Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005 17297
(A) )
(B) )
Vielleicht liegt es ja daran, dass Bündnis 90/Die Grünen ausschuss deutlich geworden: Kürzen, Streichen und
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Anlage 2
Nachträglich zu Protokoll gegebene Rede
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung telekommunikationsrechtlicher Vor-
schriften (182. Sitzung, Tagesordnungspunkt 24)
Ulrike Höfken (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Der
Telefonmarkt ist eine Zukunftsbranche mit dynamischen
Entwicklungschancen für Wirtschaft und Arbeitsplätze –
und er wird in seiner Entwicklung von uns unterstützt.
Aber der Grundstein für diesen neuen Markt ist das Ver-
trauen der Verbraucher. Und jeder Markt braucht Leit-
planken. Die Praxis zeigt, nicht alle Geschäftsideen ha-
ben einen seriösen Hintergrund. Telefonische Dienste
können auch undurchsichtig, verbraucherfeindlich und
missbrauchsanfällig sein. Vor allem schnell wechselnde
Preise, unverständliche Tarifpakete, unbekannte Vertrags-
texte im SMS-Geschäft, trügerische Sicherheitskon-
zepte, immer neue Abzockertricks und überhöhte Tele-
fonrechnungen machen dem Markt zu schaffen. Mit dem
Artikelgesetz zur Änderung telekommunikationsrechtli-
cher Regelungen sind wir einen weiteren großen Schritt
für Verbraucher und seriöse Unternehmen vorangekom-
men. Missbräuche werden damit noch besser abgestellt,
verbraucherschützende Informationsregeln werden deut-
lich ausgebaut. Die Interessen behinderter Menschen
werden besonders berücksichtigt. Insbesondere ist ein
Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte
Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Be-
dürfnisse einzurichten. Verbessert wird vor allem aber
auch die Transparenz zugunsten des Telefonkunden. Der
Verbraucher soll vor Vertragsschluss Informationen über
Preis und Qualität der Telekommunikationsleistung er-
halten. Nur informierte Kunden können von ihrer Wahl-
freiheit Gebrauch machen und eine gute Entscheidung
treffen. Nur wer Vertrauen in den Telefonmarkt hat, wird
ihn verstärkt nutzen. Vor allem in der Werbung müssen
die Preisinformationen gut lesbar, deutlich sichtbar und
zeitlich ebenso lang wie die Rufnummernanzeige sein.
e
V
B
r
b
k
P
s
m
0
d
h
t
b
w
p
c
n
e
f
z
u
c
K
2
k
G
a
D
d
f
t
w
u
R
i
e
d
a
U
v
b
i
d
b
W
2
c
U
l
u
v
k
s
Abgeordnete(r) entschuldigt biseinschließlich
Kolbe, Manfred CDU/CSU 29.06.2005
Dr. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 29.06.2005
Thiele, Carl-Ludwig FDP 29.06.2005
Wellenreuther, Ingo CDU/CSU 29.06.2005
(C
(D
Anlagen zum Stenografischen Bericht
in besonders offenes Ohr für die Alltagsprobleme von
erbrauchern haben, jedenfalls haben wir vor allem in
ezug auf die Fernsehwerbung und undurchsichtige Ta-
ife viele Beschwerden bekommen. Diese Anliegen ha-
en wir jetzt berücksichtigt.
Wir wollen deshalb, dass immer, wenn der Telefon-
unde vor einem Gespräch eine Kennzahl wählt, eine
reisinformation gegeben wird. Verbindliche Preisan-
agen vor der Inanspruchnahme von so genannten Pre-
iumdiensten – früher sagte man Mehrwertdienste oder
190er-Nummern – und für alle Call-by-Call-Verbin-
ungen im Festnetzbereich schaffen umfassende Klar-
eit ab dem ersten Cent. Das entspricht auch den Erwar-
ungen der Verbraucher: 80 Prozent der Festnetznutzer
ewerten eine Preisansage vor Gesprächsbeginn als
ichtig oder sehr wichtig. Dies ist das Ergebnis einer re-
räsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des Verbrau-
herzentrale Bundesverbands. Auch für die anderen Ruf-
ummernbereiche wollen wir Transparenz. Die
inzelnen Märkte sollen genau beobachtet werden, um
lexibel über die zu treffenden Maßnahmen entscheiden
u können. Was macht Sinn, was schafft Transparenz
nd wie erreichen wir den Ausgleich zwischen Verbrau-
her- und Unternehmerinteressen? Die Preisansage für
urzwahl- und Auskunftsdienste ab einem Preis von
Euro ist ein angemessener Kompromiss angesichts
omplizierter Tarifmodelle und noch nicht ausgereifter
eschäftsmodelle. Bei SMS-Diensten müssen Anbieter
uf die Kosten ab einem Preis von 1 Euro hinweisen.
ies sind vertrauensbildende Vorgaben in einem Markt,
er sich einerseits sehr innovativ, aber nicht immer in-
ormationssymmetrisch und andererseits geschäftstüch-
ig, aber nicht immer zum Vorteil des Verbrauchers ent-
ickelt.
