellt werden, dass die bezeichnete
Berufsgruppe die nötige Qualifikation besitzt.
Eine Erweiterung der Befugnisse für Buchhalter bzw.
für Buchführungshelfer muss nach derzeitigem Stand
der Diskussion jedoch abgelehnt werden, da hier die nö-
tige nachweisbare Qualifikation fehlt. Nur aufgrund von
langer Berufserfahrung ein Befugniserweiterungsrecht
erhalten zu wollen, reicht hier nicht aus. Für Angehörige
dieser Berufsgruppen besteht schließlich die Möglich-
keit, sich zur geprüften Bilanzbuchhalterin bzw. zum ge-
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rüften Bilanzbuchhalter zu qualifizieren. Das ist richtig
nd hat nichts mit Bestandsschutz von Steuerberatern
nd Rechtsanwälten zu tun, sondern dient einzig und al-
ein der Qualitätssicherung zugunsten der zu betreuen-
en Mandanten.
Ferner soll es künftig auch möglich sein, eine Koopera-
on der Steuerberater mit allen partnerschaftsfähigen Be-
ufen im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
uzulassen. Auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfever-
ine können künftig eine Bürogemeinschaft miteinander
ilden. Das macht auch Sinn, da Lohnsteuerhilfevereine
leichartigen Berufspflichten unterliegen wie Steuerbe-
ater. So dürfen sie Hilfeleistungen in Steuersachen im
ahmen ihrer Befugnis leisten. Dabei müssen sie sach-
emäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beach-
ung der Regelungen zur Werbung ihre Leistung aus-
ben.
Lassen Sie mich noch ein paar Sätze zur Werbung sa-
en. Im Referentenentwurf ist der Umfang der Werbebe-
ugnis für Buchhalter, geprüfte Bilanzbuchhalter und
teuerfachwirte einer praxisgerechten Lösung zugeführt
orden. Schon im 7. Steuerberatungsänderungsgesetz
urften die erwähnten Berufsgruppen unter dieser Be-
eichnung werben. Sie mussten dabei die von ihnen an-
ebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen. Hinter-
rund war, dass die Werbung nicht irreführend im Sinne
es Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein
ollte. Dies wird im Referentenentwurf nochmals klar
eregelt. Auch dies war und ist richtig und dient aus-
chließlich dem Verbraucherschutz.
Dieser kleine Ausschnitt aus dem Referentenentwurf
st somit schon ein Indiz, wie differenziert und wie sorg-
ältig wir dieses Thema angehen und wie wir dieses
hema bei der entsprechenden Beratung auch diskutie-
en werden. Sie wissen, dass es hier sicherlich noch zu
nderungen kommen kann, die wir zu gegebener Zeit in
en entsprechenden Arbeitsgruppen und im Fachaus-
chuss erörtern werden. Hierzu – das muss ich in aller
eutlichkeit sagen – ist Ihr Antrag aber leider nicht ge-
ignet.
Dennoch hoffe ich, dass wir bei den kommenden
iskussionen und Beratungen einen größtmöglichen
onsens erreichen, a) im Interesse der sachgemäßen Be-
rbeitung von Steuerfragen, b) im Interesse eines effekti-
en Verbraucherschutzes, c) im Interesse der ordnungs-
emäßen Erhebung von Steuern und d) der Sicherung
on Steuersubstrat.
Ich denke: Jeder selbstständige Buchhalter und Buch-
ührungshelfer muss von sich aus ein Interesse daran ha-
en, entsprechende Qualifikationen zu erwerben, will er
usätzliche Aufgaben übernehmen. Dies vermindert auf
er einen Seite das Haftungsrisiko und vergrößert auf
er anderen Seite das Vertrauen der sie beauftragenden
lientel.
Dr. Volker Wissing (FDP): Die FDP lehnt den An-
rag von Bündnis 90/Die Grünen ab.
Wir leben in einer arbeitsteiligen Gesellschaft und ich
enke, wir alle wissen die Vorzüge zu schätzen. Es ist
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ein beruhigendes Gefühl, wenn die Arbeit in einer Ge-
sellschaft von denjenigen erledigt wird, die dieses am
besten können. Es ist gut, wenn der Bäcker die Brötchen
backt, der Metzger die Wurst macht und der Automecha-
niker die Autos repariert.
