Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4787
(A) )
(B) )
durch Stärkung der Parlamente: Das sind Ziele, die wirKnoche, Monika DIE LINKE 08.09.2006
gesordnungspunkt 29 a)
Die Reform unseres föderalen Systems war und ist
überfällig. Klare Zuordnung der politischen Verantwor-
tung, transparente Verfahren und mehr Demokratie
Dr. Keskin, Hakki DIE LINKE 08.09.2006
Kipping, Katja DIE LINKE 08.09.2006
Anlage 1
Liste der entschuldigt
A
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Dr. Addicks, Karl FDP 08.09.2006
Ahrendt, Christian FDP 08.09.2006
Bär, Dorothee CDU/CSU 08.09.2006
Bellmann, Veronika CDU/CSU 08.09.2006
Binding (Heidelberg),
Lothar
SPD 08.09.2006
Bosbach, Wolfgang CDU/CSU 08.09.2006
Brand, Michael CDU/CSU 08.09.2006
Döring, Patrick FDP 08.09.2006
Fell, Hans-Josef BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
08.09.2006
Ferlemann, Enak CDU/CSU 08.09.2006
Freitag, Dagmar SPD 08.09.2006
Gerster, Martin SPD 08.09.2006
Goldmann, Hans-
Michael
FDP 08.09.2006
Gröhe, Hermann CDU/CSU 08.09.2006
Groneberg, Gabriele SPD 08.09.2006
Hasselfeldt, Gerda CDU/CSU 08.09.2006
Hauer, Nina SPD 08.09.2006
Hemker, Reinhold SPD 08.09.2006
Hilsberg, Stephan SPD 08.09.2006
Homburger, Birgit FDP 08.09.2006
Hoppe, Thilo BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
08.09.2006
Kasparick, Ulrich SPD 08.09.2006
K
M
D
P
P
R
R
D
S
D
D
S
W
W
W
Z
Z
A
(C
(D
Anlagen zum Stenografischen Bericht
en Abgeordneten
nlage 2
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Ernst Kranz (SPD) zur na-
mentlichen Abstimmung über den Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74 a, 75, 84, 85,
87 c, 91 a, 91 b, 93, 98, 104 a, 104 b, 105, 107,
109, 125 a, 125 b, 125 c, 143 c) (44. Sitzung, Ta-
ühn-Mengel, Helga SPD 08.09.2006
eierhofer, Horst FDP 08.09.2006
r. Paziorek, Peter CDU/CSU 08.09.2006
flug, Johannes SPD 08.09.2006
olenz, Ruprecht CDU/CSU 08.09.2006
ehberg, Eckardt CDU/CSU 08.09.2006
oth (Esslingen), Karin SPD 08.09.2006
r. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 08.09.2006
chmidt (Nürnberg),
Renate
SPD 08.09.2006
r. Schwanholz, Martin SPD 08.09.2006
r. Solms, Hermann
Otto
FDP 08.09.2006
torm, Andreas CDU/CSU 08.09.2006
egener, Hedi SPD 08.09.2006
ieczorek-Zeul,
Heidemarie
SPD 08.09.2006
immer, Willy CDU/CSU 08.09.2006
apf, Uta SPD 08.09.2006
ylajew, Willi CDU/CSU 08.09.2006
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
4788 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006
(A) )
(B) )
auch nachdrücklich teilen. Die Geschichte der Bundesre-
publik Deutschland ist die Erfolgsgeschichte eines soli-
darischen Föderalismus. Er beruht auf dem Prinzip des
Ausgleichs und auf der Unterstützung der Schwächeren
durch die Stärkeren, ohne damit Unterschiede in der
Leistungsfähigkeit zu vernachlässigen. Dieses Funda-
ment darf nicht zerstört werden durch einen Wettbe-
werbsföderalismus, der gesamtstaatliche und gesamtge-
sellschaftliche Solidarität erschwert oder gar verhindert.
Wir kritisieren in besonderer Weise, dass das Beam-
ten- und Besoldungsrecht, das Strafvollzugs- und das
Heimrecht in die Länderkompetenz übertragen und Ab-
weichungsmöglichkeiten im Umweltrecht geschaffen
wurden. Darüber hinaus bedauern wir ausdrücklich, dass
durch die Neufassung des Art. 91 b GG und des Art. 104 b
Abs. 1 GG eine umfassende Kooperation von Bund und
Ländern im Bildungsbereich ausgeschlossen wird.
Trotzdem haben wir dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Durch die nunmehr vorgenommene Klarstellung im
Art. 91 b GG zur gemeinsamen Förderung von Lehre
und Forschung an den Hochschulen ist eine eindeutige
verfassungsrechtliche Grundlage für die gemeinsame
Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Bund
und Länder, und zwar sowohl im investiven wie auch im
nichtinvestiven Bereich, geschaffen worden. Angesichts
der herausragenden Bedeutung, die die Wissenschaft,
Forschung und eine qualitativ hochwertige Ausbildung
der Studierenden für die Zukunft unseres Landes und in
besonderer Weise für Ostdeutschland haben, ist dies ein
deutlicher Fortschritt gegenüber dem bisherigen Verfas-
sungsentwurf. Wir verknüpfen unsere Zustimmung je-
doch mit der dringenden Erwartung, dass bei der zweiten
Stufe der Föderalismusreform dem Ziel der Sicherung
der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Rechnung
getragen wird und die Zusagen aus dem Solidarpakt II
für die neuen Länder unagetastet bleiben.
Anlage 3
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli
2006 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zuzustim-
men:
– Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende.
Darüber hinaus hat er die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin
überein, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende
dringend einer Fortentwicklung bedarf. Er sieht im vor-
liegenden Gesetz einen weiteren, kurzfristig notwendi-
gen Schritt, um gravierende Fehlentwicklungen im SGB II
zu korrigieren. Der Bundesrat begrüßt insbesondere,
dass mit dem Gesetz notwendige Schritte zu einer Ände-
rung des Leistungsrechts unternommen werden, die auch
einen Beitrag zur Kostensenkung erwarten lassen. Da-
rüber hinaus unterstützt der Bundesrat die Bundesregie-
rung bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch, wie
sie beispielsweise bei der Verschärfung der Sanktionsre-
g
L
d
b
g
G
1
2
3
4
5
(C
(D
elungen oder der Beweislastumkehr bei nichtehelichen
ebensgemeinschaften vorgesehen ist. Er weist jedoch
arauf hin, dass weiterer, grundlegender Reformbedarf
ei der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, fol-
ende Punkte bei der künftigen Weiterentwicklung des
esetzes zu berücksichtigen:
. Vor dem Hintergrund der stark angestiegenen Zahl
der ALG-II-Empfänger und den damit verbundenen
Mehrausgaben bekräftigt der Bundesrat, dass das
bestehende Leistungsrecht weiter überprüft werden
muss und die finanziellen Leistungen auf die wirk-
lich Bedürftigen konzentriert werden müssen.
. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss in ih-
rem Charakter als vorübergehende Hilfe entwickelt
und der Aspekt der Aktivierung im Verwaltungs-
vollzug entschieden gestärkt werden.
. Der Entwicklung einer ausufernden Verwaltung, die
schon jetzt erhebliche Anteile des Eingliederungsti-
tels verzehrt, muss entgegengetreten werden.