Insbesondere mit Blick auf jugendliche Verbraucher
nd der „Schuldenfalle Handy“ brauchen wir klare
egeln bei der Inanspruchnahme von Kurzwahldiensten
m Mobilfunk, zum Beispiel Handy-Logos, Klingeltöne
tc. Zwischen 1999 und 2002 erhöhte sich die Zahl
er 20- bis 24-Jährigen beim Schuldnerregister Schufa
uf rund 174 000, vor allem wegen Handy-Rechnungen.
nternehmen müssen dem Verbraucher vor Abschluss
on Mobilfunk-Abonnementverträgen, zum Beispiel
eim Kauf von Klingeltönen, die Vertragsbedingungen
n einer SMS mitteilen. Erst mit der Bestätigung kommt
er Vertrag zustande, der darüber hinaus jederzeit künd-
ar ist. Eine besondere Informationspflicht in Form einer
arn-SMS besteht bei Erreichen einer Summe von
0 Euro pro Monat. Uns ist mit dem Gesetz ein verbrau-
herfreundlicher Rahmen gelungen, der den seriösen
nternehmen genügend Spielraum für Entwicklung
ässt. Wer hier das Gegenteil behauptet, soll erst einmal
nter Beweis stellen, dass er einen besseren Ausgleich
on Verbraucher- und Unternehmerinteressen schaffen
ann. Was CDU und FDP zum Thema Verbraucher-
chutz zu bieten haben, ist jedenfalls im Vermittlungs-
17298 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005
(A) )
(B) )
Verhindern. Den besten Verbraucherschutz gibt es nur
mit den Grünen. Wir fordern CDU/CSU und FDP auf,
dem Gesetz im Bundesrat zuzustimmen.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gerald Thalheim auf die Fragen
der Abgeordneten Gitta Connemann (CDU/CSU)
(Drucksache 15/5818, Fragen 1 und 2):
Sind der Bundesregierung die Erkenntnisse der Studie
„Sektorale und regionale Strukturen der Nutztierhaltung in
Niedersachsen“ vom Institut für Strukturforschung und Pla-
nung in agrarischen Intensivgebieten (ISPA) der Hochschule
Vechta bekannt, wonach die Legehennenhaltung in Zukunft
an Bedeutung verliert, wenn es beim Verbot der ausgestalteten
Käfige oder Kleinvolieren bleibt (vergleiche DGS-intern vom
18. Juni 2005), und wie beurteilt sie vor diesem Hintergrund
die Zukunft der Legehennenhaltung?
Teilt die Bundesregierung die in dieser Studie geäußerte
Ansicht, dass neben den wirtschaftlichen Kriterien auch zu
berücksichtigen ist, dass das Angewiesensein auf Eierimporte
aus Drittstaaten wahrscheinlich dazu führen wird, dass die ho-
hen Qualitäts- und Sicherheitsstandards nicht gehalten werden
können (vergleiche DGS-intern vom 18. Juni 2005), und wie
begründet sie ihre Haltung?
Zu Frage 1:
Die in der Studie „Sektorale und regionale Strukturen
der Nutztierhaltung in Niedersachsen“ formulierte
These, dass das Verbot der Legehennenhaltung in ausge-
stalteten Käfigen und Kleinvolieren zu einem Rückgang
der Bedeutung dieses Zweiges der Geflügelhaltung
führt, ist im BMVEL bekannt. Das herausgebende Insti-
tut hat bereits verschiedentlich in Wort und Schrift diese
und ähnliche Thesen formuliert. Dabei liegt der Argu-
mentationsschwerpunkt meist allein auf einer wirtschaft-
lichen Betrachtungsweise. Im Sinne der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes muss jedoch ein Ausgleich
zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter
und den Verhaltensansprüchen der Tiere herbeigeführt
werden. Deshalb wurden die spezifischen Tierschutzan-
forderungen an das Halten von Legehennen in der Tier-
schutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt; sie wurden
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tier-
schutz-Nutztierhaltungsverordnung eingefügt. Um die
Vorgabe erhöhter Anforderungen an das Halten von Le-
gehennen zu flankieren, wurden folgende Maßnahmen
ergriffen: Investitionsförderung zur Umstellung auf al-
ternative Haltungsformen für Legehennen; Förderung
verschiedener Forschungsprojekte zur tiergerechten Le-
gehennenhaltung, um eine Fortentwicklung der Lege-
hennenhaltung auf der Basis wissenschaftlicher Erkennt-
nisse zu ermöglichen und seit dem 1. Januar 2004
obligatorische Kennzeichnung der Eier der Güteklasse A
mit Angaben zur Haltungsform und Herkunft, um dem
Verbraucher eine bewusste Kaufentscheidung zugunsten
tiergerechter Haltungsformen zu ermöglichen.
