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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 16/48 Nächste Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ernst Hinsken (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . Ludwig Stiegler (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Harald Wolf, Senator (Berlin) . . . . . . . . . . . . Anna Lührmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laurenz Meyer (Hamm) (CDU/CSU) . . . . . . Ulrike Flach (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Rainer Wend (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . Matthias Berninger (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dr. Michael Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . Ute Berg (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurt J. Rossmanith (CDU/CSU) . . . . . . . . . . Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . . . . Anlage 2 Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Ernst Kranz (SPD) zur namentlichen Abstim- mung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74 a, 75, 84, 85, 87 c, 91 a, 91 b, 93, 98, 104 a, 104 b, 105, 107, 109, 125 a, 125 b, 125 c, 143 c) (44. Sitzung, Tagesord- nungspunkt 29 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4740 A 4740 C 4743 B 4745 D 4747 D 4750 A 4751 B 4753 B 4755 A 4757 B 4758 D 4785 C 4787 A 4787 D Deutscher B Stenografisch 48. Sitz Berlin, Freitag, den 8. I n h a l Tagesordnungspunkt 1 (Fortsetzung): a) Erste Beratung des von der Bundesregie- rung eingebrachten Entwurfs eines Geset- zes über die Feststellung des Bundes- haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) (Drucksache 16/2300) . . . . . . . . . . . . . . . . b) Unterrichtung durch die Bundesregierung: Finanzplan des Bundes 2006 bis 2010 (Drucksache 16/2301) . . . . . . . . . . . . . . . . Einzelplan 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Michael Glos, Bundesminister BMWi . . . . . . Rainer Brüderle (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . P D D R A P O O B 4735 A 4735 B 4735 B 4738 B Ulrike Flach (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Annette Faße (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4760 A 4760 D undestag er Bericht ung September 2006 t : Schlussrunde: Haushaltsgesetz 2007 eer Steinbrück, Bundesminister BMF . . . . . r. Claudia Winterstein (FDP) . . . . . . . . . . . . r. Peter Ramsauer (CDU/CSU) . . . . . . . . . . oland Claus (DIE LINKE) . . . . . . . . . . . . . . lexander Bonde (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . etra Merkel (Berlin) (SPD) . . . . . . . . . . . . . tto Bernhardt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . tto Fricke (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ernhard Kaster (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . 4761 D 4766 C 4767 C 4770 A 4773 A 4775 D 4778 D 4780 D 4783 C Anlage 3 Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4788 B Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4735 (A) ) (B) ) 48. Sitz Berlin, Freitag, den 8. Beginn: 9.0
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4787 (A) ) (B) ) durch Stärkung der Parlamente: Das sind Ziele, die wirKnoche, Monika DIE LINKE 08.09.2006 gesordnungspunkt 29 a) Die Reform unseres föderalen Systems war und ist überfällig. Klare Zuordnung der politischen Verantwor- tung, transparente Verfahren und mehr Demokratie Dr. Keskin, Hakki DIE LINKE 08.09.2006 Kipping, Katja DIE LINKE 08.09.2006 Anlage 1 Liste der entschuldigt A Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Addicks, Karl FDP 08.09.2006 Ahrendt, Christian FDP 08.09.2006 Bär, Dorothee CDU/CSU 08.09.2006 Bellmann, Veronika CDU/CSU 08.09.2006 Binding (Heidelberg), Lothar SPD 08.09.2006 Bosbach, Wolfgang CDU/CSU 08.09.2006 Brand, Michael CDU/CSU 08.09.2006 Döring, Patrick FDP 08.09.2006 Fell, Hans-Josef BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 08.09.2006 Ferlemann, Enak CDU/CSU 08.09.2006 Freitag, Dagmar SPD 08.09.2006 Gerster, Martin SPD 08.09.2006 Goldmann, Hans- Michael FDP 08.09.2006 Gröhe, Hermann CDU/CSU 08.09.2006 Groneberg, Gabriele SPD 08.09.2006 Hasselfeldt, Gerda CDU/CSU 08.09.2006 Hauer, Nina SPD 08.09.2006 Hemker, Reinhold SPD 08.09.2006 Hilsberg, Stephan SPD 08.09.2006 Homburger, Birgit FDP 08.09.2006 Hoppe, Thilo BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 08.09.2006 Kasparick, Ulrich SPD 08.09.2006 K M D P P R R D S D D S W W W Z Z A (C (D Anlagen zum Stenografischen Bericht en Abgeordneten nlage 2 Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Ernst Kranz (SPD) zur na- mentlichen Abstimmung über den Entwurf ei- nes Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74 a, 75, 84, 85, 87 c, 91 a, 91 b, 93, 98, 104 a, 104 b, 105, 107, 109, 125 a, 125 b, 125 c, 143 c) (44. Sitzung, Ta- ühn-Mengel, Helga SPD 08.09.2006 eierhofer, Horst FDP 08.09.2006 r. Paziorek, Peter CDU/CSU 08.09.2006 flug, Johannes SPD 08.09.2006 olenz, Ruprecht CDU/CSU 08.09.2006 ehberg, Eckardt CDU/CSU 08.09.2006 oth (Esslingen), Karin SPD 08.09.2006 r. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 08.09.2006 chmidt (Nürnberg), Renate SPD 08.09.2006 r. Schwanholz, Martin SPD 08.09.2006 r. Solms, Hermann Otto FDP 08.09.2006 torm, Andreas CDU/CSU 08.09.2006 egener, Hedi SPD 08.09.2006 ieczorek-Zeul, Heidemarie SPD 08.09.2006 immer, Willy CDU/CSU 08.09.2006 apf, Uta SPD 08.09.2006 ylajew, Willi CDU/CSU 08.09.2006 bgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich 4788 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 (A) ) (B) ) auch nachdrücklich teilen. Die Geschichte der Bundesre- publik Deutschland ist die Erfolgsgeschichte eines soli- darischen Föderalismus. Er beruht auf dem Prinzip des Ausgleichs und auf der Unterstützung der Schwächeren durch die Stärkeren, ohne damit Unterschiede in der Leistungsfähigkeit zu vernachlässigen. Dieses Funda- ment darf nicht zerstört werden durch einen Wettbe- werbsföderalismus, der gesamtstaatliche und gesamtge- sellschaftliche Solidarität erschwert oder gar verhindert. Wir kritisieren in besonderer Weise, dass das Beam- ten- und Besoldungsrecht, das Strafvollzugs- und das Heimrecht in die Länderkompetenz übertragen und Ab- weichungsmöglichkeiten im Umweltrecht geschaffen wurden. Darüber hinaus bedauern wir ausdrücklich, dass durch die Neufassung des Art. 91 b GG und des Art. 104 b Abs. 1 GG eine umfassende Kooperation von Bund und Ländern im Bildungsbereich ausgeschlossen wird. Trotzdem haben wir dem Gesetzentwurf zugestimmt. Durch die nunmehr vorgenommene Klarstellung im Art. 91 b GG zur gemeinsamen Förderung von Lehre und Forschung an den Hochschulen ist eine eindeutige verfassungsrechtliche Grundlage für die gemeinsame Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Bund und Länder, und zwar sowohl im investiven wie auch im nichtinvestiven Bereich, geschaffen worden. Angesichts der herausragenden Bedeutung, die die Wissenschaft, Forschung und eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Studierenden für die Zukunft unseres Landes und in besonderer Weise für Ostdeutschland haben, ist dies ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem bisherigen Verfas- sungsentwurf. Wir verknüpfen unsere Zustimmung je- doch mit der dringenden Erwartung, dass bei der zweiten Stufe der Föderalismusreform dem Ziel der Sicherung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Rechnung getragen wird und die Zusagen aus dem Solidarpakt II für die neuen Länder unagetastet bleiben. Anlage 3 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zuzustim- men: – Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darüber hinaus hat er die nachstehende Entschlie- ßung gefasst: Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende dringend einer Fortentwicklung bedarf. Er sieht im vor- liegenden Gesetz einen weiteren, kurzfristig notwendi- gen Schritt, um gravierende Fehlentwicklungen im SGB II zu korrigieren. Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass mit dem Gesetz notwendige Schritte zu einer Ände- rung des Leistungsrechts unternommen werden, die auch einen Beitrag zur Kostensenkung erwarten lassen. Da- rüber hinaus unterstützt der Bundesrat die Bundesregie- rung bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch, wie sie beispielsweise bei der Verschärfung der Sanktionsre- g L d b g G 1 2 3 4 5 (C (D elungen oder der Beweislastumkehr bei nichtehelichen ebensgemeinschaften vorgesehen ist. Er weist jedoch arauf hin, dass weiterer, grundlegender Reformbedarf ei der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, fol- ende Punkte bei der künftigen Weiterentwicklung des esetzes zu berücksichtigen: . Vor dem Hintergrund der stark angestiegenen Zahl der ALG-II-Empfänger und den damit verbundenen Mehrausgaben bekräftigt der Bundesrat, dass das bestehende Leistungsrecht weiter überprüft werden muss und die finanziellen Leistungen auf die wirk- lich Bedürftigen konzentriert werden müssen. . Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss in ih- rem Charakter als vorübergehende Hilfe entwickelt und der Aspekt der Aktivierung im Verwaltungs- vollzug entschieden gestärkt werden. . Der Entwicklung einer ausufernden Verwaltung, die schon jetzt erhebliche Anteile des Eingliederungsti- tels verzehrt, muss entgegengetreten werden. Notwendig ist eine Korrektur von unzulänglichen Verfahrensregelungen im SGB II, die die zügige Umsetzung von Hilfs- und gegebenenfalls auch Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigen. So sollte die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Meldeaufforderungen entsprechend den Re- gelungen des SGB III (§§ 309 und 336a) künftig entfallen. Klarstellungen sind auch bei § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II erforderlich, um die Wirksamkeit der Sperrzeittatbestände des SGB III zu erhöhen. . Den zugelassenen kommunalen Trägern ist ein un- beschränkter Zugriff auf die Vermittlungsdatenban- ken der Bundesagentur für Arbeit einzuräumen. Ein wesentliches Anliegen des kommunalen Opti- onsgesetzes besteht darin, einen fairen Wettbewerb zwischen Arbeitsgemeinschaften und Optionskom- munen zu gewährleisten. Dieser Wettbewerb ist zu Lasten der Optionskommunen bereits jetzt empfind- lich gestört, weil sie – anders als die Arbeitsgemein- schaften – nicht über einen ungehinderten Zugang zu den Stellenvermittlungsdatenbanken der Bun- desagentur für Arbeit (BA) verfügen. Die daraus re- sultierenden Wettbewerbsnachteile werden durch die gesetzliche Neuregelung (§ 51b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3a SGB II neu) noch zusätzlich verschärft: Die Optionskommunen müssen künftig offene Stellen an die BA melden, sodass die BA auf diese Stellen dann auch SGB-III-Empfänger vermitteln kann. . Die bisherigen Regelungen des Gesetzes zu Daten- übermittlung und Datenschutz (Kapitel 6 SGB II) sowie zu Statistik und Forschung (Kapitel 7 SGB II) bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung. Insbe- sondere sind die bislang von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Statistiken zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine Bundesstatistik umzustel- len, welche von dem Statistischen Bundesamt ge- führt wird. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4789 (A) ) (B) ) Das Gesetz berücksichtigt nicht die ursprünglich nicht vorgesehene zweigeteilte Trägerschaft (BA und Kommunen als Träger) im Bereich Datenüber- mittlung und Statistik und bedarf insoweit der Über- arbeitung. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Bund, Länder und Kommunen auf verlässliche Daten und Statistiken zurückgreifen können, da es andernfalls an der zwingend erforderlichen, belast- baren Grundlage für die Steuerungsprozesse im SGB II fehlt. Die bisher von der BA erstellten Statis- tiken genügen den Anforderungen nicht. Eine Viel- zahl der statistischen Bereinigungen und Plausibili- sierungen sind intransparent. Die von der BA eingesetzte Software „A2LL“ verfügt erwiesener- maßen nicht über die Funktionalitäten, die für eine belastbare und zuverlässige Statistik unabdingbar sind. Das Fortentwicklungsgesetz eröffnet Ländern und Kommunen zwar in gewissem Umfang den bis- lang nicht gesetzlich geregelten Zugriff auf die Da- ten der BA (§ 53 SGB II neu), die grundlegenden Probleme werden damit jedoch nicht ausgeräumt. Diese lassen sich nur mit der Rückkehr zu einer Bundesstatistik beheben, wie sie sich bereits unter der Geltung des ehemaligen BSHG bewährt hat. 6. Jegliche Festlegung auf ein zentralistisches Daten- verarbeitungssystem (A2LL) im Gesetzeswege ist zu vermeiden. Die von der BA verwendete Software „A2LL“ hat sich in vielen Punkten als gänzlich unzureichend er- wiesen. Jedwede gesetzliche Festlegung auf ein der- artiges zentralistisches Datenverarbeitungssystem, wie sie indirekt jetzt in § 50 Abs. 2 SGB II neu vor- gesehen ist, sollte unterbleiben. Die Gesetzesbe- gründung stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die Leistungsgewährung mittels einheitlicher, von der BA betriebener Software-Systeme erfolgt. 7. Der Bundesrat bekräftigt das mit der SGB-II-Re- form verbundene Ziel, die Kommunen dauerhaft um 2,5 Mrd. Euro zu entlasten. Das Finanzierungssys- tem muss auf eine entsprechende dauerhaft belast- bare Grundlage gestellt werden und eine gerechte Verteilung der Entlastung sicherstellen. Dazu gehört auch eine fundierte, allgemein zugängliche Datenba- sis. Die SGB-II-Statistik sollte daher in die Verant- wortung des Statistischen Bundesamtes gelegt wer- den. 8. Die Aufgaben der beruflichen Rehabilitation sind aus der Zuständigkeit der zugelassenen kommuna- len Träger in die alleinige Zuständigkeit der Bun- desagentur für Arbeit zu überführen. Die Verlagerung der Zuständigkeit der Optionskom- munen für die berufliche Rehabilitation auf die BA ist im Interesse behinderter Arbeitsuchender wie auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie gebo- ten. Es ist für die Optionskommunen unter wirt- schaftlich sinnvollen Bedingungen kaum darstellbar, das erforderliche Fachpersonal vorzuhalten. Das im Fortentwicklungsgesetz vorgesehene Auseinander- fallen von Handlungs- und Finanzverantwortung (§ 6a SGB IX neu) – Reha-Träger ist die BA, wäh- 9 1 1 (C (D rend für die Leistungserbringung die SGB-II-Träger zuständig sind – steht im Widerspruch zu den seit Jahrzehnten währenden Bemühungen, eine Konzen- tration der Leistungen bei einem Träger zu errei- chen, eröffnet neue Schnittstellen und konfrontiert behinderte Menschen mit zwei für dieselbe Leistung zuständigen Behörden. . Die Zuständigkeit für die Vermittlung unter 25-Jäh- riger in eine berufliche Erstausbildung ist als allei- nige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Eigenschaft als Leistungsträger nach dem SGB III zu verankern. Der weitaus überwiegende Teil der in eine Ausbil- dung zu vermittelnden Personen gehört dem Rechts- kreis des SGB III an. Die Ausbildungsvermittlung als für die Eingliederung junger Erwachsener in das Erwerbsleben eminent wichtige Aufgabe sollte künftig einheitlich, also auch für die dem SGB II zu- zuordnenden Personen, von den SGB-III-Trägern erledigt werden. Damit würde der erheblichen Ge- fahr einer Stigmatisierung von Personen aus dem SGB-II-Rechtskreis begegnet und ein entscheiden- der Schritt zu mehr Effizienz bei der Ausbildungs- stellenvermittlung unternommen. Die derzeitige Re- gelung einer zweigeteilten Trägerschaft (SGB II und SGB III) hat sich nach den Erfahrungen der Praxis nicht bewährt. Die im Fortentwicklungsgesetz vor- gesehene Möglichkeit für die SGB-II-Träger, die SGB III-Träger mit der Ausbildungsvermittlung zu beauftragen (§ 16 Abs. 1b SGB II neu), löst die be- stehenden Probleme nicht, führt vielmehr zu neuen Schnittstellen, zusätzlichem Verwaltungsaufwand und neuen Kostenerstattungsregelungen. 0. Personen, die in stationären Einrichtungen leben und erwerbsfähig sind, dürfen nicht allgemein von den Leistungen zur Integration in Arbeit ausgeschlossen werden. Stationär untergebrachte Personen, die erwerbsfä- hig sind, müssen sowohl im eigenen, als auch im In- teresse der Allgemeinheit die für sie jeweils erfor- derlichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Derartige Leistungen werden nach dem SGB XII sowie in den Bereichen der Jugendhilfe und des Strafvollzugs nur unzureichend erbracht. Das Fortentwicklungsgesetz (§ 7 Abs. 4 SGB II neu) greift hier deutlich zu kurz, weil nicht alle erwerbs- fähigen, stationär untergebrachten Personen die aktivierenden Leistungen nach dem SGB II erhalten sollen, sondern nur diejenigen, die mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Der im Gesetz vorgesehene Leistungsausschluss bei vo- raussichtlich mehr als sechsmonatigem Kranken- hausaufenthalt führt überdies die mit der bisherigen Regelung verbundenen erheblichen Probleme fort. Die danach zu treffenden Prognoseentscheidungen beschäftigen bereits jetzt häufig die Gerichte. 