Notwendig ist eine Korrektur von unzulänglichen
Verfahrensregelungen im SGB II, die die zügige
Umsetzung von Hilfs- und gegebenenfalls auch
Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigen. So sollte die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
gegen Meldeaufforderungen entsprechend den Re-
gelungen des SGB III (§§ 309 und 336a) künftig
entfallen. Klarstellungen sind auch bei § 31 Abs. 6
Satz 1 SGB II erforderlich, um die Wirksamkeit der
Sperrzeittatbestände des SGB III zu erhöhen.
. Den zugelassenen kommunalen Trägern ist ein un-
beschränkter Zugriff auf die Vermittlungsdatenban-
ken der Bundesagentur für Arbeit einzuräumen.
Ein wesentliches Anliegen des kommunalen Opti-
onsgesetzes besteht darin, einen fairen Wettbewerb
zwischen Arbeitsgemeinschaften und Optionskom-
munen zu gewährleisten. Dieser Wettbewerb ist zu
Lasten der Optionskommunen bereits jetzt empfind-
lich gestört, weil sie – anders als die Arbeitsgemein-
schaften – nicht über einen ungehinderten Zugang
zu den Stellenvermittlungsdatenbanken der Bun-
desagentur für Arbeit (BA) verfügen. Die daraus re-
sultierenden Wettbewerbsnachteile werden durch
die gesetzliche Neuregelung (§ 51b Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 3a SGB II neu) noch zusätzlich verschärft: Die
Optionskommunen müssen künftig offene Stellen an
die BA melden, sodass die BA auf diese Stellen
dann auch SGB-III-Empfänger vermitteln kann.
. Die bisherigen Regelungen des Gesetzes zu Daten-
übermittlung und Datenschutz (Kapitel 6 SGB II)
sowie zu Statistik und Forschung (Kapitel 7 SGB II)
bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung. Insbe-
sondere sind die bislang von der Bundesagentur für
Arbeit erstellten Statistiken zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende auf eine Bundesstatistik umzustel-
len, welche von dem Statistischen Bundesamt ge-
führt wird.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4789
(A) )
(B) )
Das Gesetz berücksichtigt nicht die ursprünglich
nicht vorgesehene zweigeteilte Trägerschaft (BA
und Kommunen als Träger) im Bereich Datenüber-
mittlung und Statistik und bedarf insoweit der Über-
arbeitung. Dabei ist insbesondere sicherzustellen,
dass Bund, Länder und Kommunen auf verlässliche
Daten und Statistiken zurückgreifen können, da es
andernfalls an der zwingend erforderlichen, belast-
baren Grundlage für die Steuerungsprozesse im
SGB II fehlt. Die bisher von der BA erstellten Statis-
tiken genügen den Anforderungen nicht. Eine Viel-
zahl der statistischen Bereinigungen und Plausibili-
sierungen sind intransparent. Die von der BA
eingesetzte Software „A2LL“ verfügt erwiesener-
maßen nicht über die Funktionalitäten, die für eine
belastbare und zuverlässige Statistik unabdingbar
sind. Das Fortentwicklungsgesetz eröffnet Ländern
und Kommunen zwar in gewissem Umfang den bis-
lang nicht gesetzlich geregelten Zugriff auf die Da-
ten der BA (§ 53 SGB II neu), die grundlegenden
Probleme werden damit jedoch nicht ausgeräumt.
Diese lassen sich nur mit der Rückkehr zu einer
Bundesstatistik beheben, wie sie sich bereits unter
der Geltung des ehemaligen BSHG bewährt hat.
6. Jegliche Festlegung auf ein zentralistisches Daten-
verarbeitungssystem (A2LL) im Gesetzeswege ist
zu vermeiden.
Die von der BA verwendete Software „A2LL“ hat
sich in vielen Punkten als gänzlich unzureichend er-
wiesen. Jedwede gesetzliche Festlegung auf ein der-
artiges zentralistisches Datenverarbeitungssystem,
wie sie indirekt jetzt in § 50 Abs. 2 SGB II neu vor-
gesehen ist, sollte unterbleiben. Die Gesetzesbe-
gründung stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die
Leistungsgewährung mittels einheitlicher, von der
BA betriebener Software-Systeme erfolgt.
7. Der Bundesrat bekräftigt das mit der SGB-II-Re-
form verbundene Ziel, die Kommunen dauerhaft um
2,5 Mrd. Euro zu entlasten. Das Finanzierungssys-
tem muss auf eine entsprechende dauerhaft belast-
bare Grundlage gestellt werden und eine gerechte
Verteilung der Entlastung sicherstellen. Dazu gehört
auch eine fundierte, allgemein zugängliche Datenba-
sis. Die SGB-II-Statistik sollte daher in die Verant-
wortung des Statistischen Bundesamtes gelegt wer-
den.
8. Die Aufgaben der beruflichen Rehabilitation sind
aus der Zuständigkeit der zugelassenen kommuna-
len Träger in die alleinige Zuständigkeit der Bun-
desagentur für Arbeit zu überführen.
Die Verlagerung der Zuständigkeit der Optionskom-
munen für die berufliche Rehabilitation auf die BA
ist im Interesse behinderter Arbeitsuchender wie
auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie gebo-
ten. Es ist für die Optionskommunen unter wirt-
schaftlich sinnvollen Bedingungen kaum darstellbar,
das erforderliche Fachpersonal vorzuhalten. Das im
Fortentwicklungsgesetz vorgesehene Auseinander-
fallen von Handlungs- und Finanzverantwortung
(§ 6a SGB IX neu) – Reha-Träger ist die BA, wäh-
9
1
1
(C
(D
rend für die Leistungserbringung die SGB-II-Träger
zuständig sind – steht im Widerspruch zu den seit
Jahrzehnten währenden Bemühungen, eine Konzen-
tration der Leistungen bei einem Träger zu errei-
chen, eröffnet neue Schnittstellen und konfrontiert
behinderte Menschen mit zwei für dieselbe Leistung
zuständigen Behörden.
. Die Zuständigkeit für die Vermittlung unter 25-Jäh-
riger in eine berufliche Erstausbildung ist als allei-
nige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit in ihrer
Eigenschaft als Leistungsträger nach dem SGB III
zu verankern.
Der weitaus überwiegende Teil der in eine Ausbil-
dung zu vermittelnden Personen gehört dem Rechts-
kreis des SGB III an. Die Ausbildungsvermittlung
als für die Eingliederung junger Erwachsener in das
Erwerbsleben eminent wichtige Aufgabe sollte
künftig einheitlich, also auch für die dem SGB II zu-
zuordnenden Personen, von den SGB-III-Trägern
erledigt werden. Damit würde der erheblichen Ge-
fahr einer Stigmatisierung von Personen aus dem
SGB-II-Rechtskreis begegnet und ein entscheiden-
der Schritt zu mehr Effizienz bei der Ausbildungs-
stellenvermittlung unternommen. Die derzeitige Re-
gelung einer zweigeteilten Trägerschaft (SGB II und
SGB III) hat sich nach den Erfahrungen der Praxis
nicht bewährt. Die im Fortentwicklungsgesetz vor-
gesehene Möglichkeit für die SGB-II-Träger, die
SGB III-Träger mit der Ausbildungsvermittlung zu
beauftragen (§ 16 Abs. 1b SGB II neu), löst die be-
stehenden Probleme nicht, führt vielmehr zu neuen
Schnittstellen, zusätzlichem Verwaltungsaufwand
und neuen Kostenerstattungsregelungen.