Von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft
wurde als Diskussionsgrundlage ein Haltungsverfahren
mit zwei Ebenen dargestellt, das im Vergleich zum aus-
gestalteten Käfig die erforderliche bessere Trennung der
F
6
t
t
h
v
d
S
r
t
W
d
k
E
d
s
t
t
K
–
c
t
Z
e
d
m
K
s
z
L
s
V
m
f
k
A
m
d
w
m
N
t
t
D
v
m
g
N
d
s
s
E
s
f
m
L
a
s
(C
(D
unktionsbereiche gewährleistet. Das BMVEL hat am
. Oktober 2004 der Agrarministerkonferenz (AMK) un-
er anderem vorgeschlagen, die Tierschutz-Nutztierhal-
ungsverordnung um Anforderungen an die Legehennen-
altung in Kleinvolieren zu ergänzen. Die vom BMVEL
orgelegten Eckpunkte entsprechen im Wesentlichen
em von der FAL dargestellten Modell mit zwei Ebenen.
ie ermöglichen eine Haltung von Legehennen mit aus-
eichender Trennung der Funktionsbereiche, die einen
ragfähigen Ausgleich zwischen Tiergerechtheit und
irtschaftlichkeit darstellt. Die AMK hat den Bericht
es BMVEL lediglich zur Kenntnis genommen. Die Zu-
unft der Legehennenhaltung hängt deshalb von einer
ntscheidung für ein tragfähiges Modell ab, das sowohl
en Anforderungen des Tierschutzes als auch der Wirt-
chaftlichkeit entspricht. Zudem spielt das Kaufverhal-
en der Verbraucherinnen und Verbraucher eine bedeu-
ende Rolle. Die jüngste europäische Studie zum
aufverhalten europäischer Bürgerinnen und Bürger
Eurobarometer – unterstreicht, dass diese ein erhebli-
hes Interesse an der Art der Herstellung und tiergerech-
en Haltungsformen haben.
u Frage 2:
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass
ine etwaige Zunahme von Eierimporten aus Drittlän-
ern dazu fuhren wird, dass das Niveau der Lebens-
ittelsicherheit bei Eiern sinken wird. Grundsätzliches
onzept der EU bei der Einfuhr von Erzeugnissen tieri-
chen Ursprungs aus Drittländern ist es, dass diese Er-
eugnisse den in der EU geltenden Anforderungen an die
ebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene ent-
prechen müssen. Dementsprechend regelt Art. 11 der
erordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
ents und des Rates, dass in die Gemeinschaft einge-
ührte Lebensmittel, die in der Gemeinschaft in den Ver-
ehr gebracht werden sollen, die entsprechenden
nforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Ge-
einschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Be-
ingungen erfüllen müssen. Diese Anforderungen
erden ergänzt durch die Regelungen des neuen ge-
einschaftlichen Hygienerechts (Verordnungen (EG)
r. 852/2004 und 853/2004 im Hinblick auf die Einhal-
ung von Hygienestandards die Gleichwertigkeit von un-
er anderem auch Erzeugnissen tierischer Herkunft aus
rittländern vorschreiben. Die Kontrolle der Einfuhr
on Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls ge-
einschaftlich geregelt und unterliegt den Bestimmun-
en der Richtlinie 97/78/EG sowie der Verordnung (EG)
r. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung
er Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
owie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier-
chutz. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 97/78/
G ist bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ur-
prungs eine Dokumentenprüfung, Nämlichkeitsprü-
ung und Warenuntersuchung vorgeschrieben. Im Rah-
en der Warenuntersuchung werden unter anderem auch
aboruntersuchungen durchgeführt, die zum Beispiel
uch Rückstandsuntersuchungen beinhalten. Im Übrigen
tellt die seit dem 1. Januar 2004 EU-weit einheitliche
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005 17299
(A) )
(B) )
obligatorische Kennzeichnung der Eier der Güteklasse A
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates
über Bestimmte Vermarktungsnormen für Eier eine
Rückverfolgbarkeit bis in den Legebetrieb sicher. Auch
eingeführte Eier aus Drittstaaten müssen mit Angabe der
Haltungsform und des Herkunftslandes gekennzeichnet
werden.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Alfred Hartenbach auf die Frage
des Abgeordneten Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU)
(Drucksache 15/5818, Frage 16):
Warum hat die Bundesregierung seit mehr als drei Jahren
keinen Gesetzentwurf eingebracht, um den Gesetzgeber zu
veranlassen, § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Aufhe-
bung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im
Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
(VwRehaG) aufzuheben, obwohl mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 feststeht,
dass die in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) von deut-
schen behördlichen Stellen politisch Verfolgten, denen dabei
als Nebenfolge (BVerwG 3 C 39/00; ZOV 01, 427) eine Sache
konfisziert wurde, tatbestandsmäßig unter das VwRehaG fal-
len, das aber durch die genannte Norm für sie versperrt ist
(BVerwG 3 C 16.01; ZOV 02, 178), was zur Folge hat, dass
ihre durch die Verfolgung verletzte Menschenwürde (BVerfG
1 BvL 6/00; ZOV 01, 388) nicht wiederhergestellt wird, da
die Verfolgungsakte nicht aufgehoben bzw. für rechtsstaats-
widrig erklärt werden, und die Verfolgten die konfiszierten
Sachen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland nicht
wiederbekommen?
