Anlage 3
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006 5099
        (A) )
        (B) )
        lich im Bundestag nicht umgesetzt wurde, weil dieLaurenz
        dest verstanden – hat diese Initiative, auch wenn sie an
        den Gesprächen im Kanzleramt nicht beteiligt war, eben-
        falls positiv gesehen.
        Es ist kein Staatsgeheimnis, dass das Gesetz nachträg-
        Merten, Ulrike SPD 22.09.2006
        Meyer (Hamm), CDU/CSU 22.09.2006
        Anlage 1
        Liste der entschuldigt
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        Abgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        22.09.2006
        Bär, Dorothee CDU/CSU 22.09.2006
        Bareiss, Thomas CDU/CSU 22.09.2006
        Barth, Uwe FDP 22.09.2006
        Bellmann, Veronika CDU/CSU 22.09.2006
        Dr. Berg, Axel SPD 22.09.2006
        Bluhm, Heidrun DIE LINKE 22.09.2006
        Burchardt, Ulla SPD 22.09.2006
        Dyckmans, Mechthild FDP 22.09.2006
        Eichel, Hans SPD 22.09.2006
        Dr. Eid, Uschi BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        22.09.2006
        Ernst, Klaus DIE LINKE 22.09.2006
        Freitag, Dagmar SPD 22.09.2006
        Dr. Friedrich (Hof),
        Hans-Peter
        CDU/CSU 22.09.2006
        Griefahn, Monika SPD 22.09.2006
        Hettlich, Peter BÜNDNIS 90/
        DIE GRÜNEN
        22.09.2006
        Hilsberg, Stephan SPD 22.09.2006
        Hinz (Essen), Petra SPD 22.09.2006
        Hübner, Klaas SPD 22.09.2006
        Leutheusser-
        Schnarrenberger,
        Sabine
        FDP 22.09.2006
        Lötzer, Ulla DIE LINKE 22.09.2006
        Meckel, Markus SPD 22.09.2006
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        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        en Abgeordneten
        nlage 2
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Antrags: Eckpunkte für eine
        gerechte Reform der Erbschaft- und Schen-
        kungsteuer (Tagesordnungspunkt 26)
        Christian Freiherr von Stetten (CDU/CSU): Am
        7. März 2005 haben der damalige Bundeskanzler
        erhard Schröder, sein stellvertretender Regierungschef
        oschka Fischer sowie die CDU-Vorsitzende Angela
        erkel und der CSU-Vorsitzende Edmund Stoiber bei
        iner gemeinsamen Sitzung zum Jobgipfel beschlossen,
        ie geltende Erbschaftsteuergesetzgebung dahin gehend
        u ändern, dass bei einem Betriebsübergang auf die
        ächste Generation die Erbschaftsteuer für das betriebs-
        otwendige Vermögen zunächst gestundet und nach
        ehn Jahren völlig entfallen soll.
        Es gab einen großen parteiübergreifenden Konsens,
        nd die FDP – so hatte ich Herrn Thiele damals zumin-
        ešković, Wolfgang DIE LINKE 22.09.2006
        itzsche, Henry CDU/CSU 22.09.2006
        olenz, Ruprecht CDU/CSU 22.09.2006
        upprecht
        (Tuchenbach),
        Marlene
        SPD 22.09.2006
        r. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 22.09.2006
        chily, Otto SPD 22.09.2006
        r. Schwanholz, Martin SPD 22.09.2006
        tiegler, Ludwig SPD 22.09.2006
        aatz, Arnold CDU/CSU 22.09.2006
        r. Westerwelle, Guido FDP 22.09.2006
        immer (Neuss), Willy CDU/CSU 22.09.2006
        ypries, Brigitte SPD 22.09.2006
        bgeordnete(r)
        entschuldigt bis
        einschließlich
        5100 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006
        (A) )
        (B) )
        damaligen rot-grünen Regierungsfraktionen eine ge-
        wisse Unlust an der Bearbeitung dieses Themas hatten.
        Es mögen auch ideologische Gründe eine Rolle gespielt
        haben, jedenfalls wurde trotz großer Ankündigung das
        Gesetz in der letzten Legislaturperiode nicht geändert
        und diese für unsere Familienunternehmen so dringend
        notwendige Entlastung nicht umgesetzt.
        Nach dem Regierungswechsel im Herbst 2005 haben
        die neuen Koalitionspartner diese Initiative erneut aufge-
        griffen und im Koalitionsvertrag die Umsetzung bis zum
        1. Januar 2007 festgeschrieben. Daran fühlen wir uns ge-
        bunden und das Finanzministerium hat die Einbringung
        eines entsprechenden Gesetzentwurfes für die nächsten
        Wochen angekündigt.
        Heute beraten wir in erster Lesung einen Antrag der
        grünen Bundestagsfraktion zu einem ähnlichen Thema.
        Zunächst ist es ist erfreulich, dass auch Sie hier einen
        Handlungsbedarf sehen. Es gibt allerdings einen großen
        Unterschied zwischen dem, was die Regierung auf den
        Weg bringen will, und dem, was Sie heute vorgelegt ha-
        ben. Die Regierung will die betroffenen Bürger entlasten
        und Sie wollen durch eine verbreiterte Bemessungs-
        grundlage die Bürger mit zusätzlichen Steuern belasten.
        In Ihrem Antrag heißt es wörtlich – und mit Genehmi-
        gung des Präsidenten zitiere ich aus dem eingebrachten
        Antrag der grünen Bundestagsfraktion –:
        Die verbreiterte Bemessungsgrundlage bewirkt hö-
        here Belastungen.
        Und weiter heißt es:
        Die Steuermehreinnahmen sollen die Bundesländer
        für verstärkte Bildungsinvestitionen und den Aus-
        bau der Kinderbetreuung einsetzen.
        Es wird also wieder einmal deutlich, dass Sie die Bür-
        ger durch höhere Steuern belasten und nicht entlasten
        wollen. Wann lernen Sie endlich, dass bei Unterneh-
        mensübergängen nicht der Neid im Vordergrund stehen
        darf, sondern der Erhalt des Unternehmens und seiner
        Gesellschafter in Deutschland?
        Nur wenn die Unternehmer auch zukünftig in
        Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben, wird un-
        sere Gesellschaft von ihren beruflichen Erfolgen und ih-
        rem sozialen Engagement profitieren. Wer allerdings die
        großen Personengesellschaften aus Deutschland vertrei-
        ben will, der sollte ihre Vorschläge zur Verbreiterung der
        Bemessungsgrundlage aufnehmen. Im Einzelfall würde
        dies zu einer Verdoppelung der Erbschaftsteuerbelastung
        führen. Das kann nicht der richtige Weg sein. Zahlreiche
        betroffene Bürger würden unser Land vor dem Erbfall
        verlassen und sich in den Nachbarländern steuerlich ver-
        anlagen lassen. In zahlreichen Nachbarländern hat der
        Gesetzgeber die Erbschaftsteuer sogar vollständig abge-
        schafft.