0. Personen, die in stationären Einrichtungen leben und
erwerbsfähig sind, dürfen nicht allgemein von den
Leistungen zur Integration in Arbeit ausgeschlossen
werden.
Stationär untergebrachte Personen, die erwerbsfä-
hig sind, müssen sowohl im eigenen, als auch im In-
teresse der Allgemeinheit die für sie jeweils erfor-
derlichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
erhalten. Derartige Leistungen werden nach dem
SGB XII sowie in den Bereichen der Jugendhilfe
und des Strafvollzugs nur unzureichend erbracht.
Das Fortentwicklungsgesetz (§ 7 Abs. 4 SGB II neu)
greift hier deutlich zu kurz, weil nicht alle erwerbs-
fähigen, stationär untergebrachten Personen die
aktivierenden Leistungen nach dem SGB II erhalten
sollen, sondern nur diejenigen, die mindestens
15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der im
Gesetz vorgesehene Leistungsausschluss bei vo-
raussichtlich mehr als sechsmonatigem Kranken-
hausaufenthalt führt überdies die mit der bisherigen
Regelung verbundenen erheblichen Probleme fort.
Die danach zu treffenden Prognoseentscheidungen
beschäftigen bereits jetzt häufig die Gerichte.
1. Der Bundesrat bekräftigt, dass bei der aktiven Ar-
beitsmarktpolitik die Förderung der Eingliederung
in den ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund stehen
muss. Der Bundesrat sieht wie der Bundesrech-
nungshof erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der
4790 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006
(A) )
(B) )
praktischen Gestaltung der „Ein-Euro-Jobs“ und ap-
pelliert an die Träger, strikt die Kriterien Zusätzlich-
keit, Gemeinnützigkeit und Wettbewerbsneutralität
zu beachten. Außerdem müssen erhebliche Anstren-
gungen unternommen werden, um die bisher sehr
niedrigen Eingliederungsquoten in den regulären
Arbeitsmarkt deutlich zu erhöhen. Vor allem darf re-
guläre Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nicht
durch Ein-Euro-Jobs verdrängt werden.
12. Bedarfsdeckende Leistungen an Auszubildende sind
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und
im Wege der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
SGB III zu erbringen.
Richtigerweise greift das Fortentwicklungsgesetz
das Problem der nicht bedarfsdeckenden Leistungen
an Auszubildende auf. Der hierzu eingeschlagene
Weg (§ 22 Abs. 7 SGB II neu) ist jedoch nicht ziel-
führend. Es werden nicht etwa – wie im Koalitions-
vertrag vereinbart – Schnittstellen bereinigt, indem
die Leistungen nach den einschlägigen Leistungsge-
setzen (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
SGB III) erbracht werden, sondern stattdessen sys-
temwidrig die kommunalen Träger mit zusätzlichen
Kosten belastet.
13. Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I
haben und lediglich selbst oder als Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft ergänzend Arbeitslosengeld II
erhalten (sog. Aufstocker), dürfen nicht von den Er-
messensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
nach dem SGB III ausgeschlossen werden. Die not-
wendige beitragsfinanzierte Gesamtbetreuung der
Aufstocker durch die Arbeitsagenturen darf nicht in
den steuerfinanzierten Bereich des SGB II verscho-
ben werden.
14. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzesbeschluss
die mit der Entschließung des Bundesrates zur Be-
kämpfung von Sozialleistungsmissbrauch vom
10. Februar 2006 – Bundesratsdrucksache 892/05
(Beschluss) – verfolgte Zielsetzung noch nicht hin-
reichend umsetzt.
Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, im Be-
reich bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen
über die im Gesetzesbeschluss vorgesehenen Mög-
lichkeiten hinaus sobald wie möglich eindeutige
Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen,
– dass die Ermittlungsbehörden ihnen bekannt ge-
wordene Daten, die aus ihrer Sicht für die Sozi-
alleistungsträger im Interesse der Bekämpfung
von Sozialleistungsmissbrauch von Interesse
sein können, an die Sozialleistungsträger über-
mitteln dürfen,
– dass die Sozialleistungsträger die ihnen von den
Ermittlungsbehörden übermittelten Daten mit
den bei ihnen bereits vorhandenen Daten abglei-
chen dürfen.
Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, die Mög-
lichkeit, im Wege des Datenabgleichs zu überprüfen, ob
Bezieher von Sozialleistungen über bislang verschwie-
g
L
o
(C
(D
ene Konten oder Depots im Ausland verfügen, auch auf
änder zu erstrecken, die nicht von der Zinsinformati-
nsverordnung erfasst sind.
Begründung:
Das vorliegende Gesetz erweitert – im Interesse ei-
ner effektiven Bekämpfung von Sozialleistungs-
missbrauch – die Möglichkeiten des automatisierten
Datenabgleichs. So erlauben § 52 SGB II neu und
§ 52a SGB II neu den Abgleich mit Leistungsdaten
nach dem SGB III, mit Leistungsdaten nach dem
Wohngeldgesetz, mit Kraftfahrzeughalterdaten so-
wie mit den beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
speicherten Daten über das Vorhandensein von Kon-
ten und Depots in EU-Mitgliedstaaten. § 397 SGB III
neu stellt zudem das bisher bereits von der Bun-
desagentur für Arbeit praktizierte DALEB-Verfah-
ren auf eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage
und erlaubt der Bundesagentur, die ihr übermittelten
Daten der Einzugsstellen über Beschäftigungsver-
hältnisse mit eigenen Leistungsdaten abzugleichen.
Schließlich werden in Artikel 14 des Gesetzes die
Vorschriften der Grundsicherungsdatenabgleichs-
verordnung den erweiterten Möglichkeiten des Da-
tenabgleichs angepasst. Die genannten Gesetzesän-
derungen sind aus Sicht des Bundesrates zu
begrüßen. Ihre Zielrichtung deckt sich mit der Ziel-
richtung der vom Bundesrat in seiner 819. Sitzung
am 10. Februar 2006 gefassten Entschließung zur
Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch – Bun-
desratsdrucksache 892/05 (Beschluss). Allerdings
wird dem Grundanliegen, das jener Entschließung
konkret zu Grunde liegt, nicht ausreichend Rech-
nung getragen. Die Entschließung vom 10. Februar
2006 betraf
– die Schaffung einer eindeutigen Übermittlungs-
befugnis für solche Daten, die den Ermittlungs-
behörden bei der Durchführung von Ermittlun-
gen – entweder gezielt oder als Zufallsfund – in
die Hände fallen und aus Sicht der Ermittlungs-
behörden für die Sozialleistungsträger zur Be-
kämpfung von Sozialleistungsmissbrauch von
Interesse sein könnten,
– die Schaffung einer eindeutigen Befugnis der
Sozialeistungsträger, die von den Ermittlungs-
behörden übersandten Daten mit den vorhande-
nen Leistungsdaten abzugleichen.
Das vorliegende Gesetz sieht weder Übermittlungs-
befugnisse von Ermittlungsbehörden an die Sozial-
leistungsträger noch damit korrespondierende Da-
tenabgleichbefugnisse der Sozialleistungsträger
vor. Dies ist besonders unbefriedigend, wenn aus
Sicht der Ermittlungsbehörden ein Verdacht auf So-
zialleistungsmissbrauch im Raume steht, dieser
sich aber noch nicht zu einem strafrechtlich rele-
vanten Anfangsverdacht hinsichtlich bestimmter
Personen verdichtet hat.