Der Ausschluss der Rückgabe von Vermögenswer-
ten, die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetisch be-
setzten Zone enteignet worden sind, war bereits Gegen-
stand Ihrer schriftlichen Fragen vom 24. August 2004
und vom 27. Oktober 2004. Auf die Antwort der Bun-
desregierung vom 7. September 2004 (Bundestags-
drucksache 15/3694) und vom 4. November 2004
(Bundestagsdrucksache 15/4120) verweise ich daher
vorab. Ergänzend hierzu bemerke ich: Der Gesetzgeber
hat bewusst die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) für die Fallgrup-
pen des § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes (VermG)
– das heißt unter anderem für Enteignungen von Vermö-
genswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungs-
hoheitlicher Grundlage – ausgeschlossen. In der Begrün-
dung des Regierungsentwurfs aus dem Jahre 1993 wird
zu § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter anderem aus-
geführt (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 23
Ziff. 8), dass der Anwendungsausschluss entscheidend
auf die Haltung der Sowjetunion zurückzuführen sei,
nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 bis
1949) durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völker-
rechtlich nicht zur Disposition der beiden Deutschen
Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben
müssten. Dies sei auch im Rahmen des VwRehaG zu
beachten. Mit dieser klarstellenden Regelung hat der
Gesetzgeber zugleich Art. 41 Abs. 3 des Einigungsver-
trages (EV) Rechnung getragen, wonach die Bundes-
r
w
B
s
R
w
E
r
m
A
i
d
t
F
s
b
l
(
g
F
K
1
r
f
R
w
b
d
A
d
A
s
g
m
a
D
D
D
D
w
g
e
S
g
(C
(D
epublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen
ird, die der durch Art. 41 Abs. 1 EV als Anlage III zum
estandteil des Einigungsvertrages erhobenen Gemein-
amen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur
egelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990
idersprechen. Nach dem Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen
rklärung sind sämtliche Enteignungen auf besatzungs-
echtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage nicht
ehr rückgängig zu machen. Die Regelung des § 1
bs. 1 Satz 3 VwRehaG hat mithin zur Folge, dass der
n § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG angeordnete Anwen-
ungsausschluss nicht auf dem Weg über eine verwal-
ungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werden kann.
ür diese Fälle ist die Entschädigung im Gesetz über
taatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
esatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grund-
age, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können
Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994),
eregelt. Entgegen der verkürzten Darstellung in der
ragestellung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem
ammerbeschluss vom 9. Januar 2001 – 1 BvL 6/00,
BvL 7/00 – darauf hingewiesen, dass mit der Gewäh-
ung von Ausgleichsleistungen dem Interesse der Betrof-
enen an einer moralischen Rehabilitierung hinreichend
echnung getragen sein dürfte. Für die Bundesregierung
ar und ist kein Grund ersichtlich, diese vom Gesetzge-
er beabsichtigte, höchstrichterlich bestätigte und seit
em 1. Juli 1994 bestehende Rechtslage zu ändern.
nlage 5
Antwort
es Parl. Staatssekretärs Gerd Andres auf die Frage des
bgeordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU) (Druck-
ache 15/5818, Frage 11):
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der An-
teil nicht deutscher Staatsangehöriger an den Arbeitslosenzah-
len in Deutschland – bitte aufgeschlüsselt nach EU-25-Bür-
gern und Drittstaatlern in absoluten Zahlen und Prozent sowie
ins Verhältnis gesetzt zur jeweiligen Gruppe – und wie stellen
sich diese Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung im
europäischen Vergleich (EU 25) dar, also wie hoch ist im
europäischen Durchschnitt der Anteil von Menschen, die
nicht die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Aufenthaltsstaa-
tes besitzen, an den Arbeitslosenzahlen der EU-Staaten – bitte
aufgeschlüsselt nach EU-25-Bürgern und Drittstaatlern in ab-
soluten Zahlen, in Prozent sowie ins Verhältnis gesetzt zur je-
weiligen Gruppe?
Ich habe das zuständige Fachreferat in meinem Hause
ebeten, Ihnen die gewünschten Zahlenangaben zusam-
enzustellen. Sie erhalten von mir die Bestandszahlen
n Arbeitslosen aus den weiteren 24 EU-Staaten sowie
rittstaatlern in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil in
eutschland jeweils zum Stichtag 31. Dezember 2004.
er Bundesregierung liegen die von Ihnen erbetenen
aten ausländischer arbeitsloser Arbeitnehmer in den
eiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge-
enwärtig noch nicht vor. Diese werden derzeit durch
ine gezielte und zeitaufwendige Nachfrage ermittelt.
obald diese hier vorliegen, reiche ich Ihnen die Daten
erne nach.