1. Der Bundesrat bekräftigt, dass bei der aktiven Ar- beitsmarktpolitik die Förderung der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund stehen muss. Der Bundesrat sieht wie der Bundesrech- nungshof erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der 4790 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 (A) ) (B) ) praktischen Gestaltung der „Ein-Euro-Jobs“ und ap- pelliert an die Träger, strikt die Kriterien Zusätzlich- keit, Gemeinnützigkeit und Wettbewerbsneutralität zu beachten. Außerdem müssen erhebliche Anstren- gungen unternommen werden, um die bisher sehr niedrigen Eingliederungsquoten in den regulären Arbeitsmarkt deutlich zu erhöhen. Vor allem darf re- guläre Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nicht durch Ein-Euro-Jobs verdrängt werden. 12. Bedarfsdeckende Leistungen an Auszubildende sind nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und im Wege der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III zu erbringen. Richtigerweise greift das Fortentwicklungsgesetz das Problem der nicht bedarfsdeckenden Leistungen an Auszubildende auf. Der hierzu eingeschlagene Weg (§ 22 Abs. 7 SGB II neu) ist jedoch nicht ziel- führend. Es werden nicht etwa – wie im Koalitions- vertrag vereinbart – Schnittstellen bereinigt, indem die Leistungen nach den einschlägigen Leistungsge- setzen (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III) erbracht werden, sondern stattdessen sys- temwidrig die kommunalen Träger mit zusätzlichen Kosten belastet. 13. Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und lediglich selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten (sog. Aufstocker), dürfen nicht von den Er- messensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III ausgeschlossen werden. Die not- wendige beitragsfinanzierte Gesamtbetreuung der Aufstocker durch die Arbeitsagenturen darf nicht in den steuerfinanzierten Bereich des SGB II verscho- ben werden. 14. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzesbeschluss die mit der Entschließung des Bundesrates zur Be- kämpfung von Sozialleistungsmissbrauch vom 10. Februar 2006 – Bundesratsdrucksache 892/05 (Beschluss) – verfolgte Zielsetzung noch nicht hin- reichend umsetzt. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, im Be- reich bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen über die im Gesetzesbeschluss vorgesehenen Mög- lichkeiten hinaus sobald wie möglich eindeutige Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, – dass die Ermittlungsbehörden ihnen bekannt ge- wordene Daten, die aus ihrer Sicht für die Sozi- alleistungsträger im Interesse der Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch von Interesse sein können, an die Sozialleistungsträger über- mitteln dürfen, – dass die Sozialleistungsträger die ihnen von den Ermittlungsbehörden übermittelten Daten mit den bei ihnen bereits vorhandenen Daten abglei- chen dürfen. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, die Mög- lichkeit, im Wege des Datenabgleichs zu überprüfen, ob Bezieher von Sozialleistungen über bislang verschwie- g L o (C (D ene Konten oder Depots im Ausland verfügen, auch auf änder zu erstrecken, die nicht von der Zinsinformati- nsverordnung erfasst sind. Begründung: Das vorliegende Gesetz erweitert – im Interesse ei- ner effektiven Bekämpfung von Sozialleistungs- missbrauch – die Möglichkeiten des automatisierten Datenabgleichs. So erlauben § 52 SGB II neu und § 52a SGB II neu den Abgleich mit Leistungsdaten nach dem SGB III, mit Leistungsdaten nach dem Wohngeldgesetz, mit Kraftfahrzeughalterdaten so- wie mit den beim Bundeszentralamt für Steuern ge- speicherten Daten über das Vorhandensein von Kon- ten und Depots in EU-Mitgliedstaaten. § 397 SGB III neu stellt zudem das bisher bereits von der Bun- desagentur für Arbeit praktizierte DALEB-Verfah- ren auf eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage und erlaubt der Bundesagentur, die ihr übermittelten Daten der Einzugsstellen über Beschäftigungsver- hältnisse mit eigenen Leistungsdaten abzugleichen. Schließlich werden in Artikel 14 des Gesetzes die Vorschriften der Grundsicherungsdatenabgleichs- verordnung den erweiterten Möglichkeiten des Da- tenabgleichs angepasst. Die genannten Gesetzesän- derungen sind aus Sicht des Bundesrates zu begrüßen. Ihre Zielrichtung deckt sich mit der Ziel- richtung der vom Bundesrat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 gefassten Entschließung zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch – Bun- desratsdrucksache 892/05 (Beschluss). Allerdings wird dem Grundanliegen, das jener Entschließung konkret zu Grunde liegt, nicht ausreichend Rech- nung getragen. Die Entschließung vom 10. Februar 2006 betraf – die Schaffung einer eindeutigen Übermittlungs- befugnis für solche Daten, die den Ermittlungs- behörden bei der Durchführung von Ermittlun- gen – entweder gezielt oder als Zufallsfund – in die Hände fallen und aus Sicht der Ermittlungs- behörden für die Sozialleistungsträger zur Be- kämpfung von Sozialleistungsmissbrauch von Interesse sein könnten, – die Schaffung einer eindeutigen Befugnis der Sozialeistungsträger, die von den Ermittlungs- behörden übersandten Daten mit den vorhande- nen Leistungsdaten abzugleichen. Das vorliegende Gesetz sieht weder Übermittlungs- befugnisse von Ermittlungsbehörden an die Sozial- leistungsträger noch damit korrespondierende Da- tenabgleichbefugnisse der Sozialleistungsträger vor. Dies ist besonders unbefriedigend, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden ein Verdacht auf So- zialleistungsmissbrauch im Raume steht, dieser sich aber noch nicht zu einem strafrechtlich rele- vanten Anfangsverdacht hinsichtlich bestimmter Personen verdichtet hat. § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II neu erweitert die Möglich- keit eines Abgleichs von SGB-II-Leistungsdaten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern gespei- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4791 (A) ) (B) ) cherten Informationen über ausländische Konten- und Depots. Die Erweiterung bezieht sich aber le- diglich auf in EU-Mitgliedstaaten gelegene Konten und Depots, weil dem Bundeszentralamt auf Grund der Zinsinformationsverordnung nur Konteninfor- mationen aus diesen Staaten zufließen. Von der Re- gelung nicht erfasst sind Konten und Depots, die sich in anderen Staaten befinden. Zwar dürfte die Mehrzahl der betroffenen Nicht-EU-Staaten derzeit nicht ohne Weiteres bereit sein, dem Bundeszentral- amt entsprechende Konten- und Depotinformatio- nen zukommen zu lassen, weshalb zur Zeit prak- tisch nur Informationen über in EU-Mitgliedstaaten gelegene Konten- und Depots erreichbar sein dürf- ten. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass zukünftig mit einigen Nicht-EU-Staaten Kooperati- onsabkommen zu dieser Frage abgeschlossen oder – wie zum Beispiel im Falle der Türkei – Sonderre- gelungen im Rahmen von Assoziationsabkommen getroffen werden. Im Hinblick auf diese Entwick- lungsmöglichkeit sollte der konten- und depotbezo- gene Datenabgleich nicht von vorneherein auf in EU-Mitgliedstaaten gelegene Konten und Depots beschränkt werden. Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen: – Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen- kontrollrates. Darüber hinaus hat er die nachstehende Entschlie- ßung gefasst: 1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz zur Einsetzung eines nationalen Kontrollrates, der die Bundesregie- rung bei der Anwendung der Bürokratiekostenmes- sung für Informationsverpflichtungen nach dem Standardkosten-Modell unterstützt. 2. Bürokratiekosten umfassen aber neben den Informa- tionskosten auch die materiell-rechtlich bedingten Belastungen der Wirtschaft. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, diese in einem wei- teren Schritt ebenfalls zu messen. Die Entwicklung der dafür erforderlichen methodischen Grundlagen soll unter Einbeziehung der Länder vorangetrieben werden. 