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II neu erweitert die Möglich-
keit eines Abgleichs von SGB-II-Leistungsdaten
mit den beim Bundeszentralamt für Steuern gespei-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4791
(A) )
(B) )
cherten Informationen über ausländische Konten-
und Depots. Die Erweiterung bezieht sich aber le-
diglich auf in EU-Mitgliedstaaten gelegene Konten
und Depots, weil dem Bundeszentralamt auf Grund
der Zinsinformationsverordnung nur Konteninfor-
mationen aus diesen Staaten zufließen. Von der Re-
gelung nicht erfasst sind Konten und Depots, die
sich in anderen Staaten befinden. Zwar dürfte die
Mehrzahl der betroffenen Nicht-EU-Staaten derzeit
nicht ohne Weiteres bereit sein, dem Bundeszentral-
amt entsprechende Konten- und Depotinformatio-
nen zukommen zu lassen, weshalb zur Zeit prak-
tisch nur Informationen über in EU-Mitgliedstaaten
gelegene Konten- und Depots erreichbar sein dürf-
ten. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass
zukünftig mit einigen Nicht-EU-Staaten Kooperati-
onsabkommen zu dieser Frage abgeschlossen oder
– wie zum Beispiel im Falle der Türkei – Sonderre-
gelungen im Rahmen von Assoziationsabkommen
getroffen werden. Im Hinblick auf diese Entwick-
lungsmöglichkeit sollte der konten- und depotbezo-
gene Datenabgleich nicht von vorneherein auf in
EU-Mitgliedstaaten gelegene Konten und Depots
beschränkt werden.
Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli
2006 beschlossen, einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen-
kontrollrates.
Darüber hinaus hat er die nachstehende Entschlie-
ßung gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz zur Einsetzung
eines nationalen Kontrollrates, der die Bundesregie-
rung bei der Anwendung der Bürokratiekostenmes-
sung für Informationsverpflichtungen nach dem
Standardkosten-Modell unterstützt.
2. Bürokratiekosten umfassen aber neben den Informa-
tionskosten auch die materiell-rechtlich bedingten
Belastungen der Wirtschaft. Der Bundesrat fordert
daher die Bundesregierung auf, diese in einem wei-
teren Schritt ebenfalls zu messen. Die Entwicklung
der dafür erforderlichen methodischen Grundlagen
soll unter Einbeziehung der Länder vorangetrieben
werden.
3. Im Übrigen betrachtet der Bundesrat die Einschrän-
kung dieser Folgenabschätzung auf Gesetzesvorha-
ben der Bundesregierung als problematisch. Auch
Gesetzesvorhaben von Deutschem Bundestag und
Bundesrat können Bürokratiekosten zur Folge haben
und sind in einen umfassenden Ansatz der Folgen-
abschätzung deshalb einzubeziehen.
Während Gesetzesvorhaben des Bundesrates im
Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme der
Bundesregierung zu diesen Vorhaben zumindest in-
direkt einbezogen werden können, fehlt eine solche
Möglichkeit bei Gesetzesvorhaben des Deutschen
Bundestages vollständig.
2
m
–
ß
F
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S
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G
r
u
m
p
(C
(D
Der Bundesrat bittet deshalb den Deutschen Bun-
destag, auf geeignete Weise – etwa über eine ent-
sprechende Veränderung seiner Geschäftsordnung –
die Einbeziehung seiner Gesetzesentwürfe in die
Folgeabschätzung des Normenkontrollrates zu er-
möglichen.
Begründung zu den Ziffern 1 und 2:
Mit dem Gesetz erfolgt unter anderem die Imple-
mentierung des Standardkosten-Modells zur Bemes-
sung der durch Informationspflichten entstehenden
Kosten für die Wirtschaft.
Die Kosten der Unternehmen aus Informations-
pflichten belaufen sich nach allgemeiner Schätzung
jedoch nur auf rund 15 bis 20 Prozent aller bürokra-
tisch bedingten Unternehmenskosten. Zu einer nach-
haltigen Entlastung der Wirtschaft von bürokratiebe-
dingten Kosten bedarf es eines weitergehenden
strukturellen Bürokratieabbaus. Überflüssige und
besonders kostenträchtige materiell-rechtliche Ver-
pflichtungen müssen gestrichen werden. Darüber hi-
naus muss eine kostenminimierende Vereinfachung
von Verfahrensabläufen zur Erreichung von Rege-
lungszielen ermöglicht werden. Die Durchführung
eines nachhaltigen und kostenentlastenden Abbaus
der durch materiell-rechtliche Normen bedingten
Bürokratiekosten setzt eine sachgerechte Methodik
zur standardisierten Bemessung dieser Kosten vor-
aus. In den Niederlanden wird derzeit eine entspre-
chende Methode entwickelt. Die dort entwickelten
methodischen Ansätze sollten auf ihre Anwendbar-
keit für eine Messung der materiell-rechtlich
bedingten Kosten in Deutschland geprüft und ggf.
weiterentwickelt werden mit dem Ziel der Imple-
mentierung einer geeigneten Bemessungsmethode.
Die Einbeziehung der Länder ist wegen der Verwal-
tungskompetenz nach Artikel 30 des Grundgesetzes
notwendig.
Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli
006 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zuzustim-
en:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
kel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c,
91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a,
125b, 125c, 143c).
Darüber hinaus hat er die nachstehende Entschlie-
ung gefasst:
I.
Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der
öderalismusreform für Deutschland fest. Er begrüßt die
n Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und
PD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung
ur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das
esetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föde-
alismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung
m.
Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungs-
öglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die
olitischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet.
4792 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006
(A) )
(B) )
Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine
Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bun-
desgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument
der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europa-
tauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem
durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit
wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalis-
mus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von
Bund und Ländern nachhaltig verbessert.
Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von
CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1.
enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in
der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehun-
gen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und au-
ßerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und
Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht
davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem
Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verab-
reden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege
für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können,
die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der
Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Fi-
nanzausstattung verfolgt (siehe Anlage).
II.
Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes
und der Regelungen des Begleitgesetzes werden in den
Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/
CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert.
Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterun-
gen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der fol-
genden Fassung.
1. Zu Artikel 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt
Das Berlin-Bonn-Gesetz, die bis 2010 laufende Kul-
turförderung des Bundes für die Bundesstadt Bonn so-
wie der vom Bund in Bonn getragenen bzw. geförderten
Kultureinrichtungen (Kunst- und Ausstellungshalle der
Bundesrepublik Deutschland, Haus der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland sowie Beethoven-Haus)
bleiben unberührt.
2. Zu Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG – allgemeine
Grundsätze des Naturschutzes
Bei der Gesetzgebungskompetenz für den Natur-
schutz und die Landschaftspflege (Artikel 74 Abs. 1
Nr. 29 GG) gibt der abweichungsfeste Kern der „allge-
meinen Grundsätze des Naturschutzes“ dem Bund die
Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindli-
che Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Siche-
rung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzu-
legen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Land-
schaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und
Inhalte für die
Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche
Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwir-
kung der Naturschutzverbände.