        Meine Fraktion will weiterhin die Erbschaftsteuer für
        das gesamte betriebsnotwendige Vermögen zunächst
        dem Erben stunden. Wenn er die Firma verkauft, wenn
        er also das versilbert, was seine Vorfahren mühsam auf-
        gebaut haben, dann wird er auch weiterhin ganz normal
        Erbschaftsteuer zahlen müssen. Wenn er sich aber ent-
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        cheidet, in das Unternehmen einzusteigen und das fi-
        anzielle Risiko und die Mitarbeiter zu übernehmen,
        ann werden wir ihm für jedes Jahr der Betriebsfortfüh-
        ung 10 Prozent in der Erbschaftsteuer erlassen. So kann
        ach zehn Jahren das gesamte betriebsnotwendige Ver-
        ögen erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation
        bergehen. Damit bleibt das Kapital im Unternehmen er-
        alten und steht für zusätzliche Investitionen und Inno-
        ationen zur Verfügung. Den entsprechenden Gesetzent-
        urf wird die Bundesregierung in den nächsten Wochen
        orlegen. Und dann hoffe ich, dass die Fraktion des
        ündnisses 90/Die Grünen – so wie damals ihr Vize-
        anzler Joschka Fischer – die Notwendigkeit einer um-
        assenden Entlastung erkennt.
        Florian Pronold (SPD): In einem Punkt muss ich
        en Kolleginnen und Kollegen der Grünen-Fraktion
        echt geben: Ererbtes und geschenktes Vermögen stellt
        eistungsloses Einkommen dar, das einen stärkeren steu-
        rlichen Zugriff der Allgemeinheit rechtfertigt. Dabei
        ilt es natürlich insbesondere, die Weitergabe hoher Pri-
        atvermögen konsequenter und höher zu besteuern, als
        as bisher der Fall ist.
        In der Tat ist die Vermögensbesteuerung bei uns im
        nternationalen Vergleich mit weniger als einem Prozent
        es Bruttoinlandsprodukts extrem niedrig. Länder wie
        roßbritannien und die USA bitten die Vermögensbesit-
        er in erheblich größerem Maße zur Kasse, als wir das
        un. Hier besteht – insbesondere, seit die Regierung Kohl
        ie Vermögensteuer hat auslaufen lassen – deutlicher
        achholbedarf. In den nächsten Jahrzehnten werden im-
        ense Reichtümer zwischen den Generationen weiterge-
        eben, der größte Teil der Bevölkerung wird dabei
        edoch leer ausgehen. Es muss gelingen, einen angemes-
        enen Anteil dieser Mittel zu mobilisieren, um vor allem
        ie Finanzierung des Bildungswesens deutlich zu ver-
        essern. Die SPD hat sich auf verschiedenen Parteitagen
        u dieser Aufgabe bekannt, sie bleibt auch für die anste-
        enden Reformen der Erbschaftsteuer aktuell.
        Etwas verwundert bin ich darüber, dass die Grünen
        ei den Sonderregelungen für Betriebsvermögen relativ
        onkret werden, bei der höheren Besteuerung der priva-
        en Erbschaften aber sehr vage bleiben. Ich hoffe, das
        iegt nicht daran, dass ein guter Teil ihrer Klientel zu den
        lücklichen Millionenerben gehört.
        Eine Reform der Erbschaftsteuer und des Bewertungs-
        esetzes ist überfällig. Die Koalition hat sich bemüht, sie
        o schnell wie möglich auf den Weg zu bringen. Nachdem
        un aber die lange erwartete Entscheidung des Bundes-
        erfassungsgerichts noch für dieses Jahr angekündigt ist,
        ürde es wenig Sinn machen, vorher noch neue Regeln
        u beschließen. Das würde ja heißen, dass wir eventuell
        m nächsten Jahr gezwungen wären, das gerade verab-
        chiedete Gesetz nochmals zu korrigieren. Das Ergebnis
        äre weniger Rechtssicherheit und mehr Bürokratie.
        Deshalb plädiere ich dafür: Lassen Sie uns das Urteil
        er Verfassungsrichter abwarten und dann die Reform
        er Erbschaftsteuer zügig umsetzen. Bei diesem Zeitplan
        ollte es gelingen, das neue Recht zum 1. Januar in Kraft
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006 5101
        (A) )
        (B) )
        treten zu lassen, selbst wenn das Verfahren erst im
        nächsten Jahr abgeschlossen werden kann.
        Die nötigen Vorarbeiten hat die Koalition geleistet.
        Das gilt auch für den Punkt der Weitergabe von Be-
        triebsvermögen. Wie Sie wissen, haben wir schon heute
        eine außerordentliche Privilegierung von Betriebsver-
        mögen im Erbschaftsteuerrecht. Wir haben uns nun geei-
        nigt, das noch einmal zu verbessern. Der Kompromiss
        sieht vor, die Erbschaftsteuer für produktives Betriebs-
        vermögen nach zehn Jahren völlig zu erlassen, wenn die
        Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden.
        Dabei sind zwei Dinge wichtig: Zum einen müssen
        wir zuverlässig verhindern, dass vererbtes Privatvermö-
        gen in Betriebsvermögen umgewidmet wird und sich
        Millionenerben damit ein Steuerschlupfloch schaffen.
        Hierfür ist bereits eine ganze Reihe von Vorkehrungen
        ausgearbeitet worden, die das steuerlich anerkannte pro-
        duktive Betriebsvermögen eng begrenzen.
        Zum anderen darf es dieses Steuergeschenk nur ge-
        ben, wenn der vollständige Erhalt der Arbeitsplätze für
        mindestens zehn Jahre sichergestellt wird. Nur dann hat
        diese Regelung eine Berechtigung und nur dann kann sie
        vor dem Verfassungsgericht bestehen.
        Es ist schon erstaunlich, dass dieser vernünftige Kom-
        promiss nun gerade von denen infrage gestellt wird, die
        seit Jahren nach dieser Sonderregelung verlangen. Die
        Unternehmensverbände haben uns immer gesagt, dass
        die Erbschaftsteuer den Bestand von Arbeitsplätzen ge-
        fährdet. Der Beweis dafür steht allerdings bis heute aus.
        Jetzt sind wir bereit, ihnen die Erbschaftsteuer zu erlas-
        sen, wenn sie die Arbeitsplätze sichern. Dass nun die Ar-
        beitsplatzklausel kritisiert wird, macht die ganze Argu-
        mentation der Verbände unglaubwürdig.
        Noch erstaunlicher ist es, wenn Regierungsmitglieder
        den erreichten Kompromiss infrage stellen. Um es klar
        zu sagen: Wer eine Regelung zur Betriebsübergabe ohne
        Arbeitsplatzklausel will, verschenkt die Steuergelder der
        Arbeitnehmer an reiche Firmenerben. Das wird es mit
        der SPD nicht geben. Die CSU ist seit Jahren die vehe-
        mente Vorkämpferin einer Erleichterung der Betriebs-
        übergabe. Sich jetzt nicht an den Kompromiss zu halten,
        ist das typische Doppelspiel der CSU. Das wird diesmal
        keinen Erfolg haben.