3. Im Übrigen betrachtet der Bundesrat die Einschrän- kung dieser Folgenabschätzung auf Gesetzesvorha- ben der Bundesregierung als problematisch. Auch Gesetzesvorhaben von Deutschem Bundestag und Bundesrat können Bürokratiekosten zur Folge haben und sind in einen umfassenden Ansatz der Folgen- abschätzung deshalb einzubeziehen. Während Gesetzesvorhaben des Bundesrates im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen Vorhaben zumindest in- direkt einbezogen werden können, fehlt eine solche Möglichkeit bei Gesetzesvorhaben des Deutschen Bundestages vollständig. 2 m – ß F i S z G r u m p (C (D Der Bundesrat bittet deshalb den Deutschen Bun- destag, auf geeignete Weise – etwa über eine ent- sprechende Veränderung seiner Geschäftsordnung – die Einbeziehung seiner Gesetzesentwürfe in die Folgeabschätzung des Normenkontrollrates zu er- möglichen. Begründung zu den Ziffern 1 und 2: Mit dem Gesetz erfolgt unter anderem die Imple- mentierung des Standardkosten-Modells zur Bemes- sung der durch Informationspflichten entstehenden Kosten für die Wirtschaft. Die Kosten der Unternehmen aus Informations- pflichten belaufen sich nach allgemeiner Schätzung jedoch nur auf rund 15 bis 20 Prozent aller bürokra- tisch bedingten Unternehmenskosten. Zu einer nach- haltigen Entlastung der Wirtschaft von bürokratiebe- dingten Kosten bedarf es eines weitergehenden strukturellen Bürokratieabbaus. Überflüssige und besonders kostenträchtige materiell-rechtliche Ver- pflichtungen müssen gestrichen werden. Darüber hi- naus muss eine kostenminimierende Vereinfachung von Verfahrensabläufen zur Erreichung von Rege- lungszielen ermöglicht werden. Die Durchführung eines nachhaltigen und kostenentlastenden Abbaus der durch materiell-rechtliche Normen bedingten Bürokratiekosten setzt eine sachgerechte Methodik zur standardisierten Bemessung dieser Kosten vor- aus. In den Niederlanden wird derzeit eine entspre- chende Methode entwickelt. Die dort entwickelten methodischen Ansätze sollten auf ihre Anwendbar- keit für eine Messung der materiell-rechtlich bedingten Kosten in Deutschland geprüft und ggf. weiterentwickelt werden mit dem Ziel der Imple- mentierung einer geeigneten Bemessungsmethode. Die Einbeziehung der Länder ist wegen der Verwal- tungskompetenz nach Artikel 30 des Grundgesetzes notwendig. Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 006 beschlossen, dem nachstehenden Gesetz zuzustim- en: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti- kel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c). Darüber hinaus hat er die nachstehende Entschlie- ung gefasst: I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der öderalismusreform für Deutschland fest. Er begrüßt die n Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und PD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung ur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das esetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föde- alismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung m. Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungs- öglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die olitischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet. 4792 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 (A) ) (B) ) Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bun- desgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europa- tauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalis- mus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern nachhaltig verbessert. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1. enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehun- gen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und au- ßerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verab- reden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können, die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Fi- nanzausstattung verfolgt (siehe Anlage). II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes werden in den Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/ CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert. Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterun- gen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der fol- genden Fassung. 1. Zu Artikel 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt Das Berlin-Bonn-Gesetz, die bis 2010 laufende Kul- turförderung des Bundes für die Bundesstadt Bonn so- wie der vom Bund in Bonn getragenen bzw. geförderten Kultureinrichtungen (Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland, Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sowie Beethoven-Haus) bleiben unberührt. 2. Zu Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG – allgemeine Grundsätze des Naturschutzes Bei der Gesetzgebungskompetenz für den Natur- schutz und die Landschaftspflege (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) gibt der abweichungsfeste Kern der „allge- meinen Grundsätze des Naturschutzes“ dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindli- che Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Siche- rung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzu- legen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Land- schaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwir- kung der Naturschutzverbände. 3 – – – – – – – – 4 d ß S 5 l n m N B m m 1 u d o n Z i s m l d p s s H (C (D . Zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten „Statusrechte und -pflichten“ sind: Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begrün- dung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknah- megründe des Dienstverhältnisses, Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwi- schen den Ländern und zwischen Bund und Ländern oder entsprechende Veränderungen des Richterdienst- verhältnisses, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Ver- lust der Beamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht), statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfül- lung, wesentliche Rechte, Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit, Spannungs- und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland. . Zu Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern, ass Regelungen des Umweltverfahrensrechts regelmä- ig einen Ausnahmefall im Sinne des Artikel 84 Abs. 1 atz 5 darstellen. . Zu Artikel 91 b GG – überregionale Forschungs- förderung und inter nationale Leistungsvergleiche Vereinbarungen nach Artikel 91b GG sind grundsätz- ich solche zwischen Bund und allen Ländern; sie kön- en auf Seiten der Länder nur mit einer Mehrheit von indestens 13 Stimmen, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 r. 2 aber nur einstimmig abgeschlossen werden. Das bisherige „Verwaltungsabkommen zwischen und und Ländern über die Errichtung einer gemeinsa- en Kommission für Bildungsplanung“ (BLK-Abkom- en) vom 25. Juni 1970 i. d. F. vom 17./21. Dezember 990 ist dem neugefassten Artikel 91b GG anzupassen nd entsprechend zu bereinigen. Bei der Bereinigung es Abkommens ist eine auf Kooperation und Effizienz rientierte Aufgabenabstimmung mit der KMK vorzu- ehmen. u Absatz 1 Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der nternationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands all- eits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsa- en Förderung überregional bedeutender wissenschaft- icher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit er Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kom- etenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hoch- chulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Be- tandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe ochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4793 (A) ) (B) ) die Hochschulbauförderung: 70 Prozent Länder und 30 Prozent Bund (siehe Artikel 143c neu GG). Der Begriff „Förderung der wissenschaftlichen For- schung“ ist weit zu verstehen (Artikel 5 Abs. 3 GG). Er ist nicht auf bestimmte Institutionen bezogen und um- fasst damit Förderungen in- und außerhalb von Hoch- schulen. Er ist nicht auf bestimmte Förderarten be- schränkt und umfasst damit institutionelle Förderungen außerhochschulischer Einrichtungen und Projektförde- rungen 1[Die Projektförderung des Bundes (insbesondere BMBF) bleibt unberührt (Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 13 – Förderung der