Der Antrag der Grünen spricht dagegen eine ganz an-
dere Sprache. Sie picken sich eine bestimmte Tätigkeit
heraus und sagen: Die ist so einfach, das können auch
andere erledigen. Das ist, als ob Sie dem Patienten sa-
gen: Operieren soll der Chirurg, zunähen kann auch die
Krankenschwester. Ich glaube, niemand unter uns hätte
ein gutes Gefühl dabei. Genauso verhält es sich auch mit
den Abschlussarbeiten der Buchhaltung. Selbst die Grü-
nen haben ein mulmiges Gefühl bei der Sache. So
fordern sie in einem Atemzug die Einführung einer Be-
rufshaftpflicht für die selbstständigen Buchhalter, Buch-
führungshelfer etc. und obendrein auch noch die „Ein-
führung eines Absicherungs- und Kontrollsystems“ zur
Gewährleistung des Verbraucherschutzes.
Da reibt man sich dann doch etwas verwundert die
Augen. Auf der einen Seite ist das alles so einfach und
simpel, auf der anderen Seite brauchen wir aber ein zu-
sätzliches Absicherungs- und Kontrollsystem. Was denn
nun, einfach oder nicht einfach? Entweder die können es
oder die können es nicht. Sie müssen sich schon ent-
scheiden.
Ihr Antrag ist in sich widersprüchlich und diese Wi-
dersprüchlichkeit zieht sich durch die gesamte Argu-
mentation. Am Anfang schreiben Sie, dass die Qualität
der angebotenen Leistung vertrauenswürdig sein muss.
Eine Seite später erklären Sie dann, dass es, um einen
ausreichenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, not-
wendig ist, ein Absicherungs- und Kontrollsystem für
Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter etc. zu
installieren. Entweder Sie trauen den Buchführungshel-
fern diese Arbeiten zu oder Sie tun es nicht. Sie wollen
die Krankenschwester operieren lassen und weil sie ein
ungutes Gefühl dabei haben, fordern sie dann ein Absi-
cherungs- und Kontrollsystem.
Ich versichere Ihnen, die Patienten hätten ein besseres
Gefühl, wenn die Krankenschwester Medizin studierte
und sie nicht auf Ihr Absicherungs- und Kontrollsystem
vertrauen müssten. Der beste Verbraucherschutz ist im-
mer noch eine umfassende und fundierte Ausbildung.
Die Steuerberater verfügen über ein fundiertes und
umfassendes Wissen und die von Ihnen angesprochenen
Berufsgruppen können sich dieses ebenfalls aneignen.
Es steht jedem offen, sich auf den zugegebenermaßen
schweren Weg zu machen und den Beruf des Steuerbera-
ters zu erlernen. Deshalb hat es auch nicht mit Protektio-
nismus zu tun, wenn wir den Antrag ablehnen. Statt mut-
willig das fachliche Niveau abzusenken, sollten wir uns
lieber bemühen, mehr Menschen zu unterstützen, dieses
zu erreichen. Dazu sagt der Antrag nichts. Unser Steuer-
system wird immer komplexer und komplizierter und da
passt es wirklich nicht in die Landschaft, die fachlichen
Anforderungen an die Beschäftigten in diesem Bereich
abzusenken. Das hat nichts, aber auch gar nichts mit Ver-
braucherschutz zu tun.
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Ihr Absicherungs- und Kontrollsystem ist das krasse
egenteil zu einem vorsorgenden Verbraucherschutz. Sie
ind zwar bereit zu riskieren, dass das Kind in den Brun-
en fällt, es soll sich aber zumindest nicht so wehtun. Das
st keine verantwortungsvolle Verbraucherschutzpolitik,
as ist politischer Leichtsinn. Haftpflichtversicherung,
bsicherungs- und Kontrollsystem – diese Begriffe sind
usdruck Ihres Misstrauens nicht nur Ihrem eigenen An-
rag gegenüber, sondern vor allem auch gegenüber den
erufsgruppen, für die Sie sich einsetzen wollen. Diese
altung verdient keine Unterstützung.