        Ich denke, es gibt keinen Anlass für den vorliegenden
        Antrag. Die Koalition hat eine vernünftige Vereinbarung
        getroffen. Sobald das Verfassungsgericht entschieden
        hat, müssen wir sie zügig umsetzen.
        Carl-Ludwig Thiele (FDP): Dieser Antrag der Grü-
        nen zeigt ganz deutlich die Politik der Grünen auf: Es
        sollen höhere Steuereinnahmen für den Staat durch die
        Erbschaft- und Schenkungsteuer erzielt werden. Es wer-
        den auch gleich gute Zwecke angegeben, für die dieses
        zusätzlich einzunehmende Geld auch gleich wieder aus-
        gegeben werden kann.
        Der Antrag übersieht allerdings, dass gerade aufgrund
        der deutschen Besteuerung und insbesondere der derzei-
        tigen erbschaftsteuerlichen Belastung viele Bürger und
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        erade Mittelständler und Unternehmensinhaber den
        teuerstandort Deutschland verlassen und ihren Wohn-
        itz im benachbarten europäischen Ausland, nämlich in
        sterreich oder der Schweiz, angesiedelt haben. Hier-
        urch entgehen schon jetzt dem deutschen Fiskus Jahr
        ür Jahr zig Millionen, wenn nicht Milliarden Euro an
        teuereinnahmen. Steuerbürger, die aus steuerlichen
        ründen Deutschland verlassen haben, zahlen eben in
        eutschland weder eine Schenkungsteuer, noch eine
        rbschaftsteuer, noch eine Lohn- und Einkommensteuer.
        iese Gelder sind für den deutschen Fiskus verloren.
        ierzu gibt es auch sehr prominente Beispiele aus dem
        ereich des Sportes. Nicht umsonst wirbt Österreich in
        eutschland für den Steuerstandort Österreich und hat
        edauerlicherweise damit Erfolg.
        In dieser Situation gehen die Grünen daher und erklä-
        en, dass die Bemessungsgrundlage verbreitert und das
        teueraufkommen aus der Erbschaftsteuer erhöht wer-
        en soll. Sie zeigen damit, dass sie den Ernst der Lage
        es Standorts Deutschland nicht verstanden haben. Ein
        olcher Vorschlag ist widersinnig. Wir dürfen aus
        eutschland nicht weiter die Leistungsträger mit ihrem
        apital hinaustreiben. Wir müssen attraktiver werden,
        amit Kapital und Leistungsträger nach Deutschland
        ommen.
        Begründet wird diese Haltung der Grünen neben dem
        iskalischen Interesse damit, dass die derzeitige Rege-
        ung nicht verfassungsgemäß sei, weil Geldvermögen,
        rund- und Immobilienvermögen, land- und forstwirt-
        chaftliches Vermögen und Betriebsvermögen derzeit
        ehr unterschiedlich bewertet werden. Es ist auch den
        rünen nicht verwehrt, sich mit dem derzeitig geltenden
        ewertungsgesetz auseinanderzusetzen. In dem Bewer-
        ungsgesetz hat der Gesetzgeber seinerzeit sehr deutlich
        ifferenziert zwischen Gleichem und Ungleichem; denn
        ach Art. 3 GG muss Gleiches gleich und Ungleiches
        uch ungleich behandelt werden. Er ist damit einer Ent-
        cheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, dass
        ie unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Ver-
        ögensarten geradezu verlangt hatte.
        Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber berücksichtigt,
        ass Betriebsvermögen einer stärkeren Sozialpflichtig-
        eit unterliegt als sonstiges Vermögen. Hieraus folgt
        ine privilegierte Behandlung bei der Bewertung von
        etriebsvermögen. Betriebsvermögen ist die Vorausset-
        ung dafür, dass es überhaupt Betriebe und Arbeitsplätze
        ibt. Wenn hier die Bemessungsgrundlage deutlich er-
        öht werden soll, so kommt dieses einer stärkeren Belas-
        ung des Mittelstandes, insbesondere der Inhaber von
        etrieben und letztlich auch deren Beschäftigten gleich.
        adurch wird insbesondere in mittelständischen Betrie-
        en in einem Erbfall die Fortführung eines Unterneh-
        ens gefährdet. Häufig fehlt der Kopf eines Unterneh-
        ens, zudem müssen die Erben Kapital – welches nicht
        iquide in der Firma vorhanden ist – dadurch aufbringen,
        ass Teile des Betriebes veräußert werden oder der Be-
        rieb mit Fremdkapital belastet werden muss. Jede dieser
        aßnahmen verschlechtert die Situation eines Betriebes
        nd gefährdet damit die in dem Betrieb vorhandenen Ar-
        eitsplätze.
        5102 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006
        (A) )
        (B) )
        Es ist auch widersinnig, eine Vereinfachung des Be-
        wertungsgesetzes erreichen zu wollen, wenn parallel
        eine Komplizierung des Erbschaftsteuerrechtes vorge-
        nommen werden soll.
        Die derzeit beim Bundesverfassungsgericht vorlie-
        gende Klage ist seinerzeit unter Rot-Grün von dem SPD-
        geführten Finanzministerium für unzulässig und unbe-
        gründet erklärt worden. Deshalb hat die Bundesregie-
        rung seinerzeit beantragt, die Klage abzuweisen.
        Die FDP wird die von den Grünen geforderte steuerli-
        che Mehrbelastung insbesondere des Betriebsvermögens
        nicht unterstützen. Die Neiddebatte in unserem Land ist
        eben auch bei den Grünen angekommen. Volkswirt-
        schaftlich ist es aber Unfug, durch eine verschärfte steu-
        erliche Belastung von Erbschaften weiter Kapital aus
        Deutschland zu vertreiben. Deshalb wird die FDP dem
        Antrag der Grünen nicht zustimmen.
        Dr. Barbara Höll (DIE LINKE): In den Jahren 2011
        bis 2015 werden nach Berechnungen der Dresdner Bank
        circa 1,3 Billionen Euro vererbt werden. Bereits jetzt
        werden jährlich mindestens 50 Milliarden Euro an Erben
        übertragen. Die Erb- und Schenkungssummen werden in
        den nächsten Jahren weiter steigen; eine erfreuliche Tat-
        sache für die Erbinnen und Erben, die von diesem leis-
        tungslosen Einkommen profitieren können. Die Mehr-
        heit der Erben und Beschenkten muss sich jedoch mit
        sehr bescheidenen Summen zufrieden geben: In den Jah-
        ren 2001 und 2002 erhielten 60 Prozent aller Haushalte
        eine Erbschaft von weniger als 51 000 Euro und circa
        30 Prozent sogar weniger als 13 000 Euro.
        Die insgesamt riesige Gesamterbmasse ist also sehr
        ungleich verteilt und wird nicht dazu beitragen, Vertei-
        lungsgerechtigkeit zu befördern. Im Gegenteil. Wenige
        werden noch reicher und vermögender. Der Abstand zu
        den Haushalten mit geringem Einkommen vergrößert
        sich auch in Zukunft. Arm bleibt also arm und reich wird
        noch reicher. Dies haben nicht zuletzt Untersuchungen
        im Rahmen des zweiten Armuts- und Reichtumsberichts
        der rot-grünen Bundesregierung in 2005 ergeben. Die
        Ungleichheit der Lebensverhältnisse in unserer Gesell-
        schaft wird sich weiter vertiefen und das soziale Gefüge
        belasten. Im internationalen Vergleich sind unsere Ver-
        teilungs- und Besitzverhältnisse verkrustet und ohne Dy-
        namik. Die Erbschaftsteuer ändert daran leider bis dato
        nichts, obwohl gerade dieser Steuer eine fiskalische und
        verteilende Funktion zugewiesen wird.