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. Zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und
Statuspflichten
„Statusrechte und -pflichten“ sind:
Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begrün-
dung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknah-
megründe des Dienstverhältnisses,
Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwi-
schen den Ländern und zwischen Bund und Ländern
oder entsprechende Veränderungen des Richterdienst-
verhältnisses,
Voraussetzungen und Formen der Beendigung des
Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Ver-
lust der Beamten- und Richterrechte, Entfernung aus
dem Dienst nach dem Disziplinarrecht),
statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfül-
lung,
wesentliche Rechte,
Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit,
Spannungs- und Verteidigungsfall und
Verwendungen im Ausland.
. Zu Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach
bundeseinheitlicher Regelung
Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern,
ass Regelungen des Umweltverfahrensrechts regelmä-
ig einen Ausnahmefall im Sinne des Artikel 84 Abs. 1
atz 5 darstellen.
. Zu Artikel 91 b GG – überregionale Forschungs-
förderung und inter nationale Leistungsvergleiche
Vereinbarungen nach Artikel 91b GG sind grundsätz-
ich solche zwischen Bund und allen Ländern; sie kön-
en auf Seiten der Länder nur mit einer Mehrheit von
indestens 13 Stimmen, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1
r. 2 aber nur einstimmig abgeschlossen werden.
Das bisherige „Verwaltungsabkommen zwischen
und und Ländern über die Errichtung einer gemeinsa-
en Kommission für Bildungsplanung“ (BLK-Abkom-
en) vom 25. Juni 1970 i. d. F. vom 17./21. Dezember
990 ist dem neugefassten Artikel 91b GG anzupassen
nd entsprechend zu bereinigen. Bei der Bereinigung
es Abkommens ist eine auf Kooperation und Effizienz
rientierte Aufgabenabstimmung mit der KMK vorzu-
ehmen.
u Absatz 1
Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der
nternationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands all-
eits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsa-
en Förderung überregional bedeutender wissenschaft-
icher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit
er Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kom-
etenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hoch-
chulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Be-
tandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe
ochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4793
(A) )
(B) )
die Hochschulbauförderung: 70 Prozent Länder und
30 Prozent Bund (siehe Artikel 143c neu GG).
Der Begriff „Förderung der wissenschaftlichen For-
schung“ ist weit zu verstehen (Artikel 5 Abs. 3 GG). Er
ist nicht auf bestimmte Institutionen bezogen und um-
fasst damit Förderungen in- und außerhalb von Hoch-
schulen. Er ist nicht auf bestimmte Förderarten be-
schränkt und umfasst damit institutionelle Förderungen
außerhochschulischer Einrichtungen und Projektförde-
rungen 1[Die Projektförderung des Bundes (insbesondere
BMBF) bleibt unberührt (Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
und Finanzierungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1
Nr. 13 – Förderung der wissenschaftlichen Forschung –
i. V. m. Artikel 87 Abs. 3 und Artikel 104 a Abs. 1 GG).]
in und außerhalb der Hochschulen.
Außerdem sind unter ihn sowohl Einrichtungen zu
subsumieren, die selbst forschen (zum Beispiel Hoch-
schulen, MPG, HGF, FhG, WGL), als auch solche, deren
Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht.
Künftig können als „Vorhaben“ der Hochschulforschung
auch sog. Großgeräte einschließlich der notwendigen In-
vestitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungs-
zwecken dienen, finanziert werden. Die Ressortfor-
schung des Bundes bleibt unberührt.
Wie bisher geht es allein um die Förderung von Wis-
senschaft und Forschung mit überregionaler Bedeutung,
das heißt dass es sich um eine Förderung handeln muss,
die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus
hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen
Kontext. Eine weitere Konkretisierung der Begriffe
muss im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung erfol-
gen, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von
Bund und Ländern in der Forschungsförderung erst
möglich wird. Dabei ist eine alleinige Förderung des
Bundes mit Zustimmung der Länder nicht ausgeschlos-
sen (siehe unten zu Artikel 91b Abs. 3).
Die „Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Län-
dern über die gemeinsame Förderung der Forschung
nach Artikel 91b GG“ – Rahmenvereinbarung For-
schungsförderung – vom 28. November 1975/17./21.
Dezember 1990, zuletzt geändert durch Vereinbarung
vom 25. Oktober 2001 ist dem neugefassten Artikel 91b
Abs. 1 mit folgenden Eckpunkten anzupassen:
a) Für Projektförderungen im Rahmen der Gemein-
schaftsaufgabe Forschungsförderung sollte in Ab-
stimmung von Bund und Ländern eine Bagatell-
grenze definiert werden.
b) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung an
Hochschulen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) erfasst nicht
den allgemeinen Aus- und Neubau von Hochschulen
einschließlich der Hochschulklinika. Dieser Tatbe-
stand der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hoch-
schulbau ist entfallen mit dem Ziel, dass diese
Aufgabe künftig allein von den Ländern wahrge-
nommen wird.
c) Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die
Hochschulforschung müssen sich durch besondere
nationale Excellenz auszeichnen.
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) Eine „Bagatellgrenze“ (Orientierungsgröße 5 Mio.
Euro) soll auch für die Beschaffung von Großgerä-
ten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnah-
men gelten. 2[Die Orientierungsgröße (Bagatell-
grenze) bezieht sich auf Forschungsbauten. Die
Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich von
Großgeräten, bleibt einer Vereinbarung von Bund
und Ländern überlassen.]
) Die Beschaffung von Großgeräten und die Förde-
rung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit
einer Forschungsförderung von überregionaler Be-
deutung sind auf die Hochschulen beschränkt. In
diesen Fällen beteiligt sich der Bund in der Regel
mindestens zur Hälfte an den Kosten. Im Bereich
der außeruniversitären Forschung erfolgt die Finan-
zierung von Großgeräten und Baumaßnahmen wie
bisher im Rahmen der institutionellen Förderung.
u Absatz 2
Der Begriff der 1969 übergreifend gedachten, aber
icht realisierten Gemeinschaftsaufgabe gesamtstaatli-
her Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage
ür eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und
ildungsberichtserstattung zur Feststellung der Leis-
ungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen
ergleich. Die neue Gemeinschaftsaufgabe hat drei Ele-
ente: Gemeinsame Feststellung und gemeinsame Be-
ichterstattung (das heißt in der Konsequenz: Veröffent-
ichung) und die Möglichkeit der Abgabe von
emeinsamen Empfehlungen. Ziel derartiger gemeinsa-
er Bildungsberichterstattung ist die Schaffung von
rundinformationen (einschließlich Finanz- und Struk-
urdaten) für die Gewährleistung der internationalen
leichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des deut-
chen Bildungswesens. Für Folgerungen aus diesem Zu-
ammenwirken sind – unbeschadet eventueller gemein-
amer Empfehlungen – allein die Länder zuständig,
oweit nicht der Bund konkrete Zuständigkeiten hat (au-
erschulische berufliche Bildung und Weiterbildung,
ochschulzulassung und Hochschulabschlüsse).
Die bestehende Zusammenarbeit der Länder und des
undes zur nationalen Bildungsberichterstattung bleibt
ls notwendige Grundlage internationaler Berichts-
flichten und internationaler Vergleiche unberührt und
ird weitergeführt (siehe KMK-Eckpunkte zur künfti-
en Bildungsberichterstattung in Deutschland vom März
004 sowie die Vereinbarung von KMK und BMBF mit
inem Konsortium von Forschungs- und Statistikeinrich-
ungen betreffend die Bildungsberichterstattung vom
ovember 2004).