Dr. Barbara Höll (DIE LINKE): In einer Gesell-
chaft mit dynamische Umbrüchen und Modernisie-
ungsschüben in Wirtschaft und im Erwerbsleben der
enschen verändern sich selbstverständlich auch tradi-
ionelle Berufsbilder und Berufsprofile. Dem muss
elbstverständlich auch der Gesetzgeber mit angemesse-
en Initiativen entsprechen.
Für die einzelnen Berufsstände und die Betroffenen
ehen diese Prozesse jedoch nicht selten mit immensen
erunsicherungen und Ängsten einher. Berufsinhaber,
ie sich professionell einer Tätigkeit wie der steuerli-
hen Beratung verschrieben haben, sind davon selbstver-
tändlich nicht ausgeschlossen. Angesichts unseres deut-
chen Steuersystems in seiner Vielfalt, Komplexität und
einen steten Veränderungen verdient dieser Berufsstand
anz besondere Anerkennung und Respekt. Steuer-
achangestellte, Buchhalter und Bilanzbuchhalter neh-
en eine wichtige Stellung im Rahmen eines notwendi-
en ordnungsgemäßen Steuerwesens ein. Auch dieser
arkt, auf dem sich Steuerfachwirte, Steuerberater,
uchhalter und Finanzbuchhalter bewegen, ist beson-
ers schnellen Veränderungen und Konkurrenz unter-
orfen. Die Erwartungen an den vorliegenden Gesetzes-
ntwurf waren und sind seitens der entsprechenden
erufsstände hoch.
Auch meiner Fraktion sind in den vergangenen Wo-
hen und Monaten zahlreiche kritische und besorgte
einungen zum vorliegenden Entwurf der Änderung
es Steuerberatungsgesetzes zugegangen. So befürchtet
er Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bi-
anzbuchhalter durch die beabsichtigte Liberalisierung
ine Aufweichung bzw. Zersplitterung ihres jeweiligen
erufsbildes. Ungerecht fühlen sich auch Steuerberater
nd Steuerfachwirte behandelt; quasi per Gesetz ihres
nerkannten Berufsstandes beraubt.
Eine Berufsgruppe, eine berufliche Qualifizierung ge-
en die andere auszuspielen, ist ein zentrales Problem
es vorliegenden Gesetzentwurfs und so wirkt er kontra-
roduktiv für eine bedarfsgerechte moderne Steuerbera-
ung.
Wir meinen, dass Liberalisierung und Anpassung
icht mit Entwertungen beruflicher Qualifikationen ein-
ergehen dürfen. Entscheidendes Kriterium bleibt die
ualität der Leistung für die Kunden, für die Verbrau-
her. Diese lässt sich nur durch hohe steuerpolitische
achkompetenz erzielen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6049
(A) )
(B) )
Umsatzsteuervoranmeldungen sollten zukünftig nicht
mehr von Steuerfachangestellten, sondern nur von ge-
prüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten zu ver-
anlassen sein. Dies soll ganz sicher auch der Erhöhung
der Qualität und Richtigkeit des Umsatzsteuervollzugs
dienen. Wo aber bleiben die Steuerfachangestellten mit
ihren Kompetenzen und was ist mit den Syndikussteuer-
beratern beabsichtigt? Es hat den Anschein, dass Steuer-
beratung künftig als selbstständige begleitende Tätigkeit
mit unselbstständiger Erwerbsarbeit parallel verlaufen
soll. Mit welchem Ziel?
Wir sind selbstverständlich für moderne Anpassungen
von Berufsbildern, aber sie müssen der Garantie hoher
Qualitätsstandards Rechnung tragen und einzelne Be-
rufsgruppen nicht diskriminieren. Im Falle des vorlie-
genden Gesetzentwurfes ist wie so häufig vieles gut ge-
meint, aber unzureichend geklärt. Es scheint fast, dass
wieder einmal einigen gegeben und anderen etwas weg-
genommen werden soll, ohne hinreichende Erklärung
und ohne irgendwelche relevanten finanzpolitischen
Auswirkungen. Zusatzprüfungen werden verlangt für
geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte. Was ge-
schieht mit den Steuerfachangestellten?