        Der vorliegende Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die
        Grünen geht jedoch an diesem Kernproblem vorbei. Es
        wird darin zwar mehr Verteilungsgerechtigkeit gefor-
        dert, offen bleibt jedoch, wie eine derart ungleiche Ver-
        teilung durch eine Erbschaftsteuerreform aufgebrochen
        werden kann. Die im Antrag formulierten Forderungen
        zum Bewertungsrecht sind wichtig. Nicht zuletzt garan-
        tiert die Gleichbehandlung aller Vermögensarten eine
        verfassungsgemäße Besteuerung. Eine grundlegende
        Reform darf sich jedoch darauf nicht beschränken:
        Es stellt sich auch die Frage, warum eingetragene
        Partnerschaften und Ehegemeinschaften steuerlich ge-
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        enüber anderen Formen des Zusammenlebens beim Er-
        en und Beschenken bevorzugt bleiben.
        Die Fraktion Die Linke ist für eine Reform der Erb-
        chaft- und Schenkungsteuer, weil durch eine solche Re-
        orm mehr Verteilungsgerechtigkeit möglich wäre. Eine
        erechte Erbschaftsbesteuerung muss die Gleichbehand-
        ung aller der Steuer zugrunde liegenden Vermögensvor-
        eile umfassen. Das schließt eine weitere steuerliche Be-
        orzugung von Grundbesitz und Betriebsvermögens aus.
        oraussetzung hierfür ist eine realitäts- und marktnahe
        ewertung dieser Vermögensarten. Wir fordern die
        leichbehandlung aller Erben: Dies kann nur durch eine
        ereinheitlichung der Steuerklassen, Freibeträge und
        teuertarife realisiert werden.
        Die Erbschaftsteuer existiert, weil sie über wichtige
        aushaltspolitische und verteilungspolitische Funktionen
        ür das Gemeinwesen verfügt. Sie nicht zu nutzen und
        ngesichts der bevorstehenden „Erbenwelle“ nicht zu re-
        ormieren, bedeutet den freiwilligen Verzicht auf drin-
        end notwendige Einnahmen für die öffentliche Hand
        nd auf gebotene Verteilungsgerechtigkeit.
        Laut DIW sind durch eine gerechtere Besteuerung
        on Erbschaften und Schenkungen jährlich 6 bis 9 Mil-
        iarden Euro an fiskalischen Einnahmen realisierbar. Das
        aren bis 2 bis 5 Milliarden Euro Mehreinnahmen für
        ie Bundesländer. Die milliardenschweren Erbschaften
        nd Schenkungen können einen Beitrag zur haushälteri-
        chen Stabilität und Verteilungsgerechtigkeit leisten.
        utzen wir diese Chance.
        Christine Scheel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
        nser Antrag mit Eckpunkten für eine gerechte Reform
        er Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer soll die
        chwarz-rote Koalition antreiben, endlich die Erbschaft-
        teuerreform im Kabinett zu verabschieden und in den
        undestag einzubringen, um das verwirrende Chaos
        wischen Union und SPD und mit den verschiedenen
        undesländern zu beenden. Die Erbschaftsteuerreform
        st nicht zu vererben an eine nächste Legislaturperiode
        nd sie kann auch nicht ausgesessen werden.
        Die schwarz-rote Koalition hat sich in vielen Politik-
        eldern darauf verständigt, nicht zu entscheiden, sondern
        ntscheidungen in der Sache zu verschieben. Bei der
        esundheitsreform steht die Koalition bereits vor dem
        chlichtungsfall für den Koalitionsausschuss. Bei der
        rbschaftsteuer geht der Verschiebebahnhof nicht, weil
        it Ende des Jahres die Regelungen des Bewertungsge-
        etzes wegen Befristung auslaufen. Ohne neues Gesetz
        ibt es Steuerausfälle bei den Erbschaftsteuereinnahmen
        ür die Bundesländer. Niemand kann dies wollen!
        Eine erneute Verlängerung des Bewertungsgesetzes,
        hne dass eine verfassungsgemäße Änderung der Be-
        ertungsgrundsätze für unterschiedliche Vermögens-
        rten wie Grund-, Immobilien- und Betriebsvermögen
        eregelt wird, kommt für uns nicht infrage. Eine gleich-
        äßige Besteuerung von Geldvermögen und Immobi-
        ienvermögen muss endlich gewährleistet werden. Steuern
        parende Gestaltungen müssen ein Ende finden. Es geht
        ierbei um Steuergerechtigkeit für die Berechnung der
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006 5103
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        Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkung-
        steuer. Unliebsame politische Entscheidungen dürfen
        seitens der großen Koalition nicht länger in die Verant-
        wortung des Verfassungsgerichts delegiert werden. Es ist
        ureigene Aufgabe der Politik und damit des Parlaments,
        in der Sache zu entscheiden.
        Auch die Regelung zur Unternehmensnachfolge im
        Rahmen des Erbschaftsteuerrechts erlaubt keinen weite-
        ren Aufschub. Kleine und mittlere Unternehmen brau-
        chen eine sichere Perspektive für die Regelung der Fir-
        mennachfolge. Es geht um die Sicherung und den Erhalt
        von vielen Arbeitsplätzen im Mittelstand. Die Regelung
        zur Unternehmensnachfolge muss den Erhalt der Ar-
        beitsplätze nachweisen. Sonst wird die Koalition der
        Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht gerecht.
        Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat derzeit ein
        jährliches Volumen von rund 4 Milliarden Euro. Sie
        kann allein von ihrem Volumen her nicht mit den großen
        Aufkommen aus der Mehrwert- oder Einkommensteuer
        von jeweils rund 140 Milliarden Euro verglichen wer-
        den. Sie ist eine reine Ländersteuer, sie steht aber im
        Mittelpunkt von Gerechtigkeitsfragen und wichtigen Ge-
        rechtigkeitsempfindungen in der Gesellschaft. Die
        Chancengleichheit für die nächste Generation bildet den
        Bezugspunkt. Eine zunehmende ungleiche Vermögens-
        verteilung kann mithilfe der Erbschaftsteuer zugunsten
        von gerechteren Startchancen für alle Kinder korrigiert
        werden. Auch die Bildungsausgaben sind Ländersache.
        Mehr Investitionen in Schule, Ausbildung und Universi-
        täten fallen nicht vom Himmel, sondern müssen vom
        Gemeinwesen mit Steuern finanziert werden.