Die „Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbe-
eitung, Durchführung und wissenschaftlichen Beglei-
ung von Modellversuchen im Bildungswesen“ (Rah-
envereinbarung Modellversuche vom 7. Mai 1971
zw. 17./21. Dezember 1990) entfällt.
Aufteilung der Bundesmittel für die Bildungsplanung
älftig zwischen Bund und Ländern (siehe Artikel 143c
eu GG).
4794 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006
(A) )
(B) )
Zu Absatz 3
Durch den Begriff „Kostentragung“ wird klargestellt,
dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung mit Zustim-
mung der Länder (mindestens 13 Stimmen) auch alleine
fördern darf.
6. Zu Artikel 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungs-
recht
Die Zustimmung als Schutzrecht vor kostenbelasten-
den Bundesgesetzen ist ein wesentliches Interesse der
Länder.
Die Vergleichbarkeit einer Dienstleistung mit Geld-
und geldwerten Sachleistungen im Sinne des neuen Zu-
stimmungstatbestandes ist dann gegeben, wenn sie unter
vergleichbar engen Voraussetzungen, wie dies bei Geld-
und Sachleistungen der Fall ist, einem Dritten Vorteile
gewährt oder sonstige Maßnahmen gegenüber Dritten
veranlasst, die zu einer erheblichen Kostenbelastung der
Länder führen.
Soweit den Ländern durch den Bundesgesetzgeber
keine wesentlichen Spielräume zur landeseigenen Be-
stimmung des Ausmaßes von Leistungspflichten einge-
räumt werden, fällt zum Beispiel die Verpflichtung der
Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahme-
einrichtungen für die Unterbringung von Asylbegehren-
den grundsätzlich unter den Begriff der Sachleistungen.
Gleiches gilt zum Beispiel grundsätzlich für die Ver-
pflichtung der Länder zur Erbringung von Schuldnerbe-
ratungen oder zur Bereitstellung von Tagesbetreuungs-
plätzen.
Im Bereich der Sozialversicherung wird von Sachleis-
tungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handelt,
die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt wer-
den (zum Beispiel bei Maßnahmen der Heilbehandlung).
Im Bereich des Sozialgesetzbuches werden Geld-, Sach-
und Dienstleistungen unter dem Begriff der Sozialleis-
tungen zusammengefasst. Nach der oben eingeführten
Interpretation sind diese Dienstleistungen den Sachleis-
tungen vergleichbare Leistungen. In diesem weiten Ver-
ständnis sind auch die Regelungen zur Schaffung von
Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Ju-
gendhilferecht umfasst. Die Bereitstellung von Tagesbe-
treuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen
Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räum-
lichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs-
bzw. Erziehungsleistung.
Nicht dagegen fallen unter den Begriff der Sachleis-
tungen reine Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige
Verwaltungsakte, die keine darüber hinausgehenden
Leistungen bestimmen, sondern nur die Vereinbarkeit
mit materiellen Vorschriften feststellen.
Leistungen, die nicht durch Länderhaushalte, sondern
vollständig aus Beitragsmitteln, Zuschüssen aus dem
EU-Haushalt oder dem Bundeshaushalt finanziert wer-
den, sind nicht von dem neuen Zustimmungstatbestand
erfasst. Dieses wird im Verfassungstext durch den letz-
ten Halbsatz zum Ausdruck gebracht.
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. Zu Artikel 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung
Für die Haftungsverteilung zwischen Bund und Län-
ern und der Länder untereinander gilt grundsätzlich das
rinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufga-
enverteilung. Die Folgen einer Pflichtverletzung sollen
lso grundsätzlich die Körperschaft (Bund oder Länder)
reffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich ereignet
at.
Das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und
ufgabenverteilung gilt vertikal und horizontal für alle
älle legislativen, judikativen und exekutiven Fehlver-
altens mit Ausnahme der Fälle länderübergreifender Fi-
anzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentschei-
ungen) durch die EU im Rahmen exekutiven
ehlverhaltens. Für diese Fälle regeln die Sätze 2 und 3
es Artikels 104a Abs. 6 neu als Ausnahme vom Verur-
acherprinzip eine Solidarhaftung sowohl für den Bund
n Höhe von 15 Prozent als auch für die Länder in Höhe
on 35 Prozent der Gesamtlasten; eine weitergehende
aftung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Bundesre-
ierung ist verpflichtet, auf Verlangen auch nur eines
andes, das von der Finanzhilfe der Europäischen Union
egünstigt war, das zulässige Rechtsmittel beim EuGH
inzulegen. Mit Einlegung des zulässigen Rechtsmittels
eim EuGH erstatten die Länder dem Bund ihren Haf-
ungsanteil nach Satz 2 des Artikels 104a Abs. 6 GG.
Eckpunkte Ausführungsgesetz (vergleiche Artikel 15
Lastentragungsgesetz – des Föderalismusreform-Be-
leitgesetzes):
Tritt zeitgleich mit Verfassungsregelung in Kraft.
Klarstellung, dass Artikel 104a Abs. 6 Sanktions-
maßnahmen der EU nach Artikel 104 EGV nicht
umfasst. Für den Nationalen Stabilitätspakt wird im
Grundgesetz eine Sonderregelung geschaffen (Arti-
kel 109 Abs. 5 GG neu).
Regelung der vertikalen und horizontalen Verteilung
(verfassungsrechtlich festgeschrieben sind die Quo-
ten – vertikal und horizontal – nur bei den pauscha-
len Finanzkorrekturen der EU im Bereich des exe-
kutiven Fehlverhaltens).
– Haftung für legislatives Fehlverhalten:
Verursacherprinzip; das heißt diejenige Körper-
schaft (Bund oder Länder) haftet, die den bean-
standeten Rechtsakt erlassen oder pflichtwidrig
nicht erlassen hat. Bei gleichartigem Verstoß
mehrerer Länder interne Haftungsverteilung
nach Königsteiner Schlüssel
– Haftung für judikatives Fehlverhalten:
Verursacherprinzip; das heißt diejenige Körper-
schaft (Bund oder Länder) haftet, deren Ge-
richte die Beanstandung verursacht haben. Bei
Verurteilung wegen überlanger Verfahrens-
dauer und Anhängigkeit sowohl bei Bundes-
und Landesgerichten Verteilung nach Anteil an
der Verfahrensdauer.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4795
(A) )
(B) )
– Haftung für exekutives Fehlverhalten:
Grundsätzlich Verursacherprinzip, das heißt Zu-
rechnung erfolgt gegenüber dem jeweiligen Trä-
ger der Verwaltung, deren Verhalten beanstan-
det wurde.
Einzelheiten über die Sonderregelung (so ge-
nannte Versicherungslösung) für Fälle länder-
übergreifender Finanzkorrekturen (hochgerech-
nete Anlastungsentscheidungen) durch die EU
(insoweit sind Quoten bereits verfassungsrecht-
lich festgeschrieben, vergleiche Sätze 2 und 3
des Artikels 104a Abs. 6 neu):
– Begünstigte Länder, die sich nicht exculpie-
ren können, tragen 50 Prozent der Gesamt-
lasten; Verteilung unter den Ländern antei-
lig entsprechend der Höhe der erhaltenen
Mittel.