wissenschaftlichen Forschung – i. V. m. Artikel 87 Abs. 3 und Artikel 104 a Abs. 1 GG).] in und außerhalb der Hochschulen. Außerdem sind unter ihn sowohl Einrichtungen zu subsumieren, die selbst forschen (zum Beispiel Hoch- schulen, MPG, HGF, FhG, WGL), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Künftig können als „Vorhaben“ der Hochschulforschung auch sog. Großgeräte einschließlich der notwendigen In- vestitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungs- zwecken dienen, finanziert werden. Die Ressortfor- schung des Bundes bleibt unberührt. Wie bisher geht es allein um die Förderung von Wis- senschaft und Forschung mit überregionaler Bedeutung, das heißt dass es sich um eine Förderung handeln muss, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext. Eine weitere Konkretisierung der Begriffe muss im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung erfol- gen, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Forschungsförderung erst möglich wird. Dabei ist eine alleinige Förderung des Bundes mit Zustimmung der Länder nicht ausgeschlos- sen (siehe unten zu Artikel 91b Abs. 3). Die „Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Län- dern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG“ – Rahmenvereinbarung For- schungsförderung – vom 28. November 1975/17./21. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 ist dem neugefassten Artikel 91b Abs. 1 mit folgenden Eckpunkten anzupassen: a) Für Projektförderungen im Rahmen der Gemein- schaftsaufgabe Forschungsförderung sollte in Ab- stimmung von Bund und Ländern eine Bagatell- grenze definiert werden. b) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung an Hochschulen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) erfasst nicht den allgemeinen Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulklinika. Dieser Tatbe- stand der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hoch- schulbau ist entfallen mit dem Ziel, dass diese Aufgabe künftig allein von den Ländern wahrge- nommen wird. c) Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch besondere nationale Excellenz auszeichnen. d e Z n c f B t V m r l g m G t G s s s s ß H B a p w g 2 e t N r t m b h n (C (D ) Eine „Bagatellgrenze“ (Orientierungsgröße 5 Mio. Euro) soll auch für die Beschaffung von Großgerä- ten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnah- men gelten. 2[Die Orientierungsgröße (Bagatell- grenze) bezieht sich auf Forschungsbauten. Die Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich von Großgeräten, bleibt einer Vereinbarung von Bund und Ländern überlassen.] ) Die Beschaffung von Großgeräten und die Förde- rung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Forschungsförderung von überregionaler Be- deutung sind auf die Hochschulen beschränkt. In diesen Fällen beteiligt sich der Bund in der Regel mindestens zur Hälfte an den Kosten. Im Bereich der außeruniversitären Forschung erfolgt die Finan- zierung von Großgeräten und Baumaßnahmen wie bisher im Rahmen der institutionellen Förderung. u Absatz 2 Der Begriff der 1969 übergreifend gedachten, aber icht realisierten Gemeinschaftsaufgabe gesamtstaatli- her Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage ür eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und ildungsberichtserstattung zur Feststellung der Leis- ungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen ergleich. Die neue Gemeinschaftsaufgabe hat drei Ele- ente: Gemeinsame Feststellung und gemeinsame Be- ichterstattung (das heißt in der Konsequenz: Veröffent- ichung) und die Möglichkeit der Abgabe von emeinsamen Empfehlungen. Ziel derartiger gemeinsa- er Bildungsberichterstattung ist die Schaffung von rundinformationen (einschließlich Finanz- und Struk- urdaten) für die Gewährleistung der internationalen leichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des deut- chen Bildungswesens. Für Folgerungen aus diesem Zu- ammenwirken sind – unbeschadet eventueller gemein- amer Empfehlungen – allein die Länder zuständig, oweit nicht der Bund konkrete Zuständigkeiten hat (au- erschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, ochschulzulassung und Hochschulabschlüsse). Die bestehende Zusammenarbeit der Länder und des undes zur nationalen Bildungsberichterstattung bleibt ls notwendige Grundlage internationaler Berichts- flichten und internationaler Vergleiche unberührt und ird weitergeführt (siehe KMK-Eckpunkte zur künfti- en Bildungsberichterstattung in Deutschland vom März 004 sowie die Vereinbarung von KMK und BMBF mit inem Konsortium von Forschungs- und Statistikeinrich- ungen betreffend die Bildungsberichterstattung vom ovember 2004). Die „Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbe- eitung, Durchführung und wissenschaftlichen Beglei- ung von Modellversuchen im Bildungswesen“ (Rah- envereinbarung Modellversuche vom 7. Mai 1971 zw. 17./21. Dezember 1990) entfällt. Aufteilung der Bundesmittel für die Bildungsplanung älftig zwischen Bund und Ländern (siehe Artikel 143c eu GG). 4794 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 (A) ) (B) ) Zu Absatz 3 Durch den Begriff „Kostentragung“ wird klargestellt, dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung mit Zustim- mung der Länder (mindestens 13 Stimmen) auch alleine fördern darf. 6. Zu Artikel 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungs- recht Die Zustimmung als Schutzrecht vor kostenbelasten- den Bundesgesetzen ist ein wesentliches Interesse der Länder. Die Vergleichbarkeit einer Dienstleistung mit Geld- und geldwerten Sachleistungen im Sinne des neuen Zu- stimmungstatbestandes ist dann gegeben, wenn sie unter vergleichbar engen Voraussetzungen, wie dies bei Geld- und Sachleistungen der Fall ist, einem Dritten Vorteile gewährt oder sonstige Maßnahmen gegenüber Dritten veranlasst, die zu einer erheblichen Kostenbelastung der Länder führen. Soweit den Ländern durch den Bundesgesetzgeber keine wesentlichen Spielräume zur landeseigenen Be- stimmung des Ausmaßes von Leistungspflichten einge- räumt werden, fällt zum Beispiel die Verpflichtung der Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahme- einrichtungen für die Unterbringung von Asylbegehren- den grundsätzlich unter den Begriff der Sachleistungen. Gleiches gilt zum Beispiel grundsätzlich für die Ver- pflichtung der Länder zur Erbringung von Schuldnerbe- ratungen oder zur Bereitstellung von Tagesbetreuungs- plätzen. Im Bereich der Sozialversicherung wird von Sachleis- tungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handelt, die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt wer- den (zum Beispiel bei Maßnahmen der Heilbehandlung). Im Bereich des Sozialgesetzbuches werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen unter dem Begriff der Sozialleis- tungen zusammengefasst. Nach der oben eingeführten Interpretation sind diese Dienstleistungen den Sachleis- tungen vergleichbare Leistungen. In diesem weiten Ver- ständnis sind auch die Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Ju- gendhilferecht umfasst. Die Bereitstellung von Tagesbe- treuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räum- lichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung. Nicht dagegen fallen unter den Begriff der Sachleis- tungen reine Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte, die keine darüber hinausgehenden Leistungen bestimmen, sondern nur die Vereinbarkeit mit materiellen Vorschriften feststellen. Leistungen, die nicht durch Länderhaushalte, sondern vollständig aus Beitragsmitteln, Zuschüssen aus dem EU-Haushalt oder dem Bundeshaushalt finanziert wer- den, sind nicht von dem neuen Zustimmungstatbestand erfasst. Dieses wird im Verfassungstext durch den letz- ten Halbsatz zum Ausdruck gebracht. 