        Das jährliche Erbschaftsvolumen nimmt stetig zu.
        2,5 Billionen Euro werden die Deutschen in den nächs-
        ten zehn Jahren vererben laut „Wirtschaftswoche“ vom
        31. Juli 2006. Deshalb stellen sich verstärkt soziale
        Gerechtigkeitsfragen. Aus der Erbschaftsteueraufkom-
        mensstatistik 2002 ergibt sich, dass bei einem steuer-
        pflichtigen Erbschaftsvolumen von 19,3 Milliarden Euro
        5,82 Milliarden Euro auf das Grundvermögen, 1,5 Mil-
        liarden Euro auf Betriebsvermögen und 0,08 Milliarden
        Euro auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfie-
        len. 11,86 Milliarden Euro betrug die Kategorie Sonsti-
        ges Vermögen, darunter fällt das Geld- und Wertpapier-
        vermögen.
        Bisher gehen die verschiedenen Vermögensarten un-
        gleichmäßig in die Bemessungsgrundlage der Erbschaft-
        steuer ein. Immobilien werden nur mit Werten erfasst,
        die oft bis zu 50 Prozent unter Marktniveau liegen. Auch
        Grundstücke werden mit nicht aktuellen Bodenrichtwer-
        ten erfasst. Wir wollen, dass Geld-, Grund- und Immobi-
        lienvermögen sowie Betriebsvermögen endlich gleich-
        mäßig in die Besteuerungsgrundlage eingehen. Dazu
        brauchen wir nicht auf eine Entscheidung des Bundes-
        verfassungsgerichts zu warten, um eine verfassungsge-
        mäße Erfassung aller Vermögensarten zu gewährleisten.
        Damit würde vielen Steuer sparenden Gestaltungen mit-
        tels Vermögensumschichtungen der Boden entzogen.
        Wir wollen, dass Begünstigungen in Gestalt von Freibe-
        trägen offen und transparent ausgewiesen werden. Für
        das Betriebsvermögen von kleinen und mittleren Betrie-
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        en soll durch einen hohen Freibetrag von 2 Millionen
        uro der Erwerb im Erbschaftsfall sofort steuerbefreit
        erden, um die Unternehmensnachfolge, die Fortfüh-
        ung des Betriebes und die Sicherung der Arbeitsplätze
        u gewährleisten. Omas Häuschen bleibt selbstverständ-
        ich steuerbefreit. Die persönlichen Freibeträge sollen in
        er Höhe so bleiben, wie sie sind. Die steuerliche Diskri-
        inierung der eingetragenen Lebenspartnerschaften
        ollen wir beenden.
        Große Erbschaften und Schenkungen sollen einen hö-
        eren Beitrag für unser Gemeinwesen erbringen, so wie
        s auch in anderen Ländern üblich ist. Wir wollen für
        leine Vermögen die Steuersätze senken, um die Wir-
        ung der verbreiterten Bemessungsgrundlage abzufe-
        ern, und für große Vermögen anheben. Im Ergebnis
        ollen breitere Schultern eine höhere Last für das Ge-
        einwohl tragen. Jedes Kind soll gleiche Bildungschan-
        en erhalten, dazu ist die Umverteilung von Vermögen
        m Rahmen des Erbschaftsfalls ein angemessener Zeit-
        unkt. Die große Koalition soll sich um diese Fragen
        icht drücken, sondern unverzüglich entscheiden und ih-
        en Gesetzentwurf vorlegen.
        nlage 3
        Zu Protokoll gegebene Reden
        zur Beratung des Antrags: Gegen Geheimnis-
        krämerei – Entscheidungen kommunaler Ge-
        sellschaften transparent gestalten (Tagesord-
        nungspunkt 27)
        Dr. Günter Krings (CDU/CSU): Das Anliegen der
        DP berührt einen wichtigen Punkt. Bürger einer Stadt
        der Gemeinde wollen nicht nur über das Geschehen,
        elches sich direkt im Rathaus abspielt, informiert wer-
        en, sondern auch über die Tätigkeit von Unternehmen,
        ie der öffentlichen Hand gehören.
        Das ist auch das gute Recht des Bürgers. Schließlich
        üsste er im Zweifel auch mit seinen Steuergeldern da-
        ür einstehen, wenn es in diesen Unternehmungen zu
        erlusten kommt.
        Als überzeugte Entbürokratisierer und Deregulierer,
        eine verehrte Kollegen von der FDP, sollten wir uns
        ber auch bei Ihrem Antrag die Frage stellen, ob hier
        ine Gesetzesänderung wirklich notwendig ist. Denn wir
        alten es ja mit Montesquieu und wissen: „Wenn es nicht
        otwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwen-
        ig, keines zu machen.“
        Viele Kreise, Städte und Gemeinden in unserem Land
        aben sich für kommunale Unternehmen in der Rechts-
        orm einer GmbH entschieden, weil sie eine flexible
        echtsform mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten für
        hre kommunale Aufgabenerfüllung suchten. Und zu-
        indest in puncto Transparenzregelung erhalten sie
        iese Gestaltungsfreiheit auch.
        Die Satzung einer GmbH kann die Mitglieder eines
        akultativen Aufsichtsrats weitgehend von der Ver-
        chwiegenheitspflicht des § 93 Abs. 1 AktienG befreien.
        5104 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006
        (A) )
        (B) )
        Ihre Forderung nach einer gesetzlichen Eingrenzung der
        Verschwiegenheitspflicht ist bereits in § 52 Abs. 1
        GmbHG geregelt.
        Sie stützen den von Ihnen angenommenen Hand-
        lungsbedarf insbesondere auf die Entscheidung eines
        bayerischen Verwaltungsgerichts. Sie zitieren eine Pas-
        sage am Schluss dieses Urteils in Ihrem Antragstext
        zwar richtig. Einen Handlungsauftrag an den Gesetzge-
        ber kann ich dieser Stelle allerdings beim besten Willen
        nicht entnehmen. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht
        stellt in einer zentralen Passage seines Urteils – die Sie
        geflissentlich ignorieren – ausdrücklich klar: „Zum an-
        deren hat das Bundesgesetz in § 52 Abs. 1 GmbHG eine
        flexible Regelung geschaffen, in der auch kommunalge-
        setzliche Erwägungen, und hier insbesondere das Öffent-
        lichkeitsprinzip, berücksichtigt werden können.“ Dieser
        klaren Feststellung des Gerichts ist nichts hinzuzufügen.
        Bei aller gemeinsamen Begeisterung für die Transpa-
        renz in kommunalen Gesellschaften sollten wir doch
        Acht geben, dass wir nicht Mauern an Stellen durchbre-
        chen, wo der Gesetzgeber schon längst Fenster einge-
        baut hat.