– Bund trägt 15 Prozent der Gesamtlasten.
8. Zu Artikel 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen
1. Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und
Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag ent-
haltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung
von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen
durch den Bund bleibt unberührt. (Vergleiche Ent-
würfe der Eckpunkte für die Systematisierung der
Kulturförderung von Bund und Ländern in der Fas-
sung vom 22. März 2006 und für die Zusammenfüh-
rung der Kulturstiftung des Bundes und der Kultur-
stiftung der Länder zu einer gemeinsamen
Kulturstiftung in der Fassung vom 28. März 2006.)
2. Bund und Länder stimmen darin überein, dass auch
künftig Begabtenförderwerke, der DAAD und die
Alexander-von-Humboldt-Stiftung und vergleich-
bare Einrichtungen gefördert werden können.
3. Der neu gefasste Artikel 104 b Abs. 1 stellt die
Gegenstandsbereiche investiver Finanzhilfen des
Bundes klar. Mit dieser Klarstellung ist wegen der
fortbestehenden Gesetzgebungskompetenzen des
Bundes im Hochschulbereich auch die Möglichkeit
eines Hochschulpaktes zwischen Bund und Ländern
abgesichert, der zur Verbesserung der Zulassungs-
möglichkeiten und insgesamt zur quantitativen Stei-
gerung der Zulassungszahlen an deutschen Hoch-
schulen den Ländern investive Finanzhilfen nach
dem jeweiligen Bedarf in den Ländern gewährt.
Durch eine Bund/Länder-Vereinbarung nach dem
neuen Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch im
nichtinvestiven Bereich die Erhöhung der Leis-
tungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen
und der Ausbildungschancen der Studienberechtig-
ten gefördert werden. Eine solche Vereinbarung be-
darf nach Artikel 91b Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung
aller Länder.
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. Zu Artikel 109 Abs. 5 GG – Nationaler Stabilitäts-
pakt
. Im Ausführungsgesetz wird geregelt, dass der in Ar-
tikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 festgeschriebene
Anteil in Höhe von 65 Prozent des auf die Länder
entfallenden Gesamtanteils (35 Prozent der Gesamt-
lasten) horizontal entsprechend der Defizitvertei-
lung im Anlastungsjahr verteilt wird.
. Der jetzt verabschiedete Nationale Stabilitätspakt
beinhaltet auch eine solidarische Mithaftung der
Länder, die die Kriterien des Stabilitätspakts einhal-
ten, für die Länder, die durch ihre Haushaltsdefizite
die Sanktionen auslösen. Diese Haftung kann auch
Länder treffen, die sich in einer extremen Haushalts-
notlage befinden.
Diesen Ländern werden Sanktionszahlungen bzw.
Zinszahlungen vom Bund für die Dauer der vom
Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen
Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten
Sanierungskonzepts gestundet.
0. Zu Artikel 143c GG – Finanzkompensation
u Absatz 1
Für die Jahre 2000 bis 2003 sind die Ist-Ergebnisse
kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt ein-
chließlich Aufteilung auf die einzelnen Länder); für die
ahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bun-
es 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes)
aßgebend. Daraus ergeben sich folgende durchschnitt-
iche Zahlungen des Bundes jährlich an die Länder:
. für die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau
von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken
695,3 Mio. Euro,
. für die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung
19,9 Mio. Euro,
. für die Finanzhilfe zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse der Gemeinden 1 335,5 Mio. Euro,
. für die Finanzhilfe zur Förderung des Wohnungs-
baus 518,2 Mio. Euro.
Zu den einzelnen Bereichen:
) Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von
Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken.
Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten
Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben. Einen
Anteil von 30 vom Hundert davon wird der Bund für
künftige überregionale Fördermaßnahmen nach Ar-
tikel 91b Abs. 1 neu einsetzen. Einen Anteil von 70
vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt
des Bundes als Festbetrag im Sinne von Artikel
143c Abs. 1 neu.
) Bildungsplanung
Erfasst sind die Leistungen des Bundes für Ver-
suchs- und Modelleinrichtungen im Bildungswesen
und im beruflichen Bereich, Innovationen im Bil-
dungswesen, Fernstudium im Medienverbund sowie
4796 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006
(A) )
(B) )
Computer- und netzgestütztes Lernen. Maßgebend
ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleis-
tungen nach den o. a. Vorgaben. Einen Anteil von 50
vom Hundert setzt der Bund künftig für die neue
Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91 b Abs. 2 neu
(Zusammenwirkung zur Feststellung der Leistungs-
fähigkeit im internationalen Vergleich) ein. Die ver-
bleibenden 50 vom Hundert erhalten die Länder aus
dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne
von Artikel 143c Abs. 1 neu.
c) Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
nisse der Gemeinden
Die Länder gehen davon aus, dass der Bund das bis-
herige Bundesprogramm (Teilbereich kommunale
Vorhaben, Bahn) fortführt und dass lediglich die
Mittel der Landesprogramme auf die Länder überge-
hen.
d) Wohnungsbauförderung
Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten
Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben.
Zu Absatz 3
Bund und Länder gehen davon aus, dass auch für den
Zeitraum 2014 bis einschließlich 2019 die Aufgaben-
übertragung auf die Länder angemessen kompensiert
wird.
Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II (Bundes-
ratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13. Juli 2001,
Ziffer II.) umfassen unter anderem die überproportiona-
len „Korb II“-Leistungen des Bundes für die Länder
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die der Bund auch
weiterhin für die Laufzeit des Solidarpakts II in einer
Zielgröße von insgesamt 51 Mrd. Euro – unter anderem
über die Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen, EU-
Strukturfondsmittel, Investitionszulagen sowie die Kom-
pensationsleistungen des Bundes nach Artikel 143c neu –
erbringen wird. Eigeninvestitionen des Bundes werden
nicht einbezogen.
Die Vereinbarungen zum bundesstaatlichen Finanz-
ausgleich (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss
vom 13. Juli 2001, Ziffer IV.) beinhalten auch Finanzhil-
fen für Seehäfen (betrifft die Länder Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schles-
wig-Holstein), die aus dem Finanzausgleich herausge-
löst wurden und ab 2005 als Finanzhilfe des Bundes
nach Artikel 104 a Abs. 4 – gestützt auf das Kriterium
„Förderung des wirtschaftlichen Wachstums“ – gezahlt
werden sollen. Die Finanzhilfen für Hafenlasten werden
nicht in Frage gestellt (vergleiche Regelung in Artikel
125c GG).
11. Dokumentation abweichenden Landesrechts
Bund und Länder gewährleisten gemeinsam, dass ab-
weichendes Landesrecht (Artikel 72 Abs. 3, Artikel 84
Abs. 1 GG) fortlaufend gemeinsam mit dem Bundes-
recht, von dem abgewichen wird, in einer für die Rechts-
anwender zugänglichen Weise dokumentiert wird.