Ja, das alte Steuerberatungssystem muss erneuert
werden und den veränderten Bedingungen verbraucher-
freundlich angepasst werden. Steuerfachwirte, Bilanz-
buchhalter, Buchführungshelfer und selbstständige
Buchhalter sollten durch die Gesetzesnovelle versichert
sein, sowohl eine Buchhaltung einzurichten, die Lohn-
buchhaltung abzuschließen als auch die Umsatzsteuer-
voranmeldung zu erstellen. Warum jedoch wird keine
Verpflichtung zu Kooperation zwischen Steuerberatern
und Buchhaltern bzw. Bilanzbuchhalter angestrebt?
Der vorliegende Gesetzesentwurf bleibt den Ansprü-
chen an eine moderne Steuerberatung auch im interna-
tionalen Maßstab viel schuldig. Was wir brauchen, ist
eine für den Bürger finanzierbare effektive, fachlich
hochwertige und transparente Steuerberatung. Für alle
im Steuer- und Buchhaltungswesen tätigen Berufsgrup-
pen brauchen wir faire Wettbewerbsbedingungen und
keine Übervorteilung oder Benachteiligung der einen
gegenüber der anderen Gruppe. Ausreichende perma-
nente Qualifizierung jeder einzelnen steuerberatenden
Berufsgruppe und ein allgemeines Leistungs- und Kon-
trollsystem für veränderte Verbraucheransprüche müssen
gewährleistet sein.
Eine Anpassung des Steuerberatungsgesetzes verlangt
auch Respekt vor den in diesen für die Wirtschaft und
die Gesellschaft so wichtigen Berufen. Der Beunruhi-
gung, die dieser Entwurf bei vielen steuerberatenden und
wirtschaftsprüfenden Verbänden ausgelöst hat, ist nur zu
begegnen mit einem Gesetzentwurf, der die verschiede-
nen Interessen der in der Steuerberatung tätigen Men-
schen entsprechend berücksichtigt und mit der gesetz-
lichen Förderung von Kooperation und fairem
Wettbewerb einhergeht.
Christine Scheel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Eine tiefgreifende Novelle des Steuerberatungsgesetzes
ist überfällig. Das Berufsrecht der Steuerberater muss
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oderner und liberaler werden. Es soll allen Selbststän-
igen im Steuer- und Buchhaltungswesen ausreichende
arktchancen einräumen und ihnen faire Wettbewerbs-
edingungen gewähren. Der Referentenentwurf, den das
undesfinanzministerium vor der Sommerpause veröf-
entlicht hat, wird diesem Anspruch nicht gerecht. Das
st keine praxisgerechte Gesetzesreform. Es kann nicht
ein, dass Standesinteressen weiter zu einer Abschottung
or mehr Wettbewerb führen. Denn dies behindert viele
ründer und Selbstständige, ihre Geschäftsideen zu ver-
irklichen und Arbeitsplätze zu schaffen. Fairer Wettbe-
erb ist auch im Interesse eines preisgünstigen und
ransparenten Angebots für die Verbraucher von Buch-
altungs- und Steuerberatungsleistungen. Es ist an der
eit, eine Reform vorzulegen, die diesen Namen auch
erdient!