        Was wir aber nicht gebrauchen können und nicht wol-
        len, ist ein Sonder-GmbH-Recht für Kommunen. Der
        Reiz der GmbH liegt aus der Sicht vieler Städte und
        Kreise ja gerade darin, dass sie in dieser Rechtsform ih-
        ren Vertragspartnern in der freien Wirtschaft gleichsam
        gesellschaftsrechtlich auf Augenhöhe gegenübertreten
        können. Und es mutet schon etwas merkwürdig an, wenn
        gerade diejenigen, die zu den glühendsten Verfechtern
        der Ausgründung kommunaler Unternehmen in private
        Rechtsformen gehören, nun offenbar Zweifel bekom-
        men, ob diese Privatrechtsform wirklich so geeignet ist.
        Selbst für die Fälle, wo das GmbH-Recht für die Zwe-
        cke eines kommunalen Unternehmens nicht geeignet
        sein sollte, müssen wir uns vor einer weiteren Befrach-
        tung und Verkomplizierung unseres Gesellschaftsrechts
        durch eine neue Unterform der GmbH hüten. Statt das
        unternehmerische Rad für die Kommunen neu zu erfin-
        den, sollten wir einfach zur Kenntnis nehmen, dass das
        öffentliche Recht längst eine kommunale Unterneh-
        mensform in Gestalt der Anstalt öffentlichen Rechts be-
        reithält.
        Alle mit der Gründung von GmbHs verfolgten Ziele
        wie größere Flexibilität, einfache Kreditbeschaffung am
        Markt, schnellere Entscheidungswege, steuerliche Vor-
        teile, günstigere Kostensituation, können mit dieser seit
        Jahrzehnten eingeführten Rechtsform ebenso gut oder
        gar noch besser erreicht werden.
        Und jetzt kommt das Beste: Hier kann der Landesge-
        setzgeber sogar in noch viel höherem Maße, als der FDP
        das offenbar vorschwebt, Transparenz und Informations-
        pflichten anordnen.
        Nun mag es ja sein, dass Ihnen als Antragsteller die
        Optionen, die das GmbH-Recht für die Eingrenzung der
        Verschwiegenheitspflichten des Aufsichtsrats vorsieht,
        nicht ausreichen. Wer mehr will, wird den Kommunen
        diese Transparenz wohl schon vorschreiben müssen.
        Solche Informationspflichten und Transparenzgebote für
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        ommunale Gesellschaften wären aber keine gesell-
        chaftsrechtliche Regelung mehr, sondern hätten einen
        ezidiert kommunalverfassungsrechtlichen Regelungs-
        weck. Das Kommunalverfassungsrecht ist aber Sache
        es Landesgesetzgebers. Das, was Sie laut Überschrift
        it Ihrem Antrag erreichen wollen, kann gesetzlich also
        ur in den Landtagen geregelt werden.
        Wir, die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, haben Ver-
        rauen in das verantwortungsbewusste Handeln der
        reistage sowie der Stadt- und Gemeinderäte in unserem
        and. Diese werden in aller Regel die Transparenz für
        hre Kommunalunternehmen nicht als Bedrohung, son-
        ern als Ausdruck einer bürgernahen Kommunalpolitik
        egreifen. Wir wollen uns nicht anmaßen, besser zu wis-
        en als die Entscheidungsträger vor Ort, wie Transparenz
        nd Offenheit zu sichern ist.
        Ich will Ihnen als Antragsteller aber sehr gerne zusi-
        hern: Sollte es Ihnen im Laufe der weiteren Beratungen
        elingen, tatsächliche Defizite im Bundesrecht aufzuzei-
        en, also Punkte, in denen das Bundesrecht die Offenle-
        ung von Unternehmensinformationen unzumutbar und
        nangemessen behindert, werden wir gerne über einen
        esetzgeberischen Handlungsbedarf nachdenken. Aus
        hrem Antragstext kann ich solche Defizite allerdings
        och nicht erkennen. Hier müssten Sie dann schon ein
        enig mehr in die Tiefe gehen.
        Wir als Unionsfraktion – das möchte ich abschließend
        etonen – sehen vor allem keinen Grund, den Kommu-
        en und ihrem Willen, Transparenz herzustellen, zu
        isstrauen. Aber so ganz werde ich den Verdacht nicht
        os, dass die FDP in dieser Hinsicht gewisse Vorbehalte
        at. Wie sonst wäre es zu erklären, dass Sie in Ihrem An-
        rag ausdrücklich nur von transparenten Entscheidungen
        ei „kommunalen Unternehmen“ sprechen? Wenn das
        esellschaftsrecht angeblich diese Transparenz verhin-
        ert, warum fordern Sie dann keine Änderung auch im
        inblick auf Gesellschaften des Bundes und der Länder?
        st Transparenz etwa weniger wichtig, wenn statt kom-
        unaler Gebühren Steuergelder des Bundes oder der
        änder in eine GmbH investiert werden? Oder handeln
        on Bundestag oder Landtagen benannte Aufsichtsrats-
        itglieder Ihres Erachtens per se verantwortungsbe-
        usster als kommunale Aufsichtsräte?
        Zumindest diese Schieflage zulasten der Kommunen
        n Deutschland sollten sie schnellstens aus Ihrem Antrag
        treichen.
        Klaus Uwe Benneter (SPD): Sehr geehrte Kollegin-
        en und Kollegen von der FDP! Ich bin doch sehr er-
        taunt, dass ausgerechnet Sie, die Sie stets noch mehr
        ürokratieabbau und noch mehr Effizienz in der Verwal-
        ung fordern, nun den Deutschen Bundestag am Freitag-
        achmittag in diesem überflüssigen Umfang beschäfti-
        en. Wenn Sie doch bereits alle Antworten selbst haben,
        arum stellen Sie dann eine Große Anfrage an die Bun-
        esregierung zu genau diesem Themenkomplex?
        Es geht um das Verhältnis zwischen dem kommunal-
        echtlichen Öffentlichkeitsprinzip und den gesellschafts-
        echtlichen Verschwiegenheitspflichten, die in den Fäl-
        en relevant wird, in denen Kommunen öffentliche
        ufgaben auf privatrechtliche Organisationsformen
        Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006 5105
        (A) )
        (B) )
        übertragen. Diese Frage ist nicht neu und in der Fachlite-
        ratur bereits ausführlich behandelt.
        In den §§ 394 und395 AktG finden sich Sonderrege-
        lungen, die den Konflikt zwischen Berichtspflichten des
        Aufsichtsrates gegenüber einer Gebietskörperschaft und
        seiner Verschwiegenheitspflicht aufzulösen suchen.
        Wenn man diese bestehenden Vorschriften richtig aus-
        füllt und anwendet, kommt man bereits zu befriedigen-
        den Ergebnissen. Es ist nicht ersichtlich, warum darüber
        hinaus gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehen
        soll.
        Grundsätzlich besteht eine Schweigepflicht der ein-
        zelnen Aufsichtsratsmitglieder auch in privatrechtlich
        organisierten Unternehmen in überwiegend öffentlicher
        Trägerschaft. Falls keine ausdrückliche Berichtspflicht
        vorliegt, haben nur die Aufsichtsratsmitglieder selbst
        darüber zu entscheiden, ob Informationen weitergegeben
        werden sollen. Es ist allerdings durch zwingendes Geset-
        zesrecht nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein
        Aufsichtsrat als Kollektivgremium beschließt, nicht ge-
        heimhaltungsbedürftige Beratungsgegenstände und Be-
        ratungsabläufe einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
        zu machen. Daher ist es nur folgerichtig und angemes-
        sen, diese Fragen der Literatur und der Rechtsprechung
        und deren Rechtsfortentwicklung zu überlassen und
        nicht sofort an eine gesetzliche Regelung zu denken. Ge-
        rade Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der
        FDP, sträuben sich doch sonst immer gegen angebliche
        oder tatsächliche gesetzliche Überregulierungen.