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Die gemeinsame Dokumentation von Bundes- und
bweichendem Landesrecht – gedacht ist an das Doku-
entationssystem „juris“ – soll dem Rechtsanwender
uf einen Blick und an einem Ort Klarheit über das je-
eils geltende Recht geben (unabhängig von der jeweils
etrennten Veröffentlichung von Bundes- und Landes-
echt in den jeweiligen Gesetzblättern).
nlage zu Teil I
Offene Themensammlung zu einer Reform
der Bund/Länder-Finanzbeziehungen
(2. Föderalismusreformstufe)
. Haushaltswirtschaft; Vorbeugung von Haushaltskri-
sen
– Etablierung eines Frühwarnsystems (zum Bei-
spiel Aufwertung Finanzplanungsrat) zur Erken-
nung und Bekämpfung von Haushaltskrisen,
– Entwicklung materieller Kriterien zulässiger Ver-
schuldung (Einführung von Verschuldungsgren-
zen und „Schuldenbremsen“), Änderung von Ar-
tikel 115 und Artikel 109 GG zur Vermeidung
von Haushaltsnotlagen,
– Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Krite-
rien (Anreizsysteme, Sanktionen, Gläubigerbetei-
ligung an Kosten einer Finanzkrise),
– Strukturunterschiede zwischen den Ländern,
– Vergleichbare Datengrundlagen.
. Bewältigung bestehender Haushaltskrisen – Kon-
zepte zur Sanierung, Konzepte erweiterter Autono-
mie – (insbesondere unter Berücksichtigung der
Vorgaben des BVerfG)
. Aufgabenkritik und Standardsetzung
. Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung
– Aufgabenentflechtungen im Bereich der öffentli-
chen Verwaltung,
– Ebenenübergreifende Bündelung von Verwal-
tungsaufgaben,
– Einführung von IT-Standards und -Systemen/Ver-
einfachung länderübergreifender Regelungen.
. Stärkung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung,
unter anderen Abarbeitung Prüfauftrag für 2008 aus
Finanzausgleichsgesetz
. Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskör-
perschaften
. Verstärkte Zusammenarbeit und Möglichkeiten zur
Erleichterung des freiwilligen Zusammenschlusses
von Ländern
. Bündelung fachpolitischer Leistungen und Auswir-
kungen auf die Bund-Länder-Finanzbeziehungen
. Sonstiges
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4797
(A) )
(B) )
Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli
2006 ferner beschlossen, den nachstehenden Gesetzen
zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77
Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 6. November 2003 über den Schutz von Tie-
ren beim internationalen Transport (revidiert)
– Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und des Bundesministeri-
ums für Gesundheit
– Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundes-
recht im Zuständigkeitsbereich des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
– Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
– Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt
für den Digitalfunk der Behörden und Organisa-
tionen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz –
BDBOSG)
– Gesetz zur Änderung personenbeförderungs-
rechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtli-
cher Vorschriften für Fahrpersonal
– Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft-
oder Personenverkehr
– Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus-
haltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (Haus-
haltsgesetz 2006)
– Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemm-
nisse insbesondere in der mittelständischen Wirt-
schaft
– Föderalismusreform-Begleitgesetz
– Steueränderungsgesetz 2007
– Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von
Energieerzeugnissen und zur Änderung des
Stromsteuergesetzes
– Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
behandlung
– Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl und die Über-
gabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Europäisches Haftbefehls-
gesetz – EuHbG)
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2
der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den
nachstehenden Vorlagen absieht:
Finanzausschuss
– Unterrichtung durch den Präsidenten des Bundesrech-
nungshofes
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Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bio-
heizstoffe
– Drucksachen 15/5816, 16/480 Nr. 1.10 –
Ausschuss für Kultur und Medien
– Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung (17. Ausschuss) gemäß § 56a der
Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung
Internet und Demokratie –
Abschlussbericht zum TA-Projekt „Analyse netzbasier-
ter Kommunikation unter kulturellen Aspekten“
– Drucksache 15/6015 –
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU-
orlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische
arlament zur Kenntnis genommen oder von einer Bera-
ung abgesehen hat.
Rechtsausschuss
Drucksache 16/629 Nr. 2.37
Drucksache 16/1207 Nr. 1.3
Drucksache 16/1748 Nr. 1.9
Drucksache 16/1748 Nr. 1.10
Finanzausschuss
Drucksache 16/820 Nr. 22
Drucksache 16/1748 Nr. 2.1
Drucksache 16/1748 Nr. 2.12
Drucksache 16/1748 Nr. 2.15
Haushaltsausschuss
Drucksache 16/1101 Nr. 2.21
Drucksache 16/1475 Nr. 2.12
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Drucksache 16/150 Nr. 2.205
Drucksache 16/150 Nr. 2.258
Drucksache 16/150 Nr. 2.267
Drucksache 16/150 Nr. 2.279
Drucksache 16/288 Nr. 2.1
Drucksache 16/288 Nr. 2.13
Drucksache 16/288 Nr. 2.24
Drucksache 16/419 Nr. 2.16
Drucksache 16/419 Nr. 2.50
Drucksache 16/901 Nr. 2.25
Drucksache 16/1101 Nr. 2.5
Drucksache 16/1475 Nr. 2.13
Drucksache 16/1475 Nr. 2.24
Drucksache 16/1475 Nr. 2.25
Drucksache 16/1475 Nr. 2.31
Drucksache 16/1748 Nr.2.3
Drucksache 16/1748 Nr. 2.4
Drucksache 16/1748 Nr. 2.17
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Drucksache 16/1475 Nr. 1.2
Drucksache 16/1475 Nr. 2.10
Drucksache 16/1475 Nr. 2.17
Drucksache 16/1475 Nr. 2.20
Drucksache 16/1748 Nr. 1.3
4798 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006
(A) (C)
(B) (D)
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Drucksache 16/901 Nr. 2.15
Ausschuss für Gesundheit
Drucksache 16/629 Nr. 2.1
Drucksache 16/1475 Nr. 2.9
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Drucksache 16/901 Nr. 2.6
Drucksache 16/1475 Nr. 2.11
Drucksache 16/1475 Nr. 2.18
Drucksache 16/1475 Nr. 2.19
Drucksache 16/1475 Nr. 2.28
Ausschuss flir Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
Drucksache 16/150 Nr. 2.15
Drucksache 16/993 Nr. 1.3
Drucksache 16/993 Nr. 2.15
Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung
Drucksache 16/150 Nr. 2.25
Drucksache 16/150 Nr. 2.60
Drucksache 16/150 Nr. 2.140
Drucksache 16/150 Nr. 2.202
Drucksache 16/150 Nr. 2.206
Drucksache 16/150 Nr. 2.207
Drucksache 16/150 Nr. 2.208
Drucksache 16/150 Nr. 2.209
Drucksache 16/150 Nr. 2.210
Drucksache 16/150 Nr. 2.211
Drucksache 16/150 Nr 2.212
Drucksache 16/150 Nr. 2.229
Drucksache 16/150 Nr. 2.256
Drucksache 16/150 Nr. 2.275
Drucksache 16/288 Nr. 1.5
Drucksache 16/288 Nr. 2.3
Drucksache 16/288 Nr. 2.4
Drucksache 16/419 Nr. 2.32
Drucksache 16/481 Nr. 1.16
Drucksache 16/901 Nr. 1.2
Drucksache 16/901 Nr. 2.12
Drucksache 16/933 Nr. 2.9
Drucksache 16/1101 Nr. 2.10
Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union
Drucksache 16/419 Nr. 2.41
Drucksache 16/722 Nr. 1.8
Drucksache 16/901 Nr. 2.8
Drucksache 16/993 Nr. 1.7
Drucksache 16/1207 Nr. l. 19
48. Sitzung
Berlin, Freitag, den 8. September 2006
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3