17300 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005
(A) )
(B) )
(D
Quelle: Ausländerzentralregister, Bundesagentur für Arbeit, eigene Berechnungen
Dänemark 17 965 0,27 558 3,10
Estland 3 775 0,06 233 6,17
Finnland 13 110 0,20 475 3,62
Frankreich 100 464 1,50 5 034 5,01
Griechenland 315 989 4,70 22 890 7,24
Großbritannien/
Nordirland 94 586 1,40 4 652 4,91
Irland 9 989 0,15 395 3,95
Italien 548 194 8,16 45 988 8,39
Lettland 8 844 0,13 844 9,54
Litauen 14 713 0,22 914 6,21
Luxemburg 6 841 0,10 174 2,54
Malta 332 0,005 29 8,73
Niederlande 114 087 1,70 4 749 4,16
Österreich 174 047 2,59 7 716 4,43
Polen 292 109 4,35 20 156 6,90
Portugal 116 730 1,74 8 134 6,97
Schweden 16 172 0,24 536 3,31
Slowakische Rep. 20 244 0,30 765 3,78
Slowenien 21 034 0,31 1 401 6,66
Spanien 108 276 1,61 5 761 5,32
Tschechische Rep. 30 301 0,45 2 178 7,19
ehem. CSFR 8 498 0,13 nicht erfasst nicht erfasst
Ungarn 47 808 0,71 2 772 5,80
Zypern 788 0,01 24 3,05
Anlage 6
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Marion Caspers-Merk auf die
Fragen des Abgeordneten Dr. Hans Georg Faust (CDU/
CSU) (Drucksache 15/5818, Fragen 14 und 15):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Präsidenten
des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ),
Dr. Wolfram Hartmann, zur Notwendigkeit von zusätzlichen
Früherkennungs-Untersuchungen U7a, U10, U11 und J2, weil
die derzeit von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlten üb-
lichen Vorsorgen (U1 bis U9 sowie J1) den medizinisch-dia-
gnostischen Möglichkeiten hinterherhinken und Fehlentwick-
lungen in der kindlichen Entwicklung dadurch erst häufig zu
spät diagnostiziert würden, und wie bewertet die Bundesre-
gierung in diesem Zusammenhang die durch die Kinder- und
Jugendärzte angebotenen, von Eltern jedoch überwiegend
selbst zu zahlenden, zusätzlichen Früherkennungs-Untersu-
chungen U7a, U10, U11 und J2 (vergleiche hierzu auch „Ärzte-
Zeitung“ vom 23. Juni 2005)?
Ist die Bundesregierung dazu bereit, den § 26 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dahin gehend zu ändern,
dass zusätzliche Früherkennungs-Untersuchungen, wie zum
Beispiel die vom Präsidenten des BVKJ, Dr. Wolfram Hart-
mann, vorgeschlagenen Untersuchungen U7a, U10, U11 und
J2, über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden
können, bzw. ist die Bundesregierung dazu bereit, entspre-
chende Modellvorhaben zur Erprobung von zusätzlichen
Früherkennungs-Untersuchungen zuzulassen (vergleiche
hierzu auch „Ärzte-Zeitung“ vom 23. Juni 2005)?
Ausländische Bevölkerung und arbeitslose Ausländer zum
Staatsangehörigkeit Bevölkerung absolut
Anteil in Pro
allen Auslä
Insgesamt 6 717 115 1
davon:
Drittstaats-
angehörige 4 610 428 68,
Europäische Union
insgesamt 2 106 687 31
darunter:
Belgien 21 791 0,
(C 31. Dezember 2004
zent an
ndern
Arbeitslose
Ausländer
Anteil der Arbeits-
losen in Prozent
zur Bevölkerung
00 554 312 8,25
63 416 793 9,04
,4 137 519 6,52
32 1 141 5,24
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005 17301
(A) )
(B) )
Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, dass in
Deutschland Prävention Schritt für Schritt zu einer ei-
genständigen Säule im Gesundheitswesen ausgebaut
wird. Von unverändert großer Bedeutung sind dabei die
bewährten Leistungen zur Früherkennung von Krankhei-
ten, insbesondere auch die Kinderuntersuchungen nach
§ 26 SGB V. Die stetige Fortentwicklung dieses Früh-
erkennungsprogramms und der hierzu vom Gemeinsamen
Bundesausschuss erlassenen Kinder-Richtlinien sind ein
wichtiges Anliegen, dem durch das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung große Aufmerk-
samkeit geschenkt wird. So verfolgt das Bundesministe-
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung seit gerau-
mer Zeit intensiv auch Konzepte für ergänzende U-
Untersuchungen (so genannte U7a, U10, U12 und J2).