7 d P b a t h A F h n d F d s i v H g L b e b t – g (C (D . Zu Artikel 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung Für die Haftungsverteilung zwischen Bund und Län- ern und der Länder untereinander gilt grundsätzlich das rinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufga- enverteilung. Die Folgen einer Pflichtverletzung sollen lso grundsätzlich die Körperschaft (Bund oder Länder) reffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich ereignet at. Das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und ufgabenverteilung gilt vertikal und horizontal für alle älle legislativen, judikativen und exekutiven Fehlver- altens mit Ausnahme der Fälle länderübergreifender Fi- anzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentschei- ungen) durch die EU im Rahmen exekutiven ehlverhaltens. Für diese Fälle regeln die Sätze 2 und 3 es Artikels 104a Abs. 6 neu als Ausnahme vom Verur- acherprinzip eine Solidarhaftung sowohl für den Bund n Höhe von 15 Prozent als auch für die Länder in Höhe on 35 Prozent der Gesamtlasten; eine weitergehende aftung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Bundesre- ierung ist verpflichtet, auf Verlangen auch nur eines andes, das von der Finanzhilfe der Europäischen Union egünstigt war, das zulässige Rechtsmittel beim EuGH inzulegen. Mit Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eim EuGH erstatten die Länder dem Bund ihren Haf- ungsanteil nach Satz 2 des Artikels 104a Abs. 6 GG. Eckpunkte Ausführungsgesetz (vergleiche Artikel 15 Lastentragungsgesetz – des Föderalismusreform-Be- leitgesetzes): Tritt zeitgleich mit Verfassungsregelung in Kraft. Klarstellung, dass Artikel 104a Abs. 6 Sanktions- maßnahmen der EU nach Artikel 104 EGV nicht umfasst. Für den Nationalen Stabilitätspakt wird im Grundgesetz eine Sonderregelung geschaffen (Arti- kel 109 Abs. 5 GG neu). Regelung der vertikalen und horizontalen Verteilung (verfassungsrechtlich festgeschrieben sind die Quo- ten – vertikal und horizontal – nur bei den pauscha- len Finanzkorrekturen der EU im Bereich des exe- kutiven Fehlverhaltens). – Haftung für legislatives Fehlverhalten: Verursacherprinzip; das heißt diejenige Körper- schaft (Bund oder Länder) haftet, die den bean- standeten Rechtsakt erlassen oder pflichtwidrig nicht erlassen hat. Bei gleichartigem Verstoß mehrerer Länder interne Haftungsverteilung nach Königsteiner Schlüssel – Haftung für judikatives Fehlverhalten: Verursacherprinzip; das heißt diejenige Körper- schaft (Bund oder Länder) haftet, deren Ge- richte die Beanstandung verursacht haben. Bei Verurteilung wegen überlanger Verfahrens- dauer und Anhängigkeit sowohl bei Bundes- und Landesgerichten Verteilung nach Anteil an der Verfahrensdauer. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4795 (A) ) (B) ) – Haftung für exekutives Fehlverhalten: Grundsätzlich Verursacherprinzip, das heißt Zu- rechnung erfolgt gegenüber dem jeweiligen Trä- ger der Verwaltung, deren Verhalten beanstan- det wurde. Einzelheiten über die Sonderregelung (so ge- nannte Versicherungslösung) für Fälle länder- übergreifender Finanzkorrekturen (hochgerech- nete Anlastungsentscheidungen) durch die EU (insoweit sind Quoten bereits verfassungsrecht- lich festgeschrieben, vergleiche Sätze 2 und 3 des Artikels 104a Abs. 6 neu): – Begünstigte Länder, die sich nicht exculpie- ren können, tragen 50 Prozent der Gesamt- lasten; Verteilung unter den Ländern antei- lig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. – Bund trägt 15 Prozent der Gesamtlasten. 8. Zu Artikel 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen 1. Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag ent- haltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund bleibt unberührt. (Vergleiche Ent- würfe der Eckpunkte für die Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern in der Fas- sung vom 22. März 2006 und für die Zusammenfüh- rung der Kulturstiftung des Bundes und der Kultur- stiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung in der Fassung vom 28. März 2006.) 2. Bund und Länder stimmen darin überein, dass auch künftig Begabtenförderwerke, der DAAD und die Alexander-von-Humboldt-Stiftung und vergleich- bare Einrichtungen gefördert werden können. 3. Der neu gefasste Artikel 104 b Abs. 1 stellt die Gegenstandsbereiche investiver Finanzhilfen des Bundes klar. Mit dieser Klarstellung ist wegen der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbereich auch die Möglichkeit eines Hochschulpaktes zwischen Bund und Ländern abgesichert, der zur Verbesserung der Zulassungs- möglichkeiten und insgesamt zur quantitativen Stei- gerung der Zulassungszahlen an deutschen Hoch- schulen den Ländern investive Finanzhilfen nach dem jeweiligen Bedarf in den Ländern gewährt. Durch eine Bund/Länder-Vereinbarung nach dem neuen Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch im nichtinvestiven Bereich die Erhöhung der Leis- tungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen und der Ausbildungschancen der Studienberechtig- ten gefördert werden. Eine solche Vereinbarung be- darf nach Artikel 91b Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung aller Länder. 9 1 2 1 Z ( s J d m l 1 2 3 4 a b (C (D . Zu Artikel 109 Abs. 5 GG – Nationaler Stabilitäts- pakt . Im Ausführungsgesetz wird geregelt, dass der in Ar- tikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 festgeschriebene Anteil in Höhe von 65 Prozent des auf die Länder entfallenden Gesamtanteils (35 Prozent der Gesamt- lasten) horizontal entsprechend der Defizitvertei- lung im Anlastungsjahr verteilt wird. . Der jetzt verabschiedete Nationale Stabilitätspakt beinhaltet auch eine solidarische Mithaftung der Länder, die die Kriterien des Stabilitätspakts einhal- ten, für die Länder, die durch ihre Haushaltsdefizite die Sanktionen auslösen. Diese Haftung kann auch Länder treffen, die sich in einer extremen Haushalts- notlage befinden. Diesen Ländern werden Sanktionszahlungen bzw. Zinszahlungen vom Bund für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzepts gestundet. 0. Zu Artikel 143c GG – Finanzkompensation u Absatz 1 Für die Jahre 2000 bis 2003 sind die Ist-Ergebnisse kassenmäßiger Abfluss beim Bundeshaushalt ein- chließlich Aufteilung auf die einzelnen Länder); für die ahre 2004 bis 2008 die Ansätze im Finanzplan des Bun- es 2004 bis 2008 (Finanzierungsanteile des Bundes) aßgebend. Daraus ergeben sich folgende durchschnitt- iche Zahlungen des Bundes jährlich an die Länder: . für die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken 695,3 Mio. Euro, . für die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung 19,9 Mio. Euro, . für die Finanzhilfe zur Verbesserung der Verkehrs- verhältnisse der Gemeinden 1 335,5 Mio. Euro, . für die Finanzhilfe zur Förderung des Wohnungs- baus 518,2 Mio. Euro. Zu den einzelnen Bereichen: ) Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben. Einen Anteil von 30 vom Hundert davon wird der Bund für künftige überregionale Fördermaßnahmen nach Ar- tikel 91b Abs. 1 neu einsetzen. Einen Anteil von 70 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Artikel 143c Abs. 1 neu. ) Bildungsplanung Erfasst sind die Leistungen des Bundes für Ver- suchs- und Modelleinrichtungen im Bildungswesen und im beruflichen Bereich, Innovationen im Bil- dungswesen, Fernstudium im Medienverbund sowie 4796 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 (A) ) (B) ) Computer- und netzgestütztes Lernen. Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleis- tungen nach den o. a. Vorgaben. Einen Anteil von 50 vom Hundert setzt der Bund künftig für die neue Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91 b Abs. 2 neu (Zusammenwirkung zur Feststellung der Leistungs- fähigkeit im internationalen Vergleich) ein. Die ver- bleibenden 50 vom Hundert erhalten die Länder aus dem Haushalt des Bundes als Festbetrag im Sinne von Artikel 143c Abs. 1 neu. c) Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhält- nisse der Gemeinden Die Länder gehen davon aus, dass der Bund das bis- herige Bundesprogramm (Teilbereich kommunale Vorhaben, Bahn) fortführt und dass lediglich die Mittel der Landesprogramme auf die Länder überge- hen. d) Wohnungsbauförderung Maßgebend ist der Jahresdurchschnitt der gesamten Bundesleistungen nach den o. a. Vorgaben. Zu Absatz 3 Bund und Länder gehen davon aus, dass auch für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2019 die Aufgaben- übertragung auf die Länder angemessen kompensiert wird. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II (Bundes- ratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13. Juli 2001, Ziffer II.) umfassen unter anderem die überproportiona- len „Korb II“-Leistungen des Bundes für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach- sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die der Bund auch weiterhin für die Laufzeit des Solidarpakts II in einer Zielgröße von insgesamt 51 Mrd. Euro – unter anderem über die Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen, EU- Strukturfondsmittel, Investitionszulagen sowie die Kom- pensationsleistungen des Bundes nach Artikel 143c neu – erbringen wird. Eigeninvestitionen des Bundes werden nicht einbezogen. Die Vereinbarungen zum bundesstaatlichen Finanz- ausgleich (Bundesratsdrucksache 485/01, Beschluss vom 13. Juli 2001, Ziffer IV.) beinhalten auch Finanzhil- fen für Seehäfen (betrifft die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schles- wig-Holstein), die aus dem Finanzausgleich herausge- löst wurden und ab 2005 als Finanzhilfe des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 – gestützt auf das Kriterium „Förderung des wirtschaftlichen Wachstums“ – gezahlt werden sollen. Die Finanzhilfen für Hafenlasten werden nicht in Frage gestellt (vergleiche Regelung in Artikel 125c GG). 11. Dokumentation abweichenden Landesrechts Bund und Länder gewährleisten gemeinsam, dass ab- weichendes Landesrecht (Artikel 72 Abs. 3, Artikel 84 Abs. 1 GG) fortlaufend gemeinsam mit dem Bundes- recht, von dem abgewichen wird, in einer für die Rechts- anwender zugänglichen Weise dokumentiert wird. a m a w g r A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 (C (D Die gemeinsame Dokumentation von Bundes- und bweichendem Landesrecht – gedacht ist an das Doku- entationssystem „juris“ – soll dem Rechtsanwender uf einen Blick und an einem Ort Klarheit über das je- eils geltende Recht geben (unabhängig von der jeweils etrennten Veröffentlichung von Bundes- und Landes- echt in den jeweiligen Gesetzblättern). nlage zu Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund/Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe) . Haushaltswirtschaft; Vorbeugung von Haushaltskri- sen – Etablierung eines Frühwarnsystems (zum Bei- spiel Aufwertung Finanzplanungsrat) zur Erken- nung und Bekämpfung von Haushaltskrisen, – Entwicklung materieller Kriterien zulässiger Ver- schuldung (Einführung von Verschuldungsgren- zen und „Schuldenbremsen“), Änderung von Ar- tikel 115 und Artikel 109 GG zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen, – Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Krite- rien (Anreizsysteme, Sanktionen, Gläubigerbetei- ligung an Kosten einer Finanzkrise), – Strukturunterschiede zwischen den Ländern, – Vergleichbare Datengrundlagen. . Bewältigung bestehender Haushaltskrisen – Kon- zepte zur Sanierung, Konzepte erweiterter Autono- mie – (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG) . Aufgabenkritik und Standardsetzung . Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung – Aufgabenentflechtungen im Bereich der öffentli- chen Verwaltung, – Ebenenübergreifende Bündelung von Verwal- tungsaufgaben, – Einführung von IT-Standards und -Systemen/Ver- einfachung länderübergreifender Regelungen. . Stärkung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung, unter anderen Abarbeitung Prüfauftrag für 2008 aus Finanzausgleichsgesetz . Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskör- perschaften . Verstärkte Zusammenarbeit und Möglichkeiten zur Erleichterung des freiwilligen Zusammenschlusses von Ländern . Bündelung fachpolitischer Leistungen und Auswir- kungen auf die Bund-Länder-Finanzbeziehungen . Sonstiges Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 4797 (A) ) (B) ) Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 ferner beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen: – Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tie- ren beim internationalen Transport (revidiert) – Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeri- ums für Gesundheit – Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundes- recht im Zuständigkeitsbereich des Bundesminis- teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) – Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisa- tionen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz – BDBOSG) – Gesetz zur Änderung personenbeförderungs- rechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtli- cher Vorschriften für Fahrpersonal – Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr – Gesetz über die Feststellung des Bundeshaus- haltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (Haus- haltsgesetz 2006) – Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemm- nisse insbesondere in der mittelständischen Wirt- schaft – Föderalismusreform-Begleitgesetz – Steueränderungsgesetz 2007 – Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes – Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich- behandlung – Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Über- gabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehls- gesetz – EuHbG) Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht: Finanzausschuss – Unterrichtung durch den Präsidenten des Bundesrech- nungshofes m V P t (C (D Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bio- heizstoffe – Drucksachen 15/5816, 16/480 Nr. 1.10 – Ausschuss für Kultur und Medien – Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Tech- nikfolgenabschätzung (17. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung Technikfolgenabschätzung Internet und Demokratie – Abschlussbericht zum TA-Projekt „Analyse netzbasier- ter Kommunikation unter kulturellen Aspekten“ – Drucksache 15/6015 – Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben itgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden EU- orlagen bzw. Unterrichtungen durch das Europäische arlament zur Kenntnis genommen oder von einer Bera- ung abgesehen hat. Rechtsausschuss Drucksache 16/629 Nr. 2.37 Drucksache 16/1207 Nr. 1.3 Drucksache 16/1748 Nr. 1.9 Drucksache 16/1748 Nr. 1.10 Finanzausschuss Drucksache 16/820 Nr. 22 Drucksache 16/1748 Nr. 2.1 Drucksache 16/1748 Nr. 2.12 Drucksache 16/1748 Nr. 2.15 Haushaltsausschuss Drucksache 16/1101 Nr. 2.21 Drucksache 16/1475 Nr. 2.12 Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Drucksache 16/150 Nr. 2.205 Drucksache 16/150 Nr. 2.258 Drucksache 16/150 Nr. 2.267 Drucksache 16/150 Nr. 2.279 Drucksache 16/288 Nr. 2.1 Drucksache 16/288 Nr. 2.13 Drucksache 16/288 Nr. 2.24 Drucksache 16/419 Nr. 2.16 Drucksache 16/419 Nr. 2.50 Drucksache 16/901 Nr. 2.25 Drucksache 16/1101 Nr. 2.5 Drucksache 16/1475 Nr. 2.13 Drucksache 16/1475 Nr. 2.24 Drucksache 16/1475 Nr. 2.25 Drucksache 16/1475 Nr. 2.31 Drucksache 16/1748 Nr.2.3 Drucksache 16/1748 Nr. 2.4 Drucksache 16/1748 Nr. 2.17 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Drucksache 16/1475 Nr. 1.2 Drucksache 16/1475 Nr. 2.10 Drucksache 16/1475 Nr. 2.17 Drucksache 16/1475 Nr. 2.20 Drucksache 16/1748 Nr. 1.3 4798 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 48. Sitzung. Berlin, Freitag, den 8. September 2006 (A) (C) (B) (D) Ausschuss für Arbeit und Soziales Drucksache 16/901 Nr. 2.15 Ausschuss für Gesundheit Drucksache 16/629 Nr. 2.1 Drucksache 16/1475 Nr. 2.9 Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Drucksache 16/901 Nr. 2.6 Drucksache 16/1475 Nr. 2.11 Drucksache 16/1475 Nr. 2.18 Drucksache 16/1475 Nr. 2.19 Drucksache 16/1475 Nr. 2.28 Ausschuss flir Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drucksache 16/150 Nr. 2.15 Drucksache 16/993 Nr. 1.3 Drucksache 16/993 Nr. 2.15 Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Drucksache 16/150 Nr. 2.25 Drucksache 16/150 Nr. 2.60 Drucksache 16/150 Nr. 2.140 Drucksache 16/150 Nr. 2.202 Drucksache 16/150 Nr. 2.206 Drucksache 16/150 Nr. 2.207 Drucksache 16/150 Nr. 2.208 Drucksache 16/150 Nr. 2.209 Drucksache 16/150 Nr. 2.210 Drucksache 16/150 Nr. 2.211 Drucksache 16/150 Nr 2.212 Drucksache 16/150 Nr. 2.229 Drucksache 16/150 Nr. 2.256 Drucksache 16/150 Nr. 2.275 Drucksache 16/288 Nr. 1.5 Drucksache 16/288 Nr. 2.3 Drucksache 16/288 Nr. 2.4 Drucksache 16/419 Nr. 2.32 Drucksache 16/481 Nr. 1.16 Drucksache 16/901 Nr. 1.2 Drucksache 16/901 Nr. 2.12 Drucksache 16/933 Nr. 2.9 Drucksache 16/1101 Nr. 2.10 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Drucksache 16/419 Nr. 2.41 Drucksache 16/722 Nr. 1.8 Drucksache 16/901 Nr. 2.8 Drucksache 16/993 Nr. 1.7 Drucksache 16/1207 Nr. l. 19 48. Sitzung Berlin, Freitag, den 8. September 2006 Inhalt: Redetext Anlagen zum Stenografischen Bericht Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Ulrike Flach