        Es bleibt den Kommunen doch unbenommen, bei der
        Entsendung von Aufsichtsräten die Frage der Berichter-
        stattung gegenüber der Öffentlichkeit vor deren Bestel-
        lung mit diesen Personen abzuklären.
        Aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht
        gegeben. Für eine gute Corporate-Governance der Unter-
        nehmen in alleinigem oder mehrheitlich öffentlichem
        Besitz könnte gegebenenfalls ein Kodex für öffentliche
        Unternehmen ähnlich dem Corporate-Governance-Ko-
        dex für börsennotierte Unternehmen entwickelt werden.
        Gegen eine gesetzliche Regelung speziell für öffentliche
        Unternehmen spricht aber die Gefahr einer möglichen
        Benachteiligung anderer Anteilsinhaber, soweit die öf-
        fentliche Hand nur einen Teil der Anteile selbst hält.
        Für die GmbH mit Aufsichtsrat ist die praktische Be-
        deutung der Verschwiegenheitspflichten durch die nach
        GmbH-Recht jedem Gesellschafter zustehenden Aus-
        kunfts- und Einsichtsrechte ohnehin gemindert. Für den
        fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH kann der Gesell-
        schaftsvertrag die Auskunftspflichten regeln.
        Wenn Sie schon unbedingt gesetzgeberisches Han-
        deln fordern, so ist jedenfalls der Bundestag nicht der
        richtige Ort. Allenfalls auf Landesebene und im Rahmen
        der Kommunalverfassungen könnte Handlungsbedarf
        sinnvollerweise angemeldet werden. Dort sollte geprüft
        werden, ob für die oben genannten Berichtspflichten ge-
        setzliche Grundlagen geschaffen werden sollten, soweit
        noch nicht geschehen.
        Hier im Bundestag, verehrter Herr Kollege Stadler, ist
        Ihnen in dieser Sache nicht zu helfen.
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        Katrin Kunert (DIE LINKE): Erstens: Kompliment
        n die FDP, sie hält ein Super-Plädoyer gegen die Priva-
        isierung von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvor-
        orge. Alle in ihrem Antrag aufgeführten Probleme wür-
        en sich heute nicht so drastisch darstellen, wenn die
        ufgaben der Daseinsvorsorge kommunal erbracht wür-
        en. Es steht auch in der Begründung des Regensburger
        rteils, dass mit zunehmender Privatisierung die öffent-
        ich-rechtlichen Bindungen ausgehebelt werden können.
        Eine zweite Vorbemerkung: Würde man das Mitspra-
        he- und Entscheidungsrecht der Bürgerinnen und Bürger
        nd der Kommune als Vertretungskörperschaft wirklich
        tärken wollen, wäre zunächst an eine Rekommunalisie-
        ung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zu denken. Das
        aben inzwischen auch die Kommunen erkannt. In sei-
        er Presseerklärung vom März dieses Jahres begrüßt der
        eutsche Städte- und Gemeindebund ausdrücklich die
        berlegungen einiger Städte und Gemeinden, bisher pri-
        at erbrachte Leistungen der öffentlichen Daseinsvor-
        orge wieder zu kommunalisieren. Die neue Vorsitzende
        es Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft
        es Städte- und Gemeindebundes, Frau Ursula Pepper,
        ies darauf hin, dass eine Rekommunalisierung von
        ufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge dazu dienen
        önne, kommunale Gestaltungsmöglichkeiten zurückzu-
        ewinnen. Die Stadt Ahrensburg in Schleswig-Holstein,
        n der Frau Pepper BM ist, hat sich entschieden, die Gas-
        ersorgung in der Stadt nicht mehr von einem privaten
        nternehmen, sondern von einer kommunalen Gesell-
        chaft durchführen zu lassen. Und wenn Sie sich in der
        DP-Fraktion Gedanken über die Transparenz bei kom-
        unalen Unternehmen machen, frage ich, wie Sie mit
        ransparenz bei echten Privatisierungen umgehen wol-
        en.
        Tatsache ist, dass bereits heute immer mehr Aufgaben
        er öffentlichen Daseinsvorsorge durch kommunale Un-
        ernehmen erbracht werden; zu 75 Prozent sind dies Un-
        ernehmen in der Rechtsform der GmbH. Tatsache ist
        uch, dass aus den unterschiedlichsten Gründen die
        ommunen immer mehr an Einfluss auf ihre eigenen
        nternehmen verlieren. Eine Ursache dafür ist, dass Öf-
        entlichkeit und die Wahrung der Interessen der Unter-
        ehmen nicht unter einen Hut zu bringen sind.
        Kommunale Mandatsträger in den Aufsichtsräten sind
        ur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegen-
        eitspflicht kann dann zu Interessenskonflikten führen,
        enn sie sich ihrer Gemeinde gegenüber verpflichtet
        ühlen, über Angelegenheiten des Unternehmens von be-
        onderer Bedeutung berichten zu müssen. Es ist nicht
        efiniert, in welchem Maße eine Verschwiegenheits-
        flicht der kommunalen Vertreter in den Aufsichtsräten
        m Interesse des Gemeinwohls – im Interesse der Kom-
        une und damit der Bürgerinnen und Bürger – einge-
        chränkt werden kann. Dies ist in den Gemeindeordnun-
        en der Länder sehr unterschiedlich geregelt. Es ist
        ämlich ein Aushandlungsprozess, der von Kommune
        u Kommune unterschiedlich ausgehen kann, also nach
        em Motto: einmal mehr und einmal weniger Transpa-
        enz. Die Leidtragenden sind in jedem Fall die Bürgerin-
        en und Bürger. Bestes Beispiel sind Unternehmen im
        (A) )
        (B) )
        Verkehrs- oder Versorgungsbereich, die nicht bereit sind,
        ihre Tarif- bzw. Preiskalkulation offen zu legen.
        Hier gibt es also tatsächlichen Handlungsbedarf. Das
        sehen wir nicht anders. Es müssen bundesweite einheitli-
        che Standards in Bezug auf die Einschränkung der Ver-
        schwiegenheitspflicht im Interesse des Gemeinwohls
        vorgegeben werden. Dies kann nicht im Belieben der
        Länder oder einer Kommune oder gar des Bürgermeis-
        ters liegen. Insofern stimmen wir dem Grundanliegen Ih-
        res Antrages zu.
        Allerdings geht uns der Antrag nicht weit genug.
        Erstens. Geht es Ihnen in der FDP um eine deutliche
        Erhöhung der Transparenz von Entscheidungen nur
        kommunaler Unternehmen. Und Ihre gewünschte Neu-
        regelung soll sich ausschließlich auf kommunale GmbH
        und AG beziehen, die zu 100 Prozent kommunal sind.