Modellvorhaben zur Erprobung neuer Früherkennungs-
konzepte und sich daran gegebenenfalls anschließende
Änderungen des § 26 SGB V können nur auf der Grund-
lage wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse bzw. evi-
denzbasierter Ergebnisse erfolgen. Daher hat im Zusam-
menhang mit einer grundsätzlichen Überarbeitung der
Kinder-Richtlinen der für die Ausgestaltung der Kinder-
untersuchungen nach § 26 SGB V zuständige Gemein-
same Bundesausschuss eine umfassende Analyse des
Kinderfrüherkennungsprogramms eingeleitet. In diesen
Prozess und die sich daraus ergebenden Schlussfolge-
rungen für ein weiterentwickeltes Kinderfrüherken-
nungsprogramm werden auch die Erkenntnisse des Be-
rufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte hinsichtlich
der Erprobung und wissenschaftlichen Begleitung neuer
Untersuchungsmodule einfließen. Als Ergebnis dieses
vom Gemeinsamen Bundesausschuss getragenen Pro-
zesses werden dann belastbare Daten vorliegen, auf
deren Grundlage über die Einleitung von Gesetzesinitia-
tiven ggf. in Zwischenschritten auch über die Durchfüh-
rung von weiteren Modellmaßnahmen entschieden wer-
den kann.
Anlage 7
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Iris Gleicke auf die Fragen des
Abgeordneten Albert Rupprecht (Weiden) (CDU/CSU)
(Drucksache 15/5818, Fragen 20 und 21):
Wann wird die geplante Deutsch-Tschechische Raumord-
nungskommission eingesetzt, und wie soll diese Kommission
von deutscher Seite besetzt werden?
Inwieweit wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen,
dass die Vergabe von Genehmigungen zum Bau so genannter
Hypermärkte im tschechischen Grenzraum, durch die dem
Einzelhandel im deutschen Grenzraum Kunden abgeworben
werden, in den Kompetenzbereich der zukünftigen Deutsch-
Tschechischen Raumordnungskommission fällt, und dass sol-
che Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit den deut-
schen Vertretern in der Kommission vergeben werden?
Zu Frage 20:
Die konstituierende Sitzung der zwischen dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und dem tschechischen Ministerium für Regionalent-
wicklung verabredeten deutsch-tschechischen Arbeits-
g
R
2
V
u
w
d
u
Z
n
g
o
M
s
t
G
g
E
R
c
t
s
t
s
b
B
d
s
s
d
g
t
A
d
A
s
d
r
P
F
a
s
s
l
n
(C
(D
ruppe für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
aumentwicklung ist für die zweite Hälfte des Jahres
005 geplant. Von deutscher Seite ist eine Besetzung mit
ertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
nd Wohnungswesen, des Bundesministeriums für Um-
elt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Län-
er Sachsen, Thüringen, Bayern, Sachsen-Anhalt, Berlin
nd Brandenburg vorgesehen.
u Frage 21:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
ungswesen beabsichtigt, dieses Thema in der Arbeits-
ruppe anzusprechen. Nach § 16 des deutschen Raum-
rdnungsgesetzes sind raumbedeutsame Planungen und
aßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbar-
taaten haben können, mit den betroffenen Nachbarstaa-
en nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
leichwertigkeit abzustimmen. Eine entsprechende Re-
elung gibt es auf der tschechischen Seite bisher nicht.
in Ziel der Arbeitsgruppe sollte es sein, eine dem
aumordnungsgesetz adäquate Regelung in der Tsche-
hischen Republik anzuregen. Einen wesentlichen Bei-
rag für Lösungsansätze zur grenzüberschreitenden Ab-
timmung von Einzelhandels Großvorhaben können
ransnationale Projekte im Rahmen der EU-Gemein-
chaftsinitiative INTERREG III B leisten. Beispielge-
end ist hier das vom Bundesministerium für Verkehr,
au- und Wohnungswesen im Rahmen seiner Förderung
er transnationalen Zusammenarbeit finanziell unter-
tützte Projekt „VITAL CITIES“ im mittelsüdosteuropäi-
chen Kooperationsraum CADSES, das auf eine Ein-
ämmung neuer Einkaufszentren auf der grünen Wiese
erichtet ist und in dem unter anderen deutsche und
schechische Partner eng zusammenwirken.
nlage 8
Antwort
er Staatsministerin Kerstin Müller auf die Fragen des
bgeordneten Matthias Sehling (CDU/CSU) (Druck-
ache 15/5818, Fragen 22 und 23):
Trifft es zu, dass ein Mitarbeiter der deutschen Visastelle
in Nowosibirsk, Russland, wissentlich Visa an Personen aus
mafiösen Kreisen vergeben hat und mit der Zuführung von
Frauen „bezahlt“ wurde, und wenn ja, wie viele deutsche Visa
sind durch diesen Mitarbeiter vergeben worden?
Wenn die vorangegangene Frage mit „Ja“ beantwortet
wurde, was hat das Auswärtige Amt (AA) nach Bekanntwer-
den dieses Falles getan, und ist der Mitarbeiter nach wie vor
im AA beschäftigt, bzw. wann wurde das Arbeitsverhältnis
beendet?