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


    Danke schön, Kollege Rossmanith. – Ist Ihnen nicht

    aufgefallen, dass ich sehr deutlich in Ihrem Sinne ge-
    sprochen habe? Deswegen frage ich Sie: Wie werden Sie
    eigentlich damit fertig, dass es in dieser Bundesregie-
    rung über das Thema Raumfahrt offensichtlich nur einen
    sehr unverbindlichen Diskurs gibt? Wenn ich die ent-
    sprechende Broschüre zur Hand nehme, muss ich diesen
    Eindruck gewinnen. Das habe ich bemängelt.


    (Ludwig Stiegler [SPD]: Die Taten sind besser als die Broschüren!)




Rede von Kurt J. Rossmanith
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

Verehrte Frau Kollegin, Sie haben kritisiert, dass wir

kein Konzept für die Raumfahrt hätten. Die Situation
wird weder vom Deutschen Zentrum für Luft- und
Raumfahrt noch von der Industrie noch von der beglei-
tend tätigen Politik auch nur annähernd so beschrieben
wie von Ihnen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ha-
ben Sie Ihre Aussage in Ihrer Frage korrigiert. Dafür bin
ich Ihnen dankbar.


(Ulrike Flach [FDP]: Ich habe es richtiggestellt!)


Wir werden auf diesem Weg gemeinsam voranschrei-
ten. Wir werden auch auf dem Sektor der Luft- und
Raumfahrt erfolgreich sein. Deutschland ist ein Hoch-
technologieland. Neben den Werften, die ich nicht ver-
gessen will, ist die Luft- und Raumfahrt dabei ein ganz
wesentlicher Faktor.

Der Tourismus – ich sehe gerade den Koordinator –
ist auch ein wichtiger Bereich.

Eine anerkennende Anmerkung zur Wismut GmbH.
Ich will jetzt nicht auf die Höhe der Kosten eingehen.
Wir haben noch rund 180 Millionen Euro zu leisten. Auf
diesem Gebiet wird großartige Arbeit geleistet. Die
Landschaft zwischen dem Süden Thüringens und Sach-
sen wurde kultiviert und landschaftlich so hergestellt,
wie man sich die Region zwischen dem Erzgebirge und
dem Elbsandsteingebirge gerne vorstellt. Dafür ist den
Menschen, die daran mitgearbeitet haben, aber auch al-
len Bundesregierungen, die dieses Projekt seit Beginn
mitgetragen haben, zu danken.

Eine Bemerkung zur Steinkohle, über die schon viel
gesagt worden ist. Leider Gottes verrinnt die Zeit. Herr
Bundesminister Glos, ich will das, was wir erwarten und
benötigen, deshalb ganz kurz in drei Punkten zusam-
menfassen: Erstens. Es muss eine Entscheidung zwi-
schen den Verantwortlichen gefunden werden, das heißt,
zwischen der Bundesregierung, den Landesregierungen
– in erster Linie der von NRW – und der RAG.


(Beifall der Abg. Ulrike Flach [FDP])


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(C (D ir brauchen zweitens eine Klärung der künftigen truktur der RAG und drittens klare Aussagen über die nergiepolitischen Ziele der Bundesregierung. atürlich ist hierbei auch Bundesminister Gabriel geragt. Es kann nicht gehen, wie Frau Lührmann – – Herr Kollege Rossmanith, da die drei Sätze zu Ende ind und Sie Ihre Redezeit so deutlich überschritten haen, bitte ich Sie, zum Ende zu kommen. Noch ein Satz, Frau Präsidentin. Ich bedanke mich, ass Sie mir meinen Schlusssatz noch gewähren. Daüber freue ich mich. Sie haben gesehen: Es gibt wirklich sehr viele und ineressante Themen – man könnte fast eine Stunde daüber sprechen –, ie wir in den Beratungen des Haushaltes auf uns nehen werden. Ich freue mich schon auf diese Beratungen. angweilig wird uns im Haushaltsausschuss mit Sichereit nicht. (Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP)


(Beifall der Abg. Ulrike Flach [FDP])