        Das derzeit geltende GmbH- und AG-Recht bezieht sich
        aber ausdrücklich auf alle Unternehmen, das heißt mit
        jedem Gesellschafter, unabhängig von der Höhe der Be-
        teiligung wird ein umfassendes Informationsrecht ge-
        genüber dem Unternehmen eingeräumt. Es stellt sich die
        Frage, was Sie mit dieser Einengung wirklich wollen.
        Zweitens werden in Ihrem Antrag Unternehmen, an
        denen Bund und Länder beteiligt sind, vollkommen aus-
        geblendet. Wir meinen, auch diese Beteiligungen müs-
        sen in die Diskussion um mehr Transparenz einbezogen
        werden.
        Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Der
        Anlass, der dem heutigen Antrag der FDP-Fraktion zu-
        grunde liegt, mutet – lassen Sie mich das mal etwas sa-
        lopp formulieren – etwas „sehr dünne“ an. Da hatte das
        Verwaltungsgericht Regensburg über die Zulassung ei-
        nes ÖDP-Bürgerbegehrens zu entscheiden, in dem die
        Transparenz kommunaler Unternehmen in Passau the-
        matisiert werden sollte. In seiner Entscheidung urteilte
        das Gericht, das Bürgerbegehren sei zulässig, da es kei-
        nen Widerspruch zum geltenden GmbH-Recht darstelle,
        wenn in dem Begehren mehr Transparenz bei kommuna-
        len Unternehmen gefordert werde.
        Dass dieser Einzelfall aus Bayern, inklusive der bür-
        gerbegehrenfreundlichen Entscheidung des Verwal-
        tungsgerichts, Anlass für eine parlamentarische Initia-
        tive der FDP wird, finde ich schon bemerkenswert.
        Wahrscheinlich ist dies aber dem Umstand geschuldet,
        dass der Kollege Stadler im Doppelpack Passauer Abge-
        ordneter und Stadtrat in Passau ist und daher die Aktivi-
        täten der dort beheimateten ÖDP besonders beobachtet.
        Auch ich, lieber Kollege Stadler, bin ja bekanntlich aus
        Bayern. Von daher ist mir die marktschreierische und
        populistische Arbeit der ÖDP bekannt, insbesondere ihre
        rhetorische Empörung, mit markigen Sprüchen gegen
        die so genannte Geheimniskrämerei in Rathäusern zu
        wettern. Ich denke nicht, dass wir uns dies hier in Berlin
        zu Eigen machen sollten.
        Doch lassen Sie mich nun zur Sache selbst kommen.
        Wir Grünen stehen für eine der Transparenz verpflichte-
        ten Politik. Die Bürgerinnen und Bürger sollen staatli-
        ches Handeln nachvollziehen und damit auch kontrollie-
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        en können. Mit dem unter Rot-Grün in Kraft getretenen
        nformationsfreiheitsgesetz haben wir diesem Anspruch
        aten folgen lassen. Anders übrigens als Sie, meine Da-
        en und Herren von der FDP, die Sie dem Gesetz da-
        als Ihr Ja verweigert haben. Vor diesem Hintergrund
        alten wir auch den Ansatz für richtig, kommunalpoli-
        isch relevante Entscheidungen transparent und über-
        rüfbar zu gestalten. Dies muss, im Grundsatz, auch für
        ommunale wirtschaftliche Betätigungen gelten.
        In der Tat ist es in den Kommunen inzwischen gän-
        ige Praxis, Aufgaben der kommunalen Daseinfürsorge
        n privatrechtlichen Unternehmensformen wahrzuneh-
        en, da die Kommunen so wirtschaftlicher und effizien-
        er agieren können. Städtische Kliniken, Stadtwerke oder
        essen als GmbH – alles Beispiele, wie viele Kommu-
        en in Deutschland in der Unternehmensform einer
        mbH wirtschaftlich erfolgreich agieren.
        Diese Entwicklung bedeutet in der Tat ein Span-
        ungsverhältnis zwischen dem das Kommunalrecht be-
        errschenden Öffentlichkeitsprinzip einerseits und den
        ertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten des
        rivatrechts andererseits. Die Kommunen sind bei ihrer
        äglichen Arbeit immer wieder damit konfrontiert, dieses
        pannungsverhältnis im Einzelfall auszuloten, abzu-
        renzen und auszugestalten. Auch das im FDP-Antrag
        itierte VG Regensburg spricht davon, dass die Grenz-
        iehung zwischen den verschiedenen Interessen und
        chutzprinzipien im Einzelfall austariert werden müsse
        nd nicht ein für allemal festzulegen sei. Das Urteil sagt
        edoch auch, dass die einschlägigen Normen des GmbH-
        echts, insbesondere § 52 GmbHG, den hierfür erforder-
        ichen Regelungsspielraum eröffneten. Vor diesem Hin-
        ergrund finde ich die Empörung, mit der die FDP gegen
        ie „Geheimniskrämerei“ in den Kommunen wettert,
        ehr Theaterdonner für die Galerie denn sachlich be-
        ründet. Was durchaus nicht bedeutet, dass man nicht
        ber eine weitere Ausgestaltung von Transparenzrege-
        ungen nachdenken könnte.
        Doch ich möchte an dieser Stelle eines klar sagen:
        iese Debatte darf nicht zu einer Schlechterstellung für
        ommunal-GmbHs führen. Das GmbH-Recht gilt für
        lle Gesellschaften mit beschränkter Haftung gleicher-
        aßen und dieser Grundsatz sollte auch nicht angetastet
        erden. Nur dann, wenn „gleiches Recht für Gleiche“
        ilt, ist ein fairer, freier Wettbewerb gesichert, für den
        ich ja die FDP sonst immer so vehement stark macht.
        ommunale Gesellschaften haben – wie jedes andere
        nternehmen auch – das Recht, am wirtschaftlichen
        ettbewerb teilzunehmen. Dann müssen sie auch den-
        elben Regularien unterstellt werden, wie jedes andere
        nternehmen auch. Würden kommunale Unternehmen
        it Sonderkonditionen belastet, wären sie gegenüber
        rivaten Konkurrenten – die aus Sicht der FDP vorzugs-
        ürdig seien – am Markt benachteiligt.
        Die allgemeine Forderung im FDP-Antrag, „so viel
        ransparenz wie möglich“ herzustellen, vermag nicht
        arüber hinwegzutäuschen, das konkretisiert werden
        uss, wie weit „das Mögliche“ gehen soll. Hier bleibt
        ie FDP jede Antwort schuldig. Die Debatte ist an dieser
        telle folglich nicht zu Ende, sondern sie beginnt erst.
        5106 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 52. Sitzung. Berlin, Freitag, den 22. September 2006
        91, 1
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        52. Sitzung
        Berlin, Freitag, den 22. September 2006
        Inhalt:
        Redetext
        Anlagen zum Stenografischen Bericht
        Anlage 1
        Anlage 2
        Anlage 3