Es trifft nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zu,
ass ein Mitarbeiter der Visastelle des deutschen Gene-
alkonsulats Nowosibirsk für die Vergabe von Visa an
ersonen aus mafiösen Kreisen mit der „Zuführung von
rauen“ entlohnt worden wäre. Der Bundesregierung ist
llerdings ein Vorgang bekannt, in dem es wegen Erpres-
ung eines Mitarbeiters der Visastelle des Generalkon-
ulats Nowosibirsk zur Visaerteilung in zwei Einzelfäl-
en gekommen ist. Der betreffende Mitarbeiter hat sich
ach weiteren Erpressungsversuchen dem Dienstherren
17302 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005
(A) )
(B) )
eröffnet. Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren ein-
geleitet, welches inzwischen mit der Verhängung einer
Disziplinarstrafe rechtskräftig abgeschlossenen ist. Der
Mitarbeiter ist nicht mehr in der Region eingesetzt.
Anlage 9
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Ute Vogt auf die Frage des Ab-
geordneten Hartmut Koschyk (CDU/CSU) (Druck-
sache 15/5818, Frage 27):
Wie viele nicht deutsche Staatsangehörige leben nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland – bitte
aufgeschlüsselt nach EU-25-Bürgern und Drittstaatlern in ab-
soluten Zahlen und Prozent – und wie stellen sich diese Zah-
len nach Kenntnis der Bundesregierung im europäischen Ver-
gleich (EU 25) dar, also wie viele Menschen leben im
europäischen Durchschnitt in den Staaten der Europäischen
Union, ohne die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Aufent-
haltsstaates zu besitzen – bitte ebenfalls aufgeschlüsselt nach
EU-25-Bürgern und Drittstaatlern in absoluten Zahlen und in
Prozent?
Zum 31. Dezember 2003 (Stichtag für aktuelle EU-
Daten, siehe unten) waren im Ausländerzentralregister
7 334 765 Personen (8,9 Prozent Anteil an der Gesamt-
bevölkerung) als in Deutschland aufhältig gespeichert.
Darunter waren 2 344 716 Ausländer mit der Staatsange-
hörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (32,0 Prozent) und
4 990 049 Drittstaatsangehörige (68,0 Prozent). Hinweis:
Aufgrund der Ende 2004 im Wesentlichen abgeschlosse-
nen Bereinigung der Daten des Ausländerzentralregis-
ters (AZR) mit den Daten der Ausländerbehörden und
des BAMF sind zum Stichtag 31. Dezember 2004 im
AZR nur noch 6 717 115 Ausländer als in Deutschland
aufhältig gespeichert – ca. 618 000 weniger als ein Jahr
zuvor. Darunter sind 2 106 687 EU-Bürger (31,4 Pro-
zent) und 4 610 428 Drittstaatsangehörige (68,6 Pro-
zent). Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes vom
Mai 2005 auf Grundlage von EUROSTAT-Daten (teil-
weise Schätzungen bzw. zuletzt verfügbarer Stand) leb-
ten zum 1. Januar 2004 in den 25 Staaten der Europäi-
schen Union insgesamt 456,5 Millionen Einwohner.
Eine Auswertung der bei der EUROSTAT-Onlinedaten-
bank aktuell verfügbaren Daten zum Stichtag 1. Januar
2004 ergab einen Anteil der Ausländer an der jeweiligen
Gesamtbevölkerung in der EU 25 von etwa 4,5 Prozent
(gut 20 Millionen Ausländer). Der Anteil der Ausländer
in den einzelnen EU-Staaten variiert stark (zum Beispiel:
Luxemburg 39 Prozent, Estland 18 Prozent, Zypern
10 Prozent, Österreich 9 Prozent). Eine Differenzierung
der Ausländer in der Europäischen Union nach EU- und
Drittstaatsangehörigen ist aufgrund der unzureichenden
Datenlage bei EUROSTAT nicht möglich.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Karl Diller auf die Frage des
Abgeordneten Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU) (Druck-
sache 15/5818, Frage 28):
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Veräußerung
von Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR laut
r
D
l
d
a
G
e
n
e
s
s
k
A
g
s
G
s
l
d
d
n
D
E
D
g
d
A
d
A
s
Z
s
h
p
3
8
d
(C
(D
Grundstücksverkehrsordnung (GVO) der Genehmigung be-
darf und dass dies auch für Grundstücke gilt, die in der „De-
mokratischen Bodenreform“ von deutschen behördlichen
Stellen der Länder der SBZ konfisziert wurden und im Eigen-
tum öffentlicher Hände sind und diese Genehmigungen erteilt
werden, auch wenn der Verfolgte bzw. dessen Rechtsnachfol-
ger nicht zugestimmt hat, und wenn ja, was unternimmt sie,
um derartige Genehmigungen zu verhindern?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass zur Veräuße-
ung eines Grundstücks auf dem Gebiet der ehemaligen
DR eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforder-
ich ist. Dies gilt grundsätzlich für alle Grundstücke und
amit auch für diejenigen, die zwischen 1945 und 1949
uf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
rundlage enteignet wurden. Zweck dieses Verfahrens ist
s, die Restitutionsansprüche der durch Enteignungsmaß-
ahmen Geschädigten zu schützen. Dieser Schutzzweck
ntfällt, wenn von vornherein feststeht, dass ein Grund-
tück nicht restituiert werden kann. Nach der Grund-
tücksverkehrsordnung haben die Behörden die Möglich-
eit, eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn der
ntrag nach dem Vermögensgesetz offensichtlich unbe-
ründet erscheint. Als ein Regelbeispiel für einen offen-
ichtlich unbegründet erscheinenden Antrag nennt das
esetz Restitutionsanträge zu Grundstücken, die auf be-
atzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grund-
age enteignet wurden. Der Grund besteht darin, dass in
iesen Fällen eine Restitution ausgeschlossen ist, weil
as Vermögensgesetz auf die genannten Enteignungen
icht anzuwenden ist (§ l Abs. 8 Buchstabe a VermG).