Für die bündnisgrüne Fraktion bedeutet dies, dass
elbstständige Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanz-
uchhalter sowie Steuerfachwirte endlich die gesetzliche
efugnis erhalten, die Buchhaltung einzurichten, vorbe-
eitende Abschlussarbeiten in der Finanzbuchhaltung zu
rledigen, die Lohnbuchhaltung abzuschließen und die
msatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Diese berech-
igten Forderungen diskutiert die Politik seit Jahren, lei-
er größtenteils erfolglos, denn entscheidende Bereiche
er Buchhaltung sind immer noch den Steuerberatern
orbehalten. Diese starke Einschränkung des Verfas-
ungsrechts auf freie Berufswahl ist nicht gerechtfertigt,
enn die Qualifikation für die Befugniserweiterung ist
orhanden und gesetzlich festgeschrieben. Eine abge-
chlossene kaufmännische Ausbildung und dreijährige
inschlägige Berufserfahrung sind ausreichend, um die
uchhaltung einzurichten, vorbereitende Abschlussar-
eiten in der Finanzbuchhaltung zu erledigen, die Lohn-
uchhaltung abzuschließen und die Umsatzsteuervoran-
eldung zu erstellen. Diese Arbeiten gehören zum
ormalen Massengeschäft in der Buchhaltung. Der Refe-
entenentwurf des Bundesfinanzministeriums springt
ier viel zu kurz. Beispielsweise erhalten den Zugang
ur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung nur ge-
rüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte. Damit
ird die Berufsgruppe der selbstständigen Buchhalter
nd Bilanzbuchhalter aufgesplittert, für den betreuten
nternehmer dürfte diese Abgrenzung kaum noch nach-
ollziehbar sein. Das ist der falsche Weg. Notwendig ist
ine einheitliche, praxisgerechte und plausible Angren-
ung des Tätigkeitsfelds für die Buchhalter und geprüf-
en Bilanzbuchhalter. Nur so können diese für ihre typi-
che Klientel von Klein- und Kleinstbetrieben eine
omplette und kostengünstige Buchhaltung anbieten und
iese von bürokratischen Tätigkeiten entlasten. Der Ver-
raucherschutz muss natürlich gewährleistet sein. Mit
er Ausweitung der Beratungsbefugnisse soll der Ab-
chluss einer Berufshaftpflichtversicherung verbindlich
erden, damit der Verbraucher gegen einen Vermögens-
chaden aus einer Falschberatung abgesichert ist. Da-
über hinaus soll es eine Berufsaufsicht geben.
Ein weiteres Tätigkeitshindernis für selbstständige
uchhalter ist die derzeitige Werberegelung. Sie ist pra-
isfern und streitanfällig, was durch eine Vielzahl von
bmahnverfahren belegt ist. Leider wird auch der neue
6050 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006
(A) )
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Vorschlag des Bundesfinanzministeriums hier kaum
Besserung bringen können. Die derzeitige Abmahnpro-
blematik muss praxisgerecht gelöst werden. Selbststän-
dige Buchhalter und Bilanzbuchhalter müssen über ihre
Tätigkeit informieren und wirksam werben können.
Die Verhältnisse der Arbeitnehmer haben sich in den
letzten Jahren verändert, wie auch das gesamte Wirt-
schaftsleben. Das Steuerberatungsgesetz muss diese Ent-
wicklungen mitgehen, wenn die steuerliche Beratung der
Arbeitnehmer weiterhin zu günstigen Konditionen mög-
lich sein soll. Dies ist vor allem notwendig, weil die
Lohnsteuerhilfevereine ihre Mandate nicht teilen dürfen.
Wenn also ein Arbeitnehmerhaushalt die niedrigen Bera-
tungsgrenzen nur geringfügig überschreitet, müsste er
komplett zu einem Steuerberater wechseln. Das ist eine
unverhältnismäßige Mehrbelastung für die betroffenen
Arbeitnehmer. Die Begrenzung der Nebeneinkünfte sollte
deshalb auf 25 000 Euro angehoben werden. Außerdem
soll diese Grenze zukünftig pro veranlagte Person gel-
ten. Damit wird auch in diesem Bereich der Übergang
zur Individualveranlagung gefördert und damit den An-
forderungen an eine moderne Besteuerung von Ehe und
Familie besser entsprochen.
Die moderne Arbeitswelt verlangt flexible Arbeitneh-
mer, die zum Beispiel neben ihrem Anstellungsverhältnis
noch selbstständig tätig sind. Diese Flexibilität wollen
wir den Arbeitnehmern erleichtern und unkompliziert
ausgestalten. Solange diese selbstständig erzielten Ein-
künfte ein Nebeneinkommen darstellen, also unterhalb
der neuen Beratungsgrenze für die anderen Einnahmen
liegen, sollten die Lohnsteuerhilfevereine auch diese Ar-
beitnehmer weiter beraten dürfen. Mit der Beratungs-
grenze existiert weiterhin eine klare Trennung zum Tä-
tigkeitsbereich der Steuerberater. Außerdem wollen wir
eine zutreffendere Bezeichnung für die heutigen Lohn-
steuerhilfevereine ermöglichen. Mit der Bezeichnung
„Steuerhilfeverein für Arbeitnehmer und Rentner“ wird
das tatsächliche Tätigkeitsfeld zutreffender und damit
für die Bürgerinnen und Bürger transparenter bezeich-
net.