abei ist es ohne Bedeutung, ob sich das Grundstück im
igentum Privater oder der öffentlichen Hand befindet.
er Versuch, die Erteilung einer derartigen Genehmigung
rundsätzlich zu verhindern, wäre rechtswidrig und wird
aher von der Bundesregierung auch nicht unternommen.
nlage 11
Antwort
es Parl. Staatssekretärs Karl Diller auf die Fragen des
bgeordneten Klaus Hofbauer (CDU/CSU) (Druck-
ache 15/5818, Fragen 29 und 30):
Welche Auswirkungen hat die beabsichtigte Reduzierung
der Haushaltsmittel für die Finanzierungsperiode 2007 bis
2013, wie auf dem EU-Gipfel vom 16. und 17. Juni 2005 in
Luxemburg geplant, hinsichtlich der zukünftigen Strukturför-
derziele 1, 2 und 3?
Konnte die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf
dem EU-Gipfel über den langfristigen EU-Haushalt für die
Jahre 2007 bis 2013 erreichen, dass für die ehemaligen deut-
schen Außengrenzen der EU, entsprechend dem Kommis-
sionsvorschlag einer Strukturfondsgrundverordnung (KOM
(2004) 492 endg.), eine spezielle Förderung erfolgt?
u Frage 29:
Die letzte Verhandlungsbox der luxemburgischen Prä-
identschaft wurde am 17. Juni 2005 vorgelegt. Danach
ätte für die Strukturpolitik in der nächsten Förder-
eriode (2007 bis 2013) insgesamt ein Betrag von rund
09,6 Milliarden Euro zur Verfügung gestanden.
2,3 Prozent dieser Mittel, das heißt rund 254,8 Milliar-
en Euro entfielen auf Ziel l, 15,3 Prozent, das heißt
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005 17303
(A) (C)
(B) (D)
rund 47,3 Milliarden Euro auf Ziel 2 und 2,4 Prozent,
das heißt 7,5 Milliarden Euro auf Ziel 3. Demgegenüber
sah die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag
einer neuen Grundverordnung im Bereich der Struktur-
politik von Juli 2004 ein Gesamtvolumen von 336,1 Mil-
liarden Euro für die europäische Strukturpolitik vor.
78,5 Prozent dieser Mittel, das heißt rund 264 Milliarden
Euro, entfielen auf Ziel l, 17,2 Prozent, das heißt rund
57,9 Milliarden Euro, auf Ziel 2 und 3,9 Prozent, das
heißt rund 13,2 Milliarden Euro, auf Ziel 3. Gegenüber
dem Kommissionsvorschlag waren somit eine Reduzie-
rung der Mittel für die europäische Strukturpolitik um
rund 26,5 Milliarden Euro sowie eine etwas stärkere
Konzentration auf die bedürftigsten Regionen (Ziel 1)
festzustellen.
Zu Frage 30:
Der Kommissionsvorschlag einer neuen Grundver-
ordnung sieht keine besondere finanzielle Förderung der
deutschen Außengrenzen vor. Lediglich die Beteili-
gungssätze des Europäischen Regionalfonds (EFRE)
sollen im Rahmen des Ziels 2 um 5 Prozent von 50 auf
55 Prozent hinaufgesetzt werden, soweit es um die För-
derung von Gegenden geht, die bis zum 30. April 2004
Außengrenze waren. Der letzte Präsidentschaftsvor-
schlag wollte hieran festhalten. Besondere Finanzzuwei-
sungen wären mit einer entsprechenden Regel nicht ver-
bunden. Der letzte Vorschlag der Präsidentschaft sah
zudem eine Erhöhung der Förderintensität im Rahmen
des Ziels 3 für Gebiete an den neuen Binnengrenzen der
EU vor. Diese Gebiete hätten 50 Prozent mehr Mittel be-
kommen, als für sie zuvor vorgesehen waren. Von einer
entsprechenden Regelung hätten daher auch die ehemali-
gen deutschen Außengrenzen zu Polen und Tschechien
profitiert. Da es zu keiner Einigung gekommen ist, wird
die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten wie
zum Beispiel der ehemaligen Außengrenzen der Ge-
meinschaft Thema der weiteren Verhandlungen bleiben.
183. Sitzung
Berlin, Mittwoch, den 29. Juni 2005
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11