Eine Reform des Steuerberatungsgesetzes muss auch
flexible Kooperationsmöglichkeiten bis hin zur Büroge-
meinschaft der Steuerberater mit anderen freien Berufen
und mit den selbstständigen Buchhaltern, Buchführungs-
helfern, geprüften Bilanzbuchhaltern und Lohnsteuerhil-
fevereinen schaffen. Dies ist im Sinne der Verbraucher.
Denn so kann den Bürgerinnen und Bürgern im Schnitt-
feld der Tätigkeiten ein optimales und kostengünstiges
Leistungsspektrum angeboten werden. Auch hier muss
der notwendige Verbraucherschutz gewahrt werden.
Berufsrechtliche Rechte und Pflichten, vor allem Ver-
schwiegenheitspflicht, Gewissenhaftigkeit, Auskunfts-
verweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht und
Beschlagnahmeverbot, sind deshalb entsprechend anzu-
passen.
Im Zuge der Liberalisierung des Steuerberatungsge-
setzes soll Steuerberatern die Möglichkeit eingeräumt
werden, auch während eines Anstellungsverhältnisses
ihren Titel „Steuerberater“ weiter zu führen. Damit soll
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ine größere Durchlässigkeit zwischen Selbstständigkeit
nd Angestelltenverhältnis erreicht werden. Die Pflicht
ur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversiche-
ung entsprechend ihrem Arbeitslohn soll aber weiterhin
ollen Bestand haben, wie bei allen anderen Angestell-
en auch.
Die Regierung ist aufgefordert, einen Gesetzentwurf
ur Novellierung des Steuerberatungsgesetzes vorzule-
en, der diese notwendigen Modernisierungs- und Libe-
alisierungsschritte umsetzt und so für faire Berufschan-
en, mehr Wettbewerb und mehr Arbeitsplätze in
teuerberatung und Buchhaltung sorgt!
nlage 6
Amtliche Mitteilungen
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit
chreiben vom 23. Oktober 2006 mitgeteilt, dass sie den
ntrag Öffentlicher Personennahverkehr – Wettbewerb
ransparent und fair ordnen auf Drucksache 16/1065 zu-
ückzieht.
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2
er Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
achstehenden Vorlagen absieht:
Auswärtiger Ausschuss
– Unterrichtung durch die Delegation der Bundesrepublik
Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates
Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Euro-
parates vom 10. bis 13. April 2006 in Straßburg
– Drucksachen 16/1805, 16/2086 Nr. 1.1 –
Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Bildung für eine
nachhaltige Entwicklung für den Zeitraum 2002 bis
2005
– Drucksachen 15/6012 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-
orlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische
arlament zur Kenntnis genommen oder von einer Bera-
ung abgesehen hat.
Auswärtiger Ausschuss
Drucksache 16/1748 Nr. 1.8
Innenausschuss
Drucksache 16/150 Nr. 2.249
Drucksache 16/419 Nr. 2.13
Drucksache 16/629 Nr. 2.34
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61. Sitzung. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006 6051
(A) (C)
(B) (D)
Drucksache 16/722 Nr. 1.23
Drucksache 16/1475 Nr. 1.4
Drucksache 16/1475 Nr. 2.32
Drucksache 16/1748 Nr. 2.19
Drucksache 16/1748 Nr. 2.20
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Drucksache 16/2695 Nr. 1.8
Drucksache 16/2695 Nr. 1.16
Drucksache 16/2695 Nr. 1.17
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Drucksache 16/2129 Nr. 2.1
Drucksache 16/2555 Nr. 2.112
Drucksache 16/2555 Nr. 2.146
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Drucksache 16/150 Nr. 2.9
Drucksache 16/993 Nr. 1.10
Drucksache 16/1942 Nr. 2.4
Drucksache 16/2555 Nr. 2.124
Drucksache 16/2555 Nr. 2.134
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Drucksache 16/2555 Nr. 2.117
Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe
Drucksache 16/288 Nr. 2.2
Drucksache 16/901 Nr. 1.7
Drucksache 16/901 Nr. 2.19
Drucksache 16/1942 Nr. 1.9
Drucksache 16/2555 Nr. 1.15
61. Sitzung
Berlin, Freitag, den 27. Oktober 2006
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6